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46 Strafrecht. behörden. Aus den amtlichen Akten ersah er - abgesehen von deren Zweck - Inhalt und Charakter seiner Aufgabe und musste daraus feststellen, dass ihm Untersuchuhgs- handlungen zufielen, die nach deutscher Anschauung ebenso wie nach der schweizerischen ausschliesslich den staatlichen Organen vorbehalten sind. Trotz Kenntnis der massgebenden Umstände ist er auf schweizerischem Gebiet tätig geworden. Er hat den unerlaubten Erfolg, die Ver- 1etzung der schweizerischen Gebietshoheit darnach nicht nur erkannt, sondern auch gewollt und damit vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz ist allerdings nur dann ein recht-s- ~vidriger, wenn er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der " Handlung einschliesst. Dazu ist aber nicht die Kenntnis des gesetzlichen Erlasses nötig, durch den eine bestimmte Handlung verboten und unter Strafe gestellt ist, sondern es genügt das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit (BGE -50 I S. 327 ; 60 I S. 417 ff.). Das Bewtlsstsein,unrecht zu handeln, musste sich für den Beschwerdeführer schon daraus ergeben, dass er auf fremdem Staatsgebiet-:Funktio- nen amtlichen Charakters ausübte, ein Verhalten, das nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch in Deutschland in weitgehendem Masse bestraft wird. Bei seiner Bildung und beruflichen Stellung musste sich daher der Beschwerdeführer darüber klar sein, dass sein Verhalten strafbar sei.
4. - Darauf, dass die Betroffenen, d. h. die an der Schwelmgruppe Beteiligten mit der Prüfung einverstanden gewesen seien, kann sich der Beschwerdeführer nicht als Strafausschliessungsgrund berufen. Denn die Verbote des Bundesbeschlusses sind nicht in erster Linie zur Wahrung der Rechte Privater, sondern um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit willen aufgestellt. Verletzt ist die schwei- zerische Gebietshoheit. Ein verbotener Angriff darauf kann nicht durch die Zustimmung von Privaten zu einer erlaubten Handlung werden. 5.
6. - Die für den Fall der Verurteilung des Beschwerde- Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 10. 47 führers bestrittene Einziehung des amtlichen deutschen Dossiers ist zu bestätigen. Diese Akten stellen in ihrer Gesamtheit die Unterlagen dar, die dem Beschwerdeführer zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient haben und sind damit in einem weiteren Sinn Gegenstände, die zur Verübung des Vergehens bestimmt waren. Damit ist der vom Gesetz geforderte und nach der Natur der Dinge genügende Zusammenhang zwischen dem einzuziehenden Dossier und der Tatverübung gegeben. Nach Art. 71 BStrP ist allerdings die Zulässigkeit der Einziehung an die Voraus- setzung geknüpft, dass die zu konfiszierenden Gegenstände die öffentliche Sicherheit gefährden. In den Händen des Beschwerdeführers würden aber diese Akten die schwei- zerische öffentliche Ordnung insoweit gefährden, als sie ihm die Rekonstruktion der gemachten Erhebungen ohne weiteres ermöglichen würden. Dieser Erfolg kann nur durch die Konfiskation verhindert werden.
10. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939
i. S. Thnrgau, Staatsanwaltschaft gegen Dändliker. Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eid- genossenschaft, vom 21. Juni 1935. Art. 4 schützt die auf schweizerischem Gebiet sich aufhaltenden Personen, die um bestimmte wirtschaftliche Vorgänge wissen, deren Geheimhaltung wollen und hieran ein schützenswertes Interesse haben. Ob eine bestimmte Tatsache in der Schweiz nicht geheimgehalten werde oder der Geheimhaltungswille gesetzlichen Schutz geniesse, ist unerheblich, wenn Massnahmen des fremden Staa- tes Verhältnisse schaffen, die die Geheimhaltung nahelegen. Arbeitnehmer eines schweiz. Betriebes können an der Geheim- haltung von Lohnverhältnissen ein schützenswertes Interesse besitzen. Arrete federal tendant a garantir la Mete de la Oonjederation, du 21 juin 1935. L'art. 4 protege les personnes qui, sejournant en Suisse, connai~ sent certaines circonstances economiques qu'elles veulent temr secretes pour sauvegarder un interet digne de protection.
4S Strafrecht. Il importe peu que teUe eireonstanee soit ou non tenue seerete en Suisse et que la loi proMge ou non la volonw de garder le seeret ; Il suffit que des mesures prises par un Etat etranger rendent le seeret desirable. Des employes d'une entreprise suisse peuvent avoir un inwret digne de proteetion a tenir seeret le montant de leur salaire. Decreto federale per garantire la sicurezza della Oonfederazione, deI 21 giugno 1935. L'art. 4 protegge le persone ehe, soggiornando in Isvizzera, eono- seGno eerte eireostanze eoneernenti l'ordinamento eeonomieo e vogliono tenerle seerete per salvaguardare un interesse degno di protezione. Non importa ehe una eerta eireostanza sia 0 non sia tenuta segreta in Isvizzera e ehe la legge protegga 0 no la volonta di mantenere i1 segreto : basta ehe misure prese da uno stato estero faeeiano apparire il segreto eome desiderabile. GIi impiegati di un'impresa svizzera possono avere un interesse degno di protezione a tenere segreto l'importo delloro salario. A. - Gegen Friedrich Dändliker ist durch die thur- gauischen Strafbehörden wegen Übertretung von Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicher- heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 ein Straf- verfahren durchgeführt worden. Dem Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, deutsche Arbeiterinnen, die in Diessenhofen tätig, aber in Deutschland wohnhaft sind, dadurch denunziert zu haben, dass er den deutschen Zoll- und Devisenbehörden über deren Lohnverhältnisse, wie das Datum des Zahltages und die Lohnhöhe, ferner die Tatsache, dass einzelne Arbeiterinnen einen Teil des Lohnes in der Schweiz in Mark umgewechselt oder daraus Waren gekauft hatten, Mitteilungen machte. Das habe am Abend des 18. Juli zu einer Leibesvisitation von 70 Grenzgängerinnen durch die deutschen Zollbehörden von Gailingen und zur überführung von 2 Arbeiterinnen wegen Devisenvergehen geführt. Das Bezirksgericht Diessenhofen erklärte den Ange- schuldigten der Übertretung von Art. 4 des Bundes- beschlusses schuldig; das Obergericht hat ihn dagegen mit Urteil vom 6./14. Dezember 1938 von Schuld und Strafe freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung : Schutzobjekt seien bei wirtschaftlichem Nachrichten- dienst nur Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse; als Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 10. 49 Geschäftsgeheimnisse könnten aber weder die Höhe des Lohnes der Angestellten, noch das Datum des Zahltages oder die Tatsache angesehen werden, dass ein Teil des Lohnes in der Schweiz in deutsches Geld umgewechselt worden sei. Die Frage, ob der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Handlungen überführt sei, hat der angefochtene Entscheid offen gelassen. B. - Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die kantonalen Behörden zu neuer Behandlung und Entscheidung. Der Ka,88ationshof zieht in Erwägung :
1. - Art. 4 des Bundesbeschlusses verbietet nicht die Kenntnisgabe irgendwelcher wirtschaftlicher Vorgänge, an deren Geheimhaltung kein Interesse besteht, sondern bezweckt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Was hierunter zu verstehen sei, wird nicht ausdrücklich gesagt. Im allgemeinen handelt es sich dabei um bestimmte Tatsachen oder Vorgänge geschäftlicher Natur, die nach dem Willen des Geschäftsinhabers nicht ausserhalb des Betriebes stehenden Personen oder der Öffentlichkeit preisgegeben werden sollen. Mit dem Erlass des Bundes- beschlusses vom 21. Juni 1935 beabsichtigte aber der Gesetzgeber nicht nur den Schutz derartiger Geheimnisse des Geschäftsherrn im engern Sinne, sondern auch den- jenigen weiterer auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft sich aufhaltender Personen vor der Preisgabe von Tat- sachen des Wirtschaftslebens, an deren Geheimhaltung diese ein Interesse besitzen. Es kann daher nicht allein darauf abkommen, ob ein Geschäftsinhaber an einem bestimmten wirtschaftlichen Vorgang und seiner Geheim- haltung ein Interesse besitze. Der Wille zur Geheimhaltung und das Interesse daran, dass fremde Regierungen, Behörden oder Parteien keine Kenntnis davon erhalten, AS 65 I - 1939 4
50 Strafrecht. kann ebenso bei Dritten, dem Kunden einer Bank, dem Auftraggeber eines Anwaltsbureau, dem Arbeitnehmer oder Käufer von Waren vorhanden sein, der mit dem Geschäftsinhaber in Beziehung steht. Geschützt sind daher durch Art. 4 alle jene, die um bestimmte wirt- schaftliche Vorgänge wissen, deren Geheimhaltung wollen und hieran nach schweizerischer Auffassung ein schützens- wertes Interesse haben. Die Bestimmung will dem Spitzel- tum begegnen, gleichgültig, ob es Geschäftsinhaber, Arbeiter bezw. Angestellte oder dritte Personen gefahrde, die sich auf dem schweizerischen Gebiet aufhalten. Ob der Geheimhaltungswille für die betreffende Tatsache gesetzlichen Schutz geniesse,wie das z. B. beim Anwalts- geheimnis zutrifft, ob er jedermann oder nur bestimmten Dritten gegenüber bestehe, ja selbst ob der Vorgang in der Schweiz unter Umständen nicht geheimgehalten wird, ist unerheblich, sofern nur bestimmte gesetzgeberische Erlasse oder Verwaltungsmassnahmen von Behörden eines fremden Staates Verhältnisse schaffen, die, sei es dem schweizerischen Staatsbürger, sei es dem Angehörigen eines dritten Staates oder selbst demjenigen des Landes, dessen Erlasse in Frage stehen, die Geheimhaltung nahe- legen. Es ist daher auch gleichgültig, ob derartige Tat- sachen mit der Zeit in einem gewissen Kreis offenkundig werden, solange sie dem Staate gegenüber, dem sie geheim- gehalten werden wollen, nicht zugänglich bezw. nicht bekannt geworden sind. Nur diese Auslegung des Begriffes des Geschäftsgeheimnisses gestattet es, dem wirtschaftli- chen Spitzeltum wirksam zu begegnen.
2. - Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kommt daher bei Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte Art. 4 des Bundesbeschlusses übertreten habe, nichts darauf an, ob die Lohnverhältnisse in den Betrieben, in denen die deutschen Arbeiterinnen tätig sind, insbeson- dere die Höhe des Lohnes und der Zeitpunkt seiner Aus- zahlung von den Geschäftsinhabern nicht als Geschäfts- geheimnis betrachtet werden. Es genügt, dass die Arbei- Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 10. 51 terinnen gegenüber den deutschen Behörden ein Interesse an der Geheimhaltung dieses Teiles des Arbeitsverhältnisses besitzen. Das trifft aber zu. Dass die Mitteilungen, die der Nichtigkeitsbeklagte hierüber gemacht haben soll, den deutschen Zollbehörden schon vorher bekannt gewesen seien, steht in keiner Weise fest. Ebenso bestünde unbe- streitbar ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die deutschen Behörden nicht erfahren, dass die Arbeiterinnen einen Teil ihres Lohnen in der Schweiz in Silbermark umwechseln oder daInit Waren einkaufen. Auch das war jedenfalls nicht offenkundig. Das Interesse an der Geheim- haltung dieser Tatsachen ist deswegen nicht ein nicht schutzwürdiges, weil das Ausland die Übertretung seiner Devisenvorschriften verfolgen will, nachdem diese Devisen- gesetzgebung als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar erklärt worden ist (BGE 64 II S. 98 und dortige Zitate). Die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeiterinnen vermag an der Widerrechtlich- keit der Denunziation als der Bekanntgabe eines wirt- schaftlichen Vorganges, der sich auf schweizerischem Gebiet zugetragen hat, ebenfalls nichts zu ändern. Die Mitteilungen des Beschwerdebeklagten stellen daher die Bekanntgabe eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 4 dar ; wenn der Beweis für das ihm zur Last gelegte Verhalten erbracht werden kann, muss der Ange- schuldigte gemäss der genannten Bestimmung bestraft werden. Die Sache ist deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Abklärung des Tatbe- standes und neuen Beurteilung an die kantonalen Be- hörden zurückzuweisen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen zurückgewiesen.