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50_II_195

BGE 50 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 31.

schulden trifft. Auch unter der Voraussetzung, dass der

Tierhalter alle ihm zuzumutenden Vorkehren gegen das

Aufspringen, sowie gegen bösartige Tiere trifft, bietet

eine frei dahin getriebene Herde immer gewisse Gefahren,

besonders weil sich, wie ausgeführt, das Aufspringen

trotzdem nicht gänzlich vermeiden lässt und weil auch

nicht bösartige Tiere aus irgend einer Veranlassung plötz-

lich andere stossen können und. endlich auch wegen un-

bändiger Bewegung der einzelnen Tiere. Diese Gefahren

konnten Bühler nicht unbekannt sein. Durch seitliche

Beaufsichtigung der Herde, deren Fehlen die Kläger vor

allem rügen, hätten sie sich auch nicht beseitigen lassen,

wie in dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten

speziell hinsichtlich des Aufspringens dargetan wird.

Indem Bühler der dicht neben ihm vorbeiziehenden Herde

den Rücken kehrte, setzte er sich ausser stand, den ihm

allfällig drohenden Gefahren auszuweichen. Mochte er

anfänglich auch angenommen haben, die Herde werde

ihn nicht behelligen, weil die Strasse genügend Platz

für deren reibungsloses Vorbeiziehen bot, so hatte er

doch allen Anlass, auf das Vieh zu achten, als er durch

eine Bemerkung Kohlers darauf aufmerksam gemacht

wurde, dass es gegen den Wagen hin dränge. Indessen

kann diese Selbstverschulden, -obwohl es als grobes an-

zusehen ist, doch nicht die gänzliche Befreiung des Be-

klagten von seiner gesetzlich~n Haftpflicht als Tierhalter

zur Folge haben, sondern nur eine Ermässigung seiner

Schadenersatzpflicht.

3. -

Ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Ersatz-

pflicht von dem von den Klägern behaupteten Einkom-

men auszugehen hatte oder aber das vom Experten be-

rechnete höhere Einkommen hätte berücksichtigten

dürfen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts,

zu deren Nachprüfung das Bundesgericht nicht zuständig

ist, ebensowenig wie zur Nachprüfung der Würdigung

des Beweisergebnisses, welche die Vorinstanz veran-

lasste, der Behauptung der Kläger in diesem Punkte den

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Vorzug vor den Mutmassung des Experten zu geben, da

die Verletzung einer Beweisnorm des Bundesrechts dabei

nicht in Betracht kommt. Dagegen erweist sich freilich

als rechtsirrtümlich der von der Vorinstanz gemachte

Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung, nachdem sie

der Kapitalisierung den Zinsfuss von 4 % % zu Grunde

gelegt hat (vgl. AS 48 II S. 53). Doch rechtfertigt sich

deswegen eine Änderung des angefpchtenen Urteils nicht,

weil jener Abzug ausgeglichen wird durch die dem Bun-

desgericht richtig erscheinende stärkere Berücksichti-

gung des Selbstverschuldens des Getöteten. Den Abzug

der aus Versicherung bezogenen Summen hat der Be-

klagte vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr bean-

sprucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

und das Urteil des Appelationshofes des Kantons Bern

vom 12. Dezember 1923 wird bestätigt.

32. AUSlug aus dem lJ'rtell der L ZivU8,bteilung vom

97. Kal19a4 i. S. Genoslenschaftsapotheke Bie1 gegen Vial.

Markenrecht und unlauterer Wettbewerb: Usurpation der

Bezeichnung «Vin de Vial~. Diese ist nicht Gemeingut.

Auch die Bezeichnung des Konkurrenzproduktes als «Vial-

ersatz • ist unzulässig.

A. -

Der Kläger H. Vial hat am 16. Juli 1921 unter

Nr. 50,053 die Wortmarke « Vin de Vial» für einen von

ihm erfundenen und hergestellten pharmazeutischen

Wein im schweizerischen Markenregister eintragen las-

sen. Die Beklagte ihrerseits ist Inhaberin einer am 11. No-

vember 1920 unter Nr. 48,126 eingetragenen Bildmarke,

welche in kreisförmiger Umrahmung das Bild eines Rats-

herrn und eines Arbeiters zeigt, die, vor einem Hause

mit der Aufschrift ~

« Genossenschaftsapotheke Biel,

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Obligatlonenrecht. N0 32.

Rue Centrale 45 stehend, sich die Hand reichen, und da-

runter den Aufdruck: «Genossenschaftsapotheke Biel »

enthält. Die Beklagte verwendete diese Marke ungefähr

seit Oktober 1921 in der Weise, dass sie dieselbe auf den

Flaschen eines von ihr hergestellten tonischen Weines

anbrachte, unter Beifügung· der Bezeichnung: «Vin re-

generateur» in grossen Lettern und darunter in kleinerer

Schrift : « Vin de Vial des pharmacies cooperatives, Vin

tonique reconstituant, 3 fois par jour un verre aliqueur. »

Die gleiche Bezeichnung ist auch in deutscher Sprache

angebracht. Zugestandenermassen füllte die Beklagte

auch einigemal Original-VialfIaschen, die im Glasguss

die Marke «Vin de Vial» tragen, mit ihrem Weine ab

und brachte sie in den Handel. Ihr eigenes Produkt

pries sie als « Vialersatz » an und gab es zu 4 Fr. die

Flasche ab; daneben verkaufte sie eine Zeitlang auch den

echten Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. die Flasche, während

der reglementierte Preis höher stand. Als sie der Auffor-

; derung des Klägers zur Einstellung dieses Geschäfts-

gebahrens keine Folge leistete, liess dieser ein Gesuch

. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellen, das

indessen zweitinstanzlich vom Appellationshof des Kan-

tom, Bern abgewiesen wurde, weil hiezu nur der mit dem

Markenrechtsprozess befasste Richter zuständig sei, und

es im übrigen nach kantonalem Prozessrecht an den

Voraussetzungen für die Anordnung solcher Massnah-

men fehle. Daraufhin liess die Beklagte in der Zeitung

c(Express» die Einsendung erscheinen: « Klage abge-

wiesen. Unsern Freunden und Mitgliedern zur freund-

lichen Kenntnisnahme, dass die gegen uns auf Veran-

lassung eines hiesigen Apothekers anhängige Klage

wegen angeblicher Markenschutzverletzung in Sachen

Vin Vial vom Obergericht abgewiesen worden ist. »

B. -

Mit der vorliegenden, auf das MSchG und Art.

48 OR gestützten Klage hat der Kläger die Rechts-

begehren gestellt :

« 1. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre eigenen

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Produkte oder irgend welche andere sog. Medizinalweine,

welche nicht aus der Fabrikation des Klägers selbst

herrühren, unter Gebrauch der Bezeichnung «Vin de Vial

des pharmacies cooperatives » in ihrem Geschäftsbetrieb

anzubieten und in den Handel zu bringen, sondern es

sei einzig der Kläger zur Verwendung dieser Marke be-

rechtigt.

2. Dieselbe habe überhaupt jedes den Kläger in

seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigende Geschäfts-

gebahren, sei es bei Auskündung oder Verkauf ihrer Pro-

dukte unter Gebrauch von Zusätzen, wie « Vialersatz),

« Vin de Vial des pharmacies cooperatives » oder ähnlichen

Ausdrücken, oder sei es durch irgend welche andere un-

wahre Auskündigungen und Treu und Glauben verlet-

zende Veranstaltungen, zu unterlassen.

3. Namentlich sei die Beklagte auch nicht berech-

tigt, ihre eigenen Produkte mit einer Etikette, wie von

ihr gebraucht, mit der Aufschrift « Vin de Vial des phar-

macies cooperatives » in den Handel zu bringen.

4. Diese Etiketten seien zu vernichten .

5. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber zu angemes-

senem Schadenersatz auf richterliche Bestimmung hin

zu verurteilen.

6. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten zu ver-

öffentlichen, und die Art und Weise der Veröffentlichung

sei gerichtlich zu bestimmen. »

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus : Die

Beklagte mache sich einer Markenrechtsverletzung da-

durch schuldig, dass sie ihr eigenes Produkt als « Vin

de Viai» bezeichne. Die Anpreisung ihres Weines in den

Tagesblättern als « Vialersatz Il und der Verkauf des-

selben in, den Originalflaschen täuschend nachgeahmten

Flaschen sodann stelle eh en Akt illoyaler Konkurrenz

dar. Ebenso habe die Beklagte durch die unwahre Ein-

sendung im «Express» und den Verkauf des echten Vin

de Vial unter dem reglementierten Preise eine rechts-

widrige Handlung im Sinne von Art. 48 OR begangen.

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Obligationenrecht. N0 32.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie

stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, die Streit-

sache sei durch einen für beide Parteien verbindlichen

Vergleich erledigt worden; wonach sie sich verpflichtet

habe, den Namen « Vial» für andere als die Orignal-

produkte des,Klägers'nicht mehr zu verwenden. während

dieser seinerseits auf die Geltendmachung weiterer An-

spruche wegen Verwendung seines Namens verzichtet

habe. In der Sache selbst machte die Beklagte geltend. die

Bezeichnung « Vin de Vial)~ sei längst zur Sachbezeich-

nung für, einen tonischen Wein von bestimmter Zusam-

mensetzung geworden. In den Pharmakopöen sei das

Rezept zur Herstellung desselben zum beliebigen Ge-

brauch für jeden Apotheker aufgezeichnet. Abgesehen

hievon könne von einer .Markenrechtsverletzung deshalb

keine Rede sein. weil die Beklagte ihr Produkt nicht als

(Vin de Vial », sondern als « Vin regenerateur» bezeichne.

Darin. dass sie zur Aufklärung des Publikums und der

Fachleute über die Natur des Weines noch die Bezeich-

nung « Vialersatz », « Vin de Vial des pharmacies coope-

ratives» oder « Stärkungs- und Kräftigungsmittel nach

Vial» beifüge, liege keine unzulässige Markenbean-

spruchung. Da die Beklagte ihren Wein ausdrucklich

als Ersatzprodukt bezeichne,,sei eine Verwechslungs-

gefahr ausgeschlossen, umsomehr, als der « Vin regenera-

teur» in Flaschen ohne Papierumhüllung verkauft

werde, während der « Vin de'Vial » in solchen mit einer

typischen, braunen Papierumhüllung in den Handel

komme. Wenn die Beklagte den echten Vin de Vial unter

dem festgesetzten Preise abgegeben habe, so könne ihr

deshalb ein Vorwurf nicht gemacht werden. Das Scha-

denersatzbegehren des Klägers so dann sei in keiner

Weise substanziert.

C. -

Mit Urteil vom 14. Februar 1924 hat das Han-

delsgericht des Kantons .Bern erkannt :

{(1. In Erledigung der Klagebegehren 1 bis 3 wird der

Beklagten untersagt: der Gebrauch der Vin de Vial

Obligationenreeht. N° 32.

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Originalflaschen für ihren Vin regenerateur, der Gebrauch

der Etikette mit der Bezeichnung Vin de Vial der Ge-

nossenschaftsapotheken und die Bezeichnung Vialer-

satz. Die Widerhandlung gegen dieses auf Unterlassung

lautende Urteil wird bestraft mit Busse bis zu 5000 Fr.,

womit Gefängnis bis zu 60 Tagen, oder Korrektionshaus

bis zu einem Jahr verbunden werden kann.

2. Klagebegehren 4 wird zugesprochen, und die Be-

klagte wird angehalten, die Etiketten mit der Bezeich-

nung « Vin de ViaI» der Genossenschaftsapotheken zu

vernichten.

3. Klagebegehren 5 wird abgewiesen.

4. Klagebegehren 6 wird zugesprochen. und es ist Dis-

positiv 1 und 2 dieses Urteils einmal zu publizieren auf

Kosten der Beklagten im Inseratenteil des ({ Express I).

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf gänz-

liche Abweisung der Klage.

Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und

Abänderung des Urteils in dem Sinne beantragt :

1. dass auch das zweite Klagebegehren in vollem

Umfange aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wett:

bewerbes geschützt werde, und

2. dass die Publikation des Urteils auch in der speziell

interessierten fachmännischen Presse, zu erfolgen habe,

so z. B. in der Schweiz. Apothekerzeitung und in der

Schweiz. medizinischen Wochenschrift.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Einrede des Vergleiches.)

2. -

In der Sache selbst geht die Vorinstanz mit Recht

davon aus, dass die Bezeichnung ({ Vin de Vial » an sich

markenfähig ist, indem ihr gerade, zufolge des Umstan-

des, dass sie den Namen des Erfinders und Herstellers

des Weines enthält, in ganz besonderem Masse die

Eignung und Kraft zukommt, als Sonderbezeichnung

für dessen Produkte zu dienen. Fragen kann es sich nur.

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Obligationenrecht. N° 32.

ob sich diese Individualbezeichnung im Laufe der Zeit

nicht zur generellen Sachbezeichnung für einen tonischen

Wein von bestimmter Zusammensetzung erweitert habe,

also zum Gemeingut geworden, und deshalb dem Allein-

gebrauch des ursprünglich Berechtigten entzogen sei.

Entscheidend hiefür ist, ob in den Kreisen der Fachleute

und der letzten Abnehmer, des Publikums, das Bewusst-

sein, dass es sich um eine Individualbezeichnung handle,

erloschen sei, sodass die Bezeichnung ihren Unterschei-

dungszweck nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz hat über

diese Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende

Frage eine Expertise erhoben und gestützt auf deren

Ergebnis angenommen, dass diese Wortmarke den Cha-

rakter einer Herkunftsbezeichnung für das Produkt des

Klägers nicht verloren _ habe. An diese durch die An-

bringen der Beklagten in keiner Weise erschütterte Fest-

stellung ist das Bundesgericht gebunden. Der Aufnahme

des « Vin de Vial I) in einzelne Pharmakopöen kann des-

halb nicht die Bedeutung einer den Individualcharakter

des Zeichens zerstörenden Tatsache beigemessen werden,

weil nach der Feststellung des Experten die wahre Zu-

.sammensetzung des Vin de Vial nicht mit Sicherheit

bekannt ist.

3. -. Ist somit die Marke des Klägers zweifelsohne

als rechtsbeständig anzusehen, -so ist zu prüfen, inwie-

weit die Klage markenrechtlich begründet sei. Hiebei

ist davon auszugehen, dass eine Markenrechtsverletzung

liegt in der markenmäs&igen Benutzung des Zeichens des

Berechtigten durch einen andern, d. h. in der Verwen-

dung auf der Ware selbst oder ihrer Verpackung. Danach

ist klar, dass die Beklagte das Recht des Klägers auf

den ausschliesslichen Gebrauch seines Zeichens dadurch

verletzt hat, dass sie einigemal ihr eigenes Produkt in

Original-Vialflaschen, die im Glasguss die Marke Vin de

Vial tragen, abgefüllt und verkauft hat. Ebenso ist aber

auch ein Eingriff in das Zeichenrecht des Klägers darin

zu erblicken, dass die Beklagte auf' der mit ihrer Marke

<I I

I

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versehenen Etikette auch die Bezeichnung Vin de Vial

führt. Die Wortmarke des Klägers ist selbständiger

Träger des Mark,enschlltzes und darf von einem Dritten

auch dann nicht für seine Produkte markenmässig ver-

wendet werden, wenn er sie mit seinem Namen oder

. seiner Firma in Verbindung bringt (vgl. KOHLER, Recht

des Markenschutzes S. 280; S~IGSOHN, Komm. zum

Ges. betr. Schu.t~ der Warenbezeich:~lUngen S. 185). Der

Zusatz: « des pharmacies -co operatives » hebt das cha-

rakteristische Wesen des

entlehnt~n Zeichens umso-

weniger auf, als· der Anschein erweckt werdEm kann, die

Beklagte sei die wirkliche Markenberechtigte. Diese

Verwendung des Zeichens des Klägers steUi sich als

prlssbräuchliche Markenbenützung dar und ist daher zu

untersagen, Q-nter gleichzeitiger Verpflichtung der Be-

klagten, die noch vorhandenen Etiketten dieser Art zu

vernichten.

4. -

Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

stellt dagegen die Verwendung einer geschützten M!irke

in Prospekten, Reklamen, Inseraten u. s. w. nicht ein

Markenrechtsdelikt dar, wie das Handelsgericht rechts-

irrtümli·ch annimmt. Eine solche Zeichenbenützung kann

vielmehr einzig aus deIP Ges~chtspunkte des unlauteren

Wettbewerbes untersagt -werden. So betrachtet erscheint

aber die Unterlassungsklage ohne weiteres begründet,

soweit das Produkt der Beklagten als « Vin de Vial »

schlechthin oder « Vin de Vial des pharmacie& coopera-

tives» angepriesen und vertrieben wird. Der Marken-

berechtigte hat ein besonderes Interesse daran, gerade

gegen Auski!ndungen dieser Art Einsprache z~ erhe~e~,

da sie allmählich dazu führen können, dass sem Indivl-

dualzeichen diesen Charakter verliert und zu einer dem

freien Gebrauch anheimfallenden Sachbezeichnung wird.

In der Anpreisung als « Vialersatz » sodann liegt eine

Verletzung des Namenrechts des Klägers, die ebenfalls

.geeignet ist, die Umwandlung dieses Individualnamens

zum Gattungsnamen zu begünstigen. Dass eine solche _

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Obligationenrecht. N° 32.

missbräuchliche Namenbenützung zu Verwechslungen

Anlass gebe, ist nicht erforderlich; es genügt begrifflich

die Tatsache des widerrechtlichen Eingriffes in dieses

Persönlichkeitsrecht. Die Untersagung des Gebrauches

dieser Bezeichnung rechtfertigt sich umsomehr, als die

allgemein~ Tendenz der gegenwärtigen Gesetzgebung

und Rechtsprechung dahin geht, im Gebiete des wirt·

schaftlichen Wettbewerbes auf möglichst wirksame Weise

den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und

den Schutz der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen.

5. -

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Be-

klagte mache sich durch den Gebrauch von, den Original-

flaschen täuschend nachgeahmten Flaschen des un-

lauteren Wettbewerbes schuldig, scheitert dieser Stand-

punkt daran, dass die Vial-Flaschen keine irgendwie

originelle, charakteristische Form haben. Infolgedessen

vermochten sie auch nicht die Bedeutung eines besondern

Kennzeichens für den darin befindlichen Wein zu er-

langen, und insofern ein Individualrecht des Klägers auf

die ausschliessliche Verwendung derselben zu begründen.

Dass endlich die Preisunterbietung durch Verkauf des

echten Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. statt 7 Fr. die Flasche

seitens der Beklagten keinen Akt illoyaler Konkurrenz

darstellt, hat der Vertreter des Klägers heute selbst an-

erkannt.

6. -

(Publikation.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern

vom 14. Februar 1924 wird bestätigt.

Prozesareeht. N° 33.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

33. Urteil der I. Zivil$bteUtmg vom 14. Kai 1994

i. S. Earl Kiirlimann's Söhne in Liq. gegen Gottftled

8G Josef EEiirlimann.

A. r t. 5 8 0 G: Ein Entscheid, der die ProzesslegiUmaüon

des Liquidators einer Kolleküvgesellschaft verneint, ist

kein HallpturteU.

A. -

Die Brüder Leopold Hürlimann in Mailand,

Gottfried und Josef Hürlimann in Luzern bildeten eine

Kollektivgesellschaft unter der Firma Karl Hürlimann's

Söhne, -

Käsefabrikation, Handel en gros und Export,-

mit Hauptsitz in Küssnacht.

Am 18. März 1920 schlossen sie miteinander eine

« Vereinbarung II ab, aus welcher folgende Bestimmun-

gen hervorzuheben sind :

« 1. . Die Kollektivgesellschaft Karl Hürlimann's Söhne

wird auf 1. Januar 1920 aufgelöst und tritt in Liqui-

dation.

II. Die förmliche Ernennung der Liquidatoren im

Sinne von Art. 580 OR erfolgt heute noch nicht. Die

Gesellschaft wird nach aussen in bisheriger Weise ver-

treten. Die Rechte und Pflichten unter den Gesell-

schaftern werden wie folgt fixiert :

IB. Als vorläufigen. Liquidatoren bestellen sie den

Rechtsagenten Alois Häfliger in Luzern.

IV. Dem Liquidatoren Häfliger wird speziell der Auf-

trag erteilt, möglichst bald die Vermögens lage der

Gesellschaft genau festzustellen. Zu diesem Zwecke und

zur Feststellung des Verhältnisses unter den Gesell-

schaftern ist er berechtigt und bevollmächtigt, wenn