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65_I_52

BGE 65 I 52

Bundesgericht (BGE) · 1939-02-06 · Deutsch CH
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52

Strafrecht.

H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCI.JES

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs

vom 6. Februar 1939

i. S. Hänni gegen Baur nnd Bem, Generalprokurator.

Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26.1\'Iärz 1934.

Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschajts-

signale.

Priorite de droite dans les lccalites, art. 2 ACF du 26 mars 1934.

Les signaux de localite officiels font regle pour les usagers de la

route.

Diritto di p7'€CEdenza negli abitati, art. 2 DCF deI 26 marzo 1934.

I segnali di localita officiali fanno norma per gli utenti della

strada.

1. -

Die V orinstanz legt dem Beschwerdeführer zur

Last, dass er dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht

den Vortritt gewährt habe; hiezu wäre er, obwohl er sich

auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da

Art. 2 des BRB vom 26. März 1934 innerorts das Vortritts-

recht der Hauptstrasse aufhebe.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundes-

rat habe die Kompetenz gefehlt, auf einer einmal als

solche bezeichneten~ Hauptstrasse innerorts das Vortritts-

recht aufzuheben; Art. 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27

Abs. 2 MFG verstossend, gesetzwidrig und ungültig.

Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zwei-

feln über die Gültigkeit der in Art. 2 BRB getroffenen

Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als gesetz-

mässig anerkannt.

Davon abzuweichen besteht kein

Anlass.

2. -

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass

die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine

« Ortschaft » im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 12.

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Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht

habe erhalten können, weshalb das Signal für ihn unbe-

achtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt

habe.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale

sind massgebend und vom Strassenbenützer zu beachten,

ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin über-

prüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen

gelte:p; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die

Verhältnisse vollständig klarzustellen.

Der Zweck des

Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen,

würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Be-

schwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den

Strassenbenützer zulassen wollte.

12. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Wetterle

gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.

Strassenkreuzung ausserorts :

1. 1\'Iass der Vorsicht des Fahrzeugführers bezüglich die Strasse

traversierender Fussgänger im allgemeinen.

Fussgängerstreifen. a) Zuläs"'igkeit ausserorts; Kenntlichmachung.

b) Inhalt und Begrenzung des Fussgängervorrechts auf dem

Streifen; die entsprechende besondere Rücksichtspflieht des

Fahrzeugführers (Art. 45 Abs. 3 MEV, 35 1\'IFG).

Oroisee en dehors des agglomerations :

1. Quelles precautions le eondueteur d'un vehicule automobile

doit-il prendre, en general, pour la securiM des pietons qui

traversent Ja route ?

2. Passages de s6cUrite pour pietons. a) Peut-il en exister en dehors

des agglomerations ? 1\'Ianiere de les rendre reconnaissables.

b) En quoi consiste le droit de prioriM du pieton et, respec-

tivement, le devoir de l'automobiliste (art. 45 3 RLA, 35 LA) ?

Orocevia fuori dell'abitato:

1. Precauzioni che il conducente di un'automobile deve prendere

in generale per la sieurezza dei pedoni ehe attraversano la

strada.

2. Passagrji riservati al pedone: a) Ne possono esistere fuori

dell'abitato; modo di renderli riconoscibili; b) In ehe cosa

eonsiste il diritto di precedenza deI pedone e relativo dovere

dell'automobilista (art. 45 cp. 3 RegLCA; art. 35 LCA).