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Strafrecht.
Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerde-
führer selber :picht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
OIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES OYCLES
18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Februar 1940
i. S. Welti gegen Vallon und Staatsanwaltsehaft Zürieh.
1. Ob eine Strassenstelle aUS8ßf'- oder innerorts liege, wird durch .
ihre Lage in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln verbindlich
bestimmt (Art. 43 f. MFV, Art. 2 BRB über Hauptstrassen mit
Vortrittsrecht).
2. Ob eine festgestellte Geschwindigkeit übersetzt sei oder nicht,
ist Rechtsfrage (Art. 25 MFG, 42 ff. MFV).
3. Pflichten des VortrittBbereehtigten: Sobald dieser sieht, dass
der Unberechtigte sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall
droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner
Macht liegende tun, um den Unfall zu verhüten (Art. 27 MFG).
1. Ce sont les signaux dits « de localite» qui font regle pour
determiner si tel point de la route est eomprls dans les limites
d'une localite donnee (art. 43 s. RA, a.rt. 2 ACF sur les routes
principaJes avec priorite de passage).
2. La question de savoir si une vitesse constatee est excessive
est une question de droit {art. 25 LA, 42 ss. RLA).
3. DeV'oirs de celui qui a la priO'l'ite de pas8age: Des que le titulaire
de la priorite s'aperc;oit que celle-ci est violee par un autre
usager de la route et qu'un accident menace, il doit, sans
agard pour BOn droit, faire tout ce qui est en son pouvoir pour
prevenir l'accident (art. 27 LA).
I. Per stabilire se un punto d'una strada e situato fuori 0 entro
i Iimiti di una data localitit, fanno norma i segnali detti di
« localita. 1l (art.· 43 e seg. Ord CA V, art. 2 DCF deI 26 marzo
1934).
2. E' questione di diritto quella di sapere se una velocitit costatata
sia eccessiva (art. 25 LCAV, 42 e seg. Ord. CA V).
3. Obblighi di colui eui spetta la precedenza: tosto eh'egli si
avvede ch'essa e violata da un altro utente deUa strada e ehe
vi e pericolo d'infortunio, deve fare, senza riguardo al suo
diritto di precedenza, tutto quanto e in suo potere per prevenire
l'infortunio (art. 27 LCAV).
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18.
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A. -
Am 23. September 1938 um 10 Uhr stiess der von
G. Vallon geführte Lastwagen mit Anhänger, von der
Gasometerstrasse in Schlieren her die Industriestrasse
überquerend, um auf das Areal des Gaswerkes der Stadt
Zürich zu gelangen, mit dem von W. Welti geführten,
auf der Industriestrasse von Zürich herkommenden
Lieferungswagen zusammen, wobei Welti leicht und der
neben ihm sitzende Niederer sehr schwer verletzt wurde;
daneben entstand erheblicher Sachschaden, besonders am
Lieferungswagen Weltis.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Vallon frei und ver-
Urteilte Welti wegen fahrlässiger Körperverletzung zu
6 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Berufungen des
Niederer und des Welti als Geschädigter auf Bestrafung
des Vallon beschied das Obergericht des Kantons Zürich
mit Abweisung bezw. mit Nichteintreten; diejenige des
Welti als Angeklagten auf Freisprechung wurde abgewie-
sen, ebenso dessen gegen das obergerichtliche Urteil ge-
richtete kantonale Kassationsbeschwerde mit Urteil des
zürcherischen Kassationsgerichtes vom 8. November 1939,
in welchem dieses die Frage der Anwendung des. eidge-
nössischen Rechts (MFG) als Vorfrage des kantonalen
Delikts geprüft hat. Das Kassationsgericht führt aus, die
Annahme des Obergerichts sei weder akten- noch gesetz-
widrig, « dass Welti verpflichtet gewesen wäre, durch lang-
sameres Fahren den Zusammenstoss mit dem Wagen
Vallons zu vermeiden und dass er dazu bei gehöriger Auf-
merksamkeit auch in der Lage gewesen wäre», und das
trotz seinem Vortrittsrecht.
B. -
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Welti Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Freisprechung, eventuell Ausfällung eines neuen Urteils.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Obergericht habe
entgegen der Behauptung' des Kassationsgerichts aus-
drücklich bemerkt (S. 12), dass Welti sich keine Geschwin-
digkeitsüberschreitung habe zuschulden kommen lassen.
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Strafrecht.
Die Unfallste~e liege ausserorts, wie das Obergericht ver-
bindlich festgestellt habe. Allerdings gelten für Lastwagen
auch ausseroi'ts Geschwindigkeitsmaxima. Formell habe
der Beschwerdeführer die Vorschrift des Art. 43 MFV über-
treten; allein die Feststellung des Obergerichts, dass der
Angeklagte trotzdem nicht zu rasch gefahren sei, sei für
das Bundesgericht verbindlich und es frage sich nur, ob
noch eine andere Übertretung einer Verkehrsvorschrift
begangen worden sei. Welti habe ein doppeltes Vortritts-
recht gehabt, weil er von rechts kam und zugleich auf der
als solche bezeichneten Hauptstrasse fuhr. Dieses Vortritts-
recht habe Vallon missachtet. Mit der von Welti tatsäch-
lich innegehabten Geschwindigkeit hätte Vallon rechnen
müssen. Selbst eine übersetzte Geschwindigkeit hätte den
Beschwerdeführer nicht um sein Vortrittsrecht gebracht.
Ausserdem hätte Vall~n mit dem Verkehr auf der Haupt-
strasse rechnen müssen. Vallon habe nicht behauptet, er
habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit des Be-
schwerdeführers gerechnet, sondern zugegeben, dass er
diesen erst erblickt habe, als er mit dem vorderen Teil des
Lastwagens die Mitte der Strasse überquert hatte. Die
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht
kausal für den Unfall gewesen. Im übrigen verweist der
Beschwerdeführer auf seine kantonale Nichtigkeitsbe-
schwerde. Es handle sich bei der Unfallstelle nicht um eine
Kreuzung, sondern um eine Einfahrt. Der Beschwerde-
führer habe damit rechnen dürfen, dass Vallon sein Vor-
trittsrecht respektieren werde. Erst als er erkennen konnte,
dass Vallon das nicht tat, sondern seine Fahrt über die
Strasse fortsetzte, sei er zur Reaktion verpflichtet gewesen.
In diesem Augenblicke sei die Verhütung des Unfalls aber
nicht mehr möglich gewesen. Eventuell bestreitet der
Beschwerdeführer die Kausalität eines Fehlers für den
Unfall.
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Nich-
tigkeitsbeschwerde.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Das Obergericht hat festgestellt, dass die Unfall-
stelle ausserortB liegt. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers ist es an sich eine Rechtsfrage, ob eine
StrassensteIle ausser- oder innerorts liege; das Bundes-
gericht kann sie überprüfen. Entscheidend für ihre Beant-
wortung ist jedoch in allen Fällen, wo die Stelle in Bezug
auf die Ortsbezeichnungstafeln liegt, und dies hinwiederum
ist Tatfrage. Sowohl der Fahrzeugführer als der Richter
haben sich bei Beurteilung des an der betreffenden Stelle
geltenden Regimes an diese Signalisierung zu halten, ohne
prüfen zu können, ob sie von den Verwaltungsbehörden in
Ansehung der Bebauungsverhältnisse usw. auch richtig
angebracht worden sei (BGE 65 I 52). Wenn eine Ortsbe-
bezeichnungstafel fehlt, so ist die Örtlichkeit verbindlich
als ausserorts gekennzeichnet. Im vorliegenden Falle ist
die Frage freilich belanglos für das Vortrittsrecht, da der
Beschwerdeführer sowohl von rechts kam, als auch auf der
Hauptstrasse fuhr; er hatte somit in jedem Falle das Vor-
trittsrecht, was die Vorinstanzen auch anerkannt haben.
2. -
Hingegen ist die Frage von Bedeutung für die
Entscheidung, ob der Beschwerdeführer das ausserorts
nach Art. 43 MFV geltende Geschwindigkeitsmaximum
überschritten habe. Nach dem Polizeirapport wies der
Lieferungswagen des Beschwerdeführers ein aus Leerge-
wicht (2030 kg) und Nutzlast (2500 kg) bestehendes Ge-
samtgewicht von mehr als 3500 kg auf; er ist deshalb als
schwerer Motorwagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b MFV
anzusehen, für den nach Art. 43 ausserorts die Höchstge-
schwindigkeit von 45 km gilt. Dieses Maximum hat der
Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls überschritten, wie
er anerkennt; eine Geschwindigkeit von 57 km ist fest-
gestellt. Das Obergericht hat nun freilich in dem von ihm
ausdrücklich angeführten Art. 43 MFV nur die für inner-
orts geltende Geschwindigkeitsgrenze bemerkt und über-
sehen, dass eine solche auch für ausserorts besteht -
eben
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Strafrecht.
45 km -
und daher angenommen, der Beschwerdeführer
habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die
gegenteilige Annahme des Kassationsgerichts (S. 17) ist
also die richtige. Ob die festgestellte Geschwindigkeit von
57 km zu hoch war oder nicht, ist Rechtsfrage und unter-
liegt der Überprüfung des Bundesgerichts; davon, dass
die Annahme des Obergerichts hierüber für den Kassations-
hof verbindlich wäre, ist keine Rede. Der Vorwurf der
Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin begründet.
3. -
Das Gegenteil kann auch nicht gesagt werden von
der zweiten Anschuldigung des Mangels an Aufmerksam-
keit in der Beherrschung des Fahrzeugs. Gewiss hatte der
Beschwerdeführer dem aus der Nebenstrasse einbiegenden
Lastwagenzug gegenüber das Vortrittsrecht. Da er auf
der Hauptstrasse ausserorts fuhr, sein Vortrittsrecht also
nicht nur einem von links, sondern auch einem von rechts
kommenden Fahrzeug gegenüber galt, hatte er seine Auf-
merksamkeit nicht, wie auf einer Strassenstrecke mit
Rechtsvortrittsrecht, ausschliesslich auf seine rechte Seite
zu konzentrieren, sondern konnte sie nach beiden Seiten
gleichmässig auf alIIallige Einmündungen richten. Diejenige
der Gasometerstrasse von links ist, nach den bei den Akten
befindlichen Photographien, gut als solche zu erkennen.
Wie das Obergericht feststellt, hat der Beschwerdeführer
zugegeben, den Lastwagenzug auf eine Entfernung von
50-60 m erblickt zu haben, . als sich dieser direkt vor der
Einmündung der Gasometerstrasse befand. Nach den Be-
rechnungen und den Planeinzeichnungen des Experten
lng. Brüderlin befand sich 2 % Sekunden vor dem Zu-
sammenstoss, als der Beschwerdeführer noch 40 m von der'
Kollisionsstelle entfernt war, die Spitze des Lastwagenzugs
bereits in der Mitte der linken Strassenhälfte, 3 m diesseits
der Trottoirlinie. Wenn der Beschwerdeführer bei dem
ersten Ansichtigwerden der Spitze des Lastwagenzuges
auf 50-60 m allenfalls noch der Meinung sein konnte, dieser
werde anhalten und sein Vortrittsrecht respektieren, so
musste er doch 20 m weiter, als der andere bereits 3 m quer
Motorfa.hrzeug- und Fa.hrradverkehr. No 18.
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in der Strasse stand, an der Möglichkeit der gefahrlosen
Ausübung seines Vorrechts zweifeln. Er durfte, nachdem
die Situation einmal soweit gediehen war, umso weniger
auf sein Vorrecht pochen, als er erkennen musste, dass in
dem Momente, da für ihn die Spitze des andern Fahrzeuges
sichtbar wurde, dies umgekehrt bezüglich dessen Führers
Vallon nicht der Fall war, weil jener Führersitz mehr als
2 m hinter der Vorderfront sich befindet. Aus einer zögern-
den Fahrweise des andem Wagens durfte Welti, bevor auch
der Führersitz des Vallon die Sicht auf die Strasse gewon-
nen hatte, nicht schliessen, jener schicke sich zum Halten
an, weil er den Lieferwagen erblickt habe. Es ist übrigens
festgestellt, dass sich der Lastwagenzug ununterbrochen
in Bewegung befand. Selbst wenn der Beschwerdeführer
Grund zur Annahme gehabt hätte, der andre Lastwagen
wolle nicht die Strasse überqueren, sondern rechts nach
Richtung Zürich einbiegen, musste er sein Vortrittsrecht
als gefährdet ansehen angesichts der Grösse des Lastwagen-
zuges, der beim Einbiegen wahrscheinlich sekundenlang
mehr als seine rechte Strassenhälfte beansprucht haben
würde. Schon beim ersten Auftauchen des andern Wagens
an der Trottoirlinie ergab sich für den Beschwerdeführer
trotz seinem Vortrittsrecht die Vorsichtspflicht, seine wie
dargetan schon an sich zu hohe Geschwindigkeit so herab-
zusetzen, dass er bei weiterer Komplikation der Situation
nötigenfalls den Wagen auf nützliche Distanz anhalten
konnte. Absolut geboten aber war ein energisches Abbrem-
sen einen Moment später, als der Beschwerdeführer, noch
40 m von der Kreuzungsstelle entfernt, den andern Wagen
in Querrichtung bereits 3 m in der Strasse in konstanter
Vorwärtsbewegung sah. Sobald der Vortrittsberechtigte
sieht, dass der andere sein Vortrittsrecht missachtet und
ein Unfall droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts
alles in seiner Macht liegende tun, um den Unfall zu ver-
hüten. Dass der Beschwerdeführer die ganze 60 m lange
Strecke vom Ansichtigwerden des andern bis zum Zusam-
menstoss mit 57 km Geschwindigkeit durchfuhr, ohne die
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Strafrecht.
Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem
Mangel an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt
werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig-
keitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG
zur Last fällt.
Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers
gegen MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer
kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah-
me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für
das kantonale Delikt von Belang, ausschliesslich vom kan-
tonalen Recht beherrscht.
Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be-
schwerdeführers ist nichts gesagt über die dem Verhalten
des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation.
Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig-
keitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen
nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten
sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes
zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf-
fassung erscheint hier -
es handelt sich bei den beiden
Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das
Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -
recht
sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht
unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden,
vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung
Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale
Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa-
tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder
Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).
Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden,
dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und
Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des
Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der
Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 19.
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19. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofs vom 18. März 1940
i. S. Pfister gegen PoHzeirichteramt Zürich.
Vortrittsrecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf-
fassung, wonach der Vortnttsunberechtigte in jedelIl Fall bis
an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren
zunächstliegende Hälfte für sich bea.nsJ?mchen .dürfe. _
Vorsichtiges «Hineintasten » des UnberechtIgten bel beschränkter
Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse.
Örtliche Ausdehnung der «Kreuzung ».
PrioriU de pa88age (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas la priorite de
passage n'a pas non plus le droit de s;avancer en t~ut ~
jusqu'a la ligne 1I16diane de la. route qu elIlprunte le tltula.ire
de la priorite.
Droit de celui qui n'a pas la. priorite de s'avancer pmdelIllIlent
lorsque sa. vue est genoo.
Quel espa.ce le carrefour colIlprend-il ?
Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la. pre-
cedenza non ha nelIlllleno il diritto di avanzarsi in ogni caso
sino alla: linea lIledia.na della. strada sulla. quale circola il titola.re
deI diritto di precedenza, Ina tutt'al piit pub avanzarsi pm-
deIitelIlente, allorche la sua visibilita e IilIlitata.
Raggio nOl'lllale del crocevia.
Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der
Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die
Hofwiesenstrasse stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz
mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden
Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad
beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den
Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG)
und Verletzung d~ Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27)
mit Fr. 20.- gebüsst; Klöti hatte die ihm wegen Schnei-
dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.- angenom-
men. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km
auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine
Tram- und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver-
mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad-
fahrer von rechts, die Kurv:e sehr kurz nehmend, auf ihn
zufuhr.