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CA.2024.11

Bundesstrafgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Mehrfache, ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB); Eventualiter Vergehen gegen Art. 76 aI 6 bzw. 7 BVG; Schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG, bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG); Versuchtes, mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 l...

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 B., vertreten durch E., Berufungsführerin

E. 2 C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel, Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.11 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2023.27)

- 2 -

E. 3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 24.930.074 ff.) gingen bei der Berufungsinstanz innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) schriftliche Berufungserklärungen der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft wendete sich in ihrer Berufung gegen verschiedene Urteilspunkte im Schuld- und Strafpunkt, der Beschuldigte zunächst lediglich gegen die Bemessung der Ersatzforderung sowie die vo- rinstanzliche Kostenauflage (CA.2023.27 pag. 1.100.081 ff. und CA.2023.27 pag. 1.100.094 ff.). Die Privatklägerinnen teilten innert Frist mit, auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung zu verzichten (CA.2023.27 pag. 1.300.001 ff.).

- 4 -

E. 4 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.11 wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 im Umfang von je Fr. 200.– auferlegt.

E. 5 Den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden im Berufungsverfahren CA.2024.11 keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss wird im Rahmen des Hauptbe- rufungsverfahrens CA.2023.27 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Flurina Heer

- 8 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter − Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel − D., z.Hd. Frau Rechtsanwältinnen Patricia Schuler − B., z.Hd. Marc Mächler, Vorsteher des E. − Frau F. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses) - In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.27

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 13. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsan- walt des Bundes Oliver Otto, Berufungsführerin / Anklagebehörde gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, Berufungs- und Anschlussberufungsführer / Beschuldigter und als Privatklägerschaft

1. B., vertreten durch E., Berufungsführerin

2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel, Berufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.11 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2023.27)

- 2 -

3. D., vertreten durch Rechtsanwältinnen Patricia Schuler und Christina Galeazzi,

Berufungsführerin

sowie als Drittbetroffene F.

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023

Verzicht der Privatklägerinnen auf Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung / Verfahrensabtrennung / Feststellung der Rechtskraft

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil SK.2022.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: die Vorinstanz) vom 21. Juni 2023 wurde das Verfahren gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) betreffend den Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformatio- nen in drei Fällen sowie betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt eingestellt. In 29 Fällen wurde der Beschuldigte des vollendeten und in 15 Fällen des versuchten, mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der mehrfachen Geldwä- scherei schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der übrigen Fälle des Ausnüt- zens von Insiderinformationen bzw. des schweren Falles des Ausnützens von Insiderinformationen erfolgte hingegen ein Freispruch, ebenso vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft eine Er- satzforderung in Höhe von Fr. 2'300'000.– zu bezahlen. Die Privatklägerinnen wurden mit ihren Zivilansprüchen hingegen auf den Weg des Zivil- bzw. Verwal- tungsprozesses verwiesen und ihre Anträge auf Zusprechung von Vermögens- werten im Sinne von Art. 73 StGB wurden abgewiesen. Die Vorinstanz regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen seiner amtlichen Verteidigung, für die ihm eine Rückzahlungspflicht auferlegt wurde. Auf die Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen trat die Vorinstanz nicht ein bzw. wies diese ab. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden. 2. Gegen dieses Urteil liessen die Privatklägerinnen neben dem Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; TPF pag. 24.940.001 ff., TPF pag. 24.930.008 ff.). 3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (TPF pag. 24.930.074 ff.) gingen bei der Berufungsinstanz innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) schriftliche Berufungserklärungen der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft wendete sich in ihrer Berufung gegen verschiedene Urteilspunkte im Schuld- und Strafpunkt, der Beschuldigte zunächst lediglich gegen die Bemessung der Ersatzforderung sowie die vo- rinstanzliche Kostenauflage (CA.2023.27 pag. 1.100.081 ff. und CA.2023.27 pag. 1.100.094 ff.). Die Privatklägerinnen teilten innert Frist mit, auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung zu verzichten (CA.2023.27 pag. 1.300.001 ff.).

- 4 - 4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurden die eingegangenen Berufungserklä- rungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den übrigen Parteien und der Drittbetroffenen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (CA.2023.27 pag. 1.400.001 f.). Der Beschuldigte erhob nach Zustellung der Be- rufungserklärung der Bundesanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung und erweiterte seine Berufungsanträge auf vorinstanzliche Urteilspunkte im Schuld- und Strafpunkt (CA.2023.27 pag. 1.100.279 ff.). Die übrigen Parteien bzw. die Drittbetroffene liessen sich nicht vernehmen. Einzig die Privatklägerin 1 teilte ex- plizit mit, dass sie auch auf eine Anschlussberufung verzichte (CA.2023.27 pag. 1.400.003). II. Verfahrensabtrennung Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegen- heit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnum- mer CA.2023.27 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der Verfahrenserledigungen betreffend die von den Privat- klägerinnen angehobenen Berufungsverfahren (vgl. nachfolgende Erwägung III) rechtfertigt es sich, diese vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.27 abzutrennen und unter der Geschäftsnummer CA.2024.11 weiterzu- führen und dort zu erledigen. III. Erledigung der abgetrennten Berufungsverfahren 1. Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfah- rensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I.4). Beim Beru- fungsgericht wird ein Berufungsverfahren mit Eingang der Berufungsanmeldung und der Akten rechtshängig (Art. 399 Abs. 2 StPO; BÄHLER, Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N. 5). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der in Art. 399 Abs. 3 StPO statuierten Frist von 20 Tagen ab Eingang des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären, woraufhin das Verfahren abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). Folgt auf die Berufungsanmeldung innert Frist keine Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 6).

- 5 - 2. Die Privatklägerinnen hatten zunächst jeweils Berufung angemeldet, jedoch nach Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der Berufungskammer innert der gesetzli- chen Frist erklärt, auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu verzichten. Diese Erklärungen sind als nachträglicher Verzicht auf die Ausübung ihrer Rechte auf Berufungserklärung im Sinne von Art. 386 StPO entgegenzunehmen. Die von den Privatklägerinnen initiierten Berufungsverfahren CA.2024.11 sind somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.1 als erledigt abzuschreiben. IV. Feststellung der Rechtskraft 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Urteile und andere verfahrenserledi- gende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu ver- zichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 2. Von den Privatklägerinnen und auch den übrigen Parteien blieben unter anderem unangefochten der Verweis der Zivilklagen der Privatklägerinnen auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg gemäss Dispositiv-Ziffer IV, die Abweisung der Anträge der Privatklägerinnen auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB gemäss Dispositiv-Ziffern III.2, III.3 und III.4, das Nichteintreten auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 gemäss Dispositiv- Ziffern VII.1 und VII.2 und die Abweisung des Entschädigungsbegehrens der Pri- vatklägerin 3 gemäss Dispositiv-Ziffer VII.3. Demzufolge sind diese Dispositiv- Ziffern des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des nachträglichen Verzichts auf die Ausübung ihres Rechts auf Berufungserklärung sind die Privatklägerinnen als kostenpflich- tig werdende Parteien zu betrachten. Die Gerichtsgebühr für die abgetrennten, unter der Geschäftsnummer CA.2024.11 geführten Berufungsverfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen und den Privatklägerinnen anteilsmässig im Umfang von je Fr. 200.– aufzuerlegen. Als unterliegende Parteien sind den Privatklägerinnen keine Parteientschädigungen auszurichten. Über allfällige Entschädigungsan- sprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem

- 6 - vorliegenden Beschluss wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsver- fahren CA.2023.27 zu befinden sein.

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 3 betreffenden Berufungsverfahren werden vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2023.27 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.11 weitergeführt. 2. Die Berufungen der Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden im Berufungsverfahren CA.2024.11 infolge Verzichts auf die Ausübung ihres Rechts auf Berufungserklä- rung als erledigt abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern III.2, III.3, III.4, IV, VII.1, VII.2 und VII.3 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom

21. Juni 2023 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.11 wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 im Umfang von je Fr. 200.– auferlegt. 5. Den Privatklägerinnen 1, 2 und 3 werden im Berufungsverfahren CA.2024.11 keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss wird im Rahmen des Hauptbe- rufungsverfahrens CA.2023.27 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Olivier Thormann Flurina Heer

- 8 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Oliver Otto, a.o. Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Hans Hofstetter − Herrn Rechtsanwalt Manuel Stengel − D., z.Hd. Frau Rechtsanwältinnen Patricia Schuler − B., z.Hd. Marc Mächler, Vorsteher des E. − Frau F. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses) - In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2023.27

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 13. Mai 2024