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68_II_129

BGE 68 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs_ und Konkursre"ht.

daher von der Bekbtgten mit Recht nicht angefoch-

tenen Gesichtspunkten ausgegangen ist, auf insgesamt

Fr. 15,428.90.

Als Genugtuungssumme sodann, auf die der Kläger nach

den von der Vorinstanz richtig angewendeten Grundsätzen

des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der im ange-

fochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.-

als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1941 be-

stätigt.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IU. Teil Nr. 22-25. -

Voir IIIe partie nOS 22-25.

1. EINLEITUNG ZUM ZGB

TITRE PRELIMlNAIRE DU CC.

Vgl. Nr. 22. -

Voir n° 22.

H. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

21. Urten der J. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942

i. S. ce Genossensehaft Hotelplan "

gegen ce Sehweizeris~he Zentralstelle zur Förderung

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und Verteidigung einer gesunden Wirtschaft), und Konsorten.

Verletzung in den persönlichen VerhältniBslm, UnterlaBsungsklage.

Pr68slreiheit, Art. 28 Abs. 1 ZGB, Art. 55 BV.

Pr68s/reiheit : Ist die gute Treue bei der Aufstellung einer objektiv

unwahren Behauptung in der Presse Unrechts- oder Schuld-

ausschliessungsgrund ? offen gelassen.

UnterlaBsungskLage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB ist auch zulässig,

solange ein eine Verletzung bedeutender Zustand weiterbesteht.

Es verstösst nicht gegen BundesziviIrecht. wenn das kantonale

Prozessrecht verlangt, dass die Voraussetzungen für die Unter-

lassungsklage bei der Urt6't'lBläUung noch vorhanden sein müssen.

Atteinte auz inth-€ts peraonnel8, action en C68sation du trouble,

liberte de La p1'68se, art. 28 al. 1 CC. art. 55 CF.

Liberte d8 La presse: La bonne foi est-elle de nature a exclure

l'illiciM ou la faute clans le ca.s d'afflrmation par la voie de la

presse de faits objectivement faux ? question laissOO indecise.

L'aetion Im C68sation du trouble de l'art. 28 al. 1 ce est recevable

tant qua subsiste l'etat de chos68 qui constitue l'atteinte. Le

droit cantonal de procedure ne viole pas Ie droit federal en

exigeant que les conditions de I'action existent encore au

moment de la prononciation du i'Ugement.

Pregittdizio deUe relazioni personali, azione per ottenere La libera·

zione della mol68tia, Ubertd di stampa, art. 28 cp. 1 CC. art. 55 CF.

Libert4 di Btafnpa: La. buona fade esclude l'iIleceita 0 la colpa in

caaO di affermazione, mediante la stampa, di fatti oggettiva-

menta falsi ? Questione lasciata indecisa.

AB 68 II -

1942

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Personenrecht. N0 21.

L'azione per ottenef'e la libef'azione della molestia 80' sensi dell'art. 28

ep. 1 ce €I rieevibiIe 000 a tanto ehe sussiete 10 stato di fatto

ehe eostituisce il pregiudizio. Il diritto eantonale non viola iI

diritto federale, esigendo ehe i presupposti dell'azione esistano

aneora 801 momento in eui la sentenz80 e pronunei8ot8o.

.A'U8 dem Tatbestand :

Im Jahre 1935 wurde in Zürioh auf Veranlassung des

Leiters der « Migros », G. Duttweiler, die « Genossensohaft

Hotelplan » gegründet. Die seit dem Jahre 1934 bestehende

«Sohweiz. Zentralstelle zur Förderung und Verteidigung

einer gesunden Wirtschaft» (SZW), ein Verein gemäss

Art. 60 ZGB, bekämpft Duttweiler. Duroh ihre Presse-

abteilung stellt sie den Tageszeitungen fertige Kampf-

artikel zum Abdruok zur Verfügung. Ende November

1937 gab der Pressedienst der SZW ein Zirkular heraus, in

dem unter anderm die Behauptung aufgestellt wurde, der

« Hotelplan » sei nächstens zur Liquidation gezwungen.

Diese Behauptung war, wie sich in der Folge herausstellte,

tatsächlioh unriohtig. Da.s Zirkular wurde zwischen dem

2. und 13. Dazember 1937 in ca. 40 Sohweizerzeitungen

abgedruokt.

Die Genossenschaft Hotelplan erhob Anfang 1938 gegen

die SZW, deren Präsidenten und den Leiter der Presse-

abteilung wegen Verletzung in den persönliohen Verhält-

nissen Klage auf Unterlassung weiterer Störung und Be-

zahlung einer Sohadenersatzsumme yon Fr. 50,000.-.

Die Beklagten beriefen sioh auf die Pressfreiheit und

trugen auf Abweisung der Klage an.

Das Handelsgerioht Bern wies die Klage ab.

Da.s Bundesgerioht erklärte die Berufung der Beklagten

auf die Pressfreiheit als unzulässig, da die Beklagten bei

genügender Aufmerksamkeit die Unriohtigkeit der von

ihnen aufgestellten Behauptung hätten erkennen können,

und spraoh der Klägerin eine Sohadenersatzsumme von

Fr. 5000.- zu. Die Voraussetzungen für eine U nterlassungs-

klage naoh Art. 28 Abs. 1 ZGB dagegen wurden verneint.

Personenrecht. N° 21.

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.A 'U8 den Erwä,ffUngen :

Geniessen die von den Beklagten aufgestellten objektiv

unwahren Behauptungen den Schutz der Pressfreiheit

nioht, so brauoht nioht näher geprüft zu werden, ob die

begründete Berufung auf die gute Treue einen Unreohts-

aussohliessungsgrund oder lediglioh einen Schuldaussohlies-

sungsgrund darstellen würde. In Anlehnung an die Reoht-

sprechung der staatsreohtliohen Abteilung zu Art. 55 BV

hatte nämlioh das Bundesgerioht als Zivilgeriohtshof in

seinem Entscheid vom 13. März 1914 i. S. Pasquier gegen

Express de Geneve (zitiert bei A. WESPI, Die Stellung der

Presse in der· neueren bundesgerichtlichen Reohtsprechung,

im « Buoh der Schweizerisohen Zeitungsverleger ll, S. 160 ff.)

sowie im BGE 60 II 406 die Auffassung vertreten, dass

einem duroh die Presse in guten Trauen begangenen Ein-

griff in ein fremdes Persönlichkeitsreoht die ~iderrecht~

lichkeit fehle, dass also mit andern Worten em soloher

Eingriff auf einer besonderen Verletzungsbefugnis beruhe.

Es ersoheint zweifelhaft, ob an der bisherigen Auffassung

festgehalten werden könnte. Diese· hätte in der Tat zur

Folge, dass demjenigen, der durch eine objektiv unwahre,

aber in guten Trauen aufgestellte Behauptung verletzt

worden ist, wegen Fehlens der Reohtswidrigkeit des An-

griffs die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorgesehene Kla~~ auf

Unterlassung weiterer oder erst bevorstehender Störung

verwehrt wäre, während sie als blosse negative Feststel-

lungsklage, die kein Versohulden des Verletzers voraus-

setzt, ohne Verletzung der Pressfreiheit zugelassen werden

könnte, sofern man in der guten Traue lediglich einen

Schuldaussohliessungsgrund erblickt. Eine so einschnei-

dende unter dem Gesichtspunkt der Pressfreiheit nicht

notwe~dige Einschränkung des Persönliohkeitsreohts, wie

sie im Ausschluss auch der Unterlassungsklage läge, wäre

aber mit der sohweizerischen Rechtsordnung, die sich

durch einen weitgehenden Sohutz der Persönlichkeit aus-

zeichnet, kaum vereinbar.

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Pe,rsonenrecht. N0 21.

Die objektiv unwahre Behauptung von der bevorstehen-

del}- Liquidation der Klägerin stellte einen rechtswidrigen

Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse dar. Denn diese

Behauptung berührte ihr Recht auf Geltung im Wirt-

schaftsleben, das wohl nicht empfindlicher verletzt werden

kann, als durch die öffentlich aufgestellte unwahre Be-

hauptung, sein Träger bestehe nicht mehr oder sei im

Begriff, sein Leben auszuhauchen.

Es ist daher weiter zu untersuchen, welches die Rechts-

folgen sind, die die Klägerin aus diesem rechtswidrigen

Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse gegen die Be-

klagten ableiten kann.

In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin,

es sei den Beklagten die weitere Verbreitung der ihre Per-

sönlichkeitsrechte verletzenden Behauptungen zu unter-

sagen. Sie stellt also das Begehren auf Unterlassung wei-

terer Störung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Ein solcher

Anspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn zur

Zeit der Klageerhebung die Störungskandlung bevorsteht

oder noch andauert. Wegen einer abgeschlossen in der Ver-

gangenheit liegenden Störungswirkung dagegen kann nur

eine Schadenersatz- oder Genugtuungsklage erhoben wer-

den (BGE 48 II 16, 52 II 354).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen

für eine Unterlassungsklage mit der Begründung verneint,

die im eingeklagten Zirkular vom 29. November 1937

enthaltenen Behauptungen seien seither nicht mehr wie-

derholt worden und die Klägerin vermöge keine Anhalts-

punkte dafür zu nennen, dass die Gefahr einer Wieder-

holung in der Zukunft drohe.

Ob eine Wiederholung des Angriffs zu befürchten sei,

beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf

Grund, des bisher bereits erfolgten Angriffs und der per-

sönlichen und wirtschaftlichen Stellung der Parteien

zueinander. Ein strikter Nachweis für die Gefahr der

Wiederholung kann der Natur der Sache nach kaum

Personenrecht. N° 21.

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erbracht werden. Wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer

Wiederholungsgefahr verneint hat, so hat sie deshalb damit

keine tatsächliche, das Bundesgericht bindende Feststel-

lung getroffen, sondern le:liglich eine Vermutung ausge-

sprochen, die vom Bundesgericht frei überprüft werden

kann.

Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bezogen, kann

der Auffassung der Vorinstanz, es sei sowohl eine fort-

danernde wie eine bevorstehende Verletzung zu verneinen,

nicht beigepßichtet werden. Stellt man bezüglich des Be-

griffs der fortdall,ernden Störung auf die oben erwähnten

grundsätzlichen Ausführungen in BGE 48 II 16 ab, wonach

eine solche nur anzunehm3n wJ.re

bei Andauern der

Störungshandlung, so kann im vorliegenden Fall von einem

Andauern der Störung allerdings nicht gesprochen werden,

da im Zeitpunkt der Einreichung der Klag 3, 20. Januar

1938, die letzte Publikation des eingeklagten Artikels

schon 5 Wochen zurücklag. DJ.gegen bedürfen die erwähn-

ten grundsätzlichen Ansführungan einer Ergj,n?:ung. Liegt

nämlich die Ursaohe der Sbörung im Bestand eines je:ler-

mann zugänglichen Dmckwerkes, so hat man es, obwohl

die in der Veröffentlichung des Werkes bestehende Stö-

rungskandlung abgeschlossen ist, nicht bloss mit der Wir-

kung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung zu

tun, sondern mit einem reohtswidrigan Z1.utard. S.ltange

dieser besteht, dauert auch die Störung an und ist geeignet,

fortwährend nene Störungswirkungen herbeizuführen.

Ob hier ein solcher Zustan:l herbeigeführt worJ.en sei,

erscheint jedoch fraglich,' da der Angriff in Tages- oder

Wochenzeitungen publiziert w.)rden ist, welche der Ver-

0·· ffentlichunu der Ta<1esneuiukeiten dienen und naoh kurzer

'"

'"

'"

Zeit mangels Aktualität nicht m3hr gelesen und in der

Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altm'l.terial ver-

wendet werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zur

Zeit der Klageerhebung, d. h. am 20. Januar 1938, die ein-

geklagten Behauptmigen bereits nicht mehr aktuell waren,

die Störung also nioht mehr andauerte.

134

Personenreoht. No 21.

Dagegen musste nach den gegebenen Umständen die

Klägerin in diesem, Zeitpunkt befürchten, dass weitere

g!eichartige Angriffe 'erfolgen könnten. Die Unternehmun-

gen Duttweilers und speziell der Hotelplan hatten in den

breiten Massen des Publikums grosses Interesse wachge-

rufen, und dieses zu befriedigen, mochte einem Journa-

listen als dankbare Aufgabe erscheinen. Es war deshalb

damit zu rechnen, dass die Zeitungsredaktionen und Jour-

nalisten bei passender Gelegenheit wieder auf das ihnen

von den Beklagten zur Verfügung gestellte Material zurück-

greifen würden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich

die Erstbeklagte als besondere Aufgabe die Bekämpfung

der Duttweilerschen Aktionen und Ideen zum Ziel gesetzt

hatte. War sie nun einmal auf Grund der Angaben ihres

Korrespondenten überzeugt,' der Hotelplan sei am Ende

angelangt, so lag die GefalIr einer Wiederholung gleich-

artiger Angriffe nahe. Dies genügte, um die von der Vor-

instanz verneinte Voraussetzung für eine Klage aus Art. 28

Abs. 1 ZGB zu schaffen.

Wenn das Bundesgericht als Voraussetzung einer Klage

nach Art. 28 Abs. 1 ZGB das Fortdauern oder Bevorstehen

von Störungshandlungen im Zeitpunkte der Klageerhebung

forderte (vgl. BGE 48 II 16 und 52 II 354 sowie' die dottigen

Verweisungen), so wollte es damit blosssagen, dass beim

Fehlen eines solchen Tatbestandes eine Beseitigungsklage

von vornherein nicht gegeben sei. Dagegen hat das Bundes-

gericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen,

wie es sich verhält, wenn eine kantonaleProzessordnung

die Gutheissung der Beseitigungsklage davon abhängig

macht, dass die Störungshandlungen auch im Zeitpunkt

der Urteilsfallung noch fortbestehen oder bevorstehen.

In dieser Beziehung ist zu sagen, dass es grundsätzlich

Sache des kantonalen Prozessrechtes ist, zu bestimmen, in

welchem Zeitpunkt eine Klage begründet sein muss, damit

sie geschützt werden kann. Es kann deshalb nicht gesagt

werden, das Bundesrecht fordere von den Kantonen den

Schutz von Beseitigungsklagen~ bei denen die Uomus-

Personenreoht; No 21.

135

setzungen des Art. 28 Abs. 1 ZGB im Moment der Klageein-

reichung vorhanden gewesen seien. Es entspricht durchaus

der Prozessökonomie, dass Prozesse, die während der

Dauer ihrer Abwicklung gegenstandslos werden, auch als

das erklärt werden können. Art. 28 Abs. 1 ZGB will nur

die Möglichkeit der Beseitigung einer Störung gewähr.

leisten, und wenn diese letztere ohne richterliches Eingrei-

fen dahingefallen ist, so ist sein Zweck ja auch erfüllt. Es

ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden,

wenn die bernische ZPO hinsichtlich der Frage des Vor-

handenseins der Voraussetzungen der Beseitigungsklage

auf den Zeitpunkt der Urteilsfallung abstellt (über die

bernische Ordnung vgl. Art. 94, 92 und 93 ZPO, sowie

Kommentar LEuen N. 1 zu Art. 160 undN. 2 zu Art. 94).

1m Zeitpunkt der Beurteilung durch . den bernischen

Appellationshof (24. September 1941), also fast vier Jahre

nach dem Angriff und der Klageeinreichung, dauerte nun

aber die Störung nicht mehr an, und es war auch keine

Wiederholung bevorstehend. Der Zeitungsartikel der Be-

klagten nahm im wesentlichen Bezug auf die Geschäfts-

ergebnisse der Jahre 1935 und 1936. Diese Unterlagen

waren im Herbst 1941 längst überholt, so dass zu gleich-

artigen Angriffen vernünftigerweise kein Anlass mehr

,bestehen konnte. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 erweist sich

damit heute als gegenstandslos. Da immerhin der Besei-

tigungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand

und der Prozess nicht durch die Schuld der Klägerin sich

so lange hinauszog, sind die auf diesen Teil entfallenden

Prozesskosten gleichwohl von den Beklagten zu tragen.

Vgl. auch Nr. 22, 23, 28. -

Voir aussi n OS 22, 23, 28.