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66_I_114

BGE 66 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1940-02-05 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerde-

führer selber :picht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

OIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES OYCLES

18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Februar 1940

i. S. Welti gegen Vallon und Staatsanwaltsehaft Zürieh.

1. Ob eine Strassenstelle aUS8ßf'- oder innerorts liege, wird durch .

ihre Lage in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln verbindlich

bestimmt (Art. 43 f. MFV, Art. 2 BRB über Hauptstrassen mit

Vortrittsrecht).

2. Ob eine festgestellte Geschwindigkeit übersetzt sei oder nicht,

ist Rechtsfrage (Art. 25 MFG, 42 ff. MFV).

3. Pflichten des VortrittBbereehtigten: Sobald dieser sieht, dass

der Unberechtigte sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall

droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner

Macht liegende tun, um den Unfall zu verhüten (Art. 27 MFG).

1. Ce sont les signaux dits « de localite» qui font regle pour

determiner si tel point de la route est eomprls dans les limites

d'une localite donnee (art. 43 s. RA, a.rt. 2 ACF sur les routes

principaJes avec priorite de passage).

2. La question de savoir si une vitesse constatee est excessive

est une question de droit {art. 25 LA, 42 ss. RLA).

3. DeV'oirs de celui qui a la priO'l'ite de pas8age: Des que le titulaire

de la priorite s'aperc;oit que celle-ci est violee par un autre

usager de la route et qu'un accident menace, il doit, sans

agard pour BOn droit, faire tout ce qui est en son pouvoir pour

prevenir l'accident (art. 27 LA).

I. Per stabilire se un punto d'una strada e situato fuori 0 entro

i Iimiti di una data localitit, fanno norma i segnali detti di

« localita. 1l (art.· 43 e seg. Ord CA V, art. 2 DCF deI 26 marzo

1934).

2. E' questione di diritto quella di sapere se una velocitit costatata

sia eccessiva (art. 25 LCAV, 42 e seg. Ord. CA V).

3. Obblighi di colui eui spetta la precedenza: tosto eh'egli si

avvede ch'essa e violata da un altro utente deUa strada e ehe

vi e pericolo d'infortunio, deve fare, senza riguardo al suo

diritto di precedenza, tutto quanto e in suo potere per prevenire

l'infortunio (art. 27 LCAV).

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18.

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A. -

Am 23. September 1938 um 10 Uhr stiess der von

G. Vallon geführte Lastwagen mit Anhänger, von der

Gasometerstrasse in Schlieren her die Industriestrasse

überquerend, um auf das Areal des Gaswerkes der Stadt

Zürich zu gelangen, mit dem von W. Welti geführten,

auf der Industriestrasse von Zürich herkommenden

Lieferungswagen zusammen, wobei Welti leicht und der

neben ihm sitzende Niederer sehr schwer verletzt wurde;

daneben entstand erheblicher Sachschaden, besonders am

Lieferungswagen Weltis.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Vallon frei und ver-

Urteilte Welti wegen fahrlässiger Körperverletzung zu

6 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Berufungen des

Niederer und des Welti als Geschädigter auf Bestrafung

des Vallon beschied das Obergericht des Kantons Zürich

mit Abweisung bezw. mit Nichteintreten; diejenige des

Welti als Angeklagten auf Freisprechung wurde abgewie-

sen, ebenso dessen gegen das obergerichtliche Urteil ge-

richtete kantonale Kassationsbeschwerde mit Urteil des

zürcherischen Kassationsgerichtes vom 8. November 1939,

in welchem dieses die Frage der Anwendung des. eidge-

nössischen Rechts (MFG) als Vorfrage des kantonalen

Delikts geprüft hat. Das Kassationsgericht führt aus, die

Annahme des Obergerichts sei weder akten- noch gesetz-

widrig, « dass Welti verpflichtet gewesen wäre, durch lang-

sameres Fahren den Zusammenstoss mit dem Wagen

Vallons zu vermeiden und dass er dazu bei gehöriger Auf-

merksamkeit auch in der Lage gewesen wäre», und das

trotz seinem Vortrittsrecht.

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt Welti Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks

Freisprechung, eventuell Ausfällung eines neuen Urteils.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Obergericht habe

entgegen der Behauptung' des Kassationsgerichts aus-

drücklich bemerkt (S. 12), dass Welti sich keine Geschwin-

digkeitsüberschreitung habe zuschulden kommen lassen.

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Strafrecht.

Die Unfallste~e liege ausserorts, wie das Obergericht ver-

bindlich festgestellt habe. Allerdings gelten für Lastwagen

auch ausseroi'ts Geschwindigkeitsmaxima. Formell habe

der Beschwerdeführer die Vorschrift des Art. 43 MFV über-

treten; allein die Feststellung des Obergerichts, dass der

Angeklagte trotzdem nicht zu rasch gefahren sei, sei für

das Bundesgericht verbindlich und es frage sich nur, ob

noch eine andere Übertretung einer Verkehrsvorschrift

begangen worden sei. Welti habe ein doppeltes Vortritts-

recht gehabt, weil er von rechts kam und zugleich auf der

als solche bezeichneten Hauptstrasse fuhr. Dieses Vortritts-

recht habe Vallon missachtet. Mit der von Welti tatsäch-

lich innegehabten Geschwindigkeit hätte Vallon rechnen

müssen. Selbst eine übersetzte Geschwindigkeit hätte den

Beschwerdeführer nicht um sein Vortrittsrecht gebracht.

Ausserdem hätte Vall~n mit dem Verkehr auf der Haupt-

strasse rechnen müssen. Vallon habe nicht behauptet, er

habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit des Be-

schwerdeführers gerechnet, sondern zugegeben, dass er

diesen erst erblickt habe, als er mit dem vorderen Teil des

Lastwagens die Mitte der Strasse überquert hatte. Die

Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht

kausal für den Unfall gewesen. Im übrigen verweist der

Beschwerdeführer auf seine kantonale Nichtigkeitsbe-

schwerde. Es handle sich bei der Unfallstelle nicht um eine

Kreuzung, sondern um eine Einfahrt. Der Beschwerde-

führer habe damit rechnen dürfen, dass Vallon sein Vor-

trittsrecht respektieren werde. Erst als er erkennen konnte,

dass Vallon das nicht tat, sondern seine Fahrt über die

Strasse fortsetzte, sei er zur Reaktion verpflichtet gewesen.

In diesem Augenblicke sei die Verhütung des Unfalls aber

nicht mehr möglich gewesen. Eventuell bestreitet der

Beschwerdeführer die Kausalität eines Fehlers für den

Unfall.

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Nich-

tigkeitsbeschwerde.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Das Obergericht hat festgestellt, dass die Unfall-

stelle ausserortB liegt. Entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers ist es an sich eine Rechtsfrage, ob eine

StrassensteIle ausser- oder innerorts liege; das Bundes-

gericht kann sie überprüfen. Entscheidend für ihre Beant-

wortung ist jedoch in allen Fällen, wo die Stelle in Bezug

auf die Ortsbezeichnungstafeln liegt, und dies hinwiederum

ist Tatfrage. Sowohl der Fahrzeugführer als der Richter

haben sich bei Beurteilung des an der betreffenden Stelle

geltenden Regimes an diese Signalisierung zu halten, ohne

prüfen zu können, ob sie von den Verwaltungsbehörden in

Ansehung der Bebauungsverhältnisse usw. auch richtig

angebracht worden sei (BGE 65 I 52). Wenn eine Ortsbe-

bezeichnungstafel fehlt, so ist die Örtlichkeit verbindlich

als ausserorts gekennzeichnet. Im vorliegenden Falle ist

die Frage freilich belanglos für das Vortrittsrecht, da der

Beschwerdeführer sowohl von rechts kam, als auch auf der

Hauptstrasse fuhr; er hatte somit in jedem Falle das Vor-

trittsrecht, was die Vorinstanzen auch anerkannt haben.

2. -

Hingegen ist die Frage von Bedeutung für die

Entscheidung, ob der Beschwerdeführer das ausserorts

nach Art. 43 MFV geltende Geschwindigkeitsmaximum

überschritten habe. Nach dem Polizeirapport wies der

Lieferungswagen des Beschwerdeführers ein aus Leerge-

wicht (2030 kg) und Nutzlast (2500 kg) bestehendes Ge-

samtgewicht von mehr als 3500 kg auf; er ist deshalb als

schwerer Motorwagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b MFV

anzusehen, für den nach Art. 43 ausserorts die Höchstge-

schwindigkeit von 45 km gilt. Dieses Maximum hat der

Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls überschritten, wie

er anerkennt; eine Geschwindigkeit von 57 km ist fest-

gestellt. Das Obergericht hat nun freilich in dem von ihm

ausdrücklich angeführten Art. 43 MFV nur die für inner-

orts geltende Geschwindigkeitsgrenze bemerkt und über-

sehen, dass eine solche auch für ausserorts besteht -

eben

118

Strafrecht.

45 km -

und daher angenommen, der Beschwerdeführer

habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die

gegenteilige Annahme des Kassationsgerichts (S. 17) ist

also die richtige. Ob die festgestellte Geschwindigkeit von

57 km zu hoch war oder nicht, ist Rechtsfrage und unter-

liegt der Überprüfung des Bundesgerichts; davon, dass

die Annahme des Obergerichts hierüber für den Kassations-

hof verbindlich wäre, ist keine Rede. Der Vorwurf der

Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin begründet.

3. -

Das Gegenteil kann auch nicht gesagt werden von

der zweiten Anschuldigung des Mangels an Aufmerksam-

keit in der Beherrschung des Fahrzeugs. Gewiss hatte der

Beschwerdeführer dem aus der Nebenstrasse einbiegenden

Lastwagenzug gegenüber das Vortrittsrecht. Da er auf

der Hauptstrasse ausserorts fuhr, sein Vortrittsrecht also

nicht nur einem von links, sondern auch einem von rechts

kommenden Fahrzeug gegenüber galt, hatte er seine Auf-

merksamkeit nicht, wie auf einer Strassenstrecke mit

Rechtsvortrittsrecht, ausschliesslich auf seine rechte Seite

zu konzentrieren, sondern konnte sie nach beiden Seiten

gleichmässig auf alIIallige Einmündungen richten. Diejenige

der Gasometerstrasse von links ist, nach den bei den Akten

befindlichen Photographien, gut als solche zu erkennen.

Wie das Obergericht feststellt, hat der Beschwerdeführer

zugegeben, den Lastwagenzug auf eine Entfernung von

50-60 m erblickt zu haben, . als sich dieser direkt vor der

Einmündung der Gasometerstrasse befand. Nach den Be-

rechnungen und den Planeinzeichnungen des Experten

lng. Brüderlin befand sich 2 % Sekunden vor dem Zu-

sammenstoss, als der Beschwerdeführer noch 40 m von der'

Kollisionsstelle entfernt war, die Spitze des Lastwagenzugs

bereits in der Mitte der linken Strassenhälfte, 3 m diesseits

der Trottoirlinie. Wenn der Beschwerdeführer bei dem

ersten Ansichtigwerden der Spitze des Lastwagenzuges

auf 50-60 m allenfalls noch der Meinung sein konnte, dieser

werde anhalten und sein Vortrittsrecht respektieren, so

musste er doch 20 m weiter, als der andere bereits 3 m quer

Motorfa.hrzeug- und Fa.hrradverkehr. No 18.

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in der Strasse stand, an der Möglichkeit der gefahrlosen

Ausübung seines Vorrechts zweifeln. Er durfte, nachdem

die Situation einmal soweit gediehen war, umso weniger

auf sein Vorrecht pochen, als er erkennen musste, dass in

dem Momente, da für ihn die Spitze des andern Fahrzeuges

sichtbar wurde, dies umgekehrt bezüglich dessen Führers

Vallon nicht der Fall war, weil jener Führersitz mehr als

2 m hinter der Vorderfront sich befindet. Aus einer zögern-

den Fahrweise des andem Wagens durfte Welti, bevor auch

der Führersitz des Vallon die Sicht auf die Strasse gewon-

nen hatte, nicht schliessen, jener schicke sich zum Halten

an, weil er den Lieferwagen erblickt habe. Es ist übrigens

festgestellt, dass sich der Lastwagenzug ununterbrochen

in Bewegung befand. Selbst wenn der Beschwerdeführer

Grund zur Annahme gehabt hätte, der andre Lastwagen

wolle nicht die Strasse überqueren, sondern rechts nach

Richtung Zürich einbiegen, musste er sein Vortrittsrecht

als gefährdet ansehen angesichts der Grösse des Lastwagen-

zuges, der beim Einbiegen wahrscheinlich sekundenlang

mehr als seine rechte Strassenhälfte beansprucht haben

würde. Schon beim ersten Auftauchen des andern Wagens

an der Trottoirlinie ergab sich für den Beschwerdeführer

trotz seinem Vortrittsrecht die Vorsichtspflicht, seine wie

dargetan schon an sich zu hohe Geschwindigkeit so herab-

zusetzen, dass er bei weiterer Komplikation der Situation

nötigenfalls den Wagen auf nützliche Distanz anhalten

konnte. Absolut geboten aber war ein energisches Abbrem-

sen einen Moment später, als der Beschwerdeführer, noch

40 m von der Kreuzungsstelle entfernt, den andern Wagen

in Querrichtung bereits 3 m in der Strasse in konstanter

Vorwärtsbewegung sah. Sobald der Vortrittsberechtigte

sieht, dass der andere sein Vortrittsrecht missachtet und

ein Unfall droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts

alles in seiner Macht liegende tun, um den Unfall zu ver-

hüten. Dass der Beschwerdeführer die ganze 60 m lange

Strecke vom Ansichtigwerden des andern bis zum Zusam-

menstoss mit 57 km Geschwindigkeit durchfuhr, ohne die

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Strafrecht.

Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem

Mangel an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt

werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig-

keitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG

zur Last fällt.

Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers

gegen MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer

kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah-

me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für

das kantonale Delikt von Belang, ausschliesslich vom kan-

tonalen Recht beherrscht.

Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be-

schwerdeführers ist nichts gesagt über die dem Verhalten

des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation.

Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig-

keitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen

nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten

sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes

zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf-

fassung erscheint hier -

es handelt sich bei den beiden

Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das

Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -

recht

sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht

unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden,

vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung

Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale

Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa-

tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder

Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).

Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden,

dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und

Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des

Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der

Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 19.

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19. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofs vom 18. März 1940

i. S. Pfister gegen PoHzeirichteramt Zürich.

Vortrittsrecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf-

fassung, wonach der Vortnttsunberechtigte in jedelIl Fall bis

an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren

zunächstliegende Hälfte für sich bea.nsJ?mchen .dürfe. _

Vorsichtiges «Hineintasten » des UnberechtIgten bel beschränkter

Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse.

Örtliche Ausdehnung der «Kreuzung ».

PrioriU de pa88age (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas la priorite de

passage n'a pas non plus le droit de s;avancer en t~ut ~

jusqu'a la ligne 1I16diane de la. route qu elIlprunte le tltula.ire

de la priorite.

Droit de celui qui n'a pas la. priorite de s'avancer pmdelIllIlent

lorsque sa. vue est genoo.

Quel espa.ce le carrefour colIlprend-il ?

Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la. pre-

cedenza non ha nelIlllleno il diritto di avanzarsi in ogni caso

sino alla: linea lIledia.na della. strada sulla. quale circola il titola.re

deI diritto di precedenza, Ina tutt'al piit pub avanzarsi pm-

deIitelIlente, allorche la sua visibilita e IilIlitata.

Raggio nOl'lllale del crocevia.

Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der

Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die

Hofwiesenstrasse stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz

mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden

Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad

beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den

Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG)

und Verletzung d~ Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27)

mit Fr. 20.- gebüsst; Klöti hatte die ihm wegen Schnei-

dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.- angenom-

men. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der

Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km

auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine

Tram- und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver-

mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad-

fahrer von rechts, die Kurv:e sehr kurz nehmend, auf ihn

zufuhr.