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DG230012

Schwere Geldwäscherei

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2024-02-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt mit der vorgenommenen Korrektur (siehe E. I.3.) vor (act. 17). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung – namentlich anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2023 (act. 3/3) – betreffend den objektiven Sachverhalt insofern geständig, als er zugibt, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf den Konten seiner Gesellschaft D._____ GmbH Gelder aus dem Ausland in der in der Anklageschrift erwähnten Höhe erhalten und diese Gelder weiter ins Ausland

- 9 - transferiert zu haben (hierzu insbesondere act. 3/3 F/A 77 ff.). Es ist auch unbestrit- ten, dass der Beschuldigte diese Gelder teilweise für seinen Lebensunterhalt ver- brauchte und für seine Tätigkeit durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat – insgesamt Fr. 16'000.00 – als Lohn erhielt (hierzu insbesondere act. 3/3 F/A 105 ff.). Der Be- schuldigte bestreitet, dass die Gelder aus Betrugsstraftaten stammen und jemals einen Verdacht geschöpft zu haben, dass diese Gelder aus einem Betrug oder überhaupt einem Verbrechen stammen würden (vgl. act. 3/3 F/A 13 ff. sowie F/A 116 f., act. 3/10 [zur Sache] F/A 22, Prot. S. 28). 1.3. Soweit der objektive Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklage- bildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 1.4. In der Folge gilt zu prüfen, ob der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Hierzu stehen als relevante Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-3, act. 3/10), die Aussagen von E._____ (act. 3/9), sämtli- che relevanten Dokumente der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB), Thur- gauer Kantonalbank (nachfolgend: TKB) sowie betreffend die E'._____ AG (act. 2/5 und act. 3/1/1-27 in Verbindung mit act. 4/1-25, act. 6/1-18 sowie act. 7A/1-7), die Meldung der ZKB bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfol- gend: MROS) (act. 1/3), die vom Beschuldigten zur Plausibilisierung der Transak- tionen eingereichten Rechnungen (act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21) sowie der Vertrag zwischen der D._____ GmbH und der F._____ (act. 3/1/27a) zur Ver- fügung.

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Der Verteidiger machte geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Februar 2023 nicht verwertbar seien, weil sie im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden seien und der Beschuldigte das am

2. Februar 2023 abgelegte Geständnis unverzüglich widerrufen habe (act. 33 Rz. 24). Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 er- klärt, das ausgehandelte Geständnis am 2. Februar 2023 sei teilweise von seinem

- 10 - damaligen Verteidiger formuliert worden. Zudem brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt nicht rechtsgenügend verteidigt gewesen sei, und erklärte, dass der Beschuldigte von seinem damaligen Verteidiger zu einem Geständnis und zur Einigung auf ein abgekürztes Verfahren gedrängt worden sei, dies obwohl der Verteidiger noch keine Ahnung vom Fall und noch keine Aktenein- sicht gehabt habe (Prot. S. 33). 2.2. Wenn Beweise unter Anwendung von Zwang erhoben werden, sind sie nicht verwertbar (vgl. Art. 140 sowie Art. 141 Abs. 1 StPO). Das gleiche gilt für Beweis- aufnahmen, die ohne die notwendige Verteidigung nach Art. 131 StPO durchge- führt wurden. Doch der Beschuldigte war von Anfang an verteidigt, zunächst amt- lich durch Rechtsanwalt lic. iur X2._____ und dann erbeten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (vgl. act. 10/4 sowie act. 10/14), und wurde zu Beginn der Einver- nahmen entsprechend über seine Rechte belehrt (vgl. act. 3/1 F/A 1 f., act. 3/2 F/A 3). Zu keinem Zeitpunkt im Vorverfahren gab es Hinweise, dass der Beschuldigte nicht rechtsgenügend verteidigt war. Insbesondere gab es keine Anzeichen, dass der Beschuldigte zum Geständnis und zur Beantragung des abgekürzten Verfah- rens nach Ablegung des Geständnisses anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/2 F/A 36 ff.) gedrängt worden sei. Zudem kann aus der Strategie, sich rasch auf ein abgekürztes Verfahren einzulassen, keine un- genügende Verteidigung abgeleitet werden. Es war denn auch die Staatsanwältin und nicht der Beschuldigte, welche nach dem abgelegten Geständnis des Beschul- digten fragte, ob dieser das abgekürzte Verfahren beantrage (act. 3/2 F/A 37 ff.). 2.3. Es ist das gute Recht des Beschuldigten, sein Geständnis zu widerrufen, wie er es anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. April 2023 tat (act. 3/3 F/A 6 ff.). Legt eine ordnungsgemäss nach Art. 157 ff. StPO einvernommene beschuldigte Person ein Geständnis ab, fällt dieses mit einem et- waigen Widerruf jedoch nicht dahin, sondern bleibt als Beweismittel verwertbar (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., Art. 160 N 5). Wie das Geständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Art. 362 Abs. 4 StPO greift vorliegend nicht (vgl. dazu

- 11 - BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 358 StPO N 23 f.). Das Geständnis des Beschul- digten bzw. dessen Widerruf ist somit nach wie vor verwertbar und im Folgenden als Beweismittel zu würdigen.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachver- halt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen.

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Interpol-Meldung 4.1.1. Der Verteidiger brachte zusammengefasst vor, dass die Antwort von Interpol vom 18. Januar 2023 den Beweis für eine Vortat nicht zu erbringen vermag, weil die in den Akten ausgewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH keinen Zusammenhang zum angezeigten Sachverhalt aufweisen würden (act. 35 Rz. 3 ff.). 4.1.2. Diesen zutreffenden Ausführungen des Verteidigers kann gefolgt werden. Aus der Anzeige geht nicht hervor, an welche Firma C._____ die in der Anzeige erwähnten GBP 22'000.00 im Oktober 2022 überwies. Insbesondere wird nicht er- wähnt, dass die Überweisung an die Schweizer D._____ GmbH erfolgt sei. Es lässt sich aus der Antwort von Interpol auch nicht entnehmen, ob der Anzeigeerstatter von der britischen Polizei befragt wurde. Es ist nicht erstellt, dass C._____ tatsäch- lich Opfer einer Betrugshandlung war. Zudem ist sowohl in zeitlicher als auch in

- 12 - betragsmässiger Sicht kein Zusammenhang zwischen den drei in den Akten aus- gewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH (vgl. act. 3/1/22) und dem Vorfall, welcher in der Anzeige beschrieben ist, ersichtlich. Die erste in den Akten ausgewiesene Überweisung datiert vom 26. April 2021, die zweite vom

21. Juni 2021 und die dritte vom 12. Juli 2021. Die erste Zahlung betrug EUR 3'992.50, die zweite EUR 3'372.56 und die dritte EUR 3'992.50, d.h. total EUR 11'357.56. Demgegenüber scheint der in der Anzeige beschriebene Sachverhalt an einem Tag stattgefunden zu haben. Es ist von einer Überweisung die Rede, welche an einem Tag erfolgt ist. Aufgrund der Anzeigeerstattung am 3. Oktober 2022 ist es wahrscheinlich, dass sich der Vorfall am 3. Oktober 2022 oder kurz vorher ereignet hat, anstatt im April, Juni oder Juli 2021. Es besteht auch eine er- hebliche Differenz zwischen den erstellten Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 11'357.56 und dem angezeigten Betrugsbetrag von GBP 22'000.00 (vgl. auch act. 36). Folglich ist die Interpol-Meldung als zur Verfügung stehendes Beweismittel im Folgenden für die Sachverhaltserstellung unbeachtlich. 4.2. Swift-Mitteilungen der Credit Suisse 4.2.1. Die ZKB erhielt am Ende des Jahres 2021 Swift-Meldungen von der Credit Suisse, wonach die Zahlung vom 8. November 2021 in der Höhe von EUR 2'500.00 von G._____ auf das Konto CH3 (nachfolgend: CH3) der D._____ GmbH einen betrügerischen Hintergrund habe und der Zahlungsabsender daher die Rücküber- weisung der Gelder verlange (act. 1/3 S. 1). G._____ sei dazu aufgefordert worden, einen bestimmten Betrag zu überweisen, um angeblich blockierte Vermögenswerte in der Höhe von EUR 100'000.00 zu erhalten. 4.2.2. Eine weiterführende Transaktionsanalyse der ZKB ergab, dass auf den Kon- ten der D._____ GmbH seit der Geschäftsbeziehungseröffnung am 17. Februar 2021 fast ausschliesslich Gutschriften von ausländischen Zahlungsabsendern ein- gegangen waren (act. 1/3 S. 1; vgl. act. 2/5/2). Für die ZKB war auffallend, dass die eingegangenen Vermögenswerte jeweils nur wenige Tage nach der Gutschrift an Konten (Thurgauer Kantonalbank, PostFinance, Raiffeisen) lautend auf die D._____ GmbH oder wiederum an ausländische Empfänger weitertransferiert wur- den (vgl. act. 2/5/4-6).

- 13 - 4.2.3. Am 9. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer und ein- ziger Gesellschafter der D._____ GmbH zwecks Abklärungen telefonisch kontak- tiert und reichte am 13. Dezember 2021 bei der ZKB diverse Rechnungen zur Plau- sibilisierung der Geldübergänge per E-Mail ein (vgl. act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21). Insgesamt erscheinen die eingereichten Rechnungen aber – wie bereits die ZKB feststellen musste – als nicht schlüssig und können den Hinter- grund der Transaktionen nicht plausibel darlegen. 4.3. Plausibilisierungsdokumente: Rechnungen 4.3.1. Die mit einem stark verpixelten Logo der D._____ GmbH versehenen Rech- nungen für angebliche Services weisen grossmehrheitlich auffällig runde Rech- nungsbeträge auf. Diese datieren ausschliesslich aus dem Jahr 2021. Für das Jahr 2022 reichte der Beschuldigte keine einzige Rechnung ein, obschon im Zeitraum vom 26. Februar 2021 bis 30. Mai 2022 Gutschriften aus dem Ausland auf das Konto IBAN CH3 lautend auf die D._____ GmbH erfolgten (vgl. act. 2/5/1). 4.3.2. Es fällt auch auf, dass die Angaben zum Zahlungszweck wenig aussagekräf- tig sind. Als Zahlungszweck wird auf den Rechnungen meistens "Marketing Ser- vices" angegeben. Beim Zahlungszweck der Zahlungsabsender hingegen wurde etwa angegeben "Opening Escrow Bank Account Fee", "Last Payment for Notary Fee", "Final Payment for Licence" etc., was auf Finanzdienstleistungen hindeutet (vgl. act. 2/5/7). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten ist die D._____ GmbH aber in der Marketing- und Softwarevermittlung tätig und bietet keine Finanzpro- dukte an (vgl. act. 1/3 S. 1 sowie act. 3/1 F/A 113 ff., Prot. S. 15 f.). So ist auf der Rechnung vom 1. Dezember 2021 bzw. 16. September 2021 an H._____ als Description "Marketing Services" angegeben (vgl. act. 3/1/21 [2/14, 9/14]). Beim Zahlungszweck hat H._____ hingegen "Consultancy Fees" und "Payment to Soli- citor und Miscellaneous" angegeben (vgl. act. 2/5/7). Diese Zahlungszwecke deu- ten wiederum darauf hin, dass die D._____ GmbH Finanzprodukte anbietet. Sie stehen im Widerspruch zu den vom Beschuldigten behaupteten Marketing- und Software-Vermittlungsdienstleistungen.

- 14 - 4.3.3. Zudem ergibt es keinen Sinn, dass im Namen der D._____ GmbH Rechnun- gen gestellt werden, es danach aber teilweise zu einem Abfluss der auf den Rech- nungen ausgewiesenen Beträge ab dem Konto CH3 kommt (vgl. act. 2/5/7 mit act. 3/1/21 [8/14, 14/14]). Da es sich um von der D._____ GmbH ausgestellte Rech- nungen handelt, hätte eine Gutschrift zugunsten der D._____ GmbH erfolgen müs- sen und nicht eine Belastung zugunsten der Rechnungsempfänger. Diese produ- zierten Rechnungen der D._____ GmbH sind offensichtlich falsch, denn auf den Rechnungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht. 4.3.4. Aufgrund des Gesagten erscheint es naheliegend, dass die zur Plausibilisie- rung der Geldübergänge eingereichten Rechnungen nicht echt bzw. gefälscht sind, stellte sich doch heraus, dass der Beschuldigte die Rechnungen erst auf Anfrage der ZKB bei einer Managerin namens "I._____" erhältlich gemacht hatte (vgl. act. 3/1 F/A 210 ff., siehe auch E. II.5.4.). 4.4. Meldung der ZKB bei der MROS 4.4.1. Die ZKB hielt in ihrem Report fest, dass sie nach der Swift-Mitteilung von der Credit Suisse einen klaren Hinweis erhalten habe, dass zumindest die Gutschrift von G._____ über EUR 2'500.00 vom 8. November 2021 einen betrügerischen Hin- tergrund habe und der begründete Verdacht bestehe, dass die bei der ZKB auf der Geschäftsbeziehung der D._____ GmbH eingegangenen Vermögenswerte zumin- dest teilweise aus einem Verbrechen stammen würden und damit geldwäscherei- relevant seien. Es wurde die Frage aufgeworfen, weshalb der Beschuldigte bzw. die D._____ GmbH überhaupt ein Konto bei der ZKB unterhalte, welches nur als Durchlaufkonto diene, sodass die ZKB sich im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Betrug und auf Geldwäscherei veranlasst sah, nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG der MROS Meldung zu erstatten (vgl. act. 1/2). 4.5. Polizeilicher Ermittlungsauftrag: Auswertung der edierten Bankunterlagen 4.5.1. Gestützt auf diese Verdachtsmeldung wurde ein Strafverfahren eröffnet (act. 1/1). Der Kantonspolizei wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 der Ermittlungsauftrag erteilt, namentlich anhand der edierten Bankunterlagen der ZKB

- 15 - und der TKB (act. 4/1-25, act. 6/1-18) ein Geldfluss zu erstellen, welcher darstellt, was mit den Überweisungen vom Konto CH3 der D._____ GmbH bei der ZKB auf die weiteren Konten der D._____ GmbH passiert ist (act. 2/2 S. 3). Aus den edierten Kontoauszügen wurden die Transaktionsangaben in eine Finanztransaktionsta- belle eingefügt, aus welcher wiederum Zusammenzüge ausgeleitet wurden (act. 2/5, act. 3/1/1-27). Der Geldfluss der edierten Konten wurden in einem Rapport er- läutert (act. 2/4). Gestützt auf die polizeilichen Auswertungen wurde der Beschul- digte erstmals am 1. Februar 2023 einvernommen (act. 3/1). Er hatte seit der Kon- taktaufnahme durch die ZKB am 9. Dezember 2021 somit mehr als ein Jahr Zeit, um sich auf die Begegnung mit den Strafuntersuchungsbehörden vorzubereiten. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, geling es dem Beschuldigten auch nach einer so langen Bedenkzeit nicht, eine plausible Erklärung für den Hintergrund der Transaktionen zu liefern. 4.6. Aussagen des Beschuldigten: Telefongespräch mit der ZKB und Einvernah- men 4.6.1. Vom Beschuldigten wurde bestritten, dass die Gelder, welche er vom Ausland erhalten habe, aus Betrugsstraftaten stammen und jemals einen Verdacht ge- schöpft zu haben, dass diese Gelder aus einem Betrug oder überhaupt aus einem Verbrechen stammen würden (vgl. act. 3/3 F/A 13 ff. sowie act. 3/10 [zur Sache] F/A 22 f.). Dies war aber nicht immer so. Der Beschuldigte räumte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 ein, dass er es merkwürdig gefun- den habe, dass mehrfach so hohe Zahlungen eingegangen seien (act. 3/1 F/A 227). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zeigte er sich dann vollumfänglich geständig (vgl. act. 3/2). In der nächsten Einvernahme vom 25. April 2023 gab er zwar an, dass er in den Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft die Wahrheit gesagt habe, stimmte dann aber der Ankla- geschrift nicht mehr zu; er widerrief sein Geständnis (act. 3/3 F/A 6 ff.). Der Widerruf des Geständnisses erfolgte im Rahmen eines Verteidigerwechsels. Angesichts die- ser Kehrtwende im Aussageverhalten des Beschuldigten beim Rückwechsel zum heutigen Verteidiger und der Kritik an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (siehe E.II.2.) kann ein taktisches Verteidigerverhalten angenommen werden.

- 16 - 4.6.2. Der Beschuldigte behauptete, er besitze seit anfangs 2021 eine Firma na- mens J._____. (nachfolgend: J._____) in Belgrad (act. 3/1 F/A 42 ff., act. 3/2 F/A 7 ff.). Diese Firma hat er unter undurchsichtigen Umständen von Bekanntschaften aus Zypern namens "K._____" und "L._____" übernommen (act. 3/1 F/A 46, act. 3/2 F/A 10 ff., act. 3/3 F/A 29 ff.). Die Kontaktdaten von K._____ und L._____ konnte er allerdings nicht liefern (act. 3/3 F/A 34 und F/A 41). Einmal will er die Firma J._____ gekauft haben (act. 3/1 F/A 45), ein andermal soll er sie selbst ge- gründet haben (act. 3/1 F/A 198, act. 3/3 F/A 27, Prot. S. 17). Ein weiteres Mal soll ihm "K._____" die Firma J._____ geschenkt und ihm als Startkapital Fr. 50'000.00 überwiesen haben (act. 3/3 F/A 46, Prot. S. 17). Auf die Frage, ob das in der Ge- schäftswelt üblich sei, dass man nicht nur eine Firma kostenlos erhalte, sondern auch noch Fr. 50'000.00 als Startkapital, konnte er nicht antworten (act. 3/3 F/A 44 ff., Prot. S. 19). Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass ihm eine solche Firma tat- sächlich gehört (vgl. act. 3/3 F/A 47 f.). Die deutsche Sprache sei für ihn schwierig gewesen, weshalb er hier keine Firma habe gründen können (vgl. act. 3/3 F/A 25). Serbisch kann er aber genauso wenig und übernimmt dennoch in Belgrad eine Firma (vgl. act. 3/2 F/A 14). Seine Aussagen zur angeblichen Übernahme der J._____ von K._____ sind widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes- halb diese ihm die Firma kostenlos überlassen und ihm darüber hinaus sogar noch Fr. 50'000.00 bezahlt haben sollte. 4.6.3. Es wurde in den diversen Einvernahmen auch nicht klar, wie die J._____ Ein- nahmen generiert haben sollte. Der Beschuldigte konnte nicht genau erklären, was seine Firma J._____ gemacht hat, obwohl er angab, mehrere Male nach Belgrad in die Firma und das Call Center gereist zu sein (act. 3/1 F/A 81, act. 3/2 F/A 13). Zur angeblichen Geschäftstätigkeit, aus welcher die erhaltenen Geldbeträge stammen sollen, machte der Beschuldigte wenig plausible und widersprüchliche Angaben. Bei der J._____ soll es sich einmal um ein Callcenter gehandelt haben, in dem Leute telefoniert und über Software geredet haben (act. 3/1 F/A 88 ff.). Dann wie- derum sollen SMS versandt worden sein, auf die die Leute geklickt haben (act. 3/1 F/A 92). Ein anderes Mal soll die J._____ telefonisch gearbeitet oder SMS geschrie- ben haben (act. 3/3 F/A 49). Noch ein anderes Mal soll die J._____ Kunden für die Produkte von F._____ vermittelt haben (Prot. S. 19 ff.). Auf die Frage nach dem

- 17 - Inhalt der SMS antwortete er mit "Marketing", "Software" oder "Consulting" und konnte auch auf Nachfrage keine genauere Antwort geben (act. 3/1 F/A 77 f., act. 3/3 F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fielen zum Inhalt der SMS neue Stichwörter wie "Website design", "Software supporting" und "Full-stack develope- ment", zu welchen der Beschuldigte keine näheren Angaben machen konnte (Prot. S. 19 ff.). Über den Inhalt der Telefongespräche wusste er genauso wenig (act. 3/1 F/A 86 ff.). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte über die konkrete Ak- quise der Kunden Auskunft geben, nur dass es per SMS oder im Datenverkehr gewesen sei (act. 3/1 F/A 71 ff., Prot. S. 20). Bereits die Sache mit den angeblichen Werbe-SMS, auf welche die Kunden mittels Anklicken reagiert haben sollen, bevor sie dann das Call Center kontaktiert haben, erscheint wenig glaubhaft. Auf die Frage, welche Produkte die J._____ vermittelt haben soll, weiss der Beschuldigte keine Antwort (Prot. S. 19 ff.). Über die Beschreibung, es habe sich um Produkte wie "Marketing design" oder "Marketing services" gehandelt, ist er nicht hinausge- kommen (Prot. S. 20 f.). 4.6.4. Bei der Frage, wer die Mitarbeitenden der J._____ über die Produkte gebrieft haben soll, fiel erneut der Name "L._____"; ob dieser über die Produkte informiert war, wusste der Beschuldigte aber nicht (Prot. S. 21 f.). Er wusste zudem nicht, wie seine Mitarbeitenden heissen und wie viele sie waren. Anfangs sprach er von einem bis fünf Mitarbeitenden (act. 3/1 F/A 51), dann waren es plötzlich zwölf (act. 3/3 F/A 57) und anlässlich der Hauptverhandlung waren es wieder sechs (Prot. S. 18). Zu den Löhnen der Angestellten sagte er, er habe sie nicht mehr bezahlen können (act. 3/3 F/A 60); gleichzeitig behauptet er aber, die F._____ habe die Löhne der Angestellten der J._____ bezahlt (act. 3/3 F/A 73). Später soll plötzlich eine Frau namens "M._____" die Löhne der Angestellten bezahlt haben (Prot. S. 31). 4.6.5. Der Beschuldigte konnte trotz zahlreicher Einvernahmen nicht plausibel er- klären, was er in diesem Firmengeflecht gearbeitet haben will. In der polizeilichen Einvernahme hat er ausgeführt, er habe die Mitarbeitenden kontrolliert; er habe nachts gearbeitet (act. 3/1 F/A 53 ff.). Trotz mehrfacher Nachfrage konnte er auch hier keine schlüssige Antwort geben, wie er die Mitarbeitenden kontrolliert hat. Wo-

- 18 - für es ihn nebst der Managerin vor Ort gebraucht haben soll, ist ebenfalls schleier- haft (vgl. act. 3/3 F/A 74). Letztlich gab der Beschuldigte preis, dass er gar nicht gearbeitet hatte (act. 3/2 F/A 15-18, act. 3/3 F/A 69 f.). Er habe nur die Rechnungen bezahlt und eine Managerin namens "I._____" habe nachts alles geregelt (act. 3/2 F/A 12). 4.6.6. Es blieb unverständlich, wie die angeblichen Verträge und Firmennamen wie "F._____" oder "N._____" mit der J._____ und der D._____ GmbH verbunden ge- wesen sein sollen (act. 3/1 F/A 70 ff.). Von der D._____ GmbH sei er der Besitzer und einzig Angestellte, erklärte der Beschuldigte; die D._____ GmbH habe etwas mit einer anderen Firma gemacht (act. 3/1 F/A 67 ff.). Er erklärte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Verträge abzuschliessen (act. 3/1 F/A 99 ff., act. 3/2 F/A 19 ff.). Gegenüber der ZKB teilte der Beschuldigte noch mit, dass die D._____ GmbH Mitarbeitende auf der ganzen Welt beschäftige und er der einzige Mitarbeiter in der Schweiz sei (act. 1/3 S. 1). Zu einem anderen Zeitpunkt erklärte der Beschuldigte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Kunden zu fin- den und diese zu vermitteln (act. 3/1 F/A 98 ff., act. 3/3 F/A 22 ff.). Seine Geschäfts- partner O._____ und P._____, habe er nie getroffen (act. 3/1 F/A 94 ff. sowie F/A 100 ff., act. 3/2 F/A 22). Die Frage, ob die weiteren beteiligten Personen seine Darstellungen bestätigen könnten, verneint er jeweils mit einer Ausflucht, dass keine direkte geschäftliche Verbindung zu ihnen bestehe. So sollen die Kunden beispielsweise nur mit der Website betreuenden "Q._____" zu tun gehabt haben (act. 3/1 F/A 130 ff.). Der Beschuldigte blieb unklar betreffend die Anzahl Firmen, welche er gegründet und besessen haben soll. Erst anlässlich der dritten Einver- nahme erwähnte der Beschuldigte, dass er ein Callcenter in Belgrad gegründet ha- ben soll; bei diesem handle es sich nicht um die J._____ (act. 3/3 F/A 24 ff.). Es gäbe zwei Callcenter (act. 3/3 F/A 27). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte noch, dass er nur ein Callcenter betreibe (act. 3/1 F/A 50). Der Beschuldigte musste vermehrt darauf hingewiesen werden, dass dieser meh- rere Firmen habe (vgl. beispielsweise Prot. S. 25). 4.6.7. Zum Inhalt des vom Beschuldigten eingereichten und ihm anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegten Vertrags zwischen der F._____ und der

- 19 - D._____ GmbH (act. 3/1/27a) konnte der Beschuldigte keine Erklärung abgeben (act. 3/1 F/A 70 ff., Prot. S. 22 ff.). Es blieb unklar, wie es zum Vertragsschluss kam und wer den Vertrag aufgesetzt hat (Prot. S. 22 ff.). Der Vertrag erklärt keineswegs das im Folgenden vom Beschuldigten erläuterte Zahlungs- und Geschäftsmodell zwischen der J._____, der D._____ GmbH und der F._____. Überdies entbehrt es jeder Logik, müsste doch gemäss dem erläuterten Geschäftsmodell des Beschul- digten die F._____ für die Services an die D._____ GmbH bezahlen. 4.6.8. Angeblich soll die BSC 24 oder auch die D._____ GmbH Kunden für die Pro- dukte von F._____ angeworben und diese der F._____ weitervermittelt haben (act. 3/1 F/A 67 ff., act. 3/3 F/A 22 ff., Prot. S. 16 ff.). Gemäss dem Beschuldigten hätten Kunden, mit denen er selber aber nie zu tun hatte, eigentlich an die F._____ Rechnungen für die Produkte bezahlen wollen. Die Zahlungen seien aber zunächst an die D._____ GmbH geflossen, damit diese ihre Kommission erhalten habe (act. 3/3 F/A 77 ff.). Angeblich seien die Zahlungen zunächst an die D._____ GmbH er- folgt, weil es sonst schwierig gewesen wäre, die Übersicht zu behalten und die der D._____ GmbH zustehende Kommission zu berechnen (act. 3/3 F/A 85). Seine Behauptungen, die Zahlungen seien Kommissionseinnahmen von Software-Ver- mittlungen und Marketing-Dienstleistungen gewesen, sind in höchsten Massen un- glaubwürdig, da er sich fortlaufend in Bezug auf die angeblichen Geschäftstätigkei- ten widersprach. So gab der Beschuldigte an anderer Stelle an, dass auch die F._____ nur Kunden vermittelt habe (act. 3/3 F/A 72). Weiter antwortete der Be- schuldigte gegenüber der ZKB auf die Frage, weshalb er die Überweisung jeweils zeitnah ins Ausland getätigt habe, mit der Behauptung, dass die Zahlungsempfän- ger Freelancer seien, die im Auftrag der D._____ GmbH gearbeitet hätten (act. 1/3 S. 1). Bei der Frage, wie er sicherstellen konnte, dass die Zahlungen von Kunden, bei denen es sich zum Teil um grosse Beträge handelte, im Äquivalent zu den von F._____ gelieferten Produkten stehen, wie auch bei der Frage, ob er jemals über- prüft habe, ob die Dienstleistungen der F._____ je erbracht wurden, schob der Be- schuldigte die Verantwortung ab oder wich der Frage mit seiner Antwort ganz aus (act. 3/3 F/A 97, Prot. S. 29 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Privatpersonen (wiederholt) derart hohe Beträge für Produkte und Dienstleistungen zahlen sollten.

- 20 - Stutzig macht auch, dass der Beschuldigte nie Kundenverträge der F._____ gese- hen haben will (vgl. act. 3/3 F/A 87). Wenn die D._____ GmbH für die F._____ Kundengelder empfangen hätte, hätte sodann kein Anlass bestanden, diese zu- nächst an weitere Konten zu transferieren. Dieses übermässig komplizierte Zah- lungsmodell ergibt keinen Sinn und die Sache mit der Kommission ist offenkundig eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte blieb eine logische Erklärung schuldig, warum die Kunden an ihn bezahlten oder wieso er überhaupt eine Kommission verdient hätte. 4.6.9. Angeblich musste der Beschuldigte teilweise im Auftrag der F._____ auch Rückerstattungen an unzufriedene Kunden tätigen (act. 3/1 F/A 145 ff.). Die erhal- tenen Geldbeträge befanden sich aber stets nur sehr kurz auf dem Konto der D._____ GmbH bei der ZKB, weshalb diese Erklärung wenig überzeugend wirkt. Zudem zahlte etwa R._____, der davon angeblich betroffen war, gar nie auf das ZKB-Konto CH3 ein (vgl. act 2/5/2). 4.6.10. Auch die Umstände rund um die über die E'._____ AG abgewickelten Transaktionen erscheinen unklar (vgl. act. 3/9 F/A 24 ff.). Es macht offenkundig keinen Sinn, von der Firma S._____ Ltd. in mehreren Tranchen zunächst rund Fr. 60'000.00 für die Gründung einer AG zu erhalten, um dann als Treuhänder und Auftragnehmer zu merken, dass für eine AG-Gründung Fr. 100'000.00 vonnöten wären und infolgedessen einen Teil (mit dem Zahlungszweck "Dienstleistungen") wieder zurück zu überweisen und stattdessen eine GmbH zu gründen (vgl. act. 3/1/12, act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 24 ff., act. 7A/5). Zudem wurde noch eine weitere Zahlung über gut Fr. 7'000.00 getätigt, welche auch E._____ nicht zu erklären vermochte (vgl. act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 44 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der umständliche Transfer von K._____ via die E'._____ AG an den Beschuldigten vonnöten gewesen sein soll (vgl. act. 3/1 F/A 188 ff., act. 3/2 F/A 29 ff., act. 3/3 F/A 100 ff., act. 3/10 [zur Sache] F/A 5 ff.). 4.6.11. Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten ergeben sich zudem aus Folgendem: Einmal will er sich die Fr. 2'000.00 Lohn von der D._____ GmbH und ein anderes Mal von der J._____ ausbezahlt haben (act. 3/1 F/A 143, act. 3/3 F/A 55 f.); auch an dieser Stelle sind seine Aussagen nicht stringent. Genauso machte

- 21 - der Beschuldigte zu den getätigten Bargeldbezügen und -einzahlungen wider- sprüchliche Aussagen. Er sagte, er habe jeweils seinen Lohn der T._____ GmbH in bar einbezahlt (act. 3/1 F/A 184). In der entsprechenden Auflistung (act. 3/1/10) findet sich aber kein einziger entsprechender Betrag (Fr. 3'000.00). Zudem erfolg- ten die Zahlungen nicht regelmässig. Weiter habe er angeblich Bargeldbezüge ge- tätigt, um Rechnungen für das Callcenter in Serbien zu bezahlen (act. 3/1 F/A 166). Er habe das Geld in bar abgehoben und es dann auf das andere Konto einbezahlt, da ihm die Bank gesagt habe, dass er keine Direktüberweisung machen könne (act. 3/1 F/A 166 f.). Auch dies ist wohl eine Schutzbehauptung. Des Weiteren va- riieren seine Aussagen zur Frage, welcher Betrag von seinem Krypto-Investment noch übrig geblieben sei, stark (er habe alles verloren [act. 3/1 F/A 169, Prot. S. 14] vs. er habe mehr als die Hälfte verloren [act. 3/3 F/A 109] vs. noch EUR 10'000.00 [act. 3/3 F/A 112] oder gar EUR 20'000.00 [act. 3/1 F/A 185 ff.] erhalten); zudem ist nicht plausibel, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Betrag, welcher er in Krypto investierte, in vier Tranchen von K._____ zurückbezahlt erhalten haben soll (act. 3/3 F/A 111 ff.). 4.7. Fazit - Objektiver Sachverhalt Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von oberflächlichen und ausweichen- den Antworten geprägt. Er gab unverständliche Erklärungen über das Firmennetz- werk und deren Geschäftsmodelle und wie die Einnahmen zustande gekommen sind. Details kann oder will er nicht nachvollziehbar erläutern und verstrickt sich teilweise in krasse Widersprüche. Zudem weiss er wenig bzw. fast gar nichts über die Tätigkeiten der beteiligten Firmen, obwohl er diese vor Ort kontrollierte. Er kann auch nicht plausibel erklären, wofür die Kunden genau Geld bezahlten und seine Aussagen zu den Gründen für die Transaktionen wirken insgesamt konstruiert. Zu- dem lassen sich seine Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln validieren. Demzufolge überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht, weshalb auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. Anders gestalten sich die Indizien (E. II.4.2. bis E. II.4.5.), welche insgesamt den Sachverhalt gemäss Anklageschrift plausibilisie- ren und validieren.

- 22 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine vernünftigen und un- überwindbaren Zweifel an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen (berichtigten) Sachverhalt bestehen, weshalb dieser objektiv erstellt ist.

5. Subjektiver Sachverhalt 5.1. Sowohl der subjektive Sachverhalt sowie dessen rechtliche Beurteilung durch die Anklagebehörde wurde vom Beschuldigten bestritten (vgl. act. 3/3 F/A 116 ff. sowie act. 3/10 [zur Sache] F/A 22 f.). Hierzu brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte keinen Verdacht gehegt haben soll, dass die Gelder aus schweren Straftaten stammten. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich um Zahlungen von Kunden der F._____ für Aufträge gehandelt habe (vgl. zum Gesagten act. 33 Rz. 21 ff., Prot. S. 32 ff.). 5.2. Für den Eventualvorsatz reicht es aus, dass der Beschuldigte Zweifel hat, diese aber ignoriert. Der Täter muss wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beur- teilt. Es genügt dabei die grundsätzliche Annahme, dass die Werte aus einer rele- vanten Vortat stammen (BGer, StrA, Urteil vom 24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). Der Täter muss deren genauen Umstände nicht kennen (BGE 138 IV 1, 122 IV 211). Der Täter muss nicht wissen welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (BGer, StrA, Urteil vom

24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). 5.3.1. Der Beschuldigte soll eine Firma geschenkt erhalten haben. Bereits dies ist schwer nachzuvollziehen. Er war sich nicht bewusst, was die Firma in der Software- oder Marketingbranche macht und hat sich auch nicht dafür interessiert. Er wusste auch nicht, warum Gelder auf die Konten seiner Gesellschaft D._____ GmbH über- wiesen wurden und woher diese stammten. Er gestand sogar ein, nie etwas über- prüft zu haben. Er tätigte regelmässig Überweisungen von namhaften Beträgen, angeblich ohne zu hinterfragen und zu wissen, wofür. Zudem will er die Zahlungs- empfänger nicht persönlich gekannt haben (siehe zum Gesagten E. II.4.6.1. ff.). Er

- 23 - gibt sich unwissend und will auch nie überprüft haben, ob die verrechneten Dienst- leistungen erbracht wurden. Die Verantwortung schob er auf die Managerin "I._____" ab (act. 3/3 F/A 98 f.). 5.3.2. Der Beschuldigte ist drei Mal im Jahr nach Belgrad gereist (act. 3/1 F/A 81, act. 3/2 F/A 13). Es ist unbegreiflich, dass er bei seinem Besuch in Belgrad nicht bemerkt haben will, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Er hat angeblich nichts Verdächtiges festgestellt, sich aber auch nicht erkundigt, sondern sich lieber seinem Personaltraining gewidmet. Er hat nämlich angegeben, wegen seines Per- sonaltrainings um 9 Uhr in Belgrad nicht arbeiten zu können (act. 3/2 F/A 15-18). Der Beschuldigte war in dem von ihm behaupteten Business überflüssig und hätte sonst in dieser Zeit etwas gearbeitet und sich um die Firma gekümmert. Doch seine Tätigkeit bestand einzig und allein darin, regelmässig Gelder, die mit Zahlungszwe- cken eintrafen, welche nichts mit den angeblichen Geschäftsfeldern zu tun hatten, weiterzuleiten (vgl. zum Gesagten E. II.4.3.1. f.). 5.3.3. Die Rechnungen, welche der Beschuldigte der ZKB auf Nachfrage zu den Transaktionen einreichte, sind teilweise so offensichtlich falsch, dass der Beschul- digte dies mit einem Blick hätte erkennen müssen (vgl. zum Gesagten E. II.4.3.3.). In der polizeilichen Einvernahme stellte sich heraus, dass der Beschuldigte diese Rechnungen erst auf Nachfrage der ZKB bei der Managerin "I._____" erhältlich gemacht hatte (act. 3/1 F/A 210 ff.). Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte nie um ein legales Geschäft bemüht hat. 5.3.4. Wieso Gelder auf die Konten der D._____ GmbH überwiesen wurden, ent- behrte jedem wirtschaftlichen Sinn. Auch hier hätte der Beschuldigte zwingend misstrauisch werden müssen. Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass das Call-Center betrügerische Einnahmequellen generierte, die allesamt zu ihm flossen. Er hat sich vorliegend eines komplizierten Geflechts verschiedener Firmen sowie der D._____ GmbH als Unternehmen ohne ersichtlichen legalen wirtschaftli- chen Zweck bedient. Durch seine Handlungen, namentlich die Weiterleitung der Gelder nach Dubai sowie den Verbrauch, erschwerte der Beschuldigte die Einzie- hung der verbrecherisch erlangten Gelder, was er zumindest in Kauf nahm.

- 24 - 5.3.5. Angesichts der gesamten Umstände erscheint es höchst unglaubhaft, dass der Beschuldigte erst durch den Anruf der Bank auf die Idee kam, dass die Sache einen betrügerischen Hintergrund haben könnte (vgl. act. 3/3 F/A 116 f.). Im Ge- genteil musste ihm von Beginn weg klar sein, dass die von ihm transferierten Gelder nicht aus legaler Quelle stammen können. Dies gilt umso mehr, als er zugab, dass es nicht sein könne, dass man so viel verdiene, ohne zu arbeiten (act. 3/2 F/A 34). Seine plötzliche Geldquelle schien ihm selbst zu schön, um wahr zu sein. Trotzdem hat er offenkundig die Chance genutzt und nicht kritisch hinterfragt, dass er mit wenig Aufwand ein Einkommen generieren kann. 5.4. Aufgrund der dargelegten Umstände musste der Beschuldigte annehmen, dass die transferierten Gelder aus Betrug bzw. einem Verbrechen stammten. Zu- sammenfassend lässt sich festhalten, dass keine vernünftigen und unüberwindba- ren Zweifel an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen subjektiven Anklagesach- verhalt bestehen, weshalb dieser ebenfalls erstellt ist. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist in Würdigung der Gesamtumstände erfüllt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung der übrigen Tatbestandselemente im Folgenden vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der vorgenommenen Korrektur auszugehen (act. 17 S. 2 f., siehe E. I.3.).

- 25 - III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB. 1.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wurde vom Beschuldigten bestritten. Hierzu machte der Verteidiger geltend, dass weder die objektiven noch subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei erfüllt seien. Inwiefern Gelder aus Betrugsstraftaten stammen sollen, werde nicht in rechtsgenügender Weis dargelegt. Die Staatsanwaltschaft habe weder Angaben darüber gemacht, wie sich die angeblichen Betrugsstraftaten zugetragen haben sollen, noch aufgrund welcher objektiven Umstände sie auf Betrugsstraftaten schliesst. Die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen unternommen bzw. die dafür erforderliche Rechtshilfe beantragt. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschuldigten ausgeführten Transaktionen die Einziehung der Vermögenswerte erschwert hätten (vgl. zum Gesagten act. 33 Rz. 4 ff., Prot. S. 32 ff.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Vortaten 2.1.1. Prinzipiell hat der Schweizer Richter die Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen nachzuweisen (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 36 m.w.H.). Aller- dings ist nach Meinung des Bundesgerichts nicht ein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323, E. 3.d; vgl. auch BGE 138 IV 1; BGer, StrA, Urteil vom

11. März 2013, 6B_52/2012; BStGer, Urteil vom 4. Oktober 2011, SK.2011.27, E. 8.3.2). Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine etablierte Praxis zur Hehle- rei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass es sich aus den Um- ständen des Falles ergibt, dass der Hehler das Gut von einem unbekannten Dieb

- 26 - erhalten hat (CORBOZ, infractions3, Art. 305bis StGB N 12; SCHMID, Anwendungsfra- gen, 115; PK4-TRECHSEL/PIETH, Art. 305bis StGB N 11; krit. CASSANI, commentaire, Art. 305bis StGB N 9). Das Bundesgericht hielt das Vorgehen einer Vorinstanz nicht für willkürlich, die aus dem modus operandi einen Rückschluss auf den verbreche- rischen Ursprung der Werte zog (BGer, StrA, Urteil vom 24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). In extremis kann vom modus operandi (von komplexen Strukturen mit einer Vielzahl von wirtschaftlich unnötigen Sitzgesellschaften und überflüssigen Transaktionen) auf den Ursprung der Werte aus einer Vortat ge- schlossen werden. Es genügt, darzulegen, dass gewichtige Indikatoren für den de- liktischen Ursprung der Gelder sprechen (BGer, Urteil vom 12. April 2018, 6B_220/2018, E. 6; BGer, Urteil vom 2. April 2020, 6B_1042/2019, E. 2.4.2). 2.1.2. Vorliegend kann in Würdigung der folgenden Umstände davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Herkunft sind:

• Es ist aus wirtschaftlicher Sicht unklar, aus welchen Gründen das reine Durch- laufkonto CH3 bei der ZKB erforderlich gewesen sein soll. Der Beschuldigte erhielt viele Geldbeträge aus dem Ausland von verschiedenen Zahlungsab- sendern auf das Konto der D._____ GmbH bei der ZKB und überwies diese meist nur kurze Zeit später an Konten bei der TKB weiter (vgl. act. 2/5/2, act. 2/5/5 sowie act. 2/5/14-18 bzw. act. 3/1/5-14). Der Grossteil der vorge- nannten Geldbeträge wurde zeitnah auf das Konto der D._____ GmbH CH1 transferiert (vgl. act. 2/5/5). Von letzterem Konto aus wurden wiederum Geld- beträge in 52 Überweisungen an ausländische Personen und Gesellschaften transferiert (vgl. act. 2/5/12, act. 3/1/4). Diese Zahlungsempfänger sind nicht identisch mit den Zahlungsabsendern auf das Konto CH3 (vgl. act. 2/5/1 mit act. 2/5/12). Die ausländischen Zahlungsempfänger stammen beispielsweise aus Dubai, Weissrussland oder Serbien, die ausländischen Zahlungsabsen- der hingegen beispielsweise aus Zypern, Ungarn, Australien, England oder Südafrika. Die einzigen Überweisungen an eine inländische Person gingen an U._____ in St. Gallen (act. 2/5/13, act. 3/1/3). Innerhalb der TKB-Konten fan-

- 27 - den zahlreiche Ein- und Auszahlungen in bar, interne Überträge, Überweisun- gen ins Ausland und Gutschriften über die E'._____ AG statt (vgl. act. 2/5/14- 20 sowie act. 3/1/5-14).

• Der Beschuldigte profitierte für diese Tätigkeit finanziell in der Höhe von min- destens Fr. 16'000.00 und verbrauchte weitere Gelder für sich selbst (act. 3/3 F/A 108 ff., vgl. act. 2/5/16 ff. sowie act. 3/1/7 ff.).

• Wie bereits die ZKB in ihrer MROS-Verdachtsmeldung ausführte, wonach der Beschuldigte der Geldwäscherei verdächtigt wurde, weist dieses auffällige Transaktionsmuster Parallelen bzw. übereinstimmende Elemente zu dem be- kannten Muster eines sogenannten Financial Agents bzw. Money Mules auf. Dabei werden von unbekannten, meist aus dem Ausland agierenden Tätern oftmals unwissende Gehilfen für Transaktionen angeworben und eingesetzt, um das von einem anderen Bankkonto durch betrügerische Handlungen er- langte Geld abzuheben und danach weiter zu transferieren, indem ihnen bei- spielsweise ein Teil des Deliktsguts als Erlös versprochen wird.

• Der Beschuldigte hat unter undurchsichtigen und zweifelhaften Umständen eine Firma – die J._____ – geschenkt erhalten. Mit dieser Schenkung wurden ihm zugleich Fr. 50'000.00 als Startkapital überwiesen. Eine solche Firmen- übernahme widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist in der Geschäfts- welt unüblich. Zusätzlich gründete er die D._____ GmbH, deren Geschäft du- bios ist. Diese soll in der Marketing- und Software-Branche tätig gewesen sein. Zum einen hat der Beschuldigte nicht im Entferntesten einen entspre- chenden beruflichen Hintergrund (vgl. Prot. S. 14). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die D._____ GmbH gebraucht haben soll, wenn angeblich die J._____ Kunden für die F._____ akquiriert habe. Die Gelder gelangten unerklärlicherweise zu der D._____ GmbH, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte. Eine legale und nachvollziehbare Geschäftstätig- keit der D._____ GmbH ist mithin nicht ersichtlich (siehe zum Gesagten E. II.4.6.2. ff.). Ebenso gibt es keinen Beweis für die Existenz oder Geschäfts- tätigkeit der angeblichen weiteren Gesellschaften, welche diese Einnahmen

- 28 - generiert hätten, und auch keine anderweitigen Belege, welche eine legale Herkunft der Gelder erklären könnten (siehe zum Gesagten E. II.4.6.6. ff.).

• Gegenüber der ZKB gab der Beschuldigte an, die zeitnahen Transaktionen ins Ausland rührten daher, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Freelancer handle, welche im Auftrag der D._____ arbeiteten (act. 1/3 S. 1). Von Freelancern bzw. davon, dass für die D._____ GmbH (ausser dem Be- schuldigten) noch weitere Personen tätig gewesen wären, war in seinen Ein- vernahmen aber nie die Rede (vgl. zum Gesagten E. II.4.6.8.).

• Es fällt auch auf, dass die Zahlungen von angeblichen Kunden aus den ver- schiedensten Ländern stammen und diese ihre Zahlungen jeweils mit Zah- lungszwecken versahen, welche auf Finanzgeschäfte hindeuten bzw. nichts mit Marketing zu tun haben. Auch die zur Rechtfertigung der Zahlungsein- gänge produzierten Rechnungen sind teilweise falsch, denn auf den Rech- nungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht (siehe zum Ge- sagten E. II.4.3.1. ff.). 2.1.3. Die vorgenannten Umstände lassen keinen Rückschluss auf einen legalen Ursprung der transferierten Gelder zu. Es kann nach dem Gesagten davon ausge- gangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Her- kunft sind. 2.1.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB ist der Täter auch strafbar, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese am Begehungsort strafbar ist. Dabei wird nicht verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geldwäscherei einstuft, es muss aber nach Schweizerischer Auffassung eine Vor- tat der Geldwäscherei sein (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Bei den Betrugsstraftaten, die in einem Callcenter in Serbien (Belgrad) begangen wurden, handelt es sich um im Ausland begangene Vortaten, welche nach schweizerischer Auffassung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen.

- 29 - 2.2. Einziehbarkeit 2.2.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei erfasst Handlungen, die geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Dies setzt voraus, dass die aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte tatsächlich einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 4.4). Die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB steht in wechselseitiger Beziehung zur Einziehung. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, Zürich 2018, § 11 Geld- wäscherei, Art. 305bis StGB N 102; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021, § 15 Rz. 45). Soweit die Vortaten im Ausland began- gen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermö- genswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung gel- tenden ausländischen Recht einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3 und 4). 2.2.2. Es ist erstellt, dass die Gelder im zu beurteilenden Fall von in Serbien began- genen Verbrechen herrühren. Es besteht kein selbstständiger, schweizerischer Einziehungsanspruch der aus Vortaten stammenden Vermögenswerte, da weder ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. StGB gegeben ist, noch eine nach dem Weltrechtsprinzip dem schweize- rischen Strafrecht unterstellte Straftat oder eine entsprechende spezialgesetzliche Bestimmung vorliegt (vgl. hierzu nachfolgend E. V.3. f.). 2.2.3. Nach Art. 2 Ziff. 2 der im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen geltenden Fassung des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) hat jede Ver- tragspartei, darunter Serbien, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögens- werte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen, zu treffen. Serbien hat gegen letztere Bestimmung auch keine Vorbehalte gemäss Art. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 40 Ziff. 1 angebracht. Demzufolge war die Anordnung der Einziehung der aus der Tat erlangten Vermögenswerte im Inland möglich und Serbien verpflichtet sich die aus

- 30 - Betrugsstraftaten erlangten Vermögenswerte im Inland einzuziehen. Die Voraus- setzung der Einziehbarkeit ist somit gegeben. 2.3. Vereitelungshandlung 2.3.1. Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur (sogenannter "Paper Trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlun- gen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m.w.H.). Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu verei- teln. Zweck der Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten ist, dem or- ganisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen. Ob die Einziehung im In- oder im Ausland erfolgt, ist in dieser Hinsicht belanglos. Damit hat das Bundesgericht das Prinzip, wonach bei Auslandstransaktionen die Über- weisung per se als tatbestandsmässig gelte und Geldwäscherei darstelle, relativiert (vgl. BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 49). Diese Praxisänderung begründet es damit, dass die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können. 2.3.2. Die Vereitelungshandlungen werden in der Anklageschrift dahingehend um- schrieben, dass der Beschuldigte in 52 Überweisungen EUR 176'148.27 an diverse Empfänger im Ausland, u.a. nach Dubai, Weissrussland, Serbien, Singapur und in die UK, transferierte, davon EUR 123'704 an F._____ nach Dubai. 2.3.3. Zu den Erfolgsaussichten strafrechtlicher Beweiserhebungen in Weissruss- land, Serbien, Singapur oder UK äussert sich der Rechtshilfeführer des Bundes- amts für Justiz (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer.html, besucht am 23. Februar 2024) wie folgt: Er bringt keine Warnungen an, was be- deutet, dass entweder keine gesicherten Erfahrungswerte oder ein "Normalfall" vor- liege, gibt aber zumindest die Erledigungsdauer einer Beweiserhebung in Monaten an, so beispielsweise für UK 2-25 Monate oder für Weissrussland 3-7 Monate (vgl. https://www.bj.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html,

- 31 - besucht am 23. Februar 2024). Betreffend die Auslandstransaktionen in die vorge- nannten Staaten kann man deshalb nicht per se von einer Vereitelungshandlung des Beschuldigten sprechen. 2.3.4. Dies im Gegenteil zur Beweiserhebung in Dubai. Hier warnt der Rechtshilfe- führer bei einer Beweiserhebung im Strafrecht davor, dass die Erfolgsaussichten eines Ersuchens "SEHR SCHWIERIG" seien (https://www.rhf.ad- min.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 23. Feb- ruar 2024). Dies bedeutet, dass die Erledigung fraglich ist und Fristen nicht gege- ben werden können (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/la- enderindex/hilfe/warnungen.html, besucht am 23. Februar 2024). Dieser Wortlaut ist eindeutig und kennt man nur von ganz wenigen Staaten. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es in Dubai praktisch unmöglich ist, die Gelder, welche aus Betrugsstraftaten stammen, in vernünftigem Zeitrahmen einzuziehen. 2.3.5. Nach dem Gesagten liegt somit mit der Auslandstransaktion in der Höhe von EUR 123'704.00 an F._____ nach Dubai (act. 3/1/4) eindeutig eine tatbestands- mässige Vereitelungshandlung vor, nicht jedoch für die ca. EUR 53'000.00 in die anderen Staaten. 2.3.6. Ebenso können weitere Verschleierungshandlungen, wie insbesondere die Abhebung von (grösseren) Bargeldbeträgen, die Einziehung erschweren bzw. ver- eiteln, da infolge dieser Vorgänge der Paper Trail nicht mehr nachvollziehbar ist (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 51). So stellen die vom Konto der D._____ GmbH bei der Thurgauer Kantonalbank (IBAN CH2) getätigten Barbezüge in der Höhe von Fr. 12'709.67 (act. 3/1/16, vgl. act. 2/4 S. 4 sowie act. 2/5/18) tat- bestandsmässige Vereitelungshandlungen dar. 2.3.7. In der Lehre umstritten ist einzig, ob auch der Verbrauch von Vermögenswer- ten (etwa für den Lebensunterhalt) tatbestandsmässig ist. Das Bundesgericht hat indes erst kürzlich bekräftigt, dass auch der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstelle, zu- mal dadurch klar die Einziehung vereitelt werde und zudem der Geldwäscher die

- 32 - legale Gegenleistung nicht erbringen müsse, die für den Konsum dieser Ver- brauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (BGer, Urteil vom 19. April 2023, 6B_2019/202, E. 6.4.2). Entsprechend ist gemäss Bundesgericht auch der Verbrauch der Vermögenswerte durch den Beschuldigten für seinen Lebensunterhalt, so beispielsweise die Investition von rund EUR 50'000.00 in Krypto auf der Plattform crypto.com in Litauen (act. 3/1/7, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/16, vgl. auch act. 3/3 F/A 112), welche heute nur noch EUR 50.00 wert sei (Prot. S. 14), sowie die Begleichung seiner Kreditkarten-Rech- nung in der Höhe von Fr. 24'593.20 (act. 3/1/17, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/18, vgl. auch act. 3/3 F/A 108), tatbestandsmässig.

3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nennt als Qualifikationsfall die "gewerbsmässige Begehung". Gemäss Praxis muss die deliktische Tätigkeit "als Aktivität erscheinen, welche nach Art des Berufes ausgeübt wird" (BGE 129 IV 253, E. 2.1; dazu auch BStGer, Urteil vom 28. 10. 2016, SK.2015.55, E. 3.3.1). Zusätzlich fordert das Ge- setz aber einen "grossen Umsatz" oder "erheblichen Gewinn". Gemäss Bundege- richtspraxis ist ab Fr. 100'000.00 von einem grossen Umsatz und ab Fr. 10'000.00 von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (BGE129 IV 253, BGE 129 IV 192, vgl. auch BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 66 m.w.H.). 3.2. Über Monate hinweg finanzierte sich der Beschuldigte seinen Lebensunter- halt massgeblich vom Gewinn, welcher er von der Geldwäsche erzielte. So beglich er seine Kreditkarten-Rechnung von rund Fr. 24'000.00, investierte ca. EUR 50'000.00 in Krypto und bezog Bargeld in der Höhe von etwa Fr. 12'000.00. Es ist zusätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn erhielt, insgesamt mindestens Fr. 16'000.00 (act. 3/3 F/A 110, vgl. act. 2/5/19 sowie act. 3/1/13). So verdiente er sich über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten (Januar 2021 bis Juni 2022) durchschnittlich ca. Fr. 5'500.00 pro Monat zu seinem deutlich tieferen Einkommen in seiner ange- stammten Tätigkeit von Fr. 3'000.00 im Monat (Prot. S. 9, act. 3/10 [zur Person] F/A 22 ff.) dazu. Somit ist die Schwelle des erheblichen Gewinns, welche bei Fr. 10'000.00 liegt, deutlich überschritten. Der Umsatz des Beschuldigten beträgt

- 33 - gemäss der in der Anklageschrift erwähnten Höhe insgesamt knapp Fr. 300'000.00 und ist damit nach der Rechtsprechung als grosser Umsatz zu qualifizieren. Die Qualifikation als schwerer Fall im Sinne der Gewerbsmässigkeit ist somit gegeben. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. 1.2. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für die Geldwä- scherei eine Geldstrafe gefällt werden könnte. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 34 StGB N 18). Es rechtfertigt sich aus spezialpräventiver Sicht, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Ausgehend von der – nachfolgend noch im Detail zu beleuchtenden – Tatschwere sowie, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), er- scheint eine Freiheitsstrafe geboten.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 34 - 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.; BGer, Urteil vom

23. August 2018, 6B_523/2018, E. 2.2).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das blosse Wei- terüberweisen bzw. das Abheben der Gelder von keiner grossen kriminellen Ener- gie und Raffinesse zeugt. Es gilt jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Transaktionen unmittelbar nach Eingang der Gelder und in einem Zeit- raum von ca. 1.5 Jahren vornahm. Es handelt sich um einen mittleren sechsstelli- gen Deliktsbetrag und der Beschuldigte hat selbst finanziell in der Höhe von über Fr. 10'000.00 profitiert. Der Beschuldigte hat übermässigen Einsatz und Eifer ge- zeigt. Er gründete eine Firma und wirkte aktiv daran, das Konstrukt der Täterschaft zu erweitern und die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Seine Aufwendungen zeugen von einer gewissen Entscheidungsmacht und -freiheit sowie von grossem Engagement. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich auf Kosten zahlreicher mutmasslicher Opfer bereicherte, um deren Schaden er sich keine Ge- danken machte. Der Beschuldigte hat lediglich aufgehört, weil die kontoführende

- 35 - Bank ihn entdeckt und konfrontiert hat. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Beim subjektiven Verschulden ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Er arbeitete in einem gemütlichen Nebenerwerb und erzielte dadurch mehr Einkommen als in seiner angestammten Tätigkeit. Das subjektive Verschul- den vermag das objektive Verschulden allerdings nicht weiter zu relativieren. 3.1.3. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponente am Ende des unteren Drittels des Straf- rahmens bei nicht mehr leicht zu verorten und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Aussagen im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. act. 3/1 F/A 9 ff., act. 3/10 [zur Person] sowie Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat im Libanon die Grundschule sowie eine Anlehre als Elektriker absolviert. Über ein Diplom verfügt er nicht. Er ist 1993 kriegsbedingt in die Schweiz gekommen und hat diese 1999 wieder in Richtung Libanon verlassen. 2010 oder 2011 ist der Be- schuldigte zurückgekehrt (zunächst Visum, unterdessen C-Bewilligung). Er ist ver- heiratet mit V._____, hat mit ihr aber keinen Kontakt mehr. In W._____ wohnt er mit Frau AA._____; das Verhältnis zu ihr ist unklar. Er arbeitet seit 2010/2011 bei der T._____ GmbH, wo er Fr. 3'000.00 pro Monat verdient (in bar ausbezahlt), mit

13. Monatslohn und teilweise Trinkgeldern. Er hat Kreditkartenschulden von ca. Fr. 3'000.00, welche er am Abzahlen ist. Sonst hat er keine finanziellen Verpflich- tungen. Künftig will er die D._____ GmbH in eine Autowaschanlage in einem Ein- kaufszentrum umfunktionieren lassen. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er keine Vorstrafen hat. Zum Nachtatverhalten ist anzumer- ken, dass der Beschuldigte sich zunächst geständig zeigte, nach Mandatierung des neuen Rechtsvertreters jedoch nicht mehr.

- 36 - 3.2.2. Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. Insgesamt bleibt es bei einer Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Vollzug 4.1. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem wurde er in den letzten 5 Jahren vor der einge- klagten Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt (vgl. act. 27). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Tatschwere (siehe E. IV.3.1.), erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.3. Im Ergebnis ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Verbindungsbusse 5.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Freiheits- strafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2).

- 37 - 5.2. Um dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen und unter Berücksich- tigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen. 5.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als ange- messen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 5.4. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen. Die verhängte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse auf 20 Tage festzulegen. V. Beschlagnahmte Konti und Einziehung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 beschlagnahmten Kontosaldi bei der Zürcher Kantonalbank seien einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden (act. 17 S. 4).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Bei Auslandstaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre nur dann möglich, wenn die Tat nach

- 38 - Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stellvertretenden Straf- rechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsver- traglich vorgesehen ist (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 20 m.w.H.).

4. Wie unter E. III.2.2.2. ausgeführt, besteht kein selbstständiger, schweizeri- scher Einziehungsanspruch. Nach der im Zeitpunkt der Taten herrschenden staats- vertraglichen Rechtslage waren die durch den Beschuldigten ertrogenen Vermö- genswerte in Serbien einziehbar. Damit ist die Einziehung in der Schweiz nicht möglich. Die Beschlagnahme auf den unter Ziff. 3 hiervor genannten, durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konti ist somit aufzuheben. VI. Ersatzforderung

1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö- genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 74).

2. Da wie soeben ausgeführt die Vermögenswerte nicht der Einziehung unter- liegen, was gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB jedoch vorausgesetzt wird, ist auch keine Ersatzforderung anzuordnen. VII. DNA-Profilerstellung

1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).

- 39 -

2. Es braucht zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sein, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Mithin ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Es müssen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb sich das Gericht durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit leiten lassen muss (siehe zum Gesagten BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 StPO N 9 ff.).

3. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB liegt zwar ein Verbrechen vor. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen oder Vergehen der erforderlichen Schwere sind jedoch nicht auszumachen; sie ergeben sich weder aus den Akten noch wurden vom Verteidiger des Beschuldigten dazu Ausführungen gemacht. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht (allein) aus dem nicht unerheblichen Deliktsbetrag. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Aufklärung erneuter, vergleichbarer (Vermögens-)Delikte ein DNA-Profil massgebliche Aufschlüsse zu liefern vermöchte. Von der der Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ist demzufolge abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ namens und im Auftrag des Beschuldigten um Entschädigung für die Verteidigungskosten von Fr. 16'508.65 plus Entschädigung für die Kosten der Hauptverhandlung (act. 33 Rz. 27).

- 40 -

3. Für eine Entschädigung muss die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 8a). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 7a). Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung zuzuspre- chen.

4. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 be- zahlt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Ta- gen.

5. Eine Ersatzforderung wird nicht angeordnet.

6. Die Beschlagnahme der auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte wird aufgehoben: Konto-Nr. 4, IBAN CH5 (ZKB Firmenkonto lautend auf D._____ − GmbH): Fr. 114.60 (Saldo per 24. Januar 2023);

- 41 - Konto-Nr. 6, IBAN CH3 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau- − tend auf D._____ GmbH): EUR 4'048.30 (Saldo per 24. Januar 2023).

7. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

11. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. April 2023 bezahlt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern (versandt); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern (versandt); − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; −

- 42 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich; die Zürcher Kantonalbank AG (mit separatem Schreiben betreffend − Dispositiv-Ziff. 6); die Bezirksgerichtskasse; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen. −

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw M. Zurfluh

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (77 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Tatbestand der Geldwäscherei ist in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.

E. 1.2 Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für die Geldwä- scherei eine Geldstrafe gefällt werden könnte. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 34 StGB N 18). Es rechtfertigt sich aus spezialpräventiver Sicht, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Ausgehend von der – nachfolgend noch im Detail zu beleuchtenden – Tatschwere sowie, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), er- scheint eine Freiheitsstrafe geboten.

2. Strafzumessungsregeln

E. 1.3 Soweit der objektive Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklage- bildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist.

E. 1.4 In der Folge gilt zu prüfen, ob der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Hierzu stehen als relevante Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-3, act. 3/10), die Aussagen von E._____ (act. 3/9), sämtli- che relevanten Dokumente der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB), Thur- gauer Kantonalbank (nachfolgend: TKB) sowie betreffend die E'._____ AG (act. 2/5 und act. 3/1/1-27 in Verbindung mit act. 4/1-25, act. 6/1-18 sowie act. 7A/1-7), die Meldung der ZKB bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfol- gend: MROS) (act. 1/3), die vom Beschuldigten zur Plausibilisierung der Transak- tionen eingereichten Rechnungen (act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21) sowie der Vertrag zwischen der D._____ GmbH und der F._____ (act. 3/1/27a) zur Ver- fügung.

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln

E. 2 Beweisantrag

E. 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 34 -

E. 2.1.1 Prinzipiell hat der Schweizer Richter die Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen nachzuweisen (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 36 m.w.H.). Aller- dings ist nach Meinung des Bundesgerichts nicht ein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323, E. 3.d; vgl. auch BGE 138 IV 1; BGer, StrA, Urteil vom

11. März 2013, 6B_52/2012; BStGer, Urteil vom 4. Oktober 2011, SK.2011.27, E. 8.3.2). Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine etablierte Praxis zur Hehle- rei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass es sich aus den Um- ständen des Falles ergibt, dass der Hehler das Gut von einem unbekannten Dieb

- 26 - erhalten hat (CORBOZ, infractions3, Art. 305bis StGB N 12; SCHMID, Anwendungsfra- gen, 115; PK4-TRECHSEL/PIETH, Art. 305bis StGB N 11; krit. CASSANI, commentaire, Art. 305bis StGB N 9). Das Bundesgericht hielt das Vorgehen einer Vorinstanz nicht für willkürlich, die aus dem modus operandi einen Rückschluss auf den verbreche- rischen Ursprung der Werte zog (BGer, StrA, Urteil vom 24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). In extremis kann vom modus operandi (von komplexen Strukturen mit einer Vielzahl von wirtschaftlich unnötigen Sitzgesellschaften und überflüssigen Transaktionen) auf den Ursprung der Werte aus einer Vortat ge- schlossen werden. Es genügt, darzulegen, dass gewichtige Indikatoren für den de- liktischen Ursprung der Gelder sprechen (BGer, Urteil vom 12. April 2018, 6B_220/2018, E. 6; BGer, Urteil vom 2. April 2020, 6B_1042/2019, E. 2.4.2).

E. 2.1.2 Vorliegend kann in Würdigung der folgenden Umstände davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Herkunft sind:

• Es ist aus wirtschaftlicher Sicht unklar, aus welchen Gründen das reine Durch- laufkonto CH3 bei der ZKB erforderlich gewesen sein soll. Der Beschuldigte erhielt viele Geldbeträge aus dem Ausland von verschiedenen Zahlungsab- sendern auf das Konto der D._____ GmbH bei der ZKB und überwies diese meist nur kurze Zeit später an Konten bei der TKB weiter (vgl. act. 2/5/2, act. 2/5/5 sowie act. 2/5/14-18 bzw. act. 3/1/5-14). Der Grossteil der vorge- nannten Geldbeträge wurde zeitnah auf das Konto der D._____ GmbH CH1 transferiert (vgl. act. 2/5/5). Von letzterem Konto aus wurden wiederum Geld- beträge in 52 Überweisungen an ausländische Personen und Gesellschaften transferiert (vgl. act. 2/5/12, act. 3/1/4). Diese Zahlungsempfänger sind nicht identisch mit den Zahlungsabsendern auf das Konto CH3 (vgl. act. 2/5/1 mit act. 2/5/12). Die ausländischen Zahlungsempfänger stammen beispielsweise aus Dubai, Weissrussland oder Serbien, die ausländischen Zahlungsabsen- der hingegen beispielsweise aus Zypern, Ungarn, Australien, England oder Südafrika. Die einzigen Überweisungen an eine inländische Person gingen an U._____ in St. Gallen (act. 2/5/13, act. 3/1/3). Innerhalb der TKB-Konten fan-

- 27 - den zahlreiche Ein- und Auszahlungen in bar, interne Überträge, Überweisun- gen ins Ausland und Gutschriften über die E'._____ AG statt (vgl. act. 2/5/14- 20 sowie act. 3/1/5-14).

• Der Beschuldigte profitierte für diese Tätigkeit finanziell in der Höhe von min- destens Fr. 16'000.00 und verbrauchte weitere Gelder für sich selbst (act. 3/3 F/A 108 ff., vgl. act. 2/5/16 ff. sowie act. 3/1/7 ff.).

• Wie bereits die ZKB in ihrer MROS-Verdachtsmeldung ausführte, wonach der Beschuldigte der Geldwäscherei verdächtigt wurde, weist dieses auffällige Transaktionsmuster Parallelen bzw. übereinstimmende Elemente zu dem be- kannten Muster eines sogenannten Financial Agents bzw. Money Mules auf. Dabei werden von unbekannten, meist aus dem Ausland agierenden Tätern oftmals unwissende Gehilfen für Transaktionen angeworben und eingesetzt, um das von einem anderen Bankkonto durch betrügerische Handlungen er- langte Geld abzuheben und danach weiter zu transferieren, indem ihnen bei- spielsweise ein Teil des Deliktsguts als Erlös versprochen wird.

• Der Beschuldigte hat unter undurchsichtigen und zweifelhaften Umständen eine Firma – die J._____ – geschenkt erhalten. Mit dieser Schenkung wurden ihm zugleich Fr. 50'000.00 als Startkapital überwiesen. Eine solche Firmen- übernahme widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist in der Geschäfts- welt unüblich. Zusätzlich gründete er die D._____ GmbH, deren Geschäft du- bios ist. Diese soll in der Marketing- und Software-Branche tätig gewesen sein. Zum einen hat der Beschuldigte nicht im Entferntesten einen entspre- chenden beruflichen Hintergrund (vgl. Prot. S. 14). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die D._____ GmbH gebraucht haben soll, wenn angeblich die J._____ Kunden für die F._____ akquiriert habe. Die Gelder gelangten unerklärlicherweise zu der D._____ GmbH, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte. Eine legale und nachvollziehbare Geschäftstätig- keit der D._____ GmbH ist mithin nicht ersichtlich (siehe zum Gesagten E. II.4.6.2. ff.). Ebenso gibt es keinen Beweis für die Existenz oder Geschäfts- tätigkeit der angeblichen weiteren Gesellschaften, welche diese Einnahmen

- 28 - generiert hätten, und auch keine anderweitigen Belege, welche eine legale Herkunft der Gelder erklären könnten (siehe zum Gesagten E. II.4.6.6. ff.).

• Gegenüber der ZKB gab der Beschuldigte an, die zeitnahen Transaktionen ins Ausland rührten daher, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Freelancer handle, welche im Auftrag der D._____ arbeiteten (act. 1/3 S. 1). Von Freelancern bzw. davon, dass für die D._____ GmbH (ausser dem Be- schuldigten) noch weitere Personen tätig gewesen wären, war in seinen Ein- vernahmen aber nie die Rede (vgl. zum Gesagten E. II.4.6.8.).

• Es fällt auch auf, dass die Zahlungen von angeblichen Kunden aus den ver- schiedensten Ländern stammen und diese ihre Zahlungen jeweils mit Zah- lungszwecken versahen, welche auf Finanzgeschäfte hindeuten bzw. nichts mit Marketing zu tun haben. Auch die zur Rechtfertigung der Zahlungsein- gänge produzierten Rechnungen sind teilweise falsch, denn auf den Rech- nungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht (siehe zum Ge- sagten E. II.4.3.1. ff.).

E. 2.1.3 Die vorgenannten Umstände lassen keinen Rückschluss auf einen legalen Ursprung der transferierten Gelder zu. Es kann nach dem Gesagten davon ausge- gangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Her- kunft sind.

E. 2.1.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB ist der Täter auch strafbar, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese am Begehungsort strafbar ist. Dabei wird nicht verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geldwäscherei einstuft, es muss aber nach Schweizerischer Auffassung eine Vor- tat der Geldwäscherei sein (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Bei den Betrugsstraftaten, die in einem Callcenter in Serbien (Belgrad) begangen wurden, handelt es sich um im Ausland begangene Vortaten, welche nach schweizerischer Auffassung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen.

- 29 -

E. 2.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

E. 2.2.1 Der Tatbestand der Geldwäscherei erfasst Handlungen, die geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Dies setzt voraus, dass die aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte tatsächlich einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 4.4). Die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB steht in wechselseitiger Beziehung zur Einziehung. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, Zürich 2018, § 11 Geld- wäscherei, Art. 305bis StGB N 102; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021, § 15 Rz. 45). Soweit die Vortaten im Ausland began- gen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermö- genswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung gel- tenden ausländischen Recht einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3 und 4).

E. 2.2.2 Es ist erstellt, dass die Gelder im zu beurteilenden Fall von in Serbien began- genen Verbrechen herrühren. Es besteht kein selbstständiger, schweizerischer Einziehungsanspruch der aus Vortaten stammenden Vermögenswerte, da weder ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. StGB gegeben ist, noch eine nach dem Weltrechtsprinzip dem schweize- rischen Strafrecht unterstellte Straftat oder eine entsprechende spezialgesetzliche Bestimmung vorliegt (vgl. hierzu nachfolgend E. V.3. f.).

E. 2.2.3 Nach Art. 2 Ziff. 2 der im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen geltenden Fassung des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) hat jede Ver- tragspartei, darunter Serbien, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögens- werte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen, zu treffen. Serbien hat gegen letztere Bestimmung auch keine Vorbehalte gemäss Art. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 40 Ziff. 1 angebracht. Demzufolge war die Anordnung der Einziehung der aus der Tat erlangten Vermögenswerte im Inland möglich und Serbien verpflichtet sich die aus

- 30 - Betrugsstraftaten erlangten Vermögenswerte im Inland einzuziehen. Die Voraus- setzung der Einziehbarkeit ist somit gegeben.

E. 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.; BGer, Urteil vom

23. August 2018, 6B_523/2018, E. 2.2).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.3.1 Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur (sogenannter "Paper Trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlun- gen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m.w.H.). Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu verei- teln. Zweck der Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten ist, dem or- ganisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen. Ob die Einziehung im In- oder im Ausland erfolgt, ist in dieser Hinsicht belanglos. Damit hat das Bundesgericht das Prinzip, wonach bei Auslandstransaktionen die Über- weisung per se als tatbestandsmässig gelte und Geldwäscherei darstelle, relativiert (vgl. BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 49). Diese Praxisänderung begründet es damit, dass die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können.

E. 2.3.2 Die Vereitelungshandlungen werden in der Anklageschrift dahingehend um- schrieben, dass der Beschuldigte in 52 Überweisungen EUR 176'148.27 an diverse Empfänger im Ausland, u.a. nach Dubai, Weissrussland, Serbien, Singapur und in die UK, transferierte, davon EUR 123'704 an F._____ nach Dubai.

E. 2.3.3 Zu den Erfolgsaussichten strafrechtlicher Beweiserhebungen in Weissruss- land, Serbien, Singapur oder UK äussert sich der Rechtshilfeführer des Bundes- amts für Justiz (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer.html, besucht am 23. Februar 2024) wie folgt: Er bringt keine Warnungen an, was be- deutet, dass entweder keine gesicherten Erfahrungswerte oder ein "Normalfall" vor- liege, gibt aber zumindest die Erledigungsdauer einer Beweiserhebung in Monaten an, so beispielsweise für UK 2-25 Monate oder für Weissrussland 3-7 Monate (vgl. https://www.bj.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html,

- 31 - besucht am 23. Februar 2024). Betreffend die Auslandstransaktionen in die vorge- nannten Staaten kann man deshalb nicht per se von einer Vereitelungshandlung des Beschuldigten sprechen.

E. 2.3.4 Dies im Gegenteil zur Beweiserhebung in Dubai. Hier warnt der Rechtshilfe- führer bei einer Beweiserhebung im Strafrecht davor, dass die Erfolgsaussichten eines Ersuchens "SEHR SCHWIERIG" seien (https://www.rhf.ad- min.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 23. Feb- ruar 2024). Dies bedeutet, dass die Erledigung fraglich ist und Fristen nicht gege- ben werden können (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/la- enderindex/hilfe/warnungen.html, besucht am 23. Februar 2024). Dieser Wortlaut ist eindeutig und kennt man nur von ganz wenigen Staaten. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es in Dubai praktisch unmöglich ist, die Gelder, welche aus Betrugsstraftaten stammen, in vernünftigem Zeitrahmen einzuziehen.

E. 2.3.5 Nach dem Gesagten liegt somit mit der Auslandstransaktion in der Höhe von EUR 123'704.00 an F._____ nach Dubai (act. 3/1/4) eindeutig eine tatbestands- mässige Vereitelungshandlung vor, nicht jedoch für die ca. EUR 53'000.00 in die anderen Staaten.

E. 2.3.6 Ebenso können weitere Verschleierungshandlungen, wie insbesondere die Abhebung von (grösseren) Bargeldbeträgen, die Einziehung erschweren bzw. ver- eiteln, da infolge dieser Vorgänge der Paper Trail nicht mehr nachvollziehbar ist (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 51). So stellen die vom Konto der D._____ GmbH bei der Thurgauer Kantonalbank (IBAN CH2) getätigten Barbezüge in der Höhe von Fr. 12'709.67 (act. 3/1/16, vgl. act. 2/4 S. 4 sowie act. 2/5/18) tat- bestandsmässige Vereitelungshandlungen dar.

E. 2.3.7 In der Lehre umstritten ist einzig, ob auch der Verbrauch von Vermögenswer- ten (etwa für den Lebensunterhalt) tatbestandsmässig ist. Das Bundesgericht hat indes erst kürzlich bekräftigt, dass auch der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstelle, zu- mal dadurch klar die Einziehung vereitelt werde und zudem der Geldwäscher die

- 32 - legale Gegenleistung nicht erbringen müsse, die für den Konsum dieser Ver- brauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (BGer, Urteil vom 19. April 2023, 6B_2019/202, E. 6.4.2). Entsprechend ist gemäss Bundesgericht auch der Verbrauch der Vermögenswerte durch den Beschuldigten für seinen Lebensunterhalt, so beispielsweise die Investition von rund EUR 50'000.00 in Krypto auf der Plattform crypto.com in Litauen (act. 3/1/7, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/16, vgl. auch act. 3/3 F/A 112), welche heute nur noch EUR 50.00 wert sei (Prot. S. 14), sowie die Begleichung seiner Kreditkarten-Rech- nung in der Höhe von Fr. 24'593.20 (act. 3/1/17, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/18, vgl. auch act. 3/3 F/A 108), tatbestandsmässig.

3. Gewerbsmässigkeit

E. 2.4 Die Auskunft der englischen Polizei ist keine Beweismittelerhebung, welche aufgrund des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips zwingend über den Rechts- hilfeweg zu erfolgen hätte. Denn die von C._____ erstattete Anzeige bei der engli- schen Polizei hat es bereits vor der Anklage der Staatsanwaltschaft gegeben und Interpol Manchester hat diese im Rahmen des polizeilichen Informationsaustau- sches, für welchen kein Rechtshilfegesuch nötig ist, weil es sich nicht um eine Zwangsmassnahme handelt, weitergeleitet. Es ist zulässig, vorhandene polizeiliche Beweismittel in die Schweizer Untersuchung einfliessen zu lassen. Der Disclaimer im Begleittext der E-Mail, dass es sich bei der weitergeleiteten Information nur um eine Anzeige handle, welche noch nicht gerichtlich überprüft worden sei, ist üblich und keine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. Die Interpol-Meldung vom 18. Januar 2023 ist daher als Beweismittel zuzulassen, ins- besondere auch, weil sie dem Beschuldigten in der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 1. Februar 2023 vorgehalten und er dazu befragt wurde (act. 3/1 F/A 220).

E. 3 Berichtigung von Fehlern und Widersprüchlichkeiten im Anklagesachverhalt

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das blosse Wei- terüberweisen bzw. das Abheben der Gelder von keiner grossen kriminellen Ener- gie und Raffinesse zeugt. Es gilt jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Transaktionen unmittelbar nach Eingang der Gelder und in einem Zeit- raum von ca. 1.5 Jahren vornahm. Es handelt sich um einen mittleren sechsstelli- gen Deliktsbetrag und der Beschuldigte hat selbst finanziell in der Höhe von über Fr. 10'000.00 profitiert. Der Beschuldigte hat übermässigen Einsatz und Eifer ge- zeigt. Er gründete eine Firma und wirkte aktiv daran, das Konstrukt der Täterschaft zu erweitern und die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Seine Aufwendungen zeugen von einer gewissen Entscheidungsmacht und -freiheit sowie von grossem Engagement. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich auf Kosten zahlreicher mutmasslicher Opfer bereicherte, um deren Schaden er sich keine Ge- danken machte. Der Beschuldigte hat lediglich aufgehört, weil die kontoführende

- 35 - Bank ihn entdeckt und konfrontiert hat. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht.

E. 3.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Beim subjektiven Verschulden ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Er arbeitete in einem gemütlichen Nebenerwerb und erzielte dadurch mehr Einkommen als in seiner angestammten Tätigkeit. Das subjektive Verschul- den vermag das objektive Verschulden allerdings nicht weiter zu relativieren.

E. 3.1.3 Somit ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponente am Ende des unteren Drittels des Straf- rahmens bei nicht mehr leicht zu verorten und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Aussagen im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. act. 3/1 F/A 9 ff., act. 3/10 [zur Person] sowie Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat im Libanon die Grundschule sowie eine Anlehre als Elektriker absolviert. Über ein Diplom verfügt er nicht. Er ist 1993 kriegsbedingt in die Schweiz gekommen und hat diese 1999 wieder in Richtung Libanon verlassen. 2010 oder 2011 ist der Be- schuldigte zurückgekehrt (zunächst Visum, unterdessen C-Bewilligung). Er ist ver- heiratet mit V._____, hat mit ihr aber keinen Kontakt mehr. In W._____ wohnt er mit Frau AA._____; das Verhältnis zu ihr ist unklar. Er arbeitet seit 2010/2011 bei der T._____ GmbH, wo er Fr. 3'000.00 pro Monat verdient (in bar ausbezahlt), mit

13. Monatslohn und teilweise Trinkgeldern. Er hat Kreditkartenschulden von ca. Fr. 3'000.00, welche er am Abzahlen ist. Sonst hat er keine finanziellen Verpflich- tungen. Künftig will er die D._____ GmbH in eine Autowaschanlage in einem Ein- kaufszentrum umfunktionieren lassen. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er keine Vorstrafen hat. Zum Nachtatverhalten ist anzumer- ken, dass der Beschuldigte sich zunächst geständig zeigte, nach Mandatierung des neuen Rechtsvertreters jedoch nicht mehr.

- 36 -

E. 3.2.2 Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. Insgesamt bleibt es bei einer Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Vollzug

E. 3.3 Ein Anklagesachverhalt kann mehr oder minder offensichtliche Fehler aufwei- sen. (Praxis-)Beispiele sind Zahlenverdreher bei einer Nennung des Tathandlungs- zeitpunkts oder die versehentliche Bezeichnung des Tatorts etwa eines Ladendieb- stahls am juristischen Sitz der geschädigten AG anstelle am Ort der betroffenen Filiale. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und wie solche Fehler und derartige Widersprüchlichkeiten berichtigt werden müssen. Ist der Fehler offen- sichtlich, bleibt der Grundsatz, dass die beschuldigte Person frühzeitig wissen muss, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat, auch gewahrt, wenn das Gericht den Mangel ohne Mitwirkung der Parteien informell berichtigt und diesen informell berichtigten Sachverhalt dem Urteil zugrunde legt (siehe BSK StPO- ACHERMANN, Art. 333 StPO N 28).

E. 3.4 Der Beschuldigte verfügte über fünf Konti bei der Thurgauer Kantonalbank. Drei davon lauteten auf die D._____ GmbH, welche durch den Beschuldigten allein beherrscht wurden. Er hat im Rahmen der Untersuchung zugegeben, dass er sich vom Konto der D._____ GmbH, IBAN CH2, durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn überwies, was durch die Banküberweisungen belegt wurde (vgl. insbeson- dere act. 3/3 F/A 110). In der Anklageschrift wurde nun eine andere auf die D._____ GmbH lautende Kontonummer bei der Thurgauer Kantonalbank gelistet. Dies ist als offensichtlicher Tippfehler zu werten. Der Beschuldigte wusste zu jeder Zeit,

- 7 - gegen was er sich verteidigen muss. Seine Verteidigungsrechte wurden nicht ge- schmälert.

E. 4 Würdigung der Beweismittel

E. 4.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem wurde er in den letzten 5 Jahren vor der einge- klagten Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt (vgl. act. 27). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

E. 4.1.1 Der Verteidiger brachte zusammengefasst vor, dass die Antwort von Interpol vom 18. Januar 2023 den Beweis für eine Vortat nicht zu erbringen vermag, weil die in den Akten ausgewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH keinen Zusammenhang zum angezeigten Sachverhalt aufweisen würden (act. 35 Rz. 3 ff.).

E. 4.1.2 Diesen zutreffenden Ausführungen des Verteidigers kann gefolgt werden. Aus der Anzeige geht nicht hervor, an welche Firma C._____ die in der Anzeige erwähnten GBP 22'000.00 im Oktober 2022 überwies. Insbesondere wird nicht er- wähnt, dass die Überweisung an die Schweizer D._____ GmbH erfolgt sei. Es lässt sich aus der Antwort von Interpol auch nicht entnehmen, ob der Anzeigeerstatter von der britischen Polizei befragt wurde. Es ist nicht erstellt, dass C._____ tatsäch- lich Opfer einer Betrugshandlung war. Zudem ist sowohl in zeitlicher als auch in

- 12 - betragsmässiger Sicht kein Zusammenhang zwischen den drei in den Akten aus- gewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH (vgl. act. 3/1/22) und dem Vorfall, welcher in der Anzeige beschrieben ist, ersichtlich. Die erste in den Akten ausgewiesene Überweisung datiert vom 26. April 2021, die zweite vom

21. Juni 2021 und die dritte vom 12. Juli 2021. Die erste Zahlung betrug EUR 3'992.50, die zweite EUR 3'372.56 und die dritte EUR 3'992.50, d.h. total EUR 11'357.56. Demgegenüber scheint der in der Anzeige beschriebene Sachverhalt an einem Tag stattgefunden zu haben. Es ist von einer Überweisung die Rede, welche an einem Tag erfolgt ist. Aufgrund der Anzeigeerstattung am 3. Oktober 2022 ist es wahrscheinlich, dass sich der Vorfall am 3. Oktober 2022 oder kurz vorher ereignet hat, anstatt im April, Juni oder Juli 2021. Es besteht auch eine er- hebliche Differenz zwischen den erstellten Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 11'357.56 und dem angezeigten Betrugsbetrag von GBP 22'000.00 (vgl. auch act. 36). Folglich ist die Interpol-Meldung als zur Verfügung stehendes Beweismittel im Folgenden für die Sachverhaltserstellung unbeachtlich.

E. 4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Tatschwere (siehe E. IV.3.1.), erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

E. 4.2.1 Die ZKB erhielt am Ende des Jahres 2021 Swift-Meldungen von der Credit Suisse, wonach die Zahlung vom 8. November 2021 in der Höhe von EUR 2'500.00 von G._____ auf das Konto CH3 (nachfolgend: CH3) der D._____ GmbH einen betrügerischen Hintergrund habe und der Zahlungsabsender daher die Rücküber- weisung der Gelder verlange (act. 1/3 S. 1). G._____ sei dazu aufgefordert worden, einen bestimmten Betrag zu überweisen, um angeblich blockierte Vermögenswerte in der Höhe von EUR 100'000.00 zu erhalten.

E. 4.2.2 Eine weiterführende Transaktionsanalyse der ZKB ergab, dass auf den Kon- ten der D._____ GmbH seit der Geschäftsbeziehungseröffnung am 17. Februar 2021 fast ausschliesslich Gutschriften von ausländischen Zahlungsabsendern ein- gegangen waren (act. 1/3 S. 1; vgl. act. 2/5/2). Für die ZKB war auffallend, dass die eingegangenen Vermögenswerte jeweils nur wenige Tage nach der Gutschrift an Konten (Thurgauer Kantonalbank, PostFinance, Raiffeisen) lautend auf die D._____ GmbH oder wiederum an ausländische Empfänger weitertransferiert wur- den (vgl. act. 2/5/4-6).

- 13 -

E. 4.2.3 Am 9. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer und ein- ziger Gesellschafter der D._____ GmbH zwecks Abklärungen telefonisch kontak- tiert und reichte am 13. Dezember 2021 bei der ZKB diverse Rechnungen zur Plau- sibilisierung der Geldübergänge per E-Mail ein (vgl. act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21). Insgesamt erscheinen die eingereichten Rechnungen aber – wie bereits die ZKB feststellen musste – als nicht schlüssig und können den Hinter- grund der Transaktionen nicht plausibel darlegen.

E. 4.3 Im Ergebnis ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen.

E. 4.3.1 Die mit einem stark verpixelten Logo der D._____ GmbH versehenen Rech- nungen für angebliche Services weisen grossmehrheitlich auffällig runde Rech- nungsbeträge auf. Diese datieren ausschliesslich aus dem Jahr 2021. Für das Jahr 2022 reichte der Beschuldigte keine einzige Rechnung ein, obschon im Zeitraum vom 26. Februar 2021 bis 30. Mai 2022 Gutschriften aus dem Ausland auf das Konto IBAN CH3 lautend auf die D._____ GmbH erfolgten (vgl. act. 2/5/1).

E. 4.3.2 Es fällt auch auf, dass die Angaben zum Zahlungszweck wenig aussagekräf- tig sind. Als Zahlungszweck wird auf den Rechnungen meistens "Marketing Ser- vices" angegeben. Beim Zahlungszweck der Zahlungsabsender hingegen wurde etwa angegeben "Opening Escrow Bank Account Fee", "Last Payment for Notary Fee", "Final Payment for Licence" etc., was auf Finanzdienstleistungen hindeutet (vgl. act. 2/5/7). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten ist die D._____ GmbH aber in der Marketing- und Softwarevermittlung tätig und bietet keine Finanzpro- dukte an (vgl. act. 1/3 S. 1 sowie act. 3/1 F/A 113 ff., Prot. S. 15 f.). So ist auf der Rechnung vom 1. Dezember 2021 bzw. 16. September 2021 an H._____ als Description "Marketing Services" angegeben (vgl. act. 3/1/21 [2/14, 9/14]). Beim Zahlungszweck hat H._____ hingegen "Consultancy Fees" und "Payment to Soli- citor und Miscellaneous" angegeben (vgl. act. 2/5/7). Diese Zahlungszwecke deu- ten wiederum darauf hin, dass die D._____ GmbH Finanzprodukte anbietet. Sie stehen im Widerspruch zu den vom Beschuldigten behaupteten Marketing- und Software-Vermittlungsdienstleistungen.

- 14 -

E. 4.3.3 Zudem ergibt es keinen Sinn, dass im Namen der D._____ GmbH Rechnun- gen gestellt werden, es danach aber teilweise zu einem Abfluss der auf den Rech- nungen ausgewiesenen Beträge ab dem Konto CH3 kommt (vgl. act. 2/5/7 mit act. 3/1/21 [8/14, 14/14]). Da es sich um von der D._____ GmbH ausgestellte Rech- nungen handelt, hätte eine Gutschrift zugunsten der D._____ GmbH erfolgen müs- sen und nicht eine Belastung zugunsten der Rechnungsempfänger. Diese produ- zierten Rechnungen der D._____ GmbH sind offensichtlich falsch, denn auf den Rechnungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht.

E. 4.3.4 Aufgrund des Gesagten erscheint es naheliegend, dass die zur Plausibilisie- rung der Geldübergänge eingereichten Rechnungen nicht echt bzw. gefälscht sind, stellte sich doch heraus, dass der Beschuldigte die Rechnungen erst auf Anfrage der ZKB bei einer Managerin namens "I._____" erhältlich gemacht hatte (vgl. act. 3/1 F/A 210 ff., siehe auch E. II.5.4.).

E. 4.4 Meldung der ZKB bei der MROS

E. 4.4.1 Die ZKB hielt in ihrem Report fest, dass sie nach der Swift-Mitteilung von der Credit Suisse einen klaren Hinweis erhalten habe, dass zumindest die Gutschrift von G._____ über EUR 2'500.00 vom 8. November 2021 einen betrügerischen Hin- tergrund habe und der begründete Verdacht bestehe, dass die bei der ZKB auf der Geschäftsbeziehung der D._____ GmbH eingegangenen Vermögenswerte zumin- dest teilweise aus einem Verbrechen stammen würden und damit geldwäscherei- relevant seien. Es wurde die Frage aufgeworfen, weshalb der Beschuldigte bzw. die D._____ GmbH überhaupt ein Konto bei der ZKB unterhalte, welches nur als Durchlaufkonto diene, sodass die ZKB sich im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Betrug und auf Geldwäscherei veranlasst sah, nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG der MROS Meldung zu erstatten (vgl. act. 1/2).

E. 4.5 Polizeilicher Ermittlungsauftrag: Auswertung der edierten Bankunterlagen

E. 4.5.1 Gestützt auf diese Verdachtsmeldung wurde ein Strafverfahren eröffnet (act. 1/1). Der Kantonspolizei wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 der Ermittlungsauftrag erteilt, namentlich anhand der edierten Bankunterlagen der ZKB

- 15 - und der TKB (act. 4/1-25, act. 6/1-18) ein Geldfluss zu erstellen, welcher darstellt, was mit den Überweisungen vom Konto CH3 der D._____ GmbH bei der ZKB auf die weiteren Konten der D._____ GmbH passiert ist (act. 2/2 S. 3). Aus den edierten Kontoauszügen wurden die Transaktionsangaben in eine Finanztransaktionsta- belle eingefügt, aus welcher wiederum Zusammenzüge ausgeleitet wurden (act. 2/5, act. 3/1/1-27). Der Geldfluss der edierten Konten wurden in einem Rapport er- läutert (act. 2/4). Gestützt auf die polizeilichen Auswertungen wurde der Beschul- digte erstmals am 1. Februar 2023 einvernommen (act. 3/1). Er hatte seit der Kon- taktaufnahme durch die ZKB am 9. Dezember 2021 somit mehr als ein Jahr Zeit, um sich auf die Begegnung mit den Strafuntersuchungsbehörden vorzubereiten. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, geling es dem Beschuldigten auch nach einer so langen Bedenkzeit nicht, eine plausible Erklärung für den Hintergrund der Transaktionen zu liefern.

E. 4.6 Aussagen des Beschuldigten: Telefongespräch mit der ZKB und Einvernah- men

E. 4.6.1 Vom Beschuldigten wurde bestritten, dass die Gelder, welche er vom Ausland erhalten habe, aus Betrugsstraftaten stammen und jemals einen Verdacht ge- schöpft zu haben, dass diese Gelder aus einem Betrug oder überhaupt aus einem Verbrechen stammen würden (vgl. act. 3/3 F/A 13 ff. sowie act. 3/10 [zur Sache] F/A 22 f.). Dies war aber nicht immer so. Der Beschuldigte räumte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 ein, dass er es merkwürdig gefun- den habe, dass mehrfach so hohe Zahlungen eingegangen seien (act. 3/1 F/A 227). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zeigte er sich dann vollumfänglich geständig (vgl. act. 3/2). In der nächsten Einvernahme vom 25. April 2023 gab er zwar an, dass er in den Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft die Wahrheit gesagt habe, stimmte dann aber der Ankla- geschrift nicht mehr zu; er widerrief sein Geständnis (act. 3/3 F/A 6 ff.). Der Widerruf des Geständnisses erfolgte im Rahmen eines Verteidigerwechsels. Angesichts die- ser Kehrtwende im Aussageverhalten des Beschuldigten beim Rückwechsel zum heutigen Verteidiger und der Kritik an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (siehe E.II.2.) kann ein taktisches Verteidigerverhalten angenommen werden.

- 16 -

E. 4.6.2 Der Beschuldigte behauptete, er besitze seit anfangs 2021 eine Firma na- mens J._____. (nachfolgend: J._____) in Belgrad (act. 3/1 F/A 42 ff., act. 3/2 F/A 7 ff.). Diese Firma hat er unter undurchsichtigen Umständen von Bekanntschaften aus Zypern namens "K._____" und "L._____" übernommen (act. 3/1 F/A 46, act. 3/2 F/A 10 ff., act. 3/3 F/A 29 ff.). Die Kontaktdaten von K._____ und L._____ konnte er allerdings nicht liefern (act. 3/3 F/A 34 und F/A 41). Einmal will er die Firma J._____ gekauft haben (act. 3/1 F/A 45), ein andermal soll er sie selbst ge- gründet haben (act. 3/1 F/A 198, act. 3/3 F/A 27, Prot. S. 17). Ein weiteres Mal soll ihm "K._____" die Firma J._____ geschenkt und ihm als Startkapital Fr. 50'000.00 überwiesen haben (act. 3/3 F/A 46, Prot. S. 17). Auf die Frage, ob das in der Ge- schäftswelt üblich sei, dass man nicht nur eine Firma kostenlos erhalte, sondern auch noch Fr. 50'000.00 als Startkapital, konnte er nicht antworten (act. 3/3 F/A 44 ff., Prot. S. 19). Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass ihm eine solche Firma tat- sächlich gehört (vgl. act. 3/3 F/A 47 f.). Die deutsche Sprache sei für ihn schwierig gewesen, weshalb er hier keine Firma habe gründen können (vgl. act. 3/3 F/A 25). Serbisch kann er aber genauso wenig und übernimmt dennoch in Belgrad eine Firma (vgl. act. 3/2 F/A 14). Seine Aussagen zur angeblichen Übernahme der J._____ von K._____ sind widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes- halb diese ihm die Firma kostenlos überlassen und ihm darüber hinaus sogar noch Fr. 50'000.00 bezahlt haben sollte.

E. 4.6.3 Es wurde in den diversen Einvernahmen auch nicht klar, wie die J._____ Ein- nahmen generiert haben sollte. Der Beschuldigte konnte nicht genau erklären, was seine Firma J._____ gemacht hat, obwohl er angab, mehrere Male nach Belgrad in die Firma und das Call Center gereist zu sein (act. 3/1 F/A 81, act. 3/2 F/A 13). Zur angeblichen Geschäftstätigkeit, aus welcher die erhaltenen Geldbeträge stammen sollen, machte der Beschuldigte wenig plausible und widersprüchliche Angaben. Bei der J._____ soll es sich einmal um ein Callcenter gehandelt haben, in dem Leute telefoniert und über Software geredet haben (act. 3/1 F/A 88 ff.). Dann wie- derum sollen SMS versandt worden sein, auf die die Leute geklickt haben (act. 3/1 F/A 92). Ein anderes Mal soll die J._____ telefonisch gearbeitet oder SMS geschrie- ben haben (act. 3/3 F/A 49). Noch ein anderes Mal soll die J._____ Kunden für die Produkte von F._____ vermittelt haben (Prot. S. 19 ff.). Auf die Frage nach dem

- 17 - Inhalt der SMS antwortete er mit "Marketing", "Software" oder "Consulting" und konnte auch auf Nachfrage keine genauere Antwort geben (act. 3/1 F/A 77 f., act. 3/3 F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fielen zum Inhalt der SMS neue Stichwörter wie "Website design", "Software supporting" und "Full-stack develope- ment", zu welchen der Beschuldigte keine näheren Angaben machen konnte (Prot. S. 19 ff.). Über den Inhalt der Telefongespräche wusste er genauso wenig (act. 3/1 F/A 86 ff.). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte über die konkrete Ak- quise der Kunden Auskunft geben, nur dass es per SMS oder im Datenverkehr gewesen sei (act. 3/1 F/A 71 ff., Prot. S. 20). Bereits die Sache mit den angeblichen Werbe-SMS, auf welche die Kunden mittels Anklicken reagiert haben sollen, bevor sie dann das Call Center kontaktiert haben, erscheint wenig glaubhaft. Auf die Frage, welche Produkte die J._____ vermittelt haben soll, weiss der Beschuldigte keine Antwort (Prot. S. 19 ff.). Über die Beschreibung, es habe sich um Produkte wie "Marketing design" oder "Marketing services" gehandelt, ist er nicht hinausge- kommen (Prot. S. 20 f.).

E. 4.6.4 Bei der Frage, wer die Mitarbeitenden der J._____ über die Produkte gebrieft haben soll, fiel erneut der Name "L._____"; ob dieser über die Produkte informiert war, wusste der Beschuldigte aber nicht (Prot. S. 21 f.). Er wusste zudem nicht, wie seine Mitarbeitenden heissen und wie viele sie waren. Anfangs sprach er von einem bis fünf Mitarbeitenden (act. 3/1 F/A 51), dann waren es plötzlich zwölf (act. 3/3 F/A 57) und anlässlich der Hauptverhandlung waren es wieder sechs (Prot. S. 18). Zu den Löhnen der Angestellten sagte er, er habe sie nicht mehr bezahlen können (act. 3/3 F/A 60); gleichzeitig behauptet er aber, die F._____ habe die Löhne der Angestellten der J._____ bezahlt (act. 3/3 F/A 73). Später soll plötzlich eine Frau namens "M._____" die Löhne der Angestellten bezahlt haben (Prot. S. 31).

E. 4.6.5 Der Beschuldigte konnte trotz zahlreicher Einvernahmen nicht plausibel er- klären, was er in diesem Firmengeflecht gearbeitet haben will. In der polizeilichen Einvernahme hat er ausgeführt, er habe die Mitarbeitenden kontrolliert; er habe nachts gearbeitet (act. 3/1 F/A 53 ff.). Trotz mehrfacher Nachfrage konnte er auch hier keine schlüssige Antwort geben, wie er die Mitarbeitenden kontrolliert hat. Wo-

- 18 - für es ihn nebst der Managerin vor Ort gebraucht haben soll, ist ebenfalls schleier- haft (vgl. act. 3/3 F/A 74). Letztlich gab der Beschuldigte preis, dass er gar nicht gearbeitet hatte (act. 3/2 F/A 15-18, act. 3/3 F/A 69 f.). Er habe nur die Rechnungen bezahlt und eine Managerin namens "I._____" habe nachts alles geregelt (act. 3/2 F/A 12).

E. 4.6.6 Es blieb unverständlich, wie die angeblichen Verträge und Firmennamen wie "F._____" oder "N._____" mit der J._____ und der D._____ GmbH verbunden ge- wesen sein sollen (act. 3/1 F/A 70 ff.). Von der D._____ GmbH sei er der Besitzer und einzig Angestellte, erklärte der Beschuldigte; die D._____ GmbH habe etwas mit einer anderen Firma gemacht (act. 3/1 F/A 67 ff.). Er erklärte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Verträge abzuschliessen (act. 3/1 F/A 99 ff., act. 3/2 F/A 19 ff.). Gegenüber der ZKB teilte der Beschuldigte noch mit, dass die D._____ GmbH Mitarbeitende auf der ganzen Welt beschäftige und er der einzige Mitarbeiter in der Schweiz sei (act. 1/3 S. 1). Zu einem anderen Zeitpunkt erklärte der Beschuldigte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Kunden zu fin- den und diese zu vermitteln (act. 3/1 F/A 98 ff., act. 3/3 F/A 22 ff.). Seine Geschäfts- partner O._____ und P._____, habe er nie getroffen (act. 3/1 F/A 94 ff. sowie F/A 100 ff., act. 3/2 F/A 22). Die Frage, ob die weiteren beteiligten Personen seine Darstellungen bestätigen könnten, verneint er jeweils mit einer Ausflucht, dass keine direkte geschäftliche Verbindung zu ihnen bestehe. So sollen die Kunden beispielsweise nur mit der Website betreuenden "Q._____" zu tun gehabt haben (act. 3/1 F/A 130 ff.). Der Beschuldigte blieb unklar betreffend die Anzahl Firmen, welche er gegründet und besessen haben soll. Erst anlässlich der dritten Einver- nahme erwähnte der Beschuldigte, dass er ein Callcenter in Belgrad gegründet ha- ben soll; bei diesem handle es sich nicht um die J._____ (act. 3/3 F/A 24 ff.). Es gäbe zwei Callcenter (act. 3/3 F/A 27). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte noch, dass er nur ein Callcenter betreibe (act. 3/1 F/A 50). Der Beschuldigte musste vermehrt darauf hingewiesen werden, dass dieser meh- rere Firmen habe (vgl. beispielsweise Prot. S. 25).

E. 4.6.7 Zum Inhalt des vom Beschuldigten eingereichten und ihm anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegten Vertrags zwischen der F._____ und der

- 19 - D._____ GmbH (act. 3/1/27a) konnte der Beschuldigte keine Erklärung abgeben (act. 3/1 F/A 70 ff., Prot. S. 22 ff.). Es blieb unklar, wie es zum Vertragsschluss kam und wer den Vertrag aufgesetzt hat (Prot. S. 22 ff.). Der Vertrag erklärt keineswegs das im Folgenden vom Beschuldigten erläuterte Zahlungs- und Geschäftsmodell zwischen der J._____, der D._____ GmbH und der F._____. Überdies entbehrt es jeder Logik, müsste doch gemäss dem erläuterten Geschäftsmodell des Beschul- digten die F._____ für die Services an die D._____ GmbH bezahlen.

E. 4.6.8 Angeblich soll die BSC 24 oder auch die D._____ GmbH Kunden für die Pro- dukte von F._____ angeworben und diese der F._____ weitervermittelt haben (act. 3/1 F/A 67 ff., act. 3/3 F/A 22 ff., Prot. S. 16 ff.). Gemäss dem Beschuldigten hätten Kunden, mit denen er selber aber nie zu tun hatte, eigentlich an die F._____ Rechnungen für die Produkte bezahlen wollen. Die Zahlungen seien aber zunächst an die D._____ GmbH geflossen, damit diese ihre Kommission erhalten habe (act. 3/3 F/A 77 ff.). Angeblich seien die Zahlungen zunächst an die D._____ GmbH er- folgt, weil es sonst schwierig gewesen wäre, die Übersicht zu behalten und die der D._____ GmbH zustehende Kommission zu berechnen (act. 3/3 F/A 85). Seine Behauptungen, die Zahlungen seien Kommissionseinnahmen von Software-Ver- mittlungen und Marketing-Dienstleistungen gewesen, sind in höchsten Massen un- glaubwürdig, da er sich fortlaufend in Bezug auf die angeblichen Geschäftstätigkei- ten widersprach. So gab der Beschuldigte an anderer Stelle an, dass auch die F._____ nur Kunden vermittelt habe (act. 3/3 F/A 72). Weiter antwortete der Be- schuldigte gegenüber der ZKB auf die Frage, weshalb er die Überweisung jeweils zeitnah ins Ausland getätigt habe, mit der Behauptung, dass die Zahlungsempfän- ger Freelancer seien, die im Auftrag der D._____ GmbH gearbeitet hätten (act. 1/3 S. 1). Bei der Frage, wie er sicherstellen konnte, dass die Zahlungen von Kunden, bei denen es sich zum Teil um grosse Beträge handelte, im Äquivalent zu den von F._____ gelieferten Produkten stehen, wie auch bei der Frage, ob er jemals über- prüft habe, ob die Dienstleistungen der F._____ je erbracht wurden, schob der Be- schuldigte die Verantwortung ab oder wich der Frage mit seiner Antwort ganz aus (act. 3/3 F/A 97, Prot. S. 29 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Privatpersonen (wiederholt) derart hohe Beträge für Produkte und Dienstleistungen zahlen sollten.

- 20 - Stutzig macht auch, dass der Beschuldigte nie Kundenverträge der F._____ gese- hen haben will (vgl. act. 3/3 F/A 87). Wenn die D._____ GmbH für die F._____ Kundengelder empfangen hätte, hätte sodann kein Anlass bestanden, diese zu- nächst an weitere Konten zu transferieren. Dieses übermässig komplizierte Zah- lungsmodell ergibt keinen Sinn und die Sache mit der Kommission ist offenkundig eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte blieb eine logische Erklärung schuldig, warum die Kunden an ihn bezahlten oder wieso er überhaupt eine Kommission verdient hätte.

E. 4.6.9 Angeblich musste der Beschuldigte teilweise im Auftrag der F._____ auch Rückerstattungen an unzufriedene Kunden tätigen (act. 3/1 F/A 145 ff.). Die erhal- tenen Geldbeträge befanden sich aber stets nur sehr kurz auf dem Konto der D._____ GmbH bei der ZKB, weshalb diese Erklärung wenig überzeugend wirkt. Zudem zahlte etwa R._____, der davon angeblich betroffen war, gar nie auf das ZKB-Konto CH3 ein (vgl. act 2/5/2).

E. 4.6.10 Auch die Umstände rund um die über die E'._____ AG abgewickelten Transaktionen erscheinen unklar (vgl. act. 3/9 F/A 24 ff.). Es macht offenkundig keinen Sinn, von der Firma S._____ Ltd. in mehreren Tranchen zunächst rund Fr. 60'000.00 für die Gründung einer AG zu erhalten, um dann als Treuhänder und Auftragnehmer zu merken, dass für eine AG-Gründung Fr. 100'000.00 vonnöten wären und infolgedessen einen Teil (mit dem Zahlungszweck "Dienstleistungen") wieder zurück zu überweisen und stattdessen eine GmbH zu gründen (vgl. act. 3/1/12, act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 24 ff., act. 7A/5). Zudem wurde noch eine weitere Zahlung über gut Fr. 7'000.00 getätigt, welche auch E._____ nicht zu erklären vermochte (vgl. act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 44 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der umständliche Transfer von K._____ via die E'._____ AG an den Beschuldigten vonnöten gewesen sein soll (vgl. act. 3/1 F/A 188 ff., act. 3/2 F/A 29 ff., act. 3/3 F/A 100 ff., act. 3/10 [zur Sache] F/A 5 ff.).

E. 4.6.11 Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten ergeben sich zudem aus Folgendem: Einmal will er sich die Fr. 2'000.00 Lohn von der D._____ GmbH und ein anderes Mal von der J._____ ausbezahlt haben (act. 3/1 F/A 143, act. 3/3 F/A 55 f.); auch an dieser Stelle sind seine Aussagen nicht stringent. Genauso machte

- 21 - der Beschuldigte zu den getätigten Bargeldbezügen und -einzahlungen wider- sprüchliche Aussagen. Er sagte, er habe jeweils seinen Lohn der T._____ GmbH in bar einbezahlt (act. 3/1 F/A 184). In der entsprechenden Auflistung (act. 3/1/10) findet sich aber kein einziger entsprechender Betrag (Fr. 3'000.00). Zudem erfolg- ten die Zahlungen nicht regelmässig. Weiter habe er angeblich Bargeldbezüge ge- tätigt, um Rechnungen für das Callcenter in Serbien zu bezahlen (act. 3/1 F/A 166). Er habe das Geld in bar abgehoben und es dann auf das andere Konto einbezahlt, da ihm die Bank gesagt habe, dass er keine Direktüberweisung machen könne (act. 3/1 F/A 166 f.). Auch dies ist wohl eine Schutzbehauptung. Des Weiteren va- riieren seine Aussagen zur Frage, welcher Betrag von seinem Krypto-Investment noch übrig geblieben sei, stark (er habe alles verloren [act. 3/1 F/A 169, Prot. S. 14] vs. er habe mehr als die Hälfte verloren [act. 3/3 F/A 109] vs. noch EUR 10'000.00 [act. 3/3 F/A 112] oder gar EUR 20'000.00 [act. 3/1 F/A 185 ff.] erhalten); zudem ist nicht plausibel, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Betrag, welcher er in Krypto investierte, in vier Tranchen von K._____ zurückbezahlt erhalten haben soll (act. 3/3 F/A 111 ff.).

E. 4.7 Fazit - Objektiver Sachverhalt Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von oberflächlichen und ausweichen- den Antworten geprägt. Er gab unverständliche Erklärungen über das Firmennetz- werk und deren Geschäftsmodelle und wie die Einnahmen zustande gekommen sind. Details kann oder will er nicht nachvollziehbar erläutern und verstrickt sich teilweise in krasse Widersprüche. Zudem weiss er wenig bzw. fast gar nichts über die Tätigkeiten der beteiligten Firmen, obwohl er diese vor Ort kontrollierte. Er kann auch nicht plausibel erklären, wofür die Kunden genau Geld bezahlten und seine Aussagen zu den Gründen für die Transaktionen wirken insgesamt konstruiert. Zu- dem lassen sich seine Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln validieren. Demzufolge überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht, weshalb auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. Anders gestalten sich die Indizien (E. II.4.2. bis E. II.4.5.), welche insgesamt den Sachverhalt gemäss Anklageschrift plausibilisie- ren und validieren.

- 22 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine vernünftigen und un- überwindbaren Zweifel an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen (berichtigten) Sachverhalt bestehen, weshalb dieser objektiv erstellt ist.

E. 5 Eine Ersatzforderung wird nicht angeordnet.

E. 5.1 Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Freiheits- strafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2).

- 37 -

E. 5.2 Um dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen und unter Berücksich- tigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen.

E. 5.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als ange- messen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

E. 5.4 Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen. Die verhängte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse auf 20 Tage festzulegen. V. Beschlagnahmte Konti und Einziehung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 beschlagnahmten Kontosaldi bei der Zürcher Kantonalbank seien einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden (act. 17 S. 4).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Bei Auslandstaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre nur dann möglich, wenn die Tat nach

- 38 - Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stellvertretenden Straf- rechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsver- traglich vorgesehen ist (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 20 m.w.H.).

4. Wie unter E. III.2.2.2. ausgeführt, besteht kein selbstständiger, schweizeri- scher Einziehungsanspruch. Nach der im Zeitpunkt der Taten herrschenden staats- vertraglichen Rechtslage waren die durch den Beschuldigten ertrogenen Vermö- genswerte in Serbien einziehbar. Damit ist die Einziehung in der Schweiz nicht möglich. Die Beschlagnahme auf den unter Ziff. 3 hiervor genannten, durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konti ist somit aufzuheben. VI. Ersatzforderung

1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö- genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 74).

2. Da wie soeben ausgeführt die Vermögenswerte nicht der Einziehung unter- liegen, was gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB jedoch vorausgesetzt wird, ist auch keine Ersatzforderung anzuordnen. VII. DNA-Profilerstellung

1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).

- 39 -

2. Es braucht zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sein, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Mithin ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Es müssen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb sich das Gericht durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit leiten lassen muss (siehe zum Gesagten BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 StPO N 9 ff.).

3. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB liegt zwar ein Verbrechen vor. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen oder Vergehen der erforderlichen Schwere sind jedoch nicht auszumachen; sie ergeben sich weder aus den Akten noch wurden vom Verteidiger des Beschuldigten dazu Ausführungen gemacht. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht (allein) aus dem nicht unerheblichen Deliktsbetrag. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Aufklärung erneuter, vergleichbarer (Vermögens-)Delikte ein DNA-Profil massgebliche Aufschlüsse zu liefern vermöchte. Von der der Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ist demzufolge abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ namens und im Auftrag des Beschuldigten um Entschädigung für die Verteidigungskosten von Fr. 16'508.65 plus Entschädigung für die Kosten der Hauptverhandlung (act. 33 Rz. 27).

- 40 -

3. Für eine Entschädigung muss die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 8a). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 7a). Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung zuzuspre- chen.

4. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 be- zahlt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Ta- gen.

E. 6 Die Beschlagnahme der auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte wird aufgehoben: Konto-Nr. 4, IBAN CH5 (ZKB Firmenkonto lautend auf D._____ − GmbH): Fr. 114.60 (Saldo per 24. Januar 2023);

- 41 - Konto-Nr. 6, IBAN CH3 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau- − tend auf D._____ GmbH): EUR 4'048.30 (Saldo per 24. Januar 2023).

E. 7 Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 10 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 11 Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. April 2023 bezahlt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern (versandt); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern (versandt); − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; −

- 42 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich; die Zürcher Kantonalbank AG (mit separatem Schreiben betreffend − Dispositiv-Ziff. 6); die Bezirksgerichtskasse; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen. −

E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw M. Zurfluh

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG230012-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatz- richterin Dr. iur. E. Welte, Bezirksrichterin MLaw K. Brunner sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Zurfluh Urteil vom 23. Februar 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend schwere Geldwäscherei

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Septem- ber 2022 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung des erbetenen Verteidigers RA Dr. iur. R. X1._____ sowie die Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklage- behörde. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 17 S. 4 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 (entsprechend CHF 1'200).  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe und Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.  Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 16'000 als Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat.  Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Januar 2023 beschlagnahmten Kontosaldi bei der Zürcher Kantonal- bank werden eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet.  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes; Erteilung des Voll- zugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des

- 3 - Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Gü- terstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erschei- nen.  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100)."

2. Der Verteidiger: (act. S. 33 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei frei- zusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten des Staates." Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 7. September 2023 (Datum Eingang: 12. September 2023) erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen schwerer Geldwäsche- rei. 1.2. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 22. Oktober 2023 für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurden die Parteien auf den 23. Feb- ruar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten durch das Gemeindeammannamt Engstringen am 14. Dezem- ber 2023 zugestellt werden (act. 25). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 23. Februar 2024 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sowie die Staatsanwältin MLaw B._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 5). Im

- 4 - Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dis- positiv ausgehändigt. 1.4. Im Anschluss an die mündliche Eröffnung meldete der Verteidiger im Namen des Beschuldigten im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich Berufung gegen das Urteil vom 23. Februar 2024 an (Prot. S. 41).

2. Beweisantrag 2.1. Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft die Interpol-Antwort vom 18. Januar 2023 (act. 29) ergänzend als Beweismittel ein und führte aus, der Beschuldigte sei in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 dazu befragt worden, jedoch sei die Meldung nicht bei den Akten gewesen (act. 28). Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Hauptver- handlung geltend, die Interpol-Meldung stamme aus dem polizeilichen Nachrich- tenaustausch und sei klarerweise als Beweismittel zuzulassen; es hätten bei der Erhebung keine Zwangsmassnahmen stattgefunden, weshalb auch kein formelles Rechtshilfeersuchen erstattet worden sei (Prot. S. 6). 2.2. Demgegenüber beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, es sei die In- terpol-Antwort vom 18. Januar 2023, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2024 eingereicht habe, nicht als Beweismittel zuzulassen und aus dem Recht zu weisen (act. 31 S. 2, Prot. S. 6). Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Interpol-Antwort, welche lediglich eine Anzeige von C._____ enthalte, kein Beweismittel sei, weil dazu keine Beweiserhebung im Ausland durchgeführt worden bzw. der Rechtshilfeweg nicht beschritten worden sei (act. 31 Rz. 3 ff., Prot. S. 6). Zudem brachte er als Eventualbegründung vor, dass die Verwendung der Interpol- Meldung im Schweizer Strafverfahren in Anwendung des Territorialitätsprinzips nicht zulässig sei, weil sie nach englischem Recht nicht für Gerichtsverfahren ver- wendet werden dürfe. Es handle sich nicht um ein legal auf dem Rechtshilfeweg für das Gerichtsverfahren beschafftes Beweismittel (act. 31 Rz. 6 ff., Prot. S. 6).

- 5 - 2.3. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen sind also die Wahrnehmungsobjekte, aus denen zuverlässig Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Tatsache in der Vergangenheit gezogen werden können (BSK StPO-GLESS, Art. 139 StPO N 28). 2.4. Die Auskunft der englischen Polizei ist keine Beweismittelerhebung, welche aufgrund des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips zwingend über den Rechts- hilfeweg zu erfolgen hätte. Denn die von C._____ erstattete Anzeige bei der engli- schen Polizei hat es bereits vor der Anklage der Staatsanwaltschaft gegeben und Interpol Manchester hat diese im Rahmen des polizeilichen Informationsaustau- sches, für welchen kein Rechtshilfegesuch nötig ist, weil es sich nicht um eine Zwangsmassnahme handelt, weitergeleitet. Es ist zulässig, vorhandene polizeiliche Beweismittel in die Schweizer Untersuchung einfliessen zu lassen. Der Disclaimer im Begleittext der E-Mail, dass es sich bei der weitergeleiteten Information nur um eine Anzeige handle, welche noch nicht gerichtlich überprüft worden sei, ist üblich und keine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. Die Interpol-Meldung vom 18. Januar 2023 ist daher als Beweismittel zuzulassen, ins- besondere auch, weil sie dem Beschuldigten in der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 1. Februar 2023 vorgehalten und er dazu befragt wurde (act. 3/1 F/A 220).

3. Berichtigung von Fehlern und Widersprüchlichkeiten im Anklagesachverhalt 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung warf das Gericht im Sinne von Art. 333 StPO vorfrageweise das Thema der Änderung der Anklage auf und führte aus, dass sich der Beschuldigte gemäss Seite 3 der Anklageschrift durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn direkt vom Konto der D._____ GmbH, IBAN CH1, bei der Thurgauer Kantonalbank überwiesen habe, wobei sich der Beschuldigte gemäss den Strafakten das Geld vom Konto der D._____ GmbH, IBAN CH2, bei der Thurgauer Kantonalbank überwiesen habe. Es wies darauf hin, dass es somit eine Divergenz zwischen der Untersuchung und Anklage gäbe und bat die Parteien um Stellungnahme (Prot. S. 6 f.).

- 6 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dahingehend, dass sich in der Anklage bei deren Bearbeitung ein Fehler eingeschlichen habe und es richtigerweise heis- sen müsse, der Beschuldigte habe sich durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn direkt vom Konto der D._____ GmbH, IBAN CH2, bei der Thurgauer Kanto- nalbank überwiesen (Prot. S. 7). Der Verteidiger verzichtete auf eine Stellung- nahme zum vom Gericht aufgeworfenen Thema der Änderung der Anklage (vgl. Prot. S. 7). In seinem Parteivortrag machte er jedoch geltend, dass in der Anklage- schrift das falsche Konto für die selbst überwiesenen Fr. 2'000.00 angegeben wor- den sei und materiell somit keine Anklage betreffend das richtige Konto bestehe; es sei auch nicht zulässig, den Beschuldigten deswegen zu verurteilen (Prot. S. 33). 3.3. Ein Anklagesachverhalt kann mehr oder minder offensichtliche Fehler aufwei- sen. (Praxis-)Beispiele sind Zahlenverdreher bei einer Nennung des Tathandlungs- zeitpunkts oder die versehentliche Bezeichnung des Tatorts etwa eines Ladendieb- stahls am juristischen Sitz der geschädigten AG anstelle am Ort der betroffenen Filiale. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und wie solche Fehler und derartige Widersprüchlichkeiten berichtigt werden müssen. Ist der Fehler offen- sichtlich, bleibt der Grundsatz, dass die beschuldigte Person frühzeitig wissen muss, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat, auch gewahrt, wenn das Gericht den Mangel ohne Mitwirkung der Parteien informell berichtigt und diesen informell berichtigten Sachverhalt dem Urteil zugrunde legt (siehe BSK StPO- ACHERMANN, Art. 333 StPO N 28). 3.4. Der Beschuldigte verfügte über fünf Konti bei der Thurgauer Kantonalbank. Drei davon lauteten auf die D._____ GmbH, welche durch den Beschuldigten allein beherrscht wurden. Er hat im Rahmen der Untersuchung zugegeben, dass er sich vom Konto der D._____ GmbH, IBAN CH2, durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn überwies, was durch die Banküberweisungen belegt wurde (vgl. insbeson- dere act. 3/3 F/A 110). In der Anklageschrift wurde nun eine andere auf die D._____ GmbH lautende Kontonummer bei der Thurgauer Kantonalbank gelistet. Dies ist als offensichtlicher Tippfehler zu werten. Der Beschuldigte wusste zu jeder Zeit,

- 7 - gegen was er sich verteidigen muss. Seine Verteidigungsrechte wurden nicht ge- schmälert.

4. Anklagegrundsatz 4.1. Der Verteidiger rügte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei (act. 33 Rz. 6 ff.). Er brachte im Wesentlichen vor, dass in der Anklageschrift lediglich pauschal behauptet werde, dass die Vermö- genswerte, welche der Beschuldigte auf verschiedenen Konten der D._____ GmbH zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2022 erhalten habe, aus Betrugs- straftaten, welche angeblich von einer unbekannten Täterschaft in einem Call-Cen- ter in Serbien und von weiteren nicht bekannten Örtlichkeiten begangen worden sei, stammen würden. Nähere Angaben zu den angeblichen Betrugsstraftaten fän- den sich keine. Zudem machte die Verteidigung insbesondere geltend, dass in der Anklageschrift Ausführungen zu den erforderlichen objektiven Tatbestandsmerk- male der Täuschung, Irreführung, Arglist und Vermögensschädigung fehlen wür- den. 4.2. Der Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.Gal- len 2017, N 209). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Beschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden. Entscheidend ist, dass der Beschul- digte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1268). Aus der Anklage- schrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und wel- cher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden sei. Ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt um- schrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vortat bei der Geldwäscherei ist ausreichend konkretisiert, wenn die Art der Delikte, ein

- 8 - Zeitraum und ein ungefährer Tatort angegeben werden, insbesondere müssen we- der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3.d; BGer, Urteil vom 21. August 2017, 6B_1269/2016, E. 3.1; vgl. auch Kom- mentar KV-KO-SCHOLL, § 4 N 562 ff. m.w.H.). Entscheidend ist, dass das als straf- würdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348 S. 353 f.; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 StPO N 1 ff. und N 8 ff.). 4.3. Somit ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Vortat mit der Um- schreibung "Betrugsstraftaten, die von einer unbekannten Täterschaft in einem Callcenter Serbien (Belgrad) und weiteren nicht bekannten Örtlichkeiten begangen wurden" in der Anklage hinreichend bestimmt umschrieben (vgl. act. 17 S. 2). Ins- gesamt geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, was dem Beschul- digten vorgeworfen wird, nämlich der Transfer von Geldern aus Betrugsstraftaten, welche durch Dritte in Serbien begangen worden sind. Es ist auch klar, wogegen er sich zu verteidigen hat bzw. was Gegenstand der richterlichen Beurteilung bildet. Das Anklageprinzip ist folglich nicht verletzt. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt mit der vorgenommenen Korrektur (siehe E. I.3.) vor (act. 17). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung – namentlich anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2023 (act. 3/3) – betreffend den objektiven Sachverhalt insofern geständig, als er zugibt, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf den Konten seiner Gesellschaft D._____ GmbH Gelder aus dem Ausland in der in der Anklageschrift erwähnten Höhe erhalten und diese Gelder weiter ins Ausland

- 9 - transferiert zu haben (hierzu insbesondere act. 3/3 F/A 77 ff.). Es ist auch unbestrit- ten, dass der Beschuldigte diese Gelder teilweise für seinen Lebensunterhalt ver- brauchte und für seine Tätigkeit durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat – insgesamt Fr. 16'000.00 – als Lohn erhielt (hierzu insbesondere act. 3/3 F/A 105 ff.). Der Be- schuldigte bestreitet, dass die Gelder aus Betrugsstraftaten stammen und jemals einen Verdacht geschöpft zu haben, dass diese Gelder aus einem Betrug oder überhaupt einem Verbrechen stammen würden (vgl. act. 3/3 F/A 13 ff. sowie F/A 116 f., act. 3/10 [zur Sache] F/A 22, Prot. S. 28). 1.3. Soweit der objektive Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklage- bildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 1.4. In der Folge gilt zu prüfen, ob der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. Hierzu stehen als relevante Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-3, act. 3/10), die Aussagen von E._____ (act. 3/9), sämtli- che relevanten Dokumente der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB), Thur- gauer Kantonalbank (nachfolgend: TKB) sowie betreffend die E'._____ AG (act. 2/5 und act. 3/1/1-27 in Verbindung mit act. 4/1-25, act. 6/1-18 sowie act. 7A/1-7), die Meldung der ZKB bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfol- gend: MROS) (act. 1/3), die vom Beschuldigten zur Plausibilisierung der Transak- tionen eingereichten Rechnungen (act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21) sowie der Vertrag zwischen der D._____ GmbH und der F._____ (act. 3/1/27a) zur Ver- fügung.

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Der Verteidiger machte geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Februar 2023 nicht verwertbar seien, weil sie im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden seien und der Beschuldigte das am

2. Februar 2023 abgelegte Geständnis unverzüglich widerrufen habe (act. 33 Rz. 24). Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 er- klärt, das ausgehandelte Geständnis am 2. Februar 2023 sei teilweise von seinem

- 10 - damaligen Verteidiger formuliert worden. Zudem brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt nicht rechtsgenügend verteidigt gewesen sei, und erklärte, dass der Beschuldigte von seinem damaligen Verteidiger zu einem Geständnis und zur Einigung auf ein abgekürztes Verfahren gedrängt worden sei, dies obwohl der Verteidiger noch keine Ahnung vom Fall und noch keine Aktenein- sicht gehabt habe (Prot. S. 33). 2.2. Wenn Beweise unter Anwendung von Zwang erhoben werden, sind sie nicht verwertbar (vgl. Art. 140 sowie Art. 141 Abs. 1 StPO). Das gleiche gilt für Beweis- aufnahmen, die ohne die notwendige Verteidigung nach Art. 131 StPO durchge- führt wurden. Doch der Beschuldigte war von Anfang an verteidigt, zunächst amt- lich durch Rechtsanwalt lic. iur X2._____ und dann erbeten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (vgl. act. 10/4 sowie act. 10/14), und wurde zu Beginn der Einver- nahmen entsprechend über seine Rechte belehrt (vgl. act. 3/1 F/A 1 f., act. 3/2 F/A 3). Zu keinem Zeitpunkt im Vorverfahren gab es Hinweise, dass der Beschuldigte nicht rechtsgenügend verteidigt war. Insbesondere gab es keine Anzeichen, dass der Beschuldigte zum Geständnis und zur Beantragung des abgekürzten Verfah- rens nach Ablegung des Geständnisses anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/2 F/A 36 ff.) gedrängt worden sei. Zudem kann aus der Strategie, sich rasch auf ein abgekürztes Verfahren einzulassen, keine un- genügende Verteidigung abgeleitet werden. Es war denn auch die Staatsanwältin und nicht der Beschuldigte, welche nach dem abgelegten Geständnis des Beschul- digten fragte, ob dieser das abgekürzte Verfahren beantrage (act. 3/2 F/A 37 ff.). 2.3. Es ist das gute Recht des Beschuldigten, sein Geständnis zu widerrufen, wie er es anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. April 2023 tat (act. 3/3 F/A 6 ff.). Legt eine ordnungsgemäss nach Art. 157 ff. StPO einvernommene beschuldigte Person ein Geständnis ab, fällt dieses mit einem et- waigen Widerruf jedoch nicht dahin, sondern bleibt als Beweismittel verwertbar (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., Art. 160 N 5). Wie das Geständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Art. 362 Abs. 4 StPO greift vorliegend nicht (vgl. dazu

- 11 - BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 358 StPO N 23 f.). Das Geständnis des Beschul- digten bzw. dessen Widerruf ist somit nach wie vor verwertbar und im Folgenden als Beweismittel zu würdigen.

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachver- halt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist auf Grund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Be- schuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen.

4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Interpol-Meldung 4.1.1. Der Verteidiger brachte zusammengefasst vor, dass die Antwort von Interpol vom 18. Januar 2023 den Beweis für eine Vortat nicht zu erbringen vermag, weil die in den Akten ausgewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH keinen Zusammenhang zum angezeigten Sachverhalt aufweisen würden (act. 35 Rz. 3 ff.). 4.1.2. Diesen zutreffenden Ausführungen des Verteidigers kann gefolgt werden. Aus der Anzeige geht nicht hervor, an welche Firma C._____ die in der Anzeige erwähnten GBP 22'000.00 im Oktober 2022 überwies. Insbesondere wird nicht er- wähnt, dass die Überweisung an die Schweizer D._____ GmbH erfolgt sei. Es lässt sich aus der Antwort von Interpol auch nicht entnehmen, ob der Anzeigeerstatter von der britischen Polizei befragt wurde. Es ist nicht erstellt, dass C._____ tatsäch- lich Opfer einer Betrugshandlung war. Zudem ist sowohl in zeitlicher als auch in

- 12 - betragsmässiger Sicht kein Zusammenhang zwischen den drei in den Akten aus- gewiesenen Überweisungen von C._____ an die D._____ GmbH (vgl. act. 3/1/22) und dem Vorfall, welcher in der Anzeige beschrieben ist, ersichtlich. Die erste in den Akten ausgewiesene Überweisung datiert vom 26. April 2021, die zweite vom

21. Juni 2021 und die dritte vom 12. Juli 2021. Die erste Zahlung betrug EUR 3'992.50, die zweite EUR 3'372.56 und die dritte EUR 3'992.50, d.h. total EUR 11'357.56. Demgegenüber scheint der in der Anzeige beschriebene Sachverhalt an einem Tag stattgefunden zu haben. Es ist von einer Überweisung die Rede, welche an einem Tag erfolgt ist. Aufgrund der Anzeigeerstattung am 3. Oktober 2022 ist es wahrscheinlich, dass sich der Vorfall am 3. Oktober 2022 oder kurz vorher ereignet hat, anstatt im April, Juni oder Juli 2021. Es besteht auch eine er- hebliche Differenz zwischen den erstellten Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 11'357.56 und dem angezeigten Betrugsbetrag von GBP 22'000.00 (vgl. auch act. 36). Folglich ist die Interpol-Meldung als zur Verfügung stehendes Beweismittel im Folgenden für die Sachverhaltserstellung unbeachtlich. 4.2. Swift-Mitteilungen der Credit Suisse 4.2.1. Die ZKB erhielt am Ende des Jahres 2021 Swift-Meldungen von der Credit Suisse, wonach die Zahlung vom 8. November 2021 in der Höhe von EUR 2'500.00 von G._____ auf das Konto CH3 (nachfolgend: CH3) der D._____ GmbH einen betrügerischen Hintergrund habe und der Zahlungsabsender daher die Rücküber- weisung der Gelder verlange (act. 1/3 S. 1). G._____ sei dazu aufgefordert worden, einen bestimmten Betrag zu überweisen, um angeblich blockierte Vermögenswerte in der Höhe von EUR 100'000.00 zu erhalten. 4.2.2. Eine weiterführende Transaktionsanalyse der ZKB ergab, dass auf den Kon- ten der D._____ GmbH seit der Geschäftsbeziehungseröffnung am 17. Februar 2021 fast ausschliesslich Gutschriften von ausländischen Zahlungsabsendern ein- gegangen waren (act. 1/3 S. 1; vgl. act. 2/5/2). Für die ZKB war auffallend, dass die eingegangenen Vermögenswerte jeweils nur wenige Tage nach der Gutschrift an Konten (Thurgauer Kantonalbank, PostFinance, Raiffeisen) lautend auf die D._____ GmbH oder wiederum an ausländische Empfänger weitertransferiert wur- den (vgl. act. 2/5/4-6).

- 13 - 4.2.3. Am 9. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer und ein- ziger Gesellschafter der D._____ GmbH zwecks Abklärungen telefonisch kontak- tiert und reichte am 13. Dezember 2021 bei der ZKB diverse Rechnungen zur Plau- sibilisierung der Geldübergänge per E-Mail ein (vgl. act. 1/5 bzw. act. 2/5/9 bzw. act. 3/1/21). Insgesamt erscheinen die eingereichten Rechnungen aber – wie bereits die ZKB feststellen musste – als nicht schlüssig und können den Hinter- grund der Transaktionen nicht plausibel darlegen. 4.3. Plausibilisierungsdokumente: Rechnungen 4.3.1. Die mit einem stark verpixelten Logo der D._____ GmbH versehenen Rech- nungen für angebliche Services weisen grossmehrheitlich auffällig runde Rech- nungsbeträge auf. Diese datieren ausschliesslich aus dem Jahr 2021. Für das Jahr 2022 reichte der Beschuldigte keine einzige Rechnung ein, obschon im Zeitraum vom 26. Februar 2021 bis 30. Mai 2022 Gutschriften aus dem Ausland auf das Konto IBAN CH3 lautend auf die D._____ GmbH erfolgten (vgl. act. 2/5/1). 4.3.2. Es fällt auch auf, dass die Angaben zum Zahlungszweck wenig aussagekräf- tig sind. Als Zahlungszweck wird auf den Rechnungen meistens "Marketing Ser- vices" angegeben. Beim Zahlungszweck der Zahlungsabsender hingegen wurde etwa angegeben "Opening Escrow Bank Account Fee", "Last Payment for Notary Fee", "Final Payment for Licence" etc., was auf Finanzdienstleistungen hindeutet (vgl. act. 2/5/7). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten ist die D._____ GmbH aber in der Marketing- und Softwarevermittlung tätig und bietet keine Finanzpro- dukte an (vgl. act. 1/3 S. 1 sowie act. 3/1 F/A 113 ff., Prot. S. 15 f.). So ist auf der Rechnung vom 1. Dezember 2021 bzw. 16. September 2021 an H._____ als Description "Marketing Services" angegeben (vgl. act. 3/1/21 [2/14, 9/14]). Beim Zahlungszweck hat H._____ hingegen "Consultancy Fees" und "Payment to Soli- citor und Miscellaneous" angegeben (vgl. act. 2/5/7). Diese Zahlungszwecke deu- ten wiederum darauf hin, dass die D._____ GmbH Finanzprodukte anbietet. Sie stehen im Widerspruch zu den vom Beschuldigten behaupteten Marketing- und Software-Vermittlungsdienstleistungen.

- 14 - 4.3.3. Zudem ergibt es keinen Sinn, dass im Namen der D._____ GmbH Rechnun- gen gestellt werden, es danach aber teilweise zu einem Abfluss der auf den Rech- nungen ausgewiesenen Beträge ab dem Konto CH3 kommt (vgl. act. 2/5/7 mit act. 3/1/21 [8/14, 14/14]). Da es sich um von der D._____ GmbH ausgestellte Rech- nungen handelt, hätte eine Gutschrift zugunsten der D._____ GmbH erfolgen müs- sen und nicht eine Belastung zugunsten der Rechnungsempfänger. Diese produ- zierten Rechnungen der D._____ GmbH sind offensichtlich falsch, denn auf den Rechnungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht. 4.3.4. Aufgrund des Gesagten erscheint es naheliegend, dass die zur Plausibilisie- rung der Geldübergänge eingereichten Rechnungen nicht echt bzw. gefälscht sind, stellte sich doch heraus, dass der Beschuldigte die Rechnungen erst auf Anfrage der ZKB bei einer Managerin namens "I._____" erhältlich gemacht hatte (vgl. act. 3/1 F/A 210 ff., siehe auch E. II.5.4.). 4.4. Meldung der ZKB bei der MROS 4.4.1. Die ZKB hielt in ihrem Report fest, dass sie nach der Swift-Mitteilung von der Credit Suisse einen klaren Hinweis erhalten habe, dass zumindest die Gutschrift von G._____ über EUR 2'500.00 vom 8. November 2021 einen betrügerischen Hin- tergrund habe und der begründete Verdacht bestehe, dass die bei der ZKB auf der Geschäftsbeziehung der D._____ GmbH eingegangenen Vermögenswerte zumin- dest teilweise aus einem Verbrechen stammen würden und damit geldwäscherei- relevant seien. Es wurde die Frage aufgeworfen, weshalb der Beschuldigte bzw. die D._____ GmbH überhaupt ein Konto bei der ZKB unterhalte, welches nur als Durchlaufkonto diene, sodass die ZKB sich im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Betrug und auf Geldwäscherei veranlasst sah, nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG der MROS Meldung zu erstatten (vgl. act. 1/2). 4.5. Polizeilicher Ermittlungsauftrag: Auswertung der edierten Bankunterlagen 4.5.1. Gestützt auf diese Verdachtsmeldung wurde ein Strafverfahren eröffnet (act. 1/1). Der Kantonspolizei wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 der Ermittlungsauftrag erteilt, namentlich anhand der edierten Bankunterlagen der ZKB

- 15 - und der TKB (act. 4/1-25, act. 6/1-18) ein Geldfluss zu erstellen, welcher darstellt, was mit den Überweisungen vom Konto CH3 der D._____ GmbH bei der ZKB auf die weiteren Konten der D._____ GmbH passiert ist (act. 2/2 S. 3). Aus den edierten Kontoauszügen wurden die Transaktionsangaben in eine Finanztransaktionsta- belle eingefügt, aus welcher wiederum Zusammenzüge ausgeleitet wurden (act. 2/5, act. 3/1/1-27). Der Geldfluss der edierten Konten wurden in einem Rapport er- läutert (act. 2/4). Gestützt auf die polizeilichen Auswertungen wurde der Beschul- digte erstmals am 1. Februar 2023 einvernommen (act. 3/1). Er hatte seit der Kon- taktaufnahme durch die ZKB am 9. Dezember 2021 somit mehr als ein Jahr Zeit, um sich auf die Begegnung mit den Strafuntersuchungsbehörden vorzubereiten. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, geling es dem Beschuldigten auch nach einer so langen Bedenkzeit nicht, eine plausible Erklärung für den Hintergrund der Transaktionen zu liefern. 4.6. Aussagen des Beschuldigten: Telefongespräch mit der ZKB und Einvernah- men 4.6.1. Vom Beschuldigten wurde bestritten, dass die Gelder, welche er vom Ausland erhalten habe, aus Betrugsstraftaten stammen und jemals einen Verdacht ge- schöpft zu haben, dass diese Gelder aus einem Betrug oder überhaupt aus einem Verbrechen stammen würden (vgl. act. 3/3 F/A 13 ff. sowie act. 3/10 [zur Sache] F/A 22 f.). Dies war aber nicht immer so. Der Beschuldigte räumte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2023 ein, dass er es merkwürdig gefun- den habe, dass mehrfach so hohe Zahlungen eingegangen seien (act. 3/1 F/A 227). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 zeigte er sich dann vollumfänglich geständig (vgl. act. 3/2). In der nächsten Einvernahme vom 25. April 2023 gab er zwar an, dass er in den Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft die Wahrheit gesagt habe, stimmte dann aber der Ankla- geschrift nicht mehr zu; er widerrief sein Geständnis (act. 3/3 F/A 6 ff.). Der Widerruf des Geständnisses erfolgte im Rahmen eines Verteidigerwechsels. Angesichts die- ser Kehrtwende im Aussageverhalten des Beschuldigten beim Rückwechsel zum heutigen Verteidiger und der Kritik an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (siehe E.II.2.) kann ein taktisches Verteidigerverhalten angenommen werden.

- 16 - 4.6.2. Der Beschuldigte behauptete, er besitze seit anfangs 2021 eine Firma na- mens J._____. (nachfolgend: J._____) in Belgrad (act. 3/1 F/A 42 ff., act. 3/2 F/A 7 ff.). Diese Firma hat er unter undurchsichtigen Umständen von Bekanntschaften aus Zypern namens "K._____" und "L._____" übernommen (act. 3/1 F/A 46, act. 3/2 F/A 10 ff., act. 3/3 F/A 29 ff.). Die Kontaktdaten von K._____ und L._____ konnte er allerdings nicht liefern (act. 3/3 F/A 34 und F/A 41). Einmal will er die Firma J._____ gekauft haben (act. 3/1 F/A 45), ein andermal soll er sie selbst ge- gründet haben (act. 3/1 F/A 198, act. 3/3 F/A 27, Prot. S. 17). Ein weiteres Mal soll ihm "K._____" die Firma J._____ geschenkt und ihm als Startkapital Fr. 50'000.00 überwiesen haben (act. 3/3 F/A 46, Prot. S. 17). Auf die Frage, ob das in der Ge- schäftswelt üblich sei, dass man nicht nur eine Firma kostenlos erhalte, sondern auch noch Fr. 50'000.00 als Startkapital, konnte er nicht antworten (act. 3/3 F/A 44 ff., Prot. S. 19). Es gibt auch keinen Beweis dafür, dass ihm eine solche Firma tat- sächlich gehört (vgl. act. 3/3 F/A 47 f.). Die deutsche Sprache sei für ihn schwierig gewesen, weshalb er hier keine Firma habe gründen können (vgl. act. 3/3 F/A 25). Serbisch kann er aber genauso wenig und übernimmt dennoch in Belgrad eine Firma (vgl. act. 3/2 F/A 14). Seine Aussagen zur angeblichen Übernahme der J._____ von K._____ sind widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes- halb diese ihm die Firma kostenlos überlassen und ihm darüber hinaus sogar noch Fr. 50'000.00 bezahlt haben sollte. 4.6.3. Es wurde in den diversen Einvernahmen auch nicht klar, wie die J._____ Ein- nahmen generiert haben sollte. Der Beschuldigte konnte nicht genau erklären, was seine Firma J._____ gemacht hat, obwohl er angab, mehrere Male nach Belgrad in die Firma und das Call Center gereist zu sein (act. 3/1 F/A 81, act. 3/2 F/A 13). Zur angeblichen Geschäftstätigkeit, aus welcher die erhaltenen Geldbeträge stammen sollen, machte der Beschuldigte wenig plausible und widersprüchliche Angaben. Bei der J._____ soll es sich einmal um ein Callcenter gehandelt haben, in dem Leute telefoniert und über Software geredet haben (act. 3/1 F/A 88 ff.). Dann wie- derum sollen SMS versandt worden sein, auf die die Leute geklickt haben (act. 3/1 F/A 92). Ein anderes Mal soll die J._____ telefonisch gearbeitet oder SMS geschrie- ben haben (act. 3/3 F/A 49). Noch ein anderes Mal soll die J._____ Kunden für die Produkte von F._____ vermittelt haben (Prot. S. 19 ff.). Auf die Frage nach dem

- 17 - Inhalt der SMS antwortete er mit "Marketing", "Software" oder "Consulting" und konnte auch auf Nachfrage keine genauere Antwort geben (act. 3/1 F/A 77 f., act. 3/3 F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fielen zum Inhalt der SMS neue Stichwörter wie "Website design", "Software supporting" und "Full-stack develope- ment", zu welchen der Beschuldigte keine näheren Angaben machen konnte (Prot. S. 19 ff.). Über den Inhalt der Telefongespräche wusste er genauso wenig (act. 3/1 F/A 86 ff.). Ebenso wenig konnte der Beschuldigte über die konkrete Ak- quise der Kunden Auskunft geben, nur dass es per SMS oder im Datenverkehr gewesen sei (act. 3/1 F/A 71 ff., Prot. S. 20). Bereits die Sache mit den angeblichen Werbe-SMS, auf welche die Kunden mittels Anklicken reagiert haben sollen, bevor sie dann das Call Center kontaktiert haben, erscheint wenig glaubhaft. Auf die Frage, welche Produkte die J._____ vermittelt haben soll, weiss der Beschuldigte keine Antwort (Prot. S. 19 ff.). Über die Beschreibung, es habe sich um Produkte wie "Marketing design" oder "Marketing services" gehandelt, ist er nicht hinausge- kommen (Prot. S. 20 f.). 4.6.4. Bei der Frage, wer die Mitarbeitenden der J._____ über die Produkte gebrieft haben soll, fiel erneut der Name "L._____"; ob dieser über die Produkte informiert war, wusste der Beschuldigte aber nicht (Prot. S. 21 f.). Er wusste zudem nicht, wie seine Mitarbeitenden heissen und wie viele sie waren. Anfangs sprach er von einem bis fünf Mitarbeitenden (act. 3/1 F/A 51), dann waren es plötzlich zwölf (act. 3/3 F/A 57) und anlässlich der Hauptverhandlung waren es wieder sechs (Prot. S. 18). Zu den Löhnen der Angestellten sagte er, er habe sie nicht mehr bezahlen können (act. 3/3 F/A 60); gleichzeitig behauptet er aber, die F._____ habe die Löhne der Angestellten der J._____ bezahlt (act. 3/3 F/A 73). Später soll plötzlich eine Frau namens "M._____" die Löhne der Angestellten bezahlt haben (Prot. S. 31). 4.6.5. Der Beschuldigte konnte trotz zahlreicher Einvernahmen nicht plausibel er- klären, was er in diesem Firmengeflecht gearbeitet haben will. In der polizeilichen Einvernahme hat er ausgeführt, er habe die Mitarbeitenden kontrolliert; er habe nachts gearbeitet (act. 3/1 F/A 53 ff.). Trotz mehrfacher Nachfrage konnte er auch hier keine schlüssige Antwort geben, wie er die Mitarbeitenden kontrolliert hat. Wo-

- 18 - für es ihn nebst der Managerin vor Ort gebraucht haben soll, ist ebenfalls schleier- haft (vgl. act. 3/3 F/A 74). Letztlich gab der Beschuldigte preis, dass er gar nicht gearbeitet hatte (act. 3/2 F/A 15-18, act. 3/3 F/A 69 f.). Er habe nur die Rechnungen bezahlt und eine Managerin namens "I._____" habe nachts alles geregelt (act. 3/2 F/A 12). 4.6.6. Es blieb unverständlich, wie die angeblichen Verträge und Firmennamen wie "F._____" oder "N._____" mit der J._____ und der D._____ GmbH verbunden ge- wesen sein sollen (act. 3/1 F/A 70 ff.). Von der D._____ GmbH sei er der Besitzer und einzig Angestellte, erklärte der Beschuldigte; die D._____ GmbH habe etwas mit einer anderen Firma gemacht (act. 3/1 F/A 67 ff.). Er erklärte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Verträge abzuschliessen (act. 3/1 F/A 99 ff., act. 3/2 F/A 19 ff.). Gegenüber der ZKB teilte der Beschuldigte noch mit, dass die D._____ GmbH Mitarbeitende auf der ganzen Welt beschäftige und er der einzige Mitarbeiter in der Schweiz sei (act. 1/3 S. 1). Zu einem anderen Zeitpunkt erklärte der Beschuldigte, dass es die D._____ GmbH gebraucht habe, um Kunden zu fin- den und diese zu vermitteln (act. 3/1 F/A 98 ff., act. 3/3 F/A 22 ff.). Seine Geschäfts- partner O._____ und P._____, habe er nie getroffen (act. 3/1 F/A 94 ff. sowie F/A 100 ff., act. 3/2 F/A 22). Die Frage, ob die weiteren beteiligten Personen seine Darstellungen bestätigen könnten, verneint er jeweils mit einer Ausflucht, dass keine direkte geschäftliche Verbindung zu ihnen bestehe. So sollen die Kunden beispielsweise nur mit der Website betreuenden "Q._____" zu tun gehabt haben (act. 3/1 F/A 130 ff.). Der Beschuldigte blieb unklar betreffend die Anzahl Firmen, welche er gegründet und besessen haben soll. Erst anlässlich der dritten Einver- nahme erwähnte der Beschuldigte, dass er ein Callcenter in Belgrad gegründet ha- ben soll; bei diesem handle es sich nicht um die J._____ (act. 3/3 F/A 24 ff.). Es gäbe zwei Callcenter (act. 3/3 F/A 27). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte noch, dass er nur ein Callcenter betreibe (act. 3/1 F/A 50). Der Beschuldigte musste vermehrt darauf hingewiesen werden, dass dieser meh- rere Firmen habe (vgl. beispielsweise Prot. S. 25). 4.6.7. Zum Inhalt des vom Beschuldigten eingereichten und ihm anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegten Vertrags zwischen der F._____ und der

- 19 - D._____ GmbH (act. 3/1/27a) konnte der Beschuldigte keine Erklärung abgeben (act. 3/1 F/A 70 ff., Prot. S. 22 ff.). Es blieb unklar, wie es zum Vertragsschluss kam und wer den Vertrag aufgesetzt hat (Prot. S. 22 ff.). Der Vertrag erklärt keineswegs das im Folgenden vom Beschuldigten erläuterte Zahlungs- und Geschäftsmodell zwischen der J._____, der D._____ GmbH und der F._____. Überdies entbehrt es jeder Logik, müsste doch gemäss dem erläuterten Geschäftsmodell des Beschul- digten die F._____ für die Services an die D._____ GmbH bezahlen. 4.6.8. Angeblich soll die BSC 24 oder auch die D._____ GmbH Kunden für die Pro- dukte von F._____ angeworben und diese der F._____ weitervermittelt haben (act. 3/1 F/A 67 ff., act. 3/3 F/A 22 ff., Prot. S. 16 ff.). Gemäss dem Beschuldigten hätten Kunden, mit denen er selber aber nie zu tun hatte, eigentlich an die F._____ Rechnungen für die Produkte bezahlen wollen. Die Zahlungen seien aber zunächst an die D._____ GmbH geflossen, damit diese ihre Kommission erhalten habe (act. 3/3 F/A 77 ff.). Angeblich seien die Zahlungen zunächst an die D._____ GmbH er- folgt, weil es sonst schwierig gewesen wäre, die Übersicht zu behalten und die der D._____ GmbH zustehende Kommission zu berechnen (act. 3/3 F/A 85). Seine Behauptungen, die Zahlungen seien Kommissionseinnahmen von Software-Ver- mittlungen und Marketing-Dienstleistungen gewesen, sind in höchsten Massen un- glaubwürdig, da er sich fortlaufend in Bezug auf die angeblichen Geschäftstätigkei- ten widersprach. So gab der Beschuldigte an anderer Stelle an, dass auch die F._____ nur Kunden vermittelt habe (act. 3/3 F/A 72). Weiter antwortete der Be- schuldigte gegenüber der ZKB auf die Frage, weshalb er die Überweisung jeweils zeitnah ins Ausland getätigt habe, mit der Behauptung, dass die Zahlungsempfän- ger Freelancer seien, die im Auftrag der D._____ GmbH gearbeitet hätten (act. 1/3 S. 1). Bei der Frage, wie er sicherstellen konnte, dass die Zahlungen von Kunden, bei denen es sich zum Teil um grosse Beträge handelte, im Äquivalent zu den von F._____ gelieferten Produkten stehen, wie auch bei der Frage, ob er jemals über- prüft habe, ob die Dienstleistungen der F._____ je erbracht wurden, schob der Be- schuldigte die Verantwortung ab oder wich der Frage mit seiner Antwort ganz aus (act. 3/3 F/A 97, Prot. S. 29 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Privatpersonen (wiederholt) derart hohe Beträge für Produkte und Dienstleistungen zahlen sollten.

- 20 - Stutzig macht auch, dass der Beschuldigte nie Kundenverträge der F._____ gese- hen haben will (vgl. act. 3/3 F/A 87). Wenn die D._____ GmbH für die F._____ Kundengelder empfangen hätte, hätte sodann kein Anlass bestanden, diese zu- nächst an weitere Konten zu transferieren. Dieses übermässig komplizierte Zah- lungsmodell ergibt keinen Sinn und die Sache mit der Kommission ist offenkundig eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte blieb eine logische Erklärung schuldig, warum die Kunden an ihn bezahlten oder wieso er überhaupt eine Kommission verdient hätte. 4.6.9. Angeblich musste der Beschuldigte teilweise im Auftrag der F._____ auch Rückerstattungen an unzufriedene Kunden tätigen (act. 3/1 F/A 145 ff.). Die erhal- tenen Geldbeträge befanden sich aber stets nur sehr kurz auf dem Konto der D._____ GmbH bei der ZKB, weshalb diese Erklärung wenig überzeugend wirkt. Zudem zahlte etwa R._____, der davon angeblich betroffen war, gar nie auf das ZKB-Konto CH3 ein (vgl. act 2/5/2). 4.6.10. Auch die Umstände rund um die über die E'._____ AG abgewickelten Transaktionen erscheinen unklar (vgl. act. 3/9 F/A 24 ff.). Es macht offenkundig keinen Sinn, von der Firma S._____ Ltd. in mehreren Tranchen zunächst rund Fr. 60'000.00 für die Gründung einer AG zu erhalten, um dann als Treuhänder und Auftragnehmer zu merken, dass für eine AG-Gründung Fr. 100'000.00 vonnöten wären und infolgedessen einen Teil (mit dem Zahlungszweck "Dienstleistungen") wieder zurück zu überweisen und stattdessen eine GmbH zu gründen (vgl. act. 3/1/12, act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 24 ff., act. 7A/5). Zudem wurde noch eine weitere Zahlung über gut Fr. 7'000.00 getätigt, welche auch E._____ nicht zu erklären vermochte (vgl. act. 2/5/17 bzw. act. 3/1/14, act. 3/9 F/A 44 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb der umständliche Transfer von K._____ via die E'._____ AG an den Beschuldigten vonnöten gewesen sein soll (vgl. act. 3/1 F/A 188 ff., act. 3/2 F/A 29 ff., act. 3/3 F/A 100 ff., act. 3/10 [zur Sache] F/A 5 ff.). 4.6.11. Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten ergeben sich zudem aus Folgendem: Einmal will er sich die Fr. 2'000.00 Lohn von der D._____ GmbH und ein anderes Mal von der J._____ ausbezahlt haben (act. 3/1 F/A 143, act. 3/3 F/A 55 f.); auch an dieser Stelle sind seine Aussagen nicht stringent. Genauso machte

- 21 - der Beschuldigte zu den getätigten Bargeldbezügen und -einzahlungen wider- sprüchliche Aussagen. Er sagte, er habe jeweils seinen Lohn der T._____ GmbH in bar einbezahlt (act. 3/1 F/A 184). In der entsprechenden Auflistung (act. 3/1/10) findet sich aber kein einziger entsprechender Betrag (Fr. 3'000.00). Zudem erfolg- ten die Zahlungen nicht regelmässig. Weiter habe er angeblich Bargeldbezüge ge- tätigt, um Rechnungen für das Callcenter in Serbien zu bezahlen (act. 3/1 F/A 166). Er habe das Geld in bar abgehoben und es dann auf das andere Konto einbezahlt, da ihm die Bank gesagt habe, dass er keine Direktüberweisung machen könne (act. 3/1 F/A 166 f.). Auch dies ist wohl eine Schutzbehauptung. Des Weiteren va- riieren seine Aussagen zur Frage, welcher Betrag von seinem Krypto-Investment noch übrig geblieben sei, stark (er habe alles verloren [act. 3/1 F/A 169, Prot. S. 14] vs. er habe mehr als die Hälfte verloren [act. 3/3 F/A 109] vs. noch EUR 10'000.00 [act. 3/3 F/A 112] oder gar EUR 20'000.00 [act. 3/1 F/A 185 ff.] erhalten); zudem ist nicht plausibel, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Betrag, welcher er in Krypto investierte, in vier Tranchen von K._____ zurückbezahlt erhalten haben soll (act. 3/3 F/A 111 ff.). 4.7. Fazit - Objektiver Sachverhalt Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist von oberflächlichen und ausweichen- den Antworten geprägt. Er gab unverständliche Erklärungen über das Firmennetz- werk und deren Geschäftsmodelle und wie die Einnahmen zustande gekommen sind. Details kann oder will er nicht nachvollziehbar erläutern und verstrickt sich teilweise in krasse Widersprüche. Zudem weiss er wenig bzw. fast gar nichts über die Tätigkeiten der beteiligten Firmen, obwohl er diese vor Ort kontrollierte. Er kann auch nicht plausibel erklären, wofür die Kunden genau Geld bezahlten und seine Aussagen zu den Gründen für die Transaktionen wirken insgesamt konstruiert. Zu- dem lassen sich seine Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln validieren. Demzufolge überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht, weshalb auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. Anders gestalten sich die Indizien (E. II.4.2. bis E. II.4.5.), welche insgesamt den Sachverhalt gemäss Anklageschrift plausibilisie- ren und validieren.

- 22 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine vernünftigen und un- überwindbaren Zweifel an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen (berichtigten) Sachverhalt bestehen, weshalb dieser objektiv erstellt ist.

5. Subjektiver Sachverhalt 5.1. Sowohl der subjektive Sachverhalt sowie dessen rechtliche Beurteilung durch die Anklagebehörde wurde vom Beschuldigten bestritten (vgl. act. 3/3 F/A 116 ff. sowie act. 3/10 [zur Sache] F/A 22 f.). Hierzu brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte keinen Verdacht gehegt haben soll, dass die Gelder aus schweren Straftaten stammten. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich um Zahlungen von Kunden der F._____ für Aufträge gehandelt habe (vgl. zum Gesagten act. 33 Rz. 21 ff., Prot. S. 32 ff.). 5.2. Für den Eventualvorsatz reicht es aus, dass der Beschuldigte Zweifel hat, diese aber ignoriert. Der Täter muss wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beur- teilt. Es genügt dabei die grundsätzliche Annahme, dass die Werte aus einer rele- vanten Vortat stammen (BGer, StrA, Urteil vom 24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). Der Täter muss deren genauen Umstände nicht kennen (BGE 138 IV 1, 122 IV 211). Der Täter muss nicht wissen welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt (BGer, StrA, Urteil vom

24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). 5.3.1. Der Beschuldigte soll eine Firma geschenkt erhalten haben. Bereits dies ist schwer nachzuvollziehen. Er war sich nicht bewusst, was die Firma in der Software- oder Marketingbranche macht und hat sich auch nicht dafür interessiert. Er wusste auch nicht, warum Gelder auf die Konten seiner Gesellschaft D._____ GmbH über- wiesen wurden und woher diese stammten. Er gestand sogar ein, nie etwas über- prüft zu haben. Er tätigte regelmässig Überweisungen von namhaften Beträgen, angeblich ohne zu hinterfragen und zu wissen, wofür. Zudem will er die Zahlungs- empfänger nicht persönlich gekannt haben (siehe zum Gesagten E. II.4.6.1. ff.). Er

- 23 - gibt sich unwissend und will auch nie überprüft haben, ob die verrechneten Dienst- leistungen erbracht wurden. Die Verantwortung schob er auf die Managerin "I._____" ab (act. 3/3 F/A 98 f.). 5.3.2. Der Beschuldigte ist drei Mal im Jahr nach Belgrad gereist (act. 3/1 F/A 81, act. 3/2 F/A 13). Es ist unbegreiflich, dass er bei seinem Besuch in Belgrad nicht bemerkt haben will, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Er hat angeblich nichts Verdächtiges festgestellt, sich aber auch nicht erkundigt, sondern sich lieber seinem Personaltraining gewidmet. Er hat nämlich angegeben, wegen seines Per- sonaltrainings um 9 Uhr in Belgrad nicht arbeiten zu können (act. 3/2 F/A 15-18). Der Beschuldigte war in dem von ihm behaupteten Business überflüssig und hätte sonst in dieser Zeit etwas gearbeitet und sich um die Firma gekümmert. Doch seine Tätigkeit bestand einzig und allein darin, regelmässig Gelder, die mit Zahlungszwe- cken eintrafen, welche nichts mit den angeblichen Geschäftsfeldern zu tun hatten, weiterzuleiten (vgl. zum Gesagten E. II.4.3.1. f.). 5.3.3. Die Rechnungen, welche der Beschuldigte der ZKB auf Nachfrage zu den Transaktionen einreichte, sind teilweise so offensichtlich falsch, dass der Beschul- digte dies mit einem Blick hätte erkennen müssen (vgl. zum Gesagten E. II.4.3.3.). In der polizeilichen Einvernahme stellte sich heraus, dass der Beschuldigte diese Rechnungen erst auf Nachfrage der ZKB bei der Managerin "I._____" erhältlich gemacht hatte (act. 3/1 F/A 210 ff.). Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte nie um ein legales Geschäft bemüht hat. 5.3.4. Wieso Gelder auf die Konten der D._____ GmbH überwiesen wurden, ent- behrte jedem wirtschaftlichen Sinn. Auch hier hätte der Beschuldigte zwingend misstrauisch werden müssen. Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass das Call-Center betrügerische Einnahmequellen generierte, die allesamt zu ihm flossen. Er hat sich vorliegend eines komplizierten Geflechts verschiedener Firmen sowie der D._____ GmbH als Unternehmen ohne ersichtlichen legalen wirtschaftli- chen Zweck bedient. Durch seine Handlungen, namentlich die Weiterleitung der Gelder nach Dubai sowie den Verbrauch, erschwerte der Beschuldigte die Einzie- hung der verbrecherisch erlangten Gelder, was er zumindest in Kauf nahm.

- 24 - 5.3.5. Angesichts der gesamten Umstände erscheint es höchst unglaubhaft, dass der Beschuldigte erst durch den Anruf der Bank auf die Idee kam, dass die Sache einen betrügerischen Hintergrund haben könnte (vgl. act. 3/3 F/A 116 f.). Im Ge- genteil musste ihm von Beginn weg klar sein, dass die von ihm transferierten Gelder nicht aus legaler Quelle stammen können. Dies gilt umso mehr, als er zugab, dass es nicht sein könne, dass man so viel verdiene, ohne zu arbeiten (act. 3/2 F/A 34). Seine plötzliche Geldquelle schien ihm selbst zu schön, um wahr zu sein. Trotzdem hat er offenkundig die Chance genutzt und nicht kritisch hinterfragt, dass er mit wenig Aufwand ein Einkommen generieren kann. 5.4. Aufgrund der dargelegten Umstände musste der Beschuldigte annehmen, dass die transferierten Gelder aus Betrug bzw. einem Verbrechen stammten. Zu- sammenfassend lässt sich festhalten, dass keine vernünftigen und unüberwindba- ren Zweifel an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen subjektiven Anklagesach- verhalt bestehen, weshalb dieser ebenfalls erstellt ist. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist in Würdigung der Gesamtumstände erfüllt. Es ist daher für die rechtliche Würdigung der übrigen Tatbestandselemente im Folgenden vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der vorgenommenen Korrektur auszugehen (act. 17 S. 2 f., siehe E. I.3.).

- 25 - III. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB. 1.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wurde vom Beschuldigten bestritten. Hierzu machte der Verteidiger geltend, dass weder die objektiven noch subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei erfüllt seien. Inwiefern Gelder aus Betrugsstraftaten stammen sollen, werde nicht in rechtsgenügender Weis dargelegt. Die Staatsanwaltschaft habe weder Angaben darüber gemacht, wie sich die angeblichen Betrugsstraftaten zugetragen haben sollen, noch aufgrund welcher objektiven Umstände sie auf Betrugsstraftaten schliesst. Die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen unternommen bzw. die dafür erforderliche Rechtshilfe beantragt. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschuldigten ausgeführten Transaktionen die Einziehung der Vermögenswerte erschwert hätten (vgl. zum Gesagten act. 33 Rz. 4 ff., Prot. S. 32 ff.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Vortaten 2.1.1. Prinzipiell hat der Schweizer Richter die Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen nachzuweisen (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 36 m.w.H.). Aller- dings ist nach Meinung des Bundesgerichts nicht ein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323, E. 3.d; vgl. auch BGE 138 IV 1; BGer, StrA, Urteil vom

11. März 2013, 6B_52/2012; BStGer, Urteil vom 4. Oktober 2011, SK.2011.27, E. 8.3.2). Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine etablierte Praxis zur Hehle- rei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass es sich aus den Um- ständen des Falles ergibt, dass der Hehler das Gut von einem unbekannten Dieb

- 26 - erhalten hat (CORBOZ, infractions3, Art. 305bis StGB N 12; SCHMID, Anwendungsfra- gen, 115; PK4-TRECHSEL/PIETH, Art. 305bis StGB N 11; krit. CASSANI, commentaire, Art. 305bis StGB N 9). Das Bundesgericht hielt das Vorgehen einer Vorinstanz nicht für willkürlich, die aus dem modus operandi einen Rückschluss auf den verbreche- rischen Ursprung der Werte zog (BGer, StrA, Urteil vom 24. September 2013, 6B_116/2013, E. 3.2). In extremis kann vom modus operandi (von komplexen Strukturen mit einer Vielzahl von wirtschaftlich unnötigen Sitzgesellschaften und überflüssigen Transaktionen) auf den Ursprung der Werte aus einer Vortat ge- schlossen werden. Es genügt, darzulegen, dass gewichtige Indikatoren für den de- liktischen Ursprung der Gelder sprechen (BGer, Urteil vom 12. April 2018, 6B_220/2018, E. 6; BGer, Urteil vom 2. April 2020, 6B_1042/2019, E. 2.4.2). 2.1.2. Vorliegend kann in Würdigung der folgenden Umstände davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Herkunft sind:

• Es ist aus wirtschaftlicher Sicht unklar, aus welchen Gründen das reine Durch- laufkonto CH3 bei der ZKB erforderlich gewesen sein soll. Der Beschuldigte erhielt viele Geldbeträge aus dem Ausland von verschiedenen Zahlungsab- sendern auf das Konto der D._____ GmbH bei der ZKB und überwies diese meist nur kurze Zeit später an Konten bei der TKB weiter (vgl. act. 2/5/2, act. 2/5/5 sowie act. 2/5/14-18 bzw. act. 3/1/5-14). Der Grossteil der vorge- nannten Geldbeträge wurde zeitnah auf das Konto der D._____ GmbH CH1 transferiert (vgl. act. 2/5/5). Von letzterem Konto aus wurden wiederum Geld- beträge in 52 Überweisungen an ausländische Personen und Gesellschaften transferiert (vgl. act. 2/5/12, act. 3/1/4). Diese Zahlungsempfänger sind nicht identisch mit den Zahlungsabsendern auf das Konto CH3 (vgl. act. 2/5/1 mit act. 2/5/12). Die ausländischen Zahlungsempfänger stammen beispielsweise aus Dubai, Weissrussland oder Serbien, die ausländischen Zahlungsabsen- der hingegen beispielsweise aus Zypern, Ungarn, Australien, England oder Südafrika. Die einzigen Überweisungen an eine inländische Person gingen an U._____ in St. Gallen (act. 2/5/13, act. 3/1/3). Innerhalb der TKB-Konten fan-

- 27 - den zahlreiche Ein- und Auszahlungen in bar, interne Überträge, Überweisun- gen ins Ausland und Gutschriften über die E'._____ AG statt (vgl. act. 2/5/14- 20 sowie act. 3/1/5-14).

• Der Beschuldigte profitierte für diese Tätigkeit finanziell in der Höhe von min- destens Fr. 16'000.00 und verbrauchte weitere Gelder für sich selbst (act. 3/3 F/A 108 ff., vgl. act. 2/5/16 ff. sowie act. 3/1/7 ff.).

• Wie bereits die ZKB in ihrer MROS-Verdachtsmeldung ausführte, wonach der Beschuldigte der Geldwäscherei verdächtigt wurde, weist dieses auffällige Transaktionsmuster Parallelen bzw. übereinstimmende Elemente zu dem be- kannten Muster eines sogenannten Financial Agents bzw. Money Mules auf. Dabei werden von unbekannten, meist aus dem Ausland agierenden Tätern oftmals unwissende Gehilfen für Transaktionen angeworben und eingesetzt, um das von einem anderen Bankkonto durch betrügerische Handlungen er- langte Geld abzuheben und danach weiter zu transferieren, indem ihnen bei- spielsweise ein Teil des Deliktsguts als Erlös versprochen wird.

• Der Beschuldigte hat unter undurchsichtigen und zweifelhaften Umständen eine Firma – die J._____ – geschenkt erhalten. Mit dieser Schenkung wurden ihm zugleich Fr. 50'000.00 als Startkapital überwiesen. Eine solche Firmen- übernahme widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist in der Geschäfts- welt unüblich. Zusätzlich gründete er die D._____ GmbH, deren Geschäft du- bios ist. Diese soll in der Marketing- und Software-Branche tätig gewesen sein. Zum einen hat der Beschuldigte nicht im Entferntesten einen entspre- chenden beruflichen Hintergrund (vgl. Prot. S. 14). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die D._____ GmbH gebraucht haben soll, wenn angeblich die J._____ Kunden für die F._____ akquiriert habe. Die Gelder gelangten unerklärlicherweise zu der D._____ GmbH, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübte. Eine legale und nachvollziehbare Geschäftstätig- keit der D._____ GmbH ist mithin nicht ersichtlich (siehe zum Gesagten E. II.4.6.2. ff.). Ebenso gibt es keinen Beweis für die Existenz oder Geschäfts- tätigkeit der angeblichen weiteren Gesellschaften, welche diese Einnahmen

- 28 - generiert hätten, und auch keine anderweitigen Belege, welche eine legale Herkunft der Gelder erklären könnten (siehe zum Gesagten E. II.4.6.6. ff.).

• Gegenüber der ZKB gab der Beschuldigte an, die zeitnahen Transaktionen ins Ausland rührten daher, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Freelancer handle, welche im Auftrag der D._____ arbeiteten (act. 1/3 S. 1). Von Freelancern bzw. davon, dass für die D._____ GmbH (ausser dem Be- schuldigten) noch weitere Personen tätig gewesen wären, war in seinen Ein- vernahmen aber nie die Rede (vgl. zum Gesagten E. II.4.6.8.).

• Es fällt auch auf, dass die Zahlungen von angeblichen Kunden aus den ver- schiedensten Ländern stammen und diese ihre Zahlungen jeweils mit Zah- lungszwecken versahen, welche auf Finanzgeschäfte hindeuten bzw. nichts mit Marketing zu tun haben. Auch die zur Rechtfertigung der Zahlungsein- gänge produzierten Rechnungen sind teilweise falsch, denn auf den Rech- nungen sind Zahlungsabsender und -empfänger vertauscht (siehe zum Ge- sagten E. II.4.3.1. ff.). 2.1.3. Die vorgenannten Umstände lassen keinen Rückschluss auf einen legalen Ursprung der transferierten Gelder zu. Es kann nach dem Gesagten davon ausge- gangen werden, dass die vom Beschuldigten transferierten Gelder deliktischer Her- kunft sind. 2.1.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB ist der Täter auch strafbar, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese am Begehungsort strafbar ist. Dabei wird nicht verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geldwäscherei einstuft, es muss aber nach Schweizerischer Auffassung eine Vor- tat der Geldwäscherei sein (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Bei den Betrugsstraftaten, die in einem Callcenter in Serbien (Belgrad) begangen wurden, handelt es sich um im Ausland begangene Vortaten, welche nach schweizerischer Auffassung eine Vortat der Geldwäscherei darstellen.

- 29 - 2.2. Einziehbarkeit 2.2.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei erfasst Handlungen, die geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Dies setzt voraus, dass die aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte tatsächlich einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 4.4). Die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB steht in wechselseitiger Beziehung zur Einziehung. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, Zürich 2018, § 11 Geld- wäscherei, Art. 305bis StGB N 102; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021, § 15 Rz. 45). Soweit die Vortaten im Ausland began- gen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermö- genswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung gel- tenden ausländischen Recht einziehbar sind (BGE 145 IV 335 E. 3 und 4). 2.2.2. Es ist erstellt, dass die Gelder im zu beurteilenden Fall von in Serbien began- genen Verbrechen herrühren. Es besteht kein selbstständiger, schweizerischer Einziehungsanspruch der aus Vortaten stammenden Vermögenswerte, da weder ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. StGB gegeben ist, noch eine nach dem Weltrechtsprinzip dem schweize- rischen Strafrecht unterstellte Straftat oder eine entsprechende spezialgesetzliche Bestimmung vorliegt (vgl. hierzu nachfolgend E. V.3. f.). 2.2.3. Nach Art. 2 Ziff. 2 der im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen geltenden Fassung des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) hat jede Ver- tragspartei, darunter Serbien, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögens- werte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen, zu treffen. Serbien hat gegen letztere Bestimmung auch keine Vorbehalte gemäss Art. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 40 Ziff. 1 angebracht. Demzufolge war die Anordnung der Einziehung der aus der Tat erlangten Vermögenswerte im Inland möglich und Serbien verpflichtet sich die aus

- 30 - Betrugsstraftaten erlangten Vermögenswerte im Inland einzuziehen. Die Voraus- setzung der Einziehbarkeit ist somit gegeben. 2.3. Vereitelungshandlung 2.3.1. Bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur (sogenannter "Paper Trail") liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlun- gen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 m.w.H.). Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu verei- teln. Zweck der Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten ist, dem or- ganisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen. Ob die Einziehung im In- oder im Ausland erfolgt, ist in dieser Hinsicht belanglos. Damit hat das Bundesgericht das Prinzip, wonach bei Auslandstransaktionen die Über- weisung per se als tatbestandsmässig gelte und Geldwäscherei darstelle, relativiert (vgl. BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 49). Diese Praxisänderung begründet es damit, dass die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können. 2.3.2. Die Vereitelungshandlungen werden in der Anklageschrift dahingehend um- schrieben, dass der Beschuldigte in 52 Überweisungen EUR 176'148.27 an diverse Empfänger im Ausland, u.a. nach Dubai, Weissrussland, Serbien, Singapur und in die UK, transferierte, davon EUR 123'704 an F._____ nach Dubai. 2.3.3. Zu den Erfolgsaussichten strafrechtlicher Beweiserhebungen in Weissruss- land, Serbien, Singapur oder UK äussert sich der Rechtshilfeführer des Bundes- amts für Justiz (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer.html, besucht am 23. Februar 2024) wie folgt: Er bringt keine Warnungen an, was be- deutet, dass entweder keine gesicherten Erfahrungswerte oder ein "Normalfall" vor- liege, gibt aber zumindest die Erledigungsdauer einer Beweiserhebung in Monaten an, so beispielsweise für UK 2-25 Monate oder für Weissrussland 3-7 Monate (vgl. https://www.bj.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html,

- 31 - besucht am 23. Februar 2024). Betreffend die Auslandstransaktionen in die vorge- nannten Staaten kann man deshalb nicht per se von einer Vereitelungshandlung des Beschuldigten sprechen. 2.3.4. Dies im Gegenteil zur Beweiserhebung in Dubai. Hier warnt der Rechtshilfe- führer bei einer Beweiserhebung im Strafrecht davor, dass die Erfolgsaussichten eines Ersuchens "SEHR SCHWIERIG" seien (https://www.rhf.ad- min.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 23. Feb- ruar 2024). Dies bedeutet, dass die Erledigung fraglich ist und Fristen nicht gege- ben werden können (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/la- enderindex/hilfe/warnungen.html, besucht am 23. Februar 2024). Dieser Wortlaut ist eindeutig und kennt man nur von ganz wenigen Staaten. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es in Dubai praktisch unmöglich ist, die Gelder, welche aus Betrugsstraftaten stammen, in vernünftigem Zeitrahmen einzuziehen. 2.3.5. Nach dem Gesagten liegt somit mit der Auslandstransaktion in der Höhe von EUR 123'704.00 an F._____ nach Dubai (act. 3/1/4) eindeutig eine tatbestands- mässige Vereitelungshandlung vor, nicht jedoch für die ca. EUR 53'000.00 in die anderen Staaten. 2.3.6. Ebenso können weitere Verschleierungshandlungen, wie insbesondere die Abhebung von (grösseren) Bargeldbeträgen, die Einziehung erschweren bzw. ver- eiteln, da infolge dieser Vorgänge der Paper Trail nicht mehr nachvollziehbar ist (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 51). So stellen die vom Konto der D._____ GmbH bei der Thurgauer Kantonalbank (IBAN CH2) getätigten Barbezüge in der Höhe von Fr. 12'709.67 (act. 3/1/16, vgl. act. 2/4 S. 4 sowie act. 2/5/18) tat- bestandsmässige Vereitelungshandlungen dar. 2.3.7. In der Lehre umstritten ist einzig, ob auch der Verbrauch von Vermögenswer- ten (etwa für den Lebensunterhalt) tatbestandsmässig ist. Das Bundesgericht hat indes erst kürzlich bekräftigt, dass auch der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung darstelle, zu- mal dadurch klar die Einziehung vereitelt werde und zudem der Geldwäscher die

- 32 - legale Gegenleistung nicht erbringen müsse, die für den Konsum dieser Ver- brauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich demzufolge gelohnt (BGer, Urteil vom 19. April 2023, 6B_2019/202, E. 6.4.2). Entsprechend ist gemäss Bundesgericht auch der Verbrauch der Vermögenswerte durch den Beschuldigten für seinen Lebensunterhalt, so beispielsweise die Investition von rund EUR 50'000.00 in Krypto auf der Plattform crypto.com in Litauen (act. 3/1/7, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/16, vgl. auch act. 3/3 F/A 112), welche heute nur noch EUR 50.00 wert sei (Prot. S. 14), sowie die Begleichung seiner Kreditkarten-Rech- nung in der Höhe von Fr. 24'593.20 (act. 3/1/17, vgl. act. 2/4 S. 4 und act. 2/5/18, vgl. auch act. 3/3 F/A 108), tatbestandsmässig.

3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nennt als Qualifikationsfall die "gewerbsmässige Begehung". Gemäss Praxis muss die deliktische Tätigkeit "als Aktivität erscheinen, welche nach Art des Berufes ausgeübt wird" (BGE 129 IV 253, E. 2.1; dazu auch BStGer, Urteil vom 28. 10. 2016, SK.2015.55, E. 3.3.1). Zusätzlich fordert das Ge- setz aber einen "grossen Umsatz" oder "erheblichen Gewinn". Gemäss Bundege- richtspraxis ist ab Fr. 100'000.00 von einem grossen Umsatz und ab Fr. 10'000.00 von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (BGE129 IV 253, BGE 129 IV 192, vgl. auch BSK StGB-PIETH, Art. 305bis StGB N 66 m.w.H.). 3.2. Über Monate hinweg finanzierte sich der Beschuldigte seinen Lebensunter- halt massgeblich vom Gewinn, welcher er von der Geldwäsche erzielte. So beglich er seine Kreditkarten-Rechnung von rund Fr. 24'000.00, investierte ca. EUR 50'000.00 in Krypto und bezog Bargeld in der Höhe von etwa Fr. 12'000.00. Es ist zusätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte durchschnittlich Fr. 2'000.00 im Monat als Lohn erhielt, insgesamt mindestens Fr. 16'000.00 (act. 3/3 F/A 110, vgl. act. 2/5/19 sowie act. 3/1/13). So verdiente er sich über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten (Januar 2021 bis Juni 2022) durchschnittlich ca. Fr. 5'500.00 pro Monat zu seinem deutlich tieferen Einkommen in seiner ange- stammten Tätigkeit von Fr. 3'000.00 im Monat (Prot. S. 9, act. 3/10 [zur Person] F/A 22 ff.) dazu. Somit ist die Schwelle des erheblichen Gewinns, welche bei Fr. 10'000.00 liegt, deutlich überschritten. Der Umsatz des Beschuldigten beträgt

- 33 - gemäss der in der Anklageschrift erwähnten Höhe insgesamt knapp Fr. 300'000.00 und ist damit nach der Rechtsprechung als grosser Umsatz zu qualifizieren. Die Qualifikation als schwerer Fall im Sinne der Gewerbsmässigkeit ist somit gegeben. IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. 1.2. Hinsichtlich der zu wählenden Strafart ist zu erwähnen, dass für die Geldwä- scherei eine Geldstrafe gefällt werden könnte. Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB- HEIMGARTNER, Art. 34 StGB N 18). Es rechtfertigt sich aus spezialpräventiver Sicht, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Ausgehend von der – nachfolgend noch im Detail zu beleuchtenden – Tatschwere sowie, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), er- scheint eine Freiheitsstrafe geboten.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 34 - 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.; BGer, Urteil vom

23. August 2018, 6B_523/2018, E. 2.2).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das blosse Wei- terüberweisen bzw. das Abheben der Gelder von keiner grossen kriminellen Ener- gie und Raffinesse zeugt. Es gilt jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Transaktionen unmittelbar nach Eingang der Gelder und in einem Zeit- raum von ca. 1.5 Jahren vornahm. Es handelt sich um einen mittleren sechsstelli- gen Deliktsbetrag und der Beschuldigte hat selbst finanziell in der Höhe von über Fr. 10'000.00 profitiert. Der Beschuldigte hat übermässigen Einsatz und Eifer ge- zeigt. Er gründete eine Firma und wirkte aktiv daran, das Konstrukt der Täterschaft zu erweitern und die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Seine Aufwendungen zeugen von einer gewissen Entscheidungsmacht und -freiheit sowie von grossem Engagement. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich auf Kosten zahlreicher mutmasslicher Opfer bereicherte, um deren Schaden er sich keine Ge- danken machte. Der Beschuldigte hat lediglich aufgehört, weil die kontoführende

- 35 - Bank ihn entdeckt und konfrontiert hat. Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. 3.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Beim subjektiven Verschulden ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Er arbeitete in einem gemütlichen Nebenerwerb und erzielte dadurch mehr Einkommen als in seiner angestammten Tätigkeit. Das subjektive Verschul- den vermag das objektive Verschulden allerdings nicht weiter zu relativieren. 3.1.3. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponente am Ende des unteren Drittels des Straf- rahmens bei nicht mehr leicht zu verorten und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf dessen Aussagen im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. act. 3/1 F/A 9 ff., act. 3/10 [zur Person] sowie Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat im Libanon die Grundschule sowie eine Anlehre als Elektriker absolviert. Über ein Diplom verfügt er nicht. Er ist 1993 kriegsbedingt in die Schweiz gekommen und hat diese 1999 wieder in Richtung Libanon verlassen. 2010 oder 2011 ist der Be- schuldigte zurückgekehrt (zunächst Visum, unterdessen C-Bewilligung). Er ist ver- heiratet mit V._____, hat mit ihr aber keinen Kontakt mehr. In W._____ wohnt er mit Frau AA._____; das Verhältnis zu ihr ist unklar. Er arbeitet seit 2010/2011 bei der T._____ GmbH, wo er Fr. 3'000.00 pro Monat verdient (in bar ausbezahlt), mit

13. Monatslohn und teilweise Trinkgeldern. Er hat Kreditkartenschulden von ca. Fr. 3'000.00, welche er am Abzahlen ist. Sonst hat er keine finanziellen Verpflich- tungen. Künftig will er die D._____ GmbH in eine Autowaschanlage in einem Ein- kaufszentrum umfunktionieren lassen. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er keine Vorstrafen hat. Zum Nachtatverhalten ist anzumer- ken, dass der Beschuldigte sich zunächst geständig zeigte, nach Mandatierung des neuen Rechtsvertreters jedoch nicht mehr.

- 36 - 3.2.2. Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. Insgesamt bleibt es bei einer Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Vollzug 4.1. Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Zudem wurde er in den letzten 5 Jahren vor der einge- klagten Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt (vgl. act. 27). Eine günstige Prognose wird somit grundsätzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Gründe, welche die Vermutung der guten Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Daher ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Tatschwere (siehe E. IV.3.1.), erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.3. Im Ergebnis ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Verbindungsbusse 5.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Freiheits- strafe auszusprechen ist, kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese je nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2).

- 37 - 5.2. Um dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen und unter Berücksich- tigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen. 5.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.00 Busse als ange- messen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. 5.4. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu bestrafen. Die verhängte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'000.00 ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse auf 20 Tage festzulegen. V. Beschlagnahmte Konti und Einziehung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 beschlagnahmten Kontosaldi bei der Zürcher Kantonalbank seien einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten zu verwenden (act. 17 S. 4).

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Bei Auslandstaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre nur dann möglich, wenn die Tat nach

- 38 - Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechtsprinzip bzw. der stellvertretenden Straf- rechtspflege der schweizerischen Strafbarkeit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsver- traglich vorgesehen ist (BSK StGB-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 20 m.w.H.).

4. Wie unter E. III.2.2.2. ausgeführt, besteht kein selbstständiger, schweizeri- scher Einziehungsanspruch. Nach der im Zeitpunkt der Taten herrschenden staats- vertraglichen Rechtslage waren die durch den Beschuldigten ertrogenen Vermö- genswerte in Serbien einziehbar. Damit ist die Einziehung in der Schweiz nicht möglich. Die Beschlagnahme auf den unter Ziff. 3 hiervor genannten, durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Konti ist somit aufzuheben. VI. Ersatzforderung

1. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö- genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 74).

2. Da wie soeben ausgeführt die Vermögenswerte nicht der Einziehung unter- liegen, was gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB jedoch vorausgesetzt wird, ist auch keine Ersatzforderung anzuordnen. VII. DNA-Profilerstellung

1. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).

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2. Es braucht zunächst eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Weiter muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sein, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Mithin ist eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Es müssen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb sich das Gericht durch die Überlegungen zur Verhältnismässigkeit leiten lassen muss (siehe zum Gesagten BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 StPO N 9 ff.).

3. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Mit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB liegt zwar ein Verbrechen vor. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen oder Vergehen der erforderlichen Schwere sind jedoch nicht auszumachen; sie ergeben sich weder aus den Akten noch wurden vom Verteidiger des Beschuldigten dazu Ausführungen gemacht. Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht (allein) aus dem nicht unerheblichen Deliktsbetrag. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Aufklärung erneuter, vergleichbarer (Vermögens-)Delikte ein DNA-Profil massgebliche Aufschlüsse zu liefern vermöchte. Von der der Anordnung der Ab- nahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ist demzufolge abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ namens und im Auftrag des Beschuldigten um Entschädigung für die Verteidigungskosten von Fr. 16'508.65 plus Entschädigung für die Kosten der Hauptverhandlung (act. 33 Rz. 27).

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3. Für eine Entschädigung muss die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 8a). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 7a). Dem Beschuldigten ist somit keine Entschädigung zuzuspre- chen.

4. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 be- zahlt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Ta- gen.

5. Eine Ersatzforderung wird nicht angeordnet.

6. Die Beschlagnahme der auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte wird aufgehoben: Konto-Nr. 4, IBAN CH5 (ZKB Firmenkonto lautend auf D._____ − GmbH): Fr. 114.60 (Saldo per 24. Januar 2023);

- 41 - Konto-Nr. 6, IBAN CH3 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau- − tend auf D._____ GmbH): EUR 4'048.30 (Saldo per 24. Januar 2023).

7. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

11. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. April 2023 bezahlt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten (übergeben); den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern (versandt); die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern (versandt); − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- − schuldigten; den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, − 3003 Bern; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen; − und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; −

- 42 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, − 8090 Zürich; die Zürcher Kantonalbank AG (mit separatem Schreiben betreffend − Dispositiv-Ziff. 6); die Bezirksgerichtskasse; − allfällige weitere zuständige Amtsstellen. −

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw M. Zurfluh

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.