opencaselaw.ch

SK.2015.55

Bundesstrafgericht · 2016-10-28 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), alternativ qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)

Sachverhalt

involviert sind, ermittelt (Rubrik 12 der Akten des Vorverfahrens). Im Weiteren hat das Gericht solche Personen befragt. Aus dieser Aussagenfülle finden an dieser Stelle die Aussagen folgender Investoren exemplarisch Erwähnung: PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Persönlich habe sie keine Ahnung ge- habt, was die E. EF sei, was sie tue und weshalb sie dort investieren solle. Weiter habe sie auch nicht verstanden, was es mit der „Confirmation of blocked funds“ auf sich habe. Sie könne kein Englisch und wisse nicht, was sie da unterschrie- ben habe (TPF pag. 280 932 017 ff.). TTT. gab an, er habe über die E. EF erfahren, dass es sich um eine Onlinebank handle. Nachdem die ersten Gelder zurückgeflossen seien, habe er sich keine Sorgen mehr gemacht (TPF pag. 280 931 033 ff.).

- 61 - QQQ. gab an, die E. EF habe Vertrauen geweckt, da sich ihr Sitz angeblich in der Schweiz befunden habe. Weiter habe er die Information gehabt, dass es sich um die gleiche Investition wie bei der D. SA handle; sodann haben ihn die Ren- diten zum Vertragsschluss bewogen (TPF pag. 280 932 025). AAAA. hat zum Vertragsschluss mit der E. EF ausgesagt, ihm habe sein Berater gesagt, sein Geld werde gleich investiert wie zuvor. Die Sache sei sicher. Dem habe er Glauben geschenkt, weil er bis anhin Renditezahlungen erhalten habe. Entsprechend habe er keine Abklärungen vorgenommen. Er sei im Hinblick auf die Einzahlungen davon ausgegangen, dass diese in seinem Namen zusammen- geführt und in ein Private Placement Program investiert würden (BA pag. 12-005- 00-00-00-000013 ff.). RR. gab zum Vertragsschluss mit der E. EF an, von seinem Berater, BBBB., er- fahren zu haben, dass alles gleich ablaufe wie bei der D. SA. Für ihn sei die E. EF gleich gewesen wie eine Bank, weshalb er keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Die Blockierungsbestätigung sei für ihn die Rückversicherung gewesen (BA pag. 12-009-00-00-00-000013 ff.). CCCC. gab an, er habe von seinem Berater, BBB., die Information erhalten, es gebe „kaum ein Risiko“. Die Erwirtschaftung der Rendite solle – so sei ihm gesagt worden – über Projekte im Bereich regenerativer Energien geschehen. Weitere Erkundigungen habe er nicht eingeholt (BA pag. 12-013-00-00-00-000005 ff.). DDDD. gab an, er sei im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF gar nicht beraten worden. Er habe als D. SA-Kunde einen neuen Vertrag zugeschickt erhalten und diesen unterzeichnet. Er habe aktiv versucht, Erkundigungen ein- zuholen. Er habe bei der E. EF jedoch entweder niemanden erreicht, oder er sei vertröstet worden (BA pag. 12-014-00-00-00-000014 ff.). EEEE. will bei seinem Beratungsgespräch von seinem Berater RRR. erfahren haben, die Anlage bei der E. EF sei absolut sicher. Es bestehe keinerlei Risiko, wofür auch die kurze Laufzeit von einem Jahr spreche. Sein Berater habe aus- serdem eine Dokumentation bei sich gehabt, welche ihm indes nicht ausgehän- digt worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, wie die versprochene Rendite bei einem Kleinanleger erreicht werden könne, habe ihm RRR. beschieden, dass durch mehrere Kleinanleger eine grössere Summe zusammenkomme. Diese werde in den Aktienhandel von Grossbanken in den USA investiert, wo für die Anlage auch rechtliche Sicherheiten bestünden (BA pag. 12-015-00-00-00- 06 ff.).

- 62 - FFFF. führte an, er habe in seinem Beratungsgespräch von GGGG. eine schrift- liche Unterlage zur Funktionsweise von Private Placement Programs erhalten (BA pag. 12-016-00-00-00-000020), nach welcher das eingelegte Kapital auf ei- nem Sperrkonto blockiert werde. Entsprechend bestehe bei der Anlage kein Ri- siko. Nachdem seine Nachforschungen in Schweden ergeben hätten, dass dort keine E. EF existiere, habe ihm GGGG. mitgeteilt, dass sich der Sitz der E. EF in der Schweiz befinde, wovon er sich überzeugen könne. Der Geschädigte sei da- rauf von der Existenz der Bank überzeugt gewesen (BA pag. 12-016-00-00-00- 00006 ff.). Der Geschädigte HHHH. erklärte, ihm sei die Anlage vom Finanzökonomen GGGG. als risikolos dargestellt worden. Auf weitere Nachforschungen habe er verzichtet und sich dadurch versichern lassen, dass das Geld in Schweden liege (BA pag. 12-017-00-00-00-000007). IIII. erklärte, sie habe vom Finanzberater GGGG. ein Informationsschreiben zur Funktionsweise des Private Placement Programs erhalten. Dieser habe erklärt, dass ihr Geld stets auf ihrem Konto verbleibe und dass die Anlage zu 100 % sicher sei. Sie habe GGGG. vertraut (BA pag. 12-018-0-00-00-000005 ff.). 2.3.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text E. EF die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.3.4.1 Zum Kontext E. EF im Allgemeinen Der Beschuldigte erteilte am 30. Juli 2006 der T. Incorporation Services S.A. den schriftlichen Auftrag zur Gründung einer EU-Sparkasse (BA pag. B5-001-000-04- 00043). Die Gründung besorgte L. (BA pag. 005-01-00-00-001798). Die Grün- dungskosten von rund € 100‘000.00 sind aus einem auf den Namen der D. SA lautenden Konto beglichen worden (BA pag. 005-01-00-00-000113). Gemäss Certificate of Registration des schwedischen Firmenregisters Bolagsverket wurde die „E. Ekonomisk Förening“am 6. November 2006 in Stockholm gegrün- det, mit L. sowie GG. und JJJJ. als Direktoren (BA pag. 018-05-00-00-000601). Mit einem Gesellschaftskapital war sie nicht ausgestattet (BA pag. B-05-001- 000-04-00059 ff.). Am 11. Januar 2007 erteilte GG. dem Beschuldigten eine um- fassende Vollmacht, für die E. EF zu handeln (BA pag. B5-001-000-04-00168 ff.). Mit einem „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“, abgeschlossen zwischen der E. EF und der M. S.A., vertreten durch L., vom 4. Februar 2007, verpflichtete

- 63 - sich L., Kapital in Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu investieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000622 ff). Ferner liegt eine „Treuhandvereinbarung Ge- schäftsführer“ vor, abgeschlossen zwischen der E. EF einerseits und L. und GG. andererseits und eine „Treuhandvereinbarung Gesellschafter“, abgeschlossen zwischen den gleichen Parteien, die beide vom 5. Februar 2007 datieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000627 ff.; …-000630 ff.). Die E. Management S.L., diente gemäss Aussagen des Beschuldigten als Scheingesellschaft dazu, den Zahlungsverkehr der E. EF abzuwickeln (BA pag. 13-000-00-00-00-000210). Sie wurde gemäss Auszug aus dem spanischen Handelsregister am 15. Mai 2007 vom Beschuldigten als einzigem Gesellschaf- ter gegründet und mit einem Kapital von € 3‘500.00 am 12. Juni 2007 ins Register eingetragen (BA pag. 005-00-00-00-000480 f.). 2.3.4.2 Mitgliedschaftsverträge Das Spezifische einer „Ekonomisk Förening“ liegt darin, dass sie ihren Mitglie- dern lizenzfrei typische Bankdienstleistungen anbieten und dabei als „Spar- kasse“ firmieren darf (vgl. E. 2.3.6.1). Dementsprechend wurden die Mitglied- schaftsverträge ähnlich gestaltet wie Kontoeröffnungsverträge bei schweizeri- schen Banken (BA pag. 018-05-00-00-000383). Betreffend sämtliche Geschädigte liegen die die Vertragsbeziehung des jeweili- gen Anlegers zur E. EF ausgestaltenden Unterlagen im Recht. Zunächst muss- ten die interessierten Anleger einen Antrag auf Mitgliedschaft inkl. Identitätsnach- weis, Angabe des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und Her- kunftsbestätigung der zu investierenden Gelder einreichen (BA pag. B-15-000- 000-01-00055 f.). Bei Gutheissung des Antrags erhielt der Anleger einen Mit- gliedschaftsvertrag zur Unterschrift zugestellt. Darin sind namentlich der mini- male Einlagebetrag, der Jahreszinssatz für das Investkonto von 5.5 % bis 7.5 % und für das Privatkonto von 1.2 %, die feste Laufzeit, die Personalien des Mit- glieds, der wirtschaftlich Berechtigte und verschiedene Gebühren für typische Bankdienstleistungen, darunter für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschrif- ten, und die Kündigungsfrist, aufgeführt (beispielhaft: BA pag. 15-001-00-00-00- 000005; BA pag. 18-005-00-00-00-000613). Dieser Vertrag wurde für die E. EF gegengezeichnet; die Unterschrift ist diejenige des Beschuldigten (BA pag. 18- 005-00-00-00-000078–80). Nach Leistung der Einlage bestätigte der Beschul- digte im Namen der E. EF unterschriftlich die Blockierung des Kapitals („Confir- mation / Assignment of blocked funds“) für die Dauer der Laufzeit der Einlage plus einem Monat, z.B.: „These funds are blocked for a period of 61 months from the day of the issue of this assignment with full responsibility, and these funds

- 64 - shall remain blocked and under exclusive instructions of our member [Name]. […] We, E. E.F. and our member [Name] confirm, the blocked funds will not be changed, transferred, altered or pledged […]“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00226). Zu einem späteren Zeitpunkt erhielten die Geschädigten ein Schreiben mit dem Titel „Login Daten für das Internetbanking der E. Sparkasse & Genossenschaftsbank“ mit den Login-Daten für ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-00137). 2.3.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der E. EF investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf Konten, welche die E. EF und die C. S.L. bei den Ban- ken N., O., KK. und DDD. unterhielten. Bankseitig waren L. und GG. für das Konto der E. EF bei der Bank N. unter- schriftsberechtigt (BA pag. B5-001-000-04-00193), diese zwei Personen und der Beschuldigte gegenüber der Bank O. – unklar ob einzeln oder kollektiv – und wieder L. und GG. für das Konto bei der Bank KK. – für welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter der E. EF aufschien (BA pag. 007-01-03-01- 000017). Ausserdem wurden für die Konten bei den Banken N. und O. Zugriffs- möglichkeiten via Online-Banking eingerichtet (BA pag. 005-01-00-00-001122; …-001128). Diese Zugriffe ermöglichten die gängige Praxis, wonach L. in Ab- sprache mit dem Beschuldigten grössere Beträge disponierte und selbst die Aus- zahlungen an die Anleger und andere Transaktionen des Tagesgeschäfts vor- nahm (BA pag. 13-000-00-00-00-000209). Was das Konto bei der Bank N. be- trifft, so liegt ein Scheiben des Beschuldigten an die Bank vor, mit welchem er bekundete, der einzige Verantwortliche der E. EF zu sein. Insbesondere hätten die Vermögenswerte auf seinen zu Namen zu lauten und nicht auf jenen von GG. (BA pag. 05-001-00-00-00-000609). Betreffend die E. Management S.L. ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2007 in Barcelona namens der Gesellschaft ein Konto bei der Bank DDD. eröff- nete, über welches er fortan mit Einzelzeichnungsberechtigung („titular“) verfügte (BA pag. 05-001-00-00-00-000454; …000485). Die Einlagen sind, wie im Kontext D. SA (E. 2.2.3.3), lückenlos durch Bankbelege dokumentiert und polizeilich ausgewertet worden. Deren Ergebnis ist in An- hang II zur Anklageschrift und in einer gesonderten Tabelle (BA pag. 14-005-00- 00-00-000001 ff.) dargestellt. Soweit Anlagen derselben Person bereits im Kon- text D. SA getätigt worden waren, erschliessen sie sich aus Anhang I zur Ankla- geschrift und der zugehörigen Tabelle (BA pag. 14-004-00-00-00-000001 ff.).

- 65 - Aus der Tatsache, dass die Anlage beinahe sämtlicher Kunden der D. SA in die E. EF übertragen worden ist, ergeben sich zudem die folgenden Besonderheiten: Nicht mit allen D. SA-Kunden wurden neue Mitgliedschaftsverträge im Hinblick auf eine noch zu leistende Einlage bei der E. EF abgeschlossen. Mitunter kam es zu einem „fliessenden Übergang“, bei welchem die Zinsgutschriften aus Kon- ten der E. EF erfolgten (beispielhaft: II. [Geschädigten-Nr.: 15.003], BA pag. B- 15-000-000-01-00139; …-00233). In anderen Fällen traten an die E. EF geleis- tete Einlagen zu einem bestehenden Engagement bei der D. SA hinzu (beispiel- haft: QQQ. [Geschädigten-Nr.: 15.022], BA pag. B15-000-000-04-00163; …- 00163; …-00241; …-00281). Gelegentlich erhielt ein D. SA-Kunde die ganze Ein- lage zurück und schloss später einen neuen Mitgliedschaftsvertrag mit der E. EF über eine höhere Einlage ab (beispielhaft: KKKK. [Geschädigten-Nr.: 15.014], BA pag. B15-000-000-03-00088; …-00117; …-00129; …-00145). Zusammenfassend sind die in den Anhängen I und II zur Anklageschrift aufge- führten Zahlungen erstellt. 2.3.4.4 Verwendung der Kundengelder Die Belege über die Transaktionen ab den Bankkonten der E. EF sind polizeilich ausgewertet worden (BA pag. 05-001-00-00-00-01125 ff. für das Konto bei der Bank N.; BA pag. 05-001-00-00-00-01135 ff. für jenes bei der Bank O.; BA pag. 05-001-00-00-00-00458 ff. für das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD.). Die Ausführungen in den entsprechenden Berichten stützen sich auf die von der BKP erstellten Detailübersichten („Geldfluss“ betitelt, z.B. BA pag. B-05- 001-000-04-00236 ff.) der einzelnen Konten, die sich wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge beziehen. Diese Unterlagen zeigen, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel, wie im Kontext D. SA, verwendet worden sind, nämlich zur Hauptsache wie folgt: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 4‘806‘526.50 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 675‘605.57 ab dem Konto bei der Bank O. und höchstwahrscheinlich € 569‘892.65 ab dem Konto bei der Bank N.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 2‘600‘462 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 1‘150‘000.00 ab dem Konto bei der Bank O. sowie € 1‘152‘044.00 ab dem Konto bei der Bank N.;

- 66 - - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 709‘061.19 ab dem Konto bei der Bank DDD. und € 100‘524.00 ab dem Konto bei der Bank O. und € 50‘000.00 ab dem Konto bei der Bank N.. 2.3.5 Zusammenfassung Die Mitgliedschaft der Investoren bei der E. EF ist dokumentarisch belegt, ebenso ihre Einzahlungen auf ein Konto der E. EF oder der E. Management S.L., welche ebenfalls zur Abwicklung des Anlagegeschäfts verwendet wurde (E. 2.3.4.2). Der Beschuldigte war Geschäftsführer der E. EF (E. 2.3.4.1) und unterzeichnete auch die massgeblichen Dokumente (E. 2.3.4.2). Aus den Aussagen des Beschuldigten und der in den Betrieb involvierten Perso- nen (E. 2.3.3) geht hervor, dass die E. EF im November 2006 auf Bestreben des Beschuldigten gegründet wurde; dies als die behördlichen Interventionen im Zu- sammenhang mit der D. SA virulent wurden, weshalb er die Zusammenarbeit mit R. auflöste und den Vertrieb der Anlage Q. und P. betraute. Zweifelsfrei erstellt ist weiter, dass die E. Management S.L. gegründet wurde, um mit dieser die Sperrung der Geschäftskonten der E. EF zu umgehen. Sodann organisierte der Beschuldigte im Frühjahr 2007 mehrere Schulungsveranstaltungen, um den Ver- mittlern die Anlage bei der E. EF vorzustellen. Diese warben in der Folge bei ihrem grösstenteils schon bestehenden Kundenstamm, wobei mündlich zusätz- lich zur Rendite eine monatliche Dividende in Aussicht gestellt wurde. Mit dem Anklageanhängen I und II sowie den gesonderten Tabellen sind die Zah- lungen der Anleger an die E. EF zweifelsfrei belegt (E. 2.3.4.3), vom Beschuldig- ten auch nicht in Abrede gestellt. 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 Täuschung a.) Die E. EF wurde als „Ekonomisk förening“ gegründet, einer Rechtsform des schwedischen Rechts, welcher es gestattet ist, lizenzfrei Geschäfte anzubieten, welche anderswo den Banken vorbehalten sind. Dies bedingt nach dem einschlä- gigen schwedischen Gesetz allerdings, dass ihre Dienstleistungen bloss Mitglie- dern offen stehen – deren Zahl allerdings bis 1‘000 gehen kann – und Mitglied schon werden kann, wer ein Konto eröffnet (Gesetz über Banken und Finanzge- schäfte vom 19. Mai 2004, Chapter 2 Sect. 3 Ziff. 7 [BA pag. B-05-001-000-04- 00068]; „economic association“ im englischen Text). Im Namen des Instituts darf

- 67 - das Wort „Bank“ nicht verwendet werden (BA pag. 018-005-00-00-00-000381 f.). Die E. EF wurde zwar Interessenten zur Mitgliedschaft angeboten, operativ führte man sie aber wie ein Unternehmen. Dies kommt in der erwähnten „Treuhandver- einbarung Gesellschafter“ zum Ausdruck, in welcher sich L. sowie GG. verpflich- teten, je ihren „Geschäftsanteil“ an der E. EF für Rechnung und Gefahr des Be- schuldigten zu halten (BA pag. 018-005-00-00-00-000630 ff.). Diese Vereinba- rung wurde am 5. Februar 2007 geschlossen, nachdem bereits die ersten An- träge der beworbenen Kunden auf Mitgliedschaft eingegangen waren (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-03-00111 f.; BA pag. B-15-000-000-08-00210 f.; BA pag. B-15-000-000-11-00096 f.). Bei den den Kunden vorgelegten Dokumenten findet sich regelmässig ein Formular „Anlage zur Mitgliedschaft“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-12-00113; BA pag. B-15-000-000-22-00171). Auf diesem er- klärte der Anleger unterschriftlich, es sei ihm bekannt, dass die E. EF berechtigt ist „bis zu 1.000 Mitglieder aufzunehmen und von ihren Mitgliedern Anlagen an- zunehmen, sowie Darlehen auszugeben, aber keine Zulassung als Bank hat“. Gleichzeitig erklärte der Anleger sein Einverständnis zur Mitgliedschaft bei der E. EF, hierüber jedoch Stillschweigen zu wahren. Über die gesetzlichen Rah- menbedingungen einer „Ekonomisk förening“ wurden die Kunden also nicht ge- täuscht. b.) Das einschlägige schwedische Gesetz erklärte als weitere Bedingung für den bewilligungsfreien Betrieb einer wirtschaftlichen Vereinigung, dass ihr Zweck ausschliesslich darin bestehe, die Einlagen für die finanziellen Bedürfnisse der Mitglieder zu verwenden. Damit hat eine solche Vereinigung den Charakter einer Selbsthilfeinstitution. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn sie ihrerseits über Kontoverbindungen bei einer Bank, über ein Post- konto o.ä. verfügt, wo die liquiden Mittel deponiert werden können. In diesem Gesetz wird nicht festgelegt, welche Bedingungen dafür zu gelten haben. Tat- sächlich nutzte die E. EF drei Bankverbindungen, nämlich bei den Banken N. und O., mit welchen der Beschuldigte bereits über die D. SA verkehrte und namens der E. Management S.L. bei der Bank DDD.. Es war also nicht unzulässig, dass die E. EF für die Kunden anstelle von schrift- lichen Auszügen über die Einlagen einen Internetzugriff einrichtete. Ebenso we- nig war ausgeschlossen, die Einlagen für eine gewisse Zeit zu sperren, also der Verfügung durch den Berechtigten zu entziehen. Es ist auch nicht zu beanstan- den, dass der Beschuldigte die Verfügungen, welche die Kunden über die Inter- netverbindung trafen, manuell ausführte. Derartige Strukturen sind auch in ande- rem Zusammenhang bekannt: Boni aus Warenbezügen etwa kann ein Kunde

- 68 - häufig über ein durch Passwort geschütztes individuelles Konto einlösen; ausge- führt werden die „Verfügungen“ manuell im Hintergrund. Eine Täuschung in die- ser Beziehung ist nicht ersichtlich. c.) Während der gesetzliche Rahmen für die wirtschaftlichen Vereinigungen es erlaubt, die von den Mitgliedern eingelegten Mittel an andere Mitglieder auszu- leihen, wurden diese bis im Februar 2007 aufgefordert, eine „Confirmation / As- signment of blocked funds“ zu unterzeichnen, mit welcher die betraglich definier- ten Anlagen zugunsten der E. EF blockiert seien (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00225; BA pag. B-15-000-000-08-00332). Später enthielten die Confir- mations nicht mehr einen Begünstigten dieser Blockierung; der entsprechende Passus auf dem Standarddokument entfiel (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 12-00419; BA pag. B-15-000-000-13-00100). Eine solche zweite Version wurde auch den Unterzeichnern der ersten Fassung zur Unterschrift vorgelegt (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-01-00226; BA pag. B-15-000-000-08-333). Das Do- kument wurde seitens der E. EF jeweils vom Beschuldigten gegengezeichnet. Alle Confirmations gingen dem Abschluss der Mitgliedschaftsverträge zeitlich nach, dies wenige Tage bis einen Monat. Ihre Ausstellung war daher nicht geeig- net, den Entschluss dazu zu beeinflussen. Auch enthielten sie keine tatsächli- chen Feststellungen, sondern Willensäusserungen des Kunden selbst. Eine Täu- schung kann in ihnen nicht erblickt werden, selbst wenn die E. EF am Schluss der Confirmations (beider Versionen) gemeinsam mit den Kunden bestätigten, dass die blockierten Gelder weder „changed, transferred, altered or pledged“ würden, denn eine Zusicherung der E. EF über Limiten in der Verfügung hätte vom Anleger nicht gegengezeichnet werden müssen. Es verhält sich hier anders als in Fällen, in welchen den Anlegern im entscheidenden Vertrag die Blockie- rung zugesichert worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom

14. Februar 2012 E. 3.1). d.) Aus den Anhängen I und II zur Anklageschrift ergibt sich, dass viele Anleger bei der E. EF einzahlten, nachdem sie schon bei der D. SA angelegt hatten. Wo sie befragt wurden, erklärten sie, zu diesem zweiten Schritt durch die guten Er- fahrungen bei der D. SA veranlasst worden zu sein (so LLLL., BA pag. B-15-000- 000-25-00351; MMMM., BA pag. B-15-000-000-32-00114 f.) oder dass ihnen die Anlage bei der E. EF als Nachfolgeinstrument für ihre Anlage bei der D. SA be- kannt gemacht wurde (so NNNN., BA pag. B-15-000-000-05-00177). Zentrales Element ihrer Anlage bildete die Fähigkeit der E. EF, willens und fähig zu sein, Zinsen auszuschütten und die Einlagesumme nach Ablauf einer festen Laufzeit zurückzuzahlen, wie dies in den Mitgliedschaftsverträgen zugesichert wurde (E. 2.3.4.2). Aus dieser Zusicherung entstand die Vorstellung, der Empfänger

- 69 - dieser Mittel sei willens, im rechtlich vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und - willig zu sein und zwar auch bei Kunden, die erstmals im Kontext der E. EF an- legten. Es ergibt sich aus dem Gebrauch der drei faktisch der E. EF zuzurechnenden Konten (vgl. die Darstellung unter E. 2.3.4.4), dass die Einlagen von Anfang an weder im Sinne der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen indivi- dualisiert, blockiert und zur Verfügung der Mitglieder gehalten worden, noch in Anlagen überführt worden sind, wo sie den versprochenen Ertrag hätten gene- rieren können: Hingegen dienten sämtliche Abdispositionen dem Beschuldigten zum Privatkonsum, zur Begünstigung Dritter, zur Deckung administrativen Auf- wands oder aber zur Vorspiegelung, ein funktionierendes Anlagesystem zu be- treiben. Der Beschuldigte als Bevollmächtigter der E. EF (E. 2.3.4.1) verfügte schlechterdings nicht über die Kontakte und Möglichkeiten die von den Kunden angenommen Gelder ohne Substanzverlust in Renditen umzusetzen. Nachdem es ihm bereits bei der D. SA nicht gelungen war, einen Ertrag aus dem anver- trauten Geld zu erzielen, so war ihm dies bei der E. EF von Anfang an klar. Seine Beteuerungen, am Handel mit MTN beteiligt zu sein, sind unbelegt. Dass die Zu- sammenarbeit mit L., mit welchem der Beschuldigte eng zusammenarbeitete, keine Früchte tragen würde, muss dem Beschuldigten ebenfalls bewusst gewe- sen sein. Hinzu kommt, dass die E. EF nicht nur ihren neuen Kunden Zins aus- zahlen musste, sondern als zusätzliche Hypothek die Forderungen des Kunden- stammes der D. SA erfüllte, da der Beschuldigte sämtliche Einzahlungen unab- hängig ihres vertraglichen Hintergrundes in einem Pool konzentrierte. Damit war das Kapital, welches überhaupt zur Investition zur Verfügung stand, dem stetigen Verzehr ausgesetzt. Anstelle lukrativer Investitionen errichtete der Beschuldigte mit den angelegten Geldern ein Ponzi-System, in welchem Einlagen laufend dazu verwendet wurden, Ansprüche früherer Einleger auszugleichen, Sachauf- wand zu tätigen und Bedürfnisse der Betreiber zu befriedigen, sodass sich mit fortlaufendem Betrieb immer grössere Schulden anhäuften. Von einer Rückleis- tungsbereitschaft des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht mehr die Rede sein. Nach dem Gesagten widersprach diese Vorgehensweise den bei den Anlegern geweckten Vorstellungen über Fähigkeit und Bereitschaft der E. EF, ihre Einla- gen gewinnbringend anzulegen und samt Zins zurückzuvergüten. 2.3.6.2 Arglist a.) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine

- 70 - innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom

14. Januar 2013 E. 5.3; 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4). Dazu kamen die Machenschaften, um ein seriöses Geldinstitut vorzutäuschen: So bediente sich der Beschuldigte im Geschäftsverkehr professionell gestalteter Verträge und weiterer Dokumente, die jenen, die gemeinhin im Umgang mit Banken verwendet werden, ununterscheidbar ähnlich waren. Dies ging so weit, dass er sich von seinen Kunden auf den „Confirmation / Assignment of blocked funds“ bestätigen liess, dass die investierten Gelder sogenannt sauberen Ursprungs seien. Weiter liess der Beschuldigte Online-Banking-Plattformen einrichten, auf denen den Ge- schädigten zum Schein individuelle Konten, das investierte Kapital sowie die an- geblich durch Geldanlagen erwirtschafteten Renditen ausgewiesen wurden. Zu- dem konnten sich die Geschädigten die vermeintlich erwirtschafteten Renditen tatsächlich ausbezahlen lassen. Ausserdem bewarb der Beschuldigte das Anla- gevehikel nicht öffentlich, sondern durch ein Vertriebsnetz unabhängiger Finanz- dienstleister, dessen Mitglieder selbst investierten und die Anlage im Glauben an das Funktionieren langjährigen Kunden empfohlen, zu denen sie bereits eine Vertrauensbasis aufgebaut hatten. Schliesslich hielt die Anleger von einer Über- prüfung der E. EF ab, dass sie die versprochenen Renditen zunächst ausbezahlt erhielten, wodurch sich allfällige Restzweifel zerstreuten. b.) Im konkreten Fall bestand für die Anleger kein Grund für Misstrauen gegen- über der E. EF als solcher: Die für sie gewählte Rechtsform der schwedischen Sparkasse bot an sich zu keinen besonderen Zweifeln Anlass, obschon die investierten Gelder von der Schweiz aus verwaltet werden sollten und hauptsächlich Kunden im deutsch- sprachigen Raum beworben wurden. Selbst der Umstand, dass die Anwerbung individuell betrieben wurde, während eine eigentliche Bank Kunden typischer- weise bloss durch allgemeine Werbung auf sich aufmerksam macht und dass ein auf Publikumsverkehr ausgerichteter Geschäftssitz fehlte, erweckt für ein Institut mit Selbsthilfecharakter an sich noch keinen Argwohn. Schliesslich bewegten sich die Leistungen der E. EF nicht ausserhalb des damals Angebotenen: Die Zinssätze für fünfjährige Obligationen der Eidgenossenschaft bewegten sich zwi- schen Anfang 2006 und Ende 2007 zwischen knapp 2 % und 3 %. Höhere Ren- diten waren bei einem Anbieter mit einfacher Geschäftsstruktur nicht ausserge- wöhnlich. Einige Anleger beriefen sich auf Zusicherungen der Vermittler, die E. EF werde höhere Erträge ausschütten als in den Mitgliedschaftsverträgen fi- xiert (so OOOO. [Geschädigten-Nr. 15.190]; BA pag. 12-027-00-00-00-000008; PPPP. [Geschädigten-Nr. 12.020]: BA pag. 12-034-00-00-00-000010). Der Be-

- 71 - schuldigte sagte dazu, es handle sich dabei um Dividenden an den von ihm ge- schätzten Überschüssen (BA pag. 13-000-00-00-00-000695 f.). Ist aber kein si- cherer Ertrag versprochen worden, sondern nur eine quantitativ unbestimmte Er- folgsbeteiligung als Mitglied, so war es nicht unvorsichtig, sich auf das Investment einzulassen. c.) Bei einer gestaffelten Investition kann Arglist für spätere Tranchen fehlen, wenn die mit früheren verbundenen Zusicherungen nicht eingehalten werden und der Investor keine Information über diese Leistungsstörung einholt (Urteil des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 7.4). Zwar gibt es unter den Einlegern der E. EF solche, die mehrfach einzahlten oder die bereits in die D. SA investiert hatten. So wurde etwa LLLL. (Geschädigten-Nr.: 15.166) ca. ein Jahr nach seiner Einzahlung an die D. SA von der Beraterin, die ihm bereits diese Investition empfohlen hatte, auf die neue Möglichkeit bei der E. EF hingewiesen (BA pag. B-15-000-000-25-00350 f.). Im Zeitpunkt der dortigen Anlage waren ihm aus dem früheren Engagement die vereinbarten Erträge ausbezahlt gewe- sen, nicht aber das Kapital (BA pag. B-15-000-000-25-00427). Der Geschädigte ging allerdings davon aus, dass „das von uns [bei der D. SA] investierte Geld, ohne dass wir aktiv etwas dafür getan haben, umgeschrieben“ würde. Anderer- seits hat der Geschädigte EEEE. (Geschädigten-Nr.: 15.031) am 3. April 2007 und am 24. Juni 2007 je € 10‘000.00 und am 30. August 2007 den Betrag von € 20‘000.00 in die E. EF eingelegt, ohne in der Zwischenzeit Rendite- oder Kapi- talzahlungen erhalten zu haben (BA pag. B-15-000-000-05-00370), die allerdings im Mitgliedschaftsvertrag für diese Zeitspanne auch nicht vereinbart waren. Den Anlegern war also keine besondere Vorsicht wegen früherer Leistungsstörungen abverlangt. d.) Wenn die Verteidigung Arglist angesichts der Mitverantwortung der getäusch- ten Personen bestreitet, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden: Zwar mögen einzelne Geschädigte entschieden haben, sich trotz wenig realistischer Gewinnchance auf ein spekulatives Geschäft einzulassen, solange der Gewinn nur genügend hoch sei. Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz indes nicht, sofern ihnen jeden- falls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raf- finierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Nach dem Vorste- henden ist erstellt, dass die Geschädigten nicht primär über das Risiko der An- lage bei der E. EF getäuscht wurden, sondern über den Willen des Beschuldig- ten, die einbezahlten Vermögenswerte überhaupt einer Investition zu- und nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Investor zurückzuführen. Der Täuschung

- 72 - über Rückleistungswille und -fähigkeit erlagen die Geschädigten mithin völlig un- abhängig davon, ob sie die Anlage zur Existenzsicherung (beispielsweise der Altersvorsorge) oder aus Gewinnstreben tätigten. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. 2.3.6.3 Irrtum und Vermögensdisposition Der Irrtum war für die Investoren Anlass, die Vertragssumme auf die Konten der E. EF zu übertragen. Hatten sie sich bereits an der D. SA beteiligt gehabt, so gingen die Einlagen teilweise weiterhin auf ihr Konto, obwohl nun ein neuer Mit- gliedschaftsvertrag die vertragliche Grundlage bildete (beispielhaft: PPP. [Ge- schädigten-Nr.: 15.064]; BA pag. B-15-000-000-11-0037 ff.; …-0053 ff.; …- 0069 ff.; …-0100 ff.). Zu einem erheblichen Teil gingen Einlagen vor dem Hinter- grund des Mitgliedschaftsvertrages auf das Konto der E. Management S.L. (vgl. E. 2.3.4.4). 2.3.6.4 Schaden Soweit die Gelder auf die Konten der E. EF flossen, waren wesentliche Teile davon dazu bestimmt, Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten abzude- cken sowie persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Frau CC. zu erfüllen, aber auch wesentliche Mittel in das von L. beherrschte Vehikel M. S.A. zu überführen, wo sie für spekulative Vorhaben oder nicht werthaltige Ausgaben verwendet wurden. Objektive Gewähr für volle Rückleistung bestand – wie be- reits erwähnt – zum Vornherein keine. Dazu kommt, dass Einlagen in die E. EF in erheblichem Ausmass dazu dienen sollten, Rückleistungen an Investoren des Konstruktes D. SA zu finanzieren, weil der Beschuldigte die Kundengelder unbe- schadet des Zweckes, wofür sie eingebracht wurden, als Pool verstand, aus wel- chem Aufwendungen für alle möglichen Zwecke abzudecken waren. Soweit die Einlagen auf Konten gingen, welche gar nicht der Vertragspartnerin E. EF, son- dern der D. SA zustanden, war die Rückleistungsgewähr noch mehr in Gefahr, weil das Schicksal jener Entitäten und ihrer Bankkonten andere Wege nehmen konnte. Für die jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruch- teil des Soll-Bestandes betragen hat. Die Höhe des betrugswesentlichen Scha- dens lässt sich freilich nicht beziffern, weil es unmöglich ist, eine nach buchhal- terischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen.

- 73 - Das wesentliche Instrument, durch welches die Anleger getäuscht wurden, wa- ren die Mitgliedschaftsverträge und die mit ihnen zusammen vereinbarten Blo- ckierungen der Konten. Diese Dokumente hat für die E. EF der Beschuldigte un- terzeichnet. Er ist deshalb Täter des Betrugs, auch wenn die Vermittler die Anle- ger durch ihre persönlichen Kontakte angeworben und ihm zugeführt haben. In- soweit er auch nicht allein über die eingegangenen Mittel verfügte, sondern grös- sere Beträge auch von L. abdisponiert wurden, so wird seine Tatverantwortung dadurch nicht eingeschränkt; denn der Betrug war mit der schädigenden Vermö- gensdisposition erfüllt. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.5 Subjektive Elemente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, war ihm doch bereits im Kontext D. SA klar geworden, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel weder werthaltig angelegt, noch in der Substanz erhalten werden würden. Dass deshalb die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung von Anfang an im Wert erheblich geschmälert waren, war offensichtlich. Es war eine Frage der Zeit, bis das Sys- tem E. EF kollabierte, weil die vorhandenen und die neu zufliessenden Mittel nicht mehr ausreichen würden, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Der Beschuldigte hat die sich daraus ergebende weitgehende Wertlo- sigkeit der Anlagen wenn auch nicht angestrebt, so als Folge seines Handelns akzeptiert. Durch den Mittelzufluss wurde die E. EF bereichert und zwar spiegelbildlich zu dem bei den Anlegern entstandenen Schaden (ARZT, Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 StGB N 193, 196). Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6).

- 74 - 2.3.6.7 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Dafür ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, wel- ches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c). Als Mittel zur Deckung der Lebensbedürfnisse gingen dem Beschuldigten nam- hafte Mittel aus dem Konto der E. Management S.L. zu: So € 49‘083.00 an ihn direkt und an die A.-Consultancy (BA pag. 05-001-00-00-00-000471) sowie zwi- schen dem 18. Juni 2007 und dem 28. September 2007 insgesamt € 256‘657.30 an die G. GmbH, woraus unter anderem die Monatslöhne (monatlich CHF 6‘509.85 netto) des Beschuldigten von August 2007 bis Januar 2008 be- zahlt wurden (BA pag. 05-001-00-00-00-000460 ff.; …-000503 ff.; BA pag. 07- 007-03-02-01-000039 ff.; …-000048; …-000074; …-000098; …-000108; BA pag. 07-007-03-02-03-000106 ff.; …-000121 f; …-000166 f.; …-000355 f.; …- 001077 ff.; …-002008 ff.; BA pag. 07-002-05-04-01-00032 f.; …-000036 f.; …- 000039 f.; …-000042 ff.; BA pag. 07-002-05-04-02-000206 ff.; …-000224 ff.; …- 000231 ff.; …-000264 ff.; …-000292 ff.; …-000318 ff.). Ausserdem sind rund € 62‘000.00 für Reisen des Beschuldigten und CC. nach Dubai und in die USA ausgegeben worden, für die ein geschäftlicher Bezug fehlt (BA pag. 05-001-00- 00-00-000467 f.). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der E. EF über die beiden eigenen und das Konto der E. Management S.L. auf der Basis der Mitgliedschaftsverträge zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkei- keit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.3.7 Zusammenfasend ist der Beschuldigte für den Kontext E. EF des gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 75 - 2.4 C. GmbH 2.4.1 Übergang von der E. EF zur C. GmbH Zum Auftritt der C. GmbH kam es vor dem Hintergrund einer Intervention der BaFin, welche der E. EF am 19. September 2007 das Einlagengeschäft verbot und die Rückabwicklung der eingegangenen Geschäfte anordnete (BA pag. B- 08-001-002-03-00231 ff). Diesen Beschluss tat die BaFin am 26. September 2007 öffentlich kund (BA pag. 18-005-00-00-00-000024). Begründet wurde der Schritt damit, dass eine Anlagetätigkeit in Deutschland ohne spezielle Bewilli- gung und Aufsicht des Sitzstaates ausgeschlossen sei. Bereits zuvor war die schwedische Finanzmarktaufsichtsbehörde auf die E. EF aufmerksam gewor- den, weil sie zu einer Gruppe von Instituten gehörte, welche die Privilegien einer „ekonomisk förening“ offenbar unrechtmässig verwendet hatten. Dementspre- chend hatte sie der E. EF die Geschäftstätigkeit schon im März 2007 verboten (BA pag. 15-005-00-00-00-000112 f.). P. wies den Beschuldigten auf die Mög- lichkeit der Ausgabe von Genussrechten hin, welcher die Idee aufnahm und den Vertriebsleuten vorstellte (BA pag. 12-042-00-00-00-000017; …-000025). Offen- bar stiess die Präsentation auf Zustimmung, denn am 1. Mai 2007 gab die C. GmbH einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genussrechten aus (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.). Es rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass die Zahlungen der Kunden weder als Kredit an die C. GmbH noch mit dem Auftrag erfolgt sind, für diese eine In- vestition zu tätigen, sondern als Beteiligung an der C. GmbH selbst. Damit sind die Kundenmittel nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob der Vorwurf des Betrugs begründet ist. 2.4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

14. Dezember 2015 folgendes zur Last: Im Zeitraum von ca. Ende Oktober 2007 bis zum 8. April 2008 soll der Beschul- digte durch in Deutschland ansässige Vertriebspartner den Geschädigten die In- vestition in Namens-Genussrechte der C. GmbH angeboten haben, obschon er von Anfang an nicht beabsichtigt haben soll, die so erhältlich gemachten Gelder entsprechend der zuvor gemachten Angaben zu verwenden und er auch nicht über die notwendigen bankenrechtlichen Bewilligungen, Fähigkeiten und Verbin- dungen verfügte, um mit dem entgegengenommenen Geld der Geschädigten

- 76 - entsprechend der gemachten Versprechungen zu verfahren (Anklagezif- fer 1.1.3.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.4.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte den Geschädigten als Vertreter der C. GmbH gegen Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt € 60‘000‘000.00 auf den Namen lautende Genussrechte mit einem Nennwert von € 10.00 je Genussrecht, eingeteilt in drei Klassen zu je € 20‘000‘000.00 ausge- geben haben und zwar mit der Vorgabe, eine Dividende zu entrichten. Die Ge- nussrechtsklassen I, II und III sollen sich nach der Länge ihrer Laufzeit und der zu entrichtenden Dividende unterschieden haben: Klasse I mit einer Laufzeit von einem Jahr und 3.5 % Grunddividende pro Jahr, Klasse II mit einer Laufzeit von drei Jahren und 5.5 % Grunddividende pro Jahr und Klasse III mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Grunddividende von 7.5 % pro Jahr – jeweils auf den Nennwert der gezeichneten Genussrechte. Ferner soll der Beschuldigte den Ge- schädigten eine Beteiligung am Jahresüberschuss der C. GmbH in Aussicht ge- stellt haben, die bis zu 30 % der Grunddividende betragen haben soll. Schliess- lich soll er versprochen haben, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital nach dem Ende der Laufzeit zum Nennwert zurückzuerstatten. In Abweichung vom Vorgenannten soll der Beschuldigte in gewissen Fällen schriftliche Nebenabsprachen geschlossen haben, in denen den Geschädigten monatliche Akontozahlungen in Form von Profiten von 0.6 % bis 2.5 % auf den Nettoanlagebetrag garantiert worden seien. Diese monatlichen Akontozahlungen sollen die jährliche Zinszahlung ersetzt haben (Anklageziffer 1.1.3.1.2). 2.4.2.2 In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geschädigten indes getäuscht: Er soll den Geschädigten nur vorgegeben haben, befähigt und berechtigt zu sein, die Namens-Genussrechte zu vertreiben. Ebenfalls habe er darüber getäuscht, dass das gezeichnete Namens-Genussrechtskapital sicher und profitabel in Pro- jekte der erneuerbaren Energien investiert werde. Er soll dies getan haben, in- dem er auf der Website http://www.c.ch das Geschäftsmodell mit seiner beson- deren Sicherheit angepriesen und diesen Vorzug mit der Behauptung untermau- ert habe, die C. GmbH habe exklusive Kooperationsverträge mit den jeweiligen Projektverantwortlichen abgeschlossen und/oder sei im Besitz einer eigenstän- digen Projektfirma (Anklageziffer 1.1.3.1.3). Neben einem professionell gestalte- ten Auftritt und zahlreichen Formularen, die die Geschädigten im Hinblick auf die Anlage einzureichen hatten (darunter ein Zeichnungsschein, ein Legitimations- nachweis, ein Beratungsprotokoll sowie eine Analyse zur persönlichen Vermö-

- 77 - genslage), soll der Beschuldigte die C. GmbH mit einem Verkaufsprospekt aus- gestattet haben, den er zuvor der BaFin der Prüfung auf Vollständigkeit vorgelegt hätte. Ohne auf den rein formellen Charakter der Genehmigung hinzuweisen, soll der Beschuldigte das gesamte Geschäftsmodell als von der Finanzmarktaufsicht bewilligt beworben haben (Anklageziffern 1.1.3.1.4 und 1.1.3.1.5). 2.4.2.3 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als der Vorsatz, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital ausschliesslich werterhaltend und zu- dem gewinnbringend in äusserst sichere Projekte anzulegen, lediglich vorgespie- gelt worden sein soll, während der tatsächliche Wille des Beschuldigten dahin- gehend gelautet habe, das einbezahlte Kapital für Abdispositionen zu verwen- den, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für die Ge- schädigten sei die Täuschung über den inneren Willen des Beschuldigten weder überprüfbar, noch erkennbar gewesen (Anklageziffer 1.1.3.2). 2.4.2.4 Die sich aufgrund der professionellen Korrespondenz, der professionell gestalte- ten Verträge und Internetseite sowie aufgrund des von der BaFin (formell) ge- prüften Verkaufsprospekts im Irrtum befindlichen Anleger der C. GmbH sollen daraufhin Namens-Genussrechtskapital gezeichnet und gestützt darauf Einlagen in Höhe von rund € 2‘200‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, da der Beschuldigte das Kapital weder sicher noch gewinnbrin- gend angelegt und das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung be- trieben habe. Zudem habe er keine Buchhaltung geführt, mit welcher die tatsäch- lichen Schuldverhältnisse der C. GmbH hätten nachvollzogen werden können. Hierdurch sollen die anlegerischen (Rück-) Forderungen erheblich gefährdet, mithin in ihrem wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sein (Anklageziffern 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5). 2.4.2.5 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich unrechtmässig verwendet, indem er es nie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen werterhal- tend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe er Abdispo- sitionen für Vertriebs- und Verwaltungskosten getätigt, die den hierfür mit den Anlegern vereinbarten Betrag überstiegen haben sollen, und habe weitere be- triebsfremde Abdispositionen vorgenommen (Anklageziffer 1.1.3.5.1 ff.). Im Ein- zelnen: a.) Vertriebs- und Verwaltungskosten: Entgegen den im Verkaufsprospekt der C. GmbH zum Verwendungszweck des entgegengenommenen Namens-Genuss- rechtskapitals gemachten Angaben, soll der Beschuldigte mehr als 6 % für Ver- triebs- und externe Verwaltungskosten aufgewendet haben. Zwischen dem

- 78 -

28. Dezember 2007 und dem 7. April 2008 seien von den eingegangenen Anle- gergeldern in Höhe von € 2‘326‘162.00 zumindest € 176.594.00 als Vermittlungs- provision und Verwaltungsgebühren an R., an die QQQQ. GmbH und an die G. GmbH weitergeflossen. Dies entspreche einem Anteil von 7.6 % und zwar obschon die C. GmbH bis dahin keinerlei Rendite erwirtschaftet haben soll. b.) Zahlung an RRRR. bzw. SSSS. GmbH i.Gr.: Per 27. November 2007 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH eine Zahlung über € 50‘012.24 zu Gunsten von RRRR. veranlasst haben. Hintergrund der Zahlung sei eine vertragliche Ab- rede gewesen, nach welcher sich die C. GmbH verpflichtet haben soll, der SSSS. GmbH i.Gr. ein Darlehen über € 15‘000‘000.00 zu verschaffen. c.) Zahlungen an die TTTT. S.L.: Der Beschuldigte soll zwischen dem 30. No- vember 2007 und dem 21. Dezember 2007 mittels neun Zahlungsanweisungen insgesamt € 546‘515.55 von zwei Konten der C. GmbH auf die TTTT. S.L. über- tragen haben, obschon mit dieser keine Investmentvereinbarungen bestanden haben und die übertragenen Vermögenswerte alsdann bar abgehoben oder an Privatpersonen überwiesen und im Übrigen für Zahlungen an Personen verwen- det worden sein sollen, mit welchen die E. EF einen Mitgliedschaftsvertrag abge- schlossen hatte. d.) Zahlung an die Gesellschaft AAAAA.: Per 31. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit € 1‘000‘510.00 belastet haben, welcher der zu grün- denen Kommanditgesellschaft AAAAA. gutgeschrieben worden sei. Die C. GmbH hätte bei Gesellschaft AAAAA. als Kommanditärin fungieren und der Gesellschaft einen nicht haftenden Betrag von € 1‘000‘000.00 zur Verfügung stellen sollen. e.) Zahlungen im Zusammenhang mit der BBBBB. AG: Zwischen dem 7. März 2008 und dem 31. März 2008 soll der Beschuldigte das Konto der C. GmbH mit drei Zahlungen zu insgesamt € 35‘902.79 belastet haben. Ein Teil des Geldes soll an die CCCCC. AG geflossen sein, um damit einen Teil des Kaufpreises von 300 Inhaberaktien der BBBBB. AG zu bezahlen, welche der Beschuldigte am

10. März 2008 von der DDDDD. AG erworben habe. Den Rest soll der Beschul- digte direkt der BBBBB. AG bezahlt haben. f.) Zahlung an die D. Financial Ltd.: Per 7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH den Betrag von € 7‘440.00 zu Gunsten der D. Financial Ltd. verwendet haben, ohne dass der Zahlung eine Investmentvereinbarung zu- grunde gelegen habe.

- 79 - g.) Zahlungen an Anleger der C. GmbH: Zwischen dem 4. Januar 2008 und dem

7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH sechzig Transaktio- nen von insgesamt € 119‘532.04 veranlasst haben, um damit in schriftlichen Ne- benabsprachen vereinbarte monatliche Zinszahlungen an Anleger zu leisten. h.) Fiktive Renditen an Anleger der E. EF: Zwischen dem 5. März 2008 und dem

13. März 2008 soll der Beschuldigte das Konto, lautend auf die C. GmbH, insge- samt siebenmal im Totalbetrag von € 47‘572.00 für Zahlungen belastet haben, die Anlegern der E. EF als fiktive Renditen ausbezahlt worden seien. i.) Zahlungen an das Reisebüro KKK. AG: Per 29. Januar 2008 und 11. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit insgesamt € 51‘766.74 belastet haben, um damit private Luxusreisen für sich, CC. und deren Eltern nach Dubai zu bezahlen. 2.4.2.6 Schliesslich soll der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er neben seiner deliktischen Erwerbstätigkeit keiner anderen nachgegangen sei und bereit gewesen sei, beliebig viele Menschen zu betrügen. Insgesamt habe der Beschuldigte rund € 62‘000.00 zur G. GmbH verschoben, von welcher er für die Monate Februar 2008 und März 2008 einen Lohn bezogen habe. Anderweitig habe die G. GmbH ihren Betriebsaufwand nicht decken kön- nen. Des Weiteren ergebe sich die Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus der Aufwendung von rund € 52‘000.00 für private Luxusreisen. Aus der investierten Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte, sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe sich, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen aus- geübt habe, womit er sich zumindest einen namhaften Beitrag an seine Lebens- haltungskosten finanziert habe. 2.4.3 Personalbeweis 2.4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte aus, die Genussrechte seien durch Vertriebspartner in Deutschland verkauft worden, welche er noch durch seine Tätigkeiten mit der D. SA und der E. EF gekannt habe. Der Vermittler habe ihm nach dem Kunden- gespräch den ausgefüllten Zeichnungsschein und das Beratungsprotokoll zuge- stellt, worauf der Investor zehn Tage Zeit erhalten habe, um die Einlage zu leis-

- 80 - ten. Hiervon seien gemäss Prospekt je 3 % an den Vermittler und 3 % als Ver- waltungsgebühr abgeführt worden. Der Verkaufsprospekt der C. GmbH sei vom deutschen Rechtsanwalt HHH. aufgesetzt worden. Dieser habe auch die Ab- nahme durch die BaFin betreut. Dass der Prospekt ausserdem eine Zusammen- arbeit der C. GmbH mit der M. S.A. beschreibe, entspreche nicht den Tatsachen. Die C. GmbH habe aufgrund der Situation von L. stattdessen in die TTTT. S.L. investiert (BA pag. 13-000-00-00-00-000143 ff.; …-000213). Zur TTTT. S.L. gab der Beschuldigte an, sie befasse sich mit dem Aufbau zweier Solaranlagen in Spanien. Er sei zu 90 % an ihr beteiligt, auf K. und J. entfielen je 5 % der Unternehmensbeteiligung. Um sich über den Projektfortschritt zu doku- mentieren, sei er rund 10–15 Mal vor Ort gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000143). Über die Konten der TTTT. S.L. sei ausschliesslich J. verfügungsbe- rechtigt gewesen. Er selber habe keine Zahlungen veranlasst (BA pag. 13-000- 00-00-000211). Auf Vorhalt, dass J. zahlreiche Barabhebungen getätigt haben soll, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt (BA pag. 13-000-00-00-00-001044). Zum weiteren Vorhalt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. selbst per E-Mail angewiesen habe, sechsstellige Beträge von der TTTT. S.L. zu den Anlagege- sellschaften zu transferieren, hatte er keine Erinnerung (BA pag. 13-000-00-00- 00-001048). Ebenfalls keine Erklärung gab der Beschuldigte zu einem E-Mail vom 24. Februar 2008 an J., in welchem er schreibt: „Für Extremis benötige ich dann noch etwas von der TTTT. S.L., denn die ist ja der Sicherungshafen und Reserve für mich, werde es Dir morgen mitteilen.“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 001179). Zur BBBBB. AG sagte der Beschudigte aus, er sei zu 100 % Alleinaktionär. Zwi- schen ihr und der C. GmbH bestehe ein Vertrag, gestützt auf welchen Letztere eine Zahlung von ca. € 9‘000.00 geleistet habe. Ziel sei es gewesen, gemeinsam mit RRRR. ein Halbleiterwerk zu bauen. Er habe sich jedoch nicht weiter um das Projekt gekümmert (BA pag. 13-000-00-00-00-000241). Zur Gesellschaft AAAAA., welche in erneuerbare Energien investiere, sagte der Beschuldigte, er sei „Kommanditist“. Die C. GmbH habe ihr zu diesem Zweck Kundengelder in Höhe von rund € 1‘000‘000.00 übertragen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000148 f.). Die Anlage bei der Gesellschaft AAAAA. sei ihm von RRR. empfohlen worden, der schon für die E. EF als Vermittler tätig gewesen sei. Wie das Geschäft der Gesellschaft AAAAA. funktionierte, vermochte er indes nicht zu sagen (BA pag. 13-000-00-00-00-000205 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, bei sämtlichen Konten der C. GmbH die je- weiligen Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Soweit seine Frau Aufträge erteilt

- 81 - habe, sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00- 000202). 2.4.3.2 Aussagen von P. P. sagte aus, er sei es gewesen, der beim Beschuldigten mit dem „Wunsch“ vor- stellig geworden sei, ein Genussrechtspapier zu entwickeln (BA pag. 12-042-00- 00-00-000017; …-000025). Konkrete Ratschläge, in welche Geschäfte der Be- schuldigte investieren solle, habe er ihm indes nicht erteilt, auch habe er nicht erfahren, ob und wie die Kundengelder effektiv angelegt worden seien (BA pag. 12-042-00-00-00-000026). Für die Verträge sei der Beschuldigte alleine zu- ständig gewesen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Prospekts habe Q. auf An- weisungen des Beschuldigten besorgt (BA pag. 12-042-00-00-00-000028). 2.4.3.3 Aussagen von Q. Q. gab an, im Kontext der C. GmbH für die Prospektierung und für den Aufbau eines Vertriebsnetzes zuständig gewesen zu sein. Ob und wie die Kundengelder investiert worden sind, vermochte er nicht zu sagen (BA pag. 12-043-00-00-00- 000011 f.). Zu den Aussagen von Q. über die Reise nach Dubai kann auf E. 4.3.6 verwiesen werden. 2.4.3.4 Aussagen von FFFFF. FFFFF. sagte aus, er habe an einer Veranstaltung im Herbst 2007 in den Ge- schäftsräumlichkeiten in Z. zum ersten Mal von der C. GmbH erfahren. Er habe sich daraufhin mit dem Beschuldigten getroffen und namens der QQQQ. GmbH einen Kooperationsvertrag mit der C. GmbH abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Kunden zu einer Anlage überzeugt. Wie das einbezahlte Geld indes konkret verwendet würde, will auch FFFFF. vom Beschuldigten nicht erfah- ren haben (BA pag. 12-029-00-00-00-000044 ff.). 2.4.3.5 Aussagen von GGGGG. Der Vermittler GGGGG. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge be- fragt aus, ihm sei die C. GmbH von Q. in ihren Geschäftsräumlichkeiten in Z. vorgestellt worden. Der Beschuldigte sei am Tag der Präsentation nicht anwe- send gewesen. Die Zusammenarbeit mit der C. GmbH sei ihm von einem Bran- chenkollegen empfohlen worden. Zur Sicherheit der Anlage befragt hielt er fest, das Geld habe von der C. GmbH in etwas Dingliches investiert werden sollen.

- 82 - Man habe darum eine Substanz als Gegenwert erwartet (TPF pag. 280 931 002 ff.). 2.4.3.6 Aussagen von OOO. Der Vermittler OOO. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge aus, er sei zu einer Schulung eingeladen worden. Für ihn sei matchentscheidend gewe- sen, dass das Produkt C. GmbH der BaFin vorgestellt worden war. Er habe es insgesamt als sicherer und seriöser als jenes der D. SA empfunden (TPF pag. 280 931 028 f.). 2.4.3.7 Aussagen von Geschädigten Zum Handlungsmuster im Kontext C. GmbH liegen aus dem Vorverfahren spär- liche Aussagen vor, was sich indes teilweise damit kompensieren lässt, als dass neben den Zeichnungsscheinen auch sogenannte Beratungsprotokolle vorlie- gen. Daraus geht hervor, dass die Belehrung der Kunden über das Investment ihrer Gelder und über das damit einhergehende Risiko in der Regel kongruent zum Verkaufsprospekt erfolgte. Die Anlegerin PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der C. GmbH auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Den Zeichnungs- schein habe die Beraterin ausgefüllt, sie selbst habe nur unterschrieben. Wes- halb die Beraterin ihre Risikobereitschaft als „hoch“ eingestuft habe, wisse sie nicht, sie habe jedenfalls nicht von Anfang in Kauf genommen, die gesamte Ein- lage zu verlieren (TPF pag. 280 932 019 f.). NNN. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, er habe den Verkaufsprospekt durchgelesen. Es habe Ökostrom in Masse produziert werden sollen. Dies habe vernünftig geklungen, ausserdem habe er sich sinngemäss davon leiten lassen, dass Windkrafterzeugung etwas „Reelles“ sei (TPF pag. 280 932 005 f). 2.4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text C. GmbH die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.4.4.1 Zum Kontext C. GmbH im Allgemeinen Die C. GmbH wurde gemäss ihrer Gründungsurkunde am 29. Januar 2007 vom Beschuldigten und CC. mit einem Stammkapital von CHF 20‘000.00 gegründet,

- 83 - wobei das Stammkapital je zur Hälfte dem Beschuldigten und seiner Frau zufiel. Am 8. Februar 2007 wurde die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte und CC. waren beide einzelzeichnungsberechtigt, der Beschuldigte wurde als Geschäftsführer bestellt (BA pag. 05-001-00-00-00-001228 ff.). Der Anmeldung an das Handelsregister lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft vorerst die internationale Unternehmensberatung bezweckte (BA pag. 05-001- 00-00-00-001231). Auf den 24. September 2007 wurde der Gesellschaftszweck geändert. Fortan lautete er: „Emission, Leitung und Verwaltung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Vertrieb und Verkauf von eigenen Anlagefonds in den Bereichen erneuerbare Energien und Technologie“ (BA pag. 05-001-00-00-00- 001232 f.). Am 19. Februar 2010 wurde die Gesellschaft aufgrund der Interven- tion der EBK mit nachfolgender Konkurseröffnung aus dem Handelsregister ge- löscht. Die C. GmbH war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit mindestens CHF 1‘800‘000.00 überschuldet (BA pag. 18-005-00-00-00-000374 f; …- 000566). 2.4.4.2 Verkaufsprospekt und weitere Dokumente a.) Es liegt ein Verkaufsprospekt vom 1. Mai 2007 vor, mit welchem der Beschul- digte das Publikum über die Vermögensanlage bei der C. GmbH informierte (BA pag. 13-000-00-00-00-001598 ff.). Daraus geht die Tätigkeit des Beschuldigten als alleiniger Geschäftsführer hervor, das Emissionsvolumen von € 60‘000‘000.00 sowie die vorgesehenen Genussrechtsklassen und die geplante Mittelverwendung im Bereich erneuerbarer Energien. Namentlich erwähnt wird eine Zusammenarbeit mit der M. S.A., mit welcher am 17. Januar 2007 ein Ver- trag abgeschlossen worden sei (S. 26). Zudem enthält der Prospekt die Zusiche- rung, dass die Nettoeinnahmen der Gesellschaft nicht für andere als die im Pros- pekt aufgeführten Zwecke verwendet würden. Weiter geht aus mehreren Stellen eine Rückzahlungspflicht der Gesellschaft hervor, nämlich auf:  S. 4: Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zum Nennwert;  S. 5: Kapitalrückzahlung per Ende des ersten Monats nach Ende der Laufzeit; auf S. 23 als „Planzahl“-Basis erwähnt;  Anhang C (Genussrechtsbedingungen), § 20: Nachrangigkeit der Anleger gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft, Vorrangigkeit gegen- über den Gesellschaftern. Die Belehrung der Anleger über das der Investition inhärente Risiko nimmt im Prospekt einen ganzen Abschnitt ein (BA pag. 13-000-00-00-00-001604 ff.). Da- rin wird u.a. hingewiesen auf:

- 84 -  unternehmerische Risiken mangels staatlicher Kontrolle und Gefahr un- genügender Wirtschaftlichkeit;  Insolvenzgefahr für die Gesellschaft;  Risiko der Verweigerung von Bewilligungen für die durch ein „Anlageob- jekt avisierten Projekte“;  Auszahlungsanspruch unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten;  Verspätung oder Ausfall der Rückzahlung bei Liquidationsengpässen bzw. Insolvenz der Gesellschaft. b.) Der von den Anlegern ausgefüllte Zeichnungsschein (beispielhaft: BA pag. 15-197-00-00-00-000003 f.) regelt die individuelle Vertragsbeziehung zwi- schen dem Anleger und der C. GmbH. Daraus gehen unter anderem der Anla- gebetrag und die gewünschte Namens-Genussrechtsklasse hervor. Auch auf dem Zeichnungsschein findet sich eine Risikobelehrung. c.) Weiter findet sich für jeden Anleger eine „Analyse zur persönlichen Vermö- gensanlage“ sowie ein „Beratungsprotokoll“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 30-00260 f.), in welchen die Anlageziele und die finanziellen Kapazitäten des Kunden ermittelt und festgehalten wurden. Zudem füllte der Berater für seinen Kunden einen „Legitimationsnachweis“ aus, der letztlich eine Identitätsprüfung darstellt (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-30-00262). 2.4.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen der Geschädigten, welche im Kontext der C. GmbH investierten, flossen auf die von dieser unterhaltenen Konten bei den Banken HHHHH., LL. und IIIII.. Die Gesellschafter A. und – bis auf eine Ausnahme – auch CC. waren an sämtlichen Gesellschaftskonten einzelzeichnungsberechtigt (BA pag. 05-001- 00-00-00-01172; …-01177; …-01183; …-01187). Die Einlagen sind, wie in den Kontexten D. SA (E. 2.2.3.3) und E. EF (E. 2.3.4.3) umfassend dokumentiert und durch die BKP ausgewertet worden. Das Ergebnis erscheint im Anhang III zur Anklageschrift und in einer speziellen Tabelle (BA pag. 14-006-00-00-00-000001 ff.). 2.4.4.4 Verwendung der Kundengelder Die BKP hat die Belege über die Konten der C. GmbH gleich wie im Kontext E. EF (E. 2.3.4.4) ausgewertet (BA pag. 05-001-00-00-00-01163 ff.). Daraus

- 85 - ergibt sich, dass die eingelegten Mittel im Wesentlichen zu denselben Zwecken wie in den beiden anderen Kontexten verwendet worden sind, nämlich folgender- massen: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 5‘550.00 ab Kon- ten bei der Bank LL.,€ 7‘209.21 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 266‘981.71, eventuell € 314‘553.71 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 179‘450.00 ab Konten bei der Bank LL., € 417‘077.79 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 1‘036‘412.79 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 10‘000.00 ab Konten bei der Bank LL. und € 113‘784.53 ab dem Konto der Bank IIIII.. 2.4.5 Zusammenfassung Nach Aussage von P. war der Beschuldigte für den Inhalt des Verkaufsprospekts der C. GmbH verantwortlich, welcher als Basis für die Akquisition der Anleger durch die Vermittler diente (E. 2.3.4.2); dieser hat zwar einen inhaltlichen Auftrag zur Kreation der erwähnten Unterlage nicht zugegeben (BA pag. 13-000-00-00- 00-000143), aber eingeräumt, dass deren Autor von ihm beigezogen wurde (BA pag. 13-000-00-00-00-000175); an anderer Stelle bestätigte er aber, dass er an einem Workshop zusammen mit P. und Q. einen Workshop für dieses Anlagege- fäss durchgeführt habe, an welchem der Prospekt kreiert worden sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000837). Immerhin firmierte er für die C. GmbH diese Unter- lage (BA pag. 18-005-00-00-00-000494). Er hat auch, zusammen mit CC., die Gesellschaft gegründet und deren effektive Geschäftsführung allein wahrgenom- men (E. 2.4.4.1). Der weitere Tatablauf erfolgte analog zur bereits mit der E. EF erprobten Vorge- hensweise: An einer eigens hierfür organisierten Veranstaltung wurde das Anla- gekonzept zahlreichen Vermittlern, welche teilweise schon im Kontext der E. EF aufgetreten waren, nähergebracht. Die konkrete Verwendung der Vermögens- werte wurde nicht erörtert. Die daraufhin durchgeführten Beratungsgespräche führten zur Zeichnung zahlreicher Namens-Genussrechts-Scheine, auf welchen die einzulegende Anlagesumme und die „Genussrechtsklasse“ bezeichnet wur- den (E. 2.4.3.4). Die Anleger verpflichteten sich zur Einzahlung binnen zehn Ta- gen. Wenn der Beschuldigte seinen Antrag akzeptierte, erhielt der Kunde eine „Bestätigung Namensgenussrechtsanteile“ (vgl. BA pag. B-18-005-00-00-00-

- 86 - 000545 f.), die zwar nicht unterzeichnet, aber von der C. GmbH ausgestellt und versandt wurde und daher dem Beschuldigten zugerechnet werden muss. Durch den Anklageanhang III und die gesonderte Tabelle sind die Zahlungen der Anleger an die C. GmbH zweifelsfrei belegt und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. 2.4.6 Rechtliche Würdigung 2.4.6.1 Arglistige Täuschung a.) Die Beteiligung an einer in der Schweiz eingetragenen GmbH unterliegt dem inländischen Recht. ab.) Für Aktiengesellschaften erlaubt das Gesetz die Herausgabe von Partizipa- tionsscheinen und Genussscheinen. Die Ersteren werden gegen Einlage ausge- geben (Art. 656a Abs. 1 OR) und bilden deshalb einen Teil des Grundkapitals. Sie verleihen das gleiche Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn und Liquidations- überschuss wie die Aktien (Art. 656f Abs. 1 OR), aber kein Stimmrecht (Art. 656c Abs. 1 OR). Es handelt sich also um eine besondere Art der Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft, welche am Einfluss der Aktionäre auf deren Geschäfts- gebaren nichts ändert (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 5 N 8 ff.). Das Partizipationsscheinkapital muss in den Statuten verankert sein (Art. 627 Ziff. 9 OR) und wird in der Bilanz als Bestandteil des Grundkapitals in den Passiven ausgewiesen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR; BÖCKLI, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich 2014, N 452). Die Genussscheine bilden die ältere, schon im ursprünglichen Recht vorgesehene Erscheinungsform, welche das Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn oder Liquidationsergebnis oder auf Bezug neuer Aktien verleihen (Art. 657 Abs. 1 und 2 OR). Sie fokussieren deshalb auf wirtschaftliche Teilhabe und sind in dieser Hinsicht mit den Partizipationsschei- nen vergleichbar. Allerdings dürfen sie nicht gegen Einlage ausgegeben werden und haben folglich keinen Nennwert (Art. 657 Abs. 3 OR) und scheinen in der Bilanz nicht auf (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., N 78). Das Motiv der Emission ist daher eine besondere Beziehung zur AG, welche gesetzlich nicht abschliessend umschrieben ist (Art. 657 Abs. 1 OR). Auch Genussscheine müssen in den Sta- tuten vorgesehen sein (Art. 657 Ziff. 9 OR), ac.) Bis zum 1. Januar 2008 war für die GmbH gesetzlich weder der Genuss- noch der Partizipationsschein vorgesehen. Mit dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 774a OR wurde das Instrument des Genussscheins eingeführt. Wie schon der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts klar macht,

- 87 - wurde es aus diesem hergeleitet und sollte den gleichen Rahmenbedingungen unterworfen sein. Insbesondere sind Genussscheine obligatorisch in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 8 OR). Gemäss dem Expertenbericht zu die- ser Revision sprach der eher personalistische Charakter der GmbH für die Über- nahme dieses Instruments (BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, Expertenbericht zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, April 1999, S. 29 [abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirt- schaft/gesetzgebung/archiv/gmbh/vn-ber-d.pdf]). In der Botschaft wird dazu aus- geführt, dass der Genussschein nicht nur im Gesetz der GmbH nicht vorgesehen war, sondern nie gerichtlich zu beurteilen gewesen sei (BBl 2002 3148, 3248). Es stellt sich die Frage, ob Genussscheine vor dem 1. Januar 2008 an Personen ausgegeben werden durften, die mit der Gesellschaft nicht in besonderer Weise verbunden waren und ob dies unentgeltlich geschehen sollte oder nur gegen eine fixe Einlage. Art. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht zeigt, dass es in der Praxis zu solchen Emissionen auch ohne gesetzliche Grundlage kam. Art. 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht bestimmt: Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzu- passen. Diese Bestimmung ist auf Beteiligungen ausgerichtet, welche gerade nicht zur Vergrösserung des Eigenkapitals ausgegeben worden sind; denn nur dann mussten sie in der Bilanz nicht als Passivposition ausgewiesen werden. Hätte eine GmbH demgegenüber einen Anteilsschein – unter welcher Bezeichnung auch immer – gegen ein Entgelt emittiert, aber nicht als Eigenkapital behandeln wollen, so hätte die Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr einen entspre- chenden Gewinn erzielt und in der Erfolgsrechnung ausweisen müssen. Die da- rauf anfallende Ertragssteuer hätte zu einem den Gesellschaftsinteressen wider- sprechenden Resultat geführt. Für den vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die „Namensgenussrechtsanteile“ nach Ende der Laufzeit zurückzubezahlen wa- ren; in jenem Moment wäre es buchhalterisch zu einem Verlust gekommen.

- 88 - Es folgt daraus, dass die für die C. GmbH tatsächlich ausgegebenen „Namens- genussrechtsanteile“ keine Genussscheine darstellten, weder im Lichte von Art. 774a OR, noch im Sinne der früheren Usanzen. ad.) Art. 1156 OR bestimmt: 1 Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden. 2 (…) 3 Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entspre- chenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt haben, solidarisch für den Schaden haftbar. Die Definition der Anleihensobligation und die daraus fliessende Unterscheidung vom gewöhnlichen Darlehen sind vorausgesetzt für die in Abs. 3 geordnete, be- sondere Haftung bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt. Inhaltlich geht es um Grossdarlehen, welche in Teilbeträge aufgeteilt sind, für die ein einheitlicher Rechtsrahmen gilt – punkto Zinssatz, Anlagesumme, Laufzeit (BGE 113 II 283 E. 5a; REUTTER/STEINMANN, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, vor Art. 1157 OR N 1; BÖSCH/LEISINGER, in Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 1156 OR N 5). Vom gewöhnlichen Darlehen unterscheidet es sich durch das öffentliche Angebot zur Zeichnung mittels eines Prospekts. Die Form des Ange- bots ist nicht an ein bestimmtes Medium gebunden; insbesondere kann es auf einer allgemein zugänglichen Internetseite publiziert sein (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 19). Öffentlichen Charakter hat es nur, wenn es sich an einen grösseren Kreis von möglichen Anlegern richtet; als Mindestzahl wird bald 20 (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 6), bald 150 genannt (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 20). Das Angebot muss an Inländer gerichtet sein; dafür ist die Gesamtheit der Anleihensmerkmale entscheidend, also nicht allein die Währung, in welcher aufgenommen werden soll (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 17). Hingegen ist es nicht zwingend, dass ein inländischer Emittent auftritt (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 34); dieses Element entscheidet nur darüber, ob unter den Anlegern eine Gläubigergemeinschaft mit den Rechtsfolgen von Art. 1157 ff. OR entsteht. Zum Angebot gehört zwingend ein Prospekt, der die wesentlichen Informationen für den Investitionsentscheid der prospektiven Anleger enthält (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 9), also Laufzeit, Zins, Rückzahlungsbedingungen, das Bestehen von Sicherheiten, nicht aber die Beschreibung der Risiken dieser An- lage (WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2012, Art. 1156

- 89 - OR N 17, 20). Nach geltendem Recht ist die Anleihensobligation als Wertpapier oder als Wertrecht ausgestaltet. Im ersten Fall kann das Recht nur mittels einer Urkunde geltend gemacht oder übertragen werden (Art. 965 OR), im zweiten Fall hat es die Form eines Wertrechts, welches gemäss Art. 973c OR mit der Eintra- gung in ein dafür bestimmtes Buch des Schuldners entsteht und den Gläubiger sowie die Anzahl und Stückelung des Wertes ausweist. Freilich wurde bereits vor dieser auf 1. Januar 2010 eingeführten Bestimmung ein solches Wertrecht als genügende Basis für die Anleihensobligation erachtet – sog. unverbriefte Obliga- tionenanleihen (WATTER/NOTH, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auf- lage, Basel 2008, Art. 1156 N 3). In diesem Lichte erscheinen die von der C. GmbH ausgegebenen Genussrechte als Anleihensobligation: Sie wurden als Wertrechte ausgestaltet, indem ihnen auf den Bestätigungen konkrete fortlaufende Nummern zugeordnet, die Anzahl, der Zinssatz sowie die Laufzeit definiert sind und sich aus der Stückelung und der Gesamtsumme der Wert des einzelnen Rechts ergibt (BA pag. 18-005-00-00-00- 000546). Ein Verkaufsprospekt mitsamt Angaben über die Anlageziele und -po- litik, Bedingungen der Genussrechtsbeteiligung und vorgedrucktem Zeichnungs- schein (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.) wurde auf der Website http://www.c.ch publiziert (BA pag. 18-005-00-00-00-000004 ff.). af.) Die Ausgabe von Anleihensobligationen ist keine den Banken vorbehaltene Aktivität (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die EBK stufte die Genussrechte der C. GmbH allerdings nicht als Anleihensobligation ein, weil die Informationen in deren Pros- pekt nicht dem durch Art. 1156 OR vorgeschriebenen Umfang entsprächen (BA pag. 15-005-00-00-00-000706). Prospektmängel können, wie dargelegt, eine zi- vilrechtliche (Mit-) Haftung auslösen. Die EBK hat Prospektmängel festgestellt und daraus abgeleitet, dass die C. GmbH e contrario eine unter das Bankenge- setz fallende Tätigkeit ausübe (BA pag. 18-005-00-00-00-000706). Ausserdem erwog sie, dass zwischen ihr, der D. SA, der E. EF und weiteren Gesellschaften eine Gruppe bestünde, innerhalb welcher die Begriffe „Bank“ und „Sparkasse“ verwendet würden. Das zweitgenannte Element gab der Tätigkeit dieser Gruppe einen illegalen Charakter, da sie keine bankengesetzliche Bewilligung dazu hatte (Art. 1 Abs. 4 BankG), was genügte, um den Konkurs der ganzen Gruppe anzu- ordnen (Art. 33 Abs. 1 BankG; BA pag. 18-005-00-00-00-000708). Das erstge- nannte Element war nicht von der EBK zu beurteilen, denn die Folgen eines man- gelhaften Prospekts für Anleihensobligationen hat gegebenenfalls das Zivilge- richt zu entscheiden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch gerade die bewilligungslose Entgegennahme von Publikumseinlagen vorgeworfen, nicht

– wenigstens nicht im Kontext der C. GmbH – der Gebrauch der Begriffe „Bank“ oder „Sparkasse“.

- 90 - ag.) Daraus folgt, dass die inländischen Kunden nicht im angeklagten Sinne über das Fehlen einer bankenrechtlichen Bewilligung getäuscht wurden. Ob die Be- werbung von Kundengeldern für eine Anleihensobligation im Ausland hätte be- willigt werden müssen, ist in diesem Verfahren weder für Deutschland, noch für Österreich erstellt. Insbesondere lag dem positiven Bescheid des BaFin vom

11. Mai 2007 (BA pag. 13-000-00-00-00-001657 f.) eine Prüfung auf Vollständig- keit des in Deutschland zu vertreibenden Prospekts zugrunde, nicht die Richtig- keit der darin enthaltenen Angaben. Wäre die Sammlung von Kundengeldern auf der Basis des Prospekts widerrechtlich gewesen, so wäre die deutsche Finanz- marktaufsichtsbehörde schon in jenem Zeitpunkt eingeschritten. Eine Täuschung im Zusammenhang mit Bewilligungserfordernis und mit der deutschen Genehmi- gung liegt deshalb nicht vor. b.) Allerdings rechneten diejenigen Personen, welche einen bestimmten Betrag für eine der drei Anlageklassen zeichneten und einzahlten, damit, dass er ihnen am Ende der vereinbarten Laufzeit des Investments zurückbezahlt werde. So wurde es ihnen im Verkaufsprospekt zugesichert (E. 2.4.4.2 a.) vorstehend). Der Anleger optierte für die Laufzeit als „Investitionszeitraum“ unterschriftlich auf dem Formular „Analyse“ und auf einem „Zeichnungsschein“ (E. 2.4.4.2 b.) vorste- hend) Dieser enthielt in Bezug auf das Risiko die Bemerkung, es handle sich nicht um „eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unterneh- mensbeteiligung mit den im Prospekt beschriebenen Risiken“. Auf dem Formular „Analyse zur persönlichen Vermögensanlage“ erklärte der Kunde, zur Kenntnis zu nehmen, dass die „Investition (…) auch mit einem Totalverlust des von mir eingesetzten Kapitals verbunden sein kann“. Auch im Verkaufsprospekt wurde einlässlich auf das mit der Anlage verbundene Risiko hingewiesen. Nach Einzah- lung des Anlegers sandte ihm die C. GmbH eine „Bestätigung zu Zeichnungs- schein Nr. …“ (BA pag. 18-005-00-00-00-000545). Verglichen mit den allgemein bekannten Anzeigen von Banken für Investitionen in Finanzmarktprodukte wurde hier in vergleichbarer Weise eine zeitlich be- stimmte Rückzahlungszusage gegeben, die Höhe der Rückzahlung jedoch von einem Vielzahl ungewisser Faktoren abhängig gemacht. Nicht vorbehalten sind jedoch Rückzahlungsrisiken, welche dadurch entstehen, dass die C. GmbH die ihr mit der Anleihe zufliessenden Mittel ausserhalb ihres statutarischen Zwecks verwenden werde. Auf diesen Zweck wies der Prospekt nur unzureichend hin, nämlich ohne die Unternehmensberatung resp. die Investition in den Bereichen „erneuerbare Energie und Technologien“ zu erwähnen, wie es die Statuten vor und nach dem 27. August 2007 vorsahen und es das Handelsregister auswies.

- 91 - c.) Wie im Kontext E. EF bildete also die beim Vertragsschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft und -willigkeit Grundlage für das finanzielle Engagement der Kunden. Aus dem Gebrauch der Konten (vgl. E. 2.4.4.4) ergibt sich nicht nur, dass während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft keinerlei Erträge mit der C. GmbH erzielt wurden, sondern dass sämtliche Gelder der Investoren zum Pri- vatkonsum des Beschuldigten (via die G. GmbH), zur Begünstigung Dritter oder aber zu Zahlungen an einzelne Anleger dienten. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH (E. 2.4.4.1) eine seriöse Vermögensanlage gar nicht erst anstrebte, lässt sich wie folgt veranschaulichen: Dem Verkaufsprospekt lässt sich entnehmen, die C. GmbH habe mit der M. S.A. am 17. Januar 2007 einen Investitionsvertrag abgeschlossen. Damit konfrontiert entgegnete der Beschuldigte, diese Angabe „entspreche nicht den Tatsachen“. Die Zusammenarbeit mit der M. S.A. sei aufgrund der Situation von L. nicht zu Stande gekommen, weshalb man in Wirklichkeit einen Vertrag mit der TTTT. S.L. geschlossen habe. Allerdings wurde die C. GmbH, wie vorstehend dargelegt (E. 2.4.4.1), erst am 29. Januar 2007 gegründet und am 8. Februar 2007 ins Han- delsregister eingetragen worden. Das vor der Gründung liegende Vertragsdatum vom 17. Januar 2007 legt den Schluss nahe, dass die Zusammenarbeit mit einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft bloss als Rechtfertigung dienen sollte, die Kundengelder – wie bereits zuvor – zu verschieben und von dort aus abzu- disponieren. Obschon sich der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung von L. of- fenbar dazu entschied, das Geld statt zur M. S.A. zur TTTT. S.L. zu transferieren, änderte sich am modus operandi nichts: Auch betreffend die TTTT. S.L. ist näm- lich erstellt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. per E-Mail Zahlungsanweisun- gen gab, er mithin weiterhin über das Geld verfügen konnte und dieses auf seine Veranlassung hin teilweise an die Anlagegesellschaften zurückfloss. Der Einbe- zug einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft als Vertragspartei kaschierte, dass der Beschuldigte – wenn auch zeitweise nur mittelbar – in jedem Stadium Zugriff auf die Kundengelder hatte. Exemplarisch hierfür bezeichnete der Be- schuldigte die TTTT. S.L. in einem E-Mail an J. als seinen „Sicherungshafen und Reserve“. Indem er die Vermögenswerte teilweise auf die Anlagegesellschaften rückübertrug, vermochte der Beschuldigte gar den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich Renditen erzielt. Dass dies nirgends der Fall war, ergibt sich aus den polizeilichen Geldflussanalysen deutlich. Dass der Beschuldigte von seinem Geschäftspartner J. hinters Licht geführt worden sein soll, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend war die C. GmbH von Beginn weg vom Beschuldigten als Nachfolgevehikel der früheren Anlagemechanismen konzipiert worden. Analog

- 92 - zur E. EF gilt auch hier, dass die Geschädigten nicht in erster Linie über syste- mische Risiken der Anlage getäuscht wurden, weshalb die zahlreichen Hinweise im Verkaufsprospekt unbehelflich sind. Getäuscht wurden sie über den Anlage- willen als solchen, mithin darüber, dass praktisch ein Totalverlust der Einlagen resultieren würde. Denn auch im Kontext der C. GmbH gingen die Gelder in ein Ponzi-System, welches zunehmend Verbindlichkeiten generierte. Nur durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörden kam es nicht zu völliger Erschöpfung der Kun- dengelder. Der Beschuldigte, der für die C. GmbH das zentrale Werbemittel, den Prospekt, aufgesetzt und die Internetseite initiiert hatte, ist der Urheber dieser Täuschung über die „Anlage“. d.) Die Täuschung war sodann eine arglistige, weil sich für die Geschädigten keine Möglichkeit bot, den vorgespiegelten Anlagewillen des Beschuldigten zu überprüfen. Die umfangreichen Machenschaften, die der Beschuldigte unternom- men hatte, um der C. GmbH den Anschein eines legitimen Finanzinstitutes zu verleihen und der Vertrieb der Anlage über Vermittler, welche teilweise eine lang- jährige Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden pflegten, taten das Übrige, um zu verhindern, dass die Kunden die Motive des Beschuldigten vor dem Investitions- entschluss durchleuchten konnten. 2.4.6.2 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Die irrige Vorstellung der Anleger, das von ihnen einbezahlte Kapital werde ver- tragsgemäss angelegt und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Anlage voll- ständig zurückerstattet, war für sie ausschlaggebend dafür, ihnen gehörende Vermögenswerte auf die Konten der C. GmbH zu übertragen. Durch diese Ver- mögensverfügungen entstand ein Schaden, weil das einbezahlte Kapital nicht werthaltig angelegt wurde und der Anspruch des Investors auf Rückzahlung bei Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert von Anfang an erheblich reduziert war. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.4.6.3 Subjektive Elemente Der Vorsatz ist aus denselben Gründen wie im Kontext E. EF (E. 2.3.6.5) gege- ben. Im Kontext der C. GmbH unterscheidet sich die Vorgehensweise des Beschul- digten von den Vorgängerkonstrukten dadurch, dass aufgrund der Verhaftung

- 93 - von L. die von diesem betriebene M. S.A. nicht mehr zur Verfügung stand, wes- halb an ihre Stelle die TTTT. S.L. trat. Sie erweckte gegen aussen den Anschein des Gefässes einer echten Investition, auch wenn sich der Beschuldigte später darauf berief, von seinem Geschäftspartner betrogen worden zu sein. Beide Aus- sagen sind nicht glaubhaft. Nicht nur gehörte die TTTT. S.L. zu 90 % dem Be- schuldigten (BA pag. 13-000-00-00-00-000143), nach dem Vorstehenden ist zu- dem erstellt, dass der Beschuldigte die Verfügungsmacht an den zu dieser trans- ferierten Vermögenswerten zu weiten Teilen behielt. Auch wenn er keine direkten Zugriffsrechte auf die Gesellschaftskonten gehabt haben sollte, so konnte er den Berechtigten zuverlässig Zahlungsanweisungen per E-Mail erteilen. 2.4.6.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6). 2.4.6.5 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird auch im Kontext der C. GmbH gewerbsmässiges Han- deln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Auch aus den Mitteln der C. GmbH wurde das Konto der G. GmbH gespiesen: Mit € 62‘017.79 zwischen 4. Februar und 2. April 2008 (BA pag. 05-001-00-00- 00-01501). Dieses Konto wurde, wie bereits im Kontext E. EF, auch für Lohnzah- lungen an den Beschuldigten verwendet (BA pag. 07-006-02-02-02-000018). Ausserdem wurden von diesem Konto € 51‘766.74 an ein Reisebüro bezahlt und zwar für Reisen, an welchen der Beschuldigte, seine Frau und seine Schwieger- eltern beteiligt waren und die rein privaten Charakter hatten (BA pag. 05-001-00- 00-00-01200 ff.); die Aussage von Q., eines weiteren Teilnehmers, bestätigt dies (BA pag. 12-043-00-00-00-000015). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der C. GmbH auf der Basis der Namensgenussrechtsscheine zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkeit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.4.7 Ergebnis Zusammenfasend ist der Beschuldigte auch für den Kontext C. GmbH des ge- werbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 94 -

3. Qualifizierte Geldwäscherei 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 305bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach ständiger Auffassung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei durch den Vortäter möglich (BGE 120 IV 323 E. 3c; 124 IV 274 E. 3; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Da auch Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwe- rung der Einziehung von Surrogaten (vgl. ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 N 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis StGB N 14). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ver- bunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (lit. b), oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus dem Wortlaut des Gesetzes („insbesondere“) ergibt sich weiter, dass auch andere schwere Fälle als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen, wie die im Gesetz ge- nannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1; 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 164 E. 2b; TPF 2014 1 E. 9.2). Als der- artige Konstellationen sind denkbar die Geldwäscherei von Vermögenswerten, welche aus einem Kriegsverbrechen oder aus einem Genozid stammen, oder die Wäscherei von Geld einer kriminellen Organisation in Millionenhöhe (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 27; DUPUIS et al., Petit Commentaire CP, Ba-

- 95 - sel 2012, Art. 305bis N 46; teilweise auch ACKERMANN, in Schmid [Hrsg.], Kom- mentar Einziehung, Band I, Zürich 1998, S. 599 Rn. 440; GRABER, Geldwäsche- rei, Diss. Bern 1990, S. 153 f.). 3.1.2 Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereite- lungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Al- lerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat be- kannt sein; es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Ver- brechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 53 ff.). Gleiches gilt für den Transfer ebensolcher Vermögenswerte vom Ausland in die Schweiz, sofern sie aus einem Delikt stammen, dessen Beurteilung gemäss Art. 3–8 StGB oder z.B. aufgrund des sog. Weltrechtsprinzips (wie es etwa in Art. 19 Ziff. 4 BetmG statuiert ist) nach schweizerischem Recht erfolgt (BGE 128 IV 145 E. 2; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 55). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten. Ferner gelten als Geldwäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbre- chenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 50 ff., N 65). Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen: Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder auf verschiedene Konten einbezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geld- wäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihand- lungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn sie – entsprechend der bun- desgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend be- ginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geldwäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten endet (Art. 98 lit. c StGB).

- 96 - 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht dar- stellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305bis StGB N 59).

3.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Februar 2006 und April 2008 Vermögenswerte im Betrag von „rund € 600‘000.00“ in einer qualifizierten, nicht im Gesetz genannten Art und Weise gewaschen. 3.2.1 Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Zwischen August 2006 und Dezember 2006 soll er grossmehrheitlich mittels On- line-Banking von seinem damaligen Wohnort in V. sowie vom Sitz der G. GmbH in Z. die Bank N. beauftragt haben, elf Zahlungen zu verarbeiten, mit welchen ertrogene, bzw. veruntreute Gelder transferiert wurden. Insgesamt soll der Be- schuldigte € 173‘305.00 von zwei Konten bei der Bank N., lautend auf die D. SA, auf zwei Konten bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, verschoben haben. Teilweise seien diese Beträge zum Zweck der Hinterlegung einer Miet- kaution sowie administrativer Dienstleistungen überwiesen worden (Anklagezif- fer 1.2.2.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen Januar 2007 und April 2007 die Bank O. per Online-Banking angewiesen, von ihm zuvor deliktisch erlangte Vermögenswerte zu transferieren. So habe er von zwei Konten bei der Bank O., lautend auf die D. Finanz S.A. und auf die E. EF insgesamt € 165‘873.00, gestückelt in vier Zahlungen, auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich überwiesen. Dies um angebliche administrative Dienstleistungen abzugel- ten (Anklageziffer 1.2.2.2). Zwischen Juni 2007 und September 2007 soll der Beschuldigte erneut per On- line-Banking das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. mit Beträgen von insgesamt € 256‘657.30, gestückelt in 16 Zahlungen, belastet haben. Diese

- 97 - sollen auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, geflossen sein (Anklageziffer 1.2.2.3). Schliesslich habe der Beschuldigte zwischen Januar 2008 und April 2008 die Bank IIIII. mittels zehn Zahlungsanweisungen per Online-Banking beauftragt, to- tal € 62‘017.79 (abzüglich Bankspesen) auf ein der G. GmbH gehörendes Konto bei der Bank JJJJJ. in Zürich zu überweisen (Anklageziffer 1.2.2.4). Zusammenfassend ergibt sich unter dem Vorwurf der Geldwäscherei ein Delikts- betrag von € 657‘859.09. Geht man betreffend die Jahre 2006–2008, ohne Ge- wichtung der einzelnen Transaktionen, aber zu Gunsten des Beschuldigten von einem mittleren Franken-Euro-Kurs von 1:1.55 aus, entspricht diese Summe dem Betrag von CHF 1‘026‘743.40 (vgl. https://www.oanda.com/lang/de/currency/his- torical-rates). 3.2.2 In subjektiver Hinsicht führt die Anklageschrift in Ziffer 1.2.2.4 i.f. aus, der Be- schuldigte habe gewusst, dass er die Vermögenswerte zuvor durch eine Straftat zum Nachteil der Kunden der D. SA, der E. EF und der C. GmbH erlangt habe und durch die Transaktionen die Auffindung und Einziehung der Gelder verun- möglichen oder erheblich gefährden würde; unter den Anklageziffern 1.2.2.1– 1.2.2.3 fehlt ein solcher Vorwurf. 3.2.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Tatbestand der Geld- wäscherei in seiner qualifizierten Form – als „anderen schweren Fall“ – erfüllt zu haben. Sie leitet diesen Schluss aus der Tatsache ab, dass der Beschuldigte es nicht dabei belassen habe, Gelder von den Bankverbindungen der D. SA auf seine privaten Bankverbindungen in der Schweiz zu transferieren (1. Phase), sondern im Laufe der Zeit ein komplexes Konstrukt geschaffen habe, die ur- sprünglich deliktisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (anklagerelevante

2. Phase). Eigens zur Herkunftsverschleierung der deliktisch erlangten Gelder habe der Beschuldigte die G. GmbH errichtet. Bereits das hierfür notwendige Gründungskapital habe er aus deliktischen Quellen bezogen. Mit der genannten Gesellschaft sei der Beschuldigte sodann ein pro forma-Arbeitsverhältnis einge- gangen. Effektiv habe er die Geschäftstätigkeit der G. GmbH indes als faktisches Organ wahrgenommen. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmung habe einzig darin bestanden, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte der D. SA, der E. EF und der C. GmbH entgegenzunehmen und weiterzuleiten, wofür sich der Beschuldigte verantwortlich gezeichnet habe. Effektiv seien die Gründung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Organe jedoch im Bewusstsein erfolgt, die G. GmbH gegenüber Dritten als vom Beschuldigten unabhängige Unternehmung darzustellen. Einmal errichtet, habe die G. GmbH vornehmlich unter dem Titel

- 98 - der Begleichung administrativer Dienstleistungen zwischen August 2006 und Ap- ril 2008 rund € 660‘000.00 (entsprechend einer Summe von rund CHF 1‘000‘000.00) von den Anlagegesellschaften erhalten. Als Betriebsaufwand deklariert – hauptsächlich als Lohnzahlungen – sei die Summe sodann an den Beschuldigten, an CC. und an ihren Vater F. geflossen (Anklageziffer 1.2.3).

3.3 Qualifikation als schwerer Fall Es ist angezeigt, vorab zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als bewiesen un- terstellt, den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllen. 3.3.1 Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift fehlen die Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und b StGB. Die Bundesanwalt- schaft macht zu Recht auch nicht geltend, dass die Elemente der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt seien: Diese sind dieselben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vorausgesetzt sind und liegen darin, dass die deliktische Tätigkeit im Lichte der Häufigkeit der ein- zelnen Handlungen sowie der für sie aufgewendeten Zeit und Mittel als Aktivität erscheinen, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 253 E. 2.1). Nun hat der Beschuldigte erhebliche finanzielle Vorteile erzielt. Sie sind ihm jedoch aus den von ihm verübten Vermögensdelikten zugeflossen (dazu E. 2) und führen auch zum Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigen Betrugs (E. 2.2.5, 2.3.6 und 2.4.6) – nicht aber als Gegenleis- tung für die als Geldwäschereihandlungen angeklagten Operationen. Liegt Ge- werbsmässigkeit nur in der Vortat, nicht aber in den Letzteren, so ist der Qualifi- kationsgrund von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht gegeben. 3.3.2 Das Bundesgericht hat Art. 305bis Ziff. 2 StGB so verstanden, dass die Bestim- mung neben den spezifischen Fällen gemäss lit. a–c auch einen allgemeinen schweren Fall enthalte (E 3.1.1). Dies leitete es aus seiner Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG her, hat allerdings dazu noch kein Grundsatzurteil gefällt, sondern nur Entscheide im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Dabei bejahte es die Qualifikation nur in einem Fall, nämlich im Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stam- mende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertra- gen. Das Bundesgericht erwog, dass bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 3‘400‘000.00, der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum

- 99 - Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstrans- aktionen und der Erzielung eines Honorars von CHF 20‘000.00 für dieselben das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei vergleichbar sei. In subjektiver Hinsicht beurteilte es das angeklagte Verhalten als schwer, weil der Täter es zu Waschvorgängen kommen liess, die zur Unterbrechung der Papier- spur nicht mehr notwendig gewesen seien und weil er einen Check einlöste, obschon eine Bank ihn mangels Hinweis auf die Herkunft der Mittel nicht habe einlösen wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3). Dieser Fall erscheint auf den ersten Blick als gewerbsmässig qualifiziert; mög- licherweise waren jedoch die spezifischen Kriterien von Tathäufigkeit und Mittel- aufwand nicht erfüllt. Indessen war für das Bundesgericht auch für den unspezi- fischen schweren Fall sui generis das Element des berufsmässigen Handelns zwingend. Das Urteil kann nicht so verstanden werden, dass es für die Qualifika- tion nicht darauf ankomme, ob der Täter beruflich stricto sensu oder nach Art eines Berufs handle, wenn er nur einen grossen Umsatz erziele. Auch das Bun- desstrafgericht hat einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unverzichtbar für die Qualifikation erklärt (TPF 2014 1 E. 9.2 S. 5), und das Bun- desgericht ist ihm darin gefolgt (Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3). Auch in einem späteren Entscheid verneinte es den schweren Fall in erster Linie mangels beruflichen Rahmens der Geldwäschereihandlungen und Verdienstes aus denselben (Urteil SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 7.2); ihn schützte das Bundesgericht ebenso (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). Die in diesen Urteilen genannten essentiellen Elemente fehlen auch hier. Dazu kommt auf der subjektiven Seite, dass der Beschuldigte die transferierten Gelder alle an die G. GmbH leitete, angeblich um deren Dienstleis- tungen zu honorieren, im Endeffekt jedoch, um sich einen Lohn auszurichten und andere Ausgaben zu tätigen, die als Betriebsaufwand der G. GmbH erschienen. Im Blick auf diese Ziele macht es wenig Unterschied, ob er diese Mittel über die G. GmbH oder direkt aus den Anlagegesellschaften fliessen liess. Im Ergebnis fehlen objektive und subjektive Momente, welche den angeklagten Handlungen ein Gewicht gäben, das den spezifischen Gründen von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a–c StGB gleich kommen und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würden. Das ist umso weniger anzunehmen, als ein solcher nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (ACKERMANN, a.a.O., S. 599 N 440; GRABER, a.a.O., S. 153 f.), vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtat- bestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen (CASSANI, in Schubarth [Hrsg.], Commentaire du droit pénal suisse, Bern 1999, art. 305bis CP

- 100 - N 54) und wegen des Umstandes, dass der Gesetzgeber diesen zwischenzeitlich in Art. 19 Abs. 2 BetmG, wo er für die Praxis zu Art. 305bis Ziff. 2 StGB wegleitend war, aufgegeben hat, was dem Gebot hinreichend bestimmter Strafgesetze (BGE 138 IV E. 4.1) geschuldet ist (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ème éd., Bern 2010, Art. 19 LStup N 73).

3.4 Qualifikation als einfache Geldwäscherei Bleibt es damit beim Grundtatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, so stellt sich die Frage der Verjährung. Dem Beschuldigten werden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 2. April 2008 vorgeworfen, also durchwegs vor der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts verübt (Änderung vom 21. Juni 2013, AS 2013 4417 f.). Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der lex mi- tior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt also auch in Bezug auf die Verjährung. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird die Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Delikte mit entsprechender Straf- androhung verjährten laut Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB nach Ablauf von 7 Jahren. Nachdem am 2. April 2015 noch kein erstinstanzliches Urteil in der Sache ergan- gen war (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist die Verjährung an diesem Datum eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist das Verfahren folglich einzu- stellen – unabhängig von der Frage, ob der in der Anklageschrift bezeichnete Tatvorwurf nachgewiesen sei und ob dem Beschuldigten in allen Teilen der An- klage vorsätzliches Handeln zur Last gelegt worden sei.

- 101 - 4. Mehrfache Misswirtschaft 4.1 Rechtliches 4.1.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässi- gen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wor- den ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Als objektive Strafbarkeitsbedingung kann neben der Konkurseröff- nung oder einem Verlustschein alternativ ein gerichtlicher Nachlassvertrag vor- ausgesetzt werden (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 165 StGB N 77, m.w.H.). Beim Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner selbst in Frage. Die Schuldnereigenschaft kann in Abhängigkeit ihrer Funktion gemäss dem bis

31. Dezember 2006 geltenden Art. 172 aStGB und seit dem 1. Januar 2007 gel- tenden Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). Art. 29 StGB nennt die Kategorien von Personen, welche anstelle des Unternehmens für in ihrem Tätig- keitsbereich begangene Sonderdelikte haften. Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese namentlich als Organ oder Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt. Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Ent- scheidungsbefugnis hat. Der Begriff des Organs ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und umfasst das formelle, das faktische und das kraft Vertrauens- prinzip fingierende Organ (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 11). Zurechnung erfolgt gemäss Art. 29 lit. c StGB auch an Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen (vgl. E. 2.2.5.6). 4.1.2 Der Misswirtschaftstatbestand stellt weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverlet- zung denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten in den Vordergrund. Ne-

- 102 - ben der Generalklausel enthält die Strafnorm von Art. 165 StGB jedoch eine bei- spielhafte Aufzählung verschiedener Tatbestandsvarianten. Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zum Vorwurf, vier verschiedene, im Gesetz erwähnte, Tatbestandsvarianten erfüllt zu haben: a.) ungenügende Kapitalausstattung: Eine missbräuchliche Unterkapitalisierung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Gesellschaft, ge- messen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko, offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.246/2000 vom 3. Ap- ril 2001 E. 3). b.) unverhältnismässiger Aufwand: Die Unverhältnismässigkeit betrieblichen Auf- wandes ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwandes der Gesellschaft in Rela- tion zu den vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften. Als unverhältnis- mässig im Verhältnis zu den vorhandenen Mitteln beurteilte das Bundesgericht etwa Aufwendungen für den Lebensstil eines Verwaltungsratsmitgliedes, bein- haltend das Leasing zweier Mercedes, die Benützung von Privatflugzeugen und hohe Unterbringungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6P.169/2006 vom

29. Dezember 2006 E. 9.2.1 ff.). Gleiches hatte für die Privatentnahme von Gel- dern durch eine Verwaltungsrätin sowie für eine private Reise nach Mauritius zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Ferner fiel das In-Rechnung-Stellen eines unverhältnismässig hohen Honorars, dessen Umfang nicht zum Vornherein bestimmt war unter die Tatbestandsvariante des unverhältnismässigen Aufwandes (Urteil des Bundesgerichtes 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). c.) leichtsinnige Kreditgewährung: Leichtsinniges Gewähren von Kredit liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des gegebenenfalls risikoreichen Kre- ditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung ge- währt werden. Strafbegründend kann auch der Umstand wirken, dass die Kredit- vergabe die Liquidität und den Bestand der kreditgebenden Gesellschaft gefähr- det. Tatbestandsmässig ist indes nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7). d.) arg nachlässige Berufsausübung: Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Berufsausübung vorliegt, bemisst sich im Einzelfall jeweils danach, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die fragliche Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Dabei sind die Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters, d.h. seine Aus- und Weiterbildung sowie die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine

- 103 - vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant (HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Fribourg, Basel 2013, S. 269). Dazu ge- hören die Vernachlässigung oder Unterlassung der Buchführung bzw. Rech- nungslegung (Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; 6P.169/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 9.3.4.3; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). 4.1.3 Tatbestandsmässig handelt nur derjenige Schuldner, der seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder verschlimmert. Die Definition der Überschuldung geht auf Art. 725 Abs. 2 OR zurück. Tatobjekt ist mithin das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Überschul- dung liegt vor, wenn sich aus der Zwischenbilanz ergibt oder ergeben müsste, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn ein Schuldner ausserstande ist, fällige Schulden nicht nur vorübergehend nicht mehr zu begleichen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 165 StGB N 50 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen der Bankrott- bzw. Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt wird. Nicht von Be- deutung ist demgegenüber, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolges oder lediglich Mitursache ist; letzteres genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6B_492/2009 vom

18. Januar 2010 E. 2.2; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.3.2). 4.1.4 Die Misswirtschaft wird vom Bundesgericht als sog. Einheitstat angesehen: Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig (BGE 132 IV 49 E. 3.1; 131 IV 83 E. 2.4.5). Dafür beginnt die Verfolgungsverjährung nach Art. 98 StGB erst mit der letzten begangenen Handlung zu laufen. Mehrfache Tatbegehung liegt freilich vor, wenn der Täter als Organ mehrerer Unternehmen tatbeständlich han- delt. 4.1.5 Die Reichweite des subjektiven Tatbestands der Misswirtschaft ist umstritten. Klarerweise strafbar i.S.v. Art. 165 StGB macht sich, wer den objektiven Tatbe- stand mit Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt. Ob darüber hinaus für gewisse Begehungsformen bereits Grobfahrlässigkeit ausreichen soll, hat das Bundesge- richt in seiner neueren Rechtsprechung jeweils offen lassen können (Urteile des

- 104 - Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4; 6B_359/2010 vom

9. Juli 2010 E. 2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.5). 4.1.6 Echte Konkurrenz besteht zum Betrug (GESSLER, Insolvenzstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 16 N 93) ebenso wie zur Veruntreuung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom

9. Juni 2015 E. 2.2.9).

4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last: 4.2.1 D. SA Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA soll der Be- schuldigte zwischen Februar 2006 und Oktober 2007 von V. bzw. Z. aus folgende Bankrotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.1.1 Ohne eine fundierte Ausbildung bzw. Erfahrung im Anlagebereich aufzuweisen, habe der Beschuldigte es zugelassen, dass laufend neue Verwaltungsverträge zwischen Kunden und der D. SA geschlossen wurden, wodurch er seinen Beruf arg nachlässig ausgeübt habe. Im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflich- tungen sei die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet gewesen. Ende November 2006 soll sie Verbindlichkeiten von € 225‘000.00 pro Monat eingegan- gen sein, obschon sie keine Erträge in diesem Umfang erwirtschaftete und auch nicht über genügende Aktiven verfügte (Anklageziffer 1.3.1.1.1). 4.2.1.2 Im Namen der D. SA habe der Beschuldigte weiter folgende unverhältnismässige Aufwände getätigt: a.) Im Zeitraum zwischen Februar 2006 und Februar 2007 soll er ab den Konten der D. SA bei den Banken N., BB. und O. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 670‘000.00 abdisponiert und an- schliessend für private Zwecke verbraucht haben. Das Geld sei auf die private Bankverbindung des Beschuldigten oder auf die Konten der A.-Consultancy transferiert worden (Anklageziffer 1.3.1.1.2.1). b.) Weiter sollen zwischen August 2006 und Februar 2007 mittels elf Zahlungen rund € 240‘000.00 von den Konten der D. SA bei den Banken N. und O. auf zwei

- 105 - Konten der G. GmbH verschoben worden sein, die im Wesentlichen der Abgel- tung angeblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen (Ankla- geziffer 1.3.1.1.2.2). 4.2.1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte, handelnd für die D. SA, dem von seiner Frau geführten Kosmetikstudio H. GmbH per Valuta 20. Februar 2007 einen Betriebs- kredit von € 50‘262.00 gewährt. Das Darlehen sei weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.1.1.3). 4.2.2 E. EF Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der E. EF soll der Be- schuldigte zwischen Januar 2007 und Oktober 2007 von Z. aus folgende Bank- rotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.2.1 Namens der E. EF (bzw. der E. Management S.L.) soll der Beschuldigte folgende unverhältnismässige Aufwände betrieben haben: a.) Im Zeitraum zwischen März 2007 und Oktober 2007 soll er ab insgesamt drei Konten der E. EF bei der Bank O. und der Bank DDD. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 355‘000.00 auf ein Konto der G. GmbH verschoben haben, die im Wesentlichen der Abgeltung an- geblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen. Weitere rund € 15‘000.00 habe der Beschuldigte dem Konto der E. EF bei der Bank O. belas- tet, um den Betrag zwecks Bezahlung von EDV-Infrastruktur der G. GmbH zu überweisen (Anklageziffer 1.3.2.1.1.1). b.) Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen August 2007 und Novem- ber 2007 ab einem Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. stam- mende Kundengelder im Betrag von € 62‘466.01 zur Bezahlung privater Luxus- reisen dem Reisebüro KKK. AG überwiesen haben (Anklageziffer 1.3.2.1.1.2). 4.2.2.2 Weiter habe der Beschuldigte, handelnd für die E. EF, dem von seiner Frau ge- führten Kosmetikstudio H. GmbH drei Betriebskredite über insgesamt € 150‘065.50 gewährt und der Bank N. bzw. der Bank DDD. entsprechende Zah- lungsanweisungen erteilt. Die Darlehen seien weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.2.1.2).

- 106 - 4.2.2.3 Als arg nachlässige Berufsausübung würdigt die Bundesanwaltschaft schliess- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2007 und November 2007 die Bank DDD. angewiesen habe, der T. Management S.L. von einem Konto der E. Management S.L. insgesamt € 2‘650‘451.20, gestückelt in elf Trans- aktionen, zu überweisen. Letztere sei erst kurze Zeit vor der ersten Zahlung mit einem Gesellschaftskapital von € 3‘006.00 gegründet worden, was der Beschul- digte hätte wissen müssen. Ferner soll der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt haben, indem er die E. EF ungenügend mit Kapital ausgestattet habe. Zudem soll diese über keine Buchhaltung verfügt haben (Anklageziffer 1.3.2.1.3). 4.2.3 C. GmbH 4.2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der C. GmbH vor, er habe den ihr zur Begleichung der Vertriebskosten und der ex- ternen Verwaltungskosten zustehenden Betrag mehr als überschritten. Überdies sei die C. GmbH für das von ihr betriebene Einlagegeschäft ungenügend mit Ka- pital ausgestattet gewesen: Der Ausgabe von Namensgenussrechten im Umfang von € 60‘000‘000.00 seien bilanzmässig lediglich CHF 20‘000.00 Eigenkapital gegenübergestanden (Anklageziffer 1.3.3.1.1). 4.2.3.2 Namens der C. GmbH soll der Beschuldigte zudem folgende, von der Bundes- anwaltschaft als unverhältnismässig taxierte, Aufwände getätigt haben: a.) Im Zeitraum zwischen November 2007 und Dezember 2007 soll der Beschul- digte ab zwei Konten der C. GmbH bei der Bank LL. und der Bank HHHHH. ins- gesamt neun Transaktionen über einen Gesamtbetrag von rund € 545‘000.00 zu Gunsten der TTTT. S.L. in Auftrag gegeben haben. Dies obschon die TTTT. S.L. bloss über weitere Aktiven von € 3‘049.00 in Form von Gesellschaftskapital ver- fügte, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste (Anklageziffer 1.3.3.1.1). b.) Schliesslich soll der Beschuldigte mit Valuta vom 29. Januar 2008 bzw.

11. März 2008 ab einem Konto der C. GmbH bei der Bank IIIII. je einmal € 22‘159.57 sowie € 29‘607.17 an das Reisebüro KKK. AG überwiesen haben. Damit habe er private Luxusreisen nach Dubai für sich und ihm nahestehende Personen bezahlt (Anklageziffer 1.3.3.1.1).

- 107 - 4.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, die folgenden Aussagen vor: 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu seinem beruflichen Werdegang gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Matura nicht abgeschlossen, sondern stattdessen eine Lehre als Chemiela- borant absolviert. Danach habe er Weiterbildungen als Eidg. Technischer Kauf- mann und als Quality-System-Manager abgeschlossen. Angestellt sei er zuletzt bei der KKKKK. AG und vorher bei der LLLLL. AG in Zug gewesen. (BA pag. 13- 000-00-00-00-000004 Z. 5 ff.; später ergänzte er, zuletzt nicht bei der KKKKK. AG, sondern bei der MMMMM. AG angestellt gewesen zu sein.). Anschliessend habe er sich mit der treuhänderischen Gründung von Firmen in den USA selbst- ständig gemacht. In Betriebswirtschaft und Finanzen habe er keine Ausbildung durchlaufen und zuvor auch keine Anlageberatung betrieben. Indes habe er es verstanden, Ablaufprozesse (Dokumentenprüfung, etc.) zu organisieren und zu überwachen. Know-How im Finanzbereich habe er sich durch persönliche Kon- takte und im Selbststudium angeeignet. Durch seine ersten Gehversuche im An- lagegeschäft, habe er sich befähigt gefühlt, mit der D. SA selbst in die Branche einzusteigen (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 ff. Z. 6 ff.). Was die Zahlungen und deren Zurechenbarkeit an den Beschuldigten betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen betreffend die Anlagegesellschaften verwiesen werden. Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte jeweils spätes- tens auf Vorhalt eingestand, die Zahlungen selbst getätigt, oder aber veranlasst zu haben. Zu den einzelnen Bankrotthandlungen äusserte sich der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: Nachlässige Berufsausübung liege nicht vor, da sich im Jahre 2006 noch jede Person Finanzberater nennen konnte, selbst wenn sie nicht über eine fundierte Ausbildung verfügte. Die ungenügende Kapitalaus- stattung sei ebenfalls zu verneinen, da nach dieser Norm so genannte Schwin- delgründungen erfasst werden sollen. Unverhältnismässiger Aufwand sei auch nicht betrieben worden, da jeder Anleger gewusst habe, dass hinter dem Anla- gemodell auch eine Organisation stehe, die finanziert werden müsse. Die Ver- waltungsleistungen hätten zudem erkennbaren Mehrwert für die D. SA und die nachfolgenden Gesellschaften gebracht, da man das Anlagemodell erst dadurch habe betreiben können. Insofern als die G. GmbH dem Beschuldigten daraus Lohn bezahlt habe, so habe dieser auch für private Zwecke verbraucht werden

- 108 - dürfen. Bei den Reisen nach Dubai und Kalifornien habe es sich um Geschäfts- reisen gehandelt. Daran sei nichts Aussergewöhnliches; man müsse seine Kli- enten nun einmal bei Stange halten. Die Kreditgewährung an die H. GmbH so- dann sei nicht leichtsinnig gewesen, da der Beschuldigte stets den Überblick über deren Geschäftstätigkeit gehabt habe. Was schliesslich die Zahlungen an die T. Management S.L. und die TTTT. S.L. betreffe, habe der Beschuldigte zur da- maligen Zeit davon ausgehen können, dass es sich um legitime Projekte mit einer Renditeerwartung von 12 % handle (TPF pag. 280 925 157; TPF pag. 280 920 015). 4.3.2 Aussagen von CC. CC. bestätigte sinngemäss die Angaben des Beschuldigten zu seinem berufli- chen Werdegang. Zu seinen Qualifikationen führte sie aus, „in gewisse Angele- genheiten kommt man einfach rein.“ (BA pag. 13-000-00-00-00-00011 Z. 27 ff.). Sie selbst habe bis ins Jahr 2002 ein Kosmetikstudio geführt, welches sie aus finanziellen Gründen indes habe aufgeben müssen (BA pag. 13-000-00-00-00- 00009 ff. Z. 26 ff.). Im Jahre 2007 habe sie das Kosmetikstudio H. GmbH eröff- net. Sie sei indes im Begriff, dieses wieder zu schliessen. Das Geschäft habe gar nie richtig zu laufen begonnen. Es seien ungefähr 20 bis 30 Kunden betreut wor- den (BA pag. 13-000-00-00-00013 f. Z. 22 ff.). 4.3.3 Aussagen von F. F. sagte zu den Reisen nach Kalifornien und Dubai aus, dass diese der Erholung gedient hätten. Betreffend die Reisen nach Dubai nehme er an, dass der Be- schuldigte keine geschäftlichen Verrichtungen vorgenommen habe (BA pag. 13- 000-00-00-00-00008 ff.). 4.3.4 Aussagen von J. J. bestritt, dass die T. Management S.L. die Realisierung von Projekten zur Ge- winnung erneuerbarer Energien für die Anlagegesellschaften vorangetrieben habe. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L., die für neue Kunden gegründet worden sei, zur T. Manage- ment S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 antwortete J., er wisse nicht, welche neuen Kunden gemeint seien. Zu den Zahlungen konnte er keine konkreten Angaben machen, ebenso wenig wie zum späteren Verbleib des Geldes. Betreffend die Überweisung von insgesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH, zur TTTT. S.L. im Dezember 2007 ergab die Befragung von J. keine kon- kreten Hinweise. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen

- 109 - Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-022-00-00- 00-000015 ff. Fragen 86–90, 121, 126, 172 f., 194, 216 f., 236). 4.3.5 Aussagen von K. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Ma- nagement S.L. zur T. Management S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 führte K. aus, er habe von diesen Transaktionen keine Ahnung. Entsprechend wisse er auch nicht, ob für die Überlassung des erwähnten Betra- ges eine Gegenleistung geschuldet gewesen sei, woher die Mittel stammten und wofür sie verwendet worden seien. Es sei unter seiner Aufsicht bei der T. Ma- nagement S.L. zu keiner registrierten Kontobewegung gekommen. Es sei so ge- wesen, als hätte die Firma keine Aktivität (BA pag. 12-044-00-00-00-000012 ff. Fragen 8–24, 30). Betreffend die TTTT. S.L. bestätigte K. sinngemäss, diese ge- meinsam mit dem Beschuldigten und J. am 18. Juli 2007 gegründet zu haben. Sie habe jedoch keine Aktivität entwickelt. Auf Vorhalt der Übertragung von ins- gesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH an die TTTT. S.L. im Dezember 2007 erklärte K., er wisse nichts darüber. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-044-00-00-00-000016 ff. Fragen 47–54). 4.3.6 Aussagen von Q. Q. sagte zu den angeblichen Geschäftsreisen nach Dubai aus, er habe den Sinn dahinter nicht verstanden; er sei drei bis vier Tage umsonst dort gewesen. Man habe sich einmal beim Abendessen und zwei Mal an einen Besprechungstisch gesetzt. Zwar habe man über den Verkaufsprospekt der C. GmbH gesprochen, doch hätte man hierfür nicht nach Dubai fliegen müssen (BA pag. 12-043-00-00- 00-000015).

4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: Aus den Akten der EBK geht vorab hervor, dass über den Beschuldigten sowie über die D. SA, über die die E. EF und über die C. GmbH am 25. Juni 2008 der Konkurs eröffnet worden ist; als Konkursliquidatorin wurde die NNNNN. AG be- stimmt (BA pag. 18-005-00-00-00-000711).

- 110 - 4.4.1 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der D. SA gemacht werden, bilden gleichermas- sen Anklagegenstand unter dem Titel der qualifiziert begangenen Veruntreuung. Es kann damit, was die Gründung, das Eigenkapital, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehungen der D. SA betrifft, auf E. 2.2.3.1 dieses Urteils verwiesen werden. Was die Berechtigung an den jeweiligen Konten betrifft, für welche die Zahlungsanweisungen gegeben worden sein sollen, finden die relevanten Be- weismittel in E. 2.2.3.3 Erwähnung. Eine Aufstellung sämtlicher beweisrelevanter Zahlungsbelege lässt sich ebenfalls dem Veruntreuungskontext entnehmen. Sie findet sich in E. 2.2.3.4. Hinsichtlich der Gewährung leichtsinniger Kredite an die H. GmbH liegen neben den in E. 2.2.3.4 erwähnten Zahlungsbelegen zusätzlich folgende Beweismittel im Recht: Aus dem Handelsregistereintrag der H. GmbH geht hervor, dass CC. als Ge- schäftsführerin amtete. Neben ihr war der Beschuldigte als Gesellschafter einge- tragen. Die Unternehmung war am 13. Dezember 2006 gegründet worden (BA pag. 18-005-00-00-00-000192). Zudem lässt sich dem von der EBK veranlassten Bericht der NNNNN. AG über die umfassende Bestandesaufnahme der ausge- übten Geschäftsaktivitäten u.a. der H. GmbH vom 3. Juni 2008 die Feststellung entnehmen, dass betreffend die ihr gewährten Betriebskredite keine schriftlichen Vereinbarungen und Verträge bestanden (BA pag. 18-005-00-00-00-000379). Überdies habe eine provisorische Erfolgsrechnung per 30. September 2007 ei- nen Verlust von ca. CHF 134‘000.00 ausgewiesen. Ohne die Betriebskredite, so wird geschlossen, wäre die H. GmbH nicht überlebensfähig gewesen (BA pag. 15-005-00-00-00-000380). 4.4.2 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der E. EF gemacht werden, sind im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betrugs thematisiert. Es kann damit, was die Gründung, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehun- gen der E. EF betrifft, auf E. 2.3.4.1 dieses Urteils verwiesen werden. Die tat- sächliche Verantwortung für die Mittelverwendung lag beim Beschuldigten (E. 2.3.4.3). Die Verfügung ist quantitativ durch die polizeiliche Auswertung der Kontoauszüge nachgewiesen (vgl. dazu E. 2.3.4.4). 4.4.3 Im Zusammenhang mit der Anklage auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der C. GmbH hat sich die alleinige Verantwortung des Beschuldigten für die Ge- schäftsführung ergeben (E. 2.4.4.1). Die polizeiliche Analyse ergab die Verwen-

- 111 - dung der Anlagemittel für Zwecke, welche den Vorwurf der Misswirtschaft be- gründen (E. 2.4.4.4). Auf den Konten der Gesellschaft, ab welchen die Ausgaben getätigt wurden, hatte der Beschuldigte Zeichnungsbefugnis (E. 2.4.4.3).

4.5 Zusammenfassung 4.5.1 Nach dem Gesagten war die Ausbildung des Beschuldigten ungenügend, um im Kontext der D. SA stetig bis auf nahezu € 6‘000‘000.00 anwachsende Anlagegel- der in der Substanz zu erhalten und mit ihnen die versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Im Weiteren ist die Überweisung von gut € 2‘600‘000.00 in elf Tranchen von der E. EF an die T. Management S.L. (BA pag. 05-001-00-00-00- 00459 f.; …-00502; BA pag. 07-007-03-02-01-000002 ff.; …-000009; …-000014; …-000020 f.; …-000027; …-000034; BA pag. 07-007-03-02-03-000028; …- 000109; …-000153; …-000232; …-000776; …-001375; …-002099; …-002690; …-002765; …-003528; …-000009; BA pag. 07-007-04-02-01-000002 ff.; …- 000008 ff.; BA pag. 07-020-02-02-01-000003) und ausserdem diejenige von gut € 545‘000.00 in neun Tranchen von der C. GmbH an die TTTT. S.L. (BA pag. 07- 002-04-03-02-000009; BA pag. 05-001-00-00-00-01413 ff.) anhand der vorlie- genden Bankbelege zweifelsfrei erstellt. Für die Übertragung dieser Summen ist keine wertbeständige und ertragsschaffende Investition ersichtlich. Die zum Teil anderslautenden Aussagen von J. und K. sind nicht glaubhaft, waren sie doch selbst an diesen Transaktionen beteiligt und daran interessiert, ihnen einen für sie unverdächtigen Charakter zu geben. 4.5.2 In Bezug auf die einzelnen Anlagegesellschaften ist erwiesen, dass die D. SA mit einem Gesellschaftskapital von lediglich USD 10‘000.00 ausgestattet gewesen ist, die E. EF über kein Eigenkapital verfügte und in die C. GmbH lediglich das zur Gründung notwendige Stammkapital im Betrag von CHF 20‘000.00 einge- bracht worden ist. Demgegenüber hatte die D. SA, ohne daneben über weitere Aktiven zu verfügen, Kundengelder in mittlerer einstelliger (Euro-) Millionenhöhe entgegengenommen, für welche sie zins- und rückzahlungspflichtig war (vgl. E. 2.2.3.2). Betreffend die E. EF beweist der Bericht der NNNNN. AG, dass sie zum damaligen Zeitpunkt mit über € 18‘000‘000.00 verschuldet war. Bei der C. GmbH belief sich der Betrag ihrer Überschuldung bei Erstellung des Berichts auf CHF 1‘800‘000.00. Über alle drei Gesellschaften wurde per 27. Juni 2008 der Konkurs eröffnet (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Kraft seiner Stellung als Organ bzw. Bevollmächtigter der Anlagegesellschaften tätigte der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem

- 112 -

11. März 2008 die angeklagten Überweisungen. Hierdurch transferierte er na- hezu € 4‘700‘000.00 von den Konten der Anlagegesellschaften auf die Konten diverser Aussenstehender. Teilweise erfolgten die Vermögensübertragungen ohne erkennbaren Rechtsgrund, wie jene auf seine privaten Konten, bzw. auf jene seiner Consultingagentur. Teilweise dienten als Rechtsgrund der Überwei- sungen die Entlöhnung administrativer Dienstleistungen (G. GmbH; vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00460 ff.; BA pag. B-05-01-01-00-03-00218 und …00363), die Bezahlung luxuriöser Reisen (vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00467 ff., 05-001- 00-00-00-01193 f. und …01200 ff.) und die Gewährung von Darlehen an die H. GmbH (BA pag. 05-001-00-00-00-00465 f.). Bei Letzterem unterliess er es, die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens zu prüfen und den Kredit zu besichern. Für die Reisen gab es nach der Aussage von Q. (E. 4.3.6) keinen geschäftlichen Grund, erst recht nicht für die bezahlte Teilnahme von Familienangehörigen des Beschuldigten.

4.6 Rechtliche Würdigung Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte als Bevollmächtigter (D. SA, E. EF) oder als Geschäftsführer (C. GmbH) gehandelt hat und er betreffend die genannten Gesellschaften Organstellung innehatte bzw. Mitarbeiter mit selbst- ständigen Entscheidungsbefugnissen war. Damit sind ihm die im Namen der An- lagegesellschaften begangenen Handlungen gemäss Art. 29 lit. a und lit. c StGB persönlich zuzurechnen. 4.6.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung 4.6.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 brachte der Verteidiger vor, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht gegeben: So habe die EBK zwar per 27. Juni 2008 die Konkurseröffnung über die D. SA verfügt, dies jedoch nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Bankentätigkeit ohne Bewilligung. Die daraufhin eingetretene Verschuldung sei eine natürliche Folge der behördli- chen Schliessung. Nachdem Art. 165 StGB systematisch den Konkursdelikten zuzuordnen sei, setze die objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass eine Gesellschaft nicht wegen eines beliebigen Grundes Konkurs gegangen sei, son- dern einzig und allein wegen der Überschuldung. Entsprechend sei die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (TPF pag. 280 920 015; TPF pag. 280 925 159 f.).

- 113 - 4.6.1.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 erwog die EBK, die vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften habne unbefugterweise Publikumseinlagen entge- gen genommen und zu Unrecht die Begriffe „Bank“ und „Sparen“ verwendet (BA pag. 18-005-00-00-00-000705 ff.). Gleichzeitig stellte sie indes unmissverständ- lich fest, dass von einer teilweise massiven Überschuldung der drei Gesellschaf- ten D. SA, E. EF und C. GmbH auszugehen sei (Verfügungs-Ziff. 51; BA pag. 18- 005-00-00-00-000708), womit auch die Einleitung von Sanierungsverfahren zum Vorherein ausser Betracht falle. Per 27. Juni 2008 eröffnete sie, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. No- vember 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952), den Konkurs über die Anlagege- sellschaften (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Aus der ratio legis von Art. 165 StGB lässt sich einerseits ableiten, dass nicht bestraft werden soll, wer zwar verschwenderisch wirtschaftet, seinem Unterneh- men dabei aber keinen substantiellen Schaden zufügt, weil es die Fehlinvestition finanziell verkraftet. Andererseits wollte der Gesetzgeber keine Verhaltenswei- sen unter Strafe stellen, die zwar die Auflösung einer Gesellschaft nach sich zie- hen, die Ansprüche der Gläubiger jedoch keinerlei Gefährdung aussetzen. So dürfte namentlich die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Bejahung der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB grundsätzlich nicht aus- reichen (TRECHSEL/OGG; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 163 StGB N 11; GESSLER, a.a.O., § 16 N 20). Dahingegen setzt die Auflösung nach Art. 33 Abs. 1 BankG die fehlende Aussicht auf eine Sanierung der Gesellschaft voraus und kann somit nur unter (Mit-) Einbezug der finanziellen Situation angeordnet werden. Nach Ansicht der EBK lag die Möglichkeit einer Sanierung mit Blick auf die organisatorischen und auf die finanziellen Verhältnisse der Anlagegesellschaften derart ausser Reich- weite, dass sich eine Prüfung zum Vornherein erübrigte. Die EBK führte weiter aus, dass die Tatsache, dass Profit- und Zinszahlungen aus nachfolgenden Ein- zahlungen finanziert wurden, höchste Bedenken gegen den Beschuldigten erwe- cke und dass dem Schutz der Anleger in diesem Falle besonderes Gewicht bei- zumessen sei (BA pag. 15-005-00-00-00-000708). Damit ist erstellt, dass die An- lagegesellschaften aufgrund der Geschäftsführung des Beschuldigten keine Überlebenschance hatten. Angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation hät- ten die Anlagegesellschaften auch von jedem ihrer Gläubiger auf dem Wege des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts in den Konkurs geschickt werden kön- nen. Die Intervention der EBK kam dem zuvor. Es war nicht die Auflösung durch die EBK für die Überschuldung kausal, sondern die Überschuldung mitursächlich für die Auflösung.

- 114 - Im vorliegenden Fall hat die Behörde, welche die Konkurseröffnung verfügte, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmungen mitberücksichtigt und ist dabei zum klaren Schluss gelangt, dass der Konkurs auch aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidlich war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Konkurseröffnung nur dann als objektive Strafbarkeitsbedingung gelten soll, wenn sie von einem Gläubiger in die Wege geleitet worden ist. Mit der Konkurser- öffnung durch die EBK ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. 4.6.2 D. SA Nach den sachverhaltlichen Feststellungen zur Veruntreuung akquirierte die D. SA in sehr kurzer Zeit sehr hohe Beträge an Fremdkapital. Diese und die damit verbundene Zinslast liessen die Passiven stark anschwellen. Wegen des Ab- gangs von Aktiven entstand ein massiver Überhang der Verbindlichkeiten. Flies- sen einer Gesellschaft keine weiteren Mittel zu oder ist sie nicht mit genügend Eigenkapital ausgestattet worden, birgt eine solche Art der Geschäftsführung zum Vornherein ein kaum zu kalkulierendes Risiko der Überschuldung. Dies gilt umso mehr, als bei Aufnahme der Tätigkeit noch keine profitablen Investitions- möglichkeiten für das einbezahlte Kapital vorhanden waren, aus deren Ertrag die D. SA die hohen Zinsforderungen ihrer Kunden hatte begleichen wollen, ihr mit- hin neben den erwähnten Drittmitteln keinerlei eigene Erträge zuflossen. Dass sich das vorhandene Eigenkapital von USD 10‘000.00 gemessen an der wirt- schaftlichen Betätigung als ungenügend erweisen würde, ist offensichtlich. Der Beschuldigte wickelte zwischen Februar 2006 und Mai 2007 eine Vielzahl von Zahlungen auf seine privaten Konten sowie auf jene der G. GmbH ab, aus- machend rund € 910‘000.00. Dabei bemass er weder die persönlich an ihn ge- richteten Zahlungen, noch die Ausgaben für administrative Dienstleistungen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der D. SA. Vielmehr kaufte er für de- ren Administration unüberlegt Dienstleistungen bei der G. GmbH ein, wo er selbst den Preis dafür pauschal festlegen konnte, ohne dass die geleistete Arbeit bzw. die dafür aufgewendete Zeit ausgewiesen wurden. Faktisch wirtschaftete er „von der einen in die andere Tasche“. Indem er sich hierfür der rückzahlungspflichti- gen Kundengelder der D. SA bediente, handelte er tatbestandsmässig. Was die Gewährung des Betriebskredites an die H. GmbH betrifft, so ist in An- betracht der Tatsachen, dass weder eine Prüfung des Kreditzwecks noch der Kreditfähigkeit der Borgerin stattgefunden hat, dessen Vergabe leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte, wie vom Verteidiger im Plädoyer vorge- bracht, Kenntnis von der finanziellen Lage der H. GmbH hatte und aufgrund sei-

- 115 - ner funktionalen, persönlichen und räumlichen Nähe zu dieser wusste, dass kei- nerlei Anzeichen einer Absicherung des Kredits bestanden. Durch die leichtfer- tige Vergabe des Darlehens sah sich die D. SA der entsprechenden Vermögens- werte faktisch unwiederbringlich entäussert. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die D. SA erfüllt hat. 4.6.3 E. EF (bzw. E. Management S.L.) Auch bei der E. EF führte die Verschiebung grosser Vermögenswerte zur G. GmbH mangels vorhandener Substanz zunächst zu einer Unterbilanz und mittel- bar dazu, dass die E. EF in die Überschuldung rutschte. Dazu beigetragen haben die Zahlungen über rund € 62‘000.00 an die KKK. AG, mit welchen der Beschul- digte private Luxusreisen für sich und ihm nahestehende Dritte finanzierte. Zwar mag die E. EF auf den ersten Blick grosszügig mit (Fremd-) Kapital ausgestattet gewesen sein, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass ihre finanzielle Lage bereits ab der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit kritisch war, da die fälligen und die latenten Zinsforderungen der Anleger zu keiner Zeit gedeckt waren. Die aufgeblähte Bilanz vermag nicht zu kaschieren, dass die Gesellschaft abzüglich der Kundengelder aus einer leeren Hülle ohne Substanz bestand. Die E. EF ver- fügte mithin zu keiner Zeit über finanziellen Spielraum, wie ihn nur ein angemes- senes Polster in Form von Eigenkapital schaffen kann. Davon gab es praktisch keines. Nach Massgabe der ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung war sie mit zu wenig Kapital ausgestattet. Die Vergabe dreier Kredite im Gesamtbetrag von € 150‘651.50 an die H. GmbH erfolgte ohne jegliche Prüfung von Kreditzweck und -fähigkeit der Schuldnerin. Nach objektiven Gesichtspunkten durfte der H. GmbH ohne eine vertiefte Prü- fung der Wiedereinbringlichkeit der Vermögenswerte kein Darlehen gewährt wer- den, was dennoch geschah. Der Beschuldigte überwies zwischen Juni 2007 und November 2007 weiter ge- samthaft über € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L. auf zwei Konten der T. Management S.L. Er tat dies zwar als Bevollmächtigter einer schwedischen Sparkasse, jedoch handelnd für deren „Zweigniederlassung Z.“. Ihre Unterstel- lung unter das schweizerische Recht ergibt sich aus Art. 160 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), welcher die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts statuiert, soweit die betreffende Norm dem Schutze des Handelsverkehrs und der (schwei- zerischen) Gläubiger dient. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

- 116 - bedürfen als solche eines Eintrages in das Handelsregister und es gelten für sie gleichermassen die schweizerischen Buchführungsvorschriften (vgl. Art. 957 OR in der im Tatzeitraum geltenden Fassung; RODRIGUEZ, Basler Kommentar, Inter- nationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 160 IPRG N 5, 6, 10). Vorliegend ist er- stellt, dass die Geschäftsstelle Z. als Zweigstelle einer ausländischen Gesell- schaft errichtet worden war, deren faktische Geschäftsführung allein dem Be- schuldigten oblag. Obschon die Zweigniederlassung eintragungspflichtig war, führte er für sie keine kaufmännische Buchhaltung. Dass die Verhaftung von L. am 27. Juni 2007 (BA pag. 05-001-00-00-00-00207) der Erstellung einer Buch- haltung zuvorgekommen sein soll, wie der Beschuldigte im Vorverfahren vor- brachte, ändert nichts an der Buchführungspflicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb einzig L. für diese Aufgabe qualifiziert gewesen sein sollte. Fest steht hingegen, dass das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung es verunmöglichte, während der Dauer ihrer Geschäftstätigkeit ein verlässliches Bild über die finan- zielle Lage der E. EF zu gewinnen. Die vollständige Unterlassung der Buchfüh- rung erweist sich nach dem Gesagten als (mit-) kausal für den Eintritt der Über- schuldung. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die E. EF erfüllt. 4.6.4 C. GmbH Die Gesellschaft wurde mit Stammkapital nur in der gesetzlichen Mindesthöhe von CHF 20‘000.00 (Art. 773 OR) ausgestattet. Dieses war absolut ungenügend, um die Betriebskosten, die Erträge und Rückzahlungen von Fremdkapital zu si- chern, welches rasch bis über € 2‘200‘000.00, also mehr als das Hundertfache der Eigenmittel anwuchs. Angesichts dieser schmalen Eigenkapitalbasis und der Absenz von Erträgen, er- weisen sich Aufwendungen von gut € 50‘000.00 für zwei Luxusreisen nach Dubai, die keinen geschäftlichen Zweck hatten, als unverhältnismässig. Der Be- schuldigte entzog der C. GmbH dadurch finanzielle Mittel, deren es zur Deckung der Zins- und Kapitalforderungen der Anleger bedurft hätte. Was die im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und 21. Dezember 2007 geleisteten Zahlungen von insgesamt rund € 545‘000.00 an die TTTT. S.L. be- trifft, so ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Pflicht keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung für die C. GmbH führte. Entsprechend waren die Zahlungen an die TTTT. S.L. nicht verbucht worden und es konnte

- 117 - einem allfälligen Wertverlust der (Rück-) Forderung, der sich aus der mutmass- lich zweckfremden Verwendung der hingegebenen Summe durch die TTTT. S.L. ergeben hat, nicht Rechnung getragen werden. Dies führte dazu, dass nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sich das Verhältnis zwischen den Aktiven und Pas- siven der C. GmbH laufend zum Nachteil ersterer verschob, bis die Unterneh- mung schliesslich in die Überschuldung gerutscht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB auch betreffend die C. GmbH erfüllt. 4.6.5 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Stellung als Geschäftsführer, wenn nicht faktisches Organ, über die finanziellen Belange aller drei Anlagegesellschaften im Bild war. Entsprechend war ihm bewusst, dass diese zumindest während der Zeit, in der (noch) keine Investitionsmöglichkeit für zusätzliche Einkünfte sorgte, auf tönernen Füssen standen. Ebenfalls war ihm klar, dass jede Ausgabe der Gesellschaft Mittel entzog, welche früher (als Zin- sen) oder später (als Kapital) zur Erfüllung der Verwaltungsverträge benötigt wur- den. Selbst einem betriebswirtschaftlichen Laien, der keine spezifische Ausbil- dung im Bereich des Anlagegeschäfts absolviert hat, muss klar sein, dass ein derart freimütiger Umgang mit Fremdkapital geeignet ist, eine Unternehmung auf mittlere Frist zu Grunde zu richten. Gleiches gilt für die nicht nur mangelhafte, sondern minimale Ausstattung der Gesellschaften mit Kapital und das Versäum- nis der Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte hauptsächlich um die Akquisition und Weiterleitung der Kun- dengelder gekümmert, weitere, und zwar gebotene, Verwaltungshandlungen je- doch missen lassen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte es hinnahm, dass sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten geeignet waren, die Überschuldung der Anlagegesellschaften herbeizuführen. Entsprechend hat er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB be- treffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH erfüllt. 4.6.6 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB schuldig gemacht.

- 118 - 5. Strafzumessung 5.1 Rechtliches 5.1.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. 5.1.2 Tatkomponenten (Tatschwere) Anhand der Tatkomponenten soll festgestellt werden, wie schwer das Verschul- den des Täters am tatbestandsmässigen Verhalten wiegt. Dieses wird in objek- tive und subjektive Komponenten unterteilt. Das Gericht hat im Urteil aufzuzei- gen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden des Täters zu bewerten. Dabei hat es zu überprüfen, wie stark das betroffene Rechts- gut überhaupt beeinträchtigt worden ist und wie verwerflich das zu beurteilende Verhalten war. Die festgestellte objektive Tatschwere ist ausdrücklich zu qualifi- zieren. Anschliessend ist der Vorwurf, der dem Täter für die von ihm begangene Rechtsverletzung gemacht wird, zu beurteilen (subjektive Tatschwere). Das Ver- schulden des Täters ist schliesslich bei einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenzufassen und zu bezeichnen. Ent- sprechend dieser Beurteilung ist die verschuldensabhängige Strafe innerhalb des vom Delikt vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen.

- 119 - 5.1.3 Täterkomponenten Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten anzupassen. Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Eine rein mathematische Berücksichtigung der einzel- nen Strafzumessungskriterien ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.6), son- dern nur nachvollziehbar festzuhalten, ob und in welchem Umfang die tatange- messene Strafe zu erhöhen oder zu reduzieren ist, bevor das konkrete Strafmass bestimmt wird. Denkbar ist, dass ein Beschuldigter für sein Tatvorgehen und die (ihm anrechenbaren) Tatfolgen uneingeschränkt verantwortlich ist, ohne dass es zusätzlich Gründe gibt, die gegen oder für ihn sprechen. In diesem Fall wären die objektive und die subjektive Tatschwere gleichgewichtig und es bliebe das Tatverschulden unverändert. 5.1.4 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Ge- samtstrafe ist nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte konkret die gleiche Strafart aufdrängt. Dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der (abstrakte) Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen ent- halten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Min- deststrafe massgebend. Bei Gleichrangigkeit erscheint es sinnvoll, von derjeni- gen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359). Alsdann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrück- lich zu beziffern (BGE 127 IV 101 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, zuletzt bestätigt in den Urteilen des

- 120 - Bundesgerichts 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2).

5.2 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Betruges, gewerbsmässig begangen, der qualifi- ziert begangenen Veruntreuung und der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Während der gewerbsmässige Betrug und die qualifizierte Veruntreuung vorliegend real konkurrieren, sodass sich eine nähere Betrachtung des Konkurrenzverhältnisses erübrigt, steht die Misswirtschaft in echter Konkur- renz zu den beiden übrigen Tatbeständen (HAGENSTEIN, Diss., S. 283 f.). Die drei genannten Delikte stellen den Gegenstand der nachfolgenden konkreten Straf- zumessung dar. Die Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sowohl die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) als auch der gewerbsmässig begangene Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat somit mehrere Delikte mit einer gleichartigen Strafe began- gen. Da beim gewerbsmässigen Betrug im Unterschied zur qualifizierten Verun- treuung für die Geldstrafe ein unterer Strafrahmen von 90 Tagessätzen vorgese- hen ist, handelt es sich hierbei um das Delikt, mit der höchsten abstrakten Straf- androhung. Durch die Konkurrenz mit den anderen Delikten erweitert sich das Strafmaximum auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Obergrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ist somit auch bei einer Asperation im Regelfall nicht zu überschreiten. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist vorliegend keine Über- schreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Es ist daher bei der Bildung der Gesamtstrafe vom ordentlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs, welcher eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, auszugehen.

- 121 - 5.3 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 5.3.1 Tatkomponenten 5.3.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich des objektiven Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Betrug ist festzuhalten, dass es sich bei den an die E. EF und die C. GmbH geleisteten Einlagen von rund € 16‘500‘000.00 durch 430 Personen um einen erheblichen Deliktsbetrag und eine sehr grosse Anzahl Geschädigter handelt. Hinzu kommt, dass es sich beim Gros der Geschädigten nicht nur um unbedarfte Anleger han- delte, sondern dass diese teils bedeutende Anteile ihres Privatvermögens in die beiden genannten Anlagegesellschaften investierten. Die Gründe hierfür mögen vielfältig gewesen sein: Einige Anleger wollten in Zeiten, in denen mit staatlicher Daseinsvorsorge nicht mehr oder immer weniger gerechnet werden konnte, ihre bereits angesparte Altersvorsorge in ein vermeintlich sicheres Gefäss überführen (so namentlich NNN.: TPF pag. 280 932 002 Z. 42 f.; EEEE.: BA pag. 12-015- 00-00-00-000008); andere befanden sich generell in einer prekären finanziellen Situation und benötigten die Renditezahlungen zur Teilfinanzierung ihres laufen- den Lebensunterhaltes (OOOOO.: BA pag. 12-032-00-00-00-000004; OOOO.: BA pag. 12-027-00-00-00-000003) oder zur Tilgung von Schulden (PPPPP.: BA pag. 12-025-00-00-00-000003). Wiederum andere hatten zur Finanzierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Kredit aufgenommen, der mit der angeb- lich hochrentablen Anlage abbezahlt werden sollte (PPP.: TPF pag. 280 932 017 Z. 6 ff.). Einer Vielzahl von Geschädigten ist somit gemein, dass sie um existen- tielle Beträge ihrer Zukunftsvorsorge geprellt worden sind und dadurch in ihrer Lebensführung teils einschneidende Einschränkungen hinnehmen mussten. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass die meisten Anleger im Zeitpunkt der Investition das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits überschritten hatten. Für jene Gruppe von Geschädigten war es umso schwieriger, innert kurzer Frist neue Mittel zur Altersvorsorge zu äufnen. Mehrere Anleger gaben an, durch die Inves- tition in eine der Anlagegesellschaften ihr gesamtes Privatvermögen verloren zu haben bzw. in finanzielle Not geraten zu sein (TTT.: TPF pag. 280 931 036 Z. 1 f.; IIII.: BA pag. 12-018-00-00-00-000003; QQQQQ.: TPF pag. 280 932 010 Z. 39). Leicht verschuldensmindernd fällt dahingegen ins Gewicht, dass zahlreiche Ge- schädigte die Anlage hingegen aus reinem Gewinnstreben tätigten. Sie bezogen teilweise erhebliche Mittel aus ihrem Sparvermögen und schrieben dieses Geld für den Falle eines – wenn auch unerwarteten – Verlustes innerlich ab. Darüber hinaus verfügten sie über eine geregelte finanzielle Situation (beispielhaft: OOO.: TPF pag. 280 931 024 Z. 25 ff.; HHHH.: BA pag. 12-017-00-00-00-000003).

- 122 - In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Sachverhaltsdar- stellung betreffend die E. EF und die C. GmbH verwiesen werden. Zusammen- fassend lässt sich sagen, dass der Beschuldigte ein enormes Mass an Energie und Zeit für seine deliktische Tätigkeit aufgewendet hat. Der Beschuldigte hat im betrugsrelevanten Zeitraum von Januar 2007 bis April 2008 zwei Anlagegesell- schaften aufgebaut, wobei er diesen gegen aussen hin den Anschein professio- neller Finanzinstitute verlieh, um dadurch potentielle Kunden zur Geldanlage zu bewegen. Zwar konnte der Beschuldigte im Kontext der E. EF und der C. GmbH auf die Erfahrung und Vorarbeit mit der D. SA zurückgreifen. Erneut verfasste er jedoch ein umfangreiches Vertragswerk, stellte Online-Banking-Portale zur Ver- fügung, führte für Hunderte von Kundentransaktionen die nötigen Schein-Bu- chungen aus, hielt mehrere Schulungsseminare für Vermittler ab und liess sogar einen Emissionsprospekt von der deutschen BaFin (formell) genehmigen. Zur Annahme und Weiterleitung der Kundengelder eröffnete er im Namen verschie- dener Gesellschaften zahlreiche Bankkonten bei diversen Banken in Spanien, Deutschland und der Schweiz. Um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern, gründete er in Spanien gar eine Gesellschaft, die einzig dem Zweck der An- nahme neuer Kundengelder diente (E. Management S.L.; BA pag. 13-000-00-00- 00-000117). Der insgesamt notwendige Aufwand erreichte rasch Sphären, die seine eigenen zeitlichen Kapazitäten überstiegen und ihn dazu zwangen, zur Verwaltung der Anträge von Neukunden auf die Arbeitskraft dreier (Teilzeit-) An- gestellter zurückzugreifen. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere noch im mittleren Bereich. 5.3.1.2 Subjektive Tatschwere In den Komplexen E. EF und C. GmbH hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (Willensrichtung) gehandelt. Er wusste von Anfang an, dass die Geschädigten mangels tatsächlicher Investition keine Chance haben würden, ihre Einlage ab- züglich allfälliger fiktiver Renditezahlungen wiederzuerhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er das erste Betrugsvehikel (E. EF) ins Spiel brachte, als mit den Kontoblockierungen betreffend die D. SA in Spanien eigentlich Bedenken über das Ausmass und die Folgen seines Tuns hätten aufkommen müssen. Von behördlichen Warnungen durch die österreichische und die schwedische Finanz- marktaufsicht liess sich der Beschuldigte nicht von seinem Tun abbringen, son- dern passte im Gegenteil seine Finanzprodukte so an, als dass er damit Zeit ge- winnen konnte, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Diese nutzte der Beschuldigte zur Akquisition weiterer Neukunden. Dadurch vergrösserte er den Schaden trotz augenscheinlicher Warnsignale. Insgesamt ist ihm eine ausge- prägte kriminelle Energie anzulasten.

- 123 - Der Beschuldigte handelte aus finanziellen und somit rein egoistischen Beweg- gründen. Er finanzierte sich durch die einbezahlten Gelder einen ansehnlichen Lebensstandard, wobei er die Grenze zum Verschwenderischen teilweise über- schritt (First Class Reisen für sich und enge Verwandte in die Vereinigten Staaten sowie nach Dubai). Nahe Verwandte liess er an seinem plötzlichen Geldsegen teilhaben. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Er hätte die deliktische Tätigkeit, nachdem die D. SA in Schwierigkeiten geraten war, ohne weiteres einstellen und sich nach einer legalen Erwerbstätig- keit umsehen können. Stattdessen setzte er die Tätigkeit fort, bis die Bundesan- waltschaft seinem Treiben mit der Verhaftung am 8. April 2008 einen Riegel schob. 5.3.2 Täterkomponenten (für sämtliche Delikte) Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Lehre als Chemielaborant und bildete sich anschliessend zum technischen Kauf- mann und „Quality-System-Manager“ weiter (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 Z. 8 ff.). Am 22. März 1996 eröffnete das Konkursamt U. über ihn den Konkurs, bei welchem sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust von CHF 53‘511.60 ka- men (BA pag. 03-000-00-00-00-000015 ff.). Nach einer Phase zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (BA pag. 03-000-00-00-00-000067) befand sich der Beschuldigte in einem Anstellungsverhältnis mit der KKKKK. AG, dies im Bereich der Galvanik. Per 1. Januar 2002 trat er eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der MMMMM. AG an, welche den Beschuldigten am 5. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung freistellte und das Arbeitsverhältnis auf den folgenden Kündigungster- min per 30. April 2004 auflöste (BA pag. 03-000-00-00-00-000122 ff). Der Be- schuldigte bezog daraufhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bevor er sich nach eigener Aussage kurz vor der drohenden Aussteuerung mit der treu- händerischen Gründung von Firmen in den USA selbstständig machte. Effektiv hatte ihm die Arbeitslosenkasse der Unia die Aussteuerung per 19. November 2005 bereits mitgeteilt (BA pag. 03-000-00-00-00-000117). Durch einen seiner Kunden will der Beschuldigte zu einer Anstellung als Direktor der RRRRR. Corp. gelangt sein, einer im Bereich der Vermögensanlagen tätigen Gesellschaft. Hie- rauf stieg er im Jahre 2006 bei der D. SA selbst ins Anlagegeschäft ein (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 f. Z. 28 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben zunächst in ZZ./Deutschland für eine Gesellschaft namens SSSSS. und anschliessend für die Firma TTTTT. GmbH in YY./Deutschland gearbeitet (BA pag. 13-000-00-00- 00-000824 Z. ff). Ab August 2011 will er selbstständig erwerbend als Partner der deutschen Gesellschaft AAAAAA. tätig gewesen sein (BA pag. 13-000-00-00-00-

- 124 - 001202). Dieser berufliche Werdegang wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal verurteilt: Am 20. September 1988 er- kannte ihn das Bezirksgericht XX. der versuchten gewerbsmässigen Kuppelei gemäss Art. 199 aStGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 (BA pag. 03-000-00-00-00-000095 ff.). Am

31. Oktober 1989 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand durch das Bezirksgericht WW. der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verur- teilt, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit betreffend die frühere Ver- urteilung auf drei Jahre (BA pag. 03-000-00-00-00-000103 ff.). Seither ist der Be- schuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Ge- mäss Auszug vom 14. Juni 2016 ist er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (TPF pag. 280 221 002). Die beiden Verurteilungen fallen aufgrund ihrer zeitlichen und sachlichen Distanz zum vorliegenden Verfahrensgegenstand aus der Betrachtung. Aufgrund der Akten der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ist für den Be- schuldigten mit Beschluss vom 26. November 1995 auf dessen eigenes Begeh- ren eine Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB angeordnet worden. Der Begrün- dung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ab 1989 an einer manisch- depressiven Erkrankung leide, die derartige Stimmungsschwankungen verursa- che, dass er phasenweise den Überblick über seine finanziellen wie auch per- sönlichen Verhältnisse verliere, weshalb er sich bereits erheblich verschuldet habe (BA pag. 03-000-00-00-00-000068 ff.). In die Zeit der Beistandschaft fällt der erwähnte Konkurs des Beschuldigten. Im Juli 2000 erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, er habe sich seit 1995 stark verändert und habe keine Probleme mehr bei der Erledigung seiner finan- ziellen und administrativen Belange. Er beantragte die Aufhebung der vormund- schaftlichen Massnahme (BA pag. 03-000-00-00-00-000083), welche am 7. Au- gust 2000 verfügt wurde (BA pag. 03-000-00-00-00-000092). Aus einem zur Frage der Vernehmungsfähigkeit erstellten Gutachten vom 20. Juni 2013 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt körperlich in ei- nem guten Zustandsbild präsentierte (BA pag. 03-000-00-00-00-000249 ff.). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 8. Juni 2016 von Dr. med. I., bei welchem sich der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014 in ambulante psychiatrische Behand- lung begeben hatte, sind dem Arzt keine Anzeichen zur Kenntnis gelangt, nach welchen der Beschuldigte im Tatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit bzw. der Einsichtsfähigkeit in sein Handeln beeinträchtigt gewesen sein könnte (TPF

- 125 - pag. 280 669 001). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sein Verteidiger aus, es gehe ihm „gesundheitlich nicht sehr gut“; er lebe deshalb in Spanien (TPF pag. 280 325 169 f.). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten sind nicht belegt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht indiziert. Zum Aussageverhalten und Verhalten im Verfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte für die von ihm begangenen Straftaten weder geständig zeigte, noch Reue gegenüber den von ihm geschädigten Anlegern bekundet hat. Vielmehr beharrte er auf seiner Darstellung, wonach er das Anlagegeschäft mit redlichen Absichten betrieben habe. Soweit der Beschuldigte nicht seine ehema- ligen Geschäftspartner für das Scheitern der Anlagegesellschaften verantwortlich machte, soll es an den behördlichen Interventionen gelegen haben, dass die An- leger zu Schaden kamen. Diese Haltung zeugt von Uneinsichtigkeit und nicht vorhandenem Schuldbewusstsein. Anlässlich der Einvernahmen verhielt sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – zwar kooperativ und den Be- hörden gegenüber korrekt. Sein Aussageverhalten folgte jedoch stets dem Mus- ter, belastende sachverhaltliche Feststellungen frühestens dann einzugestehen, wenn die Beweislage erdrückend wurde, d.h. anderweitig bereits geklärt war. Als in mehreren entscheidenden Punkten offenkundig wurde, dass die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechen konnte, begann er relativ konsequent, die Aussage zu verweigern. Sein Aussageverhalten ist dem Beschuldigten zwar nicht zur Last zu legen, es lässt sich daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser in den Einvernahmen wiederholt den Tatvorwurf nicht betreffende Angaben machte, die sich bei näherer Überprüfung als unwahr herausstellten. So sagte er im Jahre 2009, er sei nie unter einer vormundschaftlichen Massnahme gestanden, obschon die Dauer der Beistandschaft rund fünf Jahre betragen hatte (BA pag. 03-000-00-00-00-000263). Zu seiner Verfügbarkeit für spätere Einvernah- men sagte er einmal, er könne hierfür nicht in Zürich bleiben, er habe sich bis zum nächsten Morgen noch bis nach VV./Deutschland zu begeben und müsse zu diesem Zweck auch noch sein Auto vom Service holen (BA pag. 13-000-00- 00-00-001025 Z. 36), was er anlässlich der folgenden Einvernahme getan zu ha- ben bestätigte (BA pag. 13-000-00-00-00-001201). Nachweislich hatte sich der Beschuldigte jedoch am Vortag der Einvernahme mit dem Flugzeug von Alicante nach Zürich begeben und war tags darauf direkt wieder zurückgeflogen (BA pag. 13-000-00-00-00-1203 f.). Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sich der Beschuldigte im Oktober 2010 nach Spanien begab, um sich dort mit J.

- 126 - zu treffen. Er tat dies, ohne im Besitz einer Identitätskarte oder eines Passes zu sein, da seine Schriften noch bis zum 6. Januar 2011 der Sperre unterlagen. Der Beschuldigte hat somit noch unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens be- wusst jene Vorkehrungen unterlaufen, die ihm die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahmen für die Entlassung aus der Untersuchungshaft zugestanden hatte. Schliesslich blieb er der Hauptverhandlung zwei Mal unentschuldigt fern. Hingegen ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er seiner Pflicht, sich monatlich (früher noch zweiwöchentlich) auf dem Polizeiposten in W. zu melden, seit mittlerweile über acht Jahren nachkommt. Vor diesem Hintergrund verlieren die Beanstandungen seines Nachtatverhaltens an Gewicht. In Würdigung aller Umstände ist das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten. Zusammenfassend verhalten sich sämtliche Täterkomponenten neutral zur Straf- zumessung. 5.3.3 Fazit Das Verschulden des Beschuldigten ist für die im Zusammenhang mit der E. EF und der C. GmbH begangenen Handlungen zusammenfassend als ein mittleres zu bewerten. Für den gewerbsmässigen Betrug ist daher eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.4 Erhöhung durch weitere Delikte 5.4.1 Qualifizierte Veruntreuung 5.4.1.1 Tatkomponenten a.) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ge- sagte zu verweisen (E. 5.3.1.1). Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag der im Rahmen der D. SA veruntreuten Gelder auf knapp € 5‘900‘000.00 beläuft und damit bedeutend tiefer ist, als im Kontext der E. EF und der C. GmbH. Auch die Anzahl der Geschädigten ist ge- ringer als im Betrugskontext. Was die weiteren Umstände der Tatbegehung be- trifft, diente die D. SA als Blaupause für die beiden übrigen Anlagegesellschaften; entsprechend rechtfertigt sich der Verweis auf das Vorstehende. Da die betrugs- und die veruntreuungsrelevanten Handlungen vorliegend in Realkonkurrenz zu-

- 127 - einander stehen, fallen die Ausführungen zum Aufwand des Aufbaus der Anla- gegesellschaften nicht unter das Doppelverwertungsverbot. Die objektive Tat- schwere ist zusammenfassend als leicht bis mittel zu bewerten. b.) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden: Mit den veruntreuten Geldern fi- nanzierte er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Frau, wobei er mit dem Deliktsgut wenig haushälterisch umging. Immerhin ist dem Beschuldigten im Kontext der D. SA zuzubilligen, dass er sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der drohenden Aussteuerung in den Jahren 2004 und 2005 in einer Situation finanzieller Anspannung befand, was ihn überhaupt dazu veranlasste, sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu befassen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000275). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden hat. Entsprechend wäre es ihm im Februar 2006 noch ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich um eine le- gale (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit zu bemühen, um seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren oder allenfalls weiterhin staatliche Hilfe in Anspruch zu neh- men. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als bereits mittelschwer zu beur- teilen. 5.4.1.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.2 Mehrfache Misswirtschaft 5.4.2.1 Tatkomponenten a.) Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die drei Anlagegesellschaften durch kurzsichti- ges Wirtschaften regelrecht an die Wand gefahren hat. Tatobjekt der Misswirt- schaft ist das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Weil vorliegend keine der drei Gesellschaften in nennenswerter Weise mit Eigen- kapital ausgestattet worden war, bestand das dem Zugriff der Gläubiger entzo- gene Haftungssubstrat hauptsächlich im Geld der geschädigten Anleger. Die An- lagegesellschaften entfalteten zu keiner Zeit eine reale Geschäftstätigkeit und wurden entsprechend auch nie nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Viel- mehr handelte es sich um eigentliche Gesellschafts-„Hüllen“, die in tatsächlicher Hinsicht einzig zur Eröffnung verschiedener Bankkonten und als Gefäss für die

- 128 - Akquisition von Kundengeldern benutzt wurden. Der durch den Konkurs der Ge- sellschaften verursachte volkswirtschaftliche Schaden ist vernachlässigbar. Zu- sammenfassend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. b.) Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Er verwendete das den Anlagegesellschaften zugeflossene Fremdkapital in der Hauptsache für Luxus- reisen, anderweitige Privatbezüge sowie als angeblichen Betriebskredit für das Geschäft seiner Frau. Da die Motive des Beschuldigten bereits unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung Eingang in die Strafzumessung gefunden haben, kommt ihnen bei der Bewertung der mehr- fach begangenen Misswirtschaft aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kein Gewicht mehr zu. Das subjektive Verschulden wiegt somit leicht. 5.4.2.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.3 Fazit Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Betrug ist unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Bemessung der Gesamtstrafe bedingt eine Würdigung der einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbei- trag“ des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall gehören sämtliche strafbaren Handlungen zu einem über- geordneten Sachverhaltszusammenhang. Der Beschuldigte änderte den modus operandi beim Übergang von der D. SA zur E. EF bzw. zur C. GmbH jeweils nur geringfügig d.h. im Rahmen des zur Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit Not- wendigen ab. Ohne Not behielt er seine Vorgehensweise bei. Zwar bewirkte die inhaltliche Neugestaltung der Anlageverträge jeweils eine Änderung der Rechts- lage zwischen der jeweiligen Gesellschaft und ihren Kunden. In tatsächlicher Hin- sicht machte es indes weder für den Beschuldigten noch für die Geschädigten einen Unterschied, auf welches rechtliche Fundament sich die Anlage stützen

- 129 - sollte. Ziel und Zweck blieb stets die Akquisition grosser Summen an Kundengel- dern. Entsprechend ist für die Betrugshandlungen auch nicht auf mehrfache Tat- begehung zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht knüpft die Phase des gewerbsmäs- sigen Betruges unmittelbar an jene der qualifizierten Veruntreuung an. Die Miss- wirtschaftshandlungen überlagern gleichermassen die Stadien der Veruntreuung und des Betruges. Sodann richten sich sämtliche Delikte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich das Vermögen der geschädigten Personen.

5.5 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 5.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Geldwäscherei wurde mit Verfü- gung vom 26. März 2007 eröffnet (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. No- vember 2008 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände der Veruntreuung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00- 000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00-00-00-000007). Am

14. Dezember 2015 erfolgte die Anklage durch die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (TPF pag. 280.100.001 ff.) und am 28. Oktober 2016 eröff- nete dieses das erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 280-280 970 001 ff.). Die Ver- fahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund neuneinhalb Jahre. Der Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil auf etwa achteinhalb Jahre. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen: Die Strafunter- suchung gestaltete sich aufgrund der hohen Anzahl geschädigter Personen, der unübersichtlichen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen sowie der enormen Menge an auszuwertenden (Bank-) Da- ten als sehr aufwändig. Hinzu kommt, dass viele der Beweismittel nur rechtshil- feweise zu beschaffen waren, da die Abwicklung der Geldflüsse mehrheitlich über spanische und deutsche Banken erfolgte. Sodann ist eine Vielzahl von Ge- schädigten in Deutschland oder Österreich domiziliert, was deren Einvernahme ebenfalls nur auf dem Wege der Rechtshilfe zuliess. Gleiches gilt für mehrere rechtshilfeweise in Spanien durchgeführte Einvernahmen. Den Akten ist jedoch

- 130 - zu entnehmen, dass das Gros der Einvernahmen in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden. Im Jahre 2013 wurde noch eine Einvernahme durchgeführt (GGGG.). Die aus dem Jahre 2015 stammenden Einvernahmen wurden erst auf Antrag des Beschuldigten angesetzt. Der Beschuldigte selbst wurde im Jahr 2013 noch ein Mal befragt. Auch rechtshilfeweise wurde der Prozessstoff in den Jahren 2013 und 2014 nicht mehr nennenswert ergänzt, sodass dem Beschul- digten im November 2014 der Schlussvorhalt zugestellt wurde. Die in diesem Zeitraum entstandene Verfahrensverzögerung ist der Strafverfolgungsbehörde anzulasten. Die durch die vom Beschuldigten veranlasste medizinische Begut- achtung entstandene Verzögerung ist dahingegen keiner Verfahrenspartei zuzu- rechnen. Das Beschleunigungsgebot ist daher verletzt und mit einer Strafmilde- rung auszugleichen. Es rechtfertigt sich, sie mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. 5.5.2 Von Seiten der Verteidigung wurde weiter vorgebracht, es habe eine Strafminde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB zu erfolgen. Das Gesetz verlangt dies wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist nach der zum jeweiligen Tatzeitpunkt massgebenden Fassung des Strafgesetzbuches für sämtliche dem Beschuldigten zuzurechnen- den Delikte 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beginn der Verfolgungsver- jährung liegt betreffend den gewerbsmässigen Betrug und die Misswirtschaft achteinhalb und betreffend die qualifizierte Veruntreuung gut 9 Jahre zurück. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist eine Straf- milderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

5.6 Namentliche Nennung in den Medien Berichterstattungen in den Medien können geeignet sein, den Betroffenen fak- tisch als schuldigen Täter hinzustellen, und so zu einer eigentlichen Vorverurtei- lung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solcher vor- verurteilender Eingriff je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen straf- mindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und

- 131 - ihn vorverurteilten. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seine Persön- lichkeitsrechte seien während des Verfahrens verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger geltend, der Beschul- digte sei durch seine namentliche Nennung in einem Artikel des Tages-Anzeigers vom 30. März 2009 „öffentlich hingerichtet“ worden. Eine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz sei für ihn absolut unmöglich. Die Strafe sei entsprechend zu mil- dern (TPF pag. 280 925 171, 176 ff.). Im vorliegenden Fall kann von einer Vorverurteilung mit Quasi-Strafwirkung nicht die Rede sein. Die Berichterstattung zum Fall beschränkte sich auf einen einzi- gen, vor mittlerweile über sieben Jahren publizierten Presseartikel. Es erscheint zum Vornherein fraglich, ob dieser für sich allein überhaupt eine Vorverurteilung bewirken kann. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle betrifft, ist einerseits weder geltend gemacht, noch belegt worden, dass der Beschuldigte in der Schweiz überhaupt nach Anstellungsmöglichkeiten gesucht hätte. Andererseits hat der online aufrufbare Artikel offenbar nicht ver- hindert, dass der Beschuldigte Anstellungsverhältnisse in Deutschland eingehen konnte, wo der Artikel ebenfalls von jedem potentiellen Arbeitgeber gelesen und verstanden werden konnte. Konkrete Nachteile durch die Berichterstattung sind nicht dargetan. Die Erwähnung des Beschuldigten in einem Zeitungsartikel wirkt sich somit nicht strafmildernd aus.

5.7 Strafmass und -vollzug Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe scheint ange- messen, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zufolge der zusätzli- chen Schuldsprüche um 21 Monate auf 57 Monate zu erhöhen und wegen der langen Verfahrensdauer wiederum um 7 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. An die Strafe ist die bereits ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von acht Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b StBOG).

- 132 - 6. Ersatzmassnahmen 6.1 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Einerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und ande- rerseits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 237 StPO N 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berück- sichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). 6.2 Mit Verfügung vom 15. April 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), sowie die Schweizerische Identitätskarte Nr. (…), alle lautend auf den Beschul- digten (BA pag. 06-001-00-00-00-000069 ff.). Gleichzeitig wies sie die zuständi- gen Behörden an, ihm keine Ausweisschriften auszustellen oder herauszugeben, die das Überschreiten der Landesgrenzen ermöglichen. In teilweiser Gutheis- sung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten wurde diesem am 6. Ja- nuar 2011 die Identitätskarte wieder ausgehändigt (BA pag. 06-001-00-00-00- 000201 ff.). Weiter wurde er mit Verfügung vom 15. April 2008 verpflichtet, sich 14-täglich bei der Kantonspolizei Zürich, in Y., zu melden. Mit Entscheid vom

12. November 2009 lockerte der Eidgenössische Untersuchungsrichter diese Er- satzmassnahme, indem er den Beschuldigten neuerdings verpflichtete, sich nur noch am 1. Montag des Kalendermonats bei der Regionalwache der Stadtpolizei Zürich zu melden. Aufgrund eines Wohnortwechsels verschob sich die Melde- pflicht zum Posten der Stadtpolizei W.. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Ersatzmassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (TPF pag. 280 935 137). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt deren sofortige Aufhebung (TPF pag. 280 925 142). 6.3 Aus der gesamten Zeit seit ihrer Verhängung sind keine Verstösse gegen die Meldepflicht bekannt. Effektiv nahm der Beschuldigte die an seinen Wohnort in W. versandten Vorladungen persönlich an, womit erstellt ist, dass er sich regel- mässig in die Schweiz begibt. Dennoch ist er in Missachtung seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO) nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Es recht- fertigt sich darum, die Meldepflicht und die Schriftensperre in Kraft zu belassen, bis der Beschuldigte die mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe antritt.

- 133 -

7. Einziehung von Vermögenswerten 7.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einziehung kann beim Täter, beim Begünstigten (selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte) oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleis- tung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuzie- hen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder – unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes. Ein echtes Sur- rogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen die mit dem Deliktserlös gekauft wurden). Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewan- delt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt. Wie Originalwerte können auch Surrogate indes nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind. Ein echtes Surrogat hat nach- weislich an die Stelle des Originalwertes zu treten; ein unechtes Surrogat kann nur dann bestehen, wenn eine Papierspur ("paper trail") zum Originalwert vor- handen ist. Der Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen wer- den soll, muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig be- stimmbar sein, wobei die Anzahl der erfolgten "Umwandlungen" irrelevant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Sur- rogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3, m.w.H.; SCHMID, in Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Ver- brechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 / Art. 70–72 N 49 ff.).

- 134 - Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). 7.2 Gemäss Anklageziffer 5.2 hat die Bundesanwaltschaft ein auf den Namen des Beschuldigten lautendes Konto bei der Bank KK., Z., und drei auf seinen Namen lautende Konten bei der Bank NN., Riga, sperren lassen. Weiter liess sie ein auf den Namen der MMM. S.L. geführtes Konto bei der Bank BBBBBB., Madrid bzw. Palma de Mallorca, und je ein auf die E. Management S.L., die TTTT. S.L. und die T. Management S.L. lautendes Konto bei der Bank DDD., Torrevieja, sperren. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (TPF pag. 280 925 136), wohingegen der Verteidiger deren Rückgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Mit Schreiben vom jeweils 26. April 2016 lud die Strafkammer die vier betroffenen Gesellschaften ein, sich zum Schicksal der gesperrten Vermögenswerte zu äussern (TPF pag. 280 364 001; 280 365 001; 280 366 001; 280 367 001). Sie haben sich nicht vernehmen las- sen. Die gesperrten Vermögenswerte sind nach den vorstehenden Erwägungen zum Materiellen im Veruntreuungs- bzw. im Betrugskontext und somit deliktisch er- langt worden. Nach den erwähnten Bankbelegen, sind sie sowohl dem Beschul- digten, als auch den vier weiteren Gesellschaften mittelbar, d.h. über die Anlage- gesellschaften, zugeflossen. Anhand der Papierspur ist erstellt, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um unechtes Surrogat der von den Geschä- digten einbezahlten Originalwerte und somit um Tatgewinn handelt. Ausschluss- gründe liegen keine vor. Damit sind die in Anklageziffer 5.2 aufgeführten gesperr- ten Vermögenswerte einzuziehen.

8. Beschlagnahmte Gegenstände und Löschung forensisch gesicherter Da- ten 8.1 Mit Verfügungen vom 25. September 2009 und vom 23. Juli 2010 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten und am Sitz der Anlagegesellschaften zahlreiche als beweisrelevant erachtete Gegenstände und Unterlagen. Darunter befinden sich namentlich diverse Computer, von welchen die Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde, sowie unzählige Kundendossiers in Papierform. Darüber hinaus verfügte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2015 die Beschlagnahme verschiedener Dokumente, welche sie zuvor mittels

- 135 - Editionsverfügungen hauptsächlich bei den Bankinstituten, über die der Beschul- digte die Geldflüsse abwickelte, erhoben hatte (Anklageziffer 5.1). Die Beschlagnahme gemäss den Verfügungen vom 23. Juli 2010 und vom

23. November 2015 ist jeweils allein zu Beweiszwecken erfolgt (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die entsprechenden Gegenstände und Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft den jeweils Berechtigten herauszugeben sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Hingegen erfolgte die Beschlagnahme von neun PCs, zwei Hard Drives/Discs und eines Servers gemäss Verfügung vom 25. September 2009 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung (BA pag. 08-005-00-00-00-000059 ff.). Entsprechend wird eine solche von der Bundesanwaltschaft beantragt (TPF pag. 280 925 136), während der Verteidiger die Herausgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem hier fraglos vorhandenen Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht (Art. 69 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann nicht mit genügend zuverlässiger Wahr- scheinlichkeit vorausgesagt werden, der Beschuldigte werde die beschlag- nahmte Hardware nach ihrer Rückgabe erneut zur Begehung von Vermögens- delikten einsetzen. Zum einen bieten Computer und Hard Discs eine Vielzahl un- problematischer Verwendungsmöglichkeiten, zum anderen wären sie als Alltags- gegenstände ohnehin problemlos wiederzubeschaffen. Eine Einziehung er- scheint zur Verhinderung künftiger Straftaten daher als wenig probates Mittel. Sie erwiese sich im vorliegenden Fall insgesamt als nicht mehr verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschuldigten. Von der Einziehung der un- ter Anklageziffer 5.1 erwähnten Gegenstände ist somit abzusehen. Sie sind nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Den jeweils Berechtigten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Frist von drei Jahren eingeräumt, innert welcher sie die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Unterlagen verlangen können. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Gegenstände und Unterlagen werden vernichtet. 8.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden die in Anklageziffer 5.3 aufge- führten Datenträger sichergestellt. Von diesen wurden durch das Kommissariat Ermittlungen IT der BKP forensische Datensicherungen vorgenommen. Die ge- sicherten Daten wurden auf einem Server gespeichert und im Archiv der BKP eingelagert. Die Bundesanwaltschaft beantragt deren Löschung (TPF pag. 280 925 137). Der Beschuldigte hat sich zum Schicksal der Daten nicht vernehmen lassen.

- 136 - Die durch Kopie sichergestellten Daten, welche beim Beschuldigten auf diversen Speichermedien (SIM-Karten, Mobiltelefone, Memory-Sticks, Computer, Lap- tops, etc.) aufgefunden wurden, verlieren ihre Beweiserheblichkeit mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Nachdem kein Interesse ersichtlich ist, die gespiegel- ten Daten länger zu speichern, als der Verwendungszweck es erfordern könnte und auch der Beschuldigte kein solches angemeldet hat, sind die gemäss Ankla- geziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Daten mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

9. Zivilklagen 9.1 Formelle Voraussetzungen der Beurteilung 9.1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, wie es hier der Fall ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilkläger- schaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozessvoraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss im Vorverfahren oder spätestens in der Haupt- verhandlung beziffert und begründet worden sein (Art. 123 StPO); (4.) die be- schuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptver- handlung Gelegenheit gehabt haben zur Zivilklage Stellung zu nehmen (DOLGE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 StPO N 13). Der Zivilkläger muss sein Begehren begründen und beziffern (Art. 123 StPO), weil dies dem Strafgericht den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es sein Zivil- urteil fällt; es gilt die zivilprozessuale Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) auch für das Adhäsionsverfahren (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N 4 f.). Insbesondere muss er das Rechtsbegehren so bestimmt formuliert haben, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erho- ben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das in Art. 84 Abs. 2 ZPO ausdrück- lich normierte Bezifferungserfordernis bildet Ausfluss des allgemeinen Gebots

- 137 - der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Dieses beruht auf der Dispositionsma- xime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wel- cher voraussetzt, dass die beklagte Partei genau weiss, was von ihr gefordert wird, um erschöpfend Stellung nehmen zu können; schliesslich muss sich auch die materielle Rechtskraft und damit der Umfang der Bindungswirkungen des Ersturteils genau bestimmen lassen (FÜLLEMANN, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO N 4). Inso- fern als es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forde- rungsklage erheben. Sie hat ihre Forderung indes zu beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 ZPO). Kommt der Zivilkläger seinen Obliegenheiten bis zum Parteivortrag nicht nach, so ist auf die Zivilklage nicht einzutreten, bzw. ist sie im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 85 ZPO N 3; DOLGE, a.a.O. Art. 123 StPO N 2). Dem Gericht steht es im Zivilprozess nicht zu, Parteien auf die Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens hinzuweisen. Es verlöre die richterli- che Unparteilichkeit und Unbefangenheit, wenn es durch Rechtshinweise dem Kläger eine Art prozessuale Beratung zuteilwerden liesse (GLASL, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 56 ZPO N 20). Die Klagebegründung ist eine Darlegung der materiellen Voraussetzungen, die gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen, und der Beweismittel, welche dafür an- gerufen werden. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger dabei nur jene Tatsachen ausführen und durch Beweisanträge unterle- gen, welche sich nicht bereits aus den Abklärungen im Vorverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der spä- teste Zeitpunkt dafür ist der Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). 9.1.2 Die Bundesanwaltschaft veranlasste Ende Juli 2008 bei der EBK (BA pag. 18- 005-00-00-00-000718 ff.), dass diese allen Personen, welche auf die Konten der D. SA, der E. EF und der C. GmbH eingezahlt und sich bereits bei der EBK als Geschädigte gemeldet hatten, ein von der Bundesanwaltschaft entworfenes For- mular (nachfolgend: „Formular A“) zustellte, auf welchem die Geschädigten Straf- anzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung gegen den Beschuldigten erklä- ren und nähere Angaben über die Zahlung machen sowie dokumentieren konn- ten. Ausserdem konnte die voraussichtliche Schadenshöhe angegeben werden (beispielhaft: BA pag. 15-002-00-00-00-000002 f.). Über die EBK wurde den Ge- schädigten auch ein Merkblatt zugestellt, welches Antworten auf häufige Fragen enthielt. Das ausgefüllte Formular A retournierten diese direkt der Bundesanwalt-

- 138 - schaft. Wer auf diesem Wege Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft angemel- det hatte, erhielt in der Folge ein Informationsschreiben und ein „Formular ‚Pri- vatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular B“), auf welchem in vorformulierten Rubriken zu erklären war, ob Strafklage erhoben werde oder nicht und ob „wei- terhin“ Zivilansprüche geltend gemacht würden oder nicht; im Annex wurden die einschlägigen Bestimmungen der StPO zitiert (beispielhaft: BA pag. 15-002-00- 00-00-000012 ff.). Jenen Personen, die dies bejahten, wurden nachfolgend auch die Schlussverfügung und die Anklageschrift mitgeteilt (beispielhaft: BA pag. 15- 002-00-00-00-000021 f.). Die jeweilige Erklärung der geschädigten Person ist in Anhang IV zur Anklageschrift erfasst (TPF pag. 280 100 359 ff.). Daraus ist auch ersichtlich, ob eine geschädigte Person zwar zunächst Schadenersatz geltend gemacht, auf dem zweiten Formular jedoch den Rückzug der Zivilklage bekannt gegeben hat (beispielhaft: CCCCCC. [Geschädigten-Nr.: 15.181], BA pag. 15- 181-00-00-00-000002; …-000019). Einleger, welche im Juli 2008 noch nicht als Geschädigte identifiziert worden wa- ren, sondern erst im späteren Verfahrensverlauf ermittelt werden konnten, erhiel- ten andere Unterlagen: An sie sandte die Bundesanwaltschaft nur ein „Formular ‚Privatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular C“) mit einem weitgehend identi- schen Inhalt wie Formular B. Allerdings war die Rubrik Zivilklage nicht als Bestä- tigung einer bereits eingereichten Klage redigiert, sondern für den Fall einer Kon- stituierung des Geschädigten als Privatkläger mit zwei Zeilen zur vorbehaltlosen Bezifferung zivilrechtlicher Ansprüche, differenziert nach ihrem Rechtsgrund (Schadenersatz und/oder Genugtuung), versehen (beispielhaft: BA pag. 15-333- 00-00-00-000023 ff.). 9.1.3 Der Vordruck des Formulars A lautete hinsichtlich der Bezifferung der Zivilklage folgendermassen: „Mir ist bis heute ein finanzieller Schaden entstanden: ja nein

Wenn ja: voraussichtlich in der Höhe von …Euro …CHF“

Ich mache den mir entstandenen Schaden im Strafverfahren der Bundes- anwaltschaft gegen A. geltend: ja nein.“ Die Zivilklage ist nicht ausreichend beziffert, falls sich der Kläger damit begnügte, in die zweite Zeile eine Ziffer einzusetzen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der privat- klägerischen Willensabgabe waren bei der NNNNN. AG Konkursverfahren be- treffend alle drei Anlagegesellschaften hängig. Aus diesen Verfahren durften die

- 139 - Kläger die Rückzahlung eines Teiles der von ihnen einbezahlten Summe erwar- ten, und sie erhielten letztlich – je nach Anlagevehikel – auch einen mehr oder weniger bedeutenden Anteil ihrer Einlage zurückbezahlt. So betrug namentlich die Konkursdividende der C. GmbH 50 % (TPF pag. 280 668 021). Zum Zeit- punkt, als der Grossteil der Formulare A retourniert wurde, war eine abschlies- sende Bezifferung mithin noch nicht möglich. Diesem Umstand trug offenbar auch die Bundesanwaltschaft Rechnung, wie sich aus ihrem Schreiben an die EBK ergibt. Indem sich ein Geschädigter des Attributes „voraussichtlich“ be- diente, erklärte er unmissverständlich und nach den damaligen Umständen wi- derspruchsfrei, sich als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren, die verbindliche Bezifferung seiner Ansprüche aber für einen spä- teren Zeitpunkt zurückzustellen. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb nicht wenige Privatkläger zwar bejahten, einen Schaden erlitten zu haben, sich auch als Privatkläger konstituierten, die zweite Zeile des Formulars A jedoch gleich ganz leer liessen (beispielhaft: DDDDDD. [Geschädigten-Nr.: 15.160], BA pag. 15-160-00-00-00-00002; EEEEEE. [Geschädigten-Nr.: 15.241], BA pag. 15-241-00-00-00-000002; FFFFFF. [Geschädigten-Nr.: 15.251], BA pag. 15-251-00-00-00-000002). Indes erfolgte auch nach Abschluss des Konkursverfahrens in vielen Fällen keine abschliessende Bezifferung der Zivilforderungen. Mit dem Formular B liess die Bundesanwaltschaft lediglich den Rückzug oder die Aufrechterhaltung der Zivil- klage als solcher erklären. Entsprechend ergaben sich keine Änderungen an der privatklägerschaftlichen Stellung jener Personen, die das Formular B gar nicht erst retournierten. Wer jedoch sein Festhalten an der Klage kundtat, erreichte dadurch keine abschliessende Bezifferung derselben. Entsprechend sah sich das Gericht veranlasst, sämtliche Privatkläger mit Schreiben vom 27. April 2016 in allgemeiner Weise auf das prozessuale Erfordernis der Bezifferung aufmerk- sam zu machen, andernfalls die Klage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sie räumte den Privatklägern gar die Möglichkeit ein, der Hauptverhandlung fernzu- bleiben und ihre prozessualen Rechte in Schriftform zu wahren (Ziffern 1, 4 und 5; TPF pag. 280 810 002 f.). Ein konkreter, gar einzelfallbezogener Hinweis auf ein noch unzureichendes Rechtsbegehren liesse sich dahingegen mit der Pflicht zur Unparteilichkeit nicht vereinbaren. Ein Teil der Privatklägerschaft kam der Aufforderung zur Bezifferung nach (beispielhaft: GGGGGG. [Geschädigten- Nr.:15.024], TPF pag. 280 P581 001; HHHHHH. [Geschädigten-Nr.: 15.088] TPF pag. 280 P581 001; IIIIII. [Geschädigten-Nr.: 15.129], TPF pag. 280 P682 010; JJJJJJ. [Geschädigten-Nr.:15.320], TPF pag. 280 P811 001; B. [Geschädigten- Nr.: 15.419], TPF pag. 280 920 012). Im Übrigen gilt, dass Rechtsbegehren, die auf die Zahlung eines Betrages in voraussichtlicher Höhe lauten, nicht unverän- dert zum Urteil erhoben werden können und somit als nicht in genügender Weise

- 140 - beziffert zu gelten haben. Sie sind damit grundsätzlich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 9.1.4 Vor dem Hintergrund des Verbotes des überspitzten Formalismus hat das Bun- desgericht wiederholt festgehalten, dass Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begrün- dung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Von jenen Zivilparteien, die ihre Ansprüche nicht genügend beziffert haben, hat keine eine einlässliche Klagebegründung eingereicht. Zu prüfen ist darum immerhin, ob sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln, die auch ohne begleitende Rechtsschrift zur Be- gründung der Ansprüche dienen, in Verbindung mit dem vorsorglichen Rechts- begehren gemäss Formular A ein im Ergebnis klares Rechtsbegehren herleiten lässt. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall: Dort, wo dem Formular A Verträge über das Investment sowie Bankunterlagen beiliegen und die als voraussichtlich geltend gemachte Summe entweder dem Investment oder dem Investment ab- züglich fiktiver Renditezahlungen entspricht, muss eine materielle Beurteilung des Anspruches Platz greifen. Nach Treu und Glauben ergibt eine Auslegung derartiger Rechtsbegehren, dass der entsprechende Privatkläger unabhängig all- fälliger Zahlungen der Konkursverwalterin keine spätere Abänderung seines For- derungsbetrages mehr gewollt haben kann, sondern unbesehen hiervon das Ein- bezahlte zurückverlangte. Ebenso zu behandeln sind die zahlreichen Fälle, bei welchen die Geschädigten jene Summe verlangten, die ihnen der Beschuldigte auf ihrem letzten Kontoauszug als von der jeweiligen Anlagegesellschaft ge- schuldet auswies. Denn auch hier ergibt sich zweifelsfrei, wonach der Kläger die Höhe seiner Forderung bemass und zwar unabhängig zu erwartender Rückzah- lungen. Hingegen kann in Konstellationen, in welchen der auf dem Formular A als voraussichtlich geltend gemachte Schaden ohne jeden erkennbaren Bezug zu den Akten ein Vielfaches über oder unter dem einbezahlten Betrag liegen soll, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Privatkläger nicht auch eine Abänderung vorbehalten wollte. Entsprechend ist eine solche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Zahlreich sind weiter jene Fälle, in welchen der Kläger die zweite Zeile des For- mulars A leer liess und nicht einmal eine voraussichtliche Schadenssumme ein- trug. Die entsprechenden Forderungen sind nicht beziffert und somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Diejenigen Privatkläger, welche sich des Formulars C bedienten, haben ihren Zivilanspruch rechtsgenüglich beziffert, denn der vorformulierte Text erheischte

- 141 - eine Angabe über die Begehren auf Schadenersatz und/oder Genugtuung ohne die in Formular A enthaltene Einschränkung des Voraussichtlichen. 9.1.5 Das Gericht gab allen Personen, welche eine Zivilklage erhoben hatten, Gele- genheit, ihren Anspruch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich darzulegen, verlangte jedoch mit Blick auf die grosse Anzahl hierzu berechtigter Personen, eine solche Absicht ausdrücklich anzuzeigen (TPF pag. 280 810 002 f.). Eine solche Anmeldung gaben vier Zivilkläger ab, nämlich GGGGGG., HHHHHH., B. und Nachlass IIIIII. – die beiden letzten je durch einen Rechtsan- walt. Persönlich nahm an der Hauptverhandlung schliesslich der Vertreter von B. teil. Er führte zur Begründung der Zivilforderung aus, B. sei durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden entstanden. B. habe einen Mitgliedschaftsver- trag gezeichnet und eine Einlage von € 10‘000.00 geleistet. Vom Forderungsbe- trag sei sodann die Rückzahlung durch die NNNNN. AG abzuziehen. Zur Erstat- tung des Restbetrages von € 7‘878.86 sei der Beschuldigte zu verurteilen, eben- falls dazu, dem Privatkläger B. Zins seit wann geschuldet zu bezahlen. Sämtli- ches unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei dem Geschädigten der ihm zustehende Betrag direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu- zuweisen (TPF pag. 280 920 012). 9.1.6 Der Verteidiger erklärte in der Hauptverhandlung es sei ungenügend substanti- iert, ob sich die Ansprüche der angeblichen Geschädigten aus Delikt oder aus Vertragsverletzung ableiteten. Weder seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt, noch sei eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR belegt. Zu- dem befinde sich aufgrund der mit den Verwaltungsverträgen abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen gar kein Gerichtsstand in der Schweiz. Er bean- tragt, es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten, bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen oder diese seien abzuweisen (TPF pag. 280 925 142).

9.2 Materielle Voraussetzungen der Gutheissung 9.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2b), sondern auch einen Nachweis der Legitimation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Ursache und Schaden (KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

- 142 -

6. Auflage, Basel 2015, Art. 42 OR N 1). Adhäsionsweise können nicht nur For- derungen wegen ausservertraglicher Schädigung geltend gemacht werden, son- dern auch solche aus Vertrag, die mit der Straftat in kausalem Zusammenhang stehen (LIEBER, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 122 StPO N 5a). Das gilt auch im internationalen Verhältnis, etwa wenn die Vertragspartei ordentlicherweise nicht im Land beklagt werden kann, wo das Strafurteil gefällt wird (Art. 5 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen [Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12]; vgl. OBERHAMMER, in Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Auf- lage, Bern 2011, Art. 5 N 130). Für Handlungen des Organs einer juristischen Person sieht Art. 55 Abs. 2 ZGB die Haftung der Letzteren vor, dies in Konkurrenz zur Haftung der Organpersonen für persönliches Handeln – über den Wortlaut hinaus auch bei verschuldensunabhängiger Haftbarkeit (HUGUENIN/REITZE, Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 54/55 ZGB N 31 f.). Zu diesen Organen gehören alle Personen, denen die juristische Person gegen aussen den Anschein gibt, zu selbstständiger Erledigung von gesellschaft- lichen Aufgaben befugt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2008 vom

29. April 2008 E. 3.2). Im Kontext D. SA wurde der Beschuldigte der Veruntreuung für schuldig befun- den, weil er die von den Anlegern einbezahlten Gelder nicht in den Schranken der schriftlichen Vereinbarung der D. SA mit ihnen verwendet hatte. Damit ver- letzte er eine vertragliche Pflicht als Vertreter der Auftragnehmerin, was zur Folge hatte, dass die D. SA am Ende der vereinbarten Dauer der Vermögensverwal- tung das anvertraute Gut nicht mehr zurückzahlen konnte. In den Kontexten E. EF und C. GmbH wurde der Beschuldigte des Betrugs für schuldig befunden, weil er durch arglistige Irreführung die Anleger zur Einzahlung von Geldern ver- anlasste, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung be- stand. Es folgt daraus in beiden Fällen eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Gelder gegenüber den Einlegern, dies unbescha- det einer Verantwortlichkeit der beiden Gesellschaften, für welche er handelte. Der Anspruch auf Ersatz des eingelegten Kapitals wird reduziert durch Zahlun- gen der D. SA, der E. EF und der E. Management S.L. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Mittel dazu aus Konten der jeweiligen Empfängerin der Einlage stammten oder von anderer Seite. Dazu gehört namentlich auch das Konto der E. Management S.L. Weiterhin ermässigt sich die Ersatzforderung um den Be- trag, den die Einzahler aus dem Konkursverfahren erzielten, welches die NNNNN. AG ab Ende Juni 2008 im Auftrag der EBK durchführte (BA pag. 18- 005-00-00-00-000696 ff.) und am 19. Januar 2010 (C. GmbH), am 12. Juli 2012

- 143 - (E. EF) und am 13. Dezember 2012 (D. SA) abschloss. Verteilt und ausbezahlt wurden Dividenden von 8.785 % (D. SA), 15.3 % (E. EF) und 50 % (C. GmbH; TPF pag. 280 668 3 ff.). 9.2.2 Die geschädigten Anleger haben in den meisten Fällen nur Ersatz ihrer Einlagen verlangt; einzelne Anleger begehrten auch den Ausgleich der Zinsen und anderer Erträge, welche ihnen durch die zugrunde liegenden Verträge und spezielle Zu- sicherungen versprochen worden waren (vgl. die Übersicht in Anhang IV zur An- klageschrift). Aus den in E. 9.2.1 genannten Gründen beruht die Haftung des Beschuldigten auf Gesetz, nicht auf einer vertraglichen Schuldpflicht. Schadenersatz ist nicht nur für die direkte Vermögenseinbusse geschuldet, sondern auch für einen Zins von 5% ab dem Moment der Schädigung; denn nur auf diese Weise wird der dem Geschädigten zugefügte Nachteil finanziell vollständig ausgeglichen (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Die zivilprozessuale Dispositionsmaxime erlaubt es, Schadenszins zuzu- sprechen, auch wenn der Zivilkläger ihn nicht ausdrücklich geltend macht; denn bei einer Klage, mit welcher Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt wird, ist das Gericht nur durch den insge- samt eingeklagten Betrag gebunden (BGE 119 II 396 E. 2; GLASL, a.a.O., Art. 58 ZPO N 22). Nicht verlangt wird somit, dass die Zinsen als solche im Begehren des Zivilklägers ausdrücklich genannt werden; das Verbot des ultra petita betrifft nur die Summe (BOHNET, Code de procédure civile, Basel 2011, Art. 58 ZPO N 4). Der Schadenszeitpunkt im Kontext E. EF und C. GmbH ist der Tag der Einzah- lung, mit welchem der auf betrügerische Handlung des Beschuldigten bewirkte Schaden eintrat. Im Kontext D. SA erscheint als frühester Zeitpunkt von Schaden die vertragswidrige Verfügung über die anvertrauten Gelder. Indessen hatten sich die Investoren verpflichtet, diese auf eine bestimmte Zeit bei der Empfänge- rin zu belassen (Zeitspanne der Blockierung, beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-37-00191) und hatten währenddessen keinen direkten finanziellen Nutzen aus dem Kapital. Soweit die D. SA die vertraglichen Zinsen nicht ausrichtete, entging ihnen ein vertraglicher, aber nicht ein deliktischer Anspruch, und dies ab dem Moment, als die Blockierung endete (in den folgenden Tabellen mit „Rück- zahlung“ angegeben). Hat ein Investor mehrere aufeinander folgende Verträge geschlossen, so ist die letzte Blockierung massgeblich, in der zugunsten des Be- schuldigten zu treffenden Annahme, das gesamte Engagement sei durch dieses letzte Geschäft verlängert worden. Hat der gleiche Anleger zuerst im Kontext D. SA eingelegt und darauf folgend in die Vehikel E. EF oder C. GmbH investiert,

- 144 - so wird seine Forderung im Kontext dieses früheren Vehikels separat errechnet, weil das Schädigungsdatum für Veruntreuung respektive Betrug ein anderes ist. Der Lauf des Schadenszinses endet mit dem Datum des Urteils, ab welchem Verzugszins geschuldet ist. 9.2.3 Der Schaden ist einheitlich in Euro entstanden: Die Einlagen erfolgten in dieser Währung, und in dieser waren die Anleger in den Kontexten E. EF sowie C. GmbH durch ihre Vermögensdisposition geschädigt resp. kamen sie im Kon- text D. SA zu Verlust, weil diese ihrer Rückleistungspflicht nicht mehr nachkam. Schaden und Schadenszins reduzieren sich im Umfang von Rückzahlungen an den geschädigten Anleger und in dem Ausmass, als auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung die angelegten Gelder rückgeführt werden konnten. Solche erge- ben sich aus den Verteilungsplänen der NNNNN. AG für die liquidierten D. SA (TPF 280 668 006), E. EF (TPF 280 668 011 ff.) und C. GmbH (TPF 280 668 025 ff.). Als Datum der Ausschüttung gilt das im Schlussbericht der NNNNN. AG genannte (TPF pag. 280 668 006/008/021). Andere Rückführungen sind nicht ersichtlich und hätten vom Beschuldigten als schadensmindernde oder von den Zivilklägern als schadenserhöhende Tatsache nachgewiesen werden müssen. 9.2.4 Genugtuung, wie sie im Formular C explizit geltend gemacht werden konnte, wird generell nicht gesprochen. Es mangelt den jeweiligen Antragstellern an der Op- fereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. an einer entsprechenden Ver- letzung der psychischen Integrität. Eine solche ist in keinem der Fälle dargetan worden.

9.3 Beurteilung im Einzelnen 9.3.1 Für die nachfolgende Einzelbeurteilung der Zivilforderungen wird nicht diejenige Person als geschädigt erachtet, welche die vertraglich bestimmte Einlage geleis- tet hat, sondern der jeweilige Kontrahent der Anlagegesellschaften. Die in den Tabellen enthaltenen Einzahlungen und Aus- (bzw. Rück-) Zahlungen sind mehr- heitlich den für jeden Geschädigten von der BKP angelegten und in den Haupt- akten (sowie den Beilageakten enthaltenen Übersichten entnommen (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff; BA pag. 14-005-00-00-00-000002 ff und BA pag. 14-006-00-00-00-000002 ff.). Hierin wurden die jeder Person zuzuordnen- den Bankbelege zusammengeführt. Die Auszahlungen durch die NNNNN. AG sind in den Tabellen rechts aussen als solche bezeichnet. In Ermangelung ande- rer Darlegung der Parteien ist der Beweis für diese Zahlungen erbracht. Deren

- 145 - Höhe bemisst sich nach der jeweiligen prozentualen Dividende auf den zugelas- senen Betrag in Euro. 9.3.2 [….]

[Beurteilung der einzelnen Zivilforderungen]

9.3.256 [….]

10. Kosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren vom Bundesstrafgericht durchgeführt oder an- geordnet wurden. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Be- träge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gut- achten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entspre- chende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Ge- bühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehens- weise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptver- fahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Hauptverfahren Gebühren von CHF 25‘000.00 geltend (TPF pag. 280 100 150). Diese entsprechen den gesetz- lichen Grundlagen. Die Bundesanwaltschaft macht sodann dem Beschuldigten auferlegbare Ausla- gen in der Höhe von CHF 112‘512.27 geltend (Kostenverzeichznis Nr. 2, BA

- 146 - pag. 20-001-00-00-00-000007 f.). Von den im Kostenverzeichnis Nr. 2 aufgeführ- ten Auslagen sind folgende Kürzungen vorzunehmen: Nicht auferlegbar sind die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden (Lauf Nr. 3) und die Kosten für die Untersuchungshaft (Lauf Nr. 7). Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 9. April 2008 bis 23. April 2008 sind zwar auferlegbar, jedoch nicht unter dem Titel von Auslagen (Lauf Nr. 4); sie werden mit der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers behandelt (vgl. E. 11.1). Das gleiche gilt für die aufgeführten Zwischenabrechnungen für die amtliche Verteidigung in der Zeit ab dem 23. April 2008 (Lauf Nrn. 13, 19, 29, 40, 47 und 52). Auch zur Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zu zählen sind in diesem Zusammenhang entstandene Ko- pierkosten (Lauf Nr. 53). Im Vorverfahren sind somit dem Beschuldigten auferlegbare Auslagen von CHF 57‘631.33 angefallen. 10.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf CHF 20'000.00 (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR) festzuset- zen. Die Auslagen für das erstinstanzliche Hauptverfahren belaufen sich auf CHF 6‘568.58. Hierin enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anreise und der Teilnahme der Zeugen und Auskunftspersonen an die Haupt- verhandlung entstanden sind. 10.4 Insgesamt betragen die Verfahrenskosten CHF 109‘199.91, bestehend aus Ge- bühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 und Auslagen für das Vorver- fahren von CHF 57‘631.33 sowie CHF 20‘000.00 Gerichtsgebühr und Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58. 10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfah- renskosten andererseits besteht (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 StPO N 3). Sie hat also lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusam-

- 147 - menhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 426 StPO N 3). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt. Für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahrenshand- lungen ist pauschal ein Anteil an Kosten auszuscheiden, die dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können. Die übrigen Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausa- lität des angefallenen Aufwandes zwischen den Verfahrenshandlungen, die auf- grund der Vorwürfe des Betruges, der Veruntreuung und der Misswirtschaft und dem Verhalten des Beschuldigten ist somit gegeben. Dem Beschuldigten sind von den Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 109‘199.91 in Würdigung aller Umstände CHF 85‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.

11. Entschädigungen 11.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 11.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.00 und höchstens 300.00 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Prak- tikanten beträgt praxisgemäss CHF 100.00 (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Als Auslagenersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Zugbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31; d.h. je CHF 27.50), für

- 148 - Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in ei- nem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien bei Mas- senanfertigungen 20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der Bahnkosten kann aus- nahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden. 11.1.2 Rechtsanwalt Buttliger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

9. April 2008 zum amtlichen Verteidiger bestellt (BA pag. 16-001-00-00-00- 000002 f.). Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wurde Rechtsanwalt Buttliger am 8. Mai 2008 aus dem amtlichen Mandat entlas- sen und unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der verfahrensab- schliessenden Instanz mit CHF 3‘904.90 entschädigt (BA pag. 16-001-00-00-00- 000030 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt Buttliger erneut als amtlicher Verteidiger eingesetzt (BA pag. 16-001-00-00-00-000055 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). Dies war vorlie- gend nicht der Fall. 11.1.2.1 Rechtsanwalt Buttliger macht mittels Honorarnote/Schlussabrechnung vom

24. April 2008 eine Entschädigung von CHF 3‘904.90 geltend (BA pag. 16-001- 00-00-00-000028 f.). Er weist Honorar für 17.2 Stunden à CHF 200.00 sowie di- verse Auslagen aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz vor der Strafkammer indes CHF 230.00. Entsprechend sind Rechtsanwalt Buttliger für die 17.2 geleisteten Stunden jeweils CHF 30.00 zu- zügl. MWSt von 7.6 %, ausmachend CHF 555.25, zusätzlich zu vergüten. Insge- samt belaufen sich die Kosten für die amtliche Entschädigung des ersten durch Rechtsanwalt Buttliger ausgeübten Mandates auf CHF 4‘460.15 (inkl. MWSt). 11.1.2.2 Rechtsanwalt Buttliger macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für sein zwei- tes Mandat eine Entschädigung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt und von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend, ausmachend insgesamt CHF 93‘515.45 (TPF pag. 280 721 003). Insgesamt weist er 198 Stunden eigene Arbeitszeit à CHF 300.00, 58.8 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 und 73.6 Stun- den Arbeits- oder Reisezeit à CHF 100.00 aus. Zudem verrechnet er zahlreiche Auslagen für Flug- und Zugbillete, Bundesordner, E-Mailgebühren, Einzahlungs- scheine, Fotokopien, Hotelspesen, Kilometerentschädigung, Porti, Reisespesen, Scangebühren, Taxispesen, Telefax- und Telefongebühren, Verpflegung, Miet- auto und einen USB-Stick, gesamthaft ausmachend CHF 7‘028.50. Auf die ge- nannten Beträge wird der zum Zeitpunkt der Dienstleistung anwendbare Mehr- wertsteuersatz von 7.6 % oder 8 % geschlagen.

- 149 - Unter altem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen. Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 42.6 bis zum 31. Dezember 2010 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 pro Stunde zu kürzen. Nicht verrechenbar sind weiter folgende Auslagen: drei Bundesordner (CHF 10.50), zwei Einzahlungsscheine (CHF 2.00) sowie „E-Mail- gebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 30 E-Mails (CHF 60.00). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 28.00) zu reduzieren. Nach den Abzügen von total CHF 3‘082.50 verbleibt eine Entschädigung von CHF 15‘849.00 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 7.6 %, ausmachend CHF 1‘204.52, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit bis zum

31. Dezember 2011 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17‘053.52 (inkl. MWSt). Unter neuem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 155.4 ab dem 1. Januar 2011 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist das Honorar des Substituten für die Einvernah- men vom 7. März 2011 und vom 4. April 2011, soweit die verrechnete Dauer nicht mit der protokollierten übereinstimmt (CHF 135.00). Nicht verrechenbar sind wei- ter folgende Auslagen: sieben Bundesordner (CHF 24.50), zwei Einzahlungs- scheine (CHF 2.00), „E-Mailgebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 143 E-Mails (CHF 286.00) und Kosten eines USB-Sticks (CHF 9.90). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 111.20) zu reduzieren. Nach den Abzügen von CHF 11‘446.60 verbleibt eine Entschädigung von CHF 56‘280.40 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 4‘502.43, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2011 bis zum 3. Oktober 2016 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 60‘782.83 (inkl. MWSt). Der ab dem Tag der Einreichung der Kostennote (4. Oktober 2016) entstandene Aufwand ist praxisgemäss von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Haupt- verhandlung vom 4. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00), 6.42 Stunden Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 1‘476.60) und ein Zugbillet 1. Klasse retour mit Halbtax zu CHF 128.00. Für die Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00),

- 150 - 1 Stunde Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 230.00) und ein Zugbillet 1. Klasse re- tour mit Halbtax zu CHF 128.00. Ebenfalls hinzuzurechnen sind 7 Stunden Ar- beitszeit à CHF 230.00 für die Lektüre und Klientenbesprechung des begründe- ten erstinstanzlichen Urteils (CHF 1‘610.00). Zu den genannten Hinzurechnun- gen von CHF 5‘972.60 ist ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 477.80, zu addieren. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 4. Oktober 2016 bis und mit der Besprechung des begründeten Urteils eine Entschädigung von CHF 6‘450.40 (inkl. MWSt). Gesamthaft wird die Entschädigung für Rechtsanwalt Buttliger mit CHF 88‘746.90 (inkl. MWSt) festgesetzt. Der Verurteilte hat der Eidgenossen- schaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.2 Entschädigung der beschuldigten Person Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschuldigten gut drei Viertel der Verfahrens- kosten auferlegt, da das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei einzustellen ist. Die Ausrichtung einer Entschädigung rechtfertigt sich aus den folgenden Gründen dennoch nicht: Zum einen sind die Kosten für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte bereits im Rahmen der Verfahrenskosten (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) berücksichtigt worden. Zudem ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Beschuldigte wirtschaftliche Ein- bussen erlitten hat, wie dass aus dem Strafverfahren eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse resultierte. Zwar hat die Verteidi- gung im Rahmen ihrer Duplik an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren für die Ehegatten A. und CC. sehr stressig gewesen sei

- 151 - (TPF pag. 280 920 015). Eine über das Mass der üblichen, mit einem Strafver- fahren dieser Länge verbundenen, hinausreichende Belastung hat der Beschul- digte indes nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die acht Tage Untersuchungshaft waren gerechtfertigt. Eine weitere Entschädi- gungsgrundlage ist nicht ersichtlich.

11.3 Entschädigungen der Privatklägerschaft 11.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf E. 11.1.1 verwiesen werden. 11.3.2 Rechtsanwalt Bitriol macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für die Vertre- tung des Privatklägers B., ohne Berücksichtigung seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

4. Oktober 2016, eine Entschädigung von CHF 11‘578.38 (inkl. österreichischer Umsatzsteuer) geltend (TPF pag. 280 925 138). Insgesamt weist er 23.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 300.00, 12.3 Stunden Reise- und Wartezeit à CHF 200.00 und Auslagen für Reisespesen und Über- nachtungskosten im Betrag von CHF 438.65 aus. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Vor dem Hintergrund der umfang- reichen Beweisführung durch die Bundesanwaltschaft waren in sachverhaltlicher Hinsicht keine Vorkehren zu treffen, und auch die Geltendmachung des Scha- dens barg im Falle von B. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwie- rigkeiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass Rechtsanwalt Bitriol weder im Vor- noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingaben zu intervenieren hatte. Die Dauer seines Plädoyers an der Hauptverhandlung bemass er kurz. In Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 BStKR ist der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bitriol mit CHF 200.00 zu bemessen. In Abzug zu bringen ist die österreichische Um- satzsteuer. Es ist der Strafkammer nicht bekannt und von Rechtsanwalt Bitriol auch nicht bewiesen worden, ob bzw. dass österreichische Dienstleistungser- bringer eine solche Steuer schulden, wenn sie ihre Leistungen (teilweise) im Aus-

- 152 - land erbringen. Der Nachweis ausländischen Rechts gilt indes als Tatsache, wes- halb er sich dem Grundsatz von iura novit curia entzieht (Art. 150 ZPO). Im Übri- gen sind die geltend gemachten Aufwendungen gutzuheissen. Das Honorar ist praxisgemäss um die Dauer der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016 zu er- gänzen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung mit CHF 11‘238.65 zu be- messen. 11.3.3 Was die übrigen Privatkläger betrifft, haben diese zum weitaus überwiegenden Teil neben ihrer materiellen Forderung keine zusätzlichen Entschädigungsan- sprüche gestellt. Wo dies doch der Fall ist, sind solche Ansprüche nicht rechts- genüglich belegt worden. 11.3.4 Von einer Kostenauflage betreffend jene Privatkläger, deren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO), wird Umgang ge- nommen. Da von privatklägerischer Seite weder Beweisanträge zu behandeln, geschweige denn Beweismassnahmen zu treffen waren, ist neben der Beurtei- lung kein nennenswerter Aufwand generiert worden. Entsprechend sind keinem der unterliegenden Zivilkläger Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 153 - Die Strafkammer erkennt und beschliesst: I. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt.

II. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); 1.2 der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB); 1.3 der Misswirtschaft, mehrfach begangen (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. c StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

III. 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Melde- pflicht) werden auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben. 2. Die gemäss Anklageziffer 5.1 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen wer- den den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils während drei Jah- ren zur Verfügung gehalten und auf deren Verlangen herausgegeben. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Unterlagen werden vernichtet. 3. Es werden eingezogen: 3.1 sämtliche bei der Bank KK., Z., unter der Kundennummer (…), lautend auf A., ge- führten gesperrten Vermögenswerte;

- 154 - 3.2 die bei der Bank BBBBBB. in Madrid, bzw. Palma de Mallorca unter der Kunden- nummer (…), lautend auf MMM. S.L., geführten gesperrten Vermögenswerte; 3.3 sämtliche nachfolgenden bei der Bank NN., Riga, Lettland, geführten gesperrten Vermögenswerte, jeweils lautend auf A.:  (…); sowie 3.4 sämtliche nachfolgenden bei der Bank DDD. in Torrevieja, Spanien, geführten ge- sperrten Vermögenswerte:  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf E. Management S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf TTTT. S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf T. Management S.L. 4. Die gemäss Anklageziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Da- ten sind mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

IV. 1. Die Zivilklagen der nachfolgenden Privatkläger werden gutgeheissen. A. wird ver- pflichtet, den untenstehenden Privatklägern zu bezahlen: 2. Die nachfolgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:

PK Nr.: Name:

(…) (…) 3. Die Anträge von JJJJJJ. (PK Nr.: 15.320) und B. (PK Nr.: 15.419) auf Zusprache von Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten werden abgewiesen.

PK Nr.: Name: zugesprochener Betrag:

(…) (…) (…)

- 155 - V.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 00006 ff.). Der Geschädigte HHHH. erklärte, ihm sei die Anlage vom Finanzökonomen GGGG. als risikolos dargestellt worden. Auf weitere Nachforschungen habe er verzichtet und sich dadurch versichern lassen, dass das Geld in Schweden liege (BA pag. 12-017-00-00-00-000007). IIII. erklärte, sie habe vom Finanzberater GGGG. ein Informationsschreiben zur Funktionsweise des Private Placement Programs erhalten. Dieser habe erklärt, dass ihr Geld stets auf ihrem Konto verbleibe und dass die Anlage zu 100 % sicher sei. Sie habe GGGG. vertraut (BA pag. 12-018-0-00-00-000005 ff.). 2.3.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text E. EF die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.3.4.1 Zum Kontext E. EF im Allgemeinen Der Beschuldigte erteilte am 30. Juli 2006 der T. Incorporation Services S.A. den schriftlichen Auftrag zur Gründung einer EU-Sparkasse (BA pag. B5-001-000-04- 00043). Die Gründung besorgte L. (BA pag. 005-01-00-00-001798). Die Grün- dungskosten von rund € 100‘000.00 sind aus einem auf den Namen der D. SA lautenden Konto beglichen worden (BA pag. 005-01-00-00-000113). Gemäss Certificate of Registration des schwedischen Firmenregisters Bolagsverket wurde die „E. Ekonomisk Förening“am 6. November 2006 in Stockholm gegrün- det, mit L. sowie GG. und JJJJ. als Direktoren (BA pag. 018-05-00-00-000601). Mit einem Gesellschaftskapital war sie nicht ausgestattet (BA pag. B-05-001- 000-04-00059 ff.). Am 11. Januar 2007 erteilte GG. dem Beschuldigten eine um- fassende Vollmacht, für die E. EF zu handeln (BA pag. B5-001-000-04-00168 ff.). Mit einem „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“, abgeschlossen zwischen der E. EF und der M. S.A., vertreten durch L., vom 4. Februar 2007, verpflichtete

- 63 - sich L., Kapital in Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu investieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000622 ff). Ferner liegt eine „Treuhandvereinbarung Ge- schäftsführer“ vor, abgeschlossen zwischen der E. EF einerseits und L. und GG. andererseits und eine „Treuhandvereinbarung Gesellschafter“, abgeschlossen zwischen den gleichen Parteien, die beide vom 5. Februar 2007 datieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000627 ff.; …-000630 ff.). Die E. Management S.L., diente gemäss Aussagen des Beschuldigten als Scheingesellschaft dazu, den Zahlungsverkehr der E. EF abzuwickeln (BA pag. 13-000-00-00-00-000210). Sie wurde gemäss Auszug aus dem spanischen Handelsregister am 15. Mai 2007 vom Beschuldigten als einzigem Gesellschaf- ter gegründet und mit einem Kapital von € 3‘500.00 am 12. Juni 2007 ins Register eingetragen (BA pag. 005-00-00-00-000480 f.). 2.3.4.2 Mitgliedschaftsverträge Das Spezifische einer „Ekonomisk Förening“ liegt darin, dass sie ihren Mitglie- dern lizenzfrei typische Bankdienstleistungen anbieten und dabei als „Spar- kasse“ firmieren darf (vgl. E. 2.3.6.1). Dementsprechend wurden die Mitglied- schaftsverträge ähnlich gestaltet wie Kontoeröffnungsverträge bei schweizeri- schen Banken (BA pag. 018-05-00-00-000383). Betreffend sämtliche Geschädigte liegen die die Vertragsbeziehung des jeweili- gen Anlegers zur E. EF ausgestaltenden Unterlagen im Recht. Zunächst muss- ten die interessierten Anleger einen Antrag auf Mitgliedschaft inkl. Identitätsnach- weis, Angabe des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und Her- kunftsbestätigung der zu investierenden Gelder einreichen (BA pag. B-15-000- 000-01-00055 f.). Bei Gutheissung des Antrags erhielt der Anleger einen Mit- gliedschaftsvertrag zur Unterschrift zugestellt. Darin sind namentlich der mini- male Einlagebetrag, der Jahreszinssatz für das Investkonto von 5.5 % bis 7.5 % und für das Privatkonto von 1.2 %, die feste Laufzeit, die Personalien des Mit- glieds, der wirtschaftlich Berechtigte und verschiedene Gebühren für typische Bankdienstleistungen, darunter für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschrif- ten, und die Kündigungsfrist, aufgeführt (beispielhaft: BA pag. 15-001-00-00-00- 000005; BA pag. 18-005-00-00-00-000613). Dieser Vertrag wurde für die E. EF gegengezeichnet; die Unterschrift ist diejenige des Beschuldigten (BA pag. 18- 005-00-00-00-000078–80). Nach Leistung der Einlage bestätigte der Beschul- digte im Namen der E. EF unterschriftlich die Blockierung des Kapitals („Confir- mation / Assignment of blocked funds“) für die Dauer der Laufzeit der Einlage plus einem Monat, z.B.: „These funds are blocked for a period of 61 months from the day of the issue of this assignment with full responsibility, and these funds

- 64 - shall remain blocked and under exclusive instructions of our member [Name]. […] We, E. E.F. and our member [Name] confirm, the blocked funds will not be changed, transferred, altered or pledged […]“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00226). Zu einem späteren Zeitpunkt erhielten die Geschädigten ein Schreiben mit dem Titel „Login Daten für das Internetbanking der E. Sparkasse & Genossenschaftsbank“ mit den Login-Daten für ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-00137). 2.3.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der E. EF investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf Konten, welche die E. EF und die C. S.L. bei den Ban- ken N., O., KK. und DDD. unterhielten. Bankseitig waren L. und GG. für das Konto der E. EF bei der Bank N. unter- schriftsberechtigt (BA pag. B5-001-000-04-00193), diese zwei Personen und der Beschuldigte gegenüber der Bank O. – unklar ob einzeln oder kollektiv – und wieder L. und GG. für das Konto bei der Bank KK. – für welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter der E. EF aufschien (BA pag. 007-01-03-01- 000017). Ausserdem wurden für die Konten bei den Banken N. und O. Zugriffs- möglichkeiten via Online-Banking eingerichtet (BA pag. 005-01-00-00-001122; …-001128). Diese Zugriffe ermöglichten die gängige Praxis, wonach L. in Ab- sprache mit dem Beschuldigten grössere Beträge disponierte und selbst die Aus- zahlungen an die Anleger und andere Transaktionen des Tagesgeschäfts vor- nahm (BA pag. 13-000-00-00-00-000209). Was das Konto bei der Bank N. be- trifft, so liegt ein Scheiben des Beschuldigten an die Bank vor, mit welchem er bekundete, der einzige Verantwortliche der E. EF zu sein. Insbesondere hätten die Vermögenswerte auf seinen zu Namen zu lauten und nicht auf jenen von GG. (BA pag. 05-001-00-00-00-000609). Betreffend die E. Management S.L. ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2007 in Barcelona namens der Gesellschaft ein Konto bei der Bank DDD. eröff- nete, über welches er fortan mit Einzelzeichnungsberechtigung („titular“) verfügte (BA pag. 05-001-00-00-00-000454; …000485). Die Einlagen sind, wie im Kontext D. SA (E. 2.2.3.3), lückenlos durch Bankbelege dokumentiert und polizeilich ausgewertet worden. Deren Ergebnis ist in An- hang II zur Anklageschrift und in einer gesonderten Tabelle (BA pag. 14-005-00- 00-00-000001 ff.) dargestellt. Soweit Anlagen derselben Person bereits im Kon- text D. SA getätigt worden waren, erschliessen sie sich aus Anhang I zur Ankla- geschrift und der zugehörigen Tabelle (BA pag. 14-004-00-00-00-000001 ff.).

- 65 - Aus der Tatsache, dass die Anlage beinahe sämtlicher Kunden der D. SA in die E. EF übertragen worden ist, ergeben sich zudem die folgenden Besonderheiten: Nicht mit allen D. SA-Kunden wurden neue Mitgliedschaftsverträge im Hinblick auf eine noch zu leistende Einlage bei der E. EF abgeschlossen. Mitunter kam es zu einem „fliessenden Übergang“, bei welchem die Zinsgutschriften aus Kon- ten der E. EF erfolgten (beispielhaft: II. [Geschädigten-Nr.: 15.003], BA pag. B- 15-000-000-01-00139; …-00233). In anderen Fällen traten an die E. EF geleis- tete Einlagen zu einem bestehenden Engagement bei der D. SA hinzu (beispiel- haft: QQQ. [Geschädigten-Nr.: 15.022], BA pag. B15-000-000-04-00163; …- 00163; …-00241; …-00281). Gelegentlich erhielt ein D. SA-Kunde die ganze Ein- lage zurück und schloss später einen neuen Mitgliedschaftsvertrag mit der E. EF über eine höhere Einlage ab (beispielhaft: KKKK. [Geschädigten-Nr.: 15.014], BA pag. B15-000-000-03-00088; …-00117; …-00129; …-00145). Zusammenfassend sind die in den Anhängen I und II zur Anklageschrift aufge- führten Zahlungen erstellt. 2.3.4.4 Verwendung der Kundengelder Die Belege über die Transaktionen ab den Bankkonten der E. EF sind polizeilich ausgewertet worden (BA pag. 05-001-00-00-00-01125 ff. für das Konto bei der Bank N.; BA pag. 05-001-00-00-00-01135 ff. für jenes bei der Bank O.; BA pag. 05-001-00-00-00-00458 ff. für das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD.). Die Ausführungen in den entsprechenden Berichten stützen sich auf die von der BKP erstellten Detailübersichten („Geldfluss“ betitelt, z.B. BA pag. B-05- 001-000-04-00236 ff.) der einzelnen Konten, die sich wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge beziehen. Diese Unterlagen zeigen, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel, wie im Kontext D. SA, verwendet worden sind, nämlich zur Hauptsache wie folgt: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 4‘806‘526.50 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 675‘605.57 ab dem Konto bei der Bank O. und höchstwahrscheinlich € 569‘892.65 ab dem Konto bei der Bank N.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 2‘600‘462 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 1‘150‘000.00 ab dem Konto bei der Bank O. sowie € 1‘152‘044.00 ab dem Konto bei der Bank N.;

- 66 - - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 709‘061.19 ab dem Konto bei der Bank DDD. und € 100‘524.00 ab dem Konto bei der Bank O. und € 50‘000.00 ab dem Konto bei der Bank N.. 2.3.5 Zusammenfassung Die Mitgliedschaft der Investoren bei der E. EF ist dokumentarisch belegt, ebenso ihre Einzahlungen auf ein Konto der E. EF oder der E. Management S.L., welche ebenfalls zur Abwicklung des Anlagegeschäfts verwendet wurde (E. 2.3.4.2). Der Beschuldigte war Geschäftsführer der E. EF (E. 2.3.4.1) und unterzeichnete auch die massgeblichen Dokumente (E. 2.3.4.2). Aus den Aussagen des Beschuldigten und der in den Betrieb involvierten Perso- nen (E. 2.3.3) geht hervor, dass die E. EF im November 2006 auf Bestreben des Beschuldigten gegründet wurde; dies als die behördlichen Interventionen im Zu- sammenhang mit der D. SA virulent wurden, weshalb er die Zusammenarbeit mit R. auflöste und den Vertrieb der Anlage Q. und P. betraute. Zweifelsfrei erstellt ist weiter, dass die E. Management S.L. gegründet wurde, um mit dieser die Sperrung der Geschäftskonten der E. EF zu umgehen. Sodann organisierte der Beschuldigte im Frühjahr 2007 mehrere Schulungsveranstaltungen, um den Ver- mittlern die Anlage bei der E. EF vorzustellen. Diese warben in der Folge bei ihrem grösstenteils schon bestehenden Kundenstamm, wobei mündlich zusätz- lich zur Rendite eine monatliche Dividende in Aussicht gestellt wurde. Mit dem Anklageanhängen I und II sowie den gesonderten Tabellen sind die Zah- lungen der Anleger an die E. EF zweifelsfrei belegt (E. 2.3.4.3), vom Beschuldig- ten auch nicht in Abrede gestellt. 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 Täuschung a.) Die E. EF wurde als „Ekonomisk förening“ gegründet, einer Rechtsform des schwedischen Rechts, welcher es gestattet ist, lizenzfrei Geschäfte anzubieten, welche anderswo den Banken vorbehalten sind. Dies bedingt nach dem einschlä- gigen schwedischen Gesetz allerdings, dass ihre Dienstleistungen bloss Mitglie- dern offen stehen – deren Zahl allerdings bis 1‘000 gehen kann – und Mitglied schon werden kann, wer ein Konto eröffnet (Gesetz über Banken und Finanzge- schäfte vom 19. Mai 2004, Chapter 2 Sect. 3 Ziff. 7 [BA pag. B-05-001-000-04- 00068]; „economic association“ im englischen Text). Im Namen des Instituts darf

- 67 - das Wort „Bank“ nicht verwendet werden (BA pag. 018-005-00-00-00-000381 f.). Die E. EF wurde zwar Interessenten zur Mitgliedschaft angeboten, operativ führte man sie aber wie ein Unternehmen. Dies kommt in der erwähnten „Treuhandver- einbarung Gesellschafter“ zum Ausdruck, in welcher sich L. sowie GG. verpflich- teten, je ihren „Geschäftsanteil“ an der E. EF für Rechnung und Gefahr des Be- schuldigten zu halten (BA pag. 018-005-00-00-00-000630 ff.). Diese Vereinba- rung wurde am 5. Februar 2007 geschlossen, nachdem bereits die ersten An- träge der beworbenen Kunden auf Mitgliedschaft eingegangen waren (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-03-00111 f.; BA pag. B-15-000-000-08-00210 f.; BA pag. B-15-000-000-11-00096 f.). Bei den den Kunden vorgelegten Dokumenten findet sich regelmässig ein Formular „Anlage zur Mitgliedschaft“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-12-00113; BA pag. B-15-000-000-22-00171). Auf diesem er- klärte der Anleger unterschriftlich, es sei ihm bekannt, dass die E. EF berechtigt ist „bis zu 1.000 Mitglieder aufzunehmen und von ihren Mitgliedern Anlagen an- zunehmen, sowie Darlehen auszugeben, aber keine Zulassung als Bank hat“. Gleichzeitig erklärte der Anleger sein Einverständnis zur Mitgliedschaft bei der E. EF, hierüber jedoch Stillschweigen zu wahren. Über die gesetzlichen Rah- menbedingungen einer „Ekonomisk förening“ wurden die Kunden also nicht ge- täuscht. b.) Das einschlägige schwedische Gesetz erklärte als weitere Bedingung für den bewilligungsfreien Betrieb einer wirtschaftlichen Vereinigung, dass ihr Zweck ausschliesslich darin bestehe, die Einlagen für die finanziellen Bedürfnisse der Mitglieder zu verwenden. Damit hat eine solche Vereinigung den Charakter einer Selbsthilfeinstitution. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn sie ihrerseits über Kontoverbindungen bei einer Bank, über ein Post- konto o.ä. verfügt, wo die liquiden Mittel deponiert werden können. In diesem Gesetz wird nicht festgelegt, welche Bedingungen dafür zu gelten haben. Tat- sächlich nutzte die E. EF drei Bankverbindungen, nämlich bei den Banken N. und O., mit welchen der Beschuldigte bereits über die D. SA verkehrte und namens der E. Management S.L. bei der Bank DDD.. Es war also nicht unzulässig, dass die E. EF für die Kunden anstelle von schrift- lichen Auszügen über die Einlagen einen Internetzugriff einrichtete. Ebenso we- nig war ausgeschlossen, die Einlagen für eine gewisse Zeit zu sperren, also der Verfügung durch den Berechtigten zu entziehen. Es ist auch nicht zu beanstan- den, dass der Beschuldigte die Verfügungen, welche die Kunden über die Inter- netverbindung trafen, manuell ausführte. Derartige Strukturen sind auch in ande- rem Zusammenhang bekannt: Boni aus Warenbezügen etwa kann ein Kunde

- 68 - häufig über ein durch Passwort geschütztes individuelles Konto einlösen; ausge- führt werden die „Verfügungen“ manuell im Hintergrund. Eine Täuschung in die- ser Beziehung ist nicht ersichtlich. c.) Während der gesetzliche Rahmen für die wirtschaftlichen Vereinigungen es erlaubt, die von den Mitgliedern eingelegten Mittel an andere Mitglieder auszu- leihen, wurden diese bis im Februar 2007 aufgefordert, eine „Confirmation / As- signment of blocked funds“ zu unterzeichnen, mit welcher die betraglich definier- ten Anlagen zugunsten der E. EF blockiert seien (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00225; BA pag. B-15-000-000-08-00332). Später enthielten die Confir- mations nicht mehr einen Begünstigten dieser Blockierung; der entsprechende Passus auf dem Standarddokument entfiel (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 12-00419; BA pag. B-15-000-000-13-00100). Eine solche zweite Version wurde auch den Unterzeichnern der ersten Fassung zur Unterschrift vorgelegt (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-01-00226; BA pag. B-15-000-000-08-333). Das Do- kument wurde seitens der E. EF jeweils vom Beschuldigten gegengezeichnet. Alle Confirmations gingen dem Abschluss der Mitgliedschaftsverträge zeitlich nach, dies wenige Tage bis einen Monat. Ihre Ausstellung war daher nicht geeig- net, den Entschluss dazu zu beeinflussen. Auch enthielten sie keine tatsächli- chen Feststellungen, sondern Willensäusserungen des Kunden selbst. Eine Täu- schung kann in ihnen nicht erblickt werden, selbst wenn die E. EF am Schluss der Confirmations (beider Versionen) gemeinsam mit den Kunden bestätigten, dass die blockierten Gelder weder „changed, transferred, altered or pledged“ würden, denn eine Zusicherung der E. EF über Limiten in der Verfügung hätte vom Anleger nicht gegengezeichnet werden müssen. Es verhält sich hier anders als in Fällen, in welchen den Anlegern im entscheidenden Vertrag die Blockie- rung zugesichert worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom

14. Februar 2012 E. 3.1). d.) Aus den Anhängen I und II zur Anklageschrift ergibt sich, dass viele Anleger bei der E. EF einzahlten, nachdem sie schon bei der D. SA angelegt hatten. Wo sie befragt wurden, erklärten sie, zu diesem zweiten Schritt durch die guten Er- fahrungen bei der D. SA veranlasst worden zu sein (so LLLL., BA pag. B-15-000- 000-25-00351; MMMM., BA pag. B-15-000-000-32-00114 f.) oder dass ihnen die Anlage bei der E. EF als Nachfolgeinstrument für ihre Anlage bei der D. SA be- kannt gemacht wurde (so NNNN., BA pag. B-15-000-000-05-00177). Zentrales Element ihrer Anlage bildete die Fähigkeit der E. EF, willens und fähig zu sein, Zinsen auszuschütten und die Einlagesumme nach Ablauf einer festen Laufzeit zurückzuzahlen, wie dies in den Mitgliedschaftsverträgen zugesichert wurde (E. 2.3.4.2). Aus dieser Zusicherung entstand die Vorstellung, der Empfänger

- 69 - dieser Mittel sei willens, im rechtlich vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und - willig zu sein und zwar auch bei Kunden, die erstmals im Kontext der E. EF an- legten. Es ergibt sich aus dem Gebrauch der drei faktisch der E. EF zuzurechnenden Konten (vgl. die Darstellung unter E. 2.3.4.4), dass die Einlagen von Anfang an weder im Sinne der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen indivi- dualisiert, blockiert und zur Verfügung der Mitglieder gehalten worden, noch in Anlagen überführt worden sind, wo sie den versprochenen Ertrag hätten gene- rieren können: Hingegen dienten sämtliche Abdispositionen dem Beschuldigten zum Privatkonsum, zur Begünstigung Dritter, zur Deckung administrativen Auf- wands oder aber zur Vorspiegelung, ein funktionierendes Anlagesystem zu be- treiben. Der Beschuldigte als Bevollmächtigter der E. EF (E. 2.3.4.1) verfügte schlechterdings nicht über die Kontakte und Möglichkeiten die von den Kunden angenommen Gelder ohne Substanzverlust in Renditen umzusetzen. Nachdem es ihm bereits bei der D. SA nicht gelungen war, einen Ertrag aus dem anver- trauten Geld zu erzielen, so war ihm dies bei der E. EF von Anfang an klar. Seine Beteuerungen, am Handel mit MTN beteiligt zu sein, sind unbelegt. Dass die Zu- sammenarbeit mit L., mit welchem der Beschuldigte eng zusammenarbeitete, keine Früchte tragen würde, muss dem Beschuldigten ebenfalls bewusst gewe- sen sein. Hinzu kommt, dass die E. EF nicht nur ihren neuen Kunden Zins aus- zahlen musste, sondern als zusätzliche Hypothek die Forderungen des Kunden- stammes der D. SA erfüllte, da der Beschuldigte sämtliche Einzahlungen unab- hängig ihres vertraglichen Hintergrundes in einem Pool konzentrierte. Damit war das Kapital, welches überhaupt zur Investition zur Verfügung stand, dem stetigen Verzehr ausgesetzt. Anstelle lukrativer Investitionen errichtete der Beschuldigte mit den angelegten Geldern ein Ponzi-System, in welchem Einlagen laufend dazu verwendet wurden, Ansprüche früherer Einleger auszugleichen, Sachauf- wand zu tätigen und Bedürfnisse der Betreiber zu befriedigen, sodass sich mit fortlaufendem Betrieb immer grössere Schulden anhäuften. Von einer Rückleis- tungsbereitschaft des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht mehr die Rede sein. Nach dem Gesagten widersprach diese Vorgehensweise den bei den Anlegern geweckten Vorstellungen über Fähigkeit und Bereitschaft der E. EF, ihre Einla- gen gewinnbringend anzulegen und samt Zins zurückzuvergüten. 2.3.6.2 Arglist a.) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine

- 70 - innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom

14. Januar 2013 E. 5.3; 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4). Dazu kamen die Machenschaften, um ein seriöses Geldinstitut vorzutäuschen: So bediente sich der Beschuldigte im Geschäftsverkehr professionell gestalteter Verträge und weiterer Dokumente, die jenen, die gemeinhin im Umgang mit Banken verwendet werden, ununterscheidbar ähnlich waren. Dies ging so weit, dass er sich von seinen Kunden auf den „Confirmation / Assignment of blocked funds“ bestätigen liess, dass die investierten Gelder sogenannt sauberen Ursprungs seien. Weiter liess der Beschuldigte Online-Banking-Plattformen einrichten, auf denen den Ge- schädigten zum Schein individuelle Konten, das investierte Kapital sowie die an- geblich durch Geldanlagen erwirtschafteten Renditen ausgewiesen wurden. Zu- dem konnten sich die Geschädigten die vermeintlich erwirtschafteten Renditen tatsächlich ausbezahlen lassen. Ausserdem bewarb der Beschuldigte das Anla- gevehikel nicht öffentlich, sondern durch ein Vertriebsnetz unabhängiger Finanz- dienstleister, dessen Mitglieder selbst investierten und die Anlage im Glauben an das Funktionieren langjährigen Kunden empfohlen, zu denen sie bereits eine Vertrauensbasis aufgebaut hatten. Schliesslich hielt die Anleger von einer Über- prüfung der E. EF ab, dass sie die versprochenen Renditen zunächst ausbezahlt erhielten, wodurch sich allfällige Restzweifel zerstreuten. b.) Im konkreten Fall bestand für die Anleger kein Grund für Misstrauen gegen- über der E. EF als solcher: Die für sie gewählte Rechtsform der schwedischen Sparkasse bot an sich zu keinen besonderen Zweifeln Anlass, obschon die investierten Gelder von der Schweiz aus verwaltet werden sollten und hauptsächlich Kunden im deutsch- sprachigen Raum beworben wurden. Selbst der Umstand, dass die Anwerbung individuell betrieben wurde, während eine eigentliche Bank Kunden typischer- weise bloss durch allgemeine Werbung auf sich aufmerksam macht und dass ein auf Publikumsverkehr ausgerichteter Geschäftssitz fehlte, erweckt für ein Institut mit Selbsthilfecharakter an sich noch keinen Argwohn. Schliesslich bewegten sich die Leistungen der E. EF nicht ausserhalb des damals Angebotenen: Die Zinssätze für fünfjährige Obligationen der Eidgenossenschaft bewegten sich zwi- schen Anfang 2006 und Ende 2007 zwischen knapp 2 % und 3 %. Höhere Ren- diten waren bei einem Anbieter mit einfacher Geschäftsstruktur nicht ausserge- wöhnlich. Einige Anleger beriefen sich auf Zusicherungen der Vermittler, die E. EF werde höhere Erträge ausschütten als in den Mitgliedschaftsverträgen fi- xiert (so OOOO. [Geschädigten-Nr. 15.190]; BA pag. 12-027-00-00-00-000008; PPPP. [Geschädigten-Nr. 12.020]: BA pag. 12-034-00-00-00-000010). Der Be-

- 71 - schuldigte sagte dazu, es handle sich dabei um Dividenden an den von ihm ge- schätzten Überschüssen (BA pag. 13-000-00-00-00-000695 f.). Ist aber kein si- cherer Ertrag versprochen worden, sondern nur eine quantitativ unbestimmte Er- folgsbeteiligung als Mitglied, so war es nicht unvorsichtig, sich auf das Investment einzulassen. c.) Bei einer gestaffelten Investition kann Arglist für spätere Tranchen fehlen, wenn die mit früheren verbundenen Zusicherungen nicht eingehalten werden und der Investor keine Information über diese Leistungsstörung einholt (Urteil des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 7.4). Zwar gibt es unter den Einlegern der E. EF solche, die mehrfach einzahlten oder die bereits in die D. SA investiert hatten. So wurde etwa LLLL. (Geschädigten-Nr.: 15.166) ca. ein Jahr nach seiner Einzahlung an die D. SA von der Beraterin, die ihm bereits diese Investition empfohlen hatte, auf die neue Möglichkeit bei der E. EF hingewiesen (BA pag. B-15-000-000-25-00350 f.). Im Zeitpunkt der dortigen Anlage waren ihm aus dem früheren Engagement die vereinbarten Erträge ausbezahlt gewe- sen, nicht aber das Kapital (BA pag. B-15-000-000-25-00427). Der Geschädigte ging allerdings davon aus, dass „das von uns [bei der D. SA] investierte Geld, ohne dass wir aktiv etwas dafür getan haben, umgeschrieben“ würde. Anderer- seits hat der Geschädigte EEEE. (Geschädigten-Nr.: 15.031) am 3. April 2007 und am 24. Juni 2007 je € 10‘000.00 und am 30. August 2007 den Betrag von € 20‘000.00 in die E. EF eingelegt, ohne in der Zwischenzeit Rendite- oder Kapi- talzahlungen erhalten zu haben (BA pag. B-15-000-000-05-00370), die allerdings im Mitgliedschaftsvertrag für diese Zeitspanne auch nicht vereinbart waren. Den Anlegern war also keine besondere Vorsicht wegen früherer Leistungsstörungen abverlangt. d.) Wenn die Verteidigung Arglist angesichts der Mitverantwortung der getäusch- ten Personen bestreitet, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden: Zwar mögen einzelne Geschädigte entschieden haben, sich trotz wenig realistischer Gewinnchance auf ein spekulatives Geschäft einzulassen, solange der Gewinn nur genügend hoch sei. Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz indes nicht, sofern ihnen jeden- falls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raf- finierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Nach dem Vorste- henden ist erstellt, dass die Geschädigten nicht primär über das Risiko der An- lage bei der E. EF getäuscht wurden, sondern über den Willen des Beschuldig- ten, die einbezahlten Vermögenswerte überhaupt einer Investition zu- und nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Investor zurückzuführen. Der Täuschung

- 72 - über Rückleistungswille und -fähigkeit erlagen die Geschädigten mithin völlig un- abhängig davon, ob sie die Anlage zur Existenzsicherung (beispielsweise der Altersvorsorge) oder aus Gewinnstreben tätigten. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. 2.3.6.3 Irrtum und Vermögensdisposition Der Irrtum war für die Investoren Anlass, die Vertragssumme auf die Konten der E. EF zu übertragen. Hatten sie sich bereits an der D. SA beteiligt gehabt, so gingen die Einlagen teilweise weiterhin auf ihr Konto, obwohl nun ein neuer Mit- gliedschaftsvertrag die vertragliche Grundlage bildete (beispielhaft: PPP. [Ge- schädigten-Nr.: 15.064]; BA pag. B-15-000-000-11-0037 ff.; …-0053 ff.; …- 0069 ff.; …-0100 ff.). Zu einem erheblichen Teil gingen Einlagen vor dem Hinter- grund des Mitgliedschaftsvertrages auf das Konto der E. Management S.L. (vgl. E. 2.3.4.4). 2.3.6.4 Schaden Soweit die Gelder auf die Konten der E. EF flossen, waren wesentliche Teile davon dazu bestimmt, Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten abzude- cken sowie persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Frau CC. zu erfüllen, aber auch wesentliche Mittel in das von L. beherrschte Vehikel M. S.A. zu überführen, wo sie für spekulative Vorhaben oder nicht werthaltige Ausgaben verwendet wurden. Objektive Gewähr für volle Rückleistung bestand – wie be- reits erwähnt – zum Vornherein keine. Dazu kommt, dass Einlagen in die E. EF in erheblichem Ausmass dazu dienen sollten, Rückleistungen an Investoren des Konstruktes D. SA zu finanzieren, weil der Beschuldigte die Kundengelder unbe- schadet des Zweckes, wofür sie eingebracht wurden, als Pool verstand, aus wel- chem Aufwendungen für alle möglichen Zwecke abzudecken waren. Soweit die Einlagen auf Konten gingen, welche gar nicht der Vertragspartnerin E. EF, son- dern der D. SA zustanden, war die Rückleistungsgewähr noch mehr in Gefahr, weil das Schicksal jener Entitäten und ihrer Bankkonten andere Wege nehmen konnte. Für die jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruch- teil des Soll-Bestandes betragen hat. Die Höhe des betrugswesentlichen Scha- dens lässt sich freilich nicht beziffern, weil es unmöglich ist, eine nach buchhal- terischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen.

- 73 - Das wesentliche Instrument, durch welches die Anleger getäuscht wurden, wa- ren die Mitgliedschaftsverträge und die mit ihnen zusammen vereinbarten Blo- ckierungen der Konten. Diese Dokumente hat für die E. EF der Beschuldigte un- terzeichnet. Er ist deshalb Täter des Betrugs, auch wenn die Vermittler die Anle- ger durch ihre persönlichen Kontakte angeworben und ihm zugeführt haben. In- soweit er auch nicht allein über die eingegangenen Mittel verfügte, sondern grös- sere Beträge auch von L. abdisponiert wurden, so wird seine Tatverantwortung dadurch nicht eingeschränkt; denn der Betrug war mit der schädigenden Vermö- gensdisposition erfüllt. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.5 Subjektive Elemente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, war ihm doch bereits im Kontext D. SA klar geworden, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel weder werthaltig angelegt, noch in der Substanz erhalten werden würden. Dass deshalb die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung von Anfang an im Wert erheblich geschmälert waren, war offensichtlich. Es war eine Frage der Zeit, bis das Sys- tem E. EF kollabierte, weil die vorhandenen und die neu zufliessenden Mittel nicht mehr ausreichen würden, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Der Beschuldigte hat die sich daraus ergebende weitgehende Wertlo- sigkeit der Anlagen wenn auch nicht angestrebt, so als Folge seines Handelns akzeptiert. Durch den Mittelzufluss wurde die E. EF bereichert und zwar spiegelbildlich zu dem bei den Anlegern entstandenen Schaden (ARZT, Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 StGB N 193, 196). Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6).

- 74 - 2.3.6.7 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Dafür ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, wel- ches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c). Als Mittel zur Deckung der Lebensbedürfnisse gingen dem Beschuldigten nam- hafte Mittel aus dem Konto der E. Management S.L. zu: So € 49‘083.00 an ihn direkt und an die A.-Consultancy (BA pag. 05-001-00-00-00-000471) sowie zwi- schen dem 18. Juni 2007 und dem 28. September 2007 insgesamt € 256‘657.30 an die G. GmbH, woraus unter anderem die Monatslöhne (monatlich CHF 6‘509.85 netto) des Beschuldigten von August 2007 bis Januar 2008 be- zahlt wurden (BA pag. 05-001-00-00-00-000460 ff.; …-000503 ff.; BA pag. 07- 007-03-02-01-000039 ff.; …-000048; …-000074; …-000098; …-000108; BA pag. 07-007-03-02-03-000106 ff.; …-000121 f; …-000166 f.; …-000355 f.; …- 001077 ff.; …-002008 ff.; BA pag. 07-002-05-04-01-00032 f.; …-000036 f.; …- 000039 f.; …-000042 ff.; BA pag. 07-002-05-04-02-000206 ff.; …-000224 ff.; …- 000231 ff.; …-000264 ff.; …-000292 ff.; …-000318 ff.). Ausserdem sind rund € 62‘000.00 für Reisen des Beschuldigten und CC. nach Dubai und in die USA ausgegeben worden, für die ein geschäftlicher Bezug fehlt (BA pag. 05-001-00- 00-00-000467 f.). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der E. EF über die beiden eigenen und das Konto der E. Management S.L. auf der Basis der Mitgliedschaftsverträge zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkei- keit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.3.7 Zusammenfasend ist der Beschuldigte für den Kontext E. EF des gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 75 - 2.4 C. GmbH 2.4.1 Übergang von der E. EF zur C. GmbH Zum Auftritt der C. GmbH kam es vor dem Hintergrund einer Intervention der BaFin, welche der E. EF am 19. September 2007 das Einlagengeschäft verbot und die Rückabwicklung der eingegangenen Geschäfte anordnete (BA pag. B- 08-001-002-03-00231 ff). Diesen Beschluss tat die BaFin am 26. September 2007 öffentlich kund (BA pag. 18-005-00-00-00-000024). Begründet wurde der Schritt damit, dass eine Anlagetätigkeit in Deutschland ohne spezielle Bewilli- gung und Aufsicht des Sitzstaates ausgeschlossen sei. Bereits zuvor war die schwedische Finanzmarktaufsichtsbehörde auf die E. EF aufmerksam gewor- den, weil sie zu einer Gruppe von Instituten gehörte, welche die Privilegien einer „ekonomisk förening“ offenbar unrechtmässig verwendet hatten. Dementspre- chend hatte sie der E. EF die Geschäftstätigkeit schon im März 2007 verboten (BA pag. 15-005-00-00-00-000112 f.). P. wies den Beschuldigten auf die Mög- lichkeit der Ausgabe von Genussrechten hin, welcher die Idee aufnahm und den Vertriebsleuten vorstellte (BA pag. 12-042-00-00-00-000017; …-000025). Offen- bar stiess die Präsentation auf Zustimmung, denn am 1. Mai 2007 gab die C. GmbH einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genussrechten aus (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.). Es rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass die Zahlungen der Kunden weder als Kredit an die C. GmbH noch mit dem Auftrag erfolgt sind, für diese eine In- vestition zu tätigen, sondern als Beteiligung an der C. GmbH selbst. Damit sind die Kundenmittel nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob der Vorwurf des Betrugs begründet ist. 2.4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

14. Dezember 2015 folgendes zur Last: Im Zeitraum von ca. Ende Oktober 2007 bis zum 8. April 2008 soll der Beschul- digte durch in Deutschland ansässige Vertriebspartner den Geschädigten die In- vestition in Namens-Genussrechte der C. GmbH angeboten haben, obschon er von Anfang an nicht beabsichtigt haben soll, die so erhältlich gemachten Gelder entsprechend der zuvor gemachten Angaben zu verwenden und er auch nicht über die notwendigen bankenrechtlichen Bewilligungen, Fähigkeiten und Verbin- dungen verfügte, um mit dem entgegengenommenen Geld der Geschädigten

- 76 - entsprechend der gemachten Versprechungen zu verfahren (Anklagezif- fer 1.1.3.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.4.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte den Geschädigten als Vertreter der C. GmbH gegen Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt € 60‘000‘000.00 auf den Namen lautende Genussrechte mit einem Nennwert von € 10.00 je Genussrecht, eingeteilt in drei Klassen zu je € 20‘000‘000.00 ausge- geben haben und zwar mit der Vorgabe, eine Dividende zu entrichten. Die Ge- nussrechtsklassen I, II und III sollen sich nach der Länge ihrer Laufzeit und der zu entrichtenden Dividende unterschieden haben: Klasse I mit einer Laufzeit von einem Jahr und 3.5 % Grunddividende pro Jahr, Klasse II mit einer Laufzeit von drei Jahren und 5.5 % Grunddividende pro Jahr und Klasse III mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Grunddividende von 7.5 % pro Jahr – jeweils auf den Nennwert der gezeichneten Genussrechte. Ferner soll der Beschuldigte den Ge- schädigten eine Beteiligung am Jahresüberschuss der C. GmbH in Aussicht ge- stellt haben, die bis zu 30 % der Grunddividende betragen haben soll. Schliess- lich soll er versprochen haben, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital nach dem Ende der Laufzeit zum Nennwert zurückzuerstatten. In Abweichung vom Vorgenannten soll der Beschuldigte in gewissen Fällen schriftliche Nebenabsprachen geschlossen haben, in denen den Geschädigten monatliche Akontozahlungen in Form von Profiten von 0.6 % bis 2.5 % auf den Nettoanlagebetrag garantiert worden seien. Diese monatlichen Akontozahlungen sollen die jährliche Zinszahlung ersetzt haben (Anklageziffer 1.1.3.1.2). 2.4.2.2 In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geschädigten indes getäuscht: Er soll den Geschädigten nur vorgegeben haben, befähigt und berechtigt zu sein, die Namens-Genussrechte zu vertreiben. Ebenfalls habe er darüber getäuscht, dass das gezeichnete Namens-Genussrechtskapital sicher und profitabel in Pro- jekte der erneuerbaren Energien investiert werde. Er soll dies getan haben, in- dem er auf der Website http://www.c.ch das Geschäftsmodell mit seiner beson- deren Sicherheit angepriesen und diesen Vorzug mit der Behauptung untermau- ert habe, die C. GmbH habe exklusive Kooperationsverträge mit den jeweiligen Projektverantwortlichen abgeschlossen und/oder sei im Besitz einer eigenstän- digen Projektfirma (Anklageziffer 1.1.3.1.3). Neben einem professionell gestalte- ten Auftritt und zahlreichen Formularen, die die Geschädigten im Hinblick auf die Anlage einzureichen hatten (darunter ein Zeichnungsschein, ein Legitimations- nachweis, ein Beratungsprotokoll sowie eine Analyse zur persönlichen Vermö-

- 77 - genslage), soll der Beschuldigte die C. GmbH mit einem Verkaufsprospekt aus- gestattet haben, den er zuvor der BaFin der Prüfung auf Vollständigkeit vorgelegt hätte. Ohne auf den rein formellen Charakter der Genehmigung hinzuweisen, soll der Beschuldigte das gesamte Geschäftsmodell als von der Finanzmarktaufsicht bewilligt beworben haben (Anklageziffern 1.1.3.1.4 und 1.1.3.1.5). 2.4.2.3 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als der Vorsatz, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital ausschliesslich werterhaltend und zu- dem gewinnbringend in äusserst sichere Projekte anzulegen, lediglich vorgespie- gelt worden sein soll, während der tatsächliche Wille des Beschuldigten dahin- gehend gelautet habe, das einbezahlte Kapital für Abdispositionen zu verwen- den, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für die Ge- schädigten sei die Täuschung über den inneren Willen des Beschuldigten weder überprüfbar, noch erkennbar gewesen (Anklageziffer 1.1.3.2). 2.4.2.4 Die sich aufgrund der professionellen Korrespondenz, der professionell gestalte- ten Verträge und Internetseite sowie aufgrund des von der BaFin (formell) ge- prüften Verkaufsprospekts im Irrtum befindlichen Anleger der C. GmbH sollen daraufhin Namens-Genussrechtskapital gezeichnet und gestützt darauf Einlagen in Höhe von rund € 2‘200‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, da der Beschuldigte das Kapital weder sicher noch gewinnbrin- gend angelegt und das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung be- trieben habe. Zudem habe er keine Buchhaltung geführt, mit welcher die tatsäch- lichen Schuldverhältnisse der C. GmbH hätten nachvollzogen werden können. Hierdurch sollen die anlegerischen (Rück-) Forderungen erheblich gefährdet, mithin in ihrem wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sein (Anklageziffern 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5). 2.4.2.5 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich unrechtmässig verwendet, indem er es nie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen werterhal- tend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe er Abdispo- sitionen für Vertriebs- und Verwaltungskosten getätigt, die den hierfür mit den Anlegern vereinbarten Betrag überstiegen haben sollen, und habe weitere be- triebsfremde Abdispositionen vorgenommen (Anklageziffer 1.1.3.5.1 ff.). Im Ein- zelnen: a.) Vertriebs- und Verwaltungskosten: Entgegen den im Verkaufsprospekt der C. GmbH zum Verwendungszweck des entgegengenommenen Namens-Genuss- rechtskapitals gemachten Angaben, soll der Beschuldigte mehr als 6 % für Ver- triebs- und externe Verwaltungskosten aufgewendet haben. Zwischen dem

- 78 -

28. Dezember 2007 und dem 7. April 2008 seien von den eingegangenen Anle- gergeldern in Höhe von € 2‘326‘162.00 zumindest € 176.594.00 als Vermittlungs- provision und Verwaltungsgebühren an R., an die QQQQ. GmbH und an die G. GmbH weitergeflossen. Dies entspreche einem Anteil von 7.6 % und zwar obschon die C. GmbH bis dahin keinerlei Rendite erwirtschaftet haben soll. b.) Zahlung an RRRR. bzw. SSSS. GmbH i.Gr.: Per 27. November 2007 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH eine Zahlung über € 50‘012.24 zu Gunsten von RRRR. veranlasst haben. Hintergrund der Zahlung sei eine vertragliche Ab- rede gewesen, nach welcher sich die C. GmbH verpflichtet haben soll, der SSSS. GmbH i.Gr. ein Darlehen über € 15‘000‘000.00 zu verschaffen. c.) Zahlungen an die TTTT. S.L.: Der Beschuldigte soll zwischen dem 30. No- vember 2007 und dem 21. Dezember 2007 mittels neun Zahlungsanweisungen insgesamt € 546‘515.55 von zwei Konten der C. GmbH auf die TTTT. S.L. über- tragen haben, obschon mit dieser keine Investmentvereinbarungen bestanden haben und die übertragenen Vermögenswerte alsdann bar abgehoben oder an Privatpersonen überwiesen und im Übrigen für Zahlungen an Personen verwen- det worden sein sollen, mit welchen die E. EF einen Mitgliedschaftsvertrag abge- schlossen hatte. d.) Zahlung an die Gesellschaft AAAAA.: Per 31. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit € 1‘000‘510.00 belastet haben, welcher der zu grün- denen Kommanditgesellschaft AAAAA. gutgeschrieben worden sei. Die C. GmbH hätte bei Gesellschaft AAAAA. als Kommanditärin fungieren und der Gesellschaft einen nicht haftenden Betrag von € 1‘000‘000.00 zur Verfügung stellen sollen. e.) Zahlungen im Zusammenhang mit der BBBBB. AG: Zwischen dem 7. März 2008 und dem 31. März 2008 soll der Beschuldigte das Konto der C. GmbH mit drei Zahlungen zu insgesamt € 35‘902.79 belastet haben. Ein Teil des Geldes soll an die CCCCC. AG geflossen sein, um damit einen Teil des Kaufpreises von 300 Inhaberaktien der BBBBB. AG zu bezahlen, welche der Beschuldigte am

E. 06 ff.).

- 62 - FFFF. führte an, er habe in seinem Beratungsgespräch von GGGG. eine schrift- liche Unterlage zur Funktionsweise von Private Placement Programs erhalten (BA pag. 12-016-00-00-00-000020), nach welcher das eingelegte Kapital auf ei- nem Sperrkonto blockiert werde. Entsprechend bestehe bei der Anlage kein Ri- siko. Nachdem seine Nachforschungen in Schweden ergeben hätten, dass dort keine E. EF existiere, habe ihm GGGG. mitgeteilt, dass sich der Sitz der E. EF in der Schweiz befinde, wovon er sich überzeugen könne. Der Geschädigte sei da- rauf von der Existenz der Bank überzeugt gewesen (BA pag. 12-016-00-00-00-

E. 10 März 2008 von der DDDDD. AG erworben habe. Den Rest soll der Beschul- digte direkt der BBBBB. AG bezahlt haben. f.) Zahlung an die D. Financial Ltd.: Per 7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH den Betrag von € 7‘440.00 zu Gunsten der D. Financial Ltd. verwendet haben, ohne dass der Zahlung eine Investmentvereinbarung zu- grunde gelegen habe.

- 79 - g.) Zahlungen an Anleger der C. GmbH: Zwischen dem 4. Januar 2008 und dem

7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH sechzig Transaktio- nen von insgesamt € 119‘532.04 veranlasst haben, um damit in schriftlichen Ne- benabsprachen vereinbarte monatliche Zinszahlungen an Anleger zu leisten. h.) Fiktive Renditen an Anleger der E. EF: Zwischen dem 5. März 2008 und dem

E. 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren vom Bundesstrafgericht durchgeführt oder an- geordnet wurden. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Be- träge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gut- achten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entspre- chende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Ge- bühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehens- weise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptver- fahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.

E. 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Hauptverfahren Gebühren von CHF 25‘000.00 geltend (TPF pag. 280 100 150). Diese entsprechen den gesetz- lichen Grundlagen. Die Bundesanwaltschaft macht sodann dem Beschuldigten auferlegbare Ausla- gen in der Höhe von CHF 112‘512.27 geltend (Kostenverzeichznis Nr. 2, BA

- 146 - pag. 20-001-00-00-00-000007 f.). Von den im Kostenverzeichnis Nr. 2 aufgeführ- ten Auslagen sind folgende Kürzungen vorzunehmen: Nicht auferlegbar sind die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden (Lauf Nr. 3) und die Kosten für die Untersuchungshaft (Lauf Nr. 7). Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 9. April 2008 bis 23. April 2008 sind zwar auferlegbar, jedoch nicht unter dem Titel von Auslagen (Lauf Nr. 4); sie werden mit der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers behandelt (vgl. E. 11.1). Das gleiche gilt für die aufgeführten Zwischenabrechnungen für die amtliche Verteidigung in der Zeit ab dem 23. April 2008 (Lauf Nrn. 13, 19, 29, 40, 47 und 52). Auch zur Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zu zählen sind in diesem Zusammenhang entstandene Ko- pierkosten (Lauf Nr. 53). Im Vorverfahren sind somit dem Beschuldigten auferlegbare Auslagen von CHF 57‘631.33 angefallen.

E. 10.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf CHF 20'000.00 (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR) festzuset- zen. Die Auslagen für das erstinstanzliche Hauptverfahren belaufen sich auf CHF 6‘568.58. Hierin enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anreise und der Teilnahme der Zeugen und Auskunftspersonen an die Haupt- verhandlung entstanden sind.

E. 10.4 Insgesamt betragen die Verfahrenskosten CHF 109‘199.91, bestehend aus Ge- bühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 und Auslagen für das Vorver- fahren von CHF 57‘631.33 sowie CHF 20‘000.00 Gerichtsgebühr und Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58.

E. 10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfah- renskosten andererseits besteht (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 StPO N 3). Sie hat also lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusam-

- 147 - menhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 426 StPO N 3). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt. Für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahrenshand- lungen ist pauschal ein Anteil an Kosten auszuscheiden, die dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können. Die übrigen Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausa- lität des angefallenen Aufwandes zwischen den Verfahrenshandlungen, die auf- grund der Vorwürfe des Betruges, der Veruntreuung und der Misswirtschaft und dem Verhalten des Beschuldigten ist somit gegeben. Dem Beschuldigten sind von den Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 109‘199.91 in Würdigung aller Umstände CHF 85‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.

11. Entschädigungen 11.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 11.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.00 und höchstens 300.00 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Prak- tikanten beträgt praxisgemäss CHF 100.00 (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Als Auslagenersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Zugbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31; d.h. je CHF 27.50), für

- 148 - Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in ei- nem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien bei Mas- senanfertigungen 20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der Bahnkosten kann aus- nahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden. 11.1.2 Rechtsanwalt Buttliger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

9. April 2008 zum amtlichen Verteidiger bestellt (BA pag. 16-001-00-00-00- 000002 f.). Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wurde Rechtsanwalt Buttliger am 8. Mai 2008 aus dem amtlichen Mandat entlas- sen und unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der verfahrensab- schliessenden Instanz mit CHF 3‘904.90 entschädigt (BA pag. 16-001-00-00-00-

E. 13 März 2008 soll der Beschuldigte das Konto, lautend auf die C. GmbH, insge- samt siebenmal im Totalbetrag von € 47‘572.00 für Zahlungen belastet haben, die Anlegern der E. EF als fiktive Renditen ausbezahlt worden seien. i.) Zahlungen an das Reisebüro KKK. AG: Per 29. Januar 2008 und 11. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit insgesamt € 51‘766.74 belastet haben, um damit private Luxusreisen für sich, CC. und deren Eltern nach Dubai zu bezahlen. 2.4.2.6 Schliesslich soll der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er neben seiner deliktischen Erwerbstätigkeit keiner anderen nachgegangen sei und bereit gewesen sei, beliebig viele Menschen zu betrügen. Insgesamt habe der Beschuldigte rund € 62‘000.00 zur G. GmbH verschoben, von welcher er für die Monate Februar 2008 und März 2008 einen Lohn bezogen habe. Anderweitig habe die G. GmbH ihren Betriebsaufwand nicht decken kön- nen. Des Weiteren ergebe sich die Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus der Aufwendung von rund € 52‘000.00 für private Luxusreisen. Aus der investierten Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte, sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe sich, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen aus- geübt habe, womit er sich zumindest einen namhaften Beitrag an seine Lebens- haltungskosten finanziert habe. 2.4.3 Personalbeweis 2.4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte aus, die Genussrechte seien durch Vertriebspartner in Deutschland verkauft worden, welche er noch durch seine Tätigkeiten mit der D. SA und der E. EF gekannt habe. Der Vermittler habe ihm nach dem Kunden- gespräch den ausgefüllten Zeichnungsschein und das Beratungsprotokoll zuge- stellt, worauf der Investor zehn Tage Zeit erhalten habe, um die Einlage zu leis-

- 80 - ten. Hiervon seien gemäss Prospekt je 3 % an den Vermittler und 3 % als Ver- waltungsgebühr abgeführt worden. Der Verkaufsprospekt der C. GmbH sei vom deutschen Rechtsanwalt HHH. aufgesetzt worden. Dieser habe auch die Ab- nahme durch die BaFin betreut. Dass der Prospekt ausserdem eine Zusammen- arbeit der C. GmbH mit der M. S.A. beschreibe, entspreche nicht den Tatsachen. Die C. GmbH habe aufgrund der Situation von L. stattdessen in die TTTT. S.L. investiert (BA pag. 13-000-00-00-00-000143 ff.; …-000213). Zur TTTT. S.L. gab der Beschuldigte an, sie befasse sich mit dem Aufbau zweier Solaranlagen in Spanien. Er sei zu 90 % an ihr beteiligt, auf K. und J. entfielen je 5 % der Unternehmensbeteiligung. Um sich über den Projektfortschritt zu doku- mentieren, sei er rund 10–15 Mal vor Ort gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000143). Über die Konten der TTTT. S.L. sei ausschliesslich J. verfügungsbe- rechtigt gewesen. Er selber habe keine Zahlungen veranlasst (BA pag. 13-000- 00-00-000211). Auf Vorhalt, dass J. zahlreiche Barabhebungen getätigt haben soll, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt (BA pag. 13-000-00-00-00-001044). Zum weiteren Vorhalt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. selbst per E-Mail angewiesen habe, sechsstellige Beträge von der TTTT. S.L. zu den Anlagege- sellschaften zu transferieren, hatte er keine Erinnerung (BA pag. 13-000-00-00- 00-001048). Ebenfalls keine Erklärung gab der Beschuldigte zu einem E-Mail vom 24. Februar 2008 an J., in welchem er schreibt: „Für Extremis benötige ich dann noch etwas von der TTTT. S.L., denn die ist ja der Sicherungshafen und Reserve für mich, werde es Dir morgen mitteilen.“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 001179). Zur BBBBB. AG sagte der Beschudigte aus, er sei zu 100 % Alleinaktionär. Zwi- schen ihr und der C. GmbH bestehe ein Vertrag, gestützt auf welchen Letztere eine Zahlung von ca. € 9‘000.00 geleistet habe. Ziel sei es gewesen, gemeinsam mit RRRR. ein Halbleiterwerk zu bauen. Er habe sich jedoch nicht weiter um das Projekt gekümmert (BA pag. 13-000-00-00-00-000241). Zur Gesellschaft AAAAA., welche in erneuerbare Energien investiere, sagte der Beschuldigte, er sei „Kommanditist“. Die C. GmbH habe ihr zu diesem Zweck Kundengelder in Höhe von rund € 1‘000‘000.00 übertragen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000148 f.). Die Anlage bei der Gesellschaft AAAAA. sei ihm von RRR. empfohlen worden, der schon für die E. EF als Vermittler tätig gewesen sei. Wie das Geschäft der Gesellschaft AAAAA. funktionierte, vermochte er indes nicht zu sagen (BA pag. 13-000-00-00-00-000205 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, bei sämtlichen Konten der C. GmbH die je- weiligen Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Soweit seine Frau Aufträge erteilt

- 81 - habe, sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00- 000202). 2.4.3.2 Aussagen von P. P. sagte aus, er sei es gewesen, der beim Beschuldigten mit dem „Wunsch“ vor- stellig geworden sei, ein Genussrechtspapier zu entwickeln (BA pag. 12-042-00- 00-00-000017; …-000025). Konkrete Ratschläge, in welche Geschäfte der Be- schuldigte investieren solle, habe er ihm indes nicht erteilt, auch habe er nicht erfahren, ob und wie die Kundengelder effektiv angelegt worden seien (BA pag. 12-042-00-00-00-000026). Für die Verträge sei der Beschuldigte alleine zu- ständig gewesen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Prospekts habe Q. auf An- weisungen des Beschuldigten besorgt (BA pag. 12-042-00-00-00-000028). 2.4.3.3 Aussagen von Q. Q. gab an, im Kontext der C. GmbH für die Prospektierung und für den Aufbau eines Vertriebsnetzes zuständig gewesen zu sein. Ob und wie die Kundengelder investiert worden sind, vermochte er nicht zu sagen (BA pag. 12-043-00-00-00- 000011 f.). Zu den Aussagen von Q. über die Reise nach Dubai kann auf E. 4.3.6 verwiesen werden. 2.4.3.4 Aussagen von FFFFF. FFFFF. sagte aus, er habe an einer Veranstaltung im Herbst 2007 in den Ge- schäftsräumlichkeiten in Z. zum ersten Mal von der C. GmbH erfahren. Er habe sich daraufhin mit dem Beschuldigten getroffen und namens der QQQQ. GmbH einen Kooperationsvertrag mit der C. GmbH abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Kunden zu einer Anlage überzeugt. Wie das einbezahlte Geld indes konkret verwendet würde, will auch FFFFF. vom Beschuldigten nicht erfah- ren haben (BA pag. 12-029-00-00-00-000044 ff.). 2.4.3.5 Aussagen von GGGGG. Der Vermittler GGGGG. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge be- fragt aus, ihm sei die C. GmbH von Q. in ihren Geschäftsräumlichkeiten in Z. vorgestellt worden. Der Beschuldigte sei am Tag der Präsentation nicht anwe- send gewesen. Die Zusammenarbeit mit der C. GmbH sei ihm von einem Bran- chenkollegen empfohlen worden. Zur Sicherheit der Anlage befragt hielt er fest, das Geld habe von der C. GmbH in etwas Dingliches investiert werden sollen.

- 82 - Man habe darum eine Substanz als Gegenwert erwartet (TPF pag. 280 931 002 ff.). 2.4.3.6 Aussagen von OOO. Der Vermittler OOO. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge aus, er sei zu einer Schulung eingeladen worden. Für ihn sei matchentscheidend gewe- sen, dass das Produkt C. GmbH der BaFin vorgestellt worden war. Er habe es insgesamt als sicherer und seriöser als jenes der D. SA empfunden (TPF pag. 280 931 028 f.). 2.4.3.7 Aussagen von Geschädigten Zum Handlungsmuster im Kontext C. GmbH liegen aus dem Vorverfahren spär- liche Aussagen vor, was sich indes teilweise damit kompensieren lässt, als dass neben den Zeichnungsscheinen auch sogenannte Beratungsprotokolle vorlie- gen. Daraus geht hervor, dass die Belehrung der Kunden über das Investment ihrer Gelder und über das damit einhergehende Risiko in der Regel kongruent zum Verkaufsprospekt erfolgte. Die Anlegerin PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der C. GmbH auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Den Zeichnungs- schein habe die Beraterin ausgefüllt, sie selbst habe nur unterschrieben. Wes- halb die Beraterin ihre Risikobereitschaft als „hoch“ eingestuft habe, wisse sie nicht, sie habe jedenfalls nicht von Anfang in Kauf genommen, die gesamte Ein- lage zu verlieren (TPF pag. 280 932 019 f.). NNN. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, er habe den Verkaufsprospekt durchgelesen. Es habe Ökostrom in Masse produziert werden sollen. Dies habe vernünftig geklungen, ausserdem habe er sich sinngemäss davon leiten lassen, dass Windkrafterzeugung etwas „Reelles“ sei (TPF pag. 280 932 005 f). 2.4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text C. GmbH die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.4.4.1 Zum Kontext C. GmbH im Allgemeinen Die C. GmbH wurde gemäss ihrer Gründungsurkunde am 29. Januar 2007 vom Beschuldigten und CC. mit einem Stammkapital von CHF 20‘000.00 gegründet,

- 83 - wobei das Stammkapital je zur Hälfte dem Beschuldigten und seiner Frau zufiel. Am 8. Februar 2007 wurde die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte und CC. waren beide einzelzeichnungsberechtigt, der Beschuldigte wurde als Geschäftsführer bestellt (BA pag. 05-001-00-00-00-001228 ff.). Der Anmeldung an das Handelsregister lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft vorerst die internationale Unternehmensberatung bezweckte (BA pag. 05-001- 00-00-00-001231). Auf den 24. September 2007 wurde der Gesellschaftszweck geändert. Fortan lautete er: „Emission, Leitung und Verwaltung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Vertrieb und Verkauf von eigenen Anlagefonds in den Bereichen erneuerbare Energien und Technologie“ (BA pag. 05-001-00-00-00- 001232 f.). Am 19. Februar 2010 wurde die Gesellschaft aufgrund der Interven- tion der EBK mit nachfolgender Konkurseröffnung aus dem Handelsregister ge- löscht. Die C. GmbH war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit mindestens CHF 1‘800‘000.00 überschuldet (BA pag. 18-005-00-00-00-000374 f; …- 000566). 2.4.4.2 Verkaufsprospekt und weitere Dokumente a.) Es liegt ein Verkaufsprospekt vom 1. Mai 2007 vor, mit welchem der Beschul- digte das Publikum über die Vermögensanlage bei der C. GmbH informierte (BA pag. 13-000-00-00-00-001598 ff.). Daraus geht die Tätigkeit des Beschuldigten als alleiniger Geschäftsführer hervor, das Emissionsvolumen von € 60‘000‘000.00 sowie die vorgesehenen Genussrechtsklassen und die geplante Mittelverwendung im Bereich erneuerbarer Energien. Namentlich erwähnt wird eine Zusammenarbeit mit der M. S.A., mit welcher am 17. Januar 2007 ein Ver- trag abgeschlossen worden sei (S. 26). Zudem enthält der Prospekt die Zusiche- rung, dass die Nettoeinnahmen der Gesellschaft nicht für andere als die im Pros- pekt aufgeführten Zwecke verwendet würden. Weiter geht aus mehreren Stellen eine Rückzahlungspflicht der Gesellschaft hervor, nämlich auf:  S. 4: Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zum Nennwert;  S. 5: Kapitalrückzahlung per Ende des ersten Monats nach Ende der Laufzeit; auf S. 23 als „Planzahl“-Basis erwähnt;  Anhang C (Genussrechtsbedingungen), § 20: Nachrangigkeit der Anleger gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft, Vorrangigkeit gegen- über den Gesellschaftern. Die Belehrung der Anleger über das der Investition inhärente Risiko nimmt im Prospekt einen ganzen Abschnitt ein (BA pag. 13-000-00-00-00-001604 ff.). Da- rin wird u.a. hingewiesen auf:

- 84 -  unternehmerische Risiken mangels staatlicher Kontrolle und Gefahr un- genügender Wirtschaftlichkeit;  Insolvenzgefahr für die Gesellschaft;  Risiko der Verweigerung von Bewilligungen für die durch ein „Anlageob- jekt avisierten Projekte“;  Auszahlungsanspruch unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten;  Verspätung oder Ausfall der Rückzahlung bei Liquidationsengpässen bzw. Insolvenz der Gesellschaft. b.) Der von den Anlegern ausgefüllte Zeichnungsschein (beispielhaft: BA pag. 15-197-00-00-00-000003 f.) regelt die individuelle Vertragsbeziehung zwi- schen dem Anleger und der C. GmbH. Daraus gehen unter anderem der Anla- gebetrag und die gewünschte Namens-Genussrechtsklasse hervor. Auch auf dem Zeichnungsschein findet sich eine Risikobelehrung. c.) Weiter findet sich für jeden Anleger eine „Analyse zur persönlichen Vermö- gensanlage“ sowie ein „Beratungsprotokoll“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 30-00260 f.), in welchen die Anlageziele und die finanziellen Kapazitäten des Kunden ermittelt und festgehalten wurden. Zudem füllte der Berater für seinen Kunden einen „Legitimationsnachweis“ aus, der letztlich eine Identitätsprüfung darstellt (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-30-00262). 2.4.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen der Geschädigten, welche im Kontext der C. GmbH investierten, flossen auf die von dieser unterhaltenen Konten bei den Banken HHHHH., LL. und IIIII.. Die Gesellschafter A. und – bis auf eine Ausnahme – auch CC. waren an sämtlichen Gesellschaftskonten einzelzeichnungsberechtigt (BA pag. 05-001- 00-00-00-01172; …-01177; …-01183; …-01187). Die Einlagen sind, wie in den Kontexten D. SA (E. 2.2.3.3) und E. EF (E. 2.3.4.3) umfassend dokumentiert und durch die BKP ausgewertet worden. Das Ergebnis erscheint im Anhang III zur Anklageschrift und in einer speziellen Tabelle (BA pag. 14-006-00-00-00-000001 ff.). 2.4.4.4 Verwendung der Kundengelder Die BKP hat die Belege über die Konten der C. GmbH gleich wie im Kontext E. EF (E. 2.3.4.4) ausgewertet (BA pag. 05-001-00-00-00-01163 ff.). Daraus

- 85 - ergibt sich, dass die eingelegten Mittel im Wesentlichen zu denselben Zwecken wie in den beiden anderen Kontexten verwendet worden sind, nämlich folgender- massen: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 5‘550.00 ab Kon- ten bei der Bank LL.,€ 7‘209.21 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 266‘981.71, eventuell € 314‘553.71 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 179‘450.00 ab Konten bei der Bank LL., € 417‘077.79 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 1‘036‘412.79 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 10‘000.00 ab Konten bei der Bank LL. und € 113‘784.53 ab dem Konto der Bank IIIII.. 2.4.5 Zusammenfassung Nach Aussage von P. war der Beschuldigte für den Inhalt des Verkaufsprospekts der C. GmbH verantwortlich, welcher als Basis für die Akquisition der Anleger durch die Vermittler diente (E. 2.3.4.2); dieser hat zwar einen inhaltlichen Auftrag zur Kreation der erwähnten Unterlage nicht zugegeben (BA pag. 13-000-00-00- 00-000143), aber eingeräumt, dass deren Autor von ihm beigezogen wurde (BA pag. 13-000-00-00-00-000175); an anderer Stelle bestätigte er aber, dass er an einem Workshop zusammen mit P. und Q. einen Workshop für dieses Anlagege- fäss durchgeführt habe, an welchem der Prospekt kreiert worden sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000837). Immerhin firmierte er für die C. GmbH diese Unter- lage (BA pag. 18-005-00-00-00-000494). Er hat auch, zusammen mit CC., die Gesellschaft gegründet und deren effektive Geschäftsführung allein wahrgenom- men (E. 2.4.4.1). Der weitere Tatablauf erfolgte analog zur bereits mit der E. EF erprobten Vorge- hensweise: An einer eigens hierfür organisierten Veranstaltung wurde das Anla- gekonzept zahlreichen Vermittlern, welche teilweise schon im Kontext der E. EF aufgetreten waren, nähergebracht. Die konkrete Verwendung der Vermögens- werte wurde nicht erörtert. Die daraufhin durchgeführten Beratungsgespräche führten zur Zeichnung zahlreicher Namens-Genussrechts-Scheine, auf welchen die einzulegende Anlagesumme und die „Genussrechtsklasse“ bezeichnet wur- den (E. 2.4.3.4). Die Anleger verpflichteten sich zur Einzahlung binnen zehn Ta- gen. Wenn der Beschuldigte seinen Antrag akzeptierte, erhielt der Kunde eine „Bestätigung Namensgenussrechtsanteile“ (vgl. BA pag. B-18-005-00-00-00-

- 86 - 000545 f.), die zwar nicht unterzeichnet, aber von der C. GmbH ausgestellt und versandt wurde und daher dem Beschuldigten zugerechnet werden muss. Durch den Anklageanhang III und die gesonderte Tabelle sind die Zahlungen der Anleger an die C. GmbH zweifelsfrei belegt und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. 2.4.6 Rechtliche Würdigung 2.4.6.1 Arglistige Täuschung a.) Die Beteiligung an einer in der Schweiz eingetragenen GmbH unterliegt dem inländischen Recht. ab.) Für Aktiengesellschaften erlaubt das Gesetz die Herausgabe von Partizipa- tionsscheinen und Genussscheinen. Die Ersteren werden gegen Einlage ausge- geben (Art. 656a Abs. 1 OR) und bilden deshalb einen Teil des Grundkapitals. Sie verleihen das gleiche Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn und Liquidations- überschuss wie die Aktien (Art. 656f Abs. 1 OR), aber kein Stimmrecht (Art. 656c Abs. 1 OR). Es handelt sich also um eine besondere Art der Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft, welche am Einfluss der Aktionäre auf deren Geschäfts- gebaren nichts ändert (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 5 N 8 ff.). Das Partizipationsscheinkapital muss in den Statuten verankert sein (Art. 627 Ziff. 9 OR) und wird in der Bilanz als Bestandteil des Grundkapitals in den Passiven ausgewiesen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR; BÖCKLI, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich 2014, N 452). Die Genussscheine bilden die ältere, schon im ursprünglichen Recht vorgesehene Erscheinungsform, welche das Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn oder Liquidationsergebnis oder auf Bezug neuer Aktien verleihen (Art. 657 Abs. 1 und 2 OR). Sie fokussieren deshalb auf wirtschaftliche Teilhabe und sind in dieser Hinsicht mit den Partizipationsschei- nen vergleichbar. Allerdings dürfen sie nicht gegen Einlage ausgegeben werden und haben folglich keinen Nennwert (Art. 657 Abs. 3 OR) und scheinen in der Bilanz nicht auf (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., N 78). Das Motiv der Emission ist daher eine besondere Beziehung zur AG, welche gesetzlich nicht abschliessend umschrieben ist (Art. 657 Abs. 1 OR). Auch Genussscheine müssen in den Sta- tuten vorgesehen sein (Art. 657 Ziff. 9 OR), ac.) Bis zum 1. Januar 2008 war für die GmbH gesetzlich weder der Genuss- noch der Partizipationsschein vorgesehen. Mit dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 774a OR wurde das Instrument des Genussscheins eingeführt. Wie schon der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts klar macht,

- 87 - wurde es aus diesem hergeleitet und sollte den gleichen Rahmenbedingungen unterworfen sein. Insbesondere sind Genussscheine obligatorisch in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 8 OR). Gemäss dem Expertenbericht zu die- ser Revision sprach der eher personalistische Charakter der GmbH für die Über- nahme dieses Instruments (BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, Expertenbericht zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, April 1999, S. 29 [abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirt- schaft/gesetzgebung/archiv/gmbh/vn-ber-d.pdf]). In der Botschaft wird dazu aus- geführt, dass der Genussschein nicht nur im Gesetz der GmbH nicht vorgesehen war, sondern nie gerichtlich zu beurteilen gewesen sei (BBl 2002 3148, 3248). Es stellt sich die Frage, ob Genussscheine vor dem 1. Januar 2008 an Personen ausgegeben werden durften, die mit der Gesellschaft nicht in besonderer Weise verbunden waren und ob dies unentgeltlich geschehen sollte oder nur gegen eine fixe Einlage. Art. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht zeigt, dass es in der Praxis zu solchen Emissionen auch ohne gesetzliche Grundlage kam. Art. 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht bestimmt: Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzu- passen. Diese Bestimmung ist auf Beteiligungen ausgerichtet, welche gerade nicht zur Vergrösserung des Eigenkapitals ausgegeben worden sind; denn nur dann mussten sie in der Bilanz nicht als Passivposition ausgewiesen werden. Hätte eine GmbH demgegenüber einen Anteilsschein – unter welcher Bezeichnung auch immer – gegen ein Entgelt emittiert, aber nicht als Eigenkapital behandeln wollen, so hätte die Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr einen entspre- chenden Gewinn erzielt und in der Erfolgsrechnung ausweisen müssen. Die da- rauf anfallende Ertragssteuer hätte zu einem den Gesellschaftsinteressen wider- sprechenden Resultat geführt. Für den vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die „Namensgenussrechtsanteile“ nach Ende der Laufzeit zurückzubezahlen wa- ren; in jenem Moment wäre es buchhalterisch zu einem Verlust gekommen.

- 88 - Es folgt daraus, dass die für die C. GmbH tatsächlich ausgegebenen „Namens- genussrechtsanteile“ keine Genussscheine darstellten, weder im Lichte von Art. 774a OR, noch im Sinne der früheren Usanzen. ad.) Art. 1156 OR bestimmt: 1 Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden. 2 (…) 3 Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entspre- chenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt haben, solidarisch für den Schaden haftbar. Die Definition der Anleihensobligation und die daraus fliessende Unterscheidung vom gewöhnlichen Darlehen sind vorausgesetzt für die in Abs. 3 geordnete, be- sondere Haftung bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt. Inhaltlich geht es um Grossdarlehen, welche in Teilbeträge aufgeteilt sind, für die ein einheitlicher Rechtsrahmen gilt – punkto Zinssatz, Anlagesumme, Laufzeit (BGE 113 II 283 E. 5a; REUTTER/STEINMANN, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, vor Art. 1157 OR N 1; BÖSCH/LEISINGER, in Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 1156 OR N 5). Vom gewöhnlichen Darlehen unterscheidet es sich durch das öffentliche Angebot zur Zeichnung mittels eines Prospekts. Die Form des Ange- bots ist nicht an ein bestimmtes Medium gebunden; insbesondere kann es auf einer allgemein zugänglichen Internetseite publiziert sein (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 19). Öffentlichen Charakter hat es nur, wenn es sich an einen grösseren Kreis von möglichen Anlegern richtet; als Mindestzahl wird bald 20 (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 6), bald 150 genannt (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 20). Das Angebot muss an Inländer gerichtet sein; dafür ist die Gesamtheit der Anleihensmerkmale entscheidend, also nicht allein die Währung, in welcher aufgenommen werden soll (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 17). Hingegen ist es nicht zwingend, dass ein inländischer Emittent auftritt (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 34); dieses Element entscheidet nur darüber, ob unter den Anlegern eine Gläubigergemeinschaft mit den Rechtsfolgen von Art. 1157 ff. OR entsteht. Zum Angebot gehört zwingend ein Prospekt, der die wesentlichen Informationen für den Investitionsentscheid der prospektiven Anleger enthält (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 9), also Laufzeit, Zins, Rückzahlungsbedingungen, das Bestehen von Sicherheiten, nicht aber die Beschreibung der Risiken dieser An- lage (WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2012, Art. 1156

- 89 - OR N 17, 20). Nach geltendem Recht ist die Anleihensobligation als Wertpapier oder als Wertrecht ausgestaltet. Im ersten Fall kann das Recht nur mittels einer Urkunde geltend gemacht oder übertragen werden (Art. 965 OR), im zweiten Fall hat es die Form eines Wertrechts, welches gemäss Art. 973c OR mit der Eintra- gung in ein dafür bestimmtes Buch des Schuldners entsteht und den Gläubiger sowie die Anzahl und Stückelung des Wertes ausweist. Freilich wurde bereits vor dieser auf 1. Januar 2010 eingeführten Bestimmung ein solches Wertrecht als genügende Basis für die Anleihensobligation erachtet – sog. unverbriefte Obliga- tionenanleihen (WATTER/NOTH, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auf- lage, Basel 2008, Art. 1156 N 3). In diesem Lichte erscheinen die von der C. GmbH ausgegebenen Genussrechte als Anleihensobligation: Sie wurden als Wertrechte ausgestaltet, indem ihnen auf den Bestätigungen konkrete fortlaufende Nummern zugeordnet, die Anzahl, der Zinssatz sowie die Laufzeit definiert sind und sich aus der Stückelung und der Gesamtsumme der Wert des einzelnen Rechts ergibt (BA pag. 18-005-00-00-00- 000546). Ein Verkaufsprospekt mitsamt Angaben über die Anlageziele und -po- litik, Bedingungen der Genussrechtsbeteiligung und vorgedrucktem Zeichnungs- schein (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.) wurde auf der Website http://www.c.ch publiziert (BA pag. 18-005-00-00-00-000004 ff.). af.) Die Ausgabe von Anleihensobligationen ist keine den Banken vorbehaltene Aktivität (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die EBK stufte die Genussrechte der C. GmbH allerdings nicht als Anleihensobligation ein, weil die Informationen in deren Pros- pekt nicht dem durch Art. 1156 OR vorgeschriebenen Umfang entsprächen (BA pag. 15-005-00-00-00-000706). Prospektmängel können, wie dargelegt, eine zi- vilrechtliche (Mit-) Haftung auslösen. Die EBK hat Prospektmängel festgestellt und daraus abgeleitet, dass die C. GmbH e contrario eine unter das Bankenge- setz fallende Tätigkeit ausübe (BA pag. 18-005-00-00-00-000706). Ausserdem erwog sie, dass zwischen ihr, der D. SA, der E. EF und weiteren Gesellschaften eine Gruppe bestünde, innerhalb welcher die Begriffe „Bank“ und „Sparkasse“ verwendet würden. Das zweitgenannte Element gab der Tätigkeit dieser Gruppe einen illegalen Charakter, da sie keine bankengesetzliche Bewilligung dazu hatte (Art. 1 Abs. 4 BankG), was genügte, um den Konkurs der ganzen Gruppe anzu- ordnen (Art. 33 Abs. 1 BankG; BA pag. 18-005-00-00-00-000708). Das erstge- nannte Element war nicht von der EBK zu beurteilen, denn die Folgen eines man- gelhaften Prospekts für Anleihensobligationen hat gegebenenfalls das Zivilge- richt zu entscheiden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch gerade die bewilligungslose Entgegennahme von Publikumseinlagen vorgeworfen, nicht

– wenigstens nicht im Kontext der C. GmbH – der Gebrauch der Begriffe „Bank“ oder „Sparkasse“.

- 90 - ag.) Daraus folgt, dass die inländischen Kunden nicht im angeklagten Sinne über das Fehlen einer bankenrechtlichen Bewilligung getäuscht wurden. Ob die Be- werbung von Kundengeldern für eine Anleihensobligation im Ausland hätte be- willigt werden müssen, ist in diesem Verfahren weder für Deutschland, noch für Österreich erstellt. Insbesondere lag dem positiven Bescheid des BaFin vom

11. Mai 2007 (BA pag. 13-000-00-00-00-001657 f.) eine Prüfung auf Vollständig- keit des in Deutschland zu vertreibenden Prospekts zugrunde, nicht die Richtig- keit der darin enthaltenen Angaben. Wäre die Sammlung von Kundengeldern auf der Basis des Prospekts widerrechtlich gewesen, so wäre die deutsche Finanz- marktaufsichtsbehörde schon in jenem Zeitpunkt eingeschritten. Eine Täuschung im Zusammenhang mit Bewilligungserfordernis und mit der deutschen Genehmi- gung liegt deshalb nicht vor. b.) Allerdings rechneten diejenigen Personen, welche einen bestimmten Betrag für eine der drei Anlageklassen zeichneten und einzahlten, damit, dass er ihnen am Ende der vereinbarten Laufzeit des Investments zurückbezahlt werde. So wurde es ihnen im Verkaufsprospekt zugesichert (E. 2.4.4.2 a.) vorstehend). Der Anleger optierte für die Laufzeit als „Investitionszeitraum“ unterschriftlich auf dem Formular „Analyse“ und auf einem „Zeichnungsschein“ (E. 2.4.4.2 b.) vorste- hend) Dieser enthielt in Bezug auf das Risiko die Bemerkung, es handle sich nicht um „eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unterneh- mensbeteiligung mit den im Prospekt beschriebenen Risiken“. Auf dem Formular „Analyse zur persönlichen Vermögensanlage“ erklärte der Kunde, zur Kenntnis zu nehmen, dass die „Investition (…) auch mit einem Totalverlust des von mir eingesetzten Kapitals verbunden sein kann“. Auch im Verkaufsprospekt wurde einlässlich auf das mit der Anlage verbundene Risiko hingewiesen. Nach Einzah- lung des Anlegers sandte ihm die C. GmbH eine „Bestätigung zu Zeichnungs- schein Nr. …“ (BA pag. 18-005-00-00-00-000545). Verglichen mit den allgemein bekannten Anzeigen von Banken für Investitionen in Finanzmarktprodukte wurde hier in vergleichbarer Weise eine zeitlich be- stimmte Rückzahlungszusage gegeben, die Höhe der Rückzahlung jedoch von einem Vielzahl ungewisser Faktoren abhängig gemacht. Nicht vorbehalten sind jedoch Rückzahlungsrisiken, welche dadurch entstehen, dass die C. GmbH die ihr mit der Anleihe zufliessenden Mittel ausserhalb ihres statutarischen Zwecks verwenden werde. Auf diesen Zweck wies der Prospekt nur unzureichend hin, nämlich ohne die Unternehmensberatung resp. die Investition in den Bereichen „erneuerbare Energie und Technologien“ zu erwähnen, wie es die Statuten vor und nach dem 27. August 2007 vorsahen und es das Handelsregister auswies.

- 91 - c.) Wie im Kontext E. EF bildete also die beim Vertragsschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft und -willigkeit Grundlage für das finanzielle Engagement der Kunden. Aus dem Gebrauch der Konten (vgl. E. 2.4.4.4) ergibt sich nicht nur, dass während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft keinerlei Erträge mit der C. GmbH erzielt wurden, sondern dass sämtliche Gelder der Investoren zum Pri- vatkonsum des Beschuldigten (via die G. GmbH), zur Begünstigung Dritter oder aber zu Zahlungen an einzelne Anleger dienten. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH (E. 2.4.4.1) eine seriöse Vermögensanlage gar nicht erst anstrebte, lässt sich wie folgt veranschaulichen: Dem Verkaufsprospekt lässt sich entnehmen, die C. GmbH habe mit der M. S.A. am 17. Januar 2007 einen Investitionsvertrag abgeschlossen. Damit konfrontiert entgegnete der Beschuldigte, diese Angabe „entspreche nicht den Tatsachen“. Die Zusammenarbeit mit der M. S.A. sei aufgrund der Situation von L. nicht zu Stande gekommen, weshalb man in Wirklichkeit einen Vertrag mit der TTTT. S.L. geschlossen habe. Allerdings wurde die C. GmbH, wie vorstehend dargelegt (E. 2.4.4.1), erst am 29. Januar 2007 gegründet und am 8. Februar 2007 ins Han- delsregister eingetragen worden. Das vor der Gründung liegende Vertragsdatum vom 17. Januar 2007 legt den Schluss nahe, dass die Zusammenarbeit mit einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft bloss als Rechtfertigung dienen sollte, die Kundengelder – wie bereits zuvor – zu verschieben und von dort aus abzu- disponieren. Obschon sich der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung von L. of- fenbar dazu entschied, das Geld statt zur M. S.A. zur TTTT. S.L. zu transferieren, änderte sich am modus operandi nichts: Auch betreffend die TTTT. S.L. ist näm- lich erstellt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. per E-Mail Zahlungsanweisun- gen gab, er mithin weiterhin über das Geld verfügen konnte und dieses auf seine Veranlassung hin teilweise an die Anlagegesellschaften zurückfloss. Der Einbe- zug einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft als Vertragspartei kaschierte, dass der Beschuldigte – wenn auch zeitweise nur mittelbar – in jedem Stadium Zugriff auf die Kundengelder hatte. Exemplarisch hierfür bezeichnete der Be- schuldigte die TTTT. S.L. in einem E-Mail an J. als seinen „Sicherungshafen und Reserve“. Indem er die Vermögenswerte teilweise auf die Anlagegesellschaften rückübertrug, vermochte der Beschuldigte gar den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich Renditen erzielt. Dass dies nirgends der Fall war, ergibt sich aus den polizeilichen Geldflussanalysen deutlich. Dass der Beschuldigte von seinem Geschäftspartner J. hinters Licht geführt worden sein soll, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend war die C. GmbH von Beginn weg vom Beschuldigten als Nachfolgevehikel der früheren Anlagemechanismen konzipiert worden. Analog

- 92 - zur E. EF gilt auch hier, dass die Geschädigten nicht in erster Linie über syste- mische Risiken der Anlage getäuscht wurden, weshalb die zahlreichen Hinweise im Verkaufsprospekt unbehelflich sind. Getäuscht wurden sie über den Anlage- willen als solchen, mithin darüber, dass praktisch ein Totalverlust der Einlagen resultieren würde. Denn auch im Kontext der C. GmbH gingen die Gelder in ein Ponzi-System, welches zunehmend Verbindlichkeiten generierte. Nur durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörden kam es nicht zu völliger Erschöpfung der Kun- dengelder. Der Beschuldigte, der für die C. GmbH das zentrale Werbemittel, den Prospekt, aufgesetzt und die Internetseite initiiert hatte, ist der Urheber dieser Täuschung über die „Anlage“. d.) Die Täuschung war sodann eine arglistige, weil sich für die Geschädigten keine Möglichkeit bot, den vorgespiegelten Anlagewillen des Beschuldigten zu überprüfen. Die umfangreichen Machenschaften, die der Beschuldigte unternom- men hatte, um der C. GmbH den Anschein eines legitimen Finanzinstitutes zu verleihen und der Vertrieb der Anlage über Vermittler, welche teilweise eine lang- jährige Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden pflegten, taten das Übrige, um zu verhindern, dass die Kunden die Motive des Beschuldigten vor dem Investitions- entschluss durchleuchten konnten. 2.4.6.2 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Die irrige Vorstellung der Anleger, das von ihnen einbezahlte Kapital werde ver- tragsgemäss angelegt und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Anlage voll- ständig zurückerstattet, war für sie ausschlaggebend dafür, ihnen gehörende Vermögenswerte auf die Konten der C. GmbH zu übertragen. Durch diese Ver- mögensverfügungen entstand ein Schaden, weil das einbezahlte Kapital nicht werthaltig angelegt wurde und der Anspruch des Investors auf Rückzahlung bei Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert von Anfang an erheblich reduziert war. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.4.6.3 Subjektive Elemente Der Vorsatz ist aus denselben Gründen wie im Kontext E. EF (E. 2.3.6.5) gege- ben. Im Kontext der C. GmbH unterscheidet sich die Vorgehensweise des Beschul- digten von den Vorgängerkonstrukten dadurch, dass aufgrund der Verhaftung

- 93 - von L. die von diesem betriebene M. S.A. nicht mehr zur Verfügung stand, wes- halb an ihre Stelle die TTTT. S.L. trat. Sie erweckte gegen aussen den Anschein des Gefässes einer echten Investition, auch wenn sich der Beschuldigte später darauf berief, von seinem Geschäftspartner betrogen worden zu sein. Beide Aus- sagen sind nicht glaubhaft. Nicht nur gehörte die TTTT. S.L. zu 90 % dem Be- schuldigten (BA pag. 13-000-00-00-00-000143), nach dem Vorstehenden ist zu- dem erstellt, dass der Beschuldigte die Verfügungsmacht an den zu dieser trans- ferierten Vermögenswerten zu weiten Teilen behielt. Auch wenn er keine direkten Zugriffsrechte auf die Gesellschaftskonten gehabt haben sollte, so konnte er den Berechtigten zuverlässig Zahlungsanweisungen per E-Mail erteilen. 2.4.6.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6). 2.4.6.5 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird auch im Kontext der C. GmbH gewerbsmässiges Han- deln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Auch aus den Mitteln der C. GmbH wurde das Konto der G. GmbH gespiesen: Mit € 62‘017.79 zwischen 4. Februar und 2. April 2008 (BA pag. 05-001-00-00- 00-01501). Dieses Konto wurde, wie bereits im Kontext E. EF, auch für Lohnzah- lungen an den Beschuldigten verwendet (BA pag. 07-006-02-02-02-000018). Ausserdem wurden von diesem Konto € 51‘766.74 an ein Reisebüro bezahlt und zwar für Reisen, an welchen der Beschuldigte, seine Frau und seine Schwieger- eltern beteiligt waren und die rein privaten Charakter hatten (BA pag. 05-001-00- 00-00-01200 ff.); die Aussage von Q., eines weiteren Teilnehmers, bestätigt dies (BA pag. 12-043-00-00-00-000015). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der C. GmbH auf der Basis der Namensgenussrechtsscheine zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkeit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.4.7 Ergebnis Zusammenfasend ist der Beschuldigte auch für den Kontext C. GmbH des ge- werbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 94 -

3. Qualifizierte Geldwäscherei 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 305bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach ständiger Auffassung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei durch den Vortäter möglich (BGE 120 IV 323 E. 3c; 124 IV 274 E. 3; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Da auch Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwe- rung der Einziehung von Surrogaten (vgl. ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 N 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis StGB N 14). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ver- bunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (lit. b), oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus dem Wortlaut des Gesetzes („insbesondere“) ergibt sich weiter, dass auch andere schwere Fälle als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen, wie die im Gesetz ge- nannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1; 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 164 E. 2b; TPF 2014 1 E. 9.2). Als der- artige Konstellationen sind denkbar die Geldwäscherei von Vermögenswerten, welche aus einem Kriegsverbrechen oder aus einem Genozid stammen, oder die Wäscherei von Geld einer kriminellen Organisation in Millionenhöhe (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 27; DUPUIS et al., Petit Commentaire CP, Ba-

- 95 - sel 2012, Art. 305bis N 46; teilweise auch ACKERMANN, in Schmid [Hrsg.], Kom- mentar Einziehung, Band I, Zürich 1998, S. 599 Rn. 440; GRABER, Geldwäsche- rei, Diss. Bern 1990, S. 153 f.). 3.1.2 Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereite- lungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Al- lerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat be- kannt sein; es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Ver- brechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 53 ff.). Gleiches gilt für den Transfer ebensolcher Vermögenswerte vom Ausland in die Schweiz, sofern sie aus einem Delikt stammen, dessen Beurteilung gemäss Art. 3–8 StGB oder z.B. aufgrund des sog. Weltrechtsprinzips (wie es etwa in Art. 19 Ziff. 4 BetmG statuiert ist) nach schweizerischem Recht erfolgt (BGE 128 IV 145 E. 2; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 55). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten. Ferner gelten als Geldwäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbre- chenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 50 ff., N 65). Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen: Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder auf verschiedene Konten einbezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geld- wäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihand- lungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn sie – entsprechend der bun- desgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend be- ginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geldwäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten endet (Art. 98 lit. c StGB).

- 96 - 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht dar- stellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305bis StGB N 59).

3.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Februar 2006 und April 2008 Vermögenswerte im Betrag von „rund € 600‘000.00“ in einer qualifizierten, nicht im Gesetz genannten Art und Weise gewaschen. 3.2.1 Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Zwischen August 2006 und Dezember 2006 soll er grossmehrheitlich mittels On- line-Banking von seinem damaligen Wohnort in V. sowie vom Sitz der G. GmbH in Z. die Bank N. beauftragt haben, elf Zahlungen zu verarbeiten, mit welchen ertrogene, bzw. veruntreute Gelder transferiert wurden. Insgesamt soll der Be- schuldigte € 173‘305.00 von zwei Konten bei der Bank N., lautend auf die D. SA, auf zwei Konten bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, verschoben haben. Teilweise seien diese Beträge zum Zweck der Hinterlegung einer Miet- kaution sowie administrativer Dienstleistungen überwiesen worden (Anklagezif- fer 1.2.2.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen Januar 2007 und April 2007 die Bank O. per Online-Banking angewiesen, von ihm zuvor deliktisch erlangte Vermögenswerte zu transferieren. So habe er von zwei Konten bei der Bank O., lautend auf die D. Finanz S.A. und auf die E. EF insgesamt € 165‘873.00, gestückelt in vier Zahlungen, auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich überwiesen. Dies um angebliche administrative Dienstleistungen abzugel- ten (Anklageziffer 1.2.2.2). Zwischen Juni 2007 und September 2007 soll der Beschuldigte erneut per On- line-Banking das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. mit Beträgen von insgesamt € 256‘657.30, gestückelt in 16 Zahlungen, belastet haben. Diese

- 97 - sollen auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, geflossen sein (Anklageziffer 1.2.2.3). Schliesslich habe der Beschuldigte zwischen Januar 2008 und April 2008 die Bank IIIII. mittels zehn Zahlungsanweisungen per Online-Banking beauftragt, to- tal € 62‘017.79 (abzüglich Bankspesen) auf ein der G. GmbH gehörendes Konto bei der Bank JJJJJ. in Zürich zu überweisen (Anklageziffer 1.2.2.4). Zusammenfassend ergibt sich unter dem Vorwurf der Geldwäscherei ein Delikts- betrag von € 657‘859.09. Geht man betreffend die Jahre 2006–2008, ohne Ge- wichtung der einzelnen Transaktionen, aber zu Gunsten des Beschuldigten von einem mittleren Franken-Euro-Kurs von 1:1.55 aus, entspricht diese Summe dem Betrag von CHF 1‘026‘743.40 (vgl. https://www.oanda.com/lang/de/currency/his- torical-rates). 3.2.2 In subjektiver Hinsicht führt die Anklageschrift in Ziffer 1.2.2.4 i.f. aus, der Be- schuldigte habe gewusst, dass er die Vermögenswerte zuvor durch eine Straftat zum Nachteil der Kunden der D. SA, der E. EF und der C. GmbH erlangt habe und durch die Transaktionen die Auffindung und Einziehung der Gelder verun- möglichen oder erheblich gefährden würde; unter den Anklageziffern 1.2.2.1– 1.2.2.3 fehlt ein solcher Vorwurf. 3.2.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Tatbestand der Geld- wäscherei in seiner qualifizierten Form – als „anderen schweren Fall“ – erfüllt zu haben. Sie leitet diesen Schluss aus der Tatsache ab, dass der Beschuldigte es nicht dabei belassen habe, Gelder von den Bankverbindungen der D. SA auf seine privaten Bankverbindungen in der Schweiz zu transferieren (1. Phase), sondern im Laufe der Zeit ein komplexes Konstrukt geschaffen habe, die ur- sprünglich deliktisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (anklagerelevante

2. Phase). Eigens zur Herkunftsverschleierung der deliktisch erlangten Gelder habe der Beschuldigte die G. GmbH errichtet. Bereits das hierfür notwendige Gründungskapital habe er aus deliktischen Quellen bezogen. Mit der genannten Gesellschaft sei der Beschuldigte sodann ein pro forma-Arbeitsverhältnis einge- gangen. Effektiv habe er die Geschäftstätigkeit der G. GmbH indes als faktisches Organ wahrgenommen. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmung habe einzig darin bestanden, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte der D. SA, der E. EF und der C. GmbH entgegenzunehmen und weiterzuleiten, wofür sich der Beschuldigte verantwortlich gezeichnet habe. Effektiv seien die Gründung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Organe jedoch im Bewusstsein erfolgt, die G. GmbH gegenüber Dritten als vom Beschuldigten unabhängige Unternehmung darzustellen. Einmal errichtet, habe die G. GmbH vornehmlich unter dem Titel

- 98 - der Begleichung administrativer Dienstleistungen zwischen August 2006 und Ap- ril 2008 rund € 660‘000.00 (entsprechend einer Summe von rund CHF 1‘000‘000.00) von den Anlagegesellschaften erhalten. Als Betriebsaufwand deklariert – hauptsächlich als Lohnzahlungen – sei die Summe sodann an den Beschuldigten, an CC. und an ihren Vater F. geflossen (Anklageziffer 1.2.3).

3.3 Qualifikation als schwerer Fall Es ist angezeigt, vorab zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als bewiesen un- terstellt, den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllen. 3.3.1 Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift fehlen die Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und b StGB. Die Bundesanwalt- schaft macht zu Recht auch nicht geltend, dass die Elemente der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt seien: Diese sind dieselben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vorausgesetzt sind und liegen darin, dass die deliktische Tätigkeit im Lichte der Häufigkeit der ein- zelnen Handlungen sowie der für sie aufgewendeten Zeit und Mittel als Aktivität erscheinen, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 253 E. 2.1). Nun hat der Beschuldigte erhebliche finanzielle Vorteile erzielt. Sie sind ihm jedoch aus den von ihm verübten Vermögensdelikten zugeflossen (dazu E. 2) und führen auch zum Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigen Betrugs (E. 2.2.5, 2.3.6 und 2.4.6) – nicht aber als Gegenleis- tung für die als Geldwäschereihandlungen angeklagten Operationen. Liegt Ge- werbsmässigkeit nur in der Vortat, nicht aber in den Letzteren, so ist der Qualifi- kationsgrund von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht gegeben. 3.3.2 Das Bundesgericht hat Art. 305bis Ziff. 2 StGB so verstanden, dass die Bestim- mung neben den spezifischen Fällen gemäss lit. a–c auch einen allgemeinen schweren Fall enthalte (E 3.1.1). Dies leitete es aus seiner Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG her, hat allerdings dazu noch kein Grundsatzurteil gefällt, sondern nur Entscheide im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Dabei bejahte es die Qualifikation nur in einem Fall, nämlich im Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stam- mende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertra- gen. Das Bundesgericht erwog, dass bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 3‘400‘000.00, der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum

- 99 - Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstrans- aktionen und der Erzielung eines Honorars von CHF 20‘000.00 für dieselben das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei vergleichbar sei. In subjektiver Hinsicht beurteilte es das angeklagte Verhalten als schwer, weil der Täter es zu Waschvorgängen kommen liess, die zur Unterbrechung der Papier- spur nicht mehr notwendig gewesen seien und weil er einen Check einlöste, obschon eine Bank ihn mangels Hinweis auf die Herkunft der Mittel nicht habe einlösen wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3). Dieser Fall erscheint auf den ersten Blick als gewerbsmässig qualifiziert; mög- licherweise waren jedoch die spezifischen Kriterien von Tathäufigkeit und Mittel- aufwand nicht erfüllt. Indessen war für das Bundesgericht auch für den unspezi- fischen schweren Fall sui generis das Element des berufsmässigen Handelns zwingend. Das Urteil kann nicht so verstanden werden, dass es für die Qualifika- tion nicht darauf ankomme, ob der Täter beruflich stricto sensu oder nach Art eines Berufs handle, wenn er nur einen grossen Umsatz erziele. Auch das Bun- desstrafgericht hat einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unverzichtbar für die Qualifikation erklärt (TPF 2014 1 E. 9.2 S. 5), und das Bun- desgericht ist ihm darin gefolgt (Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3). Auch in einem späteren Entscheid verneinte es den schweren Fall in erster Linie mangels beruflichen Rahmens der Geldwäschereihandlungen und Verdienstes aus denselben (Urteil SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 7.2); ihn schützte das Bundesgericht ebenso (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). Die in diesen Urteilen genannten essentiellen Elemente fehlen auch hier. Dazu kommt auf der subjektiven Seite, dass der Beschuldigte die transferierten Gelder alle an die G. GmbH leitete, angeblich um deren Dienstleis- tungen zu honorieren, im Endeffekt jedoch, um sich einen Lohn auszurichten und andere Ausgaben zu tätigen, die als Betriebsaufwand der G. GmbH erschienen. Im Blick auf diese Ziele macht es wenig Unterschied, ob er diese Mittel über die G. GmbH oder direkt aus den Anlagegesellschaften fliessen liess. Im Ergebnis fehlen objektive und subjektive Momente, welche den angeklagten Handlungen ein Gewicht gäben, das den spezifischen Gründen von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a–c StGB gleich kommen und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würden. Das ist umso weniger anzunehmen, als ein solcher nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (ACKERMANN, a.a.O., S. 599 N 440; GRABER, a.a.O., S. 153 f.), vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtat- bestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen (CASSANI, in Schubarth [Hrsg.], Commentaire du droit pénal suisse, Bern 1999, art. 305bis CP

- 100 - N 54) und wegen des Umstandes, dass der Gesetzgeber diesen zwischenzeitlich in Art. 19 Abs. 2 BetmG, wo er für die Praxis zu Art. 305bis Ziff. 2 StGB wegleitend war, aufgegeben hat, was dem Gebot hinreichend bestimmter Strafgesetze (BGE 138 IV E. 4.1) geschuldet ist (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ème éd., Bern 2010, Art. 19 LStup N 73).

3.4 Qualifikation als einfache Geldwäscherei Bleibt es damit beim Grundtatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, so stellt sich die Frage der Verjährung. Dem Beschuldigten werden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 2. April 2008 vorgeworfen, also durchwegs vor der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts verübt (Änderung vom 21. Juni 2013, AS 2013 4417 f.). Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der lex mi- tior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt also auch in Bezug auf die Verjährung. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird die Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Delikte mit entsprechender Straf- androhung verjährten laut Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB nach Ablauf von 7 Jahren. Nachdem am 2. April 2015 noch kein erstinstanzliches Urteil in der Sache ergan- gen war (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist die Verjährung an diesem Datum eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist das Verfahren folglich einzu- stellen – unabhängig von der Frage, ob der in der Anklageschrift bezeichnete Tatvorwurf nachgewiesen sei und ob dem Beschuldigten in allen Teilen der An- klage vorsätzliches Handeln zur Last gelegt worden sei.

- 101 - 4. Mehrfache Misswirtschaft 4.1 Rechtliches 4.1.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässi- gen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wor- den ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Als objektive Strafbarkeitsbedingung kann neben der Konkurseröff- nung oder einem Verlustschein alternativ ein gerichtlicher Nachlassvertrag vor- ausgesetzt werden (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 165 StGB N 77, m.w.H.). Beim Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner selbst in Frage. Die Schuldnereigenschaft kann in Abhängigkeit ihrer Funktion gemäss dem bis

31. Dezember 2006 geltenden Art. 172 aStGB und seit dem 1. Januar 2007 gel- tenden Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). Art. 29 StGB nennt die Kategorien von Personen, welche anstelle des Unternehmens für in ihrem Tätig- keitsbereich begangene Sonderdelikte haften. Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese namentlich als Organ oder Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt. Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Ent- scheidungsbefugnis hat. Der Begriff des Organs ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und umfasst das formelle, das faktische und das kraft Vertrauens- prinzip fingierende Organ (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 11). Zurechnung erfolgt gemäss Art. 29 lit. c StGB auch an Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen (vgl. E. 2.2.5.6). 4.1.2 Der Misswirtschaftstatbestand stellt weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverlet- zung denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten in den Vordergrund. Ne-

- 102 - ben der Generalklausel enthält die Strafnorm von Art. 165 StGB jedoch eine bei- spielhafte Aufzählung verschiedener Tatbestandsvarianten. Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zum Vorwurf, vier verschiedene, im Gesetz erwähnte, Tatbestandsvarianten erfüllt zu haben: a.) ungenügende Kapitalausstattung: Eine missbräuchliche Unterkapitalisierung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Gesellschaft, ge- messen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko, offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.246/2000 vom 3. Ap- ril 2001 E. 3). b.) unverhältnismässiger Aufwand: Die Unverhältnismässigkeit betrieblichen Auf- wandes ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwandes der Gesellschaft in Rela- tion zu den vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften. Als unverhältnis- mässig im Verhältnis zu den vorhandenen Mitteln beurteilte das Bundesgericht etwa Aufwendungen für den Lebensstil eines Verwaltungsratsmitgliedes, bein- haltend das Leasing zweier Mercedes, die Benützung von Privatflugzeugen und hohe Unterbringungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6P.169/2006 vom

29. Dezember 2006 E. 9.2.1 ff.). Gleiches hatte für die Privatentnahme von Gel- dern durch eine Verwaltungsrätin sowie für eine private Reise nach Mauritius zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Ferner fiel das In-Rechnung-Stellen eines unverhältnismässig hohen Honorars, dessen Umfang nicht zum Vornherein bestimmt war unter die Tatbestandsvariante des unverhältnismässigen Aufwandes (Urteil des Bundesgerichtes 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). c.) leichtsinnige Kreditgewährung: Leichtsinniges Gewähren von Kredit liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des gegebenenfalls risikoreichen Kre- ditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung ge- währt werden. Strafbegründend kann auch der Umstand wirken, dass die Kredit- vergabe die Liquidität und den Bestand der kreditgebenden Gesellschaft gefähr- det. Tatbestandsmässig ist indes nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7). d.) arg nachlässige Berufsausübung: Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Berufsausübung vorliegt, bemisst sich im Einzelfall jeweils danach, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die fragliche Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Dabei sind die Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters, d.h. seine Aus- und Weiterbildung sowie die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine

- 103 - vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant (HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Fribourg, Basel 2013, S. 269). Dazu ge- hören die Vernachlässigung oder Unterlassung der Buchführung bzw. Rech- nungslegung (Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; 6P.169/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 9.3.4.3; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). 4.1.3 Tatbestandsmässig handelt nur derjenige Schuldner, der seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder verschlimmert. Die Definition der Überschuldung geht auf Art. 725 Abs. 2 OR zurück. Tatobjekt ist mithin das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Überschul- dung liegt vor, wenn sich aus der Zwischenbilanz ergibt oder ergeben müsste, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn ein Schuldner ausserstande ist, fällige Schulden nicht nur vorübergehend nicht mehr zu begleichen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 165 StGB N 50 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen der Bankrott- bzw. Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt wird. Nicht von Be- deutung ist demgegenüber, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolges oder lediglich Mitursache ist; letzteres genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6B_492/2009 vom

E. 18 Januar 2010 E. 2.2; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.3.2). 4.1.4 Die Misswirtschaft wird vom Bundesgericht als sog. Einheitstat angesehen: Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig (BGE 132 IV 49 E. 3.1; 131 IV 83 E. 2.4.5). Dafür beginnt die Verfolgungsverjährung nach Art. 98 StGB erst mit der letzten begangenen Handlung zu laufen. Mehrfache Tatbegehung liegt freilich vor, wenn der Täter als Organ mehrerer Unternehmen tatbeständlich han- delt. 4.1.5 Die Reichweite des subjektiven Tatbestands der Misswirtschaft ist umstritten. Klarerweise strafbar i.S.v. Art. 165 StGB macht sich, wer den objektiven Tatbe- stand mit Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt. Ob darüber hinaus für gewisse Begehungsformen bereits Grobfahrlässigkeit ausreichen soll, hat das Bundesge- richt in seiner neueren Rechtsprechung jeweils offen lassen können (Urteile des

- 104 - Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4; 6B_359/2010 vom

9. Juli 2010 E. 2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.5). 4.1.6 Echte Konkurrenz besteht zum Betrug (GESSLER, Insolvenzstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 16 N 93) ebenso wie zur Veruntreuung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom

9. Juni 2015 E. 2.2.9).

4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last: 4.2.1 D. SA Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA soll der Be- schuldigte zwischen Februar 2006 und Oktober 2007 von V. bzw. Z. aus folgende Bankrotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.1.1 Ohne eine fundierte Ausbildung bzw. Erfahrung im Anlagebereich aufzuweisen, habe der Beschuldigte es zugelassen, dass laufend neue Verwaltungsverträge zwischen Kunden und der D. SA geschlossen wurden, wodurch er seinen Beruf arg nachlässig ausgeübt habe. Im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflich- tungen sei die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet gewesen. Ende November 2006 soll sie Verbindlichkeiten von € 225‘000.00 pro Monat eingegan- gen sein, obschon sie keine Erträge in diesem Umfang erwirtschaftete und auch nicht über genügende Aktiven verfügte (Anklageziffer 1.3.1.1.1). 4.2.1.2 Im Namen der D. SA habe der Beschuldigte weiter folgende unverhältnismässige Aufwände getätigt: a.) Im Zeitraum zwischen Februar 2006 und Februar 2007 soll er ab den Konten der D. SA bei den Banken N., BB. und O. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 670‘000.00 abdisponiert und an- schliessend für private Zwecke verbraucht haben. Das Geld sei auf die private Bankverbindung des Beschuldigten oder auf die Konten der A.-Consultancy transferiert worden (Anklageziffer 1.3.1.1.2.1). b.) Weiter sollen zwischen August 2006 und Februar 2007 mittels elf Zahlungen rund € 240‘000.00 von den Konten der D. SA bei den Banken N. und O. auf zwei

- 105 - Konten der G. GmbH verschoben worden sein, die im Wesentlichen der Abgel- tung angeblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen (Ankla- geziffer 1.3.1.1.2.2). 4.2.1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte, handelnd für die D. SA, dem von seiner Frau geführten Kosmetikstudio H. GmbH per Valuta 20. Februar 2007 einen Betriebs- kredit von € 50‘262.00 gewährt. Das Darlehen sei weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.1.1.3). 4.2.2 E. EF Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der E. EF soll der Be- schuldigte zwischen Januar 2007 und Oktober 2007 von Z. aus folgende Bank- rotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.2.1 Namens der E. EF (bzw. der E. Management S.L.) soll der Beschuldigte folgende unverhältnismässige Aufwände betrieben haben: a.) Im Zeitraum zwischen März 2007 und Oktober 2007 soll er ab insgesamt drei Konten der E. EF bei der Bank O. und der Bank DDD. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 355‘000.00 auf ein Konto der G. GmbH verschoben haben, die im Wesentlichen der Abgeltung an- geblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen. Weitere rund € 15‘000.00 habe der Beschuldigte dem Konto der E. EF bei der Bank O. belas- tet, um den Betrag zwecks Bezahlung von EDV-Infrastruktur der G. GmbH zu überweisen (Anklageziffer 1.3.2.1.1.1). b.) Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen August 2007 und Novem- ber 2007 ab einem Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. stam- mende Kundengelder im Betrag von € 62‘466.01 zur Bezahlung privater Luxus- reisen dem Reisebüro KKK. AG überwiesen haben (Anklageziffer 1.3.2.1.1.2). 4.2.2.2 Weiter habe der Beschuldigte, handelnd für die E. EF, dem von seiner Frau ge- führten Kosmetikstudio H. GmbH drei Betriebskredite über insgesamt € 150‘065.50 gewährt und der Bank N. bzw. der Bank DDD. entsprechende Zah- lungsanweisungen erteilt. Die Darlehen seien weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.2.1.2).

- 106 - 4.2.2.3 Als arg nachlässige Berufsausübung würdigt die Bundesanwaltschaft schliess- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2007 und November 2007 die Bank DDD. angewiesen habe, der T. Management S.L. von einem Konto der E. Management S.L. insgesamt € 2‘650‘451.20, gestückelt in elf Trans- aktionen, zu überweisen. Letztere sei erst kurze Zeit vor der ersten Zahlung mit einem Gesellschaftskapital von € 3‘006.00 gegründet worden, was der Beschul- digte hätte wissen müssen. Ferner soll der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt haben, indem er die E. EF ungenügend mit Kapital ausgestattet habe. Zudem soll diese über keine Buchhaltung verfügt haben (Anklageziffer 1.3.2.1.3). 4.2.3 C. GmbH 4.2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der C. GmbH vor, er habe den ihr zur Begleichung der Vertriebskosten und der ex- ternen Verwaltungskosten zustehenden Betrag mehr als überschritten. Überdies sei die C. GmbH für das von ihr betriebene Einlagegeschäft ungenügend mit Ka- pital ausgestattet gewesen: Der Ausgabe von Namensgenussrechten im Umfang von € 60‘000‘000.00 seien bilanzmässig lediglich CHF 20‘000.00 Eigenkapital gegenübergestanden (Anklageziffer 1.3.3.1.1). 4.2.3.2 Namens der C. GmbH soll der Beschuldigte zudem folgende, von der Bundes- anwaltschaft als unverhältnismässig taxierte, Aufwände getätigt haben: a.) Im Zeitraum zwischen November 2007 und Dezember 2007 soll der Beschul- digte ab zwei Konten der C. GmbH bei der Bank LL. und der Bank HHHHH. ins- gesamt neun Transaktionen über einen Gesamtbetrag von rund € 545‘000.00 zu Gunsten der TTTT. S.L. in Auftrag gegeben haben. Dies obschon die TTTT. S.L. bloss über weitere Aktiven von € 3‘049.00 in Form von Gesellschaftskapital ver- fügte, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste (Anklageziffer 1.3.3.1.1). b.) Schliesslich soll der Beschuldigte mit Valuta vom 29. Januar 2008 bzw.

11. März 2008 ab einem Konto der C. GmbH bei der Bank IIIII. je einmal € 22‘159.57 sowie € 29‘607.17 an das Reisebüro KKK. AG überwiesen haben. Damit habe er private Luxusreisen nach Dubai für sich und ihm nahestehende Personen bezahlt (Anklageziffer 1.3.3.1.1).

- 107 - 4.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, die folgenden Aussagen vor: 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu seinem beruflichen Werdegang gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Matura nicht abgeschlossen, sondern stattdessen eine Lehre als Chemiela- borant absolviert. Danach habe er Weiterbildungen als Eidg. Technischer Kauf- mann und als Quality-System-Manager abgeschlossen. Angestellt sei er zuletzt bei der KKKKK. AG und vorher bei der LLLLL. AG in Zug gewesen. (BA pag. 13- 000-00-00-00-000004 Z. 5 ff.; später ergänzte er, zuletzt nicht bei der KKKKK. AG, sondern bei der MMMMM. AG angestellt gewesen zu sein.). Anschliessend habe er sich mit der treuhänderischen Gründung von Firmen in den USA selbst- ständig gemacht. In Betriebswirtschaft und Finanzen habe er keine Ausbildung durchlaufen und zuvor auch keine Anlageberatung betrieben. Indes habe er es verstanden, Ablaufprozesse (Dokumentenprüfung, etc.) zu organisieren und zu überwachen. Know-How im Finanzbereich habe er sich durch persönliche Kon- takte und im Selbststudium angeeignet. Durch seine ersten Gehversuche im An- lagegeschäft, habe er sich befähigt gefühlt, mit der D. SA selbst in die Branche einzusteigen (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 ff. Z. 6 ff.). Was die Zahlungen und deren Zurechenbarkeit an den Beschuldigten betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen betreffend die Anlagegesellschaften verwiesen werden. Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte jeweils spätes- tens auf Vorhalt eingestand, die Zahlungen selbst getätigt, oder aber veranlasst zu haben. Zu den einzelnen Bankrotthandlungen äusserte sich der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: Nachlässige Berufsausübung liege nicht vor, da sich im Jahre 2006 noch jede Person Finanzberater nennen konnte, selbst wenn sie nicht über eine fundierte Ausbildung verfügte. Die ungenügende Kapitalaus- stattung sei ebenfalls zu verneinen, da nach dieser Norm so genannte Schwin- delgründungen erfasst werden sollen. Unverhältnismässiger Aufwand sei auch nicht betrieben worden, da jeder Anleger gewusst habe, dass hinter dem Anla- gemodell auch eine Organisation stehe, die finanziert werden müsse. Die Ver- waltungsleistungen hätten zudem erkennbaren Mehrwert für die D. SA und die nachfolgenden Gesellschaften gebracht, da man das Anlagemodell erst dadurch habe betreiben können. Insofern als die G. GmbH dem Beschuldigten daraus Lohn bezahlt habe, so habe dieser auch für private Zwecke verbraucht werden

- 108 - dürfen. Bei den Reisen nach Dubai und Kalifornien habe es sich um Geschäfts- reisen gehandelt. Daran sei nichts Aussergewöhnliches; man müsse seine Kli- enten nun einmal bei Stange halten. Die Kreditgewährung an die H. GmbH so- dann sei nicht leichtsinnig gewesen, da der Beschuldigte stets den Überblick über deren Geschäftstätigkeit gehabt habe. Was schliesslich die Zahlungen an die T. Management S.L. und die TTTT. S.L. betreffe, habe der Beschuldigte zur da- maligen Zeit davon ausgehen können, dass es sich um legitime Projekte mit einer Renditeerwartung von 12 % handle (TPF pag. 280 925 157; TPF pag. 280 920 015). 4.3.2 Aussagen von CC. CC. bestätigte sinngemäss die Angaben des Beschuldigten zu seinem berufli- chen Werdegang. Zu seinen Qualifikationen führte sie aus, „in gewisse Angele- genheiten kommt man einfach rein.“ (BA pag. 13-000-00-00-00-00011 Z. 27 ff.). Sie selbst habe bis ins Jahr 2002 ein Kosmetikstudio geführt, welches sie aus finanziellen Gründen indes habe aufgeben müssen (BA pag. 13-000-00-00-00- 00009 ff. Z. 26 ff.). Im Jahre 2007 habe sie das Kosmetikstudio H. GmbH eröff- net. Sie sei indes im Begriff, dieses wieder zu schliessen. Das Geschäft habe gar nie richtig zu laufen begonnen. Es seien ungefähr 20 bis 30 Kunden betreut wor- den (BA pag. 13-000-00-00-00013 f. Z. 22 ff.). 4.3.3 Aussagen von F. F. sagte zu den Reisen nach Kalifornien und Dubai aus, dass diese der Erholung gedient hätten. Betreffend die Reisen nach Dubai nehme er an, dass der Be- schuldigte keine geschäftlichen Verrichtungen vorgenommen habe (BA pag. 13- 000-00-00-00-00008 ff.). 4.3.4 Aussagen von J. J. bestritt, dass die T. Management S.L. die Realisierung von Projekten zur Ge- winnung erneuerbarer Energien für die Anlagegesellschaften vorangetrieben habe. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L., die für neue Kunden gegründet worden sei, zur T. Manage- ment S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 antwortete J., er wisse nicht, welche neuen Kunden gemeint seien. Zu den Zahlungen konnte er keine konkreten Angaben machen, ebenso wenig wie zum späteren Verbleib des Geldes. Betreffend die Überweisung von insgesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH, zur TTTT. S.L. im Dezember 2007 ergab die Befragung von J. keine kon- kreten Hinweise. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen

- 109 - Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-022-00-00- 00-000015 ff. Fragen 86–90, 121, 126, 172 f., 194, 216 f., 236). 4.3.5 Aussagen von K. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Ma- nagement S.L. zur T. Management S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 führte K. aus, er habe von diesen Transaktionen keine Ahnung. Entsprechend wisse er auch nicht, ob für die Überlassung des erwähnten Betra- ges eine Gegenleistung geschuldet gewesen sei, woher die Mittel stammten und wofür sie verwendet worden seien. Es sei unter seiner Aufsicht bei der T. Ma- nagement S.L. zu keiner registrierten Kontobewegung gekommen. Es sei so ge- wesen, als hätte die Firma keine Aktivität (BA pag. 12-044-00-00-00-000012 ff. Fragen 8–24, 30). Betreffend die TTTT. S.L. bestätigte K. sinngemäss, diese ge- meinsam mit dem Beschuldigten und J. am 18. Juli 2007 gegründet zu haben. Sie habe jedoch keine Aktivität entwickelt. Auf Vorhalt der Übertragung von ins- gesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH an die TTTT. S.L. im Dezember 2007 erklärte K., er wisse nichts darüber. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-044-00-00-00-000016 ff. Fragen 47–54). 4.3.6 Aussagen von Q. Q. sagte zu den angeblichen Geschäftsreisen nach Dubai aus, er habe den Sinn dahinter nicht verstanden; er sei drei bis vier Tage umsonst dort gewesen. Man habe sich einmal beim Abendessen und zwei Mal an einen Besprechungstisch gesetzt. Zwar habe man über den Verkaufsprospekt der C. GmbH gesprochen, doch hätte man hierfür nicht nach Dubai fliegen müssen (BA pag. 12-043-00-00- 00-000015).

4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: Aus den Akten der EBK geht vorab hervor, dass über den Beschuldigten sowie über die D. SA, über die die E. EF und über die C. GmbH am 25. Juni 2008 der Konkurs eröffnet worden ist; als Konkursliquidatorin wurde die NNNNN. AG be- stimmt (BA pag. 18-005-00-00-00-000711).

- 110 - 4.4.1 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der D. SA gemacht werden, bilden gleichermas- sen Anklagegenstand unter dem Titel der qualifiziert begangenen Veruntreuung. Es kann damit, was die Gründung, das Eigenkapital, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehungen der D. SA betrifft, auf E. 2.2.3.1 dieses Urteils verwiesen werden. Was die Berechtigung an den jeweiligen Konten betrifft, für welche die Zahlungsanweisungen gegeben worden sein sollen, finden die relevanten Be- weismittel in E. 2.2.3.3 Erwähnung. Eine Aufstellung sämtlicher beweisrelevanter Zahlungsbelege lässt sich ebenfalls dem Veruntreuungskontext entnehmen. Sie findet sich in E. 2.2.3.4. Hinsichtlich der Gewährung leichtsinniger Kredite an die H. GmbH liegen neben den in E. 2.2.3.4 erwähnten Zahlungsbelegen zusätzlich folgende Beweismittel im Recht: Aus dem Handelsregistereintrag der H. GmbH geht hervor, dass CC. als Ge- schäftsführerin amtete. Neben ihr war der Beschuldigte als Gesellschafter einge- tragen. Die Unternehmung war am 13. Dezember 2006 gegründet worden (BA pag. 18-005-00-00-00-000192). Zudem lässt sich dem von der EBK veranlassten Bericht der NNNNN. AG über die umfassende Bestandesaufnahme der ausge- übten Geschäftsaktivitäten u.a. der H. GmbH vom 3. Juni 2008 die Feststellung entnehmen, dass betreffend die ihr gewährten Betriebskredite keine schriftlichen Vereinbarungen und Verträge bestanden (BA pag. 18-005-00-00-00-000379). Überdies habe eine provisorische Erfolgsrechnung per 30. September 2007 ei- nen Verlust von ca. CHF 134‘000.00 ausgewiesen. Ohne die Betriebskredite, so wird geschlossen, wäre die H. GmbH nicht überlebensfähig gewesen (BA pag. 15-005-00-00-00-000380). 4.4.2 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der E. EF gemacht werden, sind im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betrugs thematisiert. Es kann damit, was die Gründung, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehun- gen der E. EF betrifft, auf E. 2.3.4.1 dieses Urteils verwiesen werden. Die tat- sächliche Verantwortung für die Mittelverwendung lag beim Beschuldigten (E. 2.3.4.3). Die Verfügung ist quantitativ durch die polizeiliche Auswertung der Kontoauszüge nachgewiesen (vgl. dazu E. 2.3.4.4). 4.4.3 Im Zusammenhang mit der Anklage auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der C. GmbH hat sich die alleinige Verantwortung des Beschuldigten für die Ge- schäftsführung ergeben (E. 2.4.4.1). Die polizeiliche Analyse ergab die Verwen-

- 111 - dung der Anlagemittel für Zwecke, welche den Vorwurf der Misswirtschaft be- gründen (E. 2.4.4.4). Auf den Konten der Gesellschaft, ab welchen die Ausgaben getätigt wurden, hatte der Beschuldigte Zeichnungsbefugnis (E. 2.4.4.3).

4.5 Zusammenfassung 4.5.1 Nach dem Gesagten war die Ausbildung des Beschuldigten ungenügend, um im Kontext der D. SA stetig bis auf nahezu € 6‘000‘000.00 anwachsende Anlagegel- der in der Substanz zu erhalten und mit ihnen die versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Im Weiteren ist die Überweisung von gut € 2‘600‘000.00 in elf Tranchen von der E. EF an die T. Management S.L. (BA pag. 05-001-00-00-00- 00459 f.; …-00502; BA pag. 07-007-03-02-01-000002 ff.; …-000009; …-000014; …-000020 f.; …-000027; …-000034; BA pag. 07-007-03-02-03-000028; …- 000109; …-000153; …-000232; …-000776; …-001375; …-002099; …-002690; …-002765; …-003528; …-000009; BA pag. 07-007-04-02-01-000002 ff.; …- 000008 ff.; BA pag. 07-020-02-02-01-000003) und ausserdem diejenige von gut € 545‘000.00 in neun Tranchen von der C. GmbH an die TTTT. S.L. (BA pag. 07- 002-04-03-02-000009; BA pag. 05-001-00-00-00-01413 ff.) anhand der vorlie- genden Bankbelege zweifelsfrei erstellt. Für die Übertragung dieser Summen ist keine wertbeständige und ertragsschaffende Investition ersichtlich. Die zum Teil anderslautenden Aussagen von J. und K. sind nicht glaubhaft, waren sie doch selbst an diesen Transaktionen beteiligt und daran interessiert, ihnen einen für sie unverdächtigen Charakter zu geben. 4.5.2 In Bezug auf die einzelnen Anlagegesellschaften ist erwiesen, dass die D. SA mit einem Gesellschaftskapital von lediglich USD 10‘000.00 ausgestattet gewesen ist, die E. EF über kein Eigenkapital verfügte und in die C. GmbH lediglich das zur Gründung notwendige Stammkapital im Betrag von CHF 20‘000.00 einge- bracht worden ist. Demgegenüber hatte die D. SA, ohne daneben über weitere Aktiven zu verfügen, Kundengelder in mittlerer einstelliger (Euro-) Millionenhöhe entgegengenommen, für welche sie zins- und rückzahlungspflichtig war (vgl. E. 2.2.3.2). Betreffend die E. EF beweist der Bericht der NNNNN. AG, dass sie zum damaligen Zeitpunkt mit über € 18‘000‘000.00 verschuldet war. Bei der C. GmbH belief sich der Betrag ihrer Überschuldung bei Erstellung des Berichts auf CHF 1‘800‘000.00. Über alle drei Gesellschaften wurde per 27. Juni 2008 der Konkurs eröffnet (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Kraft seiner Stellung als Organ bzw. Bevollmächtigter der Anlagegesellschaften tätigte der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem

- 112 -

11. März 2008 die angeklagten Überweisungen. Hierdurch transferierte er na- hezu € 4‘700‘000.00 von den Konten der Anlagegesellschaften auf die Konten diverser Aussenstehender. Teilweise erfolgten die Vermögensübertragungen ohne erkennbaren Rechtsgrund, wie jene auf seine privaten Konten, bzw. auf jene seiner Consultingagentur. Teilweise dienten als Rechtsgrund der Überwei- sungen die Entlöhnung administrativer Dienstleistungen (G. GmbH; vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00460 ff.; BA pag. B-05-01-01-00-03-00218 und …00363), die Bezahlung luxuriöser Reisen (vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00467 ff., 05-001- 00-00-00-01193 f. und …01200 ff.) und die Gewährung von Darlehen an die H. GmbH (BA pag. 05-001-00-00-00-00465 f.). Bei Letzterem unterliess er es, die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens zu prüfen und den Kredit zu besichern. Für die Reisen gab es nach der Aussage von Q. (E. 4.3.6) keinen geschäftlichen Grund, erst recht nicht für die bezahlte Teilnahme von Familienangehörigen des Beschuldigten.

4.6 Rechtliche Würdigung Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte als Bevollmächtigter (D. SA, E. EF) oder als Geschäftsführer (C. GmbH) gehandelt hat und er betreffend die genannten Gesellschaften Organstellung innehatte bzw. Mitarbeiter mit selbst- ständigen Entscheidungsbefugnissen war. Damit sind ihm die im Namen der An- lagegesellschaften begangenen Handlungen gemäss Art. 29 lit. a und lit. c StGB persönlich zuzurechnen. 4.6.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung 4.6.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 brachte der Verteidiger vor, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht gegeben: So habe die EBK zwar per 27. Juni 2008 die Konkurseröffnung über die D. SA verfügt, dies jedoch nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Bankentätigkeit ohne Bewilligung. Die daraufhin eingetretene Verschuldung sei eine natürliche Folge der behördli- chen Schliessung. Nachdem Art. 165 StGB systematisch den Konkursdelikten zuzuordnen sei, setze die objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass eine Gesellschaft nicht wegen eines beliebigen Grundes Konkurs gegangen sei, son- dern einzig und allein wegen der Überschuldung. Entsprechend sei die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (TPF pag. 280 920 015; TPF pag. 280 925 159 f.).

- 113 - 4.6.1.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 erwog die EBK, die vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften habne unbefugterweise Publikumseinlagen entge- gen genommen und zu Unrecht die Begriffe „Bank“ und „Sparen“ verwendet (BA pag. 18-005-00-00-00-000705 ff.). Gleichzeitig stellte sie indes unmissverständ- lich fest, dass von einer teilweise massiven Überschuldung der drei Gesellschaf- ten D. SA, E. EF und C. GmbH auszugehen sei (Verfügungs-Ziff. 51; BA pag. 18- 005-00-00-00-000708), womit auch die Einleitung von Sanierungsverfahren zum Vorherein ausser Betracht falle. Per 27. Juni 2008 eröffnete sie, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. No- vember 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952), den Konkurs über die Anlagege- sellschaften (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Aus der ratio legis von Art. 165 StGB lässt sich einerseits ableiten, dass nicht bestraft werden soll, wer zwar verschwenderisch wirtschaftet, seinem Unterneh- men dabei aber keinen substantiellen Schaden zufügt, weil es die Fehlinvestition finanziell verkraftet. Andererseits wollte der Gesetzgeber keine Verhaltenswei- sen unter Strafe stellen, die zwar die Auflösung einer Gesellschaft nach sich zie- hen, die Ansprüche der Gläubiger jedoch keinerlei Gefährdung aussetzen. So dürfte namentlich die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Bejahung der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB grundsätzlich nicht aus- reichen (TRECHSEL/OGG; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 163 StGB N 11; GESSLER, a.a.O., § 16 N 20). Dahingegen setzt die Auflösung nach Art. 33 Abs. 1 BankG die fehlende Aussicht auf eine Sanierung der Gesellschaft voraus und kann somit nur unter (Mit-) Einbezug der finanziellen Situation angeordnet werden. Nach Ansicht der EBK lag die Möglichkeit einer Sanierung mit Blick auf die organisatorischen und auf die finanziellen Verhältnisse der Anlagegesellschaften derart ausser Reich- weite, dass sich eine Prüfung zum Vornherein erübrigte. Die EBK führte weiter aus, dass die Tatsache, dass Profit- und Zinszahlungen aus nachfolgenden Ein- zahlungen finanziert wurden, höchste Bedenken gegen den Beschuldigten erwe- cke und dass dem Schutz der Anleger in diesem Falle besonderes Gewicht bei- zumessen sei (BA pag. 15-005-00-00-00-000708). Damit ist erstellt, dass die An- lagegesellschaften aufgrund der Geschäftsführung des Beschuldigten keine Überlebenschance hatten. Angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation hät- ten die Anlagegesellschaften auch von jedem ihrer Gläubiger auf dem Wege des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts in den Konkurs geschickt werden kön- nen. Die Intervention der EBK kam dem zuvor. Es war nicht die Auflösung durch die EBK für die Überschuldung kausal, sondern die Überschuldung mitursächlich für die Auflösung.

- 114 - Im vorliegenden Fall hat die Behörde, welche die Konkurseröffnung verfügte, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmungen mitberücksichtigt und ist dabei zum klaren Schluss gelangt, dass der Konkurs auch aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidlich war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Konkurseröffnung nur dann als objektive Strafbarkeitsbedingung gelten soll, wenn sie von einem Gläubiger in die Wege geleitet worden ist. Mit der Konkurser- öffnung durch die EBK ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. 4.6.2 D. SA Nach den sachverhaltlichen Feststellungen zur Veruntreuung akquirierte die D. SA in sehr kurzer Zeit sehr hohe Beträge an Fremdkapital. Diese und die damit verbundene Zinslast liessen die Passiven stark anschwellen. Wegen des Ab- gangs von Aktiven entstand ein massiver Überhang der Verbindlichkeiten. Flies- sen einer Gesellschaft keine weiteren Mittel zu oder ist sie nicht mit genügend Eigenkapital ausgestattet worden, birgt eine solche Art der Geschäftsführung zum Vornherein ein kaum zu kalkulierendes Risiko der Überschuldung. Dies gilt umso mehr, als bei Aufnahme der Tätigkeit noch keine profitablen Investitions- möglichkeiten für das einbezahlte Kapital vorhanden waren, aus deren Ertrag die D. SA die hohen Zinsforderungen ihrer Kunden hatte begleichen wollen, ihr mit- hin neben den erwähnten Drittmitteln keinerlei eigene Erträge zuflossen. Dass sich das vorhandene Eigenkapital von USD 10‘000.00 gemessen an der wirt- schaftlichen Betätigung als ungenügend erweisen würde, ist offensichtlich. Der Beschuldigte wickelte zwischen Februar 2006 und Mai 2007 eine Vielzahl von Zahlungen auf seine privaten Konten sowie auf jene der G. GmbH ab, aus- machend rund € 910‘000.00. Dabei bemass er weder die persönlich an ihn ge- richteten Zahlungen, noch die Ausgaben für administrative Dienstleistungen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der D. SA. Vielmehr kaufte er für de- ren Administration unüberlegt Dienstleistungen bei der G. GmbH ein, wo er selbst den Preis dafür pauschal festlegen konnte, ohne dass die geleistete Arbeit bzw. die dafür aufgewendete Zeit ausgewiesen wurden. Faktisch wirtschaftete er „von der einen in die andere Tasche“. Indem er sich hierfür der rückzahlungspflichti- gen Kundengelder der D. SA bediente, handelte er tatbestandsmässig. Was die Gewährung des Betriebskredites an die H. GmbH betrifft, so ist in An- betracht der Tatsachen, dass weder eine Prüfung des Kreditzwecks noch der Kreditfähigkeit der Borgerin stattgefunden hat, dessen Vergabe leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte, wie vom Verteidiger im Plädoyer vorge- bracht, Kenntnis von der finanziellen Lage der H. GmbH hatte und aufgrund sei-

- 115 - ner funktionalen, persönlichen und räumlichen Nähe zu dieser wusste, dass kei- nerlei Anzeichen einer Absicherung des Kredits bestanden. Durch die leichtfer- tige Vergabe des Darlehens sah sich die D. SA der entsprechenden Vermögens- werte faktisch unwiederbringlich entäussert. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die D. SA erfüllt hat. 4.6.3 E. EF (bzw. E. Management S.L.) Auch bei der E. EF führte die Verschiebung grosser Vermögenswerte zur G. GmbH mangels vorhandener Substanz zunächst zu einer Unterbilanz und mittel- bar dazu, dass die E. EF in die Überschuldung rutschte. Dazu beigetragen haben die Zahlungen über rund € 62‘000.00 an die KKK. AG, mit welchen der Beschul- digte private Luxusreisen für sich und ihm nahestehende Dritte finanzierte. Zwar mag die E. EF auf den ersten Blick grosszügig mit (Fremd-) Kapital ausgestattet gewesen sein, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass ihre finanzielle Lage bereits ab der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit kritisch war, da die fälligen und die latenten Zinsforderungen der Anleger zu keiner Zeit gedeckt waren. Die aufgeblähte Bilanz vermag nicht zu kaschieren, dass die Gesellschaft abzüglich der Kundengelder aus einer leeren Hülle ohne Substanz bestand. Die E. EF ver- fügte mithin zu keiner Zeit über finanziellen Spielraum, wie ihn nur ein angemes- senes Polster in Form von Eigenkapital schaffen kann. Davon gab es praktisch keines. Nach Massgabe der ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung war sie mit zu wenig Kapital ausgestattet. Die Vergabe dreier Kredite im Gesamtbetrag von € 150‘651.50 an die H. GmbH erfolgte ohne jegliche Prüfung von Kreditzweck und -fähigkeit der Schuldnerin. Nach objektiven Gesichtspunkten durfte der H. GmbH ohne eine vertiefte Prü- fung der Wiedereinbringlichkeit der Vermögenswerte kein Darlehen gewährt wer- den, was dennoch geschah. Der Beschuldigte überwies zwischen Juni 2007 und November 2007 weiter ge- samthaft über € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L. auf zwei Konten der T. Management S.L. Er tat dies zwar als Bevollmächtigter einer schwedischen Sparkasse, jedoch handelnd für deren „Zweigniederlassung Z.“. Ihre Unterstel- lung unter das schweizerische Recht ergibt sich aus Art. 160 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), welcher die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts statuiert, soweit die betreffende Norm dem Schutze des Handelsverkehrs und der (schwei- zerischen) Gläubiger dient. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

- 116 - bedürfen als solche eines Eintrages in das Handelsregister und es gelten für sie gleichermassen die schweizerischen Buchführungsvorschriften (vgl. Art. 957 OR in der im Tatzeitraum geltenden Fassung; RODRIGUEZ, Basler Kommentar, Inter- nationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 160 IPRG N 5, 6, 10). Vorliegend ist er- stellt, dass die Geschäftsstelle Z. als Zweigstelle einer ausländischen Gesell- schaft errichtet worden war, deren faktische Geschäftsführung allein dem Be- schuldigten oblag. Obschon die Zweigniederlassung eintragungspflichtig war, führte er für sie keine kaufmännische Buchhaltung. Dass die Verhaftung von L. am 27. Juni 2007 (BA pag. 05-001-00-00-00-00207) der Erstellung einer Buch- haltung zuvorgekommen sein soll, wie der Beschuldigte im Vorverfahren vor- brachte, ändert nichts an der Buchführungspflicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb einzig L. für diese Aufgabe qualifiziert gewesen sein sollte. Fest steht hingegen, dass das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung es verunmöglichte, während der Dauer ihrer Geschäftstätigkeit ein verlässliches Bild über die finan- zielle Lage der E. EF zu gewinnen. Die vollständige Unterlassung der Buchfüh- rung erweist sich nach dem Gesagten als (mit-) kausal für den Eintritt der Über- schuldung. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die E. EF erfüllt. 4.6.4 C. GmbH Die Gesellschaft wurde mit Stammkapital nur in der gesetzlichen Mindesthöhe von CHF 20‘000.00 (Art. 773 OR) ausgestattet. Dieses war absolut ungenügend, um die Betriebskosten, die Erträge und Rückzahlungen von Fremdkapital zu si- chern, welches rasch bis über € 2‘200‘000.00, also mehr als das Hundertfache der Eigenmittel anwuchs. Angesichts dieser schmalen Eigenkapitalbasis und der Absenz von Erträgen, er- weisen sich Aufwendungen von gut € 50‘000.00 für zwei Luxusreisen nach Dubai, die keinen geschäftlichen Zweck hatten, als unverhältnismässig. Der Be- schuldigte entzog der C. GmbH dadurch finanzielle Mittel, deren es zur Deckung der Zins- und Kapitalforderungen der Anleger bedurft hätte. Was die im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und 21. Dezember 2007 geleisteten Zahlungen von insgesamt rund € 545‘000.00 an die TTTT. S.L. be- trifft, so ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Pflicht keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung für die C. GmbH führte. Entsprechend waren die Zahlungen an die TTTT. S.L. nicht verbucht worden und es konnte

- 117 - einem allfälligen Wertverlust der (Rück-) Forderung, der sich aus der mutmass- lich zweckfremden Verwendung der hingegebenen Summe durch die TTTT. S.L. ergeben hat, nicht Rechnung getragen werden. Dies führte dazu, dass nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sich das Verhältnis zwischen den Aktiven und Pas- siven der C. GmbH laufend zum Nachteil ersterer verschob, bis die Unterneh- mung schliesslich in die Überschuldung gerutscht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB auch betreffend die C. GmbH erfüllt. 4.6.5 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Stellung als Geschäftsführer, wenn nicht faktisches Organ, über die finanziellen Belange aller drei Anlagegesellschaften im Bild war. Entsprechend war ihm bewusst, dass diese zumindest während der Zeit, in der (noch) keine Investitionsmöglichkeit für zusätzliche Einkünfte sorgte, auf tönernen Füssen standen. Ebenfalls war ihm klar, dass jede Ausgabe der Gesellschaft Mittel entzog, welche früher (als Zin- sen) oder später (als Kapital) zur Erfüllung der Verwaltungsverträge benötigt wur- den. Selbst einem betriebswirtschaftlichen Laien, der keine spezifische Ausbil- dung im Bereich des Anlagegeschäfts absolviert hat, muss klar sein, dass ein derart freimütiger Umgang mit Fremdkapital geeignet ist, eine Unternehmung auf mittlere Frist zu Grunde zu richten. Gleiches gilt für die nicht nur mangelhafte, sondern minimale Ausstattung der Gesellschaften mit Kapital und das Versäum- nis der Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte hauptsächlich um die Akquisition und Weiterleitung der Kun- dengelder gekümmert, weitere, und zwar gebotene, Verwaltungshandlungen je- doch missen lassen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte es hinnahm, dass sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten geeignet waren, die Überschuldung der Anlagegesellschaften herbeizuführen. Entsprechend hat er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB be- treffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH erfüllt. 4.6.6 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB schuldig gemacht.

- 118 - 5. Strafzumessung 5.1 Rechtliches 5.1.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. 5.1.2 Tatkomponenten (Tatschwere) Anhand der Tatkomponenten soll festgestellt werden, wie schwer das Verschul- den des Täters am tatbestandsmässigen Verhalten wiegt. Dieses wird in objek- tive und subjektive Komponenten unterteilt. Das Gericht hat im Urteil aufzuzei- gen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden des Täters zu bewerten. Dabei hat es zu überprüfen, wie stark das betroffene Rechts- gut überhaupt beeinträchtigt worden ist und wie verwerflich das zu beurteilende Verhalten war. Die festgestellte objektive Tatschwere ist ausdrücklich zu qualifi- zieren. Anschliessend ist der Vorwurf, der dem Täter für die von ihm begangene Rechtsverletzung gemacht wird, zu beurteilen (subjektive Tatschwere). Das Ver- schulden des Täters ist schliesslich bei einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenzufassen und zu bezeichnen. Ent- sprechend dieser Beurteilung ist die verschuldensabhängige Strafe innerhalb des vom Delikt vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen.

- 119 - 5.1.3 Täterkomponenten Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten anzupassen. Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Eine rein mathematische Berücksichtigung der einzel- nen Strafzumessungskriterien ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.6), son- dern nur nachvollziehbar festzuhalten, ob und in welchem Umfang die tatange- messene Strafe zu erhöhen oder zu reduzieren ist, bevor das konkrete Strafmass bestimmt wird. Denkbar ist, dass ein Beschuldigter für sein Tatvorgehen und die (ihm anrechenbaren) Tatfolgen uneingeschränkt verantwortlich ist, ohne dass es zusätzlich Gründe gibt, die gegen oder für ihn sprechen. In diesem Fall wären die objektive und die subjektive Tatschwere gleichgewichtig und es bliebe das Tatverschulden unverändert. 5.1.4 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Ge- samtstrafe ist nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte konkret die gleiche Strafart aufdrängt. Dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der (abstrakte) Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen ent- halten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Min- deststrafe massgebend. Bei Gleichrangigkeit erscheint es sinnvoll, von derjeni- gen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359). Alsdann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrück- lich zu beziffern (BGE 127 IV 101 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, zuletzt bestätigt in den Urteilen des

- 120 - Bundesgerichts 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2).

5.2 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Betruges, gewerbsmässig begangen, der qualifi- ziert begangenen Veruntreuung und der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Während der gewerbsmässige Betrug und die qualifizierte Veruntreuung vorliegend real konkurrieren, sodass sich eine nähere Betrachtung des Konkurrenzverhältnisses erübrigt, steht die Misswirtschaft in echter Konkur- renz zu den beiden übrigen Tatbeständen (HAGENSTEIN, Diss., S. 283 f.). Die drei genannten Delikte stellen den Gegenstand der nachfolgenden konkreten Straf- zumessung dar. Die Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sowohl die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) als auch der gewerbsmässig begangene Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat somit mehrere Delikte mit einer gleichartigen Strafe began- gen. Da beim gewerbsmässigen Betrug im Unterschied zur qualifizierten Verun- treuung für die Geldstrafe ein unterer Strafrahmen von 90 Tagessätzen vorgese- hen ist, handelt es sich hierbei um das Delikt, mit der höchsten abstrakten Straf- androhung. Durch die Konkurrenz mit den anderen Delikten erweitert sich das Strafmaximum auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Obergrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ist somit auch bei einer Asperation im Regelfall nicht zu überschreiten. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist vorliegend keine Über- schreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Es ist daher bei der Bildung der Gesamtstrafe vom ordentlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs, welcher eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, auszugehen.

- 121 - 5.3 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 5.3.1 Tatkomponenten 5.3.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich des objektiven Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Betrug ist festzuhalten, dass es sich bei den an die E. EF und die C. GmbH geleisteten Einlagen von rund € 16‘500‘000.00 durch 430 Personen um einen erheblichen Deliktsbetrag und eine sehr grosse Anzahl Geschädigter handelt. Hinzu kommt, dass es sich beim Gros der Geschädigten nicht nur um unbedarfte Anleger han- delte, sondern dass diese teils bedeutende Anteile ihres Privatvermögens in die beiden genannten Anlagegesellschaften investierten. Die Gründe hierfür mögen vielfältig gewesen sein: Einige Anleger wollten in Zeiten, in denen mit staatlicher Daseinsvorsorge nicht mehr oder immer weniger gerechnet werden konnte, ihre bereits angesparte Altersvorsorge in ein vermeintlich sicheres Gefäss überführen (so namentlich NNN.: TPF pag. 280 932 002 Z. 42 f.; EEEE.: BA pag. 12-015- 00-00-00-000008); andere befanden sich generell in einer prekären finanziellen Situation und benötigten die Renditezahlungen zur Teilfinanzierung ihres laufen- den Lebensunterhaltes (OOOOO.: BA pag. 12-032-00-00-00-000004; OOOO.: BA pag. 12-027-00-00-00-000003) oder zur Tilgung von Schulden (PPPPP.: BA pag. 12-025-00-00-00-000003). Wiederum andere hatten zur Finanzierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Kredit aufgenommen, der mit der angeb- lich hochrentablen Anlage abbezahlt werden sollte (PPP.: TPF pag. 280 932 017 Z. 6 ff.). Einer Vielzahl von Geschädigten ist somit gemein, dass sie um existen- tielle Beträge ihrer Zukunftsvorsorge geprellt worden sind und dadurch in ihrer Lebensführung teils einschneidende Einschränkungen hinnehmen mussten. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass die meisten Anleger im Zeitpunkt der Investition das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits überschritten hatten. Für jene Gruppe von Geschädigten war es umso schwieriger, innert kurzer Frist neue Mittel zur Altersvorsorge zu äufnen. Mehrere Anleger gaben an, durch die Inves- tition in eine der Anlagegesellschaften ihr gesamtes Privatvermögen verloren zu haben bzw. in finanzielle Not geraten zu sein (TTT.: TPF pag. 280 931 036 Z. 1 f.; IIII.: BA pag. 12-018-00-00-00-000003; QQQQQ.: TPF pag. 280 932 010 Z. 39). Leicht verschuldensmindernd fällt dahingegen ins Gewicht, dass zahlreiche Ge- schädigte die Anlage hingegen aus reinem Gewinnstreben tätigten. Sie bezogen teilweise erhebliche Mittel aus ihrem Sparvermögen und schrieben dieses Geld für den Falle eines – wenn auch unerwarteten – Verlustes innerlich ab. Darüber hinaus verfügten sie über eine geregelte finanzielle Situation (beispielhaft: OOO.: TPF pag. 280 931 024 Z. 25 ff.; HHHH.: BA pag. 12-017-00-00-00-000003).

- 122 - In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Sachverhaltsdar- stellung betreffend die E. EF und die C. GmbH verwiesen werden. Zusammen- fassend lässt sich sagen, dass der Beschuldigte ein enormes Mass an Energie und Zeit für seine deliktische Tätigkeit aufgewendet hat. Der Beschuldigte hat im betrugsrelevanten Zeitraum von Januar 2007 bis April 2008 zwei Anlagegesell- schaften aufgebaut, wobei er diesen gegen aussen hin den Anschein professio- neller Finanzinstitute verlieh, um dadurch potentielle Kunden zur Geldanlage zu bewegen. Zwar konnte der Beschuldigte im Kontext der E. EF und der C. GmbH auf die Erfahrung und Vorarbeit mit der D. SA zurückgreifen. Erneut verfasste er jedoch ein umfangreiches Vertragswerk, stellte Online-Banking-Portale zur Ver- fügung, führte für Hunderte von Kundentransaktionen die nötigen Schein-Bu- chungen aus, hielt mehrere Schulungsseminare für Vermittler ab und liess sogar einen Emissionsprospekt von der deutschen BaFin (formell) genehmigen. Zur Annahme und Weiterleitung der Kundengelder eröffnete er im Namen verschie- dener Gesellschaften zahlreiche Bankkonten bei diversen Banken in Spanien, Deutschland und der Schweiz. Um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern, gründete er in Spanien gar eine Gesellschaft, die einzig dem Zweck der An- nahme neuer Kundengelder diente (E. Management S.L.; BA pag. 13-000-00-00- 00-000117). Der insgesamt notwendige Aufwand erreichte rasch Sphären, die seine eigenen zeitlichen Kapazitäten überstiegen und ihn dazu zwangen, zur Verwaltung der Anträge von Neukunden auf die Arbeitskraft dreier (Teilzeit-) An- gestellter zurückzugreifen. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere noch im mittleren Bereich. 5.3.1.2 Subjektive Tatschwere In den Komplexen E. EF und C. GmbH hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (Willensrichtung) gehandelt. Er wusste von Anfang an, dass die Geschädigten mangels tatsächlicher Investition keine Chance haben würden, ihre Einlage ab- züglich allfälliger fiktiver Renditezahlungen wiederzuerhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er das erste Betrugsvehikel (E. EF) ins Spiel brachte, als mit den Kontoblockierungen betreffend die D. SA in Spanien eigentlich Bedenken über das Ausmass und die Folgen seines Tuns hätten aufkommen müssen. Von behördlichen Warnungen durch die österreichische und die schwedische Finanz- marktaufsicht liess sich der Beschuldigte nicht von seinem Tun abbringen, son- dern passte im Gegenteil seine Finanzprodukte so an, als dass er damit Zeit ge- winnen konnte, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Diese nutzte der Beschuldigte zur Akquisition weiterer Neukunden. Dadurch vergrösserte er den Schaden trotz augenscheinlicher Warnsignale. Insgesamt ist ihm eine ausge- prägte kriminelle Energie anzulasten.

- 123 - Der Beschuldigte handelte aus finanziellen und somit rein egoistischen Beweg- gründen. Er finanzierte sich durch die einbezahlten Gelder einen ansehnlichen Lebensstandard, wobei er die Grenze zum Verschwenderischen teilweise über- schritt (First Class Reisen für sich und enge Verwandte in die Vereinigten Staaten sowie nach Dubai). Nahe Verwandte liess er an seinem plötzlichen Geldsegen teilhaben. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Er hätte die deliktische Tätigkeit, nachdem die D. SA in Schwierigkeiten geraten war, ohne weiteres einstellen und sich nach einer legalen Erwerbstätig- keit umsehen können. Stattdessen setzte er die Tätigkeit fort, bis die Bundesan- waltschaft seinem Treiben mit der Verhaftung am 8. April 2008 einen Riegel schob. 5.3.2 Täterkomponenten (für sämtliche Delikte) Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Lehre als Chemielaborant und bildete sich anschliessend zum technischen Kauf- mann und „Quality-System-Manager“ weiter (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 Z. 8 ff.). Am 22. März 1996 eröffnete das Konkursamt U. über ihn den Konkurs, bei welchem sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust von CHF 53‘511.60 ka- men (BA pag. 03-000-00-00-00-000015 ff.). Nach einer Phase zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (BA pag. 03-000-00-00-00-000067) befand sich der Beschuldigte in einem Anstellungsverhältnis mit der KKKKK. AG, dies im Bereich der Galvanik. Per 1. Januar 2002 trat er eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der MMMMM. AG an, welche den Beschuldigten am 5. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung freistellte und das Arbeitsverhältnis auf den folgenden Kündigungster- min per 30. April 2004 auflöste (BA pag. 03-000-00-00-00-000122 ff). Der Be- schuldigte bezog daraufhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bevor er sich nach eigener Aussage kurz vor der drohenden Aussteuerung mit der treu- händerischen Gründung von Firmen in den USA selbstständig machte. Effektiv hatte ihm die Arbeitslosenkasse der Unia die Aussteuerung per 19. November 2005 bereits mitgeteilt (BA pag. 03-000-00-00-00-000117). Durch einen seiner Kunden will der Beschuldigte zu einer Anstellung als Direktor der RRRRR. Corp. gelangt sein, einer im Bereich der Vermögensanlagen tätigen Gesellschaft. Hie- rauf stieg er im Jahre 2006 bei der D. SA selbst ins Anlagegeschäft ein (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 f. Z. 28 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben zunächst in ZZ./Deutschland für eine Gesellschaft namens SSSSS. und anschliessend für die Firma TTTTT. GmbH in YY./Deutschland gearbeitet (BA pag. 13-000-00-00- 00-000824 Z. ff). Ab August 2011 will er selbstständig erwerbend als Partner der deutschen Gesellschaft AAAAAA. tätig gewesen sein (BA pag. 13-000-00-00-00-

- 124 - 001202). Dieser berufliche Werdegang wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal verurteilt: Am 20. September 1988 er- kannte ihn das Bezirksgericht XX. der versuchten gewerbsmässigen Kuppelei gemäss Art. 199 aStGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 (BA pag. 03-000-00-00-00-000095 ff.). Am

31. Oktober 1989 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand durch das Bezirksgericht WW. der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verur- teilt, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit betreffend die frühere Ver- urteilung auf drei Jahre (BA pag. 03-000-00-00-00-000103 ff.). Seither ist der Be- schuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Ge- mäss Auszug vom 14. Juni 2016 ist er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (TPF pag. 280 221 002). Die beiden Verurteilungen fallen aufgrund ihrer zeitlichen und sachlichen Distanz zum vorliegenden Verfahrensgegenstand aus der Betrachtung. Aufgrund der Akten der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ist für den Be- schuldigten mit Beschluss vom 26. November 1995 auf dessen eigenes Begeh- ren eine Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB angeordnet worden. Der Begrün- dung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ab 1989 an einer manisch- depressiven Erkrankung leide, die derartige Stimmungsschwankungen verursa- che, dass er phasenweise den Überblick über seine finanziellen wie auch per- sönlichen Verhältnisse verliere, weshalb er sich bereits erheblich verschuldet habe (BA pag. 03-000-00-00-00-000068 ff.). In die Zeit der Beistandschaft fällt der erwähnte Konkurs des Beschuldigten. Im Juli 2000 erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, er habe sich seit 1995 stark verändert und habe keine Probleme mehr bei der Erledigung seiner finan- ziellen und administrativen Belange. Er beantragte die Aufhebung der vormund- schaftlichen Massnahme (BA pag. 03-000-00-00-00-000083), welche am 7. Au- gust 2000 verfügt wurde (BA pag. 03-000-00-00-00-000092). Aus einem zur Frage der Vernehmungsfähigkeit erstellten Gutachten vom 20. Juni 2013 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt körperlich in ei- nem guten Zustandsbild präsentierte (BA pag. 03-000-00-00-00-000249 ff.). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 8. Juni 2016 von Dr. med. I., bei welchem sich der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014 in ambulante psychiatrische Behand- lung begeben hatte, sind dem Arzt keine Anzeichen zur Kenntnis gelangt, nach welchen der Beschuldigte im Tatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit bzw. der Einsichtsfähigkeit in sein Handeln beeinträchtigt gewesen sein könnte (TPF

- 125 - pag. 280 669 001). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sein Verteidiger aus, es gehe ihm „gesundheitlich nicht sehr gut“; er lebe deshalb in Spanien (TPF pag. 280 325 169 f.). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten sind nicht belegt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht indiziert. Zum Aussageverhalten und Verhalten im Verfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte für die von ihm begangenen Straftaten weder geständig zeigte, noch Reue gegenüber den von ihm geschädigten Anlegern bekundet hat. Vielmehr beharrte er auf seiner Darstellung, wonach er das Anlagegeschäft mit redlichen Absichten betrieben habe. Soweit der Beschuldigte nicht seine ehema- ligen Geschäftspartner für das Scheitern der Anlagegesellschaften verantwortlich machte, soll es an den behördlichen Interventionen gelegen haben, dass die An- leger zu Schaden kamen. Diese Haltung zeugt von Uneinsichtigkeit und nicht vorhandenem Schuldbewusstsein. Anlässlich der Einvernahmen verhielt sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – zwar kooperativ und den Be- hörden gegenüber korrekt. Sein Aussageverhalten folgte jedoch stets dem Mus- ter, belastende sachverhaltliche Feststellungen frühestens dann einzugestehen, wenn die Beweislage erdrückend wurde, d.h. anderweitig bereits geklärt war. Als in mehreren entscheidenden Punkten offenkundig wurde, dass die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechen konnte, begann er relativ konsequent, die Aussage zu verweigern. Sein Aussageverhalten ist dem Beschuldigten zwar nicht zur Last zu legen, es lässt sich daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser in den Einvernahmen wiederholt den Tatvorwurf nicht betreffende Angaben machte, die sich bei näherer Überprüfung als unwahr herausstellten. So sagte er im Jahre 2009, er sei nie unter einer vormundschaftlichen Massnahme gestanden, obschon die Dauer der Beistandschaft rund fünf Jahre betragen hatte (BA pag. 03-000-00-00-00-000263). Zu seiner Verfügbarkeit für spätere Einvernah- men sagte er einmal, er könne hierfür nicht in Zürich bleiben, er habe sich bis zum nächsten Morgen noch bis nach VV./Deutschland zu begeben und müsse zu diesem Zweck auch noch sein Auto vom Service holen (BA pag. 13-000-00- 00-00-001025 Z. 36), was er anlässlich der folgenden Einvernahme getan zu ha- ben bestätigte (BA pag. 13-000-00-00-00-001201). Nachweislich hatte sich der Beschuldigte jedoch am Vortag der Einvernahme mit dem Flugzeug von Alicante nach Zürich begeben und war tags darauf direkt wieder zurückgeflogen (BA pag. 13-000-00-00-00-1203 f.). Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sich der Beschuldigte im Oktober 2010 nach Spanien begab, um sich dort mit J.

- 126 - zu treffen. Er tat dies, ohne im Besitz einer Identitätskarte oder eines Passes zu sein, da seine Schriften noch bis zum 6. Januar 2011 der Sperre unterlagen. Der Beschuldigte hat somit noch unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens be- wusst jene Vorkehrungen unterlaufen, die ihm die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahmen für die Entlassung aus der Untersuchungshaft zugestanden hatte. Schliesslich blieb er der Hauptverhandlung zwei Mal unentschuldigt fern. Hingegen ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er seiner Pflicht, sich monatlich (früher noch zweiwöchentlich) auf dem Polizeiposten in W. zu melden, seit mittlerweile über acht Jahren nachkommt. Vor diesem Hintergrund verlieren die Beanstandungen seines Nachtatverhaltens an Gewicht. In Würdigung aller Umstände ist das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten. Zusammenfassend verhalten sich sämtliche Täterkomponenten neutral zur Straf- zumessung. 5.3.3 Fazit Das Verschulden des Beschuldigten ist für die im Zusammenhang mit der E. EF und der C. GmbH begangenen Handlungen zusammenfassend als ein mittleres zu bewerten. Für den gewerbsmässigen Betrug ist daher eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.4 Erhöhung durch weitere Delikte 5.4.1 Qualifizierte Veruntreuung 5.4.1.1 Tatkomponenten a.) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ge- sagte zu verweisen (E. 5.3.1.1). Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag der im Rahmen der D. SA veruntreuten Gelder auf knapp € 5‘900‘000.00 beläuft und damit bedeutend tiefer ist, als im Kontext der E. EF und der C. GmbH. Auch die Anzahl der Geschädigten ist ge- ringer als im Betrugskontext. Was die weiteren Umstände der Tatbegehung be- trifft, diente die D. SA als Blaupause für die beiden übrigen Anlagegesellschaften; entsprechend rechtfertigt sich der Verweis auf das Vorstehende. Da die betrugs- und die veruntreuungsrelevanten Handlungen vorliegend in Realkonkurrenz zu-

- 127 - einander stehen, fallen die Ausführungen zum Aufwand des Aufbaus der Anla- gegesellschaften nicht unter das Doppelverwertungsverbot. Die objektive Tat- schwere ist zusammenfassend als leicht bis mittel zu bewerten. b.) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden: Mit den veruntreuten Geldern fi- nanzierte er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Frau, wobei er mit dem Deliktsgut wenig haushälterisch umging. Immerhin ist dem Beschuldigten im Kontext der D. SA zuzubilligen, dass er sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der drohenden Aussteuerung in den Jahren 2004 und 2005 in einer Situation finanzieller Anspannung befand, was ihn überhaupt dazu veranlasste, sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu befassen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000275). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden hat. Entsprechend wäre es ihm im Februar 2006 noch ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich um eine le- gale (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit zu bemühen, um seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren oder allenfalls weiterhin staatliche Hilfe in Anspruch zu neh- men. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als bereits mittelschwer zu beur- teilen. 5.4.1.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.2 Mehrfache Misswirtschaft 5.4.2.1 Tatkomponenten a.) Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die drei Anlagegesellschaften durch kurzsichti- ges Wirtschaften regelrecht an die Wand gefahren hat. Tatobjekt der Misswirt- schaft ist das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Weil vorliegend keine der drei Gesellschaften in nennenswerter Weise mit Eigen- kapital ausgestattet worden war, bestand das dem Zugriff der Gläubiger entzo- gene Haftungssubstrat hauptsächlich im Geld der geschädigten Anleger. Die An- lagegesellschaften entfalteten zu keiner Zeit eine reale Geschäftstätigkeit und wurden entsprechend auch nie nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Viel- mehr handelte es sich um eigentliche Gesellschafts-„Hüllen“, die in tatsächlicher Hinsicht einzig zur Eröffnung verschiedener Bankkonten und als Gefäss für die

- 128 - Akquisition von Kundengeldern benutzt wurden. Der durch den Konkurs der Ge- sellschaften verursachte volkswirtschaftliche Schaden ist vernachlässigbar. Zu- sammenfassend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. b.) Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Er verwendete das den Anlagegesellschaften zugeflossene Fremdkapital in der Hauptsache für Luxus- reisen, anderweitige Privatbezüge sowie als angeblichen Betriebskredit für das Geschäft seiner Frau. Da die Motive des Beschuldigten bereits unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung Eingang in die Strafzumessung gefunden haben, kommt ihnen bei der Bewertung der mehr- fach begangenen Misswirtschaft aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kein Gewicht mehr zu. Das subjektive Verschulden wiegt somit leicht. 5.4.2.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.3 Fazit Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Betrug ist unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Bemessung der Gesamtstrafe bedingt eine Würdigung der einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbei- trag“ des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall gehören sämtliche strafbaren Handlungen zu einem über- geordneten Sachverhaltszusammenhang. Der Beschuldigte änderte den modus operandi beim Übergang von der D. SA zur E. EF bzw. zur C. GmbH jeweils nur geringfügig d.h. im Rahmen des zur Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit Not- wendigen ab. Ohne Not behielt er seine Vorgehensweise bei. Zwar bewirkte die inhaltliche Neugestaltung der Anlageverträge jeweils eine Änderung der Rechts- lage zwischen der jeweiligen Gesellschaft und ihren Kunden. In tatsächlicher Hin- sicht machte es indes weder für den Beschuldigten noch für die Geschädigten einen Unterschied, auf welches rechtliche Fundament sich die Anlage stützen

- 129 - sollte. Ziel und Zweck blieb stets die Akquisition grosser Summen an Kundengel- dern. Entsprechend ist für die Betrugshandlungen auch nicht auf mehrfache Tat- begehung zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht knüpft die Phase des gewerbsmäs- sigen Betruges unmittelbar an jene der qualifizierten Veruntreuung an. Die Miss- wirtschaftshandlungen überlagern gleichermassen die Stadien der Veruntreuung und des Betruges. Sodann richten sich sämtliche Delikte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich das Vermögen der geschädigten Personen.

5.5 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 5.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Geldwäscherei wurde mit Verfü- gung vom 26. März 2007 eröffnet (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. No- vember 2008 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände der Veruntreuung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00- 000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00-00-00-000007). Am

14. Dezember 2015 erfolgte die Anklage durch die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (TPF pag. 280.100.001 ff.) und am 28. Oktober 2016 eröff- nete dieses das erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 280-280 970 001 ff.). Die Ver- fahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund neuneinhalb Jahre. Der Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil auf etwa achteinhalb Jahre. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen: Die Strafunter- suchung gestaltete sich aufgrund der hohen Anzahl geschädigter Personen, der unübersichtlichen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen sowie der enormen Menge an auszuwertenden (Bank-) Da- ten als sehr aufwändig. Hinzu kommt, dass viele der Beweismittel nur rechtshil- feweise zu beschaffen waren, da die Abwicklung der Geldflüsse mehrheitlich über spanische und deutsche Banken erfolgte. Sodann ist eine Vielzahl von Ge- schädigten in Deutschland oder Österreich domiziliert, was deren Einvernahme ebenfalls nur auf dem Wege der Rechtshilfe zuliess. Gleiches gilt für mehrere rechtshilfeweise in Spanien durchgeführte Einvernahmen. Den Akten ist jedoch

- 130 - zu entnehmen, dass das Gros der Einvernahmen in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden. Im Jahre 2013 wurde noch eine Einvernahme durchgeführt (GGGG.). Die aus dem Jahre 2015 stammenden Einvernahmen wurden erst auf Antrag des Beschuldigten angesetzt. Der Beschuldigte selbst wurde im Jahr 2013 noch ein Mal befragt. Auch rechtshilfeweise wurde der Prozessstoff in den Jahren 2013 und 2014 nicht mehr nennenswert ergänzt, sodass dem Beschul- digten im November 2014 der Schlussvorhalt zugestellt wurde. Die in diesem Zeitraum entstandene Verfahrensverzögerung ist der Strafverfolgungsbehörde anzulasten. Die durch die vom Beschuldigten veranlasste medizinische Begut- achtung entstandene Verzögerung ist dahingegen keiner Verfahrenspartei zuzu- rechnen. Das Beschleunigungsgebot ist daher verletzt und mit einer Strafmilde- rung auszugleichen. Es rechtfertigt sich, sie mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. 5.5.2 Von Seiten der Verteidigung wurde weiter vorgebracht, es habe eine Strafminde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB zu erfolgen. Das Gesetz verlangt dies wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist nach der zum jeweiligen Tatzeitpunkt massgebenden Fassung des Strafgesetzbuches für sämtliche dem Beschuldigten zuzurechnen- den Delikte 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beginn der Verfolgungsver- jährung liegt betreffend den gewerbsmässigen Betrug und die Misswirtschaft achteinhalb und betreffend die qualifizierte Veruntreuung gut 9 Jahre zurück. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist eine Straf- milderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

5.6 Namentliche Nennung in den Medien Berichterstattungen in den Medien können geeignet sein, den Betroffenen fak- tisch als schuldigen Täter hinzustellen, und so zu einer eigentlichen Vorverurtei- lung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solcher vor- verurteilender Eingriff je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen straf- mindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und

- 131 - ihn vorverurteilten. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seine Persön- lichkeitsrechte seien während des Verfahrens verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger geltend, der Beschul- digte sei durch seine namentliche Nennung in einem Artikel des Tages-Anzeigers vom 30. März 2009 „öffentlich hingerichtet“ worden. Eine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz sei für ihn absolut unmöglich. Die Strafe sei entsprechend zu mil- dern (TPF pag. 280 925 171, 176 ff.). Im vorliegenden Fall kann von einer Vorverurteilung mit Quasi-Strafwirkung nicht die Rede sein. Die Berichterstattung zum Fall beschränkte sich auf einen einzi- gen, vor mittlerweile über sieben Jahren publizierten Presseartikel. Es erscheint zum Vornherein fraglich, ob dieser für sich allein überhaupt eine Vorverurteilung bewirken kann. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle betrifft, ist einerseits weder geltend gemacht, noch belegt worden, dass der Beschuldigte in der Schweiz überhaupt nach Anstellungsmöglichkeiten gesucht hätte. Andererseits hat der online aufrufbare Artikel offenbar nicht ver- hindert, dass der Beschuldigte Anstellungsverhältnisse in Deutschland eingehen konnte, wo der Artikel ebenfalls von jedem potentiellen Arbeitgeber gelesen und verstanden werden konnte. Konkrete Nachteile durch die Berichterstattung sind nicht dargetan. Die Erwähnung des Beschuldigten in einem Zeitungsartikel wirkt sich somit nicht strafmildernd aus.

5.7 Strafmass und -vollzug Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe scheint ange- messen, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zufolge der zusätzli- chen Schuldsprüche um 21 Monate auf 57 Monate zu erhöhen und wegen der langen Verfahrensdauer wiederum um 7 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. An die Strafe ist die bereits ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von acht Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b StBOG).

- 132 - 6. Ersatzmassnahmen 6.1 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Einerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und ande- rerseits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 237 StPO N 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berück- sichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). 6.2 Mit Verfügung vom 15. April 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), sowie die Schweizerische Identitätskarte Nr. (…), alle lautend auf den Beschul- digten (BA pag. 06-001-00-00-00-000069 ff.). Gleichzeitig wies sie die zuständi- gen Behörden an, ihm keine Ausweisschriften auszustellen oder herauszugeben, die das Überschreiten der Landesgrenzen ermöglichen. In teilweiser Gutheis- sung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten wurde diesem am 6. Ja- nuar 2011 die Identitätskarte wieder ausgehändigt (BA pag. 06-001-00-00-00- 000201 ff.). Weiter wurde er mit Verfügung vom 15. April 2008 verpflichtet, sich 14-täglich bei der Kantonspolizei Zürich, in Y., zu melden. Mit Entscheid vom

12. November 2009 lockerte der Eidgenössische Untersuchungsrichter diese Er- satzmassnahme, indem er den Beschuldigten neuerdings verpflichtete, sich nur noch am 1. Montag des Kalendermonats bei der Regionalwache der Stadtpolizei Zürich zu melden. Aufgrund eines Wohnortwechsels verschob sich die Melde- pflicht zum Posten der Stadtpolizei W.. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Ersatzmassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (TPF pag. 280 935 137). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt deren sofortige Aufhebung (TPF pag. 280 925 142). 6.3 Aus der gesamten Zeit seit ihrer Verhängung sind keine Verstösse gegen die Meldepflicht bekannt. Effektiv nahm der Beschuldigte die an seinen Wohnort in W. versandten Vorladungen persönlich an, womit erstellt ist, dass er sich regel- mässig in die Schweiz begibt. Dennoch ist er in Missachtung seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO) nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Es recht- fertigt sich darum, die Meldepflicht und die Schriftensperre in Kraft zu belassen, bis der Beschuldigte die mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe antritt.

- 133 -

7. Einziehung von Vermögenswerten 7.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einziehung kann beim Täter, beim Begünstigten (selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte) oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleis- tung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuzie- hen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder – unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes. Ein echtes Sur- rogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen die mit dem Deliktserlös gekauft wurden). Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewan- delt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt. Wie Originalwerte können auch Surrogate indes nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind. Ein echtes Surrogat hat nach- weislich an die Stelle des Originalwertes zu treten; ein unechtes Surrogat kann nur dann bestehen, wenn eine Papierspur ("paper trail") zum Originalwert vor- handen ist. Der Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen wer- den soll, muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig be- stimmbar sein, wobei die Anzahl der erfolgten "Umwandlungen" irrelevant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Sur- rogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3, m.w.H.; SCHMID, in Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Ver- brechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 / Art. 70–72 N 49 ff.).

- 134 - Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). 7.2 Gemäss Anklageziffer 5.2 hat die Bundesanwaltschaft ein auf den Namen des Beschuldigten lautendes Konto bei der Bank KK., Z., und drei auf seinen Namen lautende Konten bei der Bank NN., Riga, sperren lassen. Weiter liess sie ein auf den Namen der MMM. S.L. geführtes Konto bei der Bank BBBBBB., Madrid bzw. Palma de Mallorca, und je ein auf die E. Management S.L., die TTTT. S.L. und die T. Management S.L. lautendes Konto bei der Bank DDD., Torrevieja, sperren. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (TPF pag. 280 925 136), wohingegen der Verteidiger deren Rückgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Mit Schreiben vom jeweils 26. April 2016 lud die Strafkammer die vier betroffenen Gesellschaften ein, sich zum Schicksal der gesperrten Vermögenswerte zu äussern (TPF pag. 280 364 001; 280 365 001; 280 366 001; 280 367 001). Sie haben sich nicht vernehmen las- sen. Die gesperrten Vermögenswerte sind nach den vorstehenden Erwägungen zum Materiellen im Veruntreuungs- bzw. im Betrugskontext und somit deliktisch er- langt worden. Nach den erwähnten Bankbelegen, sind sie sowohl dem Beschul- digten, als auch den vier weiteren Gesellschaften mittelbar, d.h. über die Anlage- gesellschaften, zugeflossen. Anhand der Papierspur ist erstellt, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um unechtes Surrogat der von den Geschä- digten einbezahlten Originalwerte und somit um Tatgewinn handelt. Ausschluss- gründe liegen keine vor. Damit sind die in Anklageziffer 5.2 aufgeführten gesperr- ten Vermögenswerte einzuziehen.

8. Beschlagnahmte Gegenstände und Löschung forensisch gesicherter Da- ten 8.1 Mit Verfügungen vom 25. September 2009 und vom 23. Juli 2010 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten und am Sitz der Anlagegesellschaften zahlreiche als beweisrelevant erachtete Gegenstände und Unterlagen. Darunter befinden sich namentlich diverse Computer, von welchen die Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde, sowie unzählige Kundendossiers in Papierform. Darüber hinaus verfügte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2015 die Beschlagnahme verschiedener Dokumente, welche sie zuvor mittels

- 135 - Editionsverfügungen hauptsächlich bei den Bankinstituten, über die der Beschul- digte die Geldflüsse abwickelte, erhoben hatte (Anklageziffer 5.1). Die Beschlagnahme gemäss den Verfügungen vom 23. Juli 2010 und vom

E. 23 November 2015 ist jeweils allein zu Beweiszwecken erfolgt (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die entsprechenden Gegenstände und Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft den jeweils Berechtigten herauszugeben sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Hingegen erfolgte die Beschlagnahme von neun PCs, zwei Hard Drives/Discs und eines Servers gemäss Verfügung vom 25. September 2009 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung (BA pag. 08-005-00-00-00-000059 ff.). Entsprechend wird eine solche von der Bundesanwaltschaft beantragt (TPF pag. 280 925 136), während der Verteidiger die Herausgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem hier fraglos vorhandenen Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht (Art. 69 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann nicht mit genügend zuverlässiger Wahr- scheinlichkeit vorausgesagt werden, der Beschuldigte werde die beschlag- nahmte Hardware nach ihrer Rückgabe erneut zur Begehung von Vermögens- delikten einsetzen. Zum einen bieten Computer und Hard Discs eine Vielzahl un- problematischer Verwendungsmöglichkeiten, zum anderen wären sie als Alltags- gegenstände ohnehin problemlos wiederzubeschaffen. Eine Einziehung er- scheint zur Verhinderung künftiger Straftaten daher als wenig probates Mittel. Sie erwiese sich im vorliegenden Fall insgesamt als nicht mehr verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschuldigten. Von der Einziehung der un- ter Anklageziffer 5.1 erwähnten Gegenstände ist somit abzusehen. Sie sind nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Den jeweils Berechtigten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Frist von drei Jahren eingeräumt, innert welcher sie die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Unterlagen verlangen können. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Gegenstände und Unterlagen werden vernichtet. 8.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden die in Anklageziffer 5.3 aufge- führten Datenträger sichergestellt. Von diesen wurden durch das Kommissariat Ermittlungen IT der BKP forensische Datensicherungen vorgenommen. Die ge- sicherten Daten wurden auf einem Server gespeichert und im Archiv der BKP eingelagert. Die Bundesanwaltschaft beantragt deren Löschung (TPF pag. 280 925 137). Der Beschuldigte hat sich zum Schicksal der Daten nicht vernehmen lassen.

- 136 - Die durch Kopie sichergestellten Daten, welche beim Beschuldigten auf diversen Speichermedien (SIM-Karten, Mobiltelefone, Memory-Sticks, Computer, Lap- tops, etc.) aufgefunden wurden, verlieren ihre Beweiserheblichkeit mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Nachdem kein Interesse ersichtlich ist, die gespiegel- ten Daten länger zu speichern, als der Verwendungszweck es erfordern könnte und auch der Beschuldigte kein solches angemeldet hat, sind die gemäss Ankla- geziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Daten mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

9. Zivilklagen 9.1 Formelle Voraussetzungen der Beurteilung 9.1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, wie es hier der Fall ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilkläger- schaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozessvoraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss im Vorverfahren oder spätestens in der Haupt- verhandlung beziffert und begründet worden sein (Art. 123 StPO); (4.) die be- schuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptver- handlung Gelegenheit gehabt haben zur Zivilklage Stellung zu nehmen (DOLGE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 StPO N 13). Der Zivilkläger muss sein Begehren begründen und beziffern (Art. 123 StPO), weil dies dem Strafgericht den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es sein Zivil- urteil fällt; es gilt die zivilprozessuale Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) auch für das Adhäsionsverfahren (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N 4 f.). Insbesondere muss er das Rechtsbegehren so bestimmt formuliert haben, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erho- ben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das in Art. 84 Abs. 2 ZPO ausdrück- lich normierte Bezifferungserfordernis bildet Ausfluss des allgemeinen Gebots

- 137 - der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Dieses beruht auf der Dispositionsma- xime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wel- cher voraussetzt, dass die beklagte Partei genau weiss, was von ihr gefordert wird, um erschöpfend Stellung nehmen zu können; schliesslich muss sich auch die materielle Rechtskraft und damit der Umfang der Bindungswirkungen des Ersturteils genau bestimmen lassen (FÜLLEMANN, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO N 4). Inso- fern als es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forde- rungsklage erheben. Sie hat ihre Forderung indes zu beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 ZPO). Kommt der Zivilkläger seinen Obliegenheiten bis zum Parteivortrag nicht nach, so ist auf die Zivilklage nicht einzutreten, bzw. ist sie im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 85 ZPO N 3; DOLGE, a.a.O. Art. 123 StPO N 2). Dem Gericht steht es im Zivilprozess nicht zu, Parteien auf die Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens hinzuweisen. Es verlöre die richterli- che Unparteilichkeit und Unbefangenheit, wenn es durch Rechtshinweise dem Kläger eine Art prozessuale Beratung zuteilwerden liesse (GLASL, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 56 ZPO N 20). Die Klagebegründung ist eine Darlegung der materiellen Voraussetzungen, die gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen, und der Beweismittel, welche dafür an- gerufen werden. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger dabei nur jene Tatsachen ausführen und durch Beweisanträge unterle- gen, welche sich nicht bereits aus den Abklärungen im Vorverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der spä- teste Zeitpunkt dafür ist der Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). 9.1.2 Die Bundesanwaltschaft veranlasste Ende Juli 2008 bei der EBK (BA pag. 18- 005-00-00-00-000718 ff.), dass diese allen Personen, welche auf die Konten der D. SA, der E. EF und der C. GmbH eingezahlt und sich bereits bei der EBK als Geschädigte gemeldet hatten, ein von der Bundesanwaltschaft entworfenes For- mular (nachfolgend: „Formular A“) zustellte, auf welchem die Geschädigten Straf- anzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung gegen den Beschuldigten erklä- ren und nähere Angaben über die Zahlung machen sowie dokumentieren konn- ten. Ausserdem konnte die voraussichtliche Schadenshöhe angegeben werden (beispielhaft: BA pag. 15-002-00-00-00-000002 f.). Über die EBK wurde den Ge- schädigten auch ein Merkblatt zugestellt, welches Antworten auf häufige Fragen enthielt. Das ausgefüllte Formular A retournierten diese direkt der Bundesanwalt-

- 138 - schaft. Wer auf diesem Wege Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft angemel- det hatte, erhielt in der Folge ein Informationsschreiben und ein „Formular ‚Pri- vatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular B“), auf welchem in vorformulierten Rubriken zu erklären war, ob Strafklage erhoben werde oder nicht und ob „wei- terhin“ Zivilansprüche geltend gemacht würden oder nicht; im Annex wurden die einschlägigen Bestimmungen der StPO zitiert (beispielhaft: BA pag. 15-002-00- 00-00-000012 ff.). Jenen Personen, die dies bejahten, wurden nachfolgend auch die Schlussverfügung und die Anklageschrift mitgeteilt (beispielhaft: BA pag. 15- 002-00-00-00-000021 f.). Die jeweilige Erklärung der geschädigten Person ist in Anhang IV zur Anklageschrift erfasst (TPF pag. 280 100 359 ff.). Daraus ist auch ersichtlich, ob eine geschädigte Person zwar zunächst Schadenersatz geltend gemacht, auf dem zweiten Formular jedoch den Rückzug der Zivilklage bekannt gegeben hat (beispielhaft: CCCCCC. [Geschädigten-Nr.: 15.181], BA pag. 15- 181-00-00-00-000002; …-000019). Einleger, welche im Juli 2008 noch nicht als Geschädigte identifiziert worden wa- ren, sondern erst im späteren Verfahrensverlauf ermittelt werden konnten, erhiel- ten andere Unterlagen: An sie sandte die Bundesanwaltschaft nur ein „Formular ‚Privatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular C“) mit einem weitgehend identi- schen Inhalt wie Formular B. Allerdings war die Rubrik Zivilklage nicht als Bestä- tigung einer bereits eingereichten Klage redigiert, sondern für den Fall einer Kon- stituierung des Geschädigten als Privatkläger mit zwei Zeilen zur vorbehaltlosen Bezifferung zivilrechtlicher Ansprüche, differenziert nach ihrem Rechtsgrund (Schadenersatz und/oder Genugtuung), versehen (beispielhaft: BA pag. 15-333- 00-00-00-000023 ff.). 9.1.3 Der Vordruck des Formulars A lautete hinsichtlich der Bezifferung der Zivilklage folgendermassen: „Mir ist bis heute ein finanzieller Schaden entstanden: ja nein

Wenn ja: voraussichtlich in der Höhe von …Euro …CHF“

Ich mache den mir entstandenen Schaden im Strafverfahren der Bundes- anwaltschaft gegen A. geltend: ja nein.“ Die Zivilklage ist nicht ausreichend beziffert, falls sich der Kläger damit begnügte, in die zweite Zeile eine Ziffer einzusetzen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der privat- klägerischen Willensabgabe waren bei der NNNNN. AG Konkursverfahren be- treffend alle drei Anlagegesellschaften hängig. Aus diesen Verfahren durften die

- 139 - Kläger die Rückzahlung eines Teiles der von ihnen einbezahlten Summe erwar- ten, und sie erhielten letztlich – je nach Anlagevehikel – auch einen mehr oder weniger bedeutenden Anteil ihrer Einlage zurückbezahlt. So betrug namentlich die Konkursdividende der C. GmbH 50 % (TPF pag. 280 668 021). Zum Zeit- punkt, als der Grossteil der Formulare A retourniert wurde, war eine abschlies- sende Bezifferung mithin noch nicht möglich. Diesem Umstand trug offenbar auch die Bundesanwaltschaft Rechnung, wie sich aus ihrem Schreiben an die EBK ergibt. Indem sich ein Geschädigter des Attributes „voraussichtlich“ be- diente, erklärte er unmissverständlich und nach den damaligen Umständen wi- derspruchsfrei, sich als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren, die verbindliche Bezifferung seiner Ansprüche aber für einen spä- teren Zeitpunkt zurückzustellen. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb nicht wenige Privatkläger zwar bejahten, einen Schaden erlitten zu haben, sich auch als Privatkläger konstituierten, die zweite Zeile des Formulars A jedoch gleich ganz leer liessen (beispielhaft: DDDDDD. [Geschädigten-Nr.: 15.160], BA pag. 15-160-00-00-00-00002; EEEEEE. [Geschädigten-Nr.: 15.241], BA pag. 15-241-00-00-00-000002; FFFFFF. [Geschädigten-Nr.: 15.251], BA pag. 15-251-00-00-00-000002). Indes erfolgte auch nach Abschluss des Konkursverfahrens in vielen Fällen keine abschliessende Bezifferung der Zivilforderungen. Mit dem Formular B liess die Bundesanwaltschaft lediglich den Rückzug oder die Aufrechterhaltung der Zivil- klage als solcher erklären. Entsprechend ergaben sich keine Änderungen an der privatklägerschaftlichen Stellung jener Personen, die das Formular B gar nicht erst retournierten. Wer jedoch sein Festhalten an der Klage kundtat, erreichte dadurch keine abschliessende Bezifferung derselben. Entsprechend sah sich das Gericht veranlasst, sämtliche Privatkläger mit Schreiben vom 27. April 2016 in allgemeiner Weise auf das prozessuale Erfordernis der Bezifferung aufmerk- sam zu machen, andernfalls die Klage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sie räumte den Privatklägern gar die Möglichkeit ein, der Hauptverhandlung fernzu- bleiben und ihre prozessualen Rechte in Schriftform zu wahren (Ziffern 1, 4 und 5; TPF pag. 280 810 002 f.). Ein konkreter, gar einzelfallbezogener Hinweis auf ein noch unzureichendes Rechtsbegehren liesse sich dahingegen mit der Pflicht zur Unparteilichkeit nicht vereinbaren. Ein Teil der Privatklägerschaft kam der Aufforderung zur Bezifferung nach (beispielhaft: GGGGGG. [Geschädigten- Nr.:15.024], TPF pag. 280 P581 001; HHHHHH. [Geschädigten-Nr.: 15.088] TPF pag. 280 P581 001; IIIIII. [Geschädigten-Nr.: 15.129], TPF pag. 280 P682 010; JJJJJJ. [Geschädigten-Nr.:15.320], TPF pag. 280 P811 001; B. [Geschädigten- Nr.: 15.419], TPF pag. 280 920 012). Im Übrigen gilt, dass Rechtsbegehren, die auf die Zahlung eines Betrages in voraussichtlicher Höhe lauten, nicht unverän- dert zum Urteil erhoben werden können und somit als nicht in genügender Weise

- 140 - beziffert zu gelten haben. Sie sind damit grundsätzlich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 9.1.4 Vor dem Hintergrund des Verbotes des überspitzten Formalismus hat das Bun- desgericht wiederholt festgehalten, dass Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begrün- dung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Von jenen Zivilparteien, die ihre Ansprüche nicht genügend beziffert haben, hat keine eine einlässliche Klagebegründung eingereicht. Zu prüfen ist darum immerhin, ob sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln, die auch ohne begleitende Rechtsschrift zur Be- gründung der Ansprüche dienen, in Verbindung mit dem vorsorglichen Rechts- begehren gemäss Formular A ein im Ergebnis klares Rechtsbegehren herleiten lässt. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall: Dort, wo dem Formular A Verträge über das Investment sowie Bankunterlagen beiliegen und die als voraussichtlich geltend gemachte Summe entweder dem Investment oder dem Investment ab- züglich fiktiver Renditezahlungen entspricht, muss eine materielle Beurteilung des Anspruches Platz greifen. Nach Treu und Glauben ergibt eine Auslegung derartiger Rechtsbegehren, dass der entsprechende Privatkläger unabhängig all- fälliger Zahlungen der Konkursverwalterin keine spätere Abänderung seines For- derungsbetrages mehr gewollt haben kann, sondern unbesehen hiervon das Ein- bezahlte zurückverlangte. Ebenso zu behandeln sind die zahlreichen Fälle, bei welchen die Geschädigten jene Summe verlangten, die ihnen der Beschuldigte auf ihrem letzten Kontoauszug als von der jeweiligen Anlagegesellschaft ge- schuldet auswies. Denn auch hier ergibt sich zweifelsfrei, wonach der Kläger die Höhe seiner Forderung bemass und zwar unabhängig zu erwartender Rückzah- lungen. Hingegen kann in Konstellationen, in welchen der auf dem Formular A als voraussichtlich geltend gemachte Schaden ohne jeden erkennbaren Bezug zu den Akten ein Vielfaches über oder unter dem einbezahlten Betrag liegen soll, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Privatkläger nicht auch eine Abänderung vorbehalten wollte. Entsprechend ist eine solche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Zahlreich sind weiter jene Fälle, in welchen der Kläger die zweite Zeile des For- mulars A leer liess und nicht einmal eine voraussichtliche Schadenssumme ein- trug. Die entsprechenden Forderungen sind nicht beziffert und somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Diejenigen Privatkläger, welche sich des Formulars C bedienten, haben ihren Zivilanspruch rechtsgenüglich beziffert, denn der vorformulierte Text erheischte

- 141 - eine Angabe über die Begehren auf Schadenersatz und/oder Genugtuung ohne die in Formular A enthaltene Einschränkung des Voraussichtlichen. 9.1.5 Das Gericht gab allen Personen, welche eine Zivilklage erhoben hatten, Gele- genheit, ihren Anspruch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich darzulegen, verlangte jedoch mit Blick auf die grosse Anzahl hierzu berechtigter Personen, eine solche Absicht ausdrücklich anzuzeigen (TPF pag. 280 810 002 f.). Eine solche Anmeldung gaben vier Zivilkläger ab, nämlich GGGGGG., HHHHHH., B. und Nachlass IIIIII. – die beiden letzten je durch einen Rechtsan- walt. Persönlich nahm an der Hauptverhandlung schliesslich der Vertreter von B. teil. Er führte zur Begründung der Zivilforderung aus, B. sei durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden entstanden. B. habe einen Mitgliedschaftsver- trag gezeichnet und eine Einlage von € 10‘000.00 geleistet. Vom Forderungsbe- trag sei sodann die Rückzahlung durch die NNNNN. AG abzuziehen. Zur Erstat- tung des Restbetrages von € 7‘878.86 sei der Beschuldigte zu verurteilen, eben- falls dazu, dem Privatkläger B. Zins seit wann geschuldet zu bezahlen. Sämtli- ches unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei dem Geschädigten der ihm zustehende Betrag direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu- zuweisen (TPF pag. 280 920 012). 9.1.6 Der Verteidiger erklärte in der Hauptverhandlung es sei ungenügend substanti- iert, ob sich die Ansprüche der angeblichen Geschädigten aus Delikt oder aus Vertragsverletzung ableiteten. Weder seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt, noch sei eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR belegt. Zu- dem befinde sich aufgrund der mit den Verwaltungsverträgen abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen gar kein Gerichtsstand in der Schweiz. Er bean- tragt, es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten, bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen oder diese seien abzuweisen (TPF pag. 280 925 142).

9.2 Materielle Voraussetzungen der Gutheissung 9.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2b), sondern auch einen Nachweis der Legitimation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Ursache und Schaden (KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

- 142 -

6. Auflage, Basel 2015, Art. 42 OR N 1). Adhäsionsweise können nicht nur For- derungen wegen ausservertraglicher Schädigung geltend gemacht werden, son- dern auch solche aus Vertrag, die mit der Straftat in kausalem Zusammenhang stehen (LIEBER, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 122 StPO N 5a). Das gilt auch im internationalen Verhältnis, etwa wenn die Vertragspartei ordentlicherweise nicht im Land beklagt werden kann, wo das Strafurteil gefällt wird (Art. 5 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen [Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12]; vgl. OBERHAMMER, in Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Auf- lage, Bern 2011, Art. 5 N 130). Für Handlungen des Organs einer juristischen Person sieht Art. 55 Abs. 2 ZGB die Haftung der Letzteren vor, dies in Konkurrenz zur Haftung der Organpersonen für persönliches Handeln – über den Wortlaut hinaus auch bei verschuldensunabhängiger Haftbarkeit (HUGUENIN/REITZE, Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 54/55 ZGB N 31 f.). Zu diesen Organen gehören alle Personen, denen die juristische Person gegen aussen den Anschein gibt, zu selbstständiger Erledigung von gesellschaft- lichen Aufgaben befugt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2008 vom

29. April 2008 E. 3.2). Im Kontext D. SA wurde der Beschuldigte der Veruntreuung für schuldig befun- den, weil er die von den Anlegern einbezahlten Gelder nicht in den Schranken der schriftlichen Vereinbarung der D. SA mit ihnen verwendet hatte. Damit ver- letzte er eine vertragliche Pflicht als Vertreter der Auftragnehmerin, was zur Folge hatte, dass die D. SA am Ende der vereinbarten Dauer der Vermögensverwal- tung das anvertraute Gut nicht mehr zurückzahlen konnte. In den Kontexten E. EF und C. GmbH wurde der Beschuldigte des Betrugs für schuldig befunden, weil er durch arglistige Irreführung die Anleger zur Einzahlung von Geldern ver- anlasste, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung be- stand. Es folgt daraus in beiden Fällen eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Gelder gegenüber den Einlegern, dies unbescha- det einer Verantwortlichkeit der beiden Gesellschaften, für welche er handelte. Der Anspruch auf Ersatz des eingelegten Kapitals wird reduziert durch Zahlun- gen der D. SA, der E. EF und der E. Management S.L. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Mittel dazu aus Konten der jeweiligen Empfängerin der Einlage stammten oder von anderer Seite. Dazu gehört namentlich auch das Konto der E. Management S.L. Weiterhin ermässigt sich die Ersatzforderung um den Be- trag, den die Einzahler aus dem Konkursverfahren erzielten, welches die NNNNN. AG ab Ende Juni 2008 im Auftrag der EBK durchführte (BA pag. 18- 005-00-00-00-000696 ff.) und am 19. Januar 2010 (C. GmbH), am 12. Juli 2012

- 143 - (E. EF) und am 13. Dezember 2012 (D. SA) abschloss. Verteilt und ausbezahlt wurden Dividenden von 8.785 % (D. SA), 15.3 % (E. EF) und 50 % (C. GmbH; TPF pag. 280 668 3 ff.). 9.2.2 Die geschädigten Anleger haben in den meisten Fällen nur Ersatz ihrer Einlagen verlangt; einzelne Anleger begehrten auch den Ausgleich der Zinsen und anderer Erträge, welche ihnen durch die zugrunde liegenden Verträge und spezielle Zu- sicherungen versprochen worden waren (vgl. die Übersicht in Anhang IV zur An- klageschrift). Aus den in E. 9.2.1 genannten Gründen beruht die Haftung des Beschuldigten auf Gesetz, nicht auf einer vertraglichen Schuldpflicht. Schadenersatz ist nicht nur für die direkte Vermögenseinbusse geschuldet, sondern auch für einen Zins von 5% ab dem Moment der Schädigung; denn nur auf diese Weise wird der dem Geschädigten zugefügte Nachteil finanziell vollständig ausgeglichen (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Die zivilprozessuale Dispositionsmaxime erlaubt es, Schadenszins zuzu- sprechen, auch wenn der Zivilkläger ihn nicht ausdrücklich geltend macht; denn bei einer Klage, mit welcher Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt wird, ist das Gericht nur durch den insge- samt eingeklagten Betrag gebunden (BGE 119 II 396 E. 2; GLASL, a.a.O., Art. 58 ZPO N 22). Nicht verlangt wird somit, dass die Zinsen als solche im Begehren des Zivilklägers ausdrücklich genannt werden; das Verbot des ultra petita betrifft nur die Summe (BOHNET, Code de procédure civile, Basel 2011, Art. 58 ZPO N 4). Der Schadenszeitpunkt im Kontext E. EF und C. GmbH ist der Tag der Einzah- lung, mit welchem der auf betrügerische Handlung des Beschuldigten bewirkte Schaden eintrat. Im Kontext D. SA erscheint als frühester Zeitpunkt von Schaden die vertragswidrige Verfügung über die anvertrauten Gelder. Indessen hatten sich die Investoren verpflichtet, diese auf eine bestimmte Zeit bei der Empfänge- rin zu belassen (Zeitspanne der Blockierung, beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-37-00191) und hatten währenddessen keinen direkten finanziellen Nutzen aus dem Kapital. Soweit die D. SA die vertraglichen Zinsen nicht ausrichtete, entging ihnen ein vertraglicher, aber nicht ein deliktischer Anspruch, und dies ab dem Moment, als die Blockierung endete (in den folgenden Tabellen mit „Rück- zahlung“ angegeben). Hat ein Investor mehrere aufeinander folgende Verträge geschlossen, so ist die letzte Blockierung massgeblich, in der zugunsten des Be- schuldigten zu treffenden Annahme, das gesamte Engagement sei durch dieses letzte Geschäft verlängert worden. Hat der gleiche Anleger zuerst im Kontext D. SA eingelegt und darauf folgend in die Vehikel E. EF oder C. GmbH investiert,

- 144 - so wird seine Forderung im Kontext dieses früheren Vehikels separat errechnet, weil das Schädigungsdatum für Veruntreuung respektive Betrug ein anderes ist. Der Lauf des Schadenszinses endet mit dem Datum des Urteils, ab welchem Verzugszins geschuldet ist. 9.2.3 Der Schaden ist einheitlich in Euro entstanden: Die Einlagen erfolgten in dieser Währung, und in dieser waren die Anleger in den Kontexten E. EF sowie C. GmbH durch ihre Vermögensdisposition geschädigt resp. kamen sie im Kon- text D. SA zu Verlust, weil diese ihrer Rückleistungspflicht nicht mehr nachkam. Schaden und Schadenszins reduzieren sich im Umfang von Rückzahlungen an den geschädigten Anleger und in dem Ausmass, als auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung die angelegten Gelder rückgeführt werden konnten. Solche erge- ben sich aus den Verteilungsplänen der NNNNN. AG für die liquidierten D. SA (TPF 280 668 006), E. EF (TPF 280 668 011 ff.) und C. GmbH (TPF 280 668

E. 025 ff.). Als Datum der Ausschüttung gilt das im Schlussbericht der NNNNN. AG genannte (TPF pag. 280 668 006/008/021). Andere Rückführungen sind nicht ersichtlich und hätten vom Beschuldigten als schadensmindernde oder von den Zivilklägern als schadenserhöhende Tatsache nachgewiesen werden müssen. 9.2.4 Genugtuung, wie sie im Formular C explizit geltend gemacht werden konnte, wird generell nicht gesprochen. Es mangelt den jeweiligen Antragstellern an der Op- fereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. an einer entsprechenden Ver- letzung der psychischen Integrität. Eine solche ist in keinem der Fälle dargetan worden.

9.3 Beurteilung im Einzelnen 9.3.1 Für die nachfolgende Einzelbeurteilung der Zivilforderungen wird nicht diejenige Person als geschädigt erachtet, welche die vertraglich bestimmte Einlage geleis- tet hat, sondern der jeweilige Kontrahent der Anlagegesellschaften. Die in den Tabellen enthaltenen Einzahlungen und Aus- (bzw. Rück-) Zahlungen sind mehr- heitlich den für jeden Geschädigten von der BKP angelegten und in den Haupt- akten (sowie den Beilageakten enthaltenen Übersichten entnommen (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff; BA pag. 14-005-00-00-00-000002 ff und BA pag. 14-006-00-00-00-000002 ff.). Hierin wurden die jeder Person zuzuordnen- den Bankbelege zusammengeführt. Die Auszahlungen durch die NNNNN. AG sind in den Tabellen rechts aussen als solche bezeichnet. In Ermangelung ande- rer Darlegung der Parteien ist der Beweis für diese Zahlungen erbracht. Deren

- 145 - Höhe bemisst sich nach der jeweiligen prozentualen Dividende auf den zugelas- senen Betrag in Euro. 9.3.2 [….]

[Beurteilung der einzelnen Zivilforderungen]

9.3.256 [….]

10. Kosten

E. 000030 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt Buttliger erneut als amtlicher Verteidiger eingesetzt (BA pag. 16-001-00-00-00-000055 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). Dies war vorlie- gend nicht der Fall. 11.1.2.1 Rechtsanwalt Buttliger macht mittels Honorarnote/Schlussabrechnung vom

24. April 2008 eine Entschädigung von CHF 3‘904.90 geltend (BA pag. 16-001- 00-00-00-000028 f.). Er weist Honorar für 17.2 Stunden à CHF 200.00 sowie di- verse Auslagen aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz vor der Strafkammer indes CHF 230.00. Entsprechend sind Rechtsanwalt Buttliger für die 17.2 geleisteten Stunden jeweils CHF 30.00 zu- zügl. MWSt von 7.6 %, ausmachend CHF 555.25, zusätzlich zu vergüten. Insge- samt belaufen sich die Kosten für die amtliche Entschädigung des ersten durch Rechtsanwalt Buttliger ausgeübten Mandates auf CHF 4‘460.15 (inkl. MWSt). 11.1.2.2 Rechtsanwalt Buttliger macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für sein zwei- tes Mandat eine Entschädigung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt und von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend, ausmachend insgesamt CHF 93‘515.45 (TPF pag. 280 721 003). Insgesamt weist er 198 Stunden eigene Arbeitszeit à CHF 300.00, 58.8 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 und 73.6 Stun- den Arbeits- oder Reisezeit à CHF 100.00 aus. Zudem verrechnet er zahlreiche Auslagen für Flug- und Zugbillete, Bundesordner, E-Mailgebühren, Einzahlungs- scheine, Fotokopien, Hotelspesen, Kilometerentschädigung, Porti, Reisespesen, Scangebühren, Taxispesen, Telefax- und Telefongebühren, Verpflegung, Miet- auto und einen USB-Stick, gesamthaft ausmachend CHF 7‘028.50. Auf die ge- nannten Beträge wird der zum Zeitpunkt der Dienstleistung anwendbare Mehr- wertsteuersatz von 7.6 % oder 8 % geschlagen.

- 149 - Unter altem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen. Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 42.6 bis zum 31. Dezember 2010 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 pro Stunde zu kürzen. Nicht verrechenbar sind weiter folgende Auslagen: drei Bundesordner (CHF 10.50), zwei Einzahlungsscheine (CHF 2.00) sowie „E-Mail- gebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 30 E-Mails (CHF 60.00). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 28.00) zu reduzieren. Nach den Abzügen von total CHF 3‘082.50 verbleibt eine Entschädigung von CHF 15‘849.00 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 7.6 %, ausmachend CHF 1‘204.52, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit bis zum

E. 31 Dezember 2011 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17‘053.52 (inkl. MWSt). Unter neuem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 155.4 ab dem 1. Januar 2011 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist das Honorar des Substituten für die Einvernah- men vom 7. März 2011 und vom 4. April 2011, soweit die verrechnete Dauer nicht mit der protokollierten übereinstimmt (CHF 135.00). Nicht verrechenbar sind wei- ter folgende Auslagen: sieben Bundesordner (CHF 24.50), zwei Einzahlungs- scheine (CHF 2.00), „E-Mailgebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 143 E-Mails (CHF 286.00) und Kosten eines USB-Sticks (CHF 9.90). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 111.20) zu reduzieren. Nach den Abzügen von CHF 11‘446.60 verbleibt eine Entschädigung von CHF 56‘280.40 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 4‘502.43, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2011 bis zum 3. Oktober 2016 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 60‘782.83 (inkl. MWSt). Der ab dem Tag der Einreichung der Kostennote (4. Oktober 2016) entstandene Aufwand ist praxisgemäss von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Haupt- verhandlung vom 4. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00), 6.42 Stunden Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 1‘476.60) und ein Zugbillet 1. Klasse retour mit Halbtax zu CHF 128.00. Für die Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00),

- 150 - 1 Stunde Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 230.00) und ein Zugbillet 1. Klasse re- tour mit Halbtax zu CHF 128.00. Ebenfalls hinzuzurechnen sind 7 Stunden Ar- beitszeit à CHF 230.00 für die Lektüre und Klientenbesprechung des begründe- ten erstinstanzlichen Urteils (CHF 1‘610.00). Zu den genannten Hinzurechnun- gen von CHF 5‘972.60 ist ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 477.80, zu addieren. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 4. Oktober 2016 bis und mit der Besprechung des begründeten Urteils eine Entschädigung von CHF 6‘450.40 (inkl. MWSt). Gesamthaft wird die Entschädigung für Rechtsanwalt Buttliger mit CHF 88‘746.90 (inkl. MWSt) festgesetzt. Der Verurteilte hat der Eidgenossen- schaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.2 Entschädigung der beschuldigten Person Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschuldigten gut drei Viertel der Verfahrens- kosten auferlegt, da das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei einzustellen ist. Die Ausrichtung einer Entschädigung rechtfertigt sich aus den folgenden Gründen dennoch nicht: Zum einen sind die Kosten für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte bereits im Rahmen der Verfahrenskosten (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) berücksichtigt worden. Zudem ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Beschuldigte wirtschaftliche Ein- bussen erlitten hat, wie dass aus dem Strafverfahren eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse resultierte. Zwar hat die Verteidi- gung im Rahmen ihrer Duplik an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren für die Ehegatten A. und CC. sehr stressig gewesen sei

- 151 - (TPF pag. 280 920 015). Eine über das Mass der üblichen, mit einem Strafver- fahren dieser Länge verbundenen, hinausreichende Belastung hat der Beschul- digte indes nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die acht Tage Untersuchungshaft waren gerechtfertigt. Eine weitere Entschädi- gungsgrundlage ist nicht ersichtlich.

11.3 Entschädigungen der Privatklägerschaft 11.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf E. 11.1.1 verwiesen werden. 11.3.2 Rechtsanwalt Bitriol macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für die Vertre- tung des Privatklägers B., ohne Berücksichtigung seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

4. Oktober 2016, eine Entschädigung von CHF 11‘578.38 (inkl. österreichischer Umsatzsteuer) geltend (TPF pag. 280 925 138). Insgesamt weist er 23.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 300.00, 12.3 Stunden Reise- und Wartezeit à CHF 200.00 und Auslagen für Reisespesen und Über- nachtungskosten im Betrag von CHF 438.65 aus. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Vor dem Hintergrund der umfang- reichen Beweisführung durch die Bundesanwaltschaft waren in sachverhaltlicher Hinsicht keine Vorkehren zu treffen, und auch die Geltendmachung des Scha- dens barg im Falle von B. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwie- rigkeiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass Rechtsanwalt Bitriol weder im Vor- noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingaben zu intervenieren hatte. Die Dauer seines Plädoyers an der Hauptverhandlung bemass er kurz. In Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 BStKR ist der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bitriol mit CHF 200.00 zu bemessen. In Abzug zu bringen ist die österreichische Um- satzsteuer. Es ist der Strafkammer nicht bekannt und von Rechtsanwalt Bitriol auch nicht bewiesen worden, ob bzw. dass österreichische Dienstleistungser- bringer eine solche Steuer schulden, wenn sie ihre Leistungen (teilweise) im Aus-

- 152 - land erbringen. Der Nachweis ausländischen Rechts gilt indes als Tatsache, wes- halb er sich dem Grundsatz von iura novit curia entzieht (Art. 150 ZPO). Im Übri- gen sind die geltend gemachten Aufwendungen gutzuheissen. Das Honorar ist praxisgemäss um die Dauer der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016 zu er- gänzen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung mit CHF 11‘238.65 zu be- messen. 11.3.3 Was die übrigen Privatkläger betrifft, haben diese zum weitaus überwiegenden Teil neben ihrer materiellen Forderung keine zusätzlichen Entschädigungsan- sprüche gestellt. Wo dies doch der Fall ist, sind solche Ansprüche nicht rechts- genüglich belegt worden. 11.3.4 Von einer Kostenauflage betreffend jene Privatkläger, deren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO), wird Umgang ge- nommen. Da von privatklägerischer Seite weder Beweisanträge zu behandeln, geschweige denn Beweismassnahmen zu treffen waren, ist neben der Beurtei- lung kein nennenswerter Aufwand generiert worden. Entsprechend sind keinem der unterliegenden Zivilkläger Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 153 - Die Strafkammer erkennt und beschliesst: I. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt.

II. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); 1.2 der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB); 1.3 der Misswirtschaft, mehrfach begangen (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. c StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

III. 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Melde- pflicht) werden auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben. 2. Die gemäss Anklageziffer 5.1 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen wer- den den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils während drei Jah- ren zur Verfügung gehalten und auf deren Verlangen herausgegeben. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Unterlagen werden vernichtet. 3. Es werden eingezogen: 3.1 sämtliche bei der Bank KK., Z., unter der Kundennummer (…), lautend auf A., ge- führten gesperrten Vermögenswerte;

- 154 - 3.2 die bei der Bank BBBBBB. in Madrid, bzw. Palma de Mallorca unter der Kunden- nummer (…), lautend auf MMM. S.L., geführten gesperrten Vermögenswerte; 3.3 sämtliche nachfolgenden bei der Bank NN., Riga, Lettland, geführten gesperrten Vermögenswerte, jeweils lautend auf A.:  (…); sowie 3.4 sämtliche nachfolgenden bei der Bank DDD. in Torrevieja, Spanien, geführten ge- sperrten Vermögenswerte:  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf E. Management S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf TTTT. S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf T. Management S.L. 4. Die gemäss Anklageziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Da- ten sind mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

IV. 1. Die Zivilklagen der nachfolgenden Privatkläger werden gutgeheissen. A. wird ver- pflichtet, den untenstehenden Privatklägern zu bezahlen: 2. Die nachfolgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:

PK Nr.: Name:

(…) (…) 3. Die Anträge von JJJJJJ. (PK Nr.: 15.320) und B. (PK Nr.: 15.419) auf Zusprache von Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten werden abgewiesen.

PK Nr.: Name: zugesprochener Betrag:

(…) (…) (…)

- 155 - V.

Dispositiv
  1. Von den Verfahrenskosten von CHF 109‘199.91 (Auslagen für das Vorverfahren von CHF 57‘631.33 und Gebühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 sowie Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58 und CHF 20’000.00 Gerichtsgebühr) wer- den A. CHF 85’000.00 zur Bezahlung auferlegt.
  2. Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2015.55 mit CHF 88‘746.90 (inkl. MWSt), abzüglich bereits geleisteter Zahlun- gen, entschädigt.
  3. A. hat der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. A. wird verpflichtet, B. (PK Nr.: 15.419) für seine Aufwendungen im Zivilpunkt mit CHF 11‘238.65 zu entschädigen.
  5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen schriftlich zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Gutzwiller, und Privatklägerschaft (gemäss Verteiler) gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, und beschwerte Dritte (gemäss Verteiler)

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, alternativ qualifizierte Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäfts- besorgung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Misswirtschaft

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.55

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 280 925 136 f.; TPF pag. 280 920 011 f.):

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:  des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB  der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und  der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Mo- naten, unter Anrechnung der erstanden[en] Haft, sowie einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je Fr. 10.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. Alternativ sei der Beschuldigte A. schuldig zu sprechen:  der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 29 lit. a StGB sowie  der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft.

4. Es sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 74 StBOG als Vollzugskanton zu bestimmen.

5. Die in den Ziffern 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 der Anklageschrift aufgeführten be- schlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilmässig zugunsten der Privat- kläger zu verwenden.

6. Die in Ziffer 5.1.1 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

7. Die in Ziffer 5.1.2 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.

8. Die in Ziffer 5.3 der Anklageschrift aufgeführten durch die Bundeskriminalpolizei vor- genommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen.

9. Die in Ziffer 4.2 der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

- 3 -

10. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

11. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der beschuldigten Person aufzuer- legen.

Anträge der an der Hauptverhandlung anwesenden Privatklägerschaft (TPF pag. 280 920 012): Rechtsanwalt Bitriol für B.:

1. Der Beschuldigte sei zugunsten des Privatklägers B. zur Bezahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von € 7‘878.86 zzgl. Zins seit wann geschuldet zu verurteilen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

2. Dem Geschädigten sei der Ersatz direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu leisten.

Anträge der an der Hauptverhandlung nicht anwesenden Privatklägerschaft: Anträge der nicht an der Hauptverhandlung anwesenden Privatkläger ergeben sich aus den zuhanden der Bundesanwaltschaft eingereichten Formularen A und C (vgl. E. 9.1).

Anträge der Verteidigung (TPF pag. 280 925 141 f.):

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte für die Untersuchungshaft vom Mittwoch, 8. April 2008, um 06:00 Uhr, bis Dienstag, 15. April 2008, 20:20 Uhr, (8 Tage) mit je CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2008 zu entschädigen.

3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft Zürich vom 25. September 2009 und

23. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Berechtigten zurückzugeben.

4. Es seien die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 4.2.1 (Schriftensperre) und 4.2.2 (Mel- depflicht) der Anklageschrift unverzüglich aufzuheben.

- 4 -

5. Es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten respektive diese abzuweisen respek- tive auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse insbesondere Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse.

- 5 - Prozessgeschichte: A. Mit Meldung vom 22. März 2007 informierte die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) die Bundesanwaltschaft über einen geldwäschereiver- dächtigen Vorgang i.S. von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Am 15. Juni 2007 ging eine weitere MROS-Meldung, A. (nachfolgend: der Beschuldigte) und namentlich die C. GmbH betreffend, bei der Bundesanwaltschaft ein (BA pag. 04-002-00-00-00- 000002 ff.). Schliesslich reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) am 23. August 2011 Strafanzeige namentlich gegen den Beschuldigten, sowie gegen die Verantwortlichen der D. Payment Services S.A. (später umfirmiert zu D. Finanz S.A.; nachfolgend beide: D. SA), der E. Ekono- misk Förening, Zweigstelle Z. (nachfolgend: E. EF), und der C. GmbH (nachfol- gend alle auch: die Anlagegesellschaften), sämtliche in Liquidation, ein (BA pag. 04-003-00-00-00-000002 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. März 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. November 2008 wurde die Unter- suchung auf die Tatbestände des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00-000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00- 00-00-000007). C. Am 8. April 2008 liess die Bundesanwaltschaft gleichzeitig Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Y., am Wohnort seines Schwiegervaters F. in X. und am Sitz der Gesellschaften C. GmbH, G. GmbH, H. GmbH und A.-Consultancy in Z. durchführen (BA pag. 08-001-02-00-00- 000009 ff.; 08-003-00-00-00-000006 ff.; 08-004-00-00-00-000009). D. Gleichentags wurde der Beschuldigte an seinem Wohnort in Y. durch die Bun- deskriminalpolizei angehalten (BA pag. 06-001-00-00-00-000006 f.). Mit Verfü- gung vom 9. April 2008 ordnete der Haftrichter des Bezirks Zürich die Untersu- chungshaft bis zum 23. April 2008 an (BA pag. 06-001-00-00-00-000036 ff.). Am

15. April 2008 verfügte die Bundesanwaltschaft die Haftentlassung und erlegte dem Beschuldigten im Sinne einer Ersatzmassnahme eine periodische 14-tägige Meldepflicht auf (BA pag. 06-001-00-00-00-000061 f.). Weiter ordnete sie eine Schriftensperre und die Beschlagnahme der Ausweisdokumente des Beschul-

- 6 - digten an (BA pag. 06-001-00-00-00-000069 ff.). Die Meldepflicht des Beschul- digten wurde mit Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom

12. November 2009 auf einmal monatlich gelockert (BA pag. 06-001-00-00-00- 000148 ff.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 wurde die Herausgabe einer Iden- titätskarte angeordnet (BA pag. 06-001-00-00-00-000218). E. Mit Verfügungen vom 25. September 2009 (BA pag. 08-005-00-00-00- 000059 ff.) und vom 23. Juli 2010 (BA pag. 08-005-00-00-00-000064 ff.) ordnete die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände und Do- kumente an, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 8. April 2008 sicher- gestellt worden waren. Weiter liess sie bei diversen Finanzinstituten geführte Konten, die mit dem angeklagten Sachverhalt im Zusammenhang stehen, sper- ren. Mit Verfügungen vom 23. November 2015 wurden die bei zahlreichen Ban- ken und Unternehmen ursprünglich mittels Editionsverfügungen erhobenen Do- kumente beschlagnahmt (vgl. Anklageziffer 5.1.3). F. Mit Schreiben vom 25. März 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft die Observa- tion des Beschuldigten für eine Dauer von drei Monaten an (BA pag. 09-001-00- 00-00-000002 ff.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wurde der Beschuldigte über die im Zeitraum vom 5. April 2011 bis zum 7. Juni 2011 durchgeführten Obser- vationen orientiert (BA pag. 09-001-00-00-00-000032 ff.). G. Am 4. April 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft eine Echtzeit-Überwachung und eine rückwirkende Überwachung bezüglich der auf den Namen des Beschul- digten lautenden Mobiltelefonnummer an (BA pag. 09-002-00-00-00-00111 f.). Mit erwähntem Schreiben vom 27. Juni 2014 wurde der Beschuldigte hierüber orientiert (BA pag. 09-002-00-00-00-00282 ff.). H. Am 14. Dezember 2015 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässi- gen Betruges, eventualiter qualifizierter Veruntreuung, subeventualiter unge- treuer Geschäftsbesorgung sowie wegen qualifizierter Geldwäscherei und mehr- facher Misswirtschaft (TPF pag. 280 100 001 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Bundesanwaltschaft auf die Möglichkeit hin, die Anklage im Hauptpunkt als Alternativ- statt als Eventualanklage zu formulie- ren (TPF pag. 280 300 010 f.). Hierauf gab die Bundesanwaltschaft am 28. April 2016 eine Ergänzung zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 zu den Akten (TPF pag. 280 100 398 ff.). I. Mit Schreiben vom 27. April 2016 (TPF pag. 280 810 002 f.) informierte die Straf- kammer sämtliche Parteien über den Termin der geplanten Hauptverhandlung

- 7 - vom 22. August 2016. Die Privatkläger wurden über ihre prozessualen Rechte, namentlich Art. 73 StGB, orientiert und es wurde ihnen weiter mitgeteilt, dass ihnen die persönliche Teilnahme – unter voller Wahrung der Parteirechte – frei- gestellt sei. Ebenso wurden die Privatkläger aufgefordert, ihre Zivilforderung

– soweit noch nicht geschehen – bis zum Abschluss des Parteivortrages zu be- ziffern. J. Von Amtes wegen holte die Strafkammer folgende Beweismittel ein: Die Steuer- unterlagen des Beschuldigten betreffend die Jahre 2006–2008 und 2013–2015, beim Steueramt des Kantons Zürich (TPF pag. 280 261 002 ff.), die Konkursak- ten betreffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH, bei der FINMA (TPF pag. 280 668 001 ff.), einen Auszug aus dem Betreibungsregister, beim Be- treibungsamt W. (TPF pag. 280 261 077 f.) sowie einen Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister (TPF pag. 280 221 002). Weiter holte die Strafkammer bei Dr. med. I. Erkundigungen zum Gesundheits- zustand des Beschuldigten ein (TPF pag. 280 369 001 f.). Dieser antwortete mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (TPF pag. 280 669 001), worauf die Strafkammer dem Verteidiger am 14. Juni 2016 mitteilte, dass von einer Begutachtung abgesehen werde (TPF pag. 280 300 022). K. Am 22. August 2016 begann am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Verteidigers des Beschuldigten die Hauptverhandlung (TPF pag. 280 920 001). Der Beschul- digte selbst blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Strafkammer beschloss daraufhin die Durchführung der auf den Termin anberaumten Einver- nahmen mit den Zeugen und Auskunftspersonen. Der Beschuldigte wurde peremptorisch auf einen neuen Termin vorgeladen (TPF pag. 280 831 007 ff.). L. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 4. und 5. Oktober 2016 in Anwe- senheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Ver- teidigers des Beschuldigten statt (TPF pag. 280 920 009). Der Beschuldigte selbst blieb erneut unentschuldigt fern, worauf die Strafkammer beschloss, die Hauptverhandlung nach den Regeln über das Abwesenheitsverfahren fortzufüh- ren. M. Am 28. Oktober 2016 eröffnete die Strafkammer das Urteil in Gegenwart der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers des Beschuldigten, aber in Abwesen- heit des Beschuldigten und sämtlicher Privatkläger, mündlich und begründete es kurz (TPF pag. 280 920 016).

- 8 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312) in Kraft. Bis dahin wurde das Vor- verfahren nach altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbe- stimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätz- lich nach dem neuen Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). Im vorliegenden Fall gelangt ohne Weiteres die StPO zur Anwendung.

1.2 Anwendbarer Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden teils vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches, begangen. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist un- zulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mil- dere ist (lex mitior). Die Bestimmung des milderen Rechts richtet sich nach der konkret zu ermittelnden Sanktion. Entsprechend dem bei der Strafzumessung Dargelegten (E. 5.7) ist für den Be- schuldigten weder eine mit der Revision des Allgemeinen Teil eingeführten Geld- strafe, noch eine bedingte Vollzugsform möglich. Eine anderweitige Milderung, die sich aus dem neuen Recht ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes mündet in der Ausfällung eines unbedingt zu vollzie- henden Freiheitsentzuges von 4 Jahren und 2 Monaten Dauer, wobei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Belang ist, ob dieser altrechtlich als Zuchthaus- oder neurechtlich als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Materiell hat die auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsfolge somit keine Änderung er- fahren. Der Beschuldigte hat sowohl unter Geltung der alten, als auch der revi-

- 9 - dierten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches delinquiert. We- gen übereinstimmendem Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes wird zur Er- leichterung der Lesbarkeit nur unter das aktuelle Gesetz subsumiert.

1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter- stehen. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des zweiten und des elften Titels sowie von Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311), wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kan- tonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Bundesgerichtsbarkeit unbestritten. Die zu beurtei- lenden Straftaten des Betrugs (Art. 146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfolgten zu einem wesentlichen Teil im Ausland. Demnach unterstehen diese Straftatbestände gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 24 Abs. 3 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit. Die vorliegende Strafsache untersteht somit teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grunde ordnete die Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (BA pag. 02- 000-000-000-000007 ff.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

- 10 - 1.4 Anklageschrift Mit Schreiben vom 8. März 2016 setzte der Vorsitzende die Bundesanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass es angezeigt sein könnte, die Anklage im Hauptpunkt statt als Eventualanklage als Alternativanklage zu formulieren (TPF pag. 280 300 010). Am 28. April 2016 reichte die Bundesanwaltschaft eine Ergänzung zur An- klageschrift ein, die den Sachverhalt unverändert beliess, eine Subsumption des Hauptvorwurfes jedoch alternativ unter die Tatbestände des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung ermöglichte (TPF pag. 280 100 398 ff.). Im Plädoyer formulierte die Bundesanwaltschaft einen Alternativantrag, nicht nur für Betrug, sondern bezog darin auch die Misswirtschaft ein, nicht aber die Geldwäscherei. Darin liegt ein offensichtliches Versehen. Das Gericht prüft den Vorwurf der Geldwäscherei daher in jedem Fall.

1.5 Säumnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und vorgezogene Beweisabnahme 1.5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Be- weise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie zum ordnungsgemäss vorgela- denen Verhandlungstermin nicht erscheint und ihr die persönliche Teilnahme nicht erlassen wurde (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Straf- prozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 225). In die- sem Fall kann eine vorgezogene Beweisabnahme Platz greifen, wenn Zeugen vorgeladen sind, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen Auslandaufenthaltes oder aus Altersgründen nicht mehr einvernommen werden können (MAURER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 366 StPO N 3). Gewährt bleiben müssen freilich die Teilnahmerechte des Beschuldigten. Das konventionsmässige Fragerecht der beschuldigten Per- son ist persönlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sich diese vor den Schranken vertreten lässt oder nicht. Indes kann sie gültig auf ihr Fragerecht ver- zichten. Sind allerdings die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren ge- währleistet worden, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Verzicht auf den persönlichen An- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

- 11 - (EMRK; SR 0.101), interpretiert werden. Vielmehr hat sich ein solcher Verzicht

– soweit keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Beschuldigten vorliegt – konkludent aus den übrigen Umständen zu ergeben (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N 3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 8). 1.5.2 Der Beschuldigte wurde mit Gerichtsurkunde für die am 22. August 2016 begin- nende und bis zum 26. August 2016 angesetzte Hauptverhandlung vorgeladen (TPF pag. 280 831 001-003). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bestätigte er un- terschriftlich den Empfang der Vorladung (TPF pag. 280 831 006). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 teilte der Verteidiger mit, sein Klient be- finde sich in Spanien, wo er sich mehrheitlich aufhalte. Kenntnis von einer Ad- resse oder einer Telefonnummer des Beschuldigten in Spanien habe er nicht, er kommuniziere mit diesem ausschliesslich per E-Mail. In die Schweiz begebe sich der Beschuldigte jeweils mit dem einzigen Zweck, seiner Meldepflicht auf dem Polizeiposten in W. nachzukommen und um seine Post abzuholen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zunächst zwei Termine zur Pro- zessvorbereitung mit seinem Anwalt versäumt. In der Nacht vor der Hauptver- handlung habe der Beschuldigte seinen Verteidiger wissen lassen, er fühle sich gesundheitlich schlecht. Auf die Aufforderung seines Anwaltes, ein ärztliches Zeugnis zu beschaffen, habe er den Kontakt abgebrochen (TPF pag. 280 920 002). Zur Fortsetzung der Verhandlung befragt, beantragten sowohl die Bundesanwalt- schaft als auch der Verteidiger und der anwesende Vertreter der Privatkläger- schaft, die anberaumten Einvernahmen mit den anwesenden Zeugen und Aus- kunftspersonen durchzuführen (TPF pag. 280 920 003). 1.5.3 Der gehörig geladene Beschuldigte hat kein Dispensationsgesuch für die am

22. August 2016 beginnende Verhandlung gestellt. Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit auch nicht aus den Umständen. Damit ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte der Hauptver- handlung unentschuldigt ferngeblieben ist. 1.5.4 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren in zahlrei- chen Geschädigtenbefragungen keine eigenen Fragen formuliert hat. Zwar wäre es ihm durchaus zuzubilligen, an der Hauptverhandlung erstmals von seinem persönlichen Fragerecht Gebrauch zu machen. Gegen einen solchen Entschluss sprechen jedoch die Umstände seines Fernbleibens von der Hauptverhandlung.

- 12 - Die Identität der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Zeugen und Auskunftsper- sonen war dem Beschuldigten nach Angaben seines Verteidigers bekannt. Die- sem gegenüber hatte sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass ihm die Namen dieser Personen nichts sagten (TPF pag. 280 920 003). Der Beschul- digte hat zwei Termine bei seinem Anwalt, die kurze Zeit vor der Verhandlung hätten stattfinden sollen, nicht wahrgenommen und ist ohne weitere Nachricht auch zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände verhindert worden sei, ist ebenso unbelegt, wie gesundheit- liche Einschränkungen, die seiner Reise- und/-oder Verhandlungsfähigkeit im Wege stehen sollen. Viel eher liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte es willkürlich unterlassen hat, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Eine plausible Begründung für seine Abwesenheit ist aus den Umständen nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten schliesst das Gericht, dass der Beschuldigte in Kenntnis der vor- geladenen Zeugen und Auskunftspersonen auf die persönliche Ausübung seines Fragerechtes verzichten wollte. 1.5.5 Für die am 22. August 2016 beginnende Hauptverhandlung waren neben jener des Beschuldigten zehn Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen vor- gesehen. Insgesamt Acht der vorgeladenen Personen haben Wohnsitz in Deutschland. Mehrere Personen waren mit dem Flugzeug zum Termin angereist, andere wiederum hatten weite Strecken mit dem Auto zurückgelegt. Der Vertre- ter eines Privatklägers hatte sich aus Österreich in die Schweiz begeben. Unab- hängig von der Dauer ihrer Einvernahme hatten etliche angereiste Personen zwei Reisetage und eine Übernachtung einzuplanen. In Würdigung dieser Umstände ertrug die Durchführung der für den 22. und

23. August 2016 anberaumten Einvernahmen keinen Aufschub. Sie wurden als vorgezogene Beweisabnahme i.S.v. Art. 366 Abs. 1 i.f. StPO durchgeführt (TPF pag. 280 920 005 ff.).

1.6 Abwesenheitsverfahren 1.6.1 Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO). Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfah- rens sind gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint.

- 13 - Ein zweites Mal vorgeladen, ist der Grund für das Ausbleiben der beschuldigten Person nach dem Wortlaut von Art. 366 Abs. 2 StPO nicht mehr relevant, sei er entschuldbar oder unentschuldbar (CHRISTEN, a.a.O., S. 227). Die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens lauten da- hingehend, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben muss, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äus- sern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Wenn die be- schuldigte Person im Vorverfahren einlässlich und zu allen angeklagten Tatbe- ständen einvernommen worden ist, kann angenommen werden, dass sie ausrei- chende Gelegenheit zur Äusserung gehabt habe. Die Beweislage lässt ein Urteil zu, wenn Schuld und Unschuld durch bereits vorhandene Personen- und Sach- beweise eindeutig zu beurteilen sind (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N 16). 1.6.2 Der Beschuldigte wurde mit als Gerichtsurkunde versandter Vorladung vom

26. August 2016 gleichzeitig für die am 4. Oktober 2016 beginnende und bis längstens 6. Oktober 2016 angesetzte Fortsetzung der Hauptverhandlung und zur Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2016 vorgeladen (TPF pag. 280 831 007- 009). Mit Schreiben vom 5. September 2016 bestätigte der Beschuldigte unter- schriftlich den persönlichen Empfang der Vorladung (TPF pag. 280 831 012). Be- reits im Vorfeld der Fortsetzungsverhandlung teilte der Rechtsvertreter des Be- schuldigten dem Gericht mit, der Beschuldigte habe einen Besprechungstermin verpasst, er habe auch keine Mitteilung, ob sein Klient zur Verhandlung erschei- nen werde (TPF pag. 280 521 011). Unmittelbar nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung gab Rechtsanwalt Buttliger an, sein Klient habe ihm mitgeteilt „aus finanziellen Gründen“ nicht anwesend sein zu können (TPF pag. 280 920 009). Die Bundesanwaltschaft beantragte die Durchführung eines Abwesenheitsver- fahrens nach Art. 366 f. StPO. Der anwesende Vertreter der Privatklägerschaft und der Verteidiger des Beschuldigten enthielten sich der Stellungnahme zum weiteren Vorgehen (TPF pag. 280 920 010). 1.6.3 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte auch zur Fortsetzung der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 201 ff. StPO gehörig geladen worden war. Damit ist die formelle Voraussetzung des Abwesenheitsverfahrens erfüllt. Zu den materiellen Voraussetzungen gilt das folgende: Der Beschuldigte ist im Vorverfahren insgesamt acht Mal durch die Bundesanwaltschaft und elf Mal durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) einvernommen worden. Da- bei wurde er einlässlich zu sämtlichen, ihm vorgeworfenen Sachverhalten befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich ausführlich dazu zu äussern. Von

- 14 - diesem Recht machte der Beschuldigte zunächst jeweils regen Gebrauch, bis er ab der Einvernahme vom 4. Oktober 2013 die Aussage beinahe vollständig zu verweigern begann (BA pag. 13-000-00-00-00-001349 ff). Der Beschuldigte (so- wie sein Vertreter) konnte weiter an sämtlichen mit Geschädigten, Vermittlern und ehemaligen Geschäftspartnern durchgeführten Einvernahmen teilnehmen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz stattfanden oder rechtshilfeweise durchgeführt wurden. Am 21. November 2014 wurde dem Beschuldigten schliesslich ein umfangreicher schriftlicher Schlussvorhalt zugestellt (BA pag. 13- 000-00-00-00-001680 ff.). Bei diesem handelt es sich um eine nach der Struktur der späteren Anklageschrift gegliederte Zusammenstellung sämtlicher Tatvor- würfe inkl. Verweis auf die Aktenstelle, die der Untermauerung des jeweiligen Vorwurfes dienen soll. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zum Schluss- vorhalt verzichte und auf seine bisherigen Aussagen verweise (BA pag. 16-001- 00-00-00-000843). Was die an der Hauptverhandlung vom 22./23. August 2016 durchgeführten Einvernahmen betrifft, hat der Beschuldigte in Kenntnis der ein- zuvernehmenden Personen aus freien Stücken auf die persönliche Teilnahme verzichtet (E. 1.5.4). Der Beschuldigte erhielt nach alldem ausreichend Gehör. Hinsichtlich der Beweislage ist festzuhalten, dass im Rahmen des Vorverfahrens umfangreiche Sachbeweise erhoben worden sind. Sämtliche mit den Geschädig- ten abgeschlossene Anlageverträge wurden ediert und eine schier unüberblick- bare Anzahl von Transaktionsdetails sichergestellt und in Berichten ausgewertet. Das erlaubt es, die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in jedem einzelnen Fall nachzuzeichnen. Überdies wurde eine ergiebige Menge an Korrespondenz des Beschuldigten mit seinen diversen Geschäfts- und Vertriebspartnern sicherge- stellt, aus welcher sich sein Wirken ebenfalls ablesen lässt. Es wurden 42 Ein- vernahmen mit Geschädigten und Vermittlern durchgeführt. Die ehemaligen Ge- schäftspartner J. und K. wurden befragt. Damit liegen von sämtlichen Beteiligten, denen eine wichtige Rolle im angeklagten Sachverhalt zukommt, Aussagen vor. Einzig der flüchtige L., welcher sowohl von den schweizerischen als auch von den österreichischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben ist (TPF pag. 280 662 001), konnte nicht befragt werden. Der Beschuldigte selbst hat stets in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Zwar hat er die sachverhaltlichen Feststellungen, auf die sich die Vor- würfe stützen, in ihren Grundzügen nicht bestritten, wohl aber deren rechtliche Subsumption durch die Anklagebehörde. Unbestritten blieben somit die Rolle des Beschuldigten im Konstrukt der drei Anlagegesellschaften und die für diese aus- geübten Tätigkeiten, namentlich die Verwaltung der Kundengelder und deren Ab- disposition. Einzig im Veruntreuungskontext wandte der Verteidiger ein, es sei in

- 15 - dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine spezifische Zah- lung von der M. S.A. nach eigenem Ermessen habe verwenden dürfen (TPF pag. 280 925 166). Auch hier handelt es sich nach Auffassung der Strafkammer indes um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Wie nachfolgend im Einzelnen jeweils als Beweisergebnis dargestellt, steht der mit der Anklage unterbreitete Handlungsablauf in den entscheidenden Punkten ausser Zweifel. Soweit sich an einzelnen Stellen Abweichungen ergeben, steht dies der Urteilsfindung nicht im Wege. Die Anwesenheit des Beschuldigten im Beweisverfahren ist daher entbehrlich. 1.6.4 Eine Sistierung ist nicht angezeigt, namentlich nicht um eine Neubeurteilung nach Art. 368 StPO zu vermeiden, fehlt es doch an Entschuldigungsgründen für die Abwesenheit des Beschuldigten.

2. Gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Veruntreuung Mit Anklageergänzung vom 28. April 2016 klagte die Bundesanwaltschaft den vom Beschuldigten initiierten Betrieb dreier Anlagegesellschaften zum Zwecke der Erlangung grosser Summen an Kundengeldern alternativ unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung an. Aus Gründen der Übersichtlichkeit bietet es sich an, die rechtlichen Voraussetzungen gemeinsam zu behandeln und anschliessend jede der drei Phasen der delikti- schen Betätigung ihrer rechtlichen Würdigung zuzuführen.

2.1 Rechtliches 2.1.1 Zum Betrug 2.1.1.1 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 16 - 2.1.1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver- halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge- genwart beziehen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge kön- nen zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) –Tatsaschen wieder- geben. 2.1.1.3 Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfer- mitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit un- zumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungs- willen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in allge- meiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das Tatbe- standsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich ein- gegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster

- 17 - abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 sowie 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.3). 2.1.1.4 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schliesslich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist. Dies trifft zu, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). 2.1.2 Zur Veruntreuung 2.1.2.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat als un- geschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig" not- wendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 138 StGB N 103 ff. m.w.H.). Der Ver- mögensschaden liegt nach genereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rück- erstattung der anvertrauten Vermögenswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefähr- dung eines Anspruchs kann als Schmälerung seines Werts für die Annahme ei- nes Vermögensschadens genügen. Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. 2.1.2.2 Bei der Gutsveruntreuung besteht das Handlungsobjekt in einem Wert, welcher in das Eigentum einer anderen Person übergegangen ist, namentlich in Geld. Anstelle des fremden Eigentums, welches die Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB voraussetzt, tritt hier das wirtschaftliche Eigentum. Die- ses ist nach der überkommenen Formel immer dann anzunehmen, wenn jemand ein Gut „mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder

- 18 - abzuliefern“ (BGE 120 IV 117 E. 2b; 105 IV 29 E. 2). Dies kann auf eine aus- drückliche oder stillschweigende Abmachung zurückgehen. Strittig ist, ob eine rechtsgeschäftliche Natur zu verlangen sei (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13.49 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 88) oder ein rein faktisches Treueverhält- nis genüge (BGE 92 IV 176; REHBERG, ZStrR 1981 351, 357 f.). Inhaltlich geht diese Verpflichtung nicht so weit, wie es die erwähnte Umschreibung annehmen liesse. Die Beziehung zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Eigentümer des Gutes muss nämlich keine ausschliesslich fremdnützige, sondern kann auch eine bezüglich des neuen Eigentümers eigennützige sein, selbst wenn sie ihm keine freie Verfügung erlaubt. Das Bundesgericht spricht daher neuerdings von einer „besonderen Werterhaltungspflicht“, welche auf die Rück- oder Weiterga- bepflicht – entsprechend der Umschreibung der strafbaren Handlung – abstellt. So fokussiert sie Werte, die „bestimmt [sind], wieder an den Berechtigten zurück- zufliessen“ (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Besondere Werterhaltungspflicht meint in diesem Zusammenhang also nicht eine erhöhte Pflicht, sondern eine auf die Handlungsumschreibung fokussierte. Das für die Veruntreuung charakteristische Treueverhältnis ist in diesem Sinne beschränkt. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter den Mietzins des Untermieters nicht zur Bezahlung des Zinses an den Vermieter verwendet oder wenn die Anzahlung eines Bestellers dem Unterneh- mer ermöglichen soll, das für das Werk benötigte Material anzuschaffen (DO- NATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 143 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gut schon dann anver- traut, wenn die andere Person ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfü- gen kann, selbst wenn solches auch diesem (weiterhin) möglich bleibt (BGE 119 IV 127 E. 2). 2.1.2.3 Subjektiv verlangt die Tatvariante nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Der Tä- ter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwen- dung des Vermögenswertes unrechtmässig ist. Weiter ist notwendig die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Recht- sprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrecht- mässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, BGE 118 IV 32 E. 2a). Die Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft auf- weist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB

- 19 - N 116). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hän- gen diese von den getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn der wirtschaftlich Be- rechtigte jederzeit Rück- oder Weitergabe verlangen kann, muss diese Bereit- schaft beständig aufrecht erhalten sein und zwar nicht nur den Absichten, son- dern auch den Fähigkeiten gemäss (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Wird diese Pflicht erst später wirksam, so stellt sich die Frage der Ersatzbereitschaft auf diesen Zeitpunkt. Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können sowie bei blossen Aussichten auf die Zukunft (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 120 ff. m.w.H.). 2.1.2.4 Was Darlehen im Speziellen angeht, so besteht keine Werterhaltungspflicht, wenn ein solches zu keinem bestimmten Zweck gewährt wird; der Borger kann mit den ihm übertragenen Mitteln nach seinem Belieben verfahren (BGE 124 IV 9 E. 1a). Wird demgegenüber der Zweck definiert und das Darlehen in einem davon abweichenden Sinne verwendet, so liegt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Veruntreuung vor. So wurde für ein Darlehen entschieden, wel- ches für den Kauf eines historischen Musikinstruments ausgerichtet, vom Emp- fänger aber eingesetzt wurde, um Vorschüsse eines im Internet angepriesenen Lockvogelgeschäfts zu finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom

12. April 2010 E. 2.4) und ebenso für einen Baukredit, welcher nach seinen Be- dingungen nur zur Bezahlung von Material und Arbeit, deren es zur Vollendung des Werkes bedurfte, eingesetzt werden durfte, aber zur Zahlung objektfremder Schulden und Alimentierung anderer Firmen der Gruppe verwendet wurde (BGE 124 IV 9 E. 1e). Allerdings reicht nicht jede Beschränkung des Verwen- dungszwecks aus, um die deliktstypische Werterhaltungspflicht zu bejahen. Viel- mehr ist erforderlich, dass der Zweck beschränkt wird, um das Risiko des Darle- hensgebers zu beschränken (BGE 124 IV 257 E. 2.3; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2013, Art. 138 StGB N 14); in einem solchen Fall kommt es zu einem Scha- den (im Sinne des Begriffs beim Tatbestand des Betrugs; in diese Richtung NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 74). Das wurde vom Bundesgericht so ange- nommen für die Verwendung von Anlagegeldern für Aktien- sowie Devisenge- schäfte, statt für die Investition in erstklassige, festverzinsliche Anlagen, wie es vereinbart worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.4).

- 20 - 2.1.3 Abgrenzung des Betrugs von der Veruntreuung Ein Investor kann seine Mittel entweder direkt anlegen, sei es durch Beteiligung an einem grösseren Kredit, sei es durch Erwerb standardisierter, derivativer An- lagevehikel, oder er kann dies indirekt tun, durch Auftrag an einen Vermittler res- pektive durch Darlehen an einen Finanzintermediär, der die Mittel im gewünsch- ten Umfeld anlegt. Werden bei einer indirekten Investition die Erwartungen des Anlegers verletzt, so kommen im Lichte der jeweiligen, vorstehend dargestellten Tatbestandselemente einerseits Betrug, andererseits Veruntreuung in Betracht. Im ersten Fall liegt der Fokus auf dem Moment der Hingabe von Mitteln und der Frage eines Schadens, der mit der Notwendigkeit von Rückstellungen antizipiert wird; auf der subjektiven Seite ist eine gegenwärtige Fehlvorstellung gegeben. Im zweiten Fall liegt der Fokus näher bei der Manifestation von Verlust; auf der subjektiven Seite hat man es mit einer fehlgeleiteten Absicht zu tun. So kommt es bei äusserlich ähnlich ablaufenden Geschehnissen zu unterschiedlichen höchstrichterlichen Entscheiden: Im Urteil 6B_393/2007 vom 2. November 2007 erwägt das Bundesgericht: E. 3.5: „In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschwerdefüh- rer verpflichtet hat, die Vorauszahlungen vollumfänglich zurückzuerstatten, sollten die Trading-Geschäfte nicht zustande kommen. Für den Fall der Ab- wicklung der Geschäfte sicherte er neben der Rückzahlung der Investition die Ausrichtung eines Gewinns zu […].

Die Gelder waren demnach dazu bestimmt, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an die Anleger zurückzufliessen. Dieser Werterhal- tungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, indem er die ihm übertragenen Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern sie vorsätzlich zu eigenen Zwecken verwendete. Der Veruntreu- ungstatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

E. 3.6: „An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwer- deführer diese Beträge durch Täuschung der Treugeber erlangt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als anver- traut, wenn zur Erlangung der Verfügungsmacht eine Täuschung über den Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese Täuschung gerade da- rauf bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraut […]. Im Unterschied zum Betrugstatbestand fehlt bei Art. 138 StGB ein Tatbe- standsmerkmal, über welches sich eine Geschädigtenmitverantwortung be- rücksichtigen liesse […]. Wegen Veruntreuung zu bestrafen ist deshalb auch

- 21 - derjenige, der sich das Vertrauen erschlichen hat und der sich über seine wah- ren Absichten hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im Klaren gewesen ist. Dies ist durchaus sachgerecht, denn anders zu entscheiden hiesse, es dem Täter zu ermöglichen, sich durch eine (zivilrechtlich rechtswidrige) Täuschung seiner Werterhaltungspflicht zu entle- digen […].“ Im Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2007 vom 8. Juli 2007 heisst es: E. 6.2 : „Lorsque l'auteur a trompé astucieusement le lésé pour le déterminer à lui confier la valeur patrimoniale qu'il a ensuite détournée, son comportement entre non seulement dans les prévisions de l'art. 138 ch. 1 al. 2 CP, mais encore dans celles de l'art. 146 CP, qui réprime l'escroquerie. Dans un tel cas de figure, certains auteurs, qui se fondent notamment sur des décisions can- tonales […], sont d'avis que seule la qualification d'escroquerie doit être rete- nue […]. La cour de céans ne s'est pas encore prononcée sur cette question. Mais il ne paraît pas nécessaire de le faire en l'espèce.

En effet, lorsque l'auteur a usé de manœuvres frauduleuses pour se faire con- fier une valeur patrimoniale et la détourner ensuite à son profit, les faits sont cumulativement constitutifs d'escroquerie et d'abus de confiance. Si l'on sui- vait les auteurs précités, l'abandon de la qualification d'abus de confiance au profit de celle d'escroquerie ne pourrait se faire que par absorption […]. Il ré- pondrait simplement au souci d'éviter que la peine encourue ne soit injuste- ment aggravée par l'admission d'un concours d'infractions alors que l'élément propre à l'infraction absorbée – la violation par l'auteur de ses engagements relatifs à l'utilisation des valeurs confiées – n'augmente pas le caractère blâ- mable du comportement constitutif de l'infraction absorbante d'escroquerie, parce que cet élément représente l'une des variantes si typiques de cette der- nière infraction que le législateur l'a nécessairement déjà pris en considération pour fixer la peine encourue à raison de celle-ci. C'est pourquoi, dans les cas où la qualification d'escroquerie ne peut pas être retenue pour des raisons liées au principe d'immutabilité, celle d'abus de confiance peut alors l'être même si l'on suit l'avis des auteurs précités, puisque les faits sont (aussi) constitutifs d'abus de confiance et qu'une déclaration de culpabilité sur ce der- nier chef n'aboutit exceptionnellement pas, dans cette situation, à un cumul inéquitable de qualifications pénales. La cour de céans est déjà arrivée à la même conclusion à l'ATF 117 IV 429 consid. 2 p. 433.“

- 22 - Beide Entscheidungen stützen sich auf das Urteil BGE 133 IV 21. Ihre unter- schiedliche Subsumtion auf bundesgerichtlicher Ebene ist auf die durch das kan- tonale Urteil determinierte Beschwerdethematik zurückzuführen und auf vor- instanzlicher Ebene wohl auf die durch die Anklage vorgegebenen Limiten. Letzt- lich bestimmen weniger die rechtlichen Elemente der beiden in Frage kommen- den Tatbestände das Sachurteil, als der jeweilige strafrechtliche Fokus, unter welchem die Untersuchung geführt und deren Ergebnis in der Anklageschrift dar- gestellt wird. Ausserdem liegt nahe, sich dort „pro duriore“ auf denjenigen Tatbe- stand auszurichten, dessen Qualifikationsmerkmale im konkreten Fall als erfüllt erscheinen.

2.2 D. Payment Services SA bzw. D. Finanz SA 2.2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten mit Ergänzung zur Anklage- schrift vom 28. April 2016 als Veruntreuung Folgendes zur Last: Im Zeitraum von Februar 2006 bis November 2007 soll der Beschuldigte als Ge- schäftsführer der D. SA Vermögenswerte in der Höhe von € 8‘519‘653.00 ohne durchdachte und praktisch erprobte Anlagestrategie entgegengenommen und diese vereinbarungswidrig im eigenen oder fremden Nutzen verwendet haben, anstatt sie in ihrer Substanz zu erhalten und vereinbarungsgemäss in gewinn- bringende Anlagen investiert zu haben. Dies habe dazu geführt, dass die Kunden der D. SA eine hundertprozentige Vermögenseinbusse erlitten haben (Anklage- ziffer 1.4.1.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.2.1.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Sitz- gesellschaft nach panamaischem Recht zunächst von seinem Wohnsitz in V. und ab Oktober 2006 vom Sitz der G. GmbH in Z. durch Vermittler und über das In- ternet in Deutschland, Österreich und der Schweiz hochrentable Investitionsmög- lichkeiten vertrieben haben. Konzept und Inhalt dieser Vermögensanlage sollen darin bestanden haben, dass sich die D. SA als Verwalterin verpflichtete, das von den als Investoren bezeichnete Kapital in ein „Private Placement Program“ zu platzieren. Im Rahmen dieses Programms sollte das einbezahlte Kapital des In- vestors stets auf einem individualisierten Konto verbleiben bzw. blockiert sein. Als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung verpflichtete sich die D. SA, dem

- 23 - Investor während 10 bis maximal 60 Monaten monatliche Profitauszahlungen von 4.5% bis 6.5% des investierten Kapitals auszurichten sowie nach Ablauf der Laufzeit des Anlageprogramms das investierte Kapital zurückzuerstatten. Mit der Einzahlung des Kapitals auf Konten der D. SA seien die zu investierenden Ver- mögenswerte in die Verfügungsmacht des Beschuldigten übergegangen, wäh- renddessen die Geschädigten über keinerlei Verfügungsberechtigung mehr ver- fügt haben sollen (Anklageziffer 1.4.1.1.2 f.). 2.2.1.2 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich und unrecht- mässig verwendet, indem er die eingegangenen Kapitalanlagen nie auf individu- alisierte Konten transferiert und auch nie im Sinne der getroffenen Vereinbarun- gen werterhaltend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe der Beschuldigte die Kapitalanlagen ohne Wissen der Geschädigten auf den Sammelkonten der D. SA belassen und anschliessend vereinbarungs- und zweckwidrig zu seinem und zum Nutzen von Dritten verwendet (Anklageziffer 1.4.1.2 ff.). a.) Provisions- und fiktive Renditezahlungen: Von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei der Bank N. in Palma de Mallorca und der Bank O. in Ori- huela, Spanien soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 17. Mai 2007 insgesamt 849 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 2‘721‘825.11 veranlasst haben. Damit habe er Verbindlichkeiten der D. SA be- glichen, namentlich fiktive Renditen an Anleger bezahlt und Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen geleistet. b.) Zahlungen an P., Q. und R.: Zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 16. April 2007 soll der Beschuldigte von einem Konto der D. SA bei der Bank O. mittels insgesamt 20 Zahlungen gesamthaft den Betrag von € 157‘319.03 auf die Kon- ten von P., Q. und R. verschoben haben. Damit habe der Beschuldigte die Ge- nannten für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertriebsbetreuung der D. SA und teilweise der E. EF entschädigt. c.) Zahlung an S.: Weiter soll der Beschuldigte € 100‘000.00 unrechtmässig zum Nutzen von S. verwendet haben, indem er diesem per 24. März 2006 eine Zah- lung im genannten Betrag auf dessen private Bankverbindung überwies. d.) Zahlung an die M. S.A.: Mit Datum 6. Dezember 2006 soll der Beschuldigte zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank N. drei Schecks über gesamthaft € 4‘000‘000.00 zu Gunsten der M. S.A. unterzeichnet haben. Diese Schecks seien in der Folge eingelöst und die entsprechende Summe der D. SA belastet

- 24 - worden. Am 26. Januar 2007 seien € 800‘000.00 zurücküberwiesen worden, wo- mit sich die mutmasslich veruntreute Summe in diesem Zusammenhang auf € 3‘200‘000.00 belaufe. Grundlage der Vermögensverschiebung sei ein Schein- vertrag mit dem Titel „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ vom 3. De- zember 2006 gewesen. Entgegen dieser Vereinbarung sei die verschobene Summe von der M. S.A. indes nicht gewinnbringend investiert, sondern zur Be- gleichung von Verbindlichkeiten der D. SA verwendet oder an Drittfirmen trans- feriert und anschliessend mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert wor- den. e.) Zahlung an die T. Incorporation Services S.A.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. eine Zahlung über € 100‘000.00 zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. auf deren Konto veranlasst haben, um damit die Kosten für die Gründung der E. EF zu begleichen. f.) Zahlung an die AA. S.L.: Sodann soll der Beschuldigte ebenfalls per 26. Feb- ruar 2007 von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. den Betrag von € 13‘573.00 auf ein Konto der AA. S.L. überwiesen haben. g.) Zahlungen an A.-Consultancy bzw. an deren Kunden: Sodann soll der Be- schuldigte von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 13. Mai 2007 insgesamt 31 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 268‘728.50 veranlasst ha- ben. Dieses Geld soll auf Konten der Einzelfirma A.-Consultancy geflossen und anschliessend vom Beschuldigten für private Zwecke verbraucht worden sein oder es sollen damit Verbindlichkeiten, welche die A.-Consultancy bei ihren Kun- den hatte, gedeckt worden sein. h.) Zahlungen an die G. GmbH: Weiter soll der Beschuldigte von insgesamt drei auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 26. Februar 2007 insgesamt 13 Zahlungen im Be- trag von gesamthaft € 243‘216.00 veranlasst haben. Mit diesem Geld sollten ad- ministrative Dienstleistungen, welche die G. GmbH für die D. SA erbracht haben soll, abgegolten werden. i.) Zahlungen an die H. GmbH: Zudem soll der Beschuldigte € 50‘262.00 unrecht- mässig verwendet haben, indem er diese von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. an die H. GmbH überwies, um dem Kosmetikstudio H. einen Betriebskredit zu gewähren.

- 25 - j.) Privatbezüge: Von insgesamt sechs auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N., O. und BB. soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Feb- ruar 2006 und dem 19. April 2007 insgesamt 33 Zahlungen im Betrag von ge- samthaft € 454‘615.76 veranlasst haben. Das Geld sei auf seine privaten Konten geflossen und schliesslich von ihm für private Zwecke verbraucht worden. k.) Zahlungen an CC.: Von zwei Konten der D. SA bei der Bank N. soll der Be- schuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2006 und dem 4. Dezember 2006 insgesamt 8 Zahlungen im Gesamtbetrag von € 39‘588.96 auf private Konten von CC. veranlasst haben. l.) Zahlung an DD.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte eine Zahlung von € 12‘574.50 an DD. geleistet haben, um damit private Schulden zu begleichen. m.) Zahlungen an nicht näher bekannte Personen: Schliesslich habe der Be- schuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 13. März 2007 insgesamt € 68‘078.98 zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank O. für Zahlungen an fünf nicht näher bekannte Empfänger verwendet. 2.2.1.3 Bei den erwähnten Bezügen, soll der Beschuldigte nach dem Vorwurf der Bun- desanwaltschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und den Geschädigten dadurch wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden zu- gefügt haben. Dies weil die D. SA über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt habe, um die Forderungen der Anleger aus ihren Vertragsverhältnissen fristge- recht zu begleichen, sie aber auch nie gewillt gewesen sei, dies zu tun. Damit habe der Beschuldigte den obligatorischen Rückübertragungsanspruch der An- leger vereitelt, bzw. erheblich gefährdet, was er gewusst habe. Hinsichtlich der abdisponierten Gelder sei er zusammenfassend auch nicht ersatzbereit gewe- sen. 2.2.1.4 Schliesslich soll der Beschuldigte nach Auffassung der Bundesanwaltschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er als allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA alleine für die ver- tragsgemässe Verwaltung bzw. Vermögensanlage der durch die Kunden zu An- lagezwecken einbezahlten Vermögenswerte verantwortlich zeichnete. Einer an- deren Erwerbstätigkeit sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht nachgegan- gen und er habe für die vorgeworfenen Handlungen den Hauptteil seiner Er- werbstätigkeit als Geschäftsführer der D. SA aufgewendet.

- 26 - 2.2.2 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend die D. SA zusammenfassend die folgenden Aussagen vor: 2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten Im Vorverfahren gab der Beschuldigte an, er habe die D. SA von L. gekauft, wel- cher sodann aufgrund eines Treuhandvertrages im Namen der D. SA für den Beschuldigten tätig gewesen sei. Der Beschuldigte selbst habe über eine Voll- macht verfügt und sei alleine für die Geschäftstätigkeit verantwortlich gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000006). Der Beschuldigte gab weiter an, R. habe die für die Kunden bestimmten Vermögensverwaltungsverträge aufgesetzt und un- terzeichnet. Immerhin habe er die Verträge durchgelesen und „gewisse Ergän- zungen, Korrekturen und Abstriche angebracht“. Selbst kreiert habe er hingegen die Vollmacht, welche die Kunden der D. SA erteilten und die Platzierungsbestä- tigung der Einlage (BA pag. 13-000-00-00-00-000008). Einen gescheiterten Investitionsversuch über die Summe € 100‘000.00 mit einer von S. kontrollierten Gesellschaft namens EE. Ltd bestätigte der Beschuldigte. Zur A.-Consultancy befragt, gab der Beschuldigte an, es handle sich dabei nicht um eine aktive Gesellschaft, man könne sagen, er habe auf die Konten der A.- Consultancy überwiesenes Geld als Privatperson erhalten und auch für private Zwecke verbraucht (BA pag. 13-000-00-00-00-000012). Weiter habe die D. SA rund CHF 56‘000.00, die als Gründungskapital namentlich für die G. GmbH ge- dacht waren, auf das Konto von CC. überwiesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013). Auf das Konto der G. GmbH seien sodann weitere mehrere hundert- tausend Franken unter dem Titel administrativer Aufwendungen, Löhne und So- zialversicherungsbeiträge geflossen. Diesbezügliche Vertragsdokumente seien jedoch gar nie erstellt worden (BA pag. 13-000-00-00-00-000014). Zu den Zah- lungen an die H. GmbH führte der Beschuldigte aus, es handle sich um Betriebs- kredite im Rahmen von CHF 200‘000.00 für ein von seiner Frau betriebenes Kos- metikstudio (BA pag. 13-000-00-00-00-000014 f.). Seine Frau, CC., habe in kei- ner Weise an den Geschäften der D. SA mitgewirkt (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte räumte ausserdem ein, Kunden über das Onlinebanking-Portal versprochene Zinsen ausbezahlt und die gewünschten Abdispositionen vorge- nommen zu haben, obschon die D. SA keine Gewinne realisiert habe. Das Geld hierfür habe aus dem Pool gestammt, in welchen alle Anleger einbezahlt hätten. Auf Vorhalt, dass die Tätigkeit der D. SA den Verdacht errege, nach einem

- 27 - Schneeballsystem zu funktionieren, führte der Beschuldigte aus, er habe nie die Absicht gehabt, ein Schneeballsystem aufzubauen. Er habe vielmehr den Anle- gern die Möglichkeit geben wollen, höhere Renditen zu erzielen (BA pag. 13-000- 00-00-00-000101). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, das Anwerben neuer Kunden sei jeweils über R. erfolgt. Als dieser ihm vorgeschlagen habe, für die D. SA Kunden zu werben, habe er [der Beschuldigte] noch gar nicht gewusst, was er mit den eingegangenen Geldern machen wolle (BA pag. 13-000-00-00-00- 000104). Was die Kreditvergabe an die H. GmbH betrifft, ergänzte der Beschuldigte, diese habe keine Sicherheiten für die Kredite hinterlegt. Den Anstoss für die Gewäh- rung der Darlehen habe der Beschuldigte selbst gegeben, dies obschon er ge- wusst habe, dass seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst im Be- trieb arbeiten könne (BA pag. 13-000-00-00-000122 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, für alle im Kontext D. SA beteiligten Gesellschaf- ten selbst die Zahlungsaufträge erteilt zu haben, meist über Online-Banking. Es sei auch vorgekommen, dass L. angefragt habe, ob eine bestimmte Geldsumme für ein Investment verwendet werden könne. Er habe dann sein Einverständnis erteilt. Falls CC. auch Zahlungsanweisungen erteilt habe, dann sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00-00-000202 Z. 16 ff.; …- 000207 Z. 14 ff.). Zudem sagte der Beschuldigte über das Geschäftsmodell der D. SA (wie auch der E. EF) aus, diese habe nie ein solches an Kunden verkauft, sondern lediglich als Schnittstelle zwischen dem Geld der Anleger und einem Trading-System ge- dient. Der Vorteil eines solchen gegenüber einer Bank habe darin gelegen, dass eine hohe Rendite bei null Risiko bestanden habe. Dies weil das Geld blockiert sei; eines konkreten Anlegerschutzes habe es entsprechend nicht bedurft. Zur Blockierung sei es im Falle der D. SA jedoch nicht gekommen, weil Friktionen mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FMA) dem im Wege ge- standen hätten. Konkret habe die FMA am 10. Mai 2007 bekannt gemacht, dass die D. SA nicht zur Erbringung konzessionspflichtiger Finanzdienstleistungen be- rechtigt sei. Nicht gestattet seien ihr insbesondere die Verwaltung von Kunden- portefeuilles mit Vollmacht und die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb von bestimmten Finanzinstrumenten (BA pag. 13-000-00-00-00-000080). Zur Abbuchung der Kundengelder sagte der Beschuldigte aus, der Kunde habe jeweils seine individuelle Referenznummer angeben müssen. Das Geld sei dann dem virtuellen D. SA-Konto abgebucht und effektiv ausgezahlt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, die Anleger hätten ihre Einzahlungen ohne ausdrückli- che Zweckbestimmung vorgenommen. Was effektiv mit den gepoolten Geldern

- 28 - geschehen sei, liesse sich nicht mehr dem einzelnen Anleger zuordnen (BA pag. 13-000-00-00-00-000278 ff.). Er habe gewusst, dass die D. SA nicht über die notwendigen Lizenzen verfügt habe (BA pag. 13-000-00-00-00-000282 f.). Am 10. Dezember 2008 bestritt der Beschuldigte entgegen früherer Aussagen, er habe Gelder entgegengenommen, ohne zu wissen, wo er sie investieren werde. Er habe sich stets in Verhandlungen mit einem Trader befunden (BA pag. 13-000-00-00-00-000308 f.). Zur M. S.A. befragt, gab der Beschuldigte an, letztere sei unter der Kontrolle von L. gestanden und habe als Dachgesellschaft für weitere Projektfirmen gedient. Es sei ein Rahmenvertrag zwischen der D. SA und der M. S.A. abgeschlossen worden, die anschliessende Verwendung der Gelder durch die M. S.A. sei dem Beschuldigten jedoch nur in ihren Grundzügen bekannt gewesen. Weiter räumte er ein, Kenntnis davon zu haben, dass mittels Schecks ein Betrag von € 4‘000‘000.00 zur M. S.A. geflossen sei. Er habe die Verfügungsmacht über das belastete Konto gehabt. Hingegen bestritt er, die Schecks selbst ausgestellt zu haben (BA pag. 13-000-00-00-00-000468 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt kam er auf diese Aussage indes wieder zurück (BA pag. 13-000-00-00-00-000557). Ob L. jemals in ein Projekt erneuerbarer Energien investiert habe, wisse er nicht. Dass ein Teil der Summe anschliessend an die D. SA zurückfloss, erklärte sich der Beschuldigte als „Return on Investment“ (BA pag. 13-000-00-00-00-000478). Er bestritt zunächst, Zugriff auf das Empfängerkonto seiner Vertragspartnerin, der M. S.A. gehabt zu haben. Auf Vorlage der bei ihm sichergestellten TAN- Karte, räumte er ein, dass er immerhin die Kontobewegungen habe nachverfol- gen können. Dass er Abdispositionen vom Konto der M. S.A. vorgenommen habe, bestritt er (BA pag. 13-000-00-00-00-000485 f.). Die Verbindlichkeiten der M. S.A. der D. SA gegenüber seien von einer dritten Gesellschaft namens T. Ma- nagement S.L. aufgrund einer Übernahmevereinbarung gesichert gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000490). Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Be- schuldigte, er wisse nicht, ob diese tatsächlich so in Kraft getreten sei (BA pag. 13-000-00-00-00-001198). Mit der Aussage von J. konfrontiert, wonach sich die T. Management S.L. niemals dazu bereit erklärt habe, fremde Verpflichtungen zu übernehmen, machte der Beschuldigte keine Aussage (BA pag. 13-000-00-00- 00-001393 f.). Schliesslich präzisierte der Beschuldigte, dass die Kundengelder nicht im eigentlichen Sinne blockiert gewesen seien, sondern dass lediglich die via Onlinebanking von den Kunden einsehbaren Konten blockiert waren (BA pag. 13-000-00-00-00-000475).

- 29 - Der Beschuldigte gab im Vorverfahren ausserdem an, er sei von L. auf die Idee gebracht worden, in Projekte mit erneuerbaren Energien zu investieren. Aus- schlaggebend für die Investition sei die Besichtigung der Anlagen vor Ort, in der Nähe von Alicante/Spanien, gewesen. Er habe dort die Grundstücke und Teile von Vorarbeiten gesehen, dabei sei er unter anderem von J. begleitet worden (BA pag. 13-000-00-00-000553 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage weitestgehend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger zum Vorwurf der qualifi- zierten Veruntreuung folgendes aus: Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass er zu den von ihm getätigten Ausgaben im Hinblick auf die zu erwartenden Renditen berechtigt gewesen sei, namentlich was die Verwendung der Gutschrift über € 800‘000.00 von der M. S.A. betreffe. Die Ersatzbereitschaft sei ihm nicht abzu- sprechen: Die vorgeworfenen Abdispositionen von Kapital hätten aufgrund der zu erwartenden Renditen jederzeit zurückbezahlt werden können. Auch sei der Beschuldigte dazu berechtigt gewesen, seinen eigenen Aufwand in Anbetracht der zu erwartenden Renditen vorab zu decken. Der Beschuldigte seinerseits sei von seinem Geschäftspartner L. betrogen worden, indem ihm dieser Investitions- projekte bewusst falsch vorgestellt und den Fortschritt und die Planung sowie den Einsatz der Mittel bei Besichtigungen vor Ort unzutreffend erläutert habe (TPF pag. 280 925 166 f.). 2.2.2.2 Aussagen von R. R. sagte am 14. Juli 2009 aus, er habe von April 2006 bis November 2006 Anle- ger für die D. SA geworben, nachdem der Beschuldigte ihn diesbezüglich ange- gangen sei. Weiter bestritt er, jemals Geschäftsführer der D. SA gewesen zu sein. Die ihn betreffende Handlungsvollmacht habe sich lediglich auf das Unter- zeichnen von Verträgen bezogen. Auch habe er selbst zwar keinen einzigen Kun- den angeworben; er bestätigte indes, dass seine Vermittler insgesamt Anleger- kapital in Höhe von rund € 2‘000‘000.00 zusammengetragen hätten, wofür er Provisionen erhalten habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000023 f.). Was die Akqui- sition der Kunden betraf, so bestritt R., den für die Kunden der D. SA bestimmten Anlagevertrag entworfen zu haben. Er habe diesen vom Beschuldigten erhalten. Die Vertragsanbahnung sei sodann durch die freien Vermittler erfolgt, Genaueres könne er nicht sagen; allerdings sei er es gewesen, der sie auf Geheiss des Be- schuldigten geschult habe. Er habe die Anlageverträge unterzeichnet. Teilweise sei eine gescannte Standardunterschrift verwendet worden. Anschliessend habe er sämtliche relevanten Daten digital und in Papierform an den Beschuldigten weitergeleitet (BA pag. 12-006-00-00-00-000025 f.). R. habe sodann bloss die

- 30 - Vertragsdokumente gestaltet, da er sich mit Computern auskenne. Dass die mit der D. SA geplanten Investitionen gescheitert seien, will R. nicht gewusst haben, ebenso wenig, wie der Beschuldigte die Vermittler hierüber informiert haben soll (BA pag. 12-006-00-00-00-000223 ff.). Er habe seine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beendet, da die Tätigkeit nicht mehr seriös gewirkt habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000232). 2.2.2.3 Aussagen von J. J. sagte im Vorverfahren aus, bei der M. S.A. handle es sich um eine Gesellschaft von L.. Was das Vorhandensein von Energieprojekten betraf, so hätten sich de- ren zwei in der Projektphase befunden, nichts davon sei indes vom Beschuldig- ten oder von seinen Firmen bezahlt worden. Was Anschlusspunkte oder Trafo- stationen betreffe, so seien die ihm vorgehaltenen Aussagen des Beschuldigten zu dessen Besuchen in Spanien Humbug (BA pag. 12-022-00-00-00-000022). Zu dem ihm vorgehaltenen, bereits erwähnten Projektmanagement- und Treu- handvertrag konnte er keine Angaben machen (BA pag. 12-022-00-00-00- 000025 f). Davon, dass die T. Management S.L., für deren Geschäftsbetrieb J. sich verantwortlich zeichnete, Verbindlichkeiten der M. S.A. übernommen haben soll, distanzierte er sich vehement (BA pag. 12-022-00-00-000027 ff.). 2.2.3 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der qualifiziert begangenen Veruntreuung liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.2.3.1 Zur D. SA im Allgemeinen Die D. SA wurde am 19. November 2004 mit einem Gesellschaftskapital von USD 10‘000.00 gegründet (BA pag. B-05-001-000-03-00079 ff.). L. erhielt am

28. Februar 2005 eine Generalvollmacht (BA pag. B-05-001-000-03-00101). So- dann ist belegt, dass der Beschuldigte das gesamte ausgegebene Aktienkapital der D. SA gemäss „Agreement of Sale“ vom 15. Mai 2005 offenbar einer von L. vertretenen Gesellschaft namens FF. S.L., Palma de Mallorca, für den Betrag von insgesamt € 25‘700.00 abkaufte (BA pag. B-05-001-000-03-00095 f.). Eben- falls vom 15. Mai 2015 liegt eine „Treuhandvereinbarung Geschäftsführer“ zwi- schen „A. und/oder Firma D. Payment Services S.A., Panama“ als Treugeber und L., GG. und HH. als Treunehmer vor (BA pag. 13-000-00-00-00-000029 ff.). Da- raus geht hervor, dass die Treunehmer als eingetragene Geschäftsführer der D. SA eingesetzt werden sollten. Als Eigentümer der Gesellschaft sah der Be-

- 31 - schuldigte wohl sich selbst. Nichtsdestotrotz verlieh L. am 16. Mai 2005 eine Voll- macht für sämtliche Belange der D. SA an den Beschuldigten (BA pag. B05-001- 000-03-00104 ff.). Am 8. November 2006 wurden schliesslich die „Directors“ der Gesellschaft ausgewechselt: Neu wurden L. als Präsident, GG. als „Treasurer“ und HH. als „Secretary“ eingesetzt. Die Gesellschaft wurde am gleichen Datum auf „D. S.A.“ umfirmiert (BA pag. B05-001-000-03-00110 f.). 2.2.3.2 Verwaltungsverträge Betreffend sämtliche Geschädigten liegen die die Vertragsbeziehung des jewei- ligen Anlegers zur D. SA ausgestaltenden Dokumente im Recht. Sie weisen

– exemplarisch am Geschädigten II. (Geschädigten-Nr.: 15.003) dargestellt – die folgenden Inhalte auf (BA pag. B-15-000-000-01-00120 ff.):  Dass der Investor zum Zweck der Vermögensanlage das konkret bezif- ferte Verwaltungsgut innert 10 Tagen nach Vertragsschluss auf sein vom Verwalter eröffnetes Konto bei der spanischen Bank N. zur Verwaltung durch den beauftragten Verwalter überweise (Vertragsziffer 1.1);  dass der Investor den Verwalter bevollmächtige, die auf seinem Konto verbuchten Vermögenswerte in ein „Private Placement Program“ mit ei- ner individuellen Mindestlaufzeit von in der Regel 10 bzw. 60 Monaten zu platzieren und die dafür notwendigen Schritte zur Sicherung der Vermö- genswerte im Namen des Investors auszuführen (Vertragsziffer 1.2);  dass der Verwalter das Verwaltungsgut nach den Weisungen des Inves- tors in ein „Private Placement Program“ mit monatlichen Profitauszahlun- gen platziere (Vertragsziffer 2);  dass sämtliche auf dem unter Vertragsziffer 1.1 erwähnten Konto ver- buchten Vermögenswerte sowie deren monatliche Erträge vollumfänglich Eigentum des Investors darstellten und diesem, mit Ausnahme der auf eine bestimmte Laufzeit angelegten Vermögenswerte, jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgegeben würden (Vertragsziffer 3);  dass ferner der Investor sämtliche Auslagen und Verwendungen des Ver- walters zu ersetzen habe, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmandates anfallen.

- 32 - Unterschrieben wurden die Verwaltungsverträge durch R., angeblich in einer in Wien domizilierten Repräsentanz („administration branch“). Neben der Zustimmung zum Verwaltungsvertrag erteilten die Geschädigten der D. SA auf einem vorgedruckten Formular die „Vollmacht, das nachfolgend auf- geführte Konto meines Verwaltungsgutes […] für die Platzierung im Private Placement Program mit MT760 per Swift zugunsten der Transaktionsbank für 13 Monate zu blockieren“. Sodann bestätigte der Beschuldigte den Geschädig- ten in einem weiteren Dokument („Bestätigung: Platzierung im Private Placement Program“) persönlich und namens der D. SA, dass das bezifferte „Verwaltungs- gut mittels MT760 im Programm platziert“ sei. Die Bestätigung gab Aufschluss über die individuelle Blockierungsdauer von beispielsweise 10 Monaten und über eine (vermeintlich individuelle) Konto-Nr., unter welcher das Kapital blockiert liege. Weitere Vertragsklauseln beschlugen die Verlängerung des Programms bei Verzicht auf Widerruf bis einen Monat vor Ende der Laufzeit und die Pflicht der D. SA zur Rückführung der Gelder nach Ablauf der Blockierung. Ausserdem erhielt jeder Kunde eine Benutzernummer samt Passwort und einen „security key“ schriftlich mitgeteilt, wodurch er einen Zugang zum angeblichen individuali- sierten Konto mittels Onlinebanking erhielt, dem „D.Net“. Das betreffende Schrei- ben ist mit „Neues E-Banking der D. Finance“ bezeichnet. Der Zugang erfolgte nicht über die Bank N., sondern über bzw. auf eine von der D. SA betriebene Internetseite (BA pag. B-15-000-000-01-00124; …-00128; …-00130 f.). 2.2.3.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der D. SA investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf vier verschiedene Konten bei der spanischen Bank N. und zu einem geringen Teil auf ein Konto der D. SA bei der Bank BB.. Was die Zuordnung der Konten zur D. SA und die Verfügungsmacht des Beschuldigten hierüber betrifft, sind vorab folgende objektiven Beweismittel zu erwähnen: Von der Bank N. erstellt, befindet sich ein mit „Consulta de Contratos de una persona“ betiteltes Dokument in den Akten, welches sämtliche auf die Firma „D. Payment Services SA“ lautenden Konten auflistet. Daraus geht hervor, dass der Beschul- digte für sämtliche Konten, welche die D. SA bei der Bank N. eröffnet hatte, ent- weder bevollmächtigt („apoderado“) oder einzelzeichnungsberechtigt („firma reconocida“) war (BA pag. B-05-001-000-03-00130 ff.). Hinsichtlich des Kontos der D. SA bei der Bank BB. liegen die Eröffnungsunterlagen vom 18. April 2006 vor (BA pag. 07-019-02-01-00-000002). Daraus geht hervor, dass allein der Be- schuldigte als Vertreter der D. SA handelte.

- 33 - Betreffend die Leistung der Einlagen durch die Investoren liegen die folgenden Belege im Recht: Abgelegt unter Rubrik 7 der Untersuchungsakten finden sich sämtliche im Vorverfahren, bei insgesamt 23 Finanzinstituten, erhobenen Bank- belege. Mit dieser aus tausenden Transaktionsdetails bestehenden Masse von Informationen korrespondieren drei von der Bundesanwaltschaft und der BKP erstellte Zuordnungssysteme: In Anhang I zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 findet sich eine individuelle Aufstellung jedes Anlegers, enthaltend die In- formationen an welchem Datum welcher Betrag auf ein Konto der D. SA (oder zusätzlich auch auf ein Konto der E. EF) einbezahlt worden ist (TPF pag. 280 100 153 ff.). In den Fussnoten werden die Belege angeführt, welche zum Nach- weis für die jeweilige Transaktion dienen. Anhand dieser Zusammenstellung las- sen sich grundsätzlich sämtliche Einzahlungen bereits individuell zuordnen. Als Grundlage hierfür mag eine in den Untersuchungsakten vorhandene tabellari- sche Übersicht gedient haben. Auch sie erlaubt eine individuelle Zuordnung der geleisteten Einlagen mit Verweise auf die entsprechenden Belegstellen (pag. 14- 004-00-00-00-000002 ff.). Zusätzlich ist in den einzelnen Geschädigtendossiers in Rubrik 15 der Beilageakten des Vorverfahrens für jeden Anleger eine durch die BKP erstellte tabellarische Auswertung der Transaktionen von und zu ihm beigegeben. Daraus lassen sich neben den Einzahlungen auch die Rückzahlun- gen entnehmen, welche die D. SA unter dem Titel fiktiver Rückzahlungen geleis- tet hat (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-233). Hierzu ist anzumerken, dass die in den Anhang I zur Anklageschrift überführten Informationen in wenigen Ein- zelfällen nicht zur bundeskriminalpolizeilichen Auswertung kongruent sind. Die bei den Banken edierten Einzahlungsbelege sind gestützt auf die individuelle Zuordnung durchwegs lesbar und verständlich. Gewisse Unterlagen der Bank N. weisen eine Struktur auf, welche aus reinen Zahlenreihen besteht, deren Sinn sich dem Betrachter zunächst entzieht (vgl. BA pag. 07-010-02-02-01- 000004 ff.). Auch diese Transaktionen lassen sich jedoch gemäss der von der Bundeskriminalpolizei ermittelten Anleitung inkl. Muster problemlos den betref- fenden Geschädigten zuordnen (BA pag. 05-001-00-00-00-00832; BA pag. B-05- 001-000-03-00294). 2.2.3.4 Verwendung der eingelegten Mittel Zum Schicksal der auf den Konten der D. SA eingegangenen Vermögenswerte liegen die folgenden Beweismittel vor:

- 34 - a.) Konto Nr. 1 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 1 insgesamt € 5‘033‘292.00 eingegangen, welche von bekannten An- legern stammen; weitere € 561‘284.00 konnten bestimmten Einzahlern nicht zu- geordnet werden, bilden aber höchstwahrscheinlich auch Leistungen von Inves- toren (BA pag. 05-001-00-00-00-00833 f.). Diesen Eingängen stehen zahlreiche Vermögensausgänge gegenüber: aa.) Der grösste Betrag, ausmachend € 4‘000‘000.00, betrifft die Vermögensver- schiebung von der D. SA an die M. S.A. mittels dreier Schecks, auf welche sich der Beschuldigte bereits in seinen Aussagen bezog. Diese wurden nach den vor- liegenden Unterlagen am 7. und am 15. Dezember 2006 eingelöst. Dem Vermö- genstransfer ist ein „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ zugeordnet, den der Beschuldigte für die D. SA und L. für die M. S.A. am 3. Dezember 2006 ab- geschlossen haben. Vertragsgegenstand ist die Bevollmächtigung des Treuneh- mers, in eigenem Namen aber fremder Rechnung Beteiligungen an Gesellschaf- ten zu erwerben, welche die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Treugeber das hierfür notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Konkret benannt werden drei in Spanien situ- ierte Solar- und Windparks (Vertragsziff. 1 und 4; BA pag. 05-001-00-00-00- 001956 ff.). Der Vertrag beschränkt das Treuhandkapital summenmässig nicht, sondern verweist auf entsprechende Vertragsanhänge, die jedoch nicht aufge- funden worden sind (Vertragsziff. 2). Ebenso wenig gibt der Vertrag Aufschluss über allfällige Sicherheiten für das transferierte Kapital. In der E-Mail-Kommuni- kation zwischen L. und dem Beschuldigten, welcher der „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ noch ohne Unterschriften als Attachment beigefügt ist, wird dieser von Ersterem als „Proforma-Vertrag für die Bank“ bezeichnet. Weiter verlangte L. eine Zahlung mittels Schecks (BA pag. 13-000-00-00-00-000630). Im Gegenzug erkundigte sich der Beschuldigte nach dem Verbleib der TAN-Karte für das Onlinebanking des Kontos der M. S.A., mithin seiner Vertragspartnerin (BA pag. 13-000-00-00-00-000559; …-000638), welche er im Anschluss – eben- falls per E-Mail – erhielt (BA pag. 13-000-00-00-00-000531). Der „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ liegt in drei verschiedenen Fas- sungen vor: Neben der bereits erwähnten Version (ohne Unterschriften), liegt er in einer am 3. Dezember 2006 unterzeichneten Fassung vor. Bei diesen Exemp- laren wird auf der ersten Seite die M. S.A. als Vertragspartnerin der D. SA ge- nannt. Auf der letzten Seite findet sich unterhalb der Unterschrift von L. hingegen die Firmenbezeichnung „JJ. S.A.“ (BA pag. 05-001-00-00-00-000060). Eine am

- 35 -

4. Februar 2007 unterzeichnete Fassung weist im Vertragsrubrum erneut die D. SA und die M. S.A. als Vertragsparteien aus (BA pag. 05-001-00-00-00-000061). Auf der letzten Seite findet sich jedoch unter der Unterschrift von L. nun eine korrigierte, mit dem Vertragsrubrum übereinstimmende Firmenbezeichnung (BA pag. 05-001-00-00-00-000065). Ansonsten sind die beiden Verträge von identi- schem Wortlaut. Auffallend ist zudem, dass der zweite „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ am 4. Februar 2007 und damit erst nach der Einlösung der Schecks unterzeichnet worden ist. Dass die D. SA bereits eine bedeutende ver- tragliche Leistung erbracht haben soll, geht aus dem Wortlaut des Vertrages je- doch nicht hervor (BA pag. 05-001-00-00-00-001961 ff.) Im Zusammenhang mit der M. S.A. liegt eine „Übernahmeverpflichtung“ vom

12. Februar 2008 im Recht, gemäss welcher sich eine Gesellschaft namens T. Management S.L. verpflichtet hat, unter gewissen Bedingungen rückwirkend alle Verpflichtungen der M. S.A. gegenüber der D. SA und der E. EF zu überneh- men und zu erfüllen (BA pag. 05-001-00-00-00-23181). Betreffend das Schicksal der übertragenen Summe von € 4‘000‘000.00 ist er- stellt, dass rund € 1‘650‘000.00 für Verbindlichkeiten der D. SA, wie namentlich die Ausrichtung von fiktiven Renditen an Kunden sowie Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen verbraucht worden sind (BA pag. 07-008-03-02-02- 000013 ff.). Weitere € 650‘000.00 flossen auf ein Konto der LLL. S.L. bei der Bank O. (BA pag. 07-008-05-01-00-000002 f.) und € 550‘000.00 schliesslich auf ein Konto der AA. S.L., ebenfalls bei der Bank O. (BA pag. 07-008-04-01-00- 000002 f.). Weder das der LLL. S.L. noch das der AA. S.L. überlassene Kapital wurde anschliessend in Projekte der erneuerbaren Energien investiert, vielmehr wurde es mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert (BA pag. 05-001-00- 00-00-02370 f.; …-02420 ff.). Weiter liegen Belege der Bank O. im Recht, aus welchen sich ergibt, dass ein Teilbetrag von € 800‘000.00 am 26. Januar 2007 von der M. S.A. zurück an die D. SA, bzw. auf deren neueröffnetes Konto Nr. 2 bei der Bank O. transferiert worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000008; BA pag. 07-008-08-02-02-000270). ab.) Ebenfalls belegt sind betreffend das vorerwähnte Konto Nr. 1 insgesamt 342 Zahlungen, ausmachend € 1‘145‘576.93, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00835; BA pag. B-05-001-000-03- 00245 ff.). ac.) Mittels elf Überweisungen sind insgesamt € 175‘370.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden (BA

- 36 - pag. B-05-001-000-03-00246; …-00248 ff.; …-00256; …-00260, …-00266, …- 00272, …-00367). Gemäss weiteren Belegen, ist das eingangs erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, in elf Überweisungen mit € 143‘138.00 belastet worden (BA pag. B- 05-001-000-03-00252; …-00256; …-00260; …-00262; …-00266; …-00271; …- 00278; …-00285; …-00291; …-00293; …-00366). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Erbringung administrativer Dienstleistungen hindeu- tet. Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 96‘867.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5 bzw. das Konto Nr. 6, beide lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00252 ff.; …- 00260; …-00271; …-00283; …-00291; …-00363). Die Gutschriftsanzeigen der Bank LL. betreffend die genannten Konten, lautend auf die G. GmbH, belegen die Zahlungseingänge mit Absender „D. Payment Services S.A.“. Als Zahlungs- grund weisen die einzelnen Zahlungen im Betreff „Büromöbel Topdeq/ Kaffee- maschine Lyreco“ „Elektroinstall. grande“, „Möbel CC. / Möbel A.“, „administrative Dienstleistung 10.2006“, „administrative Dienstleistungen 11.2006“ und „RG 12- 2006“ aus. Schliesslich liegen Belege vor, gemäss welchen das oben genannte Konto der D. SA zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in drei Transaktionen mit insgesamt € 17‘000.00 belastet worden ist (BA pag. B-05- 001-000-03-00252; …-00276; …-00363). b.) Konto Nr. 8 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 8 insgesamt € 361‘493.00 eingegangen, welche im Umfang von € 250‘015.00 von Anlegern stammten, €11‘454.00 von anderen Konten der D. SA und ein Betrag von rund € 100‘000.00 konnte nicht zugeordnet werden (BA pag. 05-001-00-00-00-00828 f.). ba.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 8 insgesamt 61 Zahlungen, ausmachend € 186‘260.35, bei welchen es sich ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszah- lungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00829; BA pag. B-05- 001-000-03-00245 ff.).

- 37 - bb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels vier Überweisungen insgesamt € 61‘200.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00242; BA pag. 07- 010-02-04-01-000046 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000002; …-000004 ff.). Das oben genannte Konto der D. SA wurde zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in fünf Transaktionen mit insgesamt € 22‘588.96 belastet (BA pag. B-05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04- 01-000046 ff; BA pag. 07-002-07-02-01-000058; …-000060; …-000063; …- 000072). Als Zahlungsbetreff sind eine Lohnzahlung angegeben sowie die Ent- schädigung ihr entstandener Auslagen, bspw. für Kreditkartenzahlungen. Schliesslich finden sich in den Akten Belege, gemäss welchen das eingangs er- wähnte Konto zu Gunsten der auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Konten Nr. 4 und Nr. 9 bei der Bank LL., Zürich, mit € 22‘000.00 belas- tet worden ist, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B- 05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04-01-000046 f.; BA pag. 07-002-03- 03-01-000004; BA pag. 07-002-03-03-02-000013). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. c.) Konto Nr. 10 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 3 insgesamt € 690‘077.13 zugeflossen, welche im Umfang von € 381‘995.00 von Anlegern stammten und € 301‘045.00 von einem Konto der D. SA bei der Bank BB., welches mutmasslich ebenfalls mit Kundengeldern gespiesen worden ist (BA pag. 05-001-00-00-00-00823 ff.). ca.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 10 insgesamt 138 Zahlungen, ausmachend € 461‘397.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisi- onszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00825; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.). cb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels fünf Überweisungen insgesamt € 105‘900.00 auf das Konto Nr. 10, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07- 010-02-04-01-000032 ff; BA pag. 07-001-02-04-01-000003 f.). Das eingangs erwähnte Konto wurde zu Gunsten des auf den Namen der Ein- zelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, mit

- 38 - € 33‘000.00 belastet, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07-010-02-04-01-000034 ff.; BA pag. 07- 002-03-02-01-000048; …-000053). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. Gemäss weiteren Belegen flossen schliesslich vom eingangs erwähnten Konto € 81‘000.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5, lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00218, BA pag. 07-010-02- 04-01-000033 ff.; BA pag. 07-002-05-02-02-000002; …-000010; …-000016; …- 000021). Der Zahlungsgrund lautet „Entschädigungen für administrative Dienst- leistungen“ sowie „Aufwendungen der G. GmbH für eine Mietkaution“. d.) Konto Nr. 11 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 11 insgesamt € 346‘029.00 zugeflossen, welche im Umfang von € 326‘029.00 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um Saldo-Übertragungen von anderen Konten (BA pag. 05-001-00-00-00- 00816 ff.). da.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 11 insgesamt 52 Zahlungen, ausmachend € 122‘777.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisions- zahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00819; BA pag. B- 05-001-000-03-00245 ff.). db.) Weitere € 100‘000.00 flossen auf ein Konto Nr. 12 bei der Bank MM., Zürich, lautend auf S.. Die Überweisung steht in Zusammenhang mit einem Business and Profit Participation Agreement (BA pag. 13-000-00-00-00-000109 f.). S. hat nach polizeilichen Erkenntnissen diese und weitere Gelder für den Kauf eines Diamanten gesammelt, der jedoch nicht zu Stande gekommen sein soll (BA pag. 05-001-00-00-00-000819 f.; BA pag. 07-010-02-04-01-000023). dc.) Sodann sind mittels neun Überweisungen insgesamt € 71‘400.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden (BA pag. B-05-001-000-03-00193; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000006 f.). Schliesslich ist belegt, dass das erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich,

- 39 - mit € 20‘500.00 belastet worden ist, die in vier Überweisungen übertragen wor- den sind (BA pag. B-05-001-000-03-00192; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f.; BA pag. 07-002-03-02-01-000034; …-000036; …-000039). Die Zahlungen tra- gen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. e.) Konto Nr. 13 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank BB. Die bei der Bank erhobenen Unterlagen zum Konto Nr. 13 liessen sich gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 nicht ohne Mühe analysieren. Immer- hin konnte festgestellt werden, dass insgesamt € 794‘656.53 zuflossen, welche im Umfang von € 314‘579.75 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich mutmasslich um den Storno für eine Zahlung auf ein Konto der D. SA bei der Bank N. und der Ausschüttung aus einer Terminanlage (BA pag. 05-001-00-00-00-00838 ff.). ea.) Die Abgänge bestanden in Transfers von € 592‘221.53 auf andere Konten der D. SA und der Einlage von € 170‘000.00 in das Termingeschäft. Ausserdem kam es zu zwei Überweisungen von total € 17'129.08 auf das Konto Nr. 3, lau- tend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. und dasjenige Nr. 14 bei der- selben Bank, lautend auf die Einzelfirma A.-Consultancy. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank KK. vor (BA pag. B-05- 001-000-03-00394; …-00401; BA pag. 07-001-02-04-01-000005). f.) Konto Nr. 2 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank O.: Der Beschuldigte besass eine Verfügungsvollmacht zum Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank O. (BA pag. B-05-001-000-03-00455). Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 2 insgesamt € 1‘475‘993.86 zugeflossen, welche im Umfang von € 151‘518.86 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um die bereits erwähnte Gutschrift von der M. S.A. im Betrag von € 800‘000.00, sowie um eine Überweisung auftrags der E. EF. Es dürfte sich – gemäss erwähn- tem Bericht – um Kundengelder der E. EF gehandelt haben (BA pag. 05-001-00- 00-00-00846 f.). fa.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind insgesamt 193 Zahlungen, ausmachend € 559‘620.99, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Be- schuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00847 f.; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.).

- 40 - P. wurde in acht Zahlungen aus dem erwähnten Konto mit € 16‘139.71 für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vetriebsbetreuung entschädigt (BA pag. 07-008-08-02-01-000009; …-000011 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02- 000091 ff.; …-000200; …-000202; …-000215; …-000228; …-000282). Die D. SA machte Q. für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ver- triebsbetreuung mit insgesamt € 24‘024.52 bezahlt (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000029 ff.; …-000067, …-000201; …- 000260 f.; …-000281; …-000283 f.). Weiter liegen Belege vor, nach welchen die D. SA R. für seine Dienstleistungen und Aufwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vertriebsbetreuer für die D. SA mit insgesamt € 117‘154.80 bezahlt machte (BA pag. 07-008-08- 02-01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000032; …-000043; …-000124; …- 000138; …-000206; …-000239; …-000271; …-000282). Daneben lassen sich 64 weitere Zahlungen an Vermittler belegen, mit denen ein Betrag € 178‘892.28 transferiert worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000002 ff.; …-000270 ff.; …-000281 ff.). fb.) Belegt ist sodann eine Zahlung vom 4. Februar 2007 genannten Konto zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. im Betrag von € 100‘000.00 auf deren Konto Nr. 15 bei der gleichen Bank (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008-06-02-01-000002). Zudem liegt in den Akten der Beleg, wonach vom eingangs erwähnten Konto ein Betrag von € 13‘573.00 auf das Konto Nr. 16 bei der Bank O., lautend auf AA. S.L., überwiesen worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008- 04-02-01-000002, BA pag. 07-008-04-02-02-000012). fc.)Weiter finden sich zum erwähnten Konto Belege, gemäss welchen dieses zu Gunsten von zwölf Kunden der Einzelfirma A.-Consultancy mit insgesamt € 52‘090.50 belastet worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000131 ff.; …-000270 ff.; …-000284 ff.). Weiter belegt ist eine Zahlung zu Lasten der erwähnten Kontoverbindung und mit welcher € 18‘604.50 direkt auf das Konto Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die A.-Consultancy überwiesen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000098; BA pag. 07-002-03-02-02-000111). Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 65‘349.00 in zwei Transaktionen auf das Konto Nr. 6, lautend auf G. GmbH bei der Bank

- 41 - LL., Zürich. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank LL. für das Konto lautend auf die G. GmbH vor (BA pag. B-05-001-000- 03-00482, BA pag. 07-008-08-02-02-000004; …-000137; BA pag. 07-002-05-04- 01-000018; …-000020; BA pag. 08-004-00-00-00-000206 ff.). Als Zahlungs- grund weisen die Zahlungen im Betreff Entschädigungen für administrative Dienstleistungen aus. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass zu Lasten des eingangs erwähnten Kontos € 50‘262.00 auf das Konto Nr. 18 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die H. GmbH übertragen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000119; BA pag. 07-002-06-02-01-000007). Schliesslich ist belegt, dass sich der Beschuldigte vom erwähnten Konto der D. SA auf das auf seinen Namen lautende Konto Nr. 19 bei der Bank NN. in Riga, Lettland, den Betrag von € 5‘012.26 überwies (BA pag. 07-008-08-02-01- 000013; BA pag. 07-008-08-02-02-000265; BA pag. 07-023-02-03-01-00002 f.). Eine weitere Zahlung, im Betrag von € 12‘574.50 erfolgte auf das Konto Nr. 20 bei der Bank OO., Appenzell, lautend auf DD. (BA pag. 07-008-08-02-01- 000011; BA pag. 07-008-08-02-02-000136). fd.) Sodann ist anhand der Akten erstellt, dass vom genannten Konto der D. SA insgesamt € 68‘078.98 für Zahlungen an nicht näher bekannte Personen aufge- wendet worden sind. Insbesondere lässt sich aus den Zahlungsempfängern und den Zahlungsvermerken kein Zusammenhang mit einer Investition im Sinne der vermögensverwaltungsvertraglichen Pflichten herleiten (BA pag. 07-008-08-02- 01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000030;…-000096; …-000121; …- 000223). 2.2.4 Zusammenfassung Herkunft und Umfang der Einlagen sind im Anhang I zur Anklageschrift im Ein- zelnen angegeben, der sich auf eine von der BKP erstellte Geschädigtenliste stützt (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff.). Diese Unterlagen verweisen für die in der Anklage als Geschädigte aufgeführten Personen auf Belege, welche die Tatsache, das Datum, den Betrag der Überweisung und das jeweilige Zielkonto nachweisen. Von dieser grundsätzlichen Feststellung ist in den folgenden Kons- tellationen abzuweichen: Der Nachweis einer Einlage, die im Anhang I zur An- klageschrift aufscheint, ist dann nicht erbracht, wenn kein Beleg dafür angeführt wird (beispielhaft: PP. [Geschädigten-Nr.: 15.437; die Überweisungen an sie er- scheinen als fiktive Renditezahlungen an ihren Ehemann, den sie als wirtschaft- lich Berechtigten ihrer vertraglich vereinbarten Einlage bezeichnet hatte [BA

- 42 - pag. B-14-002-000-11-00411; …-00426 f.]). Ebenfalls nicht als geleistet hat eine Einlage zu gelten, wenn eine durch Verwaltungsvertrag vereinbarte Zahlung statt auf das Konto der D. SA auf ein solches der E. EF floss (beispielhaft: QQ. [Ge- schädigten-Nr.: 15.111]; RR. [Geschädigten-Nr.: 15.234]). Bei Mehrfacheinlagen sind spätere Zahlungen gemäss Anhang I zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 jedoch regelmässig in Vereinbarungen im Kontext E. EF begründet, aber an ein Konto der D. SA gerichtet worden (beispielhaft: SS. [Geschädigten-Nr.: 15.247; vgl. BA pag. 14-004-00-00-00-000023]). In solchen Fällen bleibt es bei den Voraussetzungen der Strafbarkeit im Kontext D. SA, auch wenn die Summe der der D. SA überwiesenen Gelder grösser ist als die vertraglich anvertrauten Mittel (beispielhaft: TT., [Geschädigten-Nr.: 15.176]). Ebenfalls nicht als erstellt gilt eine Anlage, wenn die Zahlung nur auf Anlegerseite dokumentiert, aber im Zielkonto der D. SA nicht individualisiert werden konnte (so betreffend AAA. [Ge- schädigten-Nr.: 15.230; im Zusammenhang mit einem zweiten Verwaltungsver- trag; vgl. BA pag. 14-004-00-00-00-000020]). Für die Verwendung der eingelegten Gelder bilden die Bankunterlagen, welche den polizeilichen Analysen zugrunde liegen, einen vollen Beweis. 2.2.5 Rechtliche Würdigung 2.2.5.1 Treueverhältnis Dem Wortlaut der Verwaltungsverträge (E. 2.2.3.2) lässt sich zweifelsfrei entneh- men, dass die D. SA beauftragt war, die von den Anlegern auf ein Konto der Bank N. einbezahlten Gelder in deren Interesse fremd zu platzieren und zwar nach den Anweisungen des Kunden in ein Private Placement Program oder gegebenen- falls nach „bestem Wissen und Gewissen“. Es liegt nach Wortlaut und nach dem

– international-privatrechtlich am Geschäftssitz der D. SA massgeblichen – österreichischen Recht ein Auftragsverhältnis vor. In diesem ist der Beauftragte verpflichtet, seine Dienste im Interesse des Auftraggebers zu verrichten (§ 1009 i.V.m. § 1002 Ö-ABGB; sog. Bevollmächtigungsvertrag; für die international-pri- vatrechtliche Anknüpfung ist Österreich gemäss § 35 Abs. 2 S. 2 Ö-IPRG als Ort der Unternehmensniederlassung [„administration branch“] massgeblich). Inhaltlich beschlug die Pflicht der D. SA jedoch nicht nur die Investition des ein- bezahlten Geldes in bestimmter Weise zum Nutzen des Anlegers, sondern auch die Rückzahlung nach Ende der festen Laufzeit. Das Rechtsverhältnis geht dem- nach über die Platzierung hinaus auf eine Rückerstattung des Investitionskapi-

- 43 - tals. Diese Verpflichtungen der D. SA haben, abgesehen vom Anspruch auf Er- satz von Auslagen und Verwendungen (Vertragsziffer II 2), fremdnützigen Cha- rakter. 2.2.5.2 Treuwidrige Verfügungen Entgegen dem mit der Platzierungsbestätigung erweckten Anschein, hat die D. SA die überwiesenen Gelder zu keiner Zeit aus dem Pool, in welchen sie einbe- zahlt worden waren, in individuelle blockierte Anlegerkonten überführt. Ebenso wenig wurde das Kapital daraufhin wie vereinbart in ein „Private Placement Pro- gramm“ eingelegt. Vielmehr wurde es für fremde, weder von den Investoren ge- nehmigte, noch in ihrem Interesse liegenden Zwecke verwendet. a.) Das ergibt sich ohne weiteres für Zahlungen, welche an Vermittler und andere Anleger gingen und sich auf gut € 2‘630‘000.00 belaufen (vgl. E. 2.2.3.4 ab.), ca.), da.) e.) und fa.) vorstehend). Die Bemühungen der Vermittler betrafen näm- lich das Zustandekommen der Verwaltungsverträge, nicht die Abwicklung des darin vereinbarten Anlagegeschäfts. Ebenso bildeten die Überweisungen an an- dere Anleger – unter dem Titel von Renditen oder Kapitalrückzahlung – eine In- vestition im Interesse des Einzahlers. b.) Nicht mit den Verwaltungsverträgen zu vereinbaren waren auch die Überwei- sungen auf die Konten des Beschuldigten, seiner Einzelfirma A.-Consultancy, auf die Konten von DD. oder CC.. Gleiches gilt für den sog. Betriebskredit für die H. GmbH, deren Zweck im Betrieb eines Kosmetikstudios lag (so der Handelsregis- ter-Eintrag). Einzig die Zahlungen an die G. GmbH können als Aufwandersatz im Sinne von Ziff. II 2 der Verwaltungsverträge in Frage kommen. Allerdings sind keine Rechnungen ersichtlich, weder für Personaleinsatz noch für Auslagen, und dies für Zahlungen von knapp € 250‘000.00 (vgl. E. 2.2.3.4 ac.), cb.) und fc.) vorstehend). c.) Nähere Prüfung ist für Zahlungen erforderlich, welche keine Rückzahlung und auch keine Ausgabe darstellen, sondern auf den ersten Blick als Kapitaleinsatz. Das gilt für die summenmässig bedeutende Übertragung von € 4‘000‘000.00 mit- tels dreier Schecks an die M. S.A. (vgl. E. 2.2.3.4 aa.) vorstehend): Zum einen war die D. SA verpflichtet, die eingelegten Gelder nicht nur in ein Private-Place- ment-Program zu investieren, sondern sie dort auch „im Namen des Investors“ zu besichern (Ziff. I 2 des Verwaltungsvertrags). Damit ist kaum vereinbar, wenn höchstens die D. SA selbst an den dort beschriebenen Projekten berechtigt ge- wesen wäre und auch dies bloss wirtschaftlich. Jedenfalls sind die an die M. S.A.

- 44 - weitergereichten Anlagegelder nicht werthaltig in Vorhaben zur alternativen Energiegewinnung investiert worden. So lassen bereits die Umstände des Zu- standekommens den einzigen Schluss zu, dass es sich bei dem zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen „Projektmanagement und Treuhandvertrag“ um ein Simulationsgeschäft handelt: Indiz ist zunächst, dass der identische Ver- trag einmal am 3. Dezember 2006 und einmal am 4. Februar 2007 abgeschlos- sen wurde. Auffallend ist zudem, dass das Investitionskapital zum Datum des zweiten angeblichen Vertragsschlusses bereits übertragen worden war. Weiter nannte der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung eine falsche Firma (JJ. S.A. anstelle von M. S.A.). Vor allem wurde dieser Vertrag im E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten als „Proforma-Vertrag für die Bank“ bezeichnet (BA pag. 13-000- 00-00-00-000630). Es geschieht nicht selten, dass zu Investitionszwecken keine direkten Anlagen getätigt werden und durch eine Beteiligung an der Anlageei- gentümerin gesichert werden, sondern das Kapital indirekt für Sach- oder Finanz- anlagen verwendet wird. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsverträge könnte der D. SA eine solche indirekte Investition als erlaubt erscheinen – je nach Verständ- nis vom Begriff des „Private Placement Programs“. Auf jeden Fall war die D. SA verpflichtet, eine solche Anlage zu besichern, und zwar „im Namen des Investors“ (Ziff. I 1.2 der Verwaltungsverträge). Eine solche Sicherheit wurde formell nicht bestellt, und die M. S.A. verwendete die ihr von der D. SA überwiesenen Mittel auch nicht für werthaltige Investitionen (E. 2.2.3.4 a.aa.) vorstehend). Die Aus- sagen des Beschuldigten, was den tatsächlichen Aufbau von Solar- bzw. Wind- parks betrifft, liessen sich nicht erhärten. So verwickelte er sich in Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, Projekte zur Gewinnung erneuerbarer Ener- gien regelmässig besichtigt zu haben, andererseits aber nicht wissen wollte, ob L. die ihm übertragenen Gelder tatsächlich in Anlagen für erneuerbare Energien investiert hatte. Ins Bild passt, dass J., der gemeinsam mit dem Beschuldigten die fraglichen Projekte besichtigt haben soll, seine Ausführungen nicht einmal im Ansatz bestätigte. Dass dem Beschuldigten das Renditeversprechen von L. als plausibel erschienen sein soll, ist entsprechend nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten handelte es sich beim dargestellten Sachverhalt um das typische Beispiel eines Umlageverfahrens, wobei die M. S.A. als Durchlaufge- sellschaft diente und angebliche Investitionen in erneuerbare Energien als Alibi für den Geldfluss herhielten. Ein solches Vorgehen widerspricht der vertraglichen Verpflichtung der D. SA, die anvertrauten Kundengelder nach dem Kapitalde- ckungsprinzip anzulegen. Nachdem erstellt ist, wie eng L. und der Beschuldigte im Hinblick auf die angebliche Investition zusammenarbeiteten, kann sich der Beschuldigte insbesondere nicht darauf berufen, von seinem „Geschäftspartner“ hinters Licht geführt worden zu sein. Er war über sämtliche Einzelhandlungen im

- 45 - Bild, stimmte sich mit L. darüber ab, beteiligte sich aktiv an der Umlage der Kun- dengelder oder billigte diese zumindest. Damit ist erstellt, dass die Zahlung von € 4‘000‘000.00, welche auf Anlass des Beschuldigten von der D. SA zur M. S.A. geflossen ist, vertragswidrig verwendet worden ist. Ob der Beschuldigte darüber hinaus das von ihm zur M. S.A. transferierte Kapital auch selbst wieder abdisponiert hat oder ob L. die entsprechenden Zahlungsan- weisungen tätigte, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Kundengelder nicht im Sinne der Anlageverträge verwendet worden sind und der Beschuldigte sie unter den erwähnten Umständen nicht hätte weiterreichen dürfen. d.) Betreffend die Investition in die von S. geführte EE. Ltd ist festzuhalten, dass es der Beschuldigte nach eigenen Angaben vollständig unterlassen hat, Nach- forschungen zu seinem Vertragspartner und zu dessen Investitionsmöglichkeiten anzustellen (BA pag. 13-000-00-00-00-000100). Für die Investitionssumme liess der Beschuldigte weder Sicherheiten bestellen, noch forderte er auf dem Rechts- weg die Auszahlung von Renditen oder die Rückzahlung, selbst nachdem ihm bewusst geworden war, dass er nicht mehr mit einer Leistung der EE. Ltd rech- nen durfte. Der Beschuldigte ist mit Blick auf die versprochene Rendite blindlings ein ihm unbekanntes Geschäft mit einem Vertragspartner eingegangen, den er nach eigenen Angaben selbst erst kurze Zeit kannte und mit dem er zuvor noch nie ein Geschäft erfolgreich abgewickelt hatte (BA pag. 13-000-00-00-00- 000099). Entsprechend war es ihm unmöglich, die Risiken realistisch einzuschät- zen. Schlussendlich hat sich der Beschuldigte von S. nicht einmal nachweisen lassen, ob dieser die eingesetzten € 100‘000.00 Kundengelder überhaupt inves- tiert habe. Er hat dadurch die vertraglichen Sorgfaltspflichten des Vermögens- verwalters verletzt. e.) Die Zahlungen an die AA. S.L. (BA pag. 13-000-00-00-00-000487 f.) und an die T. Incorporation Services S.A. sind vertragswidrig erfolgt: So wurde nament- lich ein Betrag von € 100‘000.00 übertragen (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008-06-02-01-000002), um damit die E. EF zu gründen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000141). Eine solche Verfügung der Kundengelder entzog sich dem vertraglichen Mandat der D. SA. f.) Was sodann die Provisionszahlungen an diverse Vermittler, namentlich an R., P. und Q. betrifft, ist festzuhalten, dass die mit den Anlegern geschlossenen Ver- waltungsverträge keine Handhabe für eine Überwälzung dieser Kosten auf das Kundenvermögen bieten, da es sich weder um Auslagen noch um Verwendun-

- 46 - gen handelt, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmanda- tes angefallen sind und gemäss Ziff. II. 2. des Verwaltungsvertrags der Investor trägt. g.) Die Abflüsse von Kundengeldern auf die privaten Konten des Beschuldigten, der A.-Consultancy, DD., CC. und der G. GmbH sind vertragswidrig. Die Verwal- tungsverträge erlauben keine Privatbezüge des Beschuldigten zu Lasten des In- vestors, so an die A.-Consultancy oder an CC. und an DD. im Gesamtbetrag von rund € 750‘000.00. Ein vertraglicher Anknüpfungspunkt ist nicht erstellt. Den an- geblichen „Betriebskredit“ für die H. GmbH hat der Beschuldigte ohne jegliche Sicherheiten und ohne gewissenhafte Bonitätsprüfung vergeben. Aufgrund der persönlichen Nähe zur H. GmbH musste ihm klar gewesen sein, dass weder mit der Rückzahlung des Kredites noch mit der Leistung von Zins durch die Schuld- nerin zu rechnen war. Die Disposition erweist sich als vertragswidrig. Was die Entlohnung angeblicher administrativer Dienstleistungen der G. GmbH betrifft, ist festzuhalten, dass die exorbitanten Summen, welche unter diesem Titel geflos- sen sind, nicht mehr mit der in den Verwaltungsverträgen festgeschriebenen Pflicht des Investors, den Verwalter schadlos zu halten, zu rechtfertigen sind. Was die Abgeltung von administrativen Dienstleistungen an die G. GmbH betrifft, wurden nach Angaben des Beschuldigten keinerlei Belege erstellt, sodass sich der Aufwand nicht nachvollziehen lässt. Als nicht mehr vertragsgemäss sind je- denfalls Auslagen von knapp € 250‘000.00 zu betrachten, die der D. SA im Zeit- raum zwischen dem 1. August 2006 und dem 26. Februar 2007 – mithin in bloss sieben Monaten – angefallen sein sollen. Immerhin beschränkte sich die Admi- nistration der Kundenkonten doch weitestgehend auf deren Eröffnung im D. SA- eigenen Online-Banking und in der Vornahme fiktiver Renditezahlungen. Als nicht vertragsgemäss ist sodann die Bereitstellung einer Mietkaution zu beurtei- len, sei sie für die Schwägerin des Beschuldigten, sei sie für „Leute aus dem Vertrieb“ gedacht. Die Zahlungen an die G. GmbH erweisen sich somit gesamthaft als treuwidrig. 2.2.5.3 Handeln als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen Nach Art. 29 lit. c StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Straf- barkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handelt. Die Tragweite der Kategorie verantwortlicher Mitarbeiter bezieht sich so- wohl auf rechtsgeschäftliche als auch auf Anstellungsverhältnisse i.e.S. Bei den übertragenen Aufgaben muss es sich um solche von einiger Tragweite handeln,

- 47 - bei deren Erfüllung die Organisation rechtlich verpflichtet wird (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 15). Der Beschuldigte war mit Vollmacht vom 16. Mai 2005 dazu bevollmächtigt wor- den, im Namen der D. SA mit Banken zu verkehren und ohne summenmässige Begrenzung sämtliche Arten von Transaktionen auszuführen. Insbesondere war er berechtigt, Konten bei Banken zu eröffnen und nach eigenem Ermessen über die hierauf vorhandenen Vermögenswerte zu verfügen (BA pag. B-05-001-000- 03-00107). Es besteht denn auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte in allen die D. SA betreffenden Belangen das Sagen hatte. So bediente er sich zu- nächst des Vermittlerstamms von R., um Kunden zu akquirieren, und betraute diesen sodann mit der Aufgabe, die Verwaltungsverträge der D. SA mit ihren Kunden zu unterschreiben. Dadurch machte sich der Beschuldigte dafür verant- wortlich, dass die D. SA die in den Anlageverträgen versprochenen Verbindlich- keiten einging, über deren Verletzung mit diesem Urteil zu befinden ist. Die fol- genden Tathandlungen, namentlich die Verfügung über die eingegangenen An- lagegelder erfolgte in Ausübung der zustehenden Entscheidungsbefugnisse. Die im Namen der D. SA erfolgten Tathandlungen sind somit dem Beschuldigten zu- zurechnen. 2.2.5.4 Subjektive Elemente a.) Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte kannte den Inhalt der mit den Anlegern abgeschlossenen Ver- einbarungen. Entsprechend wusste er um die wirtschaftliche Fremdheit der an- vertrauten Vermögenswerte, wurde das Eigentum des Investors am Investitions- kapital in Ziff. I 3 der Vermögensverwaltungsverträge doch ausdrücklich von der D. SA anerkannt. Der Beschuldigte handelte stets mit direktem Vorsatz: Bereits die erste im Kon- text der D. SA vorgenommene Kapitalzahlung von € 100‘000.00 an die von S. beherrschte EE. Ltd hat der Beschuldigte ohne die vertraglich unerlässliche Ab- sicherung der anvertrauten Gelder getätigt. Obschon sich dieses Investment in der Folge als Fehlinvestition erweisen sollte, begann der Beschuldigte, seinen Anlegern nicht erwirtschaftete Renditen auszubezahlen. Zur Begleichung der Verpflichtungen griff er auf die Anlagegelder anderer Investoren zurück; gleich- zeitig akquirierte er weiterhin grosse Summen an neuen Kundengeldern. Dass diese Vorgehensweise zu einem Kollaps führen muss, weil sie dem Wesen nach ein Ponzi-System darstellt, war ihm nicht verborgen, und dafür bedarf es auch keiner besonderen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Das zeigt sich deutlich

- 48 - bei dem gemeinschaftlich mit L. aufgegleisten Kapitalfluss von der D. SA zur M. S.A.: Dieser entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Simulation: Der Be- schuldigte hatte Einsicht in die Konten der M. S.A., wodurch ihm nicht verborgen bleiben konnte, dass diese die Kundengelder der D. SA auf weitere von L. kon- trollierte Gesellschaften verteilte, ohne eine nennenswerte eigene Geschäftstä- tigkeit zu entfalten. Der Beschuldigte mag wohl, wie er beteuert, ein solches „Schneeballsystem“ nicht beabsichtigt, also nicht angestrebt haben, die vertragliche Zweckbindung der Anlagen zu überschreiten und die Investoren zu schädigen. Handelte er aber im Wissen, das investierte Kapital des Kunden nicht gewinnbringend anzulegen, so hatte er direkten Vorsatz (BGE 130 IV 93 E. 1.2.2). b.) Ersatzbereitschaft Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hatte weder die D. SA – so die polizeili- chen Analysen der Geldflüsse – andere Mittel zur Verfügung als die von den An- legern stammenden, noch konnten die Abdispositionen durch Mittel gedeckt wer- den, die aus anderen Quellen stammten oder sonst wie vom Beschuldigten ein- gebracht worden wären. Der Beschuldigte wäre auch nicht in der Lage gewesen, allfällige Forderungen gegenüber der D. SA aus privaten Mitteln zu begleichen. Wenn sich der Beschuldigte darauf berief, dass die Verbindlichkeiten, der M. S.A. gegenüber der D. SA aufgrund einer Übernahmevereinbarung mit der T. Ma- nagement S.L. gedeckt seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Einer- seits ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung von J. ausdrücklich bestritten worden. Andererseits deutet nichts darauf hin, und wurde vom Beschuldigten sei- nerzeit auch nicht nachgeprüft, dass die T. Management S.L. finanziell überhaupt in der Lage gewesen sein soll, für die Verpflichtungen der M. S.A. aufzukommen. Die angebliche Übernahmevereinbarung war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausstel- lung wertlos und somit nicht dazu geeignet, die obligatorischen Ansprüche der Kunden in irgendeiner Weise zu sichern. Diese objektive Unfähigkeit, die vertraglichen Treupflichten zu erfüllen, schliesst die Ersatzbereitschaft aus. c.) Bereicherungsabsicht im Übrigen ca.) Sodann handelte der Beschuldigte grundsätzlich in der Absicht, die Vermö- genswerte zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Das steht bei den Privatbezügen sowie den an nahestehende Personen weitergelei- teten Geldern ohne weiteres fest, muss aber auch für die an Dritte geleiteten

- 49 - Mittel gelten: Kein Finanzinstitut hätte der EE. Ltd, der M. S.A. oder auch der H. GmbH auf der Grundlage der Abklärungen, wie der Beschuldigte sie getroffen hat, Darlehen erteilt, ohne dafür reelle Sicherheiten zu verlangen. Die von der D. SA Begünstigten konnten mithin ohne Sicherheitsleistung über Gelder verfü- gen, die sie anderweitig nicht erhalten hätten. In den Investitionsverträgen wur- den zwar Zinsen allenfalls vereinbart, doch wurden diese nie eingefordert. Der Beschuldigte hat somit sich selbst und die Personen und Gesellschaften, denen er Gelder zuwendete, bereichert. Dass er dazu auch die Absicht hatte, steht aus- ser Frage. cb.) Diese Feststellung kann indes nicht in sämtlichen Fällen gelten: Insofern, als der Beschuldigte eingelegte Kundengelder durch fiktive Renditezahlungen näm- lich an die Anleger rückgeführt hat, liegt zwar eine vertragswidrige Verwendung vor, aber keine unrechtmässige Bereicherung. Solche Rückführungen haben un- ter verschiedenen Titeln stattgefunden: cba.) Eine Gruppe von Anlegern erhielt Zahlungen mit dem Charakter von Erträ- gen, d.h. den im Verwaltungsvertrag zwischen D. SA und Anleger vereinbarten monatlichen „Profitauszahlungen von 5 %“. Das ergibt sich daraus, dass sie vor dem Ablauf der festen, vertraglich vereinbarten Laufzeit des Engagements er- folgten. Der Vertrag stellt eine gültige Basis der Rechtsbeziehungen zwischen der D. SA und dem Anleger dar und damit auch für die Ertragsleistungen, unab- hängig davon, ob der vereinbarte Ertrag mittels eines Private Placement Pro- grams überhaupt erzielbar war. Diese Zahlungen sind daher nicht als Rückfüh- rung des Kapitals zu qualifizieren. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie aus den Bankkonten der D. SA zugingen oder aus solchen der E. EF oder solchen aus den Mitteln der M. S.A.. cbb.) Einer kleinen Gruppe von Investoren wurde das Kapital rückerstattet, aller- dings vor Ablauf der festen Laufzeit. Dazu gehören die Anleger:  (…) cbc.) An weitere Anleger gingen Rückzahlungen eines Teils der von ihnen ge- leisteten Einlagen, namentlich an:  (…) cbd.) Manche Anleger legten kurz nach der Rückzahlung Geld neu in ihren Ver- trag mit der E. EF ein. Andere erhielten nach kompletter Rückerstattung weiterhin „Profitauszahlungen“, namentlich:  (…)

- 50 - Die Bereicherungsabsicht ist in den zwei letztgenannten Konstellationen zu ver- neinen. Hinsichtlich der Anleger, deren Kapital vollständig zurückfloss (lit. cbb.)) kommt es darauf an, ob die Rückzahlung als Verwendung des anvertrauten Gu- tes einzustufen ist oder als Schadloshaltung; nur im ersten Fall fehlt die Berei- cherungsabsicht. In concreto erfolgte keine dieser Rückleistungen aus einem Konto, auf welches die Anleger einbezahlt hatten, sondern aus einem Konto der M. S.A., welches seinerseits durch die D. SA alimentiert worden war (E. 2.2.5.3 b.)). Dieser Ersttransfer kann als vertragsgemässe Verfügung qualifiziert werden. Damit ist die Bereicherungsabsicht in Bezug auf die in lit. cbb.) vorstehend ge- nannten Anlagen zu verneinen. 2.2.5.5 Im Ergebnis steht fest, dass im Kontext D. SA der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich aller Anlagen erfüllt ist, welche Anhang I zur Anklageschrift auflistet, mit folgen- dem Vorbehalt: Ausgenommen sind solche Personen, welche – obwohl in diesem Anhang ge- nannt – keine Verträge mit der D. SA abschlossen, sondern nur auf der Basis der sog. Mitgliedschaftsverträge mit der E. EF. Dort fehlt es am Treueverhältnis. Das betrifft folgende Fälle:  (…) Ausgenommen sind zudem die Personen, für deren Einzahlungen die Bereiche- rungsabsicht fehlt, nämlich die in lit. cbb.) genannten. 2.2.5.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Im vorliegenden Fall wurden weder von Seiten der Verteidigung Schuldaus- schlussgründe vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Der Psychiater, bei wel- chem sich der Beschuldigte – soweit bekannt – letztmals in Behandlung befand, beschied dem Gericht, ihm seien keine Umstände zur Kenntnis gelangt, nach welchen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum einge- schränkt gewesen sein könnte (TPF pag. 280 669 001). Somit liegen keine Schuldausschlussgründe vor.

- 51 - 2.2.5.7 Qualifikation als berufsmässiger Vermögensverwalter Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Veruntreuung in ihrer qualifizierten Form (Art. 138 Ziff. 2 StGB), als berufsmässiger Vermögensverwal- ter, begangen zu haben (Anklageziffer 1.4.1.4). Die Qualität als berufsmässiger Vermögensverwalter setzt voraus, dass der Tä- ter anvertrautes Gut im Rahmen einer Berufstätigkeit entgegennimmt und die Verwaltung solcher Güter für diese Aktivität typisch ist; eine vorrangige Aktivität in dieser Richtung ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 20 E. 1b). Die D. SA, für welche der Beschuldigte die Verträge mit den Anlegern unterzeichnen liess, be- zweckte gemäss Art. 1 lit. k der Gesellschaftsstatuten vom 19. November 2004 unter anderem „direct investments on behalf of third parties“ (BA pag. B-05-001- 000-03-00083). Darunter fallen gerade indirekte Investitionen im Interesse von Kapitalgebern. Indem der Beschuldigte innerhalb seines Tätigkeitsbereiches selbstständig für die D. SA handelte (E. 2.2.5.6), genoss er im Hinblick auf die Investition der anvertrauten Vermögenswerte gegenüber den Investoren ein er- höhtes Vertrauen. Er war berufsmässiger Vermögensverwalter. 2.2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB) schuldig zu sprechen.

2.3 E. EF 2.3.1 Übergang von der D. SA zur E. EF Zum Auftritt E. EF kam es gemäss der Darstellung des Beschuldigten vor dem Hintergrund von Ermittlungen der österreichischen FMA gegen die D. SA, von denen er im Dezember 2006 erfahren habe (BA pag. 13-000-00-00-00-000309). Sie führten dazu, dass der Beschuldigte und R. am 8. Januar 2007 einvernehm- lich alle „Abmachungen“ zwischen Letzterem und der D. SA auflösten, insbeson- dere die Vertretungsvollmacht vom 23. Mai 2006 (BA pag. 12-006-00-00-00- 000214). Noch im Frühjahr 2007 wurde den Vermittlern an einer Veranstaltung im Raum Nürnberg/D in Anwesenheit des Beschuldigten die E. EF vorgestellt und sie wurden darüber orientiert, dass in der Folge die Kunden der D. SA in eine Mitgliedschaft bei der E. EF überführt würden (beispielhaft: Einvernahme des Vermittlers BBB. [BA pag. 12-012-00-00-00-000015]; Kunde CCC. [Geschädig- ten-Nr 15.71; BA pag. 12-024-00-00-00-000019]). Tatsächlich machte die FMA im Amtlichen Teil der Wiener Zeitung am 10. Mai 2007 publik, dass die D. SA

- 52 - nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen (BA pag. 13-000-00-00-00-000080). Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in den Mitgliedschafts- verträgen den Kunden nur – aber immerhin – eine feste jährliche Verzinsung in unterschiedlicher Höhe zugesichert wurde. Was die E. EF mit den eingelegten Geldern konkret mache, ist in den Mitgliedschaftsverträgen hingegen nicht näher ausgeführt. Es fehlt damit an einer dem Kunden geschuldeten Zweckbindung der Einlagen – die gesetzliche Bindung durch das schwedische Recht (vgl. E. 2.3.6.1) wirkt nicht inter partes – und damit an dem für die Veruntreuung we- sentlichen Vertrauenselement. Auch die Verantwortung für die einzelnen Zahlun- gen ab den Konten der E. EF ist teilweise offen. Folglich ist zu prüfen, ob der Vorwurf des Betrugs begründet ist. Ebenfalls im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle für die E. EF und stellvertretend bereits für die C. GmbH festzuhalten, dass im Beweisergebnis eine serienmässige, nach identischem Handlungsmuster verübte Vorgehens- weise resultieren wird. So haben die Geschädigten ihre Geldanlagen massge- blich gestützt auf schriftliche Unterlagen wie Antragsformulare, Verträge, schrift- liche Bestätigungen und schliesslich gestützt auf einen Verkaufsprospekt getä- tigt. Zum Vertrieb seiner Produkte setzte der Beschuldigte Vermittler ein. Zu nen- nenswerten persönlichen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und den Ge- schädigten ist es dabei nicht gekommen. Deutlich abweichende Handlungsmus- ter konnten nicht festgestellt werden. Es genügt daher im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, die Handlungsmuster, bzw. die Standardvor- gehensweise des Beschuldigten innerhalb der jeweiligen Konstrukte im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. 2.3.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

14. Dezember 2015 als Betrug Folgendes zur Last: Im Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2007 soll der Beschuldigte für die E. EF Investoren arglistig vorgetäuscht haben, das von ihnen an die E. EF ein- zuzahlende Kapital werde auf seriöse, vertrauenswürdige, risikolose und ver- tragskonforme Weise verwaltet werden, bzw. würde bereits so verwaltet; es würde Renditen generieren und nach Ablauf des Anlageprogramms zurückbe- zahlt. Dafür habe er Vermittler in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein- gesetzt und ihnen professionell gestaltete Dokumente an die Hand gegeben. Auf der Basis von Mitgliedschaftsverträgen hätten die Anleger Gelder an die E. EF

- 53 - transferiert und seien dadurch geschädigt worden, weil ihr Rückzahlungsan- spruch erheblich gefährdet gewesen sei und weil der Beschuldigte das Kapital vertrags- und zweckwidrig verwendet habe (Anklageziffer 1.1.2). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.3.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte als allein verantwortlicher Ge- schäftsführer der E. EF mit Sitz in Stockholm, Schweden, deren statutarischer Zweck die Förderung der finanziellen Interessen ihrer Mitglieder im Zusammen- hang mit Finanzierungen beinhaltete, den als Mitgliedern bezeichneten Geschä- digten die Eröffnung und Führung verschiedener Konten angeboten und sich zum Schein verpflichtet haben, das von den Geschädigten einbezahlte Kapital im Ge- samtbetrag von rund € 12‘000‘000.00 auf deren durch die E. EF eröffneten Kon- ten gewinnbringend anzulegen und zu verzinsen. Dabei habe sich das Mitglied verpflichtet, eine individuell bestimmte Mindestein- lage für eine individuell bestimmte Anlagedauer zu überweisen. Im Gegenzug soll sich die E. EF verpflichtet haben, das für das jeweilige Mitglied zu eröffnende Privatkonto mit jährlich 1.2 % zu verzinsen sowie das ebenfalls zu eröffnende Investkonto während der Laufzeit der Anlage mit jährlich 5.5 % bis 7.5 % des investierten Kapitals zu verzinsen, die erlangten Vermögenswerte zu verwahren und zu verwalten. Darüber hinaus soll den Geschädigten im Einzelfall mündlich eine wesentlich höhere monatliche Verzinsung des angelegten Kapitals in Aus- sicht gestellt und auf der Online-Banking-Plattform der E. EF auch gutgeschrie- ben worden sein (Anklageziffer 1.1.2.1). Im Weiteren habe der Beschuldigte den Geschädigten im Hinblick auf die Auf- nahme einer Geschäftsbeziehung vorgegeben, bei der E. EF handle es sich um ein seriöses, gesetzeskonformes und vertrauenswürdiges Finanzinstitut bzw. um eine Bank. Dies, indem er die im Geschäftsverkehr verwendeten Formulare der- art gestaltet habe, wie dies auch bei anerkannten Finanzinstituten die Regel ist. Auch habe er den Geschädigten seine angebliche Fähigkeit und den angeblichen Willen zur Erzielung der zugesicherten Zinsen sowie zur Rückzahlung der Kapi- taleinlagen vorgespiegelt, obschon er bereits bei Abschluss der Mitgliedschafts- verträge damit gerechnet haben soll, dass die zur Erzielung des versprochenen Zinses notwendigen Finanzanlagen nicht getätigt werden würden. Weiter soll der Beschuldigte die Geschädigten über das Risiko einer Finanzanlage bei der E. EF getäuscht haben, indem er über die Vermittler wahrheitswidrig vorgegeben habe, die Anlage sei sicher bzw. wenn überhaupt, mit einem geringen Risiko behaftet. Hierfür soll den Geschädigten, nachdem sie ihre Einlagen getätigt hatten, jeweils

- 54 - schriftlich bestätigt worden sein, dass das von ihnen einbezahlte Kapital vollstän- dig auf dem für sie eröffneten Konto blockiert bzw. für Abdispositionen gesperrt worden sei, was indes nicht der Wahrheit entsprochen haben soll. Auch über den Anlageverlauf soll der Beschuldigte die Anleger getäuscht haben, indem er sie über eine professionell und aufwändig gestaltete Online-Banking-Plattform ihre angeblich persönlichen Konten habe aufrufen lassen, wo ihr einbezahltes Kapital und die vereinbarten monatlichen Zinszahlungen ausgewiesen gewesen seien und die Geschädigten sich die monatlichen Profitgutschriften auch hätten ausbe- zahlen lassen können. 2.3.2.2 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als dass den poten- tiellen Anlegern die Nachprüfung des tatsächlichen Willens des Beschuldigten

– das einbezahlte Kapital gar nie anzulegen – gar nicht möglich gewesen sei. Die vorab aufgeführten täuschenden Machenschaften sollen in ihrem Zusammen- spiel eine funktionierende, seriöse, sichere und vertragskonforme Vermögensan- lage simuliert haben, die sich als praktisch nicht durchschaubares Konstrukt und dicht gewobenes Lügengebäude bezeichnen liesse. Weiter habe der Beschul- digte weder gegenüber den Geschädigten noch gegenüber den Vermittlern of- fengelegt, mit welchen angeblichen Geschäftspartnern oder Banken er zusam- mengearbeitet haben soll. Dadurch sollen die Geschädigten faktisch davon ab- gehalten worden sein, die Identität sowie Vertrauenswürdigkeit der angeblichen Partner zu überprüfen (Anklageziffer 1.1.2.2). 2.3.2.3 Die sich über Seriosität, Vertrauenswürdigkeit und Risiko im Irrtum befindlichen Anleger der E. EF sollen, animiert durch die vorstehend beschriebenen Machen- schaften, Mitgliedschaftsverträge abgeschlossen sowie Kapitaleinlagen und -er- höhungen im Gesamtwert von rund € 12‘000‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, dass die Kapitaleinlagen dem freien Zugriff des Beschuldigten sowie Dritter ausgesetzt gewesen sein sollen und die E. EF das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung betrieben habe (Ankla- geziffern 1.1.2.3, 1.1.2.4). 2.3.2.4 Die Investoren seien im Umfang ihrer Zahlungen zu Schaden gekommen, weil ihr Rückforderungsanspruch erheblich gefährdet und im wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sei – angesichts des freien Zugriffs des Beschuldigten und Dritter auf die eingelegten Gelder und des Mangels der fehlenden banken- rechtlichen Bewilligung. In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe die Kapitalanlagen ohne Wissen der Geschädigten auf den Sammelkonten der E. EF belassen und anschliessend zu seinem und zum Nut- zen von Dritten verwendet, nämlich wie folgt (Anklageziffer 1.1.2.5):

- 55 - a.) Provisions- und fiktive Renditezahlungen: Von den drei auf die E. EF bzw. E. Management S.L. lautenden Konten bei den Banken N., O. und DDD., Torre- vieja, soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. März 2007 und dem

7. April 2008 insgesamt 1‘806 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 6‘034‘935.36 veranlasst haben. Damit habe er Verbindlichkeiten der E. EF be- glichen, namentlich fiktive Renditen an Anleger bezahlt und Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen geleistet. b.) Zahlung an die M. S.A.: Zwischen dem 7. März 2007 und dem 20. April 2007 soll der Beschuldigte zu Lasten der Konten der E. EF bei den Banken N. und O. fünf Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 2‘300‘000.00 an die M. S.A. veran- lasst haben. Das Geld soll in der Folge für den Kauf einer Wertpapierhandels- bank, für ein Darlehen, für Zahlungen an die T. Incorporation S.A., für Bar- und Scheckbezüge, sowie für Zahlungen an J. und EEE. verwendet worden sein. c.) Zahlungen an die T. Management S.L.: Zwischen dem 1. Juni 2007 und dem

22. November 2007 soll der Beschuldigte zu Lasten des Kontos der E. Manage- ment S.L. bei der Bank DDD. elf Zahlungen im Betrag von total € 2‘650‘451.20 an die T. Management S.L. veranlasst haben. Das Geld soll in der Folge für Bar- und Scheckbezüge, Zahlungen an J. und an die Gesellschaft FFF. S.L. verwen- det worden sein. d.) Zahlungen an die GGG. Ltd.: Per 15. Oktober 2007 soll der Beschuldigte das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. insgesamt zehn Mal mit total € 118‘874.23 belastet haben. Dies soll namentlich zwecks Begleichung der Kos- ten für die Gründung einer neuseeländischen Offshore Bank inklusive Online- banking, Treuhanddienste und Homepage geschehen sein. e.) Zahlungen an R., HHH. und Rechtsanwälte III.: Zwischen dem 16. März 2007 und dem 30. Oktober 2007 soll der Beschuldigte von zwei Konten der E. EF bzw. der E. Management S.L. bei den Banken O. und DDD. mittels insgesamt 18 Zah- lungen gesamthaft € 275‘487.49 auf die Konten von R., HHH. sowie der Rechts- anwälte III. verschoben haben. Damit habe der Beschuldigte die Erstgenannten für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der E. EF und die Letztgenann- ten für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Namens- Genussrechten der C. GmbH entschädigt. f.) Zahlungen an die H. GmbH: Der Beschuldigte soll € 150‘651.50 unrechtmäs- sig verwendet haben, indem er diese in drei Tranchen von den auf die E. EF bzw. E. Management S.L. lautenden Konten bei den Banken N. und DDD. an die H. GmbH überwies, um dem Kosmetikstudio H. einen Betriebskredit zu gewähren.

- 56 - g.) Zahlungen an die G. GmbH: Der Beschuldigte soll von zwei auf die E. EF bzw. E. Management S.L. lautenden Konten bei den Banken O. und DDD. im Zeitraum zwischen dem 21. März 2007 und dem 15. August 2007 insgesamt neun Zahlun- gen im Betrag von gesamthaft € 371‘621.27 veranlasst haben. Mit diesem Geld sollten administrative Dienstleistungen, welche die G. GmbH erbracht haben soll, und EDV-Infrastruktur der G. GmbH bezahlt werden. h.) Zahlungen an A.-Consultancy bzw. an deren Kunden: Sodann soll der Be- schuldigte von zwei auf die E. EF bzw. E. Management S.L. lautenden Konten bei den Banken O. und DDD. im Zeitraum zwischen dem 19. März 2007 und dem

30. Oktober 2007 insgesamt 24 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 194‘927.02 veranlasst haben. Dieses Geld soll auf Konten der Einzelfirma A.- Consultancy geflossen und anschliessend vom Beschuldigten für private Zwecke verbraucht worden sein oder es sollen damit Verbindlichkeiten, welche die A.- Consultancy bei ihren Kunden hatte, gedeckt worden sein. i.) Zahlung an die JJJ. GmbH: Weiter soll der Beschuldigte das Konto der E. EF bei der Bank O. am 20. April 2007 zu Gunsten der JJJ. GmbH mit € 5‘390.69 belastet haben, um eine Anzahlung für die Lieferung von Software sowie eines Scanners und Dienstleistungen zu bezahlen. j.) Zahlungen an DD.: Zwischen dem 22. Juni 2007 und dem 15. Oktober 2007 soll der Beschuldigte vom Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. insgesamt vier Zahlungen im Gesamtbetrag von € 62‘751.85 zu Gunsten seines Vaters, DD., veranlasst haben. k.) Privatbezüge: Vom Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. soll der Beschuldigte mittels insgesamt acht Zahlungen insgesamt € 94‘557.41 auf sein privates Konto bei der Bank NN., Riga, überwiesen sowie zur Bezahlung privater Luxusreisen an die KKK. AG übertragen haben. 2.3.2.5 Der Beschuldigte soll gewerbsmässig gehandelt haben (Anklageziffer 1.2.6). Er sei neben seiner deliktischen Erwerbstätigkeit keiner anderen nachgegangen. Dabei sei er bereit gewesen, beliebig viele Menschen zu betrügen. Insgesamt habe der Beschuldigte rund € 367‘657.30 entweder direkt auf seine privaten Kon- ten und jene seiner Einzelfirma verschoben, habe das Geld zur Finanzierung pri- vater Luxusreisen verwendet oder es aber auf die G. GmbH übertragen, von wel- cher er zwischen August 2007 und Januar 2008 seinen Lohn bezogen habe. Aus der investierten Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte, sowie aus den

- 57 - angestrebten und erzielten Einkünften ergebe sich, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen aus- geübt habe, womit er sich zumindest einen namhaften Beitrag an seine Lebens- haltungskosten finanziert habe. 2.3.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend die E. EF die folgenden Aussagen vor: 2.3.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, er sei alleine für die Geschäftsführung der in Schweden domizilierten E. EF verantwortlich gewesen. Er habe sie von L. gründen lassen, welcher ihr Inhaber geblieben sei. Die Tätigkeit des Beschuldigten habe darin bestanden, die eingehenden Verträge zu prüfen, die Einlagen zu blockieren und gegebenenfalls Investitionen vorzunehmen (BA pag. 13-000-00-00-00-000009). Anfang Oktober 2007 habe er von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) erfahren, dass es Probleme mit der E. EF gebe (BA pag. 13-000-00-00-00-000016). Die E. Management S.L. sei gegründet worden, um nach der Sperrung anderer Konten eine Bankverbindung bei der Bank DDD. einzurichten, über welche der Zahlungsverkehr der E. EF abgewickelt werden könne. Selbst habe die Gesell- schaft jedoch keine Kunden angenommen (BA pag. 13-000-00-00-00-000117). Später gab der Beschuldigte zu Protokoll, sämtliche Zahlungen vom Konto der E. Management S.L. selbst in Auftrag gegeben zu haben (BA pag. 13-000-00- 00-00-000210). Auf die Ausführungen des Beschuldigten zum Vorhalt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben, kann verwiesen werden, da sie sich gleichsam auf die D. SA und auf die E. EF beziehen (E. 2.2.2.1). Was die Kredit- vergabe an die H. GmbH betrifft, kann ebenfalls auf die Aussagen des Beschul- digten im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.2.1). Der Beschuldigte gab zu, er habe Angst bekommen, vor dem Hintergrund der bedeutenden Abdispositionen die Ansprüche der Anleger nicht mehr erfüllen zu können. Er habe darauf reagiert, indem er beschlossen habe, ab September 2007 keine Neumitglieder mehr in die E. EF aufzunehmen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000125). Zum Geschäftsmodell der E. EF, zum Anlegerschutz, zum Poo- ling der Gelder sowie zu den Modalitäten einer Abbuchung von Renditen durch Kunden befragt, machte er sinngemäss die gleichen Angaben, wie er es schon im Zusammenhang mit der D. SA getan hatte. Es kann darauf verwiesen werden

- 58 - (E. 2.2.2.1). Der Beschuldigte ergänzte, er habe gewusst, dass die E. EF nicht über die notwendigen Lizenzen verfügt habe (BA pag. 13-000-00-00-00- 000282 f.). Später sagte er aus, er habe über die Geldtransfers von der E. EF zur M. S.A. von L. Kenntnis gehabt. Wie und ob L. anschliessend Zahlungen getätigt habe, wisse er jedoch nicht (BA pag. 13-000-00-00-00-000470). Bei den übertragenen Vermögenswerten habe es sich um Kundengelder der E. EF gehandelt. Auf Vor- halt, ob diese nicht hätten blockiert sein müssen, antwortete der Beschuldigte, er verstehe die Blockierung der Kundengelder als eine virtuelle. Es kann auf die diesbezüglichen Aussagen zur D. SA verwiesen werden (E. 2.2.2.1; BA pag. 13- 000-00-00-00-000475). Auf den anschliessenden Fluss der Kundengelder von der M. S.A. namentlich zur AA. S.L., zur LLL. S.L. und zur MMM. S.L. konnte sich der Beschuldigte keinen Reim machen und verwies auf die Verantwortlichkeit von L.. Er vermochte auf Vorhalt anderslautender Bankbelege nicht mehr bestä- tigen, dass tatsächlich Geld in Projekte zur Gewinnung erneuerbarer Energien geflossen sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000477 f.). Zusammenfassend stellte der Beschuldigte fest, offenbar seien die von der E. EF zur M. S.A. geflossenen Gelder gar nicht – wie von L. weisgemacht – von den spanischen Behörden blo- ckiert worden, sondern schlichtweg an die erwähnten Gesellschaften weiterge- leitet und dann grösstenteils abdisponiert worden (BA pag. 13-000-00-00-00- 000483). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte selbst Zugriff auf die Konten der M. S.A., der AA. S.L. und der LLL. S.L. gehabt habe, bestritt dieser den Sachver- halt zunächst kategorisch; anschliessend sagte er aus, im Online-Banking zu- mindest Leserechte für die Konten der genannten Gesellschaften gehabt zu ha- ben. Konfrontiert mit der Tatsache, dass er damit offenbar doch über die Verwen- dung der Gelder durch die M. S.A. Bescheid gewusst haben musste, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es handle sich dabei um Vermutungen des Einverneh- menden (BA pag. 13-000-00-00-00-000484 ff.). Der Beschuldigte wurde mit einer E-Mail konfrontiert, die er am 24. Juli 2006 an L. geschrieben hatte. Darin fragte der Beschuldigte, ob er für die Einzahlungen der Kunden auf das Sparkassenkonto ebenfalls Verwaltungsverträge wie bei der D. SA benötige. L. antwortete ihm: „Irgendeine Art von Vertrag sollten die schon haben, und sei es ein simpler Kredit bzw. Anlagevertrag“. Weiter fragte der Be- schuldigte: „Siehst du Probleme, die Guthaben der D. Payment Services SA in die neue Sparkasse einzubringen?“, worauf L. ihm antwortete: „nein, da kann man ja irgendeinen Grund konstruieren…“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 000618 ff.). Ausserdem erklärte der Beschuldigte, für den gesamten Vertrieb bei der E. EF sei Q. verantwortlich gewesen. Dieser sei gemeinsam mit P. an die Stelle von R. getreten (BA pag. 13-000-00-00-00-000728).

- 59 - Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage weitestgehend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger aus, es gehe im vorlie- genden Fall um Anleger, die sich von Renditeversprechen haben locken und ver- leiten lassen, ohne für eine Sekunde an das mit hohen Renditen verbundene Risiko zu denken. Am Beispiel des Geschädigten CCC. (Geschädigten-Nr. 15.71) führte er aus, dem Anleger sei eine jährliche Rendite von beinahe 100 % versprochen worden, was bei einer Anlagedauer von fünf Jahren sinngemäss eine exorbitante Gewinnsumme darstelle. Mit ein wenig gesundem Menschen- verstand sei erkennbar, dass solche Renditen nicht realisierbar seien. Darüber hinaus liessen die subjektiven Elemente im Falle des Genannten den einzigen Schluss zu, dass sich dieser im Klaren darüber gewesen sein muss, worauf er sich einliess (TPF pag. 280 925 146 ff.). Es hätten alle Investoren gewusst, dass sie an einem Hochrisikoprojekt, allenfalls an einem Schneeballsystem mitmach- ten, obschon sie in den Einvernahmen dargelegt hätten, sie seien überzeugt ge- wesen, dass es sich um ein seriöses Investment gehandelt habe. Zufolge fehlen- der Arglist komme eine Verurteilung wegen Betruges nicht in Frage (TPF pag. 280 925 149). Was die an der Hauptverhandlung gehörten Auskunftsperso- nen und Zeugen betreffe, so hätten diese „ein bisschen damit gerechnet“, dass sie das Geld nicht zurückerhalten würden (NNN.), seien ein bewusstes Risiko eingegangen (OOO.) oder hätten einfach ihrer Beratungsperson blindlings ver- traut (PPP., QQQ.). Zusammenfasend könne festgestellt werden, dass sich diese Personen der Risiken bewusst gewesen seien und keine arglistige Täuschung vorliege (TPF pag. 280 925 150 f.). 2.3.3.2 Aussagen von R. R. sagte am 14. Juli 2009 aus, er habe vernommen, dass der Beschuldigte eine schwedische Gesellschaft gegründet habe. Er selbst habe keine Anleger an die E. EF vermittelt (BA pag. 12-006-00-00-00-000018). 2.3.3.3 Aussagen von Q. Q. sagte am 7. Juli 2015 aus, er habe mit der E. EF nie zusammengearbeitet. Er bestritt, gegenüber Vermittlern die Aussage gemacht zu haben, die Anlage bei der E. EF sei risikolos (BA pag. 12-043-00-00-00-000006). 2.3.3.4 Aussagen von P. Um die Vorgänge mit der E. EF befragt, gab P. an, seine Aufgabe sei es gewe- sen, ein Vertriebsnetz aufzubauen und zu betreiben. Das Werben von Anlegern

- 60 - habe nicht dazu gehört. Von wem die Vermittler instruiert worden seien, wisse er nicht. Über die Annahme eines Kundenantrags auf Aufnahme in die E. EF habe der Beschuldigte entschieden, ihm aber nicht mitgeteilt, wie er die Kundengelder zu investieren gedenke (BA pag. 12-042-00-00-00-000016 ff.). 2.3.3.5 Aussagen von BBB. BBB. sagte am 7. März 2011 aus, er habe Kunden für die E. EF geworben. Er habe interessierten Kunden die wesentlichen Passagen eines Mustervertrages vorgelegt. Weiter habe er ihnen erklärt, dass das eingelegte Kapital blockiert werde und das individuelle Konto nicht verlasse (BA pag. 12-012-00-00-00- 000043). 2.3.3.6 Aussagen von RRR. Der Vermittler RRR. erklärte, dass im März 2007 in Nürnberg/D zwei Informati- onsveranstaltungen über die E. EF stattgefunden hätten, an welchen der Be- schuldigte, Q. und P. als Redner aufgetreten seien. Das Anlageprogramm sei dort vorgestellt worden, ohne dass erklärt worden sei, wie die Renditen erwirt- schaftet werden sollten (BA pag. 12-019-00-00-00-000005 ff.). 2.3.3.7 Aussagen von Geschädigten Die Anklagebehörde hat das Handlungsmuster des Beschuldigten bei knapp vierzig Personen, die entweder als Vermittler oder als Anleger in den Sachverhalt involviert sind, ermittelt (Rubrik 12 der Akten des Vorverfahrens). Im Weiteren hat das Gericht solche Personen befragt. Aus dieser Aussagenfülle finden an dieser Stelle die Aussagen folgender Investoren exemplarisch Erwähnung: PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Persönlich habe sie keine Ahnung ge- habt, was die E. EF sei, was sie tue und weshalb sie dort investieren solle. Weiter habe sie auch nicht verstanden, was es mit der „Confirmation of blocked funds“ auf sich habe. Sie könne kein Englisch und wisse nicht, was sie da unterschrie- ben habe (TPF pag. 280 932 017 ff.). TTT. gab an, er habe über die E. EF erfahren, dass es sich um eine Onlinebank handle. Nachdem die ersten Gelder zurückgeflossen seien, habe er sich keine Sorgen mehr gemacht (TPF pag. 280 931 033 ff.).

- 61 - QQQ. gab an, die E. EF habe Vertrauen geweckt, da sich ihr Sitz angeblich in der Schweiz befunden habe. Weiter habe er die Information gehabt, dass es sich um die gleiche Investition wie bei der D. SA handle; sodann haben ihn die Ren- diten zum Vertragsschluss bewogen (TPF pag. 280 932 025). AAAA. hat zum Vertragsschluss mit der E. EF ausgesagt, ihm habe sein Berater gesagt, sein Geld werde gleich investiert wie zuvor. Die Sache sei sicher. Dem habe er Glauben geschenkt, weil er bis anhin Renditezahlungen erhalten habe. Entsprechend habe er keine Abklärungen vorgenommen. Er sei im Hinblick auf die Einzahlungen davon ausgegangen, dass diese in seinem Namen zusammen- geführt und in ein Private Placement Program investiert würden (BA pag. 12-005- 00-00-00-000013 ff.). RR. gab zum Vertragsschluss mit der E. EF an, von seinem Berater, BBBB., er- fahren zu haben, dass alles gleich ablaufe wie bei der D. SA. Für ihn sei die E. EF gleich gewesen wie eine Bank, weshalb er keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Die Blockierungsbestätigung sei für ihn die Rückversicherung gewesen (BA pag. 12-009-00-00-00-000013 ff.). CCCC. gab an, er habe von seinem Berater, BBB., die Information erhalten, es gebe „kaum ein Risiko“. Die Erwirtschaftung der Rendite solle – so sei ihm gesagt worden – über Projekte im Bereich regenerativer Energien geschehen. Weitere Erkundigungen habe er nicht eingeholt (BA pag. 12-013-00-00-00-000005 ff.). DDDD. gab an, er sei im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF gar nicht beraten worden. Er habe als D. SA-Kunde einen neuen Vertrag zugeschickt erhalten und diesen unterzeichnet. Er habe aktiv versucht, Erkundigungen ein- zuholen. Er habe bei der E. EF jedoch entweder niemanden erreicht, oder er sei vertröstet worden (BA pag. 12-014-00-00-00-000014 ff.). EEEE. will bei seinem Beratungsgespräch von seinem Berater RRR. erfahren haben, die Anlage bei der E. EF sei absolut sicher. Es bestehe keinerlei Risiko, wofür auch die kurze Laufzeit von einem Jahr spreche. Sein Berater habe aus- serdem eine Dokumentation bei sich gehabt, welche ihm indes nicht ausgehän- digt worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, wie die versprochene Rendite bei einem Kleinanleger erreicht werden könne, habe ihm RRR. beschieden, dass durch mehrere Kleinanleger eine grössere Summe zusammenkomme. Diese werde in den Aktienhandel von Grossbanken in den USA investiert, wo für die Anlage auch rechtliche Sicherheiten bestünden (BA pag. 12-015-00-00-00- 06 ff.).

- 62 - FFFF. führte an, er habe in seinem Beratungsgespräch von GGGG. eine schrift- liche Unterlage zur Funktionsweise von Private Placement Programs erhalten (BA pag. 12-016-00-00-00-000020), nach welcher das eingelegte Kapital auf ei- nem Sperrkonto blockiert werde. Entsprechend bestehe bei der Anlage kein Ri- siko. Nachdem seine Nachforschungen in Schweden ergeben hätten, dass dort keine E. EF existiere, habe ihm GGGG. mitgeteilt, dass sich der Sitz der E. EF in der Schweiz befinde, wovon er sich überzeugen könne. Der Geschädigte sei da- rauf von der Existenz der Bank überzeugt gewesen (BA pag. 12-016-00-00-00- 00006 ff.). Der Geschädigte HHHH. erklärte, ihm sei die Anlage vom Finanzökonomen GGGG. als risikolos dargestellt worden. Auf weitere Nachforschungen habe er verzichtet und sich dadurch versichern lassen, dass das Geld in Schweden liege (BA pag. 12-017-00-00-00-000007). IIII. erklärte, sie habe vom Finanzberater GGGG. ein Informationsschreiben zur Funktionsweise des Private Placement Programs erhalten. Dieser habe erklärt, dass ihr Geld stets auf ihrem Konto verbleibe und dass die Anlage zu 100 % sicher sei. Sie habe GGGG. vertraut (BA pag. 12-018-0-00-00-000005 ff.). 2.3.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text E. EF die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.3.4.1 Zum Kontext E. EF im Allgemeinen Der Beschuldigte erteilte am 30. Juli 2006 der T. Incorporation Services S.A. den schriftlichen Auftrag zur Gründung einer EU-Sparkasse (BA pag. B5-001-000-04- 00043). Die Gründung besorgte L. (BA pag. 005-01-00-00-001798). Die Grün- dungskosten von rund € 100‘000.00 sind aus einem auf den Namen der D. SA lautenden Konto beglichen worden (BA pag. 005-01-00-00-000113). Gemäss Certificate of Registration des schwedischen Firmenregisters Bolagsverket wurde die „E. Ekonomisk Förening“am 6. November 2006 in Stockholm gegrün- det, mit L. sowie GG. und JJJJ. als Direktoren (BA pag. 018-05-00-00-000601). Mit einem Gesellschaftskapital war sie nicht ausgestattet (BA pag. B-05-001- 000-04-00059 ff.). Am 11. Januar 2007 erteilte GG. dem Beschuldigten eine um- fassende Vollmacht, für die E. EF zu handeln (BA pag. B5-001-000-04-00168 ff.). Mit einem „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“, abgeschlossen zwischen der E. EF und der M. S.A., vertreten durch L., vom 4. Februar 2007, verpflichtete

- 63 - sich L., Kapital in Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu investieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000622 ff). Ferner liegt eine „Treuhandvereinbarung Ge- schäftsführer“ vor, abgeschlossen zwischen der E. EF einerseits und L. und GG. andererseits und eine „Treuhandvereinbarung Gesellschafter“, abgeschlossen zwischen den gleichen Parteien, die beide vom 5. Februar 2007 datieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000627 ff.; …-000630 ff.). Die E. Management S.L., diente gemäss Aussagen des Beschuldigten als Scheingesellschaft dazu, den Zahlungsverkehr der E. EF abzuwickeln (BA pag. 13-000-00-00-00-000210). Sie wurde gemäss Auszug aus dem spanischen Handelsregister am 15. Mai 2007 vom Beschuldigten als einzigem Gesellschaf- ter gegründet und mit einem Kapital von € 3‘500.00 am 12. Juni 2007 ins Register eingetragen (BA pag. 005-00-00-00-000480 f.). 2.3.4.2 Mitgliedschaftsverträge Das Spezifische einer „Ekonomisk Förening“ liegt darin, dass sie ihren Mitglie- dern lizenzfrei typische Bankdienstleistungen anbieten und dabei als „Spar- kasse“ firmieren darf (vgl. E. 2.3.6.1). Dementsprechend wurden die Mitglied- schaftsverträge ähnlich gestaltet wie Kontoeröffnungsverträge bei schweizeri- schen Banken (BA pag. 018-05-00-00-000383). Betreffend sämtliche Geschädigte liegen die die Vertragsbeziehung des jeweili- gen Anlegers zur E. EF ausgestaltenden Unterlagen im Recht. Zunächst muss- ten die interessierten Anleger einen Antrag auf Mitgliedschaft inkl. Identitätsnach- weis, Angabe des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und Her- kunftsbestätigung der zu investierenden Gelder einreichen (BA pag. B-15-000- 000-01-00055 f.). Bei Gutheissung des Antrags erhielt der Anleger einen Mit- gliedschaftsvertrag zur Unterschrift zugestellt. Darin sind namentlich der mini- male Einlagebetrag, der Jahreszinssatz für das Investkonto von 5.5 % bis 7.5 % und für das Privatkonto von 1.2 %, die feste Laufzeit, die Personalien des Mit- glieds, der wirtschaftlich Berechtigte und verschiedene Gebühren für typische Bankdienstleistungen, darunter für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschrif- ten, und die Kündigungsfrist, aufgeführt (beispielhaft: BA pag. 15-001-00-00-00- 000005; BA pag. 18-005-00-00-00-000613). Dieser Vertrag wurde für die E. EF gegengezeichnet; die Unterschrift ist diejenige des Beschuldigten (BA pag. 18- 005-00-00-00-000078–80). Nach Leistung der Einlage bestätigte der Beschul- digte im Namen der E. EF unterschriftlich die Blockierung des Kapitals („Confir- mation / Assignment of blocked funds“) für die Dauer der Laufzeit der Einlage plus einem Monat, z.B.: „These funds are blocked for a period of 61 months from the day of the issue of this assignment with full responsibility, and these funds

- 64 - shall remain blocked and under exclusive instructions of our member [Name]. […] We, E. E.F. and our member [Name] confirm, the blocked funds will not be changed, transferred, altered or pledged […]“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00226). Zu einem späteren Zeitpunkt erhielten die Geschädigten ein Schreiben mit dem Titel „Login Daten für das Internetbanking der E. Sparkasse & Genossenschaftsbank“ mit den Login-Daten für ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-00137). 2.3.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der E. EF investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf Konten, welche die E. EF und die C. S.L. bei den Ban- ken N., O., KK. und DDD. unterhielten. Bankseitig waren L. und GG. für das Konto der E. EF bei der Bank N. unter- schriftsberechtigt (BA pag. B5-001-000-04-00193), diese zwei Personen und der Beschuldigte gegenüber der Bank O. – unklar ob einzeln oder kollektiv – und wieder L. und GG. für das Konto bei der Bank KK. – für welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter der E. EF aufschien (BA pag. 007-01-03-01- 000017). Ausserdem wurden für die Konten bei den Banken N. und O. Zugriffs- möglichkeiten via Online-Banking eingerichtet (BA pag. 005-01-00-00-001122; …-001128). Diese Zugriffe ermöglichten die gängige Praxis, wonach L. in Ab- sprache mit dem Beschuldigten grössere Beträge disponierte und selbst die Aus- zahlungen an die Anleger und andere Transaktionen des Tagesgeschäfts vor- nahm (BA pag. 13-000-00-00-00-000209). Was das Konto bei der Bank N. be- trifft, so liegt ein Scheiben des Beschuldigten an die Bank vor, mit welchem er bekundete, der einzige Verantwortliche der E. EF zu sein. Insbesondere hätten die Vermögenswerte auf seinen zu Namen zu lauten und nicht auf jenen von GG. (BA pag. 05-001-00-00-00-000609). Betreffend die E. Management S.L. ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2007 in Barcelona namens der Gesellschaft ein Konto bei der Bank DDD. eröff- nete, über welches er fortan mit Einzelzeichnungsberechtigung („titular“) verfügte (BA pag. 05-001-00-00-00-000454; …000485). Die Einlagen sind, wie im Kontext D. SA (E. 2.2.3.3), lückenlos durch Bankbelege dokumentiert und polizeilich ausgewertet worden. Deren Ergebnis ist in An- hang II zur Anklageschrift und in einer gesonderten Tabelle (BA pag. 14-005-00- 00-00-000001 ff.) dargestellt. Soweit Anlagen derselben Person bereits im Kon- text D. SA getätigt worden waren, erschliessen sie sich aus Anhang I zur Ankla- geschrift und der zugehörigen Tabelle (BA pag. 14-004-00-00-00-000001 ff.).

- 65 - Aus der Tatsache, dass die Anlage beinahe sämtlicher Kunden der D. SA in die E. EF übertragen worden ist, ergeben sich zudem die folgenden Besonderheiten: Nicht mit allen D. SA-Kunden wurden neue Mitgliedschaftsverträge im Hinblick auf eine noch zu leistende Einlage bei der E. EF abgeschlossen. Mitunter kam es zu einem „fliessenden Übergang“, bei welchem die Zinsgutschriften aus Kon- ten der E. EF erfolgten (beispielhaft: II. [Geschädigten-Nr.: 15.003], BA pag. B- 15-000-000-01-00139; …-00233). In anderen Fällen traten an die E. EF geleis- tete Einlagen zu einem bestehenden Engagement bei der D. SA hinzu (beispiel- haft: QQQ. [Geschädigten-Nr.: 15.022], BA pag. B15-000-000-04-00163; …- 00163; …-00241; …-00281). Gelegentlich erhielt ein D. SA-Kunde die ganze Ein- lage zurück und schloss später einen neuen Mitgliedschaftsvertrag mit der E. EF über eine höhere Einlage ab (beispielhaft: KKKK. [Geschädigten-Nr.: 15.014], BA pag. B15-000-000-03-00088; …-00117; …-00129; …-00145). Zusammenfassend sind die in den Anhängen I und II zur Anklageschrift aufge- führten Zahlungen erstellt. 2.3.4.4 Verwendung der Kundengelder Die Belege über die Transaktionen ab den Bankkonten der E. EF sind polizeilich ausgewertet worden (BA pag. 05-001-00-00-00-01125 ff. für das Konto bei der Bank N.; BA pag. 05-001-00-00-00-01135 ff. für jenes bei der Bank O.; BA pag. 05-001-00-00-00-00458 ff. für das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD.). Die Ausführungen in den entsprechenden Berichten stützen sich auf die von der BKP erstellten Detailübersichten („Geldfluss“ betitelt, z.B. BA pag. B-05- 001-000-04-00236 ff.) der einzelnen Konten, die sich wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge beziehen. Diese Unterlagen zeigen, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel, wie im Kontext D. SA, verwendet worden sind, nämlich zur Hauptsache wie folgt: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 4‘806‘526.50 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 675‘605.57 ab dem Konto bei der Bank O. und höchstwahrscheinlich € 569‘892.65 ab dem Konto bei der Bank N.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 2‘600‘462 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 1‘150‘000.00 ab dem Konto bei der Bank O. sowie € 1‘152‘044.00 ab dem Konto bei der Bank N.;

- 66 - - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 709‘061.19 ab dem Konto bei der Bank DDD. und € 100‘524.00 ab dem Konto bei der Bank O. und € 50‘000.00 ab dem Konto bei der Bank N.. 2.3.5 Zusammenfassung Die Mitgliedschaft der Investoren bei der E. EF ist dokumentarisch belegt, ebenso ihre Einzahlungen auf ein Konto der E. EF oder der E. Management S.L., welche ebenfalls zur Abwicklung des Anlagegeschäfts verwendet wurde (E. 2.3.4.2). Der Beschuldigte war Geschäftsführer der E. EF (E. 2.3.4.1) und unterzeichnete auch die massgeblichen Dokumente (E. 2.3.4.2). Aus den Aussagen des Beschuldigten und der in den Betrieb involvierten Perso- nen (E. 2.3.3) geht hervor, dass die E. EF im November 2006 auf Bestreben des Beschuldigten gegründet wurde; dies als die behördlichen Interventionen im Zu- sammenhang mit der D. SA virulent wurden, weshalb er die Zusammenarbeit mit R. auflöste und den Vertrieb der Anlage Q. und P. betraute. Zweifelsfrei erstellt ist weiter, dass die E. Management S.L. gegründet wurde, um mit dieser die Sperrung der Geschäftskonten der E. EF zu umgehen. Sodann organisierte der Beschuldigte im Frühjahr 2007 mehrere Schulungsveranstaltungen, um den Ver- mittlern die Anlage bei der E. EF vorzustellen. Diese warben in der Folge bei ihrem grösstenteils schon bestehenden Kundenstamm, wobei mündlich zusätz- lich zur Rendite eine monatliche Dividende in Aussicht gestellt wurde. Mit dem Anklageanhängen I und II sowie den gesonderten Tabellen sind die Zah- lungen der Anleger an die E. EF zweifelsfrei belegt (E. 2.3.4.3), vom Beschuldig- ten auch nicht in Abrede gestellt. 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 Täuschung a.) Die E. EF wurde als „Ekonomisk förening“ gegründet, einer Rechtsform des schwedischen Rechts, welcher es gestattet ist, lizenzfrei Geschäfte anzubieten, welche anderswo den Banken vorbehalten sind. Dies bedingt nach dem einschlä- gigen schwedischen Gesetz allerdings, dass ihre Dienstleistungen bloss Mitglie- dern offen stehen – deren Zahl allerdings bis 1‘000 gehen kann – und Mitglied schon werden kann, wer ein Konto eröffnet (Gesetz über Banken und Finanzge- schäfte vom 19. Mai 2004, Chapter 2 Sect. 3 Ziff. 7 [BA pag. B-05-001-000-04- 00068]; „economic association“ im englischen Text). Im Namen des Instituts darf

- 67 - das Wort „Bank“ nicht verwendet werden (BA pag. 018-005-00-00-00-000381 f.). Die E. EF wurde zwar Interessenten zur Mitgliedschaft angeboten, operativ führte man sie aber wie ein Unternehmen. Dies kommt in der erwähnten „Treuhandver- einbarung Gesellschafter“ zum Ausdruck, in welcher sich L. sowie GG. verpflich- teten, je ihren „Geschäftsanteil“ an der E. EF für Rechnung und Gefahr des Be- schuldigten zu halten (BA pag. 018-005-00-00-00-000630 ff.). Diese Vereinba- rung wurde am 5. Februar 2007 geschlossen, nachdem bereits die ersten An- träge der beworbenen Kunden auf Mitgliedschaft eingegangen waren (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-03-00111 f.; BA pag. B-15-000-000-08-00210 f.; BA pag. B-15-000-000-11-00096 f.). Bei den den Kunden vorgelegten Dokumenten findet sich regelmässig ein Formular „Anlage zur Mitgliedschaft“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-12-00113; BA pag. B-15-000-000-22-00171). Auf diesem er- klärte der Anleger unterschriftlich, es sei ihm bekannt, dass die E. EF berechtigt ist „bis zu 1.000 Mitglieder aufzunehmen und von ihren Mitgliedern Anlagen an- zunehmen, sowie Darlehen auszugeben, aber keine Zulassung als Bank hat“. Gleichzeitig erklärte der Anleger sein Einverständnis zur Mitgliedschaft bei der E. EF, hierüber jedoch Stillschweigen zu wahren. Über die gesetzlichen Rah- menbedingungen einer „Ekonomisk förening“ wurden die Kunden also nicht ge- täuscht. b.) Das einschlägige schwedische Gesetz erklärte als weitere Bedingung für den bewilligungsfreien Betrieb einer wirtschaftlichen Vereinigung, dass ihr Zweck ausschliesslich darin bestehe, die Einlagen für die finanziellen Bedürfnisse der Mitglieder zu verwenden. Damit hat eine solche Vereinigung den Charakter einer Selbsthilfeinstitution. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn sie ihrerseits über Kontoverbindungen bei einer Bank, über ein Post- konto o.ä. verfügt, wo die liquiden Mittel deponiert werden können. In diesem Gesetz wird nicht festgelegt, welche Bedingungen dafür zu gelten haben. Tat- sächlich nutzte die E. EF drei Bankverbindungen, nämlich bei den Banken N. und O., mit welchen der Beschuldigte bereits über die D. SA verkehrte und namens der E. Management S.L. bei der Bank DDD.. Es war also nicht unzulässig, dass die E. EF für die Kunden anstelle von schrift- lichen Auszügen über die Einlagen einen Internetzugriff einrichtete. Ebenso we- nig war ausgeschlossen, die Einlagen für eine gewisse Zeit zu sperren, also der Verfügung durch den Berechtigten zu entziehen. Es ist auch nicht zu beanstan- den, dass der Beschuldigte die Verfügungen, welche die Kunden über die Inter- netverbindung trafen, manuell ausführte. Derartige Strukturen sind auch in ande- rem Zusammenhang bekannt: Boni aus Warenbezügen etwa kann ein Kunde

- 68 - häufig über ein durch Passwort geschütztes individuelles Konto einlösen; ausge- führt werden die „Verfügungen“ manuell im Hintergrund. Eine Täuschung in die- ser Beziehung ist nicht ersichtlich. c.) Während der gesetzliche Rahmen für die wirtschaftlichen Vereinigungen es erlaubt, die von den Mitgliedern eingelegten Mittel an andere Mitglieder auszu- leihen, wurden diese bis im Februar 2007 aufgefordert, eine „Confirmation / As- signment of blocked funds“ zu unterzeichnen, mit welcher die betraglich definier- ten Anlagen zugunsten der E. EF blockiert seien (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00225; BA pag. B-15-000-000-08-00332). Später enthielten die Confir- mations nicht mehr einen Begünstigten dieser Blockierung; der entsprechende Passus auf dem Standarddokument entfiel (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 12-00419; BA pag. B-15-000-000-13-00100). Eine solche zweite Version wurde auch den Unterzeichnern der ersten Fassung zur Unterschrift vorgelegt (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-01-00226; BA pag. B-15-000-000-08-333). Das Do- kument wurde seitens der E. EF jeweils vom Beschuldigten gegengezeichnet. Alle Confirmations gingen dem Abschluss der Mitgliedschaftsverträge zeitlich nach, dies wenige Tage bis einen Monat. Ihre Ausstellung war daher nicht geeig- net, den Entschluss dazu zu beeinflussen. Auch enthielten sie keine tatsächli- chen Feststellungen, sondern Willensäusserungen des Kunden selbst. Eine Täu- schung kann in ihnen nicht erblickt werden, selbst wenn die E. EF am Schluss der Confirmations (beider Versionen) gemeinsam mit den Kunden bestätigten, dass die blockierten Gelder weder „changed, transferred, altered or pledged“ würden, denn eine Zusicherung der E. EF über Limiten in der Verfügung hätte vom Anleger nicht gegengezeichnet werden müssen. Es verhält sich hier anders als in Fällen, in welchen den Anlegern im entscheidenden Vertrag die Blockie- rung zugesichert worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom

14. Februar 2012 E. 3.1). d.) Aus den Anhängen I und II zur Anklageschrift ergibt sich, dass viele Anleger bei der E. EF einzahlten, nachdem sie schon bei der D. SA angelegt hatten. Wo sie befragt wurden, erklärten sie, zu diesem zweiten Schritt durch die guten Er- fahrungen bei der D. SA veranlasst worden zu sein (so LLLL., BA pag. B-15-000- 000-25-00351; MMMM., BA pag. B-15-000-000-32-00114 f.) oder dass ihnen die Anlage bei der E. EF als Nachfolgeinstrument für ihre Anlage bei der D. SA be- kannt gemacht wurde (so NNNN., BA pag. B-15-000-000-05-00177). Zentrales Element ihrer Anlage bildete die Fähigkeit der E. EF, willens und fähig zu sein, Zinsen auszuschütten und die Einlagesumme nach Ablauf einer festen Laufzeit zurückzuzahlen, wie dies in den Mitgliedschaftsverträgen zugesichert wurde (E. 2.3.4.2). Aus dieser Zusicherung entstand die Vorstellung, der Empfänger

- 69 - dieser Mittel sei willens, im rechtlich vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und - willig zu sein und zwar auch bei Kunden, die erstmals im Kontext der E. EF an- legten. Es ergibt sich aus dem Gebrauch der drei faktisch der E. EF zuzurechnenden Konten (vgl. die Darstellung unter E. 2.3.4.4), dass die Einlagen von Anfang an weder im Sinne der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen indivi- dualisiert, blockiert und zur Verfügung der Mitglieder gehalten worden, noch in Anlagen überführt worden sind, wo sie den versprochenen Ertrag hätten gene- rieren können: Hingegen dienten sämtliche Abdispositionen dem Beschuldigten zum Privatkonsum, zur Begünstigung Dritter, zur Deckung administrativen Auf- wands oder aber zur Vorspiegelung, ein funktionierendes Anlagesystem zu be- treiben. Der Beschuldigte als Bevollmächtigter der E. EF (E. 2.3.4.1) verfügte schlechterdings nicht über die Kontakte und Möglichkeiten die von den Kunden angenommen Gelder ohne Substanzverlust in Renditen umzusetzen. Nachdem es ihm bereits bei der D. SA nicht gelungen war, einen Ertrag aus dem anver- trauten Geld zu erzielen, so war ihm dies bei der E. EF von Anfang an klar. Seine Beteuerungen, am Handel mit MTN beteiligt zu sein, sind unbelegt. Dass die Zu- sammenarbeit mit L., mit welchem der Beschuldigte eng zusammenarbeitete, keine Früchte tragen würde, muss dem Beschuldigten ebenfalls bewusst gewe- sen sein. Hinzu kommt, dass die E. EF nicht nur ihren neuen Kunden Zins aus- zahlen musste, sondern als zusätzliche Hypothek die Forderungen des Kunden- stammes der D. SA erfüllte, da der Beschuldigte sämtliche Einzahlungen unab- hängig ihres vertraglichen Hintergrundes in einem Pool konzentrierte. Damit war das Kapital, welches überhaupt zur Investition zur Verfügung stand, dem stetigen Verzehr ausgesetzt. Anstelle lukrativer Investitionen errichtete der Beschuldigte mit den angelegten Geldern ein Ponzi-System, in welchem Einlagen laufend dazu verwendet wurden, Ansprüche früherer Einleger auszugleichen, Sachauf- wand zu tätigen und Bedürfnisse der Betreiber zu befriedigen, sodass sich mit fortlaufendem Betrieb immer grössere Schulden anhäuften. Von einer Rückleis- tungsbereitschaft des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht mehr die Rede sein. Nach dem Gesagten widersprach diese Vorgehensweise den bei den Anlegern geweckten Vorstellungen über Fähigkeit und Bereitschaft der E. EF, ihre Einla- gen gewinnbringend anzulegen und samt Zins zurückzuvergüten. 2.3.6.2 Arglist a.) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine

- 70 - innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom

14. Januar 2013 E. 5.3; 6B_1198/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.4). Dazu kamen die Machenschaften, um ein seriöses Geldinstitut vorzutäuschen: So bediente sich der Beschuldigte im Geschäftsverkehr professionell gestalteter Verträge und weiterer Dokumente, die jenen, die gemeinhin im Umgang mit Banken verwendet werden, ununterscheidbar ähnlich waren. Dies ging so weit, dass er sich von seinen Kunden auf den „Confirmation / Assignment of blocked funds“ bestätigen liess, dass die investierten Gelder sogenannt sauberen Ursprungs seien. Weiter liess der Beschuldigte Online-Banking-Plattformen einrichten, auf denen den Ge- schädigten zum Schein individuelle Konten, das investierte Kapital sowie die an- geblich durch Geldanlagen erwirtschafteten Renditen ausgewiesen wurden. Zu- dem konnten sich die Geschädigten die vermeintlich erwirtschafteten Renditen tatsächlich ausbezahlen lassen. Ausserdem bewarb der Beschuldigte das Anla- gevehikel nicht öffentlich, sondern durch ein Vertriebsnetz unabhängiger Finanz- dienstleister, dessen Mitglieder selbst investierten und die Anlage im Glauben an das Funktionieren langjährigen Kunden empfohlen, zu denen sie bereits eine Vertrauensbasis aufgebaut hatten. Schliesslich hielt die Anleger von einer Über- prüfung der E. EF ab, dass sie die versprochenen Renditen zunächst ausbezahlt erhielten, wodurch sich allfällige Restzweifel zerstreuten. b.) Im konkreten Fall bestand für die Anleger kein Grund für Misstrauen gegen- über der E. EF als solcher: Die für sie gewählte Rechtsform der schwedischen Sparkasse bot an sich zu keinen besonderen Zweifeln Anlass, obschon die investierten Gelder von der Schweiz aus verwaltet werden sollten und hauptsächlich Kunden im deutsch- sprachigen Raum beworben wurden. Selbst der Umstand, dass die Anwerbung individuell betrieben wurde, während eine eigentliche Bank Kunden typischer- weise bloss durch allgemeine Werbung auf sich aufmerksam macht und dass ein auf Publikumsverkehr ausgerichteter Geschäftssitz fehlte, erweckt für ein Institut mit Selbsthilfecharakter an sich noch keinen Argwohn. Schliesslich bewegten sich die Leistungen der E. EF nicht ausserhalb des damals Angebotenen: Die Zinssätze für fünfjährige Obligationen der Eidgenossenschaft bewegten sich zwi- schen Anfang 2006 und Ende 2007 zwischen knapp 2 % und 3 %. Höhere Ren- diten waren bei einem Anbieter mit einfacher Geschäftsstruktur nicht ausserge- wöhnlich. Einige Anleger beriefen sich auf Zusicherungen der Vermittler, die E. EF werde höhere Erträge ausschütten als in den Mitgliedschaftsverträgen fi- xiert (so OOOO. [Geschädigten-Nr. 15.190]; BA pag. 12-027-00-00-00-000008; PPPP. [Geschädigten-Nr. 12.020]: BA pag. 12-034-00-00-00-000010). Der Be-

- 71 - schuldigte sagte dazu, es handle sich dabei um Dividenden an den von ihm ge- schätzten Überschüssen (BA pag. 13-000-00-00-00-000695 f.). Ist aber kein si- cherer Ertrag versprochen worden, sondern nur eine quantitativ unbestimmte Er- folgsbeteiligung als Mitglied, so war es nicht unvorsichtig, sich auf das Investment einzulassen. c.) Bei einer gestaffelten Investition kann Arglist für spätere Tranchen fehlen, wenn die mit früheren verbundenen Zusicherungen nicht eingehalten werden und der Investor keine Information über diese Leistungsstörung einholt (Urteil des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 7.4). Zwar gibt es unter den Einlegern der E. EF solche, die mehrfach einzahlten oder die bereits in die D. SA investiert hatten. So wurde etwa LLLL. (Geschädigten-Nr.: 15.166) ca. ein Jahr nach seiner Einzahlung an die D. SA von der Beraterin, die ihm bereits diese Investition empfohlen hatte, auf die neue Möglichkeit bei der E. EF hingewiesen (BA pag. B-15-000-000-25-00350 f.). Im Zeitpunkt der dortigen Anlage waren ihm aus dem früheren Engagement die vereinbarten Erträge ausbezahlt gewe- sen, nicht aber das Kapital (BA pag. B-15-000-000-25-00427). Der Geschädigte ging allerdings davon aus, dass „das von uns [bei der D. SA] investierte Geld, ohne dass wir aktiv etwas dafür getan haben, umgeschrieben“ würde. Anderer- seits hat der Geschädigte EEEE. (Geschädigten-Nr.: 15.031) am 3. April 2007 und am 24. Juni 2007 je € 10‘000.00 und am 30. August 2007 den Betrag von € 20‘000.00 in die E. EF eingelegt, ohne in der Zwischenzeit Rendite- oder Kapi- talzahlungen erhalten zu haben (BA pag. B-15-000-000-05-00370), die allerdings im Mitgliedschaftsvertrag für diese Zeitspanne auch nicht vereinbart waren. Den Anlegern war also keine besondere Vorsicht wegen früherer Leistungsstörungen abverlangt. d.) Wenn die Verteidigung Arglist angesichts der Mitverantwortung der getäusch- ten Personen bestreitet, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden: Zwar mögen einzelne Geschädigte entschieden haben, sich trotz wenig realistischer Gewinnchance auf ein spekulatives Geschäft einzulassen, solange der Gewinn nur genügend hoch sei. Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz indes nicht, sofern ihnen jeden- falls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raf- finierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Nach dem Vorste- henden ist erstellt, dass die Geschädigten nicht primär über das Risiko der An- lage bei der E. EF getäuscht wurden, sondern über den Willen des Beschuldig- ten, die einbezahlten Vermögenswerte überhaupt einer Investition zu- und nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Investor zurückzuführen. Der Täuschung

- 72 - über Rückleistungswille und -fähigkeit erlagen die Geschädigten mithin völlig un- abhängig davon, ob sie die Anlage zur Existenzsicherung (beispielsweise der Altersvorsorge) oder aus Gewinnstreben tätigten. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. 2.3.6.3 Irrtum und Vermögensdisposition Der Irrtum war für die Investoren Anlass, die Vertragssumme auf die Konten der E. EF zu übertragen. Hatten sie sich bereits an der D. SA beteiligt gehabt, so gingen die Einlagen teilweise weiterhin auf ihr Konto, obwohl nun ein neuer Mit- gliedschaftsvertrag die vertragliche Grundlage bildete (beispielhaft: PPP. [Ge- schädigten-Nr.: 15.064]; BA pag. B-15-000-000-11-0037 ff.; …-0053 ff.; …- 0069 ff.; …-0100 ff.). Zu einem erheblichen Teil gingen Einlagen vor dem Hinter- grund des Mitgliedschaftsvertrages auf das Konto der E. Management S.L. (vgl. E. 2.3.4.4). 2.3.6.4 Schaden Soweit die Gelder auf die Konten der E. EF flossen, waren wesentliche Teile davon dazu bestimmt, Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten abzude- cken sowie persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Frau CC. zu erfüllen, aber auch wesentliche Mittel in das von L. beherrschte Vehikel M. S.A. zu überführen, wo sie für spekulative Vorhaben oder nicht werthaltige Ausgaben verwendet wurden. Objektive Gewähr für volle Rückleistung bestand – wie be- reits erwähnt – zum Vornherein keine. Dazu kommt, dass Einlagen in die E. EF in erheblichem Ausmass dazu dienen sollten, Rückleistungen an Investoren des Konstruktes D. SA zu finanzieren, weil der Beschuldigte die Kundengelder unbe- schadet des Zweckes, wofür sie eingebracht wurden, als Pool verstand, aus wel- chem Aufwendungen für alle möglichen Zwecke abzudecken waren. Soweit die Einlagen auf Konten gingen, welche gar nicht der Vertragspartnerin E. EF, son- dern der D. SA zustanden, war die Rückleistungsgewähr noch mehr in Gefahr, weil das Schicksal jener Entitäten und ihrer Bankkonten andere Wege nehmen konnte. Für die jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruch- teil des Soll-Bestandes betragen hat. Die Höhe des betrugswesentlichen Scha- dens lässt sich freilich nicht beziffern, weil es unmöglich ist, eine nach buchhal- terischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen.

- 73 - Das wesentliche Instrument, durch welches die Anleger getäuscht wurden, wa- ren die Mitgliedschaftsverträge und die mit ihnen zusammen vereinbarten Blo- ckierungen der Konten. Diese Dokumente hat für die E. EF der Beschuldigte un- terzeichnet. Er ist deshalb Täter des Betrugs, auch wenn die Vermittler die Anle- ger durch ihre persönlichen Kontakte angeworben und ihm zugeführt haben. In- soweit er auch nicht allein über die eingegangenen Mittel verfügte, sondern grös- sere Beträge auch von L. abdisponiert wurden, so wird seine Tatverantwortung dadurch nicht eingeschränkt; denn der Betrug war mit der schädigenden Vermö- gensdisposition erfüllt. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.5 Subjektive Elemente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, war ihm doch bereits im Kontext D. SA klar geworden, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel weder werthaltig angelegt, noch in der Substanz erhalten werden würden. Dass deshalb die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung von Anfang an im Wert erheblich geschmälert waren, war offensichtlich. Es war eine Frage der Zeit, bis das Sys- tem E. EF kollabierte, weil die vorhandenen und die neu zufliessenden Mittel nicht mehr ausreichen würden, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Der Beschuldigte hat die sich daraus ergebende weitgehende Wertlo- sigkeit der Anlagen wenn auch nicht angestrebt, so als Folge seines Handelns akzeptiert. Durch den Mittelzufluss wurde die E. EF bereichert und zwar spiegelbildlich zu dem bei den Anlegern entstandenen Schaden (ARZT, Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 StGB N 193, 196). Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6).

- 74 - 2.3.6.7 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Dafür ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, wel- ches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c). Als Mittel zur Deckung der Lebensbedürfnisse gingen dem Beschuldigten nam- hafte Mittel aus dem Konto der E. Management S.L. zu: So € 49‘083.00 an ihn direkt und an die A.-Consultancy (BA pag. 05-001-00-00-00-000471) sowie zwi- schen dem 18. Juni 2007 und dem 28. September 2007 insgesamt € 256‘657.30 an die G. GmbH, woraus unter anderem die Monatslöhne (monatlich CHF 6‘509.85 netto) des Beschuldigten von August 2007 bis Januar 2008 be- zahlt wurden (BA pag. 05-001-00-00-00-000460 ff.; …-000503 ff.; BA pag. 07- 007-03-02-01-000039 ff.; …-000048; …-000074; …-000098; …-000108; BA pag. 07-007-03-02-03-000106 ff.; …-000121 f; …-000166 f.; …-000355 f.; …- 001077 ff.; …-002008 ff.; BA pag. 07-002-05-04-01-00032 f.; …-000036 f.; …- 000039 f.; …-000042 ff.; BA pag. 07-002-05-04-02-000206 ff.; …-000224 ff.; …- 000231 ff.; …-000264 ff.; …-000292 ff.; …-000318 ff.). Ausserdem sind rund € 62‘000.00 für Reisen des Beschuldigten und CC. nach Dubai und in die USA ausgegeben worden, für die ein geschäftlicher Bezug fehlt (BA pag. 05-001-00- 00-00-000467 f.). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der E. EF über die beiden eigenen und das Konto der E. Management S.L. auf der Basis der Mitgliedschaftsverträge zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkei- keit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.3.7 Zusammenfasend ist der Beschuldigte für den Kontext E. EF des gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 75 - 2.4 C. GmbH 2.4.1 Übergang von der E. EF zur C. GmbH Zum Auftritt der C. GmbH kam es vor dem Hintergrund einer Intervention der BaFin, welche der E. EF am 19. September 2007 das Einlagengeschäft verbot und die Rückabwicklung der eingegangenen Geschäfte anordnete (BA pag. B- 08-001-002-03-00231 ff). Diesen Beschluss tat die BaFin am 26. September 2007 öffentlich kund (BA pag. 18-005-00-00-00-000024). Begründet wurde der Schritt damit, dass eine Anlagetätigkeit in Deutschland ohne spezielle Bewilli- gung und Aufsicht des Sitzstaates ausgeschlossen sei. Bereits zuvor war die schwedische Finanzmarktaufsichtsbehörde auf die E. EF aufmerksam gewor- den, weil sie zu einer Gruppe von Instituten gehörte, welche die Privilegien einer „ekonomisk förening“ offenbar unrechtmässig verwendet hatten. Dementspre- chend hatte sie der E. EF die Geschäftstätigkeit schon im März 2007 verboten (BA pag. 15-005-00-00-00-000112 f.). P. wies den Beschuldigten auf die Mög- lichkeit der Ausgabe von Genussrechten hin, welcher die Idee aufnahm und den Vertriebsleuten vorstellte (BA pag. 12-042-00-00-00-000017; …-000025). Offen- bar stiess die Präsentation auf Zustimmung, denn am 1. Mai 2007 gab die C. GmbH einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genussrechten aus (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.). Es rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass die Zahlungen der Kunden weder als Kredit an die C. GmbH noch mit dem Auftrag erfolgt sind, für diese eine In- vestition zu tätigen, sondern als Beteiligung an der C. GmbH selbst. Damit sind die Kundenmittel nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob der Vorwurf des Betrugs begründet ist. 2.4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

14. Dezember 2015 folgendes zur Last: Im Zeitraum von ca. Ende Oktober 2007 bis zum 8. April 2008 soll der Beschul- digte durch in Deutschland ansässige Vertriebspartner den Geschädigten die In- vestition in Namens-Genussrechte der C. GmbH angeboten haben, obschon er von Anfang an nicht beabsichtigt haben soll, die so erhältlich gemachten Gelder entsprechend der zuvor gemachten Angaben zu verwenden und er auch nicht über die notwendigen bankenrechtlichen Bewilligungen, Fähigkeiten und Verbin- dungen verfügte, um mit dem entgegengenommenen Geld der Geschädigten

- 76 - entsprechend der gemachten Versprechungen zu verfahren (Anklagezif- fer 1.1.3.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.4.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte den Geschädigten als Vertreter der C. GmbH gegen Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt € 60‘000‘000.00 auf den Namen lautende Genussrechte mit einem Nennwert von € 10.00 je Genussrecht, eingeteilt in drei Klassen zu je € 20‘000‘000.00 ausge- geben haben und zwar mit der Vorgabe, eine Dividende zu entrichten. Die Ge- nussrechtsklassen I, II und III sollen sich nach der Länge ihrer Laufzeit und der zu entrichtenden Dividende unterschieden haben: Klasse I mit einer Laufzeit von einem Jahr und 3.5 % Grunddividende pro Jahr, Klasse II mit einer Laufzeit von drei Jahren und 5.5 % Grunddividende pro Jahr und Klasse III mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Grunddividende von 7.5 % pro Jahr – jeweils auf den Nennwert der gezeichneten Genussrechte. Ferner soll der Beschuldigte den Ge- schädigten eine Beteiligung am Jahresüberschuss der C. GmbH in Aussicht ge- stellt haben, die bis zu 30 % der Grunddividende betragen haben soll. Schliess- lich soll er versprochen haben, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital nach dem Ende der Laufzeit zum Nennwert zurückzuerstatten. In Abweichung vom Vorgenannten soll der Beschuldigte in gewissen Fällen schriftliche Nebenabsprachen geschlossen haben, in denen den Geschädigten monatliche Akontozahlungen in Form von Profiten von 0.6 % bis 2.5 % auf den Nettoanlagebetrag garantiert worden seien. Diese monatlichen Akontozahlungen sollen die jährliche Zinszahlung ersetzt haben (Anklageziffer 1.1.3.1.2). 2.4.2.2 In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geschädigten indes getäuscht: Er soll den Geschädigten nur vorgegeben haben, befähigt und berechtigt zu sein, die Namens-Genussrechte zu vertreiben. Ebenfalls habe er darüber getäuscht, dass das gezeichnete Namens-Genussrechtskapital sicher und profitabel in Pro- jekte der erneuerbaren Energien investiert werde. Er soll dies getan haben, in- dem er auf der Website http://www.c.ch das Geschäftsmodell mit seiner beson- deren Sicherheit angepriesen und diesen Vorzug mit der Behauptung untermau- ert habe, die C. GmbH habe exklusive Kooperationsverträge mit den jeweiligen Projektverantwortlichen abgeschlossen und/oder sei im Besitz einer eigenstän- digen Projektfirma (Anklageziffer 1.1.3.1.3). Neben einem professionell gestalte- ten Auftritt und zahlreichen Formularen, die die Geschädigten im Hinblick auf die Anlage einzureichen hatten (darunter ein Zeichnungsschein, ein Legitimations- nachweis, ein Beratungsprotokoll sowie eine Analyse zur persönlichen Vermö-

- 77 - genslage), soll der Beschuldigte die C. GmbH mit einem Verkaufsprospekt aus- gestattet haben, den er zuvor der BaFin der Prüfung auf Vollständigkeit vorgelegt hätte. Ohne auf den rein formellen Charakter der Genehmigung hinzuweisen, soll der Beschuldigte das gesamte Geschäftsmodell als von der Finanzmarktaufsicht bewilligt beworben haben (Anklageziffern 1.1.3.1.4 und 1.1.3.1.5). 2.4.2.3 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als der Vorsatz, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital ausschliesslich werterhaltend und zu- dem gewinnbringend in äusserst sichere Projekte anzulegen, lediglich vorgespie- gelt worden sein soll, während der tatsächliche Wille des Beschuldigten dahin- gehend gelautet habe, das einbezahlte Kapital für Abdispositionen zu verwen- den, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für die Ge- schädigten sei die Täuschung über den inneren Willen des Beschuldigten weder überprüfbar, noch erkennbar gewesen (Anklageziffer 1.1.3.2). 2.4.2.4 Die sich aufgrund der professionellen Korrespondenz, der professionell gestalte- ten Verträge und Internetseite sowie aufgrund des von der BaFin (formell) ge- prüften Verkaufsprospekts im Irrtum befindlichen Anleger der C. GmbH sollen daraufhin Namens-Genussrechtskapital gezeichnet und gestützt darauf Einlagen in Höhe von rund € 2‘200‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, da der Beschuldigte das Kapital weder sicher noch gewinnbrin- gend angelegt und das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung be- trieben habe. Zudem habe er keine Buchhaltung geführt, mit welcher die tatsäch- lichen Schuldverhältnisse der C. GmbH hätten nachvollzogen werden können. Hierdurch sollen die anlegerischen (Rück-) Forderungen erheblich gefährdet, mithin in ihrem wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sein (Anklageziffern 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5). 2.4.2.5 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich unrechtmässig verwendet, indem er es nie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen werterhal- tend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe er Abdispo- sitionen für Vertriebs- und Verwaltungskosten getätigt, die den hierfür mit den Anlegern vereinbarten Betrag überstiegen haben sollen, und habe weitere be- triebsfremde Abdispositionen vorgenommen (Anklageziffer 1.1.3.5.1 ff.). Im Ein- zelnen: a.) Vertriebs- und Verwaltungskosten: Entgegen den im Verkaufsprospekt der C. GmbH zum Verwendungszweck des entgegengenommenen Namens-Genuss- rechtskapitals gemachten Angaben, soll der Beschuldigte mehr als 6 % für Ver- triebs- und externe Verwaltungskosten aufgewendet haben. Zwischen dem

- 78 -

28. Dezember 2007 und dem 7. April 2008 seien von den eingegangenen Anle- gergeldern in Höhe von € 2‘326‘162.00 zumindest € 176.594.00 als Vermittlungs- provision und Verwaltungsgebühren an R., an die QQQQ. GmbH und an die G. GmbH weitergeflossen. Dies entspreche einem Anteil von 7.6 % und zwar obschon die C. GmbH bis dahin keinerlei Rendite erwirtschaftet haben soll. b.) Zahlung an RRRR. bzw. SSSS. GmbH i.Gr.: Per 27. November 2007 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH eine Zahlung über € 50‘012.24 zu Gunsten von RRRR. veranlasst haben. Hintergrund der Zahlung sei eine vertragliche Ab- rede gewesen, nach welcher sich die C. GmbH verpflichtet haben soll, der SSSS. GmbH i.Gr. ein Darlehen über € 15‘000‘000.00 zu verschaffen. c.) Zahlungen an die TTTT. S.L.: Der Beschuldigte soll zwischen dem 30. No- vember 2007 und dem 21. Dezember 2007 mittels neun Zahlungsanweisungen insgesamt € 546‘515.55 von zwei Konten der C. GmbH auf die TTTT. S.L. über- tragen haben, obschon mit dieser keine Investmentvereinbarungen bestanden haben und die übertragenen Vermögenswerte alsdann bar abgehoben oder an Privatpersonen überwiesen und im Übrigen für Zahlungen an Personen verwen- det worden sein sollen, mit welchen die E. EF einen Mitgliedschaftsvertrag abge- schlossen hatte. d.) Zahlung an die Gesellschaft AAAAA.: Per 31. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit € 1‘000‘510.00 belastet haben, welcher der zu grün- denen Kommanditgesellschaft AAAAA. gutgeschrieben worden sei. Die C. GmbH hätte bei Gesellschaft AAAAA. als Kommanditärin fungieren und der Gesellschaft einen nicht haftenden Betrag von € 1‘000‘000.00 zur Verfügung stellen sollen. e.) Zahlungen im Zusammenhang mit der BBBBB. AG: Zwischen dem 7. März 2008 und dem 31. März 2008 soll der Beschuldigte das Konto der C. GmbH mit drei Zahlungen zu insgesamt € 35‘902.79 belastet haben. Ein Teil des Geldes soll an die CCCCC. AG geflossen sein, um damit einen Teil des Kaufpreises von 300 Inhaberaktien der BBBBB. AG zu bezahlen, welche der Beschuldigte am

10. März 2008 von der DDDDD. AG erworben habe. Den Rest soll der Beschul- digte direkt der BBBBB. AG bezahlt haben. f.) Zahlung an die D. Financial Ltd.: Per 7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH den Betrag von € 7‘440.00 zu Gunsten der D. Financial Ltd. verwendet haben, ohne dass der Zahlung eine Investmentvereinbarung zu- grunde gelegen habe.

- 79 - g.) Zahlungen an Anleger der C. GmbH: Zwischen dem 4. Januar 2008 und dem

7. April 2008 soll der Beschuldigte zu Lasten der C. GmbH sechzig Transaktio- nen von insgesamt € 119‘532.04 veranlasst haben, um damit in schriftlichen Ne- benabsprachen vereinbarte monatliche Zinszahlungen an Anleger zu leisten. h.) Fiktive Renditen an Anleger der E. EF: Zwischen dem 5. März 2008 und dem

13. März 2008 soll der Beschuldigte das Konto, lautend auf die C. GmbH, insge- samt siebenmal im Totalbetrag von € 47‘572.00 für Zahlungen belastet haben, die Anlegern der E. EF als fiktive Renditen ausbezahlt worden seien. i.) Zahlungen an das Reisebüro KKK. AG: Per 29. Januar 2008 und 11. März 2008 soll der Beschuldigte ein Konto der C. GmbH mit insgesamt € 51‘766.74 belastet haben, um damit private Luxusreisen für sich, CC. und deren Eltern nach Dubai zu bezahlen. 2.4.2.6 Schliesslich soll der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er neben seiner deliktischen Erwerbstätigkeit keiner anderen nachgegangen sei und bereit gewesen sei, beliebig viele Menschen zu betrügen. Insgesamt habe der Beschuldigte rund € 62‘000.00 zur G. GmbH verschoben, von welcher er für die Monate Februar 2008 und März 2008 einen Lohn bezogen habe. Anderweitig habe die G. GmbH ihren Betriebsaufwand nicht decken kön- nen. Des Weiteren ergebe sich die Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus der Aufwendung von rund € 52‘000.00 für private Luxusreisen. Aus der investierten Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe, aus der Häufigkeit der Einzelakte, sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe sich, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen aus- geübt habe, womit er sich zumindest einen namhaften Beitrag an seine Lebens- haltungskosten finanziert habe. 2.4.3 Personalbeweis 2.4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte aus, die Genussrechte seien durch Vertriebspartner in Deutschland verkauft worden, welche er noch durch seine Tätigkeiten mit der D. SA und der E. EF gekannt habe. Der Vermittler habe ihm nach dem Kunden- gespräch den ausgefüllten Zeichnungsschein und das Beratungsprotokoll zuge- stellt, worauf der Investor zehn Tage Zeit erhalten habe, um die Einlage zu leis-

- 80 - ten. Hiervon seien gemäss Prospekt je 3 % an den Vermittler und 3 % als Ver- waltungsgebühr abgeführt worden. Der Verkaufsprospekt der C. GmbH sei vom deutschen Rechtsanwalt HHH. aufgesetzt worden. Dieser habe auch die Ab- nahme durch die BaFin betreut. Dass der Prospekt ausserdem eine Zusammen- arbeit der C. GmbH mit der M. S.A. beschreibe, entspreche nicht den Tatsachen. Die C. GmbH habe aufgrund der Situation von L. stattdessen in die TTTT. S.L. investiert (BA pag. 13-000-00-00-00-000143 ff.; …-000213). Zur TTTT. S.L. gab der Beschuldigte an, sie befasse sich mit dem Aufbau zweier Solaranlagen in Spanien. Er sei zu 90 % an ihr beteiligt, auf K. und J. entfielen je 5 % der Unternehmensbeteiligung. Um sich über den Projektfortschritt zu doku- mentieren, sei er rund 10–15 Mal vor Ort gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000143). Über die Konten der TTTT. S.L. sei ausschliesslich J. verfügungsbe- rechtigt gewesen. Er selber habe keine Zahlungen veranlasst (BA pag. 13-000- 00-00-000211). Auf Vorhalt, dass J. zahlreiche Barabhebungen getätigt haben soll, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt (BA pag. 13-000-00-00-00-001044). Zum weiteren Vorhalt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. selbst per E-Mail angewiesen habe, sechsstellige Beträge von der TTTT. S.L. zu den Anlagege- sellschaften zu transferieren, hatte er keine Erinnerung (BA pag. 13-000-00-00- 00-001048). Ebenfalls keine Erklärung gab der Beschuldigte zu einem E-Mail vom 24. Februar 2008 an J., in welchem er schreibt: „Für Extremis benötige ich dann noch etwas von der TTTT. S.L., denn die ist ja der Sicherungshafen und Reserve für mich, werde es Dir morgen mitteilen.“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 001179). Zur BBBBB. AG sagte der Beschudigte aus, er sei zu 100 % Alleinaktionär. Zwi- schen ihr und der C. GmbH bestehe ein Vertrag, gestützt auf welchen Letztere eine Zahlung von ca. € 9‘000.00 geleistet habe. Ziel sei es gewesen, gemeinsam mit RRRR. ein Halbleiterwerk zu bauen. Er habe sich jedoch nicht weiter um das Projekt gekümmert (BA pag. 13-000-00-00-00-000241). Zur Gesellschaft AAAAA., welche in erneuerbare Energien investiere, sagte der Beschuldigte, er sei „Kommanditist“. Die C. GmbH habe ihr zu diesem Zweck Kundengelder in Höhe von rund € 1‘000‘000.00 übertragen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000148 f.). Die Anlage bei der Gesellschaft AAAAA. sei ihm von RRR. empfohlen worden, der schon für die E. EF als Vermittler tätig gewesen sei. Wie das Geschäft der Gesellschaft AAAAA. funktionierte, vermochte er indes nicht zu sagen (BA pag. 13-000-00-00-00-000205 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, bei sämtlichen Konten der C. GmbH die je- weiligen Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Soweit seine Frau Aufträge erteilt

- 81 - habe, sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00- 000202). 2.4.3.2 Aussagen von P. P. sagte aus, er sei es gewesen, der beim Beschuldigten mit dem „Wunsch“ vor- stellig geworden sei, ein Genussrechtspapier zu entwickeln (BA pag. 12-042-00- 00-00-000017; …-000025). Konkrete Ratschläge, in welche Geschäfte der Be- schuldigte investieren solle, habe er ihm indes nicht erteilt, auch habe er nicht erfahren, ob und wie die Kundengelder effektiv angelegt worden seien (BA pag. 12-042-00-00-00-000026). Für die Verträge sei der Beschuldigte alleine zu- ständig gewesen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Prospekts habe Q. auf An- weisungen des Beschuldigten besorgt (BA pag. 12-042-00-00-00-000028). 2.4.3.3 Aussagen von Q. Q. gab an, im Kontext der C. GmbH für die Prospektierung und für den Aufbau eines Vertriebsnetzes zuständig gewesen zu sein. Ob und wie die Kundengelder investiert worden sind, vermochte er nicht zu sagen (BA pag. 12-043-00-00-00- 000011 f.). Zu den Aussagen von Q. über die Reise nach Dubai kann auf E. 4.3.6 verwiesen werden. 2.4.3.4 Aussagen von FFFFF. FFFFF. sagte aus, er habe an einer Veranstaltung im Herbst 2007 in den Ge- schäftsräumlichkeiten in Z. zum ersten Mal von der C. GmbH erfahren. Er habe sich daraufhin mit dem Beschuldigten getroffen und namens der QQQQ. GmbH einen Kooperationsvertrag mit der C. GmbH abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Kunden zu einer Anlage überzeugt. Wie das einbezahlte Geld indes konkret verwendet würde, will auch FFFFF. vom Beschuldigten nicht erfah- ren haben (BA pag. 12-029-00-00-00-000044 ff.). 2.4.3.5 Aussagen von GGGGG. Der Vermittler GGGGG. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge be- fragt aus, ihm sei die C. GmbH von Q. in ihren Geschäftsräumlichkeiten in Z. vorgestellt worden. Der Beschuldigte sei am Tag der Präsentation nicht anwe- send gewesen. Die Zusammenarbeit mit der C. GmbH sei ihm von einem Bran- chenkollegen empfohlen worden. Zur Sicherheit der Anlage befragt hielt er fest, das Geld habe von der C. GmbH in etwas Dingliches investiert werden sollen.

- 82 - Man habe darum eine Substanz als Gegenwert erwartet (TPF pag. 280 931 002 ff.). 2.4.3.6 Aussagen von OOO. Der Vermittler OOO. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge aus, er sei zu einer Schulung eingeladen worden. Für ihn sei matchentscheidend gewe- sen, dass das Produkt C. GmbH der BaFin vorgestellt worden war. Er habe es insgesamt als sicherer und seriöser als jenes der D. SA empfunden (TPF pag. 280 931 028 f.). 2.4.3.7 Aussagen von Geschädigten Zum Handlungsmuster im Kontext C. GmbH liegen aus dem Vorverfahren spär- liche Aussagen vor, was sich indes teilweise damit kompensieren lässt, als dass neben den Zeichnungsscheinen auch sogenannte Beratungsprotokolle vorlie- gen. Daraus geht hervor, dass die Belehrung der Kunden über das Investment ihrer Gelder und über das damit einhergehende Risiko in der Regel kongruent zum Verkaufsprospekt erfolgte. Die Anlegerin PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der C. GmbH auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Den Zeichnungs- schein habe die Beraterin ausgefüllt, sie selbst habe nur unterschrieben. Wes- halb die Beraterin ihre Risikobereitschaft als „hoch“ eingestuft habe, wisse sie nicht, sie habe jedenfalls nicht von Anfang in Kauf genommen, die gesamte Ein- lage zu verlieren (TPF pag. 280 932 019 f.). NNN. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, er habe den Verkaufsprospekt durchgelesen. Es habe Ökostrom in Masse produziert werden sollen. Dies habe vernünftig geklungen, ausserdem habe er sich sinngemäss davon leiten lassen, dass Windkrafterzeugung etwas „Reelles“ sei (TPF pag. 280 932 005 f). 2.4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text C. GmbH die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.4.4.1 Zum Kontext C. GmbH im Allgemeinen Die C. GmbH wurde gemäss ihrer Gründungsurkunde am 29. Januar 2007 vom Beschuldigten und CC. mit einem Stammkapital von CHF 20‘000.00 gegründet,

- 83 - wobei das Stammkapital je zur Hälfte dem Beschuldigten und seiner Frau zufiel. Am 8. Februar 2007 wurde die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte und CC. waren beide einzelzeichnungsberechtigt, der Beschuldigte wurde als Geschäftsführer bestellt (BA pag. 05-001-00-00-00-001228 ff.). Der Anmeldung an das Handelsregister lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft vorerst die internationale Unternehmensberatung bezweckte (BA pag. 05-001- 00-00-00-001231). Auf den 24. September 2007 wurde der Gesellschaftszweck geändert. Fortan lautete er: „Emission, Leitung und Verwaltung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Vertrieb und Verkauf von eigenen Anlagefonds in den Bereichen erneuerbare Energien und Technologie“ (BA pag. 05-001-00-00-00- 001232 f.). Am 19. Februar 2010 wurde die Gesellschaft aufgrund der Interven- tion der EBK mit nachfolgender Konkurseröffnung aus dem Handelsregister ge- löscht. Die C. GmbH war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit mindestens CHF 1‘800‘000.00 überschuldet (BA pag. 18-005-00-00-00-000374 f; …- 000566). 2.4.4.2 Verkaufsprospekt und weitere Dokumente a.) Es liegt ein Verkaufsprospekt vom 1. Mai 2007 vor, mit welchem der Beschul- digte das Publikum über die Vermögensanlage bei der C. GmbH informierte (BA pag. 13-000-00-00-00-001598 ff.). Daraus geht die Tätigkeit des Beschuldigten als alleiniger Geschäftsführer hervor, das Emissionsvolumen von € 60‘000‘000.00 sowie die vorgesehenen Genussrechtsklassen und die geplante Mittelverwendung im Bereich erneuerbarer Energien. Namentlich erwähnt wird eine Zusammenarbeit mit der M. S.A., mit welcher am 17. Januar 2007 ein Ver- trag abgeschlossen worden sei (S. 26). Zudem enthält der Prospekt die Zusiche- rung, dass die Nettoeinnahmen der Gesellschaft nicht für andere als die im Pros- pekt aufgeführten Zwecke verwendet würden. Weiter geht aus mehreren Stellen eine Rückzahlungspflicht der Gesellschaft hervor, nämlich auf:  S. 4: Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zum Nennwert;  S. 5: Kapitalrückzahlung per Ende des ersten Monats nach Ende der Laufzeit; auf S. 23 als „Planzahl“-Basis erwähnt;  Anhang C (Genussrechtsbedingungen), § 20: Nachrangigkeit der Anleger gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft, Vorrangigkeit gegen- über den Gesellschaftern. Die Belehrung der Anleger über das der Investition inhärente Risiko nimmt im Prospekt einen ganzen Abschnitt ein (BA pag. 13-000-00-00-00-001604 ff.). Da- rin wird u.a. hingewiesen auf:

- 84 -  unternehmerische Risiken mangels staatlicher Kontrolle und Gefahr un- genügender Wirtschaftlichkeit;  Insolvenzgefahr für die Gesellschaft;  Risiko der Verweigerung von Bewilligungen für die durch ein „Anlageob- jekt avisierten Projekte“;  Auszahlungsanspruch unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten;  Verspätung oder Ausfall der Rückzahlung bei Liquidationsengpässen bzw. Insolvenz der Gesellschaft. b.) Der von den Anlegern ausgefüllte Zeichnungsschein (beispielhaft: BA pag. 15-197-00-00-00-000003 f.) regelt die individuelle Vertragsbeziehung zwi- schen dem Anleger und der C. GmbH. Daraus gehen unter anderem der Anla- gebetrag und die gewünschte Namens-Genussrechtsklasse hervor. Auch auf dem Zeichnungsschein findet sich eine Risikobelehrung. c.) Weiter findet sich für jeden Anleger eine „Analyse zur persönlichen Vermö- gensanlage“ sowie ein „Beratungsprotokoll“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 30-00260 f.), in welchen die Anlageziele und die finanziellen Kapazitäten des Kunden ermittelt und festgehalten wurden. Zudem füllte der Berater für seinen Kunden einen „Legitimationsnachweis“ aus, der letztlich eine Identitätsprüfung darstellt (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-30-00262). 2.4.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen der Geschädigten, welche im Kontext der C. GmbH investierten, flossen auf die von dieser unterhaltenen Konten bei den Banken HHHHH., LL. und IIIII.. Die Gesellschafter A. und – bis auf eine Ausnahme – auch CC. waren an sämtlichen Gesellschaftskonten einzelzeichnungsberechtigt (BA pag. 05-001- 00-00-00-01172; …-01177; …-01183; …-01187). Die Einlagen sind, wie in den Kontexten D. SA (E. 2.2.3.3) und E. EF (E. 2.3.4.3) umfassend dokumentiert und durch die BKP ausgewertet worden. Das Ergebnis erscheint im Anhang III zur Anklageschrift und in einer speziellen Tabelle (BA pag. 14-006-00-00-00-000001 ff.). 2.4.4.4 Verwendung der Kundengelder Die BKP hat die Belege über die Konten der C. GmbH gleich wie im Kontext E. EF (E. 2.3.4.4) ausgewertet (BA pag. 05-001-00-00-00-01163 ff.). Daraus

- 85 - ergibt sich, dass die eingelegten Mittel im Wesentlichen zu denselben Zwecken wie in den beiden anderen Kontexten verwendet worden sind, nämlich folgender- massen: - für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 5‘550.00 ab Kon- ten bei der Bank LL.,€ 7‘209.21 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 266‘981.71, eventuell € 314‘553.71 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 179‘450.00 ab Konten bei der Bank LL., € 417‘077.79 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 1‘036‘412.79 ab dem Konto der Bank IIIII.; - für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 10‘000.00 ab Konten bei der Bank LL. und € 113‘784.53 ab dem Konto der Bank IIIII.. 2.4.5 Zusammenfassung Nach Aussage von P. war der Beschuldigte für den Inhalt des Verkaufsprospekts der C. GmbH verantwortlich, welcher als Basis für die Akquisition der Anleger durch die Vermittler diente (E. 2.3.4.2); dieser hat zwar einen inhaltlichen Auftrag zur Kreation der erwähnten Unterlage nicht zugegeben (BA pag. 13-000-00-00- 00-000143), aber eingeräumt, dass deren Autor von ihm beigezogen wurde (BA pag. 13-000-00-00-00-000175); an anderer Stelle bestätigte er aber, dass er an einem Workshop zusammen mit P. und Q. einen Workshop für dieses Anlagege- fäss durchgeführt habe, an welchem der Prospekt kreiert worden sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000837). Immerhin firmierte er für die C. GmbH diese Unter- lage (BA pag. 18-005-00-00-00-000494). Er hat auch, zusammen mit CC., die Gesellschaft gegründet und deren effektive Geschäftsführung allein wahrgenom- men (E. 2.4.4.1). Der weitere Tatablauf erfolgte analog zur bereits mit der E. EF erprobten Vorge- hensweise: An einer eigens hierfür organisierten Veranstaltung wurde das Anla- gekonzept zahlreichen Vermittlern, welche teilweise schon im Kontext der E. EF aufgetreten waren, nähergebracht. Die konkrete Verwendung der Vermögens- werte wurde nicht erörtert. Die daraufhin durchgeführten Beratungsgespräche führten zur Zeichnung zahlreicher Namens-Genussrechts-Scheine, auf welchen die einzulegende Anlagesumme und die „Genussrechtsklasse“ bezeichnet wur- den (E. 2.4.3.4). Die Anleger verpflichteten sich zur Einzahlung binnen zehn Ta- gen. Wenn der Beschuldigte seinen Antrag akzeptierte, erhielt der Kunde eine „Bestätigung Namensgenussrechtsanteile“ (vgl. BA pag. B-18-005-00-00-00-

- 86 - 000545 f.), die zwar nicht unterzeichnet, aber von der C. GmbH ausgestellt und versandt wurde und daher dem Beschuldigten zugerechnet werden muss. Durch den Anklageanhang III und die gesonderte Tabelle sind die Zahlungen der Anleger an die C. GmbH zweifelsfrei belegt und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. 2.4.6 Rechtliche Würdigung 2.4.6.1 Arglistige Täuschung a.) Die Beteiligung an einer in der Schweiz eingetragenen GmbH unterliegt dem inländischen Recht. ab.) Für Aktiengesellschaften erlaubt das Gesetz die Herausgabe von Partizipa- tionsscheinen und Genussscheinen. Die Ersteren werden gegen Einlage ausge- geben (Art. 656a Abs. 1 OR) und bilden deshalb einen Teil des Grundkapitals. Sie verleihen das gleiche Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn und Liquidations- überschuss wie die Aktien (Art. 656f Abs. 1 OR), aber kein Stimmrecht (Art. 656c Abs. 1 OR). Es handelt sich also um eine besondere Art der Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft, welche am Einfluss der Aktionäre auf deren Geschäfts- gebaren nichts ändert (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 5 N 8 ff.). Das Partizipationsscheinkapital muss in den Statuten verankert sein (Art. 627 Ziff. 9 OR) und wird in der Bilanz als Bestandteil des Grundkapitals in den Passiven ausgewiesen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR; BÖCKLI, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich 2014, N 452). Die Genussscheine bilden die ältere, schon im ursprünglichen Recht vorgesehene Erscheinungsform, welche das Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn oder Liquidationsergebnis oder auf Bezug neuer Aktien verleihen (Art. 657 Abs. 1 und 2 OR). Sie fokussieren deshalb auf wirtschaftliche Teilhabe und sind in dieser Hinsicht mit den Partizipationsschei- nen vergleichbar. Allerdings dürfen sie nicht gegen Einlage ausgegeben werden und haben folglich keinen Nennwert (Art. 657 Abs. 3 OR) und scheinen in der Bilanz nicht auf (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., N 78). Das Motiv der Emission ist daher eine besondere Beziehung zur AG, welche gesetzlich nicht abschliessend umschrieben ist (Art. 657 Abs. 1 OR). Auch Genussscheine müssen in den Sta- tuten vorgesehen sein (Art. 657 Ziff. 9 OR), ac.) Bis zum 1. Januar 2008 war für die GmbH gesetzlich weder der Genuss- noch der Partizipationsschein vorgesehen. Mit dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 774a OR wurde das Instrument des Genussscheins eingeführt. Wie schon der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts klar macht,

- 87 - wurde es aus diesem hergeleitet und sollte den gleichen Rahmenbedingungen unterworfen sein. Insbesondere sind Genussscheine obligatorisch in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 8 OR). Gemäss dem Expertenbericht zu die- ser Revision sprach der eher personalistische Charakter der GmbH für die Über- nahme dieses Instruments (BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, Expertenbericht zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, April 1999, S. 29 [abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirt- schaft/gesetzgebung/archiv/gmbh/vn-ber-d.pdf]). In der Botschaft wird dazu aus- geführt, dass der Genussschein nicht nur im Gesetz der GmbH nicht vorgesehen war, sondern nie gerichtlich zu beurteilen gewesen sei (BBl 2002 3148, 3248). Es stellt sich die Frage, ob Genussscheine vor dem 1. Januar 2008 an Personen ausgegeben werden durften, die mit der Gesellschaft nicht in besonderer Weise verbunden waren und ob dies unentgeltlich geschehen sollte oder nur gegen eine fixe Einlage. Art. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht zeigt, dass es in der Praxis zu solchen Emissionen auch ohne gesetzliche Grundlage kam. Art. 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht bestimmt: Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzu- passen. Diese Bestimmung ist auf Beteiligungen ausgerichtet, welche gerade nicht zur Vergrösserung des Eigenkapitals ausgegeben worden sind; denn nur dann mussten sie in der Bilanz nicht als Passivposition ausgewiesen werden. Hätte eine GmbH demgegenüber einen Anteilsschein – unter welcher Bezeichnung auch immer – gegen ein Entgelt emittiert, aber nicht als Eigenkapital behandeln wollen, so hätte die Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr einen entspre- chenden Gewinn erzielt und in der Erfolgsrechnung ausweisen müssen. Die da- rauf anfallende Ertragssteuer hätte zu einem den Gesellschaftsinteressen wider- sprechenden Resultat geführt. Für den vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die „Namensgenussrechtsanteile“ nach Ende der Laufzeit zurückzubezahlen wa- ren; in jenem Moment wäre es buchhalterisch zu einem Verlust gekommen.

- 88 - Es folgt daraus, dass die für die C. GmbH tatsächlich ausgegebenen „Namens- genussrechtsanteile“ keine Genussscheine darstellten, weder im Lichte von Art. 774a OR, noch im Sinne der früheren Usanzen. ad.) Art. 1156 OR bestimmt: 1 Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden. 2 (…) 3 Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entspre- chenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt haben, solidarisch für den Schaden haftbar. Die Definition der Anleihensobligation und die daraus fliessende Unterscheidung vom gewöhnlichen Darlehen sind vorausgesetzt für die in Abs. 3 geordnete, be- sondere Haftung bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt. Inhaltlich geht es um Grossdarlehen, welche in Teilbeträge aufgeteilt sind, für die ein einheitlicher Rechtsrahmen gilt – punkto Zinssatz, Anlagesumme, Laufzeit (BGE 113 II 283 E. 5a; REUTTER/STEINMANN, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, vor Art. 1157 OR N 1; BÖSCH/LEISINGER, in Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 1156 OR N 5). Vom gewöhnlichen Darlehen unterscheidet es sich durch das öffentliche Angebot zur Zeichnung mittels eines Prospekts. Die Form des Ange- bots ist nicht an ein bestimmtes Medium gebunden; insbesondere kann es auf einer allgemein zugänglichen Internetseite publiziert sein (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 19). Öffentlichen Charakter hat es nur, wenn es sich an einen grösseren Kreis von möglichen Anlegern richtet; als Mindestzahl wird bald 20 (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 6), bald 150 genannt (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 20). Das Angebot muss an Inländer gerichtet sein; dafür ist die Gesamtheit der Anleihensmerkmale entscheidend, also nicht allein die Währung, in welcher aufgenommen werden soll (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 17). Hingegen ist es nicht zwingend, dass ein inländischer Emittent auftritt (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 34); dieses Element entscheidet nur darüber, ob unter den Anlegern eine Gläubigergemeinschaft mit den Rechtsfolgen von Art. 1157 ff. OR entsteht. Zum Angebot gehört zwingend ein Prospekt, der die wesentlichen Informationen für den Investitionsentscheid der prospektiven Anleger enthält (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 9), also Laufzeit, Zins, Rückzahlungsbedingungen, das Bestehen von Sicherheiten, nicht aber die Beschreibung der Risiken dieser An- lage (WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2012, Art. 1156

- 89 - OR N 17, 20). Nach geltendem Recht ist die Anleihensobligation als Wertpapier oder als Wertrecht ausgestaltet. Im ersten Fall kann das Recht nur mittels einer Urkunde geltend gemacht oder übertragen werden (Art. 965 OR), im zweiten Fall hat es die Form eines Wertrechts, welches gemäss Art. 973c OR mit der Eintra- gung in ein dafür bestimmtes Buch des Schuldners entsteht und den Gläubiger sowie die Anzahl und Stückelung des Wertes ausweist. Freilich wurde bereits vor dieser auf 1. Januar 2010 eingeführten Bestimmung ein solches Wertrecht als genügende Basis für die Anleihensobligation erachtet – sog. unverbriefte Obliga- tionenanleihen (WATTER/NOTH, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auf- lage, Basel 2008, Art. 1156 N 3). In diesem Lichte erscheinen die von der C. GmbH ausgegebenen Genussrechte als Anleihensobligation: Sie wurden als Wertrechte ausgestaltet, indem ihnen auf den Bestätigungen konkrete fortlaufende Nummern zugeordnet, die Anzahl, der Zinssatz sowie die Laufzeit definiert sind und sich aus der Stückelung und der Gesamtsumme der Wert des einzelnen Rechts ergibt (BA pag. 18-005-00-00-00- 000546). Ein Verkaufsprospekt mitsamt Angaben über die Anlageziele und -po- litik, Bedingungen der Genussrechtsbeteiligung und vorgedrucktem Zeichnungs- schein (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.) wurde auf der Website http://www.c.ch publiziert (BA pag. 18-005-00-00-00-000004 ff.). af.) Die Ausgabe von Anleihensobligationen ist keine den Banken vorbehaltene Aktivität (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die EBK stufte die Genussrechte der C. GmbH allerdings nicht als Anleihensobligation ein, weil die Informationen in deren Pros- pekt nicht dem durch Art. 1156 OR vorgeschriebenen Umfang entsprächen (BA pag. 15-005-00-00-00-000706). Prospektmängel können, wie dargelegt, eine zi- vilrechtliche (Mit-) Haftung auslösen. Die EBK hat Prospektmängel festgestellt und daraus abgeleitet, dass die C. GmbH e contrario eine unter das Bankenge- setz fallende Tätigkeit ausübe (BA pag. 18-005-00-00-00-000706). Ausserdem erwog sie, dass zwischen ihr, der D. SA, der E. EF und weiteren Gesellschaften eine Gruppe bestünde, innerhalb welcher die Begriffe „Bank“ und „Sparkasse“ verwendet würden. Das zweitgenannte Element gab der Tätigkeit dieser Gruppe einen illegalen Charakter, da sie keine bankengesetzliche Bewilligung dazu hatte (Art. 1 Abs. 4 BankG), was genügte, um den Konkurs der ganzen Gruppe anzu- ordnen (Art. 33 Abs. 1 BankG; BA pag. 18-005-00-00-00-000708). Das erstge- nannte Element war nicht von der EBK zu beurteilen, denn die Folgen eines man- gelhaften Prospekts für Anleihensobligationen hat gegebenenfalls das Zivilge- richt zu entscheiden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch gerade die bewilligungslose Entgegennahme von Publikumseinlagen vorgeworfen, nicht

– wenigstens nicht im Kontext der C. GmbH – der Gebrauch der Begriffe „Bank“ oder „Sparkasse“.

- 90 - ag.) Daraus folgt, dass die inländischen Kunden nicht im angeklagten Sinne über das Fehlen einer bankenrechtlichen Bewilligung getäuscht wurden. Ob die Be- werbung von Kundengeldern für eine Anleihensobligation im Ausland hätte be- willigt werden müssen, ist in diesem Verfahren weder für Deutschland, noch für Österreich erstellt. Insbesondere lag dem positiven Bescheid des BaFin vom

11. Mai 2007 (BA pag. 13-000-00-00-00-001657 f.) eine Prüfung auf Vollständig- keit des in Deutschland zu vertreibenden Prospekts zugrunde, nicht die Richtig- keit der darin enthaltenen Angaben. Wäre die Sammlung von Kundengeldern auf der Basis des Prospekts widerrechtlich gewesen, so wäre die deutsche Finanz- marktaufsichtsbehörde schon in jenem Zeitpunkt eingeschritten. Eine Täuschung im Zusammenhang mit Bewilligungserfordernis und mit der deutschen Genehmi- gung liegt deshalb nicht vor. b.) Allerdings rechneten diejenigen Personen, welche einen bestimmten Betrag für eine der drei Anlageklassen zeichneten und einzahlten, damit, dass er ihnen am Ende der vereinbarten Laufzeit des Investments zurückbezahlt werde. So wurde es ihnen im Verkaufsprospekt zugesichert (E. 2.4.4.2 a.) vorstehend). Der Anleger optierte für die Laufzeit als „Investitionszeitraum“ unterschriftlich auf dem Formular „Analyse“ und auf einem „Zeichnungsschein“ (E. 2.4.4.2 b.) vorste- hend) Dieser enthielt in Bezug auf das Risiko die Bemerkung, es handle sich nicht um „eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unterneh- mensbeteiligung mit den im Prospekt beschriebenen Risiken“. Auf dem Formular „Analyse zur persönlichen Vermögensanlage“ erklärte der Kunde, zur Kenntnis zu nehmen, dass die „Investition (…) auch mit einem Totalverlust des von mir eingesetzten Kapitals verbunden sein kann“. Auch im Verkaufsprospekt wurde einlässlich auf das mit der Anlage verbundene Risiko hingewiesen. Nach Einzah- lung des Anlegers sandte ihm die C. GmbH eine „Bestätigung zu Zeichnungs- schein Nr. …“ (BA pag. 18-005-00-00-00-000545). Verglichen mit den allgemein bekannten Anzeigen von Banken für Investitionen in Finanzmarktprodukte wurde hier in vergleichbarer Weise eine zeitlich be- stimmte Rückzahlungszusage gegeben, die Höhe der Rückzahlung jedoch von einem Vielzahl ungewisser Faktoren abhängig gemacht. Nicht vorbehalten sind jedoch Rückzahlungsrisiken, welche dadurch entstehen, dass die C. GmbH die ihr mit der Anleihe zufliessenden Mittel ausserhalb ihres statutarischen Zwecks verwenden werde. Auf diesen Zweck wies der Prospekt nur unzureichend hin, nämlich ohne die Unternehmensberatung resp. die Investition in den Bereichen „erneuerbare Energie und Technologien“ zu erwähnen, wie es die Statuten vor und nach dem 27. August 2007 vorsahen und es das Handelsregister auswies.

- 91 - c.) Wie im Kontext E. EF bildete also die beim Vertragsschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft und -willigkeit Grundlage für das finanzielle Engagement der Kunden. Aus dem Gebrauch der Konten (vgl. E. 2.4.4.4) ergibt sich nicht nur, dass während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft keinerlei Erträge mit der C. GmbH erzielt wurden, sondern dass sämtliche Gelder der Investoren zum Pri- vatkonsum des Beschuldigten (via die G. GmbH), zur Begünstigung Dritter oder aber zu Zahlungen an einzelne Anleger dienten. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH (E. 2.4.4.1) eine seriöse Vermögensanlage gar nicht erst anstrebte, lässt sich wie folgt veranschaulichen: Dem Verkaufsprospekt lässt sich entnehmen, die C. GmbH habe mit der M. S.A. am 17. Januar 2007 einen Investitionsvertrag abgeschlossen. Damit konfrontiert entgegnete der Beschuldigte, diese Angabe „entspreche nicht den Tatsachen“. Die Zusammenarbeit mit der M. S.A. sei aufgrund der Situation von L. nicht zu Stande gekommen, weshalb man in Wirklichkeit einen Vertrag mit der TTTT. S.L. geschlossen habe. Allerdings wurde die C. GmbH, wie vorstehend dargelegt (E. 2.4.4.1), erst am 29. Januar 2007 gegründet und am 8. Februar 2007 ins Han- delsregister eingetragen worden. Das vor der Gründung liegende Vertragsdatum vom 17. Januar 2007 legt den Schluss nahe, dass die Zusammenarbeit mit einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft bloss als Rechtfertigung dienen sollte, die Kundengelder – wie bereits zuvor – zu verschieben und von dort aus abzu- disponieren. Obschon sich der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung von L. of- fenbar dazu entschied, das Geld statt zur M. S.A. zur TTTT. S.L. zu transferieren, änderte sich am modus operandi nichts: Auch betreffend die TTTT. S.L. ist näm- lich erstellt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. per E-Mail Zahlungsanweisun- gen gab, er mithin weiterhin über das Geld verfügen konnte und dieses auf seine Veranlassung hin teilweise an die Anlagegesellschaften zurückfloss. Der Einbe- zug einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft als Vertragspartei kaschierte, dass der Beschuldigte – wenn auch zeitweise nur mittelbar – in jedem Stadium Zugriff auf die Kundengelder hatte. Exemplarisch hierfür bezeichnete der Be- schuldigte die TTTT. S.L. in einem E-Mail an J. als seinen „Sicherungshafen und Reserve“. Indem er die Vermögenswerte teilweise auf die Anlagegesellschaften rückübertrug, vermochte der Beschuldigte gar den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich Renditen erzielt. Dass dies nirgends der Fall war, ergibt sich aus den polizeilichen Geldflussanalysen deutlich. Dass der Beschuldigte von seinem Geschäftspartner J. hinters Licht geführt worden sein soll, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend war die C. GmbH von Beginn weg vom Beschuldigten als Nachfolgevehikel der früheren Anlagemechanismen konzipiert worden. Analog

- 92 - zur E. EF gilt auch hier, dass die Geschädigten nicht in erster Linie über syste- mische Risiken der Anlage getäuscht wurden, weshalb die zahlreichen Hinweise im Verkaufsprospekt unbehelflich sind. Getäuscht wurden sie über den Anlage- willen als solchen, mithin darüber, dass praktisch ein Totalverlust der Einlagen resultieren würde. Denn auch im Kontext der C. GmbH gingen die Gelder in ein Ponzi-System, welches zunehmend Verbindlichkeiten generierte. Nur durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörden kam es nicht zu völliger Erschöpfung der Kun- dengelder. Der Beschuldigte, der für die C. GmbH das zentrale Werbemittel, den Prospekt, aufgesetzt und die Internetseite initiiert hatte, ist der Urheber dieser Täuschung über die „Anlage“. d.) Die Täuschung war sodann eine arglistige, weil sich für die Geschädigten keine Möglichkeit bot, den vorgespiegelten Anlagewillen des Beschuldigten zu überprüfen. Die umfangreichen Machenschaften, die der Beschuldigte unternom- men hatte, um der C. GmbH den Anschein eines legitimen Finanzinstitutes zu verleihen und der Vertrieb der Anlage über Vermittler, welche teilweise eine lang- jährige Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden pflegten, taten das Übrige, um zu verhindern, dass die Kunden die Motive des Beschuldigten vor dem Investitions- entschluss durchleuchten konnten. 2.4.6.2 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Die irrige Vorstellung der Anleger, das von ihnen einbezahlte Kapital werde ver- tragsgemäss angelegt und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Anlage voll- ständig zurückerstattet, war für sie ausschlaggebend dafür, ihnen gehörende Vermögenswerte auf die Konten der C. GmbH zu übertragen. Durch diese Ver- mögensverfügungen entstand ein Schaden, weil das einbezahlte Kapital nicht werthaltig angelegt wurde und der Anspruch des Investors auf Rückzahlung bei Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert von Anfang an erheblich reduziert war. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.4.6.3 Subjektive Elemente Der Vorsatz ist aus denselben Gründen wie im Kontext E. EF (E. 2.3.6.5) gege- ben. Im Kontext der C. GmbH unterscheidet sich die Vorgehensweise des Beschul- digten von den Vorgängerkonstrukten dadurch, dass aufgrund der Verhaftung

- 93 - von L. die von diesem betriebene M. S.A. nicht mehr zur Verfügung stand, wes- halb an ihre Stelle die TTTT. S.L. trat. Sie erweckte gegen aussen den Anschein des Gefässes einer echten Investition, auch wenn sich der Beschuldigte später darauf berief, von seinem Geschäftspartner betrogen worden zu sein. Beide Aus- sagen sind nicht glaubhaft. Nicht nur gehörte die TTTT. S.L. zu 90 % dem Be- schuldigten (BA pag. 13-000-00-00-00-000143), nach dem Vorstehenden ist zu- dem erstellt, dass der Beschuldigte die Verfügungsmacht an den zu dieser trans- ferierten Vermögenswerten zu weiten Teilen behielt. Auch wenn er keine direkten Zugriffsrechte auf die Gesellschaftskonten gehabt haben sollte, so konnte er den Berechtigten zuverlässig Zahlungsanweisungen per E-Mail erteilen. 2.4.6.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6). 2.4.6.5 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird auch im Kontext der C. GmbH gewerbsmässiges Han- deln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Auch aus den Mitteln der C. GmbH wurde das Konto der G. GmbH gespiesen: Mit € 62‘017.79 zwischen 4. Februar und 2. April 2008 (BA pag. 05-001-00-00- 00-01501). Dieses Konto wurde, wie bereits im Kontext E. EF, auch für Lohnzah- lungen an den Beschuldigten verwendet (BA pag. 07-006-02-02-02-000018). Ausserdem wurden von diesem Konto € 51‘766.74 an ein Reisebüro bezahlt und zwar für Reisen, an welchen der Beschuldigte, seine Frau und seine Schwieger- eltern beteiligt waren und die rein privaten Charakter hatten (BA pag. 05-001-00- 00-00-01200 ff.); die Aussage von Q., eines weiteren Teilnehmers, bestätigt dies (BA pag. 12-043-00-00-00-000015). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der C. GmbH auf der Basis der Namensgenussrechtsscheine zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkeit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.4.7 Ergebnis Zusammenfasend ist der Beschuldigte auch für den Kontext C. GmbH des ge- werbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.

- 94 -

3. Qualifizierte Geldwäscherei 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 305bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach ständiger Auffassung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei durch den Vortäter möglich (BGE 120 IV 323 E. 3c; 124 IV 274 E. 3; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3). Da auch Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwe- rung der Einziehung von Surrogaten (vgl. ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 N 47; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis StGB N 14). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen ver- bunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (lit. b), oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus dem Wortlaut des Gesetzes („insbesondere“) ergibt sich weiter, dass auch andere schwere Fälle als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen, wie die im Gesetz ge- nannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1; 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 164 E. 2b; TPF 2014 1 E. 9.2). Als der- artige Konstellationen sind denkbar die Geldwäscherei von Vermögenswerten, welche aus einem Kriegsverbrechen oder aus einem Genozid stammen, oder die Wäscherei von Geld einer kriminellen Organisation in Millionenhöhe (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 27; DUPUIS et al., Petit Commentaire CP, Ba-

- 95 - sel 2012, Art. 305bis N 46; teilweise auch ACKERMANN, in Schmid [Hrsg.], Kom- mentar Einziehung, Band I, Zürich 1998, S. 599 Rn. 440; GRABER, Geldwäsche- rei, Diss. Bern 1990, S. 153 f.). 3.1.2 Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereite- lungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Al- lerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat be- kannt sein; es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Ver- brechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 53 ff.). Gleiches gilt für den Transfer ebensolcher Vermögenswerte vom Ausland in die Schweiz, sofern sie aus einem Delikt stammen, dessen Beurteilung gemäss Art. 3–8 StGB oder z.B. aufgrund des sog. Weltrechtsprinzips (wie es etwa in Art. 19 Ziff. 4 BetmG statuiert ist) nach schweizerischem Recht erfolgt (BGE 128 IV 145 E. 2; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 55). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten. Ferner gelten als Geldwäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbre- chenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 50 ff., N 65). Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen: Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder auf verschiedene Konten einbezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geld- wäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihand- lungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn sie – entsprechend der bun- desgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend be- ginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geldwäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten endet (Art. 98 lit. c StGB).

- 96 - 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht dar- stellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305bis StGB N 59).

3.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Februar 2006 und April 2008 Vermögenswerte im Betrag von „rund € 600‘000.00“ in einer qualifizierten, nicht im Gesetz genannten Art und Weise gewaschen. 3.2.1 Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Zwischen August 2006 und Dezember 2006 soll er grossmehrheitlich mittels On- line-Banking von seinem damaligen Wohnort in V. sowie vom Sitz der G. GmbH in Z. die Bank N. beauftragt haben, elf Zahlungen zu verarbeiten, mit welchen ertrogene, bzw. veruntreute Gelder transferiert wurden. Insgesamt soll der Be- schuldigte € 173‘305.00 von zwei Konten bei der Bank N., lautend auf die D. SA, auf zwei Konten bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, verschoben haben. Teilweise seien diese Beträge zum Zweck der Hinterlegung einer Miet- kaution sowie administrativer Dienstleistungen überwiesen worden (Anklagezif- fer 1.2.2.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen Januar 2007 und April 2007 die Bank O. per Online-Banking angewiesen, von ihm zuvor deliktisch erlangte Vermögenswerte zu transferieren. So habe er von zwei Konten bei der Bank O., lautend auf die D. Finanz S.A. und auf die E. EF insgesamt € 165‘873.00, gestückelt in vier Zahlungen, auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich überwiesen. Dies um angebliche administrative Dienstleistungen abzugel- ten (Anklageziffer 1.2.2.2). Zwischen Juni 2007 und September 2007 soll der Beschuldigte erneut per On- line-Banking das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. mit Beträgen von insgesamt € 256‘657.30, gestückelt in 16 Zahlungen, belastet haben. Diese

- 97 - sollen auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, geflossen sein (Anklageziffer 1.2.2.3). Schliesslich habe der Beschuldigte zwischen Januar 2008 und April 2008 die Bank IIIII. mittels zehn Zahlungsanweisungen per Online-Banking beauftragt, to- tal € 62‘017.79 (abzüglich Bankspesen) auf ein der G. GmbH gehörendes Konto bei der Bank JJJJJ. in Zürich zu überweisen (Anklageziffer 1.2.2.4). Zusammenfassend ergibt sich unter dem Vorwurf der Geldwäscherei ein Delikts- betrag von € 657‘859.09. Geht man betreffend die Jahre 2006–2008, ohne Ge- wichtung der einzelnen Transaktionen, aber zu Gunsten des Beschuldigten von einem mittleren Franken-Euro-Kurs von 1:1.55 aus, entspricht diese Summe dem Betrag von CHF 1‘026‘743.40 (vgl. https://www.oanda.com/lang/de/currency/his- torical-rates). 3.2.2 In subjektiver Hinsicht führt die Anklageschrift in Ziffer 1.2.2.4 i.f. aus, der Be- schuldigte habe gewusst, dass er die Vermögenswerte zuvor durch eine Straftat zum Nachteil der Kunden der D. SA, der E. EF und der C. GmbH erlangt habe und durch die Transaktionen die Auffindung und Einziehung der Gelder verun- möglichen oder erheblich gefährden würde; unter den Anklageziffern 1.2.2.1– 1.2.2.3 fehlt ein solcher Vorwurf. 3.2.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Tatbestand der Geld- wäscherei in seiner qualifizierten Form – als „anderen schweren Fall“ – erfüllt zu haben. Sie leitet diesen Schluss aus der Tatsache ab, dass der Beschuldigte es nicht dabei belassen habe, Gelder von den Bankverbindungen der D. SA auf seine privaten Bankverbindungen in der Schweiz zu transferieren (1. Phase), sondern im Laufe der Zeit ein komplexes Konstrukt geschaffen habe, die ur- sprünglich deliktisch erlangten Vermögenswerte zu waschen (anklagerelevante

2. Phase). Eigens zur Herkunftsverschleierung der deliktisch erlangten Gelder habe der Beschuldigte die G. GmbH errichtet. Bereits das hierfür notwendige Gründungskapital habe er aus deliktischen Quellen bezogen. Mit der genannten Gesellschaft sei der Beschuldigte sodann ein pro forma-Arbeitsverhältnis einge- gangen. Effektiv habe er die Geschäftstätigkeit der G. GmbH indes als faktisches Organ wahrgenommen. Die Geschäftstätigkeit der Unternehmung habe einzig darin bestanden, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte der D. SA, der E. EF und der C. GmbH entgegenzunehmen und weiterzuleiten, wofür sich der Beschuldigte verantwortlich gezeichnet habe. Effektiv seien die Gründung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Organe jedoch im Bewusstsein erfolgt, die G. GmbH gegenüber Dritten als vom Beschuldigten unabhängige Unternehmung darzustellen. Einmal errichtet, habe die G. GmbH vornehmlich unter dem Titel

- 98 - der Begleichung administrativer Dienstleistungen zwischen August 2006 und Ap- ril 2008 rund € 660‘000.00 (entsprechend einer Summe von rund CHF 1‘000‘000.00) von den Anlagegesellschaften erhalten. Als Betriebsaufwand deklariert – hauptsächlich als Lohnzahlungen – sei die Summe sodann an den Beschuldigten, an CC. und an ihren Vater F. geflossen (Anklageziffer 1.2.3).

3.3 Qualifikation als schwerer Fall Es ist angezeigt, vorab zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als bewiesen un- terstellt, den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllen. 3.3.1 Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift fehlen die Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und b StGB. Die Bundesanwalt- schaft macht zu Recht auch nicht geltend, dass die Elemente der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt seien: Diese sind dieselben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vorausgesetzt sind und liegen darin, dass die deliktische Tätigkeit im Lichte der Häufigkeit der ein- zelnen Handlungen sowie der für sie aufgewendeten Zeit und Mittel als Aktivität erscheinen, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 253 E. 2.1). Nun hat der Beschuldigte erhebliche finanzielle Vorteile erzielt. Sie sind ihm jedoch aus den von ihm verübten Vermögensdelikten zugeflossen (dazu E. 2) und führen auch zum Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigen Betrugs (E. 2.2.5, 2.3.6 und 2.4.6) – nicht aber als Gegenleis- tung für die als Geldwäschereihandlungen angeklagten Operationen. Liegt Ge- werbsmässigkeit nur in der Vortat, nicht aber in den Letzteren, so ist der Qualifi- kationsgrund von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht gegeben. 3.3.2 Das Bundesgericht hat Art. 305bis Ziff. 2 StGB so verstanden, dass die Bestim- mung neben den spezifischen Fällen gemäss lit. a–c auch einen allgemeinen schweren Fall enthalte (E 3.1.1). Dies leitete es aus seiner Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG her, hat allerdings dazu noch kein Grundsatzurteil gefällt, sondern nur Entscheide im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Dabei bejahte es die Qualifikation nur in einem Fall, nämlich im Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stam- mende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertra- gen. Das Bundesgericht erwog, dass bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 3‘400‘000.00, der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum

- 99 - Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstrans- aktionen und der Erzielung eines Honorars von CHF 20‘000.00 für dieselben das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei vergleichbar sei. In subjektiver Hinsicht beurteilte es das angeklagte Verhalten als schwer, weil der Täter es zu Waschvorgängen kommen liess, die zur Unterbrechung der Papier- spur nicht mehr notwendig gewesen seien und weil er einen Check einlöste, obschon eine Bank ihn mangels Hinweis auf die Herkunft der Mittel nicht habe einlösen wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3). Dieser Fall erscheint auf den ersten Blick als gewerbsmässig qualifiziert; mög- licherweise waren jedoch die spezifischen Kriterien von Tathäufigkeit und Mittel- aufwand nicht erfüllt. Indessen war für das Bundesgericht auch für den unspezi- fischen schweren Fall sui generis das Element des berufsmässigen Handelns zwingend. Das Urteil kann nicht so verstanden werden, dass es für die Qualifika- tion nicht darauf ankomme, ob der Täter beruflich stricto sensu oder nach Art eines Berufs handle, wenn er nur einen grossen Umsatz erziele. Auch das Bun- desstrafgericht hat einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unverzichtbar für die Qualifikation erklärt (TPF 2014 1 E. 9.2 S. 5), und das Bun- desgericht ist ihm darin gefolgt (Urteil 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3). Auch in einem späteren Entscheid verneinte es den schweren Fall in erster Linie mangels beruflichen Rahmens der Geldwäschereihandlungen und Verdienstes aus denselben (Urteil SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 7.2); ihn schützte das Bundesgericht ebenso (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). Die in diesen Urteilen genannten essentiellen Elemente fehlen auch hier. Dazu kommt auf der subjektiven Seite, dass der Beschuldigte die transferierten Gelder alle an die G. GmbH leitete, angeblich um deren Dienstleis- tungen zu honorieren, im Endeffekt jedoch, um sich einen Lohn auszurichten und andere Ausgaben zu tätigen, die als Betriebsaufwand der G. GmbH erschienen. Im Blick auf diese Ziele macht es wenig Unterschied, ob er diese Mittel über die G. GmbH oder direkt aus den Anlagegesellschaften fliessen liess. Im Ergebnis fehlen objektive und subjektive Momente, welche den angeklagten Handlungen ein Gewicht gäben, das den spezifischen Gründen von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a–c StGB gleich kommen und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würden. Das ist umso weniger anzunehmen, als ein solcher nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (ACKERMANN, a.a.O., S. 599 N 440; GRABER, a.a.O., S. 153 f.), vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtat- bestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen (CASSANI, in Schubarth [Hrsg.], Commentaire du droit pénal suisse, Bern 1999, art. 305bis CP

- 100 - N 54) und wegen des Umstandes, dass der Gesetzgeber diesen zwischenzeitlich in Art. 19 Abs. 2 BetmG, wo er für die Praxis zu Art. 305bis Ziff. 2 StGB wegleitend war, aufgegeben hat, was dem Gebot hinreichend bestimmter Strafgesetze (BGE 138 IV E. 4.1) geschuldet ist (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ème éd., Bern 2010, Art. 19 LStup N 73).

3.4 Qualifikation als einfache Geldwäscherei Bleibt es damit beim Grundtatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, so stellt sich die Frage der Verjährung. Dem Beschuldigten werden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 2. April 2008 vorgeworfen, also durchwegs vor der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts verübt (Änderung vom 21. Juni 2013, AS 2013 4417 f.). Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der lex mi- tior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt also auch in Bezug auf die Verjährung. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird die Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Delikte mit entsprechender Straf- androhung verjährten laut Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB nach Ablauf von 7 Jahren. Nachdem am 2. April 2015 noch kein erstinstanzliches Urteil in der Sache ergan- gen war (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist die Verjährung an diesem Datum eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist das Verfahren folglich einzu- stellen – unabhängig von der Frage, ob der in der Anklageschrift bezeichnete Tatvorwurf nachgewiesen sei und ob dem Beschuldigten in allen Teilen der An- klage vorsätzliches Handeln zur Last gelegt worden sei.

- 101 - 4. Mehrfache Misswirtschaft 4.1 Rechtliches 4.1.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirt- schaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässi- gen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wor- den ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Als objektive Strafbarkeitsbedingung kann neben der Konkurseröff- nung oder einem Verlustschein alternativ ein gerichtlicher Nachlassvertrag vor- ausgesetzt werden (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 165 StGB N 77, m.w.H.). Beim Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner selbst in Frage. Die Schuldnereigenschaft kann in Abhängigkeit ihrer Funktion gemäss dem bis

31. Dezember 2006 geltenden Art. 172 aStGB und seit dem 1. Januar 2007 gel- tenden Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). Art. 29 StGB nennt die Kategorien von Personen, welche anstelle des Unternehmens für in ihrem Tätig- keitsbereich begangene Sonderdelikte haften. Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese namentlich als Organ oder Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt. Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Ent- scheidungsbefugnis hat. Der Begriff des Organs ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und umfasst das formelle, das faktische und das kraft Vertrauens- prinzip fingierende Organ (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 11). Zurechnung erfolgt gemäss Art. 29 lit. c StGB auch an Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen (vgl. E. 2.2.5.6). 4.1.2 Der Misswirtschaftstatbestand stellt weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverlet- zung denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten in den Vordergrund. Ne-

- 102 - ben der Generalklausel enthält die Strafnorm von Art. 165 StGB jedoch eine bei- spielhafte Aufzählung verschiedener Tatbestandsvarianten. Vorliegend macht die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zum Vorwurf, vier verschiedene, im Gesetz erwähnte, Tatbestandsvarianten erfüllt zu haben: a.) ungenügende Kapitalausstattung: Eine missbräuchliche Unterkapitalisierung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Gesellschaft, ge- messen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko, offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.246/2000 vom 3. Ap- ril 2001 E. 3). b.) unverhältnismässiger Aufwand: Die Unverhältnismässigkeit betrieblichen Auf- wandes ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwandes der Gesellschaft in Rela- tion zu den vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften. Als unverhältnis- mässig im Verhältnis zu den vorhandenen Mitteln beurteilte das Bundesgericht etwa Aufwendungen für den Lebensstil eines Verwaltungsratsmitgliedes, bein- haltend das Leasing zweier Mercedes, die Benützung von Privatflugzeugen und hohe Unterbringungskosten (Urteil des Bundesgerichts 6P.169/2006 vom

29. Dezember 2006 E. 9.2.1 ff.). Gleiches hatte für die Privatentnahme von Gel- dern durch eine Verwaltungsrätin sowie für eine private Reise nach Mauritius zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Ferner fiel das In-Rechnung-Stellen eines unverhältnismässig hohen Honorars, dessen Umfang nicht zum Vornherein bestimmt war unter die Tatbestandsvariante des unverhältnismässigen Aufwandes (Urteil des Bundesgerichtes 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). c.) leichtsinnige Kreditgewährung: Leichtsinniges Gewähren von Kredit liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des gegebenenfalls risikoreichen Kre- ditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung ge- währt werden. Strafbegründend kann auch der Umstand wirken, dass die Kredit- vergabe die Liquidität und den Bestand der kreditgebenden Gesellschaft gefähr- det. Tatbestandsmässig ist indes nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7). d.) arg nachlässige Berufsausübung: Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Berufsausübung vorliegt, bemisst sich im Einzelfall jeweils danach, ob der Täter nach Massgabe seiner persönlichen Möglichkeiten sämtliche erforderlichen Massnahmen für die fragliche Situation getroffen und die nötige Vorsicht an den Tag gelegt hat. Dabei sind die Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters, d.h. seine Aus- und Weiterbildung sowie die Anforderungen, die objektiv an seine oder eine

- 103 - vergleichbare Stellung in einem vergleichbaren Unternehmen gestellt werden können, relevant (HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Fribourg, Basel 2013, S. 269). Dazu ge- hören die Vernachlässigung oder Unterlassung der Buchführung bzw. Rech- nungslegung (Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; 6P.169/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 9.3.4.3; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). 4.1.3 Tatbestandsmässig handelt nur derjenige Schuldner, der seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder verschlimmert. Die Definition der Überschuldung geht auf Art. 725 Abs. 2 OR zurück. Tatobjekt ist mithin das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Überschul- dung liegt vor, wenn sich aus der Zwischenbilanz ergibt oder ergeben müsste, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1; 6S.1/2006 vom

21. März 2006 E. 8). Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn ein Schuldner ausserstande ist, fällige Schulden nicht nur vorübergehend nicht mehr zu begleichen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 165 StGB N 50 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen der Bankrott- bzw. Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt wird. Nicht von Be- deutung ist demgegenüber, ob das Verhalten des Täters einzige Ursache für das Herbeiführen des Erfolges oder lediglich Mitursache ist; letzteres genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1; 6B_492/2009 vom

18. Januar 2010 E. 2.2; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.3.2). 4.1.4 Die Misswirtschaft wird vom Bundesgericht als sog. Einheitstat angesehen: Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig (BGE 132 IV 49 E. 3.1; 131 IV 83 E. 2.4.5). Dafür beginnt die Verfolgungsverjährung nach Art. 98 StGB erst mit der letzten begangenen Handlung zu laufen. Mehrfache Tatbegehung liegt freilich vor, wenn der Täter als Organ mehrerer Unternehmen tatbeständlich han- delt. 4.1.5 Die Reichweite des subjektiven Tatbestands der Misswirtschaft ist umstritten. Klarerweise strafbar i.S.v. Art. 165 StGB macht sich, wer den objektiven Tatbe- stand mit Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt. Ob darüber hinaus für gewisse Begehungsformen bereits Grobfahrlässigkeit ausreichen soll, hat das Bundesge- richt in seiner neueren Rechtsprechung jeweils offen lassen können (Urteile des

- 104 - Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4; 6B_359/2010 vom

9. Juli 2010 E. 2.1; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.5). 4.1.6 Echte Konkurrenz besteht zum Betrug (GESSLER, Insolvenzstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 16 N 93) ebenso wie zur Veruntreuung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom

9. Juni 2015 E. 2.2.9).

4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last: 4.2.1 D. SA Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA soll der Be- schuldigte zwischen Februar 2006 und Oktober 2007 von V. bzw. Z. aus folgende Bankrotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.1.1 Ohne eine fundierte Ausbildung bzw. Erfahrung im Anlagebereich aufzuweisen, habe der Beschuldigte es zugelassen, dass laufend neue Verwaltungsverträge zwischen Kunden und der D. SA geschlossen wurden, wodurch er seinen Beruf arg nachlässig ausgeübt habe. Im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflich- tungen sei die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet gewesen. Ende November 2006 soll sie Verbindlichkeiten von € 225‘000.00 pro Monat eingegan- gen sein, obschon sie keine Erträge in diesem Umfang erwirtschaftete und auch nicht über genügende Aktiven verfügte (Anklageziffer 1.3.1.1.1). 4.2.1.2 Im Namen der D. SA habe der Beschuldigte weiter folgende unverhältnismässige Aufwände getätigt: a.) Im Zeitraum zwischen Februar 2006 und Februar 2007 soll er ab den Konten der D. SA bei den Banken N., BB. und O. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 670‘000.00 abdisponiert und an- schliessend für private Zwecke verbraucht haben. Das Geld sei auf die private Bankverbindung des Beschuldigten oder auf die Konten der A.-Consultancy transferiert worden (Anklageziffer 1.3.1.1.2.1). b.) Weiter sollen zwischen August 2006 und Februar 2007 mittels elf Zahlungen rund € 240‘000.00 von den Konten der D. SA bei den Banken N. und O. auf zwei

- 105 - Konten der G. GmbH verschoben worden sein, die im Wesentlichen der Abgel- tung angeblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen (Ankla- geziffer 1.3.1.1.2.2). 4.2.1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte, handelnd für die D. SA, dem von seiner Frau geführten Kosmetikstudio H. GmbH per Valuta 20. Februar 2007 einen Betriebs- kredit von € 50‘262.00 gewährt. Das Darlehen sei weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.1.1.3). 4.2.2 E. EF Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der E. EF soll der Be- schuldigte zwischen Januar 2007 und Oktober 2007 von Z. aus folgende Bank- rotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.2.1 Namens der E. EF (bzw. der E. Management S.L.) soll der Beschuldigte folgende unverhältnismässige Aufwände betrieben haben: a.) Im Zeitraum zwischen März 2007 und Oktober 2007 soll er ab insgesamt drei Konten der E. EF bei der Bank O. und der Bank DDD. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 355‘000.00 auf ein Konto der G. GmbH verschoben haben, die im Wesentlichen der Abgeltung an- geblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen. Weitere rund € 15‘000.00 habe der Beschuldigte dem Konto der E. EF bei der Bank O. belas- tet, um den Betrag zwecks Bezahlung von EDV-Infrastruktur der G. GmbH zu überweisen (Anklageziffer 1.3.2.1.1.1). b.) Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen August 2007 und Novem- ber 2007 ab einem Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. stam- mende Kundengelder im Betrag von € 62‘466.01 zur Bezahlung privater Luxus- reisen dem Reisebüro KKK. AG überwiesen haben (Anklageziffer 1.3.2.1.1.2). 4.2.2.2 Weiter habe der Beschuldigte, handelnd für die E. EF, dem von seiner Frau ge- führten Kosmetikstudio H. GmbH drei Betriebskredite über insgesamt € 150‘065.50 gewährt und der Bank N. bzw. der Bank DDD. entsprechende Zah- lungsanweisungen erteilt. Die Darlehen seien weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.2.1.2).

- 106 - 4.2.2.3 Als arg nachlässige Berufsausübung würdigt die Bundesanwaltschaft schliess- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2007 und November 2007 die Bank DDD. angewiesen habe, der T. Management S.L. von einem Konto der E. Management S.L. insgesamt € 2‘650‘451.20, gestückelt in elf Trans- aktionen, zu überweisen. Letztere sei erst kurze Zeit vor der ersten Zahlung mit einem Gesellschaftskapital von € 3‘006.00 gegründet worden, was der Beschul- digte hätte wissen müssen. Ferner soll der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt haben, indem er die E. EF ungenügend mit Kapital ausgestattet habe. Zudem soll diese über keine Buchhaltung verfügt haben (Anklageziffer 1.3.2.1.3). 4.2.3 C. GmbH 4.2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der C. GmbH vor, er habe den ihr zur Begleichung der Vertriebskosten und der ex- ternen Verwaltungskosten zustehenden Betrag mehr als überschritten. Überdies sei die C. GmbH für das von ihr betriebene Einlagegeschäft ungenügend mit Ka- pital ausgestattet gewesen: Der Ausgabe von Namensgenussrechten im Umfang von € 60‘000‘000.00 seien bilanzmässig lediglich CHF 20‘000.00 Eigenkapital gegenübergestanden (Anklageziffer 1.3.3.1.1). 4.2.3.2 Namens der C. GmbH soll der Beschuldigte zudem folgende, von der Bundes- anwaltschaft als unverhältnismässig taxierte, Aufwände getätigt haben: a.) Im Zeitraum zwischen November 2007 und Dezember 2007 soll der Beschul- digte ab zwei Konten der C. GmbH bei der Bank LL. und der Bank HHHHH. ins- gesamt neun Transaktionen über einen Gesamtbetrag von rund € 545‘000.00 zu Gunsten der TTTT. S.L. in Auftrag gegeben haben. Dies obschon die TTTT. S.L. bloss über weitere Aktiven von € 3‘049.00 in Form von Gesellschaftskapital ver- fügte, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste (Anklageziffer 1.3.3.1.1). b.) Schliesslich soll der Beschuldigte mit Valuta vom 29. Januar 2008 bzw.

11. März 2008 ab einem Konto der C. GmbH bei der Bank IIIII. je einmal € 22‘159.57 sowie € 29‘607.17 an das Reisebüro KKK. AG überwiesen haben. Damit habe er private Luxusreisen nach Dubai für sich und ihm nahestehende Personen bezahlt (Anklageziffer 1.3.3.1.1).

- 107 - 4.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, die folgenden Aussagen vor: 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu seinem beruflichen Werdegang gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Matura nicht abgeschlossen, sondern stattdessen eine Lehre als Chemiela- borant absolviert. Danach habe er Weiterbildungen als Eidg. Technischer Kauf- mann und als Quality-System-Manager abgeschlossen. Angestellt sei er zuletzt bei der KKKKK. AG und vorher bei der LLLLL. AG in Zug gewesen. (BA pag. 13- 000-00-00-00-000004 Z. 5 ff.; später ergänzte er, zuletzt nicht bei der KKKKK. AG, sondern bei der MMMMM. AG angestellt gewesen zu sein.). Anschliessend habe er sich mit der treuhänderischen Gründung von Firmen in den USA selbst- ständig gemacht. In Betriebswirtschaft und Finanzen habe er keine Ausbildung durchlaufen und zuvor auch keine Anlageberatung betrieben. Indes habe er es verstanden, Ablaufprozesse (Dokumentenprüfung, etc.) zu organisieren und zu überwachen. Know-How im Finanzbereich habe er sich durch persönliche Kon- takte und im Selbststudium angeeignet. Durch seine ersten Gehversuche im An- lagegeschäft, habe er sich befähigt gefühlt, mit der D. SA selbst in die Branche einzusteigen (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 ff. Z. 6 ff.). Was die Zahlungen und deren Zurechenbarkeit an den Beschuldigten betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen betreffend die Anlagegesellschaften verwiesen werden. Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte jeweils spätes- tens auf Vorhalt eingestand, die Zahlungen selbst getätigt, oder aber veranlasst zu haben. Zu den einzelnen Bankrotthandlungen äusserte sich der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: Nachlässige Berufsausübung liege nicht vor, da sich im Jahre 2006 noch jede Person Finanzberater nennen konnte, selbst wenn sie nicht über eine fundierte Ausbildung verfügte. Die ungenügende Kapitalaus- stattung sei ebenfalls zu verneinen, da nach dieser Norm so genannte Schwin- delgründungen erfasst werden sollen. Unverhältnismässiger Aufwand sei auch nicht betrieben worden, da jeder Anleger gewusst habe, dass hinter dem Anla- gemodell auch eine Organisation stehe, die finanziert werden müsse. Die Ver- waltungsleistungen hätten zudem erkennbaren Mehrwert für die D. SA und die nachfolgenden Gesellschaften gebracht, da man das Anlagemodell erst dadurch habe betreiben können. Insofern als die G. GmbH dem Beschuldigten daraus Lohn bezahlt habe, so habe dieser auch für private Zwecke verbraucht werden

- 108 - dürfen. Bei den Reisen nach Dubai und Kalifornien habe es sich um Geschäfts- reisen gehandelt. Daran sei nichts Aussergewöhnliches; man müsse seine Kli- enten nun einmal bei Stange halten. Die Kreditgewährung an die H. GmbH so- dann sei nicht leichtsinnig gewesen, da der Beschuldigte stets den Überblick über deren Geschäftstätigkeit gehabt habe. Was schliesslich die Zahlungen an die T. Management S.L. und die TTTT. S.L. betreffe, habe der Beschuldigte zur da- maligen Zeit davon ausgehen können, dass es sich um legitime Projekte mit einer Renditeerwartung von 12 % handle (TPF pag. 280 925 157; TPF pag. 280 920 015). 4.3.2 Aussagen von CC. CC. bestätigte sinngemäss die Angaben des Beschuldigten zu seinem berufli- chen Werdegang. Zu seinen Qualifikationen führte sie aus, „in gewisse Angele- genheiten kommt man einfach rein.“ (BA pag. 13-000-00-00-00-00011 Z. 27 ff.). Sie selbst habe bis ins Jahr 2002 ein Kosmetikstudio geführt, welches sie aus finanziellen Gründen indes habe aufgeben müssen (BA pag. 13-000-00-00-00- 00009 ff. Z. 26 ff.). Im Jahre 2007 habe sie das Kosmetikstudio H. GmbH eröff- net. Sie sei indes im Begriff, dieses wieder zu schliessen. Das Geschäft habe gar nie richtig zu laufen begonnen. Es seien ungefähr 20 bis 30 Kunden betreut wor- den (BA pag. 13-000-00-00-00013 f. Z. 22 ff.). 4.3.3 Aussagen von F. F. sagte zu den Reisen nach Kalifornien und Dubai aus, dass diese der Erholung gedient hätten. Betreffend die Reisen nach Dubai nehme er an, dass der Be- schuldigte keine geschäftlichen Verrichtungen vorgenommen habe (BA pag. 13- 000-00-00-00-00008 ff.). 4.3.4 Aussagen von J. J. bestritt, dass die T. Management S.L. die Realisierung von Projekten zur Ge- winnung erneuerbarer Energien für die Anlagegesellschaften vorangetrieben habe. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L., die für neue Kunden gegründet worden sei, zur T. Manage- ment S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 antwortete J., er wisse nicht, welche neuen Kunden gemeint seien. Zu den Zahlungen konnte er keine konkreten Angaben machen, ebenso wenig wie zum späteren Verbleib des Geldes. Betreffend die Überweisung von insgesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH, zur TTTT. S.L. im Dezember 2007 ergab die Befragung von J. keine kon- kreten Hinweise. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen

- 109 - Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-022-00-00- 00-000015 ff. Fragen 86–90, 121, 126, 172 f., 194, 216 f., 236). 4.3.5 Aussagen von K. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Ma- nagement S.L. zur T. Management S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 führte K. aus, er habe von diesen Transaktionen keine Ahnung. Entsprechend wisse er auch nicht, ob für die Überlassung des erwähnten Betra- ges eine Gegenleistung geschuldet gewesen sei, woher die Mittel stammten und wofür sie verwendet worden seien. Es sei unter seiner Aufsicht bei der T. Ma- nagement S.L. zu keiner registrierten Kontobewegung gekommen. Es sei so ge- wesen, als hätte die Firma keine Aktivität (BA pag. 12-044-00-00-00-000012 ff. Fragen 8–24, 30). Betreffend die TTTT. S.L. bestätigte K. sinngemäss, diese ge- meinsam mit dem Beschuldigten und J. am 18. Juli 2007 gegründet zu haben. Sie habe jedoch keine Aktivität entwickelt. Auf Vorhalt der Übertragung von ins- gesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH an die TTTT. S.L. im Dezember 2007 erklärte K., er wisse nichts darüber. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-044-00-00-00-000016 ff. Fragen 47–54). 4.3.6 Aussagen von Q. Q. sagte zu den angeblichen Geschäftsreisen nach Dubai aus, er habe den Sinn dahinter nicht verstanden; er sei drei bis vier Tage umsonst dort gewesen. Man habe sich einmal beim Abendessen und zwei Mal an einen Besprechungstisch gesetzt. Zwar habe man über den Verkaufsprospekt der C. GmbH gesprochen, doch hätte man hierfür nicht nach Dubai fliegen müssen (BA pag. 12-043-00-00- 00-000015).

4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: Aus den Akten der EBK geht vorab hervor, dass über den Beschuldigten sowie über die D. SA, über die die E. EF und über die C. GmbH am 25. Juni 2008 der Konkurs eröffnet worden ist; als Konkursliquidatorin wurde die NNNNN. AG be- stimmt (BA pag. 18-005-00-00-00-000711).

- 110 - 4.4.1 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der D. SA gemacht werden, bilden gleichermas- sen Anklagegenstand unter dem Titel der qualifiziert begangenen Veruntreuung. Es kann damit, was die Gründung, das Eigenkapital, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehungen der D. SA betrifft, auf E. 2.2.3.1 dieses Urteils verwiesen werden. Was die Berechtigung an den jeweiligen Konten betrifft, für welche die Zahlungsanweisungen gegeben worden sein sollen, finden die relevanten Be- weismittel in E. 2.2.3.3 Erwähnung. Eine Aufstellung sämtlicher beweisrelevanter Zahlungsbelege lässt sich ebenfalls dem Veruntreuungskontext entnehmen. Sie findet sich in E. 2.2.3.4. Hinsichtlich der Gewährung leichtsinniger Kredite an die H. GmbH liegen neben den in E. 2.2.3.4 erwähnten Zahlungsbelegen zusätzlich folgende Beweismittel im Recht: Aus dem Handelsregistereintrag der H. GmbH geht hervor, dass CC. als Ge- schäftsführerin amtete. Neben ihr war der Beschuldigte als Gesellschafter einge- tragen. Die Unternehmung war am 13. Dezember 2006 gegründet worden (BA pag. 18-005-00-00-00-000192). Zudem lässt sich dem von der EBK veranlassten Bericht der NNNNN. AG über die umfassende Bestandesaufnahme der ausge- übten Geschäftsaktivitäten u.a. der H. GmbH vom 3. Juni 2008 die Feststellung entnehmen, dass betreffend die ihr gewährten Betriebskredite keine schriftlichen Vereinbarungen und Verträge bestanden (BA pag. 18-005-00-00-00-000379). Überdies habe eine provisorische Erfolgsrechnung per 30. September 2007 ei- nen Verlust von ca. CHF 134‘000.00 ausgewiesen. Ohne die Betriebskredite, so wird geschlossen, wäre die H. GmbH nicht überlebensfähig gewesen (BA pag. 15-005-00-00-00-000380). 4.4.2 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der E. EF gemacht werden, sind im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betrugs thematisiert. Es kann damit, was die Gründung, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehun- gen der E. EF betrifft, auf E. 2.3.4.1 dieses Urteils verwiesen werden. Die tat- sächliche Verantwortung für die Mittelverwendung lag beim Beschuldigten (E. 2.3.4.3). Die Verfügung ist quantitativ durch die polizeiliche Auswertung der Kontoauszüge nachgewiesen (vgl. dazu E. 2.3.4.4). 4.4.3 Im Zusammenhang mit der Anklage auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der C. GmbH hat sich die alleinige Verantwortung des Beschuldigten für die Ge- schäftsführung ergeben (E. 2.4.4.1). Die polizeiliche Analyse ergab die Verwen-

- 111 - dung der Anlagemittel für Zwecke, welche den Vorwurf der Misswirtschaft be- gründen (E. 2.4.4.4). Auf den Konten der Gesellschaft, ab welchen die Ausgaben getätigt wurden, hatte der Beschuldigte Zeichnungsbefugnis (E. 2.4.4.3).

4.5 Zusammenfassung 4.5.1 Nach dem Gesagten war die Ausbildung des Beschuldigten ungenügend, um im Kontext der D. SA stetig bis auf nahezu € 6‘000‘000.00 anwachsende Anlagegel- der in der Substanz zu erhalten und mit ihnen die versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Im Weiteren ist die Überweisung von gut € 2‘600‘000.00 in elf Tranchen von der E. EF an die T. Management S.L. (BA pag. 05-001-00-00-00- 00459 f.; …-00502; BA pag. 07-007-03-02-01-000002 ff.; …-000009; …-000014; …-000020 f.; …-000027; …-000034; BA pag. 07-007-03-02-03-000028; …- 000109; …-000153; …-000232; …-000776; …-001375; …-002099; …-002690; …-002765; …-003528; …-000009; BA pag. 07-007-04-02-01-000002 ff.; …- 000008 ff.; BA pag. 07-020-02-02-01-000003) und ausserdem diejenige von gut € 545‘000.00 in neun Tranchen von der C. GmbH an die TTTT. S.L. (BA pag. 07- 002-04-03-02-000009; BA pag. 05-001-00-00-00-01413 ff.) anhand der vorlie- genden Bankbelege zweifelsfrei erstellt. Für die Übertragung dieser Summen ist keine wertbeständige und ertragsschaffende Investition ersichtlich. Die zum Teil anderslautenden Aussagen von J. und K. sind nicht glaubhaft, waren sie doch selbst an diesen Transaktionen beteiligt und daran interessiert, ihnen einen für sie unverdächtigen Charakter zu geben. 4.5.2 In Bezug auf die einzelnen Anlagegesellschaften ist erwiesen, dass die D. SA mit einem Gesellschaftskapital von lediglich USD 10‘000.00 ausgestattet gewesen ist, die E. EF über kein Eigenkapital verfügte und in die C. GmbH lediglich das zur Gründung notwendige Stammkapital im Betrag von CHF 20‘000.00 einge- bracht worden ist. Demgegenüber hatte die D. SA, ohne daneben über weitere Aktiven zu verfügen, Kundengelder in mittlerer einstelliger (Euro-) Millionenhöhe entgegengenommen, für welche sie zins- und rückzahlungspflichtig war (vgl. E. 2.2.3.2). Betreffend die E. EF beweist der Bericht der NNNNN. AG, dass sie zum damaligen Zeitpunkt mit über € 18‘000‘000.00 verschuldet war. Bei der C. GmbH belief sich der Betrag ihrer Überschuldung bei Erstellung des Berichts auf CHF 1‘800‘000.00. Über alle drei Gesellschaften wurde per 27. Juni 2008 der Konkurs eröffnet (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Kraft seiner Stellung als Organ bzw. Bevollmächtigter der Anlagegesellschaften tätigte der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem

- 112 -

11. März 2008 die angeklagten Überweisungen. Hierdurch transferierte er na- hezu € 4‘700‘000.00 von den Konten der Anlagegesellschaften auf die Konten diverser Aussenstehender. Teilweise erfolgten die Vermögensübertragungen ohne erkennbaren Rechtsgrund, wie jene auf seine privaten Konten, bzw. auf jene seiner Consultingagentur. Teilweise dienten als Rechtsgrund der Überwei- sungen die Entlöhnung administrativer Dienstleistungen (G. GmbH; vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00460 ff.; BA pag. B-05-01-01-00-03-00218 und …00363), die Bezahlung luxuriöser Reisen (vgl. BA pag. 05-001-00-00-00-00467 ff., 05-001- 00-00-00-01193 f. und …01200 ff.) und die Gewährung von Darlehen an die H. GmbH (BA pag. 05-001-00-00-00-00465 f.). Bei Letzterem unterliess er es, die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens zu prüfen und den Kredit zu besichern. Für die Reisen gab es nach der Aussage von Q. (E. 4.3.6) keinen geschäftlichen Grund, erst recht nicht für die bezahlte Teilnahme von Familienangehörigen des Beschuldigten.

4.6 Rechtliche Würdigung Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte als Bevollmächtigter (D. SA, E. EF) oder als Geschäftsführer (C. GmbH) gehandelt hat und er betreffend die genannten Gesellschaften Organstellung innehatte bzw. Mitarbeiter mit selbst- ständigen Entscheidungsbefugnissen war. Damit sind ihm die im Namen der An- lagegesellschaften begangenen Handlungen gemäss Art. 29 lit. a und lit. c StGB persönlich zuzurechnen. 4.6.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung 4.6.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 brachte der Verteidiger vor, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht gegeben: So habe die EBK zwar per 27. Juni 2008 die Konkurseröffnung über die D. SA verfügt, dies jedoch nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Bankentätigkeit ohne Bewilligung. Die daraufhin eingetretene Verschuldung sei eine natürliche Folge der behördli- chen Schliessung. Nachdem Art. 165 StGB systematisch den Konkursdelikten zuzuordnen sei, setze die objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass eine Gesellschaft nicht wegen eines beliebigen Grundes Konkurs gegangen sei, son- dern einzig und allein wegen der Überschuldung. Entsprechend sei die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (TPF pag. 280 920 015; TPF pag. 280 925 159 f.).

- 113 - 4.6.1.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 erwog die EBK, die vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften habne unbefugterweise Publikumseinlagen entge- gen genommen und zu Unrecht die Begriffe „Bank“ und „Sparen“ verwendet (BA pag. 18-005-00-00-00-000705 ff.). Gleichzeitig stellte sie indes unmissverständ- lich fest, dass von einer teilweise massiven Überschuldung der drei Gesellschaf- ten D. SA, E. EF und C. GmbH auszugehen sei (Verfügungs-Ziff. 51; BA pag. 18- 005-00-00-00-000708), womit auch die Einleitung von Sanierungsverfahren zum Vorherein ausser Betracht falle. Per 27. Juni 2008 eröffnete sie, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. No- vember 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952), den Konkurs über die Anlagege- sellschaften (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Aus der ratio legis von Art. 165 StGB lässt sich einerseits ableiten, dass nicht bestraft werden soll, wer zwar verschwenderisch wirtschaftet, seinem Unterneh- men dabei aber keinen substantiellen Schaden zufügt, weil es die Fehlinvestition finanziell verkraftet. Andererseits wollte der Gesetzgeber keine Verhaltenswei- sen unter Strafe stellen, die zwar die Auflösung einer Gesellschaft nach sich zie- hen, die Ansprüche der Gläubiger jedoch keinerlei Gefährdung aussetzen. So dürfte namentlich die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Bejahung der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB grundsätzlich nicht aus- reichen (TRECHSEL/OGG; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 163 StGB N 11; GESSLER, a.a.O., § 16 N 20). Dahingegen setzt die Auflösung nach Art. 33 Abs. 1 BankG die fehlende Aussicht auf eine Sanierung der Gesellschaft voraus und kann somit nur unter (Mit-) Einbezug der finanziellen Situation angeordnet werden. Nach Ansicht der EBK lag die Möglichkeit einer Sanierung mit Blick auf die organisatorischen und auf die finanziellen Verhältnisse der Anlagegesellschaften derart ausser Reich- weite, dass sich eine Prüfung zum Vornherein erübrigte. Die EBK führte weiter aus, dass die Tatsache, dass Profit- und Zinszahlungen aus nachfolgenden Ein- zahlungen finanziert wurden, höchste Bedenken gegen den Beschuldigten erwe- cke und dass dem Schutz der Anleger in diesem Falle besonderes Gewicht bei- zumessen sei (BA pag. 15-005-00-00-00-000708). Damit ist erstellt, dass die An- lagegesellschaften aufgrund der Geschäftsführung des Beschuldigten keine Überlebenschance hatten. Angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation hät- ten die Anlagegesellschaften auch von jedem ihrer Gläubiger auf dem Wege des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts in den Konkurs geschickt werden kön- nen. Die Intervention der EBK kam dem zuvor. Es war nicht die Auflösung durch die EBK für die Überschuldung kausal, sondern die Überschuldung mitursächlich für die Auflösung.

- 114 - Im vorliegenden Fall hat die Behörde, welche die Konkurseröffnung verfügte, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmungen mitberücksichtigt und ist dabei zum klaren Schluss gelangt, dass der Konkurs auch aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidlich war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Konkurseröffnung nur dann als objektive Strafbarkeitsbedingung gelten soll, wenn sie von einem Gläubiger in die Wege geleitet worden ist. Mit der Konkurser- öffnung durch die EBK ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. 4.6.2 D. SA Nach den sachverhaltlichen Feststellungen zur Veruntreuung akquirierte die D. SA in sehr kurzer Zeit sehr hohe Beträge an Fremdkapital. Diese und die damit verbundene Zinslast liessen die Passiven stark anschwellen. Wegen des Ab- gangs von Aktiven entstand ein massiver Überhang der Verbindlichkeiten. Flies- sen einer Gesellschaft keine weiteren Mittel zu oder ist sie nicht mit genügend Eigenkapital ausgestattet worden, birgt eine solche Art der Geschäftsführung zum Vornherein ein kaum zu kalkulierendes Risiko der Überschuldung. Dies gilt umso mehr, als bei Aufnahme der Tätigkeit noch keine profitablen Investitions- möglichkeiten für das einbezahlte Kapital vorhanden waren, aus deren Ertrag die D. SA die hohen Zinsforderungen ihrer Kunden hatte begleichen wollen, ihr mit- hin neben den erwähnten Drittmitteln keinerlei eigene Erträge zuflossen. Dass sich das vorhandene Eigenkapital von USD 10‘000.00 gemessen an der wirt- schaftlichen Betätigung als ungenügend erweisen würde, ist offensichtlich. Der Beschuldigte wickelte zwischen Februar 2006 und Mai 2007 eine Vielzahl von Zahlungen auf seine privaten Konten sowie auf jene der G. GmbH ab, aus- machend rund € 910‘000.00. Dabei bemass er weder die persönlich an ihn ge- richteten Zahlungen, noch die Ausgaben für administrative Dienstleistungen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der D. SA. Vielmehr kaufte er für de- ren Administration unüberlegt Dienstleistungen bei der G. GmbH ein, wo er selbst den Preis dafür pauschal festlegen konnte, ohne dass die geleistete Arbeit bzw. die dafür aufgewendete Zeit ausgewiesen wurden. Faktisch wirtschaftete er „von der einen in die andere Tasche“. Indem er sich hierfür der rückzahlungspflichti- gen Kundengelder der D. SA bediente, handelte er tatbestandsmässig. Was die Gewährung des Betriebskredites an die H. GmbH betrifft, so ist in An- betracht der Tatsachen, dass weder eine Prüfung des Kreditzwecks noch der Kreditfähigkeit der Borgerin stattgefunden hat, dessen Vergabe leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte, wie vom Verteidiger im Plädoyer vorge- bracht, Kenntnis von der finanziellen Lage der H. GmbH hatte und aufgrund sei-

- 115 - ner funktionalen, persönlichen und räumlichen Nähe zu dieser wusste, dass kei- nerlei Anzeichen einer Absicherung des Kredits bestanden. Durch die leichtfer- tige Vergabe des Darlehens sah sich die D. SA der entsprechenden Vermögens- werte faktisch unwiederbringlich entäussert. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die D. SA erfüllt hat. 4.6.3 E. EF (bzw. E. Management S.L.) Auch bei der E. EF führte die Verschiebung grosser Vermögenswerte zur G. GmbH mangels vorhandener Substanz zunächst zu einer Unterbilanz und mittel- bar dazu, dass die E. EF in die Überschuldung rutschte. Dazu beigetragen haben die Zahlungen über rund € 62‘000.00 an die KKK. AG, mit welchen der Beschul- digte private Luxusreisen für sich und ihm nahestehende Dritte finanzierte. Zwar mag die E. EF auf den ersten Blick grosszügig mit (Fremd-) Kapital ausgestattet gewesen sein, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass ihre finanzielle Lage bereits ab der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit kritisch war, da die fälligen und die latenten Zinsforderungen der Anleger zu keiner Zeit gedeckt waren. Die aufgeblähte Bilanz vermag nicht zu kaschieren, dass die Gesellschaft abzüglich der Kundengelder aus einer leeren Hülle ohne Substanz bestand. Die E. EF ver- fügte mithin zu keiner Zeit über finanziellen Spielraum, wie ihn nur ein angemes- senes Polster in Form von Eigenkapital schaffen kann. Davon gab es praktisch keines. Nach Massgabe der ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung war sie mit zu wenig Kapital ausgestattet. Die Vergabe dreier Kredite im Gesamtbetrag von € 150‘651.50 an die H. GmbH erfolgte ohne jegliche Prüfung von Kreditzweck und -fähigkeit der Schuldnerin. Nach objektiven Gesichtspunkten durfte der H. GmbH ohne eine vertiefte Prü- fung der Wiedereinbringlichkeit der Vermögenswerte kein Darlehen gewährt wer- den, was dennoch geschah. Der Beschuldigte überwies zwischen Juni 2007 und November 2007 weiter ge- samthaft über € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L. auf zwei Konten der T. Management S.L. Er tat dies zwar als Bevollmächtigter einer schwedischen Sparkasse, jedoch handelnd für deren „Zweigniederlassung Z.“. Ihre Unterstel- lung unter das schweizerische Recht ergibt sich aus Art. 160 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), welcher die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts statuiert, soweit die betreffende Norm dem Schutze des Handelsverkehrs und der (schwei- zerischen) Gläubiger dient. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

- 116 - bedürfen als solche eines Eintrages in das Handelsregister und es gelten für sie gleichermassen die schweizerischen Buchführungsvorschriften (vgl. Art. 957 OR in der im Tatzeitraum geltenden Fassung; RODRIGUEZ, Basler Kommentar, Inter- nationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 160 IPRG N 5, 6, 10). Vorliegend ist er- stellt, dass die Geschäftsstelle Z. als Zweigstelle einer ausländischen Gesell- schaft errichtet worden war, deren faktische Geschäftsführung allein dem Be- schuldigten oblag. Obschon die Zweigniederlassung eintragungspflichtig war, führte er für sie keine kaufmännische Buchhaltung. Dass die Verhaftung von L. am 27. Juni 2007 (BA pag. 05-001-00-00-00-00207) der Erstellung einer Buch- haltung zuvorgekommen sein soll, wie der Beschuldigte im Vorverfahren vor- brachte, ändert nichts an der Buchführungspflicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb einzig L. für diese Aufgabe qualifiziert gewesen sein sollte. Fest steht hingegen, dass das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung es verunmöglichte, während der Dauer ihrer Geschäftstätigkeit ein verlässliches Bild über die finan- zielle Lage der E. EF zu gewinnen. Die vollständige Unterlassung der Buchfüh- rung erweist sich nach dem Gesagten als (mit-) kausal für den Eintritt der Über- schuldung. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die E. EF erfüllt. 4.6.4 C. GmbH Die Gesellschaft wurde mit Stammkapital nur in der gesetzlichen Mindesthöhe von CHF 20‘000.00 (Art. 773 OR) ausgestattet. Dieses war absolut ungenügend, um die Betriebskosten, die Erträge und Rückzahlungen von Fremdkapital zu si- chern, welches rasch bis über € 2‘200‘000.00, also mehr als das Hundertfache der Eigenmittel anwuchs. Angesichts dieser schmalen Eigenkapitalbasis und der Absenz von Erträgen, er- weisen sich Aufwendungen von gut € 50‘000.00 für zwei Luxusreisen nach Dubai, die keinen geschäftlichen Zweck hatten, als unverhältnismässig. Der Be- schuldigte entzog der C. GmbH dadurch finanzielle Mittel, deren es zur Deckung der Zins- und Kapitalforderungen der Anleger bedurft hätte. Was die im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und 21. Dezember 2007 geleisteten Zahlungen von insgesamt rund € 545‘000.00 an die TTTT. S.L. be- trifft, so ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Pflicht keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung für die C. GmbH führte. Entsprechend waren die Zahlungen an die TTTT. S.L. nicht verbucht worden und es konnte

- 117 - einem allfälligen Wertverlust der (Rück-) Forderung, der sich aus der mutmass- lich zweckfremden Verwendung der hingegebenen Summe durch die TTTT. S.L. ergeben hat, nicht Rechnung getragen werden. Dies führte dazu, dass nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sich das Verhältnis zwischen den Aktiven und Pas- siven der C. GmbH laufend zum Nachteil ersterer verschob, bis die Unterneh- mung schliesslich in die Überschuldung gerutscht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB auch betreffend die C. GmbH erfüllt. 4.6.5 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Stellung als Geschäftsführer, wenn nicht faktisches Organ, über die finanziellen Belange aller drei Anlagegesellschaften im Bild war. Entsprechend war ihm bewusst, dass diese zumindest während der Zeit, in der (noch) keine Investitionsmöglichkeit für zusätzliche Einkünfte sorgte, auf tönernen Füssen standen. Ebenfalls war ihm klar, dass jede Ausgabe der Gesellschaft Mittel entzog, welche früher (als Zin- sen) oder später (als Kapital) zur Erfüllung der Verwaltungsverträge benötigt wur- den. Selbst einem betriebswirtschaftlichen Laien, der keine spezifische Ausbil- dung im Bereich des Anlagegeschäfts absolviert hat, muss klar sein, dass ein derart freimütiger Umgang mit Fremdkapital geeignet ist, eine Unternehmung auf mittlere Frist zu Grunde zu richten. Gleiches gilt für die nicht nur mangelhafte, sondern minimale Ausstattung der Gesellschaften mit Kapital und das Versäum- nis der Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte hauptsächlich um die Akquisition und Weiterleitung der Kun- dengelder gekümmert, weitere, und zwar gebotene, Verwaltungshandlungen je- doch missen lassen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte es hinnahm, dass sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten geeignet waren, die Überschuldung der Anlagegesellschaften herbeizuführen. Entsprechend hat er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB be- treffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH erfüllt. 4.6.6 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB schuldig gemacht.

- 118 - 5. Strafzumessung 5.1 Rechtliches 5.1.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. 5.1.2 Tatkomponenten (Tatschwere) Anhand der Tatkomponenten soll festgestellt werden, wie schwer das Verschul- den des Täters am tatbestandsmässigen Verhalten wiegt. Dieses wird in objek- tive und subjektive Komponenten unterteilt. Das Gericht hat im Urteil aufzuzei- gen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden des Täters zu bewerten. Dabei hat es zu überprüfen, wie stark das betroffene Rechts- gut überhaupt beeinträchtigt worden ist und wie verwerflich das zu beurteilende Verhalten war. Die festgestellte objektive Tatschwere ist ausdrücklich zu qualifi- zieren. Anschliessend ist der Vorwurf, der dem Täter für die von ihm begangene Rechtsverletzung gemacht wird, zu beurteilen (subjektive Tatschwere). Das Ver- schulden des Täters ist schliesslich bei einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenzufassen und zu bezeichnen. Ent- sprechend dieser Beurteilung ist die verschuldensabhängige Strafe innerhalb des vom Delikt vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen.

- 119 - 5.1.3 Täterkomponenten Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten anzupassen. Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Eine rein mathematische Berücksichtigung der einzel- nen Strafzumessungskriterien ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.6), son- dern nur nachvollziehbar festzuhalten, ob und in welchem Umfang die tatange- messene Strafe zu erhöhen oder zu reduzieren ist, bevor das konkrete Strafmass bestimmt wird. Denkbar ist, dass ein Beschuldigter für sein Tatvorgehen und die (ihm anrechenbaren) Tatfolgen uneingeschränkt verantwortlich ist, ohne dass es zusätzlich Gründe gibt, die gegen oder für ihn sprechen. In diesem Fall wären die objektive und die subjektive Tatschwere gleichgewichtig und es bliebe das Tatverschulden unverändert. 5.1.4 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Ge- samtstrafe ist nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte konkret die gleiche Strafart aufdrängt. Dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der (abstrakte) Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen ent- halten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Min- deststrafe massgebend. Bei Gleichrangigkeit erscheint es sinnvoll, von derjeni- gen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359). Alsdann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrück- lich zu beziffern (BGE 127 IV 101 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, zuletzt bestätigt in den Urteilen des

- 120 - Bundesgerichts 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2).

5.2 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Betruges, gewerbsmässig begangen, der qualifi- ziert begangenen Veruntreuung und der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Während der gewerbsmässige Betrug und die qualifizierte Veruntreuung vorliegend real konkurrieren, sodass sich eine nähere Betrachtung des Konkurrenzverhältnisses erübrigt, steht die Misswirtschaft in echter Konkur- renz zu den beiden übrigen Tatbeständen (HAGENSTEIN, Diss., S. 283 f.). Die drei genannten Delikte stellen den Gegenstand der nachfolgenden konkreten Straf- zumessung dar. Die Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sowohl die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) als auch der gewerbsmässig begangene Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat somit mehrere Delikte mit einer gleichartigen Strafe began- gen. Da beim gewerbsmässigen Betrug im Unterschied zur qualifizierten Verun- treuung für die Geldstrafe ein unterer Strafrahmen von 90 Tagessätzen vorgese- hen ist, handelt es sich hierbei um das Delikt, mit der höchsten abstrakten Straf- androhung. Durch die Konkurrenz mit den anderen Delikten erweitert sich das Strafmaximum auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Obergrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ist somit auch bei einer Asperation im Regelfall nicht zu überschreiten. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist vorliegend keine Über- schreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Es ist daher bei der Bildung der Gesamtstrafe vom ordentlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs, welcher eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, auszugehen.

- 121 - 5.3 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 5.3.1 Tatkomponenten 5.3.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich des objektiven Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Betrug ist festzuhalten, dass es sich bei den an die E. EF und die C. GmbH geleisteten Einlagen von rund € 16‘500‘000.00 durch 430 Personen um einen erheblichen Deliktsbetrag und eine sehr grosse Anzahl Geschädigter handelt. Hinzu kommt, dass es sich beim Gros der Geschädigten nicht nur um unbedarfte Anleger han- delte, sondern dass diese teils bedeutende Anteile ihres Privatvermögens in die beiden genannten Anlagegesellschaften investierten. Die Gründe hierfür mögen vielfältig gewesen sein: Einige Anleger wollten in Zeiten, in denen mit staatlicher Daseinsvorsorge nicht mehr oder immer weniger gerechnet werden konnte, ihre bereits angesparte Altersvorsorge in ein vermeintlich sicheres Gefäss überführen (so namentlich NNN.: TPF pag. 280 932 002 Z. 42 f.; EEEE.: BA pag. 12-015- 00-00-00-000008); andere befanden sich generell in einer prekären finanziellen Situation und benötigten die Renditezahlungen zur Teilfinanzierung ihres laufen- den Lebensunterhaltes (OOOOO.: BA pag. 12-032-00-00-00-000004; OOOO.: BA pag. 12-027-00-00-00-000003) oder zur Tilgung von Schulden (PPPPP.: BA pag. 12-025-00-00-00-000003). Wiederum andere hatten zur Finanzierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Kredit aufgenommen, der mit der angeb- lich hochrentablen Anlage abbezahlt werden sollte (PPP.: TPF pag. 280 932 017 Z. 6 ff.). Einer Vielzahl von Geschädigten ist somit gemein, dass sie um existen- tielle Beträge ihrer Zukunftsvorsorge geprellt worden sind und dadurch in ihrer Lebensführung teils einschneidende Einschränkungen hinnehmen mussten. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass die meisten Anleger im Zeitpunkt der Investition das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits überschritten hatten. Für jene Gruppe von Geschädigten war es umso schwieriger, innert kurzer Frist neue Mittel zur Altersvorsorge zu äufnen. Mehrere Anleger gaben an, durch die Inves- tition in eine der Anlagegesellschaften ihr gesamtes Privatvermögen verloren zu haben bzw. in finanzielle Not geraten zu sein (TTT.: TPF pag. 280 931 036 Z. 1 f.; IIII.: BA pag. 12-018-00-00-00-000003; QQQQQ.: TPF pag. 280 932 010 Z. 39). Leicht verschuldensmindernd fällt dahingegen ins Gewicht, dass zahlreiche Ge- schädigte die Anlage hingegen aus reinem Gewinnstreben tätigten. Sie bezogen teilweise erhebliche Mittel aus ihrem Sparvermögen und schrieben dieses Geld für den Falle eines – wenn auch unerwarteten – Verlustes innerlich ab. Darüber hinaus verfügten sie über eine geregelte finanzielle Situation (beispielhaft: OOO.: TPF pag. 280 931 024 Z. 25 ff.; HHHH.: BA pag. 12-017-00-00-00-000003).

- 122 - In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Sachverhaltsdar- stellung betreffend die E. EF und die C. GmbH verwiesen werden. Zusammen- fassend lässt sich sagen, dass der Beschuldigte ein enormes Mass an Energie und Zeit für seine deliktische Tätigkeit aufgewendet hat. Der Beschuldigte hat im betrugsrelevanten Zeitraum von Januar 2007 bis April 2008 zwei Anlagegesell- schaften aufgebaut, wobei er diesen gegen aussen hin den Anschein professio- neller Finanzinstitute verlieh, um dadurch potentielle Kunden zur Geldanlage zu bewegen. Zwar konnte der Beschuldigte im Kontext der E. EF und der C. GmbH auf die Erfahrung und Vorarbeit mit der D. SA zurückgreifen. Erneut verfasste er jedoch ein umfangreiches Vertragswerk, stellte Online-Banking-Portale zur Ver- fügung, führte für Hunderte von Kundentransaktionen die nötigen Schein-Bu- chungen aus, hielt mehrere Schulungsseminare für Vermittler ab und liess sogar einen Emissionsprospekt von der deutschen BaFin (formell) genehmigen. Zur Annahme und Weiterleitung der Kundengelder eröffnete er im Namen verschie- dener Gesellschaften zahlreiche Bankkonten bei diversen Banken in Spanien, Deutschland und der Schweiz. Um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern, gründete er in Spanien gar eine Gesellschaft, die einzig dem Zweck der An- nahme neuer Kundengelder diente (E. Management S.L.; BA pag. 13-000-00-00- 00-000117). Der insgesamt notwendige Aufwand erreichte rasch Sphären, die seine eigenen zeitlichen Kapazitäten überstiegen und ihn dazu zwangen, zur Verwaltung der Anträge von Neukunden auf die Arbeitskraft dreier (Teilzeit-) An- gestellter zurückzugreifen. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere noch im mittleren Bereich. 5.3.1.2 Subjektive Tatschwere In den Komplexen E. EF und C. GmbH hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (Willensrichtung) gehandelt. Er wusste von Anfang an, dass die Geschädigten mangels tatsächlicher Investition keine Chance haben würden, ihre Einlage ab- züglich allfälliger fiktiver Renditezahlungen wiederzuerhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er das erste Betrugsvehikel (E. EF) ins Spiel brachte, als mit den Kontoblockierungen betreffend die D. SA in Spanien eigentlich Bedenken über das Ausmass und die Folgen seines Tuns hätten aufkommen müssen. Von behördlichen Warnungen durch die österreichische und die schwedische Finanz- marktaufsicht liess sich der Beschuldigte nicht von seinem Tun abbringen, son- dern passte im Gegenteil seine Finanzprodukte so an, als dass er damit Zeit ge- winnen konnte, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Diese nutzte der Beschuldigte zur Akquisition weiterer Neukunden. Dadurch vergrösserte er den Schaden trotz augenscheinlicher Warnsignale. Insgesamt ist ihm eine ausge- prägte kriminelle Energie anzulasten.

- 123 - Der Beschuldigte handelte aus finanziellen und somit rein egoistischen Beweg- gründen. Er finanzierte sich durch die einbezahlten Gelder einen ansehnlichen Lebensstandard, wobei er die Grenze zum Verschwenderischen teilweise über- schritt (First Class Reisen für sich und enge Verwandte in die Vereinigten Staaten sowie nach Dubai). Nahe Verwandte liess er an seinem plötzlichen Geldsegen teilhaben. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Er hätte die deliktische Tätigkeit, nachdem die D. SA in Schwierigkeiten geraten war, ohne weiteres einstellen und sich nach einer legalen Erwerbstätig- keit umsehen können. Stattdessen setzte er die Tätigkeit fort, bis die Bundesan- waltschaft seinem Treiben mit der Verhaftung am 8. April 2008 einen Riegel schob. 5.3.2 Täterkomponenten (für sämtliche Delikte) Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Lehre als Chemielaborant und bildete sich anschliessend zum technischen Kauf- mann und „Quality-System-Manager“ weiter (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 Z. 8 ff.). Am 22. März 1996 eröffnete das Konkursamt U. über ihn den Konkurs, bei welchem sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust von CHF 53‘511.60 ka- men (BA pag. 03-000-00-00-00-000015 ff.). Nach einer Phase zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (BA pag. 03-000-00-00-00-000067) befand sich der Beschuldigte in einem Anstellungsverhältnis mit der KKKKK. AG, dies im Bereich der Galvanik. Per 1. Januar 2002 trat er eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der MMMMM. AG an, welche den Beschuldigten am 5. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung freistellte und das Arbeitsverhältnis auf den folgenden Kündigungster- min per 30. April 2004 auflöste (BA pag. 03-000-00-00-00-000122 ff). Der Be- schuldigte bezog daraufhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bevor er sich nach eigener Aussage kurz vor der drohenden Aussteuerung mit der treu- händerischen Gründung von Firmen in den USA selbstständig machte. Effektiv hatte ihm die Arbeitslosenkasse der Unia die Aussteuerung per 19. November 2005 bereits mitgeteilt (BA pag. 03-000-00-00-00-000117). Durch einen seiner Kunden will der Beschuldigte zu einer Anstellung als Direktor der RRRRR. Corp. gelangt sein, einer im Bereich der Vermögensanlagen tätigen Gesellschaft. Hie- rauf stieg er im Jahre 2006 bei der D. SA selbst ins Anlagegeschäft ein (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 f. Z. 28 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben zunächst in ZZ./Deutschland für eine Gesellschaft namens SSSSS. und anschliessend für die Firma TTTTT. GmbH in YY./Deutschland gearbeitet (BA pag. 13-000-00-00- 00-000824 Z. ff). Ab August 2011 will er selbstständig erwerbend als Partner der deutschen Gesellschaft AAAAAA. tätig gewesen sein (BA pag. 13-000-00-00-00-

- 124 - 001202). Dieser berufliche Werdegang wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal verurteilt: Am 20. September 1988 er- kannte ihn das Bezirksgericht XX. der versuchten gewerbsmässigen Kuppelei gemäss Art. 199 aStGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 (BA pag. 03-000-00-00-00-000095 ff.). Am

31. Oktober 1989 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand durch das Bezirksgericht WW. der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verur- teilt, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit betreffend die frühere Ver- urteilung auf drei Jahre (BA pag. 03-000-00-00-00-000103 ff.). Seither ist der Be- schuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Ge- mäss Auszug vom 14. Juni 2016 ist er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (TPF pag. 280 221 002). Die beiden Verurteilungen fallen aufgrund ihrer zeitlichen und sachlichen Distanz zum vorliegenden Verfahrensgegenstand aus der Betrachtung. Aufgrund der Akten der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ist für den Be- schuldigten mit Beschluss vom 26. November 1995 auf dessen eigenes Begeh- ren eine Beistandschaft gemäss Art. 394 aZGB angeordnet worden. Der Begrün- dung lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ab 1989 an einer manisch- depressiven Erkrankung leide, die derartige Stimmungsschwankungen verursa- che, dass er phasenweise den Überblick über seine finanziellen wie auch per- sönlichen Verhältnisse verliere, weshalb er sich bereits erheblich verschuldet habe (BA pag. 03-000-00-00-00-000068 ff.). In die Zeit der Beistandschaft fällt der erwähnte Konkurs des Beschuldigten. Im Juli 2000 erklärte der Beschuldigte gegenüber der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, er habe sich seit 1995 stark verändert und habe keine Probleme mehr bei der Erledigung seiner finan- ziellen und administrativen Belange. Er beantragte die Aufhebung der vormund- schaftlichen Massnahme (BA pag. 03-000-00-00-00-000083), welche am 7. Au- gust 2000 verfügt wurde (BA pag. 03-000-00-00-00-000092). Aus einem zur Frage der Vernehmungsfähigkeit erstellten Gutachten vom 20. Juni 2013 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt körperlich in ei- nem guten Zustandsbild präsentierte (BA pag. 03-000-00-00-00-000249 ff.). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 8. Juni 2016 von Dr. med. I., bei welchem sich der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014 in ambulante psychiatrische Behand- lung begeben hatte, sind dem Arzt keine Anzeichen zur Kenntnis gelangt, nach welchen der Beschuldigte im Tatzeitraum in seiner Steuerungsfähigkeit bzw. der Einsichtsfähigkeit in sein Handeln beeinträchtigt gewesen sein könnte (TPF

- 125 - pag. 280 669 001). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sein Verteidiger aus, es gehe ihm „gesundheitlich nicht sehr gut“; er lebe deshalb in Spanien (TPF pag. 280 325 169 f.). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten sind nicht belegt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht indiziert. Zum Aussageverhalten und Verhalten im Verfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte für die von ihm begangenen Straftaten weder geständig zeigte, noch Reue gegenüber den von ihm geschädigten Anlegern bekundet hat. Vielmehr beharrte er auf seiner Darstellung, wonach er das Anlagegeschäft mit redlichen Absichten betrieben habe. Soweit der Beschuldigte nicht seine ehema- ligen Geschäftspartner für das Scheitern der Anlagegesellschaften verantwortlich machte, soll es an den behördlichen Interventionen gelegen haben, dass die An- leger zu Schaden kamen. Diese Haltung zeugt von Uneinsichtigkeit und nicht vorhandenem Schuldbewusstsein. Anlässlich der Einvernahmen verhielt sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – zwar kooperativ und den Be- hörden gegenüber korrekt. Sein Aussageverhalten folgte jedoch stets dem Mus- ter, belastende sachverhaltliche Feststellungen frühestens dann einzugestehen, wenn die Beweislage erdrückend wurde, d.h. anderweitig bereits geklärt war. Als in mehreren entscheidenden Punkten offenkundig wurde, dass die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechen konnte, begann er relativ konsequent, die Aussage zu verweigern. Sein Aussageverhalten ist dem Beschuldigten zwar nicht zur Last zu legen, es lässt sich daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser in den Einvernahmen wiederholt den Tatvorwurf nicht betreffende Angaben machte, die sich bei näherer Überprüfung als unwahr herausstellten. So sagte er im Jahre 2009, er sei nie unter einer vormundschaftlichen Massnahme gestanden, obschon die Dauer der Beistandschaft rund fünf Jahre betragen hatte (BA pag. 03-000-00-00-00-000263). Zu seiner Verfügbarkeit für spätere Einvernah- men sagte er einmal, er könne hierfür nicht in Zürich bleiben, er habe sich bis zum nächsten Morgen noch bis nach VV./Deutschland zu begeben und müsse zu diesem Zweck auch noch sein Auto vom Service holen (BA pag. 13-000-00- 00-00-001025 Z. 36), was er anlässlich der folgenden Einvernahme getan zu ha- ben bestätigte (BA pag. 13-000-00-00-00-001201). Nachweislich hatte sich der Beschuldigte jedoch am Vortag der Einvernahme mit dem Flugzeug von Alicante nach Zürich begeben und war tags darauf direkt wieder zurückgeflogen (BA pag. 13-000-00-00-00-1203 f.). Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sich der Beschuldigte im Oktober 2010 nach Spanien begab, um sich dort mit J.

- 126 - zu treffen. Er tat dies, ohne im Besitz einer Identitätskarte oder eines Passes zu sein, da seine Schriften noch bis zum 6. Januar 2011 der Sperre unterlagen. Der Beschuldigte hat somit noch unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens be- wusst jene Vorkehrungen unterlaufen, die ihm die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahmen für die Entlassung aus der Untersuchungshaft zugestanden hatte. Schliesslich blieb er der Hauptverhandlung zwei Mal unentschuldigt fern. Hingegen ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er seiner Pflicht, sich monatlich (früher noch zweiwöchentlich) auf dem Polizeiposten in W. zu melden, seit mittlerweile über acht Jahren nachkommt. Vor diesem Hintergrund verlieren die Beanstandungen seines Nachtatverhaltens an Gewicht. In Würdigung aller Umstände ist das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten. Zusammenfassend verhalten sich sämtliche Täterkomponenten neutral zur Straf- zumessung. 5.3.3 Fazit Das Verschulden des Beschuldigten ist für die im Zusammenhang mit der E. EF und der C. GmbH begangenen Handlungen zusammenfassend als ein mittleres zu bewerten. Für den gewerbsmässigen Betrug ist daher eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.4 Erhöhung durch weitere Delikte 5.4.1 Qualifizierte Veruntreuung 5.4.1.1 Tatkomponenten a.) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ge- sagte zu verweisen (E. 5.3.1.1). Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag der im Rahmen der D. SA veruntreuten Gelder auf knapp € 5‘900‘000.00 beläuft und damit bedeutend tiefer ist, als im Kontext der E. EF und der C. GmbH. Auch die Anzahl der Geschädigten ist ge- ringer als im Betrugskontext. Was die weiteren Umstände der Tatbegehung be- trifft, diente die D. SA als Blaupause für die beiden übrigen Anlagegesellschaften; entsprechend rechtfertigt sich der Verweis auf das Vorstehende. Da die betrugs- und die veruntreuungsrelevanten Handlungen vorliegend in Realkonkurrenz zu-

- 127 - einander stehen, fallen die Ausführungen zum Aufwand des Aufbaus der Anla- gegesellschaften nicht unter das Doppelverwertungsverbot. Die objektive Tat- schwere ist zusammenfassend als leicht bis mittel zu bewerten. b.) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden: Mit den veruntreuten Geldern fi- nanzierte er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Frau, wobei er mit dem Deliktsgut wenig haushälterisch umging. Immerhin ist dem Beschuldigten im Kontext der D. SA zuzubilligen, dass er sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der drohenden Aussteuerung in den Jahren 2004 und 2005 in einer Situation finanzieller Anspannung befand, was ihn überhaupt dazu veranlasste, sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu befassen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000275). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden hat. Entsprechend wäre es ihm im Februar 2006 noch ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich um eine le- gale (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit zu bemühen, um seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren oder allenfalls weiterhin staatliche Hilfe in Anspruch zu neh- men. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als bereits mittelschwer zu beur- teilen. 5.4.1.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.2 Mehrfache Misswirtschaft 5.4.2.1 Tatkomponenten a.) Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die drei Anlagegesellschaften durch kurzsichti- ges Wirtschaften regelrecht an die Wand gefahren hat. Tatobjekt der Misswirt- schaft ist das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Weil vorliegend keine der drei Gesellschaften in nennenswerter Weise mit Eigen- kapital ausgestattet worden war, bestand das dem Zugriff der Gläubiger entzo- gene Haftungssubstrat hauptsächlich im Geld der geschädigten Anleger. Die An- lagegesellschaften entfalteten zu keiner Zeit eine reale Geschäftstätigkeit und wurden entsprechend auch nie nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Viel- mehr handelte es sich um eigentliche Gesellschafts-„Hüllen“, die in tatsächlicher Hinsicht einzig zur Eröffnung verschiedener Bankkonten und als Gefäss für die

- 128 - Akquisition von Kundengeldern benutzt wurden. Der durch den Konkurs der Ge- sellschaften verursachte volkswirtschaftliche Schaden ist vernachlässigbar. Zu- sammenfassend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. b.) Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Er verwendete das den Anlagegesellschaften zugeflossene Fremdkapital in der Hauptsache für Luxus- reisen, anderweitige Privatbezüge sowie als angeblichen Betriebskredit für das Geschäft seiner Frau. Da die Motive des Beschuldigten bereits unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung Eingang in die Strafzumessung gefunden haben, kommt ihnen bei der Bewertung der mehr- fach begangenen Misswirtschaft aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kein Gewicht mehr zu. Das subjektive Verschulden wiegt somit leicht. 5.4.2.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.3 Fazit Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Betrug ist unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Bemessung der Gesamtstrafe bedingt eine Würdigung der einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbei- trag“ des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall gehören sämtliche strafbaren Handlungen zu einem über- geordneten Sachverhaltszusammenhang. Der Beschuldigte änderte den modus operandi beim Übergang von der D. SA zur E. EF bzw. zur C. GmbH jeweils nur geringfügig d.h. im Rahmen des zur Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit Not- wendigen ab. Ohne Not behielt er seine Vorgehensweise bei. Zwar bewirkte die inhaltliche Neugestaltung der Anlageverträge jeweils eine Änderung der Rechts- lage zwischen der jeweiligen Gesellschaft und ihren Kunden. In tatsächlicher Hin- sicht machte es indes weder für den Beschuldigten noch für die Geschädigten einen Unterschied, auf welches rechtliche Fundament sich die Anlage stützen

- 129 - sollte. Ziel und Zweck blieb stets die Akquisition grosser Summen an Kundengel- dern. Entsprechend ist für die Betrugshandlungen auch nicht auf mehrfache Tat- begehung zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht knüpft die Phase des gewerbsmäs- sigen Betruges unmittelbar an jene der qualifizierten Veruntreuung an. Die Miss- wirtschaftshandlungen überlagern gleichermassen die Stadien der Veruntreuung und des Betruges. Sodann richten sich sämtliche Delikte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich das Vermögen der geschädigten Personen.

5.5 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 5.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Geldwäscherei wurde mit Verfü- gung vom 26. März 2007 eröffnet (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. No- vember 2008 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände der Veruntreuung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00- 000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00-00-00-000007). Am

14. Dezember 2015 erfolgte die Anklage durch die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (TPF pag. 280.100.001 ff.) und am 28. Oktober 2016 eröff- nete dieses das erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 280-280 970 001 ff.). Die Ver- fahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund neuneinhalb Jahre. Der Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil auf etwa achteinhalb Jahre. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen: Die Strafunter- suchung gestaltete sich aufgrund der hohen Anzahl geschädigter Personen, der unübersichtlichen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen sowie der enormen Menge an auszuwertenden (Bank-) Da- ten als sehr aufwändig. Hinzu kommt, dass viele der Beweismittel nur rechtshil- feweise zu beschaffen waren, da die Abwicklung der Geldflüsse mehrheitlich über spanische und deutsche Banken erfolgte. Sodann ist eine Vielzahl von Ge- schädigten in Deutschland oder Österreich domiziliert, was deren Einvernahme ebenfalls nur auf dem Wege der Rechtshilfe zuliess. Gleiches gilt für mehrere rechtshilfeweise in Spanien durchgeführte Einvernahmen. Den Akten ist jedoch

- 130 - zu entnehmen, dass das Gros der Einvernahmen in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführt wurden. Im Jahre 2013 wurde noch eine Einvernahme durchgeführt (GGGG.). Die aus dem Jahre 2015 stammenden Einvernahmen wurden erst auf Antrag des Beschuldigten angesetzt. Der Beschuldigte selbst wurde im Jahr 2013 noch ein Mal befragt. Auch rechtshilfeweise wurde der Prozessstoff in den Jahren 2013 und 2014 nicht mehr nennenswert ergänzt, sodass dem Beschul- digten im November 2014 der Schlussvorhalt zugestellt wurde. Die in diesem Zeitraum entstandene Verfahrensverzögerung ist der Strafverfolgungsbehörde anzulasten. Die durch die vom Beschuldigten veranlasste medizinische Begut- achtung entstandene Verzögerung ist dahingegen keiner Verfahrenspartei zuzu- rechnen. Das Beschleunigungsgebot ist daher verletzt und mit einer Strafmilde- rung auszugleichen. Es rechtfertigt sich, sie mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. 5.5.2 Von Seiten der Verteidigung wurde weiter vorgebracht, es habe eine Strafminde- rung gemäss Art. 48 lit. e StGB zu erfolgen. Das Gesetz verlangt dies wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin- dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbe- gehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Im vorliegenden Fall beträgt die Verjährungsfrist nach der zum jeweiligen Tatzeitpunkt massgebenden Fassung des Strafgesetzbuches für sämtliche dem Beschuldigten zuzurechnen- den Delikte 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beginn der Verfolgungsver- jährung liegt betreffend den gewerbsmässigen Betrug und die Misswirtschaft achteinhalb und betreffend die qualifizierte Veruntreuung gut 9 Jahre zurück. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist eine Straf- milderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

5.6 Namentliche Nennung in den Medien Berichterstattungen in den Medien können geeignet sein, den Betroffenen fak- tisch als schuldigen Täter hinzustellen, und so zu einer eigentlichen Vorverurtei- lung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solcher vor- verurteilender Eingriff je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen straf- mindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und

- 131 - ihn vorverurteilten. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seine Persön- lichkeitsrechte seien während des Verfahrens verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Verteidiger geltend, der Beschul- digte sei durch seine namentliche Nennung in einem Artikel des Tages-Anzeigers vom 30. März 2009 „öffentlich hingerichtet“ worden. Eine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz sei für ihn absolut unmöglich. Die Strafe sei entsprechend zu mil- dern (TPF pag. 280 925 171, 176 ff.). Im vorliegenden Fall kann von einer Vorverurteilung mit Quasi-Strafwirkung nicht die Rede sein. Die Berichterstattung zum Fall beschränkte sich auf einen einzi- gen, vor mittlerweile über sieben Jahren publizierten Presseartikel. Es erscheint zum Vornherein fraglich, ob dieser für sich allein überhaupt eine Vorverurteilung bewirken kann. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitsstelle betrifft, ist einerseits weder geltend gemacht, noch belegt worden, dass der Beschuldigte in der Schweiz überhaupt nach Anstellungsmöglichkeiten gesucht hätte. Andererseits hat der online aufrufbare Artikel offenbar nicht ver- hindert, dass der Beschuldigte Anstellungsverhältnisse in Deutschland eingehen konnte, wo der Artikel ebenfalls von jedem potentiellen Arbeitgeber gelesen und verstanden werden konnte. Konkrete Nachteile durch die Berichterstattung sind nicht dargetan. Die Erwähnung des Beschuldigten in einem Zeitungsartikel wirkt sich somit nicht strafmildernd aus.

5.7 Strafmass und -vollzug Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe scheint ange- messen, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zufolge der zusätzli- chen Schuldsprüche um 21 Monate auf 57 Monate zu erhöhen und wegen der langen Verfahrensdauer wiederum um 7 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. An die Strafe ist die bereits ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von acht Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b StBOG).

- 132 - 6. Ersatzmassnahmen 6.1 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herr- schaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2005, S. 339 N 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Einerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und ande- rerseits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 237 StPO N 9; FISNAR, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berück- sichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56). 6.2 Mit Verfügung vom 15. April 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), den Schweizerischen Reisepass Nr. (…), sowie die Schweizerische Identitätskarte Nr. (…), alle lautend auf den Beschul- digten (BA pag. 06-001-00-00-00-000069 ff.). Gleichzeitig wies sie die zuständi- gen Behörden an, ihm keine Ausweisschriften auszustellen oder herauszugeben, die das Überschreiten der Landesgrenzen ermöglichen. In teilweiser Gutheis- sung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten wurde diesem am 6. Ja- nuar 2011 die Identitätskarte wieder ausgehändigt (BA pag. 06-001-00-00-00- 000201 ff.). Weiter wurde er mit Verfügung vom 15. April 2008 verpflichtet, sich 14-täglich bei der Kantonspolizei Zürich, in Y., zu melden. Mit Entscheid vom

12. November 2009 lockerte der Eidgenössische Untersuchungsrichter diese Er- satzmassnahme, indem er den Beschuldigten neuerdings verpflichtete, sich nur noch am 1. Montag des Kalendermonats bei der Regionalwache der Stadtpolizei Zürich zu melden. Aufgrund eines Wohnortwechsels verschob sich die Melde- pflicht zum Posten der Stadtpolizei W.. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Ersatzmassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (TPF pag. 280 935 137). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt deren sofortige Aufhebung (TPF pag. 280 925 142). 6.3 Aus der gesamten Zeit seit ihrer Verhängung sind keine Verstösse gegen die Meldepflicht bekannt. Effektiv nahm der Beschuldigte die an seinen Wohnort in W. versandten Vorladungen persönlich an, womit erstellt ist, dass er sich regel- mässig in die Schweiz begibt. Dennoch ist er in Missachtung seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO) nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Es recht- fertigt sich darum, die Meldepflicht und die Schriftensperre in Kraft zu belassen, bis der Beschuldigte die mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe antritt.

- 133 -

7. Einziehung von Vermögenswerten 7.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einziehung kann beim Täter, beim Begünstigten (selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte) oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleis- tung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis- mässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuzie- hen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder – unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes. Ein echtes Sur- rogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen die mit dem Deliktserlös gekauft wurden). Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewan- delt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt. Wie Originalwerte können auch Surrogate indes nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind. Ein echtes Surrogat hat nach- weislich an die Stelle des Originalwertes zu treten; ein unechtes Surrogat kann nur dann bestehen, wenn eine Papierspur ("paper trail") zum Originalwert vor- handen ist. Der Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen wer- den soll, muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig be- stimmbar sein, wobei die Anzahl der erfolgten "Umwandlungen" irrelevant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Sur- rogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3, m.w.H.; SCHMID, in Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Ver- brechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 / Art. 70–72 N 49 ff.).

- 134 - Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). 7.2 Gemäss Anklageziffer 5.2 hat die Bundesanwaltschaft ein auf den Namen des Beschuldigten lautendes Konto bei der Bank KK., Z., und drei auf seinen Namen lautende Konten bei der Bank NN., Riga, sperren lassen. Weiter liess sie ein auf den Namen der MMM. S.L. geführtes Konto bei der Bank BBBBBB., Madrid bzw. Palma de Mallorca, und je ein auf die E. Management S.L., die TTTT. S.L. und die T. Management S.L. lautendes Konto bei der Bank DDD., Torrevieja, sperren. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung der sich darauf befindlichen Vermögenswerte (TPF pag. 280 925 136), wohingegen der Verteidiger deren Rückgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Mit Schreiben vom jeweils 26. April 2016 lud die Strafkammer die vier betroffenen Gesellschaften ein, sich zum Schicksal der gesperrten Vermögenswerte zu äussern (TPF pag. 280 364 001; 280 365 001; 280 366 001; 280 367 001). Sie haben sich nicht vernehmen las- sen. Die gesperrten Vermögenswerte sind nach den vorstehenden Erwägungen zum Materiellen im Veruntreuungs- bzw. im Betrugskontext und somit deliktisch er- langt worden. Nach den erwähnten Bankbelegen, sind sie sowohl dem Beschul- digten, als auch den vier weiteren Gesellschaften mittelbar, d.h. über die Anlage- gesellschaften, zugeflossen. Anhand der Papierspur ist erstellt, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um unechtes Surrogat der von den Geschä- digten einbezahlten Originalwerte und somit um Tatgewinn handelt. Ausschluss- gründe liegen keine vor. Damit sind die in Anklageziffer 5.2 aufgeführten gesperr- ten Vermögenswerte einzuziehen.

8. Beschlagnahmte Gegenstände und Löschung forensisch gesicherter Da- ten 8.1 Mit Verfügungen vom 25. September 2009 und vom 23. Juli 2010 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten und am Sitz der Anlagegesellschaften zahlreiche als beweisrelevant erachtete Gegenstände und Unterlagen. Darunter befinden sich namentlich diverse Computer, von welchen die Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde, sowie unzählige Kundendossiers in Papierform. Darüber hinaus verfügte die Bundesanwaltschaft am 23. November 2015 die Beschlagnahme verschiedener Dokumente, welche sie zuvor mittels

- 135 - Editionsverfügungen hauptsächlich bei den Bankinstituten, über die der Beschul- digte die Geldflüsse abwickelte, erhoben hatte (Anklageziffer 5.1). Die Beschlagnahme gemäss den Verfügungen vom 23. Juli 2010 und vom

23. November 2015 ist jeweils allein zu Beweiszwecken erfolgt (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die entsprechenden Gegenstände und Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft den jeweils Berechtigten herauszugeben sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Hingegen erfolgte die Beschlagnahme von neun PCs, zwei Hard Drives/Discs und eines Servers gemäss Verfügung vom 25. September 2009 im Hinblick auf eine mögliche Einziehung (BA pag. 08-005-00-00-00-000059 ff.). Entsprechend wird eine solche von der Bundesanwaltschaft beantragt (TPF pag. 280 925 136), während der Verteidiger die Herausgabe beantragt (TPF pag. 280 925 142). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem hier fraglos vorhandenen Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht (Art. 69 Abs. 1 StGB). Vorliegend kann nicht mit genügend zuverlässiger Wahr- scheinlichkeit vorausgesagt werden, der Beschuldigte werde die beschlag- nahmte Hardware nach ihrer Rückgabe erneut zur Begehung von Vermögens- delikten einsetzen. Zum einen bieten Computer und Hard Discs eine Vielzahl un- problematischer Verwendungsmöglichkeiten, zum anderen wären sie als Alltags- gegenstände ohnehin problemlos wiederzubeschaffen. Eine Einziehung er- scheint zur Verhinderung künftiger Straftaten daher als wenig probates Mittel. Sie erwiese sich im vorliegenden Fall insgesamt als nicht mehr verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschuldigten. Von der Einziehung der un- ter Anklageziffer 5.1 erwähnten Gegenstände ist somit abzusehen. Sie sind nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Den jeweils Berechtigten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Frist von drei Jahren eingeräumt, innert welcher sie die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Unterlagen verlangen können. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Gegenstände und Unterlagen werden vernichtet. 8.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden die in Anklageziffer 5.3 aufge- führten Datenträger sichergestellt. Von diesen wurden durch das Kommissariat Ermittlungen IT der BKP forensische Datensicherungen vorgenommen. Die ge- sicherten Daten wurden auf einem Server gespeichert und im Archiv der BKP eingelagert. Die Bundesanwaltschaft beantragt deren Löschung (TPF pag. 280 925 137). Der Beschuldigte hat sich zum Schicksal der Daten nicht vernehmen lassen.

- 136 - Die durch Kopie sichergestellten Daten, welche beim Beschuldigten auf diversen Speichermedien (SIM-Karten, Mobiltelefone, Memory-Sticks, Computer, Lap- tops, etc.) aufgefunden wurden, verlieren ihre Beweiserheblichkeit mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Nachdem kein Interesse ersichtlich ist, die gespiegel- ten Daten länger zu speichern, als der Verwendungszweck es erfordern könnte und auch der Beschuldigte kein solches angemeldet hat, sind die gemäss Ankla- geziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Daten mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

9. Zivilklagen 9.1 Formelle Voraussetzungen der Beurteilung 9.1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, wie es hier der Fall ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilkläger- schaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozessvoraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss im Vorverfahren oder spätestens in der Haupt- verhandlung beziffert und begründet worden sein (Art. 123 StPO); (4.) die be- schuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptver- handlung Gelegenheit gehabt haben zur Zivilklage Stellung zu nehmen (DOLGE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 StPO N 13). Der Zivilkläger muss sein Begehren begründen und beziffern (Art. 123 StPO), weil dies dem Strafgericht den Rahmen absteckt, innerhalb dessen es sein Zivil- urteil fällt; es gilt die zivilprozessuale Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272) auch für das Adhäsionsverfahren (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N 4 f.). Insbesondere muss er das Rechtsbegehren so bestimmt formuliert haben, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erho- ben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das in Art. 84 Abs. 2 ZPO ausdrück- lich normierte Bezifferungserfordernis bildet Ausfluss des allgemeinen Gebots

- 137 - der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Dieses beruht auf der Dispositionsma- xime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wel- cher voraussetzt, dass die beklagte Partei genau weiss, was von ihr gefordert wird, um erschöpfend Stellung nehmen zu können; schliesslich muss sich auch die materielle Rechtskraft und damit der Umfang der Bindungswirkungen des Ersturteils genau bestimmen lassen (FÜLLEMANN, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO N 4). Inso- fern als es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forde- rungsklage erheben. Sie hat ihre Forderung indes zu beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 ZPO). Kommt der Zivilkläger seinen Obliegenheiten bis zum Parteivortrag nicht nach, so ist auf die Zivilklage nicht einzutreten, bzw. ist sie im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 85 ZPO N 3; DOLGE, a.a.O. Art. 123 StPO N 2). Dem Gericht steht es im Zivilprozess nicht zu, Parteien auf die Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens hinzuweisen. Es verlöre die richterli- che Unparteilichkeit und Unbefangenheit, wenn es durch Rechtshinweise dem Kläger eine Art prozessuale Beratung zuteilwerden liesse (GLASL, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 56 ZPO N 20). Die Klagebegründung ist eine Darlegung der materiellen Voraussetzungen, die gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen, und der Beweismittel, welche dafür an- gerufen werden. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger dabei nur jene Tatsachen ausführen und durch Beweisanträge unterle- gen, welche sich nicht bereits aus den Abklärungen im Vorverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der spä- teste Zeitpunkt dafür ist der Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). 9.1.2 Die Bundesanwaltschaft veranlasste Ende Juli 2008 bei der EBK (BA pag. 18- 005-00-00-00-000718 ff.), dass diese allen Personen, welche auf die Konten der D. SA, der E. EF und der C. GmbH eingezahlt und sich bereits bei der EBK als Geschädigte gemeldet hatten, ein von der Bundesanwaltschaft entworfenes For- mular (nachfolgend: „Formular A“) zustellte, auf welchem die Geschädigten Straf- anzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung gegen den Beschuldigten erklä- ren und nähere Angaben über die Zahlung machen sowie dokumentieren konn- ten. Ausserdem konnte die voraussichtliche Schadenshöhe angegeben werden (beispielhaft: BA pag. 15-002-00-00-00-000002 f.). Über die EBK wurde den Ge- schädigten auch ein Merkblatt zugestellt, welches Antworten auf häufige Fragen enthielt. Das ausgefüllte Formular A retournierten diese direkt der Bundesanwalt-

- 138 - schaft. Wer auf diesem Wege Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft angemel- det hatte, erhielt in der Folge ein Informationsschreiben und ein „Formular ‚Pri- vatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular B“), auf welchem in vorformulierten Rubriken zu erklären war, ob Strafklage erhoben werde oder nicht und ob „wei- terhin“ Zivilansprüche geltend gemacht würden oder nicht; im Annex wurden die einschlägigen Bestimmungen der StPO zitiert (beispielhaft: BA pag. 15-002-00- 00-00-000012 ff.). Jenen Personen, die dies bejahten, wurden nachfolgend auch die Schlussverfügung und die Anklageschrift mitgeteilt (beispielhaft: BA pag. 15- 002-00-00-00-000021 f.). Die jeweilige Erklärung der geschädigten Person ist in Anhang IV zur Anklageschrift erfasst (TPF pag. 280 100 359 ff.). Daraus ist auch ersichtlich, ob eine geschädigte Person zwar zunächst Schadenersatz geltend gemacht, auf dem zweiten Formular jedoch den Rückzug der Zivilklage bekannt gegeben hat (beispielhaft: CCCCCC. [Geschädigten-Nr.: 15.181], BA pag. 15- 181-00-00-00-000002; …-000019). Einleger, welche im Juli 2008 noch nicht als Geschädigte identifiziert worden wa- ren, sondern erst im späteren Verfahrensverlauf ermittelt werden konnten, erhiel- ten andere Unterlagen: An sie sandte die Bundesanwaltschaft nur ein „Formular ‚Privatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular C“) mit einem weitgehend identi- schen Inhalt wie Formular B. Allerdings war die Rubrik Zivilklage nicht als Bestä- tigung einer bereits eingereichten Klage redigiert, sondern für den Fall einer Kon- stituierung des Geschädigten als Privatkläger mit zwei Zeilen zur vorbehaltlosen Bezifferung zivilrechtlicher Ansprüche, differenziert nach ihrem Rechtsgrund (Schadenersatz und/oder Genugtuung), versehen (beispielhaft: BA pag. 15-333- 00-00-00-000023 ff.). 9.1.3 Der Vordruck des Formulars A lautete hinsichtlich der Bezifferung der Zivilklage folgendermassen: „Mir ist bis heute ein finanzieller Schaden entstanden: ja nein

Wenn ja: voraussichtlich in der Höhe von …Euro …CHF“

Ich mache den mir entstandenen Schaden im Strafverfahren der Bundes- anwaltschaft gegen A. geltend: ja nein.“ Die Zivilklage ist nicht ausreichend beziffert, falls sich der Kläger damit begnügte, in die zweite Zeile eine Ziffer einzusetzen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der privat- klägerischen Willensabgabe waren bei der NNNNN. AG Konkursverfahren be- treffend alle drei Anlagegesellschaften hängig. Aus diesen Verfahren durften die

- 139 - Kläger die Rückzahlung eines Teiles der von ihnen einbezahlten Summe erwar- ten, und sie erhielten letztlich – je nach Anlagevehikel – auch einen mehr oder weniger bedeutenden Anteil ihrer Einlage zurückbezahlt. So betrug namentlich die Konkursdividende der C. GmbH 50 % (TPF pag. 280 668 021). Zum Zeit- punkt, als der Grossteil der Formulare A retourniert wurde, war eine abschlies- sende Bezifferung mithin noch nicht möglich. Diesem Umstand trug offenbar auch die Bundesanwaltschaft Rechnung, wie sich aus ihrem Schreiben an die EBK ergibt. Indem sich ein Geschädigter des Attributes „voraussichtlich“ be- diente, erklärte er unmissverständlich und nach den damaligen Umständen wi- derspruchsfrei, sich als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren, die verbindliche Bezifferung seiner Ansprüche aber für einen spä- teren Zeitpunkt zurückzustellen. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb nicht wenige Privatkläger zwar bejahten, einen Schaden erlitten zu haben, sich auch als Privatkläger konstituierten, die zweite Zeile des Formulars A jedoch gleich ganz leer liessen (beispielhaft: DDDDDD. [Geschädigten-Nr.: 15.160], BA pag. 15-160-00-00-00-00002; EEEEEE. [Geschädigten-Nr.: 15.241], BA pag. 15-241-00-00-00-000002; FFFFFF. [Geschädigten-Nr.: 15.251], BA pag. 15-251-00-00-00-000002). Indes erfolgte auch nach Abschluss des Konkursverfahrens in vielen Fällen keine abschliessende Bezifferung der Zivilforderungen. Mit dem Formular B liess die Bundesanwaltschaft lediglich den Rückzug oder die Aufrechterhaltung der Zivil- klage als solcher erklären. Entsprechend ergaben sich keine Änderungen an der privatklägerschaftlichen Stellung jener Personen, die das Formular B gar nicht erst retournierten. Wer jedoch sein Festhalten an der Klage kundtat, erreichte dadurch keine abschliessende Bezifferung derselben. Entsprechend sah sich das Gericht veranlasst, sämtliche Privatkläger mit Schreiben vom 27. April 2016 in allgemeiner Weise auf das prozessuale Erfordernis der Bezifferung aufmerk- sam zu machen, andernfalls die Klage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sie räumte den Privatklägern gar die Möglichkeit ein, der Hauptverhandlung fernzu- bleiben und ihre prozessualen Rechte in Schriftform zu wahren (Ziffern 1, 4 und 5; TPF pag. 280 810 002 f.). Ein konkreter, gar einzelfallbezogener Hinweis auf ein noch unzureichendes Rechtsbegehren liesse sich dahingegen mit der Pflicht zur Unparteilichkeit nicht vereinbaren. Ein Teil der Privatklägerschaft kam der Aufforderung zur Bezifferung nach (beispielhaft: GGGGGG. [Geschädigten- Nr.:15.024], TPF pag. 280 P581 001; HHHHHH. [Geschädigten-Nr.: 15.088] TPF pag. 280 P581 001; IIIIII. [Geschädigten-Nr.: 15.129], TPF pag. 280 P682 010; JJJJJJ. [Geschädigten-Nr.:15.320], TPF pag. 280 P811 001; B. [Geschädigten- Nr.: 15.419], TPF pag. 280 920 012). Im Übrigen gilt, dass Rechtsbegehren, die auf die Zahlung eines Betrages in voraussichtlicher Höhe lauten, nicht unverän- dert zum Urteil erhoben werden können und somit als nicht in genügender Weise

- 140 - beziffert zu gelten haben. Sie sind damit grundsätzlich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 9.1.4 Vor dem Hintergrund des Verbotes des überspitzten Formalismus hat das Bun- desgericht wiederholt festgehalten, dass Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begrün- dung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Von jenen Zivilparteien, die ihre Ansprüche nicht genügend beziffert haben, hat keine eine einlässliche Klagebegründung eingereicht. Zu prüfen ist darum immerhin, ob sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln, die auch ohne begleitende Rechtsschrift zur Be- gründung der Ansprüche dienen, in Verbindung mit dem vorsorglichen Rechts- begehren gemäss Formular A ein im Ergebnis klares Rechtsbegehren herleiten lässt. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall: Dort, wo dem Formular A Verträge über das Investment sowie Bankunterlagen beiliegen und die als voraussichtlich geltend gemachte Summe entweder dem Investment oder dem Investment ab- züglich fiktiver Renditezahlungen entspricht, muss eine materielle Beurteilung des Anspruches Platz greifen. Nach Treu und Glauben ergibt eine Auslegung derartiger Rechtsbegehren, dass der entsprechende Privatkläger unabhängig all- fälliger Zahlungen der Konkursverwalterin keine spätere Abänderung seines For- derungsbetrages mehr gewollt haben kann, sondern unbesehen hiervon das Ein- bezahlte zurückverlangte. Ebenso zu behandeln sind die zahlreichen Fälle, bei welchen die Geschädigten jene Summe verlangten, die ihnen der Beschuldigte auf ihrem letzten Kontoauszug als von der jeweiligen Anlagegesellschaft ge- schuldet auswies. Denn auch hier ergibt sich zweifelsfrei, wonach der Kläger die Höhe seiner Forderung bemass und zwar unabhängig zu erwartender Rückzah- lungen. Hingegen kann in Konstellationen, in welchen der auf dem Formular A als voraussichtlich geltend gemachte Schaden ohne jeden erkennbaren Bezug zu den Akten ein Vielfaches über oder unter dem einbezahlten Betrag liegen soll, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Privatkläger nicht auch eine Abänderung vorbehalten wollte. Entsprechend ist eine solche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Zahlreich sind weiter jene Fälle, in welchen der Kläger die zweite Zeile des For- mulars A leer liess und nicht einmal eine voraussichtliche Schadenssumme ein- trug. Die entsprechenden Forderungen sind nicht beziffert und somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Diejenigen Privatkläger, welche sich des Formulars C bedienten, haben ihren Zivilanspruch rechtsgenüglich beziffert, denn der vorformulierte Text erheischte

- 141 - eine Angabe über die Begehren auf Schadenersatz und/oder Genugtuung ohne die in Formular A enthaltene Einschränkung des Voraussichtlichen. 9.1.5 Das Gericht gab allen Personen, welche eine Zivilklage erhoben hatten, Gele- genheit, ihren Anspruch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich darzulegen, verlangte jedoch mit Blick auf die grosse Anzahl hierzu berechtigter Personen, eine solche Absicht ausdrücklich anzuzeigen (TPF pag. 280 810 002 f.). Eine solche Anmeldung gaben vier Zivilkläger ab, nämlich GGGGGG., HHHHHH., B. und Nachlass IIIIII. – die beiden letzten je durch einen Rechtsan- walt. Persönlich nahm an der Hauptverhandlung schliesslich der Vertreter von B. teil. Er führte zur Begründung der Zivilforderung aus, B. sei durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden entstanden. B. habe einen Mitgliedschaftsver- trag gezeichnet und eine Einlage von € 10‘000.00 geleistet. Vom Forderungsbe- trag sei sodann die Rückzahlung durch die NNNNN. AG abzuziehen. Zur Erstat- tung des Restbetrages von € 7‘878.86 sei der Beschuldigte zu verurteilen, eben- falls dazu, dem Privatkläger B. Zins seit wann geschuldet zu bezahlen. Sämtli- ches unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei dem Geschädigten der ihm zustehende Betrag direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu- zuweisen (TPF pag. 280 920 012). 9.1.6 Der Verteidiger erklärte in der Hauptverhandlung es sei ungenügend substanti- iert, ob sich die Ansprüche der angeblichen Geschädigten aus Delikt oder aus Vertragsverletzung ableiteten. Weder seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt, noch sei eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR belegt. Zu- dem befinde sich aufgrund der mit den Verwaltungsverträgen abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen gar kein Gerichtsstand in der Schweiz. Er bean- tragt, es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten, bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen oder diese seien abzuweisen (TPF pag. 280 925 142).

9.2 Materielle Voraussetzungen der Gutheissung 9.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2b), sondern auch einen Nachweis der Legitimation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Ursache und Schaden (KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

- 142 -

6. Auflage, Basel 2015, Art. 42 OR N 1). Adhäsionsweise können nicht nur For- derungen wegen ausservertraglicher Schädigung geltend gemacht werden, son- dern auch solche aus Vertrag, die mit der Straftat in kausalem Zusammenhang stehen (LIEBER, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 122 StPO N 5a). Das gilt auch im internationalen Verhältnis, etwa wenn die Vertragspartei ordentlicherweise nicht im Land beklagt werden kann, wo das Strafurteil gefällt wird (Art. 5 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen [Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12]; vgl. OBERHAMMER, in Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Auf- lage, Bern 2011, Art. 5 N 130). Für Handlungen des Organs einer juristischen Person sieht Art. 55 Abs. 2 ZGB die Haftung der Letzteren vor, dies in Konkurrenz zur Haftung der Organpersonen für persönliches Handeln – über den Wortlaut hinaus auch bei verschuldensunabhängiger Haftbarkeit (HUGUENIN/REITZE, Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 54/55 ZGB N 31 f.). Zu diesen Organen gehören alle Personen, denen die juristische Person gegen aussen den Anschein gibt, zu selbstständiger Erledigung von gesellschaft- lichen Aufgaben befugt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2008 vom

29. April 2008 E. 3.2). Im Kontext D. SA wurde der Beschuldigte der Veruntreuung für schuldig befun- den, weil er die von den Anlegern einbezahlten Gelder nicht in den Schranken der schriftlichen Vereinbarung der D. SA mit ihnen verwendet hatte. Damit ver- letzte er eine vertragliche Pflicht als Vertreter der Auftragnehmerin, was zur Folge hatte, dass die D. SA am Ende der vereinbarten Dauer der Vermögensverwal- tung das anvertraute Gut nicht mehr zurückzahlen konnte. In den Kontexten E. EF und C. GmbH wurde der Beschuldigte des Betrugs für schuldig befunden, weil er durch arglistige Irreführung die Anleger zur Einzahlung von Geldern ver- anlasste, für welche von Anfang an keine Gewähr der späteren Rückzahlung be- stand. Es folgt daraus in beiden Fällen eine persönliche Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR für die investierten Gelder gegenüber den Einlegern, dies unbescha- det einer Verantwortlichkeit der beiden Gesellschaften, für welche er handelte. Der Anspruch auf Ersatz des eingelegten Kapitals wird reduziert durch Zahlun- gen der D. SA, der E. EF und der E. Management S.L. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Mittel dazu aus Konten der jeweiligen Empfängerin der Einlage stammten oder von anderer Seite. Dazu gehört namentlich auch das Konto der E. Management S.L. Weiterhin ermässigt sich die Ersatzforderung um den Be- trag, den die Einzahler aus dem Konkursverfahren erzielten, welches die NNNNN. AG ab Ende Juni 2008 im Auftrag der EBK durchführte (BA pag. 18- 005-00-00-00-000696 ff.) und am 19. Januar 2010 (C. GmbH), am 12. Juli 2012

- 143 - (E. EF) und am 13. Dezember 2012 (D. SA) abschloss. Verteilt und ausbezahlt wurden Dividenden von 8.785 % (D. SA), 15.3 % (E. EF) und 50 % (C. GmbH; TPF pag. 280 668 3 ff.). 9.2.2 Die geschädigten Anleger haben in den meisten Fällen nur Ersatz ihrer Einlagen verlangt; einzelne Anleger begehrten auch den Ausgleich der Zinsen und anderer Erträge, welche ihnen durch die zugrunde liegenden Verträge und spezielle Zu- sicherungen versprochen worden waren (vgl. die Übersicht in Anhang IV zur An- klageschrift). Aus den in E. 9.2.1 genannten Gründen beruht die Haftung des Beschuldigten auf Gesetz, nicht auf einer vertraglichen Schuldpflicht. Schadenersatz ist nicht nur für die direkte Vermögenseinbusse geschuldet, sondern auch für einen Zins von 5% ab dem Moment der Schädigung; denn nur auf diese Weise wird der dem Geschädigten zugefügte Nachteil finanziell vollständig ausgeglichen (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Die zivilprozessuale Dispositionsmaxime erlaubt es, Schadenszins zuzu- sprechen, auch wenn der Zivilkläger ihn nicht ausdrücklich geltend macht; denn bei einer Klage, mit welcher Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt wird, ist das Gericht nur durch den insge- samt eingeklagten Betrag gebunden (BGE 119 II 396 E. 2; GLASL, a.a.O., Art. 58 ZPO N 22). Nicht verlangt wird somit, dass die Zinsen als solche im Begehren des Zivilklägers ausdrücklich genannt werden; das Verbot des ultra petita betrifft nur die Summe (BOHNET, Code de procédure civile, Basel 2011, Art. 58 ZPO N 4). Der Schadenszeitpunkt im Kontext E. EF und C. GmbH ist der Tag der Einzah- lung, mit welchem der auf betrügerische Handlung des Beschuldigten bewirkte Schaden eintrat. Im Kontext D. SA erscheint als frühester Zeitpunkt von Schaden die vertragswidrige Verfügung über die anvertrauten Gelder. Indessen hatten sich die Investoren verpflichtet, diese auf eine bestimmte Zeit bei der Empfänge- rin zu belassen (Zeitspanne der Blockierung, beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-37-00191) und hatten währenddessen keinen direkten finanziellen Nutzen aus dem Kapital. Soweit die D. SA die vertraglichen Zinsen nicht ausrichtete, entging ihnen ein vertraglicher, aber nicht ein deliktischer Anspruch, und dies ab dem Moment, als die Blockierung endete (in den folgenden Tabellen mit „Rück- zahlung“ angegeben). Hat ein Investor mehrere aufeinander folgende Verträge geschlossen, so ist die letzte Blockierung massgeblich, in der zugunsten des Be- schuldigten zu treffenden Annahme, das gesamte Engagement sei durch dieses letzte Geschäft verlängert worden. Hat der gleiche Anleger zuerst im Kontext D. SA eingelegt und darauf folgend in die Vehikel E. EF oder C. GmbH investiert,

- 144 - so wird seine Forderung im Kontext dieses früheren Vehikels separat errechnet, weil das Schädigungsdatum für Veruntreuung respektive Betrug ein anderes ist. Der Lauf des Schadenszinses endet mit dem Datum des Urteils, ab welchem Verzugszins geschuldet ist. 9.2.3 Der Schaden ist einheitlich in Euro entstanden: Die Einlagen erfolgten in dieser Währung, und in dieser waren die Anleger in den Kontexten E. EF sowie C. GmbH durch ihre Vermögensdisposition geschädigt resp. kamen sie im Kon- text D. SA zu Verlust, weil diese ihrer Rückleistungspflicht nicht mehr nachkam. Schaden und Schadenszins reduzieren sich im Umfang von Rückzahlungen an den geschädigten Anleger und in dem Ausmass, als auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung die angelegten Gelder rückgeführt werden konnten. Solche erge- ben sich aus den Verteilungsplänen der NNNNN. AG für die liquidierten D. SA (TPF 280 668 006), E. EF (TPF 280 668 011 ff.) und C. GmbH (TPF 280 668 025 ff.). Als Datum der Ausschüttung gilt das im Schlussbericht der NNNNN. AG genannte (TPF pag. 280 668 006/008/021). Andere Rückführungen sind nicht ersichtlich und hätten vom Beschuldigten als schadensmindernde oder von den Zivilklägern als schadenserhöhende Tatsache nachgewiesen werden müssen. 9.2.4 Genugtuung, wie sie im Formular C explizit geltend gemacht werden konnte, wird generell nicht gesprochen. Es mangelt den jeweiligen Antragstellern an der Op- fereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. an einer entsprechenden Ver- letzung der psychischen Integrität. Eine solche ist in keinem der Fälle dargetan worden.

9.3 Beurteilung im Einzelnen 9.3.1 Für die nachfolgende Einzelbeurteilung der Zivilforderungen wird nicht diejenige Person als geschädigt erachtet, welche die vertraglich bestimmte Einlage geleis- tet hat, sondern der jeweilige Kontrahent der Anlagegesellschaften. Die in den Tabellen enthaltenen Einzahlungen und Aus- (bzw. Rück-) Zahlungen sind mehr- heitlich den für jeden Geschädigten von der BKP angelegten und in den Haupt- akten (sowie den Beilageakten enthaltenen Übersichten entnommen (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff; BA pag. 14-005-00-00-00-000002 ff und BA pag. 14-006-00-00-00-000002 ff.). Hierin wurden die jeder Person zuzuordnen- den Bankbelege zusammengeführt. Die Auszahlungen durch die NNNNN. AG sind in den Tabellen rechts aussen als solche bezeichnet. In Ermangelung ande- rer Darlegung der Parteien ist der Beweis für diese Zahlungen erbracht. Deren

- 145 - Höhe bemisst sich nach der jeweiligen prozentualen Dividende auf den zugelas- senen Betrag in Euro. 9.3.2 [….]

[Beurteilung der einzelnen Zivilforderungen]

9.3.256 [….]

10. Kosten 10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren vom Bundesstrafgericht durchgeführt oder an- geordnet wurden. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Be- träge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gut- achten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entspre- chende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Ge- bühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehens- weise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptver- fahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. 10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Hauptverfahren Gebühren von CHF 25‘000.00 geltend (TPF pag. 280 100 150). Diese entsprechen den gesetz- lichen Grundlagen. Die Bundesanwaltschaft macht sodann dem Beschuldigten auferlegbare Ausla- gen in der Höhe von CHF 112‘512.27 geltend (Kostenverzeichznis Nr. 2, BA

- 146 - pag. 20-001-00-00-00-000007 f.). Von den im Kostenverzeichnis Nr. 2 aufgeführ- ten Auslagen sind folgende Kürzungen vorzunehmen: Nicht auferlegbar sind die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden (Lauf Nr. 3) und die Kosten für die Untersuchungshaft (Lauf Nr. 7). Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 9. April 2008 bis 23. April 2008 sind zwar auferlegbar, jedoch nicht unter dem Titel von Auslagen (Lauf Nr. 4); sie werden mit der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers behandelt (vgl. E. 11.1). Das gleiche gilt für die aufgeführten Zwischenabrechnungen für die amtliche Verteidigung in der Zeit ab dem 23. April 2008 (Lauf Nrn. 13, 19, 29, 40, 47 und 52). Auch zur Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zu zählen sind in diesem Zusammenhang entstandene Ko- pierkosten (Lauf Nr. 53). Im Vorverfahren sind somit dem Beschuldigten auferlegbare Auslagen von CHF 57‘631.33 angefallen. 10.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf CHF 20'000.00 (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR) festzuset- zen. Die Auslagen für das erstinstanzliche Hauptverfahren belaufen sich auf CHF 6‘568.58. Hierin enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anreise und der Teilnahme der Zeugen und Auskunftspersonen an die Haupt- verhandlung entstanden sind. 10.4 Insgesamt betragen die Verfahrenskosten CHF 109‘199.91, bestehend aus Ge- bühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 und Auslagen für das Vorver- fahren von CHF 57‘631.33 sowie CHF 20‘000.00 Gerichtsgebühr und Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58. 10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfah- renskosten andererseits besteht (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 StPO N 3). Sie hat also lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusam-

- 147 - menhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 426 StPO N 3). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt. Für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahrenshand- lungen ist pauschal ein Anteil an Kosten auszuscheiden, die dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können. Die übrigen Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausa- lität des angefallenen Aufwandes zwischen den Verfahrenshandlungen, die auf- grund der Vorwürfe des Betruges, der Veruntreuung und der Misswirtschaft und dem Verhalten des Beschuldigten ist somit gegeben. Dem Beschuldigten sind von den Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 109‘199.91 in Würdigung aller Umstände CHF 85‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.

11. Entschädigungen 11.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers 11.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.00 und höchstens 300.00 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Prak- tikanten beträgt praxisgemäss CHF 100.00 (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Als Auslagenersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Zugbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31; d.h. je CHF 27.50), für

- 148 - Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in ei- nem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien bei Mas- senanfertigungen 20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der Bahnkosten kann aus- nahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden. 11.1.2 Rechtsanwalt Buttliger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

9. April 2008 zum amtlichen Verteidiger bestellt (BA pag. 16-001-00-00-00- 000002 f.). Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wurde Rechtsanwalt Buttliger am 8. Mai 2008 aus dem amtlichen Mandat entlas- sen und unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der verfahrensab- schliessenden Instanz mit CHF 3‘904.90 entschädigt (BA pag. 16-001-00-00-00- 000030 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wurde Rechtsanwalt Buttliger erneut als amtlicher Verteidiger eingesetzt (BA pag. 16-001-00-00-00-000055 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). Dies war vorlie- gend nicht der Fall. 11.1.2.1 Rechtsanwalt Buttliger macht mittels Honorarnote/Schlussabrechnung vom

24. April 2008 eine Entschädigung von CHF 3‘904.90 geltend (BA pag. 16-001- 00-00-00-000028 f.). Er weist Honorar für 17.2 Stunden à CHF 200.00 sowie di- verse Auslagen aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz vor der Strafkammer indes CHF 230.00. Entsprechend sind Rechtsanwalt Buttliger für die 17.2 geleisteten Stunden jeweils CHF 30.00 zu- zügl. MWSt von 7.6 %, ausmachend CHF 555.25, zusätzlich zu vergüten. Insge- samt belaufen sich die Kosten für die amtliche Entschädigung des ersten durch Rechtsanwalt Buttliger ausgeübten Mandates auf CHF 4‘460.15 (inkl. MWSt). 11.1.2.2 Rechtsanwalt Buttliger macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für sein zwei- tes Mandat eine Entschädigung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt und von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend, ausmachend insgesamt CHF 93‘515.45 (TPF pag. 280 721 003). Insgesamt weist er 198 Stunden eigene Arbeitszeit à CHF 300.00, 58.8 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 und 73.6 Stun- den Arbeits- oder Reisezeit à CHF 100.00 aus. Zudem verrechnet er zahlreiche Auslagen für Flug- und Zugbillete, Bundesordner, E-Mailgebühren, Einzahlungs- scheine, Fotokopien, Hotelspesen, Kilometerentschädigung, Porti, Reisespesen, Scangebühren, Taxispesen, Telefax- und Telefongebühren, Verpflegung, Miet- auto und einen USB-Stick, gesamthaft ausmachend CHF 7‘028.50. Auf die ge- nannten Beträge wird der zum Zeitpunkt der Dienstleistung anwendbare Mehr- wertsteuersatz von 7.6 % oder 8 % geschlagen.

- 149 - Unter altem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 18‘931.50 zuzügl. 7.6 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen. Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 42.6 bis zum 31. Dezember 2010 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 pro Stunde zu kürzen. Nicht verrechenbar sind weiter folgende Auslagen: drei Bundesordner (CHF 10.50), zwei Einzahlungsscheine (CHF 2.00) sowie „E-Mail- gebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 30 E-Mails (CHF 60.00). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 28.00) zu reduzieren. Nach den Abzügen von total CHF 3‘082.50 verbleibt eine Entschädigung von CHF 15‘849.00 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 7.6 %, ausmachend CHF 1‘204.52, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit bis zum

31. Dezember 2011 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 17‘053.52 (inkl. MWSt). Unter neuem Mehrwertsteuerregime macht Rechtsanwalt Buttliger eine Entschä- digung von CHF 67‘727.00 zuzügl. 8 % MWSt geltend. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Das Honorar Rechtsanwalt Buttligers ist für die 155.4 ab dem 1. Januar 2011 à CHF 300.00 verrechneten Stunden auf CHF 230.00 zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist das Honorar des Substituten für die Einvernah- men vom 7. März 2011 und vom 4. April 2011, soweit die verrechnete Dauer nicht mit der protokollierten übereinstimmt (CHF 135.00). Nicht verrechenbar sind wei- ter folgende Auslagen: sieben Bundesordner (CHF 24.50), zwei Einzahlungs- scheine (CHF 2.00), „E-Mailgebühren“ von CHF 2.00 pro Mail für den blossen Versand von 143 E-Mails (CHF 286.00) und Kosten eines USB-Sticks (CHF 9.90). Es handelt sich dabei um mit dem Honorar abgegoltenen Kanzlei- aufwand. Mit der gleichen Begründung sind die geltend gemachten „Scangebüh- ren“ von CHF 1.00 pro Scan auf CHF 0.20 (CHF 111.20) zu reduzieren. Nach den Abzügen von CHF 11‘446.60 verbleibt eine Entschädigung von CHF 56‘280.40 zu welcher ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 4‘502.43, hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2011 bis zum 3. Oktober 2016 somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 60‘782.83 (inkl. MWSt). Der ab dem Tag der Einreichung der Kostennote (4. Oktober 2016) entstandene Aufwand ist praxisgemäss von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Haupt- verhandlung vom 4. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00), 6.42 Stunden Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 1‘476.60) und ein Zugbillet 1. Klasse retour mit Halbtax zu CHF 128.00. Für die Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2016: 6 Stunden Reisezeit à CHF 200.00 (CHF 1‘200.00),

- 150 - 1 Stunde Arbeitszeit à CHF 230.00 (CHF 230.00) und ein Zugbillet 1. Klasse re- tour mit Halbtax zu CHF 128.00. Ebenfalls hinzuzurechnen sind 7 Stunden Ar- beitszeit à CHF 230.00 für die Lektüre und Klientenbesprechung des begründe- ten erstinstanzlichen Urteils (CHF 1‘610.00). Zu den genannten Hinzurechnun- gen von CHF 5‘972.60 ist ein Mehrwertsteuerbetrag von 8 %, ausmachend CHF 477.80, zu addieren. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 4. Oktober 2016 bis und mit der Besprechung des begründeten Urteils eine Entschädigung von CHF 6‘450.40 (inkl. MWSt). Gesamthaft wird die Entschädigung für Rechtsanwalt Buttliger mit CHF 88‘746.90 (inkl. MWSt) festgesetzt. Der Verurteilte hat der Eidgenossen- schaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11.2 Entschädigung der beschuldigten Person Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschuldigten gut drei Viertel der Verfahrens- kosten auferlegt, da das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei einzustellen ist. Die Ausrichtung einer Entschädigung rechtfertigt sich aus den folgenden Gründen dennoch nicht: Zum einen sind die Kosten für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte bereits im Rahmen der Verfahrenskosten (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) berücksichtigt worden. Zudem ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Beschuldigte wirtschaftliche Ein- bussen erlitten hat, wie dass aus dem Strafverfahren eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse resultierte. Zwar hat die Verteidi- gung im Rahmen ihrer Duplik an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren für die Ehegatten A. und CC. sehr stressig gewesen sei

- 151 - (TPF pag. 280 920 015). Eine über das Mass der üblichen, mit einem Strafver- fahren dieser Länge verbundenen, hinausreichende Belastung hat der Beschul- digte indes nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die acht Tage Untersuchungshaft waren gerechtfertigt. Eine weitere Entschädi- gungsgrundlage ist nicht ersichtlich.

11.3 Entschädigungen der Privatklägerschaft 11.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf E. 11.1.1 verwiesen werden. 11.3.2 Rechtsanwalt Bitriol macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für die Vertre- tung des Privatklägers B., ohne Berücksichtigung seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

4. Oktober 2016, eine Entschädigung von CHF 11‘578.38 (inkl. österreichischer Umsatzsteuer) geltend (TPF pag. 280 925 138). Insgesamt weist er 23.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 300.00, 12.3 Stunden Reise- und Wartezeit à CHF 200.00 und Auslagen für Reisespesen und Über- nachtungskosten im Betrag von CHF 438.65 aus. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Vor dem Hintergrund der umfang- reichen Beweisführung durch die Bundesanwaltschaft waren in sachverhaltlicher Hinsicht keine Vorkehren zu treffen, und auch die Geltendmachung des Scha- dens barg im Falle von B. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwie- rigkeiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass Rechtsanwalt Bitriol weder im Vor- noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingaben zu intervenieren hatte. Die Dauer seines Plädoyers an der Hauptverhandlung bemass er kurz. In Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 BStKR ist der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bitriol mit CHF 200.00 zu bemessen. In Abzug zu bringen ist die österreichische Um- satzsteuer. Es ist der Strafkammer nicht bekannt und von Rechtsanwalt Bitriol auch nicht bewiesen worden, ob bzw. dass österreichische Dienstleistungser- bringer eine solche Steuer schulden, wenn sie ihre Leistungen (teilweise) im Aus-

- 152 - land erbringen. Der Nachweis ausländischen Rechts gilt indes als Tatsache, wes- halb er sich dem Grundsatz von iura novit curia entzieht (Art. 150 ZPO). Im Übri- gen sind die geltend gemachten Aufwendungen gutzuheissen. Das Honorar ist praxisgemäss um die Dauer der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016 zu er- gänzen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung mit CHF 11‘238.65 zu be- messen. 11.3.3 Was die übrigen Privatkläger betrifft, haben diese zum weitaus überwiegenden Teil neben ihrer materiellen Forderung keine zusätzlichen Entschädigungsan- sprüche gestellt. Wo dies doch der Fall ist, sind solche Ansprüche nicht rechts- genüglich belegt worden. 11.3.4 Von einer Kostenauflage betreffend jene Privatkläger, deren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO), wird Umgang ge- nommen. Da von privatklägerischer Seite weder Beweisanträge zu behandeln, geschweige denn Beweismassnahmen zu treffen waren, ist neben der Beurtei- lung kein nennenswerter Aufwand generiert worden. Entsprechend sind keinem der unterliegenden Zivilkläger Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 153 - Die Strafkammer erkennt und beschliesst: I. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt.

II. 1. A. wird schuldig gesprochen: 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); 1.2 der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB); 1.3 der Misswirtschaft, mehrfach begangen (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. c StGB). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Un- tersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

III. 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Melde- pflicht) werden auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben. 2. Die gemäss Anklageziffer 5.1 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen wer- den den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils während drei Jah- ren zur Verfügung gehalten und auf deren Verlangen herausgegeben. Die nach Ab- lauf der Frist verbleibenden Unterlagen werden vernichtet. 3. Es werden eingezogen: 3.1 sämtliche bei der Bank KK., Z., unter der Kundennummer (…), lautend auf A., ge- führten gesperrten Vermögenswerte;

- 154 - 3.2 die bei der Bank BBBBBB. in Madrid, bzw. Palma de Mallorca unter der Kunden- nummer (…), lautend auf MMM. S.L., geführten gesperrten Vermögenswerte; 3.3 sämtliche nachfolgenden bei der Bank NN., Riga, Lettland, geführten gesperrten Vermögenswerte, jeweils lautend auf A.:  (…); sowie 3.4 sämtliche nachfolgenden bei der Bank DDD. in Torrevieja, Spanien, geführten ge- sperrten Vermögenswerte:  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf E. Management S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf TTTT. S.L.  Bankverbindung Nr. (…), lautend auf T. Management S.L. 4. Die gemäss Anklageziffer 5.3 mittels forensischer Datensicherungen erhobenen Da- ten sind mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

IV. 1. Die Zivilklagen der nachfolgenden Privatkläger werden gutgeheissen. A. wird ver- pflichtet, den untenstehenden Privatklägern zu bezahlen: 2. Die nachfolgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen:

PK Nr.: Name:

(…) (…) 3. Die Anträge von JJJJJJ. (PK Nr.: 15.320) und B. (PK Nr.: 15.419) auf Zusprache von Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten werden abgewiesen.

PK Nr.: Name: zugesprochener Betrag:

(…) (…) (…)

- 155 - V. 1. Von den Verfahrenskosten von CHF 109‘199.91 (Auslagen für das Vorverfahren von CHF 57‘631.33 und Gebühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 sowie Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58 und CHF 20’000.00 Gerichtsgebühr) wer- den A. CHF 85’000.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2015.55 mit CHF 88‘746.90 (inkl. MWSt), abzüglich bereits geleisteter Zahlun- gen, entschädigt. 3. A. hat der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. A. wird verpflichtet, B. (PK Nr.: 15.419) für seine Aufwendungen im Zivilpunkt mit CHF 11‘238.65 zu entschädigen. 5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 156 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Gutzwiller, Staatsanwalt des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Buttliger  Privatklägerschaft: o (…)  beschwerte Dritte: o (…)

Versand: 21. Dezember 2016