Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2020 55
55
TPF 2020 55
13. Auszug aus dem Beschluss der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 8. April 2020 (CA.2020.3)
Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft
Art. 328, 379, 386, 399, 403 StPO, Art. 35, 38a StBOG
Die Berufungsanmeldung kann nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist.
Retrait de l’annonce d’appel du Ministère public de la Confédération
Art. 328, 379, 386, 399, 403 CPP, art. 35, 38a LOAP
L’annonce d’appel ne peut être retirée que si la cause est encore sous l’autorité de la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral et que le jugement motivé et signé n’a pas encore été rendu et notifié aux parties.
Ritiro dell’annuncio d’appello da parte del Ministero pubblico della Confederazione
Art. 328, 379, 386, 399, 403 CPP, art. 35, 38a LOAP
L’annuncio d’appello può essere ritirato solo fino a quando a dirigere il procedimento è la Corte penale del Tribunale penale federale e la sentenza motivata non è ancora stata emessa e notificata alle parti.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Urteil der Strafkammer des Bundessstrafgerichts SK.2019.59 vom
12. Februar 2020 wurde A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen, wobei i.S.v. Art. 52 StGB auf eine Bestrafung verzichtet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– auferlegt wurden. Der Beschuldigte hatte während der Hauptverhandlung auf eine schriftliche Begründung des Urteils und das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet (Art. 386 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 17. Februar 2020 innert Frist von 10 Tagen gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung an. Das
TPF 2020 55
56
schriftlich begründete Urteil SK.2019.59 wurde am 11. März 2020 an die Parteien versandt und von diesen am 13. März 2020 in Empfang genommen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte am 11. März 2020 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2019.59 und die Berufungsanmeldung der Bundesanwaltschaft vom 17. Februar 2020, sowie am 12. März 2020 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu, womit der Fall bei Letzterer rechtshängig wurde und die Verfahrensleitung von der Strafkammer auf die Berufungskammer überging (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO; Art. 38a StBOG). Die Bundesanwaltschaft zog mit Eingabe an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2020 – somit innerhalb der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO – die Berufungsanmeldung vom
17. Februar 2020 zurück.
Die Berufungskammer schrieb das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. analog einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung als gegenstandslos ab.
Die Berufungskammer erwägt, dass:
[…]
die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 StBOG) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien
TPF 2020 55
57
zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird;
[…]
ein Rückzug der Berufungsanmeldung in diesem Verfahrensstadium jedoch verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen ist, da das begründete Urteil den Parteien bereits zugestellt wurde;
die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 30. März 2020 betreffend den (verspäteten) Rückzug der Berufungsanmeldung trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen ist (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.);
der Rückzug der Berufungsanmeldung – im Gegensatz zur Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) – ein aktives prozessuales Verhalten einer Partei darstellt und demnach in der vorliegenden Konstellation analog einem (aktiven) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) zu behandeln ist;
der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, ein Rechtsmittel zu ergreifen, grundsätzlich endgültig ist (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 4, mit Hinweisen);
es aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. eine negative Prozessvoraussetzung
TPF 2020 58
58
respektive ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5);
das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist, wenn es definitiv an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6);
das vorliegende Berufungsverfahren somit, infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. entsprechend einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung, als gegenstandslos abzuschreiben ist (analog Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO);
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom
12. Februar 2020 demnach rückwirkend per 12. Februar 2020 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. SPRENGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 437 StPO N. 24);
[…]
TPF 2020 58
14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Schaffhausen gegen Kanton Zürich vom 14. April 2020 (BG.2020.10)
Gerichtsstand; versuchte Anstiftung
Art. 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 StPO, Art. 24 Abs. 2 StGB
Bei lediglich versuchter Anstiftung begründet der Handlungsort des Anstifters einen eigenen Gerichtsstand, da es an einer Akzessorietät zu einer Haupttat fehlt. Das gilt sowohl im interkantonalen Verhältnis als – wie vorliegend – auch im Falle einer in der Schweiz versuchten Anstiftung zu einer Auslandtat (E. 2).
For; tentative d’instigation
Art. 33 al. 1, 34 al. 1 CPP, art. 24 al. 2 CP
Lorsque c’est uniquement une tentative d’instigation qui fait l’objet de poursuites, le lieu où l’instigateur a agi fonde le for, faute d’accessoriété avec