Entschädigung von Dritten (Art. 434 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 forderte das Bundesstrafgericht zunächst die C. AG (hinfort: «C.») unter Verweis auf Art. 265 Abs. 1 und 2 lit. c StPO auf, umgehend diverse Daten betreffend das vor der Strafkammer hängige Strafver- fahren SK.2022.30 zu edieren. In letzterem Verfahren zu beurteilen sind nament- lich mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 154 des Bundesgesetzes vom
9. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Ef- fekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) (TPF pag. 24.264.1.023 ff.). B. Nachdem die an C. adressierte Editionsverfügung innerhalb der D. an B. AG (hin- fort: «die Antragstellerin») zugestellt wurde, kontaktierte letztere das Bun- desstrafgericht zur Klärung diverser Fragen. C. Mit angepasster Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022, welche die Verfügung vom 12. Oktober 2022 an C. ersetzte, ersuchte das Bundesstrafgericht schliess- lich die Antragstellerin unter Verweis auf Art. 265 Abs. 1 und 2 lit. c StPO um Edition der relevanten Daten (TPF pag. 24.264.1.045 ff.). D. Am 11. November 2022 edierte die Antragstellerin die einverlangten Daten (TPF pag. 24.264.1.071 ff.). E. Mit Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Antragstellerin folgende Anträge: «Es sei B. AG eine Entschädigung in Höhe von Fr. 20’759.20 nebst Zins zu 5 % seit
11. November 2022 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse». F. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Antragstellerin an, dass es sich bei der Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022 um eine Verfahrenshandlung des Bun- desstrafgerichts gehandelt habe. Die der Antragstellerin dadurch entstandenen Aufwendungen seien unmittelbare Folge dieser Verfahrenshandlung gewesen, wobei sich deren Handlungen nicht in der blossen Herausgabe bereits vorhan- dener Daten erschöpft hätten. Vielmehr seien besondere Fachkenntnisse erfor- derlich gewesen, um die gewünschten Daten für den massgeblichen und um- fangreichen Zeitraum edieren zu können und so die Indexdaten, Kursinformatio- nen sowie Markdaten zu produzieren. Diese Aufwendungen seien erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin der Editionsverfügung des Bundesstrafge- richts überhaupt habe nachkommen können. Mit anderen Worten seien sie über das blosse Kopieren oder Zusammenstellen von bereits vorhandenen Unterla- gen hinausgegangen, wobei die Aufklärung von Insiderdelikten bekanntermas- sen mit einem erheblichen Untersuchungsaufwand verbunden sei. Im Umfang
- 3 - SN.2023.6 der Bemühungen sei der Antragstellerin gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem Ansatz von Fr. 300.00 pro Stunde und Person sowie einem Aufwand von 64 Stunden und 15 Minuten resul- tiere somit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigungsfor- derung von Fr. 20’759.20. Der Vorsitzende erwägt: 1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Erfor- derlich ist ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden sowie dass der Schaden adäquat kausal verursacht worden ist. Dabei ist für die blosse Her- ausgabe von zu edierenden Unterlagen keine Entschädigung geschuldet. Hinge- gen hat der Dritte gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für diejenigen Bemühungen, die aufgrund der betreffenden Editi- onsverfügung zwingend erforderlich waren und die über die blosse Herausgabe der betreffenden Unterlagen hinausgehen. Wie der «angemessene Ersatz» zu berechnen und zu bemessen ist, geht aus dem Wortlaut von Art. 434 StPO nicht hervor. Da vorliegend eine Verfahrenshandlung des Bundesstrafgerichts Anlass zu den Bemühungen der Antragstellerin gegeben hat, ist das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 anzuwenden. Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der Drittper- son im Sinne von Art. 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. 2. Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Aufwand von 64 Stunden und 15 Minuten erscheint angemessen und aufgrund der Honorarnote vom
7. März 2023 ausreichend substantiiert. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR beträgt der anwaltliche Stundenansatz zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00. Im Normal- fall (in Ermangelung ausserordentlicher Umstände) betragen die Stundenan- sätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde für Anwaltstätigkeit (anstelle vieler s. z.B. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18.09.2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26.04.2019 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Werden höhere Stundenansätze beantragt, sind die ausserordentlichen Umstände darzulegen. Solche sind vor- liegend weder ersichtlich noch werden sie von der Antragstellerin substantiiert dargelegt. Die Entschädigung ist nicht zu verzinsen (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.4).
- 4 - SN.2023.6 Der Vorsitzende verfügt: 1. Die B. AG wird mit Fr. 15'915.40 (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt. 2. Die Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genommen, wobei die Kosten- folgen im Endentscheid geregelt werden. 3. Im Übrigen werden die Anträge der B. AG abgewiesen. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
- 5 - SN.2023.6 Zustellung an − B. AG Kopie an − Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − E. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel, Rechtsbeistandschaft der F. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Sandro Abegglen und Frau Rechtsanwältin Anja Vogt, Rechtsbei- standschaft der G. AG (Privatklägerschaft) − Frau H. (beschwerte Dritte) Nach Eintritt der Rechtskraft an − den Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. März 2023
Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Ef- fekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) (TPF pag. 24.264.1.023 ff.). B. Nachdem die an C. adressierte Editionsverfügung innerhalb der D. an B. AG (hin- fort: «die Antragstellerin») zugestellt wurde, kontaktierte letztere das Bun- desstrafgericht zur Klärung diverser Fragen. C. Mit angepasster Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022, welche die Verfügung vom 12. Oktober 2022 an C. ersetzte, ersuchte das Bundesstrafgericht schliess- lich die Antragstellerin unter Verweis auf Art. 265 Abs. 1 und 2 lit. c StPO um Edition der relevanten Daten (TPF pag. 24.264.1.045 ff.). D. Am 11. November 2022 edierte die Antragstellerin die einverlangten Daten (TPF pag. 24.264.1.071 ff.). E. Mit Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Antragstellerin folgende Anträge: «Es sei B. AG eine Entschädigung in Höhe von Fr. 20’759.20 nebst Zins zu 5 % seit
E. 11 November 2022 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse». F. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Antragstellerin an, dass es sich bei der Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022 um eine Verfahrenshandlung des Bun- desstrafgerichts gehandelt habe. Die der Antragstellerin dadurch entstandenen Aufwendungen seien unmittelbare Folge dieser Verfahrenshandlung gewesen, wobei sich deren Handlungen nicht in der blossen Herausgabe bereits vorhan- dener Daten erschöpft hätten. Vielmehr seien besondere Fachkenntnisse erfor- derlich gewesen, um die gewünschten Daten für den massgeblichen und um- fangreichen Zeitraum edieren zu können und so die Indexdaten, Kursinformatio- nen sowie Markdaten zu produzieren. Diese Aufwendungen seien erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin der Editionsverfügung des Bundesstrafge- richts überhaupt habe nachkommen können. Mit anderen Worten seien sie über das blosse Kopieren oder Zusammenstellen von bereits vorhandenen Unterla- gen hinausgegangen, wobei die Aufklärung von Insiderdelikten bekanntermas- sen mit einem erheblichen Untersuchungsaufwand verbunden sei. Im Umfang
- 3 - SN.2023.6 der Bemühungen sei der Antragstellerin gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem Ansatz von Fr. 300.00 pro Stunde und Person sowie einem Aufwand von 64 Stunden und 15 Minuten resul- tiere somit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigungsfor- derung von Fr. 20’759.20. Der Vorsitzende erwägt: 1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Erfor- derlich ist ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden sowie dass der Schaden adäquat kausal verursacht worden ist. Dabei ist für die blosse Her- ausgabe von zu edierenden Unterlagen keine Entschädigung geschuldet. Hinge- gen hat der Dritte gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für diejenigen Bemühungen, die aufgrund der betreffenden Editi- onsverfügung zwingend erforderlich waren und die über die blosse Herausgabe der betreffenden Unterlagen hinausgehen. Wie der «angemessene Ersatz» zu berechnen und zu bemessen ist, geht aus dem Wortlaut von Art. 434 StPO nicht hervor. Da vorliegend eine Verfahrenshandlung des Bundesstrafgerichts Anlass zu den Bemühungen der Antragstellerin gegeben hat, ist das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 anzuwenden. Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der Drittper- son im Sinne von Art. 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. 2. Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Aufwand von 64 Stunden und
E. 15 Minuten erscheint angemessen und aufgrund der Honorarnote vom
7. März 2023 ausreichend substantiiert. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR beträgt der anwaltliche Stundenansatz zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00. Im Normal- fall (in Ermangelung ausserordentlicher Umstände) betragen die Stundenan- sätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde für Anwaltstätigkeit (anstelle vieler s. z.B. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18.09.2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26.04.2019 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Werden höhere Stundenansätze beantragt, sind die ausserordentlichen Umstände darzulegen. Solche sind vor- liegend weder ersichtlich noch werden sie von der Antragstellerin substantiiert dargelegt. Die Entschädigung ist nicht zu verzinsen (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.4).
- 4 - SN.2023.6 Der Vorsitzende verfügt: 1. Die B. AG wird mit Fr. 15'915.40 (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt. 2. Die Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genommen, wobei die Kosten- folgen im Endentscheid geregelt werden. 3. Im Übrigen werden die Anträge der B. AG abgewiesen. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
- 5 - SN.2023.6 Zustellung an − B. AG Kopie an − Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − E. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel, Rechtsbeistandschaft der F. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Sandro Abegglen und Frau Rechtsanwältin Anja Vogt, Rechtsbei- standschaft der G. AG (Privatklägerschaft) − Frau H. (beschwerte Dritte) Nach Eintritt der Rechtskraft an − den Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 20. März 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
B. AG
Gegenstand
Entschädigung von Dritten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2023.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.30)
- 2 - SN.2023.6 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 forderte das Bundesstrafgericht zunächst die C. AG (hinfort: «C.») unter Verweis auf Art. 265 Abs. 1 und 2 lit. c StPO auf, umgehend diverse Daten betreffend das vor der Strafkammer hängige Strafver- fahren SK.2022.30 zu edieren. In letzterem Verfahren zu beurteilen sind nament- lich mutmassliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 154 des Bundesgesetzes vom
9. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Ef- fekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) (TPF pag. 24.264.1.023 ff.). B. Nachdem die an C. adressierte Editionsverfügung innerhalb der D. an B. AG (hin- fort: «die Antragstellerin») zugestellt wurde, kontaktierte letztere das Bun- desstrafgericht zur Klärung diverser Fragen. C. Mit angepasster Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022, welche die Verfügung vom 12. Oktober 2022 an C. ersetzte, ersuchte das Bundesstrafgericht schliess- lich die Antragstellerin unter Verweis auf Art. 265 Abs. 1 und 2 lit. c StPO um Edition der relevanten Daten (TPF pag. 24.264.1.045 ff.). D. Am 11. November 2022 edierte die Antragstellerin die einverlangten Daten (TPF pag. 24.264.1.071 ff.). E. Mit Eingabe vom 7. März 2023 stellte die Antragstellerin folgende Anträge: «Es sei B. AG eine Entschädigung in Höhe von Fr. 20’759.20 nebst Zins zu 5 % seit
11. November 2022 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse». F. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Antragstellerin an, dass es sich bei der Editionsverfügung vom 26. Oktober 2022 um eine Verfahrenshandlung des Bun- desstrafgerichts gehandelt habe. Die der Antragstellerin dadurch entstandenen Aufwendungen seien unmittelbare Folge dieser Verfahrenshandlung gewesen, wobei sich deren Handlungen nicht in der blossen Herausgabe bereits vorhan- dener Daten erschöpft hätten. Vielmehr seien besondere Fachkenntnisse erfor- derlich gewesen, um die gewünschten Daten für den massgeblichen und um- fangreichen Zeitraum edieren zu können und so die Indexdaten, Kursinformatio- nen sowie Markdaten zu produzieren. Diese Aufwendungen seien erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin der Editionsverfügung des Bundesstrafge- richts überhaupt habe nachkommen können. Mit anderen Worten seien sie über das blosse Kopieren oder Zusammenstellen von bereits vorhandenen Unterla- gen hinausgegangen, wobei die Aufklärung von Insiderdelikten bekanntermas- sen mit einem erheblichen Untersuchungsaufwand verbunden sei. Im Umfang
- 3 - SN.2023.6 der Bemühungen sei der Antragstellerin gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem Ansatz von Fr. 300.00 pro Stunde und Person sowie einem Aufwand von 64 Stunden und 15 Minuten resul- tiere somit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigungsfor- derung von Fr. 20’759.20. Der Vorsitzende erwägt: 1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Erfor- derlich ist ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden sowie dass der Schaden adäquat kausal verursacht worden ist. Dabei ist für die blosse Her- ausgabe von zu edierenden Unterlagen keine Entschädigung geschuldet. Hinge- gen hat der Dritte gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für diejenigen Bemühungen, die aufgrund der betreffenden Editi- onsverfügung zwingend erforderlich waren und die über die blosse Herausgabe der betreffenden Unterlagen hinausgehen. Wie der «angemessene Ersatz» zu berechnen und zu bemessen ist, geht aus dem Wortlaut von Art. 434 StPO nicht hervor. Da vorliegend eine Verfahrenshandlung des Bundesstrafgerichts Anlass zu den Bemühungen der Antragstellerin gegeben hat, ist das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 anzuwenden. Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der Drittper- son im Sinne von Art. 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. 2. Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Aufwand von 64 Stunden und 15 Minuten erscheint angemessen und aufgrund der Honorarnote vom
7. März 2023 ausreichend substantiiert. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR beträgt der anwaltliche Stundenansatz zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00. Im Normal- fall (in Ermangelung ausserordentlicher Umstände) betragen die Stundenan- sätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde für Anwaltstätigkeit (anstelle vieler s. z.B. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18.09.2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26.04.2019 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Werden höhere Stundenansätze beantragt, sind die ausserordentlichen Umstände darzulegen. Solche sind vor- liegend weder ersichtlich noch werden sie von der Antragstellerin substantiiert dargelegt. Die Entschädigung ist nicht zu verzinsen (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts 6B_47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.4).
- 4 - SN.2023.6 Der Vorsitzende verfügt: 1. Die B. AG wird mit Fr. 15'915.40 (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt. 2. Die Kosten werden vorläufig auf die Staatskasse genommen, wobei die Kosten- folgen im Endentscheid geregelt werden. 3. Im Übrigen werden die Anträge der B. AG abgewiesen. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
- 5 - SN.2023.6 Zustellung an − B. AG Kopie an − Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − E. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel, Rechtsbeistandschaft der F. (Privatklägerschaft) − Herrn Rechtsanwalt Sandro Abegglen und Frau Rechtsanwältin Anja Vogt, Rechtsbei- standschaft der G. AG (Privatklägerschaft) − Frau H. (beschwerte Dritte) Nach Eintritt der Rechtskraft an − den Finanzdienst des Bundesstrafgerichts zum Vollzug Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. März 2023