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VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
20. Urteil der I. Zlvilabteilunu vom 29. April 1942
1. S. Basler Lebensverslcherunusuesellschaft gegen Vock.
Ztulammenstoss mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der beteiligten
Halter für Körperschaden, Art. 39. Ml!'G.
Der Verweis von Art. 39 MFG auf • dieses Gesetz. bezieht sich
nicht auf Art. 38 Abs. 2, .sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4).
Art·. 2 BRB vom 26. März 1934/26. Januar 1937, der innerorts
das in Art. 27 MFG aufgestellte Vortrittsrecht auf der Haupt-
strasse aufhebt, ist gesetzmässig (Erw. 5).
Abwägung des Verschuldens und Quantitativ (Erw. 6 und 7).
Collision de plusieurs vehicules automobiles. Responsabiliu des
detenteurs en raison des Usions corporelles oousees. Art. 39 LA.
Le renvoi de l'art. 39 LA 1\ la « presente loi » ne vise point l'art. 38
aI. 2 mais l'art. 37 (consid. 1 a. 4).
Legalite de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/26 janvier 1937 qu:i
supprime dans les localites la priorite instituee par l'art;. 27 LA
pour les vehicules circulant sur une route designee comme
principale (consid. 5).
Appreciation de la faute et fixation des indemnites (consid. 6 et 7).
Scontro di piu autoveicoli,- responsabilitd dei detentori per lesioni
corporali ootulate,- art. 39 LCA V.
Il rimando alla «presente legge. contenuto nell'art. 39 LCA V
non si riferisce all'art. 38 cp. 2, ma all'art. 37 LCAV (Consid. 1-4).
Legalita dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/26 gennaio 1937 ehe
sopprime negli abitati i1 diritto di precedenza istituito dall'art.
Motorfahrzeugverkehr. No 20.
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27 LCA V per gli sutoveieoli ehe cireolsno su UDS strsds designata
eome prineipsle (C',onsid. 5).
Apprezzamento delIs eolps e determinazione delle indennita.
(Consid. 6 e 7).
A. -
Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des
24. September 1938 auf seinem Motorrad bei der Ein-
mündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil
mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Perso-
nenwagen des Hans Meier aus Basel zusammen. Vock kam
aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in die See-
strasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren.
Meier kam auf der Seestrasse von Zürich her und beab-
sichtigte, die Einmündung der Mühlebachstrasse zu kreu-
zen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss-
erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsun-
fähigkeit eine dauernde Teilinvalidität zur Folge.
B. -
Vock belangte die Haftpflichtversicherungsge-
sellschaft Meiers
1) auf Ersatz seines Verdienstausfalles -vom Unfall bis
zum 30. April 1939 im Betrag von Fr. 1500.-,
2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. 14,883.75 nebst
3 % % Zins seit 1. Mai 1939 als Barwertentschädigung
für eine Dauerinvalidität von 30 %J eventuell auf Bezah-
lung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebensläng-
lichen Rente von Fr. 112.50 ab 1. Mai 1939,
3) auf Bezahlung einer GenugtuungSBumme von Fr.
2000.-.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
O. -
Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des
von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der
vorübergehende Verdienstausfall des Klägers vom 24. Sep-
tember 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- aus-
mache. Die dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf
30 %. Das monatliche Einkommen des Klägers nahm es
mit Fr. 266.60 an und kam so, unter Berücksichtigung
eines 10 % igen _Abzuges wegen Verringerung der Lebens-
erwartung des Klägers, auf einen Barwert von Fr. 10,094.40.
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Motorfahrzeugverkehr. N° 20.
Von dem nach Abzug eines von der Beklagten bereits aus-
bezahlten Betrages von Fr. 580.50 noch verbleibenden
Gesamtschaden von Fr. 15,428.90 zog das Bezirksgericht
wegen eigenen Verschuldens des Klägers 1/ 4 = Fr. 3857.20
ab und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von
Fr. 11,571.70 als Schadenersatz, sowie von Fr. 1000.-
als Genugtuung.
D. -
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. Juni
1941 appellierten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Zürich. Der Kläger verlangte Zusprechung des
ganzen Schadensbetrages von Fr. 16,009.40, abzüglich der
bereits bezahlten Fr. 580.50, nebst 3 Y2 % Verzugszinsen
seit 1. Mai 1939, sowie eine Genugtuungssumme von
Fr. 2000.-.
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, soweit
sie den Betrag von Fr. 4000.- überstieg.
E. -
Das Obergericht Zürich kam zum Schlusse, dass
der Automobilist Meier das alleinige Verschulden am
Unfall trage. Es verurteilte daher die Beklagte zur Be-
zahlung des gesamten Schadens von Fr. 15,428.90 und einer
Genugtuungssumme von Fr. 2000.-. Ferner sprach es
dem Kläger 3 Y2 % Verzugszinsen zu von Fr. 2679.50
seit 1. Mai 1939, von Fr. 3935.- seit 1. Juli 1940,'von
Fr. 720.- seit 1. Januar 1942 und von Fr. 10,094.40 seit
1. Februar 1942.
F. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober
1941 erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundes-
gericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit
sie vor der oberen kantonalen Instanz noch streitig war.
Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung :
I. -
Der Kläger, der selbst Motorfahrzeughalter ist,
hat durch den Zusammenstoss seines Fahrzeuges mit dem-
jenigen Meiers einen Körperschaden erlitten. Es liegt
somit der Tatbestand des Art. 39 MFG vor, der bestimmt,
Motorfahrzeugverkehr. No 20.
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dass sich die Ersatzpflicht für Körperschaden, den ein
Motorfahrzeughalter durch einen andern erleidet, « nach
diesem Gesetz» richtet. Die primär anwendbare Gesetzes-
bestimmung enthält also keine selbständigen Entschei-
dungsnormen, sondern lediglich eIDe Verweisung, wo diese
gefunden werden können, nämlich eben « in diesem Ge-
setz », d. h. im Motorfahrzeuggesetz. Dagegen ermangelt
die Verweisung insofern der Klarheit, als es sich fragen
kann, ob die Grundsätze, deren Anwendung gerufen wird,
diejenigen des Art. 37 oder des Art .. 38 Abs. 2 MFG sind.
Diese Frage wird in der Literatur verschieden beant-
wortet. Die einen Autoren beziehen den Verweis auf
Art. 38 Abs. 2 MFG (so STREBEL, N. 1, 4 und 6 zu Art .. 39
MFG; JÄGER in Schweiz. Jur. Ztg. 35 S. 1 ff.), die andern
dagegen auf Art. 37 (STADLER, Komm. zum MFG, S. 85;
BADERTscHER, MFG S. 146; Bussy, Code federal de la.
circulation, p. 90). Im Sinne einer Mittellösung endlich
wird auch die Auffassung vertreten, dass Art. 39 grund-
sätzlich auf Art. 38 Abs. 2 verweise, dass aber dort, wo
Billigkeitsgründe eine gewisse Freiheit des richterlichen
Ermessens als wünschbar erscheinen lassen, auch Art. 37
herangezogen werden könne (so BÜHLMANN, Die rechtliche
Stellung des geschädigten Automobilhalters na.ch Art. 39
MFG, S. 20 ff., insbes. S. 41).
Das Bundesgericht hat die Streitfrage bisher offen
gelassen, da praktisch in den meisten Fällen das Ergebnis
dasselbe ist, ob man von der einen oder von der andern
Bestimmung ausgeht. Dieses Ausweichen hat jedoch eine
gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. Es hat
zudem den Nachteil, dass jeder Fall im Lichte beider
Gesetzesbestimmungen geprüft werden muss zur Fest-
stellung, ob das Ergebnis dasselbe sei. Im Interesse der
Rechtssicherheit wie auch der Ökonomie der Kräfte ist
es daher am Platze, die Kontroverse ein für allemal zu
entscheiden.
2. -
Art. 37 MFG sieht in seinem ersten Absatz für
Schädigungen, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeu-
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Motorfv.hrzeugverkehr. N' 2Q
ges verursacht werden, grundsätzlich die Kausalhaftung
des Halters vor. Absatz 2 sodann zählt für den Fall der
Schuldlosigkeit des Halters gewisse Gründe der Haftungs-
befreiung und der Haftungsbeschränkung auf. Aba. 3
endlich ordnet den Fall, in dem neben dem Verschulden
des Geschädigten oder Dritten ein Verschulden des Hal-
ters oder der Personen, für die er verantwortlich ist, oder
fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges am Unfall
mitgewirkt hat. Art. 37 MFG enthält mithin die allgemei-
nen und grundlegenden Bestimmungen über die Haftpflicht
des Motorfahrzeughalters, wobei die Kausalhaftung in den
Vordergrund gerückt ist.
Demgegenüber stellt Art. 38 zunächst in Abs. 1 für den
Fall der Schädigung eines Dritten durch mehrere Motor-
fahrzeughalter den Grundsatz der Solidarhaft auf. In Abs. 2
sodann wird beigefügt, dass unter die beteiligten (d. h.
schädigenden) Halter die Ersatzpflicht nach der Grösse
ihres Verschuldens und beim Fehlen des Naohweises eines
solchen nach Hälften zu verteilen ist; er befasst sich also
lediglich mit der Regelung des Regresses unter den Haltern
für den dem Dritten zugefügten Schaden.
Da Art. 39 MFG schlechthin auf dieses Gesetz ver-
weist, führt schon eine bloss grammatikalische Auslegung
zum Ergebnis, dass im Falle der Schädigung eines Halters
durch einen andern Halter die Grundregeln des MFG
. anzuwenden sind. Diese finden sich aber unzweifelhaft in
Art. 37 und nicht in dem bloss eine interne Regressregel
enthaltenden Art. 38 Abs. 2 MFG.
3. -
Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch
auf dem Wege der logischen Interpretation des Art. 39
MFG. Wenn Art. 37 MFG die Kausalhaftung in den
Vordergrund stellt, so ist nicht einzusehen, wieso diese
Ordnung nur platzgreifen soll, wenn der Geschädigte ein
Nichthalter ist, nicht dagegen auch, wenn Schädiger und
Geschädigter Halter sind. Die besondere Gefährdung
durch ein Motorfahrzeug, in der die Kausalhaftung ihre
innere Rechtfertigung findet, springt allerdings in beson-
Motorfahrzeugverkehr. No 20.
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derem Masse in die Augen, wenn ein Fussgänger durch ein
Motorfahrzeug verletzt wird, weil in diesem Falle die
besondere, dem Motorfahrzeug innewohnende Betriebs-
gefahr nur auf der einen Seite mitwirkt. Gerechtigkeit und
Billigkeit rufen aber einer gleichen Berücksichtigung der
besonderen Betriebsgefahr von Motorfahrzeugen auch
dann, wenn diese zwar auf beiden Seiten vorhanden ist,
auf der einen aber in höherem Masse als auf der andern.
Der Argumentation, das MFG wolle ausschliesslich den .
gegenüber dem Automobil in inferiorer Stellung befind-
lichen Strassenbenützer, der nicht über mechanische
Kräfte verfüge, vor den mit dem Gebrauch der letzteren
verbundenen vermehrten Gefahren schützen (vergl. in
diesem Sinne JAEGER a.a.O. S. 3 Spalte 2), kann daher
nicht beigepflichtet werden.
a) Die hier vertretene Auffassung leuchtet besonders
ein im Falle des Zusammenstosse8 zweier schuldloser Halter,
wobei der Schaden in der Hauptsache der besonderen Be-
triebsgefahr des einen Fahrzeuges zuzuschreiben ist, wie
z. B. beim Zusammenstoss eines ' schweren Motorlast-
wagens mit einem kleinen Personenwagen, der vollständig
zertrümmert wird und dessen Halter dabei den Tod erlei-
det. Wäre der Personenwagen mit einem gleichartigen
Fahrzeug zusammengestossen, so hätte der Zusammenstoss
unter sonst gleichen Umständen für seinen Halter weit
weniger schwerwiegende Folgen gehabt. Diese haben nur
wegen der dem schweren Lastwagen eigenen Wucht ein
so grosses Ausmass angenommen. Unter solchen Umstän-
den drängt sich gebieterisch eine Heranziehung des in
Art. 37 Abs. 1 MFG niedergelegten Grundsatzes der Kau-
salhaft auf, wobei die beidseitige Ersatzpflicht nach dem
Grade der Betriebsgefahr abzustufen ist.
Sind die Betriebsgefahren ungefähr gleichbedeutend
-
und dies dürfte in der Mehrzahl der Fälle zutreffen _,
so ergibt sich auf Grund von Art. 37 gleich wie nach Art. 38
Abs. 2 MFG eine hälftige Teilung, weil Art. 37, wie das
Bundesgericht schon in BGE 64 II 436 ausgesprochen hat,
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Motorfahrzeugverkehr. No 20.
entgegen der Auffassung von Strebel und Jaeger das
Prinzip der Selbsttragung des vom Halter selbst verur-
sachten Schadens enthält.
b) Liegt das Ver8chulden nur beim Ge8chädigten, so ist
nach Art. 37 Abs. 2 MFG von Bedeutung, ob dieses grob
oder leicht war. Bei grobem Verschulden des, Geschädigten
wird nach dem ersten Satz von Abs. 2 der Schädiger von
seiner Haftpflicht befreit. Für das Verhältnis zwischen
Haltern ergibt sich hieraus, dass grobes Verschulden des
geschädigten Halters eine Mitberücksichtigung der betei-
ligten Betriebsgefahren ausschliesst.
Für den Fall eines bloss leichten Verschuldens des
Geschädigten, der nicht Halter ist, sieht Art. 37 Abs. 2
Satz 2 vor, dass der Richter die Ersatzpflicht des Halters
unter Würdigung aller Umstände festzusetzen habe; er
darf diese also kürzen, nicht dagegen ganz unterdrücken
(vergl. JAEGER, a.a.O. S. 2 Spalte 2). Hat man es dagegen
auf beiden Seiten mit Haltern zu tun, so muss natürlich
auch auf Seiten des Geschädigten die von diesem zu ver-
tretende Betriebsgefahr in Rechnung gestellt werden. Sind
die beiden Betriebsgefahren ungefähr gleichwertig, so wird
der Schaden in der Regel vom allein schuldigen Geschä-
digten zu tragen sein, was praktisch auf die auch von
Art. 38 Abs. 2 vorgesehene Ordnung herauskommt. Eine
Abweichung von dieser ergibt sich nur dann, wenn die vom
schuldlosen Schädiger zu vertretende Betriebsgefahr die-
jenige des leichtschuldigen Geschädigten offensichtlich
überwiegt. In diesem Falle hat der Richter die Ersatzpflicht
des Schädigers unter Würdigung aller Verhältnisse festzu ~
setzen.
c) Trifft umgekehrt nur den Schädiger ein Ver8chulden,
so ist wiederum je nach dem Grade seines Verschuldens die
Lösung eine verschiedene.
Grobes Verschulden des S(;hädigers schliesst die Mitbe-
rücksichtigung einer grösseren Betriebsgefahr auf Seiten
des schuldlosen Geschädigten aus. Für den Schaden hat
daher einzig der Schädiger einzustehen. Bloss leichtes Ver-
Motorfahrzeugverkehr. No 20.
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schulden des Schädigers lässt dagegen bei Zugrundelegung
des Art. 37 MFG für eine Reduktion der Ersatzpflicht in"
Anwendung von Art. 41 MFG in Verbindung mit Art. 43
Abs. 1 OR Raum. Bei Anwendung von Art. 38 Abs. 2 MFG
dagegen käme man wohl nicht darum herum, selbst bei
nur leichtem Verschulden des Schädigers diesen den gan-
zen Schaden tragen zu lassen (so JAEGER, a.a.O. S. 2
Spalte 2 Fall 2). Eine Heranziehung des Art. 41 MFG (wie
sie STREBEL, N. 6 zu Art. 39 MFG in Betracht zieht),
käme angesichts des kategorischen Wortlautes des Art. 38
Abs. 2 MFG kaum in Frage. Damit würde aber das allge-
meine Prinzip verletzt, dass zwischen Schuld und Schaden-
ersatz wenigstens «ein gewisser Rapport hergestellt werden
soll » (vergl. darüber BECKER N. 5 zu Art. 43 OR). Die
Anwendung von Art 37 MFG führt daher auch in diesem
Falle zu einer innerlich gerechtfertigteren Ordnung als
Art. 38 Abs. 2 MFG. Liegt auf Seiten des leichtschuldigen
Schädigers zudem noch die überwiegend~ Betriebsgefahr,
so kann dies den Richter veranlassen, ihn zum Ersatz des
vollen, dem schuldlosen Geschädigten erwachsenen Scha-
dens zu verpflichten. überwiegt gegenteils die Betriebs-
gefahr, die der schuldlose Geschädigte zu vertreten hat,
so kann das unter Umständen zu einer gänzlichen Befrei-
ung des Schädigers führen.
d) In den Fällen endlich, in denen beide Teile ein Ver-
schulden tragen, hat nach Art. 37 Abs. 3 MFG der Richter
die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände fest-
zusetzen. Handelt es sich bei den Beteiligten um zwei
Halter, so ist auch das Verhältnis der von ihnen zu ver-
tretenden Betriebsgefahren mit in Rechnung zu stellen,
sofern der des einen gegenüber der des andern eine über-
wiegende Bedeutung zukommt.
In den Fällen, in denen beide Halter geschädigt sind,
gelangen die vorstehenden Grundsätze entsprechend zur
Anwendung. Das gleiche gilt für den Fall des Hineinspie-
lens des Verschuldens eines Dritten. Höhere Gewalt hat
entsprechend Art. 37 Abs. 2 MFG auch bei der Beteiligung
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Motorfahrzeugverkehr. N0 20.
zweier Halter die Befreiung von der Ersatzpflicht zur
Folge.
4. -
Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die
sinngemässe Anwendung von Art. 37 MFG überall dort,
wo sie zu einer von Art. 38 Abs. 2 abweichenden Lösung
führt, den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit
besser entspricht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Ver-
weisung des Art. 39 ein für allemal auf Art. 37 MFG zu
beziehen. Damit wird die in BGE 64 II 438 aufgeworfene
Frage gegenstandslos, ob der Sinn der Verweisung nicht
der sei, dass für jede Gruppe von Fällen (beidseitiges Ver-
schulden, Schuldlosigkeit beider Teile, Verschulden nur
auf einer Seite) geprüft werden müsse, welche Auslegung
die bessere Lösung ergebe. Da grammatikalische und lo-
gische Interpretation übereinstimmend dazu führen, die
Verweisung auf Art. 37 zu beziehen, braucht auf die Ent-
stehungsgeschichte des Art. 39 MFG (vergl. über sie na-
mentlich BÜHLMANN, a.a.O. S. 6 ff.) nicht eingegangen zu
werden. Denn sollte sie eher auf die Anwendbarkeit von
Art. 38 Abs. 2 hinweisen, so wäre dem entgegenzuhalten,
dass massgebend nicht ist, was der Gesetzgeber gewollt
hat, sondern was im Gesetze gesagt ist, d. h. was sich aus
ihm auf Grund grammatikalischer und logischer Inter-
pretation ergibt (BGE 63 II 155). Anderseits ist aber auch
dem Umstand keine grosse Tragweite beizumessen, dass
der Bundesrat in seiner Botschaft zum MFG die Verweisung
des Art. 39 ausdrücklich auf Art. 37 und nicht auf Art. 38
Abs. 2 bezieht.
5. -
Dabei Anwendung von Art. 37 MFG der Frage
des Verschuldens entscheidende Bedeutung zukommt, so
ist in erster Linie sie zu prüfen. Dabei ist vorweg abzu-
klären, welchem der beiden Fahrzeuge dää Vortrittsrecht
zustand.
Nach Art. 27 Abs. I MFG hat der Führer eines Motor-
fahrzeuges bei Strassengabelungen und Strasseilkreuzungen
einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug
den Vortritt zu lassen. Ist aber eine Strasse als Haupt-
Motorfahrzeugverkehr. N0 20.
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strasse gekennzeichnet; so hat nach Art. 27 Abs. 2 MFG
das auf ihr verkehrende Fahrzeug den Vortritt.
Mit Beschluss vom 26. März 1934/ 26. Januar 1937 ha.t
der Bundesrat eine Liste von solchen Hauptstrassen mit
Vortrittsrecht aufgestellt und sodann verfügt, dass inner-
orts bei allen Strassenkreuzungen und Strasseneinmün-
dungen das Vortrittsrecht von rechts gelte.
In der Literatur ist die Gesetzmässigkeit dieses BRB in
Zweifel gezogen worden (vergl. namentlich STREBEL N. 18
zu Art. 27 MFG). Es ist zunächst die Frage aufgeworfen
worden, ob es überhaupt Sache des Bundesrates und nicht
vielmehr der Kantone sei, zu bestimmen, welche Strassen
im Sinne des Art. 27 Abs. 2 MFG Hauptstrassen seien. Die
Kompetenz des Bundesrates darf jedoch nach dieser
Richtung hin unbedenklich bejaht werden. Zwar ist sie
ihm in den Ausführungsbestimmungen des Art. 69MFG
nicht ausdrücklich zugeschieden worden. Allein die dortige
Aufzählung ist nicht abschliessend, wie ohne weiteres aus
der Wendung ersichtlich ist, dass der Bundesrat « nament-
lich » über die nachher angeführten Punkte Vorschriften
erlasseIi werde. Abgesehen hievon ist die Bezeichnung der
Hauptstrassen durch eine zentrale Stelle nach einheitlichen
Gesichtspunkten auch sachlich gerechtfertigt. Es könnte
zu Störungen des Verkehrs und möglicherweise sogar zu
Gefährdungen führen, wenn ein und dieselbe durchgehende
Strasse im einen Kanton als Hauptstrasse behandelt
würde, im Nachbarkanton dagegen nicht. In der Bezeich-
nung der Hauptstrassen durch den Bundesrat selbst kann
daher keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Im weiteren ist bezweifelt worden, ob der Bundesrat
die Befugnis gehabt habe, das Vortrittsrecht auf der
Rauptstrasse innerorts aufzuheben. Die Gültigkeit dieser
:Bestimtnung; die von der I. Zivilabteilung des Bundes-
geriohts in BGE 64 11 157 noch offen gelassen wurde, ist
\Tom Klissationshof in BGE 65 I 52 bejaht worden. Von
diesem Entscheid, der dem nun schon seit Jahren beste-
henden Rechtszustand Rechnung trägt und auch den
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Motorfahrzeugverkehr. N0 20.
praktischen Bedürfnissen entspricht, besteht kein Anlass
abzuweichen. Die Kompetenz des Bundesrates lässt sich
darauf stützen, dass Art. 69 Abs. 4 MFG ihn ermächtigt,
einheitliche Vorschriften für den Lokalverkehr aufzustellen
und damit auch eine sinngemässe und praktisch vernünf-
tige gegenseitige Abgrenzung der beiden ihm zustehenden
Kompetenzen zur Bezeichnung der Hauptstrassen einer-
seits und zur Regelung des Lokalverkehrs anderseits vor-
zunehmen.
6. -
Da nun die Mühlebachstrasse innerorts in die
Seestrasse einmündet, stand das Vortrittsrecht unzweifel-
haft dem auf ihr von rechts kommenden Kläger zu, wie
auch die beiden Vorinstanzen übereinstimmend angenom-
men haben. Dies schliesst jedoch nicht ohne weiteres jedes
Verschulden seinerseits aus. Es fragt sich vielmehr, ob er
sein Recht mit der Sorgfalt ausgeübt hat, die demjenigen
zugemutet werden muss, der aus einer Nebenstrasse in
eine Hauptverkehrsader einmündet, wie dies gerade hier
der Fall war (vergl. BGE 64 II 157 Erw. 2). Diese Frage
ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Dann als der Kläger,
der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
mit der sehr mässigen Geschwindigkeit von 15 km fuhr,
soweit Einblick in die Seestrasse gewonnen hatte, dass er
einen Entschluss fassen konnte, ob er die überquerung
vornehmen dürfe oder nicht, erblickte er das Automobil
Meiers noch nicht, obwohl er sich pflichtgemäss nach jener
Seite orientierte; dieses war also noch hinter der leichten
Kurve, die die Seestrasse dort beschreibt, verborgen.
Unter diesen Umständen kann dem Kläger aber kein Vor-
wurf gemacht werden, wenn er die Strasse zu überqueren
begann. Als er dann, um den Bruchteil einer Sekunde
später, das Auto Meiers auftauchen sah, war er schon so
weit in der Strassenkreuzung drin, dass sich für ihn die
Frage gar nicht mehr stellen konnte, ob er auf die Aus-
übung seines Vortrittsrechtes verzichten solle oder nicht;
es konnte sich vielmehr für ihn nur noch darum handeln,
durch Ausweichen den Zusammenstoss zu verhüten. Bei
Motorfahrzeugverkehr. N° 20.
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dieser Sachlage kann daher dem Kläger auch nicht eine
Verletzung des Grundsatzes zur Last gelegt werden, wo-
nach der Vortrittsberechtigte, der sieht, dass der Unbe-
rechtigte sein Recht missachtet, selber alles tun muss, um
einen Unfall zu verhüten und nicht auf der Ausübung
seines Vortrittsrechtes beharren darf (BGE 66 I 118);
denn da er im entscheidenden Moment das herankom-
mende Auto nicht sehen konnte, lag für ihn kein Anhalts-
punkt dafür vor, dass ein Zusammenstoss drohe. Der Unfall
muss vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen
hat, ausschliesslich auf die unvorsichtige Fahrweise des
Meier zurückgeführt werden, der das vor der Einmündung
angebrachte Signal übersah, mit der ganz erheblich über-
setzten Geschwindigkeit von 55 km innerorts in eine
unübersichtliche Rechtskurve fuhr und zuletzt nach links,
also ausgerechnet gegen den Kläger zu, abschwenkte. Zu
dieser Linksschwenkung will Meier allerdings durch ein
falsches Manöver des Klägers veranlasst worden sein, das
den Eindruck erweckt habe, er wolle lillks ausweichen.
Demgegenüber hat jedoch die Vorinstanz festgestellt, dass
der Kläger korrekt weit ausholend in die Seestrasse einge-
fahren sei. Wenn sie eine durch den Schreck über das
plötzliche Auftauchen Meiers verursachte momentane
Unsicherheit als entschuldbar ansah, so ist ihr darin ohne
weiteres beizupflichten. Schliesslich war dem Kläger auch
nicht zuzumuten, dass er hätte bremsen sollen, da er mit
einem vorschriftswidrigen Ausweichen Meiers in der Tat
nicht zu rechnen brauchte.
7. -
Das Verschulden des Meier kann nun nicht als
leicht angesprochen werden. Zudem barg sein Auto im
Verhältnis zum Motorrad des Klägers die überwiegende
Betriebsgefahr in sich. In Anwendung der eingangs ent-
wickelten allgemeinen Grundsätze ergibt sich daher ohne
weiteres, dass Meier, bezw. die Beklagte als sein Haft-
pflichtversicherer, für den ganzen Schaden des Klägers
einzustehen hat. Dieser beläuft sich nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz, die von rechtlich zutreffenden und
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.
daher von der Beklagten mit Recht nicht angefoch-
tenen Gesichtspunkten ausgegangen ist, auf insgesamt
Fr. 15,428.90.
Als Genugtuun~ssumme sodann, auf die der Kläger nach
den von der Vorinstanz richtig angewendeten Grundsätzen
des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der im ange-
fochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.-
als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1941 be-
stätigt.