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48_II_145

BGE 48 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

23. Urteil der II. Zivilabt&Uung vom U. Kai 1922-

i. S. Arbeit&runion Zürich & ltonsorten gegen Zürich.

Die Ans chI u s s b e ruf u n g ist gegenüber einem von

mehreren Streitgenossen nur zulässig, wenn er selber

die Berufung erklärt hat. -

Ver ein oder Gesellschaft ?

-

Verein entstanden aus dem Zusammenschluss zweier

Vereine. Die einzelnen Mitglieder dieser Vereine sind Mit-

glieder des Gesamtverbandes. -

Die Gen e r a I ver -

sam ml u n g des Vereins kann durch eine Delegierten-

versammlung ersetzt werden. -

Haftung der Arbeiter-

union Zürich für Ausschreitungen, verursacht durch ihre

o r g a n e bei Anlass einer Demonstration. -

Haftung

der Organe selbst.

A. -

In Zürich besteht unter dem Namen « Arbeiter-

union Zürich»

eine Vereinigung, gebildet aus dem

« Gewerkschaftskartell von Zürich und Umgebung»

und der « Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich ».

Nach den Statuten bezweckt diese Vereinigung « die

Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft in allen

Angelegenheiten, die nicht :;msschliesslich politischer

oder gewerkschaftlicher Natur sind » und zwar wird als

Mittel zur Erreichung dieses Zweckes u. a. angeführt,

die Organisation von « Demonstrationen ». Laut Art. 4

der Statuten sind Organe der Union:

« a) Die gemeinsame Delegiertenversammlung, be-

» stehend aus je einem Delegierten auf 70 Mitglieder.

}) b) Der Unionsvorstand, bestehend aus dem Vor-

» stand des Gewerkschaftskartells und dem Vorstande

» der Sozialdemokratischen Partei der Stadt Zürich.

» Präsident und Vizepräsident werden von der Dele-

AS 48 II -

1922

10

146

Personenrecht. N0 23.

» giertenversammlung aus der Mitte der bei den Vorstände

» gewählt.

» c) Die Geschäftsprüfungskommission .....

»

Die Kosten aller von der Arbeiterunion durchgeführten

Aktionen werden aus der Kasse des Gewerkschafts-

kartells und der sozialdemokratischen Partei Zürich

proportional gedeckt, soweit nicht die aus den gemein-

samen Veranstaltungen eingehenden Mittel ausreichen

(Art. 6 d. Stat.). Die Statuten sind durch die Delegierten-

versammlung zu genehmigen, zu ihrer Revision ist die

Zustimmung des Gewerkschaftskartells und der Sozial-

demokratischen ·partei Zürich nötig (Art. 7 d. Stat.).

Ausser dem in den Statuten vorgesehenen, alle Vor-

standsmitglieder der beiden vereinigten Verbände um-

fassenden Vorstand, besteht zugegebenermasser als wei-

teres Organ ein aus diesem Gesamtvorstand gewählter

« engerer Vorstand». Dieser engere Vorstand setzte

sich 1919 zusammen aus Küng als Präsideht, Trostel als

Vizepräsident, Kopp, Hausammann und Hiestand.

Am 10. Juni 1919 beschloss der engere Vorstand der

Union die Herausgabe eines Flugblattes, in dem die Ar-

beiterschaft von Zürich und Umgebung auf den 13. Juni

als dem Beerdigungstag der Rosa Luxemburg zu einer

Demonstration auf dem Paradeplatz eingeladen wurde,

um zu bezeugen -

dass auch sie bereit sei, für die Welt-

revolution einzustehen und .zu kämpfen -. In einer

weiteren Sitzung vom 12. Juni, an welcher jedoch Kopp

und Hausammann nicht teilnahmen, wurde ferner be-

schlossen, nach der Demonstrationsversammlung einen

Demonstrationszug zu veranstalten und zwar, -

da

während der Beratung hierüber der Bericht einlangte,

Arbeitersekretär Wyss sei an der Grenze verhaftet

und nach Zürich verbracht worden -, vor das Gefängnis

dieses letztern.

Trotzdem der Stadtrat von Zürich die Abhaltung

der Versammlung auf dem Paradeplatz verboten und

den Organisatoren den Münsterplatz zur Verfügung

..

....

1

Personenrecht. N 0 23.

147

gestellt hatte, hielten diese an dem ursprünglich ange-

gebenen Versammlungsort fest und erst als die Menge

den Polizeikordon durchbrochen und den Platz einge-

nommen hatte, veranlasste Küng sie, auf den Münster-

platz zu ziehen, -

nachdem sie ja nun ihren Willen

durchgesetzt haben -. Auf dem Münsterplatz sprachen

TrosteI, der für den zum Referenten bestimmten Küng

als Vizepräsident der Union die Versammlung leitete,

Küng, Dr Hitz, Hausammann und der Kommunist

Bruggmann. In diesen Reden wurde wiederholt darauf

hingewiesen, dass zur Tat geschritten werden müsse,

dass es ohne Blutvergiessen nicht mehr abgehe, u. a.

Im Verlaufe der Versammlung gab Trostel bekannt, dass

Wyss grundlos verhaftet worden sei und in Zürich ge-

fangen gehalten werde, worauf aus der Menge der Ruf

erscholl: « Usehole ». Nach einer kurzen Beratung zwi-

schen Trostel und Küng, an der, nach der Feststellung

der Vorinstanz, auch Kopp teilnahm, forderte Trostel

die Versammlung auf, einen « Spaziergang » nach dem

Bezirksgebäude, wo Wyss gefangen gehalten werde, zu

machen und Wyss dort ein « Ständchen) zu bringen.

Die Menge kam dieser Aufforderung nach und begab

sich, Trostei, Küng und Stadtrat Traber an der Spitze,

in ungeordnetem Zuge zum Bezirksgebäude. Kaum

dort angekommen setzte sie zum Sturm auf das Ge-

bäude an und stellte den Angriff erst ein, als Wyss frei-

gegeben worden war. Bei diesem Sturm wurde am Ge-

bäude durch Zertrümmern von Fenstern, Türen, Jalousie-

laden etc. ein'Schaden von 7617 Fr. 60 Cts. angerichtet.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin,

die Stadtgemeinde Zürich, als EigentÜffierin des Ge-

bäudes, Ersatz dieses Schadens unter solidarischer Haf-

tung:

a) gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB von der Arbeilerunion,

deren Organe die Demonstration beschlossen und durch-

geführt und damit den in Anbetracht aller Verhältnisse

wohl voraussehbaren Schaden verursacht haben,

148

Personenrecht. N° 23.

b) gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB von den handelnden

Organen KÜRg, Trostei, Kopp und Hausammann selbst

die die Versammlung einberufen und den Zug zum B~

zirksgebäude beschlossen, und von denen zudem Küng

und Trostel durch Reden die Menge zu Gewalttätig-

keiten aufgereizt haben,

.

. c) von zw~i Teilnehmern, Hürlimann und Frey, die

SIch nachgeWlesenermassen durch Werfen von Steinen

an den schädigenden Handlungen beteiligt haben.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

Sie bestritten, dass die Voraussetzungen des Art. 41 OR

auf sie zutreffen. Ueberdies führte die Arbeiterunion

aus, sie sei keine juristische Person, sondern eine einfache

Gesellschaft, bestehend aus dem Gewerkschaftskartell

und der Sozialdemokratischen Partei Zürich, schon

aus diesem Grunde, sodann aber auch, weil der Schaden

nicht auf Organhandlungen des engern Vorstandes zu-

rückzuführen sei, sei Art. 55 Abs. 2 ZGB auf sie nicht

anwendbar.

B. -

Mit Urteil vom 19. Oktober 1921 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage gegenüber der Ar-

beiterunion, Küng, TrosteI und Kopp ganz, gegenüber

Frey und Hürlimann im Betrage" von je 50 Fr. zugespro-

chen, gegenüber Hausammann dagegen abgewiesen.

" C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit der die Beklagten Arbeiterunion, Küng,

Trostel und Kopp Abweisung der Klage, Kopp eventuell

Rückweisung der Akten, beantragen.

Mit Anschlussberufung vom 13. Januar 1922 hat die

Klägerin Zusprechung der Klage auch gegenüber Haus-

ammann verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da der Beklagte Hausammann gegen das vor-

instanzliche Urteil keine Berufung an das Bundesge_

richt eingelegt hat, ist die Einreichung einer Anschluss-

berufung gegen ihn nach· konstanter Praxis nicht zu-

i

!

Personenrecht. No 23.

149

lässig (AS 24 II S. 291; 29 II S. 37; 37 II S. 390; 39 II

S. 806).

2. -

Zu untersuchen bleibt daher nur, ob die Vor-

instanz mit Recht die Haftung der Arbeiterunion und

ihrer Vorstandsmitglieder Küng, Trostel und Kopp

bejaht hat .

Dabei ist in allen Teilen von den im Vorstehenden

wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vor-

instanz auszugehen. Allerdings werden dies ~ Feststel-

lungen von den Beklagten in verschiedener Hinsicht

als aktenwidrig angefochten, allein zu Unrecht. So kann

insbesondere von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede

sein, wenn die Vorinstanz annimmt, der engere Vorstand

habe in Abwesenheit der Beklagten Kopp und Haus-

ammann schon am 12. Juni 1919 beschlossen, nach der

Demonstrationsversammlung einen Zug vor das Ge-

fängnis des Wyss zu veranstalten. Die Beklagte Arbeiter-

union macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz

hätte nicht einseitig auf die Aussagen Trostels, der diese

Beschlussfassung zugebe, sondern auch auf die Deposi-

tionen Koogs und Hiestands, die sie bestreiten, abstellen

sollen. Schon diese Begründung zeigt, dass die Fest-

stellung der Vorinstanz auf einer Abwägung der Beweis-

kraft der verschiedenen in Frage kommenden Beweis-

mittel fusst, also auf einer Grundlage, die mit der Ein -

rede der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden

kann. Uebrigens sagt auch Hiestand (act. 89/382),

es sei am 12. Juni· ein Demonstrationszug beschlossen

worden, und auch Küng lässt vor Bundesgericht durc h

seinen Anwalt ausführen, es sei am 12. Juni nach Ein-

treffen der Nachricht von der Verhaftung Wyss' ein

Demonstrationszug vor das Gefängnis beschlossen wor-

den. Ebensowenig ist die Feststellung anfechtbar, Kopp

habe an der kurzen Beratung auf dem Münsterplatz

teilgenommen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf

die eigene Zugabe Kopps: « Es wurde auch noch auf dem

Münsterplatz davon gesprochen, ob man einen offi-

150

Personenrecht. XO 23.

zieHen Demonstrationszug machen wolle. Man tat dies,

nm Sonderaktionen eines kleinen Teiles der Versammlung

zu verhindern. Wir Vorstandsmitglieder werden oftmals

als Bremser und Bonzen bezeichnet, weil wir bis jetzt

Plünderungen und Attentate verhindert haben». Er-

gibt sich hieraus die Teilnahme Kopps an dieser Be-

ratung auch nicht ohne weiteres zwingend, so bewegte

sich doch das Obergericht jedenfalls wiederum im Rahmen

der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es daraus

diesen Schluss zog. Auch davon kann keine Rede sein,

die Akten zur Abnahme des von Kopp beantragten

Enlastungsbeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Kopp hat sich vor der kantonalen Instanz darauf be-

schränkt, Beweis dafür zu offerieren, dass er an der

Versammlung nicht gesprochen und anlässlich des Zuges

vor Ausschreitungen gewarnt habe. Auch wenn diese

Behauptungen bewiesen würden, wäre damit keineswegs

dargetan, dass er auf dem Münsterplatz bei der Be-

schlussfassung über die Durchführung des Zuges nicht

mitgewirkt habe.

.

3. -

Grundlage sämtlicher Ansprüche der Klägerin,

auch derjenigen gegen die Arbeiterunion, ist Art. 41 OR.

Eine Verurteilung der Beklagten durfte daher jeden-

falls nur erfolgen, wenn die von der Klägerin eingeklag-

ten Handlungen -

insbesondere also die Beschluss-

fassung vom 12. Juni über die Ausführung des De-

monstrationszuges vor das Gefängnis des 'Vyss, die

Durchführung der Demonstrationsversammlung auf dem

Parade- und auf dem Münsterplatz und die Veranlassung

des Demonstrationszuges nach dem Bezirksgebäude in

der Versammlung auf dem Münsterplatz -

mit dem

eingetretenen Schaden nach den besonderen obwalten-

den Umständen in ursächlichem Zusammenhang stehen,

und wenn die Beklagten dabei ein Verschulden, Vorsatz

oder Fahrlässigkeit, traf.

Was zunächst den Kausalzusammenhang anbetrifft,

so ist er gegeben, auch wenn die streitigen Tatsachen nur

Personenrecht. N° 23.

151

Glieder einer ganzen Kausalreihe sind, sofern wenigstens

wie die neuere Praxis in Anlehnung an die Theorie vom

adaequaten Kausalzusammenhang weiter verlangt, nach

allgemeiner Lebenserfahrung diese Tatsachen an sich

geeignet waren, den schädigenden Erfolg herbeizuführen

(AS 41 II S. 88, 93; 42 II S. 365).

Diese Voraussetzungen treffen auf die oben ange-

führten Handlungen ohne weiteres zu. Die Organisation

der Demonstrationsversammlung und des Zuges vor das

Bezirksgebäude sind zweifelsohne Glieder· der Kausal-

kette, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre,

und ferner sind es Ursachen, die bei der damals herr-

schenden Erregung in den Arbeiterkreisen nach all-

gemeiner menschlicher Erfahrung an sich geeignet er-

schienen, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.

Ebenso kann ein Zweifel an der objektiven Wider-

rechtlichkeit der eingetretenen Sachbeschädigung nicht

bestehen.

Aber auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. 41

OR sind. gegeben. Die Beklagten selber führen im Pro-

zesse verschiedentlich aus, die Stimmung der Arbeiter-

schaft sei, als die Demonstrationsversammlung veran-

staltet wurde, eine ausserordentlich erregte gewesen.

So spricht Küng von einer « ungeheuren Wut», die da-

mals wegen der Bestrafung städtischer Arbeiter und

wegen des Streiks in der Arbeiterschaft gesteckt habe.

Auch Hausammann bestätigt diese Erregung und führt

sie auf Massnahmen der Regierung auf dem Gebiete

der Arbeitszeitverkürzung und Lohnerhöhung zurück.

Diese Erregung und « ·Wut » war also die Folge von Tat-

sachen, die vor die zum Gegenstand der Klage gemachten

'Ereignisse fielen. Trotzdem, und in Kenntnis dieser Ver-

hältnisse, rief der engere Vorstand der Arbeiterunion

die Arbeiterschaft in einem Flugblatt, in welchem klar

und deutlich zum Kampf für die Weltrevolution aufge-

fordert wurde, zu der Demonstration zusammen, und

trotzdem wurde am 12. Juni der Zug vor das Gefängnis

152

Personenrecht. N° 23.

des Wyss beschlossen. Als schweres Verschulden der

Organisatoren der Demonstration stellt sich aber vor allem

ihr Verhalten am 13. Juni selbst dar. Mit Recht weist

die Vorinstanz darauf hin, dass die Demonstration schon

durch einen Akt der Auflehnung gegen die behördlichen

Anordnungen eingeleitet wurde. Nach den vorinstanz-

lichen Feststellungen wäre es Küng und Trostel ein

Leichtes gewesen,. die Leute, nachdem das Verbot der

Versammlung auf dem Paradeplatz bekannt geworden

war, an einen andern Ort zu dirigieren. Statt dessen

erzwangen sie sich durch eine vorbereitete Aktion den Zu-

gang zum Paradeplatz, wobei insbesondere Küng selber

die Leute aufforderte, den Platz einzunehmen. Bekann-

ten sich die Veranstalter der Versammlung schon dadurch

offen zur Auflehnung .gegen die öffentliche Ordnung,

so waren insbesondere ihre eigenen Reden und diejenigen,

die sie von Dritten halten liessen, geeignet, die Menge

noch mehr zu erregen und zu Ausschreitungen anzu-

spornen. Küng selbst erklärte in einer Rede, man dürfe

vor gewaltsamen Umwälzungen nicht zurückschrecken

und auch Trostel sprach von der Notwendigkeit der

Weltrevolution. Dass unter diesen Umständen die Mit-

teilung von der angeblich ungerechtfertigten Verhaftung

des Wyss die Erregung aufs höchste steigern, und dass

ein Zug nachdem Ort, wo Wyss gefangen gehalten wurde,

zu Ausschreitungen führen musste, hätte bei nur et-

welcher Ueberlegung den Arbeiterführern nicht ver-

borgen bleiben können, auch wenn sie· nicht noch spe-

ziell durch die in der Menge laut gewordenen Rufe (, Use-

hole» auf die bestehende Gefahr aufmerksam gemacht

worden wären. Uebrigens gibt Trostel dies auch aus-

drücklich zu, indem er erklärt, er müsste ein schlechter

Psychologe sein, wenn er nicht wüsste, dass ein Flug-

blatt und eine Demonstrationsversammlung auf den

weniger reüen Teil der Arbeiterschaft zündend wirke,

und dass dann die Empörung in irgend einer spontanen

Aktion sich auslöse.

Personenrecht. N° 23.

153

4. -

Was die Anrechnung dieser unerlaubten Hand-

lungen auf die einzelnen Beklagten anbelangt, so kann

die Arbeiterunion ihre Haftung nicht deswegen ab-

lehnen, weil sie nicht· j o.ristische Person sei.

Zunächst kann einem Zweifel nicht unterliegen, dass,

was die Zweckbestimmung der Arbeiterunion anbelangt,

der Subsumption unter den Art. 60 Abs. 1 ZGB nichts

im Wege steht. Wie in Doktrin und Praxis nicht bestrit-

ten ist, fallen unter den Begriff der politischen Vereine

im Sinne dieses Artikels nicht· nur Verbände mit rein

politischem Zweck, sondern auch solche, die, ohne ~ür

sich selber wirtschaftliche Vorteile zu erstreben, SIch

allgemein die Hebung einer gesellschaftlichen Klasse

zum Ziele setzen.

Aber auch die Vorschriften des Art. 60 Abs. 2 ZGB

sind erfüllt, die Statuten sind in schrütlicher Form ab-

gefasst und geben über Zweck, Mittel und, Organisation

der Union Aufschluss.

Zuzugeben ist dagegen, dass materiell die Organisation

nicht in allen Teilen dem im 2. Abschnitt des IJ. Teiles

des ZGB vorgesehenen Normalfall des Vereines ent-

spricht. Allein diese Abweichu~gen, die i~ der !laupt-

sache darauf zurückzuführen smd, dass dIe Umon aus

dem Zusammenschluss bereits organisierter Unterver-

bände und nicht aus dem im Gesetz in erster Linie .

ins Auge gefassten direkten Zusammenschluss einzelner

Personen entstanden ist, sind untergeordneter Natur

und vermögen nach Art. 63 ZGB, der der Anpassung

an besondere Verhältnisse weitesten Raum gewährt,

nicht der Arbeiterunion den Charakter des. Vereins zu

ne~en. Entscheidend ist, dass die Union im Sinne

des Gesetzes körperschaftlich organisiert ist, sich Or-

gane, die berufen sind, einen über demj.enige~ der ein-

zelnen Mitglieder stehenden KorporabonswIllen zum

Ausdruck zu bringen, gegeben und damit die Grundlage·

geschaffen hat, als selbständiges Rechtssubjekt in den

Rechtsverkehr einzugreifen.

154

Personenrecht. N0 23.

So wird in Art. 4 b die Geschäftsführung einem Vor-

stande übertragen, der, wenn dies auch nicht ausdrück-

lich gesagt wird, die Union nach aussen selbständig

zu vertreten hat (Art. 69 ZGB). Ferner sehen die Sta-

tuten ein besonderes Organ vor, das die Geschäftsführung

des Vorstandes kontrolliert, und endlich wird in Art. 4 a

in der Delegiertenversammlung ein oberstes Organ

geschaffen, das die Statuten genehmigt, Kommissionen

mit unbeschränkten Kompetenzen einsetzen kann und

bestimmt ist, die gesamte Vereinstätigkeit zu über-

wachen.

5. -

Kann ullter diesen Umständen keine Rede davon

sein, dass die Sozialdemokratische Partei der Stadt

Zürich und das Gewerkschaftskartell lediglich eine ein-

fache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR haben

begründen wollen,· so ist anderseits auch der Einwand

nicht zu hören, jedenfalls handle es sich nur um einen

Verein mit bloss zwei Mitgliedern, ein solcher Verein

sei aber rechtlich unmöglich, weil für ihn das den Art. 60 ff.

ZGB zu Grunde liegende Majorisierungsprinzip nicht

anwendbar wäre. Diese Einwendung geht von der

unzutreffenden Voraussetzung aus, Mitglieder der Union

seien die beiden Unterorganisationen, die Sozialdemokra-

tische Partei der Stadt Zürich. und das Gewerkschafts-

kartell.

Mit Recht weist die Klä~erin daraufhin, dass nach

Art. 1 der Statuten der Gesamtverbaud nicht etwa die

Wahrung der Interessen der beiden Uriterverbände be-

zweckt, sondern direkt die Interessen der Arbeiterschaft

und zwar Interessen, die ausserhalb der Tätigkeit der

beiden Verbände liegen. Sodann aber spricht vor allem

die Organisation des obersten Vereinsorgans für die

Annahme, die Arbeiterunion habe nicht die beiden

Unterverbände als solche, sondern ihre einzelnen Mit-

glieder in die Gesamtvereinigung zusammenfassen wollen.

Als oberstes Verbandsorgan ist die Delegiertenversamm-

lung berufen, den Willen der einzelnen Mit g I i e der

, \

Personenrecht. N0 23.

155

am u n mit tel bar s t e n zum Ausdruck zu bringen.

Wären als Mitglieder die beiden Verbände gedacht ge-

wesen, so wäre daher das oberste Organ offenbar derart

organisiert worden, dass sich bei der Beschlussfassung

der Kollektivwille des Gewerkschaftskartells und der

Kollektivwille der Sozialdemokratischen Partei gegen-

über gestanden hätten. Dies trifft bei der Delegierten-

versammlung der Arbeiterunion nicht zu. Vielmehr haben

die Delegierten, proportional nach der Anzahl der Mit-

glieder der Unterverbände gewählt, in der Delegierten-

versammlung als Einzelpersonen Sitz und Stimme und

fassen ihre Beschlüsse unbekümmert um die Zugehörig-

keit zu dem einen oder andern Unterverband. Näher,

als in ihnen die Vertreter der beiden Unterorganisationen

zu sehen, liegt daher zweifelsohne, sie als Vertreter

der Einzelmitglieder zu betrachten, aus deren Mitte sie

«(delegiert)) werden. Dem entspricht übrigens auch,

dass auch für die Vorstandsbeschlüsse einfach das Prin-

zip der Majorität gilt, ohne dass der Zugehörigkeit des

einzelnen Mitgliedes zum einen oder andern. Verband

irgendwelche Bedeutung zukäme.

Aber auch aus Art. 7 der Statuten kann die Arbeiter-

union nichts gegen ihre Behandlung als juristische Per-

son ableiten. Zwar erklärt diese Bestimmung eine Re-

vision der Statuten nur als möglich, wenn die beiden

Unterorganisationen dazu ihre Zustimmung geben. Allein

offenbar wollte damit lediglich eine Erschwerung der

Revision bezweckt werden,' wie sie z. B. durch Auf-

stellung eines bestimmten Quorums allgemein üblich

ist. Der Abnormität, die sich dabei insofern ergibt,

dass die Statutenrevision von rechtlich als Dritte zu

behandelnden Rechtssubjekten abhängt, kommt eine

wesentliche Bedeutung nicht zu, weil ja materiell sich

die Sozialdemokratische Partei und das Gewerkschafts-

kartell doch aus den gleichen Personen wie die Arbeiter-

union zusammensetzen.

Eine ähnliche Verweisung auf die Mitwirkung der

156

Personenrecht. N° 23.

beiden Teilorganisationen enthält übrigens auch Art. 6

der Statuten über die Deckung der Verbindlichkeiten

der Union. Einerseits ist jedoch diese Verweisung nur

eine subsidiäre, -

in erster Linie sollen die Auslagen

des Vereins aus den Veranstaltungen der Arbeiterunion

gedeckt werden -, und anderseits werden die nötigen

Beträge von den beiden Verbänden pro rata der Zahl

der Mitglieder erhoben, so dass sie indirekt einem Mit-

gliederbeitrag gleichkommen.

Auch der Umstand, dass die Statuten der Arbeiter-

union keine Generalversammlung vorsehen, vermag ihr

den Charakter eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff.

ZGB nicht zu nehmen. Wenn Art. 64 ZGB die Versamm-

lung der Mitglieder als oberstes Vereinsorgan vorsieht,

so handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Ge-

setzesbestimmung .. Der ratio legis ist Genüge getan,

auch wenn sich der Wille des einzelnen Mitgliedes auf

eine andere angemessene Weise Geltung zu verschaffen

vermag. So unterliegt es keinem Zweifel, dass an Stelle

der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung,

eine sog. Urabstimmung, treten kann. Die Entwicklung

des Vereinslebens in neuerer Zeit verlangt aber zwin-

gend auch die Zulassung einer· Delegation des Stimm-

rechtes der Mitglieder an eine mehr oder weniger be-

schränkte Zahl von Personen aus ihrer Mitte. Die zahlen-

mässige Ausdehnung vieler, inßbesondere gerade der politi-

schen Vereinigungen, ferner örtliche Verhältnisse, die Aus-

dehnung von Vereinen über die Gebiete ganzer Staaten

und über diese hinaus, machen in vielen Fällen eine

Stimm abgabe jedes einzelnen Mitgliedes praktisch un-

möglich. Wollte man daher die Garantierung des Stimm-

rechtes jedes einzelnen Mitgliedes als Essentiale der

Statuten betrachten, so würde dadurch eine grosse Zahl

von Vereinigungen, und zwar gerade sehr wichtige und

nt ensiv in den Verkehr eingreifende, der juristischen

Persönlichkeit beraubt.

6. -

Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB haften juristische

Personenrecht. N° 23.

157

Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe

wie für ihr sonstiges Verhalten.

Dabei ist Vor-

aussetzung, dass die Organe als Organe gehandelt haben,

bezw., dass der entstandene Schaden die Folge eines

Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organ-

steIlung grundsätzlich, also abgesehen vom konkreten

Fall, in den Rahmen der Organkompetenz fiel (Urteil

des Bundesgerichts i. S. Kantonalbank Bern c. Heizer-

verband vom 25. Januar 1922). Diese Voraussetzungen

treffen im vorliegenden Falle zu. Zunächst hat die Ar-

beiterunion nicht mehr bestritten, dass dem engeren

Vorstand OrgansteIlung zukomme und ebensowenig

hat sie vor Bundesgericht noch in Abrede gestellt, dass

grundsätzlich die Veranstaltung von Demonstrationen

wie diejenige vom 13. Juni 1919 in seine Kompetenz

fiel.

Nach den in Erwägung 3 gemachten Ausführungen

über die vom engeren Vorstand bei der Vorbereitung

und Durchführung der Demonstration vom 13. Juni

1919 begangenen unerlaubten Handlungen kann daher

über die Haftbarkeit der Arbeiterunion ein Zweifel

nicht bestehen. Insbesondere muss sie sich nicht nur

das kollektive Vorgehen des Vorstandes aurechnen

lassen; der Natur der Sache nach wurden die Vorstands-

mitglieder bei Ausführung der gefassten Beschlüsse

auch vor Einzelaufgaben gestellt; auch das Verhalten

Küngs bei Einnahme des Paradeplatzes, die Reden,

die einzelne Vorstandsmitglieder gehalten haben, die

Mitteilung Trosteis über die Gefangennahme Wyss'

etc., müssen darum der Union angerechnet werden.

7. -

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

haften neben der juristischen Person die Organe für

ihr Verschulden auch noch persönlich. Küng, Trostel

und Kopp sind daher und zwar solidarisch mit der

Arbeiterunion ebenfalls zur Schadloshaltung der Klä-

gerin verpflichtet.. Allerdings war Kopp anlässlich der

Sitzung vom 12. Juni 1919, an welcher der Demonstra-

158

Personenrecht. N0 2-1.

tionszug vor Wyss' Gefängnis beschlossen wurde, nicht

anwesend, allein nach den eingangs angeführten Fest-

stellungen der Vorinstanz hat er an der Beschlussfassung

auf dem Münsterplatz teilgenommen, sodass er aus die-

sem Grunde ebenfalls als haftbar erklärt werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

Die Hauptberufungen werden abgewiesen.

24. Arrit 4, 110 IIe ~eetion eivile des 1/15 juin lSSa

dans la cause lehr contre

J'on4a.Uön de 1& Communaute suisse-a.ll-emande de Genen.

Fondation dependant d'une association

(unselbständige Stiftung). La revision des statuts sociaux

ne peut avoir pour hut et pour effet de modifier le hut de la

f?ndation, et c:~st. a l'autorite de surveillance prevue a

1 art .. 84, CC qu 11 m~omhe de pourvoir a ce que les hiens

constltues en fondatlOn soient employes conformement a

leur destination.

.

La transformation du hut sodal donne egalement ouver-

ture a l'action instituee par l'art. 74 CC. Le delai d'un mois

prescrit a rart. 75 doit ~tre observe.

. L'art. 88 CC vise l'infra~tion a une obligation imposee

atout le monde et non la violation d'un droit prive indi-

viduel.

A. -

A la fin du XVle siecle, une communaute

reformee allemande fut fondee a Geneve. L'art. 1 er

des plus anciens statuts de cette communaute (26 de-

cembre 1664) est ainsi conc;u: « Vu que la paroisse

allemande (hochteutsche Gemeinde) de cette louable

Ville. de Geneve, par une gräce particuliere de Dieu,

s~bslSte ~ous l~ bienveillante protection de notre gra-

meuse SeIgneune, elle doit etre tout conforme a l'Eglise

de cette vilIe, non seulement dans la doctrine, mais

Personenrecht. N° 24.

159

aussi dans la discipline ecclesiastique ».

La commu-

naute assistait en outre les pauvres evangeliques re-

formes. Son nom officiel etait:

(! Eglise reformee alle-

mande n et «Bourse allemande». En 1753 elle decida

d'ouvrn une ecole destinee aux enfants des membres

de rEglise.

Peu a peu Ia communaute se deveIoppa et ses res-

sources augmenterent gräce a des dons et des Iegs. Il

n'y avait pas de cotisations fixes.

En 1815, une ordonnance du Conseil d'Etat du canton

de Geneve reconnut I'Eglise reformee allemande et Ia

Bourse allemande, administrees par une seule direction.

D'apres les principes consacres par cette ordonnance,

sont membres de l'Eglise, Ies Allemands et Suisses alle-

mands reformes etablis dans Ie canton. Pour exercer les

draits d'electenr. il faut (ltre majeur et avoir fait an. pas-

teur la declaration qn'on se reconnait membre de l'Eg;lise.

En 1849 fut promulguee a Geneve la loi generale du

22 aoftt sur les fondations. L'art. 15, chiff. 70 de cette

loi, « sans entrer dans l'examen de l'organisation inte-

rieure de l'Eglise allemande et ne prenant en conside-

ration que l'existence d'une fondation dans cette Eglise»,

maintint la « Bourse allemande »,

« a la condition qu'elle

soumettra l'election de son administration financiere

a tous les membres actifs de I'Eglise allemande a laquelle

elle est affectee)1.

L'Eglise continua a s'administrer

elle-meme, tandis que l'admi~istration de la Bourse fut

confiee a un comite de cinq personnes choisies parmi les

membres actifs de l'Eglise. Conformement arart. 15

de la loi sur les fondations, la surveillance de l'adminis-

tration des fonds fut du ressort du Conseil d'Etat.

A la suite d'un arrete du Conseil d'Etat du 26 mars

1850 et d'un acte de partage du 16 avril suivant, les

revenus du capital des « fondations appliquees a l'en-

tretien de l'Eglise allemande reformee et a la Bourse

d'assistance ressortissant acette Eglise» furent attri-

bues a concurrence de 62 % a l'Eglise, le surplus l'etant