opencaselaw.ch

60_II_397

BGE 60 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

396 Familienrecht. N0 64. raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflich- tung nach Art. 153 Abs. I noch ein Vorbehalt im Sinne des soeben GesagteR in Frage. Gerade weil eine spätere An- passung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künf- tigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rech- nung getragen werden. Bei der Bemessung der der Beklagten danach grund- sätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 um einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr 800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt hat, wird man auf 300 Fr. bewerten dürfen. Sie hatte aber den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung; sie musste dafür ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sie durch den Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein aus- gezeichnetes Auskommen findet, möglich ist freilich auch, dass sie ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berück-' sichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten in die Wagschale zu werfen. Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen. Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubrin- gen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zer- legen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt. Obligationenrecht. N" 65. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

65. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteill1ng vom a3. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen. 397 Ab z ug für die Vorteile der Kapi ta lab fin dun g: Ein Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden sind. Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisa.tion der Rente erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur' die Kapitalisations- tabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 3 % % zur Ver- fügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Ver- hältnissen auf dem Geldmarkt als zu niedrig erschien, regelmässig ein Abzug gemacht, um so die übersetzte Kapitalisation auszugleichen. Als dann 1918 die Tabellen von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf der Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bun- desgericht zu den Sätzen von 4 und 4%% über und nahm dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II53 ; 50 II 195). In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 % % vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BGE 53 II 53 ; 54 II 300 und 371). Später, im Gefolge der all- gemeinen Zinsfnssenkung, kehrte man zu der abzugslosen Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch ge- blieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitalisiert wird (BGE 60 II 48 f). Hieran ist festzuhalten. Das müsste heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze aUf dem 398 Obligationenree-ht. Xo 65. Geldmarkt wie<Jer im Ansteigen begriffen wären; denn die Rechtsprechung darf den Zinsfusschwankungen nicht ohne weiteres folgen. Das wurde in BGE 60 II 48 gegen- über der umnittelbaren Anpassung der Kapitalisationssätze ausgesprochen und gilt nicht minder gegenüber der An- passung vermittelst Abzügen am KapitaL Allein das schliesst nicht aus, dass ein Abzug für die wirklichen Vorteile der Kapitalabfindung Platz zu greifen hat. Die dargestellte bundesgerichtliche Praxis erörtert im wesentlichen die Frage, ob ein Abzug stattzufinden habe mit Rücksicht auf den zur Anwendung gebrachten Zins- fuss. Dabei handelt es sich also eigentlich nicht um Abzüge für die Vorteile der Kapitalabfindung, sondern um Korrek- turen der Kapitalisationsmethode. Der Grundsatz, dass tatsächliche Vorteile der Kapitalabfindung gegebenenfalls auszugleichen seien, wurde aber damit nicht aufgegeben, sondern stillschweigend oder sogar ausdrücklich vorbe- halten (vgl. z. B. BGE 46 II 53). Wenn keine solchen Ab- züge gemacht wurden, so hatte das seinen Grund darin, dass in den betreffenden Fällen die Kapitalabfindung keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Bei der immer unsicheren wirtschaftlichen Lage und der immer beschränk- teren Möglichkeit, Kapitalien nutzbringend zu verwenden, kann nämlich je länger je weniger davon die Rede sein, dass der Geschädigte durch die Kapitalabfindung notwen-· dig und in jedem Falle besser gestellt werde als durch ent- sprechende Rentenleistungen. Deshalb sind schematische Abzüge begründeterweise abgelehnt worden. Wo aber im einzelnen Falle mit der Kapitalabfindung nachgewiesener- massen Vorteile verbunden sind,. hat der Schadenersatz- pflichtige nach wie vor einen Anspruch darauf, dass ihnen bei der Bemessung des Kapitals Rechnung getragen werde. Durch die Schadenersatzleistung soll der Geschädigte für den effektiven Schaden gedeckt, aber nicht bereichert werden. Hat er die Möglichkeit, das Kapital so anzulegen, dass er sich besser stellt, als bei den auf Grund des effek- tiven Schadens berechneten Renten, so ist daher ein ent- Obligationenrecht. No 66. 399 sprechender Abzug gerechtfertigt; denn eine möglichst vorteilhafte Verwendung des Kapitals darf ihm auch vom Standpunkt des Ersatzpflichtigen aus zugemutet werden. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem ihm bereits ausbezahlten Kapital von 50,000 Fr. seinen Laden reno- vieren und erweitern, sowie ein für den Geschäftsbetrieb verwendbares Automobil anschaffen können, mit der Wir- kung, dass der vorher nicht besonders gut frequentierte Laden nun besser, nach der Aussage eines Zeugen sogar ausgezeichnet geht. Damit steht ein mit der Kapitalab- findung verbundener Vorteil nicht nur in sicherer Aus- sicht - was zur Rechtfertigung des Abzuges genügen würde -, sondern dieser Vorteil ist bereits verwirklicht und muss daher umsoeher berücksichtigt werden. Dem Mass nach hat das Bezirksgericht die Vorteile der Kapitalabfindung mit 10 % eingeschätzt. Diese Schätzung ist auf jeden Fall nicht übersetzt; bei der günstigen An- lage, welche das Kapital im eigenen Geschäft des Klägers gefunden hat, darf wohl angenommen werden, dass seine wirtschaftliche Situation im erwähnten Umfange verbes- sert worden ist.

66. Urteil der I. Zivllabteilung vom 6. November 1934

i. S. Schmid gegen lIöflinger. Genugtuung wegen~Verletzung in den persön- I ich e n Ver h ä I t n iss e n, Art. 28 ZGB, 49 OR. Der unwahre Vorwurf de& La n des ver rat e s ist eine Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen. Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz der Pr es s fr e i he i t nur, wenn die Unwahrheit dem Ver- fasser auch bei ernsthafter Prüfung nicht. erkennbar war. Die besondere Schwere der Verletzung wird nic1}t dadurch beseitigt, dass die UnbegrÜlldetheit des Vorwurfs dem unbefangenen Leser erkennbar ist. Kriterien für die besondere Sc h wer e de s Ver s c h u I den s. Bemessung der Gen u g t u u n g s s u m m e unter Berücksich- tigung der Umstände des konkreten Falles.