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Schuldbetreibungs_ und Konkursre"ht.
daher von der Bekbtgten mit Recht nicht angefoch-
tenen Gesichtspunkten ausgegangen ist, auf insgesamt
Fr. 15,428.90.
Als Genugtuungssumme sodann, auf die der Kläger nach
den von der Vorinstanz richtig angewendeten Grundsätzen
des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der im ange-
fochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.-
als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1941 be-
stätigt.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IU. Teil Nr. 22-25. -
Voir IIIe partie nOS 22-25.
1. EINLEITUNG ZUM ZGB
TITRE PRELIMlNAIRE DU CC.
Vgl. Nr. 22. -
Voir n° 22.
H. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
21. Urten der J. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942
i. S. ce Genossensehaft Hotelplan "
gegen ce Sehweizeris~he Zentralstelle zur Förderung
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und Verteidigung einer gesunden Wirtschaft), und Konsorten.
Verletzung in den persönlichen VerhältniBslm, UnterlaBsungsklage.
Pr68slreiheit, Art. 28 Abs. 1 ZGB, Art. 55 BV.
Pr68s/reiheit : Ist die gute Treue bei der Aufstellung einer objektiv
unwahren Behauptung in der Presse Unrechts- oder Schuld-
ausschliessungsgrund ? offen gelassen.
UnterlaBsungskLage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB ist auch zulässig,
solange ein eine Verletzung bedeutender Zustand weiterbesteht.
Es verstösst nicht gegen BundesziviIrecht. wenn das kantonale
Prozessrecht verlangt, dass die Voraussetzungen für die Unter-
lassungsklage bei der Urt6't'lBläUung noch vorhanden sein müssen.
Atteinte auz inth-€ts peraonnel8, action en C68sation du trouble,
liberte de La p1'68se, art. 28 al. 1 CC. art. 55 CF.
Liberte d8 La presse: La bonne foi est-elle de nature a exclure
l'illiciM ou la faute clans le ca.s d'afflrmation par la voie de la
presse de faits objectivement faux ? question laissOO indecise.
L'aetion Im C68sation du trouble de l'art. 28 al. 1 ce est recevable
tant qua subsiste l'etat de chos68 qui constitue l'atteinte. Le
droit cantonal de procedure ne viole pas Ie droit federal en
exigeant que les conditions de I'action existent encore au
moment de la prononciation du i'Ugement.
Pregittdizio deUe relazioni personali, azione per ottenere La libera·
zione della mol68tia, Ubertd di stampa, art. 28 cp. 1 CC. art. 55 CF.
Libert4 di Btafnpa: La. buona fade esclude l'iIleceita 0 la colpa in
caaO di affermazione, mediante la stampa, di fatti oggettiva-
menta falsi ? Questione lasciata indecisa.
AB 68 II -
1942
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Personenrecht. N0 21.
L'azione per ottenef'e la libef'azione della molestia 80' sensi dell'art. 28
ep. 1 ce €I rieevibiIe 000 a tanto ehe sussiete 10 stato di fatto
ehe eostituisce il pregiudizio. Il diritto eantonale non viola iI
diritto federale, esigendo ehe i presupposti dell'azione esistano
aneora 801 momento in eui la sentenz80 e pronunei8ot8o.
.A'U8 dem Tatbestand :
Im Jahre 1935 wurde in Zürioh auf Veranlassung des
Leiters der « Migros », G. Duttweiler, die « Genossensohaft
Hotelplan » gegründet. Die seit dem Jahre 1934 bestehende
«Sohweiz. Zentralstelle zur Förderung und Verteidigung
einer gesunden Wirtschaft» (SZW), ein Verein gemäss
Art. 60 ZGB, bekämpft Duttweiler. Duroh ihre Presse-
abteilung stellt sie den Tageszeitungen fertige Kampf-
artikel zum Abdruok zur Verfügung. Ende November
1937 gab der Pressedienst der SZW ein Zirkular heraus, in
dem unter anderm die Behauptung aufgestellt wurde, der
« Hotelplan » sei nächstens zur Liquidation gezwungen.
Diese Behauptung war, wie sich in der Folge herausstellte,
tatsächlioh unriohtig. Da.s Zirkular wurde zwischen dem
2. und 13. Dazember 1937 in ca. 40 Sohweizerzeitungen
abgedruokt.
Die Genossenschaft Hotelplan erhob Anfang 1938 gegen
die SZW, deren Präsidenten und den Leiter der Presse-
abteilung wegen Verletzung in den persönliohen Verhält-
nissen Klage auf Unterlassung weiterer Störung und Be-
zahlung einer Sohadenersatzsumme yon Fr. 50,000.-.
Die Beklagten beriefen sioh auf die Pressfreiheit und
trugen auf Abweisung der Klage an.
Das Handelsgerioht Bern wies die Klage ab.
Da.s Bundesgerioht erklärte die Berufung der Beklagten
auf die Pressfreiheit als unzulässig, da die Beklagten bei
genügender Aufmerksamkeit die Unriohtigkeit der von
ihnen aufgestellten Behauptung hätten erkennen können,
und spraoh der Klägerin eine Sohadenersatzsumme von
Fr. 5000.- zu. Die Voraussetzungen für eine U nterlassungs-
klage naoh Art. 28 Abs. 1 ZGB dagegen wurden verneint.
Personenrecht. N° 21.
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.A 'U8 den Erwä,ffUngen :
Geniessen die von den Beklagten aufgestellten objektiv
unwahren Behauptungen den Schutz der Pressfreiheit
nioht, so brauoht nioht näher geprüft zu werden, ob die
begründete Berufung auf die gute Treue einen Unreohts-
aussohliessungsgrund oder lediglioh einen Schuldaussohlies-
sungsgrund darstellen würde. In Anlehnung an die Reoht-
sprechung der staatsreohtliohen Abteilung zu Art. 55 BV
hatte nämlioh das Bundesgerioht als Zivilgeriohtshof in
seinem Entscheid vom 13. März 1914 i. S. Pasquier gegen
Express de Geneve (zitiert bei A. WESPI, Die Stellung der
Presse in der· neueren bundesgerichtlichen Reohtsprechung,
im « Buoh der Schweizerisohen Zeitungsverleger ll, S. 160 ff.)
sowie im BGE 60 II 406 die Auffassung vertreten, dass
einem duroh die Presse in guten Trauen begangenen Ein-
griff in ein fremdes Persönlichkeitsreoht die ~iderrecht~
lichkeit fehle, dass also mit andern Worten em soloher
Eingriff auf einer besonderen Verletzungsbefugnis beruhe.
Es ersoheint zweifelhaft, ob an der bisherigen Auffassung
festgehalten werden könnte. Diese· hätte in der Tat zur
Folge, dass demjenigen, der durch eine objektiv unwahre,
aber in guten Trauen aufgestellte Behauptung verletzt
worden ist, wegen Fehlens der Reohtswidrigkeit des An-
griffs die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorgesehene Kla~~ auf
Unterlassung weiterer oder erst bevorstehender Störung
verwehrt wäre, während sie als blosse negative Feststel-
lungsklage, die kein Versohulden des Verletzers voraus-
setzt, ohne Verletzung der Pressfreiheit zugelassen werden
könnte, sofern man in der guten Traue lediglich einen
Schuldaussohliessungsgrund erblickt. Eine so einschnei-
dende unter dem Gesichtspunkt der Pressfreiheit nicht
notwe~dige Einschränkung des Persönliohkeitsreohts, wie
sie im Ausschluss auch der Unterlassungsklage läge, wäre
aber mit der sohweizerischen Rechtsordnung, die sich
durch einen weitgehenden Sohutz der Persönlichkeit aus-
zeichnet, kaum vereinbar.
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Pe,rsonenrecht. N0 21.
Die objektiv unwahre Behauptung von der bevorstehen-
del}- Liquidation der Klägerin stellte einen rechtswidrigen
Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse dar. Denn diese
Behauptung berührte ihr Recht auf Geltung im Wirt-
schaftsleben, das wohl nicht empfindlicher verletzt werden
kann, als durch die öffentlich aufgestellte unwahre Be-
hauptung, sein Träger bestehe nicht mehr oder sei im
Begriff, sein Leben auszuhauchen.
Es ist daher weiter zu untersuchen, welches die Rechts-
folgen sind, die die Klägerin aus diesem rechtswidrigen
Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse gegen die Be-
klagten ableiten kann.
In Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin,
es sei den Beklagten die weitere Verbreitung der ihre Per-
sönlichkeitsrechte verletzenden Behauptungen zu unter-
sagen. Sie stellt also das Begehren auf Unterlassung wei-
terer Störung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Ein solcher
Anspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn zur
Zeit der Klageerhebung die Störungskandlung bevorsteht
oder noch andauert. Wegen einer abgeschlossen in der Ver-
gangenheit liegenden Störungswirkung dagegen kann nur
eine Schadenersatz- oder Genugtuungsklage erhoben wer-
den (BGE 48 II 16, 52 II 354).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Unterlassungsklage mit der Begründung verneint,
die im eingeklagten Zirkular vom 29. November 1937
enthaltenen Behauptungen seien seither nicht mehr wie-
derholt worden und die Klägerin vermöge keine Anhalts-
punkte dafür zu nennen, dass die Gefahr einer Wieder-
holung in der Zukunft drohe.
Ob eine Wiederholung des Angriffs zu befürchten sei,
beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf
Grund, des bisher bereits erfolgten Angriffs und der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Stellung der Parteien
zueinander. Ein strikter Nachweis für die Gefahr der
Wiederholung kann der Natur der Sache nach kaum
Personenrecht. N° 21.
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erbracht werden. Wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr verneint hat, so hat sie deshalb damit
keine tatsächliche, das Bundesgericht bindende Feststel-
lung getroffen, sondern le:liglich eine Vermutung ausge-
sprochen, die vom Bundesgericht frei überprüft werden
kann.
Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bezogen, kann
der Auffassung der Vorinstanz, es sei sowohl eine fort-
danernde wie eine bevorstehende Verletzung zu verneinen,
nicht beigepßichtet werden. Stellt man bezüglich des Be-
griffs der fortdall,ernden Störung auf die oben erwähnten
grundsätzlichen Ausführungen in BGE 48 II 16 ab, wonach
eine solche nur anzunehm3n wJ.re
bei Andauern der
Störungshandlung, so kann im vorliegenden Fall von einem
Andauern der Störung allerdings nicht gesprochen werden,
da im Zeitpunkt der Einreichung der Klag 3, 20. Januar
1938, die letzte Publikation des eingeklagten Artikels
schon 5 Wochen zurücklag. DJ.gegen bedürfen die erwähn-
ten grundsätzlichen Ansführungan einer Ergj,n?:ung. Liegt
nämlich die Ursaohe der Sbörung im Bestand eines je:ler-
mann zugänglichen Dmckwerkes, so hat man es, obwohl
die in der Veröffentlichung des Werkes bestehende Stö-
rungskandlung abgeschlossen ist, nicht bloss mit der Wir-
kung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung zu
tun, sondern mit einem reohtswidrigan Z1.utard. S.ltange
dieser besteht, dauert auch die Störung an und ist geeignet,
fortwährend nene Störungswirkungen herbeizuführen.
Ob hier ein solcher Zustan:l herbeigeführt worJ.en sei,
erscheint jedoch fraglich,' da der Angriff in Tages- oder
Wochenzeitungen publiziert w.)rden ist, welche der Ver-
0·· ffentlichunu der Ta<1esneuiukeiten dienen und naoh kurzer
'"
'"
'"
Zeit mangels Aktualität nicht m3hr gelesen und in der
Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altm'l.terial ver-
wendet werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zur
Zeit der Klageerhebung, d. h. am 20. Januar 1938, die ein-
geklagten Behauptmigen bereits nicht mehr aktuell waren,
die Störung also nioht mehr andauerte.
134
Personenreoht. No 21.
Dagegen musste nach den gegebenen Umständen die
Klägerin in diesem, Zeitpunkt befürchten, dass weitere
g!eichartige Angriffe 'erfolgen könnten. Die Unternehmun-
gen Duttweilers und speziell der Hotelplan hatten in den
breiten Massen des Publikums grosses Interesse wachge-
rufen, und dieses zu befriedigen, mochte einem Journa-
listen als dankbare Aufgabe erscheinen. Es war deshalb
damit zu rechnen, dass die Zeitungsredaktionen und Jour-
nalisten bei passender Gelegenheit wieder auf das ihnen
von den Beklagten zur Verfügung gestellte Material zurück-
greifen würden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich
die Erstbeklagte als besondere Aufgabe die Bekämpfung
der Duttweilerschen Aktionen und Ideen zum Ziel gesetzt
hatte. War sie nun einmal auf Grund der Angaben ihres
Korrespondenten überzeugt,' der Hotelplan sei am Ende
angelangt, so lag die GefalIr einer Wiederholung gleich-
artiger Angriffe nahe. Dies genügte, um die von der Vor-
instanz verneinte Voraussetzung für eine Klage aus Art. 28
Abs. 1 ZGB zu schaffen.
Wenn das Bundesgericht als Voraussetzung einer Klage
nach Art. 28 Abs. 1 ZGB das Fortdauern oder Bevorstehen
von Störungshandlungen im Zeitpunkte der Klageerhebung
forderte (vgl. BGE 48 II 16 und 52 II 354 sowie' die dottigen
Verweisungen), so wollte es damit blosssagen, dass beim
Fehlen eines solchen Tatbestandes eine Beseitigungsklage
von vornherein nicht gegeben sei. Dagegen hat das Bundes-
gericht bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen,
wie es sich verhält, wenn eine kantonaleProzessordnung
die Gutheissung der Beseitigungsklage davon abhängig
macht, dass die Störungshandlungen auch im Zeitpunkt
der Urteilsfallung noch fortbestehen oder bevorstehen.
In dieser Beziehung ist zu sagen, dass es grundsätzlich
Sache des kantonalen Prozessrechtes ist, zu bestimmen, in
welchem Zeitpunkt eine Klage begründet sein muss, damit
sie geschützt werden kann. Es kann deshalb nicht gesagt
werden, das Bundesrecht fordere von den Kantonen den
Schutz von Beseitigungsklagen~ bei denen die Uomus-
Personenreoht; No 21.
135
setzungen des Art. 28 Abs. 1 ZGB im Moment der Klageein-
reichung vorhanden gewesen seien. Es entspricht durchaus
der Prozessökonomie, dass Prozesse, die während der
Dauer ihrer Abwicklung gegenstandslos werden, auch als
das erklärt werden können. Art. 28 Abs. 1 ZGB will nur
die Möglichkeit der Beseitigung einer Störung gewähr.
leisten, und wenn diese letztere ohne richterliches Eingrei-
fen dahingefallen ist, so ist sein Zweck ja auch erfüllt. Es
ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden,
wenn die bernische ZPO hinsichtlich der Frage des Vor-
handenseins der Voraussetzungen der Beseitigungsklage
auf den Zeitpunkt der Urteilsfallung abstellt (über die
bernische Ordnung vgl. Art. 94, 92 und 93 ZPO, sowie
Kommentar LEuen N. 1 zu Art. 160 undN. 2 zu Art. 94).
1m Zeitpunkt der Beurteilung durch . den bernischen
Appellationshof (24. September 1941), also fast vier Jahre
nach dem Angriff und der Klageeinreichung, dauerte nun
aber die Störung nicht mehr an, und es war auch keine
Wiederholung bevorstehend. Der Zeitungsartikel der Be-
klagten nahm im wesentlichen Bezug auf die Geschäfts-
ergebnisse der Jahre 1935 und 1936. Diese Unterlagen
waren im Herbst 1941 längst überholt, so dass zu gleich-
artigen Angriffen vernünftigerweise kein Anlass mehr
,bestehen konnte. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 erweist sich
damit heute als gegenstandslos. Da immerhin der Besei-
tigungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bestand
und der Prozess nicht durch die Schuld der Klägerin sich
so lange hinauszog, sind die auf diesen Teil entfallenden
Prozesskosten gleichwohl von den Beklagten zu tragen.
Vgl. auch Nr. 22, 23, 28. -
Voir aussi n OS 22, 23, 28.