Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Gemäss Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Juli 2022 erhob diese bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkam- mer») Anklage gegen einen ehemaligen Angestellten des Finanzdeparte- ments des Kantons St. Gallen und der St. Galler Pensionskasse. Dem Be- schuldigten (nachfolgend «Beschwerdeführer») wird vorgeworfen, durch rechts- und pflichtwidrige Verwaltung von Vorsorgevermögen seine ehema- ligen Arbeitgeber und die Fondsleitung am Vermögen geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert zu haben (act. 1.6, S. 1).
B. Am 17. August 2022 ging bei der Strafkammer ein vom 16. August 2022 datiertes Schreiben ein. Das Schreiben ist auf Briefpapier der D. AG verfasst und unter der Firma «D. AG» von B., Partner, und C., Counsel, unterzeich- net. Im Schreiben wird um Zustellung einer anonymisierten Kopie der Ankla- geschrift ersucht, welche Gegenstand der Medienmitteilung der Bundesan- waltschaft vom 27. Juli 2022 bildete (act. 1.4).
C. Binnen der von der Verfahrensleitung gesetzten Frist liess der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 26. August 2022 die Abweisung des Aktenein- sichtsgesuchs beantragen (act. 1.5).
D. Am 1. September 2022 erliess die Verfahrensleitung der Strafkammer fol- gende Verfügung (act. 1.2):
«1. B. und C. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine anonymisierte Form der Anklageschrift im Verfahren SK.2022.30 zugestellt.
2. Die Gebühr von Fr. 400.- wird den Gesuchstellern auferlegt.»
E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Septem- ber 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte fol- gende Anträge (act. 1):
«1. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Sep- tember 2022 betreffend Akteneinsicht in der Strafsache SK.2022.30 aufzuheben;
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3.
a) Das Akteneinsichtsgesuch von B. und C., D. AG, Y.-Strasse, Z. sei abzuweisen;
b) Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staa- tes.»
F. B. und C. nahmen mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 Stellung zur Beschwerde, ohne Anträge zu stellen (act. 10). Die Strafkammer verzich- tete auf eine Stellungnahme (act. 9). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer am
25. Oktober 2022 zugestellt (act. 11).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Be- schwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begrün- dungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 S. 4). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Beschwerdegegner 2 und 3 zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen sein sollen. Dies umso weniger, als es vorliegend einzig um die Anklageschrift, mithin die Sichtweise der Anklage geht, nicht aber um die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Phänomen des sog. «frontrunning».
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, in der angefochtenen Verfügung würden die natürlichen Personen B. und C. als Gesuchsteller be- zeichnet. Aus dem Antrag auf Akteneinsicht vom 16. August 2022 sei klar ersichtlich, dass die D. AG als juristische Person Antragstellerin sei. Nicht nur sei der Antrag auf dem Briefpapier der D. AG verfasst, sondern er sei auch explizit unter der Firma «D. AG» gezeichnet worden. Da die Beschwer- degegnerin eine Verfügung zugunsten zweier Gesuchsteller erlassen habe, welche gar kein Gesuch gestellt hätten, erscheine die angefochtene Verfü- gung schon aus formellen Gründen nichtig (act. 1, S. 3).
E. 2.2 Es trifft zwar zu, dass das Schreiben vom 16. August 2022, mit welchem um Zustellung einer anonymisierten Kopie der Anklageschrift ersucht wurde, auf dem Briefpapier der D. AG verfasst und von den Beschwerdegegnern 2 und
E. 3 unter der Firma «D. AG» unterzeichnet wurde (act. 1.4). Angesichts des Umstandes, dass (rechts-) wissenschaftliche Arbeiten regelmässig unter dem Namen von natürlichen – und nicht juristischen – Personen verfasst und publiziert zu werden pflegen, bestand aber offenbar unter den Beteiligten und der Vorinstanz kein Zweifel darüber, dass das Gesuch von B. und C. persönlich und nicht im Namen der D. AG gestellt worden war. Dementspre- chend nahm auch der Beschwerdeführer auf entsprechende Einladung der Vorinstanz am 26. August 2022 «zum Akteneinsichtsgesuch der Rechtsan- wälte B. und C.» Stellung, notabene ohne einen Hinweis darauf, dass das Gesuch gar nicht von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gestellt worden sein soll (act. 1.5). Bestand aber sowohl für die Vorinstanz als auch für die Betei- ligten kein Zweifel darüber, dass das Gesuch von B. und C. persönlich und nicht im Namen der D. AG gestellt worden war, ist dem Einwand des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Verfügung zugunsten zweier Ge- suchsteller erlassen, welche gar kein Gesuch gestellt hätten, die Grundlage entzogen. Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen formelles Recht, welcher zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde, kann mithin keine Rede sein.
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E. 3.1 In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängi- gen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichts- recht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2), enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Drit- ten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissen- schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches auch haben. Andern- falls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das schützens- werte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesge- richts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisge- mäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andern- falls drohen Missbräuche und Verzögerungen (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O, Art. 101 StPO N. 11).
E. 3.2 Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsicht- nahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durch- führung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Im Gesuch um Akteneinsicht vom 16. August 2022 hielten die Beschwerde- gegner 2 und 3 zur Begründung einzig fest, die zu beurteilenden Rechtsfra- gen seien vor dem Hintergrund des in der Pressemitteilung geschilderten Sachverhalts für ihre praktische und wissenschaftliche Arbeit von hohem Interesse. Damit ist allerdings das in Art. 101 Abs. 3 StPO geforderte wis- senschaftliche Interesse bloss geltend gemacht. Es fehlen jegliche Angaben, welche den Schluss darauf zulassen würden, dass sie ein solches wissen- schaftliches Interesse auch tatsächlich haben. Eine Bezugnahme zu einer konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit fehlt gänzlich. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Webseite der D. AG bzw. die darin auf- geführten, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Rahmen ihrer
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wissenschaftlichen Tätigkeit verfassten Publikationen nichts zu ändern (act.
E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Vorliegen eines schüt- zenswerten wissenschaftlichen Interesses der Beschwerdegegner 2 und 3 im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu verneinen. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob einer Einsichtnahme in die Ankla- geschrift überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstün- den. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vor- instanz, wonach den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine anonymisierte Fassung der Anklageschrift zugestellt wird, ist aufzuheben und das Gesuch vom 16. August 2022 um Akteneinsicht ist abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – nachdem das Unterliegen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vernachlässigbar ist und die Be- schwerdegegner 2 und 3 keine Anträge gestellt haben – keine Gerichtskos- ten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2.1 Der im massgeblichen Teil obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4.2.2 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Verfahrens- leitung der Strafkammer im Verfahren SK.2022.30 vom 1. September 2022 wird aufgehoben und das Gesuch vom 16. August 2022 um Akteneinsicht wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.– zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
3. C.,
Beschwerdegegner
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.115
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Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Gemäss Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Juli 2022 erhob diese bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkam- mer») Anklage gegen einen ehemaligen Angestellten des Finanzdeparte- ments des Kantons St. Gallen und der St. Galler Pensionskasse. Dem Be- schuldigten (nachfolgend «Beschwerdeführer») wird vorgeworfen, durch rechts- und pflichtwidrige Verwaltung von Vorsorgevermögen seine ehema- ligen Arbeitgeber und die Fondsleitung am Vermögen geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert zu haben (act. 1.6, S. 1).
B. Am 17. August 2022 ging bei der Strafkammer ein vom 16. August 2022 datiertes Schreiben ein. Das Schreiben ist auf Briefpapier der D. AG verfasst und unter der Firma «D. AG» von B., Partner, und C., Counsel, unterzeich- net. Im Schreiben wird um Zustellung einer anonymisierten Kopie der Ankla- geschrift ersucht, welche Gegenstand der Medienmitteilung der Bundesan- waltschaft vom 27. Juli 2022 bildete (act. 1.4).
C. Binnen der von der Verfahrensleitung gesetzten Frist liess der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 26. August 2022 die Abweisung des Aktenein- sichtsgesuchs beantragen (act. 1.5).
D. Am 1. September 2022 erliess die Verfahrensleitung der Strafkammer fol- gende Verfügung (act. 1.2):
«1. B. und C. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine anonymisierte Form der Anklageschrift im Verfahren SK.2022.30 zugestellt.
2. Die Gebühr von Fr. 400.- wird den Gesuchstellern auferlegt.»
E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Septem- ber 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte fol- gende Anträge (act. 1):
«1. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Sep- tember 2022 betreffend Akteneinsicht in der Strafsache SK.2022.30 aufzuheben;
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3.
a) Das Akteneinsichtsgesuch von B. und C., D. AG, Y.-Strasse, Z. sei abzuweisen;
b) Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staa- tes.»
F. B. und C. nahmen mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 Stellung zur Beschwerde, ohne Anträge zu stellen (act. 10). Die Strafkammer verzich- tete auf eine Stellungnahme (act. 9). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer am
25. Oktober 2022 zugestellt (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Be- schwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begrün- dungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des Entscheids der Strafkammer, mit welchem diese den Be- schwerdegegnern 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als «Dritte» im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht gewährte bzw. gestattete, die sich in den
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Verfahrensakten befindende Anklageschrift in anonymisierter Fassung ein- zusehen. Insofern schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ab (vgl. BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 102 StPO N. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 1 und 2.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 40 S. 151). Der Beschwerdeführer hat zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, in der angefochtenen Verfügung würden die natürlichen Personen B. und C. als Gesuchsteller be- zeichnet. Aus dem Antrag auf Akteneinsicht vom 16. August 2022 sei klar ersichtlich, dass die D. AG als juristische Person Antragstellerin sei. Nicht nur sei der Antrag auf dem Briefpapier der D. AG verfasst, sondern er sei auch explizit unter der Firma «D. AG» gezeichnet worden. Da die Beschwer- degegnerin eine Verfügung zugunsten zweier Gesuchsteller erlassen habe, welche gar kein Gesuch gestellt hätten, erscheine die angefochtene Verfü- gung schon aus formellen Gründen nichtig (act. 1, S. 3).
2.2 Es trifft zwar zu, dass das Schreiben vom 16. August 2022, mit welchem um Zustellung einer anonymisierten Kopie der Anklageschrift ersucht wurde, auf dem Briefpapier der D. AG verfasst und von den Beschwerdegegnern 2 und 3 unter der Firma «D. AG» unterzeichnet wurde (act. 1.4). Angesichts des Umstandes, dass (rechts-) wissenschaftliche Arbeiten regelmässig unter dem Namen von natürlichen – und nicht juristischen – Personen verfasst und publiziert zu werden pflegen, bestand aber offenbar unter den Beteiligten und der Vorinstanz kein Zweifel darüber, dass das Gesuch von B. und C. persönlich und nicht im Namen der D. AG gestellt worden war. Dementspre- chend nahm auch der Beschwerdeführer auf entsprechende Einladung der Vorinstanz am 26. August 2022 «zum Akteneinsichtsgesuch der Rechtsan- wälte B. und C.» Stellung, notabene ohne einen Hinweis darauf, dass das Gesuch gar nicht von den Beschwerdegegnern 2 und 3 gestellt worden sein soll (act. 1.5). Bestand aber sowohl für die Vorinstanz als auch für die Betei- ligten kein Zweifel darüber, dass das Gesuch von B. und C. persönlich und nicht im Namen der D. AG gestellt worden war, ist dem Einwand des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Verfügung zugunsten zweier Ge- suchsteller erlassen, welche gar kein Gesuch gestellt hätten, die Grundlage entzogen. Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen formelles Recht, welcher zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde, kann mithin keine Rede sein.
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3.1 In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängi- gen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichts- recht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2), enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Drit- ten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissen- schaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches auch haben. Andern- falls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das schützens- werte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesge- richts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisge- mäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andern- falls drohen Missbräuche und Verzögerungen (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O, Art. 101 StPO N. 11). 3.2 Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsicht- nahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durch- führung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Im Gesuch um Akteneinsicht vom 16. August 2022 hielten die Beschwerde- gegner 2 und 3 zur Begründung einzig fest, die zu beurteilenden Rechtsfra- gen seien vor dem Hintergrund des in der Pressemitteilung geschilderten Sachverhalts für ihre praktische und wissenschaftliche Arbeit von hohem Interesse. Damit ist allerdings das in Art. 101 Abs. 3 StPO geforderte wis- senschaftliche Interesse bloss geltend gemacht. Es fehlen jegliche Angaben, welche den Schluss darauf zulassen würden, dass sie ein solches wissen- schaftliches Interesse auch tatsächlich haben. Eine Bezugnahme zu einer konkreten wissenschaftlichen Tätigkeit fehlt gänzlich. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Webseite der D. AG bzw. die darin auf- geführten, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Rahmen ihrer
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wissenschaftlichen Tätigkeit verfassten Publikationen nichts zu ändern (act. 1.2 S. 4). Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Beschwerdegegner 2 und 3 zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen sein sollen. Dies umso weniger, als es vorliegend einzig um die Anklageschrift, mithin die Sichtweise der Anklage geht, nicht aber um die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Phänomen des sog. «frontrunning». 3.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Vorliegen eines schüt- zenswerten wissenschaftlichen Interesses der Beschwerdegegner 2 und 3 im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu verneinen. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob einer Einsichtnahme in die Ankla- geschrift überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstün- den. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vor- instanz, wonach den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine anonymisierte Fassung der Anklageschrift zugestellt wird, ist aufzuheben und das Gesuch vom 16. August 2022 um Akteneinsicht ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – nachdem das Unterliegen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vernachlässigbar ist und die Be- schwerdegegner 2 und 3 keine Anträge gestellt haben – keine Gerichtskos- ten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
4.2.1 Der im massgeblichen Teil obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
4.2.2 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- fest- zusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Verfahrens- leitung der Strafkammer im Verfahren SK.2022.30 vom 1. September 2022 wird aufgehoben und das Gesuch vom 16. August 2022 um Akteneinsicht wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.– zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
Bellinzona, 2. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Hofstetter - Bundesanwaltschaft - B. (unter Anonymisierung des Rubrums) - C. (unter Anonymisierung des Rubrums) - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.