opencaselaw.ch

51_I_159

BGE 51 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158

Staatsrecht.

nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts,

der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls

nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä-

• tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen

den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so

wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange

Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen,

wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht

möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem

englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus-

lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt

es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger-

rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus

dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in

dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf

den Straf- oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen

kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht

unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider-

setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht.

Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird

andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst

nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während

sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili-

sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats-

beschlusses vom 30. Nov. 1917). Ausschliesslich zu die-

sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde-

partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925

an die kantonale Militärdirektion, die Durchführung

des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht

veranlasst.

3. -

Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich

der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf-

anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da

die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un-

bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes

erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder-

jährigen Kinder des Gesuchstellers.

Lotteriegesetz. N0 26.

159

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des

Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierungs-

rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des

Pfister aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht,

die sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen

Kinder erstreckt, auszusprechen.

IX. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 15. 18, 23 und 24. -

Voir n° 15, 18, 23 et 24.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

LOTTERIEGESETZ -

LOI SUR LES LOTERIES

26. Urteil de. Eaasatiouahofea vom 25. März 1925

i. S. Buudeaauwaltachaft gegen Christ.

Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i -

I ich e r Vor s ehr i f t e n, insbesondere bei Abwei-

chungen

der

Te~te verschiedener Sprache.

R ä u m-

I ich erG e I tun g s b e r eie h derartiger Vorschriften.

Bundesgesetz betreffend die Lotterien

und die gewerbsmässigen Wetten vom

8. J uni 1 9 2 3 Art. 4, 38 :

Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver-

kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien-

anleihen, deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-

160

Strafrecht.

nössischen Finanzdepartement nicht bewilligt ist, an aus-

ländischer Börse durch Schweizer von der Schweiz aus.

Begriff der Durchführung einer Lotterie.

A. -:.. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattete

gegen das Basler Bankhaus Paravicini, Christ & Oe

bezw. dessen Mitinhaber Paul Christ Strafanzeige, weil

es im Auftrag der Schweizerischen Bankiervereinigung im

Herbst 1924 durch eine Pariser Bank an der dortigen

Börse eine 4 %-Obligation a lot Ville de Paris 1865

zunächst hatte kaufen und hernach wieder verkaufen

lassen.

B. -

Durch Urteil vom 13. Dezember 1924 hat das

PolizeigeIicht des' Kantons Basel-Stadt den Verzeigten

freigesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, das. an-

gefochtene Urteil sei aufzuheben.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Kassationsklägerin macht gelten, das frei-

sprechende Urteil des Polizeigerichts von Basel-Stadt

beruhe auf der Verletzung der Art. 4 und 38 Abs. 1 des

Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge-

werbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923. Nach der

letzteren Vorschrift wird bestraft, wer eine durch dieses

Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs.

2 schliesst an : « Straffrei ist das Einlegen in eine Lotte-

rie ».

« L'acquisto dei biglietti non e punito »)); nach

der ersteren Vorschrift sind untersagt die Ausgabe und

die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen

Lotterie {« Il est interdit d'organiser et d'exploiter une

loterie ...... ») und umfasst die Durchführung einer Lotte-

rle, die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie

die Ankündung oder Bekanntmachung einer Lotterie,

die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten,

die Vermittlung {« le placement ») und den Verkauf von

Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung,

Lotteriegeseti.: N" 26.

die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des

Ertrages.

Es ist davon auszugehen, dass das in Frage stehende

Prämienanleihen eine durch das Lotteriegesetz verbotene

Lotterie darstellt. Denn nach der in Art. 11.c. gegebenen

Definition der Lotterie fallen Prämienanleihen unter

das dort grundsätzlich ausgesprochene Lotterieverbot,

und Art. 3 l.c. nimmt von diesem Verbot die Prämien-

anleihen nur aus, soweit deren Ausgabe und Durchführung .

erlaubt sind; im Ausland ausgegebene Prämienanleihen

aber dürfen gemäss Art. 24 I.C. in der Schweiz nur niit

Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartements

durchgeführt werden, die für das in Frage stehende

Prämien anleihen nicht erteilt worden ist und wohl

mangels der hiefür erforderlichen· Voraussetzungen auch

niemals wird erteilt werden können. Danach hängt die

Strafbarkeit der vom Angeklagten begangenen Handlung

davon ab, ob in ihr ein Akt der Durchführung des

in Frage stehenden Prämienanleihens im Sinne des Art. 4

des Lotteriegesetzes erblickt werden könne.

Der Auslegung der letzteren Vorschrift kann entgegen

der im Gutachten des eidgenössischen Justizdeparte:..

ments· zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht

einfach der deutsche Gesetzestext zu Grunde gelegt

werden mit der Argumentation, dass er der Urtext seL

Vielmehr verbietet der Charakter der Vorschrift als

gewerbepolizeilicher Freiheitsbeschränkung jede aus-

dehnende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung

(vgl. AS 33 I S. 733). Und zwar ist bei Verschiedenheit

der Texte auf den in der Beschränkung am wenigsten

weitgehenden Text abzustellen, da es einerseits nicht

angeht, den Bürger wegen einer Handlung zu bestrafen,

deren Unzulässigkeit er aus dem Gesetzestext seiner

Muttersprache schlechterdings nicht ersehen kann, an-

derseits die Rechtsanwendung einheitlich sein muss

(vgl. AS 47 III S. 5 f.). Auch kann den bei den gesetz-

geberischen Vorarbeiten geäusserten Ansichten nur un-

162

Strafrecht.

tergeordnete Bedeutung beigemessen werden; übrigens

lässt sich dem stenographischen Bulletin der Bundes-

versammlung bezüglich der vorliegenden Streitfrage

nichts entscheidendes entnehmen, und weiter kann

nicht zurückgegriffen werden angesichts der tiefgrei-

fenden Veränderungen, welche der Gesetzesentwurf und

insbesondere gerade die französische Uebersetzung des

Art. 4 bei der parlamentarischen Behandlung erfahren

hat. Endlich kann der Kassationsklägerin auch insoweit

nicht gefolgt werden, als sie Spezialvorschriften des

Gesetzes, welche mit der a 11 g e m ein e n Vor-

schrift des Art. 4 weder äusserlich noch innerlich in

irgendwelchem Zusammenhang stehen, wie insbesondere

Art. 25 Abs. 1, der ausschliesslich auf bewilligte aus-

ländische Prämienanleihen, dagegen nicht auf alle anderen

Kategorien von Lotterien Bezug hat, zur Auslegung

jener allgemeinen Vorschrift herangezogen wissen will.

Kann nun zwar füglieh von der Durchführung einer

Lotterie bezw. eines Prämienanleihens gesprochen werden,

so lässt sich der Ausdruck « exploiter » in Beziehung auf

eine Lotterie bezw. ein Prämienanleihen nur in unei-

gentlichem Sinne verwenden; doch ist die Bedeutung

keine andere. Nach dem -

laut Vorstehendem allein

massgebenden -

allgemein üblichen Sprachgebrauch

können indessen zur Durchführung einer Lotterie bezw.

eines Prämienanleihens nur solche Handlungen gerechnet

werden, welche nach vom' Veranstalter der Lotterie

bezw. Ausgeber des Prämienanleihens und ihren Hülfs-

personen aufgestelltem Plan darauf angelegt sind, die

Lose bezw. Obligationen im Publikum unterzubringen,

zu placieren; danach scheiden also Handlungen aus,

weIche in diesem Plan nicht vorgesehen sind, insbesondere

also solche, welche erst nach dessen Ausführung vorge-

nommen werden. Diese Auffassung wird denn auch durch

die angeschlossene Umschreibung des Begriffs der Durch-

führung unter Heranziehung von Beispielen für Durch-

führungshandlungen bestätigt: der Zweck der Lotterie

Lotteriegesetz. N° 26.

tGa

besteht darin, dem Veranstalter Geldmittel zu ver-

schaffen und sie nutzbringend zu verwenden; diesem

Zweck dienen die Handlungen, welche vom Veranstalter

und seinen Hülfspersonen vorgenommen werden, um

das, erstrebte Ziel zu erreichen, nicht aber die gelegent-

liche vereinzelte Handlung eines Privaten oder Bankiers,

welcher bereits placierte Lose bezw. Prämienobligationen

später kauft oder verkauft. Gegen diese Einschränkung

kann nicht eingewendet werden, Art. 4 l.c. verbiete

den Verkauf von Losen schlechthin. Denn da dieses

Rechtsgeschäft dort als Beispiel einer dem Lotterie-

zweck dienenden Handlung aufgeführt ist, kann es auch

nur als verboten erachtet werden, solange es dem Lotte-

riezweck zu dienen geeignet ist; dies trifft aber auf den

Verkauf von Losen nach erfolgter Placierung nicht

mehr zu. Es ist ja auch nicht ersichtlich, inwiefern der

von der Stadt Paris durch die Ausgabe des in Betracht

kommenden Prämienanleihens verfolgte Zweck der Be-

schaffung von Mitteln für ihre Bedürfnisse durch eine

mehr als ein halbes Jahrhundert später vorgenommene

Handänderung einer einzelnen Prämienobligation ge-

fördert _werden könnte. Der Ankauf von Losen bezw.

Prämienobligationen endlich ist nach A .~. 38 Abs. 2

l. c. überhaupt straffrei, namentlich auch der nachträg-

liche Ankauf nach Art des hier vorliegenden, wie ins-

besondere aus dem italienischen Text unzweifelhaft

hervorgeht; dabei kann dahingestellt bleiben, ob der

Ankauf, mindestens während der Placierungsoperation,

gleichwohl als verboten anzusehen sei. Handelte es sich

somit beim Ankauf und Wiederverkauf der Pariser

Prämienobligation durch die Bankiervereinigung nicht

um verbotene Rechtsakte, so könnte ein anderes für

die sich in der Vermittlung dieses erlaubten Ankaufs

und Wiederverkaufs erschöpfende Tätigkeit des Kassa-

tionsbeklagten nur dann gelten, wenn die Vermittlung

unabhängig davon verboten wäre, ob auch das Kauf-

geschäft es ist, das ihr zufolge zum Abschlusss gelangt.

164

Strafrecht.

Dies trifft jedoch nicht zu; insbesondere gilt für die

Erwähnung der Vermittlung in Art. 4 l. c. das oben mit

Bezug auf den Verkauf Gesagte, und überdies steht

die Wiedergabe des Ausdrucks « Vermittlung» durch

« placement» der Subsumtion der Vermittlung bereits

placierter Lose bezw. Prämienobligationen unter Art. 4

1. c. entgegen.

Es lässt sich auch nicht etwa behaupten, dass dieses

Ergebnis mit der ratio legis geradezu im Widerspruch

stehe. Freilich verfolgt das Lotteriegesetz zum Schutze

des Publikums den Zweck, Lotterien zu verhindern,

aber nicht dadurch, dass es den Erwerb von Lotterie-

werten, selbst nicht bewilligten, bei Strafe untersagen

würde, sondern hauptsächlich durch Unterdrückung

des für die Ausgabe und Durchführung der Lotterien

geschaffenen Apparates oder doch besonders gefähr--

licher Arten von Handänderungsgeschäften über Lose

bewilligter Lotterien. Vorliegend aber handelt es sich

weder um ein Geschäft solcher Art, noch, wie ausge-

führt, um einen Akt der Durchführung eines Prämien-

anleihens.

Eine Unstimmigkeit besteht zwar insofern, als Lose

von im Ausland ausgegebenen" Prämienanleihen, deren

Durchführung in der Schweiz bewilligt worden ist, nur

gegen Stempelung zum Rechtsverkehr in der Schweiz

zugelassen werden, während. nach dem Ausgeführten die

Zirkulation von eiumal placierten Losen ausländischer

in der Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen keiner

Beschränkung unterworfen ist. Indessen kann daraus,

dass auf die Umgehung der Stempelung eine Busse von

höchstens 1000 Fr. gesetzt ist (Art. 411. c.), kein Schluss

auf den Ausschluss von Losen ausländischer, in der

Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen vom schweize-

rischen Rechtsverkehr gezogen werden, da die Ahndung

der Zuwiderhandlung hier in Freiheitsstrafe bis zu drei

Monaten oder Busse bis zu 10,000 Fr., allfällig kumu-

liert, bestünde (Art. 38 I. c.).

Lotteriegesetz. N0 26.

165

2. -

Selbst wenn Art. 4 des Lotteriegesetzes anders

auszulegen wäre, so würde er durch das angefochtene

Urteil doch nicht verletzt, weil für dessen räumlichen

Geltungsbereich wie bei Polizeivorschriften überhaupt

das Territorialprinzip gilt, die verfolgte Handlung aber

in Paris begangen worden ist. Dabei kann dahingestellt

bleiben, ob der Auftrag des Kassationsbeklagten an

seinen Pariser Korrespondenten als in Basel erteilt

anzusehen sei, wo er ihn schrieb und versandte, oder

aber in Paris, wo der Auftrag zunächst dem Adressaten

zugehen musste, um überhaupt irgendwelche Rechts-

wirkungen entfalten zu können. Entscheidend ist nämlich,

dass die durch den Auftrag veranlassten und in Aus-

führung desselben vorgenommenen Handänderungen in

Paris stattgefunden haben und daher der schweizerischen

Polizeihoheit entzogen sind, also nicht gegen die im

Lotteriegesetz ausgesprochenen Verbote verstossen. Sind

aber die Erwerbs- und Veräusserungshandlungen selbst

nicht verboten, so muss das gleiche auch für die Handlung

des Vermittlers gelten, auf dessen Zutun hin sie erfolgt

sind. Anders wäre es nur, wenn die Losvermittlung ohne

Rücksicht darauf verboten wäre, ob die Handänderung,

welche ihr zufolge stattfindet, erlaubt sei; dies trifft

aber nach dem bereits Ausgeführten nicht zu.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

AS 51 I -

1925

12