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65_I_52

BGE 65 I 52

Bundesgericht (BGE) · 1939-02-06 · Deutsch CH
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52 Strafrecht. H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES ET DES CYCI.JES

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939

i. S. Hänni gegen Baur nnd Bem, Generalprokurator. Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26.1\'Iärz 1934. Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschajts- signale. Priorite de droite dans les lccalites, art. 2 ACF du 26 mars 1934. Les signaux de localite officiels font regle pour les usagers de la route. Diritto di p7'€CEdenza negli abitati, art. 2 DCF deI 26 marzo 1934. I segnali di localita officiali fanno norma per gli utenti della strada.

1. - Die V orinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht den Vortritt gewährt habe; hiezu wäre er, obwohl er sich auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da Art. 2 des BRB vom 26. März 1934 innerorts das Vortritts- recht der Hauptstrasse aufhebe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundes- rat habe die Kompetenz gefehlt, auf einer einmal als solche bezeichneten~ Hauptstrasse innerorts das Vortritts- recht aufzuheben; Art. 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27 Abs. 2 MFG verstossend, gesetzwidrig und ungültig. Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zwei- feln über die Gültigkeit der in Art. 2 BRB getroffenen Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als gesetz- mässig anerkannt. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

2. - Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine « Ortschaft » im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 12. 53 Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht habe erhalten können, weshalb das Signal für ihn unbe- achtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale sind massgebend und vom Strassenbenützer zu beachten, ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin über- prüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen gelte:p ; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die Verhältnisse vollständig klarzustellen. Der Zweck des Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Be- schwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den Strassenbenützer zulassen wollte.

12. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Wetterle gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Strassenkreuzung ausserorts :

1. 1\'Iass der Vorsicht des Fahrzeugführers bezüglich die Strasse traversierender Fussgänger im allgemeinen. Fussgängerstreifen. a) Zuläs"'igkeit ausserorts ; Kenntlichmachung.

b) Inhalt und Begrenzung des Fussgängervorrechts auf dem Streifen; die entsprechende besondere Rücksichtspflieht des Fahrzeugführers (Art. 45 Abs. 3 MEV, 35 1\'IFG). Oroisee en dehors des agglomerations :

1. Quelles precautions le eondueteur d'un vehicule automobile doit-il prendre, en general, pour la securiM des pietons qui traversent Ja route ?

2. Passages de s6cUrite pour pietons. a) Peut-il en exister en dehors des agglomerations ? 1\'Ianiere de les rendre reconnaissables.

b) En quoi consiste le droit de prioriM du pieton et, respec- tivement, le devoir de l'automobiliste (art. 45 3 RLA, 35 LA) ? Orocevia fuori dell'abitato:

1. Precauzioni che il conducente di un'automobile deve prendere in generale per la sieurezza dei pedoni ehe attraversano la strada.

2. Passagrji riservati al pedone: a) Ne possono esistere fuori dell'abitato; modo di renderli riconoscibili; b) In ehe cosa eonsiste il diritto di precedenza deI pedone e relativo dovere dell'automobilista (art. 45 cp. 3 RegLCA; art. 35 LCA).