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50_II_186

BGE 50 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1923-07-11 · Deutsch CH
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30. Auszug aus eiem Urteil eier ILZivDabt8Uung

TOm 16. Kai 199i i. S. Gebiucltbraneiversiclltrungsanstalt

eies EantOll8 Solothurn gegen Bäner.

Klage einer kantonalen Gebäudebrandver-

s ich e run g san s tal t

g e gen den B r a n d-

stifter

auf

Ersatz

der

bezahlten

B r a n den t s c h ä d i gun g ist, ungeachtet einer all-

fälligen kantonalen Subrogationsvorschrift, nach Art. 51

OR zu beurteilen.

Inwieweit lässt Art. 5 1 0 R dem richterlichen Ermessen

Raum?

Am 29. Dezember 1921 brach im Estrich des Hauses

des Vaters des Beklagten ein Brand aus, der den Estrich

und den ersten Stoc)c. zerstörte. Die Klägerin bezahlte

an Brandentschädigung rund 70,000 Fr.· Mit der vorlie-

genden Klage verlangt sie vom Beklagten Schadenersatz

im Betrage der ausgelegten Summe gestützt auf Art. 41,

eventuell 55 OR sowie auf §§ 22, 79 und 84 des kanto-

nalen Gesetzes betreffend die Gebäudebrandversiche-

rung und die Feuerpolizei von 1899/1901. § 22 lautet:

Dritte Personen (d. h. Nichteigentümer), welche den

Brand eines Gebäudes verursacht haben, sind der An-

stalt nach Massgabe des Obligationenrechtes zum Ersatz

der Brandentschädigung und aller Kosten verpflichtet ...

Durch Urteil vom 11. Juli 1923 hat das Obergericht

des Kantons Solothurn -die Klage im Betrag von

30,000 Fr. zugesprochen, im übrigen abgewiesen.

Auf Berufung beider Parteien hin hat das Bundes-

gericht die Urteilssumme auf 45,000 Fr. erhöht.

Aus den Erwägungen:

1.

..~ ..

2. -

Die Vorinstanz hat die Klage in erster Linie

in Anwendung des Art. 41 OR (teilweise) zugesprochen.

Dabei scheint sie von der Auffassung ausgegangen zu

~ein, dem Schadensversicherer stehe gegen denjenigen

Dritten, welcher den versicherten Schaden schuldhaft

ObUgationenreeht. N0 30.

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widerrechtlich verursacht hat, ein Schadenersatzan-

spruch aus unerlaubter Handlung zu. Diese Auffassung

ist jedoch rechtsirrtümlich, wie das Bundesgericht be-

reits mehrfach ausgesprochen hat (AS 23 II S. 1775 f.

Erw. 5 und 28 II S. 324 f. Erw. 2). Vielleicht aber ist die

Vorinstanz von der Auffassung ausgegangen, ohne dies

freilich auch nur anzudeuten, der Schadenersatzan-

spruch des Versicherten sei gemäss § 22 des kantonalen

Gebäudebrandversicherungsgesetzes von Gesetzes wegen

auf die Klägerin übergegangen. Wie es sich hiemit ver-

halte, kann indessen dahingestellt bleiben, da es für die

Beurteilung der Klage keinen Unterschied ausmacht,

ob eine solche Subrogation stattgefunden habe oder

nicht. Sollte nämlich das kantonale Gebäudebrandver-

sicherungsgesetz eine Subrogation auch nicht vorsehen,

so würde die Klägerin, nachdem sie den Brandschaden

ersetzt hat, doch gegebenenfalls gestützt auf Art. 51 OR,

welcher die Schadenstragung im Falle der Haftung

Mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen regelt, den

Rückgriff auf den Beklagten nehmen können. Wäre

gegenteils Subrogation anzunehmen, so könnte die Klä-

gerin gestützt darauf doch nicht Schadenersatz in

höherem Betrage vom Beklagten verlangen, als ihr

Rückgriffsanspruch gemäss Art. 51 OR geht. Denn es

ist eine vom Bundesrecht geregelte Frage, in welcher

Weise die Ersatzpflicht des Urhebers des· Schadens

dadurch beeinflusst wird, dass neben ihm auch noch

andere Personen, sei es auch aus anderen Rechtsgründen,

für den gleichen Schaden haften, und es steht daher den

Kantonen nicht zu, die Rechtsstellung des dritten

Schädigers zu Gunsten der von ihnen organisierten Ver-

sicherungsanstalten zu erschweren

(vgl. AS 23 II

S. 1774, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 1909,

abgedruckt in den Entscheidungen schweizerischer Ge-

richte in privaten Versicherungsstreitigkeiten II Nr.120,

und AS 49 II S. 92 f.) Hieraus folgt ohne weiteres die

Unbegründetheit der Einrede der Unzuständigkeit des

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Obligationenrecht. N° 30.

Bundesgerichts, welche der Beklagte mit der Begründung

erhoben hat, die Klage sei nicht in Anwendung von

Bundesrecht beurteilt worden und auch gar nicht nach

Bundesrecht zu beurteilen. Freilich kann das Bundes-

gericht das angefochtene Urteil insoweit nicht überprüfen

als es auf der Anwendung kantonalen Rechts beruht,

was hinsichtlich der Präjudizialfrage zutrifft, dass der

Beklagte feuerpolizeilichen Vorschriften zuwidergehan-

delt hat.

3~ -

(Beurteilung der Frage, ob der Beklagte dem

GebäudeeigentÜIDer aus unerlaubter Handlung für den

Brandschaden hafte, was gemäss Art. 51 OR Vorausset-

zung des Rückgriffsanspruchs der Klägerin ist .....)

4. -

Nun schreibt Art. 51 OR vor, dass auf mehrere

aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden

haftbare Personen die Bestimmung über den Rückgriff

unter Personen entsprechend anzuwenden sei, die einen

Schaden gemeinsam verschuldet haben, und verweist

. damit auf Art. 50 Abs. 2 OR, wonach einfach durch

1 richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in wel-

chem Umfang « die Beteiligten » gegeneinander Rück-

~.griff haben. Indessen wird das richterliche Ermessen

durch den angeschlossenen Abs; 2 an die Regel gebunden

-

die ihrem Begriffe nach freilich nicht ausnahmslos

gilt -, dass in erster Linie Derjenige den Schaden trägt,

der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat,

und in letzter Linie Derjenige, der ohne eigene Schuld

und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvor-

schrift haftbar ist. Danach erweist sich der von der Klä-

gerin geltend gemachte Rückgriffsanspruch als grund-

sätzlich begründet, weil der Beklagte aus eigener schuld-

hafter unerlaubter Handlung haftet. (Wäre dagegen

entsprechend dem Eventualstandpunkt der Vorinstanz

anzunehmen gewesen, dass der Beklagte bloss gemäss

Art. 55 OR als Geschäftsherr hafte, so hätte die Klage

wohl abgewiesen werden müssen, weil die Haftung der

Klägerin als auf vertraglicher Verpflichtung beruhend

Obligationemecht. N0 30.

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anzusehen ist~ vgl. AS 47 11 S. 412 und 49 n S. 94).

Freilich lassen es gewisse Umstände als angemessen

erscheinen, dass der Beklagte entgegen der Regel des

Art. 51 Ab.s. 2 OR nicht den vollen Schaden trage.

Handelt es sich dabei auch um eine reine Ermessens-

sache, so ist das Bundesgericht in der Frage, welche

Umstände derart berücksichtigt werden sollen und wie

hoch der Abzug zu bemessen sei, durch die vorinstanz-

liche Beurteilung in keiner Weise gebunden, weil diese

auf einer als unzutreffend abgelehnten rechtlichen Grund-

lage beruht. Als Herabsetzungsgründe lassen sich nun

nach Art. 51 Abs. 1 bezw. 50 Abs. 2 OR auch solche

Umstände würdigen, welche bei direkter Anwendung des

Art. 41 OR nach klarer Gesetzesvorschrift nicht in

Betracht gezogen werden dürften, nämlich (entgegen

Art. 50 Abs. 1 OR) das Mitverschulderi des Burkhardt

und (obwohl das Verschulden des Beklagten mit der

Vorinstanz als grobes zu bezeichnen ist und nach den

Feststellungen der Vorinstanz von einer Notlage dessel-

ben nicht gesprochen werden kann, also entgegen Art. 44

Abs. 2 OR) die ohnehin ausserordentlich schwere Bela-

stung des Beklagten, der vom eigenen Mobiliarschaden

nur einen Teilbetrag von 40,000 Fr. ersetzt erhielt und

sich zudem noch einer Rückgriffsklage der Versiche~

rungsgesellschaft ausgesetzt sieht, bei welcher sein Vater

das Mobiliar gegen Feuerschaden versichert hatte. Immer-

hin erscheint es angesichts der groben Fahrlässigkeit des

Beklagten nicht angängig, den Rückgriff nach dem Vor,,:,

gang der Vorinstanz für mehr als die Hälfte des Schadens

zu versagen. Auch bei erheblicher Erhöhung der Rück-

griffssumme tritt die vom Beklagten als Herabsetzungs-

grund weiter geltend gemachte Bereicherung der=Klä-

gerin noch nicht ein, da nach den Feststellungen der

Vorinstanz ihre Rückversicherung nur 4/10 des Schadens

umfasst und sie den· entsprechenden Teil der J Rück-

griffssumme wiederum an die Rückversicherer abiefern

muss.