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CA.2024.28

Bundesstrafgericht · 2025-03-30 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 26. August 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023 Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu; Kostenauferlegung und Entschädigung

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am

29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Ver- dachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundes- gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effek- ten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Fin- fraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung ge- gen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unterneh- mensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informati- onen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009).

- 3 - A.6 Die Vorinstanz fällte am

13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidge- nossenschaft festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichts- gebühr Fr. 5’000.--) und gehen zu Lasten des Staates. 5. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. A. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 30'679.40. 7. B. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 21'318.15. 8. Der C. Holding wird keine Entschädigung zugesprochen. A.7 Die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. meldeten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2023 an (TPF pag. 4.940.001 ff.). Das be- gründete Urteil wurde am 6. August 2024 versandt (CAR pag. 1.100.035). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts das begründete Urteil, die Berufungsanmeldungen und die Ak- ten übermittelt (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 12. August 2024 bestätigte der Präsident der Berufungskam- mer den Eingang der Berufungsanmeldungen und gab den Spruchkörper be- kannt (CAR pag. 1.200.001 f.). Während B. keine Berufungserklärung einreichte, erklärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 26. August 2024 die Beru- fung an die Berufungskammer und stellte dabei die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.044 ff.):

1.1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 1.2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei

- 4 - auf CHF 320.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.3. A. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 1.4. B. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) schuldig zu sprechen. 1.5. B. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf CHF 810.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.6. B. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 2. Die C. Holding sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft CHF 256’763.00, nebst Zins zu 5%, als unrechtmässigen Vermögensvorteil zurückzu- erstatten. 3. Die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr im Hauptverfahren CHF 5’000.00), zuzüglich Auf- wand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren seien A. und B. je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 4. A. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 5. B. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 6. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. 7. Der Name der C. Holding sei im veröffentlichten Dispositiv und der veröffentlichten Urteilsbegründung zu nennen.» B.3 Mit Schreiben vom 28. August 2024 gab der Vorsitzende den Beschuldigten und der Drittbetroffenen Gelegenheit, innert 20 Tagen ein begründetes Nichteintreten zu beantragen, Anschlussberufung zu erheben und entsprechende Beweisan- träge zu stellen (CAR pag. 1.400.001). B.4 Mit Schreiben vom 9. September 2024 stellte A. die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.), während sich die Drittbetroffene und B. nicht vernehmen lies- sen: 1. Es sei auf den Berufungsantrag Ziff. C.8 gemäss der Berufungserklärung der BA vom 26. August 2024 nicht einzutreten;

- 5 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Eidgenos- senschaft. B.5 Nach Aufforderung an die Bundesanwaltschaft, zum Nichteintretensantrag von A. Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001) beschränkte diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 ihre Berufung auf die Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils [Kosten- und Entschädigungsfolgen] und stellte die folgenden neuen An- träge (CAR pag. 2.101.005 ff.): 1. Allgemein Die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2. A. 2.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 2.2. A. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 6 des angefochtenen Ur- teils). 2.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 2.4. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. 3. B. 3.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefoch- tenen Urteils). 3.2. B. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 7 des angefochtenen Ur- teils). 3.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 3.4. B. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. B.6 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde auf die eingeschränkte Berufungs- erklärung der Bundesanwaltschaft eingetreten, das schriftliche Verfahren ange- ordnet und die Bundesanwaltschaft aufgefordert, die Berufungserklärung zu

- 6 - begründen (CAR pag. 2.100.003 f.). Mit Eingabe vom 5. November 2024 wurde die Berufung durch die Bundesanwaltschaft begründet (CAR pag. 2.101.009 ff.). Am 11. November 2024 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (CAR pag. 2.100.005 f.). B.6.1 Der Beschuldigte B. stellte und begründete am 2. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.101.001 ff.): 1. Die Berufungsanträge der Bundesanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren[s] seien vom Staat zu tragen. 4. B. sei von der Eidgenossenschaft für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'318.15 zu entschädigen. 5. Herrn B. sei [von] der Eidgenossenschaft für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. B.6.2 Der Beschuldigte A. stellte und begründete am 16. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.103.005 ff.): 1. Es sei die Berufung der Bundesanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2023.8 vom

13. Dezember 2023, zu bestätigen; 2. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; sowie 3. Es sei dem Berufungsgegner 1 für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Ver- fahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten. B.7 Am 17. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (CAR pag. 2.100.007 f.). In ihrer Replik vom 15. Januar 2025 hielt die Bundesanwalt- schaft vollständig an den gestellten Begehren fest (CAR pag. 2.101.019). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und zur Einreichung einer Kostennote gegeben (CAR pag. 2.100.009 f.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 verzichtete B. auf eine Duplik und RA O’Neill reichte eine Kostennote ein (CAR pag. 2.102.009 ff.). A. duplizierte am 3. Februar 2025 und RA Baumgartner reichte ebenfalls eine Kos- tennote ein (CAR pag. 2.103.015 ff.). Am 5. Februar 2025 wurde der Bundesan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kostennoten und zur Duplik von A. gegeben (CAR pag. 2.101.022 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 reichte die Bundesanwaltschaft eine diesbezügliche Stellungnahme ein (CAR

- 7 - pag. 2.101.024 ff.). Dazu nahm B. mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Stellung (CAR pag. 2.102.017 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Berufungskammer 1.1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Teilweiser Rückzug der Berufung der Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft hat ihre anfänglich vollumfängliche Berufung (vgl. E. B.1) gegen das erstinstanzliche Urteil auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils) beschränkt und ihre Berufung in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (CAR pag. 2.101.006, lit. A). Somit erwuchsen die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils und insbe- sondere die darin enthaltenen Freisprüche der Beschuldigten in Rechtskraft. Im Umfang dieses Teilrückzugs wird die Berufung der Bundesanwaltschaft als ge- genstandslos abgeschrieben. 3. Eintreten und Fristen 3.1 Der Beschuldigte B. meldete am 19. Dezember 2023 fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil der Vorinstanz an (vgl. E. A.7). Er erklärte innert Frist keine Beru- fung. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 399 StPO; ferner TPF 2020 55 = Beschluss der Berufungskammer CA.2020.3 vom 8. April 2020).

- 8 - 3.2 Die Bundesanwaltschaft meldete am 15. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (vgl. E. A.7). Die Berufungserklärung vom 26. August 2024 (vgl. E. B.2) er- folgte ebenfalls innert Frist. Nachdem die Bundesanwaltschaft ihre Berufung be- schränkte (vgl. E. B.5) und damit ihren Antrag, für welchen A. ein Nichteintreten beantragte (vgl. E. B.4) zurückzog, wurde das Gesuch von A. um ein teilweises Nichteintreten (vgl. E. B.4) gegenstandslos. Da auch die übrigen Eintretensvo- raussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die beschränkte Berufung der Bundesanwaltschaft einzutreten. 4. Schriftliches Verfahren und Verfahrensgegenstand 4.1 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Im vorlie- genden Fall erklärte einzig die Bundesanwaltschaft die Berufung und keine der anderen Parteien erhob Anschlussberufung. Daraufhin beschränkte die Bundes- anwaltschaft ihre Berufung noch auf die Verlegung der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidi- gung (Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft (vgl. E. I.2). 4.2 Da folglich nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten sind und auch keine der Parteien gegen ein schriftliches Verfahren opponierte, ist die vor- liegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 4.3 Weil die Bundesanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung und die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidigung Berufung erklärte, liegt hinsichtlich dieser Punkte ein zu Lasten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der Bundesanwalt- schaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzli- che Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definier- ten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A. Sachverhalt 1. Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die korrekten und vollständigen Aus- führungen der Vorinstanz (TPF pag. 4.930.001.018 ff. E. 5) gemäss Art. 82

- 9 - Abs. 4 StPO verwiesen werden. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist insbesondere der nachfolgende im Wesentlichen zusammenge- fasste und ergänzte Sachverhalt entscheidrelevant: 2. Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertpro- zentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizeri- schen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005). 3. In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 gab die C. Holding unter dem Titel «C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» ihre Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 bekannt (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). 4. A. war im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanz- und Rechnungswesen bei der C. und für die Abschlusserstellung zuständig (BA pag. 13.001-0099 ff.). B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. inne und unterstand direkt dem CEO D. (BA pag. 13.002-0047 f.). Beide unterstehen der «Vorschrift der C. Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtrans- aktionen» vom 19. Dezember 2017 (BA pag. B05.101.001.0032 ff.; nachfolgend REGLEMENT) und stehen auf der «Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen» (BA pag. B05.101.001.0048). Auf das REGLEMENT (insbes. E. II.B.b.3.3) wird nachfolgend genauer einzugehen sein. 5. Sowohl B. als auch A. anerkennen, dass sie am 6. April 2020 eine E-Mail mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und EBIT des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten haben (B.: BA pag. 13.002-0070 f. i.V.m. pag. 13.002-0043; A.: BA pag. 13.001-0103 f. i.V.m. BA pag. 13.001-0063). Beide anerkennen wei- ter, dass sie im April sichere Kenntnis der ungeprüften Geschäftsergebnisse der C. erlangten (B.: BA pag. 13.002-0066, -0070 f.; A.: BA pag. 13.001-0104 f. i.V.m. 13.001-0063). 6. Am 20. Mai 2020 – und damit vor der Publikation der Ergebnisse für das Ge- schäftsjahr 2019/2020 am 2. Juni 2020 – erteilte A. der Bank E. per E-Mail den Auftrag 15'000 eigene Aktien der C. Holding zu erwerben. Er instruierte die Bank E. mit dem Rückkauf am 26. Mai 2020 zu starten und dies möglichst ohne Ein- fluss auf den Kurs zu tun (BA pag. B05.101.001-0068). B. anerkennt weiter, dass er in den Prozess zum Erwerb der eigenen Aktien involviert wurde und sein Ein- verständnis zum Kauf der fraglichen Aktien gab (BA pag. 13.002.0050, Zeilen 36 ff.; TPF pag. 4.732.006, Zeilen 5 ff.). Infolgedessen erwarb die Bank E. für die C.

- 10 - vom 26. Mai 2020 bis zum 9. Juni 2020 15'000 eigene Aktien. Davon wurden 8'250 Aktien vor dem 2. Juni 2020 (Datum der Medienmitteilung) erworben (BA pag. B07.201.001-0585). B. Rechtliches a. Grundsätze 1. Die Beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Umgekehrt trägt sie die Verfahrenskosten vorbehältlich der in Art. 426 Abs. 2 StPO normierten Ausnahme nicht, wenn sie nicht verurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.). 3. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar. Die Kos- tenauflage an den nicht verurteilten Angeschuldigten ist m.a.W. mit der Un- schuldsvermutung vereinbar, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann (vgl. BGE 133 III 321 E. 5.1), klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Die Belastung mit Kosten darf aber nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen

- 11 - Handlungen (BGE 116 la 162 E. 2d bb S. 174/5; 109 la 160 E. 3a S. 163). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H). Da eine Kostenauflage sich nur auf klar nachgewiesene Umstände stützen darf, ist bei Zweifeln getreu dem Grundsatz in dubio pro reo auf für den Beschuldigten güns- tigeren Sachverhalt abzustellen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 4. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Ja- nuar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). b. Widerrechtlichkeit 1. Für eine Kostenauflage muss sich der Freigesprochene zunächst widerrechtlich verhalten haben. 2. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen eine Schädigung vermeidendes Verhalten vorschrei- ben (BGE 116 Ia 162 E. 2.c). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.). Zu diesen Normen gehört z.B. der wichtige Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst (jeweils spezifisch zur Kostenauflage im Strafverfahren: BGE 95 II 96 E. 2; 116 Ia 162 E. 2.c; je mit Hinweisen). Die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder schlich- ten zivilrechtlichen Pflichten genügt für eine Kostenauflage nicht, da diese in kei- ner Weise das Strafverfahren betreffen (GRIESSER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 426 StPO, N. 13). 3. Arbeitsvertragliche Treuepflicht 3.1

- 12 - 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauflage zulasten der Beschuldig- ten zunächst mit einem Verstoss gegen die arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Die Bundesanwaltschaft begründet, dass das REGLEMENT den Beschuldigten im fraglichen Handelszeitpunkt verboten habe, mit Aktien oder darauf bezogenen Derivaten der C. Holding zu handeln. Damit hätten sie sich widerrechtlich verhalten (CAR pag. 2.101.014). 3.1.2 Die Beschuldigten wenden in theoretischer Hinsicht ein, Art. 321a OR schütze nicht die Bundesanwaltschaft, sondern nur die C. Entsprechend könne Art. 321a OR nicht als die Widerrechtlichkeit begründende Norm beigezogen werden, um eine Haftung der Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen (CAR pag. 2.102.003 und 2.103.008 Ziff. 7 ff.). 3.1.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits dazu geäussert, ob ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sein kann. 3.1.3.1 Zu dieser Frage beurteilte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Informati- kers, der auf den Computern seiner Arbeitgeberin malware installierte und des- wegen ein Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtes Eindrin- gen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, eventuell wegen Diebstahls und Berufsgeheimnisverletzungen eröffnet und letzt- lich eingestellt wurde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht einen Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR als widerrechtlicher Verstoss im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO betrachtet und damit als Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2019 vom

19. Juli 2019 E. 5.4). Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass eine Verletzung von Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR eine genügende rechtliche Grund- lage bildet, um dem freigesprochenen beschuldigten Unternehmer die Kosten aufzuerlegen, wenn dieser im Verdacht stand, sich gegenüber dem Besteller durch überhöhte Rechnungsstellung oder mangelhafte bzw. unterlassene Wer- kleistung strafbar gemacht zu haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 [Betrug]; 6B_762/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1 [Wu- cher]). Dagegen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – nur einmal davon ausgegangen, dass eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR keine Grundlage für die Auferlegung der Kosten an einen freigesprochenen Vermögensverwalter darstellt, wenn dieser trotz Interessenkonflikt für den Kunden Effektengeschäfte tätigte. Das Bundesgericht erwog, dass Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Kunden schützt, sondern den Schutz der Arbeitgeberin bezweckt (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3).

- 13 - 3.1.3.2 Die Berufungskammer hat im Urteil CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 entschie- den, dass ein Freigesprochener, der vor der Präsentation einer Geschäftsweiter- entwicklung entgegen den internen Richtlinien mit Aktien der nämlichen Gesell- schaft handelte, Art. 321a Abs. 1 OR verletzt, was wiederum eine Kostenauflage an ihn rechtfertigt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. II.2.1 unter Verweis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 5.2). In einem, allerdings noch nicht rechtskräf- tigen Urteil, ging die Berufungskammer davon aus, dass ein Insiderhandel mit Aktien der betroffenen Gesellschaft während einer Handelssperrfrist nicht gegen Art. 321a Abs. 1 OR verstösst, wenn der Arbeitgeber dem Geschäft zugestimmt hat, und dass deshalb auch eine Kostenauflage an den Freigesprochenen nicht in Frage kommt (Urteil der Berufungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.8.2.5). 3.1.4 Die vorstehende Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR immer dann als widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gilt, wenn sich das nachgewiesene, aber nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen den Arbeitgeber (bzw. beim Werk- vertrag, wobei Art. 364 Abs. 1 OR auf Art. 321a Abs. 1 OR verweist, gegen den Besteller) richtet. Ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR ist nur dann nicht wi- derrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn das nicht strafbare Verhal- ten des Beschuldigten den Arbeitgeber als Berechtigten nicht berührt und sich ausschliesslich gegen einen Dritten (z.B. einen Kunden) richtet. Für die Wider- rechtlichkeit eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist es – wie der Blick in die Rechtsprechung zeigt – nicht erforderlich, dass die verletzte Verhaltensnorm den Staat vor der Eröffnung unnötiger Strafuntersu- chungen schützt. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass insbesondere das Pri- vat- und Verwaltungsrecht nie den Schutz der Strafverfolgungsbehörden vor un- nötigen Ermittlungen bezweckt, sondern den Schutz von Drittinteressen zuguns- ten Privater oder der Allgemeinheit. Umgekehrt ist Strafverfolgung nie Selbst- zweck, sondern erfolgt stets zugunsten anderer Rechtsgüter. Wegen dieser re- aktiven Stellung der Strafverfolgung ist nicht zu fragen, ob eine Verhaltensnorm die Strafverfolgungsbehörde schützt, sondern welches Drittinteresse durch die Verhaltensnorm geschützt wird. 3.1.5 Der Auffassung des Beschuldigten, wonach ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR per se keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO begründen kann, ist aufgrund des eben Ausgeführten nicht zu folgen. Die Berufungskammer erachtet eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR grundsätzlich als geeignete Grundlage, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu be- gründen.

- 14 - 3.2

3.2.1 Aufgrund dieser Erkenntnis stellt sich die Anschlussfrage, ob die arbeitsrechtli- che Treuepflicht dadurch verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist (black-out period) Aktien der ei- genen Gesellschaft für deren Namen und auf deren Rechnung kauft. Dazu ist der Inhalt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht genauer zu betrachten. 3.2.2 Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitge- ber wirtschaftlich schädigen könnte. Die allgemeine Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, indem sie diese mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers verknüpft (BGE 140 V 521 E. 7.2.1; 124 III 25 E. 3a; 117 II 72 E. 4a und 560 E. 3a). 3.2.3 Mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht soll der Arbeitserfolg und das Vertrauen zwischen den Parteien garantiert werden (EMMEL, in: Huguenin et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1, 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. CHK OR], Art. 321a OR, N. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321a OR, N. 2; VISCHER/MÜLLER, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 15, N. 1). Die arbeitsrechtliche Treuepflicht beinhaltet insbesondere, dass der Arbeit- nehmer das Ansehen des Arbeitgebers nicht herabsetzen darf (PORTMANN/RU- DOLPH, in: Widmer Lüchinger et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321a OR N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 7, Fallgruppe 4). Zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321d Abs. 1 OR Weisungen erteilen und Reglemente erlassen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 16). 3.2.4 Bezüglich börsenkotierter Gesellschaften beschreibt BÖCKLI, dass «[i]n Gesell- schaften mit börsenkotierten Titeln erlässt der Verwaltungsrat intern verbindliche Regeln für den Umgang mit Aktien und anderen Wertrechten der Gesellschaft. Diese Vorschriften zielen darauf ab, schon das Entstehen eines blossen An- scheins von Regelwidrigkeiten und damit eine Rufschädigung zu vermeiden. Dazu dienen u.a. Sperrperioden («close periods») vor der Herausgabe sensitiver Zahlen (…)» (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 9, N. 865). Auch sonst ist anerkannt, dass Insiderdelikte regelmässig den Ruf der betroffe- nen Gesellschaft schädigen, indem diese von aussen nicht mehr als integre Ge- sellschaft mit integren Mitarbeitenden wahrgenommen wird, welche mit unrecht- mässigen Mitteln versucht, Profit zu machen (FREYMOND/VOGT, Die Pflicht des

- 15 - Verwaltungsrates zur Verhinderung von Insiderdelikten, in: Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zur Emeritierung von Professor Niklaus Schmid, Zürich 1999, S. 173 ff., S. 210; REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Diss. Zürich, Zürich 2021, S. 80 m.w.H.; WAT- TER/PELLANDA, in: Watter et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

6. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK OR II], Art. 717 OR, N. 19). 3.2.5 Zusammengefasst verlangt die arbeitsvertragliche Treuepflicht vom Arbeitneh- mer, sich so zu verhalten, dass der Arbeitserfolg des Arbeitgebers nicht beein- trächtigt wird. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Ar- beitgebers herabsetzen könnte. In der Literatur werden sowohl der Handel mit Aktien der eigenen Gesellschaft während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist als auch (vollendete) Insiderdelikte als rufschädigend qualifi- ziert. 3.3 Die vorstehenden Ausführungen in der Literatur überzeugen und es wird zusätz- lich erwogen, dass, wenn jemand in Kenntnis geheimer Geschäftsergebnisse mit Aktien der gleichen Gesellschaft handelt, unabhängig von der Strafbarkeit dieses Verhaltens nach aussen der Eindruck entstehen kann, dass diese Person sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte und dass die betroffene Gesellschaft und ihre in die Geschäftsergebnisse einge- weihten Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig seien. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten von Arbeitnehmenden geeignet ist, den Ruf des Ar- beitgebers zu schädigen und damit gegen die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verstösst und dem Arbeitgeber unmittelbar beeinträchtigen kann. Da- bei ist es in der Aussenwahrnehmung – und damit für die Reputation der Gesell- schaft – sogar schädlicher, wenn der Handel im Namen und auf Rechnung der Emittentin erfolgt (vgl. ferner E. II.5.4.2). Der soeben geschilderte Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR ist damit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrecht- lich. 3.4

3.4.1 In Anwendung der obigen Grundsätze (insbes. E. II.3.3) ist zunächst das REGLE- MENT (BA pag. B05.101.001-0032) zu würdigen. 3.4.2 Zur rechtlichen Natur des REGLEMENTS ist festzuhalten, dass dieses – entgegen dem Standpunkt von B. (CAR pag. 2.102.002 ff.) – die arbeitsvertragliche Treu- epflicht gemäss Art. 321a OR konkretisiert (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Ein Verstoss ge- gen das REGLEMENT ist somit eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und nicht eine blosse Vertragsverletzung.

- 16 - 3.4.3 Inhaltlich sieht das REGLEMENT unter Kapitel 2 «Vermeidung von Reputationsri- siken mit Hilfe von Handelssperrfristen» folgendes vor: «2.2 Generelle Handels- sperrfristen: Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Un- tersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, ist es den Perso- nen gemäss Anhang A vom Beginn der Abschlussarbeiten bis 2 Tage nach Be- kanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten, Aktien der C. oder Deri- vate auf solche Akten zu kaufen oder zu verkaufen.» 3.4.3.1 Die Beschuldigten führen unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen des REGLEMENTS aus, dass diese Weisung im vorliegenden Fall (Handel mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C.) nicht anwendbar sei. Die Weisung beziehe sich nämlich ausschliesslich auf Transaktionen, welche die Mit- arbeitenden im eigenen Namen vornehmen würden. Da die Aktien aber im Na- men und auf Rechnung der C. gekauft worden seien, habe gar keine Handels- sperrfrist bestanden (CAR pag. 2.102.005; 2.103.009 Ziff. 14). Die beiden Be- schuldigten machen weiter geltend, dass in verschiedenen Bestimmungen (z.B. Ziff. 1.2.2. oder 1.2.3.) ausschliesslich von Eigengeschäften der Mitarbeitenden die Rede sei, weshalb der systematische Zusammenhang dafür spreche, dass von Ziff. 2.2 des REGLEMENTS auch nur Eigengeschäfte der Beschuldigten erfasst seien (CAR pag. 2.102.002). 3.4.3.2 Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS bleibt unklar, ob lediglich eigene Transaktionen von Mitarbeitenden erfasst sind oder auch sol- che, welche die Mitarbeitenden im Namen und auf Rechnung von Dritten bzw. der eigenen Arbeitgeberin tätigen. 3.4.3.3 Als nächstes ist der Zweck des REGLEMENTS zu würdigen. Als Zweck sieht das REGLEMENT unter anderem vor, Reputationsrisiken zu vermeiden, «die dadurch entstehen, dass eine Person innerhalb der Unternehmensgruppe potentiell über weitergehende Informationen verfügt. Vermieden werden diese Risiken durch das Festlegen von generellen Handelssperrfristen und Handelssperrfristen im Einzelfall» (REGLEMENT, S. 1 f.). Übertragen auf das Verhalten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Reputationsrisiko geringer ist, wenn die Mitarbeitenden während der Handelssperrfrist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Aktien handeln, als wenn sie während der Handelssperrfrist im Namen und auf Rechnung der C. mit deren eigenen Aktien handeln. Denn im zweiten Fall ent- steht zusätzlich zu den bereits bestehenden Reputationsrisiken nach aussen der Eindruck, die C. wolle aus den geheimen eigenen Geschäftsergebnissen an der Börse Gewinn erzielen. Dieses Verhalten ist besonders geeignet, rufschädigend zu sein, da die C. die Verletzung der Handelssperrfrist nicht auf einzelne Mitar- beiter zurückführen könnte, sondern eine besonders ruchlose Unternehmenskul- tur offenlegen würde, in der es von höchster Stelle zumindest geduldet wird,

- 17 - Gewinne unter Ausnutzung nicht publizierter Geschäftsergebnisse zu steigern. Wenn die C. zur Vermeidung von Reputationsrisiken Handelssperrfristen für die Transaktionen ihrer Mitarbeitenden festlegt, so gelten diese Handelssperrfristen angesichts des erhöhten Reputationsrisikos erst recht für Transaktionen, die während der Handelssperrfristen im Namen und auf Rechnung der C. getätigt werden. Dass die C. solche Reputationsrisiken unbedingt vermeiden will, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich dagegen gewehrt hat, im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts überhaupt – geschweige denn unanonymisiert

– genannt zu werden (vgl. TPF pag. 4.720.006). Dass allein schon der Vorwurf des Insiderhandels zu einem Reputationsschaden führt, hat der Beschuldigte B. dem Grundsatz nach für seine eigene Person erkannt, hat er doch vor der ersten Instanz eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die Berichterstattung in der Zei- tung M. und den ihm daraus entstandenen Reputationsschaden und das damit verbundene erschwerte wirtschaftliche Fortkommen verlangt (TPF pag. 4.721.217, N. 128). Gleiches gilt sinngemäss für das wirtschaftliche Fortkommen der C., da der Verdacht auf Insiderhandel (und das damit verbundene Strafver- fahren) das für Investoren und Stimmrechtsvertreter relevante ESG-Rating der C. beeinflussen könnte. 3.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieses klaren Zwecks des Reglements geht dieser der nicht ganz eindeutigen und von den Beschuldigten hervorgehobenen Systematik und dem Wortlaut des Reglements vor, so dass offenkundig auch Transaktionen im Namen und auf Rechnung der C. von den Handelssperrfristen gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS als erfasst zu gelten haben. 3.4.3.5 Die Beschuldigten waren im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens auf der In- siderliste der C. aufgeführt (E. II.A.4), weshalb für sie die Handelssperrfrist ge- mäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS galt. Die erwähnte Handelssperrfrist begann spä- testens mit der Vorabmeldung der Geschäftsergebnisse am 6. April 2020 (E. II.A.5) zu laufen. A. gab nach vorgängiger Absprache mit B. der Bank E. am 20. Mai 2020 den Auftrag zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung ab dem 24. Mai 2020 (E. II.A.6). Zu diesem Zeitpunkt waren die Geschäftsergebnisse 2019/2020 noch nicht publiziert (E. II.A.3), wes- halb die Handelssperrfrist gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS noch lief. Folglich verstiessen die beiden Beschuldigten mit ihrem Kaufauftrag an die Bank E. ge- gen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS und damit gegen Art. 321a Abs. 1 OR. 3.5 Die Rüge der Beschuldigten, dass Art. 321a OR letztlich dispositiv ist (CAR pag. 2.102.003; 2.103.009 Ziff. 12) ändert nichts an der obigen Schlussfolge- rung. Denn es ist, wie soeben aufgezeigt, keine von Art. 321a Abs. 1 OR abwei- chende Vereinbarung bekannt, welche es den Beschuldigten erlaubt hätte, wäh- rend der Handelssperrfrist für Dritte mit Anteilen der C. Holding zu handeln.

- 18 - 3.6 Weiter bringen die Beschuldigten vor, dass der Kauf von Mitarbeiteroptionen zur Speisung des Bonusprogramms notwendig gewesen sei und die C. diese Käufe nur getätigt habe, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ih- ren Mitarbeitenden einzuhalten (CAR pag. 2.102.003; 2.103.010 Ziff. 15). Es mag zutreffen, dass die C. die Aktien kaufen musste, um ihre eigenen vertragli- chen Verpflichtungen aus dem Bonusprogramm zu erfüllen. Aber auch eine sol- che Motivation berechtigt die Beschuldigten nicht, sich über Art. 321a Abs. 1 OR und das REGLEMENT hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die C. keine Vor- gaben bezüglich Zeitpunkts und Umfangs des Aktienrückkaufs für das eigene Bonusprogramm gemacht hatte (TPF pag. 4.621.003). Vielmehr wäre es Sache der Beschuldigten gewesen, den Erwerb eigener Aktien bzw. die Auftragsertei- lung an einen Dritten dazu so zu gestalten, dass sämtliche Transparenzanforde- rungen eingehalten worden wären (insbesondere die Auftragserteilung an einen Dritten vor oder nach der Handelssperrfrist bzw. der Kauf der eigenen Aktien vor oder nach der Handelssperrfrist), was gemäss Aussagen der Beschuldigten (im Nachhinein betrachtet) (TPF pag. 4.732.008, Zeilen 23 ff. [B.]; 4.731.008, Zeilen 1 ff. [A.]) und dem FFA-Bericht vom 17. November 2023 (TPF pag. 4.510.011 ff.) möglich gewesen wäre. Das von A. in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2003 vom 24. Juni 2003 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Ar- beitgeber ging, die den strafprozessualen Besonderheiten der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht Rechnung trägt (vgl. oben E. II.B.b.3.1). 3.7 Es kann auch keine Rede davon sein, dass, wie der Beschuldigte B. ausführt, ein Anfangsverdacht immer zu einer Kostenauflage führe, weil die Staatsanwalt- schaft zu Abklärungen verpflichtet sei (CAR pag. 2.102.002). Vielmehr setzt die Kostenauflage ein rechtswidriges Verhalten voraus. Wie die obigen und nachfol- genden Ausführungen zeigen, hat sich der Beschuldigte B. mit dem Erwerb der Aktien während der Sperrfrist mehrfach rechtswidrig verhalten, weshalb das Ver- fahren nicht nur aufgrund eines – im Nachhinein betrachtet – falschen An- fangsverdachts eröffnet worden war. 3.8 Unerheblich ist auch, wie von B. geltend gemacht, dass die C. das Verhalten der Beschuldigten im Nachhinein als unbedenklich erachtet (CAR pag. 2.102.004), da ihr kein finanzieller Schaden entstanden ist und sie aus Reputationsgründen ein Interesse an einer möglichst raschen Erledigung der Angelegenheit hat. Wie oben ausgeführt, fürchtete die C. aufgrund der hier zu beurteilenden Vorgänge einen Reputationsschaden (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). 3.9 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das REGLEMENT durch das Verhal- ten der Beschuldigten nicht verletzt worden war, würde dies nichts daran ändern, dass die beiden Beschuldigten ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzt haben.

- 19 - Denn auch nach Art. 321a OR haben die Beschuldigten alles zu unterlassen, was dem Ruf und dem Ansehen ihrer Arbeitgeberin schaden könnte (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist ein Handel der Be- schuldigten mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C. in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse geeignet, für die C. rufschädigend zu wirken (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff.). Beide Beschuldigten haben somit auch gegen Art. 321a OR verstossen, ohne dass dieses Verhalten der Beschuldigten vom REGLEMENT erfasst wäre. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch den Kauf von Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung während der reglementarischen Handelssperrfrist in Kenntnis der geheimen Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 Ziff. 2.2 des REGLEMENTS ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt und damit widerrechtlich gehandelt haben. 4. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht 4.1 Die Bundesanwaltschaft erblickt im Verhalten des Beschuldigten B. einen Verstoss gegen Art. 717 OR (CAR pag. 2.101.016). 4.2 B. bestreitet einen Verstoss gegen Art. 717 OR und führt aus, dass ein solcher Verstoss die Interessen der C. schütze und daher nicht eine Kostenauflage im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Insiderhandels rechtfertige (BA pag. 2.102.003). 4.3 Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht erst in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch zulasten des Beschuldigten gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR bejaht, als dieser in Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht die Rech- nungslegungsvorschriften missachtete und Geschäftsbücher nicht ordnungsge- mäss aufbewahrte und es daher zu einem Steuerstrafverfahren kam (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). 4.4 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finden sich Beispiele, in denen die Kostenauflage an den Freigesprochenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR anerkannt wird. So hat die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch an den Beschuldigten bejaht, als dieser Zahlungen nicht ord- nungsgemäss verbuchte und es folglich zu einem fruchtlosen Strafverfahren kam. Die unsorgfältige Führung der Buchhaltung erachtete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts als Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.181 vom 4. Juli 2022 E. 4.2). Ebenfalls erachtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die

- 20 - Kostenauflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung an den Beschuldigten für zulässig, als dieser ohne den Inhalt zu kennen eine Übernahme einer anderen Gesellschaft genehmigte und dadurch Art. 717 Abs. 1 OR verletzte (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts BB.2019.232 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2). 4.5 Wie unter E. II.B.3.1.4 dargelegt, wird auch im Hinblick auf die soeben zitierte Rechtsprechung für eine Kostenauflage nicht verlangt, dass die verletzte Verhal- tensnorm die Staatsanwaltschaft schützt, sondern es reicht aus, wenn sich das nicht strafbare Verhalten gegen in ihren Rechten beeinträchtigte Dritte richtet. Ein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR vermag daher die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu begründen. 4.6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Treuepflicht beinhaltet vor allem, dass Handlungen zu unterlassen sind, die den Interessen der AG schaden könnten und andererseits Opportunitäten wahrgenommen wer- den, die einen Nutzen versprechen (namentlich Ertrag generieren, aber auch etwa die Marktposition oder die Reputation verbessern) (WATTER/ROTH PEL- LANDA, BSK OR II, Art. 717 OR, N. 15). 4.7 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist allein schon der Handel während einer black-out period für sich geeignet, rufschädigend zu sein, da der Anschein einer Regelwidrigkeit erweckt wird (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff. und II.B.3.3.3.3). 4.8 Der Beschuldigte B. ist sowohl Arbeitnehmer der C. als auch noch CFO der C. und unterliegt somit der Treuepflicht gemäss Art. 717 OR. Im vorliegenden Fall liess er innerhalb der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. deren Aktien kaufen (vgl. E. II.B.b.3.3.3.4). Sein Verhalten ist geeignet, für die C. ruf- schädigend zu sein (vgl. E. II.B.b.4.7) und verstiess damit gegen Art. 717 OR. Damit handelte er widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. 5. Somit kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR (nur B.) offenbleiben, ob die Beschuldigten auch ge- gen die börsenrechtlichen Transparenzpflichten verstiessen und damit wider- rechtlich handelten. c. Kausalzusammenhang 1. Weiter muss zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Einleitung bzw. Er- schwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die

- 21 - Untersuchung muss wegen des widerrechtlichen Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert worden sein. An die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten darf keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behör- den gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (GRIESSER, SK StPO, Art. 426 StPO, N. 15 m.w.H.). Was den Umfang der Kos- tenpflicht anbelangt, so darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2.d.bb). 2.

2.1 B. bestreitet die Kausalität zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und den verursachten Verfahrenskosten. So sei der Verdacht auf Insiderhandel aufgrund von Handelsaktivitäten verschiedener Akteure entstanden und das ge- ringe Handelsvolumen der C. Holding sei nicht der Auslöser für die Untersuchung der SIX gewesen. Im Ergebnis seien die Auskünfte der C. Holding und der Bank E. der Auslöser für das Strafverfahren gewesen und es handle sich vielmehr um einen Zufallsfund. Zudem wäre bei pflichtgemässer Durchführung der Untersu- chung schnell klar geworden, dass es sich beim Jahresergebnis nicht um eine kurserhebliche Tatsache gehandelt habe. Weiter moniert B., dass keine Kausa- lität zwischen der Kenntnis der Jahresergebnisse und dem Kaufentscheid be- standen habe und das Verfahren auch deshalb hätte eingestellt werden müssen. Zudem wäre das Verfahren bei korrekter Verfahrensführung, insbesondere ei- nem korrekten FFA-Bericht, bereits viel früher einzustellen gewesen (CAR pag. 2.102.005 ff.). 2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass das Verfahren bereits im Untersuchungsver- fahren hätte eingestellt werden müssen und eine Anklage nicht notwendig ge- worden wäre (CAR pag. 2.103.007 N. 4). Zudem habe die Bundesanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung am 17. November 2022 eine Einvernahme ge- plant und anschliessend den Parteien mitgeteilt, dass sie nun Anklage erheben werde. Der Staatsanwalt des Bundes habe bereits bei der Einvernahme die un- terzeichnete Verfügung vor sich gehabt. Im Ergebnis erweise sich die Einver- nahme vom 17. November 2022 samt mündlicher Eröffnung der Anklageerhe- bung als nutzlos, weshalb den Beschuldigten auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten (CAR pag. 2.103.011 N. 19). 3. Zunächst ist das Augenmerk darauf zu legen, wie der Verdacht gegen die Be- schuldigten entstand und weshalb die Untersuchung eröffnet wurde.

- 22 - 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. Juni 2021 zeigte die FINMA A. wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG an (BA pag. 05.101.001 ff.). Dabei wurde die FINMA durch eine Meldung der SIX darauf aufmerksam gemacht, dass es vor der Publikation der Jahresergebnisse zu er- höhten (Käufer-)Handelsvolumina durch verschiedene Börsenteilnehmer und wirtschaftlich Berechtigte gekommen sei (BA pag. 05.101.0002 Ziff. 2). In der Folge richtete die FINMA je ein Auskunftsbegehren an die C. Holding und an die Bank E. (BA pag. B.05.101.001.0013 ff.). Aus dem Auskunftsbegehren an die Bank E. geht hervor, dass die FINMA zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Legal Entity Identifier Number der C. bereits wusste, dass diese zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020, also kurz vor und kurz nach der Publikation des Ge- schäftsergebnisses am 2. Juni 2020, 15'000 eigene Aktien gekauft hatte, davon 8'250 vor der Publikation des Geschäftsergebnisses (BA pag. B05.101.001.0064). Der Anfangsverdacht der FINMA erhärtete sich, als der auf der Insiderliste (BA pag. B05.101.001.0048) aufgeführte A. der Bank E. den kon- kreten Kaufauftrag erteilte (BA pag. B05.101.001.0068). Es kann somit nicht von einem Zufallsfund gesprochen werden, sondern von einem gezielten Vorgehen der FINMA. Zudem ist einzig massgeblich, dass das Strafverfahren aufgrund der Strafanzeige der FINMA (vgl. E. A.1) eröffnet wurde und nicht aufgrund der oben erwähnten ursprünglichen Meldung der SIX an die FINMA. 3.2 Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämli- chen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar ge- macht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Unter- suchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverlet- zung der Beschuldigten (vgl. E.II.B.b) (Handel mit eigenen Anteilen während der black-out period) adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. 4.

4.1 Die Beschuldigten rügen, das Verfahren hätte früher eingestellt werden müssen und der Fall hätte nicht zur Anklage gebracht werden dürfen. Insbesondere kriti- sieren beide Beschuldigten den FFA-Bericht, dass dieser nicht notwendig gewe- sen sei, insbesondere weil die Berufungskammer in einem anderen Strafverfah- ren grundsätzliche Bedenken geäussert hatte (mit Verweis auf Urteil der Beru- fungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024; dazu vgl. sogleich E. II.B.c.4.2).

- 23 - Zudem sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Geschäftsergebnisse nicht kursrelevant seien (vgl. CAR pag. 2.102.005 und 2.103.011, N. 19). 4.2 Die Kritik der Verteidigung ist insofern zutreffend, dass die Berufungskammer im Urteil CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 festgehalten hat, dass es sich bei den FFA- Berichten nicht um ein Gutachten, sondern es sich um einen Amtsbericht handle und auch als solcher zu würdigen sei (E. I.3.2.5). Auch wenn dem FFA-Bericht nach dem soeben zitierten Entscheid keine Gutachtensqualität zukommt, ist er für die Untersuchung insofern massgebend, als er das Spezialwissen der Bun- desanwaltschaft über den rechtserheblichen Sachverhalt wiedergibt und damit den Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen die ihnen zur Last geleg- ten Taten umfassend zu verteidigen. Die Einholung eines FFA-Berichts war also keineswegs nutzlos. 4.3 Auch kann den Geschäftsergebnissen 2019/2020 der C. nicht von vornherein die Kursrelevanz abgesprochen werden. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Be- kanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hin- ausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die üb- rige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beur- teilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungs- weise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 2 FinfraG N. 41; WOH- LERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, N. 46). Es existieren keine festen Grenz- werte oder Prozentzahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrelevant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). 4.4 Dieser FFA-Bericht attestierte, dass gewisse Kennzahlen der fraglichen Ge- schäftsergebnisse 2019/2020 der C. (EBIT, EBIT-Marge und Reingewinn), zu- mindest teilweise deutlich über den Erwartungen lagen. Hingegen blieb der Be- stellungseingang hinter den Erwartungen zurück und der Umsatz von C. bewegte sich im Rahmen der Erwartungen (BA pag. 11.001.09). Aufgrund dieses ge- mischten Ergebnisses der C. für das Geschäftsjahr 2019/2020 war eine Kursre- levanz nicht von vornherein auszuschliessen und deren Vorhandensein

- 24 - durchaus im Rahmen des Vertretbaren. Die Kursrelevanz der Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 der C. war massgeblich davon abhängig, wie das Gericht die einzelnen Kennzahlen gewichten und würdigen würde. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war im vorliegenden Fall Anklage zu erheben, da sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage hielten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine vorgängige Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft wäre im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weshalb die Anklageerhebung rechtmässig erfolgte und adäquat kausal auf die Pflichtver- letzung der Beschuldigten zurückzuführen ist. 5.

5.1 Weiter wird die Durchführung der Einvernahme am 17. November 2022 und die anschliessende mündliche Eröffnung an die Parteien, Anklage zu erheben, ge- rügt (CAR pag. 2.103.011, N. 19.) 5.2 Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Be- schuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insi- derhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11). 5.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten am

17. November 2022 zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten vorlud (BA pag.13.001-0120 [A.] und 13.002-0085 [B.]). Die bundesan- waltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 17. November 2022 dauerte von 09.15 Uhr bis 09.42 Uhr. In dieser knappen halben Stunde wurden die Beschul- digten über ihre Rechte belehrt und die entsprechenden Vorhalte gemacht, wo- rauf die Beschuldigten die Aussage verweigerten. Danach wurde den Anwesen- den mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben (BA pag. 13.001.0124 ff.). Zudem war es für die Bundesanwaltschaft nicht vor- hersehbar, dass die Beschuldigten die Aussage verweigern würden, denn einzig A. teilte mit, dass die Konfrontationseinvernahme nichts an seiner Unschuld än- dern werde (BA pag. 16.001.0028, Ziff. 3). Eine wesentliche Verfahrensver- schleppung und damit Kostenverursachung durch die mündliche Mitteilung des Abschlusses der Ermittlungen und die damit verbundene Anklageerhebung kann daher nicht festgestellt werden, weshalb auch die Kosten der Konfrontationsein- vernahme adäquat kausal für die Pflichtverletzung der Beschuldigten sind. 6. Da die übrigen Kosten zu Recht von den Beschuldigten weder angefochten noch bestritten werden, sind die gesamten Kosten der Untersuchung (CHF 40'000.00)

- 25 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (CHF 5'000.00) adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten entstanden. d. Verschulden

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Ver- dachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundes- gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effek- ten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Fin- fraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung ge- gen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unterneh- mensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informati- onen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009).

- 3 - A.6 Die Vorinstanz fällte am

13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidge- nossenschaft festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichts- gebühr Fr. 5’000.--) und gehen zu Lasten des Staates. 5. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. A. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 30'679.40. 7. B. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 21'318.15. 8. Der C. Holding wird keine Entschädigung zugesprochen. A.7 Die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. meldeten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2023 an (TPF pag. 4.940.001 ff.). Das be- gründete Urteil wurde am 6. August 2024 versandt (CAR pag. 1.100.035). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts das begründete Urteil, die Berufungsanmeldungen und die Ak- ten übermittelt (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 12. August 2024 bestätigte der Präsident der Berufungskam- mer den Eingang der Berufungsanmeldungen und gab den Spruchkörper be- kannt (CAR pag. 1.200.001 f.). Während B. keine Berufungserklärung einreichte, erklärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 26. August 2024 die Beru- fung an die Berufungskammer und stellte dabei die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.044 ff.):

1.1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 1.2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei

- 4 - auf CHF 320.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.3. A. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 1.4. B. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) schuldig zu sprechen. 1.5. B. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf CHF 810.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.6. B. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 2. Die C. Holding sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft CHF 256’763.00, nebst Zins zu 5%, als unrechtmässigen Vermögensvorteil zurückzu- erstatten. 3. Die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr im Hauptverfahren CHF 5’000.00), zuzüglich Auf- wand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren seien A. und B. je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 4. A. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 5. B. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 6. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. 7. Der Name der C. Holding sei im veröffentlichten Dispositiv und der veröffentlichten Urteilsbegründung zu nennen.» B.3 Mit Schreiben vom 28. August 2024 gab der Vorsitzende den Beschuldigten und der Drittbetroffenen Gelegenheit, innert 20 Tagen ein begründetes Nichteintreten zu beantragen, Anschlussberufung zu erheben und entsprechende Beweisan- träge zu stellen (CAR pag. 1.400.001). B.4 Mit Schreiben vom 9. September 2024 stellte A. die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.), während sich die Drittbetroffene und B. nicht vernehmen lies- sen: 1. Es sei auf den Berufungsantrag Ziff. C.8 gemäss der Berufungserklärung der BA vom 26. August 2024 nicht einzutreten;

- 5 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Eidgenos- senschaft. B.5 Nach Aufforderung an die Bundesanwaltschaft, zum Nichteintretensantrag von A. Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001) beschränkte diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 ihre Berufung auf die Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils [Kosten- und Entschädigungsfolgen] und stellte die folgenden neuen An- träge (CAR pag. 2.101.005 ff.): 1. Allgemein Die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2. A. 2.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 2.2. A. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 6 des angefochtenen Ur- teils). 2.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 2.4. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. 3. B. 3.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefoch- tenen Urteils). 3.2. B. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 7 des angefochtenen Ur- teils). 3.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 3.4. B. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. B.6 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde auf die eingeschränkte Berufungs- erklärung der Bundesanwaltschaft eingetreten, das schriftliche Verfahren ange- ordnet und die Bundesanwaltschaft aufgefordert, die Berufungserklärung zu

- 6 - begründen (CAR pag. 2.100.003 f.). Mit Eingabe vom 5. November 2024 wurde die Berufung durch die Bundesanwaltschaft begründet (CAR pag. 2.101.009 ff.). Am 11. November 2024 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (CAR pag. 2.100.005 f.). B.6.1 Der Beschuldigte B. stellte und begründete am 2. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.101.001 ff.): 1. Die Berufungsanträge der Bundesanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren[s] seien vom Staat zu tragen. 4. B. sei von der Eidgenossenschaft für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'318.15 zu entschädigen. 5. Herrn B. sei [von] der Eidgenossenschaft für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. B.6.2 Der Beschuldigte A. stellte und begründete am 16. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.103.005 ff.): 1. Es sei die Berufung der Bundesanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2023.8 vom

13. Dezember 2023, zu bestätigen; 2. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; sowie 3. Es sei dem Berufungsgegner 1 für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Ver- fahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten. B.7 Am 17. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (CAR pag. 2.100.007 f.). In ihrer Replik vom 15. Januar 2025 hielt die Bundesanwalt- schaft vollständig an den gestellten Begehren fest (CAR pag. 2.101.019). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und zur Einreichung einer Kostennote gegeben (CAR pag. 2.100.009 f.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 verzichtete B. auf eine Duplik und RA O’Neill reichte eine Kostennote ein (CAR pag. 2.102.009 ff.). A. duplizierte am 3. Februar 2025 und RA Baumgartner reichte ebenfalls eine Kos- tennote ein (CAR pag. 2.103.015 ff.). Am 5. Februar 2025 wurde der Bundesan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kostennoten und zur Duplik von A. gegeben (CAR pag. 2.101.022 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 reichte die Bundesanwaltschaft eine diesbezügliche Stellungnahme ein (CAR

- 7 - pag. 2.101.024 ff.). Dazu nahm B. mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Stellung (CAR pag. 2.102.017 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Berufungskammer 1.1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Teilweiser Rückzug der Berufung der Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft hat ihre anfänglich vollumfängliche Berufung (vgl. E. B.1) gegen das erstinstanzliche Urteil auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils) beschränkt und ihre Berufung in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (CAR pag. 2.101.006, lit. A). Somit erwuchsen die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils und insbe- sondere die darin enthaltenen Freisprüche der Beschuldigten in Rechtskraft. Im Umfang dieses Teilrückzugs wird die Berufung der Bundesanwaltschaft als ge- genstandslos abgeschrieben. 3. Eintreten und Fristen 3.1 Der Beschuldigte B. meldete am 19. Dezember 2023 fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil der Vorinstanz an (vgl. E. A.7). Er erklärte innert Frist keine Beru- fung. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 399 StPO; ferner TPF 2020 55 = Beschluss der Berufungskammer CA.2020.3 vom 8. April 2020).

- 8 - 3.2 Die Bundesanwaltschaft meldete am 15. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (vgl. E. A.7). Die Berufungserklärung vom 26. August 2024 (vgl. E. B.2) er- folgte ebenfalls innert Frist. Nachdem die Bundesanwaltschaft ihre Berufung be- schränkte (vgl. E. B.5) und damit ihren Antrag, für welchen A. ein Nichteintreten beantragte (vgl. E. B.4) zurückzog, wurde das Gesuch von A. um ein teilweises Nichteintreten (vgl. E. B.4) gegenstandslos. Da auch die übrigen Eintretensvo- raussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die beschränkte Berufung der Bundesanwaltschaft einzutreten. 4. Schriftliches Verfahren und Verfahrensgegenstand 4.1 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Im vorlie- genden Fall erklärte einzig die Bundesanwaltschaft die Berufung und keine der anderen Parteien erhob Anschlussberufung. Daraufhin beschränkte die Bundes- anwaltschaft ihre Berufung noch auf die Verlegung der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidi- gung (Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft (vgl. E. I.2). 4.2 Da folglich nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten sind und auch keine der Parteien gegen ein schriftliches Verfahren opponierte, ist die vor- liegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 4.3 Weil die Bundesanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung und die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidigung Berufung erklärte, liegt hinsichtlich dieser Punkte ein zu Lasten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der Bundesanwalt- schaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzli- che Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definier- ten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A. Sachverhalt 1. Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die korrekten und vollständigen Aus- führungen der Vorinstanz (TPF pag. 4.930.001.018 ff. E. 5) gemäss Art. 82

- 9 - Abs. 4 StPO verwiesen werden. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist insbesondere der nachfolgende im Wesentlichen zusammenge- fasste und ergänzte Sachverhalt entscheidrelevant: 2. Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertpro- zentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizeri- schen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005). 3. In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 gab die C. Holding unter dem Titel «C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» ihre Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 bekannt (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). 4. A. war im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanz- und Rechnungswesen bei der C. und für die Abschlusserstellung zuständig (BA pag. 13.001-0099 ff.). B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. inne und unterstand direkt dem CEO D. (BA pag. 13.002-0047 f.). Beide unterstehen der «Vorschrift der C. Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtrans- aktionen» vom 19. Dezember 2017 (BA pag. B05.101.001.0032 ff.; nachfolgend REGLEMENT) und stehen auf der «Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen» (BA pag. B05.101.001.0048). Auf das REGLEMENT (insbes. E. II.B.b.3.3) wird nachfolgend genauer einzugehen sein. 5. Sowohl B. als auch A. anerkennen, dass sie am 6. April 2020 eine E-Mail mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und EBIT des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten haben (B.: BA pag. 13.002-0070 f. i.V.m. pag. 13.002-0043; A.: BA pag. 13.001-0103 f. i.V.m. BA pag. 13.001-0063). Beide anerkennen wei- ter, dass sie im April sichere Kenntnis der ungeprüften Geschäftsergebnisse der C. erlangten (B.: BA pag. 13.002-0066, -0070 f.; A.: BA pag. 13.001-0104 f. i.V.m. 13.001-0063). 6. Am 20. Mai 2020 – und damit vor der Publikation der Ergebnisse für das Ge- schäftsjahr 2019/2020 am 2. Juni 2020 – erteilte A. der Bank E. per E-Mail den Auftrag 15'000 eigene Aktien der C. Holding zu erwerben. Er instruierte die Bank E. mit dem Rückkauf am 26. Mai 2020 zu starten und dies möglichst ohne Ein- fluss auf den Kurs zu tun (BA pag. B05.101.001-0068). B. anerkennt weiter, dass er in den Prozess zum Erwerb der eigenen Aktien involviert wurde und sein Ein- verständnis zum Kauf der fraglichen Aktien gab (BA pag. 13.002.0050, Zeilen 36 ff.; TPF pag. 4.732.006, Zeilen 5 ff.). Infolgedessen erwarb die Bank E. für die C.

- 10 - vom 26. Mai 2020 bis zum 9. Juni 2020 15'000 eigene Aktien. Davon wurden 8'250 Aktien vor dem 2. Juni 2020 (Datum der Medienmitteilung) erworben (BA pag. B07.201.001-0585). B. Rechtliches a. Grundsätze 1. Die Beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Umgekehrt trägt sie die Verfahrenskosten vorbehältlich der in Art. 426 Abs. 2 StPO normierten Ausnahme nicht, wenn sie nicht verurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.). 3. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar. Die Kos- tenauflage an den nicht verurteilten Angeschuldigten ist m.a.W. mit der Un- schuldsvermutung vereinbar, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann (vgl. BGE 133 III 321 E. 5.1), klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Die Belastung mit Kosten darf aber nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen

- 11 - Handlungen (BGE 116 la 162 E. 2d bb S. 174/5; 109 la 160 E. 3a S. 163). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H). Da eine Kostenauflage sich nur auf klar nachgewiesene Umstände stützen darf, ist bei Zweifeln getreu dem Grundsatz in dubio pro reo auf für den Beschuldigten güns- tigeren Sachverhalt abzustellen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 4. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Ja- nuar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). b. Widerrechtlichkeit 1. Für eine Kostenauflage muss sich der Freigesprochene zunächst widerrechtlich verhalten haben. 2. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen eine Schädigung vermeidendes Verhalten vorschrei- ben (BGE 116 Ia 162 E. 2.c). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.). Zu diesen Normen gehört z.B. der wichtige Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst (jeweils spezifisch zur Kostenauflage im Strafverfahren: BGE 95 II 96 E. 2; 116 Ia 162 E. 2.c; je mit Hinweisen). Die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder schlich- ten zivilrechtlichen Pflichten genügt für eine Kostenauflage nicht, da diese in kei- ner Weise das Strafverfahren betreffen (GRIESSER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 426 StPO, N. 13). 3. Arbeitsvertragliche Treuepflicht 3.1

- 12 - 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauflage zulasten der Beschuldig- ten zunächst mit einem Verstoss gegen die arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Die Bundesanwaltschaft begründet, dass das REGLEMENT den Beschuldigten im fraglichen Handelszeitpunkt verboten habe, mit Aktien oder darauf bezogenen Derivaten der C. Holding zu handeln. Damit hätten sie sich widerrechtlich verhalten (CAR pag. 2.101.014). 3.1.2 Die Beschuldigten wenden in theoretischer Hinsicht ein, Art. 321a OR schütze nicht die Bundesanwaltschaft, sondern nur die C. Entsprechend könne Art. 321a OR nicht als die Widerrechtlichkeit begründende Norm beigezogen werden, um eine Haftung der Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen (CAR pag. 2.102.003 und 2.103.008 Ziff. 7 ff.). 3.1.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits dazu geäussert, ob ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sein kann. 3.1.3.1 Zu dieser Frage beurteilte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Informati- kers, der auf den Computern seiner Arbeitgeberin malware installierte und des- wegen ein Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtes Eindrin- gen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, eventuell wegen Diebstahls und Berufsgeheimnisverletzungen eröffnet und letzt- lich eingestellt wurde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht einen Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR als widerrechtlicher Verstoss im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO betrachtet und damit als Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2019 vom

19. Juli 2019 E. 5.4). Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass eine Verletzung von Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR eine genügende rechtliche Grund- lage bildet, um dem freigesprochenen beschuldigten Unternehmer die Kosten aufzuerlegen, wenn dieser im Verdacht stand, sich gegenüber dem Besteller durch überhöhte Rechnungsstellung oder mangelhafte bzw. unterlassene Wer- kleistung strafbar gemacht zu haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 [Betrug]; 6B_762/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1 [Wu- cher]). Dagegen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – nur einmal davon ausgegangen, dass eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR keine Grundlage für die Auferlegung der Kosten an einen freigesprochenen Vermögensverwalter darstellt, wenn dieser trotz Interessenkonflikt für den Kunden Effektengeschäfte tätigte. Das Bundesgericht erwog, dass Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Kunden schützt, sondern den Schutz der Arbeitgeberin bezweckt (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3).

- 13 - 3.1.3.2 Die Berufungskammer hat im Urteil CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 entschie- den, dass ein Freigesprochener, der vor der Präsentation einer Geschäftsweiter- entwicklung entgegen den internen Richtlinien mit Aktien der nämlichen Gesell- schaft handelte, Art. 321a Abs. 1 OR verletzt, was wiederum eine Kostenauflage an ihn rechtfertigt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. II.2.1 unter Verweis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 5.2). In einem, allerdings noch nicht rechtskräf- tigen Urteil, ging die Berufungskammer davon aus, dass ein Insiderhandel mit Aktien der betroffenen Gesellschaft während einer Handelssperrfrist nicht gegen Art. 321a Abs. 1 OR verstösst, wenn der Arbeitgeber dem Geschäft zugestimmt hat, und dass deshalb auch eine Kostenauflage an den Freigesprochenen nicht in Frage kommt (Urteil der Berufungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.8.2.5). 3.1.4 Die vorstehende Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR immer dann als widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gilt, wenn sich das nachgewiesene, aber nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen den Arbeitgeber (bzw. beim Werk- vertrag, wobei Art. 364 Abs. 1 OR auf Art. 321a Abs. 1 OR verweist, gegen den Besteller) richtet. Ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR ist nur dann nicht wi- derrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn das nicht strafbare Verhal- ten des Beschuldigten den Arbeitgeber als Berechtigten nicht berührt und sich ausschliesslich gegen einen Dritten (z.B. einen Kunden) richtet. Für die Wider- rechtlichkeit eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist es – wie der Blick in die Rechtsprechung zeigt – nicht erforderlich, dass die verletzte Verhaltensnorm den Staat vor der Eröffnung unnötiger Strafuntersu- chungen schützt. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass insbesondere das Pri- vat- und Verwaltungsrecht nie den Schutz der Strafverfolgungsbehörden vor un- nötigen Ermittlungen bezweckt, sondern den Schutz von Drittinteressen zuguns- ten Privater oder der Allgemeinheit. Umgekehrt ist Strafverfolgung nie Selbst- zweck, sondern erfolgt stets zugunsten anderer Rechtsgüter. Wegen dieser re- aktiven Stellung der Strafverfolgung ist nicht zu fragen, ob eine Verhaltensnorm die Strafverfolgungsbehörde schützt, sondern welches Drittinteresse durch die Verhaltensnorm geschützt wird. 3.1.5 Der Auffassung des Beschuldigten, wonach ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR per se keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO begründen kann, ist aufgrund des eben Ausgeführten nicht zu folgen. Die Berufungskammer erachtet eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR grundsätzlich als geeignete Grundlage, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu be- gründen.

- 14 - 3.2

3.2.1 Aufgrund dieser Erkenntnis stellt sich die Anschlussfrage, ob die arbeitsrechtli- che Treuepflicht dadurch verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist (black-out period) Aktien der ei- genen Gesellschaft für deren Namen und auf deren Rechnung kauft. Dazu ist der Inhalt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht genauer zu betrachten. 3.2.2 Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitge- ber wirtschaftlich schädigen könnte. Die allgemeine Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, indem sie diese mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers verknüpft (BGE 140 V 521 E. 7.2.1; 124 III 25 E. 3a; 117 II 72 E. 4a und 560 E. 3a). 3.2.3 Mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht soll der Arbeitserfolg und das Vertrauen zwischen den Parteien garantiert werden (EMMEL, in: Huguenin et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1, 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. CHK OR], Art. 321a OR, N. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321a OR, N. 2; VISCHER/MÜLLER, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 15, N. 1). Die arbeitsrechtliche Treuepflicht beinhaltet insbesondere, dass der Arbeit- nehmer das Ansehen des Arbeitgebers nicht herabsetzen darf (PORTMANN/RU- DOLPH, in: Widmer Lüchinger et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321a OR N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 7, Fallgruppe 4). Zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321d Abs. 1 OR Weisungen erteilen und Reglemente erlassen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 16). 3.2.4 Bezüglich börsenkotierter Gesellschaften beschreibt BÖCKLI, dass «[i]n Gesell- schaften mit börsenkotierten Titeln erlässt der Verwaltungsrat intern verbindliche Regeln für den Umgang mit Aktien und anderen Wertrechten der Gesellschaft. Diese Vorschriften zielen darauf ab, schon das Entstehen eines blossen An- scheins von Regelwidrigkeiten und damit eine Rufschädigung zu vermeiden. Dazu dienen u.a. Sperrperioden («close periods») vor der Herausgabe sensitiver Zahlen (…)» (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 9, N. 865). Auch sonst ist anerkannt, dass Insiderdelikte regelmässig den Ruf der betroffe- nen Gesellschaft schädigen, indem diese von aussen nicht mehr als integre Ge- sellschaft mit integren Mitarbeitenden wahrgenommen wird, welche mit unrecht- mässigen Mitteln versucht, Profit zu machen (FREYMOND/VOGT, Die Pflicht des

- 15 - Verwaltungsrates zur Verhinderung von Insiderdelikten, in: Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zur Emeritierung von Professor Niklaus Schmid, Zürich 1999, S. 173 ff., S. 210; REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Diss. Zürich, Zürich 2021, S. 80 m.w.H.; WAT- TER/PELLANDA, in: Watter et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

6. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK OR II], Art. 717 OR, N. 19). 3.2.5 Zusammengefasst verlangt die arbeitsvertragliche Treuepflicht vom Arbeitneh- mer, sich so zu verhalten, dass der Arbeitserfolg des Arbeitgebers nicht beein- trächtigt wird. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Ar- beitgebers herabsetzen könnte. In der Literatur werden sowohl der Handel mit Aktien der eigenen Gesellschaft während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist als auch (vollendete) Insiderdelikte als rufschädigend qualifi- ziert. 3.3 Die vorstehenden Ausführungen in der Literatur überzeugen und es wird zusätz- lich erwogen, dass, wenn jemand in Kenntnis geheimer Geschäftsergebnisse mit Aktien der gleichen Gesellschaft handelt, unabhängig von der Strafbarkeit dieses Verhaltens nach aussen der Eindruck entstehen kann, dass diese Person sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte und dass die betroffene Gesellschaft und ihre in die Geschäftsergebnisse einge- weihten Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig seien. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten von Arbeitnehmenden geeignet ist, den Ruf des Ar- beitgebers zu schädigen und damit gegen die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verstösst und dem Arbeitgeber unmittelbar beeinträchtigen kann. Da- bei ist es in der Aussenwahrnehmung – und damit für die Reputation der Gesell- schaft – sogar schädlicher, wenn der Handel im Namen und auf Rechnung der Emittentin erfolgt (vgl. ferner E. II.5.4.2). Der soeben geschilderte Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR ist damit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrecht- lich. 3.4

3.4.1 In Anwendung der obigen Grundsätze (insbes. E. II.3.3) ist zunächst das REGLE- MENT (BA pag. B05.101.001-0032) zu würdigen. 3.4.2 Zur rechtlichen Natur des REGLEMENTS ist festzuhalten, dass dieses – entgegen dem Standpunkt von B. (CAR pag. 2.102.002 ff.) – die arbeitsvertragliche Treu- epflicht gemäss Art. 321a OR konkretisiert (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Ein Verstoss ge- gen das REGLEMENT ist somit eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und nicht eine blosse Vertragsverletzung.

- 16 - 3.4.3 Inhaltlich sieht das REGLEMENT unter Kapitel 2 «Vermeidung von Reputationsri- siken mit Hilfe von Handelssperrfristen» folgendes vor: «2.2 Generelle Handels- sperrfristen: Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Un- tersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, ist es den Perso- nen gemäss Anhang A vom Beginn der Abschlussarbeiten bis 2 Tage nach Be- kanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten, Aktien der C. oder Deri- vate auf solche Akten zu kaufen oder zu verkaufen.» 3.4.3.1 Die Beschuldigten führen unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen des REGLEMENTS aus, dass diese Weisung im vorliegenden Fall (Handel mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C.) nicht anwendbar sei. Die Weisung beziehe sich nämlich ausschliesslich auf Transaktionen, welche die Mit- arbeitenden im eigenen Namen vornehmen würden. Da die Aktien aber im Na- men und auf Rechnung der C. gekauft worden seien, habe gar keine Handels- sperrfrist bestanden (CAR pag. 2.102.005; 2.103.009 Ziff. 14). Die beiden Be- schuldigten machen weiter geltend, dass in verschiedenen Bestimmungen (z.B. Ziff. 1.2.2. oder 1.2.3.) ausschliesslich von Eigengeschäften der Mitarbeitenden die Rede sei, weshalb der systematische Zusammenhang dafür spreche, dass von Ziff. 2.2 des REGLEMENTS auch nur Eigengeschäfte der Beschuldigten erfasst seien (CAR pag. 2.102.002). 3.4.3.2 Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS bleibt unklar, ob lediglich eigene Transaktionen von Mitarbeitenden erfasst sind oder auch sol- che, welche die Mitarbeitenden im Namen und auf Rechnung von Dritten bzw. der eigenen Arbeitgeberin tätigen. 3.4.3.3 Als nächstes ist der Zweck des REGLEMENTS zu würdigen. Als Zweck sieht das REGLEMENT unter anderem vor, Reputationsrisiken zu vermeiden, «die dadurch entstehen, dass eine Person innerhalb der Unternehmensgruppe potentiell über weitergehende Informationen verfügt. Vermieden werden diese Risiken durch das Festlegen von generellen Handelssperrfristen und Handelssperrfristen im Einzelfall» (REGLEMENT, S. 1 f.). Übertragen auf das Verhalten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Reputationsrisiko geringer ist, wenn die Mitarbeitenden während der Handelssperrfrist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Aktien handeln, als wenn sie während der Handelssperrfrist im Namen und auf Rechnung der C. mit deren eigenen Aktien handeln. Denn im zweiten Fall ent- steht zusätzlich zu den bereits bestehenden Reputationsrisiken nach aussen der Eindruck, die C. wolle aus den geheimen eigenen Geschäftsergebnissen an der Börse Gewinn erzielen. Dieses Verhalten ist besonders geeignet, rufschädigend zu sein, da die C. die Verletzung der Handelssperrfrist nicht auf einzelne Mitar- beiter zurückführen könnte, sondern eine besonders ruchlose Unternehmenskul- tur offenlegen würde, in der es von höchster Stelle zumindest geduldet wird,

- 17 - Gewinne unter Ausnutzung nicht publizierter Geschäftsergebnisse zu steigern. Wenn die C. zur Vermeidung von Reputationsrisiken Handelssperrfristen für die Transaktionen ihrer Mitarbeitenden festlegt, so gelten diese Handelssperrfristen angesichts des erhöhten Reputationsrisikos erst recht für Transaktionen, die während der Handelssperrfristen im Namen und auf Rechnung der C. getätigt werden. Dass die C. solche Reputationsrisiken unbedingt vermeiden will, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich dagegen gewehrt hat, im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts überhaupt – geschweige denn unanonymisiert

– genannt zu werden (vgl. TPF pag. 4.720.006). Dass allein schon der Vorwurf des Insiderhandels zu einem Reputationsschaden führt, hat der Beschuldigte B. dem Grundsatz nach für seine eigene Person erkannt, hat er doch vor der ersten Instanz eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die Berichterstattung in der Zei- tung M. und den ihm daraus entstandenen Reputationsschaden und das damit verbundene erschwerte wirtschaftliche Fortkommen verlangt (TPF pag. 4.721.217, N. 128). Gleiches gilt sinngemäss für das wirtschaftliche Fortkommen der C., da der Verdacht auf Insiderhandel (und das damit verbundene Strafver- fahren) das für Investoren und Stimmrechtsvertreter relevante ESG-Rating der C. beeinflussen könnte. 3.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieses klaren Zwecks des Reglements geht dieser der nicht ganz eindeutigen und von den Beschuldigten hervorgehobenen Systematik und dem Wortlaut des Reglements vor, so dass offenkundig auch Transaktionen im Namen und auf Rechnung der C. von den Handelssperrfristen gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS als erfasst zu gelten haben. 3.4.3.5 Die Beschuldigten waren im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens auf der In- siderliste der C. aufgeführt (E. II.A.4), weshalb für sie die Handelssperrfrist ge- mäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS galt. Die erwähnte Handelssperrfrist begann spä- testens mit der Vorabmeldung der Geschäftsergebnisse am 6. April 2020 (E. II.A.5) zu laufen. A. gab nach vorgängiger Absprache mit B. der Bank E. am 20. Mai 2020 den Auftrag zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung ab dem 24. Mai 2020 (E. II.A.6). Zu diesem Zeitpunkt waren die Geschäftsergebnisse 2019/2020 noch nicht publiziert (E. II.A.3), wes- halb die Handelssperrfrist gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS noch lief. Folglich verstiessen die beiden Beschuldigten mit ihrem Kaufauftrag an die Bank E. ge- gen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS und damit gegen Art. 321a Abs. 1 OR. 3.5 Die Rüge der Beschuldigten, dass Art. 321a OR letztlich dispositiv ist (CAR pag. 2.102.003; 2.103.009 Ziff. 12) ändert nichts an der obigen Schlussfolge- rung. Denn es ist, wie soeben aufgezeigt, keine von Art. 321a Abs. 1 OR abwei- chende Vereinbarung bekannt, welche es den Beschuldigten erlaubt hätte, wäh- rend der Handelssperrfrist für Dritte mit Anteilen der C. Holding zu handeln.

- 18 - 3.6 Weiter bringen die Beschuldigten vor, dass der Kauf von Mitarbeiteroptionen zur Speisung des Bonusprogramms notwendig gewesen sei und die C. diese Käufe nur getätigt habe, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ih- ren Mitarbeitenden einzuhalten (CAR pag. 2.102.003; 2.103.010 Ziff. 15). Es mag zutreffen, dass die C. die Aktien kaufen musste, um ihre eigenen vertragli- chen Verpflichtungen aus dem Bonusprogramm zu erfüllen. Aber auch eine sol- che Motivation berechtigt die Beschuldigten nicht, sich über Art. 321a Abs. 1 OR und das REGLEMENT hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die C. keine Vor- gaben bezüglich Zeitpunkts und Umfangs des Aktienrückkaufs für das eigene Bonusprogramm gemacht hatte (TPF pag. 4.621.003). Vielmehr wäre es Sache der Beschuldigten gewesen, den Erwerb eigener Aktien bzw. die Auftragsertei- lung an einen Dritten dazu so zu gestalten, dass sämtliche Transparenzanforde- rungen eingehalten worden wären (insbesondere die Auftragserteilung an einen Dritten vor oder nach der Handelssperrfrist bzw. der Kauf der eigenen Aktien vor oder nach der Handelssperrfrist), was gemäss Aussagen der Beschuldigten (im Nachhinein betrachtet) (TPF pag. 4.732.008, Zeilen 23 ff. [B.]; 4.731.008, Zeilen 1 ff. [A.]) und dem FFA-Bericht vom 17. November 2023 (TPF pag. 4.510.011 ff.) möglich gewesen wäre. Das von A. in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2003 vom 24. Juni 2003 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Ar- beitgeber ging, die den strafprozessualen Besonderheiten der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht Rechnung trägt (vgl. oben E. II.B.b.3.1). 3.7 Es kann auch keine Rede davon sein, dass, wie der Beschuldigte B. ausführt, ein Anfangsverdacht immer zu einer Kostenauflage führe, weil die Staatsanwalt- schaft zu Abklärungen verpflichtet sei (CAR pag. 2.102.002). Vielmehr setzt die Kostenauflage ein rechtswidriges Verhalten voraus. Wie die obigen und nachfol- genden Ausführungen zeigen, hat sich der Beschuldigte B. mit dem Erwerb der Aktien während der Sperrfrist mehrfach rechtswidrig verhalten, weshalb das Ver- fahren nicht nur aufgrund eines – im Nachhinein betrachtet – falschen An- fangsverdachts eröffnet worden war. 3.8 Unerheblich ist auch, wie von B. geltend gemacht, dass die C. das Verhalten der Beschuldigten im Nachhinein als unbedenklich erachtet (CAR pag. 2.102.004), da ihr kein finanzieller Schaden entstanden ist und sie aus Reputationsgründen ein Interesse an einer möglichst raschen Erledigung der Angelegenheit hat. Wie oben ausgeführt, fürchtete die C. aufgrund der hier zu beurteilenden Vorgänge einen Reputationsschaden (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). 3.9 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das REGLEMENT durch das Verhal- ten der Beschuldigten nicht verletzt worden war, würde dies nichts daran ändern, dass die beiden Beschuldigten ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzt haben.

- 19 - Denn auch nach Art. 321a OR haben die Beschuldigten alles zu unterlassen, was dem Ruf und dem Ansehen ihrer Arbeitgeberin schaden könnte (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist ein Handel der Be- schuldigten mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C. in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse geeignet, für die C. rufschädigend zu wirken (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff.). Beide Beschuldigten haben somit auch gegen Art. 321a OR verstossen, ohne dass dieses Verhalten der Beschuldigten vom REGLEMENT erfasst wäre. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch den Kauf von Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung während der reglementarischen Handelssperrfrist in Kenntnis der geheimen Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 Ziff. 2.2 des REGLEMENTS ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt und damit widerrechtlich gehandelt haben. 4. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht 4.1 Die Bundesanwaltschaft erblickt im Verhalten des Beschuldigten B. einen Verstoss gegen Art. 717 OR (CAR pag. 2.101.016). 4.2 B. bestreitet einen Verstoss gegen Art. 717 OR und führt aus, dass ein solcher Verstoss die Interessen der C. schütze und daher nicht eine Kostenauflage im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Insiderhandels rechtfertige (BA pag. 2.102.003). 4.3 Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht erst in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch zulasten des Beschuldigten gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR bejaht, als dieser in Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht die Rech- nungslegungsvorschriften missachtete und Geschäftsbücher nicht ordnungsge- mäss aufbewahrte und es daher zu einem Steuerstrafverfahren kam (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). 4.4 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finden sich Beispiele, in denen die Kostenauflage an den Freigesprochenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR anerkannt wird. So hat die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch an den Beschuldigten bejaht, als dieser Zahlungen nicht ord- nungsgemäss verbuchte und es folglich zu einem fruchtlosen Strafverfahren kam. Die unsorgfältige Führung der Buchhaltung erachtete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts als Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.181 vom 4. Juli 2022 E. 4.2). Ebenfalls erachtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die

- 20 - Kostenauflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung an den Beschuldigten für zulässig, als dieser ohne den Inhalt zu kennen eine Übernahme einer anderen Gesellschaft genehmigte und dadurch Art. 717 Abs. 1 OR verletzte (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts BB.2019.232 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2). 4.5 Wie unter E. II.B.3.1.4 dargelegt, wird auch im Hinblick auf die soeben zitierte Rechtsprechung für eine Kostenauflage nicht verlangt, dass die verletzte Verhal- tensnorm die Staatsanwaltschaft schützt, sondern es reicht aus, wenn sich das nicht strafbare Verhalten gegen in ihren Rechten beeinträchtigte Dritte richtet. Ein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR vermag daher die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu begründen. 4.6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Treuepflicht beinhaltet vor allem, dass Handlungen zu unterlassen sind, die den Interessen der AG schaden könnten und andererseits Opportunitäten wahrgenommen wer- den, die einen Nutzen versprechen (namentlich Ertrag generieren, aber auch etwa die Marktposition oder die Reputation verbessern) (WATTER/ROTH PEL- LANDA, BSK OR II, Art. 717 OR, N. 15). 4.7 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist allein schon der Handel während einer black-out period für sich geeignet, rufschädigend zu sein, da der Anschein einer Regelwidrigkeit erweckt wird (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff. und II.B.3.3.3.3). 4.8 Der Beschuldigte B. ist sowohl Arbeitnehmer der C. als auch noch CFO der C. und unterliegt somit der Treuepflicht gemäss Art. 717 OR. Im vorliegenden Fall liess er innerhalb der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. deren Aktien kaufen (vgl. E. II.B.b.3.3.3.4). Sein Verhalten ist geeignet, für die C. ruf- schädigend zu sein (vgl. E. II.B.b.4.7) und verstiess damit gegen Art. 717 OR. Damit handelte er widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. 5. Somit kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR (nur B.) offenbleiben, ob die Beschuldigten auch ge- gen die börsenrechtlichen Transparenzpflichten verstiessen und damit wider- rechtlich handelten. c. Kausalzusammenhang 1. Weiter muss zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Einleitung bzw. Er- schwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die

- 21 - Untersuchung muss wegen des widerrechtlichen Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert worden sein. An die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten darf keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behör- den gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (GRIESSER, SK StPO, Art. 426 StPO, N. 15 m.w.H.). Was den Umfang der Kos- tenpflicht anbelangt, so darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2.d.bb). 2.

2.1 B. bestreitet die Kausalität zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und den verursachten Verfahrenskosten. So sei der Verdacht auf Insiderhandel aufgrund von Handelsaktivitäten verschiedener Akteure entstanden und das ge- ringe Handelsvolumen der C. Holding sei nicht der Auslöser für die Untersuchung der SIX gewesen. Im Ergebnis seien die Auskünfte der C. Holding und der Bank E. der Auslöser für das Strafverfahren gewesen und es handle sich vielmehr um einen Zufallsfund. Zudem wäre bei pflichtgemässer Durchführung der Untersu- chung schnell klar geworden, dass es sich beim Jahresergebnis nicht um eine kurserhebliche Tatsache gehandelt habe. Weiter moniert B., dass keine Kausa- lität zwischen der Kenntnis der Jahresergebnisse und dem Kaufentscheid be- standen habe und das Verfahren auch deshalb hätte eingestellt werden müssen. Zudem wäre das Verfahren bei korrekter Verfahrensführung, insbesondere ei- nem korrekten FFA-Bericht, bereits viel früher einzustellen gewesen (CAR pag. 2.102.005 ff.). 2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass das Verfahren bereits im Untersuchungsver- fahren hätte eingestellt werden müssen und eine Anklage nicht notwendig ge- worden wäre (CAR pag. 2.103.007 N. 4). Zudem habe die Bundesanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung am 17. November 2022 eine Einvernahme ge- plant und anschliessend den Parteien mitgeteilt, dass sie nun Anklage erheben werde. Der Staatsanwalt des Bundes habe bereits bei der Einvernahme die un- terzeichnete Verfügung vor sich gehabt. Im Ergebnis erweise sich die Einver- nahme vom 17. November 2022 samt mündlicher Eröffnung der Anklageerhe- bung als nutzlos, weshalb den Beschuldigten auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten (CAR pag. 2.103.011 N. 19). 3. Zunächst ist das Augenmerk darauf zu legen, wie der Verdacht gegen die Be- schuldigten entstand und weshalb die Untersuchung eröffnet wurde.

- 22 - 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. Juni 2021 zeigte die FINMA A. wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG an (BA pag. 05.101.001 ff.). Dabei wurde die FINMA durch eine Meldung der SIX darauf aufmerksam gemacht, dass es vor der Publikation der Jahresergebnisse zu er- höhten (Käufer-)Handelsvolumina durch verschiedene Börsenteilnehmer und wirtschaftlich Berechtigte gekommen sei (BA pag. 05.101.0002 Ziff. 2). In der Folge richtete die FINMA je ein Auskunftsbegehren an die C. Holding und an die Bank E. (BA pag. B.05.101.001.0013 ff.). Aus dem Auskunftsbegehren an die Bank E. geht hervor, dass die FINMA zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Legal Entity Identifier Number der C. bereits wusste, dass diese zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020, also kurz vor und kurz nach der Publikation des Ge- schäftsergebnisses am 2. Juni 2020, 15'000 eigene Aktien gekauft hatte, davon 8'250 vor der Publikation des Geschäftsergebnisses (BA pag. B05.101.001.0064). Der Anfangsverdacht der FINMA erhärtete sich, als der auf der Insiderliste (BA pag. B05.101.001.0048) aufgeführte A. der Bank E. den kon- kreten Kaufauftrag erteilte (BA pag. B05.101.001.0068). Es kann somit nicht von einem Zufallsfund gesprochen werden, sondern von einem gezielten Vorgehen der FINMA. Zudem ist einzig massgeblich, dass das Strafverfahren aufgrund der Strafanzeige der FINMA (vgl. E. A.1) eröffnet wurde und nicht aufgrund der oben erwähnten ursprünglichen Meldung der SIX an die FINMA. 3.2 Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämli- chen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar ge- macht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Unter- suchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverlet- zung der Beschuldigten (vgl. E.II.B.b) (Handel mit eigenen Anteilen während der black-out period) adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. 4.

4.1 Die Beschuldigten rügen, das Verfahren hätte früher eingestellt werden müssen und der Fall hätte nicht zur Anklage gebracht werden dürfen. Insbesondere kriti- sieren beide Beschuldigten den FFA-Bericht, dass dieser nicht notwendig gewe- sen sei, insbesondere weil die Berufungskammer in einem anderen Strafverfah- ren grundsätzliche Bedenken geäussert hatte (mit Verweis auf Urteil der Beru- fungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024; dazu vgl. sogleich E. II.B.c.4.2).

- 23 - Zudem sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Geschäftsergebnisse nicht kursrelevant seien (vgl. CAR pag. 2.102.005 und 2.103.011, N. 19). 4.2 Die Kritik der Verteidigung ist insofern zutreffend, dass die Berufungskammer im Urteil CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 festgehalten hat, dass es sich bei den FFA- Berichten nicht um ein Gutachten, sondern es sich um einen Amtsbericht handle und auch als solcher zu würdigen sei (E. I.3.2.5). Auch wenn dem FFA-Bericht nach dem soeben zitierten Entscheid keine Gutachtensqualität zukommt, ist er für die Untersuchung insofern massgebend, als er das Spezialwissen der Bun- desanwaltschaft über den rechtserheblichen Sachverhalt wiedergibt und damit den Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen die ihnen zur Last geleg- ten Taten umfassend zu verteidigen. Die Einholung eines FFA-Berichts war also keineswegs nutzlos. 4.3 Auch kann den Geschäftsergebnissen 2019/2020 der C. nicht von vornherein die Kursrelevanz abgesprochen werden. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Be- kanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hin- ausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die üb- rige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beur- teilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungs- weise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 2 FinfraG N. 41; WOH- LERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, N. 46). Es existieren keine festen Grenz- werte oder Prozentzahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrelevant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). 4.4 Dieser FFA-Bericht attestierte, dass gewisse Kennzahlen der fraglichen Ge- schäftsergebnisse 2019/2020 der C. (EBIT, EBIT-Marge und Reingewinn), zu- mindest teilweise deutlich über den Erwartungen lagen. Hingegen blieb der Be- stellungseingang hinter den Erwartungen zurück und der Umsatz von C. bewegte sich im Rahmen der Erwartungen (BA pag. 11.001.09). Aufgrund dieses ge- mischten Ergebnisses der C. für das Geschäftsjahr 2019/2020 war eine Kursre- levanz nicht von vornherein auszuschliessen und deren Vorhandensein

- 24 - durchaus im Rahmen des Vertretbaren. Die Kursrelevanz der Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 der C. war massgeblich davon abhängig, wie das Gericht die einzelnen Kennzahlen gewichten und würdigen würde. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war im vorliegenden Fall Anklage zu erheben, da sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage hielten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine vorgängige Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft wäre im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weshalb die Anklageerhebung rechtmässig erfolgte und adäquat kausal auf die Pflichtver- letzung der Beschuldigten zurückzuführen ist. 5.

5.1 Weiter wird die Durchführung der Einvernahme am 17. November 2022 und die anschliessende mündliche Eröffnung an die Parteien, Anklage zu erheben, ge- rügt (CAR pag. 2.103.011, N. 19.) 5.2 Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Be- schuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insi- derhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11). 5.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten am

17. November 2022 zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten vorlud (BA pag.13.001-0120 [A.] und 13.002-0085 [B.]). Die bundesan- waltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 17. November 2022 dauerte von 09.15 Uhr bis 09.42 Uhr. In dieser knappen halben Stunde wurden die Beschul- digten über ihre Rechte belehrt und die entsprechenden Vorhalte gemacht, wo- rauf die Beschuldigten die Aussage verweigerten. Danach wurde den Anwesen- den mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben (BA pag. 13.001.0124 ff.). Zudem war es für die Bundesanwaltschaft nicht vor- hersehbar, dass die Beschuldigten die Aussage verweigern würden, denn einzig A. teilte mit, dass die Konfrontationseinvernahme nichts an seiner Unschuld än- dern werde (BA pag. 16.001.0028, Ziff. 3). Eine wesentliche Verfahrensver- schleppung und damit Kostenverursachung durch die mündliche Mitteilung des Abschlusses der Ermittlungen und die damit verbundene Anklageerhebung kann daher nicht festgestellt werden, weshalb auch die Kosten der Konfrontationsein- vernahme adäquat kausal für die Pflichtverletzung der Beschuldigten sind. 6. Da die übrigen Kosten zu Recht von den Beschuldigten weder angefochten noch bestritten werden, sind die gesamten Kosten der Untersuchung (CHF 40'000.00)

- 25 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (CHF 5'000.00) adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten entstanden. d. Verschulden

Dispositiv
  1. Das Verschulden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt sich im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfähigkeit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich ver- mutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit der Beschuldigten.
  2. 2.1 In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStR 129/2011 S. 415 ff., insb. S. 436 f.; GRIESSER, SK StPO, Art. 426 StPO, N. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_ 377/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.1; 6B_665/2020 vom
  3. September 2021 E. 2.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2017 133 vom 6. September 2017 E. 9.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150086 vom 9. Juli 2015 E. 8). 2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, ohne sich konkret zur Fahrlässigkeit und zum Vorsatz zu äussern (CAR pag. 2.103.008 Ziff. 10 ff.). Der Beschuldigte B. äussert sich weder zum Vorsatz noch zur Fahrlässig- keit (BA pag. 2.102.001 ff.). 2.3 Beiden Beschuldigten ist zu attestieren, dass sie wohl nicht direkt vorsätzlich handelten, um einen Gewinn für die C. zu erzielen, sondern dass ihr Hauptmotiv die zeitnahe Beschaffung der eigenen Aktien für das Bonusprogramm war (vgl. E. II.A) (vgl. dazu ihre übereinstimmenden Aussagen: BA pag. 13.001.0068 Zei- len 9 ff. [A.] und 13.002.0062 Zeilen 29 ff. [B.]). Dies ändert aber nichts daran, dass beide Beschuldigten in Kenntnis des REGLEMENTS (B.: BA pag. 13.002.0064 Ziff. 28 ff.; A.: BA pag. 13.001.0021 Zeilen 7 ff.) und der darin enthaltenen Handelssperrfristen aber trotzdem den Entschluss fassten, während einer Handelssperrfrist für die C. eigene Aktien zu kaufen. Sie räumen auch ein, die Handelssperrfrist nicht bedacht zu haben (B.: TPF pag. 4.732.007, Zeilen 25 f.; A.: TPF pag. 4.731.009, Zeilen 32 ff.). Damit haben die beiden Beschuldigten eine elementare und offensichtliche Sorgfaltspflicht verletzt, die sich ohne Wei- teres aus dem Reglement der C. und dem börsenrechtlichen Transparenzgebot ergibt (vgl. E.II.B.b). Sie handelten daher zumindest grobfahrlässig, an der Grenze zum Eventualvorsatz. - 26 -
  4. Im Ergebnis handelten die beiden Beschuldigten schuldhaft. e. Gesamtfazit
  5. Indem die beiden Beschuldigten während der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. Aktien der C. Holding kauften, haben sie ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und B. zusätzlich seine Treuepflicht als Organ (Art. 717 OR) verletzt. Zudem verstiessen beide potentiell gegen das Transparenzge- bot gemäss FinfraG. Die Beschuldigten handelten somit widerrechtlich. Dieses widerrechtliche Verhalten ist adäquat kausal für die Verfahrenskosten von insge- samt CHF 45'000.00. Die beiden Beschuldigten handelten zumindest grobfahr- lässig.
  6. Damit sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten an die beiden freigesprochenen Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt und diese sind ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Untersuchung in allen wesentlichen Punkten gegen beide Beschuldigten geführt wurde und diese die Kosten gemein- sam verursacht haben, ist im vorliegenden Fall die Solidarhaftung beider Be- schuldigten anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
  7. Das der Entscheid über die Kosten den Entscheid über die Entschädigung prä- judiziert, ist in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO den Beschuldigten keine Entschädigung für ihre Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren auszurichten. III. Kosten und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
  8. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit CHF 3’000.00 zu veranschlagen.
  9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zwei- ten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Bei einem teilwei- sen Unterliegen hat die Partei die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen (DOMEISEN, BSK StPO, Art. 428 StPO, N. 13). - 27 -
  10. Im vorliegenden Fall erklärte die Bundesanwaltschaft am 26. August 2024 zu- nächst eine vollumfängliche Berufung (vgl. E. B.2). Diese beschränkte sie am
  11. Oktober 2024 auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E.B.5). Im Umfang dieser Berufungsbeschränkung gilt die Bundesanwalt- schaft als unterlegen. Im Umfang der aufrechterhaltenen Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt die Bundesan- waltschaft vollumfänglich. Bis zum Zeitpunkt der Beschränkung sind sowohl dem Gericht als auch den Parteien im Verhältnis zum Gesamtverfahren geringe Kos- ten entstanden. Bis zur Beschränkung der Berufung durch die Bundesanwalt- schaft wurden lediglich prozessleitende Verfügungen erlassen und die Parteien hatten keine umfangreichen Schriftsätze einzureichen. Die Bundesanwaltschaft ist daher im Umfang von einem Fünftel unterliegend und im Umfang von vier Fünfteln obsiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) werden dementsprechend im Umfang von CHF 600.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im Umfang von CHF 2'400.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. E. II.B.e.2) je zur Hälfte aufer- legt.
  12. 4.1 B. macht für seine Verteidigung durch Rechtsanwalt O’Neill im Berufungsverfah- ren einen Aufwand von 18:06 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.00, entsprechend CHF 5'430.00 geltend. Dazu fakturiert er pauschale Spesen von 3 % (CHF 162.90), insgesamt CHF 5'592.90. Unter Berücksichtigung der MWST von 8.1 % (CHF 453.02) verlangt er eine gesamthafte Entschädigung von CHF 6'045.92 (CAR pag. 2.102.011 f.). 4.2 Der Aufwand von 18:06 Stunden ist für das vorliegende Berufungsverfahren ins- gesamt angemessen. Das vorliegende Verfahren vor der Berufungskammer er- weist sich als (relativ) wenig aufwändig: Die Berufung beschränkt sich thematisch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der ersten Instanz und die Par- teien hatten lediglich zwei kleinere schriftliche Eingaben zu machen, wobei B. auf eine Duplik verzichtete. Es fand weder ein Beweisverfahren noch eine mündliche Verhandlung statt. 4.3 Gemäss der Praxis der Berufungskammer beträgt der Stundensatz für erbetene Verteidiger grundsätzlich CHF 230.00 (Urteil der Berufungskammer CA.2023.31 vom 1. Dezember 2024 E. II.2.1.7 m.w.H.). Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erachtete die Berufungskammer bei einer hohen Komplexität der Materie verein- zelt einen Stundensatz von CHF 250.00 für angemessen (vgl. Urteile der Beru- fungskammer CA.2021.3 vom 23. Juni 2022 E. II.7.2.2.4; CA.2022.7 vom 12. De- zember 2022 E. II.6.3.3.2.b; CA.2020.14 vom 27. Juni 2024 E. II.8.2.5). - 28 - 4.4 Wie bereits unter E. III.4.2 ausgeführt, weist der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf. Umstritten sind einzig noch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der bewährten Praxis eines Stundenansatzes von CHF 230.00 für erbetene Verteidiger abzu- weichen. 4.5 Es wird weiter eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht. Die Bundesan- waltschaft erachtet eine solche Spesenpauschale mit Verweis auf Art. 13 Abs. 4 BStKR als unzulässig (CAR pag. 2.101.025 f.). RA O’Neill legt dar, dass die Ver- rechnung von Fotokopien und Porto im digitalen Zeitalter aufgrund der elektroni- schen Eingaben und der digitalen Aktenführung nicht mehr zeitgemäss sei (CAR pag. 2.102.019). Zwar sieht Art. 13 Abs. 4 BStKR nur bei besonderen Verhältnis- sen eine pauschale Entschädigung der Spesen vor. Diese Regelung ist aber – wie RA O’Neill richtigerweise ausführt – nicht auf weitestgehende digitalisierte Verfahren zugeschnitten. Wird ein Verfahren faktisch ausschliesslich elektro- nisch geführt (durch elektronische Aktenführung und elektronische Eingaben), liegen in der Regel besondere Verhältnisse vor und es kann anstelle der Ausla- gen für Fotokopien und Porto eine Auslagenpauschale von 3 % geltend gemacht werden. Es wäre nicht zielführend, die Anwaltschaft der Spesen wegen anzuhal- ten, eine Papierakte zu führen und Eingaben postalisch einzureichen. Die Mehr- wertsteuer von 8.1% ist ausgewiesen. 4.6 Im Ergebnis betragen die Kosten der privaten Verteidigung von B. CHF 4'625.00 (18:06 Stunden x CHF 230.00 [CHF 4'153.80], zzgl. pauschale Spesen von 3 % [CHF 124.65] und MWST von 8.1 % auf CHF 4'278.45 [CHF 346.55]). Davon hat ihm die Eidgenossenschaft 20 % (CHF 925.00) zu ersetzen.
  13. 5.1 A. macht für seine Verteidigung von Rechtsanwalt Baumgartner im Berufungs- verfahren einen Aufwand von 63.8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00-500.00, insgesamt CHF 22'215.50.00 geltend. Unter Berücksichtigung der MWST von 7.7 % bzw. 8.1 % (insgesamt CHF 1’798.46) verlangt er eine gesamthafte Entschädigung von CHF 24'013.96 (CAR pag. 2.103.018 f.). 5.2 Es ist auf die einzelnen Positionen der soeben zitierten Honorarnote (CAR pag. 2.103.019) einzugehen: 5.2.1 Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Dezember 2023 bis zur Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft am 26. August 2024 generierte RA Baumgartner Aufwand von 4.95 Stunden für diverse Korrespondenzen, Akten- studium und Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils. Unter Berücksichtigung, - 29 - dass A. kein Rechtsmittel gegen den freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid einlegte und damit bis zur Berufungserklärung der berufungsanmeldenden Bun- desanwaltschaft und/oder B. keine weiteren Schritte unternehmen musste, er- scheint der Aufwand von einer Stunde angesichts des kurzen erstinstanzlichen Urteils von 31 Seiten als angemessen. 5.2.2 Für den Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Berufungserklärung der Bun- desanwaltschaft (Positionen vom 16. Oktober 2024 bis am 9. September 2024) stellte RA Baumgartner 9.4 Stunden in Rechnung. Unter Berücksichtigung, dass das beantragte Nichteintreten die Namensnennung der C. betraf (vgl. E. B.4) und diese vorinstanzliche Dispositivziffer den Beschuldigten A. überhaupt nicht be- schwerte, bleibt unklar, inwiefern ein solches beantragtes Nichteintreten für die Verteidigung von A. notwendig war. Für das Studium der Berufungserklärung ist ein Aufwand von einer halben Stunde angemessen. 5.2.3 Für das Studium der Berufungsbeschränkung, der Berufungsbegründung und das Verfassen der Berufungsantwort (teilweise vorgängig zur Berufungsbegrün- dung) veranschlagt RA Baumgartner 38.35 Stunden (Positionen vom 16. Oktober 2024 bis 16. Dezember 2024). Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsbe- gründung der Bundesanwaltschaft lediglich 8 Seiten umfasste (CAR pag. 2.101.009 ff.) und die Berufungsantwort ebenfalls nur 8 Seiten (CAR pag. 2.103.005 ff.), ist der Aufwand von 38.35 Stunden überhöht. Aufgrund des gerin- gen Umfangs und der begrenzten Komplexität der Eingaben ist ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. 5.2.4 Für die Durchsicht der Replik von 3 Seiten (CAR pag. 2.101.019 ff.) und das Verfassen der Duplik von 2 Seiten (CAR pag. 2.103.016 f.) veranschlagt RA Baumgartner 11.1 Stunden (Positionen vom 18. Dezember 2024 bis am 31. Ja- nuar 2025). Insgesamt erscheint diesbezüglich einen Aufwand von 5 Stunden angemessen. 5.2.5 Im Ergebnis war ein Aufwand von 21.5 Stunden für die Verteidigung von A. im Berufungsverfahren angemessen und notwendig. Dieser Aufwand hält zudem ei- nem Quervergleich mit dem von RA O’Neill geltend gemachten Aufwand von 18:06 Stunden stand. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb RA Baumgartner mehr als den dreifachen Aufwand benötigte. 5.3 Der Stundensatz beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 230.00 (vgl. oben E. III.4.3 f.). Barauslagen werden nicht geltend gemacht. 5.4 Im Jahr 2023, als der reduzierte MWST-Satz von 7.7 % galt, wird RA Baum- gartner einen Aufwand von CHF 230.00, entsprechend CHF 17.71 MWST, - 30 - zugestanden. Der übrige Aufwand (CHF 4'715.00) fiel im Jahr 2024 an (MWST- Satz von 8.1 %) und hat Mehrwertsteuerfolgen von CHF 381.92. Total sind die Kosten für die Verteidigung von A. CHF 5'344.63. Die Eidgenossenschaft hat ihm davon 20 % (CHF 1'068.95) zu ersetzen. - 31 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung von B. wird nicht eingetreten. II. Die Berufung der Bundesanwaltschaft wird infolge Teilrückzugs betreffend Ziffern 1-3, 5 und 8 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben. III. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist:
  14. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen.
  15. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen.
  16. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eid- genossenschaft festgesetzt.
  17. […]
  18. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen.
  19. […]
  20. […]
  21. Der C. Holding wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Neues Urteil
  22. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 5’000.--) und werden A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.
  23. A. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
  24. B. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. - 32 - V. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer- den im Umfang von CHF 600.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im Um- fang von CHF 2'400.00 werden sie A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt.
  26. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 1‘068.95 (inkl. MWST) entschä- digt.
  27. B. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 925.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 30. März 2025 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Barbara Loppacher und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Michael Schneitter, Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, Berufungsgegner / Beschuldigter 1

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick O'Neill Berufungsgegner / Beschuldigter 2

Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 26. August 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023

Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu; Kostenauferlegung und Entschädigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.28

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am

29. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Ver- dachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundes- gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effek- ten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Fin- fraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung ge- gen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung an, A. stehe im Verdacht, «am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes sowie Head of internal Group Audit der C. Holding für die Auftragserteilung an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für das unterneh- mensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserhebliche Informati- onen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu erwerben» (BA pag. 01.100.0001). A.3 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding vom 20. Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003). A.4 Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs dazu. Sie bezeichnete in der Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts fand am 29. November 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie des Vertreters der C. Holding als Drittbetroffene statt. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 4.720.009).

- 3 - A.6 Die Vorinstanz fällte am

13. Dezember 2023 das folgende Urteil (TPF pag. 4.930.001 ff.): 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eidge- nossenschaft festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichts- gebühr Fr. 5’000.--) und gehen zu Lasten des Staates. 5. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. A. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 30'679.40. 7. B. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 21'318.15. 8. Der C. Holding wird keine Entschädigung zugesprochen. A.7 Die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. meldeten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2023 an (TPF pag. 4.940.001 ff.). Das be- gründete Urteil wurde am 6. August 2024 versandt (CAR pag. 1.100.035). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts das begründete Urteil, die Berufungsanmeldungen und die Ak- ten übermittelt (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Schreiben vom 12. August 2024 bestätigte der Präsident der Berufungskam- mer den Eingang der Berufungsanmeldungen und gab den Spruchkörper be- kannt (CAR pag. 1.200.001 f.). Während B. keine Berufungserklärung einreichte, erklärte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 26. August 2024 die Beru- fung an die Berufungskammer und stellte dabei die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.044 ff.):

1.1. A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 1.2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei

- 4 - auf CHF 320.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.3. A. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 1.4. B. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) schuldig zu sprechen. 1.5. B. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf CHF 810.00 festzusetzten, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 1.6. B. sei mit einer Busse von CHF 7’000.00 zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung sei die Busse umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheits- strafe von 7 Tagen. 2. Die C. Holding sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft CHF 256’763.00, nebst Zins zu 5%, als unrechtmässigen Vermögensvorteil zurückzu- erstatten. 3. Die bisherigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr im Hauptverfahren CHF 5’000.00), zuzüglich Auf- wand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren seien A. und B. je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 4. A. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 5. B. sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 6. Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären. 7. Der Name der C. Holding sei im veröffentlichten Dispositiv und der veröffentlichten Urteilsbegründung zu nennen.» B.3 Mit Schreiben vom 28. August 2024 gab der Vorsitzende den Beschuldigten und der Drittbetroffenen Gelegenheit, innert 20 Tagen ein begründetes Nichteintreten zu beantragen, Anschlussberufung zu erheben und entsprechende Beweisan- träge zu stellen (CAR pag. 1.400.001). B.4 Mit Schreiben vom 9. September 2024 stellte A. die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.003 ff.), während sich die Drittbetroffene und B. nicht vernehmen lies- sen: 1. Es sei auf den Berufungsantrag Ziff. C.8 gemäss der Berufungserklärung der BA vom 26. August 2024 nicht einzutreten;

- 5 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Eidgenos- senschaft. B.5 Nach Aufforderung an die Bundesanwaltschaft, zum Nichteintretensantrag von A. Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001) beschränkte diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 ihre Berufung auf die Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils [Kosten- und Entschädigungsfolgen] und stellte die folgenden neuen An- träge (CAR pag. 2.101.005 ff.): 1. Allgemein Die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 seien aufzuheben. 2. A. 2.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 2.2. A. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 6 des angefochtenen Ur- teils). 2.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 2.4. A. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. 3. B. 3.1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 45’000.00 (Vorverfahren CHF 40’000.00; Gerichtsgebühr CHF 5’000.00) seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (betrifft Ziffer 4 des angefoch- tenen Urteils). 3.2. B. sei keine Entschädigung auszurichten (betrifft Ziffer 7 des angefochtenen Ur- teils). 3.3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 3.4. B. sei weder eine Entschädigung noch Genugtuung für das Berufungsverfahren auszurichten. B.6 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde auf die eingeschränkte Berufungs- erklärung der Bundesanwaltschaft eingetreten, das schriftliche Verfahren ange- ordnet und die Bundesanwaltschaft aufgefordert, die Berufungserklärung zu

- 6 - begründen (CAR pag. 2.100.003 f.). Mit Eingabe vom 5. November 2024 wurde die Berufung durch die Bundesanwaltschaft begründet (CAR pag. 2.101.009 ff.). Am 11. November 2024 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (CAR pag. 2.100.005 f.). B.6.1 Der Beschuldigte B. stellte und begründete am 2. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.101.001 ff.): 1. Die Berufungsanträge der Bundesanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren[s] seien vom Staat zu tragen. 4. B. sei von der Eidgenossenschaft für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'318.15 zu entschädigen. 5. Herrn B. sei [von] der Eidgenossenschaft für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. B.6.2 Der Beschuldigte A. stellte und begründete am 16. Dezember 2024 die folgenden Anträge (CAR pag. 2.103.005 ff.): 1. Es sei die Berufung der Bundesanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2023.8 vom

13. Dezember 2023, zu bestätigen; 2. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; sowie 3. Es sei dem Berufungsgegner 1 für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Ver- fahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten. B.7 Am 17. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (CAR pag. 2.100.007 f.). In ihrer Replik vom 15. Januar 2025 hielt die Bundesanwalt- schaft vollständig an den gestellten Begehren fest (CAR pag. 2.101.019). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wurde den Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und zur Einreichung einer Kostennote gegeben (CAR pag. 2.100.009 f.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 verzichtete B. auf eine Duplik und RA O’Neill reichte eine Kostennote ein (CAR pag. 2.102.009 ff.). A. duplizierte am 3. Februar 2025 und RA Baumgartner reichte ebenfalls eine Kos- tennote ein (CAR pag. 2.103.015 ff.). Am 5. Februar 2025 wurde der Bundesan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kostennoten und zur Duplik von A. gegeben (CAR pag. 2.101.022 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 reichte die Bundesanwaltschaft eine diesbezügliche Stellungnahme ein (CAR

- 7 - pag. 2.101.024 ff.). Dazu nahm B. mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Stellung (CAR pag. 2.102.017 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit der Berufungskammer 1.1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen (Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage und das angefochtene Urteil haben eine Widerhandlung gegen Art. 154 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesgerichtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Zuständigkeit der Berufungskammer in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Teilweiser Rückzug der Berufung der Bundesanwaltschaft Die Bundesanwaltschaft hat ihre anfänglich vollumfängliche Berufung (vgl. E. B.1) gegen das erstinstanzliche Urteil auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils) beschränkt und ihre Berufung in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (CAR pag. 2.101.006, lit. A). Somit erwuchsen die Ziffern 1-3, 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils und insbe- sondere die darin enthaltenen Freisprüche der Beschuldigten in Rechtskraft. Im Umfang dieses Teilrückzugs wird die Berufung der Bundesanwaltschaft als ge- genstandslos abgeschrieben. 3. Eintreten und Fristen 3.1 Der Beschuldigte B. meldete am 19. Dezember 2023 fristgerecht Berufung ge- gen das Urteil der Vorinstanz an (vgl. E. A.7). Er erklärte innert Frist keine Beru- fung. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 399 StPO; ferner TPF 2020 55 = Beschluss der Berufungskammer CA.2020.3 vom 8. April 2020).

- 8 - 3.2 Die Bundesanwaltschaft meldete am 15. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (vgl. E. A.7). Die Berufungserklärung vom 26. August 2024 (vgl. E. B.2) er- folgte ebenfalls innert Frist. Nachdem die Bundesanwaltschaft ihre Berufung be- schränkte (vgl. E. B.5) und damit ihren Antrag, für welchen A. ein Nichteintreten beantragte (vgl. E. B.4) zurückzog, wurde das Gesuch von A. um ein teilweises Nichteintreten (vgl. E. B.4) gegenstandslos. Da auch die übrigen Eintretensvo- raussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die beschränkte Berufung der Bundesanwaltschaft einzutreten. 4. Schriftliches Verfahren und Verfahrensgegenstand 4.1 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Im vorlie- genden Fall erklärte einzig die Bundesanwaltschaft die Berufung und keine der anderen Parteien erhob Anschlussberufung. Daraufhin beschränkte die Bundes- anwaltschaft ihre Berufung noch auf die Verlegung der Kosten und die Zuspre- chung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidi- gung (Ziffern 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft (vgl. E. I.2). 4.2 Da folglich nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten sind und auch keine der Parteien gegen ein schriftliches Verfahren opponierte, ist die vor- liegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. 4.3 Weil die Bundesanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Kostenverlegung und die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigten für die Kosten ihrer Verteidigung Berufung erklärte, liegt hinsichtlich dieser Punkte ein zu Lasten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem von der Bundesanwalt- schaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzli- che Urteil bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definier- ten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A. Sachverhalt 1. Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die korrekten und vollständigen Aus- führungen der Vorinstanz (TPF pag. 4.930.001.018 ff. E. 5) gemäss Art. 82

- 9 - Abs. 4 StPO verwiesen werden. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ist insbesondere der nachfolgende im Wesentlichen zusammenge- fasste und ergänzte Sachverhalt entscheidrelevant: 2. Die C. AG (nachfolgend C. [jeweils samt ihren Tochtergesellschaften]) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Sie ist eine hundertpro- zentige Tochtergesellschaft der C. Holding, einer Aktiengesellschaft schweizeri- schen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005). 3. In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 gab die C. Holding unter dem Titel «C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» ihre Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2019/2020 bekannt (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). 4. A. war im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanz- und Rechnungswesen bei der C. und für die Abschlusserstellung zuständig (BA pag. 13.001-0099 ff.). B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. inne und unterstand direkt dem CEO D. (BA pag. 13.002-0047 f.). Beide unterstehen der «Vorschrift der C. Gruppe betreffend Insiderstrafrecht, Handelssperrfristen und Managementtrans- aktionen» vom 19. Dezember 2017 (BA pag. B05.101.001.0032 ff.; nachfolgend REGLEMENT) und stehen auf der «Liste der Mitarbeiter mit Handelssperrfristen» (BA pag. B05.101.001.0048). Auf das REGLEMENT (insbes. E. II.B.b.3.3) wird nachfolgend genauer einzugehen sein. 5. Sowohl B. als auch A. anerkennen, dass sie am 6. April 2020 eine E-Mail mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und EBIT des Geschäftsjahres 2019/2020 erhalten haben (B.: BA pag. 13.002-0070 f. i.V.m. pag. 13.002-0043; A.: BA pag. 13.001-0103 f. i.V.m. BA pag. 13.001-0063). Beide anerkennen wei- ter, dass sie im April sichere Kenntnis der ungeprüften Geschäftsergebnisse der C. erlangten (B.: BA pag. 13.002-0066, -0070 f.; A.: BA pag. 13.001-0104 f. i.V.m. 13.001-0063). 6. Am 20. Mai 2020 – und damit vor der Publikation der Ergebnisse für das Ge- schäftsjahr 2019/2020 am 2. Juni 2020 – erteilte A. der Bank E. per E-Mail den Auftrag 15'000 eigene Aktien der C. Holding zu erwerben. Er instruierte die Bank E. mit dem Rückkauf am 26. Mai 2020 zu starten und dies möglichst ohne Ein- fluss auf den Kurs zu tun (BA pag. B05.101.001-0068). B. anerkennt weiter, dass er in den Prozess zum Erwerb der eigenen Aktien involviert wurde und sein Ein- verständnis zum Kauf der fraglichen Aktien gab (BA pag. 13.002.0050, Zeilen 36 ff.; TPF pag. 4.732.006, Zeilen 5 ff.). Infolgedessen erwarb die Bank E. für die C.

- 10 - vom 26. Mai 2020 bis zum 9. Juni 2020 15'000 eigene Aktien. Davon wurden 8'250 Aktien vor dem 2. Juni 2020 (Datum der Medienmitteilung) erworben (BA pag. B07.201.001-0585). B. Rechtliches a. Grundsätze 1. Die Beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Umgekehrt trägt sie die Verfahrenskosten vorbehältlich der in Art. 426 Abs. 2 StPO normierten Ausnahme nicht, wenn sie nicht verurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.). 3. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar. Die Kos- tenauflage an den nicht verurteilten Angeschuldigten ist m.a.W. mit der Un- schuldsvermutung vereinbar, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, mithin im Sinne einer analogen Anwendung der aus Art. 41 OR folgenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann (vgl. BGE 133 III 321 E. 5.1), klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Die Belastung mit Kosten darf aber nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen

- 11 - Handlungen (BGE 116 la 162 E. 2d bb S. 174/5; 109 la 160 E. 3a S. 163). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H). Da eine Kostenauflage sich nur auf klar nachgewiesene Umstände stützen darf, ist bei Zweifeln getreu dem Grundsatz in dubio pro reo auf für den Beschuldigten güns- tigeren Sachverhalt abzustellen (Art. 10 Abs. 3 StPO). 4. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Ja- nuar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). b. Widerrechtlichkeit 1. Für eine Kostenauflage muss sich der Freigesprochene zunächst widerrechtlich verhalten haben. 2. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen eine Schädigung vermeidendes Verhalten vorschrei- ben (BGE 116 Ia 162 E. 2.c). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.). Zu diesen Normen gehört z.B. der wichtige Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, dass derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird als widerrechtlich aufgefasst (jeweils spezifisch zur Kostenauflage im Strafverfahren: BGE 95 II 96 E. 2; 116 Ia 162 E. 2.c; je mit Hinweisen). Die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder schlich- ten zivilrechtlichen Pflichten genügt für eine Kostenauflage nicht, da diese in kei- ner Weise das Strafverfahren betreffen (GRIESSER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 426 StPO, N. 13). 3. Arbeitsvertragliche Treuepflicht 3.1

- 12 - 3.1.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die Kostenauflage zulasten der Beschuldig- ten zunächst mit einem Verstoss gegen die arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Die Bundesanwaltschaft begründet, dass das REGLEMENT den Beschuldigten im fraglichen Handelszeitpunkt verboten habe, mit Aktien oder darauf bezogenen Derivaten der C. Holding zu handeln. Damit hätten sie sich widerrechtlich verhalten (CAR pag. 2.101.014). 3.1.2 Die Beschuldigten wenden in theoretischer Hinsicht ein, Art. 321a OR schütze nicht die Bundesanwaltschaft, sondern nur die C. Entsprechend könne Art. 321a OR nicht als die Widerrechtlichkeit begründende Norm beigezogen werden, um eine Haftung der Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen (CAR pag. 2.102.003 und 2.103.008 Ziff. 7 ff.). 3.1.3 Die Rechtsprechung hat sich bereits dazu geäussert, ob ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sein kann. 3.1.3.1 Zu dieser Frage beurteilte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Informati- kers, der auf den Computern seiner Arbeitgeberin malware installierte und des- wegen ein Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtes Eindrin- gen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, eventuell wegen Diebstahls und Berufsgeheimnisverletzungen eröffnet und letzt- lich eingestellt wurde. Diesbezüglich hat das Bundesgericht einen Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR als widerrechtlicher Verstoss im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO betrachtet und damit als Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2019 vom

19. Juli 2019 E. 5.4). Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass eine Verletzung von Art. 364 Abs. 1 i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR eine genügende rechtliche Grund- lage bildet, um dem freigesprochenen beschuldigten Unternehmer die Kosten aufzuerlegen, wenn dieser im Verdacht stand, sich gegenüber dem Besteller durch überhöhte Rechnungsstellung oder mangelhafte bzw. unterlassene Wer- kleistung strafbar gemacht zu haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_795/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.2 [Betrug]; 6B_762/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1 [Wu- cher]). Dagegen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – nur einmal davon ausgegangen, dass eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR keine Grundlage für die Auferlegung der Kosten an einen freigesprochenen Vermögensverwalter darstellt, wenn dieser trotz Interessenkonflikt für den Kunden Effektengeschäfte tätigte. Das Bundesgericht erwog, dass Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Kunden schützt, sondern den Schutz der Arbeitgeberin bezweckt (Urteil des Bundesge- richts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3).

- 13 - 3.1.3.2 Die Berufungskammer hat im Urteil CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 entschie- den, dass ein Freigesprochener, der vor der Präsentation einer Geschäftsweiter- entwicklung entgegen den internen Richtlinien mit Aktien der nämlichen Gesell- schaft handelte, Art. 321a Abs. 1 OR verletzt, was wiederum eine Kostenauflage an ihn rechtfertigt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.13 vom 21. Januar 2022 E. II.2.1 unter Verweis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 5.2). In einem, allerdings noch nicht rechtskräf- tigen Urteil, ging die Berufungskammer davon aus, dass ein Insiderhandel mit Aktien der betroffenen Gesellschaft während einer Handelssperrfrist nicht gegen Art. 321a Abs. 1 OR verstösst, wenn der Arbeitgeber dem Geschäft zugestimmt hat, und dass deshalb auch eine Kostenauflage an den Freigesprochenen nicht in Frage kommt (Urteil der Berufungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 E. II.8.2.5). 3.1.4 Die vorstehende Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR immer dann als widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gilt, wenn sich das nachgewiesene, aber nicht strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen den Arbeitgeber (bzw. beim Werk- vertrag, wobei Art. 364 Abs. 1 OR auf Art. 321a Abs. 1 OR verweist, gegen den Besteller) richtet. Ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR ist nur dann nicht wi- derrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wenn das nicht strafbare Verhal- ten des Beschuldigten den Arbeitgeber als Berechtigten nicht berührt und sich ausschliesslich gegen einen Dritten (z.B. einen Kunden) richtet. Für die Wider- rechtlichkeit eines nicht strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist es – wie der Blick in die Rechtsprechung zeigt – nicht erforderlich, dass die verletzte Verhaltensnorm den Staat vor der Eröffnung unnötiger Strafuntersu- chungen schützt. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass insbesondere das Pri- vat- und Verwaltungsrecht nie den Schutz der Strafverfolgungsbehörden vor un- nötigen Ermittlungen bezweckt, sondern den Schutz von Drittinteressen zuguns- ten Privater oder der Allgemeinheit. Umgekehrt ist Strafverfolgung nie Selbst- zweck, sondern erfolgt stets zugunsten anderer Rechtsgüter. Wegen dieser re- aktiven Stellung der Strafverfolgung ist nicht zu fragen, ob eine Verhaltensnorm die Strafverfolgungsbehörde schützt, sondern welches Drittinteresse durch die Verhaltensnorm geschützt wird. 3.1.5 Der Auffassung des Beschuldigten, wonach ein Verstoss gegen Art. 321a Abs. 1 OR per se keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO begründen kann, ist aufgrund des eben Ausgeführten nicht zu folgen. Die Berufungskammer erachtet eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR grundsätzlich als geeignete Grundlage, um eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu be- gründen.

- 14 - 3.2

3.2.1 Aufgrund dieser Erkenntnis stellt sich die Anschlussfrage, ob die arbeitsrechtli- che Treuepflicht dadurch verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist (black-out period) Aktien der ei- genen Gesellschaft für deren Namen und auf deren Rechnung kauft. Dazu ist der Inhalt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht genauer zu betrachten. 3.2.2 Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat insbesondere alles zu unterlassen, was den Arbeitge- ber wirtschaftlich schädigen könnte. Die allgemeine Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, indem sie diese mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers verknüpft (BGE 140 V 521 E. 7.2.1; 124 III 25 E. 3a; 117 II 72 E. 4a und 560 E. 3a). 3.2.3 Mit der arbeitsvertraglichen Treuepflicht soll der Arbeitserfolg und das Vertrauen zwischen den Parteien garantiert werden (EMMEL, in: Huguenin et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1, 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. CHK OR], Art. 321a OR, N. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321a OR, N. 2; VISCHER/MÜLLER, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, § 15, N. 1). Die arbeitsrechtliche Treuepflicht beinhaltet insbesondere, dass der Arbeit- nehmer das Ansehen des Arbeitgebers nicht herabsetzen darf (PORTMANN/RU- DOLPH, in: Widmer Lüchinger et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321a OR N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 7, Fallgruppe 4). Zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321d Abs. 1 OR Weisungen erteilen und Reglemente erlassen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR, N. 16). 3.2.4 Bezüglich börsenkotierter Gesellschaften beschreibt BÖCKLI, dass «[i]n Gesell- schaften mit börsenkotierten Titeln erlässt der Verwaltungsrat intern verbindliche Regeln für den Umgang mit Aktien und anderen Wertrechten der Gesellschaft. Diese Vorschriften zielen darauf ab, schon das Entstehen eines blossen An- scheins von Regelwidrigkeiten und damit eine Rufschädigung zu vermeiden. Dazu dienen u.a. Sperrperioden («close periods») vor der Herausgabe sensitiver Zahlen (…)» (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 9, N. 865). Auch sonst ist anerkannt, dass Insiderdelikte regelmässig den Ruf der betroffe- nen Gesellschaft schädigen, indem diese von aussen nicht mehr als integre Ge- sellschaft mit integren Mitarbeitenden wahrgenommen wird, welche mit unrecht- mässigen Mitteln versucht, Profit zu machen (FREYMOND/VOGT, Die Pflicht des

- 15 - Verwaltungsrates zur Verhinderung von Insiderdelikten, in: Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zur Emeritierung von Professor Niklaus Schmid, Zürich 1999, S. 173 ff., S. 210; REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Diss. Zürich, Zürich 2021, S. 80 m.w.H.; WAT- TER/PELLANDA, in: Watter et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

6. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK OR II], Art. 717 OR, N. 19). 3.2.5 Zusammengefasst verlangt die arbeitsvertragliche Treuepflicht vom Arbeitneh- mer, sich so zu verhalten, dass der Arbeitserfolg des Arbeitgebers nicht beein- trächtigt wird. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Ar- beitgebers herabsetzen könnte. In der Literatur werden sowohl der Handel mit Aktien der eigenen Gesellschaft während einer reglementarisch angeordneten Handelssperrfrist als auch (vollendete) Insiderdelikte als rufschädigend qualifi- ziert. 3.3 Die vorstehenden Ausführungen in der Literatur überzeugen und es wird zusätz- lich erwogen, dass, wenn jemand in Kenntnis geheimer Geschäftsergebnisse mit Aktien der gleichen Gesellschaft handelt, unabhängig von der Strafbarkeit dieses Verhaltens nach aussen der Eindruck entstehen kann, dass diese Person sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte und dass die betroffene Gesellschaft und ihre in die Geschäftsergebnisse einge- weihten Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig seien. Es versteht sich von selbst, dass ein solches Verhalten von Arbeitnehmenden geeignet ist, den Ruf des Ar- beitgebers zu schädigen und damit gegen die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verstösst und dem Arbeitgeber unmittelbar beeinträchtigen kann. Da- bei ist es in der Aussenwahrnehmung – und damit für die Reputation der Gesell- schaft – sogar schädlicher, wenn der Handel im Namen und auf Rechnung der Emittentin erfolgt (vgl. ferner E. II.5.4.2). Der soeben geschilderte Verstoss ge- gen Art. 321a Abs. 1 OR ist damit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrecht- lich. 3.4

3.4.1 In Anwendung der obigen Grundsätze (insbes. E. II.3.3) ist zunächst das REGLE- MENT (BA pag. B05.101.001-0032) zu würdigen. 3.4.2 Zur rechtlichen Natur des REGLEMENTS ist festzuhalten, dass dieses – entgegen dem Standpunkt von B. (CAR pag. 2.102.002 ff.) – die arbeitsvertragliche Treu- epflicht gemäss Art. 321a OR konkretisiert (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Ein Verstoss ge- gen das REGLEMENT ist somit eine Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und nicht eine blosse Vertragsverletzung.

- 16 - 3.4.3 Inhaltlich sieht das REGLEMENT unter Kapitel 2 «Vermeidung von Reputationsri- siken mit Hilfe von Handelssperrfristen» folgendes vor: «2.2 Generelle Handels- sperrfristen: Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige Un- tersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, ist es den Perso- nen gemäss Anhang A vom Beginn der Abschlussarbeiten bis 2 Tage nach Be- kanntgabe des Halb- und Jahresabschlusses verboten, Aktien der C. oder Deri- vate auf solche Akten zu kaufen oder zu verkaufen.» 3.4.3.1 Die Beschuldigten führen unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen des REGLEMENTS aus, dass diese Weisung im vorliegenden Fall (Handel mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C.) nicht anwendbar sei. Die Weisung beziehe sich nämlich ausschliesslich auf Transaktionen, welche die Mit- arbeitenden im eigenen Namen vornehmen würden. Da die Aktien aber im Na- men und auf Rechnung der C. gekauft worden seien, habe gar keine Handels- sperrfrist bestanden (CAR pag. 2.102.005; 2.103.009 Ziff. 14). Die beiden Be- schuldigten machen weiter geltend, dass in verschiedenen Bestimmungen (z.B. Ziff. 1.2.2. oder 1.2.3.) ausschliesslich von Eigengeschäften der Mitarbeitenden die Rede sei, weshalb der systematische Zusammenhang dafür spreche, dass von Ziff. 2.2 des REGLEMENTS auch nur Eigengeschäfte der Beschuldigten erfasst seien (CAR pag. 2.102.002). 3.4.3.2 Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS bleibt unklar, ob lediglich eigene Transaktionen von Mitarbeitenden erfasst sind oder auch sol- che, welche die Mitarbeitenden im Namen und auf Rechnung von Dritten bzw. der eigenen Arbeitgeberin tätigen. 3.4.3.3 Als nächstes ist der Zweck des REGLEMENTS zu würdigen. Als Zweck sieht das REGLEMENT unter anderem vor, Reputationsrisiken zu vermeiden, «die dadurch entstehen, dass eine Person innerhalb der Unternehmensgruppe potentiell über weitergehende Informationen verfügt. Vermieden werden diese Risiken durch das Festlegen von generellen Handelssperrfristen und Handelssperrfristen im Einzelfall» (REGLEMENT, S. 1 f.). Übertragen auf das Verhalten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Reputationsrisiko geringer ist, wenn die Mitarbeitenden während der Handelssperrfrist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Aktien handeln, als wenn sie während der Handelssperrfrist im Namen und auf Rechnung der C. mit deren eigenen Aktien handeln. Denn im zweiten Fall ent- steht zusätzlich zu den bereits bestehenden Reputationsrisiken nach aussen der Eindruck, die C. wolle aus den geheimen eigenen Geschäftsergebnissen an der Börse Gewinn erzielen. Dieses Verhalten ist besonders geeignet, rufschädigend zu sein, da die C. die Verletzung der Handelssperrfrist nicht auf einzelne Mitar- beiter zurückführen könnte, sondern eine besonders ruchlose Unternehmenskul- tur offenlegen würde, in der es von höchster Stelle zumindest geduldet wird,

- 17 - Gewinne unter Ausnutzung nicht publizierter Geschäftsergebnisse zu steigern. Wenn die C. zur Vermeidung von Reputationsrisiken Handelssperrfristen für die Transaktionen ihrer Mitarbeitenden festlegt, so gelten diese Handelssperrfristen angesichts des erhöhten Reputationsrisikos erst recht für Transaktionen, die während der Handelssperrfristen im Namen und auf Rechnung der C. getätigt werden. Dass die C. solche Reputationsrisiken unbedingt vermeiden will, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich dagegen gewehrt hat, im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts überhaupt – geschweige denn unanonymisiert

– genannt zu werden (vgl. TPF pag. 4.720.006). Dass allein schon der Vorwurf des Insiderhandels zu einem Reputationsschaden führt, hat der Beschuldigte B. dem Grundsatz nach für seine eigene Person erkannt, hat er doch vor der ersten Instanz eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die Berichterstattung in der Zei- tung M. und den ihm daraus entstandenen Reputationsschaden und das damit verbundene erschwerte wirtschaftliche Fortkommen verlangt (TPF pag. 4.721.217, N. 128). Gleiches gilt sinngemäss für das wirtschaftliche Fortkommen der C., da der Verdacht auf Insiderhandel (und das damit verbundene Strafver- fahren) das für Investoren und Stimmrechtsvertreter relevante ESG-Rating der C. beeinflussen könnte. 3.4.3.4 Unter Berücksichtigung dieses klaren Zwecks des Reglements geht dieser der nicht ganz eindeutigen und von den Beschuldigten hervorgehobenen Systematik und dem Wortlaut des Reglements vor, so dass offenkundig auch Transaktionen im Namen und auf Rechnung der C. von den Handelssperrfristen gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS als erfasst zu gelten haben. 3.4.3.5 Die Beschuldigten waren im Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens auf der In- siderliste der C. aufgeführt (E. II.A.4), weshalb für sie die Handelssperrfrist ge- mäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS galt. Die erwähnte Handelssperrfrist begann spä- testens mit der Vorabmeldung der Geschäftsergebnisse am 6. April 2020 (E. II.A.5) zu laufen. A. gab nach vorgängiger Absprache mit B. der Bank E. am 20. Mai 2020 den Auftrag zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung ab dem 24. Mai 2020 (E. II.A.6). Zu diesem Zeitpunkt waren die Geschäftsergebnisse 2019/2020 noch nicht publiziert (E. II.A.3), wes- halb die Handelssperrfrist gemäss Ziff. 2.2 des REGLEMENTS noch lief. Folglich verstiessen die beiden Beschuldigten mit ihrem Kaufauftrag an die Bank E. ge- gen Ziff. 2.2 des REGLEMENTS und damit gegen Art. 321a Abs. 1 OR. 3.5 Die Rüge der Beschuldigten, dass Art. 321a OR letztlich dispositiv ist (CAR pag. 2.102.003; 2.103.009 Ziff. 12) ändert nichts an der obigen Schlussfolge- rung. Denn es ist, wie soeben aufgezeigt, keine von Art. 321a Abs. 1 OR abwei- chende Vereinbarung bekannt, welche es den Beschuldigten erlaubt hätte, wäh- rend der Handelssperrfrist für Dritte mit Anteilen der C. Holding zu handeln.

- 18 - 3.6 Weiter bringen die Beschuldigten vor, dass der Kauf von Mitarbeiteroptionen zur Speisung des Bonusprogramms notwendig gewesen sei und die C. diese Käufe nur getätigt habe, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ih- ren Mitarbeitenden einzuhalten (CAR pag. 2.102.003; 2.103.010 Ziff. 15). Es mag zutreffen, dass die C. die Aktien kaufen musste, um ihre eigenen vertragli- chen Verpflichtungen aus dem Bonusprogramm zu erfüllen. Aber auch eine sol- che Motivation berechtigt die Beschuldigten nicht, sich über Art. 321a Abs. 1 OR und das REGLEMENT hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die C. keine Vor- gaben bezüglich Zeitpunkts und Umfangs des Aktienrückkaufs für das eigene Bonusprogramm gemacht hatte (TPF pag. 4.621.003). Vielmehr wäre es Sache der Beschuldigten gewesen, den Erwerb eigener Aktien bzw. die Auftragsertei- lung an einen Dritten dazu so zu gestalten, dass sämtliche Transparenzanforde- rungen eingehalten worden wären (insbesondere die Auftragserteilung an einen Dritten vor oder nach der Handelssperrfrist bzw. der Kauf der eigenen Aktien vor oder nach der Handelssperrfrist), was gemäss Aussagen der Beschuldigten (im Nachhinein betrachtet) (TPF pag. 4.732.008, Zeilen 23 ff. [B.]; 4.731.008, Zeilen 1 ff. [A.]) und dem FFA-Bericht vom 17. November 2023 (TPF pag. 4.510.011 ff.) möglich gewesen wäre. Das von A. in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 4C.16/2003 vom 24. Juni 2003 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es dort um eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Ar- beitgeber ging, die den strafprozessualen Besonderheiten der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht Rechnung trägt (vgl. oben E. II.B.b.3.1). 3.7 Es kann auch keine Rede davon sein, dass, wie der Beschuldigte B. ausführt, ein Anfangsverdacht immer zu einer Kostenauflage führe, weil die Staatsanwalt- schaft zu Abklärungen verpflichtet sei (CAR pag. 2.102.002). Vielmehr setzt die Kostenauflage ein rechtswidriges Verhalten voraus. Wie die obigen und nachfol- genden Ausführungen zeigen, hat sich der Beschuldigte B. mit dem Erwerb der Aktien während der Sperrfrist mehrfach rechtswidrig verhalten, weshalb das Ver- fahren nicht nur aufgrund eines – im Nachhinein betrachtet – falschen An- fangsverdachts eröffnet worden war. 3.8 Unerheblich ist auch, wie von B. geltend gemacht, dass die C. das Verhalten der Beschuldigten im Nachhinein als unbedenklich erachtet (CAR pag. 2.102.004), da ihr kein finanzieller Schaden entstanden ist und sie aus Reputationsgründen ein Interesse an einer möglichst raschen Erledigung der Angelegenheit hat. Wie oben ausgeführt, fürchtete die C. aufgrund der hier zu beurteilenden Vorgänge einen Reputationsschaden (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). 3.9 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das REGLEMENT durch das Verhal- ten der Beschuldigten nicht verletzt worden war, würde dies nichts daran ändern, dass die beiden Beschuldigten ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzt haben.

- 19 - Denn auch nach Art. 321a OR haben die Beschuldigten alles zu unterlassen, was dem Ruf und dem Ansehen ihrer Arbeitgeberin schaden könnte (vgl. E. II.B.b.3.2.3). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist ein Handel der Be- schuldigten mit Anteilen der C. Holding im Namen und auf Rechnung der C. in Kenntnis der geheimen Geschäftsergebnisse geeignet, für die C. rufschädigend zu wirken (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff.). Beide Beschuldigten haben somit auch gegen Art. 321a OR verstossen, ohne dass dieses Verhalten der Beschuldigten vom REGLEMENT erfasst wäre. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch den Kauf von Aktien der C. Holding in deren Namen und auf deren Rechnung während der reglementarischen Handelssperrfrist in Kenntnis der geheimen Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 Ziff. 2.2 des REGLEMENTS ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt und damit widerrechtlich gehandelt haben. 4. Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht 4.1 Die Bundesanwaltschaft erblickt im Verhalten des Beschuldigten B. einen Verstoss gegen Art. 717 OR (CAR pag. 2.101.016). 4.2 B. bestreitet einen Verstoss gegen Art. 717 OR und führt aus, dass ein solcher Verstoss die Interessen der C. schütze und daher nicht eine Kostenauflage im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Insiderhandels rechtfertige (BA pag. 2.102.003). 4.3 Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht erst in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch zulasten des Beschuldigten gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR bejaht, als dieser in Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht die Rech- nungslegungsvorschriften missachtete und Geschäftsbücher nicht ordnungsge- mäss aufbewahrte und es daher zu einem Steuerstrafverfahren kam (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2017 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). 4.4 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finden sich Beispiele, in denen die Kostenauflage an den Freigesprochenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR anerkannt wird. So hat die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Fall die Kostenauflage bei einem Freispruch an den Beschuldigten bejaht, als dieser Zahlungen nicht ord- nungsgemäss verbuchte und es folglich zu einem fruchtlosen Strafverfahren kam. Die unsorgfältige Führung der Buchhaltung erachtete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts als Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2021.181 vom 4. Juli 2022 E. 4.2). Ebenfalls erachtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die

- 20 - Kostenauflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung an den Beschuldigten für zulässig, als dieser ohne den Inhalt zu kennen eine Übernahme einer anderen Gesellschaft genehmigte und dadurch Art. 717 Abs. 1 OR verletzte (Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts BB.2019.232 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2). 4.5 Wie unter E. II.B.3.1.4 dargelegt, wird auch im Hinblick auf die soeben zitierte Rechtsprechung für eine Kostenauflage nicht verlangt, dass die verletzte Verhal- tensnorm die Staatsanwaltschaft schützt, sondern es reicht aus, wenn sich das nicht strafbare Verhalten gegen in ihren Rechten beeinträchtigte Dritte richtet. Ein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR vermag daher die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu begründen. 4.6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Treuepflicht beinhaltet vor allem, dass Handlungen zu unterlassen sind, die den Interessen der AG schaden könnten und andererseits Opportunitäten wahrgenommen wer- den, die einen Nutzen versprechen (namentlich Ertrag generieren, aber auch etwa die Marktposition oder die Reputation verbessern) (WATTER/ROTH PEL- LANDA, BSK OR II, Art. 717 OR, N. 15). 4.7 Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist allein schon der Handel während einer black-out period für sich geeignet, rufschädigend zu sein, da der Anschein einer Regelwidrigkeit erweckt wird (vgl. E. II.B.b.3.2.4 ff. und II.B.3.3.3.3). 4.8 Der Beschuldigte B. ist sowohl Arbeitnehmer der C. als auch noch CFO der C. und unterliegt somit der Treuepflicht gemäss Art. 717 OR. Im vorliegenden Fall liess er innerhalb der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. deren Aktien kaufen (vgl. E. II.B.b.3.3.3.4). Sein Verhalten ist geeignet, für die C. ruf- schädigend zu sein (vgl. E. II.B.b.4.7) und verstiess damit gegen Art. 717 OR. Damit handelte er widerrechtlich im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. 5. Somit kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR (nur B.) offenbleiben, ob die Beschuldigten auch ge- gen die börsenrechtlichen Transparenzpflichten verstiessen und damit wider- rechtlich handelten. c. Kausalzusammenhang 1. Weiter muss zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Einleitung bzw. Er- schwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die

- 21 - Untersuchung muss wegen des widerrechtlichen Verhaltens des Beschuldigten eröffnet oder erschwert worden sein. An die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten darf keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behör- den gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (GRIESSER, SK StPO, Art. 426 StPO, N. 15 m.w.H.). Was den Umfang der Kos- tenpflicht anbelangt, so darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2.d.bb). 2.

2.1 B. bestreitet die Kausalität zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und den verursachten Verfahrenskosten. So sei der Verdacht auf Insiderhandel aufgrund von Handelsaktivitäten verschiedener Akteure entstanden und das ge- ringe Handelsvolumen der C. Holding sei nicht der Auslöser für die Untersuchung der SIX gewesen. Im Ergebnis seien die Auskünfte der C. Holding und der Bank E. der Auslöser für das Strafverfahren gewesen und es handle sich vielmehr um einen Zufallsfund. Zudem wäre bei pflichtgemässer Durchführung der Untersu- chung schnell klar geworden, dass es sich beim Jahresergebnis nicht um eine kurserhebliche Tatsache gehandelt habe. Weiter moniert B., dass keine Kausa- lität zwischen der Kenntnis der Jahresergebnisse und dem Kaufentscheid be- standen habe und das Verfahren auch deshalb hätte eingestellt werden müssen. Zudem wäre das Verfahren bei korrekter Verfahrensführung, insbesondere ei- nem korrekten FFA-Bericht, bereits viel früher einzustellen gewesen (CAR pag. 2.102.005 ff.). 2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass das Verfahren bereits im Untersuchungsver- fahren hätte eingestellt werden müssen und eine Anklage nicht notwendig ge- worden wäre (CAR pag. 2.103.007 N. 4). Zudem habe die Bundesanwaltschaft trotz Abschluss der Untersuchung am 17. November 2022 eine Einvernahme ge- plant und anschliessend den Parteien mitgeteilt, dass sie nun Anklage erheben werde. Der Staatsanwalt des Bundes habe bereits bei der Einvernahme die un- terzeichnete Verfügung vor sich gehabt. Im Ergebnis erweise sich die Einver- nahme vom 17. November 2022 samt mündlicher Eröffnung der Anklageerhe- bung als nutzlos, weshalb den Beschuldigten auch nicht die Kosten auferlegt werden könnten (CAR pag. 2.103.011 N. 19). 3. Zunächst ist das Augenmerk darauf zu legen, wie der Verdacht gegen die Be- schuldigten entstand und weshalb die Untersuchung eröffnet wurde.

- 22 - 3.1 Mit Strafanzeige vom 29. Juni 2021 zeigte die FINMA A. wegen des Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG an (BA pag. 05.101.001 ff.). Dabei wurde die FINMA durch eine Meldung der SIX darauf aufmerksam gemacht, dass es vor der Publikation der Jahresergebnisse zu er- höhten (Käufer-)Handelsvolumina durch verschiedene Börsenteilnehmer und wirtschaftlich Berechtigte gekommen sei (BA pag. 05.101.0002 Ziff. 2). In der Folge richtete die FINMA je ein Auskunftsbegehren an die C. Holding und an die Bank E. (BA pag. B.05.101.001.0013 ff.). Aus dem Auskunftsbegehren an die Bank E. geht hervor, dass die FINMA zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Legal Entity Identifier Number der C. bereits wusste, dass diese zwischen dem 26. Mai und dem 9. Juni 2020, also kurz vor und kurz nach der Publikation des Ge- schäftsergebnisses am 2. Juni 2020, 15'000 eigene Aktien gekauft hatte, davon 8'250 vor der Publikation des Geschäftsergebnisses (BA pag. B05.101.001.0064). Der Anfangsverdacht der FINMA erhärtete sich, als der auf der Insiderliste (BA pag. B05.101.001.0048) aufgeführte A. der Bank E. den kon- kreten Kaufauftrag erteilte (BA pag. B05.101.001.0068). Es kann somit nicht von einem Zufallsfund gesprochen werden, sondern von einem gezielten Vorgehen der FINMA. Zudem ist einzig massgeblich, dass das Strafverfahren aufgrund der Strafanzeige der FINMA (vgl. E. A.1) eröffnet wurde und nicht aufgrund der oben erwähnten ursprünglichen Meldung der SIX an die FINMA. 3.2 Wie oben ausgeführt, besteht beim (unerlaubten) Handel mit Anteilen der nämli- chen Gesellschaft durch Insider während der Handelssperrfrist das Risiko, dass sich jemand des verbotenen Insiderhandels nach Art. 154 FinfraG strafbar ge- macht haben könnte (vgl. E. II.B.b.3.3.3.3). Bei dieser Ausgangslage war die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Unter- suchung zu eröffnen und weitere Abklärungen (beispielsweise zur Kursrelevanz der Geschäftsergebnisse, die Involvierung weiterer Personen, dem subjektiven Tatbestand oder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen) zu tätigen, was von den Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Damit ist die Pflichtverlet- zung der Beschuldigten (vgl. E.II.B.b) (Handel mit eigenen Anteilen während der black-out period) adäquat kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. 4.

4.1 Die Beschuldigten rügen, das Verfahren hätte früher eingestellt werden müssen und der Fall hätte nicht zur Anklage gebracht werden dürfen. Insbesondere kriti- sieren beide Beschuldigten den FFA-Bericht, dass dieser nicht notwendig gewe- sen sei, insbesondere weil die Berufungskammer in einem anderen Strafverfah- ren grundsätzliche Bedenken geäussert hatte (mit Verweis auf Urteil der Beru- fungskammer CA.2024.9 vom 10. Juli 2024; dazu vgl. sogleich E. II.B.c.4.2).

- 23 - Zudem sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Geschäftsergebnisse nicht kursrelevant seien (vgl. CAR pag. 2.102.005 und 2.103.011, N. 19). 4.2 Die Kritik der Verteidigung ist insofern zutreffend, dass die Berufungskammer im Urteil CA.2024.9 vom 10. Juli 2024 festgehalten hat, dass es sich bei den FFA- Berichten nicht um ein Gutachten, sondern es sich um einen Amtsbericht handle und auch als solcher zu würdigen sei (E. I.3.2.5). Auch wenn dem FFA-Bericht nach dem soeben zitierten Entscheid keine Gutachtensqualität zukommt, ist er für die Untersuchung insofern massgebend, als er das Spezialwissen der Bun- desanwaltschaft über den rechtserheblichen Sachverhalt wiedergibt und damit den Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet, sich gegen die ihnen zur Last geleg- ten Taten umfassend zu verteidigen. Die Einholung eines FFA-Berichts war also keineswegs nutzlos. 4.3 Auch kann den Geschäftsergebnissen 2019/2020 der C. nicht von vornherein die Kursrelevanz abgesprochen werden. Kursrelevant ist die Information, wenn sie aus einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen abgeleiteten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, mithin von ihrem Be- kanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kursschwankungen deutlich hin- ausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre (BGE 145 IV 407 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit der Kursreaktion ist dann gegeben, wenn die zu erwartende Kursreaktion die üb- rige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt. Massgebend für die Beur- teilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungs- weise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Aus- schlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein. Keine Rolle für die Beurteilung der Kurserheblichkeit spielt dagegen die Frage, ob sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information tat- sächlich verändert hat (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, Art. 2 FinfraG N. 41; WOH- LERS, in: Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 14 Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, N. 46). Es existieren keine festen Grenz- werte oder Prozentzahlen, bei deren Erreichen eine bestimmte Information als potenziell kursrelevant zu betrachten wäre (TPF 2023 31 E. II.1.4.4.4 c) ccc). 4.4 Dieser FFA-Bericht attestierte, dass gewisse Kennzahlen der fraglichen Ge- schäftsergebnisse 2019/2020 der C. (EBIT, EBIT-Marge und Reingewinn), zu- mindest teilweise deutlich über den Erwartungen lagen. Hingegen blieb der Be- stellungseingang hinter den Erwartungen zurück und der Umsatz von C. bewegte sich im Rahmen der Erwartungen (BA pag. 11.001.09). Aufgrund dieses ge- mischten Ergebnisses der C. für das Geschäftsjahr 2019/2020 war eine Kursre- levanz nicht von vornherein auszuschliessen und deren Vorhandensein

- 24 - durchaus im Rahmen des Vertretbaren. Die Kursrelevanz der Geschäftsergeb- nisse 2019/2020 der C. war massgeblich davon abhängig, wie das Gericht die einzelnen Kennzahlen gewichten und würdigen würde. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore war im vorliegenden Fall Anklage zu erheben, da sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage hielten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Eine vorgängige Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft wäre im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weshalb die Anklageerhebung rechtmässig erfolgte und adäquat kausal auf die Pflichtver- letzung der Beschuldigten zurückzuführen ist. 5.

5.1 Weiter wird die Durchführung der Einvernahme am 17. November 2022 und die anschliessende mündliche Eröffnung an die Parteien, Anklage zu erheben, ge- rügt (CAR pag. 2.103.011, N. 19.) 5.2 Es ist nicht zu beanstanden und adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Be- schuldigten, dass die Bundesanwaltschaft in einem Fall des Verdachts auf Insi- derhandel nach Art. 154 FinfraG eine Schlusseinvernahme durchführte (Art. 317 StPO; zum Sinn und Zweck der Schlusseinvernahme vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.11). 5.3 Zunächst ist anzumerken, dass die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten am

17. November 2022 zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten vorlud (BA pag.13.001-0120 [A.] und 13.002-0085 [B.]). Die bundesan- waltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 17. November 2022 dauerte von 09.15 Uhr bis 09.42 Uhr. In dieser knappen halben Stunde wurden die Beschul- digten über ihre Rechte belehrt und die entsprechenden Vorhalte gemacht, wo- rauf die Beschuldigten die Aussage verweigerten. Danach wurde den Anwesen- den mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft beabsichtige, Anklage zu erheben (BA pag. 13.001.0124 ff.). Zudem war es für die Bundesanwaltschaft nicht vor- hersehbar, dass die Beschuldigten die Aussage verweigern würden, denn einzig A. teilte mit, dass die Konfrontationseinvernahme nichts an seiner Unschuld än- dern werde (BA pag. 16.001.0028, Ziff. 3). Eine wesentliche Verfahrensver- schleppung und damit Kostenverursachung durch die mündliche Mitteilung des Abschlusses der Ermittlungen und die damit verbundene Anklageerhebung kann daher nicht festgestellt werden, weshalb auch die Kosten der Konfrontationsein- vernahme adäquat kausal für die Pflichtverletzung der Beschuldigten sind. 6. Da die übrigen Kosten zu Recht von den Beschuldigten weder angefochten noch bestritten werden, sind die gesamten Kosten der Untersuchung (CHF 40'000.00)

- 25 - und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (CHF 5'000.00) adäquat kausal zur Pflichtverletzung der Beschuldigten entstanden. d. Verschulden 1. Das Verschulden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt sich im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Verschulden Urteilsfähigkeit der verantwortlichen Person voraus. Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich ver- mutet (BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit der Beschuldigten. 2.

2.1 In objektiver Hinsicht setzt Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStR 129/2011 S. 415 ff., insb. S. 436 f.; GRIESSER, SK StPO, Art. 426 StPO, N. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_ 377/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.1; 6B_665/2020 vom

22. September 2021 E. 2.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2017 133 vom 6. September 2017 E. 9.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150086 vom 9. Juli 2015 E. 8). 2.2 Der Beschuldigte A. führt aus, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, ohne sich konkret zur Fahrlässigkeit und zum Vorsatz zu äussern (CAR pag. 2.103.008 Ziff. 10 ff.). Der Beschuldigte B. äussert sich weder zum Vorsatz noch zur Fahrlässig- keit (BA pag. 2.102.001 ff.). 2.3 Beiden Beschuldigten ist zu attestieren, dass sie wohl nicht direkt vorsätzlich handelten, um einen Gewinn für die C. zu erzielen, sondern dass ihr Hauptmotiv die zeitnahe Beschaffung der eigenen Aktien für das Bonusprogramm war (vgl. E. II.A) (vgl. dazu ihre übereinstimmenden Aussagen: BA pag. 13.001.0068 Zei- len 9 ff. [A.] und 13.002.0062 Zeilen 29 ff. [B.]). Dies ändert aber nichts daran, dass beide Beschuldigten in Kenntnis des REGLEMENTS (B.: BA pag. 13.002.0064 Ziff. 28 ff.; A.: BA pag. 13.001.0021 Zeilen 7 ff.) und der darin enthaltenen Handelssperrfristen aber trotzdem den Entschluss fassten, während einer Handelssperrfrist für die C. eigene Aktien zu kaufen. Sie räumen auch ein, die Handelssperrfrist nicht bedacht zu haben (B.: TPF pag. 4.732.007, Zeilen 25 f.; A.: TPF pag. 4.731.009, Zeilen 32 ff.). Damit haben die beiden Beschuldigten eine elementare und offensichtliche Sorgfaltspflicht verletzt, die sich ohne Wei- teres aus dem Reglement der C. und dem börsenrechtlichen Transparenzgebot ergibt (vgl. E.II.B.b). Sie handelten daher zumindest grobfahrlässig, an der Grenze zum Eventualvorsatz.

- 26 - 3. Im Ergebnis handelten die beiden Beschuldigten schuldhaft. e. Gesamtfazit 1. Indem die beiden Beschuldigten während der black-out period im Namen und auf Rechnung der C. Aktien der C. Holding kauften, haben sie ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und B. zusätzlich seine Treuepflicht als Organ (Art. 717 OR) verletzt. Zudem verstiessen beide potentiell gegen das Transparenzge- bot gemäss FinfraG. Die Beschuldigten handelten somit widerrechtlich. Dieses widerrechtliche Verhalten ist adäquat kausal für die Verfahrenskosten von insge- samt CHF 45'000.00. Die beiden Beschuldigten handelten zumindest grobfahr- lässig. 2. Damit sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten an die beiden freigesprochenen Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt und diese sind ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Untersuchung in allen wesentlichen Punkten gegen beide Beschuldigten geführt wurde und diese die Kosten gemein- sam verursacht haben, ist im vorliegenden Fall die Solidarhaftung beider Be- schuldigten anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3. Das der Entscheid über die Kosten den Entscheid über die Entschädigung prä- judiziert, ist in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO den Beschuldigten keine Entschädigung für ihre Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren auszurichten. III. Kosten und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit CHF 3’000.00 zu veranschlagen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zwei- ten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Bei einem teilwei- sen Unterliegen hat die Partei die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen (DOMEISEN, BSK StPO, Art. 428 StPO, N. 13).

- 27 - 3. Im vorliegenden Fall erklärte die Bundesanwaltschaft am 26. August 2024 zu- nächst eine vollumfängliche Berufung (vgl. E. B.2). Diese beschränkte sie am

11. Oktober 2024 auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E.B.5). Im Umfang dieser Berufungsbeschränkung gilt die Bundesanwalt- schaft als unterlegen. Im Umfang der aufrechterhaltenen Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt die Bundesan- waltschaft vollumfänglich. Bis zum Zeitpunkt der Beschränkung sind sowohl dem Gericht als auch den Parteien im Verhältnis zum Gesamtverfahren geringe Kos- ten entstanden. Bis zur Beschränkung der Berufung durch die Bundesanwalt- schaft wurden lediglich prozessleitende Verfügungen erlassen und die Parteien hatten keine umfangreichen Schriftsätze einzureichen. Die Bundesanwaltschaft ist daher im Umfang von einem Fünftel unterliegend und im Umfang von vier Fünfteln obsiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) werden dementsprechend im Umfang von CHF 600.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im Umfang von CHF 2'400.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. E. II.B.e.2) je zur Hälfte aufer- legt. 4.

4.1 B. macht für seine Verteidigung durch Rechtsanwalt O’Neill im Berufungsverfah- ren einen Aufwand von 18:06 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.00, entsprechend CHF 5'430.00 geltend. Dazu fakturiert er pauschale Spesen von 3 % (CHF 162.90), insgesamt CHF 5'592.90. Unter Berücksichtigung der MWST von 8.1 % (CHF 453.02) verlangt er eine gesamthafte Entschädigung von CHF 6'045.92 (CAR pag. 2.102.011 f.). 4.2 Der Aufwand von 18:06 Stunden ist für das vorliegende Berufungsverfahren ins- gesamt angemessen. Das vorliegende Verfahren vor der Berufungskammer er- weist sich als (relativ) wenig aufwändig: Die Berufung beschränkt sich thematisch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der ersten Instanz und die Par- teien hatten lediglich zwei kleinere schriftliche Eingaben zu machen, wobei B. auf eine Duplik verzichtete. Es fand weder ein Beweisverfahren noch eine mündliche Verhandlung statt. 4.3 Gemäss der Praxis der Berufungskammer beträgt der Stundensatz für erbetene Verteidiger grundsätzlich CHF 230.00 (Urteil der Berufungskammer CA.2023.31 vom 1. Dezember 2024 E. II.2.1.7 m.w.H.). Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erachtete die Berufungskammer bei einer hohen Komplexität der Materie verein- zelt einen Stundensatz von CHF 250.00 für angemessen (vgl. Urteile der Beru- fungskammer CA.2021.3 vom 23. Juni 2022 E. II.7.2.2.4; CA.2022.7 vom 12. De- zember 2022 E. II.6.3.3.2.b; CA.2020.14 vom 27. Juni 2024 E. II.8.2.5).

- 28 - 4.4 Wie bereits unter E. III.4.2 ausgeführt, weist der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf. Umstritten sind einzig noch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der bewährten Praxis eines Stundenansatzes von CHF 230.00 für erbetene Verteidiger abzu- weichen. 4.5 Es wird weiter eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht. Die Bundesan- waltschaft erachtet eine solche Spesenpauschale mit Verweis auf Art. 13 Abs. 4 BStKR als unzulässig (CAR pag. 2.101.025 f.). RA O’Neill legt dar, dass die Ver- rechnung von Fotokopien und Porto im digitalen Zeitalter aufgrund der elektroni- schen Eingaben und der digitalen Aktenführung nicht mehr zeitgemäss sei (CAR pag. 2.102.019). Zwar sieht Art. 13 Abs. 4 BStKR nur bei besonderen Verhältnis- sen eine pauschale Entschädigung der Spesen vor. Diese Regelung ist aber – wie RA O’Neill richtigerweise ausführt – nicht auf weitestgehende digitalisierte Verfahren zugeschnitten. Wird ein Verfahren faktisch ausschliesslich elektro- nisch geführt (durch elektronische Aktenführung und elektronische Eingaben), liegen in der Regel besondere Verhältnisse vor und es kann anstelle der Ausla- gen für Fotokopien und Porto eine Auslagenpauschale von 3 % geltend gemacht werden. Es wäre nicht zielführend, die Anwaltschaft der Spesen wegen anzuhal- ten, eine Papierakte zu führen und Eingaben postalisch einzureichen. Die Mehr- wertsteuer von 8.1% ist ausgewiesen. 4.6 Im Ergebnis betragen die Kosten der privaten Verteidigung von B. CHF 4'625.00 (18:06 Stunden x CHF 230.00 [CHF 4'153.80], zzgl. pauschale Spesen von 3 % [CHF 124.65] und MWST von 8.1 % auf CHF 4'278.45 [CHF 346.55]). Davon hat ihm die Eidgenossenschaft 20 % (CHF 925.00) zu ersetzen. 5.

5.1 A. macht für seine Verteidigung von Rechtsanwalt Baumgartner im Berufungs- verfahren einen Aufwand von 63.8 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.00-500.00, insgesamt CHF 22'215.50.00 geltend. Unter Berücksichtigung der MWST von 7.7 % bzw. 8.1 % (insgesamt CHF 1’798.46) verlangt er eine gesamthafte Entschädigung von CHF 24'013.96 (CAR pag. 2.103.018 f.). 5.2 Es ist auf die einzelnen Positionen der soeben zitierten Honorarnote (CAR pag. 2.103.019) einzugehen: 5.2.1 Von der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Dezember 2023 bis zur Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft am 26. August 2024 generierte RA Baumgartner Aufwand von 4.95 Stunden für diverse Korrespondenzen, Akten- studium und Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils. Unter Berücksichtigung,

- 29 - dass A. kein Rechtsmittel gegen den freisprechenden vorinstanzlichen Entscheid einlegte und damit bis zur Berufungserklärung der berufungsanmeldenden Bun- desanwaltschaft und/oder B. keine weiteren Schritte unternehmen musste, er- scheint der Aufwand von einer Stunde angesichts des kurzen erstinstanzlichen Urteils von 31 Seiten als angemessen. 5.2.2 Für den Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Berufungserklärung der Bun- desanwaltschaft (Positionen vom 16. Oktober 2024 bis am 9. September 2024) stellte RA Baumgartner 9.4 Stunden in Rechnung. Unter Berücksichtigung, dass das beantragte Nichteintreten die Namensnennung der C. betraf (vgl. E. B.4) und diese vorinstanzliche Dispositivziffer den Beschuldigten A. überhaupt nicht be- schwerte, bleibt unklar, inwiefern ein solches beantragtes Nichteintreten für die Verteidigung von A. notwendig war. Für das Studium der Berufungserklärung ist ein Aufwand von einer halben Stunde angemessen. 5.2.3 Für das Studium der Berufungsbeschränkung, der Berufungsbegründung und das Verfassen der Berufungsantwort (teilweise vorgängig zur Berufungsbegrün- dung) veranschlagt RA Baumgartner 38.35 Stunden (Positionen vom 16. Oktober 2024 bis 16. Dezember 2024). Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsbe- gründung der Bundesanwaltschaft lediglich 8 Seiten umfasste (CAR pag. 2.101.009 ff.) und die Berufungsantwort ebenfalls nur 8 Seiten (CAR pag. 2.103.005 ff.), ist der Aufwand von 38.35 Stunden überhöht. Aufgrund des gerin- gen Umfangs und der begrenzten Komplexität der Eingaben ist ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. 5.2.4 Für die Durchsicht der Replik von 3 Seiten (CAR pag. 2.101.019 ff.) und das Verfassen der Duplik von 2 Seiten (CAR pag. 2.103.016 f.) veranschlagt RA Baumgartner 11.1 Stunden (Positionen vom 18. Dezember 2024 bis am 31. Ja- nuar 2025). Insgesamt erscheint diesbezüglich einen Aufwand von 5 Stunden angemessen. 5.2.5 Im Ergebnis war ein Aufwand von 21.5 Stunden für die Verteidigung von A. im Berufungsverfahren angemessen und notwendig. Dieser Aufwand hält zudem ei- nem Quervergleich mit dem von RA O’Neill geltend gemachten Aufwand von 18:06 Stunden stand. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb RA Baumgartner mehr als den dreifachen Aufwand benötigte. 5.3 Der Stundensatz beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 230.00 (vgl. oben E. III.4.3 f.). Barauslagen werden nicht geltend gemacht. 5.4 Im Jahr 2023, als der reduzierte MWST-Satz von 7.7 % galt, wird RA Baum- gartner einen Aufwand von CHF 230.00, entsprechend CHF 17.71 MWST,

- 30 - zugestanden. Der übrige Aufwand (CHF 4'715.00) fiel im Jahr 2024 an (MWST- Satz von 8.1 %) und hat Mehrwertsteuerfolgen von CHF 381.92. Total sind die Kosten für die Verteidigung von A. CHF 5'344.63. Die Eidgenossenschaft hat ihm davon 20 % (CHF 1'068.95) zu ersetzen.

- 31 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung von B. wird nicht eingetreten. II. Die Berufung der Bundesanwaltschaft wird infolge Teilrückzugs betreffend Ziffern 1-3, 5 und 8 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben. III. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.8 vom 13. Dezember 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 2. B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen. 3. Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding und zu Gunsten der Eid- genossenschaft festgesetzt. 4. […] 5. A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. […] 7. […] 8. Der C. Holding wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Neues Urteil 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Ge- richtsgebühr Fr. 5’000.--) und werden A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 2. A. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 3. B. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

- 32 - V. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer- den im Umfang von CHF 600.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im Um- fang von CHF 2'400.00 werden sie A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 1‘068.95 (inkl. MWST) entschä- digt. 3. B. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 925.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Luzius Kaufmann

- 33 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Michael Schneitter, Staatsanwalt des Bundes - Rechtsanwalt Loris Baumgartner (Verteidiger des Beschuldigten A.) - Rechtsanwalt Patrick O'Neill (Verteidiger des Beschuldigten B.) - C. Holding, c/o Herrn D. (Drittbetroffene)

Kopie der vollständigen Ausfertigung (brevi manu) an: Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 8. April 2025