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TPF 2017 6

Bundesstrafgericht · 2016-10-28 · Deutsch CH

Abwesenheitsverfahren; Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 TPF 2017 6

2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und beschwerte Dritte vom 28. Oktober 2016 (SK.2015.55)

Abwesenheitsverfahren; Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen

Art. 366 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

Voraussetzungen, unter denen Zeugen und Auskunftspersonen im Sinne einer vorgezogenen Beweisabnahme bei Abwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung einvernommen werden dürfen (E. 1.5.1).

Prüfung in concreto (E. 1.5.2–1.5.5).

Procédure par défaut; droits de participation pendant l’administration des preuves

Art. 366 al. 1 CPP, art. 6 ch. 3 let. d CEDH

Conditions auxquelles des témoins et des personnes appelées à donner des renseignements peuvent être entendus de manière anticipée lors de débats tenus en l’absence du prévenu (consid. 1.5.1).

Examen dans le cas d’espèce (consid. 1.5.2–1.5.5).

Procedura contumaciale; diritti di partecipazione durante l’assunzione delle prove

Art. 366 cpv. 1 CPP, art. 6 n. 3 lett. d CEDU

Presupposti per ammettere l’interrogatorio anticipato di testimoni e di persone informate sui fatti in caso di mancata comparizione dell’imputato al dibattimento di primo grado (consid. 1.5.1).

Esame nel caso concreto (consid. 1.5.2–1.5.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. war von der Bundesanwaltschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte angeklagt. Im Gerichtsverfahren blieb der ordnungsgemäss vorgeladene A. der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Strafkammer beschloss daraufhin die Durchführung der auf den betreffenden Termin anberaumten Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen. A. wurde auf einen neuen Termin vorgeladen, dem er wiederum unentschuldigt fernblieb. Daraufhin beschloss die Strafkammer,

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E. 7 die Hauptverhandlung nach den Regeln über das Abwesenheitsverfahren fortzuführen.

Die Strafkammer stellte das Verfahren gegen A. hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ein. Sie sprach A. des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Misswirtschaft schuldig.

BGE 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018: Die Beschwerde von A. wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Verfügung des Bundesgerichts 6B_151/2017 vom 27. Februar 2017: Das Verfahren betreffend die Beschwerde eines Privatklägers wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

Aus den Erwägungen:

1.5 Säumnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und vorgezogene Beweisabnahme

1.5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO).

Abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie zum ordnungsgemäss vorgeladenen Verhandlungstermin nicht erscheint und ihr die persönliche Teilnahme nicht erlassen wurde (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 225). In diesem Fall kann eine vorgezogene Beweisabnahme Platz greifen, wenn Zeugen vorgeladen sind, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen Auslandaufenthaltes oder aus Altersgründen nicht mehr einvernommen werden können (MAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N. 3). Gewährt bleiben müssen freilich die Teilnahmerechte des Beschuldigten. Das konventionsmässige Fragerecht der beschuldigten Person ist persönlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sich diese vor den Schranken vertreten lässt oder nicht. Indes kann sie gültig auf ihr Fragerecht verzichten. Sind allerdings die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren gewährleistet worden, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Verzicht auf den persönlichen

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E. 8 Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), interpretiert werden. Vielmehr hat sich ein solcher Verzicht – soweit keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Beschuldigten vorliegt – konkludent aus den übrigen Umständen zu ergeben (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N. 3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 8).

1.5.2 Der Beschuldigte wurde mit Gerichtsurkunde für die am 22. August 2016 beginnende und bis zum 26. August 2016 angesetzte Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bestätigte er unterschriftlich den Empfang der Vorladung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 teilte der Verteidiger mit, sein Klient befinde sich in Spanien, wo er sich mehrheitlich aufhalte. Kenntnis von einer Adresse oder einer Telefonnummer des Beschuldigten in Spanien habe er nicht, er kommuniziere mit diesem ausschliesslich per E-Mail. In die Schweiz begebe sich der Beschuldigte jeweils mit dem einzigen Zweck, seiner Meldepflicht auf dem Polizeiposten in W. nachzukommen und um seine Post abzuholen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zunächst zwei Termine zur Prozessvorbereitung mit seinem Anwalt versäumt. In der Nacht vor der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seinen Verteidiger wissen lassen, er fühle sich gesundheitlich schlecht. Auf die Aufforderung seines Anwaltes, ein ärztliches Zeugnis zu beschaffen, habe er den Kontakt abgebrochen.

Zur Fortsetzung der Verhandlung befragt, beantragten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger und der anwesende Vertreter der Privatklägerschaft, die anberaumten Einvernahmen mit den anwesenden Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen.

1.5.3 Der gehörig geladene Beschuldigte hat kein Dispensationsgesuch für die am 22. August 2016 beginnende Verhandlung gestellt. Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit auch nicht aus den Umständen. Damit ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

1.5.4 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren in zahlreichen Geschädigtenbefragungen keine eigenen Fragen formuliert hat. Zwar wäre es ihm durchaus zuzubilligen, an der Hauptverhandlung erstmals von seinem persönlichen Fragerecht Gebrauch zu machen. Gegen einen solchen Entschluss sprechen jedoch die Umstände seines Fernbleibens

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E. 9 von der Hauptverhandlung. Die Identität der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen war dem Beschuldigten nach Angaben seines Verteidigers bekannt. Diesem gegenüber hatte sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass ihm die Namen dieser Personen nichts sagten. Der Beschuldigte hat zwei Termine bei seinem Anwalt, die kurze Zeit vor der Verhandlung hätten stattfinden sollen, nicht wahrgenommen und ist ohne weitere Nachricht auch zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände verhindert worden sei, ist ebenso unbelegt, wie gesundheitliche Einschränkungen, die seiner Reise- und/-oder Verhandlungsfähigkeit im Wege stehen sollen. Viel eher liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte es willkürlich unterlassen hat, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Eine plausible Begründung für seine Abwesenheit ist aus den Umständen nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten schliesst das Gericht, dass der Beschuldigte in Kenntnis der vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen auf die persönliche Ausübung seines Fragerechtes verzichten wollte.

1.5.5 Für die am 22. August 2016 beginnende Hauptverhandlung waren neben jener des Beschuldigten zehn Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen vorgesehen. Insgesamt acht der vorgeladenen Personen haben Wohnsitz in Deutschland. Mehrere Personen waren mit dem Flugzeug zum Termin angereist, andere wiederum hatten weite Strecken mit dem Auto zurückgelegt. Der Vertreter eines Privatklägers hatte sich aus Österreich in die Schweiz begeben. Unabhängig von der Dauer ihrer Einvernahme hatten etliche angereiste Personen zwei Reisetage und eine Übernachtung einzuplanen.

In Würdigung dieser Umstände ertrug die Durchführung der für den 22. und

23. August 2016 anberaumten Einvernahmen keinen Aufschub. Sie wurden als vorgezogene Beweisabnahme i.S.v. Art. 366 Abs. 1 i.f. StPO durchgeführt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und beschwerte Dritte vom 28. Oktober 2016 (SK.2015.55)

Abwesenheitsverfahren; Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen

Art. 366 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

Voraussetzungen, unter denen Zeugen und Auskunftspersonen im Sinne einer vorgezogenen Beweisabnahme bei Abwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung einvernommen werden dürfen (E. 1.5.1).

Prüfung in concreto (E. 1.5.2–1.5.5).

Procédure par défaut; droits de participation pendant l’administration des preuves

Art. 366 al. 1 CPP, art. 6 ch. 3 let. d CEDH

Conditions auxquelles des témoins et des personnes appelées à donner des renseignements peuvent être entendus de manière anticipée lors de débats tenus en l’absence du prévenu (consid. 1.5.1).

Examen dans le cas d’espèce (consid. 1.5.2–1.5.5).

Procedura contumaciale; diritti di partecipazione durante l’assunzione delle prove

Art. 366 cpv. 1 CPP, art. 6 n. 3 lett. d CEDU

Presupposti per ammettere l’interrogatorio anticipato di testimoni e di persone informate sui fatti in caso di mancata comparizione dell’imputato al dibattimento di primo grado (consid. 1.5.1).

Esame nel caso concreto (consid. 1.5.2–1.5.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. war von der Bundesanwaltschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte angeklagt. Im Gerichtsverfahren blieb der ordnungsgemäss vorgeladene A. der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Strafkammer beschloss daraufhin die Durchführung der auf den betreffenden Termin anberaumten Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen. A. wurde auf einen neuen Termin vorgeladen, dem er wiederum unentschuldigt fernblieb. Daraufhin beschloss die Strafkammer,

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die Hauptverhandlung nach den Regeln über das Abwesenheitsverfahren fortzuführen.

Die Strafkammer stellte das Verfahren gegen A. hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ein. Sie sprach A. des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Misswirtschaft schuldig.

BGE 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018: Die Beschwerde von A. wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Verfügung des Bundesgerichts 6B_151/2017 vom 27. Februar 2017: Das Verfahren betreffend die Beschwerde eines Privatklägers wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

Aus den Erwägungen:

1.5 Säumnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und vorgezogene Beweisabnahme

1.5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO).

Abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie zum ordnungsgemäss vorgeladenen Verhandlungstermin nicht erscheint und ihr die persönliche Teilnahme nicht erlassen wurde (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 225). In diesem Fall kann eine vorgezogene Beweisabnahme Platz greifen, wenn Zeugen vorgeladen sind, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen Auslandaufenthaltes oder aus Altersgründen nicht mehr einvernommen werden können (MAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N. 3). Gewährt bleiben müssen freilich die Teilnahmerechte des Beschuldigten. Das konventionsmässige Fragerecht der beschuldigten Person ist persönlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sich diese vor den Schranken vertreten lässt oder nicht. Indes kann sie gültig auf ihr Fragerecht verzichten. Sind allerdings die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren gewährleistet worden, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Verzicht auf den persönlichen

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Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), interpretiert werden. Vielmehr hat sich ein solcher Verzicht – soweit keine ausdrückliche Verzichtserklärung des Beschuldigten vorliegt – konkludent aus den übrigen Umständen zu ergeben (MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N. 3; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 8).

1.5.2 Der Beschuldigte wurde mit Gerichtsurkunde für die am 22. August 2016 beginnende und bis zum 26. August 2016 angesetzte Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 bestätigte er unterschriftlich den Empfang der Vorladung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 teilte der Verteidiger mit, sein Klient befinde sich in Spanien, wo er sich mehrheitlich aufhalte. Kenntnis von einer Adresse oder einer Telefonnummer des Beschuldigten in Spanien habe er nicht, er kommuniziere mit diesem ausschliesslich per E-Mail. In die Schweiz begebe sich der Beschuldigte jeweils mit dem einzigen Zweck, seiner Meldepflicht auf dem Polizeiposten in W. nachzukommen und um seine Post abzuholen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zunächst zwei Termine zur Prozessvorbereitung mit seinem Anwalt versäumt. In der Nacht vor der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte seinen Verteidiger wissen lassen, er fühle sich gesundheitlich schlecht. Auf die Aufforderung seines Anwaltes, ein ärztliches Zeugnis zu beschaffen, habe er den Kontakt abgebrochen.

Zur Fortsetzung der Verhandlung befragt, beantragten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Verteidiger und der anwesende Vertreter der Privatklägerschaft, die anberaumten Einvernahmen mit den anwesenden Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen.

1.5.3 Der gehörig geladene Beschuldigte hat kein Dispensationsgesuch für die am 22. August 2016 beginnende Verhandlung gestellt. Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit auch nicht aus den Umständen. Damit ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

1.5.4 Anhand der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren in zahlreichen Geschädigtenbefragungen keine eigenen Fragen formuliert hat. Zwar wäre es ihm durchaus zuzubilligen, an der Hauptverhandlung erstmals von seinem persönlichen Fragerecht Gebrauch zu machen. Gegen einen solchen Entschluss sprechen jedoch die Umstände seines Fernbleibens

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von der Hauptverhandlung. Die Identität der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen war dem Beschuldigten nach Angaben seines Verteidigers bekannt. Diesem gegenüber hatte sich der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass ihm die Namen dieser Personen nichts sagten. Der Beschuldigte hat zwei Termine bei seinem Anwalt, die kurze Zeit vor der Verhandlung hätten stattfinden sollen, nicht wahrgenommen und ist ohne weitere Nachricht auch zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände verhindert worden sei, ist ebenso unbelegt, wie gesundheitliche Einschränkungen, die seiner Reise- und/-oder Verhandlungsfähigkeit im Wege stehen sollen. Viel eher liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte es willkürlich unterlassen hat, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Eine plausible Begründung für seine Abwesenheit ist aus den Umständen nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten schliesst das Gericht, dass der Beschuldigte in Kenntnis der vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen auf die persönliche Ausübung seines Fragerechtes verzichten wollte.

1.5.5 Für die am 22. August 2016 beginnende Hauptverhandlung waren neben jener des Beschuldigten zehn Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen vorgesehen. Insgesamt acht der vorgeladenen Personen haben Wohnsitz in Deutschland. Mehrere Personen waren mit dem Flugzeug zum Termin angereist, andere wiederum hatten weite Strecken mit dem Auto zurückgelegt. Der Vertreter eines Privatklägers hatte sich aus Österreich in die Schweiz begeben. Unabhängig von der Dauer ihrer Einvernahme hatten etliche angereiste Personen zwei Reisetage und eine Übernachtung einzuplanen.

In Würdigung dieser Umstände ertrug die Durchführung der für den 22. und

23. August 2016 anberaumten Einvernahmen keinen Aufschub. Sie wurden als vorgezogene Beweisabnahme i.S.v. Art. 366 Abs. 1 i.f. StPO durchgeführt.