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51_I_169

BGE 51 I 169

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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168

Expropriationsrecht.

und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).

Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher

Fristen, die nicht durch das OG, sondern in anderen

Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht be ..

rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für

diesen Fall durch das OG von 1893 nicht beseitigt. So

führt denn auch Art. 227 OG unter den « widerspre-

chenden Bestimmungen früherer Gesetze », die durch

das OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht

auf, während sonst in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln

dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt

werden. Dass dem Art. 41 OG jene Tragweite nicht

gegeben werden darf, folgt zudem klar aus der Botschaft

des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892

11 p. 299), wo es heis&t: ({ Mit dem Verfahren vor dem

Bundesgericht in Zivilstreitigkeiten hat sich der Entwurf

nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit

des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-

tonale Urteile handelt. Im übrigen ist das Verfahren ... .

durch das Bundesgesetz vom 22. Nov. 1850 geregelt ... .

... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht in den Bereich

dieses OG. » Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug

auf die betreibungsrechtlichen Rekurse. Es ist hier stets

die Bestimmung des Art. 31 SchKG, wonach die Frist

am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, auch auf die

Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda

bezogen und eine am letzten Tage der Frist nach 6 Uhr

abends zur Post gegebene Rekursschrift als verspätet

behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von der Expro-

priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel

über den Fristenlauf für Eingaben an das Bundesgericht,

so müsste er aber auch für die betreibungsrechtlichen

Rekurse gelten.))

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 35. -

Voir n° 35.

11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG

UND PRESSFREIHEIT.

LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET

LIBERTE DE LA PRESSE.

28. tirteU vom 3. April 1925

j. S. Liubli gegen Obergericht Luzern.

Bestrafuug wegen Ehrbeleidigung und «Verhreituug beuu-

ruhigender Gerüchte », liegend in Vorhalten, die in einem Press-

erzeugnis und iu Eingaben an Behörden gegenüber öffent-

lichen Beamten erhoben worden sind. Anfechtung wegen

Verletzung von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-

fassungsgarantie freier Mei!lll_~§_iW~rn.ng.. Voraussetzungen,

unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der VorhaUe

der Schutz

dieser Verfassungsbestimmungen angerufen

werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-

gehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),

handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2

BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.

A. -

Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem

Jahre 1921 Auwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-

nische Kriminalgericht im Jahre 1914, gestützt auf

AS 51 1-1925

13

170

Staatsrecht.

einen Indizienbeweis, wegen vorsätzlicher Brandstif-

tung rechtskräftig zu 2 % Jahren Zuchthaus verurteilt

hatte. Im September 1922 bewilligte das Obergericht,

auf Grund von der Staatsanwalts~haft in seinem Auf-

trage vorgenommener Erhebungen, die Revision des

Prozesses und wies die Sache zu neuerlicher Behandlung

an das Kriminalgericht zurück. Dieses kam dann aber

am 4. Juli 1923 wieder zur Verurteilung Hügis. Das

Obergericht, an das Hügi appellierte, bestätigte am 16.

Oktober 1923 das erstinstanzliche Urteil. Zur Verfech-

tung der Interessen seines Klienten hatte sich Dr. Kra-

mis auch an die Öffentlichkeit gewendet und sie durch

Zeitungsartikel, Broschüren, Vorträge usw. für die Sache

Hügis zu gewinnen versucht. Nach dem Urteile des Kri-

minalgerichts vom 4. Juli 1923 setzte er diesen Feldzug

in dem von ihm herausgegebenen Organe «Die Wahr-

heit» fort. Die Angriffe, die er dabei und in früheren

Veröffentlichungen gegen die am Verfahren beteiligten

Untersuchungsbeamten und Gerichtspersonen richtete

UD I die in dem Vorwurfe bewusst parteilichen Handeins

zun· Nachteil des Hügi und gegenüber dessen Anwalt

gipfelten, den man, weil er für die Unschuld kämpfte,

vernichten wolle, führten auf Klage der betreffenden

Amtsstellen zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen

Amtsehrbeleidigung gegen Dr. Kramis. Da gegen ihn

schon früher wegen anderer beruflicher Verstösse ver-

schiedene Disziplinarverfügungen ergangen waren, stellte

ihn das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die An-

wälte mit Rücksicht auf dieses ungebührliche Verhalten

ausserdem durch Entscheid vom 16. Oktober 1923 für

5 Jahre in der Ausübung des Advokatenberufes ein.

Einen dagegen gerichteten staatsrechtlichen Rekurs des

Kramis wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV wies

das Bundesgericht am 8. Dezember 1923 ab.

Anschliessend an die am 26. Oktober 1923 erfolgte

Publikation jenes Disziplinarentscheides und des Ap-

pellationsurteils in Sachen Hügi im kantonalen Amts-

Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. :-.;" 23.

171

blatt brachte die « Wahrheit» eine von Kramis verfasste

Beilage « Aufsehenerregende Justizzustände im Kanton

Luzern. Ein Zeitbild der Machtpolitik. » Darin heisst

es am Anfang unter der Überschrift « Aussprüche ein-

flussreicher Staatsmänner und hervorragender Juristen» :

«Herr Landammalm und Nationalrat Ming von Ob-

waiden hat zirka 14 Tage, ehe Hügi von der 11. Kam-

mer des Obergerichts neuerdings schuldig gesprochen

wurde, bestimmt erklärt, Vater Hügi werde wiederum

verurteilt und nachher dessen Anwalt, Dr. Kramis das

Patent entzogen. Herr Ming steht in enger Verbindung

mit einflussreichen Luzerner Politikern. Mithin war

das Urteil lange vor den Gerichtsverhandlungen voraus

bestimmt.

Herr Nationalrat Müller, Obergerichtspräsident des

Kantons Luzern, sprach vor einigen Monaten zu einer

Prozesspartie, sie verliere, denn ihre Rekursschrift sei

von Dr. Kramis abgefasst, der ohnehin «abgesägt»

werde.))

Wegen des zweiten eben erwähnten Absatzes erhob

Obergerichtspräsident Müller Klage wegen Amtsehr-

beleidigung; Kramis berief sich zur Verteidigung auf

das Zeugnis eines gewissen Bernhard Huber, Maler in

Littau, für den er die fragliche Rechtsschrift verfasst

gehabt und der ihm die Äusserung Müllers hinterbracht

habe, und legte eine Erklärung des genannten vom

16. November 1923 vor, lautend: « Unterzeichneter be-

scheinigt hiemit eidlich, dass er im Mai 1923 zu Herrn

Obergerichtspräsident Müller ging, um zu fragen, wann

er das Urteil in Sachen Huber Bernhard gegen Hörmann

erhalten werde. Herr Obergerichtspräsident Müller äus-

serte sich dahin, Dr. Kramis werde sowieso abgesägt,

als er wusste, dass die Schrift von Dr. Kramis verfasst

sei. »

Tatsächlich war Huber in dem betreffenden Prozesse,

einem Zivilstreite, den er zusammen mit seinem Bruder

Jost Huber gegen einen gewissen Hörmann führte, vor

172

Staatsrecht.

Obergericht unterlegen. Am 28. Januar 1924 wurde er

im Amtsehrverletzungsprozesse gegen Kramis vom Ad-

junkten des Amtsstatthalteramts Luzern, Fellmann, als

Zeuge einvernommen und erklärte nach dem Protokoll :

Er sei in der Angelegenheit zweimal bei Obergerichts-

präsident Müller gewesen und das erste MaI von ihm

vertröstet worden, der Entscheid komme jetzt dann

heraus.' « Das zweite Mal fragte mich Herr Müller,

wer die Oppositionsschrift verfasst habe, worauf ich er-

klärte : Dr. Kramis. Auf das hin sagte der Obergerichts-

präsident: Wir werden abgesägt und Dr. Kramis auch. »

Dass der Prozess verloren gehe, weil die Rechtsschrift

von Dr. Kramis verfasst sei, habe der Obergerichts-

präsident nicht gesagt, vielmehr sei die Äusserung so

gefallen, wie eben angegeben. Nachdem Huber an dieser

Aussage auch bei Konfrontation mit dem Kläger Müller

festgehalten hatte, erklärte dieser zu Protokoll, gegen

den Zeugen Strafklage wegen falschen Zeugnisses zu

erheben, und beantragte, es seien' die beiden Brüder

des Huber, die angeblich bei der Äusserung zugegen

gewesen sein sollen, unter Vermeidung von Kollusions-

gefahr ebenfalls abzuhören. Der Amtsstatthalterad-

junkt setzte darauf Huber « gestützt auf die gegen ihn

eingereichte Strafklage in Kollusionsverhaft ».

Nach-

dem am 24. Januar der eine Bruder, Jost Huber, ein-

vernommen worden war '-:;- der zweite Albert Huber

in Zürich verweigerte in der Folge das Zeugnis -

wurde

Bernhard Huber gleichen Tages aus der Haft entlassen.

Inzwischen hatte sich der Vorstand der « Zentral-

schweizerischen Volkspartei », einer Gründung von An-

hängern des Kramis, der Angelegenheit bemächtigt.

Präsident dieser Organisation war damals der heutige

Rekurrent J. H. Läubli, Möbelfabrikant in Wilen bei

Sarnen, der seit Jahren in der obwaldnischen Politik

als einer der Führer der Opposition eine Rolle spielt.

Am 23. Januar 1924 wurde in Luzern ein vom Re-

kurrenten namens des gedachten Parteivorstandes unter-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit.. N° 28. 173

zeichnetes und verfasstes Flugblatt verteilt, worin es

unter dem Titel: « Schon wieder ein Unschuldiger ver-

haftet» heisst :

« Bürger von Luzern I

Gestern abend wurde Herr Bernhard Huber, Maler,

aus Littau, ein redlicher, einfacher Arbeiter und Fa-

milienvater, verhaftet. Weshalb? Herr Obergerichtsprä-

sident Nationalrat K. Müller, welcher Herr Dr. Kramis

feindlich gesinnt war, erklärte, er werde abgesägt. In

der Tagespresse leugnete es der Obergerichtspräsident

ab und schrieb, Dr. Kramis werde gerichtlich zur Ver-

antwortung gezogen. Da nun der Obergerichtspräsi-

dent nicht öffentlich als Lügner überwiesen sein will,

liess man gestern ~ bend Huber, welcher die Aussage des

Obergerichtspräsidenten bezeugen wollte, verhaften, weil

er bei der Wahrheit verb:ieb. Herr Amtsstatthalterad-

junkt Fellman, der schon Dr. Kramis verhaftete, hat

auch Huber verhaftet.

Mitbürger! Wir laden Euch ein, heute Mittwoch

abends 8 Uhr an der im Hotel Krone, Weinmarkt,

tagenden Versammlung teilzunehmen. Männer von Lu-

zern, wir protestieren gegen eine solche Verhaftung,

protestieren flammend dagegen, dass heute Zeugen,

welche die Wahrheit sagen, deshalb verfassungs- und

gesetzeswidrig verhaftet werden.

Die Herren Obergerichtspräsident Müller und Amts-

statthalteradjunkt Fellmann werden öffentlich einge-

laden, als Männer an der Versammlung zu erscheinen

und Aufschluss zu geben, warum sie Unschuldige ver-

haften und verhaften lassen und ein neutrales Gericht

fürchten? Es ist genug, wir wollen mit Ernst und Selbst-

beherrschung aber mit Entschlossenheit zeigen, dass die

Luzerner keine Narren sind. Auf, nach der Krone, ein

unschuldiger Familienvater sehnt sich nach der Frei-

lassung. »

Gleichen Tages erhielten das Obergericht Luzern und

der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann je einen eben-

174

Staatsrecht.

falls vom Rekurrenten namens des Vorstandes der Zen-

tralschweizerischen Volkspartei unterschriebenen Ex-

pressbrief, lautend :

« Mit tiefer Entrüstung vernehmen die Unterzeich-

neten, dass gestern abend um 5 Uhr Herr Bernhard

Huber, Maler, Littau, unschuldig verhaftet worden ist.

Wir fühlen nus verpflichtet. Sie im Interesse aller ge-

recht denkenden Bürger des Kantons Luzern auf folgende

Tatsachen aufmerksam zu machen.

Unschuldig wurde diesen Herbst Herr Dr. Kramis

verhaftet. Frau Hügi, die sich in die schwersten Wider-

sprüche verwickelt hat, denen man die falschen Aus-

sagen nachweisen kann, wurde nicht verhaftet.

Da Herr Dr. Kramis für Hügi, dessen Schuld nicht

nachgewiesen werden konnte, einstand und die Moral

und Gerechtigkeit höher einschätzte als die Scheinau-

torität eines Gerichtes, zog er sich den Hass des Ober-

gerichtes, insbesondere des Obergericbtspräsidenten Kas-

par Müller zu. Wollte Herr Dr. Krainis sicb verteidigen

und öffentlich die Wahrheit sagen, wurde er ins Ge-

fängnis geworfen, man verkündete dem Volke, es seien

Strafklagen gegen ihn eingereicht und es waren nur un-

gerechte, jeden ehrlichen Mann tief verletzende Amts-

ehrb leidigungsprozesse. Vor ein neutrales Gericht wagte

das Obergericht nicht zu treten, schrieb an das Bundes-

gericht, es könne doch nicht vor der Strasse kapitulieren.

Immer untersuchten die nämlichen Untersuchungs-

richter, urteilten die Feinde von Dr. Kramis. Es ging

soweit, dass der Obergerichtspräsident, der behauptet,

er sei christlicher Führer, seinen Hass nicht mehr ver-

bergen konnte· und erklärte, Herr Dr. Kramis werde

abgesägt. Das ist unchristlich und unmoralisch. Als

dieses bekannt wurde, empörte sich das Luzerner Volk.

Darum leugnete der Obergerichtspräsident Müller öffeIt-

lich ab, dass er es gesagt hatte.

Gestern wollte ein Zeuge bezeugen, dass der Oberge-

richtspräsident so parteüsch, .so gehässig gesprochen

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 175

hatte. Aber der Präsident . wollte kein Lügner sein.

Daher warf man den Zeugen in das Gefängnis, offenbar,

bis er, seelisch gequält und zermürbt, sein Zeugnis wider-

rufen würde. So will man einen Zeugen durch Verhaf-

tung von seiner Pflicht abhalten. Herr Huber ist ver ..

fassungs- und gesetzwidrig verhaftet worden und müs-

sen wir Sie daher im Namen der Verfassung und des

Gesetzes bitten, dafür zu sorgen, dass er sofort freige-

lassen wird. Wir müssen die Richter und UntersuchungS-:

richter bitten sofort in allen Fällen zurückzutreten.

bis der Grosse Rat des Kantons Luzern die einzureichende

Resolution entschieden hat, wonach sämtliche Richter

und Untersuchungsrichter, welche gesetzwidrig unter-

suchten, verhafteten, verurteilten und verleumdeten,

in Anklagezustand versetzt werden.

Die ersten Gelehrten, sogar Jesuiten, lehren, dass

Behörden, weJche die Macht missbrauchen, zur Verant-

wortung gezogen werden dürfen. Wir erwarten, dass

sämtliche Richter freiwillig in diesen Fällen zurück-

treten, bis der Grosse Rat eine neutrale Kommission

eingesetzt und alles untersucht hat. Die Schweizer-

freiheit, die Schweizerehre und das Wohl des Volkes

und eines jeden Bürgers stehen auf dem Spiele.»

Die Kriminal- und Anklagekommission des Oberge-

richts leitete am 24. Januar 1924 dieses Schreiben und

das Flugblatt an die Staatsanwaltschaft mit der Wei-

sung gegen den Unterzeichner Läubli die Untersuchung

wegen Amtsehrbeleidigung einzuleiten. Gleichzeitig er-

hob auch der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann noch

persönlich Strafklage gegen den Rekurrenten.

Durch Urteil vom 6. Januar 1925 hat das Obergericht

11. Kammer in dem daraufhin eröffneten Strafverfahren

-

in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11. Juli 1924 -

erkannt:

« 1. J. J. Läubli hat sich schuldig gemacht der Amtsehr-

beleidigung nach § 60 Ziffer 1 und 2 PStG in formalem

176

Staatsrecht.

Zusammentreffen mit Verbreitung beunruhigender Ge-

rüchte nach § 52 PStG und wird, unter Ablehnung des

Gesuches um bedingten Straferlass, mit zwanzig Tagen

• Gefängnis bestraft.

2. Dieses Urteil ist auf Kosten des Beklagten im

Dispositiv je einmal zu veröffentlichen im Luzerner

Kantonsblatt, Vaterland, Luzerner Tagblatt und Lu-

zerner Neueste Nachrichten.

3. (Kostenbestimmungen). »

§ 60 Ziff. 1 und 2 und § 52 des luzernischen Poli-

zeistrafgesetzes (PStG) lauten :

§ 60: « Mit Gefängnis oder in leichten Fällen mit

Geldbusse von zehn bis zweihundert Franken wird be-

straft:

1. wer eine in der Staatsverfassung vorgesehene Be-

hörde beleidigt, verleumdet oder bedroht;

2. wer einen öffentlichen Beamten oder Bediensteten

inbezug auf das Amtsverhältnis beleidigt, verleumdet

oder bedroht. »

§ 52: « Wer falsche zur Beunruhigung der Bürger und

Störung des öffentlichen Vertrauens geeignete Gerüchte

oder Nachrichten ohne zureichenden Grund, sie für

wahr halten zu können, ausstreut oder weiter verbreitet,

unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100. Fr. oder in

schweren Fällen einer Gefängnisstrafe. J)

Die maximale Dauer der Gefängnisstrafe bei Poli-

zeivergehen beträgt -

von Fälltm {(des Zusammenflusses

oder der Wiederholung von Vergehen» abgesehen -

nach § 9 des Gesetzes sechs Monate.

Dem Amtsgericht war zu der schon im Strafverfahren

gegen Dr. Kramis eingereichten schriftlichen Erklä-

rung des Bernhard Huber vom 16. November 1923 noch

ein weiteres Zeugnis desselben, dat. vom 2. August 1923

vorgelegt worden, lautend: Der Unterzeichnete Bern-

hard Huber von.... wohnhaft.... bezeugt hie-

durch wahrheitsgetreu, dass Herr Oberrichter Kaspar

Müller ihm im Mai 1923 persönlich sagte: Herr Dr. Kra-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28.

177

mis, der den Unterzeichneten in Rechtsangelegenheiten

vor dem Obergericht vertrat, werde « abgesägt ». Das

Strafverfahren gegen Huber selbst wegen falschen Zeug-

nissen schwebt infolge einer vom Kriminalgericht an-

geordneten Ergänzung der Untersuchung zur Zeit noch.

B. -

Mit der vorstehenden staatsrechtlichen Be-

schwerde verlangt Läubli die Aufhebung des Urteils des

Obergerichts II. Kammer vom 6. Januar 1925. Es wird

ausgeführt :

1. Der Aufruf vom 23. Januar 1924 sei vom Rekur-

renten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer poli-

tischen Partei, zur Wahrung der öffentlichen Interessen

an einer einwandfreien Handhabung der Rechtspflege

verfasst worden. Der Rekurrent habe sich dabei in

gutem Glauben befunden. Einmal habe ihm die schrift-

liche Erklärung des Huber vorgelegen, wonach Ober-

gerichtspräsident Müller die von Kramis behauptete

Ausserung gegen diesen wirklich getan hätte. Er habe

daher annehmen müssen, dass durch die Verhaftung

Hubers die Wahrheit unterdrückt werden solle, eine

sog. Beugungshaft vorliege. Auf den Gedanken .. eines

Kollusionsverhaftes habe er nicht verfallen,konnen,

nachdem die betreffende Auss2ge Hubers nicht erst

beim Verhör vom 22. Januar 1924, sondern schon Mo-

nate vorher gemacht worden sei, den Gegenstand e~ner

Presspolemik gebildet habe und der Angeschuldigte

längst Gelegenheit gehabt hätte, mit den Entlas~ungs­

zeugen, seinen Brüdern, über alles zu. rede~. In Jenem

Glauben habe den Rekurrenten auch em weIteres Zeug-

nis des Stationsvorstandes und Stationsgehilfen von

Sarnen Rohrer und Wicki, bestärken müssen, dass ihm

ebenfails vorgelegen habe: Danach habe Nationalrat

Ming schon im August 1923 vor diesen geäussert, der

Hügi-Prozess gehe verloren und dem Dr. Kramis w:~rde

dann das Patent entzogen. Diese Äusserung konne

Ming nur auf Grund von Mitteilungen ihm n~he~te­

hender luzernischer Politiker getan haben. Es seI l1lcht

178

Staatsrecht.

richtig, dass Rohrer und Wicki bei der Einvernahme

durch den Amtsstatthalter zu ihrer schriftlichen Er-

klärung nicht mehr gestanden seien. In der Haupt-

sache hätten sie dieselbe durchaus aufrecht gehalten.

Ob Nationalrat Ming ausdrücklich vom « Hügi-Prozess »

gesprochen oder nur gesagt habe, Kramis sei ein armer

Mann, er werde « den Prozess » in Luzern verlieren und

es werde ihm dann das Patent entzogen werden, sei

unwesentlich. Schon vorher, am 1. August 1923 habe die

Ortsgruppe Luzern der Vereinigung Schweiz. Republi-

kaner eine gedruckte Eingabe an den Regierungsrat

von Luzern gerichtet gehabt, die auch im Publikum

verteilt worden und worin an gewissen Zuständen in der

luzernischen Straf justiz scharfe Kritik geübt worden

sei. Nachdem darauf keine Schritte gegen die Eingabe-

steller erfolgt seien, habe der Rekurrent voraussetzen

dürfen, dass die Kritik den Tatsachen entspreche.

Vor Obergericht sei zudem noch eine Erklärung eines

gewissen Ulrich vom 23. Dezember 1924 aufgelegt wor-

den, wonach Bernhard Huber in dessen Gegenwart über

die angeb!iche Äusserung des Obergerichtspräsidenten

gesprochen habe, noch bevor es zur Veröffentlichung

derselben gekommen sei. Wenn sich der Rekurrent bei

seiner Darstellung über die Verhaftung des Huber ge-

irrt habe, so sei danach doch dieser Irrtum entschuld-

bar gewesen. Das Obergericht habe somit zu Unrecht,

willkürlicher Weise die erwähnten Schriftstücke -

Original zeugnis des B. Huber vom August 1923, Eingabe

der Schweiz. Republikaner und Erklärung des Ulrich -

als für die Entscheidung unerheblich aus dem Rechte

gewiesen. Die Wegweisung könne auch nicht damit

gerechtfertigt werden, dass diese Urkunden erst im

Appellationsverfahren aufgelegt worden seien. Eine sol-

che Beschränkung der Beweisführung im Strafprozesse

vertrage sich weder mit dessen Zweck, der Ermittlung

der materiellen Wahrheit, noch mit Art. 4 BV. der ver-

lange, dass der Angeklagte mit seinen Entlastungs-

Recht der freien Melnungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 179

beweisen im gleichen Umfange zu Gehör komme wie der

Ankläger mit dem Belastungsmaterial. Noch heute sei

übrigens nicht festgestellt, dass Huber bewusst falsch

ausgesagt habe: die Überweisung an das Strafgericht

bedeute noch nicht Verurteilung. Dass der Zeuge spä-

ter in dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren seine

Angaben teilweise berichtigen würde, habe der Rekurrent

nicht voraussehen können. Inhaltlich beschränke sich

der Aufruf darauf, das' schriftliche Zeugnis des Huber

wiederzugeben, die daran sich anknüpfende Pressfehde

und die Tatsache der Verhaftung des Huber zu erwähnen,

zur Versammlung in der Krone einzuladen und gegen

die Inhaftnahme zu protestieren. Die blosse Kritik der

Rechtmässigkeit einer Amtshandlung dürfe aber, selbst

wenn sachlich unzutreffend, noch nicht als Amts h belei-

digurg behandelt werden und sei nach Art. 55 BV frei,

solarge darin kein Angriff auf die sittliche Qualifika-

tion der betreffenden Beamten liege. Letzteres sei hier

nicht der Fall und könne schon deshalb nicht angenommen

werden, weil die Person des betroffenen Untersuchungs-

beamten im Aufruf weder genannt noch. auch nur in-

direkt bezeichnet worden sei. Auch Angriffe,. die den

Beamten in seiner Ehre berühren können, erschienen

ferner, wenn in einem Presserzeugnis enthalten und ein

solches sei der Aufruf, nath der Praxis des Bundesge-

richts als durch die Pressfreiheit gedeckt, falls damit

in guten Treuen öffentliche Interessen verteidigt worden

seien. In den Entscheidurgen in Sachen des heutigen Re-

kurrenten gegen von Moos (AS 39 I S.591) und in Sachen

Wildi gegtn Fahrländer vom- 2. März 1898 (ebenda 24 I

S. 50) habe das Bundesgericht überdies aUf gesprochen.

dass blosse Schlussfolgerup gen oder Ansichtsäusserungen.

die an einen Sachverhalt geknüpft werden, nicht verfolgt

werden dürfen, wenn dieser Sachverhalt selbst im Ar-

tikel wiedergegeben und so der Leser in die Lage versetzt

sei, die Schlussfolgerung auf ihre Richtigkeit nachzu-

prüfen; dies treffe aber hier zu. Ferner dass einer

180

Staatsrecht.

durch die Umstände hervorgerufenen Meinung auch

dann Ausdruck gegeben werden dürfe, wenn sie biosse

Vermutung war. Die Verurteilung wegen des Aufrufs

• verstosse somit gegen Art. 55 BV und die durch Art. 6

KV gewährleistete Freiheit der Ansichtsäu~rung ~n

Wort und Schrift. Beide Verfassungsvorschriften bil-

deten eine Schranke auch für den Gesetzgeber. Die

Verfolgung wegen Beleidigung oder ähnlicher Delikte

sei desh Ilb nur zulässig, soweit sie nicht mit dem ver-

fassung3mässigen Rechte freier Kritik in Widerspruch

gerate.

2. Ein Verstoss gegen den zweiterwähnten Verfas-

sungsartikelliege auch in der Bestrafung wegen der. zwei

Briefe an das Obergericht und den Statthalter-AbJunk-

ten. Allerdings gingen die Briefe über den Aufruf in-

sofern hinaus, als darin nicht bloss auf die Verhaftung

Hubers hingewiesen und dessen Freilassung verlangt

werde, sondern auch der Strafprozess Hügi und der

Amtsehrbeleidigungsprozess Kramis beigezogen und Vor-

würfe an die Adresse des Obergerichtspräsidenten Müller

erhoben werden. Dabei möge der Angeklagte in seinen

Ausdrücken in der Tat zu weit geg1ngen sein, was er

übrigens vor Amts- und Obergericht zugegeben habe.

Doch habe er wiederum in guten Treuen gehandelt.

Wie noch viele andere Bürger habe er den Hügi wirk-

lich für unschuldig gehalten. Wenn er in dieser Bezie-

hung dem Verteidiger des Hügi Vertrauen geschenkt

habe, so könne ih'TI dies umsoweniger zum Verschulden

gereichen, als seither auch zwei unbeteiligte Rechtsge-

lehrte von Ruf -

Professoren auswärtiger Universi-

täten -

sich gutachtlich dahin ausgesprochen hätten,

dass Hügi auf Grund des im Revisionsprozesse vorlie-

genden Beweismaterials richtiger Weise nicht hätte ver-

urteilt werden sollen. Auch bei Überschreitung der Gren-

zen zulässiger Kdtik stehe aber die ausgesprochene Strafe

mit der Schwere der Verfehlung derart im Missverhält-

nis, dass sie als willkürlich betrachtet werden müsse.

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28. 181

..... Da es sich bei den Briefen um Eingaben an Behörden

handle, verletze die Bestrafung oder doch jedenfalls

ihr Mass ferner das durch Art. 57 BV gewährleistete

Petitionsrecht.

3. Zur Verurteilung wegen Verbreitung beunruhigender

Gerüchte (§ 52 PStG) hätte dem Rekurrenten nachge-

wiesen werden müs~en, dass er die fraglichen Nachrichten,

ohne sie für wahr halten zu können, verbreitet habe,

was nach dem Gesagten nicht der Fall sei. Um auf Press--

erzeugnisse und damit auf den Aufruf vom 23. Januar

1924 angewendet zu werden, der in diesem Zusamm~n­

hange allein in Betracht komme, hätte die zit. Bestim-

mung zudem der Genehmigung des Bundesrates bedurft,

die nicht eingeholt worden sei. Die Verfolgung auf Grund

einer solchen nicht genehmigten Vorschrift widerspreche

dem Art. 55 BV und dem Grundsatz nulla poena sine

lege .....

C. -

Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des

Kantons Luzern und der Rekursbeklagte Fellmann

haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Aufruf (Flugblatt) vom 23. Januar 1924

wirft dem Präsidenten des luzernischen Obergerichts

vor : er habe eine Äusserung, die er bei Erteilung einer

Auskunft an eine Prozesspartei, also in amtlicher Eigen-

schaft getan haben soll, wider besseres Wissen durch

eine an die Presse gerichtete Mitteilung bestritten,

« abgeleugnet}) und, als der Zeuge, dem gegenüber die

Äusserung gefallen gewesen sei, auf seiner Aussage be-

standen, ihn verhaften lassen, um die Wahrheit zu unte.r-

drücken. Nach der Fassung des Aufrufs kann kem

Zweifel bestehen, dass der Vorwurf des Missbrauchs

der Haft zu diesem Zwecke sich auch gegen den verhaf-

tenden Untersuchungsbeamten richten sollte, der entge-

gen der aktenwidrigen Behauptung der Replik im Aufruf

mehrmals mit Namen genannt ist, und vom Leser auch

182

Staatsrecht.

auf ihn bezogen werden musste. Es geht dies nicht nur

aus dem zweiten Absatze des Aufrufes hervor, wo da-

gegen protestiert wird, dass Zeugen, welche die Wahr-

• heit sagen, deshalb verhaftet werden, sondern

auch aus der anschliessenden Aufforderung an den Ober-

gerichtspräsidenten und den Amtsstatthalteradjunkten

zur Versammlung in der « Krone» zu erscheinen, und

Aufschluss darüber zu geben, warum sie Unschuldige

verhaften und verhaften lassen. Ganz unzweideutig wird

es zudem in den Expressbriefen vom gleichen Tage an

das Obergericht und an den Rekursbeklagten Fellmann

ausgesprochen, wo es heisst, man habe den Zeugen ins

Gefängnis geworfen, offenbar bis er seelisch gequält und

zermürbt, sein Zeugnis widerrufen würde; so wolle man

einen Zeugen von seiner Pflicht abhalten. Im übrigen

wiederholen diese Briefe -die bereits im Aufruf enthal-

tenen Behauptungen, zum Teil in verschärfter Form

und ergänzen sie durch die weitere Behauptung : schon

früher sei von Seite des Obergerichts und der ihm unter-

stellten Untersuchungsbeamten in gleicher Weise gegen

Dr. Kramis vorgegangen worden; weil Kramis für Hügi

eintrat und sich dadurch den Hass des Obergerichts zu-

gezogen habe, habe man ihn ins Gefängnis geworfen,

wenn ersich verteidigen und die Wahrheit sagen wollte.

Alle diese Äusserungen gehen zweifellos übereineblosse

Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange-

messenheit und ihrer Übereinstimmung mit dem Ge-

setze weit hinaus und enthalten schwere sittliche An-

schuldigungen gegen die dadurch betroffenen Behörden

und Beamten. Der Obergerichtspräsident wird des Ab-

leugnens ihm nachteiliger Tatsachen, begangen in einer

öffentlichen Erklärung, geziehen. Und auch im übrigen

erschöpft sich der Inhalt der eingeklagten Auslassungen

nicht etwa darin. dass Haftbefehle erlassen worden seien,

ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor-

gelegen hätten. Die Verhaftungen des Kramis und Huber

werden vielmehr als bewusster Missbrauch der Amts-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28.

183

gewalt, als Mittel bezeichnet, dessen sich das Obergericht

und sein Präsident bedient hätten, um mit Hilfe der Un-

tersuchungsbeamten ihnen unbequeme Personen mund-

tot zu machen. Damit solche Anschuldigungen als durch

die Pressfreiheit gedeckt betrachtet werden könnten,

genügt es nicht, dass sie· in der Absicht der Wahrung

öffentlicher Interessen erhoben wurden und einen Gegen-

stand betrafen, an dessen Erörterung an sich ein solches

Interesse bestand. Es müsste weiter dargetan werden-

können, dass sie entweder wahr waren oder doch zum

mindesten, dass der Rekurrent sich dabei auf Unterlagen

stützte, die ihn auch bei Anwendung der gebotenen

Prüfung und Vorsicht in guten Treuen zu einem solchen

Schlusse führen konnten. Ob und unter welchen Vor-

aussetzungen auch schon ein en tsch uldbarer Irrtum

dieser Art dem Beweise der Wahrheit gleichzuhalten wäre

und dazu führen könnte, die objektiv unrichtige Äus-

serung als· vom Standpunkt der Pressfreiheit erlaubt

erscheinen zu lassen, braucht im vorliegenden Falle

nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass

jedenfalls der biosse persönliche Glaube des Verfassers

an die Wahrheit seiner Angaben, selbst wenn. das er-

wähnte Motiv des Handeins zur Wahrung öffentlicher

Interessen zutrifft, dazu nicht ausreicht und -:- entgegen

der Ansicht des Rekurrenten -

vom Bundesgericht

nie als ausreichend betrachtet worden ist, wie sich ohne

weiteres aus den veröffentlichten Urteilen ergibt, die

diese Frage beschlagen (vgl. z. B. AS 39 I S. 363 ff., ins-

besondere S. 366 mit Zitaten; 40 I S. 386; 47 I S. 412

Erw. 2). Auch die im Rekurs erwähnten Urteile AS 39 I

S. 592 und 50 I S. 204 stehen grundsätzlich auf keinem

andern Boden. Wenn dennoch in diesen Fällen die Ver-

urteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse auf-

gehoben wurde, so geschah es aus dem Grunde, weil es

sich damals nicht sowohl um die Aufstellung bestimmter

tatsächlicher Behauptungen zu Lasten der Kläger, als

um Schlussfolgerungen, Urteile handelte, die an einen

184

Staatsrecht.

bestimmten,· im Artikel selbst richtig angegebenen

Sachverhalt geknüpft worden waren, vom Leser auf

Grund dieser Tatbestandsdarstellung selbst auf ihr Zu-

• treffen nachgeprüft werden konnten und zu denen der

bewusste Sachverhalt, selbst wenn sie vielleicht objek-

tiv falsch waren, doch Anlass geben konnte. Hier liegt

die Sache aber durchaus anders. Das Dementi des Ober-

gerichtspräsidenten in der Presse wird als « lügnerisch»

hingestellt, ohne dass irgendwie die Tatsachen angeführt

würden, aus denen sich dieser Schluss ergebe. Und

ebensowenig wird irgend eine Darstellung der Umstände,

unter denen die Verhaftung des Huber erfolgte, und der

Gründe, die die Untersuchungsbehörde dafür anführe,

gegeben, um dann daraus zu folgern, dass eine hinrei-

chende Grundlage für eine solche Massnahme fehle und

dass die Haft unter diesen Verhältnissen den Charakter

eines unzulässigen Druckes auf den Zeugen annehme. Es

wird einfach behauptet, dass der Zeuge Huber, weil er

trotz der Bestreitung des Obergerichtspräsidenten auf

der Wahrheit beharrte, ins Gefängnis geworfen worden

sei und auch nur die Tatsaohe, dass der Haftbefehl die

Folge einer in den Formen des Gesetzes erhobenen Klage

wegen wissentlich falschen Zeugnissen war, mit keinem

Worte erwähnt.

2. -

Ein weitergehender Schutz gegen die straf-

rechtliche Verfolgung für Äusserungen, die die Ehre

eines Andern antasten, als er 'sich danach aus Art. 55

BV ergibt, kann zweifellos auch aus Art. 6 der luzerni-

schen KV nicht hergeleitet werden; auch er behält gegen-

über der « Freibeit der Meinungsäusserung in Wort und

Schrift) und der « Freiheit der Presse» die· « Bestrafung

des Missbrauchs dieser Freibeit durch den Ricbter gemäss

gesetzlicher Vorschrift» vor. Es mag deshalb dahingestellt

bleiben, ob überhaupt dieser Verfassungsartikel gegen

ein Urteil des Strafrichters angerufen werden könne,

das sich auf solche Vorschriften des kantonalen Straf:..

gesetzes stützt, oder ob nicbt seine Bedeutung in dieser

Recht der freien Meinungsäusserung u. Press freiheit. N° 28.

185

Hinsicht sich in einer Weisung· an den kantonalen Ge-

setzgeber erschöpfe, bei der Regelung der Meinungs-

äusserungsdelikte auf die Notwendigkeit der Zulassung

begründeter oder doch durch die Umstände gerechtfer-

tigter Kritik in öffentlichen Angelegenheiten Rücksicht

zu nehmen. Würde er so aufgefasst, so müsste folge-

richtig aucb der Begriff des rechtswidrigen « Missbrauchs

der Freiheit» als verbindlich durch das Strafgesetz

bestimmt angesehen werden und könnte eine auf Grund

desselben ergangene Verurteilung nur wegen willkür-

lieber Anwendung dieses Gesetzes, gestützt auf Art. 4

BV und nicht wegen Verletzung von Art. 6 KV beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. in diesem Sinne

hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 55 BV zu Art. 49

OR und Art. 28 ZGB AS 43 I S. 41). Und ebenso mag

ununtersucht bleiben,ob die Gewährleistung des Art. 6

KV überhaupt auf Kundgebungen wie die beiden ein-

geklagten Briefe bezogen werden könne, die sicll aus-

schliesslich an den Angegriffenen selbst richten, oder ob

sie nicht vielmehr nur die Zulassung freier ö f te n tli c he r

Diskussion über öffentliche Angelegenheiten zum Ge-

genstand habe. Soweit die in diesen beiden Eingaben

enthaltenen Auslassungen den Rahmen einer zulässi-

gen Kritik in dem oben umschriebenen Sinne überschrit-

ten, vermag ferner den Rekurrenten auch der von ihm

angerufene Art. 57 BV nicht zu schützen. Die Verlet-

zung der Persönlichkeitsrechte Anderer wird nicht er-

laubt dadurch, dass sie sich in die Form einer Petition

kleidet (AS 13 S. 280; BURcKHARDT 2. Auf!. S. 547).

3. -

Nun behauptet der Rekurrent heute selbst nicht

mehr, dass Obergerichtspräsident Müller die Äusserung

gegen Huber, die er nachträglich abgeleugnet haben

. soll, wirklich getan habe. Der Irrtum aber,· in dem der

Rekurrent sich in dieser Beziehung befunden haben will,

vermöchte nach dem Gesagten die wegen der Bestrei-

tung der Äusserung gegenüber dem Obergerichtsprä-

sidenten erhobene Anschuldigung der Lüge höchstens

AS 51 J -

1925

14

186

Staatsl'echt.

dann als durch die verfassungsmässig gewährleistete

Freiheit der Meinungsäusserung gedeckt erscheinen las-

sen, wenn er ein durch die Umstände begründeter und

entschuldigter, auf bestimmte Unterlagen gestützter ge.,

wesen wäre. Als solche Unterlagen können aber jeden-

falls·die schriftlichen Zeugnisse des Huber vom 2. August

und 16. November 1923 noch nicht gelten, selbst wenn

sie dem Rekurrenten bei Abfassung des Aufrufs und der

Briefe vorlagen. Der Rekurrent wusste, dass Oberge-

richtspräsident Müller die Darstellung des Huber in

öffentlicher Erklärung bestritten hatte. Trat er gleich-

wohl in der gedachten Weise auf die Seite des Huber,

indem er dessen Angaben als wahr und die Bestreitung

des Obergerichtspräsidenten als unwahr, lügnerisch hin-

stellte, so nahm er damit auch die Verantwortung für

die Richtigkeit jener Angaben auf sich. Er kann sich

daher, nachdem er dieselben selbst nicht mehr aufrecht

zu haJten vermag, nicht darauf berufen, dass er auf Huber

vertraut habe, sofern er nicht andere Umstände anzu-

führen in der Lage ist, die ihn berechtigen konnten,

dem Huber mehr Glauben zu schenken als dessen Geg-

ner.

Irgendwelche hinreichende Momente dieser Art

sind aber nicht beigebracht worden. Selbst wenn Na-

tionalra~ Ming sich im August 1923 vor den Stations-

beamten von. Samen in dem von ihnen bezeugten Sinne

ausgesprochen hätte, würde ~es nur zeigen, d~ss die in

der Folge getroffene Disziplinarmassnahme gegen Dr.

Kramis -

Einstellung im Anwaltsberufe -

damals

schon in Aussicht genommen und darüber zu National-

rat Ming -

von wem bleibt unabgeklärt -

gesprochen

worden war. Ein begründeter Schluss, dass auch die

von Huber dem Obergerichtspräsidenten in . den Mund

gelegte Äusserung gefallen und die Bestreitung durch

den Obergerichtspräsidenten unwahr sein müsse, liess

sich daraus bei ernstlicher Überlegung, wie sie dem Re-

kurrenten zuzumuten war, bevor eine solche Anschul-

digung erhob, nicht ziehen. Er war umsoweniger zu-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N0 28.

:187

lässig, als eine. solche sachliche Mitteilung über einen

bevorstehenden -

rechtmässigen -

Disziplinarent-

scheid, selbst wenn sie Nationalrat Ming vom Oberge-

richtspräsidenten zugekommen sein sollte, offenbar etwas

ganz anderes gewesen wäre als die von Huber behauptete

Äusserung des Obergerichtspräsidenten, zumal wenn

darin das Unterliegen der Gebrüder Huber im Prozesse

gegen Hörmann damit in Verbindung gebracht wurde,

dass sie sich des Kramis als Rechtsbeistands bedient

hatten. Das schriftliche Zeugnis des R. Ulrich sodann,

wonach er zugegen gewesen wäre, als Bernhard Huber

in Gegenwart seiner Brüder der Mutter Huber über die

Äusserung des Obergerichtspräsidenten berichtete, da-

tiert vom 22. Dezember 1924. Es kann deshalb dem

Rekurrenten, als er den Aufruf und die Briefe vom 23.

Januar 1924 abfasste, nicht vorgelegen haben und ist

untauglich seinen guten Glauben dabei zu beweisen. Viel-

mehr könnte es höchstens für einen Wahrbeitsbeweis,

d. h. dafür in Betracht fallen, dass die Äusserung vom

Obergerichtspräsidenten wirklich getan worden sei. Die-

sen Standpunkt nimmt aber der Rekurrent selbst nicht

mehr ein. In der Rekursschrift wird auch mit keinem

Worte behauptet, dass der Rekurrent von dem angeb-

lichen Wissen des Ulrich um die Äusserung sonst, auf

anderem Wege, schon im Januar 1924 Kenntnis gehabt

hätte. Erst die Replik enthält die Bemerkunp, dass

ihm das von Ulrich Bezeugte « schon lange bec nnt l)

gewesen sei, ohne dass indessen irgendwie näher Asge-

führt würde, seit wann dies der Fall gewesen und wie

er zu dieser Kenntnis gekommen sei. Während der

UnterSuchung und auf die ihm vom Untersuchungs-

beamten gesetzte Frist zu Aktenvervollständigungs-

begehren hat der Rekurrent selbst sich auf eine solche

ihm zugeflossene Information in keiner Weise berufen,

sondern als Beweismaterial, auf das er sich bei seinem

Vorgehen stützte, nur das schriftliche Zeugnis des Huber

und die Äusserung Mings gegenüber dem Stationsper-

188

Staatsrecht.

sonal von Sarnen angegeben. Die Einlegung des Zeug-

nisses Ulrich und der Antrag, den Aussteller als Zeugen

einzuvernehmen, sind erst vor Obergericht erfolgt,

nachdem Huber in dem gegen ihn hängigen Strafver-

fahren wegen falschen Zeugnisses nachträglich diesen

Entlastungszeugen angerufen hatte.

Dazu kommt, dass selbst ein entschuldbarer Irrtum

hinsichtlich der Frage, ob Obergerichtspräsident Müller

die ihm zur Last gelegte Äusserung getan habe, den Re-

kurrenten noch nicht zu dem Vorwurfe berechtigt hätte,

dass der Statthalteradjunkt sich zum Helfer im Spiel

hergegeben und die Verhaftung des Huber wider bes-

seres Wissen angeordnet habe, um den unbequemen

Zeugen mürbe zu machen. Wollte der Rekurrent sich

der Interessen des Huber annehmen, so durfte von ihm

verlangt werden, dass er sich zunächst mit einem Be-

gehren um Aufschluss über die Gründe der Verhaftung

an den Untersuchungsbeamten wendete, wobei er er-

fahren hätte, dass es sich um eine Massnahme handelte,

die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen

Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen

Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen

Brüdern verhindern sollte und 'als dementsprechend zeit-

lich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer sol-

chen, das Untersuchungsziel gefährdenden Kollusion war

natürlich auch dann nicht. ausgeschlossen, wenn Huber

an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit

seinen Brüdern zu reden: tatsächlich hat der Bruder

Jost Huber bei seiner Einvernahme vom 24. Januar

1924 über die Verumständungen, unter denen die Äus-

serung des Obergerichtspräsidenten gefallen sei, An-

gaben gemacht, die mit denjenigen des Angeschuldigten

nicht übereinstimmten, was sonst möglicherweise nicht

der Fall gewesen wäre. Unterliess es der Rekurrent

an zuständiger Stelle Aufschluss zu verlangen und erhob

er, ohne dazu durch die Art der Auskunft des Unter-

suchungsbeamten oder durch andere Tatsachen berech-

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. Nil 28,

189

tigt zu sein, gegenüber demselben kurzer Hand die

Anschuldigung pflichtwidrigen Amtsmissbrauches, so

muss er auch den Vorwurf unbedachten Handeins an

sich kommen lassen und kann nicht, um die Erlaubt-

heit einer solchen Äusserung aus Art. 55 BV und Art. 6

KV darzutun, einen entschuldbaren Irrtum geltend

machen. Die weiter angerufene Eingabe der Vereini-

gung Schweiz. Republikaner, Ortsgruppe Luzern an den

Regierungsrat vom 1. August 1923 bezog sich, soweit

sie hier überhaupt in Betracht kommt, ausschliesslich

auf eine Verhaftung des Kramis, die anlässlich des von

diesem beabsichtigten Auftretens in einer öffentlichen

Versammlung im Juli 1923 durch den Amtsstatthalter

Schnieper, nicht durch den Rekursbeklagten Fellmann,

angeblich gesetzwidriger Weise, angeordnet worden war.

Selbst wenn damals eine Gesetzesverletzung vorgelegen

haben sollte, lag darin kein zureichender Grund, einer

späteren, damit in keinem Zusammenhang stehenden

Massnahme, dem gegen Huber ergangenen Haftantrage

und -befehle, ohne nähere Erkundigung und weitere

Grundlage Motive zu unterschieben, wie sie d,: Aufruf

und die Briefe behaupteten. Zu einer solchen Vermu-

tung konnte auch die dem Rekurrenten bekannte Tat-

sache noch keinen ernstlichen Anlass geben, dass ein

Ersatzmann des luzernischen Grossefi Stadtrats, Brun,

Behauptungen, die er über für den Prozess Hügi erheb-

liche Tatsachen aufgestellt hatte, bei der Einvernahme

als Zeuge durch die Untersuchungsbehörde nicht mehr

aufrecht hielt, dies umsomehr als auch ni.:ht der geripgste

Anhaltspunkt dafür namhaft gemacht wird, dass die

Haltung des Zeugen die Folge eines auf ihn ausgeübten

Druckes und nicht einfach einer sachgernässen Befra-

gung gewesen wäre, die ihm die Verantwortung zum

Bewusstsein brachte, welche er durch seine Aussage

übernahm. Die « Aufregung ll, die durch die Verhaftung

des Huber bei den Anhängern der « Zentralschweiz.

Volkspartei II und des Kramis entstanden sei, vermöchte

190

Staatsrecht.

vielleicht ein gewisses Vergreifen im Ausdrucke, nicht

aber die Behauptung des V orliegens von Amtspflicht-

verletzungen der hier in Frage kommenden Art ohne hin-

reichende tatsächliche Grundlage und Nachprüfung zu

entschuldigen.

Dass die in den beiden Briefen an das Obergericht

und Fellmann aus~rdem noch enthaltenen Auslassungen

über das Vorgehen gegen Kramis « zu weit gingen ».

gibt der Rekurs selbst zu. Auch hier vermag der « gute

Glaube» den Rekurrenten nicht vor dem Vorwurf einer

Überschreitung der Schranken freier Meinungsäusserung

zu schützen. Die Überzeugung, dass Hügi im Revisions-

verfahren zu Unrecht verurteilt worden sei, berechtigte

den Kramis wohl, die Urteile des Kriminalgerichts und

Obergerichts und die _ BeweisWÜfdigung, die ihnen zu

Grunde lag, als unrichtig und unschlüssig auch in der

Öffentlichkeit zu kritisieren und auf Fehler, die seiner

Ansicht nach im Untersuchungsverfahren vorgekommen

waren, hinzuweisen, so lange dies in objektiver Weise

und in einer nicht injuriösen Form geschah, nicht aber

die gute Treue der am Verfahren beteiligten Amtsper-

sonen in Zweifel zu ziehen und ihnen Parteilichkeit

und Urteilen wider besseres Wissen vorzuwerfen, ohne

dafür Beweise vorbringen zu können. Der Rekurrent

selbst bestreitet denn auch heute die Rechtmässigkeit

des Vorgehens gegen Kramis nicht mehr und wirft nur

die Frage auf, ob es notwenwg gewesen und ob mit den

Amtsehrverletzungsprozessen nicht des Guten zu viel

getan worden sei. Wollte er die gegen Kramis getro f

fenen Massnahmen anfechten, so war er aber auch ver-

pflichtet, sich vorher zu vergewissern, weshalb sie ge-

troffen worden waren, wobei ihm selbst ohne besondere

Rechtskenntnisse hätte klar werden müssen, dass die

öffentlichen Auslassungen des Kramis zum Hügiprozess

über den Rahmen einer bIossen erlaubten sachlichen

Kritik an den Handlungen der Untersuchungsorgane

und Urteilen der Gerichte in diesem Prozesse weit

Recht der freien Meinungsäusserung u. Pressfreiheit. N° 28. 191

hinausgingen und das Gebiet durch den verfolgten

Zweck weder geforderter noch entschuldigter persön-

licher Verunglimpfungen betraten. Dass der Rekurrelit

selbst die erneute Verurteilung des Hügi, nach dem Be-

weismaterial, das er kannte, ebenfalls für falsch hielt.

gab ihm selbstverständlich noch kein Recht zu unter-

stellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung

gegen Kramis einfach ein durch das Einstehen des Kra-

mis für Hügi veranlasster, irgendwelcher rechtmässigen

Grundlage ermangelnder Racheakt des Gerichts und

Versuch der Unterdrückung ihm unangenehmer Wahr-

heiten sei. Etwas anderes als das Vertrauen in die Un-

schuld des Hügi und in dessen Verteidiger Kramis,

das ihn zu einem solchen Schlusse habe führen müssen,

vermag aber der Rekurrent in diesem Zusammenhange

zur Rechtfertigung seiner Auslassungen nicht anzu-

führen.

4. -

Die Berufung auf Art. 55, 57 BV und Alt. 6KV

für die im Aufruf und in den Briefen enthaltenen, vor-

stehend erörterten Ausserungen erweist sich demnach

als unbegründet. Ob in denselben der Tatbestand eines

strafbaren Vergehens lag, welche strafrechtlichen Sank-

tionen daran geknüpft werden durften {Jnd welche pro-

zessualen Rechte dem Rekurrenten in dem betreffenden

Verfahren zustanden, beantwortet sich im übrigen nach

dem kantonalen Straf- und Strafprozessrecht, desseh

Anwendung das Bundesgericht nur aus dem beschränk-

ten Gesichtspunkte- der Verletzung von Art. 4 BV, der

Willkür und Rechtsverweigerung, nachprüfen kann. Vom

Standpunkte der Pressfreiheit war nur zu verlangen,

dass der Rekurrent mit dem Beweis der Wahrheit oder

doch seines guten Glaubens -

in dem eingangs um-

schriebenen Sinne eines nach den Umständen entschuld-

baren und durch sie gerechtfertigten Irrtums -' zuge-

lassen wurde, was geschehen ist. Wenn das Obergericht

die in der Rekursbegründung erwähnten, erst im Ver-

fahren vor ihm eingelegten Urkunden und die Beweis-

192

Staatsrecht.

anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen

hat,so ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus

dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch

wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die

Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem ent-

schuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe,

nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben

zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgeführten

erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht

willkürlich, sondern als· offenhar zutreffend. Auch die

Wegweisung aus dem anderen prozessualen Motive wäre

zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264 des kantonalen

Gesetzes über. das Strafrechtsverfahren die Geltend-

machung neuer Beweismittel durch die Parteien vor

der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrück-

lich ausschliesst (gernäss § 269 immerhin unvorgreiflich

des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine

Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den

Kantonen bundesrechtlich freistünde; eine Weiterziehung

von Urteilen in Injmiensachen überhaupt nicht zuzu-

lassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in

solchen Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist

offenbar auch gegen eine solche Vorschrift nichts einzu-

wenden, die das Appellationsverfahren auf die Beu ....

teilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweis-

anträgen sich ergebenden T~.tbestandes beschränkt. Da~s

es sich im vorliegenden Falle um Tatsachen handle, die

der Rekurrent nicht früher hätte in Erfahrung bringen

und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend

gemacht .....

Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52

PStG betrifft, so zieht der Rekurrent das Zutreffen des

objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift -

Verbreitung

falscher Nachrichten, die zur Beunruhigung der Bürger

und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind-

selbst nicht in Zweifel. Die weitere Frage aber, ob er

die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr

halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit

Gerichtsstand. N° 29.

193

derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des

Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen

und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die da-

rauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Geneh-

migung des § 52 PStG durch den Bundesrat in der Aus-

dehnung IJ-uf Presserzeugnisse macht die Vorschrift

gegenüber solchen nicht ungiltig und unanwendbar.

Dass sie materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich

gegen die fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten

durch die Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht

vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur

Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte,

behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst

nicht (AS 15 S. 540) .....

Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zu-

treffend und billig bemessen worden sei, entzieht sich

als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgerichts.

Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessens-

missbrauch, der allenfalls sein EinschJ;"eiten rechtfertigen

würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem

der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren

Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag -

6 Monate) hält.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

III. GERICHTSSTAND -

FOR

29. Urteil vom a. April 1925 i. S. Bölzel

geg.m Obergericht Zürioh.

Gerichtsstand für die Widerspruchsklage nach Art. 107-109

SchKG, insbes. beim Streite um gepfändete Forderungen.

Inwiefern durch das Bundesrecht bestimmt? ZivilrechtUche

Beschwerde und nicht staatsrechtlicher Rekurs für die

Rüge, dass der kantonale Richter darauf zu Unrecht eid-

genössisches statt kantonales Recht angewendet h,abe.