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50_II_190

BGE 50 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1921-11-08 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 31.

31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Kai 1924

i. S. Schürch gegen Biihler.

o RAr t. 5 6: H a f tun g des T i e r haI t e r s (für

Schädigung infolge Aufspringen eines Rindes). Voraus-

setzungen der Exzeption des Tierhalters; Verteilung der

Behauptungs- und der Beweislast. Berücksichtigung des

Selbstverschuldens des Opfers. Schadensberechnung; Frage

des Abzuges für Vorteile der Kapitalabfindung.

A. -

Der Ehemann und Vater der Kläger fuhr am

8. November 1921 mit seinem Sohn Eduard auf dem

einem Bekannten, Fritz Kohler, gehörenden und von die-

sem selbst geführten Bockwagen von seinem Wohnort

Roggwil nach Lotzwil, um daselbst seiner Berufsarbeit

als Fischer obzuliegen. -Im Dorfe Lotzwil kam aus der

Gegenrichtung eine aus 16 Häuptern bestehende, von

4 Personen zur Zeichnung geführte Viehherde, was

Kohler veranlasste, soweit als möglich nach rechts zu

fahren und beim Haus Wolf anzuhalten, wobei zwischen

dem Wagen und dem die Strasse auf der andern Seite

begrenzenden Gartenzaun ein Zwischenraum von unge-

fähr 4,75 Meter übrig blieb. Diesen Halt benützten die

bei den Bühler, um abzusteigen und die Fischereigerät-

schaften abzuladen. Während der Sohn Bühler zu diesem

Zweck hinter den Wagen trat, blieb der Vater, wekher

auf der linken Seite vom Wagen gestiegen war, dort

stehen und sprach noch,mit dem auf dem Wagen sitzen

gebliebenen Kohler, den Rücken gegen die Strasse zu-

kehrend. In diesem Moment sprang wenige Meter vor

der Begegnung mit dem Fuhrwerk eines der Rinder auf

ein anderes, letzteres wich seitwärts gegen das Gefährt

aus und riss dabei jenes mit. Dabei stiess dessen Vorder-

bein an Vater Bühler, der durch die Wucht des Stosses

zu Boden geworfen wurde. Er fiel auf einen spitzigen

Stein und erlitt einen Schädelbruch. Noch am gleichen

Tage starb Bühler. Mit der vorliegenden Klage ver-

Obligationenrecht. N° 31.

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langen die Witwe und die beiden unerwachsenen Kinder

des Bühler vom Eigentümer der bei den Rinder Ersatz

der Kosten der verursachten Heilung und Bestattung,

sowie Ersatz des Schadens wegen Verlust des Versorgers ....

B. -

Durch Urteil vom 12. Dezember 1923 hat der

Appelationshof des Kantons Bern den Beklagten zur Be-

zahlung von Schadenersatz im Betrage von 8000 Fr.

an Witwe Bühler, von 3500 Fr. an Martha Bühler und

2000 Fr. an Ernst Bühler verurteilt .....

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an des Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf An-

weisung der Klage.

D. -

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-

sen mit dem Antrag, der ihnen zugesprochene Schaden-

ersatz sei angemessen zu erhöhen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der

Frage der Haftung des Beklagten auf Grund eines Gut-

achtens von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen;

An und für sich habe das Treiben der Viehherde durch

eine ländliche Ortschaft im gegebenen Fall -

es war

kurze Zeit nach dem Herbstweidgang -

nicht gegen die

dem Tierhalter obliegende Diligenzpflicht verstossen.

Doch hätte der Beklagte das Aufspringen brünstiger oder

bösartiger Tiere dadurch verhindern sollen, dass er solche

Tiere einzeln führte bezw. führen liess oder dann deren

Kopf auf die Vorderbeine niederband. Da er nicht be-

haupte, eine derartige Massregel getroffen zu haben, hätte

er sich nur durch den Nachweis befreien können, dass das

aufspringende Tier weder brünstig noch bösartig. war.

Indessen habe er den Nachweis weder dafür zu erbnngen

vermocht, dass die aufspringende Kuh im neunten Monat

trächtig war, wie er behauptete, noch dafür, dass ihm

angesichts der Eigenschaften des aufspringenden Tieres

hinsichtlich seiner besondere Vorsichtsmassregeln nicht

von vorneheiren zugemutet werden konnten.

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Obllgationenrecht. N0 31.

Demgegenüber macht der Beklagte mit seiner Berufung

hauptsächlich gelten, die Kläger haben gar nicht behaup-

tet, das aufspringende Tier sei brünstig oder bösartig ge-

wesen und er, Beklagter, habe hievon Kenntnis gehabt;

darum habe keine Veranlassung für ihn bestanden, nach

dieser Richtung den Entlastungsbeweis anzutreten. Die-

ser Standpunkt geht fehl. Wird die Haftung des Tier-

halters infolge Aufspringens eines Rindes aktuell, so

versteht es sich von selbst, dass sich sein Exzeptions-

beweis gerade auf die Vorkehren gegen das Aufspringen

konzentrieren muss, Vorkehren, die ohne weiteres ge-

boten erscheinen, weil das Aufspringen eine Gefährdung,

hauptsächlich durch das besprungene Tier, das sich dem

Aufspringen durch Entfliehen zu entziehen sucht, nach

sich zieht. Erfahrungsgernäss ist nun mit dem Aufspringen

zu rechnen vor allem bei brünstigen Kühen, dann aber

auch bei bösartigen, und endlich bei solchen, welche

ohne bösartig oder brünstig zu sein, doch die Gewohn-

heit haben, aufzuspringen (sog. « Reiter »). Daher hatte

der Beklagte allen Anlass, Beweis dafür anzutreten, dass

er mit Bezug auf diejenigen Tiere, bei welchen allfälliges

Aufspringen befürchtet werden musste, eine der erwähn-

ten Vorsichtsmassregeln getroffen habe, und bezw. dass

das aufspringende Tier nicht zu jener Kategorie gehörte,

oder, wenn er es nicht zu identifizieren vermochte, dass

sich in der Herde überhaupt keine derartige Tiere be-

fanden ausser diejenigen, bei denen er jene Vorsichts-

massregel allfällig getroffen hatte. In der Tat hat der

Beklagte denn auch Beweis dafür angetreten, dass die

aufspringende Kuh im neunten Monat trächtig gewesen

sei, und bezeichnet er nun vor Bundesgericht die Annahme

der Vorinstanz, dass er diesen Beweis nicht erbracht

habe, als aktenwidrig, mit dem Hinweis darauf, die

Kläger haben seine bezügliche Behauptung gar nicht

bestritten, weshalb sie des Beweises nicht bedurft habe.

Diese Rüge ist jedoch nicht zu hören, weil nach kanto-

nalem Prozessrecht zu entscheiden ist und daher vom

ObHgationenreeht. N° 31.

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Bundesgericht nicht nachgeprüft werden kann, ob schon

die blosse Unterlassung der Bestreitung einer Behauptung

der Gegenpartei als Geständnis angesehen werden dürfe.

Würde dem Beklagten der Beweis für die Hochträchtig-

keit der aufspringenden Kuh gelungen sein, so wäre

damit übrigens noch nicht dargetan, dass er nicht aus

andern Gründen als wegen ihrer Brunst Vorsichtsmass-

regeln gegen das Aufspringen bei ihr hätte treffen müssen,

sei es dass sie bösartig war oder aber sonstwie die Gewohn-

heit hatte, trotz der Trächtigkeit aufzuspringen. Nachdem

aber jene Beweisführung gescheitert ist, hätte sich der

Beklagte nur durch den Nachweis befreien können, dass

er eine der erwähnten Vorsichtsmassregeln bei sämtlichen

brünstigen und bösartigen Tieren und bei allfälligen

« Reitern» getroffen, oder aber, dass das aufspringende

Tier keine dieser Eigenschaften aufgewiesen habe. Allein

der Beklagte behauptet selbst gar nicht, irgend etwas

gegen das Aufspringen vorgekehrt zu haben. Anderseits

aber hat er auch nicht Beweis dafür angetreten, dass sich

in der Herde keine brünstigen oder bösartigen Tiere

lind keine « Reiter» befanden, ja er hat sich die Beweis-

führung in ersterer Beziehung überhaupt dadurch ver-

unmöglicht, dass er über die Brünstigkeit nicht Kontrolle

führte, wie dies nach dem Gutachten in jedem geord-

neten Betrieb geschieht. Wäre nach diesen Richtungen

Beweis geführt, so erschiene dargetan, dass ein Tier un-

versehens aufgesprungen ist, bei dem dies schlechter-

dings nicht vorausgesehen werden konnte. Dann erst

hätte zugunsten des Beklagten angenommen werden

können, der Schaden wäre auch eingetreten bei Anwen-

dung der erwähnten Vorsichtsmassregeln gegenüber den-

jenigen Tieren, bei welchen allfällig mit dem Aufspringen

gerechnet werden musste, und würde daher nichts mehr

darauf ankommen, ob der Beklagte jene Vorsichtsmass-

regeln getroffen habe oder nicht.

2. -

Der Vorinstanz ist im weitem auch darin beizu-

stimmen, dass den Getöteten ein erhebliches Selbstver-

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Obligationenrecht. N0 31.

schulden trifft. Auch unter der Voraussetzung, dass der

Tierhalter alle ihm zuzumutenden Vorkehren gegen das

Aufspringen, sowie. gegen bösartige Tiere trifft, bietet

eine frei dahin getriebene Herde immer gewisse Gefahren,

besonders weil sich, wie ausgeführt, das Aufspringen

trotzdem nicht gänzlich vermeiden lässt und weil auch

nicht bösartige Tiere aus irgend einer Veranlassung plötz-

lich andere stossen können und endlich auch wegen un-

bändiger Bewegung der einzelnen Tiere. Diese Gefahren

konnten Bühler nicht unbekannt sein. Durch seitliche

Beaufsichtigung der Herde, deren Fehlen die Kläger vor

allem rügen, hätten sie sich auch nicht beseitigen lassen

wie in dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachte~

speziell hinsichtlich des Aufspringens dargetan wird.

Indem Bühler der dicht neben ihm vorbeiziehenden Herde

den Rücken kehrte, setzte er sich ausser stand, den ihm

allfällig drohenden Gefahren auszuweichen. Mochte er

anfänglich auch angenommen haben, die Herde werde

ihn nicht behelligen, weil die Strasse genügend Platz

für deren reibungsloses Vorbeiziehen bot, so hatte er

doch allen Anlass, auf das Vieh zu achten, als er durch

eine Bemerkung Kohlers darauf aufmerksam gemacht

wurde, dass es gegen den Wagen hin dränge. Indessen

kann diese Selbstverschulden, obwohl es als grobes an-

zusehen ist, doch nicht die gänzliche Befreiung des Be-

klagten von seiner gesetzlichen Haftpflicht als Tierhalter

zur Folge haben, sondern nur eine Ermässigung seiner

Schadenersatzpflicht.

3. -

Ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Ersatz-

pflicht von dem von den Klägern behaupteten Einkom-

men auszugehen hatte oder aber das vom Experten be-

rechnete höhere Einkommen hätte berücksichtigten

dürfen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts,

zu deren Nachprüfung das Bundesgericht nicht zuständig

ist, ebensowenig wie zur Nachprüfung der Würdigung

des Beweisergebnisses, welche die Vorinstanz veran-

lasste, der Behauptung der Kläger in diesem Punkte den

Obligationenrecht. N° 32.

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Vorzug vor den Mutmassung des Experten zu geben, da

die Verletzung einer Beweisnorm des Bundesrechts dabei

nicht in Betracht kommt. Dagegen erweist sich freilich

als. rechtsirrtümlich der von der Vorinstanz gemachte

Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung, nachdem sie

der Kapitalisierung den Zinsfuss von 4 % % zu Grunde

gelegt hat (vgl. AS 48 II S. 53). Doch rechtfertigt sich

deswegen eine Änderung des angef.ochtenen Urteils nicht,

weil jener Abzug ausgeglichen wird durch die dem Bun-

desgericht richtig erscheinende stärkere Berücksichti-

gung des Selbstverschuldens des Getöteten. Den Abzug

der aus Versicherung bezogenen Summen hat der Be-

klagte vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr bean-

sprucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

und das Urteil des Appelationshofes des Kantons Bem

vom 12. Dezember 1923 wird bestätigt.

32. A.\'lBI11g a.us ciem Orteil d.er L Zivila.bteüung vom

a7. Kal19at i. S. Genouen8chaftsa.potheke Bie1 gegen Via.!.

Markenrecht und unlauterer Wettbewerb: Usurpation der

Bezeichnung «Vin de Vial &. Diese ist nicht Gemeingut.

Auch die Bezeichnung des Konkurrenzproduktes als «Vial-

ersatz & ist unzulässig.

A. -

Der Kläger H. Vial hat am 16. Juli 1921 unter

Nr. 50,053 die Wortmarke « Vin de Viai» für einen von

ihm erfundenen und hergestellten pharmazeutischen

Wein im schweizerischen Markenregister eintragen las-

sen. Die Beklagte ihrerseits ist Inhaberineineram 11. No-

vember 1920 unter Nr. 48,126 eingetragenen Bildmarke,

welche in kreisförmiger Umrahmung das Bild eines Rats-

herrn und eines Arbeiters zeigt, die, vor einem Hause

mit der Aufschrift: « Genossenschaftsapotheke Biel,