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Expropriationsreebt.
B. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
27. Auszug aus dem Orten
i. S. Hew & Oie gegen A.-G. Bündner Xraftwerke.
Frist zum RekuJ'se!andas Bundesgericht gegen den Entscheid
der Schätzungskommission nach Art. 35 ExprG. Der Frist-
ablauf bestimmt sich nach Art. 64 Satz 2 BZPO, nicht nach
Art. 41 Abs. 3 OG.
. Im Expropriationsstreite zwischen der A.-G. Bündner
Kraftwerke als Expropnantin und der Firma Hew & Oe
in Klosters als Expropriatin rekurrierten beide Teile
gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs-
kommission an das Bundesgericht. Der Rekurs der
Eipropriantin war zwar noch am letzten Tage der
dreissigtägigen Frist, aber erst nach 6 Uhr abends zur
Post gegeben worden. Das Bundesgericht trat infolge-
dessen auf denselben nicht ein. Beg r ü n dun g :
« Das eidg. Expropriationsgesetz enthält über die Be-
rechnung der in Art. 35 desselben vorgesehenen 30tä-
gigen Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen den
Entscheid der Schätzungskommission keine Vorschriften.
Es verweist für das Verfahren vor Bundesgericht, «so-
weit nicht das gegenwärtige Gesetz darüber besondere
Vorschriften aufstellt» -
und damit auch inbezug auf
den erwähnten Punkt -
({ auf die diesfälligen allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen ». Nach dem damaligen
Stande der Gesetzgebung kann darin nur eine Bezug-
nahme auf das Bundesgesetz betreffend das Verfahren
bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten (BZPO) enthalten sein, das kurz nach dem Erlasse
des Expropriationsgesetzes, am 22. November 1850
Exproprlationsreebt. N0 27.
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provisorisch und am 13. Juli 1855 definitiv angenommen
und in Kraft erklärt worden ist. Das Gesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849
kaim schon deshalb nicht gemeint sein, weil es wiederum
die Frage des Fristenlaufs bei Anrufung des Bundesge-
richts und überhaupt das Verfahren vor diesem nicht
regelt, sondern dafür in Art. 87 auf ein noch zu erlassendes
besonderes Gesetz verweist
(<< Die Vorschriften über
das Prozessverfahren und die Gesetze, welche sowohl im
Zivil- als im Kriminalprozess anzuwenden sind, bilden
den Gegenstand besonderer Bestimmungen »). Mass-
gebend für die Fristberechnung bei Expropriations-
rekursen waren daher mit dem Inkrafttreten der BZPO
die in ihr enthaltenen Vorschriften über Fristen, ins-
besondere Art. 64. Danach kann aber am letzten Tage
der Frist «die in Frage liegende Handlung» nur bis
abends 6 Uhr vorgenommen werden. Es muss daher
auch im Falle der Übermittlung einer· Eingabe an das
Bundesgericht durch die Post die Postaufgabe späte-
stens am letzten Tage der Frist bis abends 6 Uhr erfolgt
sein. An diesem Rechtszustande ist seither nichts ge-
ändert worden. Das Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 17. Brachmonat 1874
befasst sich wiederum mit der Regelung der Fristen-
berechnung überhaupt nicht, und der von der Expro-
priantin angerufene Art. 41 des geltenden Organisations-
gesetzes von 1893 spricht in Abs. 1 ausdrücklich nur von
({ der Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen
Fristen ». Auch die in Abs. 3 ebenda aufgestellte Vor-
schrift, wonach « schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tage der Frist der schweiz. Post übergeben sein»
müssen, hat demnach nicht die Bedeutung einer allge-
meinen Regel über den Fristenlauf, sondern bezieht sich
ausschliesslich auf die durch das OG selbst vorgese-
henen Fristen (wie diejenige zur zivilrechtlichen Beru-
fung, zivilrechtlichen Beschwerde, strafrechtlichen Kassa-
tionsbeschwerde, zum staatsrechtlichen Rekurse usw.
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Expropriationsrecht.
und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).
Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher
Fristen. die nicht durch das OG, sondern in anderen
Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be-
rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für
diesen Fall durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So
führt denn auch Art. 227 OG unter den « widerspre-
chenden Bestimmungen früherer Gesetze», die durch
das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht
auf, während sonst in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln
dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt
werden. Dass dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf. folgt zudem klar aus der Botschaft
des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892
11 p. 299), wo es heis&t : « Mit dem Verfahren vor dem
Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich der Entwurf
nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-
tonale Urteile handelt. Im übrigen ist das Verfahren ... .
durch das Bundesgesetz vom 22. Nov. 1850 geregelt ... .
... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in den Bereich
dieses OG. » Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug
auf die betreibungsrechtlicben Rekurse. Es ist hier stets
die Bestimmung des Art. 31 SchKG, wonach die Frist
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft. auch auf die
Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda
bezogen und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr
abends zur Post gegebene Rekursschrift als verspätet
behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von der Expro-
priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel
über den Fristenlauf für ~ingaben an das Bundesgericht,
so müsste er aber auch für die betreibungsrechtlichen
Rekurse gelten.»
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STAATSRECHT _. DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALI1'E DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 35. -
Voir n° 35.
11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG
UND PRESSFREIHEIT.
LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET
LIBERTE DE LA PRESSE.
28. trrteU vom 3. April 1925
j. S. Läubli gegen Obergericht Luzern.
Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und «Verbreitung beun-
ruhigender Gerüchte., liegend in Vorhalten, die in einem Press-
erzeugnis und in Eingaben an Behörden gegenüber öffent-
lichen Beamten erboben worden sind. Anfechtung wegen
Verletzung von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-
fassun~sgarantie freier Mei~!l..!!&.~äusserung. Voraussetzungen,
unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vorha1te
der Scbutz
dieser Verfassungsbestimmungen angerufen
werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-
gebenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicbt nach Art. 55 Abs. 2
BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.
A. -
Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem
Jahre 1921 Anwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-
nische Kriminalgericht im Jahre 1914, gestützt auf
AS 51 1-1925
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