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Familienrecht. N0 64.
raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflich-
tung nach Art. 153 Abs. I noch ein Vorbehalt im Sinne des
soeben GesagteR in Frage. Gerade weil eine spätere An-
passung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse
ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künf-
tigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rech-
nung getragen werden.
Bei der Bemessung der der Beklagten danach grund-
sätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld
und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es
handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und
nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 um
einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr
800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt
hat, wird man auf 300 Fr. bewerten dürfen. Sie hatte aber
den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung; sie musste dafür
ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann
widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für
sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie
dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sie durch den
Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist
bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist
sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein aus-
gezeichnetes Auskommen findet, möglich ist freilich auch,
dass sie ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berück-'
sichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft
des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich
ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten
in die Wagschale zu werfen.
Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen.
Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst
gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen
aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung
aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger
nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubrin-
gen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zer-
legen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt.
Obligationenrecht. N" 65.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
65. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteill1ng
vom a3. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen.
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Ab z ug für die Vorteile der Kapi ta lab fin dun g: Ein
Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch
und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber
auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden
Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden
sind.
Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug
zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss
mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisa.tion der Rente
erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur' die Kapitalisations-
tabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 3 % % zur Ver-
fügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Ver-
hältnissen auf dem Geldmarkt als zu niedrig erschien,
regelmässig ein Abzug gemacht, um so die übersetzte
Kapitalisation auszugleichen. Als dann 1918 die Tabellen
von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf der
Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bun-
desgericht zu den Sätzen von 4 und 4%% über und nahm
dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II53; 50 II 195).
In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur
neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des
für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 % %
vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BGE
53 II 53; 54 II 300 und 371). Später, im Gefolge der all-
gemeinen Zinsfnssenkung, kehrte man zu der abzugslosen
Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch ge-
blieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitalisiert wird
(BGE 60 II 48 f). Hieran ist festzuhalten. Das müsste
heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze aUf dem
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Obligationenree-ht. Xo 65.
Geldmarkt wie<Jer im Ansteigen begriffen wären; denn
die Rechtsprechung darf den Zinsfusschwankungen nicht
ohne weiteres folgen. Das wurde in BGE 60 II 48 gegen-
über der umnittelbaren Anpassung der Kapitalisationssätze
ausgesprochen und gilt nicht minder gegenüber der An-
passung vermittelst Abzügen am KapitaL
Allein das schliesst nicht aus, dass ein Abzug für die
wirklichen Vorteile der Kapitalabfindung Platz zu greifen
hat. Die dargestellte bundesgerichtliche Praxis erörtert
im wesentlichen die Frage, ob ein Abzug stattzufinden habe
mit Rücksicht auf den zur Anwendung gebrachten Zins-
fuss. Dabei handelt es sich also eigentlich nicht um Abzüge
für die Vorteile der Kapitalabfindung, sondern um Korrek-
turen der Kapitalisationsmethode. Der Grundsatz, dass
tatsächliche Vorteile der Kapitalabfindung gegebenenfalls
auszugleichen seien, wurde aber damit nicht aufgegeben,
sondern stillschweigend oder sogar ausdrücklich vorbe-
halten (vgl. z. B. BGE 46 II 53). Wenn keine solchen Ab-
züge gemacht wurden, so hatte das seinen Grund darin,
dass in den betreffenden Fällen die Kapitalabfindung
keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Bei der immer
unsicheren wirtschaftlichen Lage und der immer beschränk-
teren Möglichkeit, Kapitalien nutzbringend zu verwenden,
kann nämlich je länger je weniger davon die Rede sein,
dass der Geschädigte durch die Kapitalabfindung notwen-·
dig und in jedem Falle besser gestellt werde als durch ent-
sprechende Rentenleistungen. Deshalb sind schematische
Abzüge begründeterweise abgelehnt worden. Wo aber im
einzelnen Falle mit der Kapitalabfindung nachgewiesener-
massen Vorteile verbunden sind,. hat der Schadenersatz-
pflichtige nach wie vor einen Anspruch darauf, dass ihnen
bei der Bemessung des Kapitals Rechnung getragen werde.
Durch die Schadenersatzleistung soll der Geschädigte für
den effektiven Schaden gedeckt, aber nicht bereichert
werden. Hat er die Möglichkeit, das Kapital so anzulegen,
dass er sich besser stellt, als bei den auf Grund des effek-
tiven Schadens berechneten Renten, so ist daher ein ent-
Obligationenrecht. No 66.
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sprechender Abzug gerechtfertigt; denn eine möglichst
vorteilhafte Verwendung des Kapitals darf ihm auch vom
Standpunkt des Ersatzpflichtigen aus zugemutet werden.
Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den verbind-
lichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem ihm bereits
ausbezahlten Kapital von 50,000 Fr. seinen Laden reno-
vieren und erweitern, sowie ein für den Geschäftsbetrieb
verwendbares Automobil anschaffen können, mit der Wir-
kung, dass der vorher nicht besonders gut frequentierte
Laden nun besser, nach der Aussage eines Zeugen sogar
ausgezeichnet geht. Damit steht ein mit der Kapitalab-
findung verbundener Vorteil nicht nur in sicherer Aus-
sicht -
was zur Rechtfertigung des Abzuges genügen
würde -, sondern dieser Vorteil ist bereits verwirklicht
und muss daher umsoeher berücksichtigt werden.
Dem Mass nach hat das Bezirksgericht die Vorteile der
Kapitalabfindung mit 10 % eingeschätzt. Diese Schätzung
ist auf jeden Fall nicht übersetzt; bei der günstigen An-
lage, welche das Kapital im eigenen Geschäft des Klägers
gefunden hat, darf wohl angenommen werden, dass seine
wirtschaftliche Situation im erwähnten Umfange verbes-
sert worden ist.
66. Urteil der I. Zivllabteilung vom 6. November 1934
i. S. Schmid gegen lIöflinger.
Genugtuung wegen~Verletzung in den persön-
I ich e n Ver h ä I t n iss e n, Art. 28 ZGB, 49 OR.
Der unwahre Vorwurf de& La n des ver rat e s ist eine Ver-
letzung in den persönlichen Verhältnissen.
Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz
der Pr es s fr e i he i t nur, wenn die Unwahrheit dem Ver-
fasser auch bei ernsthafter Prüfung nicht. erkennbar war.
Die besondere Schwere der Verletzung wird nic1}t
dadurch beseitigt, dass die UnbegrÜlldetheit des Vorwurfs dem
unbefangenen Leser erkennbar ist.
Kriterien für die besondere Sc h wer e de s Ver s c h u I den s.
Bemessung der Gen u g t u u n g s s u m m e unter Berücksich-
tigung der Umstände des konkreten Falles.