Mehrfache, ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 76 aI 6 bzw. 7 BVG]); schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG, bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG); mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen (...
Sachverhalt
aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
- 50 - SK.2022.30 9.1.3 Obsiegt die Privatklägerschaft oder wurden der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, hat die Privatkläger- schaft u.U. gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO; GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 1). Der Entschädi- gungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO per analogiam); ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 103 E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatkläger- schaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Inte- resse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellen- den, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bun- desgerichts 6B_226/2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; GRIESSER, a.a.O., N. 1b). Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 9.2 Anträge der Privatklägerschaft 9.2.1 Die Privatklägerschaft B. beantragt die adhäsionsweise Zusprechung von Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1’298’547.45 zzgl. Zins von 5 %. Seinen Antrag begründet der B. mit einer angeblichen Verletzung der Herausgabepflicht seitens des Beschuldigten. So sei letzterer Träger von zahlreichen gesetzlichen und ver- traglich geregelten Pflichten gewesen, die es ihm untersagt hätten, sein privates und geschäftliches Handelsverhalten aufeinander abzustimmen. In diesem Zu- sammenhang sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den B. als Arbeitgeber über seine privaten Handelsaktivitäten zu informieren bzw. diesem gegenüber Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen verweist der B. auf die Anklageschrift (TPF pag. 24.551.009 ff.) 9.2.2 In ihrem Hauptantrag verlangt sodann die Privatklägerschaft C. die adhäsions- weise Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Ausführungen des B.s zu ver- weisen, die weitgehend deckungsgleich sind. Anzumerken ist lediglich, dass die C. eine Forderung geltend macht, auf die der B. ebenfalls Anspruch erhebt; dies mit der Begründung, dass dieser in Anwendung von Art. 9 i.V.m. Art. 24 des Ge- setzes über die B. Pensionskasse vom 9. Juni 2013 auf die C. übergegangen sei (TPF pag. 24.552.008 ff.) 9.2.3 Schliesslich beantragt die Privatklägerschaft D. AG die Zusprechung von Fr. 3’116’423.56 zzgl. Zins von 5 %. Diese stützt ihre Ansprüche zunächst auf
- 51 - SK.2022.30 Art. 41 Abs. 1 OR. So habe die D. AG aufgrund der durch den Beschuldigten angeblich vereitelten Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in Zusam- menhang mit den durch diesen privat erzielten trading-Gewinne einen Schaden erlitten. Eventualiter bestehe ein Anspruch aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 aKAG, der ebenfalls einen Herausgabeanspruch vorsehe. Subeventualiter macht die D. AG einen Anspruch aus bösgläubiger Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 423 OR geltend (TPF pag. 24.553.004 ff.). 9.3 Beurteilung Die adhäsionsweise Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Straftat in An- wendung von Art. 122 Abs. 1 StPO umfasst keine vertraglichen Ansprüche. So- weit die Privatkläger solche geltend machen, sind diese auf den Zivilweg zu ver- weisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3). Des Weiteren machen die drei Privatklä- ger sich konkurrenzierende Ansprüche geltend. So beanspruchen sowohl der B., die C. wie auch die D. AG letztlich zumindest teilweise dasselbe Substrat. In die- sem Zusammenhang besteht nicht einmal Einigkeit zwischen den beiden öffent- lich-rechtlichen Privatklägerschaften. Nicht zuletzt stellt sich die Frage der Rechtsnatur der Forderungen. Es ist nicht an der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts zu beurteilen, ob die Forderungen des B.s sowie der C. auf dem Zivil- oder aber auf dem Verwaltungswege einbringlich sind. Im Ergebnis ist eine Be- urteilung der Zivilklagen durch die vorliegende Instanz nicht möglich und es sind diese vollumfänglich auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg zu verweisen. 10. Entschädigungen 10.1 Sowohl der B., die C. als auch die D. AG machen je eine Entschädigung geltend. 10.2 Die Anträge der Privatkläger B. sowie C. sind weder beziffert noch substanziiert worden, womit auf diese nicht eingetreten wird. 10.3 Die Privatklägerin D. AG unterliegt im Strafpunkt, da ein Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ergeht. Ebenso unterliegt die D. AG im Zivilpunkt, da deren Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Im Ergebnis ist der Antrag auf Entschädigung seitens der D. AG abzuweisen. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tra- gen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden
- 52 - SK.2022.30 sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechtsnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. 11.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 135'845.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 20’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR); hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 98'415.40. Die Verfahrenskosten betragen folglich insgesamt Fr. 254'260.40. 11.3 Der Beschuldigte wird sowohl vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) als auch von einem nicht unerheblichen Teil der Vorwürfe wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG) freigesprochen. Das Verfahren wird überdies hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung einge- stellt. Im Übrigen ergehen Verurteilungen. Der Beschuldigte verstiess unbestrit- tenermassen wiederholt und systematisch gegen das in Art. 76 BVG statuierte Verbot des frontrunning. Hiermit verursachte er die Eröffnung der Strafuntersu- chung rechtswidrig und schuldhaft. Folglich sind die entstandenen Verfahrens- kosten, inklusive der Auslagen für die Finanzmarktanalysen auf dessen Verhal- ten zurückzuführen. Es liegt damit seitens des Beschuldigten ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskos- ten auf die beschuldigte Person rechtfertigt. Im Ergebnis sind die Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 254'260.40 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 12.1 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
- 53 - SK.2022.30 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 12.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde RA Hofstetter als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (BA 70101002 f.). 12.3 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom 6. Juni 2023 bzw. 8. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 99'628.35 inkl. MwSt. in der Höhe von 7.7 % sowie eine Unkostenpauschale von 4 % (TPF pag. 24.821.003 ff.), wobei er seinen Bemühungen einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde legt. Dieser ist praxisgemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Eine Auslagenpauschale ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisge- mäss nicht zu gewähren, weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. 12.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennoten für die Zeit vom 26. September 2018 bis
21. Juni 2023 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung): 354.85 h (Entschä- digung Fr. 230.--/h für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeiten; zzgl. Fahrtkosten zu den Einvernahmen sowie zur Hauptverhandlung). Hieraus resul- tiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 88'240.70. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13. Berichtigung 13.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
- 54 - SK.2022.30 eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 83 N 3). 13.2 Vorliegend hielt das Urteilsdispositiv in Ziff. I. 3 eine Verurteilung in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG fest. Rich- tigerweise erging die Verurteilung jedoch bloss in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 aBEHG (vgl. E. 2.5). Im Ergebnis besteht die Berich- tigung in der Entfernung der Erwähnung des Absatzes 2 der Bestimmungen Art. 154 FinfraG sowie Art. 40 aBEHG in Ziff. I. 3 des Urteilsdispositivs. Es liegt insoweit ein offenkundiges Versehen vor, das im schriftlichen Urteil im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren ist.
- 55 - SK.2022.30 Die Strafkammer erkennt: I. Schuld- und Strafpunkt 1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; – betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom
14. Mai 2013 (ID 1630), vom 23. Mai 2013 (ID 1644) sowie vom 13. Juni 2013 (ID 1663). 2. A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG in Bezug auf sämtliche weiteren angeklagten Transaktionen; – vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen: – der mehrfachen ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB; – des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in Bezug auf die Transaktionen vom
5. Mai 2014 (ID 1970), 6. Januar 2015 (ID 2133), 7. Januar 2015 (ID 2237),
20. Januar 2015 (ID 2250), 26. Januar 2015 (ID 2259), 2. Februar 2015 (ID 2272), 6. Februar 2015 (ID 2281), 12. März 2015 (ID 2319), 7. August 2015 (ID 2527), 2. November 2015 (ID 2630), 25. November 2015 (ID 2667), 11. De- zember 2015 (ID 2705), 15. Dezember 2015 (ID 2708), 17. Februar 2016 (ID 2773), 22. Februar 2016 (ID 2782), 7. März 2016 (ID 2806), 23. März 2016 (ID 2829), 19. April 2016 (ID 2848), 28. April 2016 (ID 2852), 9. Mai 2016 (ID 2864), 17. Mai 2016 (ID 2875), 31. Mai 2016 (ID 2890), 1. Juni 2016 (ID 2892), 13. Juni 2016 (ID 2919), 22. Juni 2016 (ID 2943), 29. Juni 2016 (ID 2967), 29. Juni 2016 (ID 2969), 16. August 2016 (ID 3012) sowie vom
1. September 2016 (ID 3043);
- 56 - SK.2022.30 – des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Transaktionen vom 16. September 2014 (ID 2133), 3. Novem- ber 2014 (ID 2166), 21. Januar 2015 (ID 2254), 21. Juli 2017 (ID 2485), 5. Au- gust 2015 (ID 2523), 6. August 2015 (ID 2525), 7. September 2015 (ID 2578),
21. Oktober 2015 (ID 2613), 8. Dezember 2015 (ID 2691), 28. Januar 2016 (ID 2763), 11. Februar 2016 (ID 2769), 24. Februar 2016 (ID 2787),
14. Juni 2016 (ID 2922), 27. Juni 2016 (ID 2958) sowie vom 3. August 2016 (ID 2987); – der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 4. A. wird bestraft – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. II. Beschlagnahme 1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. verwendet. 2. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste resultierende Erlös zur Deckung der Ersatzforderun- gen gemäss Ziff. III. verwendet. III. Ersatzforderung 1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 2‘300‘000.-- begründet. 2. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der C. wird abgewiesen.
- 57 - SK.2022.30 3. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB des B.s wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der D. AG wird abgewiesen. IV. Zivilklagen Die Zivilklagen werden auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten betragen Fr. 254'260.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 55’000.-- Auslagen Fr. 80’845.--; Gerichtsgebühr Fr. 20’000.--; Auslagen Fr. 98'415.40). VI. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 88'240.70 entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. VII. Entschädigungen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 5 % Zins. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Ausführungen des B.s zu ver- weisen, die weitgehend deckungsgleich sind. Anzumerken ist lediglich, dass die C. eine Forderung geltend macht, auf die der B. ebenfalls Anspruch erhebt; dies mit der Begründung, dass dieser in Anwendung von Art. 9 i.V.m. Art. 24 des Ge- setzes über die B. Pensionskasse vom 9. Juni 2013 auf die C. übergegangen sei (TPF pag. 24.552.008 ff.) 9.2.3 Schliesslich beantragt die Privatklägerschaft D. AG die Zusprechung von Fr. 3’116’423.56 zzgl. Zins von 5 %. Diese stützt ihre Ansprüche zunächst auf
- 51 - SK.2022.30 Art. 41 Abs. 1 OR. So habe die D. AG aufgrund der durch den Beschuldigten angeblich vereitelten Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in Zusam- menhang mit den durch diesen privat erzielten trading-Gewinne einen Schaden erlitten. Eventualiter bestehe ein Anspruch aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 aKAG, der ebenfalls einen Herausgabeanspruch vorsehe. Subeventualiter macht die D. AG einen Anspruch aus bösgläubiger Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 423 OR geltend (TPF pag. 24.553.004 ff.). 9.3 Beurteilung Die adhäsionsweise Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Straftat in An- wendung von Art. 122 Abs. 1 StPO umfasst keine vertraglichen Ansprüche. So- weit die Privatkläger solche geltend machen, sind diese auf den Zivilweg zu ver- weisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3). Des Weiteren machen die drei Privatklä- ger sich konkurrenzierende Ansprüche geltend. So beanspruchen sowohl der B., die C. wie auch die D. AG letztlich zumindest teilweise dasselbe Substrat. In die- sem Zusammenhang besteht nicht einmal Einigkeit zwischen den beiden öffent- lich-rechtlichen Privatklägerschaften. Nicht zuletzt stellt sich die Frage der Rechtsnatur der Forderungen. Es ist nicht an der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts zu beurteilen, ob die Forderungen des B.s sowie der C. auf dem Zivil- oder aber auf dem Verwaltungswege einbringlich sind. Im Ergebnis ist eine Be- urteilung der Zivilklagen durch die vorliegende Instanz nicht möglich und es sind diese vollumfänglich auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg zu verweisen.
E. 10 Entschädigungen
E. 10.1 Sowohl der B., die C. als auch die D. AG machen je eine Entschädigung geltend.
E. 10.2 Die Anträge der Privatkläger B. sowie C. sind weder beziffert noch substanziiert worden, womit auf diese nicht eingetreten wird.
E. 10.3 Die Privatklägerin D. AG unterliegt im Strafpunkt, da ein Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ergeht. Ebenso unterliegt die D. AG im Zivilpunkt, da deren Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Im Ergebnis ist der Antrag auf Entschädigung seitens der D. AG abzuweisen.
E. 11 Verfahrenskosten
E. 11.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tra- gen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden
- 52 - SK.2022.30 sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechtsnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
E. 11.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 135'845.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 20’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR); hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 98'415.40. Die Verfahrenskosten betragen folglich insgesamt Fr. 254'260.40.
E. 11.3 Der Beschuldigte wird sowohl vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) als auch von einem nicht unerheblichen Teil der Vorwürfe wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG) freigesprochen. Das Verfahren wird überdies hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung einge- stellt. Im Übrigen ergehen Verurteilungen. Der Beschuldigte verstiess unbestrit- tenermassen wiederholt und systematisch gegen das in Art. 76 BVG statuierte Verbot des frontrunning. Hiermit verursachte er die Eröffnung der Strafuntersu- chung rechtswidrig und schuldhaft. Folglich sind die entstandenen Verfahrens- kosten, inklusive der Auslagen für die Finanzmarktanalysen auf dessen Verhal- ten zurückzuführen. Es liegt damit seitens des Beschuldigten ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskos- ten auf die beschuldigte Person rechtfertigt. Im Ergebnis sind die Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 254'260.40 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 12 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 12.1 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
- 53 - SK.2022.30 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu.
E. 12.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde RA Hofstetter als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (BA 70101002 f.).
E. 12.3 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom 6. Juni 2023 bzw. 8. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 99'628.35 inkl. MwSt. in der Höhe von 7.7 % sowie eine Unkostenpauschale von 4 % (TPF pag. 24.821.003 ff.), wobei er seinen Bemühungen einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde legt. Dieser ist praxisgemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Eine Auslagenpauschale ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisge- mäss nicht zu gewähren, weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist.
E. 12.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennoten für die Zeit vom 26. September 2018 bis
21. Juni 2023 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung): 354.85 h (Entschä- digung Fr. 230.--/h für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeiten; zzgl. Fahrtkosten zu den Einvernahmen sowie zur Hauptverhandlung). Hieraus resul- tiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 88'240.70. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 13 Berichtigung
E. 13.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
- 54 - SK.2022.30 eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 83 N 3).
E. 13.2 Vorliegend hielt das Urteilsdispositiv in Ziff. I. 3 eine Verurteilung in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG fest. Rich- tigerweise erging die Verurteilung jedoch bloss in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 aBEHG (vgl. E. 2.5). Im Ergebnis besteht die Berich- tigung in der Entfernung der Erwähnung des Absatzes 2 der Bestimmungen Art. 154 FinfraG sowie Art. 40 aBEHG in Ziff. I. 3 des Urteilsdispositivs. Es liegt insoweit ein offenkundiges Versehen vor, das im schriftlichen Urteil im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren ist.
- 55 - SK.2022.30 Die Strafkammer erkennt: I. Schuld- und Strafpunkt 1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; – betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom
E. 14 Juni 2016 (ID 2922), 27. Juni 2016 (ID 2958) sowie vom 3. August 2016 (ID 2987); – der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 4. A. wird bestraft – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. II. Beschlagnahme 1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. verwendet. 2. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste resultierende Erlös zur Deckung der Ersatzforderun- gen gemäss Ziff. III. verwendet. III. Ersatzforderung 1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 2‘300‘000.-- begründet. 2. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der C. wird abgewiesen.
- 57 - SK.2022.30 3. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB des B.s wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der D. AG wird abgewiesen. IV. Zivilklagen Die Zivilklagen werden auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten betragen Fr. 254'260.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 55’000.-- Auslagen Fr. 80’845.--; Gerichtsgebühr Fr. 20’000.--; Auslagen Fr. 98'415.40). VI. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 88'240.70 entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. VII. Entschädigungen
Dispositiv
- Auf das Entschädigungsbegehren des B.s wird nicht eingetreten.
- Auf das Entschädigungsbegehren der C. wird nicht eingetreten.
- Das Entschädigungsbegehren der D. AG wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 21. Juni 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a. o. Staats- anwalt des Bundes Oliver Otto und als Privatklägerschaft
1. B., vertreten durch E.
2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel
3. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Abegglen
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter
und als Drittbetroffene
F.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), schwerer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.30
- 2 - SK.2022.30 Fall von Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfa- che Geldwäscherei
- 3 - SK.2022.30 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift. 2. Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe. 5. Verpflichtung des A. zur Ablieferung von Fr. 3’116’423.56 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. 6. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Konto- und Depot-Guthaben, Grund- stücke, Uhren, Goldbarren und der Barschaft bis im Zwangsvollstreckungsver- fahren betreffend die Verfahrenskosten und Ersatzforderung über Sicherungs- massnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung und Verfahrenskos- ten getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten und Ersatzforderung. 7. Kostenauflage. Anträge der Privatklägerschaft B.: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinn der Anklage − wegen des gewebsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB; − eventualiter der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinn von Art. 314 StGB; − eventualiter der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinn von Art. 76 Abs. 6 BVG; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinn von Art. 76 Abs. 7 BVG;
- 4 - SK.2022.30 − des schweren Falls von Ausnutzen von Insiderinformationen im Sinn von Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG und im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG; − des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei dem B., E., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1‘298’547.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Datum des einzelnen schädigenden Ereignisses (Ereignisse vom 17. Juni 2008 bis zum 31. Okto- ber 2014) zuzusprechen. 3. Es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB dem B. im Umfang von dessen Zivilforderungen von Fr. 1’298’547.45 zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereig- nisse (Ereignisse vom 17. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2014) zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Zuweisung der einzuziehenden Gegenstände und Vermö- genswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zum Entscheid über die Zivilforderung auszusetzen und die Be- schlagnahme bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 5. Die Forderungen der übrigen Privatklägerinnen seien abzuweisen, soweit sie un- seren Anträgen entgegenstehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerschaft C.: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − eventualiter der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB;
- 5 - SK.2022.30 − eventualiter der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 6 BVG; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art 76 Abs. 7 BVG; − des schweren Falls von Ausnützen von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG und im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG; − des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der C., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse zuzusprechen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren I sei der C., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1’817’476.11 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der ein- zelnen schädigenden Ereignisse zuzusprechen. 4. Es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB Im Umfang der Zivilforderungen von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse bis zum 15. Mai 2023 der C. zuzusprechen. 5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Be- schuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen ge- mäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB im Umfang der Zivilforderungen von Fr. 1’817’476.11 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädi- genden Ereignisse der C. zuzusprechen.
- 6 - SK.2022.30 6. Subeventualiter sei die Zuweisung der einzuziehenden Gegenstände und Ver- mögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zum Entscheid über die Zivilforderung auszusetzen und die Beschlagnahme bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 7. Die Forderungen der übrigen Privatklägerinnen seien abzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerschaft D. AG 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage zum Nachteil der Privatklägerin D. schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, der Privatklägerin D. folgende Beträge zu bezahlen: − Fr. 3’116’423.56 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit dem 16. Mai 2023; und − Fr. 1’366’223.05 als aufgelaufener Zins von 5 % p.a. seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse bis zum 15. Mai 2023. 2. Es seien die nachfolgend aufgelisteten, beschlagnahmten und gesperrten Ver- mögenswerte unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) der Privatklägerin D. zur Deckung ihrer Forderung gemäss Ziff. 1 auszuhändigen: − Konto 1 bei der G. AG, lautend auf A. (Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 6’536.41, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 f.); − E-Trading-Konto 2 bei der G. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 784’227.48, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 und 17); − Konto Nr. 3 bei der H. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 44’785.06, BA act. 80301001, insbesondere BA act. 80301017 und -20); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z.; Liegenschaft Nr. 4; E-GRID 5 (BA act. 80401001 ff., insbeson- dere BA act. 804010010); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z.; Stockwerkeigentum Nr. 6; E-GRID 7 (BA act. 80401001 ff., ins- besondere BA act. 804010010);
- 7 - SK.2022.30 − Alleineigentum von A. am Grundstück: Miteigentumsanteil 8 in Y.; E-GRID 9, (BA act. 80501001 ff., insbesondere BA act. 80501012); − Depot 10 bei der K.-Bank, lautend auf A. und F. (Wertschriften, Saldo per 12.07.2021: Fr. 140’807.44, [BA act. 80601001 ff., insbesondere BA act. 80601029]); − Wertschriftendepot 11, Privatkonto 12 und Abrechnungskonto Depot 13 bei der L.-Bank, alle lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021 insgesamt Fr. 396’966.28, BA act. 80701001 ff., insbesondere BA act. 80701024); − Wertschriftendepot 14 und Abrechnungskonto Depot 15 bei der L.-Bank, lautend auf A. und F. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021 insgesamt Fr. 409’691.03, BA act. 80701001ff., insbesondere BA act. 80701026); − Armbanduhr IWC, S-Nr. 16; Armbanduhr IWC, Fliegeruhr Mark XVII; 3 Goldbar- ren à 1 kg inkl. Zertifikate-Nr. 17, 18, 19 (BA act. 80801002 ff., zurzeit als Sach- kaution Nr. 20 bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich); − Bargeld Fr. 8'000.--, GBP 1820, LEI 161 und EUR 925 (insgesamt Fr. 11’282, zurzeit bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, BA act. 81101001ff.). 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 seien die nachfolgend aufgelisteten, be- schlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte unter Aufhebung der Beschlag- nahme einzuziehen und die eingezogenen Vermögenswerte und Verwertungs- erlöse (subeventualiter allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) der Privatklägerin D. im Umfang ihrer Forderungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung ihrer Forderung in diesem Umfang an die Eidge- nossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB): − Konto 1 bei der G. AG, lautend auf A. (Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 6’536.41, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 f.); − E-Trading-Konto 2 bei der G. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 784’227.48, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 und 17); − Konto Nr. 3 bei der H. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 44’785.06, BA act. 80301001, insbesondere BA act. 80301017 und -20);
- 8 - SK.2022.30 − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z.; Liegenschaft Nr. 4; E-GRID 5 (BA act. 80401001 ff., insbeson- dere BA act. 804010010); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z.; Stockwerkeigentum Nr. 6; E-GRID 7 (BA act. 80401001 ff., ins- besondere BA act. 804010010); Alleineigentum von A. am Grundstück: Miteigen- tumsanteil 8 in Y.; E-GRID 9, (BA act. 80501001 ff., insbesondere BA act. 80501012). Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der mehrfa- chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die beruflich Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 7 BVG, des vollendeten Ausnutzens von Insiderinformationen, des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinfor- mationen sowie vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. 2. A. sei des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 6 BVG für den Zeitraum Juli 2015 bis 30. August 2018 schuldig zu sprechen. 3. A. sei dafür mit einer bedingt zu erlassenden Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5’000.-- zu bestrafen. 4. Die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte sei aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Angeschuldigten bzw. seiner Ehefrau herauszugeben. 5. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zi- vilweg zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates.
- 9 - SK.2022.30 Prozessgeschichte: A. Am 4. Dezember 2017 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beim Kantonalen Untersuchungsamt des B.s Strafanzeige gegen A. (hinfort: «der Beschuldigte») wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesor- gung. In der Anzeige wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager seit dem 1. Januar 2003 beim B. bzw. ab dem 1. Novem- ber 2014 bei der C. für die Verwaltung zweier Teilvermögen («M.» und «N.») des Umbrella-Fonds «O.» verantwortlich gewesen sei. Als Fondsleitung habe die D. AG geamtet. Gemäss ersten Abklärungen der FINMA habe der Beschuldigte in der Zeit von 1. Januar 2013 bis 30. April 2016 über 3'500 private Transaktio- nen abgewickelt, die eine grosse Parallelität zu den von diesem im Rahmen sei- ner Funktion als Portfoliomanager verwalteten vorgenannten Teilvermögen auf- weisen würden. Es bestehe daher der Verdacht, dass er Informationen über be- vorstehende, grossvolumige Börsengeschäfte der durch ihn verwalteten Teilver- mögen mittels privater Transaktionen für sich ausgenutzt habe, indem er seine privaten Kauf- und Verkaufsaufträge mit denjenigen für die von ihm verwalteten Teilvermögen abgestimmt habe, um zu seinen Gunsten entsprechende Gewinne zu realisieren (BA 20101001 ff.). B. Am 14. Dezember 2017 übermittelte das kantonale Untersuchungsamt des B.s die Strafanzeige zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des B.s (BA 10101001 ff.). Mit Entscheid vom 21. Dezem- ber 2017 erteilte die Anklagekammer des B.s die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BA 10101003 ff.). C. Am 22. Januar 2018 wurden gestützt auf einen entsprechenden Antrag zwei aus- serkantonale Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für das vorliegende Strafverfahren eingesetzt (BA 10201001 ff.). D. Mit Verfügung vom 13. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 Ziff. 1 StGB (BA 10101009). E. Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mehrere Er- mittlungshandlungen vor; mitunter führte sie mehrere Hausdurchsuchungen durch, edierte verschiedenste Unterlagen und beschlagnahmte mehrere Vermö- genswerte des Beschuldigten und seiner Ehefrau F. (BA Rubrik 04 und 08). F. Der Beschuldigte befand sich vom 26. September 2018, 6.05 Uhr, bis 27. Sep- tember 2018, 19.15 Uhr, in Haft (BA 80101001 ff.). In dieser Zeit fanden zwei Hafteinvernahmen mit dem Beschuldigten statt (BA 50101001 ff.; 50101055 ff.).
- 10 - SK.2022.30 G. Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich weitere Be- weiserhebungen vor, namentlich ernannte sie am 11. Juli 2019 – nach vorgängi- ger Gewährung des rechtlichen Gehörs – P. der Q. AG als Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Sachverhalt (BA 41601065 ff.). Das schriftliche Gut- achten wurde am 15. Oktober 2019 erstattet (BA 41601107) und am 10. Ja- nuar 2020 ergänzt (BA 41501164). H. Am 10. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Er- suchen um Verfahrensübernahme an die Bundesanwaltschaft, da der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt voraussichtlich ebenfalls den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG erfülle und die Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG ausschliesslich der Bundesgerichtsbarkeit unterstünden (BA 10101010 ff.). I. Am 14. September 2020 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Verfahrensüber- nahme und Weiterführung des Verfahrens in Bundeskompetenz (BA 10101015) und setzte gleichzeitig die das Verfahren bisher geführten ausserkantonalen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als ausserordentli- che Staatsanwälte des Bundes ein (BA 10401001 ff.). J. Anschliessend wurden weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen, nament- lich fand am 20. November 2020 eine weitere Einvernahme des Beschuldigten sowie am
8. Juli 2021 die Schlusseinvernahme mit diesem statt (BA 50201001 ff.; 50301001 ff.) K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Vorverfahrens an, informierte sie über die beabsichtigte Anklageerhebung gegen den Beschuldigten und setzte ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, die – aufgrund entspre- chender Anträge – bis zum 31. August 2021 erstreckt wurde (BA 70101025 ff.; 70401013 ff.; 70601362 ff.; 70701003 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete da- rauf, Beweisanträge zu stellen (BA 70401013 ff.; 70601369; 70701003 ff.). Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 24. August 2021 zwei Ergänzungen des Gutachtens der Q. AG (BA 70101030 ff.). Mit Verfügung vom 8. Septem- ber 2021 wies die Bundesanwaltschaft beide Beweisanträge ab (BA 70101037 ff.). L. Am 30. Juni 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage (TPF pag. 24.100.001) gegen den Beschuldigten we- gen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfacher qualifizier- ter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventu-
- 11 - SK.2022.30 aliter mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 al. 6 und 7 BVG), eines schweren Falles von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG), mehrfachen versuchten Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). M. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum
3. August 2022 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 24.400.001 f.). Die Frist wurde letztlich aufgrund entsprechender Anträge der Parteien bis zum 31. August 2022 verlängert (TPF pag. 24.400.004 f.). Die Verteidigung wiederholte mit Schreiben vom 26. August 2022 ihre im Vorverfah- ren gestellten und durch die Bundesanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträge (TPF pag. 24.521.007 ff.). Am 29. September 2022 hiess der Vorsitzende den Antrag des Beschuldigten auf Ergänzung des von der Q. AG im Rahmen des Vorverfahrens erstellten Gutachtens gut. Zudem erteilte er einen Gutachtensauf- trag an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (TPF pag. 24.250.003 ff.). Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten auf die Stellung von Beweisan- trägen. N. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2023 in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft, des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers sowie Vertretern der Privatklägerschaft B., C. sowie D. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Drittbetroffene F. verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. O. Das Urteil wurde am 21. Juni 2023 mündlich eröffnet und begründet. P. Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft B., C. und D. AG sowie der Be- schuldigte meldeten allesamt fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.
- 12 - SK.2022.30 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die angeklagten Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 44 aBEHG bzw. Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 1.2 Schweizerische Strafhoheit 1.2.1 Rechtliches Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbre- chen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Dem schweizerischen Strafrecht sind gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB (aktives Perso- nalitätsprinzip) ferner unterworfen, wer als Schweizer Bürger im Ausland ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4-6 (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat, Straftaten gegen Min- derjährige im Ausland, gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Aus- landtaten) erfüllt sind, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizeri- schem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). Eine Auslieferung ist nach schweizerischem Recht zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ausländischen Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens ei- nem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dem Beschuldigten werden verschiedene Handlungen vorgeworfen. Die Mehr- heit hiervon soll er in der Schweiz begangen haben. Diesbezüglich ist die schwei- zerische Strafhoheit ohne Weiteres gegeben (Art. 3 Abs. 1 StGB). Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei aber auch vor, dass er an verschiedenen Bankschaltern und Geldautomaten im Ausland (Deutschland, Frankreich, Österreich, Rumänien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich [England]) Bargeld, das aus einem Verbrechen herrühre, bezogen und dadurch die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung dieser Gelder erschwert habe. Diese mutmasslichen Auslandbarbezüge wurden nicht im Sinne
- 13 - SK.2022.30 von Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz begangen. Deshalb und mangels Vorlie- gens der Voraussetzungen von Art. 4-6 StGB ist näher zu prüfen, ob die Voraus- setzungen des aktiven Personalitätsprinzips gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bargeldbezüge fallen unter den Tat- bestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der eine Höchst- strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem war und ist der Beschuldigte Schweizer Bürger und befindet sich bis heute in der Schweiz. Schliesslich stellt die Geldwäscherei entsprechend den vorgenannten Strafandrohungen ein Aus- lieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG dar, sodass die Auslieferung grundsätzlich zu- lässig ist. Der Beschuldigte wird indes wegen seiner Schweizer Staatsbürger- schaft nicht ausgeliefert (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 IRSG). Genauer zu be- leuchten ist die Frage des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen sowie der entspre- chenden Vortaten. 1.2.2 Gutachterauftrag Zu diesem Zweck erteilte die Verfahrensleitung dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung am 13. Oktober 2022 einen Gutachtensauftrag mit folgender Fragestellung: «(1) Wie lautete der Geldwäschereitatbestand (inkl. Strafandro- hung) zu nachstehenden Zeitpunkten im Strafrecht folgender Staaten? (a) in Frankreich am 5. September 2017 (b) in Rumänien am 20. Oktober 2015 und
15. September 2016 (c) in Spanien am 14. Januar 2015 (d) in Ungarn am 23. Ap- ril 2016, 9. August 2016 und 31. Oktober 2017 (e) in England am 5. Mai 2014,
30. Oktober 2014, 21. März 2015, 5. Mai 2015 und 20. Oktober 2017? (2) Fanden die jeweiligen ausländischen Geldwäschereitatbestände zu den vorgenannten Zeitpunkten auch auf Personen Anwendung, welche die Vortat begangen ha- ben? (3) Waren nachfolgende Delikte, wenn in der Schweiz begangen, taugliche Vortaten für die jeweiligen ausländischen Geldwäschereitatbestände zu vorge- nannten Zeitpunkten? (a) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (b) ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) (c) schwe- rer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG)? (4) Bildeten sämt- liche, durch eine Vortat gemäss Ziffer 3 erlangten Vermögenswerte unabhängig ihrer Höhe taugliche Tatobjekte der jeweiligen ausländischen Geldwäschereitat- bestände? Falls nein, ab welcher Höhe waren sie erfasst?» (TPF pag. 24.264.2.014 ff.). Am 17. Januar 2023 wurde das Gutachten dem Gericht vorge- legt (TPF pag. 24.264.2.039 ff.). 1.2.3 Frankreich Das Gutachten hält zum französischen Recht zusammengefasst Folgendes fest: Das Strafgesetzbuch stelle die «allgemeine Geldwäscherei» in Artikel 324-1 un- ter Strafe. Die Geldwäschereihandlung bestehe aus zwei Elementen: einem ma-
- 14 - SK.2022.30 teriellen Element, das in zwei Bereiche unterteilt werden könne und einem ge- meinsamen subjektiven Element: dem Vorsatz. Was das materielle Element be- trifft, so seien die beiden Formen der Geldwäscherei in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 324-1 des Strafgesetzbuches geregelt. Der Straftatbestand der Geldwäscherei könne entweder in der Beihilfe zur Herkunftsverschleierung von Vermögenswerten und Einkünften (Abs. 1), oder in der Unterstützung eines Ge- schäfts, dessen Erträge aus einem Verbrechen oder Vergehen stammten (Abs. 2), bestehen. Was das subjektive Element betreffe, so sei Vorsatz notwen- dig. Für die erste Form, die in Absatz 1 von Artikel 324-1 des Strafgesetzbuches genannt werde, müsse der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz der Haupttat haben. Bei der zweiten Form nach Absatz 2 müsse der Beschuldigte wissen, dass das Geschäft, an dem er mitwirke, den direkten oder indirekten Ertrag aus einem Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe. Die Strafandrohung sei in den Artikeln 324-1 und 324-2 des Strafgesetzbuches geregelt, wobei der erste die einfache Geldwäscherei und der zweite die schwere Geldwäscherei un- ter Strafe stelle. Die Begehung von Geldwäschedelikten setze die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens als Vortat voraus. Dessen objektiven und subjektiven Elemente müssten erfüllt sein. Zunächst müsse die Vortat nach französischem Recht straf- bar sein. Die zweite Voraussetzung sei die schuldhafte Erfüllung der Vortat. Zu- dem müsse diese dem Täter einen Gewinn verschaffen (Artikel 324-1 Abs. 1 Strafgesetzbuch) oder einen sonstigen Ertrag hervorbringen (Artikel 324-1 Abs. 2 Strafgesetzbuch). In der Lehre umstritten sei, ob der Vortäter sein eigener Geld- wäscher sein könne, was die Rechtsprechung jedoch bejahe. So sei die Kumu- lierung des Straftatbestands der Geldwäscherei mit demjenigen der Vortat zuläs- sig, wenn die Taten auf einen unterschiedlichen Vorsatz zurückzuführen seien. Gemäss französischem Strafrecht könne die Vortat auch im Ausland begangen worden sein. Vorliegend kämen grundsätzlich Betrug, Korruptionsdelikte oder Veruntreuung als Vortaten in Frage. Ein Mindestdeliktbetrag werde nicht voraus- gesetzt (TPF pag. 24.264.2.043 ff.). 1.2.4 Rumänien Zum rumänischen Recht ist dem Gutachten zusammengefasst Folgendes zu ent- nehmen: Dieses kenne mit Art. 29 des Gesetzes 656/2002 ebenfalls eine Geld- wäschereistrafnorm. Gemäss der Rechtsprechung des rumänischen Verfas- sungsgerichts könne der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein. Hinsichtlich der Vortat kenne das rumänische Recht den sog. all crime-Ansatz, wonach sämt- liche Straftatbestände des rumänischen Strafrechts, darunter die rumänischen Äquivalente der ungetreuen Amtsführung, ungetreuen Geschäftsführung sowie der Insiderstrafnorm, mögliche Vortaten bildeten. Auch ausländische Vortaten seien von der rumänischen Geldwäschereistrafnorm erfasst. Ein Mindestdelikt- betrag werde nicht vorausgesetzt (TPF pag. 24.264.2.055 ff.).
- 15 - SK.2022.30 1.2.5 Spanien Zum spanischen Recht führt das Gutachten Folgendes aus: Auch dieses kenne mit Art. 301 des spanischen Strafgesetzbuchs einen Geldwäschereistraftatbe- stand. Nach dieser Bestimmung begehe Geldwäscherei, wer Vermögenswerte erwerbe, besitze, verwende, umwandle oder mit sich führe und dabei wisse, dass sie aus einer von ihm oder einem Dritten (in Spanien oder im Ausland) begange- nen kriminellen Tätigkeit stammten oder wer eine andere Handlung vornehme, um deren unrechtmässige Herkunft zu verbergen oder der Person, die an der Straftat beteiligt gewesen sei, dabei zu helfen, sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen. Geldwäscherei könne auch durch grobe Fahrlässigkeit begangen wer- den. Der Vortäter könne sein eigener Geldwäscher sein. Auch Spanien kenne den all crime-Ansatz, wonach jeder Tatbestand des spanischen Strafrechts eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen könne, darunter das jeweilige Äquivalent im spanischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäfts- führung sowie des Insiderhandels. Ein Mindestdeliktbetrag bestehe lediglich im Falle des Insiderhandels (EUR 500'000.--). Ebenfalls erfasst seien ausländische Vortaten (TPF pag. 24.2642.059 ff.). 1.2.6 Ungarn Gemäss den Ausführungen des Gutachtens habe das ungarische Recht zum Tatzeitpunkt eine Geldwäschereistrafnorm aufgewiesen, die jedoch in ihrem An- wendungsbereich nicht deckungsgleich mit derjenigen des Schweizer Rechts sei. So seien die infrage kommenden Art. 399 sowie 400 des ungarischen Straf- gesetzbuches lediglich auf körperliche Gegenstände anwendbar. Zwar wende die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs diese Tatbestände ebenfalls auf Buchgeld sowie Kryptowährungen an, dies jedoch contra legem und ohne wei- tere Begründung. Der Gutachter kommt deshalb zum Schluss, dass Geldwä- scherei nach dem zum damaligen Zeitpunkt in Kraft gewesenen Recht lediglich an körperlichen Gegenständen (Sachen) habe begangen werden können. Als Vortat komme jegliche Straftat in Betracht – darunter das jeweilige Äquivalent im ungarischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäfts- führung sowie des Insiderhandels – bei der es sich nicht um eine blosse Über- tretung handle. Gemäss ungarischer Rechtsprechung und Literatur spiele es keine Rolle, ob die Vortat innerhalb oder ausserhalb Ungarns begangen worden sei. Ein Mindestdeliktbetrag sei nicht vorgesehen (TPF pag. 24.264.2.067 ff.). 1.2.7 England Das Gutachten äussert sich folgendermassen zur Rechtslage in England (und Wales) zum Tatzeitpunkt: Mit dem Proceeds of Crime Act (POCA) bestehe eine Geldwäschereistrafnorm. Diese bestrafe namentlich die Ausfuhr, den Besitz, die Erlangung von Vermögenswerten krimineller Herkunft für sich selbst oder für ei- nen Dritten. Auch England kenne den sogenannten all crime-Ansatz, weshalb
- 16 - SK.2022.30 sämtliche Straftatbestände infrage kämen, darunter das jeweilige Äquivalent im englischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäfts- führung sowie des Insiderhandels. Ein Mindestdeliktbetrag (GBP 250.--) bestehe lediglich bei der Beurteilung von Handlungen von Finanzinstituten (TPF pag. 24.264.2.079 ff.). 1.2.8 Würdigung Die Ausführungen im Rahmen des Gutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 17. Januar 2023 können als vollständig, nachvollzieh- bar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht ab- zuweichen, womit grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 1.2.9 Frankreich Es ist zu prüfen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die in Frank- reich begangenen Geldwäschereihandlungen gegeben ist. Zunächst ist festzu- halten, dass Geldwäscherei in Frankreich zum Tatzeitpunkt eine strafbare Hand- lung darstellte. Als Vortat gemäss französischem Recht kommt Art. 313-1 des französischen Strafgesetzbuchs in Frage. Hierbei handelt es sich um den Tatbe- stand des Betrugs («escroquerie»). Betrug ist gemäss französischer Rechtsauf- fassung die Tatsache, dass eine natürliche oder juristische Person entweder durch die Verwendung eines falschen Namens oder einer falschen Eigenschaft, durch den Missbrauch einer wahren Eigenschaft oder durch betrügerische Ma- chenschaften getäuscht wird, um sie so zu ihrem eigenen Schaden oder zum Schaden eines Dritten dazu zu bringen, Geld, Werte oder einen beliebigen Ver- mögenswert zu übergeben, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine Handlung vorzunehmen, die eine Verpflichtung oder Entlastung bewirkt («L'escroquerie est le fait, soit par l'usage d'un faux nom ou d'une fausse qualité, soit par l'abus d'une qualité vraie, soit par l'emploi de manœuvres frauduleuses, de tromper une per- sonne physique ou morale et de la déterminer ainsi, à son préjudice ou au préju- dice d'un tiers, à remettre des fonds, des valeurs ou un bien quelconque, à fournir un service ou à consentir un acte opérant obligation ou décharge»). Im Sinne einer summarischen Prüfung kann das Verhalten des Beschuldigten unter diesen Tatbestand subsumiert werden. So nutzte der Beschuldigte erwiesenermassen seine Stellung als Portfoliomanager dazu aus, einen vermögenswerten Vorteil zu erzielen und schädigte auf diese Weise seinen jeweiligen Arbeitgeber. Im Ergeb- nis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Frank- reich begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.10 Rumänien Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im rumänischen Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand
- 17 - SK.2022.30 ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im rumänischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Rumänien begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.11 Spanien Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im spanischen Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im spanischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Spanien begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.12 Ungarn Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im ungarischen Recht eine Straftat darstellte. Zwar sei die Rechtslage bezüglich des Buchgelds als Geldwäschereiobjekt zum Tatzeitpunkt unklar gewesen, jedoch gehe aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichts- hofes hervor, dass dieses von der ungarischen Geldwäschereistrafnorm erfasst (gewesen) sei. Folglich fielen die Handlungen des Beschuldigten aus ungari- scher Sicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei. Zudem bestand ein Äqui- valent zur ungetreuen Amtsführung im ungarischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Ungarn begange- nen Geldwäschereihandlungen. 1.2.13 England Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im englischen (und walisischen) Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im englischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschul- digten in England begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.14 Ergebnis Im Ergebnis ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB bei sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäscherei- handlungen erfüllt und es besteht folglich schweizerische Strafhoheit hinsichtlich der betreffenden Auslandstaten. 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) gilt grundsätzlich das alte Recht. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeit- punkt der Tat geltende (sog. lex mitior; vgl. in Bezug auf die Verjährung auch
- 18 - SK.2022.30 Art. 389 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Entsprechend dem Grundsatz der Alternativität gelangt jedoch in Be- zug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). 1.3.2 Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Handlungen im Zeitraum vom
17. Juni 2008 bis 30. August 2018 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) vom 1. Januar 2014 (AS 2013 4417), der teilweisen Aufhebung des aBEHG und Inkrafttretens des FinfraG bzw. der Überführung der entsprechenden Straf- und weiteren Bestim- mungen vom aBEHG ins FinfraG am 1. Januar 2016 (AS 2015 5339) und der Revision des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Im Übrigen bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen dem zum Tatzeitpunkt und dem heute geltenden Recht. 1.4 Ermächtigung Dem Beschuldigten werden teilweise Verbrechen und Vergehen, die dessen Amtsführung beim B. bzw. bei der C. betreffen, vorgeworfen (zur Beamtenstel- lung des Beschuldigten vgl. E. 3.4.1). Die hierfür im B. erforderliche Ermächti- gung zur Strafverfolgung der Anklagekammer (Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung des B.s [EG-StPO; sGS 962.1]) wurde mit Entscheid vom 21. De- zember 2017 erteilt (BA 10101003 ff.). 1.5 Verjährung 1.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, sich aufgrund von im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 vorgenommenen verlustbrin- genden Transaktionen des mehrfachen versuchten Ausnützens von Insiderinfor- mationen (Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar ge- macht zu haben. 1.5.2 Zur Klärung der Frage der Verjährung bedarf es einer antizipierten Subsumtion des qualifizierten Falls. Dies, weil dort die Verjährungsfrist aufgrund der ange- drohten Strafe bei 15 Jahren liegt. Der qualifizierte Fall gemäss Art 40 aBEHG Abs. 2, der einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken voraus- setzt, liegt nur dann vor, wenn gestützt auf ein und dieselbe Information ein Net- togewinn in dieser Höhe erzielt wird. Geschieht dies mittels mehrerer Transakti- onen, so müssen diese in natürlicher Handlungseinheit erfolgen. In casu liegt
- 19 - SK.2022.30 a priori weder ein Ausnützen von ein und derselben Information noch eine natür- liche Handlungseinheit vor. Da die Verfolgungsverjährung für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bedroht waren bis zum 31. Dezember 2013 lediglich 7 Jahre betrug, wären sämtliche vor diesem Datum begangenen Insi- derdelikte am 31. Dezember 2020 verjährt gewesen. Für Taten ab dem 1. Ja- nuar 2014 beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, sodass alle späteren Insiderde- likte gemäss Abs. 1 von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG noch nicht verjährt sind. Dies betrifft konkret die vom Beschuldigten unter dem Aspekt des versuch- ten Ausnützens von Insiderinformationen vorgenommenen Handlungen im Zu- sammenhang mit folgenden drei Transaktionen: − Transaktion vom 14. Mai 2013 (ID 1630) − Transaktion vom 23. Mai 2013 (ID 1644) − Transaktion vom 13. Juni 2013 (ID 1663) 1.5.3 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten mehrfachen Ausnüt- zens von Insiderinformationen ist in dieser Hinsicht einzustellen. 2. Schwerer Fall des Ausnützens von Insiderinformationen sowie mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen 2.1 Anklagevorwurf Betreffend den Anklagevorwurf kann im Wesentlichen auf die bei der ungetreuen Amtsführung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt des schweren Falls des Ausnützens von Insiderinformationen wird dem Beschuldigten indes lediglich ein Teil der vorne beschriebenen Transaktio- nen vorgeworfen. Konkret werden ihm 705 Transaktionen vorgeworfen, die er im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. August 2018 vorgenommen und mittels derer er einen persönlichen Ertrag von Fr. 2'402'346.47 erzielt haben soll. Zudem wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen aufgrund von 69 Transaktionen vor, in denen ein Ver- lust resultiert habe. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Der Beschul- digte soll die ihm zur Last gelegten Handlungen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis
30. August 2018 begangen haben. Der Tatbestand des Ausnützens von Insider- informationen sowie dessen qualifizierter schwerer Fall war in der Zeit vom
1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 durch Art. 40 aBEHG geregelt. Per 1. Ja- nuar 2016 wurde der Insidertatbestand – zusammen mit weiteren einschlägigen Bestimmungen – vom aBEHG ohne materielle Änderung in das FinfraG übertra- gen (AS 2015 5339; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom
- 20 - SK.2022.30
3. September 2014, BBl 2014 7483, 7587). Unter Berücksichtigung des straf- rechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) ist mangels milderen Rechts für die im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 mutmasslich vorgenommenen Handlungen das aBEHG in seiner damals geltenden Fassung massgebend. Die Beurteilung der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 30. Au- gust 2018 mutmasslich begangenen Handlungen richtet sich hingegen nach den Bestimmungen des FinfraG in seiner damals geltenden Fassung. 2.2.2 Des Ausnützens von Insiderinformationen macht sich unter anderem strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emitten- ten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Ge- sellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder ei- nem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinforma- tion dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Ein- richtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern (Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG in der ab dem
1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fas- sung). Ein schwerer Fall des Ausnützens von Insiderinformationen liegt vor, wenn durch die vorgenannte Handlung ein Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt wird (Art. 40 Abs. 2 aBEHG in der ab dem 1. Mai 2013 bis 31. De- zember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG). 2.2.3 Täter gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG sind sog. Primärinsider. Zwischen der Position des Primärinsiders und der Kennt- niserlangung der Insiderinformation muss ein funktionaler Zusammenhang be- stehen. Erforderlich ist, dass die konkrete Tätigkeit der fraglichen Person not- wendig damit einhergeht, dass sie die Insiderinformation erfährt. Dies kann da- rauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledi- gung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sach- verhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 E. 3.1; SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturge- setz [FinfraG], 2017, Art. 154 FinfraG N. 10; WOHLERS/PFLAUM, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastruk- turgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 27 f.). 2.2.4 Tatobjekt ist eine Insiderinformation. Als solche gilt eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen (Art. 2 lit. f aBEHG in der ab dem 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 2 lit. j FinfraG in der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung).
- 21 - SK.2022.30 2.2.4.1 Es ist näher auf den Begriff der Information einzugehen. Dieser wurde mit der per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Revision der Insiderstrafnorm und deren Überführung ins aBEHG eingeführt, nachdem unter dem alten Recht (aArt. 160 Ziff. 1 StGB in der bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung) noch der Terminus der Tatsache verwendet wurde. Damit wurde der Straftatbestand an die in der Europäischen Union gebräuchliche Terminologie angepasst. Eine Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs der Strafnorm war mit dieser terminologi- schen Änderung nicht verbunden (Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes [Börsendelikte und Marktmissbrauch], BBl 2011 6873, 6885). Das Bundesgericht hielt bereits in Bezug auf das alte Recht fest, dass als Tatsachen i.S.v. aArt. 161 Ziff. 1 StGB reale firmeninterne oder -externe Sachverhalte gelten und darunter unter anderem auch Pläne oder feste Absichten fallen, jedenfalls soweit sie ein bestimmtes Mass an Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit er- langt haben (BGE 145 IV 407 E. 3.2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts auch für das unter dem aBEHG und FinfraG geltenden Recht (siehe Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.8.4; SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 3.3; SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 E. 2.4.9). Ob darüber hinaus weitere Umstände als Insiderinformationen gelten wird in casu zu zeigen sein (vgl. E. 2.4.15). 2.2.4.2 Die Information muss vertraulich sein. Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (BGE 145 IV 407 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2017 vom
12. Juni 2018 E. 3.2). Dies ist in casu ohne Weiteres der Fall, da lediglich der Beschuldigte über betreffende Informationen verfügte. 2.2.4.3 Seit der Revision des Insidertatbestands im Jahr 2013 (BBl 2011 6873 ff. 6885 f.) können gemäss Art. 2 lit. j FinfraG nicht mehr nur (interne) unternehmens-, son- dern auch (externe) marktbezogene Informationen, d.h. solche die sich aus- schliesslich auf Transaktionen von Aktien etc. eines Unternehmens beziehen, gegebenenfalls Insiderinformationen darstellen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., 507 m.Hinw.; Art. 2 lit. j., N 61 ff.; FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insider- straftatbestand, Diss. Zürich 2015, S. 211). Die vorliegend im Raum stehenden Informationen in Form von bevorstehenden Aktienkäufen in erheblichem Umfang kommen demgemäss als tatbestandsmässige Insiderinformationen in Betracht. 2.2.4.4 In der Lehre umstritten (pro, REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Diss. Lausanne 2021, S. 470; SETHE/FAHRLÄNDER, Art.154, N 137; contra BSK FinfraG-WOHLERS/PFLAUM, Art. 154 N 40) und von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage ob es sich auch bei vom Primärinsider selbst geschaffenen inneren Tatsachen, namentlich eigenen Plä- nen und Absichten, ggf. um Insiderinformationen gemäss Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG handeln kann (vgl. zum alten Recht: Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 4.4). In diesem Zusammenhang fragt sich grundsätzlich, ob sogenanntes Frontrunning ggf. ebenfalls den Tatbestand
- 22 - SK.2022.30 von Art. 154 FinfraG zu erfüllen vermag (bejahend, da nicht erforderlich sei, dass die inkriminierte Information dem Insider von aussen zukomme, REMUND, a.a.O., S. 470; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154, N 60, 126 ff., 138). Beim klassi- schen Frontrunning hat der Vermögensverwalter, Treuhänder oder Händler die Information über die Transaktion bestimmungsgemäss von einem Dritten erlangt, sodass ohne Weiteres eine Insiderinformation vorliegt und die ausnutzende Per- son eine Primärinsiderstellung einnimmt (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art.154, N 60). Vorliegende Konstellation ist insoweit atypisch als der Beschuldigte selber selbständig die betreffenden Transaktionsentscheide getroffen hat. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien enthalten einen Hinweis darauf, dass sel- ber geschaffene Informationen keine Insiderinformationen darstellen könnten. Ein Teil der Lehre plädiert indes dafür, dass selbst gefasste Transaktionsabsich- ten vom Anwendungsbereich der Insiderstrafnorm auszunehmen seien, weil der Wortlaut zu weit gefasst sei (BSK FinfraG-WOHLERS/PFLAUM, Art. 154 N 40). Eine derartige teleologische Reduktion lässt sich jedenfalls dann nicht begründen, wenn die betreffende Information der ausnützenden Person juristisch fremd ist, weil er für einen Dritten Transaktionen ausführt (in fine SETHE/FAHRLÄNDER, Art.154, N 12). Dies ist in casu der Fall, weil der Beschuldigte als Vertreter der M.N.O.-Fonds gehandelt hat. Mithin könnte sich der Beschuldigte bei gegebener Kursrelevanz des Tatbestands schuldig machen, indem er als Vermögensver- walter der M.N.O.-Fonds kurz vor Ausführung der von ihm auf dessen Vermögen getroffenen Order für sein Privatvermögen entsprechende Effekten gehandelt hat (vgl. mutatis mutandis SETHE/FAHRLÄNDER, Frontrunning durch Vermögensver- walter als Insiderdelikt, in: Jositsch et al. (Hrsg.), Festschrift für Andreas Do- natsch, Zürich 2017, 499 ff., 511). 2.2.4.5 Qualitativ wird vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. voraussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effek- ten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Han- delsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 439, 444; Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes vom [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011, BBl 2011 6873, 6885; Botschaft zum Finanzmarktinfra- strukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483, 7587). Mass- gebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivie- rende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (BGE 145 IV 407 E. 3.2; TPF 2019 4 E. 4.6). 2.2.4.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts beurteilt sich die Erheb- lichkeit der Kursveränderung in Anlehnung an das US-amerikanische Insider- recht nach dem sog. Reasonable Investor Test (so auch REMUND, a.a.O., S. 373 f., LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte
- 23 - SK.2022.30 Insiderhandelsverbot, in: Mergers & Acquisitions IV, 2014, S. 221 f., FAHRLÄN- DER, a.a.O., S. 280 ff., die feste Grenzwerte ablehnen). Demnach ist die Kurser- heblichkeit gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nut- zen würde (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1; näher TPF 2019 4 E. 4.6). Auch die FINMA sieht ausdrücklich von der Nennung konkreter Grenzwerte ab (Anhörungsbericht FINMA-RS 13/8, 16; BSK-HOCH/HOTZ, Art. 2 lit. j FinfraG, N. 20). Da die Kursre- levanz von unsicheren Informationen über unsichere Sachverhalte sowohl von der Zutreffenswahrscheinlichkeit der Informationen als auch von der Existenz- oder Eintrittswahrscheinlichkeit des Sachverhalts abhängt, wird der Reasonable Investor Test – ebenfalls in Anlehnung an das US-amerikanische Recht – zuwei- len durch den Probability Magnitude Test ergänzt (FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 299; vgl. dazu E. 2.4.16). 2.3 Gutachten Q. 2.3.1 Im Vorverfahren beauftragte die Bundesanwaltschaft P. und S., beide Partner bei der Q. AG, zur Erstellung eines Gutachtens. Zweck war zunächst die Beantwor- tung der Frage, welche Transaktionen auf dem privaten H.-Konto des Beschul- digten mit den ab 2008 für die Teilfonds «M.» und «N.» des Umbrellafonds «O.» durch den Beschuldigten als Portfoliomanager getätigten Transaktionen überein- stimmen. Weiter war die Frage zu beantworten, wie viel Ertrag (nach Abzug der durch H. verrechneten Kommissionen) für den Beschuldigten aus den identifi- zierten korrespondierenden Transaktionen resultierte. Zuletzt bildete zudem die Frage, ob die Sachverständigen in ihren Analysen weitere Statistiken gefunden hätten, die Anlass zu weiteren Bemerkungen geben würden. Das Gutachten wurde am 15. Oktober 2019 fertiggestellt und anschliessend zu den Verfahrens- akten genommen (BA 41601). 2.3.2 Am 12. Oktober 2022 beauftragte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts P. und T., beide Partner bei der Q. AG, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (vgl. E. M). Zweck war zunächst die Beantwortung der Frage, in welchem Ver- hältnis die jeweiligen Fondskäufe zur Gesamtkapitalisierung des jeweiligen Titels im jeweiligen Zeitpunkt standen, in dem der Beschuldigte angeblich für sich privat die mit den angeblichen Fondskäufen korrespondierenden Effektenkäufe getätigt hat (nachfolgend: Handlungszeitpunkt). Weiter war die Frage nach dem Verhält- nis der jeweiligen Fondskäufe zur Anzahl der im jeweiligen angeblichen Hand- lungszeitpunkt an der Börse gehandelten Aktien der jeweiligen Gesellschaft (sog. free float) zu beantworten. Sodann bildete die Frage nach der Höhe des durch- schnittlichen täglichen Handelsvolumens der jeweiligen Effekten innerhalb der letzten 20 Börsentage vor dem erstmaligen angeblichen privaten Kauf der Effek- ten durch den Beschuldigten pro Ereignis mit mindestens einem privaten Kauf innerhalb von fünf Tagen vor einem Fondskauf und mindestens einem privaten Verkauf innerhalb von zwei Tagen nach dem Fondskauf Gegenstand des
- 24 - SK.2022.30 Gutachterauftrags. Weiter war die Frage zu beantworten, ob im jeweiligen an- geblichen Handlungszeitpunkt eine Veränderung des Kurses der jeweiligen Ef- fekten gestützt auf das angebliche Wissen über die bevorstehenden Fondskäufe für einen verständigen Anleger voraussehbar war und – falls ja – in welchem Ausmass. Schliesslich war zu beantworten, in welchem Ausmass sich der Kurs der jeweiligen Effekten unmittelbar nach den jeweiligen angeblichen Fondskäu- fen tatsächlich verändert hat bzw. welcher Anteil einer allfälligen Preisänderung direkt auf die Fondskäufe zurückgeführt werden kann. Das Gutachten wurde am
7. Dezember 2022 fertiggestellt und anschliessend zu den Verfahrensakten ge- nommen. Grundlage für die Ausfertigung des Gutachtens bildeten die privaten Transaktionslisten des Beschuldigten bei der H., Fonds-Transaktionslisten, die von der C. bereitgestellt wurden sowie Marktdaten, die einerseits von der R. AG zur Verfügung gestellt und andererseits über die U.-Datenplattform bezogen wur- den (TPF pag. 24.264.1.023 ff.). 2.3.3 Die Ausführungen im Rahmen beider Gutachten der Q. AG können als vollstän- dig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen im genannten Bericht in fachli- cher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 2.4 Äusserer Sachverhalt und Kurserheblichkeit 2.4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte für die Vermögensverwaltung des B. Amts für Vermögensverwaltung bzw. der C. zuständig war und in diesem Zusammenhang in «Alleinregie» die entsprechenden Investitionen tätigte (hierzu E. 3.4.1). Strittig ist einzig deren Qualifikation als Insiderhandel i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. 2.4.2 Die folgenden Erwägungen basieren auf den Feststellungen des Gutachtens Q. vom 12. Oktober 2022 bzw. den dem Gutachten zugrundeliegenden Datensät- zen. 2.4.3 In den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 30. August 2018 fielen 776 Ereignisse. Diese wurden für die Fragen 1 und 2 in Unterereignisse geglie- dert für die Tage mit privaten Effektenkäufen («Handlungstage») pro Ereignis. Von den daraus resultierenden 1196 Unterereignissen konnten 1193 (99,7 %) mit Index-Daten verknüpft werden. Für den restlichen, marginalen Teil von drei Unterereignissen waren keine Daten verfügbar, weshalb er von der Analyse aus- geschlossen wurde. 2.4.4 Das Verhältnis zwischen den Fondskäufen zur Gesamtkapitalisierung der betref- fenden Gesellschaften lag bei 99,5 Prozent der Unterereignisse zwischen 0 und 0,5 Prozent mit einem Median von 0,060 Prozent.
- 25 - SK.2022.30 2.4.5 Das Verhältnis zwischen den Fondskäufen zum Free Float (gemäss R. frei han- delbare Effekten) lag bei 99,5 Prozent der Unterereignisse zwischen 0 und 0,8 Prozent mit einem Median von 0,089 Prozent. 2.4.6 Das Verhältnis zwischen dem Betrag der Fondskäufe (in CHF) zum durchschnitt- lichen Handelsvolumen (in CHF) während der 20 Tage vor dem ersten Hand- lungszeitpunkt pro Ereignis betrug bei 408 von 772 Ereignissen (52,8 %) über 25 Prozent, bei 267 Ereignissen (34,6 %) über 50 Prozent und bei 131 Ereignis- sen (17,0 %) gar über 100 %. Mit anderen Worten war der Umfang der Fonds- käufe regelmässig beträchtlich im Vergleich zum durchschnittlichen Handelsvo- lumen. 2.4.7 In sämtlichen Fällen war im jeweiligen Handlungszeitpunkt eine Veränderung des Kurses der jeweiligen Effekten gestützt auf das angebliche Wissen über die be- vorstehenden Fondskäufe für einen Anleger grundsätzlich voraussehbar. 2.4.8 Der zu erwartende prozentuale Preisanstieg betrug nach dem Quadratwurzelge- setz durchschnittlich 1,1 Prozent und im Median 0,88 Prozent. Bei 327 Ereignis- sen (42,6 Prozent) war der zu erwartende Preisanstieg höher als 1 Prozent. 2.4.9 Die durchschnittliche Preisänderung unmittelbar nach den Fondskäufen betrug +0,35 Prozent, was zwei Grössenordnungen höher ist als die durchschnittliche tägliche Rendite von 0,005 Prozent des Swiss Performance Index («SPI») zwi- schen 1. Mai 2013 und 30. August 2018 und mehr als zwanzig Mal höher als die durchschnittliche tägliche Rendite von +0,013 Prozent für alle relevanten Effek- ten während desselben Zeitraums. Bei 266 Ereignissen war die Preisänderung negativ, bei 34 Ereignissen gab es keine Änderung, und bei 476 Ereignissen gab es eine positive Preisänderung. 2.4.10 Es kann konstatiert werden, dass die erwartete Preisänderung mithin nicht mit der tatsächlich beobachteten Preisänderung korrespondiert, was indes nicht wei- ter erstaunt (vgl. dazu E. 2.4.11). Aus dem Anhang des Gutachtens «Ereignislis- ten» lässt sich überdies herauslesen, dass selbst in den Fällen, in welchen der Kurs der betreffenden Effekten einen Anstieg verzeichnete, letzterer nicht immer auf das Ereignis (die Aktienkäufe für die Fonds) zurückzuführen war. Gestützt auf das Gutachten resp. die diesem zugrunde liegende Analyse kann nicht ge- schlossen werden, dass in jedem Fall durch die Käufe der Effekten die zu erwar- tende Kursveränderung eingetreten ist. Wie sogleich aufgezeigt wird, sind zwar andere Gesichtspunkte für die Annahme einer potentiellen Kurserheblichkeit massgebend. Da es indes eines dadurch verschafften Vermögensvorteils bedarf, ist gleichwohl ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung der Insiderinformation und des (Buch-)Gewinns vorauszusetzen. Fehlt es an ei- nem solchen Nachweis kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Zusammenfassend ist in casu eine differenzierte Betrachtung der inkriminierten Effektenkäufe unerlässlich.
- 26 - SK.2022.30 2.4.11 Im Allgemeinen bedarf es einer Wertung, unter welchen Prämissen ein reasonable investor (vgl. E. 2.2.4.6) das Wissen um das kursrelevante Ereignis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentschei- dung nutzen würde (TPF 2019 4 E. 4.6). Um die ex ante-Kurserheblichkeit ob- jektivierbar festzustellen, werden wie vorliegend Finanzmarktanalysen erstellt, die anhand der gängigen Methoden die aufgrund der Kennzahlen zu erwarten- den Kursveränderungen berechnet. Soweit wie in casu die Kursveränderungen die Folge von feststehenden marktbezogenen Informationen (Transaktionen) darstellen, kann diese theoretisch zu erwartende Kursveränderung mittels der Parameter der täglichen Volatilität, des Transaktionsumfangs und des täglichen Handelsvolumens berechnet werden (sog. Square Root Law; vgl. Gutachten Q., S. 25). Selbstredend tritt in der Realität die prognostizierte Veränderung i.d.R. nicht wie berechnet ein, weil Märkte bisweilen irrational auf Ereignisse reagieren oder andere nicht einbezogene Marktbewegungen den Markt beeinflussen. Indes ist aus der Warte der Massfigur des reasonable investors die aufgrund der be- kannten Kennzahlen zu erwartende Kursveränderung massgebend. 2.4.12 Im US-amerikanischen Rechtskreis wird für die Frage, ob ein vernünftiger Anle- ger gestützt auf die Kenntnis auch die betreffenden Effekten kaufen würde, weiter berücksichtigt, wie hoch bei einer ex ante-Betrachtung die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Ereignis eintritt (sog. Probability Magnitude Test). Das dieser Theorie zugrunde liegende Kriterium, dass vernünftige Investoren einen Kauf- oder Ver- kaufsentscheid mitunter davon abhängig machen, wie hoch die Wahrscheinlich- keit ist, dass das prognostizierte Ereignis eintritt oder nicht, erscheint plausibel (vgl. dazu REMUND, a.a.O., S. 136). Kurzum: desto unsicherer ein Ereignis ist, desto höher muss die Signifikanz der zu erwartenden Kursveränderung sein, da- mit diese als derart erheblich bewertet wird, als dass ein vernünftiger Investor einen Transaktionsentscheid trifft. Umgekehrt gilt demgemäss: Je sicherer das Ereignis eintritt, je weniger signifikant muss der impact auf den Kurs sein, damit ein vernünftiger Investor dieses mutmassliche Ereignis als Grundlage seiner An- lageentscheidung nutzt. Obschon der Probability Magnitude Test nicht auf die vorliegende Art von «Ereignis» zugeschnitten ist, sondern auf handelsbezogene Ereignisse, wie etwa Merger & Acquisition, kann aus der diesem «Test» zu- grunde liegenden finanzpsychologischen Hypothese abgeleitet werden, dass der Grad der Sicherheit des Ereigniseintritts ein Kriterium im Transaktionsentschei- dungsprozess eines vernünftigen Anlegers darstellt. 2.4.13 In Fällen des Frontrunnings, wie in casu, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das fragliche Ereignis eintritt, 100 %, weil der frontrunner a priori mit Sicherheit weiss, dass er die betreffenden Effekten später (für den Dritten) im beschlossenen Vo- lumen kaufen resp. verkaufen wird. Dementsprechend sind in solchen Konstella- tionen die Anforderungen an das Kursveränderungspotenzial des Ereignisses tiefer.
- 27 - SK.2022.30 2.4.14 Weiter ist in Betracht zu ziehen, wie ein vernünftiger Investor das Verlustrisiko der entsprechenden Effektenkäufe ex ante beurteilt hätte. Hierzu kann vorliegend festgehalten werden, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen An- leger handelte, der grundsätzlich gestützt auf eigene Analysen und Prognosen Anlageentscheide fällte und dies auf sehr erfolgreiche Weise. Mithin ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich – neben den durch die prognostizierten markt- resp. titelbezogenen Kursbewegungen – von (für seine Titel) positiven Kursveränderungen durch die nachfolgenden Transaktionen ausging (vgl. muta- tis mutandis Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juni 2021, SK.2020.36 E. 2.4.13.11; 2.4.6). Aufgrund der Art der Käufe und Verkäufe (Aktien, SPI-Titel) hielt sich zudem sein Verlustrisiko in engen Grenzen. Das vorliegende Setting würde bei der Massfigur des verständigen Anlegers mit gleichem Anlagehorizont (sog. day trader) dazu führen, dass schon relativ geringfügige potentielle Tages- gewinne resp. Gewinne innerhalb von wenigen Tagen als opportunities ange- schaut respektive ein Kaufentscheid gefällt würde. 2.4.15 In casu festzusetzen ist, bei welchen Transaktionen bei objektiver Betrachtung nach dem Reasonable Investor Test davon auszugehen war, dass durch die nachfolgenden Käufe für die Fonds der Kurs auf signifikante Weise beeinflusst würde. Aufgrund des im Grossen und Ganzen in allen Fällen übereinstimmenden modus operandi und ähnlichen Handels- und Marktumständen kann diesbezüg- lich ein und derselbe Kursanstiegsschwellenwert festgesetzt werden. Als Schwellenwert hat das Gericht vorliegend einen Wert von 2.5 % als adäquat be- trachtet. Neben den oben skizzierten Umständen wurde dabei einerseits berück- sichtigt, dass ab einem solchen Wert (in Kombination) mit der angenommenen günstigen Titel- resp. Marktprognose eine beträchtliche Tages- resp. Wochen- rendite erlangt werden kann. Andererseits wurde in Betracht gezogen, dass bei einem Wert unter dieser Schwelle nach Abzug von Kommissionen und Steuern der prognostizierte Gewinn für einen vernünftigen Trader nicht als hinreichender Grund für eine Anlageentscheidung dieser Art erscheint. Eine pauschale An- nahme, dass bei sämtlichen Transaktionen ein signifikanter Gewinn in Aussicht stand – wie es die Bundesanwaltschaft geltend macht – scheitert am Umstand, dass diese Hypothese nicht objektivierbar ist. Hat sich doch aus der Analyse der Kennzahlen durch die Finanzmarktanalyse ergeben, dass der prognostizierte im- pact der Transaktionen teilweise marginal war. In diesem Sinne kann auch der pauschalen Betrachtungsweise der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach gestützt auf den durchschnittlich zu erwartenden Kursanstieg von 1.1 % bei sämtlichen Käufen für die M.N.O.-Fonds eine Kursrelevanz anzunehmen sei. Vielmehr muss für jede Transaktion der Nachweis erbracht sein, dass sie poten- tiell erheblich kursrelevant war (vgl. dazu E. 2.2.4.5 f.).
- 28 - SK.2022.30 2.4.16 An dieser Stelle sei betont, dass dieser Wert einzelfallbezogen gestützt auf den Reasonable Investor Test unter Berücksichtigung der konkreten Umstände fest- gesetzt wird. Das Gericht will damit in keiner Weise seine bisherige Praxis relati- vieren (TPF 2019 4 E. 4.6), welche ältere Lehrmeinungen verworfen hat, die für die Annahme der Kurserheblichkeit grundsätzlich auf Schwellenwerte abgestellt hat (vgl. dazu E. 2.2.4.6). 2.4.17 Wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, nahm der Beschuldigte insge- samt 44 Transaktionen mit einem (infolge der nachfolgenden Käufe für die Fonds) prognostizierten Kursanstieg von über 2.5 % vor. Dabei hat bei 5 Trans- aktionen ein Verlust resultiert und bei 10 Transaktionen war der impact der inkri- minierten Käufe auf den generierten Gewinn gleich Null resp. negativ. Mithin wa- ren die Gewinne in diesen Fällen auf andere Ereignisse resp. die Marktentwick- lung zurückzuführen. Soweit der impact der Käufe negativ war, waren auch die (aus anderen Gründen entstandenen) Kursgewinne nicht adäquat kausale Folge des inkriminierten Ausnützens der Insiderinformation. Die betreffenden trades wurden als blosse Versuche qualifiziert. Insgesamt hat der Beschuldigte durch den Insiderhandel einen Gewinn von Fr. 175'758.80 (und einen Verlust von rund Fr. 16'050.--) erzielt.
- 29 - EREIGNIS ID ERWARTETE PREISBEEINFLUSSUNG PROZENT ZURECHENBARER ANTEIL PROZENT GEWINN VERLUST 1970 2.6712 57.87 894.51 2133 2.5910 -74.79
2166 3.0739 -53.31
2234 2.9052 26.59 2240.15 2237 2.7256 27.08 728.23 2250 6.7906 10.11 29035.07 2254 4.1462 -20.19 -4732.4100 2259 3.5624 28.47 1181.37 2272 6.2494 16.84 23830.65 2281 3.6095 66.76 15134.4 2319 3.7155 37.01 8514.07 2485 2.9978 -115.69
2523 6.6499 -23.14 -646.4300 2525 6.3278 -13.84
2578 2.6467 -13.37
2613 4.2639 -538.01
2527 3.6521 9.38 688.18 2630 2.6019 48.55 285.83 2667 2.5976 151.42 452.23 2691 3.0820 -150.12
2705 2.6581 54.46 170.88 2708 2.9342 28.69 7860.81 2763 2.8249 186.12 -2174.3500 2769 6.7028 -11.57 -739.2500 2773 6.9054 6.29 3044.92 2782 3.2331 23.67 16564.54 2787 3.3223 -24.75
2806 2.7786 50.62 11814.28 2829 3.2187 NULL 6198.55 2848 2.5520 76.17 9228.2 2852 3.4608 NULL 4596.3 2864 3.8497 25.74 1871.93 2875 3.4083 47.21 1583.87 2890 2.6027 36.08 3521.32 2892 3.2938 26.15 2234.79 2919 2.6209 483.63 1968.95 2922 2.8795 -259.14
2943 2.7587 47.20 8334.09 2958 5.2291 -13.18 -7756.9300 2967 3.5895 70.98 2221.87 2969 2.5734 NULL 4325.74 2987 4.0444 -11.18
3012 5.2578 64.83 1028.6 3043 3.4070 37.82 6204.47 TOTAL 175’758.80 -16’049.37
- 30 - SK.2022.30 2.4.18 «Ausnützen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Ein solches Ausnützen lag bei genannten Transaktionen in casu vor. Zwar hatte der Beschuldigte zunächst aufgrund seiner research und den von ihm erstellten markt- resp. titelbezogenen Kursprognosen den Transaktionsentscheid für die Fonds gefällt. Indes entschied er dann auf- grund dieses Wissens um die spätere Transaktion zunächst die betreffenden Ti- tel privat für sich zu kaufen. Den Transaktionen lag somit eine zweifache Kausa- lität zugrunde. Eine derartige Mitkausalität genügt nach h.L. für die Annahme ei- nes tatbestandsmässigen Ausnützens (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 350; RE- MUND, a.a.O., S. 458). Aufgrund des systematischen parallelen Vorgehens des Beschuldigten ist zudem klar, dass er die betreffenden Geschäfte ohne das Wis- sen um die späteren Transaktionen für die Fonds nicht in gleicher Weise vorge- nommen hätte. Insoweit wäre auch nach der von einer Mindermeinung vertrete- nen Auffassung, dass die Kenntnis der Insiderinformation das entscheidende Transaktionsmotiv (conditio sine qua non) gewesen sein muss, eine Kausalität gegeben (vgl. REMUND, a.a.O., S. 458 m.Hinw.); ist doch nach dieser Meinung zu untersuchen, ob die Parameter der Transaktion (Art der Effekten, Volumen, Preis und Zeitraum) anders ausgefallen wären ohne die Kenntnis der Information (BSK FinfraG-HOCH/HOTZ, Art. 142 N 29). In casu hätte der Beschuldigte ohne die Kenntnis der parallelen Transaktionen jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Effekten im gleichen Volumen privat gehandelt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus seiner Vorgehensweise. Insoweit ist nach beiden Theorien die für das Ausnützen erforderliche Kausalität gegeben. 2.4.19 In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten als erfahrenem Anleger in die- sem Bereich bewusst sein, dass die relativ hoch volumigen Käufe für die Fonds, die Kurse der von ihm privat erworbenen Titel erheblich beeinflussen könnten und er durch das Ausnützen dieser Kenntnisse einen unter anderem darauf zu- rückzuführenden Gewinn generieren könnte. Es ist somit von vorsätzlichem Vor- gehen auszugehen. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte stets zuerst für sich privat gekauft hat. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass er systema- tisch von den nachfolgenden – durch die Transaktionen für die Fonds – zu er- wartenden Kursbewegungen profitieren wollte. Auch hat der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt, einen Vermögensvorteil zu erlangen, was er zumindest indirekt eingestand (vgl. TPF pag. 24.731.015). In Bezug auf die Transaktionen, bei denen nach dem Reasonable Investor Test in objektivierbarer Weise eine erhebliche Kursveränderung in Aussicht stand, der Beschuldigte indes keine resp. aus anderen Gründen einen Kursgewinn machte, liegt indes ein diesbezüg- licher Versuch vor. Strebte der Beschuldigte doch selbstredend auch hier einen Vermögensvorteil an. Bei den übrigen Transaktionen trifft letzteres zwar auch zu, doch fehlt es diesbezüglich (mangels erheblicher Kursrelevanz) in objektiver Hin- sicht am Tatbestandselement der Insiderinformation. Aus dogmatischen Grün- den (Ermangelung einer minimalen Rechtsgutsgefährlichkeit; vgl. mutatis mutan-
- 31 - SK.2022.30 dis BGE 140 IV 150 E. 3.6) ist zweifelhaft, ob untaugliche Versuche des Ausnüt- zens von Insiderinformationen bei fehlender hinreichender Kursrelevanz über- haupt strafbar sein können. Vorliegend fällt eine Strafbarkeitsprüfung von un- tauglichen Versuchen aufgrund des Ausnützens einer untauglichen «Insiderin- formation» schon deshalb ausser Betracht, weil solche nicht angeklagt wurden. 2.5 Ergebnis Im Ergebnis erfolgt in 727 Fällen ein Freispruch, in 29 Fällen ein Schuldspruch wegen Ausnützens von Insiderinformationen, in 15 wegen Versuchs dazu. Ange- sichts des erlangten Vermögensvorteils von Fr. 175'758.80 liegt a priori kein schwerer Fall i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG vor (vgl. im Übrigen E. 1.5.2), weswegen diesbezüglich ein Freispruch erfolgen muss. 3. Mehrfache ungetreue Amtsführung 3.1 Anklagevorwurf 3.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom
17. Juni 2008 bis 30. August 2018 sein privates Handelsverhalten auf seinem Konto bei der H. AG mit dem in seiner Funktion als Portfoliomanager beim E. des B.s (1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2014) und bei der C. (1. November 2014 bis
30. August 2018) vorgenommenen geschäftlichen und das die Verwaltung von Vorsorgegeldern der zweiten Säule der Angestellten des B.s betreffende Han- delsverhalten in Bezug auf Aktien der M. und N., die an der Schweizer Börse R. AG zum Handel zugelassen seien, abgestimmt zu haben. Insgesamt soll er dadurch im vorgenannten Zeitraum private Erträge von insgesamt Fr. 3'116'423.25 erzielt haben, indem er jeweils maximal 5 Handelstage vor den geschäftlichen Käufen für die M. und N. insgesamt 1’190 private Kauftransaktio- nen betreffend gleicher Aktientitel getätigt habe und anschliessend maximal 2 Handelstage nach den geschäftlichen Transaktionen entsprechende private Verkaufstransaktionen vorgenommen habe (näher zu den konkret vorgeworfe- nen Transaktionen vgl. Anhänge A-C der Anklageschrift). 3.1.2 Konkret habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Portfoliomanager für das E. des B.s und die C. jeweils selbständig über Zeitpunkt, Umfang und Art der von ihm vorgenommenen Käufen für die M. und N. entscheiden können. Er habe sich im Zeitpunkt als er die vorgenannten privaten Aktienkäufe getätigt habe, bereits dazu entschlossen, gleiche Aktientitel für die M. und N. zu kaufen. Aus seiner Erfahrung habe er zudem gewusst, dass sein geplantes geschäftliches Handels- verhalten eine Kurssteigerung im privat gekauften Aktientitel zur Folge haben könnte. Entsprechend habe er sein Wissen um die geplanten geschäftlichen Ak- tienkäufe dazu verwendet, um jeweils vorgängig – vor der entsprechenden ge- schäftlichen Transaktion – privat gleiche Aktien zu kaufen und anschliessend –
- 32 - SK.2022.30 nach getätigter geschäftlicher Transaktion – aufgrund der dadurch jeweils vo- rausgesehenen und herbeigeführten Kurssteigerung seine privat gekauften Ak- tien mit einem Gewinn zu verkaufen. Indem der Beschuldigte sein privates und geschäftliches Handelsverhalten wie beschrieben aufeinander abgestimmt und daraus persönlich Gewinne erzielt habe, habe er die ihm obliegenden gesetzli- chen und vertraglichen Pflichten verletzt (die Treue- und Sorgfaltspflicht; das Ver- bot des «front/parallel running»; das Verbot von Eigengeschäften; das Gebot, Interessenskonflikte zu vermeiden; das Verbot, seine Stellung zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen auszunutzen). Weiter habe er diese persönli- chen Gewinne im Umfang von insgesamt Fr. 3'116'423.56 unter Verletzung sei- ner Offenlegungs- und Herausgabepflicht weder gegenüber dem E. des B.s und der C. offengelegt noch die Gewinne an diese herausgegeben. 3.1.3 Durch die Handlungen des Beschuldigten sei dem B. und der C. einerseits ein finanzieller Schaden von insgesamt Fr. 3'116'423.56 (Fr. 1'298'947.45 [recte: Fr. 1'298'547.45] zum Nachteil des B.s bzw. Fr. 1'817'876.11 zum Nachteil der C.) entstanden, indem der Beschuldigte die ihm durch den vorgenannten, abge- stimmten Handel persönlich angefallenen Erträge nicht herausgegeben habe. Andererseits sei auch ein ideeller Schaden entstanden, indem das vom Beschul- digten vorgenommene abgestimmte Handelsverhalten das Legalitätsprinzip schwer verletzt habe. Die Handlungen des Beschuldigten hätten daher das Ver- trauen der Bürger darin beeinträchtigt, dass der Beschuldigte als Portfoliomana- ger beim B. bzw. bei der C. entsprechend dem Legalitätsprinzip gehandelt habe. Insgesamt habe sein Handeln dem öffentlichen Ansehen des B.s und der C. ge- schadet. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Der ungetreuen Amtsführung macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentli- chen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314 StGB). 3.2.2 Bei Art. 314 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 mit Hin- weisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann den Tatbe-
- 33 - SK.2022.30 stand von Art. 314 StGB auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine end- gültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Ent- scheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; Urteile des Bundesge- richts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2; 6B_343/2020 vom
14. Dezember 2021 5.1). Ein Vermögensschaden liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Ver- mehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermeh- rung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 121 IV 104 E. 2c). 3.2.3 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli- ches Handeln für das Gemeinwesen voraus, insbesondere beim Abschluss pri- vater oder öffentlich-rechtlicher Verträge. Hierunter fällt etwa der Kauf von Aktien (BGE 91 IV 71). Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. Au- gust 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; 6B_343/2020 vom 14. Dezem- ber 2021 5.1). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach der Rechtsprechung sowohl finanzieller als auch ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Sie müssen durch das Rechtsgeschäft selber und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Eine Beeinträchtigung ideeller öf- fentlicher Interessen liegt etwa vor, wenn das Vertrauen der Bürger in die Integ- rität der Verwaltung und die rechtsgleiche Behandlung erheblich erschüttert ist (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezem- ber 2021 5.1). 3.2.4 Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB), sowie die Absicht erforderlich, sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.3 Aussagen des Beschuldigten 3.3.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2018 (Hafteinvernahme) gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Er sei seit der Gründung der Fonds für deren Verwaltung zuständig (BA 50101003 Z. 11 f.). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 8. Juli 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es für ihn «frag- lich» sei, ob er bei der Pensionskasse eine Funktion im öffentlichen Dienst inne-
- 34 - SK.2022.30 gehabt habe. Er habe lediglich den Auftrag gehabt, «diese Vermögen» zu ver- walten. Eine Pensionskasse sei für ihn «eine normale Stiftung, ein normaler Ar- beitgeber» (BA 50301003). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte sinngemäss (TPF pag. 24.731.005 f.). 3.3.2 Die Frage, ob er sein privates Effektenkaufverhalten mit den von ihm geschäftlich für die M. und N. vorgenommenen Kauf- und Verkaufsaufträgen abgestimmt habe, bejahte er und erklärte, dies gemacht zu haben, da dies gute Investitionen gewesen seien (BA 50101004 Z. 21 ff.; BA 50101005 Z. 26). Aus diesem Grund habe er jeweils «parallel mitinvestiert» (BA 50101005 Z. 30). Auf Vorhalt, dass er durch ein solches Abstimmen private Gewinne erwirtschaftet habe, gab er zu Protokoll, dass er «dies zwar gemacht» habe, die Gewinne indes nicht durch das Abstimmen entstanden seien, «sondern weil es kluge Investitionen» gewesen seien (BA 50101016 Z. 77). Das Verbot von frontrunning gemäss Art. 48j BVV 2 kenne er zwar nicht im Wortlaut, habe aber gewusst, dass eine solche Norm existiere. Seines Erachtens habe er die Kenntnis der geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaufträge aber nicht «ausgenutzt» (BA 50101017 Z. 81). Anlässlich sei- ner Einvernahme vom 20. November 2020 wiederholte der Beschuldigte seine Auffassung, wonach die Pensionskasse, aufgrund seines Verhaltens keinen Nachteil erlitten habe (BA 50201008). Zudem gab der Beschuldigte an, nie Fondsgelder für private Transaktionen eingesetzt zu haben (BA 50301008). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, den äusseren Sachverhalt zwar grundsätzlich zu akzeptieren, das Wort «abgestimmt» gefalle ihm jedoch nicht (TPF pag. 24.731.004). Er habe zwar gewusst, dass er sich da auf «dünnem Eis» bewege und sein Verhalten gegenüber sich selbst so gerecht- fertigt, dass er keinen Vorteil daraus ziehe. Er habe lediglich dieselben guten Investment-Ideen umsetzen wollen, die er für seine Arbeitgeber umgesetzt habe (TPF pag. 24.731.008). Danach gefragt, wie viele Transaktionen er getätigt habe, gab der Beschuldigte an, dies nicht mehr zu wissen, aber es seien «einige» ge- wesen (BA 50101004 Z. 25). 3.3.3 Die Investitionsentscheide für die Fonds habe er selbständig getroffen (BA 50101005 Z. 33; BA 50101006 Z. 34). Niemand anders habe entscheiden kön- nen (BA 50101008 Z. 50). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Be- schuldigte diese Aussage mit der Präzisierung, dass es sich im Bereich «Aktien Schweiz» so verhalten habe (TPF pag. 24.731.005). Auf Nachfrage gab der Be- schuldigte an, die privaten Käufe unter anderem vom Arbeitsplatz aus getätigt zu haben (BA 50101007 Z. 45). 3.3.4 Der Beschuldigte bestätigte, dass er sein Konto bei H. gegenüber den Steuerbe- hörden bewusst nicht deklariert habe. Dies deshalb, da er aufgrund der von ihm häufig vorgenommenen Transaktionen steuerrechtlich nicht als qualifizierter An- leger mit erhöhter Besteuerung habe gelten wollen (BA 50101017 f.). Einen Teil des sich auf diesem Konto bei der H. befindlichen Vermögen habe er unter an- derem auf ein Konto bei der G. überwiesen und deshalb – um nicht erklären zu
- 35 - SK.2022.30 müssen, wie dieses Geld erwirtschaftet worden sei – auch letzteres Konto habe er gegenüber den Steuerbehörden nicht angegeben (BA 50101018 f.). Der Be- schuldigte wiederholte diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung im We- sentlichen, präzisierte jedoch, dass er nicht wisse, ob die Kontoeröffnung mög- licherweise erfolgt sei, nachdem er aufgehört habe seine Steuern zu deklarieren (TPF pag. 24.731.018). 3.4 Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.1 Beamter In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte zu- nächst auf den 1. Januar 2003 eine Stelle als Fachspezialist E. des B.s innehatte. Diese Stelle hatte der Beschuldigte gestützt auf eine Anstellungsverfügung des E.s des B.s vom 27. September 2002 angetreten, die ihre rechtliche Grundlage wiederum in der Verordnung über den Staatsdienst fand (BA 41301220 f.). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich um eine Anstellung als öffentlich- rechtlicher Angestellter handelte (BA 41301220). Ab dem 1. November 2014 war der Beschuldigte bei der C. als Portfoliomanager tätig, wobei sein Aufgabenbe- reich keine Veränderung erfuhr (BA 41301220 ff.; 41301008 ff.). Die C. erfüllt die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die B. Pensionskasse). Der Beschuldigte, der mit der Verwaltung der Vorsorgegelder betraut war, übte somit auch nach dem (rein formellen) Arbeitgeberwechsel eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl während seiner Tätigkeit beim E. als auch derje- nigen bei der C. als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren war (siehe BGE 141 IV 329). 3.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen Der Beschuldigte war während seiner Anstellung beim E. des B.s bzw. der C. seit Lancierung der Teilvermögen M. und N., deren Vermögen insbesondere aus den Vorsorgegeldern der zweiten Säule der Kantonsangestellten B. bestanden, für deren Bewirtschaftung verantwortlich. Der Beschuldigte entschied dabei im Rah- men seiner Tätigkeit selbständig über den Auf- und Abbau von Aktienpositionen und legte selbständig die Parameter (Zeitpunkt Ordereingabe, Ordergrösse, Preislimite [limitiert/unlimitiert etc.) der dafür nötigen einzelnen Transaktionen in- nerhalb der von ihm betreuten Teilvermögen fest (BA 50101002 ff., insbesondere BA 50101006). Im Ergebnis steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Aufgabenbereichs rechtsgeschäftlich für das B. Gemeinwesen handelte.
- 36 - SK.2022.30 3.4.3 Schädigung von zu wahrenden öffentlichen Interessen 3.4.3.1 Vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2011 präsentierte sich die Rechtslage wie folgt: Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgever- mögen betraut waren, durften Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden waren und nicht missbräuchlich waren (Art. 53a lit. a des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40; in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 48f Abs. 1 BVV 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1; in der bis zum
31. Juli 2011 geltenden Fassung]). Gemäss Art. 48f Abs. 2 BVV 2 (in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung) war namentlich das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils (lit. a) und das sog. Frontrunning, das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von ge- planten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung (lit. c) miss- bräuchlich, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht. 3.4.3.2 Seit 1. August 2011 sind die Eigengeschäfte in Art. 48j BVV 2 geregelt, der fest- hält, dass «Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, im Interesse der Einrichtung handeln müssen. Sie dürfen insbesondere nicht die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigen- geschäften («Front / Parallel / After Running») ausnutzen». 3.4.3.3 Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte, mittels Unterschrift zur Einhal- tung des Reglements über die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschrif- ten der C. (BA 41301268, 41301053). Diesem ist in Ziff. 5, Abschnitt 3, Folgendes zu entnehmen: ««Front Running» (Geschäft in Kenntnis künftiger Transaktionen der PK), «Parallel Running» (gleichzeitiges Handeln) und «After Running» (An- hängen eines Eigengeschäftes) sind verboten. Betroffene Personen dürfen Transaktionen in Anlageinstrumente oder davon abgeleiteten Werten erst dann tätigen, wenn die ihnen bekannten kursrelevanten Transaktionen der C. vollstän- dig und seit mindestens 48 Stunden abgeschlossen sind». 3.4.3.4 Die Weisung zu den Loyalitäts- und Integritätsvorschriften des BVG (BA
41301266) und später das Reglement über die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschriften der C. erklärten den Verhaltenskodex der ASIP-Charta und die Fachrichtlinie des Schweizerischen Pensionskassenverbands als für ihre Mitarbeiter verbindlich anwendbar. Beide fanden spätestens ab dem Jahr 2010 Anwendung auf den Beschuldigten (BA 41301262). In «Teil 2 – Materielle Vor- teile» (beide Versionen) wird in Ziff. 2.1 festgehalten: «(...) PK-Verantwortliche dürfen darüber hinaus keine persönlichen Vermögensvorteile entgegennehmen,
- 37 - SK.2022.30 die ihnen ohne ihre Stellung bei der PK nicht gewährt wurden. (...). Die PK-Ver- antwortlichen haben jährlich gegenüber dem obersten Organ schriftlich zu erklä- ren, dass sie sämtliche weiteren Vermögensvorteile der PK abgeliefert haben. (...)». In Ziff. 2.2 («Handelsaktivität der in die Vermögensverwaltung involvierten Personen») heisst es: «(...) Die involvierten Personen dürfen ihre Stellung nicht zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen verwenden (...)» und dass «die PK (...) für Eigengeschäfte von involvierten Personen geeignete Weisun- gen» erlässt, «die verhindern sollen, dass (...) c. die involvierten Personen ihre Stellung in der PK zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen ausnut- zen können (...), wie beispielsweise durch Missbrauch von Insider-Informationen (...), «front, parallel und after running» (...)». 3.4.3.5 Mit seinem Verhalten verstiess der Beschuldigte unbestrittenermassen gegen das Verbot abgestimmter Transaktionen («front, parallel bzw. after running») und handelte gegen die ihm obliegenden Pflichten als Beamter des B.s. 3.4.4 Schaden und Kausalität 3.4.4.1 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft beträgt der durch den Beschuldigten verur- sachte Schaden zulasten des Gemeinwesens Fr. 3’116’423.56, wobei dies den Erträgen des Beschuldigten im Rahmen von dessen abgestimmten trades ent- spreche. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Schaden des Gemeinwesens (Amt für Vermögensverwaltung des B.s bzw. C.) ist vielmehr in Anwendung des klassischen Schadensbegriffs zu eruieren (Differenztheorie). Folglich ist der Ver- mögensstand der Geschädigten bei Ausbleiben der Tathandlungen des Beschul- digten demjenigen nach Begehung der Tathandlungen gegenüberzustellen. Dadurch, dass der Beschuldigte mittels Frontrunning private Transaktionen tä- tigte bevor er anschliessend im Auftrag seiner Arbeitgeberin Titel erwarb, trieb er den Preis derselben in die Höhe. Auf diese Weise war der Einstiegskurs bei Er- werb der Titel für die Arbeitgeberin höher, als dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte keine privaten trades getätigt. Angesichts der Kursschwankun- gen und den relativ geringfügigen privaten Käufen, dürfte der zulasten des Ge- meinwesens verursachte Schaden eher geringfügig ausgefallen sein. Unbestrit- ten ist jedoch, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen, mit denen er so- wohl gegen die von ihm unterzeichneten Weisungen und Loyalitätserklärungen als auch gegen die Gesetzgebung über die Pensionskassen verstiess, dem B. einen nicht unerheblichen ideellen Schaden zufügte. So war das Abstimmen pri- vater und geschäftlicher Kauf- und Verkaufsaufträge sowie insbesondere das Frontrunning geeignet, das Vertrauen der Bürger darin, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager beim Amt für Vermögensverwaltung des B.s, bzw. später der C., dem Legalitätsprinzip entsprechend handelte, zu beeinträchtigen. Soweit die Vorwürfe im Rahmen dieses Verfahrens an die Öffentlichkeit gelangten, was spätestens im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung bzw. der entspre- chenden Medienberichterstattung der Fall war, trat dieser ideelle Schaden denn auch tatsächlich ein. Im Ergebnis schädigte das Verhalten des Beschuldigten das
- 38 - SK.2022.30 öffentliche Ansehen des B.s und der C. Im Ergebnis erfüllte er den Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung vorsätzlich. 3.4.5 Vorsatz und unrechtmässige Vorteilsabsicht Der Beschuldigte handelte mit Gewinnabsicht, was er auch selbst zu Protokoll gab (hierzu oben E. 3.3.1). Aufgrund der gezielten Platzierung von orders vor dem Kauf von Titeln auf Rechnung des Gemeinwesens agierte der Beschuldigte vorsätzlich und planmässig. Zugleich tat er alles um seine Spuren zu verwischen, etwa in dem er diejenigen Konti, die Spuren zu den illegitimen Transaktionen beinhalteten, gegenüber dem Gemeinwesen verschwieg. Zugleich unterschrieb er regelmässig den Code of Conduct inklusive dessen Regeln betreffend Eigen- transkationen, die ihm von seiner Arbeitgeberin vorgelegt wurden (BA 41301259 ff.; hierzu unten E. 4.3.2). 3.4.6 Ergebnis Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB. 4. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter mehr- faches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge 4.1 Anklagevorwurf 4.1.1 Betreffend den Anklagevorwurf kann im Wesentlichen auf die bei der ungetreuen Amtsführung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter dem Aspekt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zusätzlich vorgeworfen wird, dass er in Verletzung seiner Of- fenlegungs- und Herausgabepflicht die persönlichen Gewinne im Umfang von insgesamt Fr. 3'116'423.25 weder dem B. und der C., noch der der Fondsleitung, D. AG, offengelegt und herausgegeben habe. Dadurch sei dieser ein Schaden in Höhe von insgesamt Fr. 3'116'423.25 entstanden. 4.1.2 Eventualiter habe sich der Beschuldigte gemäss Anklage wegen der vorgenann- ten Handlungen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Art. 76 al. 6 und 7 BVG strafbar gemacht. 4.2 Rechtliches Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung
- 39 - SK.2022.30 zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zu- lässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 4.3 Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen 4.3.1 Geschäftsführereigenschaft Der Beschuldigte traf selbstständig Anlageentscheide und verwaltete das ihm anvertraute (nicht unerhebliche) Pensionskassenvermögen. Er ist somit ohne Weiteres als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 4.3.2 Treuepflicht 4.3.2.1 Während den Beschuldigten unbestrittenermassen eine Treuepflicht gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber traf, stellt sich die Frage, ob ihn eine solche ebenfalls gegenüber der D. AG traf. 4.3.2.2 Der Verwaltung der Pensionskassenvermögen lag ein Vertrag zwischen der D. AG und der C. vom 1. Oktober 2014 zugrunde (hinfort: «Vermögensverwal- tungsvertrag»). Dieser statuiert verschiedene Pflichten der C. Vermögensverwal- terin, darunter eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Ziff. 3 des Vermögensverwal- tungsvertrags), die Verpflichtung, von missbräuchlichen Handlungen wie etwa Kursmanipulation abzusehen (Ziff. 3.8) sowie die D. AG in Bezug auf die Prüfung zur Einhaltung des Code of Conduct zu unterstützen (Ziff. 4.8); letzteres nament- lich mithilfe von Fragebögen. Am 8. Januar 2016, 1. Januar 2017 sowie 24. Ok- tober 2017 wurde der Vertrag jeweils ohne wesentliche inhaltliche Änderung ak- tualisiert bzw. wurden Anhänge vereinbart. Der Beschuldigte war zu keinem Zeit- punkt Vertragspartei dieses Vermögensverwaltungsvertrags. 4.3.2.3 Zwecks Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen des Code of Conduct, der namentlich das Frontrunning untersagt (hierzu oben E. 0) wurde dem Be- schuldigten jährlich zwischen 2009 und 2017 ein Bestätigungsformular vorgelegt. Dieses unterzeichnete der Beschuldigte sowie der jeweils verantwortliche Com- pliance Officer der C. Aus dem Wortlaut dieser Bestätigungen geht hervor, dass diese in Umsetzung von Ziff. 3.8 des Vermögensverwaltungsvertrags erfolgten. So sind die Bestätigungen denn auch hinsichtlich des Beschuldigten in der dritten Person verfasst: «Hiermit wird nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass [der Beschuldigte] alle Vorgaben und Auflagen gemäss SFA ‘Verhaltensre- geln bei der schweizerischen Fondswirtschaft’ bei den oben erwähnten Fonds eingehalten hat» (BA 41301259 ff). Der Beschuldigte brachte seine Unterschrift jeweils neben derjenigen des Compliance Officers seiner Arbeitgeberin an. Eine
- 40 - SK.2022.30 Verpflichtung gegenüber der D. AG konnte er damit jedoch gar nicht eingehen, da die Bestätigung in Anwendung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der C. und der D. AG erfolgte. Den Beschuldigten traf im Ergebnis keine Treuepflicht gegenüber letzterer. 4.4 Ergebnis Eine Treuepflicht seitens des Beschuldigten gegenüber der D. AG ist weder aus Gesetz, behördlichem Auftrag noch einem Rechtsgeschäft ersichtlich. Der Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung scheitert folglich bereits am objektiven Tatbestand i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. 5. Verstoss gegen Art. 76 BVG 5.1 Rechtliches Gemäss Art. 76 BVG macht sich unter anderem strafbar, wer unzulässige Eigen- geschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt oder wer Vermögensvorteile oder Retrozessio- nen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offen- legt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsver- trag als Entschädigung beziffert sind, sofern nicht ein mit schwererer Strafe be- drohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt. 5.2 Ergebnis Art. 76 BVG sieht eine subsidiäre Strafbarkeit für verbotene Eigengeschäfte oder sonstige Handlungen, die grob gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung verstossen, vor. Da der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Vorwurf der un- getreuen Amtsführung i.S.v. Art. 312 StGB erfüllte, fällt eine Strafbarkeit in An- wendung von Art. 76 BVG von vornherein ausser Betracht (Art. 76 Abs. 1 BVG). Daher erübrigt sich ein Freispruch von diesem Anklagevorwurf. 6. Mehrfache Geldwäscherei 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, von den durch die vorgenannten straf- baren Handlungen (E. 3) erlangten Vermögenswerte im Zeitraum vom
27. Juli 2012 bis 6. März 2018 insgesamt Fr. 1'865'000.-- von seinem Konto bei der H. AG auf sein – gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierten Konto bei der G. – überwiesen zu haben. Anschliessend habe er hiervon im Zeitraum vom
- 41 - SK.2022.30
3. Februar 2014 bis 23. März 2018 durch 223 Bargeldbezüge an verschiedenen Bankschaltern und Geldautomaten im In- und Ausland (Frankreich, Grossbritan- nien, Österreich, Spanien, Ungarn und Rumänien) insgesamt Fr. 879'930.95 be- zogen (näher zu den konkret vorgeworfenen Bargeldbezügen vgl. Anhang E der Anklageschrift). Durch diese Bargeldbezüge ab einem gegenüber den Steuerbe- hörden nicht deklarierten Konto habe er die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung dieser Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden erschwert. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeig- net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Ver- mögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 6.2.2 Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zu- griff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu ver- eiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2, 7.2.2). Als Vereitelungshand- lung gilt insbesondere der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten, da die- ser geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333 E. 5.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. VII.1.2; SK.2015.55 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1.2). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Die Einziehbarkeit dieser Vermögenswerte stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwäscherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbestandes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermögenswerten be- gangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinte- ressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt bestehen. Die Einzie- hung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein ent- sprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Verjährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 145 IV 335 E. 3.2). 6.2.3 Nach der Rechtsprechung stellt der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten – worunter namentlich alle Ge- genstände fallen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt, und entgegen der miss- verständlichen Marginale von Art. 305bis StGB nicht einzig «Geld» (Botschaft vom
12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Ge- setzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1082; PIETH, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
- 42 - SK.2022.30 Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 26) – eine tatbe- standsmässige Geldwäschereihandlung dar (Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezem- ber 2010 E. 6.4; vgl. Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) wird klar die Einziehung vereitelt. Es gilt, der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf («le crime ne doit pas payer»; vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 124 IV 274 E. 3b; je mit Hinweisen; vgl. ferner ACKERMANN, a.a.O., § 15 N. 8; PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II,
4. Aufl. 2019, vor Art. 305bis StGB N. 50; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 90 und N. 102; vgl. ferner zu diesem Grundsatz bei Art. 70 StGB: BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surro- gate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Ver- brauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuerver- gehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter sind der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälli- gen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse (Urteil des Bundesgerichts 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 6.4.2 mit Hinweisen). 6.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Geldwäscher muss die verbrecherische Her- kunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammen- hangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b). 6.3 Tatsächliches und Subsumtion 6.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die auf das Konto des Beschuldigten bei der G. überwiesenen Vermögenswerte aus den Handlungen stammen, wegen derer er der ungetreuen Amtsführung schuldig gesprochen wurde (BA 40201368 ff.; 40701017 ff.; TPF pag. 24.731.020; siehe auch E. 3). Auch sind die 223 Bargeldbezüge im Umfang von (umgerechnet) Fr. 879'930.95 aktenmässig belegt (BA 40701017 ff.). Es handelt sich folglich um sogenannte producta sceleris im weiteren Sinne, d.h. Vermögenswerte, über die der Beschul- digte, ohne sich der ungetreuen Amtsführung schuldig zu machen, nicht hätte verfügen können. Letztere wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht, wes- halb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 314 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Ergebnis bilden die erwähnten Vermögenswerte taugliche Geldwäschereiob- jekte. 6.3.2 Danach gefragt, wofür er das bezogene Bargeld eingesetzt habe, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dies sei «für allgemeines Entertainment» gewesen, d.h.
- 43 - SK.2022.30 für Ferien, Möbel und Clubbesuche (BA 50101020; TPF pag. 24.731.020). Mit anderen Worten verbrauchte der Beschuldigte die verbrecherisch erlangten Ver- mögenswerte. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen, die in Anwendung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (hierzu E. 6.2.3) als Geld- wäschereihandlungen zu qualifizieren sind. Die Vorgehensweise des Beschul- digten war denn auch geeignet, die Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte zu verschleiern sowie deren Einziehung zu vereiteln bzw. zumindest zu erschwe- ren. 6.4 Ergebnis Durch die Barbezüge von insgesamt Fr. 879’930.95 ab einem gegenüber den Steuerbehörden nicht deklarierten Konto erschwerte der Beschuldigte die Sicher- stellung, Beschlagnahme und Einziehung dieser Gelder durch die Strafverfol- gungsbehörden. Er tat dies, obschon er wusste, dass das Geld aus seinen un- rechtmässigen trades, die er unter Ausnützung seiner Stellung als Portfolio Ma- nager beim Amt für Vermögensverwaltung bzw. der C. erlangt hatte – und somit aus einem Verbrechen – stammte. Im Ergebnis erfüllte er den Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht mehrfach. 7. Strafzumessung 7.1 Rechtliches 7.1.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Juni 2008 und August 2018 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichs- methode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 und 4.4; 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 ff.). Wie noch zu zeigen sein wird, führen vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzu- messung nach dem alten Recht vorzunehmen ist. Einzig hervorzuheben ist die Möglichkeit, nach altem Recht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Ta- gessätzen auszusprechen. 7.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
- 44 - SK.2022.30 nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Ele- mente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkun- gen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom
28. August 2014 E. 2.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den (Art. 49 Abs. 1 StGB). 7.2 Strafrahmen Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die ungetreue Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB. Die Strafandrohung für dieses Delikt beträgt mindestens einen Tag Geldstrafe bis höchstens Freiheits- strafe von fünf Jahren. Das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider i.S.v. Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie die Geldwäsche- rei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB sind je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der ordentliche Strafrahmen beträgt folglich maximal 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 7.3 Tatkomponente 7.3.1 Ungetreue Amtsführung 7.3.1.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt hinsichtlich der ungetreuen Amtsführung ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren quasi dauernd delinquiert und für sich mit über drei Millionen Franken einen enor- men privaten Gewinn nebst seiner amtlichen Tätigkeit erzielt hat. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Anlagestrate- gien und -entscheide selber festlegen und selbstständig fällen konnte. Zweifels- frei hat er damit seine Beamtenstellung und besondere Fachfunktion über meh- rere Jahre missbraucht und damit das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorge- setzten bewusst untergraben. Der C. als Trägerin einer wichtigen öffentlichen Institution hat er einen erheblichen Reputationsschaden und somit einen ideellen
- 45 - SK.2022.30 Schaden im Sinne des Strafrechts zugefügt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass eine Compliance und interne Kontrollmechanismen offensichtlich weit- gehend inexistent waren, was dem Beschuldigten die Tatbegehung erleichtert hat. 7.3.1.2 Der Beschuldigte handelte stets direktvorsätzlich und es ist evident, dass ihn fi- nanzielle Motive zu seinem Verhalten trieben. In der Tatsache, dass er alljährlich Loyalitäts- und Integritätsurkunden unterzeichnete, deren Inhalt jedoch völlig ignorierte und bewusst dagegen verstiess, ist eine gewisse Skrupellosigkeit zu erblicken. Sodann ist auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie festzustel- len: Mit viel professionellem Geschick, Raffinesse und sehr hohem persönlichem und zeitlichem Engagement tätigte er seine privaten Investments. Dass er von der Zeitschrift «Bilanz» einst zu einem der erfolgreichsten Pensionskassen- Anleger der Schweiz gekürt wurde, hat ihn noch zusätzlich in seinen Machen- schaften bestärkt (TPF pag. 24.721.138 ff.). Tatsache ist, dass er die Tat jeder- zeit hätte vermeiden können, da er stets finanziell auf solidem Fundament stand. Die Bereicherungsabsicht manifestierte sich denn auch in einer Bereicherung im Umfang von über Fr. 3,116 Mio. Insgesamt ist das Tatverschulden hinsichtlich der ungetreuen Amtsführung knapp als noch nicht mittelschwer zu bezeichnen. 7.3.1.3 Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate festzulegen. 7.3.2 Mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen 7.3.2.1 Beim Tatbestand des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei den 29 vollendeten Ausnutzungshandlungen einen Gesamtbetrag von rund Fr. 175'000.-- für sich privat erwirtschaftet hat. 7.3.2.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, weil er im Zeitraum vom
17. Juni 2008 bis zum 30. August 2018 eine Vielzahl von privaten Investments ausgeführt hat, wobei er für jedes einzelne Investment stets einen neuen Tatent- schluss fassen musste. Des Weiteren kann auf die Ausführungen zur mehrfa- chen ungetreuen Amtsführung verwiesen werden. Strafmindernd ist zu berück- sichtigen, dass bei 15 Einzelhandlungen lediglich ein Versuch vorliegt. 7.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. 7.3.3 Geldwäscherei 7.3.3.1 Was die Geldwäscherei anbelangt, so hat der Beschuldigte mit über Fr. 880'000.-- einen erheblichen Betrag «gewaschen» und die Einziehung dieser Gelder insofern erschwert, als er europaweit eine Vielzahl von Barhabhebungen an Bankomaten tätigte. Hierbei ging es ihm gemäss eigener Aussagen darum,
- 46 - SK.2022.30 dass die Transaktionen möglichst nicht sichtbar waren. Allerdings gilt es straf- mindernd zu seinen Gunsten zu relativieren, dass er sein eigener Geldwäscher war, womit sein Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu werten ist. 7.3.3.2 Aufgrund des Gesagten ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen. 7.3.4 Gesamtwürdigung 7.3.4.1 Insgesamt attestiert das Gericht dem Beschuldigten unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (BGE 136 IV 55 E. 5.3), ein insgesamt nicht mehr leichtes Gesamttatverschulden. 7.3.4.2 Im Ergebnis ergibt sich eine Strafhöhe von 24 Monaten. 7.4 Täterkomponente 7.4.1 Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten in Bezug auf seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse keinerlei Auffälligkeiten festzu- stellen sind. Die Vorstrafenlosigkeit und das Vorleben sind neutral zu werten. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass sich der Beschuldigte in den letzten Jah- ren seit den Anklagevorwürfen wohl verhalten hat. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt folglich nicht vor. Dass der Beschuldigte mit 50 Jahren Schwierigkei- ten bekundet, eine ihm adäquate Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu finden, ist primär eine Folge dieses Strafverfahrens (TPF pag. 24.731.002). Diese Situation mag für ihn belastend sein, wirkt sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht strafmindernd aus und ist insofern ebenfalls neutral zu werten. Es ist zwar eine gewisse Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten in dem Sinne fest- zustellen, als dass er selber anlässlich der Hauptverhandlung einräumte, dem B. einen ideellen Schaden zugefügt zu haben (TPF pag. 24.731.019). Eine aufrich- tige Reue ist allerdings nicht erkennbar. Während des Strafverfahrens zeigte sich der Beschuldigte durchschnittlich kooperativ. Da gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe un- ter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und strafer- höhend berücksichtigt werden kann (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten des Beschuldigten vorliegend neutral zu werten. 7.4.2 In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit über ein monatliches Einkommen von knapp Fr. 1’000.-- zu verfügen wozu noch die Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung in ähnlicher Höhe kämen. Seine Vermögenswerte seien alle gesperrt, mit Ausnahme des Lohnkon- tos seiner Frau, das ein Saldo von ca. Fr. 30’000.-- aufweise (TPF pag.
- 47 - SK.2022.30 24.731.002 ff.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschul- digte bis vor seiner Verhaftung zwar ein gut situiertes familien- und karriereorien- tiertes Leben führte, seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse jedoch als prekär zu bezeichnen sind. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen wären. 7.4.3 Angesichts der Tatschwere bzw. des erheblichen Deliktzeitraums kommt für das Gericht für die Ahndung sämtlicher Delikte einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als verschuldensangemessen. 7.4.4 Die Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung ist von Gesetzes wegen zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte aktuell über kein nennenswertes Einkommen verfügt, erachtet das Gericht eine Geldstrafe im untersten Bereich, konkret 30 Tagessätze à Fr. 50.--, als angemessen. 7.5 Bedingter Vollzug 7.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug der Strafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 7.5.2 Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheits- strafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist sozial integriert; er weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten (vgl. E. 7.4.2). Aufgrund der heu- tigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvoll- zugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, gibt es keinerlei Gründe, die für eine schlechte Prognose betreffend zukünftiges Wohlverhalten sprechen würden. Demnach kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 48 - SK.2022.30 7.6 Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Dem Beschuldigten ist die erstandene Polizeihaft von einem Tag an die ausge- fällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BA 80101001 ff.). 8. Beschlagnahme und Ersatzforderung 8.1 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 8.2 Die Untersuchungsbehörden können gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hin- blick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffe- nen mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Be- schlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Zusätzlich kann gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO so viel Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, der Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nötig ist (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). 8.3 Aufgrund der Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung handelt es sich bei den durch den Beschuldigten im Rahmen seiner gesetzeswidrigen frontrunning- Geschäfte erzielten Erträge um inkriminierten Gewinn (vgl. E. 6.3.1). Damit wird dem Grundsatz «Verbrechen dürfen sich nicht lohnen» Rechnung getragen. Der Gewinn wäre im Sinne von Art. 70 StGB einziehbar gewesen, doch infolge Ver- mischung ist das Substrat nicht mehr zurechenbar, d.h. es besteht auch kein direkt einziehbares Surrogat. Folglich ist i.S.v. Art. 71 StGB eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen. 8.4 Art. 71 Abs. 2 StGB erlaubt es, von der Ersatzforderung ganz oder teilweise ab- zusehen, wenn eine Geltendmachung in voller Höhe die Wiedereingliederung des Täters ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich wäre vorliegend eine Er- satzforderung von Fr. 3,116 Mio. auszusprechen. Vorliegend besteht indes die
- 49 - SK.2022.30 Gefahr einer Anspruchskonkurrenz, da es den Zivilklägern unbenommen ist, die von ihnen geforderten Beträge ausserhalb dieses Verfahrens geltend zu ma- chen. Infolgedessen ist zu befürchten, dass die Resozialisierung des Beschul- digten ernstlich gefährdet würde, wenn die Eidgenossenschaft den gesamten in- kriminierten Gewinn einfordern würde. Folglich erachtet das Gericht eine redu- zierte Ersatzforderung von 2.3 Millionen Franken als angemessen. 8.5 Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste (TPF pag. 24.100.024 f.) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten und der Verwertungserlös ist zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten zu ver- wenden. Im Restbetrag ist der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermö- genswerte gemäss Beschlagnahmeliste resultierende Erlös zur Deckung der Er- satzforderungen zu verwenden. 9. Zivilklage 9.1 Rechtliches 9.1.1 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Par- teivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu be- gründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). 9.1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weite- rungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
- 50 - SK.2022.30 9.1.3 Obsiegt die Privatklägerschaft oder wurden der beschuldigten Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, hat die Privatkläger- schaft u.U. gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO; GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 1). Der Entschädi- gungsanspruch ist auf die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe beschränkt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO per analogiam); ausserstrafprozessuale Umtriebe sind nicht zu entschädigen. Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 103 E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatkläger- schaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Inte- resse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellen- den, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bun- desgerichts 6B_226/2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; GRIESSER, a.a.O., N. 1b). Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). 9.2 Anträge der Privatklägerschaft 9.2.1 Die Privatklägerschaft B. beantragt die adhäsionsweise Zusprechung von Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1’298’547.45 zzgl. Zins von 5 %. Seinen Antrag begründet der B. mit einer angeblichen Verletzung der Herausgabepflicht seitens des Beschuldigten. So sei letzterer Träger von zahlreichen gesetzlichen und ver- traglich geregelten Pflichten gewesen, die es ihm untersagt hätten, sein privates und geschäftliches Handelsverhalten aufeinander abzustimmen. In diesem Zu- sammenhang sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den B. als Arbeitgeber über seine privaten Handelsaktivitäten zu informieren bzw. diesem gegenüber Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen verweist der B. auf die Anklageschrift (TPF pag. 24.551.009 ff.) 9.2.2 In ihrem Hauptantrag verlangt sodann die Privatklägerschaft C. die adhäsions- weise Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Ausführungen des B.s zu ver- weisen, die weitgehend deckungsgleich sind. Anzumerken ist lediglich, dass die C. eine Forderung geltend macht, auf die der B. ebenfalls Anspruch erhebt; dies mit der Begründung, dass dieser in Anwendung von Art. 9 i.V.m. Art. 24 des Ge- setzes über die B. Pensionskasse vom 9. Juni 2013 auf die C. übergegangen sei (TPF pag. 24.552.008 ff.) 9.2.3 Schliesslich beantragt die Privatklägerschaft D. AG die Zusprechung von Fr. 3’116’423.56 zzgl. Zins von 5 %. Diese stützt ihre Ansprüche zunächst auf
- 51 - SK.2022.30 Art. 41 Abs. 1 OR. So habe die D. AG aufgrund der durch den Beschuldigten angeblich vereitelten Geltendmachung des Herausgabeanspruchs in Zusam- menhang mit den durch diesen privat erzielten trading-Gewinne einen Schaden erlitten. Eventualiter bestehe ein Anspruch aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 aKAG, der ebenfalls einen Herausgabeanspruch vorsehe. Subeventualiter macht die D. AG einen Anspruch aus bösgläubiger Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 423 OR geltend (TPF pag. 24.553.004 ff.). 9.3 Beurteilung Die adhäsionsweise Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Straftat in An- wendung von Art. 122 Abs. 1 StPO umfasst keine vertraglichen Ansprüche. So- weit die Privatkläger solche geltend machen, sind diese auf den Zivilweg zu ver- weisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3). Des Weiteren machen die drei Privatklä- ger sich konkurrenzierende Ansprüche geltend. So beanspruchen sowohl der B., die C. wie auch die D. AG letztlich zumindest teilweise dasselbe Substrat. In die- sem Zusammenhang besteht nicht einmal Einigkeit zwischen den beiden öffent- lich-rechtlichen Privatklägerschaften. Nicht zuletzt stellt sich die Frage der Rechtsnatur der Forderungen. Es ist nicht an der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts zu beurteilen, ob die Forderungen des B.s sowie der C. auf dem Zivil- oder aber auf dem Verwaltungswege einbringlich sind. Im Ergebnis ist eine Be- urteilung der Zivilklagen durch die vorliegende Instanz nicht möglich und es sind diese vollumfänglich auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg zu verweisen. 10. Entschädigungen 10.1 Sowohl der B., die C. als auch die D. AG machen je eine Entschädigung geltend. 10.2 Die Anträge der Privatkläger B. sowie C. sind weder beziffert noch substanziiert worden, womit auf diese nicht eingetreten wird. 10.3 Die Privatklägerin D. AG unterliegt im Strafpunkt, da ein Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB ergeht. Ebenso unterliegt die D. AG im Zivilpunkt, da deren Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird. Im Ergebnis ist der Antrag auf Entschädigung seitens der D. AG abzuweisen. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat lediglich die Kosten zu tra- gen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden
- 52 - SK.2022.30 sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Rechtsnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. 11.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 135'845.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 20’000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR); hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 98'415.40. Die Verfahrenskosten betragen folglich insgesamt Fr. 254'260.40. 11.3 Der Beschuldigte wird sowohl vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) als auch von einem nicht unerheblichen Teil der Vorwürfe wegen Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG) freigesprochen. Das Verfahren wird überdies hin- sichtlich einzelner Anklagepunkte auf Grund des Eintritts der Verjährung einge- stellt. Im Übrigen ergehen Verurteilungen. Der Beschuldigte verstiess unbestrit- tenermassen wiederholt und systematisch gegen das in Art. 76 BVG statuierte Verbot des frontrunning. Hiermit verursachte er die Eröffnung der Strafuntersu- chung rechtswidrig und schuldhaft. Folglich sind die entstandenen Verfahrens- kosten, inklusive der Auslagen für die Finanzmarktanalysen auf dessen Verhal- ten zurückzuführen. Es liegt damit seitens des Beschuldigten ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor, das die Auferlegung der gesamten Verfahrenskos- ten auf die beschuldigte Person rechtfertigt. Im Ergebnis sind die Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 254'260.40 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 12.1 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
- 53 - SK.2022.30 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 12.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde RA Hofstetter als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (BA 70101002 f.). 12.3 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom 6. Juni 2023 bzw. 8. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 99'628.35 inkl. MwSt. in der Höhe von 7.7 % sowie eine Unkostenpauschale von 4 % (TPF pag. 24.821.003 ff.), wobei er seinen Bemühungen einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zugrunde legt. Dieser ist praxisgemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Eine Auslagenpauschale ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisge- mäss nicht zu gewähren, weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. 12.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennoten für die Zeit vom 26. September 2018 bis
21. Juni 2023 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung): 354.85 h (Entschä- digung Fr. 230.--/h für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeiten; zzgl. Fahrtkosten zu den Einvernahmen sowie zur Hauptverhandlung). Hieraus resul- tiert eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 88'240.70. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13. Berichtigung 13.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
- 54 - SK.2022.30 eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkei- ten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Straf- behörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 83 N 3). 13.2 Vorliegend hielt das Urteilsdispositiv in Ziff. I. 3 eine Verurteilung in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 und 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 und 2 aBEHG fest. Rich- tigerweise erging die Verurteilung jedoch bloss in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 aBEHG (vgl. E. 2.5). Im Ergebnis besteht die Berich- tigung in der Entfernung der Erwähnung des Absatzes 2 der Bestimmungen Art. 154 FinfraG sowie Art. 40 aBEHG in Ziff. I. 3 des Urteilsdispositivs. Es liegt insoweit ein offenkundiges Versehen vor, das im schriftlichen Urteil im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu korrigieren ist.
- 55 - SK.2022.30 Die Strafkammer erkennt: I. Schuld- und Strafpunkt 1. Das Verfahren wird eingestellt: – betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; – betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG in Bezug auf die Transaktionen vom
14. Mai 2013 (ID 1630), vom 23. Mai 2013 (ID 1644) sowie vom 13. Juni 2013 (ID 1663). 2. A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG in Bezug auf sämtliche weiteren angeklagten Transaktionen; – vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen: – der mehrfachen ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB; – des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in Bezug auf die Transaktionen vom
5. Mai 2014 (ID 1970), 6. Januar 2015 (ID 2133), 7. Januar 2015 (ID 2237),
20. Januar 2015 (ID 2250), 26. Januar 2015 (ID 2259), 2. Februar 2015 (ID 2272), 6. Februar 2015 (ID 2281), 12. März 2015 (ID 2319), 7. August 2015 (ID 2527), 2. November 2015 (ID 2630), 25. November 2015 (ID 2667), 11. De- zember 2015 (ID 2705), 15. Dezember 2015 (ID 2708), 17. Februar 2016 (ID 2773), 22. Februar 2016 (ID 2782), 7. März 2016 (ID 2806), 23. März 2016 (ID 2829), 19. April 2016 (ID 2848), 28. April 2016 (ID 2852), 9. Mai 2016 (ID 2864), 17. Mai 2016 (ID 2875), 31. Mai 2016 (ID 2890), 1. Juni 2016 (ID 2892), 13. Juni 2016 (ID 2919), 22. Juni 2016 (ID 2943), 29. Juni 2016 (ID 2967), 29. Juni 2016 (ID 2969), 16. August 2016 (ID 3012) sowie vom
1. September 2016 (ID 3043);
- 56 - SK.2022.30 – des versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Transaktionen vom 16. September 2014 (ID 2133), 3. Novem- ber 2014 (ID 2166), 21. Januar 2015 (ID 2254), 21. Juli 2017 (ID 2485), 5. Au- gust 2015 (ID 2523), 6. August 2015 (ID 2525), 7. September 2015 (ID 2578),
21. Oktober 2015 (ID 2613), 8. Dezember 2015 (ID 2691), 28. Januar 2016 (ID 2763), 11. Februar 2016 (ID 2769), 24. Februar 2016 (ID 2787),
14. Juni 2016 (ID 2922), 27. Juni 2016 (ID 2958) sowie vom 3. August 2016 (ID 2987); – der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 4. A. wird bestraft – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet. II. Beschlagnahme 1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. verwendet. 2. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeliste resultierende Erlös zur Deckung der Ersatzforderun- gen gemäss Ziff. III. verwendet. III. Ersatzforderung 1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 2‘300‘000.-- begründet. 2. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der C. wird abgewiesen.
- 57 - SK.2022.30 3. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB des B.s wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Zusprechung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 73 StGB der D. AG wird abgewiesen. IV. Zivilklagen Die Zivilklagen werden auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen. V. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten betragen Fr. 254'260.40 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 55’000.-- Auslagen Fr. 80’845.--; Gerichtsgebühr Fr. 20’000.--; Auslagen Fr. 98'415.40). VI. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Hans Hofstetter wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 88'240.70 entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. VII. Entschädigungen 1. Auf das Entschädigungsbegehren des B.s wird nicht eingetreten. 2. Auf das Entschädigungsbegehren der C. wird nicht eingetreten. 3. Das Entschädigungsbegehren der D. AG wird abgewiesen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv auf dem Postweg zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
- 58 - SK.2022.30 Das begründete Urteil wird zugestellt an die Parteien: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Hans Hofstetter, amtlicher Verteidiger von A. (Beschuldigter) − E., B. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwalt Manuel Stengel, Rechtsbeistandschaft der C. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwalt Sandro Abegglen, Rechtsbeistandschaft der D. AG (Privatklägerschaft) − F. (beschwerte Dritte)
Eine vollständige Kopie wird zugestellt an: − Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA − Meldestelle für Geldwäscherei MROS − Bundesamt für Sozialversicherungen
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 59 - SK.2022.30 Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. Dezember 2023