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57_I_266

BGE 57 I 266

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-10 · Deutsch CH
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266

Staatsrecht.

zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der

Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung

ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man

es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf,

'ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die

Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht-

liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent-

scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung

klaren Rechtes aufzuheben lmd die definitive Rechts-

öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht

entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für

andere Gemeindebetriebe verhält.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September

1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen

No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von

St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs-

summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt

den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 ets. betragenden

Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er-

teilt.

II. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LIBERTE DE REUNION

44. A.u~Zllg a.US Ciem Urteil vom 10. Juli 1931

i. S. Moser und MicDeteiligte gegen Obergericht .Aa.rgau.

H.egierungsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm-

lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit

Bestimmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu-

sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch

die Versammluugsteilnehmer allgemein, unter Strafandrohung

Versa.mmlungsfreiheit .. No 44.

267

gegenüber Ijedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und

anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung

dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile

wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund-

satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen

KV). Abweisung.

'

Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes

(K. J. V.) Baden forderte die « Jungarbeiter, Jung-

arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung»

zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären

Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10.

und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und

in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu

niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und

jungen Arbeiter zu protestieren.

Zunächst sahen die

Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen

die Veranstaltung etwas vorzukehren.

Nachdem dann

aber noch ein Blatt « Der junge B. B. C.» (gemeint ist

Brown, Boveri & Cie.) « Buetzer» verteilt worden war,

das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver-

sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe

gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die

Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches

Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten

der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung

der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der

Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach-

mittags eine Anzahl junger Kommünisten aus Zürich in

Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl

durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei.

7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen

Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon

aber 5 noch am gleichen Abend, die zwei letzten am fol-

genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange-

setzte Versammlung fand dann nicht statt.

Dagegen

sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles

Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der

Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische

268

Staatsrecht.

Tagung der ganzen Schweiz auf Sonntag, den 18. Mai

in Baden auf dem gleichen Platz an." Die Ankündigung

sprach von ((Brutalen Knüppeleien und Massenverhaf-

tungen jugendlicher Arbeiter durch aargauische Polizei-

kosaken.

Heraus zum wuchtigen Protest» usw. und

erklärte, das.':! die Versammlung vom 18. Mai « jedem

eventuellen V erbot zum Trotz » abgehalten" werde.

({ Für

uns Kommunisten sind Verbote und Polizeiaufgebote kein

Hindernis, wenn es gilt die Arbeiter zum revolurionären

Kampf zu mobilisieren». Die Nummer des « Kämpfer »

vom 14. Mai 1930 wiederholte die Aufforderung zur Teil-

nahme an der Demonstration, mit dem Schlusse: « Am

kommenden Sonntag aber werden wir gemeinsam mit den

Badener Arbeitern gegen diese Unternehmerwillkür und

gegen die schändlichen Ausbeutungsmethoden der Metall-

industriellen demonstrieren. Davon wird uns niemand

abhalten. »

Am 14. Mai 1930 fasste der Regierungsrat des Kantons

Aargau, gestützt auf Art. 39 lit. b KV und in Anbetracht,

dass die ({ angedrohten kommunistischen Demonstrationen

geeignet sind, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und

Ruhe zu stören"», nachstehenden Beschluss :

({ § 1. Die auf Samstag und . Sonntag den 17. und

18. Mai 1930 in Baden und Umgebung geplanten Demon-

strationen ausländischer und inländischer Kommunisten

werden für das Gebiet des Kantons Aargau verboten.

Sollten die erwähnten Demonstrationen auf einen andern

Termin verschoben werden, so gilt das Verbot in allen

Teilen auch für solche Kundgebungen.

§ 2. Desgleichen ist jegliche Aufforderung zur Teil-

nahme an den in § 1 hievor erwähnten Kundgebungen

durch Wort oder Schrift, insbesondere auch mittels

öffentlicher Aufrufe und Plakate oder durch Flugschriften

verboten.

§ 3. Wer den in vorstehenden §§ umschriebenen Ver-

boten zuwiderhandelt, wird, sofern nicht der Tatbestand

eines Verbrechens nach peinlichem Strafgesetz vorliegt,

zuchtpolizeilich bestraft.

Versammlungsfreiheit. No 44.

269

§ 4. Wer sich den Befehlen und Anordnungen der Poli-

zeiorgane in ihren Vorkehren zur Nachachtung vorstehen-

der Vorschriften nicht fügt oder sich ihnen widersetzt, ist

dem zuständigen Bezirksamt zur Einleitung der Straf-

untersuchung zu verzeigen, und wenn nötig, sofort durch

die Polizei zu verhaften. »

Um die Durchführung des Beschlusses zu sichern, wurde

der Polizei ein Bataillon Infanterie beigegeben. Infolge

dieser Massnahmen fand die geplante Versammlung nicht

statt. "Immerhin waren eine Anzahl Kommunisten aus

Zürich und Winterthur im Hinblick auf dieselbe am Sams-

tag 17. Mai nach Baden gereist. Darunter befanden sich

auch die 8 heutigen Rekurrenten Eduard Moser und

Mitbeteiligte. Sie wurden, weil sie sich dort an den Ver-

sammlungsort (Schulhausplatz) begeben hatten, um trotz

des Verbotes zu demonstrieren, und dabei zum Widerstand

gegen die Anordnungen der Polizei und des Militärs

aufgerei~ oder weil sie die Vollziehung dieser Anordnungen

(den Dienst der Polizei und Truppe) sonst durch ihr

Verhalten erschwert hätten, vorübergehend verhaftet,

wegen « Zuwiderhandlung gege:n den Beschluss des Re~

gierungsrates vom 14. Mai 1930» den Gerichten zur

zuchtpolizeilichen Bestrafung überwiesen" und vom Be-

zirksgericht Baden im Sinne der Anzeige" zu Strafen

verurteilt, die von I Tag Gefängnis (entsprechend der

ausgestandenen Untersuchungshaft) bis zu 1 0 Tagen

Gefängnis gehen. Die hiegegen erhobenen Beschwerden

der Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau

am 12. Dezember 1930 abgewiesen, mit der Begründung:

nach Art. 39 lit. b KV habe der Regierungsrat « für die

Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

im Kanton, sowie für die Vollziehung der Gesetze, Dekrete

und Beschlüsse des Grossen Rates zu sorgen »: Es stehe

ihm danach zum erstgenannten Zwecke eine selbständige,

über die biosse Gesetzesvollziehung hinausgehende Polizei-

verordnungsgewalt für den Fall zu, dass infolge besonderer

.Ereignisse Störungen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung drohten, denen auf dem Wege der ordentHchen

270

Stalltsrecilt:

Gesetzgebung nicht rechtzeitig entgegengetreten werden

könnte. (Notstandsrecht.) Ein solcher Fall habe hier

vorgelegen. l Sei der Regierungsrat zum Erlass der im

Beschluss vom 14. Mai 1930 enthaltenen allgemeinen

Gebote und Verbote kompetent gewesen, so habe er aber

auch auf deren Übertretung Strafe androhen können.

Die Bestrafung der Rekurrenten stütze sich also auf eine

allgemein verbindliche Norm (gesetzesvertretende Ver-

ordnung), so dass ihr Art. 19 KV nicht entgegengehalten

werden könne.

Ebensowenig habe der Beschluss des

Regierungsrates den Art. 18 KV verletzt, da Veranstal-

tungen, durch welche die öffentliche Ordnung gefährdet

werde, auf die hier gewährleistete Versammlungsfreiheit

keinen Anspruch erheben könnten. Auch die Frage, ob

den Rekurrenten eine Zuwiderhandlung gegen den Be-

schluss (die Verordnung) zur Last falle, sei zu bejahen

(was in den Urteilen im Einzelnen ausgeführt wird).

Moser und Mitbeteiligte zogen die obergerichtlichen

Urteile durch staatsrechtliche 13eschwerde an das Bundes-

gericht weiter.

Sie beharrten darauf, dass das vom

Regierungsrat erlassene Versammlungsverbot schon als

solches gegen die KV, nämlich deren Art. 18 verstossen

habe, der ausdrücklich das freie Versammlungsrecht

anerkenne und dessen Ausübung « keinen anderen Be-

schränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts und

der Sittlichkeit» unterwerfe, Weder nach allgemeinem

Recht noch nach den Geboten der Sittlichkeit habe aber

Anlass bestanden, eine Versammlung einer staatlich

anerkannten politischen Partei zu untersagen. Jedenfalls

sei der Regierungsrat nicht befugt gewesen, in Verbindung

mit einem solchen Verbot Vergehenstatbestande aufzu-

stellen, wie es durch die AIldrohung der Strafsanktionen

des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes (die nach §§ 6,

13 ebenda bis zu 2000 Fr. Geldbusse und 2 Jahren Gefängnis

gehen) auf die Übertretung geschehen sei. Art. 19 KV

verlange für die Bestrafung des Bürgers ein Gesetz

«(niemand soll anders als in den durch das Gesetz bezeich-

Versammlungsfreiheit. N0 44.

271

neten Fällen und in den durch dasSelbe vorgeschriebenen

Formen gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden »).

Der Regierungsrat habe aber kein Gesetzgebungsrecht.

Auch seine Befugnisse hinsichtlich der Handhabung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 39lit.b KV

beschränkten sich darauf, gegen Störungen derselben

exekutiv einzuschreiten, auf den konkreten Fall ange-

wendet, eine angekündigte Versammlung durch polizei-

liche Machtmittel zu verhindern (falls nicht, wie hier, das

Versammlungsverbot selbst schon unzulässig sei). Dafür

sei durch das Aufgebot eines Schützenbataillons und des

kantonalen Polizeikorps gesorgt worden. Diese V Qllzugs-

massnahmen hätten sich denn auch als wirkungsvoll und

genügend erwiesen, indem es weder zu einer Demonstration

noch zu einer Versammlung gekQmmen sei. Wenn das

Obergericht ausführe, dass der Begriff « Gesetz » in Art.

19 KV auch die in einer verfassungsmässig zustandege-

kommenen Verordnung enthaltenen allgemein verbind-

lichen Rechtssätze umfasse, so übersehe es, dass es sich

im vorliegenden Falle nicht um. einen solchen Erlass

handle. Denn der angefochtene Regierungsratsbeschluss

sei keine Verordnung in jenem Sinne, wie er sich denn

auch nicht als solche, sondern bloss als Beschluss be-

zeichne. Er enthalte . nicht allgemeine, in allen Fällen

in gleicher Weise anwendbare Normen über politische

Versammlungen, sondern eine typische Gelegenheitsan-

ordnung, indem . dadurch Strafbestimmungen lediglich

für eine einmalige konkrete Veranstaltung, « für einen

Tag » aufgestellt und mit den Sanktionen des aargauischen

Strafgesetzes ausgestattet würden. Gerade gegen solche

willkürliche und unechte Gesetzgebungsakte von Voll-

ziehungsbehörden (Ausnahmegesetze) wolle aber Art. 19

KV den Bürger schützen. Wegen des Übergriffes in die

Befugnisse des Gesetzgebers durch einen derartigen Erlass

des Regierungsrates erscheine auch. der Grundsatz der

Gewaltentrennung (Art. 3 KV) als verletzt. Sei der Erlass,

der die Strafe androhe, verfassungswidrig, so müssten

272

Sta.atsrecht.

aber auch die auf Grund desselben ausgefällten Strafen

aufgehoben werden.

Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden

abgewiesen, hinsichtlich der eben erwähnten Rügen

mit der

Begrünclung .'

Art. 18 der aargauischen KV gewährleistet die Versamm-

lungsfreiheit nur innert den Schranken des allgemeinen

Rechts und der Sittlichkeit, eine Einschränkung, die sich

übrigens von selbst ver~tehen wü!del

sO~_~~!ill_§ie in

der Verfass~~g.!l:iQ!I:~_ ~.~.?nders ausgesp~ochen }!~!,~. Zu

diesen-Schranken gehört~ber-zweifeffos auch die Auf-

rechthaltung der allgemeinen Sicherheit, Ruhe und

Ordnung im Staate, deren Wahrung als eine primäre

Staatsaufgabe durch Art. 39 lit. b KV dem Regierungsrat

übertragen 'ist. Versammlungen, bei denen es auf eine

Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe abgesehen

~~t.' oder von denen eine sol~h-;StÖ~;-;g, a~ch weoo sie

von den Veranstaltern nicht geradezu bezweckt· sein

sollte, doch von Seite der Versammlungsteilnehmer als

Folge nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher

Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolgedessen

polizeilich v~;:hi~ert, v;~boten werden können, ohne dass

dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte (Urteil

vom 24. Dezember 1917 in Sachen Breguet gegen Regie-

rungsrat Neuenburg S. II if.). Diese Voraussetzungen

durften hier als gegeben betrachtet werden. Nach dem,

was sich am 10. /11. Mai in Baden abgespielt hatte, den

offensichtlich unzutreffenden und übertriebenen Mel-

dungen des « Kämpfer)l über das Eingreifen der Polizei

gegenüber den damals geplanten Kundgebungen und der

gereizten Stimmung, die dadurch bei den Anhängern

der kommunistischen Partei erweckt werden musste,

dem heftigen Ton der Aufrufe zu den geplanten neuen

Veranstaltungen vom 18. /19. Mai s~lbst und der darin

enthaltenen Ankündigung, dass man sich um eventuelle

einschränkende Polizeirnassregeln nicht kümmern, d. h.

Versammlungsfreiheit. N0 44.

273

sich darüber mit Gewalt hinwegsetzen werde, bei den

Reden endlich, die nach all diesen Vorgängen an der

Versammlung selbst zu erwarten waren, liess sich nicht

annehmen, dass die Versammlungsteilnehmer bei einer

theoretischen Äusserung ihres Unwillens stehen bleiben

werden (vgI. den ähnlichen Fall BGE 48 II 145 ff. insbe-

sondere 151 letzter Absatz). Es musste damit gerechnet,

wenn nicht geradezu als sicher angesehen werden, dass

sie zu Taten übergehen werden und es zu Ausschreitungen

und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen komme.

durch die bei der Abhaltung der Versammlung im Freien

zum mindesten die Sicherheit des Verkehrs auf den öffent-

lichen Stras~e~~ w~nn nicht ~ogar weiterer-Personen al~

d&Stras~~~benützer erheblich gestört und gefährdet

worden wäre.

Auch die Sorge für den ungestörten und

sichern Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen

gehört aber und zwar in erster Linie mit zur Aufrechtf'r-

haltung der öffentlichen Ordnung, die zu wahren selbst.

auf die Gefahr einer Beschränkung des Versammlungs-

rechtes hin Aufgabe und Pflicht der Polizei ist (BGE 5.3 I

238 Abs. 3). Wenn der Regierungsrat sich aus solchen

Gründen veranlasst gesehen hat, die geplanten Kund~

gebungen zu verbieten, so hat er demnach dadurch die

Schranken, welche Art. i8KVd~:m polizeilichen Ei:ri~

gieifenzieM, . nicht ül:>erscllritt~n. Dass Veranst~lter der'

Versam~lung eine « anerk~nnte ":,'- d. h. nicht schon als

solche für rechtswidrig erachtete politische Partei war,

ändert hieran nichts.

Eine Widerlegung der anderen

konkreten Umstände des Falles aber, welche den Regie-

rungsrat dazu geführt haben, eine Bedrohung der öffent-

lichen Sicherheit und Ordnung im oben umschriebenen

Sinne anzunehmen, wird in der Beschwerdeschrift nicht

einmal versucht.

Auch die Rüge, dass die Bestrafung der Rekurrenten

gegen den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 19 KV)

verstosse, ist unbegründet. Wenn hier für jede gericht-

liche Verfolgung eines Bürgers ein « Gesetz» verlangt

ll. vI P

CI

F~(;i;

274

Staatsrecht.

wird, so ist dieser Ausdruck -

wie das Bundesgericht

für die übereinstimmenden Vorschriften anderer kanto-

naler Verfassungen oder Gesetzgebungen schon wiederholt

entschieden hat -

nicht in dem wörtlichen, formellen

Sinne eines Erlasses des als Gesetzgeber bezeichneten

Staatsorgans im Gegensatz zu einem solchen eines anderen

Staatsorgans, z. B. des Inhabers der sogenannten voll-

ziehenden Gewalt zu verstehen. Es sollen lediglich die

Bürger vor behördlicher Willkür auf dem Gebiete des

Strafrechts dadurch geschützt werden, dass eine Bestra-

fung nicht schon auf Grund der blossen überzeugung des

Richters von der sittlichen Verwerflichkeit oder Gemein-

schädlichkeit der eingeklagten Handlung oder wegen ihrer

vermeintlichen Ähnlichkeit mit anderen gesetzlich als

strafbar erklärten Handlungen eintreten darf, sondern

eine dem geschriebenen Recht angehörende allgemein

verbindliche Norm, ein giltiger Rechtssatz vorhanden

sein muss, der das betreffende Verhalten (Handeln oder

Unterlassen) allgemein gegenüber jedem Täter in gleicher

Weise mit Strafe bedroht. Gesetzlich angedroht ist eine

Strafe demnach, sobald sie in einem solchen aus einer

verfassungsmässig anerkannten Quelle der Rechtssetzung

stammenden Rechtssatze vorgesehen ist. Dass der letztere

auf dem {(Wege der Gesetzgebung» zustandegekommen,

in einem Gesetze im formellen Sinne enthalten sei, ist

nicht erforderlich. Es genügt auch die Aufstellung durch

Verordnung, sofern das Organ, welches die Verordnung

erlassen hat, dabei im Rahmen seiner verfassungsmässigen

Kompetenzen gehandelt hat (BGE 32 I 107; 41 I 500;

45 I 73). Auch nach aargauischem Staatsrechte erschöpfen

sich aber die Befugnisse des Regierungsrates nicht in der

Vollziehung der vom Volk 'oder Grossen Rat erlassenen

Gesetze und Dekrete. Es kom:mt ihm daneben und zwar

als ~elbständige Aufgabe in der Stellung als « oberste

Vollziehungs-

und

Ver wal tun g s b e hör d e »

(Art. 37 KV) auch die Ausübung der Polizeigewalt zu,

wie Art. 391it. b KV bei Aufzählung seiner Kompetenzen

Versammlungsfreiheit. N" 44.

durCh Erwähnung der « Sorge für die Handhabung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Kanton» ne ben.

jener Vollziehungstätigkeit noch besonders hervorhebt.

Inwieweit sich daraus nicht sogar eine allgemeine Ver-

ordnungsgewalt auf dem engeren Gebiete der Polizei in

jenem Sinne, d. h. daS Recht zum Erlass von polizeilichen

Normen auch dauernden Charakters herleiten Hesse -

wie es das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Falle

Bon (BGE 32 I S. 108 ff.) auf Grund einer ähnlichen

Rechtslage für den Kanton Luzern angenommen hat

(Regelung des Motorfahrzeugverkehrs auf den öffentlichen

Strassen mit Strafsanktionen durch blosse regierungsrät-

liehe Verordnung) -, kann unerörtert bleiben. ~nn a~_

jeden Fall.w!rd. ~t:l~ .. ~g!~~~r~t_~~_1:l.~~~~~~~­

gewalt -auch. ohne .. weitere .. gesetzliche. Ermächtigung .. in

dem UnifaIige nic·ht. bestritten werdeil J{(}iIDen,~_' sie

hier beansprucht und vom Obergericht anerkannt worden

ist, nämlich wenn es sich darum handelt, eine infol~

bestImmter ~~~e

l!~~it~l~a!:~helllie St{)rung~er

Gefährdung der öffentli(jp-t?n._§icherheit zu verhindern,

der gegenüber der E~iass gesetzlicher Normen wegen der

Langsamkeit ~~.~_2.:r. un~~,!~g~ als

Ab~ittel versagen müsste (vgl. im gleichen Sinne

allgemein auf Grund einer in der Schweiz überlieferten

feststehenden staatsrechtlichen Anschauung FLEINEB. Bun-

desstaatsrecht S. 321). Beide Voraussetzungen des Ein-

schreitens im Verordnungswege, eine unmittelbar.~hend.e

Gefahr und_.n.e damit gegebene Dr~!i:~~~i! __ <!~J1~~i:

fens, 18.Kep'.~~r_!J.J~r ~1!. .

.4~!!!_m, Erw:.ij.gm!g ~. qe~Jl

vor. Die Auffassung der Beschwerde, wonach der Regie-

rungsrat zwar eine solche Störung auf Grund von Art. 39

lit. b KV, ohne dafür noch einer besonderen gesetzlichen

Ermächtigung zu bedürfen, durch Entfaltung polizeilicher

(und eventuell militärischer) Machtmittel, .d. h. durch

unmittelbaren Zwang verhindern dürfte, dagegen nicht

die

Kom~~:nL_h~~

___ dj{L_~!;:mffen.d..iln .~.IIanAhmge!!

durChAuf~llung __ allgemein verbindlicher...Nmmen,.deren..

AB 57 I -

1931

.

19

276

Sta.a.tsrecht.

Nichtbeachtung einen Rechtsbruch darstellt, zu verbieten,

istnicht-·h~ltbar".Deiin auch die Anwendung jener-~ii­

zeilichen Machtmittel ist nur statthaft, wenn das Ver-

halten, das dadurch verhindert werden soll, rechtswidrig

ist und deshalb untersagt werden kann. Sie setzt also

r dieses Verbot logisch voraus. In der verfassungsmässigen

Befugnis einer Behörde Vorschriften verwaltungsrechtlicher

Natur, insbesondere allgemeine Gebote und Verbote

polizeilicher Natur zu erlassen, ist aber beim Fehlen einer

entgegen~~l:t~Ilde~_posit~ven Vor~chrift auch die weitere

als eingeschlossen anzusehen, auf""dre Übertretl1nu·dleser

VorschrilienS~afe-~ii~~dr~h;;;: "-(BGE-41-1" 5m).---D~ss

der von den Rekurrenten" ·;'~-;~fene Art. 19 KV einer

solchen Verbindung von Strafsanktionen mit einer Ver-

ordnung nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt worden.

Eine andere Vorschrift der aargauischen Verfassung aber,

die dies auch bei an sich gegebener RechtssetzuIlgsgewalt

der verordnenden Behörde für den Gegenstand selbst

ausschliessen würde, hat nicht angeführt werden können.

Dass die im Beschlusse des Regierungsrates enthaltenen

Gebote und Verbote sich lediglich auf das Verhalten

anlässlieh einer bestimmten in Aussicht stehenden Ver-

anstaltung bezogen, nimmt ihrien den Charakter von

Rechtssätzen, allgemeiner Normen und damit eines

Gesetzes (in dem in Art. 19 KV vorausgesetzten Sinne)

nicht. Denn ~~ Wesen .des. :Rechtssatzes im Gege:Il,.s~z

zu einer _~~o~sen.:Ii1 i n z el ver füg u n g gehört .. n.icht

notwendig, dass. er auf diepauer allgelegt . sei, eine Regel

für.eine grundsätzlich :unbegrenzte, steter Wiederholung

fähige Zahl von'· Tatbeständ~~ enthalte. Entscheidend

ist derdürch den Erlas~bcl;-~fi~Ile-~d-~rlasste Personen-

~. Auch ein Gebot, das als seI b s t ä n d i ge A~­

ordnung, nicht einfache Vollziehungsmassnahme zu einer

bereits in Gesetzesform aufgestellten Norm nur vorüber-

gehend, für einen bestimmten Zustand erlassen worden

ist, kann einen Rechtssatz und damit ein «Gesetz»)

(Verordnung) in der hier in Betracht kommenden Bedeu-

Versammlungsfreiheit. N° 44.

277

tung des Wortes enthalten, wie es andererseits zu seiner

Rechtsbeständigkeit alsdann auch die Ausstattung. der

erlassenden Behörde mit Rechtssetzungsgewalt voraus··

setzt, dann nämlich, wenn es sich, wie im vorliegenden

Falle, an die Allgemeinheit, eine unbestimmte Vielheit

von Personen wendet, die durch ihr Verhalten die Merk-

male (Bedingungen) des im Erlass umschriebenen Tatbe-

standes erfüllen können, nicht bloss an eine Einzelperson

oder Mehrzahl von Personen, die durch namentliche

Nennung oder ein zwischen ihnen bestehendes rechtliches

Band zum voraus bestimmt abgegrenzt ist. Wenn die

Unterscheidung zwischen beiden Arten staatlicher Willens-

äusserung gelegentlich Schwierigkeiten bereiten mag, so

kann doch da kein Zweifel bestehen, wo die Anordnung

dazu bestimmt ist, einer vorübergehenden staatlichen

Notlage durch das Verbot von Handlungen zu begegnen,

für die eine nicht zum vorneherein bestimm bare Vielheit

von Personen als Täter in Betracht fällt. Sonst müsste

auch einem auf dem Wege der Gesetzgebung zustande-

gekommenen Erlasse dieses Inhaltes materiell der Cha-

rakter eines Gesetzes abgesprochen werden, wovon offenbar

nicht die Rede sein kann. Dabei wird allerdings wohl

verlangt werden dürfen, dass die verordnende Behörde

sich in einem solchen Noterlasse bei Festsetzung der

Strafsanktionen in einem gewissen angemessenen Rahmen

hä1t und nicht Strafen vorsieht, die zu der Art der ver-

botenen Handlungen und der sonstigen Ordnung des

Strafrechtes im Kanton in einem offenbaren Missver-

hältnis stehen. Hievo:8. kann indessen hier schon deshalb

nicht die Rede sein, weil der streitige Regierungsrats-

beschluss ~diglich die Anwendunjt d€l~~rafen be~timmt

hat, welche im kantonalen Zuchtpolizeigeset~ allgemein

fur-das in § 1 desselben erwähnte Gattungsdelikt der

« Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und

Sicherheit }) vorgesehen sind. Es kann auch das vorliegenl

einer Notlage, die den Regierungsrat zur Aufstellung von

Rtrafsanktionen im Verordnungswege berechtigte, nicht

278

Staatsreeht.

--,

etwa deshalb verneint werden, weil für die Verfolgung \

von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon

I

die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizei gesetzes § 1 I

ausgereicht hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der

Umschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegriffes,

der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer

Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf

1I ankommen zu lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich

,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon

darin allein das Vergehen des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes

sehen würden.

III. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIHS

Vgl. Nr. 44-. -

Voir n° 44.

IV. NULLA POENA SINE LEGE

V gl. Nr. 44. -. Voir n° 44.

V. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER-

RECHT

RENONCIATION A LA NATIONALI'l'E SUISSE

45. Urteil vom 13. November 1931

i. S. Biant gegen Burgergemeinde Dern.

Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Juni 1903. Begriff des Wohnsitzes

i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll-

jährigen, der mit ausdriicklicher oder stillschwe~nder ~in­

willigung

der

Vormundschaftsbehörde

tatsächhch

semen

inländischen Wohnsitz aufgegeben un« sich

im Auslan«

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45.

279

niedergelassen hat, kann die Entlassung a.us dem Kantons-

und Gemeindebfugerrecht nicht deshalb verweigert werden,

weil er wegen des \yeiterbestehens der Vormundschaft recht·

lieh nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund.

schl1ftsbehörde domiziliert sei.

A. -

Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie

Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre

1893 mit Raoul von Graffenried-Villars, Bürger von

Bern und Neuenstadt (Kt. Bem) verheiratet. Durch

Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom

französischen Kassationshof bestätigt am 12. November

1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es

waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan-

gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund

der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des

Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober

1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit

eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass.

Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch

Vertrag dem Güterstand tIer Gütergemeinschaft nach

französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911

schlossen sie vor einem beroischen Notar einen :~:neuen

Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den

Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig

ersuchte die Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung

ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts-

behörde der Burgergemeinde Bem um ihre Stellung

unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen

und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt

Als Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911

für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne

sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die

Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem

kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit.

Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil-

gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts-

kommission der Zunft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-