Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Es sei die Öffentlichkeit von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung am 7. De- zember 2023 und der Urteilsverkündung vollumfänglich auszuschliessen.
E. 2 Es sei die Gerichtsverhandlung vom 7. Dezember 2023 aus dem Verhandlungs- plan auf der Webseite des Bundesstrafgerichts zu entfernen.
E. 2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlich- keit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffent- lichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfah- ren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetz- mässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die
- 4 - SN.2023.15 Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (STEIN- MANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu- tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen- den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstat- tern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öf- fentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien ge- währleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Be- deutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1).
E. 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der unge- hinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Me- dien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E.
E. 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkun- gen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge- richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.
E. 2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7). Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Per- son infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 70 StPO N. 7). Es hat stets eine Interessenab- wägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürf- nissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Abwägung durch das Gericht voraus (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). Weniger streng sind die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeits- ausschluss im Interesse eines Opfers. Nur schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO weist darauf hin, dass den Opferinteressen unter den Verfahrensbe- teiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsverhandlung ist zu berücksichtigen, dass für eine beschuldigte Person jedes öffentliche, vor unbeteiligten Personen oder Medienschaffenden
- 6 - SN.2023.15 durchgeführte Gerichtsverfahren eine öffentliche Blossstellung darstellt und sie darin oftmals eine zusätzliche Anprangerung und Demütigung empfinden und Nachteile für ihr späteres Fortkommen befürchten wird. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind solche Unannehm- lichkeiten aber grundsätzlich in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ia 99 E. 4b). Der Aus- schluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 StPO dient gerade nicht dazu, Perso- nen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 9 zu Art. 70 StPO). Andernfalls dürften Strafverfahren gegen Treuhänder, Ärzte, Anwälte, Unternehmer etc. stets nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch- geführt werden, was sich mit dem aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht zentralen Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbaren liesse (vgl. BGE 117 Ia 387 E. 3 S. 391).
E. 2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es ge- bieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittel- bare, d. h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transpa- renz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsaus- schluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Me- dienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17).
E. 2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Be- schuldigte als COO des B.-Konzerns Insiderinformationen ausnutzte, um einen bevorstehenden Wertverlust seiner Beteiligung zu verhindern, indem er diese rechtzeitig abstiess. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die entsprechende Einvernahme die berufliche Reputation des Beschuldigten tangieren und der Pro- zessausgang geeignet ist, sich auf dessen berufliches Fortkommen auszuwirken. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Gerichtsberichterstatter per se auszuschliessen.
- 7 - SN.2023.15
E. 2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Er- gebnis: Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zum mutmass- lichen Tatzeitpunkt eine exponierte Rolle innerhalb des Konzerns zukam und der öffentlichen Erörterung des Prozessgegenstandes folglich ein inhärentes Repu- tationsrisiko für den Beschuldigten innewohnt. Jedoch ist hier ebenso zu beach- ten, dass es sich um die Interessen des Beschuldigten handelt und ein Aus- schluss der Öffentlichkeit im Interesse der beschuldigten Person an strenge Vo- raussetzungen geknüpft ist. Es lassen sich vorliegend keine Opferinteressen ins Feld führen, welche im Rahmen der gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung sprechenden Interessen zu berücksichtigen wären. Des Weiteren geht aus der Beschwerde keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten oder seiner Familie hervor; namentlich macht er weder gesundheitliche Gründe noch Ge- schäftsgeheimnisse geltend, die seine privaten Interessen am Ausschluss der Öffentlichkeit erhöhen würden. Daran vermag auch die von ihm vorgebrachte drohende und leichte Identifizierbarkeit aufgrund seiner beruflichen Funktion, sei- nes hohen sozialen Prestiges und seines Rufs nichts zu ändern.
E. 2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch des Beschuldigten um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung bzw. um Auferlegung besonderer Diskretionspflich- ten an allfällig anwesende Journalisten vollumfänglich abzuweisen.
E. 3 Diese begründete Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Diese begründete Verfügung wird zugestellt an die Parteien: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- 9 - SN.2023.15 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. September 2023
E. 3.1 m.w.H.;
- 5 - SN.2023.15 ERRASS/RECHSTEINER, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom
25. Juli 2019 E. 2.2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 25. September 2023 Strafkammer Besetzung
Einzelrichter Maric Demont, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes a. i. Marco Mignoli
gegen
A., irischer Staatsangehöriger, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina
Gegenstand
Ausschluss der Öffentlichkeit
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2023.15 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.25)
- 2 - SN.2023.15 Anträge des Beschuldigten: 1. Es sei die Öffentlichkeit von der bevorstehenden Gerichtsverhandlung am 7. De- zember 2023 und der Urteilsverkündung vollumfänglich auszuschliessen. 2. Es sei die Gerichtsverhandlung vom 7. Dezember 2023 aus dem Verhandlungs- plan auf der Webseite des Bundesstrafgerichts zu entfernen. 3. Eventualiter, für den Fall, dass die Öffentlichkeit nicht vollumfänglich ausge- schlossen wird: Es sei die Publikumsöffentlichkeit von der bevorstehenden Ge- richtsverhandlung mit Urteilsverkündung auszuschliessen und es seien allfälligen Gerichtsberichterstattern wirksame Auflagen betreffend die Anonymität unseres Klienten aufzuerlegen, nämlich: − Es sei die Auflage zu erlassen, dass die Gerichtsberichterstatter bei der Be- richterstattung alles zu vermeiden haben, was eine Identifizierung unseres Klienten erlauben würde (insbesondere seine Namensnennung, Kürzel, die auf den Namen schliessen lassen, individualisierende Umstände wie die Nennung der genauen Bezeichnung der Stellung unseres Klienten im Unter- nehmen (COO) und die Nennung der B. AG bzw. die Nennung von die B. AG identifizierenden Informationen z. B. […] o. ä.). − Es sei von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu verlangen, zu Be- ginn der Gerichtsverhandlung die verbindliche Zusicherung abzugeben, dass sich das Medium, für welches sie arbeiten, an die Auflagen halten wird, unter Androhung, dass bei fehlender Zusicherung der betreffende Medien- schaffende der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen darf. Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Öffentlichkeit sei für die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 zuzulas- sen. 2. Die weiteren Anträge gemäss Eingabe der Verteidigung vom 31. August 2023 seien vollumfänglich abzulehnen.
- 3 - SN.2023.15 Prozessgeschichte: A. Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. (hinfort: der «Beschuldigte») wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). B. Am 2. August 2023 setzte der für das Verfahren SK.2023.25 zuständige Einzel- richter die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2023 an (TPF pag. 9.310.001). Der Verhandlungstermin wurde praxisgemäss in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert. C. Am 31. August 2023 beantragte der Beschuldigte den Ausschluss der Öffentlich- keit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 9.521.055 ff.). D. Am 15. September 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die vollständige Ab- weisung der Anträge des Beschuldigten (TPF pag. 9.510.045 ff.).
Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die unter der Verfahrensnummer SK.2023.25 zu beurteilenden Straftaten unter- stehen gestützt auf Art. 156 Abs. 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 2. Ausschluss der Öffentlichkeit 2.1
2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlich- keit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffent- lichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfah- ren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetz- mässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die
- 4 - SN.2023.15 Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (STEIN- MANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 BV N. 65 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeu- tung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichen- den und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstat- tern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öf- fentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien ge- währleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Be- deutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Ge- schützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Mediener- zeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der unge- hinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Me- dien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.;
- 5 - SN.2023.15 ERRASS/RECHSTEINER, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom
25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2
2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkun- gen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Ge- richtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung. 2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7). Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Per- son infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 70 StPO N. 7). Es hat stets eine Interessenab- wägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürf- nissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Abwägung durch das Gericht voraus (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). Weniger streng sind die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeits- ausschluss im Interesse eines Opfers. Nur schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO weist darauf hin, dass den Opferinteressen unter den Verfahrensbe- teiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10). In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsverhandlung ist zu berücksichtigen, dass für eine beschuldigte Person jedes öffentliche, vor unbeteiligten Personen oder Medienschaffenden
- 6 - SN.2023.15 durchgeführte Gerichtsverfahren eine öffentliche Blossstellung darstellt und sie darin oftmals eine zusätzliche Anprangerung und Demütigung empfinden und Nachteile für ihr späteres Fortkommen befürchten wird. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind solche Unannehm- lichkeiten aber grundsätzlich in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ia 99 E. 4b). Der Aus- schluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 StPO dient gerade nicht dazu, Perso- nen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 9 zu Art. 70 StPO). Andernfalls dürften Strafverfahren gegen Treuhänder, Ärzte, Anwälte, Unternehmer etc. stets nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch- geführt werden, was sich mit dem aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht zentralen Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbaren liesse (vgl. BGE 117 Ia 387 E. 3 S. 391). 2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es ge- bieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittel- bare, d. h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transpa- renz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsaus- schluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Me- dienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17). 2.3
2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Be- schuldigte als COO des B.-Konzerns Insiderinformationen ausnutzte, um einen bevorstehenden Wertverlust seiner Beteiligung zu verhindern, indem er diese rechtzeitig abstiess. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die entsprechende Einvernahme die berufliche Reputation des Beschuldigten tangieren und der Pro- zessausgang geeignet ist, sich auf dessen berufliches Fortkommen auszuwirken. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Gerichtsberichterstatter per se auszuschliessen.
- 7 - SN.2023.15 2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Er- gebnis: Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zum mutmass- lichen Tatzeitpunkt eine exponierte Rolle innerhalb des Konzerns zukam und der öffentlichen Erörterung des Prozessgegenstandes folglich ein inhärentes Repu- tationsrisiko für den Beschuldigten innewohnt. Jedoch ist hier ebenso zu beach- ten, dass es sich um die Interessen des Beschuldigten handelt und ein Aus- schluss der Öffentlichkeit im Interesse der beschuldigten Person an strenge Vo- raussetzungen geknüpft ist. Es lassen sich vorliegend keine Opferinteressen ins Feld führen, welche im Rahmen der gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung sprechenden Interessen zu berücksichtigen wären. Des Weiteren geht aus der Beschwerde keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten oder seiner Familie hervor; namentlich macht er weder gesundheitliche Gründe noch Ge- schäftsgeheimnisse geltend, die seine privaten Interessen am Ausschluss der Öffentlichkeit erhöhen würden. Daran vermag auch die von ihm vorgebrachte drohende und leichte Identifizierbarkeit aufgrund seiner beruflichen Funktion, sei- nes hohen sozialen Prestiges und seines Rufs nichts zu ändern. 2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch des Beschuldigten um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung bzw. um Auferlegung besonderer Diskretionspflich- ten an allfällig anwesende Journalisten vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten dieses Entscheids sind im Rahmen des Endentscheids festzulegen.
- 8 - SN.2023.15 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Ausschluss der Öffentlichkeit wird vollum- fänglich abgewiesen. 2. Die Kosten werden im Rahmen des Endentscheids SK.2023.25 festgelegt. 3. Diese begründete Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Diese begründete Verfügung wird zugestellt an die Parteien: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- 9 - SN.2023.15 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. September 2023