Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Erwägungen (96 Absätze)
E. 1 B., c/o D. AG,
E. 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben.
E. 1.3 Anklageprinzip
E. 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin- zips wie folgt geltend: Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte äussere sich die Anklage nicht zu den Tatfolgen, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Weder sei dem Anklagesachverhalt zu entnehmen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten eine Amtshandlung behindert worden wäre, noch werde erwähnt, dass der Beschuldigte eine Tätlich- keit während einer Amtshandlung vorgenommen haben soll. Die Anklage führe lediglich aus, dass der Beschuldigte wusste bzw. in Kauf nahm, dass er durch sein Verhalten die Sicherheitsbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht hindere. Was die berufliche Pflicht vorliegend beinhalte, sei aus der Anklage ebenfalls nicht ersichtlich (TPF 2.721.003 Rz. 5).
E. 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
- 6 - SK.2020.29 möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).
E. 1.3.3 Dem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Anklage be- schreibt hinreichend klar, worin die Amtshandlung bestand und was die Tatfolgen waren: Es ging darum, dass die diensthabenden Mitarbeiter der D. AG im Auftrag des Bundes beim Bundesasylzentrum in Z. für Sicherheit und Ordnung zu sorgen hatten. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte diesen Auftrag behindert haben, indem er das Zentrum zunächst mit Steinen beworfen habe, worauf die Mitarbei- ter der D. AG pflichtgemäss reagiert hätten, um ihn vor weiteren Beschädigungen abzuhalten. Sie hätten sich für eine Anhaltung bzw. Fixierung des Beschuldigten entschieden, wobei sich der Beschuldigte gemäss Anklage gewaltsam gewehrt habe, indem er mit seinen Händen und Füssen um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen habe. Damit ist der Inhalts-, Infor- mations- und Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO für die sachverhaltsmässige Umschreibung einer «Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte» ohne weiteres Genüge getan. Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt folglich nicht vor.
E. 1.4 Strafantrag
E. 1.4.1 Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch die Tat verletzt wurde. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist der Eigentümer sowie je- der Gebrauchs- oder Nutzniessungsberechtigte, dessen schutzwürdige Interes- sen durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurden, antragsberechtigt (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 2. Auf. 2019, Art. 144 StGB N. 96; BGE 144 IV 49 E. 1.2; 118 IV 209 E. 3b). Von der Strafantragsberechtigung ist die Befugnis zu unterscheiden, als Vertreter für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist zwar grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und un- übertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; je m.w.H.). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter
- 7 - SK.2020.29 ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Dem Ver- treter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verlet- zung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann ange- nommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV 167 E. 1b und c; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, we- gen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertre- tung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauf- tragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Organe der juristischen Person nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4).
E. 1.4.2 Beim Bundesasylzentrum Z. handelt es sich um ein Zentrum des Bundes i.S.v. Art. 24 ff. Asylgesetz (AsylG; SR 142.31). Dieses wird dem Bund vom Sozialamt des Kantons Zürich vermietet ([URL mit Hinweisen], zuletzt aufgerufen am
E. 1.4.3 Das SEM, vertreten durch Herrn E., hat am 17. Januar 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (BA 15-04-0001). E. ist als Chef […] der Region Zürich des SEM zur Führung des Bundesasylzentrums Z. zuständig. Er hat den Strafantrag als Vertreter für das SEM gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafantrag gegen den Willen des SEM oder des Bundes gestellt worden wäre. Somit liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 8 - SK.2020.29
E. 1.5 Privatklägerschaft Die beiden Mitarbeiter der D. AG, B. und C., sowie das SEM konstituierten sich im Vorverfahren gültig als Privatklägerschaft (BA 15-02-0001; -03-0001; -04- 0001). Der dritte Mitarbeiter der D. AG, F., verzichtete darauf, sich am Strafver- fahren als Privatkläger zu konstituieren (BA 15-01-0001 ff.).
E. 1.6 Teilnahmerecht
E. 1.6.1 Der Verteidiger machte anlässlich seines Parteivortrages geltend, die Einvernah- men der polizeilichen Auskunftspersonen B., C. und F. vom 17. Januar 2020 seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte diesbezüglich sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen konnte und er nie die Möglichkeit einer Konfrontation hatte. Er machte sodann insbesondere geltend, dass gemäss der neueren Rechtspre- chung (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom
E. 1.6.2 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Parteien haben aber kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert sodann den Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Das ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewähr- leistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person nament- lich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweis- wert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfol- gen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2).
- 9 - SK.2020.29
E. 1.6.3 Die vom Verteidiger vorgebrachte neuere Rechtsprechung ist vorliegend nicht anwendbar. Diese bezieht sich auf den Fall, dass dem Beschuldigten die Teil- nahme an der ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ver- weigert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.) bzw. das Konfrontationsrecht in Bezug auf die erste Einvernahme nicht gewährt worden ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). In einem solchen Fall sind ge- mäss Rechtsprechung die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen un- verwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrück- lich wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezem- ber 2019 E. 1.3.2). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Ja- nuar 2020 fanden im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt, sodass in Bezug auf diese Einvernahmen kein Recht des Beschuldigten auf Teilnahme bestand. Obwohl der Beschuldigte nicht an diesen Einvernahmen teilgenommen hat, liegt somit keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor. In Bezug auf das Konfron- tationsrecht des Beschuldigten ist von Bedeutung, dass die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. April 2020 den Beschuldigten – nach Rücksprache mit dessen Verteidiger und aufgrund der COVID-19-Situation (BA 16-00-0011) – er- suchte, an Stelle einer persönlichen Einvernahme, schriftlich zu einem Fragen- katalog der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen (BA 13-00-0007). Der Fra- genkatalog enthielt insbesondere auch Fragen zu den von den Mitarbeitern der D. AG am 17. Januar 2020 gemachten Aussagen (BA 13-00-0009 ff.). Der Be- schuldigte beantwortete diese Fragen am 7. Mai 2020 schriftlich und nahm ins- besondere auch ausdrücklich zu den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG Stel- lung (BA 13-00-0013 ff.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 übermittelte der Ver- teidiger die schriftlichen Antworten des Beschuldigten sodann der Bundesanwalt- schaft und verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Stellung von Er- gänzungsfragen (BA 13-00-0012; -0020). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Verteidiger weder im Vor- noch im Hauptverfahren einen Antrag auf erneute Befragung der Mitarbeiter der D. AG stellte. Somit ist das Teilnahme- und Kon- frontationsrecht des Beschuldigten in Bezug auf die genannten Einvernahmen vom 17. Januar 2020 eingehalten. Die Aussagen sämtlicher einvernommener (Auskunfts-)Personen sind somit verwertbar.
- 10 - SK.2020.29 2. Sachbeschädigung
E. 2 C., c/o D. AG,
E. 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront sowie der Eingangstüre des Bundesasylzentrums am in Z. geworfen zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 5'000.– entstanden.
E. 2.2 Rechtliches Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht. Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaf- tigkeit herbeigeführt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Der subjektive Tatbestand ver- langt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 2.3 Beweismittel und Beweisergebnis
E. 2.3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ihm vorge- worfene Sachbeschädigung. Mithin erklärte er in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 17. Januar 2020, er habe Steine gegen die Scheibe der Eingangs- türe und die Scheibe der Loge des Bundesasylzentrums geworfen und damit ei- nen Schaden angerichtet (BA 13-00-0002 Z. 5; -0004 Z. 18/19). Die Steine habe er vorgängig im Wald geholt, in der Absicht, diese gegen die Scheibe der Ein- gangstüre des Bundesasylzentrums zu werfen (BA 13-00-0004 Z. 13 ff.). Weiter gab er an, dass es im Vorfeld zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und einem Mitarbeiter der D. AG in Bezug auf das ihm für die Nacht zugewiesene Zimmer gekommen sei. Dieses Zimmer sei (nach Angaben des Beschuldigten) dreckig gewesen und habe gestunken, weshalb er darum gebeten habe, die Nacht in einem anderen Zimmer verbringen zu dürfen, was ihm allerdings ver- weigert worden war (BA 13-00-0002 Z. 5; -0003 f. Z. 12). Deshalb habe er die Steine gegen die Scheiben geworfen (BA 13-00-0004 Z. 16). Seine Aussagen bestätigte der Beschuldigte am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchge- führten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft (BA 13-00-0013 Z. 7 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen diesbezüglich mit den Aussagen der am Vorfall beteiligten Mitarbeiter der D. AG anlässlich deren polizeilichen Einvernah- men vom 17. Januar 2020 überein (BA 12-01-0003 Z. 1; 12-02-0003 Z. 1; 12-03- 0003 Z. 1).
E. 2.3.2 In den Akten befinden sich zudem Fotos, welche den an den Scheiben der Ge- bäudefront sowie an der Eingangstüre des Bundesasylzentrums entstandenen
- 11 - SK.2020.29 Schaden dokumentieren. Zudem sind Scherben und Steine am Boden zu sehen (BA 10-01-0012; -0016). Auch die Höhe des Schadens von Fr. 5'000.– ist unbe- stritten.
E. 2.3.3 Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung unbestritten und erstellt.
E. 2.4 Subsumtion Indem der Beschuldigte mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront und der Eingangstüre des Bundesasylzentrums warf und die getroffenen Schei- ben zerbrachen, griff er in die Substanz des Gebäudes ein. Mit seinem Handeln verursachte der Beschuldigte zum Nachteil des SEM einen Sachschaden von ungefähr Fr. 5'000.–. Da es sein erklärtes Ziel war, die Scheiben zu beschädigen (vgl. E. 2.3.1), handelte er direkt vorsätzlich.
E. 2.5 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 3 A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
E. 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr einen Stein in Richtung des Privatklägers B. geworfen und diesen damit am linken Oberschenkel getroffen zu haben, als B. und die anderen Mitarbeiter der D. AG, F. und C., sich zum Eingang des Bundesasylzentrums Z. begaben, um den Beschuldigten vor weiteren Beschädigungen des Bundesasyl- zentrums abzuhalten. Nachdem der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, soll er um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen haben. Durch diese Handlungen habe er die Mitarbeiter der D. AG an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gehindert.
- 12 - SK.2020.29
E. 3.2 Rechtliches
E. 3.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
E. 3.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3).
E. 3.2.3 Als Beamte im Sinne des StGB gelten die Beamten und Angestellten einer öf- fentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Beste- hen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; 135 IV 198 E. 3.3). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amts- handlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teil- akte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entschei- dend ist, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3).
E. 3.2.4 Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Das Tatbestandsmerk- mal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der
- 13 - SK.2020.29 Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf- weisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausge- setzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An ei- nem solchen fehlt es etwa beim Um-sich-Schlagen, wenn der Täter keine Amts- person anvisiert oder trifft, oder beim Herumfuchteln mit den Händen. Entschei- dend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 7a; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.4; je m.w.H.).
E. 3.2.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).
E. 3.3 Beweismittel und Beweisergebnis
E. 3.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mitarbeitern der D. AG und dem Beschuldigten, insbesondere Ort, Zeit, involvierte Personen, sind unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, gegenüber den Mitarbei- tern der D. AG Gewalt angewendet zu haben, als diese ihn fixiert hätten (BA 13- 00-0005 Z. 24; 13-00-0014 Z. 13). Vorab ist somit anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, ob der Beschuldigte – wie in der An- klageschrift ausgeführt – während der Fixierung um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG gewaltsam getroffen hat.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,
- 14 - SK.2020.29 dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom
9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).
E. 3.3.3 Aussagen Beschuldigter
E. 3.3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 bestritt der Be- schuldigte die Mitarbeiter der D. AG geschlagen zu haben, als diese ihn fixiert hätten, vielmehr hätten diese ihn geschlagen (BA 13-00-0005 Z. 23 f.). Sodann präzisierte der Beschuldigte am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchge- führten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, dass der Privatkläger B., als dieser ihn erreicht habe, ihm direkt auf die Nase und ins Gesicht geschlagen habe (BA 13-00-0015 Z. 26). Er führte weiter aus, dass B. anschliessend seinen Arm fixiert habe, ihn auf den Boden geschmissen und sich auf ihn gesetzt habe. Gleichzeitig seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen (BA 13-00-0014 Z. 18; -0015 Z. 25). Bei seiner Fixierung sei er von zwei Mitarbeitern der D. AG an den Schultern sowie den Beinen festgehalten worden, während der Dritte ihn geschlagen habe. Danach sollen ihn alle drei gemeinsam bewusstlos geschlagen haben. Er habe daher überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, sich gewaltsam zu wehren (BA 13-00-0014 Z. 13; -0016 Z. 27 f.). Ferner führte er aus, die Aussage
- 15 - SK.2020.29 von B. stimme nicht, wonach die Mitarbeiter der D. AG den Beschuldigten nach der Fixierung kurz losgelassen hätten. Vielmehr sollen ihn die drei Mitarbeiter der D. AG geschlagen haben und er hätte 15 Minuten bis zur Ankunft der Polizei auf dem Boden gelegen (BA 13-00-0015 Z. 20).
E. 3.3.3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. gab Letzterer als Geschädigter zusammengefasst Folgendes an: Als der erste Mitarbeiter der D. AG ihn erreicht habe, habe dieser die linke Hand von ihm fest- gehalten. Er habe dann versucht sich von dessen Griff zu lösen; den Mitarbeiter der D. AG aber nicht geschlagen. In der Folge seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen und hätten ihn auf den Boden gelegt. Als er am Boden auf dem Rücken gelegen habe, habe er sich nicht mehr bewegt. Während ein Mitar- beiter der D. AG sich auf seine Füsse gesetzt habe, habe sich der andere auf seinen Oberkörper gesetzt und seine Schultern auf den Boden gedrückt sowie seinen Kopf zwischen den Beinen festgehalten. Die zwei Mitarbeiter der D. AG hätten ihn dann zirka sieben Minuten lang geschlagen (TPF 2.262.2.027 Z. 4). Der eine habe ihn auf den Bauch geschlagen; der andere mit einer Taschen- lampe auf den Kopf (2.262.2.028 Z. 5 f.). Weiter führte A. aus, dass – während die zwei Mitarbeiter der D. AG ihn immer noch in der vorgenannten Weise am Boden festgehalten hätten – der dritte Mitarbeiter der D. AG, C., ihm mit seinem Stiefel einen starken Schlag bzw. Tritt in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Er habe dann gedacht, seine Zähne seien komplett herausgefallen. Anschlies- send sei die Polizei eingetroffen (TPF 2.262.2.028 Z. 8).
E. 3.3.4 Aussagen B. Der Privatkläger B. sagte am 17. Januar 2020 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass er, nachdem der Beschuldigte Steine gegen das Bundesasylzentrum ge- worfen habe, aus Reflex aus dem Gebäude gerannt sei. Weiter gab er an, in der Folge versucht zu haben, den Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte soll aber versucht haben, ihn zu schlagen und zu treten (BA 12-03-0003 Z. 1). Da der Beschuldigte immer noch einen Stein in der Hand hatte und mit der Faust gegen den Oberkörper des Privatklägers schlug, habe B. sich gewehrt und ihn auch mit der Faust am Oberkörper getroffen. In Folge dessen sei der Beschuldigte zu Bo- den gegangen (BA 12-03-0004 Z. 5). Zu diesem Zeitpunkt seien auch die beiden anderen Mitarbeiter der D. AG zu Hilfe geeilt und sollen dabei geholfen haben, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Dieser habe sich dann kurz beruhigt, aber als sie ihn kurz losliessen, sei «es wieder losgegangen». Daher sei der Be- schuldigte erneut fixiert worden bis die Polizei kam (BA 12-03-0003 Z. 1). Der
- 16 - SK.2020.29 Privatkläger B. führte weiter aus, dass der Beschuldigte während dieses Vor- gangs um sich geschlagen, getreten und dadurch ein paar Schläge abbekommen habe (BA 12-03-0003 Z. 2; -0004 Z. 7). Zudem soll der Beschuldigte auch ein Bein des Privatklägers C. gepackt haben (BA 12-03-0004 Z. 7). Weitere Hand- greiflichkeiten gegenüber seinen Kollegen habe er zwar nicht selbst gesehen. Er vermute allerdings, dass diese während dem Fixieren auch von den Schlägen und Tritten des Beschuldigten getroffen worden seien (BA 12-03-0005 Z. 12).
E. 3.3.5 Aussagen F. F. führte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 aus, dass – nachdem der Beschuldigte angefangen habe mit Steinen gegen die Gebäude- front zu werfen – er und Privatkläger C. zur Eingangstüre gegangen seien, um hinauszugehen. Als sie jedoch gesehen hätten, dass der Beschuldigte einen wei- teren Stein in die Hand genommen habe, hätten sie die Türe wieder geschlossen und der Stein sei gegen die Eingangstüre geprallt. Sie sollen das Gebäude erst verlassen haben, nachdem sie gesehen hätten, wie der Privatkläger B. durch eine andere Türe hinausgegangen sei und der Beschuldigte einen Stein in des- sen Richtung geworfen habe. Als sie beim Beschuldigten und dem Privatkläger B. angekommen seien, sollen die beiden «schon halb am Kämpfen» gewesen sein. Zu dritt hätten sie den Beschuldigten dann am Boden fixieren können (BA 12-01-0003 Z. 1). Am Boden habe sich der Beschuldigte weiter gewehrt (BA 12- 01-0004 Z. 6). Während dieses Handgemenges habe der Beschuldigte um sich geschlagen, jedoch nicht bewusst in die Richtung von F. gezielt. Weiter führte F. aus, dass er beim Vorfall keine Verletzung erlitten habe (BA 12-01-0004 Z. 7/8).
E. 3.3.6 Aussagen C.
E. 3.3.6.1 Der Privatkläger C. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2020 zu Protokoll, nachdem der Beschuldigte Steine gegen das Bundesas- ylzentrum geworfen habe, der Privatkläger B. auf den Beschuldigten zugelaufen sei. Er und F. seien dann zu den beiden hinzugestossen. Zu dritt sollen sie den Beschuldigten dann am Boden fixiert haben (BA 12-02-0003 Z. 2). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG während der Fixierung mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Zudem sei er selbst durch den Beschuldigten am Bein getroffen worden, was aber «nicht der Rede wert» sei (BA 12-2-0004 Z. 4/5/9). Zudem habe er dem Beschuldigten zur Ablen- kung einen «Kniestich» in die Bauchgegend verpassen müssen, damit sie ihn hätten zu Boden führen können (BA 12-02-0004 Z. 7).
E. 3.3.6.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2020 im sich auf den glei- chen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. gab
- 17 - SK.2020.29 C. zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: B. habe zuerst versucht A. festzu- halten. Anschliessend sei F. und er ebenfalls zu A. gestossen und sie hätten diesen zu dritt mit Schockschlägen fixiert (TPF 2.262.2.016 f. Z. 15/16). Nach einem Gerangel hätten sie ihn zu dritt auf den Boden geführt, wobei A. auf dem Bauch gelegen habe (TPF 2.262.2.017 f. Z. 19/26/34). F. und er hätten A. in der Folge bis zum Eintreffen der Polizei nach 10-15 Minuten in dieser Position fest- gehalten, indem sie je einen Arm von A. festgehalten hätten, während B. neben ihnen gestanden sei (TPF 2.262.2.017 f. Z. 21 f./26 f./34). Als die Polizei gekom- men und A. ruhig gewesen sei, hätten sie nichts mehr gemacht und A. habe sich von alleine auf den Rücken gedreht (TPF 2.262.2.019 Z. 41). Anlässlich dieser Einvernahme stritt C. ab, A. mit dem Stiefel ins Gesicht getreten zu haben (TPF 2.262.2.015 f. Z. 5; -019 Z. 46). Zudem sei A. keinesfalls mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen worden (TPF 2.262.2.019 Z. 45). Ob A. auch an den Füssen fixiert worden sei, wisse er nicht (TPF 2.262.2.019 Z. 42). Die Ausführungen von A., wonach ein Mitarbeiter der D. AG sich auf den Ober- körper von ihm gesetzt habe sowie dessen Schultern auf den Boden gedrückt und dessen Kopf zwischen seinen Beinen festgehalten habe, habe er nicht so in Erinnerung (TPF 2.262.2.019 Z. 43).
E. 3.3.7 Arztberichte Nach dem Vorfall war der Beschuldigte vom 21. bis 24. Januar 2020 auf der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich hospitali- siert (TPF 2.262.2.037). Gemäss Bericht der genannten Klinik wurde beim Be- schuldigten unter anderem eine Collumfraktur am linken Unterkiefer diagnosti- ziert, welche unter Intubationsnarkose durch eine offene Reposition und interne Fixierung therapiert werden musste. Am 24. Januar 2020 konnte der Beschul- digte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (TPF 2.262.2.037), war aber gemäss ärztlichem Zeugnis noch bis am 2. Feb- ruar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (TPF 2.262.2.038).
E. 3.3.8 Beweisergebnis
E. 3.3.8.1 Zusammenfassend ist vorliegend strittig, ob und wie sich der Beschuldigte wäh- rend der Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG gewehrt hat. Nicht unmittel- barer Gegenstand dieses Verfahrens ist hingegen die Frage, in welchem Aus- mass die Mitarbeiter der D. AG gegen den Beschuldigten tätlich vorgegangen sind, namentlich nicht, ob C. den Beschuldigten ins Gesicht getreten hat und ob die Mitarbeiter der D. AG den Beschuldigte mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen haben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall
- 18 - SK.2020.29 aufgrund einer Collumfraktur am linken Unterkiefer medizinisch versorgt werden musste.
E. 3.3.8.2 In Bezug auf die vorliegend strittige Frage gab der Beschuldigte an, sich während der Fixierung passiv verhalten zu haben. Hingegen geben die Mitarbeiter der D. AG an, dass sich der Beschuldigte während der Fixierung gewehrt haben soll. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen für das Gericht nicht nachvollzieh- bar; so bedarf es grundsätzlich nicht drei Mitarbeiter der D. AG, um eine Person, die sich nicht wehrt, zu fixieren. Auffallend ist insbesondere, dass der Beschul- digte erst in der zweiten Einvernahme erklärte, dass er von den drei Mitarbeitern der D. AG bewusstlos geschlagen worden sei. Dieses als doch sehr einschnei- dend zu wertende Erlebnis erwähnte er während der ersten Einvernahme noch mit keinem Wort. Demgegenüber machten die Mitarbeiter der D. AG gleichlau- tende und konsistente Aussagen. Alle gaben unabhängig voneinander zu Proto- koll, dass sich der Beschuldigte auch am Boden noch heftig gewehrt habe. B. erläuterte, dass er selbst Schläge abbekommen habe. Dies deckt sich mit den Aussagen von C., wonach der Beschuldigte versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Weiter gab B. an, C. sei vom Beschuldigten am Bein gepackt worden. Der Privatkläger C. erwähnt ebenfalls, am Bein vom Beschuldigten getroffen worden zu sein. Einzig F. gab an, dass der Beschuldigte nicht bewusst in seine Richtung geschlagen habe; der Beschuldigte sich aber durchaus gewehrt habe und insbesondere mit B. «halb am Kämpfen» war.
E. 3.3.8.3 Der Einwand des Beschuldigten, er vermute, dass die Mitarbeiter der D. AG sich abgesprochen hätten und daher gleichlautende Aussagen machen würden (BA 13-00-0016 Z. 34), überzeugt nicht. So wurden alle drei zeitnah nach dem Vorfall einzeln von der Kantonspolizei Zürich befragt (01:10 Uhr; 01:29 Uhr und 01:50 Uhr). Es erscheint nicht plausibel, dass sich die drei Auskunftspersonen innert dieser kurzen Zeit betreffend all der übereinstimmenden Detailfragen hät- ten absprechen können. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen von den Mitarbeitern bis zum Eintreffen der Polizisten fixiert wurde, eine Absprache unter den Mitarbeitern der D. AG somit in unmittelbarer Nähe zu den Polizisten oder zum Beschuldigten hätte erfolgen müssen und somit für die Polizisten oder den Beschuldigten hörbar gewesen wäre. Es liegen allerdings keine Hinweise vor, dass die diensthabenden Polizis- ten eine entsprechende Absprache gehört hätten. Auch der Beschuldigte, wel- cher der deutschen Sprache angemessen mächtig ist, machte in seinen Einver- nahmen im Vorverfahren nicht geltend, eine Absprache zwischen den Mitarbei- tern der D. AG tatsächlich gehört zu haben.
- 19 - SK.2020.29
E. 3.3.8.4 Nach Würdigung der Beweise bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zwei- fel, dass der Beschuldigte sich während der Fixierung mit Schlägen und Tritten gewehrt hat und dabei zumindest B. und C. getroffen hat. Die von den Mitarbei- tern der D. AG gemachten Aussagen sind diesbezüglich weitgehend deckungs- gleich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Demgegenüber ist nicht rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte auch F. mit Schlägen oder Tritten getrof- fen hat. Der Anklagevorwurf ist somit in Bezug auf zwei Mitarbeiter der D. AG, B. und C., erstellt.
E. 3.4 Subsumtion
E. 3.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, es liege keine durch Art. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Amtshandlung vor. So hätten die Mitarbei- ter der D. AG, als Mitarbeiter einer privaten Firma, keine Kompetenz zur Aus- übung von polizeilichen Zwangsmassnahmen im Bundesasylzentrum Z.; insbe- sondere nicht zur Anwendung von Gewalt (TPF 2.721.011 f. Rz. 31 f.). Es ist so- mit zu prüfen, ob die Mitarbeiter der D. AG als Beamten i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren sind und sich der Vorfall während einer Amtshandlung abgespielt hat.
E. 3.4.1.1 Bundesbehörden können private Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben einsetzen und vorsehen, dass deren Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden kann, wenn dafür eine gesetz- liche Grundlage besteht (Art. 2 und 9 der Verordnung über den Einsatz von pri- vaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben der Bundesbehörden vom
24. Juni 2015 [SR 124]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom
28. November 2011 E. 2.3). Vorliegend ist grundsätzlich das SEM zuständig für die Führung und den Betrieb der Bundesasylzentren (Art. 24 Abs. 1 und Art. 24b AsylG). Dazu gehört insbesondere auch die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in diesen Zentren (vgl. Art. 24a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Nach Art. 24b Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicher- stellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen; insbesondere auch im Bereich der Sicherheit (vgl. Art. 24b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 16 AsylV 1 und Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen vom 4. Dezember 2018; SR 142.311.23). Demnach kann das (private) Sicherheitspersonal Asylsuchende sowie deren mitgeführte Sachen insbesondere zur Gewährleistung oder Wieder- herstellung der Sicherheit und Ordnung u.a. auf gefährliche Gegenstände hin durchsuchen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung). Die Durchsu- chung von Personen setzt dabei zwangsläufig deren vorgängige Anhaltung vo- raus.
- 20 - SK.2020.29
E. 3.4.1.2 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM sodann auch die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienst- leistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt ([URL mit Hinweisen] in Bezug auf das Los Nr. […]; vgl. auch Zuschlag vom
6. September 2019 für das Los Nr. […], publiziert am 1. Oktober 2019 unter der Meldungsnummer […] auf <www.simap.ch>; zuletzt aufgerufen am 10. Dezem- ber 2020). Als am 17. Januar 2020 diensthabende Mitarbeiter der D. AG waren F., C. und B. somit örtlich und sachlich zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände des Bundesasylzentrums Z. zuständig. Die Anhaltung und Fixierung des Steine werfenden Beschuldigten durch die Mitarbeiter der D. AG diente der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung auf dem Ge- lände des Bundesasylzentrums und ist somit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – als Amtshandlung zu qualifizieren.
E. 3.4.1.3 Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung zudem auch sinnge- mäss geltend, die Handlungen der Mitarbeiter der D. AG seien infolge übermäs- siger Gewaltanwendung gegenüber dem Beschuldigten als deutlich unverhält- nismässig zu qualifizieren (TPF 2.721.013 Rz. 34). Dieser Einwand geht fehl. Auch eine materiell rechtswidrige Amtshandlung etwa in Überschreitung des Ermessens gilt immer noch als Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB. Dies gilt jedenfalls solange bis ein eigentlicher Amtsmissbrauch vorliegt, d.h. die Amtsperson Zwang zu einem sachfremden Zweck oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise einsetzt. Das Vorliegen einer materiell unrechtmässigen Amtshandlung ist immerhin bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen (BGE 142 IV 129 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 17 und 21; dazu E. 4.4.2). Dass gegenüber einer Person, die vorgängig Steine gegen ein Bundesasylzentrum wirft und sich bei der anschliessenden An- haltung und Fixierung mit Schlägen und Tritten wehrt, ein gewisses Mass an Ge- walt angewendet wird, kann nicht als Amtsmissbrauch durch die Mitarbeiter der D. AG qualifiziert werden.
E. 3.4.1.4 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und den Mitarbeitern der D. AG während einer Amts- handlung stattgefunden hat.
E. 3.4.2 Im Übrigen ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich wäh- rend der Anhaltung und Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG mit Händen und Füssen gewehrt hat und dabei B. und C. getroffen hat (vgl. E. 3.3.8). Dieses Verhalten erreicht den Grad der von Art. 285 StGB geforderten Gewaltintensität, da die Mitarbeiter der D. AG mehrmals getroffen wurden. Das Verhalten des Be- schuldigten kann somit nicht mehr unter ein zielloses Herumfuchteln oder «mit
- 21 - SK.2020.29 den Armen rudern» subsumiert werden. Vielmehr hat der Beschuldigte die bei- den Mitarbeiter der D. AG anvisiert und auch getroffen. Durch diese Gewaltein- wirkung wurde die Anhaltung und Fixierung des Beschuldigten verzögert und konnte nicht reibungslos durchgeführt werden. Im Ergebnis hat der Beschuldig- ten durch dieses Verhalten die Amtshandlung der Mitarbeiter der D. AG behin- dert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.
E. 3.4.3 In subjektiver Hinsicht war für den Beschuldigten klar, dass am 17. Januar 2020 die zwei bzw. drei Mitarbeiter der D. AG für die Sicherheit beim Bundesasylzent- rum Z. zuständig waren. Dennoch hat er sich mit seinem Verhalten wissentlich und willentlich der Anhaltung und Fixierung durch diese Mitarbeiter widersetzt und sie dadurch bewusst in der Ausübung ihrer Amtshandlung behindert.
E. 3.5 Ergebnis
E. 3.5.1 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Anhaltung und Fixierung be- reits durch die Schläge und Tritte gegen zwei Mitarbeiter der D. AG gewaltsam behindert und deshalb ein Schuldspruch zu erfolgen hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschuldigte vor der Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG einen Stein gegen B. geworfen und diesen damit am Oberschenkel getroffen hatte oder ob er diesen Stein – wie er im Vorverfahren geltend machte (BA 13-00-0005 Z. 22/23; -0014 Z. 17; -0016 Z. 32) – lediglich an die Wand ge- rollt bzw. geworfen hatte. So ist nicht ersichtlich wie bereits ein solcher allfälliger einzelner Steinwurf geeignet gewesen wäre, die Amtshandlung, d.h. die Anhal- tung und Fixierung des Beschuldigten, in einem genügenden Ausmass zu behin- dern, konnte B. den Beschuldigten doch in der Folge auch ohne wesentliche Ver- zögerung fixieren. Der allfällige Steinwurf, der beweismässig umstritten ist, könnte deshalb lediglich unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ist allerdings subsidiär zur Tatbe- standsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14).
- 22 - SK.2020.29 4. Strafzumessung
E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– seien A. aufzuerlegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausge- hend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu be- werten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu ei- ner Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).
E. 4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf je- doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist für beide Taten je eine Geldstrafe und nicht eine Freiheits- strafe auszusprechen. Demzufolge ist zunächst für die schwerste Tat als Ein- satzstrafe eine Geldstrafe festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Tat an- gemessen zu erhöhen. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB).
E. 4.2.3 Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB drohen beide Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
- 23 - SK.2020.29 2019, N. 485; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 5.1.4).
E. 4.3 Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist vorliegend aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).
E. 4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes zu beachten: In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolges mit einem durch den Beschuldigten verursachten Sachschaden von zirka Fr. 5'000.– als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bewusst und mithin direkt vorsätzlich handelte. Dass sich der Beschul- digte durch die Mitarbeiter der D. AG unfair behandelt gefühlt hat (BA 13-00-0002 Z. 5), mag bis zu einem gewissen Grad verständlich sein, rechtfertigt aber in keinster Weise das Verhalten des Beschuldigten. Insgesamt vermag das subjek- tive Empfinden des Beschuldigten die Tatschwere nicht zu mindern. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul- den als nicht mehr leicht zu werten.
E. 4.3.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist Folgendes zu beachten: Der Beschuldigte war zum Urteilszeitpunkt 32 Jahre alt und ledig. Gemäss Auskunft des Verteidi- gers ist der Beschuldigte gelernter Metallbauschlosser (TPF 2.231.4.006). Beim Beschuldigten handelte es sich um einen Asylsuchenden, welcher aus seinem Heimatland Iran in die Schweiz gekommen ist. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er im Bundesasylzentrum in Z.; anschliessend war er in der Erstaufnahmeeinrich- tung für Flüchtlinge in Y., Deutschland untergebracht (BA 13-00-0017). Den An- gaben seines Verteidigers zufolge befindet er sich mittlerweile in X., Vereinigtes Königreich (TPF 2.231.4.006). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zentralre- gister wurde der Beschuldigte am 29. August 2016 vom Amtsgericht Arnsberg wegen Beleidigung (§§ 194, 185 des deutschen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10.– verurteilt (TPF 2.231.1.007 f.). Ansonsten weist der Beschuldigte in der Schweiz, Deutschland und dem Verei- nigten Königreich keine Vorstrafen auf (TPF 2.231.1.004 ff.). Dies wertet das Ge- richt insgesamt noch als neutral. Gleich verhält es sich mit seinem Wohlverhalten nach der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Der Beschuldigte stritt während des ganzen Verfahrens die ihm vorge- worfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ab. Hingegen zeigte er sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung kooperativ und gestand diese umgehend ein. Da der Handlungsablauf bereits durch die Aussagen der Mitarbeiter der D. AG und die Fotodokumentation weitgehend erstellt war, wirkt
- 24 - SK.2020.29 sich das Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung neutral auf die Strafzu- messung aus. Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Er- höhung oder Reduzierung der Strafe.
E. 4.3.3 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine (ge- dankliche) Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen.
E. 4.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen.
E. 4.4.1 In dieser Hinsicht ist die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu würdigen. Ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte über eine längere Zeit mit einem nicht zu unterschätzenden Kraftaufwand mit Schlägen und Tritten gegen die Amtshandlung wehrte, so dass insgesamt drei Mitarbeiter der D. AG nötig waren, um den Beschuldigten zu arretieren und zu fixieren. Von Bedeutung ist weiter, dass die dadurch verursachten Einwirkungen auf die physische Integrität der Mitarbeiter der D. AG als eher geringfügig zu qualifizieren sind, zumal keiner der drei Mitarbeiter ärztlich versorgt oder sogar hospitalisiert werden musste und auch nach dem Ereignis nie unter irgendwelchen gesundheitlichen Einschrän- kungen litt (BA 12-02-0004 Z. 9; 12-03-0003 Z. 2).
E. 4.4.2 Dies im Unterschied zum Beschuldigten: Die Mitarbeiter der D. AG machten u.a. geltend, sie hätten dem Beschuldigten Schockschläge gegeben, auch in den Un- terkörperbereich, um ihn fixieren zu können. Sie drückten den Beschuldigten während 10-15 Minuten auf den Boden, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Ob er dabei von einem der Mitarbeiter der D. AG mit einem Stiefel oder mit einer Taschenlampe am Kopf getroffen wurde, ist beweismässig umstrit- ten (vgl. dazu E. 3.3.3 ff.). Tatsache ist, dass der Beschuldigte aufgrund dieser Fixation eine Unterkieferfraktur erlitt und vom 21. bis 24. Januar 2020 hospitali- siert und medizinisch versorgt werden musste, wie den Arztberichten entnom- men werden kann (vgl. dazu E. 3.3.7). Es trifft zwar zu, dass gegenüber einer Person, die sich mit Schlägen und Tritten wehrt, ein gewisses Mass an Gewalt angewendet werden darf. Ohne dem Beweisergebnis im Zürcher Verfahren vor- zugreifen, deuten die vorgenannten Umstände aber darauf hin, dass die Mitar- beiter der D. AG bei der Anhaltung des Beschuldigten eher heftig eingeschritten sind und sich am oberen Rahmen des Zulässigen bewegten, was vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund des engen Bezugs zur Haupttat fällt die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte deshalb insgesamt nicht stark straferhöhend ins Gewicht, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
E. 4.4.3 In Bezug auf die Täterkomponente gilt das oben Gesagte (vgl. E. 4.3.2); diese gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe.
- 25 - SK.2020.29
E. 4.4.4 In Berücksichtigung der genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe um 15 Tagess- ätze zu erhöhen.
E. 4.5 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 50 Tagessät- zen als angemessen. Es sind in Bezug auf beide Delikte keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden (Art. 41 Abs. 1 StGB). Infolgedessen erkennt das Gericht auf eine Geldstrafe.
E. 4.6 Bei seiner Einvernahme vom 7. Mai 2020 beteuerte der Beschuldigte, dass ihm die Sachbeschädigung sehr leidtue (BA 13-00-0017). Diese Aussage wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus und kann insbesondere nicht als Betätigung aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB qualifiziert werden. Weitere Strafmil- derungsgründe sind vorliegend im Übrigen nicht ersichtlich.
E. 4.7 Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen schuldangemessen.
E. 4.8 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familien- und Un- terstützungspflichten (BA 13-00-0006 Z. 36). Für seine Tätigkeit in der Küche des Bundesasylzentrums Z. erhielt er wöchentlich Fr. 30.– (BA 13-00-0006 Z. 33). In Deutschland erhielt er neben Sachleistungen ein monatliches Taschengeld von Euro 139.– (BA 16-00-0008). Im Vereinigten Königreich erhält er gemäss Aus- kunft des Verteidigers vom 2. November 2020 aktuell (umgerechnet) zirka Fr. 160.– pro Monat (TPF 2.231.4.007). Der Beschuldigte hat kein Vermögen (BA 13-00-0006 Z. 35) und gegen ihn besteht eine Betreibung im Umfang von Fr. 310.– (TPF 2.231.3.002 f.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
E. 4.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten wird eine minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 26 - SK.2020.29
E. 4.10 Der Beschuldigte befand sich während des Vorverfahrens am 17. Januar 2020 von 01:00 bis 16:15 Uhr in Haft (BA 06-00-0001/0011). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECHSEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N. 2). Die Festnahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausge- standene Haft ist ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe anzu- rechnen.
E. 4.11 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Vo- raussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. Au- gust 2010 E. 2.3). Die Bundesanwaltschaft beantragte nebst der Verurteilung (zu einer bedingten Geldstrafe) zusätzlich die Auferlegung einer Busse von Fr. 300.–. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erneute Bege- hung deliktischer Handlungen, von denen der Beschuldigte mittels Busse abzu- halten wäre. Zudem hat der Beschuldigte die Schweiz mittlerweile verlassen. Eine Verbindungsbusse ist somit vorliegend weder aus spezial- noch generalprä- ventiven Gründen indiziert. 5. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
E. 5 Rechtsanwalt Benedikt Homberger sei für die amtliche Verteidigung von A. aus der Bundeskasse mit Fr. 2'374.60, inkl. MWST, zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 5.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys- tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De- zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon- krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
E. 5.2 Der Beschuldigte wurde am 17. Januar 2020 erkennungsdienstlich erfasst (PCN […]; BA 06-00-0005; 17-00-0001). Die Frage der Löschung der biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenann- ten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erfor- derliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein.
- 27 - SK.2020.29 6. Zivilklage der Privatklägerschaft Der Privatkläger B. sowie das SEM verzichteten auf die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen (TPF 2.551.003; 2.553.001). Der Privatkläger C. machte innert Frist keine Forderung geltend (vgl. TPF 2.352.001 ff.). Allfällige (offene, dem Gericht nicht bekannte) Zivilforderungen sind demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7. Verfahrenskosten
E. 6 Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 7 Die von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN […]) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; die erbeten verteidigte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfäng- lich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
E. 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 900.– geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr im Vorverfahren im Falle einer Anklageerhebung mindestens Fr. 1'000.– und maximal Fr. 100'000.–. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall
– nach Einsprache der beschuldigten Person am Strafbefehl festzuhalten, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die von der Bundesan- waltschaft ausgewiesenen Verfahrenskosten von total Fr. 900.– liegen unter dem in Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festgesetzten Minimum von Fr. 1'000.– und sind dem- nach auf diesen Betrag zu erhöhen.
- 28 - SK.2020.29
E. 7.4 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv in Ziff. 4 al. 2 vorgesehene Möglichkeit der Kos- tenreduktion.
E. 7.5 Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, dazu E. 9) Fr. 2'500.–.
E. 7.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 4.8) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerle- gen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1’500.–. 8. Entschädigung des Beschuldigten Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.
- 29 - SK.2020.29 9.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 37.53 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), ins- gesamt Fr. 8'467.– (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 137.60 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 9‘267.20 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 2.721.016). Das beantragte Honorar erscheint angemessen. Rechtsanwalt Benedikt Homberger ist somit für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 9‘267.20 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 9.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 30 - SK.2020.29 Der Einzelrichter erkennt:
E. 8 Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Stellung von Anträgen.
- 3 - SK.2020.29 Anträge der Verteidigung: 1. Es sei A. vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) freizusprechen.
2. Es sei A. der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schuldig zu sprechen.
3. A. sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Prozessgeschichte: A. Am 17. Januar 2020 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bundes- asylzentrum Z. verhaftet, da er diverse Male Steine gegen die Scheiben des Asyl- zentrums geworfen habe und die in der Folge ausgerückten Mitarbeiter der D. AG, F., C. und B. tätlich angegriffen habe (BA 06-00-0002). B. Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), han- delnd durch E., Chef […], Strafantrag gegen den Beschuldigten (BA 15-04-0001). C. Am 5. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kan- tons Zürich eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, wo- rauf diese am 12. Februar 2020 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und ge- gen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen der genannten Delikte erliess (BA 03-00-0001). D. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 23. März 2020 seines Verteidigers form- und fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA 16-00-0005). E. Mit Verfügung vom 25. März 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfah- ren gegen den Beschuldigten (BA 01-01-0001). F. Nach Ergänzung der Untersuchung gestützt auf Art. 355 Abs. 1 StPO (Einver- nahme des Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO) erliess die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2020 (zugestellt am
29. Juni 2020) gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt
- 4 - SK.2020.29 und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie wegen Sach- beschädigung (Art. 144 StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Tag Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.– (BA 03-00-0004; -0006). G. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 9. Juli 2020 form- und fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA 16-01-0019). Mit Schreiben vom
27. Juli 2020 erklärte die Bundesanwaltschaft, am Strafbefehl vom 22. Juni 2020 festzuhalten (TPF 2.100.1). Die Bundesanwaltschaft überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafge- richts, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter von Amtes wegen die Straf- und Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten ein. Zudem holte der Einzelrichter rechtshilfeweise die Akten des sich auf den gleichen Vorfall be- ziehenden Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. we- gen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. ein (Referenz- Nr. A-5/2020/10008281). Dieses Verfahren war im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch hängig. I. Die Bundesanwaltschaft sowie die übrigen Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF 2.510.001). J. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchte der Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung (TPF 2.521.003 f.). Der Einzelrich- ter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 gut (TPF 2.331.004 f.). K. Am 19. November 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Vertei- digers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Der vom persönlichen Erscheinen dispensierte Beschuldigte nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Die Bundes- anwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet. L. In der Folge meldete der Verteidiger am 30. November 2020 fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil an.
- 5 - SK.2020.29 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales
E. 10 Dezember 2020). Innerhalb des Bundes ist das SEM zuständig zur Führung des Bundesasylzentrums Z. (Art. 24 Abs. 1 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Sicherstellung des Betriebs des Bundesasylzentrums (vgl. Art. 24b AsylG). Eine Beschädigung der vorliegenden Art führt zur Beeinträchtigung seines Be- triebs, wodurch das SEM in seinen Gebrauchs- und Nutzungsrechten beeinträch- tigt wird. Vorliegend ist somit das SEM zur Stellung des Strafantrags wegen Sachbeschädigung berechtigt. In jedem Fall ist aber der Bund als Mieter zur Stel- lung des Strafantrags berechtigt.
E. 15 Oktober 2018 E. 1) die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen ei- nes Belastungszeugen unverwertbar seien, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (TPF 2.721.005 f. Rz. 11- 14).
Dispositiv
- A. wird schuldig gesprochen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
- Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–) werden A. Fr. 1'500.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 9'267.20 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 19. November 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und als Privatklägerschaft:
1. B., c/o D. AG, 2. C., c/o D. AG, 3. Staatssekretariat für Migration, vertreten durch E.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
Gegenstand
Sachbeschädigung; Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.29
- 2 - SK.2020.29 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'500.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag sei an- zurechnen.
3. A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– seien A. aufzuerlegen.
5. Rechtsanwalt Benedikt Homberger sei für die amtliche Verteidigung von A. aus der Bundeskasse mit Fr. 2'374.60, inkl. MWST, zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN […]) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
8. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft verzichtete auf die Stellung von Anträgen.
- 3 - SK.2020.29 Anträge der Verteidigung: 1. Es sei A. vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) freizusprechen.
2. Es sei A. der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schuldig zu sprechen.
3. A. sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Strafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Prozessgeschichte: A. Am 17. Januar 2020 wurde A. (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bundes- asylzentrum Z. verhaftet, da er diverse Male Steine gegen die Scheiben des Asyl- zentrums geworfen habe und die in der Folge ausgerückten Mitarbeiter der D. AG, F., C. und B. tätlich angegriffen habe (BA 06-00-0002). B. Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), han- delnd durch E., Chef […], Strafantrag gegen den Beschuldigten (BA 15-04-0001). C. Am 5. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kan- tons Zürich eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, wo- rauf diese am 12. Februar 2020 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und ge- gen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen der genannten Delikte erliess (BA 03-00-0001). D. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 23. März 2020 seines Verteidigers form- und fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA 16-00-0005). E. Mit Verfügung vom 25. März 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfah- ren gegen den Beschuldigten (BA 01-01-0001). F. Nach Ergänzung der Untersuchung gestützt auf Art. 355 Abs. 1 StPO (Einver- nahme des Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO) erliess die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2020 (zugestellt am
29. Juni 2020) gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt
- 4 - SK.2020.29 und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie wegen Sach- beschädigung (Art. 144 StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Tag Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.– (BA 03-00-0004; -0006). G. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 9. Juli 2020 form- und fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA 16-01-0019). Mit Schreiben vom
27. Juli 2020 erklärte die Bundesanwaltschaft, am Strafbefehl vom 22. Juni 2020 festzuhalten (TPF 2.100.1). Die Bundesanwaltschaft überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafge- richts, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter von Amtes wegen die Straf- und Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten ein. Zudem holte der Einzelrichter rechtshilfeweise die Akten des sich auf den gleichen Vorfall be- ziehenden Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. we- gen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. ein (Referenz- Nr. A-5/2020/10008281). Dieses Verfahren war im Zeitpunkt der Urteilseröffnung noch hängig. I. Die Bundesanwaltschaft sowie die übrigen Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF 2.510.001). J. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 ersuchte der Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung (TPF 2.521.003 f.). Der Einzelrich- ter hiess das Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 gut (TPF 2.331.004 f.). K. Am 19. November 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Vertei- digers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Der vom persönlichen Erscheinen dispensierte Beschuldigte nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Die Bundes- anwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet. L. In der Folge meldete der Verteidiger am 30. November 2020 fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil an.
- 5 - SK.2020.29 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben. 1.3 Anklageprinzip 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin- zips wie folgt geltend: Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte äussere sich die Anklage nicht zu den Tatfolgen, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Weder sei dem Anklagesachverhalt zu entnehmen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten eine Amtshandlung behindert worden wäre, noch werde erwähnt, dass der Beschuldigte eine Tätlich- keit während einer Amtshandlung vorgenommen haben soll. Die Anklage führe lediglich aus, dass der Beschuldigte wusste bzw. in Kauf nahm, dass er durch sein Verhalten die Sicherheitsbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht hindere. Was die berufliche Pflicht vorliegend beinhalte, sei aus der Anklage ebenfalls nicht ersichtlich (TPF 2.721.003 Rz. 5). 1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
- 6 - SK.2020.29 möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um- grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not- wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer- den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor- geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.3.3 Dem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Anklage be- schreibt hinreichend klar, worin die Amtshandlung bestand und was die Tatfolgen waren: Es ging darum, dass die diensthabenden Mitarbeiter der D. AG im Auftrag des Bundes beim Bundesasylzentrum in Z. für Sicherheit und Ordnung zu sorgen hatten. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte diesen Auftrag behindert haben, indem er das Zentrum zunächst mit Steinen beworfen habe, worauf die Mitarbei- ter der D. AG pflichtgemäss reagiert hätten, um ihn vor weiteren Beschädigungen abzuhalten. Sie hätten sich für eine Anhaltung bzw. Fixierung des Beschuldigten entschieden, wobei sich der Beschuldigte gemäss Anklage gewaltsam gewehrt habe, indem er mit seinen Händen und Füssen um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen habe. Damit ist der Inhalts-, Infor- mations- und Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO für die sachverhaltsmässige Umschreibung einer «Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte» ohne weiteres Genüge getan. Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt folglich nicht vor. 1.4 Strafantrag 1.4.1 Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch die Tat verletzt wurde. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist der Eigentümer sowie je- der Gebrauchs- oder Nutzniessungsberechtigte, dessen schutzwürdige Interes- sen durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurden, antragsberechtigt (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 2. Auf. 2019, Art. 144 StGB N. 96; BGE 144 IV 49 E. 1.2; 118 IV 209 E. 3b). Von der Strafantragsberechtigung ist die Befugnis zu unterscheiden, als Vertreter für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist zwar grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und un- übertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; je m.w.H.). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter
- 7 - SK.2020.29 ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Dem Ver- treter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verlet- zung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann ange- nommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV 167 E. 1b und c; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, we- gen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertre- tung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauf- tragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Organe der juristischen Person nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). 1.4.2 Beim Bundesasylzentrum Z. handelt es sich um ein Zentrum des Bundes i.S.v. Art. 24 ff. Asylgesetz (AsylG; SR 142.31). Dieses wird dem Bund vom Sozialamt des Kantons Zürich vermietet ([URL mit Hinweisen], zuletzt aufgerufen am
10. Dezember 2020). Innerhalb des Bundes ist das SEM zuständig zur Führung des Bundesasylzentrums Z. (Art. 24 Abs. 1 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Sicherstellung des Betriebs des Bundesasylzentrums (vgl. Art. 24b AsylG). Eine Beschädigung der vorliegenden Art führt zur Beeinträchtigung seines Be- triebs, wodurch das SEM in seinen Gebrauchs- und Nutzungsrechten beeinträch- tigt wird. Vorliegend ist somit das SEM zur Stellung des Strafantrags wegen Sachbeschädigung berechtigt. In jedem Fall ist aber der Bund als Mieter zur Stel- lung des Strafantrags berechtigt. 1.4.3 Das SEM, vertreten durch Herrn E., hat am 17. Januar 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (BA 15-04-0001). E. ist als Chef […] der Region Zürich des SEM zur Führung des Bundesasylzentrums Z. zuständig. Er hat den Strafantrag als Vertreter für das SEM gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafantrag gegen den Willen des SEM oder des Bundes gestellt worden wäre. Somit liegt ein gültiger Strafantrag vor.
- 8 - SK.2020.29 1.5 Privatklägerschaft Die beiden Mitarbeiter der D. AG, B. und C., sowie das SEM konstituierten sich im Vorverfahren gültig als Privatklägerschaft (BA 15-02-0001; -03-0001; -04- 0001). Der dritte Mitarbeiter der D. AG, F., verzichtete darauf, sich am Strafver- fahren als Privatkläger zu konstituieren (BA 15-01-0001 ff.). 1.6 Teilnahmerecht 1.6.1 Der Verteidiger machte anlässlich seines Parteivortrages geltend, die Einvernah- men der polizeilichen Auskunftspersonen B., C. und F. vom 17. Januar 2020 seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte diesbezüglich sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen konnte und er nie die Möglichkeit einer Konfrontation hatte. Er machte sodann insbesondere geltend, dass gemäss der neueren Rechtspre- chung (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom
15. Oktober 2018 E. 1) die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen ei- nes Belastungszeugen unverwertbar seien, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (TPF 2.721.005 f. Rz. 11- 14). 1.6.2 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Parteien haben aber kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert sodann den Anspruch der beschuldigten Per- son, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Das ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewähr- leistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person nament- lich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweis- wert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfol- gen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2).
- 9 - SK.2020.29 1.6.3 Die vom Verteidiger vorgebrachte neuere Rechtsprechung ist vorliegend nicht anwendbar. Diese bezieht sich auf den Fall, dass dem Beschuldigten die Teil- nahme an der ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ver- weigert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.) bzw. das Konfrontationsrecht in Bezug auf die erste Einvernahme nicht gewährt worden ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). In einem solchen Fall sind ge- mäss Rechtsprechung die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen un- verwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrück- lich wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezem- ber 2019 E. 1.3.2). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Ja- nuar 2020 fanden im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt, sodass in Bezug auf diese Einvernahmen kein Recht des Beschuldigten auf Teilnahme bestand. Obwohl der Beschuldigte nicht an diesen Einvernahmen teilgenommen hat, liegt somit keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor. In Bezug auf das Konfron- tationsrecht des Beschuldigten ist von Bedeutung, dass die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. April 2020 den Beschuldigten – nach Rücksprache mit dessen Verteidiger und aufgrund der COVID-19-Situation (BA 16-00-0011) – er- suchte, an Stelle einer persönlichen Einvernahme, schriftlich zu einem Fragen- katalog der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen (BA 13-00-0007). Der Fra- genkatalog enthielt insbesondere auch Fragen zu den von den Mitarbeitern der D. AG am 17. Januar 2020 gemachten Aussagen (BA 13-00-0009 ff.). Der Be- schuldigte beantwortete diese Fragen am 7. Mai 2020 schriftlich und nahm ins- besondere auch ausdrücklich zu den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG Stel- lung (BA 13-00-0013 ff.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 übermittelte der Ver- teidiger die schriftlichen Antworten des Beschuldigten sodann der Bundesanwalt- schaft und verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Stellung von Er- gänzungsfragen (BA 13-00-0012; -0020). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Verteidiger weder im Vor- noch im Hauptverfahren einen Antrag auf erneute Befragung der Mitarbeiter der D. AG stellte. Somit ist das Teilnahme- und Kon- frontationsrecht des Beschuldigten in Bezug auf die genannten Einvernahmen vom 17. Januar 2020 eingehalten. Die Aussagen sämtlicher einvernommener (Auskunfts-)Personen sind somit verwertbar.
- 10 - SK.2020.29 2. Sachbeschädigung 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront sowie der Eingangstüre des Bundesasylzentrums am in Z. geworfen zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 5'000.– entstanden. 2.2 Rechtliches Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht. Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaf- tigkeit herbeigeführt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Der subjektive Tatbestand ver- langt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.3 Beweismittel und Beweisergebnis 2.3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ihm vorge- worfene Sachbeschädigung. Mithin erklärte er in seiner polizeilichen Einver- nahme vom 17. Januar 2020, er habe Steine gegen die Scheibe der Eingangs- türe und die Scheibe der Loge des Bundesasylzentrums geworfen und damit ei- nen Schaden angerichtet (BA 13-00-0002 Z. 5; -0004 Z. 18/19). Die Steine habe er vorgängig im Wald geholt, in der Absicht, diese gegen die Scheibe der Ein- gangstüre des Bundesasylzentrums zu werfen (BA 13-00-0004 Z. 13 ff.). Weiter gab er an, dass es im Vorfeld zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und einem Mitarbeiter der D. AG in Bezug auf das ihm für die Nacht zugewiesene Zimmer gekommen sei. Dieses Zimmer sei (nach Angaben des Beschuldigten) dreckig gewesen und habe gestunken, weshalb er darum gebeten habe, die Nacht in einem anderen Zimmer verbringen zu dürfen, was ihm allerdings ver- weigert worden war (BA 13-00-0002 Z. 5; -0003 f. Z. 12). Deshalb habe er die Steine gegen die Scheiben geworfen (BA 13-00-0004 Z. 16). Seine Aussagen bestätigte der Beschuldigte am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchge- führten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft (BA 13-00-0013 Z. 7 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen diesbezüglich mit den Aussagen der am Vorfall beteiligten Mitarbeiter der D. AG anlässlich deren polizeilichen Einvernah- men vom 17. Januar 2020 überein (BA 12-01-0003 Z. 1; 12-02-0003 Z. 1; 12-03- 0003 Z. 1). 2.3.2 In den Akten befinden sich zudem Fotos, welche den an den Scheiben der Ge- bäudefront sowie an der Eingangstüre des Bundesasylzentrums entstandenen
- 11 - SK.2020.29 Schaden dokumentieren. Zudem sind Scherben und Steine am Boden zu sehen (BA 10-01-0012; -0016). Auch die Höhe des Schadens von Fr. 5'000.– ist unbe- stritten. 2.3.3 Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung unbestritten und erstellt.
2.4 Subsumtion Indem der Beschuldigte mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront und der Eingangstüre des Bundesasylzentrums warf und die getroffenen Schei- ben zerbrachen, griff er in die Substanz des Gebäudes ein. Mit seinem Handeln verursachte der Beschuldigte zum Nachteil des SEM einen Sachschaden von ungefähr Fr. 5'000.–. Da es sein erklärtes Ziel war, die Scheiben zu beschädigen (vgl. E. 2.3.1), handelte er direkt vorsätzlich. 2.5 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr einen Stein in Richtung des Privatklägers B. geworfen und diesen damit am linken Oberschenkel getroffen zu haben, als B. und die anderen Mitarbeiter der D. AG, F. und C., sich zum Eingang des Bundesasylzentrums Z. begaben, um den Beschuldigten vor weiteren Beschädigungen des Bundesasyl- zentrums abzuhalten. Nachdem der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, soll er um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG getroffen haben. Durch diese Handlungen habe er die Mitarbeiter der D. AG an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gehindert.
- 12 - SK.2020.29 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 3.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). 3.2.3 Als Beamte im Sinne des StGB gelten die Beamten und Angestellten einer öf- fentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Beste- hen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; 135 IV 198 E. 3.3). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amts- handlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teil- akte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entschei- dend ist, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). 3.2.4 Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Das Tatbestandsmerk- mal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der
- 13 - SK.2020.29 Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf- weisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausge- setzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An ei- nem solchen fehlt es etwa beim Um-sich-Schlagen, wenn der Täter keine Amts- person anvisiert oder trifft, oder beim Herumfuchteln mit den Händen. Entschei- dend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 7a; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.4; je m.w.H.). 3.2.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.3 Beweismittel und Beweisergebnis 3.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mitarbeitern der D. AG und dem Beschuldigten, insbesondere Ort, Zeit, involvierte Personen, sind unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, gegenüber den Mitarbei- tern der D. AG Gewalt angewendet zu haben, als diese ihn fixiert hätten (BA 13- 00-0005 Z. 24; 13-00-0014 Z. 13). Vorab ist somit anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, ob der Beschuldigte – wie in der An- klageschrift ausgeführt – während der Fixierung um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitarbeiter der D. AG gewaltsam getroffen hat. 3.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,
- 14 - SK.2020.29 dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom
9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 3.3.3 Aussagen Beschuldigter 3.3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 bestritt der Be- schuldigte die Mitarbeiter der D. AG geschlagen zu haben, als diese ihn fixiert hätten, vielmehr hätten diese ihn geschlagen (BA 13-00-0005 Z. 23 f.). Sodann präzisierte der Beschuldigte am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchge- führten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, dass der Privatkläger B., als dieser ihn erreicht habe, ihm direkt auf die Nase und ins Gesicht geschlagen habe (BA 13-00-0015 Z. 26). Er führte weiter aus, dass B. anschliessend seinen Arm fixiert habe, ihn auf den Boden geschmissen und sich auf ihn gesetzt habe. Gleichzeitig seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen (BA 13-00-0014 Z. 18; -0015 Z. 25). Bei seiner Fixierung sei er von zwei Mitarbeitern der D. AG an den Schultern sowie den Beinen festgehalten worden, während der Dritte ihn geschlagen habe. Danach sollen ihn alle drei gemeinsam bewusstlos geschlagen haben. Er habe daher überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, sich gewaltsam zu wehren (BA 13-00-0014 Z. 13; -0016 Z. 27 f.). Ferner führte er aus, die Aussage
- 15 - SK.2020.29 von B. stimme nicht, wonach die Mitarbeiter der D. AG den Beschuldigten nach der Fixierung kurz losgelassen hätten. Vielmehr sollen ihn die drei Mitarbeiter der D. AG geschlagen haben und er hätte 15 Minuten bis zur Ankunft der Polizei auf dem Boden gelegen (BA 13-00-0015 Z. 20). 3.3.3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. gab Letzterer als Geschädigter zusammengefasst Folgendes an: Als der erste Mitarbeiter der D. AG ihn erreicht habe, habe dieser die linke Hand von ihm fest- gehalten. Er habe dann versucht sich von dessen Griff zu lösen; den Mitarbeiter der D. AG aber nicht geschlagen. In der Folge seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen und hätten ihn auf den Boden gelegt. Als er am Boden auf dem Rücken gelegen habe, habe er sich nicht mehr bewegt. Während ein Mitar- beiter der D. AG sich auf seine Füsse gesetzt habe, habe sich der andere auf seinen Oberkörper gesetzt und seine Schultern auf den Boden gedrückt sowie seinen Kopf zwischen den Beinen festgehalten. Die zwei Mitarbeiter der D. AG hätten ihn dann zirka sieben Minuten lang geschlagen (TPF 2.262.2.027 Z. 4). Der eine habe ihn auf den Bauch geschlagen; der andere mit einer Taschen- lampe auf den Kopf (2.262.2.028 Z. 5 f.). Weiter führte A. aus, dass – während die zwei Mitarbeiter der D. AG ihn immer noch in der vorgenannten Weise am Boden festgehalten hätten – der dritte Mitarbeiter der D. AG, C., ihm mit seinem Stiefel einen starken Schlag bzw. Tritt in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Er habe dann gedacht, seine Zähne seien komplett herausgefallen. Anschlies- send sei die Polizei eingetroffen (TPF 2.262.2.028 Z. 8). 3.3.4 Aussagen B. Der Privatkläger B. sagte am 17. Januar 2020 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass er, nachdem der Beschuldigte Steine gegen das Bundesasylzentrum ge- worfen habe, aus Reflex aus dem Gebäude gerannt sei. Weiter gab er an, in der Folge versucht zu haben, den Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte soll aber versucht haben, ihn zu schlagen und zu treten (BA 12-03-0003 Z. 1). Da der Beschuldigte immer noch einen Stein in der Hand hatte und mit der Faust gegen den Oberkörper des Privatklägers schlug, habe B. sich gewehrt und ihn auch mit der Faust am Oberkörper getroffen. In Folge dessen sei der Beschuldigte zu Bo- den gegangen (BA 12-03-0004 Z. 5). Zu diesem Zeitpunkt seien auch die beiden anderen Mitarbeiter der D. AG zu Hilfe geeilt und sollen dabei geholfen haben, den Beschuldigten am Boden zu fixieren. Dieser habe sich dann kurz beruhigt, aber als sie ihn kurz losliessen, sei «es wieder losgegangen». Daher sei der Be- schuldigte erneut fixiert worden bis die Polizei kam (BA 12-03-0003 Z. 1). Der
- 16 - SK.2020.29 Privatkläger B. führte weiter aus, dass der Beschuldigte während dieses Vor- gangs um sich geschlagen, getreten und dadurch ein paar Schläge abbekommen habe (BA 12-03-0003 Z. 2; -0004 Z. 7). Zudem soll der Beschuldigte auch ein Bein des Privatklägers C. gepackt haben (BA 12-03-0004 Z. 7). Weitere Hand- greiflichkeiten gegenüber seinen Kollegen habe er zwar nicht selbst gesehen. Er vermute allerdings, dass diese während dem Fixieren auch von den Schlägen und Tritten des Beschuldigten getroffen worden seien (BA 12-03-0005 Z. 12). 3.3.5 Aussagen F. F. führte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 aus, dass – nachdem der Beschuldigte angefangen habe mit Steinen gegen die Gebäude- front zu werfen – er und Privatkläger C. zur Eingangstüre gegangen seien, um hinauszugehen. Als sie jedoch gesehen hätten, dass der Beschuldigte einen wei- teren Stein in die Hand genommen habe, hätten sie die Türe wieder geschlossen und der Stein sei gegen die Eingangstüre geprallt. Sie sollen das Gebäude erst verlassen haben, nachdem sie gesehen hätten, wie der Privatkläger B. durch eine andere Türe hinausgegangen sei und der Beschuldigte einen Stein in des- sen Richtung geworfen habe. Als sie beim Beschuldigten und dem Privatkläger B. angekommen seien, sollen die beiden «schon halb am Kämpfen» gewesen sein. Zu dritt hätten sie den Beschuldigten dann am Boden fixieren können (BA 12-01-0003 Z. 1). Am Boden habe sich der Beschuldigte weiter gewehrt (BA 12- 01-0004 Z. 6). Während dieses Handgemenges habe der Beschuldigte um sich geschlagen, jedoch nicht bewusst in die Richtung von F. gezielt. Weiter führte F. aus, dass er beim Vorfall keine Verletzung erlitten habe (BA 12-01-0004 Z. 7/8). 3.3.6 Aussagen C. 3.3.6.1 Der Privatkläger C. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2020 zu Protokoll, nachdem der Beschuldigte Steine gegen das Bundesas- ylzentrum geworfen habe, der Privatkläger B. auf den Beschuldigten zugelaufen sei. Er und F. seien dann zu den beiden hinzugestossen. Zu dritt sollen sie den Beschuldigten dann am Boden fixiert haben (BA 12-02-0003 Z. 2). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG während der Fixierung mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Zudem sei er selbst durch den Beschuldigten am Bein getroffen worden, was aber «nicht der Rede wert» sei (BA 12-2-0004 Z. 4/5/9). Zudem habe er dem Beschuldigten zur Ablen- kung einen «Kniestich» in die Bauchgegend verpassen müssen, damit sie ihn hätten zu Boden führen können (BA 12-02-0004 Z. 7). 3.3.6.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2020 im sich auf den glei- chen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A. gab
- 17 - SK.2020.29 C. zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: B. habe zuerst versucht A. festzu- halten. Anschliessend sei F. und er ebenfalls zu A. gestossen und sie hätten diesen zu dritt mit Schockschlägen fixiert (TPF 2.262.2.016 f. Z. 15/16). Nach einem Gerangel hätten sie ihn zu dritt auf den Boden geführt, wobei A. auf dem Bauch gelegen habe (TPF 2.262.2.017 f. Z. 19/26/34). F. und er hätten A. in der Folge bis zum Eintreffen der Polizei nach 10-15 Minuten in dieser Position fest- gehalten, indem sie je einen Arm von A. festgehalten hätten, während B. neben ihnen gestanden sei (TPF 2.262.2.017 f. Z. 21 f./26 f./34). Als die Polizei gekom- men und A. ruhig gewesen sei, hätten sie nichts mehr gemacht und A. habe sich von alleine auf den Rücken gedreht (TPF 2.262.2.019 Z. 41). Anlässlich dieser Einvernahme stritt C. ab, A. mit dem Stiefel ins Gesicht getreten zu haben (TPF 2.262.2.015 f. Z. 5; -019 Z. 46). Zudem sei A. keinesfalls mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen worden (TPF 2.262.2.019 Z. 45). Ob A. auch an den Füssen fixiert worden sei, wisse er nicht (TPF 2.262.2.019 Z. 42). Die Ausführungen von A., wonach ein Mitarbeiter der D. AG sich auf den Ober- körper von ihm gesetzt habe sowie dessen Schultern auf den Boden gedrückt und dessen Kopf zwischen seinen Beinen festgehalten habe, habe er nicht so in Erinnerung (TPF 2.262.2.019 Z. 43). 3.3.7 Arztberichte Nach dem Vorfall war der Beschuldigte vom 21. bis 24. Januar 2020 auf der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich hospitali- siert (TPF 2.262.2.037). Gemäss Bericht der genannten Klinik wurde beim Be- schuldigten unter anderem eine Collumfraktur am linken Unterkiefer diagnosti- ziert, welche unter Intubationsnarkose durch eine offene Reposition und interne Fixierung therapiert werden musste. Am 24. Januar 2020 konnte der Beschul- digte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (TPF 2.262.2.037), war aber gemäss ärztlichem Zeugnis noch bis am 2. Feb- ruar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (TPF 2.262.2.038).
3.3.8 Beweisergebnis 3.3.8.1 Zusammenfassend ist vorliegend strittig, ob und wie sich der Beschuldigte wäh- rend der Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG gewehrt hat. Nicht unmittel- barer Gegenstand dieses Verfahrens ist hingegen die Frage, in welchem Aus- mass die Mitarbeiter der D. AG gegen den Beschuldigten tätlich vorgegangen sind, namentlich nicht, ob C. den Beschuldigten ins Gesicht getreten hat und ob die Mitarbeiter der D. AG den Beschuldigte mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen haben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall
- 18 - SK.2020.29 aufgrund einer Collumfraktur am linken Unterkiefer medizinisch versorgt werden musste. 3.3.8.2 In Bezug auf die vorliegend strittige Frage gab der Beschuldigte an, sich während der Fixierung passiv verhalten zu haben. Hingegen geben die Mitarbeiter der D. AG an, dass sich der Beschuldigte während der Fixierung gewehrt haben soll. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen für das Gericht nicht nachvollzieh- bar; so bedarf es grundsätzlich nicht drei Mitarbeiter der D. AG, um eine Person, die sich nicht wehrt, zu fixieren. Auffallend ist insbesondere, dass der Beschul- digte erst in der zweiten Einvernahme erklärte, dass er von den drei Mitarbeitern der D. AG bewusstlos geschlagen worden sei. Dieses als doch sehr einschnei- dend zu wertende Erlebnis erwähnte er während der ersten Einvernahme noch mit keinem Wort. Demgegenüber machten die Mitarbeiter der D. AG gleichlau- tende und konsistente Aussagen. Alle gaben unabhängig voneinander zu Proto- koll, dass sich der Beschuldigte auch am Boden noch heftig gewehrt habe. B. erläuterte, dass er selbst Schläge abbekommen habe. Dies deckt sich mit den Aussagen von C., wonach der Beschuldigte versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Weiter gab B. an, C. sei vom Beschuldigten am Bein gepackt worden. Der Privatkläger C. erwähnt ebenfalls, am Bein vom Beschuldigten getroffen worden zu sein. Einzig F. gab an, dass der Beschuldigte nicht bewusst in seine Richtung geschlagen habe; der Beschuldigte sich aber durchaus gewehrt habe und insbesondere mit B. «halb am Kämpfen» war. 3.3.8.3 Der Einwand des Beschuldigten, er vermute, dass die Mitarbeiter der D. AG sich abgesprochen hätten und daher gleichlautende Aussagen machen würden (BA 13-00-0016 Z. 34), überzeugt nicht. So wurden alle drei zeitnah nach dem Vorfall einzeln von der Kantonspolizei Zürich befragt (01:10 Uhr; 01:29 Uhr und 01:50 Uhr). Es erscheint nicht plausibel, dass sich die drei Auskunftspersonen innert dieser kurzen Zeit betreffend all der übereinstimmenden Detailfragen hät- ten absprechen können. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen von den Mitarbeitern bis zum Eintreffen der Polizisten fixiert wurde, eine Absprache unter den Mitarbeitern der D. AG somit in unmittelbarer Nähe zu den Polizisten oder zum Beschuldigten hätte erfolgen müssen und somit für die Polizisten oder den Beschuldigten hörbar gewesen wäre. Es liegen allerdings keine Hinweise vor, dass die diensthabenden Polizis- ten eine entsprechende Absprache gehört hätten. Auch der Beschuldigte, wel- cher der deutschen Sprache angemessen mächtig ist, machte in seinen Einver- nahmen im Vorverfahren nicht geltend, eine Absprache zwischen den Mitarbei- tern der D. AG tatsächlich gehört zu haben.
- 19 - SK.2020.29 3.3.8.4 Nach Würdigung der Beweise bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zwei- fel, dass der Beschuldigte sich während der Fixierung mit Schlägen und Tritten gewehrt hat und dabei zumindest B. und C. getroffen hat. Die von den Mitarbei- tern der D. AG gemachten Aussagen sind diesbezüglich weitgehend deckungs- gleich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Demgegenüber ist nicht rechtsge- nügend erstellt, dass der Beschuldigte auch F. mit Schlägen oder Tritten getrof- fen hat. Der Anklagevorwurf ist somit in Bezug auf zwei Mitarbeiter der D. AG, B. und C., erstellt. 3.4 Subsumtion 3.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, es liege keine durch Art. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Amtshandlung vor. So hätten die Mitarbei- ter der D. AG, als Mitarbeiter einer privaten Firma, keine Kompetenz zur Aus- übung von polizeilichen Zwangsmassnahmen im Bundesasylzentrum Z.; insbe- sondere nicht zur Anwendung von Gewalt (TPF 2.721.011 f. Rz. 31 f.). Es ist so- mit zu prüfen, ob die Mitarbeiter der D. AG als Beamten i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren sind und sich der Vorfall während einer Amtshandlung abgespielt hat. 3.4.1.1 Bundesbehörden können private Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben einsetzen und vorsehen, dass deren Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden kann, wenn dafür eine gesetz- liche Grundlage besteht (Art. 2 und 9 der Verordnung über den Einsatz von pri- vaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben der Bundesbehörden vom
24. Juni 2015 [SR 124]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom
28. November 2011 E. 2.3). Vorliegend ist grundsätzlich das SEM zuständig für die Führung und den Betrieb der Bundesasylzentren (Art. 24 Abs. 1 und Art. 24b AsylG). Dazu gehört insbesondere auch die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in diesen Zentren (vgl. Art. 24a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Nach Art. 24b Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicher- stellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen; insbesondere auch im Bereich der Sicherheit (vgl. Art. 24b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 16 AsylV 1 und Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen vom 4. Dezember 2018; SR 142.311.23). Demnach kann das (private) Sicherheitspersonal Asylsuchende sowie deren mitgeführte Sachen insbesondere zur Gewährleistung oder Wieder- herstellung der Sicherheit und Ordnung u.a. auf gefährliche Gegenstände hin durchsuchen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung). Die Durchsu- chung von Personen setzt dabei zwangsläufig deren vorgängige Anhaltung vo- raus.
- 20 - SK.2020.29 3.4.1.2 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM sodann auch die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienst- leistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt ([URL mit Hinweisen] in Bezug auf das Los Nr. […]; vgl. auch Zuschlag vom
6. September 2019 für das Los Nr. […], publiziert am 1. Oktober 2019 unter der Meldungsnummer […] auf ; zuletzt aufgerufen am 10. Dezem- ber 2020). Als am 17. Januar 2020 diensthabende Mitarbeiter der D. AG waren F., C. und B. somit örtlich und sachlich zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände des Bundesasylzentrums Z. zuständig. Die Anhaltung und Fixierung des Steine werfenden Beschuldigten durch die Mitarbeiter der D. AG diente der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung auf dem Ge- lände des Bundesasylzentrums und ist somit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – als Amtshandlung zu qualifizieren. 3.4.1.3 Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung zudem auch sinnge- mäss geltend, die Handlungen der Mitarbeiter der D. AG seien infolge übermäs- siger Gewaltanwendung gegenüber dem Beschuldigten als deutlich unverhält- nismässig zu qualifizieren (TPF 2.721.013 Rz. 34). Dieser Einwand geht fehl. Auch eine materiell rechtswidrige Amtshandlung etwa in Überschreitung des Ermessens gilt immer noch als Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB. Dies gilt jedenfalls solange bis ein eigentlicher Amtsmissbrauch vorliegt, d.h. die Amtsperson Zwang zu einem sachfremden Zweck oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise einsetzt. Das Vorliegen einer materiell unrechtmässigen Amtshandlung ist immerhin bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen (BGE 142 IV 129 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 17 und 21; dazu E. 4.4.2). Dass gegenüber einer Person, die vorgängig Steine gegen ein Bundesasylzentrum wirft und sich bei der anschliessenden An- haltung und Fixierung mit Schlägen und Tritten wehrt, ein gewisses Mass an Ge- walt angewendet wird, kann nicht als Amtsmissbrauch durch die Mitarbeiter der D. AG qualifiziert werden. 3.4.1.4 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und den Mitarbeitern der D. AG während einer Amts- handlung stattgefunden hat. 3.4.2 Im Übrigen ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich wäh- rend der Anhaltung und Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG mit Händen und Füssen gewehrt hat und dabei B. und C. getroffen hat (vgl. E. 3.3.8). Dieses Verhalten erreicht den Grad der von Art. 285 StGB geforderten Gewaltintensität, da die Mitarbeiter der D. AG mehrmals getroffen wurden. Das Verhalten des Be- schuldigten kann somit nicht mehr unter ein zielloses Herumfuchteln oder «mit
- 21 - SK.2020.29 den Armen rudern» subsumiert werden. Vielmehr hat der Beschuldigte die bei- den Mitarbeiter der D. AG anvisiert und auch getroffen. Durch diese Gewaltein- wirkung wurde die Anhaltung und Fixierung des Beschuldigten verzögert und konnte nicht reibungslos durchgeführt werden. Im Ergebnis hat der Beschuldig- ten durch dieses Verhalten die Amtshandlung der Mitarbeiter der D. AG behin- dert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.4.3 In subjektiver Hinsicht war für den Beschuldigten klar, dass am 17. Januar 2020 die zwei bzw. drei Mitarbeiter der D. AG für die Sicherheit beim Bundesasylzent- rum Z. zuständig waren. Dennoch hat er sich mit seinem Verhalten wissentlich und willentlich der Anhaltung und Fixierung durch diese Mitarbeiter widersetzt und sie dadurch bewusst in der Ausübung ihrer Amtshandlung behindert. 3.5 Ergebnis 3.5.1 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Anhaltung und Fixierung be- reits durch die Schläge und Tritte gegen zwei Mitarbeiter der D. AG gewaltsam behindert und deshalb ein Schuldspruch zu erfolgen hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschuldigte vor der Fixierung durch die Mitarbeiter der D. AG einen Stein gegen B. geworfen und diesen damit am Oberschenkel getroffen hatte oder ob er diesen Stein – wie er im Vorverfahren geltend machte (BA 13-00-0005 Z. 22/23; -0014 Z. 17; -0016 Z. 32) – lediglich an die Wand ge- rollt bzw. geworfen hatte. So ist nicht ersichtlich wie bereits ein solcher allfälliger einzelner Steinwurf geeignet gewesen wäre, die Amtshandlung, d.h. die Anhal- tung und Fixierung des Beschuldigten, in einem genügenden Ausmass zu behin- dern, konnte B. den Beschuldigten doch in der Folge auch ohne wesentliche Ver- zögerung fixieren. Der allfällige Steinwurf, der beweismässig umstritten ist, könnte deshalb lediglich unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung subsumiert werden. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung ist allerdings subsidiär zur Tatbe- standsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14).
- 22 - SK.2020.29 4. Strafzumessung 4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausge- hend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu be- werten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu ei- ner Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1). 4.2
4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf je- doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.2.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist für beide Taten je eine Geldstrafe und nicht eine Freiheits- strafe auszusprechen. Demzufolge ist zunächst für die schwerste Tat als Ein- satzstrafe eine Geldstrafe festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Tat an- gemessen zu erhöhen. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). 4.2.3 Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB drohen beide Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
- 23 - SK.2020.29 2019, N. 485; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 5.1.4). 4.3 Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist vorliegend aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). 4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes zu beachten: In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolges mit einem durch den Beschuldigten verursachten Sachschaden von zirka Fr. 5'000.– als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bewusst und mithin direkt vorsätzlich handelte. Dass sich der Beschul- digte durch die Mitarbeiter der D. AG unfair behandelt gefühlt hat (BA 13-00-0002 Z. 5), mag bis zu einem gewissen Grad verständlich sein, rechtfertigt aber in keinster Weise das Verhalten des Beschuldigten. Insgesamt vermag das subjek- tive Empfinden des Beschuldigten die Tatschwere nicht zu mindern. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul- den als nicht mehr leicht zu werten. 4.3.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist Folgendes zu beachten: Der Beschuldigte war zum Urteilszeitpunkt 32 Jahre alt und ledig. Gemäss Auskunft des Verteidi- gers ist der Beschuldigte gelernter Metallbauschlosser (TPF 2.231.4.006). Beim Beschuldigten handelte es sich um einen Asylsuchenden, welcher aus seinem Heimatland Iran in die Schweiz gekommen ist. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er im Bundesasylzentrum in Z.; anschliessend war er in der Erstaufnahmeeinrich- tung für Flüchtlinge in Y., Deutschland untergebracht (BA 13-00-0017). Den An- gaben seines Verteidigers zufolge befindet er sich mittlerweile in X., Vereinigtes Königreich (TPF 2.231.4.006). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zentralre- gister wurde der Beschuldigte am 29. August 2016 vom Amtsgericht Arnsberg wegen Beleidigung (§§ 194, 185 des deutschen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10.– verurteilt (TPF 2.231.1.007 f.). Ansonsten weist der Beschuldigte in der Schweiz, Deutschland und dem Verei- nigten Königreich keine Vorstrafen auf (TPF 2.231.1.004 ff.). Dies wertet das Ge- richt insgesamt noch als neutral. Gleich verhält es sich mit seinem Wohlverhalten nach der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Der Beschuldigte stritt während des ganzen Verfahrens die ihm vorge- worfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ab. Hingegen zeigte er sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung kooperativ und gestand diese umgehend ein. Da der Handlungsablauf bereits durch die Aussagen der Mitarbeiter der D. AG und die Fotodokumentation weitgehend erstellt war, wirkt
- 24 - SK.2020.29 sich das Geständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung neutral auf die Strafzu- messung aus. Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Er- höhung oder Reduzierung der Strafe. 4.3.3 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine (ge- dankliche) Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen. 4.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. 4.4.1 In dieser Hinsicht ist die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu würdigen. Ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte über eine längere Zeit mit einem nicht zu unterschätzenden Kraftaufwand mit Schlägen und Tritten gegen die Amtshandlung wehrte, so dass insgesamt drei Mitarbeiter der D. AG nötig waren, um den Beschuldigten zu arretieren und zu fixieren. Von Bedeutung ist weiter, dass die dadurch verursachten Einwirkungen auf die physische Integrität der Mitarbeiter der D. AG als eher geringfügig zu qualifizieren sind, zumal keiner der drei Mitarbeiter ärztlich versorgt oder sogar hospitalisiert werden musste und auch nach dem Ereignis nie unter irgendwelchen gesundheitlichen Einschrän- kungen litt (BA 12-02-0004 Z. 9; 12-03-0003 Z. 2). 4.4.2 Dies im Unterschied zum Beschuldigten: Die Mitarbeiter der D. AG machten u.a. geltend, sie hätten dem Beschuldigten Schockschläge gegeben, auch in den Un- terkörperbereich, um ihn fixieren zu können. Sie drückten den Beschuldigten während 10-15 Minuten auf den Boden, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Ob er dabei von einem der Mitarbeiter der D. AG mit einem Stiefel oder mit einer Taschenlampe am Kopf getroffen wurde, ist beweismässig umstrit- ten (vgl. dazu E. 3.3.3 ff.). Tatsache ist, dass der Beschuldigte aufgrund dieser Fixation eine Unterkieferfraktur erlitt und vom 21. bis 24. Januar 2020 hospitali- siert und medizinisch versorgt werden musste, wie den Arztberichten entnom- men werden kann (vgl. dazu E. 3.3.7). Es trifft zwar zu, dass gegenüber einer Person, die sich mit Schlägen und Tritten wehrt, ein gewisses Mass an Gewalt angewendet werden darf. Ohne dem Beweisergebnis im Zürcher Verfahren vor- zugreifen, deuten die vorgenannten Umstände aber darauf hin, dass die Mitar- beiter der D. AG bei der Anhaltung des Beschuldigten eher heftig eingeschritten sind und sich am oberen Rahmen des Zulässigen bewegten, was vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund des engen Bezugs zur Haupttat fällt die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte deshalb insgesamt nicht stark straferhöhend ins Gewicht, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 4.4.3 In Bezug auf die Täterkomponente gilt das oben Gesagte (vgl. E. 4.3.2); diese gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe.
- 25 - SK.2020.29 4.4.4 In Berücksichtigung der genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe um 15 Tagess- ätze zu erhöhen. 4.5 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 50 Tagessät- zen als angemessen. Es sind in Bezug auf beide Delikte keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden (Art. 41 Abs. 1 StGB). Infolgedessen erkennt das Gericht auf eine Geldstrafe. 4.6 Bei seiner Einvernahme vom 7. Mai 2020 beteuerte der Beschuldigte, dass ihm die Sachbeschädigung sehr leidtue (BA 13-00-0017). Diese Aussage wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus und kann insbesondere nicht als Betätigung aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB qualifiziert werden. Weitere Strafmil- derungsgründe sind vorliegend im Übrigen nicht ersichtlich. 4.7 Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen schuldangemessen. 4.8 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familien- und Un- terstützungspflichten (BA 13-00-0006 Z. 36). Für seine Tätigkeit in der Küche des Bundesasylzentrums Z. erhielt er wöchentlich Fr. 30.– (BA 13-00-0006 Z. 33). In Deutschland erhielt er neben Sachleistungen ein monatliches Taschengeld von Euro 139.– (BA 16-00-0008). Im Vereinigten Königreich erhält er gemäss Aus- kunft des Verteidigers vom 2. November 2020 aktuell (umgerechnet) zirka Fr. 160.– pro Monat (TPF 2.231.4.007). Der Beschuldigte hat kein Vermögen (BA 13-00-0006 Z. 35) und gegen ihn besteht eine Betreibung im Umfang von Fr. 310.– (TPF 2.231.3.002 f.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen. 4.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten wird eine minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 26 - SK.2020.29 4.10 Der Beschuldigte befand sich während des Vorverfahrens am 17. Januar 2020 von 01:00 bis 16:15 Uhr in Haft (BA 06-00-0001/0011). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECHSEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N. 2). Die Festnahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausge- standene Haft ist ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Geldstrafe anzu- rechnen. 4.11 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Vo- raussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. Au- gust 2010 E. 2.3). Die Bundesanwaltschaft beantragte nebst der Verurteilung (zu einer bedingten Geldstrafe) zusätzlich die Auferlegung einer Busse von Fr. 300.–. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erneute Bege- hung deliktischer Handlungen, von denen der Beschuldigte mittels Busse abzu- halten wäre. Zudem hat der Beschuldigte die Schweiz mittlerweile verlassen. Eine Verbindungsbusse ist somit vorliegend weder aus spezial- noch generalprä- ventiven Gründen indiziert. 5. Biometrische erkennungsdienstliche Daten 5.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys- tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De- zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon- krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.2 Der Beschuldigte wurde am 17. Januar 2020 erkennungsdienstlich erfasst (PCN […]; BA 06-00-0005; 17-00-0001). Die Frage der Löschung der biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenann- ten Frist. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erfor- derliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein.
- 27 - SK.2020.29 6. Zivilklage der Privatklägerschaft Der Privatkläger B. sowie das SEM verzichteten auf die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen (TPF 2.551.003; 2.553.001). Der Privatkläger C. machte innert Frist keine Forderung geltend (vgl. TPF 2.352.001 ff.). Allfällige (offene, dem Gericht nicht bekannte) Zivilforderungen sind demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7. Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; die erbeten verteidigte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfäng- lich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 900.– geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr im Vorverfahren im Falle einer Anklageerhebung mindestens Fr. 1'000.– und maximal Fr. 100'000.–. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft – wie im vorliegenden Fall
– nach Einsprache der beschuldigten Person am Strafbefehl festzuhalten, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die von der Bundesan- waltschaft ausgewiesenen Verfahrenskosten von total Fr. 900.– liegen unter dem in Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festgesetzten Minimum von Fr. 1'000.– und sind dem- nach auf diesen Betrag zu erhöhen.
- 28 - SK.2020.29 7.4 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv in Ziff. 4 al. 2 vorgesehene Möglichkeit der Kos- tenreduktion. 7.5 Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, dazu E. 9) Fr. 2'500.–. 7.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 4.8) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerle- gen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1’500.–. 8. Entschädigung des Beschuldigten Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.
- 29 - SK.2020.29 9.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 37.53 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), ins- gesamt Fr. 8'467.– (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 137.60 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 9‘267.20 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 2.721.016). Das beantragte Honorar erscheint angemessen. Rechtsanwalt Benedikt Homberger ist somit für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 9‘267.20 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. 9.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 30 - SK.2020.29 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet. 3. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–) werden A. Fr. 1'500.– auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 5. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 9'267.20 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; den nicht an- wesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 31 - SK.2020.29 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
- 32 - SK.2020.29 Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) zu Handen von A. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. Sep- tember 2010 E. 3).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver- längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand 10. Dezember 2020