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I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
23. Urteil der II. Zivilabt&Uung vom U. Kai 1922-
i. S. Arbeit&runion Zürich & ltonsorten gegen Zürich. Die Ans chI u s s b e ruf u n g ist gegenüber einem von mehreren Streitgenossen nur zulässig, wenn er selber die Berufung erklärt hat. - Ver ein oder Gesellschaft ? - Verein entstanden aus dem Zusammenschluss zweier Vereine. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereine sind Mit- glieder des Gesamtverbandes. - Die Gen e r a I ver - sam ml u n g des Vereins kann durch eine Delegierten- versammlung ersetzt werden. - Haftung der Arbeiter- union Zürich für Ausschreitungen, verursacht durch ihre o r g a n e bei Anlass einer Demonstration. - Haftung der Organe selbst. A. - In Zürich besteht unter dem Namen « Arbeiter- union Zürich» eine Vereinigung, gebildet aus dem « Gewerkschaftskartell von Zürich und Umgebung» und der « Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich ». Nach den Statuten bezweckt diese Vereinigung « die Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft in allen Angelegenheiten, die nicht :;msschliesslich politischer oder gewerkschaftlicher Natur sind » und zwar wird als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes u. a. angeführt, die Organisation von « Demonstrationen ». Laut Art. 4 der Statuten sind Organe der Union: « a) Die gemeinsame Delegiertenversammlung, be- » stehend aus je einem Delegierten auf 70 Mitglieder. }) b) Der Unionsvorstand, bestehend aus dem Vor- » stand des Gewerkschaftskartells und dem Vorstande » der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich. » Präsident und Vizepräsident werden von der Dele- AS 48 II - 1922 10 146 Personenrecht. N0 23. » giertenversammlung aus der Mitte der bei den Vorstände » gewählt. » c) Die Geschäftsprüfungskommission ..... » Die Kosten aller von der Arbeiterunion durchgeführten Aktionen werden aus der Kasse des Gewerkschafts- kartells und der sozialdemokratischen Partei Zürich proportional gedeckt, soweit nicht die aus den gemein- samen Veranstaltungen eingehenden Mittel ausreichen (Art. 6 d. Stat.). Die Statuten sind durch die Delegierten- versammlung zu genehmigen, zu ihrer Revision ist die Zustimmung des Gewerkschaftskartells und der Sozial- demokratischen ·partei Zürich nötig (Art. 7 d. Stat.). Ausser dem in den Statuten vorgesehenen, alle Vor- standsmitglieder der beiden vereinigten Verbände um- fassenden Vorstand, besteht zugegebenermasser als wei- teres Organ ein aus diesem Gesamtvorstand gewählter « engerer Vorstand». Dieser engere Vorstand setzte sich 1919 zusammen aus Küng als Präsideht, Trostel als Vizepräsident, Kopp, Hausammann und Hiestand. Am 10. Juni 1919 beschloss der engere Vorstand der Union die Herausgabe eines Flugblattes, in dem die Ar- beiterschaft von Zürich und Umgebung auf den 13. Juni als dem Beerdigungstag der Rosa Luxemburg zu einer Demonstration auf dem Paradeplatz eingeladen wurde, um zu bezeugen - dass auch sie bereit sei, für die Welt- revolution einzustehen und .zu kämpfen -. In einer weiteren Sitzung vom 12. Juni, an welcher jedoch Kopp und Hausammann nicht teilnahmen, wurde ferner be- schlossen, nach der Demonstrationsversammlung einen Demonstrationszug zu veranstalten und zwar, - da während der Beratung hierüber der Bericht einlangte, Arbeitersekretär Wyss sei an der Grenze verhaftet und nach Zürich verbracht worden -, vor das Gefängnis dieses letztern. Trotzdem der Stadtrat von Zürich die Abhaltung der Versammlung auf dem Paradeplatz verboten und den Organisatoren den Münsterplatz zur Verfügung .. .... 1 Personenrecht. N 0 23. 147 gestellt hatte, hielten diese an dem ursprünglich ange- gebenen Versammlungsort fest und erst als die Menge den Polizeikordon durchbrochen und den Platz einge- nommen hatte, veranlasste Küng sie, auf den Münster- platz zu ziehen, - nachdem sie ja nun ihren Willen durchgesetzt haben -. Auf dem Münsterplatz sprachen TrosteI, der für den zum Referenten bestimmten Küng als Vizepräsident der Union die Versammlung leitete, Küng, Dr Hitz, Hausammann und der Kommunist Bruggmann. In diesen Reden wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass zur Tat geschritten werden müsse, dass es ohne Blutvergiessen nicht mehr abgehe, u. a. Im Verlaufe der Versammlung gab Trostel bekannt, dass Wyss grundlos verhaftet worden sei und in Zürich ge- fangen gehalten werde, worauf aus der Menge der Ruf erscholl: « Usehole ». Nach einer kurzen Beratung zwi- schen Trostel und Küng, an der, nach der Feststellung der Vorinstanz, auch Kopp teilnahm, forderte Trostel die Versammlung auf, einen « Spaziergang » nach dem Bezirksgebäude, wo Wyss gefangen gehalten werde, zu machen und Wyss dort ein « Ständchen) zu bringen. Die Menge kam dieser Aufforderung nach und begab sich, Trostei, Küng und Stadtrat Traber an der Spitze, in ungeordnetem Zuge zum Bezirksgebäude. Kaum dort angekommen setzte sie zum Sturm auf das Ge- bäude an und stellte den Angriff erst ein, als Wyss frei- gegeben worden war. Bei diesem Sturm wurde am Ge- bäude durch Zertrümmern von Fenstern, Türen, Jalousie- laden etc. ein'Schaden von 7617 Fr. 60 Cts. angerichtet. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin, die Stadtgemeinde Zürich, als EigentÜffierin des Ge- bäudes, Ersatz dieses Schadens unter solidarischer Haf- tung:
a) gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB von der Arbeilerunion, deren Organe die Demonstration beschlossen und durch- geführt und damit den in Anbetracht aller Verhältnisse wohl voraussehbaren Schaden verursacht haben, 148 Personenrecht. N° 23.
b) gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB von den handelnden Organen KÜRg, Trostei, Kopp und Hausammann selbst die die Versammlung einberufen und den Zug zum B~ zirksgebäude beschlossen, und von denen zudem Küng und Trostel durch Reden die Menge zu Gewalttätig- keiten aufgereizt haben, . . c) von zw~i Teilnehmern, Hürlimann und Frey, die SIch nachgeWlesenermassen durch Werfen von Steinen an den schädigenden Handlungen beteiligt haben. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie bestritten, dass die Voraussetzungen des Art. 41 OR auf sie zutreffen. Ueberdies führte die Arbeiterunion aus, sie sei keine juristische Person, sondern eine einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Gewerkschaftskartell und der Sozialdemokratischen Partei Zürich, schon aus diesem Grunde, sodann aber auch, weil der Schaden nicht auf Organhandlungen des engern Vorstandes zu- rückzuführen sei, sei Art. 55 Abs. 2 ZGB auf sie nicht anwendbar. B. - Mit Urteil vom 19. Oktober 1921 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Klage gegenüber der Ar- beiterunion, Küng, TrosteI und Kopp ganz, gegenüber Frey und Hürlimann im Betrage" von je 50 Fr. zugespro- chen, gegenüber Hausammann dagegen abgewiesen. " C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der die Beklagten Arbeiterunion, Küng, Trostel und Kopp Abweisung der Klage, Kopp eventuell Rückweisung der Akten, beantragen. Mit Anschlussberufung vom 13. Januar 1922 hat die Klägerin Zusprechung der Klage auch gegenüber Haus- ammann verlangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Da der Beklagte Hausammann gegen das vor- instanzliche Urteil keine Berufung an das Bundesge_ richt eingelegt hat, ist die Einreichung einer Anschluss- berufung gegen ihn nach· konstanter Praxis nicht zu- i ! Personenrecht. No 23. 149 lässig (AS 24 II S. 291 ; 29 II S. 37 ; 37 II S. 390 ; 39 II S. 806).
2. - Zu untersuchen bleibt daher nur, ob die Vor- instanz mit Recht die Haftung der Arbeiterunion und ihrer Vorstandsmitglieder Küng, Trostel und Kopp bejaht hat . Dabei ist in allen Teilen von den im Vorstehenden wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz auszugehen. Allerdings werden dies ~ Feststel- lungen von den Beklagten in verschiedener Hinsicht als aktenwidrig angefochten, allein zu Unrecht. So kann insbesondere von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz annimmt, der engere Vorstand habe in Abwesenheit der Beklagten Kopp und Haus- ammann schon am 12. Juni 1919 beschlossen, nach der Demonstrationsversammlung einen Zug vor das Ge- fängnis des Wyss zu veranstalten. Die Beklagte Arbeiter- union macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz hätte nicht einseitig auf die Aussagen Trostels, der diese Beschlussfassung zugebe, sondern auch auf die Deposi- tionen Koogs und Hiestands, die sie bestreiten, abstellen sollen. Schon diese Begründung zeigt, dass die Fest- stellung der Vorinstanz auf einer Abwägung der Beweis- kraft der verschiedenen in Frage kommenden Beweis- mittel fusst, also auf einer Grundlage, die mit der Ein - rede der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann. Uebrigens sagt auch Hiestand (act. 89/382), es sei am 12. Juni· ein Demonstrationszug beschlossen worden, und auch Küng lässt vor Bundesgericht durc h seinen Anwalt ausführen, es sei am 12. Juni nach Ein- treffen der Nachricht von der Verhaftung Wyss' ein Demonstrationszug vor das Gefängnis beschlossen wor- den. Ebensowenig ist die Feststellung anfechtbar, Kopp habe an der kurzen Beratung auf dem Münsterplatz teilgenommen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die eigene Zugabe Kopps: « Es wurde auch noch auf dem Münsterplatz davon gesprochen, ob man einen offi- 150 Personenrecht. XO 23. zieHen Demonstrationszug machen wolle. Man tat dies, nm Sonderaktionen eines kleinen Teiles der Versammlung zu verhindern. Wir Vorstandsmitglieder werden oftmals als Bremser und Bonzen bezeichnet, weil wir bis jetzt Plünderungen und Attentate verhindert haben». Er- gibt sich hieraus die Teilnahme Kopps an dieser Be- ratung auch nicht ohne weiteres zwingend, so bewegte sich doch das Obergericht jedenfalls wiederum im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es daraus diesen Schluss zog. Auch davon kann keine Rede sein, die Akten zur Abnahme des von Kopp beantragten Enlastungsbeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen. Kopp hat sich vor der kantonalen Instanz darauf be- schränkt, Beweis dafür zu offerieren, dass er an der Versammlung nicht gesprochen und anlässlich des Zuges vor Ausschreitungen gewarnt habe. Auch wenn diese Behauptungen bewiesen würden, wäre damit keineswegs dargetan, dass er auf dem Münsterplatz bei der Be- schlussfassung über die Durchführung des Zuges nicht mitgewirkt habe. .
3. - Grundlage sämtlicher Ansprüche der Klägerin, auch derjenigen gegen die Arbeiterunion, ist Art. 41 OR. Eine Verurteilung der Beklagten durfte daher jeden- falls nur erfolgen, wenn die von der Klägerin eingeklag- ten Handlungen - insbesondere also die Beschluss- fassung vom 12. Juni über die Ausführung des De- monstrationszuges vor das Gefängnis des 'Vyss, die Durchführung der Demonstrationsversammlung auf dem Parade- und auf dem Münsterplatz und die Veranlassung des Demonstrationszuges nach dem Bezirksgebäude in der Versammlung auf dem Münsterplatz - mit dem eingetretenen Schaden nach den besonderen obwalten- den Umständen in ursächlichem Zusammenhang stehen, und wenn die Beklagten dabei ein Verschulden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, traf. Was zunächst den Kausalzusammenhang anbetrifft, so ist er gegeben, auch wenn die streitigen Tatsachen nur Personenrecht. N° 23. 151 Glieder einer ganzen Kausalreihe sind, sofern wenigstens wie die neuere Praxis in Anlehnung an die Theorie vom adaequaten Kausalzusammenhang weiter verlangt, nach allgemeiner Lebenserfahrung diese Tatsachen an sich geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen (AS 41 II S. 88, 93 ; 42 II S. 365). Diese Voraussetzungen treffen auf die oben ange- führten Handlungen ohne weiteres zu. Die Organisation der Demonstrationsversammlung und des Zuges vor das Bezirksgebäude sind zweifelsohne Glieder· der Kausal- kette, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre, und ferner sind es Ursachen, die bei der damals herr- schenden Erregung in den Arbeiterkreisen nach all- gemeiner menschlicher Erfahrung an sich geeignet er- schienen, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Ebenso kann ein Zweifel an der objektiven Wider- rechtlichkeit der eingetretenen Sachbeschädigung nicht bestehen. Aber auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 41 OR sind. gegeben. Die Beklagten selber führen im Pro- zesse verschiedentlich aus, die Stimmung der Arbeiter- schaft sei, als die Demonstrationsversammlung veran- staltet wurde, eine ausserordentlich erregte gewesen. So spricht Küng von einer « ungeheuren Wut», die da- mals wegen der Bestrafung städtischer Arbeiter und wegen des Streiks in der Arbeiterschaft gesteckt habe. Auch Hausammann bestätigt diese Erregung und führt sie auf Massnahmen der Regierung auf dem Gebiete der Arbeitszeitverkürzung und Lohnerhöhung zurück. Diese Erregung und « ·Wut » war also die Folge von Tat- sachen, die vor die zum Gegenstand der Klage gemachten 'Ereignisse fielen. Trotzdem, und in Kenntnis dieser Ver- hältnisse, rief der engere Vorstand der Arbeiterunion die Arbeiterschaft in einem Flugblatt, in welchem klar und deutlich zum Kampf für die Weltrevolution aufge- fordert wurde, zu der Demonstration zusammen, und trotzdem wurde am 12. Juni der Zug vor das Gefängnis 152 Personenrecht. N° 23. des Wyss beschlossen. Als schweres Verschulden der Organisatoren der Demonstration stellt sich aber vor allem ihr Verhalten am 13. Juni selbst dar. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Demonstration schon durch einen Akt der Auflehnung gegen die behördlichen Anordnungen eingeleitet wurde. Nach den vorinstanz- lichen Feststellungen wäre es Küng und Trostel ein Leichtes gewesen,. die Leute, nachdem das Verbot der Versammlung auf dem Paradeplatz bekannt geworden war, an einen andern Ort zu dirigieren. Statt dessen erzwangen sie sich durch eine vorbereitete Aktion den Zu- gang zum Paradeplatz, wobei insbesondere Küng selber die Leute aufforderte, den Platz einzunehmen. Bekann- ten sich die Veranstalter der Versammlung schon dadurch offen zur Auflehnung .gegen die öffentliche Ordnung, so waren insbesondere ihre eigenen Reden und diejenigen, die sie von Dritten halten liessen, geeignet, die Menge noch mehr zu erregen und zu Ausschreitungen anzu- spornen. Küng selbst erklärte in einer Rede, man dürfe vor gewaltsamen Umwälzungen nicht zurückschrecken und auch Trostel sprach von der Notwendigkeit der Weltrevolution. Dass unter diesen Umständen die Mit- teilung von der angeblich ungerechtfertigten Verhaftung des Wyss die Erregung aufs höchste steigern, und dass ein Zug nachdem Ort, wo Wyss gefangen gehalten wurde, zu Ausschreitungen führen musste, hätte bei nur et- welcher Ueberlegung den Arbeiterführern nicht ver- borgen bleiben können, auch wenn sie· nicht noch spe- ziell durch die in der Menge laut gewordenen Rufe (, Use- hole» auf die bestehende Gefahr aufmerksam gemacht worden wären. Uebrigens gibt Trostel dies auch aus- drücklich zu, indem er erklärt, er müsste ein schlechter Psychologe sein, wenn er nicht wüsste, dass ein Flug- blatt und eine Demonstrationsversammlung auf den weniger reüen Teil der Arbeiterschaft zündend wirke, und dass dann die Empörung in irgend einer spontanen Aktion sich auslöse. Personenrecht. N° 23. 153
4. - Was die Anrechnung dieser unerlaubten Hand- lungen auf die einzelnen Beklagten anbelangt, so kann die Arbeiterunion ihre Haftung nicht deswegen ab- lehnen, weil sie nicht· j o.ristische Person sei. Zunächst kann einem Zweifel nicht unterliegen, dass, was die Zweckbestimmung der Arbeiterunion anbelangt, der Subsumption unter den Art. 60 Abs. 1 ZGB nichts im Wege steht. Wie in Doktrin und Praxis nicht bestrit- ten ist, fallen unter den Begriff der politischen Vereine im Sinne dieses Artikels nicht· nur Verbände mit rein politischem Zweck, sondern auch solche, die, ohne ~ür sich selber wirtschaftliche Vorteile zu erstreben, SIch allgemein die Hebung einer gesellschaftlichen Klasse zum Ziele setzen. Aber auch die Vorschriften des Art. 60 Abs. 2 ZGB sind erfüllt, die Statuten sind in schrütlicher Form ab- gefasst und geben über Zweck, Mittel und, Organisation der Union Aufschluss. Zuzugeben ist dagegen, dass materiell die Organisation nicht in allen Teilen dem im 2. Abschnitt des IJ. Teiles des ZGB vorgesehenen Normalfall des Vereines ent- spricht. Allein diese Abweichu~gen, die i~ der !laupt- sache darauf zurückzuführen smd, dass dIe Umon aus dem Zusammenschluss bereits organisierter Unterver- bände und nicht aus dem im Gesetz in erster Linie . ins Auge gefassten direkten Zusammenschluss einzelner Personen entstanden ist, sind untergeordneter Natur und vermögen nach Art. 63 ZGB, der der Anpassung an besondere Verhältnisse weitesten Raum gewährt, nicht der Arbeiterunion den Charakter des. Vereins zu ne~en. Entscheidend ist, dass die Union im Sinne des Gesetzes körperschaftlich organisiert ist, sich Or- gane, die berufen sind, einen über demj.enige~ der ein- zelnen Mitglieder stehenden KorporabonswIllen zum Ausdruck zu bringen, gegeben und damit die Grundlage· geschaffen hat, als selbständiges Rechtssubjekt in den Rechtsverkehr einzugreifen. 154 Personenrecht. N0 23. So wird in Art. 4 b die Geschäftsführung einem Vor- stande übertragen, der, wenn dies auch nicht ausdrück- lich gesagt wird, die Union nach aussen selbständig zu vertreten hat (Art. 69 ZGB). Ferner sehen die Sta- tuten ein besonderes Organ vor, das die Geschäftsführung des Vorstandes kontrolliert, und endlich wird in Art. 4 a in der Delegiertenversammlung ein oberstes Organ geschaffen, das die Statuten genehmigt, Kommissionen mit unbeschränkten Kompetenzen einsetzen kann und bestimmt ist, die gesamte Vereinstätigkeit zu über- wachen.
5. - Kann ullter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass die Sozialdemokratische Partei der Stadt Zürich und das Gewerkschaftskartell lediglich eine ein- fache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR haben begründen wollen,· so ist anderseits auch der Einwand nicht zu hören, jedenfalls handle es sich nur um einen Verein mit bloss zwei Mitgliedern, ein solcher Verein sei aber rechtlich unmöglich, weil für ihn das den Art. 60 ff. ZGB zu Grunde liegende Majorisierungsprinzip nicht anwendbar wäre. Diese Einwendung geht von der unzutreffenden Voraussetzung aus, Mitglieder der Union seien die beiden Unterorganisationen, die Sozialdemokra- tische Partei der Stadt Zürich. und das Gewerkschafts- kartell. Mit Recht weist die Klä~erin daraufhin, dass nach Art. 1 der Statuten der Gesamtverbaud nicht etwa die Wahrung der Interessen der beiden Uriterverbände be- zweckt, sondern direkt die Interessen der Arbeiterschaft und zwar Interessen, die ausserhalb der Tätigkeit der beiden Verbände liegen. Sodann aber spricht vor allem die Organisation des obersten Vereinsorgans für die Annahme, die Arbeiterunion habe nicht die beiden Unterverbände als solche, sondern ihre einzelnen Mit- glieder in die Gesamtvereinigung zusammenfassen wollen. Als oberstes Verbandsorgan ist die Delegiertenversamm- lung berufen, den Willen der einzelnen Mit g I i e der , \ Personenrecht. N0 23. 155 am u n mit tel bar s t e n zum Ausdruck zu bringen. Wären als Mitglieder die beiden Verbände gedacht ge- wesen, so wäre daher das oberste Organ offenbar derart organisiert worden, dass sich bei der Beschlussfassung der Kollektivwille des Gewerkschaftskartells und der Kollektivwille der Sozialdemokratischen Partei gegen- über gestanden hätten. Dies trifft bei der Delegierten- versammlung der Arbeiterunion nicht zu. Vielmehr haben die Delegierten, proportional nach der Anzahl der Mit- glieder der Unterverbände gewählt, in der Delegierten- versammlung als Einzelpersonen Sitz und Stimme und fassen ihre Beschlüsse unbekümmert um die Zugehörig- keit zu dem einen oder andern Unterverband. Näher, als in ihnen die Vertreter der beiden Unterorganisationen zu sehen, liegt daher zweifelsohne, sie als Vertreter der Einzelmitglieder zu betrachten, aus deren Mitte sie «( delegiert)) werden. Dem entspricht übrigens auch, dass auch für die Vorstandsbeschlüsse einfach das Prin- zip der Majorität gilt, ohne dass der Zugehörigkeit des einzelnen Mitgliedes zum einen oder andern. Verband irgendwelche Bedeutung zukäme. Aber auch aus Art. 7 der Statuten kann die Arbeiter- union nichts gegen ihre Behandlung als juristische Per- son ableiten. Zwar erklärt diese Bestimmung eine Re- vision der Statuten nur als möglich, wenn die beiden Unterorganisationen dazu ihre Zustimmung geben. Allein offenbar wollte damit lediglich eine Erschwerung der Revision bezweckt werden,' wie sie z. B. durch Auf- stellung eines bestimmten Quorums allgemein üblich ist. Der Abnormität, die sich dabei insofern ergibt, dass die Statutenrevision von rechtlich als Dritte zu behandelnden Rechtssubjekten abhängt, kommt eine wesentliche Bedeutung nicht zu, weil ja materiell sich die Sozialdemokratische Partei und das Gewerkschafts- kartell doch aus den gleichen Personen wie die Arbeiter- union zusammensetzen. Eine ähnliche Verweisung auf die Mitwirkung der 156 Personenrecht. N° 23. beiden Teilorganisationen enthält übrigens auch Art. 6 der Statuten über die Deckung der Verbindlichkeiten der Union. Einerseits ist jedoch diese Verweisung nur eine subsidiäre, - in erster Linie sollen die Auslagen des Vereins aus den Veranstaltungen der Arbeiterunion gedeckt werden -, und anderseits werden die nötigen Beträge von den beiden Verbänden pro rata der Zahl der Mitglieder erhoben, so dass sie indirekt einem Mit- gliederbeitrag gleichkommen. Auch der Umstand, dass die Statuten der Arbeiter- union keine Generalversammlung vorsehen, vermag ihr den Charakter eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB nicht zu nehmen. Wenn Art. 64 ZGB die Versamm- lung der Mitglieder als oberstes Vereinsorgan vorsieht, so handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Ge- setzesbestimmung .. Der ratio legis ist Genüge getan, auch wenn sich der Wille des einzelnen Mitgliedes auf eine andere angemessene Weise Geltung zu verschaffen vermag. So unterliegt es keinem Zweifel, dass an Stelle der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung, eine sog. Urabstimmung, treten kann. Die Entwicklung des Vereinslebens in neuerer Zeit verlangt aber zwin- gend auch die Zulassung einer· Delegation des Stimm- rechtes der Mitglieder an eine mehr oder weniger be- schränkte Zahl von Personen aus ihrer Mitte. Die zahlen- mässige Ausdehnung vieler, inßbesondere gerade der politi- schen Vereinigungen, ferner örtliche Verhältnisse, die Aus- dehnung von Vereinen über die Gebiete ganzer Staaten und über diese hinaus, machen in vielen Fällen eine Stimm abgabe jedes einzelnen Mitgliedes praktisch un- möglich. Wollte man daher die Garantierung des Stimm- rechtes jedes einzelnen Mitgliedes als Essentiale der Statuten betrachten, so würde dadurch eine grosse Zahl von Vereinigungen, und zwar gerade sehr wichtige und nt ensiv in den Verkehr eingreifende, der juristischen Persönlichkeit beraubt.
6. - Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB haften juristische Personenrecht. N° 23. 157 Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe wie für ihr sonstiges Verhalten. Dabei ist Vor- aussetzung, dass die Organe als Organe gehandelt haben, bezw., dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organ- steIlung grundsätzlich, also abgesehen vom konkreten Fall, in den Rahmen der Organkompetenz fiel (Urteil des Bundesgerichts i. S. Kantonalbank Bern c. Heizer- verband vom 25. Januar 1922). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle zu. Zunächst hat die Ar- beiterunion nicht mehr bestritten, dass dem engeren Vorstand OrgansteIlung zukomme und ebensowenig hat sie vor Bundesgericht noch in Abrede gestellt, dass grundsätzlich die Veranstaltung von Demonstrationen wie diejenige vom 13. Juni 1919 in seine Kompetenz fiel. Nach den in Erwägung 3 gemachten Ausführungen über die vom engeren Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Demonstration vom 13. Juni 1919 begangenen unerlaubten Handlungen kann daher über die Haftbarkeit der Arbeiterunion ein Zweifel nicht bestehen. Insbesondere muss sie sich nicht nur das kollektive Vorgehen des Vorstandes aurechnen lassen ; der Natur der Sache nach wurden die Vorstands- mitglieder bei Ausführung der gefassten Beschlüsse auch vor Einzelaufgaben gestellt; auch das Verhalten Küngs bei Einnahme des Paradeplatzes, die Reden, die einzelne Vorstandsmitglieder gehalten haben, die Mitteilung Trosteis über die Gefangennahme Wyss' etc., müssen darum der Union angerechnet werden.
7. - Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haften neben der juristischen Person die Organe für ihr Verschulden auch noch persönlich. Küng, Trostel und Kopp sind daher und zwar solidarisch mit der Arbeiterunion ebenfalls zur Schadloshaltung der Klä- gerin verpflichtet.. Allerdings war Kopp anlässlich der Sitzung vom 12. Juni 1919, an welcher der Demonstra- 158 Personenrecht. N0 2-1. tionszug vor Wyss' Gefängnis beschlossen wurde, nicht anwesend, allein nach den eingangs angeführten Fest- stellungen der Vorinstanz hat er an der Beschlussfassung auf dem Münsterplatz teilgenommen, sodass er aus die- sem Grunde ebenfalls als haftbar erklärt werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. Die Hauptberufungen werden abgewiesen.
24. Arrit 4, 110 IIe ~eetion eivile des 1/15 juin lSSa dans la cause lehr contre J'on4a.Uön de 1& Communaute suisse-a.ll-emande de Genen. Fondation dependant d'une association (unselbständige Stiftung). La revision des statuts sociaux ne peut avoir pour hut et pour effet de modifier le hut de la f?ndation, et c:~st. a l'autorite de surveillance prevue a 1 art .. 84, CC qu 11 m~omhe de pourvoir a ce que les hiens constltues en fondatlOn soient employes conformement a leur destination. . La transformation du hut sodal donne egalement ouver- ture a l'action instituee par l'art. 74 CC. Le delai d'un mois prescrit a rart. 75 doit ~tre observe. . L'art. 88 CC vise l'infra~tion a une obligation imposee atout le monde et non la violation d'un droit prive indi- viduel. A. - A la fin du XVle siecle, une communaute reformee allemande fut fondee a Geneve. L'art. 1 er des plus anciens statuts de cette communaute (26 de- cembre 1664) est ainsi conc;u: « Vu que la paroisse allemande (hochteutsche Gemeinde) de cette louable Ville. de Geneve, par une gräce particuliere de Dieu, s~bslSte ~ous l~ bienveillante protection de notre gra- meuse SeIgneune, elle doit etre tout conforme a l'Eglise de cette vilIe, non seulement dans la doctrine, mais Personenrecht. N° 24. 159 aussi dans la discipline ecclesiastique ». La commu- naute assistait en outre les pauvres evangeliques re- formes. Son nom officiel etait: (! Eglise reformee alle- mande n et «Bourse allemande». En 1753 elle decida d'ouvrn une ecole destinee aux enfants des membres de rEglise. Peu a peu Ia communaute se deveIoppa et ses res- sources augmenterent gräce a des dons et des Iegs. Il n'y avait pas de cotisations fixes. En 1815, une ordonnance du Conseil d'Etat du canton de Geneve reconnut I'Eglise reformee allemande et Ia Bourse allemande, administrees par une seule direction. D'apres les principes consacres par cette ordonnance, sont membres de l'Eglise, Ies Allemands et Suisses alle- mands reformes etablis dans Ie canton. Pour exercer les draits d'electenr. il faut (ltre majeur et avoir fait an. pas- teur la declaration qn'on se reconnait membre de l'Eg;lise. En 1849 fut promulguee a Geneve la loi generale du 22 aoftt sur les fondations. L'art. 15, chiff. 70 de cette loi, « sans entrer dans l'examen de l'organisation inte- rieure de l'Eglise allemande et ne prenant en conside- ration que l'existence d'une fondation dans cette Eglise», maintint la « Bourse allemande », « a la condition qu'elle soumettra l' election de son administration financiere a tous les membres actifs de I'Eglise allemande a laquelle elle est affectee )1. L'Eglise continua a s'administrer elle-meme, tandis que l'admi~istration de la Bourse fut confiee a un comite de cinq personnes choisies parmi les membres actifs de l'Eglise. Conformement arart. 15 de la loi sur les fondations, la surveillance de l'adminis- tration des fonds fut du ressort du Conseil d'Etat. A la suite d'un arrete du Conseil d'Etat du 26 mars 1850 et d'un acte de partage du 16 avril suivant, les revenus du capital des « fondations appliquees a l'en- tretien de l'Eglise allemande reformee et a la Bourse d' assistance ressortissant acette Eglise» furent attri- bues a concurrence de 62 % a l'Eglise, le surplus l'etant