Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Personenbeförderung (PBG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 6. April 2018 übermittelten die C. AG (nachfolgend: C. AG) der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der C. AG Zugbegleiterin B. (nachfol- gend: Privatklägerin) vom 5. April 2018 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie ihren eigenen Strafantrag vom 29. März 2018 wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1). B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände (vgl. Lit. A) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 3.0.1).
- 4 - C. Am 16. April 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten ei- nen ersten Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom
25. April 2018 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 3.0.1, -3, 7). Nach Ergän- zung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO (Einvernahmen des Be- schuldigten, der Privatklägerin und diverser Zeugen) erliess die Bundesanwalt- schaft am 23. August 2018 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (BA pag. 3.0.9, - 11). Der Beschuldigte erhob hierauf am 27. Au- gust 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0.12). D. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigung sowie der Privatklägerin und ihrer Vertretung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklä- gerin C. AG verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilseröffnung. Der Einzelrichter wies darauf hin, dass das schriftlich begründete Urteil später zugestellt wird.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Übertre- tung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO untersteht der Tatbestand von Art. 285 StGB der Bundesgerichtsbar- keit. Für die Verfolgung der Übertretung (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist der Kanton zu- ständig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kanto- nale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Verei- nigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügung vom 16. April 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gege- ben.
- 5 - 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 1.3 Würdigungsvorbehalt 1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.3.2 Der Einzelrichter gab den Parteien an der Hauptverhandlung bekannt, den Hauptvorwurf (Art. 285 StGB) gegen den Beschuldigten auch unter dem Aspekt der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 2.720.3). Der Würdigungsvorbehalt hat keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Der Vertreter der Privatklägerin B. und der Verteidiger konnten sich dazu umfassend äussern, so dass die Parteirechte umfassend ge- wahrt wurden. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. März 2018, um 03.11 Uhr, auf einer Zugfahrt ab ZH nach Langnau ohne gültigen Fahrschein bzw. fehlendem Nachtzuschlag bei einer Fahrausweiskontrolle die C. AG- Zugbegleiterin B. mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt, sie zu Boden gedrückt und versucht, ihr sein Jahesabonnement aus der Hand zu reissen. Der Beschuldigte weist den Hauptanklagevorwurf des Angriffs von sich. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,
- 6 - die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 2.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch-den- Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 2.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestim- mung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Voraus- gesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leich- ten Rempeln im Rahmen eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.) oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder beim Herum- fuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57, 63).
- 7 - 2.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Be- griff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtspre- chung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf ei- nen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmer- zen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleich- wohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Miss- behagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 1.2). 2.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Telefonanrufe
a) Am 25. März 2018, 03.27 Uhr, telefonierte der Beschuldigte im Nachtzug ab ZH nach Z. (Ausstiegsort) der Transportpolizei der C. AG und meldete, er habe versucht im Zug ein Nachtbillet zu lösen. Er habe sich im Zug bei der Kontrolleu- rin (gemeint: Privatklägerin) gemeldet. Es sei daraus eine Diskussion mit einer „Schupferei hin und her“ entstanden. Beim zweiten Anruf bei der Transportpoli- zei, gleichentags um 03.40 Uhr, teilte er weiter mit, dass die Situation eskaliert
- 8 - sei, als er sich bei der Kontrolleurin wegen dem fehlenden Nachtzuschlag gemel- det habe (BA pag. 7.1.6 ff.).
b) Am 25. März 2018, 03.30 Uhr, telefonierte der Ticketkontrolleur D. (nachfol- gend: D.) – Zugbegleiter der Privatklägerin – der Transportpolizei und teilte mit, dass seine Kollegin durch einen Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) angegrif- fen worden sei, indem er diese am Kopf gepackt habe. Im Rahmen des Rückrufs der Transportpolizei vom 25. März 2018, 03.46 Uhr, erklärte er dies erneut und gab weiter an, dass er (gemeint: D.) aus einer Unachtsamkeit auf den Fuss vom fraglichen Zugpassagier getreten sei (BA pag. 7.1.10).
c) Am 25. März 2018, 04.07 Uhr, nimmt die Transportpolizei mit dem zuständigen E.-Mitarbeiter F. (nachfolgend: F.) – ebenfalls Zugbegleiter der Privatklägerin – telefonisch Kontakt auf. Dieser berichtet, der fragliche Zugpassagier habe offen- bar seinen Ausweis zurück haben wollen. Hierauf habe er die Zugbegleiterin am Kopf gepackt. Nachdem die Patrouille der E. hinzugekommen sei, habe sich die Situation beruhigt (BA pag. 7.1.13). 2.3.2 Meldeformular Am 25. März 2018 beschrieb die Privatklägerin rund eine Stunde nach der Billet- kontrolle im Meldeformular der C. AG unter der Rubrik „Unregelmässigkeiten“ den Vorfall wie folgt: „Reisender hat mich am Kopf gepackt, um mir sein Jahres- abo aus der Hand zu reissen“ (BA pag. 5.0.7). 2.3.3 Patrouillenjournal Der E.-Mitarbeiter F. hielt am 25. März 2018 im Patrouillenjournal fest, dass der Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) während der Kontrolle gewaltsam ver- sucht habe, seinen Personalausweis aus der Hand der Kontrolleurin zu entreis- sen. Nachdem sie geschrien habe, habe er sie losgelassen und sie (gemeint: F. und der zweite E.-Mitarbeiter G. [nachfolgend: G.]) seien dazwischen gegangen (BA pag. 7.3.6). 2.3.4 Anzeige Der Anzeige der Privatklägerin vom 5. April 2018 ist zu entnehmen, dass ihr der Beschuldigte im Rahmen einer Billetkontrolle sein Jahresabonnement ausgehän- digt habe. Einen Nachtzuschlag habe er nicht vorweisen können. Als sie ihren elektronischen Leistungserfasser hervorgenommen habe, habe er sie mit beiden Händen sehr grob auf Ohrenhöhe am Kopf gepackt und sie zu Boden respektive auf die Treppe hinter ihr gedrückt. Er habe versucht, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe laut geschrien, um die E. auf die Situation aufmerksam zu machen, welche ihr zu Hilfe gekommen sei (TPF pag. 5.0.3).
- 9 - 2.3.5 Einvernahmen 2.3.5.1 a) Die Privatklägerin sagte am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, sie habe bereits das Abo des Beschuldigten in der Hand gehalten und habe seine Personalien aufnehmen wollen, als er sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt habe, um sie zu Boden zu drücken. Es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf. Sie habe danach einen Tag lang Schmerzen am Ohr gehabt (BA pag. 12.1.5). Nachdem sie umgefallen sei, habe sie bemerkt, dass die E.-Mitarbeiter sie nicht gesehen hätten, weshalb sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe (BA pag. 12.1.7). Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter hätten den Beschul- digten weggedrängt. Es sei ein riesen „Tohuwabohu“ gewesen (BA pag. 12.1.7). Auf entsprechende Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, die zwei E.-Mitarbei- ter und ihr Kollege seien rufend die Treppe hinunter gekommen und der Beschul- digte habe dann von ihr losgelassen (BA pag. 12.1.8). Sie sei dann aufgestanden und habe die Personalien des Beschuldigten aufgenommen (BA pag. 12.1.8). Danach seien die E.-Mitarbeiter, ihr Kollege (gemeint: D.) und sie weitergegan- gen. Sie habe dann gesehen, wie ihr Kollege beinahe umgefallen sei, weil der Beschuldigte ihm ein Bein gestellt habe (BA pag. 12.1.8 f.). Ihr Kollege sei zu- rückgegangen und habe den Beschuldigten ins Bein getreten (BA pag. 12.1.9). Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Bahnpolizei anrufen werde.
b) Die Privatklägerin gab am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, die E.-Mitarbeiter und ihr Arbeitskollege seien nur etwa einen Meter Distanz von ihr entfernt gestanden (BA pag. 12.1.20). Sie und der Beschuldigte seien seitlich zueinander gestanden (BA pag. 12.1.21). Er habe quasi einen Schwitzkasten um ihren Kopf gelegt. Dann habe er sie nach hinten gezogen und versucht, mit der anderen Hand das Billet aus ihrer Hand zu entreissen. Er habe sie um den Kopf gepackt und sei mit der einen Hand an ihrem Ohr gewesen, was danach etwas weh getan habe. Sie habe versucht, sich zu befreien und sei dann auf die Treppe gefallen (BA pag. 12.1.21). Sie könne sich nicht erinnern, ob er sie von vorne, hinten oder seitlich gepackt habe (BA pag. 12.1.21 f.). Der Be- schuldigte sei aus dem Nichts ausgetickt (BA pag.12.1.22).
c) Bei der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin aus, zwischen dem Beschuldigten und ihr habe es überhaupt keine aggressive Situation gegeben (TPF pag. 2.751.3). Daher sei es für sie sehr schockierend gewesen, als der Beschuldigte sie auf einmal um den Kopf gepackt und versucht habe, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe versucht sich wegzudrehen und sei auf die Treppe gefallen. Sie habe bemerkt, dass weder ihr Kollege noch die E.-Mitarbeiter das gesehen hätten. Um auf die Situation aufmerksam zu ma- chen, habe sie geschrien. Dann seien sie gekommen. Es habe absolut keine
- 10 - verbale Auseinandersetzung gegeben. Er habe sie extrem grob am Kopf gepackt und mit einer Hand nach dem Abo gegriffen. Er habe den Arm um ihren Kopf gelegt, um sie zu Boden zu drücken (TPF pag. 2.751.3 f.). Es sei wie ein Schwitz- kasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf (TPF pag. 2.751.4). Danach habe sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht. Das linke Ohr habe danach ein paar Stunden geschmerzt. Auf Nachfrage, sie solle ganz genau erklären, wie der Beschuldigte sie angefasst haben soll, sagte sie aus: Das sei nicht möglich. Sie habe weder etwas gesehen noch gehört. Mit wel- cher Hand und mit welchem Arm, das könne sie nicht mehr nachvollziehen (TPF pag. 2.751.4). Auf Frage, ob sie das Gleichgewicht verloren oder der Beschul- digte sie zu Boden gedrückt habe, sagte sie aus: Sie habe versucht sich heraus- zudrehen und sei auf die Treppe gefallen (TPF pag. 2.751.5). 2.3.5.2 a) Der Zeuge D. sagte am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe Schreie seiner Kollegin gehört. Er habe aufgeblickt und gesehen, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlungen gewesen seien (BA pag. 12.4.11, 13). Er sei etwa 3 bis 4 Meter von der Privatklägerin entfernt gestanden (BA 12.4.12, 17). Er habe sogleich geschrien, dass er loslas- sen solle. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt und anschliessend zu Boden gedrückt habe, und auch nicht, dass die Privatklägerin am Boden gesessen oder gelegen habe (BA pag. 12.4.13). Er habe in der Folge den Sachverhalt mit der Privatklä- gerin besprochen (BA pag. 12.4.16). Der Zeuge führte weiter aus, er habe nur gesehen, wie die Arme des Beschuldigten seitlich am Kopf der Privatklägerin über deren Schultern gelegen hätten. Auf Nachfrage sagte er aus: Der Beschul- digte habe sie von hinten gepackt. Es sei für ihn schwierig, das Ganze zu rekon- struieren. Die Privatklägerin sei zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden (BA pag. 12.4.17).
b) An der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 erklärte der Zeuge D. , er habe gesehen, dass beide Hände des Beschuldigten über dem Hals seiner Ar- beitskollegin gewesen seien (TPF pag. 2.761.3). Er habe ganz stark geschrien: „Lass sie los“. Er habe nur gesehen, dass er die Hand über ihrem Hals gehabt habe. „Über den Kopf, um den Hals.“ Er könne es nicht genau zu 100% sagen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf gewesen. Auf entsprechende Nachfrage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sagte er aus: „Das habe ich gesehen“ (TPF pag. S. 2.761.4). Er habe seine Arbeitskollegin gefragt, was genau los gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er habe sie packen und das Abo aus ihrer Hand rausnehmen wollen (TPF pag. 2.761.5). Er habe der Trans- portpolizei angerufen, weil der Beschuldigte zuvor angerufen habe. Auf Vorhalt
- 11 - des Rückrufs der Transportpolizei, wonach er gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin um den Kopf gepackt habe, sagte er aus: Das sei richtig (TPF pag. 2.761.6). 2.3.5.3 Der Zeuge F. gab am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, er habe aus dem Augenwinkel eine ruckartige Bewegung bei der Kontrolleurin ge- sehen. Er und sein Kollege seien sofort dazwischen gegangen und die Situation habe sich wieder beruhigt (BA pag. 12.3.5). Er habe Bewegungen gesehen und die Privatklägerin habe geschrien: „Lass mich los“ (BA pag. 12.3.6). Er und sein Kollege seien nicht weit von der Privatklägerin entfernt gewesen. Er schätze ca. 1 bis 2 Meter Abstand. Er habe jedenfalls nicht gesehen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe (BA pag. 12.3.6 f.). Erst nachdem sie ge- schrien habe, habe er gesehen, wie er mit den Armen und Händen nach hinten weggezogen habe. Als sie (gemeint: F. und der E.-Mitarbeiter G.) dazwischen gegangen seien, habe die Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte sie ge- packt habe (BA pag. 12.3.7). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weggezogen habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er sie zuvor gepackt habe (BA pag. 12.3.9). 2.3.5.4 Am 18. Juli 2018 sagte der E.-Mitarbeiter G. als Zeuge bei der Bundesanwalt- schaft aus, der Beschuldige sei auf die Kontrolleurin zugegangen, um ihr mitzu- teilen, dass er keine Zeit mehr gehabt habe, ein Billet zu lösen (BA pag. 12.2.5). Sie habe ihm etwas rabiat gesagt, dass sie momentan keine Zeit habe und später zu ihm kommen werde. Er habe gesehen, wie sie ihn zurückgehalten habe, als er versucht habe, auszusteigen (BA pag. 12.2.5). Sie sei nicht geschlagen wor- den oder ähnliches. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt habe. Er habe lediglich gesehen, dass die beiden miteinander gerauft hätten, als der Beschuldigte aus dem Zug habe aussteigen wollen (BA pag. 12.2.6 f.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe, sagte er aus. „Nein“ (BA pag. 12.2.6 f.). Er sei mit dem Kontrolleur auf den Beschuldigten und die Privatklägerin zugegangen und sei dann in der Nähe stehen geblieben. Es habe keinen Grund gegeben einzu- schreiten oder den Beschuldigten gar zu fixieren, da die „Rauferei“ abgeschlos- sen gewesen sei (BA pag. 12.2.7). 2.3.5.5 a) Der Beschuldige gab am 22. Mai 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Proto- koll, die Privatklägerin habe ihm erklärt, dass er sich ohne gültiges Ticket im Zug befinde (BA pag. 13.3.5). Sie habe ihm eine Busse ausgestellt. Nachdem die Kontrolleurin seine Personalien aufgenommen habe, habe sie ihm den Ausweis zurückgegeben. Er habe seine Beine in den Korridor gestreckt. Der Kollege der Privatklägerin (gemeint: D.) habe ihn in den Fuss getreten (BA pag. 13.1.5). Er habe nicht versucht, der Kontrolleurin gewaltsam den Ausweis aus der Hand zu
- 12 - entreissen; die Behauptungen der Privatklägerin seien gelogen (BA pag. 13.1.27). Er vermute, die Privatklägerin und die E.-Angestellten hätten sich ab- gesprochen. Das habe sich „so“ nicht ereignet (BA pag. 16.1.33). Er könne sich die „Rauferei“, wie vom Zeugen G. beschrieben, nur damit erklären, dass ihn der Zeuge habe „gestikulieren“ sehen. Er habe seine Hände angehoben (BA pag. 16.1.34). Die E.-Mitarbeiter seien in der Nähe gestanden (BA pag. 16.1.34). Er habe die Privatklägerin jedoch nie angefasst (BA pag. 16.1.37).
b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte der Beschul- digte aus, er sei beleidigt gewesen, dass die Privatklägerin ihm wegen des feh- lenden Nachtzuschlags eine Busse habe geben wollen (TPF pag. 2.731.4). Es sei dann unglücklich ausgegangen. Die Privatklägerin und er hätten begonnen zu streiten. Sie hätten eine verbale Auseinandersetzung gehabt (TPF pag. 2.731.4). Er habe sie eigentlich nur höflich bitten wollen, dass sie ihm den sms- Code für das Ticket gebe. Sie habe dann gemeint, er müsse einfach die Busse von Fr. 120.-- bezahlen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt, er habe die Privatkläge- rin mit beiden Händen grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt, ver- neinte er: „Das hat sich so nicht ereignet“. Auf entsprechende Nachfrage, ob er die Privatklägerin am Kopf gepackt und versucht habe, das Abo zu entreissen, gab er zu Protokoll: „Das ist so nicht korrekt“. Sie habe mit seinem Ausweis han- tiert. Er habe dann irgendwann gemeint, ob er seinen Ausweis wieder zurück haben dürfe. Er habe entgegen gegriffen. Als er nach dem Ausweis gegriffen habe, habe die Privatklägerin den Ausweis hysterisch zu sich genommen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt der Zeugenaussage von F., wonach dieser ge- sehen habe, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände nach dem Schreien der Privatklägerin nach hinten weggezogen habe, erklärte er: „Wenn eine solche Situation entsteht, dann beginne ich viel an zu gestikulieren“. Er könne es sich nur so erklären, dass der Zeuge seine „Gestikulation“ falsch interpretiert habe. Der Beschuldigte bejahte auf Nachfrage, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle „gestikuliert“ habe (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, wonach er die Privatklägerin am Kopf gepackt haben soll, sagte er wiederholt aus: Das habe sich „so“ nicht ereignet (TPF pag. 2.731.8). Er habe die Privatklägerin nie berührt (TPF pag. 2.731.6, 8). 2.3.6 Fotos
a) Der Zeuge D. stellte an der Hauptverhandlung auf Anweisung des Einzelrich- ters die Position des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle nach. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seine ausgestreckten Arme von hinten über die Schultern (auf Höhe des Halses) der Privatklägerin gelegt haben soll (TPF pag. 2.721.57 f.). Ein Packen oder Zugrei- fen auf Kopfhöhe ahmte der Zeuge nicht nach.
- 13 -
b) Der Verteidiger legte an der Hauptverhandlung drei Fotos von den örtlichen Gegebenheiten des fraglichen Zugwagons ins Recht (TPF pag. 2.721.54, -56). Auf den Fotos ist eine Treppe von ca. 80 cm Breite zu erkennen, auf welche die Privatklägerin um- bzw. hingefallen sein soll. 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 25. März 2018, ab 03.11 Uhr, mit einem sog. teilgültigen Fahrausweis bzw. ohne Nacht- zuschlag im C. AG Zug von ZH Richtung Z. befand. Ebenso ist erstellt, dass die Privatklägerin als Zugbegleiterin bzw. Kontrolleurin beim Beschuldigten eine Ti- cketkontrolle vornahm. Sie war in Begleitung des Zugbegleiters D., sowie den zwei E.-Mitarbeitern F. und G. 2.4.2 Die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin vermögen nur bedingt zu über- zeugen: So konnte sie sich in der Voruntersuchung nicht erinnern, ob sie vom Beschuldigten von vorne, hinten oder seitlich gepackt wurde. An der Hauptver- handlung sagte sie schliesslich aus, er habe sie im Rahmen der Ticketkontrolle von vorne gepackt. Diese Darstellung widerspricht jener des Zeugen D. , der ge- sehen haben will, wie der Beschuldigte die Arme von hinten um den Kopf der Privatklägerin „gelegt“ habe. Bei ihren Aussagen zum Kerngeschehen fällt auf, dass sie dieses in unterschiedlichen Versionen schilderte: So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie am Kopf gepackt, um ihr sein Jahresabonnement aus der Hand zu reissen. Er habe sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt. Dann erklärte sie, es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nicht nur um den Hals, sondern (auch) um den Kopf. Zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung räumte sie schliesslich ein, dass sie nicht mehr sagen könne, wie der Beschuldigte sie angefasst habe; sie habe nichts gesehen. Ebenso sind die Aussagen der Privatklägerin, wie sie zu Boden gegangen sei, in sich nicht stimmig: Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter seien da- zwischen gegangen. Die beiden E.-Mitarbeiter (F. und G.) konnten diese Schil- derung nicht bestätigen. Zudem wollen sie weder einen Angriff auf die Privatklä- gerin mitbekommen und auch nicht gesehen haben, dass die Privatklägerin auf der Treppe gesessen sei – obschon beide (gemäss Aussage der Privatklägerin) angeblich an dieser vorbei rufend die Treppe hinunter zum Beschuldigten geeilt seien und diesen nach dem Angriff weggedrängt hätten. Dies bedeutet, dass die beiden E.-Mitarbeiter zusammen mit dem anderen Kontrolleur (D.) an der auf der Treppe sitzenden Privatklägerin hätten vorbeigehen müssen. Sollte die Privatklä- gerin wirklich auf der Treppe gesessen oder gar gelegen haben, hätten dies die E.-Mitarbeiter und auch der zweite Kontrolleur allerspätestens beim Hinunterlau- fen der Treppe zwingend bemerken und sich an der Privatklägerin auf der engen
- 14 - Treppe (ca. 80 cm Breite) mit gerade einmal drei Treppenstufen vorbeizwängen müssen. Niemand will aber die Privatklägerin auf der Treppe gesehen haben. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Zug (vgl. Fotos, TPF pag. 2.712.54 ff.) ist es nicht nachvollziehbar, dass keiner der unmittelbar daneben stehenden drei Personen den angeblichen Angriff nicht gesehen hat oder die Privatklägerin auf der Treppe liegen sah. An ihren Ausführungen fällt weiter auf, dass erst als die drei C. AG-Mitarbeiter rufend die Treppe hinuntergekommen seien, der Beschul- digte von ihr abgelassen habe. Diese Version erscheint kaum glaubwürdig. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte angesichts dieser Situation unvermittelt einen tätlichen Angriff auf die Privatklägerin gestartet haben soll bzw. dieser Angriff noch angedauert haben soll – dies in einem fahrenden Zug, wo es keine Fluchtmöglichkeiten hat. Ein solches Szenario erscheint lebensfremd. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Widersprüche. Insbeson- dere ist der Umstand hervorzuheben, dass ihre Aussagen betreffend den angeb- lichen Angriff von keinem der unmittelbar daneben stehenden Zeugen bestätigt wurde. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbelangt, ist zu berücksich- tigen, dass diese nicht als unbeteiligte Dritte gilt. Sie hatte, nachdem der Beschul- digte als erste am Konflikt beteiligte Person die Transportpolizei telefonisch ver- ständigte, ein Interesse, das störende Verhalten des Beschuldigten zu melden. Immerhin stand aufgrund der Aussagen des Zeugen G. der Vorwurf im Raum, sich im Rahmen der Ticketkontrolle nicht korrekt („rabiat“) verhalten zu haben (TPF pag. 2.721.45). 2.4.3 Bei den Aussagen des Zeugen D. fällt auf, dass er das angebliche Tatgeschehen in mehreren Versionen schilderte. So habe er Schreie gehört. Er will gesehen haben, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlun- gen gewesen seien. Das ist insofern erstaunlich, als die Privatklägerin selber erst geschrien haben will, um auf sich aufmerksam zu machen, nachdem der angeb- liche Angriff bereits passiert sei. Später relativierte er seine Aussage, wonach er gesehen habe, dass die Arme des Beschuldigten um den Kopf der Privatklägerin gewesen seien. Er räumte ein, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe. An der Hauptverhandlung machte er zum Kerngeschehen erneut abweichende Aussa- gen: Er habe gesehen, dass der Beschuldigte die Hand über ihrem Hals gehabt habe. Über dem Kopf, um den Hals. Er könne es nicht genau beschreiben. Er habe sie am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf der Privatklägerin gewesen. Er stellte nach, wie der Beschuldigte die ausgestreckten Arme von hin- ten um den Kopf der Privatklägerin gelegt haben soll. Dies erstaunt insofern, da die Privatklägerin ihre Position völlig anders schilderte („von vorne gepackt“). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin dem Kontrollierenden den Rücken zugedreht hat. Auf entsprechende Nachfrage sagte er aus, dass er nach
- 15 - dem Ereignis seine Arbeitskollegin gefragt habe, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie habe packen wollen. Hier liegt somit die Quelle für die Schilderungen des Zeugen vom angeblichen Angriff. Er räumte ein, sich mit der Privatklägerin nach dem Vorfall abgesprochen zu haben. Die Aussagen des Zeugen D. sind aufgrund zahlreicher Widersprüche und Tat- versionen weder stimmig noch nachvollziehbar. In Bezug auf das Kerngesche- hen handelt es sich bei ihm lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen. Betref- fend seiner Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch er – wie die Pri- vatklägerin – kein unbeteiligter Dritter ist. Immerhin steht der Vorwurf im Raum, dass er nach der Ticketkontrolle den Beschuldigten ins Bein gekickt habe (TPF pag. 2.721.45; BA pag. 12.1.9). Erst nachdem der Beschuldigte der Bahnpolizei telefonierte, informierte er seinerseits die Bahnpolizei, da er damit rechnen musste, Probleme mit seiner Arbeitgeberin zu bekommen, weil sich ein Fahrgast über ihn beschwerte. Seine Aussagen haben insgesamt kaum Beweiswert. 2.4.4 Der Zeuge F. konnte zum angezeigten Vorfall kaum Angaben machen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese im Widerspruch zu seinem Journaleintrag bei der Bahnpolizei steht, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt habe. Dies lässt den Schluss zu, dass sein Eintrag im Journal betreffend den Angriff somit auf den Schilderungen der Privatklägerin basiert. Der Zeuge F. hörte die Privatklägerin immerhin schreien („Lass mich los“) und sah unmittelbar danach, wie der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weg- zog. Dies erscheint glaubwürdig, hörte doch auch der Zeuge G. die Privatklägerin schreien und sprach von einer „Rauferei“. 2.4.5 Bei den Aussagen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft ist bemerkens- wert, dass er so tut, als habe es sich um eine gewöhnliche Ticketkontrolle ohne jegliche Zwischenfälle gehandelt. Diese Aussagen sind unglaubwürdig, gab er doch gegenüber der Bahnpolizei (telefonisch) unmittelbar nach dem Vorfall im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle an, es habe zwischen der Privatklägerin und ihm eine „Schupferei hin und her“ gegeben. Die Situation mit der Privatklä- gerin sei eskaliert. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte er diametral ent- gegengesetzt und – auffällig – mehrmals vor, er habe die Privatklägerin nie be- rührt. Derartige Aussagen sind im nun bekannten Kontext als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Zudem brachte er erstmals vor, er habe im Rahmen der Ticketkontrolle mit den Armen und Händen gestikuliert. Die Privatklägerin und er hätten angefangen zu streiten. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gege- ben. Für das Gericht ist weiter erwiesen, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle entgegen dem Willen der Privatklägerin versuchte, den Ausweis aus ihrer Hand
- 16 - zu nehmen, gab er doch mehrmals zu Protokoll, dass er aktiv nach dem Ausweis gegriffen habe. 2.5 Beweisergebnis Auch wenn die Zeugenaussagen von D., F. und G. in Bezug auf das Kernge- schehen – den angeblichen tätlichen Angriff – unterschiedlich sind, steht für das Gericht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der genannten Zeugen beweismässig fest, dass zwischen dem Beschuldigen und der Privatklägerin im Rahmen der fraglichen Ticketkontrolle zunächst eine ver- bale und im Anschluss eine körperliche Auseinandersetzung stattfand. Da sich der tätliche bzw. gewaltsame Angriff aufgrund der divergierenden Aussagen sämtlicher Beteiligten nicht rechtsgenüglich nachweisen bzw. der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Darlegungen zum Tathergang abzustellen (verbale Auseinandersetzung, Schup- ferei hin und her, Gestikulieren mit Armen und Händen, Griff nach dem Abonne- ment). Damit ist der Nachweis der Eskalation bei der Ticketkontrolle ohne weite- res erbracht. Die Art und insbesondere Intensität der körperlichen Auseinander- setzung bleibt jedoch diffus. Nach dem Gesagten ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt haben soll. 2.6 Subsumtion 2.6.1 Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine C. AG-Zugbegleiterin und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Unstrittig ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Ticketkontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. 2.6.2 Die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen (verbale Auseinanderset- zung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) bewirkten eine Eskalation. Sie haben aber nicht die erforder- liche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerk- mal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend aufgrund des Beweisergeb- nisses (vgl. E. 2.5) nicht gegeben und demzufolge der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.
- 17 - 3. Hinderung einer Amtshandlung 3.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). In Bezug auf das Angriffsobjekt sowie die Amtshandlung kann auf die Erwägun- gen 2.2.2 und 2.2.3 verwiesen werden. Ergänzend zur Amtshandlung Folgendes: Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne An- wendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen In- tensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verursachen eines „Ge- rangels“, „Rudern“ mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom
30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhält- nis zu Art. 285 StGB. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf Erwägung 2.2.6, erster Ab- schnitt, verwiesen werden. 3.2 Subsumtion 3.2.1 In Bezug auf die Beamteneigenschaft der Privatklägerin und die rechtliche Qua- lifikation der Ticketkontrolle als Amtshandlung kann auf Erwägung 2.6.1 verwie- sen werden. 3.2.2 In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle „schupfte“, die Situation eskalierte, eine verbale Aus- einandersetzung stattfand und er mit den Händen und Armen gestikulierte. Aus- serdem versuchte er, gegen den Willen der Privatklägerin sein Abonnement aus ihrer Hand zu nehmen. Mit diesem Verhalten hat er zweifelsohne bewirkt, dass die Ticketkontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt.
- 18 - 3.2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste, dass er einer Ticketkon- trolle durch eine Beamtin unterzogen wurde. Durch sein Verhalten hat er sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt. Er wusste, dass er dadurch die Privatklägerin bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ge- mäss Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 3.3 Einwand des Beschuldigten 3.3.1 Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.721.50). Er machte geltend, die Anklage umschreibe die Sachverhaltsele- mente, die für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB erforderlich seien, nicht. 3.3.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenau- igkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschul- digte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, mit seinem gewaltsamen Verhalten sowie dem versuchten Entreissen seines Jahresabon- nements aus der Hand der Ticketkontrolleurin bzw. Zugbegleiterin den reibungs- losen Ablauf der Ticketkontrolle behindert zu haben. Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle vor- geworfen wird. Da die erforderliche Gewalt bzw. der tätliche Angriff bzw. deren Intensität nicht nachgewiesen werden konnte, war nach entsprechender Beweis- würdigung auf Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu erken- nen. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion un- ter den Tatbestand von Art. 286 StGB erforderlich waren, sind in der Anklage umschrieben, wird doch der Vorfall mit dem versuchten Entreissen des Tickets ausdrücklich erwähnt. Die Sachverhaltsschilderung in der Anklage lässt ausser- dem keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche
- 19 - Tatbegehung vorgeworfen wird. Eine explizite Nennung der subjektiven Tatkom- ponenten in der Anklageschrift war daher nicht erforderlich. Es steht somit ausser Frage, dass die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift genügt. Der Einwand ist daher unbegründet. 3.4 Der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 4. Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Per- sonenbeförderung (PBG) 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er sei am 25. März 2018 auf einer Zugfahrt von ZH nach Z. ohne Nachtzuschlag gefahren. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf (TPF pag. 2.731.9). 4.2 Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt. Der erforderliche Antrag seitens der C. AG liegt vor (BA pag. 5.0.4). 4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein-
- 20 - schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.1.1 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift vorliegend nicht, da keine gleichartigen Strafen, z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen, ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Strafen müssen demzufolge kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N. 92). 5.1.2 Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für die Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG hat das Gericht eine Busse auszuspre- chen. 5.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten (verbale Auseinandersetzung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs erheblich erschwert bzw. gestört hat, mussten doch zwei E.-Mitarbeiter sowie der zweite Zugbegleiter eingreifen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Leicht strafmindernd zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten die in Frage stehende Amtshandlung zwar behindert, jedoch nicht verunmöglicht hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines renitenten Verhaltens abzuschätzen. Er hätte die Tat vermeiden können. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet nicht unerheblich. 5.3 Täterkomponente Der Beschuldigte ist 30-jährig. Er ist verheiratet und Vater von einem zweijähri- gen Kind. Er arbeitet derzeit beim H. in Zürich (TPF pag. 2.731.2 f.; 2.231.2). An der Hauptverhandlung gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- an. Seine Ehefrau verdient jährlich Fr. 90‘000.--. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen und keine Schulden. Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine
- 21 - gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.231.2 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten finanziellen und stabilen Ver- hältnissen lebt. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 wurde er wegen Strassenverkehrsdelik- ten (grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.) zu einer Geldstrafe von 17 Ta- gessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, verurteilt (TPF pag. 2.231.2). Mit Strafman- dat der Staatsanwalt Zürich-Limmat vom 10. Oktober 2013 wurde er wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten (Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.) zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzten zu Fr. 80.-- verurteilt. Ausserdem wurde die bedingte Geldstrafe gemäss Strafmandat der Staatanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 widerrufen (TPF pag. 2.231.2). Die Vorstrafen wirken sich geringfügig straferhöhend aus. Das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse wirken sich ansonsten neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Das straffreie Verhalten seit der Tat wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.4 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 5.5 Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen schuldangemessen. 5.5.1 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- und in Berück- sichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau be- strittenen Kindesunterhalt von rund 15%, den Ausgaben für die monatliche Miete inkl. Nebenkosen von Fr. 2‘000.--, den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 325.-- (eigene inkl. Hälfte des Kindes) ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 20 Tagessätze à je Fr. 80.--.
- 22 - 5.5.2 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Be- schuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6 Übertretung gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG 5.6.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt ist Gewicht, dass sich der Beschuldigte nach dem Einsteigen in den Zug umgehend bei der Zugbegleiterin meldete und nach- träglich den Nachtzuschlag lösen wollte. Ausserdem hatte er einen teilgültigen Fahrausweis. Bei einem teilgültigen Fahrausweis handelt es sich um einen Fahr- ausweis, wer zwar über ein Billet verfügt, jedoch über keinen benötigten Zuschlag (z.B. Nachtzuschlag) verfügt. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist da- her äusserst geringfügig. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 5.3 verwiesen werden. 5.6.2 Der Beschuldigte ist wegen der Übertretung mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. 5.6.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
- 23 - Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 1‘700.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 6.3
6.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 6.3.2 Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat(en) notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfah- renshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren von total Fr. 3‘700.-- sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Entschädigung Privatklägerschaft 7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr als Entschä- digung für die Anwaltskosten Fr. 5‘204.85 zu bezahlen (TPF pag. 2.851.2 f.).
- 24 - 7.3 Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt die geschädigte Person, die bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatkläger. Geschädigte Person ist nach Art. 115 StPO jede natürliche oder juristische Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 und 286 StGB betroffene Beamte in prozessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) zu behandeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) kon- stituieren können (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Indi- vidualrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird (OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb kohärent, weil die – das Individuum schützenden – Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) durch Art. 285 StGB konsu- miert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch die Beamten selber (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Anders verhält es sich beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte i.d.R. nicht unmittelbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb keine Geschädigtenstellung zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29; OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 240). 7.4 Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin wurde dabei nicht unmittelbar in genü- gendem Mass in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt. Sie hat daher keine Geschädigtenstellung. Der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist daher abzuweisen. 8. Entschädigung Beschuldigter Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 25 - 9. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Die Strafkammer belehrt hiermit den Beschuldigten wie folgt: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 26 - Der Einzelrichter erkennt:
I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘700.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 1‘700.--; Gerichts- gebühr Fr. 2‘000.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 27 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger) Rechtsanwalt Nils Eckmann (Vertreter von B.) Herrn Franz Tschudi (Vertreter der C. AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 6. Februar 2019
Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 April 2018 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 3.0.1, -3, 7). Nach Ergän- zung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO (Einvernahmen des Be- schuldigten, der Privatklägerin und diverser Zeugen) erliess die Bundesanwalt- schaft am 23. August 2018 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (BA pag. 3.0.9, - 11). Der Beschuldigte erhob hierauf am 27. Au- gust 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0.12). D. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigung sowie der Privatklägerin und ihrer Vertretung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklä- gerin C. AG verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilseröffnung. Der Einzelrichter wies darauf hin, dass das schriftlich begründete Urteil später zugestellt wird.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Übertre- tung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO untersteht der Tatbestand von Art. 285 StGB der Bundesgerichtsbar- keit. Für die Verfolgung der Übertretung (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist der Kanton zu- ständig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kanto- nale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Verei- nigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügung vom 16. April 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gege- ben.
- 5 - 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 1.3 Würdigungsvorbehalt 1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.3.2 Der Einzelrichter gab den Parteien an der Hauptverhandlung bekannt, den Hauptvorwurf (Art. 285 StGB) gegen den Beschuldigten auch unter dem Aspekt der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 2.720.3). Der Würdigungsvorbehalt hat keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Der Vertreter der Privatklägerin B. und der Verteidiger konnten sich dazu umfassend äussern, so dass die Parteirechte umfassend ge- wahrt wurden. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. März 2018, um 03.11 Uhr, auf einer Zugfahrt ab ZH nach Langnau ohne gültigen Fahrschein bzw. fehlendem Nachtzuschlag bei einer Fahrausweiskontrolle die C. AG- Zugbegleiterin B. mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt, sie zu Boden gedrückt und versucht, ihr sein Jahesabonnement aus der Hand zu reissen. Der Beschuldigte weist den Hauptanklagevorwurf des Angriffs von sich. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,
- 6 - die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 2.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch-den- Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 2.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestim- mung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Voraus- gesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leich- ten Rempeln im Rahmen eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.) oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder beim Herum- fuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57, 63).
- 7 - 2.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Be- griff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtspre- chung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf ei- nen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmer- zen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleich- wohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Miss- behagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 1.2). 2.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Telefonanrufe
a) Am 25. März 2018, 03.27 Uhr, telefonierte der Beschuldigte im Nachtzug ab ZH nach Z. (Ausstiegsort) der Transportpolizei der C. AG und meldete, er habe versucht im Zug ein Nachtbillet zu lösen. Er habe sich im Zug bei der Kontrolleu- rin (gemeint: Privatklägerin) gemeldet. Es sei daraus eine Diskussion mit einer „Schupferei hin und her“ entstanden. Beim zweiten Anruf bei der Transportpoli- zei, gleichentags um 03.40 Uhr, teilte er weiter mit, dass die Situation eskaliert
- 8 - sei, als er sich bei der Kontrolleurin wegen dem fehlenden Nachtzuschlag gemel- det habe (BA pag. 7.1.6 ff.).
b) Am 25. März 2018, 03.30 Uhr, telefonierte der Ticketkontrolleur D. (nachfol- gend: D.) – Zugbegleiter der Privatklägerin – der Transportpolizei und teilte mit, dass seine Kollegin durch einen Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) angegrif- fen worden sei, indem er diese am Kopf gepackt habe. Im Rahmen des Rückrufs der Transportpolizei vom 25. März 2018, 03.46 Uhr, erklärte er dies erneut und gab weiter an, dass er (gemeint: D.) aus einer Unachtsamkeit auf den Fuss vom fraglichen Zugpassagier getreten sei (BA pag. 7.1.10).
c) Am 25. März 2018, 04.07 Uhr, nimmt die Transportpolizei mit dem zuständigen E.-Mitarbeiter F. (nachfolgend: F.) – ebenfalls Zugbegleiter der Privatklägerin – telefonisch Kontakt auf. Dieser berichtet, der fragliche Zugpassagier habe offen- bar seinen Ausweis zurück haben wollen. Hierauf habe er die Zugbegleiterin am Kopf gepackt. Nachdem die Patrouille der E. hinzugekommen sei, habe sich die Situation beruhigt (BA pag. 7.1.13). 2.3.2 Meldeformular Am 25. März 2018 beschrieb die Privatklägerin rund eine Stunde nach der Billet- kontrolle im Meldeformular der C. AG unter der Rubrik „Unregelmässigkeiten“ den Vorfall wie folgt: „Reisender hat mich am Kopf gepackt, um mir sein Jahres- abo aus der Hand zu reissen“ (BA pag. 5.0.7). 2.3.3 Patrouillenjournal Der E.-Mitarbeiter F. hielt am 25. März 2018 im Patrouillenjournal fest, dass der Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) während der Kontrolle gewaltsam ver- sucht habe, seinen Personalausweis aus der Hand der Kontrolleurin zu entreis- sen. Nachdem sie geschrien habe, habe er sie losgelassen und sie (gemeint: F. und der zweite E.-Mitarbeiter G. [nachfolgend: G.]) seien dazwischen gegangen (BA pag. 7.3.6). 2.3.4 Anzeige Der Anzeige der Privatklägerin vom 5. April 2018 ist zu entnehmen, dass ihr der Beschuldigte im Rahmen einer Billetkontrolle sein Jahresabonnement ausgehän- digt habe. Einen Nachtzuschlag habe er nicht vorweisen können. Als sie ihren elektronischen Leistungserfasser hervorgenommen habe, habe er sie mit beiden Händen sehr grob auf Ohrenhöhe am Kopf gepackt und sie zu Boden respektive auf die Treppe hinter ihr gedrückt. Er habe versucht, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe laut geschrien, um die E. auf die Situation aufmerksam zu machen, welche ihr zu Hilfe gekommen sei (TPF pag. 5.0.3).
- 9 - 2.3.5 Einvernahmen 2.3.5.1 a) Die Privatklägerin sagte am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, sie habe bereits das Abo des Beschuldigten in der Hand gehalten und habe seine Personalien aufnehmen wollen, als er sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt habe, um sie zu Boden zu drücken. Es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf. Sie habe danach einen Tag lang Schmerzen am Ohr gehabt (BA pag. 12.1.5). Nachdem sie umgefallen sei, habe sie bemerkt, dass die E.-Mitarbeiter sie nicht gesehen hätten, weshalb sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe (BA pag. 12.1.7). Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter hätten den Beschul- digten weggedrängt. Es sei ein riesen „Tohuwabohu“ gewesen (BA pag. 12.1.7). Auf entsprechende Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, die zwei E.-Mitarbei- ter und ihr Kollege seien rufend die Treppe hinunter gekommen und der Beschul- digte habe dann von ihr losgelassen (BA pag. 12.1.8). Sie sei dann aufgestanden und habe die Personalien des Beschuldigten aufgenommen (BA pag. 12.1.8). Danach seien die E.-Mitarbeiter, ihr Kollege (gemeint: D.) und sie weitergegan- gen. Sie habe dann gesehen, wie ihr Kollege beinahe umgefallen sei, weil der Beschuldigte ihm ein Bein gestellt habe (BA pag. 12.1.8 f.). Ihr Kollege sei zu- rückgegangen und habe den Beschuldigten ins Bein getreten (BA pag. 12.1.9). Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Bahnpolizei anrufen werde.
b) Die Privatklägerin gab am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, die E.-Mitarbeiter und ihr Arbeitskollege seien nur etwa einen Meter Distanz von ihr entfernt gestanden (BA pag. 12.1.20). Sie und der Beschuldigte seien seitlich zueinander gestanden (BA pag. 12.1.21). Er habe quasi einen Schwitzkasten um ihren Kopf gelegt. Dann habe er sie nach hinten gezogen und versucht, mit der anderen Hand das Billet aus ihrer Hand zu entreissen. Er habe sie um den Kopf gepackt und sei mit der einen Hand an ihrem Ohr gewesen, was danach etwas weh getan habe. Sie habe versucht, sich zu befreien und sei dann auf die Treppe gefallen (BA pag. 12.1.21). Sie könne sich nicht erinnern, ob er sie von vorne, hinten oder seitlich gepackt habe (BA pag. 12.1.21 f.). Der Be- schuldigte sei aus dem Nichts ausgetickt (BA pag.12.1.22).
c) Bei der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin aus, zwischen dem Beschuldigten und ihr habe es überhaupt keine aggressive Situation gegeben (TPF pag. 2.751.3). Daher sei es für sie sehr schockierend gewesen, als der Beschuldigte sie auf einmal um den Kopf gepackt und versucht habe, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe versucht sich wegzudrehen und sei auf die Treppe gefallen. Sie habe bemerkt, dass weder ihr Kollege noch die E.-Mitarbeiter das gesehen hätten. Um auf die Situation aufmerksam zu ma- chen, habe sie geschrien. Dann seien sie gekommen. Es habe absolut keine
- 10 - verbale Auseinandersetzung gegeben. Er habe sie extrem grob am Kopf gepackt und mit einer Hand nach dem Abo gegriffen. Er habe den Arm um ihren Kopf gelegt, um sie zu Boden zu drücken (TPF pag. 2.751.3 f.). Es sei wie ein Schwitz- kasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf (TPF pag. 2.751.4). Danach habe sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht. Das linke Ohr habe danach ein paar Stunden geschmerzt. Auf Nachfrage, sie solle ganz genau erklären, wie der Beschuldigte sie angefasst haben soll, sagte sie aus: Das sei nicht möglich. Sie habe weder etwas gesehen noch gehört. Mit wel- cher Hand und mit welchem Arm, das könne sie nicht mehr nachvollziehen (TPF pag. 2.751.4). Auf Frage, ob sie das Gleichgewicht verloren oder der Beschul- digte sie zu Boden gedrückt habe, sagte sie aus: Sie habe versucht sich heraus- zudrehen und sei auf die Treppe gefallen (TPF pag. 2.751.5). 2.3.5.2 a) Der Zeuge D. sagte am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe Schreie seiner Kollegin gehört. Er habe aufgeblickt und gesehen, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlungen gewesen seien (BA pag. 12.4.11, 13). Er sei etwa 3 bis 4 Meter von der Privatklägerin entfernt gestanden (BA 12.4.12, 17). Er habe sogleich geschrien, dass er loslas- sen solle. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt und anschliessend zu Boden gedrückt habe, und auch nicht, dass die Privatklägerin am Boden gesessen oder gelegen habe (BA pag. 12.4.13). Er habe in der Folge den Sachverhalt mit der Privatklä- gerin besprochen (BA pag. 12.4.16). Der Zeuge führte weiter aus, er habe nur gesehen, wie die Arme des Beschuldigten seitlich am Kopf der Privatklägerin über deren Schultern gelegen hätten. Auf Nachfrage sagte er aus: Der Beschul- digte habe sie von hinten gepackt. Es sei für ihn schwierig, das Ganze zu rekon- struieren. Die Privatklägerin sei zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden (BA pag. 12.4.17).
b) An der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 erklärte der Zeuge D. , er habe gesehen, dass beide Hände des Beschuldigten über dem Hals seiner Ar- beitskollegin gewesen seien (TPF pag. 2.761.3). Er habe ganz stark geschrien: „Lass sie los“. Er habe nur gesehen, dass er die Hand über ihrem Hals gehabt habe. „Über den Kopf, um den Hals.“ Er könne es nicht genau zu 100% sagen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf gewesen. Auf entsprechende Nachfrage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sagte er aus: „Das habe ich gesehen“ (TPF pag. S. 2.761.4). Er habe seine Arbeitskollegin gefragt, was genau los gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er habe sie packen und das Abo aus ihrer Hand rausnehmen wollen (TPF pag. 2.761.5). Er habe der Trans- portpolizei angerufen, weil der Beschuldigte zuvor angerufen habe. Auf Vorhalt
- 11 - des Rückrufs der Transportpolizei, wonach er gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin um den Kopf gepackt habe, sagte er aus: Das sei richtig (TPF pag. 2.761.6). 2.3.5.3 Der Zeuge F. gab am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, er habe aus dem Augenwinkel eine ruckartige Bewegung bei der Kontrolleurin ge- sehen. Er und sein Kollege seien sofort dazwischen gegangen und die Situation habe sich wieder beruhigt (BA pag. 12.3.5). Er habe Bewegungen gesehen und die Privatklägerin habe geschrien: „Lass mich los“ (BA pag. 12.3.6). Er und sein Kollege seien nicht weit von der Privatklägerin entfernt gewesen. Er schätze ca. 1 bis 2 Meter Abstand. Er habe jedenfalls nicht gesehen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe (BA pag. 12.3.6 f.). Erst nachdem sie ge- schrien habe, habe er gesehen, wie er mit den Armen und Händen nach hinten weggezogen habe. Als sie (gemeint: F. und der E.-Mitarbeiter G.) dazwischen gegangen seien, habe die Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte sie ge- packt habe (BA pag. 12.3.7). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weggezogen habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er sie zuvor gepackt habe (BA pag. 12.3.9). 2.3.5.4 Am 18. Juli 2018 sagte der E.-Mitarbeiter G. als Zeuge bei der Bundesanwalt- schaft aus, der Beschuldige sei auf die Kontrolleurin zugegangen, um ihr mitzu- teilen, dass er keine Zeit mehr gehabt habe, ein Billet zu lösen (BA pag. 12.2.5). Sie habe ihm etwas rabiat gesagt, dass sie momentan keine Zeit habe und später zu ihm kommen werde. Er habe gesehen, wie sie ihn zurückgehalten habe, als er versucht habe, auszusteigen (BA pag. 12.2.5). Sie sei nicht geschlagen wor- den oder ähnliches. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt habe. Er habe lediglich gesehen, dass die beiden miteinander gerauft hätten, als der Beschuldigte aus dem Zug habe aussteigen wollen (BA pag. 12.2.6 f.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe, sagte er aus. „Nein“ (BA pag. 12.2.6 f.). Er sei mit dem Kontrolleur auf den Beschuldigten und die Privatklägerin zugegangen und sei dann in der Nähe stehen geblieben. Es habe keinen Grund gegeben einzu- schreiten oder den Beschuldigten gar zu fixieren, da die „Rauferei“ abgeschlos- sen gewesen sei (BA pag. 12.2.7). 2.3.5.5 a) Der Beschuldige gab am 22. Mai 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Proto- koll, die Privatklägerin habe ihm erklärt, dass er sich ohne gültiges Ticket im Zug befinde (BA pag. 13.3.5). Sie habe ihm eine Busse ausgestellt. Nachdem die Kontrolleurin seine Personalien aufgenommen habe, habe sie ihm den Ausweis zurückgegeben. Er habe seine Beine in den Korridor gestreckt. Der Kollege der Privatklägerin (gemeint: D.) habe ihn in den Fuss getreten (BA pag. 13.1.5). Er habe nicht versucht, der Kontrolleurin gewaltsam den Ausweis aus der Hand zu
- 12 - entreissen; die Behauptungen der Privatklägerin seien gelogen (BA pag. 13.1.27). Er vermute, die Privatklägerin und die E.-Angestellten hätten sich ab- gesprochen. Das habe sich „so“ nicht ereignet (BA pag. 16.1.33). Er könne sich die „Rauferei“, wie vom Zeugen G. beschrieben, nur damit erklären, dass ihn der Zeuge habe „gestikulieren“ sehen. Er habe seine Hände angehoben (BA pag. 16.1.34). Die E.-Mitarbeiter seien in der Nähe gestanden (BA pag. 16.1.34). Er habe die Privatklägerin jedoch nie angefasst (BA pag. 16.1.37).
b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte der Beschul- digte aus, er sei beleidigt gewesen, dass die Privatklägerin ihm wegen des feh- lenden Nachtzuschlags eine Busse habe geben wollen (TPF pag. 2.731.4). Es sei dann unglücklich ausgegangen. Die Privatklägerin und er hätten begonnen zu streiten. Sie hätten eine verbale Auseinandersetzung gehabt (TPF pag. 2.731.4). Er habe sie eigentlich nur höflich bitten wollen, dass sie ihm den sms- Code für das Ticket gebe. Sie habe dann gemeint, er müsse einfach die Busse von Fr. 120.-- bezahlen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt, er habe die Privatkläge- rin mit beiden Händen grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt, ver- neinte er: „Das hat sich so nicht ereignet“. Auf entsprechende Nachfrage, ob er die Privatklägerin am Kopf gepackt und versucht habe, das Abo zu entreissen, gab er zu Protokoll: „Das ist so nicht korrekt“. Sie habe mit seinem Ausweis han- tiert. Er habe dann irgendwann gemeint, ob er seinen Ausweis wieder zurück haben dürfe. Er habe entgegen gegriffen. Als er nach dem Ausweis gegriffen habe, habe die Privatklägerin den Ausweis hysterisch zu sich genommen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt der Zeugenaussage von F., wonach dieser ge- sehen habe, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände nach dem Schreien der Privatklägerin nach hinten weggezogen habe, erklärte er: „Wenn eine solche Situation entsteht, dann beginne ich viel an zu gestikulieren“. Er könne es sich nur so erklären, dass der Zeuge seine „Gestikulation“ falsch interpretiert habe. Der Beschuldigte bejahte auf Nachfrage, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle „gestikuliert“ habe (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, wonach er die Privatklägerin am Kopf gepackt haben soll, sagte er wiederholt aus: Das habe sich „so“ nicht ereignet (TPF pag. 2.731.8). Er habe die Privatklägerin nie berührt (TPF pag. 2.731.6, 8). 2.3.6 Fotos
a) Der Zeuge D. stellte an der Hauptverhandlung auf Anweisung des Einzelrich- ters die Position des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle nach. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seine ausgestreckten Arme von hinten über die Schultern (auf Höhe des Halses) der Privatklägerin gelegt haben soll (TPF pag. 2.721.57 f.). Ein Packen oder Zugrei- fen auf Kopfhöhe ahmte der Zeuge nicht nach.
- 13 -
b) Der Verteidiger legte an der Hauptverhandlung drei Fotos von den örtlichen Gegebenheiten des fraglichen Zugwagons ins Recht (TPF pag. 2.721.54, -56). Auf den Fotos ist eine Treppe von ca. 80 cm Breite zu erkennen, auf welche die Privatklägerin um- bzw. hingefallen sein soll. 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 25. März 2018, ab 03.11 Uhr, mit einem sog. teilgültigen Fahrausweis bzw. ohne Nacht- zuschlag im C. AG Zug von ZH Richtung Z. befand. Ebenso ist erstellt, dass die Privatklägerin als Zugbegleiterin bzw. Kontrolleurin beim Beschuldigten eine Ti- cketkontrolle vornahm. Sie war in Begleitung des Zugbegleiters D., sowie den zwei E.-Mitarbeitern F. und G. 2.4.2 Die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin vermögen nur bedingt zu über- zeugen: So konnte sie sich in der Voruntersuchung nicht erinnern, ob sie vom Beschuldigten von vorne, hinten oder seitlich gepackt wurde. An der Hauptver- handlung sagte sie schliesslich aus, er habe sie im Rahmen der Ticketkontrolle von vorne gepackt. Diese Darstellung widerspricht jener des Zeugen D. , der ge- sehen haben will, wie der Beschuldigte die Arme von hinten um den Kopf der Privatklägerin „gelegt“ habe. Bei ihren Aussagen zum Kerngeschehen fällt auf, dass sie dieses in unterschiedlichen Versionen schilderte: So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie am Kopf gepackt, um ihr sein Jahresabonnement aus der Hand zu reissen. Er habe sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt. Dann erklärte sie, es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nicht nur um den Hals, sondern (auch) um den Kopf. Zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung räumte sie schliesslich ein, dass sie nicht mehr sagen könne, wie der Beschuldigte sie angefasst habe; sie habe nichts gesehen. Ebenso sind die Aussagen der Privatklägerin, wie sie zu Boden gegangen sei, in sich nicht stimmig: Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter seien da- zwischen gegangen. Die beiden E.-Mitarbeiter (F. und G.) konnten diese Schil- derung nicht bestätigen. Zudem wollen sie weder einen Angriff auf die Privatklä- gerin mitbekommen und auch nicht gesehen haben, dass die Privatklägerin auf der Treppe gesessen sei – obschon beide (gemäss Aussage der Privatklägerin) angeblich an dieser vorbei rufend die Treppe hinunter zum Beschuldigten geeilt seien und diesen nach dem Angriff weggedrängt hätten. Dies bedeutet, dass die beiden E.-Mitarbeiter zusammen mit dem anderen Kontrolleur (D.) an der auf der Treppe sitzenden Privatklägerin hätten vorbeigehen müssen. Sollte die Privatklä- gerin wirklich auf der Treppe gesessen oder gar gelegen haben, hätten dies die E.-Mitarbeiter und auch der zweite Kontrolleur allerspätestens beim Hinunterlau- fen der Treppe zwingend bemerken und sich an der Privatklägerin auf der engen
- 14 - Treppe (ca. 80 cm Breite) mit gerade einmal drei Treppenstufen vorbeizwängen müssen. Niemand will aber die Privatklägerin auf der Treppe gesehen haben. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Zug (vgl. Fotos, TPF pag. 2.712.54 ff.) ist es nicht nachvollziehbar, dass keiner der unmittelbar daneben stehenden drei Personen den angeblichen Angriff nicht gesehen hat oder die Privatklägerin auf der Treppe liegen sah. An ihren Ausführungen fällt weiter auf, dass erst als die drei C. AG-Mitarbeiter rufend die Treppe hinuntergekommen seien, der Beschul- digte von ihr abgelassen habe. Diese Version erscheint kaum glaubwürdig. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte angesichts dieser Situation unvermittelt einen tätlichen Angriff auf die Privatklägerin gestartet haben soll bzw. dieser Angriff noch angedauert haben soll – dies in einem fahrenden Zug, wo es keine Fluchtmöglichkeiten hat. Ein solches Szenario erscheint lebensfremd. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Widersprüche. Insbeson- dere ist der Umstand hervorzuheben, dass ihre Aussagen betreffend den angeb- lichen Angriff von keinem der unmittelbar daneben stehenden Zeugen bestätigt wurde. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbelangt, ist zu berücksich- tigen, dass diese nicht als unbeteiligte Dritte gilt. Sie hatte, nachdem der Beschul- digte als erste am Konflikt beteiligte Person die Transportpolizei telefonisch ver- ständigte, ein Interesse, das störende Verhalten des Beschuldigten zu melden. Immerhin stand aufgrund der Aussagen des Zeugen G. der Vorwurf im Raum, sich im Rahmen der Ticketkontrolle nicht korrekt („rabiat“) verhalten zu haben (TPF pag. 2.721.45). 2.4.3 Bei den Aussagen des Zeugen D. fällt auf, dass er das angebliche Tatgeschehen in mehreren Versionen schilderte. So habe er Schreie gehört. Er will gesehen haben, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlun- gen gewesen seien. Das ist insofern erstaunlich, als die Privatklägerin selber erst geschrien haben will, um auf sich aufmerksam zu machen, nachdem der angeb- liche Angriff bereits passiert sei. Später relativierte er seine Aussage, wonach er gesehen habe, dass die Arme des Beschuldigten um den Kopf der Privatklägerin gewesen seien. Er räumte ein, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe. An der Hauptverhandlung machte er zum Kerngeschehen erneut abweichende Aussa- gen: Er habe gesehen, dass der Beschuldigte die Hand über ihrem Hals gehabt habe. Über dem Kopf, um den Hals. Er könne es nicht genau beschreiben. Er habe sie am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf der Privatklägerin gewesen. Er stellte nach, wie der Beschuldigte die ausgestreckten Arme von hin- ten um den Kopf der Privatklägerin gelegt haben soll. Dies erstaunt insofern, da die Privatklägerin ihre Position völlig anders schilderte („von vorne gepackt“). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin dem Kontrollierenden den Rücken zugedreht hat. Auf entsprechende Nachfrage sagte er aus, dass er nach
- 15 - dem Ereignis seine Arbeitskollegin gefragt habe, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie habe packen wollen. Hier liegt somit die Quelle für die Schilderungen des Zeugen vom angeblichen Angriff. Er räumte ein, sich mit der Privatklägerin nach dem Vorfall abgesprochen zu haben. Die Aussagen des Zeugen D. sind aufgrund zahlreicher Widersprüche und Tat- versionen weder stimmig noch nachvollziehbar. In Bezug auf das Kerngesche- hen handelt es sich bei ihm lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen. Betref- fend seiner Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch er – wie die Pri- vatklägerin – kein unbeteiligter Dritter ist. Immerhin steht der Vorwurf im Raum, dass er nach der Ticketkontrolle den Beschuldigten ins Bein gekickt habe (TPF pag. 2.721.45; BA pag. 12.1.9). Erst nachdem der Beschuldigte der Bahnpolizei telefonierte, informierte er seinerseits die Bahnpolizei, da er damit rechnen musste, Probleme mit seiner Arbeitgeberin zu bekommen, weil sich ein Fahrgast über ihn beschwerte. Seine Aussagen haben insgesamt kaum Beweiswert. 2.4.4 Der Zeuge F. konnte zum angezeigten Vorfall kaum Angaben machen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese im Widerspruch zu seinem Journaleintrag bei der Bahnpolizei steht, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt habe. Dies lässt den Schluss zu, dass sein Eintrag im Journal betreffend den Angriff somit auf den Schilderungen der Privatklägerin basiert. Der Zeuge F. hörte die Privatklägerin immerhin schreien („Lass mich los“) und sah unmittelbar danach, wie der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weg- zog. Dies erscheint glaubwürdig, hörte doch auch der Zeuge G. die Privatklägerin schreien und sprach von einer „Rauferei“. 2.4.5 Bei den Aussagen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft ist bemerkens- wert, dass er so tut, als habe es sich um eine gewöhnliche Ticketkontrolle ohne jegliche Zwischenfälle gehandelt. Diese Aussagen sind unglaubwürdig, gab er doch gegenüber der Bahnpolizei (telefonisch) unmittelbar nach dem Vorfall im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle an, es habe zwischen der Privatklägerin und ihm eine „Schupferei hin und her“ gegeben. Die Situation mit der Privatklä- gerin sei eskaliert. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte er diametral ent- gegengesetzt und – auffällig – mehrmals vor, er habe die Privatklägerin nie be- rührt. Derartige Aussagen sind im nun bekannten Kontext als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Zudem brachte er erstmals vor, er habe im Rahmen der Ticketkontrolle mit den Armen und Händen gestikuliert. Die Privatklägerin und er hätten angefangen zu streiten. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gege- ben. Für das Gericht ist weiter erwiesen, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle entgegen dem Willen der Privatklägerin versuchte, den Ausweis aus ihrer Hand
- 16 - zu nehmen, gab er doch mehrmals zu Protokoll, dass er aktiv nach dem Ausweis gegriffen habe. 2.5 Beweisergebnis Auch wenn die Zeugenaussagen von D., F. und G. in Bezug auf das Kernge- schehen – den angeblichen tätlichen Angriff – unterschiedlich sind, steht für das Gericht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der genannten Zeugen beweismässig fest, dass zwischen dem Beschuldigen und der Privatklägerin im Rahmen der fraglichen Ticketkontrolle zunächst eine ver- bale und im Anschluss eine körperliche Auseinandersetzung stattfand. Da sich der tätliche bzw. gewaltsame Angriff aufgrund der divergierenden Aussagen sämtlicher Beteiligten nicht rechtsgenüglich nachweisen bzw. der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Darlegungen zum Tathergang abzustellen (verbale Auseinandersetzung, Schup- ferei hin und her, Gestikulieren mit Armen und Händen, Griff nach dem Abonne- ment). Damit ist der Nachweis der Eskalation bei der Ticketkontrolle ohne weite- res erbracht. Die Art und insbesondere Intensität der körperlichen Auseinander- setzung bleibt jedoch diffus. Nach dem Gesagten ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt haben soll. 2.6 Subsumtion 2.6.1 Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine C. AG-Zugbegleiterin und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Unstrittig ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Ticketkontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. 2.6.2 Die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen (verbale Auseinanderset- zung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) bewirkten eine Eskalation. Sie haben aber nicht die erforder- liche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerk- mal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend aufgrund des Beweisergeb- nisses (vgl. E. 2.5) nicht gegeben und demzufolge der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.
- 17 - 3. Hinderung einer Amtshandlung 3.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). In Bezug auf das Angriffsobjekt sowie die Amtshandlung kann auf die Erwägun- gen 2.2.2 und 2.2.3 verwiesen werden. Ergänzend zur Amtshandlung Folgendes: Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne An- wendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen In- tensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verursachen eines „Ge- rangels“, „Rudern“ mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom
E. 30 Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhält- nis zu Art. 285 StGB. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf Erwägung 2.2.6, erster Ab- schnitt, verwiesen werden. 3.2 Subsumtion 3.2.1 In Bezug auf die Beamteneigenschaft der Privatklägerin und die rechtliche Qua- lifikation der Ticketkontrolle als Amtshandlung kann auf Erwägung 2.6.1 verwie- sen werden. 3.2.2 In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle „schupfte“, die Situation eskalierte, eine verbale Aus- einandersetzung stattfand und er mit den Händen und Armen gestikulierte. Aus- serdem versuchte er, gegen den Willen der Privatklägerin sein Abonnement aus ihrer Hand zu nehmen. Mit diesem Verhalten hat er zweifelsohne bewirkt, dass die Ticketkontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt.
- 18 - 3.2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste, dass er einer Ticketkon- trolle durch eine Beamtin unterzogen wurde. Durch sein Verhalten hat er sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt. Er wusste, dass er dadurch die Privatklägerin bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ge- mäss Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 3.3 Einwand des Beschuldigten 3.3.1 Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.721.50). Er machte geltend, die Anklage umschreibe die Sachverhaltsele- mente, die für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB erforderlich seien, nicht. 3.3.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenau- igkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschul- digte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, mit seinem gewaltsamen Verhalten sowie dem versuchten Entreissen seines Jahresabon- nements aus der Hand der Ticketkontrolleurin bzw. Zugbegleiterin den reibungs- losen Ablauf der Ticketkontrolle behindert zu haben. Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle vor- geworfen wird. Da die erforderliche Gewalt bzw. der tätliche Angriff bzw. deren Intensität nicht nachgewiesen werden konnte, war nach entsprechender Beweis- würdigung auf Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu erken- nen. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion un- ter den Tatbestand von Art. 286 StGB erforderlich waren, sind in der Anklage umschrieben, wird doch der Vorfall mit dem versuchten Entreissen des Tickets ausdrücklich erwähnt. Die Sachverhaltsschilderung in der Anklage lässt ausser- dem keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche
- 19 - Tatbegehung vorgeworfen wird. Eine explizite Nennung der subjektiven Tatkom- ponenten in der Anklageschrift war daher nicht erforderlich. Es steht somit ausser Frage, dass die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift genügt. Der Einwand ist daher unbegründet. 3.4 Der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 4. Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Per- sonenbeförderung (PBG) 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er sei am 25. März 2018 auf einer Zugfahrt von ZH nach Z. ohne Nachtzuschlag gefahren. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf (TPF pag. 2.731.9). 4.2 Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt. Der erforderliche Antrag seitens der C. AG liegt vor (BA pag. 5.0.4). 4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein-
- 20 - schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.1.1 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift vorliegend nicht, da keine gleichartigen Strafen, z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen, ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Strafen müssen demzufolge kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N. 92). 5.1.2 Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für die Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG hat das Gericht eine Busse auszuspre- chen. 5.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten (verbale Auseinandersetzung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs erheblich erschwert bzw. gestört hat, mussten doch zwei E.-Mitarbeiter sowie der zweite Zugbegleiter eingreifen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Leicht strafmindernd zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten die in Frage stehende Amtshandlung zwar behindert, jedoch nicht verunmöglicht hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines renitenten Verhaltens abzuschätzen. Er hätte die Tat vermeiden können. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet nicht unerheblich. 5.3 Täterkomponente Der Beschuldigte ist 30-jährig. Er ist verheiratet und Vater von einem zweijähri- gen Kind. Er arbeitet derzeit beim H. in Zürich (TPF pag. 2.731.2 f.; 2.231.2). An der Hauptverhandlung gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- an. Seine Ehefrau verdient jährlich Fr. 90‘000.--. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen und keine Schulden. Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine
- 21 - gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.231.2 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten finanziellen und stabilen Ver- hältnissen lebt. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 wurde er wegen Strassenverkehrsdelik- ten (grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.) zu einer Geldstrafe von 17 Ta- gessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, verurteilt (TPF pag. 2.231.2). Mit Strafman- dat der Staatsanwalt Zürich-Limmat vom 10. Oktober 2013 wurde er wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten (Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.) zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzten zu Fr. 80.-- verurteilt. Ausserdem wurde die bedingte Geldstrafe gemäss Strafmandat der Staatanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 widerrufen (TPF pag. 2.231.2). Die Vorstrafen wirken sich geringfügig straferhöhend aus. Das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse wirken sich ansonsten neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Das straffreie Verhalten seit der Tat wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.4 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 5.5 Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen schuldangemessen. 5.5.1 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- und in Berück- sichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau be- strittenen Kindesunterhalt von rund 15%, den Ausgaben für die monatliche Miete inkl. Nebenkosen von Fr. 2‘000.--, den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 325.-- (eigene inkl. Hälfte des Kindes) ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 20 Tagessätze à je Fr. 80.--.
- 22 - 5.5.2 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Be- schuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6 Übertretung gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG 5.6.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt ist Gewicht, dass sich der Beschuldigte nach dem Einsteigen in den Zug umgehend bei der Zugbegleiterin meldete und nach- träglich den Nachtzuschlag lösen wollte. Ausserdem hatte er einen teilgültigen Fahrausweis. Bei einem teilgültigen Fahrausweis handelt es sich um einen Fahr- ausweis, wer zwar über ein Billet verfügt, jedoch über keinen benötigten Zuschlag (z.B. Nachtzuschlag) verfügt. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist da- her äusserst geringfügig. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 5.3 verwiesen werden. 5.6.2 Der Beschuldigte ist wegen der Übertretung mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. 5.6.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
- 23 - Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 1‘700.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 6.3
6.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 6.3.2 Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat(en) notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfah- renshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren von total Fr. 3‘700.-- sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Entschädigung Privatklägerschaft 7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr als Entschä- digung für die Anwaltskosten Fr. 5‘204.85 zu bezahlen (TPF pag. 2.851.2 f.).
- 24 - 7.3 Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt die geschädigte Person, die bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatkläger. Geschädigte Person ist nach Art. 115 StPO jede natürliche oder juristische Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 und 286 StGB betroffene Beamte in prozessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) zu behandeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) kon- stituieren können (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Indi- vidualrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird (OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb kohärent, weil die – das Individuum schützenden – Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) durch Art. 285 StGB konsu- miert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch die Beamten selber (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Anders verhält es sich beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte i.d.R. nicht unmittelbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb keine Geschädigtenstellung zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29; OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 240). 7.4 Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin wurde dabei nicht unmittelbar in genü- gendem Mass in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt. Sie hat daher keine Geschädigtenstellung. Der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist daher abzuweisen. 8. Entschädigung Beschuldigter Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 25 - 9. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Die Strafkammer belehrt hiermit den Beschuldigten wie folgt: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 26 - Der Einzelrichter erkennt:
I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘700.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 1‘700.--; Gerichts- gebühr Fr. 2‘000.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 27 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger) Rechtsanwalt Nils Eckmann (Vertreter von B.) Herrn Franz Tschudi (Vertreter der C. AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 6. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 25. Januar 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,
und als Privatklägerschaft:
1. B. vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann
2. C. AG vertreten durch Franz Tschudi, C. AG Service-Cen- ter Einnahmen, gegen
A. erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hin- derung einer Amtshandlung, Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Personenbeför- derung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.50
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer: SV.18- 0409-SKA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, entsprechend Fr. 9‘900.--, zu bestrafen.
3. A. sei zudem mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- zu bestrafen; bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘700.-- seien A. aufzuerlegen.
5. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
Anträge der Privatklägerschaft B.: 1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), even- tualiter der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu erklären und er sei angemessen zu bestrafen.
2. A. sei zu verurteilen zur Übernahme der Verfahrenskosten.
3. A. sei zu verurteilen zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an die Privatklä- gerin gemäss eingereichter Kostennote.
4. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
- 3 - Anträge der Privatklägerschaft C. AG: A. sei wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen.
4. Auf allfällige Zivilforderungen der Privatklägerinnen sei nicht einzutreten.
5. Die im ersten Strafbefehl vom 16. April 2018 erwähnten Kosten von Fr. 300.-- seien anteilig zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, wogegen die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien.
6. Dem Beschuldigten sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.
Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. April 2018 übermittelten die C. AG (nachfolgend: C. AG) der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der C. AG Zugbegleiterin B. (nachfol- gend: Privatklägerin) vom 5. April 2018 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie ihren eigenen Strafantrag vom 29. März 2018 wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1). B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände (vgl. Lit. A) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 3.0.1).
- 4 - C. Am 16. April 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten ei- nen ersten Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom
25. April 2018 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 3.0.1, -3, 7). Nach Ergän- zung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO (Einvernahmen des Be- schuldigten, der Privatklägerin und diverser Zeugen) erliess die Bundesanwalt- schaft am 23. August 2018 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (BA pag. 3.0.9, - 11). Der Beschuldigte erhob hierauf am 27. Au- gust 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0.12). D. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigung sowie der Privatklägerin und ihrer Vertretung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklä- gerin C. AG verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilseröffnung. Der Einzelrichter wies darauf hin, dass das schriftlich begründete Urteil später zugestellt wird.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Übertre- tung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO untersteht der Tatbestand von Art. 285 StGB der Bundesgerichtsbar- keit. Für die Verfolgung der Übertretung (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist der Kanton zu- ständig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kanto- nale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Verei- nigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügung vom 16. April 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gege- ben.
- 5 - 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 1.3 Würdigungsvorbehalt 1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. 1.3.2 Der Einzelrichter gab den Parteien an der Hauptverhandlung bekannt, den Hauptvorwurf (Art. 285 StGB) gegen den Beschuldigten auch unter dem Aspekt der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 2.720.3). Der Würdigungsvorbehalt hat keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Der Vertreter der Privatklägerin B. und der Verteidiger konnten sich dazu umfassend äussern, so dass die Parteirechte umfassend ge- wahrt wurden. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. März 2018, um 03.11 Uhr, auf einer Zugfahrt ab ZH nach Langnau ohne gültigen Fahrschein bzw. fehlendem Nachtzuschlag bei einer Fahrausweiskontrolle die C. AG- Zugbegleiterin B. mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt, sie zu Boden gedrückt und versucht, ihr sein Jahesabonnement aus der Hand zu reissen. Der Beschuldigte weist den Hauptanklagevorwurf des Angriffs von sich. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,
- 6 - die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 2.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 2.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch-den- Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 2.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestim- mung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Voraus- gesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leich- ten Rempeln im Rahmen eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.) oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155) oder beim Herum- fuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57, 63).
- 7 - 2.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Be- griff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtspre- chung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf ei- nen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmer- zen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleich- wohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Miss- behagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom
18. Dezember 2018 E. 1.2). 2.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Telefonanrufe
a) Am 25. März 2018, 03.27 Uhr, telefonierte der Beschuldigte im Nachtzug ab ZH nach Z. (Ausstiegsort) der Transportpolizei der C. AG und meldete, er habe versucht im Zug ein Nachtbillet zu lösen. Er habe sich im Zug bei der Kontrolleu- rin (gemeint: Privatklägerin) gemeldet. Es sei daraus eine Diskussion mit einer „Schupferei hin und her“ entstanden. Beim zweiten Anruf bei der Transportpoli- zei, gleichentags um 03.40 Uhr, teilte er weiter mit, dass die Situation eskaliert
- 8 - sei, als er sich bei der Kontrolleurin wegen dem fehlenden Nachtzuschlag gemel- det habe (BA pag. 7.1.6 ff.).
b) Am 25. März 2018, 03.30 Uhr, telefonierte der Ticketkontrolleur D. (nachfol- gend: D.) – Zugbegleiter der Privatklägerin – der Transportpolizei und teilte mit, dass seine Kollegin durch einen Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) angegrif- fen worden sei, indem er diese am Kopf gepackt habe. Im Rahmen des Rückrufs der Transportpolizei vom 25. März 2018, 03.46 Uhr, erklärte er dies erneut und gab weiter an, dass er (gemeint: D.) aus einer Unachtsamkeit auf den Fuss vom fraglichen Zugpassagier getreten sei (BA pag. 7.1.10).
c) Am 25. März 2018, 04.07 Uhr, nimmt die Transportpolizei mit dem zuständigen E.-Mitarbeiter F. (nachfolgend: F.) – ebenfalls Zugbegleiter der Privatklägerin – telefonisch Kontakt auf. Dieser berichtet, der fragliche Zugpassagier habe offen- bar seinen Ausweis zurück haben wollen. Hierauf habe er die Zugbegleiterin am Kopf gepackt. Nachdem die Patrouille der E. hinzugekommen sei, habe sich die Situation beruhigt (BA pag. 7.1.13). 2.3.2 Meldeformular Am 25. März 2018 beschrieb die Privatklägerin rund eine Stunde nach der Billet- kontrolle im Meldeformular der C. AG unter der Rubrik „Unregelmässigkeiten“ den Vorfall wie folgt: „Reisender hat mich am Kopf gepackt, um mir sein Jahres- abo aus der Hand zu reissen“ (BA pag. 5.0.7). 2.3.3 Patrouillenjournal Der E.-Mitarbeiter F. hielt am 25. März 2018 im Patrouillenjournal fest, dass der Zugpassagier (gemeint: Beschuldigter) während der Kontrolle gewaltsam ver- sucht habe, seinen Personalausweis aus der Hand der Kontrolleurin zu entreis- sen. Nachdem sie geschrien habe, habe er sie losgelassen und sie (gemeint: F. und der zweite E.-Mitarbeiter G. [nachfolgend: G.]) seien dazwischen gegangen (BA pag. 7.3.6). 2.3.4 Anzeige Der Anzeige der Privatklägerin vom 5. April 2018 ist zu entnehmen, dass ihr der Beschuldigte im Rahmen einer Billetkontrolle sein Jahresabonnement ausgehän- digt habe. Einen Nachtzuschlag habe er nicht vorweisen können. Als sie ihren elektronischen Leistungserfasser hervorgenommen habe, habe er sie mit beiden Händen sehr grob auf Ohrenhöhe am Kopf gepackt und sie zu Boden respektive auf die Treppe hinter ihr gedrückt. Er habe versucht, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe laut geschrien, um die E. auf die Situation aufmerksam zu machen, welche ihr zu Hilfe gekommen sei (TPF pag. 5.0.3).
- 9 - 2.3.5 Einvernahmen 2.3.5.1 a) Die Privatklägerin sagte am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, sie habe bereits das Abo des Beschuldigten in der Hand gehalten und habe seine Personalien aufnehmen wollen, als er sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt habe, um sie zu Boden zu drücken. Es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf. Sie habe danach einen Tag lang Schmerzen am Ohr gehabt (BA pag. 12.1.5). Nachdem sie umgefallen sei, habe sie bemerkt, dass die E.-Mitarbeiter sie nicht gesehen hätten, weshalb sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht habe (BA pag. 12.1.7). Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter hätten den Beschul- digten weggedrängt. Es sei ein riesen „Tohuwabohu“ gewesen (BA pag. 12.1.7). Auf entsprechende Nachfrage sagte die Privatklägerin aus, die zwei E.-Mitarbei- ter und ihr Kollege seien rufend die Treppe hinunter gekommen und der Beschul- digte habe dann von ihr losgelassen (BA pag. 12.1.8). Sie sei dann aufgestanden und habe die Personalien des Beschuldigten aufgenommen (BA pag. 12.1.8). Danach seien die E.-Mitarbeiter, ihr Kollege (gemeint: D.) und sie weitergegan- gen. Sie habe dann gesehen, wie ihr Kollege beinahe umgefallen sei, weil der Beschuldigte ihm ein Bein gestellt habe (BA pag. 12.1.8 f.). Ihr Kollege sei zu- rückgegangen und habe den Beschuldigten ins Bein getreten (BA pag. 12.1.9). Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Bahnpolizei anrufen werde.
b) Die Privatklägerin gab am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, die E.-Mitarbeiter und ihr Arbeitskollege seien nur etwa einen Meter Distanz von ihr entfernt gestanden (BA pag. 12.1.20). Sie und der Beschuldigte seien seitlich zueinander gestanden (BA pag. 12.1.21). Er habe quasi einen Schwitzkasten um ihren Kopf gelegt. Dann habe er sie nach hinten gezogen und versucht, mit der anderen Hand das Billet aus ihrer Hand zu entreissen. Er habe sie um den Kopf gepackt und sei mit der einen Hand an ihrem Ohr gewesen, was danach etwas weh getan habe. Sie habe versucht, sich zu befreien und sei dann auf die Treppe gefallen (BA pag. 12.1.21). Sie könne sich nicht erinnern, ob er sie von vorne, hinten oder seitlich gepackt habe (BA pag. 12.1.21 f.). Der Be- schuldigte sei aus dem Nichts ausgetickt (BA pag.12.1.22).
c) Bei der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin aus, zwischen dem Beschuldigten und ihr habe es überhaupt keine aggressive Situation gegeben (TPF pag. 2.751.3). Daher sei es für sie sehr schockierend gewesen, als der Beschuldigte sie auf einmal um den Kopf gepackt und versucht habe, ihr das Abo aus der Hand zu reissen. Sie habe versucht sich wegzudrehen und sei auf die Treppe gefallen. Sie habe bemerkt, dass weder ihr Kollege noch die E.-Mitarbeiter das gesehen hätten. Um auf die Situation aufmerksam zu ma- chen, habe sie geschrien. Dann seien sie gekommen. Es habe absolut keine
- 10 - verbale Auseinandersetzung gegeben. Er habe sie extrem grob am Kopf gepackt und mit einer Hand nach dem Abo gegriffen. Er habe den Arm um ihren Kopf gelegt, um sie zu Boden zu drücken (TPF pag. 2.751.3 f.). Es sei wie ein Schwitz- kasten gewesen, nur nicht um den Hals, sondern um den Kopf (TPF pag. 2.751.4). Danach habe sie durch Schreien auf sich aufmerksam gemacht. Das linke Ohr habe danach ein paar Stunden geschmerzt. Auf Nachfrage, sie solle ganz genau erklären, wie der Beschuldigte sie angefasst haben soll, sagte sie aus: Das sei nicht möglich. Sie habe weder etwas gesehen noch gehört. Mit wel- cher Hand und mit welchem Arm, das könne sie nicht mehr nachvollziehen (TPF pag. 2.751.4). Auf Frage, ob sie das Gleichgewicht verloren oder der Beschul- digte sie zu Boden gedrückt habe, sagte sie aus: Sie habe versucht sich heraus- zudrehen und sei auf die Treppe gefallen (TPF pag. 2.751.5). 2.3.5.2 a) Der Zeuge D. sagte am 16. August 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe Schreie seiner Kollegin gehört. Er habe aufgeblickt und gesehen, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlungen gewesen seien (BA pag. 12.4.11, 13). Er sei etwa 3 bis 4 Meter von der Privatklägerin entfernt gestanden (BA 12.4.12, 17). Er habe sogleich geschrien, dass er loslas- sen solle. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt und anschliessend zu Boden gedrückt habe, und auch nicht, dass die Privatklägerin am Boden gesessen oder gelegen habe (BA pag. 12.4.13). Er habe in der Folge den Sachverhalt mit der Privatklä- gerin besprochen (BA pag. 12.4.16). Der Zeuge führte weiter aus, er habe nur gesehen, wie die Arme des Beschuldigten seitlich am Kopf der Privatklägerin über deren Schultern gelegen hätten. Auf Nachfrage sagte er aus: Der Beschul- digte habe sie von hinten gepackt. Es sei für ihn schwierig, das Ganze zu rekon- struieren. Die Privatklägerin sei zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden (BA pag. 12.4.17).
b) An der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 erklärte der Zeuge D. , er habe gesehen, dass beide Hände des Beschuldigten über dem Hals seiner Ar- beitskollegin gewesen seien (TPF pag. 2.761.3). Er habe ganz stark geschrien: „Lass sie los“. Er habe nur gesehen, dass er die Hand über ihrem Hals gehabt habe. „Über den Kopf, um den Hals.“ Er könne es nicht genau zu 100% sagen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf gewesen. Auf entsprechende Nachfrage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe, sagte er aus: „Das habe ich gesehen“ (TPF pag. S. 2.761.4). Er habe seine Arbeitskollegin gefragt, was genau los gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er habe sie packen und das Abo aus ihrer Hand rausnehmen wollen (TPF pag. 2.761.5). Er habe der Trans- portpolizei angerufen, weil der Beschuldigte zuvor angerufen habe. Auf Vorhalt
- 11 - des Rückrufs der Transportpolizei, wonach er gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin um den Kopf gepackt habe, sagte er aus: Das sei richtig (TPF pag. 2.761.6). 2.3.5.3 Der Zeuge F. gab am 18. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Protokoll, er habe aus dem Augenwinkel eine ruckartige Bewegung bei der Kontrolleurin ge- sehen. Er und sein Kollege seien sofort dazwischen gegangen und die Situation habe sich wieder beruhigt (BA pag. 12.3.5). Er habe Bewegungen gesehen und die Privatklägerin habe geschrien: „Lass mich los“ (BA pag. 12.3.6). Er und sein Kollege seien nicht weit von der Privatklägerin entfernt gewesen. Er schätze ca. 1 bis 2 Meter Abstand. Er habe jedenfalls nicht gesehen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe (BA pag. 12.3.6 f.). Erst nachdem sie ge- schrien habe, habe er gesehen, wie er mit den Armen und Händen nach hinten weggezogen habe. Als sie (gemeint: F. und der E.-Mitarbeiter G.) dazwischen gegangen seien, habe die Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte sie ge- packt habe (BA pag. 12.3.7). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weggezogen habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er sie zuvor gepackt habe (BA pag. 12.3.9). 2.3.5.4 Am 18. Juli 2018 sagte der E.-Mitarbeiter G. als Zeuge bei der Bundesanwalt- schaft aus, der Beschuldige sei auf die Kontrolleurin zugegangen, um ihr mitzu- teilen, dass er keine Zeit mehr gehabt habe, ein Billet zu lösen (BA pag. 12.2.5). Sie habe ihm etwas rabiat gesagt, dass sie momentan keine Zeit habe und später zu ihm kommen werde. Er habe gesehen, wie sie ihn zurückgehalten habe, als er versucht habe, auszusteigen (BA pag. 12.2.5). Sie sei nicht geschlagen wor- den oder ähnliches. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte sie am Kopf gepackt habe. Er habe lediglich gesehen, dass die beiden miteinander gerauft hätten, als der Beschuldigte aus dem Zug habe aussteigen wollen (BA pag. 12.2.6 f.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe, sagte er aus. „Nein“ (BA pag. 12.2.6 f.). Er sei mit dem Kontrolleur auf den Beschuldigten und die Privatklägerin zugegangen und sei dann in der Nähe stehen geblieben. Es habe keinen Grund gegeben einzu- schreiten oder den Beschuldigten gar zu fixieren, da die „Rauferei“ abgeschlos- sen gewesen sei (BA pag. 12.2.7). 2.3.5.5 a) Der Beschuldige gab am 22. Mai 2018 bei der Bundesanwaltschaft zu Proto- koll, die Privatklägerin habe ihm erklärt, dass er sich ohne gültiges Ticket im Zug befinde (BA pag. 13.3.5). Sie habe ihm eine Busse ausgestellt. Nachdem die Kontrolleurin seine Personalien aufgenommen habe, habe sie ihm den Ausweis zurückgegeben. Er habe seine Beine in den Korridor gestreckt. Der Kollege der Privatklägerin (gemeint: D.) habe ihn in den Fuss getreten (BA pag. 13.1.5). Er habe nicht versucht, der Kontrolleurin gewaltsam den Ausweis aus der Hand zu
- 12 - entreissen; die Behauptungen der Privatklägerin seien gelogen (BA pag. 13.1.27). Er vermute, die Privatklägerin und die E.-Angestellten hätten sich ab- gesprochen. Das habe sich „so“ nicht ereignet (BA pag. 16.1.33). Er könne sich die „Rauferei“, wie vom Zeugen G. beschrieben, nur damit erklären, dass ihn der Zeuge habe „gestikulieren“ sehen. Er habe seine Hände angehoben (BA pag. 16.1.34). Die E.-Mitarbeiter seien in der Nähe gestanden (BA pag. 16.1.34). Er habe die Privatklägerin jedoch nie angefasst (BA pag. 16.1.37).
b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2018 sagte der Beschul- digte aus, er sei beleidigt gewesen, dass die Privatklägerin ihm wegen des feh- lenden Nachtzuschlags eine Busse habe geben wollen (TPF pag. 2.731.4). Es sei dann unglücklich ausgegangen. Die Privatklägerin und er hätten begonnen zu streiten. Sie hätten eine verbale Auseinandersetzung gehabt (TPF pag. 2.731.4). Er habe sie eigentlich nur höflich bitten wollen, dass sie ihm den sms- Code für das Ticket gebe. Sie habe dann gemeint, er müsse einfach die Busse von Fr. 120.-- bezahlen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt, er habe die Privatkläge- rin mit beiden Händen grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt, ver- neinte er: „Das hat sich so nicht ereignet“. Auf entsprechende Nachfrage, ob er die Privatklägerin am Kopf gepackt und versucht habe, das Abo zu entreissen, gab er zu Protokoll: „Das ist so nicht korrekt“. Sie habe mit seinem Ausweis han- tiert. Er habe dann irgendwann gemeint, ob er seinen Ausweis wieder zurück haben dürfe. Er habe entgegen gegriffen. Als er nach dem Ausweis gegriffen habe, habe die Privatklägerin den Ausweis hysterisch zu sich genommen (TPF pag. 2.731.5). Auf Vorhalt der Zeugenaussage von F., wonach dieser ge- sehen habe, dass der Beschuldigte seine Arme und Hände nach dem Schreien der Privatklägerin nach hinten weggezogen habe, erklärte er: „Wenn eine solche Situation entsteht, dann beginne ich viel an zu gestikulieren“. Er könne es sich nur so erklären, dass der Zeuge seine „Gestikulation“ falsch interpretiert habe. Der Beschuldigte bejahte auf Nachfrage, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle „gestikuliert“ habe (TPF pag. 2.731.6). Auf Vorhalt, wonach er die Privatklägerin am Kopf gepackt haben soll, sagte er wiederholt aus: Das habe sich „so“ nicht ereignet (TPF pag. 2.731.8). Er habe die Privatklägerin nie berührt (TPF pag. 2.731.6, 8). 2.3.6 Fotos
a) Der Zeuge D. stellte an der Hauptverhandlung auf Anweisung des Einzelrich- ters die Position des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle nach. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seine ausgestreckten Arme von hinten über die Schultern (auf Höhe des Halses) der Privatklägerin gelegt haben soll (TPF pag. 2.721.57 f.). Ein Packen oder Zugrei- fen auf Kopfhöhe ahmte der Zeuge nicht nach.
- 13 -
b) Der Verteidiger legte an der Hauptverhandlung drei Fotos von den örtlichen Gegebenheiten des fraglichen Zugwagons ins Recht (TPF pag. 2.721.54, -56). Auf den Fotos ist eine Treppe von ca. 80 cm Breite zu erkennen, auf welche die Privatklägerin um- bzw. hingefallen sein soll. 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 25. März 2018, ab 03.11 Uhr, mit einem sog. teilgültigen Fahrausweis bzw. ohne Nacht- zuschlag im C. AG Zug von ZH Richtung Z. befand. Ebenso ist erstellt, dass die Privatklägerin als Zugbegleiterin bzw. Kontrolleurin beim Beschuldigten eine Ti- cketkontrolle vornahm. Sie war in Begleitung des Zugbegleiters D., sowie den zwei E.-Mitarbeitern F. und G. 2.4.2 Die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin vermögen nur bedingt zu über- zeugen: So konnte sie sich in der Voruntersuchung nicht erinnern, ob sie vom Beschuldigten von vorne, hinten oder seitlich gepackt wurde. An der Hauptver- handlung sagte sie schliesslich aus, er habe sie im Rahmen der Ticketkontrolle von vorne gepackt. Diese Darstellung widerspricht jener des Zeugen D. , der ge- sehen haben will, wie der Beschuldigte die Arme von hinten um den Kopf der Privatklägerin „gelegt“ habe. Bei ihren Aussagen zum Kerngeschehen fällt auf, dass sie dieses in unterschiedlichen Versionen schilderte: So sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie am Kopf gepackt, um ihr sein Jahresabonnement aus der Hand zu reissen. Er habe sie mit einer Hand gepackt und ihr den Arm um ihren Kopf gelegt. Dann erklärte sie, es sei wie ein Schwitzkasten gewesen, nicht nur um den Hals, sondern (auch) um den Kopf. Zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung räumte sie schliesslich ein, dass sie nicht mehr sagen könne, wie der Beschuldigte sie angefasst habe; sie habe nichts gesehen. Ebenso sind die Aussagen der Privatklägerin, wie sie zu Boden gegangen sei, in sich nicht stimmig: Sie sei am Boden gesessen und die E.-Mitarbeiter seien da- zwischen gegangen. Die beiden E.-Mitarbeiter (F. und G.) konnten diese Schil- derung nicht bestätigen. Zudem wollen sie weder einen Angriff auf die Privatklä- gerin mitbekommen und auch nicht gesehen haben, dass die Privatklägerin auf der Treppe gesessen sei – obschon beide (gemäss Aussage der Privatklägerin) angeblich an dieser vorbei rufend die Treppe hinunter zum Beschuldigten geeilt seien und diesen nach dem Angriff weggedrängt hätten. Dies bedeutet, dass die beiden E.-Mitarbeiter zusammen mit dem anderen Kontrolleur (D.) an der auf der Treppe sitzenden Privatklägerin hätten vorbeigehen müssen. Sollte die Privatklä- gerin wirklich auf der Treppe gesessen oder gar gelegen haben, hätten dies die E.-Mitarbeiter und auch der zweite Kontrolleur allerspätestens beim Hinunterlau- fen der Treppe zwingend bemerken und sich an der Privatklägerin auf der engen
- 14 - Treppe (ca. 80 cm Breite) mit gerade einmal drei Treppenstufen vorbeizwängen müssen. Niemand will aber die Privatklägerin auf der Treppe gesehen haben. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Zug (vgl. Fotos, TPF pag. 2.712.54 ff.) ist es nicht nachvollziehbar, dass keiner der unmittelbar daneben stehenden drei Personen den angeblichen Angriff nicht gesehen hat oder die Privatklägerin auf der Treppe liegen sah. An ihren Ausführungen fällt weiter auf, dass erst als die drei C. AG-Mitarbeiter rufend die Treppe hinuntergekommen seien, der Beschul- digte von ihr abgelassen habe. Diese Version erscheint kaum glaubwürdig. Es ist schwerlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte angesichts dieser Situation unvermittelt einen tätlichen Angriff auf die Privatklägerin gestartet haben soll bzw. dieser Angriff noch angedauert haben soll – dies in einem fahrenden Zug, wo es keine Fluchtmöglichkeiten hat. Ein solches Szenario erscheint lebensfremd. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Widersprüche. Insbeson- dere ist der Umstand hervorzuheben, dass ihre Aussagen betreffend den angeb- lichen Angriff von keinem der unmittelbar daneben stehenden Zeugen bestätigt wurde. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbelangt, ist zu berücksich- tigen, dass diese nicht als unbeteiligte Dritte gilt. Sie hatte, nachdem der Beschul- digte als erste am Konflikt beteiligte Person die Transportpolizei telefonisch ver- ständigte, ein Interesse, das störende Verhalten des Beschuldigten zu melden. Immerhin stand aufgrund der Aussagen des Zeugen G. der Vorwurf im Raum, sich im Rahmen der Ticketkontrolle nicht korrekt („rabiat“) verhalten zu haben (TPF pag. 2.721.45). 2.4.3 Bei den Aussagen des Zeugen D. fällt auf, dass er das angebliche Tatgeschehen in mehreren Versionen schilderte. So habe er Schreie gehört. Er will gesehen haben, dass die Hände des Beschuldigten um den Kopf seiner Kollegin geschlun- gen gewesen seien. Das ist insofern erstaunlich, als die Privatklägerin selber erst geschrien haben will, um auf sich aufmerksam zu machen, nachdem der angeb- liche Angriff bereits passiert sei. Später relativierte er seine Aussage, wonach er gesehen habe, dass die Arme des Beschuldigten um den Kopf der Privatklägerin gewesen seien. Er räumte ein, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Kopf gepackt und zu Boden gedrückt habe. An der Hauptverhandlung machte er zum Kerngeschehen erneut abweichende Aussa- gen: Er habe gesehen, dass der Beschuldigte die Hand über ihrem Hals gehabt habe. Über dem Kopf, um den Hals. Er könne es nicht genau beschreiben. Er habe sie am Kopf gepackt. Seine Hände seien über dem Kopf der Privatklägerin gewesen. Er stellte nach, wie der Beschuldigte die ausgestreckten Arme von hin- ten um den Kopf der Privatklägerin gelegt haben soll. Dies erstaunt insofern, da die Privatklägerin ihre Position völlig anders schilderte („von vorne gepackt“). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Privatklägerin dem Kontrollierenden den Rücken zugedreht hat. Auf entsprechende Nachfrage sagte er aus, dass er nach
- 15 - dem Ereignis seine Arbeitskollegin gefragt habe, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte sie habe packen wollen. Hier liegt somit die Quelle für die Schilderungen des Zeugen vom angeblichen Angriff. Er räumte ein, sich mit der Privatklägerin nach dem Vorfall abgesprochen zu haben. Die Aussagen des Zeugen D. sind aufgrund zahlreicher Widersprüche und Tat- versionen weder stimmig noch nachvollziehbar. In Bezug auf das Kerngesche- hen handelt es sich bei ihm lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen. Betref- fend seiner Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch er – wie die Pri- vatklägerin – kein unbeteiligter Dritter ist. Immerhin steht der Vorwurf im Raum, dass er nach der Ticketkontrolle den Beschuldigten ins Bein gekickt habe (TPF pag. 2.721.45; BA pag. 12.1.9). Erst nachdem der Beschuldigte der Bahnpolizei telefonierte, informierte er seinerseits die Bahnpolizei, da er damit rechnen musste, Probleme mit seiner Arbeitgeberin zu bekommen, weil sich ein Fahrgast über ihn beschwerte. Seine Aussagen haben insgesamt kaum Beweiswert. 2.4.4 Der Zeuge F. konnte zum angezeigten Vorfall kaum Angaben machen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Kopf gepackt habe. Bei dieser Aussage fällt auf, dass diese im Widerspruch zu seinem Journaleintrag bei der Bahnpolizei steht, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt habe. Dies lässt den Schluss zu, dass sein Eintrag im Journal betreffend den Angriff somit auf den Schilderungen der Privatklägerin basiert. Der Zeuge F. hörte die Privatklägerin immerhin schreien („Lass mich los“) und sah unmittelbar danach, wie der Beschuldigte seine Arme und Hände von der Privatklägerin weg- zog. Dies erscheint glaubwürdig, hörte doch auch der Zeuge G. die Privatklägerin schreien und sprach von einer „Rauferei“. 2.4.5 Bei den Aussagen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft ist bemerkens- wert, dass er so tut, als habe es sich um eine gewöhnliche Ticketkontrolle ohne jegliche Zwischenfälle gehandelt. Diese Aussagen sind unglaubwürdig, gab er doch gegenüber der Bahnpolizei (telefonisch) unmittelbar nach dem Vorfall im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle an, es habe zwischen der Privatklägerin und ihm eine „Schupferei hin und her“ gegeben. Die Situation mit der Privatklä- gerin sei eskaliert. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte er diametral ent- gegengesetzt und – auffällig – mehrmals vor, er habe die Privatklägerin nie be- rührt. Derartige Aussagen sind im nun bekannten Kontext als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Zudem brachte er erstmals vor, er habe im Rahmen der Ticketkontrolle mit den Armen und Händen gestikuliert. Die Privatklägerin und er hätten angefangen zu streiten. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gege- ben. Für das Gericht ist weiter erwiesen, dass er im Rahmen der Ticketkontrolle entgegen dem Willen der Privatklägerin versuchte, den Ausweis aus ihrer Hand
- 16 - zu nehmen, gab er doch mehrmals zu Protokoll, dass er aktiv nach dem Ausweis gegriffen habe. 2.5 Beweisergebnis Auch wenn die Zeugenaussagen von D., F. und G. in Bezug auf das Kernge- schehen – den angeblichen tätlichen Angriff – unterschiedlich sind, steht für das Gericht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der genannten Zeugen beweismässig fest, dass zwischen dem Beschuldigen und der Privatklägerin im Rahmen der fraglichen Ticketkontrolle zunächst eine ver- bale und im Anschluss eine körperliche Auseinandersetzung stattfand. Da sich der tätliche bzw. gewaltsame Angriff aufgrund der divergierenden Aussagen sämtlicher Beteiligten nicht rechtsgenüglich nachweisen bzw. der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Darlegungen zum Tathergang abzustellen (verbale Auseinandersetzung, Schup- ferei hin und her, Gestikulieren mit Armen und Händen, Griff nach dem Abonne- ment). Damit ist der Nachweis der Eskalation bei der Ticketkontrolle ohne weite- res erbracht. Die Art und insbesondere Intensität der körperlichen Auseinander- setzung bleibt jedoch diffus. Nach dem Gesagten ist beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Händen auf Höhe der Ohren grob am Kopf gepackt und sie zu Boden gedrückt haben soll. 2.6 Subsumtion 2.6.1 Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine C. AG-Zugbegleiterin und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 110 StGB N. 13). Unstrittig ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Ticketkontrolle und somit bei einer Amtshandlung stattgefunden hat. 2.6.2 Die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen (verbale Auseinanderset- zung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) bewirkten eine Eskalation. Sie haben aber nicht die erforder- liche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerk- mal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend aufgrund des Beweisergeb- nisses (vgl. E. 2.5) nicht gegeben und demzufolge der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.
- 17 - 3. Hinderung einer Amtshandlung 3.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). In Bezug auf das Angriffsobjekt sowie die Amtshandlung kann auf die Erwägun- gen 2.2.2 und 2.2.3 verwiesen werden. Ergänzend zur Amtshandlung Folgendes: Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne An- wendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen In- tensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist unter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verursachen eines „Ge- rangels“, „Rudern“ mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom
30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhält- nis zu Art. 285 StGB. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf Erwägung 2.2.6, erster Ab- schnitt, verwiesen werden. 3.2 Subsumtion 3.2.1 In Bezug auf die Beamteneigenschaft der Privatklägerin und die rechtliche Qua- lifikation der Ticketkontrolle als Amtshandlung kann auf Erwägung 2.6.1 verwie- sen werden. 3.2.2 In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Ticketkontrolle „schupfte“, die Situation eskalierte, eine verbale Aus- einandersetzung stattfand und er mit den Händen und Armen gestikulierte. Aus- serdem versuchte er, gegen den Willen der Privatklägerin sein Abonnement aus ihrer Hand zu nehmen. Mit diesem Verhalten hat er zweifelsohne bewirkt, dass die Ticketkontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt.
- 18 - 3.2.3 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste, dass er einer Ticketkon- trolle durch eine Beamtin unterzogen wurde. Durch sein Verhalten hat er sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt. Er wusste, dass er dadurch die Privatklägerin bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ge- mäss Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 3.3 Einwand des Beschuldigten 3.3.1 Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.721.50). Er machte geltend, die Anklage umschreibe die Sachverhaltsele- mente, die für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB erforderlich seien, nicht. 3.3.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenau- igkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschul- digte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, mit seinem gewaltsamen Verhalten sowie dem versuchten Entreissen seines Jahresabon- nements aus der Hand der Ticketkontrolleurin bzw. Zugbegleiterin den reibungs- losen Ablauf der Ticketkontrolle behindert zu haben. Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ticketkontrolle vor- geworfen wird. Da die erforderliche Gewalt bzw. der tätliche Angriff bzw. deren Intensität nicht nachgewiesen werden konnte, war nach entsprechender Beweis- würdigung auf Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu erken- nen. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente, welche für eine Subsumtion un- ter den Tatbestand von Art. 286 StGB erforderlich waren, sind in der Anklage umschrieben, wird doch der Vorfall mit dem versuchten Entreissen des Tickets ausdrücklich erwähnt. Die Sachverhaltsschilderung in der Anklage lässt ausser- dem keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche
- 19 - Tatbegehung vorgeworfen wird. Eine explizite Nennung der subjektiven Tatkom- ponenten in der Anklageschrift war daher nicht erforderlich. Es steht somit ausser Frage, dass die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift genügt. Der Einwand ist daher unbegründet. 3.4 Der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 4. Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Per- sonenbeförderung (PBG) 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er sei am 25. März 2018 auf einer Zugfahrt von ZH nach Z. ohne Nachtzuschlag gefahren. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf (TPF pag. 2.731.9). 4.2 Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahr- zeug benützt. Der erforderliche Antrag seitens der C. AG liegt vor (BA pag. 5.0.4). 4.3 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte ist daher wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein-
- 20 - schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.1.1 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift vorliegend nicht, da keine gleichartigen Strafen, z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen, ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Strafen müssen demzufolge kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N. 92). 5.1.2 Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für die Übertretung von Art. 57 Abs. 3 PBG hat das Gericht eine Busse auszuspre- chen. 5.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch sein renitentes Verhalten (verbale Auseinandersetzung; „Schupferei hin und her“; Gestikulieren mit Armen und Händen; Griff nach dem Abonnement) den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs erheblich erschwert bzw. gestört hat, mussten doch zwei E.-Mitarbeiter sowie der zweite Zugbegleiter eingreifen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher erheblich. Leicht strafmindernd zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten die in Frage stehende Amtshandlung zwar behindert, jedoch nicht verunmöglicht hat. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zweifelsohne in der Lage war, die Folgen seines renitenten Verhaltens abzuschätzen. Er hätte die Tat vermeiden können. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet nicht unerheblich. 5.3 Täterkomponente Der Beschuldigte ist 30-jährig. Er ist verheiratet und Vater von einem zweijähri- gen Kind. Er arbeitet derzeit beim H. in Zürich (TPF pag. 2.731.2 f.; 2.231.2). An der Hauptverhandlung gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- an. Seine Ehefrau verdient jährlich Fr. 90‘000.--. Der Beschuldigte hat kein Ver- mögen und keine Schulden. Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine
- 21 - gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.231.2 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten finanziellen und stabilen Ver- hältnissen lebt. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 wurde er wegen Strassenverkehrsdelik- ten (grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.) zu einer Geldstrafe von 17 Ta- gessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, verurteilt (TPF pag. 2.231.2). Mit Strafman- dat der Staatsanwalt Zürich-Limmat vom 10. Oktober 2013 wurde er wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten (Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.) zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzten zu Fr. 80.-- verurteilt. Ausserdem wurde die bedingte Geldstrafe gemäss Strafmandat der Staatanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 4. März 2013 widerrufen (TPF pag. 2.231.2). Die Vorstrafen wirken sich geringfügig straferhöhend aus. Das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse wirken sich ansonsten neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Das straffreie Verhalten seit der Tat wirkt sich ebenfalls neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.4 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 5.5 Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen schuldangemessen. 5.5.1 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4‘700.-- und in Berück- sichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau be- strittenen Kindesunterhalt von rund 15%, den Ausgaben für die monatliche Miete inkl. Nebenkosen von Fr. 2‘000.--, den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 325.-- (eigene inkl. Hälfte des Kindes) ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 80.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 20 Tagessätze à je Fr. 80.--.
- 22 - 5.5.2 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Be- schuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6 Übertretung gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG 5.6.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt ist Gewicht, dass sich der Beschuldigte nach dem Einsteigen in den Zug umgehend bei der Zugbegleiterin meldete und nach- träglich den Nachtzuschlag lösen wollte. Ausserdem hatte er einen teilgültigen Fahrausweis. Bei einem teilgültigen Fahrausweis handelt es sich um einen Fahr- ausweis, wer zwar über ein Billet verfügt, jedoch über keinen benötigten Zuschlag (z.B. Nachtzuschlag) verfügt. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist da- her äusserst geringfügig. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 5.3 verwiesen werden. 5.6.2 Der Beschuldigte ist wegen der Übertretung mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. 5.6.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 6. Verfahrenskosten 6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
- 23 - Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 1‘700.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 6.3
6.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä- rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3). 6.3.2 Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat(en) notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfah- renshandlungen ist somit gegeben. Die Gebühren von total Fr. 3‘700.-- sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Entschädigung Privatklägerschaft 7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr als Entschä- digung für die Anwaltskosten Fr. 5‘204.85 zu bezahlen (TPF pag. 2.851.2 f.).
- 24 - 7.3 Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt die geschädigte Person, die bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatkläger. Geschädigte Person ist nach Art. 115 StPO jede natürliche oder juristische Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 und 286 StGB betroffene Beamte in prozessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) zu behandeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) kon- stituieren können (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Indi- vidualrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird (OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb kohärent, weil die – das Individuum schützenden – Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) durch Art. 285 StGB konsu- miert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch die Beamten selber (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Anders verhält es sich beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte i.d.R. nicht unmittelbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb keine Geschädigtenstellung zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29; OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 240). 7.4 Der Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Die Privatklägerin wurde dabei nicht unmittelbar in genü- gendem Mass in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt. Sie hat daher keine Geschädigtenstellung. Der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist daher abzuweisen. 8. Entschädigung Beschuldigter Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 25 - 9. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Die Strafkammer belehrt hiermit den Beschuldigten wie folgt: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 26 - Der Einzelrichter erkennt:
I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG). 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘700.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 1‘700.--; Gerichts- gebühr Fr. 2‘000.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 27 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Der Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger) Rechtsanwalt Nils Eckmann (Vertreter von B.) Herrn Franz Tschudi (Vertreter der C. AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 6. Februar 2019