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51_I_166

BGE 51 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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166

Expropriationsreebt.

B. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

27. Auszug aus dem Orten

i. S. Hew & Oie gegen A.-G. Bündner Xraftwerke.

Frist zum RekuJ'se!andas Bundesgericht gegen den Entscheid

der Schätzungskommission nach Art. 35 ExprG. Der Frist-

ablauf bestimmt sich nach Art. 64 Satz 2 BZPO, nicht nach

Art. 41 Abs. 3 OG.

. Im Expropriationsstreite zwischen der A.-G. Bündner

Kraftwerke als Expropnantin und der Firma Hew & Oe

in Klosters als Expropriatin rekurrierten beide Teile

gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs-

kommission an das Bundesgericht. Der Rekurs der

Eipropriantin war zwar noch am letzten Tage der

dreissigtägigen Frist, aber erst nach 6 Uhr abends zur

Post gegeben worden. Das Bundesgericht trat infolge-

dessen auf denselben nicht ein. Beg r ü n dun g :

« Das eidg. Expropriationsgesetz enthält über die Be-

rechnung der in Art. 35 desselben vorgesehenen 30tä-

gigen Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen den

Entscheid der Schätzungskommission keine Vorschriften.

Es verweist für das Verfahren vor Bundesgericht, «so-

weit nicht das gegenwärtige Gesetz darüber besondere

Vorschriften aufstellt» -

und damit auch inbezug auf

den erwähnten Punkt -

({ auf die diesfälligen allgemeinen

gesetzlichen Bestimmungen ». Nach dem damaligen

Stande der Gesetzgebung kann darin nur eine Bezug-

nahme auf das Bundesgesetz betreffend das Verfahren

bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitig-

keiten (BZPO) enthalten sein, das kurz nach dem Erlasse

des Expropriationsgesetzes, am 22. November 1850

Exproprlationsreebt. N0 27.

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provisorisch und am 13. Juli 1855 definitiv angenommen

und in Kraft erklärt worden ist. Das Gesetz über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849

kaim schon deshalb nicht gemeint sein, weil es wiederum

die Frage des Fristenlaufs bei Anrufung des Bundesge-

richts und überhaupt das Verfahren vor diesem nicht

regelt, sondern dafür in Art. 87 auf ein noch zu erlassendes

besonderes Gesetz verweist

(<< Die Vorschriften über

das Prozessverfahren und die Gesetze, welche sowohl im

Zivil- als im Kriminalprozess anzuwenden sind, bilden

den Gegenstand besonderer Bestimmungen »). Mass-

gebend für die Fristberechnung bei Expropriations-

rekursen waren daher mit dem Inkrafttreten der BZPO

die in ihr enthaltenen Vorschriften über Fristen, ins-

besondere Art. 64. Danach kann aber am letzten Tage

der Frist «die in Frage liegende Handlung» nur bis

abends 6 Uhr vorgenommen werden. Es muss daher

auch im Falle der Übermittlung einer· Eingabe an das

Bundesgericht durch die Post die Postaufgabe späte-

stens am letzten Tage der Frist bis abends 6 Uhr erfolgt

sein. An diesem Rechtszustande ist seither nichts ge-

ändert worden. Das Bundesgesetz über die Organisation

der Bundesrechtspflege vom 17. Brachmonat 1874

befasst sich wiederum mit der Regelung der Fristen-

berechnung überhaupt nicht, und der von der Expro-

priantin angerufene Art. 41 des geltenden Organisations-

gesetzes von 1893 spricht in Abs. 1 ausdrücklich nur von

({ der Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen

Fristen ». Auch die in Abs. 3 ebenda aufgestellte Vor-

schrift, wonach « schriftliche Eingaben spätestens am

letzten Tage der Frist der schweiz. Post übergeben sein»

müssen, hat demnach nicht die Bedeutung einer allge-

meinen Regel über den Fristenlauf, sondern bezieht sich

ausschliesslich auf die durch das OG selbst vorgese-

henen Fristen (wie diejenige zur zivilrechtlichen Beru-

fung, zivilrechtlichen Beschwerde, strafrechtlichen Kassa-

tionsbeschwerde, zum staatsrechtlichen Rekurse usw.

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Expropriationsrecht.

und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).

Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher

Fristen. die nicht durch das OG, sondern in anderen

Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be-

rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für

diesen Fall durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So

führt denn auch Art. 227 OG unter den « widerspre-

chenden Bestimmungen früherer Gesetze», die durch

das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht

auf, während sonst in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln

dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt

werden. Dass dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht

gegeben werden darf. folgt zudem klar aus der Botschaft

des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892

11 p. 299), wo es heis&t : « Mit dem Verfahren vor dem

Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich der Entwurf

nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit

des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-

tonale Urteile handelt. Im übrigen ist das Verfahren ... .

durch das Bundesgesetz vom 22. Nov. 1850 geregelt ... .

... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in den Bereich

dieses OG. » Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug

auf die betreibungsrechtlicben Rekurse. Es ist hier stets

die Bestimmung des Art. 31 SchKG, wonach die Frist

am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft. auch auf die

Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda

bezogen und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr

abends zur Post gegebene Rekursschrift als verspätet

behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von der Expro-

priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel

über den Fristenlauf für ~ingaben an das Bundesgericht,

so müsste er aber auch für die betreibungsrechtlichen

Rekurse gelten.»

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STAATSRECHT _. DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALI1'E DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.

11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG

UND PRESSFREIHEIT.

LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET

LIBERTE DE LA PRESSE.

28. trrteU vom 3. April 1925

j. S. Läubli gegen Obergericht Luzern.

Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und «Verbreitung beun-

ruhigender Gerüchte., liegend in Vorhalten, die in einem Press-

erzeugnis und in Eingaben an Behörden gegenüber öffent-

lichen Beamten erboben worden sind. Anfechtung wegen

Verletzung von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-

fassun~sgarantie freier Mei~!l..!!&.~äusserung. Voraussetzungen,

unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vorha1te

der Scbutz

dieser Verfassungsbestimmungen angerufen

werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-

gebenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),

handelnde Gesetzesbestimmung nicbt nach Art. 55 Abs. 2

BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.

A. -

Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem

Jahre 1921 Anwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-

nische Kriminalgericht im Jahre 1914, gestützt auf

AS 51 1-1925

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