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96 Strafgesetzbuch. N• 23.
23. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1945 i. S. Böhlen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
1. Art. 237 StGB ist auch anwendbar, wenn der öffentliche Ver- kehr durch Motorfahrzeugführer oder andere dem MFG unter- st~hend~ Strassenb~ützer gehindert, gestört oder gefährdet wird. Die Strafbestunmu.ngen des :MFG gelten in diesem Falle nicht (Art. 65 Abs. 4 MFG ).
2. Art. 25 Abs. 1, Art. 27 MFG. Vorsichtspflicht des Vortritts- berechtigten.
3. Gefährdung des öffentlichen Verkehrs durch Verletzung von Art. 26 Abs. 2 MFG.
1. L'art. 237 OP s'applique aussi Iorsque la circulation publique est empllchee, troublee ou mise en <langer par le conducteur d'un _vehicule. a.utomo_hile o? d'a.utres usagers de la route soumis a la 101 sur la c1rcu!atio~ ?-es automobiles et des cycles (LA). Dans ce cas, les dispos1t10ns penales de cette Ioi ne s'appliquent pas (art. 65 a.l. 4 LA).
2. Art. 25 al. 1, art. 27 LA. Devoir de prudence de celui qui a la priorite de droite.
3. Mise en <langer de la circulation publique par violation de l'n-rt. 26 al. 2 LA.
f. L'art .. 237. OP_ si a:pplica anche allorquando la circolazione pubbhca sia . unpedita, perturbata o posta in pericolo da1 conducente d1 un autoveicolo o da parte di altri utenti della stra~a. sot~pos~i alla !egge sulla circolazione degli a.utoveicoli e de1 velocipedi. In tal caso, le disposizioni pena1i del1a citata. Iegge (art. 65 cp. 4 LCAV) non sono applicabili.
2. Art. 25 cp. 1, art. 27 LOAV. Diligenza di chi ha i1 diritto di precedenza.
3. Circolazione pubblica esposta a pericolo mediante violazione dell'art. 26 cp. 2 LOA V. o A. - Am Vormittag des 16. März 1942 führte Hans Böhlen innerorts einen schweren ·Motorlastwagen mit Anhänger vom Bahnhof Pfäffikon gegen die Kantons- strasse Freienbach-Lachen, in der Absicht, nach links, Richtung Lachen, in diese einzubiegen. In der Biegung, die er kurz nahm, fuhr er mit etwa 15 km /Std. Die Sicht Richtung Lachen behinderte ihm ein im Winkel zwischen Bahnhofstrasse und Kantonsstrasse stehendes und bis an letztere heranreichendes Gebäude. Böhlen bemerkte daher einen mit 44-4 7 km /Std. auf der Kantonsstrasse von Lachen nach Freienbach fahrenden, von Werner Broger geführten schweren Motorlastwagen mit Anhänger erst, als sein eigener Motorwagen die Kantonsstrasse erreichte 1 Strafgesetzbuch. N• 23. 97 und jener des Broger der Einmündung der Bahnhofstrasse auf etwa 23 m nahe war. Beide Führer versuchten ihre Fahrzeuge anzuhalten. Diese kamen indessen erst zum Stehen, nachdem der Lastenzug Brogers dem von Böhlen geführten Motorwagen mit Wucht vorn in die linke Seite gefahren war und ihn um etwa 6,5 m in der Richtung Freienbach abgedreht hatte. Beide Motorwagen wurden erheblich beschädigt. Georg Busti, der Mitfahrer Böhlens, wurde am Kopf und am linken Arm leicht verletzt. Böhlen, Broger und dessen Mitfahrer Keller blieben unverletzt. B. - Am 22. August 1944 erklärte das Bezirksgericht Höfe die beiden ·Führer der Übertretung des MFG und der MFV schuldig. Es büsste Böhlen mit Fr. 150.- und Broger mit Fr. 50.-. Böhlen erklärte die Berufung an das schwyzerische Kantonsgericht. Dieses ging in seinem Urteil vom 15. Dezember 1944 davon aus, dass die Über- tretungen des MFG und der MFV verjährt seien und man- gels Strafantrages auch eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 145 StGB) nicht in Betracht komme. Dagegen verurteilte es Böhlen wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs "(Art. 237 Zi:ff. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 50.-. Das Verschulden des Verurteilten erblickte es darin, dass er sein Vortrittsrecht unbeküm- mert um die gegebenen Verkehrsverhältnisse habe durch- setzen wollen, statt in Anbetracht der sehr schlechten Sicht auf die Kantonsstrasse die Fahrgeschwindigkeit zu mässigen oder sich mindestens auf einen Sicherheitshalt vorzubereiten.
0. - Gegen dieses Urteil hat Böhlen Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestreitet, mit übersetzter Geschwindigkeit in die Kantonsstrasse ge- fahren zu sein, und beruft sich auf sein Vortrittsrecht. Der Zusammenstoss sei ausschliesslich von Broger verschuldet worden, der die zulässige Fahrgeschwindigkeit weit über- schritten habe. 7 AS 71 IV - 1945
98 Strafgesetzbuch. !ij'o 23. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, nament- lich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet , qnd dadurch wissentlich Leib. und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahr- lässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Art. 237 Ziff. 2 StGB}. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht für die Tatbe- stände der Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs durch Motorfahrzeugführer und andere dem Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr unterstehende Strassenbenützer keine Aus- nahme. Auf diese Tatbestände wäre daher Art. 237 StGB nur dann nicht anwendbar, wenn das MFG als Sonder- gesetz betrachtet werden müsste, das dieser Bestimmung vorgeht. Das wäre an sich möglich, weil es wie Art. 237 StGB den Verkehr auf der öffentlichen Strasse schützt, allerdings im Gegensatz zu dieser Bestimmung schon des- sen abstrakte, aber damit wie Art. 237 StGB auch dessen konkrete Gefährdung bekämpft. Art. 65 Abs. 4 MFG lässt jedoch den Gesetzen, welche einen Tatbestand mit schwe- rerer Strafe bedrohen als das MFG, ausdrücklich den Vor- rang; auf diese Tatbestände soll nicht das MFG, sondern das die schwerere Strafe androhende Gesetz angewendet werden. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Führer von Motorfahrzeugen und andere Strassenbenützer für die in Verletzung der Verkehrsvorschriften des MFG oder der zugehörigen Vollziehungsverordnung begangene Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Strafgesetzbuch. No 23. 99 Verkehrs milder bestraft werden sollten als irgend jemand, der sich gegen Art. 237 StGB vergeht, ohne jene Verkehrs- vorschriften zu verletzen. Auf die Besserstellung dessen, der durch eine Widerhandlung gegen das MFG oder die MFV Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, liefe es in der Tat hinaus, wenn man auf ihn Art. 237 StGB nicht anwenden würde. Denn die Strafbestimmungen des MFG und die allgemeine Bestimmung des Strafgesetz- buches über die Gefährdung des Lebens (Art. 129) sind milder als Art. 237 StGB. Art. 129 bedroht nur die wissent- lich und gewissenlos veranlasste Gefährdung, Art. 237 aus- ser der vorsätzlichen auch die fahrlässige. Zudem droht Art. 237 in den Fällen, in welchen der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr bringt, stren- gere Strafe an als Art. 129. Die Entstehungsgeschichte des Art. 237 bestätigt, dass eine Besserstellung der Motorfahrzeugführer nicht beab- sichtigt war. In der zweiten Expertenkommission wurde darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung (Art. 160 VE) geradezu aus Abneigung gegen die Automobilisten ent- standen sei (Protokoll 4 147). Damals war allerdings das MFG noch nicht erlassen. Im Ständerat wurde dann aber ausdrücklich erklärt, dass Fälle möglich seien, in welchen dieses Gesetz und das Strafgesetzbuch unabhängig von- einander gelten; das eine werde durch das andere nicht überflüssig (StenBull, Sonderausgabe 205).
2. - Der Beschwerdeführer ist nach Art. 237 StGB schon dann strafbar, wenn er den öffentlichen Verkehr bloss gefährdet hat. Dass er darüber hinaus auch di~ einge- tretene Störung, den Zusammenstoss, der im wesentlichen auf die übersetzte Geschwindigkeit des von Broger ge- führten Lastenzuges zurückzuführen ist, mitverursacht habe, ist nicht erforderlich. Wie sich jemand zu verhalten hat, um den öffentlichen Verkehr nicht zu gefährden, beurteilt sich allgemein nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen (Art. 18 Abs. 3 StGB) und für den Motorfahrzeug-
100 Strafgesetzbuch. N° 23. führer im besonderen nach den Verkehrsvorschriften des MFG und der MFV. Da der Beschwerdeführer von rechts kam und das Vor- trlttsrecht des auf der Hauptstrasse verkehrenden Motor- fahrzeuges innerorts nicht gilt (BGE 65 I 52, 68 II 124), hatte er gegenüber Broger den Vortritt (Art. 27 MFG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedoch auch der Vortrittsberechtigte so vorsichtig zu fahren, als es die Umstände erfordern. Namentlich muss er berück- sichtigen, dass der Verkehr auf der Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf als auf der einmündenden Nebenverkehrsader ; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben, wenn der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 61I216, 63 I 126, 64 II 157, 66 I Il8; 68 II 127). Der Beschwerde- führer hat indes entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Pflicht zur Mässigung der Geschwindigkeit, die für ihn trotz seiner Vortrittsrechtes bestand, nicht verletzt. Dass er mit mehr als l 5 km /Std. in die Kantonsstrasse einge- fahren sei, ist nicht festgestellt. Eine Geschwindigkeit von 15 km /Std. aber war nach den Umständen nicht über- setzt. Dagegen trifft den Beschwerdeführer der Vorwurf, ent- gegen der Vorschrift des Art. 26 Abs; 2 MFG die Biegung nach links kurz genommen zu haben. Seine Behauptung, er habe dadurch einem aus der Kan.tonsstrasse von rechts in die Bahnhofstrasse einbiegenden Pferdefuhrwerk aus- weichen wollen, entschuldigt ihn nicht. Wenn ihm der Weg ve;rsperrt war, musste er anhalten, bis er die Biegung weit nehmen konnte. Seine Fahrweise hat für Leib und Leben von Menschen nicht nur eine abstrakte, sondern, wie Art. 237 StGB es voraussetzt, eine konkrete Gefahr geschaffen, d. h. die Verletzung oder Tötung von Personen nicht nur objektiv möglich, sondern wahrscheinlich ge- macht (vgl. BGE 58 I 216). Durch das Schneiden der Biegung hat der Beschwerdeführer die Entfernung, aus welcher er den Lastenzug Brogers und Broger den Lasten- Strafgesetzbuch. No 24. 101 zug des Beschwerdeführers erstmals sehen konhte, ver- kürzt und den Schnittpunkt der Fahrbahnen der beiden Motorwagen in der Richtung Lachen verlegt. Dadurch hat er die Gefahr eines Zusammenstosses, wenn nicht erst geschaffen, zum mindesten erhöht. Dass Broger, wie schon die Vorinstanz angenommen hat, einen bedeutend grösse- ren Fehler begangen hat, schliesst die Bestrafung des Beschwerdeführers für den eigenen nicht aus. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Extralt de l'arr~t de la Cour de eassation pena:e du 23 mars 1945 dans la cause Birehler et coaeeuses contre Proenreur general du Canton de Vaud. Violence ou menaee contre les autoritbJ et les fonctionnaires, oppo- aition awi: actes de l' autorite. EmpOOher une a.utorite ou un fonctionnaire de faire un a.cte ren- tra.nt da.ns ses fonctions, c'est, au sens des a.rt. 285 et 286 CP, entre.ver son a.ction, que l'a.uteur pa.rvienne lt, ses fins ou que l'a.gent de l'auto:i;.ite reussisse a briser la. resista.nce qui lui est opposee. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer .Amtakandlung. Im Sinne der Art. 285 und 286 StGB eine Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindern, die innerhalb ihrer Amts- befugnisse liegt, heisst ihre Tätigkeit behindern, gleichgültig ob der Täter zu seinem Ziele kommt oder ob es der Amtsperson gelingt, den Widerstand, der ihr geleistet wird, zu brechen. V iolenza e minaccia oontro autorita e junzionari, impedimento di atti dell'autorita. Impedisce ad un'autorita o a.d un funzionario di procedere a. un atto ehe entra nelle loro attribuzioni, a' sensi degli a.rt. 285 e 286 CP, chi ne osta.cola l'opera.to, sia. ehe l'a.utore ra.ggiunga. il suo intento, sia. ehe l'a.utorita. riesca. a vincere la. resistenza ehe le e opposta.. Se rend coupable de violence ou de menace contre des autorites ou des fonctionnaires au sens de l'art. 285 CP « celui qui, en usant de violence ou menace, aura empeche une autorite ou un fonctionnaire de faire un acte rentrant dans ses fonctions, les aura contraints a. faire un tel acte