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l\fot.orfahrzeuggesetz. N0 77.
sichert geglaubt habe, hat die Vorinstanz mit Recht nicht
abgestellt. Sein Irrtum in dieser Hinsicht hätte höchstens
zur Anfechtung' des Versicherungsvertrages, nicht aber
zur Ergänzung desselben führen können. Wieweit er sich
auf die mündlichen Erklärungen des Vermittlungsagenten
verlassen durfte, ist hier nicht grundsätzlich zu erörtern,
weil nach der das Bundesgericht bindenden Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz der Agent nicht positiv erklärt hatte,
dass Fahrten von der Art der in Frage stehenden durch die
Versicherung gedeckt seien, sondern nur allgemein für
Rennen eine Zusatzversicherung als notwendig erklärte .
. t\uf Grund dieser Äusserung allein durfte Dreier sich für
Reine Unglücksfahrt nicht als versichert betrachten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzem vom 14. Juli 1938 bestätigt.
VII. MOTO:&FAHRZEUGGESETZ
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 26. Oktober 1938 i. S. Schneider und ce lIelvetia))
Schweiz. Unfall-
und lIaftptlichtversicherungsgesellschaft
gegen Liechti.
:M 0 tor f a h r z e u g ha f t P f I ich t. Schädigung eines Halters
durch einen andern. Verweist Art. 39 MFG für den körperlichen
Schaden auf Art. 37 oder 38 AhR. 2 ?
Der Kläger Liechti stiess am 9. April 1935 beim Burgern-
ziel in Bem auf seinem Motorrad mit dem Automobil des
Erstbeklagten Schneider zusammen. Er erlitt schwere
Motorfahrzeuggesetz. N0 77.
Verletzungen, die einen Spitalaufenthalt notwendig mach-
ten und eine vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit
sowie eine dauernde Teilinvalidität zur Folge hatten.
Im vorliegenden Prozesse belangte Liechti den Auto-
mobilisten Schneider und die hinter diesem stehende Ver-
sicherungsgesellschaft auf Leistung von Schadenersatz und
Genugtuung.
Der Appellationshof des Kantons Bern hiess durch Urteil
vom 27. Mai 1938 die Klage grundsätzlich gut und ver-
pflichtete die beiden Beklagten, dem Kläger unter Solidar-
haft einen Betrag von Fr. 28,415.20 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
A'U8 den Erwägungen :
1. -
(Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergibt, dass
keinem der beiden Fahrzeugführer, weder dem Automo-
bilisten noch dem Motorradfahrer, ein für den Unfall kau-
sales Verschulden nachgewiesen werden kann.)
2. -
Gegenstand des Rechtsstreites sind Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche, die ein Motorfahrzeughalter
gegen den Halter eines andern Motorfahrzeuges und dessen
Haftpflichtversicherer geltend macht.
Der klägerische
Halter hat durch den Zusammenstoss der beiden Fahr-
zeuge einen Unfall sowie Sachschaden erlitten. Der Tat-
bestand ist somit derjenige des Art. 39 MFG, wo die Rechts-
folgen dahin geregelt sind, dass sich die Ersatzpflicht für
den körperlichen Schaden « nach diesem Gesetz) richte,
während für den Sachschaden das Obligationenrecht gelte.
Welche Bestimmungen des MFG mit « diesem Gesetz)
gemeint sind, ist nicht ohne weiteres klar. In Betracht
kommen Art. 37 und Art. 38 Abs. 2.
Die Versuchung liegt nahe, die Frage für alle in Betracht
fallenden Möglichkeiten in genereller Weise zu lösen (so
die einmütige Doktrin, wobei indessen die einen Autoren
-
STREBEL, Komm. zum MFG, Art. 39 N. 1, 4 und 6,
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sowie JAEGER ~ der Schw J Z 35 S. 1 ff. -
durchwegs
auf Art. 38 Abs.' 2 abstellen möchten, während andere die
Verweisung des :Art. 39 auf Art. 37 beziehen, so BADERT-
SCHER, BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
146, Bussy, Code Federal de la Circulation 90, STADLER,
Komm. zum MFG 85, und endlich Obergericht Zürich in
den Blättern für zürcherische Rechtsprechung 1938 S. 4).
Ob eine Notwendigkeit zu einer solchen generellen Lösung
im einen oder andern Sinne besteht, oder ob nicht vielmehr
-
analog der heute allgemein gebilligten Auslegung der
Verweisungsnorm des Art: 32 ZivrVerhG -
für jede
Gruppe von Fällen gesondert zu prüfen ist, welche Geset-
zesstelle die zweckmässigste Lösung ergibt, kann vorlie-
gend dahingestellt bleiben. Denn in einem Falle, in dem
sich, wie im heutigen, zwei schuldlose Halter gegenüber-
stehen, in Bezug auf die gesagt werden muss, dass die ihren
Fahrzeugen innewohnenden Betriebsgefahren in ungefähr
gleichem Masse zum Unfall beigetragen haben, kommt man
gestützt auf die bei den in Frage stehenden Gesetzesstellen
(Art. 37 wie Art. 38 Abs. 2) zum gleichen Ergebnis, sodass
hier die Streitfrage überhaupt gegenstandslos ist.
Wendet man nämlich Art. 38 Abs. 2 Satz 2 an, so kann
es keinem Zweifel unterliegen, dass eine Haftung zu glei-
chen Teilen gegeben ist. In Bezug auf Art. 37 sodann
wird zwar in der Lehre die Auffassung vertreten, er würde
zum Ergebnis führen, dass bei Schuldlosigkeit beider
Halter der geschädigte vom andern Ersatz des ganzen
Schadens beanspruchen könnte (so STREBEL, a.a.O.,
Art. 39 N. 6, sowie JAEGER in der Schw J Z 35 S. 2 Spalte 2).
Allein das verhält sich in Wirklichkeit nicht so. Im heu-
tigen Schadenersatzrecht ist allgemein anerkannt, dass man
jedenfalls dem Grundsatze nach für sein eigenes Ver-
schulden selbst einzustehen hat. Diese Auffassung hat
ihren Niederschlag auch in Art. 44 OR gefunden, wonach
der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von
ihr entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädi-
gende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die
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er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlim-
merung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des
Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben.
Das Prinzip
gilt aber, eben weil es auf einem allgemein anerkannten
Fundamentalsatz beruht, über das Anwendungsgebiet des
OR hinaus (vgl. BECKER, Komm. zum OR, Art. 44N. 7
und die dortigen Verweisungen). Es müsste daher grund-
sätzlich in entsprechender Weise auch bei Art. 37 zur An-
wendung gebracht werden, falls sich die Verweisung des
Art. 39 auf ihn beziehen würde. Das würde zu folgendem
Resultat führen. Art. 37 statuiert, dass, wenn durch den
Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder
verletzt oder Sachschaden verursacht wird, der Halter
für den Schaden haftet. Entsprechend dem Grundsatz,
dass man für selbst verschuldeten Schaden in der Regel
selbst aufzukommen hat, müsste daher hier ein analoges
Prinzip der Selbsttragung des vom Halter selbstverur-
sachten Schadens aufgestellt und der geschädigte Halter
für den Anteil an Kausalität, der auf sein Motorfahrzeug
fällt, grundsätzlich als nicht ersatzberechtigt erklärt wer-
den. Jede andere Lösung wäre, weil nicht nur mit einem
Fundamentalsatz des Schadenersatzrechtes, sondern über-
dies auch mit Art. 2 ZGB im Widerspruche stehend, unan-
nehmbar. Analog wie in der L~hre über das Selbstver-
schulden müsste auch hier gesagt werden, dass man inbe-
zug auf sog. « ordnungswidriges Verhalten » (vgl. darüber
etwa GUlIL, Untersuchungen zu Art. 51 aOR, S. 75 ff. und
die dortigen Verweisungen) nicht ersatzberechtigt ist. Ein
« ordnungswidriges Verhalten» im Sinne dieser Lehre
würde darin liegen, dass der geschädigte Halter als solcher
eine Mitverursachung zu vertreten hat, die ihn, falls beim
Unfall ein anderer verletzt worden wäre, diesem gegenüber
zu Schadenersatz verpflichtet hätte. Die durch sein eige-
nes Fahrzeug vermittelte Verursachung darf auch im Ver-
hältnis zum Halter des Motorfahrzeuges, das zusammen
mit seinem eigenen zu seiner Schädigung Anlass gegeben
hat, nicht bedeutungslos sein. 'Venn dabei, wie dies vor-
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liegend zuttifft, die den beteiligten Motorfahrzeugen inhä-
renten Bet~iebsgefahren in ungefähr gleichem Masse zum
Unfall beitrugen, so würde sich mithin auch im Falle der
Beziehung der Verweisung des Art. 39 auf Art. 37 die glei-
che Lösung ergeben wie auf Grund des Art. 38 Abs. 2,
nämlich eine gleichmässige Teilung des körperlichen Scha-
dens unter die beteiligten Halter. Wie es sich verhalten
würde, falls augenscheinlich die Betriebsgefahr des einen
Fahrzeuges gegenüber der des andern eine ganz überwie-
gende Bedeutung gehabt haben sollte, kann, weil dieser
Tatbestand hier nicht zutrifft, dahingestellt bleiben.
Vgl. auch Nr. 74. -
Voir aussi n° 74.