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68_II_116

BGE 68 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

20. Urteil der I. Zlvilabteilunu vom 29. April 1942

1. S. Basler Lebensverslcherunusuesellschaft gegen Vock.

Ztulammenstoss mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der beteiligten

Halter für Körperschaden, Art. 39. Ml!'G.

Der Verweis von Art. 39 MFG auf • dieses Gesetz. bezieht sich

nicht auf Art. 38 Abs. 2, .sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4).

Art·. 2 BRB vom 26. März 1934/26. Januar 1937, der innerorts

das in Art. 27 MFG aufgestellte Vortrittsrecht auf der Haupt-

strasse aufhebt, ist gesetzmässig (Erw. 5).

Abwägung des Verschuldens und Quantitativ (Erw. 6 und 7).

Collision de plusieurs vehicules automobiles. Responsabiliu des

detenteurs en raison des Usions corporelles oousees. Art. 39 LA.

Le renvoi de l'art. 39 LA 1\ la « presente loi » ne vise point l'art. 38

aI. 2 mais l'art. 37 (consid. 1 a. 4).

Legalite de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/26 janvier 1937 qu:i

supprime dans les localites la priorite instituee par l'art;. 27 LA

pour les vehicules circulant sur une route designee comme

principale (consid. 5).

Appreciation de la faute et fixation des indemnites (consid. 6 et 7).

Scontro di piu autoveicoli,- responsabilitd dei detentori per lesioni

corporali ootulate,- art. 39 LCA V.

Il rimando alla «presente legge. contenuto nell'art. 39 LCA V

non si riferisce all'art. 38 cp. 2, ma all'art. 37 LCAV (Consid. 1-4).

Legalita dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/26 gennaio 1937 ehe

sopprime negli abitati i1 diritto di precedenza istituito dall'art.

Motorfahrzeugverkehr. No 20.

117

27 LCA V per gli sutoveieoli ehe cireolsno su UDS strsds designata

eome prineipsle (C',onsid. 5).

Apprezzamento delIs eolps e determinazione delle indennita.

(Consid. 6 e 7).

A. -

Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des

24. September 1938 auf seinem Motorrad bei der Ein-

mündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil

mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Perso-

nenwagen des Hans Meier aus Basel zusammen. Vock kam

aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in die See-

strasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren.

Meier kam auf der Seestrasse von Zürich her und beab-

sichtigte, die Einmündung der Mühlebachstrasse zu kreu-

zen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss-

erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsun-

fähigkeit eine dauernde Teilinvalidität zur Folge.

B. -

Vock belangte die Haftpflichtversicherungsge-

sellschaft Meiers

1) auf Ersatz seines Verdienstausfalles -vom Unfall bis

zum 30. April 1939 im Betrag von Fr. 1500.-,

2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. 14,883.75 nebst

3 % % Zins seit 1. Mai 1939 als Barwertentschädigung

für eine Dauerinvalidität von 30 %J eventuell auf Bezah-

lung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebensläng-

lichen Rente von Fr. 112.50 ab 1. Mai 1939,

3) auf Bezahlung einer GenugtuungSBumme von Fr.

2000.-.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

O. -

Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des

von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der

vorübergehende Verdienstausfall des Klägers vom 24. Sep-

tember 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- aus-

mache. Die dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf

30 %. Das monatliche Einkommen des Klägers nahm es

mit Fr. 266.60 an und kam so, unter Berücksichtigung

eines 10 % igen _Abzuges wegen Verringerung der Lebens-

erwartung des Klägers, auf einen Barwert von Fr. 10,094.40.

118

Motorfahrzeugverkehr. N° 20.

Von dem nach Abzug eines von der Beklagten bereits aus-

bezahlten Betrages von Fr. 580.50 noch verbleibenden

Gesamtschaden von Fr. 15,428.90 zog das Bezirksgericht

wegen eigenen Verschuldens des Klägers 1/ 4 = Fr. 3857.20

ab und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von

Fr. 11,571.70 als Schadenersatz, sowie von Fr. 1000.-

als Genugtuung.

D. -

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. Juni

1941 appellierten beide Parteien an das Obergericht des

Kantons Zürich. Der Kläger verlangte Zusprechung des

ganzen Schadensbetrages von Fr. 16,009.40, abzüglich der

bereits bezahlten Fr. 580.50, nebst 3 Y2 % Verzugszinsen

seit 1. Mai 1939, sowie eine Genugtuungssumme von

Fr. 2000.-.

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, soweit

sie den Betrag von Fr. 4000.- überstieg.

E. -

Das Obergericht Zürich kam zum Schlusse, dass

der Automobilist Meier das alleinige Verschulden am

Unfall trage. Es verurteilte daher die Beklagte zur Be-

zahlung des gesamten Schadens von Fr. 15,428.90 und einer

Genugtuungssumme von Fr. 2000.-. Ferner sprach es

dem Kläger 3 Y2 % Verzugszinsen zu von Fr. 2679.50

seit 1. Mai 1939, von Fr. 3935.- seit 1. Juli 1940,'von

Fr. 720.- seit 1. Januar 1942 und von Fr. 10,094.40 seit

1. Februar 1942.

F. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober

1941 erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundes-

gericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit

sie vor der oberen kantonalen Instanz noch streitig war.

Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung :

I. -

Der Kläger, der selbst Motorfahrzeughalter ist,

hat durch den Zusammenstoss seines Fahrzeuges mit dem-

jenigen Meiers einen Körperschaden erlitten. Es liegt

somit der Tatbestand des Art. 39 MFG vor, der bestimmt,

Motorfahrzeugverkehr. No 20.

119

dass sich die Ersatzpflicht für Körperschaden, den ein

Motorfahrzeughalter durch einen andern erleidet, « nach

diesem Gesetz» richtet. Die primär anwendbare Gesetzes-

bestimmung enthält also keine selbständigen Entschei-

dungsnormen, sondern lediglich eIDe Verweisung, wo diese

gefunden werden können, nämlich eben « in diesem Ge-

setz », d. h. im Motorfahrzeuggesetz. Dagegen ermangelt

die Verweisung insofern der Klarheit, als es sich fragen

kann, ob die Grundsätze, deren Anwendung gerufen wird,

diejenigen des Art. 37 oder des Art .. 38 Abs. 2 MFG sind.

Diese Frage wird in der Literatur verschieden beant-

wortet. Die einen Autoren beziehen den Verweis auf

Art. 38 Abs. 2 MFG (so STREBEL, N. 1, 4 und 6 zu Art .. 39

MFG; JÄGER in Schweiz. Jur. Ztg. 35 S. 1 ff.), die andern

dagegen auf Art. 37 (STADLER, Komm. zum MFG, S. 85;

BADERTscHER, MFG S. 146; Bussy, Code federal de la.

circulation, p. 90). Im Sinne einer Mittellösung endlich

wird auch die Auffassung vertreten, dass Art. 39 grund-

sätzlich auf Art. 38 Abs. 2 verweise, dass aber dort, wo

Billigkeitsgründe eine gewisse Freiheit des richterlichen

Ermessens als wünschbar erscheinen lassen, auch Art. 37

herangezogen werden könne (so BÜHLMANN, Die rechtliche

Stellung des geschädigten Automobilhalters na.ch Art. 39

MFG, S. 20 ff., insbes. S. 41).

Das Bundesgericht hat die Streitfrage bisher offen

gelassen, da praktisch in den meisten Fällen das Ergebnis

dasselbe ist, ob man von der einen oder von der andern

Bestimmung ausgeht. Dieses Ausweichen hat jedoch eine

gewisse Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. Es hat

zudem den Nachteil, dass jeder Fall im Lichte beider

Gesetzesbestimmungen geprüft werden muss zur Fest-

stellung, ob das Ergebnis dasselbe sei. Im Interesse der

Rechtssicherheit wie auch der Ökonomie der Kräfte ist

es daher am Platze, die Kontroverse ein für allemal zu

entscheiden.

2. -

Art. 37 MFG sieht in seinem ersten Absatz für

Schädigungen, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeu-

120

Motorfv.hrzeugverkehr. N' 2Q

ges verursacht werden, grundsätzlich die Kausalhaftung

des Halters vor. Absatz 2 sodann zählt für den Fall der

Schuldlosigkeit des Halters gewisse Gründe der Haftungs-

befreiung und der Haftungsbeschränkung auf. Aba. 3

endlich ordnet den Fall, in dem neben dem Verschulden

des Geschädigten oder Dritten ein Verschulden des Hal-

ters oder der Personen, für die er verantwortlich ist, oder

fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges am Unfall

mitgewirkt hat. Art. 37 MFG enthält mithin die allgemei-

nen und grundlegenden Bestimmungen über die Haftpflicht

des Motorfahrzeughalters, wobei die Kausalhaftung in den

Vordergrund gerückt ist.

Demgegenüber stellt Art. 38 zunächst in Abs. 1 für den

Fall der Schädigung eines Dritten durch mehrere Motor-

fahrzeughalter den Grundsatz der Solidarhaft auf. In Abs. 2

sodann wird beigefügt, dass unter die beteiligten (d. h.

schädigenden) Halter die Ersatzpflicht nach der Grösse

ihres Verschuldens und beim Fehlen des Naohweises eines

solchen nach Hälften zu verteilen ist; er befasst sich also

lediglich mit der Regelung des Regresses unter den Haltern

für den dem Dritten zugefügten Schaden.

Da Art. 39 MFG schlechthin auf dieses Gesetz ver-

weist, führt schon eine bloss grammatikalische Auslegung

zum Ergebnis, dass im Falle der Schädigung eines Halters

durch einen andern Halter die Grundregeln des MFG

. anzuwenden sind. Diese finden sich aber unzweifelhaft in

Art. 37 und nicht in dem bloss eine interne Regressregel

enthaltenden Art. 38 Abs. 2 MFG.

3. -

Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch

auf dem Wege der logischen Interpretation des Art. 39

MFG. Wenn Art. 37 MFG die Kausalhaftung in den

Vordergrund stellt, so ist nicht einzusehen, wieso diese

Ordnung nur platzgreifen soll, wenn der Geschädigte ein

Nichthalter ist, nicht dagegen auch, wenn Schädiger und

Geschädigter Halter sind. Die besondere Gefährdung

durch ein Motorfahrzeug, in der die Kausalhaftung ihre

innere Rechtfertigung findet, springt allerdings in beson-

Motorfahrzeugverkehr. No 20.

121

derem Masse in die Augen, wenn ein Fussgänger durch ein

Motorfahrzeug verletzt wird, weil in diesem Falle die

besondere, dem Motorfahrzeug innewohnende Betriebs-

gefahr nur auf der einen Seite mitwirkt. Gerechtigkeit und

Billigkeit rufen aber einer gleichen Berücksichtigung der

besonderen Betriebsgefahr von Motorfahrzeugen auch

dann, wenn diese zwar auf beiden Seiten vorhanden ist,

auf der einen aber in höherem Masse als auf der andern.

Der Argumentation, das MFG wolle ausschliesslich den .

gegenüber dem Automobil in inferiorer Stellung befind-

lichen Strassenbenützer, der nicht über mechanische

Kräfte verfüge, vor den mit dem Gebrauch der letzteren

verbundenen vermehrten Gefahren schützen (vergl. in

diesem Sinne JAEGER a.a.O. S. 3 Spalte 2), kann daher

nicht beigepflichtet werden.

a) Die hier vertretene Auffassung leuchtet besonders

ein im Falle des Zusammenstosse8 zweier schuldloser Halter,

wobei der Schaden in der Hauptsache der besonderen Be-

triebsgefahr des einen Fahrzeuges zuzuschreiben ist, wie

z. B. beim Zusammenstoss eines ' schweren Motorlast-

wagens mit einem kleinen Personenwagen, der vollständig

zertrümmert wird und dessen Halter dabei den Tod erlei-

det. Wäre der Personenwagen mit einem gleichartigen

Fahrzeug zusammengestossen, so hätte der Zusammenstoss

unter sonst gleichen Umständen für seinen Halter weit

weniger schwerwiegende Folgen gehabt. Diese haben nur

wegen der dem schweren Lastwagen eigenen Wucht ein

so grosses Ausmass angenommen. Unter solchen Umstän-

den drängt sich gebieterisch eine Heranziehung des in

Art. 37 Abs. 1 MFG niedergelegten Grundsatzes der Kau-

salhaft auf, wobei die beidseitige Ersatzpflicht nach dem

Grade der Betriebsgefahr abzustufen ist.

Sind die Betriebsgefahren ungefähr gleichbedeutend

-

und dies dürfte in der Mehrzahl der Fälle zutreffen _,

so ergibt sich auf Grund von Art. 37 gleich wie nach Art. 38

Abs. 2 MFG eine hälftige Teilung, weil Art. 37, wie das

Bundesgericht schon in BGE 64 II 436 ausgesprochen hat,

122

Motorfahrzeugverkehr. No 20.

entgegen der Auffassung von Strebel und Jaeger das

Prinzip der Selbsttragung des vom Halter selbst verur-

sachten Schadens enthält.

b) Liegt das Ver8chulden nur beim Ge8chädigten, so ist

nach Art. 37 Abs. 2 MFG von Bedeutung, ob dieses grob

oder leicht war. Bei grobem Verschulden des, Geschädigten

wird nach dem ersten Satz von Abs. 2 der Schädiger von

seiner Haftpflicht befreit. Für das Verhältnis zwischen

Haltern ergibt sich hieraus, dass grobes Verschulden des

geschädigten Halters eine Mitberücksichtigung der betei-

ligten Betriebsgefahren ausschliesst.

Für den Fall eines bloss leichten Verschuldens des

Geschädigten, der nicht Halter ist, sieht Art. 37 Abs. 2

Satz 2 vor, dass der Richter die Ersatzpflicht des Halters

unter Würdigung aller Umstände festzusetzen habe; er

darf diese also kürzen, nicht dagegen ganz unterdrücken

(vergl. JAEGER, a.a.O. S. 2 Spalte 2). Hat man es dagegen

auf beiden Seiten mit Haltern zu tun, so muss natürlich

auch auf Seiten des Geschädigten die von diesem zu ver-

tretende Betriebsgefahr in Rechnung gestellt werden. Sind

die beiden Betriebsgefahren ungefähr gleichwertig, so wird

der Schaden in der Regel vom allein schuldigen Geschä-

digten zu tragen sein, was praktisch auf die auch von

Art. 38 Abs. 2 vorgesehene Ordnung herauskommt. Eine

Abweichung von dieser ergibt sich nur dann, wenn die vom

schuldlosen Schädiger zu vertretende Betriebsgefahr die-

jenige des leichtschuldigen Geschädigten offensichtlich

überwiegt. In diesem Falle hat der Richter die Ersatzpflicht

des Schädigers unter Würdigung aller Verhältnisse festzu ~

setzen.

c) Trifft umgekehrt nur den Schädiger ein Ver8chulden,

so ist wiederum je nach dem Grade seines Verschuldens die

Lösung eine verschiedene.

Grobes Verschulden des S(;hädigers schliesst die Mitbe-

rücksichtigung einer grösseren Betriebsgefahr auf Seiten

des schuldlosen Geschädigten aus. Für den Schaden hat

daher einzig der Schädiger einzustehen. Bloss leichtes Ver-

Motorfahrzeugverkehr. No 20.

123

schulden des Schädigers lässt dagegen bei Zugrundelegung

des Art. 37 MFG für eine Reduktion der Ersatzpflicht in"

Anwendung von Art. 41 MFG in Verbindung mit Art. 43

Abs. 1 OR Raum. Bei Anwendung von Art. 38 Abs. 2 MFG

dagegen käme man wohl nicht darum herum, selbst bei

nur leichtem Verschulden des Schädigers diesen den gan-

zen Schaden tragen zu lassen (so JAEGER, a.a.O. S. 2

Spalte 2 Fall 2). Eine Heranziehung des Art. 41 MFG (wie

sie STREBEL, N. 6 zu Art. 39 MFG in Betracht zieht),

käme angesichts des kategorischen Wortlautes des Art. 38

Abs. 2 MFG kaum in Frage. Damit würde aber das allge-

meine Prinzip verletzt, dass zwischen Schuld und Schaden-

ersatz wenigstens «ein gewisser Rapport hergestellt werden

soll » (vergl. darüber BECKER N. 5 zu Art. 43 OR). Die

Anwendung von Art 37 MFG führt daher auch in diesem

Falle zu einer innerlich gerechtfertigteren Ordnung als

Art. 38 Abs. 2 MFG. Liegt auf Seiten des leichtschuldigen

Schädigers zudem noch die überwiegend~ Betriebsgefahr,

so kann dies den Richter veranlassen, ihn zum Ersatz des

vollen, dem schuldlosen Geschädigten erwachsenen Scha-

dens zu verpflichten. überwiegt gegenteils die Betriebs-

gefahr, die der schuldlose Geschädigte zu vertreten hat,

so kann das unter Umständen zu einer gänzlichen Befrei-

ung des Schädigers führen.

d) In den Fällen endlich, in denen beide Teile ein Ver-

schulden tragen, hat nach Art. 37 Abs. 3 MFG der Richter

die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände fest-

zusetzen. Handelt es sich bei den Beteiligten um zwei

Halter, so ist auch das Verhältnis der von ihnen zu ver-

tretenden Betriebsgefahren mit in Rechnung zu stellen,

sofern der des einen gegenüber der des andern eine über-

wiegende Bedeutung zukommt.

In den Fällen, in denen beide Halter geschädigt sind,

gelangen die vorstehenden Grundsätze entsprechend zur

Anwendung. Das gleiche gilt für den Fall des Hineinspie-

lens des Verschuldens eines Dritten. Höhere Gewalt hat

entsprechend Art. 37 Abs. 2 MFG auch bei der Beteiligung

124

Motorfahrzeugverkehr. N0 20.

zweier Halter die Befreiung von der Ersatzpflicht zur

Folge.

4. -

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die

sinngemässe Anwendung von Art. 37 MFG überall dort,

wo sie zu einer von Art. 38 Abs. 2 abweichenden Lösung

führt, den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit

besser entspricht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Ver-

weisung des Art. 39 ein für allemal auf Art. 37 MFG zu

beziehen. Damit wird die in BGE 64 II 438 aufgeworfene

Frage gegenstandslos, ob der Sinn der Verweisung nicht

der sei, dass für jede Gruppe von Fällen (beidseitiges Ver-

schulden, Schuldlosigkeit beider Teile, Verschulden nur

auf einer Seite) geprüft werden müsse, welche Auslegung

die bessere Lösung ergebe. Da grammatikalische und lo-

gische Interpretation übereinstimmend dazu führen, die

Verweisung auf Art. 37 zu beziehen, braucht auf die Ent-

stehungsgeschichte des Art. 39 MFG (vergl. über sie na-

mentlich BÜHLMANN, a.a.O. S. 6 ff.) nicht eingegangen zu

werden. Denn sollte sie eher auf die Anwendbarkeit von

Art. 38 Abs. 2 hinweisen, so wäre dem entgegenzuhalten,

dass massgebend nicht ist, was der Gesetzgeber gewollt

hat, sondern was im Gesetze gesagt ist, d. h. was sich aus

ihm auf Grund grammatikalischer und logischer Inter-

pretation ergibt (BGE 63 II 155). Anderseits ist aber auch

dem Umstand keine grosse Tragweite beizumessen, dass

der Bundesrat in seiner Botschaft zum MFG die Verweisung

des Art. 39 ausdrücklich auf Art. 37 und nicht auf Art. 38

Abs. 2 bezieht.

5. -

Dabei Anwendung von Art. 37 MFG der Frage

des Verschuldens entscheidende Bedeutung zukommt, so

ist in erster Linie sie zu prüfen. Dabei ist vorweg abzu-

klären, welchem der beiden Fahrzeuge dää Vortrittsrecht

zustand.

Nach Art. 27 Abs. I MFG hat der Führer eines Motor-

fahrzeuges bei Strassengabelungen und Strasseilkreuzungen

einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug

den Vortritt zu lassen. Ist aber eine Strasse als Haupt-

Motorfahrzeugverkehr. N0 20.

125

strasse gekennzeichnet; so hat nach Art. 27 Abs. 2 MFG

das auf ihr verkehrende Fahrzeug den Vortritt.

Mit Beschluss vom 26. März 1934/ 26. Januar 1937 ha.t

der Bundesrat eine Liste von solchen Hauptstrassen mit

Vortrittsrecht aufgestellt und sodann verfügt, dass inner-

orts bei allen Strassenkreuzungen und Strasseneinmün-

dungen das Vortrittsrecht von rechts gelte.

In der Literatur ist die Gesetzmässigkeit dieses BRB in

Zweifel gezogen worden (vergl. namentlich STREBEL N. 18

zu Art. 27 MFG). Es ist zunächst die Frage aufgeworfen

worden, ob es überhaupt Sache des Bundesrates und nicht

vielmehr der Kantone sei, zu bestimmen, welche Strassen

im Sinne des Art. 27 Abs. 2 MFG Hauptstrassen seien. Die

Kompetenz des Bundesrates darf jedoch nach dieser

Richtung hin unbedenklich bejaht werden. Zwar ist sie

ihm in den Ausführungsbestimmungen des Art. 69MFG

nicht ausdrücklich zugeschieden worden. Allein die dortige

Aufzählung ist nicht abschliessend, wie ohne weiteres aus

der Wendung ersichtlich ist, dass der Bundesrat « nament-

lich » über die nachher angeführten Punkte Vorschriften

erlasseIi werde. Abgesehen hievon ist die Bezeichnung der

Hauptstrassen durch eine zentrale Stelle nach einheitlichen

Gesichtspunkten auch sachlich gerechtfertigt. Es könnte

zu Störungen des Verkehrs und möglicherweise sogar zu

Gefährdungen führen, wenn ein und dieselbe durchgehende

Strasse im einen Kanton als Hauptstrasse behandelt

würde, im Nachbarkanton dagegen nicht. In der Bezeich-

nung der Hauptstrassen durch den Bundesrat selbst kann

daher keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.

Im weiteren ist bezweifelt worden, ob der Bundesrat

die Befugnis gehabt habe, das Vortrittsrecht auf der

Rauptstrasse innerorts aufzuheben. Die Gültigkeit dieser

:Bestimtnung; die von der I. Zivilabteilung des Bundes-

geriohts in BGE 64 11 157 noch offen gelassen wurde, ist

\Tom Klissationshof in BGE 65 I 52 bejaht worden. Von

diesem Entscheid, der dem nun schon seit Jahren beste-

henden Rechtszustand Rechnung trägt und auch den

126

Motorfahrzeugverkehr. N0 20.

praktischen Bedürfnissen entspricht, besteht kein Anlass

abzuweichen. Die Kompetenz des Bundesrates lässt sich

darauf stützen, dass Art. 69 Abs. 4 MFG ihn ermächtigt,

einheitliche Vorschriften für den Lokalverkehr aufzustellen

und damit auch eine sinngemässe und praktisch vernünf-

tige gegenseitige Abgrenzung der beiden ihm zustehenden

Kompetenzen zur Bezeichnung der Hauptstrassen einer-

seits und zur Regelung des Lokalverkehrs anderseits vor-

zunehmen.

6. -

Da nun die Mühlebachstrasse innerorts in die

Seestrasse einmündet, stand das Vortrittsrecht unzweifel-

haft dem auf ihr von rechts kommenden Kläger zu, wie

auch die beiden Vorinstanzen übereinstimmend angenom-

men haben. Dies schliesst jedoch nicht ohne weiteres jedes

Verschulden seinerseits aus. Es fragt sich vielmehr, ob er

sein Recht mit der Sorgfalt ausgeübt hat, die demjenigen

zugemutet werden muss, der aus einer Nebenstrasse in

eine Hauptverkehrsader einmündet, wie dies gerade hier

der Fall war (vergl. BGE 64 II 157 Erw. 2). Diese Frage

ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Dann als der Kläger,

der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz

mit der sehr mässigen Geschwindigkeit von 15 km fuhr,

soweit Einblick in die Seestrasse gewonnen hatte, dass er

einen Entschluss fassen konnte, ob er die überquerung

vornehmen dürfe oder nicht, erblickte er das Automobil

Meiers noch nicht, obwohl er sich pflichtgemäss nach jener

Seite orientierte; dieses war also noch hinter der leichten

Kurve, die die Seestrasse dort beschreibt, verborgen.

Unter diesen Umständen kann dem Kläger aber kein Vor-

wurf gemacht werden, wenn er die Strasse zu überqueren

begann. Als er dann, um den Bruchteil einer Sekunde

später, das Auto Meiers auftauchen sah, war er schon so

weit in der Strassenkreuzung drin, dass sich für ihn die

Frage gar nicht mehr stellen konnte, ob er auf die Aus-

übung seines Vortrittsrechtes verzichten solle oder nicht;

es konnte sich vielmehr für ihn nur noch darum handeln,

durch Ausweichen den Zusammenstoss zu verhüten. Bei

Motorfahrzeugverkehr. N° 20.

127

dieser Sachlage kann daher dem Kläger auch nicht eine

Verletzung des Grundsatzes zur Last gelegt werden, wo-

nach der Vortrittsberechtigte, der sieht, dass der Unbe-

rechtigte sein Recht missachtet, selber alles tun muss, um

einen Unfall zu verhüten und nicht auf der Ausübung

seines Vortrittsrechtes beharren darf (BGE 66 I 118);

denn da er im entscheidenden Moment das herankom-

mende Auto nicht sehen konnte, lag für ihn kein Anhalts-

punkt dafür vor, dass ein Zusammenstoss drohe. Der Unfall

muss vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen

hat, ausschliesslich auf die unvorsichtige Fahrweise des

Meier zurückgeführt werden, der das vor der Einmündung

angebrachte Signal übersah, mit der ganz erheblich über-

setzten Geschwindigkeit von 55 km innerorts in eine

unübersichtliche Rechtskurve fuhr und zuletzt nach links,

also ausgerechnet gegen den Kläger zu, abschwenkte. Zu

dieser Linksschwenkung will Meier allerdings durch ein

falsches Manöver des Klägers veranlasst worden sein, das

den Eindruck erweckt habe, er wolle lillks ausweichen.

Demgegenüber hat jedoch die Vorinstanz festgestellt, dass

der Kläger korrekt weit ausholend in die Seestrasse einge-

fahren sei. Wenn sie eine durch den Schreck über das

plötzliche Auftauchen Meiers verursachte momentane

Unsicherheit als entschuldbar ansah, so ist ihr darin ohne

weiteres beizupflichten. Schliesslich war dem Kläger auch

nicht zuzumuten, dass er hätte bremsen sollen, da er mit

einem vorschriftswidrigen Ausweichen Meiers in der Tat

nicht zu rechnen brauchte.

7. -

Das Verschulden des Meier kann nun nicht als

leicht angesprochen werden. Zudem barg sein Auto im

Verhältnis zum Motorrad des Klägers die überwiegende

Betriebsgefahr in sich. In Anwendung der eingangs ent-

wickelten allgemeinen Grundsätze ergibt sich daher ohne

weiteres, dass Meier, bezw. die Beklagte als sein Haft-

pflichtversicherer, für den ganzen Schaden des Klägers

einzustehen hat. Dieser beläuft sich nach den Feststel-

lungen der Vorinstanz, die von rechtlich zutreffenden und

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.

daher von der Beklagten mit Recht nicht angefoch-

tenen Gesichtspunkten ausgegangen ist, auf insgesamt

Fr. 15,428.90.

Als Genugtuun~ssumme sodann, auf die der Kläger nach

den von der Vorinstanz richtig angewendeten Grundsätzen

des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der im ange-

fochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.-

als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1941 be-

stätigt.