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Obligationenrecht. N0 31.
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Kai 1924
i. S. Schürch gegen Biihler.
o RAr t. 5 6: H a f tun g des T i e r haI t e r s (für
Schädigung infolge Aufspringen eines Rindes). Voraus-
setzungen der Exzeption des Tierhalters; Verteilung der
Behauptungs- und der Beweislast. Berücksichtigung des
Selbstverschuldens des Opfers. Schadensberechnung; Frage
des Abzuges für Vorteile der Kapitalabfindung.
A. -
Der Ehemann und Vater der Kläger fuhr am
8. November 1921 mit seinem Sohn Eduard auf dem
einem Bekannten, Fritz Kohler, gehörenden und von die-
sem selbst geführten Bockwagen von seinem Wohnort
Roggwil nach Lotzwil, um daselbst seiner Berufsarbeit
als Fischer obzuliegen. -Im Dorfe Lotzwil kam aus der
Gegenrichtung eine aus 16 Häuptern bestehende, von
4 Personen zur Zeichnung geführte Viehherde, was
Kohler veranlasste, soweit als möglich nach rechts zu
fahren und beim Haus Wolf anzuhalten, wobei zwischen
dem Wagen und dem die Strasse auf der andern Seite
begrenzenden Gartenzaun ein Zwischenraum von unge-
fähr 4,75 Meter übrig blieb. Diesen Halt benützten die
bei den Bühler, um abzusteigen und die Fischereigerät-
schaften abzuladen. Während der Sohn Bühler zu diesem
Zweck hinter den Wagen trat, blieb der Vater, wekher
auf der linken Seite vom Wagen gestiegen war, dort
stehen und sprach noch,mit dem auf dem Wagen sitzen
gebliebenen Kohler, den Rücken gegen die Strasse zu-
kehrend. In diesem Moment sprang wenige Meter vor
der Begegnung mit dem Fuhrwerk eines der Rinder auf
ein anderes, letzteres wich seitwärts gegen das Gefährt
aus und riss dabei jenes mit. Dabei stiess dessen Vorder-
bein an Vater Bühler, der durch die Wucht des Stosses
zu Boden geworfen wurde. Er fiel auf einen spitzigen
Stein und erlitt einen Schädelbruch. Noch am gleichen
Tage starb Bühler. Mit der vorliegenden Klage ver-
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langen die Witwe und die beiden unerwachsenen Kinder
des Bühler vom Eigentümer der bei den Rinder Ersatz
der Kosten der verursachten Heilung und Bestattung,
sowie Ersatz des Schadens wegen Verlust des Versorgers ....
B. -
Durch Urteil vom 12. Dezember 1923 hat der
Appelationshof des Kantons Bern den Beklagten zur Be-
zahlung von Schadenersatz im Betrage von 8000 Fr.
an Witwe Bühler, von 3500 Fr. an Martha Bühler und
2000 Fr. an Ernst Bühler verurteilt .....
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an des Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf An-
weisung der Klage.
D. -
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-
sen mit dem Antrag, der ihnen zugesprochene Schaden-
ersatz sei angemessen zu erhöhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der
Frage der Haftung des Beklagten auf Grund eines Gut-
achtens von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen;
An und für sich habe das Treiben der Viehherde durch
eine ländliche Ortschaft im gegebenen Fall -
es war
kurze Zeit nach dem Herbstweidgang -
nicht gegen die
dem Tierhalter obliegende Diligenzpflicht verstossen.
Doch hätte der Beklagte das Aufspringen brünstiger oder
bösartiger Tiere dadurch verhindern sollen, dass er solche
Tiere einzeln führte bezw. führen liess oder dann deren
Kopf auf die Vorderbeine niederband. Da er nicht be-
haupte, eine derartige Massregel getroffen zu haben, hätte
er sich nur durch den Nachweis befreien können, dass das
aufspringende Tier weder brünstig noch bösartig. war.
Indessen habe er den Nachweis weder dafür zu erbnngen
vermocht, dass die aufspringende Kuh im neunten Monat
trächtig war, wie er behauptete, noch dafür, dass ihm
angesichts der Eigenschaften des aufspringenden Tieres
hinsichtlich seiner besondere Vorsichtsmassregeln nicht
von vorneheiren zugemutet werden konnten.
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Demgegenüber macht der Beklagte mit seiner Berufung
hauptsächlich gelten, die Kläger haben gar nicht behaup-
tet, das aufspringende Tier sei brünstig oder bösartig ge-
wesen und er, Beklagter, habe hievon Kenntnis gehabt;
darum habe keine Veranlassung für ihn bestanden, nach
dieser Richtung den Entlastungsbeweis anzutreten. Die-
ser Standpunkt geht fehl. Wird die Haftung des Tier-
halters infolge Aufspringens eines Rindes aktuell, so
versteht es sich von selbst, dass sich sein Exzeptions-
beweis gerade auf die Vorkehren gegen das Aufspringen
konzentrieren muss, Vorkehren, die ohne weiteres ge-
boten erscheinen, weil das Aufspringen eine Gefährdung,
hauptsächlich durch das besprungene Tier, das sich dem
Aufspringen durch Entfliehen zu entziehen sucht, nach
sich zieht. Erfahrungsgernäss ist nun mit dem Aufspringen
zu rechnen vor allem bei brünstigen Kühen, dann aber
auch bei bösartigen, und endlich bei solchen, welche
ohne bösartig oder brünstig zu sein, doch die Gewohn-
heit haben, aufzuspringen (sog. « Reiter »). Daher hatte
der Beklagte allen Anlass, Beweis dafür anzutreten, dass
er mit Bezug auf diejenigen Tiere, bei welchen allfälliges
Aufspringen befürchtet werden musste, eine der erwähn-
ten Vorsichtsmassregeln getroffen habe, und bezw. dass
das aufspringende Tier nicht zu jener Kategorie gehörte,
oder, wenn er es nicht zu identifizieren vermochte, dass
sich in der Herde überhaupt keine derartige Tiere be-
fanden ausser diejenigen, bei denen er jene Vorsichts-
massregel allfällig getroffen hatte. In der Tat hat der
Beklagte denn auch Beweis dafür angetreten, dass die
aufspringende Kuh im neunten Monat trächtig gewesen
sei, und bezeichnet er nun vor Bundesgericht die Annahme
der Vorinstanz, dass er diesen Beweis nicht erbracht
habe, als aktenwidrig, mit dem Hinweis darauf, die
Kläger haben seine bezügliche Behauptung gar nicht
bestritten, weshalb sie des Beweises nicht bedurft habe.
Diese Rüge ist jedoch nicht zu hören, weil nach kanto-
nalem Prozessrecht zu entscheiden ist und daher vom
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Bundesgericht nicht nachgeprüft werden kann, ob schon
die blosse Unterlassung der Bestreitung einer Behauptung
der Gegenpartei als Geständnis angesehen werden dürfe.
Würde dem Beklagten der Beweis für die Hochträchtig-
keit der aufspringenden Kuh gelungen sein, so wäre
damit übrigens noch nicht dargetan, dass er nicht aus
andern Gründen als wegen ihrer Brunst Vorsichtsmass-
regeln gegen das Aufspringen bei ihr hätte treffen müssen,
sei es dass sie bösartig war oder aber sonstwie die Gewohn-
heit hatte, trotz der Trächtigkeit aufzuspringen. Nachdem
aber jene Beweisführung gescheitert ist, hätte sich der
Beklagte nur durch den Nachweis befreien können, dass
er eine der erwähnten Vorsichtsmassregeln bei sämtlichen
brünstigen und bösartigen Tieren und bei allfälligen
« Reitern» getroffen, oder aber, dass das aufspringende
Tier keine dieser Eigenschaften aufgewiesen habe. Allein
der Beklagte behauptet selbst gar nicht, irgend etwas
gegen das Aufspringen vorgekehrt zu haben. Anderseits
aber hat er auch nicht Beweis dafür angetreten, dass sich
in der Herde keine brünstigen oder bösartigen Tiere
lind keine « Reiter» befanden, ja er hat sich die Beweis-
führung in ersterer Beziehung überhaupt dadurch ver-
unmöglicht, dass er über die Brünstigkeit nicht Kontrolle
führte, wie dies nach dem Gutachten in jedem geord-
neten Betrieb geschieht. Wäre nach diesen Richtungen
Beweis geführt, so erschiene dargetan, dass ein Tier un-
versehens aufgesprungen ist, bei dem dies schlechter-
dings nicht vorausgesehen werden konnte. Dann erst
hätte zugunsten des Beklagten angenommen werden
können, der Schaden wäre auch eingetreten bei Anwen-
dung der erwähnten Vorsichtsmassregeln gegenüber den-
jenigen Tieren, bei welchen allfällig mit dem Aufspringen
gerechnet werden musste, und würde daher nichts mehr
darauf ankommen, ob der Beklagte jene Vorsichtsmass-
regeln getroffen habe oder nicht.
2. -
Der Vorinstanz ist im weitem auch darin beizu-
stimmen, dass den Getöteten ein erhebliches Selbstver-
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schulden trifft. Auch unter der Voraussetzung, dass der
Tierhalter alle ihm zuzumutenden Vorkehren gegen das
Aufspringen, sowie. gegen bösartige Tiere trifft, bietet
eine frei dahin getriebene Herde immer gewisse Gefahren,
besonders weil sich, wie ausgeführt, das Aufspringen
trotzdem nicht gänzlich vermeiden lässt und weil auch
nicht bösartige Tiere aus irgend einer Veranlassung plötz-
lich andere stossen können und endlich auch wegen un-
bändiger Bewegung der einzelnen Tiere. Diese Gefahren
konnten Bühler nicht unbekannt sein. Durch seitliche
Beaufsichtigung der Herde, deren Fehlen die Kläger vor
allem rügen, hätten sie sich auch nicht beseitigen lassen
wie in dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachte~
speziell hinsichtlich des Aufspringens dargetan wird.
Indem Bühler der dicht neben ihm vorbeiziehenden Herde
den Rücken kehrte, setzte er sich ausser stand, den ihm
allfällig drohenden Gefahren auszuweichen. Mochte er
anfänglich auch angenommen haben, die Herde werde
ihn nicht behelligen, weil die Strasse genügend Platz
für deren reibungsloses Vorbeiziehen bot, so hatte er
doch allen Anlass, auf das Vieh zu achten, als er durch
eine Bemerkung Kohlers darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass es gegen den Wagen hin dränge. Indessen
kann diese Selbstverschulden, obwohl es als grobes an-
zusehen ist, doch nicht die gänzliche Befreiung des Be-
klagten von seiner gesetzlichen Haftpflicht als Tierhalter
zur Folge haben, sondern nur eine Ermässigung seiner
Schadenersatzpflicht.
3. -
Ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Ersatz-
pflicht von dem von den Klägern behaupteten Einkom-
men auszugehen hatte oder aber das vom Experten be-
rechnete höhere Einkommen hätte berücksichtigten
dürfen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts,
zu deren Nachprüfung das Bundesgericht nicht zuständig
ist, ebensowenig wie zur Nachprüfung der Würdigung
des Beweisergebnisses, welche die Vorinstanz veran-
lasste, der Behauptung der Kläger in diesem Punkte den
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Vorzug vor den Mutmassung des Experten zu geben, da
die Verletzung einer Beweisnorm des Bundesrechts dabei
nicht in Betracht kommt. Dagegen erweist sich freilich
als. rechtsirrtümlich der von der Vorinstanz gemachte
Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung, nachdem sie
der Kapitalisierung den Zinsfuss von 4 % % zu Grunde
gelegt hat (vgl. AS 48 II S. 53). Doch rechtfertigt sich
deswegen eine Änderung des angef.ochtenen Urteils nicht,
weil jener Abzug ausgeglichen wird durch die dem Bun-
desgericht richtig erscheinende stärkere Berücksichti-
gung des Selbstverschuldens des Getöteten. Den Abzug
der aus Versicherung bezogenen Summen hat der Be-
klagte vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr bean-
sprucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das Urteil des Appelationshofes des Kantons Bem
vom 12. Dezember 1923 wird bestätigt.
32. A.\'lBI11g a.us ciem Orteil d.er L Zivila.bteüung vom
a7. Kal19at i. S. Genouen8chaftsa.potheke Bie1 gegen Via.!.
Markenrecht und unlauterer Wettbewerb: Usurpation der
Bezeichnung «Vin de Vial &. Diese ist nicht Gemeingut.
Auch die Bezeichnung des Konkurrenzproduktes als «Vial-
ersatz & ist unzulässig.
A. -
Der Kläger H. Vial hat am 16. Juli 1921 unter
Nr. 50,053 die Wortmarke « Vin de Viai» für einen von
ihm erfundenen und hergestellten pharmazeutischen
Wein im schweizerischen Markenregister eintragen las-
sen. Die Beklagte ihrerseits ist Inhaberineineram 11. No-
vember 1920 unter Nr. 48,126 eingetragenen Bildmarke,
welche in kreisförmiger Umrahmung das Bild eines Rats-
herrn und eines Arbeiters zeigt, die, vor einem Hause
mit der Aufschrift: « Genossenschaftsapotheke Biel,