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Staatsrecht.
nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts,
der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls
nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä-
• tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen
den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so
wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange
Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen,
wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht
möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem
englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus-
lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt
es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger-
rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus
dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in
dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf
den Straf- oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen
kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht
unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider-
setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht.
Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird
andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst
nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während
sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili-
sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats-
beschlusses vom 30. Nov. 1917). Ausschliesslich zu die-
sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde-
partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925
an die kantonale Militärdirektion, die Durchführung
des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht
veranlasst.
3. -
Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich
der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf-
anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da
die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un-
bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes
erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder-
jährigen Kinder des Gesuchstellers.
Lotteriegesetz. N0 26.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des
Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierungs-
rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des
Pfister aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht,
die sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen
Kinder erstreckt, auszusprechen.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 15. 18, 23 und 24. -
Voir n° 15, 18, 23 et 24.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
LOTTERIEGESETZ -
LOI SUR LES LOTERIES
26. Urteil de. Eaasatiouahofea vom 25. März 1925
i. S. Buudeaauwaltachaft gegen Christ.
Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i -
I ich e r Vor s ehr i f t e n, insbesondere bei Abwei-
chungen
der
Te~te verschiedener Sprache.
R ä u m-
I ich erG e I tun g s b e r eie h derartiger Vorschriften.
Bundesgesetz betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten vom
8. J uni 1 9 2 3 Art. 4, 38 :
Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver-
kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien-
anleihen, deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-
160
Strafrecht.
nössischen Finanzdepartement nicht bewilligt ist, an aus-
ländischer Börse durch Schweizer von der Schweiz aus.
Begriff der Durchführung einer Lotterie.
A. -:.. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattete
gegen das Basler Bankhaus Paravicini, Christ & Oe
bezw. dessen Mitinhaber Paul Christ Strafanzeige, weil
es im Auftrag der Schweizerischen Bankiervereinigung im
Herbst 1924 durch eine Pariser Bank an der dortigen
Börse eine 4 %-Obligation a lot Ville de Paris 1865
zunächst hatte kaufen und hernach wieder verkaufen
lassen.
B. -
Durch Urteil vom 13. Dezember 1924 hat das
PolizeigeIicht des' Kantons Basel-Stadt den Verzeigten
freigesprochen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft
Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, das. an-
gefochtene Urteil sei aufzuheben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Kassationsklägerin macht gelten, das frei-
sprechende Urteil des Polizeigerichts von Basel-Stadt
beruhe auf der Verletzung der Art. 4 und 38 Abs. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge-
werbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923. Nach der
letzteren Vorschrift wird bestraft, wer eine durch dieses
Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs.
2 schliesst an : « Straffrei ist das Einlegen in eine Lotte-
rie ».
« L'acquisto dei biglietti non e punito »)); nach
der ersteren Vorschrift sind untersagt die Ausgabe und
die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen
Lotterie {« Il est interdit d'organiser et d'exploiter une
loterie ...... ») und umfasst die Durchführung einer Lotte-
rle, die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie
die Ankündung oder Bekanntmachung einer Lotterie,
die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten,
die Vermittlung {« le placement ») und den Verkauf von
Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung,
Lotteriegeseti.: N" 26.
die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des
Ertrages.
Es ist davon auszugehen, dass das in Frage stehende
Prämienanleihen eine durch das Lotteriegesetz verbotene
Lotterie darstellt. Denn nach der in Art. 11.c. gegebenen
Definition der Lotterie fallen Prämienanleihen unter
das dort grundsätzlich ausgesprochene Lotterieverbot,
und Art. 3 l.c. nimmt von diesem Verbot die Prämien-
anleihen nur aus, soweit deren Ausgabe und Durchführung .
erlaubt sind; im Ausland ausgegebene Prämienanleihen
aber dürfen gemäss Art. 24 I.C. in der Schweiz nur niit
Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartements
durchgeführt werden, die für das in Frage stehende
Prämien anleihen nicht erteilt worden ist und wohl
mangels der hiefür erforderlichen· Voraussetzungen auch
niemals wird erteilt werden können. Danach hängt die
Strafbarkeit der vom Angeklagten begangenen Handlung
davon ab, ob in ihr ein Akt der Durchführung des
in Frage stehenden Prämienanleihens im Sinne des Art. 4
des Lotteriegesetzes erblickt werden könne.
Der Auslegung der letzteren Vorschrift kann entgegen
der im Gutachten des eidgenössischen Justizdeparte:..
ments· zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht
einfach der deutsche Gesetzestext zu Grunde gelegt
werden mit der Argumentation, dass er der Urtext seL
Vielmehr verbietet der Charakter der Vorschrift als
gewerbepolizeilicher Freiheitsbeschränkung jede aus-
dehnende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung
(vgl. AS 33 I S. 733). Und zwar ist bei Verschiedenheit
der Texte auf den in der Beschränkung am wenigsten
weitgehenden Text abzustellen, da es einerseits nicht
angeht, den Bürger wegen einer Handlung zu bestrafen,
deren Unzulässigkeit er aus dem Gesetzestext seiner
Muttersprache schlechterdings nicht ersehen kann, an-
derseits die Rechtsanwendung einheitlich sein muss
(vgl. AS 47 III S. 5 f.). Auch kann den bei den gesetz-
geberischen Vorarbeiten geäusserten Ansichten nur un-
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Strafrecht.
tergeordnete Bedeutung beigemessen werden; übrigens
lässt sich dem stenographischen Bulletin der Bundes-
versammlung bezüglich der vorliegenden Streitfrage
nichts entscheidendes entnehmen, und weiter kann
nicht zurückgegriffen werden angesichts der tiefgrei-
fenden Veränderungen, welche der Gesetzesentwurf und
insbesondere gerade die französische Uebersetzung des
Art. 4 bei der parlamentarischen Behandlung erfahren
hat. Endlich kann der Kassationsklägerin auch insoweit
nicht gefolgt werden, als sie Spezialvorschriften des
Gesetzes, welche mit der a 11 g e m ein e n Vor-
schrift des Art. 4 weder äusserlich noch innerlich in
irgendwelchem Zusammenhang stehen, wie insbesondere
Art. 25 Abs. 1, der ausschliesslich auf bewilligte aus-
ländische Prämienanleihen, dagegen nicht auf alle anderen
Kategorien von Lotterien Bezug hat, zur Auslegung
jener allgemeinen Vorschrift herangezogen wissen will.
Kann nun zwar füglieh von der Durchführung einer
Lotterie bezw. eines Prämienanleihens gesprochen werden,
so lässt sich der Ausdruck « exploiter » in Beziehung auf
eine Lotterie bezw. ein Prämienanleihen nur in unei-
gentlichem Sinne verwenden; doch ist die Bedeutung
keine andere. Nach dem -
laut Vorstehendem allein
massgebenden -
allgemein üblichen Sprachgebrauch
können indessen zur Durchführung einer Lotterie bezw.
eines Prämienanleihens nur solche Handlungen gerechnet
werden, welche nach vom' Veranstalter der Lotterie
bezw. Ausgeber des Prämienanleihens und ihren Hülfs-
personen aufgestelltem Plan darauf angelegt sind, die
Lose bezw. Obligationen im Publikum unterzubringen,
zu placieren; danach scheiden also Handlungen aus,
weIche in diesem Plan nicht vorgesehen sind, insbesondere
also solche, welche erst nach dessen Ausführung vorge-
nommen werden. Diese Auffassung wird denn auch durch
die angeschlossene Umschreibung des Begriffs der Durch-
führung unter Heranziehung von Beispielen für Durch-
führungshandlungen bestätigt: der Zweck der Lotterie
Lotteriegesetz. N° 26.
tGa
besteht darin, dem Veranstalter Geldmittel zu ver-
schaffen und sie nutzbringend zu verwenden; diesem
Zweck dienen die Handlungen, welche vom Veranstalter
und seinen Hülfspersonen vorgenommen werden, um
das, erstrebte Ziel zu erreichen, nicht aber die gelegent-
liche vereinzelte Handlung eines Privaten oder Bankiers,
welcher bereits placierte Lose bezw. Prämienobligationen
später kauft oder verkauft. Gegen diese Einschränkung
kann nicht eingewendet werden, Art. 4 l.c. verbiete
den Verkauf von Losen schlechthin. Denn da dieses
Rechtsgeschäft dort als Beispiel einer dem Lotterie-
zweck dienenden Handlung aufgeführt ist, kann es auch
nur als verboten erachtet werden, solange es dem Lotte-
riezweck zu dienen geeignet ist; dies trifft aber auf den
Verkauf von Losen nach erfolgter Placierung nicht
mehr zu. Es ist ja auch nicht ersichtlich, inwiefern der
von der Stadt Paris durch die Ausgabe des in Betracht
kommenden Prämienanleihens verfolgte Zweck der Be-
schaffung von Mitteln für ihre Bedürfnisse durch eine
mehr als ein halbes Jahrhundert später vorgenommene
Handänderung einer einzelnen Prämienobligation ge-
fördert _werden könnte. Der Ankauf von Losen bezw.
Prämienobligationen endlich ist nach A .~. 38 Abs. 2
l. c. überhaupt straffrei, namentlich auch der nachträg-
liche Ankauf nach Art des hier vorliegenden, wie ins-
besondere aus dem italienischen Text unzweifelhaft
hervorgeht; dabei kann dahingestellt bleiben, ob der
Ankauf, mindestens während der Placierungsoperation,
gleichwohl als verboten anzusehen sei. Handelte es sich
somit beim Ankauf und Wiederverkauf der Pariser
Prämienobligation durch die Bankiervereinigung nicht
um verbotene Rechtsakte, so könnte ein anderes für
die sich in der Vermittlung dieses erlaubten Ankaufs
und Wiederverkaufs erschöpfende Tätigkeit des Kassa-
tionsbeklagten nur dann gelten, wenn die Vermittlung
unabhängig davon verboten wäre, ob auch das Kauf-
geschäft es ist, das ihr zufolge zum Abschlusss gelangt.
164
Strafrecht.
Dies trifft jedoch nicht zu; insbesondere gilt für die
Erwähnung der Vermittlung in Art. 4 l. c. das oben mit
Bezug auf den Verkauf Gesagte, und überdies steht
die Wiedergabe des Ausdrucks « Vermittlung» durch
« placement» der Subsumtion der Vermittlung bereits
placierter Lose bezw. Prämienobligationen unter Art. 4
1. c. entgegen.
Es lässt sich auch nicht etwa behaupten, dass dieses
Ergebnis mit der ratio legis geradezu im Widerspruch
stehe. Freilich verfolgt das Lotteriegesetz zum Schutze
des Publikums den Zweck, Lotterien zu verhindern,
aber nicht dadurch, dass es den Erwerb von Lotterie-
werten, selbst nicht bewilligten, bei Strafe untersagen
würde, sondern hauptsächlich durch Unterdrückung
des für die Ausgabe und Durchführung der Lotterien
geschaffenen Apparates oder doch besonders gefähr--
licher Arten von Handänderungsgeschäften über Lose
bewilligter Lotterien. Vorliegend aber handelt es sich
weder um ein Geschäft solcher Art, noch, wie ausge-
führt, um einen Akt der Durchführung eines Prämien-
anleihens.
Eine Unstimmigkeit besteht zwar insofern, als Lose
von im Ausland ausgegebenen" Prämienanleihen, deren
Durchführung in der Schweiz bewilligt worden ist, nur
gegen Stempelung zum Rechtsverkehr in der Schweiz
zugelassen werden, während. nach dem Ausgeführten die
Zirkulation von eiumal placierten Losen ausländischer
in der Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen keiner
Beschränkung unterworfen ist. Indessen kann daraus,
dass auf die Umgehung der Stempelung eine Busse von
höchstens 1000 Fr. gesetzt ist (Art. 411. c.), kein Schluss
auf den Ausschluss von Losen ausländischer, in der
Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen vom schweize-
rischen Rechtsverkehr gezogen werden, da die Ahndung
der Zuwiderhandlung hier in Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder Busse bis zu 10,000 Fr., allfällig kumu-
liert, bestünde (Art. 38 I. c.).
Lotteriegesetz. N0 26.
165
2. -
Selbst wenn Art. 4 des Lotteriegesetzes anders
auszulegen wäre, so würde er durch das angefochtene
Urteil doch nicht verletzt, weil für dessen räumlichen
Geltungsbereich wie bei Polizeivorschriften überhaupt
das Territorialprinzip gilt, die verfolgte Handlung aber
in Paris begangen worden ist. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der Auftrag des Kassationsbeklagten an
seinen Pariser Korrespondenten als in Basel erteilt
anzusehen sei, wo er ihn schrieb und versandte, oder
aber in Paris, wo der Auftrag zunächst dem Adressaten
zugehen musste, um überhaupt irgendwelche Rechts-
wirkungen entfalten zu können. Entscheidend ist nämlich,
dass die durch den Auftrag veranlassten und in Aus-
führung desselben vorgenommenen Handänderungen in
Paris stattgefunden haben und daher der schweizerischen
Polizeihoheit entzogen sind, also nicht gegen die im
Lotteriegesetz ausgesprochenen Verbote verstossen. Sind
aber die Erwerbs- und Veräusserungshandlungen selbst
nicht verboten, so muss das gleiche auch für die Handlung
des Vermittlers gelten, auf dessen Zutun hin sie erfolgt
sind. Anders wäre es nur, wenn die Losvermittlung ohne
Rücksicht darauf verboten wäre, ob die Handänderung,
welche ihr zufolge stattfindet, erlaubt sei; dies trifft
aber nach dem bereits Ausgeführten nicht zu.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
AS 51 I -
1925
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