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Strafrecht.
H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCI.JES
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs
vom 6. Februar 1939
i. S. Hänni gegen Baur nnd Bem, Generalprokurator.
Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26.1\'Iärz 1934.
Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschajts-
signale.
Priorite de droite dans les lccalites, art. 2 ACF du 26 mars 1934.
Les signaux de localite officiels font regle pour les usagers de la
route.
Diritto di p7'€CEdenza negli abitati, art. 2 DCF deI 26 marzo 1934.
I segnali di localita officiali fanno norma per gli utenti della
strada.
1. -
Die V orinstanz legt dem Beschwerdeführer zur
Last, dass er dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht
den Vortritt gewährt habe; hiezu wäre er, obwohl er sich
auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da
Art. 2 des BRB vom 26. März 1934 innerorts das Vortritts-
recht der Hauptstrasse aufhebe.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundes-
rat habe die Kompetenz gefehlt, auf einer einmal als
solche bezeichneten~ Hauptstrasse innerorts das Vortritts-
recht aufzuheben; Art. 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27
Abs. 2 MFG verstossend, gesetzwidrig und ungültig.
Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zwei-
feln über die Gültigkeit der in Art. 2 BRB getroffenen
Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als gesetz-
mässig anerkannt.
Davon abzuweichen besteht kein
Anlass.
2. -
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass
die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine
« Ortschaft » im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 12.
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Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht
habe erhalten können, weshalb das Signal für ihn unbe-
achtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt
habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale
sind massgebend und vom Strassenbenützer zu beachten,
ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin über-
prüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen
gelte:p; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die
Verhältnisse vollständig klarzustellen.
Der Zweck des
Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen,
würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Be-
schwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den
Strassenbenützer zulassen wollte.
12. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Wetterle
gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.
Strassenkreuzung ausserorts :
1. 1\'Iass der Vorsicht des Fahrzeugführers bezüglich die Strasse
traversierender Fussgänger im allgemeinen.
Fussgängerstreifen. a) Zuläs"'igkeit ausserorts; Kenntlichmachung.
b) Inhalt und Begrenzung des Fussgängervorrechts auf dem
Streifen; die entsprechende besondere Rücksichtspflieht des
Fahrzeugführers (Art. 45 Abs. 3 MEV, 35 1\'IFG).
Oroisee en dehors des agglomerations :
1. Quelles precautions le eondueteur d'un vehicule automobile
doit-il prendre, en general, pour la securiM des pietons qui
traversent Ja route ?
2. Passages de s6cUrite pour pietons. a) Peut-il en exister en dehors
des agglomerations ? 1\'Ianiere de les rendre reconnaissables.
b) En quoi consiste le droit de prioriM du pieton et, respec-
tivement, le devoir de l'automobiliste (art. 45 3 RLA, 35 LA) ?
Orocevia fuori dell'abitato:
1. Precauzioni che il conducente di un'automobile deve prendere
in generale per la sieurezza dei pedoni ehe attraversano la
strada.
2. Passagrji riservati al pedone: a) Ne possono esistere fuori
dell'abitato; modo di renderli riconoscibili; b) In ehe cosa
eonsiste il diritto di precedenza deI pedone e relativo dovere
dell'automobilista (art. 45 cp. 3 RegLCA; art. 35 LCA).