Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
- 10 - 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 I 277 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beur- teilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundes-
- 11 - gerichts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Schändung 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 20) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin B._____, welche sich auf Grund der Behandlung ihres gebroche- nen Fusses am 19. Oktober 2021, kurz vor 19:00 Uhr, zum vierten oder fünften Mal in die Praxisräumlichkeiten in C._____ [recte: … [Ortschaft]; vgl. Urk. 60 S. 4 f.] begeben hatte, um sich vom Beschuldigten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut behandeln zu lassen, aufgefordert zu haben, dies- mal die Hose auszuziehen. Während der Behandlung sei die Privatklägerin so- dann abwechselnd auf dem Rücken und dem Bauch gelegen. Als sie der Be- schuldigte im Leistenbereich massiert habe, was der Privatklägerin unangenehm gewesen sei, sei sie schliesslich auf dem Bauch liegend «eingedöst». Im Wissen darum, dass die Privatklägerin sich weder wehren, noch sehen konnte, dazu nicht damit rechnete und schon gar nicht damit einverstanden war, was er tat, habe der Beschuldigte einen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und Massa- gebewegungen ausgeführt. Anschliessend habe er erneut den Leistenbereich massiert und dabei auch wiederholt ihren Intimbereich berührt. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Es würden keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin einen Finger in die Vagina eingeführt und Massagebewegungen ausgeführt habe. Es könne unter Würdigung sämtli- cher Umstände ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den von ihr geschilderten Übergriff bewusst ausgedacht habe. Ihre Aussagen seien derart au- thentisch und lebensnah sowie geprägt von einzigartigen Details, sodass sie nur von einer Person stammen können, die das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Ihre Aussagen würden sich zudem durch eine hohe Konstanz und Stringenz auszeichnen. Auch die Einwände der Verteidigung würden keine ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin begründen. Insbe-
- 12 - sondere erscheine es als äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich, dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall mit all den verschiedenen von ihr geschilderten Sinneswahrnehmungen (Sehen, Spüren und Hören) nur geträumt oder die Behandlung fehlinterpretiert haben soll (Urk. 60 S. 11 ff.). 2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es stimme zwar, dass er die Pri- vatklägerin massiert habe, insbesondere habe er auch eine (Triggerpunkt-)Mas- sage am Oberschenkel und den Adduktoren im rechten Leistenbereich ausge- führt, welche in der Nähe der Schamlippen seien. Es stimme, dass er sie – zum ersten Mal im Rahmen der Behandlung – gebeten habe, die Hose auszuziehen und im Verlaufe der Behandlung gesagt habe, sie solle sich auf den Bauch legen. Es könne vorkommen, dass die Hand nahe zum Geschlechtsteil komme, die Schamlippen habe er aber nie berührt. Er habe nicht bemerkt, dass die Privatklä- gerin weggedöst sein soll (Urk. 9/2 S. 1 ff., S. 12 ff.; Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 18 ff.). 2.1.4. Von Seiten der Verteidigung wurde vor Vorinstanz sowie im hiesigen Beru- fungsverfahren geltend gemacht, dass es Widersprüche in den Aussagen der Pri- vatklägerin geben würde. Dies u.a. mit Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Be- schuldigte sie gebeten habe, die Hose auszuziehen, wie schnell er sich Richtung Knie hochgearbeitet haben soll, den Ablauf betreffend dem Umdrehen vom Rü- cken auf den Bauch bzw. umgekehrt sowie die behauptete Einschlafphase. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wenn sie denn eingedöst sein sollte
– wohl das Zeitgefühl verloren habe und Realität nicht mehr vom Träumen habe unterscheiden können. Sie habe wohl die Massage des Triggerpunktes zu einer Massage aus der Vagina heraus interpretiert. Indes stimme es, dass die Müdig- keit der Privatklägerin regelmässig ein Thema gewesen sei. Zeitlich nicht passen würde aber ihre Behauptung, dass der Beschuldigte seinen Finger 15 Minuten in ihrer Scheide gehabt habe, sonst hätten sämtliche anderen Vorgänge und Be- handlungsschritte in der Sitzung keinen Platz gehabt. Ungeachtet dessen seien ihre zeitlichen Wiedergaben zum Kerngeschehen ohnehin widersprüchlich, habe sie doch, wie gesehen, bei der Polizei von 10 bis 15 Minuten gesprochen, wäh- rend sie anlässlich der Hauptverhandlung nur noch angegeben habe, der Be-
- 13 - schuldigte habe seinen Finger während 8 oder 10 Minuten in ihrer Scheide ge- habt. Ferner würde die behauptete Tiefenentspannung, welche zum angeblichen Eindösen geführt habe, in direktem Widerspruch zur ebenfalls geltend gemachten Verkrampfung der Privatklägerin infolge der durch die Massage herbeigeführten Schmerzen wie auch zum Umstand, dass sie die Fragen des Beschuldigten, ob es ihr weh tue bzw. ob alles gut sei, trotz ihres Eindösens mit "mhm" beantwortet habe, stehen. Es stehe daher fest, dass der Vorfall nie stattgefunden habe, insbe- sondere würden keine objektiven Beweise wie eine DNA-Analyse der Scheide dies nachweisen. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin sei ebenfalls unge- wöhnlich, insbesondere das nicht sofortige Verlassen der Praxis sowie das zwei- malige Duschen und das Waschen der Kleider, obwohl ein Termin bei der Polizei vereinbart war (Urk. 47 S. 6 ff., S. 14 ff.; S. 26 ff., S. 29 ff. Urk. 93 S. 5 ff.; Prot. II S. 35, 41). 2.2. Würdigung 2.2.1. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 zur Auswertung der DNA-Spuren (Urk. 12/6) geht hervor, dass weder aus den Genital-, Anus- oder Rektumabstrichen noch aus den Abstri- chen der Leiste, Oberschenkelinnenseite oder Fingernagelschmutzasservate DNA-Rückstände einer männlichen Person nachgewiesen werden konnten. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 64 ff.; Prot. II S. 40) beweist diese Feststellung indes nicht, dass die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht stattgefunden haben. So hält das Gutachten selber fest, dass durch die von der Privatklägerin vorgenommenen Reinigungshandlungen ehemals positive Befunde zwischenzeitlich beseitigt worden sein könnten (Urk. 12/6 S. 2). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Novem- ber 2021 (Urk. 12/4) ergab die forensisch gynäkologische Untersuchung eine Schleimhautabschürfung zwischen der inneren und äusseren Schamlippe rechts auf etwa 9 Uhr in Steinschnittlage, welche infolge stumpfer Gewalt und im ange- gebenen Ereigniszeitraum herrührend sein könne. Verletzungen dieser Art könn- ten durchaus durch eine Druckausübung oder reibende Bewegungen mit einem oder mehreren Fingern in dieser Region entstanden sein und seien vereinbar mit
- 14 - den Angaben der Privatklägerin (Urk. 12/4). Zudem wurden bei der Privatklägerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und in- nenseite zahlreiche Hauteinblutungen festgestellt, welche ebenfalls einer stump- fen Gewalteinwirkung zugeordnet werden können. Das Gutachten hält hierzu fest, dass diese Einblutungen ebenfalls im angegebenen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten und sich mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ablauf verein- baren liessen (Urk. 12/4 S. 4). Erstellt ist somit, dass die Privatklägerin die festge- stellten Verletzungen erlitten hat. Die zahlreichen Hauteinblutungen der Privatklä- gerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und innenseite decken sich zudem mit den vom Beschuldigten eingeräumten Hand- lungen im Rahmen der Triggerpunktmassage an den rechten Adduktoren. Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) ist zwar festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an den Schamlippen der Privatklägerin festgestellte Verletzung auch anderweitig entstanden sein könnte. Indes ist als Indiz zu werten, dass bei sämtlichen Verletzungen gutachterlich sowohl der von der Privatklägerin angege- bene Ablauf als auch der angegebene Ereigniszeitraum als mit diesen Verletzun- gen vereinbar erklärt wurde. Dass kurz vor oder nach der Behandlung durch den Beschuldigten eine Handlung an den rechten Adduktoren und in der Scheide der Privatklägerin durch diese selber oder eine Drittperson vorgenommen wurde, er- scheint angesichts des kurzen Zeitfensters bis zur gutachterlichen Untersuchung als eher unwahrscheinlich. 2.2.2. Zum gesamten Ablauf der Behandlung kann zunächst auf die ausführliche Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die Verteidigung richtiger- weise auf gewisse Unterschiede zwischen den einzelnen Schilderungen der Pri- vatklägerin hinweist, so ist doch festzuhalten, dass diese das Kerngeschehen wi- derspruchsfrei und ausführlich schildert. Kleinere Unterschiede lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen erklä- ren. Die Schilderungen der Abläufe und Handlungen durch die Privatklägerin de- cken sich zudem fast vollständig mit den Aussagen des Beschuldigten, mit Aus- nahme des unmittelbaren Anklagevorwurfs der Penetration mit dem Finger. Die Privatklägerin versucht zudem weder, sich in einem günstigen Licht darzustellen,
- 15 - noch belastet sie den Beschuldigten unnötig. So schilderte der Beschuldigte ebenfalls, dass er an jenem Tag zum ersten Mal die Privatklägerin gebeten habe, die Hose auszuziehen – was er anlässlich der vorherigen Behandlungen als nicht notwendig erachtete. Der Beschuldigte erwähnte weiter, dass die Privatklägerin von einer Schwellung am Fuss berichtet habe und er sich in der Folge vom Fuss zur Wade und dann zum Oberschenkel vorgearbeitet habe. Sie habe "viel Schmerzen" im Fussbereich gehabt bzw. der Fuss habe sich ermüdet angefühlt. Der Beschuldigte erwähnte zudem von sich aus, dass die Privatklägerin häufig über Müdigkeit geklagt habe (Urk. 9/2 S. 3 ff., S. 9, S. 11, Urk. 9/3 S. 2 f, Urk. 9/6 S. 2). Wenn die Privatklägerin also schildert, dass sie offenbar eingedöst bzw. eingenickt sei (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/4 S. 7), so deckt sich dies mit der vom Be- schuldigten erwähnten durch die Privatklägerin häufig geschilderten Müdigkeit. 2.2.3. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche und korrekte Ausführungen er- gänzend zu verweisen ist (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann auf Grund der gesamten Umstände festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zwei- fel daran bestehen, dass sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Dass die Privatklägerin den Vorfall einfach "geträumt" bzw. sich nur eingebildet haben soll – wie dies die Verteidigung geltend macht – kann auf Grund der konkreten, detailreichen und authentischen Aussagen ausgeschlossen werden. So schilderte sie konstant und nachvollziehbar die Bewegungen, welche der Beschuldigte ausgeführt hatte, nämlich dass es eine Mischung aus rein-raus- Bewegungen und Druck von der Scheide her gegen ihre Leiste gewesen sei. Sie konnte ebenfalls angeben, dass der Finger ganz in der Scheide gewesen sei. Zu- dem sagte sie aus, dass der Beschuldigte – während er den Finger in der Scheide gehabt habe – auch etwa drei mal ihr rechtes Bein in die Höhe gehalten habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 25 ff.; Prot. I S. 15 ff. und S. 23 f.). Diese Schilderungen – insbesondere das Erwähnen des Hebens des Beines – würden bei einer "Imagination" nicht einfliessen. Auch die Aussage, dass sie das Ge- räusch gehört habe, als der Beschuldigte seinen Finger aus ihrer Scheide gezo- gen habe, sowie die Aussage, dass sie ihren verschobenen Slip wieder gerichtet habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 152 f.; Prot. I S. 26), kann mit einem "Traum" nicht vereinbart werden. Weiter ist das Detail, dass der Be-
- 16 - schuldigte auch anschliessend ihren Intimbereich berührt habe, nämlich die Schamlippe und den Venushügel (Urk. 9/1 Antwort 12, Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 16), äusserst realitätsnah, weshalb auch hier ein "Imaginieren" auszuschlies- sen ist. Es sei an dieser Stelle noch auf das Alter der Privatklägerin hingewiesen, sie ist im Jahre 1971 geboren. Auch auf Grund dieses Alters ist davon auszuge- hen, dass sie wahre Handlungen an ihrem Genitalbereich einordnen kann und auch unterscheiden kann, ob die Bewegung bzw. der Druck von der Innenseite des Oberschenkels oder vom Vaginalinneren herstammt. 2.2.4. Die Privatklägerin äusserte in ihren Depositionen zudem authentisch und lebensecht ihre Hilflosigkeit und Ohnmacht und die damit zusammenhängenden Gefühle und Gedanken. Aus diesen Schilderungen geht nachvollziehbar hervor, dass und weshalb sie körperlich wie "eingefroren" war. Als weiteres Realitätskrite- rium ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Privatklägerin konstant angab, auf die Fragen des Beschuldigten "Macht es weh?" und "Alles gut?" leise "Hm" gesagt zu haben (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 25). Diese Aussage ist ein klares Indiz dafür, dass sie den Vorfall nicht "geträumt" hat und auch nicht aggraviert. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, dieses Detail wegzulas- sen, welches zudem ihre Ohnmacht bzw. ihr Nicht-Wehren-können aufzeigt. Dass sie sich nach dem Vorfall quasi "normal" verhielt und noch nach Dehnungsübun- gen fragte (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 146; Prot. I S. 16 und
27) verdeutlicht entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 39) ebenfalls, dass es sich um ein reales Erleben handelte, versucht doch ein Opfer, welches einen solchen unerwarteten Übergriff erlebt, notorischerweise die Normalität zu wahren, bis es sich an einem sicheren Ort befindet. Dieses Detail der Dehnungsübungen gab auch der Beschuldigte an, wobei er bei der Polizei – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin und zeitlich nahe am Vorfall – noch ausführte, dass diese nach den Dehnübungen gefragt habe (vgl. Urk. 9/2 Antwort 90), während er später behauptete, dass die Initiative von ihm ausgegangen sei (Urk. 9/3 Antwort 7; Prot. I S. 51; Prot. II S. 25 f.). 2.2.5. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, welche nicht per se unglaubhaft erscheinen, fällt auf, dass er im Verlaufe der Einvernahmen immer
- 17 - technischere Aussagen zur Behandlung machte. Während er bei der Polizei noch einen relativ einfachen Ablauf schilderte, ohne Fachausdrücke zu verwenden (Urk. 9/2 S. 3 ff.), machte er bei der Staatsanwaltschaft – immerhin über andert- halb Jahre später – sehr komplexe Ausführungen (Urk. 9/6), welche vor Vorin- stanz noch technischer und gespickt mit Fachausdrücken, insbesondere der latei- nischen Namen der Muskeln, ausgefallen sind (Prot. I S. 38 ff.). Solch ein Aussa- geverhalten kann als Merkmal dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu rechtfertigen versucht, indem er ein medizinisch-techni- sches Vorgehen schildert. Auffallend ist bei Betrachtung des Gesamtkontextes, dass erst an jenem Behandlungstermin nicht mehr der Fuss im Mittelpunkt der Behandlung stand – bisher bestand diese aus der Massage des Fusses und Übungen (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 8, Prot. I S. 42) –, sondern der Oberschenkel und insbesondere die Adduktoren, also diejenigen Muskeln, welche an der Innen- seite der Oberschenkel und damit nahe am Intimbereich liegen. Zudem will der Beschuldigte auch noch geprüft haben, ob die Schmerzen vom Piriformis kom- men (Prot. I S. 40). Dies ist ein Muskel im Gesässbereich und damit ebenfalls in der Nähe der Intimzone. Es ist in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvoll- ziehbar, warum sich auf Grund der Tatsache eines gebrochenen Fusses in dem Masse, wie sie stattfand, eine Triggerpunktmassage an der Oberseite der Ober- schenkel innen, somit im Bereich des Scheideneingangs, sowie Dehnungen der Beine nach aussen – mithin solche, welche den Intimbereich öffnen – aufdrängen. Der Vorfall fand ausserdem zu einer Behandlungszeit am späten Abend statt, die Privatklägerin war die letzte Patientin (Prot. I S. 46; Prot. II S. 29). Wie bereits er- wähnt war es das erste Mal, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der Behandlung aufforderte, ihre Hose auszuziehen (Prot. I S. 42; Prot. II S. 32 f.). Bei der Hose handelte es sich um Leggings (Urk. 9/2 Antwort 66 f.), welche insbe- sondere den vom Beschuldigten geschilderten Dehnübungen nicht entgegenge- standen hätten – was die Nachstellungen durch die Polizei klarerweise aufzeigen (vgl. Fotos in Urk. 9/2 am Ende). Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten muss daher als doch sehr ungewöhnlich gewertet werden. 2.2.6. Die Anzeige bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall, es vergingen nur ca. zwei Stunden und die Privatklägerin liess sich auch spurentechnisch un-
- 18 - tersuchen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Privatklägerin schildert in diesem Zusammenhang eindrücklich, dass sie zu Hause gleich ihren Freund angerufen habe und dieser dann vorbei gekommen sei. Er sei es gewesen, welcher die 117 angerufen habe (Urk. 9/1 S. 6). Dieses Verhalten – Kontaktaufnahme mit dem Freund und unver- zügliche Anzeige – ist ein klares Indiz dafür, dass es zu einem Vorfall kam, wel- cher auf Grund der Schwere sofortiges Handeln implizierte. Auch dass die Privat- klägerin duschte (Urk. 9/1 S. 6), ist absolut nachvollziehbar, führen sexuelle Über- griffe doch notorischerweise zu einem Gefühl "beschmutzt" zu sein. Die Verteidi- gung sieht in diesem Verhalten ein sinnloses Vorgehen und schliesst aus dem Umstand, dass der Freund die 117 anrief, dass sich die Privatklägerin ihrer Sache nicht sicher gewesen sei, da sie sich den Vorfall lediglich vor dem inneren Auge vorgestellt habe (Urk. 47 S. 26 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt wer- den; im Gegenteil ist das Verhalten der Privatklägerin absolut nachvollziehbar, zu- mal es sich mit dem Verhalten vieler Opfer deckt. Es kann ergänzend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) festzuhalten, dass bei der Privat- klägerin zusätzlich zum Umstand, dass ihre Aussagen zahlreiche Realitätsmerk- male aufweisen, auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erkennbar ist. Sie hat zwar ein Genugtuungsbegehren gestellt, wie es die Vertei- digung und der Beschuldigte zu Recht festhielten (Urk. 93 S. Prot. II S. 32), je- doch kann alleine daraus kein ernstzunehmendes Motiv abgeleitet werden. Zumal dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keine nennenswerte Vorgeschichte zwi- schen den beiden vorausging, welche vermuten lässt, dass die Privatklägerin ge- genüber dem Beschuldigten irgendwelche Schädigungs- oder Racheabsichten hegen würde. Darüber hinaus wäre anzunehmen, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten deutlich schwerer belastet hätte, hätte sie ihn effektiv zu Unrecht ei- ner Straftat bezichtigen wollen. Dass sie (legitimerweise) im Strafverfahren als Opfer eine Genugtuungsforderung geltend macht, lässt jedenfalls nicht auf ein entsprechendes Motiv schliessen. Auch der Einwand der Verteidigung (Urk. 93 S. 18), dass sich die Privatklägerin nicht in psychologische Behandlung begeben hat, zeigt auf, dass sie es nicht auf eine maximale Genugtuung abgesehen hat.
- 19 - 2.2.7. Zusammengefasst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privat- klägerin das Vorgefallene nur geträumt bzw. sich nur vor dem inneren Auge vor- gestellt oder es sich gar ausgedacht hat. Sämtliche Beweismittel und Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich der Übergriff tatsächlich so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin geschildert und schliesslich zur Anklage gebracht wurde; unüberwindbaren Zweifel bestehen nicht. Der rechtserhebliche Sachver- halt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Handlungen des Beschuldigten haben die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz zu Recht als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB gewürdigt (Urk. 20; Urk. 60 S. 18 f.). Diese Würdigung ist zutreffend, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist mit Blick auf die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Revision des Sexualstrafrechts festzuhalten, dass sich das revidierte Recht im Vergleich zu dem noch zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist: Art. 191 nStGB beinhaltet gegenüber Art. 191 aStGB rein redaktionelle Anpassungen, ohne materielle Auswirkungen nach sich zu zie- hen. Die übrigen revidierten Artikel 189 ff. nStGB bringen eine erweiterte Strafbar- keit mit sich, weshalb diese unter Berücksichtigung der lex mitior-Regelung nicht in Betracht fallen. Ferner ist im Hinblick auf eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 nStGB und Art. 190 Abs. 1 nStGB zwischen Schockzustand und Widerstandsunfähigkeit zu unterscheiden, wobei diese Tatbestände bei Vorliegen einer (vorherrschenden) Widerstandsunfähigkeit ohnehin vom qualifizierten Tat- bestand nach Art. 191 aStGB konsumiert würden.
2. Im Hinblick auf die Einwände der Verteidigung zur Frage des Vorliegens ei- ner Widerstandsunfähigkeit (Urk. 93 S. 10) ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Art. 191 aStGB widerstandsfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen unge- wollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Über- griffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder bestätigen können. Dabei ge-
- 20 - nügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig war (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der vorliegende Übergriff fand statt, als sich die Privatklägerin in Bauchlage auf der Behandlungsliege befand. Entsprechend konnte sie – ob sie nun eingedöst war oder nicht – nicht sehen, was mit ihr geschah, und nahm den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie den Finger des Beschuldigten in ihrer Scheide spürte. Der Beschuldigte hat zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Über- griff begonnen, womit der Tatbestand der Schändung vollendet ist. Ob die Privat- klägerin sich dann – ab Bemerken des Fingers in ihrer Scheide – in einer allfälli- gen Schockstarre befand und sich daher nicht gleich gegen den Missbrauch zur Wehr setzen konnte, ist für die Tatbestandsverwirklichung folglich nicht von Rele- vanz. Massgebend ist vielmehr, dass sie den Übergriff aufgrund ihrer Position auf der Liege nicht abwehren konnte, was vorliegend mit der Vorinstanz ohne Weite- res zu bejahen ist (Urk. 60 S. 17 ff.).
3. Der Beschuldigte ist daher der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 60 S. 19 ff., S. 21). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt und auch die Strafzumessung korrekt vorgenommen (Urk. 60 S. 19 ff.), worauf vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Die Verteidigung, die in erster Linie einen Freispruch verlangt, forderte an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz für den Fall einer Verurteilung noch eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten, selbst bei einer anklagege- mässen Verurteilung sei eine bedingte Geldstrafe auszufällen. Im Vergleich mit anderen möglichen sexuellen Handlungen wie der Penetration mit einem Gegen- stand oder einem Penis handle es sich um eine leichte Tat, weshalb die Strafe am
- 21 - untersten Bereich anzusiedeln sei. Es sei auch keine psychologische Behandlung der Privatklägerin notwendig gewesen (Urk. 47 S. 32 f.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann einleitend verwiesen wer- den.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten Mit Bezug auf die objektiven Tatkomponenten kann der Verteidigung in dem Sinne gefolgt werden, als dass selbstredend eine Penetration mit einem Finger als weniger schwerwiegend einzustufen ist als ein vollzogener Beischlaf, Analver- kehr oder eine Penetration mit einem ungewöhnlichen bzw. gefährlichen Gegen- stand. Auf der anderen Seite sind deutlich geringere Tathandlungen möglich wie z.B. das Streicheln der Brüste, der Schamgegend und das an die Hand-Drücken des Penis. Insgesamt ist eine vaginale Penetration mit einem Finger als eine deutliche Verletzung der sexuellen Integrität zu betrachten, selbst wenn sie nicht zu Schmerzen führte. Ausserdem handelt es sich vorliegend um einen sexuellen Übergriff im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung, bei welcher eine gewisse Abhängigkeit der Patientin gegenüber dem Therapeuten besteht und sie diesem – was körperliche Berührungen und Behandlungen betrifft – grundsätzlich vertrauen muss. Denn die Patientin bzw. der Patient leidet ja an Schmerzen bzw. Unwohlsein und erhofft sich von der Therapeutin bzw. dem Therapeuten eine Lin- derung der Symptome. Vorliegend hat der Beschuldigte dieses Vertrauen ausge- nutzt, indem er die Privatklägerin nicht nur zum Ausziehen der Hose bewegen konnte, sondern sich auch durch die Behandlung der Triggerpunkte der Addukto- ren sowie durch Dehnungen der Beine an die Vagina "heranarbeitete". Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 20 f.) kann insgesamt noch von einem eher leichten Ver- schulden ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung von
- 22 - bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist daher die Strafe am unteren Rahmen, d.h. bei 10 Monaten Freiheitsstrafe, anzusetzen. Zu den subjektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, vom straf- baren Verhalten abzusehen. Indem er die Privatklägerin mit seinem Finger pene- trierte und sie am Intimbereich berührte, befriedigte er ausschliesslich seine eige- nen sexuellen Gelüste und Bedürfnisse. Ob der Beschuldigte die Tat plante oder nicht, kann vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Auffallend ist in- des, dass er die Privatklägerin zum ersten mal zum Ausziehen der Hose anhielt und sie die letzte Patientin des Beschuldigten war. Dieser wusste also, dass keine spätere Behandlung mehr anstand und jemand sein Handeln bemerken könnte. Es ist auf Grund der gesamten Umstände, selbst wenn die Handlung nicht geplant war, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden die subjektiven Tatkomponente betreffend als noch eher leicht zu werten, womit sich die Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auch unter die- sem Aspekt als angemessen erweist. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 12 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhand- lung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er inzwischen Vater eines fünf Monate alten Jungen und nach wie vor in derselben Physiopraxis tätig sei, wo er sein Pensum von 100 auf 80 % reduzierte, um sich an der Betreu- ung seines Sohnes zu beteiligen (Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1995 stammt aus Portugal und wuchs – da seine Eltern sich getrennt hätten – bei seiner Mutter und teilweise bei seinen Grosseltern auf. Zu seinem Vater hatte er einen guten Kontakt. Er besuchte in Portugal die Primar-, Sekundarschule sowie das Gymnasium und machte schliesslich eine Ausbildung als Physiotherapeut an der Universität in D._____. Auf diesem Beruf habe er anderthalb Jahre in Portugal
- 23 - gearbeitet, bevor er zusammen mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehe- frau nach Deutschland, konkret E._____, auswanderte. Nachdem er dort ca. zwei- einhalb Jahre lebte, kam er mit seiner heutigen Ehefrau im September 2021 in die Schweiz. Grund dafür sei, dass die Lebensqualität hier besser sei. In seiner Frei- zeit macht er Spaziergänge, spielt Fussball sowie Padel und schaut TV. Er ver- dient ca. Fr. 6'500.– (netto) pro Monat, seine Ehefrau ca. Fr. 4'000.–. Die Wohn- kosten betragen Fr. 2'150.– und die Krankenkasse für die ganze Familie Fr. 700.– (Urk. 9/2 S. 4 f.; Urk. 9/6 S. 9; Prot. I S. 33 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönli- chen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 91), was sich strafneutral aus- wirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend bestreitet der Beschuldigte den Tatvorwurf, weshalb ihm keine Reduktion der Strafe zugestanden werden kann. 2.3. Auszufällende Strafe Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Verteidigung fordert – wie erwähnt – die Ausfällung einer Geldstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den
- 24 - Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Ta- gessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Bei einer Bestrafung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe fällt die Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Es ergeben sich auch keine Gründe dafür, die auszufällende Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe in die Nähe von 6 Monaten zu senken, um in den Strafbereich der Geldstrafe zu gelan- gen. Zwar ist das Verschulden – wie erwähnt – eher im leichten Bereich festzuset- zen, indes kann das Verhalten des Beschuldigten angesichts des geschützten Rechtsgutes sowie des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht als Kriminalität im untersten Bereich, in welchem noch eine Geldstrafe möglich wäre, gewertet werden. Auch unter der Würdigung der Zweckmässigkeit der Strafe ist festzuhalten, dass angesichts der Art der Tat unter präventiven Ge- sichtspunkten alleine die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die erstandene Untersuchungshaft ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft. VI. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 ff. StGB). VII. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz sprach ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB aus (Urk. 60 S. 22). Die Verteidigung beantragt, dass von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 47 S. 33; Urk. 93 S. 2, 17). Beim Tatbestand der Schändung kann von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder or-
- 25 - ganisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Pati- entenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutz- bedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Oktober 2021 zu und wies im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Vor- fall die Privatklägerin belaste. Der Übergriff des Beschuldigten stelle klarerweise ein eklatanter Vertrauensmissbrauch sowie ein schwerer Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar. Das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung sei damit ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 60 S. 25 f.). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 62 S. 2; Urk. 93 S. 2, 18 f.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Dem Gericht steht bei der Beur- teilung ein grosses Ermessen zu. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Der Eingriff muss ausser- gewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11, mit Hinweisen).
3. Vorliegend gibt es keine objektiven Berichte oder Urkunden, welche zur Be- urteilung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin her- angezogen werden können. Die Privatklägerin hat zwar das Angebot der Opferbe-
- 26 - ratungsstelle in Anspruch genommen, war indes nicht bei einer Psychologin (Prot. I S. 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) ist hierzu zu konstatieren, dass der Umgang mit belastendenden Erlebnissen sehr individuell ist und eine fehlende Konsultation einer Psychologin nicht zwangsweise zum Schluss führt, dass die nötige Schwere der Verletzung nicht erreicht ist. Vielmehr ist auf Grund der Tatausführung und dem besonderen Verhältnis zwischen Phy- siotherapeut und Patientin ohne Weiteres erstellt, dass es zu einer schweren Per- sönlichkeitsverletzung kam. Die Art des Vorgehens, nämlich die Vornahme einer Penetration mit einem Finger bei einer auf dem Bauch liegenden Patientin unter dem Vorwand der Behandlung stellt eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar. Die Intensität einer Penetration – auch mit einem Finger – ist als nicht uner- heblichen Eingriff in die sexuelle Unversehrtheit zu werten. Die Dauer der Pene- tration war indes relativ kurz und es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. An- gesichts der gesamten Umstände ist die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuungssumme als angemessen zu werten und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. Dies gilt ebenfalls für die Kostenfestsetzung (Ziffer 9 des Dispositivs), welche nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges macht die Verteidigung denn auch nicht geltend.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'200.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigen aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist.
- 27 - 3.1. Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 138 StPO). 3.2. Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, be- trägt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vor- bereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Zu berücksichtigen ist fer- ner, dass ein (allfälliger) Mandatswechsel nicht zu einem Mehraufwand führen darf. 3.3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'576.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90). Im Lichte der Anwalts- gebührenverordnung und der Umstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen. 3.4. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, wurde bereits mit Beschluss vom 25. November 2024 mit Fr. 577.55 (inkl. MWST) für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 78).
- 28 - 3.5. Die (aktuelle) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsan- walt Dr. iur. Y1._____, macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ab dem 11. September 2025 Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'144.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 92). Angesicht der gesamten Umstände ist es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen. 3.6. Sodann beansprucht die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, für ihre Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren bis zum Mandatswechsel eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'746.35 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 88). Unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin MLaw Y2._____ mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'200.– für ihren Aufwand zu vergüten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 60 S. 19 ff., S. 21). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt und auch die Strafzumessung korrekt vorgenommen (Urk. 60 S. 19 ff.), worauf vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.
E. 1.2 Die Verteidigung, die in erster Linie einen Freispruch verlangt, forderte an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz für den Fall einer Verurteilung noch eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten, selbst bei einer anklagege- mässen Verurteilung sei eine bedingte Geldstrafe auszufällen. Im Vergleich mit anderen möglichen sexuellen Handlungen wie der Penetration mit einem Gegen- stand oder einem Penis handle es sich um eine leichte Tat, weshalb die Strafe am
- 21 - untersten Bereich anzusiedeln sei. Es sei auch keine psychologische Behandlung der Privatklägerin notwendig gewesen (Urk. 47 S. 32 f.).
E. 1.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann einleitend verwiesen wer- den.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.4 Weitere Vorfragen oder Beweisbegehren wurden im Berufungsprozess von keiner Seite eingebracht. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafmass), 3 (Voll- zugsart), 4 (Tätigkeitsverbot), 8 (Genugtuung), 9 (Kostenfolgen) sowie 10 (Kos- tenauferlegung) an (Urk. 62 S. 2). Nicht angefochten sind somit die Dispositivzif- fern 5 (Absehen Landesverweisung), 6 (Einziehungen) sowie 7 (Herausgabe von Gegenständen). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
- 10 -
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. De- zember 2023 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig ge- sprochen und bestraft (Urk. 57 = Urk. 60). Das Urteil wurde den Parteien am
21. bzw. 22. Dezember 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 70 ff.; Urk. 52). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2023 Berufung angemeldet (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete
- 7 - Urteil (Urk. 57 = Urk. 60) wurde den Parteien am 10. September 2024 zugestellt (Urk. 58), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 27. September ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 62). Innert der angesetzten Frist (Urk. 65) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung und stellte u.a. den Antrag, dass ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 68), was mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 gewährt wurde (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 wurde zudem dem An- trag der ehemaligen Verteidigung auf Entlassung und Einsetzung von Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ entsprochen (Urk. 72 und Urk. 74). Mit Beschluss vom 25. November 2024 wurde die ehemalige Verteidigung des Beschuldigten entschädigt (Urk. 78). Sodann wurde die bisherige unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, auf deren Ersuchen hin mit Präsidialverfü- gung vom 16. September 2025 aus ihrem Amt entlassen und an ihrer Stelle an- tragsgemäss Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsver- treter der Privatklägerin bestellt (Urk. 85).
E. 2.1 Tatkomponenten Mit Bezug auf die objektiven Tatkomponenten kann der Verteidigung in dem Sinne gefolgt werden, als dass selbstredend eine Penetration mit einem Finger als weniger schwerwiegend einzustufen ist als ein vollzogener Beischlaf, Analver- kehr oder eine Penetration mit einem ungewöhnlichen bzw. gefährlichen Gegen- stand. Auf der anderen Seite sind deutlich geringere Tathandlungen möglich wie z.B. das Streicheln der Brüste, der Schamgegend und das an die Hand-Drücken des Penis. Insgesamt ist eine vaginale Penetration mit einem Finger als eine deutliche Verletzung der sexuellen Integrität zu betrachten, selbst wenn sie nicht zu Schmerzen führte. Ausserdem handelt es sich vorliegend um einen sexuellen Übergriff im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung, bei welcher eine gewisse Abhängigkeit der Patientin gegenüber dem Therapeuten besteht und sie diesem – was körperliche Berührungen und Behandlungen betrifft – grundsätzlich vertrauen muss. Denn die Patientin bzw. der Patient leidet ja an Schmerzen bzw. Unwohlsein und erhofft sich von der Therapeutin bzw. dem Therapeuten eine Lin- derung der Symptome. Vorliegend hat der Beschuldigte dieses Vertrauen ausge- nutzt, indem er die Privatklägerin nicht nur zum Ausziehen der Hose bewegen konnte, sondern sich auch durch die Behandlung der Triggerpunkte der Addukto- ren sowie durch Dehnungen der Beine an die Vagina "heranarbeitete". Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 20 f.) kann insgesamt noch von einem eher leichten Ver- schulden ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung von
- 22 - bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist daher die Strafe am unteren Rahmen, d.h. bei 10 Monaten Freiheitsstrafe, anzusetzen. Zu den subjektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, vom straf- baren Verhalten abzusehen. Indem er die Privatklägerin mit seinem Finger pene- trierte und sie am Intimbereich berührte, befriedigte er ausschliesslich seine eige- nen sexuellen Gelüste und Bedürfnisse. Ob der Beschuldigte die Tat plante oder nicht, kann vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Auffallend ist in- des, dass er die Privatklägerin zum ersten mal zum Ausziehen der Hose anhielt und sie die letzte Patientin des Beschuldigten war. Dieser wusste also, dass keine spätere Behandlung mehr anstand und jemand sein Handeln bemerken könnte. Es ist auf Grund der gesamten Umstände, selbst wenn die Handlung nicht geplant war, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden die subjektiven Tatkomponente betreffend als noch eher leicht zu werten, womit sich die Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auch unter die- sem Aspekt als angemessen erweist.
E. 2.1.1 Gemäss Anklageschrift (Urk. 20) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin B._____, welche sich auf Grund der Behandlung ihres gebroche- nen Fusses am 19. Oktober 2021, kurz vor 19:00 Uhr, zum vierten oder fünften Mal in die Praxisräumlichkeiten in C._____ [recte: … [Ortschaft]; vgl. Urk. 60 S. 4 f.] begeben hatte, um sich vom Beschuldigten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut behandeln zu lassen, aufgefordert zu haben, dies- mal die Hose auszuziehen. Während der Behandlung sei die Privatklägerin so- dann abwechselnd auf dem Rücken und dem Bauch gelegen. Als sie der Be- schuldigte im Leistenbereich massiert habe, was der Privatklägerin unangenehm gewesen sei, sei sie schliesslich auf dem Bauch liegend «eingedöst». Im Wissen darum, dass die Privatklägerin sich weder wehren, noch sehen konnte, dazu nicht damit rechnete und schon gar nicht damit einverstanden war, was er tat, habe der Beschuldigte einen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und Massa- gebewegungen ausgeführt. Anschliessend habe er erneut den Leistenbereich massiert und dabei auch wiederholt ihren Intimbereich berührt.
E. 2.1.2 Die Vorinstanz erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Es würden keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin einen Finger in die Vagina eingeführt und Massagebewegungen ausgeführt habe. Es könne unter Würdigung sämtli- cher Umstände ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den von ihr geschilderten Übergriff bewusst ausgedacht habe. Ihre Aussagen seien derart au- thentisch und lebensnah sowie geprägt von einzigartigen Details, sodass sie nur von einer Person stammen können, die das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Ihre Aussagen würden sich zudem durch eine hohe Konstanz und Stringenz auszeichnen. Auch die Einwände der Verteidigung würden keine ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin begründen. Insbe-
- 12 - sondere erscheine es als äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich, dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall mit all den verschiedenen von ihr geschilderten Sinneswahrnehmungen (Sehen, Spüren und Hören) nur geträumt oder die Behandlung fehlinterpretiert haben soll (Urk. 60 S. 11 ff.).
E. 2.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es stimme zwar, dass er die Pri- vatklägerin massiert habe, insbesondere habe er auch eine (Triggerpunkt-)Mas- sage am Oberschenkel und den Adduktoren im rechten Leistenbereich ausge- führt, welche in der Nähe der Schamlippen seien. Es stimme, dass er sie – zum ersten Mal im Rahmen der Behandlung – gebeten habe, die Hose auszuziehen und im Verlaufe der Behandlung gesagt habe, sie solle sich auf den Bauch legen. Es könne vorkommen, dass die Hand nahe zum Geschlechtsteil komme, die Schamlippen habe er aber nie berührt. Er habe nicht bemerkt, dass die Privatklä- gerin weggedöst sein soll (Urk. 9/2 S. 1 ff., S. 12 ff.; Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 18 ff.).
E. 2.1.4 Von Seiten der Verteidigung wurde vor Vorinstanz sowie im hiesigen Beru- fungsverfahren geltend gemacht, dass es Widersprüche in den Aussagen der Pri- vatklägerin geben würde. Dies u.a. mit Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Be- schuldigte sie gebeten habe, die Hose auszuziehen, wie schnell er sich Richtung Knie hochgearbeitet haben soll, den Ablauf betreffend dem Umdrehen vom Rü- cken auf den Bauch bzw. umgekehrt sowie die behauptete Einschlafphase. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wenn sie denn eingedöst sein sollte
– wohl das Zeitgefühl verloren habe und Realität nicht mehr vom Träumen habe unterscheiden können. Sie habe wohl die Massage des Triggerpunktes zu einer Massage aus der Vagina heraus interpretiert. Indes stimme es, dass die Müdig- keit der Privatklägerin regelmässig ein Thema gewesen sei. Zeitlich nicht passen würde aber ihre Behauptung, dass der Beschuldigte seinen Finger 15 Minuten in ihrer Scheide gehabt habe, sonst hätten sämtliche anderen Vorgänge und Be- handlungsschritte in der Sitzung keinen Platz gehabt. Ungeachtet dessen seien ihre zeitlichen Wiedergaben zum Kerngeschehen ohnehin widersprüchlich, habe sie doch, wie gesehen, bei der Polizei von 10 bis 15 Minuten gesprochen, wäh- rend sie anlässlich der Hauptverhandlung nur noch angegeben habe, der Be-
- 13 - schuldigte habe seinen Finger während 8 oder 10 Minuten in ihrer Scheide ge- habt. Ferner würde die behauptete Tiefenentspannung, welche zum angeblichen Eindösen geführt habe, in direktem Widerspruch zur ebenfalls geltend gemachten Verkrampfung der Privatklägerin infolge der durch die Massage herbeigeführten Schmerzen wie auch zum Umstand, dass sie die Fragen des Beschuldigten, ob es ihr weh tue bzw. ob alles gut sei, trotz ihres Eindösens mit "mhm" beantwortet habe, stehen. Es stehe daher fest, dass der Vorfall nie stattgefunden habe, insbe- sondere würden keine objektiven Beweise wie eine DNA-Analyse der Scheide dies nachweisen. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin sei ebenfalls unge- wöhnlich, insbesondere das nicht sofortige Verlassen der Praxis sowie das zwei- malige Duschen und das Waschen der Kleider, obwohl ein Termin bei der Polizei vereinbart war (Urk. 47 S. 6 ff., S. 14 ff.; S. 26 ff., S. 29 ff. Urk. 93 S. 5 ff.; Prot. II S. 35, 41).
E. 2.2 Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 12 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhand- lung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er inzwischen Vater eines fünf Monate alten Jungen und nach wie vor in derselben Physiopraxis tätig sei, wo er sein Pensum von 100 auf 80 % reduzierte, um sich an der Betreu- ung seines Sohnes zu beteiligen (Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1995 stammt aus Portugal und wuchs – da seine Eltern sich getrennt hätten – bei seiner Mutter und teilweise bei seinen Grosseltern auf. Zu seinem Vater hatte er einen guten Kontakt. Er besuchte in Portugal die Primar-, Sekundarschule sowie das Gymnasium und machte schliesslich eine Ausbildung als Physiotherapeut an der Universität in D._____. Auf diesem Beruf habe er anderthalb Jahre in Portugal
- 23 - gearbeitet, bevor er zusammen mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehe- frau nach Deutschland, konkret E._____, auswanderte. Nachdem er dort ca. zwei- einhalb Jahre lebte, kam er mit seiner heutigen Ehefrau im September 2021 in die Schweiz. Grund dafür sei, dass die Lebensqualität hier besser sei. In seiner Frei- zeit macht er Spaziergänge, spielt Fussball sowie Padel und schaut TV. Er ver- dient ca. Fr. 6'500.– (netto) pro Monat, seine Ehefrau ca. Fr. 4'000.–. Die Wohn- kosten betragen Fr. 2'150.– und die Krankenkasse für die ganze Familie Fr. 700.– (Urk. 9/2 S. 4 f.; Urk. 9/6 S. 9; Prot. I S. 33 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönli- chen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 91), was sich strafneutral aus- wirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend bestreitet der Beschuldigte den Tatvorwurf, weshalb ihm keine Reduktion der Strafe zugestanden werden kann.
E. 2.2.1 Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 zur Auswertung der DNA-Spuren (Urk. 12/6) geht hervor, dass weder aus den Genital-, Anus- oder Rektumabstrichen noch aus den Abstri- chen der Leiste, Oberschenkelinnenseite oder Fingernagelschmutzasservate DNA-Rückstände einer männlichen Person nachgewiesen werden konnten. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 64 ff.; Prot. II S. 40) beweist diese Feststellung indes nicht, dass die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht stattgefunden haben. So hält das Gutachten selber fest, dass durch die von der Privatklägerin vorgenommenen Reinigungshandlungen ehemals positive Befunde zwischenzeitlich beseitigt worden sein könnten (Urk. 12/6 S. 2). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Novem- ber 2021 (Urk. 12/4) ergab die forensisch gynäkologische Untersuchung eine Schleimhautabschürfung zwischen der inneren und äusseren Schamlippe rechts auf etwa 9 Uhr in Steinschnittlage, welche infolge stumpfer Gewalt und im ange- gebenen Ereigniszeitraum herrührend sein könne. Verletzungen dieser Art könn- ten durchaus durch eine Druckausübung oder reibende Bewegungen mit einem oder mehreren Fingern in dieser Region entstanden sein und seien vereinbar mit
- 14 - den Angaben der Privatklägerin (Urk. 12/4). Zudem wurden bei der Privatklägerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und in- nenseite zahlreiche Hauteinblutungen festgestellt, welche ebenfalls einer stump- fen Gewalteinwirkung zugeordnet werden können. Das Gutachten hält hierzu fest, dass diese Einblutungen ebenfalls im angegebenen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten und sich mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ablauf verein- baren liessen (Urk. 12/4 S. 4). Erstellt ist somit, dass die Privatklägerin die festge- stellten Verletzungen erlitten hat. Die zahlreichen Hauteinblutungen der Privatklä- gerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und innenseite decken sich zudem mit den vom Beschuldigten eingeräumten Hand- lungen im Rahmen der Triggerpunktmassage an den rechten Adduktoren. Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) ist zwar festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an den Schamlippen der Privatklägerin festgestellte Verletzung auch anderweitig entstanden sein könnte. Indes ist als Indiz zu werten, dass bei sämtlichen Verletzungen gutachterlich sowohl der von der Privatklägerin angege- bene Ablauf als auch der angegebene Ereigniszeitraum als mit diesen Verletzun- gen vereinbar erklärt wurde. Dass kurz vor oder nach der Behandlung durch den Beschuldigten eine Handlung an den rechten Adduktoren und in der Scheide der Privatklägerin durch diese selber oder eine Drittperson vorgenommen wurde, er- scheint angesichts des kurzen Zeitfensters bis zur gutachterlichen Untersuchung als eher unwahrscheinlich.
E. 2.2.2 Zum gesamten Ablauf der Behandlung kann zunächst auf die ausführliche Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die Verteidigung richtiger- weise auf gewisse Unterschiede zwischen den einzelnen Schilderungen der Pri- vatklägerin hinweist, so ist doch festzuhalten, dass diese das Kerngeschehen wi- derspruchsfrei und ausführlich schildert. Kleinere Unterschiede lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen erklä- ren. Die Schilderungen der Abläufe und Handlungen durch die Privatklägerin de- cken sich zudem fast vollständig mit den Aussagen des Beschuldigten, mit Aus- nahme des unmittelbaren Anklagevorwurfs der Penetration mit dem Finger. Die Privatklägerin versucht zudem weder, sich in einem günstigen Licht darzustellen,
- 15 - noch belastet sie den Beschuldigten unnötig. So schilderte der Beschuldigte ebenfalls, dass er an jenem Tag zum ersten Mal die Privatklägerin gebeten habe, die Hose auszuziehen – was er anlässlich der vorherigen Behandlungen als nicht notwendig erachtete. Der Beschuldigte erwähnte weiter, dass die Privatklägerin von einer Schwellung am Fuss berichtet habe und er sich in der Folge vom Fuss zur Wade und dann zum Oberschenkel vorgearbeitet habe. Sie habe "viel Schmerzen" im Fussbereich gehabt bzw. der Fuss habe sich ermüdet angefühlt. Der Beschuldigte erwähnte zudem von sich aus, dass die Privatklägerin häufig über Müdigkeit geklagt habe (Urk. 9/2 S. 3 ff., S. 9, S. 11, Urk. 9/3 S. 2 f, Urk. 9/6 S. 2). Wenn die Privatklägerin also schildert, dass sie offenbar eingedöst bzw. eingenickt sei (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/4 S. 7), so deckt sich dies mit der vom Be- schuldigten erwähnten durch die Privatklägerin häufig geschilderten Müdigkeit.
E. 2.2.3 Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche und korrekte Ausführungen er- gänzend zu verweisen ist (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann auf Grund der gesamten Umstände festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zwei- fel daran bestehen, dass sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Dass die Privatklägerin den Vorfall einfach "geträumt" bzw. sich nur eingebildet haben soll – wie dies die Verteidigung geltend macht – kann auf Grund der konkreten, detailreichen und authentischen Aussagen ausgeschlossen werden. So schilderte sie konstant und nachvollziehbar die Bewegungen, welche der Beschuldigte ausgeführt hatte, nämlich dass es eine Mischung aus rein-raus- Bewegungen und Druck von der Scheide her gegen ihre Leiste gewesen sei. Sie konnte ebenfalls angeben, dass der Finger ganz in der Scheide gewesen sei. Zu- dem sagte sie aus, dass der Beschuldigte – während er den Finger in der Scheide gehabt habe – auch etwa drei mal ihr rechtes Bein in die Höhe gehalten habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 25 ff.; Prot. I S. 15 ff. und S. 23 f.). Diese Schilderungen – insbesondere das Erwähnen des Hebens des Beines – würden bei einer "Imagination" nicht einfliessen. Auch die Aussage, dass sie das Ge- räusch gehört habe, als der Beschuldigte seinen Finger aus ihrer Scheide gezo- gen habe, sowie die Aussage, dass sie ihren verschobenen Slip wieder gerichtet habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 152 f.; Prot. I S. 26), kann mit einem "Traum" nicht vereinbart werden. Weiter ist das Detail, dass der Be-
- 16 - schuldigte auch anschliessend ihren Intimbereich berührt habe, nämlich die Schamlippe und den Venushügel (Urk. 9/1 Antwort 12, Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 16), äusserst realitätsnah, weshalb auch hier ein "Imaginieren" auszuschlies- sen ist. Es sei an dieser Stelle noch auf das Alter der Privatklägerin hingewiesen, sie ist im Jahre 1971 geboren. Auch auf Grund dieses Alters ist davon auszuge- hen, dass sie wahre Handlungen an ihrem Genitalbereich einordnen kann und auch unterscheiden kann, ob die Bewegung bzw. der Druck von der Innenseite des Oberschenkels oder vom Vaginalinneren herstammt.
E. 2.2.4 Die Privatklägerin äusserte in ihren Depositionen zudem authentisch und lebensecht ihre Hilflosigkeit und Ohnmacht und die damit zusammenhängenden Gefühle und Gedanken. Aus diesen Schilderungen geht nachvollziehbar hervor, dass und weshalb sie körperlich wie "eingefroren" war. Als weiteres Realitätskrite- rium ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Privatklägerin konstant angab, auf die Fragen des Beschuldigten "Macht es weh?" und "Alles gut?" leise "Hm" gesagt zu haben (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 25). Diese Aussage ist ein klares Indiz dafür, dass sie den Vorfall nicht "geträumt" hat und auch nicht aggraviert. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, dieses Detail wegzulas- sen, welches zudem ihre Ohnmacht bzw. ihr Nicht-Wehren-können aufzeigt. Dass sie sich nach dem Vorfall quasi "normal" verhielt und noch nach Dehnungsübun- gen fragte (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 146; Prot. I S. 16 und
27) verdeutlicht entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 39) ebenfalls, dass es sich um ein reales Erleben handelte, versucht doch ein Opfer, welches einen solchen unerwarteten Übergriff erlebt, notorischerweise die Normalität zu wahren, bis es sich an einem sicheren Ort befindet. Dieses Detail der Dehnungsübungen gab auch der Beschuldigte an, wobei er bei der Polizei – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin und zeitlich nahe am Vorfall – noch ausführte, dass diese nach den Dehnübungen gefragt habe (vgl. Urk. 9/2 Antwort 90), während er später behauptete, dass die Initiative von ihm ausgegangen sei (Urk. 9/3 Antwort 7; Prot. I S. 51; Prot. II S. 25 f.).
E. 2.2.5 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, welche nicht per se unglaubhaft erscheinen, fällt auf, dass er im Verlaufe der Einvernahmen immer
- 17 - technischere Aussagen zur Behandlung machte. Während er bei der Polizei noch einen relativ einfachen Ablauf schilderte, ohne Fachausdrücke zu verwenden (Urk. 9/2 S. 3 ff.), machte er bei der Staatsanwaltschaft – immerhin über andert- halb Jahre später – sehr komplexe Ausführungen (Urk. 9/6), welche vor Vorin- stanz noch technischer und gespickt mit Fachausdrücken, insbesondere der latei- nischen Namen der Muskeln, ausgefallen sind (Prot. I S. 38 ff.). Solch ein Aussa- geverhalten kann als Merkmal dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu rechtfertigen versucht, indem er ein medizinisch-techni- sches Vorgehen schildert. Auffallend ist bei Betrachtung des Gesamtkontextes, dass erst an jenem Behandlungstermin nicht mehr der Fuss im Mittelpunkt der Behandlung stand – bisher bestand diese aus der Massage des Fusses und Übungen (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 8, Prot. I S. 42) –, sondern der Oberschenkel und insbesondere die Adduktoren, also diejenigen Muskeln, welche an der Innen- seite der Oberschenkel und damit nahe am Intimbereich liegen. Zudem will der Beschuldigte auch noch geprüft haben, ob die Schmerzen vom Piriformis kom- men (Prot. I S. 40). Dies ist ein Muskel im Gesässbereich und damit ebenfalls in der Nähe der Intimzone. Es ist in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvoll- ziehbar, warum sich auf Grund der Tatsache eines gebrochenen Fusses in dem Masse, wie sie stattfand, eine Triggerpunktmassage an der Oberseite der Ober- schenkel innen, somit im Bereich des Scheideneingangs, sowie Dehnungen der Beine nach aussen – mithin solche, welche den Intimbereich öffnen – aufdrängen. Der Vorfall fand ausserdem zu einer Behandlungszeit am späten Abend statt, die Privatklägerin war die letzte Patientin (Prot. I S. 46; Prot. II S. 29). Wie bereits er- wähnt war es das erste Mal, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der Behandlung aufforderte, ihre Hose auszuziehen (Prot. I S. 42; Prot. II S. 32 f.). Bei der Hose handelte es sich um Leggings (Urk. 9/2 Antwort 66 f.), welche insbe- sondere den vom Beschuldigten geschilderten Dehnübungen nicht entgegenge- standen hätten – was die Nachstellungen durch die Polizei klarerweise aufzeigen (vgl. Fotos in Urk. 9/2 am Ende). Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten muss daher als doch sehr ungewöhnlich gewertet werden.
E. 2.2.6 Die Anzeige bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall, es vergingen nur ca. zwei Stunden und die Privatklägerin liess sich auch spurentechnisch un-
- 18 - tersuchen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Privatklägerin schildert in diesem Zusammenhang eindrücklich, dass sie zu Hause gleich ihren Freund angerufen habe und dieser dann vorbei gekommen sei. Er sei es gewesen, welcher die 117 angerufen habe (Urk. 9/1 S. 6). Dieses Verhalten – Kontaktaufnahme mit dem Freund und unver- zügliche Anzeige – ist ein klares Indiz dafür, dass es zu einem Vorfall kam, wel- cher auf Grund der Schwere sofortiges Handeln implizierte. Auch dass die Privat- klägerin duschte (Urk. 9/1 S. 6), ist absolut nachvollziehbar, führen sexuelle Über- griffe doch notorischerweise zu einem Gefühl "beschmutzt" zu sein. Die Verteidi- gung sieht in diesem Verhalten ein sinnloses Vorgehen und schliesst aus dem Umstand, dass der Freund die 117 anrief, dass sich die Privatklägerin ihrer Sache nicht sicher gewesen sei, da sie sich den Vorfall lediglich vor dem inneren Auge vorgestellt habe (Urk. 47 S. 26 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt wer- den; im Gegenteil ist das Verhalten der Privatklägerin absolut nachvollziehbar, zu- mal es sich mit dem Verhalten vieler Opfer deckt. Es kann ergänzend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) festzuhalten, dass bei der Privat- klägerin zusätzlich zum Umstand, dass ihre Aussagen zahlreiche Realitätsmerk- male aufweisen, auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erkennbar ist. Sie hat zwar ein Genugtuungsbegehren gestellt, wie es die Vertei- digung und der Beschuldigte zu Recht festhielten (Urk. 93 S. Prot. II S. 32), je- doch kann alleine daraus kein ernstzunehmendes Motiv abgeleitet werden. Zumal dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keine nennenswerte Vorgeschichte zwi- schen den beiden vorausging, welche vermuten lässt, dass die Privatklägerin ge- genüber dem Beschuldigten irgendwelche Schädigungs- oder Racheabsichten hegen würde. Darüber hinaus wäre anzunehmen, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten deutlich schwerer belastet hätte, hätte sie ihn effektiv zu Unrecht ei- ner Straftat bezichtigen wollen. Dass sie (legitimerweise) im Strafverfahren als Opfer eine Genugtuungsforderung geltend macht, lässt jedenfalls nicht auf ein entsprechendes Motiv schliessen. Auch der Einwand der Verteidigung (Urk. 93 S. 18), dass sich die Privatklägerin nicht in psychologische Behandlung begeben hat, zeigt auf, dass sie es nicht auf eine maximale Genugtuung abgesehen hat.
- 19 -
E. 2.2.7 Zusammengefasst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privat- klägerin das Vorgefallene nur geträumt bzw. sich nur vor dem inneren Auge vor- gestellt oder es sich gar ausgedacht hat. Sämtliche Beweismittel und Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich der Übergriff tatsächlich so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin geschildert und schliesslich zur Anklage gebracht wurde; unüberwindbaren Zweifel bestehen nicht. Der rechtserhebliche Sachver- halt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Handlungen des Beschuldigten haben die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz zu Recht als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB gewürdigt (Urk. 20; Urk. 60 S. 18 f.). Diese Würdigung ist zutreffend, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist mit Blick auf die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Revision des Sexualstrafrechts festzuhalten, dass sich das revidierte Recht im Vergleich zu dem noch zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist: Art. 191 nStGB beinhaltet gegenüber Art. 191 aStGB rein redaktionelle Anpassungen, ohne materielle Auswirkungen nach sich zu zie- hen. Die übrigen revidierten Artikel 189 ff. nStGB bringen eine erweiterte Strafbar- keit mit sich, weshalb diese unter Berücksichtigung der lex mitior-Regelung nicht in Betracht fallen. Ferner ist im Hinblick auf eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 nStGB und Art. 190 Abs. 1 nStGB zwischen Schockzustand und Widerstandsunfähigkeit zu unterscheiden, wobei diese Tatbestände bei Vorliegen einer (vorherrschenden) Widerstandsunfähigkeit ohnehin vom qualifizierten Tat- bestand nach Art. 191 aStGB konsumiert würden.
2. Im Hinblick auf die Einwände der Verteidigung zur Frage des Vorliegens ei- ner Widerstandsunfähigkeit (Urk. 93 S. 10) ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Art. 191 aStGB widerstandsfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen unge- wollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Über- griffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder bestätigen können. Dabei ge-
- 20 - nügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig war (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der vorliegende Übergriff fand statt, als sich die Privatklägerin in Bauchlage auf der Behandlungsliege befand. Entsprechend konnte sie – ob sie nun eingedöst war oder nicht – nicht sehen, was mit ihr geschah, und nahm den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie den Finger des Beschuldigten in ihrer Scheide spürte. Der Beschuldigte hat zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Über- griff begonnen, womit der Tatbestand der Schändung vollendet ist. Ob die Privat- klägerin sich dann – ab Bemerken des Fingers in ihrer Scheide – in einer allfälli- gen Schockstarre befand und sich daher nicht gleich gegen den Missbrauch zur Wehr setzen konnte, ist für die Tatbestandsverwirklichung folglich nicht von Rele- vanz. Massgebend ist vielmehr, dass sie den Übergriff aufgrund ihrer Position auf der Liege nicht abwehren konnte, was vorliegend mit der Vorinstanz ohne Weite- res zu bejahen ist (Urk. 60 S. 17 ff.).
E. 2.3 Auszufällende Strafe Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Verteidigung fordert – wie erwähnt – die Ausfällung einer Geldstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den
- 24 - Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Ta- gessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Bei einer Bestrafung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe fällt die Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Es ergeben sich auch keine Gründe dafür, die auszufällende Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe in die Nähe von 6 Monaten zu senken, um in den Strafbereich der Geldstrafe zu gelan- gen. Zwar ist das Verschulden – wie erwähnt – eher im leichten Bereich festzuset- zen, indes kann das Verhalten des Beschuldigten angesichts des geschützten Rechtsgutes sowie des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht als Kriminalität im untersten Bereich, in welchem noch eine Geldstrafe möglich wäre, gewertet werden. Auch unter der Würdigung der Zweckmässigkeit der Strafe ist festzuhalten, dass angesichts der Art der Tat unter präventiven Ge- sichtspunkten alleine die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die erstandene Untersuchungshaft ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft. VI. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 ff. StGB). VII. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz sprach ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB aus (Urk. 60 S. 22). Die Verteidigung beantragt, dass von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 47 S. 33; Urk. 93 S. 2, 17). Beim Tatbestand der Schändung kann von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder or-
- 25 - ganisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Pati- entenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutz- bedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Oktober 2021 zu und wies im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Vor- fall die Privatklägerin belaste. Der Übergriff des Beschuldigten stelle klarerweise ein eklatanter Vertrauensmissbrauch sowie ein schwerer Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar. Das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung sei damit ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 60 S. 25 f.). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 62 S. 2; Urk. 93 S. 2, 18 f.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Dem Gericht steht bei der Beur- teilung ein grosses Ermessen zu. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Der Eingriff muss ausser- gewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11, mit Hinweisen).
E. 3 Vorliegend gibt es keine objektiven Berichte oder Urkunden, welche zur Be- urteilung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin her- angezogen werden können. Die Privatklägerin hat zwar das Angebot der Opferbe-
- 26 - ratungsstelle in Anspruch genommen, war indes nicht bei einer Psychologin (Prot. I S. 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) ist hierzu zu konstatieren, dass der Umgang mit belastendenden Erlebnissen sehr individuell ist und eine fehlende Konsultation einer Psychologin nicht zwangsweise zum Schluss führt, dass die nötige Schwere der Verletzung nicht erreicht ist. Vielmehr ist auf Grund der Tatausführung und dem besonderen Verhältnis zwischen Phy- siotherapeut und Patientin ohne Weiteres erstellt, dass es zu einer schweren Per- sönlichkeitsverletzung kam. Die Art des Vorgehens, nämlich die Vornahme einer Penetration mit einem Finger bei einer auf dem Bauch liegenden Patientin unter dem Vorwand der Behandlung stellt eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar. Die Intensität einer Penetration – auch mit einem Finger – ist als nicht uner- heblichen Eingriff in die sexuelle Unversehrtheit zu werten. Die Dauer der Pene- tration war indes relativ kurz und es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. An- gesichts der gesamten Umstände ist die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuungssumme als angemessen zu werten und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. Dies gilt ebenfalls für die Kostenfestsetzung (Ziffer 9 des Dispositivs), welche nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges macht die Verteidigung denn auch nicht geltend.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'200.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigen aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist.
- 27 -
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 138 StPO).
E. 3.2 Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, be- trägt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vor- bereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Zu berücksichtigen ist fer- ner, dass ein (allfälliger) Mandatswechsel nicht zu einem Mehraufwand führen darf.
E. 3.3 Der (aktuelle) amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'576.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90). Im Lichte der Anwalts- gebührenverordnung und der Umstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen.
E. 3.4 Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, wurde bereits mit Beschluss vom 25. November 2024 mit Fr. 577.55 (inkl. MWST) für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 78).
- 28 -
E. 3.5 Die (aktuelle) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsan- walt Dr. iur. Y1._____, macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ab dem 11. September 2025 Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'144.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 92). Angesicht der gesamten Umstände ist es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen.
E. 3.6 Sodann beansprucht die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, für ihre Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren bis zum Mandatswechsel eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'746.35 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 88). Unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin MLaw Y2._____ mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'200.– für ihren Aufwand zu vergüten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. De- zember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen Landesverweisung), 6 (Einziehungen) sowie 7 (Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– RA Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST) vormalige amtliche Verteidigung Fr. 577.55 RA MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits be- zahlt) unentgeltliche Vertretung Fr. 5'500.– RA Dr. iur. Y1._____ (inkl. 8,1 % MWST) vormalige unentgeltliche Vertretung Fr. 1'200.– RAin MLaw Y2._____ (inkl. 8,1 % MWST). - 30 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die vormalige unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsan- wältin MLaw Y2._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin die vormalige unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsan- wältin MLaw Y2._____ (sofern innert 10 Tagen nach Zustellung des Ur- teilsdispositivs verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 31 - die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240453-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw Zogg Urteil vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2023 (DG230012)
- 2 -
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. August 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB angeordnet.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
12. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände
a) IRM Fotografie (Asservat-Nr. A015'489'255)
b) Datensicherungen (A015'588'122, A015'588'144 und A015'588'111) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung bzw. Löschung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
12. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände
a) Mobiltelefon (Asservat-Nr. A015'562'637)
- 4 -
b) Tablet (Asservat-Nr. A015'562'659)
c) SIM-Karten (Asservat-Nr. A015'588'133 und A015'588'155) sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, be- ansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 7'286.45 Untersuchungen IRM Kosten amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Fr. 12'440.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- Fr. 10'050.– gerin durch RAin Y2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62; Urk. 93) "1. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinwil sei zu wiederholen.
2. Eventualiter sei die Privatklägerin in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 StPO erneut zu befragen.
3. Subeventualiter seien folgende Ziffern des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2023 aufzuheben: Ziff. 1 (Schuldspruch) Ziff. 2 (Strafmass) Ziff. 3 (Vollzugsart) Ziff. 4 (Tätigkeitsverbot) Ziff. 8 (Genugtuungszahlung) Ziff. 9 (Kostenfolgen) Ziff. 10 (Kostenauferlegung)
4. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
5. A._____ sei für die erstandene Haft von einem Tag mit CHF 200.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit 10. November 2021 zu entschädigen.
6. Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.
7. Die Genugtuungszahlung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
- 6 -
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inklusive der Kosten der Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens inkl. der Kosten der Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 94) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. De- zember 2023 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig ge- sprochen und bestraft (Urk. 57 = Urk. 60). Das Urteil wurde den Parteien am
21. bzw. 22. Dezember 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 70 ff.; Urk. 52). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2023 Berufung angemeldet (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete
- 7 - Urteil (Urk. 57 = Urk. 60) wurde den Parteien am 10. September 2024 zugestellt (Urk. 58), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 27. September ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 62). Innert der angesetzten Frist (Urk. 65) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung und stellte u.a. den Antrag, dass ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 68), was mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 gewährt wurde (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 wurde zudem dem An- trag der ehemaligen Verteidigung auf Entlassung und Einsetzung von Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ entsprochen (Urk. 72 und Urk. 74). Mit Beschluss vom 25. November 2024 wurde die ehemalige Verteidigung des Beschuldigten entschädigt (Urk. 78). Sodann wurde die bisherige unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, auf deren Ersuchen hin mit Präsidialverfü- gung vom 16. September 2025 aus ihrem Amt entlassen und an ihrer Stelle an- tragsgemäss Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsver- treter der Privatklägerin bestellt (Urk. 85).
3. Am 7. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen Verteidigers sowie des Vertreters der Privatklägerin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales
1. Rückweisung / Beweisantrag 1.1. Die Verteidigung forderte in ihrem Hauptantrag, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu wie- derholen sei (Urk. 93 S. 1 ff.; Prot. II S. 9). So macht sie geltend, dass die Befra- gung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend übersetzt worden sei, da sie in ei- ner für den Beschuldigten nicht vollständig verständlichen Sprache – brasiliani- sches Portugiesisch statt "portugiesisches" Portugiesisch – erfolgt sei, was zu ge-
- 8 - wissen sprachlichen Schwierigkeiten geführt habe. Damit verbunden rügt die Ver- teidigung die Verletzung von Art. 143 StPO sowie Art. 6 EMRK und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Hauptverhandlung, welche in Verletzung des An- spruchs auf eine Übersetzung in eine verständliche Sprache durchgeführt worden sei, unverwertbar sei und wiederholt werden müsse (Urk. 93 S. 3 ff.). 1.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte erstmals an der heutigen Berufungsverhandlung – knapp 2 Jahre später – vorbrachte, den damaligen Dol- metscher anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht verstanden zu ha- ben. Weder im Zuge der betreffenden Verhandlung und Befragung noch unmittel- bar danach rügte er, dass Verständigungsprobleme bestünden bzw. bestanden hätten. Jedenfalls sind keine entsprechenden Hinweise im vorinstanzlichen Proto- koll ersichtlich (Prot. I S. 10 ff., 32 ff.). Kommt hinzu, dass es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, anzugeben, wenn er etwas nicht verstan- den hätte (wie er es auch in der heutigen Berufungsverhandlung getan hat). Zu- mal auch sein Verteidiger zugegen war, der entsprechend umgehend hätte inter- venieren können und müssen. Demgemäss kann es auch nicht daran scheitern, dass er zu Beginn der Verhandlung nicht danach gefragt wurde, ob er die Über- setzung verstehe, was von Seiten der Verteidigung zusätzlich moniert wird (Urk. 93 S. 3). Ferner verfügt der Beschuldigte – der sich nunmehr seit 4 ½ Jah- ren in der Schweiz aufhält und zuvor während 2 ½ Jahren in Deutschland lebte (Prot. II S. 13) – über hinreichende Deutschkenntnisse und verstand er nicht nur einige der Fragen ohne Übersetzung (vgl. Prot. II S. 34), sondern war er darüber hinaus gerade vor Vorinstanz in der Lage, teils sehr technische Antworten auf Deutsch zu geben (Prot. I S. 38 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine An- haltspunkte, dass die Übersetzung – welche im Übrigen durch einen über jahre- lange Erfahrung verfügenden Dolmetscher erfolgt ist – anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz ungenügend gewesen wäre. Dass hinsichtlich vereinzel- ter Fachausdrücke gewisse Verständigungsschwierigkeiten bestanden, ist dar- über hinaus nichts Ungewöhnliches und vermag an diesem Schluss nichts zu än- dern. Dementsprechend besteht kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil aufzuhe- ben und die Sache zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 9 - 1.3. Abgesehen davon rechtfertigt es sich aus den genannten Gründen auch nicht, im Berufungsverfahren eine erneute Befragung der Privatklägerin durchzu- führen bzw. deren erstinstanzliche Befragung zu wiederholen, wie es von Seiten der Verteidigung im Eventualantrag beantragt wird (Urk. 93 S. 1, 5). So kann, wie gesehen, zum einen nicht von einer mangelhaften Beweiserhebung gesprochen werden. Zum anderen ist es ohne Weiteres möglich, sich anhand der im Vorver- fahren erfolgten – insbesondere der bei der Staatsanwaltschaft durchgeführten und auf Video aufgezeichneten – Einvernahmen sowie anhand der vor Vorinstanz erneut (rechtmässig) erfolgten Befragung der Privatklägerin ein genügendes Bild von ihren Aussagen und den Umständen, wie diese zustande gekommen sind, zu machen, weshalb ein unmittelbarer Eindruck der Aussagen durch das Berufungs- gericht nicht erforderlich erscheint. Auch sind die vorhandenen Widersprüche nicht derart auffällig, dass sie im Lichte der Rechtsprechung eine erneute Befra- gung der Privatklägerin als notwendig erscheinen liessen (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). 1.4. Weitere Vorfragen oder Beweisbegehren wurden im Berufungsprozess von keiner Seite eingebracht. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafmass), 3 (Voll- zugsart), 4 (Tätigkeitsverbot), 8 (Genugtuung), 9 (Kostenfolgen) sowie 10 (Kos- tenauferlegung) an (Urk. 62 S. 2). Nicht angefochten sind somit die Dispositivzif- fern 5 (Absehen Landesverweisung), 6 (Einziehungen) sowie 7 (Herausgabe von Gegenständen). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
- 10 - 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 229 E. 5.2; 133 I 277 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beur- teilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundes-
- 11 - gerichts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Schändung 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 20) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin B._____, welche sich auf Grund der Behandlung ihres gebroche- nen Fusses am 19. Oktober 2021, kurz vor 19:00 Uhr, zum vierten oder fünften Mal in die Praxisräumlichkeiten in C._____ [recte: … [Ortschaft]; vgl. Urk. 60 S. 4 f.] begeben hatte, um sich vom Beschuldigten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut behandeln zu lassen, aufgefordert zu haben, dies- mal die Hose auszuziehen. Während der Behandlung sei die Privatklägerin so- dann abwechselnd auf dem Rücken und dem Bauch gelegen. Als sie der Be- schuldigte im Leistenbereich massiert habe, was der Privatklägerin unangenehm gewesen sei, sei sie schliesslich auf dem Bauch liegend «eingedöst». Im Wissen darum, dass die Privatklägerin sich weder wehren, noch sehen konnte, dazu nicht damit rechnete und schon gar nicht damit einverstanden war, was er tat, habe der Beschuldigte einen Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt und Massa- gebewegungen ausgeführt. Anschliessend habe er erneut den Leistenbereich massiert und dabei auch wiederholt ihren Intimbereich berührt. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Es würden keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin einen Finger in die Vagina eingeführt und Massagebewegungen ausgeführt habe. Es könne unter Würdigung sämtli- cher Umstände ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den von ihr geschilderten Übergriff bewusst ausgedacht habe. Ihre Aussagen seien derart au- thentisch und lebensnah sowie geprägt von einzigartigen Details, sodass sie nur von einer Person stammen können, die das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Ihre Aussagen würden sich zudem durch eine hohe Konstanz und Stringenz auszeichnen. Auch die Einwände der Verteidigung würden keine ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin begründen. Insbe-
- 12 - sondere erscheine es als äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich, dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall mit all den verschiedenen von ihr geschilderten Sinneswahrnehmungen (Sehen, Spüren und Hören) nur geträumt oder die Behandlung fehlinterpretiert haben soll (Urk. 60 S. 11 ff.). 2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Es stimme zwar, dass er die Pri- vatklägerin massiert habe, insbesondere habe er auch eine (Triggerpunkt-)Mas- sage am Oberschenkel und den Adduktoren im rechten Leistenbereich ausge- führt, welche in der Nähe der Schamlippen seien. Es stimme, dass er sie – zum ersten Mal im Rahmen der Behandlung – gebeten habe, die Hose auszuziehen und im Verlaufe der Behandlung gesagt habe, sie solle sich auf den Bauch legen. Es könne vorkommen, dass die Hand nahe zum Geschlechtsteil komme, die Schamlippen habe er aber nie berührt. Er habe nicht bemerkt, dass die Privatklä- gerin weggedöst sein soll (Urk. 9/2 S. 1 ff., S. 12 ff.; Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 18 ff.). 2.1.4. Von Seiten der Verteidigung wurde vor Vorinstanz sowie im hiesigen Beru- fungsverfahren geltend gemacht, dass es Widersprüche in den Aussagen der Pri- vatklägerin geben würde. Dies u.a. mit Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Be- schuldigte sie gebeten habe, die Hose auszuziehen, wie schnell er sich Richtung Knie hochgearbeitet haben soll, den Ablauf betreffend dem Umdrehen vom Rü- cken auf den Bauch bzw. umgekehrt sowie die behauptete Einschlafphase. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wenn sie denn eingedöst sein sollte
– wohl das Zeitgefühl verloren habe und Realität nicht mehr vom Träumen habe unterscheiden können. Sie habe wohl die Massage des Triggerpunktes zu einer Massage aus der Vagina heraus interpretiert. Indes stimme es, dass die Müdig- keit der Privatklägerin regelmässig ein Thema gewesen sei. Zeitlich nicht passen würde aber ihre Behauptung, dass der Beschuldigte seinen Finger 15 Minuten in ihrer Scheide gehabt habe, sonst hätten sämtliche anderen Vorgänge und Be- handlungsschritte in der Sitzung keinen Platz gehabt. Ungeachtet dessen seien ihre zeitlichen Wiedergaben zum Kerngeschehen ohnehin widersprüchlich, habe sie doch, wie gesehen, bei der Polizei von 10 bis 15 Minuten gesprochen, wäh- rend sie anlässlich der Hauptverhandlung nur noch angegeben habe, der Be-
- 13 - schuldigte habe seinen Finger während 8 oder 10 Minuten in ihrer Scheide ge- habt. Ferner würde die behauptete Tiefenentspannung, welche zum angeblichen Eindösen geführt habe, in direktem Widerspruch zur ebenfalls geltend gemachten Verkrampfung der Privatklägerin infolge der durch die Massage herbeigeführten Schmerzen wie auch zum Umstand, dass sie die Fragen des Beschuldigten, ob es ihr weh tue bzw. ob alles gut sei, trotz ihres Eindösens mit "mhm" beantwortet habe, stehen. Es stehe daher fest, dass der Vorfall nie stattgefunden habe, insbe- sondere würden keine objektiven Beweise wie eine DNA-Analyse der Scheide dies nachweisen. Das Nachtatverhalten der Privatklägerin sei ebenfalls unge- wöhnlich, insbesondere das nicht sofortige Verlassen der Praxis sowie das zwei- malige Duschen und das Waschen der Kleider, obwohl ein Termin bei der Polizei vereinbart war (Urk. 47 S. 6 ff., S. 14 ff.; S. 26 ff., S. 29 ff. Urk. 93 S. 5 ff.; Prot. II S. 35, 41). 2.2. Würdigung 2.2.1. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Dezember 2021 zur Auswertung der DNA-Spuren (Urk. 12/6) geht hervor, dass weder aus den Genital-, Anus- oder Rektumabstrichen noch aus den Abstri- chen der Leiste, Oberschenkelinnenseite oder Fingernagelschmutzasservate DNA-Rückstände einer männlichen Person nachgewiesen werden konnten. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 64 ff.; Prot. II S. 40) beweist diese Feststellung indes nicht, dass die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht stattgefunden haben. So hält das Gutachten selber fest, dass durch die von der Privatklägerin vorgenommenen Reinigungshandlungen ehemals positive Befunde zwischenzeitlich beseitigt worden sein könnten (Urk. 12/6 S. 2). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 21. Novem- ber 2021 (Urk. 12/4) ergab die forensisch gynäkologische Untersuchung eine Schleimhautabschürfung zwischen der inneren und äusseren Schamlippe rechts auf etwa 9 Uhr in Steinschnittlage, welche infolge stumpfer Gewalt und im ange- gebenen Ereigniszeitraum herrührend sein könne. Verletzungen dieser Art könn- ten durchaus durch eine Druckausübung oder reibende Bewegungen mit einem oder mehreren Fingern in dieser Region entstanden sein und seien vereinbar mit
- 14 - den Angaben der Privatklägerin (Urk. 12/4). Zudem wurden bei der Privatklägerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und in- nenseite zahlreiche Hauteinblutungen festgestellt, welche ebenfalls einer stump- fen Gewalteinwirkung zugeordnet werden können. Das Gutachten hält hierzu fest, dass diese Einblutungen ebenfalls im angegebenen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten und sich mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ablauf verein- baren liessen (Urk. 12/4 S. 4). Erstellt ist somit, dass die Privatklägerin die festge- stellten Verletzungen erlitten hat. Die zahlreichen Hauteinblutungen der Privatklä- gerin an der Leiste und im hüftnahen Drittel der rechten Oberschenkelbeuge- und innenseite decken sich zudem mit den vom Beschuldigten eingeräumten Hand- lungen im Rahmen der Triggerpunktmassage an den rechten Adduktoren. Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) ist zwar festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an den Schamlippen der Privatklägerin festgestellte Verletzung auch anderweitig entstanden sein könnte. Indes ist als Indiz zu werten, dass bei sämtlichen Verletzungen gutachterlich sowohl der von der Privatklägerin angege- bene Ablauf als auch der angegebene Ereigniszeitraum als mit diesen Verletzun- gen vereinbar erklärt wurde. Dass kurz vor oder nach der Behandlung durch den Beschuldigten eine Handlung an den rechten Adduktoren und in der Scheide der Privatklägerin durch diese selber oder eine Drittperson vorgenommen wurde, er- scheint angesichts des kurzen Zeitfensters bis zur gutachterlichen Untersuchung als eher unwahrscheinlich. 2.2.2. Zum gesamten Ablauf der Behandlung kann zunächst auf die ausführliche Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn die Verteidigung richtiger- weise auf gewisse Unterschiede zwischen den einzelnen Schilderungen der Pri- vatklägerin hinweist, so ist doch festzuhalten, dass diese das Kerngeschehen wi- derspruchsfrei und ausführlich schildert. Kleinere Unterschiede lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen erklä- ren. Die Schilderungen der Abläufe und Handlungen durch die Privatklägerin de- cken sich zudem fast vollständig mit den Aussagen des Beschuldigten, mit Aus- nahme des unmittelbaren Anklagevorwurfs der Penetration mit dem Finger. Die Privatklägerin versucht zudem weder, sich in einem günstigen Licht darzustellen,
- 15 - noch belastet sie den Beschuldigten unnötig. So schilderte der Beschuldigte ebenfalls, dass er an jenem Tag zum ersten Mal die Privatklägerin gebeten habe, die Hose auszuziehen – was er anlässlich der vorherigen Behandlungen als nicht notwendig erachtete. Der Beschuldigte erwähnte weiter, dass die Privatklägerin von einer Schwellung am Fuss berichtet habe und er sich in der Folge vom Fuss zur Wade und dann zum Oberschenkel vorgearbeitet habe. Sie habe "viel Schmerzen" im Fussbereich gehabt bzw. der Fuss habe sich ermüdet angefühlt. Der Beschuldigte erwähnte zudem von sich aus, dass die Privatklägerin häufig über Müdigkeit geklagt habe (Urk. 9/2 S. 3 ff., S. 9, S. 11, Urk. 9/3 S. 2 f, Urk. 9/6 S. 2). Wenn die Privatklägerin also schildert, dass sie offenbar eingedöst bzw. eingenickt sei (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/4 S. 7), so deckt sich dies mit der vom Be- schuldigten erwähnten durch die Privatklägerin häufig geschilderten Müdigkeit. 2.2.3. Mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche und korrekte Ausführungen er- gänzend zu verweisen ist (Urk. 60 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann auf Grund der gesamten Umstände festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zwei- fel daran bestehen, dass sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Dass die Privatklägerin den Vorfall einfach "geträumt" bzw. sich nur eingebildet haben soll – wie dies die Verteidigung geltend macht – kann auf Grund der konkreten, detailreichen und authentischen Aussagen ausgeschlossen werden. So schilderte sie konstant und nachvollziehbar die Bewegungen, welche der Beschuldigte ausgeführt hatte, nämlich dass es eine Mischung aus rein-raus- Bewegungen und Druck von der Scheide her gegen ihre Leiste gewesen sei. Sie konnte ebenfalls angeben, dass der Finger ganz in der Scheide gewesen sei. Zu- dem sagte sie aus, dass der Beschuldigte – während er den Finger in der Scheide gehabt habe – auch etwa drei mal ihr rechtes Bein in die Höhe gehalten habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 25 ff.; Prot. I S. 15 ff. und S. 23 f.). Diese Schilderungen – insbesondere das Erwähnen des Hebens des Beines – würden bei einer "Imagination" nicht einfliessen. Auch die Aussage, dass sie das Ge- räusch gehört habe, als der Beschuldigte seinen Finger aus ihrer Scheide gezo- gen habe, sowie die Aussage, dass sie ihren verschobenen Slip wieder gerichtet habe (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 152 f.; Prot. I S. 26), kann mit einem "Traum" nicht vereinbart werden. Weiter ist das Detail, dass der Be-
- 16 - schuldigte auch anschliessend ihren Intimbereich berührt habe, nämlich die Schamlippe und den Venushügel (Urk. 9/1 Antwort 12, Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 16), äusserst realitätsnah, weshalb auch hier ein "Imaginieren" auszuschlies- sen ist. Es sei an dieser Stelle noch auf das Alter der Privatklägerin hingewiesen, sie ist im Jahre 1971 geboren. Auch auf Grund dieses Alters ist davon auszuge- hen, dass sie wahre Handlungen an ihrem Genitalbereich einordnen kann und auch unterscheiden kann, ob die Bewegung bzw. der Druck von der Innenseite des Oberschenkels oder vom Vaginalinneren herstammt. 2.2.4. Die Privatklägerin äusserte in ihren Depositionen zudem authentisch und lebensecht ihre Hilflosigkeit und Ohnmacht und die damit zusammenhängenden Gefühle und Gedanken. Aus diesen Schilderungen geht nachvollziehbar hervor, dass und weshalb sie körperlich wie "eingefroren" war. Als weiteres Realitätskrite- rium ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Privatklägerin konstant angab, auf die Fragen des Beschuldigten "Macht es weh?" und "Alles gut?" leise "Hm" gesagt zu haben (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antwort 27, Prot. I S. 25). Diese Aussage ist ein klares Indiz dafür, dass sie den Vorfall nicht "geträumt" hat und auch nicht aggraviert. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, dieses Detail wegzulas- sen, welches zudem ihre Ohnmacht bzw. ihr Nicht-Wehren-können aufzeigt. Dass sie sich nach dem Vorfall quasi "normal" verhielt und noch nach Dehnungsübun- gen fragte (Urk. 9/1 Antwort 12; Urk. 9/4 Antworten 27 und 146; Prot. I S. 16 und
27) verdeutlicht entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 39) ebenfalls, dass es sich um ein reales Erleben handelte, versucht doch ein Opfer, welches einen solchen unerwarteten Übergriff erlebt, notorischerweise die Normalität zu wahren, bis es sich an einem sicheren Ort befindet. Dieses Detail der Dehnungsübungen gab auch der Beschuldigte an, wobei er bei der Polizei – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin und zeitlich nahe am Vorfall – noch ausführte, dass diese nach den Dehnübungen gefragt habe (vgl. Urk. 9/2 Antwort 90), während er später behauptete, dass die Initiative von ihm ausgegangen sei (Urk. 9/3 Antwort 7; Prot. I S. 51; Prot. II S. 25 f.). 2.2.5. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, welche nicht per se unglaubhaft erscheinen, fällt auf, dass er im Verlaufe der Einvernahmen immer
- 17 - technischere Aussagen zur Behandlung machte. Während er bei der Polizei noch einen relativ einfachen Ablauf schilderte, ohne Fachausdrücke zu verwenden (Urk. 9/2 S. 3 ff.), machte er bei der Staatsanwaltschaft – immerhin über andert- halb Jahre später – sehr komplexe Ausführungen (Urk. 9/6), welche vor Vorin- stanz noch technischer und gespickt mit Fachausdrücken, insbesondere der latei- nischen Namen der Muskeln, ausgefallen sind (Prot. I S. 38 ff.). Solch ein Aussa- geverhalten kann als Merkmal dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte seine Handlungen zu rechtfertigen versucht, indem er ein medizinisch-techni- sches Vorgehen schildert. Auffallend ist bei Betrachtung des Gesamtkontextes, dass erst an jenem Behandlungstermin nicht mehr der Fuss im Mittelpunkt der Behandlung stand – bisher bestand diese aus der Massage des Fusses und Übungen (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 8, Prot. I S. 42) –, sondern der Oberschenkel und insbesondere die Adduktoren, also diejenigen Muskeln, welche an der Innen- seite der Oberschenkel und damit nahe am Intimbereich liegen. Zudem will der Beschuldigte auch noch geprüft haben, ob die Schmerzen vom Piriformis kom- men (Prot. I S. 40). Dies ist ein Muskel im Gesässbereich und damit ebenfalls in der Nähe der Intimzone. Es ist in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvoll- ziehbar, warum sich auf Grund der Tatsache eines gebrochenen Fusses in dem Masse, wie sie stattfand, eine Triggerpunktmassage an der Oberseite der Ober- schenkel innen, somit im Bereich des Scheideneingangs, sowie Dehnungen der Beine nach aussen – mithin solche, welche den Intimbereich öffnen – aufdrängen. Der Vorfall fand ausserdem zu einer Behandlungszeit am späten Abend statt, die Privatklägerin war die letzte Patientin (Prot. I S. 46; Prot. II S. 29). Wie bereits er- wähnt war es das erste Mal, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der Behandlung aufforderte, ihre Hose auszuziehen (Prot. I S. 42; Prot. II S. 32 f.). Bei der Hose handelte es sich um Leggings (Urk. 9/2 Antwort 66 f.), welche insbe- sondere den vom Beschuldigten geschilderten Dehnübungen nicht entgegenge- standen hätten – was die Nachstellungen durch die Polizei klarerweise aufzeigen (vgl. Fotos in Urk. 9/2 am Ende). Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten muss daher als doch sehr ungewöhnlich gewertet werden. 2.2.6. Die Anzeige bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall, es vergingen nur ca. zwei Stunden und die Privatklägerin liess sich auch spurentechnisch un-
- 18 - tersuchen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Privatklägerin schildert in diesem Zusammenhang eindrücklich, dass sie zu Hause gleich ihren Freund angerufen habe und dieser dann vorbei gekommen sei. Er sei es gewesen, welcher die 117 angerufen habe (Urk. 9/1 S. 6). Dieses Verhalten – Kontaktaufnahme mit dem Freund und unver- zügliche Anzeige – ist ein klares Indiz dafür, dass es zu einem Vorfall kam, wel- cher auf Grund der Schwere sofortiges Handeln implizierte. Auch dass die Privat- klägerin duschte (Urk. 9/1 S. 6), ist absolut nachvollziehbar, führen sexuelle Über- griffe doch notorischerweise zu einem Gefühl "beschmutzt" zu sein. Die Verteidi- gung sieht in diesem Verhalten ein sinnloses Vorgehen und schliesst aus dem Umstand, dass der Freund die 117 anrief, dass sich die Privatklägerin ihrer Sache nicht sicher gewesen sei, da sie sich den Vorfall lediglich vor dem inneren Auge vorgestellt habe (Urk. 47 S. 26 f.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt wer- den; im Gegenteil ist das Verhalten der Privatklägerin absolut nachvollziehbar, zu- mal es sich mit dem Verhalten vieler Opfer deckt. Es kann ergänzend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9) festzuhalten, dass bei der Privat- klägerin zusätzlich zum Umstand, dass ihre Aussagen zahlreiche Realitätsmerk- male aufweisen, auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten erkennbar ist. Sie hat zwar ein Genugtuungsbegehren gestellt, wie es die Vertei- digung und der Beschuldigte zu Recht festhielten (Urk. 93 S. Prot. II S. 32), je- doch kann alleine daraus kein ernstzunehmendes Motiv abgeleitet werden. Zumal dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall keine nennenswerte Vorgeschichte zwi- schen den beiden vorausging, welche vermuten lässt, dass die Privatklägerin ge- genüber dem Beschuldigten irgendwelche Schädigungs- oder Racheabsichten hegen würde. Darüber hinaus wäre anzunehmen, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten deutlich schwerer belastet hätte, hätte sie ihn effektiv zu Unrecht ei- ner Straftat bezichtigen wollen. Dass sie (legitimerweise) im Strafverfahren als Opfer eine Genugtuungsforderung geltend macht, lässt jedenfalls nicht auf ein entsprechendes Motiv schliessen. Auch der Einwand der Verteidigung (Urk. 93 S. 18), dass sich die Privatklägerin nicht in psychologische Behandlung begeben hat, zeigt auf, dass sie es nicht auf eine maximale Genugtuung abgesehen hat.
- 19 - 2.2.7. Zusammengefasst bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privat- klägerin das Vorgefallene nur geträumt bzw. sich nur vor dem inneren Auge vor- gestellt oder es sich gar ausgedacht hat. Sämtliche Beweismittel und Umstände lassen nur den Schluss zu, dass sich der Übergriff tatsächlich so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin geschildert und schliesslich zur Anklage gebracht wurde; unüberwindbaren Zweifel bestehen nicht. Der rechtserhebliche Sachver- halt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Handlungen des Beschuldigten haben die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz zu Recht als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB gewürdigt (Urk. 20; Urk. 60 S. 18 f.). Diese Würdigung ist zutreffend, weshalb um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist mit Blick auf die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Revision des Sexualstrafrechts festzuhalten, dass sich das revidierte Recht im Vergleich zu dem noch zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als das mildere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist: Art. 191 nStGB beinhaltet gegenüber Art. 191 aStGB rein redaktionelle Anpassungen, ohne materielle Auswirkungen nach sich zu zie- hen. Die übrigen revidierten Artikel 189 ff. nStGB bringen eine erweiterte Strafbar- keit mit sich, weshalb diese unter Berücksichtigung der lex mitior-Regelung nicht in Betracht fallen. Ferner ist im Hinblick auf eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 189 Abs. 1 nStGB und Art. 190 Abs. 1 nStGB zwischen Schockzustand und Widerstandsunfähigkeit zu unterscheiden, wobei diese Tatbestände bei Vorliegen einer (vorherrschenden) Widerstandsunfähigkeit ohnehin vom qualifizierten Tat- bestand nach Art. 191 aStGB konsumiert würden.
2. Im Hinblick auf die Einwände der Verteidigung zur Frage des Vorliegens ei- ner Widerstandsunfähigkeit (Urk. 93 S. 10) ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Art. 191 aStGB widerstandsfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen unge- wollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Über- griffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder bestätigen können. Dabei ge-
- 20 - nügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig war (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der vorliegende Übergriff fand statt, als sich die Privatklägerin in Bauchlage auf der Behandlungsliege befand. Entsprechend konnte sie – ob sie nun eingedöst war oder nicht – nicht sehen, was mit ihr geschah, und nahm den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie den Finger des Beschuldigten in ihrer Scheide spürte. Der Beschuldigte hat zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Über- griff begonnen, womit der Tatbestand der Schändung vollendet ist. Ob die Privat- klägerin sich dann – ab Bemerken des Fingers in ihrer Scheide – in einer allfälli- gen Schockstarre befand und sich daher nicht gleich gegen den Missbrauch zur Wehr setzen konnte, ist für die Tatbestandsverwirklichung folglich nicht von Rele- vanz. Massgebend ist vielmehr, dass sie den Übergriff aufgrund ihrer Position auf der Liege nicht abwehren konnte, was vorliegend mit der Vorinstanz ohne Weite- res zu bejahen ist (Urk. 60 S. 17 ff.).
3. Der Beschuldigte ist daher der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Urk. 60 S. 19 ff., S. 21). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt und auch die Strafzumessung korrekt vorgenommen (Urk. 60 S. 19 ff.), worauf vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Die Verteidigung, die in erster Linie einen Freispruch verlangt, forderte an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz für den Fall einer Verurteilung noch eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldigten, selbst bei einer anklagege- mässen Verurteilung sei eine bedingte Geldstrafe auszufällen. Im Vergleich mit anderen möglichen sexuellen Handlungen wie der Penetration mit einem Gegen- stand oder einem Penis handle es sich um eine leichte Tat, weshalb die Strafe am
- 21 - untersten Bereich anzusiedeln sei. Es sei auch keine psychologische Behandlung der Privatklägerin notwendig gewesen (Urk. 47 S. 32 f.). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann einleitend verwiesen wer- den.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten Mit Bezug auf die objektiven Tatkomponenten kann der Verteidigung in dem Sinne gefolgt werden, als dass selbstredend eine Penetration mit einem Finger als weniger schwerwiegend einzustufen ist als ein vollzogener Beischlaf, Analver- kehr oder eine Penetration mit einem ungewöhnlichen bzw. gefährlichen Gegen- stand. Auf der anderen Seite sind deutlich geringere Tathandlungen möglich wie z.B. das Streicheln der Brüste, der Schamgegend und das an die Hand-Drücken des Penis. Insgesamt ist eine vaginale Penetration mit einem Finger als eine deutliche Verletzung der sexuellen Integrität zu betrachten, selbst wenn sie nicht zu Schmerzen führte. Ausserdem handelt es sich vorliegend um einen sexuellen Übergriff im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung, bei welcher eine gewisse Abhängigkeit der Patientin gegenüber dem Therapeuten besteht und sie diesem – was körperliche Berührungen und Behandlungen betrifft – grundsätzlich vertrauen muss. Denn die Patientin bzw. der Patient leidet ja an Schmerzen bzw. Unwohlsein und erhofft sich von der Therapeutin bzw. dem Therapeuten eine Lin- derung der Symptome. Vorliegend hat der Beschuldigte dieses Vertrauen ausge- nutzt, indem er die Privatklägerin nicht nur zum Ausziehen der Hose bewegen konnte, sondern sich auch durch die Behandlung der Triggerpunkte der Addukto- ren sowie durch Dehnungen der Beine an die Vagina "heranarbeitete". Mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 20 f.) kann insgesamt noch von einem eher leichten Ver- schulden ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung von
- 22 - bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist daher die Strafe am unteren Rahmen, d.h. bei 10 Monaten Freiheitsstrafe, anzusetzen. Zu den subjektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, vom straf- baren Verhalten abzusehen. Indem er die Privatklägerin mit seinem Finger pene- trierte und sie am Intimbereich berührte, befriedigte er ausschliesslich seine eige- nen sexuellen Gelüste und Bedürfnisse. Ob der Beschuldigte die Tat plante oder nicht, kann vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Auffallend ist in- des, dass er die Privatklägerin zum ersten mal zum Ausziehen der Hose anhielt und sie die letzte Patientin des Beschuldigten war. Dieser wusste also, dass keine spätere Behandlung mehr anstand und jemand sein Handeln bemerken könnte. Es ist auf Grund der gesamten Umstände, selbst wenn die Handlung nicht geplant war, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden die subjektiven Tatkomponente betreffend als noch eher leicht zu werten, womit sich die Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auch unter die- sem Aspekt als angemessen erweist. 2.2. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 12 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 21). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Verhand- lung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte insbesondere aus, dass er inzwischen Vater eines fünf Monate alten Jungen und nach wie vor in derselben Physiopraxis tätig sei, wo er sein Pensum von 100 auf 80 % reduzierte, um sich an der Betreu- ung seines Sohnes zu beteiligen (Prot. II S. 12 ff.). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1995 stammt aus Portugal und wuchs – da seine Eltern sich getrennt hätten – bei seiner Mutter und teilweise bei seinen Grosseltern auf. Zu seinem Vater hatte er einen guten Kontakt. Er besuchte in Portugal die Primar-, Sekundarschule sowie das Gymnasium und machte schliesslich eine Ausbildung als Physiotherapeut an der Universität in D._____. Auf diesem Beruf habe er anderthalb Jahre in Portugal
- 23 - gearbeitet, bevor er zusammen mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehe- frau nach Deutschland, konkret E._____, auswanderte. Nachdem er dort ca. zwei- einhalb Jahre lebte, kam er mit seiner heutigen Ehefrau im September 2021 in die Schweiz. Grund dafür sei, dass die Lebensqualität hier besser sei. In seiner Frei- zeit macht er Spaziergänge, spielt Fussball sowie Padel und schaut TV. Er ver- dient ca. Fr. 6'500.– (netto) pro Monat, seine Ehefrau ca. Fr. 4'000.–. Die Wohn- kosten betragen Fr. 2'150.– und die Krankenkasse für die ganze Familie Fr. 700.– (Urk. 9/2 S. 4 f.; Urk. 9/6 S. 9; Prot. I S. 33 ff.; Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönli- chen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 91), was sich strafneutral aus- wirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend bestreitet der Beschuldigte den Tatvorwurf, weshalb ihm keine Reduktion der Strafe zugestanden werden kann. 2.3. Auszufällende Strafe Insgesamt ergibt sich somit eine auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Verteidigung fordert – wie erwähnt – die Ausfällung einer Geldstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den
- 24 - Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Ta- gessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Bei einer Bestrafung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe fällt die Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Es ergeben sich auch keine Gründe dafür, die auszufällende Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe in die Nähe von 6 Monaten zu senken, um in den Strafbereich der Geldstrafe zu gelan- gen. Zwar ist das Verschulden – wie erwähnt – eher im leichten Bereich festzuset- zen, indes kann das Verhalten des Beschuldigten angesichts des geschützten Rechtsgutes sowie des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht als Kriminalität im untersten Bereich, in welchem noch eine Geldstrafe möglich wäre, gewertet werden. Auch unter der Würdigung der Zweckmässigkeit der Strafe ist festzuhalten, dass angesichts der Art der Tat unter präventiven Ge- sichtspunkten alleine die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die erstandene Untersuchungshaft ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich einen Tag in Haft. VI. Vollzug Dem Beschuldigten ist als Ersttäter der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 ff. StGB). VII. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz sprach ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB aus (Urk. 60 S. 22). Die Verteidigung beantragt, dass von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen sei (Urk. 47 S. 33; Urk. 93 S. 2, 17). Beim Tatbestand der Schändung kann von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es ist daher ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder or-
- 25 - ganisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Pati- entenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutz- bedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. Oktober 2021 zu und wies im Mehrbetrag die Genugtuungsforderung ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Vor- fall die Privatklägerin belaste. Der Übergriff des Beschuldigten stelle klarerweise ein eklatanter Vertrauensmissbrauch sowie ein schwerer Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar. Das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung sei damit ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 60 S. 25 f.). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 62 S. 2; Urk. 93 S. 2, 18 f.).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Dem Gericht steht bei der Beur- teilung ein grosses Ermessen zu. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Der Eingriff muss ausser- gewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Erforderlich ist ein physisches oder psychisches Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11, mit Hinweisen).
3. Vorliegend gibt es keine objektiven Berichte oder Urkunden, welche zur Be- urteilung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin her- angezogen werden können. Die Privatklägerin hat zwar das Angebot der Opferbe-
- 26 - ratungsstelle in Anspruch genommen, war indes nicht bei einer Psychologin (Prot. I S. 29). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) ist hierzu zu konstatieren, dass der Umgang mit belastendenden Erlebnissen sehr individuell ist und eine fehlende Konsultation einer Psychologin nicht zwangsweise zum Schluss führt, dass die nötige Schwere der Verletzung nicht erreicht ist. Vielmehr ist auf Grund der Tatausführung und dem besonderen Verhältnis zwischen Phy- siotherapeut und Patientin ohne Weiteres erstellt, dass es zu einer schweren Per- sönlichkeitsverletzung kam. Die Art des Vorgehens, nämlich die Vornahme einer Penetration mit einem Finger bei einer auf dem Bauch liegenden Patientin unter dem Vorwand der Behandlung stellt eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar. Die Intensität einer Penetration – auch mit einem Finger – ist als nicht uner- heblichen Eingriff in die sexuelle Unversehrtheit zu werten. Die Dauer der Pene- tration war indes relativ kurz und es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. An- gesichts der gesamten Umstände ist die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuungssumme als angemessen zu werten und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. Dies gilt ebenfalls für die Kostenfestsetzung (Ziffer 9 des Dispositivs), welche nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges macht die Verteidigung denn auch nicht geltend.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'200.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigen aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist.
- 27 - 3.1. Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 138 StPO). 3.2. Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, be- trägt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialge- richtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vor- bereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Auf- wandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor al- lem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Zu berücksichtigen ist fer- ner, dass ein (allfälliger) Mandatswechsel nicht zu einem Mehraufwand führen darf. 3.3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____, macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'576.25 (inkl. MWST) geltend (Urk. 90). Im Lichte der Anwalts- gebührenverordnung und der Umstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen. 3.4. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, wurde bereits mit Beschluss vom 25. November 2024 mit Fr. 577.55 (inkl. MWST) für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 78).
- 28 - 3.5. Die (aktuelle) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsan- walt Dr. iur. Y1._____, macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ab dem 11. September 2025 Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 6'144.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 92). Angesicht der gesamten Umstände ist es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– zu entschädigen. 3.6. Sodann beansprucht die vormalige unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y2._____, für ihre Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren bis zum Mandatswechsel eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'746.35 (inkl. Barauslagen und MWST; Urk. 88). Unter Berücksich- tigung der Gesamtumstände erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin MLaw Y2._____ mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'200.– für ihren Aufwand zu vergüten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. De- zember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Absehen Landesverweisung), 6 (Einziehungen) sowie 7 (Herausgabe von Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt oder mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen) im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 5'500.– RA Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST) vormalige amtliche Verteidigung Fr. 577.55 RA MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits be- zahlt) unentgeltliche Vertretung Fr. 5'500.– RA Dr. iur. Y1._____ (inkl. 8,1 % MWST) vormalige unentgeltliche Vertretung Fr. 1'200.– RAin MLaw Y2._____ (inkl. 8,1 % MWST).
- 30 -
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die vormalige unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsan- wältin MLaw Y2._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin die vormalige unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsan- wältin MLaw Y2._____ (sofern innert 10 Tagen nach Zustellung des Ur- teilsdispositivs verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- 31 - die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, 8090 Zürich.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Zogg
- 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.