Berufung (teilweise) vom 20. Februar 2024 und Anschlussberufung (teilweise) vom 18. März 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Deri- vatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine entsprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). A.2 Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mutmasslichen In- siderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Strafkam- mer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kun- denbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vo- rinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10’000.--) festgesetzt und wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ver- zichtet (Dispositiv-Ziffer 3. und 4. des vorinstanzlichen Urteils). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die BA am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Urteils (TPF pag. 9.940.001).
- 3 - A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 7. Februar 2024 versandt und den Par- teien am 9. Februar 2024 (BA) resp. am 12. Februar 2024 (Verteidigung) zugestellt (CAR pag. 1.100.025 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom
7. Dezember 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung der BA vom 12. Dezember 2023 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2024 (CAR pag. 1.100.030 f.) stellte die BA folgende abändernden Anträge: «1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) schuldig zu sprechen, begangen am [Datum] in W.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auf CHF 3’000.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach rich- terlichem Ermessen zu bestimmen.
3. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 10’000.00 zu bestrafen. Im FaIIe der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatzfreiheits- strafe von 45 Tagen.
4. Es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung von CHF 247’933.56 zuzüglich 5% Zins seit dem [Datum] zu erkennen.
5. Die Kosten der Untersuchung, für das Vorverfahren im Betrag von CHF 10’000.00, zuzüglich CHF 5’000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollumfänglich A. aufzuer- legen.
6. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten.
7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.»
Beweisanträge wurden seitens der BA keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen, sofern die Berufung nicht in einem schriftlichen Verfahren beurteilt werde. B.3 Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag.1.400.001).
- 4 - B.4 Der Beschuldigte erhob in der Folge mit Eingabe vom 18. März 2024 Anschlussberu- fung zu der von der BA erklärten Berufung (CAR pag. 1.400.002 ff.) mit folgenden Anträgen:
«1. Dispositivziffer 3 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. De- zember 2023 (SK.2023.25) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Dispositivziffer 4 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. De- zember 2023 (SK.2023.25) sei aufzuheben und meinem Klienten sei eine angemes- sene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschädigung für die Ausgaben im Zusammen- hang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» B.5 Die Anschlussberufungserklärung wurden der BA mit Verfügung vom 21. März 2024 zur Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, analog Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO, ein Nichteintreten zu beantragen (CAR pag. 1.400.011). Mit Eingabe vom 27. März 2024 verzichtete die BA auf Stellungnahme zur Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.012). B.6 Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurde A. am 16. April 2024 ersucht, ein Zustell- domizil zu bezeichnen bzw. zu bestätigen, dass das bisherige Zustelldomizil weiterhin gilt (CAR pag. 2.102.001). Mit Eingabe vom 19. April 2024 teilte A. bzw. seine erbetene Verteidigung mit, dass die Kanzlei als Zustelldomizil gewählt wurde (CAR pag. 2.102.002). Die Berufungskammer holte entsprechend der Verfügung über die Be- weismassnahmen vom 16. April 2024 (CAR pag. 4.200.001 f.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ein und ersuchte um einen Strafregisterauszug aus X., wobei dieser bis zum heutigen Tag nicht eingetroffen ist (CAR pag. 4.401.003 und 4.401.004 f). B.7 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 9. Juli 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner erbetenen Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR 5.100.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). B.8 Die BA stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.100.004):
1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a Fin- fraG) schuldig zu sprechen.
- 5 - 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auch CHF 3'000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 3. A. sei mit der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen. 4. Es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung von CHF 247'933.56 zuzüglich 5 % Zins seit dem [Datum] zu erkennen. 5. Die Kosten der Untersuchung, bisher im Betrag von CHF 20'000.00 (vorinstanzliches Ver- fahren: CHF 10'000.00, Gerichtsgebühr Strafkammer: CHF 10'000.00), seien vollumfänglich A. aufzuerlegen. 6. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten. 7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. B.9 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine erbetene Verteidi- gung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004 f.):
1. Unser Klient sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei auf (Einziehung sowie auf) die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten. 4. Die Vermögenswerte unseres Klienten bei der B., V., auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lau- tend auf A. und C., im Betrag von CHF 250'000.00 seien herauszugeben. 5. Unserem Klienten sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschädigung für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 10. Juli 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündli- che Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.010).
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberu- fung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Ver- folgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beur- teilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die An- schlussberufung ist einzutreten.
Verfahrensgegenstand und Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahe- liegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die
- 7 - angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die BA ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG an sowie die vorinstanzliche Aufhebung der Beschlagnahmung. Angefochten wer- den von der BA im Rahmen ihrer unbeschränkten Berufung auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. CAR pag. 1.100.031). Die BA ist diesbezüglich nicht beschwert, da die Vorinstanz im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO dem Beschuldigten die Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert hat. Die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2023.25 Dis- positiv-Ziffer 3 und 4) werden hingegen mit Anschlussberufung seitens des Be- schuldigten angefochten (vgl. CAR pag. 1.400.002 ff.). Somit haben alle Dispo- sitiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils als angefochten zu gelten und sind im Berufungsverfahren zu behandeln. 2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gilt festzuhalten, dass keine Dispositiv-Zif- fer des Urteils der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 in Rechts- kraft erwachsen ist. 2.4 Weil die BA gegen den Freispruch der Vorinstanz Berufung erhoben und einen Schuldspruch beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes ein zu Lasten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Vorbringen der Parteien in formeller Hinsicht 3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welche Informationen als Insiderinformation qualifiziert würden. Konkret sei nicht klar, ob die drei Angaben in Ziffer 1.2 der Anklageschrift, die Umsatz- und Ge- schäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten, der Gewinneinbruch bzw. der
- 8 - schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss sowie die Zunahme der negativen Abweichung zum Budget, die Insiderinformation darstellen würde, oder ob gemäss Ziffer 1.3.4 der Anklageschrift der schlechter als erwartete Ge- schäftsgang oder die schlechter als öffentlich prognostizierten Geschäftszahlen gemeint seien. Zudem sei betreffend Geschäftsgang und Geschäftszahlen un- klar, welche Zeitperiode gemeint sei (CAR pag. 5.200.037). 3.1.2 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Erwähnung des voraussichtlichen Gewinneinbruchs für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von [Pro- zentangabe] unter der öffentlich bekannten Prognose dem Anklageprinzip ge- nüge und die übrigen zwei Umschreibungen in Ziffer 1.2 der Anklageschrift nicht konkret genug seien, führt der Beschuldigte weiter aus, dass der voraussichtliche Gewinneinbruch lediglich eine Prognose sei und damit keine Insiderinformation darstellen könne (CAR pag. 5.200.037). 3.1.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO enthält die Anklageschrift eine Darstellung der vorgeworfenen Taten. Durch die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs wird das grundrechtlich vorgegebene Anklageprinzip nach Art. 9 StPO unmittelbar umgesetzt, insbesondere die darin enthaltenen Umgrenzungs- und Informations- funktionen. In der Anklageschrift sind die vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau zu bezeichnen, d.h. auf diejenigen Sachverhaltselemente zu be- schränken, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforder- lich sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschul- digte Person nicht in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde, sodass Zweifel bestehen, für welches Verhalten sie angeklagt wurde. Ergibt demgegenüber eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und die beschuldigte Person genau wusste, was ihr vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 7 ff.). 3.1.4 Die Anklageschrift umschreibt die Insiderinformationen in Ziffer 1.2.1 folgender- massen: «Die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei wusste [der Beschuldigte] insbesondere um den stärker als erwarteten Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA […] aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäfts- gangs, insbesondere in den Regionen Z. und Y.; und der Gewinneinbruch bzw. schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss der F. (W.) im […] des Geschäftsjahrs [Jahreszahl] (erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentan- gabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose); und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit
- 9 - der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum]; in Verbindung mit dem Wissen, dass am [Datum] die ordentliche Bekanntgabe der […]-Zahlen statt- finden sollte.» (TPF pag. 9.100.003). In Ziffer 1.2.2 führt die Anklageschrift weiter aus, dass diese Informationen nur wenigen Personen auf der Geschäftsleitungs- ebene der F. bekannt – und somit nicht öffentlich verfügbar – gewesen seien und betont mehrmals deren Kursrelevanz. 3.1.5 In der Anklageschrift sind die wesentlichen Elemente zu den Insiderinformatio- nen enthalten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten und teilweise in abwei- chender Würdigung zur Vorinstanz, erfüllen die Ausführungen in der Anklage- schrift insgesamt die Anforderungen an das Anklageprinzip hinsichtlich der Be- stimmtheit der Insiderinformation. Es geht mithin aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, über eine Vielzahl an einzelnen ver- traulichen Informationen verfügt zu haben, die in ihrer Gesamtheit die Anforde- rungen an Art. 2 lit. j FinfraG erfüllt haben soll. Aus der Anklageschrift geht inso- fern genügend klar hervor, von welchem Sachverhalt die Anklagebehörde aus- geht. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und beispielsweise darzulegen, dass und weshalb seines Erachtens kein Insiderhandel vorgelegen habe. Soweit der Be- schuldigte vorbringt, dass Prognosen keine Insiderinformationen darstellten, ist dies nicht in formeller Hinsicht als eine Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen, sondern es ist eine materiell-rechtliche Frage. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist zu verneinen. 3.2 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 3.2.1 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO geltend. Bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren habe er vorge- bracht, dass die Frage der Kursrelevanz eine Sach- oder Tatfrage sei, für deren Beantwortung wirtschaftliche und nicht juristische Argumente von Bedeutung seien. Entsprechend hätte für die Beantwortung dieser Frage ein Gutachten nach Art. 182 StPO eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz habe die Frage, ob es sich beim Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht) um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO handle, offengelassen (CAR pag. 5.300.038, m.H.a. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 3.2.2 Aus Sicht des Beschuldigten sei die Rechtsnatur eines FFA-Berichts umstritten. So vertrete das Bundesstrafgericht die Ansicht, dass es sich um einen amtlichen Bericht i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO handle (m.H.a. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021 SK.2020.57 E. 1.6.1.2). Demgegenüber werde in der Lite- ratur die Ansicht vertreten, dass ein FFA-Bericht verfahrensrechtlich kein Beweis sei und strafrechtlich auch nicht als Gutachten qualifiziert werde. Es handle sich
- 10 - lediglich um Fachwissen der Behörde und aufgrund dieses Wissens sei ein ex- ternes Gutachten nur in Ausnahmefällen angezeigt (CAR pag. 5.300.038 f., m.H.a. THORMANN, Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesanwaltschaft, in: Zu- lauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S.687). 3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend verletzt, unabhängig davon, welcher dieser Meinungen gefolgt werde. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verpflichte die Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären. Daraus folge das Gebot, vom bestmöglichen, also aussagekräftigsten Beweismittel Gebrauch zu machen. Im Falle eines besonders beweisschwachen amtlichen Berichts oder falsifizierten behördlichen Wissens hätten weitere Sach- verhaltsabklärungen zu erfolgen. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass zur Feststellung der Kursrelevanz, sich das Gericht regelmässig auf ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO abstützen müsse (CAR pag. 5.200.038 f.). 3.2.4 Unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. D. (TPF pag. 9.521.008 ff.) führt der Beschuldigte seine konkrete Kritik am FFA-Bericht aus. Zusammengefasst kommt er zum Schluss, dass der FFA-Bericht die Lehrmeinungen ignoriere, wo- nach Prognosen nicht unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 FinfraG fallen würden und die relevanten Informationen im Markt bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei die Begründung der Kursrelevanz im FFA-Bericht widersprüch- lich, da dieser den Überraschungseffekt der Gewinnwarnung anerkenne. Sofern für die Begründung auf den FFA-Bericht abgestellt werde, liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (CAR pag. 5.200.039 f.). 3.2.5 Zur Frage der Rechtsnatur der FFA-Berichte ist Folgendes festzuhalten: Die FFA-Berichte sind keine sachverständigen Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese durch Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Strafverfolgungsbehörde verfasst und die für externe Gutachterinnen und Gutachter geltenden Formalien nicht angewandt werden. Das Wissen wird der Behörde zugerechnet (THORMANN, a.a.O., S. 687). Sofern der Beschuldigte geltend macht, die BA hätte eine externe, sachverständige Person beiziehen müssen, da sie selber nicht über die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung der Kursrelevanz verfüge, verkennt er, dass die Abteilung FFA und ihre besonderen Kenntnisse in der forensischen Finanzanalyse gerade Bestandteil der BA ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Februar 2021 [SR 173.712.22]). Die FFA-Berichte sind als Amtsberichte zu qualifizieren. Als Bestandteil der Akten können sie durch das Gericht berücksichtigt werden und sind entsprechend zu würdigen. 3.2.6 Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da kein sachverständigen Gutachten nach Art. 182 ff. StPO zur Frage der
- 11 - Kursrelevanz der angeklagten Insiderinformationen eingeholt worden sei, ist fest- zuhalten, dass die Frage der Kursrelevanz bzw. Kurserheblichkeit eine Rechts- frage und durch das Gericht zu beantworten ist (vgl. TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa). Dementsprechend ist die, als formelle Rüge unter dem Titel Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgebrachte Kritik am FFA-Bericht, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. II. Materielle Erwägungen
Anklagevorwurf: Ausnützen von Insiderinformationen Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und damit als Mitglied der Geschäftsleitung der F., eines international tätigen Konzerns im Bereich des Handels mit Waren O., dessen Ak- tien (ISIN: 2; Symbol: «H.») am [Datum] (seit [Datum]) an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert waren, die nur Insidern bekannten Informationen über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes, erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der ne- gativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öf- fentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Be- schuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisan- gabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vor- tagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden.
Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider- informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig ge- macht.
Erstinstanzliches Urteil 2.1 Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grund- sätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im
- 12 - Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mit- glied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserhebli- chen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1). 2.2 Hinsichtlich der Kursrelevanz der Insiderinformation ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz grundsätzlich unbestritten und erstellt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.1). Die Kursrelevanz selber hält die Vorinstanz, gestützt auf den FFA-Be- richt, vorliegend wohl als gegeben, zumindest hält sie den geschätzten Rückgang der EBITDA als mitverantwortlich für die Kursveränderung, wofür der FFA-Be- richt ein starkes Indiz liefere. Auf welche Information wie viel der Kursverände- rung zurückzuführen sei, bleibe aber offen. Die Vorbringen des Beschuldigten gegen den FFA-Bericht, insbesondere dessen rechtliche Qualifikation als Gut- achten lässt die Vorinstanz ebenfalls offen, da ohnehin mangels Kenntnis der Informationen ein Freispruch ergehe (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Kenntnis der Information geht die Vorinstanz von nachfolgendem Sacherhalt aus: Es sei erstellt, dass der Group […] M. am [Da- tum] eine erste indikative, d.h. nicht konsolidierte und vorläufige, Aufstellung über die Ergebnisse des Y. Geschäfts erhalten habe (m.H.a. BA pag. 07.201-0014; B07.201-0023). Diese Zahlen seien erst in der Nacht vom [Datum] auf den [Da- tum] auf der Q.-Plattform, dem internen Konsolidierungssystem, aufgeschaltet worden, um den Konsolidierungsprozess einzuleiten (m.H.a. BA pag. 07.201- 0015). Folglich hätten die Zahlen erst am [Datum] vollständig zur Verfügung ge- standen. Demgegenüber sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf die Q.-Platt- form zugegriffen hätte, was er denn auch konsequent bestreite. Am [Datum] seien die konsolidierten Finanzergebnisse des […] per E-Mail von N. an die Ge- schäftsleitungsmitglieder verteilt worden. Der Forecast, also die neue Prognose, sei in dieser E-Mail noch nicht enthalten gewesen (m.H.a. BA pag. 07.201-0015 f.; B07.201-0030 ff.; B07.201-0046). Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte am [Datum] erstmals Kenntnis der konsolidierten Geschäftszahlen erlangt habe, jedoch noch nicht von der revidierten Prognose. Erst am [Datum] sei per E-Mail auch die konsolidierte Prognose übermittelt worden (m.H.a. BA pag. B07.201- 0099 ff.). Am [Datum] sei der Verwaltungsrat darüber informiert worden, dass der Group […] und der Group […] geplant hätten, die Marktbekanntgabe der Zwi- schenergebnisse vorzuziehen und eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Die- sen Entscheid habe der Verwaltungsrat im Rahmen der VR-Sitzung vom [Datum] genehmigt. Am Abend des [Datum] sei das Komitee T. und auch der Beschul- digte über die geplante Gewinnwarnung informiert worden. Die Gewinnwarnung sei am [Datum] erfolgt, woraufhin der Kurs der H. mit einem Minus von [Prozen- tangabe] geschlossen habe (m.H.a. BA pag. 07.201-00018). Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Aktien
- 13 - am [Datum] über den erwarteten Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose im Bilde gewesen wäre. Der Beschul- digte möge zwar über das Z.-Geschäft im Bilde gewesen sein. Für den Rest der Informationen gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift gäbe es jedoch keinen klaren Beweis oder eine Indizienkette, die belegen würde, dass der Beschuldigte hier- über Bescheid gewusst hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Verkaufsabsichten intern sowohl gegenüber dem CEO als auch dem […] Counsel vollständig offengelegt und den Verkaufszeitpunkt anschliessend um fast einen Monat nach hinten verschoben habe, spreche die Beweislage vielmehr dafür, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und eben nicht um Insiderinformationen auszunützen (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2023.25. E. 4.3, insb. 4.3.5). Aus diesem Grund sei der objek- tive Tatbestand des Ausnützens einer Information mangels Kenntnis derselben zum Zeitpunkt des Verkaufs der Titel nicht erfüllt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.4).
Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Aus Sicht der BA sei erstellt, dass der Beschuldigte Primärinsider und in den Informationsfluss der Gesellschaft eingebunden gewesen sei. Er sei erst Ende [Datum] aus der F. ausgetreten. Zudem seien auch die äusseren Abläufe, d.h. der Aktienverkauf, sowie der durch den Verkauf vermiedene Verlust nicht ernst- haft bestritten und ohne Weiteres erstellt. Die Insiderinformation, also der schlechter als erwartete Geschäftsgang der F., der deutlich unter der früheren, öffentlich publizierten Prognose und Zahlen gelegen habe, sei grundsätzlich ge- eignet, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen (CAR pag. 5.200.004 f.). 3.1.2 Im Rahmen der Parteivorträge stellte die BA nochmals klar, welche Insiderinfor- mation durch den Beschuldigten ausgenützt worden sei. Demnach gehe es vor- liegend um die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei stehe der stärker als erwar- tete Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen- EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. im Vordergrund. Des Weiteren gehe es um den Gewinn- einbruch bzw. den schlechter als erwarteten und angekündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. sowie des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Pro- zentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose. Zudem würden auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und
- 14 - den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Da- tum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (CAR pag. 5.200.005 f.). 3.1.3 Nach Ansicht der BA habe der Beschuldigte von der Insiderinformation Kenntnis erlangt. Es sei durch die Akten erstellt, dass er auf verschiedenen Wegen Kennt- nis erlangt habe: Der Beschuldigte habe wöchentliche E-Mails mit den Ge- schäftszahlen aller Geschäftseinheiten der F., sog. «[…] » erhalten. So auch in den Wochen vom [Datum] bis [Datum]. Der Erhalt dieser E-Mails sei unbestritten, hingegen behaupte der Beschuldigte, dass er nicht mehr sicher sei, ob er diese Anhänge jeweils geöffnet habe oder nicht. Die Akten und auch Aussagen des Beschuldigten selber, deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass er sich für die de- taillierten Geschäftszahlen in den […] interessiert habe und dabei erkannt haben müsse, dass das Geschäft schlechter gelaufen sei, als erwartet. Es sei nicht glaubhaft, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Geschäftsleitungsmit- glied eines Unternehmens, das sich am Rande einer Krise befunden habe, die aktuellen Geschäftszahlen nicht angeschaut habe. 3.1.4 Weiter habe auch die F. angegeben, wie der Beschuldigte als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. mit den Zahlen in den «[…] » umgehen musste: «In Fällen, in denen die Leistung eines Geschäftsbereichs vom Vorjahr und vom Budget ab- wich, arbeitete das […] Team mit den Teams der Geschäftsbereiche zusammen, um die Gründe für die Abweichung zu eruieren und mögliche Massnahmen fest- zulegen.» Und konkret auf den Beschuldigten bezogen: «In seiner Rolle als Mit- glied der Geschäftsleitung für Z. hätte sich A. im Fall von Abweichungen mit den Teams der entsprechenden Geschäftsbereiche zusammengesetzt, um die Gründe für die Abweichung besser zu verstehen und mögliche Massnahmen festzulegen» (pag. 07.201-0041). Um seinen Job richtig zu machen – und die BA habe vom Beschuldigten den Eindruck, dass er seinen Job sehr gewissenhaft gemacht habe – habe er sich diese E-Mails und die Geschäftszahlen genau an- schauen müssen. Der Beschuldigte habe also um die Zahlen in diesen […] wis- sen müssen, auch, dass es mit den Quartalszahlen Ende [Datum] massiv bergab gehen würde mit F. und mit dem Aktienkurs. Kurz vor dem unweigerlich kom- menden Absturz habe er aber alle seine Aktien verkauft. 3.1.5 Zudem – so die BA weiter – habe der Beschuldigte monatlich detaillierte, voll- ständige und konsolidierte Geschäftszahlen der F.-Gruppe erhalten, die […], am [Datum] für den [Monatsangabe] und am [Datum] für den [Monatsangabe]. An- hand dieser (konsolidierten) IST-Zahlen habe der Beschuldigte den (Ende [Da- tum]) unweigerlich kommenden Absturz des F.-Kurses mühelos erkennen kön- nen (CAR pag. 5.200.012). Des Weiteren sei der Beschuldigte vor und während des Aktienverkaufs immer noch in den Informationsfluss der F.-Gruppe einge- bunden gewesen und habe Einblick in den Geschäftsgang der F.-Einheiten,
- 15 - insbesondere in das Z.-Geschäft gehabt. Dadurch habe er wissen und erkennen müssen, dass namentlich F. Z. und damit auch die ganze Gruppe im Frühjahr [Jahreszahl] «absacken» würde und die Prognosen vom [Monatsangabe] [Jah- reszahl] auf der ganzen Linie verfehlen würde. Wenn es auf dem Z. Markt noch schlechter laufe als erwartet und prognostiziert, habe das unweigerlich Auswir- kungen auf den H.-Kurs gehabt. Und genau das habe der Beschuldigte als Mit- glied der Geschäftsleitung aus erster Hand gewusst: Der Gewinn sei im […] [Jah- reszahl] um ca. [Prozentangabe] zurückgegangen, wobei das Z. Geschäft für rund ein Drittel verantwortlich gewesen sei (CAR pag. 5.200.013 f.). Nach Ansicht der BA hatte der Beschuldigte eindeutig Kenntnis der Insiderinformation. 3.1.6 Hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale bringt die BA vor, dass die Vorinstanz die Frage nach der Kenntnis der Insiderinformation und die Frage der Kausalität der Information für den Verkauf der Aktien vermische. Der Beschul- digte habe jeweils ausgesagt, er habe seine Aktien im [Datum] aufgrund seines Ausstiegs aus der F. verkauft. Ausgetreten sei er jedoch erst Ende [Datum]. Bis dahin sei er de facto-Mitglied der Geschäftsleitung Z. gewesen und habe seinen Nachfolger eingearbeitet. Die Vorinstanz setze sich mit diesem Umstand über- haupt nicht auseinander und komme lediglich zum Schluss, dass die Beweislage dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Ge- sellschaft erfolgt sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Aus Sicht der BA hätte der Beschuldigte bis zum tatsächlichen Austritt aus F. Anfang [Mo- natsangabe] zuwarten können. Das habe dieser aber nicht gewollt, da er so über CHF [Wertangabe] verloren hätte. Für das bewusste Ausnützen der Insiderinfor- mation spreche zudem auch der erneute Kauf von F.-Aktien im Wert von CHF [Wertangabe] am [Datum]. Dies widerspreche dem Argument des Beschul- digten, er habe mit dem Verkauf seiner Aktien einen Schlussstrich ziehen wollen. Die Kenntnis der Insiderinformation sei für den Beschuldigten somit zumindest mitursächlich für seinen Entscheid gewesen, die F.-Aktien noch vor dem drohen- den Kurssturz zu verkaufen (CAR pag. 5.200.015 f.). 3.1.7 Nach Ansicht der BA könne auch aus der Nachfrage des Beschuldigten vom [Da- tum] bei seinen Vorgesetzten, ob er die Aktien verkaufen dürfe, nichts zu Guns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Aus diesem E-Mailverkehr sei vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte tatsächlich Insiderwissen gehabt habe. So sei diskutiert worden, welche Auswirkungen auf den Aktienkurs die Bekanntgabe des Austritts des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung haben könnte und wie eine Meldung von Managementtransaktionen an die SIX vermieden werden könne (CAR pag. 5.200.016 f.).
- 16 - 3.2 Beschuldigter 3.2.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Anklagevorwurfs einerseits vor, dass er keine Kenntnis von Insiderinformationen gehabt habe (vgl. unten E. II.3.2.2). An- dererseits geht er darauf ein, dass er keine Insiderinformationen ausgenutzt habe, selbst wenn er von solchen Kenntnis gehabt hätte (vgl. unten E. II.3.3.3). Schliesslich bringt er vor, ohne Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gehandelt zu ha- ben (vgl. unten E. II.3.3.4). 3.2.2 In Bezug auf die Insiderinformation nach Art. 2 lit. j FinfraG führt der Beschuldigte aus, dass er weder am [Datum] noch am [Datum] über solche Informationen ver- fügt habe. Dazu bringt er vor, dass er aus den Umsatzzahlen aus den […] und den […] den Rückgang des Umsatzes oder EBITDA der gesamten Gruppe nicht habe erkennen können. So seien aus den [Wochen] und aus den […] vom [Da- tum] und [Datum] gar keine einschneidenden Umsatzrückgänge ersichtlich. Zu- dem seien die Umsatz- und Geschäftszahlen aus der Region Z., die ihm unter- stellt gewesen sei, nicht für die Gewinnwarnung verantwortlich gewesen. So sei aus den […] der [Woche] ersichtlich, dass die Umsätze aus den Geschäftsberei- chen Y. und Z. bloss bis zur [Woche] ([Datum]) von den Vorjahreswerten abge- wichen seien. Danach habe lediglich eine Abweichung zum Budget resultiert. Da- raus folge, dass er die schlechte Umsatzsituation zum Zeitpunkt des Aktienver- kaufs gar nicht habe erkennen können. Auch ein vernünftiger Investor hätte aus den vorliegenden Umsatzzahlen den schlechter als erwarteten Geschäftsgang nicht erkennen können und die Umsatzzahlen hätten auf den Anlageentscheid keinen Einfluss gehabt. Daher könnten diese auch keine Insiderinformation dar- stellen (CAR pag. 5.200.041 ff.). 3.2.3 Hinsichtlich des FFA-Berichts und den darin – nach Ansicht des Beschuldigten – enthaltenen Prognosen aus den […], die als Insiderinformation gewertet würden, bringt der Beschuldigte vor, diese Wertung sei in rechtlicher Hinsicht unzutref- fend. Der Bericht sei zudem in tatsächlicher Hinsicht willkürlich. Die FFA gehe nicht darauf ein, dass die […] bloss unverknüpfte Ausschnitte der Absatzlagen enthielten, die kein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unter- nehmens vermitteln würden (CAR pag. 5.200.039, m.H.a. Gutachten D., S. 26, TPF pag. 9.521.008 ff.). Mit Blick auf die […] und […] und den Abweichungen zum Budget sei zudem zu beachten, dass in den […] bis [Woche] nach wie vor das ursprüngliche Budget in Höhe von EUR [Wertangabe] verwendet werde. Gleiches gelte für die […] vom [Datum] und [Datum]. Die […] vom [Datum] be- inhalte weiterhin das ursprüngliche Budget von EUR [Wertangabe]. Somit sei aus dem […] [Monatsangabe] nicht erkennbar gewesen, dass F. geplant habe, eine revidierte Prognose zu bestimmen. Erst im […] -Bericht für den [Datum] sei die
- 17 - neue Prognose verwendet worden (CAR pag. 5.200.042 ff., m.H.a. BA pag. 07- 201-0224). 3.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der CEO, der Verwaltungsratspräsi- dent und der […] Counsel sowohl am [Datum] wie auch am [Datum] davon aus- gegangen seien, dass die Informationen aus den […] und […] keine Insiderin- formationen darstellen würden. Dies gehe aus der E-Mail-Korrespondenz in Zu- sammenhang mit der Nachfrage des Beschuldigten, ob er seine Aktien verkaufen könne, hervor (CAR pag. 5.200.046 f.). 3.2.5 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es in Bezug auf den Kausalzusam- menhang zwischen Kenntnis der Insiderinformation und der (Verkaufs-) Hand- lung des Ausnützens dieser Information ausreicht, wenn die Kenntnis mitursäch- lich war. Er bringt diesbezüglich vor, dass die vorinstanzliche Erwägung (Urteil SK.2023.25 E. 4.3.5), wonach er seine Verkaufsabsichten intern dem CEO und […] Counsel vollständig offengelegt habe und den Verkaufszeitpunkt um fast ei- nen Monat nach hinten verschoben habe, beweismässig dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien jedoch zu ergänzen: Er habe die Verkaufsabsichten auch dem Verwal- tungsratspräsidenten mitgeteilt und den Verkauf auf Wunsch des CEO und Ver- waltungsratspräsidenten um einen Monat verschoben (CAR pag. 5.200.048 f.). 3.2.6 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nicht (eventual-) vor- sätzlich gehandelt. Zunächst habe er die Aktien verkauft, da er nach zwanzig Jahren Tätigkeit dort ausgeschieden sei und es beim Unternehmensaustritt ge- bräuchlich gewesen sei, die Aktien zu verkaufen. So habe auch der damalige […] Counsel seine Aktien verkauft, als dessen Rücktritt im [Datum] bekannt gegeben worden sei (vgl. TPF pag. 9.521.049). Er habe zudem den Zeitpunkt des Aktien- verkaufs auf Wunsch des CEOs und des Verwaltungsratspräsidenten auf den [Datum] festgelegt. Ursprünglich habe er einen Monat früher verkaufen wollen. Diese Verschiebung sei im Interesse des Unternehmens gewesen, da so eine Meldung einer Managementtransaktion habe vermieden werden können. Schliesslich habe er keine Bereicherungsabsicht gehabt, habe er doch eine Zu- nahme des Verlustes in Kauf genommen. Der Aktienkurs sei seit Monaten am Sinken gewesen. Zwischen [Datum] und [Datum] sei der Kurs von CHF [Preisan- gabe] auf CHF [Preisangabe] gesunken. Auch nachdem ihn sein Bankkunden- berater auf den Abwärtstrend und das Verlustrisiko hingewiesen habe, habe er am vereinbarten Verkaufstermin festgehalten (CAR pag. 5.200.050 f.).
- 18 -
Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) 4.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungsorgans eines Emittenten bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil ver- schafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu veräus- sern. 4.2 Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesell- schaft erfasst (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; WOHLERS, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu- gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zu- sammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül- lung notwendig ist (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; WOH- LERS, a.a.O., Rz. 31). 4.3 Tatobjekt sind nach Art. 2 lit. j FinfraG Insiderinformationen, also vertrauliche In- formationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, die an einem Handelsplatz, d.h. an einer Börse oder einem mul- tilateralen Handelssystem, in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (vgl. auch LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219). Während das Gesetz nunmehr die Terminologie der Insiderinformation verwendet, kann zur Begriffsbestimmung weiterhin die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache verwendet werden (vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfra- strukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 FinfraG N. 3, m.w.H.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 33; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220). Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart.
- 19 - Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ih- rem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insi- derinformationen gelten (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch WOHLERS, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend fest- zuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les artic- les 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prog- nostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsu- mieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Her- beiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Ender- gebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reut- ter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrschein- lichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17). 4.4 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er- langt werden kann (vgl. WOHLERS/PFLAUM, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum da- von – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de
- 20 - manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Feb- ruar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch WOHLERS, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittener- massen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (WOHLERS, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erfor- derlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde). 4.5
4.5.1 Eine Insiderinformation muss kursrelevant sein. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deut- lich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblich- keit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Be- urteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrach- tungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 41; WOHLERS, a.a.O., Rz. 46). Es existieren keine festen Grenzwerte oder Prozent- zahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrele- vant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). Auch die bundesge- richtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bestimmung der Erheblich- keit einer zu erwartenden Kursveränderung nach Prozentangaben nicht zu über- zeugenden Ergebnissen führt (BGE 145 IV 423 E. 3.4.1). 4.5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sogenannten «Reasonable in- vestor test» zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Infor- mation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlage- entscheidung nutzen würde (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa); Urteile der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 53, 58 ff.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 349;
- 21 - LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 221 f.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.; WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, S. 398; THORMANN/PORTMANN, a.a.O., S. 111 f.). Bei der Frage der Kurserheblichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Umstände des jeweiligen Einzelfalles massgeblich sind. 4.5.3 Zur Auslegung des Begriffs der Kurserheblichkeit können auch im Strafrecht Richtlinien und Regularien aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Finanz- marktrechts herangezogen werden (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7485). Gemäss FINMA-RS 2013/08 ist die Kursrelevanz «im Einzelfall anhand der Frage zu be- urteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information» (FINMA-RS 13/8, Rz. 10). Auch die FINMA bezieht sich dabei auf den sog. Reasonable Investor Test. Bei der Beurteilung der Kursrelevanz ist stets zu beachten, dass mehrere Informationen in einem Gesamtkonstrukt zu beurtei- len sind. Auch der Reasonable Investor würdigt seine Informationen in einem Gesamtkontext. Es ist somit möglich, dass einzelne Informationen für sich alleine betrachtet nicht als Insiderinformation zu qualifizieren vermögen, aber in einer Gesamtbetrachtung durchaus relevant und damit als Insiderinformation zu quali- fizieren sind. Die Strafkammer hat in ihrer Rechtsprechung die Anwendung der sogenannten Mosaik-Theorie bestätigt und festgehalten, dass sich «ein Primär- insider nur – aber immerhin – dann strafbar macht, wenn er geheime, nicht kurs- relevante Informationen weitergibt, die jedoch aggregiert ein kursrelevantes Mo- saik bzw. eine kursrelevante Information darstellen» (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juni 2017 SK.2017.3 E. 3.7 in fine; dazu THOR- MANN/PORTMANN, a.a.O., S. 113 f.). Bei der in der Wertpapieranalyse angewen- deten Mosaik-Theorie kombinieren Analysten öffentlich bekannte und/oder ver- trauliche nicht kursrelevante Informationen, was im Idealfall zu einer vom Markt- preis erheblich abweichenden Bewertung einer Effekte und dadurch zu einem Handelsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern führt. Enthält eine Analyse vertrauliche Informationen, die für sich alleine nicht kursrelevant sind, die jedoch im Zusammenhang mit anderen verbreiteten vertraulichen oder öffentlich be- kannten Informationen Kursrelevanz aufweisen, so liegt dennoch eine Insiderin- formation im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG vor (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 329 ff.; REMUND, a.a.O., S. 328). 4.6 Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen
- 22 - Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau- salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten- geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in- zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten- transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal- zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor- mation in keiner Weise beeinflusst wurde (LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 224; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Er- langung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den In- siderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität be- steht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefass- ten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich ge- plant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bis- herigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regel- mässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) ge- führt haben. 4.7 Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen- dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor- teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten- transaktion bestehen (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wis- sensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). 4.8 Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge- mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente
- 23 - wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; TRECHSEL/NOLL/ PIETH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrele- vanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objekti- ver Tatbestandselemente (so auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, je- doch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwie- sen).
Beweiswürdigung und Subsumtion 5.1 Primärinsider Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über zwanzig Jahre bei der F. tätig war, ab [Datum] bis [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. (BA pag. 07-201- 0012). In seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z. war er Mitglied des […]. Mit Ernennung seines Nachfolgers, I. am [Datum] bzw. dessen Stellenantritt am [Datum], trat der Beschuldigte aus dem […] aus (BA pag. 07-201-0011 f.). Nach Stellenantritt des Nachfolgers unterstützte der Beschuldigte diesen bei der Übernahme seiner Funktionen und arbeitete am Abschluss des bis zum [Datum] laufenden Geschäftsjahres mit (BA pag. 07-201-0012). Der Beschuldigte blieb auch nach dem formellen Austritt aus dem […] in den Informationsfluss der Ge- schäftsleitung eingebunden (BA pag. 07-201-0012; 11-201.0016). Aktenkundig sind diesbezüglich die wöchentlich verschickten […] der F., die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201- 0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Mo- nate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. und Mitglied des […]’s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitver- antwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er
- 24 - bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mut- masslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren. 5.2 Insiderinformation 5.2.1 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z., detaillierten Einblick in die Geschäftszahlen und den Ge- schäftsgang der F.-Gruppe gehabt. Er habe spätestens am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien erwogen habe, und während des Verkaufs am [Datum] über vertrauliche, nicht öffentliche Informationen verfügt. Als Insiderinformation wertete die BA insbesondere den stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes und der Gruppen-EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. Zudem sei auch die In- formation zum Gewinneinbruch bzw. zum schlechter als erwarteten und ange- kündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. und des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] unter der früheren, öf- fentlich bekannten Prognose als vertraulich zu qualifizieren. Und schliesslich würde auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (vgl. oben E. II.3.1.2). 5.2.2 Dies wird vom Beschuldigten bestritten: Er bringt vor, dass diese Informationen keine Insiderinformationen darstellen könnten, denn aus den Umsatz- und Ge- schäftszahlen, insbesondere den […] der [Wochen], seien gar keine einschnei- denden Umsatzrückgänge ersichtlich gewesen. Die Umsatz- und Geschäftszah- len aus dem Z.-Geschäft seien für die Gewinnwarnung nicht verantwortlich ge- wesen. Die BA stütze sich zudem auf Prognosen, die rechtlich gar keine Inside- rinformationen darstellten und sich in Bezug auf die […] vom [Datum] und [Da- tum] an der ursprünglichen und nicht an der im [Datum] revidierten Prognose orientiert hätten (vgl. CAR pag. 5.200.041 ff.; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Der Beschuldigte bestreitet damit die Kursrelevanz der ihm zur Verfügung gestande- nen Informationen. 5.2.3 In Bezug auf die Frage, ob Prognosen Informationen im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG darstellen, ist die Kursrelevanz massgebend (vgl. oben E. II.4.3). Die In- formationen zu den Geschäftszahlen – einschliesslich allfälliger Prognosen – und der Einblick in den Geschäftsgang der F.-Gruppe, welche der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und insbesondere
- 25 - durch die wöchentlichen […] sowie die monatlichen […] erhalten hatte, sind grundsätzlich vertrauliche und nicht öffentliche Informationen, die als Tatobjekt i.S.v. Art. 2 lit. j FinfraG geeignet sind. 5.3 Kenntnis der vertraulichen Tatsachen 5.3.1 Der Beschuldigte bringt zwar vor, es sei nicht erstellt, dass er die […] der [Wo- chen] oder die […] vom [Datum] und [Datum] gelesen bzw. zur Kenntnis genom- men habe (vgl. CAR pag. 5.200.045; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es ist unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z., die […] der [Wochen] sowie […] vom [Datum] und [Datum] erhalten hatte. Dies wird vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Juli 2024 auch so bestätigt (CAR pag. 5.300.009, 010). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte über die Herausforderungen und über die Geschäftsentwicklung auf dem Z. Markt informiert war. Das Geschäft in Z. war immerhin zu einem Drittel für die Gewinnwarnung vom [Datum] verantwortlich (BA pag. 07-201-0019; 16-001- 0120 f.; vgl. auch CAR pag. 5.200.013 f.). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte die Entwicklungen, sowohl in finanzieller Hinsicht, wie auch den allgemeinen Geschäftsgang betreffend genau im Blick haben musste. Gemäss Angaben der F. sei der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied des […] dafür verantwortlich gewesen, das Z. Geschäft auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls sei er mitverantwortlich gewesen, weitere Einblicke in den Geschäfts- verlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinter- fragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grund- sätzlich bestätigt, wobei er darauf hinwies, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001- 0116). Jedoch verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen – zumindest im [Monatsangabe] – über die gleichen Informationen, wie alle Mitglieder des […]’s (CAR pag. 5.300.009). Zudem betonte er stets, dass er darum bemüht ge- wesen sei, dass F. durch seinen Abgang keinen weiteren Schaden erleide (CAR pag. 5.300.012). 5.3.2 Es trifft zu, dass der Beschuldigte sowie das […] erst am [Datum] den konsoli- dierten Forecast per E-Mail erhielten. Der Konsolidierungsprozess für die Ge- schäftszahlen, der letztlich zur Gewinnwarnung am [Datum] führte, hatte sich ins- gesamt verzögert. Ursprünglich hätten die Geschäftseinheiten die Berichte und Zahlen für den [Monatsangabe] am [Datum] melden müssen. Insbesondere die Zahlen für das Y. Geschäft waren erst in der Nacht vom [Datum] eingegangen (BA pag. 07-201-0014 f.). Dem Beschuldigten lagen jedoch die […] vom [Datum] und [Datum] sowie die […] bis zur [Woche] vor ([Datum], BA pag. B07-201-
- 26 - 0310 ff.). Zudem war der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung Z. wei- terhin in den Informationsfluss der F. Geschäftsleitung eingebunden. Dabei kannte er die Herausforderungen auf dem Z. Markt aus erster Hand und musste auch über die Probleme im Y. Geschäft informiert sein. Seit der Gewinnwarnung im [Datum] hatte er somit einen vertieften Einblick in die Finanzzahlen und die Geschäftsentwicklung der ihm unterstellten Geschäftseinheiten in Z. und er ver- fügte über Informationen zu den Problemen in Y. Er erhielt auch die Finanzzahlen der Geschäftseinheiten aus Y. und nahm diese zusammen mit den Z. Finanzin- formationen zur Kenntnis. 5.4 Kursrelevanz der vertraulichen Tatsachen 5.4.1 Hinsichtlich der Kursrelevanz kann zunächst festgehalten werden, dass folgen- der Sachverhalt beweismässig erstellt und unbestritten ist: Am [Datum] publi- zierte F. vorbörslich die Umsätze zum per [Datum] abgeschlossenen […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl]. Die Publikation der Ergebnisse war ursprünglich für den [Datum] geplant gewesen. Gemäss Medienmitteilung verringerte sich der Gesamtumsatz der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode im […] um [Pro- zentangabe] auf EUR [Wertangabe]. Der organische Umsatz der Gruppe ging im Berichtszeitraum um [Prozentangabe] zurück. Zudem lag die EBITDA-Marge des […]’s unter den Erwartungen des Managements und F. schätzte, dass der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] nochmals ca. [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] tiefer ausfallen würde, als die bereits zuvor am [Datum] um [Pro- zentangabe] nach unten korrigierte, ursprüngliche EBITDA-Schätzung. Zusätz- lich kündigte F. einen […] in der Höhe von EUR [Wertangabe] an (BA pag. 11- 201-0006; 05-201-0007, Beilage 1; 05-201-0007, Beilage 4 Teil 1v2 S. 98). Die H. eröffnete am [Datum], nach der vorbörslichen Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das […] sowie der angepassten EBITDA-Schätzung für das gesamte Ge- schäftsjahr [Jahreszahl], mit einem Minus von [Prozentangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe]. Der SPI fiel am gleichen Handelstag um [Prozen- tangabe] (BA pag. 11.201-0006). 5.4.2 In Bezug auf die Erheblichkeit der veröffentlichten Informationen in der Medien- mitteilung verweist die Anklage auf die Finanzmarktanalyse der BA vom
14. Dezember 2022 (nachfolgend: FFA-Bericht): Demnach habe der H.-Aktien- kurs am [Datum] unbereinigt um [Prozentangabe] nachgegeben und die um ge- samtmarktliche Einflüsse bereinigte Tagesrendite habe minus [Prozentangabe] betragen. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Medien- mitteilung von F. zurückgeführt werden könne, sei deutlich über dem aktienspe- zifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von [Prozentangabe] gelegen. Es habe sich um die zweithöchste Tagesveränderung seit [Datumsangabe]
- 27 - gehandelt. Im Ergebnis sei die marktbereinigte Rendite der H. vom [Datum] «klar erheblich» gewesen (BA pag. 11.201-0006 f.). 5.4.3 Demgegenüber verweist der Beschuldigte darauf, dass aus den wöchentlichen bzw. monatlichen Finanzinformationen, die neuerliche Korrektur der EBITDA- Schätzungen, wie in der Medienmitteilung vom [Datum] vorgenommen, nicht ab- sehbar gewesen sei. Der schlechter als erwartete Geschäftsgang sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weshalb es sich nicht um Informationen gehandelt habe, deren Bekanntwerden geeignet gewesen sei, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (vgl. oben E. II.3.2.2). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien habe er aus den Finanzinformationen abgelesen, dass die Verkäufe, insbesondere die organischen Verkäufe, resilient, also robust gewesen seien. Die organischen Verkäufe hätten mit den Prognosen mehr oder weniger übereingestimmt. Die Probleme hätten vor allem in Y. gelegen, in Kostensenkungsplänen, die nicht schnell genug hätten umgesetzt werden können. Auch in Z. habe es kleinere Probleme gegeben: in der Verteilung, bei den Arbeitskraftkosten, oder etwa bei der Ineffizienz bzw. Insourcing, weil einer der grössten Kunden eine eigenen [Be- zeichnung]-Betrieb aufgebaut habe (CAR pag. 5.300.009 f.). Die Berichte für die [Wochen] würden – gerade in Bezug auf die Verkäufe – insbesondere für die Y. ein positives Bild zeichnen. Aber die Verkäufe seien nicht ausschlaggebend für die Gewinnwarnung gewesen (CAR pag. 5.300.010). 5.4.4 Gemäss FFA-Bericht stellte sich im relevanten Zeitraum die Situation am Markt in Bezug auf F. zusammengefasst folgendermassen dar: Nach Publikation der nach unten korrigierten EBITDA-Schätzung für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] am [Datum] hätten mehrere Analysten ihr Rating und/oder Kursziel für die H.- Aktien angepasst. Die H. Aktie habe am [Datum] mit einem Minus von [Prozen- tangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages eröffnet und bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe] geschlossen. Der SPI- Index habe am gleichen Handelstag [Prozentangabe] verloren (BA pag. 11-201- 0009 f.). Auch vor und nach der Präsentation der Geschäftszahlen für das erste Halbjahr [Jahreszahl] hätten Analysten auf überdurchschnittliche Risiken in Be- zug auf die H. Aktie, bzw. auf wenig positive Entwicklung hingewiesen. Auch die Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung sei, insbesondere im Zusammenhang mit den vielen Problemen und der hohen Mit- arbeiterfluktuation, am Aktienmarkt negativ aufgenommen worden (BA pag. 11- 201-0010 f.). Vor Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das […] [Jahreszahl], die für den [Datum] geplant gewesen seien, hätten sich einige Analysten zurückhal- tend über den Wert und die bevorstehenden Zahlen von F. geäussert. Die Analysten seien von einem organischen Umsatzrückgang von [Prozentangabe] ausgegangen, aufgrund des abgeschwächten Geschäfts in Z. und den erwarteten fortgesetzten Verlusten in Y. Für das Gesamtjahr
- 28 - [Jahreszahl] habe F. einen operativen Betriebsgewinn auf Stufe EBITDA erwar- tet, der rund einen Fünftel unter dem Vorjahr gelegen habe. Gemäss Analysten sei der Konsens aktuell von einem Rückgang um [Prozentangabe] ausgegangen. Die H. habe seit Jahresbeginn ca. [Prozentangabe] verloren, während der SPI- Index um [Prozentangabe] nachgegeben habe. Mit der vorzeitigen Publikation der Umsatzangaben für das […] [Jahreszahl] habe F. die Investoren überrascht. Die Umsatzentwicklung sei schwächer ausgefallen, als von diesen erwartet. Zu- dem sei die zweite Gewinnwarnung im laufenden Kalenderjahr bei den Experten nicht gut angekommen (BA pag. 11-201-0013 f.). Auf die Ankündigungen der F. im [Datum], sowie nach Publikation der Halbjahresergebnisse [Jahreszahl] im [Datum], wie auch nach Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten im [Datum] habe der Markt reagiert. Insbesondere nach der Gewinnwarnung vom [Datum] habe die H. einen deutlichen Kursverlust verzeichnet (BA pag. 11-201- 0006 f.). 5.4.5 In Bezug auf die Finanzinformationen, die dem […] von F. wöchentlich in Form der […] und monatlich als […] vorlagen, hält der FFA-Bericht folgendes fest: Die Umsatzentwicklung der internen […] vom [Datum] bis [Datum] zeige auf Stufe F.-Gruppe eine fortlaufend höhere negative Abweichung des tatsächlich realisier- ten Umsatzes gegenüber dem Budget und den Vorjahreswerten auf. Diese Ent- wicklung habe sich in der Folge in gleicher Weise bis zum [Datum] fortgesetzt (BA pag. 11-201-0018). Gegenüber den publizierten Halbjahresresultaten per [Datum], die bezüglich der Umsätze [Prozentangabe] unter den Vorjahreswerten gelegen hätten, habe sich die negative Abweichung auf Stufe F.-Gruppe gemäss den internen […] per [Datum] auf [Prozentangabe] und per [Datum] auf [Prozen- tangabe] erhöht (BA pag. 11-201-0028). Ebenfalls habe sich die negative Abwei- chung des EBITDA im Vorjahresvergleich per [Datum] von [Prozentangabe] auf [Prozentangabe] per [Datum] und [Prozentangabe] per [Datum] erhöht. Weiter habe sich die Abnahme der EBITDA-Marge von [Zahl] Basispunkten auf [Zahl] Basispunkten per [Datum] und [Datum] erhöht. Gemäss den […] seien per [Datum] die Umsatzwerte [Prozen- tangabe], der EBITDA [Prozentangabe] und die EBITDA-Marge [Zahl] Basis- punkte unter dem Budget gelegen. Per [Datum] habe sich die negative Abwei- chung gegenüber dem Budget beim Umsatz auf [Prozentangabe], beim EBITDA auf [Prozentangabe] und bei der EBITDA-Marge auf [Zahl] Basispunkte erhöht (BA pag. 11-201-0028). 5.4.6 Zunächst gilt festzuhalten, dass die F. am [Datum] eine Gewinnwarnung veröf- fentlichte und damit die EBITDA Prognose für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] um [Prozentangabe] nach unten korrigierte (BA pag. 05-201-0007, Beilage 4, Teil 1v2 S. 98). Am Aktienmarkt hatte die Gewinnwarnung einen Verlust von rund [Prozentangabe] zur Folge. Auch in den folgenden Wochen und Monaten konnte
- 29 - der Negativtrend bei F. nicht gekehrt werden. So weisen die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201-001-0116 ff.) sowie die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201- 001-0072 ff.) aber auch die […] der [Wochen] (BA pag. B07-201-0012-0271) praktisch durchwegs negative Entwicklungen der Finanzzahlen der F. auf, nicht nur für Y., auch in Z. und für die ganze Gruppe. Aus den […] vom [Datum] lässt sich namentlich ableiten, dass die F. auch die um [Prozentangabe] nach unten korrigierte Prognose nicht erreichen wird. Der EBTIDA lag damals [Prozentan- gabe] unter dem ursprünglichen Budget, das heisst bereits [Prozentangabe] un- ter dem korrigierten Budget (vgl. BA pag. B07-201-001-0122). Die negative Ent- wicklung lässt sich sowohl anhand des Budgets bzw. der Prognose wie auch gegenüber den Vorjahreszahlen ablesen. Diese negative Entwicklung ist dem Beschuldigten entgegen zu halten, wenn er vorbringt, dass lediglich eine (nega- tive) Abweichung zu den Budgetzahlen bestanden hätte und nicht zu den Vor- jahreswerten (vgl. etwa CAR pag. 5.200.042). Zudem gilt diesbezüglich festzu- halten, dass der Markt sich an der veröffentlichten und budgetierten Gewinnprog- nose orientiert und weniger an den Vorjahreszahlen. Der Beschuldigte erhielt je- doch nicht nur die Finanzinformationen; er war zumindest bis am [Datum] auch Mitglied des […]s und damit in den Informationsfluss der Geschäftsleitung einge- bunden (vgl. BA pag. 16-001-0124). Dadurch hatte er neben den Finanzinforma- tionen auch Kenntnis von weiteren Geschäftsvorgängen und den Herausforde- rungen in Z., aber auch Gruppenweit und insbesondere auch im Y. Geschäft (vgl. oben E. II.5.3). Ihm standen demnach Informationen über die Geschäftsentwick- lung und Herausforderungen in Z., aber auch aus dem Y. Geschäft zur Verfü- gung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bei F. seit der Publikation der Gewinnwarnung im [Datum] und bis zum Verkauf der Aktien am [Datum] über eine Vielzahl an Finanzinformatio- nen und Informationen über die Herausforderungen der einzelnen Geschäftsein- heiten erhalten hat. Hinsichtlich der Kursrelevanz ist zu beachten, dass nach der im [Datum] veröffentlichten Gewinnwarnung und um [Prozentangabe] nach unten angepasster EBITDA-Prognose, am Aktienmarkt ein Kursverlust von [Prozentan- gabe] resultierte. Wesentlich ist dabei, dass bereits die Finanzinformationen da- rauf hindeuteten, dass auch diese nach unten revidierte – und vom Markt schon sanktionierte – Gewinnerwartung von F. klar nicht erreicht werden konnte. In An- wendung des Reasonable Investor Test und unter Berücksichtigung der Mosaik- Theorie, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Anleger die Finanzinforma- tionen aus den wöchentlichen […] und monatlichen […] in Kombination mit den weiteren dem Beschuldigten verfügbaren Informationen zum Geschäftsgang und Zustand der F. bei seinem Anlageentscheid mitberücksichtigt hätte. Die Markt- analysten seien im [Datum] (vor Publikation der Quartalsergebnisse) zwar von einem schlechteren Gewinnergebnis im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen, je- doch hätten sie sich an der bekannten revidierten Prognose vom [Datum] orien- tiert (vgl. oben E. II.5.4.4). Es war daher damit zu rechnen, dass der Aktienmarkt
- 30 - wiederum stark negativ auf die Publikation der Quartalszahlen reagieren würde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist in einer Gesamtbetrachtung die Kurserheblichkeit vorliegend zu bejahen. 5.5 Ausnützen der Insiderinformation und Kausalität 5.5.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Ausnützens einer Insiderinformation vor, dass es an der Kausalität fehlen würde (vgl. oben E. II.3.2.4). Demgegenüber ist die BA der Ansicht, dass die Kenntnis der Insiderinformation zumindest mitur- sächlich gewesen sei (vgl. oben. E. II.3.1.6). 5.5.2 Als Motivation für den Verkauf der Aktien gab der Beschuldigte im gesamten Ver- fahren Folgendes an: Er habe sich Anfang [Jahreszahl] entschieden, das Unter- nehmen zu verlassen, nachdem er sich [Jahreszahl] erfolglos für die Position des CEO der F.-Gruppe beworben habe (TPF pag. 9.731.008; BA pag. 16-001- 0109 f.). Im [Datum] habe er dann seinen Rücktritt bekannt gegeben (TPF pag. 9.731.004; BA pag. B07-201-001-0003). Ein sofortiges Ausscheiden im [Datum] sei vom CEO nicht gewünscht worden und sie hätten vereinbart, dass er eng mit dem CEO zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass das Unternehmen durch seinen Abgang keinen weiteren Reputationsschaden erleide. Am [Datum] sei er vom CEO informiert worden, dass ein Nachfolger gefunden worden sei, der am [Datum] in das Unternehmen eintreten werde. Daraufhin habe er den […] Counsel informiert und um die Erlaubnis nachgesucht, seine F.-Aktien verkaufen zu dürfen. In der Folge habe eine Diskussion zwischen dem CEO, dem Verwal- tungsratspräsidenten und dem […] Counsel über die negativen Auswirkungen in der Öffentlichkeit stattgefunden, wenn bekannt würde, dass er F. und das […] verlasse und gleichzeitig seine F.-Aktien verkaufe. Der Verwaltungsratspräsident und der […] Counsel hätten ihm die Erlaubnis zum Verkauf gegeben, aber der CEO habe Bedenken gehabt und ihn gebeten, den Verkauf bis zum [Datum] auf- zuschieben. Er habe sich damit einverstanden erklärt, bis dahin im Komitee T. zu bleiben. Nach dieser Diskussion habe er am [Datum] den […] Counsel gefragt, ob er am [Datum] verkaufen könne, und ob es sich um eine open period handle, was dieser bestätigt habe (TPF pag. 9.731.005; BA pag. 13-001-0297 f.; BA pag. 16-001-0110; BA pag. B07-201-0380 ff.; CAR pag. 5.300.006 f.). Die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten lassen sich anhand des E-Mail-Austausches vom [Datum] bzw. [Datum] zwischen dem Beschuldigten, dem […] Counsel, dem CEO sowie dem Verwaltungsratspräsidenten (vgl. BA pag. B07-201-0380 ff.) ob- jektivieren. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen durch die BA die Aussage zunächst weitgehend verweigert, schliesslich aber ausführlich schriftlich zu den Vorhalten Stellung genommen (vgl. BA pag. 13-001-0010 ff., -0129 ff., -0297 ff.; 16-001-0115 ff.). Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor Vorinstanz und auch vor der Berufungskammer hat der Beschuldigte hingegen ausführliche
- 31 - Angaben zu den ihm gestellten Fragen gemacht (CAR pag. 5.300.004 ff.; 9.731.003 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet sind weitgehend widerspruchsfrei und decken sich mit weite- ren Beweisergebnissen (vgl. insb. E. II.5.5.3) und der Aktenlage. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft und es kann demzu- folge im Wesentlichen darauf abgestellt werden. 5.5.3 Diese vom Beschuldigten geschilderten Abläufe werden zudem durch die Aus- sage des Zeugen L., damaliger […] Counsel und […] Secretary grundsätzlich bestätigt. So hat dieser namentlich ausgesagt, dass der Beschuldigte, auf eige- nen Wunsch, das Unternehmen habe verlassen wollen, jedoch auf Drängen des Verwaltungsratspräsidenten und des CEO noch geblieben sei, bis sie einen Nachfolger gefunden hätten (BA pag. 12-001-0066). Angesprochen auf die E- Mail-Korrespondenz vom [Datum], zwischen dem Beschuldigten, dem Zeugen sowie dem Verwaltungsratspräsidenten und dem CEO, bestätigte der Zeuge die Kommunikation betreffend des beabsichtigten Aktienverkaufs, die Abklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen closed period und dem Wunsch des CEO den Aktienverkauf durch den Beschuldigten zu verschieben (BA pag. 12-001- 0066). Auf die Frage, was der Zeuge unter Informationen verstehe, wie er in der E-Mail vom [Datum] geschrieben habe («I am not aware of any such information at this time, and for good order, you should confirm that you are not aware either» [BA pag. 12-001-0030]), antwortete er, dies betreffe Informationen, wie Neuigkei- ten die nicht öffentlich bekannt und die bedeutend genug gewesen seien, um eine substanzielle Kursveränderung zu bewirken. Als Beispiel nennt er, wenn F. einen bedeutenden Kunden verlieren würde. Er habe vom Beschuldigten erwar- tet, dass dieser ihm bestätigen würde, falls er im Besitz solcher Informationen gewesen wäre (BA pag. 12-001-0067). Auf die Frage nach dem möglichen Grund für den Verkauf der Aktien durch den Beschuldigten antwortete der Zeuge, er wisse nicht, warum der Beschuldigte habe verkaufen wollen, er nehme aber an, dass der Beschuldigte dies getan habe, weil er geplant habe, das Unternehmen zu verlassen (BA pag. 12-001-0068). Des Weiteren bestätigte der Zeuge, dass er dem Beschuldigten bestätigt hatte, dass am [Datum] noch immer eine open period sei. Angesprochen auf den Grund, warum der Beschuldigte den Verkauf auf den [Datum] verschoben habe, führte der Zeuge aus, dass der CEO und der Verwaltungsratspräsidenten den Beschuldigten nicht hätten gehen lassen wol- len, bevor sie seinen Nachfolger hätten bekanntgeben können. Der Beschuldigte habe mit dem Verkauf zuwarten müssen und deshalb habe dieser abklären wol- len, ob er seine Aktien verkaufen dürfe und was für Berichterstattungspflichten bestanden hätten. Dies habe alles im Zusammenhang mit seinem möglichen Austritt aus dem Komitee T. gestanden. Die Pflichten seien unterschiedlich, je nachdem ob man Mitglied des Komitee T. sei oder nicht, und der CEO habe nicht gewollt, dass angekündigt werde, dass der Leiter des Z. Geschäfts aus dem
- 32 - Unternehmen austrete, ohne gleichzeitig anzukündigen, dass ein Nachfolger be- stimmt worden sei (BA pag. 12-001-0068). Diese Aussagen des Zeugen sind grundsätzlich glaubhaft und lassen sich durch verschiedene weitere Beweismittel in den Akten objektivieren oder stimmen mit den Darstellungen des Beschuldig- ten überein. 5.5.4 Gemäss Unterlagen der G., bei welcher der Beschuldigten die H. hielt, wurde der Beschuldigte im Rahmen des Verlustschwellenreportings (loss treshold report- ing) am [Datum] ([Prozentangabe]) und [Datum] ([Prozentangabe]) entsprechend informiert. Zudem ist er durch die G. am [Datum] auf das Risiko in Bezug auf die H. hingewiesen worden, wobei er ausdrücklich gewünscht hatte, die Position zu behalten. Am [Datum] ist schliesslich der Auftrag des Beschuldigten vermerkt, alle Aktien zum (damaligen) Preis von CHF [Preisangabe] zu verkaufen (vgl. zum Ganzen: BA pag. 07-101 Beilage 2_0835-1416390-4 Seite 5). 5.5.5 Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte bereits im [Datum] bekannt- gab, F. verlassen zu wollen (BA pag. B07-201-001-0003). Gemäss wiederholter Aussage des Beschuldigten habe er diesen Entschluss bereits im [Datum] ge- troffen (CAR pag. 5.300.005; TPF pag. 9.731.004; BA pag. 16-001-0109 f.). Wei- ter ist erstellt, dass er, im Interesse des Unternehmens, damit einverstanden ge- wesen war, zusammen mit dem CEO sicherzustellen, dass der Übergang zu sei- ner Nachfolge reibungslos und ohne weitere Reputationsschäden für das Unter- nehmen ablaufe (CAR pag. 5.300.012; TPF pag. 9.731.004). Nachdem der Nach- folger gefunden worden war, hatte der Beschuldigte ein erstes Mal beim […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsident nachgefragt, ob er seine Aktien verkaufen dürfe, was offenbar im Unternehmen beim Abgang von (Kader-) Mit- arbeiter üblich gewesen war. Des Weiteren ist insbesondere aufgrund des E- Mail-Austausches zwischen dem Beschuldigten sowie dem […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsidenten vom [Datum] erwiesen, dass der Verkauf der Aktien im [Datum] nicht ausgeführt wurde, da negative Auswirkungen einer ent- sprechenden öffentlichen Bekanntgabe befürchtet wurden (vgl. BA pag. B07- 201-0380 ff.). Auf entsprechenden Wunsch des CEOs sowie des Verwaltungs- ratspräsidenten und des […] Counsels war der Beschuldigte damit einverstan- den, die Aktien am [Datum] zu verkaufen; dem Antrittsdatum seines Nachfolgers im Unternehmen (CAR pag. 5.300.007; TPF pag. 9.731.004). 5.5.6 Es trifft zu, dass der Beschuldigte am [Datum] sowie am [Datum] Kenntnis von den Finanzinformationen und zum Geschäftsgang der F. hatte (vgl. oben E. II.5.3). Der Beschuldigte hat unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten spä- testens am [Datum] geplant, alle Aktien am [Datum] zu verkaufen und hat dies exakt so umgesetzt. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach im vorangehenden Handelsverhalten des Beschuldigten eine bewusste Umgehung der
- 33 - anwendbaren Regelungen erkennbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund von Insiderinformationen Aufträge angepasst oder sogar annulliert hätte (vgl. oben E. II. 4.6 in fine). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch – unter Rücksichtnahme auf die Hinweise seines Kundenbe- treuers bei der G. betreffend das Risiko seiner F.-Aktien (vgl. oben E. II.5.5.4) –, dass der Beschuldigte mit der Verschiebung des Verkaufstermins sogar einen weitergehenden Verlust in Kauf genommen hatte. Unter Berücksichtigung all die- ser Umstände ist festzuhalten, dass es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss, die Aktien zu verkaufen, klarerweise fehlt. Die Kenntnis der Insiderinformation ist vorliegend nicht als mitursächlich für den Verkaufsentscheid zu qualifizieren, da der Be- schuldigte seinen Plan, alle F.-Aktien bei Austritt aus dem Komitee T. zu verkau- fen, ohne Änderung und sogar unter Inkaufnahme eines Verlustes umgesetzt hat. 5.6 Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkau- fen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnüt- zens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich be- gangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann un- terbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hin- sicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Ver- suchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.
Einziehung Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln. Mangels Tatbestandsmässigkeit ist eine Einziehung vorliegend nicht möglich und es erübrigen sich entsprechend weitere Ausführungen.
Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten Mit vorliegendem Freispruch fällt der Grund für die Beschlagnahmung der Ver- mögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., weg (Art. 267 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschlagnahme auszuheben.
- 34 -
Kosten und Entschädigung 8.1 Rechtliche Grundlagen 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteile BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_1015/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkam- mer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskam- mer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwer- dekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden ent- sprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen fest- gelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
- 35 - 8.1.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO der Anspruch der Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidi- gung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stun- denansatz beträgt mindestens CHF 200.00 und höchstens CHF 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt grundsätzlich die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 8.1.5 Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben. 8.2 Anschlussberufung gegen die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO 8.2.1 Der Beschuldigte führt Anschlussberufung gegen die Auferlegung der Verfah- renskosten durch die Vorinstanz nach Art. 426 Abs. 2 StPO.
Die Vorinstanz erachtet den Verkauf der F.-Aktien während einer closed period durch den Beschuldigten als Verstoss gegen eine verbindliche Weisung seiner
- 36 - Arbeitgeberin und damit eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR. Dieses Verhalten beinhalte ein zivilrechtliches Verschulden, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, gegen den Beschuldigten den Verdacht mutmasslicher Börsendelikte, namentlich des Ausnützens von Insiderinformatio- nen, zu erwecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veran- lassen. Dementsprechend seien dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und infolge der voll- ständigen Kostenauflage keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil SK.2023.25 E. 6.3 f.). 8.2.2
8.2.2.1 Demgegenüber bringt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes vor: Zu- nächst führt er aus, dass der ursprünglich für den [Datum] vorgesehene Termin für den Verkauf der Aktien, auf Wunsch der «wichtigsten Mitglieder der Ge- schäftsleitung» und aus strategischen Gründen auf den [Datum] verschoben wor- den sei. Zudem sei der Verkauf der Aktien zu diesem Zeitpunkt auch vom […] Counsel genehmigt worden. Der Beschuldigte führt weiter aus, weder der […] Counsel, noch der CEO oder der Verwaltungsratspräsident seien der Ansicht ge- wesen, dass der [Datum] in eine closed period falle. Da er aufgrund der Planän- derung habe sichergehen wollen, dass der Verkauf am [Datum] zulässig sei, habe er sich am [Datum] nochmals explizit beim […] Counsel erkundigt. Dieser habe ihm dies zugesichert und die Verkaufsgenehmigung erteilt (CAR pag. 5.200.057 f., zum Teil m.H.a. BA pag. B07-201-0387 Beilage 49 und 12-001- 0068). Die Erwägungen der Vorinstanz seien daher falsch; der Verkauf der Aktien sei nicht in eine closed period gefallen. Zudem habe er ausschliesslich im Inte- resse von F. gehandelt, weshalb keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR vorliege (CAR pag. 5.200.060). 8.2.2.2 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass die von der Vorinstanz erwähnten Gui- delines for Directors zwar eine Sperrfrist vor der Veröffentlichung von Quartals- zahlen vorsehen würden. Diese Guidelines seien jedoch im relevanten Zeitraum nicht (mehr) anwendbar gewesen. Gültig gewesen und angewendet worden sei der Code of Practice — Directors Dealings in Company Securities (nachfolgend: Code of Practice), der keine closed period im Vorfeld der Bekanntgabe der Quar- talsresultate vorsehe (CAR pag. 5.200.058 f., m.H.a. B07-201-0353 ff., Bei- lage 41). Das bestätige der damalige […] Counsel im Rahmen seiner Zeugen- einvernahme. Der Code of Practice habe die Guidelines for Directors ersetzt und der 30-Tage-Zeitraum vor den Publikationen der Ergebnisse des […] sei nicht mehr als closed period betrachtet worden (CAR pag. 5.200.058 ff., m.H.a. BA pag. 12.001-72). Daran ändere auch die Stellungnahme der F. vom 30. April 2020 nichts. Darin habe sie lediglich die zwei sich widersprechenden Reglemente
- 37 - aufgeführt und deren Inhalt erklärt (CAR pag. 5.200.059, m.H.a. BA pag. 07-201- 0021 f.). 8.2.3 Die BA beantragt die Abweisung der Anschlussberufung und führt dazu aus, dass F. klar bestätigt habe, die closed period habe am [Datum] zu laufen begonnen und am [Datum] geendet (m.H.a. BA pag. 07-201-0023). Das Reglement, in dem die closed period unmissverständlich definiert sei (30 Tage vor der Veröffentli- chung der Quartalszahlen) sei nachweislich in Kraft gewesen. 8.2.4 Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass im [Datum] nur der Code of Practice anwendbar gewesen sei und die Guidelines eben nicht mehr, gilt Folgendes fest- zuhalten: Gemäss schriftlicher Auskunft der F. vom 30. April 2020, waren im [Da- tum] verschiedene Regularien anwendbar gewesen. Der Handel mit Effekten von F. sei durch den Code of Practice Director’s Dealings in Company Securities vom [Datum] (nachfolgend: Code of Practice), der am [Datum] in Kraft getreten sei, geregelt worden. Diese Grundsätze seien für Verwaltungsräte und hochrangige Mitarbeitende in den Guidelines for Directors und […] vom [Datum] (nachfolgend: Guidelines) weiter konkretisiert worden. Der Code of Practice habe Transaktio- nen mit F.-Effekten ohne vorgängige Genehmigung durch die Gesellschaft und während einer prohibited period zum Gegenstand. Als solche hätten unter ande- rem definierte Zeitfenster vor Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergeb- nisse (30 Tage vor 31. Januar und 31. Juli sowie bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse) gegolten. Gemäss Code of Practice seien die Zeitfenster vor Be- kanntgabe der Quartalsergebnisse keine closed period gewesen. Jedoch hätten die Guidelines weitergehende Bestimmungen enthalten und ein 30-tägiges Zeit- fenster vor der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse als closed period definiert. Demgegenüber hätten die nicht mehr anwendbaren Guidelines for Insiders in re- lation to Confidential Information & Inside Information vom [Datum], noch eine 14-tägige closed period vorgesehen. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Reglemente unterzeichnet und damit erklärt, diese erhalten und verstanden zu haben (vgl. zum Ganzen BA pag. 07-201-0021 f.). Entgegen der Ansicht des Be- schuldigten waren am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien vornahm, so- wohl der Code of Practice als auch die Guidelines anwendbar. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der F., in der sie ausdrücklich festhält, dass der Code of Practice durch die Guidelines konkretisiert worden seien. Zudem wurden beide Reglemente im [Monatsangabe] ausgearbeitet und in Kraft gesetzt, was auch für eine gleichzeitige, sich ergänzende Anwendbarkeit spricht. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen [L.] nichts, der glaube, dass die Guidelines durch den Code of Practice ersetzt worden seien (BA pag. 12-001-0072 f). Dies ergibt be- reits aufgrund der gleichzeitigen Inkraftsetzung beider Reglemente keinen Sinn. Dementsprechend hat der Beschuldigte in einer closed period seine F.-Aktien verkauft.
- 38 - 8.2.5 Gleichwohl können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Einerseits gilt zu berücksichtigen, dass aktenmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte das Verkaufsdatum auf Wunsch bzw. zumindest in Absprache mit der Unternehmensführung festgelegt hat. Die Wahl fiel auf den [Datum], da zu diesem Zeitpunkt der Nachfolger des Beschul- digten ins Unternehmen eintrat. Der Beschuldigte hat damit im Interesse der F. einem Verkaufstermin innerhalb einer closed period zugestimmt und entspre- chend dieser Vereinbarung gehandelt. Somit liegt keine Verletzung von arbeits- rechtlichen Pflichten, welche die Interessen des Arbeitgebers schützen vor. Es wäre in der Tat stossend, ihm daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. 8.2.6 Vorliegend ist Art. 426 Abs. 2 StPO nicht anwendbar. Die Kosten für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren in Höhe von CHF20’000.-- werden vom Staat getragen. 8.3 Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Anschlussberufung und seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die BA mit ihrer Berufung und ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind da- her vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR auf CHF 10'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und wird vom Staat getragen. 8.4 Entschädigung für die Wahlverteidigung 8.4.1 Rechtsanwalt Andrea Taormina fakturiert für seine Aufwendungen im Strafver- fahren (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren) insgesamt CHF 118'422.57, inkl. Auslagen und MWST (CAR pag. 5.200.063 ff.). Konkret macht er für das Jahr 2021 80.35 Stunden, für das Jahr 2022 12.10 Stunden, für das Jahr 2023 178.33 Stunden sowie für das Jahr 2024 91.15 Stunden An- waltstätigkeit zu je CHF 300.-- geltend. Wie vorstehend festgehalten, werden die Aufwendungen zum praxisgemässen Tarif von CHF 230.-- vergütet. Noch nicht enthalten sind dabei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung am 9. Juli
2024. Von Amtes wegen sind dafür 6 Stunden zu addieren. Rechtsanwalt Taor- mina verrechnet Weg- und Reisezeiten zum Tarif von CHF 300.--, anstatt zum Tarif von CHF 200.--. Entsprechend sind die Positionen 23 und 66 zu reduzieren. Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 sowie die Rückreise am 8. Dezember 2023 verrechnet Rechtsanwalt Taormina ausserdem Aufwendungen für eine zweite Rechtsanwältin oder einen zweiten Rechtsanwalt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich warum eine zusätzliche Vertretung notwendig
- 39 - war und die Komplexität des Falles rechtfertigt eine solche auch nicht. Entspre- chend sind die Positionen 133 und 134 im Umfang von 12 Stunden ersatzlos zu streichen. Für die Auslagen macht Rechtsanwalt Taormina eine Kleinspesenpau- schale von 3 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. 8.4.2 Damit werden Rechtsanwalt Taormina folgende Aufwände für das Strafverfahren vergütet: Für das Jahr 2021: 77.85 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, aus- machend CHF 17'905.50, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausma- chend CHF 500.--; für das Jahr 2022: 12.10 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 2'783.--; für das Jahr 2023: 163.83 Stunden An- waltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 37'680.90, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausmachend CHF 500.--; für das Jahr 2024: 97.15 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 22'344.50; zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale, ausmachend CHF 2'451.42. 8.4.3 Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in X., hat und eine Wahlverteidigung mit seiner Verteidigung betraut hat, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (BGE 141 IV 344 E. 4 e contrario). 8.4.4 Nach dem Gesagten wird Rechtsanwalt Andrea Taormina eine Entschädigung für die Wahlverteidigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8.5 Weitere Entschädigungen 8.5.1 Der Beschuldigte beantragt zudem eine Entschädigung für die Ausgaben in Zu- sammenhang mit dem (Privat-) Gutachten von Prof. D. (vgl. TPF pag. 9.521.008 ff.) in Höhe von CHF 22'899.70 (CAR pag. 5.200.062; TPF pag. 9.721.091). 8.5.2 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend («ausnahmsweise») aus und empfiehlt, dass «vorsichtshalber ent- sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden» (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten für Privatgutachten lediglich zu entschädigen sind, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 17). Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gut- achten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgut- achtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unter- liegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu,
- 40 - nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur ein- gereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zu- rückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2, m.w.H.; 127 I 73 E. 3 f./bb). 8.5.3 Vorliegend gilt festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. D. «Gutachten Klas- sifikation und Prognosefähigkeit von mutmasslichen Insiderinformationen» vom
24. Juni 2023 (TPF pag. 9.521.008 ff.) sich auf die Fragestellung betreffend «Aussagekraft verschiedener interner Finanzinformationssysteme, deren Quali- fizierung als Insiderinformationen sowie die Beurteilbarkeit der wirtschaftlichen Lage der F. mittels Prognosezahlen» beschränkt (TPF pag. 9.521.009). Die kon- kreten Fragen, die an den Gutachter gestellt wurden, betreffen dementsprechend auch lediglich die Finanzinformationen aus den […] und […] und ob diese Insi- derinformationen darstellen würden sowie eine Frage unter dem Titel «Wirt- schaftliche Gründe für das Verfehlen der EBITDA Prognose», was aus Sicht des Gutachters die Hauptfaktoren gewesen seien, die zum Verfehlen der EBITDA-Prognose geführt hätten. Das Privatgutachten datiert vom 23. Juni 2023, also fast zwei Monate nachdem die Anklage am 4. Mai 2023 erhoben wurde (TPF pag. 9.100.001 ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gut- achter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entspre- chend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformatio- nen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomi- scher Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hin- gegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerk- malen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deut- schen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kurs- relevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl. oben E. II.4.5.2). Unter
- 41 - Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondre aufgrund des Umstan- des, dass dieses nicht entscheidrelevant ist, sind die Kosten für das Privatgut- achten nicht zu entschädigen. 8.5.4 Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerich- tet.
- 42 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG), angeblich begangen am [Datum], freigesprochen. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wird aufgehoben. II. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 20'000.-- (Kosten Vorverfahren: CHF 10'000.--; Gerichtsgebühr CHF 10'000.--) werden vom Staat getragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen. 3. Rechtsanwalt Andrea Taormina wird eine Entschädigung für die Wahlverteidi- gung von A. in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Übrigen werden keine Entschädigungen und Genugtuung ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
- 43 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesstrafgericht Strafkammer Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesamt für Justiz - B. Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 5. November 2024
Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. B.9 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine erbetene Verteidi- gung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004 f.):
1. Unser Klient sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei auf (Einziehung sowie auf) die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten. 4. Die Vermögenswerte unseres Klienten bei der B., V., auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lau- tend auf A. und C., im Betrag von CHF 250'000.00 seien herauszugeben. 5. Unserem Klienten sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschädigung für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am
E. 10 Juli 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündli- che Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.010).
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberu- fung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Ver- folgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beur- teilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die An- schlussberufung ist einzutreten.
Verfahrensgegenstand und Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahe- liegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die
- 7 - angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die BA ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG an sowie die vorinstanzliche Aufhebung der Beschlagnahmung. Angefochten wer- den von der BA im Rahmen ihrer unbeschränkten Berufung auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. CAR pag. 1.100.031). Die BA ist diesbezüglich nicht beschwert, da die Vorinstanz im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO dem Beschuldigten die Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert hat. Die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2023.25 Dis- positiv-Ziffer 3 und 4) werden hingegen mit Anschlussberufung seitens des Be- schuldigten angefochten (vgl. CAR pag. 1.400.002 ff.). Somit haben alle Dispo- sitiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils als angefochten zu gelten und sind im Berufungsverfahren zu behandeln. 2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gilt festzuhalten, dass keine Dispositiv-Zif- fer des Urteils der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 in Rechts- kraft erwachsen ist. 2.4 Weil die BA gegen den Freispruch der Vorinstanz Berufung erhoben und einen Schuldspruch beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes ein zu Lasten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Vorbringen der Parteien in formeller Hinsicht 3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welche Informationen als Insiderinformation qualifiziert würden. Konkret sei nicht klar, ob die drei Angaben in Ziffer 1.2 der Anklageschrift, die Umsatz- und Ge- schäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten, der Gewinneinbruch bzw. der
- 8 - schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss sowie die Zunahme der negativen Abweichung zum Budget, die Insiderinformation darstellen würde, oder ob gemäss Ziffer 1.3.4 der Anklageschrift der schlechter als erwartete Ge- schäftsgang oder die schlechter als öffentlich prognostizierten Geschäftszahlen gemeint seien. Zudem sei betreffend Geschäftsgang und Geschäftszahlen un- klar, welche Zeitperiode gemeint sei (CAR pag. 5.200.037). 3.1.2 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Erwähnung des voraussichtlichen Gewinneinbruchs für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von [Pro- zentangabe] unter der öffentlich bekannten Prognose dem Anklageprinzip ge- nüge und die übrigen zwei Umschreibungen in Ziffer 1.2 der Anklageschrift nicht konkret genug seien, führt der Beschuldigte weiter aus, dass der voraussichtliche Gewinneinbruch lediglich eine Prognose sei und damit keine Insiderinformation darstellen könne (CAR pag. 5.200.037). 3.1.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO enthält die Anklageschrift eine Darstellung der vorgeworfenen Taten. Durch die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs wird das grundrechtlich vorgegebene Anklageprinzip nach Art. 9 StPO unmittelbar umgesetzt, insbesondere die darin enthaltenen Umgrenzungs- und Informations- funktionen. In der Anklageschrift sind die vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau zu bezeichnen, d.h. auf diejenigen Sachverhaltselemente zu be- schränken, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforder- lich sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschul- digte Person nicht in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde, sodass Zweifel bestehen, für welches Verhalten sie angeklagt wurde. Ergibt demgegenüber eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und die beschuldigte Person genau wusste, was ihr vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 7 ff.). 3.1.4 Die Anklageschrift umschreibt die Insiderinformationen in Ziffer 1.2.1 folgender- massen: «Die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei wusste [der Beschuldigte] insbesondere um den stärker als erwarteten Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA […] aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäfts- gangs, insbesondere in den Regionen Z. und Y.; und der Gewinneinbruch bzw. schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss der F. (W.) im […] des Geschäftsjahrs [Jahreszahl] (erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentan- gabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose); und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit
- 9 - der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum]; in Verbindung mit dem Wissen, dass am [Datum] die ordentliche Bekanntgabe der […]-Zahlen statt- finden sollte.» (TPF pag. 9.100.003). In Ziffer 1.2.2 führt die Anklageschrift weiter aus, dass diese Informationen nur wenigen Personen auf der Geschäftsleitungs- ebene der F. bekannt – und somit nicht öffentlich verfügbar – gewesen seien und betont mehrmals deren Kursrelevanz. 3.1.5 In der Anklageschrift sind die wesentlichen Elemente zu den Insiderinformatio- nen enthalten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten und teilweise in abwei- chender Würdigung zur Vorinstanz, erfüllen die Ausführungen in der Anklage- schrift insgesamt die Anforderungen an das Anklageprinzip hinsichtlich der Be- stimmtheit der Insiderinformation. Es geht mithin aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, über eine Vielzahl an einzelnen ver- traulichen Informationen verfügt zu haben, die in ihrer Gesamtheit die Anforde- rungen an Art. 2 lit. j FinfraG erfüllt haben soll. Aus der Anklageschrift geht inso- fern genügend klar hervor, von welchem Sachverhalt die Anklagebehörde aus- geht. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und beispielsweise darzulegen, dass und weshalb seines Erachtens kein Insiderhandel vorgelegen habe. Soweit der Be- schuldigte vorbringt, dass Prognosen keine Insiderinformationen darstellten, ist dies nicht in formeller Hinsicht als eine Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen, sondern es ist eine materiell-rechtliche Frage. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist zu verneinen. 3.2 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 3.2.1 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO geltend. Bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren habe er vorge- bracht, dass die Frage der Kursrelevanz eine Sach- oder Tatfrage sei, für deren Beantwortung wirtschaftliche und nicht juristische Argumente von Bedeutung seien. Entsprechend hätte für die Beantwortung dieser Frage ein Gutachten nach Art. 182 StPO eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz habe die Frage, ob es sich beim Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht) um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO handle, offengelassen (CAR pag. 5.300.038, m.H.a. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 3.2.2 Aus Sicht des Beschuldigten sei die Rechtsnatur eines FFA-Berichts umstritten. So vertrete das Bundesstrafgericht die Ansicht, dass es sich um einen amtlichen Bericht i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO handle (m.H.a. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021 SK.2020.57 E. 1.6.1.2). Demgegenüber werde in der Lite- ratur die Ansicht vertreten, dass ein FFA-Bericht verfahrensrechtlich kein Beweis sei und strafrechtlich auch nicht als Gutachten qualifiziert werde. Es handle sich
- 10 - lediglich um Fachwissen der Behörde und aufgrund dieses Wissens sei ein ex- ternes Gutachten nur in Ausnahmefällen angezeigt (CAR pag. 5.300.038 f., m.H.a. THORMANN, Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesanwaltschaft, in: Zu- lauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S.687). 3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend verletzt, unabhängig davon, welcher dieser Meinungen gefolgt werde. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verpflichte die Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären. Daraus folge das Gebot, vom bestmöglichen, also aussagekräftigsten Beweismittel Gebrauch zu machen. Im Falle eines besonders beweisschwachen amtlichen Berichts oder falsifizierten behördlichen Wissens hätten weitere Sach- verhaltsabklärungen zu erfolgen. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass zur Feststellung der Kursrelevanz, sich das Gericht regelmässig auf ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO abstützen müsse (CAR pag. 5.200.038 f.). 3.2.4 Unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. D. (TPF pag. 9.521.008 ff.) führt der Beschuldigte seine konkrete Kritik am FFA-Bericht aus. Zusammengefasst kommt er zum Schluss, dass der FFA-Bericht die Lehrmeinungen ignoriere, wo- nach Prognosen nicht unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 FinfraG fallen würden und die relevanten Informationen im Markt bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei die Begründung der Kursrelevanz im FFA-Bericht widersprüch- lich, da dieser den Überraschungseffekt der Gewinnwarnung anerkenne. Sofern für die Begründung auf den FFA-Bericht abgestellt werde, liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (CAR pag. 5.200.039 f.). 3.2.5 Zur Frage der Rechtsnatur der FFA-Berichte ist Folgendes festzuhalten: Die FFA-Berichte sind keine sachverständigen Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese durch Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Strafverfolgungsbehörde verfasst und die für externe Gutachterinnen und Gutachter geltenden Formalien nicht angewandt werden. Das Wissen wird der Behörde zugerechnet (THORMANN, a.a.O., S. 687). Sofern der Beschuldigte geltend macht, die BA hätte eine externe, sachverständige Person beiziehen müssen, da sie selber nicht über die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung der Kursrelevanz verfüge, verkennt er, dass die Abteilung FFA und ihre besonderen Kenntnisse in der forensischen Finanzanalyse gerade Bestandteil der BA ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Februar 2021 [SR 173.712.22]). Die FFA-Berichte sind als Amtsberichte zu qualifizieren. Als Bestandteil der Akten können sie durch das Gericht berücksichtigt werden und sind entsprechend zu würdigen. 3.2.6 Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da kein sachverständigen Gutachten nach Art. 182 ff. StPO zur Frage der
- 11 - Kursrelevanz der angeklagten Insiderinformationen eingeholt worden sei, ist fest- zuhalten, dass die Frage der Kursrelevanz bzw. Kurserheblichkeit eine Rechts- frage und durch das Gericht zu beantworten ist (vgl. TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa). Dementsprechend ist die, als formelle Rüge unter dem Titel Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgebrachte Kritik am FFA-Bericht, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. II. Materielle Erwägungen
Anklagevorwurf: Ausnützen von Insiderinformationen Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und damit als Mitglied der Geschäftsleitung der F., eines international tätigen Konzerns im Bereich des Handels mit Waren O., dessen Ak- tien (ISIN: 2; Symbol: «H.») am [Datum] (seit [Datum]) an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert waren, die nur Insidern bekannten Informationen über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes, erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der ne- gativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öf- fentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Be- schuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisan- gabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vor- tagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden.
Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider- informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig ge- macht.
Erstinstanzliches Urteil 2.1 Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grund- sätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im
- 12 - Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mit- glied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserhebli- chen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1). 2.2 Hinsichtlich der Kursrelevanz der Insiderinformation ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz grundsätzlich unbestritten und erstellt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.1). Die Kursrelevanz selber hält die Vorinstanz, gestützt auf den FFA-Be- richt, vorliegend wohl als gegeben, zumindest hält sie den geschätzten Rückgang der EBITDA als mitverantwortlich für die Kursveränderung, wofür der FFA-Be- richt ein starkes Indiz liefere. Auf welche Information wie viel der Kursverände- rung zurückzuführen sei, bleibe aber offen. Die Vorbringen des Beschuldigten gegen den FFA-Bericht, insbesondere dessen rechtliche Qualifikation als Gut- achten lässt die Vorinstanz ebenfalls offen, da ohnehin mangels Kenntnis der Informationen ein Freispruch ergehe (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Kenntnis der Information geht die Vorinstanz von nachfolgendem Sacherhalt aus: Es sei erstellt, dass der Group […] M. am [Da- tum] eine erste indikative, d.h. nicht konsolidierte und vorläufige, Aufstellung über die Ergebnisse des Y. Geschäfts erhalten habe (m.H.a. BA pag. 07.201-0014; B07.201-0023). Diese Zahlen seien erst in der Nacht vom [Datum] auf den [Da- tum] auf der Q.-Plattform, dem internen Konsolidierungssystem, aufgeschaltet worden, um den Konsolidierungsprozess einzuleiten (m.H.a. BA pag. 07.201- 0015). Folglich hätten die Zahlen erst am [Datum] vollständig zur Verfügung ge- standen. Demgegenüber sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf die Q.-Platt- form zugegriffen hätte, was er denn auch konsequent bestreite. Am [Datum] seien die konsolidierten Finanzergebnisse des […] per E-Mail von N. an die Ge- schäftsleitungsmitglieder verteilt worden. Der Forecast, also die neue Prognose, sei in dieser E-Mail noch nicht enthalten gewesen (m.H.a. BA pag. 07.201-0015 f.; B07.201-0030 ff.; B07.201-0046). Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte am [Datum] erstmals Kenntnis der konsolidierten Geschäftszahlen erlangt habe, jedoch noch nicht von der revidierten Prognose. Erst am [Datum] sei per E-Mail auch die konsolidierte Prognose übermittelt worden (m.H.a. BA pag. B07.201- 0099 ff.). Am [Datum] sei der Verwaltungsrat darüber informiert worden, dass der Group […] und der Group […] geplant hätten, die Marktbekanntgabe der Zwi- schenergebnisse vorzuziehen und eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Die- sen Entscheid habe der Verwaltungsrat im Rahmen der VR-Sitzung vom [Datum] genehmigt. Am Abend des [Datum] sei das Komitee T. und auch der Beschul- digte über die geplante Gewinnwarnung informiert worden. Die Gewinnwarnung sei am [Datum] erfolgt, woraufhin der Kurs der H. mit einem Minus von [Prozen- tangabe] geschlossen habe (m.H.a. BA pag. 07.201-00018). Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Aktien
- 13 - am [Datum] über den erwarteten Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose im Bilde gewesen wäre. Der Beschul- digte möge zwar über das Z.-Geschäft im Bilde gewesen sein. Für den Rest der Informationen gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift gäbe es jedoch keinen klaren Beweis oder eine Indizienkette, die belegen würde, dass der Beschuldigte hier- über Bescheid gewusst hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Verkaufsabsichten intern sowohl gegenüber dem CEO als auch dem […] Counsel vollständig offengelegt und den Verkaufszeitpunkt anschliessend um fast einen Monat nach hinten verschoben habe, spreche die Beweislage vielmehr dafür, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und eben nicht um Insiderinformationen auszunützen (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2023.25. E. 4.3, insb. 4.3.5). Aus diesem Grund sei der objek- tive Tatbestand des Ausnützens einer Information mangels Kenntnis derselben zum Zeitpunkt des Verkaufs der Titel nicht erfüllt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.4).
Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Aus Sicht der BA sei erstellt, dass der Beschuldigte Primärinsider und in den Informationsfluss der Gesellschaft eingebunden gewesen sei. Er sei erst Ende [Datum] aus der F. ausgetreten. Zudem seien auch die äusseren Abläufe, d.h. der Aktienverkauf, sowie der durch den Verkauf vermiedene Verlust nicht ernst- haft bestritten und ohne Weiteres erstellt. Die Insiderinformation, also der schlechter als erwartete Geschäftsgang der F., der deutlich unter der früheren, öffentlich publizierten Prognose und Zahlen gelegen habe, sei grundsätzlich ge- eignet, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen (CAR pag. 5.200.004 f.). 3.1.2 Im Rahmen der Parteivorträge stellte die BA nochmals klar, welche Insiderinfor- mation durch den Beschuldigten ausgenützt worden sei. Demnach gehe es vor- liegend um die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei stehe der stärker als erwar- tete Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen- EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. im Vordergrund. Des Weiteren gehe es um den Gewinn- einbruch bzw. den schlechter als erwarteten und angekündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. sowie des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Pro- zentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose. Zudem würden auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und
- 14 - den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Da- tum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (CAR pag. 5.200.005 f.). 3.1.3 Nach Ansicht der BA habe der Beschuldigte von der Insiderinformation Kenntnis erlangt. Es sei durch die Akten erstellt, dass er auf verschiedenen Wegen Kennt- nis erlangt habe: Der Beschuldigte habe wöchentliche E-Mails mit den Ge- schäftszahlen aller Geschäftseinheiten der F., sog. «[…] » erhalten. So auch in den Wochen vom [Datum] bis [Datum]. Der Erhalt dieser E-Mails sei unbestritten, hingegen behaupte der Beschuldigte, dass er nicht mehr sicher sei, ob er diese Anhänge jeweils geöffnet habe oder nicht. Die Akten und auch Aussagen des Beschuldigten selber, deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass er sich für die de- taillierten Geschäftszahlen in den […] interessiert habe und dabei erkannt haben müsse, dass das Geschäft schlechter gelaufen sei, als erwartet. Es sei nicht glaubhaft, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Geschäftsleitungsmit- glied eines Unternehmens, das sich am Rande einer Krise befunden habe, die aktuellen Geschäftszahlen nicht angeschaut habe. 3.1.4 Weiter habe auch die F. angegeben, wie der Beschuldigte als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. mit den Zahlen in den «[…] » umgehen musste: «In Fällen, in denen die Leistung eines Geschäftsbereichs vom Vorjahr und vom Budget ab- wich, arbeitete das […] Team mit den Teams der Geschäftsbereiche zusammen, um die Gründe für die Abweichung zu eruieren und mögliche Massnahmen fest- zulegen.» Und konkret auf den Beschuldigten bezogen: «In seiner Rolle als Mit- glied der Geschäftsleitung für Z. hätte sich A. im Fall von Abweichungen mit den Teams der entsprechenden Geschäftsbereiche zusammengesetzt, um die Gründe für die Abweichung besser zu verstehen und mögliche Massnahmen festzulegen» (pag. 07.201-0041). Um seinen Job richtig zu machen – und die BA habe vom Beschuldigten den Eindruck, dass er seinen Job sehr gewissenhaft gemacht habe – habe er sich diese E-Mails und die Geschäftszahlen genau an- schauen müssen. Der Beschuldigte habe also um die Zahlen in diesen […] wis- sen müssen, auch, dass es mit den Quartalszahlen Ende [Datum] massiv bergab gehen würde mit F. und mit dem Aktienkurs. Kurz vor dem unweigerlich kom- menden Absturz habe er aber alle seine Aktien verkauft. 3.1.5 Zudem – so die BA weiter – habe der Beschuldigte monatlich detaillierte, voll- ständige und konsolidierte Geschäftszahlen der F.-Gruppe erhalten, die […], am [Datum] für den [Monatsangabe] und am [Datum] für den [Monatsangabe]. An- hand dieser (konsolidierten) IST-Zahlen habe der Beschuldigte den (Ende [Da- tum]) unweigerlich kommenden Absturz des F.-Kurses mühelos erkennen kön- nen (CAR pag. 5.200.012). Des Weiteren sei der Beschuldigte vor und während des Aktienverkaufs immer noch in den Informationsfluss der F.-Gruppe einge- bunden gewesen und habe Einblick in den Geschäftsgang der F.-Einheiten,
- 15 - insbesondere in das Z.-Geschäft gehabt. Dadurch habe er wissen und erkennen müssen, dass namentlich F. Z. und damit auch die ganze Gruppe im Frühjahr [Jahreszahl] «absacken» würde und die Prognosen vom [Monatsangabe] [Jah- reszahl] auf der ganzen Linie verfehlen würde. Wenn es auf dem Z. Markt noch schlechter laufe als erwartet und prognostiziert, habe das unweigerlich Auswir- kungen auf den H.-Kurs gehabt. Und genau das habe der Beschuldigte als Mit- glied der Geschäftsleitung aus erster Hand gewusst: Der Gewinn sei im […] [Jah- reszahl] um ca. [Prozentangabe] zurückgegangen, wobei das Z. Geschäft für rund ein Drittel verantwortlich gewesen sei (CAR pag. 5.200.013 f.). Nach Ansicht der BA hatte der Beschuldigte eindeutig Kenntnis der Insiderinformation. 3.1.6 Hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale bringt die BA vor, dass die Vorinstanz die Frage nach der Kenntnis der Insiderinformation und die Frage der Kausalität der Information für den Verkauf der Aktien vermische. Der Beschul- digte habe jeweils ausgesagt, er habe seine Aktien im [Datum] aufgrund seines Ausstiegs aus der F. verkauft. Ausgetreten sei er jedoch erst Ende [Datum]. Bis dahin sei er de facto-Mitglied der Geschäftsleitung Z. gewesen und habe seinen Nachfolger eingearbeitet. Die Vorinstanz setze sich mit diesem Umstand über- haupt nicht auseinander und komme lediglich zum Schluss, dass die Beweislage dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Ge- sellschaft erfolgt sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Aus Sicht der BA hätte der Beschuldigte bis zum tatsächlichen Austritt aus F. Anfang [Mo- natsangabe] zuwarten können. Das habe dieser aber nicht gewollt, da er so über CHF [Wertangabe] verloren hätte. Für das bewusste Ausnützen der Insiderinfor- mation spreche zudem auch der erneute Kauf von F.-Aktien im Wert von CHF [Wertangabe] am [Datum]. Dies widerspreche dem Argument des Beschul- digten, er habe mit dem Verkauf seiner Aktien einen Schlussstrich ziehen wollen. Die Kenntnis der Insiderinformation sei für den Beschuldigten somit zumindest mitursächlich für seinen Entscheid gewesen, die F.-Aktien noch vor dem drohen- den Kurssturz zu verkaufen (CAR pag. 5.200.015 f.). 3.1.7 Nach Ansicht der BA könne auch aus der Nachfrage des Beschuldigten vom [Da- tum] bei seinen Vorgesetzten, ob er die Aktien verkaufen dürfe, nichts zu Guns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Aus diesem E-Mailverkehr sei vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte tatsächlich Insiderwissen gehabt habe. So sei diskutiert worden, welche Auswirkungen auf den Aktienkurs die Bekanntgabe des Austritts des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung haben könnte und wie eine Meldung von Managementtransaktionen an die SIX vermieden werden könne (CAR pag. 5.200.016 f.).
- 16 - 3.2 Beschuldigter 3.2.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Anklagevorwurfs einerseits vor, dass er keine Kenntnis von Insiderinformationen gehabt habe (vgl. unten E. II.3.2.2). An- dererseits geht er darauf ein, dass er keine Insiderinformationen ausgenutzt habe, selbst wenn er von solchen Kenntnis gehabt hätte (vgl. unten E. II.3.3.3). Schliesslich bringt er vor, ohne Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gehandelt zu ha- ben (vgl. unten E. II.3.3.4). 3.2.2 In Bezug auf die Insiderinformation nach Art. 2 lit. j FinfraG führt der Beschuldigte aus, dass er weder am [Datum] noch am [Datum] über solche Informationen ver- fügt habe. Dazu bringt er vor, dass er aus den Umsatzzahlen aus den […] und den […] den Rückgang des Umsatzes oder EBITDA der gesamten Gruppe nicht habe erkennen können. So seien aus den [Wochen] und aus den […] vom [Da- tum] und [Datum] gar keine einschneidenden Umsatzrückgänge ersichtlich. Zu- dem seien die Umsatz- und Geschäftszahlen aus der Region Z., die ihm unter- stellt gewesen sei, nicht für die Gewinnwarnung verantwortlich gewesen. So sei aus den […] der [Woche] ersichtlich, dass die Umsätze aus den Geschäftsberei- chen Y. und Z. bloss bis zur [Woche] ([Datum]) von den Vorjahreswerten abge- wichen seien. Danach habe lediglich eine Abweichung zum Budget resultiert. Da- raus folge, dass er die schlechte Umsatzsituation zum Zeitpunkt des Aktienver- kaufs gar nicht habe erkennen können. Auch ein vernünftiger Investor hätte aus den vorliegenden Umsatzzahlen den schlechter als erwarteten Geschäftsgang nicht erkennen können und die Umsatzzahlen hätten auf den Anlageentscheid keinen Einfluss gehabt. Daher könnten diese auch keine Insiderinformation dar- stellen (CAR pag. 5.200.041 ff.). 3.2.3 Hinsichtlich des FFA-Berichts und den darin – nach Ansicht des Beschuldigten – enthaltenen Prognosen aus den […], die als Insiderinformation gewertet würden, bringt der Beschuldigte vor, diese Wertung sei in rechtlicher Hinsicht unzutref- fend. Der Bericht sei zudem in tatsächlicher Hinsicht willkürlich. Die FFA gehe nicht darauf ein, dass die […] bloss unverknüpfte Ausschnitte der Absatzlagen enthielten, die kein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unter- nehmens vermitteln würden (CAR pag. 5.200.039, m.H.a. Gutachten D., S. 26, TPF pag. 9.521.008 ff.). Mit Blick auf die […] und […] und den Abweichungen zum Budget sei zudem zu beachten, dass in den […] bis [Woche] nach wie vor das ursprüngliche Budget in Höhe von EUR [Wertangabe] verwendet werde. Gleiches gelte für die […] vom [Datum] und [Datum]. Die […] vom [Datum] be- inhalte weiterhin das ursprüngliche Budget von EUR [Wertangabe]. Somit sei aus dem […] [Monatsangabe] nicht erkennbar gewesen, dass F. geplant habe, eine revidierte Prognose zu bestimmen. Erst im […] -Bericht für den [Datum] sei die
- 17 - neue Prognose verwendet worden (CAR pag. 5.200.042 ff., m.H.a. BA pag. 07- 201-0224). 3.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der CEO, der Verwaltungsratspräsi- dent und der […] Counsel sowohl am [Datum] wie auch am [Datum] davon aus- gegangen seien, dass die Informationen aus den […] und […] keine Insiderin- formationen darstellen würden. Dies gehe aus der E-Mail-Korrespondenz in Zu- sammenhang mit der Nachfrage des Beschuldigten, ob er seine Aktien verkaufen könne, hervor (CAR pag. 5.200.046 f.). 3.2.5 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es in Bezug auf den Kausalzusam- menhang zwischen Kenntnis der Insiderinformation und der (Verkaufs-) Hand- lung des Ausnützens dieser Information ausreicht, wenn die Kenntnis mitursäch- lich war. Er bringt diesbezüglich vor, dass die vorinstanzliche Erwägung (Urteil SK.2023.25 E. 4.3.5), wonach er seine Verkaufsabsichten intern dem CEO und […] Counsel vollständig offengelegt habe und den Verkaufszeitpunkt um fast ei- nen Monat nach hinten verschoben habe, beweismässig dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien jedoch zu ergänzen: Er habe die Verkaufsabsichten auch dem Verwal- tungsratspräsidenten mitgeteilt und den Verkauf auf Wunsch des CEO und Ver- waltungsratspräsidenten um einen Monat verschoben (CAR pag. 5.200.048 f.). 3.2.6 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nicht (eventual-) vor- sätzlich gehandelt. Zunächst habe er die Aktien verkauft, da er nach zwanzig Jahren Tätigkeit dort ausgeschieden sei und es beim Unternehmensaustritt ge- bräuchlich gewesen sei, die Aktien zu verkaufen. So habe auch der damalige […] Counsel seine Aktien verkauft, als dessen Rücktritt im [Datum] bekannt gegeben worden sei (vgl. TPF pag. 9.521.049). Er habe zudem den Zeitpunkt des Aktien- verkaufs auf Wunsch des CEOs und des Verwaltungsratspräsidenten auf den [Datum] festgelegt. Ursprünglich habe er einen Monat früher verkaufen wollen. Diese Verschiebung sei im Interesse des Unternehmens gewesen, da so eine Meldung einer Managementtransaktion habe vermieden werden können. Schliesslich habe er keine Bereicherungsabsicht gehabt, habe er doch eine Zu- nahme des Verlustes in Kauf genommen. Der Aktienkurs sei seit Monaten am Sinken gewesen. Zwischen [Datum] und [Datum] sei der Kurs von CHF [Preisan- gabe] auf CHF [Preisangabe] gesunken. Auch nachdem ihn sein Bankkunden- berater auf den Abwärtstrend und das Verlustrisiko hingewiesen habe, habe er am vereinbarten Verkaufstermin festgehalten (CAR pag. 5.200.050 f.).
- 18 -
Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) 4.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungsorgans eines Emittenten bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil ver- schafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu veräus- sern. 4.2 Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesell- schaft erfasst (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; WOHLERS, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu- gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zu- sammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül- lung notwendig ist (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; WOH- LERS, a.a.O., Rz. 31). 4.3 Tatobjekt sind nach Art. 2 lit. j FinfraG Insiderinformationen, also vertrauliche In- formationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, die an einem Handelsplatz, d.h. an einer Börse oder einem mul- tilateralen Handelssystem, in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (vgl. auch LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219). Während das Gesetz nunmehr die Terminologie der Insiderinformation verwendet, kann zur Begriffsbestimmung weiterhin die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache verwendet werden (vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfra- strukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 FinfraG N. 3, m.w.H.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 33; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220). Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart.
- 19 - Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ih- rem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insi- derinformationen gelten (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch WOHLERS, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend fest- zuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les artic- les 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prog- nostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsu- mieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Her- beiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Ender- gebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reut- ter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrschein- lichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17). 4.4 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er- langt werden kann (vgl. WOHLERS/PFLAUM, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum da- von – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de
- 20 - manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Feb- ruar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch WOHLERS, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittener- massen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (WOHLERS, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erfor- derlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde). 4.5
4.5.1 Eine Insiderinformation muss kursrelevant sein. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deut- lich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblich- keit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Be- urteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrach- tungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 41; WOHLERS, a.a.O., Rz. 46). Es existieren keine festen Grenzwerte oder Prozent- zahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrele- vant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). Auch die bundesge- richtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bestimmung der Erheblich- keit einer zu erwartenden Kursveränderung nach Prozentangaben nicht zu über- zeugenden Ergebnissen führt (BGE 145 IV 423 E. 3.4.1). 4.5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sogenannten «Reasonable in- vestor test» zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Infor- mation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlage- entscheidung nutzen würde (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa); Urteile der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 53, 58 ff.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 349;
- 21 - LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 221 f.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.; WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, S. 398; THORMANN/PORTMANN, a.a.O., S. 111 f.). Bei der Frage der Kurserheblichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Umstände des jeweiligen Einzelfalles massgeblich sind. 4.5.3 Zur Auslegung des Begriffs der Kurserheblichkeit können auch im Strafrecht Richtlinien und Regularien aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Finanz- marktrechts herangezogen werden (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7485). Gemäss FINMA-RS 2013/08 ist die Kursrelevanz «im Einzelfall anhand der Frage zu be- urteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information» (FINMA-RS 13/8, Rz. 10). Auch die FINMA bezieht sich dabei auf den sog. Reasonable Investor Test. Bei der Beurteilung der Kursrelevanz ist stets zu beachten, dass mehrere Informationen in einem Gesamtkonstrukt zu beurtei- len sind. Auch der Reasonable Investor würdigt seine Informationen in einem Gesamtkontext. Es ist somit möglich, dass einzelne Informationen für sich alleine betrachtet nicht als Insiderinformation zu qualifizieren vermögen, aber in einer Gesamtbetrachtung durchaus relevant und damit als Insiderinformation zu quali- fizieren sind. Die Strafkammer hat in ihrer Rechtsprechung die Anwendung der sogenannten Mosaik-Theorie bestätigt und festgehalten, dass sich «ein Primär- insider nur – aber immerhin – dann strafbar macht, wenn er geheime, nicht kurs- relevante Informationen weitergibt, die jedoch aggregiert ein kursrelevantes Mo- saik bzw. eine kursrelevante Information darstellen» (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juni 2017 SK.2017.3 E. 3.7 in fine; dazu THOR- MANN/PORTMANN, a.a.O., S. 113 f.). Bei der in der Wertpapieranalyse angewen- deten Mosaik-Theorie kombinieren Analysten öffentlich bekannte und/oder ver- trauliche nicht kursrelevante Informationen, was im Idealfall zu einer vom Markt- preis erheblich abweichenden Bewertung einer Effekte und dadurch zu einem Handelsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern führt. Enthält eine Analyse vertrauliche Informationen, die für sich alleine nicht kursrelevant sind, die jedoch im Zusammenhang mit anderen verbreiteten vertraulichen oder öffentlich be- kannten Informationen Kursrelevanz aufweisen, so liegt dennoch eine Insiderin- formation im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG vor (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 329 ff.; REMUND, a.a.O., S. 328). 4.6 Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen
- 22 - Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau- salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten- geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in- zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten- transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal- zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor- mation in keiner Weise beeinflusst wurde (LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 224; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Er- langung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den In- siderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität be- steht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefass- ten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich ge- plant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bis- herigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regel- mässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) ge- führt haben. 4.7 Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen- dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor- teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten- transaktion bestehen (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wis- sensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). 4.8 Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge- mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente
- 23 - wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; TRECHSEL/NOLL/ PIETH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrele- vanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objekti- ver Tatbestandselemente (so auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, je- doch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwie- sen).
Beweiswürdigung und Subsumtion 5.1 Primärinsider Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über zwanzig Jahre bei der F. tätig war, ab [Datum] bis [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. (BA pag. 07-201- 0012). In seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z. war er Mitglied des […]. Mit Ernennung seines Nachfolgers, I. am [Datum] bzw. dessen Stellenantritt am [Datum], trat der Beschuldigte aus dem […] aus (BA pag. 07-201-0011 f.). Nach Stellenantritt des Nachfolgers unterstützte der Beschuldigte diesen bei der Übernahme seiner Funktionen und arbeitete am Abschluss des bis zum [Datum] laufenden Geschäftsjahres mit (BA pag. 07-201-0012). Der Beschuldigte blieb auch nach dem formellen Austritt aus dem […] in den Informationsfluss der Ge- schäftsleitung eingebunden (BA pag. 07-201-0012; 11-201.0016). Aktenkundig sind diesbezüglich die wöchentlich verschickten […] der F., die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201- 0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Mo- nate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. und Mitglied des […]’s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitver- antwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er
- 24 - bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mut- masslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren. 5.2 Insiderinformation 5.2.1 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z., detaillierten Einblick in die Geschäftszahlen und den Ge- schäftsgang der F.-Gruppe gehabt. Er habe spätestens am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien erwogen habe, und während des Verkaufs am [Datum] über vertrauliche, nicht öffentliche Informationen verfügt. Als Insiderinformation wertete die BA insbesondere den stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes und der Gruppen-EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. Zudem sei auch die In- formation zum Gewinneinbruch bzw. zum schlechter als erwarteten und ange- kündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. und des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] unter der früheren, öf- fentlich bekannten Prognose als vertraulich zu qualifizieren. Und schliesslich würde auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (vgl. oben E. II.3.1.2). 5.2.2 Dies wird vom Beschuldigten bestritten: Er bringt vor, dass diese Informationen keine Insiderinformationen darstellen könnten, denn aus den Umsatz- und Ge- schäftszahlen, insbesondere den […] der [Wochen], seien gar keine einschnei- denden Umsatzrückgänge ersichtlich gewesen. Die Umsatz- und Geschäftszah- len aus dem Z.-Geschäft seien für die Gewinnwarnung nicht verantwortlich ge- wesen. Die BA stütze sich zudem auf Prognosen, die rechtlich gar keine Inside- rinformationen darstellten und sich in Bezug auf die […] vom [Datum] und [Da- tum] an der ursprünglichen und nicht an der im [Datum] revidierten Prognose orientiert hätten (vgl. CAR pag. 5.200.041 ff.; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Der Beschuldigte bestreitet damit die Kursrelevanz der ihm zur Verfügung gestande- nen Informationen. 5.2.3 In Bezug auf die Frage, ob Prognosen Informationen im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG darstellen, ist die Kursrelevanz massgebend (vgl. oben E. II.4.3). Die In- formationen zu den Geschäftszahlen – einschliesslich allfälliger Prognosen – und der Einblick in den Geschäftsgang der F.-Gruppe, welche der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und insbesondere
- 25 - durch die wöchentlichen […] sowie die monatlichen […] erhalten hatte, sind grundsätzlich vertrauliche und nicht öffentliche Informationen, die als Tatobjekt i.S.v. Art. 2 lit. j FinfraG geeignet sind. 5.3 Kenntnis der vertraulichen Tatsachen 5.3.1 Der Beschuldigte bringt zwar vor, es sei nicht erstellt, dass er die […] der [Wo- chen] oder die […] vom [Datum] und [Datum] gelesen bzw. zur Kenntnis genom- men habe (vgl. CAR pag. 5.200.045; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es ist unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z., die […] der [Wochen] sowie […] vom [Datum] und [Datum] erhalten hatte. Dies wird vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Juli 2024 auch so bestätigt (CAR pag. 5.300.009, 010). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte über die Herausforderungen und über die Geschäftsentwicklung auf dem Z. Markt informiert war. Das Geschäft in Z. war immerhin zu einem Drittel für die Gewinnwarnung vom [Datum] verantwortlich (BA pag. 07-201-0019; 16-001- 0120 f.; vgl. auch CAR pag. 5.200.013 f.). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte die Entwicklungen, sowohl in finanzieller Hinsicht, wie auch den allgemeinen Geschäftsgang betreffend genau im Blick haben musste. Gemäss Angaben der F. sei der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied des […] dafür verantwortlich gewesen, das Z. Geschäft auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls sei er mitverantwortlich gewesen, weitere Einblicke in den Geschäfts- verlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinter- fragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grund- sätzlich bestätigt, wobei er darauf hinwies, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001- 0116). Jedoch verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen – zumindest im [Monatsangabe] – über die gleichen Informationen, wie alle Mitglieder des […]’s (CAR pag. 5.300.009). Zudem betonte er stets, dass er darum bemüht ge- wesen sei, dass F. durch seinen Abgang keinen weiteren Schaden erleide (CAR pag. 5.300.012). 5.3.2 Es trifft zu, dass der Beschuldigte sowie das […] erst am [Datum] den konsoli- dierten Forecast per E-Mail erhielten. Der Konsolidierungsprozess für die Ge- schäftszahlen, der letztlich zur Gewinnwarnung am [Datum] führte, hatte sich ins- gesamt verzögert. Ursprünglich hätten die Geschäftseinheiten die Berichte und Zahlen für den [Monatsangabe] am [Datum] melden müssen. Insbesondere die Zahlen für das Y. Geschäft waren erst in der Nacht vom [Datum] eingegangen (BA pag. 07-201-0014 f.). Dem Beschuldigten lagen jedoch die […] vom [Datum] und [Datum] sowie die […] bis zur [Woche] vor ([Datum], BA pag. B07-201-
- 26 - 0310 ff.). Zudem war der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung Z. wei- terhin in den Informationsfluss der F. Geschäftsleitung eingebunden. Dabei kannte er die Herausforderungen auf dem Z. Markt aus erster Hand und musste auch über die Probleme im Y. Geschäft informiert sein. Seit der Gewinnwarnung im [Datum] hatte er somit einen vertieften Einblick in die Finanzzahlen und die Geschäftsentwicklung der ihm unterstellten Geschäftseinheiten in Z. und er ver- fügte über Informationen zu den Problemen in Y. Er erhielt auch die Finanzzahlen der Geschäftseinheiten aus Y. und nahm diese zusammen mit den Z. Finanzin- formationen zur Kenntnis. 5.4 Kursrelevanz der vertraulichen Tatsachen 5.4.1 Hinsichtlich der Kursrelevanz kann zunächst festgehalten werden, dass folgen- der Sachverhalt beweismässig erstellt und unbestritten ist: Am [Datum] publi- zierte F. vorbörslich die Umsätze zum per [Datum] abgeschlossenen […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl]. Die Publikation der Ergebnisse war ursprünglich für den [Datum] geplant gewesen. Gemäss Medienmitteilung verringerte sich der Gesamtumsatz der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode im […] um [Pro- zentangabe] auf EUR [Wertangabe]. Der organische Umsatz der Gruppe ging im Berichtszeitraum um [Prozentangabe] zurück. Zudem lag die EBITDA-Marge des […]’s unter den Erwartungen des Managements und F. schätzte, dass der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] nochmals ca. [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] tiefer ausfallen würde, als die bereits zuvor am [Datum] um [Pro- zentangabe] nach unten korrigierte, ursprüngliche EBITDA-Schätzung. Zusätz- lich kündigte F. einen […] in der Höhe von EUR [Wertangabe] an (BA pag. 11- 201-0006; 05-201-0007, Beilage 1; 05-201-0007, Beilage 4 Teil 1v2 S. 98). Die H. eröffnete am [Datum], nach der vorbörslichen Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das […] sowie der angepassten EBITDA-Schätzung für das gesamte Ge- schäftsjahr [Jahreszahl], mit einem Minus von [Prozentangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe]. Der SPI fiel am gleichen Handelstag um [Prozen- tangabe] (BA pag. 11.201-0006). 5.4.2 In Bezug auf die Erheblichkeit der veröffentlichten Informationen in der Medien- mitteilung verweist die Anklage auf die Finanzmarktanalyse der BA vom
E. 14 Dezember 2022 (nachfolgend: FFA-Bericht): Demnach habe der H.-Aktien- kurs am [Datum] unbereinigt um [Prozentangabe] nachgegeben und die um ge- samtmarktliche Einflüsse bereinigte Tagesrendite habe minus [Prozentangabe] betragen. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Medien- mitteilung von F. zurückgeführt werden könne, sei deutlich über dem aktienspe- zifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von [Prozentangabe] gelegen. Es habe sich um die zweithöchste Tagesveränderung seit [Datumsangabe]
- 27 - gehandelt. Im Ergebnis sei die marktbereinigte Rendite der H. vom [Datum] «klar erheblich» gewesen (BA pag. 11.201-0006 f.). 5.4.3 Demgegenüber verweist der Beschuldigte darauf, dass aus den wöchentlichen bzw. monatlichen Finanzinformationen, die neuerliche Korrektur der EBITDA- Schätzungen, wie in der Medienmitteilung vom [Datum] vorgenommen, nicht ab- sehbar gewesen sei. Der schlechter als erwartete Geschäftsgang sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weshalb es sich nicht um Informationen gehandelt habe, deren Bekanntwerden geeignet gewesen sei, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (vgl. oben E. II.3.2.2). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien habe er aus den Finanzinformationen abgelesen, dass die Verkäufe, insbesondere die organischen Verkäufe, resilient, also robust gewesen seien. Die organischen Verkäufe hätten mit den Prognosen mehr oder weniger übereingestimmt. Die Probleme hätten vor allem in Y. gelegen, in Kostensenkungsplänen, die nicht schnell genug hätten umgesetzt werden können. Auch in Z. habe es kleinere Probleme gegeben: in der Verteilung, bei den Arbeitskraftkosten, oder etwa bei der Ineffizienz bzw. Insourcing, weil einer der grössten Kunden eine eigenen [Be- zeichnung]-Betrieb aufgebaut habe (CAR pag. 5.300.009 f.). Die Berichte für die [Wochen] würden – gerade in Bezug auf die Verkäufe – insbesondere für die Y. ein positives Bild zeichnen. Aber die Verkäufe seien nicht ausschlaggebend für die Gewinnwarnung gewesen (CAR pag. 5.300.010). 5.4.4 Gemäss FFA-Bericht stellte sich im relevanten Zeitraum die Situation am Markt in Bezug auf F. zusammengefasst folgendermassen dar: Nach Publikation der nach unten korrigierten EBITDA-Schätzung für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] am [Datum] hätten mehrere Analysten ihr Rating und/oder Kursziel für die H.- Aktien angepasst. Die H. Aktie habe am [Datum] mit einem Minus von [Prozen- tangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages eröffnet und bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe] geschlossen. Der SPI- Index habe am gleichen Handelstag [Prozentangabe] verloren (BA pag. 11-201- 0009 f.). Auch vor und nach der Präsentation der Geschäftszahlen für das erste Halbjahr [Jahreszahl] hätten Analysten auf überdurchschnittliche Risiken in Be- zug auf die H. Aktie, bzw. auf wenig positive Entwicklung hingewiesen. Auch die Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung sei, insbesondere im Zusammenhang mit den vielen Problemen und der hohen Mit- arbeiterfluktuation, am Aktienmarkt negativ aufgenommen worden (BA pag. 11- 201-0010 f.). Vor Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das […] [Jahreszahl], die für den [Datum] geplant gewesen seien, hätten sich einige Analysten zurückhal- tend über den Wert und die bevorstehenden Zahlen von F. geäussert. Die Analysten seien von einem organischen Umsatzrückgang von [Prozentangabe] ausgegangen, aufgrund des abgeschwächten Geschäfts in Z. und den erwarteten fortgesetzten Verlusten in Y. Für das Gesamtjahr
- 28 - [Jahreszahl] habe F. einen operativen Betriebsgewinn auf Stufe EBITDA erwar- tet, der rund einen Fünftel unter dem Vorjahr gelegen habe. Gemäss Analysten sei der Konsens aktuell von einem Rückgang um [Prozentangabe] ausgegangen. Die H. habe seit Jahresbeginn ca. [Prozentangabe] verloren, während der SPI- Index um [Prozentangabe] nachgegeben habe. Mit der vorzeitigen Publikation der Umsatzangaben für das […] [Jahreszahl] habe F. die Investoren überrascht. Die Umsatzentwicklung sei schwächer ausgefallen, als von diesen erwartet. Zu- dem sei die zweite Gewinnwarnung im laufenden Kalenderjahr bei den Experten nicht gut angekommen (BA pag. 11-201-0013 f.). Auf die Ankündigungen der F. im [Datum], sowie nach Publikation der Halbjahresergebnisse [Jahreszahl] im [Datum], wie auch nach Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten im [Datum] habe der Markt reagiert. Insbesondere nach der Gewinnwarnung vom [Datum] habe die H. einen deutlichen Kursverlust verzeichnet (BA pag. 11-201- 0006 f.). 5.4.5 In Bezug auf die Finanzinformationen, die dem […] von F. wöchentlich in Form der […] und monatlich als […] vorlagen, hält der FFA-Bericht folgendes fest: Die Umsatzentwicklung der internen […] vom [Datum] bis [Datum] zeige auf Stufe F.-Gruppe eine fortlaufend höhere negative Abweichung des tatsächlich realisier- ten Umsatzes gegenüber dem Budget und den Vorjahreswerten auf. Diese Ent- wicklung habe sich in der Folge in gleicher Weise bis zum [Datum] fortgesetzt (BA pag. 11-201-0018). Gegenüber den publizierten Halbjahresresultaten per [Datum], die bezüglich der Umsätze [Prozentangabe] unter den Vorjahreswerten gelegen hätten, habe sich die negative Abweichung auf Stufe F.-Gruppe gemäss den internen […] per [Datum] auf [Prozentangabe] und per [Datum] auf [Prozen- tangabe] erhöht (BA pag. 11-201-0028). Ebenfalls habe sich die negative Abwei- chung des EBITDA im Vorjahresvergleich per [Datum] von [Prozentangabe] auf [Prozentangabe] per [Datum] und [Prozentangabe] per [Datum] erhöht. Weiter habe sich die Abnahme der EBITDA-Marge von [Zahl] Basispunkten auf [Zahl] Basispunkten per [Datum] und [Datum] erhöht. Gemäss den […] seien per [Datum] die Umsatzwerte [Prozen- tangabe], der EBITDA [Prozentangabe] und die EBITDA-Marge [Zahl] Basis- punkte unter dem Budget gelegen. Per [Datum] habe sich die negative Abwei- chung gegenüber dem Budget beim Umsatz auf [Prozentangabe], beim EBITDA auf [Prozentangabe] und bei der EBITDA-Marge auf [Zahl] Basispunkte erhöht (BA pag. 11-201-0028). 5.4.6 Zunächst gilt festzuhalten, dass die F. am [Datum] eine Gewinnwarnung veröf- fentlichte und damit die EBITDA Prognose für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] um [Prozentangabe] nach unten korrigierte (BA pag. 05-201-0007, Beilage 4, Teil 1v2 S. 98). Am Aktienmarkt hatte die Gewinnwarnung einen Verlust von rund [Prozentangabe] zur Folge. Auch in den folgenden Wochen und Monaten konnte
- 29 - der Negativtrend bei F. nicht gekehrt werden. So weisen die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201-001-0116 ff.) sowie die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201- 001-0072 ff.) aber auch die […] der [Wochen] (BA pag. B07-201-0012-0271) praktisch durchwegs negative Entwicklungen der Finanzzahlen der F. auf, nicht nur für Y., auch in Z. und für die ganze Gruppe. Aus den […] vom [Datum] lässt sich namentlich ableiten, dass die F. auch die um [Prozentangabe] nach unten korrigierte Prognose nicht erreichen wird. Der EBTIDA lag damals [Prozentan- gabe] unter dem ursprünglichen Budget, das heisst bereits [Prozentangabe] un- ter dem korrigierten Budget (vgl. BA pag. B07-201-001-0122). Die negative Ent- wicklung lässt sich sowohl anhand des Budgets bzw. der Prognose wie auch gegenüber den Vorjahreszahlen ablesen. Diese negative Entwicklung ist dem Beschuldigten entgegen zu halten, wenn er vorbringt, dass lediglich eine (nega- tive) Abweichung zu den Budgetzahlen bestanden hätte und nicht zu den Vor- jahreswerten (vgl. etwa CAR pag. 5.200.042). Zudem gilt diesbezüglich festzu- halten, dass der Markt sich an der veröffentlichten und budgetierten Gewinnprog- nose orientiert und weniger an den Vorjahreszahlen. Der Beschuldigte erhielt je- doch nicht nur die Finanzinformationen; er war zumindest bis am [Datum] auch Mitglied des […]s und damit in den Informationsfluss der Geschäftsleitung einge- bunden (vgl. BA pag. 16-001-0124). Dadurch hatte er neben den Finanzinforma- tionen auch Kenntnis von weiteren Geschäftsvorgängen und den Herausforde- rungen in Z., aber auch Gruppenweit und insbesondere auch im Y. Geschäft (vgl. oben E. II.5.3). Ihm standen demnach Informationen über die Geschäftsentwick- lung und Herausforderungen in Z., aber auch aus dem Y. Geschäft zur Verfü- gung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bei F. seit der Publikation der Gewinnwarnung im [Datum] und bis zum Verkauf der Aktien am [Datum] über eine Vielzahl an Finanzinformatio- nen und Informationen über die Herausforderungen der einzelnen Geschäftsein- heiten erhalten hat. Hinsichtlich der Kursrelevanz ist zu beachten, dass nach der im [Datum] veröffentlichten Gewinnwarnung und um [Prozentangabe] nach unten angepasster EBITDA-Prognose, am Aktienmarkt ein Kursverlust von [Prozentan- gabe] resultierte. Wesentlich ist dabei, dass bereits die Finanzinformationen da- rauf hindeuteten, dass auch diese nach unten revidierte – und vom Markt schon sanktionierte – Gewinnerwartung von F. klar nicht erreicht werden konnte. In An- wendung des Reasonable Investor Test und unter Berücksichtigung der Mosaik- Theorie, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Anleger die Finanzinforma- tionen aus den wöchentlichen […] und monatlichen […] in Kombination mit den weiteren dem Beschuldigten verfügbaren Informationen zum Geschäftsgang und Zustand der F. bei seinem Anlageentscheid mitberücksichtigt hätte. Die Markt- analysten seien im [Datum] (vor Publikation der Quartalsergebnisse) zwar von einem schlechteren Gewinnergebnis im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen, je- doch hätten sie sich an der bekannten revidierten Prognose vom [Datum] orien- tiert (vgl. oben E. II.5.4.4). Es war daher damit zu rechnen, dass der Aktienmarkt
- 30 - wiederum stark negativ auf die Publikation der Quartalszahlen reagieren würde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist in einer Gesamtbetrachtung die Kurserheblichkeit vorliegend zu bejahen. 5.5 Ausnützen der Insiderinformation und Kausalität 5.5.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Ausnützens einer Insiderinformation vor, dass es an der Kausalität fehlen würde (vgl. oben E. II.3.2.4). Demgegenüber ist die BA der Ansicht, dass die Kenntnis der Insiderinformation zumindest mitur- sächlich gewesen sei (vgl. oben. E. II.3.1.6). 5.5.2 Als Motivation für den Verkauf der Aktien gab der Beschuldigte im gesamten Ver- fahren Folgendes an: Er habe sich Anfang [Jahreszahl] entschieden, das Unter- nehmen zu verlassen, nachdem er sich [Jahreszahl] erfolglos für die Position des CEO der F.-Gruppe beworben habe (TPF pag. 9.731.008; BA pag. 16-001- 0109 f.). Im [Datum] habe er dann seinen Rücktritt bekannt gegeben (TPF pag. 9.731.004; BA pag. B07-201-001-0003). Ein sofortiges Ausscheiden im [Datum] sei vom CEO nicht gewünscht worden und sie hätten vereinbart, dass er eng mit dem CEO zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass das Unternehmen durch seinen Abgang keinen weiteren Reputationsschaden erleide. Am [Datum] sei er vom CEO informiert worden, dass ein Nachfolger gefunden worden sei, der am [Datum] in das Unternehmen eintreten werde. Daraufhin habe er den […] Counsel informiert und um die Erlaubnis nachgesucht, seine F.-Aktien verkaufen zu dürfen. In der Folge habe eine Diskussion zwischen dem CEO, dem Verwal- tungsratspräsidenten und dem […] Counsel über die negativen Auswirkungen in der Öffentlichkeit stattgefunden, wenn bekannt würde, dass er F. und das […] verlasse und gleichzeitig seine F.-Aktien verkaufe. Der Verwaltungsratspräsident und der […] Counsel hätten ihm die Erlaubnis zum Verkauf gegeben, aber der CEO habe Bedenken gehabt und ihn gebeten, den Verkauf bis zum [Datum] auf- zuschieben. Er habe sich damit einverstanden erklärt, bis dahin im Komitee T. zu bleiben. Nach dieser Diskussion habe er am [Datum] den […] Counsel gefragt, ob er am [Datum] verkaufen könne, und ob es sich um eine open period handle, was dieser bestätigt habe (TPF pag. 9.731.005; BA pag. 13-001-0297 f.; BA pag. 16-001-0110; BA pag. B07-201-0380 ff.; CAR pag. 5.300.006 f.). Die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten lassen sich anhand des E-Mail-Austausches vom [Datum] bzw. [Datum] zwischen dem Beschuldigten, dem […] Counsel, dem CEO sowie dem Verwaltungsratspräsidenten (vgl. BA pag. B07-201-0380 ff.) ob- jektivieren. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen durch die BA die Aussage zunächst weitgehend verweigert, schliesslich aber ausführlich schriftlich zu den Vorhalten Stellung genommen (vgl. BA pag. 13-001-0010 ff., -0129 ff., -0297 ff.; 16-001-0115 ff.). Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor Vorinstanz und auch vor der Berufungskammer hat der Beschuldigte hingegen ausführliche
- 31 - Angaben zu den ihm gestellten Fragen gemacht (CAR pag. 5.300.004 ff.; 9.731.003 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet sind weitgehend widerspruchsfrei und decken sich mit weite- ren Beweisergebnissen (vgl. insb. E. II.5.5.3) und der Aktenlage. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft und es kann demzu- folge im Wesentlichen darauf abgestellt werden. 5.5.3 Diese vom Beschuldigten geschilderten Abläufe werden zudem durch die Aus- sage des Zeugen L., damaliger […] Counsel und […] Secretary grundsätzlich bestätigt. So hat dieser namentlich ausgesagt, dass der Beschuldigte, auf eige- nen Wunsch, das Unternehmen habe verlassen wollen, jedoch auf Drängen des Verwaltungsratspräsidenten und des CEO noch geblieben sei, bis sie einen Nachfolger gefunden hätten (BA pag. 12-001-0066). Angesprochen auf die E- Mail-Korrespondenz vom [Datum], zwischen dem Beschuldigten, dem Zeugen sowie dem Verwaltungsratspräsidenten und dem CEO, bestätigte der Zeuge die Kommunikation betreffend des beabsichtigten Aktienverkaufs, die Abklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen closed period und dem Wunsch des CEO den Aktienverkauf durch den Beschuldigten zu verschieben (BA pag. 12-001- 0066). Auf die Frage, was der Zeuge unter Informationen verstehe, wie er in der E-Mail vom [Datum] geschrieben habe («I am not aware of any such information at this time, and for good order, you should confirm that you are not aware either» [BA pag. 12-001-0030]), antwortete er, dies betreffe Informationen, wie Neuigkei- ten die nicht öffentlich bekannt und die bedeutend genug gewesen seien, um eine substanzielle Kursveränderung zu bewirken. Als Beispiel nennt er, wenn F. einen bedeutenden Kunden verlieren würde. Er habe vom Beschuldigten erwar- tet, dass dieser ihm bestätigen würde, falls er im Besitz solcher Informationen gewesen wäre (BA pag. 12-001-0067). Auf die Frage nach dem möglichen Grund für den Verkauf der Aktien durch den Beschuldigten antwortete der Zeuge, er wisse nicht, warum der Beschuldigte habe verkaufen wollen, er nehme aber an, dass der Beschuldigte dies getan habe, weil er geplant habe, das Unternehmen zu verlassen (BA pag. 12-001-0068). Des Weiteren bestätigte der Zeuge, dass er dem Beschuldigten bestätigt hatte, dass am [Datum] noch immer eine open period sei. Angesprochen auf den Grund, warum der Beschuldigte den Verkauf auf den [Datum] verschoben habe, führte der Zeuge aus, dass der CEO und der Verwaltungsratspräsidenten den Beschuldigten nicht hätten gehen lassen wol- len, bevor sie seinen Nachfolger hätten bekanntgeben können. Der Beschuldigte habe mit dem Verkauf zuwarten müssen und deshalb habe dieser abklären wol- len, ob er seine Aktien verkaufen dürfe und was für Berichterstattungspflichten bestanden hätten. Dies habe alles im Zusammenhang mit seinem möglichen Austritt aus dem Komitee T. gestanden. Die Pflichten seien unterschiedlich, je nachdem ob man Mitglied des Komitee T. sei oder nicht, und der CEO habe nicht gewollt, dass angekündigt werde, dass der Leiter des Z. Geschäfts aus dem
- 32 - Unternehmen austrete, ohne gleichzeitig anzukündigen, dass ein Nachfolger be- stimmt worden sei (BA pag. 12-001-0068). Diese Aussagen des Zeugen sind grundsätzlich glaubhaft und lassen sich durch verschiedene weitere Beweismittel in den Akten objektivieren oder stimmen mit den Darstellungen des Beschuldig- ten überein. 5.5.4 Gemäss Unterlagen der G., bei welcher der Beschuldigten die H. hielt, wurde der Beschuldigte im Rahmen des Verlustschwellenreportings (loss treshold report- ing) am [Datum] ([Prozentangabe]) und [Datum] ([Prozentangabe]) entsprechend informiert. Zudem ist er durch die G. am [Datum] auf das Risiko in Bezug auf die H. hingewiesen worden, wobei er ausdrücklich gewünscht hatte, die Position zu behalten. Am [Datum] ist schliesslich der Auftrag des Beschuldigten vermerkt, alle Aktien zum (damaligen) Preis von CHF [Preisangabe] zu verkaufen (vgl. zum Ganzen: BA pag. 07-101 Beilage 2_0835-1416390-4 Seite 5). 5.5.5 Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte bereits im [Datum] bekannt- gab, F. verlassen zu wollen (BA pag. B07-201-001-0003). Gemäss wiederholter Aussage des Beschuldigten habe er diesen Entschluss bereits im [Datum] ge- troffen (CAR pag. 5.300.005; TPF pag. 9.731.004; BA pag. 16-001-0109 f.). Wei- ter ist erstellt, dass er, im Interesse des Unternehmens, damit einverstanden ge- wesen war, zusammen mit dem CEO sicherzustellen, dass der Übergang zu sei- ner Nachfolge reibungslos und ohne weitere Reputationsschäden für das Unter- nehmen ablaufe (CAR pag. 5.300.012; TPF pag. 9.731.004). Nachdem der Nach- folger gefunden worden war, hatte der Beschuldigte ein erstes Mal beim […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsident nachgefragt, ob er seine Aktien verkaufen dürfe, was offenbar im Unternehmen beim Abgang von (Kader-) Mit- arbeiter üblich gewesen war. Des Weiteren ist insbesondere aufgrund des E- Mail-Austausches zwischen dem Beschuldigten sowie dem […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsidenten vom [Datum] erwiesen, dass der Verkauf der Aktien im [Datum] nicht ausgeführt wurde, da negative Auswirkungen einer ent- sprechenden öffentlichen Bekanntgabe befürchtet wurden (vgl. BA pag. B07- 201-0380 ff.). Auf entsprechenden Wunsch des CEOs sowie des Verwaltungs- ratspräsidenten und des […] Counsels war der Beschuldigte damit einverstan- den, die Aktien am [Datum] zu verkaufen; dem Antrittsdatum seines Nachfolgers im Unternehmen (CAR pag. 5.300.007; TPF pag. 9.731.004). 5.5.6 Es trifft zu, dass der Beschuldigte am [Datum] sowie am [Datum] Kenntnis von den Finanzinformationen und zum Geschäftsgang der F. hatte (vgl. oben E. II.5.3). Der Beschuldigte hat unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten spä- testens am [Datum] geplant, alle Aktien am [Datum] zu verkaufen und hat dies exakt so umgesetzt. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach im vorangehenden Handelsverhalten des Beschuldigten eine bewusste Umgehung der
- 33 - anwendbaren Regelungen erkennbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund von Insiderinformationen Aufträge angepasst oder sogar annulliert hätte (vgl. oben E. II. 4.6 in fine). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch – unter Rücksichtnahme auf die Hinweise seines Kundenbe- treuers bei der G. betreffend das Risiko seiner F.-Aktien (vgl. oben E. II.5.5.4) –, dass der Beschuldigte mit der Verschiebung des Verkaufstermins sogar einen weitergehenden Verlust in Kauf genommen hatte. Unter Berücksichtigung all die- ser Umstände ist festzuhalten, dass es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss, die Aktien zu verkaufen, klarerweise fehlt. Die Kenntnis der Insiderinformation ist vorliegend nicht als mitursächlich für den Verkaufsentscheid zu qualifizieren, da der Be- schuldigte seinen Plan, alle F.-Aktien bei Austritt aus dem Komitee T. zu verkau- fen, ohne Änderung und sogar unter Inkaufnahme eines Verlustes umgesetzt hat. 5.6 Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkau- fen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnüt- zens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich be- gangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann un- terbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hin- sicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Ver- suchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.
Einziehung Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln. Mangels Tatbestandsmässigkeit ist eine Einziehung vorliegend nicht möglich und es erübrigen sich entsprechend weitere Ausführungen.
Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten Mit vorliegendem Freispruch fällt der Grund für die Beschlagnahmung der Ver- mögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., weg (Art. 267 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschlagnahme auszuheben.
- 34 -
Kosten und Entschädigung 8.1 Rechtliche Grundlagen 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteile BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_1015/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkam- mer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskam- mer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwer- dekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden ent- sprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen fest- gelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
- 35 - 8.1.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO der Anspruch der Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidi- gung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stun- denansatz beträgt mindestens CHF 200.00 und höchstens CHF 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt grundsätzlich die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 8.1.5 Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben. 8.2 Anschlussberufung gegen die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO 8.2.1 Der Beschuldigte führt Anschlussberufung gegen die Auferlegung der Verfah- renskosten durch die Vorinstanz nach Art. 426 Abs. 2 StPO.
Die Vorinstanz erachtet den Verkauf der F.-Aktien während einer closed period durch den Beschuldigten als Verstoss gegen eine verbindliche Weisung seiner
- 36 - Arbeitgeberin und damit eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR. Dieses Verhalten beinhalte ein zivilrechtliches Verschulden, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, gegen den Beschuldigten den Verdacht mutmasslicher Börsendelikte, namentlich des Ausnützens von Insiderinformatio- nen, zu erwecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veran- lassen. Dementsprechend seien dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und infolge der voll- ständigen Kostenauflage keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil SK.2023.25 E. 6.3 f.). 8.2.2
8.2.2.1 Demgegenüber bringt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes vor: Zu- nächst führt er aus, dass der ursprünglich für den [Datum] vorgesehene Termin für den Verkauf der Aktien, auf Wunsch der «wichtigsten Mitglieder der Ge- schäftsleitung» und aus strategischen Gründen auf den [Datum] verschoben wor- den sei. Zudem sei der Verkauf der Aktien zu diesem Zeitpunkt auch vom […] Counsel genehmigt worden. Der Beschuldigte führt weiter aus, weder der […] Counsel, noch der CEO oder der Verwaltungsratspräsident seien der Ansicht ge- wesen, dass der [Datum] in eine closed period falle. Da er aufgrund der Planän- derung habe sichergehen wollen, dass der Verkauf am [Datum] zulässig sei, habe er sich am [Datum] nochmals explizit beim […] Counsel erkundigt. Dieser habe ihm dies zugesichert und die Verkaufsgenehmigung erteilt (CAR pag. 5.200.057 f., zum Teil m.H.a. BA pag. B07-201-0387 Beilage 49 und 12-001- 0068). Die Erwägungen der Vorinstanz seien daher falsch; der Verkauf der Aktien sei nicht in eine closed period gefallen. Zudem habe er ausschliesslich im Inte- resse von F. gehandelt, weshalb keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR vorliege (CAR pag. 5.200.060). 8.2.2.2 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass die von der Vorinstanz erwähnten Gui- delines for Directors zwar eine Sperrfrist vor der Veröffentlichung von Quartals- zahlen vorsehen würden. Diese Guidelines seien jedoch im relevanten Zeitraum nicht (mehr) anwendbar gewesen. Gültig gewesen und angewendet worden sei der Code of Practice — Directors Dealings in Company Securities (nachfolgend: Code of Practice), der keine closed period im Vorfeld der Bekanntgabe der Quar- talsresultate vorsehe (CAR pag. 5.200.058 f., m.H.a. B07-201-0353 ff., Bei- lage 41). Das bestätige der damalige […] Counsel im Rahmen seiner Zeugen- einvernahme. Der Code of Practice habe die Guidelines for Directors ersetzt und der 30-Tage-Zeitraum vor den Publikationen der Ergebnisse des […] sei nicht mehr als closed period betrachtet worden (CAR pag. 5.200.058 ff., m.H.a. BA pag. 12.001-72). Daran ändere auch die Stellungnahme der F. vom 30. April 2020 nichts. Darin habe sie lediglich die zwei sich widersprechenden Reglemente
- 37 - aufgeführt und deren Inhalt erklärt (CAR pag. 5.200.059, m.H.a. BA pag. 07-201- 0021 f.). 8.2.3 Die BA beantragt die Abweisung der Anschlussberufung und führt dazu aus, dass F. klar bestätigt habe, die closed period habe am [Datum] zu laufen begonnen und am [Datum] geendet (m.H.a. BA pag. 07-201-0023). Das Reglement, in dem die closed period unmissverständlich definiert sei (30 Tage vor der Veröffentli- chung der Quartalszahlen) sei nachweislich in Kraft gewesen. 8.2.4 Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass im [Datum] nur der Code of Practice anwendbar gewesen sei und die Guidelines eben nicht mehr, gilt Folgendes fest- zuhalten: Gemäss schriftlicher Auskunft der F. vom 30. April 2020, waren im [Da- tum] verschiedene Regularien anwendbar gewesen. Der Handel mit Effekten von F. sei durch den Code of Practice Director’s Dealings in Company Securities vom [Datum] (nachfolgend: Code of Practice), der am [Datum] in Kraft getreten sei, geregelt worden. Diese Grundsätze seien für Verwaltungsräte und hochrangige Mitarbeitende in den Guidelines for Directors und […] vom [Datum] (nachfolgend: Guidelines) weiter konkretisiert worden. Der Code of Practice habe Transaktio- nen mit F.-Effekten ohne vorgängige Genehmigung durch die Gesellschaft und während einer prohibited period zum Gegenstand. Als solche hätten unter ande- rem definierte Zeitfenster vor Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergeb- nisse (30 Tage vor 31. Januar und 31. Juli sowie bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse) gegolten. Gemäss Code of Practice seien die Zeitfenster vor Be- kanntgabe der Quartalsergebnisse keine closed period gewesen. Jedoch hätten die Guidelines weitergehende Bestimmungen enthalten und ein 30-tägiges Zeit- fenster vor der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse als closed period definiert. Demgegenüber hätten die nicht mehr anwendbaren Guidelines for Insiders in re- lation to Confidential Information & Inside Information vom [Datum], noch eine 14-tägige closed period vorgesehen. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Reglemente unterzeichnet und damit erklärt, diese erhalten und verstanden zu haben (vgl. zum Ganzen BA pag. 07-201-0021 f.). Entgegen der Ansicht des Be- schuldigten waren am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien vornahm, so- wohl der Code of Practice als auch die Guidelines anwendbar. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der F., in der sie ausdrücklich festhält, dass der Code of Practice durch die Guidelines konkretisiert worden seien. Zudem wurden beide Reglemente im [Monatsangabe] ausgearbeitet und in Kraft gesetzt, was auch für eine gleichzeitige, sich ergänzende Anwendbarkeit spricht. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen [L.] nichts, der glaube, dass die Guidelines durch den Code of Practice ersetzt worden seien (BA pag. 12-001-0072 f). Dies ergibt be- reits aufgrund der gleichzeitigen Inkraftsetzung beider Reglemente keinen Sinn. Dementsprechend hat der Beschuldigte in einer closed period seine F.-Aktien verkauft.
- 38 - 8.2.5 Gleichwohl können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Einerseits gilt zu berücksichtigen, dass aktenmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte das Verkaufsdatum auf Wunsch bzw. zumindest in Absprache mit der Unternehmensführung festgelegt hat. Die Wahl fiel auf den [Datum], da zu diesem Zeitpunkt der Nachfolger des Beschul- digten ins Unternehmen eintrat. Der Beschuldigte hat damit im Interesse der F. einem Verkaufstermin innerhalb einer closed period zugestimmt und entspre- chend dieser Vereinbarung gehandelt. Somit liegt keine Verletzung von arbeits- rechtlichen Pflichten, welche die Interessen des Arbeitgebers schützen vor. Es wäre in der Tat stossend, ihm daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. 8.2.6 Vorliegend ist Art. 426 Abs. 2 StPO nicht anwendbar. Die Kosten für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren in Höhe von CHF20’000.-- werden vom Staat getragen. 8.3 Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Anschlussberufung und seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die BA mit ihrer Berufung und ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind da- her vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR auf CHF 10'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und wird vom Staat getragen. 8.4 Entschädigung für die Wahlverteidigung 8.4.1 Rechtsanwalt Andrea Taormina fakturiert für seine Aufwendungen im Strafver- fahren (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren) insgesamt CHF 118'422.57, inkl. Auslagen und MWST (CAR pag. 5.200.063 ff.). Konkret macht er für das Jahr 2021 80.35 Stunden, für das Jahr 2022 12.10 Stunden, für das Jahr 2023 178.33 Stunden sowie für das Jahr 2024 91.15 Stunden An- waltstätigkeit zu je CHF 300.-- geltend. Wie vorstehend festgehalten, werden die Aufwendungen zum praxisgemässen Tarif von CHF 230.-- vergütet. Noch nicht enthalten sind dabei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung am 9. Juli
2024. Von Amtes wegen sind dafür 6 Stunden zu addieren. Rechtsanwalt Taor- mina verrechnet Weg- und Reisezeiten zum Tarif von CHF 300.--, anstatt zum Tarif von CHF 200.--. Entsprechend sind die Positionen 23 und 66 zu reduzieren. Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 sowie die Rückreise am 8. Dezember 2023 verrechnet Rechtsanwalt Taormina ausserdem Aufwendungen für eine zweite Rechtsanwältin oder einen zweiten Rechtsanwalt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich warum eine zusätzliche Vertretung notwendig
- 39 - war und die Komplexität des Falles rechtfertigt eine solche auch nicht. Entspre- chend sind die Positionen 133 und 134 im Umfang von 12 Stunden ersatzlos zu streichen. Für die Auslagen macht Rechtsanwalt Taormina eine Kleinspesenpau- schale von 3 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. 8.4.2 Damit werden Rechtsanwalt Taormina folgende Aufwände für das Strafverfahren vergütet: Für das Jahr 2021: 77.85 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, aus- machend CHF 17'905.50, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausma- chend CHF 500.--; für das Jahr 2022: 12.10 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 2'783.--; für das Jahr 2023: 163.83 Stunden An- waltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 37'680.90, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausmachend CHF 500.--; für das Jahr 2024: 97.15 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 22'344.50; zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale, ausmachend CHF 2'451.42. 8.4.3 Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in X., hat und eine Wahlverteidigung mit seiner Verteidigung betraut hat, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (BGE 141 IV 344 E. 4 e contrario). 8.4.4 Nach dem Gesagten wird Rechtsanwalt Andrea Taormina eine Entschädigung für die Wahlverteidigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8.5 Weitere Entschädigungen 8.5.1 Der Beschuldigte beantragt zudem eine Entschädigung für die Ausgaben in Zu- sammenhang mit dem (Privat-) Gutachten von Prof. D. (vgl. TPF pag. 9.521.008 ff.) in Höhe von CHF 22'899.70 (CAR pag. 5.200.062; TPF pag. 9.721.091). 8.5.2 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend («ausnahmsweise») aus und empfiehlt, dass «vorsichtshalber ent- sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden» (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten für Privatgutachten lediglich zu entschädigen sind, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 17). Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gut- achten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgut- achtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unter- liegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu,
- 40 - nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur ein- gereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zu- rückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2, m.w.H.; 127 I 73 E. 3 f./bb). 8.5.3 Vorliegend gilt festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. D. «Gutachten Klas- sifikation und Prognosefähigkeit von mutmasslichen Insiderinformationen» vom
24. Juni 2023 (TPF pag. 9.521.008 ff.) sich auf die Fragestellung betreffend «Aussagekraft verschiedener interner Finanzinformationssysteme, deren Quali- fizierung als Insiderinformationen sowie die Beurteilbarkeit der wirtschaftlichen Lage der F. mittels Prognosezahlen» beschränkt (TPF pag. 9.521.009). Die kon- kreten Fragen, die an den Gutachter gestellt wurden, betreffen dementsprechend auch lediglich die Finanzinformationen aus den […] und […] und ob diese Insi- derinformationen darstellen würden sowie eine Frage unter dem Titel «Wirt- schaftliche Gründe für das Verfehlen der EBITDA Prognose», was aus Sicht des Gutachters die Hauptfaktoren gewesen seien, die zum Verfehlen der EBITDA-Prognose geführt hätten. Das Privatgutachten datiert vom 23. Juni 2023, also fast zwei Monate nachdem die Anklage am 4. Mai 2023 erhoben wurde (TPF pag. 9.100.001 ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gut- achter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entspre- chend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformatio- nen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomi- scher Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hin- gegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerk- malen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deut- schen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kurs- relevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl. oben E. II.4.5.2). Unter
- 41 - Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondre aufgrund des Umstan- des, dass dieses nicht entscheidrelevant ist, sind die Kosten für das Privatgut- achten nicht zu entschädigen. 8.5.4 Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerich- tet.
- 42 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG), angeblich begangen am [Datum], freigesprochen. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wird aufgehoben. II. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 20'000.-- (Kosten Vorverfahren: CHF 10'000.--; Gerichtsgebühr CHF 10'000.--) werden vom Staat getragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen. 3. Rechtsanwalt Andrea Taormina wird eine Entschädigung für die Wahlverteidi- gung von A. in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Übrigen werden keine Entschädigungen und Genugtuung ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
- 43 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesstrafgericht Strafkammer Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesamt für Justiz - B. Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 5. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 10. Juli 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Richter Olivier Thormann, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a.i. Marco Mignoli,
Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina,
Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 20. Februar 2024 und Anschluss- berufung (teilweise) vom 18. März 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom
7. Dezember 2023
Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider, Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.9
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. August 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) eine Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Deri- vatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1). Am 1. Oktober 2019 eröffnete die BA eine entsprechende Strafuntersuchung (BA pag. 05.201-0001 ff.; 01.100-0001 f.). A.2 Am 4. Mai 2023 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Primärinsider gemäss Art. 154 FinfraG (TPF pag. 9.100.001 ff.). A.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellte der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Antrag, es seien das Gutachten «Klassifikation und Prognosefähigkeit von mutmasslichen In- siderinformationen» von Prof. Dr. D., die E-Mail des Beschuldigten an E. vom 13. Mai 2018 um 11.13 Uhr sowie die «[…]» der F. AG, W. vom 14. März 2018 zu den Akten zu nehmen. Am 21. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Beweisanträge gut (TPF pag. 9.521.003 ff.; 9.400.001 ff.). A.4 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2023 vor der Strafkam- mer in Bellinzona in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidiger statt. A.5 Mit dem gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2023.25 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG freigesprochen und die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kun- denbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wurde aufgehoben. Die vo- rinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 20'000.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 10’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 10’000.--) festgesetzt und wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde ver- zichtet (Dispositiv-Ziffer 3. und 4. des vorinstanzlichen Urteils). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die BA am 12. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung einer schriftlichen Begründung des Urteils (TPF pag. 9.940.001).
- 3 - A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 7. Februar 2024 versandt und den Par- teien am 9. Februar 2024 (BA) resp. am 12. Februar 2024 (Verteidigung) zugestellt (CAR pag. 1.100.025 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom
7. Dezember 2023 mitsamt der Berufungsanmeldung der BA vom 12. Dezember 2023 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003). B.2 Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2024 (CAR pag. 1.100.030 f.) stellte die BA folgende abändernden Anträge: «1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) schuldig zu sprechen, begangen am [Datum] in W.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auf CHF 3’000.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach rich- terlichem Ermessen zu bestimmen.
3. A. sei mit einer Verbindungsbusse von CHF 10’000.00 zu bestrafen. Im FaIIe der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatzfreiheits- strafe von 45 Tagen.
4. Es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung von CHF 247’933.56 zuzüglich 5% Zins seit dem [Datum] zu erkennen.
5. Die Kosten der Untersuchung, für das Vorverfahren im Betrag von CHF 10’000.00, zuzüglich CHF 5’000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollumfänglich A. aufzuer- legen.
6. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten.
7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.»
Beweisanträge wurden seitens der BA keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen, sofern die Berufung nicht in einem schriftlichen Verfahren beurteilt werde. B.3 Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag.1.400.001).
- 4 - B.4 Der Beschuldigte erhob in der Folge mit Eingabe vom 18. März 2024 Anschlussberu- fung zu der von der BA erklärten Berufung (CAR pag. 1.400.002 ff.) mit folgenden Anträgen:
«1. Dispositivziffer 3 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. De- zember 2023 (SK.2023.25) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Dispositivziffer 4 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. De- zember 2023 (SK.2023.25) sei aufzuheben und meinem Klienten sei eine angemes- sene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschädigung für die Ausgaben im Zusammen- hang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» B.5 Die Anschlussberufungserklärung wurden der BA mit Verfügung vom 21. März 2024 zur Kenntnis gebracht, jeweils mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, analog Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO, ein Nichteintreten zu beantragen (CAR pag. 1.400.011). Mit Eingabe vom 27. März 2024 verzichtete die BA auf Stellungnahme zur Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.012). B.6 Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurde A. am 16. April 2024 ersucht, ein Zustell- domizil zu bezeichnen bzw. zu bestätigen, dass das bisherige Zustelldomizil weiterhin gilt (CAR pag. 2.102.001). Mit Eingabe vom 19. April 2024 teilte A. bzw. seine erbetene Verteidigung mit, dass die Kanzlei als Zustelldomizil gewählt wurde (CAR pag. 2.102.002). Die Berufungskammer holte entsprechend der Verfügung über die Be- weismassnahmen vom 16. April 2024 (CAR pag. 4.200.001 f.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ein und ersuchte um einen Strafregisterauszug aus X., wobei dieser bis zum heutigen Tag nicht eingetroffen ist (CAR pag. 4.401.003 und 4.401.004 f). B.7 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 9. Juli 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner erbetenen Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR 5.100.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). B.8 Die BA stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.100.004):
1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 lit. a Fin- fraG) schuldig zu sprechen.
- 5 - 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Tagessatz sei auch CHF 3'000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 3. A. sei mit der Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen. 4. Es sei gegen A. auf eine Ersatzforderung von CHF 247'933.56 zuzüglich 5 % Zins seit dem [Datum] zu erkennen. 5. Die Kosten der Untersuchung, bisher im Betrag von CHF 20'000.00 (vorinstanzliches Ver- fahren: CHF 10'000.00, Gerichtsgebühr Strafkammer: CHF 10'000.00), seien vollumfänglich A. aufzuerlegen. 6. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung auszurichten. 7. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. B.9 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine erbetene Verteidi- gung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.004 f.):
1. Unser Klient sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei auf (Einziehung sowie auf) die Erhebung einer Ersatzforderung zu verzichten. 4. Die Vermögenswerte unseres Klienten bei der B., V., auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lau- tend auf A. und C., im Betrag von CHF 250'000.00 seien herauszugeben. 5. Unserem Klienten sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (inklusive Entschädigung für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. D.) zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 10. Juli 2024 schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündli- che Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.010).
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberu- fung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Ver- folgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beur- teilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die An- schlussberufung ist einzutreten.
Verfahrensgegenstand und Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahe- liegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die
- 7 - angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die BA ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG an sowie die vorinstanzliche Aufhebung der Beschlagnahmung. Angefochten wer- den von der BA im Rahmen ihrer unbeschränkten Berufung auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. CAR pag. 1.100.031). Die BA ist diesbezüglich nicht beschwert, da die Vorinstanz im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO dem Beschuldigten die Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert hat. Die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2023.25 Dis- positiv-Ziffer 3 und 4) werden hingegen mit Anschlussberufung seitens des Be- schuldigten angefochten (vgl. CAR pag. 1.400.002 ff.). Somit haben alle Dispo- sitiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils als angefochten zu gelten und sind im Berufungsverfahren zu behandeln. 2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gilt festzuhalten, dass keine Dispositiv-Zif- fer des Urteils der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 in Rechts- kraft erwachsen ist. 2.4 Weil die BA gegen den Freispruch der Vorinstanz Berufung erhoben und einen Schuldspruch beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes ein zu Lasten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Vorbringen der Parteien in formeller Hinsicht 3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welche Informationen als Insiderinformation qualifiziert würden. Konkret sei nicht klar, ob die drei Angaben in Ziffer 1.2 der Anklageschrift, die Umsatz- und Ge- schäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten, der Gewinneinbruch bzw. der
- 8 - schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss sowie die Zunahme der negativen Abweichung zum Budget, die Insiderinformation darstellen würde, oder ob gemäss Ziffer 1.3.4 der Anklageschrift der schlechter als erwartete Ge- schäftsgang oder die schlechter als öffentlich prognostizierten Geschäftszahlen gemeint seien. Zudem sei betreffend Geschäftsgang und Geschäftszahlen un- klar, welche Zeitperiode gemeint sei (CAR pag. 5.200.037). 3.1.2 Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Erwähnung des voraussichtlichen Gewinneinbruchs für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von [Pro- zentangabe] unter der öffentlich bekannten Prognose dem Anklageprinzip ge- nüge und die übrigen zwei Umschreibungen in Ziffer 1.2 der Anklageschrift nicht konkret genug seien, führt der Beschuldigte weiter aus, dass der voraussichtliche Gewinneinbruch lediglich eine Prognose sei und damit keine Insiderinformation darstellen könne (CAR pag. 5.200.037). 3.1.3 Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO enthält die Anklageschrift eine Darstellung der vorgeworfenen Taten. Durch die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs wird das grundrechtlich vorgegebene Anklageprinzip nach Art. 9 StPO unmittelbar umgesetzt, insbesondere die darin enthaltenen Umgrenzungs- und Informations- funktionen. In der Anklageschrift sind die vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau zu bezeichnen, d.h. auf diejenigen Sachverhaltselemente zu be- schränken, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforder- lich sind. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschul- digte Person nicht in genügender Weise über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde, sodass Zweifel bestehen, für welches Verhalten sie angeklagt wurde. Ergibt demgegenüber eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und die beschuldigte Person genau wusste, was ihr vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 7 ff.). 3.1.4 Die Anklageschrift umschreibt die Insiderinformationen in Ziffer 1.2.1 folgender- massen: «Die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei wusste [der Beschuldigte] insbesondere um den stärker als erwarteten Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen-EBITDA […] aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäfts- gangs, insbesondere in den Regionen Z. und Y.; und der Gewinneinbruch bzw. schlechter als erwartete/angekündigte Quartalsabschluss der F. (W.) im […] des Geschäftsjahrs [Jahreszahl] (erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentan- gabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose); und die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit
- 9 - der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum]; in Verbindung mit dem Wissen, dass am [Datum] die ordentliche Bekanntgabe der […]-Zahlen statt- finden sollte.» (TPF pag. 9.100.003). In Ziffer 1.2.2 führt die Anklageschrift weiter aus, dass diese Informationen nur wenigen Personen auf der Geschäftsleitungs- ebene der F. bekannt – und somit nicht öffentlich verfügbar – gewesen seien und betont mehrmals deren Kursrelevanz. 3.1.5 In der Anklageschrift sind die wesentlichen Elemente zu den Insiderinformatio- nen enthalten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten und teilweise in abwei- chender Würdigung zur Vorinstanz, erfüllen die Ausführungen in der Anklage- schrift insgesamt die Anforderungen an das Anklageprinzip hinsichtlich der Be- stimmtheit der Insiderinformation. Es geht mithin aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, über eine Vielzahl an einzelnen ver- traulichen Informationen verfügt zu haben, die in ihrer Gesamtheit die Anforde- rungen an Art. 2 lit. j FinfraG erfüllt haben soll. Aus der Anklageschrift geht inso- fern genügend klar hervor, von welchem Sachverhalt die Anklagebehörde aus- geht. Der Beschuldigte war denn auch in der Lage, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und beispielsweise darzulegen, dass und weshalb seines Erachtens kein Insiderhandel vorgelegen habe. Soweit der Be- schuldigte vorbringt, dass Prognosen keine Insiderinformationen darstellten, ist dies nicht in formeller Hinsicht als eine Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen, sondern es ist eine materiell-rechtliche Frage. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist zu verneinen. 3.2 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 3.2.1 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO geltend. Bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren habe er vorge- bracht, dass die Frage der Kursrelevanz eine Sach- oder Tatfrage sei, für deren Beantwortung wirtschaftliche und nicht juristische Argumente von Bedeutung seien. Entsprechend hätte für die Beantwortung dieser Frage ein Gutachten nach Art. 182 StPO eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz habe die Frage, ob es sich beim Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht) um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO handle, offengelassen (CAR pag. 5.300.038, m.H.a. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 3.2.2 Aus Sicht des Beschuldigten sei die Rechtsnatur eines FFA-Berichts umstritten. So vertrete das Bundesstrafgericht die Ansicht, dass es sich um einen amtlichen Bericht i.S.v. Art. 195 Abs. 1 StPO handle (m.H.a. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021 SK.2020.57 E. 1.6.1.2). Demgegenüber werde in der Lite- ratur die Ansicht vertreten, dass ein FFA-Bericht verfahrensrechtlich kein Beweis sei und strafrechtlich auch nicht als Gutachten qualifiziert werde. Es handle sich
- 10 - lediglich um Fachwissen der Behörde und aufgrund dieses Wissens sei ein ex- ternes Gutachten nur in Ausnahmefällen angezeigt (CAR pag. 5.300.038 f., m.H.a. THORMANN, Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesanwaltschaft, in: Zu- lauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S.687). 3.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend verletzt, unabhängig davon, welcher dieser Meinungen gefolgt werde. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO verpflichte die Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen ab- zuklären. Daraus folge das Gebot, vom bestmöglichen, also aussagekräftigsten Beweismittel Gebrauch zu machen. Im Falle eines besonders beweisschwachen amtlichen Berichts oder falsifizierten behördlichen Wissens hätten weitere Sach- verhaltsabklärungen zu erfolgen. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass zur Feststellung der Kursrelevanz, sich das Gericht regelmässig auf ein Gutachten im Sinne von Art. 182 StPO abstützen müsse (CAR pag. 5.200.038 f.). 3.2.4 Unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. D. (TPF pag. 9.521.008 ff.) führt der Beschuldigte seine konkrete Kritik am FFA-Bericht aus. Zusammengefasst kommt er zum Schluss, dass der FFA-Bericht die Lehrmeinungen ignoriere, wo- nach Prognosen nicht unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 FinfraG fallen würden und die relevanten Informationen im Markt bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei die Begründung der Kursrelevanz im FFA-Bericht widersprüch- lich, da dieser den Überraschungseffekt der Gewinnwarnung anerkenne. Sofern für die Begründung auf den FFA-Bericht abgestellt werde, liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (CAR pag. 5.200.039 f.). 3.2.5 Zur Frage der Rechtsnatur der FFA-Berichte ist Folgendes festzuhalten: Die FFA-Berichte sind keine sachverständigen Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese durch Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Strafverfolgungsbehörde verfasst und die für externe Gutachterinnen und Gutachter geltenden Formalien nicht angewandt werden. Das Wissen wird der Behörde zugerechnet (THORMANN, a.a.O., S. 687). Sofern der Beschuldigte geltend macht, die BA hätte eine externe, sachverständige Person beiziehen müssen, da sie selber nicht über die besonderen Kenntnisse zur Beurteilung der Kursrelevanz verfüge, verkennt er, dass die Abteilung FFA und ihre besonderen Kenntnisse in der forensischen Finanzanalyse gerade Bestandteil der BA ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Februar 2021 [SR 173.712.22]). Die FFA-Berichte sind als Amtsberichte zu qualifizieren. Als Bestandteil der Akten können sie durch das Gericht berücksichtigt werden und sind entsprechend zu würdigen. 3.2.6 Sofern der Beschuldigte vorbringt, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, da kein sachverständigen Gutachten nach Art. 182 ff. StPO zur Frage der
- 11 - Kursrelevanz der angeklagten Insiderinformationen eingeholt worden sei, ist fest- zuhalten, dass die Frage der Kursrelevanz bzw. Kurserheblichkeit eine Rechts- frage und durch das Gericht zu beantworten ist (vgl. TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa). Dementsprechend ist die, als formelle Rüge unter dem Titel Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgebrachte Kritik am FFA-Bericht, im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. II. Materielle Erwägungen
Anklagevorwurf: Ausnützen von Insiderinformationen Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und damit als Mitglied der Geschäftsleitung der F., eines international tätigen Konzerns im Bereich des Handels mit Waren O., dessen Ak- tien (ISIN: 2; Symbol: «H.») am [Datum] (seit [Datum]) an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange kotiert waren, die nur Insidern bekannten Informationen über den Geschäftsgang der F. (stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes, erwarteter wesentlicher Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose und die fortlaufende Zunahme der ne- gativen Abweichung zum Budget und den Vorjahreswerten seit der Ietzten öf- fentlichen Publikation) ausgenutzt zu haben. Diese Informationen habe der Be- schuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der F. erfahren. Am [Datum] habe er über seine Depotverbindung bei der G., W., insgesamt [Anzahl] Aktien der F. zu einem durchschnittlichen Preis von gerundet CHF [Preisangabe] mit einem Gesamterlös von CHF [Wertangabe] veräussert. Nachdem die F. am [Datum] in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl] bekannt gegeben und eine Gewinnwarnung ausgegeben habe, habe der Schlusskurs von H. am [Datum] bei CHF [Preisan- gabe] notiert, was eine Veränderung von [Prozentangabe] im Vergleich zum Vor- tagesschlusskurs bedeutet habe. Durch den Verkauf seiner [Anzahl] H. vor dem [Datum] habe der Beschuldigte insgesamt einen Verlust von CHF [Wertangabe] vermieden.
Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens von Insider- informationen als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG schuldig ge- macht.
Erstinstanzliches Urteil 2.1 Gemäss Urteil der Strafkammer SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023 ist grund- sätzlich unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschuldigte im
- 12 - Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und dabei als Mit- glied des Komitee T. der F. Zugang zu vertraulichen und potentiell kurserhebli- chen Informationen gehabt habe und daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG in Betracht komme (Urteil SK.2023.25 E. 4.1). 2.2 Hinsichtlich der Kursrelevanz der Insiderinformation ist der Sachverhalt gemäss Vorinstanz grundsätzlich unbestritten und erstellt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.1). Die Kursrelevanz selber hält die Vorinstanz, gestützt auf den FFA-Be- richt, vorliegend wohl als gegeben, zumindest hält sie den geschätzten Rückgang der EBITDA als mitverantwortlich für die Kursveränderung, wofür der FFA-Be- richt ein starkes Indiz liefere. Auf welche Information wie viel der Kursverände- rung zurückzuführen sei, bleibe aber offen. Die Vorbringen des Beschuldigten gegen den FFA-Bericht, insbesondere dessen rechtliche Qualifikation als Gut- achten lässt die Vorinstanz ebenfalls offen, da ohnehin mangels Kenntnis der Informationen ein Freispruch ergehe (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.2.3). 2.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Kenntnis der Information geht die Vorinstanz von nachfolgendem Sacherhalt aus: Es sei erstellt, dass der Group […] M. am [Da- tum] eine erste indikative, d.h. nicht konsolidierte und vorläufige, Aufstellung über die Ergebnisse des Y. Geschäfts erhalten habe (m.H.a. BA pag. 07.201-0014; B07.201-0023). Diese Zahlen seien erst in der Nacht vom [Datum] auf den [Da- tum] auf der Q.-Plattform, dem internen Konsolidierungssystem, aufgeschaltet worden, um den Konsolidierungsprozess einzuleiten (m.H.a. BA pag. 07.201- 0015). Folglich hätten die Zahlen erst am [Datum] vollständig zur Verfügung ge- standen. Demgegenüber sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf die Q.-Platt- form zugegriffen hätte, was er denn auch konsequent bestreite. Am [Datum] seien die konsolidierten Finanzergebnisse des […] per E-Mail von N. an die Ge- schäftsleitungsmitglieder verteilt worden. Der Forecast, also die neue Prognose, sei in dieser E-Mail noch nicht enthalten gewesen (m.H.a. BA pag. 07.201-0015 f.; B07.201-0030 ff.; B07.201-0046). Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte am [Datum] erstmals Kenntnis der konsolidierten Geschäftszahlen erlangt habe, jedoch noch nicht von der revidierten Prognose. Erst am [Datum] sei per E-Mail auch die konsolidierte Prognose übermittelt worden (m.H.a. BA pag. B07.201- 0099 ff.). Am [Datum] sei der Verwaltungsrat darüber informiert worden, dass der Group […] und der Group […] geplant hätten, die Marktbekanntgabe der Zwi- schenergebnisse vorzuziehen und eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen. Die- sen Entscheid habe der Verwaltungsrat im Rahmen der VR-Sitzung vom [Datum] genehmigt. Am Abend des [Datum] sei das Komitee T. und auch der Beschul- digte über die geplante Gewinnwarnung informiert worden. Die Gewinnwarnung sei am [Datum] erfolgt, woraufhin der Kurs der H. mit einem Minus von [Prozen- tangabe] geschlossen habe (m.H.a. BA pag. 07.201-00018). Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Aktien
- 13 - am [Datum] über den erwarteten Rückgang des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] von voraussichtlich [Prozentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose im Bilde gewesen wäre. Der Beschul- digte möge zwar über das Z.-Geschäft im Bilde gewesen sein. Für den Rest der Informationen gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift gäbe es jedoch keinen klaren Beweis oder eine Indizienkette, die belegen würde, dass der Beschuldigte hier- über Bescheid gewusst hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Verkaufsabsichten intern sowohl gegenüber dem CEO als auch dem […] Counsel vollständig offengelegt und den Verkaufszeitpunkt anschliessend um fast einen Monat nach hinten verschoben habe, spreche die Beweislage vielmehr dafür, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und eben nicht um Insiderinformationen auszunützen (vgl. zum Ganzen Urteil SK.2023.25. E. 4.3, insb. 4.3.5). Aus diesem Grund sei der objek- tive Tatbestand des Ausnützens einer Information mangels Kenntnis derselben zum Zeitpunkt des Verkaufs der Titel nicht erfüllt (vgl. Urteil SK.2023.25 E. 4.4).
Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Aus Sicht der BA sei erstellt, dass der Beschuldigte Primärinsider und in den Informationsfluss der Gesellschaft eingebunden gewesen sei. Er sei erst Ende [Datum] aus der F. ausgetreten. Zudem seien auch die äusseren Abläufe, d.h. der Aktienverkauf, sowie der durch den Verkauf vermiedene Verlust nicht ernst- haft bestritten und ohne Weiteres erstellt. Die Insiderinformation, also der schlechter als erwartete Geschäftsgang der F., der deutlich unter der früheren, öffentlich publizierten Prognose und Zahlen gelegen habe, sei grundsätzlich ge- eignet, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen (CAR pag. 5.200.004 f.). 3.1.2 Im Rahmen der Parteivorträge stellte die BA nochmals klar, welche Insiderinfor- mation durch den Beschuldigten ausgenützt worden sei. Demnach gehe es vor- liegend um die Umsatz- und Geschäftszahlen der einzelnen Geschäftseinheiten der F., insbesondere der Regionen Z. und Y. Dabei stehe der stärker als erwar- tete Rückgang des Gruppenumsatzes und der Gruppen- EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. im Vordergrund. Des Weiteren gehe es um den Gewinn- einbruch bzw. den schlechter als erwarteten und angekündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. sowie des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Pro- zentangabe] unter der früheren, öffentlich bekannten Prognose. Zudem würden auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und
- 14 - den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Da- tum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (CAR pag. 5.200.005 f.). 3.1.3 Nach Ansicht der BA habe der Beschuldigte von der Insiderinformation Kenntnis erlangt. Es sei durch die Akten erstellt, dass er auf verschiedenen Wegen Kennt- nis erlangt habe: Der Beschuldigte habe wöchentliche E-Mails mit den Ge- schäftszahlen aller Geschäftseinheiten der F., sog. «[…] » erhalten. So auch in den Wochen vom [Datum] bis [Datum]. Der Erhalt dieser E-Mails sei unbestritten, hingegen behaupte der Beschuldigte, dass er nicht mehr sicher sei, ob er diese Anhänge jeweils geöffnet habe oder nicht. Die Akten und auch Aussagen des Beschuldigten selber, deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass er sich für die de- taillierten Geschäftszahlen in den […] interessiert habe und dabei erkannt haben müsse, dass das Geschäft schlechter gelaufen sei, als erwartet. Es sei nicht glaubhaft, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und Geschäftsleitungsmit- glied eines Unternehmens, das sich am Rande einer Krise befunden habe, die aktuellen Geschäftszahlen nicht angeschaut habe. 3.1.4 Weiter habe auch die F. angegeben, wie der Beschuldigte als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. mit den Zahlen in den «[…] » umgehen musste: «In Fällen, in denen die Leistung eines Geschäftsbereichs vom Vorjahr und vom Budget ab- wich, arbeitete das […] Team mit den Teams der Geschäftsbereiche zusammen, um die Gründe für die Abweichung zu eruieren und mögliche Massnahmen fest- zulegen.» Und konkret auf den Beschuldigten bezogen: «In seiner Rolle als Mit- glied der Geschäftsleitung für Z. hätte sich A. im Fall von Abweichungen mit den Teams der entsprechenden Geschäftsbereiche zusammengesetzt, um die Gründe für die Abweichung besser zu verstehen und mögliche Massnahmen festzulegen» (pag. 07.201-0041). Um seinen Job richtig zu machen – und die BA habe vom Beschuldigten den Eindruck, dass er seinen Job sehr gewissenhaft gemacht habe – habe er sich diese E-Mails und die Geschäftszahlen genau an- schauen müssen. Der Beschuldigte habe also um die Zahlen in diesen […] wis- sen müssen, auch, dass es mit den Quartalszahlen Ende [Datum] massiv bergab gehen würde mit F. und mit dem Aktienkurs. Kurz vor dem unweigerlich kom- menden Absturz habe er aber alle seine Aktien verkauft. 3.1.5 Zudem – so die BA weiter – habe der Beschuldigte monatlich detaillierte, voll- ständige und konsolidierte Geschäftszahlen der F.-Gruppe erhalten, die […], am [Datum] für den [Monatsangabe] und am [Datum] für den [Monatsangabe]. An- hand dieser (konsolidierten) IST-Zahlen habe der Beschuldigte den (Ende [Da- tum]) unweigerlich kommenden Absturz des F.-Kurses mühelos erkennen kön- nen (CAR pag. 5.200.012). Des Weiteren sei der Beschuldigte vor und während des Aktienverkaufs immer noch in den Informationsfluss der F.-Gruppe einge- bunden gewesen und habe Einblick in den Geschäftsgang der F.-Einheiten,
- 15 - insbesondere in das Z.-Geschäft gehabt. Dadurch habe er wissen und erkennen müssen, dass namentlich F. Z. und damit auch die ganze Gruppe im Frühjahr [Jahreszahl] «absacken» würde und die Prognosen vom [Monatsangabe] [Jah- reszahl] auf der ganzen Linie verfehlen würde. Wenn es auf dem Z. Markt noch schlechter laufe als erwartet und prognostiziert, habe das unweigerlich Auswir- kungen auf den H.-Kurs gehabt. Und genau das habe der Beschuldigte als Mit- glied der Geschäftsleitung aus erster Hand gewusst: Der Gewinn sei im […] [Jah- reszahl] um ca. [Prozentangabe] zurückgegangen, wobei das Z. Geschäft für rund ein Drittel verantwortlich gewesen sei (CAR pag. 5.200.013 f.). Nach Ansicht der BA hatte der Beschuldigte eindeutig Kenntnis der Insiderinformation. 3.1.6 Hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale bringt die BA vor, dass die Vorinstanz die Frage nach der Kenntnis der Insiderinformation und die Frage der Kausalität der Information für den Verkauf der Aktien vermische. Der Beschul- digte habe jeweils ausgesagt, er habe seine Aktien im [Datum] aufgrund seines Ausstiegs aus der F. verkauft. Ausgetreten sei er jedoch erst Ende [Datum]. Bis dahin sei er de facto-Mitglied der Geschäftsleitung Z. gewesen und habe seinen Nachfolger eingearbeitet. Die Vorinstanz setze sich mit diesem Umstand über- haupt nicht auseinander und komme lediglich zum Schluss, dass die Beweislage dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Ge- sellschaft erfolgt sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Aus Sicht der BA hätte der Beschuldigte bis zum tatsächlichen Austritt aus F. Anfang [Mo- natsangabe] zuwarten können. Das habe dieser aber nicht gewollt, da er so über CHF [Wertangabe] verloren hätte. Für das bewusste Ausnützen der Insiderinfor- mation spreche zudem auch der erneute Kauf von F.-Aktien im Wert von CHF [Wertangabe] am [Datum]. Dies widerspreche dem Argument des Beschul- digten, er habe mit dem Verkauf seiner Aktien einen Schlussstrich ziehen wollen. Die Kenntnis der Insiderinformation sei für den Beschuldigten somit zumindest mitursächlich für seinen Entscheid gewesen, die F.-Aktien noch vor dem drohen- den Kurssturz zu verkaufen (CAR pag. 5.200.015 f.). 3.1.7 Nach Ansicht der BA könne auch aus der Nachfrage des Beschuldigten vom [Da- tum] bei seinen Vorgesetzten, ob er die Aktien verkaufen dürfe, nichts zu Guns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Aus diesem E-Mailverkehr sei vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte tatsächlich Insiderwissen gehabt habe. So sei diskutiert worden, welche Auswirkungen auf den Aktienkurs die Bekanntgabe des Austritts des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung haben könnte und wie eine Meldung von Managementtransaktionen an die SIX vermieden werden könne (CAR pag. 5.200.016 f.).
- 16 - 3.2 Beschuldigter 3.2.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Anklagevorwurfs einerseits vor, dass er keine Kenntnis von Insiderinformationen gehabt habe (vgl. unten E. II.3.2.2). An- dererseits geht er darauf ein, dass er keine Insiderinformationen ausgenutzt habe, selbst wenn er von solchen Kenntnis gehabt hätte (vgl. unten E. II.3.3.3). Schliesslich bringt er vor, ohne Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gehandelt zu ha- ben (vgl. unten E. II.3.3.4). 3.2.2 In Bezug auf die Insiderinformation nach Art. 2 lit. j FinfraG führt der Beschuldigte aus, dass er weder am [Datum] noch am [Datum] über solche Informationen ver- fügt habe. Dazu bringt er vor, dass er aus den Umsatzzahlen aus den […] und den […] den Rückgang des Umsatzes oder EBITDA der gesamten Gruppe nicht habe erkennen können. So seien aus den [Wochen] und aus den […] vom [Da- tum] und [Datum] gar keine einschneidenden Umsatzrückgänge ersichtlich. Zu- dem seien die Umsatz- und Geschäftszahlen aus der Region Z., die ihm unter- stellt gewesen sei, nicht für die Gewinnwarnung verantwortlich gewesen. So sei aus den […] der [Woche] ersichtlich, dass die Umsätze aus den Geschäftsberei- chen Y. und Z. bloss bis zur [Woche] ([Datum]) von den Vorjahreswerten abge- wichen seien. Danach habe lediglich eine Abweichung zum Budget resultiert. Da- raus folge, dass er die schlechte Umsatzsituation zum Zeitpunkt des Aktienver- kaufs gar nicht habe erkennen können. Auch ein vernünftiger Investor hätte aus den vorliegenden Umsatzzahlen den schlechter als erwarteten Geschäftsgang nicht erkennen können und die Umsatzzahlen hätten auf den Anlageentscheid keinen Einfluss gehabt. Daher könnten diese auch keine Insiderinformation dar- stellen (CAR pag. 5.200.041 ff.). 3.2.3 Hinsichtlich des FFA-Berichts und den darin – nach Ansicht des Beschuldigten – enthaltenen Prognosen aus den […], die als Insiderinformation gewertet würden, bringt der Beschuldigte vor, diese Wertung sei in rechtlicher Hinsicht unzutref- fend. Der Bericht sei zudem in tatsächlicher Hinsicht willkürlich. Die FFA gehe nicht darauf ein, dass die […] bloss unverknüpfte Ausschnitte der Absatzlagen enthielten, die kein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unter- nehmens vermitteln würden (CAR pag. 5.200.039, m.H.a. Gutachten D., S. 26, TPF pag. 9.521.008 ff.). Mit Blick auf die […] und […] und den Abweichungen zum Budget sei zudem zu beachten, dass in den […] bis [Woche] nach wie vor das ursprüngliche Budget in Höhe von EUR [Wertangabe] verwendet werde. Gleiches gelte für die […] vom [Datum] und [Datum]. Die […] vom [Datum] be- inhalte weiterhin das ursprüngliche Budget von EUR [Wertangabe]. Somit sei aus dem […] [Monatsangabe] nicht erkennbar gewesen, dass F. geplant habe, eine revidierte Prognose zu bestimmen. Erst im […] -Bericht für den [Datum] sei die
- 17 - neue Prognose verwendet worden (CAR pag. 5.200.042 ff., m.H.a. BA pag. 07- 201-0224). 3.2.4 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der CEO, der Verwaltungsratspräsi- dent und der […] Counsel sowohl am [Datum] wie auch am [Datum] davon aus- gegangen seien, dass die Informationen aus den […] und […] keine Insiderin- formationen darstellen würden. Dies gehe aus der E-Mail-Korrespondenz in Zu- sammenhang mit der Nachfrage des Beschuldigten, ob er seine Aktien verkaufen könne, hervor (CAR pag. 5.200.046 f.). 3.2.5 Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es in Bezug auf den Kausalzusam- menhang zwischen Kenntnis der Insiderinformation und der (Verkaufs-) Hand- lung des Ausnützens dieser Information ausreicht, wenn die Kenntnis mitursäch- lich war. Er bringt diesbezüglich vor, dass die vorinstanzliche Erwägung (Urteil SK.2023.25 E. 4.3.5), wonach er seine Verkaufsabsichten intern dem CEO und […] Counsel vollständig offengelegt habe und den Verkaufszeitpunkt um fast ei- nen Monat nach hinten verschoben habe, beweismässig dafürspreche, dass der Aktienverkauf aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft geschehen sei und nicht um Insiderinformationen auszunützen. Die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien jedoch zu ergänzen: Er habe die Verkaufsabsichten auch dem Verwal- tungsratspräsidenten mitgeteilt und den Verkauf auf Wunsch des CEO und Ver- waltungsratspräsidenten um einen Monat verschoben (CAR pag. 5.200.048 f.). 3.2.6 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, er habe nicht (eventual-) vor- sätzlich gehandelt. Zunächst habe er die Aktien verkauft, da er nach zwanzig Jahren Tätigkeit dort ausgeschieden sei und es beim Unternehmensaustritt ge- bräuchlich gewesen sei, die Aktien zu verkaufen. So habe auch der damalige […] Counsel seine Aktien verkauft, als dessen Rücktritt im [Datum] bekannt gegeben worden sei (vgl. TPF pag. 9.521.049). Er habe zudem den Zeitpunkt des Aktien- verkaufs auf Wunsch des CEOs und des Verwaltungsratspräsidenten auf den [Datum] festgelegt. Ursprünglich habe er einen Monat früher verkaufen wollen. Diese Verschiebung sei im Interesse des Unternehmens gewesen, da so eine Meldung einer Managementtransaktion habe vermieden werden können. Schliesslich habe er keine Bereicherungsabsicht gehabt, habe er doch eine Zu- nahme des Verlustes in Kauf genommen. Der Aktienkurs sei seit Monaten am Sinken gewesen. Zwischen [Datum] und [Datum] sei der Kurs von CHF [Preisan- gabe] auf CHF [Preisangabe] gesunken. Auch nachdem ihn sein Bankkunden- berater auf den Abwärtstrend und das Verlustrisiko hingewiesen habe, habe er am vereinbarten Verkaufstermin festgehalten (CAR pag. 5.200.050 f.).
- 18 -
Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG) 4.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG macht sich u.a. strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungsorgans eines Emittenten bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil ver- schafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu veräus- sern. 4.2 Bei den durch Art. 154 Abs. 1 lit a FinfraG erfassten Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (vgl. FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 121). Taugliche Täter sind zunächst Personen, die formale Organe oder Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines Emittenten sind. Mitunter sind Mitglieder der Geschäftsleitung einer Aktiengesell- schaft erfasst (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 154 FinfraG N. 11, 21; WOHLERS, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, Rz. 26). Als Primärinsider werden auch sogenannte Tätigkeitsinsider erfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zu- gang zu Insiderinformationen haben. Erfasst sind etwa Mitarbeiter, bei denen die Wahrung vertraulicher, kursrelevanter Tatsachen ein wesentlicher Bestandteil des ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist (vgl. WOHLERS, a.a.O., Rz. 26). Allen Primärinsider gemein ist, dass zwischen der Position als Insider und der Kenntniserlangung der Insiderinformation ein funktionaler Zu- sammenhang bestehen muss. Erforderlich ist, dass die Kenntniserlangung im Rahmen der konkreten Tätigkeit erfolgt und für deren ordnungsgemässen Erfül- lung notwendig ist (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 10, 20; WOH- LERS, a.a.O., Rz. 31). 4.3 Tatobjekt sind nach Art. 2 lit. j FinfraG Insiderinformationen, also vertrauliche In- formationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen, die an einem Handelsplatz, d.h. an einer Börse oder einem mul- tilateralen Handelssystem, in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (vgl. auch LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte Insiderhandelsverbot, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, 2014, S. 219). Während das Gesetz nunmehr die Terminologie der Insiderinformation verwendet, kann zur Begriffsbestimmung weiterhin die Rechtsprechung und Literatur zur altrechtlichen Insidertatsache verwendet werden (vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzmarktinfra- strukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 FinfraG N. 3, m.w.H.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 33; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220). Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart.
- 19 - Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ih- rem Fortschritt, als Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 E. 2.2.4.4; Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, S. 350 f.). Umstritten ist, ob Wertungen und Prognosen als solche von Art. 2 lit. j FinfraG erfasst sind. Einig ist sich die Lehre jedenfalls darin, dass die Umstände bzw. Tatsachen, auf denen derartige Prognosen oder Wertungen aufbauen, als Insi- derinformationen gelten (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19; so auch WOHLERS, a.a.O., Rz. 34, obwohl er die Prognosen als solche nicht als Insiderinformationen gelten lässt). Mit einem Teil der Lehre ist weitergehend fest- zuhalten, dass auch unsichere Informationen, wie etwa Prognosen, unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j FinfraG zu subsumieren sind. Entscheidend ist im Zusammenhang mit Prognosen, ob diese geeignet sind den Kurs erheblich zu beeinflussen (vgl. REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les artic- les 154 et 142 LIMF, 2019, S. 328; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N.19: «Prognosen sind unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit des prog- nostizierten Sachverhalts unter den Informationsbegriff von Art. 2 lit. j zu subsu- mieren»). Sodann stellt bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, in welchen in einem zeitlich gestreckten Vorgang über mehrere Zwischenschritte auf die Her- beiführung eines bestimmten Ereignisses hingewirkt wird, nicht nur das Ender- gebnis eine Information dar, vielmehr sind auch die einzelnen Zwischenschritte separate und vom Endergebnis unabhängige Informationen gemäss Art. 2 lit. j FinfraG (vgl. etwa THORMANN/PORTMANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reut- ter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 106 ff.). Die Frage der Kursrelevanz (vgl. unten E. II.4.5) hängt dann von der Wahrschein- lichkeit des weiteren Fortgangs des Entscheidungsprozesses und letztlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Endergebnisses ab (vgl. SETHE/FAHRLÄN- DER, a.a.O, Art. 2 FinfraG N. 17). 4.4 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Eine Information gilt als öffentlich, wenn sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen er- langt werden kann (vgl. WOHLERS/PFLAUM, in: Walter/Bahar [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 30; LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 220, m.H.a. FINMA-RS 2013/08, Rz. 9). Sie ist mitunter nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum da- von – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de
- 20 - manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Feb- ruar 2000 E. 6.b m.w.H.; dazu auch WOHLERS, a.a.O. Rz. 39). Unbestrittener- massen nicht mehr vertraulich ist eine Information dann, wenn sie so publiziert worden ist, wie dies bei Ad-hoc-Mitteilungen verlangt wird (WOHLERS, a.a.O., Rz. 40, m.H.a. Art. 53 Abs. 3 Kotierungsreglement-SIX Exchange; SETHE/FAHR- LÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 34, die darauf hinweisen, dass es nicht erfor- derlich, aber ausreichend sei, wenn die Information entsprechend den Regeln zur Ad-hoc Publizitätspflicht veröffentlich wurde). 4.5
4.5.1 Eine Insiderinformation muss kursrelevant sein. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deut- lich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblich- keit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Be- urteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrach- tungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 41; WOHLERS, a.a.O., Rz. 46). Es existieren keine festen Grenzwerte oder Prozent- zahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrele- vant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). Auch die bundesge- richtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bestimmung der Erheblich- keit einer zu erwartenden Kursveränderung nach Prozentangaben nicht zu über- zeugenden Ergebnissen führt (BGE 145 IV 423 E. 3.4.1). 4.5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sogenannten «Reasonable in- vestor test» zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Infor- mation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlage- entscheidung nutzen würde (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) aaa); Urteile der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; vgl. auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 FinfraG N. 53, 58 ff.; LEUENBERGER, a.a.O., S. 349;
- 21 - LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 221 f.; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.; WOHLERS, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, S. 398; THORMANN/PORTMANN, a.a.O., S. 111 f.). Bei der Frage der Kurserheblichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Umstände des jeweiligen Einzelfalles massgeblich sind. 4.5.3 Zur Auslegung des Begriffs der Kurserheblichkeit können auch im Strafrecht Richtlinien und Regularien aus dem Bereich des verwaltungsrechtlichen Finanz- marktrechts herangezogen werden (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7485). Gemäss FINMA-RS 2013/08 ist die Kursrelevanz «im Einzelfall anhand der Frage zu be- urteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsituation vor Bekanntwerden der Information» (FINMA-RS 13/8, Rz. 10). Auch die FINMA bezieht sich dabei auf den sog. Reasonable Investor Test. Bei der Beurteilung der Kursrelevanz ist stets zu beachten, dass mehrere Informationen in einem Gesamtkonstrukt zu beurtei- len sind. Auch der Reasonable Investor würdigt seine Informationen in einem Gesamtkontext. Es ist somit möglich, dass einzelne Informationen für sich alleine betrachtet nicht als Insiderinformation zu qualifizieren vermögen, aber in einer Gesamtbetrachtung durchaus relevant und damit als Insiderinformation zu quali- fizieren sind. Die Strafkammer hat in ihrer Rechtsprechung die Anwendung der sogenannten Mosaik-Theorie bestätigt und festgehalten, dass sich «ein Primär- insider nur – aber immerhin – dann strafbar macht, wenn er geheime, nicht kurs- relevante Informationen weitergibt, die jedoch aggregiert ein kursrelevantes Mo- saik bzw. eine kursrelevante Information darstellen» (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juni 2017 SK.2017.3 E. 3.7 in fine; dazu THOR- MANN/PORTMANN, a.a.O., S. 113 f.). Bei der in der Wertpapieranalyse angewen- deten Mosaik-Theorie kombinieren Analysten öffentlich bekannte und/oder ver- trauliche nicht kursrelevante Informationen, was im Idealfall zu einer vom Markt- preis erheblich abweichenden Bewertung einer Effekte und dadurch zu einem Handelsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern führt. Enthält eine Analyse vertrauliche Informationen, die für sich alleine nicht kursrelevant sind, die jedoch im Zusammenhang mit anderen verbreiteten vertraulichen oder öffentlich be- kannten Informationen Kursrelevanz aufweisen, so liegt dennoch eine Insiderin- formation im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG vor (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 329 ff.; REMUND, a.a.O., S. 328). 4.6 Die Tathandlung nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG besteht darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt, um Transaktionen durchzuführen. Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 154 FinfraG setzt eine Kausalität zwischen
- 22 - Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 N. 71). Dieser Kau- salzusammenhang fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effekten- geschäft durchzuführen plante und diese schliesslich durchführt, obwohl ihm in- zwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, die die Effekten- transaktion ebenfalls nahelegen würde. Mit anderen Worten fehlt es am Kausal- zusammenhang, wenn das Effektengeschäft durch die Kenntnis der Insiderinfor- mation in keiner Weise beeinflusst wurde (LEUENBERGER/THORMANN, a.a.O., S. 224; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 112). Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen oder unternehmerischen Plänen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Er- langung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den In- siderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität be- steht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist. Lässt der Handelnde die Insiderkenntnisse in irgendeiner Weise in den bereits gefass- ten Plan einfliessen, sind sie zumindest mitursächlich für das Geschäft, weshalb ein Ausnutzen im Sinne von Art. 154 vorliegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn nach Kenntnis der Insiderinformation mehr oder weniger Stücke als ursprünglich ge- plant von jener Aktie ge- oder verkauft werden (vgl. dazu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 140). Gleiches muss gelten, wenn sich aus dem bis- herigen Verkaufsverhalten ergibt, dass voraussehbare Kursentwicklungen regel- mässig zur Annullation eines stehenden Verkaufsauftrages (standing order) ge- führt haben. 4.7 Der Insiderstraftatbestand ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt zur Vollen- dung des Delikts voraus, dass der Täter durch die tatbestandsmässige Handlung sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Der Vermögensvor- teil kann in einem Gewinn oder einem vermiedenen Verlust aus einer Effekten- transaktion bestehen (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 157; WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). Tritt dagegen kein Vermögensvorteil ein, kann ein Versuch des Insiderhandels nach Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 154 vorliegen. Erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil direkt auf die Ausnützung des Wis- sensvorsprungs des Insiders zurückzuführen ist. Es ist entsprechend auf den Teil des Gewinns abzustellen, der entstanden ist, als die Insiderinformation noch nicht im Kurs enthalten war (WOHLERS, a.a.O., Rz. 55). 4.8 Art. 154 FinfraG setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Ausreichend ist ge- mäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Vorliegen eines Eventualvorsatzes für eine Strafbarkeit (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2), es sei denn, für einzelne Tatbestandselemente
- 23 - wird zwingend direkter Vorsatz vorausgesetzt. Dies muss sich aus dem Wortlaut und/oder dem Zweck der Norm ergeben (BGE 94 IV 60 E. 3b; TRECHSEL/NOLL/ PIETH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, 99 f.). Das frühere Recht setzte das Ausnutzen der «Kenntnis» einer vertraulichen kursrele- vanten Tatsache voraus. Daraus wurde teilweise gefolgert, dass in Bezug auf die Insiderinformation «klares und sicheres Wissen» notwendig sei. Art. 154 FinfraG verlangt lediglich ein «Ausnutzen einer Insiderinformation» und nicht mehr ein Ausnutzen der «Kenntnis». Entsprechend reicht unter dem geltenden Recht, auch vom Wortlaut des Gesetzes her, Eventualvorsatz hinsichtlich aller objekti- ver Tatbestandselemente (so auch SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 163, m.w.H.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 67 ff.; WOHLERS, a.a.O., Rz. 58; lässt offen, ob Bezogen auf die Vertraulichkeit der Tatsache und deren Kursrelevanz direkter Vorsatz erforderlich ist; vgl. aber BGE 145 IV 407 E. 3.2, der noch direkten Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz verlangt, je- doch wird dazu auf Lehrmeinungen zum altrechtlichen Art. 161 aStGB verwie- sen).
Beweiswürdigung und Subsumtion 5.1 Primärinsider Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte über zwanzig Jahre bei der F. tätig war, ab [Datum] bis [Datum] als Mitglied der Geschäftsleitung Z. (BA pag. 07-201- 0012). In seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z. war er Mitglied des […]. Mit Ernennung seines Nachfolgers, I. am [Datum] bzw. dessen Stellenantritt am [Datum], trat der Beschuldigte aus dem […] aus (BA pag. 07-201-0011 f.). Nach Stellenantritt des Nachfolgers unterstützte der Beschuldigte diesen bei der Übernahme seiner Funktionen und arbeitete am Abschluss des bis zum [Datum] laufenden Geschäftsjahres mit (BA pag. 07-201-0012). Der Beschuldigte blieb auch nach dem formellen Austritt aus dem […] in den Informationsfluss der Ge- schäftsleitung eingebunden (BA pag. 07-201-0012; 11-201.0016). Aktenkundig sind diesbezüglich die wöchentlich verschickten […] der F., die der Beschuldigte auch nach dem [Datum] erhalten hat (BA pag. B07-201-001-0011 ff.; B07-201- 0270 ff.) sowie die […] betreffend die konsolidierten Geschäftszahlen der Mo- nate [Datum] und [Datum] (BA pag. B07-201-001-0061 ff.). Als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z. und Mitglied des […]’s war der Beschuldigte verantwortlich, den Z. Geschäftsbereich auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls war er mitver- antwortlich, weitere Einblicke in den Geschäftsverlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinterfragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt, wobei er
- 24 - bestreitet, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001-0116). Der Beschuldigte hatte zum mut- masslichen Tatzeitpunkt Zugang zu vertraulichen und potenziell kurserheblichen Informationen und ist daher als Primärinsider nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu qualifizieren. 5.2 Insiderinformation 5.2.1 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Ge- schäftsleitung Z., detaillierten Einblick in die Geschäftszahlen und den Ge- schäftsgang der F.-Gruppe gehabt. Er habe spätestens am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien erwogen habe, und während des Verkaufs am [Datum] über vertrauliche, nicht öffentliche Informationen verfügt. Als Insiderinformation wertete die BA insbesondere den stärker als erwarteten Rückgang des Grup- penumsatzes und der Gruppen-EBITDA aufgrund des schlechter als erwarteten Geschäftsgangs, namentlich in den Regionen Z. und Y. Zudem sei auch die In- formation zum Gewinneinbruch bzw. zum schlechter als erwarteten und ange- kündigten Abschluss des […] [Jahreszahl] der F. und des deshalb erwarteten Rückgangs des Gewinns bzw. der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl], voraussichtlich um [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] unter der früheren, öf- fentlich bekannten Prognose als vertraulich zu qualifizieren. Und schliesslich würde auch die fortlaufende Zunahme der negativen Abweichungen zum Budget und den Vorjahreswerten seit der letzten öffentlichen Publikation per [Datum] am [Datum] Bestandteil der Insiderinformation bilden (vgl. oben E. II.3.1.2). 5.2.2 Dies wird vom Beschuldigten bestritten: Er bringt vor, dass diese Informationen keine Insiderinformationen darstellen könnten, denn aus den Umsatz- und Ge- schäftszahlen, insbesondere den […] der [Wochen], seien gar keine einschnei- denden Umsatzrückgänge ersichtlich gewesen. Die Umsatz- und Geschäftszah- len aus dem Z.-Geschäft seien für die Gewinnwarnung nicht verantwortlich ge- wesen. Die BA stütze sich zudem auf Prognosen, die rechtlich gar keine Inside- rinformationen darstellten und sich in Bezug auf die […] vom [Datum] und [Da- tum] an der ursprünglichen und nicht an der im [Datum] revidierten Prognose orientiert hätten (vgl. CAR pag. 5.200.041 ff.; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Der Beschuldigte bestreitet damit die Kursrelevanz der ihm zur Verfügung gestande- nen Informationen. 5.2.3 In Bezug auf die Frage, ob Prognosen Informationen im Sinne von Art. 2 lit. j FinfraG darstellen, ist die Kursrelevanz massgebend (vgl. oben E. II.4.3). Die In- formationen zu den Geschäftszahlen – einschliesslich allfälliger Prognosen – und der Einblick in den Geschäftsgang der F.-Gruppe, welche der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung Z. und insbesondere
- 25 - durch die wöchentlichen […] sowie die monatlichen […] erhalten hatte, sind grundsätzlich vertrauliche und nicht öffentliche Informationen, die als Tatobjekt i.S.v. Art. 2 lit. j FinfraG geeignet sind. 5.3 Kenntnis der vertraulichen Tatsachen 5.3.1 Der Beschuldigte bringt zwar vor, es sei nicht erstellt, dass er die […] der [Wo- chen] oder die […] vom [Datum] und [Datum] gelesen bzw. zur Kenntnis genom- men habe (vgl. CAR pag. 5.200.045; Urteil SK.2023.25 E. 4.3.3). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es ist unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte, in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung Z., die […] der [Wochen] sowie […] vom [Datum] und [Datum] erhalten hatte. Dies wird vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Juli 2024 auch so bestätigt (CAR pag. 5.300.009, 010). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte über die Herausforderungen und über die Geschäftsentwicklung auf dem Z. Markt informiert war. Das Geschäft in Z. war immerhin zu einem Drittel für die Gewinnwarnung vom [Datum] verantwortlich (BA pag. 07-201-0019; 16-001- 0120 f.; vgl. auch CAR pag. 5.200.013 f.). Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte die Entwicklungen, sowohl in finanzieller Hinsicht, wie auch den allgemeinen Geschäftsgang betreffend genau im Blick haben musste. Gemäss Angaben der F. sei der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied des […] dafür verantwortlich gewesen, das Z. Geschäft auf der Geschäftsführungsebene zu vertreten und dessen Ergebnisse an den quartalsweisen […] zu präsentieren. Ebenfalls sei er mitverantwortlich gewesen, weitere Einblicke in den Geschäfts- verlauf zu geben und die Berichte anderer Mitglieder des […]’s kritisch zu hinter- fragen (BA pag. 07-201-0013). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten grund- sätzlich bestätigt, wobei er darauf hinwies, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Berichte anderer Mitglieder kritisch zu hinterfragen (BA pag. 16-001- 0116). Jedoch verfügte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen – zumindest im [Monatsangabe] – über die gleichen Informationen, wie alle Mitglieder des […]’s (CAR pag. 5.300.009). Zudem betonte er stets, dass er darum bemüht ge- wesen sei, dass F. durch seinen Abgang keinen weiteren Schaden erleide (CAR pag. 5.300.012). 5.3.2 Es trifft zu, dass der Beschuldigte sowie das […] erst am [Datum] den konsoli- dierten Forecast per E-Mail erhielten. Der Konsolidierungsprozess für die Ge- schäftszahlen, der letztlich zur Gewinnwarnung am [Datum] führte, hatte sich ins- gesamt verzögert. Ursprünglich hätten die Geschäftseinheiten die Berichte und Zahlen für den [Monatsangabe] am [Datum] melden müssen. Insbesondere die Zahlen für das Y. Geschäft waren erst in der Nacht vom [Datum] eingegangen (BA pag. 07-201-0014 f.). Dem Beschuldigten lagen jedoch die […] vom [Datum] und [Datum] sowie die […] bis zur [Woche] vor ([Datum], BA pag. B07-201-
- 26 - 0310 ff.). Zudem war der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung Z. wei- terhin in den Informationsfluss der F. Geschäftsleitung eingebunden. Dabei kannte er die Herausforderungen auf dem Z. Markt aus erster Hand und musste auch über die Probleme im Y. Geschäft informiert sein. Seit der Gewinnwarnung im [Datum] hatte er somit einen vertieften Einblick in die Finanzzahlen und die Geschäftsentwicklung der ihm unterstellten Geschäftseinheiten in Z. und er ver- fügte über Informationen zu den Problemen in Y. Er erhielt auch die Finanzzahlen der Geschäftseinheiten aus Y. und nahm diese zusammen mit den Z. Finanzin- formationen zur Kenntnis. 5.4 Kursrelevanz der vertraulichen Tatsachen 5.4.1 Hinsichtlich der Kursrelevanz kann zunächst festgehalten werden, dass folgen- der Sachverhalt beweismässig erstellt und unbestritten ist: Am [Datum] publi- zierte F. vorbörslich die Umsätze zum per [Datum] abgeschlossenen […] des Geschäftsjahres [Jahreszahl]. Die Publikation der Ergebnisse war ursprünglich für den [Datum] geplant gewesen. Gemäss Medienmitteilung verringerte sich der Gesamtumsatz der Gruppe im Vergleich zur Vorjahresperiode im […] um [Pro- zentangabe] auf EUR [Wertangabe]. Der organische Umsatz der Gruppe ging im Berichtszeitraum um [Prozentangabe] zurück. Zudem lag die EBITDA-Marge des […]’s unter den Erwartungen des Managements und F. schätzte, dass der EBITDA für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] nochmals ca. [Prozentangabe] bis [Prozentangabe] tiefer ausfallen würde, als die bereits zuvor am [Datum] um [Pro- zentangabe] nach unten korrigierte, ursprüngliche EBITDA-Schätzung. Zusätz- lich kündigte F. einen […] in der Höhe von EUR [Wertangabe] an (BA pag. 11- 201-0006; 05-201-0007, Beilage 1; 05-201-0007, Beilage 4 Teil 1v2 S. 98). Die H. eröffnete am [Datum], nach der vorbörslichen Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das […] sowie der angepassten EBITDA-Schätzung für das gesamte Ge- schäftsjahr [Jahreszahl], mit einem Minus von [Prozentangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages und schloss bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe]. Der SPI fiel am gleichen Handelstag um [Prozen- tangabe] (BA pag. 11.201-0006). 5.4.2 In Bezug auf die Erheblichkeit der veröffentlichten Informationen in der Medien- mitteilung verweist die Anklage auf die Finanzmarktanalyse der BA vom
14. Dezember 2022 (nachfolgend: FFA-Bericht): Demnach habe der H.-Aktien- kurs am [Datum] unbereinigt um [Prozentangabe] nachgegeben und die um ge- samtmarktliche Einflüsse bereinigte Tagesrendite habe minus [Prozentangabe] betragen. Der Anteil der Kursveränderung, der auf die Publikation der Medien- mitteilung von F. zurückgeführt werden könne, sei deutlich über dem aktienspe- zifischen Schwellenwert für Kurserheblichkeit von [Prozentangabe] gelegen. Es habe sich um die zweithöchste Tagesveränderung seit [Datumsangabe]
- 27 - gehandelt. Im Ergebnis sei die marktbereinigte Rendite der H. vom [Datum] «klar erheblich» gewesen (BA pag. 11.201-0006 f.). 5.4.3 Demgegenüber verweist der Beschuldigte darauf, dass aus den wöchentlichen bzw. monatlichen Finanzinformationen, die neuerliche Korrektur der EBITDA- Schätzungen, wie in der Medienmitteilung vom [Datum] vorgenommen, nicht ab- sehbar gewesen sei. Der schlechter als erwartete Geschäftsgang sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weshalb es sich nicht um Informationen gehandelt habe, deren Bekanntwerden geeignet gewesen sei, den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (vgl. oben E. II.3.2.2). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien habe er aus den Finanzinformationen abgelesen, dass die Verkäufe, insbesondere die organischen Verkäufe, resilient, also robust gewesen seien. Die organischen Verkäufe hätten mit den Prognosen mehr oder weniger übereingestimmt. Die Probleme hätten vor allem in Y. gelegen, in Kostensenkungsplänen, die nicht schnell genug hätten umgesetzt werden können. Auch in Z. habe es kleinere Probleme gegeben: in der Verteilung, bei den Arbeitskraftkosten, oder etwa bei der Ineffizienz bzw. Insourcing, weil einer der grössten Kunden eine eigenen [Be- zeichnung]-Betrieb aufgebaut habe (CAR pag. 5.300.009 f.). Die Berichte für die [Wochen] würden – gerade in Bezug auf die Verkäufe – insbesondere für die Y. ein positives Bild zeichnen. Aber die Verkäufe seien nicht ausschlaggebend für die Gewinnwarnung gewesen (CAR pag. 5.300.010). 5.4.4 Gemäss FFA-Bericht stellte sich im relevanten Zeitraum die Situation am Markt in Bezug auf F. zusammengefasst folgendermassen dar: Nach Publikation der nach unten korrigierten EBITDA-Schätzung für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] am [Datum] hätten mehrere Analysten ihr Rating und/oder Kursziel für die H.- Aktien angepasst. Die H. Aktie habe am [Datum] mit einem Minus von [Prozen- tangabe] gegenüber dem Schlusskurs des Vorhandelstages eröffnet und bei CHF [Preisangabe] mit einem Minus von [Prozentangabe] geschlossen. Der SPI- Index habe am gleichen Handelstag [Prozentangabe] verloren (BA pag. 11-201- 0009 f.). Auch vor und nach der Präsentation der Geschäftszahlen für das erste Halbjahr [Jahreszahl] hätten Analysten auf überdurchschnittliche Risiken in Be- zug auf die H. Aktie, bzw. auf wenig positive Entwicklung hingewiesen. Auch die Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten aus der Geschäftsleitung sei, insbesondere im Zusammenhang mit den vielen Problemen und der hohen Mit- arbeiterfluktuation, am Aktienmarkt negativ aufgenommen worden (BA pag. 11- 201-0010 f.). Vor Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das […] [Jahreszahl], die für den [Datum] geplant gewesen seien, hätten sich einige Analysten zurückhal- tend über den Wert und die bevorstehenden Zahlen von F. geäussert. Die Analysten seien von einem organischen Umsatzrückgang von [Prozentangabe] ausgegangen, aufgrund des abgeschwächten Geschäfts in Z. und den erwarteten fortgesetzten Verlusten in Y. Für das Gesamtjahr
- 28 - [Jahreszahl] habe F. einen operativen Betriebsgewinn auf Stufe EBITDA erwar- tet, der rund einen Fünftel unter dem Vorjahr gelegen habe. Gemäss Analysten sei der Konsens aktuell von einem Rückgang um [Prozentangabe] ausgegangen. Die H. habe seit Jahresbeginn ca. [Prozentangabe] verloren, während der SPI- Index um [Prozentangabe] nachgegeben habe. Mit der vorzeitigen Publikation der Umsatzangaben für das […] [Jahreszahl] habe F. die Investoren überrascht. Die Umsatzentwicklung sei schwächer ausgefallen, als von diesen erwartet. Zu- dem sei die zweite Gewinnwarnung im laufenden Kalenderjahr bei den Experten nicht gut angekommen (BA pag. 11-201-0013 f.). Auf die Ankündigungen der F. im [Datum], sowie nach Publikation der Halbjahresergebnisse [Jahreszahl] im [Datum], wie auch nach Bekanntgabe des Ausscheidens des Beschuldigten im [Datum] habe der Markt reagiert. Insbesondere nach der Gewinnwarnung vom [Datum] habe die H. einen deutlichen Kursverlust verzeichnet (BA pag. 11-201- 0006 f.). 5.4.5 In Bezug auf die Finanzinformationen, die dem […] von F. wöchentlich in Form der […] und monatlich als […] vorlagen, hält der FFA-Bericht folgendes fest: Die Umsatzentwicklung der internen […] vom [Datum] bis [Datum] zeige auf Stufe F.-Gruppe eine fortlaufend höhere negative Abweichung des tatsächlich realisier- ten Umsatzes gegenüber dem Budget und den Vorjahreswerten auf. Diese Ent- wicklung habe sich in der Folge in gleicher Weise bis zum [Datum] fortgesetzt (BA pag. 11-201-0018). Gegenüber den publizierten Halbjahresresultaten per [Datum], die bezüglich der Umsätze [Prozentangabe] unter den Vorjahreswerten gelegen hätten, habe sich die negative Abweichung auf Stufe F.-Gruppe gemäss den internen […] per [Datum] auf [Prozentangabe] und per [Datum] auf [Prozen- tangabe] erhöht (BA pag. 11-201-0028). Ebenfalls habe sich die negative Abwei- chung des EBITDA im Vorjahresvergleich per [Datum] von [Prozentangabe] auf [Prozentangabe] per [Datum] und [Prozentangabe] per [Datum] erhöht. Weiter habe sich die Abnahme der EBITDA-Marge von [Zahl] Basispunkten auf [Zahl] Basispunkten per [Datum] und [Datum] erhöht. Gemäss den […] seien per [Datum] die Umsatzwerte [Prozen- tangabe], der EBITDA [Prozentangabe] und die EBITDA-Marge [Zahl] Basis- punkte unter dem Budget gelegen. Per [Datum] habe sich die negative Abwei- chung gegenüber dem Budget beim Umsatz auf [Prozentangabe], beim EBITDA auf [Prozentangabe] und bei der EBITDA-Marge auf [Zahl] Basispunkte erhöht (BA pag. 11-201-0028). 5.4.6 Zunächst gilt festzuhalten, dass die F. am [Datum] eine Gewinnwarnung veröf- fentlichte und damit die EBITDA Prognose für das Geschäftsjahr [Jahreszahl] um [Prozentangabe] nach unten korrigierte (BA pag. 05-201-0007, Beilage 4, Teil 1v2 S. 98). Am Aktienmarkt hatte die Gewinnwarnung einen Verlust von rund [Prozentangabe] zur Folge. Auch in den folgenden Wochen und Monaten konnte
- 29 - der Negativtrend bei F. nicht gekehrt werden. So weisen die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201-001-0116 ff.) sowie die […] vom [Datum] (BA pag. B07-201- 001-0072 ff.) aber auch die […] der [Wochen] (BA pag. B07-201-0012-0271) praktisch durchwegs negative Entwicklungen der Finanzzahlen der F. auf, nicht nur für Y., auch in Z. und für die ganze Gruppe. Aus den […] vom [Datum] lässt sich namentlich ableiten, dass die F. auch die um [Prozentangabe] nach unten korrigierte Prognose nicht erreichen wird. Der EBTIDA lag damals [Prozentan- gabe] unter dem ursprünglichen Budget, das heisst bereits [Prozentangabe] un- ter dem korrigierten Budget (vgl. BA pag. B07-201-001-0122). Die negative Ent- wicklung lässt sich sowohl anhand des Budgets bzw. der Prognose wie auch gegenüber den Vorjahreszahlen ablesen. Diese negative Entwicklung ist dem Beschuldigten entgegen zu halten, wenn er vorbringt, dass lediglich eine (nega- tive) Abweichung zu den Budgetzahlen bestanden hätte und nicht zu den Vor- jahreswerten (vgl. etwa CAR pag. 5.200.042). Zudem gilt diesbezüglich festzu- halten, dass der Markt sich an der veröffentlichten und budgetierten Gewinnprog- nose orientiert und weniger an den Vorjahreszahlen. Der Beschuldigte erhielt je- doch nicht nur die Finanzinformationen; er war zumindest bis am [Datum] auch Mitglied des […]s und damit in den Informationsfluss der Geschäftsleitung einge- bunden (vgl. BA pag. 16-001-0124). Dadurch hatte er neben den Finanzinforma- tionen auch Kenntnis von weiteren Geschäftsvorgängen und den Herausforde- rungen in Z., aber auch Gruppenweit und insbesondere auch im Y. Geschäft (vgl. oben E. II.5.3). Ihm standen demnach Informationen über die Geschäftsentwick- lung und Herausforderungen in Z., aber auch aus dem Y. Geschäft zur Verfü- gung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bei F. seit der Publikation der Gewinnwarnung im [Datum] und bis zum Verkauf der Aktien am [Datum] über eine Vielzahl an Finanzinformatio- nen und Informationen über die Herausforderungen der einzelnen Geschäftsein- heiten erhalten hat. Hinsichtlich der Kursrelevanz ist zu beachten, dass nach der im [Datum] veröffentlichten Gewinnwarnung und um [Prozentangabe] nach unten angepasster EBITDA-Prognose, am Aktienmarkt ein Kursverlust von [Prozentan- gabe] resultierte. Wesentlich ist dabei, dass bereits die Finanzinformationen da- rauf hindeuteten, dass auch diese nach unten revidierte – und vom Markt schon sanktionierte – Gewinnerwartung von F. klar nicht erreicht werden konnte. In An- wendung des Reasonable Investor Test und unter Berücksichtigung der Mosaik- Theorie, ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Anleger die Finanzinforma- tionen aus den wöchentlichen […] und monatlichen […] in Kombination mit den weiteren dem Beschuldigten verfügbaren Informationen zum Geschäftsgang und Zustand der F. bei seinem Anlageentscheid mitberücksichtigt hätte. Die Markt- analysten seien im [Datum] (vor Publikation der Quartalsergebnisse) zwar von einem schlechteren Gewinnergebnis im Vergleich zum Vorjahr ausgegangen, je- doch hätten sie sich an der bekannten revidierten Prognose vom [Datum] orien- tiert (vgl. oben E. II.5.4.4). Es war daher damit zu rechnen, dass der Aktienmarkt
- 30 - wiederum stark negativ auf die Publikation der Quartalszahlen reagieren würde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist in einer Gesamtbetrachtung die Kurserheblichkeit vorliegend zu bejahen. 5.5 Ausnützen der Insiderinformation und Kausalität 5.5.1 Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des Ausnützens einer Insiderinformation vor, dass es an der Kausalität fehlen würde (vgl. oben E. II.3.2.4). Demgegenüber ist die BA der Ansicht, dass die Kenntnis der Insiderinformation zumindest mitur- sächlich gewesen sei (vgl. oben. E. II.3.1.6). 5.5.2 Als Motivation für den Verkauf der Aktien gab der Beschuldigte im gesamten Ver- fahren Folgendes an: Er habe sich Anfang [Jahreszahl] entschieden, das Unter- nehmen zu verlassen, nachdem er sich [Jahreszahl] erfolglos für die Position des CEO der F.-Gruppe beworben habe (TPF pag. 9.731.008; BA pag. 16-001- 0109 f.). Im [Datum] habe er dann seinen Rücktritt bekannt gegeben (TPF pag. 9.731.004; BA pag. B07-201-001-0003). Ein sofortiges Ausscheiden im [Datum] sei vom CEO nicht gewünscht worden und sie hätten vereinbart, dass er eng mit dem CEO zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass das Unternehmen durch seinen Abgang keinen weiteren Reputationsschaden erleide. Am [Datum] sei er vom CEO informiert worden, dass ein Nachfolger gefunden worden sei, der am [Datum] in das Unternehmen eintreten werde. Daraufhin habe er den […] Counsel informiert und um die Erlaubnis nachgesucht, seine F.-Aktien verkaufen zu dürfen. In der Folge habe eine Diskussion zwischen dem CEO, dem Verwal- tungsratspräsidenten und dem […] Counsel über die negativen Auswirkungen in der Öffentlichkeit stattgefunden, wenn bekannt würde, dass er F. und das […] verlasse und gleichzeitig seine F.-Aktien verkaufe. Der Verwaltungsratspräsident und der […] Counsel hätten ihm die Erlaubnis zum Verkauf gegeben, aber der CEO habe Bedenken gehabt und ihn gebeten, den Verkauf bis zum [Datum] auf- zuschieben. Er habe sich damit einverstanden erklärt, bis dahin im Komitee T. zu bleiben. Nach dieser Diskussion habe er am [Datum] den […] Counsel gefragt, ob er am [Datum] verkaufen könne, und ob es sich um eine open period handle, was dieser bestätigt habe (TPF pag. 9.731.005; BA pag. 13-001-0297 f.; BA pag. 16-001-0110; BA pag. B07-201-0380 ff.; CAR pag. 5.300.006 f.). Die Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten lassen sich anhand des E-Mail-Austausches vom [Datum] bzw. [Datum] zwischen dem Beschuldigten, dem […] Counsel, dem CEO sowie dem Verwaltungsratspräsidenten (vgl. BA pag. B07-201-0380 ff.) ob- jektivieren. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen durch die BA die Aussage zunächst weitgehend verweigert, schliesslich aber ausführlich schriftlich zu den Vorhalten Stellung genommen (vgl. BA pag. 13-001-0010 ff., -0129 ff., -0297 ff.; 16-001-0115 ff.). Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor Vorinstanz und auch vor der Berufungskammer hat der Beschuldigte hingegen ausführliche
- 31 - Angaben zu den ihm gestellten Fragen gemacht (CAR pag. 5.300.004 ff.; 9.731.003 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet sind weitgehend widerspruchsfrei und decken sich mit weite- ren Beweisergebnissen (vgl. insb. E. II.5.5.3) und der Aktenlage. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft und es kann demzu- folge im Wesentlichen darauf abgestellt werden. 5.5.3 Diese vom Beschuldigten geschilderten Abläufe werden zudem durch die Aus- sage des Zeugen L., damaliger […] Counsel und […] Secretary grundsätzlich bestätigt. So hat dieser namentlich ausgesagt, dass der Beschuldigte, auf eige- nen Wunsch, das Unternehmen habe verlassen wollen, jedoch auf Drängen des Verwaltungsratspräsidenten und des CEO noch geblieben sei, bis sie einen Nachfolger gefunden hätten (BA pag. 12-001-0066). Angesprochen auf die E- Mail-Korrespondenz vom [Datum], zwischen dem Beschuldigten, dem Zeugen sowie dem Verwaltungsratspräsidenten und dem CEO, bestätigte der Zeuge die Kommunikation betreffend des beabsichtigten Aktienverkaufs, die Abklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen closed period und dem Wunsch des CEO den Aktienverkauf durch den Beschuldigten zu verschieben (BA pag. 12-001- 0066). Auf die Frage, was der Zeuge unter Informationen verstehe, wie er in der E-Mail vom [Datum] geschrieben habe («I am not aware of any such information at this time, and for good order, you should confirm that you are not aware either» [BA pag. 12-001-0030]), antwortete er, dies betreffe Informationen, wie Neuigkei- ten die nicht öffentlich bekannt und die bedeutend genug gewesen seien, um eine substanzielle Kursveränderung zu bewirken. Als Beispiel nennt er, wenn F. einen bedeutenden Kunden verlieren würde. Er habe vom Beschuldigten erwar- tet, dass dieser ihm bestätigen würde, falls er im Besitz solcher Informationen gewesen wäre (BA pag. 12-001-0067). Auf die Frage nach dem möglichen Grund für den Verkauf der Aktien durch den Beschuldigten antwortete der Zeuge, er wisse nicht, warum der Beschuldigte habe verkaufen wollen, er nehme aber an, dass der Beschuldigte dies getan habe, weil er geplant habe, das Unternehmen zu verlassen (BA pag. 12-001-0068). Des Weiteren bestätigte der Zeuge, dass er dem Beschuldigten bestätigt hatte, dass am [Datum] noch immer eine open period sei. Angesprochen auf den Grund, warum der Beschuldigte den Verkauf auf den [Datum] verschoben habe, führte der Zeuge aus, dass der CEO und der Verwaltungsratspräsidenten den Beschuldigten nicht hätten gehen lassen wol- len, bevor sie seinen Nachfolger hätten bekanntgeben können. Der Beschuldigte habe mit dem Verkauf zuwarten müssen und deshalb habe dieser abklären wol- len, ob er seine Aktien verkaufen dürfe und was für Berichterstattungspflichten bestanden hätten. Dies habe alles im Zusammenhang mit seinem möglichen Austritt aus dem Komitee T. gestanden. Die Pflichten seien unterschiedlich, je nachdem ob man Mitglied des Komitee T. sei oder nicht, und der CEO habe nicht gewollt, dass angekündigt werde, dass der Leiter des Z. Geschäfts aus dem
- 32 - Unternehmen austrete, ohne gleichzeitig anzukündigen, dass ein Nachfolger be- stimmt worden sei (BA pag. 12-001-0068). Diese Aussagen des Zeugen sind grundsätzlich glaubhaft und lassen sich durch verschiedene weitere Beweismittel in den Akten objektivieren oder stimmen mit den Darstellungen des Beschuldig- ten überein. 5.5.4 Gemäss Unterlagen der G., bei welcher der Beschuldigten die H. hielt, wurde der Beschuldigte im Rahmen des Verlustschwellenreportings (loss treshold report- ing) am [Datum] ([Prozentangabe]) und [Datum] ([Prozentangabe]) entsprechend informiert. Zudem ist er durch die G. am [Datum] auf das Risiko in Bezug auf die H. hingewiesen worden, wobei er ausdrücklich gewünscht hatte, die Position zu behalten. Am [Datum] ist schliesslich der Auftrag des Beschuldigten vermerkt, alle Aktien zum (damaligen) Preis von CHF [Preisangabe] zu verkaufen (vgl. zum Ganzen: BA pag. 07-101 Beilage 2_0835-1416390-4 Seite 5). 5.5.5 Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte bereits im [Datum] bekannt- gab, F. verlassen zu wollen (BA pag. B07-201-001-0003). Gemäss wiederholter Aussage des Beschuldigten habe er diesen Entschluss bereits im [Datum] ge- troffen (CAR pag. 5.300.005; TPF pag. 9.731.004; BA pag. 16-001-0109 f.). Wei- ter ist erstellt, dass er, im Interesse des Unternehmens, damit einverstanden ge- wesen war, zusammen mit dem CEO sicherzustellen, dass der Übergang zu sei- ner Nachfolge reibungslos und ohne weitere Reputationsschäden für das Unter- nehmen ablaufe (CAR pag. 5.300.012; TPF pag. 9.731.004). Nachdem der Nach- folger gefunden worden war, hatte der Beschuldigte ein erstes Mal beim […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsident nachgefragt, ob er seine Aktien verkaufen dürfe, was offenbar im Unternehmen beim Abgang von (Kader-) Mit- arbeiter üblich gewesen war. Des Weiteren ist insbesondere aufgrund des E- Mail-Austausches zwischen dem Beschuldigten sowie dem […] Counsel, CEO und Verwaltungsratspräsidenten vom [Datum] erwiesen, dass der Verkauf der Aktien im [Datum] nicht ausgeführt wurde, da negative Auswirkungen einer ent- sprechenden öffentlichen Bekanntgabe befürchtet wurden (vgl. BA pag. B07- 201-0380 ff.). Auf entsprechenden Wunsch des CEOs sowie des Verwaltungs- ratspräsidenten und des […] Counsels war der Beschuldigte damit einverstan- den, die Aktien am [Datum] zu verkaufen; dem Antrittsdatum seines Nachfolgers im Unternehmen (CAR pag. 5.300.007; TPF pag. 9.731.004). 5.5.6 Es trifft zu, dass der Beschuldigte am [Datum] sowie am [Datum] Kenntnis von den Finanzinformationen und zum Geschäftsgang der F. hatte (vgl. oben E. II.5.3). Der Beschuldigte hat unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten spä- testens am [Datum] geplant, alle Aktien am [Datum] zu verkaufen und hat dies exakt so umgesetzt. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach im vorangehenden Handelsverhalten des Beschuldigten eine bewusste Umgehung der
- 33 - anwendbaren Regelungen erkennbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund von Insiderinformationen Aufträge angepasst oder sogar annulliert hätte (vgl. oben E. II. 4.6 in fine). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch – unter Rücksichtnahme auf die Hinweise seines Kundenbe- treuers bei der G. betreffend das Risiko seiner F.-Aktien (vgl. oben E. II.5.5.4) –, dass der Beschuldigte mit der Verschiebung des Verkaufstermins sogar einen weitergehenden Verlust in Kauf genommen hatte. Unter Berücksichtigung all die- ser Umstände ist festzuhalten, dass es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss, die Aktien zu verkaufen, klarerweise fehlt. Die Kenntnis der Insiderinformation ist vorliegend nicht als mitursächlich für den Verkaufsentscheid zu qualifizieren, da der Be- schuldigte seinen Plan, alle F.-Aktien bei Austritt aus dem Komitee T. zu verkau- fen, ohne Änderung und sogar unter Inkaufnahme eines Verlustes umgesetzt hat. 5.6 Der objektive Tatbestand von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG ist vorliegend mangels Ausnützens der Insiderinformation aufgrund fehlender (Mit-) Kausalität zwischen der Kenntnis der Insiderinformationen und dem Entschluss die Aktien zu verkau- fen nicht erfüllt. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnüt- zens von Insiderinformationen nach Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG, angeblich be- gangen am [Datum], freizusprechen. Die Prüfung eines Versuchs dazu kann un- terbleiben, bestehen weder Hinweise, dass der Beschuldigte in subjektiver Hin- sicht ein Ausnützen der Insiderinformation anstrebte, noch ist ein solcher Ver- suchs-Vorwurf in der Anklage umschrieben.
Einziehung Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Bei der Straftat muss es sich um ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges, nicht unbedingt schuldhaftes Verhalten handeln. Mangels Tatbestandsmässigkeit ist eine Einziehung vorliegend nicht möglich und es erübrigen sich entsprechend weitere Ausführungen.
Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerten Mit vorliegendem Freispruch fällt der Grund für die Beschlagnahmung der Ver- mögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., weg (Art. 267 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die Beschlagnahme auszuheben.
- 34 -
Kosten und Entschädigung 8.1 Rechtliche Grundlagen 8.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteile BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis; 6B_1015/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 8.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkam- mer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskam- mer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwer- dekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden ent- sprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen fest- gelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
- 35 - 8.1.3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO der Anspruch der Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der Verteidi- gung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschul- digte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stun- denansatz beträgt mindestens CHF 200.00 und höchstens CHF 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt grundsätzlich die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 8.1.5 Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben. 8.2 Anschlussberufung gegen die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO 8.2.1 Der Beschuldigte führt Anschlussberufung gegen die Auferlegung der Verfah- renskosten durch die Vorinstanz nach Art. 426 Abs. 2 StPO.
Die Vorinstanz erachtet den Verkauf der F.-Aktien während einer closed period durch den Beschuldigten als Verstoss gegen eine verbindliche Weisung seiner
- 36 - Arbeitgeberin und damit eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR. Dieses Verhalten beinhalte ein zivilrechtliches Verschulden, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sei, gegen den Beschuldigten den Verdacht mutmasslicher Börsendelikte, namentlich des Ausnützens von Insiderinformatio- nen, zu erwecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veran- lassen. Dementsprechend seien dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und infolge der voll- ständigen Kostenauflage keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil SK.2023.25 E. 6.3 f.). 8.2.2
8.2.2.1 Demgegenüber bringt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes vor: Zu- nächst führt er aus, dass der ursprünglich für den [Datum] vorgesehene Termin für den Verkauf der Aktien, auf Wunsch der «wichtigsten Mitglieder der Ge- schäftsleitung» und aus strategischen Gründen auf den [Datum] verschoben wor- den sei. Zudem sei der Verkauf der Aktien zu diesem Zeitpunkt auch vom […] Counsel genehmigt worden. Der Beschuldigte führt weiter aus, weder der […] Counsel, noch der CEO oder der Verwaltungsratspräsident seien der Ansicht ge- wesen, dass der [Datum] in eine closed period falle. Da er aufgrund der Planän- derung habe sichergehen wollen, dass der Verkauf am [Datum] zulässig sei, habe er sich am [Datum] nochmals explizit beim […] Counsel erkundigt. Dieser habe ihm dies zugesichert und die Verkaufsgenehmigung erteilt (CAR pag. 5.200.057 f., zum Teil m.H.a. BA pag. B07-201-0387 Beilage 49 und 12-001- 0068). Die Erwägungen der Vorinstanz seien daher falsch; der Verkauf der Aktien sei nicht in eine closed period gefallen. Zudem habe er ausschliesslich im Inte- resse von F. gehandelt, weshalb keine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR vorliege (CAR pag. 5.200.060). 8.2.2.2 Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass die von der Vorinstanz erwähnten Gui- delines for Directors zwar eine Sperrfrist vor der Veröffentlichung von Quartals- zahlen vorsehen würden. Diese Guidelines seien jedoch im relevanten Zeitraum nicht (mehr) anwendbar gewesen. Gültig gewesen und angewendet worden sei der Code of Practice — Directors Dealings in Company Securities (nachfolgend: Code of Practice), der keine closed period im Vorfeld der Bekanntgabe der Quar- talsresultate vorsehe (CAR pag. 5.200.058 f., m.H.a. B07-201-0353 ff., Bei- lage 41). Das bestätige der damalige […] Counsel im Rahmen seiner Zeugen- einvernahme. Der Code of Practice habe die Guidelines for Directors ersetzt und der 30-Tage-Zeitraum vor den Publikationen der Ergebnisse des […] sei nicht mehr als closed period betrachtet worden (CAR pag. 5.200.058 ff., m.H.a. BA pag. 12.001-72). Daran ändere auch die Stellungnahme der F. vom 30. April 2020 nichts. Darin habe sie lediglich die zwei sich widersprechenden Reglemente
- 37 - aufgeführt und deren Inhalt erklärt (CAR pag. 5.200.059, m.H.a. BA pag. 07-201- 0021 f.). 8.2.3 Die BA beantragt die Abweisung der Anschlussberufung und führt dazu aus, dass F. klar bestätigt habe, die closed period habe am [Datum] zu laufen begonnen und am [Datum] geendet (m.H.a. BA pag. 07-201-0023). Das Reglement, in dem die closed period unmissverständlich definiert sei (30 Tage vor der Veröffentli- chung der Quartalszahlen) sei nachweislich in Kraft gewesen. 8.2.4 Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass im [Datum] nur der Code of Practice anwendbar gewesen sei und die Guidelines eben nicht mehr, gilt Folgendes fest- zuhalten: Gemäss schriftlicher Auskunft der F. vom 30. April 2020, waren im [Da- tum] verschiedene Regularien anwendbar gewesen. Der Handel mit Effekten von F. sei durch den Code of Practice Director’s Dealings in Company Securities vom [Datum] (nachfolgend: Code of Practice), der am [Datum] in Kraft getreten sei, geregelt worden. Diese Grundsätze seien für Verwaltungsräte und hochrangige Mitarbeitende in den Guidelines for Directors und […] vom [Datum] (nachfolgend: Guidelines) weiter konkretisiert worden. Der Code of Practice habe Transaktio- nen mit F.-Effekten ohne vorgängige Genehmigung durch die Gesellschaft und während einer prohibited period zum Gegenstand. Als solche hätten unter ande- rem definierte Zeitfenster vor Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergeb- nisse (30 Tage vor 31. Januar und 31. Juli sowie bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse) gegolten. Gemäss Code of Practice seien die Zeitfenster vor Be- kanntgabe der Quartalsergebnisse keine closed period gewesen. Jedoch hätten die Guidelines weitergehende Bestimmungen enthalten und ein 30-tägiges Zeit- fenster vor der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse als closed period definiert. Demgegenüber hätten die nicht mehr anwendbaren Guidelines for Insiders in re- lation to Confidential Information & Inside Information vom [Datum], noch eine 14-tägige closed period vorgesehen. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Reglemente unterzeichnet und damit erklärt, diese erhalten und verstanden zu haben (vgl. zum Ganzen BA pag. 07-201-0021 f.). Entgegen der Ansicht des Be- schuldigten waren am [Datum], als er den Verkauf seiner F.-Aktien vornahm, so- wohl der Code of Practice als auch die Guidelines anwendbar. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der F., in der sie ausdrücklich festhält, dass der Code of Practice durch die Guidelines konkretisiert worden seien. Zudem wurden beide Reglemente im [Monatsangabe] ausgearbeitet und in Kraft gesetzt, was auch für eine gleichzeitige, sich ergänzende Anwendbarkeit spricht. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen [L.] nichts, der glaube, dass die Guidelines durch den Code of Practice ersetzt worden seien (BA pag. 12-001-0072 f). Dies ergibt be- reits aufgrund der gleichzeitigen Inkraftsetzung beider Reglemente keinen Sinn. Dementsprechend hat der Beschuldigte in einer closed period seine F.-Aktien verkauft.
- 38 - 8.2.5 Gleichwohl können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Einerseits gilt zu berücksichtigen, dass aktenmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte das Verkaufsdatum auf Wunsch bzw. zumindest in Absprache mit der Unternehmensführung festgelegt hat. Die Wahl fiel auf den [Datum], da zu diesem Zeitpunkt der Nachfolger des Beschul- digten ins Unternehmen eintrat. Der Beschuldigte hat damit im Interesse der F. einem Verkaufstermin innerhalb einer closed period zugestimmt und entspre- chend dieser Vereinbarung gehandelt. Somit liegt keine Verletzung von arbeits- rechtlichen Pflichten, welche die Interessen des Arbeitgebers schützen vor. Es wäre in der Tat stossend, ihm daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. 8.2.6 Vorliegend ist Art. 426 Abs. 2 StPO nicht anwendbar. Die Kosten für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren in Höhe von CHF20’000.-- werden vom Staat getragen. 8.3 Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Anschlussberufung und seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die BA mit ihrer Berufung und ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind da- her vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR auf CHF 10'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und wird vom Staat getragen. 8.4 Entschädigung für die Wahlverteidigung 8.4.1 Rechtsanwalt Andrea Taormina fakturiert für seine Aufwendungen im Strafver- fahren (Vorverfahren, erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren) insgesamt CHF 118'422.57, inkl. Auslagen und MWST (CAR pag. 5.200.063 ff.). Konkret macht er für das Jahr 2021 80.35 Stunden, für das Jahr 2022 12.10 Stunden, für das Jahr 2023 178.33 Stunden sowie für das Jahr 2024 91.15 Stunden An- waltstätigkeit zu je CHF 300.-- geltend. Wie vorstehend festgehalten, werden die Aufwendungen zum praxisgemässen Tarif von CHF 230.-- vergütet. Noch nicht enthalten sind dabei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung am 9. Juli
2024. Von Amtes wegen sind dafür 6 Stunden zu addieren. Rechtsanwalt Taor- mina verrechnet Weg- und Reisezeiten zum Tarif von CHF 300.--, anstatt zum Tarif von CHF 200.--. Entsprechend sind die Positionen 23 und 66 zu reduzieren. Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 7. Dezember 2023 sowie die Rückreise am 8. Dezember 2023 verrechnet Rechtsanwalt Taormina ausserdem Aufwendungen für eine zweite Rechtsanwältin oder einen zweiten Rechtsanwalt. Es ist vorliegend nicht ersichtlich warum eine zusätzliche Vertretung notwendig
- 39 - war und die Komplexität des Falles rechtfertigt eine solche auch nicht. Entspre- chend sind die Positionen 133 und 134 im Umfang von 12 Stunden ersatzlos zu streichen. Für die Auslagen macht Rechtsanwalt Taormina eine Kleinspesenpau- schale von 3 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. 8.4.2 Damit werden Rechtsanwalt Taormina folgende Aufwände für das Strafverfahren vergütet: Für das Jahr 2021: 77.85 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, aus- machend CHF 17'905.50, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausma- chend CHF 500.--; für das Jahr 2022: 12.10 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 2'783.--; für das Jahr 2023: 163.83 Stunden An- waltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 37'680.90, sowie 2.5 Stunden Reisezeit zu CHF 200.--, ausmachend CHF 500.--; für das Jahr 2024: 97.15 Stunden Anwaltstätigkeit zu CHF 230.--, ausmachend CHF 22'344.50; zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale, ausmachend CHF 2'451.42. 8.4.3 Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in X., hat und eine Wahlverteidigung mit seiner Verteidigung betraut hat, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (BGE 141 IV 344 E. 4 e contrario). 8.4.4 Nach dem Gesagten wird Rechtsanwalt Andrea Taormina eine Entschädigung für die Wahlverteidigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). 8.5 Weitere Entschädigungen 8.5.1 Der Beschuldigte beantragt zudem eine Entschädigung für die Ausgaben in Zu- sammenhang mit dem (Privat-) Gutachten von Prof. D. (vgl. TPF pag. 9.521.008 ff.) in Höhe von CHF 22'899.70 (CAR pag. 5.200.062; TPF pag. 9.721.091). 8.5.2 Die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend («ausnahmsweise») aus und empfiehlt, dass «vorsichtshalber ent- sprechende Kostengutsprachen eingeholt werden» (RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 3 m.w.H.). Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten für Privatgutachten lediglich zu entschädigen sind, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 17). Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gut- achten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgut- achtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unter- liegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu,
- 40 - nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur ein- gereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zu- rückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2, m.w.H.; 127 I 73 E. 3 f./bb). 8.5.3 Vorliegend gilt festzuhalten, dass das Gutachten von Prof. D. «Gutachten Klas- sifikation und Prognosefähigkeit von mutmasslichen Insiderinformationen» vom
24. Juni 2023 (TPF pag. 9.521.008 ff.) sich auf die Fragestellung betreffend «Aussagekraft verschiedener interner Finanzinformationssysteme, deren Quali- fizierung als Insiderinformationen sowie die Beurteilbarkeit der wirtschaftlichen Lage der F. mittels Prognosezahlen» beschränkt (TPF pag. 9.521.009). Die kon- kreten Fragen, die an den Gutachter gestellt wurden, betreffen dementsprechend auch lediglich die Finanzinformationen aus den […] und […] und ob diese Insi- derinformationen darstellen würden sowie eine Frage unter dem Titel «Wirt- schaftliche Gründe für das Verfehlen der EBITDA Prognose», was aus Sicht des Gutachters die Hauptfaktoren gewesen seien, die zum Verfehlen der EBITDA-Prognose geführt hätten. Das Privatgutachten datiert vom 23. Juni 2023, also fast zwei Monate nachdem die Anklage am 4. Mai 2023 erhoben wurde (TPF pag. 9.100.001 ff.). Gleichwohl wurde die Anklageschrift dem Gut- achter nicht zur Verfügung gestellt, offenbar auch nicht nachgereicht. Entspre- chend äussert sich das Privatgutachten auch nicht zu den vorliegend konkret vorgeworfenen Insiderinformationen, sondern lediglich zu einem Teilaspekt. Des Weiteren hält der Gutachter einleitend zwar fest, das Privatgutachten würde auf die Beantwortung von Fragestellungen zur Aussagekraft von Finanzinformatio- nen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und nach Massgabe relevanter ökonomi- scher Theorie und Praxis abzielen. Nicht Gegenstand des Gutachtens seien hin- gegen rechtliche Qualifizierungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren (TPF pag. 9.521.012). Trotzdem enthält das Privatgutachten auf acht Seiten (Privatgutachten S. 17-24) Ausführungen zu den Tatbestandsmerk- malen von Art. 154 FinfraG. Dabei beschränkt sich der Autor hauptsächlich auf zwei Lehrmeinungen zum Schweizer Recht und eine Kommentierung zum deut- schen Recht, obwohl er hin und wieder von der «herrschenden Lehre» spricht. Auf weiteren acht Seiten (Privatgutachten S. 26-34) wird dann zur «Qualifizierung als Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG» Stellung genommen und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Bei inhaltlich knapp 26 Seiten, setzt sich der Gutachter in fast zwei Dritteln des Privatgutachtens mit rechtlichen Fragestellungen und Würdigungen auseinander – entgegen der einleitenden Vorbemerkung. Als Grund zur Einholung und Einreichung des Gutachtens bringt der Beschuldigte vor, die Frage der Kursrelevanz sei eine Sach- und Tatfrage und der BA würde es an Fachwissen mangeln, um diese Frage zu klären (vgl. oben E. I.3.2). Das Privatgutachten bestätigt jedoch, was konstanter Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts entspricht, dass es sich bei der Frage der Kurs- relevanz um eine Rechtsfrage handelt (vgl. oben E. II.4.5.2). Unter
- 41 - Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondre aufgrund des Umstan- des, dass dieses nicht entscheidrelevant ist, sind die Kosten für das Privatgut- achten nicht zu entschädigen. 8.5.4 Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerich- tet.
- 42 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG), angeblich begangen am [Datum], freigesprochen. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der B., lautend auf A. und C., wird aufgehoben. II. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 20'000.-- (Kosten Vorverfahren: CHF 10'000.--; Gerichtsgebühr CHF 10'000.--) werden vom Staat getragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen. 3. Rechtsanwalt Andrea Taormina wird eine Entschädigung für die Wahlverteidi- gung von A. in Höhe von CHF 84'165.32 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Übrigen werden keine Entschädigungen und Genugtuung ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt David Mühlemann
- 43 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesstrafgericht Strafkammer Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesamt für Justiz - B. Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 5. November 2024