Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird unter Bst. a der Anklage zusammengefasst Fol- gendes vorgeworfen: Er habe sich seit 4. Oktober 2018 in der geschlossenen Massnahmestation … der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische The- rapie Rheinau, im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden. Am 2. November 2018, ca. 20.40 Uhr, habe der diensthabende Arzt (Geschädigter B._____) den Eingangsbereich betreten und mit dem Schlüssel die abgeschlossene Türe geöff- net. Als der Geschädigte die Türe hinter sich wieder haben verschliessen wollen, habe der Beschuldigte versucht, sich am Geschädigten vorbeizuzwängen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten sofort an dessen Armen gepackt, um ihn zurückzuhalten. Der Beschuldigte habe gedrängt bzw. gegen den Geschädigten gestossen, weshalb dieser gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Boden gefallen sei. Dort habe der Beschuldigte mit seiner Hand den Kopf des Geschädigten von sich weg gestossen und zu diesem gesagt, er solle ihn loslassen, er werde ihm nichts tun. Darauf habe der Geschädigte den Beschuldigten losgelassen, worauf dieser die Örtlichkeit habe verlassen können und zur nahegelegenen Busstation gerannt sei.
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtet diesen Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. Sie weist richtig darauf hin, dass die Aussagen des Geschädigten zwar mangels durchgeführter Konfrontationseinvernahme nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar sind, der anklagebildende Sachverhalt letztlich aber einzig auf den Aus- sagen des Beschuldigten basiert (Urk. 43 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat den Sach- verhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden (Urk. 43 S. 5; Urk. D1/3/6 S. 3 f.; Prot. I. S. 19 f.).
E. 1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten wandte vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 3 ff.) wie auch im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte habe keinerlei Tätlichkeit gegenüber dem Geschädigten verübt, sondern sich lediglich aus dessen Griff be- freit. Der Geschädigte habe bestätigt, dass der Beschuldigte nicht aktiv auf ihn los gegangen sei und es nicht dessen Ziel gewesen sei, ihn zu verletzen. Er habe nur
- 7 - die Situation ausgenutzt, um weglaufen zu können (Urk. D2/3 Antwort 17). Es sei damit keinerlei physische Einwirkung durch den Beschuldigten erfolgt, die als Gewalt im Sinne des Tatbestandes von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu beurteilen sei (Urk. 58 S. 4). Der Beschuldigte habe gegenüber dem Geschädigten mit den Worten "lass mich los, ich werde Dir nichts tun" auch keine ernstlichen Nachteile angedroht, wie die Vorinstanz zu Unrecht annehme (Urk. 58 S. 4 f.). Auch in subjektiver Hinsicht mangle es an einem eventual- vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten. Er habe lediglich die sich bietende Gelegenheit nutzen wollen, um zu entweichen, sobald die Türe aufgehe (Urk. 58 S. 5). Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sei daher weder objektiv noch subjektiv erfüllt (Urk. 44 S. 3; Urk. 58 S. 5). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 2 Am 3. Oktober 2019 erging das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 40; Urk. 43). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28).
E. 2.1 Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den Sachverhalt als Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2.2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz erforderlich. 2.2.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass es sich beim Geschädigten als angestellten Assistenzarzt der PUK Rheinau um einen Beamten im Sinne des Gesetzes handelt und er eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB vor- nahm, als er versuchte, den Beschuldigten am Verlassen der Klinik zu hindern (Urk. 43 S. 9 f. E. III/2.2; vgl. a. OGer ZH SB180227 vom 28. September 2018, E. 4.3.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 2.2.3. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BSK StGB II-Heimgartner, 4. Aufl., 2019, Art. 285 N 5 m.H.). Das Tatbe- standsmerkmal der Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger
- 8 - voraus. Diese muss eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines "Gerangels" (BSK StGB II-Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 6, 15 m.w.H.), beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen oder beim Her- umfuchteln mit den Händen (Bundesstrafgericht SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 3.1.). Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (BGer 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; BGer 6B_600/2017 vom
14. Februar 2018 E. 5.2 m.H.). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs be- steht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hin- ausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlich- keit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen In- tensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massge- bend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich
– im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2028 E. 1.2). 2.2.4. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, er habe versucht, sich am Geschädigten "vorbeizuzwängen", und er habe – als er vom Geschädigten an den Armen gepackt und zurückgehalten worden sei – "gedrängt" bzw. "gegen den
- 9 - Geschädigten gestossen". Der Beschuldigte versuchte mit diesen Handlungen, sich aus dem Griff des Geschädigten zu entwinden und zu fliehen. Eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegenüber dem Beschuldigten bzw. eine körperliche Aggression im Sinne einer Tätlichkeit ist nicht zu sehen, zumal die Anklageschrift und der Beschuldigte, auf dessen Aussagen diese beruht, zur Heftigkeit des Drängens bzw. Stossens nichts sagen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Beschuldigte habe, nachdem er und der Geschädigte auf den Boden gefallen seien, "mit seiner Hand den Kopf des Geschädigten von sich weg ges- tossen". Auch hier bleibt die Intensität des Wegstossens ungewiss. Zu beachten ist im Übrigen (zu Gunsten des Beschuldigten), dass der Geschädigte selbst eine solche Geste des Beschuldigten nicht schildert (vgl. Urk. D2/3). 2.2.5. Es stellt sich die Frage, ob die an den Geschädigten gerichteten Worte des Beschuldigten, er solle ihn loslassen, er werde ihm nichts tun, als Drohung zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz bejaht eine "verkappte Drohung", da der Be- schuldigte mit dieser Äusserung implizit suggeriere, der Geschädigte habe ge- wisse Konsequenzen zu befürchten, wenn er ihn nicht loslasse und die Rangelei weiter gehe (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.5). Dem ist aber nicht so. Zu erkennen ist einzig eine Zusicherung an den Geschädigten, ihm nichts zu tun, wenn er ihn (den Be- schuldigten) loslasse (im Sinne von: "Du kannst mich getrost loslassen, ich tue Dir nichts."). Dass er damit gleichzeitig implizit einen Nachteil angedroht hätte (im Sinne von: "Wenn Du mich nicht loslässt, geschieht Dir etwas."), kann dem Be- schuldigten nicht unterstellt werden. 2.2.6. Letztlich hält auch die Vorinstanz fest, weder "die Drohung" noch "die Tät- lichkeit" würden für sich alleine den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllen, kommt aber zum Schluss, dass sie in der Kombination ausreichend seien (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.5). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Frage, ob einer Aussage der Charakter einer Drohung zukommt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist. Vorliegend fehlt es aber wie gesehen auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an einer An- drohung von Nachteilen.
- 10 - 2.2.7. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte mangels Gewalt, Dro- hung und tätlichen Angriffs der Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig gemacht.
E. 2.3 Der Verteidigung des Beschuldigten wurde im Rahmen der Berufungsver- handlung deshalb das rechtliche Gehör zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB gewährt (Prot. II S. 5; Urk. 57 S. 8). Art. 286 StGB kommt im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tät- lichkeiten gegen den Amtsträger voraussetzt, einerseits bei aktivem Widerstand ohne die genannten Mittel und andererseits bei passivem Widerstand zur Anwen- dung (BSK II-Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 6). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln er- folgt, ist mithin unter Art. 286 StGB zu subsumieren. Entsprechend ist die Ver- teidigung mit ihrem Einwand eine Verurteilung nach Art. 286 StGB würde eine Verletzung des Anklageprinzips bedeuten, nicht zu hören (vgl. Prot. II S. 5). Die Tatbestandselemente sind in der Anklageschrift in genügender Form umschrie- ben, da der Tatbestand von Art. 286 StGB im Tatbestand von Art. 285 StGB ent- halten ist. Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB ge- nügt ein (aktives) Verhalten des Täters, durch welches eine Amtshandlung derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BSK StGB II Heimgartner, a.a.O, Art. 286 N 4 m.H.). Indem sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich dem Zugriff des Geschädigten aktiv entwand und flüch- tete, hat er den Tatbestand entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 5) objektiv und subjektiv erfüllt (vgl. BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1). Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu verurteilen.
- 11 - B. Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG
1. Dem Beschuldigten wird unter Bst. b der Anklage vorgeworfen, am
2. November 2018 nach seiner Flucht aus der PUK Rheinau in der Region des C._____ verschiedene Betäubungsmittel erworben bzw. erhältlich gemacht zu haben (u.a. ca. 0.3 Gramm Kokain und 0.4 Gramm Heroin) und diese in der Nacht auf den 3. November 2018 konsumiert zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn dafür wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Der Beschuldigte und sein Verteidiger anerkennen sowohl den Sachverhalt als im Grundsatz auch die rechtliche Würdigung, halten indessen dafür, es liege auf- grund der geringen Drogenmenge ein Fall von Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor und es sei entsprechend von einer Strafe abzusehen (Urk. 33 S. 5; Urk. 44 S. 3 f.; Urk. 58 S. 6).
2. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen (von Widerhandlungen gemäss Ziff. 1 der Bestimmung) das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Bei der Beurteilung, ob ein Fall "leicht" ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In der Lehre werden verschiedene Kriterien genannt, die von Bedeutung sein können: Konsum aus blosser Neugier; Art der gebrauchten Betäubungsmittel (harte oder weiche Drogen); Alter des Täters; Grad der Drogenabhängigkeit; Belastung durch Vorstrafen (vgl. z.B. Hug-Beeli, BetmG-Komm. Art. 19a N 492, 506, 508 m.H.). Der im Zeitpunkt der Tathandlung 37 Jahre alte Beschuldigte konsumiert seit vie- len Jahren verschiedenste Betäubungsmittel, ist drogenabhängig (Urk. 7/2/12 S. 131 ff.; Urk. 57 S. 4 ff.), mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 47), entwich zwecks Drogenkonsums (Urk. D1/17) aus der PUK Rheinau und konsumierte als- dann Kokain und Heroin. Unter diesen Umständen kann kein leichter Fall im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG angenommen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz den Beschuldigen zu Recht wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs-
- 12 - mittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 (wie zu präzisieren ist) BetmG verurteilt. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe von 3 bis zu 30 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG einzig eine Busse, mithin keine gleichartige Strafe zu Art. 286 StGB möglich ist, kann keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden. Vielmehr ist für die mehrfache Übertretung eine ei- genständige Strafe in Form einer Busse anzuordnen.
2. Strafzumessungsregeln Betreffend Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14 ff. E. IV/2).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 41), worauf ihm am 10. Januar 2019 das be- gründete Urteil (Urk. 40; Urk. 43) zugestellt wurde (Urk. 42/2). Am 28. Januar 2020 liess er die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-
- 5 - berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erklärte die Staats- anwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 51). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 28. Mai 2020 angesetzt (Urk. 52) und fand in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Vertei- digers statt (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des vorinstanz- lichen Urteils. Der Beschuldigte verlangt, er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dispo- sitiv-Ziffer 2, 1. Spiegelstrich) freizusprechen und es sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dispositiv-Ziffer 2, 2. Spiegelstrich) in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Strafe abzusehen. Entsprechend sei auch Dispositiv-Ziffer 3 be- treffend die Sanktion (Bestrafung mit 60 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.-) aufzuheben. Sodann sei an Stelle der stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 4) eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 1 f.). Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, und Absehen von einer Strafe) sowie die Dispositiv-Ziffern
E. 3.1 Für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 und nach Art. 60 StGB gelten weitgehend die gleichen Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen ei- ner Massnahme nach beiden Bestimmungen erfüllt, ist die gleichzeitige Anord- nung beider Massnahmen rechtlich möglich (vgl. Art. 56a Abs. 2 StGB). Hiervon wird allerdings abgeraten, da "[m]it Blick auf die unterschiedlichen Modalitäten der Beendigung der Massnahme Klarheit am Platz" ist (BSK StGB I-Heer/ Habermeyer, 4. Aufl. 2019, Art. 60 N 57;). Anzuordnen ist richtigerweise diejenige Massnahme, die im konkreten Fall am geeignetsten ist (ebd.). Massgebend muss sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahme- zwecks notwendig und adäquat ist (PK-StGB-Trechsel/Pauen Borer, Art. 56a N 1, Art. 60 N 1).
E. 3.2 Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 17 ff. E. 3.3.1; s.a. Prot. I S. 9 ff. und Urk. D1/7/2/12 S. 3 ff.). Dies gilt auch für die Wie- dergabe der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 43 S. 18 f. E. 3.3.2; Urk. 47), die sich spürbar straferhöhend auswirken. Strafmindernd zu berücksich- tigen ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten.
E. 3.2.1 Der Gutachter hat sich mit der Frage, welche Massnahme für den Beschul- digten am geeignetsten ist, intensiv und sorgfältig auseinandergesetzt. Zentral waren dabei unter anderem die Bedeutung der Schizophrenie-Erkrankung für das (die sexuelle Delinquenz betreffende) Verhalten des Beschuldigten (vgl. z.B. Urk. D1/7/2/12 S. 117, 120, 125, 160) sowie die Einstellung des Beschuldigten gegenüber den in Frage stehenden Massnahmen (vgl. z.B. Urk. D1/7/2/12 S. 121, 157 f., 164). Der Gutachter beschreibt eine private egozentrische Weltsicht, Selbstinterpreta- tion und ganz mangelhafte Fähigkeit zum Perspektivenwechsel des Beschuldig- ten, wofür in der Psychiatrie der Begriff des „autistisch-dereistischen" Selbst- und Weltbezugs geprägt worden sei und als zentrales Symptom von Erkrankungen aus dem Formenkreis der Schizophrenien aufgefasst werde (Urk. D1/7/2/12 S. 160). Auf einer deskriptiv-klassifikatorischen Ebene sei beim Beschuldigten
- 17 - vom Vorliegen einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit – trotz neuroleptischer Behandlung – in unregelmässigen Abständen auftretenden epi- sodischen Akzentuierungen der Symptomatik zu sprechen (Urk. D1/7/2/12 S. 166). Beim Beschuldigten bestehe zudem ein Abhängigkeitssyndrom mit dem immer wieder auftretenden, geradezu imperativ empfundenen Wunsch, psycho- trope Substanzen zu konsumieren, mit einer verminderten Kontrollfähigkeit be- züglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums, mit der Nachweisbarkeit einer Toleranzentwicklung, mit einer Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums und mit einem anhaltenden Sub- stanzkonsum trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen im Sinne substanzbedingter Verschlechterungen kognitiver Funktionen und insbesondere des Verlaufs der Schizophrenie-Erkrankung (Urk. D1/7/2/12 S. 169 f.). Im Hinblick auf das sexuelle Verhalten des Beschuldigten lasse sich für das Jahr 2017 ein Exhibitionismus im Sinne einer wiederholten Neigung diskutieren, das Genitale vor Frauen in der Öffentlichkeit zu entblössen, wobei dies von sexueller Erregung begleitet gewesen sei und es auch zum Masturbieren gekommen sei (Urk. D1/7/2/12 S. 171). Die exhibitionistischen Handlungen habe der Beschuldig- te, soweit erkennbar, ausnahmslos nach vorgängigem Kokainkonsum begangen, und er habe wiederholt eine kokaininduzierte und überwältigende sexuelle Trieb- haftigkeit (bei gleichzeitigem Derealisationserleben: er sei in einer „anderen Welt“ gewesen) für sein Tun verantwortlich gemacht. Später habe er dann exhibitionisti- sches Handeln – unter Beibehaltung des geltend gemachten überwältigenden ko- kaininduzierten sexuellen Antriebs – in den Kontext wahnhaft-halluzinatorischen Erlebens gestellt. Das Tathandeln und die Darstellung seines Zustandekommens liessen sich nicht als blosser Ausdruck einer akuten Kokainintoxikation oder einer kokaininduzierten psychotischen Reaktion verstehen. Vielmehr zeige sich eine unter dem Kokaineinfluss forcierte, kurzdauernde Akzentuierung und Exazerbati- on schizophren-psychotischen Erlebens, denen mit Abklingen der Intoxikation ei- ne Verbesserung der Selbstkontrolle und eine Stabilisierung des Selbsterlebens folgten. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Schizophrenie- Erkrankung und exhibitionistischem Verhalten sei die Diagnose eines Exhibitionis-
- 18 - mus im Sinne einer Störung der Sexualpräferenz klar zu hinterfragen (Urk. D1/7/2/12 S. 172 f.). Der Gutachter legt sodann dar, dass der Beschuldigte in seinen Haltungen, An- sichten und Äusserungen namentlich „interessegeleitet und zielgerichtet [wirkt], was eine mögliche Massnahmeanordnung betrifft (ausschliessliche, möglichst ambulante und nur kurzdauernde einleitende stationäre suchttherapeutische Massnahmenbehandlung)“ (Urk. D1/7/2/12 S. 121). In den Einvernahmen habe er den Hinweis auf die Bedeutung des Kokainkonsums im Tatvorfeld mit Vorstellun- gen über eine neuerliche Behandlung des bei ihm bestehenden Abhängigkeits- syndroms verknüpft und gleichzeitig die seinerzeit auf die Schizophrenie- Erkrankung bezogenen psycho- und verhaltenstherapeutischen Massnahmen als eher belastend denn als hilfreich beschrieben. Die Betonung des Zusammen- hangs zwischen Kokainintoxikation, überwältigendem sexuellem Antrieb und Tat- handeln mit dem damit verbundenen Hinweis, dies rechtfertige eine (vorwiegend ambulante) Massnahme wegen Suchterkrankung, nicht aber eine Massnahme wegen einer psychischen Erkrankung im Sinne des Art. 59 StGB, erwecke durch- aus den Eindruck eines strategischen Überlegungen verpflichteten Verhaltens (Urk. D1/7/2/12 S. 175). Erst auf Nachfrage und nach zunächst erfolgter aus- drücklicher Verneinung habe der Beschuldigte dann anerkannt, bei der Tathand- lung vom 1. Mai 2018 eine Frauenstimme gehört zu haben, die ihn mit „fick mich“ aufgefordert habe, ohne dass aber von ihr eine „explizite Aufforderung zu kom- men“ ausgegangen sei. Mit dieser Darstellung sei es aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erlaubt, den Angaben des Beschuldigten über einen bloss kokainin- duzierten und allein durch den Wunsch, die Privatklägerin anzufassen, gekenn- zeichneten sexuellen Triebdruck zu folgen. Vielmehr sei auch die Bedeutung ei- nes psychotischen Erlebens mit aufforderndem bzw. imperativem Stimmenhören zu beachten (Urk. D1/7/2/12 S. 176). Die früheren exhibitionistischen Handlungen sowie die aktuelle gegen die Privatklägerin gerichtete Tathandlung seien einer- seits im Zusammenhang mit tatzeitaktuellen Kokainintoxikationen erfolgt, gleich- zeitig aber auch auf dem Hintergrund eines akzentuierten wahnhaft- halluzinatorischen Erlebens aufgrund einer chronisch mit Exazerbationen verlau- fenden Schizophrenie, indem die Adressatinnen seines Tuns dieses geradezu
- 19 - wünschten oder imperative Stimmen (und gelegentlich Fremdbeeinflussungs- erleben) ihn dazu gedrängt hätten (Urk. D1/7/2/12 S. 186 f.). Was die anzuordnende Massnahme betrifft, weist der Gutachter darauf hin, dass die praktische Durchführbarkeit der angemessenen, der Schizophrenie- Erkrankung und der Abhängigkeitserkrankung in gleichem Mass Aufmerksamkeit schenkenden Behandlung von hoher Intensität sich am ehesten in einer foren- sisch-psychiatrischen Fachklinik denken liesse, während Massnahmevollzugsan- stalten konzeptuell eher überfordert sein dürften. Nicht geeignet wäre angesichts der Schwere der psychischen Störung des Beschuldigten der Behandlungsvollzug in einer eher auf die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen eingerichteten Behandlungs- bzw. Massnahmeabteilung einer Strafvollzugsanstalt. Ebenfalls zu einer konzeptuellen Überforderung der Einrichtung dürften Versuche führen, die Behandlung in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung mit internem oder externem psychiatrischen Dienst durchzuführen (Massnahme gemäss Art. 60 StGB in Kombination mit einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB). Daraus ergebe sich, dass sich die Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung am ehesten unter dem Titel des Art. 59 StGB abzeichne (bei gleichzeitiger besonde- rer Berücksichtigung der Abhängigkeitserkrankung), sich aus gutachterlicher Sicht die stationäre Behandlungsdurchführung auf eine eher kurze Dauer beschränken sollte und von einer sehr lange dauernden ambulanten Behandlung gefolgt sein sollte, sobald sich eine verlässliche Abstinenzbereitschaft, medikamentöse Compliance und Therapieadhärenz mit dann auch verlässlicher Offenheit und verbesserten Begegnungsmöglichkeiten auch auf der affektiven Ebene ergeben hätten (Urk. D1/7/2/12 S. 192).
E. 3.2.2 Der Gutachter hat sich damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche Form der Behandlung im vor- liegenden Fall für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und angemessen ist. Er kam zum klaren Schluss, dass eine Massnahme unter dem Titel von Art. 59 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Ab- hängigkeitserkrankung) am geeignetsten ist. Die Wendung, wonach sich die Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung "am ehesten" unter dem Titel des
- 20 - Art. 59 StGB abzeichne, ist dahin gehend zu verstehen, dass auch bei dieser ge- eignetsten Massnahme "Schwierigkeiten ihrer Durchführbarkeit" (Urk. D1/7/2/12 S. 190) bestehen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann den Ausführungen des Gutachters nicht entnommen werden, dass er auch eine Behandlung unter dem Titel des Art. 60 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Schizophrenie-Erkrankung) als geeignet beurteile. Im Gegenteil hat der Gutachter diese Möglichkeit zwar in Erwägung gezogen – zumal er sich ja bewusst war, welche Art von Massnahme der Beschuldigte anstrebte –, sie aber eindeutig als weniger geeignet erachtet. Nicht in Übereinstimmung mit dem Gutachten zu brin- gen sind auch die Behauptungen des Verteidigers, dass die Behandlung der Suchterkrankung im Vordergrund stehe und der Schizophrenie untergeordnete Bedeutung zukomme. Stehen somit nicht zwei in gleicher Weise geeignete Massnahmen zur Verfügung, kommt die vom Verteidiger angerufene Bestimmung von Art. 56a Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung.
E. 3.2.3 Nach dem Ausgeführten ist in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) anzuordnen. Ferner ist davon Vor- merk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2018 im vor- zeitigen stationären Massnahmenvollzug befindet. Anzumerken bleibt, dass es zwar Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, den Vollzugs- ort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Aus Sicht des Gerichtes wäre es zumindest wünschenswert, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik vollzogen wird, zumal es fraglich erscheint, ob eine Justizvollzugsanstalt auf Dauer dafür die richtige Institution darstellt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt teilweise und wird inso-
- 21 - weit grundsätzlich kostenpflichtig. Der Beschuldigte ist allerdings mittellos und teilweise schuldunfähig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen (vgl. Art. 419 und Art. 425 StPO). Das geltend gemachte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'643.50 ist ausgewiesen und angemessen (Urk. 56). Die amt- liche Verteidigung ist demnach antragsgemäss zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung mit Fr. 8'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Gesamtwürdigung In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für die Hinde- rung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
E. 3.4 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist IV-Bezüger und verschuldet (vgl. Urk. 43 S. 19 E. 3.3.3; Prot. I S. 13 f., Urk. 57 S. 7). Er befindet sich seit Jahren in psychiatrischer Be- handlung (vgl. Urk. D1/7/2/12 S. 9 ff.) und gegenwärtig im vorzeitigen Mass-
- 14 - nahmevollzug. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wird es dem Beschul- digten voraussichtlich auch künftig nicht möglich sein, ein regelmässiges Ein- kommen zu erzielen (vgl. Urk. 43 S. 20 E. 3.5.3). Der Tagessatz ist entsprechend in der minimalen Höhe von Fr. 10.– festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
4. Busse Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung einer Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Tat, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen und zu bestätigen.
E. 5 Anrechnung der Untersuchungshaft Betreffend Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 21 E. 5). Der Beschuldigte befand sich ab dem 2. Mai 2018 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/13/1) und wurde per 4. Oktober 2019 in den vorzeitigen Mass- nahmenvollzug eingewiesen (Urk. D1/13/12/5). Entsprechend sind die heute an- zuordnende Geldstrafe sowie die Busse durch die Untersuchungshaft von 155 Tagen (bis und mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 4. Oktober 2018) er- standen. V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die unter Dossier 1 zu beurteilenden Hand- lungen des Beschuldigten (Urk. D1/17, 1. Antrag) festgestellt, dass der Beschul- digte die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und somit für diese Taten keine Strafe auszufällen ist
- 15 - (Urk. 43 S. 9). Angeordnet wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombi- niert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik). Der Beschuldigte beantragt stattdessen die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung). Er lässt ausführen, der mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit sei unverhältnismässig. Beim Beschuldigten liege bei objek- tiver Betrachtung keine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vor, die ei- nen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen längerfristigen Eingriff in seine Freiheit rechtfertigen würde. Eine Massnahme nach Art. 60 StGB sei vor- liegend genauso geeignet, um den angestrebten Massnahmezweck zu erreichen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass sich sowohl für die Schizophrenie- als auch für die Abhängigkeitserkrankung eine Behand- lungsindikation ergebe, und er davon ausgehe, dass sich die Durchführbarkeit ei- ner geeigneten Behandlung grundsätzlich am ehesten unter dem Titel des Art. 59 StGB (unter gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Abhängigkeitserkran- kung) abzeichne. Aus dieser Formulierung des Gutachters sei nun aber zu schliessen, dass er auch eine Behandlung unter dem Titel des Art. 60 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Schizophrenie-Erkrankung) als geeignet beurteile. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Massnahme nach Art. 60 StGB insbesondere auch in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden könne, so dass der Schizophrenie-Erkrankung folglich auch im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB entsprechend Rechnung getragen werden könne. Indem die Vorinstanz trotzdem eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe, habe sie Art. 56a Abs. 1 StGB verletzt. Zu berücksichtigen sei vorliegend zudem, dass die Schizophrenie-Erkrankung des Beschuldigten gut behandelt sei. Paranoide Schübe kämen – wenn überhaupt – nur noch sehr selten vor. Dement- sprechend stehe nunmehr die Behandlung der Suchterkrankung im Vordergrund (Urk. 44 S. 4 f.; s.a. Urk. 33 S. 9 ff., insbes. S. 13 ff.; Urk. 58 S. 6 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung ei- ner Massnahme (Art. 56 StGB; Urk. 43 S. 22 f.), die Massnahmeempfehlung des Gutachters (Urk. 43 S. 23 f.) sowie die Voraussetzungen einer Massnahme nach
- 16 - Art. 59 StGB (Urk. 43 S. 24) wiedergegeben und sich eingehend mit der Mass- nahmebedürftigkeit (Urk. 43 S. 24 ff.), der Massnahmefähigkeit (Urk. 43 S. 26 ff.) und der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Urk. 43 S. 28 ff.) sowie der Frage der Verhältnismässigkeit (Urk. 43 S. 30 ff.) auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Nochmals zu behandeln ist auf- grund der Vorbringen des Beschuldigten im Sinne einer Ergänzung einzig die Frage der Massnahmeart.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe für diese Delikte abgesehen. (2.-4.) (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit Fr. 10'883.10, inkl. Mehrwertsteuer (zusätzlich zur Akonto-Zahlung von Fr. 28'509.70 vom 21. Mai 2019) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 22 -
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr/Spruchgebühr Fr. 1'000.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB180104 Fr. 33'527.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 39'392.80 amtliche Verteidigung (inklusive Akontozahlung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, welche durch die Unter- suchungshaft von 155 Tagen (bis und mit vorzeitigem Massnahmeantritt am
- Oktober 2018) erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Justizvollzugsanstalt Solothurn (übergeben an die zuführenden Polizeibeamten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerin D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200067-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 28. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Bärlocher, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Oktober 2019 (DG190192
- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für schuldunfähige Person und Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2019 (Urk. D1/17) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe für diese Delikte abgesehen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
3. Der Beschuldigte wird für die gemäss Ziffer 2 begangenen Delikte bestraft mit 60 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, welche durch die Untersuchungshaft von 155 Tagen (bis und mit vorzeitigem Massnahmeantritt am
4. Oktober 2018) erstanden sind.
- 3 -
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehand- lung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2018 im vor- zeitigen Massnahmenvollzug befindet.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 10'883.10, inkl. Mehrwertsteuer (zusätzlich zur Akonto-Zahlung von Fr. 28'509.70 vom 21. Mai 2019) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr/Spruchgebühr Fr. 1'000.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB180104 Fr. 33'527.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 39'392.80 amtliche Verteidigung (inklusive Akontozahlung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 sei betreffend den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- 4 -
3. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sei in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Strafe abzusehen.
4. Es sei von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen.
5. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Sucht- behandlung) anzuordnen.
6. die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten für das Berufungsver- fahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Am 3. Oktober 2019 erging das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 40; Urk. 43). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28).
3. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 41), worauf ihm am 10. Januar 2019 das be- gründete Urteil (Urk. 40; Urk. 43) zugestellt wurde (Urk. 42/2). Am 28. Januar 2020 liess er die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-
- 5 - berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erklärte die Staats- anwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 51). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 28. Mai 2020 angesetzt (Urk. 52) und fand in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Vertei- digers statt (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung Die Berufung richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des vorinstanz- lichen Urteils. Der Beschuldigte verlangt, er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dispo- sitiv-Ziffer 2, 1. Spiegelstrich) freizusprechen und es sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dispositiv-Ziffer 2, 2. Spiegelstrich) in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Strafe abzusehen. Entsprechend sei auch Dispositiv-Ziffer 3 be- treffend die Sanktion (Bestrafung mit 60 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.-) aufzuheben. Sodann sei an Stelle der stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 4) eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 1 f.). Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat, und Absehen von einer Strafe) sowie die Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) (vgl. Prot. II S. 4). Diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig geworden, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu überprü- fen.
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 1.1. Dem Beschuldigten wird unter Bst. a der Anklage zusammengefasst Fol- gendes vorgeworfen: Er habe sich seit 4. Oktober 2018 in der geschlossenen Massnahmestation … der PUK Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische The- rapie Rheinau, im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden. Am 2. November 2018, ca. 20.40 Uhr, habe der diensthabende Arzt (Geschädigter B._____) den Eingangsbereich betreten und mit dem Schlüssel die abgeschlossene Türe geöff- net. Als der Geschädigte die Türe hinter sich wieder haben verschliessen wollen, habe der Beschuldigte versucht, sich am Geschädigten vorbeizuzwängen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten sofort an dessen Armen gepackt, um ihn zurückzuhalten. Der Beschuldigte habe gedrängt bzw. gegen den Geschädigten gestossen, weshalb dieser gemeinsam mit dem Beschuldigten zu Boden gefallen sei. Dort habe der Beschuldigte mit seiner Hand den Kopf des Geschädigten von sich weg gestossen und zu diesem gesagt, er solle ihn loslassen, er werde ihm nichts tun. Darauf habe der Geschädigte den Beschuldigten losgelassen, worauf dieser die Örtlichkeit habe verlassen können und zur nahegelegenen Busstation gerannt sei. 1.2. Die Vorinstanz erachtet diesen Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt. Sie weist richtig darauf hin, dass die Aussagen des Geschädigten zwar mangels durchgeführter Konfrontationseinvernahme nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar sind, der anklagebildende Sachverhalt letztlich aber einzig auf den Aus- sagen des Beschuldigten basiert (Urk. 43 S. 5 f.). Der Beschuldigte hat den Sach- verhalt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden (Urk. 43 S. 5; Urk. D1/3/6 S. 3 f.; Prot. I. S. 19 f.). 1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten wandte vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 3 ff.) wie auch im Berufungsverfahren ein, der Beschuldigte habe keinerlei Tätlichkeit gegenüber dem Geschädigten verübt, sondern sich lediglich aus dessen Griff be- freit. Der Geschädigte habe bestätigt, dass der Beschuldigte nicht aktiv auf ihn los gegangen sei und es nicht dessen Ziel gewesen sei, ihn zu verletzen. Er habe nur
- 7 - die Situation ausgenutzt, um weglaufen zu können (Urk. D2/3 Antwort 17). Es sei damit keinerlei physische Einwirkung durch den Beschuldigten erfolgt, die als Gewalt im Sinne des Tatbestandes von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu beurteilen sei (Urk. 58 S. 4). Der Beschuldigte habe gegenüber dem Geschädigten mit den Worten "lass mich los, ich werde Dir nichts tun" auch keine ernstlichen Nachteile angedroht, wie die Vorinstanz zu Unrecht annehme (Urk. 58 S. 4 f.). Auch in subjektiver Hinsicht mangle es an einem eventual- vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten. Er habe lediglich die sich bietende Gelegenheit nutzen wollen, um zu entweichen, sobald die Türe aufgehe (Urk. 58 S. 5). Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sei daher weder objektiv noch subjektiv erfüllt (Urk. 44 S. 3; Urk. 58 S. 5). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den Sachverhalt als Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2.2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventual- vorsatz erforderlich. 2.2.2. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass es sich beim Geschädigten als angestellten Assistenzarzt der PUK Rheinau um einen Beamten im Sinne des Gesetzes handelt und er eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB vor- nahm, als er versuchte, den Beschuldigten am Verlassen der Klinik zu hindern (Urk. 43 S. 9 f. E. III/2.2; vgl. a. OGer ZH SB180227 vom 28. September 2018, E. 4.3.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 2.2.3. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BSK StGB II-Heimgartner, 4. Aufl., 2019, Art. 285 N 5 m.H.). Das Tatbe- standsmerkmal der Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger
- 8 - voraus. Diese muss eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines "Gerangels" (BSK StGB II-Heimgartner, a.a.O., Art. 285 N 6, 15 m.w.H.), beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen oder beim Her- umfuchteln mit den Händen (Bundesstrafgericht SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 3.1.). Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (BGer 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; BGer 6B_600/2017 vom
14. Februar 2018 E. 5.2 m.H.). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs be- steht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hin- ausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlich- keit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen In- tensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massge- bend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich
– im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2028 E. 1.2). 2.2.4. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, er habe versucht, sich am Geschädigten "vorbeizuzwängen", und er habe – als er vom Geschädigten an den Armen gepackt und zurückgehalten worden sei – "gedrängt" bzw. "gegen den
- 9 - Geschädigten gestossen". Der Beschuldigte versuchte mit diesen Handlungen, sich aus dem Griff des Geschädigten zu entwinden und zu fliehen. Eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegenüber dem Beschuldigten bzw. eine körperliche Aggression im Sinne einer Tätlichkeit ist nicht zu sehen, zumal die Anklageschrift und der Beschuldigte, auf dessen Aussagen diese beruht, zur Heftigkeit des Drängens bzw. Stossens nichts sagen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Beschuldigte habe, nachdem er und der Geschädigte auf den Boden gefallen seien, "mit seiner Hand den Kopf des Geschädigten von sich weg ges- tossen". Auch hier bleibt die Intensität des Wegstossens ungewiss. Zu beachten ist im Übrigen (zu Gunsten des Beschuldigten), dass der Geschädigte selbst eine solche Geste des Beschuldigten nicht schildert (vgl. Urk. D2/3). 2.2.5. Es stellt sich die Frage, ob die an den Geschädigten gerichteten Worte des Beschuldigten, er solle ihn loslassen, er werde ihm nichts tun, als Drohung zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz bejaht eine "verkappte Drohung", da der Be- schuldigte mit dieser Äusserung implizit suggeriere, der Geschädigte habe ge- wisse Konsequenzen zu befürchten, wenn er ihn nicht loslasse und die Rangelei weiter gehe (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.5). Dem ist aber nicht so. Zu erkennen ist einzig eine Zusicherung an den Geschädigten, ihm nichts zu tun, wenn er ihn (den Be- schuldigten) loslasse (im Sinne von: "Du kannst mich getrost loslassen, ich tue Dir nichts."). Dass er damit gleichzeitig implizit einen Nachteil angedroht hätte (im Sinne von: "Wenn Du mich nicht loslässt, geschieht Dir etwas."), kann dem Be- schuldigten nicht unterstellt werden. 2.2.6. Letztlich hält auch die Vorinstanz fest, weder "die Drohung" noch "die Tät- lichkeit" würden für sich alleine den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllen, kommt aber zum Schluss, dass sie in der Kombination ausreichend seien (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.5). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Frage, ob einer Aussage der Charakter einer Drohung zukommt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist. Vorliegend fehlt es aber wie gesehen auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an einer An- drohung von Nachteilen.
- 10 - 2.2.7. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte mangels Gewalt, Dro- hung und tätlichen Angriffs der Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig gemacht. 2.3. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde im Rahmen der Berufungsver- handlung deshalb das rechtliche Gehör zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB gewährt (Prot. II S. 5; Urk. 57 S. 8). Art. 286 StGB kommt im Gegensatz zu Art. 285 StGB, der Gewalt und Drohung oder Tät- lichkeiten gegen den Amtsträger voraussetzt, einerseits bei aktivem Widerstand ohne die genannten Mittel und andererseits bei passivem Widerstand zur Anwen- dung (BSK II-Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N 6). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln er- folgt, ist mithin unter Art. 286 StGB zu subsumieren. Entsprechend ist die Ver- teidigung mit ihrem Einwand eine Verurteilung nach Art. 286 StGB würde eine Verletzung des Anklageprinzips bedeuten, nicht zu hören (vgl. Prot. II S. 5). Die Tatbestandselemente sind in der Anklageschrift in genügender Form umschrie- ben, da der Tatbestand von Art. 286 StGB im Tatbestand von Art. 285 StGB ent- halten ist. Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB ge- nügt ein (aktives) Verhalten des Täters, durch welches eine Amtshandlung derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BSK StGB II Heimgartner, a.a.O, Art. 286 N 4 m.H.). Indem sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich dem Zugriff des Geschädigten aktiv entwand und flüch- tete, hat er den Tatbestand entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 5) objektiv und subjektiv erfüllt (vgl. BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1). Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu verurteilen.
- 11 - B. Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG
1. Dem Beschuldigten wird unter Bst. b der Anklage vorgeworfen, am
2. November 2018 nach seiner Flucht aus der PUK Rheinau in der Region des C._____ verschiedene Betäubungsmittel erworben bzw. erhältlich gemacht zu haben (u.a. ca. 0.3 Gramm Kokain und 0.4 Gramm Heroin) und diese in der Nacht auf den 3. November 2018 konsumiert zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn dafür wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Der Beschuldigte und sein Verteidiger anerkennen sowohl den Sachverhalt als im Grundsatz auch die rechtliche Würdigung, halten indessen dafür, es liege auf- grund der geringen Drogenmenge ein Fall von Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor und es sei entsprechend von einer Strafe abzusehen (Urk. 33 S. 5; Urk. 44 S. 3 f.; Urk. 58 S. 6).
2. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen (von Widerhandlungen gemäss Ziff. 1 der Bestimmung) das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Bei der Beurteilung, ob ein Fall "leicht" ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In der Lehre werden verschiedene Kriterien genannt, die von Bedeutung sein können: Konsum aus blosser Neugier; Art der gebrauchten Betäubungsmittel (harte oder weiche Drogen); Alter des Täters; Grad der Drogenabhängigkeit; Belastung durch Vorstrafen (vgl. z.B. Hug-Beeli, BetmG-Komm. Art. 19a N 492, 506, 508 m.H.). Der im Zeitpunkt der Tathandlung 37 Jahre alte Beschuldigte konsumiert seit vie- len Jahren verschiedenste Betäubungsmittel, ist drogenabhängig (Urk. 7/2/12 S. 131 ff.; Urk. 57 S. 4 ff.), mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 47), entwich zwecks Drogenkonsums (Urk. D1/17) aus der PUK Rheinau und konsumierte als- dann Kokain und Heroin. Unter diesen Umständen kann kein leichter Fall im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG angenommen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz den Beschuldigen zu Recht wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs-
- 12 - mittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 (wie zu präzisieren ist) BetmG verurteilt. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe von 3 bis zu 30 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG einzig eine Busse, mithin keine gleichartige Strafe zu Art. 286 StGB möglich ist, kann keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen werden. Vielmehr ist für die mehrfache Übertretung eine ei- genständige Strafe in Form einer Busse anzuordnen.
2. Strafzumessungsregeln Betreffend Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14 ff. E. IV/2).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte planmässig vorging, indem er sich zwecks Entweichung aus der geschlossenen Massnahmestation bewusst im Eingangsbereich der Klinik aufhielt und dort auf seine Chance wartete (Urk. 43 S. 16 E. IV/3.1.1). Diese Chance hat er alsdann tatsächlich wahrgenom- men, indem er versuchte, sich am Geschädigten vorbeizuzwängen, sowie – als dieser ihn packte – sich aus dessen Griff löste und floh. Angesichts der Gewich- tigkeit der betroffenen Amtshandlung (Verhinderung der Flucht aus einer ge- schlossenen Massnahme) und des aktiven Vorgehens des Beschuldigten ist die objektive Tatschwere als erheblich zu bewerten.
- 13 - Was die subjektive Tatschwere angeht, ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seiner Flucht einerseits Beschaffung und Konsum von Drogen anstrebte und damit aus rein egoistischen Motiven handelte, und dass auf der anderen Seite die dem Beschuldigten attestierte verminderte Schuldfähigkeit (Urk. D1/7/2/18 S. 25) strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven Tatschwere. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich, d.h. bei 15 Tagessätzen. 3.2. Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 17 ff. E. 3.3.1; s.a. Prot. I S. 9 ff. und Urk. D1/7/2/12 S. 3 ff.). Dies gilt auch für die Wie- dergabe der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 43 S. 18 f. E. 3.3.2; Urk. 47), die sich spürbar straferhöhend auswirken. Strafmindernd zu berücksich- tigen ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten. 3.3. Gesamtwürdigung In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für die Hinde- rung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. 3.4. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist IV-Bezüger und verschuldet (vgl. Urk. 43 S. 19 E. 3.3.3; Prot. I S. 13 f., Urk. 57 S. 7). Er befindet sich seit Jahren in psychiatrischer Be- handlung (vgl. Urk. D1/7/2/12 S. 9 ff.) und gegenwärtig im vorzeitigen Mass-
- 14 - nahmevollzug. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wird es dem Beschul- digten voraussichtlich auch künftig nicht möglich sein, ein regelmässiges Ein- kommen zu erzielen (vgl. Urk. 43 S. 20 E. 3.5.3). Der Tagessatz ist entsprechend in der minimalen Höhe von Fr. 10.– festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
4. Busse Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung einer Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– für die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Tat, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen und zu bestätigen.
5. Anrechnung der Untersuchungshaft Betreffend Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 21 E. 5). Der Beschuldigte befand sich ab dem 2. Mai 2018 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. D1/13/1) und wurde per 4. Oktober 2019 in den vorzeitigen Mass- nahmenvollzug eingewiesen (Urk. D1/13/12/5). Entsprechend sind die heute an- zuordnende Geldstrafe sowie die Busse durch die Untersuchungshaft von 155 Tagen (bis und mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 4. Oktober 2018) er- standen. V. Massnahme
1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die unter Dossier 1 zu beurteilenden Hand- lungen des Beschuldigten (Urk. D1/17, 1. Antrag) festgestellt, dass der Beschul- digte die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und somit für diese Taten keine Strafe auszufällen ist
- 15 - (Urk. 43 S. 9). Angeordnet wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombi- niert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik). Der Beschuldigte beantragt stattdessen die Anordnung einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung). Er lässt ausführen, der mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit sei unverhältnismässig. Beim Beschuldigten liege bei objek- tiver Betrachtung keine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vor, die ei- nen mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen längerfristigen Eingriff in seine Freiheit rechtfertigen würde. Eine Massnahme nach Art. 60 StGB sei vor- liegend genauso geeignet, um den angestrebten Massnahmezweck zu erreichen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass sich sowohl für die Schizophrenie- als auch für die Abhängigkeitserkrankung eine Behand- lungsindikation ergebe, und er davon ausgehe, dass sich die Durchführbarkeit ei- ner geeigneten Behandlung grundsätzlich am ehesten unter dem Titel des Art. 59 StGB (unter gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Abhängigkeitserkran- kung) abzeichne. Aus dieser Formulierung des Gutachters sei nun aber zu schliessen, dass er auch eine Behandlung unter dem Titel des Art. 60 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Schizophrenie-Erkrankung) als geeignet beurteile. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Massnahme nach Art. 60 StGB insbesondere auch in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden könne, so dass der Schizophrenie-Erkrankung folglich auch im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB entsprechend Rechnung getragen werden könne. Indem die Vorinstanz trotzdem eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe, habe sie Art. 56a Abs. 1 StGB verletzt. Zu berücksichtigen sei vorliegend zudem, dass die Schizophrenie-Erkrankung des Beschuldigten gut behandelt sei. Paranoide Schübe kämen – wenn überhaupt – nur noch sehr selten vor. Dement- sprechend stehe nunmehr die Behandlung der Suchterkrankung im Vordergrund (Urk. 44 S. 4 f.; s.a. Urk. 33 S. 9 ff., insbes. S. 13 ff.; Urk. 58 S. 6 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung ei- ner Massnahme (Art. 56 StGB; Urk. 43 S. 22 f.), die Massnahmeempfehlung des Gutachters (Urk. 43 S. 23 f.) sowie die Voraussetzungen einer Massnahme nach
- 16 - Art. 59 StGB (Urk. 43 S. 24) wiedergegeben und sich eingehend mit der Mass- nahmebedürftigkeit (Urk. 43 S. 24 ff.), der Massnahmefähigkeit (Urk. 43 S. 26 ff.) und der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Urk. 43 S. 28 ff.) sowie der Frage der Verhältnismässigkeit (Urk. 43 S. 30 ff.) auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Nochmals zu behandeln ist auf- grund der Vorbringen des Beschuldigten im Sinne einer Ergänzung einzig die Frage der Massnahmeart. 3.1. Für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 und nach Art. 60 StGB gelten weitgehend die gleichen Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen ei- ner Massnahme nach beiden Bestimmungen erfüllt, ist die gleichzeitige Anord- nung beider Massnahmen rechtlich möglich (vgl. Art. 56a Abs. 2 StGB). Hiervon wird allerdings abgeraten, da "[m]it Blick auf die unterschiedlichen Modalitäten der Beendigung der Massnahme Klarheit am Platz" ist (BSK StGB I-Heer/ Habermeyer, 4. Aufl. 2019, Art. 60 N 57;). Anzuordnen ist richtigerweise diejenige Massnahme, die im konkreten Fall am geeignetsten ist (ebd.). Massgebend muss sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahme- zwecks notwendig und adäquat ist (PK-StGB-Trechsel/Pauen Borer, Art. 56a N 1, Art. 60 N 1). 3.2.1 Der Gutachter hat sich mit der Frage, welche Massnahme für den Beschul- digten am geeignetsten ist, intensiv und sorgfältig auseinandergesetzt. Zentral waren dabei unter anderem die Bedeutung der Schizophrenie-Erkrankung für das (die sexuelle Delinquenz betreffende) Verhalten des Beschuldigten (vgl. z.B. Urk. D1/7/2/12 S. 117, 120, 125, 160) sowie die Einstellung des Beschuldigten gegenüber den in Frage stehenden Massnahmen (vgl. z.B. Urk. D1/7/2/12 S. 121, 157 f., 164). Der Gutachter beschreibt eine private egozentrische Weltsicht, Selbstinterpreta- tion und ganz mangelhafte Fähigkeit zum Perspektivenwechsel des Beschuldig- ten, wofür in der Psychiatrie der Begriff des „autistisch-dereistischen" Selbst- und Weltbezugs geprägt worden sei und als zentrales Symptom von Erkrankungen aus dem Formenkreis der Schizophrenien aufgefasst werde (Urk. D1/7/2/12 S. 160). Auf einer deskriptiv-klassifikatorischen Ebene sei beim Beschuldigten
- 17 - vom Vorliegen einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit – trotz neuroleptischer Behandlung – in unregelmässigen Abständen auftretenden epi- sodischen Akzentuierungen der Symptomatik zu sprechen (Urk. D1/7/2/12 S. 166). Beim Beschuldigten bestehe zudem ein Abhängigkeitssyndrom mit dem immer wieder auftretenden, geradezu imperativ empfundenen Wunsch, psycho- trope Substanzen zu konsumieren, mit einer verminderten Kontrollfähigkeit be- züglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums, mit der Nachweisbarkeit einer Toleranzentwicklung, mit einer Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums und mit einem anhaltenden Sub- stanzkonsum trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen im Sinne substanzbedingter Verschlechterungen kognitiver Funktionen und insbesondere des Verlaufs der Schizophrenie-Erkrankung (Urk. D1/7/2/12 S. 169 f.). Im Hinblick auf das sexuelle Verhalten des Beschuldigten lasse sich für das Jahr 2017 ein Exhibitionismus im Sinne einer wiederholten Neigung diskutieren, das Genitale vor Frauen in der Öffentlichkeit zu entblössen, wobei dies von sexueller Erregung begleitet gewesen sei und es auch zum Masturbieren gekommen sei (Urk. D1/7/2/12 S. 171). Die exhibitionistischen Handlungen habe der Beschuldig- te, soweit erkennbar, ausnahmslos nach vorgängigem Kokainkonsum begangen, und er habe wiederholt eine kokaininduzierte und überwältigende sexuelle Trieb- haftigkeit (bei gleichzeitigem Derealisationserleben: er sei in einer „anderen Welt“ gewesen) für sein Tun verantwortlich gemacht. Später habe er dann exhibitionisti- sches Handeln – unter Beibehaltung des geltend gemachten überwältigenden ko- kaininduzierten sexuellen Antriebs – in den Kontext wahnhaft-halluzinatorischen Erlebens gestellt. Das Tathandeln und die Darstellung seines Zustandekommens liessen sich nicht als blosser Ausdruck einer akuten Kokainintoxikation oder einer kokaininduzierten psychotischen Reaktion verstehen. Vielmehr zeige sich eine unter dem Kokaineinfluss forcierte, kurzdauernde Akzentuierung und Exazerbati- on schizophren-psychotischen Erlebens, denen mit Abklingen der Intoxikation ei- ne Verbesserung der Selbstkontrolle und eine Stabilisierung des Selbsterlebens folgten. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Schizophrenie- Erkrankung und exhibitionistischem Verhalten sei die Diagnose eines Exhibitionis-
- 18 - mus im Sinne einer Störung der Sexualpräferenz klar zu hinterfragen (Urk. D1/7/2/12 S. 172 f.). Der Gutachter legt sodann dar, dass der Beschuldigte in seinen Haltungen, An- sichten und Äusserungen namentlich „interessegeleitet und zielgerichtet [wirkt], was eine mögliche Massnahmeanordnung betrifft (ausschliessliche, möglichst ambulante und nur kurzdauernde einleitende stationäre suchttherapeutische Massnahmenbehandlung)“ (Urk. D1/7/2/12 S. 121). In den Einvernahmen habe er den Hinweis auf die Bedeutung des Kokainkonsums im Tatvorfeld mit Vorstellun- gen über eine neuerliche Behandlung des bei ihm bestehenden Abhängigkeits- syndroms verknüpft und gleichzeitig die seinerzeit auf die Schizophrenie- Erkrankung bezogenen psycho- und verhaltenstherapeutischen Massnahmen als eher belastend denn als hilfreich beschrieben. Die Betonung des Zusammen- hangs zwischen Kokainintoxikation, überwältigendem sexuellem Antrieb und Tat- handeln mit dem damit verbundenen Hinweis, dies rechtfertige eine (vorwiegend ambulante) Massnahme wegen Suchterkrankung, nicht aber eine Massnahme wegen einer psychischen Erkrankung im Sinne des Art. 59 StGB, erwecke durch- aus den Eindruck eines strategischen Überlegungen verpflichteten Verhaltens (Urk. D1/7/2/12 S. 175). Erst auf Nachfrage und nach zunächst erfolgter aus- drücklicher Verneinung habe der Beschuldigte dann anerkannt, bei der Tathand- lung vom 1. Mai 2018 eine Frauenstimme gehört zu haben, die ihn mit „fick mich“ aufgefordert habe, ohne dass aber von ihr eine „explizite Aufforderung zu kom- men“ ausgegangen sei. Mit dieser Darstellung sei es aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erlaubt, den Angaben des Beschuldigten über einen bloss kokainin- duzierten und allein durch den Wunsch, die Privatklägerin anzufassen, gekenn- zeichneten sexuellen Triebdruck zu folgen. Vielmehr sei auch die Bedeutung ei- nes psychotischen Erlebens mit aufforderndem bzw. imperativem Stimmenhören zu beachten (Urk. D1/7/2/12 S. 176). Die früheren exhibitionistischen Handlungen sowie die aktuelle gegen die Privatklägerin gerichtete Tathandlung seien einer- seits im Zusammenhang mit tatzeitaktuellen Kokainintoxikationen erfolgt, gleich- zeitig aber auch auf dem Hintergrund eines akzentuierten wahnhaft- halluzinatorischen Erlebens aufgrund einer chronisch mit Exazerbationen verlau- fenden Schizophrenie, indem die Adressatinnen seines Tuns dieses geradezu
- 19 - wünschten oder imperative Stimmen (und gelegentlich Fremdbeeinflussungs- erleben) ihn dazu gedrängt hätten (Urk. D1/7/2/12 S. 186 f.). Was die anzuordnende Massnahme betrifft, weist der Gutachter darauf hin, dass die praktische Durchführbarkeit der angemessenen, der Schizophrenie- Erkrankung und der Abhängigkeitserkrankung in gleichem Mass Aufmerksamkeit schenkenden Behandlung von hoher Intensität sich am ehesten in einer foren- sisch-psychiatrischen Fachklinik denken liesse, während Massnahmevollzugsan- stalten konzeptuell eher überfordert sein dürften. Nicht geeignet wäre angesichts der Schwere der psychischen Störung des Beschuldigten der Behandlungsvollzug in einer eher auf die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen eingerichteten Behandlungs- bzw. Massnahmeabteilung einer Strafvollzugsanstalt. Ebenfalls zu einer konzeptuellen Überforderung der Einrichtung dürften Versuche führen, die Behandlung in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung mit internem oder externem psychiatrischen Dienst durchzuführen (Massnahme gemäss Art. 60 StGB in Kombination mit einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB). Daraus ergebe sich, dass sich die Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung am ehesten unter dem Titel des Art. 59 StGB abzeichne (bei gleichzeitiger besonde- rer Berücksichtigung der Abhängigkeitserkrankung), sich aus gutachterlicher Sicht die stationäre Behandlungsdurchführung auf eine eher kurze Dauer beschränken sollte und von einer sehr lange dauernden ambulanten Behandlung gefolgt sein sollte, sobald sich eine verlässliche Abstinenzbereitschaft, medikamentöse Compliance und Therapieadhärenz mit dann auch verlässlicher Offenheit und verbesserten Begegnungsmöglichkeiten auch auf der affektiven Ebene ergeben hätten (Urk. D1/7/2/12 S. 192). 3.2.2 Der Gutachter hat sich damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche Form der Behandlung im vor- liegenden Fall für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und angemessen ist. Er kam zum klaren Schluss, dass eine Massnahme unter dem Titel von Art. 59 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Ab- hängigkeitserkrankung) am geeignetsten ist. Die Wendung, wonach sich die Durchführbarkeit einer geeigneten Behandlung "am ehesten" unter dem Titel des
- 20 - Art. 59 StGB abzeichne, ist dahin gehend zu verstehen, dass auch bei dieser ge- eignetsten Massnahme "Schwierigkeiten ihrer Durchführbarkeit" (Urk. D1/7/2/12 S. 190) bestehen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann den Ausführungen des Gutachters nicht entnommen werden, dass er auch eine Behandlung unter dem Titel des Art. 60 StGB (bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Schizophrenie-Erkrankung) als geeignet beurteile. Im Gegenteil hat der Gutachter diese Möglichkeit zwar in Erwägung gezogen – zumal er sich ja bewusst war, welche Art von Massnahme der Beschuldigte anstrebte –, sie aber eindeutig als weniger geeignet erachtet. Nicht in Übereinstimmung mit dem Gutachten zu brin- gen sind auch die Behauptungen des Verteidigers, dass die Behandlung der Suchterkrankung im Vordergrund stehe und der Schizophrenie untergeordnete Bedeutung zukomme. Stehen somit nicht zwei in gleicher Weise geeignete Massnahmen zur Verfügung, kommt die vom Verteidiger angerufene Bestimmung von Art. 56a Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. 3.2.3 Nach dem Ausgeführten ist in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) anzuordnen. Ferner ist davon Vor- merk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2018 im vor- zeitigen stationären Massnahmenvollzug befindet. Anzumerken bleibt, dass es zwar Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, den Vollzugs- ort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Aus Sicht des Gerichtes wäre es zumindest wünschenswert, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik vollzogen wird, zumal es fraglich erscheint, ob eine Justizvollzugsanstalt auf Dauer dafür die richtige Institution darstellt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt teilweise und wird inso-
- 21 - weit grundsätzlich kostenpflichtig. Der Beschuldigte ist allerdings mittellos und teilweise schuldunfähig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichts- kasse zu nehmen (vgl. Art. 419 und Art. 425 StPO). Das geltend gemachte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'643.50 ist ausgewiesen und angemessen (Urk. 56). Die amt- liche Verteidigung ist demnach antragsgemäss zuzüglich des Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung mit Fr. 8'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe für diese Delikte abgesehen. (2.-4.) (…)
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit Fr. 10'883.10, inkl. Mehrwertsteuer (zusätzlich zur Akonto-Zahlung von Fr. 28'509.70 vom 21. Mai 2019) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 22 -
6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr/Spruchgebühr Fr. 1'000.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB180104 Fr. 33'527.20 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 39'392.80 amtliche Verteidigung (inklusive Akontozahlung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, welche durch die Unter- suchungshaft von 155 Tagen (bis und mit vorzeitigem Massnahmeantritt am
4. Oktober 2018) erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 4. Oktober 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
- 23 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'600.– amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Justizvollzugsanstalt Solothurn (übergeben an die zuführenden Polizeibeamten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerin D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 24 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw T. Künzle