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60_II_391

BGE 60 II 391

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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390

Personenrecht.. No 63.

beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver-

schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine

nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im

gleichen Blatt zu entkräften.

Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage

auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät-

lichen BewilligUng der Namensänderung einer Prorogation

nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG

geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver-

fügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so

hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen

die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie-

ten.

Mit der gerichtlichen Anfechtung der Namens-

änderung werden aber gerade nur private Interessen des

Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist,

warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver-

ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag

gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten

nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene

Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer

ausdrücklichen· Prorogation bezüglich des Beklagten Wal-

ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher

als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver-

halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus-

nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau-

bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage

zuständig.

2. -

Die seit langem in gehobener sozialer Position

stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark

verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens

sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an

BGE 52 11 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger

nicht das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch

seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die

Aufgabe des bisherigen und die' Annahme gerade dieses

Namens keinen andern Grund vorbringen können als

eine im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands-

:<

]familienrecht. N° 64.

a.u

registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der

Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein

wird. (Aus dem auf den Namen Deduallautenden geist-

lichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die

Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere

Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni-

ger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten

Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten

Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn

nicht blass ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger-

massen wahrscheinlich gemacht worden wäre, dass der

(Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual

aussereheIich erzeugt worden sei.

3. -

Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben

werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in

Erwägung 1 Gesagten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. Juni 1934 bestätigt.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

64. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 6. DazemDer 1934 i. S. Loeseh gegen "oesell geb. Ka.mmer.

Leis'tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver-

hältnis steht Axt. 151 zu Art. 152 ZGB ?

Die Ansprüche wegen Verlustes des U n t e r haI tun g san .

s p ru c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB n ich t

a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An·

s p r u c h s g e g n e x s kann vielmehr, auch wenn sich der

fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür

eine a n g e m e s sen e

E n t. s c h ä d i gun g

g e m ä s s

Art. I 5 I gesprochen werden.

392

Familienrecht. No 6~.

Wird eine solche Unterhaltungsentschädigung in Form einer

Ren t e gewährt, so soll i mUr t eil ein B e r ich t i -

gun g s vor b e haI t

angebracht und dem Pflichtigen die

Möglichkeit vorbehalten werden, eine Abänderung des Urteils

zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich

veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen

und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mehr möglich

sein sollte.

3. -:- Ansprüche im Sinne der Art. 151 ff. ZGB stehen

nur einem schuldlosen Ehegatten zu. Indessen eIfüllt

diese Voraussetzung nicht nur der absolut schuldlose

Ehegatte, sondern schon der, dem gegenüber kein auf

Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt (BGE 1912

II 54). Das trifft für die Beklagte und Widerklägerin zu.

Dass sie weniger schuld ist als der Ehemann, genügt

hiefür freilich nicht ohne weiteres, denn ihr Verschulden

könnte ja trotzdem so erheblich sein, dass ein weniger

schuldiger Ehepartner daraus einen Grund zur Scheidung

herleiten könnte.

Das der Beklagten nachgewiesene

schuldhafte Verhalten hätte jedoch für sich allein niemals

die Ehe zu zerrütten vermocht.

Die Vorinstanz hat ihr keinen Unterhaltsanspruch ge-

mäss Art. 152 ZGB zuerkannt, weil sie dank ihrer Gesangs-

ausbildung in der Lage sei, durch Unterricht und Konzert-

tätigkeit ihren Unterhalt zu verdienen, wenn auch viel-

leicht vorläufig noch in sehr knappem Ausrnasse. Dagegen·

hat ihr die Vorinstanz für die Beeinträchtigung ihrer

Vermögensrechte infolge Verlustes der ihr als Ehefrau

zustehenden Unterhaltungsanspruche eine Entschädigung

gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zugebilligt und sie auf 130 Fr.

im Monat bemessen. Mangels Ausdehnung der Anschluss-

berufung auf diesen Punkt steht nur die Frage der Ent-

schädigung nach Art. 151 Abs. 1 zur überprüfung.

Den Unterhaltungsanspruch aus Eherecht (für die

Ehefrau speziell gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB) unter die

Vermögensrechte des Art. 151 Abs. 1 zu subsumieren und

den Verlust desselben durch Scheidung der Ehe als Be-

einträchtigung dieser Vermögensrechte zu betrachten, ent-

Familienrecht. N° 6~.

393

spricht ständiger Rechtsprechung. Bedenken, die wieder-

holt dagegen geäussert wurden, rufen .einer näheren Be-

trachtung der Rechtslage. Diese Prüfung führt indessen

grundsätzlich zu keiner andern Entscheidung.

Die erwähnte Auslegung wird zunächst durch den Wort-

laut von Art. 151 Abs. 1 gedeckt. Unter den Begriff der

Vermögensrechte fallen auch Unterhaltungsanspruche.

Der französische Text, der « die Vermögensrechte oder die

Anwartschaften» mit « les interets pecuniaires, meme

eventuels» widergibt, berücksichtigt in gleicher Weise

die gegenwärtige und die zukünftige ökonomische Lage

(vgl. BGE 1912 II 54). Noch allgemeiner hatte übrigens

der EntwuIf von « interets presents ou futurs » gesprochen;

mit der endgültigen Fassung, die das Werk der Redaktions-

kommission zu sein scheint, wollte und konnte nichts

geändert werden. Endlich stimmt der italienische Text

« i diritti patrimoniali 0 le aspettative » mit dem deutschen

überein. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso für den

Wegfall des eherechtlichen Unterhaltes nicht ebensogut

sollte Entschädigung beansprucht werden können wie für

den Hinfall des Vermögensgenusses und der Erbberechti-

gung.

Allerdings ist nur in Art. 152 ausdrücklich von Unter-

haltsbeiträgen die Rede, auch im Randtitel, und Art. 153

Abs. I, der von der Festsetzung einer Rente « als Entschä-

digung, Genugtuung oder Unterhalt » spricht, knüpft an

diese Terminologie an, so dass als Unterhaltsbeitrag auch

dort nur die auf Art. 152 beruhende Verpflichtung bezeich-

net ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die

Anspruche wegen Wegfalles des Unterhaltes seien in Art.

152 abschliessend geordnet. Vielmehr umfasst der all-

gemein « Entschädigung» gewährende Art. 151 Abs. 1

auch solche Ansprüche, und zwar eben, weitergehend als

Art. 152, über die Deckung des NotbedaIfes hinaus. Wenn

Art. 152 einen Unterhaltsanspruch nur bei grosser Bedürl-

tigkeit des Ansprechers gibt, so deshalb, weil er anderseits

im Unterschiede zu Art. 151 kein Verschulden des An-

394

Familienrecht. Xo 64.

spruchsgegners an· der Scheidung voraussetzt. Dass von

einem schuldlosen Ehegatten nur unter besonderen Voraus-

setzungen Unterhalt verlangt werden kann, leuchtet ein,

während für eine solche Beschränkung der Ansprüche kein

Grund besteht gegenüber einem wegen Verschuldens ge-

mäss Art. 151 haftbaren Ehegatten. Art. 152 ist daher

im Verhältnis zu Art. 151 nicht als einschränkende, son-

dern als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, wie

es übrigens im wesentlichen auch den Ausführungen des

Kommissionsberichterstatters im Nationalrat entspricht

(Sten. BuIl. XV 633). Demnach lässt Art. 152 die weiter-

gehenden Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die

Entschädigung für entgehenden Unterhalt unberührt und

greift nur dort Platz, wo mangels Verschuldens des An-

spruchsgegners nicht aus Art. 151 geklagt werden kann,

wo aber das Gesetz aus Billigkeitsgründen (eben bei grosser

Bedürftigkeit des gleichfalls schuldlosen andern Teiles)

eine dementsprechend beschränkte UnterhaltspHicht vor-

sieht. Wie ungerecht es wäre, diese Einschränkung auch

bei Schuld des Anspruchsgegners Platz greifen zu lassen,

erheIlt deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen hält,

dass andere Vermögensrechte oder Anwartschaften nicht

vorhanden sind, hohe Einkünfte aber dem schuldigen

Ehegatten erlauben, grosses Haus zu führen.

Wird eine Entschädigung nach Art. 151 in Rentenform

gesprochen, so fäIlt sie gleich einer Unterhaltsrente im

Sinne von Art. 152 dahin, wenn sich der forderungsberech-

tigte Ehegatte wieder verheiratet (Art. 153 Abs. 1). Ab-

gesehen von diesem FaIle besteht die Möglichkeit einer

nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

nur bei Unterhaltsrenten im Sinne des Art. 152 (Art. 153

Abs. 2). Eine für entgehenden Unterhalt nach Art. 151

gesprochene Rente ist also abgesehen vom FaIle der Wie-

derverheiratung des Berechtigten als unabänderlich zu

betrachten. Das entspricht dem Grundsatz, dass, unter

Vorbehalt besonderer Ausnahmen, wie sie sich aus Art. 153

ergeben, die aus der Scheidung der Ehe fliessenden An-

Familienrecht. N° 64.

395

sprüche des einen Ehegatten an den andern im Scheidungs-

urteil endgültig bestimmt werden soIlen. Es lässt sich nicht

übersehen, dass diese Ordnung gerade bei Renten, die als

Ersatz für den eherechtlichen Unterhalt zuerkannt worden

sind, zu stossenden Härten führen kann. So etwa, wenn

bei einer Scheidung junger Ehegatten der schuldige Teil

zu einer solchen Rente verurteilt worden ist und er nun

in der Folge, vieIleicht schon nach kurzer Zeit, durch Un-

faIl erwerbsunfähig wird oder seine EinkommensqueIle

auf andere Weise einbüsst, während der andere Ehegatte,

dem die Forderung zugesprochen worden ist, in guten Ver-

hältnissen lebt. Unter solchen Umständen wäre bei Fort-

dauer der Ehe umgekehrt dieser Ehegatte pHichtig, den

andern zu unterhalten. Soll es ihm da (zeitlebens) gestattet

sein, die Rente, die jener kaum aufbringt, einzufordern,

selbst wenn er darauf nicht angewiesen ist, und bei Unein-

bringlichkeit den andern mit Betreibungen zu bedrängen 1

Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein,

eine solche Folge zuzulassen. Daher soIl der Richter, wenn

er eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt im

Sinne von Art. 151 in Rentenform zuerkennt, in seinem

Urteile einen Berichtigungsvorbehalt machen und dem

LeistungspHichtigen die Möglichkeit vorbehalten, eine Ab-

änderung des Urteiles zu beantragen, wenn ihm die fernere

Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne

Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen

Lebensunterhaltes nicht mehr möglich sein soIlte. Die

allgemeinen Erwägungen für die Zulässigkeit eines solchen

Vorbehaltes, wie sie in BGE 36 II 85 dargelegt worden sind

und übrigens auch der Bestimmung von Art. 153 ZGB

zugrunde liegen, treffen auch hier zu. Der Richter wird

dann auf Grund der neuen Sachlage nach seinem Ermessen

über eine Unterdrückung oder allfällige Herabsetzung der

Rente zu entscheiden haben. Wird (wie es nach den fol-

genden Ausführungen hier zu geschehen hat) die Entschä-

digung nach Art. 151 nicht in Form einer Rente, sondern

als Kapital festgesetzt, so kommt, auch wenn Tilgungs-

396

Fmnilienrecht. N0 64.

raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflich-

tung nach Art. 153 Abs. 1 noch ein Vorbehalt im Sinne des

soeben Gesagten in Frage. Gerade weil eine spätere An-

passung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse

ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künf-

tigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rech-

nung getragen werden.

Bei der Bemessung der der Beklagten danach grund-

sätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld

und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es

handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und

nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 um

einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr

800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt

hat, wird man auf 300 Fr. bewerten dürfen. Sie hatte aber

den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung; sie musste dafür

ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann

widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für

sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie

dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sie durch den

Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist

bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist

sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein aus-

gezeichnetes Auskommen findet, möglich ist freilich auch,

dass sie ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berück-'

sichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft

des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich

ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten

in die Wagschale zu werfen.

Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen.

Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst

gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen

aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung

aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger

nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubrin-

gen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zer-

legen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt.

Obligationenreeht. N" 65,

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

65. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung

vom a3. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen.

397

A b zug für die Vorteile der Kap i tal a b f i n dun g: Ein

Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch

und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber

auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden

Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden

sind.

Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug

zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss

mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisation der Rente

erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur die Kapitalisations-

tabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 3 % % zur Ver-

fügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Ver-

hältnissen auf dem . Geldmarkt als zu niedrig erschien,

regelmässig ein Abzug gemacht, um so die übersetzte

Kapitalisation auszugleichen. Als dann 1918 die Tabellen

von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf dm'

Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bun-

desgericht zu den Sätzen von 4 und 4%% über und nahm

dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II 53; 50 II 195).

In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur

neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des

für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 % %

vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BCK

53 II 53; 54 II 300 und 371). Später, im Gefolge der all-

gemeinen Zinsfussenkung, kehrte man zu der abzugslosen

Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch ge-

blieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitalisiert wird

(BGE 60 II 48 f). Hier.an ist festzuhalten. Das müsste

heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze auf·dem