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Staatsrecht.
zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der
Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung
ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man
es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf,
'ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die
Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht-
liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent-
scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung
klaren Rechtes aufzuheben lmd die definitive Rechts-
öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht
entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für
andere Gemeindebetriebe verhält.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September
1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen
No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von
St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs-
summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt
den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 ets. betragenden
Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er-
teilt.
II. VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
44. A.u~Zllg a.US Ciem Urteil vom 10. Juli 1931
i. S. Moser und MicDeteiligte gegen Obergericht .Aa.rgau.
H.egierungsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm-
lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit
Bestimmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu-
sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch
die Versammluugsteilnehmer allgemein, unter Strafandrohung
Versa.mmlungsfreiheit .. No 44.
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gegenüber Ijedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und
anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung
dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile
wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund-
satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen
KV). Abweisung.
'
Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes
(K. J. V.) Baden forderte die « Jungarbeiter, Jung-
arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung»
zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären
Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10.
und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und
in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu
niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und
jungen Arbeiter zu protestieren.
Zunächst sahen die
Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen
die Veranstaltung etwas vorzukehren.
Nachdem dann
aber noch ein Blatt « Der junge B. B. C.» (gemeint ist
Brown, Boveri & Cie.) « Buetzer» verteilt worden war,
das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver-
sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe
gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die
Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches
Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten
der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung
der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der
Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach-
mittags eine Anzahl junger Kommünisten aus Zürich in
Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl
durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei.
7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen
Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon
aber 5 noch am gleichen Abend, die zwei letzten am fol-
genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange-
setzte Versammlung fand dann nicht statt.
Dagegen
sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles
Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der
Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische
268
Staatsrecht.
Tagung der ganzen Schweiz auf Sonntag, den 18. Mai
in Baden auf dem gleichen Platz an." Die Ankündigung
sprach von ((Brutalen Knüppeleien und Massenverhaf-
tungen jugendlicher Arbeiter durch aargauische Polizei-
kosaken.
Heraus zum wuchtigen Protest» usw. und
erklärte, das.':! die Versammlung vom 18. Mai « jedem
eventuellen V erbot zum Trotz » abgehalten" werde.
({ Für
uns Kommunisten sind Verbote und Polizeiaufgebote kein
Hindernis, wenn es gilt die Arbeiter zum revolurionären
Kampf zu mobilisieren». Die Nummer des « Kämpfer »
vom 14. Mai 1930 wiederholte die Aufforderung zur Teil-
nahme an der Demonstration, mit dem Schlusse: « Am
kommenden Sonntag aber werden wir gemeinsam mit den
Badener Arbeitern gegen diese Unternehmerwillkür und
gegen die schändlichen Ausbeutungsmethoden der Metall-
industriellen demonstrieren. Davon wird uns niemand
abhalten. »
Am 14. Mai 1930 fasste der Regierungsrat des Kantons
Aargau, gestützt auf Art. 39 lit. b KV und in Anbetracht,
dass die ({ angedrohten kommunistischen Demonstrationen
geeignet sind, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und
Ruhe zu stören"», nachstehenden Beschluss :
({ § 1. Die auf Samstag und . Sonntag den 17. und
18. Mai 1930 in Baden und Umgebung geplanten Demon-
strationen ausländischer und inländischer Kommunisten
werden für das Gebiet des Kantons Aargau verboten.
Sollten die erwähnten Demonstrationen auf einen andern
Termin verschoben werden, so gilt das Verbot in allen
Teilen auch für solche Kundgebungen.
§ 2. Desgleichen ist jegliche Aufforderung zur Teil-
nahme an den in § 1 hievor erwähnten Kundgebungen
durch Wort oder Schrift, insbesondere auch mittels
öffentlicher Aufrufe und Plakate oder durch Flugschriften
verboten.
§ 3. Wer den in vorstehenden §§ umschriebenen Ver-
boten zuwiderhandelt, wird, sofern nicht der Tatbestand
eines Verbrechens nach peinlichem Strafgesetz vorliegt,
zuchtpolizeilich bestraft.
Versammlungsfreiheit. No 44.
269
§ 4. Wer sich den Befehlen und Anordnungen der Poli-
zeiorgane in ihren Vorkehren zur Nachachtung vorstehen-
der Vorschriften nicht fügt oder sich ihnen widersetzt, ist
dem zuständigen Bezirksamt zur Einleitung der Straf-
untersuchung zu verzeigen, und wenn nötig, sofort durch
die Polizei zu verhaften. »
Um die Durchführung des Beschlusses zu sichern, wurde
der Polizei ein Bataillon Infanterie beigegeben. Infolge
dieser Massnahmen fand die geplante Versammlung nicht
statt. "Immerhin waren eine Anzahl Kommunisten aus
Zürich und Winterthur im Hinblick auf dieselbe am Sams-
tag 17. Mai nach Baden gereist. Darunter befanden sich
auch die 8 heutigen Rekurrenten Eduard Moser und
Mitbeteiligte. Sie wurden, weil sie sich dort an den Ver-
sammlungsort (Schulhausplatz) begeben hatten, um trotz
des Verbotes zu demonstrieren, und dabei zum Widerstand
gegen die Anordnungen der Polizei und des Militärs
aufgerei~ oder weil sie die Vollziehung dieser Anordnungen
(den Dienst der Polizei und Truppe) sonst durch ihr
Verhalten erschwert hätten, vorübergehend verhaftet,
wegen « Zuwiderhandlung gege:n den Beschluss des Re~
gierungsrates vom 14. Mai 1930» den Gerichten zur
zuchtpolizeilichen Bestrafung überwiesen" und vom Be-
zirksgericht Baden im Sinne der Anzeige" zu Strafen
verurteilt, die von I Tag Gefängnis (entsprechend der
ausgestandenen Untersuchungshaft) bis zu 1 0 Tagen
Gefängnis gehen. Die hiegegen erhobenen Beschwerden
der Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau
am 12. Dezember 1930 abgewiesen, mit der Begründung:
nach Art. 39 lit. b KV habe der Regierungsrat « für die
Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
im Kanton, sowie für die Vollziehung der Gesetze, Dekrete
und Beschlüsse des Grossen Rates zu sorgen »: Es stehe
ihm danach zum erstgenannten Zwecke eine selbständige,
über die biosse Gesetzesvollziehung hinausgehende Polizei-
verordnungsgewalt für den Fall zu, dass infolge besonderer
.Ereignisse Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung drohten, denen auf dem Wege der ordentHchen
270
Stalltsrecilt:
Gesetzgebung nicht rechtzeitig entgegengetreten werden
könnte. (Notstandsrecht.) Ein solcher Fall habe hier
vorgelegen. l Sei der Regierungsrat zum Erlass der im
Beschluss vom 14. Mai 1930 enthaltenen allgemeinen
Gebote und Verbote kompetent gewesen, so habe er aber
auch auf deren Übertretung Strafe androhen können.
Die Bestrafung der Rekurrenten stütze sich also auf eine
allgemein verbindliche Norm (gesetzesvertretende Ver-
ordnung), so dass ihr Art. 19 KV nicht entgegengehalten
werden könne.
Ebensowenig habe der Beschluss des
Regierungsrates den Art. 18 KV verletzt, da Veranstal-
tungen, durch welche die öffentliche Ordnung gefährdet
werde, auf die hier gewährleistete Versammlungsfreiheit
keinen Anspruch erheben könnten. Auch die Frage, ob
den Rekurrenten eine Zuwiderhandlung gegen den Be-
schluss (die Verordnung) zur Last falle, sei zu bejahen
(was in den Urteilen im Einzelnen ausgeführt wird).
Moser und Mitbeteiligte zogen die obergerichtlichen
Urteile durch staatsrechtliche 13eschwerde an das Bundes-
gericht weiter.
Sie beharrten darauf, dass das vom
Regierungsrat erlassene Versammlungsverbot schon als
solches gegen die KV, nämlich deren Art. 18 verstossen
habe, der ausdrücklich das freie Versammlungsrecht
anerkenne und dessen Ausübung « keinen anderen Be-
schränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts und
der Sittlichkeit» unterwerfe, Weder nach allgemeinem
Recht noch nach den Geboten der Sittlichkeit habe aber
Anlass bestanden, eine Versammlung einer staatlich
anerkannten politischen Partei zu untersagen. Jedenfalls
sei der Regierungsrat nicht befugt gewesen, in Verbindung
mit einem solchen Verbot Vergehenstatbestande aufzu-
stellen, wie es durch die AIldrohung der Strafsanktionen
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes (die nach §§ 6,
13 ebenda bis zu 2000 Fr. Geldbusse und 2 Jahren Gefängnis
gehen) auf die Übertretung geschehen sei. Art. 19 KV
verlange für die Bestrafung des Bürgers ein Gesetz
«(niemand soll anders als in den durch das Gesetz bezeich-
Versammlungsfreiheit. N0 44.
271
neten Fällen und in den durch dasSelbe vorgeschriebenen
Formen gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden »).
Der Regierungsrat habe aber kein Gesetzgebungsrecht.
Auch seine Befugnisse hinsichtlich der Handhabung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 39lit.b KV
beschränkten sich darauf, gegen Störungen derselben
exekutiv einzuschreiten, auf den konkreten Fall ange-
wendet, eine angekündigte Versammlung durch polizei-
liche Machtmittel zu verhindern (falls nicht, wie hier, das
Versammlungsverbot selbst schon unzulässig sei). Dafür
sei durch das Aufgebot eines Schützenbataillons und des
kantonalen Polizeikorps gesorgt worden. Diese V Qllzugs-
massnahmen hätten sich denn auch als wirkungsvoll und
genügend erwiesen, indem es weder zu einer Demonstration
noch zu einer Versammlung gekQmmen sei. Wenn das
Obergericht ausführe, dass der Begriff « Gesetz » in Art.
19 KV auch die in einer verfassungsmässig zustandege-
kommenen Verordnung enthaltenen allgemein verbind-
lichen Rechtssätze umfasse, so übersehe es, dass es sich
im vorliegenden Falle nicht um. einen solchen Erlass
handle. Denn der angefochtene Regierungsratsbeschluss
sei keine Verordnung in jenem Sinne, wie er sich denn
auch nicht als solche, sondern bloss als Beschluss be-
zeichne. Er enthalte . nicht allgemeine, in allen Fällen
in gleicher Weise anwendbare Normen über politische
Versammlungen, sondern eine typische Gelegenheitsan-
ordnung, indem . dadurch Strafbestimmungen lediglich
für eine einmalige konkrete Veranstaltung, « für einen
Tag » aufgestellt und mit den Sanktionen des aargauischen
Strafgesetzes ausgestattet würden. Gerade gegen solche
willkürliche und unechte Gesetzgebungsakte von Voll-
ziehungsbehörden (Ausnahmegesetze) wolle aber Art. 19
KV den Bürger schützen. Wegen des Übergriffes in die
Befugnisse des Gesetzgebers durch einen derartigen Erlass
des Regierungsrates erscheine auch. der Grundsatz der
Gewaltentrennung (Art. 3 KV) als verletzt. Sei der Erlass,
der die Strafe androhe, verfassungswidrig, so müssten
272
Sta.atsrecht.
aber auch die auf Grund desselben ausgefällten Strafen
aufgehoben werden.
Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden
abgewiesen, hinsichtlich der eben erwähnten Rügen
mit der
Begrünclung .'
Art. 18 der aargauischen KV gewährleistet die Versamm-
lungsfreiheit nur innert den Schranken des allgemeinen
Rechts und der Sittlichkeit, eine Einschränkung, die sich
übrigens von selbst ver~tehen wü!del
sO~_~~!ill_§ie in
der Verfass~~g.!l:iQ!I:~_ ~.~.?nders ausgesp~ochen }!~!,~. Zu
diesen-Schranken gehört~ber-zweifeffos auch die Auf-
rechthaltung der allgemeinen Sicherheit, Ruhe und
Ordnung im Staate, deren Wahrung als eine primäre
Staatsaufgabe durch Art. 39 lit. b KV dem Regierungsrat
übertragen 'ist. Versammlungen, bei denen es auf eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe abgesehen
~~t.' oder von denen eine sol~h-;StÖ~;-;g, a~ch weoo sie
von den Veranstaltern nicht geradezu bezweckt· sein
sollte, doch von Seite der Versammlungsteilnehmer als
Folge nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher
Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolgedessen
polizeilich v~;:hi~ert, v;~boten werden können, ohne dass
dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte (Urteil
vom 24. Dezember 1917 in Sachen Breguet gegen Regie-
rungsrat Neuenburg S. II if.). Diese Voraussetzungen
durften hier als gegeben betrachtet werden. Nach dem,
was sich am 10. /11. Mai in Baden abgespielt hatte, den
offensichtlich unzutreffenden und übertriebenen Mel-
dungen des « Kämpfer)l über das Eingreifen der Polizei
gegenüber den damals geplanten Kundgebungen und der
gereizten Stimmung, die dadurch bei den Anhängern
der kommunistischen Partei erweckt werden musste,
dem heftigen Ton der Aufrufe zu den geplanten neuen
Veranstaltungen vom 18. /19. Mai s~lbst und der darin
enthaltenen Ankündigung, dass man sich um eventuelle
einschränkende Polizeirnassregeln nicht kümmern, d. h.
Versammlungsfreiheit. N0 44.
273
sich darüber mit Gewalt hinwegsetzen werde, bei den
Reden endlich, die nach all diesen Vorgängen an der
Versammlung selbst zu erwarten waren, liess sich nicht
annehmen, dass die Versammlungsteilnehmer bei einer
theoretischen Äusserung ihres Unwillens stehen bleiben
werden (vgI. den ähnlichen Fall BGE 48 II 145 ff. insbe-
sondere 151 letzter Absatz). Es musste damit gerechnet,
wenn nicht geradezu als sicher angesehen werden, dass
sie zu Taten übergehen werden und es zu Ausschreitungen
und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen komme.
durch die bei der Abhaltung der Versammlung im Freien
zum mindesten die Sicherheit des Verkehrs auf den öffent-
lichen Stras~e~~ w~nn nicht ~ogar weiterer-Personen al~
d&Stras~~~benützer erheblich gestört und gefährdet
worden wäre.
Auch die Sorge für den ungestörten und
sichern Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen
gehört aber und zwar in erster Linie mit zur Aufrechtf'r-
haltung der öffentlichen Ordnung, die zu wahren selbst.
auf die Gefahr einer Beschränkung des Versammlungs-
rechtes hin Aufgabe und Pflicht der Polizei ist (BGE 5.3 I
238 Abs. 3). Wenn der Regierungsrat sich aus solchen
Gründen veranlasst gesehen hat, die geplanten Kund~
gebungen zu verbieten, so hat er demnach dadurch die
Schranken, welche Art. i8KVd~:m polizeilichen Ei:ri~
gieifenzieM, . nicht ül:>erscllritt~n. Dass Veranst~lter der'
Versam~lung eine « anerk~nnte ":,'- d. h. nicht schon als
solche für rechtswidrig erachtete politische Partei war,
ändert hieran nichts.
Eine Widerlegung der anderen
konkreten Umstände des Falles aber, welche den Regie-
rungsrat dazu geführt haben, eine Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung im oben umschriebenen
Sinne anzunehmen, wird in der Beschwerdeschrift nicht
einmal versucht.
Auch die Rüge, dass die Bestrafung der Rekurrenten
gegen den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 19 KV)
verstosse, ist unbegründet. Wenn hier für jede gericht-
liche Verfolgung eines Bürgers ein « Gesetz» verlangt
ll. vI P
CI
F~(;i;
274
Staatsrecht.
wird, so ist dieser Ausdruck -
wie das Bundesgericht
für die übereinstimmenden Vorschriften anderer kanto-
naler Verfassungen oder Gesetzgebungen schon wiederholt
entschieden hat -
nicht in dem wörtlichen, formellen
Sinne eines Erlasses des als Gesetzgeber bezeichneten
Staatsorgans im Gegensatz zu einem solchen eines anderen
Staatsorgans, z. B. des Inhabers der sogenannten voll-
ziehenden Gewalt zu verstehen. Es sollen lediglich die
Bürger vor behördlicher Willkür auf dem Gebiete des
Strafrechts dadurch geschützt werden, dass eine Bestra-
fung nicht schon auf Grund der blossen überzeugung des
Richters von der sittlichen Verwerflichkeit oder Gemein-
schädlichkeit der eingeklagten Handlung oder wegen ihrer
vermeintlichen Ähnlichkeit mit anderen gesetzlich als
strafbar erklärten Handlungen eintreten darf, sondern
eine dem geschriebenen Recht angehörende allgemein
verbindliche Norm, ein giltiger Rechtssatz vorhanden
sein muss, der das betreffende Verhalten (Handeln oder
Unterlassen) allgemein gegenüber jedem Täter in gleicher
Weise mit Strafe bedroht. Gesetzlich angedroht ist eine
Strafe demnach, sobald sie in einem solchen aus einer
verfassungsmässig anerkannten Quelle der Rechtssetzung
stammenden Rechtssatze vorgesehen ist. Dass der letztere
auf dem {(Wege der Gesetzgebung» zustandegekommen,
in einem Gesetze im formellen Sinne enthalten sei, ist
nicht erforderlich. Es genügt auch die Aufstellung durch
Verordnung, sofern das Organ, welches die Verordnung
erlassen hat, dabei im Rahmen seiner verfassungsmässigen
Kompetenzen gehandelt hat (BGE 32 I 107; 41 I 500;
45 I 73). Auch nach aargauischem Staatsrechte erschöpfen
sich aber die Befugnisse des Regierungsrates nicht in der
Vollziehung der vom Volk 'oder Grossen Rat erlassenen
Gesetze und Dekrete. Es kom:mt ihm daneben und zwar
als ~elbständige Aufgabe in der Stellung als « oberste
Vollziehungs-
und
Ver wal tun g s b e hör d e »
(Art. 37 KV) auch die Ausübung der Polizeigewalt zu,
wie Art. 391it. b KV bei Aufzählung seiner Kompetenzen
Versammlungsfreiheit. N" 44.
durCh Erwähnung der « Sorge für die Handhabung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Kanton» ne ben.
jener Vollziehungstätigkeit noch besonders hervorhebt.
Inwieweit sich daraus nicht sogar eine allgemeine Ver-
ordnungsgewalt auf dem engeren Gebiete der Polizei in
jenem Sinne, d. h. daS Recht zum Erlass von polizeilichen
Normen auch dauernden Charakters herleiten Hesse -
wie es das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Falle
Bon (BGE 32 I S. 108 ff.) auf Grund einer ähnlichen
Rechtslage für den Kanton Luzern angenommen hat
(Regelung des Motorfahrzeugverkehrs auf den öffentlichen
Strassen mit Strafsanktionen durch blosse regierungsrät-
liehe Verordnung) -, kann unerörtert bleiben. ~nn a~_
jeden Fall.w!rd. ~t:l~ .. ~g!~~~r~t_~~_1:l.~~~~~~~
gewalt -auch. ohne .. weitere .. gesetzliche. Ermächtigung .. in
dem UnifaIige nic·ht. bestritten werdeil J{(}iIDen,~_' sie
hier beansprucht und vom Obergericht anerkannt worden
ist, nämlich wenn es sich darum handelt, eine infol~
bestImmter ~~~e
l!~~it~l~a!:~helllie St{)rung~er
Gefährdung der öffentli(jp-t?n._§icherheit zu verhindern,
der gegenüber der E~iass gesetzlicher Normen wegen der
Langsamkeit ~~.~_2.:r. un~~,!~g~ als
Ab~ittel versagen müsste (vgl. im gleichen Sinne
allgemein auf Grund einer in der Schweiz überlieferten
feststehenden staatsrechtlichen Anschauung FLEINEB. Bun-
desstaatsrecht S. 321). Beide Voraussetzungen des Ein-
schreitens im Verordnungswege, eine unmittelbar.~hend.e
Gefahr und_.n.e damit gegebene Dr~!i:~~~i! __ <!~J1~~i:
fens, 18.Kep'.~~r_!J.J~r ~1!. .
.4~!!!_m, Erw:.ij.gm!g ~. qe~Jl
vor. Die Auffassung der Beschwerde, wonach der Regie-
rungsrat zwar eine solche Störung auf Grund von Art. 39
lit. b KV, ohne dafür noch einer besonderen gesetzlichen
Ermächtigung zu bedürfen, durch Entfaltung polizeilicher
(und eventuell militärischer) Machtmittel, .d. h. durch
unmittelbaren Zwang verhindern dürfte, dagegen nicht
die
Kom~~:nL_h~~
___ dj{L_~!;:mffen.d..iln .~.IIanAhmge!!
durChAuf~llung __ allgemein verbindlicher...Nmmen,.deren..
AB 57 I -
1931
.
19
276
Sta.a.tsrecht.
Nichtbeachtung einen Rechtsbruch darstellt, zu verbieten,
istnicht-·h~ltbar".Deiin auch die Anwendung jener-~ii
zeilichen Machtmittel ist nur statthaft, wenn das Ver-
halten, das dadurch verhindert werden soll, rechtswidrig
ist und deshalb untersagt werden kann. Sie setzt also
r dieses Verbot logisch voraus. In der verfassungsmässigen
Befugnis einer Behörde Vorschriften verwaltungsrechtlicher
Natur, insbesondere allgemeine Gebote und Verbote
polizeilicher Natur zu erlassen, ist aber beim Fehlen einer
entgegen~~l:t~Ilde~_posit~ven Vor~chrift auch die weitere
als eingeschlossen anzusehen, auf""dre Übertretl1nu·dleser
VorschrilienS~afe-~ii~~dr~h;;;: "-(BGE-41-1" 5m).---D~ss
der von den Rekurrenten" ·;'~-;~fene Art. 19 KV einer
solchen Verbindung von Strafsanktionen mit einer Ver-
ordnung nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt worden.
Eine andere Vorschrift der aargauischen Verfassung aber,
die dies auch bei an sich gegebener RechtssetzuIlgsgewalt
der verordnenden Behörde für den Gegenstand selbst
ausschliessen würde, hat nicht angeführt werden können.
Dass die im Beschlusse des Regierungsrates enthaltenen
Gebote und Verbote sich lediglich auf das Verhalten
anlässlieh einer bestimmten in Aussicht stehenden Ver-
anstaltung bezogen, nimmt ihrien den Charakter von
Rechtssätzen, allgemeiner Normen und damit eines
Gesetzes (in dem in Art. 19 KV vorausgesetzten Sinne)
nicht. Denn ~~ Wesen .des. :Rechtssatzes im Gege:Il,.s~z
zu einer _~~o~sen.:Ii1 i n z el ver füg u n g gehört .. n.icht
notwendig, dass. er auf diepauer allgelegt . sei, eine Regel
für.eine grundsätzlich :unbegrenzte, steter Wiederholung
fähige Zahl von'· Tatbeständ~~ enthalte. Entscheidend
ist derdürch den Erlas~bcl;-~fi~Ile-~d-~rlasste Personen-
~. Auch ein Gebot, das als seI b s t ä n d i ge A~
ordnung, nicht einfache Vollziehungsmassnahme zu einer
bereits in Gesetzesform aufgestellten Norm nur vorüber-
gehend, für einen bestimmten Zustand erlassen worden
ist, kann einen Rechtssatz und damit ein «Gesetz»)
(Verordnung) in der hier in Betracht kommenden Bedeu-
Versammlungsfreiheit. N° 44.
277
tung des Wortes enthalten, wie es andererseits zu seiner
Rechtsbeständigkeit alsdann auch die Ausstattung. der
erlassenden Behörde mit Rechtssetzungsgewalt voraus··
setzt, dann nämlich, wenn es sich, wie im vorliegenden
Falle, an die Allgemeinheit, eine unbestimmte Vielheit
von Personen wendet, die durch ihr Verhalten die Merk-
male (Bedingungen) des im Erlass umschriebenen Tatbe-
standes erfüllen können, nicht bloss an eine Einzelperson
oder Mehrzahl von Personen, die durch namentliche
Nennung oder ein zwischen ihnen bestehendes rechtliches
Band zum voraus bestimmt abgegrenzt ist. Wenn die
Unterscheidung zwischen beiden Arten staatlicher Willens-
äusserung gelegentlich Schwierigkeiten bereiten mag, so
kann doch da kein Zweifel bestehen, wo die Anordnung
dazu bestimmt ist, einer vorübergehenden staatlichen
Notlage durch das Verbot von Handlungen zu begegnen,
für die eine nicht zum vorneherein bestimm bare Vielheit
von Personen als Täter in Betracht fällt. Sonst müsste
auch einem auf dem Wege der Gesetzgebung zustande-
gekommenen Erlasse dieses Inhaltes materiell der Cha-
rakter eines Gesetzes abgesprochen werden, wovon offenbar
nicht die Rede sein kann. Dabei wird allerdings wohl
verlangt werden dürfen, dass die verordnende Behörde
sich in einem solchen Noterlasse bei Festsetzung der
Strafsanktionen in einem gewissen angemessenen Rahmen
hä1t und nicht Strafen vorsieht, die zu der Art der ver-
botenen Handlungen und der sonstigen Ordnung des
Strafrechtes im Kanton in einem offenbaren Missver-
hältnis stehen. Hievo:8. kann indessen hier schon deshalb
nicht die Rede sein, weil der streitige Regierungsrats-
beschluss ~diglich die Anwendunjt d€l~~rafen be~timmt
hat, welche im kantonalen Zuchtpolizeigeset~ allgemein
fur-das in § 1 desselben erwähnte Gattungsdelikt der
« Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit }) vorgesehen sind. Es kann auch das vorliegenl
einer Notlage, die den Regierungsrat zur Aufstellung von
Rtrafsanktionen im Verordnungswege berechtigte, nicht
278
Staatsreeht.
--,
etwa deshalb verneint werden, weil für die Verfolgung \
von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon
I
die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizei gesetzes § 1 I
ausgereicht hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der
Umschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegriffes,
der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer
Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf
1I ankommen zu lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich
,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon
darin allein das Vergehen des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes
sehen würden.
III. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIHS
Vgl. Nr. 44-. -
Voir n° 44.
IV. NULLA POENA SINE LEGE
V gl. Nr. 44. -. Voir n° 44.
V. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER-
RECHT
RENONCIATION A LA NATIONALI'l'E SUISSE
45. Urteil vom 13. November 1931
i. S. Biant gegen Burgergemeinde Dern.
Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Juni 1903. Begriff des Wohnsitzes
i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll-
jährigen, der mit ausdriicklicher oder stillschwe~nder ~in
willigung
der
Vormundschaftsbehörde
tatsächhch
semen
inländischen Wohnsitz aufgegeben un« sich
im Auslan«
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45.
279
niedergelassen hat, kann die Entlassung a.us dem Kantons-
und Gemeindebfugerrecht nicht deshalb verweigert werden,
weil er wegen des \yeiterbestehens der Vormundschaft recht·
lieh nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund.
schl1ftsbehörde domiziliert sei.
A. -
Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie
Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre
1893 mit Raoul von Graffenried-Villars, Bürger von
Bern und Neuenstadt (Kt. Bem) verheiratet. Durch
Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom
französischen Kassationshof bestätigt am 12. November
1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es
waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan-
gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund
der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des
Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober
1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit
eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass.
Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch
Vertrag dem Güterstand tIer Gütergemeinschaft nach
französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911
schlossen sie vor einem beroischen Notar einen :~:neuen
Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den
Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig
ersuchte die Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung
ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts-
behörde der Burgergemeinde Bem um ihre Stellung
unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen
und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt
Als Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911
für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne
sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die
Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem
kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit.
Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil-
gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts-
kommission der Zunft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-