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60_II_399

BGE 60 II 399

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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398

Oblig>ttionenrecht. Xv 65.

Geldmarkt wied-er im Ansteigen begriffen wären; denn

die Rechtsprechung darf den Zinsfusschwankungen nicht

ohne weiteres folgen. Das wurde in BGE 60 II 48 gegen-

über der unmittelbaren Anpassung der Kapitalisationssätze

ausgesprochen und gilt nicht minder gegenüber der An-

passung vermittelst Abzügen am Kapital.

Allein das schliesst nicht aus, dass ein Abzug für die

wirklichen Vorteile der Kapitalabfindung Platz zu greifen

hat. Die dargestellte bundesgerichtliche Praxis erörtert

im wesentlichen die Frage, ob ein Abzug stattzufinden habe

mit Rücksicht auf den zur Anwendung gebrachten Zins-

fuss. Dabei handelt es sich also eigentlich nicht um Abzüge

für die Vorteile der Kapitalabfindung, sondern um Korrek-

turen der Kapitalisationsmethode. Der Grundsatz, dass

tatsächliche Vorteile der Kapitalabfindung gegebenenfalls

auszugleichen seien, wurde aber damit nicht aufgegeben,

sondern stillschweigend oder sogar ausdrücklich vorbe-

halten (vgl. z. B. BGE 46 II 53). Wenn keine solchen Ab-

züge gemacht wurden, so hatte das seinen Grund darin,

dass in den betreffenden Fällen die Kapitalabfindung

keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Bei der immer

unsicheren wirtschaftlichen Lage und der immer beschränk-

teren Möglichkeit, Kapitalien nutzbringend zu verwenden,

kann nämlich je länger je weniger davon die Rede sein,

dass der Geschädigte durch die Kapitalabfindung notwen-·

dig und in jedem Falle besser gestellt werde als durch ent-

sprechende Rentenleistungen. Deshalb sind schematische

Abzüge begründeterweise abgelehnt worden. Wo aber im

einzelnen Falle mit der Kapitalabfindung nachgewiesener-

massen Vorteile verbunden sind,. hat der Schadenersatz-

pflichtige nach wie vor einen Anspruch darauf, dass ihnen

bei der Bemessung des Kapitals Rechnung getragen werde.

Durch die Schadenersatzleistung soll der Geschädigte für

den effektiven Schaden gedeckt, aber nicht bereichert

werden. Hat er die Möglichkeit, das Kapital so anzulegen,

dass er sich besser stellt, als bei den auf Grund des effek-

tiven Schadens berechneten Renten, so ist daher ein ent-

Obligationenrecht. :S-O 66.

399

sprechender Abzug gerechtfertigt; denn eine möglichst

vorteilhafte Verwendung des Kapitals darf ihm auch vom

Standpunkt des Ersatzpflichtigen aus zugemutet werden.

Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den verbind-

lichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem ihm bereits

ausbezahlten Kapital von 50,000 Fr. seinen Laden reno-

vieren und erweitern, sowie ein für den Geschäftsbetrieb

verwendbares Automobil anschaffen können, mit der Wir-

kung, dass der vorher nicht besonders gut frequentierte

Laden nun besser, nach der Aussage eines Zeugen sogar

ausgezeichnet geht. Damit steht ein mit der Kapitalab-

findung verbundener Vorteil nicht nur in sicherer Aus-

sicht -

was zur Rechtfertigung des Abzuges genügen

würde -, sondern dieser Vorteil ist bereits verwirklicht

und muss daher umsoeher berücksichtigt werden.

Dem Mass nach hat das Bezirksgericht die Vorteile der

Kapitalabfindung mit 10 % eingeschätzt. Diese Schätzung

ist auf jeden Fall nicht übersetzt; bei der günstigen An-

lage, welche daS Kapital im eigenen Geschäft des Klägers

gefunden hat, darf wohl angenommen werden, dass seine

wirtschaftliche Situation im erwähnten Umfange verbes-

sert worden ist.

66. Urteil der I. ZivilabteiluJ1g vom G. November 1934

i. S. Schmid gegen llöflinger.

Gen u g t u u n g wegen" Ver let z u n gin den per s ö n -

I ich e n Ver h ä I t n iss e n, Art. 28 ZGB, 49 OR.

Der unwahre Vorwurf der, Landesverrates ist. eine Ver-

letzung in den persönlichen Verhältnissen.

Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz

der Pr e s s fr e i he i t nur, wenn die Unwahrheit dem Ver-

fasser auch bei ernsthafter Priliung nicht erkennbar war.

Die besondere S c h wer e d er Ver let z u n g wird nicl}t

dadurch beseitigt, dass die Unbegrülldetheit des Vorwurfs dem

unbefangenen Leser erkennbar ist.

Kriterien für die besondere S c h wer e des Ver s c h u I den s.

Bemessung der Gen u g t u u n g s s u m m e unter Berücksich-

tigung der Umstände des konkreten Falles.

400

Obligationenrecht. No 66.

A. -

Im Sommer 1931 wurde in Zürich eine Orts-

gruppe der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-

partei (NSDA~) gegründet. An dieser Gründung beteiligte

sich auch der Kläger Höflinger, der deutscher Staatsange-

höriger ist und als Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik

in Zürich tätig war, und zwar wurde in seiner Wohnung,

Mainaustrasse 17 in Zürich, das Sekretariat der Ortsgruppe

untergebracht. Die Eröffnung dieses Sekretariats löste

Angriffe in der sozialistischen Presse aus; so erschien im

« Volksrecht » vom 21. August 1931 ein Artikel, der vom

« Schweizerbanner », dem Organ der « Schweizer Heimat-

wehr », das damals alle 14 Tage in Zürich erschien, seither

aber eingegangen ist, wie folgt auszugsweise wörtlich über-

nommen wurde :

« Das Volksrecht vom 21. August 1931 berichtet:

Das Hakenkreuz in Zürich.

Ein nationalsozialistisches Propaganda- und Hetzbüro

an der Mainaustrasse in Zürich 8.

Es ist bekannt, dass die deutschen HakenkreuzIer sich

seit langem bemühen, auch in der Schweiz und namentlich

in Zürich Fuss zu fassen. Neuestens hat die « National-

sozialistische Deutsche Arbeiterpartei», der Hitler in

München vorsteht, in Zürich ein eigentliches Sekretariat

und Propagandazentrum geschaffen.

.

Leiter dieser deutsch-faschistischen Filiale auf Schweizer

Boden ist ein ehemaliger Leutnant der deutschen Armee

namens Max von Mondstadt, der von der Reichszentrale

München der deutschen Nationalsozialisten, also von Hitler

nach Zürich plaziert worden ist und selber vorher ebenfalls

in München war.

Seine Kumpane und Spiessgesellen sind :

l. Ein E. Höflinger, Zürich 8, Mainaustr. 17, l. Stock,

in dessen Wohnung sich die nationalsozialistische Aus-

landsabteilung Schweiz etabliert hat,

2. ein Kar! Krasch, Angestellter der Rückversicherungs-

gesellschaft Zürich, wohnhaft Hegibachstr. 36, und

Obligationenrecht. ~o 66.

401

3. ein Architekt namens Fischer. Höflinger ist Vertre-

ter der Solothurner Gasherdfabrik und er benutzt seine

Geschäftsreisen offenbar zur Propaganda für die von ihm

so hochgeschätzte und in seiner Behausung einquartierte

Hitlerpartei.

In den nächsten Tagen gedenkt dieses Hitlerbüro an der

Mainaustrasse 17 in Zürich mit einem breitangelegten

Werbefeldzug, für den es sich die Adressen vieler Hunderter

von Deutschen verschafft hat, einzusetzen. Dann soll

eine grosse Versammlung zur förmlichen Konstituierung

der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Fi-

liale Schweiz, folgen. »

Diese \Viedergabe versah das « Schweizerbanner » mit

dem Titel « Landesverrat» und fügte die folgenden Be-

merkungen bei :

« Wenn dieser Bericht den Tatsachen entspricht, dann

ist es Pflicht der Schweizer Heimatwehr, dafür zu sorgen,

dass der Herr Lieutenant von « Hitlergnaden » unverzüg-

lich den Heimweg antritt und dass die Hitlerianer, die

offenbar nun glauben, der Moment sei gekommen, um ihre

Zelte auf Schweizerboden aufzuschlagen, ihren Laden

ebenso rasch wieder schliessen werden.

Wir haben uns immer bemüht, uns der Kritik an aus-

ländischen Organisationen zu enthalten. Die Schweizer

Heimatwehr führt einen geistigen Kampf und nicht einen

Kampf auf der Strasse.

Selbst in Deutschland hat diese Partei, die zu den

reaktionärsten der Weltgeschichte gehört, nur solange

Bestand, als die gegenwärtige Wirtschaftsmisere andauert.

Auch dort ist man sich im Klaren darüber, wie ihre Devise

« Freiheit und Brot » zu verstehen ist.

Es ist sonst üblich, zuerst im eigenen Hause Ordnung

zU schaffen, bevor man sich in die Verhältnisse seines

Nachbars einmischt. Die Schweizer sehen nun, woher die

Gefahr droht. Sie können sich gleichzeitig davon über-

zeugen, dass von einer Assimilation dieser schlimmsten

Feinde der Demokratie, der Tradition und Verfassung

402

Obligationenrecht. N° 66.

unseres Volkes keine Rede sein k~nn und wie schädlich

die wahllose Einbürgerung sich nun auswirkt.

Ob unser Justizminister in Beru vielleicht Zeit hat, gegen

dieses neueste Attentat auf Schweizerboden, das gegen

die Demokratie unternommen worden ist, einzuschreiten

und die Beteiligten wegen Landesverrates in den Anklage-

zustand zu versetzen ? »

.

Höflinger erhob gegen das « Schweizerbanner » Straf-

lclage wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens

stellte sich heraus, dass der Urheber der eingeklagten

Publikation der Beklagte Dr. jur. Robert Schmid in Zürich

war; als dieser die Beurteilung durch das Schwurgericht

verlangte, zog der Kläger seine Strafklage zuriick.

B. -- Am 10. Juli 1933 hat Höflinger gegen Dr. Schmid

Klage eingereicht auf Bezahlung einer Schadenersatz- und

Genugtuungssumme von 10,000 Fr. sowie auf Publikation

des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitung

« Schweizerbanner » und in drei andern stadtzürcherischen

Zeitungen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. -

Während das Bezirksgericht Zürich die Klage

abwies, hat auf die Appellation des Klägers hin das Ober-

gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1934,

zugestellt am 20. Juli, den Beklagten zur Bezahlung von

2500 Fr. an den Kläger verurteilt und diesen ermächtigt,

das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im « Schweizer-

banner » zu veröffentlichen.-

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Klageabwei-

sung wiederholt; eventuell hat er eine Herabsetzung des

zugesprochenen Betrages beantragt.

E. -

An der heutigen Hauptversammlung hat der

Beklagte seine Berufungsanträge wiederholt, während der

Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des

angefochtenen Entscheides angetragen hat.

Obligatiooenrecht. No 66.

403

Das Bundesge:rickt zieht in Erwägung :

1. -

Der Kläger erblickt im letzten Absatz de.'! vom

Beklagten verfassten Artikels im

« Schweizerbanner »

-

dieser letzte Absatz allein bildet nämlich nach der aus-

drücklichen Erklärung des Klägers in der Replik vor der

I. Instanz Gegenstand der vorliegenden Klage -

eine

Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere

seiner Ehre, und verlangt vom Beklagten deswegen eine

Genugtuung (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR).

Vor den kantonalen Instanzen hatte er überdies behaup-

tet, dass er wegen des Artikels im « Schweizerbanner »

von seiner Arbeitgeberin entlassen worden sei und dadurch

einen materiellen Schaden erlitten habe. Die beiden kan-

tonalen Instanzen haben indes den Kausalzusammenhang

zwischen dem Artikel des Beklagten und der Entlassung

des Klägers verneint, und heute hat der Kläger von einem

materiellen Schaden nicht mehr gesprochen. Er wäre zwar

befugt gewesen, seinen Antrag auf Bestätigung des vor-

instanzlichen Urteils, durch das ihm ein Betrag von

2500 Fr. zugesprochen worden ist, neben dem Gesichts-

punkt der Genugtuung auch damit zu begründen, dass der

Beklagte ihm einen materiellen Schaden zugefügt habe.

Dass er gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung

nicht ergriffen hatte, wäre dem nicht im Wege gestanden,

da die Berufung nur gegen das Dispositiv, nicht auch gegen

die Entscheidungsgründe des letztinstanzlichen kantonalen

Urteils gegeben ist. Angesichts der Haltung des Klägers

ist aber auf die Frage des materiellen Schadens heute nicht

mehr einzutreten.

2. -

Ein Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49

OR steht dem Kläger zu unter der Voraussetzung, dass der

Beklagte ihn durch den eingeklagten Passus seines Artikels

in seinen persönlichen Verhältnissen in schuldhafter und

widerrechtlicher Weise verletzt hat, wobei sowohl das

Verschulden wie die Verletzung von besonderer Schwere

sein müssen.

AS 60 II -

1934

27

Ohligationenrecht. No 66.

3. -

Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der per-

sönlichen Verhältnisse in der Form der Ehrverletzung

steht hier aUSBer Zweifel.

Im eingeklagten Passus wird die Frage gestellt, ob der

Justizminister in Bern Zeit finden werde, die an den im

« Volksrecht ». geschilderten Vorgängen Beteiligten wegen

L a n des ver rat e s in Anklagezustand zu versetzen;

da es Ausländer sind, denen diese Vorgänge zur Last

gelegt werden, so könnte nur eine Strafverfolgung wegen

des Verbrechens gemäss Art. 37 des schweiz. Bundesstraf-

rechtes in Frage kommen, welcher mit Zuchthausstrafe

von mindestens 10 Jahren oder sogar auf Lebenszeit

bedroht « jeden ... Einwohner der Schweiz, welcher die

Eidgenossenschaft oder einen Teil derselben in die Gewalt

oder Anhängigkeit einer fremden Macht zu bringen, oder

einen Kanton, oder einen Teil eines Kantons von ihr

loszureissen versucht, oder eine fremde Macht zu Feind-

seligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben,

oder zu einer die Schweiz gefährdenden Einmischung in ihre

inneren Angelegenheiten anreizt, oder bei ausgebrochenem

Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätz-

licher Weise die Absichten des Feindes begünstigt»; die

Zuchthausstrafe zieht nach Art. 3 BStR immer den Ver-

lust des Aktivbürgerrechtes für eine vom Richter zu

bestimmende Zeit nach sich. Dass der Beklagte etwa auch

das in § 71 des zürcherischen Strafgesetzbuches umschrie-

bene Verbrechen des Landesverrates im Auge gehabt habe,

ist schon dadurch ausgesch10ssen, dass der Intervention

der Bundesbehörden und nicht der kantonalen Behörden

gerufen wird. Die schwere Strafe, mit der das in Art. 37

BStR umschriebene Verbrechen bedroht ist, zeigt zur

Genüge, dass es sich um eines der schwersten Delikte

handelt, die auf dem Boden der Eidgenossenschaft über-

haupt begangen werden können. Ebenso ist das Verbre-

chen, wenn auch vielleicht nicht in allen Fällen in den

Augen der Angehörigen des Staates, zu dessen Gunsten

es begangen wird, so doch ganz bestimmt nach der Auf-

Ohligationenreeht. No 66.

405

fassung des Schweizervolkes entehrend, und dies ist im

vorliegenden Fall massgebend, da der Kläger, der seit

langen Jahren in der Schweiz ansässig ist, begreiflicherweise

auf die Meinung, die sein Gastvolk von ihm hegt, Gewicht

~egt. Nun ist allerdings richtig, dass der Name Höflinger

m dem vom Beklagten verfassten Kommentar nicht

erwähnt wird; es wird allgemein von den « Beteiligten »

gesprochen, d. h. also von den an der Gründung der Orts-

gruppe Zürich der NSDAP Beteiligten. Unter diesen be-

fand sich aber nach dem Artikel des {(Volksrecht », den das

« Schweizerbanner » wiedergab und kommentierte, auch

der Kläger, so dass auch er sich von dem den Beteiligten

gemachten Vorwurf betroffen fühlen konnte und musste.

Der Beklagte macht geltend, dass er keine bestimmte

Behauptung aufgestellt habe, sondern ausdrücklich bemerkt

habe, seine Meinungsäusserung gelte für den Fall, dass die

~aben des {(Volksrecht » den Tatsachen entsprächen.

DIeser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.

Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl.

den nicht publizierten Entscheid vom 20. September 1923

i.~' .Mag~ini c. An~stasi) schliesst die Verwendung der

Moglichkeltsform die Verantwortlichkeit eines Journa-

listen nic~taus, der den guten Ruf eines Dritten angreift.

Dasselbe 1st zu· sagen von der Frageform, in die der Be-

klagte den ·letzten Absatz seines Artikels gekleidet hat.

Der Beklagte behauptet weiter, er habe nicht den Vor-

wurf des Landesverrates im strafrechtlichen Sinne des

Begriffes erheben wollen, sondern lediglich denjenigen des

moralischen Landesverrates.

Allein das Begehren um

Versetzung der Gründer der Ortsgruppe Zürich der NSDAP

in den Anklagezustand schliesst schlechterdings aus, dass

der Beklagte etwas anderes als Landesverrat im Sinne des

Strafrechts verstanden haben kann; denn Handlungen, die

nur unter dem Gesichtspunkt der Moral verwerflich, nicht

aber vom Rechte verboten sind, unterliegen nicht der

Strafverfolgung. Auf jeden Fall musste der Durchschnitts-

leser aus der Aufforderung an das eidgenössische Justiz-

406

Obligationenrecht. N0 66.

departement, gegen Höflinger einzuschreiten, den Eindruck

erhalten, dass' man diesen des strafrechtlich verfolgbaren

Landesverrat~ bezichtige.

Die Meinung des Durch-

schnittslesers aber ist es gerade, auf die es ankommt; die

Ehre im Sinne eines geschützten Rechtsgutes ist die Wert-

schätzung, die der Einzelne in der Öffentlichkeit geniesst,

und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Meinung ist

zu entscheiden, ob eine Äusserung eine Ehrverletzung ist

(BGE 48 II S. .'58 f.).

Unstichhaltig ist auch der Einwand des Beklagten, er

habe lediglich die vom· « Volksrecht) geschilderten Tat-

sachen irrtümlicherweise als Landesverrat qualifiziert, und

dieser Irrtum sei als solcher dem Leser ohne weiteres

erkennbar gewesen. Wenn aber der Beklagte sich irrte,

der doch Dr. jur. ist und vom Erscheinen der Meldung im

« Volksrecht ») am 21. August 1931 bis zur Veröffentlichung

seiner Meinungsäusserung im « Schweizerbanner » vom

1. September 1931 ausreichend Zeit hatte, sich über die

rechtliche Beschaffenheit der kritisierten Vorgänge ein

Urteil zu bilden, so konnte noch viel weniger der Durch-

schnittsleser dieses Irrtums gewahr werden, wenn er den

Artikel flüchtig durchlas, wie Zeitungen üblicherweise

gelesen werden.

4. -

In zweiter Linie erhebt sich die Frage, ob der vom

Beklagten erhobene Vorwurf objektiv widerrechtlich war

oder ob ihm auf Grund der besonderen Umstände des

Falles die Widerrechtlichkeit abzusprechen ist.

Der

Beklagte behauptet das letztere unter Hinweis auf den

verfassungsrechtlichen Grundsatz der Pressfreiheit.

Nach der stä,ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes

ist für die Frage, ob eine Veröffentlichung in der Presse des

Schutzes von Art. 55 BV teilhaftig ist, auf die besondere

Aufgabe der Presse abzuste1len, die darin besteht, die

Öffentlichkeit über Gegenstände von a11gemeinem Interesse

zu informieren; es muss sich somit um die Veröffentlichung

von Dingen handeln, die ihrer Natur nach in den Aufgaben-

kreis der Presse fa1len. Im Prinzip gibt die Pressfreiheit

Obligationenrecht. No 66.

407

daher das Recht zur Kritik an Personen, die im öffentlichen

Leben stehen, und zwar auch mit Bezug auf ihre privaten

Verhältnisse, sofern diese wenigstens für die Ste1lung der

Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind.

Auf jeden Fall aber erstreckt sich die Pressfreiheit nur auf

Beschuldigungen, die tatsächlich begründet sind oder doch

wenigstens auf Angaben beruhen, die der Verfasser auf

Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr

halten durfte. Endlich dürfen die verwendeten Ausdrücke

wie überhaupt die ganze Schreibweise, nicht unnötiger:

weise verletzend sein (BGE 37 I S. 375 ff., 388 ff.; 39 I

363 ff.; 42 I 91; 43 II 636; 51 I 182; 52 I 265).

Während der Artikel im « Volksrecht », dessen Wieder-

gabe im « Schweizerbanner », sowie der vom Beklagten

verfasste Kommentar mit Ausnahme des letzten Absatzes

eine scharfe, aber sich in den Grenzen des Erlaubten hal-

tende Kritik darstellen, was der Kläger selber gelten lässt

durch die Beschränkung seiner Klage auf den Schlussab-

satz, kann dies nicht gesagt werden von dem im letzteren

enthaltenen Vorwurf des Landesverrates. Mit diesem Vor-

wurf ist der Beklagte vom Gebiete der Berichterstattung

über Tatsachen auf dasjenige der rechtlichen Würdigung

übergegangen. Seine rechtliche Unterste1lung war, wie er

heute selber anerkennt, irrtümlich. Dem Kläger kann

nichts weiteres zur Last gelegt werden, als die in der

Meldung des « Volksrecht» genannten Handlungen. An-

dere Akte, die unter den Begriff des Art. 37 BStR fallen

könnten, hat der Beklagte weder behauptet, noch bewiesen.

Er hat zwar von gewissen irredentistischen Bestrebungen

und Spionagehandlungen der deutschen Nationalsozialisten

und der italienischen Faszisten gesprochen, ohne jedoch

bestimmte Anhaltspunkte für den konkreten Fall zu

geben.

Der auf irrtümlicher Würdigung beruhende,

objektiv nicht zutreffende Vorwurf des Landesverrates

wäre somit durch die Pressfreiheit nur geschützt, wenn er

in guten Treuen auf Grund einer ernsthaften Prüfung der

Frage erhoben worden wäre. Es liegt aber angesichts des

(08

Obligatioll(\nrecht. N" 6&.

Bildungsgrades des Beklagten auf der Hand, dass schon

wenige Minuten der Überlegung ihn zur Erkenntnis der

rechtlichen Haltlosigkeit seines Vorwurfes hätten bringen

müssen.

5. -

Die weiter erforderliche besondere Schwere der

Verletzung ist ebenfalls vorhanden, wie die Vorinstanz im

Gegensatz zum Beklagten und der ersten Instanz mit Recht

angenommen hat.

Die erste Instanz hatte dieses Erfordernis im Wesent-

lichen mit der folgenden Begründung verneint: Das

« Schweizerbanner » sei eine politisch einseitig orientierte

Zeitung; der unvoreingenommene Leser nehme in der

gegenwärtigen politisch bewegten Zeit die Urteile derar-

tiger Blätter in politischen Dingen naturgemäss mit Vor-

sicht auf; jeder nicht voreingenommene Leser des einge-

klagten Artikels im « Schweizerbanner » habe sich ohne

weiteres sagen müssen, dass der im eingeklagten Artikel

erhobene Vorwurf jeder tatsächlichen Grundlage entbehre

und auf das Konto der in solchen Blättern üblichen Über-

treibungen zu buchen sei.

Gerade wenn es sich aber, wie auch das Obergericht

ausführt, beim « Schweizerbanner » um ein Blatt von ein-

seitiger politischer Orientierung handelte, so ist anzuneh-

men' dass der Grossteil seiner Leser nicht unvoreingenom-

men war. Denn derartige Blätter werden in erster Linie

von den Anhängern der in ~nen verfochtenen Ansichten

gelesen, also von Leuten, deren kritischer Sinn in politischen

Dingen durch die Leidenschaft getrübt ist und die den un-

glaublichsten Meldungen ohne weiteres Glauben schenken

s?fern sie nur eine Bestätigung dessen enthalten, was f~

SIe als Glaubenssatz gilt. Aus diesem Grunde schliesst die

üblich gewordene Überschreitung der Pressfreiheit, selbst

wenn sie als solche dem objektiv denkenden Teil der Leser-

schaft erkennbar ist, die besondere Schwere der Verletzung

keineswegs aus. Die konsequente Weiterführungdes von

der ersten Instanz ausgesprochenen Grundsatzes müsste

dazu führen, dass eine Zeitung um so leichter den Sank-

tionen des Gesetzes zu entwischen vermöchte, je häufiger

Obligationenrecht. N° 66.

409

und offensichtlicher sie die Grenzen der Pressfreiheit

überschreiten würde, indem die Überschreitungen der

Vergangenheit einen Freibrief für die zukünftigen bilden

würden. Es kann aber nicht die Aufgabe der Gerichte sein,

diejenigen Zeitungen, bei denen derartige Überschreitungen

an der Tagesordnung sind, in ihrem Gebaren zu ermutigen.

Der Journalist soll im Gegenteil die ihm obliegende

Verpflichtung, das Wahre vom Falschen, das erlaubte

Werturteil von der haltlosen Anschuldigung zu trennen,

nicht auf die Leserschaft abwälzen dürfen. Er soll sich

immer dessen bewusst bleiben, dass jede Zeitung Leser

hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter

die Augen kommt. Unter den Lesern des « Schweizer-

banner » vom 1. September 1931 hatte es sicherlich solche

die entweder aus Mangel an juristischer Bildung und a~

eigenem Urteilsvermögen, oder aus fanatischem Glauben

an ihr politisches Leibblatt, das Unterbleiben einer AnklaO"e

o

gegen Höflinger und Konsorten wegen Landesverrates

nur der Schwäche der Bundesbehörden zuschrieben.

Nicht beigepflichtet werden kann auch der Auffassung

der ersten Instanz, aus dem Rückzug der Strafklage durch

den Kläger sei zu schliessen, dass dieser die Verletzung

selber nicht als besonders schwer empfunden habe. Wie

die Vorlnstanz mit Recht ausführt, hatte die Strafklage

wahrscheinlich nur den einen Zweck, den Urheber des

Artikels ausfindig zu machen, um ihn zivilrechtlich be-

langen zu können. Aus dem Rückzug der Strafklage einen

Rückschluss auf die Beschaffenheit der Zivilansprüche

zu ziehen, ist jedoch unzulässig.

6.- Hinsichtlich der Frage des Verschuldens ergibt sich

aus den Ausführungen über die Widerrechtlichkeit ohne

weiteres, dass dem Beklagten ein Verschulden grundsätzlich

zur Last fällt: Der Journalist, der eine Anschuldigung

gegen einen Dritten erhebt, ohne sich im geringsten gegen

die Möglichkeit eines Irrtums zu schützen, handelt schuld-

haft. Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob eine besondere

Schwere des Verschuldens vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann

410

ObJigatiOlwnrecht. No 66.

auch eine blosse Nachläßsigkeit ein besonders schweres Ver-

schulden im sinne des Art. 49 OR sein (BGE 48 II S. 23);

die Schwere des Verschuldens ist vor allem mit der Schwere

der Verletzung in Beziehung zu setzen : Im Allgemeinen ist

das Verschulden umso grösser, je schwerer die Verletzung

ist (BGE 42 II S. 595; 43 II S. 638).

Da die AnSchuldigung des Landesverrates von einer

ganz ausserordentlichen Schwere ist, und da ferner der

Beklagte sie ohne die geringste Prüfung auf ihre Begründet-

heit hin erhoben hat, während ihm hiezu reichlich Zeit zur

Verfügung gestanden hätte, so muss ihm zweifellos ein

Verschulden von besonderer Schwere zur Last gelegt

werden. Wenn er einerseits behauptet, es habe sich um

eine jedem Leser erkennbare Übertreibung gehandelt, und

andel'l5eits in Abrede stellt, dass ihn ein besonders schweres

Verschulden treffe, so widerspricht er sich selbst.

7. -

Damit bleibt noch die Frage der Höhe der Genug-

tuungssumme zu entscheiden übrig, die von der Vorinstanz

auf 2500 Fr. festgesetzt worden ist. Eine Aufzählung der

vom Bundesgericht im Laufe der letzten Jahre wegen

Ehrverletzung durch die Druckerpresse zugesprochenen

Genugtuungssummen erübrigt sich, weil es auf diesem

Gebiete keinen Tarif gibt und auch nicht geben soll; der

Richter soll die Genugtuung nach den besonderen Um-

ständen des einzelnen Falles festsetzen.

Im vorliegenden Falle ist zu sagen, dass die von der

ersten Instanz für das Fehlen einer besonderen Schwere

der Verletzung angeführten Gründe, wenn sie auch diesen

Schluss nicht rechtfertigen, doch unter dem Gesichtspunkt

der Höhe der Genugtuungssumme eine gewisse Bedeutung

haben : Der Beklagte hat nicht tatsächlich unwahre Be-

hauptungen aufgestellt, sondern an sich zutreffende Tat-

sachen rechtlich unrichtig gewürdigt, was zum mindesten

einem Teil der Leser erkennbar war.

In zweiter Linie ist in Betracht zu ziehen, dass Höflinger

ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer ist. Gewiss haben

die hier niedergelassenen Ausländer das Recht, Vereine zu

Obligationenrecht. :1\0 66.

4U

bilden, und zwar auch solche, die sich an die eine oder

andere politische Partei ihres Heimatlandes am.chliessen,

unter dem Vorbehalt natürlich, dass diese Vereinigungen

die Sicherheit unseres Staatswesens in keiner Weise ge-

fährden. Nun ist aber der Nationalsozialismus nicht nur

eine deutsche politische Partei, sondern eine Weltanschau -

ung, die auf andere Staaten übergreifen kann, wie die

Existenz eines österreichischen und -

was hier vor allem

von Bedeutung ist -

auch eines schweizerischen National-

sozialismus deutlich beweisen. Unter diesen Umständen

musste die Gründung einer Gruppe der NSDAP in der

Schweiz notwendigerweise eine Reaktion hervorrufen in

den Organen jener schweizerischen Parteien, deren Gesin-

nungsgenossen in Deutschland durch den Nationalsozialis-

mus aufs schärfste bekämpft wurden. Ohne ein Werturteil

über den Nationalsozialismus als Weltanschauung fällen

zu wollen, darf man sogar mit der Vorinstanz feststellen,

dass er den in der Schweiz seit langem herrschenden poli-

tischen Anschauungen diametral entgegengesetzt ist, und

dass aus diesem Grunde der Kläger, der nach seinen eigenen

Angaben seit 30 Jahren in der Schweiz ansässig ist, eine

heftige Reaktion in der Presse voraussehen musste; be-

klagen kann er sich nur über ein Übermass dieser Reaktion.

Schliesslich ist auch von nicht geringer Bedeutung, dass

die Genossen des Klägers, von Mondstadt und Krasch, vom

Bundesrat in Anwendung von Art. 70 BV wegen Gefähr-

dung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

aus deren Gebiet ausgewiesen worden sind. Ihre politische

Tätigkeit ist demnach der Landesregierung nicht unge-

fährlich erschienen. Wenn der Kläger die Unklugkeit

begangen hat, sich zusammen mit derartigen Elementen

auf politischem Gebiete zu betätigen, so hat er billigerweise

die daraus sich ergebenden Konsequenzen bis zu einem

gewissen Grade selber zu tragen.

In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist die vom

Beklagten an den Kläger zu bezahlende Genugtuungs-

summe auf 1000 Fr. festzusetzen, und ferner ist der Kläger

412

Obligationenrecht. N° 67.

in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigt

zu erklären, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im

« Schweizerbanner)) zu veröffentlichen (Art. 49 Abs. 20R).

Da diese Zeitung inzwischen eingegangen ist, so ist zwar

unerfindlich, wie dieser Teil des Dispositivs des angefoch-

tenen Urteils vollstreckt werden soll. Allein mangels eines

dahingehenden Berufungsbegehrens des Klägers kann eine

Anderung dieser Urteilsbestimmung nicht vorgenommen

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne,

dass die dem Kläger zugesprochene Genugtuungssumme

auf 1000 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der ange-

fochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich

vom 5. Mai 1934 bestätigt.

67. Extra.it de rarret de lalre seetion civile du 6 novembre 1934

dans la causa Rideau S. A. contre Epoux Felder-Gassmann.

Vente par acomptes. Reserve de propri&e.

Art. 226 CO. -

Lorsque le vendeur 80 reserve son droit de propriete

sur la chose vendue, 180 faculte de resoudre le contrat de vente

lui appartient outre le droit de revendication saus avoir besoin

d'~tre stipule expressement.

Art. 227 CO et 716 CC. -

Lorsque l'acheteur restitue la chose

vendue et le vendeur les acomptes re\lus, le second a le droit

de retenir, d'une part, a titre de «loyer equitable» un mon-

tant correspoitdant a la depreciation ordinaire de 180 chose,

soit par suite de son utilisation normale, soit par suite du seul

ecoulement du temps et des changements de la mode, et,

d'autre part, a. titre

d'« indemnite d'usure » ou «indemnite

pour pour 180 deterioration de 180 chose », un montant COrre8-

pondant a 180 depreciation extraordinaire de 180 chose par suite

de son endommagement (Beschädigung).

Extrait des motifs :

Les defendeurs Felder-Gassmann se sont trouves en

demeure de payer pour les marchandises achetees par eux

une partie des acomptes stipules par la venderesse Rideaux

Ohligationenrecht. N0 61.

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S. A. En vertu de l'art. 226 CO le vendeur peut, en ce cas,

poursuivre le recouvrement des acomptes non verses ou,

s'll s'en est reserve le droit, soit revendiquer la propriete

de la chose, soit resoudre le contrat. Comme VON TUHR

l'a deja remarque dans ses {(Streifzüge im revidierten OR)

(SJZ 18 p. 371), la loi ne donne au vendeur qu'une alter-

native: ou bien il poursuit l'execution du contrat ou bien

il le resout et revendique, le cas echeant, la propriete

(cf. OSER-SCHÖNENBERGER, note 5 sur art. 226 CO).

Lorsque le vendeur areserve son droit de propriete, la

faculte de resoudre le contrat lui appartient aussi sans

avoir besoin d'etre stipulee expressement, car c'est le com-

plement necessaire de la revendication; en revanche, le

droit de resolution, la lex commissoria, peut exister sans

pactum reservati dominii ... En l'espece, selon l'accord

intervenu le 15 decembre 1931, la demanderesse Rideaux

S. A. ale droit de reprendre les marchandises et de resoudre

le contrat.

En consequence, d'apres l'art. 227 CO, les parties sont

tenues de se restituer les prestations qu'elles se sont faites,

la demanderesse ayant toutefois droit a un « loyer equi-

table » et a une « indemnite pour la deterioration de la

chose», ou « indemnite d'usure», selon l'expression de

I'art. 716 CC «(Entschädigung für Abnützung », texte alle-

mand des art. 227 et 716; « indennita per il deprezzamen-

to »), traduction italienne inexacte des deux memes articles).

La Cour civile vaudoise n'a toutefois alloue a la deman-

deresse . ni « loyer equitable» ni « indemnite d'usure »).

A son avis, un loyer n'est du que si l'acheteur a utilise la

chose pendant un certain temps, ce qui n'est pas le cas en

l'espece, les defendeurs s'etant bornes a garder les mar-

chandises en magasin en attendant de pouvoir les vendre.

Et une indemnite d'usure pour deterioration ne serait due

que si la chose avait ete ablmee, hypothese qui n'est pas

non plus realisee. Le juge cantonal refusa ainsi au vendeur

toute indemnite pour la depreciation qui provient du seul

ecoulement du temps et des changements de la mode.