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CA.2020.3

Bundesstrafgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-desstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft

Sachverhalt

6 -

Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. April 2020 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Claudia Solcà und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Sabrina Beyeler, StaatsanwäItin des Bundes, Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2020.3

- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion Recht, am 29. JuIi 2019 bei der Bun- desanwaltschaft (BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung (Art. 286 StGB) erstattete (BA pag. 05-01-0001 ff.);

- die BA am 30. August 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erliess, mit dem sie diesen wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilte (BA pag. 03-01-0001 ff.);

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen den Strafbefehl vom

30. August 2019 Einsprache erhob (BA pag. 03-01-0005);

- die BA am 20. September 2019 die Eröffnung einer Strafuntersuchung verfügte (BA pag. 01-01-0001) und am 21. Oktober 2019 eine Einvernahme mit dem Beschuldig- ten durchführte (BA pag. 13-01-0003 ff.);

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 bei der BA eine Begründung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 nachreichte (BA pag. 13-01-0019 ff.);

- die BA am Strafbefehl festhielt und diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wies (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO; TPF pag. 2.100.001 ff.);

- die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 12. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten stattfand (vgl. TPF pag. 2.720.001 ff.), die BA auf eine Teilnahme verzichtete und der Beschuldigte mit glei- chentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2019.59 wegen Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen wurde, wobei i.S.v. Art. 52 StGB auf eine Bestrafung verzichtet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt wur- den (vgl. TPF pag. 2.720.005 f., 2.930.001 ff.);

- der Beschuldigte daraufhin während der Hauptverhandlung auf eine schriftliche Begründung des Urteils und das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtete (Art. 386 Abs. 1 StPO; TPF pag. 2.720.006);

- die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrenslei- tung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. EUGSTER,

- 3 - Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEG- LER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in- nert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzu- reichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEG- LER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird;

- die BA mit Schreiben vom 17. Februar 2020 innert Frist von 10 Tagen gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung an- meldete (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.019 f.);

- das schriftlich begründete Urteil SK.2019.59 am 11. März 2020 an die Parteien ver- sandt und von diesen am 13. März 2020 in Empfang genommen wurde (vgl. TPF pag. 2.930.005 - 019; CAR pag. 1.100.004 - 018 und 027 f.);

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 11. März 2020 eine Kopie des begrün- deten Urteils SK.2019.59 und die Berufungsanmeldung der BA vom 17. Februar 2020, sowie am 12. März 2020 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustellte (vgl. CAR pag. 1.100.003 - 020, 022 - 028), womit der Fall bei Letzterer rechtshängig wurde und die Verfahrensleitung von der Strafkammer auf die Berufungskammer überging (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG);

- die BA mit Eingabe an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2020 – somit innerhalb der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO

– die Berufungsanmeldung vom 17. Februar 2020 zurückzog (CAR pag. 1.100.029);

- ein Rückzug der Berufungsanmeldung in diesem Verfahrensstadium jedoch verspä- tet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen ist, da das begründete Urteil den Parteien bereits zugestellt wurde (vgl. CAR pag. 1.100.004 - 018 und 027 f.);

- 4 - - die Eingabe der BA vom 30. März 2020 betreffend den (verspäteten) Rückzug der Berufungsanmeldung trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.);

- der Rückzug der Berufungsanmeldung – im Gegensatz zur Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) – ein aktives prozessuales Verhalten einer Partei darstellt und demnach in der vorliegen- den Konstellation analog einem (aktiven) Verzicht auf die Einreichung einer Beru- fungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) zu behandeln ist;

- der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, ein Rechtsmittel zu ergreifen, grund- sätzlich endgültig ist (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 4, mit Hinweisen);

- es aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. eine nega- tive Prozessvoraussetzung respektive ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5);

- das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist, wenn es definitiv an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6);

- das vorliegende Berufungsverfahren somit, infolge Rückzugs der Berufungsanmel- dung bzw. entsprechend einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklä- rung, als gegenstandslos abzuschreiben ist (analog Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO);

- das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 demnach rückwirkend per 12. Februar 2020 vollumfänglich in Rechtskraft er- wachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. SPRENGER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 437 StPO N. 24);

- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Verfahrenskosten demgemäss vom Staat zu tragen sind;

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August

- 5 - 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;

- dem Beschuldigten wegen des Berufungsverfahrens kein Aufwand entstanden ist und ihm deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird, infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. analog einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung, als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 rückwirkend per 12. Februar 2020 vollum- fänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der Staatskasse. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - A.

- 6 -

Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.