Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10. Arteil vom 24. Februar 1909 in Sachen Just gegen Wilczek. Angebliche Verletzung von Art. 58 BV dadurch, dass ein Schiedsgericht über seine eigene Kompetenz entschied, während hiezu nach der An¬ sicht des Rekurrenten nur der ordentliche Richter zuständig gewesen wäre. — Angeblich willkürliche Bejahung der Kompetenz des Schieds¬ gerichtes bezw. der Frage, ob der Rekurrent sich den Usanzen eines Verbandes von Getreideagenten unterworfen habe. A. Der Rekursbeklagte Viktor Wilczek, Getreideagent in Zürich, hatte für den Getreidehändler Just in Augsburg den kommissions¬ weisen Verkauf von Getreide übernommen auf Grund einer vom Rekurrenten angenommenen Offerte des Rekursbeklagten vom
17. August 1906, worin es heißt: „Im übrigen gelten die Usanzen des Verbandes schweizer. Getreideagenten, wovon ich Ihnen ein Exemplar zusende.“ Das dem Rekurrenten zugesandte Heftchen enthält die Statuten, die Usanzen und die Schiedsgerichts¬ ordnung des genannten Verbandes. Einen Abschluß vom August 1906 zeigte der Rekursbeklagte dem Rekurrenten am 26. August 1906 auf einem Formular an, auf welchem auf die Usanzen und die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes schweizer. Getreide¬ agenten in Zürich Bezug genommen ist. In der Folge ergab sich zwischen den Parteien eine Differenz darüber, ob der Rekurs¬ beklagte Provision aus einem vom Rekurrenten nicht anerkannten Abschluß zu fordern habe. Auf Grund eines Arrestes betrieb der Rekursbeklagte den Rekurrenten in Olten für diese Provision im Betrage von 800 Fr. nebst 233 Fr. 45 Cts. Gerichtskosten, die dem Rekursbeklagten daraus entstanden waren, daß er auf Grund eines frühern Arrestes die Forderung bei den solothurnischen Ge¬ richten eingeklagt hatte, aber wegen Inkompetenz der letztern unter Wettschlagung der Kosten abgewiesen worden war. Nachdem der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte der Rekursbeklagte für den in Betreibung gesetzten Anspruch gegen den Rekurrenten beim Schiedsgericht des Verbandes schweizer. Getreideagenten in Zürich Klage ein. Der Rekurrent bestritt die Kompetenz des Schiedsgerichts. Er ernannte zwar einen Schiedsrichter, jedoch nur unter Vorbehalt, entzog diesem dann das Mandat wieder, weigerte sich, die ihm auferlegte Kaution zu leisten und beteiligte sich auch nicht weiter an den Verhandlungen des Schiedsgerichtes. Durch Urteil vom 20. März 1908 hieß das Schiedsgericht die Klage des Rekursbeklagten gut und legte dem Rekurrenten die 303 Fr. In der 30 Ets. betragenden Kosten des Schiedsgerichtes auf. Begründung ist ausgeführt, daß das Schiedsgericht als ständiges Gericht eines Verbandes befugt sei, seine Kompetenz selber prüfen. Diese Kompetenz ergebe sich aber daraus, daß der dem Verbande nicht angehörige Rekurrent sich für die vertraglichen Beziehungen zum Rekursbeklagten dem Schiedsgericht unterworfen habe, was aus der vom Rekurrenten akzeptierten Offerte des Re¬ kursbeklagten vom 17. August 1906, sowie auch daraus zu schließen sei, daß der Rekurrent die auf die Schiedsgerichtsordnung Bezug nehmende Vertragsordre vom 26. August 1906 ohne jeden Protest angenommen habe. Gestützt auf das Schiedsgerichtsurteil bewilligie das Betreibungsamt Olten dem Rekursbeklagten die
Pfändung für den betriebenen Betrag von 1033 Fr. 45 Cts. Doch wurde diese Pfändung zweitinstanzlich als ungesetzlich aufge¬ hoben. Für die Schiedsgerichtskosten erhob sodann der Rekursbeklagte eine neue Betreibung in Olten gegen den Rekurrenten. Auf Rechts¬ vorschlag des letztern wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Rekurs¬ beklagten vom Gerichtspräsidenten von Olten=Gösgen abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Solothurn aber auf Beschwerde des Rekursbeklagten durch Entscheid vom 12. Juni 1908 bewilligt. Wäh¬ rend der Gerichtspräsident angenommen hatte, das Schiedsgericht sei mangels eines Kompromisses der Parteien nicht zuständig gewesen, bejaht das Obergericht die Kompetenz des Schiedsgerichts, weil der Rekurrent sich der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes der schweiz. Getreideagenten vertraglich unterworfen und weil er sich auch vor dem Schiedsgericht eingelassen habe. Der Rekurrent hatte vor Obergericht und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch vor dem Gerichtspräsidenten nicht den Standpunkt eingenommen, daß das Schiedsgericht zur Prüfung seiner eigenen Kompetenz nicht befugt gewesen und daß schon aus diesem Grunde der Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei. B. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 1908 hat Just den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird angebracht: Das Schiedsgericht sei nicht befugt gewesen, über seine Kompeten, selbständig und endgültig zu entscheiden, sondern hierüber hätte nur der ordentliche Richter des Rekurrenten erkennen können (wie unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts näher ausgeführt wird). Diese wichtige Frage sei im angefochtenen Ent¬ scheide mit keinem Wort berührt. Der Rekurrent sei daher durch das schiedsgerichtliche Vorgehen seinem ordentlichen Richter ent¬ zogen worden, weshalb der Schiedsspruch gegen Art. 58 BV ver¬ stoße. Der angefochtene Entscheid verletze aber auch den Art. 4 BV: die Annahme des Obergerichts, daß der Rekurrent sich vor dem Schiedsgericht eingelassen und dadurch dessen Zuständigkeit anerkannt habe, sei aktenwidrig und rein willkürlich, und ebenso willkürlich sei die weitere Annahme, daß der Agenturvertrag der Parteien die fragliche Kompetenzklausel enthalte. C. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf Gegen¬ bemerkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wegen Entzugs des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58 BV) wird vom Rekurrenten darauf gestützt, daß das Schiedsgericht des Verbandes der schweizer. Getreide¬ agenten in Zürich in seinem Urteil vom 20. März 1908 über das Vorhandensein eines Schiedsvertrages zwischen den Parteien und damit über seine Kompetenz selber entschieden hat, obgleich diese Frage nur vom ordentlichen Richter habe beurteilt werden können, und daß trotzdem das Obergericht von Solothurn im angefoch¬ tenen Entscheid gestützt auf den Schiedsspruch dem Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten Rechtsöffnung gewährt hat. Nun wird allerdings eine Beschwerde aus Art. 58 BV auch noch gegen den auf Grund des Urteils des angeblich verfassungswidrigen Gerichts ergangenen Rechtsöffnungsentscheid erhoben werden können, insofern der Vollstreckungsrichter die Kompetenz des Gerichts nachzuprüfen hatte. Dies trifft aber nach Art. 81 Abs. 2 SchKG nur zu Urteile aus andern Kantonen — als solches erscheint hier und zürcherische Schiedsspruch für den solothurnischen Richter auch für solche Urteile nur, wenn im Rechtsöffnungsverfahren die Kompetenz aus jenem Gesichtspunkt vom Angesprochenen bestritten wurde. Die letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Rekurrent vor dem Obergericht und ausweislich der Akten (im Rekurs ist nicht das Gegenteil behauptet) auch vor dem Gerichts¬ präsidenten von Olten=Gösgen nicht geltend gemacht hat, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz nicht selber habe prüfen dürfen, sondern nur, daß es sie zu Unrecht bejaht habe. Die solothur¬ nischen Gerichte hatten daher diese Frage nicht zu untersuchen, und der Beschwerdegrund einer Verletzung des Art. 58 BV er¬ scheint dem angefochtenen Urteile gegenüber von vornherein als unbegründet. Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob durch einen Schiedsspruch (in Verbindung mit dem seine Vollstreckung bewilligenden Entscheide) die Garantie des ver¬ fassungsmäßigen Richters überhaupt berührt werden kann und ob speziell durch das gerügte Vorgehen des Schiedsgerichts der schweizer. Getreideagenten diese Garantie verletzt ist.
2. Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung anbetrifft, so ist allerdings sehr fraglich, ob die Annahme des Obergerichts, daß der Rekurrent durch Einlassung vor dem Schiedsgericht dessen Kompetenz anerkannt habe, vor Art. 4 BV haltbar wäre, da das Verhalten des Rekurrenten doch wohl schlechterdings nicht in diesem Sinne gedeutet werden kann. Allein im angefochtenen Entscheid ist für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts das weitere selbständige Motiv enthalten, daß der Rekurrent in seinem Vertrage mit dem Rekursbeklagten und für Streitigkeiten daraus sich dem Schieds¬ gericht der schweizer. Getreideagenten unterworfen habe, und diese Erwägung kann unter keinen Umständen als willkürlich ange¬ fochten werden. Denn die Auffassung, daß der Rekursbeklagte in seiner vom Rekurrenten angenommenen Offerte vom 17. August 1906 durch Übersendung der Usanzen und der Schiedsgerichts¬ ordnung des Verbandes auch auf die letztere, dem Rekurrenten erkennbar, abgestellt habe, wenn schon im Briefe selber nur von den Usanzen die Rede war, ist gewiß möglich und in guten Treuen vertretbar, zumal sie eine gewisse Bestätigung in der Tatsache findet, daß der Rekurrent gegen die ausdrückliche Bezugnahme auf die Schiedsgerichtsordnung in der Verkaufsordre vom 26. August 1906 keine Einwendung erhoben hat. Es kann keine Rede davon sein, daß damit die Grenzen zulässiger Vertragsauslegung in einer den Art. 4 BV verletzenden Weise überschritten wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.