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Personenrecht.. No 63.
beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver-
schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine
nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im
gleichen Blatt zu entkräften.
Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage
auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät-
lichen BewilligUng der Namensänderung einer Prorogation
nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG
geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver-
fügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so
hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen
die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie-
ten.
Mit der gerichtlichen Anfechtung der Namens-
änderung werden aber gerade nur private Interessen des
Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist,
warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver-
ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag
gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten
nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene
Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer
ausdrücklichen· Prorogation bezüglich des Beklagten Wal-
ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher
als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver-
halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus-
nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau-
bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage
zuständig.
2. -
Die seit langem in gehobener sozialer Position
stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark
verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens
sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an
BGE 52 11 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger
nicht das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch
seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die
Aufgabe des bisherigen und die' Annahme gerade dieses
Namens keinen andern Grund vorbringen können als
eine im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands-
:<
]familienrecht. N° 64.
a.u
registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der
Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein
wird. (Aus dem auf den Namen Deduallautenden geist-
lichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die
Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere
Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni-
ger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten
Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten
Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn
nicht blass ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger-
massen wahrscheinlich gemacht worden wäre, dass der
(Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual
aussereheIich erzeugt worden sei.
3. -
Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben
werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in
Erwägung 1 Gesagten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. Juni 1934 bestätigt.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
64. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 6. DazemDer 1934 i. S. Loeseh gegen "oesell geb. Ka.mmer.
Leis'tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver-
hältnis steht Axt. 151 zu Art. 152 ZGB ?
Die Ansprüche wegen Verlustes des U n t e r haI tun g san .
s p ru c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB n ich t
a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An·
s p r u c h s g e g n e x s kann vielmehr, auch wenn sich der
fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür
eine a n g e m e s sen e
E n t. s c h ä d i gun g
g e m ä s s
Art. I 5 I gesprochen werden.
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Familienrecht. No 6~.
Wird eine solche Unterhaltungsentschädigung in Form einer
Ren t e gewährt, so soll i mUr t eil ein B e r ich t i -
gun g s vor b e haI t
angebracht und dem Pflichtigen die
Möglichkeit vorbehalten werden, eine Abänderung des Urteils
zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich
veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen
und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mehr möglich
sein sollte.
3. -:- Ansprüche im Sinne der Art. 151 ff. ZGB stehen
nur einem schuldlosen Ehegatten zu. Indessen eIfüllt
diese Voraussetzung nicht nur der absolut schuldlose
Ehegatte, sondern schon der, dem gegenüber kein auf
Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt (BGE 1912
II 54). Das trifft für die Beklagte und Widerklägerin zu.
Dass sie weniger schuld ist als der Ehemann, genügt
hiefür freilich nicht ohne weiteres, denn ihr Verschulden
könnte ja trotzdem so erheblich sein, dass ein weniger
schuldiger Ehepartner daraus einen Grund zur Scheidung
herleiten könnte.
Das der Beklagten nachgewiesene
schuldhafte Verhalten hätte jedoch für sich allein niemals
die Ehe zu zerrütten vermocht.
Die Vorinstanz hat ihr keinen Unterhaltsanspruch ge-
mäss Art. 152 ZGB zuerkannt, weil sie dank ihrer Gesangs-
ausbildung in der Lage sei, durch Unterricht und Konzert-
tätigkeit ihren Unterhalt zu verdienen, wenn auch viel-
leicht vorläufig noch in sehr knappem Ausrnasse. Dagegen·
hat ihr die Vorinstanz für die Beeinträchtigung ihrer
Vermögensrechte infolge Verlustes der ihr als Ehefrau
zustehenden Unterhaltungsanspruche eine Entschädigung
gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zugebilligt und sie auf 130 Fr.
im Monat bemessen. Mangels Ausdehnung der Anschluss-
berufung auf diesen Punkt steht nur die Frage der Ent-
schädigung nach Art. 151 Abs. 1 zur überprüfung.
Den Unterhaltungsanspruch aus Eherecht (für die
Ehefrau speziell gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB) unter die
Vermögensrechte des Art. 151 Abs. 1 zu subsumieren und
den Verlust desselben durch Scheidung der Ehe als Be-
einträchtigung dieser Vermögensrechte zu betrachten, ent-
Familienrecht. N° 6~.
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spricht ständiger Rechtsprechung. Bedenken, die wieder-
holt dagegen geäussert wurden, rufen .einer näheren Be-
trachtung der Rechtslage. Diese Prüfung führt indessen
grundsätzlich zu keiner andern Entscheidung.
Die erwähnte Auslegung wird zunächst durch den Wort-
laut von Art. 151 Abs. 1 gedeckt. Unter den Begriff der
Vermögensrechte fallen auch Unterhaltungsanspruche.
Der französische Text, der « die Vermögensrechte oder die
Anwartschaften» mit « les interets pecuniaires, meme
eventuels» widergibt, berücksichtigt in gleicher Weise
die gegenwärtige und die zukünftige ökonomische Lage
(vgl. BGE 1912 II 54). Noch allgemeiner hatte übrigens
der EntwuIf von « interets presents ou futurs » gesprochen;
mit der endgültigen Fassung, die das Werk der Redaktions-
kommission zu sein scheint, wollte und konnte nichts
geändert werden. Endlich stimmt der italienische Text
« i diritti patrimoniali 0 le aspettative » mit dem deutschen
überein. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso für den
Wegfall des eherechtlichen Unterhaltes nicht ebensogut
sollte Entschädigung beansprucht werden können wie für
den Hinfall des Vermögensgenusses und der Erbberechti-
gung.
Allerdings ist nur in Art. 152 ausdrücklich von Unter-
haltsbeiträgen die Rede, auch im Randtitel, und Art. 153
Abs. I, der von der Festsetzung einer Rente « als Entschä-
digung, Genugtuung oder Unterhalt » spricht, knüpft an
diese Terminologie an, so dass als Unterhaltsbeitrag auch
dort nur die auf Art. 152 beruhende Verpflichtung bezeich-
net ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die
Anspruche wegen Wegfalles des Unterhaltes seien in Art.
152 abschliessend geordnet. Vielmehr umfasst der all-
gemein « Entschädigung» gewährende Art. 151 Abs. 1
auch solche Ansprüche, und zwar eben, weitergehend als
Art. 152, über die Deckung des NotbedaIfes hinaus. Wenn
Art. 152 einen Unterhaltsanspruch nur bei grosser Bedürl-
tigkeit des Ansprechers gibt, so deshalb, weil er anderseits
im Unterschiede zu Art. 151 kein Verschulden des An-
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Familienrecht. Xo 64.
spruchsgegners an· der Scheidung voraussetzt. Dass von
einem schuldlosen Ehegatten nur unter besonderen Voraus-
setzungen Unterhalt verlangt werden kann, leuchtet ein,
während für eine solche Beschränkung der Ansprüche kein
Grund besteht gegenüber einem wegen Verschuldens ge-
mäss Art. 151 haftbaren Ehegatten. Art. 152 ist daher
im Verhältnis zu Art. 151 nicht als einschränkende, son-
dern als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, wie
es übrigens im wesentlichen auch den Ausführungen des
Kommissionsberichterstatters im Nationalrat entspricht
(Sten. BuIl. XV 633). Demnach lässt Art. 152 die weiter-
gehenden Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die
Entschädigung für entgehenden Unterhalt unberührt und
greift nur dort Platz, wo mangels Verschuldens des An-
spruchsgegners nicht aus Art. 151 geklagt werden kann,
wo aber das Gesetz aus Billigkeitsgründen (eben bei grosser
Bedürftigkeit des gleichfalls schuldlosen andern Teiles)
eine dementsprechend beschränkte UnterhaltspHicht vor-
sieht. Wie ungerecht es wäre, diese Einschränkung auch
bei Schuld des Anspruchsgegners Platz greifen zu lassen,
erheIlt deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen hält,
dass andere Vermögensrechte oder Anwartschaften nicht
vorhanden sind, hohe Einkünfte aber dem schuldigen
Ehegatten erlauben, grosses Haus zu führen.
Wird eine Entschädigung nach Art. 151 in Rentenform
gesprochen, so fäIlt sie gleich einer Unterhaltsrente im
Sinne von Art. 152 dahin, wenn sich der forderungsberech-
tigte Ehegatte wieder verheiratet (Art. 153 Abs. 1). Ab-
gesehen von diesem FaIle besteht die Möglichkeit einer
nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
nur bei Unterhaltsrenten im Sinne des Art. 152 (Art. 153
Abs. 2). Eine für entgehenden Unterhalt nach Art. 151
gesprochene Rente ist also abgesehen vom FaIle der Wie-
derverheiratung des Berechtigten als unabänderlich zu
betrachten. Das entspricht dem Grundsatz, dass, unter
Vorbehalt besonderer Ausnahmen, wie sie sich aus Art. 153
ergeben, die aus der Scheidung der Ehe fliessenden An-
Familienrecht. N° 64.
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sprüche des einen Ehegatten an den andern im Scheidungs-
urteil endgültig bestimmt werden soIlen. Es lässt sich nicht
übersehen, dass diese Ordnung gerade bei Renten, die als
Ersatz für den eherechtlichen Unterhalt zuerkannt worden
sind, zu stossenden Härten führen kann. So etwa, wenn
bei einer Scheidung junger Ehegatten der schuldige Teil
zu einer solchen Rente verurteilt worden ist und er nun
in der Folge, vieIleicht schon nach kurzer Zeit, durch Un-
faIl erwerbsunfähig wird oder seine EinkommensqueIle
auf andere Weise einbüsst, während der andere Ehegatte,
dem die Forderung zugesprochen worden ist, in guten Ver-
hältnissen lebt. Unter solchen Umständen wäre bei Fort-
dauer der Ehe umgekehrt dieser Ehegatte pHichtig, den
andern zu unterhalten. Soll es ihm da (zeitlebens) gestattet
sein, die Rente, die jener kaum aufbringt, einzufordern,
selbst wenn er darauf nicht angewiesen ist, und bei Unein-
bringlichkeit den andern mit Betreibungen zu bedrängen 1
Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein,
eine solche Folge zuzulassen. Daher soIl der Richter, wenn
er eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt im
Sinne von Art. 151 in Rentenform zuerkennt, in seinem
Urteile einen Berichtigungsvorbehalt machen und dem
LeistungspHichtigen die Möglichkeit vorbehalten, eine Ab-
änderung des Urteiles zu beantragen, wenn ihm die fernere
Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne
Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen
Lebensunterhaltes nicht mehr möglich sein soIlte. Die
allgemeinen Erwägungen für die Zulässigkeit eines solchen
Vorbehaltes, wie sie in BGE 36 II 85 dargelegt worden sind
und übrigens auch der Bestimmung von Art. 153 ZGB
zugrunde liegen, treffen auch hier zu. Der Richter wird
dann auf Grund der neuen Sachlage nach seinem Ermessen
über eine Unterdrückung oder allfällige Herabsetzung der
Rente zu entscheiden haben. Wird (wie es nach den fol-
genden Ausführungen hier zu geschehen hat) die Entschä-
digung nach Art. 151 nicht in Form einer Rente, sondern
als Kapital festgesetzt, so kommt, auch wenn Tilgungs-
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Fmnilienrecht. N0 64.
raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflich-
tung nach Art. 153 Abs. 1 noch ein Vorbehalt im Sinne des
soeben Gesagten in Frage. Gerade weil eine spätere An-
passung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse
ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künf-
tigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rech-
nung getragen werden.
Bei der Bemessung der der Beklagten danach grund-
sätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld
und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es
handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und
nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 um
einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr
800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt
hat, wird man auf 300 Fr. bewerten dürfen. Sie hatte aber
den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung; sie musste dafür
ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann
widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für
sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie
dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sie durch den
Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist
bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist
sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein aus-
gezeichnetes Auskommen findet, möglich ist freilich auch,
dass sie ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berück-'
sichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft
des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich
ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten
in die Wagschale zu werfen.
Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen.
Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst
gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen
aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung
aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger
nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubrin-
gen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zer-
legen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt.
Obligationenreeht. N" 65,
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
65. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom a3. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen.
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A b zug für die Vorteile der Kap i tal a b f i n dun g: Ein
Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch
und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber
auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden
Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden
sind.
Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug
zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss
mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisation der Rente
erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur die Kapitalisations-
tabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 3 % % zur Ver-
fügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Ver-
hältnissen auf dem . Geldmarkt als zu niedrig erschien,
regelmässig ein Abzug gemacht, um so die übersetzte
Kapitalisation auszugleichen. Als dann 1918 die Tabellen
von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf dm'
Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bun-
desgericht zu den Sätzen von 4 und 4%% über und nahm
dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II 53; 50 II 195).
In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur
neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des
für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 % %
vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BCK
53 II 53; 54 II 300 und 371). Später, im Gefolge der all-
gemeinen Zinsfussenkung, kehrte man zu der abzugslosen
Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch ge-
blieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitalisiert wird
(BGE 60 II 48 f). Hier.an ist festzuhalten. Das müsste
heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze auf·dem