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57_I_266

BGE 57 I 266

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-10 · Deutsch CH
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266 Staatsrecht. zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf, 'ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht- liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent- scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung klaren Rechtes aufzuheben lmd die definitive Rechts- öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für andere Gemeindebetriebe verhält. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September 1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs- summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 ets. betragenden Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er- teilt. II. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION

44. A.u~Zllg a.US Ciem Urteil vom 10. Juli 1931

i. S. Moser und MicDeteiligte gegen Obergericht .Aa.rgau. H.egierungsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm- lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit Bestimmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu- sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch die Versammluugsteilnehmer allgemein, unter Strafandrohung Versa.mmlungsfreiheit .. No 44. 267 gegenüber Ijedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund- satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen KV). Abweisung. ' Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes (K. J. V.) Baden forderte die « Jungarbeiter, Jung- arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung» zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10. und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und jungen Arbeiter zu protestieren. Zunächst sahen die Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen die Veranstaltung etwas vorzukehren. Nachdem dann aber noch ein Blatt « Der junge B. B. C.» (gemeint ist Brown, Boveri & Cie.) « Buetzer» verteilt worden war, das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver- sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach- mittags eine Anzahl junger Kommünisten aus Zürich in Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei. 7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon aber 5 noch am gleichen Abend, die zwei letzten am fol- genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange- setzte Versammlung fand dann nicht statt. Dagegen sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische 268 Staatsrecht. Tagung der ganzen Schweiz auf Sonntag, den 18. Mai in Baden auf dem gleichen Platz an." Die Ankündigung sprach von (( Brutalen Knüppeleien und Massenverhaf- tungen jugendlicher Arbeiter durch aargauische Polizei- kosaken. Heraus zum wuchtigen Protest» usw. und erklärte, das.':! die Versammlung vom 18. Mai « jedem eventuellen V erbot zum Trotz » abgehalten" werde. ({ Für uns Kommunisten sind Verbote und Polizeiaufgebote kein Hindernis, wenn es gilt die Arbeiter zum revolurionären Kampf zu mobilisieren». Die Nummer des « Kämpfer » vom 14. Mai 1930 wiederholte die Aufforderung zur Teil- nahme an der Demonstration, mit dem Schlusse: « Am kommenden Sonntag aber werden wir gemeinsam mit den Badener Arbeitern gegen diese Unternehmerwillkür und gegen die schändlichen Ausbeutungsmethoden der Metall- industriellen demonstrieren. Davon wird uns niemand abhalten. » Am 14. Mai 1930 fasste der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 39 lit. b KV und in Anbetracht, dass die ({ angedrohten kommunistischen Demonstrationen geeignet sind, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe zu stören"», nachstehenden Beschluss : ({ § 1. Die auf Samstag und . Sonntag den 17. und

18. Mai 1930 in Baden und Umgebung geplanten Demon- strationen ausländischer und inländischer Kommunisten werden für das Gebiet des Kantons Aargau verboten. Sollten die erwähnten Demonstrationen auf einen andern Termin verschoben werden, so gilt das Verbot in allen Teilen auch für solche Kundgebungen. § 2. Desgleichen ist jegliche Aufforderung zur Teil- nahme an den in § 1 hievor erwähnten Kundgebungen durch Wort oder Schrift, insbesondere auch mittels öffentlicher Aufrufe und Plakate oder durch Flugschriften verboten. § 3. Wer den in vorstehenden §§ umschriebenen Ver- boten zuwiderhandelt, wird, sofern nicht der Tatbestand eines Verbrechens nach peinlichem Strafgesetz vorliegt, zuchtpolizeilich bestraft. Versammlungsfreiheit. No 44. 269 § 4. Wer sich den Befehlen und Anordnungen der Poli- zeiorgane in ihren Vorkehren zur Nachachtung vorstehen- der Vorschriften nicht fügt oder sich ihnen widersetzt, ist dem zuständigen Bezirksamt zur Einleitung der Straf- untersuchung zu verzeigen, und wenn nötig, sofort durch die Polizei zu verhaften. » Um die Durchführung des Beschlusses zu sichern, wurde der Polizei ein Bataillon Infanterie beigegeben. Infolge dieser Massnahmen fand die geplante Versammlung nicht statt. "Immerhin waren eine Anzahl Kommunisten aus Zürich und Winterthur im Hinblick auf dieselbe am Sams- tag 17. Mai nach Baden gereist. Darunter befanden sich auch die 8 heutigen Rekurrenten Eduard Moser und Mitbeteiligte. Sie wurden, weil sie sich dort an den Ver- sammlungsort (Schulhausplatz) begeben hatten, um trotz des Verbotes zu demonstrieren, und dabei zum Widerstand gegen die Anordnungen der Polizei und des Militärs aufgerei~ oder weil sie die Vollziehung dieser Anordnungen (den Dienst der Polizei und Truppe) sonst durch ihr Verhalten erschwert hätten, vorübergehend verhaftet, wegen « Zuwiderhandlung gege:n den Beschluss des Re~ gierungsrates vom 14. Mai 1930» den Gerichten zur zuchtpolizeilichen Bestrafung überwiesen" und vom Be- zirksgericht Baden im Sinne der Anzeige" zu Strafen verurteilt, die von I Tag Gefängnis (entsprechend der ausgestandenen Untersuchungshaft) bis zu 1 0 Tagen Gefängnis gehen. Die hiegegen erhobenen Beschwerden der Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Dezember 1930 abgewiesen, mit der Begründung: nach Art. 39 lit. b KV habe der Regierungsrat « für die Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Kanton, sowie für die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rates zu sorgen »: Es stehe ihm danach zum erstgenannten Zwecke eine selbständige, über die biosse Gesetzesvollziehung hinausgehende Polizei- verordnungsgewalt für den Fall zu, dass infolge besonderer .Ereignisse Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohten, denen auf dem Wege der ordentHchen 270 Stalltsrecilt: Gesetzgebung nicht rechtzeitig entgegengetreten werden könnte. (Notstandsrecht. ) Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. l Sei der Regierungsrat zum Erlass der im Beschluss vom 14. Mai 1930 enthaltenen allgemeinen Gebote und Verbote kompetent gewesen, so habe er aber auch auf deren Übertretung Strafe androhen können. Die Bestrafung der Rekurrenten stütze sich also auf eine allgemein verbindliche Norm (gesetzesvertretende Ver- ordnung), so dass ihr Art. 19 KV nicht entgegengehalten werden könne. Ebensowenig habe der Beschluss des Regierungsrates den Art. 18 KV verletzt, da Veranstal- tungen, durch welche die öffentliche Ordnung gefährdet werde, auf die hier gewährleistete Versammlungsfreiheit keinen Anspruch erheben könnten. Auch die Frage, ob den Rekurrenten eine Zuwiderhandlung gegen den Be- schluss (die Verordnung) zur Last falle, sei zu bejahen (was in den Urteilen im Einzelnen ausgeführt wird). Moser und Mitbeteiligte zogen die obergerichtlichen Urteile durch staatsrechtliche 13eschwerde an das Bundes- gericht weiter. Sie beharrten darauf, dass das vom Regierungsrat erlassene Versammlungsverbot schon als solches gegen die KV, nämlich deren Art. 18 verstossen habe, der ausdrücklich das freie Versammlungsrecht anerkenne und dessen Ausübung « keinen anderen Be- schränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts und der Sittlichkeit» unterwerfe, Weder nach allgemeinem Recht noch nach den Geboten der Sittlichkeit habe aber Anlass bestanden, eine Versammlung einer staatlich anerkannten politischen Partei zu untersagen. Jedenfalls sei der Regierungsrat nicht befugt gewesen, in Verbindung mit einem solchen Verbot Vergehenstatbestande aufzu- stellen, wie es durch die AIldrohung der Strafsanktionen des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes (die nach §§ 6, 13 ebenda bis zu 2000 Fr. Geldbusse und 2 Jahren Gefängnis gehen) auf die Übertretung geschehen sei. Art. 19 KV verlange für die Bestrafung des Bürgers ein Gesetz «( niemand soll anders als in den durch das Gesetz bezeich- Versammlungsfreiheit. N0 44. 271 neten Fällen und in den durch dasSelbe vorgeschriebenen Formen gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden »). Der Regierungsrat habe aber kein Gesetzgebungsrecht. Auch seine Befugnisse hinsichtlich der Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 39lit.b KV beschränkten sich darauf, gegen Störungen derselben exekutiv einzuschreiten, auf den konkreten Fall ange- wendet, eine angekündigte Versammlung durch polizei- liche Machtmittel zu verhindern (falls nicht, wie hier, das Versammlungsverbot selbst schon unzulässig sei). Dafür sei durch das Aufgebot eines Schützenbataillons und des kantonalen Polizeikorps gesorgt worden. Diese V Qllzugs- massnahmen hätten sich denn auch als wirkungsvoll und genügend erwiesen, indem es weder zu einer Demonstration noch zu einer Versammlung gekQmmen sei. Wenn das Obergericht ausführe, dass der Begriff « Gesetz » in Art. 19 KV auch die in einer verfassungsmässig zustandege- kommenen Verordnung enthaltenen allgemein verbind- lichen Rechtssätze umfasse, so übersehe es, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um. einen solchen Erlass handle. Denn der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei keine Verordnung in jenem Sinne, wie er sich denn auch nicht als solche, sondern bloss als Beschluss be- zeichne. Er enthalte . nicht allgemeine, in allen Fällen in gleicher Weise anwendbare Normen über politische Versammlungen, sondern eine typische Gelegenheitsan- ordnung, indem . dadurch Strafbestimmungen lediglich für eine einmalige konkrete Veranstaltung, « für einen Tag » aufgestellt und mit den Sanktionen des aargauischen Strafgesetzes ausgestattet würden. Gerade gegen solche willkürliche und unechte Gesetzgebungsakte von Voll- ziehungsbehörden (Ausnahmegesetze) wolle aber Art. 19 KV den Bürger schützen. Wegen des Übergriffes in die Befugnisse des Gesetzgebers durch einen derartigen Erlass des Regierungsrates erscheine auch. der Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3 KV) als verletzt. Sei der Erlass, der die Strafe androhe, verfassungswidrig, so müssten 272 Sta.atsrecht. aber auch die auf Grund desselben ausgefällten Strafen aufgehoben werden. Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden abgewiesen, hinsichtlich der eben erwähnten Rügen mit der Begrünclung .' Art. 18 der aargauischen KV gewährleistet die Versamm- lungsfreiheit nur innert den Schranken des allgemeinen Rechts und der Sittlichkeit, eine Einschränkung, die sich übrigens von selbst ver~tehen wü!del sO~_~~!ill_§ie in der Verfass~~g.!l:iQ!I:~_ ~.~.?nders ausgesp~ochen }!~!,~. Zu diesen-Schranken gehört~ber-zweifeffos auch die Auf- rechthaltung der allgemeinen Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Staate, deren Wahrung als eine primäre Staatsaufgabe durch Art. 39 lit. b KV dem Regierungsrat übertragen 'ist. Versammlungen, bei denen es auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe abgesehen ~~t.' oder von denen eine sol~h-;StÖ~;-;g, a~ch weoo sie von den Veranstaltern nicht geradezu bezweckt· sein sollte, doch von Seite der Versammlungsteilnehmer als Folge nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolgedessen polizeilich v~;:hi~ert, v;~boten werden können, ohne dass dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte (Urteil vom 24. Dezember 1917 in Sachen Breguet gegen Regie- rungsrat Neuenburg S. II if.). Diese Voraussetzungen durften hier als gegeben betrachtet werden. Nach dem, was sich am 10. /11. Mai in Baden abgespielt hatte, den offensichtlich unzutreffenden und übertriebenen Mel- dungen des « Kämpfer)l über das Eingreifen der Polizei gegenüber den damals geplanten Kundgebungen und der gereizten Stimmung, die dadurch bei den Anhängern der kommunistischen Partei erweckt werden musste, dem heftigen Ton der Aufrufe zu den geplanten neuen Veranstaltungen vom 18. /19. Mai s~lbst und der darin enthaltenen Ankündigung, dass man sich um eventuelle einschränkende Polizeirnassregeln nicht kümmern, d. h. Versammlungsfreiheit. N0 44. 273 sich darüber mit Gewalt hinwegsetzen werde, bei den Reden endlich, die nach all diesen Vorgängen an der Versammlung selbst zu erwarten waren, liess sich nicht annehmen, dass die Versammlungsteilnehmer bei einer theoretischen Äusserung ihres Unwillens stehen bleiben werden (vgI. den ähnlichen Fall BGE 48 II 145 ff. insbe- sondere 151 letzter Absatz). Es musste damit gerechnet, wenn nicht geradezu als sicher angesehen werden, dass sie zu Taten übergehen werden und es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen komme. durch die bei der Abhaltung der Versammlung im Freien zum mindesten die Sicherheit des Verkehrs auf den öffent- lichen Stras~e~~ w~nn nicht ~ogar weiterer-Personen al~ d&Stras~~~benützer erheblich gestört und gefährdet worden wäre. Auch die Sorge für den ungestörten und sichern Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen gehört aber und zwar in erster Linie mit zur Aufrechtf'r- haltung der öffentlichen Ordnung, die zu wahren selbst. auf die Gefahr einer Beschränkung des Versammlungs- rechtes hin Aufgabe und Pflicht der Polizei ist (BGE 5.3 I 238 Abs. 3). Wenn der Regierungsrat sich aus solchen Gründen veranlasst gesehen hat, die geplanten Kund~ gebungen zu verbieten, so hat er demnach dadurch die Schranken, welche Art. i8KVd~:m polizeilichen Ei:ri~ gieifenzieM, . nicht ül:>erscllritt~n. Dass Veranst~lter der' Versam~lung eine « anerk~nnte ":,'- d. h. nicht schon als solche für rechtswidrig erachtete politische Partei war, ändert hieran nichts. Eine Widerlegung der anderen konkreten Umstände des Falles aber, welche den Regie- rungsrat dazu geführt haben, eine Bedrohung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im oben umschriebenen Sinne anzunehmen, wird in der Beschwerdeschrift nicht einmal versucht. Auch die Rüge, dass die Bestrafung der Rekurrenten gegen den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 19 KV) verstosse, ist unbegründet. Wenn hier für jede gericht- liche Verfolgung eines Bürgers ein « Gesetz» verlangt ll. vI P CI F~(;i; 274 Staatsrecht. wird, so ist dieser Ausdruck - wie das Bundesgericht für die übereinstimmenden Vorschriften anderer kanto- naler Verfassungen oder Gesetzgebungen schon wiederholt entschieden hat - nicht in dem wörtlichen, formellen Sinne eines Erlasses des als Gesetzgeber bezeichneten Staatsorgans im Gegensatz zu einem solchen eines anderen Staatsorgans, z. B. des Inhabers der sogenannten voll- ziehenden Gewalt zu verstehen. Es sollen lediglich die Bürger vor behördlicher Willkür auf dem Gebiete des Strafrechts dadurch geschützt werden, dass eine Bestra- fung nicht schon auf Grund der blossen überzeugung des Richters von der sittlichen Verwerflichkeit oder Gemein- schädlichkeit der eingeklagten Handlung oder wegen ihrer vermeintlichen Ähnlichkeit mit anderen gesetzlich als strafbar erklärten Handlungen eintreten darf, sondern eine dem geschriebenen Recht angehörende allgemein verbindliche Norm, ein giltiger Rechtssatz vorhanden sein muss, der das betreffende Verhalten (Handeln oder Unterlassen) allgemein gegenüber jedem Täter in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Gesetzlich angedroht ist eine Strafe demnach, sobald sie in einem solchen aus einer verfassungsmässig anerkannten Quelle der Rechtssetzung stammenden Rechtssatze vorgesehen ist. Dass der letztere auf dem {( Wege der Gesetzgebung» zustandegekommen, in einem Gesetze im formellen Sinne enthalten sei, ist nicht erforderlich. Es genügt auch die Aufstellung durch Verordnung, sofern das Organ, welches die Verordnung erlassen hat, dabei im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenzen gehandelt hat (BGE 32 I 107; 41 I 500 ; 45 I 73). Auch nach aargauischem Staatsrechte erschöpfen sich aber die Befugnisse des Regierungsrates nicht in der Vollziehung der vom Volk 'oder Grossen Rat erlassenen Gesetze und Dekrete. Es kom:mt ihm daneben und zwar als ~elbständige Aufgabe in der Stellung als « oberste Vollziehungs- und Ver wal tun g s b e hör d e » (Art. 37 KV) auch die Ausübung der Polizeigewalt zu, wie Art. 391it. b KV bei Aufzählung seiner Kompetenzen Versammlungsfreiheit. N" 44. durCh Erwähnung der « Sorge für die Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Kanton» ne ben. jener Vollziehungstätigkeit noch besonders hervorhebt. Inwieweit sich daraus nicht sogar eine allgemeine Ver- ordnungsgewalt auf dem engeren Gebiete der Polizei in jenem Sinne, d. h. daS Recht zum Erlass von polizeilichen Normen auch dauernden Charakters herleiten Hesse - wie es das Bundesgericht in dem bereits erwähnten Falle Bon (BGE 32 I S. 108 ff.) auf Grund einer ähnlichen Rechtslage für den Kanton Luzern angenommen hat (Regelung des Motorfahrzeugverkehrs auf den öffentlichen Strassen mit Strafsanktionen durch blosse regierungsrät- liehe Verordnung) -, kann unerörtert bleiben. ~nn a~_ jeden Fall.w!rd. ~t:l~ .. ~g!~~~r~t_~~_1:l.~~~~~~~­ gewalt -auch. ohne .. weitere .. gesetzliche. Ermächtigung .. in dem UnifaIige nic·ht. bestritten werdeil J{(}iIDen,~_' sie hier beansprucht und vom Obergericht anerkannt worden ist, nämlich wenn es sich darum handelt, eine infol~ bestImmter ~~~e l!~~it~l~a!:~helllie St{)rung~er Gefährdung der öffentli(jp-t?n._§icherheit zu verhindern, der gegenüber der E~iass gesetzlicher Normen wegen der Langsamkeit ~~.~_2.:r. un~~,!~g~ als Ab~ittel versagen müsste (vgl. im gleichen Sinne allgemein auf Grund einer in der Schweiz überlieferten feststehenden staatsrechtlichen Anschauung FLEINEB. Bun- desstaatsrecht S. 321). Beide Voraussetzungen des Ein- schreitens im Verordnungswege, eine unmittelbar.~hend.e Gefahr und_.n.e damit gegebene Dr~!i:~~~i! __ <!~J1~~i: fens, 18.Kep'.~~r_!J.J~r ~1!. . .4~!!!_m, Erw:.ij.gm!g ~. qe~Jl vor. Die Auffassung der Beschwerde, wonach der Regie- rungsrat zwar eine solche Störung auf Grund von Art. 39 lit. b KV, ohne dafür noch einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen, durch Entfaltung polizeilicher (und eventuell militärischer) Machtmittel, .d. h. durch unmittelbaren Zwang verhindern dürfte, dagegen nicht die Kom~~:nL_h~~ ___ dj{L_~!;:mffen.d..iln .~.IIanAhmge!! durChAuf~llung __ allgemein verbindlicher...Nmmen,.deren.. AB 57 I - 1931 . 19 276 Sta.a.tsrecht. Nichtbeachtung einen Rechtsbruch darstellt, zu verbieten, istnicht-·h~ltbar".Deiin auch die Anwendung jener-~ii­ zeilichen Machtmittel ist nur statthaft, wenn das Ver- halten, das dadurch verhindert werden soll, rechtswidrig ist und deshalb untersagt werden kann. Sie setzt also r dieses Verbot logisch voraus. In der verfassungsmässigen Befugnis einer Behörde Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur, insbesondere allgemeine Gebote und Verbote polizeilicher Natur zu erlassen, ist aber beim Fehlen einer entgegen~~l:t~Ilde~_posit~ven Vor~chrift auch die weitere als eingeschlossen anzusehen, auf""dre Übertretl1nu·dleser VorschrilienS~afe-~ii~~dr~h;;;: "-(BGE-41-1" 5m).---D~ss der von den Rekurrenten" ·;'~-;~fene Art. 19 KV einer solchen Verbindung von Strafsanktionen mit einer Ver- ordnung nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt worden. Eine andere Vorschrift der aargauischen Verfassung aber, die dies auch bei an sich gegebener RechtssetzuIlgsgewalt der verordnenden Behörde für den Gegenstand selbst ausschliessen würde, hat nicht angeführt werden können. Dass die im Beschlusse des Regierungsrates enthaltenen Gebote und Verbote sich lediglich auf das Verhalten anlässlieh einer bestimmten in Aussicht stehenden Ver- anstaltung bezogen, nimmt ihrien den Charakter von Rechtssätzen, allgemeiner Normen und damit eines Gesetzes (in dem in Art. 19 KV vorausgesetzten Sinne) nicht. Denn ~~ Wesen .des. :Rechtssatzes im Gege:Il,.s~z zu einer _~~o~sen.:Ii1 i n z el ver füg u n g gehört .. n.icht notwendig, dass. er auf diepauer allgelegt . sei, eine Regel für.eine grundsätzlich :unbegrenzte, steter Wiederholung fähige Zahl von'· Tatbeständ~~ enthalte. Entscheidend ist derdürch den Erlas~bcl;-~fi~Ile-~d-~rlasste Personen- ~. Auch ein Gebot, das als seI b s t ä n d i ge A~­ ordnung, nicht einfache Vollziehungsmassnahme zu einer bereits in Gesetzesform aufgestellten Norm nur vorüber- gehend, für einen bestimmten Zustand erlassen worden ist, kann einen Rechtssatz und damit ein «Gesetz») (Verordnung) in der hier in Betracht kommenden Bedeu- Versammlungsfreiheit. N° 44. 277 tung des Wortes enthalten, wie es andererseits zu seiner Rechtsbeständigkeit alsdann auch die Ausstattung. der erlassenden Behörde mit Rechtssetzungsgewalt voraus·· setzt, dann nämlich, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, an die Allgemeinheit, eine unbestimmte Vielheit von Personen wendet, die durch ihr Verhalten die Merk- male (Bedingungen) des im Erlass umschriebenen Tatbe- standes erfüllen können, nicht bloss an eine Einzelperson oder Mehrzahl von Personen, die durch namentliche Nennung oder ein zwischen ihnen bestehendes rechtliches Band zum voraus bestimmt abgegrenzt ist. Wenn die Unterscheidung zwischen beiden Arten staatlicher Willens- äusserung gelegentlich Schwierigkeiten bereiten mag, so kann doch da kein Zweifel bestehen, wo die Anordnung dazu bestimmt ist, einer vorübergehenden staatlichen Notlage durch das Verbot von Handlungen zu begegnen, für die eine nicht zum vorneherein bestimm bare Vielheit von Personen als Täter in Betracht fällt. Sonst müsste auch einem auf dem Wege der Gesetzgebung zustande- gekommenen Erlasse dieses Inhaltes materiell der Cha- rakter eines Gesetzes abgesprochen werden, wovon offenbar nicht die Rede sein kann. Dabei wird allerdings wohl verlangt werden dürfen, dass die verordnende Behörde sich in einem solchen Noterlasse bei Festsetzung der Strafsanktionen in einem gewissen angemessenen Rahmen hä1t und nicht Strafen vorsieht, die zu der Art der ver- botenen Handlungen und der sonstigen Ordnung des Strafrechtes im Kanton in einem offenbaren Missver- hältnis stehen. Hievo:8. kann indessen hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil der streitige Regierungsrats- beschluss ~diglich die Anwendunjt d€l~~rafen be~timmt hat, welche im kantonalen Zuchtpolizeigeset~ allgemein fur-das in § 1 desselben erwähnte Gattungsdelikt der « Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit }) vorgesehen sind. Es kann auch das vorliegenl einer Notlage, die den Regierungsrat zur Aufstellung von Rtrafsanktionen im Verordnungswege berechtigte, nicht 278 Staatsreeht. --, etwa deshalb verneint werden, weil für die Verfolgung \ von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon I die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizei gesetzes § 1 I ausgereicht hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der Umschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegriffes, der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf 1I ankommen zu lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich ,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon darin allein das Vergehen des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes sehen würden. III. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIHS Vgl. Nr. 44-. - Voir n° 44. IV. NULLA POENA SINE LEGE V gl. Nr. 44. -. Voir n° 44. V. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER- RECHT RENONCIATION A LA NATIONALI'l'E SUISSE

45. Urteil vom 13. November 1931

i. S. Biant gegen Burgergemeinde Dern. Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Juni 1903. Begriff des Wohnsitzes

i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll- jährigen, der mit ausdriicklicher oder stillschwe~nder ~in­ willigung der Vormundschaftsbehörde tatsächhch semen inländischen Wohnsitz aufgegeben un« sich im Auslan« Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45. 279 niedergelassen hat, kann die Entlassung a.us dem Kantons- und Gemeindebfugerrecht nicht deshalb verweigert werden, weil er wegen des \yeiterbestehens der Vormundschaft recht· lieh nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund. schl1ftsbehörde domiziliert sei. A. - Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre 1893 mit Raoul von Graffenried-Villars, Bürger von Bern und Neuenstadt (Kt. Bem) verheiratet. Durch Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom französischen Kassationshof bestätigt am 12. November 1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan- gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober 1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass. Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch Vertrag dem Güterstand tIer Gütergemeinschaft nach französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911 schlossen sie vor einem beroischen Notar einen :~:neuen Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig ersuchte die Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts- behörde der Burgergemeinde Bem um ihre Stellung unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt Als Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911 für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit. Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil- gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts- kommission der Zunft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-