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42_I_355

BGE 42 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Français CH
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Staatsrecht.

dette alimentaire ne trouve done. sa souree que dans Je

droit prive. L'Etat per90it des contributions pour cou-

vrir les depenses de son service d'assistancepublique,

• c'est-a-dire pourse proeurer des ressources particulieres,

lui pennettant de realiser le but special qu'elle poursuit.

Ne pouvant reclamer un equivalent a l'assiste, elle s'a-

dresse, pour autant que ses revenus generaux ue suffi-

sent pas, aux personnes auxquelles, etant donnee leur

parente avec l'indigent, elle peut equitablement imposer

une charge particuliere.

Il;rensuit que la contribution reclamee par I'Etat se

greffe en quelque sorte sur une institution du droit prive :

la dette alimentaire des parents. Or cette institution juri-

dique rentre dans un domaine legislatif particulier, le

droit civil. C'est a· ce dr.:oit qu'll appartient de regler la

matiere de Ia dette alimentaire des parents. Le droit

public d'assistance pEmt se baser sur cette reglementatiOil

pour creer une action speciale. en prescrivant le transfert

arEtat de la pretention qui appartient, en vertu du droit

civil, a l'assiste vis-a-vis de ses plus proches parents.

Le legislateur fMeral a procede ainsi dans la codifica-

tion du droit prive. Le code civll ne se borne pas ä regler

les rapports de droit civil entre ·l'assiste et les parents

debiteurs de la dette alimentaire. Il n'accorde pas l'ac-

tion alimentaire uniquement au parent indigent contre

les membres les plus proches de sa familIe. Le code a ega-

lernent regle le droit de Ia communaute de se baser sur

les relations de par ente pour en faire decouIeI' une dette

speciale. D'apres rart. 329 al. 3 ce, l'action alimentaire

est intentee soit par l'ayant droit lui-meme, soit, s'll est

a la charge de l'assistance officielle, par la oorporatiOll

publique tenue de l'assister. Le legisiateur fMeral a done

imprime le caractere d'une institution de droit prive a

une action que certains cantons avaient precedemment

soumise aux regles du droit public.

On pourrait se demander si la Confederation ne devrait

pas accorder aux cantons le droit d'elargir. dans l'interet

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.

des finances publiques. le cercle des parents astreints a Ia

dette alimentaire. Mais une pareille reserve n'a pas ete

faite en faveur des eantons. Elle ne se presume pas. La

matiere de Ia dette alimentaire des parents a ete reglee

d'une fa~on complete et sans aueune reserve par Ia Con-

fMeration. Il n'y a plus place pour les anciennes disposi-

tions du droit cantonal qui derogent au droit federal.

La doctrine s'est prononcee contre la faeulte des call-

tons d'etendre, dans leurs lois d'assistance, le cercle des

obliges a la dette alimentaire (cf. EGGER, comment.

art. 328 CC note 2, litt. d; ROSSEL et MENTHA. Manuel I

p. 388; CURTI-FoRRER,comment. art. 328 CC note 2). Le

Tribunalfederalaadoptela meme solution dans une eause

releyant du droit de poursuite (RO 41 III p.4ll et suiv.).

4. -

Il n'est point conteste que les recourants ne tom-

bent pas sous le coup de l'art. 328 CC. Leur parente avec

rassiste est plus eloignee que celle qui est prise eu eonsi-

deration par le code. Des 10rs, Hs ne pouvaient etre

astreints a l'assistance.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est admis. En consequence Ia decisioH atta-

quee est annulee dans toute SOll etendue.

47. Urteil vom 90. Oktober 19l6 i. S. Eids. Bank A.-G.

gegen Konkursmasse der Spa.r- u. Leiht... Bremgarten

und .Aa.rga.u.

Die Kantone sind nicht befugt, die Ver w i l'k U II g des

I~lagerechts nach Art. 250 Sc h K G selbständig zu ordnen.

Bundesrechtwidrigkeit der dahin zielenden Auslegung einer

aarg. Prozessvorschrift (§ 314 Abs. 2 ZPO).

A. -

Die Zivilprozessordnung für den Kanton Aargau

vom 12. März 1900 schreibt über das « beschleunigte

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Staatsrecht.

Verfahren», das für die Kollokationsstreitigkeiten des

Art. 250 SchKG gilt, in dem durch § 161 VII aarg. EG

z. ZGB vom 27. März 1911 teilweise abgeänderten § si 4

vor:

« Das Klagebegehren wird beim Gerichtspräsidenten

.» angebracht.

» Es ist gleichzeitig oder nachträglich, jedoch binnen

» längstens acht Tagen, schriftlich zu begründen.

;) Das Begehren ist mit der Begründung dem Beklagten

) sofort zuzustellen.

» Zugleich ladet der Gerichtspräsident die Parteien auf

\) längstens vierzehn Tage vor das Bezirksgericht und

,) fordert sie in der Vorladung auf, die Beweisurkunden

» mitzubringen.

) Die Vorhalldlung ist. mündlich.

) Der Protokollführer nimmt alle wesentlichen Partei-

;) anbringen zu Protokoll. »

Im ursprünglichen Text der Bestimmung war die

schriftliche Klagebegründullg nicht vorgesehen, sondern

es hatte der Gerichtspräsident das Klagebegehren sofort

der beklagten Partei zuzustellen und die Parteien gleich-

zeitig auf sechs Tage zur mündlichen Verhandlung vOl'-

zuladen.

.

\

B. -

Die Rekurrentill, Eidg. BankA.-G. in Zürich, hat

im Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten unter

Vorlage eines Buchauszuges über ihren Geschäftsverkehr

mit der Gemeinschuldnerin eine Forderung von 42,221 Fr.

50 Cts. angemeldet und hiefür ein Pfandrecht an in ihrem

Besitze befindlichen, der Gemeinschuldnerin gehörenden

\Vertpapieren beansprucht. Diese Ansprache ist von der

Konkursverwaltullg ohne Angabe VOll Motiven als unbe-

gründet abgewiesen worden. Hierauf hat die Bank am

29. November 1913, innert der Frist des Art. 250 SchKG,

beim Bezirksgericht Bremgarten gegen die rekursbe-

klagte Konkursmasse eine « Klage » eingereicht, die ausser

d~m Rechtsbegehren -

es sei die Beklagte verpflichtet,

dIe von der Klägerin angemeldete Forderung in den

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.

31J1

Kollokationsplan aufzunehmen, und zwar als pfand ver-

sichert, «alles laut Konkurseingabe vom 5. August 1913 »

-

lediglich die Anrufung der von der Beklagten zu edie-

renden Konkurseingabe als Beweismittel enthielt.

Am 9. Februar 1914 verfügte der Präsident des Bezirks-

gerichts Lenzburg, an das die Prozesse gegen die Konkurs-

masse der Spar- und Leihkasse Bremgarten vefV\.iesen

wurden, die Zustellung der erwähnten Klageeingabe an

die Beklagte und forderte gleichzeitig die Klägerin auf,

«binnen acht Tagen eine schriftliche Begründung der

Klage einzureichen I). Dieser Aufforderung kam die Klä-

gerin nach, die Beklagte wandte jedoch in ihrer ebenfalls

schriftlich erstatteten Rechtsantwort ein, die schriftliche

Klagebegründung hätte gemäss § 314 Abs. 2 ZPO innert

8 Tagen vom 2 9. N 0 ve m b e r 1 9 1 3 a n erfolgen

sollen und es sei die Klage wegen Nichteinhaltung dieser

Frist von ger Hand zu weisen.

Mit Urteil vom 14. Februar 1916 verwarf das Bezirks-

gericht diesen formellen Einwand der Beklagten, indem

es die Auffassung vertrat, dass § 314 Abs. 2 ZPO keine

Fatalfrist enthalte, sondern sich als blosse Ordnungsvor-

schrift darstelle, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile

nur zur Folge habe, sofern solche vom Richter angedroht

würden. Gleichzeitig entschied es auch materiell zu Gunsten

der Klägerin. Auf Beschwerde der Beklagten aber hob

das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung) dieses

Urteil mit E n t s c h eid vom 2 9. A P r i I 1 9 1 6

auf und wies die Klage« angebrachtermassen !) ab. Seinen

Erwägungen ist zu entnehmen: Da die in § 314 Abs. 2

ZPO gesetzte Frist im Gesetz selber mit Beginn und Ende

bestimmt sei, also ohne richterliche Festsetzung laufe. sei

sie nach § 89 Abs. 2 ZPO nicht erstreckbar, und es fänden

deshalb die §§ 90 ff. ZPO (die von der Möglichkeit der

Erstreckung und den Folgen der Versäumnis der vom

Richter gesetzten Fristen handeln) auf sie nicht Anwen-

dung. Die Bestimmung des § 314 Abs. 2 ZPO über die

schriftliche Klagebegründung stelle, entgegen der Auffas- ..

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Staatsrecht.

BUllg des Bezil'ksgetichts, nicht eiue blosse Ordnungs-

vorschrift dar, deren Missachtung ohne Nachteil geschehen

könne; denn es wäre eine « mehr als beträchtliche 1), nicht

• zu vermutende Gedankenlosigkeit des Gesetzgebers ge-

wesen, bei der neucu Redaktion des § 314 Beginn und

Ende der Frist im Gesetze zu nennen und trotzdem diese

Frist nieht als Fatalfrist im Sinne des § 89 ZPO gelten

Jassen zu WOUell. Demnach sei die als « Klage)} bezeichnete

Eingabe der Klägerin vom 29. November 1913, da sie

(wie näher ausgeführt wird) selber keine rechtsgenügliche

Begründung enthalte, vom Standpunkte des kantonalen

Prozessrechts aus iIl der Tat aus formellen Gründen VOll

der Hand zu weisel!. Dieser Entscheid verstosse nicht

üwa gegen die Praxis des Bundesgerichts, wonach die

{(Anhebung der Klage }) l.lach Art. 242 und 250 SchKG

ein der kantonalrechtlichen Normierung entzogener bUll-

desrechtlicher Begriff sei, dem die erste, den Prozess

t~inleitellde HandluHg des Klägers entspreche. Denn es sei

vorliegend ganz selbstverstäl}dlich und auch nicht be-

~tritten, dass mit der Eimeichung der das Klagebegehren

formulierenden Eingabe vom 29. November 1913 im Sinne

des Art. 250 SchKG fristgemäss die Anhebung der Klage

erfolgt sei. Damit sei aber nicht zugleich entschieden, dass

der kantonale Richter die Beha1ldlung der Klage nicht

deswegen verweigeftl dürfe, weil die Klagepmiei eine

spätere, weitere ka!:tonalrechtliche Ver f a h ren s -

bestimmung ausser Acht gelasse.J1 habe. Eine solche Mis;;-

achtung des kantonalen Prozessrechts bestehe nun vor-

liegend unbestreitbar darin, dass die schriftliche Klage-

begründung nicht innert der durch § 314 ZPO bestimmten

Frist eingereicht worden sei. Folglich müsse die Klage

angebrachtermassen abgewiesen werden, worin freilich -

da die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes

längst verstrichen sei - zugleich die materielle Klageab-

weisung liege.

C. -

Gegen den vorstehenden Entscheid des Ober-

gerichts hat die Eidg. Bank A.-G. rechtzeitig den staats-

Derogatorische Kraft des BUlldesrechls. jSo 47.

359

rechtlichen Rekurs an das BUlldesgerichtergriITen, mit

dem Antrag, dieser Entscheid. sei wegen Verletzung der

Garantie des Art. 4 BV aufzuheben und das Obergericht

anzuweisen, die Kollokationsklage materiell zu behandeln.

Sie beanstandet als willkürlich sowohl die Annahme,

dass ihre Eingabe vom 28. November 1913 mit dem Hin-

weis auf die vorausgegangene Forderungsanmeldung

keine genügende Begründung des Kollokatiol1sklagebe-

~ehrens enthalte, als ferner auch die Auffassung, da.ss

(inem solchen Begehren, wenn es nicht spätestens illnert

acht Tagen schriftlich begründet werde, keine Folge zu

geben sei. In letzterer Hinsicht lässt sie wesentlich aus-

führen: Die Verwirkung des Klagerechts bei Nichtein-

haltung der Frist des § 314 Abs. 2 ZPO sei weder aus-

drücklich angedroht, noch aus dem Zusammenhang des

Gesetzes abzuleiten. Vielmehr werde sie durch den Um-

stand ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren

gemäss § 314 ZPO mündlich sei, dass insbesondere auch

eine mündliche Klageanhebung genüge. Denn wenn der

Gesetzgeber eine schriftliche Begründung als für die Wirk-

:-amkeit der Klage unerlässlich gewollt hätte,so hätte

er eine solche doch wohl SChOll für die erste Rechts-

yorkehr (Klageanhebung) yorgeschrieben. Dass die Be-

stimmullg in § 314 Abs. 2 ZPO als blosse Ordnungsvor-

l'chrift zum Zwecke der Schaffung einer schriftlichen

Grun dlage für das im übrigen mündliche Verfahren ge-

dacht sei, ergebe sich denn auch aus verschiedenen Voten

der grossrätlichen Beratung dieser Gesetzesrevision und

einem yorgelegten Rechtsgutachten des Grossratsmit-

gliedes Fürsprech Dr. Bollag in Baden. Uebrigens wäre

die Bestimmung in ihrer streitigen Auslegung geradezu

hundesrechtswidrig; denn danach müsste, falls das Kla-

gebegehren am ersten Tage der Frist angebracht würde,

zur Vermeidung der Klageverwirkung spätestens am

!ieunten Tage die schriftliche Klagebegründung einge-

reicht werden, während das Bundesrecht eine zehntätige

Klagefrist gewähre.

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Staatsrecht.

D. -

Die KonkursverwaItung der Rekursbeklagten

wendet sich in ihrer Vernehmlassung namentlich gegen

die Behauptung des Rekurses, dass schon die Klageeingabe

• vom 29. November 1913 eine genügende Begründung des

Klagebegehrens enthalten habe.

Das Obergericht des Kantons Aargau (I. Abteilung)

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Mit der Vorschrift des Art. 250 SchKG, dass ein Gläu-

biger, der den Kollokationsplan anfechten will, binnen

zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der

Auflegung beim Konkursgericht «Klage anzuheben» hat,

ist nach feststehender PI:axis (vergl. dIe Verweisungen in

AS 4! Il N° 16 Erw. 4 S. 102) die Klageanhebung als

bundesrechtlicher Begriff eingeführt, und zwar, wie das

Obergericht zutreffend angibt, im Sinne derjenigen Par-

teihandlung, die gemäss dem kantonalen Prozessrecht das

Verfahren einleitet. Danach hat der Kollokationskläger

der die bezeichnete Handlung innert der bundesgesetz-

lichen Frist vornimmt, Anspruch darauf, dass seine Klage

als rechtsgültig angehoben anerkannt werden muss, auch

wenn jene Handlung dem kantonalprozessualen Begriff

der Klageanhebung nicht entsprechen sollte. Der Art. 250

SchKG beschränkt also, indem er selbst nicht nur die

Frist, sondern im Rahmen des kantonalen Prozessrechts

auch die Form der Anhebung der Kollokationsklage be-

stimmt, die den Kantonen durch Art. 25 Ziff. 1 SchKG

zugewiesene Aufgabe der Regelung des beschleunigten

Verfahrens dahin, dass die Kantone wohl die Prozess-

einleitung und den weitem Prozessgang zu normieren

haben, an die Missachtung dieser Normen jedoch nicht

selbständig die Folge der Verwirkung des Klagerechts

knüpfen dürfen. Deren Eintritt ist vielmehr ausschliess-

lieh davon abhängig. ob die kantonalrechtlich vorgesehene

Prozesseinleitungshandlung. die dem bundesrechtlichen

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 47.

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Begriff der Klageanhebung entspricht~ inn~rt der bun-

desgesetzlichen Klagefrist erfolgt. Trifft diese Voraus-

setzung zu, so ist die Klage von Bundesrechts wegen

gültig angehoben und kann deshalb nicht wegen Au~ser­

achtlassung weiterer kantonaler Verfahrensvorschriften

als unwirksam erklärt werden. Dagegen steht es den kan-

tonen frei, die Einhaltung solcher Vorschriften durch

Androhung anderweitiger Säumnisfolgen (Disziplin ar-

massnahmen oder Kostenauflagen) zu sichern.

Nach aargauischem Recht nun ist die Klageanhebung im

Sinne des Art. 250 SchKG unzweifelhaft, wie auch das

Obergericht annimmt, schon in der Anbringung des

Klagebegehrens beim Gerichtspräsidenten, ge~äss §.314

A b s. 1 ZPO, zu erblicken. Folglich kann dlt> weItere

Vorschrift des § 314 Ab s. 2 ZPO, wonach das Klage-

begehren binnen längstens acht Tagen. schriftlich zu

begründen ist, nicht mehr als Erforder~ls zur Wahrung

des Klagerechts in Betracht fa!len. Die Ann~hme des

Obergerichts, dass die Klage der Rekurrentm we.gen

Nichteinhaltung dieser Vorschrift von der Hand zu WeIsen

sei ist mit Art. 250 SchKG nicht vereinbar. Demnach

ve;stösst der obergerichtliehe Entscheid gegen den in

Art. 2 Ueb.-Best. z. BV niedergelegten, von der Rekur-

rentin neben dem ausdrücklich erwähnten Art. 4 BV

wenigstens der Sache nach mitangerufenen Grund.~atz

der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber

dem kantonalen Recht und ist aus diesem Grunde aufzu-

heben. Es bedürfen deshalb die Ausführungen des Re-

kurses, nach denen die streitige Auslegung des § 314:

Abs. 2 ZPO auch schon im Zusammenhang des kanto-

nalen Prozessrechts unhaltbar wäre, keiner Erörterun:g ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 29. April 1916 in allen.

Teilen aufgehoben.

AS 42 I -

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