opencaselaw.ch

SK.2020.36

Bundesstrafgericht · 2021-06-22 · Deutsch CH

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art.162 al. 1 StGB und Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 UWG), wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall (Art. 273 StGB), Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 23 UWG) und Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG /154 FinfraG)

Sachverhalt

Die folgenden Erwägungen basieren auf den Feststellungen des Finanzanalysten der Bundesanwaltschaft im Bericht FFA (dazu unten E. 2.4.10). 2.4.4.1 Der Beschuldigte A. erwarb am 30. Juli 2014 Call Warrants mit Basiswert C.i. im Wert von Fr. 35‘000.--. Mit der Position in C.i. Call Warrants, die am 19. September 2014 verfallen sollten, setzte er auf einen kurzfristigen Anstieg der C.i.-Aktie. Die C.- Geschäftszahlen zum 2Q/2014 und HJ/2014 sollten am 5. August 2014, d.h. wenige Tage nach Erwerb der Derivate, publiziert werden. Die C. Call Warrants wurden ab

15. August 2014 für insgesamt Fr. 40'000.-- mit einem Netto-Gewinn von Fr. 4’639.10 wieder verkauft (B07.103.001.01.T-0104 ff.). Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. Juli bis zum 6. August 2014 vorzeitig per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C. Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte (BA pag. B07.201-002-0048 ff.). 2.4.4.2 Der Beschuldigte A. erwarb am 23. sowie 27. Oktober 2014 Call Warrants mit Basiswert C.i. im Wert von Fr. 51’700.-- und setzte damit auf einen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Geschäftszahlen der C. zum 3Q/2014 sollten am 28. Oktober 2014 – am Folgetag der zweiten Positionseröffnung – publiziert werden. Die C.i. Call Warrants dürften letztlich wertlos verfallen sein, da sie während der Laufzeit nicht verkauft wurden und bei Verfall aus dem Geld lagen. Zum Schlusskurs am Publikationstag der 3Q/2014 Ergebnisse hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 3‘500.-- bzw. Fr. 3’167.-- resultiert (BA pag. B07.101.001.02.T-0389 f.). Der Beschuldigte A. war über die für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. bis 29. Oktober 2014 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants am 23. sowie

64 SK.2020.36 am 27. Oktober 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 17. Oktober 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente mit den C. 3Q/2014 Ergebnissen erhalten hatte (BA pag. B11.302.003-0017). 2.4.4.3 Der Beschuldigte A. erwarb am 27. April 2015 Call Warrants mit Basiswert C.i. für insgesamt Fr. 24‘000.--. Mit den Call Warrants, die bereits am 19. Juni 2015 verfallen sollten, setzte er auf einen kurzfristigen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Publikation der C.- Geschäftszahlen zum 1. Quartal 2015 war für den Folgetag des Derivategeschäfts angekündigt. Die C.i. Call Warrants wurden am Tag der Ergebnispublikation für Fr. 30‘000.-- wieder veräussert (BA pag. B07.101.001.02.T-0397 f.). Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 6’000.-- bzw. Fr. 5’833.20. Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. April bis 29. April 2015 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnung in C.i. Call Warrants vom 27. April 2015 geschah um 11.26 Uhr, nachdem der Beschuldigte A. am 21. April 2015 gemeinsam mit den AC-Mitgliedern die Financial Results Q1/2015 erhalten hatte, ihm am 27. April 2015, um 10.19 Uhr, der Q1/2015 Press Release zugestellt worden war, sowie wenige Stunden vor Beginn der Telefonkonferenz des C. VR zur Genehmigung der Q1/2015-Geschäftszahlen (BA pag. B11.302.004-0001 ff.). 2.4.4.4 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Juni 2015 100’000 Long Mini-Futures mit Basiswert C.i. für Fr. 45‘000.--, mit denen er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren würde. Er stellte die Derivateposition am 15. Juli 2015 in zwei Abschlüssen für insgesamt Fr. 57’500.-- glatt, nachdem am vorangehenden Handelstag eine HHHHH.-Meldung über einen möglichen Verkauf von C.b. erschienen war und C. nach Handelsschluss die Prüfung strategischer Optionen für das Vakuum Segment bestätigt hatte. Es resultierte mit der Glattstellung der 100‘000 C.i. Long Mini-Futures am 15. Juli 2015 ein Brutto- Gewinn von Fr. 12’500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 12’239.10. Die Börsentransakti- onen mit C.-Effekten vom 22. Juni und 15. Juli 2015 wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Verkaufsabschlüsse vom 15. Juli 2015 fielen zudem in die Blackout Periode. Vor dem Kauf der C.i.-Effekten am 22. Juni 2015 hatte der Beschul- digte A. als VR der C. und Mitglied des Strategiekomitees an mehreren internen Bespre- chungen und/oder Beschlüssen betreffend C.b. teilgenommen (BA pag. B07.201.003- 0002). Am 20. Juni 2015 wurde im Hinblick auf einen möglichen Verkauf von C.d. eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen C. und P. abgeschlossen. Am Nachmittag des

20. Juni 2015 forderte die Bank 12 P. im Namen von C. auf, bis zum 24. Juni 2015 ein unverbindliches und bis zum 30. Juni 2015 ein verpflichtendes Kaufangebot einzu- reichen. Nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung am 20. Juni 2015 und zwei Tage vor dem erwarteten Eingang des unverbindlichen Angebots von P. erwarb der Be- schuldigte A. am 22. Juni 2015 100’000 C. Long Mini-Futures für Fr. 45’000.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0008 f.). 2.4.4.5 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. bzw. 23. September 2015 insgesamt 200‘000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 46’000.--. Am 27. Oktober 2015 erwarb er erneut

65 SK.2020.36 200’000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 38’000.--. Am nächsten Tag, dem 28. Oktober 2015, kaufte er 300’000 C.i. Long Mini-Futures für Fr 36‘000--. Mit den zwischen

22. September und 28. Oktober 2015 erworbenen Derivaten würde er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren. Der Beschuldigte A. stellte die 400’000 C.i. Call Warrants und 300’000 C.i. Long Mini-Futures am 20. November 2015 für insgesamt Fr. 256’500.-- glatt, nachdem C. vorbörslich über die Transaktionsvereinbarung zum Verkauf des Va- kuum Segments an P. informiert hatte. Es resultierte aus den Geschäften mit C.-Deriva- ten, die zwischen 22. September und 20. November 2015 getätigt wurden, ein Brutto- Gewinn von Fr. 136‘500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 135‘489.50 (BA pag. B07.101.001.02.T-0058 ff.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C. Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 22. September und 20. November 2015 ausführte, mel- dete er als Management-Transaktionen. Ein Grossteil der C.-Derivatepositionen wurde zudem während einer Handelssperre aufgebaut. Zum Zeitpunkt der C.i. Call Warrant- Käufe vom 22. bzw. 23. September 2015 hatten mehrere VR-Besprechungen und eine Strategiekomitee-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenommen hatte und anlässlich derer über das Projekt C.d. informiert worden war (BA pag. B07.201.003-0002). Bei diesen Anlässen kamen u.a. verschiedene, nicht öffentliche und potenziell kursrelevante Aspekte des C.d. Transaktionsprozesses zur Sprache. Die C.- Derivatekäufe vom 27. bzw. 28. Oktober 2015 fanden statt, nachdem am 27. Oktober 2015 vorbörslich die C. Q3/2015 Geschäftszahlen publiziert worden waren und in der Folge der C.i.-Kurs stark an Wert eingebüsst hatte. Die Blackout-Periode, über deren bevorstehenden Beginn der Beschuldigte A. am 28. September 2015 in Kenntnis gesetzt worden war, dauerte noch bis zum Handelsende des 28. Oktobers 2015. 2.4.4.6 Am 25. November 2015 erwarb der Beschuldigte A. 150’000 C.i. Put Warrants für ins- gesamt Fr. 23'000.-- mit einer kurzen Restlaufzeit bis Mitte Dezember 2015 via Bank 6, durch die er von einem kurzfristigen Rückgang des C.i.-Aktienkurses profitieren würde. Er stellt die C.i. Put Warrants am 30. November 2015 für Fr. 28'000.-- mit einem Gewinn glatt, nachdem C. vorbörslich über eine Goodwill Wertberichtigung von Fr. 470 Mio. bei CCCC. sowie Umstrukturierungsmassnahmen bei CCCC. und DDDD. informierte hatte. Eine weitere Position im Umfang von 250’000 C.I. Put Warrants für insgesamt Fr. 19’634.40 eröffnete der Beschuldigte A. am 27. November 2015 über sein Konto bei der Bank 7. Aus den Geschäften mit C.-Derivaten, die zwischen dem 25. Novem- ber 2015 und 30. November 2015 via Bank 6 getätigt worden waren, resultierte ein Brutto-Gewinn von Fr. 5'000.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 4‘789.95 (BA pag. B07.101.001.02.T-0104; B07.101.001.02.T-0107; B07.106.001.01.03-0006; B07.101.001.02.T-0121; B07.101.001.02.T-0123; B07.106.001.01.03-0007 f.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C.-Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 23. und 30. November 2015 tätigte, meldete er als Management-Transaktionen. Zum Zeit- punkt der C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 hatten mehrere VR-Bespre- chungen und eine SC-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenom- men hatte und anlässlich derer die Umstrukturierungsmassnahmen für CCCC. und DDDD. sowie die Wertberichtigung im Segment CCCC. besprochen worden waren (BA pag. B07.201.003-0002). Die C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 dürften

66 SK.2020.36 unmittelbar vor bzw. während der C.-VR-Sitzung vom 25. November 2015 stattgefunden haben, die zwischen 14.00 Uhr und 18.40 Uhr anberaumt worden war. 2.4.4.7 Am 19. Februar 2016 tätigte der Beschuldigte A. drei Kauftransaktionen mit C.-Effekten. Er stellte mit zwei Abschlüssen eine zuvor bestehende C.i. Call Warrants-Position für Fr. 27‘200 glatt, mit der er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitiert hätte und kaufte kurz darauf C.i. Put-Warrants für Fr. 25’000.--, die auf die Ausnutzung einer negativen Kursentwicklung der C.i.-Aktie angelegt waren. Die C.-Ergebnisse zum Geschäftsjahr 2015 sollten am 1. März 2016 publiziert werden. Am Tag der Ergebnispublikation wurde ein Teil der C.i. Put Warrants verkauft. Die Position wurde am 7. April 2016 vollständig glattgestellt, wobei kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn resultierte. Durch den früh- zeitigen Verkauf der C.i. Call Warrants am 19. Februar 2016 entstand ein Vermögens- vorteil durch Verlustvermeidung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0228; B07.101.001.02.T-0256). Der Beschuldigte A. tätigte am 19. Februar 2016 die Geschäfte mit C.i.-Derivaten, nachdem er am Vortag die Einladung zum AC Meeting mit pre-reads zu den C. Geschäftszahlen 2015 per E-Mail erhalten hatte. Im Anhang befand sich auch der Annual Report 2015 (BA pag. 07.201-0214; B07.201.002-0180ff.). Er war zuvor über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handels- sperre vom 1. Januar bis am 2. März 2016 per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Geschäfte mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. 2.4.4.8 Der Anklagepunkt Ziff. I.5.2.1 ist verjährt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.4.4.9 Der Beschuldigte A. erwarb am 29. bzw. 30. Juli 2014 200’000 D. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 24'000.--. Am 5. August 2014 kaufte er zusätzlich 25’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 2'250.-- über dieselbe Kontoverbindung bei der Bank 3. Mit den erwor- benen Derivaten würde er von einem Anstieg der D.a.-Aktie profitieren. Die D.-Effekten- käufe ereigneten sich, nachdem der Beschuldigte A. vertrauliche und potenziell kursre- levante Informationen über die D.-Halbjahresergebnisse 2014 erhalten hatte (BA pag. B07.203.001-0040). Als der Beschuldigte A. ab 6. August 2014 eine Position im Umfang von 100’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 8'750.-- eröffnete, waren ihm am Vortag detaillierte Informationen zum D.-Halbjahresergebnis 2014 für die anstehende AC-Sit- zung per E-Mail zugestellt worden. Über diese Informationen verfügte der Beschuldigte A. auch am 7. August 2014, als er 3’100 D.a.-Aktien im Wert von CHF 43'865 für die M. AG kaufte (BA pag. B07.103.001.01.T-0099 ff.). Die D. Call Warrants hatten im Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von ca. 1.5 Monaten (Verfall 19. September 2014) und lagen deutlich aus dem Geld. Die D.-Effektenkäufe zwischen 29. Juli und 7. August 2014 geschahen während der Handelssperrfrist, die im Hinblick auf die Publikation der D. Halbjahresergebnisse 2014 schon per 1. Juli 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. hatte den Hinweis auf das einsetzende Han- delsverbot am 30. Juni 2014 per E-Mail erhalten. Die Börsengeschäfte mit D.-Effekten wurden ausserdem nicht als Management-Transaktionen gemeldet.

67 SK.2020.36 Die D. Long Mini-Futures wurden am 11. August 2014 frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende D.a.-Aktie eine knock-out Schwelle durchschritten hatte. Die am 5. bzw. 6. August 2014 aufgebaute D. Call Warrants Position wurde ab 15. September 2014 zu verschiedenen Kursen für insgesamt Fr. 3'250.-- glattgestellt, wobei ein kleiner Teil später wertlos verfiel. Es resultierte kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn aus diesem Geschäft. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 0.06, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, wäre auch kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die am 7. August 2014 erworbenen D.-Inhaberaktien wurden ab 9. Dezember 2014 veräussert. Bis zum

19. Dezember 2014 verkaufte der Beschuldigte A. die 3’100 D.-Inhaberaktien für insgesamt Fr. 40'485.--. Zu den effektiv erzielten Kursen vom 9. bzw. 19. Dezember 2014 resultierte aus dem Verkauf der D.a.-Aktien kein positiver Brutto- oder Netto- Gewinn. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 15.40, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, hätte der Brutto-Gewinn Fr. 3'875.-- und der Netto-Gewinn Fr. 3’429.50 betragen. Die Kommentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. 2.4.4.10 Der Beschuldigte A. erwarb am 26. Februar 2016 in mehreren Abschlüssen 4’531 D.a.- Aktien für insgesamt Fr. 24'241.-- via Bank 6. Am 22. März 2016 kaufte er über die glei- che Bankbeziehung zusätzlich 1’969 D.a.-Aktien für insgesamt Fr.10'823.- Die insge- samt 6’500 D.a.-Aktien verkaufte er am Montag, 4. April 2016, nachdem der D.-Aktien- kurs am gleichen Tag wegen Übernahmegerüchten stark angestiegen war. Aus dem Geschäft mit D.a.-Titeln resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'761.-- bzw. Fr. 5'347.40 (BA pag. B07.101.001.02.T-0225 ff.). Die Effektengeschäfte des Beschul- digten A. mit D.-Aktien vom 26. Februar 2016 und 22. März 2016 geschahen, nachdem bei D. seit September 2015 das Projekt EEEE. im Gange war, das u.a. den Verkauf des Unternehmens vorsah. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. nachweislich Kenntnis vom Projekt EEEE. und dem Bank 2-Mandat hatte, er seit Anfang Januar 2016 zusätzlich als Senior Advisor für EEE. tätig war und am 5. Februar 2016 gebeten wurde, EEE. für den Due Diligence Pitch bei DDD. zu unterstützen, wobei die Sorgfaltsprüfung mit der potenziellen Übernahme von D. durch DDD. zusammenhing. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. am 11. Februar 2016 für EEE. nach Z. zu DDD. gereist und in den Präsentationsunterlagen als Projektmitglied für das allfällige DDD. Mandat aufgeführt worden war, nachdem der Beschuldigte A. am 25. Februar 2016 eine vertrau- liche DDD.-Präsentation von EEE. erhalten hatte, die gleichentags als Veranstaltungs- grundlage bei DDD. gedient hatte (BA pag. B11.302.022-0235 ff.). Als der Beschuldigte A. am 26. Februar und 22. März 2016 die D.a.-Aktiengeschäfte tätigte, wurde der Plan B des Projekts EEEE. zum Verkauf von D. sehr aktiv verfolgt. Anfang Februar 2016 konnte di Bank 2 dem VR des Bekleidungskonzerns zwei unver- bindliche Angebote für eine Vollübernahme zu Preisen zwischen Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro D.a. Aktie präsentieren, darunter jenes der DDD.-Gruppe. Eine Übernahmeofferte

68 SK.2020.36 zu Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro Titel implizierte zum Schlusskurs der D.a.-Aktie vom 2. Feb- ruar 2016 (Fr. 7.35) Prämien von 31.3 % bis 36 %. Die Bank 2 hatte auch Vertraulich- keitsvereinbarungen mit zwei weiteren Interessenten unterschrieben, von denen in Kürze unverbindliche Angebote eintreffen würden. Gemäss Prozessbrief vom 20. Ja- nuar 2016 erwartete die Bank 2 eine endgültige Offerte von FFFF. bis zum 25. Februar

2016. Am 19. Februar 2016 war ein Meeting des D.-VR-Präsidenten mit GGGG. Vertre- tern und dem Beschuldigten B. in den Räumlichkeiten von Bank 2 in Zürich geplant, um die verschiedenen Optionen des neuen Hauptaktionärs von D. zu besprechen. Am

24. Februar 2016 ging ein angepasstes unverbindliches Angebot von HHHH. GmbH für die D. Ländergesellschaften Belgien und Niederlande bei Bank 2 ein. Am Abend des

29. Februar 2016 reichte die Bank am H., im Namen von IIII., ein unverbindliches Bar- angebot für D. zu einem Preis von bis zu Fr. 10.-- pro D.a.-Aktie ein. Eine Offerte zu Fr. 10.-- pro D.-Titel implizierte eine Prämie von 75.4 % zum Schlusskurs der Aktie von Fr. 5.70 desselben Handelstages. IIII. erhielt eine Frist zur Einreichung der finalen Of- ferte bis zum 24. März 2016. Am Abend des 16. März 2016 konnte der Beschuldigte B. dem D.-VRP und dem CEO von mehreren, sehr interessierten Parteien berichten (BA pag. B11.302.022-0267 f.). Am 2. April 2016 publizierte die «IIIII.» einen Artikel mit Details über Transaktionsver- handlungen um die D. (BA pag. B11.302.022-0001 f.). Am darauffolgenden Montag, den

4. April 2016, eröffneten die D.-Titel mit starken Kursavancen von 8.4 % und schlossen bei Fr. 7.04 mit einem Plus von 31.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelsta- ges. In den vergangenen Jahren waren Gerüchte über eine potenzielle Übernahme von D. wiederholt aufgetaucht, nicht jedoch in den vorangehenden Monaten. Nach dem

25. November 2015, als der Bekleidungskonzern eine Prognosekorrektur für das Ge- samtjahr 2015 hatte bekanntgeben müssen, büsste die D.a.-Aktie kontinuierlich an Wert ein. Am 16. Februar 2016 notierte der D.-Titel zeitweise bei Fr. 4.30, d.h. 57 % tiefer als am 25. November 2015. Der kurze Text im «JJJJJ.» zu Erwägungen von DDD. über einen Kauf der D. blieb weitgehend unbeachtet. Die D.a.-Aktie vollzog am folgenden Handelstag, dem 19. Februar 2016, keine wesentliche Kursveränderung. D. und DDD. sahen auch keine Veranlassung, die bereits vorbereiteten Medienmitteilungen zu publi- zieren. Am 26. Februar 2016, als der Beschuldigte A. die D.-Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.94 und lag 34.7 % über dem Schlusskurs des 25. Februar 2016 von Fr. 5.15. Am 22. März 2016, als der Beschuldigte A. erneut D.-Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.31 und lag 13.3 % über dem Schlusskurs vom

21. März 2016 von Fr. 5.57845. Die D.a.-Aktie legte am 4. April 2016 unbereinigt um 31.59 % zu. Die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels be- trug 31.22 %. 2.4.4.11 Der Beschuldigte A. kaufte am 8. August 2014 75’000 Long Mini-Futures mit Basiswert E. für insgesamt Fr. 6'000.--. Mit den erworbenen Derivaten würde er von einem Anstieg

69 SK.2020.36 der E.A.-Aktie profitieren. Die E.-Effektenkäufe vom 8. August 2014 ereigneten sich, nachdem der Beschuldigte A. am 21. Juli 2014 per E-Mail die Preliminary June Results vom CFO von E. erhalten hatte. Letztere enthielten nicht nur Unternehmenskennzahlen zum jüngst abgelaufenen Monat Juni 2014, sondern gaben Auskunft zur Geschäftsent- wicklung während des 1. Semesters 2014 hinsichtlich Absatz, Umsatz, bereinigtem E- BITDA und dem Konzernergebnis. Der Beschuldigte A. war zum Zeitpunkt der mutmass- lichen Insidertransaktion Präsident des AC von E. (BA pag. B07.202.001-0001). Er tä- tigte das Börsengeschäft mit E.-Long Mini-Futures fünf Tage, bevor er vom Leiter des Holding Offices weitgehend finalisierte Berichte und Medienmitteilungen zum Ge- schäftsergebnis im 2. Quartal 2014/1. Semester 2014 in deutscher und englischer Spra- che erhalten hatte. Das E.-Effektengeschäft vom 8. August 2014 erfolgte während der Handelssperrfrist, die im Hinblick auf die Publikation der E.-Halbjahresergebnisse 2014 schon per

1. Juli 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. hatte den Hinweis auf das ein- setzende Handelsverbot am 16. Juni 2014 per E-Mail erhalten. Das Börsengeschäft mit E. Long Mini-Futures wurde ausserdem nicht als Management-Transaktion gemeldet. Die am 8. August 2014 erworbenen E. Long Mini-Futures wurden am 7. Oktober 2014 zurückbezahlt, da die zugrundeliegende E.A.-Aktie eine knock-out Schwelle des Pro- dukts durchschritten hatte. Es resultierte beim erstatteten Kurs kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn. Beim Schlussquote vom 21. August 2014 in der Höhe von Fr. 0.15, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der E.-Geschäftsergebnisse zum

2. Quartal/1. Semester 2014, hätten der Brutto- und Netto-Gewinn Fr. 5’250.-- bzw. Fr. 5’166.-- betragen (BA pag. B07.103.001.01.T-0133). 2.4.4.12 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen 2. Oktober und 13. November 2014 E. Call War- rants und Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 105’500.--. Die Abschlüsse erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 24. September 2014 nachbörslich den Monatsbericht für den August 2014 vom Büro des CFO erhalten hatte. Das Dokument deckte bereits zwei Monate des 3. Quartals 2014 ab und zeigte, dass wichtige Unternehmenseckwerte

– insbesondere der EBITDA – deutlich über dem Budget lagen. Das bisher erzielte Er- gebnis wurde im Bericht denn auch überaus positiv vom CFO der E. kommentiert. Bereits am Folgetag nach Erhalt des Monthly Reporting August 2014 hatte der Beschul- digte A. begonnen, E. Long Mini-Futures Positionen zu eröffnen. Die am 25. bzw.

29. September 2014 erworbenen Bestände wurden vom Emittenten am 7. Oktober 2014 jedoch frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende E.a.-Aktie eine knock-out- Schwelle des Produkts durchschritten hatte. Für den 5. November 2014, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr, war eine telefonische Besprechung zwischen dem Beschuldigten A., dem CFO der E. und einem weiteren Mitarbeiter dieses Unternehmens anberaumt. Die Börsenabschlüsse ereigneten sich an diesem Morgen. Anlässlich der Kaufabschlüsse in E. Call Warrants und Long Mini-Futures am 13. No- vember 2014 verfügte der Beschuldigte A. über den Q3/2014 Bericht des Unternehmens

70 SK.2020.36 und die entsprechende Medienmitteilung. Beide Dokumente waren ihm am Vorabend vom Leiter des Holding Office der E. per E-Mail zugestellt worden. Die E.-Effektenge- schäfte vom 2. Oktober bis 13. November 2014 geschahen während der Handelssperre, die vom Unternehmen im Hinblick auf die Publikation der Q3/2014 Geschäftsergebnisse ab 1. Oktober 2014 verhängt worden war. Der Beschuldigte A. hatte die Information zum bald einsetzenden Handelsverbot am 24. September 2014 per E-Mail erhalten. Die E.- Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet (BA pag. B18.103.001.01-0102). Die am 2. Oktober und 13. November 2014 gekauften E. Call Warrants wurden ab

20. November 2014 ohne Gewinn veräussert. Auch zum Schlussquote nach Publikation der Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014 hätte kein positiver Brutto- bzw. Netto- Gewinn resultiert. Die am 5., 7. bzw. 13. November 2014 erworbenen E. Long Mini- Futures wurden ab 28. November 2014 ohne Gewinn verkauft bzw. zurückbezahlt. Zum Schlussquote am 20. November 2014 von Fr. 0.11, d.h. zum relevanten Glattstellungs- kurs nach Publikation der E.-Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014, hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 21'000.-- bzw. Fr. 20’294.05 resultiert (BA pag. B07.103.001.01.T-0135 ff.). 2.4.4.13 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 E.-Aktien für insgesamt Fr. 91’300.--. Dazwischen kaufte er am 14. Januar 2015 E. Long Mini- Futures für insgesamt Fr. 28’000.-- via Bank 6. Die E.a.-Aktienkäufe vom 16. bzw. 17. Dezember 2014 erfolgten, nachdem E. am 15. Dezember 2014 nachbörslich das baldige Ausscheiden des CFO sowie den Abbruch des Verkaufsprozesses für spezifische Dis- tributionseinheiten des Unternehmens bekanntgegeben hatte. Eine entsprechende Be- nachrichtigung des Marktes war gleichentags im Rahmen einer VR-Sitzung in Gegen- wart des Beschuldigten A. beschlossen worden. Die Abschlüsse vom 16. Dezember 2014 fielen unter das Handelsverbot. Der Beschuldigte A. hatte am 8. Dezember 2014 zudem E.-Unterlagen zum Abschluss 3/2014, zum Budget 2015 und zur Mittelfristpla- nung 2016 bis 2019 erhalten. Die Prognosen des Abschlusses 3/2014 wichen teilweise stark von den endgültig publizierten Werten ab und deuteten, gemessen an den Kon- senserwartungen vor Ergebnispublikation, zumeist auf keine positiven Ergebnisüberra- schungen hin. Der Ausblick für das Jahr 2015 war ausserdem verhalten. Dagegen er- wartete man bereits ab dem Jahr 2016 EBITDA-Werte über dem mittelfristig gesteckten Ziel von EUR 300 Mio. Nachdem der Beschuldigte A. am 8. Januar 2015 per E-Mail vom VR-Präsidenten der E. erfahren hatte, dass man per 15. Januar 2015 einen neuen CFO «am Markt» würde ankündigen können, kaufte er am 14. Januar 2015 Long Mini-Futures für Fr. 28’000.-- (BA pag. B07.103.001.01.01-0287 f.). Als der Beschuldigte A. am 2. bzw. 3. März 2015 erneut E.-Aktien erwarb, hatte er zuvor die Präsentationsdokumente zum Projekt HHH. für die SC-Sitzung am 3. März 2015 erhalten. Die E-Mail mit der HHH.-Präsentation stammte vom 2. März 2015. Zuvor hatte der Beschuldigte A. dem Sekretär des E.-VR eine E-Mail mit der Bitte geschickt, die Unterlagen für das SC ins Sherpany zu stellen, da er unterwegs sei und die Dokumente

71 SK.2020.36 nicht ausdrucken könne. Die Unterlagen zum Projekt HHH. stellten im Wesentlichen das neuste, verbesserte Angebot von RRRRR. für spezifische Vertriebsgesellschaften der E. vor. Es überwogen darin klar die positiven Argumente für eine Annahme des Ange- bots. Gemäss Bank 2 barg die Bekanntgabe einer Verkaufstransaktion für den Markt positives Überraschungspotenzial. Seit 23. Februar 2015 verfügte der Beschuldigte A. ausserdem über den Entwurf des E.-Jahresberichts 2014 und der entsprechenden Me- dienmitteilung. Die E.-Effektengeschäfte vom 16. Dezember 2014 bis 3. März 2015 ge- schahen während der Handelssperre (BA pag. 07.202-0064). Die E.-Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Aus dem Geschäft mit E.-Aktien, die zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 erworben worden waren, resultierte kein positiver Brutto- oder Netto-Gewinn. 2.4.4.14 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen 5. Mai und 27. August 2014 F.-Effekten für insge- samt Fr. 370’554.--. Am 5., 7. und 9. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. auf eigene Rechnung Käufe von 144’400 F.a.-Aktien für insgesamt Fr. 149’892.--. Er erwarb am

12. Mai 2014 zusätzlich 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5'000.-- zugunsten der M. AG. Diese Käufe von F.-Effekten geschahen, nachdem der Beschuldigte A. seit Anfang April ein Mandat als Senior Advisor bei Bank 2 Zürich innehatte, der Beschuldigte B. von Bank 2 Zürich gemäss eigenen Notizen am 22. April 2014 bereits am Projekt III. bzw. an Übernahmeplänen für F. durch O. arbeitete, Bank 2 mit Unterstützung des Beschul- digten A. eine Präsentation für den 14. Mai 2014 vorbereitete, an der die strategischen Optionen des Unternehmens erörtert werden sollten. Bereits am 14. und 16. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. weitere F.a.-Aktienkäufe (83’100 F.a. für insgesamt Fr. 84’962.--) auf eigene Rechnung. Dazwischen erwarb er am 15. Mai 2014 im eigenen Namen 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5’000.--. Am

19. Mai 2014 eröffnete er für die M. AG eine F. Long Mini-Future Position für Fr. 4’500.- -. Aus dem Dokument mit dem Titel «Project III. Preliminary Considerations & Time- table», das am 19. Mai 2014 an den Beschuldigten A. versandt wurde, ist ersichtlich, dass Bank 2 eine Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots in der Woche vom 15. September 2014 für möglich hielt. Die anfänglich vorgesehene öffentliche Ankündigung sollte somit vor Verfall der F.-Call Warrants stattfinden, die der Beschuldigte A. am 12. bzw. 15. Mai 2014 gekauft hatte. Weitere Käufe von F.-Effekten folgten Mitte Juli 2014, ohne dass die zuvor eröffneten Positionen glattgestellt worden wären. Am 17. Juli 2014 kaufte der Beschuldigte A. in mehreren Abschlüssen 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000.-- auf eigene Rechnung. Am 22. Juli 2014 kaufte er in mehreren Transaktionen weitere 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000 dazu. Am 25. Juli 2014 folgten weitere Positions- eröffnungen in F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000.--). Am 28. Juli 2014 kam es zu nochmaligen Käufen von F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000). Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 17. und 28. Juli 2014 F.-Derivate für insgesamt Fr. 40'000.--, nachdem Anfang Juni Kontakte mit dem CEO/VR-Präsiden- ten der JJJJ. Gruppe bzw. Grossaktionär KKK. betreffend das Projekt III. stattgefunden

72 SK.2020.36 hatten. Weiter erwarb der Beschuldigte A. einen Teil der F.-Effekten, nachdem er ge- mäss E-Mail vom 23. Juli 2014 an den Beschuldigten B. wusste, dass O. nun eine Ab- sichtserklärung (LOI: Letter of Intent) an F. verfassen würde (BA pag. B07.2204.001- 0041). Am 27. August 2014 kaufte der Beschuldigte A. zusätzlich 72’500 F.a.-Aktien im Wert von Fr. 81’200.-- auf eigene Rechnung. Die Abschlüsse mit F.-Effekten, die der Beschul- digte A. zwischen 17. Juli 2014 und 18. August 2014 tätigte, fielen in die Sperrfrist für Effektengeschäfte, die im Zusammenhang mit der Publikation der F. Halbjahreszahlen 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. war darüber am 18. Juni 2014 in Kennt- nis gesetzt worden. Die Abschlüsse mit F.-Effekten vom 18. August 2014 und 27. August 2014 fielen unter das Handelsverbot, das im NDA zum Projekt III. festgeschrieben und am 7. August 2014 vom Beschuldigten A. unterschrieben worden war. Die 300’000 F.-Aktien, die der Beschuldigte A. zwischen dem 5. Mai und 27. August 2014 erworben hatte, diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F. an. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn aus den ab 5. Mai 2014 erworbenen F.-Aktien von Fr. 88’946.-- bzw. Fr. 87’334.75. Zum Schlusskurs am

26. September 2014 von Fr. 1.33, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankün- digung des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F., wäre ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 82'946.-- bzw. Fr. 81’334.75 erzielbar gewesen. Aus dem Geschäft mit den F. Call Warrants, die zwischen 17. Juli 2014 und 28. Juli 2014 erwor- ben worden waren, resultierte nach der Veräusserung am 1. Oktober 2014 ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 32’000.-- bzw. Fr. 31’167.95. Zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 wäre derselbe Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die 50’000 F. Long Mini-Futures im Konto der M. AG wurden am 1. Oktober 2014 zu Fr. 0.20 für Fr. 10'000.-- glattgestellt. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'500.-- bzw. 5’412.44. Derselbe Brutto- und Netto-Gewinn wäre zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 erzielbar gewesen (BA pag. B07.103.001.01.T-0130 ff.). 2.4.4.15 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 23. Mai 2014 und 3. Juli 2014 eine Million G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 77'000.--. Daneben kaufte er am 23. Mai 2014 und

30. Juni 2014 insgesamt 2’200 G.a.-Aktien. Die G.a. Call Warrants wurden am 7. Juli 2014, am Tag der Ankündigung des Zusammenschlusses zwischen N. und G., vollstän- dig glattgestellt. Der Verkauf der G.a.-Aktien geschah zwei Tage später (BA pag. B07.103.001.01.T-0073 ff.). Als der Beschuldigte A. am 23. Mai 2014 erstmals eine Position in G.a. Call Warrants eröffnete, hatten sich die mehr als 5 Monate zurückliegenden Übernahmespekulationen nicht materialisiert. Der Bewertungsaufschlag der G.a. gegenüber ausgewählten Wett- bewerbern hatte, parallel zu den jüngsten Eigenständigkeitsbeteuerungen der G.-Füh- rung und wiederholten Richtigstellungen seitens eines Grossaktionärs G.a., tendenziell

73 SK.2020.36 abgenommen. Der Beschuldigte A. erstand am 23. Mai 2014 ein Derivat mit einem Ver- fallsdatum von weniger als vier Monaten. Zum Kaufzeitpunkt waren die Call Warrants mit einem Ausübungspreis von Fr. 62.50 ca. 7.6 % aus dem Geld. Es bedurfte damit einer Aufwertung des G.a.-Titels von mehr als 7.6 % bis Verfall, damit der Call Warrant einen inneren Wert entfaltete. Als der Beschuldigte A. am 19. Juni 2014 die nächste und doppelt so hohe Geldanlage über insgesamt Fr. 27’000.-- in G.a. Call Warrants tätigte, lag das letzte Geschäft ca. einen Monat zurück. Der Handel mit G.a.-Effekten setzte am 19. Juni 2014 wieder ein, nachdem kurz zuvor ein Treffen mit dem Beschuldigten B. in Zürich stattgefunden hatte. In einer E-Mail mit Betreff «KKK. Gruppe» vom 19. Juni 2014 bot der Beschuldigte B. einem Frankfurter Kollegen den Kontakt über den Beschuldigten A. zur KKK.-Gruppe an und verwies auf dort bestehende Übernahmeabsichten. Die Börsengeschäfte begannen ca. 20 Minuten nach der E-Mailnachricht des Beschuldigten B. Als der Beschuldigte A. am 19. Juni 2014 erneut startete, G.a. Call Warrants zu erwerben, war am 6. Juni 2014 die Frist zur Eingabe eines unverbindlichen Angebots für G. verstrichen. Beim Beschuldigten A. setzte ab 19. Juni 2014 bis zum Wochenende vor der Bekannt- gabe des Zusammenschlusses zwischen N. und G. ein beschleunigter Positionsaufbau in G.a. Call Warrants bzw. Aktien ein. Während er seit Anfang 2010 nie Transaktionen in G.a.-Effekten via Bank 3 oder Bank 13 getätigt hatte, begann ein solcher Handel erst- mals am 23. Mai 2014, wiederholte sich ca. einen Monat später am 19. Juni 2014, um sich dann in einem wöchentlichen Rhythmus fortzusetzen: am 24. Juni 2014, am

30. Juni 2014 und am 3. Juli 2014. Kurz zuvor war am 23. Juni 2014 die Frist für die Eingabe des verbindlichen Angebots für die G. verstrichen. Der Beschuldigte A. war kein Adressat von Dokumenten zum Projekt KKKK. Regelmäs- sigen Kontakt zu Bank 2 unterhielt er jedoch über den relevanten Zeitraum u.a. im Zu- sammenhang mit dem Projekt III., das im Verkauf von F. an O. mündete. Als am 7. Juli 2014 vorbörslich der geplante Zusammenschluss zwischen N. und G. bekanntgegeben wurde, erkundigte sich der Beschuldigte A. in einer E-Mail mit dem Betreff «News aus der Versicherungsbranche» beim Beschuldigten B., ob jener trotzdem den geplanten Trip nach London wahrnehmen könne (BA pag. B11.302.016-0001 ff.). Als am 7. Juli 2014 der geplante Zusammenschluss zwischen der N. und der G. be- kanntgegeben wurde, veräusserte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 320’000.--. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr 243’000.-- bzw. Fr. 241’303.60. Die Ende Mai sowie Ende Juni 2014 erworbenen 2’200 G.a.-Aktien verkaufte er zwei Tage nach Ankündigung der Transaktion für insge- samt Fr. 176’417.95. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 44’959.45 bzw. Fr. 42’010.92. Zum Schlusskurs am 7. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 79.--, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankündigung der beabsichtigten Akquisition der G. durch die N., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 42’341.50 bzw. Fr. 39’392.97 erzielbar gewesen.

74 SK.2020.36 2.4.4.16 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 2. und 9. Juni 2015 7’000 H.-Aktien (nachfol- gend: «H.» bzw. «H.a.») für insgesamt Fr. 98’520.85 (BA pag. 07.101.001.02.T-0403- 0407 ff.). Es fanden während der erwähnten Periode an jedem Handelstag teilweise mehrere Transaktionen statt. Die Abschlüsse in H.a.-Aktien begannen am 2. Juni 2015, nachdem er am 28. Mai 2015 mit dem Beschuldigten B. über ein Gespräch, das er mit einem ehemaligen Leiter der Corporate Finance Abteilung der Bank am H. geführt hatte, telefonieren wollte. Sie erfolgten, nachdem sich der Beschuldigte B. am 28. Mai 2015 mit dem vormaligen CEO der H. beraten hatte sowie nachdem der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am Morgen des 1. Juni 2015 einen Artikel über Monate zuvor geschei- terte Verhandlungen um die H. zugeschickt und kurz darauf eine Rückrufaufforderung an den Beschuldigten B. bei Bank 2 hinterlassen hatte. Im weiteren Verlauf des Juni 2015 setzten sich die Übernahmebemühungen fort. Sie mündeten am 15. Juni 2015 in ein Treffen zwischen dem Beschuldigten B. und dem VR-Präsidenten der H. und in die anschliessende Ausarbeitung einer unverbindlichen Interessenbekundung. Es ist un- klar, ob das beabsichtigte Gespräch mit dem Mehrheitsaktionär der H. zustande kam (BA pag. B11.302.017-0001 ff.). Der Beschuldigte A. hatte bereits zuvor mit H.-Titeln gehandelt. Zum Zeitpunkt der Zu- stellung an den Beschuldigten B. war der Nachrichtenbeitrag keine offensichtliche Ta- gesmeldung mehr. Die im Artikel beschriebenen Vorgänge indizieren keine bevorste- hende Übernahme, sondern deuten vielmehr auf mächtige Ablehnung gegen einen Ver- kauf seitens des Hauptaktionärs hin. Der Artikel von SSSSS. ist ungeeignet, die am nächsten Tag einsetzende Serie von Kaufabschlüssen in H.a.-Aktien zu erklären. Der Titel schloss am 5. März 2015 denn auch unverändert. Die nächste voraussehbare Un- ternehmenspublikation der H. war die Veröffentlichung der Halbjahreszahlen 2015, die am 15. Juli 2015 stattfand. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte A. zwi- schen dem 2. und 9. Juni 2015 im Hinblick auf dieses Ereignis in H.a.-Aktien positio- nierte. Mithin bestehen keine Beweise, dass betreffende Transaktion gestützt auf Insi- derinformationen getätigt worden wäre. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. betref- fend diesen Sachverhalt kommt folglich von Vornherein nicht in Betracht. 2.4.4.17 Der Beschuldigte A. kaufte in der Periode vom 3. November bis 16. Dezember 2015 2’950’000 I. Call Warrants für insgesamt Fr. 180'500.--. Zwischen 19. Januar und 11. Februar 2016 veräusserte der Beschuldigte A. die I. Call Warrants für Fr. 797'500.--, nachdem am 17. Dezember 2015 die Übernahme von I. durch OOO. angekündigt wor- den war. Die I.a.-Aktien diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots für Fr. 405’000.-- an, wobei der Verkauf am 8. März 2016 vollzogen wurde. Er erzielte mit den zwischen dem 3. November bis 16. Dezember 2015 eingegangenen I.-Effektenpo- sitionen einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 769’872.60 bzw. Fr. 764’218.80. Zum relevanten Glattstellungkurs am 17. Dezember 2015 nach Ankündigung des OOO.-An- gebots an die Aktionäre der I., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 718’192.60 bzw. Fr. 712’538.80 erzielbar gewesen (BA pag. B07.101.001.02.T-0178 ff.).

75 SK.2020.36 Die Positionseröffnungen in I.a.-Effekten begannen am 3. November 2015, nachdem zuvor keine Transaktionen in I.a.-Effekten seitens des Beschuldigten A. bekannt waren, nachdem Bank 2 am Vortag – mit dem Engagement Letter vom 2. November 2015 – das Mandat als Finanzberaterin von I. im Zusammenhang mit einem allfälligen Verkauf des Unternehmens erhalten hatte, nachdem am 2. November 2015 wichtige Doku- mente, wie die unverbindlichen Angebote der OOO. vom 8. bzw. 30. Oktober 2015, das wohlwollende Antwortschreiben von I. an OOO. vom 20. Oktober 2015 und Unterneh- mensbewertungen zu I. bei Bank 2 eingegangen waren sowie nachdem sich der Be- schuldigte A. am Abend des 2. November 2015 zu einem Treffen beim Beschuldigten B. in Zürich eingefunden hatte (BA pag. B11.302.019-0001 ff.). Die Positionseröffnungen in I.-Effekten begannen am 3. November 2015, setzten sich bis zum 6. November 2015 täglich fort, wurden dann für ca. zwei Wochen unterbrochen und wiederholten sich ab 17. November 2015 bis zur Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 17. Dezember 2015 nahezu täglich. Die wiedereinsetzenden I.-Effek- tengeschäfte vom 17. November 2015 koinzidierten zeitlich mit dem wichtigen Manage- ment- und Technologiemeeting von I. und OOO. Der Beschuldigte A. war an diesem

17. November 2015 in unmittelbarer Nähe von Bank 2 Zürich im Restaurant LLLL. zum Mittagessen verabredet. Der Beschuldigte B. befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland. Die Positionen in I. Call Warrants, die der Beschuldigte A. zwischen dem

3. November und 15. Dezember 2015 kontinuierlich aufbaute, waren unüblich gross. 2.4.4.18 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Januar 2016 100’000 J. Call Warrants für insgesamt Fr. 19’000.--. Er veräusserte die J. Call Warrants bereits am 2. Februar 2016 für insge- samt Fr. 59’000.--, nachdem am gleichen Tag vorbörslich das Kaufangebot von QQQ. für J. angekündigt worden war. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 40’000.-- bzw. Fr. 39’750.80 (BA pag. B07.101.001.02.T-0190 ff.). Die Positionser- öffnungen in J.-Effekten fanden am 22. Januar 2016 statt, nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Geschäfte mit J.a.-Effekten getätigt hatte. Sie erfolgten nachdem er seit 22. Dezember 2015 vom Beschuldigten B. über ein Mandat der Bank 2 betreffend J. wusste sowie nachdem bei Bank 2 seit 24. Dezember 2015 das unverbind- liche PPP.-Angebot für J. vom 10. Dezember 2015 zu Fr. 315.-- pro J.a. vorlag, das zum Zeitpunkt der Effektengeschäfte vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 7.14 % impli- zierte. Sie geschahen nachdem Bank 2 informiert war, dass zwei Mitbieter unverbindli- che Offerten zu Fr. 350.-- pro J.a. eingereicht hatten, die zum Zeitpunkt der Effektenge- schäfte des Beschuldigten A. vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 19 % implizierten sowie nachdem er am Vorabend eine office warming party bei EEE. besucht, an der auch NN. teilgenommen hatte. Letzterer arbeitete bei Bank 2 massgeblich an der J.- Transaktion mit. Der Beschuldigte A. schickte am Morgen des 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Angebotsankündigung, eine E-Mail an die EEE.-Gastgeberin mit dem Betreff «J.» und der knappen Bemerkung: «Der Preis ist der absolute Wahnsinn» (BA pag. B11.302.020-0120).

76 SK.2020.36 Am 25. Januar 2016, d.h. wenige Tage nach den Effektengeschäften verstrich die Ab- gabefrist für die verbindlichen Angebote. Danach mussten diese nur noch geprüft und letzte Verhandlungen mit dem/den bevorzugten Bieter/n geführt werden. Bei erfolgrei- chem Ausgang der Gespräche konnte die Ankündigung des Kaufangebots dann unmit- telbar folgen. Letzteres geschah dann am 2. Februar 2016, d.h. 7 Handelstage nach den J.a.-Effektengeschäften des Beschuldigten A. 2.4.4.19 Als der Zusammenschluss zwischen Bank 1 AG (nachfolgend: «Bank 1» bzw. «1a.») und der ehemaligen Bank 11 am 22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war die Bank 11 vollständig im Besitz der brasilianischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht bör- senkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Der Beschul- digte A. erwarb am 19. Januar 2016 150’000 1a. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 13’500.--. Am 20. Januar 2016 kam es, auf Grund von Sorgen um die globale Kon- junktur, zu starken Verwerfungen an den Finanzmärkten. Die 1a.-Aktie notierte am

20. Januar 2016 zwischenzeitlich bei Fr. 8.70, was einem Minus von 8.61 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages entspricht. Der Basiswert des 1a. Long Mini-Futures durchschritt in der Folge eine knock-out Schwelle des Derivats, was zu einer frühzeitigen Rückzahlung des Produkts führte. Am 25. Januar 2016 wurden dem Beschuldigten A. Fr. 1’950.-- für die 150’000 1a. Long Mini-Futures erstattet. Das Geschäft mit Bank 1- Effekten generierte keinen positiven Brutto- oder Netto-Gewinn. Die Positionseröffnun- gen in 1a. Long Mini-Futures vom 19. Januar 2016 geschahen, nachdem Bank 2 bereits im Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bank 11 als Investmentbank von Bank 10 mandatiert worden war sowie nachdem der Beschuldigte A. am 18. De- zember 2015 durch eine E-Mail des Beschuldigten B. mit dem Betreff «.» über die aktu- elle Positionierung von Bietern um die Bank 11 informiert worden war. Weiter erfolgten sie nachdem am 9. Januar 2016 noch drei Interessenbekundungen für die Bank 11 bei Bank 2 vorgelegen hatten sowie nachdem Bank 10 und die Bank 1 am 11. Januar 2016 in exklusive Transaktionsverhandlungen bezüglich Bank 11 getreten waren und nach- dem der Beschuldigte A. am Folgetag, dem 14. Januar 2016, erneut eine E-Mail mit dem Betreff «.» seitens des Beschuldigten B. erhalten hatte, die einzig das Logo von der Bank 1 enthielt. 2.4.4.20 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 6. und 8. April 2016 auf eigene Rechnung 200’000 K. Long Mini-Futures sowie 200’000 K. Call Warrants für insgesamt Fr. 125'500.--. In diesem Zeitraum erwarb er zudem 11’000 K.-Aktien für insgesamt Fr. 482’150.--. Wenige Tage später, nachdem das EE.-Übernahmeangebot an die Aktionäre der K. publiziert worden war, begann er die K.-Positionen zu schliessen. Zwischen dem 11. und 26. April 2016 verkaufte er K.-Effekten für insgesamt Fr. 837’700.--. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 230’050.-- bzw. Fr. 225’214.05. Zu den relevanten Schlusskursen am 11. April 2016, d.h. zum Handelsende nach Bekanntgabe des EE.-Übernahmeangebots an die Aktionäre der K., hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 228'350.-- bzw. Fr. 223’514.05 resultiert. Die Positionseröffnungen in K.-Effekten (BA pag. B07.101.001.02.T-0249 ff.) begannen am 6. April 2016, nachdem Bank 2 bereits seit mehreren Monaten für K. auf die

77 SK.2020.36 Akquisition von SSS. (Projekt TTT.a.) hingearbeitet hatte, nachdem der Beschuldigte B. erfahren hatte, dass Verhandlungen für eine potenzielle Übernahme von K. im Gange waren (Projekt K.d.) sowie nachdem sich Bank 2 am 20. März 2016 für ein Fairness Opinion Mandat im Zusammenhang mit dem potenziellen Verkauf der K. beworben hatte. Sie erfolgten nachdem der Beschuldigte A. am 22. März 2016 eine E-Mail mit dem Betreff «K.» an NN. versandt hatte. Letzterer war massgeblich mit dem Projekt TTT.a. und der Akquise für das Fairness Opinion Mandat im Projekt K.d. bei K. beschäftigt sowie, nachdem der Beschuldigte B. am Morgen des 5. April 2016 wusste, dass noch am gleichen Morgen das Angebot für K. im Projekt K.d. eingehen würde (BA pag. B11.302.024-0106 ff.). Soweit ersichtlich, hatte der Beschuldigte A. bis anhin nicht mit K.-Effekten gehandelt. Gemäss Internetprotokolladressen, gab der Beschuldigte A. die entsprechenden Orders über ein Bank 2-Netzwerk auf (BA pag. B07.101.001.02.T-0504). 2.4.4.21 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 29. April und 21. Oktober 2016 L. Call War- rants und Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 319’750.--, bevor das Schweizer Biotech- unternehmen am 25. November 2016 Transaktionsgespräche mit AAAA. bestätigte. Am

15. September 2016 verkaufte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen L.a.-Call War- rants (L.b.) mit Ausübungspreis von Fr. 160.--/Verfallsdatum 16. September 2016, bevor das Produkt am nächsten Tag verfallen sollte. Er erlitt mit diesem Geschäft einen Ver- lust. Den Bestand an L.a. Call Warrants (L.c.) mit Ausübungspreis Fr. 165.--/Verfallsda- tum 16. Dezember 2016 veräusserte er sechs Tage später, am 21. September 2016, mit einem Gewinn von Fr. 25’000.--. Die L.a. Long Mini-Futures, die er am 13. und

20. Oktober 2016 gekauft hatte, verkaufte er bereits am Morgen des 21. Oktober 2016 wieder und erlitt damit einen Verlust. Der Kurs der L.a.-Aktie hatte am Vortag um 6.47 % nachgegeben. Der Beschuldigte A. erwarb jedoch unmittelbar nach Glattstellung der L.a.-Derivateposition 100’000 Stk. des L.a. Long Mini-Futures für Fr. 54’500.--. Die Po- sition in L.a. Long Mini-Futures veräusserte der Beschuldigte A. am 9. sowie am 16. Dezember 2016 für insgesamt Fr. 180’500.--. Zuvor hatte er am 6. und 7. Dezember 2016 die L.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 217’500.-- glattgestellt. Der Beschuldigte A. machte mit den L.a. Long Mini-Futures und Call Warrants, die er über den 25. No- vember 2016 hinaus hielt, einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 290’500.-- bzw. Fr. 288’806.70. Zu den relevanten Schlusskursen am 25. November 2016 hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 120’500.-- bzw. Fr. 118’806.65 resultiert (BA pag. B07.103.002.01.T-0013 ff.). Die L.-Effektengeschäfte begannen am 29. April 2016 nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Börsengeschäfte mit diesem Basiswert getätigt hatte, nach- dem Bank 2 am 20. April 2016 eine Conflict Clearance für das Mandat von AAAA. zur Beratung bei der geplanten Übernahme von L. durchgeführt hatte und u.a. der Beschul- digte B. für das Projekt abbestellt worden war sowie nachdem der VR von AAAA. am

28. April 2016 grünes Licht für den sofortigen Beginn mit den Projektarbeiten gegeben hatte. Sie erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. eine halbe Stunde vor den ersten L.-

78 SK.2020.36 Effektengeschäften vom 29. April 2016 während ca. 20 Minuten mit dem Beschuldigten B. telefoniert hatte sowie nachdem bei Bank 2 bereits erste Bewertungskalkulationen für L. vorlagen, die den Wert der Zielgesellschaft auf Fr. 210.-- bezifferten, d.h. ca. 40 % über dem damaligen Aktienkurs (BA pag. B11.302.024-0001 ff.). 2.4.5 Zum Insiderstatus i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG 2.4.5.1 Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Po- sition des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestim- mungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. 2.4.5.2 So gelten als Primärinsider zunächst Organe oder Mitglieder eines Leitungs- oder Auf- sichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft (sog. Organinsider; vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, SK-Komm Fin- fraG, 2017, Art. 154 N. 21). 2.4.5.3 Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Informa- tion bezieht (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 196). Hierzu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesell- schaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeits- bedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche auf- grund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. WOHLERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme). 2.4.5.4 Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betref- fenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Ge- sellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.

79 SK.2020.36 Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primä- rinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (SETHE/FAHRLÄN- DER, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsan- satz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein ge- schütztes Rechtsgut mehr darstellt (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 52). 2.4.6 Insidereigenschaft des Beschuldigten A. 2.4.6.1 Von April 2008 bis zu seinem Ausscheiden im November 2016 war der Beschuldigte A. VR von C. Von August 2009 bis Mai 2010 war er ausserdem VRP und CEO des Unter- nehmens (BA pag. B11.302.000-0001-0006; B11.302.000-0029 f.; 13.100-0029 f.). Im Ergebnis ist seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne erstellt. 2.4.6.2 Von April 2008 bis April 2015 war der Beschuldigte A. bei D. Mitglied des VR bzw. gar dessen Präsident (BA pag. B11.302.000-0034; 0042). Seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne ist demnach erstellt. 2.4.6.3 Während des Senior Advisor-Mandats des Beschuldigten A. beriet EEE. das italienische Textil- und Modeunternehmen DDD. bei der geplanten Übernahme von D. (BA pag. 11.302-0010; B11.302.000-0080). Hierbei kam dem Beschuldigten A. keine Organstel- lung zu. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «Aus den Beweisstücken ergibt sich, dass D. Anfang Sep. 2015 das Projekt EEEE. gestartet hat mit der Bank 2 als Finanzberater. Das Projekt war vertraulich, es wurden Geheimhaltungserklärungen eingeholt und eine Insiderliste ge- führt. Aus der Sicht von GGGGG. waren Sie offensichtlich kein Insider bezüglich des Projekts EEEE. Aus dem Mail [des Beschuldigten] B. an Sie vom 2. November 2015 ergibt sich jedoch, dass das Projekt EEEE. Ihnen dann bereits bekannt war. Sie waren darum spätestens ab Anfang November 2015 ein Insider. Was sagen Sie dazu?» Der Beschuldigte A. entgegnete: «Was ich erst hinterher erfahren habe, dass es offenbar 3 oder 4 Interessenten gab im Projekt EEEE. Das waren DDD., MMMM. Asset Manage- ment oder Private Equity und auch BBBBBB.» (BA pag. 13.100-1179). Der Beschuldigte A. gab somit zumindest implizit zu, auf Grund seines EEE.-Mandates eine Insiderstel- lung innegehabt zu haben. Folglich ist der Beschuldigte A. bezüglich der im Rahmen der Übernahmeverhandlungen Anfang September 2015 als Tätigkeitsinsider und somit Pri- märinsider zu qualifizieren. 2.4.6.4 Sodann war der Beschuldigte A. VR von E. Er gehörte dem Gremium seit September 2013 an. Als die Q2 bzw. HJ/2014 Geschäftszahlen aufbereitet wurden, stand er zudem dem Advisory Committee von E. als Präsident vor (BA pag. 11.302-0100, B11.302.000-

80 SK.2020.36 0062). Bezüglich sämtlicher Transaktionen mit E.-Titeln während des angeklagten Zeit- raums ist der Beschuldigte A. folglich als Organinsider und somit Primärinsider zu qua- lifizieren. 2.4.6.5 Weiter war der Beschuldigte A. zum Zeitpunkt des O.-Übernahmeangebots VR-Präsi- dent von F. Dem VR von F. gehörte er seit April 2004 an (BA pag. 11.302-0131; B11.302.000-0010). Er ist somit bezüglich der Transaktionen mit F.-Titeln als Organinsi- der und folglich als Primärinsider zu qualifizieren. 2.4.6.6 Nicht zuletzt übte der Beschuldigte A. ab 1. April 2014 ein Mandat als Senior Advisor für die Zürcher Niederlassung der Bank 2 aus, gestützt auf den Vertrag mit der Bank 2 GmbH vom 31. März 2014, verlängert am 31. März 2015 (BA pag. 12.101-0025, -0030). Der Beschuldigte A. schloss am 31. März bzw. 2. April 2014 namens der ihm gehören- den M. AG mit der Bank 2 GmbH, handelnd durch den Beschuldigten B., einen Vertrag als Senior Advisor (Vertrag auf die Dauer eines Jahres, 2015 verlängert um 2 Jahre) (BA pag. 13.100-0250 ff. und 13.100-0255, 13.200-0536). Der Beschuldigte A. trat in der Folge als Senior Advisor, die M. AG als Senior Advisory Company auf. Er gehörte innerhalb der Bank 2 GmbH zum Support Team. Der Beschuldigte A. legte das als strictly private and confidential überschriebene Mandat weder gegenüber der C. noch gegenüber der E. AG offen. Als Senior Advisor war er zwar Hilfsperson von Bank 2 und würde somit gemäss SETHE/FAHRLÄNDER als Primärinsider gelten (oben E. 2.4.5.3). Vor- liegend hatte der Beschuldigte A. jedoch keinen bestimmungsgemässen Zugang zu den Insiderinformationen der involvierten Emittenten. Er beriet den Beschuldigten B. im All- gemeinen und war – im Unterschied zu seiner Tätigkeit als Senior Advisor von EEE. bei der Übernahme von D. durch DDD. – nicht projektbezogen involviert. Zudem wurde die Verbindung zu Bank 2 geheim gehalten. Eine Primärinsiderstellung scheitert folglich am Fehlen des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit und der Kenntnis- nahme der jeweiligen Insiderinformation. Tippgeber war in der Regel der Beschuldigte B. So gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner ZMG-Einvernahme vom 17. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Was die Sekundärinsidergeschäfte betrifft, […]. Dies be- trifft die im Antrag genannte I. und K., möglicherweise aber auch noch weitere Gesell- schaften. Soweit ich Informationen hatte, kamen diese aus einer Quelle, der Investment Bank 2 in Zürich. In dieser Firma habe ich ein Mandat als Senior Advisor. Im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden, kam ich an Informationen, die entweder auslösend oder unterstützend für die von mir auslösenden Transaktionen wa- ren. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber betonen, dass ich mit dem Ausnutzen dieser Informationen, mit dem Mandat gültigen Informationen verstossen habe. […] B., der bei der Bank 2 Managingdirector ist und der mir aufgrund dieser Position die Infor- mationen gab und dabei darauf hinwies, dass es sich um Insiderinformationen handelt.» (BA pag. 06.001-0142). Obschon diese Aussage unzutreffend formuliert ist, kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beschuldigte A. die Tatsache bewusst war, dass es sich bei den erhaltenen Hinweisen um Insiderinformationen handelte. Bezüglich Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 ist der Beschuldigte A. im Ergebnis als Sekundärinsi- der zu qualifizieren.

81 SK.2020.36 2.4.7 Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage ste- henden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. 2.4.8 Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren. 2.4.8.1 Die Kausalität betreffend die in Anklagepunkt Ziff. I.5.1.1 beschriebene Insidertransak- tion ist insofern gegeben, als der Beschuldigte A. an der einschlägigen Telefonkonferenz teilnahm, was ihm wiederum Kenntnis der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen ver- schaffte (BA pag. B07.201.002-0046 f.). 2.4.8.2 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.2 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Be- schuldigte A. Einblick in die noch nicht öffentlichen Jahreszahlen hatte, was die begrün- dete Erwartung eines Kursanstiegs weckte, der jedoch letztlich nicht eintraf (BA pag. B11.302.003-0085 f.).

82 SK.2020.36 2.4.8.3 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.3 besteht die Kausalität insofern, als der Be- schuldigte A. Kenntnis erlangte der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen sowie der Tat- sache, dass eine Medienmitteilung bevorstand (BA pag. 11.302-0035). 2.4.8.4 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.1.4 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. über Insiderkenntnis der bevorstehenden Übernahme verfügte und ihn dies zur be- gründeten Annahme veranlasste, dass zu gegebener Zeit eine Medienmitteilung in die- sem Sinne ergehen würde (BA pag. B07.201.001-0273 ff.). 2.4.8.5 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.1.5 besteht die Kausalität insofern, als der Insider- transaktion des Beschuldigten A. eine Telefonkonferenz mit dem CEO mit Informationen über konkrete Angebote betreffend die C.d.-Übernahmeverhandlungen und deren Höhe voranging. Es bestand beim Beschuldigten A. folglich die begründete Annahme, dass diese Informationen bei Bekanntwerden einen Kursanstieg bedeuten würde (BA pag. B07.201.001-0355 f.). 2.4.8.6 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.6 ist die Kausalität insofern gegeben, als die Kenntnisnahme seitens des Beschuldigten A. von schmerzvollen Reorganisationsmass- nahmen und Abschreibungen im Rahmen einer AC-Sitzung bzw. der dazugehörigen Vorbereitungsdokumentation, zur begründeten Annahme führte, dass der Kurs nachge- ben würde (BA pag. B07.201.003-0130 ff.). 2.4.8.7 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.7 besteht insofern Kausalität als der Beschuldigte A. Kenntnis enttäuschender Meldungen über die Jahreszahlen und den anstehenden Rücktritt des CEO erlangte. Dieses Wissen bewog ihn zum Verkauf von Titeln zur Ver- meidung eines grösseren Verlustes (BA pag. B07.201.002-0239 ff.). 2.4.8.8 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 besteht insofern eine Kausalität, als der Beschul- digte A. im Rahmen einer Sitzung, deren Vorsitz er selbst innehatte, noch nicht öffentli- che Halbjahreszahlen zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten An- nahme, dass es zu einem Kursanstieg kommen würde, was sich letztlich jedoch nur teilweise bewahrheitete (BA pag. B11.302.011-0012 f.). 2.4.8.9 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.2.3 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. als Berater im Team von EEE. vom Projektverlauf und dem Angebotsstand von der übernehmenden DDD. im Rahmen der Übernahmeverhandlungen über D. Kenntnis er- langte. Diese Informationen bewogen ihn zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs der D.a.-Aktie (BA pag. 13.1090-0188). 2.4.8.10 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.1 ist die Kausalität insofern erstellt, als die Kenntnis- nahme der noch nicht öffentlichen Halbjahreszahlen im Rahmen einer Sitzung beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme auslöste, dass es zu einem Kursanstieg kom- men würde, was sich letztlich (teilweise) bewahrheitete (BA pag. B11.302.012-0016 ff.).

83 SK.2020.36 2.4.8.11 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 besteht insofern Kausalität, als der Beschul- digte A. im Hinblick auf eine interne Telefonkonferenz noch nicht öffentliche Quartals- zahlen einforderte und zur Kenntnis nahm (BA pag. B11.302.013-0043 ff). 2.4.8.12 In Anklagepunkt I.5.3.3 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. Kennt- nis der noch nicht öffentlichen (positiven) Jahresergebnisse erlangte. Dies führte ihn zur begründeten Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.014-0032 ff.). 2.4.8.13 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.4 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. von internen Informationen zur geplanten Übernahme durch O. Kenntnis er- langte. Somit entstand bei ihm die begründete Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.015-0120 ff.). 2.4.8.14 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 besteht die Kausalität insofern, als der Beschul- digte A. Kenntnis nahm vom Stand des Übernahmeprozesses N. im Rahmen von Mee- tings auf Grund seiner Stellung als Senior Advisor bei Bank 2. Dies führte wiederum zur begründeten Annahme, dass der Kurs bei Bekanntgabe der Übernahme ansteigen würde, was auch geschah (BA pag. 13.100-2069). 2.4.8.15 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.6 kann vollumfänglich auf E. 2.4.4.16 oben verwiesen werden. 2.4.8.16 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.7 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. Kenntnis nicht öffentlicher Informationen zum Übernahmeprozess durch OOO. im Rahmen der Tätigkeit bei Bank 2 erlangte. So tätigte der Beschuldigte A. die Insider- transaktionen unmittelbar nach Gesprächen zwischen dem Beschuldigten B. und NNNN., dem VR-Präsident von I., im Zuge derer Bank 2 ein Mandat für die Transaktion mit OOO. erhielt. Dies verleitete ihn zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. November 2016 gab der Be- schuldigte A. explizit an, diese Insiderinformationen über Bank 2 erhalten zu haben (BA pag. 06.001-0142). 2.4.8.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.8 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernameprozess durch PPP. im Rahmen der Beratertätigkeit bei EEE. erfuhr. So wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht (siehe E-Mail B. v. 22. Dezember 2015) «Worum geht es da wohl, als B. Ihnen mitteilte J.: we got a mandate. Wie gut kennst du OOOO.?». Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nicht mehr wisse. Ebenso antwortete er auf die Frage, ob er dem Beschuldigten B. geantwortet und mit ihm weiter darüber korrespondiert habe (BA pag. 13.100-1845). Im Rahmen eines office warming event hatte der Beschuldigte A. zudem von seinem Bank 2-Kollegen NN. die Bestätigung erhalten, dass die Einreichung eines Angebots unmittelbar bevorstand (vgl. BA pag. 13.100-2002). Dies veranlasste den Beschuldigten A. zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs.

84 SK.2020.36 2.4.8.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.9 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch die Bank 1 auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und dem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. So sandte der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. gar ein E-Mail mit dem Logo von der Bank 1 um ihm mitzuteilen, wer den Zuschlag bekommen hatte (BA pag. B11.302.021-0070). Dies führte zur begründeten Annahme eines bevorstehen- den Kursanstiegs. 2.4.8.19 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.10 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch EE. auf Grund seines Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 wahrnahm. Weiter hatte der Beschuldigte A. zum Thema des konkreten Stands der Verhandlungen nachweislich Kontakt zu NN. so- wie zum Beschuldigten B. (BA pag. B11.302.023-0075). Somit bildete sich beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. 2.4.8.20 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch AAAA. auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und einschlägigem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs, der dann jedoch nicht eintrat (BA pag. 13.200-0061). 2.4.8.21 Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus. 2.4.9 Vertraulichkeit Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpubli- kum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; BSK-WOH- LERS/PFLAUM, a.a.O.). Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, Die

85 SK.2020.36 materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.) Erstellt ist, dass die Informationen zu den Quartals-, Halbjahres- bzw. Jahreszahlen so- wie Übernahme- bzw. Fusionsverhandlungen der Öffentlichkeit allesamt nicht bekannt waren und somit bis zu deren Publikation vertraulich im Sinne von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG waren (BA pag. 11.302-0010; -0109; -0131; 13.100-0117 f. -0121 f., -0747; 17.001-0064). In Zusammenhang mit den Übernahmeverhandlungen betref- fend D./DDD. ergibt sich die Vertraulichkeit dadurch, dass der Beschuldigte A. bereits während seiner Eigenschaft als Organinsider Kenntnisse in diesem Zusammenhang er- warb. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Senior Advisor bei EEE. und somit Tätigkeitsinsi- der erhielt er sodann vertiefte Kenntnisse. So erfuhr er am 2. April 2016 Gerüchte be- treffend eine mögliche Übernahme durch GGGG. Die Vertraulichkeit war gegeben auf Grund seiner Tätigkeit als Berater bei EEE. und ab 1. Januar 2016 auf Grund des Senior Advisor Vertrages (BA pag. 11.302-0010). 2.4.10 Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung Qualitativ wird vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. vo- raussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Aktienkurs erheblich zu beein- flussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 E. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 444; Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes vom [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011; BBl 2011 6873, 6885; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 3. Septem- ber 2014; BBl 2014 7483, 7587). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflus- sungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Sowohl die Voraus- sehbarkeit als auch die Erheblichkeit des Kurssprungs müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders im Zeitpunkt der Tat unter einer objektivierenden Betrach- tungsweise ex ante nachgewiesen sein. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in gro- ben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom

1. Juli 2015 E. 7.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E.3.4.3.1; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j, N. 41; HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N 16). 2.4.11 Erheblichkeit der Kursveränderung Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird, zu beurteilen. Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlich- keit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O., N. 43; 58 ff. ad Art. 2 lit. j FinfraG; LEUENBERGER, a.a.O., 349; LEUENBER- GER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni (Hrsg.), Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 201 ff.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.;

86 SK.2020.36 WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rah- men von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Sethe B. [Hrsg.], Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; kritisch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 48 f.; ablehnend HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N. 27). Die FINMA führt im Rundschreiben «2013/8 Marktverhaltensregeln», das auch für das Strafrecht eine Auslegungshilfe darstellt (vgl. Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturge- setz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014, 7485) Folgendes aus: «Im Einzelfall ist anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines ver- ständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekannt- werden der Information» (Rz. 10 des Rundschreibens). In Bezug auf die durch Optionen erlangten Gewinne drängt sich indes eine differente Berechnungsmethode auf. Der Sinn und Zweck von Optionsgeschäften im Rahmen von newstrading liegt darin, innert kurzen Zeiträumen mit Spekulationsgeschäften aufgrund der Hebelwirkung grosse Gewinne zu realisieren (JOHN SHON/PING ZHOU, News Trading mit Optionen, 2012, S. 41). Die Überlegung, dass ab Veröffentlichung der Insiderinfor- mation jeder Anleger die Möglichkeit hätte, durch Käufe gleichermassen vom weiteren Aktienkursanstieg zu profitieren, gilt diesbezüglich nicht. Sogleich nach Bekanntwerden einer solchen Information schwindet – aufgrund der exponentiellen Kursveränderung – die Möglichkeit rapide, Optionen zu gewinnbringenden Konditionen (d.h. ohne hohe Ver- lustrisiken) zu erwerben. Mit anderen Worten bestehen nach Bekanntwerden (und Ab- sorption) des Ereignisses für andere Marktteilnehmer keine real gleichen Chancen auf den Erwerb solcher Optionen zu gewinnversprechenden Konditionen. Mithin erscheint der durch den Insider ausgenützte Wissensvorsprung kausal für den gesamten Gewinn, den er durch Optionsgeschäfte realisiert (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 17. Dezember 2017 E. 6.2.5). 2.4.12 Analyse und Berichterstattung Im Vorverfahren setzte die Bundesanwaltschaft eine anerkannte Fachperson im Bereich der Finanzmarktanalyse zur Anfertigung eines Ermittlungs- und Auswertungsberichtes (FFA-Bericht, BA pag. 11.101) ein. Der Beschuldigte A. hatte mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 die Einsetzung eines Sachverständigen beantragt. Dabei sei für die Be- rechnung der Kurserheblichkeit und des erzielten Vermögensvorteils auf den Eröff- nungskurs des Tages abzustellen, an dem die Information öffentlich gemacht wurde (TPF pag. 51.521.004 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das Bundesstrafge- richt das Gesuch ab. Dabei legte es insbesondere dar, dass die Ermittlung der Kurser- heblichkeit auf Grund des Schlusskurses (bzw. des Eröffnungskurses des Folgetages) mithilfe des reasonable investor test der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ent- spreche (TPF pag. 51.250 mit Verweis auf TPF 2015 66). Die Ausführungen im Rahmen

87 SK.2020.36 des FFA-Berichts können folglich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig be- zeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerun- gen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich da- rauf abgestellt werden kann. 2.4.13 Zur konkreten Anwendung Gemäss den schlüssigen Ausführungen im FFA-Bericht ist die Beurteilung der Kursre- levanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht im Wesentlichen nach dem sog. Reasonable Investor Test vorzunehmen (hierzu BA pag. 11.301-0012). Die Praxis zeige auf, dass Insidertransaktionen in der Regel vor der Veröffentlichung von vertraulichen Unternehmenssachverhalten getätigt würden. Es sei die voraussicht- liche Eignung des vertraulichen Sachverhalts, nach Veröffentlichung eine Kursverände- rung zu verursachen, die der eingeweihte Akteur auszunutzen beabsichtige. Im Merkmal «Eignung zur Kursveränderung der Insiderinformation» frage der Gesetzgeber entspre- chend nach der ex ante erwarteten Eignung des vertraulichen Sachverhalts, eine be- stimmte Notierung zu verändern. Zur sinnvollen und einheitlichen Beantwortung der Frage des Gesetzgebers sei die Einnahme eines objektivierenden Standpunkts notwen- dig, von dem aus der in die Zukunft gerichtete Eignungsbefund zur Kursveränderung fachkundig und gleichbleibend erstellt werden könne. Das Urteil über die Eignung zur Kursveränderung müsse andernfalls aus der schwer zugänglichen fremdpsychischen Warte variierender Kenntnisstände oder Rationalitätsniveaus von je betroffenen Akteu- ren gefällt werden. Die US-Rechtspraxis habe, angeleitet durch einen eigenen Begriff der Insiderinformation, der auf den Merkmalen Wesentlichkeit (material) und Vertrau- lichkeit (non public) beruhe, den Reasonable Investor Test als hilfreichen objektivieren- den Standpunkt entwickelt (hierzu TPF 2019 4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2). Durch Einnahme des Blickwinkels eines reasonable investors solle insbesondere die Wesentlichkeit der Insiderinformation beur- teilt werden. Werde der idealisierte Anleger angesichts der Insiderinformation sehr wahr- scheinlich in seinem Anlageverhalten beeinflusst, so erlaube die erwartete Verhal- tensanpassung den Rückschluss auf die Wesentlichkeit des vertraulichen Sachverhalts. Rücke man den Aspekt «Stand der verfügbaren Informationen» in den Mittelpunkt, so bedeute Wesentlichkeit der Insiderinformation, dass die Kenntnisnahme des vertrauli- chen Sachverhalts für den reasonable investor mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit als eine signifikante Änderung des total verfügbaren Informationsmix’ wahrgenommen werde. Das Merkmal der Wesentlichkeit aus dem US-Recht entspreche der Eignung der Insiderinformation zur Kursveränderung im Schweizer Recht. Der hypothetische Stand- punkt des reasonable investors, d.h. insbesondere die durch ihn zu beantwortende Frage, ob er die Kenntnis des vertraulichen Sachverhalts mit beträchtlicher Wahrschein- lichkeit als Teil der Grundlage einer Anlageentscheidung nutzen würde, könne somit auch hier zur Beurteilung der Insiderinformation zugezogen werden (BA pag. 11.301- 0012).

88 SK.2020.36 2.4.13.1 In Anwendung der oben erläuterten Grundsätze gestaltete sich die Kurserheblichkeit in den einzelnen Anwendungsfällen wie in den folgenden Ausführungen beschrieben. Hier- bei ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Erfah- rung und Sachkenntnis ein überdurchschnittlich erfahrener und vernünftiger Investor ist. Folglich ist die über dem Schwellenwert liegende Kursveränderung ein Indiz für die Vo- raussehbarkeit. Die Bundesanwaltschaft legt ihren Berechnungen und Schätzungen im Sinne einer modellbasierten Ermittlung der Kurserheblichkeit u.a. folgende Überlegun- gen zugrunde: «Erhebliche Kursveränderungen sind solche, die den gewohnten Rah- men sprengen, nicht alltäglich sind und somit selten vorkommen. Ausgeprägte Kursver- änderungen kommen selten vor. Modellbasierte Schwellenwerte grenzen für ein je be- sonderes Schwankungspotenzial der Aktie die unüblich ausgeprägten Kursveränderun- gen ab, die einer gemeinsamen und allen Titeln gleichartig zugrunde gelegten Seltenheit entsprechen. Erheblich sind hier die unüblich ausgeprägten 5 Prozent positiven sowie 5 Prozent negativen Kursveränderungen.» (BA pag. 11.301-0029). In Bezug auf die Be- rechnung des jeweiligen Schwellenwerts kann vollumfänglich auf die stichhaltigen und schlüssigen Angaben im Rahmen des FFA-Berichts abgestellt werden. Die effektiv eingetretene Kursveränderung ist als Indiz für eine im Sinne einer ex ante- Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Investors erhebliche Kursveränderung zu wer- ten. Folgend soll geprüft werden, ob dieses Indiz bei den inkriminierten Sekundärinsi- dergeschäften zum Zeitpunkt des Kaufentscheides vorlag. Zunächst wird jedoch auf die als Primärinsidergeschäfte angeklagten Transaktionen eingegangen. Hierbei wird von der Prämisse ausgegangen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Stellung über detailgenaue Kenntnisse verfügte, die es ihm ohne Weiteres erlaubten, die potenzielle Kursrelevanz der jeweiligen Ereignisse einzuschätzen. Im Anschluss werden diejenigen Transaktionen geprüft, die als Sekundärinsidergeschäfte zur Anklage gebracht wurden. Hierbei ist die ex ante-Kursrelevanz des jeweiligen Ereignisses aus Sicht eines vernünf- tigen Investors zu prüfen. 2.4.13.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 ist Folgendes festzuhalten: Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte. Die 2Q/2014 und HJ/2014 Ergebnisse wurden nach ihrer Publikation am 5. August 2014 von den Analysten als solide bezeichnet und lagen teilweise über deren optimistischsten Erwartungen. Umsatz und EBIT im abgelaufenen 1. Semester 2014 übertrafen bzw. erreichten nahezu die höchsten Analystenschätzungen. Der Auftragseingang lag leicht über dem Durchschnitt der Konsenserwartungen. Die Kursreaktion der C.i. vom

5. August 2014 war mit einem Plus von 4.9 % deutlich positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 4.37 % lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war somit erheblich. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag im Ergebnis

89 SK.2020.36 deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0020 ff). 2.4.13.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: Die 3Q/2014 Ergebnisse der C. wurden von Medien und Analysten positiv kommentiert. Nachdem die zyklische C.i.-Aktie seit Jahresmitte stark an Wert eingebüsst hatte, über- raschte das Unternehmen damit, in schwierigen Marktverhältnissen weiterhin solide Er- gebnisse erzielen zu können. Zudem versprach die R.-Übernahme höher als erwartete Synergien und die Prognose 2014 wurde bei der Profitabilität überraschend angehoben. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. Oktober 2014 war mit 3.9 % klar positiv. Die marktbe- reinigte Kursveränderung der C.i. von 2.4 % lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.18 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0032). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstel- lung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). Angeklagt ist in diesem Zusammenhang le- diglich ein Versuch. 2.4.13.4 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 ist Folgendes auszuführen: Die C. Q1/2015 Ergebnisse wurden von den Medien und Analysten überwiegend positiv kommentiert. Insbesondere die Auftragseingänge waren unerwartet hoch und zeigten einen erfreuli- chen Trend. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. April 2015 war mit 2.89 % positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 3.96 % lag deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.06 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0038). 2.4.13.5 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 ist sodann Folgendes anzumerken: Die HHHHH.-Meldung vom 14. Juli 2015 über einen möglichen Verkauf des C.b.-Segments wurde von den Marktteilnehmern positiv kommentiert. C. erreichte mit seinem geringen Marktanteil in diesem Bereich nicht die kritische Masse und operierte mit einer ver- gleichsweise geringen Profitabilität. Der voraussichtliche Anstieg der Cash-Reserven aus einem Verkauf versprach verschiedene und für die C.-Aktionäre positive Szenarien: die Möglichkeit einer grösseren Akquisition, eine Dividendenanhebung, ein Aktienrück- kaufprogramm. Ausserdem würde sich C. auf die profitableren Segmente konzentrieren können und der wahre Wert von PPPP. und DDDD. käme stärker zur Geltung. In inter- nen Berechnungen vom Juni 2015, die dem Beschuldigten A. als VR- und SC-Mitglied zur Verfügung gestanden haben dürften, wurde der Wert des Vakuum Segments auf Fr. 550 Mio. veranschlagt, ohne Berücksichtigung von Synergien für strategische Inves- toren von bis zu Fr. 100 Mio. Gleichzeitig bestand für C., wegen der Eigenständigkeit des Bereichs, kein Risiko von Dissynergien aus einer Abtrennung. Gemäss Abklärungen des Unternehmens von Ende Mai 2015 lag die mittlere Bewertung des Marktes für das Vakuum-Segment bei ca. Fr. 400 Mio. und damit deutlich tiefer als die für eine allfällige Transaktionsvereinbarung relevanten internen Berechnungen. Der Verkaufsprozess sollte als Auktion mit mehreren Bietern veranstaltet werden, sodass mit tendenziell hö- heren Angeboten gerechnet werden konnte. Die C.i.-Aktie schloss am 14. Juli 2015,

90 SK.2020.36 nach Erscheinen der HHHHH.-Meldung über den gestarteten Verkaufsprozess um die C.b.-Sparte, bei Fr. 11.85 mit einem Plus von 3.95 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages, wobei der Swiss Performance Index (nachfolgend: «SPI-Index») im gleichen Zeitraum um 0.64 % zulegte. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der HHHHH.-Meldung zurückgeführt werden kann, lag mit 3.3 % deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.07 %. Die marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 14. Juli 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0040). 2.4.13.6 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 rechtfertigen sich sodann folgende Ausfüh- rungen: Die Medienmitteilung vom 20. November 2015 zur Verkaufsvereinbarung mit P., bei einer zugrundeliegenden Bewertung für das C.b.-Segment von Fr. 525 Mio., wurde von den Marktteilnehmern sehr positiv aufgenommen. Im Lichte der jüngsten Um- satz- und Profitabilitätsentwicklung bei C.b. schätzte man den Unternehmenswert der Transaktionsvereinbarung nahezu einhellig als unerwartet hoch ein. Der Verkaufserlös versprach verschiedene und für die Aktionäre attraktive Perspektiven, wie bspw. Inves- titionen, Zukäufe, ein Aktienrückkaufprogramm oder eine Sonderdividende. Durch den Verkauf würde sich das Margenprofil von C. erhöhen, die Ertragsqualität verbessern und die Abhängigkeit von konjunkturell gefährdeten Absatzmärkten abnehmen. Die C.i.-Ak- tie schloss am 20. November 2015, nach Publikation der Medienmitteilung zum Verkauf des Vakuumgeschäfts an P., bei Fr. 10.65 mit einem Plus von 5.97 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. Der SPI-Index blieb im gleichen Zeitraum nahezu unverändert (+0.09%). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Un- ternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit 5.89 % deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.66 %. Die markt- bereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 20. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0050). 2.4.13.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 ist derweil Folgendes festzuhalten: Die Medienmitteilung der C. vom 30. November 2015 und die Ausführungen am Investorentag zu den Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen wurden von den Marktteilnehmern insgesamt negativ aufgenommen. Zwar lobte man vereinzelt das proaktive Vorgehen des Unternehmens, die Wertberichtigung im Segment CCCC. sowie der Ausblick für CCCC. und DDDD. wurden jedoch klar negativ beurteilt. Ein Analyst schätzte den Negativeinfluss auf den Unternehmenswert von C., hauptsächlich wegen der Sparte DDDD., auf Fr. 200 Mio. Die C.i.-Aktie schloss am 30. November 2015, nach Publikation der C.-Medienmitteilung über Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen, bei Fr. 9.90 mit einem Minus von 7.48 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages (27. November 2015), wobei der SPI-Index im gleichen Zeitraum nahezu unverändert notierte (+0.02 %). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit -7.5 % deutlich unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.66 %. Die

91 SK.2020.36 marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 30. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0059). 2.4.13.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.7 ist Folgendes auszuführen: Die C.- Geschäftszahlen 2015 fielen z.T. klar hinter den Markterwartungen zurück und wurden von Medien und Analysten, auch wegen der trüben Aussichten, sehr negativ kommentiert. Für Verunsicherung sorgte zudem das unerwartete Ausscheiden des CEO. Die Kursreaktion der C.i.-Akte vom 1. März 2016 war mit -2.04% klar negativ. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie von -3.44% lag nur geringfügig über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.54%. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war gerade noch unerheblich (BA pag. 11.302-0071). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.9 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.2 ist sodann Folgendes anzumerken: Die Kom- mentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. Mit dem erzielten flächen- bzw. währungsbereinigten Umsatzwachstum schien sich der Turnaround weiter zu materialisieren. Die Verluste auf Stufe EBIT und Konzern- ergebnis waren stärker zurückgegangen, als vom Markt erwartet. Die D.a.-Aktie eröff- nete am 19. August 2014, nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, mit einem Plus von 4.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss unver- ändert bei Fr. 15.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.88 % an Wert zu. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zu- rückgeführt werden kann, war negativ und lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.76 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.- Aktie vom 19. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0096). Die Kurs- erheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Pri- märinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.10 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 rechtfertigen sich sodann folgende Aus- führungen: Am 2. April 2016, publizierte die IIIII. einen Artikel mit Details über Transak- tionsverhandlungen um die D. Am darauffolgenden Montag, den 4. April 2016, eröffne- ten die D.-Titel mit starken Kursavancen von 8.4 % und schlossen bei Fr. 7.04 mit einem Plus von 31.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. In den vergange- nen Jahren waren Gerüchte über eine potenzielle Übernahme von D. wiederholt aufge- taucht, nicht jedoch in den vorangehenden Monaten. Nach dem 25. November 2015, als der Bekleidungskonzern eine Prognosekorrektur für das Gesamtjahr 2015 hatte be- kanntgegeben müssen, büsste die D.a.-Aktie kontinuierlich an Wert ein. Am 16. Februar 2016 notierte der D.-Titel zeitweise bei Fr. 4.30, d.h. 57 % tiefer als am 25. November

2015. Der kurze Text auf «JJJJJ.» zu Erwägungen von DDD. über einen Kauf der D. blieb weitgehend unbeachtet. Die D.a.-Aktie vollzog am folgenden Handelstag, dem

19. Februar 2016, keine wesentliche Kursveränderung. D. und DDD. sahen auch keine Veranlassung, die bereits vorbereiteten Medienmitteilungen zu publizieren. Da die D.- Aktie über die letzten drei Monate deutlich an Wert eingebüsst hatte, notierte der Titel

92 SK.2020.36 im Februar/März 2016 deutlich unter dem 60 Tage volumengewichteten Durchschnitts- kurs, der im Rahmen eines Angebots wenigstens bezahlt werden musste. Für kundige Anleger, die wegen begründeter Gerüchte oder dank vertraulicher Informationen lau- fende Transaktionsverhandlungen vermuteten oder darum wussten, konnten ihre Ange- botspreiserwartungen entsprechend ausrichten. Am 26. Februar 2016, als der Beschul- digte A. die D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durch- schnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.94 und lag 34.7 % über dem Schlusskurs des 25. Feb- ruar 2016 von Fr. 5.15. Am 22. März 2016, als der Beschuldigte A. erneut D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.31 und lag 13.3 % über dem Schlusskurs vom 21. März 2016 von Fr. 5.57845. Die D.a.- Aktie legte am 4. April 2016 unbereinigt um 31.59 % zu. Die um gesamtmarktliche Ein- flüsse korrigierte Tagesrendite des Titels betrug 31.22 %. Der Anteil der Kursverände- rung, der auf die Publikation des IIIII.-Artikels zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.07 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.-Aktie vom 4. April 2016 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0228 f.). 2.4.13.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 ist derweil Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Das Unternehmen hatte sichtbare Fortschritte bei der Effizienz und Senkung der Finanzierungskosten erzielt, die auch Potenzial für zukünftig positive Ergebnisse bargen. Die Analysten waren angesichts der publizierten Zahlen überwiegend positiv überrascht, auch wenn der Umsatz leicht unter den Erwartungen lag. Die verbesserte EBITDA-Guidance für 2014 wurde im Allgemeinen lobend hervorgehoben. Die E.a.-Aktie eröffnete am 21. August 2014, nach Publikation der E.- Geschäftszahlen zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014, mit einem Plus von 2.92 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.19 % bei Fr. 1.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.46 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 21. August 2014 unbereinigt um 2.19 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 1.74 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.18 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

21. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0104). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.12 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.2 ist Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse für das 3. Quartal 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die bereits optimistisch gestimmten Markterwartungen wurden teilweise deutlich übertroffen, wobei der im 3. Quartal 2014 erzielte Umsatz ungefähr dem Mittelwert der Konsensschätzungen entsprach. Positive Resonanz erhielt die aktualisierte EBITDA-Guidance für 2014. Der niedrigeren Umsatz-Guidance 2014 wurde dagegen wenig Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie sich teilweise aus der

93 SK.2020.36 Entwicklung der ständig observierbaren Rohstoffpreise ergab. Das vorgelegte Ergebnis zum 3. Quartal 2014 wurde von verschiedenen Experten auch deshalb positiv gewürdigt, weil es die E. auf Kurs zur angestrebten Neupositionierung zeigte. In der positiven Rezeption des Marktes erfüllte sich die Voraussage des E.-CFO, dass die Ergebnisse zum 3. Quartal 2014 von den Analysten geschätzt würden. Die E.a.-Aktie eröffnete am

20. November 2014, nach Publikation der E.-Geschäftszahlen zum 3. Quartal 2014, mit einem Plus von 3.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.59 % bei Fr. 1.19. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.08 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 20. November 2014 unbereinigt um 2.59 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 2.49 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom 20. November 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0114). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.13 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.3 ist sodann Folgendes anzumerken: Die E.- Jahreszahlen 2014 wurden von den Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die Ergebniserwartungen der Analysten wurden im Allgemeinen übertroffen, der verhaltene Ausblick wirkte auf Einzelne ernüchternd. Positiven Anklang fand die gleichentags publizierte Wiederaufnahme des Verkaufsprozesses für ausgewählte Distributionseinheiten, die Mitte Dezember 2014 für beendet erklärt worden und mit starken Kursverlusten der E.a.-Aktie einhergegangen war. In einer internen Präsentation für das E. Strategiekomitee hatte Bank 2 das positive Kurspotenzial der Nachricht antizipiert. Die E.a.-Aktie eröffnete am 12. März 2015, nach Publikation der E.- Jahreszahlen 2014 und Bekanntgabe der wiederaufgenommenen Verkaufsgespräche betreffend spezifische Distributionseinheiten, mit einem Plus von 3.3 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 9.89 % bei Fr. 1.- . Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.14 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 12. März 2015 unbereinigt um 9.89 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 9.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.97 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

12. März 2015 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0127). 2.4.13.14 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.4 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die nachbörsliche Ankündigung des O.-Barangebots vom 25. September 2014 zu Fr. 1.35 pro F.a.-Aktie wurde von Analysten und Medien sehr positiv aufgenommen. Die Analysten bewerteten die voraussichtliche Offerte als sehr attraktiv und erwarteten eine positive Aufnahme durch die Marktteilnehmer. Am 9. September 2014 gab es am Markt bereits Spekulationen über eine mögliche F.-Übernahme durch O. Die F.a.-Aktie kletterte an diesem Tag ca. 7.8 % auf Fr. 1.25 und sank bis zur Ankündigung des O.-

94 SK.2020.36 Angebots nicht unter Fr. 1.20. Den starken Kursanstieg vom 9. September 2014 erklärte die IIIII. mit Spekulationen über einen möglichen Masterplan der beiden O.- Grossaktionäre KKK. und JJJJ.-Gruppe. Die Mutmassungen über eine mögliche Übernahme durch O. waren durch eine Beteiligungsaufstockung KKK. an der F. angestossen worden, die am 6. September 2014 wegen einer Pflichtmeldung an die Börse bekannt geworden war. KKK. hatte seinen Anteil an F. von 10 % auf 15 % erhöht und war bereits mit 10 % an O. beteiligt. Gleichzeitig besass die JJJJ.-Gruppe 25% der F. und war mit 20 % an O. beteiligt. Die Spekulationen wurden durch die betroffenen Parteien nicht bestätigt. Die F.a.-Aktie eröffnete am 26. September 2014, nach Ankündigung des O. Kaufangebots vom Vorabend, mit einem Plus von 5.51 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 4.72 % bei Fr. 1.33. Der SPI-Index blieb am gleichen Handelstag nahezu unverändert. Die unbereinigte und die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte F.a.- Aktienkursveränderung vom 26. September 2014 betrugen 4.72 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.3 %. Die marktbereinigte Rendite der F.a.-Aktie vom

26. September 2014 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0146 f.). 2.4.13.15 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist sodann Folgendes auszuführen: Die I.a.- Aktie eröffnete am 17. Dezember 2015, nach Bekanntgabe der geplanten Übernahme von I. durch OOO., mit einem Plus von 62 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhan- delstages und schloss mit einer Zunahme von 59.3 5% bei Fr. 7.33. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.61 % zu. Während die I.a.-Aktie am 17. Dezember 2015 unbereinigt um 59.35 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 59.05 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der I.a.-Aktie vom 17. Dezember 2015 war folglich erheb- lich (BA pag. 11.302-201). 2.4.13.16 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.8 ist Folgendes hervorzuheben: Die J.a.-Aktie eröffnete am 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Ankündigung des Angebots von QQQ. für J., mit einem Plus von 18.59 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandels- tages und schloss mit einer Zunahme von 17.44 % bei Fr. 358.50. Der SPI-Index büsste am gleichen Handelstag 1.25 % an Wert ein. Während die J.a.-Aktie am 2. Februar 2016 unbereinigt um 17.44 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 18.2 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 5.78 %. Am Tag der ersten J.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. lag der entspre- chende Schwellenwert sogar deutlich tiefer bei 3.46 %. Die marktbereinigte Rendite der J.a.-Aktie vom 2. Februar 2016 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0210).

95 SK.2020.36 2.4.13.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die vorbörsliche Meldung vom 11. April 2016 über die geplante Übernahme von K. durch EE. zum Preis von Fr. 53.-- pro K.-Titel (nach Auszahlung der voraussichtlichen Divi- dende von Fr. 0.30) kam für die Marktteilnehmer überraschend. Die K.-Aktie legte am

11. April 2016 bis zum Handelsende um 22.18 % auf Fr. 53.-- zu. Die Analysten beur- teilten den Angebotspreis im Allgemeinen als angemessen. QQQQ., die seit Monaten einen Machtkampf mit dem K.-VR führten, bezeichneten die Offerte wiederum als viel zu tief. Der Analyst der Bank 14 hielt den angebotenen Preis dagegen für stattlich und rechnete mit einer erfolgreichen Durchführung der Transaktion. Ein Insider, der im Vor- feld um die laufenden Übernahmeverhandlungen wusste, ohne die konkrete Preisofferte zu kennen, konnte bei einer minimalen Erfolgswahrscheinlichkeit des Angebots von 32.9 % gerade noch mit einer erheblichen Kursveränderung rechnen. Als der Beschul- digte A. am 6. April 2016 seine ersten K.-Effektengeschäfte tätigte, war das Projekt K.d. bereits seit 11. November 2015 im Gange, EE. hatte per 11. Januar 2016 zwei unver- bindliche Angebote eingereicht und den Eingang des verbindlichen Angebots hatte man am 5. April 2016 erwartet. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Transaktions- prozesses dürfte die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Ankündigung des Über- nahmeangebots damals klar mehr als 32.9 % betragen haben. Als wenige Tage später, am 11. April 2016, das Übernahmeangebot von EE. an die Aktionäre der K. bekanntge- geben wurde, eröffnete die K.-Aktie mit einem Plus von 17.69 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 20.18 % bei Fr. 53.--. Der SPI-Index schloss am gleichen Handelstag mit -0.03 % nahezu unverän- dert. Während die K.-Aktie am 11. April 2016 unbereinigt um 20.18 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 20.21 %. Der An- teil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurück- geführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwel- lenwert für Kurserheblichkeit von 3.55 %. Die marktbereinigte Rendite der K.-Aktie vom

11. April 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-238 f.). 2.4.13.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.11 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführun- gen: Übernahmegerüchte um L. waren in der Vergangenheit immer wieder am Markt zirkuliert. Am 19. April 2016 hatte KKKKK. berichtet, dass die RRRR. Gruppe ein Auge auf das Schweizer Unternehmen geworfen hätte und dabei möglicherweise im Wettbe- werb zu AAAA. stünde. Anlässlich eines Telefoninterviews am 21. April 2016 leugnete der L. Mitbegründer bzw. CEO, dass Annäherungen von Unternehmen abgewehrt wor- den wären. Er beteuerte dabei auch zum wiederholten Male den Willen zur Eigenstän- digkeit. Als aber KKKKK. am Abend des 24. November 2016 über Transaktionsgesprä- che zwischen AAAA. und L. im frühen Stadium berichtete, eröffnete die L.a.-Aktie am

25. November 2016 bei Fr. 170.-- zu einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages. Der L.a.-Aktienkurs legte dann erneut stark zu, nachdem am Nachmittag des 25. November 2016 die Transaktionsgespräche mit AAAA. in einer kurzen Medien- mitteilung von L. bestätigt worden waren. Die L.a.-Aktie schloss bei Fr. 184.50 mit einer Avance von 16.8 % zum Vortag. Im Falle eines Übernahmeangebots rechnete das Ak- tienresearch von der Bank 15 mit einer Prämie von 30 % auf dem L.a.-Schlusskurs vom

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24. November 2016 und mit einem Angebotspreis um Fr. 205.40. Analysten beurteilten eine Übernahme von L. durch AAAA. als finanziell gut verkraftbar. Marktbeobachter sa- hen auch die Möglichkeit eines Bieterwettbewerbs um L. Als der Beschuldigte A. am

3. August und 21. Oktober 2016 die relevanten Geschäfte mit L.-Effekten tätigte, lag die minimale Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen eines Angebots, bei der er ge- rade noch eine erhebliche Kursveränderung erwarten konnte, bei 12.86 % bzw. 8.7 %. In Anlehnung an den Prämienschätzwert von der Bank 15 betrugen diese minimalen Wahrscheinlichkeiten 8 % bzw. 9.2 %. Die L.a.-Aktie eröffnete am 25. November 2016 mit einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss, nach L.s Bestätigung laufender Transaktionsgespräche mit AAAA., um 16.77 % teurer bei Fr. 184.50. Der SPI-Index beendete den gleichen Handelstag mit einer mode- raten Zunahme von 0.97 %. Während die L.a.-Aktie am 25. November 2016 unbereinigt um 16.77 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesren- dite des Titels 15.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.78%. Die marktbe- reinigte Rendite der L.a.-Aktie vom 25. November 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0252 f.). 2.4.13.19 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.5 führt eine ex ante-Betrachtung zu folgenden Er- kenntnissen: Die Angebotspreise vergangener Unternehmenstransaktionen in der Schweiz enthielten im Durchschnitt Prämienaufschläge auf entsprechenden Referenz- kursen von 22.35 % bis 33.55 %. Die Kursveränderung, die ein sachverständiger Inves- tor angesichts einer ungewissen Übernahmeverhandlung ex ante erwarten kann, ergibt sich aus der Gewichtung der erwarteten bzw. mittleren Prämie zusammen mit der Ein- trittswahrscheinlichkeit eines Angebots. Der sachverständige Anleger, der angesichts einer Insiderinformation ihre Eignung zur Kursveränderung abschätzen muss, ermittelt den erwarteten Kurseinfluss, indem er das Ausmass der Kursveränderung bei sicherem Eintreten mit der Wahrscheinlichkeit des Ereignisses gewichtet. Die Anwendung auf die G.a.-Aktie am Tag der ersten G.a.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. vom

23. Mai 2014 ergab einen Wahrscheinlichkeitswert von 11 %. Die Teilnahme von SSSS., N. und LLL. am aufwendigen und stark strukturierten Bieterprozess um die G. indiziert, dass sich die Bewerber Erfolgschancen von mehr als nur je 3.67 % ausrechneten, als sie ins Gebot um die Basler Konkurrentin einstiegen. Ein sachverständiger Investor konnte zum Zeitpunkt der ersten G.a.-Effektengeschäfte seitens des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014, im Wissen um die laufenden Transaktionsverhandlungen zwischen mehreren Bietern und G., eine erhebliche Kursveränderung der G.a. erwarten (BA pag. 11.302-0167). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unterneh- mensmeldung zurückgeführt werden kann, lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.72 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0149). 2.4.13.20 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.9 ist im Sinne einer ex ante-Beurteilung Folgen- des festzuhalten: Als der Zusammenschluss zwischen den Banken 1 und 11 am

97 SK.2020.36

22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war letztere vollständig im Besitz der brasili- anischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht börsenkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Die Möglichkeit, allfällige Insiderinformationen für Börsengeschäfte mit Titeln der Zielgesellschaft zu nutzen, bestand somit nicht. Das Wis- sen um eine übernehmende Publikumsgesellschaft eröffnete jedoch, bei einem gleich- zeitig günstigen Angebotspreis, die Gelegenheit für Insiderhandel (BA pag. 11.302- 0216). Der entsprechende aktienspezifische Schwellenwert für Kurserheblichkeit betrug 5.05 %. Die marktbereinigte Rendite war negativ und somit nicht erheblich (BA pag. 11.302-0212). Auf Grund des privilegierten Zugangs des Beschuldigten A. zu Insiderin- formationen betreffend den Banken 1 und 11 (oben E. 2.4.1.19) ist die Kurserheblichkeit vorliegend dennoch zu bejahen. 2.4.14 Verschaffung eines Vermögensvorteils als tatbestandsmässiger Erfolg 2.4.14.1 Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvor- sprungs zurückgehen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (AMMANN/KESSLER, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd. 18, S. 277). Von den Bruttogewinnen abzuziehen sind die Erwerbsspesen. 2.4.14.2 Der Beschuldigte A. erzielte einen Teil des Gewinnes auf eigene Rechnung über Konti bei der Bank 3, Bank 6 und Bank 7. Weitere Gewinne erzielte der Beschuldigte A. via die von ihm kontrollierte Ein-Mann- Aktiengesellschaft M. AG (BA pag. B11.302.000-0007). Dies betrifft Insidertransaktionen in den Effekten von L., D., K., I. und F. Sie wurden über das Konto der M. AG bei der Bank 3 getätigt. Einzige wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der QQQQQ. Stif- tung ist der Beschuldigte A. (BA pag. B07.107.001.01.E-0029-0030). Via QQQQQ. Stif- tung wurden Insidertransaktionen mit Effekten der G. getätigt.

98 SK.2020.36 2.4.14.3 Der Beschuldigte A. generierte dabei einen Buchgewinn im Sinne eines tatbestands- mässigen Vermögensvorteils (zur Höhe unten, E. 2.5.15). 2.4.15 Subjektiver Tatbestand 2.4.15.1 Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbe- standselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tat- bestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauli- che Tatsache als auch um deren Kursrelevanz. 2.4.15.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Welche Information hatten Sie genau, als Sie den entsprechenden Auftrag erteilten?», worauf er entgegnete: «Ich kann Ihnen nicht sagen, ob wir schon die detaillierten Informationen hatten, höchs- tens Grössenordnungen oder Hochrechnungen.» Nach der Vertraulichkeit gefragt, gab er Folgendes zu Protokoll: «Ja, diese Informationen sind alle vertraulich, bevor sie pu- bliziert sind.» Nach der Eigenschaft, in welcher er diese Information erhalten habe ge- fragt, entgegnete er: «Als Verwaltungsrat» (BA pag.13.100-0117 f.). Gemäss FFA pag. 11.302-0019 ff. erfolgten die Positionseröffnungen in C.I. Call Warrants vom 30. Juli 2014 nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorste- henden AC Meeting detaillierte pre-read-Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergeb- nisse erhalten hatte. Der Beschuldigte A. hatte im Ergebnis genügend klares und siche- res Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 zum Vorwurf der Missachtung der Blackout-Pe- riod Folgendes zu Protokoll: «Aus Profit. […] «Zockertrieb» ist wahrscheinlich kein Be- griff, den man heranziehen sollte. Vielleicht ist es ein Spieltrieb.» (BA pag. 13.100-0006). Zum Handelszeitpunkt hatte er Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Resultate Q3 2014 und handelte in Missachtung der Handelssperre in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Resultate auszunut- zen. Im Ergebnis hatte der Beschuldigte A. auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes ge- nügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.4 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 gab der Beschuldigte A. auf die Frage hin, warum er am Montag 27. April 2015 gegen 11.30 Uhr über sein Bank 6-Konto 200’000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann

99 SK.2020.36 Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namen- aktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszu- nutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hin- sichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich han- delte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.5 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restruktu- rieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information ver- fügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschie- dene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.6 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 zu Protokoll: «C. verkauft C.b. an P. Ich bin völlig pIatt, was ich alles gedreht habe, von der Häufigkeit her, Sorry, wenn ich mich wieder- hole, aber kommt mir nichts «gschüders» in den Sinn: Dummheit». Auf die Frage hin, ob er diese Käufe im Wissen um den Verkauf von C.b. getätigt habe, gab der Beschul- digte A. an: «Vermutlich schon, ja» und bestätigte, dass diese Information vertraulich gewesen war (BA pag. 13.100-0121; 13.100-0122). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 auf die Frage hin, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe, an, dies nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100-0123). Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschul- digte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen

100 SK.2020.36 könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100- 0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt I.Ziff. 5.1.7 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 15. November 2016 sodann folgender Vorhalt gemacht: «[Wir haben] festgestellt, dass Sie am 19. Februar 2016 über Ihr Bank 6-Konto eine Put-Posi- tion mit BW C.i. eröffneten. Dies war 10 Tage vor Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. zu Protokoll, dass es sich um «die gleiche Dummheit, wie in den beiden vorausgegangenen Fällen» gehandelt habe (BA pag. 13.100-0010 [AKS Ziff. 5.1.5. und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». So- dann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine kon- krete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er ver- neinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.9 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er in der Zeit, in der er diesem [VR] angehört habe, mit D.-Effekten, seien es Aktien oder Derivate, gehandelt habe. Er be- jahte dies. Danach gefragt, ob er auch gestützt auf Insiderwissen gehandelt habe, gab er Folgendes zu Protokoll: «Da müsste ich die einzelnen Transaktionen sehen. Eventuell ja, ich kann es Ihnen aber nicht sagen» (BA pag. 13.100-0127). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 21. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht: «Sie haben am 29. und 30. Juli 2014 über die auf Sie selbst lautende Kontobe- ziehung bei der Bank 3 […] ab Kenntnis des Halbjahresabschlusses Long Minifutures gekauft. […] Warum haben Sie vom 5. bis 7. August 2014 wiederum in fünf Transaktio- nen gekauft?». Darauf gab der Beschuldigte A. an, dies nicht mehr sagen zu können (BA pag. 13.100-1163 f.). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Da Sie bereits am 5. August 2014 mit dem Kauf der Warrants begonnen haben, gehen wir davon aus, dass Sie dann schon einen neuen Impuls hatten, d.h. Halbjahresbericht und/oder die

101 SK.2020.36 dazu gehörende Medienmitteilung schon am 5. August 2014 kannten?» Hierauf antwor- tete er, die E-Mail sei am 6. eingetroffen und nicht am 5. Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt: «Haben Sie auf andere Weise davon erfahren können vorher?» Hierauf gab er an, es nicht mehr sagen zu können, er sei aber «sicher nicht im Haus rumgerannt oder bin in die Buchhaltungsabteilung gegangen» (BA pag. 13.100-1164). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.10 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 folgende Frage gestellt: «Publikation von Ge- rüchten betreffend mögliche Übernahme durch GGGG. Warum haben Sie die aufgelis- teten Käufe getätigt (4. [Februar]-2. [Mai] 2016)?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, diese Käufe getätigt zu haben, «weil allen schlechten Resultaten zum Trotz die Sub- stanz von D. besser war als rund Fr. 5.50 und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Wie bereits in der Einvernahme vom 15. November 2016 besprochen, sind Sie seit September 2013 im Verwaltungsrat der E. Warum haben Sie die aufgelistete Transaktion getätigt?» Hie- rauf gab der Beschuldigte A. an, den Kaufgrund nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100- 0131). Am 11. Juli 2018 sagte er sodann «unbestritten, das wird so sein. Ich habe nichts dazu zu kommentieren» (BA pag. 13.100-0760). Der Beschuldigte A. gab an, gewusst zu haben, dass er «[…] als VR ununterbrochen der allgemeinen Sorgfalts- und Treue- pflicht gemäss Art. 717 OR, dem strafrechtlichen Insiderhandelsverbot und konkret dem Reglement von E. betreffend Insiderhandel, Handelssperrfristen und Management- Transaktionen in den Ausgaben vom 21. August 2012, vom 24. August 2015 und vom

23. März 2016» unterstand und dass für ihn «[u]nabhängig von der Version des Regle- ments galten […] als VR insbesondere die generellen Handelssperrfristen jeweils vom

1. eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlus- ses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Be- schuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsa- che als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

102 SK.2020.36 2.4.15.12 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 Folgendes gefragt: «E. AG am 20. November 2014: Abschluss 3. Quartal 2014. Warum haben Sie die aufgelisteten Transaktionen getätigt?» Hierauf antwortete er, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob die Positi- onseröffnungen während einer Black-Out Period gewesen seien, worauf er zur Antwort gab: «Vermutlich schon, für einen Teil, nicht für alle». Sodann wurde ihm folgender Vor- halt gemacht: «Gemäss Mitteilung der Emittentin haben Sie die Position vom 13. [No- vember] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwel- che Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehaup- tungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrau- liche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.13 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.3.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 folgender Vorhalt gemacht: «Sie erwarben mithin während der Dauer der Handelssperre, die vom 15. [Dezember] 2014 bis 13. [März] 2015 dauerte, über Ihr Konto bei der Bank 3 insgesamt 1 Mio. Namenaktien E., Warum machten Sie das?» Hierauf gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Es erstaune ihn aber «welche Volumen [sic] ich da gedreht habe» (BA pag. 13.100-0013). Sodann wurde er mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «E. hatte zum Zeitpunkt Ihres Eintritts in den VR ein Reglement betreffend Insiderhandel, Handelssperren und Management-Transaktio- nen, datiert vom 21. August 2012. Der VR, dem Sie angehörten, genehmigte 2015 die neue Ausgabe dieses Reglementes vom 24. [August] 2015. War Ihnen bei Eintritt in den VR bewusst, dass Sie für Effektengeschäfte mit Titeln der E. dieser Insidertrading PoIicy unterstanden?» Dies beantwortet er mit «Ja» (BA pag. 13.100-0012). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. wiederum gefragt, warum er am 16. und 17. Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200’000 E.a. Informationen ausnüt- zen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr

103 SK.2020.36 ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genü- gend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um de- ren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.14 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 gefragt, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe. Hierauf antwortete er: «Weil ich vermutet hatte, dass einer der Grossaktionäre, die wir hatten, seine Beteiligung aufstocken würde» (BA pag. 13.100-0113). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Sie haben dieses Agreement als Präsident des Verwal- tungsrates am 20. August 2014 unterzeichnet und u.a. sich selbst damit verpflichtet, nicht mit F.-Aktien oder Derivativen zu handeln. Warum haben Sie dennoch am 27. Au- gust 2014 über die M. AG 75’000 Aktien der F. gekauft?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, dies habe er «[a]us der gleichen Dummheit wahrscheinlich, wie die anderen Transkationen» getan (BA pag. 13.100-0115). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.15 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 zur Übernahme durch N. Folgendes zu Protokoll: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. [...] Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei. Ich hatte früher schon einmal in die G. investiert, aber das war schon lange zurück (BA pag. 13.100-0077). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2019 (BA pag. 13.100-2014) folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18.11.2016 führten Sie auf Frage an, warum Sie über die Bank 3 Käufe mit G.a.-Effekten getätigt hätten, aus: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. Das liesse sich verifizieren. Ich glaube, dass die G. damals nebst dem Publikum drei grosse Versicherungsgesellschaften, die zum Teil konkurrierend waren, als Aktionäre hatte. Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei». Und auf die Frage, warum Sie glaubten, dass Sie dies von Bank 2 erfahren hätten, antworteten Sie: «Ich habe mit niemand anders so über Unternehmen gesprochen wie mit Bank 2, weder privat noch sonst wie»» (BA pag. 13.100-2014). Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt, was ihm davon bekannt gewesen sei. Hierauf antwortete er folgendermassen: «Den Artikel in der IIIII. habe ich sicherlich gelesen. Mehr kommt mir dazu nicht in den Sinn». Sodann wurde er gefragt, ob der Artikel in der IIIII. für ihn entscheidend gewesen sei zum Kauf von G.a.-Effekten? Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei

104 SK.2020.36 insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.16 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist zunächst auf die Aussage des Beschul- digten A. anlässlich seiner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu ver- weisen (BA pag. 6.001-0142; oben E. 2.4.6.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 wurde der Beschuldigte A. sodann gefragt, was diese Mitteilung seitens des Beschuldigten B. für ihn bedeutet habe. Hierauf antwortete er wie folgt: «Dass sich die Gerüchte und Vermutungen, die kursierten, sich wohl bestätigen würden, dass wohl eine Transaktion bevorsteht [BA pag. 13.100-0068]. Ich kann nicht sagen, ob ich vor oder nachdem ich die Informationen erhalten habe, gekauft habe. Vermutlich aber schon, nachdem ich von B. davon gehört habe, da es vorher nur Gerüchte waren. Die Gerüchte waren nicht mehr ganz taufrisch» (BA pag. 13.100-0069). Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «B. unterzeichnete am 28. [Oktober] 2015 im Übernahmeprozess I. eine Ver- traulichkeitserklärung und am 2. [November] 2015 den Engagement Letter. Am 3. [No- vember] 2015 begannen Sie, in I.-Effekten zu investieren. Hinzu kommt, dass Sie laut Eintrag in Ihrem Kalender für Freitagabend, 30. [Oktober] 2015, einen Telefonanruf mit B. eingetragen haben. Warum begannen Sie am 3. November 2015 mit dem Investment in I.?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr sagen könne. Er wage es zu bezweifeln, dass er jemals erfahren habe, wenn ein Engagement Letter unterschrieben worden sei (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, dass er am 18. November 2016 ausgesagt habe, er habe vermutlich gekauft, nachdem er vom Beschuldigten B. davon erfahren gehabt habe. Auf die Frage hin, was er denn vom Beschuldigten B. erfahren habe antwortete er wie folgt: «Den genauen Inhalt, über was wir uns bei I. unterhalten haben, weiss ich nicht mehr. Auch nicht zu welchem Zeitpunkt wir I. erwähnt haben, kann ich Ihnen auch nicht mehr sagen. Ich habe einmal erwähnt, dass es teilweise un- terstützend war, ich weiss auch nicht mehr über welche Zeit dies war» (BA pag. 13.100- 0185). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2018 gab der Be- schuldigte B. Folgendes zu Protokoll: «Ich mag mich nicht mehr im Detail erinnern, zu welchem Zeitpunkt wir über I. gesprochen haben. Ich muss mich auch... Ich bin nicht 100 % sicher‚ ob I. ein Topic war, wo [wir] A. angesprochen haben betreffend Unterstüt- zung» (BA pag. 13.200-0574). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, er

105 SK.2020.36 habe anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2016 angegeben, «dass Sie kei- nen Tipp aus der I. bekommen hatten, sondern in Deutschland erfahren hatten, dass sich OOO. in Europa nach Firmen umsah und Sie in der Schweiz I. als Kandidaten iden- tifiziert hatten». Dies bejahte er mit der Ergänzung, dass das Gerücht, das kursiert habe, von Bank 2 bestätigt worden sei. Der Beschuldigte B. habe ihm gesagt, dass Bank 2 ein Mandat gehabt habe (BA pag. 13.100-0068; 13.100-0715). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.17 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.8 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Meines Erinnerns hatte ich keine Information[en], die nicht öffentlich bekannt waren. Nicht zuletzt durch diese Aus- sage, die zu lesen war, man prüfe alle Optionen. Ich bin mir nicht bewusst, dass ich hier Insiderinformationen gehabt hätte» (BA pag. 13.100-0074). Sodann wurde der Beschul- digte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 damit konfrontiert, dass der Beschuldigte B. gleichentags ausgesagt habe, er habe für einen der öffentlich be- kannten Kaufinteressenten gearbeitet. Der Beschuldigte A. wurde gefragt, ob er sich erinnere, warum er am 22. Januar 2016 über seine Bank 6-Beziehung in J.-Effekten investiert habe. Hierauf gab er an, dies nicht zu wissen, es nicht sagen zu können (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18. [November] 2016 führten Sie auf eine Frage der BA aus, Sie könnten sich nicht erinnern, ob Bank 2 ein Mandat im Zusammenhang mit J. gehabt habe. Wenn Sie sich richtig erinnerten, sei in einem Samstagsinterview der IIIII. zu lesen gewesen, dass J. alle Optionen prüfe; vorher habe es Spekulationen um J. gegeben und der Kurs sei in den Keller gefallen. Erinnern Sie sich heute, ob Sie auch irgendwelche Informationen über ein Mandat von Bank 2 hatten oder warum Sie am 22. [Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hie- rauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.18 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.9 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 16. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «Die Mail war der Hinweis von B. an Sie, dass Bank 1 das Rennen um die Übernahme der Bank 11 machen sollte. Was sagen Sie dazu?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., nicht mehr zu wissen, was der Zweck des E-Mails gewesen sei (BA pag. 13.100-2044). Sodann wurde ihm fol- gende Frage gestellt: «Wie kamen Sie zu dem Schluss, dass Sie B. für diesen Deal

106 SK.2020.36 gratulieren sollten?». Hierauf gab der Beschuldigte A. an, er glaube, ihm bei jedem er- folgreichen Deal von Bank 2 gratuliert zu haben, mündlich oder schriftlich. Sodann wurde er gefragt, wie er zur Annahme gekommen sei, dass das wohl ein hartes Stück Arbeit gewesen sei? Hierauf gab er folgende Antwort: «Das ist eine Floskel. Wer bei solchen Transaktionen dabei ist, weiss, dass es keine einfachen Deals gibt, sondern dass es immer in Arbeit ausartet» (BA pag. 13.100-2046). Der Beschuldigte A. bestreitet den Vorwurf pauschal (BA pag. 13.100-2049). Diese ausweichenden Ausführungen sind ebenfalls als Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.19 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 15. November 2016 folgende Frage gestellt: «Hatten Sie über Ihr Bezie- hungsnetz Kenntnis davon erhalten, dass EE. und K. in Verhandlungen standen?» Dies verneinte er (BA pag. 13.100-0020). Er gab Folgendes zu Protokoll: «Meine Wette lief auf etwas anderes hinaus, nämlich, dass ein dritter Hedge Fond hinzutritt oder dass die beiden bisherigen Hedge Fonds ihre Beteiligung aufstockten und die Gesellschaft so übernehmen würden». Sodann ist auf die Aussage des Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu verweisen (BA pag. 6.001- 0142; oben E. 2.4.6.6). Weiter gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Ich denke, dass ich schon mit dem Kauf von K. begonnen hatte, bevor ich etwas von Bank 2 hörte, aber ich kann das halt nicht genau beweisen» Auf Nachfrage hin sagte er, dass er die Infos über K. wiederum vom Beschuldigten B. vernommen habe (BA pag.13.100-0071). Im Ergebnis handelte der Beschuldigte A. vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.20 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 gab der Beschuldigte B. anlässlich seiner Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 1. Dezember 2018 Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht genau sagen, zu welchem Zeitpunkt ich das Thema vom Megadeal erwähnt habe. Es gab einen Zeitpunkt, wo die Diskussion aufkam, auf ent- sprechende Board-Mitglieder des Targets zuzugehen. In dem Zusammenhang habe ich A. angefragt, weil ein ehemaliges Board-Mitglied vom Target der Vorgänger von A. in einer börsenkotierten Firma war früher. Wann das genau war, kann ich Ihnen nicht sa- gen. Das war sicher nicht im Frühling» (BA pag. 13.200-0576). Sodann wurde der Be- schuldigte A. mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «Das Ereignis betrifft Ihren Handel mit L.-Effekten im Jahr 2016, zu dem wir Sie bereits in der Einvernahme vom 25. No- vember 2016 kurz befragt haben. Die FINMA hat diese Transaktionen in Ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 auch behandelt und festgestellt, dass Sie von B. von Bank 2 Inside- rinformationen zu Übernahmeverhandlungen von AAAA: mit L. erhalten hatten und diese zu Ihren und zu M. Gunsten ausgenützt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Feststellungen mit ausführlicher Begründung geschützt. Dabei hat es auch

107 SK.2020.36 Ihre Aussagen vor der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2016 gewürdigt, die ich Ihnen vorgelegt habe. Halten Sie daran fest, dass Sie beim Handel mit L. im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100- 1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführun- gen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweis- lage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe. 2.5 Strafzumessung 2.5.1 Rechtliches Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von November 2013 und Dezember 2016 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beur- teilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den kon- kreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alter- nativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom

5. Mai 2021 E. 4.2.2 und 4.4, zur Publikation vorgesehen). Wie noch zu zeigen sein wird, führen vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzumessung nach dem alten Recht vorzunehmen ist. Einzig hervorzuheben ist die Möglichkeit, nach altem Recht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

108 SK.2020.36 Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämt- liche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprin- zip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Ta- ten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. 2.5.2 Strafrahmen 2.5.3 Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Be- schuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (un- ten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 2.5.4 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider 2.5.4.1 Der Beschuldigte A. hat über einen Zeitraum von 2.5 Jahren (von Juli 2014 bis Dezem- ber 2016) dauernd delinquiert und so eine Deliktsumme von rund Fr. 300’000.-- erzielt, was nicht mehr als unerheblich einzustufen ist. Er hat seine Vertrauensposition als VR

109 SK.2020.36 über mehrere Jahre missbraucht und den betroffenen Unternehmen dadurch einen nicht unwesentlichen Reputationsschaden zugefügt. Das objektive Tatverschulden ist insge- samt als an der Grenze zu mittelschwer zu gewichten. 2.5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als VR war ihm bewusst, dass er, zumindest während der Handelssperr- fristen, einem strikten Trading-Verbot unterstand. Er hat dennoch gehandelt, weil er nach eigenen Angaben von einem «Zockertrieb» geritten war (BA pag. 13.100-0006). Sodann ist hervorzuheben, dass er die Transaktionen jeweils in Tranchen tätigte. Ge- mäss eigener Angaben sei er so vorgegangen, da es sich um KMU gehandelt habe und die Liquidität nicht so gross sei, «dass man sofort eine hohe Anzahl kriegt» (TPF pag. 51.731.019). Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert eine systematische und willentliche Verletzung der ihm als VR auferlegten Regeln betreffend Insiderhandel. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte A. keineswegs finanziell auf diesen «Zusatzverdienst» angewiesen war. So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden an der Grenze zu mittelschwer. 2.5.4.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG began- genen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderin- formationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten. 2.5.5 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Der Beschuldigte A. versorgte den Beschuldigten B. wiederholt und systematisch mit vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen betreffend Unternehmen, deren VR er war. Hiermit missbrauchte er das Vertrauen, welches das Aktionariat in ihn als VR gesetzt hatte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A. äusserst rücksichtslos und seine Beweggründe waren egoistischer Natur. So ging es ihm einerseits darum, seinem Ge- schäftskollegen, dem Beschuldigten B., zu gefallen, indem er diesen brühwarm mit In- formationen versorgte. Jedoch können die Handlungen des Beschuldigten A. nicht als blosser «Freundschaftsdienst» angesehen werden. So ging es dem Beschuldigten A. nicht zuletzt darum, sein lukratives Senior Advisor-Mandat zu erfüllen um dieses auch in Zukunft wahrnehmen zu können.

110 SK.2020.36 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich um 8 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 2.5.6 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend die C. an den Beschuldigten B. beabsichtigte der Beschuldigte A., bzw. nahm zumindest in Kauf, dass das Ausland auf Kosten eines hierzulande ansässigen Unter- nehmens einen Wettbewerbsvorteil erlangen würde. Hierbei setzte sich der Beschul- digte A. nicht nur über die Interessen des Unternehmens selbst hinweg, dessen Vertre- ter er war, sondern über diejenigen der Schweiz als Volkswirtschaft, die im internationa- len Wettbewerb zu bestehen hat. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte A. in zahlreichen Anklagepunkten betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienstes freige- sprochen wurde, das objektive Tatverschulden deshalb deutlich geringer ausfällt als bei der Beurteilung des Vorwurfs der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 StGB. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 2.5.5 verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.7 Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider Gemäss eigenen Aussagen erhielt der Beschuldigte A. im Rahmen seines Senior Advi- sor-Mandats bei Bank 2, spezifisch «im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden» (BA pag. 06.001-0142) wiederholt Zugang zu Insiderinformationen. Diese machte er sich systematisch und wiederholt zunutze. Hierbei erzielte er einen unrechtmässigen Gewinn von rund Fr. 1.3 Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die ma- ximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.8 Täterkomponenten 2.5.8.1 Der Beschuldigte A. ist seit 2017 im AHV-Alter. Zuletzt hatte er für verschiedene Gesell- schaften VR-Mandate inne. Er ist verheiratet und hat fünf erwachsene Kinder. Gemäss

111 SK.2020.36 seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung gehe er keiner bezahlten Tätigkeit mehr nach, handle jedoch nach wie vor an der Börse. In der Freizeit beschäftige er sich mit seiner Gesundheit, treibe Sport und gehe mit seinem Hund spazieren. Der Beschul- digte A. ist nicht einschlägig vorbestraft und gab an, im Ausland keine Vorstrafen aufzu- weisen (TPF pag. 51.731.002 f.). 2.5.8.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit über ein monatliches Einkommen von Fr. 4’212.20, zzgl. Dividendenausschüt- tungen zwischen Fr. 50'000.-- und 70'000.-- p.a zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 7.72 Mio. Gemäss letztbekannter Veranlagungsverfügung 2019 lag sein steuer- bares Brutto-Einkommen bei Fr. 114'600.-- und sein steuerbares Vermögen bei Fr. 9.131 Mio. Der Beschuldigte A. gab an, gegenüber seiner Ehefrau, an die er monat- lich Fr. 8'000.-- überweise, unterstützungspflichtig zu sein (TPF pag. 51.231.2.004; 51.731.002). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A. ins- besondere auf Grund seiner hohen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Vermögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nissen lebt. Er führte bis anhin ein familien- und karriereorientiertes Leben. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berück- sichtigen wären. 2.5.8.3 Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2c mit E. 1a). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kann eine besondere beruf- liche und soziale Stellung strafmindernd wirken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 150). Auch wenn der Beschuldigte A. wegen des vorlie- genden Strafverfahrens in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat er- fahren müssen und ihm die Sache wegen der Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (TPF pag. 51.731.003), so ist dennoch keine besondere Strafempfind- lichkeit gegeben, welche eine Strafminderung zur Folge hätte. 2.5.8.4 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. Folgenberücksichtigung; siehe WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB (Art. 47 StGB) zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Dabei wird zu- gunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in dessen Recht eingriff (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Ob und ge- gebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne

112 SK.2020.36 Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Vorliegend erschienen zahlrei- che Presseartikel, die den Beschuldigten A. nicht nur beim Namen nannten, sondern — ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen hätte — in ein äusserst schlech- tes Licht stellten. Der durch den Beschuldigten A. erlittenen medialen Vorverurteilung ist folglich mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen Monat zu reduzieren. 2.5.8.5 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 2.5.8.6 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte A. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (anstelle vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten A. vorliegend neutral zu werten. 2.5.8.7 Strafmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte A. der Privatklägerschaft anbot, durch eine Geldzahlung Wiedergutmachung zu leisten, wobei letztere diese Bemühun- gen ablehnte. Eine solche Einigung hatte der Beschuldigte A. zuvor erfolgreich mit E. erzielt (TPF pag. 51.720.018). Vorliegend ist jedoch einzig die versuchte Wiedergutma- chung gegenüber der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, die sich strafmindernd aus- wirkt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.5.8.8 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht strafmindernd aus. 2.5.9 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 2.5.9.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb ange- messener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu be- urteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten Zweidrittelregelung eine Straf- minderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deut- lich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf

113 SK.2020.36 BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafminderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als zwei Drittel der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafminderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilde- rung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte A. hat sich seit Abschluss der Ta- ten strafrechtlich nichts Einschlägiges mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Vo- raussetzung des Wohlverhaltens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend be- jaht werden. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten A. eine Reduktion von 2 Monaten zu gewähren. 2.5.10 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnüt- zens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- mäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheits- strafe von 24 Monaten auszusprechen. 2.5.11 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug der Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte A. ist sozial integriert; er weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit der

114 SK.2020.36 letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situa- tion ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.5.12 Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Dem Beschuldigten A. ist die erstandene Untersuchungshaft von 14 Tagen an die aus- gefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BA pag. 06.001-0159). 2.5.13 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelin- quenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (an- stelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2). Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte A. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.5.14 Zur Einziehung und dem strafrechtlichen Durchgriff 2.5.14.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausge- schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 2.5.14.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt

115 SK.2020.36 werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Unter den Begriff des Betroffenen im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Eine Ersatzforderungsbeschlag- nahme ist nach der Rechtsprechung gegenüber «Dritten» — abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall — auch dann zulässig, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafpro- zessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren bei- den Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmiss- bräuchlich ist (Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). 2.5.15 Gegenüber dem Beschuldigten A. zu begründende Ersatzforderung Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 ge- stützt auf Art. 35 FINMAG festgelegt, dass beim Beschuldigten A. ein Gewinn im Betrag von Fr. 995'520.-- und bei der M. AG ein Gewinn im Betrag von Fr. 278’730.-- eingezo- gen werden. Diese Einziehung ist erfolgt (BA pag. 18.103-182). Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen vollständig, nachvollziehbar und fundiert, womit zwecks Berechnung des restlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforde- rungsbetrages darauf abgestellt werden kann. Im eigenen Namen erzielte der Beschuldigte A. mit den inkriminierten Transaktionen einen Gesamtgewinn von Fr. 1'634'585.30. Hiervon ist der bereits eingezogene Betrag von Fr. 995'520.-- abzuziehen. Die Berechnung weicht insofern von derjenigen der an- lässlich der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 eingereichten Aufstellung der Bundes- anwaltschaft betreffend «Gewinnberechnung/Einziehungsbeträge Insiderdelikte» (TPF pag. 51.721.285) ab, als es sich bei Positionen Ziff. 30 (Transaktionsereignis vom

17. Dezember 2015, Anklageziffer 5.7) sowie Ziff. 42 (Transaktionsereignis vom 25. No- vember 2016, Anklageziffer 5.11.3) um Geschäfte mit Namenaktien handelte. Einziger wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft M. AG ist der Beschuldigte A., dem entsprechend der Erlös aus der bevorstehenden Liquidation der Gesellschaft zu- gutekommt (TPF pag. 51.731.003). Die Vermögenswerte der M. AG sind folglich dem Beschuldigten A. persönlich zuzurechnen. Über die M. AG erzielte der Beschuldigte A. einen Gesamtgewinn von Fr. 410'989.81, wovon wiederum der bereits eingezogene Be- trag von Fr. 278'730.-- abzuziehen ist.

116 SK.2020.36 Im Ergebnis ist gegenüber dem Beschuldigten A. eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 771'325.11 zu begründen. 2.5.16 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2.6 Zivilklage 2.6.1 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straf- tat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem We- sen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsa- chen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafur- teil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren ein- gestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sach- verhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Obsiegt die Privatklägerschaft oder wurden der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO; GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 1). Der Entschädigungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO per analogiam); ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu ver- stehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 103 E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an

117 SK.2020.36 deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; GRIESSER, a.a.O., N. 1b). Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung be- treffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafver- fahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 2.6.2 Die Privatklägerschaft beantragt zunächst, es sei der Beschuldigte A. zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt Fr. 162'643.10 zu entrichten. Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entschei- den. Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insge- samt Fr. 94’587.80 zuzusprechen. Dem Begehren der Privatklägerschaft vom 25. Mai 2021 (TPF pag. 51.551.004 ff.) ist nicht zu entnehmen, welche geltend gemachten Auslagen notwendig für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft waren. Die Privatklägerschaft beschränkt sich da- rauf, die mutmasslichen Kosten nach «Anwaltskosten» (TPF pag. 51.551.010 ff.) und «interne Auslagen der C.» (TPF pag. 51.551.012 ff.) aufzuschlüsseln. Massgebendes Kriterium ist jedoch nicht die «externe» oder «interne» Natur der Kosten, sondern deren Notwendigkeit für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft. Mangels entspre- chender Aufschlüsselung und Substanziierung ist dem Gericht die Beurteilung der Zivil- forderung verwehrt und sie ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen. 2.6.3 Sodann beantragt die Privatklägerschaft, der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. die mutmasslich von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138’000.-- (zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 26. Oktober 2016) auszurichten. Auf Grund des Freispruchs des Beschuldigten A. betreffend diesen Anklagepunkt ist dieser Antrag ab- zuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich.

3. Beschuldigter B. 3.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst 3.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe 3.1.1.1 Der Beschuldigte B. habe den Beschuldigten A. mit Vertrag vom 31. März/2. April 2014 namens der Bank 2 GmbH als Senior Advisor verpflichtet. Der Vertrag sei auf ein Jahr abgeschlossen, am 31. März 2015 um zwei Jahre verlängert worden und habe am

1. Dezember 2016 geendet, als der Beschuldigte B. die Kündigung ausgesprochen

118 SK.2020.36 habe. Er sei auf Erfolgsbasis und vornehmlich als fee hunter zur Generierung neuer Mandate für die Bank 2 Group zuständig gewesen. Der Beschuldigte A. habe dem eige- nen Unternehmen C. weder seine Tätigkeit zugunsten des Beschuldigten B. und dessen Kundin P. im Projekt C.d./C.e. noch die dafür erhaltene Entschädigung offengelegt. Der Beschuldigte B. habe in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. November 2016 mehrfach Geschäftsgeheimnisse der C. und deren Tochtergesellschaften, die der Be- schuldigte A. an ihn verraten gehabt habe, ausgenutzt, indem er sie als Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten Dritter verwendet oder zu demselben Zweck an Berater anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group per Mail zugestellt habe. Da- bei habe er gewusst oder dabei zumindest stets annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe gewollt, dass die Empfänger der Unterlagen und Informa- tionen diese für ihre laufende Beratertätigkeit von ausländischen Kunden (Projekt C.d./C.e.) oder als Grundlage für weitere Projekte mit neuer Beratertätigkeit verwenden würden. Im Einzelfall habe er die an ihn verratenen Informationen und Unterlagen wie folgt ausgenutzt (Anklageziffern II.2 und II.3): 3.1.1.2 Die Präsentation «Update on Group Strategy» habe 75 Seiten umfasst, keinen Klassifi- zierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Zusammenfassung der Portfoliostrategie mit Einschätzung, definierte strategi- sche Stossrichtungen für die Segmente MMMMM., C.c. und C.b., 7 Optionen mit poten- ziellen Übernahmezielen und den damit verbundenen Auswirkungen auf andere Seg- mente, Empfehlung zur künftigen Portfolio Option – TTTTT., einschliesslich der Vision C. für das Jahr 2020, Überlegenheit der Option «TTTTT.», Überlegungen zur Rückzug- soption mit drei Kernbereichen, Prioritäten für 2014 und Transformations-Fahrplan für 2015, Darstellung der potenziellen Übernahmekandidaten mit Einschätzung der jeweili- gen Nützlichkeit. Die Präsentation «Disruptive Technologies» habe 8 Seiten umfasst, den Vermerk «strictly confidential» enthalten und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Aufstellung identifizierter Technologien, die für C. möglicherweise geschäftsge- fährdende Auswirkungen würden haben können sowie die Bezeichnung und Kommen- tierung der 5 wichtigsten Risiken für das Segment C.p. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit von Anfang September 2014 bis 10. Oktober 2014 die Präsentationen «Group Strategy» und «Disruptive Tech- nologies» elektronisch an dessen privaten E-MaiI-Account B.@bluewin.ch zugestellt. Er habe den Beschuldigten B. damit über mögliche neue Aktivitätsfelder für Bank 2 in

119 SK.2020.36 Kenntnis setzen wollen. Der Beschuldigte B. habe die Präsentationen ausgenutzt, indem er sie am 10. Oktober 2014, elektronisch an seinen Kollegen bei Bank 2 in London, SS., mit dem Betreff «For your eyes only» weitergeleitet habe. Er habe gewusst oder zumin- dest annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.1.3 Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der die GL-Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand der Präsentation «Board of Directors Meeting AI 4 – Update on Group Strategy» über den neusten Stand der Gruppen-Strategie informiert hätten. Die Vorlage an den VR habe u.a. einen Abschnitt über das Project C.d. und auf der Titelseite den Vermerk «confidential – for internal use only» enthalten und sei aus- schliesslich für die Teilnehmer der VR-Sitzung bestimmt gewesen. Die Präsentation habe im Abschnitt «Project C.d.» die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbe- reich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Einschätzung über den richtigen Marktzeit- punkt für die Transaktion, Gründe für und gegen den Verkauf in den kommenden Ge- schäftsjahren, erste Einschätzungen zum erwarteten Wert der zu verkaufenden Gesell- schaft, vorläufige Übersicht der potentiellen interessierten Käufer aus Industrie und Fi- nanz, Empfehlung für einen abgestuften Verkaufsprozess, Prozessübersicht und indika- tiver Zeitplan. Der Beschuldigte B. habe am 10. April 2015 vom Beschuldigten A. erfah- ren, dass das Segment C.g. von C. zum Verkauf gestanden sei (Projekt C.d.). Er habe dies umgehend seinen Kollegen SS. in Grossbritannien und CCC. in den USA mitgeteilt. B. habe vorgeschlagen «we need to position us with buyers» und in Aussicht gestellt «A. will guide over the weekend with names which were interested before.» Er habe die Sache für «strictly confidential» gehalten («just got this from a BoD member after today’s BoD meeting. We need to be very careful»). C. habe für dieses Projekt die Bank 12 als Financial Advisor mandatiert gehabt. Bank 2 habe zur Zeit der Weitergabe das Angebot und das «Pitch Meeting» für den schwedischen Interessenten P. vorbereitet. Der Be- schuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am 21. April 2015, per E-Mail an dessen pri- vaten E-Mail-Account B._b@bluewin.ch den Ausschnitt aus der Präsentation zum «Pro- ject C.d.» mit der Bemerkung «let’s talk» zugesandt. Er habe gewusst, dass der Be- schuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und mit Vertretern von P. über das Projekt C.e. haben werde und die Informationen in der Prä- sentation dafür verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe anschliessend die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Project C.d. betroffen hätten, als Scan und ohne Kom- mentar elektronisch an OO. (Stockholm) und SS. (London) weitergeleitet mit dem Betreff «Preferred Zurich hotels.pdf». Die 10 Seiten habe er zuvor ausgedruckt und auf den Seiten 1, 5 und 8 mit seinem Kürzel bzw. mit handschriftlichen Hervorhebungen in der Form eines Kreises versehen gehabt. Zudem habe er zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 21. und 24. April 2015 Informationen zum Project C.d., die auf den Seiten 4, 5, 6 und 9 der Präsentation enthalten seien, (i) auszugsweise wörtlich

120 SK.2020.36 oder sinngemäss in seine handschriftlichen Notizen aufgenommen, die er zur Vorberei- tung auf die Sitzung vom 24. April 2015 mit P. in einem Notizheft erstellt habe. Der Be- schuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigen- mächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe sich am 21. April 2015 beim Beschuldigten A. per E-Mail mit der Bemer- kung «extremely helpful. Sollen für morgen eine Zeit für einen kurzen Call vereinbaren? Gibt News in dieser Sache, Gruss, B.» bedankt (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.1.4 Das SC des VR von C. habe am 14. April 2014 eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand der Präsentation «C. Strategy Commit- tee Meeting – Segment C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsen- tation habe 43 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC und eventuell weitere Mitglieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Die Wachstumsstrategie für den Bereich C.g. «C.B. 2015+», mögliche Vorgehenswei- sen zur Sicherung eines profitablen Wachstums, mit Hinweis auf den Bereich «AAAAAA.» als erstes Ziel für organisches Wachstum, «Update on Inorganic Growth: M&A Optionen für anorganisches Wachstum», Überlegungen zu «TTTT.», basierend auf Abklärungen von der Kanzlei AAAAA., Überlegungen zu «BBBBB.», mit den wich- tigsten Herausforderungen und Synergiepotential, Wachstumsmöglichkeiten mit erwar- teter Auswirkung 2016, strategischer Fokus mit erwarteter Auswirkung 2016, strategi- scher Fokus und Preisschätzung für Zielgesellschaften anhand verschiedener Optionen. Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der S. in Anwesenheit des Beschuldigten A. erneut mit der Präsentation «Board of Directors Meeting Al 3.3 – Segment Review C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsentation habe 15 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mit- glieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Ge- schäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: 10 wichtigste Kunden, Chancen und Herausforderungen für C.b., Schlüsselzahlen für die Jahre 2013-2015, Einschät- zung der Wachstumsmöglichkeiten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am

22. April 2015 beide Präsentationen ab seinem iPad-Gerät per E-Mail an dessen E-Mail- Account B._b@bluewin.ch mit der Bemerkung «Wie besprochen» und dem Betreff «C.g. Dokumente» zugesandt. Er habe für den gleichen Tag in seinem Kalender ein Telefon- gespräch «C.i. – Tel. B.» vermerkt. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. am

24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und Vertretern von P. über das Projekt C.d./C.e. haben werde und die Informationen in der Präsentation dafür ver- wenden würde. Der Beschuldigte B. habe die erhaltenen Präsentationen ausgenutzt, indem er sie wenige Minuten später ausgedruckt, gescannt und in elektronischer Form wiederum an seine geschäftliche E-Mail-Adresse geschickt habe. Er habe gewusst oder

121 SK.2020.36 annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Ver- rat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe die Präsentationen und deren Inhalt in physischer oder elektronischer Form für sich und die Kollegen von Bank 2 im Hinblick auf die Besprechung mit Vertretern von P. verfügbar machen und verwenden wollen (Anklageziffer II.2.4) 3.1.1.5 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium die corporate strategy anhand einer umfangreichen Präsentation von CEO T. und CFO II. beraten habe. Die Präsentation umfasse mehrere Abschnitte von insgesamt 102 Seiten, die durchwegs den Vermerk «confidential» trügen. Sie sei explizit für das BoD Meeting bestimmt gewesen und sei mit einem Passwort geschützt gewesen. Die Präsentation enthalte Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Es seien dies im ersten Abschnitt unter dem Titel «Update on Project C.d.» insbesondere Informationen über Projektentwicklung seit der letzten BoD Sitzung sowie Masterplan mit Stand 2. Juni 2015, Berechnungen des Managements zur Entwicklung von Umsatz, EBITDA, EBIT und weiteren Kennzahlen über mehrere Jahre, vorläufige Berechnung des Unternehmensteils durch das Management, minimale indikative Erträge zur Berechnung des Mindestkaufpreises, Projektplanung mit Meilensteinen, nächste Schritte und Empfehlungen des Managements an den VR. Der Beschuldigte A. habe zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR- Sitzung vom 16. Juni 2015 erhalten. Der Einladung beigefügt gewesen seien ein Einladungsschreiben mit Traktandenliste und die Sitzungsunterlagen. Er habe Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen in derselben Zeitspanne zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe die Unterlagen ausgedruckt und darauf handschriftlich Hervorhebungen angebracht und die Folien 9, 10 und 12, ohne Kommentar und ohne Bemerkung als Scan elektronisch an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Dieser habe mit ihm das Projekt C.e. geleitet. Am 22. Juni 2015 habe er die ganze Präsentation elektronisch und kommentarlos an NN. und CCCCC. weitergeleitet, die bei Bank 2 ebenfalls für das Projekt C.e. tätig gewesen seien. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4). 3.1.1.6 Sodann habe der VR von C. am 24. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur Corporate Strategy abgehalten und dabei u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage beraten. Grundlage seien zwei Präsentationen gewesen, die 82 bzw. 8 Seiten umfasst hätten und je Informationen aus dem Geschäfts- bereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein

122 SK.2020.36 bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Die nicht klassifizierte Präsentation «Board of Directors Meeting» enthalte im Abschnitt «Update on Project C.d.» insbeson- dere Informationen über den aktuellen Projektstand, eine Bewertung des ersten Ange- bots von P. sowie einen approximativen Zeitplan. Der Beschuldigte A. habe dem Be- schuldigten B. die gesamte, mit dem Passwort «2» geschützte Dokumentation, die er als VR erhalten gehabt habe, weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwen- den werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend Project C.d. vollständig als Scan elekt- ronisch an OO. (Stockholm) und NN. weitergeleitet, der mit ihm zusammen bei Bank 2 das Projekt C.e. geführt habe, ersterem mit dem Betreff «Pls call as soon as possible». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR der C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.1.7 Der VR von C. habe am 4. September 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sit- zung abgehalten. VR und Management hätten u.a. die M&A-Projekte diskutiert. Die Teil- nehmer hätten vorgängig elektronisch je ein Dokumentenpaket erhalten, das mit einem Passwort geschützt gewesen sei und aus drei Präsentationen bestanden habe, die je Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien, enthalten. Die Präsentation «Project C.d. Update» umfasse 18 Seiten, sei auf der Titel- seite als «confidential – for internal use only» klassifiziert, sowie teilweise als «DRAFT» überschrieben und enthalte folgende Informationen: Übersicht zum Stand des Verkaufs- prozesses von C.b.: Vergleich der verschiedenen eingelangten Angebote, Überlegun- gen zur nächsten Phase der Investorensuche sowie verschiedene Berechnungen des Unternehmenswerts. Der Beschuldigte A. habe am 2. September 2015 das Dokumen- tenpaket für die VR-Sitzung mit dem Vermerk «C.d.» dem Beschuldigten B. weitergelei- tet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass er die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt ausnutzen werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend das «Project C.d.» kommentarlos an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig ge- handelt und durch den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.1.8 GG., Sekretär des VR von C., habe am 2. November 2016 u.a. die Verwaltungsräte per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Die E-Mail sei mit einem Passwort geschützt gewesen und habe als Anhang die Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und HH. mit Vertretern der MM. Ltd., insbesondere solche zur Einschätzung von MM. bezüglich C. als mögliche Käuferin, enthalten. Diese Information aus dem Geschäftsbereich der C. Group sei zur Zeit der Weitergabe weder

123 SK.2020.36 allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen. Der Beschuldigte A. habe am

2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz mitsamt Gesprächsnotiz kom- mentarlos dem Beschuldigten B. weitergeleitet und dabei bewusst seine Pflicht zur Ge- heimhaltung als VR verletzt. Letzterer habe die Unterlage studiert und am 3. November 2016 seinem Kollegen CCC. Informationen für den nächsten Tag über «Project CC.» von C. in Aussicht gestellt mit der Bemerkung «Have news from C. re MM.. OnIy for you». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffer II.2.8). 3.1.1.9 Der Beschuldigte A. habe am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO eine E- Mail mit dem Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation Status: March 2014» im An- hang erhalten (BA pag. B11.102.001-0314 ff.). Diese Unterlagen hätten interne Evalua- tionen von QQ., Gerüchte über Mitbewerber sowie Schlussfolgerungen enthalten und sei als «internal» klassifiziert gewesen. Es basiere zum Teil auf öffentlich zugänglichen Informationen. Wichtige Teile davon seien jedoch weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kun- den bestimmt gewesen. Nach Erhalt des E-Mails habe der Beschuldigte B. diese seinem deutschen Bank 2-Kollegen RR. mit der Bemerkung «For your eyes only, not shared with the team» zugestellt (BA pag. 13.200.0408; 13.200-0522 ff.). Dabei habe er ge- wusst, dass die E-Mail mit Anhang Geschäftsgeheimnisse enthalten habe. Diese habe er mit RR. teilen wollen, der sich bei Bank 2 mit Mandaten im Bereich Stahl befasst habe. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass ihm der Beschuldigte A. die E-Mail mit Anhang unbefugt sowie in Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als VR der E. zugestelt habe (Anklageziffer II.3.2). 3.1.2 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB wird vollumfänglich auf E. 2.1.2 verwiesen. 3.1.3 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG wird vollumfänglich auf E. 2.1.3 verwiesen. 3.1.4 Zum Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) wird voll- umfänglich auf E. 2.2.2 verwiesen. 3.1.5 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion 3.1.5.1 Zu prüfen ist folgend, ob sich der Beschuldigte B. durch die mutmassliche Ausnutzung bzw. Mitteilung der in E. 3.1 genannten Unterlagen der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte B. war während des Tatzeitraums Managing Director der Bank 2 Schweiz GmbH. Als solcher fungierte er als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen

124 SK.2020.36 und den ausländischen Bank 2-Ablegern. Hinsichtlich der gesetzeswidrigen Übermitt- lung von Geheimnissen kommt er folglich als Agent i.S.v. Art. 273 StGB grundsätzlich in Frage. Zu prüfen ist, ob er sich in dieser Stellung des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Auf eine Gewinnstrebigkeit der mut- masslichen Ausnutzungshandlungen kann auf Grund des Geschäftsmodells der Bank 2-Gruppe, das nicht zuletzt auf der Beschaffung von Informationen zur Einfädelung von M&A-Projekten ausgerichtet ist, ohne Weiteres geschlossen werden, womit nicht von einer blossen Weitervermittlung von Informationen auszugehen ist. Die gegenteiligen Ausführungen der beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung lassen diesen «höheren» Zweck ausser Betracht (TPF pag. 51.721.029; -061). 3.1.5.2 Erstellt ist zunächst, dass das SC des VR von C. am 2. September 2014 eine Sitzung abhielt, an der es den neuesten Stand der Group Strategy (AI 6) sowie Disruptive Tech- nologies (AI 7) beriet und als Grundlage die Präsentationen «Update on Group Stra- tegy» sowie «Disruptive Technologies» verwendete (BA pag. B11.101.001-0080 ff.). Er- stellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. die genannten Präsentationen dem Beschul- digten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen Anfang September 2014 und

10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11.101.001-0077). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. diese am 10. Oktober 2014 seinem Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit der Bemerkung «For your eyes only» zustellte (BA pag. 13.200-0378). Hierzu äusserte sich der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 wie folgt: «[…] Ich habe es ihm geschickt, aber ich weiss nicht was das follow up war» (BA pag. 13.200-0378). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Präsentation bewusst. Er schickte die Präsentation sodann mit dem Vermerk «for your eyes only» weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2- Kollegen SS., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (An- klageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.5.3 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 von der Assistentin des VR elektronisch den Ausschnitt aus der Präsentation zum Projekt C.d. verlangte (BA pag. B11.101.001-0136 f.). Nachdem er die gewünschte Präsentation erhalten hatte, leitete er sie am gleichen Tag ab seinem privaten Account hziegIerthink-and-act.ch an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung «let’s talk» (BA pag. B11.101.001- 0141). Erstellt ist sodann, dass dieser die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Pro- jekt C.d. betreffen, als Scan kommentarlos an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie seinen Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit dem unzutreffenden Betreff «pre- ferred Zurich hotels.pdf» weiterleitete (BA pag. B11.101.001-0150 ff.). Erstellt ist zudem, dass er die Informationen auszugsweise handschriftlich notierte (BA pag. B11.101-001- 0178).

125 SK.2020.36 Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., das die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen bildete, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Über- mittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.5.4 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 von seinem E-MaiI-Ac- count «A.@M.ch» dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen von S. zustellte mit der Bemerkung «wie besprochen» (BA pag. B11.101.001-0214). Den Vorwurf, die Prä- sentation verwendet oder weitergeleitet zu haben bestritt der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018: «Erstens, dass ich die Absicht hatte, diese Informationen zugunsten P. auszunützen. Diese Präsentation ist vom 14. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt hat sich C. die Überlegung gemacht, das C.g. Business auszubauen und am DDDDD. Prozess teilzunehmen. Diese Präsentation war in diesem Sinne voll- ständig überholt, nicht relevant, nicht ausnutzungsfähig. Insofern habe ich diese Prä- sentation auch mit Niemandem geteilt.» (BA pag. 13.200-0616). Es ist weder eine Wei- terleitung noch eine Ausnutzung der Präsentation bzw. deren Inhalt erstellt. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte B. diese hätte weiterleiten wollen. Im Ergebnis kommt in Bezug auf Anklageziffer II.2.4 auch keine Bestrafung wegen eines allfälligen Versuchs in Frage. 3.1.5.5 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zwischen dem 22. Mai und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR-Sitzung vom 16. Juni 2015 mit- samt Traktandenliste und Sitzungsunterlagen weiterleitete (BA pag. B11.101.002-104 ff.). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte B. die Folien 9, 10 und 12 kommentarlos seinem schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie CCCCC. und NN. weiterleitete, die mit ihm zu dieser Zeit bei Bank 2 das Projekt C.e. betreuten (BA pag. B11.101.002- 0097; B11.101.002-0207 ff.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P. als Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnut- zung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4).

126 SK.2020.36 3.1.5.6 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. betreffend die Corporate Strategy bzw. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erhaltene Einladung, zusammen mit zwei passwortgeschützten Präsentationen, am 23. Juli 2015 unbefugt auf sein E-Mail-Ac- count zustellte (BA pag. B11.101.003-0113). Die Nachricht enthielt das notwendige Passwort sowie die Bemerkung: «Rufe dich morgen Nachmittag nach der VRS an». Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0369). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.9). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., d.h. die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermitt- lung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.5.7 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. das im Hinblick auf die VR-Sitzung vom 2. bis 4. September 2015 von C. bzw. dessen Human Resource Committee und SC, erhaltene, passwortgeschützte elektronische Dokumentationspaket mittels E-Mail vom 2. September 2015 mit dem Betreff «C.d.» zugänglich machte (BA pag. B11.101.003-0189). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0371). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.10). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens und Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen, P., weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Aus- nutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.5.8 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. vom 3. November 2016 erhaltenen Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. am 2. November 2016 unbefugt elektronisch zustellte (BA pag. B11.101.003-0280). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte B. die Gesprächsnotiz anschliessend an seinen US-Bank 2-Kollegen CCC.

127 SK.2020.36 weiterleitete (BA pag. 13.200-0628). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018 gab er an, CCC. zu informieren und mit ihm darüber sprechen zu wollen, letzteres dann aber nicht getan zu haben (a.a.O.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. So lei- tete er diese denn auch explizit mit dem Hinweis «only for you» weiter. Er erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen CCC. erfüllte er zu- sätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffer II.2.8). 3.1.5.9 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländi- schem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E., erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mitsamt dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am

31. März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zustellte (BA pag. B11.102.001-0332 ff.; B11.102.001-0336 ff.). Das in den Unterlagen dargelegte, von der Geschäftsleitung dem VR von E. empfohlene Vorgehen bezüglich einer möglichen Akquise von Teilen eines Konkurrenten von E. betrifft die strategische Ausrichtung von E. im Kernbereich. Die Beurteilung von QQ. bezüglich deren für E. po- tentiell attraktiven Teilbereiche wie auch der Risiken, sind weder als allgemein bekannt noch als offenkundig einzustufen. Der Geschäftsgeheimnisbegriff ist folglich erfüllt. Er- stellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen anschliessend an seinen deut- schen Bank 2-Kollegen RR. weiterleitete (BA pag. 13.200-0651). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Ein Mandatsverhältnis bestand bezüglich keiner der drei behandelten Projekte (BA pag. 15.102-0056). Eine Bestrafung des Beschuldigten B. i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. Art. 162 StGB auf Grund dieses Anklagesachverhaltes kommt allerdings angesichts des fehlendes Strafantrages von vornherein nicht in Betracht. Hingegen erfüllte er durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen EEEEE. den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv, wobei er diesbezüglich direktvorsätzlich handelte (Anklageziffer II.3.2). 3.1.5.10 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte B. des mehrfachen vorsätzlichen wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor.

3.2 Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies StGB

128 SK.2020.36 3.2.1 Bezüglich der Zusammenfassung des Vorwurfs wird vollumfänglich auf E. 2.3.1 oben verwiesen. 3.2.2 Zum Straftatbestand der Privatbestechung (Art. 322octies sowie 322noviesStGB bzw. Art. 4a i.V.m. 23 UWG) wird vollumfänglich auf E. 2.3.2 verwiesen. 3.2.3 Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion wird vollumfänglich auf E. 2.3.3 oben verwiesen. 3.3 Strafzumessung 3.3.1 Bezüglich des Rechtlichen kann vollumfänglich auf E. 2.5.1 oben verwiesen werden. 3.3.2 Strafrahmen Auf Grund der Intensität und Dauer der Delinquenz ist von der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses als konkret schwerstem Delikt und folglich als Aus- gangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes (unten E. 3.3.6) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe ge- bunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 3.3.3 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 3.3.3.1 Das objektive Tatverschulden beim Ausnützen der Geschäftsgeheimnisse durch den Beschuldigten B. ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Gewichtet wurde das serien- mässige Delinquieren während eines längeren Zeitraums und der Umstand, dass der Beschuldigte B. konspirativ Informationen gesammelt und ausgenutzt hat, von denen er auf Grund seines engen Verhältnisses zum Beschuldigten A. Kenntnis erlangt hatte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. 3.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als Managing Director einer international tätigen Investmentbank mit langjähriger Berufserfahrung ist er geübt im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und die Grenzen zulässigen Verhaltens müssen ihm jederzeit bewusst gewesen sein. Im Rahmen des Verfahrens bestritt er zwar vehement den Unrechtsgehalt seiner Ausnut- zungshandlungen; es ist jedoch offenkundig, dass er tatsächlich wohl kalkulierend und bewusst vorging. Nicht zuletzt bezeugt dies seine teils konspirative Kommunikations- weise, wenn es darum ging, heikle Geschäftsgeheimnisse unbefugt weiterzugeben. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen mani- festiert eine systematische und willentliche Missachtung grundlegender Verhaltensre- geln des kaufmännischen Verkehrs. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der Beschul- digte B. keineswegs finanziell darauf angewiesen war, derart treuwidrig zu geschäften.

129 SK.2020.36 So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden ebenfalls als nicht mehr leicht bis mittel- schwer. 3.3.3.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten B. in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 10 Mo- nate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist folgend der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB zu werten. 3.3.4 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend C. und E. gefährdete der Beschuldigte B. nicht nur die wirtschaftlichen Interes- sen der genannten Unternehmen, sondern diejenigen der schweizerischen Volkswirt- schaft in ihrer Gesamtheit. Auf solche Fälle ist der gewissermassen hybride Straftatbe- stand von Art. 273 StGB zugeschnitten. Seine Anwendung in echter Konkurrenz mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB hat zur Folge, dass das Unrecht aus der Tathandlung des Geheimnisverrats zu einem gewissen Grad bereits durch den Tatbestand von Art. 162 StGB abgedeckt ist. Es erscheint den- noch sachgerecht, dem darüberhinausgehenden Unrechtsgehalt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu begegnen. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.5 Täterkomponenten 3.3.5.1 Anlässlich seiner Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte B. an, zunächst während 15 Jahren bei [einem globalen Wirtschaftsberatungsunterneh- men] tätig gewesen zu sein. Später wechselte er als Managing Director zur schweizeri- schen Niederlassung der Investmentbank Bank 2. Derzeit sei er als selbstständiger Un- ternehmensberater tätig. In der Freizeit treibe er Sport. Der Beschuldigte B. ist nicht vorbestraft (BA pag. 13.200-0663 ff.; TPF pag. 51.232.4.007). 3.3.5.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte B. an, derzeit über ein Jahreseinkommen von Fr. 115’000.-- zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.77 Mio. Gemäss den

130 SK.2020.36 vorliegenden Lohnausweisen betrug sein Nettomonatslohn (12x) im Jahr 2019 durch- schnittlich Fr. 9’622.40. Sein steuerbares Vermögen betrug Ende 2019 gemäss Steuer- erklärung rund Fr. 4 Mio. Unterstützungspflichten liegen keine vor. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte B. insbesondere auf Grund seiner ho- hen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Ver- mögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebt. Der Beschuldigte B. ist geschieden und lebt im Konkubinat. Er führt nach wie vor ein karriereorientiertes Leben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen wären (BA pag. 13.200-0665; TPF pag. 51.232.2.004; -014; -044; 51.232.4.006 f.). 3.3.5.3 Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.8 oben verwie- sen werden. Auch wenn der Beschuldigte B. wegen dieser Angelegenheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat erfahren müssen und ihm die Strafsache wegen der Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld sowie einer befürchteten bzw. teil- weise bereits eingetretenen Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (BA pag. 13.200-0947 ff.), so ist dennoch keine besondere Strafempfindlichkeit gege- ben, die eine Strafminderung zur Folge hätte. 3.3.5.4 Es sind keine weiteren Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere erfolgte betref- fend den Beschuldigten B. keine mediale Vorverurteilung, die es vorliegend zu berück- sichtigen gälte. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 3.3.5.5 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte B. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten B. vorliegend neutral zu werten. 3.3.5.6 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungs- faktoren neutral aus. 3.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.9 oben verwie- sen werden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten 2/3-Regelung eine Strafmin- derung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt.

131 SK.2020.36 Vorliegend ist im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmin- derung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohl- verhalten des Täters. Der Beschuldigte B. hat sich seit Abschluss der Taten strafrecht- lich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Voraussetzung des Wohlverhal- tens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend bejaht werden. In Würdigung der Umstände ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten B. eine Re- duktion von 2 Monaten zu gewähren. 3.3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen der mehrfachen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. 3.3.8 Bedingter Vollzug Bezüglich der rechtlichen Ausführungen wird vollumfänglich auf E. 2.5.11 oben verwie- sen. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten B. künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschul- digte B. ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wir- kung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm so- mit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug aus- schliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten B. der bedingte Strafvollzug ge- währt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten B. ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.3.9 Verbindungsbusse Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.13 oben verwie- sen werden. Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte B. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3.3.10 Vollzugskanton

132 SK.2020.36 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten verteidigte beschul- digte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausal- zusammenhang gegeben sein (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechts- norm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von ins- gesamt Fr. 98’837.70 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglementes des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 48’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen folglich Fr. 146’837.70. Beide Beschuldigte wurden vom Vorwurf der Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies bzw. Art. 322novies StGB freigesprochen. Der Beschuldigte A. wurde zudem in der Mehrzahl der Anklagevorwürfe wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB freigesprochen. Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nach- gewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie dieje- nigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als da- maligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der ge- samten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwer- punkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw.

133 SK.2020.36 Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110’128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36’709.45 aufzuerlegen. 5. Entschädigung beschuldigte Personen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;

c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte B. macht verschiedene wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren geltend (TPF pag. 51.721.090). Der Beschuldigte A. beantragt eine Genugtuung für erstandene Haft (TPF pag. 51.721.054). Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlichen Verschuldens der beiden Beschul- digten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht und die entsprechenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 6. Entschädigung der Verteidigung Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), haben Letztere die Kosten ihrer Verteidigung selbst zu tragen und die entspre- chenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 7. Entschädigung der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft beantragt für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5’540.40 für die Erstellung der Strafanzeige, Fr. 62’418.60 an Anwaltskosten (hiervon 176.4 h Arbeitszeit sowie 25 h Reisezeit) sowie Fr. 750.40 an Spesen. In Bezug auf die Hauptverhandlung beantragt die Privatklägerschaft Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10’43.83 zzgl. Spesen in der Höhe von Fr. 921.80. Betreffend die Urteilseröff- nung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxis- gemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und War- tezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler

134 SK.2020.36 Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Not- wendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es beson- dere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korri- gieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44’100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5’000.-- zuzuspre- chen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab

1. Januar 2018) resultiert ein Betrag von Fr. 52’914.--. Die Anwaltskosten betreffend die Hauptverhandlung sind auf 26.3 h à Fr. 250.-- = Fr. 6’575.-- festzusetzen (hiervon 19.5 h für die Hauptverhandlung selbst sowie 6.8 h zwecks Vorbereitung des Plädoyers sowie Klientenbesprechung). Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 800.-- zwecks Vergütung der Reisezeit. Spesen sind folgende zu vergüten: Fr. 104.-- (Fahrtkosten mit Halbtax Zürich- Bellinzona), Fr. 340.-- (zwei Hotelübernachtungen), Fr. 110.-- (drei Mahlzeiten) sowie Fr. 28.-- (zweimal Frühstück) = Fr. 582.--, womit ein Zwischentotal von Fr. 7'957.-- re- sultiert. Gerichtlich festgelegt mangels Bezifferung wurde die Entschädigung anlässlich der Urteilseröffnung. Diese ist auf Fr. 1’431.50 festzusetzen (zwei Stunden anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.--, 4h Reise- bzw. Wartezeit à Fr. 200.--, Fahrtkosten Halbtaxbillet Fr. 104.-- sowie Fr. 27.50 für eine Mahlzeit). Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 62’302.50 als Parteientschädigung für das Vor- und Hauptverfahren. Angesichts der Tatsache, dass beide Beschuldigte vom Vorwurf der Privatbestechung freigesprochen wurden, rechtfertigt sich eine Reduktion der Entschädigung um 20 %, was einen aufzuerlegenden Betrag von Fr. 49’842.-- ergibt. Angesichts der Tatbeiträge sind dem Beschuldigten A. hiervon Fr. 43’611.75 (7/8) und dem Beschuldigten B. Fr. 6’230.25 (1/8) aufzuerlegen. 8. Berichtigung Das Dispositiv wird hinsichtlich E. II.1 wie folgt berichtigt: «Das Verfahren wird eingestellt betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1 [anstelle von II.3.1]» (oben E. 1.5).

135 SK.2020.36 Die Strafkammer erkennt: I. Beschuldigter A. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1;

– betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1. 2. A. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend An- klageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2.

– vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG;

– vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6. 3. A. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB;

– des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu. 4. A. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

136 SK.2020.36

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.3 Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Schwyz für zuständig erklärt. II. Beschuldigter B. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1. 2. B. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG. 3. B. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB;

– des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 4. B. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Zürich für zuständig erklärt. III. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.-- Ausla- gen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.--).

137 SK.2020.36 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 110'128.25

– B. Fr. 36'709.45 IV. Entschädigungen

Erwägungen (7 Absätze)

E. 15 August 2014 für insgesamt Fr. 40'000.-- mit einem Netto-Gewinn von Fr. 4’639.10 wieder verkauft (B07.103.001.01.T-0104 ff.). Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. Juli bis zum 6. August 2014 vorzeitig per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C. Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte (BA pag. B07.201-002-0048 ff.). 2.4.4.2 Der Beschuldigte A. erwarb am 23. sowie 27. Oktober 2014 Call Warrants mit Basiswert C.i. im Wert von Fr. 51’700.-- und setzte damit auf einen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Geschäftszahlen der C. zum 3Q/2014 sollten am 28. Oktober 2014 – am Folgetag der zweiten Positionseröffnung – publiziert werden. Die C.i. Call Warrants dürften letztlich wertlos verfallen sein, da sie während der Laufzeit nicht verkauft wurden und bei Verfall aus dem Geld lagen. Zum Schlusskurs am Publikationstag der 3Q/2014 Ergebnisse hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 3‘500.-- bzw. Fr. 3’167.-- resultiert (BA pag. B07.101.001.02.T-0389 f.). Der Beschuldigte A. war über die für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. bis 29. Oktober 2014 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants am 23. sowie

64 SK.2020.36 am 27. Oktober 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 17. Oktober 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente mit den C. 3Q/2014 Ergebnissen erhalten hatte (BA pag. B11.302.003-0017). 2.4.4.3 Der Beschuldigte A. erwarb am 27. April 2015 Call Warrants mit Basiswert C.i. für insgesamt Fr. 24‘000.--. Mit den Call Warrants, die bereits am 19. Juni 2015 verfallen sollten, setzte er auf einen kurzfristigen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Publikation der C.- Geschäftszahlen zum 1. Quartal 2015 war für den Folgetag des Derivategeschäfts angekündigt. Die C.i. Call Warrants wurden am Tag der Ergebnispublikation für Fr. 30‘000.-- wieder veräussert (BA pag. B07.101.001.02.T-0397 f.). Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 6’000.-- bzw. Fr. 5’833.20. Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. April bis 29. April 2015 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnung in C.i. Call Warrants vom 27. April 2015 geschah um 11.26 Uhr, nachdem der Beschuldigte A. am 21. April 2015 gemeinsam mit den AC-Mitgliedern die Financial Results Q1/2015 erhalten hatte, ihm am 27. April 2015, um 10.19 Uhr, der Q1/2015 Press Release zugestellt worden war, sowie wenige Stunden vor Beginn der Telefonkonferenz des C. VR zur Genehmigung der Q1/2015-Geschäftszahlen (BA pag. B11.302.004-0001 ff.). 2.4.4.4 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Juni 2015 100’000 Long Mini-Futures mit Basiswert C.i. für Fr. 45‘000.--, mit denen er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren würde. Er stellte die Derivateposition am 15. Juli 2015 in zwei Abschlüssen für insgesamt Fr. 57’500.-- glatt, nachdem am vorangehenden Handelstag eine HHHHH.-Meldung über einen möglichen Verkauf von C.b. erschienen war und C. nach Handelsschluss die Prüfung strategischer Optionen für das Vakuum Segment bestätigt hatte. Es resultierte mit der Glattstellung der 100‘000 C.i. Long Mini-Futures am 15. Juli 2015 ein Brutto- Gewinn von Fr. 12’500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 12’239.10. Die Börsentransakti- onen mit C.-Effekten vom 22. Juni und 15. Juli 2015 wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Verkaufsabschlüsse vom 15. Juli 2015 fielen zudem in die Blackout Periode. Vor dem Kauf der C.i.-Effekten am 22. Juni 2015 hatte der Beschul- digte A. als VR der C. und Mitglied des Strategiekomitees an mehreren internen Bespre- chungen und/oder Beschlüssen betreffend C.b. teilgenommen (BA pag. B07.201.003- 0002). Am 20. Juni 2015 wurde im Hinblick auf einen möglichen Verkauf von C.d. eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen C. und P. abgeschlossen. Am Nachmittag des

E. 20 Juni 2015 forderte die Bank 12 P. im Namen von C. auf, bis zum 24. Juni 2015 ein unverbindliches und bis zum 30. Juni 2015 ein verpflichtendes Kaufangebot einzu- reichen. Nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung am 20. Juni 2015 und zwei Tage vor dem erwarteten Eingang des unverbindlichen Angebots von P. erwarb der Be- schuldigte A. am 22. Juni 2015 100’000 C. Long Mini-Futures für Fr. 45’000.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0008 f.). 2.4.4.5 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. bzw. 23. September 2015 insgesamt 200‘000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 46’000.--. Am 27. Oktober 2015 erwarb er erneut

65 SK.2020.36 200’000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 38’000.--. Am nächsten Tag, dem 28. Oktober 2015, kaufte er 300’000 C.i. Long Mini-Futures für Fr 36‘000--. Mit den zwischen

E. 22 September und 28. Oktober 2015 erworbenen Derivaten würde er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren. Der Beschuldigte A. stellte die 400’000 C.i. Call Warrants und 300’000 C.i. Long Mini-Futures am 20. November 2015 für insgesamt Fr. 256’500.-- glatt, nachdem C. vorbörslich über die Transaktionsvereinbarung zum Verkauf des Va- kuum Segments an P. informiert hatte. Es resultierte aus den Geschäften mit C.-Deriva- ten, die zwischen 22. September und 20. November 2015 getätigt wurden, ein Brutto- Gewinn von Fr. 136‘500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 135‘489.50 (BA pag. B07.101.001.02.T-0058 ff.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C. Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 22. September und 20. November 2015 ausführte, mel- dete er als Management-Transaktionen. Ein Grossteil der C.-Derivatepositionen wurde zudem während einer Handelssperre aufgebaut. Zum Zeitpunkt der C.i. Call Warrant- Käufe vom 22. bzw. 23. September 2015 hatten mehrere VR-Besprechungen und eine Strategiekomitee-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenommen hatte und anlässlich derer über das Projekt C.d. informiert worden war (BA pag. B07.201.003-0002). Bei diesen Anlässen kamen u.a. verschiedene, nicht öffentliche und potenziell kursrelevante Aspekte des C.d. Transaktionsprozesses zur Sprache. Die C.- Derivatekäufe vom 27. bzw. 28. Oktober 2015 fanden statt, nachdem am 27. Oktober 2015 vorbörslich die C. Q3/2015 Geschäftszahlen publiziert worden waren und in der Folge der C.i.-Kurs stark an Wert eingebüsst hatte. Die Blackout-Periode, über deren bevorstehenden Beginn der Beschuldigte A. am 28. September 2015 in Kenntnis gesetzt worden war, dauerte noch bis zum Handelsende des 28. Oktobers 2015. 2.4.4.6 Am 25. November 2015 erwarb der Beschuldigte A. 150’000 C.i. Put Warrants für ins- gesamt Fr. 23'000.-- mit einer kurzen Restlaufzeit bis Mitte Dezember 2015 via Bank 6, durch die er von einem kurzfristigen Rückgang des C.i.-Aktienkurses profitieren würde. Er stellt die C.i. Put Warrants am 30. November 2015 für Fr. 28'000.-- mit einem Gewinn glatt, nachdem C. vorbörslich über eine Goodwill Wertberichtigung von Fr. 470 Mio. bei CCCC. sowie Umstrukturierungsmassnahmen bei CCCC. und DDDD. informierte hatte. Eine weitere Position im Umfang von 250’000 C.I. Put Warrants für insgesamt Fr. 19’634.40 eröffnete der Beschuldigte A. am 27. November 2015 über sein Konto bei der Bank 7. Aus den Geschäften mit C.-Derivaten, die zwischen dem 25. Novem- ber 2015 und 30. November 2015 via Bank 6 getätigt worden waren, resultierte ein Brutto-Gewinn von Fr. 5'000.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 4‘789.95 (BA pag. B07.101.001.02.T-0104; B07.101.001.02.T-0107; B07.106.001.01.03-0006; B07.101.001.02.T-0121; B07.101.001.02.T-0123; B07.106.001.01.03-0007 f.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C.-Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 23. und 30. November 2015 tätigte, meldete er als Management-Transaktionen. Zum Zeit- punkt der C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 hatten mehrere VR-Bespre- chungen und eine SC-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenom- men hatte und anlässlich derer die Umstrukturierungsmassnahmen für CCCC. und DDDD. sowie die Wertberichtigung im Segment CCCC. besprochen worden waren (BA pag. B07.201.003-0002). Die C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 dürften

66 SK.2020.36 unmittelbar vor bzw. während der C.-VR-Sitzung vom 25. November 2015 stattgefunden haben, die zwischen 14.00 Uhr und 18.40 Uhr anberaumt worden war. 2.4.4.7 Am 19. Februar 2016 tätigte der Beschuldigte A. drei Kauftransaktionen mit C.-Effekten. Er stellte mit zwei Abschlüssen eine zuvor bestehende C.i. Call Warrants-Position für Fr. 27‘200 glatt, mit der er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitiert hätte und kaufte kurz darauf C.i. Put-Warrants für Fr. 25’000.--, die auf die Ausnutzung einer negativen Kursentwicklung der C.i.-Aktie angelegt waren. Die C.-Ergebnisse zum Geschäftsjahr 2015 sollten am 1. März 2016 publiziert werden. Am Tag der Ergebnispublikation wurde ein Teil der C.i. Put Warrants verkauft. Die Position wurde am 7. April 2016 vollständig glattgestellt, wobei kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn resultierte. Durch den früh- zeitigen Verkauf der C.i. Call Warrants am 19. Februar 2016 entstand ein Vermögens- vorteil durch Verlustvermeidung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0228; B07.101.001.02.T-0256). Der Beschuldigte A. tätigte am 19. Februar 2016 die Geschäfte mit C.i.-Derivaten, nachdem er am Vortag die Einladung zum AC Meeting mit pre-reads zu den C. Geschäftszahlen 2015 per E-Mail erhalten hatte. Im Anhang befand sich auch der Annual Report 2015 (BA pag. 07.201-0214; B07.201.002-0180ff.). Er war zuvor über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handels- sperre vom 1. Januar bis am 2. März 2016 per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Geschäfte mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. 2.4.4.8 Der Anklagepunkt Ziff. I.5.2.1 ist verjährt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.4.4.9 Der Beschuldigte A. erwarb am 29. bzw. 30. Juli 2014 200’000 D. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 24'000.--. Am 5. August 2014 kaufte er zusätzlich 25’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 2'250.-- über dieselbe Kontoverbindung bei der Bank 3. Mit den erwor- benen Derivaten würde er von einem Anstieg der D.a.-Aktie profitieren. Die D.-Effekten- käufe ereigneten sich, nachdem der Beschuldigte A. vertrauliche und potenziell kursre- levante Informationen über die D.-Halbjahresergebnisse 2014 erhalten hatte (BA pag. B07.203.001-0040). Als der Beschuldigte A. ab 6. August 2014 eine Position im Umfang von 100’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 8'750.-- eröffnete, waren ihm am Vortag detaillierte Informationen zum D.-Halbjahresergebnis 2014 für die anstehende AC-Sit- zung per E-Mail zugestellt worden. Über diese Informationen verfügte der Beschuldigte A. auch am 7. August 2014, als er 3’100 D.a.-Aktien im Wert von CHF 43'865 für die M. AG kaufte (BA pag. B07.103.001.01.T-0099 ff.). Die D. Call Warrants hatten im Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von ca. 1.5 Monaten (Verfall 19. September 2014) und lagen deutlich aus dem Geld. Die D.-Effektenkäufe zwischen 29. Juli und 7. August 2014 geschahen während der Handelssperrfrist, die im Hinblick auf die Publikation der D. Halbjahresergebnisse 2014 schon per 1. Juli 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. hatte den Hinweis auf das einsetzende Han- delsverbot am 30. Juni 2014 per E-Mail erhalten. Die Börsengeschäfte mit D.-Effekten wurden ausserdem nicht als Management-Transaktionen gemeldet.

67 SK.2020.36 Die D. Long Mini-Futures wurden am 11. August 2014 frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende D.a.-Aktie eine knock-out Schwelle durchschritten hatte. Die am 5. bzw. 6. August 2014 aufgebaute D. Call Warrants Position wurde ab 15. September 2014 zu verschiedenen Kursen für insgesamt Fr. 3'250.-- glattgestellt, wobei ein kleiner Teil später wertlos verfiel. Es resultierte kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn aus diesem Geschäft. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 0.06, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, wäre auch kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die am 7. August 2014 erworbenen D.-Inhaberaktien wurden ab 9. Dezember 2014 veräussert. Bis zum

19. Dezember 2014 verkaufte der Beschuldigte A. die 3’100 D.-Inhaberaktien für insgesamt Fr. 40'485.--. Zu den effektiv erzielten Kursen vom 9. bzw. 19. Dezember 2014 resultierte aus dem Verkauf der D.a.-Aktien kein positiver Brutto- oder Netto- Gewinn. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 15.40, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, hätte der Brutto-Gewinn Fr. 3'875.-- und der Netto-Gewinn Fr. 3’429.50 betragen. Die Kommentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. 2.4.4.10 Der Beschuldigte A. erwarb am 26. Februar 2016 in mehreren Abschlüssen 4’531 D.a.- Aktien für insgesamt Fr. 24'241.-- via Bank 6. Am 22. März 2016 kaufte er über die glei- che Bankbeziehung zusätzlich 1’969 D.a.-Aktien für insgesamt Fr.10'823.- Die insge- samt 6’500 D.a.-Aktien verkaufte er am Montag, 4. April 2016, nachdem der D.-Aktien- kurs am gleichen Tag wegen Übernahmegerüchten stark angestiegen war. Aus dem Geschäft mit D.a.-Titeln resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'761.-- bzw. Fr. 5'347.40 (BA pag. B07.101.001.02.T-0225 ff.). Die Effektengeschäfte des Beschul- digten A. mit D.-Aktien vom 26. Februar 2016 und 22. März 2016 geschahen, nachdem bei D. seit September 2015 das Projekt EEEE. im Gange war, das u.a. den Verkauf des Unternehmens vorsah. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. nachweislich Kenntnis vom Projekt EEEE. und dem Bank 2-Mandat hatte, er seit Anfang Januar 2016 zusätzlich als Senior Advisor für EEE. tätig war und am 5. Februar 2016 gebeten wurde, EEE. für den Due Diligence Pitch bei DDD. zu unterstützen, wobei die Sorgfaltsprüfung mit der potenziellen Übernahme von D. durch DDD. zusammenhing. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. am 11. Februar 2016 für EEE. nach Z. zu DDD. gereist und in den Präsentationsunterlagen als Projektmitglied für das allfällige DDD. Mandat aufgeführt worden war, nachdem der Beschuldigte A. am 25. Februar 2016 eine vertrau- liche DDD.-Präsentation von EEE. erhalten hatte, die gleichentags als Veranstaltungs- grundlage bei DDD. gedient hatte (BA pag. B11.302.022-0235 ff.). Als der Beschuldigte A. am 26. Februar und 22. März 2016 die D.a.-Aktiengeschäfte tätigte, wurde der Plan B des Projekts EEEE. zum Verkauf von D. sehr aktiv verfolgt. Anfang Februar 2016 konnte di Bank 2 dem VR des Bekleidungskonzerns zwei unver- bindliche Angebote für eine Vollübernahme zu Preisen zwischen Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro D.a. Aktie präsentieren, darunter jenes der DDD.-Gruppe. Eine Übernahmeofferte

68 SK.2020.36 zu Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro Titel implizierte zum Schlusskurs der D.a.-Aktie vom 2. Feb- ruar 2016 (Fr. 7.35) Prämien von 31.3 % bis 36 %. Die Bank 2 hatte auch Vertraulich- keitsvereinbarungen mit zwei weiteren Interessenten unterschrieben, von denen in Kürze unverbindliche Angebote eintreffen würden. Gemäss Prozessbrief vom 20. Ja- nuar 2016 erwartete die Bank 2 eine endgültige Offerte von FFFF. bis zum 25. Februar

2016. Am 19. Februar 2016 war ein Meeting des D.-VR-Präsidenten mit GGGG. Vertre- tern und dem Beschuldigten B. in den Räumlichkeiten von Bank 2 in Zürich geplant, um die verschiedenen Optionen des neuen Hauptaktionärs von D. zu besprechen. Am

E. 24 Februar 2016 ging ein angepasstes unverbindliches Angebot von HHHH. GmbH für die D. Ländergesellschaften Belgien und Niederlande bei Bank 2 ein. Am Abend des

E. 29 September 2014 erworbenen Bestände wurden vom Emittenten am 7. Oktober 2014 jedoch frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende E.a.-Aktie eine knock-out- Schwelle des Produkts durchschritten hatte. Für den 5. November 2014, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr, war eine telefonische Besprechung zwischen dem Beschuldigten A., dem CFO der E. und einem weiteren Mitarbeiter dieses Unternehmens anberaumt. Die Börsenabschlüsse ereigneten sich an diesem Morgen. Anlässlich der Kaufabschlüsse in E. Call Warrants und Long Mini-Futures am 13. No- vember 2014 verfügte der Beschuldigte A. über den Q3/2014 Bericht des Unternehmens

70 SK.2020.36 und die entsprechende Medienmitteilung. Beide Dokumente waren ihm am Vorabend vom Leiter des Holding Office der E. per E-Mail zugestellt worden. Die E.-Effektenge- schäfte vom 2. Oktober bis 13. November 2014 geschahen während der Handelssperre, die vom Unternehmen im Hinblick auf die Publikation der Q3/2014 Geschäftsergebnisse ab 1. Oktober 2014 verhängt worden war. Der Beschuldigte A. hatte die Information zum bald einsetzenden Handelsverbot am 24. September 2014 per E-Mail erhalten. Die E.- Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet (BA pag. B18.103.001.01-0102). Die am 2. Oktober und 13. November 2014 gekauften E. Call Warrants wurden ab

20. November 2014 ohne Gewinn veräussert. Auch zum Schlussquote nach Publikation der Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014 hätte kein positiver Brutto- bzw. Netto- Gewinn resultiert. Die am 5., 7. bzw. 13. November 2014 erworbenen E. Long Mini- Futures wurden ab 28. November 2014 ohne Gewinn verkauft bzw. zurückbezahlt. Zum Schlussquote am 20. November 2014 von Fr. 0.11, d.h. zum relevanten Glattstellungs- kurs nach Publikation der E.-Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014, hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 21'000.-- bzw. Fr. 20’294.05 resultiert (BA pag. B07.103.001.01.T-0135 ff.). 2.4.4.13 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 E.-Aktien für insgesamt Fr. 91’300.--. Dazwischen kaufte er am 14. Januar 2015 E. Long Mini- Futures für insgesamt Fr. 28’000.-- via Bank 6. Die E.a.-Aktienkäufe vom 16. bzw. 17. Dezember 2014 erfolgten, nachdem E. am 15. Dezember 2014 nachbörslich das baldige Ausscheiden des CFO sowie den Abbruch des Verkaufsprozesses für spezifische Dis- tributionseinheiten des Unternehmens bekanntgegeben hatte. Eine entsprechende Be- nachrichtigung des Marktes war gleichentags im Rahmen einer VR-Sitzung in Gegen- wart des Beschuldigten A. beschlossen worden. Die Abschlüsse vom 16. Dezember 2014 fielen unter das Handelsverbot. Der Beschuldigte A. hatte am 8. Dezember 2014 zudem E.-Unterlagen zum Abschluss 3/2014, zum Budget 2015 und zur Mittelfristpla- nung 2016 bis 2019 erhalten. Die Prognosen des Abschlusses 3/2014 wichen teilweise stark von den endgültig publizierten Werten ab und deuteten, gemessen an den Kon- senserwartungen vor Ergebnispublikation, zumeist auf keine positiven Ergebnisüberra- schungen hin. Der Ausblick für das Jahr 2015 war ausserdem verhalten. Dagegen er- wartete man bereits ab dem Jahr 2016 EBITDA-Werte über dem mittelfristig gesteckten Ziel von EUR 300 Mio. Nachdem der Beschuldigte A. am 8. Januar 2015 per E-Mail vom VR-Präsidenten der E. erfahren hatte, dass man per 15. Januar 2015 einen neuen CFO «am Markt» würde ankündigen können, kaufte er am 14. Januar 2015 Long Mini-Futures für Fr. 28’000.-- (BA pag. B07.103.001.01.01-0287 f.). Als der Beschuldigte A. am 2. bzw. 3. März 2015 erneut E.-Aktien erwarb, hatte er zuvor die Präsentationsdokumente zum Projekt HHH. für die SC-Sitzung am 3. März 2015 erhalten. Die E-Mail mit der HHH.-Präsentation stammte vom 2. März 2015. Zuvor hatte der Beschuldigte A. dem Sekretär des E.-VR eine E-Mail mit der Bitte geschickt, die Unterlagen für das SC ins Sherpany zu stellen, da er unterwegs sei und die Dokumente

71 SK.2020.36 nicht ausdrucken könne. Die Unterlagen zum Projekt HHH. stellten im Wesentlichen das neuste, verbesserte Angebot von RRRRR. für spezifische Vertriebsgesellschaften der E. vor. Es überwogen darin klar die positiven Argumente für eine Annahme des Ange- bots. Gemäss Bank 2 barg die Bekanntgabe einer Verkaufstransaktion für den Markt positives Überraschungspotenzial. Seit 23. Februar 2015 verfügte der Beschuldigte A. ausserdem über den Entwurf des E.-Jahresberichts 2014 und der entsprechenden Me- dienmitteilung. Die E.-Effektengeschäfte vom 16. Dezember 2014 bis 3. März 2015 ge- schahen während der Handelssperre (BA pag. 07.202-0064). Die E.-Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Aus dem Geschäft mit E.-Aktien, die zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 erworben worden waren, resultierte kein positiver Brutto- oder Netto-Gewinn. 2.4.4.14 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen 5. Mai und 27. August 2014 F.-Effekten für insge- samt Fr. 370’554.--. Am 5., 7. und 9. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. auf eigene Rechnung Käufe von 144’400 F.a.-Aktien für insgesamt Fr. 149’892.--. Er erwarb am

12. Mai 2014 zusätzlich 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5'000.-- zugunsten der M. AG. Diese Käufe von F.-Effekten geschahen, nachdem der Beschuldigte A. seit Anfang April ein Mandat als Senior Advisor bei Bank 2 Zürich innehatte, der Beschuldigte B. von Bank 2 Zürich gemäss eigenen Notizen am 22. April 2014 bereits am Projekt III. bzw. an Übernahmeplänen für F. durch O. arbeitete, Bank 2 mit Unterstützung des Beschul- digten A. eine Präsentation für den 14. Mai 2014 vorbereitete, an der die strategischen Optionen des Unternehmens erörtert werden sollten. Bereits am 14. und 16. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. weitere F.a.-Aktienkäufe (83’100 F.a. für insgesamt Fr. 84’962.--) auf eigene Rechnung. Dazwischen erwarb er am 15. Mai 2014 im eigenen Namen 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5’000.--. Am

19. Mai 2014 eröffnete er für die M. AG eine F. Long Mini-Future Position für Fr. 4’500.- -. Aus dem Dokument mit dem Titel «Project III. Preliminary Considerations & Time- table», das am 19. Mai 2014 an den Beschuldigten A. versandt wurde, ist ersichtlich, dass Bank 2 eine Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots in der Woche vom 15. September 2014 für möglich hielt. Die anfänglich vorgesehene öffentliche Ankündigung sollte somit vor Verfall der F.-Call Warrants stattfinden, die der Beschuldigte A. am 12. bzw. 15. Mai 2014 gekauft hatte. Weitere Käufe von F.-Effekten folgten Mitte Juli 2014, ohne dass die zuvor eröffneten Positionen glattgestellt worden wären. Am 17. Juli 2014 kaufte der Beschuldigte A. in mehreren Abschlüssen 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000.-- auf eigene Rechnung. Am 22. Juli 2014 kaufte er in mehreren Transaktionen weitere 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000 dazu. Am 25. Juli 2014 folgten weitere Positions- eröffnungen in F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000.--). Am 28. Juli 2014 kam es zu nochmaligen Käufen von F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000). Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 17. und 28. Juli 2014 F.-Derivate für insgesamt Fr. 40'000.--, nachdem Anfang Juni Kontakte mit dem CEO/VR-Präsiden- ten der JJJJ. Gruppe bzw. Grossaktionär KKK. betreffend das Projekt III. stattgefunden

72 SK.2020.36 hatten. Weiter erwarb der Beschuldigte A. einen Teil der F.-Effekten, nachdem er ge- mäss E-Mail vom 23. Juli 2014 an den Beschuldigten B. wusste, dass O. nun eine Ab- sichtserklärung (LOI: Letter of Intent) an F. verfassen würde (BA pag. B07.2204.001- 0041). Am 27. August 2014 kaufte der Beschuldigte A. zusätzlich 72’500 F.a.-Aktien im Wert von Fr. 81’200.-- auf eigene Rechnung. Die Abschlüsse mit F.-Effekten, die der Beschul- digte A. zwischen 17. Juli 2014 und 18. August 2014 tätigte, fielen in die Sperrfrist für Effektengeschäfte, die im Zusammenhang mit der Publikation der F. Halbjahreszahlen 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. war darüber am 18. Juni 2014 in Kennt- nis gesetzt worden. Die Abschlüsse mit F.-Effekten vom 18. August 2014 und 27. August 2014 fielen unter das Handelsverbot, das im NDA zum Projekt III. festgeschrieben und am 7. August 2014 vom Beschuldigten A. unterschrieben worden war. Die 300’000 F.-Aktien, die der Beschuldigte A. zwischen dem 5. Mai und 27. August 2014 erworben hatte, diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F. an. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn aus den ab 5. Mai 2014 erworbenen F.-Aktien von Fr. 88’946.-- bzw. Fr. 87’334.75. Zum Schlusskurs am

26. September 2014 von Fr. 1.33, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankün- digung des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F., wäre ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 82'946.-- bzw. Fr. 81’334.75 erzielbar gewesen. Aus dem Geschäft mit den F. Call Warrants, die zwischen 17. Juli 2014 und 28. Juli 2014 erwor- ben worden waren, resultierte nach der Veräusserung am 1. Oktober 2014 ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 32’000.-- bzw. Fr. 31’167.95. Zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 wäre derselbe Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die 50’000 F. Long Mini-Futures im Konto der M. AG wurden am 1. Oktober 2014 zu Fr. 0.20 für Fr. 10'000.-- glattgestellt. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'500.-- bzw. 5’412.44. Derselbe Brutto- und Netto-Gewinn wäre zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 erzielbar gewesen (BA pag. B07.103.001.01.T-0130 ff.). 2.4.4.15 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 23. Mai 2014 und 3. Juli 2014 eine Million G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 77'000.--. Daneben kaufte er am 23. Mai 2014 und

E. 30 Juni 2014 und am 3. Juli 2014. Kurz zuvor war am 23. Juni 2014 die Frist für die Eingabe des verbindlichen Angebots für die G. verstrichen. Der Beschuldigte A. war kein Adressat von Dokumenten zum Projekt KKKK. Regelmäs- sigen Kontakt zu Bank 2 unterhielt er jedoch über den relevanten Zeitraum u.a. im Zu- sammenhang mit dem Projekt III., das im Verkauf von F. an O. mündete. Als am 7. Juli 2014 vorbörslich der geplante Zusammenschluss zwischen N. und G. bekanntgegeben wurde, erkundigte sich der Beschuldigte A. in einer E-Mail mit dem Betreff «News aus der Versicherungsbranche» beim Beschuldigten B., ob jener trotzdem den geplanten Trip nach London wahrnehmen könne (BA pag. B11.302.016-0001 ff.). Als am 7. Juli 2014 der geplante Zusammenschluss zwischen der N. und der G. be- kanntgegeben wurde, veräusserte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 320’000.--. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr 243’000.-- bzw. Fr. 241’303.60. Die Ende Mai sowie Ende Juni 2014 erworbenen 2’200 G.a.-Aktien verkaufte er zwei Tage nach Ankündigung der Transaktion für insge- samt Fr. 176’417.95. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 44’959.45 bzw. Fr. 42’010.92. Zum Schlusskurs am 7. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 79.--, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankündigung der beabsichtigten Akquisition der G. durch die N., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 42’341.50 bzw. Fr. 39’392.97 erzielbar gewesen.

74 SK.2020.36 2.4.4.16 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 2. und 9. Juni 2015 7’000 H.-Aktien (nachfol- gend: «H.» bzw. «H.a.») für insgesamt Fr. 98’520.85 (BA pag. 07.101.001.02.T-0403- 0407 ff.). Es fanden während der erwähnten Periode an jedem Handelstag teilweise mehrere Transaktionen statt. Die Abschlüsse in H.a.-Aktien begannen am 2. Juni 2015, nachdem er am 28. Mai 2015 mit dem Beschuldigten B. über ein Gespräch, das er mit einem ehemaligen Leiter der Corporate Finance Abteilung der Bank am H. geführt hatte, telefonieren wollte. Sie erfolgten, nachdem sich der Beschuldigte B. am 28. Mai 2015 mit dem vormaligen CEO der H. beraten hatte sowie nachdem der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am Morgen des 1. Juni 2015 einen Artikel über Monate zuvor geschei- terte Verhandlungen um die H. zugeschickt und kurz darauf eine Rückrufaufforderung an den Beschuldigten B. bei Bank 2 hinterlassen hatte. Im weiteren Verlauf des Juni 2015 setzten sich die Übernahmebemühungen fort. Sie mündeten am 15. Juni 2015 in ein Treffen zwischen dem Beschuldigten B. und dem VR-Präsidenten der H. und in die anschliessende Ausarbeitung einer unverbindlichen Interessenbekundung. Es ist un- klar, ob das beabsichtigte Gespräch mit dem Mehrheitsaktionär der H. zustande kam (BA pag. B11.302.017-0001 ff.). Der Beschuldigte A. hatte bereits zuvor mit H.-Titeln gehandelt. Zum Zeitpunkt der Zu- stellung an den Beschuldigten B. war der Nachrichtenbeitrag keine offensichtliche Ta- gesmeldung mehr. Die im Artikel beschriebenen Vorgänge indizieren keine bevorste- hende Übernahme, sondern deuten vielmehr auf mächtige Ablehnung gegen einen Ver- kauf seitens des Hauptaktionärs hin. Der Artikel von SSSSS. ist ungeeignet, die am nächsten Tag einsetzende Serie von Kaufabschlüssen in H.a.-Aktien zu erklären. Der Titel schloss am 5. März 2015 denn auch unverändert. Die nächste voraussehbare Un- ternehmenspublikation der H. war die Veröffentlichung der Halbjahreszahlen 2015, die am 15. Juli 2015 stattfand. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte A. zwi- schen dem 2. und 9. Juni 2015 im Hinblick auf dieses Ereignis in H.a.-Aktien positio- nierte. Mithin bestehen keine Beweise, dass betreffende Transaktion gestützt auf Insi- derinformationen getätigt worden wäre. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. betref- fend diesen Sachverhalt kommt folglich von Vornherein nicht in Betracht. 2.4.4.17 Der Beschuldigte A. kaufte in der Periode vom 3. November bis 16. Dezember 2015 2’950’000 I. Call Warrants für insgesamt Fr. 180'500.--. Zwischen 19. Januar und 11. Februar 2016 veräusserte der Beschuldigte A. die I. Call Warrants für Fr. 797'500.--, nachdem am 17. Dezember 2015 die Übernahme von I. durch OOO. angekündigt wor- den war. Die I.a.-Aktien diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots für Fr. 405’000.-- an, wobei der Verkauf am 8. März 2016 vollzogen wurde. Er erzielte mit den zwischen dem 3. November bis 16. Dezember 2015 eingegangenen I.-Effektenpo- sitionen einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 769’872.60 bzw. Fr. 764’218.80. Zum relevanten Glattstellungkurs am 17. Dezember 2015 nach Ankündigung des OOO.-An- gebots an die Aktionäre der I., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 718’192.60 bzw. Fr. 712’538.80 erzielbar gewesen (BA pag. B07.101.001.02.T-0178 ff.).

75 SK.2020.36 Die Positionseröffnungen in I.a.-Effekten begannen am 3. November 2015, nachdem zuvor keine Transaktionen in I.a.-Effekten seitens des Beschuldigten A. bekannt waren, nachdem Bank 2 am Vortag – mit dem Engagement Letter vom 2. November 2015 – das Mandat als Finanzberaterin von I. im Zusammenhang mit einem allfälligen Verkauf des Unternehmens erhalten hatte, nachdem am 2. November 2015 wichtige Doku- mente, wie die unverbindlichen Angebote der OOO. vom 8. bzw. 30. Oktober 2015, das wohlwollende Antwortschreiben von I. an OOO. vom 20. Oktober 2015 und Unterneh- mensbewertungen zu I. bei Bank 2 eingegangen waren sowie nachdem sich der Be- schuldigte A. am Abend des 2. November 2015 zu einem Treffen beim Beschuldigten B. in Zürich eingefunden hatte (BA pag. B11.302.019-0001 ff.). Die Positionseröffnungen in I.-Effekten begannen am 3. November 2015, setzten sich bis zum 6. November 2015 täglich fort, wurden dann für ca. zwei Wochen unterbrochen und wiederholten sich ab 17. November 2015 bis zur Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 17. Dezember 2015 nahezu täglich. Die wiedereinsetzenden I.-Effek- tengeschäfte vom 17. November 2015 koinzidierten zeitlich mit dem wichtigen Manage- ment- und Technologiemeeting von I. und OOO. Der Beschuldigte A. war an diesem

17. November 2015 in unmittelbarer Nähe von Bank 2 Zürich im Restaurant LLLL. zum Mittagessen verabredet. Der Beschuldigte B. befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland. Die Positionen in I. Call Warrants, die der Beschuldigte A. zwischen dem

3. November und 15. Dezember 2015 kontinuierlich aufbaute, waren unüblich gross. 2.4.4.18 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Januar 2016 100’000 J. Call Warrants für insgesamt Fr. 19’000.--. Er veräusserte die J. Call Warrants bereits am 2. Februar 2016 für insge- samt Fr. 59’000.--, nachdem am gleichen Tag vorbörslich das Kaufangebot von QQQ. für J. angekündigt worden war. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 40’000.-- bzw. Fr. 39’750.80 (BA pag. B07.101.001.02.T-0190 ff.). Die Positionser- öffnungen in J.-Effekten fanden am 22. Januar 2016 statt, nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Geschäfte mit J.a.-Effekten getätigt hatte. Sie erfolgten nachdem er seit 22. Dezember 2015 vom Beschuldigten B. über ein Mandat der Bank 2 betreffend J. wusste sowie nachdem bei Bank 2 seit 24. Dezember 2015 das unverbind- liche PPP.-Angebot für J. vom 10. Dezember 2015 zu Fr. 315.-- pro J.a. vorlag, das zum Zeitpunkt der Effektengeschäfte vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 7.14 % impli- zierte. Sie geschahen nachdem Bank 2 informiert war, dass zwei Mitbieter unverbindli- che Offerten zu Fr. 350.-- pro J.a. eingereicht hatten, die zum Zeitpunkt der Effektenge- schäfte des Beschuldigten A. vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 19 % implizierten sowie nachdem er am Vorabend eine office warming party bei EEE. besucht, an der auch NN. teilgenommen hatte. Letzterer arbeitete bei Bank 2 massgeblich an der J.- Transaktion mit. Der Beschuldigte A. schickte am Morgen des 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Angebotsankündigung, eine E-Mail an die EEE.-Gastgeberin mit dem Betreff «J.» und der knappen Bemerkung: «Der Preis ist der absolute Wahnsinn» (BA pag. B11.302.020-0120).

76 SK.2020.36 Am 25. Januar 2016, d.h. wenige Tage nach den Effektengeschäften verstrich die Ab- gabefrist für die verbindlichen Angebote. Danach mussten diese nur noch geprüft und letzte Verhandlungen mit dem/den bevorzugten Bieter/n geführt werden. Bei erfolgrei- chem Ausgang der Gespräche konnte die Ankündigung des Kaufangebots dann unmit- telbar folgen. Letzteres geschah dann am 2. Februar 2016, d.h. 7 Handelstage nach den J.a.-Effektengeschäften des Beschuldigten A. 2.4.4.19 Als der Zusammenschluss zwischen Bank 1 AG (nachfolgend: «Bank 1» bzw. «1a.») und der ehemaligen Bank 11 am 22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war die Bank 11 vollständig im Besitz der brasilianischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht bör- senkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Der Beschul- digte A. erwarb am 19. Januar 2016 150’000 1a. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 13’500.--. Am 20. Januar 2016 kam es, auf Grund von Sorgen um die globale Kon- junktur, zu starken Verwerfungen an den Finanzmärkten. Die 1a.-Aktie notierte am

20. Januar 2016 zwischenzeitlich bei Fr. 8.70, was einem Minus von 8.61 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages entspricht. Der Basiswert des 1a. Long Mini-Futures durchschritt in der Folge eine knock-out Schwelle des Derivats, was zu einer frühzeitigen Rückzahlung des Produkts führte. Am 25. Januar 2016 wurden dem Beschuldigten A. Fr. 1’950.-- für die 150’000 1a. Long Mini-Futures erstattet. Das Geschäft mit Bank 1- Effekten generierte keinen positiven Brutto- oder Netto-Gewinn. Die Positionseröffnun- gen in 1a. Long Mini-Futures vom 19. Januar 2016 geschahen, nachdem Bank 2 bereits im Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bank 11 als Investmentbank von Bank 10 mandatiert worden war sowie nachdem der Beschuldigte A. am 18. De- zember 2015 durch eine E-Mail des Beschuldigten B. mit dem Betreff «.» über die aktu- elle Positionierung von Bietern um die Bank 11 informiert worden war. Weiter erfolgten sie nachdem am 9. Januar 2016 noch drei Interessenbekundungen für die Bank 11 bei Bank 2 vorgelegen hatten sowie nachdem Bank 10 und die Bank 1 am 11. Januar 2016 in exklusive Transaktionsverhandlungen bezüglich Bank 11 getreten waren und nach- dem der Beschuldigte A. am Folgetag, dem 14. Januar 2016, erneut eine E-Mail mit dem Betreff «.» seitens des Beschuldigten B. erhalten hatte, die einzig das Logo von der Bank 1 enthielt. 2.4.4.20 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 6. und 8. April 2016 auf eigene Rechnung 200’000 K. Long Mini-Futures sowie 200’000 K. Call Warrants für insgesamt Fr. 125'500.--. In diesem Zeitraum erwarb er zudem 11’000 K.-Aktien für insgesamt Fr. 482’150.--. Wenige Tage später, nachdem das EE.-Übernahmeangebot an die Aktionäre der K. publiziert worden war, begann er die K.-Positionen zu schliessen. Zwischen dem 11. und 26. April 2016 verkaufte er K.-Effekten für insgesamt Fr. 837’700.--. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 230’050.-- bzw. Fr. 225’214.05. Zu den relevanten Schlusskursen am 11. April 2016, d.h. zum Handelsende nach Bekanntgabe des EE.-Übernahmeangebots an die Aktionäre der K., hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 228'350.-- bzw. Fr. 223’514.05 resultiert. Die Positionseröffnungen in K.-Effekten (BA pag. B07.101.001.02.T-0249 ff.) begannen am 6. April 2016, nachdem Bank 2 bereits seit mehreren Monaten für K. auf die

77 SK.2020.36 Akquisition von SSS. (Projekt TTT.a.) hingearbeitet hatte, nachdem der Beschuldigte B. erfahren hatte, dass Verhandlungen für eine potenzielle Übernahme von K. im Gange waren (Projekt K.d.) sowie nachdem sich Bank 2 am 20. März 2016 für ein Fairness Opinion Mandat im Zusammenhang mit dem potenziellen Verkauf der K. beworben hatte. Sie erfolgten nachdem der Beschuldigte A. am 22. März 2016 eine E-Mail mit dem Betreff «K.» an NN. versandt hatte. Letzterer war massgeblich mit dem Projekt TTT.a. und der Akquise für das Fairness Opinion Mandat im Projekt K.d. bei K. beschäftigt sowie, nachdem der Beschuldigte B. am Morgen des 5. April 2016 wusste, dass noch am gleichen Morgen das Angebot für K. im Projekt K.d. eingehen würde (BA pag. B11.302.024-0106 ff.). Soweit ersichtlich, hatte der Beschuldigte A. bis anhin nicht mit K.-Effekten gehandelt. Gemäss Internetprotokolladressen, gab der Beschuldigte A. die entsprechenden Orders über ein Bank 2-Netzwerk auf (BA pag. B07.101.001.02.T-0504). 2.4.4.21 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 29. April und 21. Oktober 2016 L. Call War- rants und Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 319’750.--, bevor das Schweizer Biotech- unternehmen am 25. November 2016 Transaktionsgespräche mit AAAA. bestätigte. Am

15. September 2016 verkaufte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen L.a.-Call War- rants (L.b.) mit Ausübungspreis von Fr. 160.--/Verfallsdatum 16. September 2016, bevor das Produkt am nächsten Tag verfallen sollte. Er erlitt mit diesem Geschäft einen Ver- lust. Den Bestand an L.a. Call Warrants (L.c.) mit Ausübungspreis Fr. 165.--/Verfallsda- tum 16. Dezember 2016 veräusserte er sechs Tage später, am 21. September 2016, mit einem Gewinn von Fr. 25’000.--. Die L.a. Long Mini-Futures, die er am 13. und

20. Oktober 2016 gekauft hatte, verkaufte er bereits am Morgen des 21. Oktober 2016 wieder und erlitt damit einen Verlust. Der Kurs der L.a.-Aktie hatte am Vortag um 6.47 % nachgegeben. Der Beschuldigte A. erwarb jedoch unmittelbar nach Glattstellung der L.a.-Derivateposition 100’000 Stk. des L.a. Long Mini-Futures für Fr. 54’500.--. Die Po- sition in L.a. Long Mini-Futures veräusserte der Beschuldigte A. am 9. sowie am 16. Dezember 2016 für insgesamt Fr. 180’500.--. Zuvor hatte er am 6. und 7. Dezember 2016 die L.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 217’500.-- glattgestellt. Der Beschuldigte A. machte mit den L.a. Long Mini-Futures und Call Warrants, die er über den 25. No- vember 2016 hinaus hielt, einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 290’500.-- bzw. Fr. 288’806.70. Zu den relevanten Schlusskursen am 25. November 2016 hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 120’500.-- bzw. Fr. 118’806.65 resultiert (BA pag. B07.103.002.01.T-0013 ff.). Die L.-Effektengeschäfte begannen am 29. April 2016 nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Börsengeschäfte mit diesem Basiswert getätigt hatte, nach- dem Bank 2 am 20. April 2016 eine Conflict Clearance für das Mandat von AAAA. zur Beratung bei der geplanten Übernahme von L. durchgeführt hatte und u.a. der Beschul- digte B. für das Projekt abbestellt worden war sowie nachdem der VR von AAAA. am

28. April 2016 grünes Licht für den sofortigen Beginn mit den Projektarbeiten gegeben hatte. Sie erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. eine halbe Stunde vor den ersten L.-

78 SK.2020.36 Effektengeschäften vom 29. April 2016 während ca. 20 Minuten mit dem Beschuldigten B. telefoniert hatte sowie nachdem bei Bank 2 bereits erste Bewertungskalkulationen für L. vorlagen, die den Wert der Zielgesellschaft auf Fr. 210.-- bezifferten, d.h. ca. 40 % über dem damaligen Aktienkurs (BA pag. B11.302.024-0001 ff.). 2.4.5 Zum Insiderstatus i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG 2.4.5.1 Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Po- sition des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestim- mungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. 2.4.5.2 So gelten als Primärinsider zunächst Organe oder Mitglieder eines Leitungs- oder Auf- sichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft (sog. Organinsider; vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, SK-Komm Fin- fraG, 2017, Art. 154 N. 21). 2.4.5.3 Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Informa- tion bezieht (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 196). Hierzu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesell- schaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeits- bedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche auf- grund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. WOHLERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme). 2.4.5.4 Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betref- fenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Ge- sellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.

79 SK.2020.36 Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primä- rinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (SETHE/FAHRLÄN- DER, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsan- satz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein ge- schütztes Rechtsgut mehr darstellt (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 52). 2.4.6 Insidereigenschaft des Beschuldigten A. 2.4.6.1 Von April 2008 bis zu seinem Ausscheiden im November 2016 war der Beschuldigte A. VR von C. Von August 2009 bis Mai 2010 war er ausserdem VRP und CEO des Unter- nehmens (BA pag. B11.302.000-0001-0006; B11.302.000-0029 f.; 13.100-0029 f.). Im Ergebnis ist seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne erstellt. 2.4.6.2 Von April 2008 bis April 2015 war der Beschuldigte A. bei D. Mitglied des VR bzw. gar dessen Präsident (BA pag. B11.302.000-0034; 0042). Seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne ist demnach erstellt. 2.4.6.3 Während des Senior Advisor-Mandats des Beschuldigten A. beriet EEE. das italienische Textil- und Modeunternehmen DDD. bei der geplanten Übernahme von D. (BA pag. 11.302-0010; B11.302.000-0080). Hierbei kam dem Beschuldigten A. keine Organstel- lung zu. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «Aus den Beweisstücken ergibt sich, dass D. Anfang Sep. 2015 das Projekt EEEE. gestartet hat mit der Bank 2 als Finanzberater. Das Projekt war vertraulich, es wurden Geheimhaltungserklärungen eingeholt und eine Insiderliste ge- führt. Aus der Sicht von GGGGG. waren Sie offensichtlich kein Insider bezüglich des Projekts EEEE. Aus dem Mail [des Beschuldigten] B. an Sie vom 2. November 2015 ergibt sich jedoch, dass das Projekt EEEE. Ihnen dann bereits bekannt war. Sie waren darum spätestens ab Anfang November 2015 ein Insider. Was sagen Sie dazu?» Der Beschuldigte A. entgegnete: «Was ich erst hinterher erfahren habe, dass es offenbar 3 oder 4 Interessenten gab im Projekt EEEE. Das waren DDD., MMMM. Asset Manage- ment oder Private Equity und auch BBBBBB.» (BA pag. 13.100-1179). Der Beschuldigte A. gab somit zumindest implizit zu, auf Grund seines EEE.-Mandates eine Insiderstel- lung innegehabt zu haben. Folglich ist der Beschuldigte A. bezüglich der im Rahmen der Übernahmeverhandlungen Anfang September 2015 als Tätigkeitsinsider und somit Pri- märinsider zu qualifizieren. 2.4.6.4 Sodann war der Beschuldigte A. VR von E. Er gehörte dem Gremium seit September 2013 an. Als die Q2 bzw. HJ/2014 Geschäftszahlen aufbereitet wurden, stand er zudem dem Advisory Committee von E. als Präsident vor (BA pag. 11.302-0100, B11.302.000-

80 SK.2020.36 0062). Bezüglich sämtlicher Transaktionen mit E.-Titeln während des angeklagten Zeit- raums ist der Beschuldigte A. folglich als Organinsider und somit Primärinsider zu qua- lifizieren. 2.4.6.5 Weiter war der Beschuldigte A. zum Zeitpunkt des O.-Übernahmeangebots VR-Präsi- dent von F. Dem VR von F. gehörte er seit April 2004 an (BA pag. 11.302-0131; B11.302.000-0010). Er ist somit bezüglich der Transaktionen mit F.-Titeln als Organinsi- der und folglich als Primärinsider zu qualifizieren. 2.4.6.6 Nicht zuletzt übte der Beschuldigte A. ab 1. April 2014 ein Mandat als Senior Advisor für die Zürcher Niederlassung der Bank 2 aus, gestützt auf den Vertrag mit der Bank 2 GmbH vom 31. März 2014, verlängert am 31. März 2015 (BA pag. 12.101-0025, -0030). Der Beschuldigte A. schloss am 31. März bzw. 2. April 2014 namens der ihm gehören- den M. AG mit der Bank 2 GmbH, handelnd durch den Beschuldigten B., einen Vertrag als Senior Advisor (Vertrag auf die Dauer eines Jahres, 2015 verlängert um 2 Jahre) (BA pag. 13.100-0250 ff. und 13.100-0255, 13.200-0536). Der Beschuldigte A. trat in der Folge als Senior Advisor, die M. AG als Senior Advisory Company auf. Er gehörte innerhalb der Bank 2 GmbH zum Support Team. Der Beschuldigte A. legte das als strictly private and confidential überschriebene Mandat weder gegenüber der C. noch gegenüber der E. AG offen. Als Senior Advisor war er zwar Hilfsperson von Bank 2 und würde somit gemäss SETHE/FAHRLÄNDER als Primärinsider gelten (oben E. 2.4.5.3). Vor- liegend hatte der Beschuldigte A. jedoch keinen bestimmungsgemässen Zugang zu den Insiderinformationen der involvierten Emittenten. Er beriet den Beschuldigten B. im All- gemeinen und war – im Unterschied zu seiner Tätigkeit als Senior Advisor von EEE. bei der Übernahme von D. durch DDD. – nicht projektbezogen involviert. Zudem wurde die Verbindung zu Bank 2 geheim gehalten. Eine Primärinsiderstellung scheitert folglich am Fehlen des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit und der Kenntnis- nahme der jeweiligen Insiderinformation. Tippgeber war in der Regel der Beschuldigte B. So gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner ZMG-Einvernahme vom 17. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Was die Sekundärinsidergeschäfte betrifft, […]. Dies be- trifft die im Antrag genannte I. und K., möglicherweise aber auch noch weitere Gesell- schaften. Soweit ich Informationen hatte, kamen diese aus einer Quelle, der Investment Bank 2 in Zürich. In dieser Firma habe ich ein Mandat als Senior Advisor. Im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden, kam ich an Informationen, die entweder auslösend oder unterstützend für die von mir auslösenden Transaktionen wa- ren. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber betonen, dass ich mit dem Ausnutzen dieser Informationen, mit dem Mandat gültigen Informationen verstossen habe. […] B., der bei der Bank 2 Managingdirector ist und der mir aufgrund dieser Position die Infor- mationen gab und dabei darauf hinwies, dass es sich um Insiderinformationen handelt.» (BA pag. 06.001-0142). Obschon diese Aussage unzutreffend formuliert ist, kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beschuldigte A. die Tatsache bewusst war, dass es sich bei den erhaltenen Hinweisen um Insiderinformationen handelte. Bezüglich Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 ist der Beschuldigte A. im Ergebnis als Sekundärinsi- der zu qualifizieren.

81 SK.2020.36 2.4.7 Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage ste- henden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. 2.4.8 Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren. 2.4.8.1 Die Kausalität betreffend die in Anklagepunkt Ziff. I.5.1.1 beschriebene Insidertransak- tion ist insofern gegeben, als der Beschuldigte A. an der einschlägigen Telefonkonferenz teilnahm, was ihm wiederum Kenntnis der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen ver- schaffte (BA pag. B07.201.002-0046 f.). 2.4.8.2 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.2 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Be- schuldigte A. Einblick in die noch nicht öffentlichen Jahreszahlen hatte, was die begrün- dete Erwartung eines Kursanstiegs weckte, der jedoch letztlich nicht eintraf (BA pag. B11.302.003-0085 f.).

82 SK.2020.36 2.4.8.3 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.3 besteht die Kausalität insofern, als der Be- schuldigte A. Kenntnis erlangte der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen sowie der Tat- sache, dass eine Medienmitteilung bevorstand (BA pag. 11.302-0035). 2.4.8.4 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.1.4 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. über Insiderkenntnis der bevorstehenden Übernahme verfügte und ihn dies zur be- gründeten Annahme veranlasste, dass zu gegebener Zeit eine Medienmitteilung in die- sem Sinne ergehen würde (BA pag. B07.201.001-0273 ff.). 2.4.8.5 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.1.5 besteht die Kausalität insofern, als der Insider- transaktion des Beschuldigten A. eine Telefonkonferenz mit dem CEO mit Informationen über konkrete Angebote betreffend die C.d.-Übernahmeverhandlungen und deren Höhe voranging. Es bestand beim Beschuldigten A. folglich die begründete Annahme, dass diese Informationen bei Bekanntwerden einen Kursanstieg bedeuten würde (BA pag. B07.201.001-0355 f.). 2.4.8.6 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.6 ist die Kausalität insofern gegeben, als die Kenntnisnahme seitens des Beschuldigten A. von schmerzvollen Reorganisationsmass- nahmen und Abschreibungen im Rahmen einer AC-Sitzung bzw. der dazugehörigen Vorbereitungsdokumentation, zur begründeten Annahme führte, dass der Kurs nachge- ben würde (BA pag. B07.201.003-0130 ff.). 2.4.8.7 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.7 besteht insofern Kausalität als der Beschuldigte A. Kenntnis enttäuschender Meldungen über die Jahreszahlen und den anstehenden Rücktritt des CEO erlangte. Dieses Wissen bewog ihn zum Verkauf von Titeln zur Ver- meidung eines grösseren Verlustes (BA pag. B07.201.002-0239 ff.). 2.4.8.8 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 besteht insofern eine Kausalität, als der Beschul- digte A. im Rahmen einer Sitzung, deren Vorsitz er selbst innehatte, noch nicht öffentli- che Halbjahreszahlen zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten An- nahme, dass es zu einem Kursanstieg kommen würde, was sich letztlich jedoch nur teilweise bewahrheitete (BA pag. B11.302.011-0012 f.). 2.4.8.9 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.2.3 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. als Berater im Team von EEE. vom Projektverlauf und dem Angebotsstand von der übernehmenden DDD. im Rahmen der Übernahmeverhandlungen über D. Kenntnis er- langte. Diese Informationen bewogen ihn zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs der D.a.-Aktie (BA pag. 13.1090-0188). 2.4.8.10 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.1 ist die Kausalität insofern erstellt, als die Kenntnis- nahme der noch nicht öffentlichen Halbjahreszahlen im Rahmen einer Sitzung beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme auslöste, dass es zu einem Kursanstieg kom- men würde, was sich letztlich (teilweise) bewahrheitete (BA pag. B11.302.012-0016 ff.).

83 SK.2020.36 2.4.8.11 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 besteht insofern Kausalität, als der Beschul- digte A. im Hinblick auf eine interne Telefonkonferenz noch nicht öffentliche Quartals- zahlen einforderte und zur Kenntnis nahm (BA pag. B11.302.013-0043 ff). 2.4.8.12 In Anklagepunkt I.5.3.3 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. Kennt- nis der noch nicht öffentlichen (positiven) Jahresergebnisse erlangte. Dies führte ihn zur begründeten Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.014-0032 ff.). 2.4.8.13 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.4 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. von internen Informationen zur geplanten Übernahme durch O. Kenntnis er- langte. Somit entstand bei ihm die begründete Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.015-0120 ff.). 2.4.8.14 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 besteht die Kausalität insofern, als der Beschul- digte A. Kenntnis nahm vom Stand des Übernahmeprozesses N. im Rahmen von Mee- tings auf Grund seiner Stellung als Senior Advisor bei Bank 2. Dies führte wiederum zur begründeten Annahme, dass der Kurs bei Bekanntgabe der Übernahme ansteigen würde, was auch geschah (BA pag. 13.100-2069). 2.4.8.15 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.6 kann vollumfänglich auf E. 2.4.4.16 oben verwiesen werden. 2.4.8.16 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.7 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. Kenntnis nicht öffentlicher Informationen zum Übernahmeprozess durch OOO. im Rahmen der Tätigkeit bei Bank 2 erlangte. So tätigte der Beschuldigte A. die Insider- transaktionen unmittelbar nach Gesprächen zwischen dem Beschuldigten B. und NNNN., dem VR-Präsident von I., im Zuge derer Bank 2 ein Mandat für die Transaktion mit OOO. erhielt. Dies verleitete ihn zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. November 2016 gab der Be- schuldigte A. explizit an, diese Insiderinformationen über Bank 2 erhalten zu haben (BA pag. 06.001-0142). 2.4.8.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.8 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernameprozess durch PPP. im Rahmen der Beratertätigkeit bei EEE. erfuhr. So wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht (siehe E-Mail B. v. 22. Dezember 2015) «Worum geht es da wohl, als B. Ihnen mitteilte J.: we got a mandate. Wie gut kennst du OOOO.?». Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nicht mehr wisse. Ebenso antwortete er auf die Frage, ob er dem Beschuldigten B. geantwortet und mit ihm weiter darüber korrespondiert habe (BA pag. 13.100-1845). Im Rahmen eines office warming event hatte der Beschuldigte A. zudem von seinem Bank 2-Kollegen NN. die Bestätigung erhalten, dass die Einreichung eines Angebots unmittelbar bevorstand (vgl. BA pag. 13.100-2002). Dies veranlasste den Beschuldigten A. zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs.

84 SK.2020.36 2.4.8.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.9 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch die Bank 1 auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und dem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. So sandte der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. gar ein E-Mail mit dem Logo von der Bank 1 um ihm mitzuteilen, wer den Zuschlag bekommen hatte (BA pag. B11.302.021-0070). Dies führte zur begründeten Annahme eines bevorstehen- den Kursanstiegs. 2.4.8.19 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.10 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch EE. auf Grund seines Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 wahrnahm. Weiter hatte der Beschuldigte A. zum Thema des konkreten Stands der Verhandlungen nachweislich Kontakt zu NN. so- wie zum Beschuldigten B. (BA pag. B11.302.023-0075). Somit bildete sich beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. 2.4.8.20 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch AAAA. auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und einschlägigem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs, der dann jedoch nicht eintrat (BA pag. 13.200-0061). 2.4.8.21 Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus. 2.4.9 Vertraulichkeit Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpubli- kum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; BSK-WOH- LERS/PFLAUM, a.a.O.). Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, Die

85 SK.2020.36 materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.) Erstellt ist, dass die Informationen zu den Quartals-, Halbjahres- bzw. Jahreszahlen so- wie Übernahme- bzw. Fusionsverhandlungen der Öffentlichkeit allesamt nicht bekannt waren und somit bis zu deren Publikation vertraulich im Sinne von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG waren (BA pag. 11.302-0010; -0109; -0131; 13.100-0117 f. -0121 f., -0747; 17.001-0064). In Zusammenhang mit den Übernahmeverhandlungen betref- fend D./DDD. ergibt sich die Vertraulichkeit dadurch, dass der Beschuldigte A. bereits während seiner Eigenschaft als Organinsider Kenntnisse in diesem Zusammenhang er- warb. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Senior Advisor bei EEE. und somit Tätigkeitsinsi- der erhielt er sodann vertiefte Kenntnisse. So erfuhr er am 2. April 2016 Gerüchte be- treffend eine mögliche Übernahme durch GGGG. Die Vertraulichkeit war gegeben auf Grund seiner Tätigkeit als Berater bei EEE. und ab 1. Januar 2016 auf Grund des Senior Advisor Vertrages (BA pag. 11.302-0010). 2.4.10 Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung Qualitativ wird vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. vo- raussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Aktienkurs erheblich zu beein- flussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 E. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 444; Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes vom [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011; BBl 2011 6873, 6885; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 3. Septem- ber 2014; BBl 2014 7483, 7587). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflus- sungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Sowohl die Voraus- sehbarkeit als auch die Erheblichkeit des Kurssprungs müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders im Zeitpunkt der Tat unter einer objektivierenden Betrach- tungsweise ex ante nachgewiesen sein. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in gro- ben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom

1. Juli 2015 E. 7.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E.3.4.3.1; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j, N. 41; HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N 16). 2.4.11 Erheblichkeit der Kursveränderung Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird, zu beurteilen. Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlich- keit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O., N. 43; 58 ff. ad Art. 2 lit. j FinfraG; LEUENBERGER, a.a.O., 349; LEUENBER- GER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni (Hrsg.), Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 201 ff.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.;

86 SK.2020.36 WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rah- men von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Sethe B. [Hrsg.], Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; kritisch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 48 f.; ablehnend HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N. 27). Die FINMA führt im Rundschreiben «2013/8 Marktverhaltensregeln», das auch für das Strafrecht eine Auslegungshilfe darstellt (vgl. Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturge- setz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014, 7485) Folgendes aus: «Im Einzelfall ist anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines ver- ständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekannt- werden der Information» (Rz. 10 des Rundschreibens). In Bezug auf die durch Optionen erlangten Gewinne drängt sich indes eine differente Berechnungsmethode auf. Der Sinn und Zweck von Optionsgeschäften im Rahmen von newstrading liegt darin, innert kurzen Zeiträumen mit Spekulationsgeschäften aufgrund der Hebelwirkung grosse Gewinne zu realisieren (JOHN SHON/PING ZHOU, News Trading mit Optionen, 2012, S. 41). Die Überlegung, dass ab Veröffentlichung der Insiderinfor- mation jeder Anleger die Möglichkeit hätte, durch Käufe gleichermassen vom weiteren Aktienkursanstieg zu profitieren, gilt diesbezüglich nicht. Sogleich nach Bekanntwerden einer solchen Information schwindet – aufgrund der exponentiellen Kursveränderung – die Möglichkeit rapide, Optionen zu gewinnbringenden Konditionen (d.h. ohne hohe Ver- lustrisiken) zu erwerben. Mit anderen Worten bestehen nach Bekanntwerden (und Ab- sorption) des Ereignisses für andere Marktteilnehmer keine real gleichen Chancen auf den Erwerb solcher Optionen zu gewinnversprechenden Konditionen. Mithin erscheint der durch den Insider ausgenützte Wissensvorsprung kausal für den gesamten Gewinn, den er durch Optionsgeschäfte realisiert (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 17. Dezember 2017 E. 6.2.5). 2.4.12 Analyse und Berichterstattung Im Vorverfahren setzte die Bundesanwaltschaft eine anerkannte Fachperson im Bereich der Finanzmarktanalyse zur Anfertigung eines Ermittlungs- und Auswertungsberichtes (FFA-Bericht, BA pag. 11.101) ein. Der Beschuldigte A. hatte mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 die Einsetzung eines Sachverständigen beantragt. Dabei sei für die Be- rechnung der Kurserheblichkeit und des erzielten Vermögensvorteils auf den Eröff- nungskurs des Tages abzustellen, an dem die Information öffentlich gemacht wurde (TPF pag. 51.521.004 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das Bundesstrafge- richt das Gesuch ab. Dabei legte es insbesondere dar, dass die Ermittlung der Kurser- heblichkeit auf Grund des Schlusskurses (bzw. des Eröffnungskurses des Folgetages) mithilfe des reasonable investor test der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ent- spreche (TPF pag. 51.250 mit Verweis auf TPF 2015 66). Die Ausführungen im Rahmen

87 SK.2020.36 des FFA-Berichts können folglich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig be- zeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerun- gen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich da- rauf abgestellt werden kann. 2.4.13 Zur konkreten Anwendung Gemäss den schlüssigen Ausführungen im FFA-Bericht ist die Beurteilung der Kursre- levanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht im Wesentlichen nach dem sog. Reasonable Investor Test vorzunehmen (hierzu BA pag. 11.301-0012). Die Praxis zeige auf, dass Insidertransaktionen in der Regel vor der Veröffentlichung von vertraulichen Unternehmenssachverhalten getätigt würden. Es sei die voraussicht- liche Eignung des vertraulichen Sachverhalts, nach Veröffentlichung eine Kursverände- rung zu verursachen, die der eingeweihte Akteur auszunutzen beabsichtige. Im Merkmal «Eignung zur Kursveränderung der Insiderinformation» frage der Gesetzgeber entspre- chend nach der ex ante erwarteten Eignung des vertraulichen Sachverhalts, eine be- stimmte Notierung zu verändern. Zur sinnvollen und einheitlichen Beantwortung der Frage des Gesetzgebers sei die Einnahme eines objektivierenden Standpunkts notwen- dig, von dem aus der in die Zukunft gerichtete Eignungsbefund zur Kursveränderung fachkundig und gleichbleibend erstellt werden könne. Das Urteil über die Eignung zur Kursveränderung müsse andernfalls aus der schwer zugänglichen fremdpsychischen Warte variierender Kenntnisstände oder Rationalitätsniveaus von je betroffenen Akteu- ren gefällt werden. Die US-Rechtspraxis habe, angeleitet durch einen eigenen Begriff der Insiderinformation, der auf den Merkmalen Wesentlichkeit (material) und Vertrau- lichkeit (non public) beruhe, den Reasonable Investor Test als hilfreichen objektivieren- den Standpunkt entwickelt (hierzu TPF 2019 4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2). Durch Einnahme des Blickwinkels eines reasonable investors solle insbesondere die Wesentlichkeit der Insiderinformation beur- teilt werden. Werde der idealisierte Anleger angesichts der Insiderinformation sehr wahr- scheinlich in seinem Anlageverhalten beeinflusst, so erlaube die erwartete Verhal- tensanpassung den Rückschluss auf die Wesentlichkeit des vertraulichen Sachverhalts. Rücke man den Aspekt «Stand der verfügbaren Informationen» in den Mittelpunkt, so bedeute Wesentlichkeit der Insiderinformation, dass die Kenntnisnahme des vertrauli- chen Sachverhalts für den reasonable investor mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit als eine signifikante Änderung des total verfügbaren Informationsmix’ wahrgenommen werde. Das Merkmal der Wesentlichkeit aus dem US-Recht entspreche der Eignung der Insiderinformation zur Kursveränderung im Schweizer Recht. Der hypothetische Stand- punkt des reasonable investors, d.h. insbesondere die durch ihn zu beantwortende Frage, ob er die Kenntnis des vertraulichen Sachverhalts mit beträchtlicher Wahrschein- lichkeit als Teil der Grundlage einer Anlageentscheidung nutzen würde, könne somit auch hier zur Beurteilung der Insiderinformation zugezogen werden (BA pag. 11.301- 0012).

88 SK.2020.36 2.4.13.1 In Anwendung der oben erläuterten Grundsätze gestaltete sich die Kurserheblichkeit in den einzelnen Anwendungsfällen wie in den folgenden Ausführungen beschrieben. Hier- bei ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Erfah- rung und Sachkenntnis ein überdurchschnittlich erfahrener und vernünftiger Investor ist. Folglich ist die über dem Schwellenwert liegende Kursveränderung ein Indiz für die Vo- raussehbarkeit. Die Bundesanwaltschaft legt ihren Berechnungen und Schätzungen im Sinne einer modellbasierten Ermittlung der Kurserheblichkeit u.a. folgende Überlegun- gen zugrunde: «Erhebliche Kursveränderungen sind solche, die den gewohnten Rah- men sprengen, nicht alltäglich sind und somit selten vorkommen. Ausgeprägte Kursver- änderungen kommen selten vor. Modellbasierte Schwellenwerte grenzen für ein je be- sonderes Schwankungspotenzial der Aktie die unüblich ausgeprägten Kursveränderun- gen ab, die einer gemeinsamen und allen Titeln gleichartig zugrunde gelegten Seltenheit entsprechen. Erheblich sind hier die unüblich ausgeprägten 5 Prozent positiven sowie 5 Prozent negativen Kursveränderungen.» (BA pag. 11.301-0029). In Bezug auf die Be- rechnung des jeweiligen Schwellenwerts kann vollumfänglich auf die stichhaltigen und schlüssigen Angaben im Rahmen des FFA-Berichts abgestellt werden. Die effektiv eingetretene Kursveränderung ist als Indiz für eine im Sinne einer ex ante- Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Investors erhebliche Kursveränderung zu wer- ten. Folgend soll geprüft werden, ob dieses Indiz bei den inkriminierten Sekundärinsi- dergeschäften zum Zeitpunkt des Kaufentscheides vorlag. Zunächst wird jedoch auf die als Primärinsidergeschäfte angeklagten Transaktionen eingegangen. Hierbei wird von der Prämisse ausgegangen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Stellung über detailgenaue Kenntnisse verfügte, die es ihm ohne Weiteres erlaubten, die potenzielle Kursrelevanz der jeweiligen Ereignisse einzuschätzen. Im Anschluss werden diejenigen Transaktionen geprüft, die als Sekundärinsidergeschäfte zur Anklage gebracht wurden. Hierbei ist die ex ante-Kursrelevanz des jeweiligen Ereignisses aus Sicht eines vernünf- tigen Investors zu prüfen. 2.4.13.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 ist Folgendes festzuhalten: Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte. Die 2Q/2014 und HJ/2014 Ergebnisse wurden nach ihrer Publikation am 5. August 2014 von den Analysten als solide bezeichnet und lagen teilweise über deren optimistischsten Erwartungen. Umsatz und EBIT im abgelaufenen 1. Semester 2014 übertrafen bzw. erreichten nahezu die höchsten Analystenschätzungen. Der Auftragseingang lag leicht über dem Durchschnitt der Konsenserwartungen. Die Kursreaktion der C.i. vom

5. August 2014 war mit einem Plus von 4.9 % deutlich positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 4.37 % lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war somit erheblich. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag im Ergebnis

89 SK.2020.36 deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0020 ff). 2.4.13.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: Die 3Q/2014 Ergebnisse der C. wurden von Medien und Analysten positiv kommentiert. Nachdem die zyklische C.i.-Aktie seit Jahresmitte stark an Wert eingebüsst hatte, über- raschte das Unternehmen damit, in schwierigen Marktverhältnissen weiterhin solide Er- gebnisse erzielen zu können. Zudem versprach die R.-Übernahme höher als erwartete Synergien und die Prognose 2014 wurde bei der Profitabilität überraschend angehoben. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. Oktober 2014 war mit 3.9 % klar positiv. Die marktbe- reinigte Kursveränderung der C.i. von 2.4 % lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.18 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0032). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstel- lung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). Angeklagt ist in diesem Zusammenhang le- diglich ein Versuch. 2.4.13.4 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 ist Folgendes auszuführen: Die C. Q1/2015 Ergebnisse wurden von den Medien und Analysten überwiegend positiv kommentiert. Insbesondere die Auftragseingänge waren unerwartet hoch und zeigten einen erfreuli- chen Trend. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. April 2015 war mit 2.89 % positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 3.96 % lag deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.06 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0038). 2.4.13.5 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 ist sodann Folgendes anzumerken: Die HHHHH.-Meldung vom 14. Juli 2015 über einen möglichen Verkauf des C.b.-Segments wurde von den Marktteilnehmern positiv kommentiert. C. erreichte mit seinem geringen Marktanteil in diesem Bereich nicht die kritische Masse und operierte mit einer ver- gleichsweise geringen Profitabilität. Der voraussichtliche Anstieg der Cash-Reserven aus einem Verkauf versprach verschiedene und für die C.-Aktionäre positive Szenarien: die Möglichkeit einer grösseren Akquisition, eine Dividendenanhebung, ein Aktienrück- kaufprogramm. Ausserdem würde sich C. auf die profitableren Segmente konzentrieren können und der wahre Wert von PPPP. und DDDD. käme stärker zur Geltung. In inter- nen Berechnungen vom Juni 2015, die dem Beschuldigten A. als VR- und SC-Mitglied zur Verfügung gestanden haben dürften, wurde der Wert des Vakuum Segments auf Fr. 550 Mio. veranschlagt, ohne Berücksichtigung von Synergien für strategische Inves- toren von bis zu Fr. 100 Mio. Gleichzeitig bestand für C., wegen der Eigenständigkeit des Bereichs, kein Risiko von Dissynergien aus einer Abtrennung. Gemäss Abklärungen des Unternehmens von Ende Mai 2015 lag die mittlere Bewertung des Marktes für das Vakuum-Segment bei ca. Fr. 400 Mio. und damit deutlich tiefer als die für eine allfällige Transaktionsvereinbarung relevanten internen Berechnungen. Der Verkaufsprozess sollte als Auktion mit mehreren Bietern veranstaltet werden, sodass mit tendenziell hö- heren Angeboten gerechnet werden konnte. Die C.i.-Aktie schloss am 14. Juli 2015,

90 SK.2020.36 nach Erscheinen der HHHHH.-Meldung über den gestarteten Verkaufsprozess um die C.b.-Sparte, bei Fr. 11.85 mit einem Plus von 3.95 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages, wobei der Swiss Performance Index (nachfolgend: «SPI-Index») im gleichen Zeitraum um 0.64 % zulegte. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der HHHHH.-Meldung zurückgeführt werden kann, lag mit 3.3 % deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.07 %. Die marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 14. Juli 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0040). 2.4.13.6 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 rechtfertigen sich sodann folgende Ausfüh- rungen: Die Medienmitteilung vom 20. November 2015 zur Verkaufsvereinbarung mit P., bei einer zugrundeliegenden Bewertung für das C.b.-Segment von Fr. 525 Mio., wurde von den Marktteilnehmern sehr positiv aufgenommen. Im Lichte der jüngsten Um- satz- und Profitabilitätsentwicklung bei C.b. schätzte man den Unternehmenswert der Transaktionsvereinbarung nahezu einhellig als unerwartet hoch ein. Der Verkaufserlös versprach verschiedene und für die Aktionäre attraktive Perspektiven, wie bspw. Inves- titionen, Zukäufe, ein Aktienrückkaufprogramm oder eine Sonderdividende. Durch den Verkauf würde sich das Margenprofil von C. erhöhen, die Ertragsqualität verbessern und die Abhängigkeit von konjunkturell gefährdeten Absatzmärkten abnehmen. Die C.i.-Ak- tie schloss am 20. November 2015, nach Publikation der Medienmitteilung zum Verkauf des Vakuumgeschäfts an P., bei Fr. 10.65 mit einem Plus von 5.97 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. Der SPI-Index blieb im gleichen Zeitraum nahezu unverändert (+0.09%). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Un- ternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit 5.89 % deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.66 %. Die markt- bereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 20. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0050). 2.4.13.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 ist derweil Folgendes festzuhalten: Die Medienmitteilung der C. vom 30. November 2015 und die Ausführungen am Investorentag zu den Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen wurden von den Marktteilnehmern insgesamt negativ aufgenommen. Zwar lobte man vereinzelt das proaktive Vorgehen des Unternehmens, die Wertberichtigung im Segment CCCC. sowie der Ausblick für CCCC. und DDDD. wurden jedoch klar negativ beurteilt. Ein Analyst schätzte den Negativeinfluss auf den Unternehmenswert von C., hauptsächlich wegen der Sparte DDDD., auf Fr. 200 Mio. Die C.i.-Aktie schloss am 30. November 2015, nach Publikation der C.-Medienmitteilung über Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen, bei Fr. 9.90 mit einem Minus von 7.48 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages (27. November 2015), wobei der SPI-Index im gleichen Zeitraum nahezu unverändert notierte (+0.02 %). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit -7.5 % deutlich unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.66 %. Die

91 SK.2020.36 marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 30. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0059). 2.4.13.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.7 ist Folgendes auszuführen: Die C.- Geschäftszahlen 2015 fielen z.T. klar hinter den Markterwartungen zurück und wurden von Medien und Analysten, auch wegen der trüben Aussichten, sehr negativ kommentiert. Für Verunsicherung sorgte zudem das unerwartete Ausscheiden des CEO. Die Kursreaktion der C.i.-Akte vom 1. März 2016 war mit -2.04% klar negativ. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie von -3.44% lag nur geringfügig über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.54%. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war gerade noch unerheblich (BA pag. 11.302-0071). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.9 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.2 ist sodann Folgendes anzumerken: Die Kom- mentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. Mit dem erzielten flächen- bzw. währungsbereinigten Umsatzwachstum schien sich der Turnaround weiter zu materialisieren. Die Verluste auf Stufe EBIT und Konzern- ergebnis waren stärker zurückgegangen, als vom Markt erwartet. Die D.a.-Aktie eröff- nete am 19. August 2014, nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, mit einem Plus von 4.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss unver- ändert bei Fr. 15.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.88 % an Wert zu. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zu- rückgeführt werden kann, war negativ und lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.76 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.- Aktie vom 19. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0096). Die Kurs- erheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Pri- märinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.10 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 rechtfertigen sich sodann folgende Aus- führungen: Am 2. April 2016, publizierte die IIIII. einen Artikel mit Details über Transak- tionsverhandlungen um die D. Am darauffolgenden Montag, den 4. April 2016, eröffne- ten die D.-Titel mit starken Kursavancen von 8.4 % und schlossen bei Fr. 7.04 mit einem Plus von 31.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. In den vergange- nen Jahren waren Gerüchte über eine potenzielle Übernahme von D. wiederholt aufge- taucht, nicht jedoch in den vorangehenden Monaten. Nach dem 25. November 2015, als der Bekleidungskonzern eine Prognosekorrektur für das Gesamtjahr 2015 hatte be- kanntgegeben müssen, büsste die D.a.-Aktie kontinuierlich an Wert ein. Am 16. Februar 2016 notierte der D.-Titel zeitweise bei Fr. 4.30, d.h. 57 % tiefer als am 25. November

2015. Der kurze Text auf «JJJJJ.» zu Erwägungen von DDD. über einen Kauf der D. blieb weitgehend unbeachtet. Die D.a.-Aktie vollzog am folgenden Handelstag, dem

19. Februar 2016, keine wesentliche Kursveränderung. D. und DDD. sahen auch keine Veranlassung, die bereits vorbereiteten Medienmitteilungen zu publizieren. Da die D.- Aktie über die letzten drei Monate deutlich an Wert eingebüsst hatte, notierte der Titel

92 SK.2020.36 im Februar/März 2016 deutlich unter dem 60 Tage volumengewichteten Durchschnitts- kurs, der im Rahmen eines Angebots wenigstens bezahlt werden musste. Für kundige Anleger, die wegen begründeter Gerüchte oder dank vertraulicher Informationen lau- fende Transaktionsverhandlungen vermuteten oder darum wussten, konnten ihre Ange- botspreiserwartungen entsprechend ausrichten. Am 26. Februar 2016, als der Beschul- digte A. die D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durch- schnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.94 und lag 34.7 % über dem Schlusskurs des 25. Feb- ruar 2016 von Fr. 5.15. Am 22. März 2016, als der Beschuldigte A. erneut D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.31 und lag 13.3 % über dem Schlusskurs vom 21. März 2016 von Fr. 5.57845. Die D.a.- Aktie legte am 4. April 2016 unbereinigt um 31.59 % zu. Die um gesamtmarktliche Ein- flüsse korrigierte Tagesrendite des Titels betrug 31.22 %. Der Anteil der Kursverände- rung, der auf die Publikation des IIIII.-Artikels zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.07 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.-Aktie vom 4. April 2016 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0228 f.). 2.4.13.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 ist derweil Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Das Unternehmen hatte sichtbare Fortschritte bei der Effizienz und Senkung der Finanzierungskosten erzielt, die auch Potenzial für zukünftig positive Ergebnisse bargen. Die Analysten waren angesichts der publizierten Zahlen überwiegend positiv überrascht, auch wenn der Umsatz leicht unter den Erwartungen lag. Die verbesserte EBITDA-Guidance für 2014 wurde im Allgemeinen lobend hervorgehoben. Die E.a.-Aktie eröffnete am 21. August 2014, nach Publikation der E.- Geschäftszahlen zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014, mit einem Plus von 2.92 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.19 % bei Fr. 1.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.46 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 21. August 2014 unbereinigt um 2.19 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 1.74 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.18 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

21. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0104). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.12 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.2 ist Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse für das 3. Quartal 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die bereits optimistisch gestimmten Markterwartungen wurden teilweise deutlich übertroffen, wobei der im 3. Quartal 2014 erzielte Umsatz ungefähr dem Mittelwert der Konsensschätzungen entsprach. Positive Resonanz erhielt die aktualisierte EBITDA-Guidance für 2014. Der niedrigeren Umsatz-Guidance 2014 wurde dagegen wenig Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie sich teilweise aus der

93 SK.2020.36 Entwicklung der ständig observierbaren Rohstoffpreise ergab. Das vorgelegte Ergebnis zum 3. Quartal 2014 wurde von verschiedenen Experten auch deshalb positiv gewürdigt, weil es die E. auf Kurs zur angestrebten Neupositionierung zeigte. In der positiven Rezeption des Marktes erfüllte sich die Voraussage des E.-CFO, dass die Ergebnisse zum 3. Quartal 2014 von den Analysten geschätzt würden. Die E.a.-Aktie eröffnete am

20. November 2014, nach Publikation der E.-Geschäftszahlen zum 3. Quartal 2014, mit einem Plus von 3.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.59 % bei Fr. 1.19. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.08 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 20. November 2014 unbereinigt um 2.59 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 2.49 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom 20. November 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0114). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.13 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.3 ist sodann Folgendes anzumerken: Die E.- Jahreszahlen 2014 wurden von den Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die Ergebniserwartungen der Analysten wurden im Allgemeinen übertroffen, der verhaltene Ausblick wirkte auf Einzelne ernüchternd. Positiven Anklang fand die gleichentags publizierte Wiederaufnahme des Verkaufsprozesses für ausgewählte Distributionseinheiten, die Mitte Dezember 2014 für beendet erklärt worden und mit starken Kursverlusten der E.a.-Aktie einhergegangen war. In einer internen Präsentation für das E. Strategiekomitee hatte Bank 2 das positive Kurspotenzial der Nachricht antizipiert. Die E.a.-Aktie eröffnete am 12. März 2015, nach Publikation der E.- Jahreszahlen 2014 und Bekanntgabe der wiederaufgenommenen Verkaufsgespräche betreffend spezifische Distributionseinheiten, mit einem Plus von 3.3 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 9.89 % bei Fr. 1.- . Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.14 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 12. März 2015 unbereinigt um 9.89 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 9.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.97 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

12. März 2015 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0127). 2.4.13.14 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.4 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die nachbörsliche Ankündigung des O.-Barangebots vom 25. September 2014 zu Fr. 1.35 pro F.a.-Aktie wurde von Analysten und Medien sehr positiv aufgenommen. Die Analysten bewerteten die voraussichtliche Offerte als sehr attraktiv und erwarteten eine positive Aufnahme durch die Marktteilnehmer. Am 9. September 2014 gab es am Markt bereits Spekulationen über eine mögliche F.-Übernahme durch O. Die F.a.-Aktie kletterte an diesem Tag ca. 7.8 % auf Fr. 1.25 und sank bis zur Ankündigung des O.-

94 SK.2020.36 Angebots nicht unter Fr. 1.20. Den starken Kursanstieg vom 9. September 2014 erklärte die IIIII. mit Spekulationen über einen möglichen Masterplan der beiden O.- Grossaktionäre KKK. und JJJJ.-Gruppe. Die Mutmassungen über eine mögliche Übernahme durch O. waren durch eine Beteiligungsaufstockung KKK. an der F. angestossen worden, die am 6. September 2014 wegen einer Pflichtmeldung an die Börse bekannt geworden war. KKK. hatte seinen Anteil an F. von 10 % auf 15 % erhöht und war bereits mit 10 % an O. beteiligt. Gleichzeitig besass die JJJJ.-Gruppe 25% der F. und war mit 20 % an O. beteiligt. Die Spekulationen wurden durch die betroffenen Parteien nicht bestätigt. Die F.a.-Aktie eröffnete am 26. September 2014, nach Ankündigung des O. Kaufangebots vom Vorabend, mit einem Plus von 5.51 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 4.72 % bei Fr. 1.33. Der SPI-Index blieb am gleichen Handelstag nahezu unverändert. Die unbereinigte und die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte F.a.- Aktienkursveränderung vom 26. September 2014 betrugen 4.72 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.3 %. Die marktbereinigte Rendite der F.a.-Aktie vom

26. September 2014 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0146 f.). 2.4.13.15 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist sodann Folgendes auszuführen: Die I.a.- Aktie eröffnete am 17. Dezember 2015, nach Bekanntgabe der geplanten Übernahme von I. durch OOO., mit einem Plus von 62 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhan- delstages und schloss mit einer Zunahme von 59.3 5% bei Fr. 7.33. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.61 % zu. Während die I.a.-Aktie am 17. Dezember 2015 unbereinigt um 59.35 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 59.05 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der I.a.-Aktie vom 17. Dezember 2015 war folglich erheb- lich (BA pag. 11.302-201). 2.4.13.16 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.8 ist Folgendes hervorzuheben: Die J.a.-Aktie eröffnete am 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Ankündigung des Angebots von QQQ. für J., mit einem Plus von 18.59 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandels- tages und schloss mit einer Zunahme von 17.44 % bei Fr. 358.50. Der SPI-Index büsste am gleichen Handelstag 1.25 % an Wert ein. Während die J.a.-Aktie am 2. Februar 2016 unbereinigt um 17.44 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 18.2 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 5.78 %. Am Tag der ersten J.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. lag der entspre- chende Schwellenwert sogar deutlich tiefer bei 3.46 %. Die marktbereinigte Rendite der J.a.-Aktie vom 2. Februar 2016 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0210).

95 SK.2020.36 2.4.13.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die vorbörsliche Meldung vom 11. April 2016 über die geplante Übernahme von K. durch EE. zum Preis von Fr. 53.-- pro K.-Titel (nach Auszahlung der voraussichtlichen Divi- dende von Fr. 0.30) kam für die Marktteilnehmer überraschend. Die K.-Aktie legte am

11. April 2016 bis zum Handelsende um 22.18 % auf Fr. 53.-- zu. Die Analysten beur- teilten den Angebotspreis im Allgemeinen als angemessen. QQQQ., die seit Monaten einen Machtkampf mit dem K.-VR führten, bezeichneten die Offerte wiederum als viel zu tief. Der Analyst der Bank 14 hielt den angebotenen Preis dagegen für stattlich und rechnete mit einer erfolgreichen Durchführung der Transaktion. Ein Insider, der im Vor- feld um die laufenden Übernahmeverhandlungen wusste, ohne die konkrete Preisofferte zu kennen, konnte bei einer minimalen Erfolgswahrscheinlichkeit des Angebots von 32.9 % gerade noch mit einer erheblichen Kursveränderung rechnen. Als der Beschul- digte A. am 6. April 2016 seine ersten K.-Effektengeschäfte tätigte, war das Projekt K.d. bereits seit 11. November 2015 im Gange, EE. hatte per 11. Januar 2016 zwei unver- bindliche Angebote eingereicht und den Eingang des verbindlichen Angebots hatte man am 5. April 2016 erwartet. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Transaktions- prozesses dürfte die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Ankündigung des Über- nahmeangebots damals klar mehr als 32.9 % betragen haben. Als wenige Tage später, am 11. April 2016, das Übernahmeangebot von EE. an die Aktionäre der K. bekanntge- geben wurde, eröffnete die K.-Aktie mit einem Plus von 17.69 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 20.18 % bei Fr. 53.--. Der SPI-Index schloss am gleichen Handelstag mit -0.03 % nahezu unverän- dert. Während die K.-Aktie am 11. April 2016 unbereinigt um 20.18 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 20.21 %. Der An- teil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurück- geführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwel- lenwert für Kurserheblichkeit von 3.55 %. Die marktbereinigte Rendite der K.-Aktie vom

11. April 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-238 f.). 2.4.13.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.11 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführun- gen: Übernahmegerüchte um L. waren in der Vergangenheit immer wieder am Markt zirkuliert. Am 19. April 2016 hatte KKKKK. berichtet, dass die RRRR. Gruppe ein Auge auf das Schweizer Unternehmen geworfen hätte und dabei möglicherweise im Wettbe- werb zu AAAA. stünde. Anlässlich eines Telefoninterviews am 21. April 2016 leugnete der L. Mitbegründer bzw. CEO, dass Annäherungen von Unternehmen abgewehrt wor- den wären. Er beteuerte dabei auch zum wiederholten Male den Willen zur Eigenstän- digkeit. Als aber KKKKK. am Abend des 24. November 2016 über Transaktionsgesprä- che zwischen AAAA. und L. im frühen Stadium berichtete, eröffnete die L.a.-Aktie am

25. November 2016 bei Fr. 170.-- zu einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages. Der L.a.-Aktienkurs legte dann erneut stark zu, nachdem am Nachmittag des 25. November 2016 die Transaktionsgespräche mit AAAA. in einer kurzen Medien- mitteilung von L. bestätigt worden waren. Die L.a.-Aktie schloss bei Fr. 184.50 mit einer Avance von 16.8 % zum Vortag. Im Falle eines Übernahmeangebots rechnete das Ak- tienresearch von der Bank 15 mit einer Prämie von 30 % auf dem L.a.-Schlusskurs vom

96 SK.2020.36

24. November 2016 und mit einem Angebotspreis um Fr. 205.40. Analysten beurteilten eine Übernahme von L. durch AAAA. als finanziell gut verkraftbar. Marktbeobachter sa- hen auch die Möglichkeit eines Bieterwettbewerbs um L. Als der Beschuldigte A. am

3. August und 21. Oktober 2016 die relevanten Geschäfte mit L.-Effekten tätigte, lag die minimale Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen eines Angebots, bei der er ge- rade noch eine erhebliche Kursveränderung erwarten konnte, bei 12.86 % bzw. 8.7 %. In Anlehnung an den Prämienschätzwert von der Bank 15 betrugen diese minimalen Wahrscheinlichkeiten 8 % bzw. 9.2 %. Die L.a.-Aktie eröffnete am 25. November 2016 mit einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss, nach L.s Bestätigung laufender Transaktionsgespräche mit AAAA., um 16.77 % teurer bei Fr. 184.50. Der SPI-Index beendete den gleichen Handelstag mit einer mode- raten Zunahme von 0.97 %. Während die L.a.-Aktie am 25. November 2016 unbereinigt um 16.77 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesren- dite des Titels 15.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.78%. Die marktbe- reinigte Rendite der L.a.-Aktie vom 25. November 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0252 f.). 2.4.13.19 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.5 führt eine ex ante-Betrachtung zu folgenden Er- kenntnissen: Die Angebotspreise vergangener Unternehmenstransaktionen in der Schweiz enthielten im Durchschnitt Prämienaufschläge auf entsprechenden Referenz- kursen von 22.35 % bis 33.55 %. Die Kursveränderung, die ein sachverständiger Inves- tor angesichts einer ungewissen Übernahmeverhandlung ex ante erwarten kann, ergibt sich aus der Gewichtung der erwarteten bzw. mittleren Prämie zusammen mit der Ein- trittswahrscheinlichkeit eines Angebots. Der sachverständige Anleger, der angesichts einer Insiderinformation ihre Eignung zur Kursveränderung abschätzen muss, ermittelt den erwarteten Kurseinfluss, indem er das Ausmass der Kursveränderung bei sicherem Eintreten mit der Wahrscheinlichkeit des Ereignisses gewichtet. Die Anwendung auf die G.a.-Aktie am Tag der ersten G.a.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. vom

23. Mai 2014 ergab einen Wahrscheinlichkeitswert von 11 %. Die Teilnahme von SSSS., N. und LLL. am aufwendigen und stark strukturierten Bieterprozess um die G. indiziert, dass sich die Bewerber Erfolgschancen von mehr als nur je 3.67 % ausrechneten, als sie ins Gebot um die Basler Konkurrentin einstiegen. Ein sachverständiger Investor konnte zum Zeitpunkt der ersten G.a.-Effektengeschäfte seitens des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014, im Wissen um die laufenden Transaktionsverhandlungen zwischen mehreren Bietern und G., eine erhebliche Kursveränderung der G.a. erwarten (BA pag. 11.302-0167). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unterneh- mensmeldung zurückgeführt werden kann, lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.72 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0149). 2.4.13.20 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.9 ist im Sinne einer ex ante-Beurteilung Folgen- des festzuhalten: Als der Zusammenschluss zwischen den Banken 1 und 11 am

97 SK.2020.36

22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war letztere vollständig im Besitz der brasili- anischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht börsenkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Die Möglichkeit, allfällige Insiderinformationen für Börsengeschäfte mit Titeln der Zielgesellschaft zu nutzen, bestand somit nicht. Das Wis- sen um eine übernehmende Publikumsgesellschaft eröffnete jedoch, bei einem gleich- zeitig günstigen Angebotspreis, die Gelegenheit für Insiderhandel (BA pag. 11.302- 0216). Der entsprechende aktienspezifische Schwellenwert für Kurserheblichkeit betrug 5.05 %. Die marktbereinigte Rendite war negativ und somit nicht erheblich (BA pag. 11.302-0212). Auf Grund des privilegierten Zugangs des Beschuldigten A. zu Insiderin- formationen betreffend den Banken 1 und 11 (oben E. 2.4.1.19) ist die Kurserheblichkeit vorliegend dennoch zu bejahen. 2.4.14 Verschaffung eines Vermögensvorteils als tatbestandsmässiger Erfolg 2.4.14.1 Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvor- sprungs zurückgehen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (AMMANN/KESSLER, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd. 18, S. 277). Von den Bruttogewinnen abzuziehen sind die Erwerbsspesen. 2.4.14.2 Der Beschuldigte A. erzielte einen Teil des Gewinnes auf eigene Rechnung über Konti bei der Bank 3, Bank 6 und Bank 7. Weitere Gewinne erzielte der Beschuldigte A. via die von ihm kontrollierte Ein-Mann- Aktiengesellschaft M. AG (BA pag. B11.302.000-0007). Dies betrifft Insidertransaktionen in den Effekten von L., D., K., I. und F. Sie wurden über das Konto der M. AG bei der Bank 3 getätigt. Einzige wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der QQQQQ. Stif- tung ist der Beschuldigte A. (BA pag. B07.107.001.01.E-0029-0030). Via QQQQQ. Stif- tung wurden Insidertransaktionen mit Effekten der G. getätigt.

98 SK.2020.36 2.4.14.3 Der Beschuldigte A. generierte dabei einen Buchgewinn im Sinne eines tatbestands- mässigen Vermögensvorteils (zur Höhe unten, E. 2.5.15). 2.4.15 Subjektiver Tatbestand 2.4.15.1 Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbe- standselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tat- bestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauli- che Tatsache als auch um deren Kursrelevanz. 2.4.15.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Welche Information hatten Sie genau, als Sie den entsprechenden Auftrag erteilten?», worauf er entgegnete: «Ich kann Ihnen nicht sagen, ob wir schon die detaillierten Informationen hatten, höchs- tens Grössenordnungen oder Hochrechnungen.» Nach der Vertraulichkeit gefragt, gab er Folgendes zu Protokoll: «Ja, diese Informationen sind alle vertraulich, bevor sie pu- bliziert sind.» Nach der Eigenschaft, in welcher er diese Information erhalten habe ge- fragt, entgegnete er: «Als Verwaltungsrat» (BA pag.13.100-0117 f.). Gemäss FFA pag. 11.302-0019 ff. erfolgten die Positionseröffnungen in C.I. Call Warrants vom 30. Juli 2014 nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorste- henden AC Meeting detaillierte pre-read-Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergeb- nisse erhalten hatte. Der Beschuldigte A. hatte im Ergebnis genügend klares und siche- res Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 zum Vorwurf der Missachtung der Blackout-Pe- riod Folgendes zu Protokoll: «Aus Profit. […] «Zockertrieb» ist wahrscheinlich kein Be- griff, den man heranziehen sollte. Vielleicht ist es ein Spieltrieb.» (BA pag. 13.100-0006). Zum Handelszeitpunkt hatte er Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Resultate Q3 2014 und handelte in Missachtung der Handelssperre in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Resultate auszunut- zen. Im Ergebnis hatte der Beschuldigte A. auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes ge- nügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.4 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 gab der Beschuldigte A. auf die Frage hin, warum er am Montag 27. April 2015 gegen 11.30 Uhr über sein Bank 6-Konto 200’000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann

99 SK.2020.36 Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namen- aktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszu- nutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hin- sichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich han- delte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.5 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restruktu- rieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information ver- fügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschie- dene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.6 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 zu Protokoll: «C. verkauft C.b. an P. Ich bin völlig pIatt, was ich alles gedreht habe, von der Häufigkeit her, Sorry, wenn ich mich wieder- hole, aber kommt mir nichts «gschüders» in den Sinn: Dummheit». Auf die Frage hin, ob er diese Käufe im Wissen um den Verkauf von C.b. getätigt habe, gab der Beschul- digte A. an: «Vermutlich schon, ja» und bestätigte, dass diese Information vertraulich gewesen war (BA pag. 13.100-0121; 13.100-0122). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 auf die Frage hin, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe, an, dies nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100-0123). Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschul- digte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen

100 SK.2020.36 könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100- 0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt I.Ziff. 5.1.7 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 15. November 2016 sodann folgender Vorhalt gemacht: «[Wir haben] festgestellt, dass Sie am 19. Februar 2016 über Ihr Bank 6-Konto eine Put-Posi- tion mit BW C.i. eröffneten. Dies war 10 Tage vor Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. zu Protokoll, dass es sich um «die gleiche Dummheit, wie in den beiden vorausgegangenen Fällen» gehandelt habe (BA pag. 13.100-0010 [AKS Ziff. 5.1.5. und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». So- dann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine kon- krete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er ver- neinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.9 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er in der Zeit, in der er diesem [VR] angehört habe, mit D.-Effekten, seien es Aktien oder Derivate, gehandelt habe. Er be- jahte dies. Danach gefragt, ob er auch gestützt auf Insiderwissen gehandelt habe, gab er Folgendes zu Protokoll: «Da müsste ich die einzelnen Transaktionen sehen. Eventuell ja, ich kann es Ihnen aber nicht sagen» (BA pag. 13.100-0127). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 21. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht: «Sie haben am 29. und 30. Juli 2014 über die auf Sie selbst lautende Kontobe- ziehung bei der Bank 3 […] ab Kenntnis des Halbjahresabschlusses Long Minifutures gekauft. […] Warum haben Sie vom 5. bis 7. August 2014 wiederum in fünf Transaktio- nen gekauft?». Darauf gab der Beschuldigte A. an, dies nicht mehr sagen zu können (BA pag. 13.100-1163 f.). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Da Sie bereits am 5. August 2014 mit dem Kauf der Warrants begonnen haben, gehen wir davon aus, dass Sie dann schon einen neuen Impuls hatten, d.h. Halbjahresbericht und/oder die

101 SK.2020.36 dazu gehörende Medienmitteilung schon am 5. August 2014 kannten?» Hierauf antwor- tete er, die E-Mail sei am 6. eingetroffen und nicht am 5. Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt: «Haben Sie auf andere Weise davon erfahren können vorher?» Hierauf gab er an, es nicht mehr sagen zu können, er sei aber «sicher nicht im Haus rumgerannt oder bin in die Buchhaltungsabteilung gegangen» (BA pag. 13.100-1164). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.10 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 folgende Frage gestellt: «Publikation von Ge- rüchten betreffend mögliche Übernahme durch GGGG. Warum haben Sie die aufgelis- teten Käufe getätigt (4. [Februar]-2. [Mai] 2016)?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, diese Käufe getätigt zu haben, «weil allen schlechten Resultaten zum Trotz die Sub- stanz von D. besser war als rund Fr. 5.50 und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Wie bereits in der Einvernahme vom 15. November 2016 besprochen, sind Sie seit September 2013 im Verwaltungsrat der E. Warum haben Sie die aufgelistete Transaktion getätigt?» Hie- rauf gab der Beschuldigte A. an, den Kaufgrund nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100- 0131). Am 11. Juli 2018 sagte er sodann «unbestritten, das wird so sein. Ich habe nichts dazu zu kommentieren» (BA pag. 13.100-0760). Der Beschuldigte A. gab an, gewusst zu haben, dass er «[…] als VR ununterbrochen der allgemeinen Sorgfalts- und Treue- pflicht gemäss Art. 717 OR, dem strafrechtlichen Insiderhandelsverbot und konkret dem Reglement von E. betreffend Insiderhandel, Handelssperrfristen und Management- Transaktionen in den Ausgaben vom 21. August 2012, vom 24. August 2015 und vom

23. März 2016» unterstand und dass für ihn «[u]nabhängig von der Version des Regle- ments galten […] als VR insbesondere die generellen Handelssperrfristen jeweils vom

1. eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlus- ses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Be- schuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsa- che als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

102 SK.2020.36 2.4.15.12 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 Folgendes gefragt: «E. AG am 20. November 2014: Abschluss 3. Quartal 2014. Warum haben Sie die aufgelisteten Transaktionen getätigt?» Hierauf antwortete er, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob die Positi- onseröffnungen während einer Black-Out Period gewesen seien, worauf er zur Antwort gab: «Vermutlich schon, für einen Teil, nicht für alle». Sodann wurde ihm folgender Vor- halt gemacht: «Gemäss Mitteilung der Emittentin haben Sie die Position vom 13. [No- vember] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwel- che Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehaup- tungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrau- liche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.13 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.3.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 folgender Vorhalt gemacht: «Sie erwarben mithin während der Dauer der Handelssperre, die vom 15. [Dezember] 2014 bis 13. [März] 2015 dauerte, über Ihr Konto bei der Bank 3 insgesamt 1 Mio. Namenaktien E., Warum machten Sie das?» Hierauf gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Es erstaune ihn aber «welche Volumen [sic] ich da gedreht habe» (BA pag. 13.100-0013). Sodann wurde er mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «E. hatte zum Zeitpunkt Ihres Eintritts in den VR ein Reglement betreffend Insiderhandel, Handelssperren und Management-Transaktio- nen, datiert vom 21. August 2012. Der VR, dem Sie angehörten, genehmigte 2015 die neue Ausgabe dieses Reglementes vom 24. [August] 2015. War Ihnen bei Eintritt in den VR bewusst, dass Sie für Effektengeschäfte mit Titeln der E. dieser Insidertrading PoIicy unterstanden?» Dies beantwortet er mit «Ja» (BA pag. 13.100-0012). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. wiederum gefragt, warum er am 16. und 17. Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200’000 E.a. Informationen ausnüt- zen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr

103 SK.2020.36 ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genü- gend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um de- ren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.14 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 gefragt, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe. Hierauf antwortete er: «Weil ich vermutet hatte, dass einer der Grossaktionäre, die wir hatten, seine Beteiligung aufstocken würde» (BA pag. 13.100-0113). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Sie haben dieses Agreement als Präsident des Verwal- tungsrates am 20. August 2014 unterzeichnet und u.a. sich selbst damit verpflichtet, nicht mit F.-Aktien oder Derivativen zu handeln. Warum haben Sie dennoch am 27. Au- gust 2014 über die M. AG 75’000 Aktien der F. gekauft?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, dies habe er «[a]us der gleichen Dummheit wahrscheinlich, wie die anderen Transkationen» getan (BA pag. 13.100-0115). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.15 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 zur Übernahme durch N. Folgendes zu Protokoll: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. [...] Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei. Ich hatte früher schon einmal in die G. investiert, aber das war schon lange zurück (BA pag. 13.100-0077). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2019 (BA pag. 13.100-2014) folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18.11.2016 führten Sie auf Frage an, warum Sie über die Bank 3 Käufe mit G.a.-Effekten getätigt hätten, aus: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. Das liesse sich verifizieren. Ich glaube, dass die G. damals nebst dem Publikum drei grosse Versicherungsgesellschaften, die zum Teil konkurrierend waren, als Aktionäre hatte. Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei». Und auf die Frage, warum Sie glaubten, dass Sie dies von Bank 2 erfahren hätten, antworteten Sie: «Ich habe mit niemand anders so über Unternehmen gesprochen wie mit Bank 2, weder privat noch sonst wie»» (BA pag. 13.100-2014). Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt, was ihm davon bekannt gewesen sei. Hierauf antwortete er folgendermassen: «Den Artikel in der IIIII. habe ich sicherlich gelesen. Mehr kommt mir dazu nicht in den Sinn». Sodann wurde er gefragt, ob der Artikel in der IIIII. für ihn entscheidend gewesen sei zum Kauf von G.a.-Effekten? Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei

104 SK.2020.36 insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.16 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist zunächst auf die Aussage des Beschul- digten A. anlässlich seiner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu ver- weisen (BA pag. 6.001-0142; oben E. 2.4.6.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 wurde der Beschuldigte A. sodann gefragt, was diese Mitteilung seitens des Beschuldigten B. für ihn bedeutet habe. Hierauf antwortete er wie folgt: «Dass sich die Gerüchte und Vermutungen, die kursierten, sich wohl bestätigen würden, dass wohl eine Transaktion bevorsteht [BA pag. 13.100-0068]. Ich kann nicht sagen, ob ich vor oder nachdem ich die Informationen erhalten habe, gekauft habe. Vermutlich aber schon, nachdem ich von B. davon gehört habe, da es vorher nur Gerüchte waren. Die Gerüchte waren nicht mehr ganz taufrisch» (BA pag. 13.100-0069). Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «B. unterzeichnete am 28. [Oktober] 2015 im Übernahmeprozess I. eine Ver- traulichkeitserklärung und am 2. [November] 2015 den Engagement Letter. Am 3. [No- vember] 2015 begannen Sie, in I.-Effekten zu investieren. Hinzu kommt, dass Sie laut Eintrag in Ihrem Kalender für Freitagabend, 30. [Oktober] 2015, einen Telefonanruf mit B. eingetragen haben. Warum begannen Sie am 3. November 2015 mit dem Investment in I.?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr sagen könne. Er wage es zu bezweifeln, dass er jemals erfahren habe, wenn ein Engagement Letter unterschrieben worden sei (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, dass er am 18. November 2016 ausgesagt habe, er habe vermutlich gekauft, nachdem er vom Beschuldigten B. davon erfahren gehabt habe. Auf die Frage hin, was er denn vom Beschuldigten B. erfahren habe antwortete er wie folgt: «Den genauen Inhalt, über was wir uns bei I. unterhalten haben, weiss ich nicht mehr. Auch nicht zu welchem Zeitpunkt wir I. erwähnt haben, kann ich Ihnen auch nicht mehr sagen. Ich habe einmal erwähnt, dass es teilweise un- terstützend war, ich weiss auch nicht mehr über welche Zeit dies war» (BA pag. 13.100- 0185). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2018 gab der Be- schuldigte B. Folgendes zu Protokoll: «Ich mag mich nicht mehr im Detail erinnern, zu welchem Zeitpunkt wir über I. gesprochen haben. Ich muss mich auch... Ich bin nicht 100 % sicher‚ ob I. ein Topic war, wo [wir] A. angesprochen haben betreffend Unterstüt- zung» (BA pag. 13.200-0574). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, er

105 SK.2020.36 habe anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2016 angegeben, «dass Sie kei- nen Tipp aus der I. bekommen hatten, sondern in Deutschland erfahren hatten, dass sich OOO. in Europa nach Firmen umsah und Sie in der Schweiz I. als Kandidaten iden- tifiziert hatten». Dies bejahte er mit der Ergänzung, dass das Gerücht, das kursiert habe, von Bank 2 bestätigt worden sei. Der Beschuldigte B. habe ihm gesagt, dass Bank 2 ein Mandat gehabt habe (BA pag. 13.100-0068; 13.100-0715). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.17 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.8 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Meines Erinnerns hatte ich keine Information[en], die nicht öffentlich bekannt waren. Nicht zuletzt durch diese Aus- sage, die zu lesen war, man prüfe alle Optionen. Ich bin mir nicht bewusst, dass ich hier Insiderinformationen gehabt hätte» (BA pag. 13.100-0074). Sodann wurde der Beschul- digte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 damit konfrontiert, dass der Beschuldigte B. gleichentags ausgesagt habe, er habe für einen der öffentlich be- kannten Kaufinteressenten gearbeitet. Der Beschuldigte A. wurde gefragt, ob er sich erinnere, warum er am 22. Januar 2016 über seine Bank 6-Beziehung in J.-Effekten investiert habe. Hierauf gab er an, dies nicht zu wissen, es nicht sagen zu können (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18. [November] 2016 führten Sie auf eine Frage der BA aus, Sie könnten sich nicht erinnern, ob Bank 2 ein Mandat im Zusammenhang mit J. gehabt habe. Wenn Sie sich richtig erinnerten, sei in einem Samstagsinterview der IIIII. zu lesen gewesen, dass J. alle Optionen prüfe; vorher habe es Spekulationen um J. gegeben und der Kurs sei in den Keller gefallen. Erinnern Sie sich heute, ob Sie auch irgendwelche Informationen über ein Mandat von Bank 2 hatten oder warum Sie am 22. [Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hie- rauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.18 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.9 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 16. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «Die Mail war der Hinweis von B. an Sie, dass Bank 1 das Rennen um die Übernahme der Bank 11 machen sollte. Was sagen Sie dazu?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., nicht mehr zu wissen, was der Zweck des E-Mails gewesen sei (BA pag. 13.100-2044). Sodann wurde ihm fol- gende Frage gestellt: «Wie kamen Sie zu dem Schluss, dass Sie B. für diesen Deal

106 SK.2020.36 gratulieren sollten?». Hierauf gab der Beschuldigte A. an, er glaube, ihm bei jedem er- folgreichen Deal von Bank 2 gratuliert zu haben, mündlich oder schriftlich. Sodann wurde er gefragt, wie er zur Annahme gekommen sei, dass das wohl ein hartes Stück Arbeit gewesen sei? Hierauf gab er folgende Antwort: «Das ist eine Floskel. Wer bei solchen Transaktionen dabei ist, weiss, dass es keine einfachen Deals gibt, sondern dass es immer in Arbeit ausartet» (BA pag. 13.100-2046). Der Beschuldigte A. bestreitet den Vorwurf pauschal (BA pag. 13.100-2049). Diese ausweichenden Ausführungen sind ebenfalls als Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.19 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 15. November 2016 folgende Frage gestellt: «Hatten Sie über Ihr Bezie- hungsnetz Kenntnis davon erhalten, dass EE. und K. in Verhandlungen standen?» Dies verneinte er (BA pag. 13.100-0020). Er gab Folgendes zu Protokoll: «Meine Wette lief auf etwas anderes hinaus, nämlich, dass ein dritter Hedge Fond hinzutritt oder dass die beiden bisherigen Hedge Fonds ihre Beteiligung aufstockten und die Gesellschaft so übernehmen würden». Sodann ist auf die Aussage des Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu verweisen (BA pag. 6.001- 0142; oben E. 2.4.6.6). Weiter gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Ich denke, dass ich schon mit dem Kauf von K. begonnen hatte, bevor ich etwas von Bank 2 hörte, aber ich kann das halt nicht genau beweisen» Auf Nachfrage hin sagte er, dass er die Infos über K. wiederum vom Beschuldigten B. vernommen habe (BA pag.13.100-0071). Im Ergebnis handelte der Beschuldigte A. vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.20 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 gab der Beschuldigte B. anlässlich seiner Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 1. Dezember 2018 Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht genau sagen, zu welchem Zeitpunkt ich das Thema vom Megadeal erwähnt habe. Es gab einen Zeitpunkt, wo die Diskussion aufkam, auf ent- sprechende Board-Mitglieder des Targets zuzugehen. In dem Zusammenhang habe ich A. angefragt, weil ein ehemaliges Board-Mitglied vom Target der Vorgänger von A. in einer börsenkotierten Firma war früher. Wann das genau war, kann ich Ihnen nicht sa- gen. Das war sicher nicht im Frühling» (BA pag. 13.200-0576). Sodann wurde der Be- schuldigte A. mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «Das Ereignis betrifft Ihren Handel mit L.-Effekten im Jahr 2016, zu dem wir Sie bereits in der Einvernahme vom 25. No- vember 2016 kurz befragt haben. Die FINMA hat diese Transaktionen in Ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 auch behandelt und festgestellt, dass Sie von B. von Bank 2 Inside- rinformationen zu Übernahmeverhandlungen von AAAA: mit L. erhalten hatten und diese zu Ihren und zu M. Gunsten ausgenützt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Feststellungen mit ausführlicher Begründung geschützt. Dabei hat es auch

107 SK.2020.36 Ihre Aussagen vor der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2016 gewürdigt, die ich Ihnen vorgelegt habe. Halten Sie daran fest, dass Sie beim Handel mit L. im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100- 1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführun- gen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweis- lage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe. 2.5 Strafzumessung 2.5.1 Rechtliches Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von November 2013 und Dezember 2016 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beur- teilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den kon- kreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alter- nativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom

5. Mai 2021 E. 4.2.2 und 4.4, zur Publikation vorgesehen). Wie noch zu zeigen sein wird, führen vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzumessung nach dem alten Recht vorzunehmen ist. Einzig hervorzuheben ist die Möglichkeit, nach altem Recht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

108 SK.2020.36 Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämt- liche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprin- zip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Ta- ten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. 2.5.2 Strafrahmen 2.5.3 Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Be- schuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (un- ten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 2.5.4 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider 2.5.4.1 Der Beschuldigte A. hat über einen Zeitraum von 2.5 Jahren (von Juli 2014 bis Dezem- ber 2016) dauernd delinquiert und so eine Deliktsumme von rund Fr. 300’000.-- erzielt, was nicht mehr als unerheblich einzustufen ist. Er hat seine Vertrauensposition als VR

109 SK.2020.36 über mehrere Jahre missbraucht und den betroffenen Unternehmen dadurch einen nicht unwesentlichen Reputationsschaden zugefügt. Das objektive Tatverschulden ist insge- samt als an der Grenze zu mittelschwer zu gewichten. 2.5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als VR war ihm bewusst, dass er, zumindest während der Handelssperr- fristen, einem strikten Trading-Verbot unterstand. Er hat dennoch gehandelt, weil er nach eigenen Angaben von einem «Zockertrieb» geritten war (BA pag. 13.100-0006). Sodann ist hervorzuheben, dass er die Transaktionen jeweils in Tranchen tätigte. Ge- mäss eigener Angaben sei er so vorgegangen, da es sich um KMU gehandelt habe und die Liquidität nicht so gross sei, «dass man sofort eine hohe Anzahl kriegt» (TPF pag. 51.731.019). Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert eine systematische und willentliche Verletzung der ihm als VR auferlegten Regeln betreffend Insiderhandel. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte A. keineswegs finanziell auf diesen «Zusatzverdienst» angewiesen war. So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden an der Grenze zu mittelschwer. 2.5.4.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG began- genen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderin- formationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten. 2.5.5 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Der Beschuldigte A. versorgte den Beschuldigten B. wiederholt und systematisch mit vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen betreffend Unternehmen, deren VR er war. Hiermit missbrauchte er das Vertrauen, welches das Aktionariat in ihn als VR gesetzt hatte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A. äusserst rücksichtslos und seine Beweggründe waren egoistischer Natur. So ging es ihm einerseits darum, seinem Ge- schäftskollegen, dem Beschuldigten B., zu gefallen, indem er diesen brühwarm mit In- formationen versorgte. Jedoch können die Handlungen des Beschuldigten A. nicht als blosser «Freundschaftsdienst» angesehen werden. So ging es dem Beschuldigten A. nicht zuletzt darum, sein lukratives Senior Advisor-Mandat zu erfüllen um dieses auch in Zukunft wahrnehmen zu können.

110 SK.2020.36 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich um 8 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 2.5.6 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend die C. an den Beschuldigten B. beabsichtigte der Beschuldigte A., bzw. nahm zumindest in Kauf, dass das Ausland auf Kosten eines hierzulande ansässigen Unter- nehmens einen Wettbewerbsvorteil erlangen würde. Hierbei setzte sich der Beschul- digte A. nicht nur über die Interessen des Unternehmens selbst hinweg, dessen Vertre- ter er war, sondern über diejenigen der Schweiz als Volkswirtschaft, die im internationa- len Wettbewerb zu bestehen hat. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte A. in zahlreichen Anklagepunkten betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienstes freige- sprochen wurde, das objektive Tatverschulden deshalb deutlich geringer ausfällt als bei der Beurteilung des Vorwurfs der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 StGB. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 2.5.5 verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.7 Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider Gemäss eigenen Aussagen erhielt der Beschuldigte A. im Rahmen seines Senior Advi- sor-Mandats bei Bank 2, spezifisch «im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden» (BA pag. 06.001-0142) wiederholt Zugang zu Insiderinformationen. Diese machte er sich systematisch und wiederholt zunutze. Hierbei erzielte er einen unrechtmässigen Gewinn von rund Fr. 1.3 Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die ma- ximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.8 Täterkomponenten 2.5.8.1 Der Beschuldigte A. ist seit 2017 im AHV-Alter. Zuletzt hatte er für verschiedene Gesell- schaften VR-Mandate inne. Er ist verheiratet und hat fünf erwachsene Kinder. Gemäss

111 SK.2020.36 seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung gehe er keiner bezahlten Tätigkeit mehr nach, handle jedoch nach wie vor an der Börse. In der Freizeit beschäftige er sich mit seiner Gesundheit, treibe Sport und gehe mit seinem Hund spazieren. Der Beschul- digte A. ist nicht einschlägig vorbestraft und gab an, im Ausland keine Vorstrafen aufzu- weisen (TPF pag. 51.731.002 f.). 2.5.8.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit über ein monatliches Einkommen von Fr. 4’212.20, zzgl. Dividendenausschüt- tungen zwischen Fr. 50'000.-- und 70'000.-- p.a zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 7.72 Mio. Gemäss letztbekannter Veranlagungsverfügung 2019 lag sein steuer- bares Brutto-Einkommen bei Fr. 114'600.-- und sein steuerbares Vermögen bei Fr. 9.131 Mio. Der Beschuldigte A. gab an, gegenüber seiner Ehefrau, an die er monat- lich Fr. 8'000.-- überweise, unterstützungspflichtig zu sein (TPF pag. 51.231.2.004; 51.731.002). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A. ins- besondere auf Grund seiner hohen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Vermögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nissen lebt. Er führte bis anhin ein familien- und karriereorientiertes Leben. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berück- sichtigen wären. 2.5.8.3 Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2c mit E. 1a). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kann eine besondere beruf- liche und soziale Stellung strafmindernd wirken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 150). Auch wenn der Beschuldigte A. wegen des vorlie- genden Strafverfahrens in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat er- fahren müssen und ihm die Sache wegen der Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (TPF pag. 51.731.003), so ist dennoch keine besondere Strafempfind- lichkeit gegeben, welche eine Strafminderung zur Folge hätte. 2.5.8.4 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. Folgenberücksichtigung; siehe WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB (Art. 47 StGB) zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Dabei wird zu- gunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in dessen Recht eingriff (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Ob und ge- gebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne

112 SK.2020.36 Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Vorliegend erschienen zahlrei- che Presseartikel, die den Beschuldigten A. nicht nur beim Namen nannten, sondern — ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen hätte — in ein äusserst schlech- tes Licht stellten. Der durch den Beschuldigten A. erlittenen medialen Vorverurteilung ist folglich mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen Monat zu reduzieren. 2.5.8.5 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 2.5.8.6 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte A. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (anstelle vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten A. vorliegend neutral zu werten. 2.5.8.7 Strafmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte A. der Privatklägerschaft anbot, durch eine Geldzahlung Wiedergutmachung zu leisten, wobei letztere diese Bemühun- gen ablehnte. Eine solche Einigung hatte der Beschuldigte A. zuvor erfolgreich mit E. erzielt (TPF pag. 51.720.018). Vorliegend ist jedoch einzig die versuchte Wiedergutma- chung gegenüber der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, die sich strafmindernd aus- wirkt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.5.8.8 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht strafmindernd aus. 2.5.9 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 2.5.9.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb ange- messener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu be- urteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten Zweidrittelregelung eine Straf- minderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deut- lich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf

113 SK.2020.36 BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafminderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als zwei Drittel der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafminderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilde- rung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte A. hat sich seit Abschluss der Ta- ten strafrechtlich nichts Einschlägiges mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Vo- raussetzung des Wohlverhaltens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend be- jaht werden. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten A. eine Reduktion von 2 Monaten zu gewähren. 2.5.10 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnüt- zens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- mäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheits- strafe von 24 Monaten auszusprechen. 2.5.11 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug der Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte A. ist sozial integriert; er weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit der

114 SK.2020.36 letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situa- tion ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.5.12 Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Dem Beschuldigten A. ist die erstandene Untersuchungshaft von 14 Tagen an die aus- gefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BA pag. 06.001-0159). 2.5.13 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelin- quenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (an- stelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2). Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte A. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.5.14 Zur Einziehung und dem strafrechtlichen Durchgriff 2.5.14.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausge- schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 2.5.14.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt

115 SK.2020.36 werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Unter den Begriff des Betroffenen im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Eine Ersatzforderungsbeschlag- nahme ist nach der Rechtsprechung gegenüber «Dritten» — abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall — auch dann zulässig, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafpro- zessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren bei- den Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmiss- bräuchlich ist (Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). 2.5.15 Gegenüber dem Beschuldigten A. zu begründende Ersatzforderung Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 ge- stützt auf Art. 35 FINMAG festgelegt, dass beim Beschuldigten A. ein Gewinn im Betrag von Fr. 995'520.-- und bei der M. AG ein Gewinn im Betrag von Fr. 278’730.-- eingezo- gen werden. Diese Einziehung ist erfolgt (BA pag. 18.103-182). Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen vollständig, nachvollziehbar und fundiert, womit zwecks Berechnung des restlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforde- rungsbetrages darauf abgestellt werden kann. Im eigenen Namen erzielte der Beschuldigte A. mit den inkriminierten Transaktionen einen Gesamtgewinn von Fr. 1'634'585.30. Hiervon ist der bereits eingezogene Betrag von Fr. 995'520.-- abzuziehen. Die Berechnung weicht insofern von derjenigen der an- lässlich der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 eingereichten Aufstellung der Bundes- anwaltschaft betreffend «Gewinnberechnung/Einziehungsbeträge Insiderdelikte» (TPF pag. 51.721.285) ab, als es sich bei Positionen Ziff. 30 (Transaktionsereignis vom

17. Dezember 2015, Anklageziffer 5.7) sowie Ziff. 42 (Transaktionsereignis vom 25. No- vember 2016, Anklageziffer 5.11.3) um Geschäfte mit Namenaktien handelte. Einziger wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft M. AG ist der Beschuldigte A., dem entsprechend der Erlös aus der bevorstehenden Liquidation der Gesellschaft zu- gutekommt (TPF pag. 51.731.003). Die Vermögenswerte der M. AG sind folglich dem Beschuldigten A. persönlich zuzurechnen. Über die M. AG erzielte der Beschuldigte A. einen Gesamtgewinn von Fr. 410'989.81, wovon wiederum der bereits eingezogene Be- trag von Fr. 278'730.-- abzuziehen ist.

116 SK.2020.36 Im Ergebnis ist gegenüber dem Beschuldigten A. eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 771'325.11 zu begründen. 2.5.16 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2.6 Zivilklage 2.6.1 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straf- tat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem We- sen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsa- chen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafur- teil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren ein- gestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sach- verhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Obsiegt die Privatklägerschaft oder wurden der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO; GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 1). Der Entschädigungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO per analogiam); ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu ver- stehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 103 E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an

117 SK.2020.36 deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; GRIESSER, a.a.O., N. 1b). Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung be- treffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafver- fahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 2.6.2 Die Privatklägerschaft beantragt zunächst, es sei der Beschuldigte A. zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt Fr. 162'643.10 zu entrichten. Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entschei- den. Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insge- samt Fr. 94’587.80 zuzusprechen. Dem Begehren der Privatklägerschaft vom 25. Mai 2021 (TPF pag. 51.551.004 ff.) ist nicht zu entnehmen, welche geltend gemachten Auslagen notwendig für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft waren. Die Privatklägerschaft beschränkt sich da- rauf, die mutmasslichen Kosten nach «Anwaltskosten» (TPF pag. 51.551.010 ff.) und «interne Auslagen der C.» (TPF pag. 51.551.012 ff.) aufzuschlüsseln. Massgebendes Kriterium ist jedoch nicht die «externe» oder «interne» Natur der Kosten, sondern deren Notwendigkeit für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft. Mangels entspre- chender Aufschlüsselung und Substanziierung ist dem Gericht die Beurteilung der Zivil- forderung verwehrt und sie ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen. 2.6.3 Sodann beantragt die Privatklägerschaft, der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. die mutmasslich von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138’000.-- (zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 26. Oktober 2016) auszurichten. Auf Grund des Freispruchs des Beschuldigten A. betreffend diesen Anklagepunkt ist dieser Antrag ab- zuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich.

3. Beschuldigter B. 3.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst 3.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe 3.1.1.1 Der Beschuldigte B. habe den Beschuldigten A. mit Vertrag vom 31. März/2. April 2014 namens der Bank 2 GmbH als Senior Advisor verpflichtet. Der Vertrag sei auf ein Jahr abgeschlossen, am 31. März 2015 um zwei Jahre verlängert worden und habe am

1. Dezember 2016 geendet, als der Beschuldigte B. die Kündigung ausgesprochen

118 SK.2020.36 habe. Er sei auf Erfolgsbasis und vornehmlich als fee hunter zur Generierung neuer Mandate für die Bank 2 Group zuständig gewesen. Der Beschuldigte A. habe dem eige- nen Unternehmen C. weder seine Tätigkeit zugunsten des Beschuldigten B. und dessen Kundin P. im Projekt C.d./C.e. noch die dafür erhaltene Entschädigung offengelegt. Der Beschuldigte B. habe in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. November 2016 mehrfach Geschäftsgeheimnisse der C. und deren Tochtergesellschaften, die der Be- schuldigte A. an ihn verraten gehabt habe, ausgenutzt, indem er sie als Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten Dritter verwendet oder zu demselben Zweck an Berater anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group per Mail zugestellt habe. Da- bei habe er gewusst oder dabei zumindest stets annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe gewollt, dass die Empfänger der Unterlagen und Informa- tionen diese für ihre laufende Beratertätigkeit von ausländischen Kunden (Projekt C.d./C.e.) oder als Grundlage für weitere Projekte mit neuer Beratertätigkeit verwenden würden. Im Einzelfall habe er die an ihn verratenen Informationen und Unterlagen wie folgt ausgenutzt (Anklageziffern II.2 und II.3): 3.1.1.2 Die Präsentation «Update on Group Strategy» habe 75 Seiten umfasst, keinen Klassifi- zierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Zusammenfassung der Portfoliostrategie mit Einschätzung, definierte strategi- sche Stossrichtungen für die Segmente MMMMM., C.c. und C.b., 7 Optionen mit poten- ziellen Übernahmezielen und den damit verbundenen Auswirkungen auf andere Seg- mente, Empfehlung zur künftigen Portfolio Option – TTTTT., einschliesslich der Vision C. für das Jahr 2020, Überlegenheit der Option «TTTTT.», Überlegungen zur Rückzug- soption mit drei Kernbereichen, Prioritäten für 2014 und Transformations-Fahrplan für 2015, Darstellung der potenziellen Übernahmekandidaten mit Einschätzung der jeweili- gen Nützlichkeit. Die Präsentation «Disruptive Technologies» habe 8 Seiten umfasst, den Vermerk «strictly confidential» enthalten und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Aufstellung identifizierter Technologien, die für C. möglicherweise geschäftsge- fährdende Auswirkungen würden haben können sowie die Bezeichnung und Kommen- tierung der 5 wichtigsten Risiken für das Segment C.p. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit von Anfang September 2014 bis 10. Oktober 2014 die Präsentationen «Group Strategy» und «Disruptive Tech- nologies» elektronisch an dessen privaten E-MaiI-Account B.@bluewin.ch zugestellt. Er habe den Beschuldigten B. damit über mögliche neue Aktivitätsfelder für Bank 2 in

119 SK.2020.36 Kenntnis setzen wollen. Der Beschuldigte B. habe die Präsentationen ausgenutzt, indem er sie am 10. Oktober 2014, elektronisch an seinen Kollegen bei Bank 2 in London, SS., mit dem Betreff «For your eyes only» weitergeleitet habe. Er habe gewusst oder zumin- dest annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.1.3 Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der die GL-Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand der Präsentation «Board of Directors Meeting AI 4 – Update on Group Strategy» über den neusten Stand der Gruppen-Strategie informiert hätten. Die Vorlage an den VR habe u.a. einen Abschnitt über das Project C.d. und auf der Titelseite den Vermerk «confidential – for internal use only» enthalten und sei aus- schliesslich für die Teilnehmer der VR-Sitzung bestimmt gewesen. Die Präsentation habe im Abschnitt «Project C.d.» die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbe- reich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Einschätzung über den richtigen Marktzeit- punkt für die Transaktion, Gründe für und gegen den Verkauf in den kommenden Ge- schäftsjahren, erste Einschätzungen zum erwarteten Wert der zu verkaufenden Gesell- schaft, vorläufige Übersicht der potentiellen interessierten Käufer aus Industrie und Fi- nanz, Empfehlung für einen abgestuften Verkaufsprozess, Prozessübersicht und indika- tiver Zeitplan. Der Beschuldigte B. habe am 10. April 2015 vom Beschuldigten A. erfah- ren, dass das Segment C.g. von C. zum Verkauf gestanden sei (Projekt C.d.). Er habe dies umgehend seinen Kollegen SS. in Grossbritannien und CCC. in den USA mitgeteilt. B. habe vorgeschlagen «we need to position us with buyers» und in Aussicht gestellt «A. will guide over the weekend with names which were interested before.» Er habe die Sache für «strictly confidential» gehalten («just got this from a BoD member after today’s BoD meeting. We need to be very careful»). C. habe für dieses Projekt die Bank 12 als Financial Advisor mandatiert gehabt. Bank 2 habe zur Zeit der Weitergabe das Angebot und das «Pitch Meeting» für den schwedischen Interessenten P. vorbereitet. Der Be- schuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am 21. April 2015, per E-Mail an dessen pri- vaten E-Mail-Account B._b@bluewin.ch den Ausschnitt aus der Präsentation zum «Pro- ject C.d.» mit der Bemerkung «let’s talk» zugesandt. Er habe gewusst, dass der Be- schuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und mit Vertretern von P. über das Projekt C.e. haben werde und die Informationen in der Prä- sentation dafür verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe anschliessend die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Project C.d. betroffen hätten, als Scan und ohne Kom- mentar elektronisch an OO. (Stockholm) und SS. (London) weitergeleitet mit dem Betreff «Preferred Zurich hotels.pdf». Die 10 Seiten habe er zuvor ausgedruckt und auf den Seiten 1, 5 und 8 mit seinem Kürzel bzw. mit handschriftlichen Hervorhebungen in der Form eines Kreises versehen gehabt. Zudem habe er zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 21. und 24. April 2015 Informationen zum Project C.d., die auf den Seiten 4, 5, 6 und 9 der Präsentation enthalten seien, (i) auszugsweise wörtlich

120 SK.2020.36 oder sinngemäss in seine handschriftlichen Notizen aufgenommen, die er zur Vorberei- tung auf die Sitzung vom 24. April 2015 mit P. in einem Notizheft erstellt habe. Der Be- schuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigen- mächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe sich am 21. April 2015 beim Beschuldigten A. per E-Mail mit der Bemer- kung «extremely helpful. Sollen für morgen eine Zeit für einen kurzen Call vereinbaren? Gibt News in dieser Sache, Gruss, B.» bedankt (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.1.4 Das SC des VR von C. habe am 14. April 2014 eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand der Präsentation «C. Strategy Commit- tee Meeting – Segment C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsen- tation habe 43 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC und eventuell weitere Mitglieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Die Wachstumsstrategie für den Bereich C.g. «C.B. 2015+», mögliche Vorgehenswei- sen zur Sicherung eines profitablen Wachstums, mit Hinweis auf den Bereich «AAAAAA.» als erstes Ziel für organisches Wachstum, «Update on Inorganic Growth: M&A Optionen für anorganisches Wachstum», Überlegungen zu «TTTT.», basierend auf Abklärungen von der Kanzlei AAAAA., Überlegungen zu «BBBBB.», mit den wich- tigsten Herausforderungen und Synergiepotential, Wachstumsmöglichkeiten mit erwar- teter Auswirkung 2016, strategischer Fokus mit erwarteter Auswirkung 2016, strategi- scher Fokus und Preisschätzung für Zielgesellschaften anhand verschiedener Optionen. Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der S. in Anwesenheit des Beschuldigten A. erneut mit der Präsentation «Board of Directors Meeting Al 3.3 – Segment Review C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsentation habe 15 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mit- glieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Ge- schäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: 10 wichtigste Kunden, Chancen und Herausforderungen für C.b., Schlüsselzahlen für die Jahre 2013-2015, Einschät- zung der Wachstumsmöglichkeiten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am

22. April 2015 beide Präsentationen ab seinem iPad-Gerät per E-Mail an dessen E-Mail- Account B._b@bluewin.ch mit der Bemerkung «Wie besprochen» und dem Betreff «C.g. Dokumente» zugesandt. Er habe für den gleichen Tag in seinem Kalender ein Telefon- gespräch «C.i. – Tel. B.» vermerkt. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. am

24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und Vertretern von P. über das Projekt C.d./C.e. haben werde und die Informationen in der Präsentation dafür ver- wenden würde. Der Beschuldigte B. habe die erhaltenen Präsentationen ausgenutzt, indem er sie wenige Minuten später ausgedruckt, gescannt und in elektronischer Form wiederum an seine geschäftliche E-Mail-Adresse geschickt habe. Er habe gewusst oder

121 SK.2020.36 annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Ver- rat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe die Präsentationen und deren Inhalt in physischer oder elektronischer Form für sich und die Kollegen von Bank 2 im Hinblick auf die Besprechung mit Vertretern von P. verfügbar machen und verwenden wollen (Anklageziffer II.2.4) 3.1.1.5 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium die corporate strategy anhand einer umfangreichen Präsentation von CEO T. und CFO II. beraten habe. Die Präsentation umfasse mehrere Abschnitte von insgesamt 102 Seiten, die durchwegs den Vermerk «confidential» trügen. Sie sei explizit für das BoD Meeting bestimmt gewesen und sei mit einem Passwort geschützt gewesen. Die Präsentation enthalte Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Es seien dies im ersten Abschnitt unter dem Titel «Update on Project C.d.» insbesondere Informationen über Projektentwicklung seit der letzten BoD Sitzung sowie Masterplan mit Stand 2. Juni 2015, Berechnungen des Managements zur Entwicklung von Umsatz, EBITDA, EBIT und weiteren Kennzahlen über mehrere Jahre, vorläufige Berechnung des Unternehmensteils durch das Management, minimale indikative Erträge zur Berechnung des Mindestkaufpreises, Projektplanung mit Meilensteinen, nächste Schritte und Empfehlungen des Managements an den VR. Der Beschuldigte A. habe zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR- Sitzung vom 16. Juni 2015 erhalten. Der Einladung beigefügt gewesen seien ein Einladungsschreiben mit Traktandenliste und die Sitzungsunterlagen. Er habe Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen in derselben Zeitspanne zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe die Unterlagen ausgedruckt und darauf handschriftlich Hervorhebungen angebracht und die Folien 9, 10 und 12, ohne Kommentar und ohne Bemerkung als Scan elektronisch an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Dieser habe mit ihm das Projekt C.e. geleitet. Am 22. Juni 2015 habe er die ganze Präsentation elektronisch und kommentarlos an NN. und CCCCC. weitergeleitet, die bei Bank 2 ebenfalls für das Projekt C.e. tätig gewesen seien. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4). 3.1.1.6 Sodann habe der VR von C. am 24. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur Corporate Strategy abgehalten und dabei u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage beraten. Grundlage seien zwei Präsentationen gewesen, die 82 bzw. 8 Seiten umfasst hätten und je Informationen aus dem Geschäfts- bereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein

122 SK.2020.36 bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Die nicht klassifizierte Präsentation «Board of Directors Meeting» enthalte im Abschnitt «Update on Project C.d.» insbeson- dere Informationen über den aktuellen Projektstand, eine Bewertung des ersten Ange- bots von P. sowie einen approximativen Zeitplan. Der Beschuldigte A. habe dem Be- schuldigten B. die gesamte, mit dem Passwort «2» geschützte Dokumentation, die er als VR erhalten gehabt habe, weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwen- den werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend Project C.d. vollständig als Scan elekt- ronisch an OO. (Stockholm) und NN. weitergeleitet, der mit ihm zusammen bei Bank 2 das Projekt C.e. geführt habe, ersterem mit dem Betreff «Pls call as soon as possible». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR der C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.1.7 Der VR von C. habe am 4. September 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sit- zung abgehalten. VR und Management hätten u.a. die M&A-Projekte diskutiert. Die Teil- nehmer hätten vorgängig elektronisch je ein Dokumentenpaket erhalten, das mit einem Passwort geschützt gewesen sei und aus drei Präsentationen bestanden habe, die je Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien, enthalten. Die Präsentation «Project C.d. Update» umfasse 18 Seiten, sei auf der Titel- seite als «confidential – for internal use only» klassifiziert, sowie teilweise als «DRAFT» überschrieben und enthalte folgende Informationen: Übersicht zum Stand des Verkaufs- prozesses von C.b.: Vergleich der verschiedenen eingelangten Angebote, Überlegun- gen zur nächsten Phase der Investorensuche sowie verschiedene Berechnungen des Unternehmenswerts. Der Beschuldigte A. habe am 2. September 2015 das Dokumen- tenpaket für die VR-Sitzung mit dem Vermerk «C.d.» dem Beschuldigten B. weitergelei- tet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass er die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt ausnutzen werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend das «Project C.d.» kommentarlos an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig ge- handelt und durch den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.1.8 GG., Sekretär des VR von C., habe am 2. November 2016 u.a. die Verwaltungsräte per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Die E-Mail sei mit einem Passwort geschützt gewesen und habe als Anhang die Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und HH. mit Vertretern der MM. Ltd., insbesondere solche zur Einschätzung von MM. bezüglich C. als mögliche Käuferin, enthalten. Diese Information aus dem Geschäftsbereich der C. Group sei zur Zeit der Weitergabe weder

123 SK.2020.36 allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen. Der Beschuldigte A. habe am

2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz mitsamt Gesprächsnotiz kom- mentarlos dem Beschuldigten B. weitergeleitet und dabei bewusst seine Pflicht zur Ge- heimhaltung als VR verletzt. Letzterer habe die Unterlage studiert und am 3. November 2016 seinem Kollegen CCC. Informationen für den nächsten Tag über «Project CC.» von C. in Aussicht gestellt mit der Bemerkung «Have news from C. re MM.. OnIy for you». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffer II.2.8). 3.1.1.9 Der Beschuldigte A. habe am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO eine E- Mail mit dem Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation Status: March 2014» im An- hang erhalten (BA pag. B11.102.001-0314 ff.). Diese Unterlagen hätten interne Evalua- tionen von QQ., Gerüchte über Mitbewerber sowie Schlussfolgerungen enthalten und sei als «internal» klassifiziert gewesen. Es basiere zum Teil auf öffentlich zugänglichen Informationen. Wichtige Teile davon seien jedoch weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kun- den bestimmt gewesen. Nach Erhalt des E-Mails habe der Beschuldigte B. diese seinem deutschen Bank 2-Kollegen RR. mit der Bemerkung «For your eyes only, not shared with the team» zugestellt (BA pag. 13.200.0408; 13.200-0522 ff.). Dabei habe er ge- wusst, dass die E-Mail mit Anhang Geschäftsgeheimnisse enthalten habe. Diese habe er mit RR. teilen wollen, der sich bei Bank 2 mit Mandaten im Bereich Stahl befasst habe. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass ihm der Beschuldigte A. die E-Mail mit Anhang unbefugt sowie in Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als VR der E. zugestelt habe (Anklageziffer II.3.2). 3.1.2 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB wird vollumfänglich auf E. 2.1.2 verwiesen. 3.1.3 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG wird vollumfänglich auf E. 2.1.3 verwiesen. 3.1.4 Zum Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) wird voll- umfänglich auf E. 2.2.2 verwiesen. 3.1.5 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion 3.1.5.1 Zu prüfen ist folgend, ob sich der Beschuldigte B. durch die mutmassliche Ausnutzung bzw. Mitteilung der in E. 3.1 genannten Unterlagen der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte B. war während des Tatzeitraums Managing Director der Bank 2 Schweiz GmbH. Als solcher fungierte er als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen

124 SK.2020.36 und den ausländischen Bank 2-Ablegern. Hinsichtlich der gesetzeswidrigen Übermitt- lung von Geheimnissen kommt er folglich als Agent i.S.v. Art. 273 StGB grundsätzlich in Frage. Zu prüfen ist, ob er sich in dieser Stellung des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Auf eine Gewinnstrebigkeit der mut- masslichen Ausnutzungshandlungen kann auf Grund des Geschäftsmodells der Bank 2-Gruppe, das nicht zuletzt auf der Beschaffung von Informationen zur Einfädelung von M&A-Projekten ausgerichtet ist, ohne Weiteres geschlossen werden, womit nicht von einer blossen Weitervermittlung von Informationen auszugehen ist. Die gegenteiligen Ausführungen der beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung lassen diesen «höheren» Zweck ausser Betracht (TPF pag. 51.721.029; -061). 3.1.5.2 Erstellt ist zunächst, dass das SC des VR von C. am 2. September 2014 eine Sitzung abhielt, an der es den neuesten Stand der Group Strategy (AI 6) sowie Disruptive Tech- nologies (AI 7) beriet und als Grundlage die Präsentationen «Update on Group Stra- tegy» sowie «Disruptive Technologies» verwendete (BA pag. B11.101.001-0080 ff.). Er- stellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. die genannten Präsentationen dem Beschul- digten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen Anfang September 2014 und

10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11.101.001-0077). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. diese am 10. Oktober 2014 seinem Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit der Bemerkung «For your eyes only» zustellte (BA pag. 13.200-0378). Hierzu äusserte sich der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 wie folgt: «[…] Ich habe es ihm geschickt, aber ich weiss nicht was das follow up war» (BA pag. 13.200-0378). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Präsentation bewusst. Er schickte die Präsentation sodann mit dem Vermerk «for your eyes only» weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2- Kollegen SS., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (An- klageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.5.3 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 von der Assistentin des VR elektronisch den Ausschnitt aus der Präsentation zum Projekt C.d. verlangte (BA pag. B11.101.001-0136 f.). Nachdem er die gewünschte Präsentation erhalten hatte, leitete er sie am gleichen Tag ab seinem privaten Account hziegIerthink-and-act.ch an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung «let’s talk» (BA pag. B11.101.001- 0141). Erstellt ist sodann, dass dieser die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Pro- jekt C.d. betreffen, als Scan kommentarlos an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie seinen Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit dem unzutreffenden Betreff «pre- ferred Zurich hotels.pdf» weiterleitete (BA pag. B11.101.001-0150 ff.). Erstellt ist zudem, dass er die Informationen auszugsweise handschriftlich notierte (BA pag. B11.101-001- 0178).

125 SK.2020.36 Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., das die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen bildete, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Über- mittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.5.4 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 von seinem E-MaiI-Ac- count «A.@M.ch» dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen von S. zustellte mit der Bemerkung «wie besprochen» (BA pag. B11.101.001-0214). Den Vorwurf, die Prä- sentation verwendet oder weitergeleitet zu haben bestritt der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018: «Erstens, dass ich die Absicht hatte, diese Informationen zugunsten P. auszunützen. Diese Präsentation ist vom 14. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt hat sich C. die Überlegung gemacht, das C.g. Business auszubauen und am DDDDD. Prozess teilzunehmen. Diese Präsentation war in diesem Sinne voll- ständig überholt, nicht relevant, nicht ausnutzungsfähig. Insofern habe ich diese Prä- sentation auch mit Niemandem geteilt.» (BA pag. 13.200-0616). Es ist weder eine Wei- terleitung noch eine Ausnutzung der Präsentation bzw. deren Inhalt erstellt. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte B. diese hätte weiterleiten wollen. Im Ergebnis kommt in Bezug auf Anklageziffer II.2.4 auch keine Bestrafung wegen eines allfälligen Versuchs in Frage. 3.1.5.5 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zwischen dem 22. Mai und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR-Sitzung vom 16. Juni 2015 mit- samt Traktandenliste und Sitzungsunterlagen weiterleitete (BA pag. B11.101.002-104 ff.). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte B. die Folien 9, 10 und 12 kommentarlos seinem schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie CCCCC. und NN. weiterleitete, die mit ihm zu dieser Zeit bei Bank 2 das Projekt C.e. betreuten (BA pag. B11.101.002- 0097; B11.101.002-0207 ff.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P. als Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnut- zung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4).

126 SK.2020.36 3.1.5.6 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. betreffend die Corporate Strategy bzw. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erhaltene Einladung, zusammen mit zwei passwortgeschützten Präsentationen, am 23. Juli 2015 unbefugt auf sein E-Mail-Ac- count zustellte (BA pag. B11.101.003-0113). Die Nachricht enthielt das notwendige Passwort sowie die Bemerkung: «Rufe dich morgen Nachmittag nach der VRS an». Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0369). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.9). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., d.h. die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermitt- lung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.5.7 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. das im Hinblick auf die VR-Sitzung vom 2. bis 4. September 2015 von C. bzw. dessen Human Resource Committee und SC, erhaltene, passwortgeschützte elektronische Dokumentationspaket mittels E-Mail vom 2. September 2015 mit dem Betreff «C.d.» zugänglich machte (BA pag. B11.101.003-0189). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0371). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.10). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens und Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen, P., weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Aus- nutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.5.8 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. vom 3. November 2016 erhaltenen Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. am 2. November 2016 unbefugt elektronisch zustellte (BA pag. B11.101.003-0280). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte B. die Gesprächsnotiz anschliessend an seinen US-Bank 2-Kollegen CCC.

127 SK.2020.36 weiterleitete (BA pag. 13.200-0628). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018 gab er an, CCC. zu informieren und mit ihm darüber sprechen zu wollen, letzteres dann aber nicht getan zu haben (a.a.O.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. So lei- tete er diese denn auch explizit mit dem Hinweis «only for you» weiter. Er erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen CCC. erfüllte er zu- sätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffer II.2.8). 3.1.5.9 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländi- schem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E., erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mitsamt dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am

E. 31 März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zustellte (BA pag. B11.102.001-0332 ff.; B11.102.001-0336 ff.). Das in den Unterlagen dargelegte, von der Geschäftsleitung dem VR von E. empfohlene Vorgehen bezüglich einer möglichen Akquise von Teilen eines Konkurrenten von E. betrifft die strategische Ausrichtung von E. im Kernbereich. Die Beurteilung von QQ. bezüglich deren für E. po- tentiell attraktiven Teilbereiche wie auch der Risiken, sind weder als allgemein bekannt noch als offenkundig einzustufen. Der Geschäftsgeheimnisbegriff ist folglich erfüllt. Er- stellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen anschliessend an seinen deut- schen Bank 2-Kollegen RR. weiterleitete (BA pag. 13.200-0651). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Ein Mandatsverhältnis bestand bezüglich keiner der drei behandelten Projekte (BA pag. 15.102-0056). Eine Bestrafung des Beschuldigten B. i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. Art. 162 StGB auf Grund dieses Anklagesachverhaltes kommt allerdings angesichts des fehlendes Strafantrages von vornherein nicht in Betracht. Hingegen erfüllte er durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen EEEEE. den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv, wobei er diesbezüglich direktvorsätzlich handelte (Anklageziffer II.3.2). 3.1.5.10 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte B. des mehrfachen vorsätzlichen wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor.

3.2 Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies StGB

128 SK.2020.36 3.2.1 Bezüglich der Zusammenfassung des Vorwurfs wird vollumfänglich auf E. 2.3.1 oben verwiesen. 3.2.2 Zum Straftatbestand der Privatbestechung (Art. 322octies sowie 322noviesStGB bzw. Art. 4a i.V.m. 23 UWG) wird vollumfänglich auf E. 2.3.2 verwiesen. 3.2.3 Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion wird vollumfänglich auf E. 2.3.3 oben verwiesen. 3.3 Strafzumessung 3.3.1 Bezüglich des Rechtlichen kann vollumfänglich auf E. 2.5.1 oben verwiesen werden. 3.3.2 Strafrahmen Auf Grund der Intensität und Dauer der Delinquenz ist von der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses als konkret schwerstem Delikt und folglich als Aus- gangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes (unten E. 3.3.6) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe ge- bunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 3.3.3 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 3.3.3.1 Das objektive Tatverschulden beim Ausnützen der Geschäftsgeheimnisse durch den Beschuldigten B. ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Gewichtet wurde das serien- mässige Delinquieren während eines längeren Zeitraums und der Umstand, dass der Beschuldigte B. konspirativ Informationen gesammelt und ausgenutzt hat, von denen er auf Grund seines engen Verhältnisses zum Beschuldigten A. Kenntnis erlangt hatte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. 3.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als Managing Director einer international tätigen Investmentbank mit langjähriger Berufserfahrung ist er geübt im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und die Grenzen zulässigen Verhaltens müssen ihm jederzeit bewusst gewesen sein. Im Rahmen des Verfahrens bestritt er zwar vehement den Unrechtsgehalt seiner Ausnut- zungshandlungen; es ist jedoch offenkundig, dass er tatsächlich wohl kalkulierend und bewusst vorging. Nicht zuletzt bezeugt dies seine teils konspirative Kommunikations- weise, wenn es darum ging, heikle Geschäftsgeheimnisse unbefugt weiterzugeben. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen mani- festiert eine systematische und willentliche Missachtung grundlegender Verhaltensre- geln des kaufmännischen Verkehrs. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der Beschul- digte B. keineswegs finanziell darauf angewiesen war, derart treuwidrig zu geschäften.

129 SK.2020.36 So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden ebenfalls als nicht mehr leicht bis mittel- schwer. 3.3.3.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten B. in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 10 Mo- nate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist folgend der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB zu werten. 3.3.4 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend C. und E. gefährdete der Beschuldigte B. nicht nur die wirtschaftlichen Interes- sen der genannten Unternehmen, sondern diejenigen der schweizerischen Volkswirt- schaft in ihrer Gesamtheit. Auf solche Fälle ist der gewissermassen hybride Straftatbe- stand von Art. 273 StGB zugeschnitten. Seine Anwendung in echter Konkurrenz mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB hat zur Folge, dass das Unrecht aus der Tathandlung des Geheimnisverrats zu einem gewissen Grad bereits durch den Tatbestand von Art. 162 StGB abgedeckt ist. Es erscheint den- noch sachgerecht, dem darüberhinausgehenden Unrechtsgehalt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu begegnen. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.5 Täterkomponenten 3.3.5.1 Anlässlich seiner Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte B. an, zunächst während 15 Jahren bei [einem globalen Wirtschaftsberatungsunterneh- men] tätig gewesen zu sein. Später wechselte er als Managing Director zur schweizeri- schen Niederlassung der Investmentbank Bank 2. Derzeit sei er als selbstständiger Un- ternehmensberater tätig. In der Freizeit treibe er Sport. Der Beschuldigte B. ist nicht vorbestraft (BA pag. 13.200-0663 ff.; TPF pag. 51.232.4.007). 3.3.5.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte B. an, derzeit über ein Jahreseinkommen von Fr. 115’000.-- zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.77 Mio. Gemäss den

130 SK.2020.36 vorliegenden Lohnausweisen betrug sein Nettomonatslohn (12x) im Jahr 2019 durch- schnittlich Fr. 9’622.40. Sein steuerbares Vermögen betrug Ende 2019 gemäss Steuer- erklärung rund Fr. 4 Mio. Unterstützungspflichten liegen keine vor. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte B. insbesondere auf Grund seiner ho- hen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Ver- mögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebt. Der Beschuldigte B. ist geschieden und lebt im Konkubinat. Er führt nach wie vor ein karriereorientiertes Leben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen wären (BA pag. 13.200-0665; TPF pag. 51.232.2.004; -014; -044; 51.232.4.006 f.). 3.3.5.3 Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.8 oben verwie- sen werden. Auch wenn der Beschuldigte B. wegen dieser Angelegenheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat erfahren müssen und ihm die Strafsache wegen der Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld sowie einer befürchteten bzw. teil- weise bereits eingetretenen Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (BA pag. 13.200-0947 ff.), so ist dennoch keine besondere Strafempfindlichkeit gege- ben, die eine Strafminderung zur Folge hätte. 3.3.5.4 Es sind keine weiteren Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere erfolgte betref- fend den Beschuldigten B. keine mediale Vorverurteilung, die es vorliegend zu berück- sichtigen gälte. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 3.3.5.5 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte B. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten B. vorliegend neutral zu werten. 3.3.5.6 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungs- faktoren neutral aus. 3.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.9 oben verwie- sen werden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten 2/3-Regelung eine Strafmin- derung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt.

131 SK.2020.36 Vorliegend ist im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmin- derung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohl- verhalten des Täters. Der Beschuldigte B. hat sich seit Abschluss der Taten strafrecht- lich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Voraussetzung des Wohlverhal- tens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend bejaht werden. In Würdigung der Umstände ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten B. eine Re- duktion von 2 Monaten zu gewähren. 3.3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen der mehrfachen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. 3.3.8 Bedingter Vollzug Bezüglich der rechtlichen Ausführungen wird vollumfänglich auf E. 2.5.11 oben verwie- sen. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten B. künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschul- digte B. ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wir- kung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm so- mit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug aus- schliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten B. der bedingte Strafvollzug ge- währt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten B. ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.3.9 Verbindungsbusse Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.13 oben verwie- sen werden. Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte B. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3.3.10 Vollzugskanton

132 SK.2020.36 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten verteidigte beschul- digte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausal- zusammenhang gegeben sein (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechts- norm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von ins- gesamt Fr. 98’837.70 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglementes des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 48’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen folglich Fr. 146’837.70. Beide Beschuldigte wurden vom Vorwurf der Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies bzw. Art. 322novies StGB freigesprochen. Der Beschuldigte A. wurde zudem in der Mehrzahl der Anklagevorwürfe wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB freigesprochen. Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nach- gewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie dieje- nigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als da- maligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der ge- samten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwer- punkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw.

133 SK.2020.36 Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110’128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36’709.45 aufzuerlegen. 5. Entschädigung beschuldigte Personen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;

c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte B. macht verschiedene wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren geltend (TPF pag. 51.721.090). Der Beschuldigte A. beantragt eine Genugtuung für erstandene Haft (TPF pag. 51.721.054). Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlichen Verschuldens der beiden Beschul- digten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht und die entsprechenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 6. Entschädigung der Verteidigung Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), haben Letztere die Kosten ihrer Verteidigung selbst zu tragen und die entspre- chenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 7. Entschädigung der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft beantragt für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5’540.40 für die Erstellung der Strafanzeige, Fr. 62’418.60 an Anwaltskosten (hiervon 176.4 h Arbeitszeit sowie 25 h Reisezeit) sowie Fr. 750.40 an Spesen. In Bezug auf die Hauptverhandlung beantragt die Privatklägerschaft Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10’43.83 zzgl. Spesen in der Höhe von Fr. 921.80. Betreffend die Urteilseröff- nung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxis- gemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und War- tezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler

134 SK.2020.36 Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Not- wendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es beson- dere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korri- gieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44’100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5’000.-- zuzuspre- chen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab

1. Januar 2018) resultiert ein Betrag von Fr. 52’914.--. Die Anwaltskosten betreffend die Hauptverhandlung sind auf 26.3 h à Fr. 250.-- = Fr. 6’575.-- festzusetzen (hiervon 19.5 h für die Hauptverhandlung selbst sowie 6.8 h zwecks Vorbereitung des Plädoyers sowie Klientenbesprechung). Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 800.-- zwecks Vergütung der Reisezeit. Spesen sind folgende zu vergüten: Fr. 104.-- (Fahrtkosten mit Halbtax Zürich- Bellinzona), Fr. 340.-- (zwei Hotelübernachtungen), Fr. 110.-- (drei Mahlzeiten) sowie Fr. 28.-- (zweimal Frühstück) = Fr. 582.--, womit ein Zwischentotal von Fr. 7'957.-- re- sultiert. Gerichtlich festgelegt mangels Bezifferung wurde die Entschädigung anlässlich der Urteilseröffnung. Diese ist auf Fr. 1’431.50 festzusetzen (zwei Stunden anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.--, 4h Reise- bzw. Wartezeit à Fr. 200.--, Fahrtkosten Halbtaxbillet Fr. 104.-- sowie Fr. 27.50 für eine Mahlzeit). Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 62’302.50 als Parteientschädigung für das Vor- und Hauptverfahren. Angesichts der Tatsache, dass beide Beschuldigte vom Vorwurf der Privatbestechung freigesprochen wurden, rechtfertigt sich eine Reduktion der Entschädigung um 20 %, was einen aufzuerlegenden Betrag von Fr. 49’842.-- ergibt. Angesichts der Tatbeiträge sind dem Beschuldigten A. hiervon Fr. 43’611.75 (7/8) und dem Beschuldigten B. Fr. 6’230.25 (1/8) aufzuerlegen. 8. Berichtigung Das Dispositiv wird hinsichtlich E. II.1 wie folgt berichtigt: «Das Verfahren wird eingestellt betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1 [anstelle von II.3.1]» (oben E. 1.5).

135 SK.2020.36 Die Strafkammer erkennt: I. Beschuldigter A. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1;

– betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1. 2. A. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend An- klageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2.

– vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG;

– vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6. 3. A. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB;

– des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu. 4. A. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

136 SK.2020.36

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.3 Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Schwyz für zuständig erklärt. II. Beschuldigter B. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1. 2. B. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG. 3. B. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB;

– des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 4. B. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Zürich für zuständig erklärt. III. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.-- Ausla- gen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.--).

137 SK.2020.36 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 110'128.25

– B. Fr. 36'709.45 IV. Entschädigungen

Dispositiv
  1. Das Begehren auf Herausgabe, eventualiter Einziehung von EUR 138‘000.-- der C. AG wird abgewiesen (Ziff. 4 des Antrags der C. AG).
  2. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der C. AG auf den Zivilweg verwiesen.
  3. A. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 43‘611.75 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abge- wiesen.
  4. B. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 6‘230.25 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewie- sen.
  5. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.
  6. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen. V. Ersatzforderung Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 771‘325.11 begründet. VI. Beschlagnahme
  7. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 1‘194‘783.84 wer- den Fr. 110‘128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten, Fr. 43‘611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie Fr. 10‘000.-- zur Tilgung der Verbindungsbusse verwendet.
  8. Die Beschlagnahme wird im Umfang von Fr. 771‘325.11 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung aufrechterhalten.
  9. Im Umfang des Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben.
  10. Die beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten ausgehändigt. 138 SK.2020.36
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 22. Juni 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vetreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

und

als Privatklägerschaft:

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani, gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O’Neill,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gegenstand

1. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst, schwerer Fall, Bestechung Privater und Ausnützen der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen / Ausnützen von Insiderinformatio- nen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.36

2 SK.2020.36 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses, wirtschaftlicher Nachrichtendienst und Bestechung Privater

3 SK.2020.36 Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Das Verfahren gegen A. sei einzustellen wegen

a. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, began- gen am 20. Dezember 2013 in U. z.N. der C. AG (AKS I.2.1);

b. Ausnützens von Insiderinformationen, Art. 40 Abs. 1 aBEHG, begangen am

15. November 2013 in U. oder anderswo in der Schweiz mit Effekten der D. AG (AKS I.5.2.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.

2. Das Verfahren gegen B. sei einzustellen wegen

a. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, began- gen am 23. Dezember 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG (AKS II.2.1);

b. Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, begangen am 23. Dezem- ber 2013 in Zürich oder anderswo in der Schweiz (AKS II.3.1); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung.

3. A. sei schuldig zu erklären

a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland z.N. der C. AG;

b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB (schwerer Fall), began- gen in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland;

c. des sich bestechen Lassens als Privatperson, Art. 322novies StGB, begangen in der Zeit vom 29. September 2016 bis 26. Oktober 2016 in V. und W.;

d. des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 40 Abs. 1 aBEHG und Art. 154 Abs. 1 FinfraG, mehrfach, teils versucht begangen in der Zeit vom

5. Mai 2014 bis 21. Oktober 2016 in U., anderswo in der Schweiz und im Ausland mit Effekten

i. der C. AG; ii. der D. AG; iii. der E. AG; iv. der F. AG;

v. der G. AG; vi. der H. AG; vii. der I. AG; viii. der J. AG; ix. der Bank 1 AG;

x. der K. AG sowie xi. der L. Ltd.

4. B. sei schuldig zu erklären

4 SK.2020.36

a. der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Art. 162 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Anfang September 2014 bis 3. November 2016 in Zürich und anderswo in der Schweiz z.N. der C. AG;

b. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Art. 273 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. März 2014 bis 2. September 2015 in Zürich oder anderswo in der Schweiz;

c. der Bestechung einer Privatperson, Art. 322octies StGB, begangen in der Zeit von Anfang September 2016 bis zum 27. September 2016 in Zürich.

5. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 14 Ta- gen Sicherheits- und Untersuchungshaft.

6. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen. Von der Freiheitsstrafe seien 14 Monate zu vollziehen, und für die restlichen 14 Monate sei der Vollzug aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

7. Für den Vollzug der Strafen sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären.

8. Es seien folgende Ersatzforderungen zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen:

a. gegen A.: Fr. 639’065.50

b. gegen die M. AG in Liq.: Fr. 141'439.81

c. gegen die M. AG in Liq.: Fr. 151’697.--

9. Die bei A. beschlagnahmten Saldi und die Barschaft von insgesamt Fr. 1'194’783.84 seien einzuziehen und mit den zugunsten der Eidgenossenschaft begründeten Ersatzfor- derung zu verrechnen, im Mehrbetrag mit den auf A. entfallenden Verfahrenskosten zu verrechnen und im Übrigen an A. zurückzuerstatten.

10. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils seien den Berechtigten herauszugeben

a. an A.: Gegenstände gemäss Anhang I;

b. an Bank 2 GmbH: Gegenstände gemäss Anhang I

11. Die Verfahrenskosten seien A. zu 3/4 und B. zu 1/4 zur Bezahlung aufzuerlegen. Anträge des Beschuldigten A.:

1. A. sei von allen Vorwürfen freizusprechen.

2. Die Zivilforderung der C. AG sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung der C. AG auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben.

4. Es seien die bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung beschlagnahmten Vermögens- werte von A. (Bargeld) freizugeben.

5. Es seien die auf den Bankkonti von A. verfügten Kontosperren aufzuheben.

6. A. sei angemessen für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen und es sei ihm für die Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen. Anträge des Beschuldigten B.:

1. B. sei vollumfänglich freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann.

5 SK.2020.36

2. Die auf B. fallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei B. für seine Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.

3. Zudem sei er für entgangenen Lohn angemessen zu entschädigen.

4. Das Entschädigungsbegehren von C. sei abzuweisen. Anträge der Privatklägerschaft:

1. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 60’813.30 (inkl. MwSt) sowie eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entrichten.

2. Der Beschuldigte B. sei zu verpflichten, der C. eine Parteientschädigung von Fr. 7’896.15 (inkl. MwSt) zu entrichten.

3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt Fr. 162’643.10 (inkl. MwSt für Anwaltskosten) zu entrichten.

a. Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entscheiden.

b. Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insgesamt Fr. 94'587.80 (inkl. MwSt für Anwaltskosten) zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. die von ihm eingenommene Bestechungs- zahlung von EUR 138’000.-- (zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 26. Oktober 2016) aus- zurichten. Eventualiter sei diese Zahlung einzuziehen.

5. Zur Deckung der Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sei ein allfälliger nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Überschuss der be- schlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten A. zu verwenden.

6 SK.2020.36 Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 meldete die SIX Exchange Regulation der Eidgenössi- schen Finanzmarktaufsicht (FINMA) einen Verdacht auf das Ausnützen von Insiderin- formationen im Handel mit Namenaktien der G. (nachfolgend: «G.» bzw. «G.a.»). Im Vorfeld der Übernahme durch die N. waren erhöhte Handelsvolumen festgestellt worden (zum Ganzen: BA pag. 05.100.0002). B. Im Rahmen der Vorabklärungen stellte die FINMA auffällige Transaktionen durch einen Kunden der Bank 3, A. (nachfolgend: «Beschuldigter A.»), in Call-Warrants mit Basis- wert G.a. fest. Die Analyse dieser Unterlagen ergab, dass die vom Beschuldigten A. in Call-Warrants mit Basiswert G.a. getätigten Transaktionen im Rahmen seines üblichen Handelsverhaltens lagen und auch das investierte Kapital nicht aussergewöhnlich hoch war. Zudem lieferten die Abklärungen keine Hinweise auf eine Verbindung des Beschul- digten A. zu Primärinsidern der beiden involvierten Versicherungsgesellschaften. Dem- gegenüber fiel auf, dass der Beschuldigte A. in der Untersuchungsperiode ver- schiedentlich mit Aktien und Derivaten der Firmen D. AG (nachfolgend: «D.» bzw. «D.a.»), der C. AG (nachfolgend: «C.» bzw. «C.i.»), E. AG (nachfolgend: «E.» bzw. «E.a.») und F. AG (nachfolgend: «F.» bzw. «F.a.») gehandelt hatte. Bei all diesen Ge- sellschaften sass der Beschuldigte A. im Verwaltungsrat (nachfolgend: «VR»). Ferner wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten A. ausgeführten Transaktionen teilweise während der von den jeweiligen Gesellschaften verhängten Handelssperren (Blackout- Perioden) ausgeführt worden waren (BA pag. 05.100.0002). C. Mit Eingabe vom 18. April 2016 erstattete die FINMA bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40 des Börsen- und Effektenhandelsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (aBEHG; SR 954.1) bzw. Art. 154 Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) (BA pag. 05.100.0001 ff.). D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts auf das Ausnützen von Insiderin- formationen gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. E. Mit Eingaben vom 9. Mai 2016 respektive 24. August 2016 ergänzte die FINMA ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslichen Insidertransaktionen mit Titeln mit der I. GmbH (nachfolgend: «I.» bzw. «I.a.») und K. AG (nachfolgend: «K.») respektive der O. AG (nachfolgend: «O.») und C. (BA pag. 05.100-0011 ff.). F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG gegen unbekannte Täterschaft aus. Mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 2016 dehnte sie die Untersuchung auf den Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis

7 SK.2020.36 vertraulicher Tatsachen nach Art. 161 StGB in seiner bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (aStGB; SR.311.0) aus (BA pag. 01.100-0003f.). G. Mit Entscheid vom 17. November 2016 setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Bern (ZMG) den Beschuldigten A. in Untersuchungshaft bis 5. Dezember 2016 (BA pag. 06.001-0141 ff.). H. Am 26. April 2017 erstattete die C. AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten A. wegen mutmasslicher Bestechung Privater sowie Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und beantragte die Konstituierung als Privatklägerin (BA pag. 05.200-0001 ff.). I. Mit Verfügungen vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. sowie unbekannte Täterschaft auf den Vorwurf der Verlet- zung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 des Bun- desgesetzes über den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie des Verdachts der Bestechung Privater [sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG] aus. Ebenso dehnte sie die Untersuchung auf B. (nachfolgend: «Beschuldigter B.») wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C. und der E., und Bestechung Privater (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) aus (BA pag. 01.100-0006 ff.). J. Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 respektive 13. Juli 2017 erstatteten die Bank 4 AG sowie die Bank 3 je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäschereibekämpfung (MROS) (BA pag. 05.301-0001 ff.). K. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 14. August 2017 die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten A. und B. in ihrer Hand (BA pag. 02.101-0002). L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigten A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell i.V.m. Art. 24 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil der C., sowie E. und Bestechung Privater aus (Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG) (BA pag. 01.100-0013). M. Am 16. April 2018 respektive 8. August 2018 ermächtigte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR.173.71) zur Führung einer Untersuchung wegen wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes (Art. 273 StGB) gegen die Beschuldigten A. und B. (BA pag. 01.300-0012 ff.).

8 SK.2020.36 N. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung ge- gen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016, mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (sich bestechen lassen; Art. 322novies StGB und Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG), mutmasslich begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016, wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 sowie Ausnüt- zen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen/Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 161 aStGB/Art. 40 aBEHG/154 FinfraG), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2010 bis April 2016, aus (BA pag. 01.100-0015). O. Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Mai 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafver- folgung gegen den Beschuldigten B. wegen des Verdachts auf die Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses, eventuell Anstiftung dazu (Art. 162 Abs. 2 StGB und Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG, eventuell Art. 24 StGB), mutmasslich mehrfach begangen zum Nachteil der C. in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 mutmasslich mehrfach be- gangen zum Nachteil der E. in der Zeit von März 2014 bis Februar 2016, Bestechung Privater (bestechen; Art. 322octies StGB und Art. 4a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 UWG), begangen in der Zeit von März/April 2014 bis Oktober 2016 sowie wirtschaftlichen Nach- richtendienstes (Art. 273 StGB), mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit von De- zember 2013 bis November 2016 aus (BA pag. 01.100-0015). P. Mit Verfügung vom 16. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichten- dienst aus (BA pag. 01.100-0021). Q. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der E. infolge Rückzugs des Strafantrags und Desinteresseerklärung der mutmasslich Geschädigten vom 20. November 2018 ein (BA pag. 03.001-0024 ff.). R. Mit Verfügung vom 12. August 2020 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformatio- nen, mutmasslich mehrfach begangen in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis 20. August 2013 mit Effekten der C. und der D., ein (BA pag. 03.001-0051 ff.). S. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag des Be- schuldigten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermö- gensvorteile durch einen Sachverständigen ab (BA pag. 03.001-0057ff.).

9 SK.2020.36 T. Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des mutmasslichen Ausnützens vertraulicher In- formationen i.S.v. Art. 40 aBEGH ein. U. Am 24. August 2020 erhob die Bundesanwaltschaft vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten A. und B. V. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschul- digten A. auf Berechnung der Kurserheblichkeitsgrenzen und der erzielten Vermögens- vorteile durch einen Sachverständigen ab (TPF pag. 51.250.001 ff.). Aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend die Beschuldigten A. und B. holte sie von Amtes wegen ein (TPF pag. 51.231.1.001 ff.). W. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand vom 7. bis 10. Juni 2021 in Anwe- senheit des Beschuldigten A. statt. Der Beschuldigte B. wurde mit Entscheid vom 7. Juni 2021 auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dispensiert. Das Urteil wurde am 10. Juni 2021 mündlich eröffnet und begründet. X. Mit Eingaben vom 28. respektive 29. Juni bzw. 2. Juli 2021 meldeten die Bundesanwalt- schaft, der Beschuldigte A. sowie der Beschuldigte B. Berufung gegen das vorliegende Urteil an (TPF pag. 51.940.001 ff.). Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen und Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grund- sätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Gemäss Art. 44 aBEHG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 40 aBEHG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des FinfraG beibehalten (Art. 156 i.V.m. 154 FinfraG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit gegeben (Art. 44 i.V.m Art. 40 aBEHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung auf weitere, nicht per se der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende mutmassliche Delikte aus. Eine einmal in Anwen- dung von Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Bundeszuständigkeit bleibt bestehen (BGE 133 IV 235). Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 StBOG). 1.2 Ermächtigung Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG einer Ermäch- tigung des Bundesrates. Art. 273 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung

10 SK.2020.36 einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Po- lizeidepartement; OV-EJPD; SR 172.213.1). Mit Verfügungen vom 16. April 2018 (BA pag. 01.300-0012 ff.) bzw. 8. August 2018 (BA pag. 01.300-0022 ff.) erteilte das EJPD die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten A. und B. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB). 1.3 Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht er- lischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antrags- berechtigten Person der Täter sowie die Tat, samt ihrer objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale, bekannt wird (Art. 31 StGB; anstelle vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1335/2015 vom 23. September 2016, E. 1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zi- vilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind potenziell mehrere Antragsdelikte zu beurteilen. Es handelt sich hierbei einerseits um die mutmassliche Verletzung des Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheim- nisses zulasten der C. AG. Sodann handelt es sich um den Vorwurf der Privatbeste- chung, ebenfalls zulasten der C. AG. Bezüglich des Vorwurfs der Privatbestechung kommt vorliegend jedoch ausschliesslich das seit dem 1. Juli 2016 geltende Recht zur Anwendung, womit die mutmassliche Tat grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen ist und sich diesbezüglich die Prüfung der Gültigkeit des Strafantrags erübrigt (siehe E. 2.3.2). In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnisses i.S.v. Art. 162 StGB ist festzustellen, dass die mutmasslich Geschädigte fristgerecht Strafantrag stellte (BA pag. 05.200-001 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten A. anlässlich der Hauptverhandlung ist nicht etwa ein Strafantrag je- der einzelnen betroffenen Konzerngesellschaft notwendig, da bei den offenbarten Ge- heimnissen jeweils die Gruppenstrategie betroffen war, deren Festlegung insbesondere der C. AG obliegt (TPF pag. 51.720.008; 51.721.009; -313ff.). Folglich erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschuldigten A. zu einer angeblichen Verletzung des Ankla- geprinzips näher einzugehen (TPF pag. 51.721.008 f.). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu ver- folgen (Art. 32 StGB). Im Ergebnis liegen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. gültige Strafanträge vor.

11 SK.2020.36 1.4 Schweizerische Strafhoheit 1.4.1 Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Ver- gehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzu- ständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB (BGE 104 IV 175 E. 3). Dem schweizerischen Strafrecht ist ferner nach dem Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278 StGB) begeht. 1.4.2 Betreffend die Anklageziffern I.5.1.6 sowie I.5.5 bestand bei einzelnen Transaktionen entweder kein Erfolgsort in der Schweiz, da die Buchungen in Liechtenstein bzw. Deutschland durchgeführt wurden, oder aber der Beschuldigte A. handelte nicht auf schweizerischem Boden. Es stellt sich daher die Frage, ob der erstellte Sachverhalt als Auslandstat dem Schweizer Recht unterliegt. Weil der Beschuldigte A. Schweizer Bür- ger ist, kommt das aktive Personalitätsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB in Frage. Von den in Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB genannten Voraussetzungen, um die Tat nach inlän- dischem Recht zu beurteilen, sind deren drei ohne Weiteres erfüllt: Der Beschuldigte A. besass zum Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen das Schweizer Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Handlungen fallen unter den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 bzw. Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 bzw. Abs. 3 FinfraG und stellen wegen deren Strafrahmen ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR.351.1) dar. Näher zu prüfen ist die Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungs- bzw. Erfolgsortes. Insiderhandel ist in Anwendung von §§ 12-14 des deutschen Wertpapierhandelsgeset- zes (D-WpHG; 4110-4) bzw. den dazugehörigen Strafbestimmungen §§ 38 und 39 D- WpHG untersagt. Vorsätzlicher Insiderhandel wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 D-WpHG). Im Fürstentum Liechtenstein wird Insiderhandel im Rahmen des Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (FL MG-954.3) in Anwendung von dessen Art. 23 mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit sind folglich sowohl hinsicht- lich Deutschland als auch Liechtenstein erfüllt. Im Ergebnis besteht die schweizerische Strafhoheit über die infrage stehenden Insidertransaktionen in Anwendung des aktiven Personalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB). 1.4.3 Betreffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist festzuhal- ten, dass die Beschuldigten ausschliesslich über schweizerische Server kommunizier- ten. Eine solche Kommunikation zwischen inländischen Servern begründet unabhängig vom konkreten Absende- bzw. Empfangsort der infrage stehenden Nachrichten die

12 SK.2020.36 schweizerische Strafhoheit über die im Rahmen der Übermittlung begangenen Strafta- ten (vgl. mutatis mutandis BGE 102 IV 35 E. 2). Folglich ist die schweizerische Strafho- heit über sämtliche im Lichte von Art. 162 StGB zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe gegeben. Bezüglich des Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB ist die schweizerische Strafhoheit Ausfluss des Staatsschutzprinzips. 1.5 Verjährung 1.5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Taten verjähren nach heutigem Recht in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2014). Gemäss Art. 389 StGB (der das Prinzip der sog. lex mitior in Bezug auf die Verjährung statuiert) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar, wenn es milder ist als das neue Recht. Die angeklagten Handlungen im Zeitraum vom 15. November 2013 bis 31. Dezember 2013, die unter den Tatbestand von Art. 40 aBEHG zu prüfen sind und für die eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, fallen unter die im Tatzeit- raum geltende altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 2 StGB). Ebenso verhält es sich mit den unter Art. 273 StGB sowie Art. 162 StGB angeklagten Handlungen. 1.5.2 Nach dem Dargelegten sind die den Beschuldigten A. und B. unter Anklageziffer I.3.1.1 bzw. II.3.1 im Lichte von Art. 273 StGB vorgeworfenen Handlungen bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In Bezug auf den Beschuldigten A. ist anzumerken, dass selbst wenn diese (nun verjährten) Handlungen im Rahmen von R. (Anklageziffer I.3.1.1) miteinbezogen würden, nicht von einem schweren Fall i.S.v. Art. 273 Abs. 3 StGB auszugehen wäre (hierzu unten E. 0). Eine Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung vorgebrach- ten, angeblichen Verletzung des Anklageprinzips erübrigt sich in diesem Zusammen- hang folglich. 1.5.3 Verjährt sind zudem die den Beschuldigten A. und B. unter Anklageziffer I.2.1 bzw. II.2.1 angelasteten Geschäftsgeheimnisverletzungen i.S.v. Art. 162 StGB. Das Verfahren ist betreffend diese Punkte folglich einzustellen. 1.5.4 Ebenso ist die dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5.2.1 gemäss Anklageschrift zur Last gelegte versuchte Ausnützung der Kenntnis von Insiderinformationen vom 15. November 2013 bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes ebenfalls einzustellen ist. 1.6 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom Dezember 2013 bis November 2016 begangen zu haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG,

13 SK.2020.36 SR 954.1) in Kraft getreten, welcher den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinfor- mationen regelte und den altrechtlichen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen) ersetzt hatte. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne materielle Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruk- turen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastruk- turgesetz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. September 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff., 7587; GRAF, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, in: Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.]; SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154 N. 3). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeit- punkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Beurteilung der nach dem 1. Januar 2016 mutmasslich begangenen Taten richtet sich hingegen nach Art. 154 FinfraG. 2. Beschuldigter A. 2.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG 2.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.2 zunächst vor, in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 2. November 2016 in U. und anderswo in der Schweiz sowie im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns (C. und deren Tochtergesellschaften, nachfolgend «C.») an den Beschuldigten B. verraten zu haben, indem er ihm auf elektronischem Weg unbefugt Unterlagen und Informationen des Konzerns oder seiner Tochtergesellschaften zugestellt habe. Der Beschuldigte A. habe als VR den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. Er habe gewusst, dass C. und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen hätten schützen wollen, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewesen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder ohne anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte – auch nicht an den Beschuldigten B. – weiterzugeben. Der Beschuldigte A. habe mit der Weiterleitung dem Beschuldigten B. Inputs zu Ideen für Geschäfte in anderen Industriebereichen geben wollen. Zudem habe er ihn über mögliche neue Aktivitätsfelder für die schweizerische Bank 2 GmbH bzw. die corporate financial advisory offices der international tätigen Bank 2-Gruppe in Kenntnis setzen bzw. ihn in einer Verkaufstransaktion von C., in der der Beschuldigte B. auf der Gegenseite die schwedische P. als Kaufinteressentin beraten habe (Projekt C.d./C.e.), mit Informationen und Inputs unterstützen wollen. Der Beschuldigte A. habe als VR jedes Mal eigenmächtig gehandelt, ab 1. April 2014 den

14 SK.2020.36 Interessenkonflikt missachtet, in dem er auf Grund seiner Stellung als Senior Advisor der Bank 2 GmbH gestanden habe, und seine Pflicht zur Geheimhaltung verletzt. Auf diese Weise habe er mehrfach Geschäftsgeheimnisse des C.-Konzerns unter den nachstehenden Tatumständen wie folgt verraten: 2.1.1.1 C. sei Ende 2013 vor dem Abschluss der Verhandlungen mit Q. über den Erwerb von deren Tochtergesellschaft R. AG (Q. R.) gestanden. Bank 2 sei in diesem Transaktions- projekt von C. nicht Financial Advisor gewesen und habe von C. auch kein Mandat zur Erstellung einer fairness opinion erhalten. Der Beschuldigte A. habe am 20. Dezember 2013 dem Beschuldigten B. an dessen privaten Account die Mail «WG: Telephone con- ference of the truncated BoD of 20th December 2013, 08.30 CET: Materials» zugestellt mit der Präsentation «Project C.f. Board Update Materials» vom 20. Dezember 2013 im Anhang und das dazugehörige Passwort. Der Beschuldigte A. habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 im Hinblick auf einen möglichen Auftrag für eine fairness opinion über den Stand des Projekts in Kenntnis setzen wollen (Anklageziffer I.2.1). 2.1.1.2 Das Strategy Committee (nachfolgend: «SC») des VR von C. habe am 2. September 2014 in U. eine Sitzung abgehalten, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy (AI 6)» sowie «Disruptive Technologies (AI 7)» beraten habe. Grundlagen dafür seien zwei Präsentationen gewesen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. vor, die genannten Präsentationen dem Beschuldigten B. per E-Mail zugestellt zu haben. Der Beschuldigte A. habe als Senior Advisor von Bank 2 den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkei- ten zu machen (Anklageziffer I.2.2). 2.1.1.3 Der VR von C. habe am 20. Februar 2015, in Anwesenheit des Beschuldigten A., die Absicht des Managements, verschiedene strategische Optionen auszuarbeiten erörtert und sei dem Antrag eines möglichen Verkaufs des C.g. Segments (C.b.) gefolgt. Der VR habe am 8. April 2015 im LLLLL. in Anwesenheit des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Die dazugehörigen Unterlagen habe der Beschuldigte A. dem Beschuldig- ten B. weitergeleitet. Dabei habe er gewusst, dass der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung u.a. mit Vertretern von P. betreffend die Akquisition von C.b. haben werde. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Be- schuldigte B. Informationen in der Präsentation dafür verwenden werde (Anklageziffer. I.2.3). 2.1.1.4 Das SC des VR von C. habe am 14. April 2014 in Luzern eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand zweier elektronischer Präsenta- tionen über seinen Konzernbereich informiert habe. Der Beschuldigte A. habe am

22. April 2015 auch diese dem Beschuldigten B. mit der Bemerkung «wie besprochen» zugestellt.

15 SK.2020.36 Er habe dabei gewusst, dass der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung u.a. mit Vertretern von P. betreffend die Akquisition von C.b. haben werde, und habe den Beschuldigten B. damit unterstützen wollen. Er habe gewollt oder zumin- dest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in den beiden Präsen- tationen dafür verwenden werde (Anklageziffer I.2.4). 2.1.1.5 Der VR von C. habe am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstrategie abgehalten. Er habe gemäss road map in der Woche zuvor über die Segmente MMMMM. und C.c. beraten. Grundlage der erwähnten Sitzung sei wiederum eine elektronische Präsenta- tion gewesen, die der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. wiederum per Mail mit der Bemerkung «FYEO [for your eyes only]» zugestellt habe. Er habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich Ge- danken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen (Anklageziffer I.2.5). 2.1.1.6 T., CEO von C., habe Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, darunter der Beschuldigte A., eine E-Mail mit dem Link auf einen Server von «AA.», mit welchem der Benutzer insgesamt 13 Präsentationen zur Konzern-Strategie (6 BoD / 7 SC) aus der Zeit vom

25. Juni 2014 bis 27. April 2015 habe abrufen können, zugesandt. Diesen Link sowie das erforderliche Passwort habe der Beschuldigte A. an den Beschuldigten B. weiterge- leitet. Letzterem habe er dadurch die Möglichkeit verschafft, auf dem Server von AA. auf die 13 Präsentationen von C. zuzugreifen. Er habe den Beschuldigten B. und damit Bank 2 in die Lage versetzen wollen, sich auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sowie der Zugangsmöglichkeit Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen und neue Ideen zu entwickeln (Anklage- ziffer I.2.6). 2.1.1.7 Das SC des VR von C. habe am 20./21. Mai 2015, in U., im Beisein des Beschuldigten A., eine Sitzung abgehalten, anlässlich derer SC und Management die Strategien der Segmente und zum Projekt C.d. u.a. dessen Stand (status update), den möglichen Transaktionswert und die Eingrenzung möglicher Käufer erörtert hätten. Die Teilnehmer hätten zusammen mit der Einladung das Protokoll der SC-Sitzung vom 19. Februar 2015 sowie verschiedene, vom Management vorbereitete Präsentationen erhalten. Diese Un- terlagen habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Der Beschuldigte A. habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.d. gewesen sei und die in den Unterlagen enthaltenen Informationen zum Projekt für diesen nützlich sein könnten. Er habe zudem gewusst, dass der Beschuldigte B. am nächsten Abend, 21. Mai 2015, ein Treffen mit BB., VR-Präsident von C., gehabt habe. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informa- tionen in der Präsentation zum Projekt C.d. für dieses Gespräch ausnützen würde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Prä- sentationen in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmög- lichkeiten zu machen (Anklgeziffer I.2.7).

16 SK.2020.36 2.1.1.8 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015, in Abwesenheit des Beschuldigten A., eine aus- serordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium u.a. über das Projekt C.d. be- raten habe. Die Teilnehmer hätten zusammen mit der Einladung vom Management vor- bereitete Präsentationen erhalten. Der Beschuldigte A. habe Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen elektronisch dem Beschuldigten B. zugesandt. Dabei habe er gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Update on Project C.d.» enthaltenen Informationen für diesen nütz- lich sein könnten. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass dieser die Informationen für seine Beratertätigkeit zugunsten von P. ausnützen werde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Präsentationen in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten ma- chen zu können (Anklageziffer I.2.8). 2.1.1.9 Das SC des VR von C. habe 2013 mehrmals getagt und habe dabei auch die Strategie 2015+ für das Segment C.g. behandelt, worüber jeweils S., CEO C.b., referiert habe. Die Mitglieder, darunter der Beschuldigte A., hätten jeweils die elektronische Vorlage erhalten. Der Beschuldigte A. habe die fünf Präsentationen an den Beschuldigten B. weitergeleitet, der sie gleichentags ab seinem privaten Account auf den Account bei Bank 2 «verschoben» habe. Der Beschuldigte A. habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und Bank 2/P. Frist bis zum 30. Juni 2015 gehabt hätten, ein Angebot für die Über- nahme von C.B. abzugeben. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die Präsentationen für die Ausarbeitung des Angebots verwenden werde (Anklageziffer I.2.9). 2.1.1.10 Der VR von C. habe am 24. Juli 2015 in U. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur «Corporate Strategy» abgehalten. VR und Management hätten u.a. die M&A-Pro- jekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erörtert. Die dazugehörigen Unter- lagen habe der Beschuldigte A. wiederum dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Board of Directors Meeting, Abschnitt Update on Project C.d.», enthalte- nen Informationen für diesen nützlich sein könnten. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. Informationen in diesem Abschnitt für seine Beratertätigkeit für P. ausnützen werde. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der restlichen Inhalte dieser Präsentation sowie der Präsentation «Directors’ & Officers’ (D&O) Iiability insurance» in die Lage versetzen wollen, sich un- geachtet ihrer Nützlichkeit Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten machen zu können (Anklageziffer I.2.10). 2.1.1.11 Der VR von C., dessen «Human Resource Committee» und das SC hätten vom 2. bis

4. September 2015 in U., jeweils im Beisein des Beschuldigten A., getagt. Die Teilneh- mer hätten vorgängig ein elektronisches Dokumentenpaket zugestellt erhalten, das mit

17 SK.2020.36 einem Passwort geschützt gewesen sei. Das Paket für die Sitzung des VR vom 4. Sep- tember 2015 habe aus drei Präsentationen bestanden. Der Beschuldigte A. habe am 2. September 2015, dem Tag der Sitzung des «Human Resource Committees», in U., das ganze Dokumentenpaket für die VR-Sitzung per E-Mail mit dem Vermerk «C.d.» an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass dieser Berater von P. gewesen sei und die in der Präsentation «Project C.d. Update» enthaltenen Informationen nützlich sein könnten, weil C. bis Mitte Oktober 2015 verbindliche Angebote erwartet habe. Er habe daher gewollt oder zumin- dest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die Informationen in diesem Abschnitt für seine weitere Beratertätigkeit für P. verwenden werde. Er habe dem Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der beiden anderen Präsentationen in die Lage versetzen wollen, sich ungeachtet ihrer Nützlichkeit Gedanken zu neuen Transak- tionsmöglichkeiten zu machen, insbesondere zu den Themen DD. und C.c., wozu sich am 4. September 2015 die Gelegenheit zum Gespräch mit dem Beschuldigten B. gebo- ten habe (Anklageziffer I.2.11). 2.1.1.12 Der VR von C. habe am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Das Gremium habe u.a. über den Bereich «NNNNN.» anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beraten. Er habe sich danach bei C. die Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beschafft und diese dem Beschuldigten B. zugesandt. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – mit der Zustellung der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken zu neuen Transaktionsmöglichkeiten zu machen und dies mit Informationen von C. unterstützen wollen (Anklageziffer I.2.12). 2.1.1.13 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015 in U., in Abwesenheit des Beschuldigten A., eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abgehalten. Das Gremium habe u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» erörtert. Die dazugehörige Präsentation habe der Beschuldigte A. vollumfänglich per E-Mail an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – in die Lage versetzen wollen, sich Gedanken für ein neues Beratungsmandat machen zu können, und dies mit Informatio- nen aus dem laufenden Projekt FF. von C. unterstützen wollen (Anklageziffer I.2.13). 2.1.1.14 GG., Sekretär des VR von C., habe am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu ei- ner Telefonkonferenz eingeladen. Der Beschuldigte A. habe am 2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz vom 3. November 2016 samt Gesprächsnotiz von HH. per E-Mail an den Beschuldigten B. weitergeleitet.

18 SK.2020.36 Er habe den Beschuldigten B. – und damit Bank 2 – über den neuesten Stand der Mei- nungsbildung bei C. zum Project CC. orientieren wollen (Anklageziffer I.2.14). 2.1.2 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 2.1.2.1 Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt (vgl. NIGGLI/HAGEN- STEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 162 N 6 f., 21 ff. mit Hinweisen). 2.1.2.2 Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kennt- nis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25). 2.1.2.3 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 20, N. 36; DONATSCH, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 162 N. 5) oder bereits mit der Über- gabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 336; WENIGER, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. 1994, S. 256; BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftli- cher Geheimnisse, Diss. 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck «offenba- ren» umschrieben, während in der französischen und der italienischen Fassung der Be- griff – «révéler» bzw. «rivelare» verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1 StGB. Laut Bundesgericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder an- deren Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 75 IV 71 E. 1; 112 Ib 606 E. b). 2.1.2.4 Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tat- vollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung

19 SK.2020.36 bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnis- nahme genügt folglich auch bei Art. 162 StGB, sind doch keine Gründe für eine differen- zierte Auslegung ersichtlich. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E.3.2.1 entschieden. 2.1.2.5 Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnis- nahme, sondern wird diese lediglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzu- nehmen sein (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). Kein tatbestandsmässiges Han- deln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). Bei der Übermittlung via E-Mail gilt im internationalen Verhältnis der Ort der beabsichtigten Kenntnisnahme als Erfolgsort i.S.v. Art. 8 StGB (vgl. TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 6 m.w.H). 2.1.2.6 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HA- GENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikations- geheimnisse auf technische Belange, wie Art und Weise eines Verfahrens und der Her- stellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilan- zen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrich- tungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.1.2.7 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugäng- lich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personen- kreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheim- haltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 162 N. 2). 2.1.2.8 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergeb- nis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Be- kanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundes- gerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 6, je mit Hinweisen). 2.1.2.9 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit

20 SK.2020.36 wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O, Art. 162 N. 3). Ge- schützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Ge- heimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 11 mit Hinweisen). 2.1.2.10 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, be- gangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32, 34 mit Hinweisen). Die Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB; dazu oben E. 1.3). 2.1.3 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG Nach Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisse verwertet oder anderen mitteilt, die er ausgekundschaftet oder sonst wie un- rechtmässig erfahren hat. Als Geheimnis gilt die «besondere Kenntnis von Tatsachen, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Her- steller oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will» (BGE 103 IV 283). 2.1.4 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion Eine Bestrafung nach Art. 6 i.V.m. 23 UWG kommt a priori mangels rechtswidriger Er- langung der mutmasslichen Geschäftsgeheimnisse durch den Beschuldigten A. in kei- nem der Sachverhaltskomplexe unter E. 2.1.1 in Bezug auf die inkriminerten Unterlagen in Betracht. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschuldigte A. mit der Weiterleitung der in E. 2.1.1 erwähnten Unterlagen den objektiven Tatbestand von Art. 162 StGB erfüllte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab der Beschuldigte A. an, die Übermittlungen seien gestützt auf ein «non disclosure agreement» (NDA) zwischen C. und Bank 2 erfolgt (BA pag. 13.100-1571). Diese Aussage stimmt mit derjenigen des Beschuldigten B. überein (BA pag. 13.200-0605). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A. bezüglich der NDA Folgendes zu Protokoll: «Ich habe das erste Mal [bei der BA] davon gehört. […] Das Dokument und der Inhalt sind mir komplett unbe- kannt» (TPF pag. 51.731.005). Durch Zeugenaussage erstellt ist jedoch, dass kein Man- datsverhältnis zwischen C. und Bank 2 bestand (BA pag. 12.106-0074; so auch die Stel- lungnahme der Privatklägerschaft vom 5. März 2018; BA pag. 15.101-0162). Die Aus- sagen der Beschuldigten A. und B. sind folglich als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten.

21 SK.2020.36 2.1.4.1 Erstellt ist zunächst, dass das SC des VR von C. am 2. September 2014 in U. eine Sitzung abhielt, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy (AI 6)» sowie «Dis- ruptive Technologies (AI 7)» beriet und als Grundlage die Präsentationen «Update on Group Strategy» sowie «Disruptive Technologies» verwendete (BA pag. B11.101.001- 0080 ff.). Die Unterlagen enthalten u.a. Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der Unternehmensstrategie, darunter mögliche Konsolidierungsmassnahmen sowie die Identifizierung künftiger M&A Targets. Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Die in der Präsentation aufgeführten Informationen sind mithin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten A. anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 51.721.007) – ohne Wei- teres vom Geschäftsgeheimnisbegriff erfasst. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. die genannten Präsentationen dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeit- punkt zwischen Anfang September und 10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11.101.001-0077). Bezüglich seines Motivs gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom

31. Oktober 2018 an: «Es ging darum, dass sich [der Beschuldigte B.] Gedanken machen kann, ob sich in der betreffenden Industrie Möglichkeiten für Transaktionen bieten könnten». Er könne sich nicht mehr daran erinnern, hierzu von C. ermächtigt worden zu sein, sei sich aber im Nachhinein bewusst, dass er nichts hätte schicken sollen (BA pag. 13.100-1575). Der Beschuldigte A. erfüllte den Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 162 StGB folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. 2.1.4.2 Erstellt ist sodann, dass der VR der C. am 20. Februar 2015 in Anwesenheit des Be- schuldigten A. die Absicht des Managements kundtat, verschiedene strategische Optio- nen auszuarbeiten und dem Antrag eines möglichen Verkaufs des C.g. Segments (C.B.) folgte. Der VR hielt am 8. April 2015 im LLLLL. in Anwesenheit des Beschuldigten A. eine Sitzung ab, an der die GL-Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand der folgenden elektronischen Präsentation über den neuesten Stand der Gruppen-Strategie informier- ten: «Board of Directors Meeting AI 4 – Update on Group Strategy5». Die Präsentation enthält einen Abschnitt über das «Project C.d.: Transformation roadmap and financing», trägt auf der Titelseite den Vermerk «confidential – for internal use only» und war aus- schliesslich für die Teilnehmer der VR-Sitzung bestimmt (BA pag. 15-01-0039). Ihr sind detaillierte Informationen zu den nächsten Schritten im Rahmen des M&A-Projekts C.d. zu entnehmen, darunter der genaue Zeitplan sowie die aufzuwendenden Ressourcen. Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen. Die Präsentation umfasst folglich auch Informa- tionen, die unter den Geschäftsgeheimnisbegriff fallen. GeneraI Counsel JJ. wies denn auch alle ausdrücklich darauf hin, dass das Projekt «sensitiv» im Sinne der SIX-Richtli- nie über die ad hoc Publizität und deshalb streng vertraulich zu behandeln sei. Die Ver- waltungsräte nahmen von ihrer Pflicht, das Projekt C.d. streng vertraulich zu behandeln, Kenntnis (zum Ganzen BA pag. B11.101.001-0124 ff.; B07.201.001-0212 und -0221).

22 SK.2020.36 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 von der Assistentin des VR elektronisch den Ausschnitt aus der Präsentation zum Project C.d. verlangte (BA pag. B11.101.001-0136 f.). Nachdem er die gewünschte Präsentation erhalten hatte, leitete er sie am gleichen Tag ab seinem privaten Account «A.@M.ch» an den Beschul- digten B. weiter, mit der Bemerkung «let’s talk» (BA pag. B11.101.001-0141). Des Wei- teren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.3 Erstellt ist zudem, dass das SC des VR von C. am 14. April 2014 in UU. eine Sitzung abhielt, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand der folgenden elekt- ronischen Präsentationen über seinen Konzernbereich informierte: «C. Strategy Com- mittee Meeting — Segment C.g. 65», «Board of Directors Meeting AI 3.3 — Segment Review C.g. 68» (BA pag. B11.101.001-0190 ff.). Die erstgenannte Präsentation enthält detaillierte Informationen zur Wachstumsstrategie der C.-Gruppe, darunter der mut- massliche Zeitplan sowie mögliche M&A Targets. Die Präsentation enthält folglich un- ternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu be- einflussen und beinhalten somit Geschäftsgeheimnisse. Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 ab seinem E-MaiI-Account «A.@M.ch» dem Beschul- digten B. die beiden Präsentationen von S. zustellte, mit der Bemerkung zu «wie be- sprochen» (BA pag. B11.101.001-0214). Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwie- sen. 2.1.4.4 Erstellt ist weiter, dass der VR von C. am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstra- tegie abhielt. Er beriet gemäss «road map» in der Woche zuvor über die Segmente MMMMM. und C.c. (BA pag. B11.101-001-0268). Grundlage der Sitzung vom 27. April 2015 war die elektronische Präsentation «Group Strategy Board of Directors Meeting» vom 27. April 2015 (BA pag. B11.101-001-0267 ff.). Dieser sind u.a. Angaben betreffend die geplante Geschäftsentwicklung der MMMMM. für die nächsten drei Jahre, die Posi- tionierung der MMMMM. in Marktsegmenten sowie die für die nächsten drei Jahre er- wartete Geschäftsentwicklung der C.c. zu entnehmen (BA pag. 05.200-0022). Hierbei handelt es sich um unternehmensinterne Einschätzungen, die geeignet waren, den Ge- schäftsverlauf zu beeinflussen. Sie stellen folglich Geschäftsgeheimnisse dar. Der Be- schuldigte A. vereinbarte für Dienstag, 28. April 2015, ab 12.30 Uhr, mit dem Beschul- digten B. – nach dessen mutmasslicher Rückkehr vom Treffen mit P. in Schweden – ein Treffen am Sitz von Bank 2 in Zürich (BA pag. 13.100-0586). Er hatte dem Beschuldigten B. kurz zuvor die Präsentation «Group Strategy Board of Directors Meeting» vom

27. April 2015 mit der Bemerkung «FYEO [for your eyes only]» zugestellt (BA pag. B11.101.001-0263). Der Beschuldigte A. war sich des Geheimnischarakters der Präsen- tation bewusst (BA pag. 13.100-0586). Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.5 Erstellt ist sodann, dass T., CEO von C., zu einem unbestimmten Zeitpunkt Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, darunter der Beschuldigte A., eine E-Mail mit dem Link auf einen Server von «AA.», mit dem der Benutzer insgesamt 13 Präsentationen zur Kon- zern-Strategie (6 BoD / 7 SC) aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. April 2015 abrufen

23 SK.2020.36 konnte, zusandte (BA pag. B11.101.002-0001 f.; B11.101.002-0005 ff.). Der Dokumen- tation sind u.a. unternehmensinterne Einschätzungen zur strategischen Marktpositionie- rung der C. Group, zukünftige Expansionsmöglichkeiten und M&A Targets, die Festle- gung strategischer Prioritäten, die Kommunikationsstrategie sowie die Vorbereitungen zum Projekt C.d. zu entnehmen. Diese Einschätzungen waren geeignet, den Geschäfts- verlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Das er- forderliche Passwort wurde mit separater E-Mail übermittelt. Der Beschuldigte A. leitete am 4. Mai 2015 über sein iPhone und unter dem Betreff «Portfolio», sonst aber kom- mentarlos, die E-Mail von T., inklusive Anhang, an den Beschuldigten B. weiter (BA pag. B11.101.002-0001). Er verschaffte diesem dadurch die Möglichkeit, auf dem Server von AA. auf die 13 Präsentationen von C. zuzugreifen. Dass der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 angab, nicht auf den Server zugegriffen zu haben (BA pag. 13.200-0374), ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Des Wei- teren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.6 Erstellt ist weiter, dass das SC des VR der C. am 20./21. Mai 2015 in U. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abhielt (BA pag. B07.201.001-0229 ff.). SC und Manage- ment erörterten die Strategien der Segmente und zum Projekt C.d. u.a. dessen Stand («status update»), den möglichen Transaktionswert und die Eingrenzung möglicher Käufer. Die Teilnehmer erhielten zusammen mit der Einladung das Protokoll der SC- Sitzung vom 19. Februar 2015 sowie verschiedene, vom Management vorbereitete Prä- sentationen. Die Unterlagen, wovon einzelne den Hinweis «confidential» enthielten, um- fassten insgesamt 164 Seiten, wurden elektronisch übermittelt und waren mit einem Passwort geschützt (BA pag. B11.101.002-0013 ff.). Der Beschuldigte A. sandte am

20. Mai 2015 über seinen iPad während des «SC Meetings» oder in einer Sitzungs- pause die Einladung zur Sitzung des SC vom 20./21. Mai 2015, das Protokoll der Sit- zung des SC vom 19. Februar 2015 sowie die 6 Präsentationen an den Beschuldigten B. mit der Bemerkung «Gruss A.» (BA pag. B11.101.002-0009). Die E-Mail enthielt den Betreff «2», was dem erforderlichen Passwort entsprach. Die Unterlagen enthielten u.a. unternehmensinterne Einschätzungen zu den möglichen Käufern des Segments C.g. im Rahmen des Projekts C.d. sowie den damit verbundenen Aussichten. Ferner wird etwa der konkrete Zeitplan der Verkaufstransaktion projektiert (BA pag. B11.202.002-0023). Diese Einschätzungen waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.7 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abhielt, an der das Gremium u.a. über das Projekt C.d. beriet (BA pag. B07.201.001.0251 ff.). Die Teilnehmer erhielten zusam- men mit der Einladung vom Management vorbereitete Präsentationen. Die Unterlagen umfassten insgesamt 102 Seiten, wurden elektronisch übermittelt, trugen durchwegs den Vermerk «confidential» und waren mit einem Passwort geschützt (BA pag. B11.101.002-0104 ff.). Der Beschuldigte A. erhielt zu einem unbekannten Zeitpunkt zwi- schen dem 22. Mai und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR-Sitzung vom

24 SK.2020.36

10. Juni 2015. Der Einladung beigefügt war das Einladungsschreiben mit Traktanden- liste und die Sitzungsunterlagen in elektronischer Form. Der Beschuldigte B. traf sich am Abend des 21. Mai 2015 mit BB. und hielt das Treffen in einer E-Mail an die Verant- wortlichen von P. und Bank 2 Schweden fest. Er sandte die Nachricht am 22. Mai 2015 an den Beschuldigten A. mit der Bemerkung «Bis später; Gruss, B.» (BA pag. 13.100- 0304). Der Beschuldigte A. sandte Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen am

5. Juni 2015 oder zeitnah zuvor elektronisch dem Beschuldigten B. zu. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab der Beschuldigte A. an, nicht mehr zu wissen, wann er dies genau getan habe (BA pag. 13.100-1599). Die versandten Unterlagen ent- halten unternehmensinterne Einschätzungen u.a. zur Kommunikationsstrategie im Rah- men des Projekts C.d. sowie einen Zeitplan zur weiteren Vorgehensweise. Diese Infor- mationen waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und erfüllen folglich den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.8 Erstellt ist weiter, dass das SC des VR von C. 2013 mehrmals tagte und dabei auch die Strategie 2015+ für das Segment C.g. behandelte, worüber jeweils S., CEO C.b., refe- rierte. Die Mitglieder, darunter der Beschuldigte A., erhielten jeweils die elektronische Vorlage. Die Präsentationen waren explizit für das SC bestimmt und enthielten je Infor- mationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group – insbesondere solche zu möglichen Übernahmen – die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öf- fentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren (BA pag. B11.101.003-0004 ff.). Sie enthalten etwa die unternehmens- interne Evaluierung möglicher Übernahmekandidaten im Rahmen des Konsolidierungs- prozesses der C.g.-Branche. Diese waren geeignet, den Geschäftsverlauf zu beeinflus- sen und erfüllen folglich den Geschäftsgeheimnisbegriff. Der Beschuldigte A. leitete die fünf Präsentationen am 28. Juni 2015 oder zeitnah zuvor an den Beschuldigten B. wei- ter, der sie an diesem Tag ab seinem privaten Account auf den Account bei Bank 2 weiterleitete (BA pag. B11.101.003-0001). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Ja- nuar 2018 gab der Beschuldigte A. an, sich nicht an eine solche Weiterleitung erinnern zu können (BA pag. 13.100-0442). Auf Grund der Einreihung in eine Vielzahl ähnlicher Übermittlungen, der entsprechenden «Vermutung» seitens des Beschuldigten B. an- lässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 (BA pag. 13.200-0377) sowie mangels einer anderen wahrscheinlichen Quelle, ist die Übermittlung seitens des Be- schuldigten A. indes erstellt. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.9 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 24. Juli 2015 in U. im Beisein des Beschul- digten A. eine Sitzung zur «Corporate Strategy» abhielt (BA pag. B07.201-001-0280 ff.). VR und Management erörterten u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versi- cherungsvorlage (BA pag. B11.101.003-0116). Die Teilnehmer erhielten zusammen mit der Einladung zwei Präsentationen, die 82 bzw. 8 Seiten umfassten, mit einem Passwort geschützt waren und elektronisch übermittelt wurden. Nur die Präsentation «OOOOO.» war klassifiziert und als «confidential/for internal use only» bezeichnet (BA pag. B11.101.003-0118 ff.). Die Unterlagen enthalten je Informationen aus dem Geschäfts- bereich der C. Group u.a. betreffend das Projekt C.d. So sind den Unterlagen etwa ein

25 SK.2020.36 interner Zeitplan, Ausführungen zur Kommunikationsstrategie sowie Erwägungen zu nächsten Schritten zu entnehmen. Diese Informationen waren zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Perso- nen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt. Der Beschuldigte A. hatte am

22. Juli 2015 Lunch oder einen anderen Kontakt mit dem Beschuldigten B. (BA pag. 13.100-1608). Am 23. Juli 2015 teilte er diesem per E-Mail mit: «Rufe dich morgen Nach- mittag nach der VRS an». Wenig später leitete er elektronisch die gesamte, mit dem Passwort «2» geschützte Dokumentation (Einladung, 2 Präsentationen) an den Be- schuldigten B. weiter, der sie kurz darauf an seine geschäftliche E-Mailadresse weiter- leitete (BA pag. B11.101.003-0113). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensin- terne Einschätzungen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.10 Erstellt ist weiter, dass der VR von C., dessen «Human Resource Committee» und das SC vom 2. bis 4. September 2015 in U. je im Beisein des Beschuldigten A. tagten (BA pag. B07.201.001-0304 ff.). Die Teilnehmer erhielten vorgängig ein elektronisches Do- kumentenpaket zugestellt, das mit einem Passwort geschützt war. Das Paket für die Sitzung des VR vom 4. September 2015 bestand aus drei Präsentationen (BA pag. B11.101.003-0192 ff.). Die Präsentationen enthalten teils Informationen aus dem Ge- schäftsbereich der C. Group – insbesondere zum damals laufenden Bieterprozess be- treffend C.b. – die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öf- fentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren. Der Beschuldigte A. leitete am 2. September 2015, dem Tag der Sit- zung des Human Resource Committees, in U., das ganze Dokumentenpaket für die VR- Sitzung per E-Mail mit dem Vermerk «C.d.» an den Beschuldigten B. weiter (BA pag. B11.101.003-0189). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensinterne Einschätzun- gen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. So ist diesen etwa eine Übersicht der Käuferangebote (bids) für den Verkauf des C.g.-Segments (Projekt C.d.) zu entnehmen, inklusive deren Quantifizierung. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.11 Erstellt ist sodann, dass der VR von C. am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Be- schuldigten A. eine Sitzung abhielt. Das Gremium beriet u.a. über den Bereich «NNNNN.» anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update». Die Präsentation umfasste Titelblatt und 32 Seiten, war nicht klassifiziert und enthielt Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein be- kannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt waren (BA pag. B11.101.003-0252 ff.; 15.101-0038 f.). So sind den Unterlagen Informationen zur Strategie für den Geschäftsbereich NNNNN., ei- nem neuen Geschäftszweig der C. Gruppe von grosser strategischer Bedeutung, den für die Umsetzung dieser Strategien bis zur zweiten Hälfte 2018 geplanten Massnah- men, den geplanten Massnahmen zur Steigerung der Produktivität einzelner Standorte sowie eine detaillierte Beurteilung der damals geplanten Akquisition der KK. GmbH zu

26 SK.2020.36 entnehmen (BA pag. 05.200-0024 f.). Der Beschuldigte A. schrieb am 27. Juli 2016 in X./D per E-Mail an den Beschuldigten B.: «Lieber B. Im Bereich NNNNN. habe ich er- fahren, dass die Firma «KK.» zur Zeit via 18 auf dem Markt ist. Jemand soll doch kurz die Firma anschauen, vielleicht habt ihr jemand, der Interesse hat. Ich versuche noch, Unterlagen zu erhalten und würde diese sofort an dich weiterleiten» (BA pag. 13.100- 1696). Er beschaffte sich danach bei C. die Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Up- date» und sandte diese dem Beschuldigten B. am 27. Juli 2016 mit der Bemerkung: «Lieber B. Hier das gesamte Dokument zum Thema «NNNNN.». Gruss aus X., A. ... P.S. Bist du heute Abend zw 18 und 21 Uhr erreichbar für einen Call» zu (BA pag. B11.101.003-0249). Die Unterlagen enthalten teils unternehmensinterne Einschätzun- gen, die geeignet waren, den Geschäftsverlauf zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.12 Erstellt ist weiter, dass der VR der C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Be- schuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abhielt (BA pag. B07.201.001-0251). Das Gremium erörterte u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» (BA pag. B11.101.002-0157 ff.). Grundlage war eine umfassende, als «confidential» bezeichnete Präsentation des CEO T. (BA pag. B11.101.002-0102 ff.). Der Beschuldigte A. leitete die in diesem Zusammenhang bei einem Mitarbeiter von C. erfragten Informationen am 18. Oktober 2016 vollumfänglich per E-Mail an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung: «Lieber B. FYI Let’s dis- cuss. Ich versuche dich morgen anzurufen. Gruss aus SFO. A.» (BA pag. B11.101.003- 0271 ff.). Diese Übermittlung enthielt unternehmensinterne Angaben zum Status des Projekts C.d. (Verkauf des Geschäftsbereichs C.b.), inkl. Informationen zum avisierten Projektplan («Masterplan»), zum Kreis potentieller Käufer («buyer universe») und An- gaben zum gegenwärtigen und künftigen (bis 2023) Wert des Geschäftsbereichs C.b., eine Analyse der im Falle einer Übernahme von CC. zu erwartenden Synergieeffekte, eine Analyse der vergangenen und künftigen Geschäftsentwicklung der C.C., inkl. einer Prognose für die Geschäftsjahre bis und mit 2017, eine Analyse des Produktportfolios der C.c. (inkl. Angaben zum EBIT der unterschiedlichen Produktgruppen), Angaben zu «M&A and restructuring options», sowie Angaben zu alternativen Übernahmezielen, sollte C. CC. oder LL. nicht erwerben können (BA pag. 05.200-0023 f.). Die Unterlagen waren somit geeignet, den Geschäftsgang zu beeinflussen und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.13 Erstellt ist schliesslich, dass GG., Sekretär des VR von C., am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz einlud. Die E-Mail war mit einem Passwort ge- schützt (1). Einziges Traktandum war das Projekt CC. Die Einladung enthielt Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. Inc. (nachfolgend: «MM.») (BA pag. B11.101.003-0285). Diese Notizen enthalten Einschät- zungen aus besagtem Gespräch, die geeignet waren, die interne Willensbildung des C.- Konzerns zu beeinflussen. Weiter legen sie etwa Erwartungen seitens C. bezüglich der Bedingungen einer möglichen Transaktion betreffend MM. offen. Diese Informationen

27 SK.2020.36 waren zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt und fallen folglich unter den Geschäftsgeheimnisbegriff. Der Beschuldigte A. leitete am

2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz vom 3. November 2016 samt Gesprächsnotiz von HH. per E-Mail ab seinem Account «A.@M.ch» kommentarlos an den Beschuldigten B. auf dessen Account «B.@bluewin.ch» weiter (BA pag. B11.101.003-0280). Auf diesen Sachverhaltskomplex sowie das Projekt CC. angespro- chen, gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass ihm der Name etwas sage, er jedoch nicht wisse, was dahinterstecke (TPF pag. 51.731.009). Dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren wird auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. 2.1.4.14 Auf Grund der beabsichtigten Kenntnisnahme durch den Beschuldigten B. (Bank 2 Schweiz) besteht für sämtliche Geheimnisübermittlungen i.S.v. Art. 162 StGB zumindest ein schweizerischer Erfolgsort i.S.v. Art. 8 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schliessungsgründe liegen nicht vor. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte A. der vor- sätzlichen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB in mehrfacher Tatbegehung schuldig gemacht. 2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB 2.2.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Sodann wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.3 vor, in der Zeit von Dezember 2013 bis November 2016 in U., V. und anderswo in der Schweiz und im Ausland mehrfach Geschäftsgeheimnisse der C. und deren Tochterge- sellschaften sowie der E. an den Beschuldigten B. weitergegeben zu haben, indem er ihm unbefugt und unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als VR Unterlagen und Informationen der Unternehmen, in deren Besitz er schon gewesen sei oder die er ge- zielt für die Weiterleitung beschafft habe, per Mail zur freigestellten Verwendung zuge- stellt habe. In einem Fall habe er Unterlagen und Informationen auch an NN. auf dessen geschäftlichen Account bei Bank 2 zugestellt. Der Beschuldigte B. sei seit 2007 Managing Director der schweizerischen Bank 2 GmbH, die zur international tätigen Finanzdienstleistungsunternehmung Bank 2 Group gehöre, gewesen und an die er und die Bank 2 GmbH rapportiert hätten. Er habe von Zürich aus in- und ausländische Kunden in M&A-Projekten mit schweizerischem Bezug beraten, sei im Projekt C.d./C.e. zusammen mit OO. Mandatsleiter der schwedischen Kundin P. sowie Verbindungsperson zum VR-Mitglied A. gewesen. Er habe auch E., deren VR der Beschuldigte A. seit September 2013 gewesen sei, in strategischen Pro- jekten und M&A-Transaktionen beraten. Der Beschuldigte A. habe als VR von C. und E. jeweils den Geheimnischarakter der übermittelten Unterlagen und Informationen, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Bedeu-

28 SK.2020.36 tung für die Zukunft des Unternehmens gekannt. So habe er gewusst, dass beide Un- ternehmen und ihre Tochtergesellschaften sie gegen aussen würden geheim halten wol- len, er selber darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet und in keinem Fall befugt gewe- sen sei, Unterlagen und Informationen ohne Auftrag oder anderweitige Ermächtigung durch den VR an unbeteiligte Dritte im Ausland oder deren Vertreter in der Schweiz – auch nicht an den Beschuldigten B. als Berater von P. – weiterzugeben. Weiter habe der Beschuldigte A. gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die verratenen Unterlagen und Informationen ganz oder auszugsweise an ausländische Kunden weitergeben oder zu deren Gunsten verwenden würde oder an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder an Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weitergeben würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland inter- nationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiteten. Für seine Wirtschaftsspionage- tätigkeit habe er für sich selber die Aussicht auf eine erfolgsabhängige Entschädigung als Senior Advisor von Bank 2 geschaffen und verbessert. In gleicher Weise habe der Beschuldigte A. seine Stellung als VR von E. missbraucht, in der er Kenntnis von vertraulichen Unterlagen und Informationen zu wichtigen Strate- giethemen erhalten habe. Im Einzelnen wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten A. folgende Anklagekom- plexe vor: 2.2.1.1 So hätten die unabhängigen Mitglieder des VR von C. am 19. Dezember 2013 die Ein- ladung mit zwei Unterlagen für eine Telefonkonferenz vom 20. Dezember 2013 erhalten. Der Beschuldigte A. habe die dazugehörigen Akten dem Beschuldigten B. elektronisch weitergeleitet. Dabei habe er den Geheimnischarakter der Präsentation und ihres Inhalts gekannt. Er habe gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass die dem Beschuldigten B. zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teil- weise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zugestellt würden, die zusam- men mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.1). 2.2.1.2 Weiter habe das SC des VR von C., dem der Beschuldigte A. angehört habe, am 2. Sep- tember 2014 in U. eine Sitzung abgehalten, an der es den neuesten Stand der «Group Strategy» sowie «Disruptive Technologies» beraten habe. Grundlagen dafür seien zwei Präsentationen gewesen. Diese habe der Beschuldigte A. wiederum dem Beschuldigten B. weitergeleitet. Dabei habe er den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zu-

29 SK.2020.36 sammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Aus- land internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.2). 2.2.1.3 Sodann habe der VR von C. am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der die GL- Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand einer elektronischen Präsentation über den neuesten Stand der Gruppenstrategie informiert hätten. Diese habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zugänglich gemacht. Er habe dessen Geheimnischarakter ge- kannt und als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewusst, dass sich der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden mit Vertretern der schwedischen Kundin AtIas Copco zu Besprechungen betreffend die Akquisition von C.b. treffen werde. Der Beschuldigte A. habe daher gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugestellte Präsentation und die darin enthaltenen Informationen für seine Beratertätig- keit zugunsten der schwedischen P. verwenden würde (Anklageziffer I.3.1.3). 2.2.1.4 Weiter habe das SC des VR von C. am 14. April 2014 eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., mittels einer elektronischen Präsentation über seinen Konzernbereich informiert habe. Diese habe der Beschuldigte A. dem Be- schuldigten B. weitergeleitet und dabei deren Geheimnischarakter gekannt und als Se- nior Advisor von Bank 2 GmbH gewusst, dass sich der Beschuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden mit Vertretern der schwedischen Kundin P. zu Besprechungen be- treffend die Akquisition von C.b. treffen werde. Der Beschuldigte A. habe daher gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugestellte Präsenta- tion und die darin enthaltenen Informationen für seine Beratertätigkeit zugunsten der schwedischen P. verwenden werde (Anklageziffer I.3.1.4). 2.2.1.5 Sodann habe der VR von C. am 27. April 2015 eine Sitzung zur Gruppenstrategie ab- gehalten anhand der «Präsentation Group Strategy Board of Directors Meeting». Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. die Präsentation zugänglich gemacht und dabei den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und zudem als Senior Advisor von Bank 2 GmbH gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Per- sonen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen oder mitteilen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland inter- nationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitetet hätten (Anklageziffer I.3.1.5). 2.2.1.6 Weiter habe T., CEO von C., zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Anfang Mai 2015 den VR-Mitgliedern, dem Sekretär des VR und dem CFO eine E-Mail mit dem Link auf einen Server bei «AA.» zugestellt, mit dem der Benutzer insgesamt 13 Präsentatio- nen zur Konzernstrategie aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. April 2015 habe abrufen können. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. den Link, das Passwort und die damit abrufbaren Präsentationen zugestellt. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und mit der Weiterleitung beabsichtigt, dem Beschuldigten B.

30 SK.2020.36 auf dem Server von AA. den Zugriff auf die 13 Präsentationen von C. zu ermöglichen. Als Senior Advisor von Bank 2 GmbH habe er gewusst und zudem gewollt, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teil- weise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen oder mitteilen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitetet hätten (Anklageziffer I.3.1.6). 2.2.1.7 Sodann habe das SC des VR von C. am 20./21. Mai 2015 im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Die Teilnehmer hätten mit der Einladung das Protokoll der SC-Sitzung vom

19. Februar 2015 sowie verschiedene Präsentationen erhalten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. die Einladung zur Sitzung des SC vom 20./21. Mai 2015, das Protokoll der Sitzung des SC vom 19. Februar 2015 sowie die 6 Präsentationen zugänglich gemacht, indem er sie ihm mit Passwort unbefugt zugestellt habe. Er habe den Geheimnischarakter des Protokolls und der Präsentationen gekannt und gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater der schwedischen P. gewesen sei und sich am nächs- ten Abend mit BB., VR-Präsident von C., treffen würde. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen und Informationen für das Gespräch mit BB. zugunsten seines ausländi- schen Auftraggebers P. nutzen und im Übrigen die zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hät- ten (Anklageziffer I.3.1.7). 2.2.1.8 Weiter habe der VR von C. am 10. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium u.a. über das Project C.d. beraten habe. Die Teilnehmer hätten mit der Einladung eine vom Management vorbe- reitete Präsentation erhalten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. diese Präsentation elektronisch zugänglich gemacht. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Infor- mationen, insbesondere diejenigen betreffend das Projekt C.d., zugunsten seines aus- ländischen Auftraggebers P. ausnützen und im Übrigen die zugänglich gemachten Un- terlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Perso- nen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Per- sonen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland be- arbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.8).

31 SK.2020.36 2.2.1.9 Sodann habe das SC des VR von C. 2013 mehrmals getagt und dabei auch die Strategie 2015 für das Segment C.g. bearbeitet. Die Mitglieder, darunter der Vorsitzende A., hät- ten jeweils eine elektronische Vorlage erhalten. P. habe eine Frist bis zum 30. Juni 2015 gehabt, um C. ein erstes Angebot für den Erwerb von C.b. zu unterbreiten. Der Beschul- digte B. und weitere Personen von Bank 2 seien für die Ausarbeitung des Angebots von P. tätig gewesen. Der Beschuldigte A. habe in der Phase der Ausarbeitung des Ange- bots, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, aber zeitnah vor oder am 28. Juni 2015, dem Beschuldigten B. die 5 Präsentationen unbefugt weitergeleitet. Der Beschuldigte A. habe den Geheimnischarakter der Präsentation gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst, dass der Beschuldigte B. in der Schweiz und in Schweden als Berater P. im Projekt C.e. tätig gewesen sei. Er habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass dieser die zugänglich gemachten Unterlagen und darin enthaltenen Informationen bei der Ausarbeitung des Angebots für den schwedischen Kunden P. ausnützen würde (An- klageziffer I.3.1.9). 2.2.1.10 Weiter habe der VR von C. am 24. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Er habe im Rahmen der Corporate Strategy u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erörtert. Der Beschuldigte A. habe die erhaltene Einladung sowie die beiden mit einem Passwort geschützten Präsentationen elektronisch an den Be- schuldigten B. weitergeleitet. Er habe den Geheimnischarakter der beiden Präsentatio- nen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informa- tionen, insbesondere den Abschnitt betreffend das Projekt C.d. für seine Beratertätigkeit zugunsten der schwedischen P. ausnutzen und im Übrigen die erhaltenen Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hät- ten (Anklageziffer I.3.1.10). 2.2.1.11 Sodann habe der VR von C., dessen Human Resource Committee und SC vom 2. bis

4. September 2015 in U. je im Beisein des Beschuldigten A. getagt. Das dazugehörige Dokumentationspaket mit 3 Präsentationen, das mit einem Passwort geschützt gewe- sen sei, habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zugänglich gemacht, indem er es ihm unbefugt und elektronisch mit dem Vermerk «C.d.» zugestellt habe. Er habe den Geheimnischarakter der Präsentationen gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 ge- wollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich ge- machten Unterlagen und Informationen, insbesondere diejenigen betreffend das Projekt C.d. zugunsten seines ausländischen Auftraggebers P. ausnutzen und im Übrigen die erhaltenen Unterlagen und Informationen ganz oder teilweise anderen Geschäftseinhei- ten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.11).

32 SK.2020.36 2.2.1.12 Weiter habe der VR von C. am 26./27. Juli 2016 in X. im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung abgehalten. Das Gremium habe u.a. über den Bereich NNNNN. anhand der Präsentation «BoD Meeting NNNNN. Update» beraten. Diese habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. unbefugt zugänglich gemacht. Der Beschuldigte A. habe den Geheimnischarakter der Präsentation und der intern beschafften Zusatzinformationen gekannt. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 gewusst oder zumindest in Kauf ge- nommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Unterlagen und Informa- tionen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und im Übrigen ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz wei- tergeben würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hät- ten (Anklageziffer I.3.1.12). 2.2.1.13 Sodann habe der VR von C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abgehalten. Das Gremium habe u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» behan- delt. Grundlage dafür sei eine umfassende, als «confidential» bezeichnete Präsentation des CEO T. gewesen. Diese habe der Beschuldigte A. intern angefordert und anschlies- send dem Beschuldigten B. elektronisch zugänglich gemacht. Er habe den Geheimnis- charakter der erhaltenen Informationen gekannt, die er mit dem Beschuldigten B. habe besprechen wollen. Er habe als Senior Advisor von Bank 2 gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten In- formationen über den Gang der Devestitionen von Teilen des Segments C.c. für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teil- weise anderen Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz zustellen würde, die zusam- men mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.13). 2.2.1.14 Sodann habe GG., Sekretär des VR von C., am 2. November 2016 die Verwaltungsräte, drei Geschäftsleitungsmitglieder sowie den PPPPP. per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Die E-Mail sei mit einem Passwort geschützt (1) und einziges Traktandum sei das Projekt CC. gewesen. Die Einladung habe Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. enthalten. Dieses Dokument habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. unbefugt und kom- mentarlos auf dessen E-Mail-Account zugestellt. Dabei habe er den Geheimnischarak- ter der Gesprächsnotiz von HH. gekannt und als Senior Advisor von Bank 2 gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Perso- nen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der

33 SK.2020.36 Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Per- sonen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland be- arbeitet hätten (Anklageziffer I.3.1.14). 2.2.1.15 Weiter habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländischem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E., erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mit dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am 31. März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zugestellt. Diese habe der Beschuldigte B. anschliessend an seinen deutschen Bank 2-Kollegen RR. weitergeleitet. AIs künftiger Senior Advisor von Bank 2 habe der Beschuldigte A. gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten aus- ländischer Kunden ausnutzen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.1). 2.2.1.16 Sodann habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Einladung mit Traktanden- liste sowie als Sitzungsunterlagen die Präsentationen «VDM.pdf» und «Potential dispo- sal of distribution Germany.pdf» am 7. April 2014 mit der Bemerkung «Internes Doku- ment im Hinblick auf die Freitagsitzung am Flughafen, Gruss A.» elektronisch zugestellt. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz oder teil- weise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zu- sammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Aus- land internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.2). 2.2.1.17 Weiter habe der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sit- zung von E. vom 20. August 2014 erhaltenen drei Präsentationen am 21. August 2014 mit der Bemerkung «let’s discuss» zugestellt. Zuvor habe er dem Beschuldigten B. fol- gende Einzelheiten aus der Sitzung mitgeteilt: «Lieber B. E. ist im Gespräch mit DD. i. S. DD.a. DD. will aussteigen und scheint bereit zu sein, die Gruppe an uns zu verkaufen (cash/share deal), würden somit via Kap. Erhöhung grösserer Aktionär. Falls sich der Deal tatsächlich abzeichnet, sollten wir schauen, dass Bank 2 da auf unserer Seite tätig sein kann. Gruss A. (sic)». Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden aus- nützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank

34 SK.2020.36 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz wei- terleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.3). 2.2.1.18 Sodann habe der Beschuldigte A. die zur Vorbereitung der E.-VR-Sitzung vom 3. März 2015 erhaltenen drei Präsentationen während oder kurz nach der Sitzung kommentarlos dem Beschuldigten B. elektronisch zugesandt. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten aus- ländischer Kunden ausnützen und ganz oder teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Ausland internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.4). 2.2.1.19 Schliesslich soll der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die E.- VR-Sitzung vom 18. Januar 2016 erhaltene Präsentation «Project FFFFF. Status update January 2016» elektronisch mit dem Vermerk «Wie besprochen, Gruss A.» zugestellt haben. Als Senior Advisor von Bank 2 habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass der Beschuldigte B. die zugänglich gemachten Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten ausländischer Kunden ausnützen und ganz o- der teilweise an andere Geschäftseinheiten und Personen der Bank 2 Group ausserhalb der Schweiz oder Personen der Bank 2 GmbH in der Schweiz weiterleiten würde, die zusammen mit dem Beschuldigten B. oder anderen Personen der Bank 2 Group im Aus- land internationale Projekte für Kunden im Ausland bearbeiten würden (Anklageziffer I.3.2.5). 2.2.2 Zum Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) 2.2.2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländi- schen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu ma- chen. Nach Abs. 2 macht sich sodann strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis einer frem- den amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unterneh- mung oder ihren Agenten zugänglich macht. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, mit der eine Geldstrafe verbunden werden kann (Abs. 3). 2.2.2.2 Art. 273 StGB ahndet ein Delikt gegen den Staat, wie das schon aus seiner Stellung im

13. Titel des Strafgesetzbuches ersichtlich wird. Der Tatbestand bezweckt namentlich den Schutz wirtschaftlicher Gesamtinteressen der Schweiz. Diese werden insbesondere durch Spionagehandlungen gegen einen hiesigen Geschäftsbetrieb mittelbar beein- trächtigt (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3; 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 312 E. 1; 98 IV 209 E. 1b;

35 SK.2020.36 HUSMANN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 273 N. 5 ff.; ROSENTHAL, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 273 StGB N. 1 und 3). Eine kon- krete Gefährdung oder gar Schädigung der staatlichen Interessen ist nicht Vorausset- zung der Tatbestandserfüllung; Art. 273 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 111 IV 74 E. 4a; 98 IV 209 E. 1c). Es ist das Staatsschutzprinzip anwendbar (Art. 4 Abs. 1 StGB). 2.2.2.3 Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 273 StGB umfasst nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Ge- heimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Ausland gegenüber geschützt werden sollen (BGE 104 IV 175 E. 4a; 101 IV 177 E. II.4a; 98 IV 209 E. 1a). Regelmässig wird der private Akteur jedoch am besten beurteilen können, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine wirtschaftliche Tat- sache geheim zu halten oder freizugeben (HUSMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 273 StGB N. 11). Im Ergebnis ist der Begriff des Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 273 StGB in aller Regel deckungsgleich mit demjenigen des Art. 162 StGB (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.3 vom 12. Juni 2007 E. 3.3.1). Es kann folglich auf die entsprechenden Ausführungen unter E. 2.1.2 oben verwiesen werden. Das Ge- heimnis muss sodann einen Bezug zur Schweiz aufweisen (vgl. zum Ganzen HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 12 ff.; BAZZI, Internationale Wirtschaftsspionage, Diss. 2015, N. 142; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 9). Die herrschende Lehre knüpft die Binnenbezie- hung am Verhältnis des Geheimnisherrn zum Staatsgebiet an (HUSMANN, a.a.O. N 53; so bereits BGE 65 I 47 E. 1). In einem jüngeren Entscheid bejahte das Bundesgericht den Binnenbezug bei der Weiterleitung von Kundendaten einer schweizerischen Bank ans Ausland (BGE 141 IV 155 E. 4.2.5). Adressaten des Geheimnisverrats im Sinne von Art. 273 StGB sind u.a. ausländische private Unternehmungen und ihre Agenten. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Verrat nur dem privaten Unternehmen zu Gute kommt, nicht auch dem ausländischen Staat (BGE 74 IV 206 E. 2; HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 7). Die Eigenschaft als Agent hat eine Person, die – mit oder ohne Auftrag – im Interesse eines der im Gesetz genannten ausländischen Adressaten han- delt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. 2013, § 46 N. 29; BAZZI, a.a.O, N. 288 ff.). Agent ist mit anderen Worten, wer als Anlaufstelle für den ausländischen Abnehmer des verratenen Geheimnisses tätig ist (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 55; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 359). Kein tauglicher Verratsadressat im Sinne von Art. 273 StGB ist demgegenüber die Pri- vatperson als solche (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 54; ROSENTHAL, a.a.O., Art. 273 StGB N. 63). Die Tathandlung von Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im «Zugänglichma- chen». Es genügt, dass der Täter dem Destinatär die Möglichkeit verschafft, auf unzu- lässige Weise Einblick in das Geheimnis zu nehmen, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick auch gelingt. Den Tatbestand kann selbst eine Teillieferung erfüllen, die für sich allein genommen die Aufdeckung des Geheimnisses nicht erlaubt (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 59; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 2 und N. 11).

36 SK.2020.36 2.2.2.4 Das Vorliegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichtendienst bestimmt sich anhand objektiver Kriterien, unabhängig von subjektiven Elementen (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2 und 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die objektive Schwere darin zu erkennen, dass «der Täter private wirtschaftliche Geheim- nisse, deren Bewahrung wegen ihrer grossen Bedeutung, bzw. ihrem erheblichen in- dustriellen Wert […] auch im staatlichen Interesse liegt, ausspäht oder verrät und dadurch die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass mitgefährdet» (BGE 108 IV 41 E. 3). Nicht primär ausschlaggebend ist hingegen die Bedeutung des Geheimnisses für das betroffene Un- ternehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4). 2.2.2.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale beziehen (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 N. 62). 2.2.3 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion Zu prüfen ist folgend, ob der Beschuldigte A. den Tatbestand des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes erfüllte, indem er die unter Anklageziffer I.3 aufgeführten Unterlagen dem Beschuldigten B. zugänglich machte. Zur Agentenstellung des Beschuldigten B. wird auf E. 3.1.5 verwiesen. 2.2.3.1 Erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit von Anfang September bis zum 10. Oktober 2014 sowie ab einem unbekannten Ort in der Schweiz oder im Ausland die beiden Präsentationen zu «Group Strategy & Disruptive Technologies» vom 2. September 2014 zugänglich machte, indem er sie ihm unbefugt per E-Mail zusandte (BA pag. B11.101.001-0077). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte B. beide Präsentationen einer ausländischen Geschäftseinheit der Bank 2 Group, nämlich seinem Kollegen SS. bei Bank 2 London, elektronisch zugänglich machte (a.a.O.). Zum Geheimnischarakter der Unterlagen wird vollumfänglich auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. Als Muttergesellschaft verschiedener operativer Töchter fungiert die schweizerische C. AG mit Sitz in U. (TPF pag. 57.721.313 ff.). Als solche gebührt ihr namentlich die Festlegung der globalen Gruppenstrategie. Entstanden ist die C.-Gruppe aus der ursprünglich im gleichnamigen schweizerischen Ort gegründeten C.a. Das operative Herz des Konzerns befindet sich nach wie vor in der Schweiz. Geheimnisse, die C. als Gruppe betreffen, weisen folglich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – ohne Weiteres einen genügenden Bezug zur Schweiz auf. Auf Grund der Relevanz der C.-Gruppe für die schweizerische Volkswirtschaft sind die Geschäftsgeheimnisse der Gruppe zudem vom Schutzzweck des Art. 273 StGB erfasst. In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten. Anlässlich der Hauptverhandlung be- stritt der Beschuldigte A. den (Geschäfts-)Geheimnischarakter der Präsentationen zu-

37 SK.2020.36 nächst («Ich habe fälschlicherweise, wie ich realisiert habe, Herrn B. Dokumente wei- tergegeben. Ich bin aber der Überzeugung, dass ich ihm keine Geschäfts- oder Fabri- kationsgeheimnisse offengelegt oder bekanntgegeben habe»; TPF pag. 51.731.004). Ihm sei bewusst gewesen, dass er bezüglich C. nach der «Organizational and Gover- nance Rule», Version vom 12. April 2012, einer Geheimhaltungspflicht unterstanden sei (BA pag. B07.201.001-0160; TPF pag. 51.731.005). Auf die Frage hin, ob er ernsthaft gedacht habe, der Beschuldigte B., respektive Bank 2, hätten auch zum Kreis der Ge- heimnisträger gehört, antwortete er wie folgt: «Nein. Ich bin mir heute auch bewusst, dass es ein Fehler war. Es war nie die Absicht, irgendjemanden zu schädigen. Das Ziel war, den Prozess schnell in Gange zu kriegen» (TPF pag. 51.731.006). Es erscheint wenig glaubhaft, dass ein erfahrener VR, wie der Beschuldigte A. es war, nicht gewusst haben soll, dass interne Dokumente zur Gruppenstrategie eines Konzerns Geschäfts- geheimnisse darstellen. So gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Beschuldigte B. die Unter- lagen innerhalb der Bank 2 verwenden und auch an Mitarbeiter im Ausland weiterleiten würde (TPF pag. 51.731.008). Bekannt gewesen sei ihm jedoch die internationale Aus- richtung von Bank 2 («Es ist ein globales Unternehmen»; TPF pag. 51.731.008). Er hatte Kenntnis, dass der Beschuldigte B. als Managing Director von Bank 2 Schweiz in rege- mässigem Kontakt zum Ausland und eng mit Vertretern ausländischer Bank 2-Ableger in Kontakt stand. Danach gefragt, ob er davon ausgegangen sei, dass auf diese Weise vertrauliche Informationen über das Projekt im VR der C. über die Bank 2-Berater an den Kaufinteressenten P. nach Schweden fliessen würden, gab der Beschuldigte A. an- lässlich der Hauptverhandlung Folgendes zu Protokoll: «Ich habe Herrn B. in der Ver- gangenheit nicht so kennengelernt, dass von ihm Informationen 1:1 rausgehen. Ich habe ihn so kennengelernt, dass er, wie ich selber auch, möglichst viele Informationen über verschiedene Marktteilnehmer sammelt, um sich zu informieren. Ich habe ihn nicht so kennengelernt, dass er anderen tel quel [alles] weitergeben würde». Im Ergebnis war dem Beschuldigten A. zwar nachweislich die internationale Ausrichtung der Bank 2 GmbH, deren Senior Advisor er war, bekannt (TPF pag. 51.731.008). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. mit dem Beschuldigten B. in regem Austausch stand. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte A. konkret damit rechnen musste, dass der Beschuldigte B. Unterlagen betreffend C. ausserhalb des Projekts C.d. zugunsten des Auslandes verwenden würde. In anderen Worten ist nicht erstellt, dass dem Beschul- digten A. in diesem Zusammenhang die Agentenstellung des Beschuldigten B. bewusst gewesen wäre. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand. Folglich ist der Beschuldigte A. hinsichtlich Anklageziffer I.3.1.2 freizusprechen. 2.2.3.2 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. auszugsweise Infor- mationen aus der Sitzung vom 8. April 2015 mit Geschäftsleitungsmitgliedern T. (CEO) und II. (CFO) zutrug und dass der Beschuldigte B. diese elektronisch an zwei ausländi- sche Bank 2-Kollegen, nämlich SS. und OO., weitergab (BA pag. B11.101.001-0156). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden.

38 SK.2020.36 In Zusammenhang mit dem Projekt C.d. sind die Aussagen des Beschuldigten A. (oben E. 2.2.3.1) hingegen als nicht glaubhaft zu werten. Erstellt ist, dass dem Beschuldigten A. insbesondere bewusst war, dass der Beschuldigte B. im Rahmen des Projektes C.d./C.e. eng mit dem schwedischen Ableger von Bank 2 sowie P. in Verbindung stand, deren Interessen die Investmentbank im Rahmen der Übernahmeverhandlungen mit C. vertrat. Dass eine solche Weiterleitung nicht rechtmässig sein konnte, war dem Beschul- digten A. selbst bekannt («Dies wäre genauso falsch, wie dass ich ihm überhaupt etwas weitergegeben habe»; TPF pag. 51.731.007). Der Beschuldigte A. wollte jedoch, oder nahm zumindest bewusst in Kauf, dass der Beschuldigte B. die ihm zugestellten Unter- lagen, oder zumindest wichtige Ausschnitte davon ins Ausland, insbesondere nach Schweden, weiterleiten würde. Der Beschuldigte B. hatte sich für dieses «Feeding» mit E-Mail vom 24. April 2015 denn auch bedankt (BA pag. 13.100-0286). Hiermit konfron- tiert, gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung Folgendes zu Protokoll: «Ja. «Feeding» bedeutet Informationen zu geben, die er dann irgendwie verwenden kann» (TPF pag. 51.731.008). Der Beschuldigte A. erfüllte im Ergebnis hinsichtlich An- klageziffer I.3.1.3 den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht, indem er die genannten Unterlagen an den Agenten B. weitergab. 2.2.3.3 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 22. April 2015 ab seinem E-MaiI-Account «A.@M.ch» beide Präsentationen von S. zum SC-Meeting vom 14. April 2014 sowie Board of Directors Meeting vom 8. April 2015 mit der Bemer- kung «wie besprochen» zustellte (BA pag. B11.101.001-0214). Erstellt ist weiter der Ge- heimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.4 sowohl objektiv als auch subjektiv. 2.2.3.4 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigte B. die Präsentation «Group Strategy Board of Directors Meeting», die im Rahmen der am 27. April 2015 abgehaltenen VR-Sitzung von C. zur Gruppenstrategie besprochen worden war, unbe- fugt mit dem Vermerk «for your eyes only» zustellte (BA pag. B11.101.001-0263). Er- stellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes gemäss Anklageziffer I.3.1.5 freizusprechen. 2.2.3.5 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. unbefugt den Link zum «AA.»-Server inklusive Passwort zum Abruf von 13 Präsentationen zur Konzern- Strategie (6 BoD / 7 SC) aus der Zeit vom 25. Juni 2014 bis 27. Juni 2015 sandte (BA

39 SK.2020.36 pag. B11.101.002-0001). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informatio- nen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes gemäss Anklageziffer I.3.1.6 freizusprechen. 2.2.3.6 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 20. Mai 2015 die Einladung zur Sitzung des SC vom 20./21. Mai 2015, das Protokoll der Sitzung des SC vom 19. Februar 2015 sowie 6 angehängte Präsentationen zugänglich machte, indem er sie ihm über seinen iPad unbefugt mit der Bemerkung «Gruss A.» zustellte (BA pag. B11.101.002-0009). Die E-Mail trug den Betreff «2», was dem erforderlichen Passwort entsprach. Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.7 sowohl objektiv als auch subjektiv. 2.2.3.7 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. die im Vorfeld zur VR-Sitzung von C. am

10. Juni 2015 u.a. betreffend das Project C.d. erhaltene Einladung samt einer vom Ma- nagement vorbereiteten Präsentation, mit dem Vermerk «confidential» unbefugt an den Beschuldigten B. weiterleitete. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab der Beschuldigte A. an, nicht mehr zu wissen, wann er dies genau getan habe (BA pag. 13.100-1599). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde er erneut zu diesem Sach- verhalt befragt, worauf er Folgendes zu Protokoll gab: «Ich kann Ihnen nicht mehr sa- gen, an welchem Meeting ich dabei gewesen war» (TPF pag. 51.731.008). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausfüh- rungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.8 sowohl objektiv als auch subjektiv. 2.2.3.8 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Vorlage zur Sit- zung des SC des VR von C. u.a. bezüglich der Strategie 2015+ für das Segment C.g. mitsamt der 5 Präsentationen zeitnah vor oder am 28. Juni 2015 unbefugt auf dessen Account «B._b@bluewin.ch» zustellte, von wo aus der Beschuldigte B. sie am Abend des 26. Juni 2015 auf seinen geschäftlichen Account weiterleitete (BA pag. B11.101.003-0001). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.9 sowohl objektiv als auch subjektiv.

40 SK.2020.36 2.2.3.9 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. betreffend «Corporate Strategy» bzw. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erhaltene Einladung, zusammen mit zwei pass- wortgeschützten Präsentationen am 23. Juli 2015 unbefugt auf sein E-Mail-Account zu- stellte (BA pag. B11.101.003-0113). Die Nachricht enthielt das notwendige Passwort sowie die Bemerkung: «Rufe dich morgen Nachmittag nach der VRS an». Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedi- schen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0369). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.10 sowohl objektiv als auch subjektiv. 2.2.3.10 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. das im Hinblick auf die VR-Sitzung vom 2. bis 4. September 2015 von C. bzw. dessen Human Resource Committee und SC erhaltene, passwortgeschützte elektronische Dokumentationspaket mittels E-Mail vom 2. September 2015 mit dem Betreff «C.d.» zugänglich machte (BA pag. B11.101.003-0189). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0371). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übri- gen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.2 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. erfüllte folglich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezüglich Anklageziffer I.3.1.11 sowohl objektiv als auch subjektiv. 2.2.3.11 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung vom 26./27. Juli 2016 in X. erhaltene Präsentation über den Bereich «NNNNN.» am 27. Juli 2016 ab seinem E-MaiI-Account an den Beschuldigten B. mit folgender Nachricht zusandte: «Lieber B. Hier das gesamte Dokument zum Thema, «NNNNN.». Gruss aus X., A. ... P. S. Bist du heute Abend zw 18 und 21 Uhr erreichbar für einen Call» (BA pag. B11.10.003-0249). Weiter beschaffte sich der Beschuldigte A. nach der Sitzung in X. interne Zusatzinformationen zu KK. Nach deren Erhalt stellte er sie dem Beschuldigten B. am 30. Juli 2016 unbefugt zu mit der Bemerkung: «Ich habe noch 2 Dinge abgeklärt. KK.: Die beauftragte IB ist Bank 16; ein Spin Off von TT., die bekanntlich im letzten Jahr das IB aufgegeben haben. CCCC.: So genau konnte mir II. nicht mehr sagen, wer und mit welcher Seriosität für AAA. «angeklopft» hat. Es scheinen mehrheitlich PEs gewesen zu sein sowie BBB. als Stratege. Das war aber während der Restrukturierung (ev. hunting for Schnäppchen ) und schon einige Zeit her. Gruss, A.» (BA pag. 13.100-0356). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden.

41 SK.2020.36 In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes gemäss Anklageziffer I.3.1.12 freizusprechen. 2.2.3.12 Erstellt ist weiter, dass der VR von C. am 10. Juni 2015 in U. in Abwesenheit des Be- schuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung zur Konzernstrategie abhielt (BA pag. B07.201.001-0251). Das Gremium erörterte u.a. Optionen für das Segment C.C. und dabei «M&A and restructuring options» (BA pag. B11.101.002-0157 ff.). Grundlage war eine umfassende, als «confidential» bezeichnete Präsentation des CEO T. (BA pag. B11.101.002-0102 ff.). Der Beschuldigte A. leitete die in diesem Zusammenhang bei einem Mitarbeiter von C. erfragten Informationen am 18. Oktober 2016 vollumfänglich per E-Mail an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung: «Lieber B. FYI Let’s dis- cuss. Ich versuche dich morgen anzurufen. Gruss aus SFO. A.» (BA pag. B11.101.003- 0271 ff.). Erstellt ist weiter der Geheimnischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes gemäss Anklageziffer I.3.1.13 freizusprechen. 2.2.3.13 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. vom 3. November 2016 erhaltenen Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. am 2. November 2016 unbefugt elektronisch zustellte (BA pag. B11.101.003-0280). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte B. die Gesprächsnotiz anschliessend an seinen ausländischen Bank 2- Kollegen CCC. weiterleitete (BA pag. 13.200-0628). Auf diesen Sachverhaltskomplex sowie das Projekt CC. angesprochen, gab der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, an- lässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass ihm der Name etwas sage, er jedoch nicht wisse, was dahinterstecke (TPF pag. 51.731.009). Erstellt ist weiter der Geheim- nischarakter dieser Informationen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 oben verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes gemäss Anklageziffer I.3.1.14 freizusprechen. 2.2.3.14 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländi- schem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E. erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mitsamt dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am 31. März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zustellte (BA pag. B11.102.001-0332 ff.; B11.102.001-0336 ff.). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. dieses anschliessend an seinen deutschen Bank 2-Kollegen RR.

42 SK.2020.36 weiterleitete (BA pag. 13.200-0651). Zum Geheimnischarakter der Unterlagen wird voll- umfänglich auf E. 2.1.4.1 oben verwiesen. Bei der E. handelt es sich um ein international tätiges Unternehmen mit Sitz im Kanton UU. Der Schweiz-Bezug der das Unternehmen betreffenden Geheimnisse liegt folglich auf der Hand. Mit einem Umsatz von über 3 Mil- liarden Franken im Jahr 2019 (https://de.wikipedia.org/wiki/E._%2B_E.; aufgerufen am

14. Juli 2021), besteht zudem eine erhöhte Relevanz für die schweizerische Volkswirt- schaft, weshalb die das Unternehmen betreffenden Geschäftsgeheimnisse ohne Weite- res durch den Schutzzweck von Art. 273 StGB gedeckt sind. Zwar war dem Beschuldigten A. nachweislich die internationale Ausrichtung der Bank 2 GmbH, deren Senior Advisor er war, bekannt (TPF pag. 51.731.008). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. mit dem Beschuldigten B. in regem Austausch stand. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte A. konkret damit rechnen musste, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen betreffend die Gesellschaft E. zugunsten des Auslandes verwenden würde. In anderen Worten ist nicht erstellt, dass dem Beschuldigten A. in diesem Zusammenhang die Agentenstellung des Beschuldigten B. bewusst gewesen wäre. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich Anklageziffer I.3.2.1 ein Frei- spruch zu ergehen. 2.2.3.15 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die Einladung mit Traktandenliste sowie als Sitzungsunterlagen die Präsentationen «VDM.pdf» und «Po- tential disposal of distribution Germany.pdf» am 7. April 2014 mit der Bemerkung «In- ternes Dokument Im Hinblick auf die Freitagsitzung am Flughafen, Gruss A.» elektro- nisch zustellte (BA pag. B11.102.001-0444). In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich Anklageziffer I.3.2.2 ein Freispruch zu ergehen. 2.2.3.16 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von E. vom 20. August 2014 erhaltenen drei Präsentationen am 21. August 2014 mit der Bemerkung «let’s discuss» zustellte (BA pag. B11.102-0749 f.). Zuvor hatte er dem Beschuldigten A. folgende Einzelheiten aus der Sitzung mitgeteilt: «Lieber B. E. ist im Gespräch mit DD. i. S. DD.a.. DD. will aussteigen und scheint bereit zu sein die Gruppe an uns zu verkaufen (cash/share deal), würden somit via Kap. Erhöhung grös- serer Aktionär. Falls sich der Deal tatsachlich abzeichnet, sollten wir schauen, dass Bank 2 da auf unserer Seite tätig sein kann. Gruss A. [sic]» (BA pag. B11.102-0734). In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich Anklageziffer I.3.2.3 ein Freispruch zu ergehen.

43 SK.2020.36 2.2.3.17 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. die zur Vorbereitung der E.-VR-Sitzung vom 3. März 2015 erhaltenen drei Präsentationen während oder kurz nach der Sitzung kommentarlos dem Beschuldigten B. elektronisch zusandte (B11.102.001-0972). In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich Anklageziffer I.3.2.4 ein Freispruch zu ergehen. 2.2.3.18 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die E.-VR-Sitzung vom 18. Januar 2016 erhaltene Präsentation «Project FFFFF. Status up- date January 2016» elektronisch mit dem Vermerk «Wie besprochen, Gruss A.» zu- stellte (BA pag. B11.102-1148). In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.2.3.1 ver- wiesen werden. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. auf Grund dieses Sachverhalts scheitert folglich am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich Anklageziffer I.3.2.5 ein Freispruch zu ergehen. 2.2.3.19 Angeklagt ist vorliegend ein schwerer Fall im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB. Die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 108 IV 41) entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. So ist bezüglich der Menge des zur Verfügung gestell- ten Materials nicht von einem überdurchschnittlich schweren Fall auszugehen. In Bezug auf die Relevanz der Geheimnisse und der entsprechenden Gefährdung der nationalen wirtschaftlichen Sicherheit bei deren Verrat ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden betroffenen Unternehmen C. und E. um bedeutende Akteure der schweize- rischen Volkswirtschaft im Bereich der Industrie handelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Informationen im Rahmen von Übernahmeverhandlungen weitergegeben wur- den und das ausländische übernehmende Unternehmen somit in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils gekommen sein könnte – dies zulasten zweier wichtiger schweize- rischer Industrieunternehmen und deren Aktionariat. Letztlich ist die Gefährdung der na- tionalen Volkswirtschaft bzw. ökonomischen Sicherheit aber insgesamt als eher gering einzuschätzen, insbesondere da die Geheimnisse materiell nicht derart relevant erschei- nen, als dass deren Verrat die schweizerische Volkswirtschaft erheblich zu gefährden vermocht hätte. Ein schwerer Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor. 2.2.3.20 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte A. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Übermittlungen im Zusammenhang mit dem Projekt C.d. sind als Tateinheit zu sehen, womit einfache Tatbegehung vorliegt. Hin- sichtlich der Anklageziffern I.3.1.2, I.3.1.5, I.3.1.6, I.3.1.12, I.3.1.13, I.3.1.14 sowie I.3.2 hat hingegen ein Freispruch zu ergehen. 2.3 Privatbestechung i.S.v. Art. 322novies StGB 2.3.1 Zusammenfassung des Vorwurfs

44 SK.2020.36 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.4 vor, mit Da- tum vom 28. September 2016 in V. namens der M. AG der schwedischen Bank 2 Rech- nung über EUR 138’000.-- mit der Begründung «Senior Advisor Services provided by Mr. A. related Project ‘C.e.’ in connection with P, zahlbar innert 30 Tagen auf das Konto der M. AG bei der Bank 3» gestellt zu haben. Die schwedische Geschäftseinheit der Bank 2 Group habe anschliessend den Auftrag zur Zahlung von EUR 138’000.-- erteilt. Die Bank 3 habe am 26. Oktober 2016 dem Konto der M. AG diesen Betrag unter Abzug von EUR 20.-- für Spesen gutgeschrieben. Die Zahlung «related Project «C.e.» in connection with P.» sei die Abgeltung für die unbefugte Weitergabe folgender Unterla- gen gewesen: Präsentation für das BoD Meeting vom 8. April 2015 (Update on Group Strategy: C.d.), Präsentationen für das SC Meeting vom 14. April 2014 (Segment C.g.) und BoD Meeting vom 8. April 2015 (Segment C.g.), Präsentationen für das SC Meeting vom 20./21. Mai 2015 (SC Meeting Update on Project C.d., C. Board of Directors Meet- ing Segment C.g.), Präsentationen für das extraordinary BoD Meeting vom 10. Juni 2015 (Update on Project C.d., Appendix – C.d. buyers universe – additional information and profiles), Präsentationen für fünf SC Meetings vom 28. Februar 2013 bis 3. Dezember 2013 (Segment C.g. – FoIIow up, 28. Februar 2013; Segment C.g. – FoIIow up, 29. April 2013; Segment C.g. – FoIIow up, 12. Juni 2013; Segment C.g. – Status Update, 3. Sep- tember 2013; Segment C.g. – Status Update, 3. Dezember 2013), Präsentation für das BoD Meeting vom 24. Juli 2015 (Update on Project C.d.) sowie Präsentation für das BoD Meeting vom 4. September 2015 (Project C.d. Update). Der Beschuldigte A. habe die Entschädigung zuerst im Betrag von Fr. 150’000.-- ver- sprochen erhalten und dann über EUR 138’000.-- in Rechnung gestellt und sie im Betrag von EUR 137’980.-- über seine M. AG im Wissen angenommen, dass sie die Abgeltung dafür gewesen sei, dass er dem Beschuldigten B., unter Verletzung seiner Pflichten als VR von C., mehrfach Unterlagen zum Projekt C.d. zugestellt habe. 2.3.2 Zum Tatbestand der Privatbestechung (bestechen, Art. 322octies StGB bzw. sich beste- chen lassen, Art. 322novies StGB) Gemäss Art. 322octies StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tä- tigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil an- bietet, verspricht oder gewährt. Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitnehmer, Gesell- schafter, Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwid- rige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Art. 322novies StGB). In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag bestraft (Art. 322octies Abs. 2 bzw. 322novies Abs. 2 StGB).

45 SK.2020.36 Täter bei der Bestechung Privater ist der sog. extraneus, der den sog. intraneus zu einem Treubruch gegenüber dem Prinzipal verleitet (BETZ in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322octies StGB N. 11). Der intraneus kann ein Arbeitnehmer, ein Gesellschafter, ein Beauftragter oder eine andere Hilfsperson des Prinzipals sein. Massgebend ist das Bestehen einer Treuepflicht zwischen dem intraneus und dem Prinzipal, auf welche der intraneus Einfluss nimmt (BETZ, a.a.O.). Der intraneus muss im privaten Sektor tätig sein (BETZ, a.a.O., N. 13). Bei der aktiven Bestechung besteht die Tathandlung darin, dass der extraneus dem in- traneus einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (a.a.O.). Das Delikt ist bereits vollendet, wenn der nicht gebührende Vorteil angeboten wird und das Angebot ankommt; dessen Annahme wird nicht vorausgesetzt (PIETH, BSK Art. 322ter StGB, N. 34 f., 4. Aufl. 2019). «Nicht gebührend» bedeutet, dass der Bestochene «kein Recht» auf den (materiellen oder immateriellen) Vorteil hat (BETZ, a.a.O.). Darunter fällt grundsätzlich auch die Verletzung von arbeits- oder auftragsrechtlichen Herausgabe- pflichten gemäss Art. 321b und 400 Abs. 1 OR (Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatz- protokolls des Europarates über Korruption; BBl 2004 7011). Wie bei der Amtsträgerbe- stechung bedarf es einer Gegenleistung (pro quo) für den nicht gebührenden Vorteil (das quid) in Form einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung des intraneus (BETZ, a.a.O, N. 15). «Pflichtwidrig» ist z.B. die Verletzung arbeitsrechtlicher und -vertraglicher Pflichten (SPITZ, UWG-Handkommentar, 2016, Art. 4a UWG, N. 70). Die Tathandlung muss im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tä- tigkeit des intraneus stehen, d.h. es bedarf eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (BETZ, a.a.O., N. 16). Der konkrete Nachweis einer Un- rechtsvereinbarung ist indes nicht erforderlich (PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, N. 45). Erfasst werden auch Tätigkeiten im Nebenerwerb (BETZ, a.a.O.). Ebenso abgedeckt werden nicht ge- bührende Vorteile, die erst nachträglich zugewendet werden (Belohnungen), sofern Leistung und Gegenleistung (quid pro quo) belegt sind (SPITZ, a.a.O., N. 73). Die Artikel 322octies f. StGB traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war Privatbestechung in Anwendung von Art. 4a i.V.m. 23 UWG strafbar. 2.3.3 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion Erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am 27. September 2016 elektronisch einen Rechnungsentwurf mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 150’000.-- mit der Bemerkung «Der Text ist analog zur F.a.-Rechnung. Einfach rein- schreiben und retour. Danke auf alle Fälle!!! Gruss A.» zustellte. Grund für die Zahlung waren «Senior Advisor Services provided by Mr. A. related Project “C.e.” in connection

46 SK.2020.36 with P.» (BA pag. 13.100.0258 f.). Erwiesen ist zudem, dass der Beschuldigte A. den Betrag (bzw. EUR 138'000.-- abzüglich EUR 20.-- Spesen) von Bank 2 Schweden über seine Gesellschaft M. AG erhielt (BA pag. B07.103.002.01.02-0030). Erstellt ist weiter, dass sich Bank 2 Schweiz anschliessend an den Kosten beteiligte und dies vom Be- schuldigten B. autorisiert wurde (BA pag. B11.101.001-0004). Erstellt ist sodann der un- befugte Versand zahlreicher Unterlagen betreffend das Projekt C.d., in dessen Rahmen Bank 2 die Gegenpartei von C., P., beriet. Erstellt ist insbesondere der Versand der Präsentation für das BoD Meeting vom 8. April 2015 (Update on Group Strategy: C.d.; BA pag. B11.101.001-0141), der Präsentationen für das SC Meeting vom 14. April 2014 (Segment C.g.) und BoD Meeting vom 8. April 2015 (Segment Review C.g.; BA pag. B11.101.001-0214), der Präsentationen für das SC Meeting vom 20./21. Mai 2015 (SC Meeting Update on Project C.d.; BA pag. B11.101.002-0012), der Präsentationen für das extraordinary BoD Meeting vom 10. Juni 2015 (Update on Project C.d., Appendix – C.d. buyers universe – additional information and profiles; BA pag. B07.201.001.0251 ff.), der Präsentationen für fünf SC Meetings vom 28. Februar 2013 bis 3. Dezember 2013 (Segment C.g. – FoIIow up, 28. Februar 2013; Segment C.g. – FoIIow up, 29. April 2013 [BA pag. B11.101.003-0001], der Präsentation für BoD Mee- ting vom 24. Juli 2015 [Update on Project C.d.; BA pag. B11.101.003-0113] sowie der Präsentation für das BoD Meeting vom 4. September 2015 (Project C.d. Update; BA pag. B.11.101.003-0189). Am 31. März resp. 2. April 2014 hatte der Beschuldigte A. namens der ihm gehörenden M. AG mit der Bank 2 GmbH, handelnd durch den Beschuldigten B., einen Vertrag als Senior Advisor auf die Dauer eines Jahres geschlossen, der 2015 um 2 Jahre verlängert wurde (BA pag. 13.100-0250 ff.; 13.200-0536). Dieser Vertrag bildete die Grundlage für die oben erwähnte Rechnung vom 27. September 2016. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Heranziehen von Senior Advisors eine gängige Praxis im Unternehmensberatungs- geschäft darstellt. So ist grundsätzlich nichts Unrechtmässiges darin zu erkennen, dass der Beschuldigte A. der Bank 2 als langjähriger VR verschiedener Unternehmen sein Fachwissen, seinen Erfahrungsschatz sowie sein berufliches Netzwerk zur Verfügung stellte. Die Erklärung der beiden Beschuldigten, wonach es sich bei der Vergütung um die Entlöhnung für die Einräumung der Exklusivität zugunsten von P. gehandelt habe (BA pag. 13.100-1679 f.), überzeugt indes nicht vollends, widerspricht sie doch der Zeu- genaussage von BB., wonach die Exklusivität im Interesse von C. gewesen sei und sich C. gar selbst darum bemüht habe, es jedenfalls keinerlei Überzeugungsarbeit seitens des Beschuldigten A. bedurft und er eine solche auch nicht geleistet habe (BA pag. 12.04-0038). Zudem ist einer internen Management-Präsentation der C. zu entnehmen, dass seitens C. keine Vorbehalte gegenüber der Einräumung einer Exklusivität vorhan- den waren (BA pag. B11.101.003-0121). Dennoch kann im fraglichen Senior Advisor- Vertrag nicht ohne Weiteres eine Unrechtsabrede i.S. der Bestimmungen des Strafge- setzbuches gegen die Privatbestechung gesehen werden. Was letztlich der Zweck der Zahlung von EUR 138'000.-- «for services related to P.» gewesen ist, kann nicht restlos geklärt werden, weshalb in dubio pro reo von der für die beiden Beschuldigten günsti- geren Sachverhaltsvariante auszugehen ist, wonach es sich bei der Zahlung um die

47 SK.2020.36 Entschädigung für legale Dienstleistungen wie die Einräumung der Exklusivität etc. han- delte. Der Beschuldigte A. ist folglich vom Vorwurf der Privatbestechung i.S.v. Art. 322novies StGB (sich bestechen lassen) freizusprechen. Eine Prüfung gemäss Art. 4a i.V.m. 23 UWG erübrigt sich, da die angeklagten Handlungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Juli 2016 stattgefunden haben sollen und somit ausschliesslich Art. 322novies StGB zur Anwendung gelangt. 2.4 Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) 2.4.1 Zusammenfassung der Vorwürfe Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. unter Anklageziffer I.5 vor, in der Zeit vom 15. November 2013 bis 16. Dezember 2016 in eigenem Namen, im Namen der M. AG und der QQQQQ. Stiftung mehrfach vertrauliche Informationen ausgenutzt zu haben, deren Bekanntwerden geeignet gewesen seien, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen gewesen seien, erheblich zu beeinflussen. 2.4.1.1 So habe der Beschuldigte A. am 4. August 2014 an der als Telefonkonferenz durchge- führten VR-Sitzung teilgenommen, als das Gremium den Geschäftszahlen zugestimmt habe. Er habe zunächst am 30. Juli 2014, in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekann- ten Geschäftszahlen Q2/HY 2014, in Missachtung der Handelssperre sowie in der Ab- sicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 3 in seinem Namen den Auftrag zum Kauf von insgesamt 1 Mio. Call Warrants Bk 3 & Co mit Basiswert C.i. erteilt. Am 15. und 19. August 2014 habe der Beschuldigte A. der Bank 3 den Auftrag erteilt, die am 30. Juli 2014 mit Insiderwissen erworbenen 1 Mio. Call Warrants zu verkaufen. Er habe damit für sich einen Gewinn von Fr. 4’639.10 erzielt, was auch dem Buchgewinn für diese Position am 5. August 2014 entsprochen habe (Anklageziffer I.5.1.1) 2.4.1.2 Weiter habe der Beschuldigte A. am 27. Oktober 2014 an der Telefonkonferenz des VR teilgenommen, als das Gremium die Geschäftszahlen behandelt und den Ergebnissen zugestimmt habe. Daraufhin habe er erstmals am 23. und dann am 27. Oktober 2014 in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Resultate Q3 2014, in Missachtung der Handelssperre sowie in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg der Namenak- tie C.i. nach Bekanntgabe der Resultate auszunutzen, der Bank 6 den Auftrag zum Kauf von insgesamt 690’000 Call Warrants C.h. zum Ausübungspreis von Fr. 13.-- erteilt. Der Beschuldigte A. habe anschliessend die mit Insiderwissen erworbenen Derivate wertlos verfallen lassen und für sich einen Verlust von Fr. 51’866.50 realisiert (Anklageziffer I.5.1.2). 2.4.1.3 Sodann hätten die Mitglieder des VR und des AC am 21. April 2015 die Financial Results Q1/2015 zugestellt erhalten. Der VR habe am Nachmittag in einer Telefonkonferenz das

48 SK.2020.36 Ergebnis genehmigen sollen. Gemäss Medienmitteilung habe C. erneut ein solides Er- gebnis in einem anspruchsvollen Marktumfeld erreicht. Umsatz (Fr. 782 Mio.) und Auf- tragseingang (Fr. 793 Mio.) hätten gegenüber der Vorjahresreferenzperiode um 10.1 % bzw. 17 % zugenommen. Der Beschuldigte A. habe am 27. April 2015, gut eine Stunde nach Erhalt der Medienmitteilung, in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Ge- schäftszahlen Q1/2015, in Missachtung der Handelssperre sowie in der Absicht, einen Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen für eigene Ef- fektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 in seinem Namen den Auftrag zum Kauf von 200’000 Call Warrants C.j. mit Ausübungspreis Fr. 12.-- erteilt. Der Beschuldigte A. habe am 28. April 2015 kurz nach Handelseröffnung der Bank 6 den Auftrag erteilt, die am Vortag erworbenen Call Warrants zu verkaufen. Er habe damit für sich einen Gewinn von Fr. 5’833.20 realisiert (Anklageziffer I.5.1.3). 2.4.1.4 C. sei im Sommer 2015 seit Monaten in einem Projekt zum Verkauf des Segments C.b. (nachfolgend C.b. [Project C.d.]) gestanden. Der Beschuldigte A. habe Kenntnis davon gehabt und spätestens seit der VR-Sitzung vom 8. April 2015 gewusst, dass das Projekt eine preissensitive Tatsache im Sinne der ad hoc-Publizitätsregel der SIX gewesen sei und daher streng vertraulich habe behandelt werden müssen. Er habe zur Vorbereitung von Sitzungen des VR oder dessen Ausschüssen wiederkehrend neue Informationen zum Projektverlauf erhalten. So habe er am 22. Juni 2015, im Wissen, dass C. in dem nicht öffentlich bekannten M&A-Projekt C.d. mit AC am 20. Juni 2015 eine Vereinbarung geschlossen und zur Ein- reichung eines Angebots mit Möglichkeit der anschliessenden Exklusivität eingeladen habe, dass P. bis zum 24. Juni 2015 ein Angebot einreichen würde, in Missachtung der seit 8. April 2015 für ihn geltenden generellen Handelssperre wegen Besitzes von pro- jektbezogenen Insiderinformationen sowie in der Absicht, einen Kursanstieg der Na- menaktie C.i. bei der Bekanntgabe des Verkaufs von C.b. für eigene Effektengeschäfte auszunützen, der Bank 6 in seinem Namen den Auftrag zum Kauf von 1’001’000 Long Minifutures C.l. Bank 8 zum Preis von Fr. 0.45 erteilt. Der Beschuldigte A. habe auf einen späteren Kursanstieg reagiert und am 15. Juli 2015 der Bank 6 den Auftrag erteilt, die mit Insiderwissen erworbenen Long-Minifutures zu verkaufen. Er habe damit für sich einen Gewinn von Fr. 12’239.10 realisiert, was auch dem Buchgewinn für diese Position am Abend des 14. Juli 2015 entsprochen habe (Anklageziffer I.5.1.4). 2.4.1.5 C. sei im September 2015 seit Monaten in den Arbeiten über den Verkauf des C.g.- Segments (Project C.d.) gestanden und habe die Einholung von Angeboten abgeschlos- sen gehabt. Das SC und der VR hätten am 3./4. September 2015 getagt. Im Beisein des Beschuldigten A. hätten sie u.a. den Stand des Verkaufsprozesses behandelt, die ver- schiedenen Angebote, die nächste Phase der Investorensuche sowie den Unterneh- menswert. Er habe am 22. und 23. September 2015 jeweils in Kenntnis, dass das Pro- jekt C.d. auf Kurs gewesen sei, im September wesentliche Verhandlungsschritte statt- gefunden hätten und bis Mitte Oktober die verpflichtenden Angebote erwartet worden seien, in Missachtung der seit mindestens 8. April 2015 für ihn geltenden generellen

49 SK.2020.36 Handelssperre wegen Besitzes von projektbezogenen Insiderinformationen sowie in der Absicht, einen erwarteten Kursanstieg der Namenaktie C.i. für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 in seinem Namen zwei Aufträge zum Kauf von insgesamt 200'000 Call Warrants C.k. zum Preis von Fr. 0.23 erteilt. Sodann habe er am 27. und

28. Oktober 2015, jeweils in Kenntnis des Angebotsrahmens sowie dass die Angebote bereinigt worden seien und das Projekt vor dem Zuschlag gestanden sei, in Missachtung der seit 8. April 2015 für ihn geltenden generellen Handelssperre wegen Besitzes von projektbezogenen Insiderinformationen sowie in der Absicht, einen Kursanstieg der Na- menaktie C.i. bei der Bekanntgabe des Verkaufs von C.b. für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 in seinem Namen mehrere Aufträge zum Kauf von Derivaten mit Basiswert C.i., nämlich insgesamt 200’000 Call Warrants C.k. zum Preis von Fr. 0.19 sowie insgesamt 300’000 Long-Minifutures C.m. zum Preis von Fr. 0.12 erteilt. Der Be- schuldigte A. habe der Bank 6 am gleichen Tag den Auftrag zum Verkauf aller am 22./23. September 2015 und 27./28. Oktober 2015 erworbenen Call Warrants und Long-Minifu- tures mit Basiswert C.i. erteilt. Dabei habe er einen Gewinn von Fr. 135’489.45 erzielt (Anklageziffer I.5.1.5). 2.4.1.6 Das Audit Committee (nachfolgend: «AC») des VR habe am 23. November 2015, vor- mittags, eine Sitzung durchgeführt. Der Beschuldigte A. habe am 20. November 2015 vom Head (interim) of Internal Audit die Sitzungsunterlagen als pre-reads zur Kenntnis- nahme zugestellt erhalten. Der Beschuldigte A. habe in der Zeit vom 23. bis 27. Novem- ber 2015, in Kenntnis der vom AC beantragten bzw. der später vom VR genehmigten Massnahmen, in Missachtung der generellen Handelssperre im Falle des Besitzes von potenziell kurserheblichen Informationen wie der Bekanntgabe der Reorganisations- massnahmen und der Wertberichtigung sowie in der Absicht, einen Kursrückgang der Namenaktie C.i. nach der Bekanntgabe vom 30. November 2015 für eigene Effektenge- schäfte auszunutzen, mehrere Handelsaufträge für derivative Produkte mit Basiswert C.i. erteilt. So habe er der Bank 6 am 23. November 2015 den Kaufauftrag: «2x 100’000 Short-Minifutures C.n. zu Fr. 0.21» erteilt. AIs der Aktienkurs C.i. bereits am Folgetag nachgegeben habe, habe er am 24. November 2015 Order zum Verkauf der 200’000 Short-Minifutures C.n. erteilt. Hiermit habe er einen Gewinn von Fr. 11‘668.20 erzielt. Sodann habe er der Bank 6 am 25. November 2015, vor und während der VR-Sitzung, Kaufaufträge für 150’000 Put Warrants C.o. erteilt. Weiter habe er der Bank 7 am 27. November 2015 den Kaufauftrag für 250’000 Put C. erteilt. Sodann habe der Beschul- digte A. der Bank 6 am 30. November 2015 den Auftrag zum Verkauf der 150’000 Put Warrants C.o. ZKP P 12-15 gegeben. Damit habe er einen Gewinn von Fr. 4’789.95 erzielt. Am 30. November 2015 habe er sodann der Bank 7 zwei Aufträge zum Verkauf der am 27. November 2015 erworbenen insgesamt 250’000 Put Warrants erteilt. Damit habe er einen Verlust von EUR 593.62 (umgerechnet Fr. 568.09) erlitten (Anklageziffer I.5.1.6). 2.4.1.7 Der Head (interim) of internal Audit habe dem Beschuldigten A. am 18. Februar 2016 per E-Mail die Unterlagen für die AC-Sitzung vom 23. Februar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt, darunter einen Auszug aus dem Geschäftsbericht sowie den Financial Report

50 SK.2020.36 mit detaillierten Unternehmenskennzahlen zum Geschäftsjahr 2015. Der Beschuldigte A. habe auf Grund des noch nicht öffentlich bekannten Geschäftsergebnisses 2015 und der Kennzahlen, die zum Teil klar hinter den Markterwartungen gelegen hätten, sowie der trüben Aussichten für das Unternehmen nach deren Veröffentlichung am 1. März 2016 wieder einen Rückgang des Aktienkurses C.i. erwartet. So habe er am 19. Februar 2016 der Bank 6, in Kenntnis der C. Geschäftszahlen 2015, in Missachtung der Han- delssperre sowie in der Absicht, einen Rückgang des Kurses des Basiswertes C.i. für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, zunächst den Auftrag erteilt, seine Position in insgesamt 160’000 C.i. Call Warrants mit Ausübungspreis Fr. 9.-- und Verfall am

18. März 2016 glattzustellen, und nach dessen Ausführung den Auftrag erteilt, 500’000 C.i. Put Warrants mit Ausübungspreis Fr. 8.--, Verfall per 17. Juni 2016, zu kaufen. C. habe am 1. März 2016 vorbörslich das Jahresergebnis 2015 sowie das Ausscheiden des CEO bekanntgegeben. Der Beschuldigte A. habe mit der unter Ausnutzung von Insiderinformationen erfolgten Glattstellung der Position von 160’000 Call Warrants am

19. Februar 2015 einen Vermögensvorteil in der Form eines vermiedenen Verlustes von Fr. 1’600.-- erzielt. Am 1. März 2016 habe er der Bank 6 den Auftrag erteilt, einen Teil der C.i. Put Warrants zu verkaufen. Die restlichen 250’000 Put Warrants habe er am

7. April 2016 zu Fr. 0.02 verkauft. Der Beschuldigte A. habe hiermit einen Verlust von insgesamt Fr. 10’156.80 erlitten (Anklageziffer I.5.1.7). 2.4.1.8 Der Anklagepunkt Ziff. I.5.2.1 ist verjährt (oben E. 1.5.4). 2.4.1.9 Der VR von D. habe am 30. Juni/1. Juli 2014 unter dem Vorsitz des Beschuldigten A. u.a. eine Sitzung durchgeführt, an der das Management teilgenommen habe. Der Be- schuldigte A. habe sodann, zunächst in Kenntnis der damals aktuellen, teilweise positi- ven Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr 2014, ab 5. August 2014 in konkreter Kenntnis des ersten Halbjahresergebnisses 2014 und der zugehörigen Medienmittei- lung, unter Missachtung des geltenden Handelsverbots mit Effekten der D. sowie in der Absicht, diese nicht öffentlich bekannten Informationen, von deren Veröffentlichung er sich einen Kursanstieg der Inhaberaktie D.a.- versprochen habe, für eigene Effektenge- schäfte auszunutzen, der Bank 3 in seinem Namen Aufträge zum Kauf von Wertschriften erteilt, so am 29. Juli 2014: 150’000 D.a.- Long-Minifutures zu Fr. 0.10, am 30. Juli 2014: 50’000 D.a.- Long-Minifutures zu Fr. 0.12, am 5. August 2014: 25’000 Call Warrants mit BW D.a.- zu Fr. 0.09, Verfallsdatum 19. September 2014 und Ausübungspreis Fr. 16.-, am 6. August 2014: 50’000 Call Warrants mit BW D.a. zu Fr. 0.09, Verfallsdatum 19. September 2014 und Ausübungspreis Fr. 16.--, am 7. August 2014: 500’000 Call War- rants mit BW D.a. zu Fr. 0.09, Verfallsdatum 19. September 2014 und Ausübungspreis Fr. 16.-- sowie am 7. August 2014 den Auftrag zum Kauf von 3’100 Inhaberaktien D.a.. D. habe am 19. August 2014 vorbörslich das Geschäftsergebnis des ersten Halbjahres 2014 bekanntgegeben. Die am 29./30. Juli 2014 erworbenen Long-Minifutures seien am

11. August 2014 frühzeitig zu Fr. 0.016 zurückbezahlt worden, nachdem der Basiswert die Knock-out Schwelle erreicht habe. Mit dieser Transaktion habe der Beschuldigte A. einen Verlust von Fr. 21’010.-- erlitten. Der Beschuldigte A. habe am 19. August 2014 keine der gehaltenen und zuvor mit Blick auf das Halbjahresergebnis 2014 erworbenen

51 SK.2020.36 D. Wertschriften veräussert. Am 15. und 16. September 2014 seien insgesamt 100’000 Call Warrants zu tieferen Kursen als beim Erwerb glattgestellt worden. Damit habe der Beschuldigte A. wiederum einen Verlust von Fr. 8’128.-- erlitten. Auf den 3’100 Inhaber- aktien D.a. habe seine M. AG am 19. August 2014 per Handelsschluss einen Buchge- winn von Fr. 3’429.50 erzielt. Der spätere Verkauf dieser 3’100 Aktien als Teil einer grösseren Position dieses Titels in der Zeit vom 9. bis 19. Dezember 2014 habe nach Abzug von Transaktionskosten einen Erlös von Fr. 40’485.-- ergeben. Seine M. AG habe mit dem Handel der 31’000 Aktien D.a. einen Verlust von Fr. 3'551.90 erlitten (Anklage- ziffer I.5.2.2). 2.4.1.10 D. sei es bis 2015 nicht gelungen, einen jahrelangen Negativtrend zu stoppen. Das Ta- gesgeschäft im zweiten Halbjahr 2015 sei schwierig gewesen, und der künftige Ge- schäftsverlauf sei mit Blick auf das Wirtschaftsumfeld und die Refinanzierung an- spruchsvoll geblieben. So habe er am 26. Februar 2016, in Kenntnis des nicht öffentlich bekannten Mandats von DDD., der gewährten Due Diligence und durchgeführten Expert Sessions sowie des ungefähren Projektplans, in Missachtung seiner Verpflichtung, ver- trauliche Informationen von EEE. oder deren Kunden nicht auszunutzen, in der Absicht, den erwarteten Kursanstieg der Inhaberaktie D.a. für Aktienkäufe auszunutzen, der Bank 6 in seinem Namen Order zum Kauf von insgesamt 4’531 Aktien D.a. erteilt. Der Beschuldigte A. sei ab 14. März 2016 weiterhin als Senior Advisor von EEE. aktiv ge- wesen und habe als Berater im Team von EEE. bis zum 22. März 2016 noch reichere und sicherer werdende Kenntnis vom Projektverlauf und dem Angebotsstand von DDD. erhalten, insbesondere welche nicht öffentlich bekannten Optionen EEE. für DDD. im Anschluss einer Übernahme ausgearbeitet habe, bis wann Angebote einzureichen ge- wesen seien, wie die Due Diligence verlaufen sei und welche Ergebnisse sie gebracht habe. Der Beschuldigte A. habe am 4. April 2016 der Bank 6 den Auftrag erteilt, alle erworbenen 6’500 D.a. zu verkaufen. Hiermit habe er einen Gewinn von Fr. 5’347.40 erzielt. Dabei habe der Beschuldigte A. gewusst, dass im inkriminierten Zeitraum eine Handelssperre gegolten habe (Anklageziffer I.5.2.3). 2.4.1.11 Der Beschuldigte A. habe am 18. Juli 2014 als Vorsitzender die Einladung zur Sitzung des AC von E. vom 20. August 2014 erhalten. So habe der Beschuldigte A., in Kenntnis der nicht öffentlich bekannten Halbjahresergebnisse, in der Erwartung, dass deren Be- kanntgabe am 21. August 2014 den Kurs der Aktie E.a. positiv beeinflussen würde, in der Absicht, den erwarteten Kursanstieg für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 3 in seinem Namen den Auftrag zum Kauf von 75’000 Mini Futures Bank 8-perpe- tual auf Basiswert E.a. gegeben. Der Beschuldigte A. habe auf dieser Derivateposition damit per Handelsende einen Buchgewinn von Fr. 5’166.-- erzielt. Die mit Insiderwissen erworbenen Titel hätten am 2. Oktober 2014 den Knock-out-Level erreicht, worauf es zur automatischen Rückzahlung der ganzen Position von 375’000 Stück zum Preis von Fr. 0.014 je Zertifikat gekommen sei. Der Beschuldigte A. habe mit dem Derivatege- schäft einen Verlust von Fr. 4’992.-- erlitten. Dabei habe er gewusst, dass im inkrimi- nierten Zeitraum eine Handelssperre gegolten habe (Anklageziffer I.5.3.1).

52 SK.2020.36 2.4.1.12 Der Beschuldigte A. habe den Kursverlauf der Namenaktie E.a. verfolgt und sich am

2. Oktober 2014 bei PP., CEO a.i./CFO, erkundigt, ob es eine Erklärung für die negative Entwicklung des Aktienkurses gebe, beispielsweise irgendwelche negativen Berichte von Analystenseite. So habe er in Kenntnis der vertraulichen vorläufigen Quartalsergeb- nisse, in der Erwartung, dass deren Bekanntgabe am 20. November 2014 den Kurs der Aktie E.a. positiv beeinflussen würde und in der Absicht, den erwarteten Kursanstieg für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 3 mehrere Aufträge zum Kauf von De- rivaten mit Basiswert E.a. erteilt, am 2. Oktober 2014 800’000 Call-Warrants Bank 8, Verfallstag 19. Dezember 2014, Strike Fr. 1.20; am 14. Oktober 2014 200’000 Call-War- rants Bank 8, Verfallstag 19 Dezember 2014, Strike Fr. 1.20 und am 5. November 2014 450’000 Long-Minifutures Bank 8/-perpetual, wobei er die Aufträge während bzw. nach der auf 09.00 Uhr angesetzten Telefonkonferenz erteilt habe sowie am 7. November 2014 150’000 Long-Minifutures Bank 8/-perpetual, am 13. November 2014 150’000 Long-Minifutures Bank 8/-perpetual, am 13. November 2014 300’000 Call Warrants Bank 8, Verfallstag 19. Dezember 2014, Strike: Fr.1.20. AC und VR hätten am 19. November 2014 sowohl das Ergebnis des 3. Quartals 2014 mit einer Korrektur der Adjusted EBITDA Guidance als auch die Medienmitteilung ge- nehmigt. Der Beschuldigte A. habe am 20. November 2014 nicht alle der unter Ausnüt- zung von Insiderinformationen erworbenen Effekten veräussert. Er habe der Bank 3, in der Absicht, den Verlust zu begrenzen und sich einen Verkaufserlös zu sichern, am 20., 21., 24. sowie 25. November 2014 Aufträge erteilt, insgesamt 1’300’000 Call Warrants Bank 8 mit BW E.a. zu verkaufen. Der Beschuldigte A. habe mit diesem Verkauf einen Verlust von Fr. 13’546.-- erlitten. Auf den am 7. und 13. November 2014 erworbenen 750’000 Long Mini-Futures Bank 8/-perpetual am 20. November 2014 per Handels- schluss einen Buchgewinn von Fr. 20’294.05 erzielt. Am 28. November 2014 habe er der Bank den Auftrag zum Verkauf einer Tranche von 300'000 Stück erteilt. Hiermit habe er einen Gewinn von Fr. 20’684.40 erzielt. Die am 28. November 2014 nicht veräusser- ten 450’000 Long-Minifutures hätten am 16. Dezember 2014 den Knock-out-Level er- reicht, worauf es zur automatischen Rückzahlung der gesamten Position von 750’000 Stk. zu Fr. 0.13 je Zertifikat gekommen sei. Auf die 450’000 Titel sei eine anteilsmässige Gutschrift von Fr. 5’850.-- entfallen. Der Beschuldigte A. habe mit dem Handel der 450’000 Titel einen Verlust von Fr. 31’822.35 erlitten. Dabei habe der Beschuldigte A. gewusst, dass im inkriminierten Zeitraum eine Handelssperre gegolten habe (Anklage- ziffer I.5.3.2). 2.4.1.13 Der VR von E. und seine Ausschüsse hätten ihre Sitzungen vom 15. Dezember 2014 in Y. durchgeführt. Der Beschuldigte A. habe dazu am 8. Dezember 2014 u.a. die Vorlage an den VR «Forecast 3 2014, Budget 2015 & Mid-term plan 2016-2019» erhalten, die Angaben zur Prognose zu wichtigen Unternehmenskennzahlen für das Jahr 2014, zum Budget sowie zur mittelfristigen Planungsperiode 2016-2019 enthalten habe. So habe der Beschuldigte A. am 14. Januar 2015, in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Bekanntgabe eines neuen CFO, in Missachtung der generellen Handelssperre sowie in der Absicht, einen erwarteten Kursanstieg der Namenaktie E.a. bei der Bekanntgabe

53 SK.2020.36 des neuen CFO am 15. Januar 2014 für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 zwei Aufträge erteilt, insgesamt 400’000 Long Minifutures E.b. Bank 8 mit Basis- wert E.a. zu kaufen. Der Beschuldigte A. habe mit diesem Investment einen Verlust von Fr. 25’307.90 erlitten. Der Beschuldigte A. habe am 16. Januar 2015 vom Beschuldigten B. dessen Unterlagen zur Besprechung vom 19. Januar 2015 mit VR-Präsidenten FFF. erhalten, bei der es um das revidierte Angebot von GGG. SA (nachfolgend: «GGG.») für die spezifischen Ver- triebsgesellschaften von E. gegangen sei. So habe der Beschuldigte A. am 10. Februar 2015, in Kenntnis des nachgebesserten und vom VR genehmigten vertraulichen Bud- gets 2015, in Kenntnis der Überlegungen des Finanzberaters Bank 2 zum neuen Ange- bot von GGG. im Projekt HHH., in der Annahme, dass die Bekanntgabe des positiven Jahresergebnisses, des zuversichtlichen Voranschlags 2015 und der Transaktionsver- einbarung im Marz 2015 den Aktienkurs der E.a. positiv beeinflussen würden, in Miss- achtung der generellen Handelssperre sowie in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 3 Aufträge gegeben, insgesamt 400’000 Namenaktien E.a. zu kaufen. Der CFO habe am 23. Februar 2015 u.a. dem Beschuldigten A. im Hinblick auf die AC- Sitzung vom 26. Februar 2015 per E-Mail die Entwürfe des Geschäftsberichts 2014 und die dazu gehörende Medienmitteilung zugestellt. Der Beschuldigte A. habe am 2. und

3. März 2015, in voller Kenntnis des bis dahin vertraulichen positiven Geschäftsergeb- nisses 2014, in Kenntnis des neuesten Stands des Projekts HHH. und insbesondere des Antrags an den VR, in der Annahme, dass die Bekanntgabe des positiven Jahresergeb- nisses, des zuversichtlichen Voranschlags 2015 und der Wideraufnahme der Verkaufs- verhandlungen im März 2015 den Aktienkurs der E.a. positiv beeinflussen würden, in Missachtung der generellen Handelssperre sowie in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 3 den Auftrag zum Kauf von weiteren 400’000 Namenaktien E.a. erteilt. Der VR von E. habe am 11. März 2015 u.a. den Jahresbericht 2014 und die diesbezüg- liche Medienmitteilung einstimmig genehmigt, ebenso wie den «deal and the soft an- nouncement» betreffend das Desinvestitionsprojekt HHH. Der Beschuldigte A. habe die in der Zeit vom 10. Februar bis 3. März 2015, unter Ausnutzung von Insiderinformationen erworbenen 800’000 Namenaktien E.a. nicht umgehend veräussert. Er habe auf diesen Aktien darum am 12. März 2015 per Handelsschluss zum Schlusskurs von Fr. 1.-- einen Buchgewinn von Fr. 88’832.20 erzielt. Er habe im Dezember 2015 mit dem etappenwei- sen Verkauf der 800’000 Titel zum Kurs von Fr. 0.50 (als Teil einer grösseren Position) insgesamt Fr. 397’767.10 gelöst und damit einen Verlust von Fr. 313’400.50 erlitten. Der Beschuldigte A. sei von 2004 bis 2015 VR-Präsident von F. und 2014 Mitglied des Strategie- sowie Audit- und Risk-Management-Committees des VR und mit 0.47 % der Aktien grosser Einzelaktionär von F. gewesen. Im Juni 2015 sei er als VR per sofort zurückgetreten. Das Insiderreglement habe ihm als qualifiziertem Insider den Handel mit

54 SK.2020.36 F.-Effekten nur während sog. offener Perioden gestattet. Zusätzlich habe er sich vor jedem Handel mit Wertschriften von F. beim Delegierten oder beim CFO zu erkundigen gehabt, ob ein Grund vorgelegen habe, der ihm den Handel nach dem Insiderreglement verboten hätte. Der Beschuldigte A. habe im Projekt III. (Transaktion zwischen O. und F.) zum Lenkungsausschuss des VR gehört, sei Mitglied des internen Projektteams und Verbindungsperson zu Bank 2 gewesen, die F. als Financial Advisor beraten habe. F. habe beabsichtigt, 2011 die deutsche O. Systems zu übernehmen, und sei an das Un- ternehmen gelangt, um mögliche Optionen zu diskutieren. 2012 sei die Kombination mit der JJJ. Group AG erwogen worden und anfangs 2013 sei CCCCCC. an F. gelangt, um mögliche Optionen für 2013 zu diskutieren. Der Beschuldigte B. habe mit dem Beschul- digten A. seit Februar 2014 Gespräche über O. geführt. Die beiden hätten zudem ver- schiedene Unterlagen zu dieser Thematik ausgetauscht. O. habe — nach Einschätzung von Bank 2 — bereits weitgehend über die für das Angebot erforderliche Finanzierung verfügt, sodass keine Zeit für die Mittelbeschaffung verloren gehen würde. Man habe schon in der Woche vom 16. Juni 2014 mit der Eingabe eines unverbindlichen Angebots von O. rechnen können, und für die Woche vom 15. September 2014 sei die Voranmel- dung des öffentlichen Kaufangebots möglich gewesen. Die Verhandlungen mit O. und Aktionären seien im Juni und Juli 2014 fortgesetzt worden, wobei die wichtigsten Punkte u.a. durch den Beschuldigten A. entschieden worden seien (Anklageziffer I.5.3.3). 2.4.1.14 Der Beschuldigte A. habe sich am 17. Juni 2014 mit KKK., einem ebenfalls bedeutenden Aktionär von F., getroffen. Gegen Ende Juni hätten sich die beiden mit dem CEO von O. getroffen, um den Zeitplan für ein Angebot zu besprechen. So habe er, zunächst im Bestreben, als VR-Präsident von F. zusammen mit Bank 2 eine Transaktion von F. mit O. zu evaluieren, vorzubereiten und durchzuführen, im Wissen, dass er damit in den Besitz projektbezogener Insiderinformationen gelangen würde, ab Mai 2014 in Kenntnis der angelaufenen, durch ihn geführten und nicht öffentlich bekann- ten Verhandlungen mit O. und Grossaktionären von F. und O., ab Ende Juni 2014 mit zunehmender Sicherheit, dass O. ein «freundliches» Übernahmeangebot an F. machen würde, stets in Kenntnis der ungefähren Prämie eines Angebots gegenüber dem jeweils aktuellen Kurs der Namenaktie F.a., ab Anfang August 2014 sodann in voller Kenntnis des unverbindlichen Angebots von O. und der von F. dazu eingeleiteten Prüfschritte, in der Absicht, diese nicht öffentlich bekannten Informationen für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, sowie in Kenntnis der geltenden Handelsverbote für F.-Effekten, der Bank 3 mehrfach Aufträge zum Kauf von Wertschriften wie folgt erteilt: In der Zeit vom 5. bis

16. Mai 2014 227’500 Namenaktien F.a., am 15. Mai 2014 100’000 CalI Warrants mit BW F.a., Verfallsdatum 19. September 2014 und Ausübungspreis Fr. 1.--, am 12. und

19. Mai 2014 im Namen seiner M. AG 100’000 CalI Warrants mit BW F.a., Verfallsdatum

19. September 2014 und Ausübungspreis Fr. 1.--, 50’000 Long-Minifutures auf BW F.a., in der Zeit vom 17. bis 28. Juli 2014 in seinem Namen insgesamt 1’200’000 Call War- rants mit BW F.a., Verfallsdatum 19. Dezember 2014 und Ausübungspreis Fr. 1.20 so- wie am 27. August 2014 72’500 Namenaktien F.a. Der Beschuldigte A. habe am 13. Au- gust 2014 aufgrund seiner Insiderkenntnisse als VR erkannt, dass die Publikation erst

55 SK.2020.36 nach dem Verfallstag vom 16. September 2014 erfolgen würde. Er habe daher der Bank 3 am 18. August 2014, als der Aktienkurs F.a. zwischen Fr. 1.14 und Fr. 1.17 gelegen habe, den Auftrag erteilt, die Positionen der insgesamt 200’000 Call Warrants, die er am

12. und 15. Mai 2014 erworben gehabt habe, glattzustellen. Er habe so einen Gewinn von Fr. 1’856.-- für sich sowie einen solchen von Fr. 1’856.-- für die M. AG erzielt. Der VR von F. habe am Abend des 25. September 2014 in einer Telefonkonferenz be- schlossen, das Übernahmeangebot von O. den Aktionären zur Annahme zu empfehlen, und habe den Beschuldigten A. sowie den Delegierten des VR ermächtigt, die nötigen Vereinbarungen im Auftrag der Gesellschaft zu finalisieren, zu unterzeichnen und zu vollziehen. Der Beschuldigte A. habe der Bank 3 daraufhin am 1. Oktober 2014 die fol- genden Verkaufsaufträge erteilt: 1’200’000 Call Warrants mit BW F.a., Verfallsdatum

19. Dezember 2014 und Ausübungspreis Fr. 1.20 sowie 50’000 Long-Minifutures auf BW F.a. Der Beschuldigte A. habe hierdurch einen Gewinn von Fr. 31’167.95 für sich bzw. Fr. 5’412.44 für seine M. AG erzielt. Er habe die 300’000, mit Insiderwissen erwor- benen Namenaktien F.a. nicht am Tag der öffentlichen Bekanntgabe des Übernahme- angebots veräussert. Er habe auf dieser Position am 26. Juni 2014 zum Schlusskurs von Fr. 1.33 einen Buchgewinn von Fr. 81’334.75 erzielt. Er habe die Aktien am 13. No- vember 2014 im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der O. zum offerierten Preis von Fr. 1.35 angedient. Hiermit habe er einen Gewinn von Fr. 87’334.75 erzielt (Ankla- geziffer I.5.4). 2.4.1.15 Die LLL. AG (nachfolgend: «LLL.») habe am 4. April 2014 Gespräche mit der ehemali- gen G. Versicherung über Fragen einer möglichen Kombination der beiden Unterneh- men geführt. Der Beschuldigte A. habe er in der Zeit vom 23. Mai 2014 bis 3. Juli 2014 in der Absicht, nach der Ankündigung eines Übernahmeangebots den erwarteten Kurs- anstieg der Namenaktie G.a. für Effektengeschäfte auszunutzen, mehrfach Aufträge zum Kauf von G.a.-Effekten der Bank 5 erteilt, nämlich am 23. Mai 2014 200’000 Call Warrants, Verfallstag 19. September 2014; am 19. Juni 2014 300’000 Call Warrants, Verfallstag 19. September 2014; am 24. Juni 2014: 200’000 Call Warrants, Verfallstag

19. September 2014 sowie am 3. Juli 2014 300’000 Call Warrants, Verfallstag 19. Sep- tember 2014. Der Beschuldigte A. habe am 7. Juli 2014 der Bank 3 den Auftrag erteilt, eine Million CalI Warrants Bank 5 mit BW G.a. zu verkaufen. Er habe damit persönlich einen Gewinn von Fr. 241’303.85 erzielt – seine QQQQQ. Stiftung habe sodann am

7. Juli 2014 auf den gehaltenen 2’200 Namenaktien G.a. per Handelsschluss (Kurs Fr. 79.--) einen Buchgewinn von Fr. 41’007.17 erzielt. Der Beschuldigte A. habe der Bank 17 am 9. Juli 2014 den Auftrag erteilt, die 2’200 Namenaktien G.a. zu verkaufen. Damit habe er über seine QQQQQ. Stiftung einen Gewinn von Fr. 42’010.92 erzielt (An- klageziffer I.5.5). 2.4.1.16 NN. und der Beschuldigte B. hätten sich am 28. Mai 2015 mit MMM., einem ausländi- schen Investoren, getroffen. Am nächsten Tag habe NN. die sogenannten «Investment Considerations H.» vorgelegt, die er zunächst dem Beschuldigten B., dann MMM. und schliesslich NNN. als one pager per E-Mail zugestellt und um deren Durchsicht sowie

56 SK.2020.36 um Inputs gebeten. NNN. sei bis 24. April 2015 CEO von H. gewesen. So habe der Beschuldigte A. nach jahrelanger Handelsabstinenz mit Effekten der H. AG, in der Ab- sicht, einen nach der erwarteten Ankündigung eines Übernahmeangebots ausgelösten Kursanstieg der Aktie H.a. für eigene Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 fol- gende Aufträge zum Kauf von insgesamt 7’000 Namenaktien H.a. erteilt: 2. Juni 2015: 629 H.a., 3. Juni 2015: 1’328 H.a., 4. Juni 2015: 1’172 H.a., 5. Juni 2015: 1’871 H.a.,

8. Juni 2015, 1’000 H.a., 9. Juni 2015: 1’000 H.a. (Anklageziffer I.5.6). 2.4.1.17 OOO. habe I. am 8. Oktober 2015 ein unverbindliches Übernahmeangebot gemacht, das der VR von I. am 15. Oktober 2015 beraten habe. So habe er in mehreren Schritten, jeweils in der Absicht, bei der Vorankündigung eines Übernahmeangebots von OOO. den erwarteten Kursanstieg der Namenaktie I.a. für Effektengeschäfte auszunutzen, etappenweise der Bank 6 Aufträge zum Kauf von Call Warrants (nachfolgend: «CW») mit Basiswert I.a. sowie I.-Aktien wie folgt erteilt: 3. November 2015: 50’000 CW(I.b.), Verfall: 18. März 2016; 4. November 2015: 200’000 CW (I.c.), Verfall: 18. März 2016; 4. November 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 5. November 2015: 100’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 6. November 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 17. November 2015: 150’000 CW (I.c.), Verfall: 18. März 2016; 18. November 2015: 100’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 19. November 2015: 200’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 20. November 2015: 150’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016;

23. November 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 24. November 2015: 100’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 25. November 2015: 150’000 CW (I.b.), Ver- fall: 18. März 2016; 27. November 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016, 30. November 2015: 100’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016, 1. Dezember 2015: 150’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 3. Dezember 2015: 150’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 4. Dezember 2015: 150’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 3. Dezember 2015: 14’000 Aktien I.a.; 7. Dezember 2015: 205’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 8. De- zember 2015: 1450’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 9. Dezember 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 10. Dezember 2015: 250’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 11. Dezember 2015: 200’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 14. Dezem- ber 2015: 50’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 15. Dezember 2015: 100’000 CW (I.b.), Verfall: 18. März 2016; 7. Dezember 2015: 13’500 Aktien I.a.; 9. Dezember 2015: 11’300 Aktien I.a.; 15. Dezember 2015: 4’500 Aktien I.a. sowie 16. Dezember 2015: 107’00 Aktien I.a. Am 17. Dezember 2015 habe OOO. ein öffentliches Kaufangebot an für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien I. (Nennwert Fr. 0.05) zu einem Preis von Fr. 7.50 je Aktie in bar angekündigt. Der Preis habe eine Prämie von 69.7 % gegenüber dem VWAP der letzten 60 Börsentage bedeutet und mehr als 50 % über dem höchsten Kurs von Fr. 4.75 gelegen, den der Beschuldigte A. am 7. Dezember 2015 für eine Namenaktie I.a. bezahlt gehabt habe. Die Namenaktie I.a. habe am 17. Dezember 2015 den Handel bei Fr. 7.45 (Vortagesschlusskurs Fr. 4.60) eröffnet und am Handels- tag bei Fr. 7.33, d.h. um 59.3 % höher als am Vortag, geschlossen. Das definitive An- gebot vom 22. Dezember 2015 habe unverändert einen Preis von Fr. 7.50/I.a. offeriert und vom 12. Januar bis 10. Februar 2016 gegolten. Der Beschuldigte A. habe die ins- gesamt 295’0000 Call-Warrants über den 17. Dezember 2015 hinaus gehalten. Er habe

57 SK.2020.36 auf den beiden Positionen bei Handelsschluss insgesamt einen Buchgewinn von Fr. 570’526.70 erzielt. Er habe sie danach in der Zeit vom 19. Januar bis 11. Februar 2016 veräussert und hierdurch für sich selbst einen Gewinn von Fr. 613’026.70 erzielt. Der Beschuldigte A. habe die 54'000 Namenaktien am 17. Dezember 2015 nicht ver- äussert. Seine M. AG habe dadurch einen Buchgewinn von Fr. 142’012.10 erzielt. Er habe die gehaltenen 54’000 Namenaktien stattdessen der Anbieterin OOO. fristgerecht zum offerierten Preis von je Fr. 7.50 angedient, wofür die Bank 3 am 8. März 2016 den Betrag von 405’000.-- gutgeschrieben habe. Er habe dadurch über seine M. AG einen Gewinn von Fr. 151’192.10 erzielt (Anklageziffer I.5.7). 2.4.1.18 Der VR der J. AG (nachfolgend: «J.» bzw. «J.a.») habe im Oktober 2015 strategische Optionen für den Konzern geprüft und am 30. November 2015 zwei Investmentbanken (Bank 4 und Bank 9) beauftragt, interessierte Parteien zu kontaktieren, darunter PPP. So habe er am 22 Januar 2016, in der Absicht, den zu erwartenden Kursanstieg der Namenaktie J.a. auszunutzen, der Bank 6 den ersten Auftrag überhaupt zum Kauf von J.-Effekten erteilt, nämlich für 100’000 Call-Warrants 14a. QQQ. habe am 2. Februar 2016 vorbörslich bekanntgegeben, dass der Beteiligungsfond QQQ. VII durch die RRR. S.à.r.l. ein Übernahmeangebot für alle im Publikum befindlichen B-Aktien der J. AG zum Preis von Fr. 370.-- lancieren werde. Das Angebot habe eine Prämie von 60 % auf dem unbeeinflussten, volumengewichteten Durchschnittskurs während der letzten 60 Tage vor dem 4. Januar 2016, dem Tag bevor J. in einem frühen Stadium Gespräche mit möglichen Übernahmeinteressenten bestätigt gehabt habe, bedeutet. Es habe 34.95 % über dem Schlusskurs vom 4. Januar 2016, 25.96 % über dem Eröffnungskurs vom

21. Januar 2016 und 21.21 % über dem Schlusskurs vom 1. Februar 2016 gelegen. Die Namenaktie J.a. habe am 2. Februar 2016 den Handel bei Fr. 362.00 (+18.59 %) eröff- net und am Handelstag bei Fr. 358.50, d.h. 17.44 % höher als am Tag zuvor (marktbe- reinigt +18.2 %), geschlossen. Der Beschuldigte A. habe am 2. Februar 2016 der Bank zwei Aufträge erteilt, die insgesamt 100’000 Call-Warrants 14a. zu verkaufen. Er habe mit diesem Derivategeschäft einen Gewinn von Fr. 39’750.80 erzielt (Anklageziffer I.5.8). 2.4.1.19 Die brasilianische Bank 10 SA (nachfolgend: «Bank 10») habe Bank 2 als Financial Ad- visor mit der Suche nach einem Käufer für die Bank 11 AG (nachfolgend Bank 11; «Pro- ject 11a.») beauftragt. So habe der Beschuldigte A. am 19. Januar 2016, in der Absicht, nach der Vorankündigung des Übernahmeangebots von der Bank 1 den von ihm erwar- teten Kursanstieg des Basiswertes 1.a. auszunutzen, der Bank 6 zum ersten Mal über- haupt vier Aufträge zum Erwerb von Bank 1-Effekten erteilt, nämlich von 100'000 Long- Minifutures 1b. Bank 8. Der Kurs der Aktie 1a. sei bereits am nächsten Tag unerwartet wegen Verwerfungen an den Finanzmärkten gesunken. Der Kurs des Basiswertes habe am 20. Januar 2016 dabei die Knock-out-Schwelle des Derivats erreicht, was zu einer frühzeitigen Rückzahlung des Produkts geführt habe und daraus ein Verlust von Fr. 11’777.10 resultiert sei (Anklageziffer I.5.9).

58 SK.2020.36 2.4.1.20 K. habe seit Sommer 2015 Interesse am Erwerb der französischen SSS. gezeigt. Bank 2 habe K. in den Verhandlungen mit der Verkäuferin TTT.-Gruppe (Projekt TTT.a.) un- terstützt und dazu am 22. Dezember 2015 den Engagement Letter vorgelegt, den K. am

21. Januar 2016 unterzeichnet habe. Die chinesische EE. Ltd. (nachfolgend: «EE.») habe im Sommer 2015 Interesse an der Übernahme von K. gezeigt und am 16. Novem- ber 2015 ein erstes unverbindliches Angebot eingereicht. So habe der Beschuldigte A. in der Zeit vom 6. bis 8. April 2016, in der Absicht, den erwarteten Kursanstieg der Na- menaktie K.a. durch Derivategeschäfte und Aktienkäufe auszunutzen, mehrfach Auf- träge zum Kauf von K.-Effekten erteilt: Am 6. April 2016 der Bank 6 zum Kauf von 3’000 Namenaktien K.a., 100’000 Long Mini-Futures K.c. Bank 8, 100’000 Call Warrants K.b., Verfallstag 16. Juni 2016, am 7. April ebenfalls der Bank 6 zum Kauf von 2’000 Namen- aktien K.a., 100’000 Long Mini-Futures K.c. Bank 8, 50’000 Call Warrants K.b., Verfalls- tag 16. Juni 2016, am 7. April 2016 der Bank 3 im Namen seiner M. AG zum Kauf von 6’000 Namenaktien K.a. sowie am 8. April 2016 der Bank 6 zum Kauf von 50’000 Call Warrants K.b., Verfallstag 16. Juni 2016. K. und EE. hätten am 11. April 2016 vorbörslich bekanntgegeben, dass EE. ein Übernahmeangebot zum Preis von Fr. 53.-- in bar pro Aktie lanciert habe. Das Angebot habe einer Prämie von 20,9 % gegenüber dem Schlusskurs vom 8. April 2016 entsprochen. Die Namenaktie K.a. habe danach den Handel bei Fr. 51.90 (+17.69 %) eröffnet, sei im Tagesverlauf auf Fr. 53.-- gestiegen, was auch der Tagesschlusskurs gewesen sei (+20.18 %, marktbereinigt +20.21 %). Der Beschuldigte A. habe am 11. April 2016 der Bank 6 den Auftrag erteilt, die 200’000 Call- Warrants K.b. Bank 8 gestaffelt zu verkaufen und mit diesem Derivategeschäft für sich einen Gewinn von Fr. 63’439.-- erzielt. Er habe auf den restlichen 200’000 Mini-Futures K.c. Bank 8 am 11. April 2016 zum Handelsschluss einen Buchgewinn von Fr. 62’834.25 verzeichnet. Er habe für diese Effekten am 12., 15. und 18. April 2016 der Bank 6 Ver- kaufsaufträge erteilt und mit diesem Derivategeschäft für sich einen Gewinn von Fr. 64’834.25 erzielt. Er habe die in seinem Namen und im Namen der M. AG erworbe- nen 111’000 Namenaktien K.a. am 11. April 2016 nicht verkauft. Er bzw. seine M. AG hätten am 11. April 2016 am Tagesende zum Schlusskurs von Fr. 53.-- Buchgewinne von Fr. 46’379.80 (A.) und Fr. 52’383.30 (M. AG) erzielt. Am 20. April 2016 habe er der Bank 6 den Auftrag erteilt, die 5’000 Namenaktien K.a. zu verkaufen. Mit diesem Akti- engeschäft habe er für sich einen Gewinn von Fr. 45’922.80 erzielt. Am 26. April 2016 habe er der Bank 3 den Auftrag erteilt, die 6’000 Namenaktien K.a. zu verkaufen. Mit diesem Aktiengeschäft habe er für seine M. AG einen Gewinn von Fr. 51’018.-- erzielt. Am 18. bzw. 20. April 2016 habe er für die insgesamt 11’000 Namenaktien K.a., die er unter Ausnutzung von Insiderinformationen erworben gehabt habe, die Dividende für das Geschäftsjahr 2015 von Fr. 0.30 pro Aktie eingefordert. Damit habe er für sich einen Gewinn Fr. 1‘500.-- und für seine M. AG einen solchen von Fr. 1’800.-- erzielt (Anklage- ziffer I.5.10). 2.4.1.21 Am 28. April 2016 habe der AAAA.-Konzern (nachfolgend: «AAAA.») grünes Licht für die mögliche Übernahme von L. gegeben. So habe der Beschuldigte A., in der Absicht, einen bei der Bekanntgabe einer Fusionsabsicht erwarteten Kursanstieg der Namenak-

59 SK.2020.36 tie L.a. für Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 zum ersten Mal überhaupt Auf- träge zum Kauf von L.-Derivaten erteilt, nämlich am 29. April 2016, zwanzig Minuten nach einem Gespräch mit dem Beschuldigten B.: 100’000 Call Warrants L.b., Verfallstag

16. September 2016 sowie am 2. Mai 2016: 100’000 Call Warrants L.b., Verfallstag

16. September 2016. Der Beschuldigte A. habe mit dem Beschuldigten B. in den Mona- ten August und September 2016 mehrfach Kontakt gehabt, so am 22. August, 2., 5., 6., sowie 12. September 2016. Dabei habe er insbesondere erfahren, dass der Beschul- digte B. am 14. September 2016 erneut in die USA reisen werde, da die Verhandlungen mit L. ins Stocken geraten seien. Er habe unter diesen Umständen erkannt, dass bis zum Verfallstag vom 16. September 2016 kein öffentliches Übernahmeangebot für L. angekündigt werde. Er habe der Bank am 15. September 2016 den Auftrag erteilt, die gesamte Position von 200’000 Call Warrants glattzustellen. Damit habe er einen Verlust von Fr. 35’334.95 erlitten (Anklageziffer I.5.11.1). 2.4.1.22 Am 20. Juni 2016 habe sich der Beschuldigte A., der zugleich Aufsichtsrat von O. ge- wesen sei, mit dem Beschuldigten B. ausgetauscht. Die BBBB. habe den Aktionären von O. ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemacht, das er am 16. Juni 2016 per Fax erhalten habe. So habe der Beschuldigte A. am 20. Juni 2016, rund eine Stunde nach dem Ende eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten B., in der Absicht, einen bei der Bekanntgabe einer Fusionsabsicht erwarteten Kursanstieg der Namenaktie L.a. für Effektengeschäfte auszunutzen, der Bank 6 den Auftrag erteilt zum Kauf von 100’000 Call Warrants L.c. Bank 8, Verfallsdatum 16. Dezember 2016. Der Beschuldigte A. habe unter diesen Umständen und im Wissen gehandelt, dass AAAA. mit der L. AG (nachfol- gend: «L.» bzw. «L.a.») weiterhin habe verhandeln wollen, aber mit Widerstand gerech- net habe und daher mit der Vorankündigung eines Übernahmeangebots bis Mitte De- zember 2016 nicht sicher zu rechnen gewesen sei. Somit würde der erwartete grosse Kursanstieg der Namenaktie L.a. kurzfristig ausbleiben können. Der damals aktuelle Kurs habe folglich über dem Ausübungspreis der Call Warrants gelegen. In der Absicht, sich einen Kursgewinn auf den unter Ausnutzung von Insiderinformationen erworbenen Effekten zu sichern, habe er der Bank 6 am 21. September 2016 den Auftrag erteilt, die am 20. Juni 2016 erworbenen 100’000 Call Warrants L.c. Bank 8 zu verkaufen. Hiermit habe er einen Gewinn von Fr. 24’819.05 erzielt (Anklageziffer I.5.11.2). 2.4.1.23 Der Beschuldigte A. habe im Juli 2016 Kontakt mit dem Beschuldigten B. gehabt, so etwa am 6. und 21. Juli 2016. Er habe von ihm in Gesprächen, in denen die Transaktion ein Thema gewesen sei, vom starken Interesse von AAAA. an der Übernahme von L. erfahren und gewusst, dass AAAA. mit dem Management und dem VR in vertraulichen Verhandlungen gestanden sei. So habe er am 3. August 2016 der Bank 3 den Auf- trag zum Kauf von 100’000 Call Warrants (L.c.) mit Basiswert L.a., Ausübungspreis Fr. 165.--, Verfallsdatum 16. Dezember 2016 erteilt. Nachdem der VR von L. Anfang September beschlossen gehabt habe, an der Eigen- ständigkeit des Unternehmens festzuhalten, habe AAAA. am 22. September 2016 ein

60 SK.2020.36 unverbindliches Übernahmeangebot in bar gemacht, das L. am 5. Oktober 2016 zurück- gewiesen habe. Er habe zuvor am 29. April, 2. Mai, 20. Juni sowie 3. August 2016 für sich bzw. seine M. AG Derivate mit Basiswert L.a. gekauft und dabei auf einen steigen- den Kurs der Namenaktie L.a. gesetzt. Er habe beabsichtigt, sein Wissen über den Übernahmeprozess erneut auszunutzen und dadurch sein Investment in L.-Effekten auszubauen. So habe er der Bank 6 mehrere Aufträge zum Kauf von L.-Effekten in seinem Namen erteilt: Am 13. Oktober 2016: 125’000 Long-Minifutures (L.d.), mit Basiswert L.a., am

20. Oktober 2016: 125’000 Long-Minifutures (L.d.), mit Basiswert L.a. sowie am 21. Ok- tober 2016: insgesamt 100’000 Long-Minifutures (L.d.), mit Basiswert L.a. Der Kurs des Basiswertes L.a. sei am 20. Oktober 2016 unerwartet stark gefallen (-6.47 %). Der Be- schuldigte A. habe daher am 21. Oktober 2016 der Bank 6 den Auftrag erteilt, die am

13. und 20. Oktober 2016 erworbenen insgesamt 250’000 Long-Minifutures (L.d.) zu verkaufen, um sie nicht weiter dem Risiko eines Kurszerfalls auszusetzen. Am 25. No- vember 2016 habe L. im Tagesverlauf Berichte vom Vortag, von AAAA. für eine mögli- che Transaktion angegangen worden zu sein, bestätigt. Es bestehe aber keine Sicher- heit, dass es zu einer Transaktion komme. Er habe am 25. November 2016 zum Han- delsschluss auf den 100’000 Long-Minifutures einen Buchgewinn von Fr. 63’217.35 ver- zeichnet. Seine M. AG habe am 25. November 2016 bei Handelsschluss auf den 100’000 Call-Warrants einen Buchgewinn von Fr. 55’589.30 verzeichnet. Er habe ange- sichts des bevorstehenden Verfalls (16. Dezember 2016) der Call Warrants, des damals weit über dem Ausübungspreis liegenden Kurses sowie in der Absicht, einen möglichst grossen Vermögensvorteil auf den eröffneten Positionen zu realisieren, folgende Han- delsaufträge erteilt: Am 6. und 7. Dezember 2016 an die Bank 3: Verkauf von 100’000 Call Warrants L.c. Hiermit habe er für seine M. AG einen Gewinn von Fr. 163’089.30 erzielt. Am 9. und 16. Dezember 2016 an die Bank 6: Verkauf von 100’000 Long Mini- Futures L.e. Hiermit habe er für sich einen Gewinn von Fr. 125’717.35 erzielt. 2.4.1.24 Der Vorwurf gemäss Anklageziffer I.5.2.1. hat ein versuchtes Ausnützen von Insiderin- formationen am 15. November 2013 zum Gegenstand. Auf den Inhalt dieses Vorwurfs ist nicht näher einzugehen, da diesbezüglich, wie oben (E. 1.5.4) ausgeführt, zufolge Verjährungseintritts keine materielle Beurteilung erfolgt. 2.4.2 Zum Straftatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG 2.4.2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insi- derinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, in- dem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen (lit. a), einem an- deren mitteilt (lit. b) oder dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb

61 SK.2020.36 oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben (lit. c). 2.4.2.2 Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizeri- sche Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG macht sich u.a. auch strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu er- werben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sogenannten Sekundärinsider bzw. vom Tippnehmer (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 207). 2.4.3 Sachverhaltsfeststellung 2.4.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsäch- lichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkreti- siert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdi- gung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Per- son günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und the- oretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letz- terem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

62 SK.2020.36 2.4.3.2 Erfahrungsgemäss handelt es sich bei Insiderverfahren in der Regel um Indizienpro- zesse. So liegt selten ein unmittelbarer Beweis hinsichtlich der Informationsweitergabe vor, auf Grund dessen Beweis geführt werden könnte. Oftmals wird ein direkter Beweis mittels Geständnissen, Zeugen, Dokumenten oder Text-Nachrichten verunmöglicht, da die entsprechende Interaktion weder eingestanden noch aufgezeichnet wird. Dies ver- hält sich im vorliegenden Fall anders. So gestand der Beschuldigte A. seine Eigenschaft als Primär- bzw. Organinsider wiederholt ein (Einvernahme vom 15. November 2016 [BA pag. 13.100-0004,-0113]; Einvernahme vom 18. November 2016 [BA pag. 13.100- 0063] und Einvernahme vom 14. August 2017 [BA pag. 13.100-0207], mit Ausnahme des Anklagesachverhalts Ziff. I.5.2.3). Ebenso liegt ein Geständnis vor bezüglich der Stellung des Beschuldigten A. als Primär- bzw. Tätigkeitsinsider und ein Teilgeständnis als Sekundärinsider betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.7 (I. AG; nachfolgend: «I.») sowie Anklagepunkt Ziff. I.5.10 betreffend K. AG (nachfolgend: «K.»). So gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Soweit ich Informationen hatte, kamen diese aus einer Quelle, der Invest- ment Bank 2 in Zürich. In dieser Firma habe ich ein Mandat als Senior Advisor. Im Rah- men der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden, kam ich an Informationen, die entweder auslösend oder unterstützend für die von mir getätigten Transaktionen wa- ren. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber betonen, dass ich mit dem Ausnutzen dieser Informationen, mit dem Mandat gültigen [Regeln] verstossen habe. B., der bei der Bank 2 Managing Director ist und der mir aufgrund dieser Position die Informationen gab und dabei darauf hinwies, dass es sich um Insiderinformationen handelt.» (BA pag. 06.001-0142). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 gab der Be- schuldigte A. an, die Bank 2 sei die Quelle von Insiderinformationen gewesen (BA pag. 13.100-0064). 2.4.3.3 Der Nachweis der Kenntnis und Weitergabe von nicht öffentlich bekannten Informatio- nen gestaltet sich im Allgemeinen schwierig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.6.3). Ein solcher hat deshalb in aller Regel über den indirekten Beweis, d.h. über Indizien zu erfolgen. Zur Begründung des Verdachts, dass eine be- schuldigte Person in Kenntnis von Insiderinformationen Effektenkäufe getätigt hat, ist es angezeigt, namentlich gestützt auf folgende Indizien Beweis zu führen: Der Erwerb von Effekten unmittelbar nach relevanten Entscheidungsprozessen (Mandatierung von spe- zialisierten Unternehmen/Beratern, Sitzungen VR etc.); Insiderlisten (unterzeichnete Vertraulichkeitserklärungen) sind ein gewichtiges Indiz bezüglich der Kenntnisnahme von Insiderinformationen, auch betreffend Zeitpunkt der Kenntniserlangung; Handeln während der blackout period (Handelssperrfristen); Verletzung der Meldepflichten für Management-Transaktionen, die für Verwaltungsräte von börsenkotierten Unternehmen gelten; atypisches Handelsverhalten der beschuldigten Person, etwa, dass die beschul- digte Person während einer längeren Periode nie mit den Effekten der involvierten Ge- sellschaften handelte oder mehr Geld in Titel investierte, bei welchem die Gesellschaf- ten bzw. Personen im Zeitraum der Transaktionen über Mandate im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen verfügten. Auch kann eine Verpflichtung zur Geheimhal- tung, wie sie bei Verträgen mit börsenkotierten Unternehmen regelmässig vorkommt,

63 SK.2020.36 beim Erfordernis des subjektiven Tatbestands ein Indiz dafür darstellen, dass dem Insi- der die Vertraulichkeit der Information bewusst war. 2.4.3.4 In Bezug auf die Beweisanforderungen betreffend den Nachweis der Primärinsiderstel- lung des Tippgebers gelten – in Ermangelung einer gesetzlichen Beweislastumkehr – die allgemeinen Grundsätze (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 217). In Bezug auf die An- klagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 (Handeln als Sekundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG) hat aus dem Beweisergebnis eindeutig hervorzu- gehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung un- mittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Soweit kein direk- ter Beweis hinsichtlich der Informationsquelle vorliegt, bedarf es zumindest Indizien, wel- che darauf schliessen lassen, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller konkreten An- haltspunkte lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt. 2.4.4 Äusserer Sachverhalt Die folgenden Erwägungen basieren auf den Feststellungen des Finanzanalysten der Bundesanwaltschaft im Bericht FFA (dazu unten E. 2.4.10). 2.4.4.1 Der Beschuldigte A. erwarb am 30. Juli 2014 Call Warrants mit Basiswert C.i. im Wert von Fr. 35‘000.--. Mit der Position in C.i. Call Warrants, die am 19. September 2014 verfallen sollten, setzte er auf einen kurzfristigen Anstieg der C.i.-Aktie. Die C.- Geschäftszahlen zum 2Q/2014 und HJ/2014 sollten am 5. August 2014, d.h. wenige Tage nach Erwerb der Derivate, publiziert werden. Die C. Call Warrants wurden ab

15. August 2014 für insgesamt Fr. 40'000.-- mit einem Netto-Gewinn von Fr. 4’639.10 wieder verkauft (B07.103.001.01.T-0104 ff.). Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. Juli bis zum 6. August 2014 vorzeitig per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C. Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte (BA pag. B07.201-002-0048 ff.). 2.4.4.2 Der Beschuldigte A. erwarb am 23. sowie 27. Oktober 2014 Call Warrants mit Basiswert C.i. im Wert von Fr. 51’700.-- und setzte damit auf einen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Geschäftszahlen der C. zum 3Q/2014 sollten am 28. Oktober 2014 – am Folgetag der zweiten Positionseröffnung – publiziert werden. Die C.i. Call Warrants dürften letztlich wertlos verfallen sein, da sie während der Laufzeit nicht verkauft wurden und bei Verfall aus dem Geld lagen. Zum Schlusskurs am Publikationstag der 3Q/2014 Ergebnisse hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 3‘500.-- bzw. Fr. 3’167.-- resultiert (BA pag. B07.101.001.02.T-0389 f.). Der Beschuldigte A. war über die für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. bis 29. Oktober 2014 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants am 23. sowie

64 SK.2020.36 am 27. Oktober 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 17. Oktober 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente mit den C. 3Q/2014 Ergebnissen erhalten hatte (BA pag. B11.302.003-0017). 2.4.4.3 Der Beschuldigte A. erwarb am 27. April 2015 Call Warrants mit Basiswert C.i. für insgesamt Fr. 24‘000.--. Mit den Call Warrants, die bereits am 19. Juni 2015 verfallen sollten, setzte er auf einen kurzfristigen Anstieg der C.i.-Aktie. Die Publikation der C.- Geschäftszahlen zum 1. Quartal 2015 war für den Folgetag des Derivategeschäfts angekündigt. Die C.i. Call Warrants wurden am Tag der Ergebnispublikation für Fr. 30‘000.-- wieder veräussert (BA pag. B07.101.001.02.T-0397 f.). Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 6’000.-- bzw. Fr. 5’833.20. Der Beschuldigte A. war über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handelssperre vom 1. April bis 29. April 2015 per E-Mail vorgängig in Kenntnis gesetzt worden. Die Transaktionen mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Die Positionseröffnung in C.i. Call Warrants vom 27. April 2015 geschah um 11.26 Uhr, nachdem der Beschuldigte A. am 21. April 2015 gemeinsam mit den AC-Mitgliedern die Financial Results Q1/2015 erhalten hatte, ihm am 27. April 2015, um 10.19 Uhr, der Q1/2015 Press Release zugestellt worden war, sowie wenige Stunden vor Beginn der Telefonkonferenz des C. VR zur Genehmigung der Q1/2015-Geschäftszahlen (BA pag. B11.302.004-0001 ff.). 2.4.4.4 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Juni 2015 100’000 Long Mini-Futures mit Basiswert C.i. für Fr. 45‘000.--, mit denen er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren würde. Er stellte die Derivateposition am 15. Juli 2015 in zwei Abschlüssen für insgesamt Fr. 57’500.-- glatt, nachdem am vorangehenden Handelstag eine HHHHH.-Meldung über einen möglichen Verkauf von C.b. erschienen war und C. nach Handelsschluss die Prüfung strategischer Optionen für das Vakuum Segment bestätigt hatte. Es resultierte mit der Glattstellung der 100‘000 C.i. Long Mini-Futures am 15. Juli 2015 ein Brutto- Gewinn von Fr. 12’500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 12’239.10. Die Börsentransakti- onen mit C.-Effekten vom 22. Juni und 15. Juli 2015 wurden nicht als Management- Transaktionen gemeldet. Die Verkaufsabschlüsse vom 15. Juli 2015 fielen zudem in die Blackout Periode. Vor dem Kauf der C.i.-Effekten am 22. Juni 2015 hatte der Beschul- digte A. als VR der C. und Mitglied des Strategiekomitees an mehreren internen Bespre- chungen und/oder Beschlüssen betreffend C.b. teilgenommen (BA pag. B07.201.003- 0002). Am 20. Juni 2015 wurde im Hinblick auf einen möglichen Verkauf von C.d. eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen C. und P. abgeschlossen. Am Nachmittag des

20. Juni 2015 forderte die Bank 12 P. im Namen von C. auf, bis zum 24. Juni 2015 ein unverbindliches und bis zum 30. Juni 2015 ein verpflichtendes Kaufangebot einzu- reichen. Nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung am 20. Juni 2015 und zwei Tage vor dem erwarteten Eingang des unverbindlichen Angebots von P. erwarb der Be- schuldigte A. am 22. Juni 2015 100’000 C. Long Mini-Futures für Fr. 45’000.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0008 f.). 2.4.4.5 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. bzw. 23. September 2015 insgesamt 200‘000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 46’000.--. Am 27. Oktober 2015 erwarb er erneut

65 SK.2020.36 200’000 Call Warrants mit Basiswert C.i. für Fr. 38’000.--. Am nächsten Tag, dem 28. Oktober 2015, kaufte er 300’000 C.i. Long Mini-Futures für Fr 36‘000--. Mit den zwischen

22. September und 28. Oktober 2015 erworbenen Derivaten würde er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitieren. Der Beschuldigte A. stellte die 400’000 C.i. Call Warrants und 300’000 C.i. Long Mini-Futures am 20. November 2015 für insgesamt Fr. 256’500.-- glatt, nachdem C. vorbörslich über die Transaktionsvereinbarung zum Verkauf des Va- kuum Segments an P. informiert hatte. Es resultierte aus den Geschäften mit C.-Deriva- ten, die zwischen 22. September und 20. November 2015 getätigt wurden, ein Brutto- Gewinn von Fr. 136‘500.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 135‘489.50 (BA pag. B07.101.001.02.T-0058 ff.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C. Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 22. September und 20. November 2015 ausführte, mel- dete er als Management-Transaktionen. Ein Grossteil der C.-Derivatepositionen wurde zudem während einer Handelssperre aufgebaut. Zum Zeitpunkt der C.i. Call Warrant- Käufe vom 22. bzw. 23. September 2015 hatten mehrere VR-Besprechungen und eine Strategiekomitee-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenommen hatte und anlässlich derer über das Projekt C.d. informiert worden war (BA pag. B07.201.003-0002). Bei diesen Anlässen kamen u.a. verschiedene, nicht öffentliche und potenziell kursrelevante Aspekte des C.d. Transaktionsprozesses zur Sprache. Die C.- Derivatekäufe vom 27. bzw. 28. Oktober 2015 fanden statt, nachdem am 27. Oktober 2015 vorbörslich die C. Q3/2015 Geschäftszahlen publiziert worden waren und in der Folge der C.i.-Kurs stark an Wert eingebüsst hatte. Die Blackout-Periode, über deren bevorstehenden Beginn der Beschuldigte A. am 28. September 2015 in Kenntnis gesetzt worden war, dauerte noch bis zum Handelsende des 28. Oktobers 2015. 2.4.4.6 Am 25. November 2015 erwarb der Beschuldigte A. 150’000 C.i. Put Warrants für ins- gesamt Fr. 23'000.-- mit einer kurzen Restlaufzeit bis Mitte Dezember 2015 via Bank 6, durch die er von einem kurzfristigen Rückgang des C.i.-Aktienkurses profitieren würde. Er stellt die C.i. Put Warrants am 30. November 2015 für Fr. 28'000.-- mit einem Gewinn glatt, nachdem C. vorbörslich über eine Goodwill Wertberichtigung von Fr. 470 Mio. bei CCCC. sowie Umstrukturierungsmassnahmen bei CCCC. und DDDD. informierte hatte. Eine weitere Position im Umfang von 250’000 C.I. Put Warrants für insgesamt Fr. 19’634.40 eröffnete der Beschuldigte A. am 27. November 2015 über sein Konto bei der Bank 7. Aus den Geschäften mit C.-Derivaten, die zwischen dem 25. Novem- ber 2015 und 30. November 2015 via Bank 6 getätigt worden waren, resultierte ein Brutto-Gewinn von Fr. 5'000.-- und ein Netto-Gewinn von Fr. 4‘789.95 (BA pag. B07.101.001.02.T-0104; B07.101.001.02.T-0107; B07.106.001.01.03-0006; B07.101.001.02.T-0121; B07.101.001.02.T-0123; B07.106.001.01.03-0007 f.). Weder die Käufe noch die Verkäufe von C.-Effekten, die der Beschuldigte A. zwischen dem 23. und 30. November 2015 tätigte, meldete er als Management-Transaktionen. Zum Zeit- punkt der C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 hatten mehrere VR-Bespre- chungen und eine SC-Sitzung stattgefunden, an denen der Beschuldigte A. teilgenom- men hatte und anlässlich derer die Umstrukturierungsmassnahmen für CCCC. und DDDD. sowie die Wertberichtigung im Segment CCCC. besprochen worden waren (BA pag. B07.201.003-0002). Die C.i. Put Warrant-Käufe vom 25. November 2015 dürften

66 SK.2020.36 unmittelbar vor bzw. während der C.-VR-Sitzung vom 25. November 2015 stattgefunden haben, die zwischen 14.00 Uhr und 18.40 Uhr anberaumt worden war. 2.4.4.7 Am 19. Februar 2016 tätigte der Beschuldigte A. drei Kauftransaktionen mit C.-Effekten. Er stellte mit zwei Abschlüssen eine zuvor bestehende C.i. Call Warrants-Position für Fr. 27‘200 glatt, mit der er von einem Anstieg der C.i.-Aktie profitiert hätte und kaufte kurz darauf C.i. Put-Warrants für Fr. 25’000.--, die auf die Ausnutzung einer negativen Kursentwicklung der C.i.-Aktie angelegt waren. Die C.-Ergebnisse zum Geschäftsjahr 2015 sollten am 1. März 2016 publiziert werden. Am Tag der Ergebnispublikation wurde ein Teil der C.i. Put Warrants verkauft. Die Position wurde am 7. April 2016 vollständig glattgestellt, wobei kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn resultierte. Durch den früh- zeitigen Verkauf der C.i. Call Warrants am 19. Februar 2016 entstand ein Vermögens- vorteil durch Verlustvermeidung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (BA pag. B07.101.001.02.T-0228; B07.101.001.02.T-0256). Der Beschuldigte A. tätigte am 19. Februar 2016 die Geschäfte mit C.i.-Derivaten, nachdem er am Vortag die Einladung zum AC Meeting mit pre-reads zu den C. Geschäftszahlen 2015 per E-Mail erhalten hatte. Im Anhang befand sich auch der Annual Report 2015 (BA pag. 07.201-0214; B07.201.002-0180ff.). Er war zuvor über die u.a. für Verwaltungsräte geltende Handels- sperre vom 1. Januar bis am 2. März 2016 per E-Mail in Kenntnis gesetzt worden. Die Geschäfte mit C.i.-Effekten wurden nicht als Management-Transaktionen gemeldet. 2.4.4.8 Der Anklagepunkt Ziff. I.5.2.1 ist verjährt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.4.4.9 Der Beschuldigte A. erwarb am 29. bzw. 30. Juli 2014 200’000 D. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 24'000.--. Am 5. August 2014 kaufte er zusätzlich 25’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 2'250.-- über dieselbe Kontoverbindung bei der Bank 3. Mit den erwor- benen Derivaten würde er von einem Anstieg der D.a.-Aktie profitieren. Die D.-Effekten- käufe ereigneten sich, nachdem der Beschuldigte A. vertrauliche und potenziell kursre- levante Informationen über die D.-Halbjahresergebnisse 2014 erhalten hatte (BA pag. B07.203.001-0040). Als der Beschuldigte A. ab 6. August 2014 eine Position im Umfang von 100’000 D. Call Warrants für insgesamt Fr. 8'750.-- eröffnete, waren ihm am Vortag detaillierte Informationen zum D.-Halbjahresergebnis 2014 für die anstehende AC-Sit- zung per E-Mail zugestellt worden. Über diese Informationen verfügte der Beschuldigte A. auch am 7. August 2014, als er 3’100 D.a.-Aktien im Wert von CHF 43'865 für die M. AG kaufte (BA pag. B07.103.001.01.T-0099 ff.). Die D. Call Warrants hatten im Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von ca. 1.5 Monaten (Verfall 19. September 2014) und lagen deutlich aus dem Geld. Die D.-Effektenkäufe zwischen 29. Juli und 7. August 2014 geschahen während der Handelssperrfrist, die im Hinblick auf die Publikation der D. Halbjahresergebnisse 2014 schon per 1. Juli 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. hatte den Hinweis auf das einsetzende Han- delsverbot am 30. Juni 2014 per E-Mail erhalten. Die Börsengeschäfte mit D.-Effekten wurden ausserdem nicht als Management-Transaktionen gemeldet.

67 SK.2020.36 Die D. Long Mini-Futures wurden am 11. August 2014 frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende D.a.-Aktie eine knock-out Schwelle durchschritten hatte. Die am 5. bzw. 6. August 2014 aufgebaute D. Call Warrants Position wurde ab 15. September 2014 zu verschiedenen Kursen für insgesamt Fr. 3'250.-- glattgestellt, wobei ein kleiner Teil später wertlos verfiel. Es resultierte kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn aus diesem Geschäft. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 0.06, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, wäre auch kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die am 7. August 2014 erworbenen D.-Inhaberaktien wurden ab 9. Dezember 2014 veräussert. Bis zum

19. Dezember 2014 verkaufte der Beschuldigte A. die 3’100 D.-Inhaberaktien für insgesamt Fr. 40'485.--. Zu den effektiv erzielten Kursen vom 9. bzw. 19. Dezember 2014 resultierte aus dem Verkauf der D.a.-Aktien kein positiver Brutto- oder Netto- Gewinn. Beim Schlusskurs vom 19. August 2014 in der Höhe von Fr. 15.40, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, hätte der Brutto-Gewinn Fr. 3'875.-- und der Netto-Gewinn Fr. 3’429.50 betragen. Die Kommentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. 2.4.4.10 Der Beschuldigte A. erwarb am 26. Februar 2016 in mehreren Abschlüssen 4’531 D.a.- Aktien für insgesamt Fr. 24'241.-- via Bank 6. Am 22. März 2016 kaufte er über die glei- che Bankbeziehung zusätzlich 1’969 D.a.-Aktien für insgesamt Fr.10'823.- Die insge- samt 6’500 D.a.-Aktien verkaufte er am Montag, 4. April 2016, nachdem der D.-Aktien- kurs am gleichen Tag wegen Übernahmegerüchten stark angestiegen war. Aus dem Geschäft mit D.a.-Titeln resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'761.-- bzw. Fr. 5'347.40 (BA pag. B07.101.001.02.T-0225 ff.). Die Effektengeschäfte des Beschul- digten A. mit D.-Aktien vom 26. Februar 2016 und 22. März 2016 geschahen, nachdem bei D. seit September 2015 das Projekt EEEE. im Gange war, das u.a. den Verkauf des Unternehmens vorsah. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. nachweislich Kenntnis vom Projekt EEEE. und dem Bank 2-Mandat hatte, er seit Anfang Januar 2016 zusätzlich als Senior Advisor für EEE. tätig war und am 5. Februar 2016 gebeten wurde, EEE. für den Due Diligence Pitch bei DDD. zu unterstützen, wobei die Sorgfaltsprüfung mit der potenziellen Übernahme von D. durch DDD. zusammenhing. Sie geschahen nachdem der Beschuldigte A. am 11. Februar 2016 für EEE. nach Z. zu DDD. gereist und in den Präsentationsunterlagen als Projektmitglied für das allfällige DDD. Mandat aufgeführt worden war, nachdem der Beschuldigte A. am 25. Februar 2016 eine vertrau- liche DDD.-Präsentation von EEE. erhalten hatte, die gleichentags als Veranstaltungs- grundlage bei DDD. gedient hatte (BA pag. B11.302.022-0235 ff.). Als der Beschuldigte A. am 26. Februar und 22. März 2016 die D.a.-Aktiengeschäfte tätigte, wurde der Plan B des Projekts EEEE. zum Verkauf von D. sehr aktiv verfolgt. Anfang Februar 2016 konnte di Bank 2 dem VR des Bekleidungskonzerns zwei unver- bindliche Angebote für eine Vollübernahme zu Preisen zwischen Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro D.a. Aktie präsentieren, darunter jenes der DDD.-Gruppe. Eine Übernahmeofferte

68 SK.2020.36 zu Fr. 9.65 bis Fr. 10.-- pro Titel implizierte zum Schlusskurs der D.a.-Aktie vom 2. Feb- ruar 2016 (Fr. 7.35) Prämien von 31.3 % bis 36 %. Die Bank 2 hatte auch Vertraulich- keitsvereinbarungen mit zwei weiteren Interessenten unterschrieben, von denen in Kürze unverbindliche Angebote eintreffen würden. Gemäss Prozessbrief vom 20. Ja- nuar 2016 erwartete die Bank 2 eine endgültige Offerte von FFFF. bis zum 25. Februar

2016. Am 19. Februar 2016 war ein Meeting des D.-VR-Präsidenten mit GGGG. Vertre- tern und dem Beschuldigten B. in den Räumlichkeiten von Bank 2 in Zürich geplant, um die verschiedenen Optionen des neuen Hauptaktionärs von D. zu besprechen. Am

24. Februar 2016 ging ein angepasstes unverbindliches Angebot von HHHH. GmbH für die D. Ländergesellschaften Belgien und Niederlande bei Bank 2 ein. Am Abend des

29. Februar 2016 reichte die Bank am H., im Namen von IIII., ein unverbindliches Bar- angebot für D. zu einem Preis von bis zu Fr. 10.-- pro D.a.-Aktie ein. Eine Offerte zu Fr. 10.-- pro D.-Titel implizierte eine Prämie von 75.4 % zum Schlusskurs der Aktie von Fr. 5.70 desselben Handelstages. IIII. erhielt eine Frist zur Einreichung der finalen Of- ferte bis zum 24. März 2016. Am Abend des 16. März 2016 konnte der Beschuldigte B. dem D.-VRP und dem CEO von mehreren, sehr interessierten Parteien berichten (BA pag. B11.302.022-0267 f.). Am 2. April 2016 publizierte die «IIIII.» einen Artikel mit Details über Transaktionsver- handlungen um die D. (BA pag. B11.302.022-0001 f.). Am darauffolgenden Montag, den

4. April 2016, eröffneten die D.-Titel mit starken Kursavancen von 8.4 % und schlossen bei Fr. 7.04 mit einem Plus von 31.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelsta- ges. In den vergangenen Jahren waren Gerüchte über eine potenzielle Übernahme von D. wiederholt aufgetaucht, nicht jedoch in den vorangehenden Monaten. Nach dem

25. November 2015, als der Bekleidungskonzern eine Prognosekorrektur für das Ge- samtjahr 2015 hatte bekanntgeben müssen, büsste die D.a.-Aktie kontinuierlich an Wert ein. Am 16. Februar 2016 notierte der D.-Titel zeitweise bei Fr. 4.30, d.h. 57 % tiefer als am 25. November 2015. Der kurze Text im «JJJJJ.» zu Erwägungen von DDD. über einen Kauf der D. blieb weitgehend unbeachtet. Die D.a.-Aktie vollzog am folgenden Handelstag, dem 19. Februar 2016, keine wesentliche Kursveränderung. D. und DDD. sahen auch keine Veranlassung, die bereits vorbereiteten Medienmitteilungen zu publi- zieren. Am 26. Februar 2016, als der Beschuldigte A. die D.-Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.94 und lag 34.7 % über dem Schlusskurs des 25. Februar 2016 von Fr. 5.15. Am 22. März 2016, als der Beschuldigte A. erneut D.-Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.31 und lag 13.3 % über dem Schlusskurs vom

21. März 2016 von Fr. 5.57845. Die D.a.-Aktie legte am 4. April 2016 unbereinigt um 31.59 % zu. Die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels be- trug 31.22 %. 2.4.4.11 Der Beschuldigte A. kaufte am 8. August 2014 75’000 Long Mini-Futures mit Basiswert E. für insgesamt Fr. 6'000.--. Mit den erworbenen Derivaten würde er von einem Anstieg

69 SK.2020.36 der E.A.-Aktie profitieren. Die E.-Effektenkäufe vom 8. August 2014 ereigneten sich, nachdem der Beschuldigte A. am 21. Juli 2014 per E-Mail die Preliminary June Results vom CFO von E. erhalten hatte. Letztere enthielten nicht nur Unternehmenskennzahlen zum jüngst abgelaufenen Monat Juni 2014, sondern gaben Auskunft zur Geschäftsent- wicklung während des 1. Semesters 2014 hinsichtlich Absatz, Umsatz, bereinigtem E- BITDA und dem Konzernergebnis. Der Beschuldigte A. war zum Zeitpunkt der mutmass- lichen Insidertransaktion Präsident des AC von E. (BA pag. B07.202.001-0001). Er tä- tigte das Börsengeschäft mit E.-Long Mini-Futures fünf Tage, bevor er vom Leiter des Holding Offices weitgehend finalisierte Berichte und Medienmitteilungen zum Ge- schäftsergebnis im 2. Quartal 2014/1. Semester 2014 in deutscher und englischer Spra- che erhalten hatte. Das E.-Effektengeschäft vom 8. August 2014 erfolgte während der Handelssperrfrist, die im Hinblick auf die Publikation der E.-Halbjahresergebnisse 2014 schon per

1. Juli 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. hatte den Hinweis auf das ein- setzende Handelsverbot am 16. Juni 2014 per E-Mail erhalten. Das Börsengeschäft mit E. Long Mini-Futures wurde ausserdem nicht als Management-Transaktion gemeldet. Die am 8. August 2014 erworbenen E. Long Mini-Futures wurden am 7. Oktober 2014 zurückbezahlt, da die zugrundeliegende E.A.-Aktie eine knock-out Schwelle des Pro- dukts durchschritten hatte. Es resultierte beim erstatteten Kurs kein positiver Brutto- und Netto-Gewinn. Beim Schlussquote vom 21. August 2014 in der Höhe von Fr. 0.15, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Publikation der E.-Geschäftsergebnisse zum

2. Quartal/1. Semester 2014, hätten der Brutto- und Netto-Gewinn Fr. 5’250.-- bzw. Fr. 5’166.-- betragen (BA pag. B07.103.001.01.T-0133). 2.4.4.12 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen 2. Oktober und 13. November 2014 E. Call War- rants und Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 105’500.--. Die Abschlüsse erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 24. September 2014 nachbörslich den Monatsbericht für den August 2014 vom Büro des CFO erhalten hatte. Das Dokument deckte bereits zwei Monate des 3. Quartals 2014 ab und zeigte, dass wichtige Unternehmenseckwerte

– insbesondere der EBITDA – deutlich über dem Budget lagen. Das bisher erzielte Er- gebnis wurde im Bericht denn auch überaus positiv vom CFO der E. kommentiert. Bereits am Folgetag nach Erhalt des Monthly Reporting August 2014 hatte der Beschul- digte A. begonnen, E. Long Mini-Futures Positionen zu eröffnen. Die am 25. bzw.

29. September 2014 erworbenen Bestände wurden vom Emittenten am 7. Oktober 2014 jedoch frühzeitig zurückbezahlt, da die zugrundeliegende E.a.-Aktie eine knock-out- Schwelle des Produkts durchschritten hatte. Für den 5. November 2014, zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr, war eine telefonische Besprechung zwischen dem Beschuldigten A., dem CFO der E. und einem weiteren Mitarbeiter dieses Unternehmens anberaumt. Die Börsenabschlüsse ereigneten sich an diesem Morgen. Anlässlich der Kaufabschlüsse in E. Call Warrants und Long Mini-Futures am 13. No- vember 2014 verfügte der Beschuldigte A. über den Q3/2014 Bericht des Unternehmens

70 SK.2020.36 und die entsprechende Medienmitteilung. Beide Dokumente waren ihm am Vorabend vom Leiter des Holding Office der E. per E-Mail zugestellt worden. Die E.-Effektenge- schäfte vom 2. Oktober bis 13. November 2014 geschahen während der Handelssperre, die vom Unternehmen im Hinblick auf die Publikation der Q3/2014 Geschäftsergebnisse ab 1. Oktober 2014 verhängt worden war. Der Beschuldigte A. hatte die Information zum bald einsetzenden Handelsverbot am 24. September 2014 per E-Mail erhalten. Die E.- Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet (BA pag. B18.103.001.01-0102). Die am 2. Oktober und 13. November 2014 gekauften E. Call Warrants wurden ab

20. November 2014 ohne Gewinn veräussert. Auch zum Schlussquote nach Publikation der Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014 hätte kein positiver Brutto- bzw. Netto- Gewinn resultiert. Die am 5., 7. bzw. 13. November 2014 erworbenen E. Long Mini- Futures wurden ab 28. November 2014 ohne Gewinn verkauft bzw. zurückbezahlt. Zum Schlussquote am 20. November 2014 von Fr. 0.11, d.h. zum relevanten Glattstellungs- kurs nach Publikation der E.-Geschäftsergebnisse zum 3. Quartal 2014, hätte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 21'000.-- bzw. Fr. 20’294.05 resultiert (BA pag. B07.103.001.01.T-0135 ff.). 2.4.4.13 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 E.-Aktien für insgesamt Fr. 91’300.--. Dazwischen kaufte er am 14. Januar 2015 E. Long Mini- Futures für insgesamt Fr. 28’000.-- via Bank 6. Die E.a.-Aktienkäufe vom 16. bzw. 17. Dezember 2014 erfolgten, nachdem E. am 15. Dezember 2014 nachbörslich das baldige Ausscheiden des CFO sowie den Abbruch des Verkaufsprozesses für spezifische Dis- tributionseinheiten des Unternehmens bekanntgegeben hatte. Eine entsprechende Be- nachrichtigung des Marktes war gleichentags im Rahmen einer VR-Sitzung in Gegen- wart des Beschuldigten A. beschlossen worden. Die Abschlüsse vom 16. Dezember 2014 fielen unter das Handelsverbot. Der Beschuldigte A. hatte am 8. Dezember 2014 zudem E.-Unterlagen zum Abschluss 3/2014, zum Budget 2015 und zur Mittelfristpla- nung 2016 bis 2019 erhalten. Die Prognosen des Abschlusses 3/2014 wichen teilweise stark von den endgültig publizierten Werten ab und deuteten, gemessen an den Kon- senserwartungen vor Ergebnispublikation, zumeist auf keine positiven Ergebnisüberra- schungen hin. Der Ausblick für das Jahr 2015 war ausserdem verhalten. Dagegen er- wartete man bereits ab dem Jahr 2016 EBITDA-Werte über dem mittelfristig gesteckten Ziel von EUR 300 Mio. Nachdem der Beschuldigte A. am 8. Januar 2015 per E-Mail vom VR-Präsidenten der E. erfahren hatte, dass man per 15. Januar 2015 einen neuen CFO «am Markt» würde ankündigen können, kaufte er am 14. Januar 2015 Long Mini-Futures für Fr. 28’000.-- (BA pag. B07.103.001.01.01-0287 f.). Als der Beschuldigte A. am 2. bzw. 3. März 2015 erneut E.-Aktien erwarb, hatte er zuvor die Präsentationsdokumente zum Projekt HHH. für die SC-Sitzung am 3. März 2015 erhalten. Die E-Mail mit der HHH.-Präsentation stammte vom 2. März 2015. Zuvor hatte der Beschuldigte A. dem Sekretär des E.-VR eine E-Mail mit der Bitte geschickt, die Unterlagen für das SC ins Sherpany zu stellen, da er unterwegs sei und die Dokumente

71 SK.2020.36 nicht ausdrucken könne. Die Unterlagen zum Projekt HHH. stellten im Wesentlichen das neuste, verbesserte Angebot von RRRRR. für spezifische Vertriebsgesellschaften der E. vor. Es überwogen darin klar die positiven Argumente für eine Annahme des Ange- bots. Gemäss Bank 2 barg die Bekanntgabe einer Verkaufstransaktion für den Markt positives Überraschungspotenzial. Seit 23. Februar 2015 verfügte der Beschuldigte A. ausserdem über den Entwurf des E.-Jahresberichts 2014 und der entsprechenden Me- dienmitteilung. Die E.-Effektengeschäfte vom 16. Dezember 2014 bis 3. März 2015 ge- schahen während der Handelssperre (BA pag. 07.202-0064). Die E.-Effektengeschäfte wurden zudem nicht als Management-Transaktionen gemeldet. Aus dem Geschäft mit E.-Aktien, die zwischen 16. Dezember 2014 und 3. März 2015 erworben worden waren, resultierte kein positiver Brutto- oder Netto-Gewinn. 2.4.4.14 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen 5. Mai und 27. August 2014 F.-Effekten für insge- samt Fr. 370’554.--. Am 5., 7. und 9. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. auf eigene Rechnung Käufe von 144’400 F.a.-Aktien für insgesamt Fr. 149’892.--. Er erwarb am

12. Mai 2014 zusätzlich 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5'000.-- zugunsten der M. AG. Diese Käufe von F.-Effekten geschahen, nachdem der Beschuldigte A. seit Anfang April ein Mandat als Senior Advisor bei Bank 2 Zürich innehatte, der Beschuldigte B. von Bank 2 Zürich gemäss eigenen Notizen am 22. April 2014 bereits am Projekt III. bzw. an Übernahmeplänen für F. durch O. arbeitete, Bank 2 mit Unterstützung des Beschul- digten A. eine Präsentation für den 14. Mai 2014 vorbereitete, an der die strategischen Optionen des Unternehmens erörtert werden sollten. Bereits am 14. und 16. Mai 2014 tätigte der Beschuldigte A. weitere F.a.-Aktienkäufe (83’100 F.a. für insgesamt Fr. 84’962.--) auf eigene Rechnung. Dazwischen erwarb er am 15. Mai 2014 im eigenen Namen 100’000 F. Call Warrants für Fr. 5’000.--. Am

19. Mai 2014 eröffnete er für die M. AG eine F. Long Mini-Future Position für Fr. 4’500.- -. Aus dem Dokument mit dem Titel «Project III. Preliminary Considerations & Time- table», das am 19. Mai 2014 an den Beschuldigten A. versandt wurde, ist ersichtlich, dass Bank 2 eine Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots in der Woche vom 15. September 2014 für möglich hielt. Die anfänglich vorgesehene öffentliche Ankündigung sollte somit vor Verfall der F.-Call Warrants stattfinden, die der Beschuldigte A. am 12. bzw. 15. Mai 2014 gekauft hatte. Weitere Käufe von F.-Effekten folgten Mitte Juli 2014, ohne dass die zuvor eröffneten Positionen glattgestellt worden wären. Am 17. Juli 2014 kaufte der Beschuldigte A. in mehreren Abschlüssen 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000.-- auf eigene Rechnung. Am 22. Juli 2014 kaufte er in mehreren Transaktionen weitere 400’000 F. Call Warrants für insgesamt Fr. 12’000 dazu. Am 25. Juli 2014 folgten weitere Positions- eröffnungen in F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000.--). Am 28. Juli 2014 kam es zu nochmaligen Käufen von F.-Call Warrants (200’000 Stk. für insgesamt Fr. 8’000). Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 17. und 28. Juli 2014 F.-Derivate für insgesamt Fr. 40'000.--, nachdem Anfang Juni Kontakte mit dem CEO/VR-Präsiden- ten der JJJJ. Gruppe bzw. Grossaktionär KKK. betreffend das Projekt III. stattgefunden

72 SK.2020.36 hatten. Weiter erwarb der Beschuldigte A. einen Teil der F.-Effekten, nachdem er ge- mäss E-Mail vom 23. Juli 2014 an den Beschuldigten B. wusste, dass O. nun eine Ab- sichtserklärung (LOI: Letter of Intent) an F. verfassen würde (BA pag. B07.2204.001- 0041). Am 27. August 2014 kaufte der Beschuldigte A. zusätzlich 72’500 F.a.-Aktien im Wert von Fr. 81’200.-- auf eigene Rechnung. Die Abschlüsse mit F.-Effekten, die der Beschul- digte A. zwischen 17. Juli 2014 und 18. August 2014 tätigte, fielen in die Sperrfrist für Effektengeschäfte, die im Zusammenhang mit der Publikation der F. Halbjahreszahlen 2014 auferlegt worden war. Der Beschuldigte A. war darüber am 18. Juni 2014 in Kennt- nis gesetzt worden. Die Abschlüsse mit F.-Effekten vom 18. August 2014 und 27. August 2014 fielen unter das Handelsverbot, das im NDA zum Projekt III. festgeschrieben und am 7. August 2014 vom Beschuldigten A. unterschrieben worden war. Die 300’000 F.-Aktien, die der Beschuldigte A. zwischen dem 5. Mai und 27. August 2014 erworben hatte, diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F. an. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn aus den ab 5. Mai 2014 erworbenen F.-Aktien von Fr. 88’946.-- bzw. Fr. 87’334.75. Zum Schlusskurs am

26. September 2014 von Fr. 1.33, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankün- digung des öffentlichen Kaufangebots der O. an die Aktionäre der F., wäre ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 82'946.-- bzw. Fr. 81’334.75 erzielbar gewesen. Aus dem Geschäft mit den F. Call Warrants, die zwischen 17. Juli 2014 und 28. Juli 2014 erwor- ben worden waren, resultierte nach der Veräusserung am 1. Oktober 2014 ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 32’000.-- bzw. Fr. 31’167.95. Zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 wäre derselbe Brutto- und Netto-Gewinn erzielbar gewesen. Die 50’000 F. Long Mini-Futures im Konto der M. AG wurden am 1. Oktober 2014 zu Fr. 0.20 für Fr. 10'000.-- glattgestellt. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 5'500.-- bzw. 5’412.44. Derselbe Brutto- und Netto-Gewinn wäre zum Schlusskurs der Effekte am 26. September 2014 erzielbar gewesen (BA pag. B07.103.001.01.T-0130 ff.). 2.4.4.15 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 23. Mai 2014 und 3. Juli 2014 eine Million G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 77'000.--. Daneben kaufte er am 23. Mai 2014 und

30. Juni 2014 insgesamt 2’200 G.a.-Aktien. Die G.a. Call Warrants wurden am 7. Juli 2014, am Tag der Ankündigung des Zusammenschlusses zwischen N. und G., vollstän- dig glattgestellt. Der Verkauf der G.a.-Aktien geschah zwei Tage später (BA pag. B07.103.001.01.T-0073 ff.). Als der Beschuldigte A. am 23. Mai 2014 erstmals eine Position in G.a. Call Warrants eröffnete, hatten sich die mehr als 5 Monate zurückliegenden Übernahmespekulationen nicht materialisiert. Der Bewertungsaufschlag der G.a. gegenüber ausgewählten Wett- bewerbern hatte, parallel zu den jüngsten Eigenständigkeitsbeteuerungen der G.-Füh- rung und wiederholten Richtigstellungen seitens eines Grossaktionärs G.a., tendenziell

73 SK.2020.36 abgenommen. Der Beschuldigte A. erstand am 23. Mai 2014 ein Derivat mit einem Ver- fallsdatum von weniger als vier Monaten. Zum Kaufzeitpunkt waren die Call Warrants mit einem Ausübungspreis von Fr. 62.50 ca. 7.6 % aus dem Geld. Es bedurfte damit einer Aufwertung des G.a.-Titels von mehr als 7.6 % bis Verfall, damit der Call Warrant einen inneren Wert entfaltete. Als der Beschuldigte A. am 19. Juni 2014 die nächste und doppelt so hohe Geldanlage über insgesamt Fr. 27’000.-- in G.a. Call Warrants tätigte, lag das letzte Geschäft ca. einen Monat zurück. Der Handel mit G.a.-Effekten setzte am 19. Juni 2014 wieder ein, nachdem kurz zuvor ein Treffen mit dem Beschuldigten B. in Zürich stattgefunden hatte. In einer E-Mail mit Betreff «KKK. Gruppe» vom 19. Juni 2014 bot der Beschuldigte B. einem Frankfurter Kollegen den Kontakt über den Beschuldigten A. zur KKK.-Gruppe an und verwies auf dort bestehende Übernahmeabsichten. Die Börsengeschäfte begannen ca. 20 Minuten nach der E-Mailnachricht des Beschuldigten B. Als der Beschuldigte A. am 19. Juni 2014 erneut startete, G.a. Call Warrants zu erwerben, war am 6. Juni 2014 die Frist zur Eingabe eines unverbindlichen Angebots für G. verstrichen. Beim Beschuldigten A. setzte ab 19. Juni 2014 bis zum Wochenende vor der Bekannt- gabe des Zusammenschlusses zwischen N. und G. ein beschleunigter Positionsaufbau in G.a. Call Warrants bzw. Aktien ein. Während er seit Anfang 2010 nie Transaktionen in G.a.-Effekten via Bank 3 oder Bank 13 getätigt hatte, begann ein solcher Handel erst- mals am 23. Mai 2014, wiederholte sich ca. einen Monat später am 19. Juni 2014, um sich dann in einem wöchentlichen Rhythmus fortzusetzen: am 24. Juni 2014, am

30. Juni 2014 und am 3. Juli 2014. Kurz zuvor war am 23. Juni 2014 die Frist für die Eingabe des verbindlichen Angebots für die G. verstrichen. Der Beschuldigte A. war kein Adressat von Dokumenten zum Projekt KKKK. Regelmäs- sigen Kontakt zu Bank 2 unterhielt er jedoch über den relevanten Zeitraum u.a. im Zu- sammenhang mit dem Projekt III., das im Verkauf von F. an O. mündete. Als am 7. Juli 2014 vorbörslich der geplante Zusammenschluss zwischen N. und G. bekanntgegeben wurde, erkundigte sich der Beschuldigte A. in einer E-Mail mit dem Betreff «News aus der Versicherungsbranche» beim Beschuldigten B., ob jener trotzdem den geplanten Trip nach London wahrnehmen könne (BA pag. B11.302.016-0001 ff.). Als am 7. Juli 2014 der geplante Zusammenschluss zwischen der N. und der G. be- kanntgegeben wurde, veräusserte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen G.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 320’000.--. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr 243’000.-- bzw. Fr. 241’303.60. Die Ende Mai sowie Ende Juni 2014 erworbenen 2’200 G.a.-Aktien verkaufte er zwei Tage nach Ankündigung der Transaktion für insge- samt Fr. 176’417.95. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 44’959.45 bzw. Fr. 42’010.92. Zum Schlusskurs am 7. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 79.--, d.h. zum relevanten Glattstellungspreis nach Ankündigung der beabsichtigten Akquisition der G. durch die N., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 42’341.50 bzw. Fr. 39’392.97 erzielbar gewesen.

74 SK.2020.36 2.4.4.16 Der Beschuldigte A. erwarb zwischen dem 2. und 9. Juni 2015 7’000 H.-Aktien (nachfol- gend: «H.» bzw. «H.a.») für insgesamt Fr. 98’520.85 (BA pag. 07.101.001.02.T-0403- 0407 ff.). Es fanden während der erwähnten Periode an jedem Handelstag teilweise mehrere Transaktionen statt. Die Abschlüsse in H.a.-Aktien begannen am 2. Juni 2015, nachdem er am 28. Mai 2015 mit dem Beschuldigten B. über ein Gespräch, das er mit einem ehemaligen Leiter der Corporate Finance Abteilung der Bank am H. geführt hatte, telefonieren wollte. Sie erfolgten, nachdem sich der Beschuldigte B. am 28. Mai 2015 mit dem vormaligen CEO der H. beraten hatte sowie nachdem der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. am Morgen des 1. Juni 2015 einen Artikel über Monate zuvor geschei- terte Verhandlungen um die H. zugeschickt und kurz darauf eine Rückrufaufforderung an den Beschuldigten B. bei Bank 2 hinterlassen hatte. Im weiteren Verlauf des Juni 2015 setzten sich die Übernahmebemühungen fort. Sie mündeten am 15. Juni 2015 in ein Treffen zwischen dem Beschuldigten B. und dem VR-Präsidenten der H. und in die anschliessende Ausarbeitung einer unverbindlichen Interessenbekundung. Es ist un- klar, ob das beabsichtigte Gespräch mit dem Mehrheitsaktionär der H. zustande kam (BA pag. B11.302.017-0001 ff.). Der Beschuldigte A. hatte bereits zuvor mit H.-Titeln gehandelt. Zum Zeitpunkt der Zu- stellung an den Beschuldigten B. war der Nachrichtenbeitrag keine offensichtliche Ta- gesmeldung mehr. Die im Artikel beschriebenen Vorgänge indizieren keine bevorste- hende Übernahme, sondern deuten vielmehr auf mächtige Ablehnung gegen einen Ver- kauf seitens des Hauptaktionärs hin. Der Artikel von SSSSS. ist ungeeignet, die am nächsten Tag einsetzende Serie von Kaufabschlüssen in H.a.-Aktien zu erklären. Der Titel schloss am 5. März 2015 denn auch unverändert. Die nächste voraussehbare Un- ternehmenspublikation der H. war die Veröffentlichung der Halbjahreszahlen 2015, die am 15. Juli 2015 stattfand. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte A. zwi- schen dem 2. und 9. Juni 2015 im Hinblick auf dieses Ereignis in H.a.-Aktien positio- nierte. Mithin bestehen keine Beweise, dass betreffende Transaktion gestützt auf Insi- derinformationen getätigt worden wäre. Eine Verurteilung des Beschuldigten A. betref- fend diesen Sachverhalt kommt folglich von Vornherein nicht in Betracht. 2.4.4.17 Der Beschuldigte A. kaufte in der Periode vom 3. November bis 16. Dezember 2015 2’950’000 I. Call Warrants für insgesamt Fr. 180'500.--. Zwischen 19. Januar und 11. Februar 2016 veräusserte der Beschuldigte A. die I. Call Warrants für Fr. 797'500.--, nachdem am 17. Dezember 2015 die Übernahme von I. durch OOO. angekündigt wor- den war. Die I.a.-Aktien diente er im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots für Fr. 405’000.-- an, wobei der Verkauf am 8. März 2016 vollzogen wurde. Er erzielte mit den zwischen dem 3. November bis 16. Dezember 2015 eingegangenen I.-Effektenpo- sitionen einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 769’872.60 bzw. Fr. 764’218.80. Zum relevanten Glattstellungkurs am 17. Dezember 2015 nach Ankündigung des OOO.-An- gebots an die Aktionäre der I., wäre ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 718’192.60 bzw. Fr. 712’538.80 erzielbar gewesen (BA pag. B07.101.001.02.T-0178 ff.).

75 SK.2020.36 Die Positionseröffnungen in I.a.-Effekten begannen am 3. November 2015, nachdem zuvor keine Transaktionen in I.a.-Effekten seitens des Beschuldigten A. bekannt waren, nachdem Bank 2 am Vortag – mit dem Engagement Letter vom 2. November 2015 – das Mandat als Finanzberaterin von I. im Zusammenhang mit einem allfälligen Verkauf des Unternehmens erhalten hatte, nachdem am 2. November 2015 wichtige Doku- mente, wie die unverbindlichen Angebote der OOO. vom 8. bzw. 30. Oktober 2015, das wohlwollende Antwortschreiben von I. an OOO. vom 20. Oktober 2015 und Unterneh- mensbewertungen zu I. bei Bank 2 eingegangen waren sowie nachdem sich der Be- schuldigte A. am Abend des 2. November 2015 zu einem Treffen beim Beschuldigten B. in Zürich eingefunden hatte (BA pag. B11.302.019-0001 ff.). Die Positionseröffnungen in I.-Effekten begannen am 3. November 2015, setzten sich bis zum 6. November 2015 täglich fort, wurden dann für ca. zwei Wochen unterbrochen und wiederholten sich ab 17. November 2015 bis zur Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 17. Dezember 2015 nahezu täglich. Die wiedereinsetzenden I.-Effek- tengeschäfte vom 17. November 2015 koinzidierten zeitlich mit dem wichtigen Manage- ment- und Technologiemeeting von I. und OOO. Der Beschuldigte A. war an diesem

17. November 2015 in unmittelbarer Nähe von Bank 2 Zürich im Restaurant LLLL. zum Mittagessen verabredet. Der Beschuldigte B. befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland. Die Positionen in I. Call Warrants, die der Beschuldigte A. zwischen dem

3. November und 15. Dezember 2015 kontinuierlich aufbaute, waren unüblich gross. 2.4.4.18 Der Beschuldigte A. kaufte am 22. Januar 2016 100’000 J. Call Warrants für insgesamt Fr. 19’000.--. Er veräusserte die J. Call Warrants bereits am 2. Februar 2016 für insge- samt Fr. 59’000.--, nachdem am gleichen Tag vorbörslich das Kaufangebot von QQQ. für J. angekündigt worden war. Es resultierte ein Brutto- und Netto-Gewinn von Fr. 40’000.-- bzw. Fr. 39’750.80 (BA pag. B07.101.001.02.T-0190 ff.). Die Positionser- öffnungen in J.-Effekten fanden am 22. Januar 2016 statt, nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Geschäfte mit J.a.-Effekten getätigt hatte. Sie erfolgten nachdem er seit 22. Dezember 2015 vom Beschuldigten B. über ein Mandat der Bank 2 betreffend J. wusste sowie nachdem bei Bank 2 seit 24. Dezember 2015 das unverbind- liche PPP.-Angebot für J. vom 10. Dezember 2015 zu Fr. 315.-- pro J.a. vorlag, das zum Zeitpunkt der Effektengeschäfte vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 7.14 % impli- zierte. Sie geschahen nachdem Bank 2 informiert war, dass zwei Mitbieter unverbindli- che Offerten zu Fr. 350.-- pro J.a. eingereicht hatten, die zum Zeitpunkt der Effektenge- schäfte des Beschuldigten A. vom 22. Januar 2016 eine Prämie von 19 % implizierten sowie nachdem er am Vorabend eine office warming party bei EEE. besucht, an der auch NN. teilgenommen hatte. Letzterer arbeitete bei Bank 2 massgeblich an der J.- Transaktion mit. Der Beschuldigte A. schickte am Morgen des 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Angebotsankündigung, eine E-Mail an die EEE.-Gastgeberin mit dem Betreff «J.» und der knappen Bemerkung: «Der Preis ist der absolute Wahnsinn» (BA pag. B11.302.020-0120).

76 SK.2020.36 Am 25. Januar 2016, d.h. wenige Tage nach den Effektengeschäften verstrich die Ab- gabefrist für die verbindlichen Angebote. Danach mussten diese nur noch geprüft und letzte Verhandlungen mit dem/den bevorzugten Bieter/n geführt werden. Bei erfolgrei- chem Ausgang der Gespräche konnte die Ankündigung des Kaufangebots dann unmit- telbar folgen. Letzteres geschah dann am 2. Februar 2016, d.h. 7 Handelstage nach den J.a.-Effektengeschäften des Beschuldigten A. 2.4.4.19 Als der Zusammenschluss zwischen Bank 1 AG (nachfolgend: «Bank 1» bzw. «1a.») und der ehemaligen Bank 11 am 22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war die Bank 11 vollständig im Besitz der brasilianischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht bör- senkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Der Beschul- digte A. erwarb am 19. Januar 2016 150’000 1a. Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 13’500.--. Am 20. Januar 2016 kam es, auf Grund von Sorgen um die globale Kon- junktur, zu starken Verwerfungen an den Finanzmärkten. Die 1a.-Aktie notierte am

20. Januar 2016 zwischenzeitlich bei Fr. 8.70, was einem Minus von 8.61 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages entspricht. Der Basiswert des 1a. Long Mini-Futures durchschritt in der Folge eine knock-out Schwelle des Derivats, was zu einer frühzeitigen Rückzahlung des Produkts führte. Am 25. Januar 2016 wurden dem Beschuldigten A. Fr. 1’950.-- für die 150’000 1a. Long Mini-Futures erstattet. Das Geschäft mit Bank 1- Effekten generierte keinen positiven Brutto- oder Netto-Gewinn. Die Positionseröffnun- gen in 1a. Long Mini-Futures vom 19. Januar 2016 geschahen, nachdem Bank 2 bereits im Januar 2015 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bank 11 als Investmentbank von Bank 10 mandatiert worden war sowie nachdem der Beschuldigte A. am 18. De- zember 2015 durch eine E-Mail des Beschuldigten B. mit dem Betreff «.» über die aktu- elle Positionierung von Bietern um die Bank 11 informiert worden war. Weiter erfolgten sie nachdem am 9. Januar 2016 noch drei Interessenbekundungen für die Bank 11 bei Bank 2 vorgelegen hatten sowie nachdem Bank 10 und die Bank 1 am 11. Januar 2016 in exklusive Transaktionsverhandlungen bezüglich Bank 11 getreten waren und nach- dem der Beschuldigte A. am Folgetag, dem 14. Januar 2016, erneut eine E-Mail mit dem Betreff «.» seitens des Beschuldigten B. erhalten hatte, die einzig das Logo von der Bank 1 enthielt. 2.4.4.20 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 6. und 8. April 2016 auf eigene Rechnung 200’000 K. Long Mini-Futures sowie 200’000 K. Call Warrants für insgesamt Fr. 125'500.--. In diesem Zeitraum erwarb er zudem 11’000 K.-Aktien für insgesamt Fr. 482’150.--. Wenige Tage später, nachdem das EE.-Übernahmeangebot an die Aktionäre der K. publiziert worden war, begann er die K.-Positionen zu schliessen. Zwischen dem 11. und 26. April 2016 verkaufte er K.-Effekten für insgesamt Fr. 837’700.--. Es resultierte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 230’050.-- bzw. Fr. 225’214.05. Zu den relevanten Schlusskursen am 11. April 2016, d.h. zum Handelsende nach Bekanntgabe des EE.-Übernahmeangebots an die Aktionäre der K., hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 228'350.-- bzw. Fr. 223’514.05 resultiert. Die Positionseröffnungen in K.-Effekten (BA pag. B07.101.001.02.T-0249 ff.) begannen am 6. April 2016, nachdem Bank 2 bereits seit mehreren Monaten für K. auf die

77 SK.2020.36 Akquisition von SSS. (Projekt TTT.a.) hingearbeitet hatte, nachdem der Beschuldigte B. erfahren hatte, dass Verhandlungen für eine potenzielle Übernahme von K. im Gange waren (Projekt K.d.) sowie nachdem sich Bank 2 am 20. März 2016 für ein Fairness Opinion Mandat im Zusammenhang mit dem potenziellen Verkauf der K. beworben hatte. Sie erfolgten nachdem der Beschuldigte A. am 22. März 2016 eine E-Mail mit dem Betreff «K.» an NN. versandt hatte. Letzterer war massgeblich mit dem Projekt TTT.a. und der Akquise für das Fairness Opinion Mandat im Projekt K.d. bei K. beschäftigt sowie, nachdem der Beschuldigte B. am Morgen des 5. April 2016 wusste, dass noch am gleichen Morgen das Angebot für K. im Projekt K.d. eingehen würde (BA pag. B11.302.024-0106 ff.). Soweit ersichtlich, hatte der Beschuldigte A. bis anhin nicht mit K.-Effekten gehandelt. Gemäss Internetprotokolladressen, gab der Beschuldigte A. die entsprechenden Orders über ein Bank 2-Netzwerk auf (BA pag. B07.101.001.02.T-0504). 2.4.4.21 Der Beschuldigte A. kaufte zwischen dem 29. April und 21. Oktober 2016 L. Call War- rants und Long Mini-Futures für insgesamt Fr. 319’750.--, bevor das Schweizer Biotech- unternehmen am 25. November 2016 Transaktionsgespräche mit AAAA. bestätigte. Am

15. September 2016 verkaufte der Beschuldigte A. alle zuvor erworbenen L.a.-Call War- rants (L.b.) mit Ausübungspreis von Fr. 160.--/Verfallsdatum 16. September 2016, bevor das Produkt am nächsten Tag verfallen sollte. Er erlitt mit diesem Geschäft einen Ver- lust. Den Bestand an L.a. Call Warrants (L.c.) mit Ausübungspreis Fr. 165.--/Verfallsda- tum 16. Dezember 2016 veräusserte er sechs Tage später, am 21. September 2016, mit einem Gewinn von Fr. 25’000.--. Die L.a. Long Mini-Futures, die er am 13. und

20. Oktober 2016 gekauft hatte, verkaufte er bereits am Morgen des 21. Oktober 2016 wieder und erlitt damit einen Verlust. Der Kurs der L.a.-Aktie hatte am Vortag um 6.47 % nachgegeben. Der Beschuldigte A. erwarb jedoch unmittelbar nach Glattstellung der L.a.-Derivateposition 100’000 Stk. des L.a. Long Mini-Futures für Fr. 54’500.--. Die Po- sition in L.a. Long Mini-Futures veräusserte der Beschuldigte A. am 9. sowie am 16. Dezember 2016 für insgesamt Fr. 180’500.--. Zuvor hatte er am 6. und 7. Dezember 2016 die L.a. Call Warrants für insgesamt Fr. 217’500.-- glattgestellt. Der Beschuldigte A. machte mit den L.a. Long Mini-Futures und Call Warrants, die er über den 25. No- vember 2016 hinaus hielt, einen Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 290’500.-- bzw. Fr. 288’806.70. Zu den relevanten Schlusskursen am 25. November 2016 hätte ein Brutto- bzw. Netto-Gewinn von Fr. 120’500.-- bzw. Fr. 118’806.65 resultiert (BA pag. B07.103.002.01.T-0013 ff.). Die L.-Effektengeschäfte begannen am 29. April 2016 nachdem der Beschuldigte A., soweit ersichtlich, zuvor nie Börsengeschäfte mit diesem Basiswert getätigt hatte, nach- dem Bank 2 am 20. April 2016 eine Conflict Clearance für das Mandat von AAAA. zur Beratung bei der geplanten Übernahme von L. durchgeführt hatte und u.a. der Beschul- digte B. für das Projekt abbestellt worden war sowie nachdem der VR von AAAA. am

28. April 2016 grünes Licht für den sofortigen Beginn mit den Projektarbeiten gegeben hatte. Sie erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. eine halbe Stunde vor den ersten L.-

78 SK.2020.36 Effektengeschäften vom 29. April 2016 während ca. 20 Minuten mit dem Beschuldigten B. telefoniert hatte sowie nachdem bei Bank 2 bereits erste Bewertungskalkulationen für L. vorlagen, die den Wert der Zielgesellschaft auf Fr. 210.-- bezifferten, d.h. ca. 40 % über dem damaligen Aktienkurs (BA pag. B11.302.024-0001 ff.). 2.4.5 Zum Insiderstatus i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG 2.4.5.1 Bei sämtlichen Primärinsidern muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Po- sition des Insiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation bestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, wonach als Primärinsider gilt, wer auf Grund seiner Beteiligung oder seiner Tätigkeit bestim- mungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat. 2.4.5.2 So gelten als Primärinsider zunächst Organe oder Mitglieder eines Leitungs- oder Auf- sichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft (sog. Organinsider; vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, SK-Komm Fin- fraG, 2017, Art. 154 N. 21). 2.4.5.3 Die konkrete Tätigkeit des Tätigkeitsinsiders muss notwendig damit einhergehen, dass er in dessen Rahmen die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Informa- tion bezieht (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 196). Hierzu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 53: «Wenn es sich beim Beauftragten um eine juristische Person oder eine Gesell- schaft handelt, wurde die Insidereigenschaft unter altem Recht nach Art. 29 StGB deren Organen und Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zugerechnet. Eine solche Zurechnung ist im neuen Recht nicht mehr notwendig, da bei den tätigkeits- bedingten Primärinsidern der Grundsatz der Konnexität zwischen Insiderstellung und Effekten nicht gilt. Wenn eine Emittentin eine juristische Person beauftragt, werden sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen dieser juristischen Person, welche auf- grund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben, direkt von Art. 154 Abs. 1 FinfraG als Tätigkeitsinsider erfasst.» (a.A. WOHLERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, §14 N. 26) nach dem in solchen Fällen auch unter neuem Recht Art. 29 StGB zur Anwendung komme). 2.4.5.4 Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG: Demgemäss muss es sich bei der betref- fenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Ge- sellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.

79 SK.2020.36 Als einzige Voraussetzung ist zu fordern, dass es sich beim Tippgeber um einen Primä- rinsider handelt und dass dieser den Tippee vorsätzlich informiert hat (SETHE/FAHRLÄN- DER, Art. 154 N. 65). Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der Beauftragte durch das Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist, weil das neue Recht (aBEHG und FinfraG) nunmehr einen rein marktbezogenen Regelungsan- satz verfolgt und die Treuepflicht des Insiders gegenüber dem Unternehmen kein ge- schütztes Rechtsgut mehr darstellt (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 52). 2.4.6 Insidereigenschaft des Beschuldigten A. 2.4.6.1 Von April 2008 bis zu seinem Ausscheiden im November 2016 war der Beschuldigte A. VR von C. Von August 2009 bis Mai 2010 war er ausserdem VRP und CEO des Unter- nehmens (BA pag. B11.302.000-0001-0006; B11.302.000-0029 f.; 13.100-0029 f.). Im Ergebnis ist seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne erstellt. 2.4.6.2 Von April 2008 bis April 2015 war der Beschuldigte A. bei D. Mitglied des VR bzw. gar dessen Präsident (BA pag. B11.302.000-0034; 0042). Seine Eigenschaft als Organ- und folglich Primärinsider während besagter Zeitspanne ist demnach erstellt. 2.4.6.3 Während des Senior Advisor-Mandats des Beschuldigten A. beriet EEE. das italienische Textil- und Modeunternehmen DDD. bei der geplanten Übernahme von D. (BA pag. 11.302-0010; B11.302.000-0080). Hierbei kam dem Beschuldigten A. keine Organstel- lung zu. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «Aus den Beweisstücken ergibt sich, dass D. Anfang Sep. 2015 das Projekt EEEE. gestartet hat mit der Bank 2 als Finanzberater. Das Projekt war vertraulich, es wurden Geheimhaltungserklärungen eingeholt und eine Insiderliste ge- führt. Aus der Sicht von GGGGG. waren Sie offensichtlich kein Insider bezüglich des Projekts EEEE. Aus dem Mail [des Beschuldigten] B. an Sie vom 2. November 2015 ergibt sich jedoch, dass das Projekt EEEE. Ihnen dann bereits bekannt war. Sie waren darum spätestens ab Anfang November 2015 ein Insider. Was sagen Sie dazu?» Der Beschuldigte A. entgegnete: «Was ich erst hinterher erfahren habe, dass es offenbar 3 oder 4 Interessenten gab im Projekt EEEE. Das waren DDD., MMMM. Asset Manage- ment oder Private Equity und auch BBBBBB.» (BA pag. 13.100-1179). Der Beschuldigte A. gab somit zumindest implizit zu, auf Grund seines EEE.-Mandates eine Insiderstel- lung innegehabt zu haben. Folglich ist der Beschuldigte A. bezüglich der im Rahmen der Übernahmeverhandlungen Anfang September 2015 als Tätigkeitsinsider und somit Pri- märinsider zu qualifizieren. 2.4.6.4 Sodann war der Beschuldigte A. VR von E. Er gehörte dem Gremium seit September 2013 an. Als die Q2 bzw. HJ/2014 Geschäftszahlen aufbereitet wurden, stand er zudem dem Advisory Committee von E. als Präsident vor (BA pag. 11.302-0100, B11.302.000-

80 SK.2020.36 0062). Bezüglich sämtlicher Transaktionen mit E.-Titeln während des angeklagten Zeit- raums ist der Beschuldigte A. folglich als Organinsider und somit Primärinsider zu qua- lifizieren. 2.4.6.5 Weiter war der Beschuldigte A. zum Zeitpunkt des O.-Übernahmeangebots VR-Präsi- dent von F. Dem VR von F. gehörte er seit April 2004 an (BA pag. 11.302-0131; B11.302.000-0010). Er ist somit bezüglich der Transaktionen mit F.-Titeln als Organinsi- der und folglich als Primärinsider zu qualifizieren. 2.4.6.6 Nicht zuletzt übte der Beschuldigte A. ab 1. April 2014 ein Mandat als Senior Advisor für die Zürcher Niederlassung der Bank 2 aus, gestützt auf den Vertrag mit der Bank 2 GmbH vom 31. März 2014, verlängert am 31. März 2015 (BA pag. 12.101-0025, -0030). Der Beschuldigte A. schloss am 31. März bzw. 2. April 2014 namens der ihm gehören- den M. AG mit der Bank 2 GmbH, handelnd durch den Beschuldigten B., einen Vertrag als Senior Advisor (Vertrag auf die Dauer eines Jahres, 2015 verlängert um 2 Jahre) (BA pag. 13.100-0250 ff. und 13.100-0255, 13.200-0536). Der Beschuldigte A. trat in der Folge als Senior Advisor, die M. AG als Senior Advisory Company auf. Er gehörte innerhalb der Bank 2 GmbH zum Support Team. Der Beschuldigte A. legte das als strictly private and confidential überschriebene Mandat weder gegenüber der C. noch gegenüber der E. AG offen. Als Senior Advisor war er zwar Hilfsperson von Bank 2 und würde somit gemäss SETHE/FAHRLÄNDER als Primärinsider gelten (oben E. 2.4.5.3). Vor- liegend hatte der Beschuldigte A. jedoch keinen bestimmungsgemässen Zugang zu den Insiderinformationen der involvierten Emittenten. Er beriet den Beschuldigten B. im All- gemeinen und war – im Unterschied zu seiner Tätigkeit als Senior Advisor von EEE. bei der Übernahme von D. durch DDD. – nicht projektbezogen involviert. Zudem wurde die Verbindung zu Bank 2 geheim gehalten. Eine Primärinsiderstellung scheitert folglich am Fehlen des funktionalen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit und der Kenntnis- nahme der jeweiligen Insiderinformation. Tippgeber war in der Regel der Beschuldigte B. So gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner ZMG-Einvernahme vom 17. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Was die Sekundärinsidergeschäfte betrifft, […]. Dies be- trifft die im Antrag genannte I. und K., möglicherweise aber auch noch weitere Gesell- schaften. Soweit ich Informationen hatte, kamen diese aus einer Quelle, der Investment Bank 2 in Zürich. In dieser Firma habe ich ein Mandat als Senior Advisor. Im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden, kam ich an Informationen, die entweder auslösend oder unterstützend für die von mir auslösenden Transaktionen wa- ren. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber betonen, dass ich mit dem Ausnutzen dieser Informationen, mit dem Mandat gültigen Informationen verstossen habe. […] B., der bei der Bank 2 Managingdirector ist und der mir aufgrund dieser Position die Infor- mationen gab und dabei darauf hinwies, dass es sich um Insiderinformationen handelt.» (BA pag. 06.001-0142). Obschon diese Aussage unzutreffend formuliert ist, kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beschuldigte A. die Tatsache bewusst war, dass es sich bei den erhaltenen Hinweisen um Insiderinformationen handelte. Bezüglich Anklagepunkte Ziff. I.5.5 bis I.5.11 ist der Beschuldigte A. im Ergebnis als Sekundärinsi- der zu qualifizieren.

81 SK.2020.36 2.4.7 Taugliche Tatobjekte (betroffene Emittentin und deren Effekten) Art. 154 FinfraG erfasst als Insiderpapiere Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind sowie daraus abgeleitete Derivate (SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 154 N. 86). Diese Voraussetzung ist bei sämtlichen in Frage ste- henden Effekten erfüllt. Sie sind somit ein taugliches Tatobjekt nach Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. 2.4.8 Vorliegen einer Insiderinformation als kausales Element für den Kaufentscheid Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Aus dieser Information müssen sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen können, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

9. August 2018 E. 3.4.4; a.A. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163). Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die gleichermassen auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler: BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464). Zu prüfen ist folgend, inwiefern Insiderinformationen für den jeweiligen Kaufentscheid des Beschuldigten A. im Rahmen der einzelnen Sachverhaltskomplexe kausal waren. 2.4.8.1 Die Kausalität betreffend die in Anklagepunkt Ziff. I.5.1.1 beschriebene Insidertransak- tion ist insofern gegeben, als der Beschuldigte A. an der einschlägigen Telefonkonferenz teilnahm, was ihm wiederum Kenntnis der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen ver- schaffte (BA pag. B07.201.002-0046 f.). 2.4.8.2 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.2 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Be- schuldigte A. Einblick in die noch nicht öffentlichen Jahreszahlen hatte, was die begrün- dete Erwartung eines Kursanstiegs weckte, der jedoch letztlich nicht eintraf (BA pag. B11.302.003-0085 f.).

82 SK.2020.36 2.4.8.3 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.3 besteht die Kausalität insofern, als der Be- schuldigte A. Kenntnis erlangte der noch nicht öffentlichen Jahreszahlen sowie der Tat- sache, dass eine Medienmitteilung bevorstand (BA pag. 11.302-0035). 2.4.8.4 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.1.4 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. über Insiderkenntnis der bevorstehenden Übernahme verfügte und ihn dies zur be- gründeten Annahme veranlasste, dass zu gegebener Zeit eine Medienmitteilung in die- sem Sinne ergehen würde (BA pag. B07.201.001-0273 ff.). 2.4.8.5 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.1.5 besteht die Kausalität insofern, als der Insider- transaktion des Beschuldigten A. eine Telefonkonferenz mit dem CEO mit Informationen über konkrete Angebote betreffend die C.d.-Übernahmeverhandlungen und deren Höhe voranging. Es bestand beim Beschuldigten A. folglich die begründete Annahme, dass diese Informationen bei Bekanntwerden einen Kursanstieg bedeuten würde (BA pag. B07.201.001-0355 f.). 2.4.8.6 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.1.6 ist die Kausalität insofern gegeben, als die Kenntnisnahme seitens des Beschuldigten A. von schmerzvollen Reorganisationsmass- nahmen und Abschreibungen im Rahmen einer AC-Sitzung bzw. der dazugehörigen Vorbereitungsdokumentation, zur begründeten Annahme führte, dass der Kurs nachge- ben würde (BA pag. B07.201.003-0130 ff.). 2.4.8.7 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.1.7 besteht insofern Kausalität als der Beschuldigte A. Kenntnis enttäuschender Meldungen über die Jahreszahlen und den anstehenden Rücktritt des CEO erlangte. Dieses Wissen bewog ihn zum Verkauf von Titeln zur Ver- meidung eines grösseren Verlustes (BA pag. B07.201.002-0239 ff.). 2.4.8.8 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 besteht insofern eine Kausalität, als der Beschul- digte A. im Rahmen einer Sitzung, deren Vorsitz er selbst innehatte, noch nicht öffentli- che Halbjahreszahlen zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten An- nahme, dass es zu einem Kursanstieg kommen würde, was sich letztlich jedoch nur teilweise bewahrheitete (BA pag. B11.302.011-0012 f.). 2.4.8.9 Für Anklagepunkt Ziff. I.5.2.3 ist die Kausalität insofern zu bejahen, als der Beschuldigte A. als Berater im Team von EEE. vom Projektverlauf und dem Angebotsstand von der übernehmenden DDD. im Rahmen der Übernahmeverhandlungen über D. Kenntnis er- langte. Diese Informationen bewogen ihn zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs der D.a.-Aktie (BA pag. 13.1090-0188). 2.4.8.10 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.1 ist die Kausalität insofern erstellt, als die Kenntnis- nahme der noch nicht öffentlichen Halbjahreszahlen im Rahmen einer Sitzung beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme auslöste, dass es zu einem Kursanstieg kom- men würde, was sich letztlich (teilweise) bewahrheitete (BA pag. B11.302.012-0016 ff.).

83 SK.2020.36 2.4.8.11 Im Rahmen von Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 besteht insofern Kausalität, als der Beschul- digte A. im Hinblick auf eine interne Telefonkonferenz noch nicht öffentliche Quartals- zahlen einforderte und zur Kenntnis nahm (BA pag. B11.302.013-0043 ff). 2.4.8.12 In Anklagepunkt I.5.3.3 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. Kennt- nis der noch nicht öffentlichen (positiven) Jahresergebnisse erlangte. Dies führte ihn zur begründeten Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.014-0032 ff.). 2.4.8.13 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.4 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. von internen Informationen zur geplanten Übernahme durch O. Kenntnis er- langte. Somit entstand bei ihm die begründete Annahme, dass der Kurs ansteigen würde, was auch eintraf (BA pag. B11.302.015-0120 ff.). 2.4.8.14 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 besteht die Kausalität insofern, als der Beschul- digte A. Kenntnis nahm vom Stand des Übernahmeprozesses N. im Rahmen von Mee- tings auf Grund seiner Stellung als Senior Advisor bei Bank 2. Dies führte wiederum zur begründeten Annahme, dass der Kurs bei Bekanntgabe der Übernahme ansteigen würde, was auch geschah (BA pag. 13.100-2069). 2.4.8.15 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.6 kann vollumfänglich auf E. 2.4.4.16 oben verwiesen werden. 2.4.8.16 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.7 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. Kenntnis nicht öffentlicher Informationen zum Übernahmeprozess durch OOO. im Rahmen der Tätigkeit bei Bank 2 erlangte. So tätigte der Beschuldigte A. die Insider- transaktionen unmittelbar nach Gesprächen zwischen dem Beschuldigten B. und NNNN., dem VR-Präsident von I., im Zuge derer Bank 2 ein Mandat für die Transaktion mit OOO. erhielt. Dies verleitete ihn zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. November 2016 gab der Be- schuldigte A. explizit an, diese Insiderinformationen über Bank 2 erhalten zu haben (BA pag. 06.001-0142). 2.4.8.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.8 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschuldigte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernameprozess durch PPP. im Rahmen der Beratertätigkeit bei EEE. erfuhr. So wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht (siehe E-Mail B. v. 22. Dezember 2015) «Worum geht es da wohl, als B. Ihnen mitteilte J.: we got a mandate. Wie gut kennst du OOOO.?». Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nicht mehr wisse. Ebenso antwortete er auf die Frage, ob er dem Beschuldigten B. geantwortet und mit ihm weiter darüber korrespondiert habe (BA pag. 13.100-1845). Im Rahmen eines office warming event hatte der Beschuldigte A. zudem von seinem Bank 2-Kollegen NN. die Bestätigung erhalten, dass die Einreichung eines Angebots unmittelbar bevorstand (vgl. BA pag. 13.100-2002). Dies veranlasste den Beschuldigten A. zur begründeten Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs.

84 SK.2020.36 2.4.8.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.9 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch die Bank 1 auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und dem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. So sandte der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. gar ein E-Mail mit dem Logo von der Bank 1 um ihm mitzuteilen, wer den Zuschlag bekommen hatte (BA pag. B11.302.021-0070). Dies führte zur begründeten Annahme eines bevorstehen- den Kursanstiegs. 2.4.8.19 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.10 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch EE. auf Grund seines Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 wahrnahm. Weiter hatte der Beschuldigte A. zum Thema des konkreten Stands der Verhandlungen nachweislich Kontakt zu NN. so- wie zum Beschuldigten B. (BA pag. B11.302.023-0075). Somit bildete sich beim Be- schuldigten A. die begründete Annahme eines bevorstehenden Kursanstiegs. 2.4.8.20 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 ist die Kausalität insofern erstellt, als der Beschul- digte A. nicht öffentliche Informationen zum Übernahmeprozess durch AAAA. auf Grund des Senior Advisor-Mandats bei Bank 2 und einschlägigem Kontakt zum Beschuldigten B. zur Kenntnis nahm. Dies führte bei ihm zur begründeten Annahme eines bevorste- henden Kursanstiegs, der dann jedoch nicht eintrat (BA pag. 13.200-0061). 2.4.8.21 Indem der Beschuldigte A. in den erwähnten Sachverhaltskomplexen, mit Ausnahme der Anklagepunkte Ziff. I.5.2.1 sowie I.5.6, gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung kaufte, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln jeweils tatbestandsmässig gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG aus. 2.4.9 Vertraulichkeit Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem be- schränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpubli- kum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; BSK-WOH- LERS/PFLAUM, a.a.O.). Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, Die

85 SK.2020.36 materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.) Erstellt ist, dass die Informationen zu den Quartals-, Halbjahres- bzw. Jahreszahlen so- wie Übernahme- bzw. Fusionsverhandlungen der Öffentlichkeit allesamt nicht bekannt waren und somit bis zu deren Publikation vertraulich im Sinne von Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG waren (BA pag. 11.302-0010; -0109; -0131; 13.100-0117 f. -0121 f., -0747; 17.001-0064). In Zusammenhang mit den Übernahmeverhandlungen betref- fend D./DDD. ergibt sich die Vertraulichkeit dadurch, dass der Beschuldigte A. bereits während seiner Eigenschaft als Organinsider Kenntnisse in diesem Zusammenhang er- warb. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Senior Advisor bei EEE. und somit Tätigkeitsinsi- der erhielt er sodann vertiefte Kenntnisse. So erfuhr er am 2. April 2016 Gerüchte be- treffend eine mögliche Übernahme durch GGGG. Die Vertraulichkeit war gegeben auf Grund seiner Tätigkeit als Berater bei EEE. und ab 1. Januar 2016 auf Grund des Senior Advisor Vertrages (BA pag. 11.302-0010). 2.4.10 Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung Qualitativ wird vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. vo- raussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Aktienkurs erheblich zu beein- flussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 E. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 444; Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes vom [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011; BBl 2011 6873, 6885; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 3. Septem- ber 2014; BBl 2014 7483, 7587). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflus- sungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Sowohl die Voraus- sehbarkeit als auch die Erheblichkeit des Kurssprungs müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders im Zeitpunkt der Tat unter einer objektivierenden Betrach- tungsweise ex ante nachgewiesen sein. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in gro- ben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom

1. Juli 2015 E. 7.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E.3.4.3.1; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j, N. 41; HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N 16). 2.4.11 Erheblichkeit der Kursveränderung Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird, zu beurteilen. Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlich- keit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O., N. 43; 58 ff. ad Art. 2 lit. j FinfraG; LEUENBERGER, a.a.O., 349; LEUENBER- GER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni (Hrsg.), Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 201 ff.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.;

86 SK.2020.36 WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rah- men von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Sethe B. [Hrsg.], Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; kritisch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 48 f.; ablehnend HOCH/HOTZ, a.a.O., Art. 2 lit. j N. 27). Die FINMA führt im Rundschreiben «2013/8 Marktverhaltensregeln», das auch für das Strafrecht eine Auslegungshilfe darstellt (vgl. Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturge- setz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014, 7485) Folgendes aus: «Im Einzelfall ist anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines ver- ständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekannt- werden der Information» (Rz. 10 des Rundschreibens). In Bezug auf die durch Optionen erlangten Gewinne drängt sich indes eine differente Berechnungsmethode auf. Der Sinn und Zweck von Optionsgeschäften im Rahmen von newstrading liegt darin, innert kurzen Zeiträumen mit Spekulationsgeschäften aufgrund der Hebelwirkung grosse Gewinne zu realisieren (JOHN SHON/PING ZHOU, News Trading mit Optionen, 2012, S. 41). Die Überlegung, dass ab Veröffentlichung der Insiderinfor- mation jeder Anleger die Möglichkeit hätte, durch Käufe gleichermassen vom weiteren Aktienkursanstieg zu profitieren, gilt diesbezüglich nicht. Sogleich nach Bekanntwerden einer solchen Information schwindet – aufgrund der exponentiellen Kursveränderung – die Möglichkeit rapide, Optionen zu gewinnbringenden Konditionen (d.h. ohne hohe Ver- lustrisiken) zu erwerben. Mit anderen Worten bestehen nach Bekanntwerden (und Ab- sorption) des Ereignisses für andere Marktteilnehmer keine real gleichen Chancen auf den Erwerb solcher Optionen zu gewinnversprechenden Konditionen. Mithin erscheint der durch den Insider ausgenützte Wissensvorsprung kausal für den gesamten Gewinn, den er durch Optionsgeschäfte realisiert (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 17. Dezember 2017 E. 6.2.5). 2.4.12 Analyse und Berichterstattung Im Vorverfahren setzte die Bundesanwaltschaft eine anerkannte Fachperson im Bereich der Finanzmarktanalyse zur Anfertigung eines Ermittlungs- und Auswertungsberichtes (FFA-Bericht, BA pag. 11.101) ein. Der Beschuldigte A. hatte mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 die Einsetzung eines Sachverständigen beantragt. Dabei sei für die Be- rechnung der Kurserheblichkeit und des erzielten Vermögensvorteils auf den Eröff- nungskurs des Tages abzustellen, an dem die Information öffentlich gemacht wurde (TPF pag. 51.521.004 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das Bundesstrafge- richt das Gesuch ab. Dabei legte es insbesondere dar, dass die Ermittlung der Kurser- heblichkeit auf Grund des Schlusskurses (bzw. des Eröffnungskurses des Folgetages) mithilfe des reasonable investor test der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ent- spreche (TPF pag. 51.250 mit Verweis auf TPF 2015 66). Die Ausführungen im Rahmen

87 SK.2020.36 des FFA-Berichts können folglich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig be- zeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerun- gen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich da- rauf abgestellt werden kann. 2.4.13 Zur konkreten Anwendung Gemäss den schlüssigen Ausführungen im FFA-Bericht ist die Beurteilung der Kursre- levanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht im Wesentlichen nach dem sog. Reasonable Investor Test vorzunehmen (hierzu BA pag. 11.301-0012). Die Praxis zeige auf, dass Insidertransaktionen in der Regel vor der Veröffentlichung von vertraulichen Unternehmenssachverhalten getätigt würden. Es sei die voraussicht- liche Eignung des vertraulichen Sachverhalts, nach Veröffentlichung eine Kursverände- rung zu verursachen, die der eingeweihte Akteur auszunutzen beabsichtige. Im Merkmal «Eignung zur Kursveränderung der Insiderinformation» frage der Gesetzgeber entspre- chend nach der ex ante erwarteten Eignung des vertraulichen Sachverhalts, eine be- stimmte Notierung zu verändern. Zur sinnvollen und einheitlichen Beantwortung der Frage des Gesetzgebers sei die Einnahme eines objektivierenden Standpunkts notwen- dig, von dem aus der in die Zukunft gerichtete Eignungsbefund zur Kursveränderung fachkundig und gleichbleibend erstellt werden könne. Das Urteil über die Eignung zur Kursveränderung müsse andernfalls aus der schwer zugänglichen fremdpsychischen Warte variierender Kenntnisstände oder Rationalitätsniveaus von je betroffenen Akteu- ren gefällt werden. Die US-Rechtspraxis habe, angeleitet durch einen eigenen Begriff der Insiderinformation, der auf den Merkmalen Wesentlichkeit (material) und Vertrau- lichkeit (non public) beruhe, den Reasonable Investor Test als hilfreichen objektivieren- den Standpunkt entwickelt (hierzu TPF 2019 4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.3.2). Durch Einnahme des Blickwinkels eines reasonable investors solle insbesondere die Wesentlichkeit der Insiderinformation beur- teilt werden. Werde der idealisierte Anleger angesichts der Insiderinformation sehr wahr- scheinlich in seinem Anlageverhalten beeinflusst, so erlaube die erwartete Verhal- tensanpassung den Rückschluss auf die Wesentlichkeit des vertraulichen Sachverhalts. Rücke man den Aspekt «Stand der verfügbaren Informationen» in den Mittelpunkt, so bedeute Wesentlichkeit der Insiderinformation, dass die Kenntnisnahme des vertrauli- chen Sachverhalts für den reasonable investor mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit als eine signifikante Änderung des total verfügbaren Informationsmix’ wahrgenommen werde. Das Merkmal der Wesentlichkeit aus dem US-Recht entspreche der Eignung der Insiderinformation zur Kursveränderung im Schweizer Recht. Der hypothetische Stand- punkt des reasonable investors, d.h. insbesondere die durch ihn zu beantwortende Frage, ob er die Kenntnis des vertraulichen Sachverhalts mit beträchtlicher Wahrschein- lichkeit als Teil der Grundlage einer Anlageentscheidung nutzen würde, könne somit auch hier zur Beurteilung der Insiderinformation zugezogen werden (BA pag. 11.301- 0012).

88 SK.2020.36 2.4.13.1 In Anwendung der oben erläuterten Grundsätze gestaltete sich die Kurserheblichkeit in den einzelnen Anwendungsfällen wie in den folgenden Ausführungen beschrieben. Hier- bei ist von der Prämisse auszugehen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Erfah- rung und Sachkenntnis ein überdurchschnittlich erfahrener und vernünftiger Investor ist. Folglich ist die über dem Schwellenwert liegende Kursveränderung ein Indiz für die Vo- raussehbarkeit. Die Bundesanwaltschaft legt ihren Berechnungen und Schätzungen im Sinne einer modellbasierten Ermittlung der Kurserheblichkeit u.a. folgende Überlegun- gen zugrunde: «Erhebliche Kursveränderungen sind solche, die den gewohnten Rah- men sprengen, nicht alltäglich sind und somit selten vorkommen. Ausgeprägte Kursver- änderungen kommen selten vor. Modellbasierte Schwellenwerte grenzen für ein je be- sonderes Schwankungspotenzial der Aktie die unüblich ausgeprägten Kursveränderun- gen ab, die einer gemeinsamen und allen Titeln gleichartig zugrunde gelegten Seltenheit entsprechen. Erheblich sind hier die unüblich ausgeprägten 5 Prozent positiven sowie 5 Prozent negativen Kursveränderungen.» (BA pag. 11.301-0029). In Bezug auf die Be- rechnung des jeweiligen Schwellenwerts kann vollumfänglich auf die stichhaltigen und schlüssigen Angaben im Rahmen des FFA-Berichts abgestellt werden. Die effektiv eingetretene Kursveränderung ist als Indiz für eine im Sinne einer ex ante- Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Investors erhebliche Kursveränderung zu wer- ten. Folgend soll geprüft werden, ob dieses Indiz bei den inkriminierten Sekundärinsi- dergeschäften zum Zeitpunkt des Kaufentscheides vorlag. Zunächst wird jedoch auf die als Primärinsidergeschäfte angeklagten Transaktionen eingegangen. Hierbei wird von der Prämisse ausgegangen, dass der Beschuldigte A. auf Grund seiner Stellung über detailgenaue Kenntnisse verfügte, die es ihm ohne Weiteres erlaubten, die potenzielle Kursrelevanz der jeweiligen Ereignisse einzuschätzen. Im Anschluss werden diejenigen Transaktionen geprüft, die als Sekundärinsidergeschäfte zur Anklage gebracht wurden. Hierbei ist die ex ante-Kursrelevanz des jeweiligen Ereignisses aus Sicht eines vernünf- tigen Investors zu prüfen. 2.4.13.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 ist Folgendes festzuhalten: Die Positionseröffnungen in C.i. Call Warrants vom 30. Juli 2014 erfolgten, nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorstehenden AC Meeting detaillierte pre-read Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergebnisse erhalten hatte. Die 2Q/2014 und HJ/2014 Ergebnisse wurden nach ihrer Publikation am 5. August 2014 von den Analysten als solide bezeichnet und lagen teilweise über deren optimistischsten Erwartungen. Umsatz und EBIT im abgelaufenen 1. Semester 2014 übertrafen bzw. erreichten nahezu die höchsten Analystenschätzungen. Der Auftragseingang lag leicht über dem Durchschnitt der Konsenserwartungen. Die Kursreaktion der C.i. vom

5. August 2014 war mit einem Plus von 4.9 % deutlich positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 4.37 % lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war somit erheblich. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag im Ergebnis

89 SK.2020.36 deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.16 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0020 ff). 2.4.13.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 ist sodann Folgendes festzuhalten: Die 3Q/2014 Ergebnisse der C. wurden von Medien und Analysten positiv kommentiert. Nachdem die zyklische C.i.-Aktie seit Jahresmitte stark an Wert eingebüsst hatte, über- raschte das Unternehmen damit, in schwierigen Marktverhältnissen weiterhin solide Er- gebnisse erzielen zu können. Zudem versprach die R.-Übernahme höher als erwartete Synergien und die Prognose 2014 wurde bei der Profitabilität überraschend angehoben. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. Oktober 2014 war mit 3.9 % klar positiv. Die marktbe- reinigte Kursveränderung der C.i. von 2.4 % lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.18 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0032). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstel- lung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). Angeklagt ist in diesem Zusammenhang le- diglich ein Versuch. 2.4.13.4 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 ist Folgendes auszuführen: Die C. Q1/2015 Ergebnisse wurden von den Medien und Analysten überwiegend positiv kommentiert. Insbesondere die Auftragseingänge waren unerwartet hoch und zeigten einen erfreuli- chen Trend. Die Kursreaktion der C.i. vom 28. April 2015 war mit 2.89 % positiv. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i. von 3.96 % lag deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.06 %. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0038). 2.4.13.5 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 ist sodann Folgendes anzumerken: Die HHHHH.-Meldung vom 14. Juli 2015 über einen möglichen Verkauf des C.b.-Segments wurde von den Marktteilnehmern positiv kommentiert. C. erreichte mit seinem geringen Marktanteil in diesem Bereich nicht die kritische Masse und operierte mit einer ver- gleichsweise geringen Profitabilität. Der voraussichtliche Anstieg der Cash-Reserven aus einem Verkauf versprach verschiedene und für die C.-Aktionäre positive Szenarien: die Möglichkeit einer grösseren Akquisition, eine Dividendenanhebung, ein Aktienrück- kaufprogramm. Ausserdem würde sich C. auf die profitableren Segmente konzentrieren können und der wahre Wert von PPPP. und DDDD. käme stärker zur Geltung. In inter- nen Berechnungen vom Juni 2015, die dem Beschuldigten A. als VR- und SC-Mitglied zur Verfügung gestanden haben dürften, wurde der Wert des Vakuum Segments auf Fr. 550 Mio. veranschlagt, ohne Berücksichtigung von Synergien für strategische Inves- toren von bis zu Fr. 100 Mio. Gleichzeitig bestand für C., wegen der Eigenständigkeit des Bereichs, kein Risiko von Dissynergien aus einer Abtrennung. Gemäss Abklärungen des Unternehmens von Ende Mai 2015 lag die mittlere Bewertung des Marktes für das Vakuum-Segment bei ca. Fr. 400 Mio. und damit deutlich tiefer als die für eine allfällige Transaktionsvereinbarung relevanten internen Berechnungen. Der Verkaufsprozess sollte als Auktion mit mehreren Bietern veranstaltet werden, sodass mit tendenziell hö- heren Angeboten gerechnet werden konnte. Die C.i.-Aktie schloss am 14. Juli 2015,

90 SK.2020.36 nach Erscheinen der HHHHH.-Meldung über den gestarteten Verkaufsprozess um die C.b.-Sparte, bei Fr. 11.85 mit einem Plus von 3.95 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages, wobei der Swiss Performance Index (nachfolgend: «SPI-Index») im gleichen Zeitraum um 0.64 % zulegte. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der HHHHH.-Meldung zurückgeführt werden kann, lag mit 3.3 % deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.07 %. Die marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 14. Juli 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0040). 2.4.13.6 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 rechtfertigen sich sodann folgende Ausfüh- rungen: Die Medienmitteilung vom 20. November 2015 zur Verkaufsvereinbarung mit P., bei einer zugrundeliegenden Bewertung für das C.b.-Segment von Fr. 525 Mio., wurde von den Marktteilnehmern sehr positiv aufgenommen. Im Lichte der jüngsten Um- satz- und Profitabilitätsentwicklung bei C.b. schätzte man den Unternehmenswert der Transaktionsvereinbarung nahezu einhellig als unerwartet hoch ein. Der Verkaufserlös versprach verschiedene und für die Aktionäre attraktive Perspektiven, wie bspw. Inves- titionen, Zukäufe, ein Aktienrückkaufprogramm oder eine Sonderdividende. Durch den Verkauf würde sich das Margenprofil von C. erhöhen, die Ertragsqualität verbessern und die Abhängigkeit von konjunkturell gefährdeten Absatzmärkten abnehmen. Die C.i.-Ak- tie schloss am 20. November 2015, nach Publikation der Medienmitteilung zum Verkauf des Vakuumgeschäfts an P., bei Fr. 10.65 mit einem Plus von 5.97 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. Der SPI-Index blieb im gleichen Zeitraum nahezu unverändert (+0.09%). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Un- ternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit 5.89 % deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.66 %. Die markt- bereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 20. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0050). 2.4.13.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 ist derweil Folgendes festzuhalten: Die Medienmitteilung der C. vom 30. November 2015 und die Ausführungen am Investorentag zu den Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen wurden von den Marktteilnehmern insgesamt negativ aufgenommen. Zwar lobte man vereinzelt das proaktive Vorgehen des Unternehmens, die Wertberichtigung im Segment CCCC. sowie der Ausblick für CCCC. und DDDD. wurden jedoch klar negativ beurteilt. Ein Analyst schätzte den Negativeinfluss auf den Unternehmenswert von C., hauptsächlich wegen der Sparte DDDD., auf Fr. 200 Mio. Die C.i.-Aktie schloss am 30. November 2015, nach Publikation der C.-Medienmitteilung über Umstrukturierungen bzw. Wertberichtigung in einzelnen Geschäftsbereichen, bei Fr. 9.90 mit einem Minus von 7.48 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages (27. November 2015), wobei der SPI-Index im gleichen Zeitraum nahezu unverändert notierte (+0.02 %). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag mit -7.5 % deutlich unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.66 %. Die

91 SK.2020.36 marktbereinigte Rendite der C.i.-Aktie vom 30. November 2015 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0059). 2.4.13.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.7 ist Folgendes auszuführen: Die C.- Geschäftszahlen 2015 fielen z.T. klar hinter den Markterwartungen zurück und wurden von Medien und Analysten, auch wegen der trüben Aussichten, sehr negativ kommentiert. Für Verunsicherung sorgte zudem das unerwartete Ausscheiden des CEO. Die Kursreaktion der C.i.-Akte vom 1. März 2016 war mit -2.04% klar negativ. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie von -3.44% lag nur geringfügig über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -3.54%. Die marktbereinigte Kursveränderung der C.i.-Aktie war gerade noch unerheblich (BA pag. 11.302-0071). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.9 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.2 ist sodann Folgendes anzumerken: Die Kom- mentare der Analysten und Medien zu den Halbjahreszahlen 2014 waren überwiegend positiv. Mit dem erzielten flächen- bzw. währungsbereinigten Umsatzwachstum schien sich der Turnaround weiter zu materialisieren. Die Verluste auf Stufe EBIT und Konzern- ergebnis waren stärker zurückgegangen, als vom Markt erwartet. Die D.a.-Aktie eröff- nete am 19. August 2014, nach Publikation der D.-Halbjahreszahlen 2014, mit einem Plus von 4.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss unver- ändert bei Fr. 15.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.88 % an Wert zu. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zu- rückgeführt werden kann, war negativ und lag unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.76 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.- Aktie vom 19. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0096). Die Kurs- erheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Pri- märinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.10 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 rechtfertigen sich sodann folgende Aus- führungen: Am 2. April 2016, publizierte die IIIII. einen Artikel mit Details über Transak- tionsverhandlungen um die D. Am darauffolgenden Montag, den 4. April 2016, eröffne- ten die D.-Titel mit starken Kursavancen von 8.4 % und schlossen bei Fr. 7.04 mit einem Plus von 31.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages. In den vergange- nen Jahren waren Gerüchte über eine potenzielle Übernahme von D. wiederholt aufge- taucht, nicht jedoch in den vorangehenden Monaten. Nach dem 25. November 2015, als der Bekleidungskonzern eine Prognosekorrektur für das Gesamtjahr 2015 hatte be- kanntgegeben müssen, büsste die D.a.-Aktie kontinuierlich an Wert ein. Am 16. Februar 2016 notierte der D.-Titel zeitweise bei Fr. 4.30, d.h. 57 % tiefer als am 25. November

2015. Der kurze Text auf «JJJJJ.» zu Erwägungen von DDD. über einen Kauf der D. blieb weitgehend unbeachtet. Die D.a.-Aktie vollzog am folgenden Handelstag, dem

19. Februar 2016, keine wesentliche Kursveränderung. D. und DDD. sahen auch keine Veranlassung, die bereits vorbereiteten Medienmitteilungen zu publizieren. Da die D.- Aktie über die letzten drei Monate deutlich an Wert eingebüsst hatte, notierte der Titel

92 SK.2020.36 im Februar/März 2016 deutlich unter dem 60 Tage volumengewichteten Durchschnitts- kurs, der im Rahmen eines Angebots wenigstens bezahlt werden musste. Für kundige Anleger, die wegen begründeter Gerüchte oder dank vertraulicher Informationen lau- fende Transaktionsverhandlungen vermuteten oder darum wussten, konnten ihre Ange- botspreiserwartungen entsprechend ausrichten. Am 26. Februar 2016, als der Beschul- digte A. die D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durch- schnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.94 und lag 34.7 % über dem Schlusskurs des 25. Feb- ruar 2016 von Fr. 5.15. Am 22. März 2016, als der Beschuldigte A. erneut D. Aktienkäufe tätigte, betrug der 60 Tage volumengewichtete Durchschnittskurs der D.a.-Aktie Fr. 6.31 und lag 13.3 % über dem Schlusskurs vom 21. März 2016 von Fr. 5.57845. Die D.a.- Aktie legte am 4. April 2016 unbereinigt um 31.59 % zu. Die um gesamtmarktliche Ein- flüsse korrigierte Tagesrendite des Titels betrug 31.22 %. Der Anteil der Kursverände- rung, der auf die Publikation des IIIII.-Artikels zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.07 %. Die marktbereinigte Rendite der D.a.-Aktie vom 4. April 2016 war somit klar erheblich (BA pag. 11.302-0228 f.). 2.4.13.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 ist derweil Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Das Unternehmen hatte sichtbare Fortschritte bei der Effizienz und Senkung der Finanzierungskosten erzielt, die auch Potenzial für zukünftig positive Ergebnisse bargen. Die Analysten waren angesichts der publizierten Zahlen überwiegend positiv überrascht, auch wenn der Umsatz leicht unter den Erwartungen lag. Die verbesserte EBITDA-Guidance für 2014 wurde im Allgemeinen lobend hervorgehoben. Die E.a.-Aktie eröffnete am 21. August 2014, nach Publikation der E.- Geschäftszahlen zum 2. Quartal 2014/1. Semester 2014, mit einem Plus von 2.92 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.19 % bei Fr. 1.40. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag 0.46 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 21. August 2014 unbereinigt um 2.19 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 1.74 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.18 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

21. August 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0104). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.12 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.2 ist Folgendes auszuführen: Die E.- Geschäftsergebnisse für das 3. Quartal 2014 wurden von Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die bereits optimistisch gestimmten Markterwartungen wurden teilweise deutlich übertroffen, wobei der im 3. Quartal 2014 erzielte Umsatz ungefähr dem Mittelwert der Konsensschätzungen entsprach. Positive Resonanz erhielt die aktualisierte EBITDA-Guidance für 2014. Der niedrigeren Umsatz-Guidance 2014 wurde dagegen wenig Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie sich teilweise aus der

93 SK.2020.36 Entwicklung der ständig observierbaren Rohstoffpreise ergab. Das vorgelegte Ergebnis zum 3. Quartal 2014 wurde von verschiedenen Experten auch deshalb positiv gewürdigt, weil es die E. auf Kurs zur angestrebten Neupositionierung zeigte. In der positiven Rezeption des Marktes erfüllte sich die Voraussage des E.-CFO, dass die Ergebnisse zum 3. Quartal 2014 von den Analysten geschätzt würden. Die E.a.-Aktie eröffnete am

20. November 2014, nach Publikation der E.-Geschäftszahlen zum 3. Quartal 2014, mit einem Plus von 3.5 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 2.59 % bei Fr. 1.19. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.08 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 20. November 2014 unbereinigt um 2.59 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 2.49 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldung zurückgeführt werden kann, lag somit unter dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom 20. November 2014 war folglich nicht erheblich (BA pag. 11.302-0114). Die Kurserheblichkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch ohne Weiteres aus der Primärinsiderstellung des Beschuldigten A. (oben E. 2.4.6). 2.4.13.13 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.3 ist sodann Folgendes anzumerken: Die E.- Jahreszahlen 2014 wurden von den Analysten und Medien positiv aufgenommen. Die Ergebniserwartungen der Analysten wurden im Allgemeinen übertroffen, der verhaltene Ausblick wirkte auf Einzelne ernüchternd. Positiven Anklang fand die gleichentags publizierte Wiederaufnahme des Verkaufsprozesses für ausgewählte Distributionseinheiten, die Mitte Dezember 2014 für beendet erklärt worden und mit starken Kursverlusten der E.a.-Aktie einhergegangen war. In einer internen Präsentation für das E. Strategiekomitee hatte Bank 2 das positive Kurspotenzial der Nachricht antizipiert. Die E.a.-Aktie eröffnete am 12. März 2015, nach Publikation der E.- Jahreszahlen 2014 und Bekanntgabe der wiederaufgenommenen Verkaufsgespräche betreffend spezifische Distributionseinheiten, mit einem Plus von 3.3 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 9.89 % bei Fr. 1.- . Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.14 % an Wert zu. Während die E.a.-Aktie am 12. März 2015 unbereinigt um 9.89 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 9.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 4.97 %. Die marktbereinigte Rendite der E.a.-Aktie vom

12. März 2015 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0127). 2.4.13.14 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.4 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die nachbörsliche Ankündigung des O.-Barangebots vom 25. September 2014 zu Fr. 1.35 pro F.a.-Aktie wurde von Analysten und Medien sehr positiv aufgenommen. Die Analysten bewerteten die voraussichtliche Offerte als sehr attraktiv und erwarteten eine positive Aufnahme durch die Marktteilnehmer. Am 9. September 2014 gab es am Markt bereits Spekulationen über eine mögliche F.-Übernahme durch O. Die F.a.-Aktie kletterte an diesem Tag ca. 7.8 % auf Fr. 1.25 und sank bis zur Ankündigung des O.-

94 SK.2020.36 Angebots nicht unter Fr. 1.20. Den starken Kursanstieg vom 9. September 2014 erklärte die IIIII. mit Spekulationen über einen möglichen Masterplan der beiden O.- Grossaktionäre KKK. und JJJJ.-Gruppe. Die Mutmassungen über eine mögliche Übernahme durch O. waren durch eine Beteiligungsaufstockung KKK. an der F. angestossen worden, die am 6. September 2014 wegen einer Pflichtmeldung an die Börse bekannt geworden war. KKK. hatte seinen Anteil an F. von 10 % auf 15 % erhöht und war bereits mit 10 % an O. beteiligt. Gleichzeitig besass die JJJJ.-Gruppe 25% der F. und war mit 20 % an O. beteiligt. Die Spekulationen wurden durch die betroffenen Parteien nicht bestätigt. Die F.a.-Aktie eröffnete am 26. September 2014, nach Ankündigung des O. Kaufangebots vom Vorabend, mit einem Plus von 5.51 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 4.72 % bei Fr. 1.33. Der SPI-Index blieb am gleichen Handelstag nahezu unverändert. Die unbereinigte und die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte F.a.- Aktienkursveränderung vom 26. September 2014 betrugen 4.72 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.3 %. Die marktbereinigte Rendite der F.a.-Aktie vom

26. September 2014 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0146 f.). 2.4.13.15 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist sodann Folgendes auszuführen: Die I.a.- Aktie eröffnete am 17. Dezember 2015, nach Bekanntgabe der geplanten Übernahme von I. durch OOO., mit einem Plus von 62 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhan- delstages und schloss mit einer Zunahme von 59.3 5% bei Fr. 7.33. Der SPI-Index legte am gleichen Handelstag um 0.61 % zu. Während die I.a.-Aktie am 17. Dezember 2015 unbereinigt um 59.35 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 59.05 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.62 %. Die marktbereinigte Rendite der I.a.-Aktie vom 17. Dezember 2015 war folglich erheb- lich (BA pag. 11.302-201). 2.4.13.16 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.8 ist Folgendes hervorzuheben: Die J.a.-Aktie eröffnete am 2. Februar 2016, nach der vorbörslichen Ankündigung des Angebots von QQQ. für J., mit einem Plus von 18.59 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandels- tages und schloss mit einer Zunahme von 17.44 % bei Fr. 358.50. Der SPI-Index büsste am gleichen Handelstag 1.25 % an Wert ein. Während die J.a.-Aktie am 2. Februar 2016 unbereinigt um 17.44 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korri- gierte Tagesrendite des Titels 18.2 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Pub- likation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 5.78 %. Am Tag der ersten J.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. lag der entspre- chende Schwellenwert sogar deutlich tiefer bei 3.46 %. Die marktbereinigte Rendite der J.a.-Aktie vom 2. Februar 2016 war folglich klar erheblich (BA pag. 11.302-0210).

95 SK.2020.36 2.4.13.17 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführungen: Die vorbörsliche Meldung vom 11. April 2016 über die geplante Übernahme von K. durch EE. zum Preis von Fr. 53.-- pro K.-Titel (nach Auszahlung der voraussichtlichen Divi- dende von Fr. 0.30) kam für die Marktteilnehmer überraschend. Die K.-Aktie legte am

11. April 2016 bis zum Handelsende um 22.18 % auf Fr. 53.-- zu. Die Analysten beur- teilten den Angebotspreis im Allgemeinen als angemessen. QQQQ., die seit Monaten einen Machtkampf mit dem K.-VR führten, bezeichneten die Offerte wiederum als viel zu tief. Der Analyst der Bank 14 hielt den angebotenen Preis dagegen für stattlich und rechnete mit einer erfolgreichen Durchführung der Transaktion. Ein Insider, der im Vor- feld um die laufenden Übernahmeverhandlungen wusste, ohne die konkrete Preisofferte zu kennen, konnte bei einer minimalen Erfolgswahrscheinlichkeit des Angebots von 32.9 % gerade noch mit einer erheblichen Kursveränderung rechnen. Als der Beschul- digte A. am 6. April 2016 seine ersten K.-Effektengeschäfte tätigte, war das Projekt K.d. bereits seit 11. November 2015 im Gange, EE. hatte per 11. Januar 2016 zwei unver- bindliche Angebote eingereicht und den Eingang des verbindlichen Angebots hatte man am 5. April 2016 erwartet. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Transaktions- prozesses dürfte die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Ankündigung des Über- nahmeangebots damals klar mehr als 32.9 % betragen haben. Als wenige Tage später, am 11. April 2016, das Übernahmeangebot von EE. an die Aktionäre der K. bekanntge- geben wurde, eröffnete die K.-Aktie mit einem Plus von 17.69 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss mit einer Zunahme von 20.18 % bei Fr. 53.--. Der SPI-Index schloss am gleichen Handelstag mit -0.03 % nahezu unverän- dert. Während die K.-Aktie am 11. April 2016 unbereinigt um 20.18 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesrendite des Titels 20.21 %. Der An- teil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurück- geführt werden kann, lag somit deutlich über dem aktuellen aktienspezifischen Schwel- lenwert für Kurserheblichkeit von 3.55 %. Die marktbereinigte Rendite der K.-Aktie vom

11. April 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-238 f.). 2.4.13.18 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.11 rechtfertigen sich sodann folgende Ausführun- gen: Übernahmegerüchte um L. waren in der Vergangenheit immer wieder am Markt zirkuliert. Am 19. April 2016 hatte KKKKK. berichtet, dass die RRRR. Gruppe ein Auge auf das Schweizer Unternehmen geworfen hätte und dabei möglicherweise im Wettbe- werb zu AAAA. stünde. Anlässlich eines Telefoninterviews am 21. April 2016 leugnete der L. Mitbegründer bzw. CEO, dass Annäherungen von Unternehmen abgewehrt wor- den wären. Er beteuerte dabei auch zum wiederholten Male den Willen zur Eigenstän- digkeit. Als aber KKKKK. am Abend des 24. November 2016 über Transaktionsgesprä- che zwischen AAAA. und L. im frühen Stadium berichtete, eröffnete die L.a.-Aktie am

25. November 2016 bei Fr. 170.-- zu einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vortages. Der L.a.-Aktienkurs legte dann erneut stark zu, nachdem am Nachmittag des 25. November 2016 die Transaktionsgespräche mit AAAA. in einer kurzen Medien- mitteilung von L. bestätigt worden waren. Die L.a.-Aktie schloss bei Fr. 184.50 mit einer Avance von 16.8 % zum Vortag. Im Falle eines Übernahmeangebots rechnete das Ak- tienresearch von der Bank 15 mit einer Prämie von 30 % auf dem L.a.-Schlusskurs vom

96 SK.2020.36

24. November 2016 und mit einem Angebotspreis um Fr. 205.40. Analysten beurteilten eine Übernahme von L. durch AAAA. als finanziell gut verkraftbar. Marktbeobachter sa- hen auch die Möglichkeit eines Bieterwettbewerbs um L. Als der Beschuldigte A. am

3. August und 21. Oktober 2016 die relevanten Geschäfte mit L.-Effekten tätigte, lag die minimale Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen eines Angebots, bei der er ge- rade noch eine erhebliche Kursveränderung erwarten konnte, bei 12.86 % bzw. 8.7 %. In Anlehnung an den Prämienschätzwert von der Bank 15 betrugen diese minimalen Wahrscheinlichkeiten 8 % bzw. 9.2 %. Die L.a.-Aktie eröffnete am 25. November 2016 mit einem Plus von 7.6 % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss, nach L.s Bestätigung laufender Transaktionsgespräche mit AAAA., um 16.77 % teurer bei Fr. 184.50. Der SPI-Index beendete den gleichen Handelstag mit einer mode- raten Zunahme von 0.97 %. Während die L.a.-Aktie am 25. November 2016 unbereinigt um 16.77 % avancierte, betrug die um gesamtmarktliche Einflüsse korrigierte Tagesren- dite des Titels 15.76 %. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unternehmensmeldungen zurückgeführt werden kann, lag somit deutlich über dem ak- tuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 3.78%. Die marktbe- reinigte Rendite der L.a.-Aktie vom 25. November 2016 war folglich erheblich (BA pag. 11.302-0252 f.). 2.4.13.19 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.5 führt eine ex ante-Betrachtung zu folgenden Er- kenntnissen: Die Angebotspreise vergangener Unternehmenstransaktionen in der Schweiz enthielten im Durchschnitt Prämienaufschläge auf entsprechenden Referenz- kursen von 22.35 % bis 33.55 %. Die Kursveränderung, die ein sachverständiger Inves- tor angesichts einer ungewissen Übernahmeverhandlung ex ante erwarten kann, ergibt sich aus der Gewichtung der erwarteten bzw. mittleren Prämie zusammen mit der Ein- trittswahrscheinlichkeit eines Angebots. Der sachverständige Anleger, der angesichts einer Insiderinformation ihre Eignung zur Kursveränderung abschätzen muss, ermittelt den erwarteten Kurseinfluss, indem er das Ausmass der Kursveränderung bei sicherem Eintreten mit der Wahrscheinlichkeit des Ereignisses gewichtet. Die Anwendung auf die G.a.-Aktie am Tag der ersten G.a.-Effektengeschäfte durch den Beschuldigten A. vom

23. Mai 2014 ergab einen Wahrscheinlichkeitswert von 11 %. Die Teilnahme von SSSS., N. und LLL. am aufwendigen und stark strukturierten Bieterprozess um die G. indiziert, dass sich die Bewerber Erfolgschancen von mehr als nur je 3.67 % ausrechneten, als sie ins Gebot um die Basler Konkurrentin einstiegen. Ein sachverständiger Investor konnte zum Zeitpunkt der ersten G.a.-Effektengeschäfte seitens des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014, im Wissen um die laufenden Transaktionsverhandlungen zwischen mehreren Bietern und G., eine erhebliche Kursveränderung der G.a. erwarten (BA pag. 11.302-0167). Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Unterneh- mensmeldung zurückgeführt werden kann, lag über dem aktuellen aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von 2.72 %. Die marktbereinigte Rendite war somit erheblich (BA pag. 11.302-0149). 2.4.13.20 Hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.9 ist im Sinne einer ex ante-Beurteilung Folgen- des festzuhalten: Als der Zusammenschluss zwischen den Banken 1 und 11 am

97 SK.2020.36

22. Februar 2016 bekanntgegeben wurde, war letztere vollständig im Besitz der brasili- anischen Bank 10. Die Bank 11 war nicht börsenkotiert und ihre Beteiligungspapiere waren nicht unmittelbar handelbar. Die Möglichkeit, allfällige Insiderinformationen für Börsengeschäfte mit Titeln der Zielgesellschaft zu nutzen, bestand somit nicht. Das Wis- sen um eine übernehmende Publikumsgesellschaft eröffnete jedoch, bei einem gleich- zeitig günstigen Angebotspreis, die Gelegenheit für Insiderhandel (BA pag. 11.302- 0216). Der entsprechende aktienspezifische Schwellenwert für Kurserheblichkeit betrug 5.05 %. Die marktbereinigte Rendite war negativ und somit nicht erheblich (BA pag. 11.302-0212). Auf Grund des privilegierten Zugangs des Beschuldigten A. zu Insiderin- formationen betreffend den Banken 1 und 11 (oben E. 2.4.1.19) ist die Kurserheblichkeit vorliegend dennoch zu bejahen. 2.4.14 Verschaffung eines Vermögensvorteils als tatbestandsmässiger Erfolg 2.4.14.1 Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvor- sprungs zurückgehen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021; zur Kausalität oben E.2.4.8). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.6; TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5), sofern die Position nicht bereits vorher glattgestellt worden ist. Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben (AMMANN/KESSLER, Information Processing on the Swiss Stock Market, in: Financial Markets and Portfolio Management, Zürich 2004, Bd. 18, S. 277). Von den Bruttogewinnen abzuziehen sind die Erwerbsspesen. 2.4.14.2 Der Beschuldigte A. erzielte einen Teil des Gewinnes auf eigene Rechnung über Konti bei der Bank 3, Bank 6 und Bank 7. Weitere Gewinne erzielte der Beschuldigte A. via die von ihm kontrollierte Ein-Mann- Aktiengesellschaft M. AG (BA pag. B11.302.000-0007). Dies betrifft Insidertransaktionen in den Effekten von L., D., K., I. und F. Sie wurden über das Konto der M. AG bei der Bank 3 getätigt. Einzige wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten der QQQQQ. Stif- tung ist der Beschuldigte A. (BA pag. B07.107.001.01.E-0029-0030). Via QQQQQ. Stif- tung wurden Insidertransaktionen mit Effekten der G. getätigt.

98 SK.2020.36 2.4.14.3 Der Beschuldigte A. generierte dabei einen Buchgewinn im Sinne eines tatbestands- mässigen Vermögensvorteils (zur Höhe unten, E. 2.5.15). 2.4.15 Subjektiver Tatbestand 2.4.15.1 Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbe- standselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., N. 162 ad Art. 154 FinfraG). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tat- bestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauli- che Tatsache als auch um deren Kursrelevanz. 2.4.15.2 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Welche Information hatten Sie genau, als Sie den entsprechenden Auftrag erteilten?», worauf er entgegnete: «Ich kann Ihnen nicht sagen, ob wir schon die detaillierten Informationen hatten, höchs- tens Grössenordnungen oder Hochrechnungen.» Nach der Vertraulichkeit gefragt, gab er Folgendes zu Protokoll: «Ja, diese Informationen sind alle vertraulich, bevor sie pu- bliziert sind.» Nach der Eigenschaft, in welcher er diese Information erhalten habe ge- fragt, entgegnete er: «Als Verwaltungsrat» (BA pag.13.100-0117 f.). Gemäss FFA pag. 11.302-0019 ff. erfolgten die Positionseröffnungen in C.I. Call Warrants vom 30. Juli 2014 nachdem der Beschuldigte A. am 28. Juli 2014 mit der Einladung zum bevorste- henden AC Meeting detaillierte pre-read-Dokumente betreffend die C. HJ/2014 Ergeb- nisse erhalten hatte. Der Beschuldigte A. hatte im Ergebnis genügend klares und siche- res Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.3 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.2 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 zum Vorwurf der Missachtung der Blackout-Pe- riod Folgendes zu Protokoll: «Aus Profit. […] «Zockertrieb» ist wahrscheinlich kein Be- griff, den man heranziehen sollte. Vielleicht ist es ein Spieltrieb.» (BA pag. 13.100-0006). Zum Handelszeitpunkt hatte er Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Resultate Q3 2014 und handelte in Missachtung der Handelssperre in der Absicht, den von ihm erwarteten Kursanstieg der Namenaktie C.i. nach Bekanntgabe der Resultate auszunut- zen. Im Ergebnis hatte der Beschuldigte A. auch hinsichtlich dieses Anklagepunktes ge- nügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz und handelte somit vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.4 Betreffend Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.3 gab der Beschuldigte A. auf die Frage hin, warum er am Montag 27. April 2015 gegen 11.30 Uhr über sein Bank 6-Konto 200’000 Call-Warrants mit Basiswert C.i. erworben habe, Folgendes zu Protokoll: «Ich kann

99 SK.2020.36 Ihnen nicht sagen, was in diesem speziellen Fall der Grund war» (BA pag. 13.100-0007). Jedoch handelte der Beschuldigte A. in Kenntnis der noch nicht öffentlich bekannten Geschäftszahlen Q1/2015 in der offenkundigen Absicht, einen Kursanstieg der Namen- aktie C.i. nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen fur eigene Effektengeschäfte auszu- nutzen. Auf Grund der zielgerichteten Vorgehensweise des Beschuldigten A. ist unter den vorliegenden Umständen trotz fehlenden Geständnisses erstellt, dass er auch hin- sichtlich dieses Anklagepunktes genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich han- delte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.5 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er als VR keine Kenntnis von den strategischen Optionen, die überprüft worden seien, gehabt habe, worauf er entgegnete: «Doch, aber die Optionen waren 360°, das heisst alles: sanieren, etwas zu kaufen oder verkaufen. Der Bereich war subkritisch, von der Grösse her. Vielleicht wäre «restruktu- rieren» der bessere Begriff als «sanieren»» (BA pag. 13.100-0120). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde er sodann gefragt, ob ihm im Zeitpunkt des Kaufs bewusst gewesen sei, dass er über eine vertrauliche und kursrelevante Information ver- fügt habe, die er ausgenutzt habe, worauf er Folgendes erwiderte: «Nein, offensichtlich nicht» (BA pag. 13.100-0747). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als VR verschie- dene interne Unterlagen zum Projekt C.d. erhalten hatte (oben E. 2.4.4), ist auch hier erstellt, dass er genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.6 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 zu Protokoll: «C. verkauft C.b. an P. Ich bin völlig pIatt, was ich alles gedreht habe, von der Häufigkeit her, Sorry, wenn ich mich wieder- hole, aber kommt mir nichts «gschüders» in den Sinn: Dummheit». Auf die Frage hin, ob er diese Käufe im Wissen um den Verkauf von C.b. getätigt habe, gab der Beschul- digte A. an: «Vermutlich schon, ja» und bestätigte, dass diese Information vertraulich gewesen war (BA pag. 13.100-0121; 13.100-0122). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.7 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.1.6 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 auf die Frage hin, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe, an, dies nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100-0123). Auf die Frage hin, was zu erwarten sei in Bezug auf den Aktienkurs, wenn ein Unternehmen wie C. eine Abschreibung von einer halben Milliarde Goodwill bekannt gebe, gab der Beschul- digte Folgendes zu Protokoll: «Dass der Kurs sinkt». Auf die Frage, ob er sich vorstellen

100 SK.2020.36 könne, worum es bei der Medienmitteilung gegangen sei, antwortete der Beschuldigte A., dass es wahrscheinlich um Restrukturierungsrückstellungen gegangen sei. Gefragt danach, ob er im Zeitpunkt seiner Käufe gewusst habe, dass Restrukturierungkosten publiziert würden, gab er Folgendes zu Protokoll: «Mit grosser Wahrscheinlichkeit schon. Ich weiss nicht mehr, wann uns dies mitgeteilt worden ist» (BA pag. 13.100- 0124). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.8 Hinsichtlich Anklagesachverhalt I.Ziff. 5.1.7 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 15. November 2016 sodann folgender Vorhalt gemacht: «[Wir haben] festgestellt, dass Sie am 19. Februar 2016 über Ihr Bank 6-Konto eine Put-Posi- tion mit BW C.i. eröffneten. Dies war 10 Tage vor Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. zu Protokoll, dass es sich um «die gleiche Dummheit, wie in den beiden vorausgegangenen Fällen» gehandelt habe (BA pag. 13.100-0010 [AKS Ziff. 5.1.5. und 5.1.6]). Sodann wurde ihm Folgendes vorgehalten: «Nach Bekanntgabe der Jahreszahlen 2015 am 1. März 2016 sank der Kurs […] Sie haben also mit dem Put auf die richtige Kursbewegung gesetzt. Warum haben Sie am 19. Februar 2016 – während laufender Blackout Period – diese Put-Positionseröffnung gemacht?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A.: «Profit». So- dann wurde er gefragt, ob er während Blackout Periods angefragt habe, ob er eine kon- krete Transaktion zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt ausführen dürfe, was er ver- neinte (BA pag. 13.100-0010). Damit konfrontiert, dass er ab dem 18. Februar 2016 Kenntnis gehabt habe, gab der Beschuldigte A. an, dies sei «höchstwahrscheinlich» (BA pag. 13.100-0755). Der Beschuldigte A. handelte mithin vorsätzlich. Er hat folglich den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.9 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.2.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 22. November 2016 gefragt, ob er in der Zeit, in der er diesem [VR] angehört habe, mit D.-Effekten, seien es Aktien oder Derivate, gehandelt habe. Er be- jahte dies. Danach gefragt, ob er auch gestützt auf Insiderwissen gehandelt habe, gab er Folgendes zu Protokoll: «Da müsste ich die einzelnen Transaktionen sehen. Eventuell ja, ich kann es Ihnen aber nicht sagen» (BA pag. 13.100-0127). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 21. August 2018 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt ge- macht: «Sie haben am 29. und 30. Juli 2014 über die auf Sie selbst lautende Kontobe- ziehung bei der Bank 3 […] ab Kenntnis des Halbjahresabschlusses Long Minifutures gekauft. […] Warum haben Sie vom 5. bis 7. August 2014 wiederum in fünf Transaktio- nen gekauft?». Darauf gab der Beschuldigte A. an, dies nicht mehr sagen zu können (BA pag. 13.100-1163 f.). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Da Sie bereits am 5. August 2014 mit dem Kauf der Warrants begonnen haben, gehen wir davon aus, dass Sie dann schon einen neuen Impuls hatten, d.h. Halbjahresbericht und/oder die

101 SK.2020.36 dazu gehörende Medienmitteilung schon am 5. August 2014 kannten?» Hierauf antwor- tete er, die E-Mail sei am 6. eingetroffen und nicht am 5. Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt: «Haben Sie auf andere Weise davon erfahren können vorher?» Hierauf gab er an, es nicht mehr sagen zu können, er sei aber «sicher nicht im Haus rumgerannt oder bin in die Buchhaltungsabteilung gegangen» (BA pag. 13.100-1164). Auf Grund der Beweislage ist auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tat- sache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.10 Bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. I.5.2.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 folgende Frage gestellt: «Publikation von Ge- rüchten betreffend mögliche Übernahme durch GGGG. Warum haben Sie die aufgelis- teten Käufe getätigt (4. [Februar]-2. [Mai] 2016)?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, diese Käufe getätigt zu haben, «weil allen schlechten Resultaten zum Trotz die Sub- stanz von D. besser war als rund Fr. 5.50 und heute noch ist» (BA pag. 13.100-0076). Diese Aussage indiziert bereits das Vorhandensein von Insiderwissen. Die gesamthafte Würdigung der Beweislage ergibt zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A. auch betreffend diesen Anklagepunkt genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.11 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.3.1 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2016 folgende Frage gestellt: «Wie bereits in der Einvernahme vom 15. November 2016 besprochen, sind Sie seit September 2013 im Verwaltungsrat der E. Warum haben Sie die aufgelistete Transaktion getätigt?» Hie- rauf gab der Beschuldigte A. an, den Kaufgrund nicht mehr zu wissen (BA pag. 13.100- 0131). Am 11. Juli 2018 sagte er sodann «unbestritten, das wird so sein. Ich habe nichts dazu zu kommentieren» (BA pag. 13.100-0760). Der Beschuldigte A. gab an, gewusst zu haben, dass er «[…] als VR ununterbrochen der allgemeinen Sorgfalts- und Treue- pflicht gemäss Art. 717 OR, dem strafrechtlichen Insiderhandelsverbot und konkret dem Reglement von E. betreffend Insiderhandel, Handelssperrfristen und Management- Transaktionen in den Ausgaben vom 21. August 2012, vom 24. August 2015 und vom

23. März 2016» unterstand und dass für ihn «[u]nabhängig von der Version des Regle- ments galten […] als VR insbesondere die generellen Handelssperrfristen jeweils vom

1. eines Kalenderquartals bis 24 Stunden nach Bekanntgabe des jeweiligen Abschlus- ses [sowie] bis zum 23. August 2015 […] die Handelssperre für den Jahresabschluss bereits ab 15. Dezember» (BA pag. 13.100-0758). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Be- schuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsa- che als auch um deren Kursrelevanz hatte und somit vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

102 SK.2020.36 2.4.15.12 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.3.2 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 Folgendes gefragt: «E. AG am 20. November 2014: Abschluss 3. Quartal 2014. Warum haben Sie die aufgelisteten Transaktionen getätigt?» Hierauf antwortete er, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob die Positi- onseröffnungen während einer Black-Out Period gewesen seien, worauf er zur Antwort gab: «Vermutlich schon, für einen Teil, nicht für alle». Sodann wurde ihm folgender Vor- halt gemacht: «Gemäss Mitteilung der Emittentin haben Sie die Position vom 13. [No- vember] 2014 nach Erhalt der vertraulichen Information eröffnet. Was sagen Sie dazu?» Hierauf gab der Beschuldigte A. wiederum zur Antwort, keine Details zu wissen, aber dass es, wenn man ihm dies so sage, schon so gewesen sei (BA pag. 13.100-0132). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. gefragt, warum er gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es nicht sagen zu können. Er habe «mit Sicherheit nicht annähernd irgendwel- che Resultate gekannt und dieses Hin und Her» sei «Spekulation/Zocken» gewesen (BA pag. 13.100-0761). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehaup- tungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.12) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrau- liche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.13 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.3.3 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2016 folgender Vorhalt gemacht: «Sie erwarben mithin während der Dauer der Handelssperre, die vom 15. [Dezember] 2014 bis 13. [März] 2015 dauerte, über Ihr Konto bei der Bank 3 insgesamt 1 Mio. Namenaktien E., Warum machten Sie das?» Hierauf gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Es erstaune ihn aber «welche Volumen [sic] ich da gedreht habe» (BA pag. 13.100-0013). Sodann wurde er mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «E. hatte zum Zeitpunkt Ihres Eintritts in den VR ein Reglement betreffend Insiderhandel, Handelssperren und Management-Transaktio- nen, datiert vom 21. August 2012. Der VR, dem Sie angehörten, genehmigte 2015 die neue Ausgabe dieses Reglementes vom 24. [August] 2015. War Ihnen bei Eintritt in den VR bewusst, dass Sie für Effektengeschäfte mit Titeln der E. dieser Insidertrading PoIicy unterstanden?» Dies beantwortet er mit «Ja» (BA pag. 13.100-0012). Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A. wiederum gefragt, warum er am 16. und 17. Dezember 2014 gekauft und dabei die Handelssperre missachtet habe. Hierauf gab er zur Antwort, es heute nicht mehr sagen zu können. Sodann wurde er Folgendes gefragt: «Haben Sie beim Erwerb dieser 200’000 E.a. Informationen ausnüt- zen wollen, die Sie am 15. Dezember 2014 von E. erhalten hatten?» Hierauf gab er an, es nicht mehr zu wissen. Sodann wurde er gefragt, ob er sich erinnern könne, jemals solche Zahlen ausgenutzt zu haben. Hierauf gab er folgende Antwort: «Ich kann Ihnen bei diesen und auch bei den anderen Transaktionen nicht mehr sagen, was mich dazu getrieben hat, insbesondere nicht bei welchem Ereignis» (BA pag. 13.100-0765). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr

103 SK.2020.36 ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.13) erstellt, dass der Beschuldigte A. genü- gend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um de- ren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.14 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.4 wurde der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2016 gefragt, warum er die aufgelisteten Käufe getätigt habe. Hierauf antwortete er: «Weil ich vermutet hatte, dass einer der Grossaktionäre, die wir hatten, seine Beteiligung aufstocken würde» (BA pag. 13.100-0113). Sodann wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Sie haben dieses Agreement als Präsident des Verwal- tungsrates am 20. August 2014 unterzeichnet und u.a. sich selbst damit verpflichtet, nicht mit F.-Aktien oder Derivativen zu handeln. Warum haben Sie dennoch am 27. Au- gust 2014 über die M. AG 75’000 Aktien der F. gekauft?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, dies habe er «[a]us der gleichen Dummheit wahrscheinlich, wie die anderen Transkationen» getan (BA pag. 13.100-0115). Der Beschuldigte A. handelte im Ergebnis vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.15 In Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.5.5 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 zur Übernahme durch N. Folgendes zu Protokoll: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. [...] Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei. Ich hatte früher schon einmal in die G. investiert, aber das war schon lange zurück (BA pag. 13.100-0077). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2019 (BA pag. 13.100-2014) folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18.11.2016 führten Sie auf Frage an, warum Sie über die Bank 3 Käufe mit G.a.-Effekten getätigt hätten, aus: «Ich kann mich gar nicht mehr daran erinnern, aber das muss von Bank 2 gekommen sein. Das liesse sich verifizieren. Ich glaube, dass die G. damals nebst dem Publikum drei grosse Versicherungsgesellschaften, die zum Teil konkurrierend waren, als Aktionäre hatte. Es kam dann die Publikation, dass eine dieser drei ihre Beteiligung aufgestockt hatte, worauf in der Presse gemutmasst wurde, ob dies der Beginn einer Übernahme sei». Und auf die Frage, warum Sie glaubten, dass Sie dies von Bank 2 erfahren hätten, antworteten Sie: «Ich habe mit niemand anders so über Unternehmen gesprochen wie mit Bank 2, weder privat noch sonst wie»» (BA pag. 13.100-2014). Sodann wurde der Beschuldigte A. gefragt, was ihm davon bekannt gewesen sei. Hierauf antwortete er folgendermassen: «Den Artikel in der IIIII. habe ich sicherlich gelesen. Mehr kommt mir dazu nicht in den Sinn». Sodann wurde er gefragt, ob der Artikel in der IIIII. für ihn entscheidend gewesen sei zum Kauf von G.a.-Effekten? Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass dieser vermutlich auslösend gewesen sei (BA pag. 13.100-2018). Des Weiteren wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: «Ihr Anlageverhalten erweckt insgesamt schon den deutlichen Eindruck, dass Sie Ihre Investments – und dabei

104 SK.2020.36 insbesondere diejenigen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken – (i) auf der Grundlage von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen über Geschäftsvorgänge in Gesellschaften tätigten, in denen Sie eine Organfunktion hatten, oder aber (ii) unter Einbezug von nicht öffentlich bekannten und kurserheblichen Informationen tätigten, die einen direkten Bezug zu M&A-Aktivitäten von Bank 2 hatten». Dies bestritt der Beschuldigte A. (BA pag. 13.100-2021). Auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.15) ist jedoch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.16 In Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. I.5.7 ist zunächst auf die Aussage des Beschul- digten A. anlässlich seiner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu ver- weisen (BA pag. 6.001-0142; oben E. 2.4.6.6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 wurde der Beschuldigte A. sodann gefragt, was diese Mitteilung seitens des Beschuldigten B. für ihn bedeutet habe. Hierauf antwortete er wie folgt: «Dass sich die Gerüchte und Vermutungen, die kursierten, sich wohl bestätigen würden, dass wohl eine Transaktion bevorsteht [BA pag. 13.100-0068]. Ich kann nicht sagen, ob ich vor oder nachdem ich die Informationen erhalten habe, gekauft habe. Vermutlich aber schon, nachdem ich von B. davon gehört habe, da es vorher nur Gerüchte waren. Die Gerüchte waren nicht mehr ganz taufrisch» (BA pag. 13.100-0069). Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 wurde dem Beschuldigten A. folgender Vorhalt gemacht: «B. unterzeichnete am 28. [Oktober] 2015 im Übernahmeprozess I. eine Ver- traulichkeitserklärung und am 2. [November] 2015 den Engagement Letter. Am 3. [No- vember] 2015 begannen Sie, in I.-Effekten zu investieren. Hinzu kommt, dass Sie laut Eintrag in Ihrem Kalender für Freitagabend, 30. [Oktober] 2015, einen Telefonanruf mit B. eingetragen haben. Warum begannen Sie am 3. November 2015 mit dem Investment in I.?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., dass er es nach bestem Wissen und Gewissen nicht mehr sagen könne. Er wage es zu bezweifeln, dass er jemals erfahren habe, wenn ein Engagement Letter unterschrieben worden sei (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, dass er am 18. November 2016 ausgesagt habe, er habe vermutlich gekauft, nachdem er vom Beschuldigten B. davon erfahren gehabt habe. Auf die Frage hin, was er denn vom Beschuldigten B. erfahren habe antwortete er wie folgt: «Den genauen Inhalt, über was wir uns bei I. unterhalten haben, weiss ich nicht mehr. Auch nicht zu welchem Zeitpunkt wir I. erwähnt haben, kann ich Ihnen auch nicht mehr sagen. Ich habe einmal erwähnt, dass es teilweise un- terstützend war, ich weiss auch nicht mehr über welche Zeit dies war» (BA pag. 13.100- 0185). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2018 gab der Be- schuldigte B. Folgendes zu Protokoll: «Ich mag mich nicht mehr im Detail erinnern, zu welchem Zeitpunkt wir über I. gesprochen haben. Ich muss mich auch... Ich bin nicht 100 % sicher‚ ob I. ein Topic war, wo [wir] A. angesprochen haben betreffend Unterstüt- zung» (BA pag. 13.200-0574). Sodann wurde der Beschuldigte A. damit konfrontiert, er

105 SK.2020.36 habe anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2016 angegeben, «dass Sie kei- nen Tipp aus der I. bekommen hatten, sondern in Deutschland erfahren hatten, dass sich OOO. in Europa nach Firmen umsah und Sie in der Schweiz I. als Kandidaten iden- tifiziert hatten». Dies bejahte er mit der Ergänzung, dass das Gerücht, das kursiert habe, von Bank 2 bestätigt worden sei. Der Beschuldigte B. habe ihm gesagt, dass Bank 2 ein Mandat gehabt habe (BA pag. 13.100-0068; 13.100-0715). Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.17 Betreffend Anklagepunkt Ziff. I.5.8 gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einver- nahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Meines Erinnerns hatte ich keine Information[en], die nicht öffentlich bekannt waren. Nicht zuletzt durch diese Aus- sage, die zu lesen war, man prüfe alle Optionen. Ich bin mir nicht bewusst, dass ich hier Insiderinformationen gehabt hätte» (BA pag. 13.100-0074). Sodann wurde der Beschul- digte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2016 damit konfrontiert, dass der Beschuldigte B. gleichentags ausgesagt habe, er habe für einen der öffentlich be- kannten Kaufinteressenten gearbeitet. Der Beschuldigte A. wurde gefragt, ob er sich erinnere, warum er am 22. Januar 2016 über seine Bank 6-Beziehung in J.-Effekten investiert habe. Hierauf gab er an, dies nicht zu wissen, es nicht sagen zu können (BA pag. 13.100-0184). Sodann wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «In der Befragung am 18. [November] 2016 führten Sie auf eine Frage der BA aus, Sie könnten sich nicht erinnern, ob Bank 2 ein Mandat im Zusammenhang mit J. gehabt habe. Wenn Sie sich richtig erinnerten, sei in einem Samstagsinterview der IIIII. zu lesen gewesen, dass J. alle Optionen prüfe; vorher habe es Spekulationen um J. gegeben und der Kurs sei in den Keller gefallen. Erinnern Sie sich heute, ob Sie auch irgendwelche Informationen über ein Mandat von Bank 2 hatten oder warum Sie am 22. [Januar] 2016 J.-Optionen kauften?». Auch hie- rauf antwortete der Beschuldigte A., er könne es nicht mehr sagen, bzw. sich nicht mehr erinnern (BA pag. 13.100-1843). Diese ausweichenden Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage (oben E. 2.4.4.18) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.18 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.9 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 16. April 2019 folgender Vorhalt gemacht: «Die Mail war der Hinweis von B. an Sie, dass Bank 1 das Rennen um die Übernahme der Bank 11 machen sollte. Was sagen Sie dazu?» Hierauf antwortete der Beschuldigte A., nicht mehr zu wissen, was der Zweck des E-Mails gewesen sei (BA pag. 13.100-2044). Sodann wurde ihm fol- gende Frage gestellt: «Wie kamen Sie zu dem Schluss, dass Sie B. für diesen Deal

106 SK.2020.36 gratulieren sollten?». Hierauf gab der Beschuldigte A. an, er glaube, ihm bei jedem er- folgreichen Deal von Bank 2 gratuliert zu haben, mündlich oder schriftlich. Sodann wurde er gefragt, wie er zur Annahme gekommen sei, dass das wohl ein hartes Stück Arbeit gewesen sei? Hierauf gab er folgende Antwort: «Das ist eine Floskel. Wer bei solchen Transaktionen dabei ist, weiss, dass es keine einfachen Deals gibt, sondern dass es immer in Arbeit ausartet» (BA pag. 13.100-2046). Der Beschuldigte A. bestreitet den Vorwurf pauschal (BA pag. 13.100-2049). Diese ausweichenden Ausführungen sind ebenfalls als Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweislage erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.19 Bezüglich Anklagepunkt Ziff. I.5.10 wurde dem Beschuldigten A. anlässlich seiner Ein- vernahme vom 15. November 2016 folgende Frage gestellt: «Hatten Sie über Ihr Bezie- hungsnetz Kenntnis davon erhalten, dass EE. und K. in Verhandlungen standen?» Dies verneinte er (BA pag. 13.100-0020). Er gab Folgendes zu Protokoll: «Meine Wette lief auf etwas anderes hinaus, nämlich, dass ein dritter Hedge Fond hinzutritt oder dass die beiden bisherigen Hedge Fonds ihre Beteiligung aufstockten und die Gesellschaft so übernehmen würden». Sodann ist auf die Aussage des Beschuldigten A. anlässlich sei- ner Einvernahme vor dem ZMG vom 17. November 2016 zu verweisen (BA pag. 6.001- 0142; oben E. 2.4.6.6). Weiter gab der Beschuldigte A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2016 Folgendes zu Protokoll: «Ich denke, dass ich schon mit dem Kauf von K. begonnen hatte, bevor ich etwas von Bank 2 hörte, aber ich kann das halt nicht genau beweisen» Auf Nachfrage hin sagte er, dass er die Infos über K. wiederum vom Beschuldigten B. vernommen habe (BA pag.13.100-0071). Im Ergebnis handelte der Beschuldigte A. vorsätzlich. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.15.20 Hinsichtlich Anklagepunkt Ziff. I.5.11 gab der Beschuldigte B. anlässlich seiner Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 1. Dezember 2018 Folgendes zu Protokoll: «Ich kann Ihnen nicht genau sagen, zu welchem Zeitpunkt ich das Thema vom Megadeal erwähnt habe. Es gab einen Zeitpunkt, wo die Diskussion aufkam, auf ent- sprechende Board-Mitglieder des Targets zuzugehen. In dem Zusammenhang habe ich A. angefragt, weil ein ehemaliges Board-Mitglied vom Target der Vorgänger von A. in einer börsenkotierten Firma war früher. Wann das genau war, kann ich Ihnen nicht sa- gen. Das war sicher nicht im Frühling» (BA pag. 13.200-0576). Sodann wurde der Be- schuldigte A. mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: «Das Ereignis betrifft Ihren Handel mit L.-Effekten im Jahr 2016, zu dem wir Sie bereits in der Einvernahme vom 25. No- vember 2016 kurz befragt haben. Die FINMA hat diese Transaktionen in Ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 auch behandelt und festgestellt, dass Sie von B. von Bank 2 Inside- rinformationen zu Übernahmeverhandlungen von AAAA: mit L. erhalten hatten und diese zu Ihren und zu M. Gunsten ausgenützt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Feststellungen mit ausführlicher Begründung geschützt. Dabei hat es auch

107 SK.2020.36 Ihre Aussagen vor der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2016 gewürdigt, die ich Ihnen vorgelegt habe. Halten Sie daran fest, dass Sie beim Handel mit L. im Jahr 2016 keine Insiderinformationen ausgenützt haben?» Hierauf gab der Beschuldigte A. an, keine Informationen über eine Transaktion mit AAAA. gehabt zu haben (BA pag. 13.100- 1185). Hierauf wurde er gefragt, ob er eine Information über eine Transaktion von L. gehabt habe, worauf er antwortete: «Ich habe in der Gerüchteküche, habe ich gewisse Sachen aufgeschnappt, dass RRRR. mal mit L. geredet hat, ist wiederholt gekommen. Ich habe aber keine Information gehabt, dass L. in aktiven Verhandlungen ist, jemanden zu übernehmen oder sich zu verkaufen [sic]». Der Beschuldigte A. streitet ab: «Ich wusste es überhaupt nicht» (BA pag.13.100-1188). Diese ausweichenden Ausführun- gen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr ist auf Grund der Beweis- lage (oben E. 2.4.4.21) erstellt, dass der Beschuldigte A. genügend klares und sicheres Wissen sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz hatte und folglich vorsätzlich handelte. Er hat mithin den Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 und 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 und 3 FinfraG ist im Ergebnis objektiv und subjektiv in mehrfacher Tatbegehung erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe. 2.5 Strafzumessung 2.5.1 Rechtliches Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von November 2013 und Dezember 2016 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beur- teilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den kon- kreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alter- nativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom

5. Mai 2021 E. 4.2.2 und 4.4, zur Publikation vorgesehen). Wie noch zu zeigen sein wird, führen vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzumessung nach dem alten Recht vorzunehmen ist. Einzig hervorzuheben ist die Möglichkeit, nach altem Recht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

108 SK.2020.36 Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämt- liche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprin- zip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte A. hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Ta- ten sind das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB sowie der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für diese Delikte lautet je auf Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG ist mit Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. 2.5.2 Strafrahmen 2.5.3 Auf Grund der Intensität, der Dauer der Delinquenz sowie der Tatsache, dass der Be- schuldigte A. erst durch die Strafverfolgung von seinen Machenschaften abliess, ist das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG als konkret schwerstes Delikt und folglich als Ausgangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (un- ten E. 2.5.9.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 2.5.4 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider 2.5.4.1 Der Beschuldigte A. hat über einen Zeitraum von 2.5 Jahren (von Juli 2014 bis Dezem- ber 2016) dauernd delinquiert und so eine Deliktsumme von rund Fr. 300’000.-- erzielt, was nicht mehr als unerheblich einzustufen ist. Er hat seine Vertrauensposition als VR

109 SK.2020.36 über mehrere Jahre missbraucht und den betroffenen Unternehmen dadurch einen nicht unwesentlichen Reputationsschaden zugefügt. Das objektive Tatverschulden ist insge- samt als an der Grenze zu mittelschwer zu gewichten. 2.5.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als VR war ihm bewusst, dass er, zumindest während der Handelssperr- fristen, einem strikten Trading-Verbot unterstand. Er hat dennoch gehandelt, weil er nach eigenen Angaben von einem «Zockertrieb» geritten war (BA pag. 13.100-0006). Sodann ist hervorzuheben, dass er die Transaktionen jeweils in Tranchen tätigte. Ge- mäss eigener Angaben sei er so vorgegangen, da es sich um KMU gehandelt habe und die Liquidität nicht so gross sei, «dass man sofort eine hohe Anzahl kriegt» (TPF pag. 51.731.019). Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert eine systematische und willentliche Verletzung der ihm als VR auferlegten Regeln betreffend Insiderhandel. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte A. keineswegs finanziell auf diesen «Zusatzverdienst» angewiesen war. So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden an der Grenze zu mittelschwer. 2.5.4.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG began- genen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperati- onsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum Ausnützen von Insiderin- formationen als Primärinsider zunächst die Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB zu werten. 2.5.5 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Der Beschuldigte A. versorgte den Beschuldigten B. wiederholt und systematisch mit vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen betreffend Unternehmen, deren VR er war. Hiermit missbrauchte er das Vertrauen, welches das Aktionariat in ihn als VR gesetzt hatte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte A. äusserst rücksichtslos und seine Beweggründe waren egoistischer Natur. So ging es ihm einerseits darum, seinem Ge- schäftskollegen, dem Beschuldigten B., zu gefallen, indem er diesen brühwarm mit In- formationen versorgte. Jedoch können die Handlungen des Beschuldigten A. nicht als blosser «Freundschaftsdienst» angesehen werden. So ging es dem Beschuldigten A. nicht zuletzt darum, sein lukratives Senior Advisor-Mandat zu erfüllen um dieses auch in Zukunft wahrnehmen zu können.

110 SK.2020.36 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe folglich um 8 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 2.5.6 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend die C. an den Beschuldigten B. beabsichtigte der Beschuldigte A., bzw. nahm zumindest in Kauf, dass das Ausland auf Kosten eines hierzulande ansässigen Unter- nehmens einen Wettbewerbsvorteil erlangen würde. Hierbei setzte sich der Beschul- digte A. nicht nur über die Interessen des Unternehmens selbst hinweg, dessen Vertre- ter er war, sondern über diejenigen der Schweiz als Volkswirtschaft, die im internationa- len Wettbewerb zu bestehen hat. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte A. in zahlreichen Anklagepunkten betreffend wirtschaftlichen Nachrichtendienstes freige- sprochen wurde, das objektive Tatverschulden deshalb deutlich geringer ausfällt als bei der Beurteilung des Vorwurfs der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 StGB. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 2.5.5 verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.7 Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider Gemäss eigenen Aussagen erhielt der Beschuldigte A. im Rahmen seines Senior Advi- sor-Mandats bei Bank 2, spezifisch «im Rahmen der regelmässigen Besprechungen, die dort stattfanden» (BA pag. 06.001-0142) wiederholt Zugang zu Insiderinformationen. Diese machte er sich systematisch und wiederholt zunutze. Hierbei erzielte er einen unrechtmässigen Gewinn von rund Fr. 1.3 Millionen, was als erheblich einzustufen ist. Auf Grund des hohen Deliktbetrages sowie der systematischen Vorgehensweise ist das Verschulden vorliegend als gravierend einzustufen. Zu berücksichtigen ist indes die ma- ximale Strafandrohung von Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG von «lediglich» einem Jahr Freiheitsstrafe. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.5.8 Täterkomponenten 2.5.8.1 Der Beschuldigte A. ist seit 2017 im AHV-Alter. Zuletzt hatte er für verschiedene Gesell- schaften VR-Mandate inne. Er ist verheiratet und hat fünf erwachsene Kinder. Gemäss

111 SK.2020.36 seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung gehe er keiner bezahlten Tätigkeit mehr nach, handle jedoch nach wie vor an der Börse. In der Freizeit beschäftige er sich mit seiner Gesundheit, treibe Sport und gehe mit seinem Hund spazieren. Der Beschul- digte A. ist nicht einschlägig vorbestraft und gab an, im Ausland keine Vorstrafen aufzu- weisen (TPF pag. 51.731.002 f.). 2.5.8.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte A. anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit über ein monatliches Einkommen von Fr. 4’212.20, zzgl. Dividendenausschüt- tungen zwischen Fr. 50'000.-- und 70'000.-- p.a zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 7.72 Mio. Gemäss letztbekannter Veranlagungsverfügung 2019 lag sein steuer- bares Brutto-Einkommen bei Fr. 114'600.-- und sein steuerbares Vermögen bei Fr. 9.131 Mio. Der Beschuldigte A. gab an, gegenüber seiner Ehefrau, an die er monat- lich Fr. 8'000.-- überweise, unterstützungspflichtig zu sein (TPF pag. 51.231.2.004; 51.731.002). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte A. ins- besondere auf Grund seiner hohen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Vermögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhält- nissen lebt. Er führte bis anhin ein familien- und karriereorientiertes Leben. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berück- sichtigen wären. 2.5.8.3 Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2c mit E. 1a). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kann eine besondere beruf- liche und soziale Stellung strafmindernd wirken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 150). Auch wenn der Beschuldigte A. wegen des vorlie- genden Strafverfahrens in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat er- fahren müssen und ihm die Sache wegen der Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (TPF pag. 51.731.003), so ist dennoch keine besondere Strafempfind- lichkeit gegeben, welche eine Strafminderung zur Folge hätte. 2.5.8.4 Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. Folgenberücksichtigung; siehe WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB (Art. 47 StGB) zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Dabei wird zu- gunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in dessen Recht eingriff (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Ob und ge- gebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne

112 SK.2020.36 Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Vorliegend erschienen zahlrei- che Presseartikel, die den Beschuldigten A. nicht nur beim Namen nannten, sondern — ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen hätte — in ein äusserst schlech- tes Licht stellten. Der durch den Beschuldigten A. erlittenen medialen Vorverurteilung ist folglich mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen Monat zu reduzieren. 2.5.8.5 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 2.5.8.6 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte A. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (anstelle vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten A. vorliegend neutral zu werten. 2.5.8.7 Strafmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte A. der Privatklägerschaft anbot, durch eine Geldzahlung Wiedergutmachung zu leisten, wobei letztere diese Bemühun- gen ablehnte. Eine solche Einigung hatte der Beschuldigte A. zuvor erfolgreich mit E. erzielt (TPF pag. 51.720.018). Vorliegend ist jedoch einzig die versuchte Wiedergutma- chung gegenüber der Privatklägerschaft zu berücksichtigen, die sich strafmindernd aus- wirkt. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.5.8.8 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht strafmindernd aus. 2.5.9 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 2.5.9.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb ange- messener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu be- urteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten Zweidrittelregelung eine Straf- minderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deut- lich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf

113 SK.2020.36 BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafminderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als zwei Drittel der Verjäh- rungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafminderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilde- rung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte A. hat sich seit Abschluss der Ta- ten strafrechtlich nichts Einschlägiges mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Vo- raussetzung des Wohlverhaltens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend be- jaht werden. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten A. eine Reduktion von 2 Monaten zu gewähren. 2.5.10 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen des mehrfachen Ausnüt- zens von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG, der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB, des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ge- mäss Art. 273 Abs. 1 sowie des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG eine Freiheits- strafe von 24 Monaten auszusprechen. 2.5.11 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug der Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewäh- rungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte A. ist sozial integriert; er weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit der

114 SK.2020.36 letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situa- tion ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.5.12 Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Dem Beschuldigten A. ist die erstandene Untersuchungshaft von 14 Tagen an die aus- gefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BA pag. 06.001-0159). 2.5.13 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelin- quenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (an- stelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2). Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte A. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.5.14 Zur Einziehung und dem strafrechtlichen Durchgriff 2.5.14.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausge- schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 2.5.14.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt

115 SK.2020.36 werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Unter den Begriff des Betroffenen im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Eine Ersatzforderungsbeschlag- nahme ist nach der Rechtsprechung gegenüber «Dritten» — abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall — auch dann zulässig, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafpro- zessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren bei- den Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmiss- bräuchlich ist (Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). 2.5.15 Gegenüber dem Beschuldigten A. zu begründende Ersatzforderung Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 ge- stützt auf Art. 35 FINMAG festgelegt, dass beim Beschuldigten A. ein Gewinn im Betrag von Fr. 995'520.-- und bei der M. AG ein Gewinn im Betrag von Fr. 278’730.-- eingezo- gen werden. Diese Einziehung ist erfolgt (BA pag. 18.103-182). Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen vollständig, nachvollziehbar und fundiert, womit zwecks Berechnung des restlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforde- rungsbetrages darauf abgestellt werden kann. Im eigenen Namen erzielte der Beschuldigte A. mit den inkriminierten Transaktionen einen Gesamtgewinn von Fr. 1'634'585.30. Hiervon ist der bereits eingezogene Betrag von Fr. 995'520.-- abzuziehen. Die Berechnung weicht insofern von derjenigen der an- lässlich der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 eingereichten Aufstellung der Bundes- anwaltschaft betreffend «Gewinnberechnung/Einziehungsbeträge Insiderdelikte» (TPF pag. 51.721.285) ab, als es sich bei Positionen Ziff. 30 (Transaktionsereignis vom

17. Dezember 2015, Anklageziffer 5.7) sowie Ziff. 42 (Transaktionsereignis vom 25. No- vember 2016, Anklageziffer 5.11.3) um Geschäfte mit Namenaktien handelte. Einziger wirtschaftlich Berechtigter an der Gesellschaft M. AG ist der Beschuldigte A., dem entsprechend der Erlös aus der bevorstehenden Liquidation der Gesellschaft zu- gutekommt (TPF pag. 51.731.003). Die Vermögenswerte der M. AG sind folglich dem Beschuldigten A. persönlich zuzurechnen. Über die M. AG erzielte der Beschuldigte A. einen Gesamtgewinn von Fr. 410'989.81, wovon wiederum der bereits eingezogene Be- trag von Fr. 278'730.-- abzuziehen ist.

116 SK.2020.36 Im Ergebnis ist gegenüber dem Beschuldigten A. eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 771'325.11 zu begründen. 2.5.16 Vollzugskanton Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2.6 Zivilklage 2.6.1 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straf- tat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem We- sen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsa- chen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafur- teil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren ein- gestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sach- verhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Obsiegt die Privatklägerschaft oder wurden der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO; GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 1). Der Entschädigungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO per analogiam); ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu ver- stehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 103 E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an

117 SK.2020.36 deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; GRIESSER, a.a.O., N. 1b). Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung be- treffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafver- fahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 2.6.2 Die Privatklägerschaft beantragt zunächst, es sei der Beschuldigte A. zu verpflichten, der C. Schadenersatz von insgesamt Fr. 162'643.10 zu entrichten. Eventualiter sei über die Haftung des Beschuldigten A. gegenüber der C. dem Grundsatz nach zu entschei- den. Subeventualiter sei der C. eine Entschädigung für die durch die Kooperation mit der Bundesanwaltschaft entstandenen Anwaltskosten sowie internen Kosten von insge- samt Fr. 94’587.80 zuzusprechen. Dem Begehren der Privatklägerschaft vom 25. Mai 2021 (TPF pag. 51.551.004 ff.) ist nicht zu entnehmen, welche geltend gemachten Auslagen notwendig für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft waren. Die Privatklägerschaft beschränkt sich da- rauf, die mutmasslichen Kosten nach «Anwaltskosten» (TPF pag. 51.551.010 ff.) und «interne Auslagen der C.» (TPF pag. 51.551.012 ff.) aufzuschlüsseln. Massgebendes Kriterium ist jedoch nicht die «externe» oder «interne» Natur der Kosten, sondern deren Notwendigkeit für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft. Mangels entspre- chender Aufschlüsselung und Substanziierung ist dem Gericht die Beurteilung der Zivil- forderung verwehrt und sie ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen. 2.6.3 Sodann beantragt die Privatklägerschaft, der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der C. die mutmasslich von ihm eingenommene Bestechungszahlung von EUR 138’000.-- (zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 26. Oktober 2016) auszurichten. Auf Grund des Freispruchs des Beschuldigten A. betreffend diesen Anklagepunkt ist dieser Antrag ab- zuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich folglich.

3. Beschuldigter B. 3.1 Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst 3.1.1 Zusammenfassung der Vorwürfe 3.1.1.1 Der Beschuldigte B. habe den Beschuldigten A. mit Vertrag vom 31. März/2. April 2014 namens der Bank 2 GmbH als Senior Advisor verpflichtet. Der Vertrag sei auf ein Jahr abgeschlossen, am 31. März 2015 um zwei Jahre verlängert worden und habe am

1. Dezember 2016 geendet, als der Beschuldigte B. die Kündigung ausgesprochen

118 SK.2020.36 habe. Er sei auf Erfolgsbasis und vornehmlich als fee hunter zur Generierung neuer Mandate für die Bank 2 Group zuständig gewesen. Der Beschuldigte A. habe dem eige- nen Unternehmen C. weder seine Tätigkeit zugunsten des Beschuldigten B. und dessen Kundin P. im Projekt C.d./C.e. noch die dafür erhaltene Entschädigung offengelegt. Der Beschuldigte B. habe in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. November 2016 mehrfach Geschäftsgeheimnisse der C. und deren Tochtergesellschaften, die der Be- schuldigte A. an ihn verraten gehabt habe, ausgenutzt, indem er sie als Informationen für seine eigene Beratertätigkeit zugunsten Dritter verwendet oder zu demselben Zweck an Berater anderer Geschäftseinheiten der Bank 2 Group per Mail zugestellt habe. Da- bei habe er gewusst oder dabei zumindest stets annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe gewollt, dass die Empfänger der Unterlagen und Informa- tionen diese für ihre laufende Beratertätigkeit von ausländischen Kunden (Projekt C.d./C.e.) oder als Grundlage für weitere Projekte mit neuer Beratertätigkeit verwenden würden. Im Einzelfall habe er die an ihn verratenen Informationen und Unterlagen wie folgt ausgenutzt (Anklageziffern II.2 und II.3): 3.1.1.2 Die Präsentation «Update on Group Strategy» habe 75 Seiten umfasst, keinen Klassifi- zierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Zusammenfassung der Portfoliostrategie mit Einschätzung, definierte strategi- sche Stossrichtungen für die Segmente MMMMM., C.c. und C.b., 7 Optionen mit poten- ziellen Übernahmezielen und den damit verbundenen Auswirkungen auf andere Seg- mente, Empfehlung zur künftigen Portfolio Option – TTTTT., einschliesslich der Vision C. für das Jahr 2020, Überlegenheit der Option «TTTTT.», Überlegungen zur Rückzug- soption mit drei Kernbereichen, Prioritäten für 2014 und Transformations-Fahrplan für 2015, Darstellung der potenziellen Übernahmekandidaten mit Einschätzung der jeweili- gen Nützlichkeit. Die Präsentation «Disruptive Technologies» habe 8 Seiten umfasst, den Vermerk «strictly confidential» enthalten und sei für die Mitglieder des SC bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Aufstellung identifizierter Technologien, die für C. möglicherweise geschäftsge- fährdende Auswirkungen würden haben können sowie die Bezeichnung und Kommen- tierung der 5 wichtigsten Risiken für das Segment C.p. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zeit von Anfang September 2014 bis 10. Oktober 2014 die Präsentationen «Group Strategy» und «Disruptive Tech- nologies» elektronisch an dessen privaten E-MaiI-Account B.@bluewin.ch zugestellt. Er habe den Beschuldigten B. damit über mögliche neue Aktivitätsfelder für Bank 2 in

119 SK.2020.36 Kenntnis setzen wollen. Der Beschuldigte B. habe die Präsentationen ausgenutzt, indem er sie am 10. Oktober 2014, elektronisch an seinen Kollegen bei Bank 2 in London, SS., mit dem Betreff «For your eyes only» weitergeleitet habe. Er habe gewusst oder zumin- dest annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.1.3 Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der die GL-Mitglieder T. (CEO) und II. (CFO) anhand der Präsentation «Board of Directors Meeting AI 4 – Update on Group Strategy» über den neusten Stand der Gruppen-Strategie informiert hätten. Die Vorlage an den VR habe u.a. einen Abschnitt über das Project C.d. und auf der Titelseite den Vermerk «confidential – for internal use only» enthalten und sei aus- schliesslich für die Teilnehmer der VR-Sitzung bestimmt gewesen. Die Präsentation habe im Abschnitt «Project C.d.» die folgenden Informationen aus dem Geschäftsbe- reich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Einschätzung über den richtigen Marktzeit- punkt für die Transaktion, Gründe für und gegen den Verkauf in den kommenden Ge- schäftsjahren, erste Einschätzungen zum erwarteten Wert der zu verkaufenden Gesell- schaft, vorläufige Übersicht der potentiellen interessierten Käufer aus Industrie und Fi- nanz, Empfehlung für einen abgestuften Verkaufsprozess, Prozessübersicht und indika- tiver Zeitplan. Der Beschuldigte B. habe am 10. April 2015 vom Beschuldigten A. erfah- ren, dass das Segment C.g. von C. zum Verkauf gestanden sei (Projekt C.d.). Er habe dies umgehend seinen Kollegen SS. in Grossbritannien und CCC. in den USA mitgeteilt. B. habe vorgeschlagen «we need to position us with buyers» und in Aussicht gestellt «A. will guide over the weekend with names which were interested before.» Er habe die Sache für «strictly confidential» gehalten («just got this from a BoD member after today’s BoD meeting. We need to be very careful»). C. habe für dieses Projekt die Bank 12 als Financial Advisor mandatiert gehabt. Bank 2 habe zur Zeit der Weitergabe das Angebot und das «Pitch Meeting» für den schwedischen Interessenten P. vorbereitet. Der Be- schuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am 21. April 2015, per E-Mail an dessen pri- vaten E-Mail-Account B._b@bluewin.ch den Ausschnitt aus der Präsentation zum «Pro- ject C.d.» mit der Bemerkung «let’s talk» zugesandt. Er habe gewusst, dass der Be- schuldigte B. am 24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und mit Vertretern von P. über das Projekt C.e. haben werde und die Informationen in der Prä- sentation dafür verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe anschliessend die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Project C.d. betroffen hätten, als Scan und ohne Kom- mentar elektronisch an OO. (Stockholm) und SS. (London) weitergeleitet mit dem Betreff «Preferred Zurich hotels.pdf». Die 10 Seiten habe er zuvor ausgedruckt und auf den Seiten 1, 5 und 8 mit seinem Kürzel bzw. mit handschriftlichen Hervorhebungen in der Form eines Kreises versehen gehabt. Zudem habe er zu einem nicht näher bestimmba- ren Zeitpunkt zwischen dem 21. und 24. April 2015 Informationen zum Project C.d., die auf den Seiten 4, 5, 6 und 9 der Präsentation enthalten seien, (i) auszugsweise wörtlich

120 SK.2020.36 oder sinngemäss in seine handschriftlichen Notizen aufgenommen, die er zur Vorberei- tung auf die Sitzung vom 24. April 2015 mit P. in einem Notizheft erstellt habe. Der Be- schuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigen- mächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe sich am 21. April 2015 beim Beschuldigten A. per E-Mail mit der Bemer- kung «extremely helpful. Sollen für morgen eine Zeit für einen kurzen Call vereinbaren? Gibt News in dieser Sache, Gruss, B.» bedankt (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.1.4 Das SC des VR von C. habe am 14. April 2014 eine Sitzung abgehalten, an der S., Verantwortlicher für das Segment C.g., anhand der Präsentation «C. Strategy Commit- tee Meeting – Segment C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsen- tation habe 43 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mitglieder des SC und eventuell weitere Mitglieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Geschäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: Die Wachstumsstrategie für den Bereich C.g. «C.B. 2015+», mögliche Vorgehenswei- sen zur Sicherung eines profitablen Wachstums, mit Hinweis auf den Bereich «AAAAAA.» als erstes Ziel für organisches Wachstum, «Update on Inorganic Growth: M&A Optionen für anorganisches Wachstum», Überlegungen zu «TTTT.», basierend auf Abklärungen von der Kanzlei AAAAA., Überlegungen zu «BBBBB.», mit den wich- tigsten Herausforderungen und Synergiepotential, Wachstumsmöglichkeiten mit erwar- teter Auswirkung 2016, strategischer Fokus mit erwarteter Auswirkung 2016, strategi- scher Fokus und Preisschätzung für Zielgesellschaften anhand verschiedener Optionen. Der VR von C. habe am 8. April 2015 eine Sitzung abgehalten, an der S. in Anwesenheit des Beschuldigten A. erneut mit der Präsentation «Board of Directors Meeting Al 3.3 – Segment Review C.g.» über seinen Konzernbereich informiert habe. Die Präsentation habe 15 Seiten umfasst, keinen Klassifizierungsvermerk getragen und sei für die Mit- glieder des VR bestimmt gewesen. Sie habe folgende Informationen aus dem Ge- schäftsbereich der C.-Gruppe enthalten, die zur Zeit der Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien: 10 wichtigste Kunden, Chancen und Herausforderungen für C.b., Schlüsselzahlen für die Jahre 2013-2015, Einschät- zung der Wachstumsmöglichkeiten. Der Beschuldigte A. habe dem Beschuldigten B. am

22. April 2015 beide Präsentationen ab seinem iPad-Gerät per E-Mail an dessen E-Mail- Account B._b@bluewin.ch mit der Bemerkung «Wie besprochen» und dem Betreff «C.g. Dokumente» zugesandt. Er habe für den gleichen Tag in seinem Kalender ein Telefon- gespräch «C.i. – Tel. B.» vermerkt. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. am

24. April 2015 in Schweden eine Besprechung mit Bank 2 und Vertretern von P. über das Projekt C.d./C.e. haben werde und die Informationen in der Präsentation dafür ver- wenden würde. Der Beschuldigte B. habe die erhaltenen Präsentationen ausgenutzt, indem er sie wenige Minuten später ausgedruckt, gescannt und in elektronischer Form wiederum an seine geschäftliche E-Mail-Adresse geschickt habe. Er habe gewusst oder

121 SK.2020.36 annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Ver- rat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe. Er habe die Präsentationen und deren Inhalt in physischer oder elektronischer Form für sich und die Kollegen von Bank 2 im Hinblick auf die Besprechung mit Vertretern von P. verfügbar machen und verwenden wollen (Anklageziffer II.2.4) 3.1.1.5 Der VR von C. habe am 10. Juni 2015 in Abwesenheit des Beschuldigten A. eine ausserordentliche Sitzung abgehalten, an der das Gremium die corporate strategy anhand einer umfangreichen Präsentation von CEO T. und CFO II. beraten habe. Die Präsentation umfasse mehrere Abschnitte von insgesamt 102 Seiten, die durchwegs den Vermerk «confidential» trügen. Sie sei explizit für das BoD Meeting bestimmt gewesen und sei mit einem Passwort geschützt gewesen. Die Präsentation enthalte Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Es seien dies im ersten Abschnitt unter dem Titel «Update on Project C.d.» insbesondere Informationen über Projektentwicklung seit der letzten BoD Sitzung sowie Masterplan mit Stand 2. Juni 2015, Berechnungen des Managements zur Entwicklung von Umsatz, EBITDA, EBIT und weiteren Kennzahlen über mehrere Jahre, vorläufige Berechnung des Unternehmensteils durch das Management, minimale indikative Erträge zur Berechnung des Mindestkaufpreises, Projektplanung mit Meilensteinen, nächste Schritte und Empfehlungen des Managements an den VR. Der Beschuldigte A. habe zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR- Sitzung vom 16. Juni 2015 erhalten. Der Einladung beigefügt gewesen seien ein Einladungsschreiben mit Traktandenliste und die Sitzungsunterlagen. Er habe Einladungsschreiben und Sitzungsunterlagen in derselben Zeitspanne zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Beschuldigten B. weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwenden werde. Der Beschuldigte B. habe die Unterlagen ausgedruckt und darauf handschriftlich Hervorhebungen angebracht und die Folien 9, 10 und 12, ohne Kommentar und ohne Bemerkung als Scan elektronisch an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Dieser habe mit ihm das Projekt C.e. geleitet. Am 22. Juni 2015 habe er die ganze Präsentation elektronisch und kommentarlos an NN. und CCCCC. weitergeleitet, die bei Bank 2 ebenfalls für das Projekt C.e. tätig gewesen seien. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4). 3.1.1.6 Sodann habe der VR von C. am 24. Juli 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sitzung zur Corporate Strategy abgehalten und dabei u.a. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage beraten. Grundlage seien zwei Präsentationen gewesen, die 82 bzw. 8 Seiten umfasst hätten und je Informationen aus dem Geschäfts- bereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein

122 SK.2020.36 bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien. Die nicht klassifizierte Präsentation «Board of Directors Meeting» enthalte im Abschnitt «Update on Project C.d.» insbeson- dere Informationen über den aktuellen Projektstand, eine Bewertung des ersten Ange- bots von P. sowie einen approximativen Zeitplan. Der Beschuldigte A. habe dem Be- schuldigten B. die gesamte, mit dem Passwort «2» geschützte Dokumentation, die er als VR erhalten gehabt habe, weitergeleitet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt verwen- den werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend Project C.d. vollständig als Scan elekt- ronisch an OO. (Stockholm) und NN. weitergeleitet, der mit ihm zusammen bei Bank 2 das Projekt C.e. geführt habe, ersterem mit dem Betreff «Pls call as soon as possible». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig gehandelt und für den Verrat seine Geheimhaltungspflicht als VR der C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.1.7 Der VR von C. habe am 4. September 2015 im Beisein des Beschuldigten A. eine Sit- zung abgehalten. VR und Management hätten u.a. die M&A-Projekte diskutiert. Die Teil- nehmer hätten vorgängig elektronisch je ein Dokumentenpaket erhalten, das mit einem Passwort geschützt gewesen sei und aus drei Präsentationen bestanden habe, die je Informationen aus dem Geschäftsbereich der C. Group enthalten hätten, die zur Zeit ihrer Weitergabe weder allgemein bekannt, noch für die Öffentlichkeit oder für Gesell- schaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen seien, enthalten. Die Präsentation «Project C.d. Update» umfasse 18 Seiten, sei auf der Titel- seite als «confidential – for internal use only» klassifiziert, sowie teilweise als «DRAFT» überschrieben und enthalte folgende Informationen: Übersicht zum Stand des Verkaufs- prozesses von C.b.: Vergleich der verschiedenen eingelangten Angebote, Überlegun- gen zur nächsten Phase der Investorensuche sowie verschiedene Berechnungen des Unternehmenswerts. Der Beschuldigte A. habe am 2. September 2015 das Dokumen- tenpaket für die VR-Sitzung mit dem Vermerk «C.d.» dem Beschuldigten B. weitergelei- tet. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte B. Berater von P. im Projekt C.e. gewesen sei und habe zumindest in Kauf genommen, dass er die in den Unterlagen enthaltenen Informationen für dieses Projekt ausnutzen werde. Dieser habe den Abschnitt betreffend das «Project C.d.» kommentarlos an OO. (Stockholm) weitergeleitet. Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschuldigte A. eigenmächtig ge- handelt und durch den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.1.8 GG., Sekretär des VR von C., habe am 2. November 2016 u.a. die Verwaltungsräte per E-Mail für den nächsten Tag zu einer Telefonkonferenz eingeladen. Die E-Mail sei mit einem Passwort geschützt gewesen und habe als Anhang die Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und HH. mit Vertretern der MM. Ltd., insbesondere solche zur Einschätzung von MM. bezüglich C. als mögliche Käuferin, enthalten. Diese Information aus dem Geschäftsbereich der C. Group sei zur Zeit der Weitergabe weder

123 SK.2020.36 allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kunden bestimmt gewesen. Der Beschuldigte A. habe am

2. November 2016 die Einladung zur Telefonkonferenz mitsamt Gesprächsnotiz kom- mentarlos dem Beschuldigten B. weitergeleitet und dabei bewusst seine Pflicht zur Ge- heimhaltung als VR verletzt. Letzterer habe die Unterlage studiert und am 3. November 2016 seinem Kollegen CCC. Informationen für den nächsten Tag über «Project CC.» von C. in Aussicht gestellt mit der Bemerkung «Have news from C. re MM.. OnIy for you». Der Beschuldigte B. habe gewusst oder annehmen müssen, dass der Beschul- digte A. eigenmächtig gehandelt und für den «Verrat» seine Geheimhaltungspflicht als VR von C. verletzt habe (Anklageziffer II.2.8). 3.1.1.9 Der Beschuldigte A. habe am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO eine E- Mail mit dem Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation Status: March 2014» im An- hang erhalten (BA pag. B11.102.001-0314 ff.). Diese Unterlagen hätten interne Evalua- tionen von QQ., Gerüchte über Mitbewerber sowie Schlussfolgerungen enthalten und sei als «internal» klassifiziert gewesen. Es basiere zum Teil auf öffentlich zugänglichen Informationen. Wichtige Teile davon seien jedoch weder allgemein bekannt noch für die Öffentlichkeit oder für Gesellschaften und Personen der Bank 2 Group oder deren Kun- den bestimmt gewesen. Nach Erhalt des E-Mails habe der Beschuldigte B. diese seinem deutschen Bank 2-Kollegen RR. mit der Bemerkung «For your eyes only, not shared with the team» zugestellt (BA pag. 13.200.0408; 13.200-0522 ff.). Dabei habe er ge- wusst, dass die E-Mail mit Anhang Geschäftsgeheimnisse enthalten habe. Diese habe er mit RR. teilen wollen, der sich bei Bank 2 mit Mandaten im Bereich Stahl befasst habe. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass ihm der Beschuldigte A. die E-Mail mit Anhang unbefugt sowie in Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht als VR der E. zugestelt habe (Anklageziffer II.3.2). 3.1.2 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB wird vollumfänglich auf E. 2.1.2 verwiesen. 3.1.3 Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG wird vollumfänglich auf E. 2.1.3 verwiesen. 3.1.4 Zum Straftatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) wird voll- umfänglich auf E. 2.2.2 verwiesen. 3.1.5 Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion 3.1.5.1 Zu prüfen ist folgend, ob sich der Beschuldigte B. durch die mutmassliche Ausnutzung bzw. Mitteilung der in E. 3.1 genannten Unterlagen der Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB bzw. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte B. war während des Tatzeitraums Managing Director der Bank 2 Schweiz GmbH. Als solcher fungierte er als Schnittstelle zwischen dem schweizerischen

124 SK.2020.36 und den ausländischen Bank 2-Ablegern. Hinsichtlich der gesetzeswidrigen Übermitt- lung von Geheimnissen kommt er folglich als Agent i.S.v. Art. 273 StGB grundsätzlich in Frage. Zu prüfen ist, ob er sich in dieser Stellung des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB schuldig gemacht hat. Auf eine Gewinnstrebigkeit der mut- masslichen Ausnutzungshandlungen kann auf Grund des Geschäftsmodells der Bank 2-Gruppe, das nicht zuletzt auf der Beschaffung von Informationen zur Einfädelung von M&A-Projekten ausgerichtet ist, ohne Weiteres geschlossen werden, womit nicht von einer blossen Weitervermittlung von Informationen auszugehen ist. Die gegenteiligen Ausführungen der beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung lassen diesen «höheren» Zweck ausser Betracht (TPF pag. 51.721.029; -061). 3.1.5.2 Erstellt ist zunächst, dass das SC des VR von C. am 2. September 2014 eine Sitzung abhielt, an der es den neuesten Stand der Group Strategy (AI 6) sowie Disruptive Tech- nologies (AI 7) beriet und als Grundlage die Präsentationen «Update on Group Stra- tegy» sowie «Disruptive Technologies» verwendete (BA pag. B11.101.001-0080 ff.). Er- stellt ist zudem, dass der Beschuldigte A. die genannten Präsentationen dem Beschul- digten B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen Anfang September 2014 und

10. Oktober 2014 per E-Mail zustellte (BA pag. B11.101.001-0077). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. diese am 10. Oktober 2014 seinem Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit der Bemerkung «For your eyes only» zustellte (BA pag. 13.200-0378). Hierzu äusserte sich der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2017 wie folgt: «[…] Ich habe es ihm geschickt, aber ich weiss nicht was das follow up war» (BA pag. 13.200-0378). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Präsentation bewusst. Er schickte die Präsentation sodann mit dem Vermerk «for your eyes only» weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheim- nisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2- Kollegen SS., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (An- klageziffern II.2.2 sowie II.3.1.2). 3.1.5.3 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. am 21. April 2015 von der Assistentin des VR elektronisch den Ausschnitt aus der Präsentation zum Projekt C.d. verlangte (BA pag. B11.101.001-0136 f.). Nachdem er die gewünschte Präsentation erhalten hatte, leitete er sie am gleichen Tag ab seinem privaten Account hziegIerthink-and-act.ch an den Beschuldigten B. weiter mit der Bemerkung «let’s talk» (BA pag. B11.101.001- 0141). Erstellt ist sodann, dass dieser die Seiten 1 bis 10 der Präsentation, die das Pro- jekt C.d. betreffen, als Scan kommentarlos an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie seinen Londoner Bank 2-Kollegen SS. mit dem unzutreffenden Betreff «pre- ferred Zurich hotels.pdf» weiterleitete (BA pag. B11.101.001-0150 ff.). Erstellt ist zudem, dass er die Informationen auszugsweise handschriftlich notierte (BA pag. B11.101-001- 0178).

125 SK.2020.36 Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., das die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen bildete, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Über- mittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.3 sowie II.3.1.3). 3.1.5.4 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. am 22. April 2015 von seinem E-MaiI-Ac- count «A.@M.ch» dem Beschuldigten B. die beiden Präsentationen von S. zustellte mit der Bemerkung «wie besprochen» (BA pag. B11.101.001-0214). Den Vorwurf, die Prä- sentation verwendet oder weitergeleitet zu haben bestritt der Beschuldigte B. anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018: «Erstens, dass ich die Absicht hatte, diese Informationen zugunsten P. auszunützen. Diese Präsentation ist vom 14. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt hat sich C. die Überlegung gemacht, das C.g. Business auszubauen und am DDDDD. Prozess teilzunehmen. Diese Präsentation war in diesem Sinne voll- ständig überholt, nicht relevant, nicht ausnutzungsfähig. Insofern habe ich diese Prä- sentation auch mit Niemandem geteilt.» (BA pag. 13.200-0616). Es ist weder eine Wei- terleitung noch eine Ausnutzung der Präsentation bzw. deren Inhalt erstellt. Zudem be- stehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte B. diese hätte weiterleiten wollen. Im Ergebnis kommt in Bezug auf Anklageziffer II.2.4 auch keine Bestrafung wegen eines allfälligen Versuchs in Frage. 3.1.5.5 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. zwischen dem 22. Mai und dem 5. Juni 2015 per E-Mail die Einladung zur VR-Sitzung vom 16. Juni 2015 mit- samt Traktandenliste und Sitzungsunterlagen weiterleitete (BA pag. B11.101.002-104 ff.). Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte B. die Folien 9, 10 und 12 kommentarlos seinem schwedischen Bank 2-Kollegen OO. sowie CCCCC. und NN. weiterleitete, die mit ihm zu dieser Zeit bei Bank 2 das Projekt C.e. betreuten (BA pag. B11.101.002- 0097; B11.101.002-0207 ff.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P. als Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnut- zung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.5 sowie II.3.1.4).

126 SK.2020.36 3.1.5.6 Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. betreffend die Corporate Strategy bzw. die M&A-Projekte CC. und C.d. sowie eine Versicherungsvorlage erhaltene Einladung, zusammen mit zwei passwortgeschützten Präsentationen, am 23. Juli 2015 unbefugt auf sein E-Mail-Ac- count zustellte (BA pag. B11.101.003-0113). Die Nachricht enthielt das notwendige Passwort sowie die Bemerkung: «Rufe dich morgen Nachmittag nach der VRS an». Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0369). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.9). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens P., d.h. die Gegenseite von C. in den damals laufenden Über- nahmeverhandlungen, weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermitt- lung an seine ausländischen Bank 2-Kollegen SS. und OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in ob- jektiver als auch subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.6 sowie II.3.1.5). 3.1.5.7 Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. das im Hinblick auf die VR-Sitzung vom 2. bis 4. September 2015 von C. bzw. dessen Human Resource Committee und SC, erhaltene, passwortgeschützte elektronische Dokumentationspaket mittels E-Mail vom 2. September 2015 mit dem Betreff «C.d.» zugänglich machte (BA pag. B11.101.003-0189). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte B. diese Unterlagen auszugsweise an seinen schwedischen Bank 2-Kollegen OO. weitergab (BA pag. 13.200-0371). Erstellt ist zudem der Geheimnischarakter dieser Informationen (hierzu E. 2.1.4.10). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Er schickte diese gezielt im Hinblick auf die Nutzung im Rahmen der Beratung des schwe- dischen Unternehmens und Gegenseite von C. in den damals laufenden Übernahme- verhandlungen, P., weiter. Der Beschuldigte B. erfüllte somit den Tatbestand der Aus- nutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen OO., erfüllte er zusätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffern II.2.7 sowie II.3.1.6). 3.1.5.8 Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. die im Hinblick auf die VR-Sitzung von C. vom 3. November 2016 erhaltenen Notizen von HH. über ein Treffen des VR-Präsidenten BB. und ihm mit Vertretern der MM. am 2. November 2016 unbefugt elektronisch zustellte (BA pag. B11.101.003-0280). Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte B. die Gesprächsnotiz anschliessend an seinen US-Bank 2-Kollegen CCC.

127 SK.2020.36 weiterleitete (BA pag. 13.200-0628). Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2018 gab er an, CCC. zu informieren und mit ihm darüber sprechen zu wollen, letzteres dann aber nicht getan zu haben (a.a.O.). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. So lei- tete er diese denn auch explizit mit dem Hinweis «only for you» weiter. Er erfüllte somit den Tatbestand der Ausnutzung eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen CCC. erfüllte er zu- sätzlich den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Anklageziffer II.2.8). 3.1.5.9 Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte A. dem Beschuldigten B. sowie dessen inländi- schem Bank 2-Kollegen NN. die am 31. März 2014 von PP., CEO ad interim und CFO von E., erhaltene E-Mail mit dem Betreff «Acquisition Opportunity QQ.», mitsamt dem angefügten Dokument «QQ. Short Profile and Evaluation, Status: March 2014» am

31. März 2014 unbefugt elektronisch mit der Bemerkung «for your eyes only, Gruss A.» zustellte (BA pag. B11.102.001-0332 ff.; B11.102.001-0336 ff.). Das in den Unterlagen dargelegte, von der Geschäftsleitung dem VR von E. empfohlene Vorgehen bezüglich einer möglichen Akquise von Teilen eines Konkurrenten von E. betrifft die strategische Ausrichtung von E. im Kernbereich. Die Beurteilung von QQ. bezüglich deren für E. po- tentiell attraktiven Teilbereiche wie auch der Risiken, sind weder als allgemein bekannt noch als offenkundig einzustufen. Der Geschäftsgeheimnisbegriff ist folglich erfüllt. Er- stellt ist sodann, dass der Beschuldigte B. die Unterlagen anschliessend an seinen deut- schen Bank 2-Kollegen RR. weiterleitete (BA pag. 13.200-0651). Dem Beschuldigten B. war der Geheimnischarakter dieser Unterlagen bewusst. Ein Mandatsverhältnis bestand bezüglich keiner der drei behandelten Projekte (BA pag. 15.102-0056). Eine Bestrafung des Beschuldigten B. i.S.v. Art. 6 i.V.m. 23 UWG bzw. Art. 162 StGB auf Grund dieses Anklagesachverhaltes kommt allerdings angesichts des fehlendes Strafantrages von vornherein nicht in Betracht. Hingegen erfüllte er durch die wissentliche und willentliche Übermittlung an seinen ausländischen Bank 2-Kollegen EEEEE. den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv, wobei er diesbezüglich direktvorsätzlich handelte (Anklageziffer II.3.2). 3.1.5.10 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte B. des mehrfachen vorsätzlichen wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen keine vor.

3.2 Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies StGB

128 SK.2020.36 3.2.1 Bezüglich der Zusammenfassung des Vorwurfs wird vollumfänglich auf E. 2.3.1 oben verwiesen. 3.2.2 Zum Straftatbestand der Privatbestechung (Art. 322octies sowie 322noviesStGB bzw. Art. 4a i.V.m. 23 UWG) wird vollumfänglich auf E. 2.3.2 verwiesen. 3.2.3 Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion wird vollumfänglich auf E. 2.3.3 oben verwiesen. 3.3 Strafzumessung 3.3.1 Bezüglich des Rechtlichen kann vollumfänglich auf E. 2.5.1 oben verwiesen werden. 3.3.2 Strafrahmen Auf Grund der Intensität und Dauer der Delinquenz ist von der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses als konkret schwerstem Delikt und folglich als Aus- gangspunkt für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 54 Monate und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Auf Grund des Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes (unten E. 3.3.6) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe ge- bunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 3.3.3 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 3.3.3.1 Das objektive Tatverschulden beim Ausnützen der Geschäftsgeheimnisse durch den Beschuldigten B. ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Gewichtet wurde das serien- mässige Delinquieren während eines längeren Zeitraums und der Umstand, dass der Beschuldigte B. konspirativ Informationen gesammelt und ausgenutzt hat, von denen er auf Grund seines engen Verhältnisses zum Beschuldigten A. Kenntnis erlangt hatte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. 3.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B. direkt vorsätzlich gehandelt hat. Als Managing Director einer international tätigen Investmentbank mit langjähriger Berufserfahrung ist er geübt im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und die Grenzen zulässigen Verhaltens müssen ihm jederzeit bewusst gewesen sein. Im Rahmen des Verfahrens bestritt er zwar vehement den Unrechtsgehalt seiner Ausnut- zungshandlungen; es ist jedoch offenkundig, dass er tatsächlich wohl kalkulierend und bewusst vorging. Nicht zuletzt bezeugt dies seine teils konspirative Kommunikations- weise, wenn es darum ging, heikle Geschäftsgeheimnisse unbefugt weiterzugeben. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen mani- festiert eine systematische und willentliche Missachtung grundlegender Verhaltensre- geln des kaufmännischen Verkehrs. Erschwerend kommt hinzu, dass auch der Beschul- digte B. keineswegs finanziell darauf angewiesen war, derart treuwidrig zu geschäften.

129 SK.2020.36 So lebte er in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen. Es wäre für ihn folglich ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden ebenfalls als nicht mehr leicht bis mittel- schwer. 3.3.3.3 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten B. in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB begangenen Unrecht kann einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 10 Mo- nate Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips «soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 auszusprechen sind», angemessen zu erhöhen. Dabei ist folgend der wirtschaftliche Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB zu werten. 3.3.4 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Durch die Weitergabe von vertraulichen, teils strategisch relevanten Informationen be- treffend C. und E. gefährdete der Beschuldigte B. nicht nur die wirtschaftlichen Interes- sen der genannten Unternehmen, sondern diejenigen der schweizerischen Volkswirt- schaft in ihrer Gesamtheit. Auf solche Fälle ist der gewissermassen hybride Straftatbe- stand von Art. 273 StGB zugeschnitten. Seine Anwendung in echter Konkurrenz mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB hat zur Folge, dass das Unrecht aus der Tathandlung des Geheimnisverrats zu einem gewissen Grad bereits durch den Tatbestand von Art. 162 StGB abgedeckt ist. Es erscheint den- noch sachgerecht, dem darüberhinausgehenden Unrechtsgehalt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe zu begegnen. In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das in E. 3.3.3.2 Gesagte verwiesen wer- den. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.5 Täterkomponenten 3.3.5.1 Anlässlich seiner Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte B. an, zunächst während 15 Jahren bei [einem globalen Wirtschaftsberatungsunterneh- men] tätig gewesen zu sein. Später wechselte er als Managing Director zur schweizeri- schen Niederlassung der Investmentbank Bank 2. Derzeit sei er als selbstständiger Un- ternehmensberater tätig. In der Freizeit treibe er Sport. Der Beschuldigte B. ist nicht vorbestraft (BA pag. 13.200-0663 ff.; TPF pag. 51.232.4.007). 3.3.5.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte B. an, derzeit über ein Jahreseinkommen von Fr. 115’000.-- zu verfügen. Sein Vermögen betrage ca. Fr. 1.77 Mio. Gemäss den

130 SK.2020.36 vorliegenden Lohnausweisen betrug sein Nettomonatslohn (12x) im Jahr 2019 durch- schnittlich Fr. 9’622.40. Sein steuerbares Vermögen betrug Ende 2019 gemäss Steuer- erklärung rund Fr. 4 Mio. Unterstützungspflichten liegen keine vor. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte B. insbesondere auf Grund seiner ho- hen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Ver- mögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebt. Der Beschuldigte B. ist geschieden und lebt im Konkubinat. Er führt nach wie vor ein karriereorientiertes Leben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen wären (BA pag. 13.200-0665; TPF pag. 51.232.2.004; -014; -044; 51.232.4.006 f.). 3.3.5.3 Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.8 oben verwie- sen werden. Auch wenn der Beschuldigte B. wegen dieser Angelegenheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht Einschränkungen hat erfahren müssen und ihm die Strafsache wegen der Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld sowie einer befürchteten bzw. teil- weise bereits eingetretenen Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahegehen mag (BA pag. 13.200-0947 ff.), so ist dennoch keine besondere Strafempfindlichkeit gege- ben, die eine Strafminderung zur Folge hätte. 3.3.5.4 Es sind keine weiteren Strafminderungsgründe ersichtlich. Insbesondere erfolgte betref- fend den Beschuldigten B. keine mediale Vorverurteilung, die es vorliegend zu berück- sichtigen gälte. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen. 3.3.5.5 Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte B. durchschnittlich koopera- tiv. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten B. vorliegend neutral zu werten. 3.3.5.6 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungs- faktoren neutral aus. 3.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.9 oben verwie- sen werden. Folgend ist zu prüfen, ob in Anwendung der sogenannten 2/3-Regelung eine Strafmin- derung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt.

131 SK.2020.36 Vorliegend ist im Urteilszeitpunkt vom 11. Juni 2021 mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer leicht vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmin- derung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohl- verhalten des Täters. Der Beschuldigte B. hat sich seit Abschluss der Taten strafrecht- lich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch die Voraussetzung des Wohlverhal- tens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend bejaht werden. In Würdigung der Umstände ist daher eine Strafminderung angezeigt und dem Beschuldigten B. eine Re- duktion von 2 Monaten zu gewähren. 3.3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen der mehrfachen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. 3.3.8 Bedingter Vollzug Bezüglich der rechtlichen Ausführungen wird vollumfänglich auf E. 2.5.11 oben verwie- sen. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten B. künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschul- digte B. ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Auf Grund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wir- kung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm so- mit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug aus- schliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten B. der bedingte Strafvollzug ge- währt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten B. ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.3.9 Verbindungsbusse Bezüglich der rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf E. 2.5.13 oben verwie- sen werden. Zwecks Sicherstellung der Spürbarkeit der vorliegend bedingt ausgefällten Strafe ist der Beschuldigte B. mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.-- zu bestrafen. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3.3.10 Vollzugskanton

132 SK.2020.36 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausge- nommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten verteidigte beschul- digte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausal- zusammenhang gegeben sein (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechts- norm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von ins- gesamt Fr. 98’837.70 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglementes des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 48’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen folglich Fr. 146’837.70. Beide Beschuldigte wurden vom Vorwurf der Privatbestechung i.S.v. Art. 322octies bzw. Art. 322novies StGB freigesprochen. Der Beschuldigte A. wurde zudem in der Mehrzahl der Anklagevorwürfe wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB freigesprochen. Das Verfahren wurde überdies gegenüber beiden Beschuldigten hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Im Übrigen ergingen sowohl gegenüber dem Beschuldigten A. als auch gegenüber dem Beschuldigten B. Verurteilungen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte A. durch die nach- gewiesenen Verstösse gegen die Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie dieje- nigen betreffend den Geheimnisschutz systematisch und wiederholt seine ihm als da- maligem VR obliegende Treuepflicht i.S.v. Art. 717 OR verletzte. Der Beschuldigte B. verstiess sodann im Rahmen seiner leitenden Funktion als Managing Director der Bank 2 GmbH wiederholt und systematisch gegen das in Art. 4 lit. c UWG statuierte Verbot der Verleitung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Es liegt damit seitens beider Beschuldigter ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der ge- samten Verfahrenskosten auf die beschuldigten Personen rechtfertigt. Da der Schwer- punkt der Untersuchung auf dem Vorwurf des Insiderhandels i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw.

133 SK.2020.36 Art. 154 FinfraG lag, der lediglich dem Beschuldigten A. zur Last gelegt wird, erscheint es geboten, letzterem drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten A. im Umfang von Fr. 110’128.25 und dem Beschuldigten B. im Umfang von Fr. 36’709.45 aufzuerlegen. 5. Entschädigung beschuldigte Personen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;

c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte B. macht verschiedene wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren geltend (TPF pag. 51.721.090). Der Beschuldigte A. beantragt eine Genugtuung für erstandene Haft (TPF pag. 51.721.054). Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlichen Verschuldens der beiden Beschul- digten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht und die entsprechenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 6. Entschädigung der Verteidigung Angesichts des Verfahrensausgangs sowie des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens (oben, E. 4), haben Letztere die Kosten ihrer Verteidigung selbst zu tragen und die entspre- chenden Begehren der Beschuldigten A. und B. sind abzuweisen. 7. Entschädigung der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft beantragt für das Vorverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5’540.40 für die Erstellung der Strafanzeige, Fr. 62’418.60 an Anwaltskosten (hiervon 176.4 h Arbeitszeit sowie 25 h Reisezeit) sowie Fr. 750.40 an Spesen. In Bezug auf die Hauptverhandlung beantragt die Privatklägerschaft Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10’43.83 zzgl. Spesen in der Höhe von Fr. 921.80. Betreffend die Urteilseröff- nung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxis- gemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und War- tezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler

134 SK.2020.36 Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Not- wendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es beson- dere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korri- gieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44’100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5’000.-- zuzuspre- chen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab

1. Januar 2018) resultiert ein Betrag von Fr. 52’914.--. Die Anwaltskosten betreffend die Hauptverhandlung sind auf 26.3 h à Fr. 250.-- = Fr. 6’575.-- festzusetzen (hiervon 19.5 h für die Hauptverhandlung selbst sowie 6.8 h zwecks Vorbereitung des Plädoyers sowie Klientenbesprechung). Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 800.-- zwecks Vergütung der Reisezeit. Spesen sind folgende zu vergüten: Fr. 104.-- (Fahrtkosten mit Halbtax Zürich- Bellinzona), Fr. 340.-- (zwei Hotelübernachtungen), Fr. 110.-- (drei Mahlzeiten) sowie Fr. 28.-- (zweimal Frühstück) = Fr. 582.--, womit ein Zwischentotal von Fr. 7'957.-- re- sultiert. Gerichtlich festgelegt mangels Bezifferung wurde die Entschädigung anlässlich der Urteilseröffnung. Diese ist auf Fr. 1’431.50 festzusetzen (zwei Stunden anwaltliche Tätigkeit à Fr. 250.--, 4h Reise- bzw. Wartezeit à Fr. 200.--, Fahrtkosten Halbtaxbillet Fr. 104.-- sowie Fr. 27.50 für eine Mahlzeit). Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 62’302.50 als Parteientschädigung für das Vor- und Hauptverfahren. Angesichts der Tatsache, dass beide Beschuldigte vom Vorwurf der Privatbestechung freigesprochen wurden, rechtfertigt sich eine Reduktion der Entschädigung um 20 %, was einen aufzuerlegenden Betrag von Fr. 49’842.-- ergibt. Angesichts der Tatbeiträge sind dem Beschuldigten A. hiervon Fr. 43’611.75 (7/8) und dem Beschuldigten B. Fr. 6’230.25 (1/8) aufzuerlegen. 8. Berichtigung Das Dispositiv wird hinsichtlich E. II.1 wie folgt berichtigt: «Das Verfahren wird eingestellt betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1 [anstelle von II.3.1]» (oben E. 1.5).

135 SK.2020.36 Die Strafkammer erkennt: I. Beschuldigter A. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer I.3.1.1;

– betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.2.1. 2. A. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB betreffend An- klageziffern I.3.1.2; I.3.1.5; I.3.1.6; I.3.1.12; I.3.1.13; I.3.1.14 und I.3.2.

– vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens i.S.v. Art. 322novies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG;

– vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 aBEHG in Bezug auf Anklageziffer I.5.6. 3. A. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB;

– des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StGB;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu;

– des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 3 FinfraG sowie des Versuchs dazu. 4. A. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

136 SK.2020.36

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.3 Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Schwyz für zuständig erklärt. II. Beschuldigter B. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

– betreffend den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.2.1;

– betreffend den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB in Bezug auf Anklageziffer II.3.1.1. 2. B. wird freigesprochen:

– vom Vorwurf des Bestechens i.S.v. Art. 322octies StGB bzw. Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG. 3. B. wird schuldig gesprochen:

– der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB;

– des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB. 4. B. wird bestraft:

4.1 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.2 mit einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Für den Vollzug wird der Kanton Zürich für zuständig erklärt. III. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 146’837.70 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 80’000.-- Ausla- gen Fr. 18'837.70; Gerichtsgebühr Fr. 48’000.--).

137 SK.2020.36 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 110'128.25

– B. Fr. 36'709.45 IV. Entschädigungen 1. Das Begehren auf Herausgabe, eventualiter Einziehung von EUR 138‘000.-- der C. AG wird abgewiesen (Ziff. 4 des Antrags der C. AG). 2. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der C. AG auf den Zivilweg verwiesen. 3. A. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 43‘611.75 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abge- wiesen. 4. B. wird verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 6‘230.25 auszurichten. Im weiteren Umfang wird das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewie- sen. 5. Das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen. 6. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen. V. Ersatzforderung Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 771‘325.11 begründet. VI. Beschlagnahme 1. Von den bei A. beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 1‘194‘783.84 wer- den Fr. 110‘128.25 zur Tilgung der Verfahrenskosten, Fr. 43‘611.75 zur Begleichung der Parteientschädigung sowie Fr. 10‘000.-- zur Tilgung der Verbindungsbusse verwendet. 2. Die Beschlagnahme wird im Umfang von Fr. 771‘325.11 im Hinblick auf die Tilgung der Ersatzforderung aufrechterhalten. 3. Im Umfang des Restbetrags wird die Beschlagnahme aufgehoben. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten ausgehändigt.

138 SK.2020.36 Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich be- gründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

139 SK.2020.36 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt O’Neill  Rechtsanwalt Erni  Privatklägerschaft C. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaf- tierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Versand: 20. Oktober 2021