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114 Strafrecht. Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerde- führer selber :picht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR OIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES OYCLES
18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Februar 1940
i. S. Welti gegen Vallon und Staatsanwaltsehaft Zürieh.
1. Ob eine Strassenstelle aUS8ßf'- oder innerorts liege, wird durch . ihre Lage in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln verbindlich bestimmt (Art. 43 f. MFV, Art. 2 BRB über Hauptstrassen mit Vortrittsrecht ).
2. Ob eine festgestellte Geschwindigkeit übersetzt sei oder nicht, ist Rechtsfrage (Art. 25 MFG, 42 ff. MFV).
3. Pflichten des VortrittBbereehtigten: Sobald dieser sieht, dass der Unberechtigte sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner Macht liegende tun, um den Unfall zu verhüten (Art. 27 MFG).
1. Ce sont les signaux dits « de localite» qui font regle pour determiner si tel point de la route est eomprls dans les limites d'une localite donnee (art. 43 s. RA, a.rt. 2 ACF sur les routes principaJes avec priorite de passage).
2. La question de savoir si une vitesse constatee est excessive est une question de droit {art. 25 LA, 42 ss. RLA).
3. DeV'oirs de celui qui a la priO'l'ite de pas8age: Des que le titulaire de la priorite s'aperc;oit que celle-ci est violee par un autre usager de la route et qu'un accident menace, il doit, sans agard pour BOn droit, faire tout ce qui est en son pouvoir pour prevenir l'accident (art. 27 LA). I. Per stabilire se un punto d'una strada e situato fuori 0 entro i Iimiti di una data localitit, fanno norma i segnali detti di « localita. 1l (art.· 43 e seg. Ord CA V, art. 2 DCF deI 26 marzo 1934).
2. E' questione di diritto quella di sapere se una velocitit costatata sia eccessiva (art. 25 LCAV, 42 e seg. Ord. CA V).
3. Obblighi di colui eui spetta la precedenza: tosto eh'egli si avvede ch'essa e violata da un altro utente deUa strada e ehe vi e pericolo d'infortunio, deve fare, senza riguardo al suo diritto di precedenza, tutto quanto e in suo potere per prevenire l'infortunio (art. 27 LCAV). Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18. 115 A. - Am 23. September 1938 um 10 Uhr stiess der von G. Vallon geführte Lastwagen mit Anhänger, von der Gasometerstrasse in Schlieren her die Industriestrasse überquerend, um auf das Areal des Gaswerkes der Stadt Zürich zu gelangen, mit dem von W. Welti geführten, auf der Industriestrasse von Zürich herkommenden Lieferungswagen zusammen, wobei Welti leicht und der neben ihm sitzende Niederer sehr schwer verletzt wurde ; daneben entstand erheblicher Sachschaden, besonders am Lieferungswagen Weltis. Das Bezirksgericht Zürich sprach Vallon frei und ver- Urteilte Welti wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 6 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Berufungen des Niederer und des Welti als Geschädigter auf Bestrafung des Vallon beschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Abweisung bezw. mit Nichteintreten ; diejenige des Welti als Angeklagten auf Freisprechung wurde abgewie- sen, ebenso dessen gegen das obergerichtliche Urteil ge- richtete kantonale Kassationsbeschwerde mit Urteil des zürcherischen Kassationsgerichtes vom 8. November 1939, in welchem dieses die Frage der Anwendung des. eidge- nössischen Rechts (MFG) als Vorfrage des kantonalen Delikts geprüft hat. Das Kassationsgericht führt aus, die Annahme des Obergerichts sei weder akten- noch gesetz- widrig, « dass Welti verpflichtet gewesen wäre, durch lang- sameres Fahren den Zusammenstoss mit dem Wagen Vallons zu vermeiden und dass er dazu bei gehöriger Auf- merksamkeit auch in der Lage gewesen wäre», und das trotz seinem Vortrittsrecht. B. - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Welti Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Freisprechung, eventuell Ausfällung eines neuen Urteils. Zur Begründung wird ausgeführt, das Obergericht habe entgegen der Behauptung' des Kassationsgerichts aus- drücklich bemerkt (S. 12), dass Welti sich keine Geschwin- digkeitsüberschreitung habe zuschulden kommen lassen. 116 Strafrecht. Die Unfallste~e liege ausserorts, wie das Obergericht ver- bindlich festgestellt habe. Allerdings gelten für Lastwagen auch ausseroi'ts Geschwindigkeitsmaxima. Formell habe der Beschwerdeführer die Vorschrift des Art. 43 MFV über- treten; allein die Feststellung des Obergerichts, dass der Angeklagte trotzdem nicht zu rasch gefahren sei, sei für das Bundesgericht verbindlich und es frage sich nur, ob noch eine andere Übertretung einer Verkehrsvorschrift begangen worden sei. Welti habe ein doppeltes Vortritts- recht gehabt, weil er von rechts kam und zugleich auf der als solche bezeichneten Hauptstrasse fuhr. Dieses Vortritts- recht habe Vallon missachtet. Mit der von Welti tatsäch- lich innegehabten Geschwindigkeit hätte Vallon rechnen müssen. Selbst eine übersetzte Geschwindigkeit hätte den Beschwerdeführer nicht um sein Vortrittsrecht gebracht. Ausserdem hätte Vall~n mit dem Verkehr auf der Haupt- strasse rechnen müssen. Vallon habe nicht behauptet, er habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit des Be- schwerdeführers gerechnet, sondern zugegeben, dass er diesen erst erblickt habe, als er mit dem vorderen Teil des Lastwagens die Mitte der Strasse überquert hatte. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht kausal für den Unfall gewesen. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde. Es handle sich bei der Unfallstelle nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einfahrt. Der Beschwerde- führer habe damit rechnen dürfen, dass Vallon sein Vor- trittsrecht respektieren werde. Erst als er erkennen konnte, dass Vallon das nicht tat, sondern seine Fahrt über die Strasse fortsetzte, sei er zur Reaktion verpflichtet gewesen. In diesem Augenblicke sei die Verhütung des Unfalls aber nicht mehr möglich gewesen. Eventuell bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität eines Fehlers für den Unfall. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Nich- tigkeitsbeschwerde. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18. 117 Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Das Obergericht hat festgestellt, dass die Unfall- stelle ausserortB liegt. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist es an sich eine Rechtsfrage, ob eine StrassensteIle ausser- oder innerorts liege; das Bundes- gericht kann sie überprüfen. Entscheidend für ihre Beant- wortung ist jedoch in allen Fällen, wo die Stelle in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln liegt, und dies hinwiederum ist Tatfrage. Sowohl der Fahrzeugführer als der Richter haben sich bei Beurteilung des an der betreffenden Stelle geltenden Regimes an diese Signalisierung zu halten, ohne prüfen zu können, ob sie von den Verwaltungsbehörden in Ansehung der Bebauungsverhältnisse usw. auch richtig angebracht worden sei (BGE 65 I 52). Wenn eine Ortsbe- bezeichnungstafel fehlt, so ist die Örtlichkeit verbindlich als ausserorts gekennzeichnet. Im vorliegenden Falle ist die Frage freilich belanglos für das Vortrittsrecht, da der Beschwerdeführer sowohl von rechts kam, als auch auf der Hauptstrasse fuhr ; er hatte somit in jedem Falle das Vor- trittsrecht, was die Vorinstanzen auch anerkannt haben.
2. - Hingegen ist die Frage von Bedeutung für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer das ausserorts nach Art. 43 MFV geltende Geschwindigkeitsmaximum überschritten habe. Nach dem Polizeirapport wies der Lieferungswagen des Beschwerdeführers ein aus Leerge- wicht (2030 kg) und Nutzlast (2500 kg) bestehendes Ge- samtgewicht von mehr als 3500 kg auf ; er ist deshalb als schwerer Motorwagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b MFV anzusehen, für den nach Art. 43 ausserorts die Höchstge- schwindigkeit von 45 km gilt. Dieses Maximum hat der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls überschritten, wie er anerkennt; eine Geschwindigkeit von 57 km ist fest- gestellt. Das Obergericht hat nun freilich in dem von ihm ausdrücklich angeführten Art. 43 MFV nur die für inner- orts geltende Geschwindigkeitsgrenze bemerkt und über- sehen, dass eine solche auch für ausserorts besteht - eben 118 Strafrecht. 45 km - und daher angenommen, der Beschwerdeführer habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die gegenteilige Annahme des Kassationsgerichts (S. 17) ist also die richtige. Ob die festgestellte Geschwindigkeit von 57 km zu hoch war oder nicht, ist Rechtsfrage und unter- liegt der Überprüfung des Bundesgerichts; davon, dass die Annahme des Obergerichts hierüber für den Kassations- hof verbindlich wäre, ist keine Rede. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin begründet.
3. - Das Gegenteil kann auch nicht gesagt werden von der zweiten Anschuldigung des Mangels an Aufmerksam- keit in der Beherrschung des Fahrzeugs. Gewiss hatte der Beschwerdeführer dem aus der Nebenstrasse einbiegenden Lastwagenzug gegenüber das Vortrittsrecht. Da er auf der Hauptstrasse ausserorts fuhr, sein Vortrittsrecht also nicht nur einem von links, sondern auch einem von rechts kommenden Fahrzeug gegenüber galt, hatte er seine Auf- merksamkeit nicht, wie auf einer Strassenstrecke mit Rechtsvortrittsrecht, ausschliesslich auf seine rechte Seite zu konzentrieren, sondern konnte sie nach beiden Seiten gleichmässig auf alIIallige Einmündungen richten. Diejenige der Gasometerstrasse von links ist, nach den bei den Akten befindlichen Photographien, gut als solche zu erkennen. Wie das Obergericht feststellt, hat der Beschwerdeführer zugegeben, den Lastwagenzug auf eine Entfernung von 50-60 m erblickt zu haben, . als sich dieser direkt vor der Einmündung der Gasometerstrasse befand. Nach den Be- rechnungen und den Planeinzeichnungen des Experten lng. Brüderlin befand sich 2 % Sekunden vor dem Zu- sammenstoss, als der Beschwerdeführer noch 40 m von der' Kollisionsstelle entfernt war, die Spitze des Lastwagenzugs bereits in der Mitte der linken Strassenhälfte, 3 m diesseits der Trottoirlinie. Wenn der Beschwerdeführer bei dem ersten Ansichtigwerden der Spitze des Lastwagenzuges auf 50-60 m allenfalls noch der Meinung sein konnte, dieser werde anhalten und sein Vortrittsrecht respektieren, so musste er doch 20 m weiter, als der andere bereits 3 m quer Motorfa.hrzeug- und Fa.hrradverkehr. No 18. 119 in der Strasse stand, an der Möglichkeit der gefahrlosen Ausübung seines Vorrechts zweifeln. Er durfte, nachdem die Situation einmal soweit gediehen war, umso weniger auf sein Vorrecht pochen, als er erkennen musste, dass in dem Momente, da für ihn die Spitze des andern Fahrzeuges sichtbar wurde, dies umgekehrt bezüglich dessen Führers Vallon nicht der Fall war, weil jener Führersitz mehr als 2 m hinter der Vorderfront sich befindet. Aus einer zögern- den Fahrweise des andem Wagens durfte Welti, bevor auch der Führersitz des Vallon die Sicht auf die Strasse gewon- nen hatte, nicht schliessen, jener schicke sich zum Halten an, weil er den Lieferwagen erblickt habe. Es ist übrigens festgestellt, dass sich der Lastwagenzug ununterbrochen in Bewegung befand. Selbst wenn der Beschwerdeführer Grund zur Annahme gehabt hätte, der andre Lastwagen wolle nicht die Strasse überqueren, sondern rechts nach Richtung Zürich einbiegen, musste er sein Vortrittsrecht als gefährdet ansehen angesichts der Grösse des Lastwagen- zuges, der beim Einbiegen wahrscheinlich sekundenlang mehr als seine rechte Strassenhälfte beansprucht haben würde. Schon beim ersten Auftauchen des andern Wagens an der Trottoirlinie ergab sich für den Beschwerdeführer trotz seinem Vortrittsrecht die Vorsichtspflicht, seine wie dargetan schon an sich zu hohe Geschwindigkeit so herab- zusetzen, dass er bei weiterer Komplikation der Situation nötigenfalls den Wagen auf nützliche Distanz anhalten konnte. Absolut geboten aber war ein energisches Abbrem- sen einen Moment später, als der Beschwerdeführer, noch 40 m von der Kreuzungsstelle entfernt, den andern Wagen in Querrichtung bereits 3 m in der Strasse in konstanter Vorwärtsbewegung sah. Sobald der Vortrittsberechtigte sieht, dass der andere sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner Macht liegende tun, um den Unfall zu ver- hüten. Dass der Beschwerdeführer die ganze 60 m lange Strecke vom Ansichtigwerden des andern bis zum Zusam- menstoss mit 57 km Geschwindigkeit durchfuhr, ohne die 120 Strafrecht. Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem Mangel an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig- keitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG zur Last fällt. Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah- me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für das kantonale Delikt von Belang, ausschliesslich vom kan- tonalen Recht beherrscht. Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be- schwerdeführers ist nichts gesagt über die dem Verhalten des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation. Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig- keitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf- fassung erscheint hier - es handelt sich bei den beiden Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG - recht sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden, vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa- tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP). Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 19. 121
19. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofs vom 18. März 1940
i. S. Pfister gegen PoHzeirichteramt Zürich. Vortrittsrecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf- fassung, wonach der Vortnttsunberechtigte in jedelIl Fall bis an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren zunächstliegende Hälfte für sich bea.nsJ?mchen .dürfe. _ Vorsichtiges «Hineintasten » des UnberechtIgten bel beschränkter Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse. Örtliche Ausdehnung der «Kreuzung ». PrioriU de pa88age (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas la priorite de passage n'a pas non plus le droit de s;avancer en t~ut ~ jusqu'a la ligne 1I16diane de la. route qu elIlprunte le tltula.ire de la priorite. Droit de celui qui n'a pas la. priorite de s'avancer pmdelIllIlent lorsque sa. vue est genoo. Quel espa.ce le carrefour colIlprend-il ? Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la. pre- cedenza non ha nelIlllleno il diritto di avanzarsi in ogni caso sino alla: linea lIledia.na della. strada sulla. quale circola il titola.re deI diritto di precedenza, Ina tutt'al piit pub avanzarsi pm- deIitelIlente, allorche la sua visibilita e IilIlitata. Raggio nOl'lllale del crocevia. Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die Hofwiesenstrasse stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG) und Verletzung d~ Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27) mit Fr. 20.- gebüsst ; Klöti hatte die ihm wegen Schnei- dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.- angenom- men. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine Tram- und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver- mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad- fahrer von rechts, die Kurv:e sehr kurz nehmend, auf ihn zufuhr.