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54_II_300

BGE 54 II 300

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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300

Obligationenrecht. N° 56.

4. -

Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist auch

sonst nicht zu beanstanden, speziell nicht hinsichtlich

des Abzuges von 10%. den sie im Hinblick auf die

'Vorteile der Kapitalabfindung vorgenommen hat; im

übrigen hätte nur die Klägerin ein Interesse an der

Beanstandung dieses Abzuges gehabt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 1928

bestätigt.

56. Urteil der I. Zivila.pteUung vom a7. Jmi 1928

i. S.:Sir & Oie gegen :Surstein.

Ver t rag s s chI u s s (Miete) :

1. Art. 20R: Zustandekommeu des Vertrages mit der Willens-

einigung der Parteien über die von ihnen als wesentlich

bezeichneten Punkte, auch wenn eine Einigung über die

vorbehaltenen Nebenpunkte nicht erfolgt (Erw. 1).

2. Art. 16 OR: Vorbehalt der Schriftform muss vor der

Willenseinigung erfolgen. Der Umstand, dass bei bedeuten-

deren Verträgen die Schriftlichkeit,üblich ist, vermag ihn

nicht zu begründen (Erw. 2).

3. Schadensfestsetzung (Erw. 3).

A. -

Die Parteien traten im August 1925 miteinander

in Unterhandlung wegen der Miete des dritten Stockes

in dem den Klägern gehörenden Hause NI'. 36 an der

Bahnhofstrasse in Zürich. Der Beklagte -

weIcher

damals in St. Gallen wohnte -

haUe die Absicht, in

der \Vohnung ein Filmlager zu halten, was jedoch die

Kläger wegen der Explosionsgefahr von Anfang an

ablehnten.

Mit Schreiben vom 25. August 1925 anerboten sie

dem Beklagten die Vermietung der Räume für die Dauer

von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1925 hinweg, zu einem

jährlichen Mietzinse von 7000 Fr. Am folgenden Tage

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antwortete der Beklagte, er könne auf diesen Zeitpunkt

nicht abschliessen, da er einen andern Lagerraum bis

zum 1. Oktober vielleicht nicht finden werde; wenn die

Kläger ihm dagegen die Bureaux erst ab 1. Januar

1926 vermieten könnten, so würde er sofort zusagen.

Daraufhin schrieben ihm die Kläger, ebenfalls am 26.

August 1925, zurück, sie seien damit einverstanden, dass

der Mietvertrag erst am 1. Januar 1926 zu laufen beginne,

und fügten bei: « Wir nehmen gerne an, dass unsere

Abmachung nunmehr perfekt sei, und bitten Sie, uns den

Tag anzugeben, wann Sie zur gegenseitigen Vollziehung

des Mietvertrages persönlich bei uns vorsprechen wollen. »

Am 27. August 1925 antwortete der Beklagte, man sei

also darin einig, dass er sein Hauptlager an Films ausser-

halb des Hauses unterbringe und in den Räumen der

Kläger nur diejenigen Films aufbewahre und bearbe~te,

welche er zur Bedienung seiner Kundschaft für die lau-

fende Woche benötige ...... « In diesem Sinne betrachte

ich unsere Abmachung als perfekt. Die übrigen Punkte

werden ",ir dann bei persönlicher Besprechung er-

lediaen. » Er ging dann aber nicht nach Zürich, sondern

ersu~hte die Kläger am 1. September 1925, ihm einen

Vertragsentwurf zu schicken, damit er eventuelle Ab-

änderungen und Wünsche anbringen könne. Es müsse

ihm darin ausdrücklich das Recht eingeräumt sein, an

der Front gegen die Bahnhofstrasse ein Firmenschild

anzubringen. Anschliessend erwähnte er noch einige an-

dere Punkte und bemerkte am Schlusse des Schreibens:

« Alle diese Kleinigkeiten, obwohl dieselben sich von

selbst verstehen, möchte ich schriftlich bestätigt haben. ~l

Am 4. September stellten ihm die Kläger einen Ver-

tragsentwurf zu, wobei sie sich im allgemeinen mit

seinen Wünschen einverstanden erklärten, die An-

bringung eines Firmenschildes jedoch ablehnten.

.

Am 9. September 1925 liess ihnen der Beklagte mIt-

teilen, dass er nach reiflicher überlegung die Wohnung

nicht mieten werde. Als ihm die Kläger am 10. September

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mit Schadenersatzansprüchen drohten, schrieb er am

12. September zurück, er werde -

um jeden Schaden zu

verhüten -

die Bureaux übernehmen, halte aber daran

fest, dass sein Firmenschild an der Bahnhofstrasse

angebracht werde. Mit Zuschrift vom 17. September

erklärten sich dann die Kläger mit derAnbringung eines

solchen in einer von ihnen vorgeschriebenen Ausführung

einverstanden, so dass nunmehr der letzte streitige

Punkt erledigt sei.

Am 30. September teilte ihnen der Beklagte mit, er

habe im Glauben, die Sache werde sich zerschlagen, seine

Miete in St. Gallen bis zum 1. Mai erneuert, so dass von

einem Umzug vor Frühling 1926 nicht die Rede sein

könne. Unterm 15. Oktober stellten ihm die Kläger den

((vorgesehenen»

Mietvertrag im Doppel und von

ihnen unterzeichnet zu, mit dem Ersuchen, es ebenfalls

zu tun; sie fügten bei: « Wie Sie aus dem Vertrage

ersehen, haben wir, um Ihnen unser äusserstes Ent-

gegenkommen zu beweisen, den Antritt auf den 1. April

1926 festgesetzt. Alle andern Punkte sind laut voran-

gegangener Korrespondenz bereits geklärt.» Am 17.

Oktober sandte der Beklagte die Mietverträge ununter-

zeichnet zurück, mit dem Bemerken, er habe die Ver-

handlungen mit den Klägern aufgegeben, nachdem diese

die Anbringung eines Schildes abgelehnt haben, und

bestritt, eine Verpflichtung ejngegangen zu sein « vor

Vertragsunterzeichnung ». Daraufhin teilten ihm die

Kläger am 22. Oktober 1925 mit, dass sie auf seine nach-

trägliche Erfüllung verzichten und ihn für den aus der

Nichterfüllung entstandenen Schaden haftbar machen.

B. -

Mit der vorliegenden, im Mai 1927 beim Bezirks-

gericht Zürich eingereichten Klage verlangen die Kläger

Ersatz dieses Schadens, und zwar laut Weisung mit

6650 Fr., laut Klagebegehren dagegen nur mit 6080 Fr.

80 Cts., nebst 5% Zins seit 11. Mai 1927. Dieser letztere

Betrag stellt die Differenz dar zwischen dem Gesamt-

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mietzins von 35,000 Fr. für die mit dem Beklagten an-

geblich vereinbarte fünf jährige Mietperiode (1. April

1920 bis 1. April 1931) und den aus der anderweitigen

Vermietung sich ergebenden Zinsbetreffnissen

von

28,919 Fr. 20 Cts.

Der Beklagte bestritt den klägerischen Anspruch mit

der Behauptung, dass mangels Erfüllung der von den

Parteien vorbehaltenen Schriftform kein Vertrag zu-

standegekommen sei.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 3. Dezember 1927.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger

mit den Begehren um Gutheissung der Klage, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Schadens-

festsetzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz nimmt, in Übereinstimmung mit

dem Beklagten, an, es habe zum Zustandekommen des

von den Klägern geltend gemachten Mietvertrages

nicht bloss an der Erfüllung der Schriftform gefehlt,

sondern überhaupt schon an der \Villenseinigung, so

dass . auch die Voraussetzungen für die Entstehung

eines formlosen Vertrages nicht gegeben seien. Diese

letztere Auffassung wird der Bestimmung des Art. 2 OR

nicht gerecht. \Vie aus deren Wortlaut klar hervorgeht,

ist für die nach Art. 1 OR notwendige übereinstimmende

\Villenserklärung der Parteien nicht erforderlich, dass

sich dieselbe auf alle Punkte erstrecke, welche für die

Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung

sein können, vielmehr genügt es grundsätzlich, dass sich

die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt

haben, indem alsdann vermutet wird, dass der Vor-

behalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Ver-

trages nicht hindern sone, auch wenn eine Einigung über

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diese vorbehaltenen Punkte nicht zustande kommt.

Nun ist unbestritten, dass durch den Briefwechsel der

Parteien vom 26. und 27. August 1925 eine Einigung

• über die dem Begriffe des streitigen Vertrages, als eines

Mietvertrages, objektiv wesentlichen Punkte : Mi~tsache,

Mietzins und Dauer der Miete, erzielt worden 1st, also

über diejenigen Punkte, bei deren Festsetzung der Ver-

trag als geschlossen betrachtet wer~en konn~e und ~usst~,

sofern die Parteien -

deren WIllensmemung fur dIe

Abgrenzung der Haupt- und Nebenpu~kte im Sinne. von

Art. 2 OR ausschlaggebend ist -

mcht noch weItere

Punkte als für sie erheblich bezeichnet und deren Erledi-

gung als notwendige Voraussetzung für den Vertrags-

abschluss angesehen haben (vgl. OSER, Komm. 2. Aufl.

N. 12 und BECKER, N. 4: zu Art. 2 OR; BGE 34 II

468, 725). In dieser Hinsicht kommt in Betracht, ~ass

der Beklagte in seinem Briefe vom 27. August allerdmgs

ausdrücklich bemerkte: « Die übrigen Pnnkte werden

wir dann bei persönlicher Besprechung erledigen .. !)

Da er aber unmittelbar vorher festgestellt hatte, worm

die Parteien einig geworden seien, und daran die Er-

klärung knüpfte: « In diesem Sinne betrachte ich unsere

Abmachung als perfekt», so konnte jener Vorbehalt

unmöglich den Sinn haben, dass. von dieser Erledigung

der übrigen Punkte doch wieder die Perfektion des Ver-

trages abhängen solle, sondern er konnte nur so ver-

standen werden, dass es sich 'hier um Punkte handle,

welche den nunmehr zustandegekommenen Vertrag

nicht mehr in Frage stellen sollten; dies umsomehr, als

der Beklagte diese weitem Punkte, die er in seinem

Schreiben vom 1. September 1925 erwähnte, selber

ausdrücklich als Kleinigkeiten bezeichnete, welche sich

von' selbst verstehen, so dass darüber kein Zweifel

best~hen kann, dass er sie als Nebenpunkte im Sinne

von Art. 2 OR ansall.

Di~se Auslegung muss namentlich auch hinsichtlich

der Firmatafel gelten, die der Beklagte in der Korres-

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pondenz erstmals in seinet· Zuschrift vom 1. September

als einen jener « übrigen Punkte » berührte. 'Wenn er

die Zulassung einer solchen als einen wesentlichen Punkt

im Sinne einer condicio sine qua non für das Zustande-

kommen des Vertrages geltend machen wollte, so durfte

er nach Treu und Glauben im Verkehr hierüber in seinem

Schreiben vom 27. August nicht stillschweigen und dann

erst einige Tage später darauf zu sprechen kommen.

Nachdem die Kläger unbestrittenermassen sein schon

im Anfange der Unterhandlungen mündlich gestelltes

Verlangen betreffend die Anbringung eines Firmen-

schildes abgelehnt hatten, und er darauf in der Folge

nicht mehr zurückgekommen war, mussten sie annehmen,

dass er sich bei dem abschlägigen Bescheid beruhigt

habe (auch wenn er sich nicht, wie sie behaupten, bei

jener Unterredung sogar ausdrücklich darein gefügt

haben sollte).

Vorausgesetzt aber auch, es habe sich hiebe i um einen

wesentlichen Bestandteil des Geschäftes gehandelt, so

wäre eine nachträgliche Einigung hierüber als zustande

gekommen anzunehmen. Denn mit Schreiben vom 17.

September haben sich ja die Kläger mit der Anbringung

eines Firmenschildes einverstanden erklärt, freilich mit

der Einschränkung : « in einer von uns vorgeschriebenen

Ausführung. ») Wenn die Vorinstanz auf diesen -

vom

Beklagten in der Korrespondenz selber nicht aufge-

griffenen -

Vorbehalt abstellt für die Annahme, es sei

schliesslich doch insoweit noch ein Dissens übrig ge-

blieben, so verkennt sie, dass der Beklagte, nachdem die

Parteien gerade über diesen einzig noch streitigen Punkt

verhandelt hatten, nach Treu und Glauben verpflichtet

gewesen wäre, den Klägern ausdrücklich kund zu tun,

wenn er ihr Entgegenkommen nicht als genügend

erachtete. Sein Stillschweigen durften sie daher als

Zustimmungserklärung zum Inhalte ihres Schreiben,s

vom 17. September auffassen.

2. -

Ist somit eine Willenseinigung zustandegekom-

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men, so bleibt noch zu prüfen, ob die Perfektion des

Vertrages aus dem Grunde gescheitert sei, weil die Par-

teien die schriftliche Form vorbehalten haben, und

deshalb nach Art. 16 OR zu vermuten sei, dass sie vor

Erfüllung derselben nicht gebunden sein wollten. Dass

die Parteien beidseitig dem Willen Ausdruck gegeben

haben, den Vertrag schriftlich aufzusetzen, steht nach

den Akten ausser Zweifel. Es frägt sich nur, in welchem

Stadium der Verhandlungen dies geschehen sei, ob schon

von Anfang an, bezw. bevor es zu der durch derr Brief-

wechsel vom 26./27. August 1925 bekundeten Willens-·

einigung gekommen war, oder erst nachher. Trifft

letzteres zu, so kann offenbar von einem Vorbehalt im

Sinne des Art. 16 OR dann nicht mehr gesprochen werden,

wenn mit den Klägern anzunehmen ist, dass der Miet-

vertrag durch jene Willenseinigung perfekt geworden

sei (vgl. OSER, N. 6 und BECKER, N. 1 zu Art. 16 OR).

Nun fallen von den durch die Vorinstanz für die An-

nahme eines Vorbehaltes dieser Art angeführten Um-

ständen die folgenden in die Zeit nach dem 27. August,

nämlich einerseits das Verlangen des Beklagten in seinem

Briefe vom 1. September, gewisse von ihm aufgegriffene

Punkte noch schriftlich bestätigt zu haben, und ander-

seits die durch die Kläger an ihn erfolgte Zustellung einer

Vertragsurkunde vom 4. September und des « vorge-

sehenen Mietvertrages im Doppel» mit ihrer Unter-

schrift, behufs Einholung derjenigen des Beklagten,

vom 15. Oktober 1925. Einzig die vom Vorderrichter

weiter herangezogene Tatsache der Einladung der

Kläger an den Beklagten, nach Zürich zu kommen « zur

gegenseitigen Vollziehung des Mietvertrages », wie sie

im Briefe vom 26. August enthalten ist, geht zeitlich

der Erklärung des Beklagten voraus, dass er die Ab-

machung im Sinne seines Schreibens vom 27. August

als perfekt erachte. Allein in ihrem Briefe vom 26. August

haben die Kläger unzweideutig ihrer Meinung Ausdruck

gegeben, dass der Vertrag perfekt sei (nachdem sie gemäss

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dem Wunsche des Beklagten den Beginn der Miete auf

den 1. Januar 1926 hinausgeschoben hatten), und an-

schliessend dann jene Einladung beigefügt, so dass die-

selbe schon im Hinblick auf ihren Zusammenhang mit

dem übrigen Inhalt des Schreibens nicht dahin gedeutet

werden kann, der Beklagte hätte nach Zürich kommen

sollen, um den Vertrag durch Ausstellung einer besondern

Urkunde zur Perfektion zu bringen. Gegen diese Aus-

legung spricht namentlich auch die Wendung

« zur

gegenseitigen Vertragsvollziehung », die klar erkennen

lässt, dass die Kläger die Schaffung einer Vertragsur-

kunde nicht als Voraussetzung für den Abschluss des

Vertrages, sondern lediglich als Folge desselben, als

Mittel zum Beweise der bereits getroffenen Vereinbarung

wollten. Wenn anderseits der Beklagte in seinem Antwort-

schreiben vom 27. August die Behandlung der « übrigen

Punkte» einer persönlichen Besprechung vorbehielt,

so war damit bekundet, dass diese Punkte Gegenstand

mündlicher und nicht schriftlicher Erledigung bilden

sollten. Der blosse Umstand endlich, dass bei bedeuten-

deren Verträgen der vorliegenden Art die Schriftlichkeit

üblich ist, vermag den Vorbehalt dieser Form im Sinne

von Art. 16 OR nicht zu begründen (vgl. OSER, N. 2

zu zit. Art.).

3. -

Aus der Weigerung des Beklagten, den darnach

gültig zustandegekommenen Mietvertrag zu erfüllen,

folgt seine grundsätzliche Haftung für den den Klägern

durch die Nichterfüllung zugefügten Schaden (Art. 97

OR). Einer Fristansetzung gemäss Art. 107 OR bedurfte

es angesichts seiner kategorischen Weigerung nach Art.

108 Ziff. 1 OR nicht. Die für die Schadensermittlung

notwendigen Unterlagen sind in den Akten enthalten,

so dass das Bundesgericht die Festsetzung der Ent-

schädigung vornehmen kann.

Als Schaden machen die Kläger einen Mietzinsausfall

von 6080 Fr. 80 Cts. geltend, den sie dadurch erleiden,

dass sie von der dem Beklagten ab 1. April 1926 für

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Obligationenrecht. No 57.

fünf Jahre vermieteten Wohnung mit einer Gesamt-

fläche von 129 m2 (bei einem Durchschnittspreise von

• 54 Fr. 25 Cts. pro m2) ein Zimmer von 25 m2 erst ab

30. September 1926 an die Gebr. Schelhaas zu 1000 Fr.

jährlich, und die übrigen Räume von 104 m2 erst ab

1. April 1927 an die EIliot Fischer, Flachschreibma-

schinen A.-G. zu einem Durchschnittspreise von 58 Fr.

70 Cts. pro m2 vermieten konnten. Dieser Betrag kann

ihnen jedoch nicht voll zugesprochen werden. Es ist

vielmehr zu berücksichtigen, dass die Kläger die an den

Vertragsabschluss vom 26./27. August 1925 sich an-

schliessenden Weiterungen in der Korrespondenz und

die dadurch geschaffene Unsicherheit über die Rechtslage

durch ihr zu wenig aktives Vorgehen und ihre zum Teil

widerspruchsvolle Haltung mitverschuldet haben. Ange-

sichts dessen erscheint es als angemessen, die Entschädi-

gung ex aequo et bono auf 4000 Fr. festzusetzen. Von

dieser Summe hat der Beklagte den eingeklagten Ver-

zugszins von 5% seit 11. Mai 1927 (Datum des Friedens-

richtervorstandes) zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 3. Dezember 1927 wird der Beklagte ver-

pflichtet, den Klägern 4000 Fr. nebst 5 % Zins seit

11. Mai 1927 zu bezahlen.

57. Auszug aus dem Orten der I. ZltilabteUag vom

27. J1l!li 1928 i. S. Lüche gegen Bengel.

Art .. 107 OR. Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Hat der

Gläubiger, welcher Schadenersatz beansprucht, die Möglich-

keit von der Erfüllung der eigenen Leistung abzusehen '?

(vor'ausgesetzt dass er noch nicht geleistet hat).

Aus-

tauschtheorie und Ditlerenztheorie.

Auslegung der Erklärung über die Ausübung des Wahlrechtes

nach dem vernünftigen Willen des Gläubigers.

A. -

Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1926

verkaufte die Klägerin Frau Lüscher dem Beklagten

ObligaüOlle~ht. No 57.

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Bengel die ihr gehörende Liegenschaft Untere Rebgasse

31 in Basel, in der sie bis dahin einen Damenfrisiersalon

betrieben hatte. Im Kaufpreis von 105,000 Fr. war

das auf 10,000 Fr. veranschlagte Geschäftsinventar

der K1ägerin inbegriffen. Den. vor der Fertigung Z1,l

entrichtenden Kaufpreis hatte der Beklagte durch

"Übernahme der bestehenden Hypotheken, Errichtung

einer Kaufpreishypothek und e!ne Barzahlung von

18,000 Fr. aufzubringen.

Da er die Mittel zur Entrichtung der Barzahlung

nicht besass und die Klägerin des Geldes dringend

bedurlte. um ihre Verpflichtungen aus dem Erwerb

eines Geschäftes in Zürich erfüllen zu können, nahm der

Beklagte bei der Schweiz. Volksbank einen Kredit von

15,000 Fr. auf; die Klägerin leistete ihm dafür Solid ar-

bürgschaft. Am 6. August 1926 zahlte die Bank nach

Abzug ihrer Spesen der Klägerin für Rechnung des

Beklagten 14,436 Fr. 10 Cts. aus.

Nachdem der Beklagte am 7. August 1926 die Liegen-

schaft angetreten, jedoch den Restkaufpreis nicht bezahlt

hatte, setzte ihm der Anwalt der Klägerin mit Schreiben

vom 3. September 1926 wie folgt Nachfrist zur Er-

füllung an:

« 'Venn Sie auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist

(20. Sept. 1926) den vollen Rest der Barzahlung nicht

leisten und die Hypotheken nicht ablösen, ...... so wird

Frau L. als Verkäuferin auf die nachträgliche Erlüllung

verzichten und sofort vom Vertrage zurücktreten. Sie

ist alsdann genötigt, Sie für den Ersatz des aus der

Nichterfüllung entstandenen Schadens zu belangen ...... »

Am gleichen Tage teilte der Anwalt der Klägerin dem

Beklagten noch mit, dass die Klägerin mit einem Dritten

einen neuen Kaufvertrag über die Liegenschaft abge-

schlossen habe und dieser sofort in Kraft trete, wenn der

Beklagte innert der gesetzten Nachfrist die restliche

Barzahlung von 3563 Fr. 90 Cts. nicht leiste.

Der Beklagte liess die. Frist unbenützt verstreichen.

Mit Schreiben vom 30. September teilte ihm der