Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 FinfraG)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 A. (hinfort: der «Beschuldigte») sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d. h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist damit gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Verletzung des Anklageprinzips
E. 1.2.1 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. So gehe aus der Anklageschrift nicht klar hervor, was die inkriminierte Insiderinformation gewe- sen sei. So bezeichne sie den «schlechter als erwarteten Geschäftsgang» und die «schlechter als öffentlich prognostizierten Geschäftszahlen, wie sie erst mit vorbörs- licher Ad hoc-Publikation vom […] öffentlich bekannt wurden» als Insiderinformatio- nen. Den Geschäftsgang welcher Zeitperiode oder auch welche öffentlich prognos- tizierten Geschäftszahlen sie damit meine, ergebe sich jedoch aus der Anklage- schrift nicht. Eine mögliche Interpretation der Anklageschrift sei, dass die BA den Inhalt der Gewinnwarnung vom […] als Insiderinformation betrachte. Als Zeitpunkt für die Beurteilung nenne sie indes zwei Daten: den […] und den […]. Bei beiden Daten scheine sie von der gleichen Informationslage auszugehen, obwohl fast ein Monat dazwischen liege.
E. 1.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) muss eine Anklage den vorgeworfenen Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Des Weiteren muss die Anklage der beschuldigten Person, die für die Vertei- digung notwendigen Informationen liefern (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 133 IV 235, E. 6.2 sowie BGE 120 IV 348, E. 2c). Die beschuldigte Person muss wissen, welche SachverhaltseIemente ihr genau vorgeworfen werden, damit eine angemessene Verteidigung erfolgen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO, N. 33 ff.).
E. 1.2.3 Die Anklageschrift bezeichnet in Ziffer 1.2. die durch den Beschuldigten mutmass- lich ausgenützten Insiderinformationen folgendermassen: «Die Umsatz- und Ge- schäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei wusste [der Beschuldigte] insbesondere um den stärker als erwar- teten Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA […] aufgrund des
- 6 - SK.2023.25 schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, insbesondere in den Regionen Z. und Y.; und der Gewinneinbruch bzw. schlechter als erwartete / angekündigte Quartals- abschluss der F. im […] Quartal des Geschäftsjahrs […] (erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraussichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose); und die fortlaufende Zu- nahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per […] am […] […].» Weiter führt die Anklageschrift aus, dass diese Informationen nur wenigen Personen auf der Geschäftsleitungs- ebene der F. bekannt – und somit nicht öffentlich verfügbar – gewesen seien und betont mehrmals deren Kursrelevanz. In der Anklageschrift sind folglich die wesent- lichen Elemente zu den Insiderinformationen enthalten. Die Erwähnung des voraus- sichtlichen Gewinneinbruchs für das Geschäftsjahr […] von […] % unter der früher, öffentlich bekannten Prognose ist genügend konkret und erfüllt für sich allein die Anforderungen des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Bestimmtheit der Insiderin- formation. Die weiteren Umschreibungen – stärker als erwarteter Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA sowie fortlaufende Zunahme der ne- gativen Abweichung zum Budget und Vorjahreswerten – sind nicht quantifiziert und nicht genügend konkret um dem Anklagegrundsatz zu genügen. In der Summe ver- anschaulichen sie die Gesamtsituation der F. Für die Einhaltung des Anklagegrund- satzes wesentlich ist jedoch, dass die Anklage einen erwarteten Gewinneinbruch für das Geschäftsjahr […] von […] % erwähnt. Im Ergebnis ist eine Verletzung des An- klageprinzips zu verneinen. 2. Anklagevorwurf
E. 2 Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auf Fr. 3'000.-- festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Ta- gessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
E. 2.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am […] als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. der F., eines international tätigen Konzerns im Bereich des Handels mit Waren O., die nur Insidern bekannten Informationen über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteten Rückgang des Gruppenumsatzes, erwarteter wesent- licher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraus- sichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlau- fende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation) ausgenützt zu haben. Diese Informationen habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfah- ren. Am […] habe er über seine Depotverbindung bei der G. AG, insgesamt […] Aktien der F. (ISIN: 2; Symbol: H., hinfort: «H.») zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet Fr. […] mit einem Gesamterlös von Fr. […] veräussert. Nachdem die F. am […] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] Quartal des Geschäftsjahres […] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung aus- gegeben gehabt habe, habe der Schlusskurs von H. am […] bei Fr. […] notiert, was eine Veränderung von -[…] % im Vergleich zum Vortagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner […] H. vor dem […] habe der Beschuldigte insge- samt einen Verlust von Fr. […] vermieden.
- 7 - SK.2023.25 Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider- informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht. 3. Rechtliches
E. 3 Der Beschuldigte sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatz- freiheitsstrafe von 45 Tagen.
E. 3.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG macht sich u. a. strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emit- tenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Per- son, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsge- mäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermö- gensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Han- del zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121).
E. 3.2 Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Rea- lisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fort- schritt, als Tatsachen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.).
E. 3.3 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom
2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.).
E. 3.4 Ein «Ausnützen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des In- siders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Ver- waltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vor- genommen worden wären, per definitionem straflos (BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHR- LÄNDER, Schulthess-Kommentar, 2017, Art. 154 FinfraG, N. 112).
- 8 - SK.2023.25
E. 3.5 Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, der sich auf alle Merk- male des objektiven Tatbestands beziehen muss, d. h. der Täter muss unter ande- rem die Kursrelevanz der Insidertatsache erkannt haben und er muss durch sein Verhalten für sich selbst oder einen Dritten einen Vermögensvorteil bewirken wollen. Hierbei reicht grundsätzlich Eventualvorsatz aus, wobei in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kurs- relevanz direkter Vorsatz erforderlich ist. (WOHLERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 N. 58; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 67 ff.; BGE 145 IV 407 E. 3.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.6.1; SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 E. 2.4.15.1).
E. 3.6 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernst- hafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz aus- zuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst an- wendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüch- lichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch beim Indizienprozess im Insider- strafrecht zu beachten.
E. 3.7 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsa- chen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie aus- schliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je
- 9 - SK.2023.25 nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrach- tet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In dubio-Grundsatz nicht an- wendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – kön- nen Indizien demnach zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2).
E. 3.8 Im Rahmen der Beurteilung von Insiderdelikten wird ein direkter Beweis mittels Ge- ständnissen, Zeugen, Dokumenten oder Text-Nachrichten oftmals verunmöglicht, da die entsprechende Interaktion weder eingestanden noch aufgezeichnet wird (vgl. THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen (Hrsg.), Kapi- talmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 120 ff.). Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung ist folglich eine kritische Würdigung der dem Ge- richt vorliegenden Indizien vorzunehmen und diese sind zu einem Gesamtbild zu- sammenzufügen. 4. Beweiswürdigung und Subsumtion
E. 4 Es sei gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von Fr. 247’933.56 zzgl.
E. 4.1 Insidereigenschaft Unbestritten ist, dass der Beschuldigte von […] bis am […] bei der F. tätig war, ab […] als Mitglied der Geschäftsleitung für Z. und Mitglied des Komitees T. Am […] kündigte F. öffentlich an, dass der Beschuldigte das Unternehmen Ende […] verlas- sen und seinen Nachfolger ab Ende […] bei der Übernahme seiner Funktionen un- terstützen werde. Mit der Ernennung seines Nachfolgers am […] war verbunden, dass der Beschuldigte gleichentags aus dem Komitee T. formell austrat, wobei er trotz formellen Austritts aus dem Komitee T. hinaus weiterhin in den Informations- fluss der Geschäftsleitung eingebunden blieb. Der Beschuldigte hatte somit bis zu
- 10 - SK.2023.25 seinem Austritt Zugang zu den Geschäftszahlen des Unternehmens. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang die wöchentlichen [...] Reports der F., die er auch nach dem […] noch erhielt. Als Mitglied des Komitees T. war der Beschuldigte zu- dem dafür verantwortlich, den Geschäftsbereich Z. auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen Business Reviews zu präsentieren. Ebenfalls war er mitverantwortlich, weitere Einblicke in den Geschäfts- verlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des Komitees T. kritisch zu hinterfragen. Im Ergebnis hatte der Beschuldigte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und kommt damit grundsätzlich als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht (BA pag. 07.201-0013; 11.201-0016; TPF pag. 9.731.004 ff.).
E. 4.2 Vorliegen einer kursrelevanten, vertraulichen Insiderinformation
E. 4.2.1 Unbestritten und erstellt ist der folgende Sachverhalt: F. publizierte am […] vorbörs- lich überraschend die Umsätze zum per […] abgeschlossenen […] Quartal des Ge- schäftsjahres […]. Die Publikation der Ergebnisse war ursprünglich für den […] ge- plant. Gemäss Medienmitteilung verringerte sich der Gesamtumsatz der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode im […] Quartal um […] % auf […]. Der organische Umsatz der Gruppe ging im Berichtszeitraum um […] % zurück. […] Die H. eröffnete am […], nach der vorbörslichen Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das […] Quartal sowie der angepassten EBITDA-Schätzung für das gesamte Geschäftsjahr […], mit einem Minus von […] % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss bei Fr. […] mit einem Minus von […] %. Der SPI fiel am gleichen Handelstag um […] % (BA pag. 11.201-0006).
E. 4.2.2 In Bezug auf die Frage der Kurserheblichkeit der betreffenden Information hält die Finanzmarktanalyse der BA vom 14. Dezember 2022 (hinfort: FFA-Bericht) fest, dass, während der H.-Aktienkurs am […] unbereinigt um […] % nachgegeben habe, die um gesamtmarktliche Einflüsse bereinigte Tagesrendite des Titels -[…] % betra- gen habe. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Medienmit- teilung von F. zurückgeführt werden könne, sei deutlich über dem aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -[…] % gelegen. Es habe sich um die zweit- höchste Tagesveränderung seit […] gehandelt. Im Ergebnis sei die marktbereinigte Rendite der H. vom […] «klar erheblich» gewesen (BA pag. 11.201-0006 f.).
E. 4.2.3 Die Ausführungen im FFA-Bericht können als nachvollziehbar und schlüssig be- zeichnet werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in der Medienmitteilung der F. ver- schiedene Informationen enthalten sind, insbesondere Verringerung des Gesamt- umsatzes der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode um […] %, Rückgang des organischen Umsatzes der Gruppe um […] %, geschätzter Rückgang der EBITDA für das Geschäftsjahr […] um nochmals ca. […] % bis […] % oder ein […]-Kosten- senkungsplan. Auf welche Information wie viel der Kursveränderung zurückzuführen ist, bleibt offen. Offen bleibt zudem, ob allein der Umstand, dass es zu einer
- 11 - SK.2023.25 Medienmitteilung kam, den Kurs beeinflusste. Nichtsdestotrotz liefert der FFA-Be- richt ein starkes Indiz dafür, dass der geschätzte Rückgang der EBITDA, als Kern- information der Medienmitteilung, mitverantwortlich für die Kursveränderung war. Entsprechend besteht die Vermutung, dass ein «verständiger Anleger» diese Infor- mation für seinen Anlageentscheid mitberücksichtig hätte. Der Beschuldigte seiner- seits macht zum FFA-Bericht geltend, dass es sich nicht um ein Gutachten handle, da es an der Unabhängigkeit des Gutachters fehle und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Gutachtensauftrag bzw. der Person des Gutachters zu äussern (TPF pag. 9.721.060 ff.). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da aus anderen Gründen ohnehin ein Freispruch ergeht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist näm- lich nicht erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis der Informationen gemäss Ankla- geschrift hatte.
E. 4.3 Tatsächliche Kenntnisnahme der Informationen
E. 4.3.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Veräusserung seiner H.-Aktien über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteter Rückgang des Gruppenumsatzes, erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraussichtlich […] % unter der früheren, öffent- lich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation) im Bilde war.
E. 4.3.2 Die BA ist der Auffassung, dass der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftslei- tung Z. Einblick in alle Geschäftszahlen der F. gehabt und regelmässig «detaillierte und pfannenfertige Übersichten dieser Zahlen» erhalten habe: Zunächst habe er per E-Mail wöchentliche Updates der Geschäftszahlen aller Geschäftseinheiten der F. weltweit – «[...] Report» genannt – erhalten; so auch in den Wochen vom […] bis […]. Aus diesen «detaillierten E-Mails» habe der Beschuldigte die aktuellen Ge- schäfts- und Umsatzzahlen aller Geschäftseinheiten der F. direkt ablesen können. Diese E-Mails hätten stets den folgenden Disclaimer enthalten: «[…]» Der zitierte Disclaimer sei eigentlich selbsterklärend. So werde unmissverständlich festgehal- ten, dass die enthaltenen Geschäftszahlen nicht nur «highly confidential» – also ver- traulich – gewesen seien, sondern auch typischerweise «price sensitive» – also marktrelevante Geschäftsgeheimnisse enthalten hätten. Zusätzlich habe der Be- schuldigte einen noch detaillierteren, ja sogar vollständigen Einblick in die aktuellen und realisierten Geschäftszahlen der F.-Gruppe erhalten, da er monatlich die kon- solidierten Geschäftszahlen der gesamten Gruppe erhalten habe – ebenfalls per E-Mail. Die Zahlen seien konsolidiert, also keine blossen Prognosen oder Schätzun- gen, sondern genaue Angaben zu den aktuellen IST-Zahlen der gesamten F. gewe- sen. Diese monatlichen Updates seien mit «[…] Summary Financial Information» bezeichnet gewesen. Am […] (mit Stand Ende […]) und am […] (mit Stand Ende […]) habe der Beschuldigte jeweils ein solches Update erhalten. Er habe damit über eine minutiöse Aufstellung aller damals aktuellen Geschäftszahlen aller Geschäfts- einheiten von F. weltweit verfügt (BA pag. 9.721.014 f.).
- 12 - SK.2023.25
E. 4.3.3 Der Beschuldigte hat demgegenüber stets beteuert, nicht über die schlechter als erwarteten Geschäftszahlen im Bilde gewesen zu sein. Im Rahmen seiner schriftli- chen Einvernahme vom 6. Dezember 2021 gab er zu Protokoll, nach dem Stellen- antritt seines Nachfolgers I. während des Geschäftsjahres […] damit beschäftigt ge- wesen zu sein, letzteren in seine neue Funktion einzuarbeiten; des Weiteren sei er am Abschluss des laufenden Geschäftsjahres […] beteiligt gewesen. Auf Frage hin bestätigte der Beschuldigte, bis am […] vollen Zugriff auf das interne Management Informationssystem («P.») der F. gehabt zu haben. Nach der Ankündigung seines Austritts habe er jedoch nicht mehr oder nur noch zum Teil an den Sitzungen des Komitees T. teilgenommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er letzt- mals auf die «P.» zugegriffen habe. Auf Frage hin äusserte sich der Beschuldigte zur Erstellung der konsolidierten Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten im Jahr […]. Diese seien monatlich erstellt worden. Die einzelnen Geschäftsregio- nen hätten ihre Ergebnisse an die Finanzabteilung rapportiert, indem sie ihre vor- läufigen Bilanzen ins Q. hochgeladen hätten. Die Finanzabteilung habe die Zahlen dann geprüft und konsolidiert. Einige Tage nach der Meldung der Zahlen an die Finanzabteilung habe das Komitee T. die Endversion des konsolidierten Gruppen- berichts erhalten. Vor diesem Zeitpunkt habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, von den Geschäftszahlen der anderen Geschäftsregionen Kenntnis zu erhalten. Die Konsolidierung sei im Q. zentral kontrolliert worden und die Reports seien über das Q. geteilt worden. Er habe selber nie auf das Q. zugegriffen und habe auch gar nicht über ein entsprechendes Login und Passwort verfügt. Die Ergebnisse der anderen Geschäftsregionen seien ihm deshalb stets erst im Zeitpunkt bekannt gewesen, als er als Mitglied des Komitees T. den konsolidierten Gruppenbericht übermittelt erhal- ten habe. Auf den Vorhalt, zwischen dem […] (Woche […]) und dem […] (Woche […]) insgesamt sechs Wochenberichte von J. erhalten zu haben, die detaillierte Ge- schäftszahlen der einzelnen Regionen und Geschäftseinheiten der F. enthalten hät- ten, äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen: Dies treffe zwar zu, er sei auf dem Verteiler für diese [...] Reports gewesen. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er diese tatsächlich gelesen habe. Am […] um 18.30 Uhr habe er den [...] Report für die Woche […] erhalten. Dies sei 32 Stunden nach seinem Aktienver- kauf gewesen. Es sei zudem nicht so, dass er – sollte er ihn gelesen haben – dadurch Kenntnis von den deutlich unter den Erwartungen liegenden Ergebnissen der Geschäftseinheiten in Y. erhalten hätte. Im Gegenteil habe der Bericht mit Bezug auf das Geschäft in Y. ja durchaus positiv stimmende Kennzahlen enthalten. Diese Zahlen hätten somit klarerweise keinen Anlass dazu gegeben, seine Aktien zu ver- kaufen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023 bekräftigte der Be- schuldigte abermals, «nicht mehr 100 % involviert» gewesen zu sein und nicht si- cher zu sein, ob er diese [...] Reports jeweils geöffnet habe oder nicht. Aber «unge- achtet dessen» sei es wichtig zu betonen, dass im […] öffentlich bekannt gegeben worden sei, welches die Herausforderungen gewesen seien vor denen das Unter- nehmen gestanden sei. Damals seien die organischen Verkäufe negativ gewesen, aber es sei mit dieser Veröffentlichung auch bekanntgegeben worden, dass der Um- satz «robust» oder «stabil» gewesen sei. Wie genau die Formulierung gewesen sei,
- 13 - SK.2023.25 wisse er nicht mehr. Das habe also geheissen, dass die Erwartungen in Bezug auf den Markt derart gewesen seien, dass man erwartet habe, dass der Umsatz in je- nem Jahr im Idealfall stabil oder eben negativ sein werde. Die Herausforderungen, die im […]-Bericht erwähnt worden seien, hätten sich darauf bezogen, dass es vor allem in Y. Probleme gegeben habe: Da sei der Ankauf von K. gewesen, der ein grosser Misserfolg gewesen sei. Dann habe es da Verteilkosten, Arbeitskraftkosten und die Ausgaben bezüglich des Verkaufs gegeben. In Z. habe die Herausforderung darin bestanden, dass sich zwei Kunden für lnsourcing entschieden hätten sowie in den Auswirkungen des «Brexit». Was er hiermit vor allem sagen wolle sei, dass Sales nicht als das hauptsächliche Problem angesehen worden sei. Stattdessen seien die Kosten das Problem gewesen. In Bezug auf die Frage nach den wöchent- lichen Verkaufsberichten: Da habe es eine zentrale Information für ihn als Manager gegeben und das seien die Zahlen zu den organischen Verkäufen gewesen. Zu den Halbjahres-Ergebnissen bezüglich der Veröffentlichung von […] und […] habe man darauf hingewiesen, dass Sales negativ gewesen sei. Man habe gesagt, diese seien resilient gewesen, robust. Er präzisiere, es sei um den organischen Verkauf gegan- gen. Zum Vergleich, wenn man sich die Wochen […] bis […] in Bezug auf Gruppen- verkäufe anschaue: in der Woche […] seien es -[…] % in der Woche […] -[…] % gewesen. Das habe geheissen, dass sich die Zahlen verbessert gehabt hätten. Im Rahmen seiner schriftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2021 wurde dem Be- schuldigten weiter vorgehalten, dass die Geschäftsergebnisse für den […] durch die Geschäftseinheiten in den einzelnen Regionen und Ländern (Geschäftseinheiten) zwischen dem […] und […] in das Konsolidierungssystem der Gruppe (Q.) hochge- laden worden seien. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte Zugriff und Einsicht in die vorläufigen Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten, insbesondere auch in diejenigen der ihm damals unterstehenden Geschäftseinheiten in Z. und in jene der Region Y. gehabt. Als regionales Mitglied der Geschäftsleitung («Mitglied der Geschäftsleitung Z.») habe er bereits zuvor, vor dem […], genaue Kenntnisse der Geschäftszahlen zumindest der ihm unterstellten Geschäftseinheiten in Z. ge- habt. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen: Was die Geschäfts- einheiten Z. betreffe, habe er einen guten Überblick über die voraussichtlichen Ge- schäftszahlen gehabt, zumal er stets im Austausch mit den lokalen Managements gestanden sei. Er habe daher auch Kenntnis davon gehabt, dass die Entwicklung der Ergebnisse der Geschäftseinheiten Z. im damaligen Zeitpunkt eher einen nega- tiven Trend aufgewiesen habe. Von den Geschäftszahlen der Geschäftseinheiten in Y. habe er demgegenüber vor seinem Aktienverkauf am […] keine Kenntnis gehabt, da er nie auf das Q. zugegriffen habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien weder die Zahlen für den […] vorgelegen noch sei die Gewinnwarnung erfolgt gewesen, die erst am […] publiziert worden sei. Den konsolidierten Forecast habe er sodann erst am […] per E-Mail erhalten. Auch dieser habe ihm demnach im Zeitpunkt seines Aktienverkaufs noch gar nicht bekannt gewesen sein können. Er sei erst am […], jedenfalls «mit Sicherheit nicht vor dem […]», darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Medienmitteilung mitsamt Gewinnwarnung ergehen würde; er sei nicht Teil des [...] Teams gewesen (BA pag. 16.001-0117 ff.; TPF pag. 9.731.007).
- 14 - SK.2023.25
E. 4.3.4 Die Motivation für den Verkauf, erklärte der Beschuldigte, sei nicht die geplante Ge- winnwarnung, von der er nichts habe wissen können, sondern sein Ausstieg aus dem Unternehmen gewesen. Mit E-Mail vom […] habe er sich beim [...] Counsel und [...] Secretary L. und beim CEO E. erkundigt, ob dem Verkauf am […] etwas entge- genstehe. L. habe ihm geantwortet, dass er gegenüber E. bestätigt habe, dass keine closed period laufe und er frei sei, zu handeln, sofern er nicht über vertrauliche preis- relevante Informationen verfüge. Er (L.) habe keine Kenntnis solcher Informationen. In der Folge hätten der CEO E. und er vereinbart, weitere potenziell negative Um- stände für die F. zu vermeiden. Aus diesem Grund seien er und E. überreingekom- men, den Verkauf der Aktien um einen knappen Monat zu verschieben, um den Verkauf der Aktien mit seinem Ausstieg aus dem Komitee T. abzustimmen. Er habe aufgrund dieser Bitte am […] nochmals per E-Mail bei L. nachgefragt, ob ein Verkauf am […] immer noch zulässig sei und eine open period vorliege. L. habe dies per E-Mail bejaht. Am […] sei er aus dem Komitee T. ausgetreten und am […] habe I. die Stelle als Mitglied der Geschäftsleitung Z. angetreten und er habe wie geplant und abgesprochen seine Aktien verkauft (BA pag. 16.001.123 ff.). Der Zeuge L. be- stätigte in seiner Einvernahme vom 11. Januar 2023 die Aussagen des Beschuldig- ten betreffend E-Mail-Verkehr mit ihm und seine erteilten Auskünfte (BA pag. 12.001.0066 ff.). Die entsprechenden E-Mails vom […] und […] zwischen dem Be- schuldigten und L. liegen vor und decken sich mit deren Aussagen betreffend An- frage und Auskunft zum Aktienverkauf (BA pag. B07.201.0380 ff.)
E. 4.3.5 Erstellt ist, dass der Group […] (M.) am […] eine erste indikative (nicht konsolidierte und vorläufige) Aufstellung über die Ergebnisse des Y. Geschäfts erhielt (BA pag. 07.201-0014; B07.201-0023). Diese Zahlen wurden erst in der Nacht vom […] auf den […] auf der Q.-Plattform (…) aufgeschaltet um den Konsolidierungsprozess ein- zuleiten (BA pag. 07.201-0015). Die Zahlen standen folglich erst am […] vollständig zur Verfügung. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf die Q.-Plattform zuge- griffen hätte, was er denn auch konsequent bestritt. Am […] wurden die konsolidier- ten Finanzergebnisse des […] Quartals per E-Mail von N. an die Geschäftsleitungs- mitglieder verteilt. In dieser E-Mail noch nicht enthalten war hingegen der Forecast, also die neue Prognose (BA pag. 07.201-0015 f.; B07.201-0030 ff.; B07.201-0046). Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am […] erstmals Kenntnis der konsoli- dierten Geschäftszahlen erlangte, jedoch immer noch nicht von der revidierten Prog- nose. Erst am […] wurde per E-Mail auch die konsolidierte Prognose übermittelt (BA pag. B07.201-0099 ff.). Am […] wurde der Verwaltungsrat darüber informiert, dass der Group CEO und der Group […] planten, die Marktbekanntgabe der Zwischener- gebnisse vorzuziehen und eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Diesen Ent- scheid genehmigte der Verwaltungsrat im Rahmen der VR-Sitzung vom […]. Am Abend des […] wurden das Komitee T. und auch der Beschuldigte über die geplante Gewinnwarnung informiert. Die Gewinnwarnung erfolgte am […], woraufhin der Kurs der H. mit einem Minus von […] % schloss (BA pag. 07.201-00018). Im Ergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Aktien am […] über den erwarteten Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das
- 15 - SK.2023.25 Geschäftsjahr […] von voraussichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekann- ten Prognose im Bilde gewesen wäre. Der Beschuldigte mag zwar über das Z.-Ge- schäft im Bilde gewesen sein. Für den Rest der Informationen gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift gibt es jedoch keinen klaren Beweis oder eine Indizienkette, die be- legen würde, dass der Beschuldigte hierüber Bescheid gewusst hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Verkaufsabsichten intern sowohl gegen- über dem CEO als auch dem […] Counsel vollständig offenlegte und den Verkaufs- zeitpunkt anschliessend um fast einen Monat nach hinten verschob, spricht die Be- weislage vielmehr dafür, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschah und eben nicht um Insiderinformationen auszunützen.
E. 4.4 Ergebnis Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Ausnützens einer Information mangels Kenntnis derselben zum Zeitpunkt des Verkaufs der Titel nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist keinerlei Ausnützen einer Insiderinformation seitens des Beschuldigten erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. 5. Beschlagnahme und Ersatzforderung
E. 5 Die Kosten der Untersuchung, für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 10'000.--, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einzie- hung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzfor- derung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme be- gründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschul- digten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfah- renskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme).
E. 5.3 Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen frei- gesprochen. Von einer Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung ist
- 16 - SK.2023.25 folglich abzusehen. Aufgrund seines kooperativen Verhaltens während des Straf- verfahrens ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte der Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten entziehen wird, weshalb auch auf eine Kostende- ckungsbeschlagnahme zu verzichten ist. Im Ergebnis ist die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B. SA, lautend auf A. und C., vollumfänglich aufzuheben. 6. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
E. 6 Dem Beschuldigten sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft so- wie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafge- richts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Vertei- digung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 10’000.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 10’000.-- festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Kosten der erbetenen Verteidigung betragen die Verfahrenskosten im Ergebnis insgesamt Fr. 20’000.--.
E. 6.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können den Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 423 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person kön- nen die Kosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 17 - SK.2023.25
E. 6.3 Das Reglement der F. «Guidelines […]» (Stand […]) hielt in Ziff. […] fest, dass ab 30 Tagen vor Mitteilung der Quartalszahlen die Sperrfrist zu laufen beginnt. Da der Quartalsbericht am […] hätte veröffentlicht werden sollen, galt am […] eine Handels- sperrfrist, die am […] begonnen hatte. Der Beschuldigte musste dies wissen, hatte er doch mit seiner Unterschrift bestätigt, die Vorschriften und (…) der F. und des Gesetzes zu kennen. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dass er sich ab- gesichert und im Vorfeld eine Handelserlaubnis per E-Mail bei […] Counsel L. ein- geholt habe. Das kurze «Y» im Antwortmail von L. war jedoch eine falsche Auskunft, auf die sich der Beschuldigte nicht verlassen durfte. Eine reglementarisch festge- legte Handelssperre kann nicht durch eine einfache E-Mail-Auskunft aufgehoben werden. Die Reglemente der F., nämlich die erwähnten «Guidelines […]», waren diesbezüglich unmissverständlich: Es durfte namentlich dann nicht mit F.-Effekten gehandelt werden, wenn eine Handelssperrfrist vorlag (Ziff. […]). Ein Blick in diese Guidelines durch den Beschuldigten hätte gereicht, um das Vorliegen einer Han- delssperrfrist zu erkennen (BA pag. 07.201.0022 f.; B07.201-0341 ff., -0381).
E. 6.4 Durch das Handeln mit H.-Aktien während einer closed period verstiess der Be- schuldigte im Ergebnis gegen eine für ihn verbindliche Weisung seines Arbeitge- bers. Hiermit verletzte er seine arbeitsrechtliche Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR. Dieses Verhalten beinhaltet ein zivilrechtliches Verschulden und war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung geeignet, gegenüber dem Beschuldigten den Verdacht mutmasslicher Bör- sendelikte, namentlich den Verdacht des Ausnützens von Insiderinformationen, zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen. Im Er- gebnis besteht der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang. Infolgedessen ist der Beschuldigte zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verpflichten. Auf- grund des Verfahrensausgangs mit vollständiger Kostenauflage an den Freigespro- chenen ist keine Parteientschädigung auszurichten.
- 18 - SK.2023.25 Der Einzelrichter erkennt:
E. 7 Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 3. Es sei auf eine Einziehung sowie auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu ver- zichten. 4. Die Vermögenswerte des Beschuldigten bei der B. SA, Genf, auf der Kundenbezie- hung Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten und C., im Betrag von Fr. 250’000.-- seien herauszugeben. 5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschä- digung für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzu- sprechen.
- 3 - SK.2023.25 Prozessgeschichte: A. Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 FINMAG eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Bundes- anwaltschaft (hinfort: die «BA») wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinfor- mationen gemäss Art. 154 FinfraG. Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine ent- sprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). B. Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (hinfort: das «Gericht») wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 lud das Gericht die Parteien zur Stellung von Be- weisanträgen ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte den An- trag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mutmassli- chen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom […] um 11.13 Uhr sowie die «[…] Meldung» der F. AG (hinfort: «F.») vom […] zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess das Gericht die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (darunter Strafregisterauszüge aus der Schweiz und X. sowie das vom Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung retournierte Formular über seine persönliche und finanzielle Situation [TPF pag. 9.231.1.001 ff.; 9.721.130 ff.]). E. Am 31. August 2023 stellte der Beschuldigte einen Antrag um Ausschluss der Öf- fentlichkeit sowie Entfernung des Verhandlungstermins von der Webseite des Ge- richts. Eventualiter beantragte er diverse Massnahmen zur Sicherstellung der Ano- nymität des Beschuldigten. Mit Eingabe vom 15. September 2023 beantragte die BA die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Mit Verfügung SN.2023.15 vom
25. September 2023 wies das Gericht die Anträge des Beschuldigten vollumfänglich ab (TPF pag. 9.521.055 ff.; 9.510.045 ff.; 9.913.001 ff.). F. Ebenfalls am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte das freie Geleit für die Dauer der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erklärte sich die BA mit dem Antrag einverstanden. Mit Verfügung vom 25. September 2023 si- cherte das Gericht dem Beschuldigten das freie Geleit zu (TPF pag. 9.255.001 f.). G. Am 7. Dezember 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
- 4 - SK.2023.25 H. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 9.940.001).
- 5 - SK.2023.25 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales
Dispositiv
- A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen freigesprochen.
- Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B. SA, lautend auf A. und C., wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10’000.--). Sie werden dem Beschuldigten vollumfänglich aufer- legt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 7. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a. i. Marco Mignoli
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt An- drea Taormina
Gegenstand
Ausnützen von Insiderinformationen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.25
- 2 - SK.2023.25 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. (hinfort: der «Beschuldigte») sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auf Fr. 3'000.-- festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Ta- gessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatz- freiheitsstrafe von 45 Tagen. 4. Es sei gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von Fr. 247’933.56 zzgl. 5 % Zins seit dem […] zu erkennen. 5. Die Kosten der Untersuchung, für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 10'000.--, seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Dem Beschuldigten sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten. 7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 3. Es sei auf eine Einziehung sowie auf die Erhebung einer Ersatzforderung zu ver- zichten. 4. Die Vermögenswerte des Beschuldigten bei der B. SA, Genf, auf der Kundenbezie- hung Nr. 1, lautend auf den Beschuldigten und C., im Betrag von Fr. 250’000.-- seien herauszugeben. 5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschä- digung für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzu- sprechen.
- 3 - SK.2023.25 Prozessgeschichte: A. Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 FINMAG eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Bundes- anwaltschaft (hinfort: die «BA») wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinfor- mationen gemäss Art. 154 FinfraG. Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine ent- sprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). B. Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (hinfort: das «Gericht») wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 lud das Gericht die Parteien zur Stellung von Be- weisanträgen ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte den An- trag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mutmassli- chen Insiderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom […] um 11.13 Uhr sowie die «[…] Meldung» der F. AG (hinfort: «F.») vom […] zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess das Gericht die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (darunter Strafregisterauszüge aus der Schweiz und X. sowie das vom Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung retournierte Formular über seine persönliche und finanzielle Situation [TPF pag. 9.231.1.001 ff.; 9.721.130 ff.]). E. Am 31. August 2023 stellte der Beschuldigte einen Antrag um Ausschluss der Öf- fentlichkeit sowie Entfernung des Verhandlungstermins von der Webseite des Ge- richts. Eventualiter beantragte er diverse Massnahmen zur Sicherstellung der Ano- nymität des Beschuldigten. Mit Eingabe vom 15. September 2023 beantragte die BA die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. Mit Verfügung SN.2023.15 vom
25. September 2023 wies das Gericht die Anträge des Beschuldigten vollumfänglich ab (TPF pag. 9.521.055 ff.; 9.510.045 ff.; 9.913.001 ff.). F. Ebenfalls am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte das freie Geleit für die Dauer der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erklärte sich die BA mit dem Antrag einverstanden. Mit Verfügung vom 25. September 2023 si- cherte das Gericht dem Beschuldigten das freie Geleit zu (TPF pag. 9.255.001 f.). G. Am 7. Dezember 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
- 4 - SK.2023.25 H. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 9.940.001).
- 5 - SK.2023.25 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d. h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist damit gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Verletzung des Anklageprinzips 1.2.1 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. So gehe aus der Anklageschrift nicht klar hervor, was die inkriminierte Insiderinformation gewe- sen sei. So bezeichne sie den «schlechter als erwarteten Geschäftsgang» und die «schlechter als öffentlich prognostizierten Geschäftszahlen, wie sie erst mit vorbörs- licher Ad hoc-Publikation vom […] öffentlich bekannt wurden» als Insiderinformatio- nen. Den Geschäftsgang welcher Zeitperiode oder auch welche öffentlich prognos- tizierten Geschäftszahlen sie damit meine, ergebe sich jedoch aus der Anklage- schrift nicht. Eine mögliche Interpretation der Anklageschrift sei, dass die BA den Inhalt der Gewinnwarnung vom […] als Insiderinformation betrachte. Als Zeitpunkt für die Beurteilung nenne sie indes zwei Daten: den […] und den […]. Bei beiden Daten scheine sie von der gleichen Informationslage auszugehen, obwohl fast ein Monat dazwischen liege. 1.2.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) muss eine Anklage den vorgeworfenen Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Des Weiteren muss die Anklage der beschuldigten Person, die für die Vertei- digung notwendigen Informationen liefern (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; vgl. BGE 133 IV 235, E. 6.2 sowie BGE 120 IV 348, E. 2c). Die beschuldigte Person muss wissen, welche SachverhaltseIemente ihr genau vorgeworfen werden, damit eine angemessene Verteidigung erfolgen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO, N. 33 ff.). 1.2.3 Die Anklageschrift bezeichnet in Ziffer 1.2. die durch den Beschuldigten mutmass- lich ausgenützten Insiderinformationen folgendermassen: «Die Umsatz- und Ge- schäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei wusste [der Beschuldigte] insbesondere um den stärker als erwar- teten Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA […] aufgrund des
- 6 - SK.2023.25 schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, insbesondere in den Regionen Z. und Y.; und der Gewinneinbruch bzw. schlechter als erwartete / angekündigte Quartals- abschluss der F. im […] Quartal des Geschäftsjahrs […] (erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraussichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose); und die fortlaufende Zu- nahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per […] am […] […].» Weiter führt die Anklageschrift aus, dass diese Informationen nur wenigen Personen auf der Geschäftsleitungs- ebene der F. bekannt – und somit nicht öffentlich verfügbar – gewesen seien und betont mehrmals deren Kursrelevanz. In der Anklageschrift sind folglich die wesent- lichen Elemente zu den Insiderinformationen enthalten. Die Erwähnung des voraus- sichtlichen Gewinneinbruchs für das Geschäftsjahr […] von […] % unter der früher, öffentlich bekannten Prognose ist genügend konkret und erfüllt für sich allein die Anforderungen des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Bestimmtheit der Insiderin- formation. Die weiteren Umschreibungen – stärker als erwarteter Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA sowie fortlaufende Zunahme der ne- gativen Abweichung zum Budget und Vorjahreswerten – sind nicht quantifiziert und nicht genügend konkret um dem Anklagegrundsatz zu genügen. In der Summe ver- anschaulichen sie die Gesamtsituation der F. Für die Einhaltung des Anklagegrund- satzes wesentlich ist jedoch, dass die Anklage einen erwarteten Gewinneinbruch für das Geschäftsjahr […] von […] % erwähnt. Im Ergebnis ist eine Verletzung des An- klageprinzips zu verneinen. 2. Anklagevorwurf 2.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am […] als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. der F., eines international tätigen Konzerns im Bereich des Handels mit Waren O., die nur Insidern bekannten Informationen über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteten Rückgang des Gruppenumsatzes, erwarteter wesent- licher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraus- sichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlau- fende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation) ausgenützt zu haben. Diese Informationen habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfah- ren. Am […] habe er über seine Depotverbindung bei der G. AG, insgesamt […] Aktien der F. (ISIN: 2; Symbol: H., hinfort: «H.») zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet Fr. […] mit einem Gesamterlös von Fr. […] veräussert. Nachdem die F. am […] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] Quartal des Geschäftsjahres […] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung aus- gegeben gehabt habe, habe der Schlusskurs von H. am […] bei Fr. […] notiert, was eine Veränderung von -[…] % im Vergleich zum Vortagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner […] H. vor dem […] habe der Beschuldigte insge- samt einen Verlust von Fr. […] vermieden.
- 7 - SK.2023.25 Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider- informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig gemacht. 3. Rechtliches 3.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG macht sich u. a. strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emit- tenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Per- son, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsge- mäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermö- gensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Han- del zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). 3.2 Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Rea- lisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fort- schritt, als Tatsachen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). 3.3 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom
2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.). 3.4 Ein «Ausnützen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des In- siders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Ver- waltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die auch ohne das inkriminierte Insiderwissen vor- genommen worden wären, per definitionem straflos (BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHR- LÄNDER, Schulthess-Kommentar, 2017, Art. 154 FinfraG, N. 112).
- 8 - SK.2023.25 3.5 Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, der sich auf alle Merk- male des objektiven Tatbestands beziehen muss, d. h. der Täter muss unter ande- rem die Kursrelevanz der Insidertatsache erkannt haben und er muss durch sein Verhalten für sich selbst oder einen Dritten einen Vermögensvorteil bewirken wollen. Hierbei reicht grundsätzlich Eventualvorsatz aus, wobei in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kurs- relevanz direkter Vorsatz erforderlich ist. (WOHLERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirt- schaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 N. 58; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 67 ff.; BGE 145 IV 407 E. 3.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.6.1; SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 E. 2.4.15.1). 3.6 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernst- hafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz aus- zuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst an- wendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüch- lichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch beim Indizienprozess im Insider- strafrecht zu beachten. 3.7 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsa- chen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tat- sache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie aus- schliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je
- 9 - SK.2023.25 nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrach- tet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In dubio-Grundsatz nicht an- wendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – kön- nen Indizien demnach zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). 3.8 Im Rahmen der Beurteilung von Insiderdelikten wird ein direkter Beweis mittels Ge- ständnissen, Zeugen, Dokumenten oder Text-Nachrichten oftmals verunmöglicht, da die entsprechende Interaktion weder eingestanden noch aufgezeichnet wird (vgl. THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen (Hrsg.), Kapi- talmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 120 ff.). Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung ist folglich eine kritische Würdigung der dem Ge- richt vorliegenden Indizien vorzunehmen und diese sind zu einem Gesamtbild zu- sammenzufügen. 4. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Insidereigenschaft Unbestritten ist, dass der Beschuldigte von […] bis am […] bei der F. tätig war, ab […] als Mitglied der Geschäftsleitung für Z. und Mitglied des Komitees T. Am […] kündigte F. öffentlich an, dass der Beschuldigte das Unternehmen Ende […] verlas- sen und seinen Nachfolger ab Ende […] bei der Übernahme seiner Funktionen un- terstützen werde. Mit der Ernennung seines Nachfolgers am […] war verbunden, dass der Beschuldigte gleichentags aus dem Komitee T. formell austrat, wobei er trotz formellen Austritts aus dem Komitee T. hinaus weiterhin in den Informations- fluss der Geschäftsleitung eingebunden blieb. Der Beschuldigte hatte somit bis zu
- 10 - SK.2023.25 seinem Austritt Zugang zu den Geschäftszahlen des Unternehmens. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang die wöchentlichen [...] Reports der F., die er auch nach dem […] noch erhielt. Als Mitglied des Komitees T. war der Beschuldigte zu- dem dafür verantwortlich, den Geschäftsbereich Z. auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen Business Reviews zu präsentieren. Ebenfalls war er mitverantwortlich, weitere Einblicke in den Geschäfts- verlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des Komitees T. kritisch zu hinterfragen. Im Ergebnis hatte der Beschuldigte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und kommt damit grundsätzlich als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht (BA pag. 07.201-0013; 11.201-0016; TPF pag. 9.731.004 ff.). 4.2 Vorliegen einer kursrelevanten, vertraulichen Insiderinformation 4.2.1 Unbestritten und erstellt ist der folgende Sachverhalt: F. publizierte am […] vorbörs- lich überraschend die Umsätze zum per […] abgeschlossenen […] Quartal des Ge- schäftsjahres […]. Die Publikation der Ergebnisse war ursprünglich für den […] ge- plant. Gemäss Medienmitteilung verringerte sich der Gesamtumsatz der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode im […] Quartal um […] % auf […]. Der organische Umsatz der Gruppe ging im Berichtszeitraum um […] % zurück. […] Die H. eröffnete am […], nach der vorbörslichen Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das […] Quartal sowie der angepassten EBITDA-Schätzung für das gesamte Geschäftsjahr […], mit einem Minus von […] % gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss bei Fr. […] mit einem Minus von […] %. Der SPI fiel am gleichen Handelstag um […] % (BA pag. 11.201-0006). 4.2.2 In Bezug auf die Frage der Kurserheblichkeit der betreffenden Information hält die Finanzmarktanalyse der BA vom 14. Dezember 2022 (hinfort: FFA-Bericht) fest, dass, während der H.-Aktienkurs am […] unbereinigt um […] % nachgegeben habe, die um gesamtmarktliche Einflüsse bereinigte Tagesrendite des Titels -[…] % betra- gen habe. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Medienmit- teilung von F. zurückgeführt werden könne, sei deutlich über dem aktienspezifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von -[…] % gelegen. Es habe sich um die zweit- höchste Tagesveränderung seit […] gehandelt. Im Ergebnis sei die marktbereinigte Rendite der H. vom […] «klar erheblich» gewesen (BA pag. 11.201-0006 f.). 4.2.3 Die Ausführungen im FFA-Bericht können als nachvollziehbar und schlüssig be- zeichnet werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in der Medienmitteilung der F. ver- schiedene Informationen enthalten sind, insbesondere Verringerung des Gesamt- umsatzes der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode um […] %, Rückgang des organischen Umsatzes der Gruppe um […] %, geschätzter Rückgang der EBITDA für das Geschäftsjahr […] um nochmals ca. […] % bis […] % oder ein […]-Kosten- senkungsplan. Auf welche Information wie viel der Kursveränderung zurückzuführen ist, bleibt offen. Offen bleibt zudem, ob allein der Umstand, dass es zu einer
- 11 - SK.2023.25 Medienmitteilung kam, den Kurs beeinflusste. Nichtsdestotrotz liefert der FFA-Be- richt ein starkes Indiz dafür, dass der geschätzte Rückgang der EBITDA, als Kern- information der Medienmitteilung, mitverantwortlich für die Kursveränderung war. Entsprechend besteht die Vermutung, dass ein «verständiger Anleger» diese Infor- mation für seinen Anlageentscheid mitberücksichtig hätte. Der Beschuldigte seiner- seits macht zum FFA-Bericht geltend, dass es sich nicht um ein Gutachten handle, da es an der Unabhängigkeit des Gutachters fehle und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Gutachtensauftrag bzw. der Person des Gutachters zu äussern (TPF pag. 9.721.060 ff.). Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da aus anderen Gründen ohnehin ein Freispruch ergeht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist näm- lich nicht erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis der Informationen gemäss Ankla- geschrift hatte. 4.3 Tatsächliche Kenntnisnahme der Informationen 4.3.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Veräusserung seiner H.-Aktien über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteter Rückgang des Gruppenumsatzes, erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr […], voraussichtlich […] % unter der früheren, öffent- lich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation) im Bilde war. 4.3.2 Die BA ist der Auffassung, dass der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftslei- tung Z. Einblick in alle Geschäftszahlen der F. gehabt und regelmässig «detaillierte und pfannenfertige Übersichten dieser Zahlen» erhalten habe: Zunächst habe er per E-Mail wöchentliche Updates der Geschäftszahlen aller Geschäftseinheiten der F. weltweit – «[...] Report» genannt – erhalten; so auch in den Wochen vom […] bis […]. Aus diesen «detaillierten E-Mails» habe der Beschuldigte die aktuellen Ge- schäfts- und Umsatzzahlen aller Geschäftseinheiten der F. direkt ablesen können. Diese E-Mails hätten stets den folgenden Disclaimer enthalten: «[…]» Der zitierte Disclaimer sei eigentlich selbsterklärend. So werde unmissverständlich festgehal- ten, dass die enthaltenen Geschäftszahlen nicht nur «highly confidential» – also ver- traulich – gewesen seien, sondern auch typischerweise «price sensitive» – also marktrelevante Geschäftsgeheimnisse enthalten hätten. Zusätzlich habe der Be- schuldigte einen noch detaillierteren, ja sogar vollständigen Einblick in die aktuellen und realisierten Geschäftszahlen der F.-Gruppe erhalten, da er monatlich die kon- solidierten Geschäftszahlen der gesamten Gruppe erhalten habe – ebenfalls per E-Mail. Die Zahlen seien konsolidiert, also keine blossen Prognosen oder Schätzun- gen, sondern genaue Angaben zu den aktuellen IST-Zahlen der gesamten F. gewe- sen. Diese monatlichen Updates seien mit «[…] Summary Financial Information» bezeichnet gewesen. Am […] (mit Stand Ende […]) und am […] (mit Stand Ende […]) habe der Beschuldigte jeweils ein solches Update erhalten. Er habe damit über eine minutiöse Aufstellung aller damals aktuellen Geschäftszahlen aller Geschäfts- einheiten von F. weltweit verfügt (BA pag. 9.721.014 f.).
- 12 - SK.2023.25 4.3.3 Der Beschuldigte hat demgegenüber stets beteuert, nicht über die schlechter als erwarteten Geschäftszahlen im Bilde gewesen zu sein. Im Rahmen seiner schriftli- chen Einvernahme vom 6. Dezember 2021 gab er zu Protokoll, nach dem Stellen- antritt seines Nachfolgers I. während des Geschäftsjahres […] damit beschäftigt ge- wesen zu sein, letzteren in seine neue Funktion einzuarbeiten; des Weiteren sei er am Abschluss des laufenden Geschäftsjahres […] beteiligt gewesen. Auf Frage hin bestätigte der Beschuldigte, bis am […] vollen Zugriff auf das interne Management Informationssystem («P.») der F. gehabt zu haben. Nach der Ankündigung seines Austritts habe er jedoch nicht mehr oder nur noch zum Teil an den Sitzungen des Komitees T. teilgenommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er letzt- mals auf die «P.» zugegriffen habe. Auf Frage hin äusserte sich der Beschuldigte zur Erstellung der konsolidierten Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten im Jahr […]. Diese seien monatlich erstellt worden. Die einzelnen Geschäftsregio- nen hätten ihre Ergebnisse an die Finanzabteilung rapportiert, indem sie ihre vor- läufigen Bilanzen ins Q. hochgeladen hätten. Die Finanzabteilung habe die Zahlen dann geprüft und konsolidiert. Einige Tage nach der Meldung der Zahlen an die Finanzabteilung habe das Komitee T. die Endversion des konsolidierten Gruppen- berichts erhalten. Vor diesem Zeitpunkt habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, von den Geschäftszahlen der anderen Geschäftsregionen Kenntnis zu erhalten. Die Konsolidierung sei im Q. zentral kontrolliert worden und die Reports seien über das Q. geteilt worden. Er habe selber nie auf das Q. zugegriffen und habe auch gar nicht über ein entsprechendes Login und Passwort verfügt. Die Ergebnisse der anderen Geschäftsregionen seien ihm deshalb stets erst im Zeitpunkt bekannt gewesen, als er als Mitglied des Komitees T. den konsolidierten Gruppenbericht übermittelt erhal- ten habe. Auf den Vorhalt, zwischen dem […] (Woche […]) und dem […] (Woche […]) insgesamt sechs Wochenberichte von J. erhalten zu haben, die detaillierte Ge- schäftszahlen der einzelnen Regionen und Geschäftseinheiten der F. enthalten hät- ten, äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen: Dies treffe zwar zu, er sei auf dem Verteiler für diese [...] Reports gewesen. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er diese tatsächlich gelesen habe. Am […] um 18.30 Uhr habe er den [...] Report für die Woche […] erhalten. Dies sei 32 Stunden nach seinem Aktienver- kauf gewesen. Es sei zudem nicht so, dass er – sollte er ihn gelesen haben – dadurch Kenntnis von den deutlich unter den Erwartungen liegenden Ergebnissen der Geschäftseinheiten in Y. erhalten hätte. Im Gegenteil habe der Bericht mit Bezug auf das Geschäft in Y. ja durchaus positiv stimmende Kennzahlen enthalten. Diese Zahlen hätten somit klarerweise keinen Anlass dazu gegeben, seine Aktien zu ver- kaufen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2023 bekräftigte der Be- schuldigte abermals, «nicht mehr 100 % involviert» gewesen zu sein und nicht si- cher zu sein, ob er diese [...] Reports jeweils geöffnet habe oder nicht. Aber «unge- achtet dessen» sei es wichtig zu betonen, dass im […] öffentlich bekannt gegeben worden sei, welches die Herausforderungen gewesen seien vor denen das Unter- nehmen gestanden sei. Damals seien die organischen Verkäufe negativ gewesen, aber es sei mit dieser Veröffentlichung auch bekanntgegeben worden, dass der Um- satz «robust» oder «stabil» gewesen sei. Wie genau die Formulierung gewesen sei,
- 13 - SK.2023.25 wisse er nicht mehr. Das habe also geheissen, dass die Erwartungen in Bezug auf den Markt derart gewesen seien, dass man erwartet habe, dass der Umsatz in je- nem Jahr im Idealfall stabil oder eben negativ sein werde. Die Herausforderungen, die im […]-Bericht erwähnt worden seien, hätten sich darauf bezogen, dass es vor allem in Y. Probleme gegeben habe: Da sei der Ankauf von K. gewesen, der ein grosser Misserfolg gewesen sei. Dann habe es da Verteilkosten, Arbeitskraftkosten und die Ausgaben bezüglich des Verkaufs gegeben. In Z. habe die Herausforderung darin bestanden, dass sich zwei Kunden für lnsourcing entschieden hätten sowie in den Auswirkungen des «Brexit». Was er hiermit vor allem sagen wolle sei, dass Sales nicht als das hauptsächliche Problem angesehen worden sei. Stattdessen seien die Kosten das Problem gewesen. In Bezug auf die Frage nach den wöchent- lichen Verkaufsberichten: Da habe es eine zentrale Information für ihn als Manager gegeben und das seien die Zahlen zu den organischen Verkäufen gewesen. Zu den Halbjahres-Ergebnissen bezüglich der Veröffentlichung von […] und […] habe man darauf hingewiesen, dass Sales negativ gewesen sei. Man habe gesagt, diese seien resilient gewesen, robust. Er präzisiere, es sei um den organischen Verkauf gegan- gen. Zum Vergleich, wenn man sich die Wochen […] bis […] in Bezug auf Gruppen- verkäufe anschaue: in der Woche […] seien es -[…] % in der Woche […] -[…] % gewesen. Das habe geheissen, dass sich die Zahlen verbessert gehabt hätten. Im Rahmen seiner schriftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2021 wurde dem Be- schuldigten weiter vorgehalten, dass die Geschäftsergebnisse für den […] durch die Geschäftseinheiten in den einzelnen Regionen und Ländern (Geschäftseinheiten) zwischen dem […] und […] in das Konsolidierungssystem der Gruppe (Q.) hochge- laden worden seien. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte Zugriff und Einsicht in die vorläufigen Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten, insbesondere auch in diejenigen der ihm damals unterstehenden Geschäftseinheiten in Z. und in jene der Region Y. gehabt. Als regionales Mitglied der Geschäftsleitung («Mitglied der Geschäftsleitung Z.») habe er bereits zuvor, vor dem […], genaue Kenntnisse der Geschäftszahlen zumindest der ihm unterstellten Geschäftseinheiten in Z. ge- habt. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen: Was die Geschäfts- einheiten Z. betreffe, habe er einen guten Überblick über die voraussichtlichen Ge- schäftszahlen gehabt, zumal er stets im Austausch mit den lokalen Managements gestanden sei. Er habe daher auch Kenntnis davon gehabt, dass die Entwicklung der Ergebnisse der Geschäftseinheiten Z. im damaligen Zeitpunkt eher einen nega- tiven Trend aufgewiesen habe. Von den Geschäftszahlen der Geschäftseinheiten in Y. habe er demgegenüber vor seinem Aktienverkauf am […] keine Kenntnis gehabt, da er nie auf das Q. zugegriffen habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien weder die Zahlen für den […] vorgelegen noch sei die Gewinnwarnung erfolgt gewesen, die erst am […] publiziert worden sei. Den konsolidierten Forecast habe er sodann erst am […] per E-Mail erhalten. Auch dieser habe ihm demnach im Zeitpunkt seines Aktienverkaufs noch gar nicht bekannt gewesen sein können. Er sei erst am […], jedenfalls «mit Sicherheit nicht vor dem […]», darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Medienmitteilung mitsamt Gewinnwarnung ergehen würde; er sei nicht Teil des [...] Teams gewesen (BA pag. 16.001-0117 ff.; TPF pag. 9.731.007).
- 14 - SK.2023.25 4.3.4 Die Motivation für den Verkauf, erklärte der Beschuldigte, sei nicht die geplante Ge- winnwarnung, von der er nichts habe wissen können, sondern sein Ausstieg aus dem Unternehmen gewesen. Mit E-Mail vom […] habe er sich beim [...] Counsel und [...] Secretary L. und beim CEO E. erkundigt, ob dem Verkauf am […] etwas entge- genstehe. L. habe ihm geantwortet, dass er gegenüber E. bestätigt habe, dass keine closed period laufe und er frei sei, zu handeln, sofern er nicht über vertrauliche preis- relevante Informationen verfüge. Er (L.) habe keine Kenntnis solcher Informationen. In der Folge hätten der CEO E. und er vereinbart, weitere potenziell negative Um- stände für die F. zu vermeiden. Aus diesem Grund seien er und E. überreingekom- men, den Verkauf der Aktien um einen knappen Monat zu verschieben, um den Verkauf der Aktien mit seinem Ausstieg aus dem Komitee T. abzustimmen. Er habe aufgrund dieser Bitte am […] nochmals per E-Mail bei L. nachgefragt, ob ein Verkauf am […] immer noch zulässig sei und eine open period vorliege. L. habe dies per E-Mail bejaht. Am […] sei er aus dem Komitee T. ausgetreten und am […] habe I. die Stelle als Mitglied der Geschäftsleitung Z. angetreten und er habe wie geplant und abgesprochen seine Aktien verkauft (BA pag. 16.001.123 ff.). Der Zeuge L. be- stätigte in seiner Einvernahme vom 11. Januar 2023 die Aussagen des Beschuldig- ten betreffend E-Mail-Verkehr mit ihm und seine erteilten Auskünfte (BA pag. 12.001.0066 ff.). Die entsprechenden E-Mails vom […] und […] zwischen dem Be- schuldigten und L. liegen vor und decken sich mit deren Aussagen betreffend An- frage und Auskunft zum Aktienverkauf (BA pag. B07.201.0380 ff.) 4.3.5 Erstellt ist, dass der Group […] (M.) am […] eine erste indikative (nicht konsolidierte und vorläufige) Aufstellung über die Ergebnisse des Y. Geschäfts erhielt (BA pag. 07.201-0014; B07.201-0023). Diese Zahlen wurden erst in der Nacht vom […] auf den […] auf der Q.-Plattform (…) aufgeschaltet um den Konsolidierungsprozess ein- zuleiten (BA pag. 07.201-0015). Die Zahlen standen folglich erst am […] vollständig zur Verfügung. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf die Q.-Plattform zuge- griffen hätte, was er denn auch konsequent bestritt. Am […] wurden die konsolidier- ten Finanzergebnisse des […] Quartals per E-Mail von N. an die Geschäftsleitungs- mitglieder verteilt. In dieser E-Mail noch nicht enthalten war hingegen der Forecast, also die neue Prognose (BA pag. 07.201-0015 f.; B07.201-0030 ff.; B07.201-0046). Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am […] erstmals Kenntnis der konsoli- dierten Geschäftszahlen erlangte, jedoch immer noch nicht von der revidierten Prog- nose. Erst am […] wurde per E-Mail auch die konsolidierte Prognose übermittelt (BA pag. B07.201-0099 ff.). Am […] wurde der Verwaltungsrat darüber informiert, dass der Group CEO und der Group […] planten, die Marktbekanntgabe der Zwischener- gebnisse vorzuziehen und eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Diesen Ent- scheid genehmigte der Verwaltungsrat im Rahmen der VR-Sitzung vom […]. Am Abend des […] wurden das Komitee T. und auch der Beschuldigte über die geplante Gewinnwarnung informiert. Die Gewinnwarnung erfolgte am […], woraufhin der Kurs der H. mit einem Minus von […] % schloss (BA pag. 07.201-00018). Im Ergebnis ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Aktien am […] über den erwarteten Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das
- 15 - SK.2023.25 Geschäftsjahr […] von voraussichtlich […] % unter der früheren, öffentlich bekann- ten Prognose im Bilde gewesen wäre. Der Beschuldigte mag zwar über das Z.-Ge- schäft im Bilde gewesen sein. Für den Rest der Informationen gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift gibt es jedoch keinen klaren Beweis oder eine Indizienkette, die be- legen würde, dass der Beschuldigte hierüber Bescheid gewusst hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Verkaufsabsichten intern sowohl gegen- über dem CEO als auch dem […] Counsel vollständig offenlegte und den Verkaufs- zeitpunkt anschliessend um fast einen Monat nach hinten verschob, spricht die Be- weislage vielmehr dafür, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschah und eben nicht um Insiderinformationen auszunützen. 4.4 Ergebnis Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Ausnützens einer Information mangels Kenntnis derselben zum Zeitpunkt des Verkaufs der Titel nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist keinerlei Ausnützen einer Insiderinformation seitens des Beschuldigten erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. 5. Beschlagnahme und Ersatzforderung 5.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einzie- hung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzfor- derung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 5.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme be- gründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschul- digten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfah- renskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). 5.3 Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen frei- gesprochen. Von einer Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung ist
- 16 - SK.2023.25 folglich abzusehen. Aufgrund seines kooperativen Verhaltens während des Straf- verfahrens ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte der Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten entziehen wird, weshalb auch auf eine Kostende- ckungsbeschlagnahme zu verzichten ist. Im Ergebnis ist die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B. SA, lautend auf A. und C., vollumfänglich aufzuheben. 6. Verfahrenskosten und Parteientschädigung 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft so- wie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafge- richts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Vertei- digung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 10’000.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 10’000.-- festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Kosten der erbetenen Verteidigung betragen die Verfahrenskosten im Ergebnis insgesamt Fr. 20’000.--. 6.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können den Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 423 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person kön- nen die Kosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 17 - SK.2023.25 6.3 Das Reglement der F. «Guidelines […]» (Stand […]) hielt in Ziff. […] fest, dass ab 30 Tagen vor Mitteilung der Quartalszahlen die Sperrfrist zu laufen beginnt. Da der Quartalsbericht am […] hätte veröffentlicht werden sollen, galt am […] eine Handels- sperrfrist, die am […] begonnen hatte. Der Beschuldigte musste dies wissen, hatte er doch mit seiner Unterschrift bestätigt, die Vorschriften und (…) der F. und des Gesetzes zu kennen. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, dass er sich ab- gesichert und im Vorfeld eine Handelserlaubnis per E-Mail bei […] Counsel L. ein- geholt habe. Das kurze «Y» im Antwortmail von L. war jedoch eine falsche Auskunft, auf die sich der Beschuldigte nicht verlassen durfte. Eine reglementarisch festge- legte Handelssperre kann nicht durch eine einfache E-Mail-Auskunft aufgehoben werden. Die Reglemente der F., nämlich die erwähnten «Guidelines […]», waren diesbezüglich unmissverständlich: Es durfte namentlich dann nicht mit F.-Effekten gehandelt werden, wenn eine Handelssperrfrist vorlag (Ziff. […]). Ein Blick in diese Guidelines durch den Beschuldigten hätte gereicht, um das Vorliegen einer Han- delssperrfrist zu erkennen (BA pag. 07.201.0022 f.; B07.201-0341 ff., -0381). 6.4 Durch das Handeln mit H.-Aktien während einer closed period verstiess der Be- schuldigte im Ergebnis gegen eine für ihn verbindliche Weisung seines Arbeitge- bers. Hiermit verletzte er seine arbeitsrechtliche Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR. Dieses Verhalten beinhaltet ein zivilrechtliches Verschulden und war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung geeignet, gegenüber dem Beschuldigten den Verdacht mutmasslicher Bör- sendelikte, namentlich den Verdacht des Ausnützens von Insiderinformationen, zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen. Im Er- gebnis besteht der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang. Infolgedessen ist der Beschuldigte zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verpflichten. Auf- grund des Verfahrensausgangs mit vollständiger Kostenauflage an den Freigespro- chenen ist keine Parteientschädigung auszurichten.
- 18 - SK.2023.25 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen freigesprochen. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B. SA, lautend auf A. und C., wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10’000.--). Sie werden dem Beschuldigten vollumfänglich aufer- legt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft; − Rechtsanwalt Andrea Taormina (erbetener Verteidiger des Beschuldigten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − B. SA; − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig); − Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA.
- 19 - SK.2023.25 Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. Februar 2024