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390 Personenrecht.. No 63. beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver- schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im gleichen Blatt zu entkräften. Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät- lichen BewilligUng der Namensänderung einer Prorogation nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver- fügung der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie- ten. Mit der gerichtlichen Anfechtung der Namens- änderung werden aber gerade nur private Interessen des Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist, warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver- ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer ausdrücklichen· Prorogation bezüglich des Beklagten Wal- ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver- halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus- nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau- bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
2. - Die seit langem in gehobener sozialer Position stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an BGE 52 11 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger nicht das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die Aufgabe des bisherigen und die' Annahme gerade dieses Namens keinen andern Grund vorbringen können als eine im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands- :< ]familienrecht. N° 64. a.u registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein wird. (Aus dem auf den Namen Deduallautenden geist- lichen Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni- ger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn nicht blass ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger- massen wahrscheinlich gemacht worden wäre, dass der (Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual aussereheIich erzeugt worden sei.
3. - Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in Erwägung 1 Gesagten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. Juni 1934 bestätigt. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE
64. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. DazemDer 1934 i. S. Loeseh gegen "oesell geb. Ka.mmer. Leis'tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver- hältnis steht Axt. 151 zu Art. 152 ZGB ? Die Ansprüche wegen Verlustes des U n t e r haI tun g san . s p ru c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB n ich t a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An· s p r u c h s g e g n e x s kann vielmehr, auch wenn sich der fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür eine a n g e m e s sen e E n t. s c h ä d i gun g g e m ä s s Art. I 5 I gesprochen werden. 392 Familienrecht. No 6~. Wird eine solche Unterhaltungsentschädigung in Form einer Ren t e gewährt, so soll i mUr t eil ein B e r ich t i - gun g s vor b e haI t angebracht und dem Pflichtigen die Möglichkeit vorbehalten werden, eine Abänderung des Urteils zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mehr möglich sein sollte.
3. -:- Ansprüche im Sinne der Art. 151 ff. ZGB stehen nur einem schuldlosen Ehegatten zu. Indessen eIfüllt diese Voraussetzung nicht nur der absolut schuldlose Ehegatte, sondern schon der, dem gegenüber kein auf Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt (BGE 1912 II 54). Das trifft für die Beklagte und Widerklägerin zu. Dass sie weniger schuld ist als der Ehemann, genügt hiefür freilich nicht ohne weiteres, denn ihr Verschulden könnte ja trotzdem so erheblich sein, dass ein weniger schuldiger Ehepartner daraus einen Grund zur Scheidung herleiten könnte. Das der Beklagten nachgewiesene schuldhafte Verhalten hätte jedoch für sich allein niemals die Ehe zu zerrütten vermocht. Die Vorinstanz hat ihr keinen Unterhaltsanspruch ge- mäss Art. 152 ZGB zuerkannt, weil sie dank ihrer Gesangs- ausbildung in der Lage sei, durch Unterricht und Konzert- tätigkeit ihren Unterhalt zu verdienen, wenn auch viel- leicht vorläufig noch in sehr knappem Ausrnasse. Dagegen· hat ihr die Vorinstanz für die Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte infolge Verlustes der ihr als Ehefrau zustehenden Unterhaltungsanspruche eine Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zugebilligt und sie auf 130 Fr. im Monat bemessen. Mangels Ausdehnung der Anschluss- berufung auf diesen Punkt steht nur die Frage der Ent- schädigung nach Art. 151 Abs. 1 zur überprüfung. Den Unterhaltungsanspruch aus Eherecht (für die Ehefrau speziell gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB) unter die Vermögensrechte des Art. 151 Abs. 1 zu subsumieren und den Verlust desselben durch Scheidung der Ehe als Be- einträchtigung dieser Vermögensrechte zu betrachten, ent- Familienrecht. N° 6~. 393 spricht ständiger Rechtsprechung. Bedenken, die wieder- holt dagegen geäussert wurden, rufen .einer näheren Be- trachtung der Rechtslage. Diese Prüfung führt indessen grundsätzlich zu keiner andern Entscheidung. Die erwähnte Auslegung wird zunächst durch den Wort- laut von Art. 151 Abs. 1 gedeckt. Unter den Begriff der Vermögensrechte fallen auch Unterhaltungsanspruche. Der französische Text, der « die Vermögensrechte oder die Anwartschaften» mit « les interets pecuniaires, meme eventuels» widergibt, berücksichtigt in gleicher Weise die gegenwärtige und die zukünftige ökonomische Lage (vgl. BGE 1912 II 54). Noch allgemeiner hatte übrigens der EntwuIf von « interets presents ou futurs » gesprochen ; mit der endgültigen Fassung, die das Werk der Redaktions- kommission zu sein scheint, wollte und konnte nichts geändert werden. Endlich stimmt der italienische Text « i diritti patrimoniali 0 le aspettative » mit dem deutschen überein. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso für den Wegfall des eherechtlichen Unterhaltes nicht ebensogut sollte Entschädigung beansprucht werden können wie für den Hinfall des Vermögensgenusses und der Erbberechti- gung. Allerdings ist nur in Art. 152 ausdrücklich von Unter- haltsbeiträgen die Rede, auch im Randtitel, und Art. 153 Abs. I, der von der Festsetzung einer Rente « als Entschä- digung, Genugtuung oder Unterhalt » spricht, knüpft an diese Terminologie an, so dass als Unterhaltsbeitrag auch dort nur die auf Art. 152 beruhende Verpflichtung bezeich- net ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Anspruche wegen Wegfalles des Unterhaltes seien in Art. 152 abschliessend geordnet. Vielmehr umfasst der all- gemein « Entschädigung» gewährende Art. 151 Abs. 1 auch solche Ansprüche, und zwar eben, weitergehend als Art. 152, über die Deckung des NotbedaIfes hinaus. Wenn Art. 152 einen Unterhaltsanspruch nur bei grosser Bedürl- tigkeit des Ansprechers gibt, so deshalb, weil er anderseits im Unterschiede zu Art. 151 kein Verschulden des An- 394 Familienrecht. Xo 64. spruchsgegners an· der Scheidung voraussetzt. Dass von einem schuldlosen Ehegatten nur unter besonderen Voraus- setzungen Unterhalt verlangt werden kann, leuchtet ein, während für eine solche Beschränkung der Ansprüche kein Grund besteht gegenüber einem wegen Verschuldens ge- mäss Art. 151 haftbaren Ehegatten. Art. 152 ist daher im Verhältnis zu Art. 151 nicht als einschränkende, son- dern als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, wie es übrigens im wesentlichen auch den Ausführungen des Kommissionsberichterstatters im Nationalrat entspricht (Sten. BuIl. XV 633). Demnach lässt Art. 152 die weiter- gehenden Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die Entschädigung für entgehenden Unterhalt unberührt und greift nur dort Platz, wo mangels Verschuldens des An- spruchsgegners nicht aus Art. 151 geklagt werden kann, wo aber das Gesetz aus Billigkeitsgründen (eben bei grosser Bedürftigkeit des gleichfalls schuldlosen andern Teiles) eine dementsprechend beschränkte UnterhaltspHicht vor- sieht. Wie ungerecht es wäre, diese Einschränkung auch bei Schuld des Anspruchsgegners Platz greifen zu lassen, erheIlt deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen hält, dass andere Vermögensrechte oder Anwartschaften nicht vorhanden sind, hohe Einkünfte aber dem schuldigen Ehegatten erlauben, grosses Haus zu führen. Wird eine Entschädigung nach Art. 151 in Rentenform gesprochen, so fäIlt sie gleich einer Unterhaltsrente im Sinne von Art. 152 dahin, wenn sich der forderungsberech- tigte Ehegatte wieder verheiratet (Art. 153 Abs. 1). Ab- gesehen von diesem FaIle besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nur bei Unterhaltsrenten im Sinne des Art. 152 (Art. 153 Abs. 2). Eine für entgehenden Unterhalt nach Art. 151 gesprochene Rente ist also abgesehen vom FaIle der Wie- derverheiratung des Berechtigten als unabänderlich zu betrachten. Das entspricht dem Grundsatz, dass, unter Vorbehalt besonderer Ausnahmen, wie sie sich aus Art. 153 ergeben, die aus der Scheidung der Ehe fliessenden An- Familienrecht. N° 64. 395 sprüche des einen Ehegatten an den andern im Scheidungs- urteil endgültig bestimmt werden soIlen. Es lässt sich nicht übersehen, dass diese Ordnung gerade bei Renten, die als Ersatz für den eherechtlichen Unterhalt zuerkannt worden sind, zu stossenden Härten führen kann. So etwa, wenn bei einer Scheidung junger Ehegatten der schuldige Teil zu einer solchen Rente verurteilt worden ist und er nun in der Folge, vieIleicht schon nach kurzer Zeit, durch Un- faIl erwerbsunfähig wird oder seine EinkommensqueIle auf andere Weise einbüsst, während der andere Ehegatte, dem die Forderung zugesprochen worden ist, in guten Ver- hältnissen lebt. Unter solchen Umständen wäre bei Fort- dauer der Ehe umgekehrt dieser Ehegatte pHichtig, den andern zu unterhalten. Soll es ihm da (zeitlebens) gestattet sein, die Rente, die jener kaum aufbringt, einzufordern, selbst wenn er darauf nicht angewiesen ist, und bei Unein- bringlichkeit den andern mit Betreibungen zu bedrängen 1 Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, eine solche Folge zuzulassen. Daher soIl der Richter, wenn er eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt im Sinne von Art. 151 in Rentenform zuerkennt, in seinem Urteile einen Berichtigungsvorbehalt machen und dem LeistungspHichtigen die Möglichkeit vorbehalten, eine Ab- änderung des Urteiles zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mehr möglich sein soIlte. Die allgemeinen Erwägungen für die Zulässigkeit eines solchen Vorbehaltes, wie sie in BGE 36 II 85 dargelegt worden sind und übrigens auch der Bestimmung von Art. 153 ZGB zugrunde liegen, treffen auch hier zu. Der Richter wird dann auf Grund der neuen Sachlage nach seinem Ermessen über eine Unterdrückung oder allfällige Herabsetzung der Rente zu entscheiden haben. Wird (wie es nach den fol- genden Ausführungen hier zu geschehen hat) die Entschä- digung nach Art. 151 nicht in Form einer Rente, sondern als Kapital festgesetzt, so kommt, auch wenn Tilgungs- 396 Fmnilienrecht. N0 64. raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflich- tung nach Art. 153 Abs. 1 noch ein Vorbehalt im Sinne des soeben Gesagten in Frage. Gerade weil eine spätere An- passung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künf- tigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rech- nung getragen werden. Bei der Bemessung der der Beklagten danach grund- sätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 um einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr 800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt hat, wird man auf 300 Fr. bewerten dürfen. Sie hatte aber den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung; sie musste dafür ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sie durch den Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein aus- gezeichnetes Auskommen findet, möglich ist freilich auch, dass sie ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berück-' sichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten in die Wagschale zu werfen. Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen. Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubrin- gen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zer- legen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt. Obligationenreeht. N" 65, III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
65. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung vom a3. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen. 397 A b zug für die Vorteile der Kap i tal a b f i n dun g: Ein Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber auch immer dann, wenn nachgewiesen ist, dass im betreffenden Falle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden sind. Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuss mitberücksichtigt, zu dem die Kapitalisation der Rente erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur die Kapitalisations- tabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 3 % % zur Ver- fügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Ver- hältnissen auf dem . Geldmarkt als zu niedrig erschien, regelmässig ein Abzug gemacht, um so die übersetzte Kapitalisation auszugleichen. Als dann 1918 die Tabellen von Piccard herauskamen, die eine Kapitalisation auf dm' Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bun- desgericht zu den Sätzen von 4 und 4%% über und nahm dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II 53 ; 50 II 195). In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 % % vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BCK 53 II 53 ; 54 II 300 und 371). Später, im Gefolge der all- gemeinen Zinsfussenkung, kehrte man zu der abzugslosen Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch ge- blieben, seitdem nur noch zu 4 % kapitalisiert wird (BGE 60 II 48 f). Hier.an ist festzuhalten. Das müsste heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze auf·dem