Sachverhalt
A. Allgemeines
1. Die nur dem Beschuldigten 1 unter Anklageziffer I. vorgeworfenen und noch Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen (vgl. vorne Erw. I.10.) ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift (Urk. 168 S. 2-6, 8-11) und zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 27 f.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz ist der unter Anklageziffer II. gegen- über beiden Beschuldigten erhobene Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Urk. 168 S. 13-17) lediglich unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 226 S. 3; hinten Erw. III.C. und Erw. IV.5).
3. Obwohl er die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise anerkennt, macht der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend, sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe
- 17 - generell unschuldig zu fühlen (Urk. 277 S. 8 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich die bestrittenen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lassen.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung und die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Recht- sprechung dargestellt. Diese Ausführungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 226 S. 23-26). B. Gewerbsmässiger (ev. mehrfacher) Betrug, (ev. Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) und mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffer I.)
1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 – neben der Geldwäsche- rei – gewerbsmässigen (eventualiter mehrfachen) Betrug (eventualiter Veruntreu- ung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. So habe er als Kundenberater der M._____ im Bereich … Kunden [mehrerer europäischer Länder] Zugriff auf die einzelnen Namen- und Nummernkonten ge- habt, um diese primär im direkten Auftrag der einzelnen Kunden zu verwalten bzw. sekundär aufgrund vereinbarter Vermögensstrategien mit den Kunden die fraglichen Vermögen selbständig zu verwalten. Die Kundenkonten seien ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ohne entsprechende direkte Aufträge oder Anweisungen und ohne konkludent vereinbarte Vermögensstrategien mit den Kunden in deren Namen Bargeldbezüge getätigt (Urk. 168 S. 2 f., S. 8-11) und auch Geldtransaktionen zwischen einzelnen Konten verschiedener Kunden aus- geführt, ohne dass die entsprechenden Kunden dies veranlasst, gewollt oder zur Kenntnis genommen hätten. Mit dem in Tabellenform dargestellten Verschieben von Vermögenswerten von einem Kundenkonto auf ein anderes habe der Be- schuldigte 1 einen Teil der Kunden geschädigt und einen anderen Teil unrecht- mässig bereichert (Urk. 168 S. 2-6).
- 18 - Im Hinblick auf diese Konto-Transaktionen habe er gegenüber der Bank wahr- heitswidrig nicht existierende Aufträge vorgegeben, um entsprechend den bank- internen Weisungen bei Beträgen über Fr. 10'000.– bis Fr. 150'000.– die dazu er- forderliche Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeitenden zu erhalten (Urk. 168 S. 3 f.). Zudem habe er bei Transaktionen über Fr. 150'000.– auch Vollmachten von Kontobegünstigten gefälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ betreffend Kundengeschäfte (sog. …: …) ge- tätigt, um die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen gegenüber der Bank und den Zweitunterschreibenden zu vertuschen (Urk. 168 S. 3, S. 7 f.). In der Folge habe der Beschuldigte 1 teilweise die zu Unrecht begünstigten Bank- konten dazu verwendet, davon Gelder für eigene Bedürfnisse abzuzweigen. Hier- bei habe er einerseits Unterschriften und Vollmachten von Kontobegünstigten ge- fälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ getä- tigt, um die entsprechenden Transaktionen und deren Unrechtmässigkeit gegen- über der Bank und den jeweiligen Zweitunterschreibenden zu vertuschen sowie beim Kassenpersonal die Auszahlungen zu erwirken (Urk. 168 S. 8 f.). 1.2. Was das Anklageprinzip zu Anklageziffer I. betrifft, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 28 f.) das Folgende festzuhalten: Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte 1 als Kundenbetreuer bei der M._____ Zugriff auf die Konten seiner Kunden gehabt, welche ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut worden seien (Urk. 168 S. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus der Anklage sowie den Akten, dass der Beschuldigte 1 – zumindest bei Fr. 10'000.– übersteigenden Kontotransaktionen – nicht selbständig über die ent- sprechenden Konten verfügen konnte, sondern für die Ausführung resp. Freigabe eines Kundenauftrags auf die Zweitunterschrift eines Mitarbeiters (sog. Assisten- ten) resp. auf den schriftlichen Auftrag des Kunden selbst angewiesen war (Urk. 168 S. 3 und 7). Diverse der befragten Personen sprechen auch vom sog. Vieraugenprinzip, das bei der M._____ hinsichtlich Transaktionen zur Anwendung gekommen sei (so Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12; ebenso der Be- schuldigte 1, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 6, S. 8). Auch wenn dieses interne Kontrollsystem in Wirklichkeit nicht durchwegs verlässlich funktioniert ha-
- 19 - ben mag, d.h. nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 4.5 S. 15. f.; Urk. 110/1 S. 8, ge- mäss Staatsanwalt habe der Beschuldigte 1 das System intern ausgenutzt), ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nicht einfach frei über die ent- sprechenden Kundenvermögen verfügen konnte, zumindest nicht bei über Fr. 10'000.–, sondern hierzu das Kontrollsystem zuerst überwinden musste. Auch Bargeldbezüge konnte er nicht ohne Vorkehrungen tätigen, sondern es war je- weils die Unterschrift oder Vollmacht des entsprechenden Kunden erforderlich, um das Geld am bankinternen Schalter beim Kassenpersonal abheben zu können (Urk. 168 S. 8 f.; Urk. 5.16 S. 12). Es ist somit im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (hinten Erw. IV) zu prüfen, ob die Kundenvermögen tatsächlich als dem Be- schuldigten 1 anvertraut gelten können. 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Urk. 226 S. 134).
2. Standpunkt des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, die ihm in der Anklage zur Last gelegten Transaktionen unter den diversen Kundenkonten (in seinen Worten Kompensationsgeschäfte bzw. um die Herkunft der Gelder zu kaschieren, da habe er gegen M._____-Regeln verstossen; vgl. Urk. 4.5 S. 6 und 16) vorge- nommen und auch Barbezüge getätigt zu haben. Auch räumte er zum Beispiel ein, dass er selber ein Konto mit dem Namen des Kunden eröffnet und die Konto- eröffnung mit dessen Namen unterschrieben habe, heute aber nicht mehr so vor- gehen würde (Urk. 4.5 S. 11 f. und 16; Urk. 90 S. 6). Jedoch machte er von An- fang an geltend, nie ohne entsprechenden Kundenauftrag gehandelt zu haben resp. sich pauschal unschuldig zu fühlen (Urk 4.1 S. 12; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10 und Urk. 90 S. 4 f., 7). Insbesondere verneinte er, teilweise Bargeld von Kundenkonten abgehoben und dieses für sich verwendet zu haben (Urk. 4.5 S. 6, 14 f.; Urk. 90 S. 5 f.). Auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er fühle sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe unschuldig (Urk. 210 S. 10; Urk. 277 S. 8 f., S. 13).
- 20 -
3. Ausgangslage und Übersicht zur Vermögensverwaltung 3.1. Kundenstamm des Beschuldigten 1 Bei den vorliegend durch die unrechtmässigen Konto-Transaktionen des Be- schuldigten 1 (Überweisungen, Barbezüge) hauptsächlich betroffenen und als Zeugen befragten Kontoinhabern – D._____, geb. 1948; T._____, geb. 1953; I._____, geb. 1952; V._____, geb. 1958 und H._____, geb. 1923 – handelt es sich um langjährige, teilweise jahrzehntelange … Kunden der M._____ (vgl. Ein- vernahmen vom 28. Januar 2010 und 9. Dezember 2010, Urk. 5.1, 5.3, 5.5, 5.7 und 5.11). Sie alle hegten grundsätzlich Vertrauen sowohl zur Bank als auch zu ihrem Kundenberater. Den Aussagen von D._____, T._____, I._____ und U._____ ist zu entnehmen, dass sie – jedenfalls seit der Beschuldigte 1 bei der M._____ tätig war (Juni 2000) – einzig mit ihm Kontakt hatten und kommunizier- ten sowie nur ihm Anweisungen und Aufträge erteilten (Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.3 S. 6 f.; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Die Zeugin H._____, 50 Jahre lang Bank- kundin, konnte zwar nicht mehr genau angeben, wann sie den Beschuldigten 1 kennengelernt hatte, doch ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Befragung, dass es sich bei den weitern genannten M._____-Personen entweder um frühere Berater (V._____, AA._____) oder um den Bankmitarbeitenden handelte, der sie nach dem Weggang des Beschuldigten 1 betreffend Zeugeneinvernahme informierte und die damals 87-jährige Zeugin zu diesem Zweck in Schweden abholte (AB._____; vgl. Urk. 5.11 S. 1 f., 4, 11). Es lässt sich daher ohne weiteres der Schluss ziehen, dass auch im Fall H._____ lediglich der Beschuldigte 1 während seiner M._____-Anstellung die Kundenberatung und -betreuung wahrnahm und Auftragsempfänger war. Von den vorgeworfenen Transaktionen tangiert sind denn auch nur Kunden aus dem Kundenstamm des Beschuldigten 1. 3.2. Position des Beschuldigten 1 als Kundenberater 3.2.1. Die Kunden überliessen ihr Vermögen dem für sie zuständigen Beschul- digten 1 zur Verwaltung, ohne die Ausführung jeweils in Frage zu stellen. So wa- ren beispielsweise die Ausrichtung der Anlage und das Risikoniveau festgelegt, d.h. der Beschuldigte 1 entsprechend instruiert worden (vgl. Urk. 4.1 S. 5, Aus-
- 21 - sagen des Beschuldigten 1 zu den verschiedenen Risikoprofilen). Barbezüge und Überweisungen hatten grundsätzlich nur auf Anweisung des entsprechenden Kunden hin zu erfolgen resp. dies durfte der Beschuldigte 1 nicht von sich aus vornehmen (Urk. 5.1 S. 2, 5 und 17; Urk. 5.3 S. 6 f.). Die Kunden vertrauten da- rauf, dass der Beschuldigte 1 im Namen der Bank in ihrem Interesse und nach ihren Vorgaben handelte. Sie hatten angesichts dieses Vertrauensverhältnisses keinen Grund, Aussagen des Beschuldigten 1 oder vorgelegte Kontobelege in Zweifel zu ziehen resp. Letztere näher anzusehen oder zu kontrollieren (Urk. 5.1 S. 3 und 5; Urk. 5.3 S. 2, 6 und 8; Urk. 5.7 S. 2, 7 und 9; Urk. 5.11 S. 8 und 10). 3.2.2. Der Kontakt zwischen den Kunden und dem Beschuldigten 1 gestaltete sich grundsätzlich so, dass diese sich ein bis zwei Mal pro Jahr entweder in Schweden oder in Zürich bei der M._____ geschäftlich trafen, um den Kontostand resp. die Vermögensentwicklung zu besprechen (etwa Urk. 5.1 S. 3; Urk. 5.3 S. 1; Urk. 5.11 S. 7; vgl. Urk. 4.1 S. 4 f.). Auf Auslandreisen legte der Beschuldigte 1 den Kunden – anscheinend aus steuerlichen Gründen – anonymisierte (sog. neutralisierte) Belege resp. Kontoübersichten vor. Die Kunden identifizierte er jeweils nach deren letzten Kontoständen (Urk. 4.1 S. 13; Urk. 4.2 S. 3). Detail- belege wurden meist nicht vorgelegt (und von den Kunden auch nicht verlangt, vgl. Urk. 5.3 S. 3). Die Korrespondenz der Kunden lagerte zudem bei der Bank und wurde von diesen kaum je eingesehen (Urk 5.1 S. 4 f. und 14; Urk 5.3 S. 2 und 6; Urk 5.7 S. 9). Die Kunden nahmen somit kaum Einblick in die einzelnen vom Beschuldigten 1 getätigten Anlagen, Transaktionen und Barbezüge, sondern vertrauten auf die Tätigkeit des Beschuldigten 1 resp. der Bank. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kunden, wenn ihnen bei den jeweiligen Treffen Konto- stände vorgelegt wurden, bei denen der Saldo ungefähr zutreffend erschien, nicht realisierten, dass allenfalls auch unautorisierte Transaktionen darin enthalten sein könnten (vgl. Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.11 S. 7). Entsprechend sahen sie sich nicht veranlasst, über die zwischenzeitlichen Kontobewegungen Rechenschaft zu ver- langen.
- 22 - 3.3. Unerklärliche Vermögensverschiebungen 3.3.1. Die Zeugen D._____, T._____, I._____, U._____ und H._____, die sich
– mit Ausnahme der Geschwister D._____ und T._____ – laut ihren einhelligen Aussagen untereinander nicht kennen, erwähnten gleichermassen, die fraglichen Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten bzw. die Bargeldbezüge jeweils nicht in Auftrag gegeben resp. nichts davon gewusst zu haben. So führte D._____ beispielsweise aus, auf seinem Konto hätten Transaktionen stattgefunden, die ihm völlig unbekannt seien (Urk. 5.1 S. 2) oder H._____ schilderte, "Ich kann zu den ganzen Kontobewegungen keine Angaben machen. Diese sind mir alle uner- klärlich" (Urk. 5.11 S. 7). Zeugin U._____ erklärte, sie überweise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Sie habe auch niemals jemandem eine Vollmacht über ihr Konto gegeben. Und auf Vorhalt zahlreicher Belastungen gab sie an, keine Ahnung zu haben, das sage ihr nichts oder das habe sie nicht ge- macht (Urk. 5.7 S. 4 ff.). Die Zeugen kannten auch die Personen nicht, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie Geld erhalten haben sollen. Sie verneinten, den Beschuldigten 1 mit den fraglichen Bargeldbezügen bzw. Transaktionen be- auftragt zu haben (D._____ Urk. 5.1 S. 2 ff.; T._____ Urk. 5.3 S. 2 ff. und 7; I._____ Urk. 5.5 S. 4 ff.; U._____ Urk. 5.7 S. 3 ff.; H._____ Urk. 5.11 S. 5 ff.). So- mit kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Zeugen im Hinblick auf ihre Aussagen Absprachen getroffen haben. Es ist auch kein Motiv für falsche Belas- tungen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zeugen unabhängig voneinander den Beschuldigten 1 wissentlich zu Un- recht belasten; hierfür ist schlicht kein Grund erkennbar. 3.3.2. Der Beschuldigte 1 bezichtigte die Zeugen zunächst nicht grundsätzlich der Lüge (z.B. Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10; Urk. 210 S. 5 f. und Urk. 277 S. 17 f.). Jedoch machte er hierzu geltend, die Kunden hätten 2008 sehr viel Geld verloren und Geld könne immer ein Motivator sein (gemeint: wahrheitswidrig zu sagen, sie hätten die Aufträge nicht erteilt; vgl. Urk. 90 S. 5). Bei einer weiteren Einvernahme gab er auf die Frage des Staatsanwaltes nach einer nachvollziehba- ren Erklärung, warum er Gelder von durch ihn betreuten Bankkunden an andere Personen seines Kundenstamms überwiesen habe, zur Antwort, wenn die Aufträ-
- 23 - ge so gewesen seien, dann sei es so gemacht worden, resp. die Kunden seien in einer Position gewesen, wo sie einiges nicht hätten sagen können, dies um sich vor strafrechtlichen Schritten in ihren Heimatländern zu schützen (Urk. 110/1 S. 10). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz berief er sich darauf, die Kunden seien unter einer extremen Stresssituation gestanden vor dem Hintergrund betref- fend Steuervergehen in ihrem Heimatland, das lasse sich aus einigen Einvernah- me-Protokollen gut herauslesen (Urk. 210 S. 6). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass die Kunden aufgrund ihrer Situation in ihren Heimatländern auch unter starkem Druck gestanden seien, weil sie sich selbst mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert gesehen hätten (Urk. 277 S. 11). Auf die Frage, wieso die Kunden ihn zu Unrecht belasten sollten, indem sie sagen, sie hätten das bezogene Bargeld nicht erhalten, meinte der Beschul- digte 1: "Das müsste man die Kunden fragen" (Urk. 277 S. 13). Auf Frage der Re- ferentin, ob alle diese Kunden lügen, wenn sie ausnahmslos ausgesagt haben, dass sie keine Aufträge zu den entsprechenden …-Transaktionen erteilt haben, meinte der Beschuldigte 1 "Lügen ist für mich ein starkes Wort. Ich denke, sie schützen sich" und weiter "Sie sind nicht bei den Fakten geblieben". In Bezug auf die Kunden H._____ und I._____ erklärte der Beschuldigte 1 schliesslich, dass diese lügen, wenn sie sagen, dass die Bargelder, die abgehoben wurden, nicht zu ihnen gekommen seien (Urk. 277 S. 17 f). 3.3.3. Ein konkreter Zusammenhang der Überweisungen innerhalb seines Kun- denstammes mit dem Umstand, dass es sich dabei wohl um unversteuerte Gelder handelte, erschliesst sich nicht. Diese Darlegungen des Beschuldigten 1 erschei- nen als blosse Ausflüchte und liefern nicht annähernd eine plausible Erklärung für die weitgehend deckungsgleichen, unabhängig voneinander erfolgten, den Be- schuldigten 1 belastenden Zeugenaussagen, die je eine Vielzahl nicht abgespro- chener und nicht in ihrem Sinne getätigter (mithin nicht legitimierter und daher unrechtmässiger) Geldtransaktionen an fremde Drittpersonen über mehrere Jahre hinweg betreffen. Überdies behauptete der Beschuldigte 1, dass die Kunden alle Zahlungsaufträge, die Barbezüge ebenso wie die Transferorders, schriftlich visiert hätten, die Bank jedoch die Herausgabe dieser Aufträge verweigert habe und es zu Verfälschungen seitens der Bank gekommen sei (Urk. 90 S. 4 f.; Urk. 277
- 24 - S. 10 ff.). Auch das steht im Gegensatz zu den Zeugenaussagen der zitierten Kunden, wonach Aufträge auch telefonisch oder persönlich erteilt wurden (so Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Andernorts räumte der Beschuldig- te 1 selber ein, dass telefonische Zahlungsaufträge zu seiner Zeit generell mög- lich gewesen seien (Urk. 110/1 S. 14). Dass solche auch tatsächlich erfolgten, ergibt sich nebst vielen andern Einträgen aus Urk. 15.1.43 ("Telefonanruf auf Handy - 3 Zahlungen zugunsten seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 - bei nächstem Besuch will er die Überweisungs- avis haben - BLNA mitbringen"): Als Erfasser des Eintrags bzw. der drei ent- sprechenden Zahlungsaufträge und als M._____-Kontaktperson fungiert der Be- schuldigte 1. 3.3.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 30 f.) ist sodann nicht anzunehmen, dass sich all die genannten Kunden an die fraglichen Aufträge ein- fach nicht mehr erinnern. Grösstenteils handelte es sich nämlich um ganz be- trächtliche Transaktionen, umgerechnet jeweils zehn- und hunderttausende Schweizerfranken, also keinesfalls nur Bagatellbeträge. Hinzu kommt, dass den Kunden die Personen, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie solches überwiesen erhalten haben sollen, völlig unbekannt waren (Urk. 5.1 S. 5 f.; Urk. 5.3 S. 3 f.; Urk. 5.5 S. 4 f.; Urk. 5.7 S. 3 f.). Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme korrekt und der Wahrheit entsprechend aussagten. 3.4. Mögliche Gründe für die Vermögensverschiebungen und die Barbezüge Die Motivation des Beschuldigten 1 für diese von ihm nicht bestrittenen Trans- aktionen und Barbezüge erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 32) zunächst unklar. Naheliegend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 damit versuchte, Anlage- verluste bei den Kunden innerhalb seines Kundenstammes auszugleichen (vgl. auch Strafanzeige M._____, Urk. 2.1.1 S. 2 und Urk. 2.1.3 S. 4; ferner Urk. 1.1 S. 74) und Liquidität für eigene spätere Bargeldbezüge auf den entsprechenden Konten zu schaffen. Anders lässt sich die Umschichtung von Kundenvermögen mittels …-Transaktionen innerhalb des gleichen Kundenstamms in grossem Stil während Jahren kaum erklären. Es überzeugt in keiner Weise, sondern deutet auf
- 25 - eine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte sich hier auf von Seiten der M._____ nicht edierte oder nicht mehr vorhandene bzw. abgeänderte (verfälsch- te) schriftliche Unterlagen als Erklärung beruft (vgl. hinten Erw. III.B.4). 3.5. Mögliche Verwendung der Barbezüge 3.5.1. Hinsichtlich der Verwendung von Bargeldern fällt im Einklang mit der Vor- instanz (Urk. 226 S. 32 ff.) auf, dass der Beschuldigte 1 ab Herbst 2007 bis Früh- ling 2009 – d.h. zeitlich ungefähr parallel zu den umfangreichen, nicht nachvoll- ziehbaren Bargeldbezügen ab Konten aus seinem Kundenstamm bei der M._____ (vgl. Urk. 168 S. 10) – sein Wohnhaus in L._____ intensiv renovieren liess und auch hohe Rechnungen von Bauhandwerkern jeweils bar oder durch Bareinzahlung bei der Post beglich (Urk. 4.5 S. 21; Urk 18.5; Urk. 18.9). Sodann wurde das Gründungskapital der C._____ AG von Fr. 100'000.– am 18. Januar 2006 durch den Beschuldigten 1 persönlich in bar einbezahlt (Urk. 20.1.6.10-11) – zwei Tage zuvor, am 16. Januar 2006, war ein Bargeldbezug im Betrag von Fr. 130'000.– vom Konto der Kundin H._____ erfolgt (Urk. 2.2.6.4, Urk. 168 S. 10). 3.5.2. Während der Experte der Gebäudeversicherung des Kantons Aargau den Gebäudewert des (im Jahr 2002 vom Beschuldigten 1 für Fr. 595'000.– erworbe- nen) Wohnhauses in L._____ im Oktober 2006 auf Fr. 600'000.– veranschlagte, fand er im Oktober 2008 ein komplett verändertes Wohnhaus vor, worauf seine neue Schätzung einen Wert von Fr. 1.27 Mio. ergab, mithin mehr als das Doppel- te (Urk. 14.1). Wie eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. I.0), verkaufte der Beschul- digte die Liegenschaft dann am 29. Mai 2009 (Grundbucheintrag 3. Juli 2009) für Fr. 1.4 Mio. an die C._____ AG. 3.5.3. Insgesamt muss es sich um sehr beträchtliche Umbauarbeiten resp. In- vestitionen gehandelt haben (der polizeiliche Schlussbericht Urk. 1.1 S. 51 spricht von einer Umwandlung in eine Luxusvilla). Aus den Editionen der bekannten Bankverbindungen des Beschuldigten 1 sind jedoch nur zwei Zahlungen durch Banküberweisungen an Bauhandwerker ersichtlich: Eine Zahlung an die Firma AC._____ in L._____ im Betrag von Fr. 41'194.90, bezahlt am 9. Januar 2009
- 26 - (vgl. Urk. 15.3.28) ab dem Konto bei der N._____ Bank (N._____), und eine Zah- lung an die Firma AD._____ in L._____ im Betrag von Fr. 22'500.– am 2. April 2009 ab dem Konto bei der AE._____ Kantonalbank (vgl. Urk. 15.2.42.6; Urk. 18.11.8). Die weiteren (massiven) finanziellen Aufwendungen für den Umbau erfolgten in bar, d.h. durch Barübergabe an die Handwerker oder Bareinzahlung für diese bei einer Poststelle. Allein für Arbeiten der bereits genannten Firma AC._____, L._____, leistete der Beschuldigte 1 zwischen dem 13. Dezember 2007 und dem 6. Januar 2009 fünf Barzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.–. Weitere Fr. 165'000.– liess der Beschuldigte 1 dieser Firma etwa im gleichen Zeitraum (zwischen Oktober 2007 und Februar 2009) durch Barein- zahlungen auf verschiedenen Poststellen zukommen (Urk. 18.1 und 18.5; so auch Urk. 283/2 S. 1-2). Aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aufstellung über die Bauabrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau in L._____ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Umbauzeit von 2007-2009 die Kosten hier- für von ca. Fr. ½ Mio. durch Barzahlung (direkte Übergabe) oder Bareinzahlung bei diversen Poststellen beglich (vgl. Urk. 18.1). Die entsprechenden Rechnungs- belege der Baufirmen und eine Vielzahl von Quittungen befinden sich bei den Ak- ten (Urk. 18.4 ff.). Die zwei oben beschriebenen Banküberweisungen von über Fr. 63'000.– sind darin nicht enthalten. Damit wurde der Geldfluss resp. die Her- kunft der Gelder kaum mehr rekonstruierbar. 3.5.4. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht den Umstand, dass insgesamt rund Fr. 590'000.– durch Bar(ein)zahlung in den Umbau geflossen sind (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 13 f.). Er reichte im Rahmen der Berufungsbegründung noch eine eigene Aufstellung ein, aus welcher für die Jahre 2007 und 2008 ebenfalls Kosten in dieser Grössenordnung resultieren (Urk. 283/2 S. 1-2). Jedoch stellt er in Ab- rede, dass er den Umbau mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert habe (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 14 f.). 3.6. Herkunft der Mittel für den Umbau in L._____ 3.6.1. Was die erforderlichen Mittel für den kostspieligen Umbau betrifft, vermag der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er sie auf legale Art und Weise aufgebracht haben könnte.
- 27 - 3.6.2. Gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008 betrug das durch- schnittliche Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten 1 einschliesslich Bonus rund Fr. 162'000.– (Urk. 11.4 und 11.5). Ähnliche Zahlen ergeben sich aus der Aufstellung der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH: Danach be- trugen die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt Fr. 308'621.– (Urk. 270, Beilage 5 des Berichts S. 2), somit durch- schnittlich pro Jahr rund Fr. 154'300.–. Über den gesamten geprüften Zeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Mai 2009) berechnete die AF._____ GmbH ein Ein- kommen von Fr. 1'221'091.70 (Urk. 270 S. 2), was einem durchschnittlichen Jah- resnettoeinkommen von ca. Fr. 130'000.– entspricht. Auch wenn es sich dabei um ein durchaus ansehnliches Einkommen handelt, so hätte der Beschuldigte 1
– insbesondere auch angesichts des durch ihn zu bestreitenden Lebensunterhalts für die sechs- resp. siebenköpfige Familie – damit allein den kostspieligen Umbau in der Höhe von rund Fr. 590'000.– nicht finanzieren können. 3.6.3. Wie dargelegt erfolgten die Zahlungen an die Handwerker denn auch nur in zwei Fällen ab den Lohn- und Sparkonten des Beschuldigten 1 (Erw. III.B.3.5 hiervor; sowie Urk. 15.1.56-57; Urk. 15.2.; Urk. 15.3.28-29; Urk. 19.2; Urk. 19.7-8). In den edierten Steuererklärungen des Beschuldigten 1 (Urk. 11.4-7) sind jedoch keine namhaften Bargeldvermögen aufgeführt, aus denen der Umbau hätte finanziert werden können. Auch wurden keine neuen Hypotheken auf die Liegenschaft in L._____ aufgenommen (Urk. 1.1 S. 63). 3.6.4. Im Verfahrensverlauf präsentierte der Beschuldigte 1 immer wieder abge- änderte oder gar neue Versionen zur Herkunft des Geldes für die Umbaufinanzie- rung. Während er in früheren Befragungen behauptet hatte, dass die Umbau- arbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl. Urk. 4.5 S. 1), machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, er habe von 2000-2009 fast Fr. 1 Mio. von seinem M._____- Konto bezogen und dann noch – dies eine damals neue Behauptung – Geld von seiner Mutter im Betrag von ca. Fr. 380'000.– erhalten, nämlich seit dem Jahre 2000 jeden Monat ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.–. Er habe zudem ein Konto bei
- 28 - der AE._____ Kantonalbank gehabt und dort ebenfalls Barbezüge gemacht (Urk. 210 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Behauptungen des Beschuldigten 1 nicht nachvollziehbar seien, da entsprechende (Konto-) Belege hierzu nicht vorliegen würden (Urk. 226 S. 32 f.). Auch die erstmals der Vorinstanz durch den Verteidiger der Beschuldigten 2 (B._____) unterbreitete Va- riante (vgl. Urk. 200 und 201), wonach für deren voreheliche Tochter AG._____, geb. 1997, gedachte Unterhaltsbeiträge vom in Deutschland lebenden früheren Ehemann und Vater des Kindes, AH._____, welche laut Belegen ab 2003 (Hei- ratsjahr der beiden Beschuldigten; Urk. 210 S. 12), auf Konten der Mutter (AI._____) und des Bruders (AJ._____) von B._____ in Brasilien überwiesen wurden, dort gewechselt und jeweils in bar in die Schweiz überführt worden sein sollen, um schliesslich in die Gründung der C._____ AG und in den Umbau des Hauses in L._____ (Herbst 2007 bis Frühjahr 2009) zu fliessen, erschien der Vo- rinstanz alles andere als glaubhaft. Entsprechend stellte sie in Übereinstimmung mit der Anklage auf die zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge zwi- schen Umbau L._____ und Bargeldbezüge des Beschuldigte 1 ab Kundenkonten ab (Urk. 226 S. 35). 3.6.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und widersprüchlich. Weder die Inhalte seiner Schilderungen noch sein Aussageverhalten – indem er wiederholt neue oder abweichende Darstellungen nachschob – vermögen zu überzeugen. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen. Auch insoweit der Beschuldigte 1 sich auf seine fehlende Erinne- rung berief oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und folglich keine Angaben zu seiner Entlastung vorlegte, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine ver- fassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Denn dadurch verzichtete er auf die Mög- lichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen – gerade auch im Sinne einer Entlastung – aktiv wahrzunehmen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April
- 29 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 3.6.6. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldig- ten 1 vor, es sei nicht am Beschuldigten 1 darzulegen, dass er tatsächlich über die erforderlichen Mittel für den Hausumbau verfügt habe, sondern es sei Sache der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, dass die für den Umbau verwendeten Mittel auch wirklich aus einem Delikt stammten. Alleine mit dem Hinweis auf die zeit- liche Kohärenz der Umbauarbeiten zu den beanstandeten Bezügen sei dieser Nachweis nicht erbracht. Der Beschuldigte 1 habe inzwischen für die Jahre 2000 bis 2009 seine private Buchhaltung aufgearbeitet und einnahmenseitig von der AF._____ GmbH prüfen lassen. Dabei sei für den Beschuldigten 1 allein aus "Ge- halt" ein Einkommen von Fr. 1.221 Mio. ermittelt worden. Für die Berichtsperiode würden insgesamt Einkünfte beider Beschuldigter von Fr. 1.859 Mio. Ausgaben in der Höhe von Fr. 1.750 Mio. (inkl. Umbau der Liegenschaft L._____) gegen- überstehen, weshalb der Vermögensabgleich stringent sei (Urk. 282 S. 35). Die Verteidigung stützt ihre Argumentation an der Berufungsverhandlung auf die Plädoyerbeilagen (Urk. 283/2) und den Prüfungsbericht der AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 inklusive Beilagen (Urk. 270). 3.6.7. Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Tabellen betreffend die Kassenbücher des Ehepaars A._____ und B._____, woraus sich u.a. die Investitionen der beiden Beschuldigten in den Um- bau der Liegenschaft in L._____ entnehmen lassen (Urk. 283/2; Urk. 282 S. 34 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass es sich um reine Parteibehauptungen handelt. Während als Empfänger die einzelnen Handwerker namentlich verzeichnet sind, ist in der Spalte Konto (Herkunft der Mittel) einzig von "Kasse B._____" oder "Kasse A._____" die Rede (vgl. Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2 sowie Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____" S. 35-41), und in der Spalte Kategorie (Verwendungszweck) heisst es entsprechend "Liegen- schaft L._____ Umbau: B._____" bzw. "Liegenschaft L._____ Umbau: A._____". Einerseits sind dort sämtliche Zahlungen aus den "Kassen" der beiden Beschul- digten unter der Kategorie "Liegenschaft L._____ Umbau" im relevanten Zeitraum
- 30 - von September 2007 bis April 2009 aufgeführt (Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2). Sie sind in allen Aspekten – Datum, Begünstigter, Betrag – kon- gruent mit den in der Anklage dargestellten Barzahlungen bzw. Bareinzahlungen über diverse Poststellen an die Handwerker (Urk. 168 S. 15 f.). Andererseits soll es sich um eine Art "Buchhaltung der Bargeldbestände der Beschuldigten 1 und 2" handeln (Urk. 283/2 Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____"). 3.6.8. Insoweit die Umbau-Finanzierung mittels jahrelang privat in bar gehorteter Unterhaltsbeiträge von ihrem ersten Ehemann (AH._____) für sich und die Toch- ter AG._____ erfolgt sein soll (vgl. auch Urk. 280 S. 6), mithin aus der "Kasse B._____", erweist sich die Behauptung als völlig unglaubhaft. Die Vorbringen und neu eingereichten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung im Berufungsverfahren ändern daran nichts. Der als Beweismittel eingereichte Prü- fungsbericht der AF._____ GmbH (Urk. 270) stützt sich hinsichtlich der behaup- teten Bargelder von B._____ praktisch ausschliesslich auf Angaben des Beschul- digten 1 resp. auf die von ihm erstellten Kassentransaktionen (Urk. 283/2). Da- nach sei dieses Geld (schon in Schweizerfranken) teils mehrmals jährlich von der Beschuldigten 2 aus Brasilien in die Schweiz eingeführt und teils vom Kindsvater und Ex-Mann AH._____ bei dessen Besuchen in der Schweiz jeweils in bar in Eu- ro mitgebracht, zum jeweiligen Tageskurs gewechselt und dann ebenso als Kas- sentransaktion erfasst worden (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 S. 2 Ziff. 7 und Beilage 7 S. 451 ff.). Mangels Belegen konnte der beigezogene Experte BN._____ diesbezüglich keinerlei Prüfung vornehmen. Es scheint sehr weit hergeholt um nicht zu sagen lebensfremd, dass man Unter- haltsbeiträge für ein Kind, welches bekanntlich laufend Kosten verursacht, no- tabene auf (internationalem) Umweg durch den Pflichtigen zunächst in Dutzenden kleinen Tranchen über Jahre hinweg an Drittpersonen im Ausland überweisen lässt (vgl. Urk. 201/1 und 2), das dort gewechselte Geld immer wieder in bar ins Wohnsitzland des Kindes transportiert, zwischenlagert (etwa zu Hause in bar, denn das Geld wurde auf kein Konto einbezahlt, da die Beschuldigte 2 laut dem Beschuldigten 1 weder in der Schweiz noch in Brasilien ein Konto besass, vgl.
- 31 - Urk. 210 S. 12), um es zuletzt in grossen Portionen zweckentfremdet in einen Hausumbau fliessen zu lassen. Überdies fehlt es mit Ausnahme der Überwei- sungen nach Südamerika an einer nachvollziehbaren Dokumentation zu den be- haupteten Geldverschiebungen. Der Beschuldigte 1 konnte oder wollte zum Gan- zen keine Erklärung abgeben, sondern verwies auf die freie Entscheidung seiner Ehefrau und ihres früheren Lebenspartners (Urk. 210 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Unterhaltszahlungen erfolgten jedenfalls zu einer anderen Zeit und einem anderen Zweck als dem Hausumbau, nämlich für den ständigen Lebensunterhalt der Tochter AG._____. Auf diese konstruiert an- mutende und durch nichts unterlegte Version einer Umbaufinanzierung via nach und von Brasilien transferierten Unterhaltszahlungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. 3.6.9. Woher sodann die Beträge stammen, die aus der "Kasse A._____" für den Umbau verwendet worden seien, soll sich gemäss Verteidigung aus den Tabellen (Urk. 283/2) erschliessen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, er sei nach dem Motto "Nur Bares ist Wahres" aufgewachsen. Es sei üblich in seiner Familie, in bar zu sparen. Er habe seine Ersparnisse immer im Safe gehabt und davon die Rechnungen bezahlt (Urk. 277 S. 14). Auf Frage des Staatsanwaltes, wo das Bargeld aufbewahrt worden sei, erklärte der Beschuldig- te 1: "Im Safe, im Keller des Hauses". Auf die Nachfrage, weshalb bei der Haus- durchsuchung nichts gefunden worden sei, merkte der Beschuldigte 1 an, dass der Safe offensichtlich gut eingebaut sei (Urk. 277 S. 22). Auch der Prüfungsbericht der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH betreffend Einnahmen 2000-2009 der beiden Beschuldigten (Urk. 270) ist als Par- teibehauptung zu qualifizieren. Er stützt sich zwar einerseits auf Kopien von Bankauszügen, doch hinsichtlich Bargeldzahlungen war der Wirtschaftsprüfer BN._____ wie schon erwähnt allein auf die Angaben des Beschuldigten 1 ange- wiesen und Originalrechnungen lagen ihm keine vor. Die vom Beschuldigten 1 vorgegebenen Ausgabenkategorien blieben ebenso ungeprüft (Urk. 270, Schrei- ben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 1 f.). Schon
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil findet sich sehr de- tailliert im angefochtenen Entscheid (Urk. 226 S. 5-18) und nachstehend zu- sammengefasst mit wenigen Ergänzungen.
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 – neben der Geldwäsche- rei – gewerbsmässigen (eventualiter mehrfachen) Betrug (eventualiter Veruntreu- ung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. So habe er als Kundenberater der M._____ im Bereich … Kunden [mehrerer europäischer Länder] Zugriff auf die einzelnen Namen- und Nummernkonten ge- habt, um diese primär im direkten Auftrag der einzelnen Kunden zu verwalten bzw. sekundär aufgrund vereinbarter Vermögensstrategien mit den Kunden die fraglichen Vermögen selbständig zu verwalten. Die Kundenkonten seien ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ohne entsprechende direkte Aufträge oder Anweisungen und ohne konkludent vereinbarte Vermögensstrategien mit den Kunden in deren Namen Bargeldbezüge getätigt (Urk. 168 S. 2 f., S. 8-11) und auch Geldtransaktionen zwischen einzelnen Konten verschiedener Kunden aus- geführt, ohne dass die entsprechenden Kunden dies veranlasst, gewollt oder zur Kenntnis genommen hätten. Mit dem in Tabellenform dargestellten Verschieben von Vermögenswerten von einem Kundenkonto auf ein anderes habe der Be- schuldigte 1 einen Teil der Kunden geschädigt und einen anderen Teil unrecht- mässig bereichert (Urk. 168 S. 2-6).
- 18 - Im Hinblick auf diese Konto-Transaktionen habe er gegenüber der Bank wahr- heitswidrig nicht existierende Aufträge vorgegeben, um entsprechend den bank- internen Weisungen bei Beträgen über Fr. 10'000.– bis Fr. 150'000.– die dazu er- forderliche Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeitenden zu erhalten (Urk. 168 S. 3 f.). Zudem habe er bei Transaktionen über Fr. 150'000.– auch Vollmachten von Kontobegünstigten gefälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ betreffend Kundengeschäfte (sog. …: …) ge- tätigt, um die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen gegenüber der Bank und den Zweitunterschreibenden zu vertuschen (Urk. 168 S. 3, S. 7 f.). In der Folge habe der Beschuldigte 1 teilweise die zu Unrecht begünstigten Bank- konten dazu verwendet, davon Gelder für eigene Bedürfnisse abzuzweigen. Hier- bei habe er einerseits Unterschriften und Vollmachten von Kontobegünstigten ge- fälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ getä- tigt, um die entsprechenden Transaktionen und deren Unrechtmässigkeit gegen- über der Bank und den jeweiligen Zweitunterschreibenden zu vertuschen sowie beim Kassenpersonal die Auszahlungen zu erwirken (Urk. 168 S. 8 f.).
E. 1.2 Was das Anklageprinzip zu Anklageziffer I. betrifft, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 28 f.) das Folgende festzuhalten: Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte 1 als Kundenbetreuer bei der M._____ Zugriff auf die Konten seiner Kunden gehabt, welche ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut worden seien (Urk. 168 S. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus der Anklage sowie den Akten, dass der Beschuldigte 1 – zumindest bei Fr. 10'000.– übersteigenden Kontotransaktionen – nicht selbständig über die ent- sprechenden Konten verfügen konnte, sondern für die Ausführung resp. Freigabe eines Kundenauftrags auf die Zweitunterschrift eines Mitarbeiters (sog. Assisten- ten) resp. auf den schriftlichen Auftrag des Kunden selbst angewiesen war (Urk. 168 S. 3 und 7). Diverse der befragten Personen sprechen auch vom sog. Vieraugenprinzip, das bei der M._____ hinsichtlich Transaktionen zur Anwendung gekommen sei (so Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12; ebenso der Be- schuldigte 1, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 6, S. 8). Auch wenn dieses interne Kontrollsystem in Wirklichkeit nicht durchwegs verlässlich funktioniert ha-
- 19 - ben mag, d.h. nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 4.5 S. 15. f.; Urk. 110/1 S. 8, ge- mäss Staatsanwalt habe der Beschuldigte 1 das System intern ausgenutzt), ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nicht einfach frei über die ent- sprechenden Kundenvermögen verfügen konnte, zumindest nicht bei über Fr. 10'000.–, sondern hierzu das Kontrollsystem zuerst überwinden musste. Auch Bargeldbezüge konnte er nicht ohne Vorkehrungen tätigen, sondern es war je- weils die Unterschrift oder Vollmacht des entsprechenden Kunden erforderlich, um das Geld am bankinternen Schalter beim Kassenpersonal abheben zu können (Urk. 168 S. 8 f.; Urk. 5.16 S. 12). Es ist somit im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (hinten Erw. IV) zu prüfen, ob die Kundenvermögen tatsächlich als dem Be- schuldigten 1 anvertraut gelten können.
E. 1.3 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Urk. 226 S. 134).
2. Standpunkt des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, die ihm in der Anklage zur Last gelegten Transaktionen unter den diversen Kundenkonten (in seinen Worten Kompensationsgeschäfte bzw. um die Herkunft der Gelder zu kaschieren, da habe er gegen M._____-Regeln verstossen; vgl. Urk. 4.5 S. 6 und 16) vorge- nommen und auch Barbezüge getätigt zu haben. Auch räumte er zum Beispiel ein, dass er selber ein Konto mit dem Namen des Kunden eröffnet und die Konto- eröffnung mit dessen Namen unterschrieben habe, heute aber nicht mehr so vor- gehen würde (Urk. 4.5 S. 11 f. und 16; Urk. 90 S. 6). Jedoch machte er von An- fang an geltend, nie ohne entsprechenden Kundenauftrag gehandelt zu haben resp. sich pauschal unschuldig zu fühlen (Urk 4.1 S. 12; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10 und Urk. 90 S. 4 f., 7). Insbesondere verneinte er, teilweise Bargeld von Kundenkonten abgehoben und dieses für sich verwendet zu haben (Urk. 4.5 S. 6,
E. 2 Anzeigeerstattungen
E. 2.1 Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) stand vom 1. Juni 2000 bis am 5. Mai 2009 in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis im Rang eines Direktors bei der M._____ AG [Bank] (nachfolgend M._____) als Kunden- resp. Anlageberater im Bereich Vermögensverwaltung der Gelder … Kunden (Urk. 4.1 S. 2; Urk. 22.8). Als ihm gegen Ende April 2009 mitgeteilt wurde, dass seine Stel- le abgebaut und er vorübergehend in ein internes Coach-Programm aufgenom- men werde. Nach der Übergabe des Kundenportfolios des Beschuldigten 1 an seine Teamkollegen kamen Unregelmässigkeiten bei seiner Kundenbetreuung zum Vorschein, woraufhin er verwarnt wurde und schliesslich Anfang Mai 2009 sein Arbeitsverhältnis bei der M._____ fristlos kündigte (Urk. 2.1.1 S. 1 und Urk. 4.1 S. 8 f.; Urk. 22.8). Am 4. Juni 2009 gelangte der Sicherheitsbeauftragte der M._____, O._____, an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung etc. Er soll teilweise gegen das Ri- sikoprofil von Kunden investiert und mit diversen Kontoübertragungen innerhalb seines Kundenstammes durch ihn verursachte Fehlspekulationen auf den betreu- ten Kundenkonten ausgeglichen haben (Urk. 2.1.2 und 2.1.3).
E. 2.2 In der Folge reichte die M._____ am 8. Juni 2009 zudem schriftlich Strafan- zeige gegen den Beschuldigten 1 ein (Urk. 2.1.1), da er ab diversen Kundenkon- ten ohne Auftrag und Vollmacht sog. …-Transaktionen (M._____ Transfers Sys- tem, interne Vergütungsaufträge), Bar- und Wertpapier-Transaktionen ausgelöst sowie falsche Einträge im elektronischen System zur Erfassung von Kundenkon- takten (…) vorgenommen habe. Am 18. August, 30. September und 28. Oktober
- 10 - 2010 erstattete die M._____ nach weiteren internen Ermittlungen Ergänzungsan- zeigen (Urk. 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2). Die Anklage vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) stützt sich im Wesentlichen auf die Strafanzeige vom 8. Juni 2009 (Urk. 2.1.1) und die Ergänzungsanzeige vom
18. August 2010 (Urk. 2.2.1).
E. 2.3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 konstituierte sich die M._____ im vorliegenden Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin (Urk. 28.2).
E. 3 Verhaftung, Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen Am 1. Juli 2009 wurde der Beschuldigte 1 an seinem Wohnort verhaftet und erst- mals polizeilich befragt. Zugleich fand eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung namentlich von elektronischen Datenträgern und Ordnern statt. Im Beisein seiner Verteidigung erfolgte am 2. Juli 2009 eine Befragung bei der Staatsanwaltschaft mit anschliessender Haftentlassung des Beschuldigten 1 (Urk. 4.1, 4.2 und 7.2; Urk. 32.1, 32.2 und 32.6). Bereits am 11. Juni 2009 war eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellungen am neuen damaligen Arbeitsortsort des Beschuldigen 1, der P._____ AG in Zürich durchgeführt worden (Urk. 7.3 und 7.4). Nach Datenspei- cherung erhielt der Beschuldigte 1 diverse Gegenstände wieder zurück (Urk. 7.7 und 7.8; Urk. 19.3, 19.14 und 19.15). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft von der C._____ AG die Buchhaltung der Jahre 2006/2007 und 2008/2009 sicher (Urk. 20/7, 20/8, ein blauer und zwei rote Ordner) und holte beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gründungsakten der C._____ AG von 2006 sowie einen beglaubigten Handelsregisterauszug ein (Urk. 20.1 ff.; Urk. 226 S. 6 f.).
E. 3.1 Kundenstamm des Beschuldigten 1 Bei den vorliegend durch die unrechtmässigen Konto-Transaktionen des Be- schuldigten 1 (Überweisungen, Barbezüge) hauptsächlich betroffenen und als Zeugen befragten Kontoinhabern – D._____, geb. 1948; T._____, geb. 1953; I._____, geb. 1952; V._____, geb. 1958 und H._____, geb. 1923 – handelt es sich um langjährige, teilweise jahrzehntelange … Kunden der M._____ (vgl. Ein- vernahmen vom 28. Januar 2010 und 9. Dezember 2010, Urk. 5.1, 5.3, 5.5, 5.7 und 5.11). Sie alle hegten grundsätzlich Vertrauen sowohl zur Bank als auch zu ihrem Kundenberater. Den Aussagen von D._____, T._____, I._____ und U._____ ist zu entnehmen, dass sie – jedenfalls seit der Beschuldigte 1 bei der M._____ tätig war (Juni 2000) – einzig mit ihm Kontakt hatten und kommunizier- ten sowie nur ihm Anweisungen und Aufträge erteilten (Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.3 S. 6 f.; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Die Zeugin H._____, 50 Jahre lang Bank- kundin, konnte zwar nicht mehr genau angeben, wann sie den Beschuldigten 1 kennengelernt hatte, doch ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Befragung, dass es sich bei den weitern genannten M._____-Personen entweder um frühere Berater (V._____, AA._____) oder um den Bankmitarbeitenden handelte, der sie nach dem Weggang des Beschuldigten 1 betreffend Zeugeneinvernahme informierte und die damals 87-jährige Zeugin zu diesem Zweck in Schweden abholte (AB._____; vgl. Urk. 5.11 S. 1 f., 4, 11). Es lässt sich daher ohne weiteres der Schluss ziehen, dass auch im Fall H._____ lediglich der Beschuldigte 1 während seiner M._____-Anstellung die Kundenberatung und -betreuung wahrnahm und Auftragsempfänger war. Von den vorgeworfenen Transaktionen tangiert sind denn auch nur Kunden aus dem Kundenstamm des Beschuldigten 1.
E. 3.2 Position des Beschuldigten 1 als Kundenberater
E. 3.2.1 Die Kunden überliessen ihr Vermögen dem für sie zuständigen Beschul- digten 1 zur Verwaltung, ohne die Ausführung jeweils in Frage zu stellen. So wa- ren beispielsweise die Ausrichtung der Anlage und das Risikoniveau festgelegt, d.h. der Beschuldigte 1 entsprechend instruiert worden (vgl. Urk. 4.1 S. 5, Aus-
- 21 - sagen des Beschuldigten 1 zu den verschiedenen Risikoprofilen). Barbezüge und Überweisungen hatten grundsätzlich nur auf Anweisung des entsprechenden Kunden hin zu erfolgen resp. dies durfte der Beschuldigte 1 nicht von sich aus vornehmen (Urk. 5.1 S. 2, 5 und 17; Urk. 5.3 S. 6 f.). Die Kunden vertrauten da- rauf, dass der Beschuldigte 1 im Namen der Bank in ihrem Interesse und nach ihren Vorgaben handelte. Sie hatten angesichts dieses Vertrauensverhältnisses keinen Grund, Aussagen des Beschuldigten 1 oder vorgelegte Kontobelege in Zweifel zu ziehen resp. Letztere näher anzusehen oder zu kontrollieren (Urk. 5.1 S. 3 und 5; Urk. 5.3 S. 2, 6 und 8; Urk. 5.7 S. 2, 7 und 9; Urk. 5.11 S. 8 und 10).
E. 3.2.2 Der Kontakt zwischen den Kunden und dem Beschuldigten 1 gestaltete sich grundsätzlich so, dass diese sich ein bis zwei Mal pro Jahr entweder in Schweden oder in Zürich bei der M._____ geschäftlich trafen, um den Kontostand resp. die Vermögensentwicklung zu besprechen (etwa Urk. 5.1 S. 3; Urk. 5.3 S. 1; Urk. 5.11 S. 7; vgl. Urk. 4.1 S. 4 f.). Auf Auslandreisen legte der Beschuldigte 1 den Kunden – anscheinend aus steuerlichen Gründen – anonymisierte (sog. neutralisierte) Belege resp. Kontoübersichten vor. Die Kunden identifizierte er jeweils nach deren letzten Kontoständen (Urk. 4.1 S. 13; Urk. 4.2 S. 3). Detail- belege wurden meist nicht vorgelegt (und von den Kunden auch nicht verlangt, vgl. Urk. 5.3 S. 3). Die Korrespondenz der Kunden lagerte zudem bei der Bank und wurde von diesen kaum je eingesehen (Urk 5.1 S. 4 f. und 14; Urk 5.3 S. 2 und 6; Urk 5.7 S. 9). Die Kunden nahmen somit kaum Einblick in die einzelnen vom Beschuldigten 1 getätigten Anlagen, Transaktionen und Barbezüge, sondern vertrauten auf die Tätigkeit des Beschuldigten 1 resp. der Bank. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kunden, wenn ihnen bei den jeweiligen Treffen Konto- stände vorgelegt wurden, bei denen der Saldo ungefähr zutreffend erschien, nicht realisierten, dass allenfalls auch unautorisierte Transaktionen darin enthalten sein könnten (vgl. Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.11 S. 7). Entsprechend sahen sie sich nicht veranlasst, über die zwischenzeitlichen Kontobewegungen Rechenschaft zu ver- langen.
- 22 -
E. 3.3 Unerklärliche Vermögensverschiebungen
E. 3.3.1 Die Zeugen D._____, T._____, I._____, U._____ und H._____, die sich
– mit Ausnahme der Geschwister D._____ und T._____ – laut ihren einhelligen Aussagen untereinander nicht kennen, erwähnten gleichermassen, die fraglichen Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten bzw. die Bargeldbezüge jeweils nicht in Auftrag gegeben resp. nichts davon gewusst zu haben. So führte D._____ beispielsweise aus, auf seinem Konto hätten Transaktionen stattgefunden, die ihm völlig unbekannt seien (Urk. 5.1 S. 2) oder H._____ schilderte, "Ich kann zu den ganzen Kontobewegungen keine Angaben machen. Diese sind mir alle uner- klärlich" (Urk. 5.11 S. 7). Zeugin U._____ erklärte, sie überweise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Sie habe auch niemals jemandem eine Vollmacht über ihr Konto gegeben. Und auf Vorhalt zahlreicher Belastungen gab sie an, keine Ahnung zu haben, das sage ihr nichts oder das habe sie nicht ge- macht (Urk. 5.7 S. 4 ff.). Die Zeugen kannten auch die Personen nicht, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie Geld erhalten haben sollen. Sie verneinten, den Beschuldigten 1 mit den fraglichen Bargeldbezügen bzw. Transaktionen be- auftragt zu haben (D._____ Urk. 5.1 S. 2 ff.; T._____ Urk. 5.3 S. 2 ff. und 7; I._____ Urk. 5.5 S. 4 ff.; U._____ Urk. 5.7 S. 3 ff.; H._____ Urk. 5.11 S. 5 ff.). So- mit kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Zeugen im Hinblick auf ihre Aussagen Absprachen getroffen haben. Es ist auch kein Motiv für falsche Belas- tungen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zeugen unabhängig voneinander den Beschuldigten 1 wissentlich zu Un- recht belasten; hierfür ist schlicht kein Grund erkennbar.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte 1 bezichtigte die Zeugen zunächst nicht grundsätzlich der Lüge (z.B. Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10; Urk. 210 S. 5 f. und Urk. 277 S. 17 f.). Jedoch machte er hierzu geltend, die Kunden hätten 2008 sehr viel Geld verloren und Geld könne immer ein Motivator sein (gemeint: wahrheitswidrig zu sagen, sie hätten die Aufträge nicht erteilt; vgl. Urk. 90 S. 5). Bei einer weiteren Einvernahme gab er auf die Frage des Staatsanwaltes nach einer nachvollziehba- ren Erklärung, warum er Gelder von durch ihn betreuten Bankkunden an andere Personen seines Kundenstamms überwiesen habe, zur Antwort, wenn die Aufträ-
- 23 - ge so gewesen seien, dann sei es so gemacht worden, resp. die Kunden seien in einer Position gewesen, wo sie einiges nicht hätten sagen können, dies um sich vor strafrechtlichen Schritten in ihren Heimatländern zu schützen (Urk. 110/1 S. 10). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz berief er sich darauf, die Kunden seien unter einer extremen Stresssituation gestanden vor dem Hintergrund betref- fend Steuervergehen in ihrem Heimatland, das lasse sich aus einigen Einvernah- me-Protokollen gut herauslesen (Urk. 210 S. 6). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass die Kunden aufgrund ihrer Situation in ihren Heimatländern auch unter starkem Druck gestanden seien, weil sie sich selbst mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert gesehen hätten (Urk. 277 S. 11). Auf die Frage, wieso die Kunden ihn zu Unrecht belasten sollten, indem sie sagen, sie hätten das bezogene Bargeld nicht erhalten, meinte der Beschul- digte 1: "Das müsste man die Kunden fragen" (Urk. 277 S. 13). Auf Frage der Re- ferentin, ob alle diese Kunden lügen, wenn sie ausnahmslos ausgesagt haben, dass sie keine Aufträge zu den entsprechenden …-Transaktionen erteilt haben, meinte der Beschuldigte 1 "Lügen ist für mich ein starkes Wort. Ich denke, sie schützen sich" und weiter "Sie sind nicht bei den Fakten geblieben". In Bezug auf die Kunden H._____ und I._____ erklärte der Beschuldigte 1 schliesslich, dass diese lügen, wenn sie sagen, dass die Bargelder, die abgehoben wurden, nicht zu ihnen gekommen seien (Urk. 277 S. 17 f).
E. 3.3.3 Ein konkreter Zusammenhang der Überweisungen innerhalb seines Kun- denstammes mit dem Umstand, dass es sich dabei wohl um unversteuerte Gelder handelte, erschliesst sich nicht. Diese Darlegungen des Beschuldigten 1 erschei- nen als blosse Ausflüchte und liefern nicht annähernd eine plausible Erklärung für die weitgehend deckungsgleichen, unabhängig voneinander erfolgten, den Be- schuldigten 1 belastenden Zeugenaussagen, die je eine Vielzahl nicht abgespro- chener und nicht in ihrem Sinne getätigter (mithin nicht legitimierter und daher unrechtmässiger) Geldtransaktionen an fremde Drittpersonen über mehrere Jahre hinweg betreffen. Überdies behauptete der Beschuldigte 1, dass die Kunden alle Zahlungsaufträge, die Barbezüge ebenso wie die Transferorders, schriftlich visiert hätten, die Bank jedoch die Herausgabe dieser Aufträge verweigert habe und es zu Verfälschungen seitens der Bank gekommen sei (Urk. 90 S. 4 f.; Urk. 277
- 24 - S. 10 ff.). Auch das steht im Gegensatz zu den Zeugenaussagen der zitierten Kunden, wonach Aufträge auch telefonisch oder persönlich erteilt wurden (so Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Andernorts räumte der Beschuldig- te 1 selber ein, dass telefonische Zahlungsaufträge zu seiner Zeit generell mög- lich gewesen seien (Urk. 110/1 S. 14). Dass solche auch tatsächlich erfolgten, ergibt sich nebst vielen andern Einträgen aus Urk. 15.1.43 ("Telefonanruf auf Handy - 3 Zahlungen zugunsten seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 - bei nächstem Besuch will er die Überweisungs- avis haben - BLNA mitbringen"): Als Erfasser des Eintrags bzw. der drei ent- sprechenden Zahlungsaufträge und als M._____-Kontaktperson fungiert der Be- schuldigte 1.
E. 3.3.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 30 f.) ist sodann nicht anzunehmen, dass sich all die genannten Kunden an die fraglichen Aufträge ein- fach nicht mehr erinnern. Grösstenteils handelte es sich nämlich um ganz be- trächtliche Transaktionen, umgerechnet jeweils zehn- und hunderttausende Schweizerfranken, also keinesfalls nur Bagatellbeträge. Hinzu kommt, dass den Kunden die Personen, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie solches überwiesen erhalten haben sollen, völlig unbekannt waren (Urk. 5.1 S. 5 f.; Urk. 5.3 S. 3 f.; Urk. 5.5 S. 4 f.; Urk. 5.7 S. 3 f.). Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme korrekt und der Wahrheit entsprechend aussagten.
E. 3.4 Mögliche Gründe für die Vermögensverschiebungen und die Barbezüge Die Motivation des Beschuldigten 1 für diese von ihm nicht bestrittenen Trans- aktionen und Barbezüge erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 32) zunächst unklar. Naheliegend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 damit versuchte, Anlage- verluste bei den Kunden innerhalb seines Kundenstammes auszugleichen (vgl. auch Strafanzeige M._____, Urk. 2.1.1 S. 2 und Urk. 2.1.3 S. 4; ferner Urk. 1.1 S. 74) und Liquidität für eigene spätere Bargeldbezüge auf den entsprechenden Konten zu schaffen. Anders lässt sich die Umschichtung von Kundenvermögen mittels …-Transaktionen innerhalb des gleichen Kundenstamms in grossem Stil während Jahren kaum erklären. Es überzeugt in keiner Weise, sondern deutet auf
- 25 - eine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte sich hier auf von Seiten der M._____ nicht edierte oder nicht mehr vorhandene bzw. abgeänderte (verfälsch- te) schriftliche Unterlagen als Erklärung beruft (vgl. hinten Erw. III.B.4).
E. 3.5 Mögliche Verwendung der Barbezüge
E. 3.5.1 Hinsichtlich der Verwendung von Bargeldern fällt im Einklang mit der Vor- instanz (Urk. 226 S. 32 ff.) auf, dass der Beschuldigte 1 ab Herbst 2007 bis Früh- ling 2009 – d.h. zeitlich ungefähr parallel zu den umfangreichen, nicht nachvoll- ziehbaren Bargeldbezügen ab Konten aus seinem Kundenstamm bei der M._____ (vgl. Urk. 168 S. 10) – sein Wohnhaus in L._____ intensiv renovieren liess und auch hohe Rechnungen von Bauhandwerkern jeweils bar oder durch Bareinzahlung bei der Post beglich (Urk. 4.5 S. 21; Urk 18.5; Urk. 18.9). Sodann wurde das Gründungskapital der C._____ AG von Fr. 100'000.– am 18. Januar 2006 durch den Beschuldigten 1 persönlich in bar einbezahlt (Urk. 20.1.6.10-11) – zwei Tage zuvor, am 16. Januar 2006, war ein Bargeldbezug im Betrag von Fr. 130'000.– vom Konto der Kundin H._____ erfolgt (Urk. 2.2.6.4, Urk. 168 S. 10).
E. 3.5.2 Während der Experte der Gebäudeversicherung des Kantons Aargau den Gebäudewert des (im Jahr 2002 vom Beschuldigten 1 für Fr. 595'000.– erworbe- nen) Wohnhauses in L._____ im Oktober 2006 auf Fr. 600'000.– veranschlagte, fand er im Oktober 2008 ein komplett verändertes Wohnhaus vor, worauf seine neue Schätzung einen Wert von Fr. 1.27 Mio. ergab, mithin mehr als das Doppel- te (Urk. 14.1). Wie eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. I.0), verkaufte der Beschul- digte die Liegenschaft dann am 29. Mai 2009 (Grundbucheintrag 3. Juli 2009) für Fr. 1.4 Mio. an die C._____ AG.
E. 3.5.3 Insgesamt muss es sich um sehr beträchtliche Umbauarbeiten resp. In- vestitionen gehandelt haben (der polizeiliche Schlussbericht Urk. 1.1 S. 51 spricht von einer Umwandlung in eine Luxusvilla). Aus den Editionen der bekannten Bankverbindungen des Beschuldigten 1 sind jedoch nur zwei Zahlungen durch Banküberweisungen an Bauhandwerker ersichtlich: Eine Zahlung an die Firma AC._____ in L._____ im Betrag von Fr. 41'194.90, bezahlt am 9. Januar 2009
- 26 - (vgl. Urk. 15.3.28) ab dem Konto bei der N._____ Bank (N._____), und eine Zah- lung an die Firma AD._____ in L._____ im Betrag von Fr. 22'500.– am 2. April 2009 ab dem Konto bei der AE._____ Kantonalbank (vgl. Urk. 15.2.42.6; Urk. 18.11.8). Die weiteren (massiven) finanziellen Aufwendungen für den Umbau erfolgten in bar, d.h. durch Barübergabe an die Handwerker oder Bareinzahlung für diese bei einer Poststelle. Allein für Arbeiten der bereits genannten Firma AC._____, L._____, leistete der Beschuldigte 1 zwischen dem 13. Dezember 2007 und dem 6. Januar 2009 fünf Barzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.–. Weitere Fr. 165'000.– liess der Beschuldigte 1 dieser Firma etwa im gleichen Zeitraum (zwischen Oktober 2007 und Februar 2009) durch Barein- zahlungen auf verschiedenen Poststellen zukommen (Urk. 18.1 und 18.5; so auch Urk. 283/2 S. 1-2). Aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aufstellung über die Bauabrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau in L._____ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Umbauzeit von 2007-2009 die Kosten hier- für von ca. Fr. ½ Mio. durch Barzahlung (direkte Übergabe) oder Bareinzahlung bei diversen Poststellen beglich (vgl. Urk. 18.1). Die entsprechenden Rechnungs- belege der Baufirmen und eine Vielzahl von Quittungen befinden sich bei den Ak- ten (Urk. 18.4 ff.). Die zwei oben beschriebenen Banküberweisungen von über Fr. 63'000.– sind darin nicht enthalten. Damit wurde der Geldfluss resp. die Her- kunft der Gelder kaum mehr rekonstruierbar.
E. 3.5.4 Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht den Umstand, dass insgesamt rund Fr. 590'000.– durch Bar(ein)zahlung in den Umbau geflossen sind (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 13 f.). Er reichte im Rahmen der Berufungsbegründung noch eine eigene Aufstellung ein, aus welcher für die Jahre 2007 und 2008 ebenfalls Kosten in dieser Grössenordnung resultieren (Urk. 283/2 S. 1-2). Jedoch stellt er in Ab- rede, dass er den Umbau mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert habe (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 14 f.).
E. 3.6 Herkunft der Mittel für den Umbau in L._____
E. 3.6.1 Was die erforderlichen Mittel für den kostspieligen Umbau betrifft, vermag der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er sie auf legale Art und Weise aufgebracht haben könnte.
- 27 -
E. 3.6.2 Gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008 betrug das durch- schnittliche Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten 1 einschliesslich Bonus rund Fr. 162'000.– (Urk. 11.4 und 11.5). Ähnliche Zahlen ergeben sich aus der Aufstellung der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH: Danach be- trugen die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt Fr. 308'621.– (Urk. 270, Beilage 5 des Berichts S. 2), somit durch- schnittlich pro Jahr rund Fr. 154'300.–. Über den gesamten geprüften Zeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Mai 2009) berechnete die AF._____ GmbH ein Ein- kommen von Fr. 1'221'091.70 (Urk. 270 S. 2), was einem durchschnittlichen Jah- resnettoeinkommen von ca. Fr. 130'000.– entspricht. Auch wenn es sich dabei um ein durchaus ansehnliches Einkommen handelt, so hätte der Beschuldigte 1
– insbesondere auch angesichts des durch ihn zu bestreitenden Lebensunterhalts für die sechs- resp. siebenköpfige Familie – damit allein den kostspieligen Umbau in der Höhe von rund Fr. 590'000.– nicht finanzieren können.
E. 3.6.3 Wie dargelegt erfolgten die Zahlungen an die Handwerker denn auch nur in zwei Fällen ab den Lohn- und Sparkonten des Beschuldigten 1 (Erw. III.B.3.5 hiervor; sowie Urk. 15.1.56-57; Urk. 15.2.; Urk. 15.3.28-29; Urk. 19.2; Urk. 19.7-8). In den edierten Steuererklärungen des Beschuldigten 1 (Urk. 11.4-7) sind jedoch keine namhaften Bargeldvermögen aufgeführt, aus denen der Umbau hätte finanziert werden können. Auch wurden keine neuen Hypotheken auf die Liegenschaft in L._____ aufgenommen (Urk. 1.1 S. 63).
E. 3.6.4 Im Verfahrensverlauf präsentierte der Beschuldigte 1 immer wieder abge- änderte oder gar neue Versionen zur Herkunft des Geldes für die Umbaufinanzie- rung. Während er in früheren Befragungen behauptet hatte, dass die Umbau- arbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl. Urk. 4.5 S. 1), machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, er habe von 2000-2009 fast Fr. 1 Mio. von seinem M._____- Konto bezogen und dann noch – dies eine damals neue Behauptung – Geld von seiner Mutter im Betrag von ca. Fr. 380'000.– erhalten, nämlich seit dem Jahre 2000 jeden Monat ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.–. Er habe zudem ein Konto bei
- 28 - der AE._____ Kantonalbank gehabt und dort ebenfalls Barbezüge gemacht (Urk. 210 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Behauptungen des Beschuldigten 1 nicht nachvollziehbar seien, da entsprechende (Konto-) Belege hierzu nicht vorliegen würden (Urk. 226 S. 32 f.). Auch die erstmals der Vorinstanz durch den Verteidiger der Beschuldigten 2 (B._____) unterbreitete Va- riante (vgl. Urk. 200 und 201), wonach für deren voreheliche Tochter AG._____, geb. 1997, gedachte Unterhaltsbeiträge vom in Deutschland lebenden früheren Ehemann und Vater des Kindes, AH._____, welche laut Belegen ab 2003 (Hei- ratsjahr der beiden Beschuldigten; Urk. 210 S. 12), auf Konten der Mutter (AI._____) und des Bruders (AJ._____) von B._____ in Brasilien überwiesen wurden, dort gewechselt und jeweils in bar in die Schweiz überführt worden sein sollen, um schliesslich in die Gründung der C._____ AG und in den Umbau des Hauses in L._____ (Herbst 2007 bis Frühjahr 2009) zu fliessen, erschien der Vo- rinstanz alles andere als glaubhaft. Entsprechend stellte sie in Übereinstimmung mit der Anklage auf die zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge zwi- schen Umbau L._____ und Bargeldbezüge des Beschuldigte 1 ab Kundenkonten ab (Urk. 226 S. 35).
E. 3.6.5 Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und widersprüchlich. Weder die Inhalte seiner Schilderungen noch sein Aussageverhalten – indem er wiederholt neue oder abweichende Darstellungen nachschob – vermögen zu überzeugen. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen. Auch insoweit der Beschuldigte 1 sich auf seine fehlende Erinne- rung berief oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und folglich keine Angaben zu seiner Entlastung vorlegte, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine ver- fassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Denn dadurch verzichtete er auf die Mög- lichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen – gerade auch im Sinne einer Entlastung – aktiv wahrzunehmen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April
- 29 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
E. 3.6.6 An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldig- ten 1 vor, es sei nicht am Beschuldigten 1 darzulegen, dass er tatsächlich über die erforderlichen Mittel für den Hausumbau verfügt habe, sondern es sei Sache der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, dass die für den Umbau verwendeten Mittel auch wirklich aus einem Delikt stammten. Alleine mit dem Hinweis auf die zeit- liche Kohärenz der Umbauarbeiten zu den beanstandeten Bezügen sei dieser Nachweis nicht erbracht. Der Beschuldigte 1 habe inzwischen für die Jahre 2000 bis 2009 seine private Buchhaltung aufgearbeitet und einnahmenseitig von der AF._____ GmbH prüfen lassen. Dabei sei für den Beschuldigten 1 allein aus "Ge- halt" ein Einkommen von Fr. 1.221 Mio. ermittelt worden. Für die Berichtsperiode würden insgesamt Einkünfte beider Beschuldigter von Fr. 1.859 Mio. Ausgaben in der Höhe von Fr. 1.750 Mio. (inkl. Umbau der Liegenschaft L._____) gegen- überstehen, weshalb der Vermögensabgleich stringent sei (Urk. 282 S. 35). Die Verteidigung stützt ihre Argumentation an der Berufungsverhandlung auf die Plädoyerbeilagen (Urk. 283/2) und den Prüfungsbericht der AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 inklusive Beilagen (Urk. 270).
E. 3.6.7 Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Tabellen betreffend die Kassenbücher des Ehepaars A._____ und B._____, woraus sich u.a. die Investitionen der beiden Beschuldigten in den Um- bau der Liegenschaft in L._____ entnehmen lassen (Urk. 283/2; Urk. 282 S. 34 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass es sich um reine Parteibehauptungen handelt. Während als Empfänger die einzelnen Handwerker namentlich verzeichnet sind, ist in der Spalte Konto (Herkunft der Mittel) einzig von "Kasse B._____" oder "Kasse A._____" die Rede (vgl. Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2 sowie Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____" S. 35-41), und in der Spalte Kategorie (Verwendungszweck) heisst es entsprechend "Liegen- schaft L._____ Umbau: B._____" bzw. "Liegenschaft L._____ Umbau: A._____". Einerseits sind dort sämtliche Zahlungen aus den "Kassen" der beiden Beschul- digten unter der Kategorie "Liegenschaft L._____ Umbau" im relevanten Zeitraum
- 30 - von September 2007 bis April 2009 aufgeführt (Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2). Sie sind in allen Aspekten – Datum, Begünstigter, Betrag – kon- gruent mit den in der Anklage dargestellten Barzahlungen bzw. Bareinzahlungen über diverse Poststellen an die Handwerker (Urk. 168 S. 15 f.). Andererseits soll es sich um eine Art "Buchhaltung der Bargeldbestände der Beschuldigten 1 und 2" handeln (Urk. 283/2 Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____").
E. 3.6.8 Insoweit die Umbau-Finanzierung mittels jahrelang privat in bar gehorteter Unterhaltsbeiträge von ihrem ersten Ehemann (AH._____) für sich und die Toch- ter AG._____ erfolgt sein soll (vgl. auch Urk. 280 S. 6), mithin aus der "Kasse B._____", erweist sich die Behauptung als völlig unglaubhaft. Die Vorbringen und neu eingereichten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung im Berufungsverfahren ändern daran nichts. Der als Beweismittel eingereichte Prü- fungsbericht der AF._____ GmbH (Urk. 270) stützt sich hinsichtlich der behaup- teten Bargelder von B._____ praktisch ausschliesslich auf Angaben des Beschul- digten 1 resp. auf die von ihm erstellten Kassentransaktionen (Urk. 283/2). Da- nach sei dieses Geld (schon in Schweizerfranken) teils mehrmals jährlich von der Beschuldigten 2 aus Brasilien in die Schweiz eingeführt und teils vom Kindsvater und Ex-Mann AH._____ bei dessen Besuchen in der Schweiz jeweils in bar in Eu- ro mitgebracht, zum jeweiligen Tageskurs gewechselt und dann ebenso als Kas- sentransaktion erfasst worden (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 S. 2 Ziff. 7 und Beilage 7 S. 451 ff.). Mangels Belegen konnte der beigezogene Experte BN._____ diesbezüglich keinerlei Prüfung vornehmen. Es scheint sehr weit hergeholt um nicht zu sagen lebensfremd, dass man Unter- haltsbeiträge für ein Kind, welches bekanntlich laufend Kosten verursacht, no- tabene auf (internationalem) Umweg durch den Pflichtigen zunächst in Dutzenden kleinen Tranchen über Jahre hinweg an Drittpersonen im Ausland überweisen lässt (vgl. Urk. 201/1 und 2), das dort gewechselte Geld immer wieder in bar ins Wohnsitzland des Kindes transportiert, zwischenlagert (etwa zu Hause in bar, denn das Geld wurde auf kein Konto einbezahlt, da die Beschuldigte 2 laut dem Beschuldigten 1 weder in der Schweiz noch in Brasilien ein Konto besass, vgl.
- 31 - Urk. 210 S. 12), um es zuletzt in grossen Portionen zweckentfremdet in einen Hausumbau fliessen zu lassen. Überdies fehlt es mit Ausnahme der Überwei- sungen nach Südamerika an einer nachvollziehbaren Dokumentation zu den be- haupteten Geldverschiebungen. Der Beschuldigte 1 konnte oder wollte zum Gan- zen keine Erklärung abgeben, sondern verwies auf die freie Entscheidung seiner Ehefrau und ihres früheren Lebenspartners (Urk. 210 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Unterhaltszahlungen erfolgten jedenfalls zu einer anderen Zeit und einem anderen Zweck als dem Hausumbau, nämlich für den ständigen Lebensunterhalt der Tochter AG._____. Auf diese konstruiert an- mutende und durch nichts unterlegte Version einer Umbaufinanzierung via nach und von Brasilien transferierten Unterhaltszahlungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden.
E. 3.6.9 Woher sodann die Beträge stammen, die aus der "Kasse A._____" für den Umbau verwendet worden seien, soll sich gemäss Verteidigung aus den Tabellen (Urk. 283/2) erschliessen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, er sei nach dem Motto "Nur Bares ist Wahres" aufgewachsen. Es sei üblich in seiner Familie, in bar zu sparen. Er habe seine Ersparnisse immer im Safe gehabt und davon die Rechnungen bezahlt (Urk. 277 S. 14). Auf Frage des Staatsanwaltes, wo das Bargeld aufbewahrt worden sei, erklärte der Beschuldig- te 1: "Im Safe, im Keller des Hauses". Auf die Nachfrage, weshalb bei der Haus- durchsuchung nichts gefunden worden sei, merkte der Beschuldigte 1 an, dass der Safe offensichtlich gut eingebaut sei (Urk. 277 S. 22). Auch der Prüfungsbericht der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH betreffend Einnahmen 2000-2009 der beiden Beschuldigten (Urk. 270) ist als Par- teibehauptung zu qualifizieren. Er stützt sich zwar einerseits auf Kopien von Bankauszügen, doch hinsichtlich Bargeldzahlungen war der Wirtschaftsprüfer BN._____ wie schon erwähnt allein auf die Angaben des Beschuldigten 1 ange- wiesen und Originalrechnungen lagen ihm keine vor. Die vom Beschuldigten 1 vorgegebenen Ausgabenkategorien blieben ebenso ungeprüft (Urk. 270, Schrei- ben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 1 f.). Schon
E. 4 Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontosperren, Editionen
E. 4.1 Gemäss Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 verkaufte der Beschuldigte 1 die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in L._____ (Einfamilienhaus) an die C._____ AG zum Kaufpreis von Fr. 1'400'000.– (Urk. 20/2/1). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2; vgl. hinten Erw. I.6.3.), ist
- 11 - Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG (Urk. 110/3 S. 5 und Urk. 202).
E. 4.2 Am 19. April 2011 und am 20. Juni 2011 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft die Liegenschaften in J._____ (Wohnhaus, Scheune und Schöpfe, vgl. Urk. 21.12) und in L._____ (Einfamilienhaus) und liess auf den fraglichen Grund- stücken je eine Grundbuchsperre errichten (Urk. 20.2.6. = Urk. 21.21; Urk. 21.9). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldig- ten 1 und der C._____ AG wurden vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 abgewiesen (Urk. 21.16 und 21.26). Ob bzw. unter welchen Bedingungen diese Grundbuchsperren aufzu- heben sind, ist nach wie vor Verfahrensgegenstand (Urk. 226 S. 8-11; hinten Erw. VIII.).
E. 4.3 Am 12. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Kontosperren bei der K._____ Bank AG und der N._____ Bank (Urk. 21.40 und 21.50). Beide da- gegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. der C._____ AG wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschlüssen vom
23. Februar 2012 ab (Urk. 21.44 und 21.55). Das Bundesgericht wies die Be- schwerde des Beschuldigten 1 gegen den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Kontosperre bei der K._____ Bank ebenfalls ab (Urk. 21.49). Diese Konto- sperren sind nach wie vor Verfahrensgegenstand (vgl. Urk. 226 S. 10 f.; hinten Erw. VIII.).
E. 4.4 Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich der gegen den Beschuldig- ten 1 gerichteten Vorwürfe Editionen bei der Privatklägerin und diversen weiteren Bankinstituten und Kreditkartenunternehmen (vgl. Urk. 226 S. 11).
E. 5 Verteidigung
E. 5.1 Zunächst war der Beschuldigte 1 vom 2. Juli 2009 bis 12. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erbeten verteidigt (Urk. 24.2 und 24.16). Ab
2. August 2011 wurde er durch Fürsprecher Z._____ amtlich verteidigt (Urk. 26.6). Am 25. Juli 2013 mandatierte der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt lic. iur. W._____
- 12 - als erbetenen Verteidiger (Urk. 27.2.), worauf die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Z._____ am 30. Oktober 2013 widerrufen wurde (Urk. 39). Per
15. April 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. W._____ zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (Urk. 77).
E. 5.2 Mit Wirkung auf den 12. September 2016 bestellte die Oberstaatsanwalt- schaft Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 (Urk. 118.5 und 118.7). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertritt seit 17. April 2014 auch die C._____ AG als weitere Verfahrensbeteiligte (Urk. 118.1 und 118.2).
E. 6 Anklageerhebungen und Einstellungen
E. 6.1 Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 richtete sich gegen den Beschul- digten 1 sowie dessen Eltern Q._____ und R._____ (Urk. 38.11). Nach Mitteilung durch die Vorinstanz, dass die Anklage insgesamt schwer verständlich und unklar aufgebaut sei, wurde sie durch die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen und das Gerichtsverfahren als durch Rückzug der Anklage unter dem genannten Vorbehalt erledigt abgeschrieben (Urk. 50, 56 und 57; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG130363-L).
E. 6.2 Die zweite Anklage vom 28. Februar 2014 betraf die gleichen beschuldigten Personen (Urk. 58). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 erging in zwei heute nicht mehr gegenständlichen Anklagepunkten gegen den Beschuldigten 1 je ein freisprechendes und ein schuldigsprechendes Urteil (Urk. 101). Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde die Anklageschrift zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese führte in der Folge weitere Einvernahmen durch (Urk. 102; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Ge- schäfts-Nr. DG140063-L). Das Verfahren gegen Q._____ bzw. R._____ endete mit Freispruch bzw. Einstellung (Urk. 101 und 123).
E. 6.3 Am 23. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die hier massgebende dritte Anklage gegen den Beschuldigten 1 und – zufolge Erweiterung um den Tat- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei – auch gegen die Beschuldigte 2 (Urk. 168).
- 13 -
E. 6.4 Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179) stellte die Vorinstanz das Ver- fahren gegen beide Beschuldigten in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf (An- klageziffer II.) ein. Die durch die Staatsanwaltschaft gegen diesen Einstellungs- entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 10. August 2017 gut und wies die Sache zu neuer Entschei- dung an das Bezirksgericht zurück (Urk. 197).
E. 7 Urteil des Bezirksgerichts und Berufung
E. 7.1 Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich,
E. 7.2 Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ AG mit Schreiben vom 26. September 2017 und
2. Oktober 2017 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 220-222) und erstatteten mit Ein- gaben vom 21. November 2017 (Urk. 227), 1. Dezember 2017 (Urk. 232) und
6. Dezember 2017 (Urk. 234 und 237) ebenfalls fristgerecht die Berufungserklä- rungen. Auf Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberu- fung (Urk. 241).
8. Beweisanträge Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2018 – im Sinne von Beweisanträgen – die Edition der sogenannten Entlastungsanzeigen sowie die Edition des Belegungsplanes der Besprechungszimmer … [Ort] bei der M._____ AG (Urk. 254 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde den übrigen Parteien eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten 1 zugestellt und
- 14 - Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (Urk. 255). Die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen erfolgte mit Schrei- ben vom 29. Mai 2018 (Urk. 257). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh- men, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Vernehmlassung angenommen wurde (Urk. 255). Die Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 266) und vom Verteidiger des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt (Prot. II S. 11). Hingegen wurden vom Beschuldigten 1 sowohl vor als auch anlässlich der Berufungsverhandlung verschiedene neue Unterlagen ins Recht gereicht (Urk. 250-252, Urk. 268-270 und Urk. 283/1-2; Prot. II S. 11 f.).
E. 9 Berufungsverhandlung Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 erschienen der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. W._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (als amtlicher Verteidiger der Beschuldig- ten 2 B._____ sowie als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten und Beru- fungsklägerin C._____ AG), Staatsanwalt lic. iur. Thomas Moder sowie Rechts- anwalt Dr. iur. S._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin M._____ AG (Prot. II S. 7). Die Beschuldigte 2 B._____ war von der Teilnahme dispensiert worden (Urk. 249). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10).
E. 10 Umfang der Berufung
E. 10.1 Von den Verteidigungen und der Verfahrensbeteiligten angefochten sind die Dispositivziffern 4, 7, 9-12, 15, 17, 22 und 23 (Urk. 232, 234 und 237). Die Staatsanwaltschaft ficht die Dispositivziffern 5 und 7 an (Urk. 227). Infolge Konne- xes sind zudem die Dispositivziffern 16 Absatz 2, 18 und 19 als mitangefochten zu betrachten.
E. 10.2 Damit ist das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist: Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Barauszahlung von Fr. 100'000.– ab Konto D._____)
- 15 - Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontotransaktio- nen mit Urkundenfälschung E._____ Erben) Dispositivziffer 3 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontoeröffnung F._____) Dispositivziffer 6 (Teilfreispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf die …-Einträge) Dispositivziffer 8 (Abnahme von DNA-Proben) Dispositivziffer 13 (Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungs- unterlagen) Dispositivziffer 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Ohrringe) Dispositivziffer 16 Abs. 1 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung RA lic. iur. W._____) Dispositivziffer 21 (Entschädigung RA lic. iur. X._____).
E. 10.3 Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht und Verjährung Zum anwendbaren Recht und zur Verjährung der hier eingeklagten Delikte hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht und die richtigen Schlüsse gezo- gen, so dass darauf verwiesen werden kann. Namentlich hat sie den Grundsatz
- 16 - des milderen Rechts von Art. 2 Abs. 2 StGB auch für die Verjährungsbestimmun- gen anwendbar erklärt (Art. 389 StGB) und ist vom milderen, alten Verjährungs- recht in der Fassung vor 2014 mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren ausge- gangen, so dass von einer kleinen Ausnahme abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils betreffend eingeklagte Handlungen von 2000/2002) hinsichtlich der hier in Frage kommenden Delikte, einschliesslich der eingeklagten qualifizierten Geldwäscherei, die Verjährung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht eingetreten war (Art. 97 Abs. 3 StGB). Demgegenüber wäre der Grundtatbestand der Geldwäscherei verjährt (Urk. 226 S. 16, 19 f.; vgl. hinten Erw. IV.5.4).
2. Anklagegrundsatz Auf die Frage, ob der Anklagegrundsatz vorliegend gewahrt ist, ist bei der Sach- verhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung der einzelnen Delikte einzuge- hen (hinten Erw. III. und IV.). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Allgemeines
1. Die nur dem Beschuldigten 1 unter Anklageziffer I. vorgeworfenen und noch Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen (vgl. vorne Erw. I.10.) ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift (Urk. 168 S. 2-6, 8-11) und zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 27 f.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz ist der unter Anklageziffer II. gegen- über beiden Beschuldigten erhobene Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Urk. 168 S. 13-17) lediglich unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 226 S. 3; hinten Erw. III.C. und Erw. IV.5).
3. Obwohl er die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise anerkennt, macht der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend, sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe
- 17 - generell unschuldig zu fühlen (Urk. 277 S. 8 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich die bestrittenen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lassen.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung und die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Recht- sprechung dargestellt. Diese Ausführungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 226 S. 23-26). B. Gewerbsmässiger (ev. mehrfacher) Betrug, (ev. Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) und mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffer I.)
1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil
E. 14 f.; Urk. 90 S. 5 f.). Auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er fühle sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe unschuldig (Urk. 210 S. 10; Urk. 277 S. 8 f., S. 13).
- 20 -
3. Ausgangslage und Übersicht zur Vermögensverwaltung
Dispositiv
- Juni 2018 S. 2). Namentlich im Anschluss an den Bezug von rund Fr. 33'500.– am 27. Februar 2009 wurden keine Handwerkerrechnung beglichen. Erst rund 7 Wochen später, nämlich am 15. April 2009 erfolgte eine Bareinzahlung für einen Handwerker im Betrag von Fr. 13'200.– bei einer Poststelle (Urk. 168 S. 16; Urk. 283/2 S. 2). Ein Konnex zwischen diesen Vorgängen lässt sich weder zeitlich noch betragsmässig herstellen. Dafür, dass mit diesen Barbezügen aus eigenen Einnahmen (auch) in den Umbau des Einfamilienhauses in L._____ investiert worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Betrachtet man die (ungeprüfte) Ausgabenübersicht (Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 2 und Beilage 9 S. 483), so erscheinen ei- nige Positionen offensichtlich unvollständig: Unter "Gesundheit" ist ein Totalbetrag von Fr. 1'240.55 für den Zeitraum von rund 9 ½ Jahren aufgeführt, was pro Jahr durchschnittlich Fr. 130.– entspricht – ein für eine mehrköpfige Familie geradezu abwegiger Betrag. Auch die eingesetzten Steuern scheinen völlig unrealistisch, indem lediglich in den Jahren 2006 und 2007 je ca. Fr. 6'400.– aufgeführt sind. Die gemäss dieser Übersicht angeblich bezahlten Hypothekarzinse stimmen so- - 33 - dann in keinem der aufgeführten Jahre mit den in der jeweiligen Steuererklärung ausgewiesenen Zahlen überein (Urk. 11.2-11.99). In Anbetracht dieser augenfälli- gen Ungereimtheiten sind diese vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren neu eingereichten Zahlen ohne jegliche Relevanz. Die ab dem von der AF._____ GmbH geprüften Privatkonto Nr. … bei der AE._____ Kantonalbank überwiegend klein(er)en Zahlungen und Bezüge deuten unmissverständlich auf Kosten für den Lebensunterhalt (Urk. 15.2.9; Urk. 270 Bei- lage 3 S. 413-436). Die weiteren Konten des Beschuldigten 1 bei der AE._____ Kantonalbank, wurden indes gar nicht geprüft, so beispielsweise "Nummer …" (Urk. 15.2.3 S. 2; Urk. 15.2.15-22). Dieses soll gemäss eigenen Angaben des Be- schuldigten 1 spekulativen Zwecken gedient haben (Urk. 4.5 S. 22; Urk. 277 S. 15). Im Übrigen erstaunt es nicht, wenn der Beschuldigte 1 in der Zeitspanne von 2000-2009 ca. Fr. 1 Mio. (bzw. gemäss Verteidigung Fr. 1.2 Mio., Urk. 282 S. 35) von seinem M._____-Konto bezogen haben sollte (Urk. 210 S. 7; Urk. 270 S. 2), mussten doch die laufenden Lebenshaltungskosten für die sechs- bzw. sie- benköpfige Familie, Versicherungen, nötiger Hausunterhalt, Hypothekarzinsen, etc. berappt werden. 3.6.10. Hinsichtlich der Beträge, welche er von seinem Vater erhalten habe, er- klärte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung, dass er einen Erb- vorbezug von insgesamt Fr. 150'000.– (eine Zahlung à Fr. 123'000.– und eine à Fr. 26'000.–) sowie Fr. 300'000.– in bar erhalten habe (Urk. 277 S. 14 f.). Die Fr. 123'000.– seien nicht in den Umbau, sondern auf das Spekulationskonto "…" bei der AE._____ Kantonalbank geflossen. Sein Vater habe bei der Staatsanwalt- schaft offensichtlich aus steuerrechtlichen Gründen nichts mehr von den Fr. 300'000.–, welche er ihm aus seinen Barbeständen gegeben habe, wissen wollen. Zum Verwendungszweck der Fr. 300'000.– machte der Beschuldigte 1 folgende Aussage: "Ich behaupte nur, dass ich es bekommen habe, nicht, dass ich es für den Umbau verwendet habe" (Urk. 277 S. 15). Damit widerspricht er al- lerdings seiner früheren Aussage, wonach die Umbauarbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl. - 34 - Urk. 4.5 S. 19). Im Übrigen ist auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Wi- dersprüche betreffend die vom Vater erhaltenen Zahlungen zu verweisen (Urk. 226 S. 33 f.). 3.6.11. Weiter bestätigte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung auch das vor Vorinstanz völlig neue Vorbringen betreffend zusätzlicher monatlicher Zahlungen seiner Mutter von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– seit dem Jahr 2000 (Urk. 277 S. 16). Diese Behauptung erscheint klar als nachgeschoben. Abge- sehen davon, dass die Mutter ihrerseits dieses Geld vom Vater bekommen haben soll (Urk. 210 S. 8), widerspricht sich der Beschuldigte 1 auch bei der Begründung für das jahrelange Verschweigen dieses behaupteten Faktums: Vor Bezirksgericht erklärte er, er habe seine Eltern (steuerrechtlich) schützen wollen (Urk. 210 S. 8), an der Berufungsverhandlung nannte er als Grund, er selbst habe das Geld in der Steuererklärung nicht deklariert (Urk. 277 S. 16). Doch noch mehr erstaunt, dass diese Zahlungen in den neu eingereichten Unterlagen nicht auftauchen – weder im "Kassenbuch" noch in den Bankunterlagen. Diese jahrelangen mütterlichen Zahlungen können daher nicht anders denn als haltloser Versuch gewertet wer- den, den Verdacht hinsichtlich der Verwendung von Kundengeldern zur Umbau- finanzierung zu entkräften. 3.6.12. Dass die von Herbst 2007 bis Frühling 2009 erfolgte Umbaufinanzierung durch behauptete Cash-Bestände, welche von 2000-2009 aus eigenen Mitteln der beiden Ehegatten angehäuft worden seien, bezahlt werden konnte (Urk. 282 S. 36), ist nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Insbesondere ist aus den jedenfalls in dieser Hinsicht untauglichen neuen Dokumenten auch nicht er- sichtlich, dass diesbezüglich die nötige Liquidität im Zeitpunkt der Zahlungen gegeben war. Sowohl das Volumen als auch die Herkunft und die jeweilige Ver- fügbarkeit dieser angeblich aus persönlichen Quellen angesparten Barbestände liegen nach wie vor gänzlich im Dunkeln. Eine einsichtige und nachvollziehbare Erklärung für eine anderweitige legale Herkunft der Gelder zur Finanzierung des Hausumbaus kann der Beschuldigte 1 somit auch anhand der im Berufungsver- fahren neu eingereichten Unterlagen nicht liefern. Das betrifft gleichermassen die behaupteten Gewinne aus Kapitalanlagen aus den Jahren 2000-2009, die über- - 35 - dies einen Bruchteil der Umbaukosten ausmachen und für den hier massgeb- lichen Zeitraum (Herbst 2007-Frühling 2009) nur gerade rund Fr. 100'000.– betra- gen (Urk. 270 Beilage 6 S. 447 ff.). Schliesslich figurieren in den aktenkundigen Steuererklärungen der Beschuldigten für die Jahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 beim beweglichen Vermögen unter dem Titel "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer" jeweils Beträge von lediglich Fr. 167.–, Fr. 454.–, Fr. 9'432.–, Fr. 1'200.– und Fr. 20.– (Urk. 11.2-11.5, 11.7- 11.8). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2010 gab der Beschuldigte 1 an, dass er angemessen an seinen damaligen Löhnen und Bonuszahlungen gespart habe, "im allgemeinen" habe er Fr. 100'000.– oder Fr. 50'000.– gespart (Urk. 4.5 S. 4). Ersparnisse in diesem Ausmass bei den vorne aufgezeigten Jahreseinkünften (Erw. III.B.3.6.2.) und seiner vielköpfigen Familie erscheinen realitätsfremd. Von Ersparnissen in bar, mit denen die ausge- wiesenen Barzahlungen an die Handwerker für den Hausumbau von September 2007 bis April 2009 hätten bestritten werden können, fehlt damit jede Spur. Um- gekehrt steht – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Erw. III.B.7) – aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte 1 die eingeklagten Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ tätigte und offensichtlich für sich verein- nahmte, da die Kontoinhaberinnen weder Kenntnis von den Bezügen hatten, noch das bezogene Geld je erhielten. 3.6.13. Einhergehend mit der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Mittel- beschaffung nach wie vor von der auffälligen zeitlichen und betragsmässigen Kohärenz zwischen dem Hausumbau in L._____ und den Bargeldbezügen des Beschuldigten 1 ab Kundenkonten auszugehen, während entsprechende ander- weitige Finanzquellen fehlen und die vom Beschuldigten 1 ins Spiel gebrachten anderen Varianten der Geldbeschaffung wegen offensichtlicher Ungereimtheiten, aber auch wegen erheblichen zeitlichen Abweichungen als realitätsfern ausschei- den. Dass es keine direkten Beweismittel gibt, liegt am gezielten Vorgehen des Beschuldigten, der durch Barbezüge und Bareinzahlungen das Entstehen jeg- licher Papierspuren verhindert hat. In diesem Zusammenhang lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte nun – rund 9 Jahre nach der Eröffnung des für ihn existenziellen Strafverfahrens – seine eigene Buchhaltung aufgearbeitet ha- - 36 - ben will und diese als neues Beweismittel im Berufungsverfahren einbringt, tief blicken. Die aufgezeigten Lücken und Unstimmigkeiten, die sich daraus ergeben, sprechen aber (ebenfalls) gegen ihn. Es verbleiben daher keine vernünftigen Zweifel, dass der Hausumbau mit deliktisch erlangten Mitteln erfolgte.
- …-Transaktionen 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 226 S. 35 ff.), handelt es sich bei den …-Transaktionen (Abkürzung für M._____-Transfer-Service) gemäss bankinterner Definition um eine Applikation für Frontmitarbeiter, welche die Erfas- sung von Zahlungsaufträgen zu Lasten von Kundenkonten ermöglicht. Es sind Überweisungen von einem Kundenkonto auf das Konto eines anderen M._____- Kunden, also ein rein bankinterner Vorgang nach Richtlinien der M._____ (vgl. seit Ende 2003 geltende interne Weisungen der M._____, Fassungen ab Dez. 2003 resp. ab Sept. 2006; Urk. 15.1.40): Bei einem Kontoübertrag des glei- chen Kunden war betragsunabhängig lediglich die Unterschrift des Kundenbera- ters (oder Assistenten) erforderlich, dies ebenso bei Zahlungen an Dritte bis Fr. 10'000.–. Bei Fr. 10'000.– übersteigenden Zahlungen an Dritte brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder Assistenten) und die Zweitunterschrift durch einen Unterschriftsberechtigten der Fronteinheit. Bei Zahlungen an Dritte über Fr. 100'000.– brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder As- sistenten) und die Zweitunterschrift durch ein Direktionsmitglied resp. Vorgesetz- ten. Telefonische Aufträge kleiner als Fr. 150'000.– erforderten keine schriftliche Bestätigung des Kunden; hingegen über Fr. 150'000.– (bis November 2003 lag die Grenze noch bei Fr. 100'000.–) brauchte es innert 14 Tagen nach Auftragser- teilung die schriftliche Bestätigung des Kunden mit Originalunterschrift. Folglich musste der Kunde erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– sein schriftliches Einverständnis erklären. Diese internen Regelungen zur Dokumenta- tion, Unterschrift und Kontrolle bei Zahlungsaufträgen von Kunden können als unmissverständlich bekannt vorausgesetzt werden (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 1 hierzu, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 110/1 S. 6 und Urk. 277 S. 17). 4.1.1. Der Beschuldigte 1 stellte sich allerdings in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass Aufträge über Fr. 10'000.– generell einer Unterschrift des - 37 - Kunden (Brief oder Fax) bedurften resp. hinter jeder Transaktion über Fr. 10'000.– ein schriftlicher Kundenauftrag stehen musste (Urk 4.3 S. 9). Dies differiert von der zitierten bankinternen Regelung, wonach ein entsprechender Auftrag lediglich bei über Fr. 150'000.– nötig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, es treffe zu, dass ein Kunde gemäss interner Weisung erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– resp. Fr. 100'000.– – der Betrag habe über die Jahre mehrmals gewechselt – sein schriftliches Einverständnis habe geben müssen. Praktisch hätten jedoch alle Berater die Aufträge bei Ge- schäftsreisen visieren lassen (Urk. 277 S. 16 f.). Weiter bestätigte er seine frühere Aussage, wonach 90% der Aufträge telefonisch (somit nicht schriftlich) und unter dem Limit von Fr. 150'000.– gewesen seien (Urk. 277 S. 17; Urk. 4.2 S. 2). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte 1 schon früher geltend gemacht, die Kunden hätten alle Aufträge (Barbezüge und Transferorders) schriftlich visiert, doch die Bank habe den Strafbehörden diese Dokumente, bei denen es auch zu Verfälschungen der Aufträge seitens der Bank gekommen sei, vorenthalten (Urk. 90 S. 4 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass je- weils Aufträge der Kunden vorhanden gewesen seien. Diese seien im elektroni- schen Archiv auf Seite 2 eingelesen worden. Bei einem … payment avis gebe es zwei Seiten. Die … payments seien zwar bei den Akten, aber es sei jeweils nur die erste von zwei Seiten eingereicht worden. Man sehe deutlich, dass dort "1 von 2" vermerkt sei. Weil er nicht mehr bei der M._____ tätig sei, habe er keinen Zu- gang mehr zum elektronischen Archiv und könne die entsprechenden elektroni- schen Dokumente nicht ausdrucken (Urk. 277 S. 11 f.; Urk. 282 S. 23). Angesichts der klar formulierten internen Regelung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bis Fr. 150'000.– keine schriftlichen Kundenaufträge bzw. schriftliche Bestätigungen vorliegen mussten. Aus den Übersichten zu den frag- lichen Überweisungen (Urk. 15.1.20) geht hervor, dass nur in wenigen Fällen schriftliche Kundenaufträge oder …-Einträge vorhanden sind (so auch Urk. 15.1.36). Darin sind keine …-Transaktionen mit einem Vermerk "Seite 1 von 2" oder ähnlich zu finden. Bei denjenigen …-Transaktionen, welchen schriftli- che Kundenaufträge und …-Einträge zugrunde lagen, wurden diese Dokumente separat ediert (Urk. 15.1.37). Dabei befinden sich diverse mehrseitige Dokumente - 38 - – immer entsprechend gekennzeichnet. Fehlende Seiten, wie vom Beschuldig- ten 1 behauptet, konnten hier nicht ausgemacht werden (Urk. 15.1.41-52). An- lässlich der Einvernahmen der Zeugen wurden diesen jeweils Dokumente vorge- halten, welche anschliessend auch zusammen mit dem Protokoll der Einvernah- me akturiert wurden (vgl. bspw. Urk. 5.8.4. und Urk. 5.8.6). Dabei handelt es sich teilweise nur um Auszüge der Dokumente, die jedoch wiederum vollständig bei den erfolgten Editionen akturiert sind (vgl. Urk. 15.1.49). Sodann ist aber auch noch einmal auf die Aussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Be- schuldigten 1, hinzuweisen. Sie sagte als Zeugin aus, dass die Kundenberater jeweils telefonisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notier- ten, wobei diese Zettel zwar normalerweise in die Registratur gegeben worden seien, dies aber damals, im Jahr 2008, noch nicht so streng gewesen sei und sie diese auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben habe (vgl. Urk. 111/7 S. 3). Entsprechend gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschul- digten 1, dass die M._____ Dokumente zu seinen Gunsten vorenthalte, stützen würden. Damit ändert sich nichts an den bisherigen Erkenntnissen, wonach für Transaktionen bis Fr. 150'000.– grundsätzlich keine schriftlichen Kundenaufträge notwendig waren und daher auch nicht vorhanden waren bzw. sein könnten. In- soweit auch bei Transaktionen über Fr. 150'000.– Schriftlichkeit fehlt, ist dies mit der Vorinstanz offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte 1 oh- ne Auftrag der fraglichen Kundin und somit unautorisiert handelte. Entsprechend stellte er bezüglich der ihm vorgehaltenen Transaktion … (Fr. 238'337.–, einer von drei Fr. 150'000.– übersteigenden …-Transaktionen; vgl. Urk. 168 S. 5 f.) fra- gend fest, ob diesbezüglich kein Kundenauftrag (in den Akten) vorhanden sei, dies offensichtlich wohlwissend, dass über Fr. 100'000.– bzw.Fr. 150'000.– ein schriftlicher Auftrag erforderlich war (Urk. 4.3 S. 19). 4.1.2. Was das Verteidiger-Argument betrifft, das interne Kontrollsystem, das sog. ELA (elektronisches Archiv) habe bei fehlender Unterschrift eines Kunden zusätzliche Sicherheit geboten (Urk. 216 S. 10), hat die Vorinstanz zu Recht ent- gegnet, dass das ELA im Lichte der genannten Weisungen nur bei Transaktionen - 39 - über Fr. 150'000.–, hier in lediglich drei Fällen, überhaupt eine Rolle spielte und folglich im ELA eine Pendenz eröffnet wurde. Darunter fand keine elektronische Überwachung betreffend ausstehende Original-Kundenunterschrift statt und das ELA war irrelevant. Das ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von AL._____ (vgl. nachfolgend Erw. III.B.4.1.4). Fakt ist zudem, dass der Auftrag an sich auch ohne die (innerhalb von 14 Tagen noch beizubringende) Unterschrift ausgeführt werden konnte. Das ELA entlastet den Beschuldigten 1 somit nicht. Ferner über- sieht die Verteidigung, dass das System umgangen werden konnte (vgl. die noch zu diskutierenden Urkundendelikte). 4.1.3. Bezogen auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe zeigt sich, dass Transaktionen bis Fr. 150'000.– innerhalb desselben Kundenstammes ohne Kundenwissen durchgeführt werden konnten. Es bestand zwar die Möglichkeit zur Prüfung der Transaktionen, doch die hier betroffenen Kunden hatten ihre Post banklagernd und wollten (allenfalls aus steuertechnischen Gründen) gar keine Details einsehen oder in Papierform erhalten (u.a. Urk. 5.1 S. 13 f.; Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.5 S. 7; Urk. 5.7 S. 2 und 7; Urk. 5.11 S. 3 und 10). Sie vertrauten darauf, dass ihr langjähriger Kundenberater sich um ihre Bankangelegenheiten kümmere und sie nur bei Bedarf kontaktiere. Mit einem Vertrauensmissbrauch durch ihn zu ihren Lasten mussten sie nicht rechnen. Ohne weiteres durften sie davon ausge- hen, seitens ihrer Bank zuverlässig betreut zu werden, denn das Bankengeschäft an sich baut auf diesem Vertrauensverhältnis zu den Kunden auf. Gleichermassen wies der Rechtsvertreter der M._____, RA Dr. S._____, zutref- fend darauf hin, dass das Bankensystem letztlich auf den Angaben des Kunden- beraters beruhe – dieser stehe in direktem Kontakt mit dem Kunden und erhalte von diesem die entsprechenden Instruktionen (oder behaupte dies zumindest) – und somit auch auf das Vertrauen in dessen Person baue. Es müsse quasi darauf vertraut werden, dass der Kundenberater diese Instruktionen korrekt aufnehme. Der Beweiswert der entsprechenden Angaben resp. Einträge hänge somit mit der Glaubwürdigkeit des Kundenberaters zusammen. Auf diesem Prinzip basiere das gesamte Bankensystem der Schweiz und nicht nur der Schweiz (Prot. I S. 19). - 40 - Analog äusserten sich die ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____, AM._____ und AL._____ (Urk. 5.16 S. 15; Urk. 5.21 S. 13) 4.1.4. Ausserdem war es gemäss diesen ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____ möglich, mit den entsprechenden (Blanko-) Unterschriften, wie auch immer diese erhältlich gemacht worden waren, Bargeld in beliebiger Höhe ab den fraglichen Kundenkonten zu beziehen. Der Zeuge AM._____ bestätigte auf diesbezügliche Frage, dass der Beschuldigte 1 bis zum Betrag von Fr. 150'000.– innerhalb seines eigenen Kundenstammes praktisch frei verfügen konnte, weil er Direktionsrang hatte (Urk. 5.16 S. 9). AL._____ sagte aus, wenn sich die Bewegungen im normalen Rahmen innerhalb der Kompetenz hielten, also bei Zahlungen unter Fr. 150'000.–, sei kein Systemalarm erfolgt. Es sei eine Vertrauensfrage gewesen und es habe auch einen Ermessensspielraum gegeben (Urk 5.21 S. 13). Missbrauch war somit durchaus möglich. 4.2. Zu den internen Weisungen der M._____ und deren Befolgung bzw. Effekti- vität wurden mehrere Personen aus dem damaligen Arbeitsumfeld des Beschul- digten 1 als Zeugen befragt (Urk. 5.16; Urk. 5.20-21; Urk. 111/5-6). Wie bereits im angefochtenen Urteil richtig festgestellt (Urk. 226 S. 39), scheint sich der Be- schuldigte 1 ausgehend von der Anklageschrift – er holte bei den Transaktionen von mehr als Fr. 10'000.– in der Regel das erforderliche Zweitvisum ein (Urk. 168 S. 4-6) – grundsätzlich an die internen Weisungen gehalten zu haben. Nachdem aber die aufgelisteten Transaktionen allesamt unautorisiert erfolgt sein sollen, impliziert dies, dass in Wirklichkeit keine effektive Kontrolle beim Leisten des Zweitvisums stattfand. Dass sich auch unautorisierte Aufträge auf Initiative des Kundenberaters, vor- liegend des Beschuldigten 1, im bankinternen Betrieb sozusagen durchsetzen liessen, zeigen die Zeugenaussagen, etwa jene von AM._____ und des Arbeits- kollegen AN._____, wonach grundsätzlich das Vieraugenprinzip gilt (Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12 und Urk. 5.20 S. 4), im Bankgeschäft aber vieles auf das Vertrauen in den Kollegen basiere (Urk. 5.16 S. 15 und Urk. 5.20 S. 8, ferner AL._____, Urk. 5.21 S. 13). AN._____ erläuterte, vor der Freigabe von Zahlungen des Be- schuldigten 1 habe er entweder den …-Auszug oder bei einem Betrag über - 41 - Fr. 150'000.– den schriftlichen Auftrag des Kunden angeschaut (Urk. 5.20 S. 7 f.). Arbeitskollege AB._____ schilderte, dass man angesichts der vielen eigenen Kunden nicht auch noch jeden Kunden des anderen gekannt habe, man habe somit nicht durchblicken können, wenn es mehrere Zahlungen gegeben habe, so dass der Verdacht hätte aufkommen können, etwas verlaufe unregelmässig (Urk. 111/5 S. 4). Auch AO._____, Bankmitarbeiter im …-Desk, gab an, er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet, sei indirekt dessen Assistent ge- wesen. Wenn der Beschuldigte 1 oder ein anderer Kundenberater ihm einen Auf- trag gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser (Auftrag) die Plausibi- lität erfülle. Der Kundenberater habe die Legitimationsprüfung gemacht. Habe er den Auftrag direkt vom Kunden entgegengenommen, so habe er die Plausibilität selbst nachgefragt. Bei der Freigabe (eines Auftrages) sei wichtig gewesen, dass keine Fehler mit den Zahlen, etwa der Kontonummer, passieren. Auf Betrug und Veruntreuung sei man zu dieser Zeit gar nicht sensibilisiert gewesen (Urk. 111/6 S. 3 f.). Einhergehend mit der Vorinstanz ergibt sich, dass bei der M._____ zwar ein inter- nes Kontrollsystem mit dem Erfordernis eines Zweitvisums existierte, die eigentli- che Kontrolle im Arbeitsalltag aber vernachlässigt wurde. Letztlich galt primär das Vertrauensprinzip unter Arbeitskollegen (in dem Sinne, dass der die Transaktion veranlassende Kollege wohl auch den Kundenauftrag hierzu haben werde). Das Erfordernis des Zweitvisums bei Aufträgen über Fr. 10'000.– ist daher mit der Vor- instanz (Urk. 226 S. 39) eher als Formsache denn als effektive Kontrolle zu be- trachten. Zu diesem Schluss kommt auch das im Laufe des Berufungsverfahrens von der Verteidigung des Beschuldigten 1 neu eingereichte Gutachten von Prof. Dr. AP._____ vom 30. April 2018 (Urk. 252 S. 13). Auf das Gutachten ist im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hinten Erw. IV. 3.3.7). 4.3. Zutreffend hat die Vorinstanz der Argumentation des Verteidigers des Beschuldigen 1, wonach niemand der staatsanwaltschaftlich befragten M._____- Mitarbeiter eine Täuschung (durch den Beschuldigten 1) geltend gemacht habe, entgegengesetzt, dass es in der Natur einer Täuschung liegt, dass der davon - 42 - Betroffene dies in dem Moment nicht merkt. Ansonsten wäre der Getäuschte nicht getäuscht worden, sondern hätte das Vorgehen des Täuschers (sogleich) durch- schaut (vgl. Urk. 216 S. 14; Urk. 226 S. 40). Es ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen. Sodann kann nicht ausschlaggebend sein, ob bei den eingeklagten Transaktionen der Beschuldigte 1 oder eine Drittperson (z.B. ein Assistent) der Erfasser des Auf- trags im sog. …, dem internen Kontrolljournal (vgl. Urk. 4.1 S. 4), war, wobei im letzteren Fall der Beschuldigte 1 als Kundenberater das Zweitvisum leistete. Laut dem Zeugen AB._____ kam es vor, dass der Kundenberater selber das Telefon mit den Kunden abnahm, dann den Assistenten den Auftrag erfassen liess und schliesslich der Kundenberater den Auftrag (mittels Zweitunterschrift) freigab (Urk. 111/5 S. 4). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte, Aufträge telefonisch aufge- nommen, aber zur Erfassung an seinen Assistenten weitergeleitet zu haben, wenn es für ihn zeitlich nicht möglich gewesen sei, dies selber zu tun (Urk. 110/1 S. 15), was oft vorgekommen sein müsste angesichts der Behauptung des Be- schuldigten 1, er habe übermässig viele Kunden betreut und sei deshalb generell unter Zeitdruck gestanden (vgl. Urk. 4.1 S. 4 und S. 6 f.). Selbst wenn eine Dritt- person den Auftrag erfasste, geschah dies jedoch auf Verlangen des Kunden- beraters – in den hier zu beurteilenden Vorfällen war dies der Beschuldigte 1 – und nach dessen Vorgaben. So ist der Zeugenaussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Beschuldigten 1, zu entnehmen, dass die Erfassung als sol- che eine bloss ausführende Tätigkeit war, gestützt auf die vom Kundenberater stammende, entweder direkt durch diesen oder aber via eine Drittperson übermit- telte Information. Sie schilderte, dass die Kundenberater normalerweise telefo- nisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notiert, mit der Konto- nummer versehen und visiert zum Erfassen an sie weitergegeben haben. Norma- lerweise habe sie solche Notizzettel anschliessend in die Registratur gegeben. Damals, im Jahr 2008, sei dies aber noch nicht so streng gewesen, sie habe sie auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben. Solches Erfassen der Kunden- aufträge sei normalerweise die Tätigkeit der Lehrlinge, man könne nichts gross falsch machen. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 visiert. Mit den Kunden des Beschuldigten 1 habe sie weder telefonischen (ausser Rückrufe) noch per- - 43 - sönlichen Kontakt gehabt, dies im Gegensatz zu den Kunden der Zeugen AN._____ und AB._____, wo vereinzelte Kundenkontakte stattgefunden hätten (vgl. Urk. 111/7 S. 3 f., 6). Wie vorne in Erw. III.B.3.1-2 gezeigt, erklärten auch alle vorliegend betroffenen und befragten …-Kunden des Beschuldigten 1 in ihrer Zeugenaussage, nur mit dem Beschuldigten 1 als beratender Person der M._____ Kontakt gehabt und al- lein diesem Aufträge und Anweisungen erteilt zu haben. Die anderweitige Be- hauptung des Beschuldigten 1, der Assistent habe mehr Kundenkontakt gehabt als er, da er selber meistens in den Kundenempfangsräumen unterwegs oder auf Reisen gewesen sei, weshalb die meisten telefonischen Kontakte über den Assis- tenten oder einen andern Kundenberater gelaufen seien (Urk. 110/1 S. 15; Urk. 277 S. 12), ist wenig glaubhaft und trifft jedenfalls bezüglich hier tangierten Kunden nicht zu. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass sämtliche sub- stanziellen Telefonate und Gespräche mit den Kunden, namentlich betreffend Er- teilen von Aufträgen und Anweisungen, mit dem Beschuldigten 1 als ihnen zuge- ordnetem Kundenberater stattfanden und folglich die Inhalte der …-Einträge durch diesen bestimmt wurden bzw. auf Vorgaben des Beschuldigten 1 basierten und allfällige Dritterfasser einzig festhielten, was der Beschuldigte 1 ihnen kommuniziert hatte. 4.4. Wie anhand der zitierten Zeugen gesehen, scheint es hinsichtlich der Frei- gabe der Transaktion bankintern somit gebräuchlich gewesen zu sein, dass bei Kundenaufträgen, die auf Veranlassung des Kundenberaters bearbeitet wurden, die Assistenten keine eigentliche Prüfung des Auftrages vornahmen, unabhängig davon, ob sie den Auftrag (für ihren Vorgesetzten) erfasst oder nur als Zweite unterschrieben hatten. Eine Prüfung fand wie schon erwähnt eher dahingehend statt, dass die Aufträge zahlenmässig kontrolliert wurden (auf richtiges Erfassen von Kontonummern und Geldbeträgen), nicht aber, ob die Legitimation eines Auf- trags wirklich gegeben war. Dabei verliess sich die interne Drittperson (Assistent) schlicht auf die Angaben des ihr vorgesetzten Kundenberaters (Vertrauens- prinzip). - 44 - 4.5. Was das Argument der Verteidigung betrifft, bei diversen der eingeklagten Transaktionen bzw. an den jeweiligen Daten sei der Beschuldigte 1 nicht einmal im System der M._____ eingeloggt, sondern büroabwesend (Auslandbesuche, Ferien, Krankheit etc.) gewesen und habe daher die fraglichen Transaktionen we- der veranlassen noch visieren können (vgl. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 99/3; Urk. 208; Prot. I S. 11), hat die Vorinstanz – gestützt u.a. auf die Zeugenaussage von AQ._____, der damals im IT-Bereich der M._____ tätig war (Urk. 111/1) – aus- führliche und zutreffende Erwägungen angestellt. Sie ist zum richtigen Schluss gelangt, dass die eingereichte Liste mit den blossen Login-Daten nicht zum Be- weis taugt, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten im System an- gemeldet war oder nicht und dass es sich darüber hinaus bei den behaupteten Absenzen um gänzlich unbelegte Parteibehauptungen handelt (Urk. 226 S. 41 f.). Dem ist nichts beizufügen.
- Konto-Transaktionen ohne Urkundenfälschungen (Urk. 168 S. 3-6) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten 1 wird zusammengefasst vorgeworfen, zu Lasten der nachstehenden Kunden ohne entsprechende Aufträge oder Kundenabmachung Vermögenswerte von deren Konten auf andere Kundenkonten verschoben und dadurch bei den Begünstigten entsprechend eine unrechtmässige Bereicherung bewirkt zu haben. Bei Transaktionen von über Fr. 10'000.– habe er die erforderli- che Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeiters durch wahrheitswidrige Angabe falscher Kundenaufträge erlangt, im Wissen, dass die Zweitunterschrei- benden die Transaktionen alleine gestützt auf seine Angaben sowie Prüfung der Kontonummern veranlassen würden, da keine weitere Schriftlichkeit seitens der Kunden notwendig war (Urk. 168 S. 3 f.; auch vorne Erw. III.B.4.2). 5.1.2. Zu diesem Anklagevorwurf kann hinsichtlich aller nachstehenden Kunden vorab auf die Ausführungen in Erw. III.B.3.1-3.3 hiervor, Ausgangslage und Über- sicht zur Vermögensverwaltung, verwiesen werden. 5.2. Konto-Belastungen Kunde D._____ (Urk. 168 S. 4 f.) - 45 - 5.2.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass der schwedische Anwalt sein Beratungskunde gewesen war und dass er zwischen Juli 2007 und November 2008 die Transaktionen … im Betrag von total Fr. 1'762'450.– ab dessen Konto vorgenommen hat. Die fraglichen Buchungen und Vergütungsaufträge ergeben sich auch aus den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk 15.1.5 und 15.1.6, Beträge jeweils in Franken umgerechnet, Auszüge mit Bleistiftnummerierung 10/9 ff., 10/13 ff., 10/17 ff., 10/25 ff., 10/29 ff., 10/39 ff., 10/46 ff., 10/50 ff., 10/54 ff., 10/59 ff., 10/64 ff., 10/68 ff., 10/73 ff., 10/77 ff., 10/85 ff.; ferner Urk. 5.6.18 f.). 5.2.2. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, verneint der Beschuldig- te 1 aber, dass er die 20 Buchungen in verwerflicher resp. betrügerischer Art und Weise getätigt habe, auch wenn es nun so aussehe, als habe er andere Konten ausgeglichen. Er sei der Meinung, die M._____ habe ihn mit dieser Geschichte aus dem Verkehr haben wollen. Nie habe er ohne Kundenauftrag gehandelt, und die Formalitäten seien vom Assistenten geprüft worden. D._____ habe viel Geld verloren und gehe deshalb gegen ihn vor, sage jetzt, diese Aufträge nicht gewollt zu haben. Aber er halte sich "neutral", behaupte nicht, der Kunde lüge. Auf Vor- halt, dem Kunden im Februar 2009 in Stockholm einen falschen Vermögens- ausweis vorgelegt zu haben, schilderte er, man habe bei Reisen nach Schweden aus fiskalischen Gründen neutralisierte (d.h. anonymisierte) Vermögensausweise verwendet und die Kunden nach Kontoständen identifiziert, deshalb könne es passieren, dass ein falscher Ausweis verwendet worden sei (für Einzelheiten vgl. Urk. 226 S. 42-44). 5.2.3. Der Standpunkt des Zeugen D._____ – der zu jeder einzelnen Überwei- sung gefragt wurde, sich erstaunt zeigte und keinerlei Grund erkennbar ist, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen würden – ist ersichtlich aus seiner Zeugenaussage (Urk. 5.1), ergänzend seinen schriftlichen Bemerkungen auf den Vergütungsaufträgen (Urk. 15.1.5 und 15.1.6; z.B. "Not/never instructed") und dem entsprechenden Überblick der Vorinstanz, worauf zu verweisen ist (Urk. 226 S. 45 f.). Daraus ergibt sich, dass sämtliche dem Beschuldigten 1 vor- geworfenen Transaktionen ab dem Konto D._____ ohne Auftrag oder auch nur Andeutung des Kunden erfolgten, diesem die acht verschiedenen Begünstigten - 46 - gänzlich unbekannt sind und er weder deren Namen je gehört noch diesen Per- sonen je Geld überwiesen hat. Ein Grund für Missverständnisse gab es nach dem Zeugen nicht, sein Vertrauen sei vom Beschuldigten 1 weit missbraucht worden. Er habe mit niemand anderem bei der M._____ kommuniziert als mit dem Be- schuldigten 1. Nebst den persönlichen Kontakten habe er ihn mit Brief und telefo- nisch kontaktiert. Er habe den Beschuldigten 1 immer erreicht, wenn er ihn habe erreichen wollen (Urk. 5.1 S. 14). Exemplarisch als völlig aus der Luft gegriffen bezeichnete D._____ die von ihm angeblich am 21. Februar 2008 telefonisch er- teilten und vom Beschuldigten 1 am 22. Februar 2008 im … erfassten drei Zah- lungsaufträge, Transaktionen …, zugunsten seines (angeblichen) Geschäftspart- ners AR._____ im Umfang von EUR 70'000.–, Fr. 120'000.– und SEK 700'000.– (Urk. 15.1.5 Auszug mit Bleistiftnummerierung 10/8 mit handschriftlicher Notiz "I, D._____, never called Mr. A._____ and gave him these instructions.", unterzeich- net und datiert am 3. Juni 2009; Urk. 15.1.43). Der Zeuge D._____ verneinte, ei- ne(n) AR._____ zu kennen, zu einem solchen Telefonanruf an den Beschuldig- ten 1 sei es nie gekommen und es habe auch nie ein Gespräch stattgefunden, dass er beim nächsten Besuch einen Überweisungsavis erhalten wolle (Urk. 5.1 S. 5 und 7). Zwei der ab dem Konto D._____ mit total 10 Überweisungen begünstigte Konto- kunden – I._____ und AS._____ – konnten sich in ihren Zeugenaussagen die Gutschriften ebenfalls nicht erklären, zumal beide auch aussagten, D._____ nicht zu kennen (Urk. 5.5 S. 5 f. und Urk. 5.14 S. 8 f.). 5.2.4. Eine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung, weshalb es zu den Vermögensverschiebungen zwischen sich gegenseitig total unbekannten Perso- nen ab dem Konto D._____ gekommen ist, kann der Beschuldigte 1 nicht liefern. Für eine unrechtmässige Belastung durch D._____ wegen Geldverlusts am Markt fehlen ebenso konkrete Hinweisen. Aktenkundig ist im Gegenteil, dass D._____ zu Anlagen etwas über dem mittleren Risiko bereit war, dem Beschuldigten weit- gehend freie Hand liess und ihm Vertrauen schenkte (Urk. 5.1 S. 3 und 5). Aus diesen Gründen und in Anbetracht der bereits zitierten und noch anzuführenden Zeugenaussagen erscheint eine Falschbelastung schlicht haltlos. Zudem ist mit - 47 - der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Kunden anonymisierte Konto- auszüge mit einem ungefähr plausiblen Saldo nicht nur zu ihrem Schutz vor dem heimatlichen Fiskus wie vom Beschuldigten 1 behauptet, sondern vielmehr auch zur Vertuschung ungereimter Transaktionen auf ihren Konten präsentiert wurden. Auf Vorhalt jeder einzelnen der 20 Transaktionen zum Nachteil von D._____ machte der Beschuldigte zunächst keinerlei Aussagen. Namentlich schwieg er auch zu den vom ihm erfassten drei Zahlungsaufträgen vom 22. Februar 2008, …-… (Urk. 4.3 S. 10 ff.; vgl. auch Urk. 15.1.43). In einer späteren Einvernahme erklärte er ausweichend, dass diese Aufträge im Vieraugen-Prinzip eingegeben worden seien und es irgendeinen Hintergrund dafür gebe (Urk. 4.5 S. 15). Es liegt auf der Hand, dass er mit diesem offensichtlich falschen …-Eintrag die Basis für einen nicht erteilten Auftrag schaffen wollte (Urk. 226 S. 46 ff.). Die Umstände, dass der Beschuldigte 1 als zuständiger Kundenberater und zu- gleich einziger Kontakt des Kunden D._____ bei der M._____ in der fraglichen Zeit bei allen 20 vorgeworfenen Transaktionen ab dessen Konto entweder als Er- fasser oder als Zweitvisierender verzeichnet ist sowie die klaren Aussagen des Zeugen D._____, wonach er die Transaktionen nicht in Auftrag gegeben habe, da er die Begünstigten auch gar nicht kannte, und insbesondere auch die überein- stimmenden Aussagen der weiteren Zeugen, wonach sie sich nicht kannten, sprechen allesamt eindeutig gegen den Beschuldigten 1 und belasten ihn schwer. 5.3. Konto-Belastungen Kundin U._____ (Urk. 168 S. 5) 5.3.1. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte 1 sodann zwischen Februar 2003 und April 2009 in der vorne beschriebenen Weise (Erw. III.B.5.1.1) dem Konto von U._____ in 12 Transaktionen, … und …, Fr. 780'892.– entzogen. Auch diese Buchungen resp. Vergütungsaufträge gehen im Einzelnen aus den edierten Bankunterlagen hervor (Urk. 15.1.36 Nr. 029 f., 034, 038 ff., 054 ff., 060 ff., 067 f., 070 f., 108 ff., 120 ff., 143 ff., 146 ff. und 149 ff.; Beträge jeweils in Franken umge- rechnet) und werden vom Beschuldigten nicht explizit bestritten. In Bezug auf die Transaktion … (Gutschrift an AT._____) machte er jedoch geltend, für diesen Kunden nicht zuständig gewesen zu sein, ohne dies weiter zu kommentieren (Urk. 4.3 S. 16). Zu den Konto-Belastungen … und … konnte oder wollte sich der - 48 - Beschuldigte 1 nicht erinnern (Urk. 4.3 S. 16-19), und zur Zeugenaussage U._____ äusserte er sich nicht (Urk. 4.5 S. 6). 5.3.2. Die Aussage von U._____ – auch sie hat via Bank erfahren, dass sie Geld verloren habe – ist im vorinstanzlichen Urteil sehr detailliert wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 5.7; Urk. 226 S. 48-50). Kurz gefasst ist festzuhalten: Die Zeugin hat der Bank und dem Beschuldigten 1, weil er bei einer Schweizer Bank tätig war, vertraut, die Angaben (Kontostand) nicht geprüft und die banklagernde Post in Zürich nicht angeschaut. Es sei ihr Wille gewesen, dass die Bank Anlagen mit einem geringen oder mittleren Risiko tätige. Wenn der Beschuldigte 1 Papiere vorlegte, nahm sie sie teilweise mit, doch riet er ihr, diese zu vernichten. Sie verstand davon nichts bzw. nicht viel; relevant war für sie die jeweils akzeptable Schlusssumme, auch wenn es vielleicht hätte mehr sein sollen. Kontobewegungen hat sie nicht erfragt. Die 10 durch die Trans- aktionen ab ihrem Konto begünstigten Bankkunden sind ihr allesamt unbekannt, deren Namen habe sie noch nie gehört und weder die entsprechenden Buchun- gen veranlasst noch davon gewusst. Warum solle sie Geld schicken, sie über- weise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Niemals habe sie jemandem eine Vollmacht zum Konto gegeben. Darüber, dass gemäss der Bank- Kundenkartei der durch … begünstigte Kunde F._____ dieselbe Adresse wie sie haben solle, staunte sie. Auf Vorhalt einer Generalvollmacht mit ihrer Unterschrift erläuterte sie, dies nur unterschrieben zu haben, dass die entsprechenden Perso- nen informiert würden, falls ihr etwas zustosse. Bei den Treffen mit dem Beschul- digen habe sie immer wieder Papiere unterschrieben. Die ab dem Konto U._____ Begünstigte, Zeugin I._____, …, verneinte, U._____ zu kennen. Sie habe keine Ahnung, wieso sie von diesen Personen (u.a. U._____) Geldzahlungen bekommen habe (Urk. 5.5 S. 5). 5.3.3. Wiederum kannten sich die Kontoinhaber und Begünstigten gegenseitig nicht und ein Grund für diese Transaktionen konnte niemand nennen, weder der Beschuldigte 1 noch die Kunden. Auch hier mangelt es an einer Erläuterung des Beschuldigten 1 zu diesen Vorkommnissen. Aufgrund fehlender eigener Kenntnis - 49 - in der Vermögensverwaltung und ihres Vertrauens in den Beschuldigten 1 über- liess die Zeugin U._____ diesem ihre Bankangelegenheiten, welche Gegebenhei- ten er offensichtlich ausnützte. 5.4. Konto-Belastungen Kundin T._____ (Urk. 168 S. 5 f.) 5.4.1. Dieser Anklagevorwurf betrifft zwei Transaktionen ab dem Konto T._____: Im November 2003 im Betrag von Fr. 238'337.–, …, und im Dezember 2008 Fr. 10'000.–, …. Beide Buchungen bzw. Vergütungsaufträge finden sich, die erste von Euro in Franken umgerechnet, in den edierten Bankunterlagen (Urk. 15.1.36, Nr. 001 und Nr. 031 f. sowie Urk. 15.1.36 Nr. 135-137). 5.4.2. Der Beschuldigte berief sich bezüglich dieser zwei Transaktionen auf fehlende Erinnerung, warf aber wie schon erwähnt zum Vorgang … die Frage auf, ob diesbezüglich kein Kundenauftrag vorhanden sei (Urk. 4.3 S. 19; was auf sein Bewusstsein schliessen lässt, dass ein solcher bei Transaktionen über Fr. 150'000.– erforderlich war). 5.4.3. Die Zeugenaussage von T._____, zu welcher der Beschuldigte keine Stellung nehmen wollte (Urk. 4.5 S. 5), ist in allen wesentlichen Aspekten im an- gefochtenen Urteil zu finden (vgl. Urk. 5.3; Urk. 226 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und bedarf keiner Wiederholung. Es ergibt sich zusammengefasst, dass auch sie durch die Bank auf die Unregel- mässigkeiten aufmerksam gemacht worden war, bei den Treffen mit dem Be- schuldigten jeweils Konto- oder Depotauszüge – deren Richtigkeit sie nicht be- urteilen konnte – gesehen hatte, aber keine einzelnen Transaktionen, dass sie zu den zwei Überweisungen zu Gunsten von AU._____ und AV._____, da ihr unbe- kannte Personen, keine Angaben machen konnte und die Aufträge nicht erteilt hatte, dass sie mit dem Beschuldigten 1 eine sehr vorsichtige Anlagestrategie vereinbart habe, weshalb der ihr im Februar oder März 2009 präsentierte Konto- stand unter ihren Erwartungen lag und dass ihr grosses Vertrauen nun zerstört und sie enttäuscht sei. - 50 - 5.4.4. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch diese Kundin die Begüns- tigten nicht kannte, der Bank resp. dem Beschuldigten 1 vertraute, nicht gross Einblick in ihre Bankangelegenheiten nahm, die Richtigkeit vorgelegter Kontoaus- züge nicht einschätzen konnte und dass der Beschuldigte 1 um diese Umstände wusste und davon profitierte. 5.5. Konto-Belastung Kunden D._____ und T._____ (Urk. 168 S. 6) Mit der Vorinstanz ist ebenfalls rechtsgenügend erwiesen (Urk. 226 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die Transaktion … vom 13. Dezember 2004 zu Lasten des gemeinsamen Kontos D._____/T._____ im Betrag von Fr. 9'095.– ohne einen entsprechenden Auftrag an einen den Geschwistern D._____ und T._____ unbe- kannten Empfänger namens AW._____ erfolgte. 5.6. Konto-Belastung Kundin AU._____ (Urk. 168 S. 6) Ausserdem erstellt ist die – diesmal umgekehrte – Transaktion … vom Konto AU._____ auf jenes von T._____ im Umfang von Fr. 31'125.–, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 53 f.). 5.7. Konto-Belastungen Kunden E._____ Erben (Urk. 168 S. 6) Gemäss dem Beweisergebnis ist weiter übereinstimmend mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass der Beschuldigte 1 am 16. Juni 2004 zwei Transaktionen, … und …, von je Fr. 45'675.– zulasten der E._____ Erben und zu Gunsten des Kontos D._____/T._____ vorgenommen hat, ohne dass die E._____ Erben dies in Auftrag gegeben hätten. Es kann dazu wiederum auf die Erwägungen im erst- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 226 S. 54 f.), woraus sich ergibt, dass die diesbezüglichen Buchungen und Kontoauszüge aktenkundig sind (Urk. 15.1.36 Nr. 041 ff. und 44 ff.) und die Begünstigten D._____ und T._____ weder die E._____ Erben kennen noch sich die entsprechenden Gutschriften er- klären können (Urk. 5.1 S. 11 und 17; Urk. 5.3 S. 3-5). Eine Befragung der E._____ Erben erübrigte sich unter diesen Umständen. - 51 - 5.8. Konto-Belastungen Kundin H._____ (Urk. 168 S. 6) Zunächst kann wiederum auf die eingehende Darstellung der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 226 S. 55-57). Auch das Konto dieser Kundin wurde über knapp sieben Jahre hinweg mit acht Transaktionen zugunsten von ebenso vielen, der Berechtigten unbekannten Empfängern im Umfang von total Fr. 829'216.– be- lastet, ohne dass die entsprechenden Aufträge existiert hätten. Sämtliche Trans- aktionen ergeben sich aus den Akten (Urk. 2.2.6.3 und Urk. 15.1.36 Nr. 132). Zeugin H._____ wusste nichts von diesen Buchungen, hatte auf Verlesen sämtli- cher Namen keine Ahnung, die Beträge sagten ihr nichts und sie bezeichnete die Kontobewegungen allesamt als unerklärlich (Urk. 5.11 S. 7). Auch der Beschul- digte, der sich zu den Aussagen der Zeugin nicht weiter äusserte, hatte keine Er- klärung. Nur an zwei befreundete Personen, G._____ und AX._____, habe sie Überweisungsanträge ab diesem Konto an den Beschuldigten 1 übergeben (Urk. 5.11 S. 11). Wenn der Beschuldigte 1 – den die Zeugin als wirklich immer sehr nett beschrieb, habe er ihr doch einmal einen Kalender mit den Schweizer Alpen mitgebracht – zu ihr gekommen sei, habe er ihr Kontoauszüge vorgelegt, wobei ihre Konten ausgeglichen und nach ihrer Ansicht zutreffend gewesen seien (Urk. 5.11 S. 7 und 10). Bei den etwa ein bis zwei jährlichen Treffen habe er ihr auch eher kleine SEK-Beträge, so ca. SEK 4'000 entsprechend EUR 400, mitge- bracht. Wenn dieses Bargeld aus seinem Privatkonto gestammt habe, habe sie Belege unterschrieben, damit er es wieder von ihrem Konto abheben konnte. Sie könne nicht mehr sagen, wie die Belege ausgesehen hätten und ob er die Summe auch in Buchstaben ausgeschrieben habe. Zudem habe sie Zahlungsüberwei- sungsanträge an G._____ und ihre Kieler Freunde (AX._____) unterschrieben. Daran, dass sie am 14. Mai 2003 in Zürich eine Generalvollmacht (General power of attorney) unterschrieben habe, konnte sie sich auf Vorhalt des entsprechenden Dokumentes (Urk. 2.2.6.5) nicht erinnern (Urk. 5.11 S. 8 f.). Auch bezüglich dieser durch den Beschuldigten 1 betreuten Kundin zeigt sich, dass ohne ihre Anweisungen und ohne ihr Wissen schleierhafte Vermögenstrans- aktionen an fremde Dritte erfolgten. - 52 -
- Zwischenfazit zu den Transaktionen ohne Urkundenfälschung 6.1. Unter diesem Titel hat die Vorinstanz auf rund acht Seiten überzeugende Würdigungen vorgenommen und einstweilige Folgerungen gezogen, die an die bisherigen Erkenntnisse anknüpfen und denen uneingeschränkt zugestimmt werden kann (Urk. 226 S. 57-65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Zusammengefasst und teilweise ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 6.2.1. Der Beschuldigte 1 konnte zur hier gegebenen Verflechtung einer Vielzahl unautorisierter Konto-Transaktionen über zahlreiche Jahre unter diversen seiner ahnungslosen und sich gegenseitig unbekannten Kunden keine nachvollziehba- ren Erklärungen geben. Sofern er nicht fehlende Erinnerung geltend machte, griff er etwa zu inhaltsleeren Hinweisen (z.B. Urk. 110/1 S. 10: Wenn die Aufträge so gewesen seien, sei es so gemacht worden), nicht stichhaltigen Annahmen (z.B. Urk. 210 S. 6: die Kunden würden sich mit ihren Aussagen vor strafrechtlichen Schritten [gemeint wegen Steuervergehen] in ihren Heimatländern zu schützen versuchen; so auch Urk. 277 S. 11) oder er lancierte völlig pauschale, durch nichts gestützte Gegenattacken (die M._____ als seine ehemalige Arbeitgeberin würde entscheidende Dokumente vorenthalten und es sei zu Verfälschungen durch die Bank gekommen). Seine Äusserungen variieren zudem teilweise stark bzw. sind konträr, so zur Anzahl seiner Kunden (650, über 400, 450, ca. 600, über 800) oder den internen Weisungen zum Zahlungsverkehr. Seine Ausführungen entbehren jeglicher Verlässlichkeit. Dies zeigte sich auch noch einmal anlässlich der Berufungsverhandlung: Auf die Frage, weshalb Kunden Gelder an ihnen un- bekannte Personen überweisen sollten, erklärte der Beschuldigte 1: "Zur Frage des Sinns der Überweisungen kann ich keine Angaben machen. Es waren nicht meine Konten." und "Es ist nicht die Sache, dass ich den Sinn per se abkläre. Wenn es für die Kunden Sinn macht." (Urk. 277 S. 12 f.). Auf die zahlenmässige Diskrepanz der von ihm genannten Anzahl Kunden angesprochen erklärte der Beschuldigte 1, dies könne allenfalls mit der Unterscheidung zwischen Kunden- stämmen und Kontonummern erklärt werden, es spiele eine Rolle worauf man sich jeweils beziehe (Urk. 277 S. 23). Selbstverständlich leuchtet diesbezüglich ein, dass viele Kunden über mehrere Konten verfügt haben. Doch war es ja gera- - 53 - de der Beschuldigte 1, der selbst durchgängig von "Kunden" sprach. Dass er damit "Kundenstämme" oder "Konten" gemeint hätte, scheint daher ein wenig überzeugender, nachgeschobener Rechtfertigungsversuch. Demgegenüber er- weisen sich die unabhängig voneinander getätigten, einhelligen Zeugenaussagen der Kunden je für sich konstant, authentisch und glaubhaft. An deren Wahrheit bestehen keine vernünftigen Zweifel. 6.2.2. Seine Verteidigungsstrategie fokussiert der Beschuldigte 1 auf das in der Bank praktizierte Vieraugensystem (Urk. 282 S. 25 ff.), dies in Kenntnis des Um- standes, dass dadurch keine eigentliche Legitimationskontrolle stattfand und die- ses Prinzip durch gezieltes Fehlverhalten torpediert werden konnte. So legten damalige Mitarbeitende der M._____ beispielsweise einleuchtend dar, dass der Kundenbetreuer im … – worin sich wichtige Kundendaten und Kundenkontakte, Vermögensentwicklung und Risikoprofil spiegeln sollten – von sich aus Einträge machen konnte, die gar nicht zutreffen würden, wie in Wirklichkeit nicht erteilte telefonische Kundenaufträge, oder auch Einträge erfinden konnte (O._____, Urk. 5.18 S. 5), dass man bei vorhandenen …-Einträgen darauf habe vertrauen müssen, dass diese richtig vorgenommen worden seien (AN._____, Urk. 5.20 S. 5 und 8) oder dass es fast unmöglich gewesen sei, die Einträge auf ihre Rich- tigkeit hin zu überprüfen (AL._____, Urk. 5.21 S. 10). Es lag mithin in der alleini- gen Verantwortung des Kundenberaters, das … eigenhändig oder durch Beauf- tragung eines Assistenten wahrheitsgetreu zu führen und die Kundenaufträge (nur die tatsächlich erfolgten) korrekt zu erfassen. Die eigentliche Kundenhistorie und folglich auch die Wirklichkeit resp. die (wahren) Gegebenheiten kannte nur der Kundenberater. Gerade bei Transaktionen unter Fr. 150'000.–, und das betrifft die allermeisten hier zur Debatte stehenden Überweisungen, musste der Auftrag nicht schriftlich vorliegen und das … – welches in den Händen des Kundenberaters lag, manipuliert werden konnte und auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hatte (dazu AN._____, Urk. 5.20 S. 5, wonach Transaktionen ohne …- Eintrag nicht auszuschliessen waren, sowie der Beschuldigte 1 in Urk. 4.1 S. 2, dass er in höchsten Zeiten bei den vielen Kunden die telefonischen Anrufe gar nicht immer ins … eintragen konnte, was der Bank aber bekannt gewesen sei, da er immerzu auf Geschäftsreisen und sein Assistent nie anwesend gewesen sei) – - 54 - bildete die einzige intern vorgeschriebene Legitimation bzw. Quelle, um Rück- schlüsse auf die Person des Kunden, das abzuschätzende übliche Kundenverhal- ten sowie auf ein Geschäft zu ziehen. Letztlich stand daher das Vertrauensprinzip namentlich in die Frontmitarbeiter als wesentliche Essenz des Bankwesens im Vordergrund und prägte massgeblich das Geschäftsleben und speziell auch das konkrete berufliche Handeln der intern zusammenwirkenden und sich bisweilen ergänzenden bzw. vertretenden Bankmitarbeitenden. Gerade vorliegend kam dem Vertrauensprinzip zwangsläufig umso mehr Bedeutung zu, als das … als in- ternes Journal und zentrales Kontrollinstrument im Sinne eines Nachschlage- werks bekanntermassen inkomplett und somit nur beschränkt darauf Verlass war. Umgekehrt muss bereits das blosse Vorhandensein eines …-Eintrags dem dort niedergeschriebenen Kundenauftrag – ob der Wirklichkeit entsprechend oder bloss ein vom Kundenberater schriftlich fixiertes Luftschloss, was bei den zitierten Transaktionen … zutreffen dürfte (vgl. Urk. 15.1.43 und vorne Erw. III.B.5.2.3) – tendenziell besonderes Gewicht verliehen haben. Die Ernsthaftigkeit der durch den angesprochenen …-Eintrag initiierten Überweisungen mag hier noch gestei- gert worden sein durch die vom Beschuldigten 1 angebrachte Notiz "Telefonanruf auf Handy – 3 Zahlungen z.G. seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 – bei nächstem Besuch will er die Überweisungs- avis haben – … mitbringen" (Urk. 15.1.43). In diesem Vermerk spiegelt sich zu- sätzlich eine gewisse Dringlichkeit. Wie ebenfalls schon gezeigt, kennt D._____ den Begünstigten AR._____ aber gar nicht. Bei einem durch einen Kundenberater (oder in dessen Auftrag durch eine Dritt- person) erfassten …-Eintrag ebenso wie bei diesem zu Grunde liegenden Hand- notizen eines Kundenberaters handelt es sich grundsätzlich um reine Parteibe- hauptungen. Der Beweiswert der …-Einträge hängt unmittelbar mit der Glaubwür- digkeit der Person des Kundenberaters und der Glaubhaftigkeit von dessen Äusserungen und schriftlichen Darlegungen zusammen. Darauf wiederum basiert das Vertrauensprinzip unter den Mitarbeitenden der Bank. Eine doppelte Kontrolle sämtlicher Aufträge und Transaktionen – über die formelle Prüfung hinaus ebenso auf materielle Richtigkeit – war in casu nicht verlangt und wäre überdies weder wirtschaftlich noch praktikabel. Die zum vorliegenden Verfahren führenden Unge- - 55 - reimtheiten wurden denn auch erst nach dem Ausscheiden des Beschuldigten sukzessive entdeckt, nachdem anlässlich der Pendenzenübergabe Anfang Mai 2009 gewisse Transaktionen zunächst als suspekt erschienen waren, der Be- schuldigte 1 zwei blanko unterschriebene Blanko Cash Bezüge gezeigt und ver- nichtet hatte bzw. er einen nervösen Eindruck gemacht hatte (Urk. 5.16 S. 3; Urk. 5.18 S. 2 f.; Urk. 5.20 S. 8). Das interne Kontrollsystem versagte, weil es vom Beschuldigten gezielt um- gangen worden war, indem er sich die vorliegend betroffenen, hinsichtlich For- malitäten sehr zurückhaltenden, ihm als Person ebenso wie der Bank rundum vertrauenden Kunden für sein Vorgehen ausgesucht hatte (vgl. auch Urk. 226 S. 62-64; vgl. hierzu auch hinten Erw. IV.3.3.7). Das vor Vorinstanz neu vorgebrachte Verteidigerargument, die Transaktionen hät- ten dem Waschen von Schwarzgeld gedient und seien im Interesse der Kunden erfolgt, gleichsam orchestriert durch einen bislang unbekannten schwedischen Rechtsanwalt (Urk. 216 S. 6 und 17 f.), erweist sich als durch nichts belegte pau- schale Unterstellung und wurde im angefochtenen Urteil mit Recht und zutreffend entkräftet (Urk. 226 S. 64 f.) und im Berufungsverfahren nicht erneut vorgebracht.
- Barauszahlungen an den Beschuldigten 1 (Urk. 168 S. 8-11) 7.1. In diesem Anklagepassus (vgl. Urk. 168 S. 8 ff. und Zusammenfassung im angefochtenen Urteil, Urk. 226 S. 67 f.) wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe aus den zu Unrecht begünstigten Kundenkonten Gelder für eigene Bedürf- nisse abgezweigt, konkret und soweit noch Verfahrensgegenstand von den Kon- ten H._____ und I._____ (Urk. 168 S. 10). Hierbei habe er eine Generalvollmacht verfälscht bzw. erhältlich gemachte Blanko-Unter-schriften vereinbarungswidrig verwendet (vgl. hinten Erw. III.B.7.3 und 7.4) und das jeweilige Kassenpersonal der M._____ dadurch veranlasst, Bargeldauszahlungen zu tätigen (nachfolgende Erw. III.B.7.2). 7.2. Hierzu wurden im September 2015 und Januar 2016 vier Mitarbeitende der M._____ als Zeuginnen befragt. Es sind dies die drei Schaltermitarbeiterinnen bei - 56 - der internen M._____-Kasse AY._____ (Urk. 111/3), AZ._____ (Urk. 111/10) und BA._____ (Urk. 111/11) sowie die bereits zitierte ehemalige Auszubildende des Beschuldigen 1, AK._____ (Urk. 111/7). Die relevanten Aussagen sind korrekt im vorinstanzlichen Urteil dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 226 S. 68- 70). Die Zeuginnen haben sich offen und, soweit sie sich nach rund sechs Jahren noch erinnern konnten, je in sich stimmig und im Ergebnis praktisch unisono zu den damaligen Gepflogenheiten und Abläufen geäussert. Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu zweifeln. Es lässt sich mit der Vorinstanz als Quintessenz festhalten, dass nach damaliger Usanz kein Kontrollmechanismus dazu existierte, ob ein Barauszahlungs-Auftrag tatsächlich durch den vor Ort, z.B. im Büro des Kundenberaters oder im Bespre- chungszimmer, anwesenden Kunden veranlasst war und der ausbezahlte Betrag auch effektiv diesem übergeben wurde, denn am internen Schalter waren keine Kunden zugelassen. Ob der Kunde tatsächlich da war, wussten die Schaltermit- arbeiterinnen bzw. die Auszubildende AK._____ – letztere war beim Beschuldig- ten 1 (im Gegensatz zu andern Kundenbetreuern) nie an einem Kundengespräch bzw. wenn der Kunde die Unterschrift leistete, dabei gewesen – nicht (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/7 S. 5 f.; Urk. 111/10 S. 5; Urk. 111/11 S. 4). Das vom Kunden un- terschriebene und vom Kundenberater visierte Formular wurde entweder vom Kundenberater selber oder einem von diesem geschickten Assistenten beim Schalter vorgewiesen. Mit seinem darauf angebrachten Visum bestätigte der Kundenberater die Identität und die Bonität des Kunden (Urk. 111/10 S. 5 und 8; Urk. 111/3 S. 4). Bei Nummernkunden erfolgte per Fax noch eine Unterschriften- prüfung bei der Nummernkundenstelle (Urk. 111/10 S. 3; Urk. 111/3 S. 5). Eine weitere Prüfung der Kundenidentität (z.B. mittels Pass) resp. des Auftrags durch die Auszahlungsstelle fand damals nicht statt, sondern es wurde dem Kundenbe- rater vertraut, auf dessen Angaben bzw. Visum abgestellt und die Auszahlung vorgenommen (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/10 S. 5; Urk. 111/11 S. 4). Eine Aus- weiskontrolle des Kunden zur Verifizierung von dessen Präsenz wurde erst später eingeführt (Urk. 111/3 S. 3 f. und 111/10 S. 3). Demzufolge lag im Deliktszeitraum - 57 - die Geldübergabe an die richtige Person, d.h. den (tatsächlich anwesenden) Kun- den, alleine in den Händen des Kundenberaters. Entsprechend lag auch die Ver- antwortung, Missbräuche zu verhindern, in der Person des Kundenberaters selbst. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte anlässlich der Berufungsverhand- lung sinngemäss vor, dass das blosse Aufzeigen der Möglichkeit zur Begehung eines Deliktes nicht genüge, sondern es müsse dem Beschuldigten 1 konkret nachgewiesen werden, dass er auch tatsächlich gefälschte Bezugsbelege zur Umgehung des Kontrollmechanismus' eingesetzt habe (Urk. 282 S. 6). Dies- bezüglich verkennt die Verteidigung das schrittweise Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese zunächst die internen Abläufe bei der M._____ und damit auch die Möglichkeiten zur Umgehung der Kontrollen aufzeigte (Urk. 226 S. 67-70), ehe sie näher auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten 1 einging (Urk. 226 S. 70-83). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Einwand der Verteidigung einzuge- hen, wonach niemand Barbezugsquittungen unterschreibe, wenn er nicht gleich- zeitig auch das Geld erhalte (Urk. 282 S. 15 und 17). Wie die eben wiedergege- benen Aussagen der Schaltermitarbeiterinnen jedoch zeigen, sind die Formulare bereits von den Kunden unterschrieben an sie weitergegeben worden, ansonsten hätten sie keine Unterschriftenkontrolle vornehmen können. 7.3. Hinsichtlich der Bankkundin H._____ wird dem Beschuldigten 1 vorgewor- fen, er habe eine von ihr am 14. Mai 2003 ausgestellte Generalvollmacht für AX._____ und G._____ gefälscht und dabei den Namen von G._____ in G1._____ geändert. Darauf habe er drei …-Einträge mit falschen Angaben über einen "G1._____" verfasst, um zu vertuschen, dass er ab dem Konto H._____ ungerechtfertigt Bargeldbezüge für sich getätigt habe. Die Bargeldbezugsbelege habe er mit einer von ihm gefälschten Unterschrift "G._____" versehen und die so bezogenen Gelder dann für sich verwendet. Zudem habe er die von H._____ er- hältlich gemachten Blankounterschriften entgegen deren Wille für Bargeldbezüge zu seinen eigenen Gunsten verwendet, womit ungerechtfertigte Bezüge im Um- - 58 - fang von Fr. 817'000.– resultiert hätten (Urk. 168 S. 9 f.). Hierzu sei vorab auf die Erw. III.B.3.1-3.4 verwiesen. 7.3.1. Was die Verteidigerrüge vor Vorinstanz betreffend Nichteinhaltung des Anklageprinzips betrifft (vgl. Urk. 216 S. 22), ist das Folgende festzuhalten. Einer- seits ergibt sich aus der Anklage, die auch im Lichte der übrigen Akten zu inter- pretieren ist, fraglos und auf Anhieb, dass der Anklagevorwurf ebenso das An- bringen einer gefälschten Unterschrift "G._____" durch den Beschuldigten auf der Generalvollmacht umfasst, nachdem in der Anklageschrift die gestützt darauf gleich lautenden, dem Beschuldigten angelasteten Falschunterschriften auf den jeweiligen Bezugsbelegen im gleichen Atemzug und damit in unmittelbarem Zu- sammenhang genannt sind und zu Barauszahlungen führten. Sodann ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 71 ff.) dem Verteidiger zu entgegnen, dass der Beschul- digte 1 trotz der in diesem Punkt nicht ganz stringenten Formulierung genau weiss, was für Handlungen ihm vorgeworfen werden und wogegen er sich zu ver- teidigen hat, wurden ihm doch die in der Anklage aufgelisteten, insgesamt acht Bargeldbezüge mehrfach und nicht nur pauschal in Tabellenform (Urk. 4.3 S. 27; Urk. 4.10 S. 11; Urk. 110/7 S. 11 ff.), sondern in beiden Gerichtsinstanzen de- tailliert vorgehalten, samt den Bezugsbelegen und korrespondierenden Kontoaus- zügen sowie der erwähnten Generalvollmacht, den darauf basierenden weiteren Dokumenten, unter Einbezug der diesbezüglichen Zeugenaussagen (Urk. 2.2.6.4, 2.2.6.5 und 2.2.6.6). Auch zur Handschriftenprobe und Unterschrift von G._____ (Urk. 5.10), welche im Vergleich zu den Signaturen auf der Vollmacht und den Bezugsbelegen ein völlig anderes Schriftbild aufweist (was der Beschuldigte 1 bestätigte), konnte er sich äussern (Urk. 210 S. 8-10; Urk. 277 S. 19-22). Nament- lich erfolgte vor Vorinstanz auch der Vorhalt, selber die Unterschrift "G._____" auf die Generalvollmacht gesetzt zu haben. Der Beschuldigte war sich auch dieses Vorwurfs, den er verneinte, bewusst (vgl. Urk. 210 S. 9). An der Berufungsver- handlung erklärte er sogar, dass er die Barauszahlungsbelege mittlerweile fast schon auswendig kenne (Urk. 227 S. 19). 7.3.2. Wie schon die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 226 S. 71), lassen sich die acht eingeklagten Barbezüge ab dem auf H._____ lautenden Konto Nr. … – - 59 - sechs mit der Unterschrift "G._____" und zwei mit der Unterschrift von H._____ – allesamt aufgrund der Akten verifizieren, so anhand der Bezugsbelege und der zugehörigen Kontoauszüge (Urk. 2.2.6.4; Urk. 2.2.6.10, 11, 13-15). Es verbleiben keine Zweifel, dass die Bezüge am fraglichen Datum im jeweiligen Umfang tat- sächlich vom Beschuldigten 1 getätigt wurden. 7.3.3. Wenn die Verteidigung – insoweit zutreffend – Übereinstimmung der Un- terschriften auf den Barbezugsquittungen (Urk. 2.2.6.4) und der Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) konstatiert (Urk. 216 S. 25; Urk. 282 S. 7 ff.), so spricht das keines- wegs gegen die eingeklagten Unterschriftenfälschungen. Mit der Vorinstanz ent- scheidend ist, dass die Unterschrift von G._____, die auch als Zeugin aussagte (Urk. 5.9; dazu die nachstehende Erw. III.B.7.3.5) auf ihrer Handschriftenprobe (Urk. 5.10) ein ganz anderes Bild abgibt. Der auf Verteidigerfrage und angeblich auf "Praxiserfahrungswerten" beruhende Hinweis des Beschuldigten 1, er halte es für möglich, dass die Kunden im Alltag mit unterschiedlichen Unterschriften unter- zeichneten (Urk. 210 S. 13), entbehrt vorliegend jeder Realität. Die zweifach ak- tenkundige, praktisch kongruente und in sich weitgehend zusammenhängende sowie etwas verschnörkelte Signatur von G._____ ("Schnüerlischrift", vgl. Urk. 5.9 S. 7 und Urk. 5.10) unterscheidet sich klar von der Unterschrift "G._____" auf den genannten sieben Dokumenten (Generalvollmacht und sechs Barbezugsbelege), welche hauptsächlich aus nicht miteinander verbundenen Einzelbuchstaben be- steht und unzweifelhaft auf eine andere Urheberschaft hinweisen. Dass die grundverschiedene Unterschrift "G._____" von G._____ stammt, darf somit schon unter diesem Aspekt als ausgeschlossen gelten. 7.3.4. Die Ausführungen der Zeugin H._____ zu diesem Anklagepunkt sind im erstinstanzlichen Urteil detailliert und korrekt dargestellt (Urk. 226 S. 73 f.). Es ergibt sich daraus, dass die zwei Auszahlungsbelege vom 1. Juni 2006 über SEK 619'500 und vom 21. Februar 2008 über SEK 665'000 (vgl. Urk. 2.2.6.4, Unterschrift mit einem "x" davor) zwar von ihr unterschrieben worden waren, sie jedoch am fraglichen Datum nicht in Zürich war und ihr diese beiden Belege ein völliges Rätsel sind, "vollkommener Quatsch". Sie habe diese Belege bestimmt nie gesehen. Summe und Datum seien immer eingetragen gewesen, wenn sie - 60 - unterschrieben habe (Urk. 5.11 S. 7f.). Bei Besuchen in Schweden habe der Be- schuldigte 1 ihr jeweils eher kleine Beträge, so ca. SEK 4'000 (EUR 400), ge- bracht – ein gemäss den Zeugen AM._____, AN._____ und AL._____ bankintern nicht erlaubtes Vorgehen, was auch dem Beschuldigten 1 bewusst war und wo- rüber er sich schlicht hinwegsetzte (Urk. 5.16 S. 4, 13; Urk. 5.20 S. 4, 8; Urk. 5.21 S. 9 und Urk. 4.5 S. 2 f.) –, dies ab dem privaten Konto des Beschuldigten 1. Da- rauf habe er einen von ihr unterschriebenen Barbezugsbeleg erhalten, damit er sich jenen Betrag von ihrem Konto wieder auszahlen konnte (Urk. 5.11 S. 3 und 7 f.). Weiter ist den Aussagen H._____s zu entnehmen, dass u.a. G._____ später einmal im Sinne einer Nachlassregelung ab ihrem M._____-Konto begünstigt werden sollte, diese davon aber nichts gewusst habe, da man nie darüber ge- sprochen habe (Urk. 5.11 S. 9 f.). Ans Unterschreiben der Generalvollmacht vom
- Mai 2003 (Urk. 2.2.6.5) konnte sie sich nicht erinnern. Laut ihrer Agenda war der Beschuldigte 1 im Dezember 2007 letztmals bei ihr (Urk. 5.11 S. 8). Sie ver- neinte dezidiert, einen G1._____ zu kennen und einem solchen eine Vollmacht er- teilt zu haben (Urk. 5.11 S. 9 f., "völliger Quatsch"). 7.3.5. G._____ verneinte als Zeugin ebenfalls, für irgendwelche Bankkonten H._____s eine Vollmacht gehabt zu haben, davon sei nie die Rede gewesen. Auch kenne sie keinen G1._____ (Urk. 5.9 S. 2 f.). Dieses Formular – die vorge- haltene Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) – habe sie nie gesehen, und bezüglich der ihr einzeln unterbreiteten Bezugsbelege (Urk. 2.2.6.4) erklärte sie, diese we- der unterschrieben noch die jeweilige Summe bezogen zu haben (Urk. 5.9 S. 3 f.). H._____ habe ihr manchmal Geld überwiesen, je Ende 2005, 2006 und 2007, so EUR 2'000 oder 3'000 bzw. 4'000. Den Namen der Bank (M._____) habe sie erst 2010 erfahren (Urk. 5.9 S. 3). Am Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist nicht zu zweifeln (siehe auch hinten Erw. III.B.7.3.8 ff.). 7.3.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 75) erstaunt es nicht, dass G._____ von dieser Vollmacht nichts wusste, liegt doch in diesem Dokument (schon mangels nötiger Detailangaben) keine Generalvollmacht im eigentlichen Sinn. Offenbar ge- lang es dem Beschuldigten 1, von der Kundin H._____ im Hinblick auf eine Nach- lassregelung (Urk. 5.11 S. 9) u.a. zu Gunsten von G._____ das Formular "Gene- - 61 - ral power of attorney" unterschreiben zu lassen, wobei es sich in Wirklichkeit nicht um eine Nachlassregelung handelte, eher um eine Absichtserklärung. Wann und wo die Unterschrift durch H._____ geleistet wurde, kann offen bleiben. Ein sol- ches Vorgehen bezeichneten ehemalige Mitarbeiter und Vorgesetzte des Be- schuldigten 1 bei der M._____ als bei einer Nachlassregelung nicht üblich, es mache keinen Sinn (so AM._____, Urk. 5.16 S. 13, und AN._____, Urk. 5.20 S. 3). 7.3.7. Es ist im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 74-76) davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte 1 dieses Dokument im Nachhinein nutzte, indem er den Namen G._____ zu G1._____, den es (zumindest im Umfeld von H._____ und G._____) nicht zu geben scheint, ergänzte und damit verfälschte und auch die falsche, kurz gehaltene Unterschrift "G._____" auf die Vollmacht setzte, um in der Folge unter dem Namen G1._____ mit den ebenfalls durch ihn angebrachten Unterschriften "G._____" auf den Bezugsbelegen Gelder von Konten der Kundin H._____ zu beziehen. Mit den Bemerkungen auf den aktenkundigen, vom Be- schuldigten 1 erfassten … aus dem Jahre 2003 betreffend die ersten drei der ein- geklagten Barbezüge, nämlich EUR 150'000 entsprechend Fr. 230'000.–, EUR 50'000 entsprechend Fr. 77'000.– und Fr. 70'000.– (Urk. 168 S. 10), – vgl. diesbezüglich die männliche Form zur (angeblich) bevollmächtigten Person in den dortigen Notizen des Beschuldigten 1 "nur Bevollmaechtigter G1._____", "er", "ihn", "ihm" (Urk. 2.2.6.7) – ging es dem Beschuldigten 1 offensichtlich darum, den bevorstehenden Barbezügen zusätzliche Legitimität zu verleihen. Eine Notiz wie auf dem … vom 14. Mai 2003, dem gleichen Datum wie der Vollmacht, kann aber nur von jener Person erstellt worden sein, die auch bei der Unterzeichnung der Vollmacht dabei war und die Kundin kennt, nämlich vom Beschuldigten 1. Das gilt auch für die Notizen auf den weitern aktenkundigen …. Wie gezeigt, war allein der Beschuldigte während seiner Tätigkeit bei der M._____ der Kundenberater von H._____ (vorne Erw. III.B.3.1). Es lag einzig in seiner Verantwortung als zu- ständiger Kundenberater, die …-Einträge den Tatsachen entsprechend, d.h. ehr- lich und korrekt, auszufüllen, da eine Überprüfung auf die Richtigkeit durch ande- re Kundenbetreuer bzw. Vorgesetzte mangels Kundenkontakt kaum vorgenom- men werden konnte (Urk. 5.16 S. 9, Zeuge AM._____; Urk. 5.21 S. 10, Zeuge - 62 - AL._____). Dass im Kopf der eben zitierten … aus dem Jahre 2003 als Kunden- berater "AM._____" aufgeführt ist, ändert nach all dem Gesagten nichts. Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 sodann, die …- Einträge verfasst zu haben (Urk. 277 S. 20 f.). 7.3.8. Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten 1 gipfelt im Berufungs- verfahren darin, dass der Verteidiger G._____ falsche Zeugenaussage unterstellt (Urk. 282 S. 7 ff.). Das ist nicht zu hören. Gemäss ihren eben gewürdigten, als au- thentisch und glaubhaft eingestuften Depositionen (namentlich Erw. III.B.7.3.5) hat G._____ das Formular betreffend Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) nie gesehen und auch die Bezugsbelege (Urk. 2.2.6.4) weder unterschrieben noch die darauf vermerkten Beträge bezogen. Von einer Bankvollmacht bereits zu Lebzeiten H._____s wusste sie nichts und hatte auch keine diesbezügliche Vorstellung. Die Unterschriften auf den fraglichen Bezugsbelegen kennt sie nicht und sie hat auch nie auf irgendwelchen Dokumenten bezüglich (eine allfällige) Erbschaft von H._____ eine Unterschrift abgeben müssen (Urk. 5.9 S. 5). Erstmals von der M._____ kontaktiert wurde sie im Juli 2010 im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Strafverfahren und dann erneut im Hinblick auf die Reise hierhin zur Zeu- geneinvernahme vom 9. Dezember 2010. Zuvor war G._____ nie bei der M._____ in Zürich zu Besuch (Urk. 5.9 S. 6). Es besteht nicht der geringste Anlass, an der Wahrheit dieser Aussagen zu zweifeln. Ebenfalls gänzlich verfehlt ist die Behauptung der Verteidigung, aufgrund seines Visums auf der Generalvollmacht vom 14. Mai 2003 (Urk. 2.2.6.5) und dem Be- zugsbeleg vom 11. Juni 2003 (Urk. 2.2.6.4) ergebe sich, dass der Zeuge AM._____ (als Vorgesetzter) zwecks Identifizierung von G._____ an den genann- ten Daten anwesend gewesen sei und den Akt der Unterschrift von G._____ so- wohl auf der Vollmacht als auch auf dem Bezugsbeleg mitbekommen habe (Urk. 282 S. 8 und 10 f.). Das Visum von AM._____ bringt einzig zum Ausdruck, dass die Kundenunterschrift verifiziert wurde, wie sich anderen aktenkundigen Vi- sa auf den Bezugsbelegen entnehmen lässt (Urk. 2.2.6.4). Eine Bestätigung der Kundenpräsenz sowie des unterschriftlich bekräftigten Geldbezugs durch die - 63 - Kundin oder den Kunden liegt mitnichten darin (so selbst die Verteidigung in Urk. 282 S. 12). 7.3.9. Als vollends verwegen erweisen sich die Verteidigererläuterungen, beim …-Eintrag des Beschuldigten 1 "Begünstigter G1._____" und Wahl der männli- chen Form (vgl. Urk. 2.2.6.7) handle es sich um eine gebräuchliche (normale) Pseudonym-Bezeichnung [recte: Pseudoanonym-Bezeichnung] für einen Kunden. Daher sei die Anwesenheit von AM._____ als Vorgesetztem zur Verifizierung des "pseudonymisierten" [recte: pseudoanonymisierten] Kunden "Begünstigter G1._____", mithin also von G._____, notwendig gewesen. Dabei lässt die Vertei- digung durchblicken, dass aus steuerrechtlichen Gründen G._____ den einzigen Nutzen aus der Abänderung des Namens in G1._____ gezogen hätte, nachdem sie zuvor in sechs Tranchen Gelder für sich selber in bar abgehoben habe (Urk. 282 S. 11 f.). Hierzu ist lediglich nochmals zu betonen, dass mit dieser Ver- männlichung von G._____s Namen auf der Generalvollmacht der Beschuldigte 1 offensichtlich bezweckte, sein deliktisches Vorgehen zusätzlich zu vertuschen bzw. zu legitimieren. Der Beschuldigte 1 selbst erklärte hierzu, dass es sich nicht "zwingend" um einen männlichen Bevollmächtigten handeln müsse, das sei ein- fach "neutral" ausgedrückt (Urk. 277 S. 21 f). Im Übrigen findet sich in den Noti- zen auf andern vom Beschuldigten 1 erfassten …s jedoch gerade keine solche Vermännlichung, sondern es ist jeweils zutreffend die weibliche Form "Kundin" genannt (vgl. Urk. 5.3.8 betreffend U._____; Urk. 5.6.15 und 5.6.16 betreffend I._____; Urk. 2.2.6.7 [mehrere] betreffend H._____). 7.3.10. Die Behauptung der Verteidigung, G._____ habe ihre Steuerprobleme vom Tisch haben wollen und "in einem unbedachten Moment" G._____ in G1._____ umgewandelt, ohne dass der Beschuldigte dies bemerkt habe (Urk. 216 S. 26), entbehrt mit der Vorinstanz jeder Grundlage und erscheint an den Haaren herbeigezogen. Als nicht minder abenteuerlich ist die nach Jahren erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präsentierte Mutmassung zu bezeichnen, der M._____-Mitarbeitende AB._____ habe der Zeugin G._____ ihr Aussageverhalten betreffend Vollmacht vorgegeben. Eine derartige Beeinflussung der Zeugin seitens der Privatklägerin erweist sich mit der Vorinstanz als haltlos - 64 - (Urk. 226 S. 77 f.). Die Schilderungen der Zeugin G._____ und ihr Aussagenver- halten zeigten sich vielmehr durchwegs authentisch und überzeugend sowie in den massgebenden Punkten übereinstimmend mit jenen von H._____. Die Depo- sitionen der Zeugin sind darüber hinaus auch darum glaubhaft, weil sie aufge- schlossen und einleuchtend differenzierte zwischen ihrer Kenntnis, dass H._____ – die sie im Aussagezeitpunkt länger als ein halbes Jahrhundert kannte und als "wie eine zweite Mutter" für sich beschrieb (Urk. 5.9 S. 2) –, gemäss deren Hin- weis vorgehabt habe, sie einmal als Erbin einzusetzen, sowie ihrem Nichtwissen bzw. der fehlender Vorstellung, dass H._____ ihr (bereits zu Lebzeiten) eine Bankvollmacht erteilt haben könnte resp. sollte (Urk. 5.9 S. 3 f. und 5). 7.3.11. Es ist folglich rechtsgenügend erstellt, dass die sechs eingeklagten, mit der durch den Beschuldigten 1 platzierten Unterschrift "G._____" erlangten Bar- geldbezüge unrechtmässig erfolgten (Urk. 168 S. 10). 7.3.12. Was die Bargeldbezüge vom 1. Juni 2006 und vom 21. Februar 2008 (Fr. 110'000.– bzw. Fr. 120'000.–) anbelangt, bei denen die Bezugsbelege mit der echten Unterschrift von H._____ versehen waren (Urk. 2.2.6.4), ist die Vorinstanz aufgrund von H._____s Aussagen davon ausgegangen, dass die Bezüge nicht im Sinne der Kundin getätigt wurden (vgl. Urk. 226 S. 76). Wäre die Kundin – so die Vorinstanz – im Juni 2006 und Februar 2008 in Zürich gewesen und hätte SEK 619'500 (Fr. 110'000.–) bzw. SEK 665'00 (Fr. 120'000.–) in bar erhalten, würde sie sich an diese relativ hohen Beträge erinnern. Wenn H._____ als Zeugin aber verneine, Blankounterschriften geleistet zu haben (Urk. 5.11 S. 8), so müsse angenommen werden, dass sie sich daran nicht mehr richtig erinnere, denn die echte Unterschrift ihrerseits auf diesen zwei Bezugsbe- legen lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte 1 die Beträge erst nachträglich eingetragen habe. So erwähne die Zeugin H._____ auch, diver- se Belege unterschrieben zu haben, wenn der Beschuldigte 1 ihr Geld ab seinem eigenen Konto gegeben habe, damit er die entsprechende Summe wieder von ih- rem Kundenkonto abheben konnte (Urk. 5.11 S. 3 und 7). Mit Jahrgang 1923 sei H._____ im deliktsrelevanten Zeitraum zwischen 80 und 85 Jahre alt und auf die Unterstützung des Beschuldigten 1 bei ihren Bankgeschäften über die M._____ - 65 - Schweiz angewiesen gewesen. Dabei habe sie dem Beschuldigten 1 vertraut. Er sei immer sehr nett gewesen, habe ihr von seiner Familie erzählt und auch davon, dass er Altersbetreuung im Altersheim mache, und er sei immer zu ihr nach Hau- se gekommen (Urk. 5.11 S. 10). Einmal sei er gekommen und habe sie gefragt, ob er einem anderen Herrn, der nicht einmal mehr die Treppe habe runter laufen können, von den mitgebrachten SEK 7'000 (ca. Fr. 750.–) einen grösseren Betrag geben könne, womit sie (H._____) aber weniger bekäme. Mangels dringenden ei- genen Bargeldbedarfs sei sie damit einverstanden gewesen (Urk. 5.11 S. 8). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 H._____ regel- recht um den kleinen Finger gewickelt und ihr als Kundin gegenüber gegen jegli- che bankinterne Vorschriften resp. Verhaltensnormen verstossen habe. Sie ging deshalb auch davon aus, dass H._____ auf sein Dafürhalten gelegentlich Be- zugsbelege unterzeichnete, ohne dass sie den Betrag oder die Verwendung tat- sächlich prüfte. Im Ergebnis verblieben für die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 die ihm in der Anklage zur Last gelegten Bargeldbezüge ab dem Konto H._____, mithin auch die zwei Bezüge mittels Blanko-Unterschrift (Unter- schrift mit einem Kreuz "x" davor; Urk. 2.2.6.4), unrechtmässig tätigte und dieses Geld weitestgehend (abzüglich berechtigter Kleinstbeträge für nach Schweden mitgebrachtes Bargeld) für eigene Zwecke verwendete (Urk. 226 S. 76 f.). Dem ist ohne Ergänzung vorbehaltlos zuzustimmen. 7.4. Der Anklagevorwurf bezüglich der Bankkundin I._____ findet sich in der An- klage (Urk. 168 S. 10) und in geraffter Form im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 226 S. 78). Auch betreffend diese Kundin ist vorab auf die einleitenden Ausführungen in Erw. III.B.3.1-3.3 zu verweisen. 7.4.1. Es ergibt sich unmittelbar aus den Akten resp. den entsprechenden Kon- toauszügen, dass die fraglichen Bezüge von total Fr. 1'098'500.– ab dem (alten) Konto I._____ tatsächlich getätigt wurden (Urk. 15.1.36 Nr. 169-184), ohne dass andernorts entsprechende Bareingänge ersichtlich wären (vgl. die drei Konten der Kundin I._____ bei der M._____ in Urk. 15.1.50-52 und Urk. 15.1.60-62). - 66 - 7.4.2. Als Zeugin bestätigte I._____, dass es sich auf den ihr vorgelegten Be- zugsbelegen um ihre Unterschrift handelt (Urk. 5.5 S. 7), wobei sie nie blanko un- terschrieben, sondern immer gesehen habe, wie der Beschuldigte 1 den Betrag eingetragen habe (Urk. 5.5 S. 3). 2005 oder 2006 habe sie in Monaco eine Woh- nung verkauft und dieses Geld auf ein zweites M._____-Konto, das in ihrer schwedischen Steuererklärung erscheine, einbezahlt. Sie habe dann vorgehabt, ihr erstes Konto "reinzuwaschen" und habe es auf das zweite Konto übertragen lassen. Sie habe auch Geld von ihrer Mutter bekommen und dafür ein drittes Kon- to eröffnet. Dieses Geld habe sie auch Schritt für Schritt auf dieses (legale) Konto übertragen wollen (Urk. 5.5 S. 2 und 8). Auf Vorhalt von weiteren Bezugsbelegen antwortete die Zeugin, nicht sagen zu können, ob dies stimme. Es sei möglich, doch seien es nach ihrer Erinnerung vier, ev. fünf von ihr unterzeichnete Belege gewesen, wobei die Gelder auf ihr legales Konto überwiesen werden sollten; sollte dies nicht geschehen sein, so seien die Belege nicht richtig (Urk. 5.5 S. 7). 7.4.3. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 ist im angefoch- tenen Urteil korrekt dargelegt und auch gewürdigt (Urk. 226 S. 79 f.). Zusammen- gefasst hielt der Beschuldigte 1 dafür, dass die fraglichen Bargeldbezüge mit der Unterschrift der Kundin legitimiert seien. Veruntreuungen seinerseits bestritt er (Urk. 4.3 S. 26 und 38). Auf Vorhalt der sieben belegten Barbezüge ab dem Konto von I._____ erwiderte der Beschuldigte 1 dem befragenden Polizisten lediglich, er solle die Kundin fra- gen, weshalb sie das unterschrieben habe. Diese habe es so gewollt (Urk. 4.3 S. 26 f.). Er bestätigte, dass die Kundin ihr Geld habe waschen wollen, denn sie habe so lange nicht [als Zeugin Jehovas] getauft sein wollen, als sie Schwarzgeld habe (Urk. 4.5 S. 5). Auf die Frage, ob dies über Barzahlungen getätigt worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort, sondern meinte bloss, er denke, Frau I._____ habe alle Zahlungen selber erklärt. Wohin diese von ihm nicht bestritte- nen Barauszahlungen geflossen waren, konnte er nicht angeben. Auf Vorhalt, Kundin I._____ sei der Meinung gewesen, dass die Barauszahlungen jeweils di- rekt als Bareinzahlung auf ihr "weisses" Konto einbezahlt würden, konnte der Be- schuldigte 1 nicht mehr sagen, wie sie es gemacht hätten, ob bar einbezahlt oder - 67 - über ein anderes Konto. Sie hätten ihr schwarzes Geld in weisses transformieren müssen (Urk. 4.5 S. 5). Auf Vorhalt, dass auf dem Namenkonto von Zeugin I._____ keine (korrespondierenden) Bareinzahlungen ersichtlich seien, mutmass- te der Beschuldigte 1, dann seien es Transferierungen über andere Konten gewe- sen. Es seien damals mehrere Konten so behandelt worden wie bei Zeugin I._____. Es seien Transaktionen zwischen den Konten gemacht worden, um die Herkunft der Gelder zu kaschieren (Urk. 4.5 S. 6). Dazu, dass bei der Kundin I._____ nicht auftragsgemäss auf deren neues Konto einbezahlt wurde, konnte oder wollte der Beschuldigte 1 keine Angaben machen (Urk. 4.5 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 seitens der M._____ der allein zu- ständige Betreuer von I._____ war (vgl. vorne Erw. III.B.3.1 und Urk. 5.5 S. 10) und damit für die korrekte Ausführung der von ihr erteilten Aufträge inklusive Kon- toführung die Verantwortung trug, erweist sich seine behauptete Ahnungslosigkeit zum Schicksal der Gelder ab bisherigen Konten dieser Zeugin als reine Ausflucht und damit schlicht unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist die Erkenntnis zu teilen, dass er das Guthaben von I._____ vereinbarungswidrig nicht auf ihr neues, lega- les Konto einbezahlt hat. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 die Gelder nach dem Bezug für eigene Bedürfnisse einsetzte. 7.4.4. Was die Verwendung der Bargelder ab dem Konto I._____ (und ebenso der letzten zwei Bezüge vom Konto H._____) betrifft, kann zunächst auf die Erw. III.B.3.5 hiervor verwiesen werden. Schon die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die fraglichen Barbezüge in die Zeit des aktiven Umbaus der Liegenschaft in L._____ fallen. Dabei zahlte der Be- schuldigte 1 wie bereits dargelegt ca. ½ Mio. Franken der Baukosten in bar an die Bauhandwerker, was sich – in betragsmässiger wie auch zeitlicher Hinsicht – allein schon mit den Barbezügen ab dem Konto I._____ abdecken liess. Von Juni 2007 bis August 2008 bezog der Beschuldigte 1 mit der Originalunterschrift von I._____ ab deren Nummernkonto 1 bei insgesamt sieben Bezügen über 1 Mio. Franken (Urk. 15.1.36 Nr. 169-184; Urk. 15.1.51 und Urk. 15.1.62). Gemäss I._____ bestand aber die Abmachung darin, dass der Beschuldigte 1 die Gelder ab diesem Konto auf ein legales, auf ihren Namen lautendes Konto transferiere - 68 - (Konto Nr. 2; Urk. 15.1.50 und Urk. 15.1.60). Die Kundin I._____ verfügte bei der M._____ wie erwähnt über drei Konten (vgl. Urk. 15.1.50 und 15.1.60: Namenkon- to lautend auf I._____; Urk. 15.1.51 und 15.1.62: Nummernkonto … 1; Urk. 15.1.52 und 15.1.61: Nummernkonto … 2). Auf dem erstgenannten sollten die Gelder nun offengelegt werden. Die Bankunterlagen zeigen jedoch, dass ent- gegen der Abmachung zwischen I._____ und dem Beschuldigten 1 zwar gele- gentlich gewisse Einzahlungen stattfanden, aber keine Einzahlungen in Höhe und zum Zeitpunkt der Barbezüge ab dem Nummernkonto 1 auf I._____s im Febru- ar 2007 eröffnetes Namenkonto (Nr. 2) eingingen (Urk. 15.1.60). Ein Zusammen- hang mit den eingeklagten Barbezügen erschliesst sich nicht. Das Nummernkonto der Kundin I._____ wurde dennoch wieder ausgeglichen, aber mit Geldern des Kontos von D._____, der wie gesehen auch zum Kundenstamm des Beschuldig- ten 1 zählte. So erfolgten von September 2007 bis Juni 2008 ungerechtfertigte …- Transaktionen von total Fr. 911'531.– ab dem Konto D._____ zugunsten von I._____ (Urk. 168 S. 4 f.), während die sieben Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 1'098'500.– ab dem Konto I._____ im Zeitraum Juni 2007 bis August 2008 stattfanden. 7.4.5. Weiter fällt auf, dass z.B. am 13. August 2008 eine …-Überweisung vom Konto der Kundin H._____ und zu Gunsten der Kundin I._____ in Höhe von Fr. 110'000.– erfolgte und gleichentags auch ein Bargeldbezug in gleicher Höhe ab dem Konto I._____ getätigt wurde (vgl. Urk. 15.1.36 Nr. 132-134 resp. Nr. 183- 184; Urk. 168 S. 6 … und S. 10). Ebenso kam es am 26. Juni 2007 vom Konto der Kundin U._____ zu einer unautorisierten …-Überweisung in Höhe von EUR 44'800 resp. Fr. 74'099.– (…; Urk. 168 S. 5) an I._____, während gleichen- tags von ihrem Konto Bargeld in Höhe von Fr. 75'000.– bezogen wurde (vgl. Urk. 15.1.36 Nr. 070 f. resp. Nr. 169 f.). Es bestehen damit praktisch keine Zwei- fel, dass der Beschuldigte 1 die Bargeldbezüge vom Konto I._____ mit …- Überweisungen zu Lasten anderer Kunden wieder ausglich. 7.4.6. Zwar ist übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass die Unterschriften auf den Dokumenten zur Eröffnung und Einzahlung auf ein neues, auf ihren Namen lautendes Konto von I._____ selbst stammten (Urk. 15.1.36 - 69 - Nr. 169-184; Urk. 15.1.60). Ob der Beschuldigte 1 ihre Blanko-Unterschriften dann auch gemäss ihren Weisungen einsetzte, d.h. um ihre Gelder des alten Kontos auf das neue legale Konto zu transferieren, kontrollierte die Kundin jedoch nicht. Sie verliess sich vertrauensvoll darauf, dass der Beschuldigte 1 auftrags- gemäss handelte. Das alte Konto Nr. 1 von I._____ wurde entsprechend belastet, aber ein neues Konto I._____, wo die Bezüge hätten eingehen und sozusagen weissgewaschen werden sollen, ist nicht ersichtlich bzw. die Gelder wurden nicht auf das oben erwähnte, im Februar 2007 eröffnete Namenkonto überwiesen. Auf- grund der gesamten Umstände ist evident, dass der Beschuldigte 1 mit den Un- terschriften der Kundin I._____ Gelder von deren Konto abhob und das Bargeld entgegen deren Absicht und Vereinbarung nicht auf ein neu zu eröffnendes bzw. eröffnetes, gegenüber den Steuerbehörden offenzulegendes Konto der Kundin I._____ überführte, sondern das Geld für eigene Zwecke verwendete, insbeson- dere für den Hausumbau in L._____. 7.4.7. Wenn im angefochtenen Urteil anhand der Aussagen früherer Mitarbeiter und Vorgesetzter des Beschuldigen 1 (AM._____, O._____, AN._____ und AL._____) ergänzend dargelegt wird, dass Blankounterschriften von Kunden auf Barbelegen und/oder Aufträgen bei der M._____ weisungswidrig und schlicht nicht erlaubt waren (Urk. 226 S. 81-83), so erweisen sich auch diese Erwägungen als einleuchtend und es ist ihnen zu folgen. Der Beschuldigte 1 setzte sich wie gezeigt aber bewusst und gewollt darüber hinweg, ansonsten hätte er keinen An- lass gehabt, blanko unterschriebene Barquittungen bzw. blanko unterzeichnete Barbezüge vor den Augen Vorgesetzter und anderer Mitarbeiter zu zerreissen (vgl. Urk. 5.16 S. 3; Urk. 5.18 S. 3; Urk. 5.20 S. 3). Die Erklärung für ein solches Verhalten ist mit der Vorinstanz naheliegend: Wo kein Auftrag war, konnte der Beschuldigte 1 gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern für die entspre- chende Transaktion resp. Barauszahlung auch keine Begründung liefern resp. Rechenschaft ablegen. Er liess die Barbelege blanko unterschreiben, damit er mit dem Geld machen konnte, was er wollte, nämlich für eigene Zwecke verwenden, wie er dies im Falle der Kundin I._____ und auch zweimal bei H._____ tat. - 70 - 7.4.8. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Zeugin I._____ aufgrund der steuertechnischen Vorgänge in Schweden betreffend ausländischer Vermö- gen kein Interesse mehr daran gehabt haben soll, Bezugsquittungen blanko zu unterschreiben, weil es schon mit dem ersten eingeklagten Bezug vom 26. Juni 2007 keine Weissgeldstrategie mehr gegeben habe (Urk. 216 S. 30 f.), gilt eben- falls im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als widerlegt (Urk. 226 S. 83). Schliesslich steht unabhängig von den konkreten Strukturen und Abläufen beim schwedischen Fiskus fest, dass der Beschuldigte dem anerkanntermassen ge- äusserten Willen und Auftrag der Kundin I._____ und folglich ebenso dem mit ihr vereinbarten Vorgehen des "Weisswaschens" zuwider gehandelt hat. 7.4.9. Die Verteidigung erkennt richtig, dass die Zeugin I._____ einräumte, 2007/2008 insgesamt drei oder vier, ev. fünf Bezüge von ihrem Konto getätigt zu haben, dies jeweils im Frühjahr und Herbst, wenn sie den Beschuldigten 1 traf, jedoch nie im Sommer (Urk. 282 S. 17 ff.). Diese Bezüge sind aktenkundig und werden dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift selbstredend nicht angelastet. Die Zeugin bezieht sich dabei auf die folgenden eigenen Bezüge: in bar Fr. 70'000.– am 4. Februar 2008, in bar Euro 50'000 am 4. Februar 2008, Über- weisungsauftrag bezüglich SEK 3'915'000 vom 8. Mai 2007, in bar Fr. 1'000.– und SEK 500'000.– am 20. Dezember 2006 (vgl. Urk. 5.6.15-16, Urk. 5.6.18-21). Die- se Bezüge durch die Kontoinhaberin selber ändern selbstverständlich nichts an den nachgewiesenen unrechtmässigen Barbezügen durch den Beschuldigten 1, die weisungswidrig und ohne Wissen der Kundin erfolgten und welche Beträge ihr auch nicht ausgehändigt, sondern vom Beschuldigten 1 vereinnahmt wurden. 7.5. Der unter dem Titel "Barauszahlungen an den Beschuldigten" eingeklagte Sachverhalt ist – soweit noch Verfahrensgegenstand – mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 83) als erstellt zu erachten. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nebst den acht Barbezügen vom Konto H._____ im Umfang von Fr. 817'000.– auch die mittels sieben Barauszahlungen erlangten Gelder von Fr. 1'098'500.– von der Kundin I._____ und damit insgesamt mehr als 1.9 Millio- nen Franken unrechtmässig für sich verwendete, namentlich zum Umbau der Wohnliegenschaft an der …-strasse … in L._____, aber auch zur Finanzierung - 71 - seines Lebensunterhalts und ebenfalls zur Gründung der C._____ AG (vgl. hierzu vorn Erw. III.B.3.5.1).
- Zahlungen ab Kundenkonten direkt an Gläubiger des Beschuldigten 1 (Urk. 168 S. 11) 8.1. Mit diesem Vorwurf wird dem Beschuldigten 1 angelastet, am 31. Januar 2007 mit Geldern der Kundin U._____ ohne deren Wissen und Willen zwei Zah- lungen im Betrag von total Fr. 8'986.–, die ihn selber betrafen, an Rechtsanwalt Y._____ geleistet zu haben (Urk. 168 S. 11; Bu7 und Bu8). 8.2. U._____ erklärte als Zeugin, diesen Herrn [Rechtsanwalt Y._____] noch nie gesehen zu haben. Sie habe diesem kein Geld geschickt, warum sollte sie (Urk. 5.7 S. 6). 8.3. Bezüglich dieser zwei Vergütungen vom 31. Januar 2007 in Höhe von Fr. 2'000.– und Fr. 6'986.– anerkannte der Beschuldigte 1, dass dies versehent- liche Falschzahlungen gewesen seien. Die beiden Zahlungsaufträge seien von der falschen Kontonummer weggegangen. Es habe sich auch um einen Bank- kunden mit ..., AS._____, gehandelt, der bei ihm betreut gewesen sei und gegen die M._____ einen Zivilprozess geführt habe. Auf dessen Frage habe er ihm Rechtsanwalt Y._____ empfohlen. Die richtige Überweisung hätte zu Lasten von Herrn AS._____ gehen müssen. Er, der Beschuldigte, habe eine grosse Kiste mit Akten, es sei deshalb möglich, dass er das falsche "…" (damit gemeint wohl U._____ statt AS._____) herausgenommen habe. Die versehentliche Zahlung sei soweit ersichtlich nicht rückgängig gemacht worden (Urk. 4.3 S. 17 f. und 29; Urk. 4.5 S. 7; Urk. 4/6 S. 3). 8.4. Anlässlich der Einvernahme von AS._____ als Zeuge stellte sich heraus, dass Rechtsanwalt Y._____ in den Jahren 2001/2002 tatsächlich dessen Rechts- vertreter gewesen war. Für Rechtsanwalt Y._____ sei aufgrund der Gutschrifts- anzeige nicht ersichtlich gewesen, dass das Geld offensichtlich nicht von Herrn AS._____ überwiesen worden sei, da nur der Vermerk "im Auftrag eines Kunden" angebracht gewesen sei. Der eingegangene Betrag habe jedoch mit dem Rech- nungsbetrag (in Bezug auf den Klienten AS._____) übereingestimmt (Urk. 5.14 - 72 - S. 4, vgl. auch Urk. 4/5 S. 7 f. und Urk. 4.6 S. 3). Warum Frau U._____ dessen Anwaltsrechnung für Herrn Y._____ bezahlt haben sollte, wisse er auch nicht (Urk. 5.14 S. 9). 8.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 die Rechnungen von Rechtsanwalt Y._____ bewusst vom Konto der Kundin U._____ bezahlt habe, insbesondere da sich das Konto von AS._____ zufolge eines vom Beschuldig- ten 1 vorgenommenen Aktienkaufs (Fehlspekulation) zum fraglichen Zeitpunkt im Minus befunden habe (Urk. 226 S. 85 f.). 8.6. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt dagegen vor, dass Rechts- anwalt Y._____ aufgrund der unbestrittenen Rechnungsstellung und der Gut- schrift zu seinen Gunsten nicht unrechtmässig bereichert worden sei und der Be- schuldigte 1 auch keinen Vorteil für sich selbst aus dieser Fehlbuchung gezogen habe (Urk. 282 S. 33). 8.7. Der in der Anklageschrift formulierte Vorwurf, dass es sich bei den beiden Zahlungen über insgesamt Fr. 8'986.– um Zahlungen handeln soll, welche den Beschuldigten 1 selber betreffen, erscheint angesichts der Rechnungsstellung von Rechtsanwalt Y._____ an AS._____ in der Tat fraglich. Es kann dem Be- schuldigten 1 diesbezüglich nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Zahlungen wissentlich und willentlich zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten eines Dritten ab dem Konto U._____ anstatt AS._____ vorgenommen hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte 1 entsprechend in Bezug auf die Kontotransaktionen … und … vom Vorwurf der mehrfachen Verun- treuung freizusprechen.
- Fazit Sachverhaltserstellung Soweit noch Verfahrensgegenstand, ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. mit Ausnahme des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung in Bezug auf die Kontotransaktionen … und … erstellt. - 73 - C. Qualifizierte Geldwäschei (Anklageziffer II.) Wie eingangs dargelegt (vgl. Erw. III. A.2), ist dieser Vorwurf nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung (Erw. IV.5) abzuhandeln. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
- Ausgangslage Die Vorinstanz wertete die unerlaubten …-Transaktionen zwischen verschiedenen Kundenkonten und die unautorisierten Bargeldbezüge anklagegemäss entweder als mehrfachen oder gewerbsmässigen Betrug (Urk. 226 S. 86-94) oder als Ver- untreuung (Urk. 226 S. 95-99). Insoweit der Beschuldigte 1 den Namen G._____ in G1._____ abänderte und die betreffende Generalvollmacht sowie Bargeldbezüge selber mit der Unterschrift "G._____" versah und zudem die echten Unterschriften von H._____ und I._____ unbefugt verwendete, würdigte die Vorinstanz sein Verhalten als mehrfache Ur- kundenfälschung (Urk. 226 S. 99-102). Hinsichtlich der eingeklagten Geldwäscherei gelangte die Vorinstanz zu Frei- sprüchen (Urk. 226 S. 103-105). Die Verteidigung beantragt nach wie vor, der Beschuldigte 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 282 S. 2, Urk. 232 S. 2 und Urk. 216 S. 2), während die Staatsanwaltschaft an einer zusätzlichen Verurteilung auch wegen qualifizier- ter Geldwäscherei festhält (Urk. 279 S. 1 und Urk. 227).
- Urkundenfälschung 2.1. Gesetzliche Bestimmung 2.1.1. Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung ei- - 74 - ner unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.1.2. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Das Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Dazu gehören z.B. das Auswechseln der Fotografie in einem Ausweis, das Umdatieren oder auch das Abändern eines Namens. Eine Blankettfälschung liegt vor, wenn eine echte Unterschrift (z.B. eine Blankounterschrift) mit einem Text verknüpft wird, der nicht dem Erklärungswillen des Unterzeichners entspricht bzw. für den sie vom Urheber nicht bestimmt war, womit eine unechte Urkunde hergestellt wird. Die Falsch- beurkundung schliesslich ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Erni, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 3-6, je mit Hinweisen). Vorliegend kommen die Tatbestandsvarianten des Fälschens, des Verfälschens und der Blankettfälschung in Frage (vgl. Urk. 226 S. 99 f.). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforder- lich, d.h. das Bewusstsein und der Wille, dass der Täter selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr verwenden werde. Überdies muss al- ternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12-13, je mit Hinweisen; auch Urk. 226 S. 100). Ausserdem muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (OFK/StGB-Weder,
- Aufl. Zürich 2018, Art. 251 N 43). 2.1.4. Als Urkunden gelten u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der eingeklagten un- richtigen Einträge des Beschuldigten 1 im internen Kontrollsystem betreffend - 75 - Kundengeschäfte, dem sog. … (…), bei welchem es sich lediglich um ein internes Hilfsmittel bzw. ein Arbeitsutensil im Sinne einer Gedächtnisstütze handelt, man- gels Urkundenqualität ein Freispruch ergangen und dieser unangefochten und somit rechtskräftig geworden ist (vgl. Urk. 279 S. 1; Prot. II S. 10; Urk. 226 S. 100; Urk. 168 S. 8 f.). Das ändert aber mit der Vorinstanz nichts daran, dass das durch diese Einträge irreführende Verhalten des Beschuldigten 1 im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu den Betrugsvorwürfen als arglistig zu werten ist (vgl. Urk. 226 S. 101; vgl. nachstehende Erw. IV.3). 2.2.2. Der Beschuldigte 1 hat einerseits eine von H._____ ausgestellte General- vollmacht für u.a. G._____ dahingehend verfälscht, dass er deren Namen in G1._____ abänderte und sodann die Vollmacht mit einer von ihm gefälschten Un- terschrift G._____ versehen. In der Folge tätigte der Beschuldigte 1 sechs Bar- geldbezüge für sich selber und versah dabei die Bezugsbelege ebenfalls mit einer von ihm gefälschten Unterschrift G._____. Sowohl bei der Generalvollmacht als auch bei den Bezugsbelegen handelt es sich um Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbe- stimmung und -eignung einer Vollmacht ergibt sich daraus, dass sie den Bevoll- mächtigten berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln und diesen gegenüber Dritten zu vertreten (vgl. BGE 122 IV 332, E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 3.7.), wobei eine Generalvollmacht um- fassende Befugnisse verleiht. Die fraglichen Bezugsbelege sollen beweisen, dass der Kunde den entsprechenden Betrag von seinem Konto bezog und dies auch unterschriftlich bestätigt hat. Ein solcher Beleg ist Beweis dafür, dass der Kunde einen entsprechenden Auftrag zum Bezug erteilt hat und stellt ebenfalls eine Quittung für den Erhalt des Geldbetrages dar. Auch dem Beschuldigten 1 muss bewusst gewesen sein, dass der Generalvollmacht und den Bezugsbelegen Ur- kundencharakter zukommt. Indem der Beschuldigte 1 den Namen G._____ zu G1._____ abänderte, stimmte der Inhalt der Vollmacht nicht mehr mit dem überein, was H._____ mit ihrer Un- terschrift erklärt hatte. Sie wollte G._____ bevollmächtigen und keinen G1._____. Bei den Bezugsbelegen mit der vom Beschuldigten 1 angebrachten Unterschrift - 76 - G._____ stimmte der wirkliche und alleinige Aussteller (der Beschuldigte 1) nicht mit dem scheinbaren Aussteller der Urkunde ([einem angeblichen] G1._____) überein. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 diese Fälschun- gen gezielt vornahm, um über die Rechtmässigkeit der Bargeldbezüge zu täu- schen und diese zu seinem Vorteil zu tätigen. Er hatte mit andern Worten das Bewusstsein und den Willen, die Urkunden als vorgeblich echt und wahr zu ver- wenden. Wie dargelegt genügt es zur Erfüllung des Tatbestandes, dass der Täter einen Vorteil anstrebt. Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (Pra- xiskommentar StGB-Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 13). Vorliegend verwirklichte der Beschuldigte 1 diese Absicht (gegenüber dem Personal an der internen Kasse) auch noch, wodurch er tatsächlich unrechtmässig bereichert war. Damit ist dargetan, dass der Beschuldigte 1 bei der Fälschung der Unterschriften sowohl mit Täuschungs- als auch mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht, die letztlich eine unrechtmässige Bereicherung zum Ziel hatte, agierte, und dass er darüber hinaus dieses Ziel erreichte. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Erörterungen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben. Der Beschuldigte 1 erfüllte folglich wiederholt den Tatbestand der Urkunden- fälschung. 2.2.3. Bei den Bargeldbezügen des Beschuldigten 1 ab den Konten von H._____ und I._____ aufgrund geleisteter Blankounterschriften handelt es sich allesamt um Urkundenfälschungen im Sinne von Blankettfälschungen. Auch hier entsprachen die Bargeldbezüge nicht dem Erklärungswillen der Kundinnen, son- dern der Beschuldigte 1 brauchte die Blankounterschriften zur Täuschung über die Rechtmässigkeit seines Vorgehens, um wie gehabt zum eigenen Vorteil Bar- geld zu erlangen, was wiederum klappte. Das Bewusstsein und der Wille, die ech- ten Unterschriften durch die Herstellung unechter Urkunden bestimmungswidrig zu verwenden ist klar zu bejahen, ebenso der Vorsatz des Beschuldigten 1. - 77 - Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unterzeichnete die Kundin H._____ zwar diverse Belege, damit der Beschuldigte 1, wenn er ihr Bargeld aus seinem eige- nen (privaten) Vermögen nach Schweden gebracht hatte, die entsprechende Summe wiederum von ihrem Konto abheben konnte. Auch wenn ihr nicht immer bewusst war, dass der Betrag auf gewissen Belegen fehlte, so war es klar ihre Absicht, dass der Betrag mit dem Geld, das sie vom Beschuldigten 1 in bar er- halten hatte, korrespondieren sollte. Indem der Beschuldigte 1 hernach über- steigende Beträge an sich selbst auszahlte (Bargeldbezüge vom 1. Juni 2006 und 21. Februar 2008 über SEK 619'500 (Fr. 110'000.–) und SEK 665'000 (Fr. 120'000.–), unter Verwendung der von H._____ (wohl unbewusst) blanko un- terzeichneten Bezugsbelege, so missbrauchte er deren Unterschrift. Somit ist bei der weisungswidrigen Verwendung der Unterschriften von H._____ einhergehend mit der Vorinstanz auch von Urkundenfälschung im Sinne von Blankett-Missbrauch auszugehen (vgl. Urk. 226 S. 102). Mit ihren sieben Blankounterschriften bezweckte die Kundin I._____ einzig, dass der Beschuldigte 1 damit von ihrem alten Konto Geld abheben sollte, um dieses sodann auf ein neu für I._____ zu eröffnendes Konto zu überweisen (wo das Geld dem Fiskus offengelegt resp. legalisiert werden sollte). Indem der Beschuldigte 1 die Unterschriften von I.____ aber nicht zur Einzahlung auf ihr Weissgeldkonto einsetzte, sondern die bezogenen Gelder für sich selbst, d.h. zu eigenen Guns- ten, namentlich für den Hausumbau, abzweigte, missbrauchte er deren Unter- schrift. Somit liegt bei der weisungswidrigen Verwendung der Blankounterschrif- ten von I._____ auch hier Urkundenfälschung im Sinne von Blankett-Missbrauch vor. Wohl war es eher unvorsichtig, dass die Kundinnen H._____ und I._____ Blanko- unterschriften erteilten bzw. den Inhalt dessen, was sie unterzeichneten, offenbar nicht oder nur unzulänglich prüften. Bei den gegebenen Umständen war das Vor- gehen aber nachvollziehbar. Zum einen wurden die Unterschriften innerhalb der jeweiligen Bankbeziehung gegenüber dem ihnen bekannten Kundenberater, dem sie vertrauten, geleistet, und überdies ging es beiden darum, mit ihrer Unterschrift dem Beschuldigten 1 als ihrem Vermögensverwalter zuvor klar definierte (und - 78 - vom Beschuldigten 1 anerkanntermassen auch entsprechend verstandene) Hand- lungen zu ermöglichen. 2.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 in Bestätigung der Vorinstanz der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen (Urk. 168 S. 9-10).
- Betrug 3.1. Gesetzliche Bestimmung 3.1.1. Im angefochtenen Urteil sind die Elemente und Voraussetzungen zur Er- füllung des Betrugstatbestandes einschliesslich der höchstrichterlichen Praxis ausführlich und korrekt dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 226 S. 86-89). Die folgenden Darlegungen sind eine leicht ergänzte Über- sicht. 3.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Irreführung resp. Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11, E. 2.3.2 S. 14; BGE 135 IV 76, E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wobei nach neuerer Praxis des Bundesgerichts die Lü- gen raffiniert aufeinander abgestimmt sein müssen. Arglist liegt auch vor, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Das ist etwa der Fall, wenn er seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, so wenn er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt (OFK/StGB-Donatsch, - 79 -
- Aufl. Zürich 2018, Art. 146 N 9). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälsch- ten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018, 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 und 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2; je mit Hinweisen) bzw. die angesprochene Person Hinweisen auf offensichtliche Falschangaben nicht nachgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom
- August 2016 E. 2.4.2). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 154 f.; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Merkmals der Arglist ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu miss- trauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern. Dieser handelt bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegenge- brachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 155; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 80 mit Hinweisen; Urteile des Bundes- - 80 - gerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.2 und 6B_309/2017 vom
- Oktober 2017 E. 4.2). In diesem Sinne nahm das Bundesgericht bei inferioren Opfern Arglist an, wenn deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenutzt wurde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2017 vom
- Oktober 2017 E. 4.2; 6B_785/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.4; 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). Umgekehrt betonte es aber auch ver- schiedentlich, dass besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird, in Rech- nung zu stellen sind (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 155; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Die jüngere Rechtsprechung bejahte ein besonderes Vertrauensverhältnis etwa im Falle einer jahrelangen engen freundschaftlichen Beziehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 1.5). Eine fast 30-jährige Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung reichte jedoch nicht zur Begründung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, denn die Zusammenarbeit erfolgte nicht freiwillig, sondern beruhte auf einer gesetzlichen Verpflichtung sowie einer Monopolstellung der Geschädigten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 1.4.4). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (Praxiskommentar StGB- Trechsel/Crameri, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 1 und 29 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Vermögensdisposition und des Ver- mögensschadens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 226 S. 88 f.). Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass bei unrechtmässiger Verwendung eines Vermögenswertes die entsprechende Forderung gefährdet wird und dadurch an Wert verliert. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Vermögen vermindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ei- ne illiquide Forderung ist daher weniger Wert als eine liquide. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs einen Vermögens- schaden (Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.1 und 6B_415/2010 - 81 - vom 1. September 2010 E. 3.3). Allgemein genügt eine vorübergehende Schädi- gung und späterer Ersatz des Schadens schliesst Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 E. 2.3.1 und 4.3.1 mit Hinweisen; Urk. 226 S. 89). 3.2. Würdigung Barauszahlungen 3.2.1. Wie erstellt und auch in der Anklage umschrieben, übergab der Be- schuldigte 1 dem Kassenpersonal resp. der jeweiligen Schaltermitarbeiterin (selbst oder über einen Assistenten) entweder gefälschte Barbezugsbelege (ge- fälschte Kundenunterschriften oder falsche Beträge) oder er verwendete Blanko- unterschriften von Kunden nicht wie von diesen gewollt (so bei den Kundinnen H._____ und I._____). Aufgrund der präsentierten Dokumente – Bezugsbelege an sich oder entsprechende Zahlungsaufträge – musste das Schalterpersonal davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 zum jeweiligen Bezug berechtigt war resp. über den entsprechenden Kundenauftrag verfügte und das bezogene Geld auch tatsächlich den Kunden übergeben würde. Wie vorne erwähnt ist die Verwendung einer gefälschten Urkunde (in casu eines gefälschten Bezugsbelegs oder Kun- denauftrags) bzw. der Missbrauch von Blankounterschriften gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als besondere bzw. täuschende Machenschaft zu qualifizieren. Nur schon deshalb ist von einer arglistigen Täuschung gegenüber dem verfügenden bzw. die Vermögensverschiebung veranlassenden Schalterper- sonal auszugehen. Die zuständige Person an der internen Kasse hatte keinerlei Hinweise auf irgendwelche Falschangaben in den vorgelegten Dokumenten und entsprechend keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente oder deren inhaltlicher Korrektheit zu zweifeln. Ein Grund zur Skepsis bestand vor allem auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte 1, der die Bezugsbelege vorwies oder vor- weisen liess, der betreffenden Mitarbeiterin als Kundenberater der eigenen Bank bekannt war und nur schon dadurch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. Keine der befragten Personen vom internen Schalter (vgl. vorne Erw. III.B.7.2) erinnerte sich an Schwierigkeiten oder Differenzen im Zusammenhang mit Bar- geldbezügen durch den Beschuldigten 1. Dass auf einem Teil der vorgehaltenen Bezugsbelege der Vermerk betreffend Identifikation fehlte, bildete für die Zeugin AZ._____ (ähnlich Zeugin BA._____) kein Problem, weil der Kundenberater, kon- - 82 - kret der Beschuldigte 1, mit seinem Visum die Identifikation und die Bonität bestä- tigt hatte (Urk. 111/10 S. 5 f.). In einem arbeitsteilig organisierten Betrieb mit kla- ren Hierarchien wie bei einer Bank ist es im Übrigen den Schaltermitarbeitenden (hier dem Personal an der internen Kasse) nicht zumutbar, die Richtigkeit der vom hierarchisch übergeordneten Kundenberater gelieferten Angaben durch Rückfra- ge beim Kunden zu verifizieren. Eine solche Verbindung vom Kassenpersonal zu den Kunden bestand nicht und war nach bankinternen Regeln auch gar nicht vor- gesehen. Nur der Kundenberater stand im direkten Kontakt mit den Kunden und das Schalterpersonal bekam den Kunden nicht zu sehen. Selbst die damalige Lehrtochter des Beschuldigten 1, AK._____, hatte als enge Mitarbeiterin wie be- schrieben keine persönlichen Berührungspunkte zu dessen Kunden, da der Be- schuldigte 1 – im Gegensatz zu anderen Kundenberatern – dies offenbar nicht wollte (Urk. 111/7 S. 6). Die Zeugin AK._____ war Befehlsempfängerin, erfüllte Standard-Aufträge und erledigte Botengänge, indem sie u.a. beim internen Schal- ter Geld für den Beschuldigten holte und es diesem in seinem Büro aushändigte (Urk. 111/7 S. 3 ff.). Fazit ist, dass bei Veranlassung der Auszahlung durch den Kundenberater selbst keine Kontrolle der Identität des Kunden und damit der Auszahlung an sich stattfand. Vielmehr wurde auf die Angaben des Kundenbera- ters abgestellt, dem diese Identitätsprüfung oblag, wobei zwischen dem Kunden- berater und dem Kassenpersonal auf Vertrauensbasis gearbeitet wurde. Ebenso wenig konnte das Schalterpersonal Kenntnis haben, ob das fragliche Bargeld dem Kunden tatsächlich ausgehändigt wurde. Das Kriterium der Arglist ist zu bejahen. 3.2.2. Durch die arglistige Täuschung anhand gefälschter Bezugsbelege resp. gefälschter Aufträge rief der Beschuldigte 1 beim auszahlenden Schalterpersonal einen Irrtum darüber hervor, dass der Kunde die entsprechende Auszahlung in Auftrag gegeben hatte und das Geld auch erhalten würde. Aufgrund der dargeleg- ten Umstände sah das jeweilige Schalterpersonal davon ab, den entsprechenden Bargeldbezug durch den Beschuldigten 1 einer weiteren Prüfung zu unterziehen und nahm die Auszahlung vor, womit auch die Vermögensdisposition und der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition zu bejahen sind. - 83 - 3.2.3. Der Beschuldigte 1 gab das Geld nun aber nicht an die Kundinnen weiter resp. zahlte es im Fall der Kundin I._____ nicht wie vereinbart auf deren weiteres Konto ein, sondern verwendete es wie dargelegt zu eigenen Zwecken und berei- cherte damit sich selbst (dazu die folgende Erw. IV.3.2.5). Die Kundinnen hatten zwar weiterhin eine entsprechende Forderung gegenüber der Bank, weil die Be- züge unrechtmässig, d.h. ohne ihren Auftrag durch einen Bankmitarbeiter erfolgt waren. Die Bank hingegen zahlte die entsprechenden Beträge an den Beschuldig- ten 1 aus, ohne sich selbst dabei von den Forderungen der entsprechenden Kundschaft zu befreien, womit ihr – der M._____ – auch ein unmittelbarer Scha- den erwuchs (dazu auch die Ausführungen unter dem Titel Schadenersatz, hinten Erw. VII). Der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ist daher ebenfalls gegeben. 3.2.4. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Baraus- zahlungen an den Beschuldigten 1 erfüllt. 3.2.5. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 die fehlende Kontrolle bzw. den Umstand, dass gemäss den internen Abläufen er allein als zuständiger Kundenberater die entscheidende Prüfung der Kundenidentifikation vornahm – womit er über umfassende Kompetenzen verfügte –, gezielt zunutze machte. Wie gesehen galt mit seinem Visum auf dem Bezugsbeleg für das Kassenper- sonal die Identität und die Bonität des Kunden als durch den Kundenberater überprüft (vgl. vorne Erw. III.B.7.2). Für Bargeldbezüge bedurfte es immer der Kundenunterschrift (u.a. Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 12 und Zeuge AL._____, Urk. 5.21 S. 11). Diese Unterschriften lagen hier vor, entweder in Form von Blankounterschriften der Kundinnen, welche aber zu anderen Zwecken gedacht waren, oder in Form von durch den Beschuldigten 1 gefälschten Unterschriften "G._____". Soweit darüber hinaus auf diesen Dokumenten eine Zweitunterschrift angebracht wurde (vgl. Urk. 2.2.6.4, z.B. Bezüge vom 11.06.2003, 03.12.2003, 01.06.2006, 21.02.2008 sowie Urk. 2.2.6.5, Vollmacht vom 14.05.2003), ging es einzig darum, die Unterschrift der jeweils berechtigten Person zu prüfen (vgl. den Stempel "Unterschrift geprüft" zuzüglich Visum; dazu auch die Zeugenaussage AZ._____, Urk. 111/10 S. 7). Entgegen der Behauptung der Verteidigung bedeu- - 84 - tet dieses Visum nicht etwa, dass ein zweiter Bankangestellter beim Akt der Un- terzeichnung anwesend war (vgl. Urk. 282 S. 8 ff.). Gemäss eindeutiger Aussa- gen der Schaltermitarbeiterinnen AY._____ und AZ._____ wurde die Prüfung an- hand der im ELA gespeicherten Unterschriften der Kunden vorgenommen, resp. im Fall von Nummernkonten per Fax an die Nummernkundenstelle (Urk. 111/3 S. 3 ff., Urk. 111/10 S. 3). Eine Kontrolle von weiteren Dokumenten wie beispiels- weise dem Pass wurde damals durch die Schalterangestellten nicht vorgenom- men (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/10 S. 3). Im Übrigen musste und konnte sich die- ser allfällige Zweitvisierende aufgrund der geschilderten internen Abläufe darauf verlassen, dass der Beschuldigte 1 in seiner Funktion als Kundenberater die ihm obliegende Prüfung (betreffend Kundenidentität und Verifikation der -unterschrift) vorgenommen hatte. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, sich zu ver- gewissern, dass die Kundenaufträge tatsächlich erteilt worden waren. Da die Kundenunterschriften von H._____ und I._____ echt waren, jedoch durch den Beschuldigten 1 missbraucht wurden und jene von "G._____" durchwegs – so- wohl auf der Generalvollmacht wie auch auf den Bezugsbelegen – durch den Be- schuldigten 1 gefälscht war, konnte ein Abgleich der Kundenunterschriften freilich keine Unregelmässigkeit zu Tage fördern, weder für einen Zweitvisierenden noch für das Kassenpersonal. Damit hatte der Beschuldigte 1 neben dem Kassenper- sonal letztlich auch den jeweiligen bankinternen Zweitvisierenden über den Um- stand getäuscht, dass er von den Kundinnen zum Bezug des Bargeldes beauf- tragt worden sei. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 vor- sätzlich handelte, indem er durch die Vorlage von gefälschten Bezugsbelegen und die auftragswidrige Verwendung von Blankounterschriften das Kassenper- sonal täuschen und damit in einen Irrtum versetzen wollte. Es liegt auf der Hand, dass er mit seinem Verhalten erreichen wollte, dass ihm zulasten der Kundenkon- ten H._____ und I._____ die eingeklagten Geldbeträge ausbezahlt werden und er diese, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich behalten konnte. Dadurch strebte er für sich selbst eine wirtschaftliche Besserstellung an, was ihm auch gelang. Damit ist auch dargetan, dass der Beschuldigte 1 mit unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht handelte. Bei diesem Vorgehen musste ihm bewusst gewesen sein, - 85 - dass das Kassenpersonal ihm als Kundenberater und langjährigem, höherrangi- gem Angestellten der M._____ vertraute, weshalb er davon ausgehen konnte, dass die Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente nicht in Zweifel gezogen würde. Fraglos war ihm ebenso bewusst, dass die Auszahlungen und damit die Vermögensdispositionen nur deshalb erfolgten, weil er die Personen an der inter- nen Kasse durch die gefälschten Urkunden in einen Irrtum versetzte und dass dadurch die Kundinnen H._____ und I._____ bzw. die M._____ in diesen Beträ- gen zu Schaden kamen. 3.2.6. Demzufolge hat sich der Beschuldigte 1 bezüglich der eingeklagten Bar- auszahlungen zum Nachteil der Kundenkonten H._____ und I._____ des Betrugs schuldig gemacht. 3.3. Würdigung …-Transaktionen 3.3.1. Die Vorinstanz erwog (vgl. Urk. 226 S. 91), dass die betreffend die Bar- auszahlungen vorgenommenen Erwägungen zum Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht auch in Bezug auf die …-Transaktionen (über Fr. 10'000.–) gelten und sie bejahte im Ergebnis eine arglistige Täuschung. Auch hier habe der Beschul- digte 1 seine Mitarbeiter (Assistenten) über die Rechtmässigkeit der Transaktio- nen getäuscht. Dabei habe er bei den Assistenten die erforderliche Zweitunter- schrift eingeholt oder diese den Auftrag nach seinen Angaben erfassen lassen und die Zweitunterschrift dann selbst erteilt, dies im Wissen darum, dass die Assistenten den Auftrag an sich resp. dessen Plausibilität nicht weiter prüfen würden, sondern auf die Vorgaben des Kundenberaters abstellen resp. vertrauen würden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Kundenberater den Assistenten intern übergeordnet war resp. höhere Kompetenzen bei der Freigabe von Aufträ- gen hatte und als einziger im direkten Kontakt zu den Kunden stand. Wenn ein Auftrag somit direkt über den Kundenberater hereingekommen sei, habe sich eine Plausibilitätsprüfung durch die Assistenten erübrigt, da diese auf die Angaben des Kundenberaters vertrauten. Die Assistenten prüften einen Kundenauftrag, der vom Kundenberater selbst erfasst war, nur noch formell auf korrekte Zahlen und Angaben hin. Darauf konnte sich der Beschuldigte 1 verlassen und diesen Um- stand habe er gezielt ausgenutzt. Das Vieraugensystem habe nicht funktioniert, - 86 - sondern sei vom Beschuldigten 1 schlicht umgangen worden. Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen Kundenberater und Assistenten sowie der dargelegten bankinternen Hierarchie wäre die erforderliche Arglist – so die Vor- instanz – auch bei Annahme einer einfachen Lüge noch gegeben (Urk. 226 S. 91). 3.3.2. Dieser Würdigung durch die Vorinstanz ist zuzustimmen, mit den nach- stehenden Präzisierungen und Ergänzungen: Bei den als Zeugen befragten sechs Personen (AK._____, AN._____, AB._____, AO._____, BB._____ und BC._____; vgl. Urk. 5.20, Urk. 111/5-7, Urk. 111/12-13), die vom Beschuldigten 1 als Assis- tenten für das Zweitvisum herangezogen wurden (vgl. Urk. 5.20 S. 10) oder die auf Geheiss und nach Vorgaben des Beschuldigten 1 den Kundenauftrag erfass- ten und die Erstunterschrift anbrachten, handelt es sich ausnahmslos um deutlich (ca. 4 bis 21 Jahre) jüngere, praktisch durchwegs auf tieferer Hierarchiestufe täti- ge und im Ergebnis dem Beschuldigten 1 in ihrer damaligen Funktion unterstellte, niederrangigere Bankmitarbeitende, vornehmlich kaufmännische Angestellte. Mit andern Worten befanden sie sich im Rahmen ihrer Assistententätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis zum Beschuldigten 1. Betreffend ihr berufliches Fort- kommen bestand zudem eine gewisse Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 als Di- rektor, dies namentlich im Hinblick auf Mitarbeiterqualifikationen und allfällige Re- ferenzen. Nicht zuletzt kam dem Beschuldigten 1 auch eine Vorbildfunktion zu und die Untergebenen bzw. Lernenden vertrauten ihm. Im Vergleich zum Be- schuldigten 1 verfügten die Assistenten schliesslich über weniger Fachkenntnis und Geschäftserfahrung. Mit Ausnahme von AB._____ (Urk. 111/5), der nur für eine Freigabe visierte, haben alle andern mit ihrem Visum an vier oder fünf …- Transaktikonen in den Jahren 2003, 2004 bzw. überwiegend 2007/08 mitgewirkt, dies meist ab mehr als einem Kundenkonto (vgl. auch Urk. 168 S. 4-6). Die zu- dienende bzw. ausführende Tätigkeit der 1990 geborenen Auszubildenden des Beschuldigten 1 und jüngsten Assistentin, AK._____, die im Jahre 2008 bei vier Transaktionen ab drei verschiedenen Kundenkonten mitunterschrieb, wurde be- reits dargestellt (vorne Erw. IV.3.2.1) und kann auch hinsichtlich der übrigen As- sistenten trotz bereits vorhandenem Berufsabschluss und -erfahrung sinngemäss herangezogen werden. Wie der mit Jahrgang 1985 im Zeitraum der Unterschrif- - 87 - tenleistungen 22- bis 23-jährige AO._____ beschrieb (Urk. 111/6 S. 4), war wich- tig, dass bei der Freigabe mit den Zahlen keine Fehler passierten (so auch Zeugin BB._____, Urk. 111/12 S. 5). Auf Betrug oder Veruntreuung seien sie in jener Zeit gar nicht sensibilisiert gewesen. Bildhaft fügte er auf Vorhalt einer durch ihn mit- ausgelösten Transaktion an, der Beschuldigte 1 habe normalerweise auf dem ausgedruckten "Kundenbild" mit seiner grossen, schwungvollen Handschrift In- struktionen erteilt wie etwa "Bitte Übertrag machen" oder "bitte freigeben". Auch daraus erhellt beispielhaft, dass den Assistenten im Wesentlichen vollziehende Aufgaben zukamen, insbesondere bei den fraglichen Transaktionen. Soweit er- sichtlich hatten sie denn auch keinerlei Anlass, dem höhergestellten Beschuldig- ten 1 zu misstrauen. Das gilt erst recht bei der Konstellation, wo sie entsprechend den (beliebigen) Vorgaben des Beschuldigten 1 gestützt auf dessen (angeblichen) Kundenkontakt den Kundenauftrag zu erfassen und schon zu unterzeichnen hat- ten, wobei der Beschuldigte 1 dann mit dem Zweitvisum den Auftrag freigab, was auf ca. die Hälfte der hier verfahrensgegenständlichen …-Transaktionen zutrifft (Urk. 168 S. 4-6). Zeuge AB._____ wies in diesem Zusammenhang ferner auf die grosse Zahl von Kunden und Zahlungen hin, was das Aufkommen eines Ver- dachts betreffend Unregelmässigkeiten erschwerte (Urk. 111/5 S. 4). Es war damals noch nicht so, dass man den Kunden (zur Verifizierung des Auftrags) zu- rückrufen musste, was aber nunmehr zwingend sei (Urk. 111/5 S. 3 und 5). Eine solche Rückfrage zur Überprüfung war damals nicht nur bankintern gar nicht vor- gesehen, sondern den Assistenten – ebenso wenig wie dem Schalterpersonal (vgl. vorne Erw. IV.3.2.1) – auch nicht zumutbar. Unter diesen Umständen war für den Beschuldigten 1 auch voraussehbar, dass die Assistenten dies unterlassen und auf seine Angaben abstellen würden. Der Zeuge AN._____ (vgl. Urk. 5.20), der damals ebenfalls Kundenberater für Schwedische Privatkunden mit mehreren Hundert Kunden war, ging vor der Frei- gabe zwar ins betreffende Kundendossier und rief den …-Eintrag ab. Das … war aber wie gezeigt sehr lückenhaft und nicht verlässlich, Transaktionen wurden auch ohne …-Eintrag ausgeführt und im Übrigen basierte vieles auf dem Vertrau- en in den Kollegen (Urk. 5.20 S. 5 und 8 f.). Die fehlende Verlässlichkeit zeigt sich in optima forma bei den drei durch AN._____ am 22. Februar 2008 freigegebenen - 88 - Transaktionen ab dem Konto D._____ (…), die gemäss den – schlicht unwahren – Notizen des Beschuldigten 1 für den angeblichen Geschäftspartner AR._____ des Kunden D._____ erfolgen sollten (dazu vorne Erw. III.B.6.2.2). Diese schriftli- che Fantasiebehauptung war fraglos geeignet, den Zweitvisierenden AN._____ bei der Plausibilitätsprüfung (siehe nachfolgend Erw. IV.3.3.3) betreffend diese drei Kundenaufträge, die gar nie in Auftrag gegeben worden waren, zu täuschen. Daran ändert wie gesagt nichts, dass den … die Urkundenqualität abzusprechen ist (vorne Erw. IV.2.2.1). 3.3.3. Sodann ist auf die vorstehenden Erwägungen zur internen Kontrolle bzw. zum Vieraugenprinzip zu verweisen (Erw. III.B.1.2, III.B.4.2 und III.B.6.2.2). Dem Zweitvisierenden bzw. dem Assistenten kam laut den massgeblichen internen Weisungen der M._____ bei telefonischer Auftragserteilung die Pflicht zu, den Auftrag zu plausibilisieren, d.h. zu prüfen, ob der Auftrag dem üblichen Kunden- verhalten des Auftraggebers entspricht. Darüber hinaus zählten formale Prüfun- gen betreffend Datenübereinstimmungen sowie das Vorhandensein notwendiger Unterschriften und Vermerke zu den Kontrollpflichten im Hinblick auf die Auftrags- freigabe, während die Identifikation des Kunden und die formelle Richtigkeit des Auftrages durch den Kundenberater zu bestätigen war (Urk. 15.1.40, M._____- Weisungen, jeweilige Ziffern 4.2 und 6.3). Plausibilisierung ist eine Methode, in deren Rahmen ein Ergebnis überschlagsmässig daraufhin überprüft wird, ob es überhaupt plausibel, also annehmbar, einleuchtend und nachvollziehbar sein kann oder nicht. Es kann dabei nicht immer die Richtigkeit verifiziert werden, son- dern es soll – mit lediglich geringem Aufwand – eine gegebenenfalls vorhandene offensichtliche Unrichtigkeit erkannt werden (https://de.wikipedia.org/wiki/ Plausibilit%C3%A4tskontrolle [20.06.2018]). Damit ist keinesfalls eine (umfassen- de) materielle Prüfung gemeint, sondern vielmehr ein Hinschauen zwecks Ver- meidung von geradezu ins Auge springenden Fehlern, Diskrepanzen oder Verstössen. Konkret ging es (lediglich) darum, einem allfälligen Abweichen vom üblichen Kundenverhalten des Auftraggebers auf die Spur zu kommen. Es ist richtig, dass dieses interne Kontrollsystem nicht verlässlich funktioniert hat bzw. nicht eingehalten wurde, weil der Zweitvisierende (oder alternativ der Er- - 89 - fasser des Auftrages nach Vorgaben des Beschuldigten 1) alleine auf dessen Angaben abstellte und letztlich nur die Richtigkeit von Zahlen (wie Konto- nummern, Beträgen) prüfte. Dem Beschuldigten 1 wird nun gerade vorgeworfen, diese Situation unzureichender Kontrollen gezielt ausgenützt zu haben. Die mangelnde Kontrolle gründete wie gesehen einerseits im Vertrauensprinzip namentlich in die Frontmitarbeiter, welches als wesentliche Essenz des Bank- wesens im Vordergrund stand und das Geschäftsleben massgeblich mitprägte, hier speziell das konkrete berufliche Handeln der intern zusammenwirkenden und sich bisweilen ergänzenden Bankmitarbeitenden. Anderseits erschwerte bzw. behinderte die grosse Zahl von Kunden und Transaktionen ein Funktionieren des Kontrollsystems, standen doch ebenso Effizienz und Wirtschaftlichkeit im Raum. So unterhielten die betreffend die …-Transaktionen als Zeugen befragten … Kun- den einzig Kontakt mit dem Beschuldigten 1, weshalb auch nur er die (wahren) Tatsachen kannte und kennen konnte. 3.3.4. Sofern Kontrollen erfolgten, stützte sich der Zweitvisierende wie aufge- zeigt auf die Einträge im … eines Kunden, wo u.a. die Kundenaufträge enthalten sein sollten. Wie ebenfalls mehrfach dargelegt (u.a. vorne Erw. III.B.6.2.2), lag es in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Kundenberaters, ob und wie er sol- che Einträge vornahm. So konnte der Beschuldigte 1 hinsichtlich seines Kunden- stammes praktisch nach seinem Gutdünken auch nicht der Wirklichkeit entspre- chende Hinweise platzieren und so diese internen Dokumente inhaltlich manipu- lieren – was der Beschuldigte 1 auch tat, indem er wiederholt gar nicht stattgefun- dene Kontakte mit Kunden (oder Bevollmächtigten) und deren angebliche Aufträ- ge darin vermerkte, um unrechtmässiges Handeln zu kaschieren bzw. zu legiti- mieren –, weshalb diese als internes Hilfsmittel gedachten Klientenjournale kei- nen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hatten und somit nicht verläss- lich waren. Selbst wenn also Kontrollen durch Zweitvisierende unter Zuhilfenahme von …-Auszügen stattfanden (so Zeuge AN._____, Urk. 5.20 S. 4 und 8; vgl. vor- ne Erw. IV.3.3.2), waren sie im Falle des Beschuldigten 1 zufolge etwaiger Fanta- sieeinträge – womit auch ein bestimmtes (übliches) Kundenverhalten vorgespie- gelt wurde – gerade nicht geeignet, Diskrepanzen an den Tag zu fördern bzw. - 90 - spätere Transaktionen einem kontrollierenden Zweitvisierenden als nicht übliches Kundenverhalten erscheinen und entsprechend Argwohn entstehen zu lassen. 3.3.5. Wie sich ferner aus den Auflistungen der inkriminierten …-Transaktionen in der Anklage ergibt (vgl. Urk. 168 S. 4-6), erfolgten die fraglichen Geldtransfers über Jahre hinweg in unregelmässigen, auch grösseren Abständen, ab einer Mehrzahl von Kundenkonten zu Gunsten einer Vielzahl von Empfängern (un- rechtmässig Begünstigten). Hierzu wurden zudem wechselnde Assistenten wiede- rum meistens in gewisser zeitlicher Distanz als Freigeber (oder schon Auftragser- fasser und Erstunterzeichner) durch den Beschuldigten 1 beigezogen, wobei der Beschuldigte 1 als Kundenberater auch den Zweitvisierenden auswählte (vgl. Urk. 5.20 S. 10). Der Beschuldigte 1 hat offensichtlich betreffend der Kundenkon- ten sowie zeitlich und personell "diversifiziert" und ebenso mit verschieden hohen Beträgen und unterschiedlichen Währungen operiert. Auch dieses Vorgehen ver- minderte das Risiko einer Aufdeckung der Unregelmässigkeiten. Bei dieser Aus- gangslage musste nicht einmal ein Blick auf die Bewegungen, konkret die vor- kommenden …-Transaktionen, im jeweiligen Kundenkonto bei einem Zweitvisie- renden den Verdacht auf Unrichtigkeit oder unübliches Kundengebaren wecken. Dass im Übrigen Vermögensverwaltungskunden im Millionenbereich gelegentlich Beträge im fünf- oder sechsstelligen Bereich auf Konten von Drittkunden ver- schieben lassen, erscheint auch für Bankmitarbeitende nicht a priori als unüblich. Solches könnte gemäss dem Zeugen AO._____ beispielsweise Sinn machen, wenn innerhalb einer Familie eine Schenkung erfolgt (Urk. 111/6 S. 5). 3.3.6. Nach all dem Gesagten steht auch fest, dass den Assistenten, die durch den Beschuldigten 1 ausgewählt und durch ihn getäuscht wurden, – entgegen der Meinung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 282 S. 25 ff.) – nicht vorge- halten werden kann, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet zu haben. Wo der Beschuldigte 1 weitergehende Kontrollen fürchtete – so z.B. bei seinem Arbeitskollegen AN._____, der erklärte, er habe vor einer Freigabe das Kundendossier und dort ersichtliche …-Einträge abgerufen (Urk. 5.20 S. 5 und 8 f.) – schreckte der Beschuldigte 1 auch nicht davor zurück, weitere Massnah- - 91 - men wie das Erfassen frei erfundener Kundenkontakte zu ergreifen. Gerade dies zeigt, wie perfid der Beschuldigte 1 vorging. Das Kriterium der Arglist ist zu bejahen. 3.3.7. Wie bereits erwähnt liess der Beschuldigte 1 während des Berufungs- verfahrens ein Privatgutachten von Prof. Dr. AP._____ vom 3. April 2013 einrei- chen (Urk. 252). Im Gutachten wird die Frage geprüft, inwieweit die dem erst- instanzlichen Urteil zugrundeliegenden Aussagen und Bewertungen zum internen Kontrollsystem (IKS) der Bank, vor allem zum Vieraugenprinzip und zur konkreten Umsetzung bei der M._____ AG den tatsächlichen Gegebenheiten sowie den rechtlichen, aufsichtsrechtlichen und weisungsgebundenen Anforderungen stand- halten (Urk. 252 S. 1). Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass es ein Pri- vatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass ein Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von ei- ner am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung ge- stützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass ein Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat und auch die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt da- zu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Andreas Donatsch in Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Aus- nahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sach- verständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Die Verteidigung teilt die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach im vorliegend relevanten Zeitraum hinsichtlich der eingeklagten …-Transaktionen seitens der Bank ein schwerer Organisationsmangel vorgelegen habe, weil sie ihren Ver- - 92 - pflichtungen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) nicht nachgekommen sei, indem sie sich lediglich darauf verlassen habe, dass Kontrollen im Rahmen des Vieraugenprinzips schon gemacht würden und während Jahren nie überprüft habe, ob die Plausibilisierung gemäss Weisungen durch den Zweitkontrollieren- den überhaupt je hinreichend realisiert und damit die Sicherheit durch eine effek- tive Umsetzung der Kontrollmassnahmen am Schweden Desk gewährleistet ge- wesen sei (Urk. 282 S. 23 ff., 31; Urk. 252 S. 15). Wenn das interne Kontroll- system nicht funktioniert habe, so habe es vom Beschuldigten auch nicht um- gangen werden können. Das Versagen der effektiven internen Kontrolle könne nicht dem Beschuldigen 1 angelastet werden. Für eine Täuschung der Mitarbei- tenden der M._____ in ihrer Funktion als Erst- oder Zweitvisierende bestehe kein Raum, womit Betrug ausser Betracht falle (Urk. 282 S. 32). Im eingereichten Rechtsgutachten wird das interne Kontrollsystem gemäss den hier anwendbaren Weisungen bzw. dessen mangelndes Funktionieren haupt- sächlich im Lichte der spezialgesetzlichen Bankenregulierung (Aufsichtsrecht) be- leuchtet und interpretiert. Das geht an der Sache vorbei. Vorliegend geht es nicht darum, mögliche verhängnisvolle Fehlentwicklungen bei den Geschäftspraktiken der Banken, konkret bei der M._____, zu erkennen, um allenfalls (aufsichtsrecht- lich) einschreiten zu können. Vielmehr steht strafrechtlich relevantes Verhalten ei- nes einzelnen Mitarbeiters zur Diskussion. Wer (wie der Beschuldigte 1) mit kri- mineller Energie Vorschriften missachten und Schwachstellen im arbeitsteiligen Geschäftsleben – insbesondere im zwischenmenschlichen, stets unerlässlich auch auf einem gewissen Mass an Vertrauen basierenden Zusammenwirken als Teil der bankinternen Prozesse – ausnützen und andere Mitarbeitende, nament- lich Untergebene im Glauben an die Rechtmässigkeit seines Verhaltens hinterge- hen will, wird auch in streng regulierten Bereichen Wege finden, dies zu tun. Bei der von den Zweitvisierenden nebst der Prüfung formaler Aspekte vorzunehmen- den Plausibilisierung ging es um eine überschlagsmässige Prüfung, ob die freizu- gebende Transaktion dem allgemeinen Kundenverhalten entspreche, einleuch- tend und nachvollziehbar sein könne. Eine eigentliche materielle, geschweige denn umfassende Prüfung oder gar eine doppelte Kontrolle sämtlicher Kunden- aufträge verlangen die hier anwendbaren internen Weisungen für den zu beurtei- - 93 - lenden Zeitraum wie gezeigt nicht. Solches wäre im Übrigen einer Kultur des Misstrauens gleichgekommen und hätte auch jeder Realität entbehrt. Wie der Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt anmerkte, verkennt die Gutachterin, dass ein Grossteil der Kundenaufträge damals mündlich bzw. telefo- nisch gegeben wurde und keiner Schriftlichkeit bedurfte (Urk. 279 S. 3). Das Vier- augenprinzip im gängigen Arbeitsalltag der M._____ wurde zur fraglichen Zeit lar- ge gehandhabt und der Beschuldigte 1 als Vorgesetzter im Range eines Direktors nutzte dies systematisch und kaltblütig zu seinen eigenen Gunsten. 3.3.8. Weiter ergibt sich mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die arglistige Täuschung über Transaktionen, die von den Kunden gar nicht in Auftrag gegeben worden waren, beim jeweiligen Assistenten einen Irrtum darüber hervor- rief, dass der Auftrag wirklich vom Kunden selbst stammte und dem Willen des Kunden entspreche. Aufgrund dieses Irrtums erfasste der Assistent entweder den Auftrag aufgrund der Angaben des Beschuldigten 1 (und der Beschuldigte 1 setz- te das Zweitvisum) oder er gab bei Aufträgen, die der Beschuldigte 1 gleich selbst erfasst hatte, lediglich noch das Zweitvisum, wie dargelegt (meist) ohne weitere Prüfung der Plausibilität. Dadurch wurden die Transaktionen freigegeben. Das Zweitvisum bewirkte die Vermögensdisposition (OFK StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 146 N 23). Auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition ist gegeben. 3.3.9. Aufgrund der unrechtmässigen …-Vergütungen entsprach der Kontostand der betroffenen Kunden nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Dadurch wurde die Geltendmachung der tatsächlichen Guthaben faktisch erschwert, was den Wert der Forderung quasi vermindert. Soweit das Guthaben der Kunden nicht durch die Kontoführung der Bank ausgewiesen war, handelte es sich zumindest vorübergehend um eine illiquide Forderung. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein; das kommt dem relevanten Schaden gleich. Die Forderung steht dem Kunden nur noch zur Verfügung, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nach- gewiesen hat. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3 und 6B_415/2010 vom 1. September - 94 - 2010, E. 3.3). Damit ist erstellt, dass vorab der betroffene Kunde, letztlich aber die Bank, da sie vorliegend für ihre Kunden einzustehen hat, durch die unrechtmässi- gen Transaktionen des Beschuldigten 1 einen Schaden erlitt. Dass sich die M._____ mit den Kunden über den jeweiligen Schaden vergleichsweise einigte, schliesst den Eintritt eines Schadens nicht aus, sondern setzt einen solchen ge- rade voraus. Zu bejahen ist wie beschrieben auch der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden. 3.3.10. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 226 S. 92), dass damit der objektive Tatbestand des Betruges auch hinsichtlich der unautorisierten …- Transaktionen – soweit Fr. 10'000.– übersteigend – erfüllt ist. Von Betrug ist nur bei Transaktionen von mehr als Fr. 10'000.– auszugehen, weil der Beschuldigte 1 darunter praktisch selbst über Kundenvermögen verfügen konnte, ohne dass er auf Mitarbeiter (Unterschrift bzw. Visum auch durch einen Assistenten) angewiesen war resp. einen solchen hätte täuschen müssen (dazu vorne Erw. III.B.4.1 und nachfolgende Erw. IV.4, Veruntreuung). Eine weitere Ausnahme ist die Transaktion … (Urk. 168 S. 6). Diese übersteigt zwar Fr. 10'000.– (konkret Fr. 31'125.–), doch konnte die Transaktion gemäss Anklage anscheinend ohne die Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters ausgelöst werden und es wurden in diesem Zusammenhang keine Urkunden gefälscht. Das Element der Täuschung entfällt hier somit, weshalb nicht von Betrug, sondern von Veruntreuung auszugehen ist (vgl. nachfolgende Erw. IV.4). Als Sonderfall in umgekehrter Hinsicht erweist sich die Transaktion … vom
- April 2009 über den Betrag von Fr. 345.– (Urk. 168 S. 5). Sie fällt nicht in die Kategorie der selbständigen Transaktionen, da sie offenkundig vom Beschuldig- ten 1 nicht alleine veranlasst wurde oder werden konnte, sondern unter Beizug eines weiteren Mitarbeiters, der entsprechend getäuscht wurde (nämlich BD._____ als Erfasser des Auftrags, Freigabe dann durch den Beschuldigten 1), erfolgte, weshalb von Betrug auszugehen ist. - 95 - 3.3.11. In subjektiver Hinsicht bestehen mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich der besagten objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich handelte. Zudem strebte er mit seinem Verhal- ten eine wirtschaftliche Besserstellung an, hier nicht für sich selbst wie bei den Barbezügen, sondern von Dritten (den Begünstigten der …-Transaktionen), auf welche diese Begünstigten keinen Anspruch hatten (gegenüber den Kunden der belasteten Konten). Die unerlaubten …-Vergütungen erfolgten zum Ausgleich von Kundenkonten, die wegen Transaktionen oder Barbezügen durch den Beschuldig- ten 1 vermindert waren. Entsprechend handelte der Beschuldigte 1 wie schon bei den unautorisierten Bargeldbezügen auch bei den unautorisierten …- Transaktionen mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 3.3.12. Als Zwischenfazit und in Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten 1 unter den Grundtatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren. 3.4. Gewerbsmässigkeit 3.4.1. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbs- mässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Hand- lungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 119 IV 129, E. 3, BGE 116 IV 319, E. 4; Urteile des Bundes- - 96 - gerichts 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2, 6B_932/2015 vom
- November 2015 E. 4.1 und 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3). 3.4.2. Indem der Beschuldigte 1 im Zeitraum Juni 2003 bis August 2008, mit Schwergewicht 2007/2008, in 15 Fällen entweder mittels gefälschten Bezugs- belegen oder gefälschten Vollmachten resp. unter Missbrauch von Blanko- unterschriften und je ohne entsprechenden Auftrag Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ von mehr als 1.9 Mio. Franken tätigte und diese Gelder schliesslich für eigene Zwecke verwendete, einerseits zur Finanzierung seiner eigenen Bedürfnisse und seines Lebensunterhalts, andererseits zur Investition in den kostspieligen Umbau seines Wohnhauses in L._____ (sowie auch zur Ein- zahlung des Gründungskapitals der C._____ AG, deren Zweck die Immobilienfi- nanzierung war), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er dabei nach der Art eines Berufes handelte. So hat er bei verschiedenen Kunden, zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Zwecken (letztlich aber immer für sich selbst) auf Gelder gegriffen, die ihm private Ausgaben ermöglichten, die er mit seinen lega- len Einkünften damals als Bankangestellter nicht hätte finanzieren können. Das betrifft insbesondere den Hausumbau in L._____. Entsprechend handelte der Be- schuldigte 1 bei den genannten Barbezügen in der Absicht, ein Erwerbseinkom- men zu erlangen, und aufgrund seines Vorgehens muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl solcher Betrugshandlungen bereit war. Die soziale Ge- fährlichkeit ist klar gegeben. 3.4.3. Die als Betrug einzustufenden, 41 unrechtmässigen …-Transaktionen (vgl. vorne Erw. IV.3.3.10), nämlich …, …, …, …, …, … und die sieben Transakti- onen ab dem Konto H._____ vom 20.11.02 bis 13.08.08, sind übereinstimmend mit dem Bezirksgericht als mehrfacher Betrug zu qualifizieren. Für diese Transak- tionen verwendete der Beschuldigte 1 ein halbes Dutzend Kundenkonten wäh- rend eines Zeitraumes von mehr als sechs Jahren. Es ist der Annahme im ange- fochtenen Urteil beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 mit den einen Transakti- onen seine Barbezüge kaschieren und mit den anderen Handelsverluste ausglei- chen wollte. Somit fasste er bei den jeweiligen Transaktionen immer wieder einen neuen Entschluss und beging den Grundtatbestand des Betrugs mehrfach. - 97 - 3.5. Fazit Betrug Der Beschuldigte 1 ist somit in Bezug auf die 15 Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ (Urk. 168 S. 8-11; vorstehende Erw. IV.3.4.2) des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die 41 ungerechtfertigten …- Transaktionen (Urk. 168 S. 3-6; vorstehende Erw. IV.3.4.3) ist der Beschuldigte 1 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.6. Konkurrenz Urkundenfälschung / Betrug Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Urkunden, besteht nach der Praxis des Bundesgerichts und nach herrschender Lehre zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz. Das Vorliegen echter Konkurrenz wird mit der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter begründet. Während Art. 146 StGB das Vermögen schützt, schützt Art. 251 StGB hingegen das Ver- trauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden (BGE 133 IV 263, E. 4.3.3, BGE 129 IV 56 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge sowohl des Betruges wie auch der Urkundenfälschung (Erw. IV.2.3 und IV.3.5 hiervor) schuldig zu sprechen.
- Veruntreuung 4.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB gemacht und den Beschuldigten dies- bezüglich schuldig gesprochen (Urk. 226 S. 95 f. und 98; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist auf BGE 143 IV 297, E. 1 zu verweisen. 4.2. Zusammengefasst hat sie in ihrer rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles zu Recht bejaht, − dass die auf den Bankkonten deponierten Kundengelder (Bankguthaben) der Bank bzw. dem in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur M._____ - 98 - stehenden Beschuldigten 1 als Berater und Betreuer von … Kunden an- vertraut waren; − dass der Beschuldigte 1 gehalten war, diese ihm übertragenen, quasi "fremden" Vermögenswerte entsprechend der vereinbarten Risikostrategie resp. nur nach Weisung und auf Auftrag des Kunden sorgfältig und in gu- ten Treuen zu verwalten; − dass er gemäss den M._____-Weisungen zumindest bis zum Betrag von Fr. 10'000.– selbständig, ohne Zweitunterschrift bzw. Prüfung durch einen weiteren Mitarbeiter oder schriftlichen Kundenauftrag und damit faktisch über diese Vermögenswerte verfügen und die fraglichen …-Transaktionen veranlassen konnte; − dass der Beschuldigte 1 diese Verfügungsbefugnis weisungswidrig und in Verletzung seiner Pflichten als Kundenberater ausübte, indem er einer- seits die Transaktionen …, …, …, … und die Transaktion vom 23.10.08 ab dem Konto H._____ ohne entsprechenden Auftrag vornahm und dadurch die fraglichen Vermögenswerte unrechtmässig zu eines Dritten Nutzen verwendete; − dass der Beschuldigte 1 in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Ver- mögensverwalter so handelte; − dass er vorsätzlich, mit Wissen und Willen, handelte sowie mit dem Ziel, gewisse Kunden unrechtmässig zu bereichern (unter unrechtmässiger Belastung von anderen Kundenkonten). 4.3. Damit hat die Vorinstanz alles Notwendige ausgeführt und den Beschuldig- ten in korrekter Subsumtion hinsichtlich der genannten fünf …-Transaktionen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 226 S. 96 f.; Urk. 168 S. 3-6 und 11). 4.4. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten 1 vor, eine Veruntreuung soll nur vorliegen, wenn der Täter auch Verfügungs- - 99 - berechtigung eingeräumt erhalten habe. Dann würde eine solche Verfügungs- berechtigung aber über die zur Debatte stehenden Gelder in den konkreten Fällen gerade nicht vorliegen, weil der Beschuldigte 1 zwar faktisch darüber verfügen konnte, aber eigentlich aufgrund der fehlenden Anweisung der Kunden nicht durfte, womit die Veruntreuung ausser Betracht fiele (Urk. 282 S. 3 ff.). Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, lag die Verfügungsberechtigung tatsächlich vor, wurde aber vom Beschuldigten 1 wei- sungswidrig und in Verletzung seiner Pflichten als Kundenberater ausgeübt.
- Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 5.1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2, B._____, qualifizierte Geldwäscherei vor. Gemäss der Anklageschrift (Urk. 168 S. 13-17, 20) soll der Beschuldigte 1 die deliktisch erlangten Kundengelder einer- seits in die Gründung der C._____ AG und anderseits in den Umbau der (prak- tisch) ihm und der Beschuldigten 2 gehörenden (resp. vom ihm an die C._____ AG übertragene/verkaufte) Wohnliegenschaft in L._____ investiert haben, indem er diverse Baukosten gegenüber den Handwerkern damit beglich. Der Anklage- vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 1 lautet auf qualifizierte (eventualiter ge- werbsmässige) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB und gegenüber der Beschuldigten 2 auf qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat beide Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Geld- wäscherei vollumfänglich freigesprochen (Urk. 226 S. 105 und 134). 5.2. Straftatbestand Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu - 100 - drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2). Ein schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt insbe- sondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geld- wäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezähl- ten schweren Fälle sind denkbar (unspezifischer schwerer Fall sui generis). Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1, 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1 und 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Die Elemente der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sind die- selben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vor- ausgesetzt sind (vgl. vorne Erw. IV.3.4). So handelt ein Geldwäscher gemäss konstanter Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch sein – haupt- oder nebenberufliches – deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Ein grosser Umsatz (Bruttoerlös) ist bei über Fr. 100'000.– gegeben, ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) bei jährlich über Fr. 10'000.– anzunehmen (BGE 129 IV188 E. 3.1.3 und 253 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dez. 2013 E. 3). Dabei muss der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn erzielt (d.h. realisiert) worden sein. Mit andern - 101 - Worten ist ein durch berufsmässiges Handeln erzielter Gewinn für die Qualifika- tion unverzichtbar bzw. die Geldwäschereihandlungen müssen in beruflichem Rahmen erfolgt sein, mit daraus fliessendem Verdienst resp. finanziellen Vor- teilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch der Vortäter sein eigener gewerbsmässiger Geldwäscher sein, sofern er damit regelmässiges Einkommen erzielt. Der Vortäter muss allerdings logischerweise das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen aus den Geldwäscherei- handlungen und nicht aus der Vortat erzielen (zum Ganzen: Ackermann/Zehnder in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Jürg Beat Ackermann [Hrsg.], Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 305bis StGB N 732 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 f. und 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). 5.3. Anklagegrundsatz 5.3.1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 171) hatte die Vorinstanz die Parteien bezüglich der neuen Anklageschrift vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) un- ter anderem darauf hingewiesen, dass es sich beim eingeklagten Geldwäscherei- sachverhalt (Urk. 168 S. 13 ff.) allenfalls nicht um einen qualifizierten Fall handle, sondern lediglich der Grundtatbestand der Geldwäscherei vorliege, welcher je- doch bereits verjährt sei. Zudem erwähnt wurde in der Verfügung, dass nur ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c (gewerbsmässige Geldwäsche- rei) eingeklagt sei und in Frage komme, da den Beschuldigten weder vorgeworfen werde, als Mitglied einer Verbrechensorganisation noch als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden ha- be, gehandelt zu haben und dass ferner die Gewerbsmässigkeit nur in Bezug auf den (einzig dem Beschuldigten 1) vorgeworfenen Betrug, nicht aber in Bezug auf die Geldwäscherei in der Anklage umschrieben und auch im Übrigen nicht aus den Akten ersichtlich sei (Urk. 171 S. 3). Das Gericht erwäge somit, das Ver- fahren in diesem Punkt hinsichtlich der Beschuldigten 2 ganz und hinsichtlich des Beschuldigten 1 teilweise einzustellen (Urk. 171 S. 4). 5.3.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 173, 175 und 177) fällte die Vorinstanz bezüglich des Geldwäschereivorwurfs den eingangs (vorne - 102 - Erw. I.6.4) genannten Einstellungsbeschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179), wel- cher jedoch auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Obergericht, III. Strafkammer, aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde (Urk. 197). Daraufhin sprach die Vorinstanz beide Beschul- digten vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei vollumfänglich frei, soweit darauf einzutreten war (Urk. 226 S. 134). 5.3.3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen Frei- spruch. Sie beantragt, die Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 227; Urk. 279 S. 1). Vorab ist indessen zu prüfen ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1 S. 142 f.; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom
- Januar 2016 E. 1.3.1.). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2.). Die sachverhaltsmässigen Elemente, welche die Grundlage für die Subsumtion unter den betreffenden Straftatbestand bilden, sind unabdingbar (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 7). Entsprechend ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, - 103 - welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 37). 5.3.3.1. Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift (vgl. Urk. 168 S. 13 ff.) fehlen einerseits Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a (Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Organisation) und lit. b StGB (Bandenmässigkeit). Von Geldwäscherei als Mitglieder einer Verbrechensorgani- sation war zu gar keinem Zeitpunkt die Rede, so dass diese Variante zum vorne- herein entfällt. Auch der blosse, nicht näher thematisierte Hinweis der Staatsan- waltschaft in der Berufungserklärung und -begründung, ab zwei Personen könne auch von einer Bande im Sinne des Strafgesetzbuches gesprochen werden (Urk. 227 S. 3; Urk. 279 S. 6), genügt den Anforderungen an die Anklageschrift nicht. Ein bandenmässiges Zusammenwirken im Sinne eines Teams, geht aus dem Anklagesachverhalt eindeutig nicht hervor. Insoweit sich die Anklagebehörde nunmehr auf bandenmässige Begehung beruft, ist das Anklageprinzip daher ebenfalls nicht gewahrt. 5.3.3.2. Als Qualifikationsgrund in Betracht kommen noch Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (gewerbsmässige Geldwäscherei) oder ein unspezifischer schwerer Fall sui generis. Von diesen zwei Varianten scheint auch die Staatsanwaltschaft haupt- sächlich auszugehen (Urk. 279 S. 6). Vorliegend wird in der Anklage nirgends dargelegt, dass die Geldwäscherei als solche durch die beiden Beschuldigten im Rahmen oder nach der Art eines Beru- fes ausgeübt worden und daraus ein Verdienst geflossen wäre oder sonst finan- zielle Vorteile erlangt worden wären bzw. die Beschuldigten es darauf angelegt hätten, durch die Geldwäscherei relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und auch erzielten. Auch aus den Akten ist nichts Dergleichen ersichtlich. Damit sind zentrale sachverhaltsmässige Elemente, welche die Grundlage für die Sub- sumtion unter den qualifizierten Straftatbestand der gewerbsmässigen Geldwä- scherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB bilden, in der Anklage nicht vorhanden. Der Anklagegrundsatz ist daher verletzt. Allein die Stichworte "gewerbsmässig" im Sinne eines Eventualantrages und am Schluss der Anklage bei der rechtlichen Einordnung (Urk. 168 S. 13 und 20) vermögen diesen Mangel nicht zu beheben. - 104 - Hingegen ergibt sich wiederholt aus der Sachdarstellung zur Anklageziffer II., dass sowohl der Gründungsbetrag für die C._____ AG als auch die tabellarisch aufgelisteten Beträge betreffend Begleichung der Handwerkerrechnungen für die Renovierung und den Ausbau der ehelichen Liegenschaft in L._____ mittels Bar- zahlungen oder Posteinzahlungen an die Handwerker aus den vom Beschuldig- ten 1 ertrogenen bzw. deliktisch erlangten Geldern der von ihm betreuten Bank- kunden stammen würden (Urk. 168 S. 13-15, 17). Auch aus Sicht der Staatsan- waltschaft (vgl. ferner Urk. 173 S. 2) sind somit die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile wie Wertsteigerung der Wohnliegenschaft durch Renovierung und Aus- bau sowie die Finanzierung eines gehobeneren Lebensstandards auf die Taten zurückzuführen, derentwegen der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist, nicht aber auf die angeklagten Geldwäschereihandlun- gen selbst. Die Gewerbsmässigkeit ist hier bei der Vortat gegeben, nicht jedoch bei der Geldwäscherei. Die von den Beschuldigten vorgenommenen Investitionen stellen lediglich das Umlegen oder Verstecken der durch den Beschuldigten 1 be- reits deliktisch erlangten Kundengelder dar. Die zur Vortat in der Anklage genü- gend umschriebenen Sachverhaltselemente lassen sich ebenso wenig auf die Geldwäscherei als weiteren Strafbestand übertragen wie die betreffend Betrug (teilweise) zu bejahende Gewerbsmässigkeit. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die beiden Beschuldigten be- reits 2006 extra eine Aktiengesellschaft gründeten, um unter anderem die für die Aufwertung des Hauses verwendeten deliktischen Gelder leichter als legale Gel- der ausgeben zu können, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 104) das Folgen- de dazu zu sagen: Das Gründen und Führen einer AG stellt zwar ein berufsmäs- siges Handeln dar, dies steht so aber gerade nicht in der Anklage (Urk. 168). Dort heisst es vielmehr, die C._____ AG sei zur Sicherung vor allfälligen Schulden des Beschuldigten 1 zu Gunsten der Beschuldigten 2 gegründet worden, um das Haus an der …-strasse … in L._____ dem allfälligen Haftungssubstrat des Be- schuldigten 1 zu entziehen (Urk. 168 S. 14). Dass andere Elemente des qualifizierten Tatbestandes der gewerbsmässigen Geldwäscherei – Handlungshäufigkeit, grosser geschaffener Mehrwert der Lie- - 105 - genschaft und nicht unerheblicher Zeitaufwand für die Gründung der C._____ AG sowie die Bar(ein)zahlungen für die Handwerker zwecks Verschleierung der Mit- telherkunft – in der Anklageschrift erscheinen (Urk. 168 S. 13 ff. ; Urk. 279 S. 6), kann die festgestellte Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht beheben, nach- dem die zentralen und zwingenden Elemente des berufsmässigen Handelns und des daraus fliessenden Gewinns fehlen. Abgesehen davon ergibt sich der ge- schaffene Mehrwert der Liegenschaft wie gezeigt nicht aufgrund eines aus der Geldwäscherei selbst erwirkten Gewinns resp. einer Gegenleistung (Verdienst, Honorar) für Arbeit oder sonstiges Bemühen, sondern einzig aus der blossen In- vestition der durch die Vortat erbeuteten Kundengelder (vgl. Urk. 226 S. 104). 5.3.3.3. Sonst ein schwerer, im Gesetz nicht explizit geregelter Fall der Geld- wäscherei setzt wie erwähnt voraus, dass die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (vgl. vorne Erw. IV.5.2). Als Beispiele eines andern schweren Falles nennen Trechsel/Pieth (Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis N 27), wenn jemand einmalig für die Mafia Vermögenswerte in Millionenhöhe wäscht oder auch bei einer besonders schweren Vortat wie etwa bei Völkermord oder schweren Kriegsverbrechen (Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 741). In der vorliegenden Anklageschrift finden sich keine Sachverhaltselemente, die auf einen Schweregrad hindeuten würden, der den genannten Exempeln ent- sprechen könnte. Es wird auch nirgends umschrieben, dass und inwiefern das eingeklagte Vorgehen der Beschuldigten, sollte keiner der gesetzlich geregelten qualifizierten Tatbestände erfüllt sein, im Schweregrad, d.h. sowohl im objektiven Tatbild als auch in subjektiver Hinsicht, mit den im Gesetz explizit genannten qualifizierten Fällen vergleichbar wäre. Weder aus der Darstellung in der Ankla- geschrift noch aus den seither zu dieser Fragestellung ergangenen Vernehm- lassungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 146, 173 und 188/2) oder aus der Berufungserklärung (Urk. 227) oder -begründung (Urk. 279) sind im Ergebnis Elemente auszumachen, welche den angeklagten Geldwäschereihandlungen ein Gewicht verliehen, das den spezifischen Qualifikationen von Art. 305bis Ziff. 2 - 106 - lit. a-c StGB gleich kommen könnte und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würde. Auch in dieser Hinsicht kann die Darstellung der Staats- anwaltschaft nicht als dem Anklageprinzip genügend angesehen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Vorliegen eines unspezifi- schen schweren Falles der Geldwäscherei aus den nachstehenden Gründen wohl auch zu verneinen wäre: Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht bisher in einem einzigen Fall, im nicht publizierten Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6., einen unspezifischen schweren Fall angenommen. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit, also berufsmässig, verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stammende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertragen. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 3.4 Mio., der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstransaktionen und der daraus resultierenden Erzielung eines Honorars von Fr. 20‘000.– das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei vergleichbar sei (a.a.O E. 6.3). Neben den gemäss Bundesgericht (hier offenbar ebenso erfüllten) spezifischen Kriterien von Tathäufigkeit und Mit- telaufwand scheint das Bundesgericht auch für den unspezifischen schweren Fall das Element des berufsmässigen Handelns und des dadurch erzielten Gewinns als essentiell zu betrachten. Gleichermassen hat das Bundesstrafgericht einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unerlässlich für die Qualifika- tion eines schweren Falles der unspezifischen Art erklärt (vgl. TPF 2014 1 Urteil SK.2011.22 vom 19. November 2012 E. 9.2 und Urteil SK.2013.32 vom
- Februar 2014 E. 7.2). Das Bundesgericht bestätigte diese zwei Entscheide (Urteile 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3 und 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). Der vorliegend von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlas- sung vom 15. Februar 2017 vertretene, gegenteilige Standpunkt, dass eine quali- fizierte Geldwäscherei sui generis (im Sinne der Generalklausel) nicht zwingend ein gewerbsmässiges Handeln voraussetze (vgl. Urk. 173 S. 2 f.), vermag dem- - 107 - gegenüber nicht zu überzeugen. Zu Recht hat die Verteidigung der Beschuldig- ten 2 sodann auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 (E. 3.3.2.) hingewiesen (Urk. 280 S. 2), welches besagt, dass ein schwerer Fall der Geldwäscherei unspezifischer Art nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf, vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtatbestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen und wegen des Umstandes, dass der Gesetzgeber diesen zwischenzeitlich in Art. 19 Abs. 2 BetmG, wo er für die Praxis zu Art. 305bis Ziff. 2 StGB wegleitend war, aufgegeben hat, was dem Gebot hinreichend bestimmter Strafgesetze gemäss Art. 1 StGB (BGE 138 IV E. 4.1) geschuldet ist (vgl. hierzu auch Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 740 ff.). 5.3.3.4. Im Ergebnis ist hinsichtlich des eingeklagten qualifizierten Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB das Anklageprinzip ver- letzt. 5.3.4. Die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zählt zu den Prozess- voraussetzungen (Art. 329 Ziff. 1 lit. b StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
- Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 329 N 208 und 318; BSK StPO-Stephenson/ Zalunardo, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 N 3). Fehlt es an einer Prozessvoraus- setzung, so kann kein Urteil ergehen. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weitern durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz mit der mehrfach zitierten Verfügung vom
- Februar 2017 den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zur möglichen Einstellung bzw. Teileinstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei zu äussern (Urk. 171), was mehrheitlich wahrgenommen wurde (Urk. 173, 175, 177). Die Anklagebehörde liess sich dahin vernehmen, dass die qualifizierte bzw. teil- weise gewerbsmässige Geldwäscherei ihrer Ansicht nach in der Anklageschrift genügend umschrieben sei und sie wandte sich gegen eine diesbezügliche Ver- fahrenseinstellung (Urk. 173). An diesem Standpunkt hielt die Anklagebehörde in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 211 - 108 - S. 7) sowie in ihrer Berufungserklärung (Urk. 227 S. 2) und -begründung (Urk. 279 S. 6) fest. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Beachtung des Anklagegrundsatzes um eine definitiv nicht erfüllte Prozessvoraussetzung bzw. einen nicht behebbaren Mangel im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO handelt, denn das Gericht kann und darf unter den Aspekten der Gewaltentrennung sowie der richterlichen Unabhängigkeit dem Staatsanwalt keine verbindlichen Weisun- gen zum weiteren Vorgehen erteilen (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1286 f. mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 329 N 15). In diesem Fall ist das Verfahren vom Gericht – auch dem Berufungsgericht – mit Beschluss in analoger Anwendung von Art. 320 StPO einzustellen, und nicht durch ein Sachurteil, einen Freispruch, zu beenden (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 208, N 1287, N 1318; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 329 N 16). Angesichts der bereits einmal eingeräumten Möglichkeit, zu einer allfälligen (Teil-) Einstellung Stellung zu nehmen, erübrigt sich vorliegend eine weitere Gehörsgewährung. Sind bei ei- ner mehrere Sachverhalte umfassenden Anklage nur einzelne Punkte wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzung nicht weiter zu verfolgen, so kann der Ein- stellungsbeschluss aus ökonomischen Gründen auch erst zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo, a.a.O., Art. 329 N 15). 5.3.5. Das Verfahren betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) ist folglich in Bezug auf beide Beschuldigten infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Bezüglich des Beschuldigten 1 ergeht eine Teileinstellung des Strafverfahrens, bezüglich der Beschuldigten 2 eine vollständige Einstellung des Strafverfahrens, da ihr einzig der Geldwäscherei-Sachverhalt vorgeworfen wird. 5.4. Verjährung 5.4.1. Abgesehen vom verletzten Anklageprinzip und der damit fehlenden Pro- zessvoraussetzung besteht vorliegend auch ein Prozesshindernis, wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat. Nachdem kein qualifizierter Fall der Geldwäscherei - 109 - gegeben wäre, wäre nur noch vom Grundtatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB auszugehen. Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen betreffen den Zeitraum Juli 2003 bis April 2009. Die Strafandrohung für Geldwäscherei als Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Delikte mit dieser Strafandrohung verjähren nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB (vor dem 1. Januar 2014 gültige Fassung, Regelung milder als die heutige Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB und daher in casu anwend- bar) nach Ablauf von sieben Jahren. Vorliegend wäre die Verjährung im Grund- tatbestand somit bereits im April 2016 und daher vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). 5.4.2. Verjährung ist ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO. Ist in einem Anklagepunkt die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen, da ein nicht behebbarer Mangel vorliegt. Das Gericht stellt das Verfahren diesbezüglich ein, was wie erwähnt auch zusammen mit dem Urteil geschehen kann (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1287 mit Hinweisen; vgl. vorne Erw. IV.5.3.4). Das Verfahren betreffend Geldwäscherei im Grundtatbestand (Anklageziffer II.) wäre folglich in Bezug auf beide Beschuldigten auch zufolge Verjährung einzustellen. 5.5. Fazit Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes mangelt es zum Anklage- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB an einer Prozessvoraussetzung. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren einzustellen. Zudem liegt infolge der Verjährung der Geldwäscherei im Grundtatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ein Prozesshindernis vor: Nach dem hier an- wendbaren alten Verjährungsrecht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vor 2014) betrug die Verjährungsfrist beim Grundtatbestand sieben Jahre. Ausgehend von der letzten eingeklagten Geldwäschereihandlung am 23. April 2009 (Urk. 168 S. 16) trat die Verjährung somit im April 2016 ein. Bis dahin war betreffend Geldwäscherei kein erstinstanzliches Urteil ergangen, weshalb die Verjährung eingetreten ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). - 110 - Das Verfahren betreffend Geldwäscherei ist folglich in Bezug auf beide Beschul- digten wegen fehlender Prozessvoraussetzung bzw. aufgrund eines Prozesshin- dernisses einzustellen. Bezüglich des Beschuldigten 1 ergeht eine Teileinstellung des Strafverfahrens, bezüglich der Beschuldigten 2, gegen die einzig betreffend qualifizierter Geldwäscherei Anklage erhoben worden ist, ist das Strafverfahren vollständig einzustellen. V. Strafzumessung
- Anwendbares Recht 1.1. Rund ein Drittel der hier fraglichen Delikte wurden noch unter dem alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches begangen, der bis 31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 gelten- de Recht zwar als milder, da dieses bei allen drei Delikten – Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung – einerseits als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt und zudem die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) vorsieht, während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). In Anwendung der konkre- ten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der (gedanklichen) Fest- setzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen für jedes Delikt nur Frei- heitsstrafen in Betracht kommen, so dass aufgrund der Gleichartigkeit der Einzel- strafen eine drei Jahre übersteigende Gesamt(freiheits)strafe auszusprechen ist, - 111 - was keinen teilbedingten Strafvollzug mehr zulässt. Das neue Recht ist daher nicht milder. Nachdem die Vorinstanz für die Strafzumessung stillschweigend neues Recht zur Anwendung brachte, der Beschuldigte 1 dadurch keine Benachteiligung erfährt (indem ein konkreter Vergleich zur selben Strafe führt) und die Anwendung des neuen Rechts von keiner Partei beanstandet wurde (Urk. 279 S. 7 ff., Urk. 282 S. 37 ff.), rechtfertigt es sich namentlich auch aus Praktikabilitätsgründen, im Be- rufungsentscheid für die Strafzumessung ebenfalls neues Recht anzuwenden. 1.2. Anzufügen ist, dass per 1. Januar 2018 eine erneute Revision des Sanktio- nenrechts in Kraft getreten ist. Diese betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall mit einer resultierenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Das neu(st)e Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.
- Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter gewerbsmässig, so beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB ). Wer sich als berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Schliesslich ist Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. 2.2. Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen dem objektiven und subjektiven Tatverschulden und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (zur Publikation bestimmtes Urteil - 112 - 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen) kann vorab verwiesen werden (Urk. 226 S. 105-108; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Konkrete Strafzumessung Vorab ist anhand der abstrakten Methode der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Das ist vorliegend der ge- werbsmässige Betrug. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrah- mens festzulegen (nachfolgende Erw. V.3.1) und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (nachfolgende Erw. V.3.2 ff.). 3.1. Gewerbsmässiger Betrug 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist festzu- halten, dass der Beschuldigte 1 in verwerflicher Art und Weise vorging. Zunächst wählte er Kundinnen aus, die ihre Bankkorrespondenz banklagernd hielten und ihre Kontoführung weder regelmässig noch eingehend kontrollierten, sondern sich auf den Beschuldigten 1 verliessen, dass er die (ziemlich selten benützten) Kon- ten in guten Treuen und absprachegemäss führen würde. Die sporadischen Kon- takte fanden meist in Schweden statt, wo er die Kundinnen besuchte. Er waltete als Stockholmer Kontaktperson der Bank (Urk. 5.5 S. 2 und S. 7). Bei der Kundin H._____ kommt hinzu, dass sie mit Jahrgang 1923 eine betagte Kundin war, im Zeitpunkt der Einvernahme 2010 seit 50 Jahren Kundin der M._____ (Urk. 5.11 S. 1). Sie war ganz speziell auf die Dienste des Beschuldigten 1 angewiesen und hegte grosses Vertrauen in ihn. Wiederholt bezeichnete sie ihn, der jeweils zu ihr nach Hause kam, als wirklich immer sehr nett (Urk. 5.11 S. 3 und 10). Einmal brachte er ihr zu ihrer erkennbaren Freude einen Kalender mit Bildern der Schweizer Alpen mit (Urk. 5.11 S. 7), oder er erzählte von seiner Familie oder auch davon, dass er Altersbetreuung im Altersheim mache (Urk. 5.11 S. 10). Auf H._____s Angebot, er könne auch einmal mehr aufschreiben bei der Rückforde- rung der ihr ab seinem Privatkonto nach Stockholm überbrachten klein(er)en Geldbeträge erklärte der Beschuldigte 1, dies nicht zu tun, er dürfe dies gar nicht (Urk. 5.11 S. 2 f.). Und als die Kundin einmal bei Abwesenheit des Beschuldig- - 113 - ten 1 in Zürich anrief, um eine Überweisung von ca. EUR 500 auf das Konto eines Freundes zu veranlassen – wobei ihr von einem anderen Bankangestellten be- schieden wurde, das sei nicht möglich, da ihr Konto leer sei – beschwichtigte der Beschuldigte 1 sie ca. eine halbe Stunde später telefonisch und berief sich auf ei- nen Irrtum des Kollegen beim Eintippen der Kontonummer, worauf die Zeugin H._____ und er über das Missgeschick, das passieren könne, lachten (Urk. 5.11 S. 4). Diese Episoden (der Beschuldigte 1 war an der Zeugeneinvernahme H._____s anwaltlich vertreten und erhielt später noch die Gelegenheit zur Stel- lungnahme) deuten auf ein liebenswertes, ja charmantes Gebaren im Umgang mit der Kundin. Angesichts solchen Verhaltens des Beschuldigten 1 gegenüber der bejahrten Klientin beim persönlichen resp. telefonischen Kontakt erweist sich die ausgedehnte Delinquenz ab ihrem Konto mit Barbezügen von Fr. 817'000.– als ganz besonders perfid. Um am bankinternen Schalter Bargeld ab den Kundenkonten (vermeintlich für diese) beziehen zu können, legte der Beschuldigte 1 die gefälschten Bezugs- belege vor oder missbrauchte die Blankounterschrift der Kundinnen. Dadurch hebelte er nicht nur von vornherein gezielt das interne Kontrollsystem bei der Bank aus, sondern missbrauchte auch das Vertrauen der Kundinnen und der Schaltermitarbeitenden. Der Beschuldigte 1 bereicherte sich selbst ab den Konten der zwei genannten Kundinnen. In 15 Fällen tätigte er unrechtmässige Barbezüge. Dies tat er über den langen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Der Deliktsbetrag ist mit über Fr. 1.9 Mio. hoch. Diese Summe ist nicht Zufall (wie oftmals beim Diebstahl einer Kasse oder eines Tresors), denn der Beschuldigte 1 legte den Betrag der Bar- bezüge persönlich fest. Selbst innerhalb der Gewerbsmässigkeit als qualifizieren- dem Tatumstand, der schon zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führt, wirkt sich ein derartiges Ausmass an strafbarem Tun erschwerend aus. Hinsicht- lich dieser Barauszahlungen offenbarte der Beschuldigte 1 erhebliche kriminelle Energie und handelte absolut unverfroren. Mit seinem Handeln schädigte er vorab (zumindest vorübergehend) die jeweilige Kundin und letztlich die Privatklägerin als seine Arbeitgeberin. Die M._____ erlitt dabei nicht nur einen materiellen - 114 - Schaden, sondern wurde fraglos auch in ihrem Ruf tangiert (ebenso letztlich der Bankenplatz Schweiz). Die objektive Tatschwere ist innerhalb des weiten Strafrahmens für den ge- werbsmässigen Betrug – 90 Tage Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – als nicht mehr leicht einzustufen und folglich bereits auf der Schwelle zum mittleren Drittel anzusiedeln, konkret bei etwa 3 Jahren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass dem Vorgehen des Beschuldigten 1 bei den Barbezügen, die er für eigene Bedürfnisse verwendete, namentlich den Hausumbau in L._____ und einen kostspieligen Le- bensstil für sich und seine Familie (so sind etwa viele Flugreisen und kostspielige Wintersportferien aktenkundig), rein finanzielle und egoistische Motive zugrunde lagen. Dabei handelte er bei einem Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– bis Fr. 130'000.– zuzüglich Bonus von jährlich im Schnitt Fr. 50'000.– (vgl. Urk 4.1 S. 3, dies im Deliktszeitraum) bzw. durchschnittlich ca. Fr. 162'000.– in den Jah- ren 2007/2008, der Hauptphase des Hausumbaus (vgl. vorne Erw. III.B.3.6.2) keinesfalls aus knappen wirtschaftlichen Verhältnissen und schon gar nicht aus einer Notlage heraus. Vielmehr ist in Bezug auf die Barbezüge von reiner Habgier und Eigennutz auszugehen, was ihm verschuldenserschwerend anzulasten ist. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich mit legalen Mitteln, vorab seinen nicht geringen Einkünften sowie allfälligen innerfamiliären Geldleistungen wie z.B. Erbvorbezügen, zu begnügen und einen bescheideneren, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Lebensstil zu pflegen. Dass er sich stattdessen in grossem Stil aus Kundenkonten bediente, spricht für einen intensiven deliktischen Willen. Bei alledem handelte er in voll erhaltener Schuldfähigkeit. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu re- lativieren, sondern führt vielmehr zu einer Erhöhung der Tatschwere, welche es sich als keinesfalls mehr leicht erweist. Für das schwerste Delikt des gewerbs- mässigen Betrugs ist eine Einsatzstrafe von jedenfalls 3 ¼ Jahren angezeigt. - 115 - 3.2. Mehrfacher Betrug 3.2.1. Über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren (November 2002 bis April 2009) tätigte der Beschuldigte 41 sog. …-Transaktionen unter den von ihm be- treuten Kundenkonten, um seine Barbezüge und allenfalls von ihm verursachte Handelsverluste auf diesen Konten auszugleichen. Dies tat er, ohne dass die fraglichen Kunden davon Kenntnis hatten, geschweige denn dies gewollt hätten. Als Belastete und Begünstigte betroffen war eine Vielzahl von Kundenkonten, die er ebenfalls nach Gutdünken bestimmte. Damit sollten die entsprechenden Lücken, d.h. die fehlenden Gelder auf den jeweiligen Konten kaschiert werden. Die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg fällt deutlich erschwerend ins Gewicht. Solche kompensierenden Transaktionen nahm er im Umfang von rund Fr. 3.7 Mio. vor. Im Vergleich zu den Barbezügen, bei welchen der Beschuldigte 1 konkret profitierte, wird dieser Deliktsbetrag trotz annähernd doppelter Dimension verschuldensmässig insoweit relativiert, als dass sich der Beschuldigte 1 damit nicht unmittelbar und auch nur teilweise persönlich bereicherte. Dennoch legte der Beschuldigte 1 mit diesen Vorgängen auch das Fundament für seine Bar- bezüge. Um diese Geldflüsse zu ermöglichen, liess er seine Assistenten, die er selber auslesen konnte und ebenso in einer grösseren Zahl sowie alternierend dazu holte, unter seinen Vorgaben einerseits Aufträge erfassen, welche die Kun- den gar nicht erteilt hatten, andererseits liess er sie diese angeblichen Aufträge visieren. Somit zog er sie ohne ihr Wissen faktisch in sein unerlaubtes Wirken ein. Dabei profitierte er einerseits von der hierarchischen Situation, waren die Assis- tenten doch durchwegs deutlich jünger als er und standen in einem tieferen Rang. Zudem machte er sich den Umstand gezielt zunutze, dass die interne Kontrolle nicht bzw. nur unzureichend funktionierte. Bei diesem Tatvorgehen missbrauchte der Beschuldigte 1 sowohl das Vertrauen seiner Kunden als auch jenes der Assis- tenten und letztlich jenes seiner Arbeitgeberin. Das objektive Tatverschulden beim hier fraglichen Grundtatbestand des Betrugs erweist sich jedenfalls als erheblich. 3.2.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu konstatieren, dass dem Handeln des Beschuldigten 1 zumindest in jenem Umfang insoweit rein finanzielle und - 116 - egoistische Motive zugrunde lagen, als er die …-Transaktionen nicht zum Aus- gleich allfälliger Handelsverluste, sondern im Hinblick auf schon realisierte oder geplante persönliche Barbezüge vornahm. Zu den übrigen Kriterien kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug (vorne Erw. V.3.1.2) verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere erhöht auch hier das objektive Tat- verschulden. 3.2.3. Bei separater Betrachtung des mehrfachen Betrugs würde angesichts des Tatverschuldens eine Einzelstrafe im Bereich von zwei Jahren resultieren. Vorlie- gend ist jedoch einerseits das Asperationsprinzip zu beachten, weshalb sich die Deliktsmehrheit nur unproportional straferhöhend auswirkt. Sodann kommt hinzu, dass der mehrfache Betrug bezüglich der …-Transaktionen, soweit damit nicht Handelsverluste ausgeglichen wurden, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht mit den als gewerbsmässigen Betrug zu taxierenden Bar- bezügen. So erscheinen die inkriminierten …-Transaktionen teilweise als eine Vorstufe der erwirkten unrechtmässigen Barauszahlungen. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren aufgrund des mehrfachen Betrugs um 1 Jahr auf 4 ¼ Jahre zu erhöhen. 3.3. Mehrfache Veruntreuungen 3.3.1. Bei diesen fünf …-Transaktionen, die der Beschuldigte 1 in Eigenregie vornehmen konnte und daher niemanden zu täuschen brauchte, ging er ebenfalls sehr gezielt vor. Auch hier ging es ihm darum, mit den …-Transaktionen seine Barbezüge und allenfalls von ihm verursachte Handelsverluste auf diesen Konten auszugleichen, und auch dies tat er, ohne dass die fraglichen Kunden davon Kenntnis hatten, geschweige denn dies gewollt hätten. Betroffen war hier mehr als ein halbes Dutzend Kundenkonten, welche der Beschuldigte 1 nach Gutdün- ken aussuchte. Wiederum sollten mit den inkriminierten Geldverschiebungen die entsprechenden Lücken, d.h. die fehlenden Gelder auf den jeweiligen Konten ka- schiert werden. Die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg fällt erschwerend ins Gewicht. Der Deliktsbetrag fiel mit rund Fr. 60'000.– noch verhältnismässig gering aus. - 117 - Innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der für berufsmässige Vermögensverwalter gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zu Anwendung gelangt, ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. 3.3.2. Zur Gewichtung der subjektiven Tatschwere bei den fünf …-Trans- aktionen ist analog zum mehrfachen Betrug insoweit von rein finanziellen und egoistischen Motiven auszugehen, als diese nicht zum Ausgleich allfälliger Han- delsverluste getätigt wurden. Zu den übrigen Kriterien der subjektiven Ver- schuldensbewertung kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum gewerbs- mässigen Betrug (vorne Erw. V.3.1.2) verwiesen werden. Die subjektive Tat- schwere erhöht das objektive Tatverschulden; das Tatverschulden erscheint ins- gesamt aber immer noch als leicht. 3.3.3. Als Einzeldelikt betrachtet würde die mehrfache Veruntreuung aufgrund des Tatverschuldens zu einer Strafe von mindestens 15 Monaten führen. In Nachachtung des Asperationsprinzips und beim vorhandenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen – letztlich v.a. wegen der geringeren Beträge, über welche er ohne Täuschung eines Dritten Handlun- gen vornehmen konnte, sind diese Transaktionen unter den Tatbestand der quali- fizierten Veruntreuung und nicht unter den Betrug zu subsumieren – erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um neun Monate auf 5 Jahre als angemessen. 3.4. Mehrfache Urkundenfälschungen 3.4.1. Der Beschuldigte 1 ging auch hier sehr gezielt vor. Er hat einerseits eine Generalvollmacht verfälscht durch Änderung eines Namens und Setzen einer gefälschten Unterschrift und in der Folge ein halbes Dutzend Bezugsbelege mit der durch ihn gefälschten Unterschrift versehen, um damit Barbezüge zu tätigen. Durch das Verfälschen der Generalvollmacht hat er überdies das Vertrauen der Kundin H._____ missbraucht und mit der Namensänderung die Person mit dem ursprünglich notierten Namen ins vorliegende Strafverfahren involviert. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich erschwerend aus. - 118 - Wie im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen, wurden die Urkundenfälschungen jedoch nur zum Zweck und als Tatmittel für den Betrug vorgenommen, weshalb sie untrennbar mit den Betrugshandlungen verbunden sind. Dennoch fallen die Urkundenfälschungen selbständig ins Gewicht, weil die Urkundendelikte ein ande- res Rechtsgut schützen, nämlich das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweis- urkunden (vgl. auch vorne, Erw. IV.3.6). Die Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter erhöht den Gesamtschuldbeitrag der Urkundenfälschungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4 a.E. mit Hinweis). Beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objek- tive Tatverschulden noch als leicht zu gewichten. 3.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von rein finanziellen und egoistischen Beweggründen auszugehen. Zu den übrigen subjektiven Kriterien gilt analog das vorne in Erw. V.3.1.2 Gesagte. Das subjektive Tatverschulden erhöht zwar das objektive Tatverschulden, es ist aber bei der Tatkomponente nach wie vor von leichtem Verschulden auszugehen ist. 3.4.3. Ohne die Verknüpfung mit dem Betrug würde sich die auf dem Tat- verschulden basierende Einzelstrafe im untersten Viertel des Strafrahmens be- wegen, ein Jahr aber noch übersteigen. Unter Berücksichtigung des engen Ver- hältnisses zum Betrug sowie des Asperationsprinzips ergibt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 ½ Jahre. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Biografie Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 kann vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 226 S. 112-114) sowie auf die Befragungen zur Person und das Personaldossier (Urk. 4.1 S. 2 f., 17; Urk. 22/8; Urk. 90 S. 1 ff. und Urk. 210 S. 1 ff.) verwiesen werden. An der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass er in beruflicher Hinsicht die Finanzbranche verlassen habe und seit dem Frühling 2018 eine dreijährige Umschulung an einer Fachhochschule besuche, um in ein anderes Berufsumfeld - 119 - einsteigen zu können. Dabei wollte er keine Angaben zum künftigen Berufsumfeld machen (Urk. 277 S. 2 f.). Seine Ehefrau, mit der er nach wie vor in L._____ zu- sammenlebe, arbeite 60% in einem Spital und verdiene rund Fr. 2'700.– pro Mo- nat. Von seinen Eltern erhalte er monatliche Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'000.– (Urk. 277 S. 4). Zusammengefasst ergibt sich, dass der am tt. Januar 1969 in BE._____ geborene Beschuldigte 1 in Deutschland ca. vier Jahre die Grundschule besuchte, von 1980 bis 1992 in der Schweiz die Primarschule (…), das Gymnasium (…), die Handels- schule (…) und das KV (…) absolvierte, dann zwei Jahre bis zum Leutnant Mili- tärdienst leistete und ab 1994 während sechs Jahren nacheinander in Zürich bei der BF._____, der BG._____ und der BH._____ arbeitete, zunächst im Back- Office und als Anlageberater-Assistent, danach als Anlageberater, zuletzt mit Prokura. Seit Juni 2000 bis zu seiner Kündigung Anfang Mai 2009 war er als An- lageberater bei der M._____ angestellt, wobei er immer für die gleiche Abteilung, das North Desk mit … Kunden, tätig war, abschliessend im Range eines Direk- tors. Seit Ende 2013 ist der Beschuldigte 1 gemäss seinen Angaben trotz aktiver Stellensuche im Finanzwesen, Industrie und kaufmännischen Bereich arbeitslos und lebt von Unterstützungsbeiträgen seiner Eltern. Arbeitslosengeld erhält er keines. Vermögen hat er keines, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 800'000.– (Hypotheken und Privatschulden, je ca. Fr. 400'000.–; Urk. 210 S. 2 und 4; Urk. 110/7 S. 20; Urk. 90 S. 1 f.). Der Beschuldigte 1 ist in zweiter Ehe verheiratet mit B._____ geb. B1._____, der Beschuldigten 2. Aus der ersten Ehe hat er eine Tochter (BI._____, geb. 1996). B._____ hat ein Kind aus früherer Beziehung in die Ehe gebracht (AG._____, geb. 1997). Gemeinsam haben die beiden Beschuldigten noch die drei Kinder: BJ._____, geb. 1999, BK._____, geb. 2000 und BL._____, geb. 2003. Seit 2015 muss der Beschuldigte 1 für seine älteste Tochter keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Die Biografie des Beschuldigten 1 ist bei der Strafzumessung als neutral zu wer- ten. - 120 - 3.5.2. Vorstrafen Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte 1 am
- Februar 2009 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Weiter ist im Strafregister das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2014 verzeichnet. Damit wurde der Beschuldigte 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer be- dingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 230 und 272). Es handelt sich aber nicht um Vorstrafen, denn beide Strafen wurden weitestgehend – ausgenommen sind einzig die …- Transaktionen … und … vom 8./9. April 2009; vgl. Urk. 168 S. 5 – nach den hier zu beurteilenden Tathandlungen ausgesprochen. Auch eine Zusatzstrafe käme nicht in Frage, da es ausgeschlossen ist, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57, E. 4.3). Abge- sehen davon würde es sich um recht weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen handeln, welche, wenn überhaupt, nur ganz geringfügig ins Gewicht fielen. 3.5.3. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 weder geständig ist noch Einsicht oder Reue zeigt Urk. 226 S. 115). Ebenso wenig kann von Koope- ration gesprochen werden. Unter diesem Titel kann ihm daher nichts zugute ge- halten werden. 3.5.4. Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te 1 entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 282 S. 39 f.) ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede ar- beitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit - 121 - sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird resp. wie vorliegend eine Ausbildung nicht wie geplant abgeschlossen werden kann. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen (so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit) und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_243/2016 vom
- September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 3.5.5. Zeitablauf und Wohlverhalten Der Strafreduktionsgrund von Art. 48 lit. e StGB – längere Zeit seit der Tatbe- gehung und ein gesetzestreues Verhalten des Täters in dieser Zeit – ist nach der Rechtsprechung zu beachten, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), wie das hier zutrifft, denn entscheidend ist der tatsächliche Zeitablauf. Vorliegend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Beschuldigte 1 die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 98 lit. b StGB); das ist der 9. April 2009 (Urk. 168 S. 5). Zwar sind die …-Transaktionen als mehrere Einzelhandlun- gen anzusehen, denen immer wieder ein neuer Tatentschluss zugrunde lag (vor- ne Erw. IV.3.4.3). Doch greifen die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 1 zeitlich und sachlich stark ineinander und sind aufeinander bezogen. Der modus operandi ist über Jahre hinweg vergleichbar und scheint sich als erfolgreiches Tatvorgehen im Täterdasein etabliert zu haben. Diese Umstände wiederspiegeln sich wie dargelegt auch in der Verschuldensbewertung, woran folgerichtig anzu- knüpfen ist. Bei den als gewerbsmässiger Betrug zu würdigenden Handlungen – die letzte datiert vom 13. August 2008 (Urk. 168 S. 10) –, ist sodann von einem einheitlichen Willensakt auszugehen und sie weisen zu einem grossen Teil einen engen zeitlichen Zusammenhang auf. Im Ergebnis erscheint das Tatgeschehen bei objektiver Betrachtung noch als einheitlich zusammengehörend. - 122 - Bei den vorliegenden Delikten beträgt die Verfolgungsverjährung durchwegs 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 10 Jahre oder zwei Drittel sind bislang noch nicht verstrichen. Angesichts der Art und Schwere sowie der Vielzahl der Taten rechtfertigt es sich nicht, diese Zeitspanne zu unterschreiten. Da sich der Be- schuldigte – soweit ersichtlich – in dieser Zeitspanne aber wohl verhalten hat, ist dennoch von einem etwas geringeren Strafbedürfnis auszugehen, was zu einer leichten Strafminderung führt (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 249 ff. mit Hinweisen). 3.5.6. Verletzung des Beschleunigungsgebots Hierzu ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu ver- weisen, wonach die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot als verletzt erachtet. Diese Ansicht ist zu teilen (Urk. 226 S. 21 f. und S. 115; Art. 82 Abs. 4 StPO). Liegt neben der langen Verfahrensdauer einschliesslich Wohlverhalten eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor, ist diesem Umstand zusätzlich im Rah- men von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 131; Urteil des Bundes- gerichts 6B_440/2008/6B_441/2008/6B_454/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4 mit Hinweisen). Daher ist auch unter diesem Titel eine deutliche Strafreduktion angezeigt. 3.5.7. Aufgrund der genannten Strafreduktionsgründe – straferhöhende Fakto- ren sind keine ersichtlich – wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus. 3.6. Fazit Strafzumessung Bei gesamthafter Würdigung erscheint es angemessen, die aufgrund der Tat- komponente festgelegte Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren wegen der strafmindernden Wirkung der Täterkomponente um 1 ½ Jahre auf 4 Jahre zu reduzieren. Dieses Strafmass liegt letztlich sehr nahe am Ergebnis der Vorinstanz, doch es ist das Resultat einer durch die Berufungsinstanz eigenständig vorgenommenen individuell-konkreten Strafzumessung. - 123 - Die vom Beschuldigten erstandene Haft von zwei Tagen (1. bis 2. Juli 2009) ist auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Angesichts der Höhe der auszufällenden Sanktion von 4 Jahren Freiheitsstrafe fällt der bedingte resp. teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Einziehung/Ersatzforderung
- Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschuldigten 1 resp. die Beschuldig- te 2 zur Bezahlung von Fr. 350'000.– resp. Fr. 650'000.– an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile. Die erfolg- te Zahlung wurde als Bedingung gestellt für die Aufhebung der vorne genannten Grundbuch- und Kontosperren (vgl. Erw. I.4). Diese Ersatzforderungen wurden sodann der Privatklägerin M._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatz- forderung zugesprochen, unter Vormerknahme, dass die Privatklägerin den ent- sprechenden Teil ihrer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat (Urk. 226 S. 116). Der Verteidiger des Beschuldigten 1, RA W._____, beantragt die Aufhebung die- ser Verpflichtung und das Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung, eventualiter sei eine Ersatzforderung nach Ermessen des Gerichts auszuspre- chen (Urk. 232; Urk. 282 S. 2). RA X._____ als Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt die Abweisung der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung (Urk. 234; Urk. 280 S. 1).
- Die erstinstanzlichen Anordnungen sind weitestgehend zu übernehmen, wobei – soweit zu bestätigen – zur Begründung vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (Urk. 226 S. 116-123; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich somit als Überblick mit leichter Korrektur und wenigen Ergänzungen. - 124 - 2.1. Über die Grundsätze der Einziehung von Vermögenswerten und den gesetz- lich vorgesehenen subsidiären Einziehungsmechanismus in Form der Ersatz- forderung, sofern die deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, hat die Vorinstanz alles Nötige gesagt (Urk. 226 S. 116 f.). 2.2. Wie vorne dargelegt (u.a. Erw. V.3.1.1), hat sich der Beschuldigte 1 im Um- fang von rund Fr. 1.9 Mio. unrechtmässig bereichert, indem er in dieser Höhe unrechtmässig Barbezüge ab Kundenkonten bei der M._____ bezog und die Pri- vatklägerin damit entsprechend schädigte. Die genaue Deliktssumme beträgt Fr. 1'915'500.–, nämlich das Total der Barbezüge des Beschuldigten 1 ab den Konten H._____ und I._____ (vgl. Urk. 168 S. 10). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Festsetzung des Deliktsbetrags von ca. Fr. 2 Mio. offensichtlich auf die An- klage (Urk. 168 S. 11) und scheint dabei zu übersehen, dass die widerrechtlich erlangte Barauszahlung ab dem Konto D._____ vom 11. März 2002 (Urk. 168 S. 9) verjährt ist und das Verfahren diesbezüglich von ihr eingestellt wurde, was vorliegend unangefochten blieb (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils; vorne Erw. I.10). Die Beschuldigte 2 ist in diesem Verfahren hingegen vollständig freizusprechen, wobei zu prüfen bleibt, ob Vermögenswerte von ihr als Dritte einer Einziehung unterliegen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Im angefochtenen Urteil wurde richtig dargelegt, dass das Vorhandensein der deliktisch erlangten Gelder oder allfälliger Ersatzwerte beim Beschuldigten 1 nicht rekonstruierbar ist, dass sich namentlich nicht nachweisen lässt, dass das Gut- haben bei der K._____ deliktischen Ursprungs ist bzw. die Liegenschaft in J._____ einen Konnex mit deliktisch erlangten Vermögenswerten aufweisen wür- de, weshalb eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB entfällt (Urk. 226 S. 118). 2.3. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in J._____ und des Kontos bei der K._____, hat die Vorinstanz den Beschuldigten 1 anstelle der nicht mehr vorhan- denen widerrechtlich erlangten Vermögenswerte und als Bedingung für die Auf- hebung der diesbezüglichen Grundbuch- und Kontosperre zur Leistung einer Er- - 125 - satzforderung in der Höhe von Fr. 350'000.– an den Staat verpflichtet. Dem ist ohne Ergänzung beizupflichten (Urk. 226 S. 118 f.). Der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1 anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wonach der von der Vorinstanz festgesetzte Wert der Liegen- schaft J._____ in der Höhe von Fr. 700'000.– zu hoch angesetzt sei, und der Wert gemäss der betreibungsrechtlichen Schätzung des Betreibungsamtes Rheinach vom 13. März 2017 (Urk. 283/1) bei Fr. 500'000.– anzusetzen sei (Urk. 282 S. 40), ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bemessung der Er- satzforderung auf die Angaben des Beschuldigten 1 anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 20. September 2017 (Urk. 210 S. 4). Der Beschul- digte 1 bestätigte diesbezüglich, dass er die Liegenschaft J._____ zu einem Preis von Fr. 500'000.– gekauft habe, der Wert heute aber definitiv höher liege. Ge- mäss seiner Schätzung liege der Wert der Liegenschaft nun bei Fr. 700'000.– bis Fr. 800'000.–, die Hypothek betrage Fr. 400'000.–. Dass der Liquidationswert ei- ner Liegenschaft tiefer als deren Verkehrswert liegt, ist notorisch. Bereits damit lässt sich die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Schätzung des Betrei- bungsamtes und der Angabe des Beschuldigten 1 erklären. Die Angaben des Be- schuldigten 1 sind überdies aktueller und beziehen sich auf den massgebenden Verkehrswert, weshalb er darauf zu behaften ist. Damit ist weiterhin von einem Nettovermögenswert der Liegenschaft J._____ von mindestens Fr. 300'000.– auszugehen. Hinzu kommt der Wert des Kontos bei der K._____ AG mit Fr. 31'589 (Urk. 21.42). Entsprechend erscheint die Höhe der Ersatzforderung von Fr. 350'000.– als angemessen. 2.4. Zur Frage einer Ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten 2 wird im angefochtenen Urteil zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Liegenschaft in L._____ und auch das Konto bei der N._____ im Eigentum der C._____ AG ste- hen und dass die Beschuldigte 2 alleinige Inhaberin und Verwaltungsrätin der C._____ ist (vgl. Urk. 202 und Urk. 110/3 S. 5) und somit zumindest faktisch über die entsprechenden Werte verfüge (Urk. 226 S. 119). Bei einer Hypothekarschuld auf der Liegenschaft gemäss Angaben des Beschuldigten 1 von ca. Fr. 1 Mio. (Urk. 210 S. 3; Urk. 277 S. 5) und einem Kaufpreis am 29. Mai 2009 von Fr. 1.4 - 126 - Mio. (Urk. 20.1.2.1) ergibt sich, dass die C._____ und indirekt die Beschuldigte 2 in Bezug auf diese Liegenschaft über Vermögenswerte von ca. Fr. 400'000.– ver- fügt. Wenn die Vorinstanz eine Verkehrswertsteigerung seit Erwerb um Fr. 100'000.– auf ca. Fr. 1.5 Mio. annimmt (Urk. 226 S. 119), mag das zwar ten- denziell zutreffen, steht aber nicht rechtsgenügend fest, weshalb nach wie vor von einem Verkehrswert von Fr. 1.4 Mio. auszugehen ist. Weiter lautet das Konto bei der N._____ auf die C._____. Die darauf befindlichen Fr. 150'000.– sind indirekt ebenfalls der Beschuldigten 2 zuzuschreiben (Urk. 20.3.9; Urk. 21.52 f.), womit die C._____ AG und folglich die Beschuldigte 2 als Inhaberin der Gesellschaft über Vermögenswerte von ca. Fr. 550'000.– verfügt. Dass der kostspielige Hausumbau in L._____ überwiegend mit deliktisch erlang- ten Geldern finanziert worden sein muss, ergibt sich sowohl aus den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 226 S. 120) als auch den vorstehenden Darlegungen (Erw. III.B.3.5 und 3.6). Da die Handwerkerrechnungen fast ausnahmslos mit Bar- und Posteinzahlungen beglichen wurden, fehlt es naturgemäss an einer sog. Papierspur (paper trail) zum Nachweis des konkreten Geldflusses. Entsprechend ist es zwar zutreffend, dass nicht mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden kann, dass der gesamte Hausumbau ausschliesslich aus deliktisch erlangten Vermögenswerten finanziert wurde. Doch reicht aus, dass es sich hierbei gerade um jene Finanzierungen handelt, die den Lebensunterhalt des Beschuldigten 1 und seiner Familie weit überstiegen und für die er keine glaubhafte Erklärung lie- fern konnte. Das Fehlen einer Papierspur ändert mit der Vorinstanz nichts an der Tatsache, dass die Finanzierung des Hausumbaus und die Einzahlung des Aktienkapitals für die Firmengründung der C._____ AG mangels anderweitiger fi- nanzieller Mittel nicht anders als aus deliktischen Geldern erfolgen konnte. Ge- mäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Urk. 213/15 bzw. Urk. 95/17 S. 43 ff., korrekt zusammengefasst im angefochtenen Entscheid, Urk. 226 S. 120) gilt bei Bargeld, dass auch durch Indizien (statt Pa- pierspur) nachgewiesen werden kann, dass Ersatzwerte deliktischer Herkunft sein müssen. Vorliegend hat sich gezeigt, dass die Barbezüge des Beschuldigten 1 ab Konten der von ihm betreuten Kunden zeitlich und betragsmässig mit dem Umbau und der Einzahlung des Gründungskapitals für die C._____ AG korrelieren und - 127 - dass darüber hinaus keine andern, legalen Mittel aktenkundig sind, die zur Finan- zierung des kostspieligen Hausumbaus und der Firmengründung zur Verfügung gestanden hätten. Weiter sind auch die Voraussetzungen zur Anordnung einer Ersatzforderung ge- genüber der C._____ AG bzw. der Beschuldigten 2 als Dritte erfüllt (Art. 71 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Liegenschaft in L._____ ist das einzige Aktivum der C._____, von der wie gesehen die Beschuldigte 2 – jedenfalls seit September 2015 – 100% der Aktien hält und als einziges Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift wirkt (Urk 202; Urk. 110/4). Die Vorinstanz hat zutreffend konstatiert (Urk. 226 S. 121 f.), dass die Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ und damit indirekt auf die Beschuldigte 2 genau zu der Zeit er- folgte, als der Beschuldigte 1 mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste. Im April 2009 wurde er in das sog. … Programm bei der M._____ versetzt und durfte dort keine Kundendossiers mehr betreuen; Anfang Mai 2009 wurde er in- tern wegen Verfehlungen verwarnt; am 5. Mai 2009 kündigte er selber fristlos (Bestätigungsschreiben durch die M._____ am 8. Mai 2009) und Anfang Juni 2009 erstattete die M._____ Strafanzeige gegen ihn wegen der heute zu beurtei- lenden Delikte. Die Beschuldigte 2 als Ehefrau des Beschuldigten 1 war sich die- ser Umstände fraglos bewusst, auch wenn sie sich anlässlich der Konfrontations- einvernahme hierzu nicht weitern äussern wollte (Urk. 110/3 S. 6 ff.). Die drohen- de Aufdeckung der Taten und die Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ (29. Mai 2009) erfolgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten 2, man habe dies gemacht, um den Beschuldigten 1 bzw. das Haus vor dessen Exfrau zu schützen, welche sie (gemeint die beiden Beschuldig- ten) ständig plagen würde, geht an der Sache vorbei und ist unglaubhaft. Diese Problematik, d.h. der Zwist mit der Exfrau, bestand nämlich schon vorher, war doch der Beschuldigte 1 mit Urteil vom 16. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend seine Tochter aus erster Ehe, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2014, schuldig gesprochen und bestraft wor- den (vgl. Urk. 272). Im Einklang mit der Vorinstanz ist offensichtlich, dass die in- terne Versetzung bei der M._____ und darauf die eigene Kündigung resp. die drohende Strafuntersuchung für die Übertragung der Liegenschaft vom Beschul- - 128 - digten 1 auf die C._____ ausschlaggebend waren. Unzweifelhaft bezweckte der Beschuldigte 1 mit diesem Vorgehen, Vermögenswerte und damit Haftungssub- strat beiseite zu schaffen, damit im bevorstehenden Strafverfahren nicht darauf gegriffen werden könnte (dazu auch die Anklage, Urk. 168 S. 14). In dieser Situa- tion konnte B._____ als Ehefrau des Beschuldigten 1 betreffend Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ resp. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein; sie hatte die C._____ klarerweise nicht in Unkenntnis der Entziehungsgründe erworben (Art. 70 Abs. 2 StGB). Ein anderer plausibler Grund für die Übertragung ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte 1 die gesell- schaftsinternen Abläufe bei der C._____ steuerte (vgl. bereits die Belege zur Bareinzahlung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.–, welche durch den Be- schuldigten 1 persönlich vorgenommen wurde, und wo er das Formular zur Erstel- lung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung "in Vertretung" von Y._____ unterzeich- nete, Urk. 20.1.6.11), die Beschuldigte 2 nie in die Geschäftstätigkeit der C._____ involviert gewesen ist und davon schlicht keine Ahnung gehabt zu haben scheint (vgl. Urk. 110/3 S. 5 ff.). Eine Gegenleistung musste die Beschuldigte 2 resp. die C._____ bei der Übertragung auch nicht erbringen, schon gar nicht – wie voraus- gesetzt – eine gleichwertige (Urk. 70 Abs. 2 StGB). Der Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio. floss nicht – wie im Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 vorgesehen – innert 5 Tagen nach der Eintragung ins Grundbuch auf das Konto des Beschuldigten 1 (Urk. 84/2). Erst am 18. August 2009 (d.h. ca. 1 ½ Monate nach dem vereinbarten Zahlungstermin) schloss der Beschuldigte 1 mit der C._____ AG einen Vertrag, wonach der Kaufpreis einerseits durch Übernahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 600'000.– und andererseits durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 800'000.– getilgt werde (Urk. 84/3). In der Folge wurde der "Darlehensvertrag" mehrfach abgeändert, ergänzt und erneuert (Urk. 84/24-26), wobei z.B. am
- Juni 2010 ein angeblicher Verlust von Fr. 288'043.25, welcher der C._____ AG infolge der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten 1 entstanden sei, vom Darlehen in Abzug gebracht und "als zurückbezahlt" gelte (Urk. 84/26). Die- ser Umstand schlug sich aber nicht einmal in der Steuererklärung 2010 des Be- schuldigten 1 nieder. Belege über die gemäss Vertrag vom 15. Dezember 2009 (Urk. 84/25) zu entrichtenden Zinsen und über den aktuellen Stand des Darle- - 129 - hens, der angeblich noch Fr. 381'956.75 betrage (Urk. 83 S. 6), liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschuldigte 1 übertrug im Ergebnis einen Vermögenswert, der (wirtschaftlich betrachtet) in seinem Eigentum stand, durch ein Scheingeschäft an seine Ehefrau ("Strohmann"; vgl. BGE 140 IV 57 = Pra 103 [2014] Nr. 71). In einer solcher Situation ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber Dritten zweifelsfrei zulässig. 2.5. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 argumentiert, dass es keine Beweise gebe, für den Nachweis der von der Vorinstanz vermuteten Bösgläubigkeit der Beschuldigten 2. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Beschuldigte 2 Kenntnis der Verwarnung und der Strafanzeige durch die M._____ gehabt habe. Damit ba- siere die Ersatzforderung auf der völlig unhaltbaren Annahme der Vorinstanz, dass Ehegatten nie Geheimnisse voreinander haben (Urk. 280 S. 9 f.). Damit ver- kennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz nicht behauptet, die Beschuldigte 2 sei detailliert über alles informiert und damit bösgläubig gewesen, sondern die Vo- rinstanz geht davon aus, dass eine Ehefrau in der Situation der Beschuldigten 2 damit rechnen musste, dass es sich um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Dass sie von den Vorgängen, die ihren Ehemann betreffen, überhaupt keine Ahnung hatte, behauptet die Beschuldigte 2 selbst denn auch nicht. Bei der Über- tragung eines derart erheblichen Vermögenswerts wie der Liegenschaft wäre sie sonst auch verpflichtet gewesen, die genaueren Umstände abzuklären. Als Ehe- frau des Beschuldigten 1 konnte sie daher betreffend Übertragung der Liegen- schaft auf die C._____ resp. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein. Die weitere Behauptung der Verteidigung, wonach die Beschul- digte 2 eine gleichwertige Gegenleistung in Form von Haushaltsarbeit und Kin- derbetreuung geleistet habe, und daher selbst bei einem Nachweis einer Begüns- tigung mit Deliktserlös durch Umbauarbeiten nicht auf eine Ersatzforderung er- kannt werden könne (Urk. 280 S. 11), ist völlig abwegig. Es wird damit vergeblich versucht, aus dem gelebten Familienmodell der Beschuldigten eine gleichwertige Gegenleistung der Beschuldigten 2 zu konstruieren, die aber nie als eine solche zwischen den Ehegatten vereinbart worden war. - 130 - Dasselbe gilt für den zweiten Einfall der Verteidigung, der angeblichen, gleichwer- tigen Gegenleistung, welche die C._____ AG durch die Übernahme der Grund- pfandschuld und mittels Novation (Gewährung eines Darlehens für die Restfinan- zierung) erbracht habe (Urk. 280 S. 11). Ein solches Vorgehen wurde weder vom Beschuldigten 1 noch von der Beschuldigten 2 je zuvor behauptet und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch von der Hand zu weisen. Dass faktisch kein Geld und damit keine gleichwertige Gegenleistung geflossen ist, wurde bereits dargelegt. Die Übernahme der Grundpfandschuld allein stellt sodann noch keine gleichwertige Gegenleistung dar. Entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 280 S. 12 f.) hat die Vorinstanz völlig zu Recht dieselben Überlegungen auch betreffend das Guthaben auf dem Konto der C._____ bei der N._____ angestellt (Urk. 20.3.9) und ist ebenfalls zum richtigen Schluss gelangt, dass die Beschuldigte 2 wusste, dass der kostspielige Umbau der Liegenschaft nicht aus eigenen finanziellen Mitteln erfolgt war und die C._____ nur den Zweck der Immobilienfinanzierung hatte, also sozusagen vorge- schoben wurde (Urk. 226 S. 122 f.). Die Summe von Fr. 150'000.– stammt aus dem Hypothekengeschäft mit der N._____, das am 14. bzw. 18. August 2009 ab- gewickelt worden war (so auch die Verteidigung der Beschuldigten 2, Urk. 83 S. 5 f.) Entsprechend stehen auch diese Fr. 150'000.– bei der N._____ im Zu- sammenhang mit der Übernahme der Liegenschaft durch die Beschuldigte 2 und es rechtfertigt sich auch hier, durch die C._____ AG direkt auf die dahinter ste- hende Beschuldigte 2 als alleinige Inhaberin der Gesellschaft durchzugreifen und letztere zur Zahlung einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil in angemessener Höhe – wie eben eruiert Fr. 550'000.– – zu verpflichten. Das Vorliegen einer unverhältnismässigen Härte, wie die Verteidigung zuletzt noch vorbringt (Urk. 280 S. 13), ist sodann in casu ebenfalls zu verneinen. Auch hier gilt, dass die Zahlung des Betrags Voraussetzung bildet für die Aufhe- bung der entsprechenden Grundbuch- und Kontosperre. Ansonsten ist die Ersatz- forderung durch die Obergerichtskasse in Betreibung zu setzen. - 131 - 2.6. Die Ersatzforderungen sind zur teilweisen Deckung des Schadens der Pri- vatklägerin M._____ (nachfolgende Erw. VII) heranzuziehen resp. ihr zuzuspre- chen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Eine Deckung des Schadens durch eine Versi- cherung besteht bei der Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin hat den entspre- chenden Teil ihrer Forderung zudem korrekt an den Staat abgetreten (Art. 73 Abs. 2 StGB). Zu ergänzen ist, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten resp. die Aufrechterhaltung der von der Untersuchungsbehörde veranlassten Be- schlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugrecht zugunsten des Staates bedeutet (Art. 71 Abs. 3 StGB). VII. Schadenersatz
- Schliesslich verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten 1 zur Leis- tung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'098'500.– samt Zins an die Privat- klägerin. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei davon abzu- sehen. Die Vorinstanz habe den Schadenersatzanspruch explizite auf die unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB abgestützt, obwohl dies- bezüglich gar kein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 282 S. 40). Diese Argumentation verfängt nicht – auch wenn der Vorinstanz bezüglich der genannten Bestimmung ein Fehler unterlaufen ist bzw. ein Versehen vorliegt.
- Vorliegend ist der Vermögensschaden widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, weil der Beschuldigte 1 verschiedene Vermögensdelikte (Betrug, Veruntreu- ung) begangen hat. Er handelte im strafrechtlichen Sinn vorsätzlich, ging gezielt und bewusst vor und nahm den Schaden zumindest in Kauf, womit er auch in zivilrechtlichem Sinne mit Vorsatz handelte. Das Verschulden liegt ebenfalls vor.
- Korrekt hat die Vorinstanz zunächst den Schluss gezogen, dass nur die Bargeldbezüge ab den Konten H._____ und I._____ einen unmittelbaren Scha- den bei der Privatklägerin bewirkten. Zu entschädigen sind mit der Vorinstanz so- dann lediglich die unrechtmässigen Barauszahlungen ab dem Konto I._____, da die M._____ hinsichtlich der Kundin H._____ die mit dieser vereinbarten Ausglei- chungen bereits vorgenommen hat und selber keinen Schaden mehr geltend - 132 - macht (Urk. 226 S. 126). Betreffend die Barbezüge des Beschuldigten 1 ab dem Konto I._____ ist die entsprechende Kundenforderung gegenüber der M._____ jedoch nicht gedeckt und der Anspruch weiterhin gegeben, weshalb auch der Schaden nach wie vor besteht. Mit Recht hat die Vorinstanz den Beschuldigten 1 daher verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 212 S. 2; Urk. 226 S. 126 f.). VIII. Beschlagnahme, Grundbuchsperre Zum hier noch verfahrensgegenständlichen Konto des Beschuldigten 1 bei der K._____ AG, welches Guthaben (Saldo im Zeitpunkt der Kontosperre am
- Dezember 2011: Fr. 31'589.–; vgl. Urk. 21.42) dem Vermögen des Beschul- digten 1 zuzurechnen ist (vgl. vorne Erw. VI.2.3), sind im angefochtenen Urteil die erforderlichen Ausführungen zu finden (Urk. 226 S. 127 f.). In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Saldo zunächst zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzuziehen und ein allfälliger Restbetrag an die Ersatzforderung anzu- rechnen. Demzufolge ist die Sperre der Konto-Verbindung nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die K._____ AG anzuweisen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, zu saldieren sowie den Saldo primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur An- rechnung an die Ersatzforderung der Obergerichtskasse zu überweisen. Die Grundbuchsperren betreffend die beiden Liegenschaften (Urk. 21.9, Urk. 21.21) sowie die Kontosperre bei der N._____ (Urk. 21.50) bleiben wie vorne dargelegt (vgl. Erw. VI) aufrechterhalten bis die jeweilige Ersatzforderung bezahlt ist. Für den Fall, dass die Ersatzforderungen nicht freiwillig bezahlt werden, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, die Ersatzforderung(en) gegen die Beschuldigten 1 und 2 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperren aufrechterhalten, bis das - 133 - zuständige Betreibungsamt hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Kostenregelung der Vorinstanz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Dispositivziffern 16 Abs. 2 und 17-19). Zu bestätigen sind sodann auch die Abweisung des Entschädigungsanspruchs der C._____ AG (Dispositiv- ziffer 22) und die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 23).
- Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15’000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Geldwäscherei ist einzustellen, im Bereich der mehrfachen Veruntreuung ist er in Bezug auf zwei von insgesamt sieben angeklagten Kontotransaktionen freizusprechen, während er mit sämtlichen übrigen Anträgen unterliegt und die Strafe leicht zu erhöhen ist. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen weitestgehend, sie unterliegt einzig in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei und der entsprechend be- antragten Erhöhung der Strafe. Die Beschuldigte 2 unterliegt zwar, was die Ver- pflichtung zu einer Ersatzforderung betrifft, betreffend Geldwäscherei obsiegt sie hingegen, da das Verfahren einzustellen ist. Sie hat entsprechend keine Kosten zu tragen und die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 – sind folglich dem Beschuldigten 1 zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten 1 sind im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einst- - 134 - weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 9/10 bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Mit Honorarnote vom 9. Juli 2018 machte Rechtsanwalt lic. iur. W._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungs- verfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 17'242.60 (inkl. MwSt.) geltend, wo- bei für die Dauer der Berufungsverhandlung ein Aufwand von 7 Stunden zuzüg- lich 1 Stunde Weg veranschlagt wurde (Urk. 284). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsver- handlung dauerte jedoch lediglich rund 3 ½ Stunden. Hinzuzurechnen sind noch 1 Stunde für die Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, womit 5 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Entsprechend sind von der einge- reichten Honorarnote 2 ½ Stunden resp. 592.35 (inkl. MwSt.) in Abzug zu bringen, was gerundet einem Totalbetrag von Fr. 16'500.– (inkl. MwSt.) entspricht. 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 einen Betrag von Fr. 4'109.55 (inkl. MwSt.) geltend, wobei darin die Aufwendungen des Prozesstages sowie die Nachbesprechung und Schlussarbeiten noch nicht enthalten seien (Urk. 274). Aus diesem Grund sind ihm noch weitere 3 ½ Stunden für die Dauer der Berufungs- verhandlung, 1 Stunde Weg und ½ Stunde für die Nachbesprechung zu entschä- digen, was einem Betrag von Fr. 1'184.70 (inkl. MwSt.) entspricht und zusammen ein Gesamttotal von Fr. 5'300.– (gerundet) ergibt. 2.5. Die C._____ AG unterliegt hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Aufhebung der Konto- resp. Grundbuchsperre. Aus diesem Grund ist ihre Entschädigungs- forderung von Fr. 800.– für die Vertretung ebenfalls durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 281 S. 4) abzuweisen. 2.6. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Die Privat- klägerin liess im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 285 S. 2). Mit diesem Antrag obsiegte sie nahezu vollständig. - 135 - Mit Honorarnote vom 9. Juli 2018 wurde bezüglich der Kosten der Vertretung der Privatklägerin M._____ für das Berufungsverfahren ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'938.60 geltend gemacht, wobei je 3 Stunden à Fr. 300.– für die Vorbereitung und die Dauer der Berufungsverhandlung eingesetzt wurden (zuzüglich MwSt., Urk. 286). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der Honorarnote ausge- wiesen und erscheint angemessen. Der Beschuldigte 1 ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird eingestellt.
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.
- Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.
- (…)
- (…)
- Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die …-Einträge, HD 168 S. 9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.
- (…)
- Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.
- (…) - 136 -
- (…)
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (1 Bundesordner blau und 2 Bun- desordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszugeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.
- (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA X._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA W._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 2 (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- RA W._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt. - 137 -
- RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)."
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 A._____ betreffend Geldwäsche- rei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.
- Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 B._____ betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1; Urk. 168 S. 8-11), - 138 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, ausgenommen die Kontotransaktionen …, …, …, …, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____, … und …; Urk. 168 S. 3-6 und 11), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen …, …, …, …, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____; Urk. 168 S. 3- 6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und die Bezugsbelege mit Unter- schrift G._____ sowie die Blankettfälschungen H._____ und I._____; Urk. 168 S. 9-10).
- Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen … und …; Urk. 168 S. 11) wird der Beschuldigte 1 freigesprochen,
- Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögens- vorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von Fr. 350'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft des Beschuldigten 1 in J._____ sowie der Kontosperre bei der K._____ AG veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des - 139 - Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
- Die Beschuldigte 2 B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 550'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von Fr. 550'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ AG) in L._____ sowie der Kontosperre bei der N._____ veranlasst werden kann. Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zuständi- gen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
- Die K._____ AG wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigen- den Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichtskasse zu überweisen.
- Die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privat- klägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugespro- chen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatz- forderungserträgen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszuzahlen. - 140 - Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schaden- ersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Scha- denersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich 5% Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 16 Abs. 2, 17-19, 22 und 23) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 1, werden dem Beschuldigten 1 zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigten 2 werden keine Kosten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Entschädigungsforderung der C._____ AG für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len. - 141 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung RA W._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 (versandt) − die amtliche Verteidigung RA X._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder (versandt) − die Vertretung der Privatklägerschaft RA S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin M._____ AG (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung RA W._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 − die amtliche Verteidigung RA X._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder − die Vertretung der Privatklägerschaft RA S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin M._____ AG − das Bundesamt für Polizei, MROS − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 120/1 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Beschuldigte 2 − die N._____, Hr. BM._____, betreffend Dispositivziffer 5 − die K._____ AG betreffend Dispositivziffer 4 und 6 − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffern 4 bis 7 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 142 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Geld- wäscherei betreffend die Beschuldigten 1 und 2.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170461-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken sowie Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Urteil vom 12. Juli 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie C._____ AG, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 (DG170020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 168). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 226 S. 134 ff.) "Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird einge- stellt.
2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkunden- fälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.
3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.
4. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1, HD 168 S. 8-11), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, HD 168 S. 3-6), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen bis CHF 10'000, die Transaktion "1" sowie die direkten Zahlungen "2" und "3", HD 168 S. 5 f. und 11) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und Bezugsbelege G._____ sowie die Blan- kett-Fälschungen H._____ und I._____, HD 168 S. 8 ff.).
- 3 -
5. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (HD 168 S. 13 ff.) werden der Be- schuldigte 1 und die Beschuldigte 2 je vollumfänglich freigesprochen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die …-Einträge, HD 168 S. 9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.
7. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. Die Strafe wird vollzogen.
8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.
9. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 350'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von CHF 350'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegen- schaft des Beschuldigten 1 in J._____ sowie der Kontosperre bei der K._____ Bank veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirks- gerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall blei- ben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
10. Die Beschuldigte 2 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 650'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von CHF 650'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegen-
- 4 - schaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ AG) in L._____ sowie der Konto- sperre bei der N._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirks- gerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall blei- ben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
11. Die K._____ Bank AG wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur An- rechnung an die Ersatzforderung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überwei- sen.
12. Die Ersatzforderungen gemäss Disp. Ziff. 9 und 10 werden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungs- erträgen gemäss den vorstehenden Disp. Ziff. 9 und 10 der Privatklägerin auszu- zahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (1 Bundesordner blau und 2 Bundesordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutz- tem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszuge-
- 5 - ben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.
15. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG [Bank] Scha- denersatz von CHF 1'098'500 zzgl. Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird die Schadenersatzforderung der M._____ AG [Bank] auf den Zivilweg verwiesen.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA X._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA W._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 2 In Bezug auf die Beschuldigte 2 fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten, die der Beschuldigten 2 zuzuordnen sind, werden dem Beschuldigten 1 zu 4/5 auferlegt. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden im Umfang von 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; diesbezüglich bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
19. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in Be- zug auf die Beschuldigte 2 werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 6 -
20. RA W._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt.
21. RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
22. Der Entschädigungsanspruch der C._____ AG wird abgewiesen.
23. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG [Bank] für ihre anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren eine Entschädigung von CHF 30'240 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.
24. (Mitteilungen.)
25. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 279 S. 1)
1. Die folgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Bezirksgerichtes Zü- rich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 seien zu bestätigen: Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 8 ff.
2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zusätzlich der qualifi- zierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
4. Die Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
- 7 -
5. Der Beschuldigten B._____ sei der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 282 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter:
1. Der Beschuldigte sei betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es sei eine Ersatzforderung nach Ermessen des Gerichts auszu- sprechen.
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
c) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 280 S. 1)
1. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geld- wäscherei sei zu bestätigen.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung von B._____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.
- 8 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien in Bezug auf B._____ auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
d) Der weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ AG: (Urk. 281 S. 1)
1. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. … bei der N._____ Bank, lautend auf C._____ AG, sei aufzuheben.
2. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2011 angeordnete Beschlagnahme und Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der …-strasse … in L._____ (Grundstück Nr. …, Plan …, Parzelle …) sei aufzuheben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und C._____ AG sei für ihre anwaltlichen Aufwendungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsver- fahren vollumfänglich zu entschädigen.
e) Der Privatklägerin M._____ AG: (Urk. 285 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 sei im Rahmen dieses Berufungsverfahrens in allen Punkten des verbleiben- den Dispositivs vollumfänglich zu bestätigen und es sei der Beschuldig- te 1 entsprechend zu verurteilen.
2. Insbesondere sei der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Verfahren vor dem Obergericht zu Lasten des Beschuldigten 1.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf und Umfang der Berufung
1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil findet sich sehr de- tailliert im angefochtenen Entscheid (Urk. 226 S. 5-18) und nachstehend zu- sammengefasst mit wenigen Ergänzungen.
2. Anzeigeerstattungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) stand vom 1. Juni 2000 bis am 5. Mai 2009 in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis im Rang eines Direktors bei der M._____ AG [Bank] (nachfolgend M._____) als Kunden- resp. Anlageberater im Bereich Vermögensverwaltung der Gelder … Kunden (Urk. 4.1 S. 2; Urk. 22.8). Als ihm gegen Ende April 2009 mitgeteilt wurde, dass seine Stel- le abgebaut und er vorübergehend in ein internes Coach-Programm aufgenom- men werde. Nach der Übergabe des Kundenportfolios des Beschuldigten 1 an seine Teamkollegen kamen Unregelmässigkeiten bei seiner Kundenbetreuung zum Vorschein, woraufhin er verwarnt wurde und schliesslich Anfang Mai 2009 sein Arbeitsverhältnis bei der M._____ fristlos kündigte (Urk. 2.1.1 S. 1 und Urk. 4.1 S. 8 f.; Urk. 22.8). Am 4. Juni 2009 gelangte der Sicherheitsbeauftragte der M._____, O._____, an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige ge- gen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung etc. Er soll teilweise gegen das Ri- sikoprofil von Kunden investiert und mit diversen Kontoübertragungen innerhalb seines Kundenstammes durch ihn verursachte Fehlspekulationen auf den betreu- ten Kundenkonten ausgeglichen haben (Urk. 2.1.2 und 2.1.3). 2.2. In der Folge reichte die M._____ am 8. Juni 2009 zudem schriftlich Strafan- zeige gegen den Beschuldigten 1 ein (Urk. 2.1.1), da er ab diversen Kundenkon- ten ohne Auftrag und Vollmacht sog. …-Transaktionen (M._____ Transfers Sys- tem, interne Vergütungsaufträge), Bar- und Wertpapier-Transaktionen ausgelöst sowie falsche Einträge im elektronischen System zur Erfassung von Kundenkon- takten (…) vorgenommen habe. Am 18. August, 30. September und 28. Oktober
- 10 - 2010 erstattete die M._____ nach weiteren internen Ermittlungen Ergänzungsan- zeigen (Urk. 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2). Die Anklage vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) stützt sich im Wesentlichen auf die Strafanzeige vom 8. Juni 2009 (Urk. 2.1.1) und die Ergänzungsanzeige vom
18. August 2010 (Urk. 2.2.1). 2.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 konstituierte sich die M._____ im vorliegenden Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin (Urk. 28.2).
3. Verhaftung, Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen Am 1. Juli 2009 wurde der Beschuldigte 1 an seinem Wohnort verhaftet und erst- mals polizeilich befragt. Zugleich fand eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung namentlich von elektronischen Datenträgern und Ordnern statt. Im Beisein seiner Verteidigung erfolgte am 2. Juli 2009 eine Befragung bei der Staatsanwaltschaft mit anschliessender Haftentlassung des Beschuldigten 1 (Urk. 4.1, 4.2 und 7.2; Urk. 32.1, 32.2 und 32.6). Bereits am 11. Juni 2009 war eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellungen am neuen damaligen Arbeitsortsort des Beschuldigen 1, der P._____ AG in Zürich durchgeführt worden (Urk. 7.3 und 7.4). Nach Datenspei- cherung erhielt der Beschuldigte 1 diverse Gegenstände wieder zurück (Urk. 7.7 und 7.8; Urk. 19.3, 19.14 und 19.15). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft von der C._____ AG die Buchhaltung der Jahre 2006/2007 und 2008/2009 sicher (Urk. 20/7, 20/8, ein blauer und zwei rote Ordner) und holte beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gründungsakten der C._____ AG von 2006 sowie einen beglaubigten Handelsregisterauszug ein (Urk. 20.1 ff.; Urk. 226 S. 6 f.).
4. Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontosperren, Editionen 4.1. Gemäss Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 verkaufte der Beschuldigte 1 die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in L._____ (Einfamilienhaus) an die C._____ AG zum Kaufpreis von Fr. 1'400'000.– (Urk. 20/2/1). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2; vgl. hinten Erw. I.6.3.), ist
- 11 - Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG (Urk. 110/3 S. 5 und Urk. 202). 4.2. Am 19. April 2011 und am 20. Juni 2011 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft die Liegenschaften in J._____ (Wohnhaus, Scheune und Schöpfe, vgl. Urk. 21.12) und in L._____ (Einfamilienhaus) und liess auf den fraglichen Grund- stücken je eine Grundbuchsperre errichten (Urk. 20.2.6. = Urk. 21.21; Urk. 21.9). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldig- ten 1 und der C._____ AG wurden vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 abgewiesen (Urk. 21.16 und 21.26). Ob bzw. unter welchen Bedingungen diese Grundbuchsperren aufzu- heben sind, ist nach wie vor Verfahrensgegenstand (Urk. 226 S. 8-11; hinten Erw. VIII.). 4.3. Am 12. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Kontosperren bei der K._____ Bank AG und der N._____ Bank (Urk. 21.40 und 21.50). Beide da- gegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. der C._____ AG wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschlüssen vom
23. Februar 2012 ab (Urk. 21.44 und 21.55). Das Bundesgericht wies die Be- schwerde des Beschuldigten 1 gegen den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Kontosperre bei der K._____ Bank ebenfalls ab (Urk. 21.49). Diese Konto- sperren sind nach wie vor Verfahrensgegenstand (vgl. Urk. 226 S. 10 f.; hinten Erw. VIII.). 4.4. Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich der gegen den Beschuldig- ten 1 gerichteten Vorwürfe Editionen bei der Privatklägerin und diversen weiteren Bankinstituten und Kreditkartenunternehmen (vgl. Urk. 226 S. 11).
5. Verteidigung 5.1. Zunächst war der Beschuldigte 1 vom 2. Juli 2009 bis 12. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erbeten verteidigt (Urk. 24.2 und 24.16). Ab
2. August 2011 wurde er durch Fürsprecher Z._____ amtlich verteidigt (Urk. 26.6). Am 25. Juli 2013 mandatierte der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt lic. iur. W._____
- 12 - als erbetenen Verteidiger (Urk. 27.2.), worauf die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Z._____ am 30. Oktober 2013 widerrufen wurde (Urk. 39). Per
15. April 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. W._____ zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (Urk. 77). 5.2. Mit Wirkung auf den 12. September 2016 bestellte die Oberstaatsanwalt- schaft Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 (Urk. 118.5 und 118.7). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertritt seit 17. April 2014 auch die C._____ AG als weitere Verfahrensbeteiligte (Urk. 118.1 und 118.2).
6. Anklageerhebungen und Einstellungen 6.1. Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 richtete sich gegen den Beschul- digten 1 sowie dessen Eltern Q._____ und R._____ (Urk. 38.11). Nach Mitteilung durch die Vorinstanz, dass die Anklage insgesamt schwer verständlich und unklar aufgebaut sei, wurde sie durch die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen und das Gerichtsverfahren als durch Rückzug der Anklage unter dem genannten Vorbehalt erledigt abgeschrieben (Urk. 50, 56 und 57; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG130363-L). 6.2. Die zweite Anklage vom 28. Februar 2014 betraf die gleichen beschuldigten Personen (Urk. 58). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 erging in zwei heute nicht mehr gegenständlichen Anklagepunkten gegen den Beschuldigten 1 je ein freisprechendes und ein schuldigsprechendes Urteil (Urk. 101). Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde die Anklageschrift zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese führte in der Folge weitere Einvernahmen durch (Urk. 102; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Ge- schäfts-Nr. DG140063-L). Das Verfahren gegen Q._____ bzw. R._____ endete mit Freispruch bzw. Einstellung (Urk. 101 und 123). 6.3. Am 23. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die hier massgebende dritte Anklage gegen den Beschuldigten 1 und – zufolge Erweiterung um den Tat- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei – auch gegen die Beschuldigte 2 (Urk. 168).
- 13 - 6.4. Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179) stellte die Vorinstanz das Ver- fahren gegen beide Beschuldigten in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf (An- klageziffer II.) ein. Die durch die Staatsanwaltschaft gegen diesen Einstellungs- entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 10. August 2017 gut und wies die Sache zu neuer Entschei- dung an das Bezirksgericht zurück (Urk. 197).
7. Urteil des Bezirksgerichts und Berufung 7.1. Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich,
9. Abteilung, den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehr- fachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei wurden beide Beschuldigten vollumfäng- lich freigesprochen. Zudem regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen – namentlich bezüglich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren, Schadenersatz- forderung – im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 226 S. 134 ff.). 7.2. Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ AG mit Schreiben vom 26. September 2017 und
2. Oktober 2017 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 220-222) und erstatteten mit Ein- gaben vom 21. November 2017 (Urk. 227), 1. Dezember 2017 (Urk. 232) und
6. Dezember 2017 (Urk. 234 und 237) ebenfalls fristgerecht die Berufungserklä- rungen. Auf Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberu- fung (Urk. 241).
8. Beweisanträge Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2018 – im Sinne von Beweisanträgen – die Edition der sogenannten Entlastungsanzeigen sowie die Edition des Belegungsplanes der Besprechungszimmer … [Ort] bei der M._____ AG (Urk. 254 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde den übrigen Parteien eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten 1 zugestellt und
- 14 - Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (Urk. 255). Die Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen erfolgte mit Schrei- ben vom 29. Mai 2018 (Urk. 257). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh- men, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Vernehmlassung angenommen wurde (Urk. 255). Die Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 266) und vom Verteidiger des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt (Prot. II S. 11). Hingegen wurden vom Beschuldigten 1 sowohl vor als auch anlässlich der Berufungsverhandlung verschiedene neue Unterlagen ins Recht gereicht (Urk. 250-252, Urk. 268-270 und Urk. 283/1-2; Prot. II S. 11 f.).
9. Berufungsverhandlung Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 erschienen der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. W._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (als amtlicher Verteidiger der Beschuldig- ten 2 B._____ sowie als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten und Beru- fungsklägerin C._____ AG), Staatsanwalt lic. iur. Thomas Moder sowie Rechts- anwalt Dr. iur. S._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin M._____ AG (Prot. II S. 7). Die Beschuldigte 2 B._____ war von der Teilnahme dispensiert worden (Urk. 249). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10).
10. Umfang der Berufung 10.1. Von den Verteidigungen und der Verfahrensbeteiligten angefochten sind die Dispositivziffern 4, 7, 9-12, 15, 17, 22 und 23 (Urk. 232, 234 und 237). Die Staatsanwaltschaft ficht die Dispositivziffern 5 und 7 an (Urk. 227). Infolge Konne- xes sind zudem die Dispositivziffern 16 Absatz 2, 18 und 19 als mitangefochten zu betrachten. 10.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist: Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Barauszahlung von Fr. 100'000.– ab Konto D._____)
- 15 - Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontotransaktio- nen mit Urkundenfälschung E._____ Erben) Dispositivziffer 3 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontoeröffnung F._____) Dispositivziffer 6 (Teilfreispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf die …-Einträge) Dispositivziffer 8 (Abnahme von DNA-Proben) Dispositivziffer 13 (Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungs- unterlagen) Dispositivziffer 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Ohrringe) Dispositivziffer 16 Abs. 1 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung RA lic. iur. W._____) Dispositivziffer 21 (Entschädigung RA lic. iur. X._____). 10.3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht und Verjährung Zum anwendbaren Recht und zur Verjährung der hier eingeklagten Delikte hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht und die richtigen Schlüsse gezo- gen, so dass darauf verwiesen werden kann. Namentlich hat sie den Grundsatz
- 16 - des milderen Rechts von Art. 2 Abs. 2 StGB auch für die Verjährungsbestimmun- gen anwendbar erklärt (Art. 389 StGB) und ist vom milderen, alten Verjährungs- recht in der Fassung vor 2014 mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren ausge- gangen, so dass von einer kleinen Ausnahme abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils betreffend eingeklagte Handlungen von 2000/2002) hinsichtlich der hier in Frage kommenden Delikte, einschliesslich der eingeklagten qualifizierten Geldwäscherei, die Verjährung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht eingetreten war (Art. 97 Abs. 3 StGB). Demgegenüber wäre der Grundtatbestand der Geldwäscherei verjährt (Urk. 226 S. 16, 19 f.; vgl. hinten Erw. IV.5.4).
2. Anklagegrundsatz Auf die Frage, ob der Anklagegrundsatz vorliegend gewahrt ist, ist bei der Sach- verhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung der einzelnen Delikte einzuge- hen (hinten Erw. III. und IV.). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Allgemeines
1. Die nur dem Beschuldigten 1 unter Anklageziffer I. vorgeworfenen und noch Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen (vgl. vorne Erw. I.10.) ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift (Urk. 168 S. 2-6, 8-11) und zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 27 f.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz ist der unter Anklageziffer II. gegen- über beiden Beschuldigten erhobene Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Urk. 168 S. 13-17) lediglich unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 226 S. 3; hinten Erw. III.C. und Erw. IV.5).
3. Obwohl er die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise anerkennt, macht der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend, sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe
- 17 - generell unschuldig zu fühlen (Urk. 277 S. 8 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich die bestrittenen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lassen.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung und die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Recht- sprechung dargestellt. Diese Ausführungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 226 S. 23-26). B. Gewerbsmässiger (ev. mehrfacher) Betrug, (ev. Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) und mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffer I.)
1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 – neben der Geldwäsche- rei – gewerbsmässigen (eventualiter mehrfachen) Betrug (eventualiter Veruntreu- ung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. So habe er als Kundenberater der M._____ im Bereich … Kunden [mehrerer europäischer Länder] Zugriff auf die einzelnen Namen- und Nummernkonten ge- habt, um diese primär im direkten Auftrag der einzelnen Kunden zu verwalten bzw. sekundär aufgrund vereinbarter Vermögensstrategien mit den Kunden die fraglichen Vermögen selbständig zu verwalten. Die Kundenkonten seien ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ohne entsprechende direkte Aufträge oder Anweisungen und ohne konkludent vereinbarte Vermögensstrategien mit den Kunden in deren Namen Bargeldbezüge getätigt (Urk. 168 S. 2 f., S. 8-11) und auch Geldtransaktionen zwischen einzelnen Konten verschiedener Kunden aus- geführt, ohne dass die entsprechenden Kunden dies veranlasst, gewollt oder zur Kenntnis genommen hätten. Mit dem in Tabellenform dargestellten Verschieben von Vermögenswerten von einem Kundenkonto auf ein anderes habe der Be- schuldigte 1 einen Teil der Kunden geschädigt und einen anderen Teil unrecht- mässig bereichert (Urk. 168 S. 2-6).
- 18 - Im Hinblick auf diese Konto-Transaktionen habe er gegenüber der Bank wahr- heitswidrig nicht existierende Aufträge vorgegeben, um entsprechend den bank- internen Weisungen bei Beträgen über Fr. 10'000.– bis Fr. 150'000.– die dazu er- forderliche Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeitenden zu erhalten (Urk. 168 S. 3 f.). Zudem habe er bei Transaktionen über Fr. 150'000.– auch Vollmachten von Kontobegünstigten gefälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ betreffend Kundengeschäfte (sog. …: …) ge- tätigt, um die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen gegenüber der Bank und den Zweitunterschreibenden zu vertuschen (Urk. 168 S. 3, S. 7 f.). In der Folge habe der Beschuldigte 1 teilweise die zu Unrecht begünstigten Bank- konten dazu verwendet, davon Gelder für eigene Bedürfnisse abzuzweigen. Hier- bei habe er einerseits Unterschriften und Vollmachten von Kontobegünstigten ge- fälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ getä- tigt, um die entsprechenden Transaktionen und deren Unrechtmässigkeit gegen- über der Bank und den jeweiligen Zweitunterschreibenden zu vertuschen sowie beim Kassenpersonal die Auszahlungen zu erwirken (Urk. 168 S. 8 f.). 1.2. Was das Anklageprinzip zu Anklageziffer I. betrifft, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 28 f.) das Folgende festzuhalten: Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte 1 als Kundenbetreuer bei der M._____ Zugriff auf die Konten seiner Kunden gehabt, welche ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut worden seien (Urk. 168 S. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus der Anklage sowie den Akten, dass der Beschuldigte 1 – zumindest bei Fr. 10'000.– übersteigenden Kontotransaktionen – nicht selbständig über die ent- sprechenden Konten verfügen konnte, sondern für die Ausführung resp. Freigabe eines Kundenauftrags auf die Zweitunterschrift eines Mitarbeiters (sog. Assisten- ten) resp. auf den schriftlichen Auftrag des Kunden selbst angewiesen war (Urk. 168 S. 3 und 7). Diverse der befragten Personen sprechen auch vom sog. Vieraugenprinzip, das bei der M._____ hinsichtlich Transaktionen zur Anwendung gekommen sei (so Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12; ebenso der Be- schuldigte 1, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 6, S. 8). Auch wenn dieses interne Kontrollsystem in Wirklichkeit nicht durchwegs verlässlich funktioniert ha-
- 19 - ben mag, d.h. nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 4.5 S. 15. f.; Urk. 110/1 S. 8, ge- mäss Staatsanwalt habe der Beschuldigte 1 das System intern ausgenutzt), ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nicht einfach frei über die ent- sprechenden Kundenvermögen verfügen konnte, zumindest nicht bei über Fr. 10'000.–, sondern hierzu das Kontrollsystem zuerst überwinden musste. Auch Bargeldbezüge konnte er nicht ohne Vorkehrungen tätigen, sondern es war je- weils die Unterschrift oder Vollmacht des entsprechenden Kunden erforderlich, um das Geld am bankinternen Schalter beim Kassenpersonal abheben zu können (Urk. 168 S. 8 f.; Urk. 5.16 S. 12). Es ist somit im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung (hinten Erw. IV) zu prüfen, ob die Kundenvermögen tatsächlich als dem Be- schuldigten 1 anvertraut gelten können. 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Urk. 226 S. 134).
2. Standpunkt des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, die ihm in der Anklage zur Last gelegten Transaktionen unter den diversen Kundenkonten (in seinen Worten Kompensationsgeschäfte bzw. um die Herkunft der Gelder zu kaschieren, da habe er gegen M._____-Regeln verstossen; vgl. Urk. 4.5 S. 6 und 16) vorge- nommen und auch Barbezüge getätigt zu haben. Auch räumte er zum Beispiel ein, dass er selber ein Konto mit dem Namen des Kunden eröffnet und die Konto- eröffnung mit dessen Namen unterschrieben habe, heute aber nicht mehr so vor- gehen würde (Urk. 4.5 S. 11 f. und 16; Urk. 90 S. 6). Jedoch machte er von An- fang an geltend, nie ohne entsprechenden Kundenauftrag gehandelt zu haben resp. sich pauschal unschuldig zu fühlen (Urk 4.1 S. 12; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10 und Urk. 90 S. 4 f., 7). Insbesondere verneinte er, teilweise Bargeld von Kundenkonten abgehoben und dieses für sich verwendet zu haben (Urk. 4.5 S. 6, 14 f.; Urk. 90 S. 5 f.). Auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er fühle sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe unschuldig (Urk. 210 S. 10; Urk. 277 S. 8 f., S. 13).
- 20 -
3. Ausgangslage und Übersicht zur Vermögensverwaltung 3.1. Kundenstamm des Beschuldigten 1 Bei den vorliegend durch die unrechtmässigen Konto-Transaktionen des Be- schuldigten 1 (Überweisungen, Barbezüge) hauptsächlich betroffenen und als Zeugen befragten Kontoinhabern – D._____, geb. 1948; T._____, geb. 1953; I._____, geb. 1952; V._____, geb. 1958 und H._____, geb. 1923 – handelt es sich um langjährige, teilweise jahrzehntelange … Kunden der M._____ (vgl. Ein- vernahmen vom 28. Januar 2010 und 9. Dezember 2010, Urk. 5.1, 5.3, 5.5, 5.7 und 5.11). Sie alle hegten grundsätzlich Vertrauen sowohl zur Bank als auch zu ihrem Kundenberater. Den Aussagen von D._____, T._____, I._____ und U._____ ist zu entnehmen, dass sie – jedenfalls seit der Beschuldigte 1 bei der M._____ tätig war (Juni 2000) – einzig mit ihm Kontakt hatten und kommunizier- ten sowie nur ihm Anweisungen und Aufträge erteilten (Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.3 S. 6 f.; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Die Zeugin H._____, 50 Jahre lang Bank- kundin, konnte zwar nicht mehr genau angeben, wann sie den Beschuldigten 1 kennengelernt hatte, doch ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Befragung, dass es sich bei den weitern genannten M._____-Personen entweder um frühere Berater (V._____, AA._____) oder um den Bankmitarbeitenden handelte, der sie nach dem Weggang des Beschuldigten 1 betreffend Zeugeneinvernahme informierte und die damals 87-jährige Zeugin zu diesem Zweck in Schweden abholte (AB._____; vgl. Urk. 5.11 S. 1 f., 4, 11). Es lässt sich daher ohne weiteres der Schluss ziehen, dass auch im Fall H._____ lediglich der Beschuldigte 1 während seiner M._____-Anstellung die Kundenberatung und -betreuung wahrnahm und Auftragsempfänger war. Von den vorgeworfenen Transaktionen tangiert sind denn auch nur Kunden aus dem Kundenstamm des Beschuldigten 1. 3.2. Position des Beschuldigten 1 als Kundenberater 3.2.1. Die Kunden überliessen ihr Vermögen dem für sie zuständigen Beschul- digten 1 zur Verwaltung, ohne die Ausführung jeweils in Frage zu stellen. So wa- ren beispielsweise die Ausrichtung der Anlage und das Risikoniveau festgelegt, d.h. der Beschuldigte 1 entsprechend instruiert worden (vgl. Urk. 4.1 S. 5, Aus-
- 21 - sagen des Beschuldigten 1 zu den verschiedenen Risikoprofilen). Barbezüge und Überweisungen hatten grundsätzlich nur auf Anweisung des entsprechenden Kunden hin zu erfolgen resp. dies durfte der Beschuldigte 1 nicht von sich aus vornehmen (Urk. 5.1 S. 2, 5 und 17; Urk. 5.3 S. 6 f.). Die Kunden vertrauten da- rauf, dass der Beschuldigte 1 im Namen der Bank in ihrem Interesse und nach ihren Vorgaben handelte. Sie hatten angesichts dieses Vertrauensverhältnisses keinen Grund, Aussagen des Beschuldigten 1 oder vorgelegte Kontobelege in Zweifel zu ziehen resp. Letztere näher anzusehen oder zu kontrollieren (Urk. 5.1 S. 3 und 5; Urk. 5.3 S. 2, 6 und 8; Urk. 5.7 S. 2, 7 und 9; Urk. 5.11 S. 8 und 10). 3.2.2. Der Kontakt zwischen den Kunden und dem Beschuldigten 1 gestaltete sich grundsätzlich so, dass diese sich ein bis zwei Mal pro Jahr entweder in Schweden oder in Zürich bei der M._____ geschäftlich trafen, um den Kontostand resp. die Vermögensentwicklung zu besprechen (etwa Urk. 5.1 S. 3; Urk. 5.3 S. 1; Urk. 5.11 S. 7; vgl. Urk. 4.1 S. 4 f.). Auf Auslandreisen legte der Beschuldigte 1 den Kunden – anscheinend aus steuerlichen Gründen – anonymisierte (sog. neutralisierte) Belege resp. Kontoübersichten vor. Die Kunden identifizierte er jeweils nach deren letzten Kontoständen (Urk. 4.1 S. 13; Urk. 4.2 S. 3). Detail- belege wurden meist nicht vorgelegt (und von den Kunden auch nicht verlangt, vgl. Urk. 5.3 S. 3). Die Korrespondenz der Kunden lagerte zudem bei der Bank und wurde von diesen kaum je eingesehen (Urk 5.1 S. 4 f. und 14; Urk 5.3 S. 2 und 6; Urk 5.7 S. 9). Die Kunden nahmen somit kaum Einblick in die einzelnen vom Beschuldigten 1 getätigten Anlagen, Transaktionen und Barbezüge, sondern vertrauten auf die Tätigkeit des Beschuldigten 1 resp. der Bank. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kunden, wenn ihnen bei den jeweiligen Treffen Konto- stände vorgelegt wurden, bei denen der Saldo ungefähr zutreffend erschien, nicht realisierten, dass allenfalls auch unautorisierte Transaktionen darin enthalten sein könnten (vgl. Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.11 S. 7). Entsprechend sahen sie sich nicht veranlasst, über die zwischenzeitlichen Kontobewegungen Rechenschaft zu ver- langen.
- 22 - 3.3. Unerklärliche Vermögensverschiebungen 3.3.1. Die Zeugen D._____, T._____, I._____, U._____ und H._____, die sich
– mit Ausnahme der Geschwister D._____ und T._____ – laut ihren einhelligen Aussagen untereinander nicht kennen, erwähnten gleichermassen, die fraglichen Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten bzw. die Bargeldbezüge jeweils nicht in Auftrag gegeben resp. nichts davon gewusst zu haben. So führte D._____ beispielsweise aus, auf seinem Konto hätten Transaktionen stattgefunden, die ihm völlig unbekannt seien (Urk. 5.1 S. 2) oder H._____ schilderte, "Ich kann zu den ganzen Kontobewegungen keine Angaben machen. Diese sind mir alle uner- klärlich" (Urk. 5.11 S. 7). Zeugin U._____ erklärte, sie überweise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Sie habe auch niemals jemandem eine Vollmacht über ihr Konto gegeben. Und auf Vorhalt zahlreicher Belastungen gab sie an, keine Ahnung zu haben, das sage ihr nichts oder das habe sie nicht ge- macht (Urk. 5.7 S. 4 ff.). Die Zeugen kannten auch die Personen nicht, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie Geld erhalten haben sollen. Sie verneinten, den Beschuldigten 1 mit den fraglichen Bargeldbezügen bzw. Transaktionen be- auftragt zu haben (D._____ Urk. 5.1 S. 2 ff.; T._____ Urk. 5.3 S. 2 ff. und 7; I._____ Urk. 5.5 S. 4 ff.; U._____ Urk. 5.7 S. 3 ff.; H._____ Urk. 5.11 S. 5 ff.). So- mit kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Zeugen im Hinblick auf ihre Aussagen Absprachen getroffen haben. Es ist auch kein Motiv für falsche Belas- tungen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zeugen unabhängig voneinander den Beschuldigten 1 wissentlich zu Un- recht belasten; hierfür ist schlicht kein Grund erkennbar. 3.3.2. Der Beschuldigte 1 bezichtigte die Zeugen zunächst nicht grundsätzlich der Lüge (z.B. Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10; Urk. 210 S. 5 f. und Urk. 277 S. 17 f.). Jedoch machte er hierzu geltend, die Kunden hätten 2008 sehr viel Geld verloren und Geld könne immer ein Motivator sein (gemeint: wahrheitswidrig zu sagen, sie hätten die Aufträge nicht erteilt; vgl. Urk. 90 S. 5). Bei einer weiteren Einvernahme gab er auf die Frage des Staatsanwaltes nach einer nachvollziehba- ren Erklärung, warum er Gelder von durch ihn betreuten Bankkunden an andere Personen seines Kundenstamms überwiesen habe, zur Antwort, wenn die Aufträ-
- 23 - ge so gewesen seien, dann sei es so gemacht worden, resp. die Kunden seien in einer Position gewesen, wo sie einiges nicht hätten sagen können, dies um sich vor strafrechtlichen Schritten in ihren Heimatländern zu schützen (Urk. 110/1 S. 10). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz berief er sich darauf, die Kunden seien unter einer extremen Stresssituation gestanden vor dem Hintergrund betref- fend Steuervergehen in ihrem Heimatland, das lasse sich aus einigen Einvernah- me-Protokollen gut herauslesen (Urk. 210 S. 6). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass die Kunden aufgrund ihrer Situation in ihren Heimatländern auch unter starkem Druck gestanden seien, weil sie sich selbst mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert gesehen hätten (Urk. 277 S. 11). Auf die Frage, wieso die Kunden ihn zu Unrecht belasten sollten, indem sie sagen, sie hätten das bezogene Bargeld nicht erhalten, meinte der Beschul- digte 1: "Das müsste man die Kunden fragen" (Urk. 277 S. 13). Auf Frage der Re- ferentin, ob alle diese Kunden lügen, wenn sie ausnahmslos ausgesagt haben, dass sie keine Aufträge zu den entsprechenden …-Transaktionen erteilt haben, meinte der Beschuldigte 1 "Lügen ist für mich ein starkes Wort. Ich denke, sie schützen sich" und weiter "Sie sind nicht bei den Fakten geblieben". In Bezug auf die Kunden H._____ und I._____ erklärte der Beschuldigte 1 schliesslich, dass diese lügen, wenn sie sagen, dass die Bargelder, die abgehoben wurden, nicht zu ihnen gekommen seien (Urk. 277 S. 17 f). 3.3.3. Ein konkreter Zusammenhang der Überweisungen innerhalb seines Kun- denstammes mit dem Umstand, dass es sich dabei wohl um unversteuerte Gelder handelte, erschliesst sich nicht. Diese Darlegungen des Beschuldigten 1 erschei- nen als blosse Ausflüchte und liefern nicht annähernd eine plausible Erklärung für die weitgehend deckungsgleichen, unabhängig voneinander erfolgten, den Be- schuldigten 1 belastenden Zeugenaussagen, die je eine Vielzahl nicht abgespro- chener und nicht in ihrem Sinne getätigter (mithin nicht legitimierter und daher unrechtmässiger) Geldtransaktionen an fremde Drittpersonen über mehrere Jahre hinweg betreffen. Überdies behauptete der Beschuldigte 1, dass die Kunden alle Zahlungsaufträge, die Barbezüge ebenso wie die Transferorders, schriftlich visiert hätten, die Bank jedoch die Herausgabe dieser Aufträge verweigert habe und es zu Verfälschungen seitens der Bank gekommen sei (Urk. 90 S. 4 f.; Urk. 277
- 24 - S. 10 ff.). Auch das steht im Gegensatz zu den Zeugenaussagen der zitierten Kunden, wonach Aufträge auch telefonisch oder persönlich erteilt wurden (so Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Andernorts räumte der Beschuldig- te 1 selber ein, dass telefonische Zahlungsaufträge zu seiner Zeit generell mög- lich gewesen seien (Urk. 110/1 S. 14). Dass solche auch tatsächlich erfolgten, ergibt sich nebst vielen andern Einträgen aus Urk. 15.1.43 ("Telefonanruf auf Handy - 3 Zahlungen zugunsten seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 - bei nächstem Besuch will er die Überweisungs- avis haben - BLNA mitbringen"): Als Erfasser des Eintrags bzw. der drei ent- sprechenden Zahlungsaufträge und als M._____-Kontaktperson fungiert der Be- schuldigte 1. 3.3.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 30 f.) ist sodann nicht anzunehmen, dass sich all die genannten Kunden an die fraglichen Aufträge ein- fach nicht mehr erinnern. Grösstenteils handelte es sich nämlich um ganz be- trächtliche Transaktionen, umgerechnet jeweils zehn- und hunderttausende Schweizerfranken, also keinesfalls nur Bagatellbeträge. Hinzu kommt, dass den Kunden die Personen, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie solches überwiesen erhalten haben sollen, völlig unbekannt waren (Urk. 5.1 S. 5 f.; Urk. 5.3 S. 3 f.; Urk. 5.5 S. 4 f.; Urk. 5.7 S. 3 f.). Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme korrekt und der Wahrheit entsprechend aussagten. 3.4. Mögliche Gründe für die Vermögensverschiebungen und die Barbezüge Die Motivation des Beschuldigten 1 für diese von ihm nicht bestrittenen Trans- aktionen und Barbezüge erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 32) zunächst unklar. Naheliegend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 damit versuchte, Anlage- verluste bei den Kunden innerhalb seines Kundenstammes auszugleichen (vgl. auch Strafanzeige M._____, Urk. 2.1.1 S. 2 und Urk. 2.1.3 S. 4; ferner Urk. 1.1 S. 74) und Liquidität für eigene spätere Bargeldbezüge auf den entsprechenden Konten zu schaffen. Anders lässt sich die Umschichtung von Kundenvermögen mittels …-Transaktionen innerhalb des gleichen Kundenstamms in grossem Stil während Jahren kaum erklären. Es überzeugt in keiner Weise, sondern deutet auf
- 25 - eine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte sich hier auf von Seiten der M._____ nicht edierte oder nicht mehr vorhandene bzw. abgeänderte (verfälsch- te) schriftliche Unterlagen als Erklärung beruft (vgl. hinten Erw. III.B.4). 3.5. Mögliche Verwendung der Barbezüge 3.5.1. Hinsichtlich der Verwendung von Bargeldern fällt im Einklang mit der Vor- instanz (Urk. 226 S. 32 ff.) auf, dass der Beschuldigte 1 ab Herbst 2007 bis Früh- ling 2009 – d.h. zeitlich ungefähr parallel zu den umfangreichen, nicht nachvoll- ziehbaren Bargeldbezügen ab Konten aus seinem Kundenstamm bei der M._____ (vgl. Urk. 168 S. 10) – sein Wohnhaus in L._____ intensiv renovieren liess und auch hohe Rechnungen von Bauhandwerkern jeweils bar oder durch Bareinzahlung bei der Post beglich (Urk. 4.5 S. 21; Urk 18.5; Urk. 18.9). Sodann wurde das Gründungskapital der C._____ AG von Fr. 100'000.– am 18. Januar 2006 durch den Beschuldigten 1 persönlich in bar einbezahlt (Urk. 20.1.6.10-11) – zwei Tage zuvor, am 16. Januar 2006, war ein Bargeldbezug im Betrag von Fr. 130'000.– vom Konto der Kundin H._____ erfolgt (Urk. 2.2.6.4, Urk. 168 S. 10). 3.5.2. Während der Experte der Gebäudeversicherung des Kantons Aargau den Gebäudewert des (im Jahr 2002 vom Beschuldigten 1 für Fr. 595'000.– erworbe- nen) Wohnhauses in L._____ im Oktober 2006 auf Fr. 600'000.– veranschlagte, fand er im Oktober 2008 ein komplett verändertes Wohnhaus vor, worauf seine neue Schätzung einen Wert von Fr. 1.27 Mio. ergab, mithin mehr als das Doppel- te (Urk. 14.1). Wie eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. I.0), verkaufte der Beschul- digte die Liegenschaft dann am 29. Mai 2009 (Grundbucheintrag 3. Juli 2009) für Fr. 1.4 Mio. an die C._____ AG. 3.5.3. Insgesamt muss es sich um sehr beträchtliche Umbauarbeiten resp. In- vestitionen gehandelt haben (der polizeiliche Schlussbericht Urk. 1.1 S. 51 spricht von einer Umwandlung in eine Luxusvilla). Aus den Editionen der bekannten Bankverbindungen des Beschuldigten 1 sind jedoch nur zwei Zahlungen durch Banküberweisungen an Bauhandwerker ersichtlich: Eine Zahlung an die Firma AC._____ in L._____ im Betrag von Fr. 41'194.90, bezahlt am 9. Januar 2009
- 26 - (vgl. Urk. 15.3.28) ab dem Konto bei der N._____ Bank (N._____), und eine Zah- lung an die Firma AD._____ in L._____ im Betrag von Fr. 22'500.– am 2. April 2009 ab dem Konto bei der AE._____ Kantonalbank (vgl. Urk. 15.2.42.6; Urk. 18.11.8). Die weiteren (massiven) finanziellen Aufwendungen für den Umbau erfolgten in bar, d.h. durch Barübergabe an die Handwerker oder Bareinzahlung für diese bei einer Poststelle. Allein für Arbeiten der bereits genannten Firma AC._____, L._____, leistete der Beschuldigte 1 zwischen dem 13. Dezember 2007 und dem 6. Januar 2009 fünf Barzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.–. Weitere Fr. 165'000.– liess der Beschuldigte 1 dieser Firma etwa im gleichen Zeitraum (zwischen Oktober 2007 und Februar 2009) durch Barein- zahlungen auf verschiedenen Poststellen zukommen (Urk. 18.1 und 18.5; so auch Urk. 283/2 S. 1-2). Aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aufstellung über die Bauabrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau in L._____ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Umbauzeit von 2007-2009 die Kosten hier- für von ca. Fr. ½ Mio. durch Barzahlung (direkte Übergabe) oder Bareinzahlung bei diversen Poststellen beglich (vgl. Urk. 18.1). Die entsprechenden Rechnungs- belege der Baufirmen und eine Vielzahl von Quittungen befinden sich bei den Ak- ten (Urk. 18.4 ff.). Die zwei oben beschriebenen Banküberweisungen von über Fr. 63'000.– sind darin nicht enthalten. Damit wurde der Geldfluss resp. die Her- kunft der Gelder kaum mehr rekonstruierbar. 3.5.4. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht den Umstand, dass insgesamt rund Fr. 590'000.– durch Bar(ein)zahlung in den Umbau geflossen sind (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 13 f.). Er reichte im Rahmen der Berufungsbegründung noch eine eigene Aufstellung ein, aus welcher für die Jahre 2007 und 2008 ebenfalls Kosten in dieser Grössenordnung resultieren (Urk. 283/2 S. 1-2). Jedoch stellt er in Ab- rede, dass er den Umbau mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert habe (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 14 f.). 3.6. Herkunft der Mittel für den Umbau in L._____ 3.6.1. Was die erforderlichen Mittel für den kostspieligen Umbau betrifft, vermag der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er sie auf legale Art und Weise aufgebracht haben könnte.
- 27 - 3.6.2. Gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008 betrug das durch- schnittliche Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten 1 einschliesslich Bonus rund Fr. 162'000.– (Urk. 11.4 und 11.5). Ähnliche Zahlen ergeben sich aus der Aufstellung der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH: Danach be- trugen die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt Fr. 308'621.– (Urk. 270, Beilage 5 des Berichts S. 2), somit durch- schnittlich pro Jahr rund Fr. 154'300.–. Über den gesamten geprüften Zeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Mai 2009) berechnete die AF._____ GmbH ein Ein- kommen von Fr. 1'221'091.70 (Urk. 270 S. 2), was einem durchschnittlichen Jah- resnettoeinkommen von ca. Fr. 130'000.– entspricht. Auch wenn es sich dabei um ein durchaus ansehnliches Einkommen handelt, so hätte der Beschuldigte 1
– insbesondere auch angesichts des durch ihn zu bestreitenden Lebensunterhalts für die sechs- resp. siebenköpfige Familie – damit allein den kostspieligen Umbau in der Höhe von rund Fr. 590'000.– nicht finanzieren können. 3.6.3. Wie dargelegt erfolgten die Zahlungen an die Handwerker denn auch nur in zwei Fällen ab den Lohn- und Sparkonten des Beschuldigten 1 (Erw. III.B.3.5 hiervor; sowie Urk. 15.1.56-57; Urk. 15.2.; Urk. 15.3.28-29; Urk. 19.2; Urk. 19.7-8). In den edierten Steuererklärungen des Beschuldigten 1 (Urk. 11.4-7) sind jedoch keine namhaften Bargeldvermögen aufgeführt, aus denen der Umbau hätte finanziert werden können. Auch wurden keine neuen Hypotheken auf die Liegenschaft in L._____ aufgenommen (Urk. 1.1 S. 63). 3.6.4. Im Verfahrensverlauf präsentierte der Beschuldigte 1 immer wieder abge- änderte oder gar neue Versionen zur Herkunft des Geldes für die Umbaufinanzie- rung. Während er in früheren Befragungen behauptet hatte, dass die Umbau- arbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl. Urk. 4.5 S. 1), machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, er habe von 2000-2009 fast Fr. 1 Mio. von seinem M._____- Konto bezogen und dann noch – dies eine damals neue Behauptung – Geld von seiner Mutter im Betrag von ca. Fr. 380'000.– erhalten, nämlich seit dem Jahre 2000 jeden Monat ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.–. Er habe zudem ein Konto bei
- 28 - der AE._____ Kantonalbank gehabt und dort ebenfalls Barbezüge gemacht (Urk. 210 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Behauptungen des Beschuldigten 1 nicht nachvollziehbar seien, da entsprechende (Konto-) Belege hierzu nicht vorliegen würden (Urk. 226 S. 32 f.). Auch die erstmals der Vorinstanz durch den Verteidiger der Beschuldigten 2 (B._____) unterbreitete Va- riante (vgl. Urk. 200 und 201), wonach für deren voreheliche Tochter AG._____, geb. 1997, gedachte Unterhaltsbeiträge vom in Deutschland lebenden früheren Ehemann und Vater des Kindes, AH._____, welche laut Belegen ab 2003 (Hei- ratsjahr der beiden Beschuldigten; Urk. 210 S. 12), auf Konten der Mutter (AI._____) und des Bruders (AJ._____) von B._____ in Brasilien überwiesen wurden, dort gewechselt und jeweils in bar in die Schweiz überführt worden sein sollen, um schliesslich in die Gründung der C._____ AG und in den Umbau des Hauses in L._____ (Herbst 2007 bis Frühjahr 2009) zu fliessen, erschien der Vo- rinstanz alles andere als glaubhaft. Entsprechend stellte sie in Übereinstimmung mit der Anklage auf die zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge zwi- schen Umbau L._____ und Bargeldbezüge des Beschuldigte 1 ab Kundenkonten ab (Urk. 226 S. 35). 3.6.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und widersprüchlich. Weder die Inhalte seiner Schilderungen noch sein Aussageverhalten – indem er wiederholt neue oder abweichende Darstellungen nachschob – vermögen zu überzeugen. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen. Auch insoweit der Beschuldigte 1 sich auf seine fehlende Erinne- rung berief oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und folglich keine Angaben zu seiner Entlastung vorlegte, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Ver- letzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine ver- fassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Denn dadurch verzichtete er auf die Mög- lichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen – gerade auch im Sinne einer Entlastung – aktiv wahrzunehmen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April
- 29 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 3.6.6. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldig- ten 1 vor, es sei nicht am Beschuldigten 1 darzulegen, dass er tatsächlich über die erforderlichen Mittel für den Hausumbau verfügt habe, sondern es sei Sache der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, dass die für den Umbau verwendeten Mittel auch wirklich aus einem Delikt stammten. Alleine mit dem Hinweis auf die zeit- liche Kohärenz der Umbauarbeiten zu den beanstandeten Bezügen sei dieser Nachweis nicht erbracht. Der Beschuldigte 1 habe inzwischen für die Jahre 2000 bis 2009 seine private Buchhaltung aufgearbeitet und einnahmenseitig von der AF._____ GmbH prüfen lassen. Dabei sei für den Beschuldigten 1 allein aus "Ge- halt" ein Einkommen von Fr. 1.221 Mio. ermittelt worden. Für die Berichtsperiode würden insgesamt Einkünfte beider Beschuldigter von Fr. 1.859 Mio. Ausgaben in der Höhe von Fr. 1.750 Mio. (inkl. Umbau der Liegenschaft L._____) gegen- überstehen, weshalb der Vermögensabgleich stringent sei (Urk. 282 S. 35). Die Verteidigung stützt ihre Argumentation an der Berufungsverhandlung auf die Plädoyerbeilagen (Urk. 283/2) und den Prüfungsbericht der AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 inklusive Beilagen (Urk. 270). 3.6.7. Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichten Tabellen betreffend die Kassenbücher des Ehepaars A._____ und B._____, woraus sich u.a. die Investitionen der beiden Beschuldigten in den Um- bau der Liegenschaft in L._____ entnehmen lassen (Urk. 283/2; Urk. 282 S. 34 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass es sich um reine Parteibehauptungen handelt. Während als Empfänger die einzelnen Handwerker namentlich verzeichnet sind, ist in der Spalte Konto (Herkunft der Mittel) einzig von "Kasse B._____" oder "Kasse A._____" die Rede (vgl. Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2 sowie Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____" S. 35-41), und in der Spalte Kategorie (Verwendungszweck) heisst es entsprechend "Liegen- schaft L._____ Umbau: B._____" bzw. "Liegenschaft L._____ Umbau: A._____". Einerseits sind dort sämtliche Zahlungen aus den "Kassen" der beiden Beschul- digten unter der Kategorie "Liegenschaft L._____ Umbau" im relevanten Zeitraum
- 30 - von September 2007 bis April 2009 aufgeführt (Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2). Sie sind in allen Aspekten – Datum, Begünstigter, Betrag – kon- gruent mit den in der Anklage dargestellten Barzahlungen bzw. Bareinzahlungen über diverse Poststellen an die Handwerker (Urk. 168 S. 15 f.). Andererseits soll es sich um eine Art "Buchhaltung der Bargeldbestände der Beschuldigten 1 und 2" handeln (Urk. 283/2 Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____"). 3.6.8. Insoweit die Umbau-Finanzierung mittels jahrelang privat in bar gehorteter Unterhaltsbeiträge von ihrem ersten Ehemann (AH._____) für sich und die Toch- ter AG._____ erfolgt sein soll (vgl. auch Urk. 280 S. 6), mithin aus der "Kasse B._____", erweist sich die Behauptung als völlig unglaubhaft. Die Vorbringen und neu eingereichten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung im Berufungsverfahren ändern daran nichts. Der als Beweismittel eingereichte Prü- fungsbericht der AF._____ GmbH (Urk. 270) stützt sich hinsichtlich der behaup- teten Bargelder von B._____ praktisch ausschliesslich auf Angaben des Beschul- digten 1 resp. auf die von ihm erstellten Kassentransaktionen (Urk. 283/2). Da- nach sei dieses Geld (schon in Schweizerfranken) teils mehrmals jährlich von der Beschuldigten 2 aus Brasilien in die Schweiz eingeführt und teils vom Kindsvater und Ex-Mann AH._____ bei dessen Besuchen in der Schweiz jeweils in bar in Eu- ro mitgebracht, zum jeweiligen Tageskurs gewechselt und dann ebenso als Kas- sentransaktion erfasst worden (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 S. 2 Ziff. 7 und Beilage 7 S. 451 ff.). Mangels Belegen konnte der beigezogene Experte BN._____ diesbezüglich keinerlei Prüfung vornehmen. Es scheint sehr weit hergeholt um nicht zu sagen lebensfremd, dass man Unter- haltsbeiträge für ein Kind, welches bekanntlich laufend Kosten verursacht, no- tabene auf (internationalem) Umweg durch den Pflichtigen zunächst in Dutzenden kleinen Tranchen über Jahre hinweg an Drittpersonen im Ausland überweisen lässt (vgl. Urk. 201/1 und 2), das dort gewechselte Geld immer wieder in bar ins Wohnsitzland des Kindes transportiert, zwischenlagert (etwa zu Hause in bar, denn das Geld wurde auf kein Konto einbezahlt, da die Beschuldigte 2 laut dem Beschuldigten 1 weder in der Schweiz noch in Brasilien ein Konto besass, vgl.
- 31 - Urk. 210 S. 12), um es zuletzt in grossen Portionen zweckentfremdet in einen Hausumbau fliessen zu lassen. Überdies fehlt es mit Ausnahme der Überwei- sungen nach Südamerika an einer nachvollziehbaren Dokumentation zu den be- haupteten Geldverschiebungen. Der Beschuldigte 1 konnte oder wollte zum Gan- zen keine Erklärung abgeben, sondern verwies auf die freie Entscheidung seiner Ehefrau und ihres früheren Lebenspartners (Urk. 210 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Unterhaltszahlungen erfolgten jedenfalls zu einer anderen Zeit und einem anderen Zweck als dem Hausumbau, nämlich für den ständigen Lebensunterhalt der Tochter AG._____. Auf diese konstruiert an- mutende und durch nichts unterlegte Version einer Umbaufinanzierung via nach und von Brasilien transferierten Unterhaltszahlungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. 3.6.9. Woher sodann die Beträge stammen, die aus der "Kasse A._____" für den Umbau verwendet worden seien, soll sich gemäss Verteidigung aus den Tabellen (Urk. 283/2) erschliessen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, er sei nach dem Motto "Nur Bares ist Wahres" aufgewachsen. Es sei üblich in seiner Familie, in bar zu sparen. Er habe seine Ersparnisse immer im Safe gehabt und davon die Rechnungen bezahlt (Urk. 277 S. 14). Auf Frage des Staatsanwaltes, wo das Bargeld aufbewahrt worden sei, erklärte der Beschuldig- te 1: "Im Safe, im Keller des Hauses". Auf die Nachfrage, weshalb bei der Haus- durchsuchung nichts gefunden worden sei, merkte der Beschuldigte 1 an, dass der Safe offensichtlich gut eingebaut sei (Urk. 277 S. 22). Auch der Prüfungsbericht der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH betreffend Einnahmen 2000-2009 der beiden Beschuldigten (Urk. 270) ist als Par- teibehauptung zu qualifizieren. Er stützt sich zwar einerseits auf Kopien von Bankauszügen, doch hinsichtlich Bargeldzahlungen war der Wirtschaftsprüfer BN._____ wie schon erwähnt allein auf die Angaben des Beschuldigten 1 ange- wiesen und Originalrechnungen lagen ihm keine vor. Die vom Beschuldigten 1 vorgegebenen Ausgabenkategorien blieben ebenso ungeprüft (Urk. 270, Schrei- ben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 1 f.). Schon aus diesen Gründen ist dieser Bericht nur sehr begrenzt aussagekräftig. Jedenfalls kann darauf nicht
- 32 - abgestellt werden, soweit er bloss auf Angaben des Beschuldigten 1 basiert (namentlich Kassenbestände der Beschuldigten). Gemäss Beilage 8 S. 476-479 des Berichts hat der Beschuldigte 1 ab seinen Bankkonten bei der M._____ und der AE._____ Kantonalbank in der fraglichen Zeitspanne des Umbaus (Sept. 2007-April 2009) rund Fr. 180'000.– in bar bezogen. Bei 20 Monaten ent- spricht dies rund Fr. 9'000.– pro Monat. Die Bezüge bewegen sich fast aus- nahmslos im drei- und vierstelligen Bereich. Das deutet offensichtlich auf Bezüge zum Lebensunterhalt, was bei einer sechs- bis siebenköpfigen Familie nicht er- staunt, vor allem wenn das grundsätzliche Bezahlen mit Bargeld ("Nur Bares ist Wahres") der gelebten Familientradition entspringt und seit jeher Usus sei, wie der Beschuldigte erstmals an der Berufungsverhandlung erläuterte. Lediglich zwei fünfstellige Bezüge springen ins Auge: Fr. 12'000.– am 7. April 2008 und Fr. 33'520.– am 27. Februar 2009. Diese grösseren Beträge lassen sich ohne weiteres auch angesichts der teuren Ferien, die sich die Familie zuweilen leistete, sowie der regelmässigen Reisen nach Brasilien ins Heimatland der Beschuldig- ten 2 (4-5 Mal pro Jahr) erklären (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom
22. Juni 2018 S. 2). Namentlich im Anschluss an den Bezug von rund Fr. 33'500.– am 27. Februar 2009 wurden keine Handwerkerrechnung beglichen. Erst rund 7 Wochen später, nämlich am 15. April 2009 erfolgte eine Bareinzahlung für einen Handwerker im Betrag von Fr. 13'200.– bei einer Poststelle (Urk. 168 S. 16; Urk. 283/2 S. 2). Ein Konnex zwischen diesen Vorgängen lässt sich weder zeitlich noch betragsmässig herstellen. Dafür, dass mit diesen Barbezügen aus eigenen Einnahmen (auch) in den Umbau des Einfamilienhauses in L._____ investiert worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Betrachtet man die (ungeprüfte) Ausgabenübersicht (Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 2 und Beilage 9 S. 483), so erscheinen ei- nige Positionen offensichtlich unvollständig: Unter "Gesundheit" ist ein Totalbetrag von Fr. 1'240.55 für den Zeitraum von rund 9 ½ Jahren aufgeführt, was pro Jahr durchschnittlich Fr. 130.– entspricht – ein für eine mehrköpfige Familie geradezu abwegiger Betrag. Auch die eingesetzten Steuern scheinen völlig unrealistisch, indem lediglich in den Jahren 2006 und 2007 je ca. Fr. 6'400.– aufgeführt sind. Die gemäss dieser Übersicht angeblich bezahlten Hypothekarzinse stimmen so-
- 33 - dann in keinem der aufgeführten Jahre mit den in der jeweiligen Steuererklärung ausgewiesenen Zahlen überein (Urk. 11.2-11.99). In Anbetracht dieser augenfälli- gen Ungereimtheiten sind diese vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren neu eingereichten Zahlen ohne jegliche Relevanz. Die ab dem von der AF._____ GmbH geprüften Privatkonto Nr. … bei der AE._____ Kantonalbank überwiegend klein(er)en Zahlungen und Bezüge deuten unmissverständlich auf Kosten für den Lebensunterhalt (Urk. 15.2.9; Urk. 270 Bei- lage 3 S. 413-436). Die weiteren Konten des Beschuldigten 1 bei der AE._____ Kantonalbank, wurden indes gar nicht geprüft, so beispielsweise "Nummer …" (Urk. 15.2.3 S. 2; Urk. 15.2.15-22). Dieses soll gemäss eigenen Angaben des Be- schuldigten 1 spekulativen Zwecken gedient haben (Urk. 4.5 S. 22; Urk. 277 S. 15). Im Übrigen erstaunt es nicht, wenn der Beschuldigte 1 in der Zeitspanne von 2000-2009 ca. Fr. 1 Mio. (bzw. gemäss Verteidigung Fr. 1.2 Mio., Urk. 282 S. 35) von seinem M._____-Konto bezogen haben sollte (Urk. 210 S. 7; Urk. 270 S. 2), mussten doch die laufenden Lebenshaltungskosten für die sechs- bzw. sie- benköpfige Familie, Versicherungen, nötiger Hausunterhalt, Hypothekarzinsen, etc. berappt werden. 3.6.10. Hinsichtlich der Beträge, welche er von seinem Vater erhalten habe, er- klärte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung, dass er einen Erb- vorbezug von insgesamt Fr. 150'000.– (eine Zahlung à Fr. 123'000.– und eine à Fr. 26'000.–) sowie Fr. 300'000.– in bar erhalten habe (Urk. 277 S. 14 f.). Die Fr. 123'000.– seien nicht in den Umbau, sondern auf das Spekulationskonto "…" bei der AE._____ Kantonalbank geflossen. Sein Vater habe bei der Staatsanwalt- schaft offensichtlich aus steuerrechtlichen Gründen nichts mehr von den Fr. 300'000.–, welche er ihm aus seinen Barbeständen gegeben habe, wissen wollen. Zum Verwendungszweck der Fr. 300'000.– machte der Beschuldigte 1 folgende Aussage: "Ich behaupte nur, dass ich es bekommen habe, nicht, dass ich es für den Umbau verwendet habe" (Urk. 277 S. 15). Damit widerspricht er al- lerdings seiner früheren Aussage, wonach die Umbauarbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl.
- 34 - Urk. 4.5 S. 19). Im Übrigen ist auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Wi- dersprüche betreffend die vom Vater erhaltenen Zahlungen zu verweisen (Urk. 226 S. 33 f.). 3.6.11. Weiter bestätigte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung auch das vor Vorinstanz völlig neue Vorbringen betreffend zusätzlicher monatlicher Zahlungen seiner Mutter von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– seit dem Jahr 2000 (Urk. 277 S. 16). Diese Behauptung erscheint klar als nachgeschoben. Abge- sehen davon, dass die Mutter ihrerseits dieses Geld vom Vater bekommen haben soll (Urk. 210 S. 8), widerspricht sich der Beschuldigte 1 auch bei der Begründung für das jahrelange Verschweigen dieses behaupteten Faktums: Vor Bezirksgericht erklärte er, er habe seine Eltern (steuerrechtlich) schützen wollen (Urk. 210 S. 8), an der Berufungsverhandlung nannte er als Grund, er selbst habe das Geld in der Steuererklärung nicht deklariert (Urk. 277 S. 16). Doch noch mehr erstaunt, dass diese Zahlungen in den neu eingereichten Unterlagen nicht auftauchen – weder im "Kassenbuch" noch in den Bankunterlagen. Diese jahrelangen mütterlichen Zahlungen können daher nicht anders denn als haltloser Versuch gewertet wer- den, den Verdacht hinsichtlich der Verwendung von Kundengeldern zur Umbau- finanzierung zu entkräften. 3.6.12. Dass die von Herbst 2007 bis Frühling 2009 erfolgte Umbaufinanzierung durch behauptete Cash-Bestände, welche von 2000-2009 aus eigenen Mitteln der beiden Ehegatten angehäuft worden seien, bezahlt werden konnte (Urk. 282 S. 36), ist nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Insbesondere ist aus den jedenfalls in dieser Hinsicht untauglichen neuen Dokumenten auch nicht er- sichtlich, dass diesbezüglich die nötige Liquidität im Zeitpunkt der Zahlungen gegeben war. Sowohl das Volumen als auch die Herkunft und die jeweilige Ver- fügbarkeit dieser angeblich aus persönlichen Quellen angesparten Barbestände liegen nach wie vor gänzlich im Dunkeln. Eine einsichtige und nachvollziehbare Erklärung für eine anderweitige legale Herkunft der Gelder zur Finanzierung des Hausumbaus kann der Beschuldigte 1 somit auch anhand der im Berufungsver- fahren neu eingereichten Unterlagen nicht liefern. Das betrifft gleichermassen die behaupteten Gewinne aus Kapitalanlagen aus den Jahren 2000-2009, die über-
- 35 - dies einen Bruchteil der Umbaukosten ausmachen und für den hier massgeb- lichen Zeitraum (Herbst 2007-Frühling 2009) nur gerade rund Fr. 100'000.– betra- gen (Urk. 270 Beilage 6 S. 447 ff.). Schliesslich figurieren in den aktenkundigen Steuererklärungen der Beschuldigten für die Jahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 beim beweglichen Vermögen unter dem Titel "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer" jeweils Beträge von lediglich Fr. 167.–, Fr. 454.–, Fr. 9'432.–, Fr. 1'200.– und Fr. 20.– (Urk. 11.2-11.5, 11.7- 11.8). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2010 gab der Beschuldigte 1 an, dass er angemessen an seinen damaligen Löhnen und Bonuszahlungen gespart habe, "im allgemeinen" habe er Fr. 100'000.– oder Fr. 50'000.– gespart (Urk. 4.5 S. 4). Ersparnisse in diesem Ausmass bei den vorne aufgezeigten Jahreseinkünften (Erw. III.B.3.6.2.) und seiner vielköpfigen Familie erscheinen realitätsfremd. Von Ersparnissen in bar, mit denen die ausge- wiesenen Barzahlungen an die Handwerker für den Hausumbau von September 2007 bis April 2009 hätten bestritten werden können, fehlt damit jede Spur. Um- gekehrt steht – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Erw. III.B.7) – aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte 1 die eingeklagten Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ tätigte und offensichtlich für sich verein- nahmte, da die Kontoinhaberinnen weder Kenntnis von den Bezügen hatten, noch das bezogene Geld je erhielten. 3.6.13. Einhergehend mit der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Mittel- beschaffung nach wie vor von der auffälligen zeitlichen und betragsmässigen Kohärenz zwischen dem Hausumbau in L._____ und den Bargeldbezügen des Beschuldigten 1 ab Kundenkonten auszugehen, während entsprechende ander- weitige Finanzquellen fehlen und die vom Beschuldigten 1 ins Spiel gebrachten anderen Varianten der Geldbeschaffung wegen offensichtlicher Ungereimtheiten, aber auch wegen erheblichen zeitlichen Abweichungen als realitätsfern ausschei- den. Dass es keine direkten Beweismittel gibt, liegt am gezielten Vorgehen des Beschuldigten, der durch Barbezüge und Bareinzahlungen das Entstehen jeg- licher Papierspuren verhindert hat. In diesem Zusammenhang lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte nun – rund 9 Jahre nach der Eröffnung des für ihn existenziellen Strafverfahrens – seine eigene Buchhaltung aufgearbeitet ha-
- 36 - ben will und diese als neues Beweismittel im Berufungsverfahren einbringt, tief blicken. Die aufgezeigten Lücken und Unstimmigkeiten, die sich daraus ergeben, sprechen aber (ebenfalls) gegen ihn. Es verbleiben daher keine vernünftigen Zweifel, dass der Hausumbau mit deliktisch erlangten Mitteln erfolgte.
4. …-Transaktionen 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 226 S. 35 ff.), handelt es sich bei den …-Transaktionen (Abkürzung für M._____-Transfer-Service) gemäss bankinterner Definition um eine Applikation für Frontmitarbeiter, welche die Erfas- sung von Zahlungsaufträgen zu Lasten von Kundenkonten ermöglicht. Es sind Überweisungen von einem Kundenkonto auf das Konto eines anderen M._____- Kunden, also ein rein bankinterner Vorgang nach Richtlinien der M._____ (vgl. seit Ende 2003 geltende interne Weisungen der M._____, Fassungen ab Dez. 2003 resp. ab Sept. 2006; Urk. 15.1.40): Bei einem Kontoübertrag des glei- chen Kunden war betragsunabhängig lediglich die Unterschrift des Kundenbera- ters (oder Assistenten) erforderlich, dies ebenso bei Zahlungen an Dritte bis Fr. 10'000.–. Bei Fr. 10'000.– übersteigenden Zahlungen an Dritte brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder Assistenten) und die Zweitunterschrift durch einen Unterschriftsberechtigten der Fronteinheit. Bei Zahlungen an Dritte über Fr. 100'000.– brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder As- sistenten) und die Zweitunterschrift durch ein Direktionsmitglied resp. Vorgesetz- ten. Telefonische Aufträge kleiner als Fr. 150'000.– erforderten keine schriftliche Bestätigung des Kunden; hingegen über Fr. 150'000.– (bis November 2003 lag die Grenze noch bei Fr. 100'000.–) brauchte es innert 14 Tagen nach Auftragser- teilung die schriftliche Bestätigung des Kunden mit Originalunterschrift. Folglich musste der Kunde erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– sein schriftliches Einverständnis erklären. Diese internen Regelungen zur Dokumenta- tion, Unterschrift und Kontrolle bei Zahlungsaufträgen von Kunden können als unmissverständlich bekannt vorausgesetzt werden (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 1 hierzu, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 110/1 S. 6 und Urk. 277 S. 17). 4.1.1. Der Beschuldigte 1 stellte sich allerdings in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass Aufträge über Fr. 10'000.– generell einer Unterschrift des
- 37 - Kunden (Brief oder Fax) bedurften resp. hinter jeder Transaktion über Fr. 10'000.– ein schriftlicher Kundenauftrag stehen musste (Urk 4.3 S. 9). Dies differiert von der zitierten bankinternen Regelung, wonach ein entsprechender Auftrag lediglich bei über Fr. 150'000.– nötig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, es treffe zu, dass ein Kunde gemäss interner Weisung erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– resp. Fr. 100'000.– – der Betrag habe über die Jahre mehrmals gewechselt – sein schriftliches Einverständnis habe geben müssen. Praktisch hätten jedoch alle Berater die Aufträge bei Ge- schäftsreisen visieren lassen (Urk. 277 S. 16 f.). Weiter bestätigte er seine frühere Aussage, wonach 90% der Aufträge telefonisch (somit nicht schriftlich) und unter dem Limit von Fr. 150'000.– gewesen seien (Urk. 277 S. 17; Urk. 4.2 S. 2). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte 1 schon früher geltend gemacht, die Kunden hätten alle Aufträge (Barbezüge und Transferorders) schriftlich visiert, doch die Bank habe den Strafbehörden diese Dokumente, bei denen es auch zu Verfälschungen der Aufträge seitens der Bank gekommen sei, vorenthalten (Urk. 90 S. 4 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass je- weils Aufträge der Kunden vorhanden gewesen seien. Diese seien im elektroni- schen Archiv auf Seite 2 eingelesen worden. Bei einem … payment avis gebe es zwei Seiten. Die … payments seien zwar bei den Akten, aber es sei jeweils nur die erste von zwei Seiten eingereicht worden. Man sehe deutlich, dass dort "1 von 2" vermerkt sei. Weil er nicht mehr bei der M._____ tätig sei, habe er keinen Zu- gang mehr zum elektronischen Archiv und könne die entsprechenden elektroni- schen Dokumente nicht ausdrucken (Urk. 277 S. 11 f.; Urk. 282 S. 23). Angesichts der klar formulierten internen Regelung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bis Fr. 150'000.– keine schriftlichen Kundenaufträge bzw. schriftliche Bestätigungen vorliegen mussten. Aus den Übersichten zu den frag- lichen Überweisungen (Urk. 15.1.20) geht hervor, dass nur in wenigen Fällen schriftliche Kundenaufträge oder …-Einträge vorhanden sind (so auch Urk. 15.1.36). Darin sind keine …-Transaktionen mit einem Vermerk "Seite 1 von 2" oder ähnlich zu finden. Bei denjenigen …-Transaktionen, welchen schriftli- che Kundenaufträge und …-Einträge zugrunde lagen, wurden diese Dokumente separat ediert (Urk. 15.1.37). Dabei befinden sich diverse mehrseitige Dokumente
- 38 -
– immer entsprechend gekennzeichnet. Fehlende Seiten, wie vom Beschuldig- ten 1 behauptet, konnten hier nicht ausgemacht werden (Urk. 15.1.41-52). An- lässlich der Einvernahmen der Zeugen wurden diesen jeweils Dokumente vorge- halten, welche anschliessend auch zusammen mit dem Protokoll der Einvernah- me akturiert wurden (vgl. bspw. Urk. 5.8.4. und Urk. 5.8.6). Dabei handelt es sich teilweise nur um Auszüge der Dokumente, die jedoch wiederum vollständig bei den erfolgten Editionen akturiert sind (vgl. Urk. 15.1.49). Sodann ist aber auch noch einmal auf die Aussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Be- schuldigten 1, hinzuweisen. Sie sagte als Zeugin aus, dass die Kundenberater jeweils telefonisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notier- ten, wobei diese Zettel zwar normalerweise in die Registratur gegeben worden seien, dies aber damals, im Jahr 2008, noch nicht so streng gewesen sei und sie diese auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben habe (vgl. Urk. 111/7 S. 3). Entsprechend gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschul- digten 1, dass die M._____ Dokumente zu seinen Gunsten vorenthalte, stützen würden. Damit ändert sich nichts an den bisherigen Erkenntnissen, wonach für Transaktionen bis Fr. 150'000.– grundsätzlich keine schriftlichen Kundenaufträge notwendig waren und daher auch nicht vorhanden waren bzw. sein könnten. In- soweit auch bei Transaktionen über Fr. 150'000.– Schriftlichkeit fehlt, ist dies mit der Vorinstanz offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte 1 oh- ne Auftrag der fraglichen Kundin und somit unautorisiert handelte. Entsprechend stellte er bezüglich der ihm vorgehaltenen Transaktion … (Fr. 238'337.–, einer von drei Fr. 150'000.– übersteigenden …-Transaktionen; vgl. Urk. 168 S. 5 f.) fra- gend fest, ob diesbezüglich kein Kundenauftrag (in den Akten) vorhanden sei, dies offensichtlich wohlwissend, dass über Fr. 100'000.– bzw.Fr. 150'000.– ein schriftlicher Auftrag erforderlich war (Urk. 4.3 S. 19). 4.1.2. Was das Verteidiger-Argument betrifft, das interne Kontrollsystem, das sog. ELA (elektronisches Archiv) habe bei fehlender Unterschrift eines Kunden zusätzliche Sicherheit geboten (Urk. 216 S. 10), hat die Vorinstanz zu Recht ent- gegnet, dass das ELA im Lichte der genannten Weisungen nur bei Transaktionen
- 39 - über Fr. 150'000.–, hier in lediglich drei Fällen, überhaupt eine Rolle spielte und folglich im ELA eine Pendenz eröffnet wurde. Darunter fand keine elektronische Überwachung betreffend ausstehende Original-Kundenunterschrift statt und das ELA war irrelevant. Das ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von AL._____ (vgl. nachfolgend Erw. III.B.4.1.4). Fakt ist zudem, dass der Auftrag an sich auch ohne die (innerhalb von 14 Tagen noch beizubringende) Unterschrift ausgeführt werden konnte. Das ELA entlastet den Beschuldigten 1 somit nicht. Ferner über- sieht die Verteidigung, dass das System umgangen werden konnte (vgl. die noch zu diskutierenden Urkundendelikte). 4.1.3. Bezogen auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe zeigt sich, dass Transaktionen bis Fr. 150'000.– innerhalb desselben Kundenstammes ohne Kundenwissen durchgeführt werden konnten. Es bestand zwar die Möglichkeit zur Prüfung der Transaktionen, doch die hier betroffenen Kunden hatten ihre Post banklagernd und wollten (allenfalls aus steuertechnischen Gründen) gar keine Details einsehen oder in Papierform erhalten (u.a. Urk. 5.1 S. 13 f.; Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.5 S. 7; Urk. 5.7 S. 2 und 7; Urk. 5.11 S. 3 und 10). Sie vertrauten darauf, dass ihr langjähriger Kundenberater sich um ihre Bankangelegenheiten kümmere und sie nur bei Bedarf kontaktiere. Mit einem Vertrauensmissbrauch durch ihn zu ihren Lasten mussten sie nicht rechnen. Ohne weiteres durften sie davon ausge- hen, seitens ihrer Bank zuverlässig betreut zu werden, denn das Bankengeschäft an sich baut auf diesem Vertrauensverhältnis zu den Kunden auf. Gleichermassen wies der Rechtsvertreter der M._____, RA Dr. S._____, zutref- fend darauf hin, dass das Bankensystem letztlich auf den Angaben des Kunden- beraters beruhe – dieser stehe in direktem Kontakt mit dem Kunden und erhalte von diesem die entsprechenden Instruktionen (oder behaupte dies zumindest) – und somit auch auf das Vertrauen in dessen Person baue. Es müsse quasi darauf vertraut werden, dass der Kundenberater diese Instruktionen korrekt aufnehme. Der Beweiswert der entsprechenden Angaben resp. Einträge hänge somit mit der Glaubwürdigkeit des Kundenberaters zusammen. Auf diesem Prinzip basiere das gesamte Bankensystem der Schweiz und nicht nur der Schweiz (Prot. I S. 19).
- 40 - Analog äusserten sich die ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____, AM._____ und AL._____ (Urk. 5.16 S. 15; Urk. 5.21 S. 13) 4.1.4. Ausserdem war es gemäss diesen ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____ möglich, mit den entsprechenden (Blanko-) Unterschriften, wie auch immer diese erhältlich gemacht worden waren, Bargeld in beliebiger Höhe ab den fraglichen Kundenkonten zu beziehen. Der Zeuge AM._____ bestätigte auf diesbezügliche Frage, dass der Beschuldigte 1 bis zum Betrag von Fr. 150'000.– innerhalb seines eigenen Kundenstammes praktisch frei verfügen konnte, weil er Direktionsrang hatte (Urk. 5.16 S. 9). AL._____ sagte aus, wenn sich die Bewegungen im normalen Rahmen innerhalb der Kompetenz hielten, also bei Zahlungen unter Fr. 150'000.–, sei kein Systemalarm erfolgt. Es sei eine Vertrauensfrage gewesen und es habe auch einen Ermessensspielraum gegeben (Urk 5.21 S. 13). Missbrauch war somit durchaus möglich. 4.2. Zu den internen Weisungen der M._____ und deren Befolgung bzw. Effekti- vität wurden mehrere Personen aus dem damaligen Arbeitsumfeld des Beschul- digten 1 als Zeugen befragt (Urk. 5.16; Urk. 5.20-21; Urk. 111/5-6). Wie bereits im angefochtenen Urteil richtig festgestellt (Urk. 226 S. 39), scheint sich der Be- schuldigte 1 ausgehend von der Anklageschrift – er holte bei den Transaktionen von mehr als Fr. 10'000.– in der Regel das erforderliche Zweitvisum ein (Urk. 168 S. 4-6) – grundsätzlich an die internen Weisungen gehalten zu haben. Nachdem aber die aufgelisteten Transaktionen allesamt unautorisiert erfolgt sein sollen, impliziert dies, dass in Wirklichkeit keine effektive Kontrolle beim Leisten des Zweitvisums stattfand. Dass sich auch unautorisierte Aufträge auf Initiative des Kundenberaters, vor- liegend des Beschuldigten 1, im bankinternen Betrieb sozusagen durchsetzen liessen, zeigen die Zeugenaussagen, etwa jene von AM._____ und des Arbeits- kollegen AN._____, wonach grundsätzlich das Vieraugenprinzip gilt (Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12 und Urk. 5.20 S. 4), im Bankgeschäft aber vieles auf das Vertrauen in den Kollegen basiere (Urk. 5.16 S. 15 und Urk. 5.20 S. 8, ferner AL._____, Urk. 5.21 S. 13). AN._____ erläuterte, vor der Freigabe von Zahlungen des Be- schuldigten 1 habe er entweder den …-Auszug oder bei einem Betrag über
- 41 - Fr. 150'000.– den schriftlichen Auftrag des Kunden angeschaut (Urk. 5.20 S. 7 f.). Arbeitskollege AB._____ schilderte, dass man angesichts der vielen eigenen Kunden nicht auch noch jeden Kunden des anderen gekannt habe, man habe somit nicht durchblicken können, wenn es mehrere Zahlungen gegeben habe, so dass der Verdacht hätte aufkommen können, etwas verlaufe unregelmässig (Urk. 111/5 S. 4). Auch AO._____, Bankmitarbeiter im …-Desk, gab an, er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet, sei indirekt dessen Assistent ge- wesen. Wenn der Beschuldigte 1 oder ein anderer Kundenberater ihm einen Auf- trag gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser (Auftrag) die Plausibi- lität erfülle. Der Kundenberater habe die Legitimationsprüfung gemacht. Habe er den Auftrag direkt vom Kunden entgegengenommen, so habe er die Plausibilität selbst nachgefragt. Bei der Freigabe (eines Auftrages) sei wichtig gewesen, dass keine Fehler mit den Zahlen, etwa der Kontonummer, passieren. Auf Betrug und Veruntreuung sei man zu dieser Zeit gar nicht sensibilisiert gewesen (Urk. 111/6 S. 3 f.). Einhergehend mit der Vorinstanz ergibt sich, dass bei der M._____ zwar ein inter- nes Kontrollsystem mit dem Erfordernis eines Zweitvisums existierte, die eigentli- che Kontrolle im Arbeitsalltag aber vernachlässigt wurde. Letztlich galt primär das Vertrauensprinzip unter Arbeitskollegen (in dem Sinne, dass der die Transaktion veranlassende Kollege wohl auch den Kundenauftrag hierzu haben werde). Das Erfordernis des Zweitvisums bei Aufträgen über Fr. 10'000.– ist daher mit der Vor- instanz (Urk. 226 S. 39) eher als Formsache denn als effektive Kontrolle zu be- trachten. Zu diesem Schluss kommt auch das im Laufe des Berufungsverfahrens von der Verteidigung des Beschuldigten 1 neu eingereichte Gutachten von Prof. Dr. AP._____ vom 30. April 2018 (Urk. 252 S. 13). Auf das Gutachten ist im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hinten Erw. IV. 3.3.7). 4.3. Zutreffend hat die Vorinstanz der Argumentation des Verteidigers des Beschuldigen 1, wonach niemand der staatsanwaltschaftlich befragten M._____- Mitarbeiter eine Täuschung (durch den Beschuldigten 1) geltend gemacht habe, entgegengesetzt, dass es in der Natur einer Täuschung liegt, dass der davon
- 42 - Betroffene dies in dem Moment nicht merkt. Ansonsten wäre der Getäuschte nicht getäuscht worden, sondern hätte das Vorgehen des Täuschers (sogleich) durch- schaut (vgl. Urk. 216 S. 14; Urk. 226 S. 40). Es ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen. Sodann kann nicht ausschlaggebend sein, ob bei den eingeklagten Transaktionen der Beschuldigte 1 oder eine Drittperson (z.B. ein Assistent) der Erfasser des Auf- trags im sog. …, dem internen Kontrolljournal (vgl. Urk. 4.1 S. 4), war, wobei im letzteren Fall der Beschuldigte 1 als Kundenberater das Zweitvisum leistete. Laut dem Zeugen AB._____ kam es vor, dass der Kundenberater selber das Telefon mit den Kunden abnahm, dann den Assistenten den Auftrag erfassen liess und schliesslich der Kundenberater den Auftrag (mittels Zweitunterschrift) freigab (Urk. 111/5 S. 4). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte, Aufträge telefonisch aufge- nommen, aber zur Erfassung an seinen Assistenten weitergeleitet zu haben, wenn es für ihn zeitlich nicht möglich gewesen sei, dies selber zu tun (Urk. 110/1 S. 15), was oft vorgekommen sein müsste angesichts der Behauptung des Be- schuldigten 1, er habe übermässig viele Kunden betreut und sei deshalb generell unter Zeitdruck gestanden (vgl. Urk. 4.1 S. 4 und S. 6 f.). Selbst wenn eine Dritt- person den Auftrag erfasste, geschah dies jedoch auf Verlangen des Kunden- beraters – in den hier zu beurteilenden Vorfällen war dies der Beschuldigte 1 – und nach dessen Vorgaben. So ist der Zeugenaussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Beschuldigten 1, zu entnehmen, dass die Erfassung als sol- che eine bloss ausführende Tätigkeit war, gestützt auf die vom Kundenberater stammende, entweder direkt durch diesen oder aber via eine Drittperson übermit- telte Information. Sie schilderte, dass die Kundenberater normalerweise telefo- nisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notiert, mit der Konto- nummer versehen und visiert zum Erfassen an sie weitergegeben haben. Norma- lerweise habe sie solche Notizzettel anschliessend in die Registratur gegeben. Damals, im Jahr 2008, sei dies aber noch nicht so streng gewesen, sie habe sie auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben. Solches Erfassen der Kunden- aufträge sei normalerweise die Tätigkeit der Lehrlinge, man könne nichts gross falsch machen. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 visiert. Mit den Kunden des Beschuldigten 1 habe sie weder telefonischen (ausser Rückrufe) noch per-
- 43 - sönlichen Kontakt gehabt, dies im Gegensatz zu den Kunden der Zeugen AN._____ und AB._____, wo vereinzelte Kundenkontakte stattgefunden hätten (vgl. Urk. 111/7 S. 3 f., 6). Wie vorne in Erw. III.B.3.1-2 gezeigt, erklärten auch alle vorliegend betroffenen und befragten …-Kunden des Beschuldigten 1 in ihrer Zeugenaussage, nur mit dem Beschuldigten 1 als beratender Person der M._____ Kontakt gehabt und al- lein diesem Aufträge und Anweisungen erteilt zu haben. Die anderweitige Be- hauptung des Beschuldigten 1, der Assistent habe mehr Kundenkontakt gehabt als er, da er selber meistens in den Kundenempfangsräumen unterwegs oder auf Reisen gewesen sei, weshalb die meisten telefonischen Kontakte über den Assis- tenten oder einen andern Kundenberater gelaufen seien (Urk. 110/1 S. 15; Urk. 277 S. 12), ist wenig glaubhaft und trifft jedenfalls bezüglich hier tangierten Kunden nicht zu. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass sämtliche sub- stanziellen Telefonate und Gespräche mit den Kunden, namentlich betreffend Er- teilen von Aufträgen und Anweisungen, mit dem Beschuldigten 1 als ihnen zuge- ordnetem Kundenberater stattfanden und folglich die Inhalte der …-Einträge durch diesen bestimmt wurden bzw. auf Vorgaben des Beschuldigten 1 basierten und allfällige Dritterfasser einzig festhielten, was der Beschuldigte 1 ihnen kommuniziert hatte. 4.4. Wie anhand der zitierten Zeugen gesehen, scheint es hinsichtlich der Frei- gabe der Transaktion bankintern somit gebräuchlich gewesen zu sein, dass bei Kundenaufträgen, die auf Veranlassung des Kundenberaters bearbeitet wurden, die Assistenten keine eigentliche Prüfung des Auftrages vornahmen, unabhängig davon, ob sie den Auftrag (für ihren Vorgesetzten) erfasst oder nur als Zweite unterschrieben hatten. Eine Prüfung fand wie schon erwähnt eher dahingehend statt, dass die Aufträge zahlenmässig kontrolliert wurden (auf richtiges Erfassen von Kontonummern und Geldbeträgen), nicht aber, ob die Legitimation eines Auf- trags wirklich gegeben war. Dabei verliess sich die interne Drittperson (Assistent) schlicht auf die Angaben des ihr vorgesetzten Kundenberaters (Vertrauens- prinzip).
- 44 - 4.5. Was das Argument der Verteidigung betrifft, bei diversen der eingeklagten Transaktionen bzw. an den jeweiligen Daten sei der Beschuldigte 1 nicht einmal im System der M._____ eingeloggt, sondern büroabwesend (Auslandbesuche, Ferien, Krankheit etc.) gewesen und habe daher die fraglichen Transaktionen we- der veranlassen noch visieren können (vgl. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 99/3; Urk. 208; Prot. I S. 11), hat die Vorinstanz – gestützt u.a. auf die Zeugenaussage von AQ._____, der damals im IT-Bereich der M._____ tätig war (Urk. 111/1) – aus- führliche und zutreffende Erwägungen angestellt. Sie ist zum richtigen Schluss gelangt, dass die eingereichte Liste mit den blossen Login-Daten nicht zum Be- weis taugt, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten im System an- gemeldet war oder nicht und dass es sich darüber hinaus bei den behaupteten Absenzen um gänzlich unbelegte Parteibehauptungen handelt (Urk. 226 S. 41 f.). Dem ist nichts beizufügen.
5. Konto-Transaktionen ohne Urkundenfälschungen (Urk. 168 S. 3-6) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten 1 wird zusammengefasst vorgeworfen, zu Lasten der nachstehenden Kunden ohne entsprechende Aufträge oder Kundenabmachung Vermögenswerte von deren Konten auf andere Kundenkonten verschoben und dadurch bei den Begünstigten entsprechend eine unrechtmässige Bereicherung bewirkt zu haben. Bei Transaktionen von über Fr. 10'000.– habe er die erforderli- che Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeiters durch wahrheitswidrige Angabe falscher Kundenaufträge erlangt, im Wissen, dass die Zweitunterschrei- benden die Transaktionen alleine gestützt auf seine Angaben sowie Prüfung der Kontonummern veranlassen würden, da keine weitere Schriftlichkeit seitens der Kunden notwendig war (Urk. 168 S. 3 f.; auch vorne Erw. III.B.4.2). 5.1.2. Zu diesem Anklagevorwurf kann hinsichtlich aller nachstehenden Kunden vorab auf die Ausführungen in Erw. III.B.3.1-3.3 hiervor, Ausgangslage und Über- sicht zur Vermögensverwaltung, verwiesen werden. 5.2. Konto-Belastungen Kunde D._____ (Urk. 168 S. 4 f.)
- 45 - 5.2.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass der schwedische Anwalt sein Beratungskunde gewesen war und dass er zwischen Juli 2007 und November 2008 die Transaktionen … im Betrag von total Fr. 1'762'450.– ab dessen Konto vorgenommen hat. Die fraglichen Buchungen und Vergütungsaufträge ergeben sich auch aus den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk 15.1.5 und 15.1.6, Beträge jeweils in Franken umgerechnet, Auszüge mit Bleistiftnummerierung 10/9 ff., 10/13 ff., 10/17 ff., 10/25 ff., 10/29 ff., 10/39 ff., 10/46 ff., 10/50 ff., 10/54 ff., 10/59 ff., 10/64 ff., 10/68 ff., 10/73 ff., 10/77 ff., 10/85 ff.; ferner Urk. 5.6.18 f.). 5.2.2. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, verneint der Beschuldig- te 1 aber, dass er die 20 Buchungen in verwerflicher resp. betrügerischer Art und Weise getätigt habe, auch wenn es nun so aussehe, als habe er andere Konten ausgeglichen. Er sei der Meinung, die M._____ habe ihn mit dieser Geschichte aus dem Verkehr haben wollen. Nie habe er ohne Kundenauftrag gehandelt, und die Formalitäten seien vom Assistenten geprüft worden. D._____ habe viel Geld verloren und gehe deshalb gegen ihn vor, sage jetzt, diese Aufträge nicht gewollt zu haben. Aber er halte sich "neutral", behaupte nicht, der Kunde lüge. Auf Vor- halt, dem Kunden im Februar 2009 in Stockholm einen falschen Vermögens- ausweis vorgelegt zu haben, schilderte er, man habe bei Reisen nach Schweden aus fiskalischen Gründen neutralisierte (d.h. anonymisierte) Vermögensausweise verwendet und die Kunden nach Kontoständen identifiziert, deshalb könne es passieren, dass ein falscher Ausweis verwendet worden sei (für Einzelheiten vgl. Urk. 226 S. 42-44). 5.2.3. Der Standpunkt des Zeugen D._____ – der zu jeder einzelnen Überwei- sung gefragt wurde, sich erstaunt zeigte und keinerlei Grund erkennbar ist, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen würden – ist ersichtlich aus seiner Zeugenaussage (Urk. 5.1), ergänzend seinen schriftlichen Bemerkungen auf den Vergütungsaufträgen (Urk. 15.1.5 und 15.1.6; z.B. "Not/never instructed") und dem entsprechenden Überblick der Vorinstanz, worauf zu verweisen ist (Urk. 226 S. 45 f.). Daraus ergibt sich, dass sämtliche dem Beschuldigten 1 vor- geworfenen Transaktionen ab dem Konto D._____ ohne Auftrag oder auch nur Andeutung des Kunden erfolgten, diesem die acht verschiedenen Begünstigten
- 46 - gänzlich unbekannt sind und er weder deren Namen je gehört noch diesen Per- sonen je Geld überwiesen hat. Ein Grund für Missverständnisse gab es nach dem Zeugen nicht, sein Vertrauen sei vom Beschuldigten 1 weit missbraucht worden. Er habe mit niemand anderem bei der M._____ kommuniziert als mit dem Be- schuldigten 1. Nebst den persönlichen Kontakten habe er ihn mit Brief und telefo- nisch kontaktiert. Er habe den Beschuldigten 1 immer erreicht, wenn er ihn habe erreichen wollen (Urk. 5.1 S. 14). Exemplarisch als völlig aus der Luft gegriffen bezeichnete D._____ die von ihm angeblich am 21. Februar 2008 telefonisch er- teilten und vom Beschuldigten 1 am 22. Februar 2008 im … erfassten drei Zah- lungsaufträge, Transaktionen …, zugunsten seines (angeblichen) Geschäftspart- ners AR._____ im Umfang von EUR 70'000.–, Fr. 120'000.– und SEK 700'000.– (Urk. 15.1.5 Auszug mit Bleistiftnummerierung 10/8 mit handschriftlicher Notiz "I, D._____, never called Mr. A._____ and gave him these instructions.", unterzeich- net und datiert am 3. Juni 2009; Urk. 15.1.43). Der Zeuge D._____ verneinte, ei- ne(n) AR._____ zu kennen, zu einem solchen Telefonanruf an den Beschuldig- ten 1 sei es nie gekommen und es habe auch nie ein Gespräch stattgefunden, dass er beim nächsten Besuch einen Überweisungsavis erhalten wolle (Urk. 5.1 S. 5 und 7). Zwei der ab dem Konto D._____ mit total 10 Überweisungen begünstigte Konto- kunden – I._____ und AS._____ – konnten sich in ihren Zeugenaussagen die Gutschriften ebenfalls nicht erklären, zumal beide auch aussagten, D._____ nicht zu kennen (Urk. 5.5 S. 5 f. und Urk. 5.14 S. 8 f.). 5.2.4. Eine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung, weshalb es zu den Vermögensverschiebungen zwischen sich gegenseitig total unbekannten Perso- nen ab dem Konto D._____ gekommen ist, kann der Beschuldigte 1 nicht liefern. Für eine unrechtmässige Belastung durch D._____ wegen Geldverlusts am Markt fehlen ebenso konkrete Hinweisen. Aktenkundig ist im Gegenteil, dass D._____ zu Anlagen etwas über dem mittleren Risiko bereit war, dem Beschuldigten weit- gehend freie Hand liess und ihm Vertrauen schenkte (Urk. 5.1 S. 3 und 5). Aus diesen Gründen und in Anbetracht der bereits zitierten und noch anzuführenden Zeugenaussagen erscheint eine Falschbelastung schlicht haltlos. Zudem ist mit
- 47 - der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Kunden anonymisierte Konto- auszüge mit einem ungefähr plausiblen Saldo nicht nur zu ihrem Schutz vor dem heimatlichen Fiskus wie vom Beschuldigten 1 behauptet, sondern vielmehr auch zur Vertuschung ungereimter Transaktionen auf ihren Konten präsentiert wurden. Auf Vorhalt jeder einzelnen der 20 Transaktionen zum Nachteil von D._____ machte der Beschuldigte zunächst keinerlei Aussagen. Namentlich schwieg er auch zu den vom ihm erfassten drei Zahlungsaufträgen vom 22. Februar 2008, …-… (Urk. 4.3 S. 10 ff.; vgl. auch Urk. 15.1.43). In einer späteren Einvernahme erklärte er ausweichend, dass diese Aufträge im Vieraugen-Prinzip eingegeben worden seien und es irgendeinen Hintergrund dafür gebe (Urk. 4.5 S. 15). Es liegt auf der Hand, dass er mit diesem offensichtlich falschen …-Eintrag die Basis für einen nicht erteilten Auftrag schaffen wollte (Urk. 226 S. 46 ff.). Die Umstände, dass der Beschuldigte 1 als zuständiger Kundenberater und zu- gleich einziger Kontakt des Kunden D._____ bei der M._____ in der fraglichen Zeit bei allen 20 vorgeworfenen Transaktionen ab dessen Konto entweder als Er- fasser oder als Zweitvisierender verzeichnet ist sowie die klaren Aussagen des Zeugen D._____, wonach er die Transaktionen nicht in Auftrag gegeben habe, da er die Begünstigten auch gar nicht kannte, und insbesondere auch die überein- stimmenden Aussagen der weiteren Zeugen, wonach sie sich nicht kannten, sprechen allesamt eindeutig gegen den Beschuldigten 1 und belasten ihn schwer. 5.3. Konto-Belastungen Kundin U._____ (Urk. 168 S. 5) 5.3.1. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte 1 sodann zwischen Februar 2003 und April 2009 in der vorne beschriebenen Weise (Erw. III.B.5.1.1) dem Konto von U._____ in 12 Transaktionen, … und …, Fr. 780'892.– entzogen. Auch diese Buchungen resp. Vergütungsaufträge gehen im Einzelnen aus den edierten Bankunterlagen hervor (Urk. 15.1.36 Nr. 029 f., 034, 038 ff., 054 ff., 060 ff., 067 f., 070 f., 108 ff., 120 ff., 143 ff., 146 ff. und 149 ff.; Beträge jeweils in Franken umge- rechnet) und werden vom Beschuldigten nicht explizit bestritten. In Bezug auf die Transaktion … (Gutschrift an AT._____) machte er jedoch geltend, für diesen Kunden nicht zuständig gewesen zu sein, ohne dies weiter zu kommentieren (Urk. 4.3 S. 16). Zu den Konto-Belastungen … und … konnte oder wollte sich der
- 48 - Beschuldigte 1 nicht erinnern (Urk. 4.3 S. 16-19), und zur Zeugenaussage U._____ äusserte er sich nicht (Urk. 4.5 S. 6). 5.3.2. Die Aussage von U._____ – auch sie hat via Bank erfahren, dass sie Geld verloren habe – ist im vorinstanzlichen Urteil sehr detailliert wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 5.7; Urk. 226 S. 48-50). Kurz gefasst ist festzuhalten: Die Zeugin hat der Bank und dem Beschuldigten 1, weil er bei einer Schweizer Bank tätig war, vertraut, die Angaben (Kontostand) nicht geprüft und die banklagernde Post in Zürich nicht angeschaut. Es sei ihr Wille gewesen, dass die Bank Anlagen mit einem geringen oder mittleren Risiko tätige. Wenn der Beschuldigte 1 Papiere vorlegte, nahm sie sie teilweise mit, doch riet er ihr, diese zu vernichten. Sie verstand davon nichts bzw. nicht viel; relevant war für sie die jeweils akzeptable Schlusssumme, auch wenn es vielleicht hätte mehr sein sollen. Kontobewegungen hat sie nicht erfragt. Die 10 durch die Trans- aktionen ab ihrem Konto begünstigten Bankkunden sind ihr allesamt unbekannt, deren Namen habe sie noch nie gehört und weder die entsprechenden Buchun- gen veranlasst noch davon gewusst. Warum solle sie Geld schicken, sie über- weise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Niemals habe sie jemandem eine Vollmacht zum Konto gegeben. Darüber, dass gemäss der Bank- Kundenkartei der durch … begünstigte Kunde F._____ dieselbe Adresse wie sie haben solle, staunte sie. Auf Vorhalt einer Generalvollmacht mit ihrer Unterschrift erläuterte sie, dies nur unterschrieben zu haben, dass die entsprechenden Perso- nen informiert würden, falls ihr etwas zustosse. Bei den Treffen mit dem Beschul- digen habe sie immer wieder Papiere unterschrieben. Die ab dem Konto U._____ Begünstigte, Zeugin I._____, …, verneinte, U._____ zu kennen. Sie habe keine Ahnung, wieso sie von diesen Personen (u.a. U._____) Geldzahlungen bekommen habe (Urk. 5.5 S. 5). 5.3.3. Wiederum kannten sich die Kontoinhaber und Begünstigten gegenseitig nicht und ein Grund für diese Transaktionen konnte niemand nennen, weder der Beschuldigte 1 noch die Kunden. Auch hier mangelt es an einer Erläuterung des Beschuldigten 1 zu diesen Vorkommnissen. Aufgrund fehlender eigener Kenntnis
- 49 - in der Vermögensverwaltung und ihres Vertrauens in den Beschuldigten 1 über- liess die Zeugin U._____ diesem ihre Bankangelegenheiten, welche Gegebenhei- ten er offensichtlich ausnützte. 5.4. Konto-Belastungen Kundin T._____ (Urk. 168 S. 5 f.) 5.4.1. Dieser Anklagevorwurf betrifft zwei Transaktionen ab dem Konto T._____: Im November 2003 im Betrag von Fr. 238'337.–, …, und im Dezember 2008 Fr. 10'000.–, …. Beide Buchungen bzw. Vergütungsaufträge finden sich, die erste von Euro in Franken umgerechnet, in den edierten Bankunterlagen (Urk. 15.1.36, Nr. 001 und Nr. 031 f. sowie Urk. 15.1.36 Nr. 135-137). 5.4.2. Der Beschuldigte berief sich bezüglich dieser zwei Transaktionen auf fehlende Erinnerung, warf aber wie schon erwähnt zum Vorgang … die Frage auf, ob diesbezüglich kein Kundenauftrag vorhanden sei (Urk. 4.3 S. 19; was auf sein Bewusstsein schliessen lässt, dass ein solcher bei Transaktionen über Fr. 150'000.– erforderlich war). 5.4.3. Die Zeugenaussage von T._____, zu welcher der Beschuldigte keine Stellung nehmen wollte (Urk. 4.5 S. 5), ist in allen wesentlichen Aspekten im an- gefochtenen Urteil zu finden (vgl. Urk. 5.3; Urk. 226 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und bedarf keiner Wiederholung. Es ergibt sich zusammengefasst, dass auch sie durch die Bank auf die Unregel- mässigkeiten aufmerksam gemacht worden war, bei den Treffen mit dem Be- schuldigten jeweils Konto- oder Depotauszüge – deren Richtigkeit sie nicht be- urteilen konnte – gesehen hatte, aber keine einzelnen Transaktionen, dass sie zu den zwei Überweisungen zu Gunsten von AU._____ und AV._____, da ihr unbe- kannte Personen, keine Angaben machen konnte und die Aufträge nicht erteilt hatte, dass sie mit dem Beschuldigten 1 eine sehr vorsichtige Anlagestrategie vereinbart habe, weshalb der ihr im Februar oder März 2009 präsentierte Konto- stand unter ihren Erwartungen lag und dass ihr grosses Vertrauen nun zerstört und sie enttäuscht sei.
- 50 - 5.4.4. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch diese Kundin die Begüns- tigten nicht kannte, der Bank resp. dem Beschuldigten 1 vertraute, nicht gross Einblick in ihre Bankangelegenheiten nahm, die Richtigkeit vorgelegter Kontoaus- züge nicht einschätzen konnte und dass der Beschuldigte 1 um diese Umstände wusste und davon profitierte. 5.5. Konto-Belastung Kunden D._____ und T._____ (Urk. 168 S. 6) Mit der Vorinstanz ist ebenfalls rechtsgenügend erwiesen (Urk. 226 S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die Transaktion … vom 13. Dezember 2004 zu Lasten des gemeinsamen Kontos D._____/T._____ im Betrag von Fr. 9'095.– ohne einen entsprechenden Auftrag an einen den Geschwistern D._____ und T._____ unbe- kannten Empfänger namens AW._____ erfolgte. 5.6. Konto-Belastung Kundin AU._____ (Urk. 168 S. 6) Ausserdem erstellt ist die – diesmal umgekehrte – Transaktion … vom Konto AU._____ auf jenes von T._____ im Umfang von Fr. 31'125.–, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 53 f.). 5.7. Konto-Belastungen Kunden E._____ Erben (Urk. 168 S. 6) Gemäss dem Beweisergebnis ist weiter übereinstimmend mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass der Beschuldigte 1 am 16. Juni 2004 zwei Transaktionen, … und …, von je Fr. 45'675.– zulasten der E._____ Erben und zu Gunsten des Kontos D._____/T._____ vorgenommen hat, ohne dass die E._____ Erben dies in Auftrag gegeben hätten. Es kann dazu wiederum auf die Erwägungen im erst- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 226 S. 54 f.), woraus sich ergibt, dass die diesbezüglichen Buchungen und Kontoauszüge aktenkundig sind (Urk. 15.1.36 Nr. 041 ff. und 44 ff.) und die Begünstigten D._____ und T._____ weder die E._____ Erben kennen noch sich die entsprechenden Gutschriften er- klären können (Urk. 5.1 S. 11 und 17; Urk. 5.3 S. 3-5). Eine Befragung der E._____ Erben erübrigte sich unter diesen Umständen.
- 51 - 5.8. Konto-Belastungen Kundin H._____ (Urk. 168 S. 6) Zunächst kann wiederum auf die eingehende Darstellung der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 226 S. 55-57). Auch das Konto dieser Kundin wurde über knapp sieben Jahre hinweg mit acht Transaktionen zugunsten von ebenso vielen, der Berechtigten unbekannten Empfängern im Umfang von total Fr. 829'216.– be- lastet, ohne dass die entsprechenden Aufträge existiert hätten. Sämtliche Trans- aktionen ergeben sich aus den Akten (Urk. 2.2.6.3 und Urk. 15.1.36 Nr. 132). Zeugin H._____ wusste nichts von diesen Buchungen, hatte auf Verlesen sämtli- cher Namen keine Ahnung, die Beträge sagten ihr nichts und sie bezeichnete die Kontobewegungen allesamt als unerklärlich (Urk. 5.11 S. 7). Auch der Beschul- digte, der sich zu den Aussagen der Zeugin nicht weiter äusserte, hatte keine Er- klärung. Nur an zwei befreundete Personen, G._____ und AX._____, habe sie Überweisungsanträge ab diesem Konto an den Beschuldigten 1 übergeben (Urk. 5.11 S. 11). Wenn der Beschuldigte 1 – den die Zeugin als wirklich immer sehr nett beschrieb, habe er ihr doch einmal einen Kalender mit den Schweizer Alpen mitgebracht – zu ihr gekommen sei, habe er ihr Kontoauszüge vorgelegt, wobei ihre Konten ausgeglichen und nach ihrer Ansicht zutreffend gewesen seien (Urk. 5.11 S. 7 und 10). Bei den etwa ein bis zwei jährlichen Treffen habe er ihr auch eher kleine SEK-Beträge, so ca. SEK 4'000 entsprechend EUR 400, mitge- bracht. Wenn dieses Bargeld aus seinem Privatkonto gestammt habe, habe sie Belege unterschrieben, damit er es wieder von ihrem Konto abheben konnte. Sie könne nicht mehr sagen, wie die Belege ausgesehen hätten und ob er die Summe auch in Buchstaben ausgeschrieben habe. Zudem habe sie Zahlungsüberwei- sungsanträge an G._____ und ihre Kieler Freunde (AX._____) unterschrieben. Daran, dass sie am 14. Mai 2003 in Zürich eine Generalvollmacht (General power of attorney) unterschrieben habe, konnte sie sich auf Vorhalt des entsprechenden Dokumentes (Urk. 2.2.6.5) nicht erinnern (Urk. 5.11 S. 8 f.). Auch bezüglich dieser durch den Beschuldigten 1 betreuten Kundin zeigt sich, dass ohne ihre Anweisungen und ohne ihr Wissen schleierhafte Vermögenstrans- aktionen an fremde Dritte erfolgten.
- 52 -
6. Zwischenfazit zu den Transaktionen ohne Urkundenfälschung 6.1. Unter diesem Titel hat die Vorinstanz auf rund acht Seiten überzeugende Würdigungen vorgenommen und einstweilige Folgerungen gezogen, die an die bisherigen Erkenntnisse anknüpfen und denen uneingeschränkt zugestimmt werden kann (Urk. 226 S. 57-65; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Zusammengefasst und teilweise ergänzt präsentiert sich das folgende Bild: 6.2.1. Der Beschuldigte 1 konnte zur hier gegebenen Verflechtung einer Vielzahl unautorisierter Konto-Transaktionen über zahlreiche Jahre unter diversen seiner ahnungslosen und sich gegenseitig unbekannten Kunden keine nachvollziehba- ren Erklärungen geben. Sofern er nicht fehlende Erinnerung geltend machte, griff er etwa zu inhaltsleeren Hinweisen (z.B. Urk. 110/1 S. 10: Wenn die Aufträge so gewesen seien, sei es so gemacht worden), nicht stichhaltigen Annahmen (z.B. Urk. 210 S. 6: die Kunden würden sich mit ihren Aussagen vor strafrechtlichen Schritten [gemeint wegen Steuervergehen] in ihren Heimatländern zu schützen versuchen; so auch Urk. 277 S. 11) oder er lancierte völlig pauschale, durch nichts gestützte Gegenattacken (die M._____ als seine ehemalige Arbeitgeberin würde entscheidende Dokumente vorenthalten und es sei zu Verfälschungen durch die Bank gekommen). Seine Äusserungen variieren zudem teilweise stark bzw. sind konträr, so zur Anzahl seiner Kunden (650, über 400, 450, ca. 600, über
800) oder den internen Weisungen zum Zahlungsverkehr. Seine Ausführungen entbehren jeglicher Verlässlichkeit. Dies zeigte sich auch noch einmal anlässlich der Berufungsverhandlung: Auf die Frage, weshalb Kunden Gelder an ihnen un- bekannte Personen überweisen sollten, erklärte der Beschuldigte 1: "Zur Frage des Sinns der Überweisungen kann ich keine Angaben machen. Es waren nicht meine Konten." und "Es ist nicht die Sache, dass ich den Sinn per se abkläre. Wenn es für die Kunden Sinn macht." (Urk. 277 S. 12 f.). Auf die zahlenmässige Diskrepanz der von ihm genannten Anzahl Kunden angesprochen erklärte der Beschuldigte 1, dies könne allenfalls mit der Unterscheidung zwischen Kunden- stämmen und Kontonummern erklärt werden, es spiele eine Rolle worauf man sich jeweils beziehe (Urk. 277 S. 23). Selbstverständlich leuchtet diesbezüglich ein, dass viele Kunden über mehrere Konten verfügt haben. Doch war es ja gera-
- 53 - de der Beschuldigte 1, der selbst durchgängig von "Kunden" sprach. Dass er damit "Kundenstämme" oder "Konten" gemeint hätte, scheint daher ein wenig überzeugender, nachgeschobener Rechtfertigungsversuch. Demgegenüber er- weisen sich die unabhängig voneinander getätigten, einhelligen Zeugenaussagen der Kunden je für sich konstant, authentisch und glaubhaft. An deren Wahrheit bestehen keine vernünftigen Zweifel. 6.2.2. Seine Verteidigungsstrategie fokussiert der Beschuldigte 1 auf das in der Bank praktizierte Vieraugensystem (Urk. 282 S. 25 ff.), dies in Kenntnis des Um- standes, dass dadurch keine eigentliche Legitimationskontrolle stattfand und die- ses Prinzip durch gezieltes Fehlverhalten torpediert werden konnte. So legten damalige Mitarbeitende der M._____ beispielsweise einleuchtend dar, dass der Kundenbetreuer im … – worin sich wichtige Kundendaten und Kundenkontakte, Vermögensentwicklung und Risikoprofil spiegeln sollten – von sich aus Einträge machen konnte, die gar nicht zutreffen würden, wie in Wirklichkeit nicht erteilte telefonische Kundenaufträge, oder auch Einträge erfinden konnte (O._____, Urk. 5.18 S. 5), dass man bei vorhandenen …-Einträgen darauf habe vertrauen müssen, dass diese richtig vorgenommen worden seien (AN._____, Urk. 5.20 S. 5 und 8) oder dass es fast unmöglich gewesen sei, die Einträge auf ihre Rich- tigkeit hin zu überprüfen (AL._____, Urk. 5.21 S. 10). Es lag mithin in der alleini- gen Verantwortung des Kundenberaters, das … eigenhändig oder durch Beauf- tragung eines Assistenten wahrheitsgetreu zu führen und die Kundenaufträge (nur die tatsächlich erfolgten) korrekt zu erfassen. Die eigentliche Kundenhistorie und folglich auch die Wirklichkeit resp. die (wahren) Gegebenheiten kannte nur der Kundenberater. Gerade bei Transaktionen unter Fr. 150'000.–, und das betrifft die allermeisten hier zur Debatte stehenden Überweisungen, musste der Auftrag nicht schriftlich vorliegen und das … – welches in den Händen des Kundenberaters lag, manipuliert werden konnte und auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hatte (dazu AN._____, Urk. 5.20 S. 5, wonach Transaktionen ohne …- Eintrag nicht auszuschliessen waren, sowie der Beschuldigte 1 in Urk. 4.1 S. 2, dass er in höchsten Zeiten bei den vielen Kunden die telefonischen Anrufe gar nicht immer ins … eintragen konnte, was der Bank aber bekannt gewesen sei, da er immerzu auf Geschäftsreisen und sein Assistent nie anwesend gewesen sei) –
- 54 - bildete die einzige intern vorgeschriebene Legitimation bzw. Quelle, um Rück- schlüsse auf die Person des Kunden, das abzuschätzende übliche Kundenverhal- ten sowie auf ein Geschäft zu ziehen. Letztlich stand daher das Vertrauensprinzip namentlich in die Frontmitarbeiter als wesentliche Essenz des Bankwesens im Vordergrund und prägte massgeblich das Geschäftsleben und speziell auch das konkrete berufliche Handeln der intern zusammenwirkenden und sich bisweilen ergänzenden bzw. vertretenden Bankmitarbeitenden. Gerade vorliegend kam dem Vertrauensprinzip zwangsläufig umso mehr Bedeutung zu, als das … als in- ternes Journal und zentrales Kontrollinstrument im Sinne eines Nachschlage- werks bekanntermassen inkomplett und somit nur beschränkt darauf Verlass war. Umgekehrt muss bereits das blosse Vorhandensein eines …-Eintrags dem dort niedergeschriebenen Kundenauftrag – ob der Wirklichkeit entsprechend oder bloss ein vom Kundenberater schriftlich fixiertes Luftschloss, was bei den zitierten Transaktionen … zutreffen dürfte (vgl. Urk. 15.1.43 und vorne Erw. III.B.5.2.3) – tendenziell besonderes Gewicht verliehen haben. Die Ernsthaftigkeit der durch den angesprochenen …-Eintrag initiierten Überweisungen mag hier noch gestei- gert worden sein durch die vom Beschuldigten 1 angebrachte Notiz "Telefonanruf auf Handy – 3 Zahlungen z.G. seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 – bei nächstem Besuch will er die Überweisungs- avis haben – … mitbringen" (Urk. 15.1.43). In diesem Vermerk spiegelt sich zu- sätzlich eine gewisse Dringlichkeit. Wie ebenfalls schon gezeigt, kennt D._____ den Begünstigten AR._____ aber gar nicht. Bei einem durch einen Kundenberater (oder in dessen Auftrag durch eine Dritt- person) erfassten …-Eintrag ebenso wie bei diesem zu Grunde liegenden Hand- notizen eines Kundenberaters handelt es sich grundsätzlich um reine Parteibe- hauptungen. Der Beweiswert der …-Einträge hängt unmittelbar mit der Glaubwür- digkeit der Person des Kundenberaters und der Glaubhaftigkeit von dessen Äusserungen und schriftlichen Darlegungen zusammen. Darauf wiederum basiert das Vertrauensprinzip unter den Mitarbeitenden der Bank. Eine doppelte Kontrolle sämtlicher Aufträge und Transaktionen – über die formelle Prüfung hinaus ebenso auf materielle Richtigkeit – war in casu nicht verlangt und wäre überdies weder wirtschaftlich noch praktikabel. Die zum vorliegenden Verfahren führenden Unge-
- 55 - reimtheiten wurden denn auch erst nach dem Ausscheiden des Beschuldigten sukzessive entdeckt, nachdem anlässlich der Pendenzenübergabe Anfang Mai 2009 gewisse Transaktionen zunächst als suspekt erschienen waren, der Be- schuldigte 1 zwei blanko unterschriebene Blanko Cash Bezüge gezeigt und ver- nichtet hatte bzw. er einen nervösen Eindruck gemacht hatte (Urk. 5.16 S. 3; Urk. 5.18 S. 2 f.; Urk. 5.20 S. 8). Das interne Kontrollsystem versagte, weil es vom Beschuldigten gezielt um- gangen worden war, indem er sich die vorliegend betroffenen, hinsichtlich For- malitäten sehr zurückhaltenden, ihm als Person ebenso wie der Bank rundum vertrauenden Kunden für sein Vorgehen ausgesucht hatte (vgl. auch Urk. 226 S. 62-64; vgl. hierzu auch hinten Erw. IV.3.3.7). Das vor Vorinstanz neu vorgebrachte Verteidigerargument, die Transaktionen hät- ten dem Waschen von Schwarzgeld gedient und seien im Interesse der Kunden erfolgt, gleichsam orchestriert durch einen bislang unbekannten schwedischen Rechtsanwalt (Urk. 216 S. 6 und 17 f.), erweist sich als durch nichts belegte pau- schale Unterstellung und wurde im angefochtenen Urteil mit Recht und zutreffend entkräftet (Urk. 226 S. 64 f.) und im Berufungsverfahren nicht erneut vorgebracht.
7. Barauszahlungen an den Beschuldigten 1 (Urk. 168 S. 8-11) 7.1. In diesem Anklagepassus (vgl. Urk. 168 S. 8 ff. und Zusammenfassung im angefochtenen Urteil, Urk. 226 S. 67 f.) wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe aus den zu Unrecht begünstigten Kundenkonten Gelder für eigene Bedürf- nisse abgezweigt, konkret und soweit noch Verfahrensgegenstand von den Kon- ten H._____ und I._____ (Urk. 168 S. 10). Hierbei habe er eine Generalvollmacht verfälscht bzw. erhältlich gemachte Blanko-Unter-schriften vereinbarungswidrig verwendet (vgl. hinten Erw. III.B.7.3 und 7.4) und das jeweilige Kassenpersonal der M._____ dadurch veranlasst, Bargeldauszahlungen zu tätigen (nachfolgende Erw. III.B.7.2). 7.2. Hierzu wurden im September 2015 und Januar 2016 vier Mitarbeitende der M._____ als Zeuginnen befragt. Es sind dies die drei Schaltermitarbeiterinnen bei
- 56 - der internen M._____-Kasse AY._____ (Urk. 111/3), AZ._____ (Urk. 111/10) und BA._____ (Urk. 111/11) sowie die bereits zitierte ehemalige Auszubildende des Beschuldigen 1, AK._____ (Urk. 111/7). Die relevanten Aussagen sind korrekt im vorinstanzlichen Urteil dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 226 S. 68- 70). Die Zeuginnen haben sich offen und, soweit sie sich nach rund sechs Jahren noch erinnern konnten, je in sich stimmig und im Ergebnis praktisch unisono zu den damaligen Gepflogenheiten und Abläufen geäussert. Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu zweifeln. Es lässt sich mit der Vorinstanz als Quintessenz festhalten, dass nach damaliger Usanz kein Kontrollmechanismus dazu existierte, ob ein Barauszahlungs-Auftrag tatsächlich durch den vor Ort, z.B. im Büro des Kundenberaters oder im Bespre- chungszimmer, anwesenden Kunden veranlasst war und der ausbezahlte Betrag auch effektiv diesem übergeben wurde, denn am internen Schalter waren keine Kunden zugelassen. Ob der Kunde tatsächlich da war, wussten die Schaltermit- arbeiterinnen bzw. die Auszubildende AK._____ – letztere war beim Beschuldig- ten 1 (im Gegensatz zu andern Kundenbetreuern) nie an einem Kundengespräch bzw. wenn der Kunde die Unterschrift leistete, dabei gewesen – nicht (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/7 S. 5 f.; Urk. 111/10 S. 5; Urk. 111/11 S. 4). Das vom Kunden un- terschriebene und vom Kundenberater visierte Formular wurde entweder vom Kundenberater selber oder einem von diesem geschickten Assistenten beim Schalter vorgewiesen. Mit seinem darauf angebrachten Visum bestätigte der Kundenberater die Identität und die Bonität des Kunden (Urk. 111/10 S. 5 und 8; Urk. 111/3 S. 4). Bei Nummernkunden erfolgte per Fax noch eine Unterschriften- prüfung bei der Nummernkundenstelle (Urk. 111/10 S. 3; Urk. 111/3 S. 5). Eine weitere Prüfung der Kundenidentität (z.B. mittels Pass) resp. des Auftrags durch die Auszahlungsstelle fand damals nicht statt, sondern es wurde dem Kundenbe- rater vertraut, auf dessen Angaben bzw. Visum abgestellt und die Auszahlung vorgenommen (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/10 S. 5; Urk. 111/11 S. 4). Eine Aus- weiskontrolle des Kunden zur Verifizierung von dessen Präsenz wurde erst später eingeführt (Urk. 111/3 S. 3 f. und 111/10 S. 3). Demzufolge lag im Deliktszeitraum
- 57 - die Geldübergabe an die richtige Person, d.h. den (tatsächlich anwesenden) Kun- den, alleine in den Händen des Kundenberaters. Entsprechend lag auch die Ver- antwortung, Missbräuche zu verhindern, in der Person des Kundenberaters selbst. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte anlässlich der Berufungsverhand- lung sinngemäss vor, dass das blosse Aufzeigen der Möglichkeit zur Begehung eines Deliktes nicht genüge, sondern es müsse dem Beschuldigten 1 konkret nachgewiesen werden, dass er auch tatsächlich gefälschte Bezugsbelege zur Umgehung des Kontrollmechanismus' eingesetzt habe (Urk. 282 S. 6). Dies- bezüglich verkennt die Verteidigung das schrittweise Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese zunächst die internen Abläufe bei der M._____ und damit auch die Möglichkeiten zur Umgehung der Kontrollen aufzeigte (Urk. 226 S. 67-70), ehe sie näher auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten 1 einging (Urk. 226 S. 70-83). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Einwand der Verteidigung einzuge- hen, wonach niemand Barbezugsquittungen unterschreibe, wenn er nicht gleich- zeitig auch das Geld erhalte (Urk. 282 S. 15 und 17). Wie die eben wiedergege- benen Aussagen der Schaltermitarbeiterinnen jedoch zeigen, sind die Formulare bereits von den Kunden unterschrieben an sie weitergegeben worden, ansonsten hätten sie keine Unterschriftenkontrolle vornehmen können. 7.3. Hinsichtlich der Bankkundin H._____ wird dem Beschuldigten 1 vorgewor- fen, er habe eine von ihr am 14. Mai 2003 ausgestellte Generalvollmacht für AX._____ und G._____ gefälscht und dabei den Namen von G._____ in G1._____ geändert. Darauf habe er drei …-Einträge mit falschen Angaben über einen "G1._____" verfasst, um zu vertuschen, dass er ab dem Konto H._____ ungerechtfertigt Bargeldbezüge für sich getätigt habe. Die Bargeldbezugsbelege habe er mit einer von ihm gefälschten Unterschrift "G._____" versehen und die so bezogenen Gelder dann für sich verwendet. Zudem habe er die von H._____ er- hältlich gemachten Blankounterschriften entgegen deren Wille für Bargeldbezüge zu seinen eigenen Gunsten verwendet, womit ungerechtfertigte Bezüge im Um-
- 58 - fang von Fr. 817'000.– resultiert hätten (Urk. 168 S. 9 f.). Hierzu sei vorab auf die Erw. III.B.3.1-3.4 verwiesen. 7.3.1. Was die Verteidigerrüge vor Vorinstanz betreffend Nichteinhaltung des Anklageprinzips betrifft (vgl. Urk. 216 S. 22), ist das Folgende festzuhalten. Einer- seits ergibt sich aus der Anklage, die auch im Lichte der übrigen Akten zu inter- pretieren ist, fraglos und auf Anhieb, dass der Anklagevorwurf ebenso das An- bringen einer gefälschten Unterschrift "G._____" durch den Beschuldigten auf der Generalvollmacht umfasst, nachdem in der Anklageschrift die gestützt darauf gleich lautenden, dem Beschuldigten angelasteten Falschunterschriften auf den jeweiligen Bezugsbelegen im gleichen Atemzug und damit in unmittelbarem Zu- sammenhang genannt sind und zu Barauszahlungen führten. Sodann ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 71 ff.) dem Verteidiger zu entgegnen, dass der Beschul- digte 1 trotz der in diesem Punkt nicht ganz stringenten Formulierung genau weiss, was für Handlungen ihm vorgeworfen werden und wogegen er sich zu ver- teidigen hat, wurden ihm doch die in der Anklage aufgelisteten, insgesamt acht Bargeldbezüge mehrfach und nicht nur pauschal in Tabellenform (Urk. 4.3 S. 27; Urk. 4.10 S. 11; Urk. 110/7 S. 11 ff.), sondern in beiden Gerichtsinstanzen de- tailliert vorgehalten, samt den Bezugsbelegen und korrespondierenden Kontoaus- zügen sowie der erwähnten Generalvollmacht, den darauf basierenden weiteren Dokumenten, unter Einbezug der diesbezüglichen Zeugenaussagen (Urk. 2.2.6.4, 2.2.6.5 und 2.2.6.6). Auch zur Handschriftenprobe und Unterschrift von G._____ (Urk. 5.10), welche im Vergleich zu den Signaturen auf der Vollmacht und den Bezugsbelegen ein völlig anderes Schriftbild aufweist (was der Beschuldigte 1 bestätigte), konnte er sich äussern (Urk. 210 S. 8-10; Urk. 277 S. 19-22). Nament- lich erfolgte vor Vorinstanz auch der Vorhalt, selber die Unterschrift "G._____" auf die Generalvollmacht gesetzt zu haben. Der Beschuldigte war sich auch dieses Vorwurfs, den er verneinte, bewusst (vgl. Urk. 210 S. 9). An der Berufungsver- handlung erklärte er sogar, dass er die Barauszahlungsbelege mittlerweile fast schon auswendig kenne (Urk. 227 S. 19). 7.3.2. Wie schon die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 226 S. 71), lassen sich die acht eingeklagten Barbezüge ab dem auf H._____ lautenden Konto Nr. … –
- 59 - sechs mit der Unterschrift "G._____" und zwei mit der Unterschrift von H._____ – allesamt aufgrund der Akten verifizieren, so anhand der Bezugsbelege und der zugehörigen Kontoauszüge (Urk. 2.2.6.4; Urk. 2.2.6.10, 11, 13-15). Es verbleiben keine Zweifel, dass die Bezüge am fraglichen Datum im jeweiligen Umfang tat- sächlich vom Beschuldigten 1 getätigt wurden. 7.3.3. Wenn die Verteidigung – insoweit zutreffend – Übereinstimmung der Un- terschriften auf den Barbezugsquittungen (Urk. 2.2.6.4) und der Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) konstatiert (Urk. 216 S. 25; Urk. 282 S. 7 ff.), so spricht das keines- wegs gegen die eingeklagten Unterschriftenfälschungen. Mit der Vorinstanz ent- scheidend ist, dass die Unterschrift von G._____, die auch als Zeugin aussagte (Urk. 5.9; dazu die nachstehende Erw. III.B.7.3.5) auf ihrer Handschriftenprobe (Urk. 5.10) ein ganz anderes Bild abgibt. Der auf Verteidigerfrage und angeblich auf "Praxiserfahrungswerten" beruhende Hinweis des Beschuldigten 1, er halte es für möglich, dass die Kunden im Alltag mit unterschiedlichen Unterschriften unter- zeichneten (Urk. 210 S. 13), entbehrt vorliegend jeder Realität. Die zweifach ak- tenkundige, praktisch kongruente und in sich weitgehend zusammenhängende sowie etwas verschnörkelte Signatur von G._____ ("Schnüerlischrift", vgl. Urk. 5.9 S. 7 und Urk. 5.10) unterscheidet sich klar von der Unterschrift "G._____" auf den genannten sieben Dokumenten (Generalvollmacht und sechs Barbezugsbelege), welche hauptsächlich aus nicht miteinander verbundenen Einzelbuchstaben be- steht und unzweifelhaft auf eine andere Urheberschaft hinweisen. Dass die grundverschiedene Unterschrift "G._____" von G._____ stammt, darf somit schon unter diesem Aspekt als ausgeschlossen gelten. 7.3.4. Die Ausführungen der Zeugin H._____ zu diesem Anklagepunkt sind im erstinstanzlichen Urteil detailliert und korrekt dargestellt (Urk. 226 S. 73 f.). Es ergibt sich daraus, dass die zwei Auszahlungsbelege vom 1. Juni 2006 über SEK 619'500 und vom 21. Februar 2008 über SEK 665'000 (vgl. Urk. 2.2.6.4, Unterschrift mit einem "x" davor) zwar von ihr unterschrieben worden waren, sie jedoch am fraglichen Datum nicht in Zürich war und ihr diese beiden Belege ein völliges Rätsel sind, "vollkommener Quatsch". Sie habe diese Belege bestimmt nie gesehen. Summe und Datum seien immer eingetragen gewesen, wenn sie
- 60 - unterschrieben habe (Urk. 5.11 S. 7f.). Bei Besuchen in Schweden habe der Be- schuldigte 1 ihr jeweils eher kleine Beträge, so ca. SEK 4'000 (EUR 400), ge- bracht – ein gemäss den Zeugen AM._____, AN._____ und AL._____ bankintern nicht erlaubtes Vorgehen, was auch dem Beschuldigten 1 bewusst war und wo- rüber er sich schlicht hinwegsetzte (Urk. 5.16 S. 4, 13; Urk. 5.20 S. 4, 8; Urk. 5.21 S. 9 und Urk. 4.5 S. 2 f.) –, dies ab dem privaten Konto des Beschuldigten 1. Da- rauf habe er einen von ihr unterschriebenen Barbezugsbeleg erhalten, damit er sich jenen Betrag von ihrem Konto wieder auszahlen konnte (Urk. 5.11 S. 3 und 7 f.). Weiter ist den Aussagen H._____s zu entnehmen, dass u.a. G._____ später einmal im Sinne einer Nachlassregelung ab ihrem M._____-Konto begünstigt werden sollte, diese davon aber nichts gewusst habe, da man nie darüber ge- sprochen habe (Urk. 5.11 S. 9 f.). Ans Unterschreiben der Generalvollmacht vom
14. Mai 2003 (Urk. 2.2.6.5) konnte sie sich nicht erinnern. Laut ihrer Agenda war der Beschuldigte 1 im Dezember 2007 letztmals bei ihr (Urk. 5.11 S. 8). Sie ver- neinte dezidiert, einen G1._____ zu kennen und einem solchen eine Vollmacht er- teilt zu haben (Urk. 5.11 S. 9 f., "völliger Quatsch"). 7.3.5. G._____ verneinte als Zeugin ebenfalls, für irgendwelche Bankkonten H._____s eine Vollmacht gehabt zu haben, davon sei nie die Rede gewesen. Auch kenne sie keinen G1._____ (Urk. 5.9 S. 2 f.). Dieses Formular – die vorge- haltene Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) – habe sie nie gesehen, und bezüglich der ihr einzeln unterbreiteten Bezugsbelege (Urk. 2.2.6.4) erklärte sie, diese we- der unterschrieben noch die jeweilige Summe bezogen zu haben (Urk. 5.9 S. 3 f.). H._____ habe ihr manchmal Geld überwiesen, je Ende 2005, 2006 und 2007, so EUR 2'000 oder 3'000 bzw. 4'000. Den Namen der Bank (M._____) habe sie erst 2010 erfahren (Urk. 5.9 S. 3). Am Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist nicht zu zweifeln (siehe auch hinten Erw. III.B.7.3.8 ff.). 7.3.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 75) erstaunt es nicht, dass G._____ von dieser Vollmacht nichts wusste, liegt doch in diesem Dokument (schon mangels nötiger Detailangaben) keine Generalvollmacht im eigentlichen Sinn. Offenbar ge- lang es dem Beschuldigten 1, von der Kundin H._____ im Hinblick auf eine Nach- lassregelung (Urk. 5.11 S. 9) u.a. zu Gunsten von G._____ das Formular "Gene-
- 61 - ral power of attorney" unterschreiben zu lassen, wobei es sich in Wirklichkeit nicht um eine Nachlassregelung handelte, eher um eine Absichtserklärung. Wann und wo die Unterschrift durch H._____ geleistet wurde, kann offen bleiben. Ein sol- ches Vorgehen bezeichneten ehemalige Mitarbeiter und Vorgesetzte des Be- schuldigten 1 bei der M._____ als bei einer Nachlassregelung nicht üblich, es mache keinen Sinn (so AM._____, Urk. 5.16 S. 13, und AN._____, Urk. 5.20 S. 3). 7.3.7. Es ist im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 74-76) davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte 1 dieses Dokument im Nachhinein nutzte, indem er den Namen G._____ zu G1._____, den es (zumindest im Umfeld von H._____ und G._____) nicht zu geben scheint, ergänzte und damit verfälschte und auch die falsche, kurz gehaltene Unterschrift "G._____" auf die Vollmacht setzte, um in der Folge unter dem Namen G1._____ mit den ebenfalls durch ihn angebrachten Unterschriften "G._____" auf den Bezugsbelegen Gelder von Konten der Kundin H._____ zu beziehen. Mit den Bemerkungen auf den aktenkundigen, vom Be- schuldigten 1 erfassten … aus dem Jahre 2003 betreffend die ersten drei der ein- geklagten Barbezüge, nämlich EUR 150'000 entsprechend Fr. 230'000.–, EUR 50'000 entsprechend Fr. 77'000.– und Fr. 70'000.– (Urk. 168 S. 10), – vgl. diesbezüglich die männliche Form zur (angeblich) bevollmächtigten Person in den dortigen Notizen des Beschuldigten 1 "nur Bevollmaechtigter G1._____", "er", "ihn", "ihm" (Urk. 2.2.6.7) – ging es dem Beschuldigten 1 offensichtlich darum, den bevorstehenden Barbezügen zusätzliche Legitimität zu verleihen. Eine Notiz wie auf dem … vom 14. Mai 2003, dem gleichen Datum wie der Vollmacht, kann aber nur von jener Person erstellt worden sein, die auch bei der Unterzeichnung der Vollmacht dabei war und die Kundin kennt, nämlich vom Beschuldigten 1. Das gilt auch für die Notizen auf den weitern aktenkundigen …. Wie gezeigt, war allein der Beschuldigte während seiner Tätigkeit bei der M._____ der Kundenberater von H._____ (vorne Erw. III.B.3.1). Es lag einzig in seiner Verantwortung als zu- ständiger Kundenberater, die …-Einträge den Tatsachen entsprechend, d.h. ehr- lich und korrekt, auszufüllen, da eine Überprüfung auf die Richtigkeit durch ande- re Kundenbetreuer bzw. Vorgesetzte mangels Kundenkontakt kaum vorgenom- men werden konnte (Urk. 5.16 S. 9, Zeuge AM._____; Urk. 5.21 S. 10, Zeuge
- 62 - AL._____). Dass im Kopf der eben zitierten … aus dem Jahre 2003 als Kunden- berater "AM._____" aufgeführt ist, ändert nach all dem Gesagten nichts. Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 sodann, die …- Einträge verfasst zu haben (Urk. 277 S. 20 f.). 7.3.8. Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten 1 gipfelt im Berufungs- verfahren darin, dass der Verteidiger G._____ falsche Zeugenaussage unterstellt (Urk. 282 S. 7 ff.). Das ist nicht zu hören. Gemäss ihren eben gewürdigten, als au- thentisch und glaubhaft eingestuften Depositionen (namentlich Erw. III.B.7.3.5) hat G._____ das Formular betreffend Generalvollmacht (Urk. 2.2.6.5) nie gesehen und auch die Bezugsbelege (Urk. 2.2.6.4) weder unterschrieben noch die darauf vermerkten Beträge bezogen. Von einer Bankvollmacht bereits zu Lebzeiten H._____s wusste sie nichts und hatte auch keine diesbezügliche Vorstellung. Die Unterschriften auf den fraglichen Bezugsbelegen kennt sie nicht und sie hat auch nie auf irgendwelchen Dokumenten bezüglich (eine allfällige) Erbschaft von H._____ eine Unterschrift abgeben müssen (Urk. 5.9 S. 5). Erstmals von der M._____ kontaktiert wurde sie im Juli 2010 im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Strafverfahren und dann erneut im Hinblick auf die Reise hierhin zur Zeu- geneinvernahme vom 9. Dezember 2010. Zuvor war G._____ nie bei der M._____ in Zürich zu Besuch (Urk. 5.9 S. 6). Es besteht nicht der geringste Anlass, an der Wahrheit dieser Aussagen zu zweifeln. Ebenfalls gänzlich verfehlt ist die Behauptung der Verteidigung, aufgrund seines Visums auf der Generalvollmacht vom 14. Mai 2003 (Urk. 2.2.6.5) und dem Be- zugsbeleg vom 11. Juni 2003 (Urk. 2.2.6.4) ergebe sich, dass der Zeuge AM._____ (als Vorgesetzter) zwecks Identifizierung von G._____ an den genann- ten Daten anwesend gewesen sei und den Akt der Unterschrift von G._____ so- wohl auf der Vollmacht als auch auf dem Bezugsbeleg mitbekommen habe (Urk. 282 S. 8 und 10 f.). Das Visum von AM._____ bringt einzig zum Ausdruck, dass die Kundenunterschrift verifiziert wurde, wie sich anderen aktenkundigen Vi- sa auf den Bezugsbelegen entnehmen lässt (Urk. 2.2.6.4). Eine Bestätigung der Kundenpräsenz sowie des unterschriftlich bekräftigten Geldbezugs durch die
- 63 - Kundin oder den Kunden liegt mitnichten darin (so selbst die Verteidigung in Urk. 282 S. 12). 7.3.9. Als vollends verwegen erweisen sich die Verteidigererläuterungen, beim …-Eintrag des Beschuldigten 1 "Begünstigter G1._____" und Wahl der männli- chen Form (vgl. Urk. 2.2.6.7) handle es sich um eine gebräuchliche (normale) Pseudonym-Bezeichnung [recte: Pseudoanonym-Bezeichnung] für einen Kunden. Daher sei die Anwesenheit von AM._____ als Vorgesetztem zur Verifizierung des "pseudonymisierten" [recte: pseudoanonymisierten] Kunden "Begünstigter G1._____", mithin also von G._____, notwendig gewesen. Dabei lässt die Vertei- digung durchblicken, dass aus steuerrechtlichen Gründen G._____ den einzigen Nutzen aus der Abänderung des Namens in G1._____ gezogen hätte, nachdem sie zuvor in sechs Tranchen Gelder für sich selber in bar abgehoben habe (Urk. 282 S. 11 f.). Hierzu ist lediglich nochmals zu betonen, dass mit dieser Ver- männlichung von G._____s Namen auf der Generalvollmacht der Beschuldigte 1 offensichtlich bezweckte, sein deliktisches Vorgehen zusätzlich zu vertuschen bzw. zu legitimieren. Der Beschuldigte 1 selbst erklärte hierzu, dass es sich nicht "zwingend" um einen männlichen Bevollmächtigten handeln müsse, das sei ein- fach "neutral" ausgedrückt (Urk. 277 S. 21 f). Im Übrigen findet sich in den Noti- zen auf andern vom Beschuldigten 1 erfassten …s jedoch gerade keine solche Vermännlichung, sondern es ist jeweils zutreffend die weibliche Form "Kundin" genannt (vgl. Urk. 5.3.8 betreffend U._____; Urk. 5.6.15 und 5.6.16 betreffend I._____; Urk. 2.2.6.7 [mehrere] betreffend H._____). 7.3.10. Die Behauptung der Verteidigung, G._____ habe ihre Steuerprobleme vom Tisch haben wollen und "in einem unbedachten Moment" G._____ in G1._____ umgewandelt, ohne dass der Beschuldigte dies bemerkt habe (Urk. 216 S. 26), entbehrt mit der Vorinstanz jeder Grundlage und erscheint an den Haaren herbeigezogen. Als nicht minder abenteuerlich ist die nach Jahren erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung präsentierte Mutmassung zu bezeichnen, der M._____-Mitarbeitende AB._____ habe der Zeugin G._____ ihr Aussageverhalten betreffend Vollmacht vorgegeben. Eine derartige Beeinflussung der Zeugin seitens der Privatklägerin erweist sich mit der Vorinstanz als haltlos
- 64 - (Urk. 226 S. 77 f.). Die Schilderungen der Zeugin G._____ und ihr Aussagenver- halten zeigten sich vielmehr durchwegs authentisch und überzeugend sowie in den massgebenden Punkten übereinstimmend mit jenen von H._____. Die Depo- sitionen der Zeugin sind darüber hinaus auch darum glaubhaft, weil sie aufge- schlossen und einleuchtend differenzierte zwischen ihrer Kenntnis, dass H._____
– die sie im Aussagezeitpunkt länger als ein halbes Jahrhundert kannte und als "wie eine zweite Mutter" für sich beschrieb (Urk. 5.9 S. 2) –, gemäss deren Hin- weis vorgehabt habe, sie einmal als Erbin einzusetzen, sowie ihrem Nichtwissen bzw. der fehlender Vorstellung, dass H._____ ihr (bereits zu Lebzeiten) eine Bankvollmacht erteilt haben könnte resp. sollte (Urk. 5.9 S. 3 f. und 5). 7.3.11. Es ist folglich rechtsgenügend erstellt, dass die sechs eingeklagten, mit der durch den Beschuldigten 1 platzierten Unterschrift "G._____" erlangten Bar- geldbezüge unrechtmässig erfolgten (Urk. 168 S. 10). 7.3.12. Was die Bargeldbezüge vom 1. Juni 2006 und vom 21. Februar 2008 (Fr. 110'000.– bzw. Fr. 120'000.–) anbelangt, bei denen die Bezugsbelege mit der echten Unterschrift von H._____ versehen waren (Urk. 2.2.6.4), ist die Vorinstanz aufgrund von H._____s Aussagen davon ausgegangen, dass die Bezüge nicht im Sinne der Kundin getätigt wurden (vgl. Urk. 226 S. 76). Wäre die Kundin – so die Vorinstanz – im Juni 2006 und Februar 2008 in Zürich gewesen und hätte SEK 619'500 (Fr. 110'000.–) bzw. SEK 665'00 (Fr. 120'000.–) in bar erhalten, würde sie sich an diese relativ hohen Beträge erinnern. Wenn H._____ als Zeugin aber verneine, Blankounterschriften geleistet zu haben (Urk. 5.11 S. 8), so müsse angenommen werden, dass sie sich daran nicht mehr richtig erinnere, denn die echte Unterschrift ihrerseits auf diesen zwei Bezugsbe- legen lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte 1 die Beträge erst nachträglich eingetragen habe. So erwähne die Zeugin H._____ auch, diver- se Belege unterschrieben zu haben, wenn der Beschuldigte 1 ihr Geld ab seinem eigenen Konto gegeben habe, damit er die entsprechende Summe wieder von ih- rem Kundenkonto abheben konnte (Urk. 5.11 S. 3 und 7). Mit Jahrgang 1923 sei H._____ im deliktsrelevanten Zeitraum zwischen 80 und 85 Jahre alt und auf die Unterstützung des Beschuldigten 1 bei ihren Bankgeschäften über die M._____
- 65 - Schweiz angewiesen gewesen. Dabei habe sie dem Beschuldigten 1 vertraut. Er sei immer sehr nett gewesen, habe ihr von seiner Familie erzählt und auch davon, dass er Altersbetreuung im Altersheim mache, und er sei immer zu ihr nach Hau- se gekommen (Urk. 5.11 S. 10). Einmal sei er gekommen und habe sie gefragt, ob er einem anderen Herrn, der nicht einmal mehr die Treppe habe runter laufen können, von den mitgebrachten SEK 7'000 (ca. Fr. 750.–) einen grösseren Betrag geben könne, womit sie (H._____) aber weniger bekäme. Mangels dringenden ei- genen Bargeldbedarfs sei sie damit einverstanden gewesen (Urk. 5.11 S. 8). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 H._____ regel- recht um den kleinen Finger gewickelt und ihr als Kundin gegenüber gegen jegli- che bankinterne Vorschriften resp. Verhaltensnormen verstossen habe. Sie ging deshalb auch davon aus, dass H._____ auf sein Dafürhalten gelegentlich Be- zugsbelege unterzeichnete, ohne dass sie den Betrag oder die Verwendung tat- sächlich prüfte. Im Ergebnis verblieben für die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 die ihm in der Anklage zur Last gelegten Bargeldbezüge ab dem Konto H._____, mithin auch die zwei Bezüge mittels Blanko-Unterschrift (Unter- schrift mit einem Kreuz "x" davor; Urk. 2.2.6.4), unrechtmässig tätigte und dieses Geld weitestgehend (abzüglich berechtigter Kleinstbeträge für nach Schweden mitgebrachtes Bargeld) für eigene Zwecke verwendete (Urk. 226 S. 76 f.). Dem ist ohne Ergänzung vorbehaltlos zuzustimmen. 7.4. Der Anklagevorwurf bezüglich der Bankkundin I._____ findet sich in der An- klage (Urk. 168 S. 10) und in geraffter Form im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 226 S. 78). Auch betreffend diese Kundin ist vorab auf die einleitenden Ausführungen in Erw. III.B.3.1-3.3 zu verweisen. 7.4.1. Es ergibt sich unmittelbar aus den Akten resp. den entsprechenden Kon- toauszügen, dass die fraglichen Bezüge von total Fr. 1'098'500.– ab dem (alten) Konto I._____ tatsächlich getätigt wurden (Urk. 15.1.36 Nr. 169-184), ohne dass andernorts entsprechende Bareingänge ersichtlich wären (vgl. die drei Konten der Kundin I._____ bei der M._____ in Urk. 15.1.50-52 und Urk. 15.1.60-62).
- 66 - 7.4.2. Als Zeugin bestätigte I._____, dass es sich auf den ihr vorgelegten Be- zugsbelegen um ihre Unterschrift handelt (Urk. 5.5 S. 7), wobei sie nie blanko un- terschrieben, sondern immer gesehen habe, wie der Beschuldigte 1 den Betrag eingetragen habe (Urk. 5.5 S. 3). 2005 oder 2006 habe sie in Monaco eine Woh- nung verkauft und dieses Geld auf ein zweites M._____-Konto, das in ihrer schwedischen Steuererklärung erscheine, einbezahlt. Sie habe dann vorgehabt, ihr erstes Konto "reinzuwaschen" und habe es auf das zweite Konto übertragen lassen. Sie habe auch Geld von ihrer Mutter bekommen und dafür ein drittes Kon- to eröffnet. Dieses Geld habe sie auch Schritt für Schritt auf dieses (legale) Konto übertragen wollen (Urk. 5.5 S. 2 und 8). Auf Vorhalt von weiteren Bezugsbelegen antwortete die Zeugin, nicht sagen zu können, ob dies stimme. Es sei möglich, doch seien es nach ihrer Erinnerung vier, ev. fünf von ihr unterzeichnete Belege gewesen, wobei die Gelder auf ihr legales Konto überwiesen werden sollten; sollte dies nicht geschehen sein, so seien die Belege nicht richtig (Urk. 5.5 S. 7). 7.4.3. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 ist im angefoch- tenen Urteil korrekt dargelegt und auch gewürdigt (Urk. 226 S. 79 f.). Zusammen- gefasst hielt der Beschuldigte 1 dafür, dass die fraglichen Bargeldbezüge mit der Unterschrift der Kundin legitimiert seien. Veruntreuungen seinerseits bestritt er (Urk. 4.3 S. 26 und 38). Auf Vorhalt der sieben belegten Barbezüge ab dem Konto von I._____ erwiderte der Beschuldigte 1 dem befragenden Polizisten lediglich, er solle die Kundin fra- gen, weshalb sie das unterschrieben habe. Diese habe es so gewollt (Urk. 4.3 S. 26 f.). Er bestätigte, dass die Kundin ihr Geld habe waschen wollen, denn sie habe so lange nicht [als Zeugin Jehovas] getauft sein wollen, als sie Schwarzgeld habe (Urk. 4.5 S. 5). Auf die Frage, ob dies über Barzahlungen getätigt worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort, sondern meinte bloss, er denke, Frau I._____ habe alle Zahlungen selber erklärt. Wohin diese von ihm nicht bestritte- nen Barauszahlungen geflossen waren, konnte er nicht angeben. Auf Vorhalt, Kundin I._____ sei der Meinung gewesen, dass die Barauszahlungen jeweils di- rekt als Bareinzahlung auf ihr "weisses" Konto einbezahlt würden, konnte der Be- schuldigte 1 nicht mehr sagen, wie sie es gemacht hätten, ob bar einbezahlt oder
- 67 - über ein anderes Konto. Sie hätten ihr schwarzes Geld in weisses transformieren müssen (Urk. 4.5 S. 5). Auf Vorhalt, dass auf dem Namenkonto von Zeugin I._____ keine (korrespondierenden) Bareinzahlungen ersichtlich seien, mutmass- te der Beschuldigte 1, dann seien es Transferierungen über andere Konten gewe- sen. Es seien damals mehrere Konten so behandelt worden wie bei Zeugin I._____. Es seien Transaktionen zwischen den Konten gemacht worden, um die Herkunft der Gelder zu kaschieren (Urk. 4.5 S. 6). Dazu, dass bei der Kundin I._____ nicht auftragsgemäss auf deren neues Konto einbezahlt wurde, konnte oder wollte der Beschuldigte 1 keine Angaben machen (Urk. 4.5 S. 10). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 seitens der M._____ der allein zu- ständige Betreuer von I._____ war (vgl. vorne Erw. III.B.3.1 und Urk. 5.5 S. 10) und damit für die korrekte Ausführung der von ihr erteilten Aufträge inklusive Kon- toführung die Verantwortung trug, erweist sich seine behauptete Ahnungslosigkeit zum Schicksal der Gelder ab bisherigen Konten dieser Zeugin als reine Ausflucht und damit schlicht unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist die Erkenntnis zu teilen, dass er das Guthaben von I._____ vereinbarungswidrig nicht auf ihr neues, lega- les Konto einbezahlt hat. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte 1 die Gelder nach dem Bezug für eigene Bedürfnisse einsetzte. 7.4.4. Was die Verwendung der Bargelder ab dem Konto I._____ (und ebenso der letzten zwei Bezüge vom Konto H._____) betrifft, kann zunächst auf die Erw. III.B.3.5 hiervor verwiesen werden. Schon die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die fraglichen Barbezüge in die Zeit des aktiven Umbaus der Liegenschaft in L._____ fallen. Dabei zahlte der Be- schuldigte 1 wie bereits dargelegt ca. ½ Mio. Franken der Baukosten in bar an die Bauhandwerker, was sich – in betragsmässiger wie auch zeitlicher Hinsicht – allein schon mit den Barbezügen ab dem Konto I._____ abdecken liess. Von Juni 2007 bis August 2008 bezog der Beschuldigte 1 mit der Originalunterschrift von I._____ ab deren Nummernkonto 1 bei insgesamt sieben Bezügen über 1 Mio. Franken (Urk. 15.1.36 Nr. 169-184; Urk. 15.1.51 und Urk. 15.1.62). Gemäss I._____ bestand aber die Abmachung darin, dass der Beschuldigte 1 die Gelder ab diesem Konto auf ein legales, auf ihren Namen lautendes Konto transferiere
- 68 - (Konto Nr. 2; Urk. 15.1.50 und Urk. 15.1.60). Die Kundin I._____ verfügte bei der M._____ wie erwähnt über drei Konten (vgl. Urk. 15.1.50 und 15.1.60: Namenkon- to lautend auf I._____; Urk. 15.1.51 und 15.1.62: Nummernkonto … 1; Urk. 15.1.52 und 15.1.61: Nummernkonto … 2). Auf dem erstgenannten sollten die Gelder nun offengelegt werden. Die Bankunterlagen zeigen jedoch, dass ent- gegen der Abmachung zwischen I._____ und dem Beschuldigten 1 zwar gele- gentlich gewisse Einzahlungen stattfanden, aber keine Einzahlungen in Höhe und zum Zeitpunkt der Barbezüge ab dem Nummernkonto 1 auf I._____s im Febru- ar 2007 eröffnetes Namenkonto (Nr. 2) eingingen (Urk. 15.1.60). Ein Zusammen- hang mit den eingeklagten Barbezügen erschliesst sich nicht. Das Nummernkonto der Kundin I._____ wurde dennoch wieder ausgeglichen, aber mit Geldern des Kontos von D._____, der wie gesehen auch zum Kundenstamm des Beschuldig- ten 1 zählte. So erfolgten von September 2007 bis Juni 2008 ungerechtfertigte …- Transaktionen von total Fr. 911'531.– ab dem Konto D._____ zugunsten von I._____ (Urk. 168 S. 4 f.), während die sieben Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 1'098'500.– ab dem Konto I._____ im Zeitraum Juni 2007 bis August 2008 stattfanden. 7.4.5. Weiter fällt auf, dass z.B. am 13. August 2008 eine …-Überweisung vom Konto der Kundin H._____ und zu Gunsten der Kundin I._____ in Höhe von Fr. 110'000.– erfolgte und gleichentags auch ein Bargeldbezug in gleicher Höhe ab dem Konto I._____ getätigt wurde (vgl. Urk. 15.1.36 Nr. 132-134 resp. Nr. 183- 184; Urk. 168 S. 6 … und S. 10). Ebenso kam es am 26. Juni 2007 vom Konto der Kundin U._____ zu einer unautorisierten …-Überweisung in Höhe von EUR 44'800 resp. Fr. 74'099.– (…; Urk. 168 S. 5) an I._____, während gleichen- tags von ihrem Konto Bargeld in Höhe von Fr. 75'000.– bezogen wurde (vgl. Urk. 15.1.36 Nr. 070 f. resp. Nr. 169 f.). Es bestehen damit praktisch keine Zwei- fel, dass der Beschuldigte 1 die Bargeldbezüge vom Konto I._____ mit …- Überweisungen zu Lasten anderer Kunden wieder ausglich. 7.4.6. Zwar ist übereinstimmend mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass die Unterschriften auf den Dokumenten zur Eröffnung und Einzahlung auf ein neues, auf ihren Namen lautendes Konto von I._____ selbst stammten (Urk. 15.1.36
- 69 - Nr. 169-184; Urk. 15.1.60). Ob der Beschuldigte 1 ihre Blanko-Unterschriften dann auch gemäss ihren Weisungen einsetzte, d.h. um ihre Gelder des alten Kontos auf das neue legale Konto zu transferieren, kontrollierte die Kundin jedoch nicht. Sie verliess sich vertrauensvoll darauf, dass der Beschuldigte 1 auftrags- gemäss handelte. Das alte Konto Nr. 1 von I._____ wurde entsprechend belastet, aber ein neues Konto I._____, wo die Bezüge hätten eingehen und sozusagen weissgewaschen werden sollen, ist nicht ersichtlich bzw. die Gelder wurden nicht auf das oben erwähnte, im Februar 2007 eröffnete Namenkonto überwiesen. Auf- grund der gesamten Umstände ist evident, dass der Beschuldigte 1 mit den Un- terschriften der Kundin I._____ Gelder von deren Konto abhob und das Bargeld entgegen deren Absicht und Vereinbarung nicht auf ein neu zu eröffnendes bzw. eröffnetes, gegenüber den Steuerbehörden offenzulegendes Konto der Kundin I._____ überführte, sondern das Geld für eigene Zwecke verwendete, insbeson- dere für den Hausumbau in L._____. 7.4.7. Wenn im angefochtenen Urteil anhand der Aussagen früherer Mitarbeiter und Vorgesetzter des Beschuldigen 1 (AM._____, O._____, AN._____ und AL._____) ergänzend dargelegt wird, dass Blankounterschriften von Kunden auf Barbelegen und/oder Aufträgen bei der M._____ weisungswidrig und schlicht nicht erlaubt waren (Urk. 226 S. 81-83), so erweisen sich auch diese Erwägungen als einleuchtend und es ist ihnen zu folgen. Der Beschuldigte 1 setzte sich wie gezeigt aber bewusst und gewollt darüber hinweg, ansonsten hätte er keinen An- lass gehabt, blanko unterschriebene Barquittungen bzw. blanko unterzeichnete Barbezüge vor den Augen Vorgesetzter und anderer Mitarbeiter zu zerreissen (vgl. Urk. 5.16 S. 3; Urk. 5.18 S. 3; Urk. 5.20 S. 3). Die Erklärung für ein solches Verhalten ist mit der Vorinstanz naheliegend: Wo kein Auftrag war, konnte der Beschuldigte 1 gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern für die entspre- chende Transaktion resp. Barauszahlung auch keine Begründung liefern resp. Rechenschaft ablegen. Er liess die Barbelege blanko unterschreiben, damit er mit dem Geld machen konnte, was er wollte, nämlich für eigene Zwecke verwenden, wie er dies im Falle der Kundin I._____ und auch zweimal bei H._____ tat.
- 70 - 7.4.8. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die Zeugin I._____ aufgrund der steuertechnischen Vorgänge in Schweden betreffend ausländischer Vermö- gen kein Interesse mehr daran gehabt haben soll, Bezugsquittungen blanko zu unterschreiben, weil es schon mit dem ersten eingeklagten Bezug vom 26. Juni 2007 keine Weissgeldstrategie mehr gegeben habe (Urk. 216 S. 30 f.), gilt eben- falls im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen als widerlegt (Urk. 226 S. 83). Schliesslich steht unabhängig von den konkreten Strukturen und Abläufen beim schwedischen Fiskus fest, dass der Beschuldigte dem anerkanntermassen ge- äusserten Willen und Auftrag der Kundin I._____ und folglich ebenso dem mit ihr vereinbarten Vorgehen des "Weisswaschens" zuwider gehandelt hat. 7.4.9. Die Verteidigung erkennt richtig, dass die Zeugin I._____ einräumte, 2007/2008 insgesamt drei oder vier, ev. fünf Bezüge von ihrem Konto getätigt zu haben, dies jeweils im Frühjahr und Herbst, wenn sie den Beschuldigten 1 traf, jedoch nie im Sommer (Urk. 282 S. 17 ff.). Diese Bezüge sind aktenkundig und werden dem Beschuldigten 1 in der Anklageschrift selbstredend nicht angelastet. Die Zeugin bezieht sich dabei auf die folgenden eigenen Bezüge: in bar Fr. 70'000.– am 4. Februar 2008, in bar Euro 50'000 am 4. Februar 2008, Über- weisungsauftrag bezüglich SEK 3'915'000 vom 8. Mai 2007, in bar Fr. 1'000.– und SEK 500'000.– am 20. Dezember 2006 (vgl. Urk. 5.6.15-16, Urk. 5.6.18-21). Die- se Bezüge durch die Kontoinhaberin selber ändern selbstverständlich nichts an den nachgewiesenen unrechtmässigen Barbezügen durch den Beschuldigten 1, die weisungswidrig und ohne Wissen der Kundin erfolgten und welche Beträge ihr auch nicht ausgehändigt, sondern vom Beschuldigten 1 vereinnahmt wurden. 7.5. Der unter dem Titel "Barauszahlungen an den Beschuldigten" eingeklagte Sachverhalt ist – soweit noch Verfahrensgegenstand – mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 83) als erstellt zu erachten. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nebst den acht Barbezügen vom Konto H._____ im Umfang von Fr. 817'000.– auch die mittels sieben Barauszahlungen erlangten Gelder von Fr. 1'098'500.– von der Kundin I._____ und damit insgesamt mehr als 1.9 Millio- nen Franken unrechtmässig für sich verwendete, namentlich zum Umbau der Wohnliegenschaft an der …-strasse … in L._____, aber auch zur Finanzierung
- 71 - seines Lebensunterhalts und ebenfalls zur Gründung der C._____ AG (vgl. hierzu vorn Erw. III.B.3.5.1).
8. Zahlungen ab Kundenkonten direkt an Gläubiger des Beschuldigten 1 (Urk. 168 S. 11) 8.1. Mit diesem Vorwurf wird dem Beschuldigten 1 angelastet, am 31. Januar 2007 mit Geldern der Kundin U._____ ohne deren Wissen und Willen zwei Zah- lungen im Betrag von total Fr. 8'986.–, die ihn selber betrafen, an Rechtsanwalt Y._____ geleistet zu haben (Urk. 168 S. 11; Bu7 und Bu8). 8.2. U._____ erklärte als Zeugin, diesen Herrn [Rechtsanwalt Y._____] noch nie gesehen zu haben. Sie habe diesem kein Geld geschickt, warum sollte sie (Urk. 5.7 S. 6). 8.3. Bezüglich dieser zwei Vergütungen vom 31. Januar 2007 in Höhe von Fr. 2'000.– und Fr. 6'986.– anerkannte der Beschuldigte 1, dass dies versehent- liche Falschzahlungen gewesen seien. Die beiden Zahlungsaufträge seien von der falschen Kontonummer weggegangen. Es habe sich auch um einen Bank- kunden mit ..., AS._____, gehandelt, der bei ihm betreut gewesen sei und gegen die M._____ einen Zivilprozess geführt habe. Auf dessen Frage habe er ihm Rechtsanwalt Y._____ empfohlen. Die richtige Überweisung hätte zu Lasten von Herrn AS._____ gehen müssen. Er, der Beschuldigte, habe eine grosse Kiste mit Akten, es sei deshalb möglich, dass er das falsche "…" (damit gemeint wohl U._____ statt AS._____) herausgenommen habe. Die versehentliche Zahlung sei soweit ersichtlich nicht rückgängig gemacht worden (Urk. 4.3 S. 17 f. und 29; Urk. 4.5 S. 7; Urk. 4/6 S. 3). 8.4. Anlässlich der Einvernahme von AS._____ als Zeuge stellte sich heraus, dass Rechtsanwalt Y._____ in den Jahren 2001/2002 tatsächlich dessen Rechts- vertreter gewesen war. Für Rechtsanwalt Y._____ sei aufgrund der Gutschrifts- anzeige nicht ersichtlich gewesen, dass das Geld offensichtlich nicht von Herrn AS._____ überwiesen worden sei, da nur der Vermerk "im Auftrag eines Kunden" angebracht gewesen sei. Der eingegangene Betrag habe jedoch mit dem Rech- nungsbetrag (in Bezug auf den Klienten AS._____) übereingestimmt (Urk. 5.14
- 72 - S. 4, vgl. auch Urk. 4/5 S. 7 f. und Urk. 4.6 S. 3). Warum Frau U._____ dessen Anwaltsrechnung für Herrn Y._____ bezahlt haben sollte, wisse er auch nicht (Urk. 5.14 S. 9). 8.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 die Rechnungen von Rechtsanwalt Y._____ bewusst vom Konto der Kundin U._____ bezahlt habe, insbesondere da sich das Konto von AS._____ zufolge eines vom Beschuldig- ten 1 vorgenommenen Aktienkaufs (Fehlspekulation) zum fraglichen Zeitpunkt im Minus befunden habe (Urk. 226 S. 85 f.). 8.6. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt dagegen vor, dass Rechts- anwalt Y._____ aufgrund der unbestrittenen Rechnungsstellung und der Gut- schrift zu seinen Gunsten nicht unrechtmässig bereichert worden sei und der Be- schuldigte 1 auch keinen Vorteil für sich selbst aus dieser Fehlbuchung gezogen habe (Urk. 282 S. 33). 8.7. Der in der Anklageschrift formulierte Vorwurf, dass es sich bei den beiden Zahlungen über insgesamt Fr. 8'986.– um Zahlungen handeln soll, welche den Beschuldigten 1 selber betreffen, erscheint angesichts der Rechnungsstellung von Rechtsanwalt Y._____ an AS._____ in der Tat fraglich. Es kann dem Be- schuldigten 1 diesbezüglich nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Zahlungen wissentlich und willentlich zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten eines Dritten ab dem Konto U._____ anstatt AS._____ vorgenommen hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte 1 entsprechend in Bezug auf die Kontotransaktionen … und … vom Vorwurf der mehrfachen Verun- treuung freizusprechen.
9. Fazit Sachverhaltserstellung Soweit noch Verfahrensgegenstand, ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. mit Ausnahme des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung in Bezug auf die Kontotransaktionen … und … erstellt.
- 73 - C. Qualifizierte Geldwäschei (Anklageziffer II.) Wie eingangs dargelegt (vgl. Erw. III. A.2), ist dieser Vorwurf nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung (Erw. IV.5) abzuhandeln. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz wertete die unerlaubten …-Transaktionen zwischen verschiedenen Kundenkonten und die unautorisierten Bargeldbezüge anklagegemäss entweder als mehrfachen oder gewerbsmässigen Betrug (Urk. 226 S. 86-94) oder als Ver- untreuung (Urk. 226 S. 95-99). Insoweit der Beschuldigte 1 den Namen G._____ in G1._____ abänderte und die betreffende Generalvollmacht sowie Bargeldbezüge selber mit der Unterschrift "G._____" versah und zudem die echten Unterschriften von H._____ und I._____ unbefugt verwendete, würdigte die Vorinstanz sein Verhalten als mehrfache Ur- kundenfälschung (Urk. 226 S. 99-102). Hinsichtlich der eingeklagten Geldwäscherei gelangte die Vorinstanz zu Frei- sprüchen (Urk. 226 S. 103-105). Die Verteidigung beantragt nach wie vor, der Beschuldigte 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 282 S. 2, Urk. 232 S. 2 und Urk. 216 S. 2), während die Staatsanwaltschaft an einer zusätzlichen Verurteilung auch wegen qualifizier- ter Geldwäscherei festhält (Urk. 279 S. 1 und Urk. 227).
2. Urkundenfälschung 2.1. Gesetzliche Bestimmung 2.1.1. Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung ei-
- 74 - ner unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.1.2. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Das Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Dazu gehören z.B. das Auswechseln der Fotografie in einem Ausweis, das Umdatieren oder auch das Abändern eines Namens. Eine Blankettfälschung liegt vor, wenn eine echte Unterschrift (z.B. eine Blankounterschrift) mit einem Text verknüpft wird, der nicht dem Erklärungswillen des Unterzeichners entspricht bzw. für den sie vom Urheber nicht bestimmt war, womit eine unechte Urkunde hergestellt wird. Die Falsch- beurkundung schliesslich ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Erni, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 3-6, je mit Hinweisen). Vorliegend kommen die Tatbestandsvarianten des Fälschens, des Verfälschens und der Blankettfälschung in Frage (vgl. Urk. 226 S. 99 f.). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforder- lich, d.h. das Bewusstsein und der Wille, dass der Täter selber oder ein anderer die Urkunde als vorgeblich echt bzw. wahr verwenden werde. Überdies muss al- ternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12-13, je mit Hinweisen; auch Urk. 226 S. 100). Ausserdem muss sich der Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (OFK/StGB-Weder,
20. Aufl. Zürich 2018, Art. 251 N 43). 2.1.4. Als Urkunden gelten u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der eingeklagten un- richtigen Einträge des Beschuldigten 1 im internen Kontrollsystem betreffend
- 75 - Kundengeschäfte, dem sog. … (…), bei welchem es sich lediglich um ein internes Hilfsmittel bzw. ein Arbeitsutensil im Sinne einer Gedächtnisstütze handelt, man- gels Urkundenqualität ein Freispruch ergangen und dieser unangefochten und somit rechtskräftig geworden ist (vgl. Urk. 279 S. 1; Prot. II S. 10; Urk. 226 S. 100; Urk. 168 S. 8 f.). Das ändert aber mit der Vorinstanz nichts daran, dass das durch diese Einträge irreführende Verhalten des Beschuldigten 1 im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu den Betrugsvorwürfen als arglistig zu werten ist (vgl. Urk. 226 S. 101; vgl. nachstehende Erw. IV.3). 2.2.2. Der Beschuldigte 1 hat einerseits eine von H._____ ausgestellte General- vollmacht für u.a. G._____ dahingehend verfälscht, dass er deren Namen in G1._____ abänderte und sodann die Vollmacht mit einer von ihm gefälschten Un- terschrift G._____ versehen. In der Folge tätigte der Beschuldigte 1 sechs Bar- geldbezüge für sich selber und versah dabei die Bezugsbelege ebenfalls mit einer von ihm gefälschten Unterschrift G._____. Sowohl bei der Generalvollmacht als auch bei den Bezugsbelegen handelt es sich um Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbe- stimmung und -eignung einer Vollmacht ergibt sich daraus, dass sie den Bevoll- mächtigten berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln und diesen gegenüber Dritten zu vertreten (vgl. BGE 122 IV 332, E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 3.7.), wobei eine Generalvollmacht um- fassende Befugnisse verleiht. Die fraglichen Bezugsbelege sollen beweisen, dass der Kunde den entsprechenden Betrag von seinem Konto bezog und dies auch unterschriftlich bestätigt hat. Ein solcher Beleg ist Beweis dafür, dass der Kunde einen entsprechenden Auftrag zum Bezug erteilt hat und stellt ebenfalls eine Quittung für den Erhalt des Geldbetrages dar. Auch dem Beschuldigten 1 muss bewusst gewesen sein, dass der Generalvollmacht und den Bezugsbelegen Ur- kundencharakter zukommt. Indem der Beschuldigte 1 den Namen G._____ zu G1._____ abänderte, stimmte der Inhalt der Vollmacht nicht mehr mit dem überein, was H._____ mit ihrer Un- terschrift erklärt hatte. Sie wollte G._____ bevollmächtigen und keinen G1._____. Bei den Bezugsbelegen mit der vom Beschuldigten 1 angebrachten Unterschrift
- 76 - G._____ stimmte der wirkliche und alleinige Aussteller (der Beschuldigte 1) nicht mit dem scheinbaren Aussteller der Urkunde ([einem angeblichen] G1._____) überein. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 diese Fälschun- gen gezielt vornahm, um über die Rechtmässigkeit der Bargeldbezüge zu täu- schen und diese zu seinem Vorteil zu tätigen. Er hatte mit andern Worten das Bewusstsein und den Willen, die Urkunden als vorgeblich echt und wahr zu ver- wenden. Wie dargelegt genügt es zur Erfüllung des Tatbestandes, dass der Täter einen Vorteil anstrebt. Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (Pra- xiskommentar StGB-Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 13). Vorliegend verwirklichte der Beschuldigte 1 diese Absicht (gegenüber dem Personal an der internen Kasse) auch noch, wodurch er tatsächlich unrechtmässig bereichert war. Damit ist dargetan, dass der Beschuldigte 1 bei der Fälschung der Unterschriften sowohl mit Täuschungs- als auch mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht, die letztlich eine unrechtmässige Bereicherung zum Ziel hatte, agierte, und dass er darüber hinaus dieses Ziel erreichte. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Erörterungen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung gegeben. Der Beschuldigte 1 erfüllte folglich wiederholt den Tatbestand der Urkunden- fälschung. 2.2.3. Bei den Bargeldbezügen des Beschuldigten 1 ab den Konten von H._____ und I._____ aufgrund geleisteter Blankounterschriften handelt es sich allesamt um Urkundenfälschungen im Sinne von Blankettfälschungen. Auch hier entsprachen die Bargeldbezüge nicht dem Erklärungswillen der Kundinnen, son- dern der Beschuldigte 1 brauchte die Blankounterschriften zur Täuschung über die Rechtmässigkeit seines Vorgehens, um wie gehabt zum eigenen Vorteil Bar- geld zu erlangen, was wiederum klappte. Das Bewusstsein und der Wille, die ech- ten Unterschriften durch die Herstellung unechter Urkunden bestimmungswidrig zu verwenden ist klar zu bejahen, ebenso der Vorsatz des Beschuldigten 1.
- 77 - Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unterzeichnete die Kundin H._____ zwar diverse Belege, damit der Beschuldigte 1, wenn er ihr Bargeld aus seinem eige- nen (privaten) Vermögen nach Schweden gebracht hatte, die entsprechende Summe wiederum von ihrem Konto abheben konnte. Auch wenn ihr nicht immer bewusst war, dass der Betrag auf gewissen Belegen fehlte, so war es klar ihre Absicht, dass der Betrag mit dem Geld, das sie vom Beschuldigten 1 in bar er- halten hatte, korrespondieren sollte. Indem der Beschuldigte 1 hernach über- steigende Beträge an sich selbst auszahlte (Bargeldbezüge vom 1. Juni 2006 und 21. Februar 2008 über SEK 619'500 (Fr. 110'000.–) und SEK 665'000 (Fr. 120'000.–), unter Verwendung der von H._____ (wohl unbewusst) blanko un- terzeichneten Bezugsbelege, so missbrauchte er deren Unterschrift. Somit ist bei der weisungswidrigen Verwendung der Unterschriften von H._____ einhergehend mit der Vorinstanz auch von Urkundenfälschung im Sinne von Blankett-Missbrauch auszugehen (vgl. Urk. 226 S. 102). Mit ihren sieben Blankounterschriften bezweckte die Kundin I._____ einzig, dass der Beschuldigte 1 damit von ihrem alten Konto Geld abheben sollte, um dieses sodann auf ein neu für I._____ zu eröffnendes Konto zu überweisen (wo das Geld dem Fiskus offengelegt resp. legalisiert werden sollte). Indem der Beschuldigte 1 die Unterschriften von I.____ aber nicht zur Einzahlung auf ihr Weissgeldkonto einsetzte, sondern die bezogenen Gelder für sich selbst, d.h. zu eigenen Guns- ten, namentlich für den Hausumbau, abzweigte, missbrauchte er deren Unter- schrift. Somit liegt bei der weisungswidrigen Verwendung der Blankounterschrif- ten von I._____ auch hier Urkundenfälschung im Sinne von Blankett-Missbrauch vor. Wohl war es eher unvorsichtig, dass die Kundinnen H._____ und I._____ Blanko- unterschriften erteilten bzw. den Inhalt dessen, was sie unterzeichneten, offenbar nicht oder nur unzulänglich prüften. Bei den gegebenen Umständen war das Vor- gehen aber nachvollziehbar. Zum einen wurden die Unterschriften innerhalb der jeweiligen Bankbeziehung gegenüber dem ihnen bekannten Kundenberater, dem sie vertrauten, geleistet, und überdies ging es beiden darum, mit ihrer Unterschrift dem Beschuldigten 1 als ihrem Vermögensverwalter zuvor klar definierte (und
- 78 - vom Beschuldigten 1 anerkanntermassen auch entsprechend verstandene) Hand- lungen zu ermöglichen. 2.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 in Bestätigung der Vorinstanz der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen (Urk. 168 S. 9-10).
3. Betrug 3.1. Gesetzliche Bestimmung 3.1.1. Im angefochtenen Urteil sind die Elemente und Voraussetzungen zur Er- füllung des Betrugstatbestandes einschliesslich der höchstrichterlichen Praxis ausführlich und korrekt dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 226 S. 86-89). Die folgenden Darlegungen sind eine leicht ergänzte Über- sicht. 3.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Irreführung resp. Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11, E. 2.3.2 S. 14; BGE 135 IV 76, E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wobei nach neuerer Praxis des Bundesgerichts die Lü- gen raffiniert aufeinander abgestimmt sein müssen. Arglist liegt auch vor, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Das ist etwa der Fall, wenn er seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, so wenn er rechtswidrig erlangte oder gefälschte Urkunden vorlegt (OFK/StGB-Donatsch,
- 79 -
20. Aufl. Zürich 2018, Art. 146 N 9). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälsch- ten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018, 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 und 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2; je mit Hinweisen) bzw. die angesprochene Person Hinweisen auf offensichtliche Falschangaben nicht nachgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom
8. August 2016 E. 2.4.2). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 154 f.; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Merkmals der Arglist ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu miss- trauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern. Dieser handelt bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegenge- brachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 155; BGE 135 IV 76, E. 5.2 S. 80 mit Hinweisen; Urteile des Bundes-
- 80 - gerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.2 und 6B_309/2017 vom
16. Oktober 2017 E. 4.2). In diesem Sinne nahm das Bundesgericht bei inferioren Opfern Arglist an, wenn deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenutzt wurde (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2017 vom
16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_785/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.4; 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). Umgekehrt betonte es aber auch ver- schiedentlich, dass besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird, in Rech- nung zu stellen sind (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2 S. 155; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Die jüngere Rechtsprechung bejahte ein besonderes Vertrauensverhältnis etwa im Falle einer jahrelangen engen freundschaftlichen Beziehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 1.5). Eine fast 30-jährige Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung reichte jedoch nicht zur Begründung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, denn die Zusammenarbeit erfolgte nicht freiwillig, sondern beruhte auf einer gesetzlichen Verpflichtung sowie einer Monopolstellung der Geschädigten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 1.4.4). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (Praxiskommentar StGB- Trechsel/Crameri, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 1 und 29 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Vermögensdisposition und des Ver- mögensschadens sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 226 S. 88 f.). Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass bei unrechtmässiger Verwendung eines Vermögenswertes die entsprechende Forderung gefährdet wird und dadurch an Wert verliert. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist ein Vermögen vermindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Ei- ne illiquide Forderung ist daher weniger Wert als eine liquide. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs einen Vermögens- schaden (Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.1 und 6B_415/2010
- 81 - vom 1. September 2010 E. 3.3). Allgemein genügt eine vorübergehende Schädi- gung und späterer Ersatz des Schadens schliesst Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 E. 2.3.1 und 4.3.1 mit Hinweisen; Urk. 226 S. 89). 3.2. Würdigung Barauszahlungen 3.2.1. Wie erstellt und auch in der Anklage umschrieben, übergab der Be- schuldigte 1 dem Kassenpersonal resp. der jeweiligen Schaltermitarbeiterin (selbst oder über einen Assistenten) entweder gefälschte Barbezugsbelege (ge- fälschte Kundenunterschriften oder falsche Beträge) oder er verwendete Blanko- unterschriften von Kunden nicht wie von diesen gewollt (so bei den Kundinnen H._____ und I._____). Aufgrund der präsentierten Dokumente – Bezugsbelege an sich oder entsprechende Zahlungsaufträge – musste das Schalterpersonal davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 zum jeweiligen Bezug berechtigt war resp. über den entsprechenden Kundenauftrag verfügte und das bezogene Geld auch tatsächlich den Kunden übergeben würde. Wie vorne erwähnt ist die Verwendung einer gefälschten Urkunde (in casu eines gefälschten Bezugsbelegs oder Kun- denauftrags) bzw. der Missbrauch von Blankounterschriften gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als besondere bzw. täuschende Machenschaft zu qualifizieren. Nur schon deshalb ist von einer arglistigen Täuschung gegenüber dem verfügenden bzw. die Vermögensverschiebung veranlassenden Schalterper- sonal auszugehen. Die zuständige Person an der internen Kasse hatte keinerlei Hinweise auf irgendwelche Falschangaben in den vorgelegten Dokumenten und entsprechend keine Veranlassung, an der Echtheit der Dokumente oder deren inhaltlicher Korrektheit zu zweifeln. Ein Grund zur Skepsis bestand vor allem auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte 1, der die Bezugsbelege vorwies oder vor- weisen liess, der betreffenden Mitarbeiterin als Kundenberater der eigenen Bank bekannt war und nur schon dadurch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. Keine der befragten Personen vom internen Schalter (vgl. vorne Erw. III.B.7.2) erinnerte sich an Schwierigkeiten oder Differenzen im Zusammenhang mit Bar- geldbezügen durch den Beschuldigten 1. Dass auf einem Teil der vorgehaltenen Bezugsbelege der Vermerk betreffend Identifikation fehlte, bildete für die Zeugin AZ._____ (ähnlich Zeugin BA._____) kein Problem, weil der Kundenberater, kon-
- 82 - kret der Beschuldigte 1, mit seinem Visum die Identifikation und die Bonität bestä- tigt hatte (Urk. 111/10 S. 5 f.). In einem arbeitsteilig organisierten Betrieb mit kla- ren Hierarchien wie bei einer Bank ist es im Übrigen den Schaltermitarbeitenden (hier dem Personal an der internen Kasse) nicht zumutbar, die Richtigkeit der vom hierarchisch übergeordneten Kundenberater gelieferten Angaben durch Rückfra- ge beim Kunden zu verifizieren. Eine solche Verbindung vom Kassenpersonal zu den Kunden bestand nicht und war nach bankinternen Regeln auch gar nicht vor- gesehen. Nur der Kundenberater stand im direkten Kontakt mit den Kunden und das Schalterpersonal bekam den Kunden nicht zu sehen. Selbst die damalige Lehrtochter des Beschuldigten 1, AK._____, hatte als enge Mitarbeiterin wie be- schrieben keine persönlichen Berührungspunkte zu dessen Kunden, da der Be- schuldigte 1 – im Gegensatz zu anderen Kundenberatern – dies offenbar nicht wollte (Urk. 111/7 S. 6). Die Zeugin AK._____ war Befehlsempfängerin, erfüllte Standard-Aufträge und erledigte Botengänge, indem sie u.a. beim internen Schal- ter Geld für den Beschuldigten holte und es diesem in seinem Büro aushändigte (Urk. 111/7 S. 3 ff.). Fazit ist, dass bei Veranlassung der Auszahlung durch den Kundenberater selbst keine Kontrolle der Identität des Kunden und damit der Auszahlung an sich stattfand. Vielmehr wurde auf die Angaben des Kundenbera- ters abgestellt, dem diese Identitätsprüfung oblag, wobei zwischen dem Kunden- berater und dem Kassenpersonal auf Vertrauensbasis gearbeitet wurde. Ebenso wenig konnte das Schalterpersonal Kenntnis haben, ob das fragliche Bargeld dem Kunden tatsächlich ausgehändigt wurde. Das Kriterium der Arglist ist zu bejahen. 3.2.2. Durch die arglistige Täuschung anhand gefälschter Bezugsbelege resp. gefälschter Aufträge rief der Beschuldigte 1 beim auszahlenden Schalterpersonal einen Irrtum darüber hervor, dass der Kunde die entsprechende Auszahlung in Auftrag gegeben hatte und das Geld auch erhalten würde. Aufgrund der dargeleg- ten Umstände sah das jeweilige Schalterpersonal davon ab, den entsprechenden Bargeldbezug durch den Beschuldigten 1 einer weiteren Prüfung zu unterziehen und nahm die Auszahlung vor, womit auch die Vermögensdisposition und der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition zu bejahen sind.
- 83 - 3.2.3. Der Beschuldigte 1 gab das Geld nun aber nicht an die Kundinnen weiter resp. zahlte es im Fall der Kundin I._____ nicht wie vereinbart auf deren weiteres Konto ein, sondern verwendete es wie dargelegt zu eigenen Zwecken und berei- cherte damit sich selbst (dazu die folgende Erw. IV.3.2.5). Die Kundinnen hatten zwar weiterhin eine entsprechende Forderung gegenüber der Bank, weil die Be- züge unrechtmässig, d.h. ohne ihren Auftrag durch einen Bankmitarbeiter erfolgt waren. Die Bank hingegen zahlte die entsprechenden Beträge an den Beschuldig- ten 1 aus, ohne sich selbst dabei von den Forderungen der entsprechenden Kundschaft zu befreien, womit ihr – der M._____ – auch ein unmittelbarer Scha- den erwuchs (dazu auch die Ausführungen unter dem Titel Schadenersatz, hinten Erw. VII). Der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ist daher ebenfalls gegeben. 3.2.4. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Baraus- zahlungen an den Beschuldigten 1 erfüllt. 3.2.5. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 die fehlende Kontrolle bzw. den Umstand, dass gemäss den internen Abläufen er allein als zuständiger Kundenberater die entscheidende Prüfung der Kundenidentifikation vornahm
– womit er über umfassende Kompetenzen verfügte –, gezielt zunutze machte. Wie gesehen galt mit seinem Visum auf dem Bezugsbeleg für das Kassenper- sonal die Identität und die Bonität des Kunden als durch den Kundenberater überprüft (vgl. vorne Erw. III.B.7.2). Für Bargeldbezüge bedurfte es immer der Kundenunterschrift (u.a. Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 12 und Zeuge AL._____, Urk. 5.21 S. 11). Diese Unterschriften lagen hier vor, entweder in Form von Blankounterschriften der Kundinnen, welche aber zu anderen Zwecken gedacht waren, oder in Form von durch den Beschuldigten 1 gefälschten Unterschriften "G._____". Soweit darüber hinaus auf diesen Dokumenten eine Zweitunterschrift angebracht wurde (vgl. Urk. 2.2.6.4, z.B. Bezüge vom 11.06.2003, 03.12.2003, 01.06.2006, 21.02.2008 sowie Urk. 2.2.6.5, Vollmacht vom 14.05.2003), ging es einzig darum, die Unterschrift der jeweils berechtigten Person zu prüfen (vgl. den Stempel "Unterschrift geprüft" zuzüglich Visum; dazu auch die Zeugenaussage AZ._____, Urk. 111/10 S. 7). Entgegen der Behauptung der Verteidigung bedeu-
- 84 - tet dieses Visum nicht etwa, dass ein zweiter Bankangestellter beim Akt der Un- terzeichnung anwesend war (vgl. Urk. 282 S. 8 ff.). Gemäss eindeutiger Aussa- gen der Schaltermitarbeiterinnen AY._____ und AZ._____ wurde die Prüfung an- hand der im ELA gespeicherten Unterschriften der Kunden vorgenommen, resp. im Fall von Nummernkonten per Fax an die Nummernkundenstelle (Urk. 111/3 S. 3 ff., Urk. 111/10 S. 3). Eine Kontrolle von weiteren Dokumenten wie beispiels- weise dem Pass wurde damals durch die Schalterangestellten nicht vorgenom- men (Urk. 111/3 S. 4; Urk. 111/10 S. 3). Im Übrigen musste und konnte sich die- ser allfällige Zweitvisierende aufgrund der geschilderten internen Abläufe darauf verlassen, dass der Beschuldigte 1 in seiner Funktion als Kundenberater die ihm obliegende Prüfung (betreffend Kundenidentität und Verifikation der -unterschrift) vorgenommen hatte. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, sich zu ver- gewissern, dass die Kundenaufträge tatsächlich erteilt worden waren. Da die Kundenunterschriften von H._____ und I._____ echt waren, jedoch durch den Beschuldigten 1 missbraucht wurden und jene von "G._____" durchwegs – so- wohl auf der Generalvollmacht wie auch auf den Bezugsbelegen – durch den Be- schuldigten 1 gefälscht war, konnte ein Abgleich der Kundenunterschriften freilich keine Unregelmässigkeit zu Tage fördern, weder für einen Zweitvisierenden noch für das Kassenpersonal. Damit hatte der Beschuldigte 1 neben dem Kassenper- sonal letztlich auch den jeweiligen bankinternen Zweitvisierenden über den Um- stand getäuscht, dass er von den Kundinnen zum Bezug des Bargeldes beauf- tragt worden sei. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 vor- sätzlich handelte, indem er durch die Vorlage von gefälschten Bezugsbelegen und die auftragswidrige Verwendung von Blankounterschriften das Kassenper- sonal täuschen und damit in einen Irrtum versetzen wollte. Es liegt auf der Hand, dass er mit seinem Verhalten erreichen wollte, dass ihm zulasten der Kundenkon- ten H._____ und I._____ die eingeklagten Geldbeträge ausbezahlt werden und er diese, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich behalten konnte. Dadurch strebte er für sich selbst eine wirtschaftliche Besserstellung an, was ihm auch gelang. Damit ist auch dargetan, dass der Beschuldigte 1 mit unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht handelte. Bei diesem Vorgehen musste ihm bewusst gewesen sein,
- 85 - dass das Kassenpersonal ihm als Kundenberater und langjährigem, höherrangi- gem Angestellten der M._____ vertraute, weshalb er davon ausgehen konnte, dass die Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente nicht in Zweifel gezogen würde. Fraglos war ihm ebenso bewusst, dass die Auszahlungen und damit die Vermögensdispositionen nur deshalb erfolgten, weil er die Personen an der inter- nen Kasse durch die gefälschten Urkunden in einen Irrtum versetzte und dass dadurch die Kundinnen H._____ und I._____ bzw. die M._____ in diesen Beträ- gen zu Schaden kamen. 3.2.6. Demzufolge hat sich der Beschuldigte 1 bezüglich der eingeklagten Bar- auszahlungen zum Nachteil der Kundenkonten H._____ und I._____ des Betrugs schuldig gemacht. 3.3. Würdigung …-Transaktionen 3.3.1. Die Vorinstanz erwog (vgl. Urk. 226 S. 91), dass die betreffend die Bar- auszahlungen vorgenommenen Erwägungen zum Betrugstatbestand in objektiver Hinsicht auch in Bezug auf die …-Transaktionen (über Fr. 10'000.–) gelten und sie bejahte im Ergebnis eine arglistige Täuschung. Auch hier habe der Beschul- digte 1 seine Mitarbeiter (Assistenten) über die Rechtmässigkeit der Transaktio- nen getäuscht. Dabei habe er bei den Assistenten die erforderliche Zweitunter- schrift eingeholt oder diese den Auftrag nach seinen Angaben erfassen lassen und die Zweitunterschrift dann selbst erteilt, dies im Wissen darum, dass die Assistenten den Auftrag an sich resp. dessen Plausibilität nicht weiter prüfen würden, sondern auf die Vorgaben des Kundenberaters abstellen resp. vertrauen würden. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Kundenberater den Assistenten intern übergeordnet war resp. höhere Kompetenzen bei der Freigabe von Aufträ- gen hatte und als einziger im direkten Kontakt zu den Kunden stand. Wenn ein Auftrag somit direkt über den Kundenberater hereingekommen sei, habe sich eine Plausibilitätsprüfung durch die Assistenten erübrigt, da diese auf die Angaben des Kundenberaters vertrauten. Die Assistenten prüften einen Kundenauftrag, der vom Kundenberater selbst erfasst war, nur noch formell auf korrekte Zahlen und Angaben hin. Darauf konnte sich der Beschuldigte 1 verlassen und diesen Um- stand habe er gezielt ausgenutzt. Das Vieraugensystem habe nicht funktioniert,
- 86 - sondern sei vom Beschuldigten 1 schlicht umgangen worden. Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen Kundenberater und Assistenten sowie der dargelegten bankinternen Hierarchie wäre die erforderliche Arglist – so die Vor- instanz – auch bei Annahme einer einfachen Lüge noch gegeben (Urk. 226 S. 91). 3.3.2. Dieser Würdigung durch die Vorinstanz ist zuzustimmen, mit den nach- stehenden Präzisierungen und Ergänzungen: Bei den als Zeugen befragten sechs Personen (AK._____, AN._____, AB._____, AO._____, BB._____ und BC._____; vgl. Urk. 5.20, Urk. 111/5-7, Urk. 111/12-13), die vom Beschuldigten 1 als Assis- tenten für das Zweitvisum herangezogen wurden (vgl. Urk. 5.20 S. 10) oder die auf Geheiss und nach Vorgaben des Beschuldigten 1 den Kundenauftrag erfass- ten und die Erstunterschrift anbrachten, handelt es sich ausnahmslos um deutlich (ca. 4 bis 21 Jahre) jüngere, praktisch durchwegs auf tieferer Hierarchiestufe täti- ge und im Ergebnis dem Beschuldigten 1 in ihrer damaligen Funktion unterstellte, niederrangigere Bankmitarbeitende, vornehmlich kaufmännische Angestellte. Mit andern Worten befanden sie sich im Rahmen ihrer Assistententätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis zum Beschuldigten 1. Betreffend ihr berufliches Fort- kommen bestand zudem eine gewisse Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 als Di- rektor, dies namentlich im Hinblick auf Mitarbeiterqualifikationen und allfällige Re- ferenzen. Nicht zuletzt kam dem Beschuldigten 1 auch eine Vorbildfunktion zu und die Untergebenen bzw. Lernenden vertrauten ihm. Im Vergleich zum Be- schuldigten 1 verfügten die Assistenten schliesslich über weniger Fachkenntnis und Geschäftserfahrung. Mit Ausnahme von AB._____ (Urk. 111/5), der nur für eine Freigabe visierte, haben alle andern mit ihrem Visum an vier oder fünf …- Transaktikonen in den Jahren 2003, 2004 bzw. überwiegend 2007/08 mitgewirkt, dies meist ab mehr als einem Kundenkonto (vgl. auch Urk. 168 S. 4-6). Die zu- dienende bzw. ausführende Tätigkeit der 1990 geborenen Auszubildenden des Beschuldigten 1 und jüngsten Assistentin, AK._____, die im Jahre 2008 bei vier Transaktionen ab drei verschiedenen Kundenkonten mitunterschrieb, wurde be- reits dargestellt (vorne Erw. IV.3.2.1) und kann auch hinsichtlich der übrigen As- sistenten trotz bereits vorhandenem Berufsabschluss und -erfahrung sinngemäss herangezogen werden. Wie der mit Jahrgang 1985 im Zeitraum der Unterschrif-
- 87 - tenleistungen 22- bis 23-jährige AO._____ beschrieb (Urk. 111/6 S. 4), war wich- tig, dass bei der Freigabe mit den Zahlen keine Fehler passierten (so auch Zeugin BB._____, Urk. 111/12 S. 5). Auf Betrug oder Veruntreuung seien sie in jener Zeit gar nicht sensibilisiert gewesen. Bildhaft fügte er auf Vorhalt einer durch ihn mit- ausgelösten Transaktion an, der Beschuldigte 1 habe normalerweise auf dem ausgedruckten "Kundenbild" mit seiner grossen, schwungvollen Handschrift In- struktionen erteilt wie etwa "Bitte Übertrag machen" oder "bitte freigeben". Auch daraus erhellt beispielhaft, dass den Assistenten im Wesentlichen vollziehende Aufgaben zukamen, insbesondere bei den fraglichen Transaktionen. Soweit er- sichtlich hatten sie denn auch keinerlei Anlass, dem höhergestellten Beschuldig- ten 1 zu misstrauen. Das gilt erst recht bei der Konstellation, wo sie entsprechend den (beliebigen) Vorgaben des Beschuldigten 1 gestützt auf dessen (angeblichen) Kundenkontakt den Kundenauftrag zu erfassen und schon zu unterzeichnen hat- ten, wobei der Beschuldigte 1 dann mit dem Zweitvisum den Auftrag freigab, was auf ca. die Hälfte der hier verfahrensgegenständlichen …-Transaktionen zutrifft (Urk. 168 S. 4-6). Zeuge AB._____ wies in diesem Zusammenhang ferner auf die grosse Zahl von Kunden und Zahlungen hin, was das Aufkommen eines Ver- dachts betreffend Unregelmässigkeiten erschwerte (Urk. 111/5 S. 4). Es war damals noch nicht so, dass man den Kunden (zur Verifizierung des Auftrags) zu- rückrufen musste, was aber nunmehr zwingend sei (Urk. 111/5 S. 3 und 5). Eine solche Rückfrage zur Überprüfung war damals nicht nur bankintern gar nicht vor- gesehen, sondern den Assistenten – ebenso wenig wie dem Schalterpersonal (vgl. vorne Erw. IV.3.2.1) – auch nicht zumutbar. Unter diesen Umständen war für den Beschuldigten 1 auch voraussehbar, dass die Assistenten dies unterlassen und auf seine Angaben abstellen würden. Der Zeuge AN._____ (vgl. Urk. 5.20), der damals ebenfalls Kundenberater für Schwedische Privatkunden mit mehreren Hundert Kunden war, ging vor der Frei- gabe zwar ins betreffende Kundendossier und rief den …-Eintrag ab. Das … war aber wie gezeigt sehr lückenhaft und nicht verlässlich, Transaktionen wurden auch ohne …-Eintrag ausgeführt und im Übrigen basierte vieles auf dem Vertrau- en in den Kollegen (Urk. 5.20 S. 5 und 8 f.). Die fehlende Verlässlichkeit zeigt sich in optima forma bei den drei durch AN._____ am 22. Februar 2008 freigegebenen
- 88 - Transaktionen ab dem Konto D._____ (…), die gemäss den – schlicht unwahren
– Notizen des Beschuldigten 1 für den angeblichen Geschäftspartner AR._____ des Kunden D._____ erfolgen sollten (dazu vorne Erw. III.B.6.2.2). Diese schriftli- che Fantasiebehauptung war fraglos geeignet, den Zweitvisierenden AN._____ bei der Plausibilitätsprüfung (siehe nachfolgend Erw. IV.3.3.3) betreffend diese drei Kundenaufträge, die gar nie in Auftrag gegeben worden waren, zu täuschen. Daran ändert wie gesagt nichts, dass den … die Urkundenqualität abzusprechen ist (vorne Erw. IV.2.2.1). 3.3.3. Sodann ist auf die vorstehenden Erwägungen zur internen Kontrolle bzw. zum Vieraugenprinzip zu verweisen (Erw. III.B.1.2, III.B.4.2 und III.B.6.2.2). Dem Zweitvisierenden bzw. dem Assistenten kam laut den massgeblichen internen Weisungen der M._____ bei telefonischer Auftragserteilung die Pflicht zu, den Auftrag zu plausibilisieren, d.h. zu prüfen, ob der Auftrag dem üblichen Kunden- verhalten des Auftraggebers entspricht. Darüber hinaus zählten formale Prüfun- gen betreffend Datenübereinstimmungen sowie das Vorhandensein notwendiger Unterschriften und Vermerke zu den Kontrollpflichten im Hinblick auf die Auftrags- freigabe, während die Identifikation des Kunden und die formelle Richtigkeit des Auftrages durch den Kundenberater zu bestätigen war (Urk. 15.1.40, M._____- Weisungen, jeweilige Ziffern 4.2 und 6.3). Plausibilisierung ist eine Methode, in deren Rahmen ein Ergebnis überschlagsmässig daraufhin überprüft wird, ob es überhaupt plausibel, also annehmbar, einleuchtend und nachvollziehbar sein kann oder nicht. Es kann dabei nicht immer die Richtigkeit verifiziert werden, son- dern es soll – mit lediglich geringem Aufwand – eine gegebenenfalls vorhandene offensichtliche Unrichtigkeit erkannt werden (https://de.wikipedia.org/wiki/ Plausibilit%C3%A4tskontrolle [20.06.2018]). Damit ist keinesfalls eine (umfassen- de) materielle Prüfung gemeint, sondern vielmehr ein Hinschauen zwecks Ver- meidung von geradezu ins Auge springenden Fehlern, Diskrepanzen oder Verstössen. Konkret ging es (lediglich) darum, einem allfälligen Abweichen vom üblichen Kundenverhalten des Auftraggebers auf die Spur zu kommen. Es ist richtig, dass dieses interne Kontrollsystem nicht verlässlich funktioniert hat bzw. nicht eingehalten wurde, weil der Zweitvisierende (oder alternativ der Er-
- 89 - fasser des Auftrages nach Vorgaben des Beschuldigten 1) alleine auf dessen Angaben abstellte und letztlich nur die Richtigkeit von Zahlen (wie Konto- nummern, Beträgen) prüfte. Dem Beschuldigten 1 wird nun gerade vorgeworfen, diese Situation unzureichender Kontrollen gezielt ausgenützt zu haben. Die mangelnde Kontrolle gründete wie gesehen einerseits im Vertrauensprinzip namentlich in die Frontmitarbeiter, welches als wesentliche Essenz des Bank- wesens im Vordergrund stand und das Geschäftsleben massgeblich mitprägte, hier speziell das konkrete berufliche Handeln der intern zusammenwirkenden und sich bisweilen ergänzenden Bankmitarbeitenden. Anderseits erschwerte bzw. behinderte die grosse Zahl von Kunden und Transaktionen ein Funktionieren des Kontrollsystems, standen doch ebenso Effizienz und Wirtschaftlichkeit im Raum. So unterhielten die betreffend die …-Transaktionen als Zeugen befragten … Kun- den einzig Kontakt mit dem Beschuldigten 1, weshalb auch nur er die (wahren) Tatsachen kannte und kennen konnte. 3.3.4. Sofern Kontrollen erfolgten, stützte sich der Zweitvisierende wie aufge- zeigt auf die Einträge im … eines Kunden, wo u.a. die Kundenaufträge enthalten sein sollten. Wie ebenfalls mehrfach dargelegt (u.a. vorne Erw. III.B.6.2.2), lag es in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Kundenberaters, ob und wie er sol- che Einträge vornahm. So konnte der Beschuldigte 1 hinsichtlich seines Kunden- stammes praktisch nach seinem Gutdünken auch nicht der Wirklichkeit entspre- chende Hinweise platzieren und so diese internen Dokumente inhaltlich manipu- lieren – was der Beschuldigte 1 auch tat, indem er wiederholt gar nicht stattgefun- dene Kontakte mit Kunden (oder Bevollmächtigten) und deren angebliche Aufträ- ge darin vermerkte, um unrechtmässiges Handeln zu kaschieren bzw. zu legiti- mieren –, weshalb diese als internes Hilfsmittel gedachten Klientenjournale kei- nen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hatten und somit nicht verläss- lich waren. Selbst wenn also Kontrollen durch Zweitvisierende unter Zuhilfenahme von …-Auszügen stattfanden (so Zeuge AN._____, Urk. 5.20 S. 4 und 8; vgl. vor- ne Erw. IV.3.3.2), waren sie im Falle des Beschuldigten 1 zufolge etwaiger Fanta- sieeinträge – womit auch ein bestimmtes (übliches) Kundenverhalten vorgespie- gelt wurde – gerade nicht geeignet, Diskrepanzen an den Tag zu fördern bzw.
- 90 - spätere Transaktionen einem kontrollierenden Zweitvisierenden als nicht übliches Kundenverhalten erscheinen und entsprechend Argwohn entstehen zu lassen. 3.3.5. Wie sich ferner aus den Auflistungen der inkriminierten …-Transaktionen in der Anklage ergibt (vgl. Urk. 168 S. 4-6), erfolgten die fraglichen Geldtransfers über Jahre hinweg in unregelmässigen, auch grösseren Abständen, ab einer Mehrzahl von Kundenkonten zu Gunsten einer Vielzahl von Empfängern (un- rechtmässig Begünstigten). Hierzu wurden zudem wechselnde Assistenten wiede- rum meistens in gewisser zeitlicher Distanz als Freigeber (oder schon Auftragser- fasser und Erstunterzeichner) durch den Beschuldigten 1 beigezogen, wobei der Beschuldigte 1 als Kundenberater auch den Zweitvisierenden auswählte (vgl. Urk. 5.20 S. 10). Der Beschuldigte 1 hat offensichtlich betreffend der Kundenkon- ten sowie zeitlich und personell "diversifiziert" und ebenso mit verschieden hohen Beträgen und unterschiedlichen Währungen operiert. Auch dieses Vorgehen ver- minderte das Risiko einer Aufdeckung der Unregelmässigkeiten. Bei dieser Aus- gangslage musste nicht einmal ein Blick auf die Bewegungen, konkret die vor- kommenden …-Transaktionen, im jeweiligen Kundenkonto bei einem Zweitvisie- renden den Verdacht auf Unrichtigkeit oder unübliches Kundengebaren wecken. Dass im Übrigen Vermögensverwaltungskunden im Millionenbereich gelegentlich Beträge im fünf- oder sechsstelligen Bereich auf Konten von Drittkunden ver- schieben lassen, erscheint auch für Bankmitarbeitende nicht a priori als unüblich. Solches könnte gemäss dem Zeugen AO._____ beispielsweise Sinn machen, wenn innerhalb einer Familie eine Schenkung erfolgt (Urk. 111/6 S. 5). 3.3.6. Nach all dem Gesagten steht auch fest, dass den Assistenten, die durch den Beschuldigten 1 ausgewählt und durch ihn getäuscht wurden, – entgegen der Meinung der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 282 S. 25 ff.) – nicht vorge- halten werden kann, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet zu haben. Wo der Beschuldigte 1 weitergehende Kontrollen fürchtete – so z.B. bei seinem Arbeitskollegen AN._____, der erklärte, er habe vor einer Freigabe das Kundendossier und dort ersichtliche …-Einträge abgerufen (Urk. 5.20 S. 5 und 8 f.) – schreckte der Beschuldigte 1 auch nicht davor zurück, weitere Massnah-
- 91 - men wie das Erfassen frei erfundener Kundenkontakte zu ergreifen. Gerade dies zeigt, wie perfid der Beschuldigte 1 vorging. Das Kriterium der Arglist ist zu bejahen. 3.3.7. Wie bereits erwähnt liess der Beschuldigte 1 während des Berufungs- verfahrens ein Privatgutachten von Prof. Dr. AP._____ vom 3. April 2013 einrei- chen (Urk. 252). Im Gutachten wird die Frage geprüft, inwieweit die dem erst- instanzlichen Urteil zugrundeliegenden Aussagen und Bewertungen zum internen Kontrollsystem (IKS) der Bank, vor allem zum Vieraugenprinzip und zur konkreten Umsetzung bei der M._____ AG den tatsächlichen Gegebenheiten sowie den rechtlichen, aufsichtsrechtlichen und weisungsgebundenen Anforderungen stand- halten (Urk. 252 S. 1). Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass es ein Pri- vatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass ein Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von ei- ner am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung ge- stützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass ein Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat und auch die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt da- zu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Andreas Donatsch in Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Aus- nahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sach- verständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Die Verteidigung teilt die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach im vorliegend relevanten Zeitraum hinsichtlich der eingeklagten …-Transaktionen seitens der Bank ein schwerer Organisationsmangel vorgelegen habe, weil sie ihren Ver-
- 92 - pflichtungen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) nicht nachgekommen sei, indem sie sich lediglich darauf verlassen habe, dass Kontrollen im Rahmen des Vieraugenprinzips schon gemacht würden und während Jahren nie überprüft habe, ob die Plausibilisierung gemäss Weisungen durch den Zweitkontrollieren- den überhaupt je hinreichend realisiert und damit die Sicherheit durch eine effek- tive Umsetzung der Kontrollmassnahmen am Schweden Desk gewährleistet ge- wesen sei (Urk. 282 S. 23 ff., 31; Urk. 252 S. 15). Wenn das interne Kontroll- system nicht funktioniert habe, so habe es vom Beschuldigten auch nicht um- gangen werden können. Das Versagen der effektiven internen Kontrolle könne nicht dem Beschuldigen 1 angelastet werden. Für eine Täuschung der Mitarbei- tenden der M._____ in ihrer Funktion als Erst- oder Zweitvisierende bestehe kein Raum, womit Betrug ausser Betracht falle (Urk. 282 S. 32). Im eingereichten Rechtsgutachten wird das interne Kontrollsystem gemäss den hier anwendbaren Weisungen bzw. dessen mangelndes Funktionieren haupt- sächlich im Lichte der spezialgesetzlichen Bankenregulierung (Aufsichtsrecht) be- leuchtet und interpretiert. Das geht an der Sache vorbei. Vorliegend geht es nicht darum, mögliche verhängnisvolle Fehlentwicklungen bei den Geschäftspraktiken der Banken, konkret bei der M._____, zu erkennen, um allenfalls (aufsichtsrecht- lich) einschreiten zu können. Vielmehr steht strafrechtlich relevantes Verhalten ei- nes einzelnen Mitarbeiters zur Diskussion. Wer (wie der Beschuldigte 1) mit kri- mineller Energie Vorschriften missachten und Schwachstellen im arbeitsteiligen Geschäftsleben – insbesondere im zwischenmenschlichen, stets unerlässlich auch auf einem gewissen Mass an Vertrauen basierenden Zusammenwirken als Teil der bankinternen Prozesse – ausnützen und andere Mitarbeitende, nament- lich Untergebene im Glauben an die Rechtmässigkeit seines Verhaltens hinterge- hen will, wird auch in streng regulierten Bereichen Wege finden, dies zu tun. Bei der von den Zweitvisierenden nebst der Prüfung formaler Aspekte vorzunehmen- den Plausibilisierung ging es um eine überschlagsmässige Prüfung, ob die freizu- gebende Transaktion dem allgemeinen Kundenverhalten entspreche, einleuch- tend und nachvollziehbar sein könne. Eine eigentliche materielle, geschweige denn umfassende Prüfung oder gar eine doppelte Kontrolle sämtlicher Kunden- aufträge verlangen die hier anwendbaren internen Weisungen für den zu beurtei-
- 93 - lenden Zeitraum wie gezeigt nicht. Solches wäre im Übrigen einer Kultur des Misstrauens gleichgekommen und hätte auch jeder Realität entbehrt. Wie der Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt anmerkte, verkennt die Gutachterin, dass ein Grossteil der Kundenaufträge damals mündlich bzw. telefo- nisch gegeben wurde und keiner Schriftlichkeit bedurfte (Urk. 279 S. 3). Das Vier- augenprinzip im gängigen Arbeitsalltag der M._____ wurde zur fraglichen Zeit lar- ge gehandhabt und der Beschuldigte 1 als Vorgesetzter im Range eines Direktors nutzte dies systematisch und kaltblütig zu seinen eigenen Gunsten. 3.3.8. Weiter ergibt sich mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die arglistige Täuschung über Transaktionen, die von den Kunden gar nicht in Auftrag gegeben worden waren, beim jeweiligen Assistenten einen Irrtum darüber hervor- rief, dass der Auftrag wirklich vom Kunden selbst stammte und dem Willen des Kunden entspreche. Aufgrund dieses Irrtums erfasste der Assistent entweder den Auftrag aufgrund der Angaben des Beschuldigten 1 (und der Beschuldigte 1 setz- te das Zweitvisum) oder er gab bei Aufträgen, die der Beschuldigte 1 gleich selbst erfasst hatte, lediglich noch das Zweitvisum, wie dargelegt (meist) ohne weitere Prüfung der Plausibilität. Dadurch wurden die Transaktionen freigegeben. Das Zweitvisum bewirkte die Vermögensdisposition (OFK StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 146 N 23). Auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition ist gegeben. 3.3.9. Aufgrund der unrechtmässigen …-Vergütungen entsprach der Kontostand der betroffenen Kunden nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Dadurch wurde die Geltendmachung der tatsächlichen Guthaben faktisch erschwert, was den Wert der Forderung quasi vermindert. Soweit das Guthaben der Kunden nicht durch die Kontoführung der Bank ausgewiesen war, handelte es sich zumindest vorübergehend um eine illiquide Forderung. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein; das kommt dem relevanten Schaden gleich. Die Forderung steht dem Kunden nur noch zur Verfügung, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nach- gewiesen hat. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3.5.3 und 6B_415/2010 vom 1. September
- 94 - 2010, E. 3.3). Damit ist erstellt, dass vorab der betroffene Kunde, letztlich aber die Bank, da sie vorliegend für ihre Kunden einzustehen hat, durch die unrechtmässi- gen Transaktionen des Beschuldigten 1 einen Schaden erlitt. Dass sich die M._____ mit den Kunden über den jeweiligen Schaden vergleichsweise einigte, schliesst den Eintritt eines Schadens nicht aus, sondern setzt einen solchen ge- rade voraus. Zu bejahen ist wie beschrieben auch der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden. 3.3.10. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 226 S. 92), dass damit der objektive Tatbestand des Betruges auch hinsichtlich der unautorisierten …- Transaktionen – soweit Fr. 10'000.– übersteigend – erfüllt ist. Von Betrug ist nur bei Transaktionen von mehr als Fr. 10'000.– auszugehen, weil der Beschuldigte 1 darunter praktisch selbst über Kundenvermögen verfügen konnte, ohne dass er auf Mitarbeiter (Unterschrift bzw. Visum auch durch einen Assistenten) angewiesen war resp. einen solchen hätte täuschen müssen (dazu vorne Erw. III.B.4.1 und nachfolgende Erw. IV.4, Veruntreuung). Eine weitere Ausnahme ist die Transaktion … (Urk. 168 S. 6). Diese übersteigt zwar Fr. 10'000.– (konkret Fr. 31'125.–), doch konnte die Transaktion gemäss Anklage anscheinend ohne die Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters ausgelöst werden und es wurden in diesem Zusammenhang keine Urkunden gefälscht. Das Element der Täuschung entfällt hier somit, weshalb nicht von Betrug, sondern von Veruntreuung auszugehen ist (vgl. nachfolgende Erw. IV.4). Als Sonderfall in umgekehrter Hinsicht erweist sich die Transaktion … vom
9. April 2009 über den Betrag von Fr. 345.– (Urk. 168 S. 5). Sie fällt nicht in die Kategorie der selbständigen Transaktionen, da sie offenkundig vom Beschuldig- ten 1 nicht alleine veranlasst wurde oder werden konnte, sondern unter Beizug eines weiteren Mitarbeiters, der entsprechend getäuscht wurde (nämlich BD._____ als Erfasser des Auftrags, Freigabe dann durch den Beschuldigten 1), erfolgte, weshalb von Betrug auszugehen ist.
- 95 - 3.3.11. In subjektiver Hinsicht bestehen mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich der besagten objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich handelte. Zudem strebte er mit seinem Verhal- ten eine wirtschaftliche Besserstellung an, hier nicht für sich selbst wie bei den Barbezügen, sondern von Dritten (den Begünstigten der …-Transaktionen), auf welche diese Begünstigten keinen Anspruch hatten (gegenüber den Kunden der belasteten Konten). Die unerlaubten …-Vergütungen erfolgten zum Ausgleich von Kundenkonten, die wegen Transaktionen oder Barbezügen durch den Beschuldig- ten 1 vermindert waren. Entsprechend handelte der Beschuldigte 1 wie schon bei den unautorisierten Bargeldbezügen auch bei den unautorisierten …- Transaktionen mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 3.3.12. Als Zwischenfazit und in Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten 1 unter den Grundtatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren. 3.4. Gewerbsmässigkeit 3.4.1. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delik- tische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbs- mässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Hand- lungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 119 IV 129, E. 3, BGE 116 IV 319, E. 4; Urteile des Bundes-
- 96 - gerichts 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2, 6B_932/2015 vom
18. November 2015 E. 4.1 und 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3). 3.4.2. Indem der Beschuldigte 1 im Zeitraum Juni 2003 bis August 2008, mit Schwergewicht 2007/2008, in 15 Fällen entweder mittels gefälschten Bezugs- belegen oder gefälschten Vollmachten resp. unter Missbrauch von Blanko- unterschriften und je ohne entsprechenden Auftrag Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ von mehr als 1.9 Mio. Franken tätigte und diese Gelder schliesslich für eigene Zwecke verwendete, einerseits zur Finanzierung seiner eigenen Bedürfnisse und seines Lebensunterhalts, andererseits zur Investition in den kostspieligen Umbau seines Wohnhauses in L._____ (sowie auch zur Ein- zahlung des Gründungskapitals der C._____ AG, deren Zweck die Immobilienfi- nanzierung war), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er dabei nach der Art eines Berufes handelte. So hat er bei verschiedenen Kunden, zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Zwecken (letztlich aber immer für sich selbst) auf Gelder gegriffen, die ihm private Ausgaben ermöglichten, die er mit seinen lega- len Einkünften damals als Bankangestellter nicht hätte finanzieren können. Das betrifft insbesondere den Hausumbau in L._____. Entsprechend handelte der Be- schuldigte 1 bei den genannten Barbezügen in der Absicht, ein Erwerbseinkom- men zu erlangen, und aufgrund seines Vorgehens muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl solcher Betrugshandlungen bereit war. Die soziale Ge- fährlichkeit ist klar gegeben. 3.4.3. Die als Betrug einzustufenden, 41 unrechtmässigen …-Transaktionen (vgl. vorne Erw. IV.3.3.10), nämlich …, …, …, …, …, … und die sieben Transakti- onen ab dem Konto H._____ vom 20.11.02 bis 13.08.08, sind übereinstimmend mit dem Bezirksgericht als mehrfacher Betrug zu qualifizieren. Für diese Transak- tionen verwendete der Beschuldigte 1 ein halbes Dutzend Kundenkonten wäh- rend eines Zeitraumes von mehr als sechs Jahren. Es ist der Annahme im ange- fochtenen Urteil beizupflichten, dass der Beschuldigte 1 mit den einen Transakti- onen seine Barbezüge kaschieren und mit den anderen Handelsverluste ausglei- chen wollte. Somit fasste er bei den jeweiligen Transaktionen immer wieder einen neuen Entschluss und beging den Grundtatbestand des Betrugs mehrfach.
- 97 - 3.5. Fazit Betrug Der Beschuldigte 1 ist somit in Bezug auf die 15 Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ (Urk. 168 S. 8-11; vorstehende Erw. IV.3.4.2) des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die 41 ungerechtfertigten …- Transaktionen (Urk. 168 S. 3-6; vorstehende Erw. IV.3.4.3) ist der Beschuldigte 1 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. 3.6. Konkurrenz Urkundenfälschung / Betrug Verwendet der Täter für einen Betrug gefälschte Urkunden, besteht nach der Praxis des Bundesgerichts und nach herrschender Lehre zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz. Das Vorliegen echter Konkurrenz wird mit der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter begründet. Während Art. 146 StGB das Vermögen schützt, schützt Art. 251 StGB hingegen das Ver- trauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden (BGE 133 IV 263, E. 4.3.3, BGE 129 IV 56 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). Der Beschuldigte ist demzufolge sowohl des Betruges wie auch der Urkundenfälschung (Erw. IV.2.3 und IV.3.5 hiervor) schuldig zu sprechen.
4. Veruntreuung 4.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB gemacht und den Beschuldigten dies- bezüglich schuldig gesprochen (Urk. 226 S. 95 f. und 98; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist auf BGE 143 IV 297, E. 1 zu verweisen. 4.2. Zusammengefasst hat sie in ihrer rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles zu Recht bejaht, − dass die auf den Bankkonten deponierten Kundengelder (Bankguthaben) der Bank bzw. dem in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur M._____
- 98 - stehenden Beschuldigten 1 als Berater und Betreuer von … Kunden an- vertraut waren; − dass der Beschuldigte 1 gehalten war, diese ihm übertragenen, quasi "fremden" Vermögenswerte entsprechend der vereinbarten Risikostrategie resp. nur nach Weisung und auf Auftrag des Kunden sorgfältig und in gu- ten Treuen zu verwalten; − dass er gemäss den M._____-Weisungen zumindest bis zum Betrag von Fr. 10'000.– selbständig, ohne Zweitunterschrift bzw. Prüfung durch einen weiteren Mitarbeiter oder schriftlichen Kundenauftrag und damit faktisch über diese Vermögenswerte verfügen und die fraglichen …-Transaktionen veranlassen konnte; − dass der Beschuldigte 1 diese Verfügungsbefugnis weisungswidrig und in Verletzung seiner Pflichten als Kundenberater ausübte, indem er einer- seits die Transaktionen …, …, …, … und die Transaktion vom 23.10.08 ab dem Konto H._____ ohne entsprechenden Auftrag vornahm und dadurch die fraglichen Vermögenswerte unrechtmässig zu eines Dritten Nutzen verwendete; − dass der Beschuldigte 1 in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Ver- mögensverwalter so handelte; − dass er vorsätzlich, mit Wissen und Willen, handelte sowie mit dem Ziel, gewisse Kunden unrechtmässig zu bereichern (unter unrechtmässiger Belastung von anderen Kundenkonten). 4.3. Damit hat die Vorinstanz alles Notwendige ausgeführt und den Beschuldig- ten in korrekter Subsumtion hinsichtlich der genannten fünf …-Transaktionen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 226 S. 96 f.; Urk. 168 S. 3-6 und 11). 4.4. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten 1 vor, eine Veruntreuung soll nur vorliegen, wenn der Täter auch Verfügungs-
- 99 - berechtigung eingeräumt erhalten habe. Dann würde eine solche Verfügungs- berechtigung aber über die zur Debatte stehenden Gelder in den konkreten Fällen gerade nicht vorliegen, weil der Beschuldigte 1 zwar faktisch darüber verfügen konnte, aber eigentlich aufgrund der fehlenden Anweisung der Kunden nicht durfte, womit die Veruntreuung ausser Betracht fiele (Urk. 282 S. 3 ff.). Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, lag die Verfügungsberechtigung tatsächlich vor, wurde aber vom Beschuldigten 1 wei- sungswidrig und in Verletzung seiner Pflichten als Kundenberater ausgeübt.
5. Geldwäscherei (Anklageziffer II.) 5.1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2, B._____, qualifizierte Geldwäscherei vor. Gemäss der Anklageschrift (Urk. 168 S. 13-17, 20) soll der Beschuldigte 1 die deliktisch erlangten Kundengelder einer- seits in die Gründung der C._____ AG und anderseits in den Umbau der (prak- tisch) ihm und der Beschuldigten 2 gehörenden (resp. vom ihm an die C._____ AG übertragene/verkaufte) Wohnliegenschaft in L._____ investiert haben, indem er diverse Baukosten gegenüber den Handwerkern damit beglich. Der Anklage- vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 1 lautet auf qualifizierte (eventualiter ge- werbsmässige) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB und gegenüber der Beschuldigten 2 auf qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat beide Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Geld- wäscherei vollumfänglich freigesprochen (Urk. 226 S. 105 und 134). 5.2. Straftatbestand Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu
- 100 - drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2). Ein schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt insbe- sondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geld- wäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezähl- ten schweren Fälle sind denkbar (unspezifischer schwerer Fall sui generis). Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1, 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1 und 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Die Elemente der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sind die- selben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vor- ausgesetzt sind (vgl. vorne Erw. IV.3.4). So handelt ein Geldwäscher gemäss konstanter Rechtsprechung gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch sein – haupt- oder nebenberufliches – deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Ein grosser Umsatz (Bruttoerlös) ist bei über Fr. 100'000.– gegeben, ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) bei jährlich über Fr. 10'000.– anzunehmen (BGE 129 IV188 E. 3.1.3 und 253 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dez. 2013 E. 3). Dabei muss der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn erzielt (d.h. realisiert) worden sein. Mit andern
- 101 - Worten ist ein durch berufsmässiges Handeln erzielter Gewinn für die Qualifika- tion unverzichtbar bzw. die Geldwäschereihandlungen müssen in beruflichem Rahmen erfolgt sein, mit daraus fliessendem Verdienst resp. finanziellen Vor- teilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch der Vortäter sein eigener gewerbsmässiger Geldwäscher sein, sofern er damit regelmässiges Einkommen erzielt. Der Vortäter muss allerdings logischerweise das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen aus den Geldwäscherei- handlungen und nicht aus der Vortat erzielen (zum Ganzen: Ackermann/Zehnder in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Jürg Beat Ackermann [Hrsg.], Bd. II, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 305bis StGB N 732 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2 f. und 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). 5.3. Anklagegrundsatz 5.3.1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 171) hatte die Vorinstanz die Parteien bezüglich der neuen Anklageschrift vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) un- ter anderem darauf hingewiesen, dass es sich beim eingeklagten Geldwäscherei- sachverhalt (Urk. 168 S. 13 ff.) allenfalls nicht um einen qualifizierten Fall handle, sondern lediglich der Grundtatbestand der Geldwäscherei vorliege, welcher je- doch bereits verjährt sei. Zudem erwähnt wurde in der Verfügung, dass nur ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c (gewerbsmässige Geldwäsche- rei) eingeklagt sei und in Frage komme, da den Beschuldigten weder vorgeworfen werde, als Mitglied einer Verbrechensorganisation noch als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden ha- be, gehandelt zu haben und dass ferner die Gewerbsmässigkeit nur in Bezug auf den (einzig dem Beschuldigten 1) vorgeworfenen Betrug, nicht aber in Bezug auf die Geldwäscherei in der Anklage umschrieben und auch im Übrigen nicht aus den Akten ersichtlich sei (Urk. 171 S. 3). Das Gericht erwäge somit, das Ver- fahren in diesem Punkt hinsichtlich der Beschuldigten 2 ganz und hinsichtlich des Beschuldigten 1 teilweise einzustellen (Urk. 171 S. 4). 5.3.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 173, 175 und 177) fällte die Vorinstanz bezüglich des Geldwäschereivorwurfs den eingangs (vorne
- 102 - Erw. I.6.4) genannten Einstellungsbeschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179), wel- cher jedoch auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Obergericht, III. Strafkammer, aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde (Urk. 197). Daraufhin sprach die Vorinstanz beide Beschul- digten vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei vollumfänglich frei, soweit darauf einzutreten war (Urk. 226 S. 134). 5.3.3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen Frei- spruch. Sie beantragt, die Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 227; Urk. 279 S. 1). Vorab ist indessen zu prüfen ob der Anklagegrundsatz gewahrt ist. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1 S. 142 f.; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom
12. Januar 2016 E. 1.3.1.). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2.). Die sachverhaltsmässigen Elemente, welche die Grundlage für die Subsumtion unter den betreffenden Straftatbestand bilden, sind unabdingbar (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 7). Entsprechend ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt,
- 103 - welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 N 37). 5.3.3.1. Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift (vgl. Urk. 168 S. 13 ff.) fehlen einerseits Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a (Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Organisation) und lit. b StGB (Bandenmässigkeit). Von Geldwäscherei als Mitglieder einer Verbrechensorgani- sation war zu gar keinem Zeitpunkt die Rede, so dass diese Variante zum vorne- herein entfällt. Auch der blosse, nicht näher thematisierte Hinweis der Staatsan- waltschaft in der Berufungserklärung und -begründung, ab zwei Personen könne auch von einer Bande im Sinne des Strafgesetzbuches gesprochen werden (Urk. 227 S. 3; Urk. 279 S. 6), genügt den Anforderungen an die Anklageschrift nicht. Ein bandenmässiges Zusammenwirken im Sinne eines Teams, geht aus dem Anklagesachverhalt eindeutig nicht hervor. Insoweit sich die Anklagebehörde nunmehr auf bandenmässige Begehung beruft, ist das Anklageprinzip daher ebenfalls nicht gewahrt. 5.3.3.2. Als Qualifikationsgrund in Betracht kommen noch Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (gewerbsmässige Geldwäscherei) oder ein unspezifischer schwerer Fall sui generis. Von diesen zwei Varianten scheint auch die Staatsanwaltschaft haupt- sächlich auszugehen (Urk. 279 S. 6). Vorliegend wird in der Anklage nirgends dargelegt, dass die Geldwäscherei als solche durch die beiden Beschuldigten im Rahmen oder nach der Art eines Beru- fes ausgeübt worden und daraus ein Verdienst geflossen wäre oder sonst finan- zielle Vorteile erlangt worden wären bzw. die Beschuldigten es darauf angelegt hätten, durch die Geldwäscherei relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und auch erzielten. Auch aus den Akten ist nichts Dergleichen ersichtlich. Damit sind zentrale sachverhaltsmässige Elemente, welche die Grundlage für die Sub- sumtion unter den qualifizierten Straftatbestand der gewerbsmässigen Geldwä- scherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB bilden, in der Anklage nicht vorhanden. Der Anklagegrundsatz ist daher verletzt. Allein die Stichworte "gewerbsmässig" im Sinne eines Eventualantrages und am Schluss der Anklage bei der rechtlichen Einordnung (Urk. 168 S. 13 und 20) vermögen diesen Mangel nicht zu beheben.
- 104 - Hingegen ergibt sich wiederholt aus der Sachdarstellung zur Anklageziffer II., dass sowohl der Gründungsbetrag für die C._____ AG als auch die tabellarisch aufgelisteten Beträge betreffend Begleichung der Handwerkerrechnungen für die Renovierung und den Ausbau der ehelichen Liegenschaft in L._____ mittels Bar- zahlungen oder Posteinzahlungen an die Handwerker aus den vom Beschuldig- ten 1 ertrogenen bzw. deliktisch erlangten Geldern der von ihm betreuten Bank- kunden stammen würden (Urk. 168 S. 13-15, 17). Auch aus Sicht der Staatsan- waltschaft (vgl. ferner Urk. 173 S. 2) sind somit die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile wie Wertsteigerung der Wohnliegenschaft durch Renovierung und Aus- bau sowie die Finanzierung eines gehobeneren Lebensstandards auf die Taten zurückzuführen, derentwegen der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen ist, nicht aber auf die angeklagten Geldwäschereihandlun- gen selbst. Die Gewerbsmässigkeit ist hier bei der Vortat gegeben, nicht jedoch bei der Geldwäscherei. Die von den Beschuldigten vorgenommenen Investitionen stellen lediglich das Umlegen oder Verstecken der durch den Beschuldigten 1 be- reits deliktisch erlangten Kundengelder dar. Die zur Vortat in der Anklage genü- gend umschriebenen Sachverhaltselemente lassen sich ebenso wenig auf die Geldwäscherei als weiteren Strafbestand übertragen wie die betreffend Betrug (teilweise) zu bejahende Gewerbsmässigkeit. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die beiden Beschuldigten be- reits 2006 extra eine Aktiengesellschaft gründeten, um unter anderem die für die Aufwertung des Hauses verwendeten deliktischen Gelder leichter als legale Gel- der ausgeben zu können, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 104) das Folgen- de dazu zu sagen: Das Gründen und Führen einer AG stellt zwar ein berufsmäs- siges Handeln dar, dies steht so aber gerade nicht in der Anklage (Urk. 168). Dort heisst es vielmehr, die C._____ AG sei zur Sicherung vor allfälligen Schulden des Beschuldigten 1 zu Gunsten der Beschuldigten 2 gegründet worden, um das Haus an der …-strasse … in L._____ dem allfälligen Haftungssubstrat des Be- schuldigten 1 zu entziehen (Urk. 168 S. 14). Dass andere Elemente des qualifizierten Tatbestandes der gewerbsmässigen Geldwäscherei – Handlungshäufigkeit, grosser geschaffener Mehrwert der Lie-
- 105 - genschaft und nicht unerheblicher Zeitaufwand für die Gründung der C._____ AG sowie die Bar(ein)zahlungen für die Handwerker zwecks Verschleierung der Mit- telherkunft – in der Anklageschrift erscheinen (Urk. 168 S. 13 ff. ; Urk. 279 S. 6), kann die festgestellte Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht beheben, nach- dem die zentralen und zwingenden Elemente des berufsmässigen Handelns und des daraus fliessenden Gewinns fehlen. Abgesehen davon ergibt sich der ge- schaffene Mehrwert der Liegenschaft wie gezeigt nicht aufgrund eines aus der Geldwäscherei selbst erwirkten Gewinns resp. einer Gegenleistung (Verdienst, Honorar) für Arbeit oder sonstiges Bemühen, sondern einzig aus der blossen In- vestition der durch die Vortat erbeuteten Kundengelder (vgl. Urk. 226 S. 104). 5.3.3.3. Sonst ein schwerer, im Gesetz nicht explizit geregelter Fall der Geld- wäscherei setzt wie erwähnt voraus, dass die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (vgl. vorne Erw. IV.5.2). Als Beispiele eines andern schweren Falles nennen Trechsel/Pieth (Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis N 27), wenn jemand einmalig für die Mafia Vermögenswerte in Millionenhöhe wäscht oder auch bei einer besonders schweren Vortat wie etwa bei Völkermord oder schweren Kriegsverbrechen (Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 741). In der vorliegenden Anklageschrift finden sich keine Sachverhaltselemente, die auf einen Schweregrad hindeuten würden, der den genannten Exempeln ent- sprechen könnte. Es wird auch nirgends umschrieben, dass und inwiefern das eingeklagte Vorgehen der Beschuldigten, sollte keiner der gesetzlich geregelten qualifizierten Tatbestände erfüllt sein, im Schweregrad, d.h. sowohl im objektiven Tatbild als auch in subjektiver Hinsicht, mit den im Gesetz explizit genannten qualifizierten Fällen vergleichbar wäre. Weder aus der Darstellung in der Ankla- geschrift noch aus den seither zu dieser Fragestellung ergangenen Vernehm- lassungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 146, 173 und 188/2) oder aus der Berufungserklärung (Urk. 227) oder -begründung (Urk. 279) sind im Ergebnis Elemente auszumachen, welche den angeklagten Geldwäschereihandlungen ein Gewicht verliehen, das den spezifischen Qualifikationen von Art. 305bis Ziff. 2
- 106 - lit. a-c StGB gleich kommen könnte und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würde. Auch in dieser Hinsicht kann die Darstellung der Staats- anwaltschaft nicht als dem Anklageprinzip genügend angesehen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Vorliegen eines unspezifi- schen schweren Falles der Geldwäscherei aus den nachstehenden Gründen wohl auch zu verneinen wäre: Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht bisher in einem einzigen Fall, im nicht publizierten Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6., einen unspezifischen schweren Fall angenommen. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit, also berufsmässig, verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stammende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertragen. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 3.4 Mio., der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstransaktionen und der daraus resultierenden Erzielung eines Honorars von Fr. 20‘000.– das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei vergleichbar sei (a.a.O E. 6.3). Neben den gemäss Bundesgericht (hier offenbar ebenso erfüllten) spezifischen Kriterien von Tathäufigkeit und Mit- telaufwand scheint das Bundesgericht auch für den unspezifischen schweren Fall das Element des berufsmässigen Handelns und des dadurch erzielten Gewinns als essentiell zu betrachten. Gleichermassen hat das Bundesstrafgericht einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unerlässlich für die Qualifika- tion eines schweren Falles der unspezifischen Art erklärt (vgl. TPF 2014 1 Urteil SK.2011.22 vom 19. November 2012 E. 9.2 und Urteil SK.2013.32 vom
4. Februar 2014 E. 7.2). Das Bundesgericht bestätigte diese zwei Entscheide (Urteile 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3 und 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3). Der vorliegend von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlas- sung vom 15. Februar 2017 vertretene, gegenteilige Standpunkt, dass eine quali- fizierte Geldwäscherei sui generis (im Sinne der Generalklausel) nicht zwingend ein gewerbsmässiges Handeln voraussetze (vgl. Urk. 173 S. 2 f.), vermag dem-
- 107 - gegenüber nicht zu überzeugen. Zu Recht hat die Verteidigung der Beschuldig- ten 2 sodann auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 (E. 3.3.2.) hingewiesen (Urk. 280 S. 2), welches besagt, dass ein schwerer Fall der Geldwäscherei unspezifischer Art nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf, vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtatbestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen und wegen des Umstandes, dass der Gesetzgeber diesen zwischenzeitlich in Art. 19 Abs. 2 BetmG, wo er für die Praxis zu Art. 305bis Ziff. 2 StGB wegleitend war, aufgegeben hat, was dem Gebot hinreichend bestimmter Strafgesetze gemäss Art. 1 StGB (BGE 138 IV E. 4.1) geschuldet ist (vgl. hierzu auch Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 740 ff.). 5.3.3.4. Im Ergebnis ist hinsichtlich des eingeklagten qualifizierten Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB das Anklageprinzip ver- letzt. 5.3.4. Die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zählt zu den Prozess- voraussetzungen (Art. 329 Ziff. 1 lit. b StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 329 N 208 und 318; BSK StPO-Stephenson/ Zalunardo, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 N 3). Fehlt es an einer Prozessvoraus- setzung, so kann kein Urteil ergehen. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weitern durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz mit der mehrfach zitierten Verfügung vom
14. Februar 2017 den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zur möglichen Einstellung bzw. Teileinstellung des Verfahrens betreffend Geldwäscherei zu äussern (Urk. 171), was mehrheitlich wahrgenommen wurde (Urk. 173, 175, 177). Die Anklagebehörde liess sich dahin vernehmen, dass die qualifizierte bzw. teil- weise gewerbsmässige Geldwäscherei ihrer Ansicht nach in der Anklageschrift genügend umschrieben sei und sie wandte sich gegen eine diesbezügliche Ver- fahrenseinstellung (Urk. 173). An diesem Standpunkt hielt die Anklagebehörde in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 211
- 108 - S. 7) sowie in ihrer Berufungserklärung (Urk. 227 S. 2) und -begründung (Urk. 279 S. 6) fest. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der fehlenden Beachtung des Anklagegrundsatzes um eine definitiv nicht erfüllte Prozessvoraussetzung bzw. einen nicht behebbaren Mangel im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO handelt, denn das Gericht kann und darf unter den Aspekten der Gewaltentrennung sowie der richterlichen Unabhängigkeit dem Staatsanwalt keine verbindlichen Weisun- gen zum weiteren Vorgehen erteilen (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1286 f. mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 329 N 15). In diesem Fall ist das Verfahren vom Gericht – auch dem Berufungsgericht – mit Beschluss in analoger Anwendung von Art. 320 StPO einzustellen, und nicht durch ein Sachurteil, einen Freispruch, zu beenden (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 208, N 1287, N 1318; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 329 N 16). Angesichts der bereits einmal eingeräumten Möglichkeit, zu einer allfälligen (Teil-) Einstellung Stellung zu nehmen, erübrigt sich vorliegend eine weitere Gehörsgewährung. Sind bei ei- ner mehrere Sachverhalte umfassenden Anklage nur einzelne Punkte wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzung nicht weiter zu verfolgen, so kann der Ein- stellungsbeschluss aus ökonomischen Gründen auch erst zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo, a.a.O., Art. 329 N 15). 5.3.5. Das Verfahren betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) ist folglich in Bezug auf beide Beschuldigten infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Bezüglich des Beschuldigten 1 ergeht eine Teileinstellung des Strafverfahrens, bezüglich der Beschuldigten 2 eine vollständige Einstellung des Strafverfahrens, da ihr einzig der Geldwäscherei-Sachverhalt vorgeworfen wird. 5.4. Verjährung 5.4.1. Abgesehen vom verletzten Anklageprinzip und der damit fehlenden Pro- zessvoraussetzung besteht vorliegend auch ein Prozesshindernis, wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat. Nachdem kein qualifizierter Fall der Geldwäscherei
- 109 - gegeben wäre, wäre nur noch vom Grundtatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB auszugehen. Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen betreffen den Zeitraum Juli 2003 bis April 2009. Die Strafandrohung für Geldwäscherei als Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Delikte mit dieser Strafandrohung verjähren nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB (vor dem 1. Januar 2014 gültige Fassung, Regelung milder als die heutige Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB und daher in casu anwend- bar) nach Ablauf von sieben Jahren. Vorliegend wäre die Verjährung im Grund- tatbestand somit bereits im April 2016 und daher vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). 5.4.2. Verjährung ist ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO. Ist in einem Anklagepunkt die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen, da ein nicht behebbarer Mangel vorliegt. Das Gericht stellt das Verfahren diesbezüglich ein, was wie erwähnt auch zusammen mit dem Urteil geschehen kann (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, a.a.O., N 1287 mit Hinweisen; vgl. vorne Erw. IV.5.3.4). Das Verfahren betreffend Geldwäscherei im Grundtatbestand (Anklageziffer II.) wäre folglich in Bezug auf beide Beschuldigten auch zufolge Verjährung einzustellen. 5.5. Fazit Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes mangelt es zum Anklage- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB an einer Prozessvoraussetzung. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren einzustellen. Zudem liegt infolge der Verjährung der Geldwäscherei im Grundtatbestand im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ein Prozesshindernis vor: Nach dem hier an- wendbaren alten Verjährungsrecht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vor
2014) betrug die Verjährungsfrist beim Grundtatbestand sieben Jahre. Ausgehend von der letzten eingeklagten Geldwäschereihandlung am 23. April 2009 (Urk. 168 S. 16) trat die Verjährung somit im April 2016 ein. Bis dahin war betreffend Geldwäscherei kein erstinstanzliches Urteil ergangen, weshalb die Verjährung eingetreten ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).
- 110 - Das Verfahren betreffend Geldwäscherei ist folglich in Bezug auf beide Beschul- digten wegen fehlender Prozessvoraussetzung bzw. aufgrund eines Prozesshin- dernisses einzustellen. Bezüglich des Beschuldigten 1 ergeht eine Teileinstellung des Strafverfahrens, bezüglich der Beschuldigten 2, gegen die einzig betreffend qualifizierter Geldwäscherei Anklage erhoben worden ist, ist das Strafverfahren vollständig einzustellen. V. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Rund ein Drittel der hier fraglichen Delikte wurden noch unter dem alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches begangen, der bis 31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 gelten- de Recht zwar als milder, da dieses bei allen drei Delikten – Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung – einerseits als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt und zudem die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) vorsieht, während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe ausge- sprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). In Anwendung der konkre- ten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der (gedanklichen) Fest- setzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen für jedes Delikt nur Frei- heitsstrafen in Betracht kommen, so dass aufgrund der Gleichartigkeit der Einzel- strafen eine drei Jahre übersteigende Gesamt(freiheits)strafe auszusprechen ist,
- 111 - was keinen teilbedingten Strafvollzug mehr zulässt. Das neue Recht ist daher nicht milder. Nachdem die Vorinstanz für die Strafzumessung stillschweigend neues Recht zur Anwendung brachte, der Beschuldigte 1 dadurch keine Benachteiligung erfährt (indem ein konkreter Vergleich zur selben Strafe führt) und die Anwendung des neuen Rechts von keiner Partei beanstandet wurde (Urk. 279 S. 7 ff., Urk. 282 S. 37 ff.), rechtfertigt es sich namentlich auch aus Praktikabilitätsgründen, im Be- rufungsentscheid für die Strafzumessung ebenfalls neues Recht anzuwenden. 1.2. Anzufügen ist, dass per 1. Januar 2018 eine erneute Revision des Sanktio- nenrechts in Kraft getreten ist. Diese betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall mit einer resultierenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Das neu(st)e Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.
2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter gewerbsmässig, so beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB ). Wer sich als berufsmässiger Vermö- gensverwalter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Schliesslich ist Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. 2.2. Zu den Kriterien der Strafzumessung hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen dem objektiven und subjektiven Tatverschulden und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (zur Publikation bestimmtes Urteil
- 112 - 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen) kann vorab verwiesen werden (Urk. 226 S. 105-108; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Konkrete Strafzumessung Vorab ist anhand der abstrakten Methode der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Das ist vorliegend der ge- werbsmässige Betrug. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrah- mens festzulegen (nachfolgende Erw. V.3.1) und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (nachfolgende Erw. V.3.2 ff.). 3.1. Gewerbsmässiger Betrug 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist festzu- halten, dass der Beschuldigte 1 in verwerflicher Art und Weise vorging. Zunächst wählte er Kundinnen aus, die ihre Bankkorrespondenz banklagernd hielten und ihre Kontoführung weder regelmässig noch eingehend kontrollierten, sondern sich auf den Beschuldigten 1 verliessen, dass er die (ziemlich selten benützten) Kon- ten in guten Treuen und absprachegemäss führen würde. Die sporadischen Kon- takte fanden meist in Schweden statt, wo er die Kundinnen besuchte. Er waltete als Stockholmer Kontaktperson der Bank (Urk. 5.5 S. 2 und S. 7). Bei der Kundin H._____ kommt hinzu, dass sie mit Jahrgang 1923 eine betagte Kundin war, im Zeitpunkt der Einvernahme 2010 seit 50 Jahren Kundin der M._____ (Urk. 5.11 S. 1). Sie war ganz speziell auf die Dienste des Beschuldigten 1 angewiesen und hegte grosses Vertrauen in ihn. Wiederholt bezeichnete sie ihn, der jeweils zu ihr nach Hause kam, als wirklich immer sehr nett (Urk. 5.11 S. 3 und 10). Einmal brachte er ihr zu ihrer erkennbaren Freude einen Kalender mit Bildern der Schweizer Alpen mit (Urk. 5.11 S. 7), oder er erzählte von seiner Familie oder auch davon, dass er Altersbetreuung im Altersheim mache (Urk. 5.11 S. 10). Auf H._____s Angebot, er könne auch einmal mehr aufschreiben bei der Rückforde- rung der ihr ab seinem Privatkonto nach Stockholm überbrachten klein(er)en Geldbeträge erklärte der Beschuldigte 1, dies nicht zu tun, er dürfe dies gar nicht (Urk. 5.11 S. 2 f.). Und als die Kundin einmal bei Abwesenheit des Beschuldig-
- 113 - ten 1 in Zürich anrief, um eine Überweisung von ca. EUR 500 auf das Konto eines Freundes zu veranlassen – wobei ihr von einem anderen Bankangestellten be- schieden wurde, das sei nicht möglich, da ihr Konto leer sei – beschwichtigte der Beschuldigte 1 sie ca. eine halbe Stunde später telefonisch und berief sich auf ei- nen Irrtum des Kollegen beim Eintippen der Kontonummer, worauf die Zeugin H._____ und er über das Missgeschick, das passieren könne, lachten (Urk. 5.11 S. 4). Diese Episoden (der Beschuldigte 1 war an der Zeugeneinvernahme H._____s anwaltlich vertreten und erhielt später noch die Gelegenheit zur Stel- lungnahme) deuten auf ein liebenswertes, ja charmantes Gebaren im Umgang mit der Kundin. Angesichts solchen Verhaltens des Beschuldigten 1 gegenüber der bejahrten Klientin beim persönlichen resp. telefonischen Kontakt erweist sich die ausgedehnte Delinquenz ab ihrem Konto mit Barbezügen von Fr. 817'000.– als ganz besonders perfid. Um am bankinternen Schalter Bargeld ab den Kundenkonten (vermeintlich für diese) beziehen zu können, legte der Beschuldigte 1 die gefälschten Bezugs- belege vor oder missbrauchte die Blankounterschrift der Kundinnen. Dadurch hebelte er nicht nur von vornherein gezielt das interne Kontrollsystem bei der Bank aus, sondern missbrauchte auch das Vertrauen der Kundinnen und der Schaltermitarbeitenden. Der Beschuldigte 1 bereicherte sich selbst ab den Konten der zwei genannten Kundinnen. In 15 Fällen tätigte er unrechtmässige Barbezüge. Dies tat er über den langen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Der Deliktsbetrag ist mit über Fr. 1.9 Mio. hoch. Diese Summe ist nicht Zufall (wie oftmals beim Diebstahl einer Kasse oder eines Tresors), denn der Beschuldigte 1 legte den Betrag der Bar- bezüge persönlich fest. Selbst innerhalb der Gewerbsmässigkeit als qualifizieren- dem Tatumstand, der schon zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führt, wirkt sich ein derartiges Ausmass an strafbarem Tun erschwerend aus. Hinsicht- lich dieser Barauszahlungen offenbarte der Beschuldigte 1 erhebliche kriminelle Energie und handelte absolut unverfroren. Mit seinem Handeln schädigte er vorab (zumindest vorübergehend) die jeweilige Kundin und letztlich die Privatklägerin als seine Arbeitgeberin. Die M._____ erlitt dabei nicht nur einen materiellen
- 114 - Schaden, sondern wurde fraglos auch in ihrem Ruf tangiert (ebenso letztlich der Bankenplatz Schweiz). Die objektive Tatschwere ist innerhalb des weiten Strafrahmens für den ge- werbsmässigen Betrug – 90 Tage Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – als nicht mehr leicht einzustufen und folglich bereits auf der Schwelle zum mittleren Drittel anzusiedeln, konkret bei etwa 3 Jahren. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass dem Vorgehen des Beschuldigten 1 bei den Barbezügen, die er für eigene Bedürfnisse verwendete, namentlich den Hausumbau in L._____ und einen kostspieligen Le- bensstil für sich und seine Familie (so sind etwa viele Flugreisen und kostspielige Wintersportferien aktenkundig), rein finanzielle und egoistische Motive zugrunde lagen. Dabei handelte er bei einem Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– bis Fr. 130'000.– zuzüglich Bonus von jährlich im Schnitt Fr. 50'000.– (vgl. Urk 4.1 S. 3, dies im Deliktszeitraum) bzw. durchschnittlich ca. Fr. 162'000.– in den Jah- ren 2007/2008, der Hauptphase des Hausumbaus (vgl. vorne Erw. III.B.3.6.2) keinesfalls aus knappen wirtschaftlichen Verhältnissen und schon gar nicht aus einer Notlage heraus. Vielmehr ist in Bezug auf die Barbezüge von reiner Habgier und Eigennutz auszugehen, was ihm verschuldenserschwerend anzulasten ist. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich mit legalen Mitteln, vorab seinen nicht geringen Einkünften sowie allfälligen innerfamiliären Geldleistungen wie z.B. Erbvorbezügen, zu begnügen und einen bescheideneren, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Lebensstil zu pflegen. Dass er sich stattdessen in grossem Stil aus Kundenkonten bediente, spricht für einen intensiven deliktischen Willen. Bei alledem handelte er in voll erhaltener Schuldfähigkeit. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu re- lativieren, sondern führt vielmehr zu einer Erhöhung der Tatschwere, welche es sich als keinesfalls mehr leicht erweist. Für das schwerste Delikt des gewerbs- mässigen Betrugs ist eine Einsatzstrafe von jedenfalls 3 ¼ Jahren angezeigt.
- 115 - 3.2. Mehrfacher Betrug 3.2.1. Über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren (November 2002 bis April
2009) tätigte der Beschuldigte 41 sog. …-Transaktionen unter den von ihm be- treuten Kundenkonten, um seine Barbezüge und allenfalls von ihm verursachte Handelsverluste auf diesen Konten auszugleichen. Dies tat er, ohne dass die fraglichen Kunden davon Kenntnis hatten, geschweige denn dies gewollt hätten. Als Belastete und Begünstigte betroffen war eine Vielzahl von Kundenkonten, die er ebenfalls nach Gutdünken bestimmte. Damit sollten die entsprechenden Lücken, d.h. die fehlenden Gelder auf den jeweiligen Konten kaschiert werden. Die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg fällt deutlich erschwerend ins Gewicht. Solche kompensierenden Transaktionen nahm er im Umfang von rund Fr. 3.7 Mio. vor. Im Vergleich zu den Barbezügen, bei welchen der Beschuldigte 1 konkret profitierte, wird dieser Deliktsbetrag trotz annähernd doppelter Dimension verschuldensmässig insoweit relativiert, als dass sich der Beschuldigte 1 damit nicht unmittelbar und auch nur teilweise persönlich bereicherte. Dennoch legte der Beschuldigte 1 mit diesen Vorgängen auch das Fundament für seine Bar- bezüge. Um diese Geldflüsse zu ermöglichen, liess er seine Assistenten, die er selber auslesen konnte und ebenso in einer grösseren Zahl sowie alternierend dazu holte, unter seinen Vorgaben einerseits Aufträge erfassen, welche die Kun- den gar nicht erteilt hatten, andererseits liess er sie diese angeblichen Aufträge visieren. Somit zog er sie ohne ihr Wissen faktisch in sein unerlaubtes Wirken ein. Dabei profitierte er einerseits von der hierarchischen Situation, waren die Assis- tenten doch durchwegs deutlich jünger als er und standen in einem tieferen Rang. Zudem machte er sich den Umstand gezielt zunutze, dass die interne Kontrolle nicht bzw. nur unzureichend funktionierte. Bei diesem Tatvorgehen missbrauchte der Beschuldigte 1 sowohl das Vertrauen seiner Kunden als auch jenes der Assis- tenten und letztlich jenes seiner Arbeitgeberin. Das objektive Tatverschulden beim hier fraglichen Grundtatbestand des Betrugs erweist sich jedenfalls als erheblich. 3.2.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu konstatieren, dass dem Handeln des Beschuldigten 1 zumindest in jenem Umfang insoweit rein finanzielle und
- 116 - egoistische Motive zugrunde lagen, als er die …-Transaktionen nicht zum Aus- gleich allfälliger Handelsverluste, sondern im Hinblick auf schon realisierte oder geplante persönliche Barbezüge vornahm. Zu den übrigen Kriterien kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug (vorne Erw. V.3.1.2) verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere erhöht auch hier das objektive Tat- verschulden. 3.2.3. Bei separater Betrachtung des mehrfachen Betrugs würde angesichts des Tatverschuldens eine Einzelstrafe im Bereich von zwei Jahren resultieren. Vorlie- gend ist jedoch einerseits das Asperationsprinzip zu beachten, weshalb sich die Deliktsmehrheit nur unproportional straferhöhend auswirkt. Sodann kommt hinzu, dass der mehrfache Betrug bezüglich der …-Transaktionen, soweit damit nicht Handelsverluste ausgeglichen wurden, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht mit den als gewerbsmässigen Betrug zu taxierenden Bar- bezügen. So erscheinen die inkriminierten …-Transaktionen teilweise als eine Vorstufe der erwirkten unrechtmässigen Barauszahlungen. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren aufgrund des mehrfachen Betrugs um 1 Jahr auf 4 ¼ Jahre zu erhöhen. 3.3. Mehrfache Veruntreuungen 3.3.1. Bei diesen fünf …-Transaktionen, die der Beschuldigte 1 in Eigenregie vornehmen konnte und daher niemanden zu täuschen brauchte, ging er ebenfalls sehr gezielt vor. Auch hier ging es ihm darum, mit den …-Transaktionen seine Barbezüge und allenfalls von ihm verursachte Handelsverluste auf diesen Konten auszugleichen, und auch dies tat er, ohne dass die fraglichen Kunden davon Kenntnis hatten, geschweige denn dies gewollt hätten. Betroffen war hier mehr als ein halbes Dutzend Kundenkonten, welche der Beschuldigte 1 nach Gutdün- ken aussuchte. Wiederum sollten mit den inkriminierten Geldverschiebungen die entsprechenden Lücken, d.h. die fehlenden Gelder auf den jeweiligen Konten ka- schiert werden. Die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg fällt erschwerend ins Gewicht. Der Deliktsbetrag fiel mit rund Fr. 60'000.– noch verhältnismässig gering aus.
- 117 - Innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der für berufsmässige Vermögensverwalter gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB zu Anwendung gelangt, ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. 3.3.2. Zur Gewichtung der subjektiven Tatschwere bei den fünf …-Trans- aktionen ist analog zum mehrfachen Betrug insoweit von rein finanziellen und egoistischen Motiven auszugehen, als diese nicht zum Ausgleich allfälliger Han- delsverluste getätigt wurden. Zu den übrigen Kriterien der subjektiven Ver- schuldensbewertung kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum gewerbs- mässigen Betrug (vorne Erw. V.3.1.2) verwiesen werden. Die subjektive Tat- schwere erhöht das objektive Tatverschulden; das Tatverschulden erscheint ins- gesamt aber immer noch als leicht. 3.3.3. Als Einzeldelikt betrachtet würde die mehrfache Veruntreuung aufgrund des Tatverschuldens zu einer Strafe von mindestens 15 Monaten führen. In Nachachtung des Asperationsprinzips und beim vorhandenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Betrugshandlungen – letztlich v.a. wegen der geringeren Beträge, über welche er ohne Täuschung eines Dritten Handlun- gen vornehmen konnte, sind diese Transaktionen unter den Tatbestand der quali- fizierten Veruntreuung und nicht unter den Betrug zu subsumieren – erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um neun Monate auf 5 Jahre als angemessen. 3.4. Mehrfache Urkundenfälschungen 3.4.1. Der Beschuldigte 1 ging auch hier sehr gezielt vor. Er hat einerseits eine Generalvollmacht verfälscht durch Änderung eines Namens und Setzen einer gefälschten Unterschrift und in der Folge ein halbes Dutzend Bezugsbelege mit der durch ihn gefälschten Unterschrift versehen, um damit Barbezüge zu tätigen. Durch das Verfälschen der Generalvollmacht hat er überdies das Vertrauen der Kundin H._____ missbraucht und mit der Namensänderung die Person mit dem ursprünglich notierten Namen ins vorliegende Strafverfahren involviert. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich erschwerend aus.
- 118 - Wie im angefochtenen Urteil zu Recht erwogen, wurden die Urkundenfälschungen jedoch nur zum Zweck und als Tatmittel für den Betrug vorgenommen, weshalb sie untrennbar mit den Betrugshandlungen verbunden sind. Dennoch fallen die Urkundenfälschungen selbständig ins Gewicht, weil die Urkundendelikte ein ande- res Rechtsgut schützen, nämlich das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweis- urkunden (vgl. auch vorne, Erw. IV.3.6). Die Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter erhöht den Gesamtschuldbeitrag der Urkundenfälschungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4 a.E. mit Hinweis). Beim gegebenen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objek- tive Tatverschulden noch als leicht zu gewichten. 3.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von rein finanziellen und egoistischen Beweggründen auszugehen. Zu den übrigen subjektiven Kriterien gilt analog das vorne in Erw. V.3.1.2 Gesagte. Das subjektive Tatverschulden erhöht zwar das objektive Tatverschulden, es ist aber bei der Tatkomponente nach wie vor von leichtem Verschulden auszugehen ist. 3.4.3. Ohne die Verknüpfung mit dem Betrug würde sich die auf dem Tat- verschulden basierende Einzelstrafe im untersten Viertel des Strafrahmens be- wegen, ein Jahr aber noch übersteigen. Unter Berücksichtigung des engen Ver- hältnisses zum Betrug sowie des Asperationsprinzips ergibt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 5 ½ Jahre. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Biografie Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 kann vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 226 S. 112-114) sowie auf die Befragungen zur Person und das Personaldossier (Urk. 4.1 S. 2 f., 17; Urk. 22/8; Urk. 90 S. 1 ff. und Urk. 210 S. 1 ff.) verwiesen werden. An der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass er in beruflicher Hinsicht die Finanzbranche verlassen habe und seit dem Frühling 2018 eine dreijährige Umschulung an einer Fachhochschule besuche, um in ein anderes Berufsumfeld
- 119 - einsteigen zu können. Dabei wollte er keine Angaben zum künftigen Berufsumfeld machen (Urk. 277 S. 2 f.). Seine Ehefrau, mit der er nach wie vor in L._____ zu- sammenlebe, arbeite 60% in einem Spital und verdiene rund Fr. 2'700.– pro Mo- nat. Von seinen Eltern erhalte er monatliche Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'000.– (Urk. 277 S. 4). Zusammengefasst ergibt sich, dass der am tt. Januar 1969 in BE._____ geborene Beschuldigte 1 in Deutschland ca. vier Jahre die Grundschule besuchte, von 1980 bis 1992 in der Schweiz die Primarschule (…), das Gymnasium (…), die Handels- schule (…) und das KV (…) absolvierte, dann zwei Jahre bis zum Leutnant Mili- tärdienst leistete und ab 1994 während sechs Jahren nacheinander in Zürich bei der BF._____, der BG._____ und der BH._____ arbeitete, zunächst im Back- Office und als Anlageberater-Assistent, danach als Anlageberater, zuletzt mit Prokura. Seit Juni 2000 bis zu seiner Kündigung Anfang Mai 2009 war er als An- lageberater bei der M._____ angestellt, wobei er immer für die gleiche Abteilung, das North Desk mit … Kunden, tätig war, abschliessend im Range eines Direk- tors. Seit Ende 2013 ist der Beschuldigte 1 gemäss seinen Angaben trotz aktiver Stellensuche im Finanzwesen, Industrie und kaufmännischen Bereich arbeitslos und lebt von Unterstützungsbeiträgen seiner Eltern. Arbeitslosengeld erhält er keines. Vermögen hat er keines, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 800'000.– (Hypotheken und Privatschulden, je ca. Fr. 400'000.–; Urk. 210 S. 2 und 4; Urk. 110/7 S. 20; Urk. 90 S. 1 f.). Der Beschuldigte 1 ist in zweiter Ehe verheiratet mit B._____ geb. B1._____, der Beschuldigten 2. Aus der ersten Ehe hat er eine Tochter (BI._____, geb. 1996). B._____ hat ein Kind aus früherer Beziehung in die Ehe gebracht (AG._____, geb. 1997). Gemeinsam haben die beiden Beschuldigten noch die drei Kinder: BJ._____, geb. 1999, BK._____, geb. 2000 und BL._____, geb. 2003. Seit 2015 muss der Beschuldigte 1 für seine älteste Tochter keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Die Biografie des Beschuldigten 1 ist bei der Strafzumessung als neutral zu wer- ten.
- 120 - 3.5.2. Vorstrafen Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte 1 am
13. Februar 2009 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Weiter ist im Strafregister das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2014 verzeichnet. Damit wurde der Beschuldigte 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer be- dingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 230 und 272). Es handelt sich aber nicht um Vorstrafen, denn beide Strafen wurden weitestgehend – ausgenommen sind einzig die …- Transaktionen … und … vom 8./9. April 2009; vgl. Urk. 168 S. 5 – nach den hier zu beurteilenden Tathandlungen ausgesprochen. Auch eine Zusatzstrafe käme nicht in Frage, da es ausgeschlossen ist, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57, E. 4.3). Abge- sehen davon würde es sich um recht weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen handeln, welche, wenn überhaupt, nur ganz geringfügig ins Gewicht fielen. 3.5.3. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 weder geständig ist noch Einsicht oder Reue zeigt Urk. 226 S. 115). Ebenso wenig kann von Koope- ration gesprochen werden. Unter diesem Titel kann ihm daher nichts zugute ge- halten werden. 3.5.4. Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te 1 entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 282 S. 39 f.) ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede ar- beitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit
- 121 - sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird resp. wie vorliegend eine Ausbildung nicht wie geplant abgeschlossen werden kann. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen (so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit) und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_243/2016 vom
8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 3.5.5. Zeitablauf und Wohlverhalten Der Strafreduktionsgrund von Art. 48 lit. e StGB – längere Zeit seit der Tatbe- gehung und ein gesetzestreues Verhalten des Täters in dieser Zeit – ist nach der Rechtsprechung zu beachten, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), wie das hier zutrifft, denn entscheidend ist der tatsächliche Zeitablauf. Vorliegend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Beschuldigte 1 die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 98 lit. b StGB); das ist der 9. April 2009 (Urk. 168 S. 5). Zwar sind die …-Transaktionen als mehrere Einzelhandlun- gen anzusehen, denen immer wieder ein neuer Tatentschluss zugrunde lag (vor- ne Erw. IV.3.4.3). Doch greifen die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 1 zeitlich und sachlich stark ineinander und sind aufeinander bezogen. Der modus operandi ist über Jahre hinweg vergleichbar und scheint sich als erfolgreiches Tatvorgehen im Täterdasein etabliert zu haben. Diese Umstände wiederspiegeln sich wie dargelegt auch in der Verschuldensbewertung, woran folgerichtig anzu- knüpfen ist. Bei den als gewerbsmässiger Betrug zu würdigenden Handlungen – die letzte datiert vom 13. August 2008 (Urk. 168 S. 10) –, ist sodann von einem einheitlichen Willensakt auszugehen und sie weisen zu einem grossen Teil einen engen zeitlichen Zusammenhang auf. Im Ergebnis erscheint das Tatgeschehen bei objektiver Betrachtung noch als einheitlich zusammengehörend.
- 122 - Bei den vorliegenden Delikten beträgt die Verfolgungsverjährung durchwegs 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 10 Jahre oder zwei Drittel sind bislang noch nicht verstrichen. Angesichts der Art und Schwere sowie der Vielzahl der Taten rechtfertigt es sich nicht, diese Zeitspanne zu unterschreiten. Da sich der Be- schuldigte – soweit ersichtlich – in dieser Zeitspanne aber wohl verhalten hat, ist dennoch von einem etwas geringeren Strafbedürfnis auszugehen, was zu einer leichten Strafminderung führt (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 249 ff. mit Hinweisen). 3.5.6. Verletzung des Beschleunigungsgebots Hierzu ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu ver- weisen, wonach die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot als verletzt erachtet. Diese Ansicht ist zu teilen (Urk. 226 S. 21 f. und S. 115; Art. 82 Abs. 4 StPO). Liegt neben der langen Verfahrensdauer einschliesslich Wohlverhalten eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor, ist diesem Umstand zusätzlich im Rah- men von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 131; Urteil des Bundes- gerichts 6B_440/2008/6B_441/2008/6B_454/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4 mit Hinweisen). Daher ist auch unter diesem Titel eine deutliche Strafreduktion angezeigt. 3.5.7. Aufgrund der genannten Strafreduktionsgründe – straferhöhende Fakto- ren sind keine ersichtlich – wirkt sich die Täterkomponente strafmindernd aus. 3.6. Fazit Strafzumessung Bei gesamthafter Würdigung erscheint es angemessen, die aufgrund der Tat- komponente festgelegte Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren wegen der strafmindernden Wirkung der Täterkomponente um 1 ½ Jahre auf 4 Jahre zu reduzieren. Dieses Strafmass liegt letztlich sehr nahe am Ergebnis der Vorinstanz, doch es ist das Resultat einer durch die Berufungsinstanz eigenständig vorgenommenen individuell-konkreten Strafzumessung.
- 123 - Die vom Beschuldigten erstandene Haft von zwei Tagen (1. bis 2. Juli 2009) ist auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Angesichts der Höhe der auszufällenden Sanktion von 4 Jahren Freiheitsstrafe fällt der bedingte resp. teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Einziehung/Ersatzforderung
1. Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschuldigten 1 resp. die Beschuldig- te 2 zur Bezahlung von Fr. 350'000.– resp. Fr. 650'000.– an den Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile. Die erfolg- te Zahlung wurde als Bedingung gestellt für die Aufhebung der vorne genannten Grundbuch- und Kontosperren (vgl. Erw. I.4). Diese Ersatzforderungen wurden sodann der Privatklägerin M._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatz- forderung zugesprochen, unter Vormerknahme, dass die Privatklägerin den ent- sprechenden Teil ihrer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat (Urk. 226 S. 116). Der Verteidiger des Beschuldigten 1, RA W._____, beantragt die Aufhebung die- ser Verpflichtung und das Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung, eventualiter sei eine Ersatzforderung nach Ermessen des Gerichts auszuspre- chen (Urk. 232; Urk. 282 S. 2). RA X._____ als Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt die Abweisung der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung (Urk. 234; Urk. 280 S. 1).
2. Die erstinstanzlichen Anordnungen sind weitestgehend zu übernehmen, wobei – soweit zu bestätigen – zur Begründung vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (Urk. 226 S. 116-123; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich somit als Überblick mit leichter Korrektur und wenigen Ergänzungen.
- 124 - 2.1. Über die Grundsätze der Einziehung von Vermögenswerten und den gesetz- lich vorgesehenen subsidiären Einziehungsmechanismus in Form der Ersatz- forderung, sofern die deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, hat die Vorinstanz alles Nötige gesagt (Urk. 226 S. 116 f.). 2.2. Wie vorne dargelegt (u.a. Erw. V.3.1.1), hat sich der Beschuldigte 1 im Um- fang von rund Fr. 1.9 Mio. unrechtmässig bereichert, indem er in dieser Höhe unrechtmässig Barbezüge ab Kundenkonten bei der M._____ bezog und die Pri- vatklägerin damit entsprechend schädigte. Die genaue Deliktssumme beträgt Fr. 1'915'500.–, nämlich das Total der Barbezüge des Beschuldigten 1 ab den Konten H._____ und I._____ (vgl. Urk. 168 S. 10). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Festsetzung des Deliktsbetrags von ca. Fr. 2 Mio. offensichtlich auf die An- klage (Urk. 168 S. 11) und scheint dabei zu übersehen, dass die widerrechtlich erlangte Barauszahlung ab dem Konto D._____ vom 11. März 2002 (Urk. 168 S. 9) verjährt ist und das Verfahren diesbezüglich von ihr eingestellt wurde, was vorliegend unangefochten blieb (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils; vorne Erw. I.10). Die Beschuldigte 2 ist in diesem Verfahren hingegen vollständig freizusprechen, wobei zu prüfen bleibt, ob Vermögenswerte von ihr als Dritte einer Einziehung unterliegen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Im angefochtenen Urteil wurde richtig dargelegt, dass das Vorhandensein der deliktisch erlangten Gelder oder allfälliger Ersatzwerte beim Beschuldigten 1 nicht rekonstruierbar ist, dass sich namentlich nicht nachweisen lässt, dass das Gut- haben bei der K._____ deliktischen Ursprungs ist bzw. die Liegenschaft in J._____ einen Konnex mit deliktisch erlangten Vermögenswerten aufweisen wür- de, weshalb eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB entfällt (Urk. 226 S. 118). 2.3. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in J._____ und des Kontos bei der K._____, hat die Vorinstanz den Beschuldigten 1 anstelle der nicht mehr vorhan- denen widerrechtlich erlangten Vermögenswerte und als Bedingung für die Auf- hebung der diesbezüglichen Grundbuch- und Kontosperre zur Leistung einer Er-
- 125 - satzforderung in der Höhe von Fr. 350'000.– an den Staat verpflichtet. Dem ist ohne Ergänzung beizupflichten (Urk. 226 S. 118 f.). Der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1 anlässlich der Beru- fungsverhandlung, wonach der von der Vorinstanz festgesetzte Wert der Liegen- schaft J._____ in der Höhe von Fr. 700'000.– zu hoch angesetzt sei, und der Wert gemäss der betreibungsrechtlichen Schätzung des Betreibungsamtes Rheinach vom 13. März 2017 (Urk. 283/1) bei Fr. 500'000.– anzusetzen sei (Urk. 282 S. 40), ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Bemessung der Er- satzforderung auf die Angaben des Beschuldigten 1 anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 20. September 2017 (Urk. 210 S. 4). Der Beschul- digte 1 bestätigte diesbezüglich, dass er die Liegenschaft J._____ zu einem Preis von Fr. 500'000.– gekauft habe, der Wert heute aber definitiv höher liege. Ge- mäss seiner Schätzung liege der Wert der Liegenschaft nun bei Fr. 700'000.– bis Fr. 800'000.–, die Hypothek betrage Fr. 400'000.–. Dass der Liquidationswert ei- ner Liegenschaft tiefer als deren Verkehrswert liegt, ist notorisch. Bereits damit lässt sich die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Schätzung des Betrei- bungsamtes und der Angabe des Beschuldigten 1 erklären. Die Angaben des Be- schuldigten 1 sind überdies aktueller und beziehen sich auf den massgebenden Verkehrswert, weshalb er darauf zu behaften ist. Damit ist weiterhin von einem Nettovermögenswert der Liegenschaft J._____ von mindestens Fr. 300'000.– auszugehen. Hinzu kommt der Wert des Kontos bei der K._____ AG mit Fr. 31'589 (Urk. 21.42). Entsprechend erscheint die Höhe der Ersatzforderung von Fr. 350'000.– als angemessen. 2.4. Zur Frage einer Ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten 2 wird im angefochtenen Urteil zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Liegenschaft in L._____ und auch das Konto bei der N._____ im Eigentum der C._____ AG ste- hen und dass die Beschuldigte 2 alleinige Inhaberin und Verwaltungsrätin der C._____ ist (vgl. Urk. 202 und Urk. 110/3 S. 5) und somit zumindest faktisch über die entsprechenden Werte verfüge (Urk. 226 S. 119). Bei einer Hypothekarschuld auf der Liegenschaft gemäss Angaben des Beschuldigten 1 von ca. Fr. 1 Mio. (Urk. 210 S. 3; Urk. 277 S. 5) und einem Kaufpreis am 29. Mai 2009 von Fr. 1.4
- 126 - Mio. (Urk. 20.1.2.1) ergibt sich, dass die C._____ und indirekt die Beschuldigte 2 in Bezug auf diese Liegenschaft über Vermögenswerte von ca. Fr. 400'000.– ver- fügt. Wenn die Vorinstanz eine Verkehrswertsteigerung seit Erwerb um Fr. 100'000.– auf ca. Fr. 1.5 Mio. annimmt (Urk. 226 S. 119), mag das zwar ten- denziell zutreffen, steht aber nicht rechtsgenügend fest, weshalb nach wie vor von einem Verkehrswert von Fr. 1.4 Mio. auszugehen ist. Weiter lautet das Konto bei der N._____ auf die C._____. Die darauf befindlichen Fr. 150'000.– sind indirekt ebenfalls der Beschuldigten 2 zuzuschreiben (Urk. 20.3.9; Urk. 21.52 f.), womit die C._____ AG und folglich die Beschuldigte 2 als Inhaberin der Gesellschaft über Vermögenswerte von ca. Fr. 550'000.– verfügt. Dass der kostspielige Hausumbau in L._____ überwiegend mit deliktisch erlang- ten Geldern finanziert worden sein muss, ergibt sich sowohl aus den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 226 S. 120) als auch den vorstehenden Darlegungen (Erw. III.B.3.5 und 3.6). Da die Handwerkerrechnungen fast ausnahmslos mit Bar- und Posteinzahlungen beglichen wurden, fehlt es naturgemäss an einer sog. Papierspur (paper trail) zum Nachweis des konkreten Geldflusses. Entsprechend ist es zwar zutreffend, dass nicht mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden kann, dass der gesamte Hausumbau ausschliesslich aus deliktisch erlangten Vermögenswerten finanziert wurde. Doch reicht aus, dass es sich hierbei gerade um jene Finanzierungen handelt, die den Lebensunterhalt des Beschuldigten 1 und seiner Familie weit überstiegen und für die er keine glaubhafte Erklärung lie- fern konnte. Das Fehlen einer Papierspur ändert mit der Vorinstanz nichts an der Tatsache, dass die Finanzierung des Hausumbaus und die Einzahlung des Aktienkapitals für die Firmengründung der C._____ AG mangels anderweitiger fi- nanzieller Mittel nicht anders als aus deliktischen Geldern erfolgen konnte. Ge- mäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Urk. 213/15 bzw. Urk. 95/17 S. 43 ff., korrekt zusammengefasst im angefochtenen Entscheid, Urk. 226 S. 120) gilt bei Bargeld, dass auch durch Indizien (statt Pa- pierspur) nachgewiesen werden kann, dass Ersatzwerte deliktischer Herkunft sein müssen. Vorliegend hat sich gezeigt, dass die Barbezüge des Beschuldigten 1 ab Konten der von ihm betreuten Kunden zeitlich und betragsmässig mit dem Umbau und der Einzahlung des Gründungskapitals für die C._____ AG korrelieren und
- 127 - dass darüber hinaus keine andern, legalen Mittel aktenkundig sind, die zur Finan- zierung des kostspieligen Hausumbaus und der Firmengründung zur Verfügung gestanden hätten. Weiter sind auch die Voraussetzungen zur Anordnung einer Ersatzforderung ge- genüber der C._____ AG bzw. der Beschuldigten 2 als Dritte erfüllt (Art. 71 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Liegenschaft in L._____ ist das einzige Aktivum der C._____, von der wie gesehen die Beschuldigte 2 – jedenfalls seit September 2015 – 100% der Aktien hält und als einziges Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift wirkt (Urk 202; Urk. 110/4). Die Vorinstanz hat zutreffend konstatiert (Urk. 226 S. 121 f.), dass die Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ und damit indirekt auf die Beschuldigte 2 genau zu der Zeit er- folgte, als der Beschuldigte 1 mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste. Im April 2009 wurde er in das sog. … Programm bei der M._____ versetzt und durfte dort keine Kundendossiers mehr betreuen; Anfang Mai 2009 wurde er in- tern wegen Verfehlungen verwarnt; am 5. Mai 2009 kündigte er selber fristlos (Bestätigungsschreiben durch die M._____ am 8. Mai 2009) und Anfang Juni 2009 erstattete die M._____ Strafanzeige gegen ihn wegen der heute zu beurtei- lenden Delikte. Die Beschuldigte 2 als Ehefrau des Beschuldigten 1 war sich die- ser Umstände fraglos bewusst, auch wenn sie sich anlässlich der Konfrontations- einvernahme hierzu nicht weitern äussern wollte (Urk. 110/3 S. 6 ff.). Die drohen- de Aufdeckung der Taten und die Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ (29. Mai 2009) erfolgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Der Erklärungsversuch der Beschuldigten 2, man habe dies gemacht, um den Beschuldigten 1 bzw. das Haus vor dessen Exfrau zu schützen, welche sie (gemeint die beiden Beschuldig- ten) ständig plagen würde, geht an der Sache vorbei und ist unglaubhaft. Diese Problematik, d.h. der Zwist mit der Exfrau, bestand nämlich schon vorher, war doch der Beschuldigte 1 mit Urteil vom 16. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend seine Tochter aus erster Ehe, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2014, schuldig gesprochen und bestraft wor- den (vgl. Urk. 272). Im Einklang mit der Vorinstanz ist offensichtlich, dass die in- terne Versetzung bei der M._____ und darauf die eigene Kündigung resp. die drohende Strafuntersuchung für die Übertragung der Liegenschaft vom Beschul-
- 128 - digten 1 auf die C._____ ausschlaggebend waren. Unzweifelhaft bezweckte der Beschuldigte 1 mit diesem Vorgehen, Vermögenswerte und damit Haftungssub- strat beiseite zu schaffen, damit im bevorstehenden Strafverfahren nicht darauf gegriffen werden könnte (dazu auch die Anklage, Urk. 168 S. 14). In dieser Situa- tion konnte B._____ als Ehefrau des Beschuldigten 1 betreffend Übertragung der Liegenschaft auf die C._____ resp. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein; sie hatte die C._____ klarerweise nicht in Unkenntnis der Entziehungsgründe erworben (Art. 70 Abs. 2 StGB). Ein anderer plausibler Grund für die Übertragung ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte 1 die gesell- schaftsinternen Abläufe bei der C._____ steuerte (vgl. bereits die Belege zur Bareinzahlung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.–, welche durch den Be- schuldigten 1 persönlich vorgenommen wurde, und wo er das Formular zur Erstel- lung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung "in Vertretung" von Y._____ unterzeich- nete, Urk. 20.1.6.11), die Beschuldigte 2 nie in die Geschäftstätigkeit der C._____ involviert gewesen ist und davon schlicht keine Ahnung gehabt zu haben scheint (vgl. Urk. 110/3 S. 5 ff.). Eine Gegenleistung musste die Beschuldigte 2 resp. die C._____ bei der Übertragung auch nicht erbringen, schon gar nicht – wie voraus- gesetzt – eine gleichwertige (Urk. 70 Abs. 2 StGB). Der Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio. floss nicht – wie im Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 vorgesehen – innert 5 Tagen nach der Eintragung ins Grundbuch auf das Konto des Beschuldigten 1 (Urk. 84/2). Erst am 18. August 2009 (d.h. ca. 1 ½ Monate nach dem vereinbarten Zahlungstermin) schloss der Beschuldigte 1 mit der C._____ AG einen Vertrag, wonach der Kaufpreis einerseits durch Übernahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 600'000.– und andererseits durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 800'000.– getilgt werde (Urk. 84/3). In der Folge wurde der "Darlehensvertrag" mehrfach abgeändert, ergänzt und erneuert (Urk. 84/24-26), wobei z.B. am
28. Juni 2010 ein angeblicher Verlust von Fr. 288'043.25, welcher der C._____ AG infolge der Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten 1 entstanden sei, vom Darlehen in Abzug gebracht und "als zurückbezahlt" gelte (Urk. 84/26). Die- ser Umstand schlug sich aber nicht einmal in der Steuererklärung 2010 des Be- schuldigten 1 nieder. Belege über die gemäss Vertrag vom 15. Dezember 2009 (Urk. 84/25) zu entrichtenden Zinsen und über den aktuellen Stand des Darle-
- 129 - hens, der angeblich noch Fr. 381'956.75 betrage (Urk. 83 S. 6), liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschuldigte 1 übertrug im Ergebnis einen Vermögenswert, der (wirtschaftlich betrachtet) in seinem Eigentum stand, durch ein Scheingeschäft an seine Ehefrau ("Strohmann"; vgl. BGE 140 IV 57 = Pra 103 [2014] Nr. 71). In einer solcher Situation ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber Dritten zweifelsfrei zulässig. 2.5. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 argumentiert, dass es keine Beweise gebe, für den Nachweis der von der Vorinstanz vermuteten Bösgläubigkeit der Beschuldigten 2. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Beschuldigte 2 Kenntnis der Verwarnung und der Strafanzeige durch die M._____ gehabt habe. Damit ba- siere die Ersatzforderung auf der völlig unhaltbaren Annahme der Vorinstanz, dass Ehegatten nie Geheimnisse voreinander haben (Urk. 280 S. 9 f.). Damit ver- kennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz nicht behauptet, die Beschuldigte 2 sei detailliert über alles informiert und damit bösgläubig gewesen, sondern die Vo- rinstanz geht davon aus, dass eine Ehefrau in der Situation der Beschuldigten 2 damit rechnen musste, dass es sich um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Dass sie von den Vorgängen, die ihren Ehemann betreffen, überhaupt keine Ahnung hatte, behauptet die Beschuldigte 2 selbst denn auch nicht. Bei der Über- tragung eines derart erheblichen Vermögenswerts wie der Liegenschaft wäre sie sonst auch verpflichtet gewesen, die genaueren Umstände abzuklären. Als Ehe- frau des Beschuldigten 1 konnte sie daher betreffend Übertragung der Liegen- schaft auf die C._____ resp. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein. Die weitere Behauptung der Verteidigung, wonach die Beschul- digte 2 eine gleichwertige Gegenleistung in Form von Haushaltsarbeit und Kin- derbetreuung geleistet habe, und daher selbst bei einem Nachweis einer Begüns- tigung mit Deliktserlös durch Umbauarbeiten nicht auf eine Ersatzforderung er- kannt werden könne (Urk. 280 S. 11), ist völlig abwegig. Es wird damit vergeblich versucht, aus dem gelebten Familienmodell der Beschuldigten eine gleichwertige Gegenleistung der Beschuldigten 2 zu konstruieren, die aber nie als eine solche zwischen den Ehegatten vereinbart worden war.
- 130 - Dasselbe gilt für den zweiten Einfall der Verteidigung, der angeblichen, gleichwer- tigen Gegenleistung, welche die C._____ AG durch die Übernahme der Grund- pfandschuld und mittels Novation (Gewährung eines Darlehens für die Restfinan- zierung) erbracht habe (Urk. 280 S. 11). Ein solches Vorgehen wurde weder vom Beschuldigten 1 noch von der Beschuldigten 2 je zuvor behauptet und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch von der Hand zu weisen. Dass faktisch kein Geld und damit keine gleichwertige Gegenleistung geflossen ist, wurde bereits dargelegt. Die Übernahme der Grundpfandschuld allein stellt sodann noch keine gleichwertige Gegenleistung dar. Entgegen der Verteidigeransicht (Urk. 280 S. 12 f.) hat die Vorinstanz völlig zu Recht dieselben Überlegungen auch betreffend das Guthaben auf dem Konto der C._____ bei der N._____ angestellt (Urk. 20.3.9) und ist ebenfalls zum richtigen Schluss gelangt, dass die Beschuldigte 2 wusste, dass der kostspielige Umbau der Liegenschaft nicht aus eigenen finanziellen Mitteln erfolgt war und die C._____ nur den Zweck der Immobilienfinanzierung hatte, also sozusagen vorge- schoben wurde (Urk. 226 S. 122 f.). Die Summe von Fr. 150'000.– stammt aus dem Hypothekengeschäft mit der N._____, das am 14. bzw. 18. August 2009 ab- gewickelt worden war (so auch die Verteidigung der Beschuldigten 2, Urk. 83 S. 5 f.) Entsprechend stehen auch diese Fr. 150'000.– bei der N._____ im Zu- sammenhang mit der Übernahme der Liegenschaft durch die Beschuldigte 2 und es rechtfertigt sich auch hier, durch die C._____ AG direkt auf die dahinter ste- hende Beschuldigte 2 als alleinige Inhaberin der Gesellschaft durchzugreifen und letztere zur Zahlung einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil in angemessener Höhe – wie eben eruiert Fr. 550'000.– – zu verpflichten. Das Vorliegen einer unverhältnismässigen Härte, wie die Verteidigung zuletzt noch vorbringt (Urk. 280 S. 13), ist sodann in casu ebenfalls zu verneinen. Auch hier gilt, dass die Zahlung des Betrags Voraussetzung bildet für die Aufhe- bung der entsprechenden Grundbuch- und Kontosperre. Ansonsten ist die Ersatz- forderung durch die Obergerichtskasse in Betreibung zu setzen.
- 131 - 2.6. Die Ersatzforderungen sind zur teilweisen Deckung des Schadens der Pri- vatklägerin M._____ (nachfolgende Erw. VII) heranzuziehen resp. ihr zuzuspre- chen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Eine Deckung des Schadens durch eine Versi- cherung besteht bei der Privatklägerin nicht. Die Privatklägerin hat den entspre- chenden Teil ihrer Forderung zudem korrekt an den Staat abgetreten (Art. 73 Abs. 2 StGB). Zu ergänzen ist, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten resp. die Aufrechterhaltung der von der Untersuchungsbehörde veranlassten Be- schlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugrecht zugunsten des Staates bedeutet (Art. 71 Abs. 3 StGB). VII. Schadenersatz
1. Schliesslich verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten 1 zur Leis- tung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'098'500.– samt Zins an die Privat- klägerin. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei davon abzu- sehen. Die Vorinstanz habe den Schadenersatzanspruch explizite auf die unge- treue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB abgestützt, obwohl dies- bezüglich gar kein Schuldspruch erfolgt sei (Urk. 282 S. 40). Diese Argumentation verfängt nicht – auch wenn der Vorinstanz bezüglich der genannten Bestimmung ein Fehler unterlaufen ist bzw. ein Versehen vorliegt.
2. Vorliegend ist der Vermögensschaden widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, weil der Beschuldigte 1 verschiedene Vermögensdelikte (Betrug, Veruntreu- ung) begangen hat. Er handelte im strafrechtlichen Sinn vorsätzlich, ging gezielt und bewusst vor und nahm den Schaden zumindest in Kauf, womit er auch in zivilrechtlichem Sinne mit Vorsatz handelte. Das Verschulden liegt ebenfalls vor.
3. Korrekt hat die Vorinstanz zunächst den Schluss gezogen, dass nur die Bargeldbezüge ab den Konten H._____ und I._____ einen unmittelbaren Scha- den bei der Privatklägerin bewirkten. Zu entschädigen sind mit der Vorinstanz so- dann lediglich die unrechtmässigen Barauszahlungen ab dem Konto I._____, da die M._____ hinsichtlich der Kundin H._____ die mit dieser vereinbarten Ausglei- chungen bereits vorgenommen hat und selber keinen Schaden mehr geltend
- 132 - macht (Urk. 226 S. 126). Betreffend die Barbezüge des Beschuldigten 1 ab dem Konto I._____ ist die entsprechende Kundenforderung gegenüber der M._____ jedoch nicht gedeckt und der Anspruch weiterhin gegeben, weshalb auch der Schaden nach wie vor besteht. Mit Recht hat die Vorinstanz den Beschuldigten 1 daher verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 212 S. 2; Urk. 226 S. 126 f.). VIII. Beschlagnahme, Grundbuchsperre Zum hier noch verfahrensgegenständlichen Konto des Beschuldigten 1 bei der K._____ AG, welches Guthaben (Saldo im Zeitpunkt der Kontosperre am
13. Dezember 2011: Fr. 31'589.–; vgl. Urk. 21.42) dem Vermögen des Beschul- digten 1 zuzurechnen ist (vgl. vorne Erw. VI.2.3), sind im angefochtenen Urteil die erforderlichen Ausführungen zu finden (Urk. 226 S. 127 f.). In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Saldo zunächst zur Deckung der Verfahrens- kosten heranzuziehen und ein allfälliger Restbetrag an die Ersatzforderung anzu- rechnen. Demzufolge ist die Sperre der Konto-Verbindung nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die K._____ AG anzuweisen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, zu saldieren sowie den Saldo primär zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur An- rechnung an die Ersatzforderung der Obergerichtskasse zu überweisen. Die Grundbuchsperren betreffend die beiden Liegenschaften (Urk. 21.9, Urk. 21.21) sowie die Kontosperre bei der N._____ (Urk. 21.50) bleiben wie vorne dargelegt (vgl. Erw. VI) aufrechterhalten bis die jeweilige Ersatzforderung bezahlt ist. Für den Fall, dass die Ersatzforderungen nicht freiwillig bezahlt werden, ist die Obergerichtskasse anzuweisen, die Ersatzforderung(en) gegen die Beschuldigten 1 und 2 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperren aufrechterhalten, bis das
- 133 - zuständige Betreibungsamt hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Kostenregelung der Vorinstanz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Dispositivziffern 16 Abs. 2 und 17-19). Zu bestätigen sind sodann auch die Abweisung des Entschädigungsanspruchs der C._____ AG (Dispositiv- ziffer 22) und die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 23).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15’000.– zu ver- anschlagen. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Geldwäscherei ist einzustellen, im Bereich der mehrfachen Veruntreuung ist er in Bezug auf zwei von insgesamt sieben angeklagten Kontotransaktionen freizusprechen, während er mit sämtlichen übrigen Anträgen unterliegt und die Strafe leicht zu erhöhen ist. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen weitestgehend, sie unterliegt einzig in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei und der entsprechend be- antragten Erhöhung der Strafe. Die Beschuldigte 2 unterliegt zwar, was die Ver- pflichtung zu einer Ersatzforderung betrifft, betreffend Geldwäscherei obsiegt sie hingegen, da das Verfahren einzustellen ist. Sie hat entsprechend keine Kosten zu tragen und die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 – sind folglich dem Beschuldigten 1 zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten 1 sind im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einst-
- 134 - weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 9/10 bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Mit Honorarnote vom 9. Juli 2018 machte Rechtsanwalt lic. iur. W._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungs- verfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 17'242.60 (inkl. MwSt.) geltend, wo- bei für die Dauer der Berufungsverhandlung ein Aufwand von 7 Stunden zuzüg- lich 1 Stunde Weg veranschlagt wurde (Urk. 284). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsver- handlung dauerte jedoch lediglich rund 3 ½ Stunden. Hinzuzurechnen sind noch 1 Stunde für die Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, womit 5 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Entsprechend sind von der einge- reichten Honorarnote 2 ½ Stunden resp. 592.35 (inkl. MwSt.) in Abzug zu bringen, was gerundet einem Totalbetrag von Fr. 16'500.– (inkl. MwSt.) entspricht. 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 einen Betrag von Fr. 4'109.55 (inkl. MwSt.) geltend, wobei darin die Aufwendungen des Prozesstages sowie die Nachbesprechung und Schlussarbeiten noch nicht enthalten seien (Urk. 274). Aus diesem Grund sind ihm noch weitere 3 ½ Stunden für die Dauer der Berufungs- verhandlung, 1 Stunde Weg und ½ Stunde für die Nachbesprechung zu entschä- digen, was einem Betrag von Fr. 1'184.70 (inkl. MwSt.) entspricht und zusammen ein Gesamttotal von Fr. 5'300.– (gerundet) ergibt. 2.5. Die C._____ AG unterliegt hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Aufhebung der Konto- resp. Grundbuchsperre. Aus diesem Grund ist ihre Entschädigungs- forderung von Fr. 800.– für die Vertretung ebenfalls durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 281 S. 4) abzuweisen. 2.6. Auch im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 StPO). Die Privat- klägerin liess im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 285 S. 2). Mit diesem Antrag obsiegte sie nahezu vollständig.
- 135 - Mit Honorarnote vom 9. Juli 2018 wurde bezüglich der Kosten der Vertretung der Privatklägerin M._____ für das Berufungsverfahren ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'938.60 geltend gemacht, wobei je 3 Stunden à Fr. 300.– für die Vorbereitung und die Dauer der Berufungsverhandlung eingesetzt wurden (zuzüglich MwSt., Urk. 286). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der Honorarnote ausge- wiesen und erscheint angemessen. Der Beschuldigte 1 ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird eingestellt.
2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.
3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.
4. (…)
5. (…)
6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die …-Einträge, HD 168 S. 9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.
7. (…)
8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.
9. (…)
- 136 -
10. (…)
11. (…)
12. (…)
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (1 Bundesordner blau und 2 Bun- desordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszugeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.
15. (…)
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA X._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA W._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 2 (…)
17. (…)
18. (…)
19. (…)
20. RA W._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt.
- 137 -
21. RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
22. (…)
23. (…)
24. (Mitteilungen)
25. (Rechtsmittel)."
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 A._____ betreffend Geldwäsche- rei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.
3. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 B._____ betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1; Urk. 168 S. 8-11),
- 138 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, ausgenommen die Kontotransaktionen …, …, …, …, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____, … und …; Urk. 168 S. 3-6 und 11), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen …, …, …, …, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____; Urk. 168 S. 3- 6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und die Bezugsbelege mit Unter- schrift G._____ sowie die Blankettfälschungen H._____ und I._____; Urk. 168 S. 9-10).
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen … und …; Urk. 168 S. 11) wird der Beschuldigte 1 freigesprochen,
3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögens- vorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von Fr. 350'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft des Beschuldigten 1 in J._____ sowie der Kontosperre bei der K._____ AG veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des
- 139 - Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
5. Die Beschuldigte 2 B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 550'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von Fr. 550'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ AG) in L._____ sowie der Kontosperre bei der N._____ veranlasst werden kann. Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zuständi- gen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
6. Die K._____ AG wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigen- den Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichtskasse zu überweisen.
7. Die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privat- klägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugespro- chen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatz- forderungserträgen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszuzahlen.
- 140 - Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schaden- ersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.
8. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG Scha- denersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich 5% Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 16 Abs. 2, 17-19, 22 und 23) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 1, werden dem Beschuldigten 1 zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigten 2 werden keine Kosten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Entschädigungsforderung der C._____ AG für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
13. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.
- 141 -
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung RA W._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 (versandt) − die amtliche Verteidigung RA X._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder (versandt) − die Vertretung der Privatklägerschaft RA S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin M._____ AG (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung RA W._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 − die amtliche Verteidigung RA X._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder − die Vertretung der Privatklägerschaft RA S._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin M._____ AG − das Bundesamt für Polizei, MROS − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 120/1 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Beschuldigte 2 − die N._____, Hr. BM._____, betreffend Dispositivziffer 5 − die K._____ AG betreffend Dispositivziffer 4 und 6 − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffern 4 bis 7 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 142 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Geld- wäscherei betreffend die Beschuldigten 1 und 2.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. N. Anner