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Staatsrecht.
dette alimentaire ne trouve done. sa souree que dans Je
droit prive. L'Etat per90it des contributions pour cou-
vrir les depenses de son service d'assistancepublique,
• c'est-a-dire pourse proeurer des ressources particulieres,
lui pennettant de realiser le but special qu'elle poursuit.
Ne pouvant reclamer un equivalent a l'assiste, elle s'a-
dresse, pour autant que ses revenus generaux ue suffi-
sent pas, aux personnes auxquelles, etant donnee leur
parente avec l'indigent, elle peut equitablement imposer
une charge particuliere.
Il;rensuit que la contribution reclamee par I'Etat se
greffe en quelque sorte sur une institution du droit prive :
la dette alimentaire des parents. Or cette institution juri-
dique rentre dans un domaine legislatif particulier, le
droit civil. C'est a· ce dr.:oit qu'll appartient de regler la
matiere de Ia dette alimentaire des parents. Le droit
public d'assistance pEmt se baser sur cette reglementatiOil
pour creer une action speciale. en prescrivant le transfert
arEtat de la pretention qui appartient, en vertu du droit
civil, a l'assiste vis-a-vis de ses plus proches parents.
Le legislateur fMeral a procede ainsi dans la codifica-
tion du droit prive. Le code civll ne se borne pas ä regler
les rapports de droit civil entre ·l'assiste et les parents
debiteurs de la dette alimentaire. Il n'accorde pas l'ac-
tion alimentaire uniquement au parent indigent contre
les membres les plus proches de sa familIe. Le code a ega-
lernent regle le droit de Ia communaute de se baser sur
les relations de par ente pour en faire decouIeI' une dette
speciale. D'apres rart. 329 al. 3 ce, l'action alimentaire
est intentee soit par l'ayant droit lui-meme, soit, s'll est
a la charge de l'assistance officielle, par la oorporatiOll
publique tenue de l'assister. Le legisiateur fMeral a done
imprime le caractere d'une institution de droit prive a
une action que certains cantons avaient precedemment
soumise aux regles du droit public.
On pourrait se demander si la Confederation ne devrait
pas accorder aux cantons le droit d'elargir. dans l'interet
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.
des finances publiques. le cercle des parents astreints a Ia
dette alimentaire. Mais une pareille reserve n'a pas ete
faite en faveur des eantons. Elle ne se presume pas. La
matiere de Ia dette alimentaire des parents a ete reglee
d'une fa~on complete et sans aueune reserve par Ia Con-
fMeration. Il n'y a plus place pour les anciennes disposi-
tions du droit cantonal qui derogent au droit federal.
La doctrine s'est prononcee contre la faeulte des call-
tons d'etendre, dans leurs lois d'assistance, le cercle des
obliges a la dette alimentaire (cf. EGGER, comment.
art. 328 CC note 2, litt. d; ROSSEL et MENTHA. Manuel I
p. 388; CURTI-FoRRER,comment. art. 328 CC note 2). Le
Tribunalfederalaadoptela meme solution dans une eause
releyant du droit de poursuite (RO 41 III p.4ll et suiv.).
4. -
Il n'est point conteste que les recourants ne tom-
bent pas sous le coup de l'art. 328 CC. Leur parente avec
rassiste est plus eloignee que celle qui est prise eu eonsi-
deration par le code. Des 10rs, Hs ne pouvaient etre
astreints a l'assistance.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
prononce:
Le recours est admis. En consequence Ia decisioH atta-
quee est annulee dans toute SOll etendue.
47. Urteil vom 90. Oktober 19l6 i. S. Eids. Bank A.-G.
gegen Konkursmasse der Spa.r- u. Leiht... Bremgarten
und .Aa.rga.u.
Die Kantone sind nicht befugt, die Ver w i l'k U II g des
I~lagerechts nach Art. 250 Sc h K G selbständig zu ordnen.
Bundesrechtwidrigkeit der dahin zielenden Auslegung einer
aarg. Prozessvorschrift (§ 314 Abs. 2 ZPO).
A. -
Die Zivilprozessordnung für den Kanton Aargau
vom 12. März 1900 schreibt über das « beschleunigte
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Staatsrecht.
Verfahren», das für die Kollokationsstreitigkeiten des
Art. 250 SchKG gilt, in dem durch § 161 VII aarg. EG
z. ZGB vom 27. März 1911 teilweise abgeänderten § si 4
vor:
« Das Klagebegehren wird beim Gerichtspräsidenten
.» angebracht.
» Es ist gleichzeitig oder nachträglich, jedoch binnen
» längstens acht Tagen, schriftlich zu begründen.
;) Das Begehren ist mit der Begründung dem Beklagten
) sofort zuzustellen.
» Zugleich ladet der Gerichtspräsident die Parteien auf
\) längstens vierzehn Tage vor das Bezirksgericht und
,) fordert sie in der Vorladung auf, die Beweisurkunden
» mitzubringen.
) Die Vorhalldlung ist. mündlich.
) Der Protokollführer nimmt alle wesentlichen Partei-
;) anbringen zu Protokoll. »
Im ursprünglichen Text der Bestimmung war die
schriftliche Klagebegründullg nicht vorgesehen, sondern
es hatte der Gerichtspräsident das Klagebegehren sofort
der beklagten Partei zuzustellen und die Parteien gleich-
zeitig auf sechs Tage zur mündlichen Verhandlung vOl'-
zuladen.
.
\
B. -
Die Rekurrentill, Eidg. BankA.-G. in Zürich, hat
im Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten unter
Vorlage eines Buchauszuges über ihren Geschäftsverkehr
mit der Gemeinschuldnerin eine Forderung von 42,221 Fr.
50 Cts. angemeldet und hiefür ein Pfandrecht an in ihrem
Besitze befindlichen, der Gemeinschuldnerin gehörenden
\Vertpapieren beansprucht. Diese Ansprache ist von der
Konkursverwaltullg ohne Angabe VOll Motiven als unbe-
gründet abgewiesen worden. Hierauf hat die Bank am
29. November 1913, innert der Frist des Art. 250 SchKG,
beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die rekursbe-
klagte Konkursmasse eine « Klage » eingereicht, die ausser
d~m Rechtsbegehren -
es sei die Beklagte verpflichtet,
dIe von der Klägerin angemeldete Forderung in den
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.
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Kollokationsplan aufzunehmen, und zwar als pfand ver-
sichert, «alles laut Konkurseingabe vom 5. August 1913 »
-
lediglich die Anrufung der von der Beklagten zu edie-
renden Konkurseingabe als Beweismittel enthielt.
Am 9. Februar 1914 verfügte der Präsident des Bezirks-
gerichts Lenzburg, an das die Prozesse gegen die Konkurs-
masse der Spar- und Leihkasse Bremgarten vefV\.iesen
wurden, die Zustellung der erwähnten Klageeingabe an
die Beklagte und forderte gleichzeitig die Klägerin auf,
«binnen acht Tagen eine schriftliche Begründung der
Klage einzureichen I). Dieser Aufforderung kam die Klä-
gerin nach, die Beklagte wandte jedoch in ihrer ebenfalls
schriftlich erstatteten Rechtsantwort ein, die schriftliche
Klagebegründung hätte gemäss § 314 Abs. 2 ZPO innert
8 Tagen vom 2 9. N 0 ve m b e r 1 9 1 3 a n erfolgen
sollen und es sei die Klage wegen Nichteinhaltung dieser
Frist von ger Hand zu weisen.
Mit Urteil vom 14. Februar 1916 verwarf das Bezirks-
gericht diesen formellen Einwand der Beklagten, indem
es die Auffassung vertrat, dass § 314 Abs. 2 ZPO keine
Fatalfrist enthalte, sondern sich als blosse Ordnungsvor-
schrift darstelle, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile
nur zur Folge habe, sofern solche vom Richter angedroht
würden. Gleichzeitig entschied es auch materiell zu Gunsten
der Klägerin. Auf Beschwerde der Beklagten aber hob
das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) dieses
Urteil mit E n t s c h eid vom 2 9. A P r i I 1 9 1 6
auf und wies die Klage« angebrachtermassen !) ab. Seinen
Erwägungen ist zu entnehmen: Da die in § 314 Abs. 2
ZPO gesetzte Frist im Gesetz selber mit Beginn und Ende
bestimmt sei, also ohne richterliche Festsetzung laufe. sei
sie nach § 89 Abs. 2 ZPO nicht erstreckbar, und es fänden
deshalb die §§ 90 ff. ZPO (die von der Möglichkeit der
Erstreckung und den Folgen der Versäumnis der vom
Richter gesetzten Fristen handeln) auf sie nicht Anwen-
dung. Die Bestimmung des § 314 Abs. 2 ZPO über die
schriftliche Klagebegründung stelle, entgegen der Auffas- ..
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BUllg des Bezil'ksgetichts, nicht eiue blosse Ordnungs-
vorschrift dar, deren Missachtung ohne Nachteil geschehen
könne; denn es wäre eine « mehr als beträchtliche 1), nicht
• zu vermutende Gedankenlosigkeit des Gesetzgebers ge-
wesen, bei der neucu Redaktion des § 314 Beginn und
Ende der Frist im Gesetze zu nennen und trotzdem diese
Frist nieht als Fatalfrist im Sinne des § 89 ZPO gelten
Jassen zu WOUell. Demnach sei die als « Klage)} bezeichnete
Eingabe der Klägerin vom 29. November 1913, da sie
(wie näher ausgeführt wird) selber keine rechtsgenügliche
Begründung enthalte, vom Standpunkte des kantonalen
Prozessrechts aus iIl der Tat aus formellen Gründen VOll
der Hand zu weisel!. Dieser Entscheid verstosse nicht
üwa gegen die Praxis des Bundesgerichts, wonach die
{(Anhebung der Klage }) l.lach Art. 242 und 250 SchKG
ein der kantonalrechtlichen Normierung entzogener bUll-
desrechtlicher Begriff sei, dem die erste, den Prozess
t~inleitellde HandluHg des Klägers entspreche. Denn es sei
vorliegend ganz selbstverstäl}dlich und auch nicht be-
~tritten, dass mit der Eimeichung der das Klagebegehren
formulierenden Eingabe vom 29. November 1913 im Sinne
des Art. 250 SchKG fristgemäss die Anhebung der Klage
erfolgt sei. Damit sei aber nicht zugleich entschieden, dass
der kantonale Richter die Beha1ldlung der Klage nicht
deswegen verweigeftl dürfe, weil die Klagepmiei eine
spätere, weitere ka!:tonalrechtliche Ver f a h ren s -
bestimmung ausser Acht gelasse.J1 habe. Eine solche Mis;;-
achtung des kantonalen Prozessrechts bestehe nun vor-
liegend unbestreitbar darin, dass die schriftliche Klage-
begründung nicht innert der durch § 314 ZPO bestimmten
Frist eingereicht worden sei. Folglich müsse die Klage
angebrachtermassen abgewiesen werden, worin freilich -
da die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes
längst verstrichen sei - zugleich die materielle Klageab-
weisung liege.
C. -
Gegen den vorstehenden Entscheid des Ober-
gerichts hat die Eidg. Bank A.-G. rechtzeitig den staats-
Derogatorische Kraft des BUlldesrechls. jSo 47.
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rechtlichen Rekurs an das BUlldesgerichtergriITen, mit
dem Antrag, dieser Entscheid. sei wegen Verletzung der
Garantie des Art. 4 BV aufzuheben und das Obergericht
anzuweisen, die Kollokationsklage materiell zu behandeln.
Sie beanstandet als willkürlich sowohl die Annahme,
dass ihre Eingabe vom 28. November 1913 mit dem Hin-
weis auf die vorausgegangene Forderungsanmeldung
keine genügende Begründung des Kollokatiol1sklagebe-
~ehrens enthalte, als ferner auch die Auffassung, da.ss
(inem solchen Begehren, wenn es nicht spätestens illnert
acht Tagen schriftlich begründet werde, keine Folge zu
geben sei. In letzterer Hinsicht lässt sie wesentlich aus-
führen: Die Verwirkung des Klagerechts bei Nichtein-
haltung der Frist des § 314 Abs. 2 ZPO sei weder aus-
drücklich angedroht, noch aus dem Zusammenhang des
Gesetzes abzuleiten. Vielmehr werde sie durch den Um-
stand ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren
gemäss § 314 ZPO mündlich sei, dass insbesondere auch
eine mündliche Klageanhebung genüge. Denn wenn der
Gesetzgeber eine schriftliche Begründung als für die Wirk-
:-amkeit der Klage unerlässlich gewollt hätte,so hätte
er eine solche doch wohl SChOll für die erste Rechts-
yorkehr (Klageanhebung) yorgeschrieben. Dass die Be-
stimmullg in § 314 Abs. 2 ZPO als blosse Ordnungsvor-
l'chrift zum Zwecke der Schaffung einer schriftlichen
Grun dlage für das im übrigen mündliche Verfahren ge-
dacht sei, ergebe sich denn auch aus verschiedenen Voten
der grossrätlichen Beratung dieser Gesetzesrevision und
einem yorgelegten Rechtsgutachten des Grossratsmit-
gliedes Fürsprech Dr. Bollag in Baden. Uebrigens wäre
die Bestimmung in ihrer streitigen Auslegung geradezu
hundesrechtswidrig; denn danach müsste, falls das Kla-
gebegehren am ersten Tage der Frist angebracht würde,
zur Vermeidung der Klageverwirkung spätestens am
!ieunten Tage die schriftliche Klagebegründung einge-
reicht werden, während das Bundesrecht eine zehntätige
Klagefrist gewähre.
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D. -
Die KonkursverwaItung der Rekursbeklagten
wendet sich in ihrer Vernehmlassung namentlich gegen
die Behauptung des Rekurses, dass schon die Klageeingabe
• vom 29. November 1913 eine genügende Begründung des
Klagebegehrens enthalten habe.
Das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung)
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Mit der Vorschrift des Art. 250 SchKG, dass ein Gläu-
biger, der den Kollokationsplan anfechten will, binnen
zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der
Auflegung beim Konkursgericht «Klage anzuheben» hat,
ist nach feststehender PI:axis (vergl. dIe Verweisungen in
AS 4! Il N° 16 Erw. 4 S. 102) die Klageanhebung als
bundesrechtlicher Begriff eingeführt, und zwar, wie das
Obergericht zutreffend angibt, im Sinne derjenigen Par-
teihandlung, die gemäss dem kantonalen Prozessrecht das
Verfahren einleitet. Danach hat der Kollokationskläger
der die bezeichnete Handlung innert der bundesgesetz-
lichen Frist vornimmt, Anspruch darauf, dass seine Klage
als rechtsgültig angehoben anerkannt werden muss, auch
wenn jene Handlung dem kantonalprozessualen Begriff
der Klageanhebung nicht entsprechen sollte. Der Art. 250
SchKG beschränkt also, indem er selbst nicht nur die
Frist, sondern im Rahmen des kantonalen Prozessrechts
auch die Form der Anhebung der Kollokationsklage be-
stimmt, die den Kantonen durch Art. 25 Ziff. 1 SchKG
zugewiesene Aufgabe der Regelung des beschleunigten
Verfahrens dahin, dass die Kantone wohl die Prozess-
einleitung und den weitem Prozessgang zu normieren
haben, an die Missachtung dieser Normen jedoch nicht
selbständig die Folge der Verwirkung des Klagerechts
knüpfen dürfen. Deren Eintritt ist vielmehr ausschliess-
lieh davon abhängig. ob die kantonalrechtlich vorgesehene
Prozesseinleitungshandlung. die dem bundesrechtlichen
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.
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Begriff der Klageanhebung entspricht~ inn~rt der bun-
desgesetzlichen Klagefrist erfolgt. Trifft diese Voraus-
setzung zu, so ist die Klage von Bundesrechts wegen
gültig angehoben und kann deshalb nicht wegen Au~ser
achtlassung weiterer kantonaler Verfahrensvorschriften
als unwirksam erklärt werden. Dagegen steht es den kan-
tonen frei, die Einhaltung solcher Vorschriften durch
Androhung anderweitiger Säumnisfolgen (Disziplin ar-
massnahmen oder Kostenauflagen) zu sichern.
Nach aargauischem Recht nun ist die Klageanhebung im
Sinne des Art. 250 SchKG unzweifelhaft, wie auch das
Obergericht annimmt, schon in der Anbringung des
Klagebegehrens beim Gerichtspräsidenten, ge~äss §.314
A b s. 1 ZPO, zu erblicken. Folglich kann dlt> weItere
Vorschrift des § 314 Ab s. 2 ZPO, wonach das Klage-
begehren binnen längstens acht Tagen. schriftlich zu
begründen ist, nicht mehr als Erforder~ls zur Wahrung
des Klagerechts in Betracht fa!len. Die Ann~hme des
Obergerichts, dass die Klage der Rekurrentm we.gen
Nichteinhaltung dieser Vorschrift von der Hand zu WeIsen
sei ist mit Art. 250 SchKG nicht vereinbar. Demnach
ve;stösst der obergerichtliehe Entscheid gegen den in
Art. 2 Ueb.-Best. z. BV niedergelegten, von der Rekur-
rentin neben dem ausdrücklich erwähnten Art. 4 BV
wenigstens der Sache nach mitangerufenen Grund.~atz
der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber
dem kantonalen Recht und ist aus diesem Grunde aufzu-
heben. Es bedürfen deshalb die Ausführungen des Re-
kurses, nach denen die streitige Auslegung des § 314:
Abs. 2 ZPO auch schon im Zusammenhang des kanto-
nalen Prozessrechts unhaltbar wäre, keiner Erörterun:g ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 29. April 1916 in allen.
Teilen aufgehoben.
AS 42 I -
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