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64_II_436

BGE 64 II 436

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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l\fot.orfahrzeuggesetz. N0 77.

sichert geglaubt habe, hat die Vorinstanz mit Recht nicht

abgestellt. Sein Irrtum in dieser Hinsicht hätte höchstens

zur Anfechtung' des Versicherungsvertrages, nicht aber

zur Ergänzung desselben führen können. Wieweit er sich

auf die mündlichen Erklärungen des Vermittlungsagenten

verlassen durfte, ist hier nicht grundsätzlich zu erörtern,

weil nach der das Bundesgericht bindenden Beweiswürdi-

gung der Vorinstanz der Agent nicht positiv erklärt hatte,

dass Fahrten von der Art der in Frage stehenden durch die

Versicherung gedeckt seien, sondern nur allgemein für

Rennen eine Zusatzversicherung als notwendig erklärte .

. t\uf Grund dieser Äusserung allein durfte Dreier sich für

Reine Unglücksfahrt nicht als versichert betrachten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzem vom 14. Juli 1938 bestätigt.

VII. MOTO:&FAHRZEUGGESETZ

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 26. Oktober 1938 i. S. Schneider und ce lIelvetia))

Schweiz. Unfall-

und lIaftptlichtversicherungsgesellschaft

gegen Liechti.

:M 0 tor f a h r z e u g ha f t P f I ich t. Schädigung eines Halters

durch einen andern. Verweist Art. 39 MFG für den körperlichen

Schaden auf Art. 37 oder 38 AhR. 2 ?

Der Kläger Liechti stiess am 9. April 1935 beim Burgern-

ziel in Bem auf seinem Motorrad mit dem Automobil des

Erstbeklagten Schneider zusammen. Er erlitt schwere

Motorfahrzeuggesetz. N0 77.

Verletzungen, die einen Spitalaufenthalt notwendig mach-

ten und eine vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit

sowie eine dauernde Teilinvalidität zur Folge hatten.

Im vorliegenden Prozesse belangte Liechti den Auto-

mobilisten Schneider und die hinter diesem stehende Ver-

sicherungsgesellschaft auf Leistung von Schadenersatz und

Genugtuung.

Der Appellationshof des Kantons Bern hiess durch Urteil

vom 27. Mai 1938 die Klage grundsätzlich gut und ver-

pflichtete die beiden Beklagten, dem Kläger unter Solidar-

haft einen Betrag von Fr. 28,415.20 zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die Berufung

an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

(Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergibt, dass

keinem der beiden Fahrzeugführer, weder dem Automo-

bilisten noch dem Motorradfahrer, ein für den Unfall kau-

sales Verschulden nachgewiesen werden kann.)

2. -

Gegenstand des Rechtsstreites sind Schadenersatz-

und Genugtuungsansprüche, die ein Motorfahrzeughalter

gegen den Halter eines andern Motorfahrzeuges und dessen

Haftpflichtversicherer geltend macht.

Der klägerische

Halter hat durch den Zusammenstoss der beiden Fahr-

zeuge einen Unfall sowie Sachschaden erlitten. Der Tat-

bestand ist somit derjenige des Art. 39 MFG, wo die Rechts-

folgen dahin geregelt sind, dass sich die Ersatzpflicht für

den körperlichen Schaden « nach diesem Gesetz) richte,

während für den Sachschaden das Obligationenrecht gelte.

Welche Bestimmungen des MFG mit « diesem Gesetz)

gemeint sind, ist nicht ohne weiteres klar. In Betracht

kommen Art. 37 und Art. 38 Abs. 2.

Die Versuchung liegt nahe, die Frage für alle in Betracht

fallenden Möglichkeiten in genereller Weise zu lösen (so

die einmütige Doktrin, wobei indessen die einen Autoren

-

STREBEL, Komm. zum MFG, Art. 39 N. 1, 4 und 6,

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sowie JAEGER ~ der Schw J Z 35 S. 1 ff. -

durchwegs

auf Art. 38 Abs.' 2 abstellen möchten, während andere die

Verweisung des :Art. 39 auf Art. 37 beziehen, so BADERT-

SCHER, BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr

146, Bussy, Code Federal de la Circulation 90, STADLER,

Komm. zum MFG 85, und endlich Obergericht Zürich in

den Blättern für zürcherische Rechtsprechung 1938 S. 4).

Ob eine Notwendigkeit zu einer solchen generellen Lösung

im einen oder andern Sinne besteht, oder ob nicht vielmehr

-

analog der heute allgemein gebilligten Auslegung der

Verweisungsnorm des Art: 32 ZivrVerhG -

für jede

Gruppe von Fällen gesondert zu prüfen ist, welche Geset-

zesstelle die zweckmässigste Lösung ergibt, kann vorlie-

gend dahingestellt bleiben. Denn in einem Falle, in dem

sich, wie im heutigen, zwei schuldlose Halter gegenüber-

stehen, in Bezug auf die gesagt werden muss, dass die ihren

Fahrzeugen innewohnenden Betriebsgefahren in ungefähr

gleichem Masse zum Unfall beigetragen haben, kommt man

gestützt auf die bei den in Frage stehenden Gesetzesstellen

(Art. 37 wie Art. 38 Abs. 2) zum gleichen Ergebnis, sodass

hier die Streitfrage überhaupt gegenstandslos ist.

Wendet man nämlich Art. 38 Abs. 2 Satz 2 an, so kann

es keinem Zweifel unterliegen, dass eine Haftung zu glei-

chen Teilen gegeben ist. In Bezug auf Art. 37 sodann

wird zwar in der Lehre die Auffassung vertreten, er würde

zum Ergebnis führen, dass bei Schuldlosigkeit beider

Halter der geschädigte vom andern Ersatz des ganzen

Schadens beanspruchen könnte (so STREBEL, a.a.O.,

Art. 39 N. 6, sowie JAEGER in der Schw J Z 35 S. 2 Spalte 2).

Allein das verhält sich in Wirklichkeit nicht so. Im heu-

tigen Schadenersatzrecht ist allgemein anerkannt, dass man

jedenfalls dem Grundsatze nach für sein eigenes Ver-

schulden selbst einzustehen hat. Diese Auffassung hat

ihren Niederschlag auch in Art. 44 OR gefunden, wonach

der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von

ihr entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädi-

gende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die

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er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlim-

merung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des

Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben.

Das Prinzip

gilt aber, eben weil es auf einem allgemein anerkannten

Fundamentalsatz beruht, über das Anwendungsgebiet des

OR hinaus (vgl. BECKER, Komm. zum OR, Art. 44N. 7

und die dortigen Verweisungen). Es müsste daher grund-

sätzlich in entsprechender Weise auch bei Art. 37 zur An-

wendung gebracht werden, falls sich die Verweisung des

Art. 39 auf ihn beziehen würde. Das würde zu folgendem

Resultat führen. Art. 37 statuiert, dass, wenn durch den

Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder

verletzt oder Sachschaden verursacht wird, der Halter

für den Schaden haftet. Entsprechend dem Grundsatz,

dass man für selbst verschuldeten Schaden in der Regel

selbst aufzukommen hat, müsste daher hier ein analoges

Prinzip der Selbsttragung des vom Halter selbstverur-

sachten Schadens aufgestellt und der geschädigte Halter

für den Anteil an Kausalität, der auf sein Motorfahrzeug

fällt, grundsätzlich als nicht ersatzberechtigt erklärt wer-

den. Jede andere Lösung wäre, weil nicht nur mit einem

Fundamentalsatz des Schadenersatzrechtes, sondern über-

dies auch mit Art. 2 ZGB im Widerspruche stehend, unan-

nehmbar. Analog wie in der L~hre über das Selbstver-

schulden müsste auch hier gesagt werden, dass man inbe-

zug auf sog. « ordnungswidriges Verhalten » (vgl. darüber

etwa GUlIL, Untersuchungen zu Art. 51 aOR, S. 75 ff. und

die dortigen Verweisungen) nicht ersatzberechtigt ist. Ein

« ordnungswidriges Verhalten» im Sinne dieser Lehre

würde darin liegen, dass der geschädigte Halter als solcher

eine Mitverursachung zu vertreten hat, die ihn, falls beim

Unfall ein anderer verletzt worden wäre, diesem gegenüber

zu Schadenersatz verpflichtet hätte. Die durch sein eige-

nes Fahrzeug vermittelte Verursachung darf auch im Ver-

hältnis zum Halter des Motorfahrzeuges, das zusammen

mit seinem eigenen zu seiner Schädigung Anlass gegeben

hat, nicht bedeutungslos sein. 'Venn dabei, wie dies vor-

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liegend zuttifft, die den beteiligten Motorfahrzeugen inhä-

renten Bet~iebsgefahren in ungefähr gleichem Masse zum

Unfall beitrugen, so würde sich mithin auch im Falle der

Beziehung der Verweisung des Art. 39 auf Art. 37 die glei-

che Lösung ergeben wie auf Grund des Art. 38 Abs. 2,

nämlich eine gleichmässige Teilung des körperlichen Scha-

dens unter die beteiligten Halter. Wie es sich verhalten

würde, falls augenscheinlich die Betriebsgefahr des einen

Fahrzeuges gegenüber der des andern eine ganz überwie-

gende Bedeutung gehabt haben sollte, kann, weil dieser

Tatbestand hier nicht zutrifft, dahingestellt bleiben.

Vgl. auch Nr. 74. -

Voir aussi n° 74.