Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfragG)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 19. Juli 2017 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Anzeige gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein wegen des Verdachts auf das Mitteilen und/oder Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) im Zusammen- hang mit dem Handel von Titeln der B. und weiterer Emittenten (BA pag. 05- 000-0001 ff.). A.2 Am 12. Oktober 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten und eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 01-000-0001 ff.). Mit Ver- fügung vom 30. November 2020 stellte die BA die Strafuntersuchung abgesehen vom Sachverhaltskomplex betreffend die B. ein (BA pag. 03-001-0033 ff.; TPF pag. 6.100.009 ff.). Bezüglich einer Transaktion in Effekten der B. erhob die BA am 30. November 2020 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG (TPF pag. 6.100.001 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Zeugen abgewiesen (TPF pag. 6.250.001 f.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 6.231.1.001 ff.). A.4 Am 10. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001 ff.). A.5 Mit Urteil des Einzelrichters der Strafkammer SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 (glei- chentags mündlich eröffnet und begründet [TPF pag. 6.720.005]) wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen wurde verzichtet (TPF pag. 6.930.001 ff.). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 2021 fristge- recht Berufung an (TPF pag. 6.940.002). Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 8. Juli 2021 an die Parteien versandt und von diesen am
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9. Juli 2021 (BA) bzw. 14. Juli 2021 (Beschuldigter) in Empfang genommen (CAR pag. 6.930.016; CAR pag. 6.930.017). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Nach Übermittlung des angefochtenen Urteils inkl. Berufungsanmeldungen und sämtlicher Akten durch die Vorinstanz stellte die BA mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.023): 1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Se- kundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG, begangen am 11. Juni 2014 in Z. bei Y. 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.00, entsprechend Fr. 320'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. 3. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen. 4. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 75'536.25 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen. 5. Die Untersuchungskosten von Fr. 5'000.00, zuzüglich Fr. 5'000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Ge- richtskosten seien vollständig A. aufzuerlegen. 6. Für den Vollzug sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären. B.2 Mit Eingabe vom 13. August 2021 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Erhebung der Anschlussberufung und implizit auch auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung der BA. Zudem beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (CAR pag. 3.102.001 f.). B.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ordnete die Vorsitzende die Durchfüh- rung des mündlichen Verfahrens an, stellte von Amtes wegen die Einvernahme diverser Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Edition diverser Ur- kunden betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten (u.a. Straf- und Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuererklärung/ Steuerveranlagungsverfügung) in Aussicht und gewährte den Parteien die Gele- genheit zur Stellung weiterer Beweisanträge (CAR pag. 6.200.001 ff.). Die Par- teien verzichteten in der Folge auf die Stellung weiterer Beweisanträge. B.4 Am 21. Dezember 2021 erging die Vorladung zur auf den 20. Januar 2022 ange- setzten Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.301.001 ff.). Mit Eingabe vom
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14. Januar 2022 reichte die BA einen Bericht der Abteilung «Forensische Finanz- analyse» ein (CAR pag. 3.101.004; CAR pag. 3.101.005 ff.). Mit Eingabe vom
17. Januar 2022 nahm der Beschuldigte zu diesem seiner Verteidigung von der BA per E-Mail zugestellten Bericht Stellung (CAR pag. 3.102.005 ff.). Die Stel- lungnahme der Verteidigung wurde der BA angesichts der kurz bevorstehenden Berufungsverhandlung am 17. Januar 2022 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (CAR pag. 3.200.005). B.5 Am 20. Januar 2022 fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgten die Einvernah- men der Zeugen J. (CAR pag. 7.601.001 ff.), K. (CAR pag. 7.602.001 ff.) und L. (CAR pag. 7.603.001 ff.) sowie von Amtes wegen die Einvernahme des Beschul- digten (CAR pag. 7.400.001 ff.). Dem vorfrageweise gestellten Antrag der Ver- teidigung um Befragung der Zeugen D. und M. war zuvor nicht stattgegeben wor- den (CAR pag. 7.200.003). Im Rahmen der Parteivorträge hielt die BA an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und modifizierte diese einzig da- hingehend, dass die Tagessatzhöhe für die beantragte Geldstrafe auf Fr. 3'000.00 festzusetzen sei (CAR pag. 7.300.030 f.). Der Beschuldigte seiner- seits beantragte dem Berufungsgericht, das vorinstanzliche Urteil sei in Abwei- sung der Berufung der BA unter Kostenfolge zulasten des Bundes zu bestätigen; unter angemessener Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005; CAR pag. 7.300. 046). B.6 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).
- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung/-erklärung der BA erfolgten jeweils unter Fristenwah- rung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG) freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.59 E. 1), fällt das angeklagte Delikt ge- mäss Art. 44 aBEHG in die Bundesgerichtsbarkeit. Die BA ist ohne Einschrän- kung zur Ergreifung der vorliegenden Berufung gegen das freisprechende Er- kenntnis der Vorinstanz legitimiert. Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 1; 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisati- onsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Beru- fung einzutreten, sind erfüllt. 2. Verfahrensgegenstand / Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung der BA gegen den vo- rinstanzlichen Freispruch, wobei die Berufung nicht beschränkt wurde (CAR pag. 1.100.023). Die Bundesanwaltschaft beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (CAR pag. 1.100.023; vgl. auch CAR pag. 7.300.030 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit in allen Teilen angefochten und unterliegt der vollumfänglichen Überprü- fung durch das Berufungsgericht. Weil die BA ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift im Berufungsverfahren das Verschlech- terungsverbot nicht.
- 6 - 3. Vorbemerkung zum Begründungsumfang
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Feb- ruar 2018 E. 4). Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auf die Ausführungen der Parteien und die im Sachzusammenhang zu erörternden Verfahrensanträge in den nach- folgenden Erwägungen nur einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung erfor- derlich sind. II. Materielle Erwägungen 1. Schuldpunkt 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Der zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der BA vom 30. November 2020 (TPF pag. 6.100.001 ff.) und wurde im angefochtenen Urteil umfassend und vollständig wiedergegeben (Urteil SK.2020.59 E. 2.1 – E. 2.12). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Aus- führungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe aufgrund einer am 11. Juni 2014 von C., dem damaligen CEO der B., erhaltenen und ihn über das Datum der Publika- tion einer Pressemitteilung der B. über den erfolgten «launch» einer neuen Chat- Applikation namens «F.» orientierenden E-Mail-Nachricht über Insiderinformati- onen verfügt, die er mit der knapp eine Stunde später erfolgten Erteilung des Auftrages zum Kauf von Aktien der B. ausgenutzt habe (TPF pag. 6.100.003). Die Anklage geht davon aus, dass am 11. Juni 2014 nicht allgemein bekannt gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Öffentlichkeit bzw. das breite Anleger- publikum über die Verfügbarkeit der von der B. neu lancierten Appversion infor- miert werde (TPF pag. 6.100.004). Indem der Beschuldigte aufgrund seines Wis- sens um die offizielle Bekanntgabe der Lancierung der neuen Appversion in Ak-
- 7 - tien der B. investiert habe, habe er wissentlich eine vertrauliche und kursrele- vante Information ausgenützt und damit einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil von Fr. 75'536.25 (abzüglich Kommissionen und Gebühren von Fr. 325.08) erzielt (TPF pag. 6.100.003 f. und TPF pag. 6.100.005). Dadurch habe sich der Beschuldigte des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen im Sinne von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG schuldig gemacht (TPF pag. 6.100.005). Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf im gesamten Strafverfahren als unzu- treffend zurückgewiesen (BA pag. 13-001-0108; TPF pag. 6.522.023 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.). 1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zufolge Nichterfüllung des objektiven Tat- bestandes von der Anklage freigesprochen, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, es sei nicht erwiesen, dass einerseits die vom Beschuldigten angeblich ausgenutzte Information im relevanten Zeitpunkt tatsächlich vertraulich gewesen und andererseits für den Kauf der Aktien der B. ursächlich gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.4 und E. 4.5).
Mit ihrer Berufung wendet sich die anklagevertretende BA gegen den vorinstanz- lich ergangenen Freispruch. Die BA rügt in mehrfacher Hinsicht unrichtige Sach- verhaltsfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie hält im Beru- fungsverfahren daran fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sekundärinsi- derstellung Kenntnis von der vertraulichen Tatsache der vorbörslichen Mitteilung der B. über die Lancierung der Messenger-Anwendung «F.» gehabt habe (CAR pag. 7.300.013 ff.). Diese dem Beschuldigten einen Tag vor den übrigen Markt- teilnehmern bekannt gewordene Information sei kursrelevant gewesen (CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich widerspricht die BA den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen insofern, als dass das vom Beschuldigten erlangte Insiderwissen zumindest mitursächlich gewesen sei für die Art und den Umfang seines Kauf- auftrages (CAR pag. 7.300.023 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits stellt im Berufungsverfahren in Abrede, im Zeitpunkt der Transaktionen über Insiderwissen verfügt zu haben (CAR pag. 7.200.006). Da- bei behauptet er weiterhin, die Nachricht des CEO der B. nicht als Ankündigung einer offiziellen Pressemitteilung verstanden zu haben (CAR pag. 7.400.015; CAR pag. 3.102.007 f.). Überdies bestreitet der Beschuldigte auch vor der Berufungs- instanz, dass sein Handelsverhalten auf dem durch diese Nachricht erlangten Wis- sen beruht habe. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte schliesslich geltend, dass sich alleine aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Erhalt der Infor- mation und den fraglichen Transaktionen keine rechtserhebliche Kausalität ablei- ten lasse (CAR pag. 3.102.006; CAR pag. 7.200.007 f.; CAR pag. 7.400.005; vgl.
- 8 - auch TPF pag. 6.721.015 ff.). Anhand der soeben rekapitulierten Parteistand- punkte lässt sich der sachverhaltliche und rechtliche Rahmen skizzieren, in dem im Folgenden zu entscheiden ist, ob sich der Beschuldigte wegen des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. nach Art. 154 FinfraG schuldig gemacht hat. Die vorliegende Strafsache dreht sich schwergewichtig um Fragen nach dem Informationsgehalt einer dem Beschuldigten vom CEO der B. zugesandten E-Mail und deren Vertraulichkeit sowie auch und vor allem deren Kausalität für den Entschluss des Beschuldigten zum Kauf der Aktien der B. 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Beweisgrundsätze 1.2.1.1 Soweit sich die Berufungskammer der Prüfung des Tatvorwurfs auf tatsächlicher Ebene annähert, gilt es den bestrittenen Anklagesachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nach- weis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Ange- sichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 10 StPO N. 2) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Straf- gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 83). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicher- heit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar fest- stehe (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 83; WOHLERS, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Was der Täter wusste und wollte oder in Kauf nahm, ist ebenfalls Tatfrage und gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweg- gründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind daher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand
- 9 - einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können. 1.2.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthal- ten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Reali- tätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.; DONATSCH, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbe- weis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Be- hauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 21; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 10 StPO N. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 1.2.2 Beweiswürdigung 1.2.2.1 Allgemeine Tatumstände
a) Die B. war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine in W. domizilierte Gesell- schaft, welche unter anderem die Entwicklung, Vermarktung und den Vertrieb sowie die Wartung von Software-Lösungen für die Mobilkommunikation und da- mit zusammenhängenden Anwendungen im Bereich der Informationstechnologie
- 10 - weltweit bezweckte und an der SIX Swiss Exchange AG kotiert war. Die B. be- trieb eine Chat-Applikation namens «F.», welche vor allem im südamerikani- schen Raum verwendet wurde (BA pag. 13-001-0065; TPF pag. 6.100.002). Spätestens im März 2014 kommunizierte die B., dass eine verbesserte Version des «F.» in Planung und Entwicklung stehe (vgl. TPF pag. 6.100.002). Der Be- schuldigte war im fraglichen Zeitraum bei der E. in der Abteilung «Research» beschäftigt und verfolgte die unternehmerische Entwicklung der B. (TPF pag. 6.100.003; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.008 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2014 um 09:49 Uhr von C., dem damaligen CEO der B., eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erhalten hat (BA pag. 13-001- 0058; beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077):
Hi A.
The formal announcement of the launch is tomorrow.
We will have a Wap Version available then. The next step takes place in Peru tomorrow.
IOS will launch in August/September.
I will keep you posted.
We are over for a board meeting on the 30th June, would be a good time to catch up with you and N. that evening?
Best
C.
[Signatur und Disclaimer]
Unbestritten und erstellt ist im Weiteren, dass der Beschuldigte der G. mit Sitz in W. am 11. Juni 2014 um 10:46 Uhr den Auftrag zum Kauf von 75'000 der an der SIX Swiss Exchange in Zürich gehandelten Aktien der B. über das Depot seiner Ehefrau H. erteilte, worauf die G. am 11. Juni 2014 75'000 Aktien der B. zu Fr. 1.46354 in dieses Depot buchte und das Konto im Gegenzug mit Fr. 109'957.67 belastete (BA pag. 13-001-0051). Die erworbenen Aktien veräus- serte der Beschuldigte gestaffelt wieder vollständig zwischen dem 4. und 10. Juli 2014 für insgesamt Fr. 185'493.92 (Gewinn: Fr. 75'536.25 [Fr. 325.08 für Kom- missionen und Gebühren]). Am 12. Juni 2014 um 6:30 Uhr gab die B. vorbörslich
- 11 - bekannt, dass eine neue Version ihres Messenger-Dienstes «F.» lanciert worden sei (vgl. BA pag. 13-001-0055: "B. […] today announced that it has launched a major evolution to its successful F. chat service"). Der Börsenkurs der an der Schweizer Börse kotierten Namenaktie der B. legte am 11. Juni 2014 um über 10 % zu (CAR pag. 3.101.042). Am 12. Juni 2014 eröffnete die Aktie bei Fr. 1.75 (9.37 % über dem Vortagesschlusskurs von Fr. 1.60) und schloss bei Fr. 1.88 (+17.5 % über dem Vortagesschlusskurs), wobei das Tageshöchst bei Fr. 1.96 lag (CAR pag. 3.101.042). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.
b) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass eine neue Version des von der B. entwickelten Chat-Services «F.» am 7. Juni 2014 im Google Play Store sowie auf der Webseite «www.F.com» für den Download aufgeschaltet wurde (BA pag. 18- 202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 341-343). Darauf fusst auch die Anklageschrift, indem sie dem Beschuldigten anlastet, vorgängig über den Zeitpunkt der ebendiese Lancierung der App betreffenden Pressemit- teilung informiert worden zu sein (TPF pag. 6.100.003; so explizit auch der vo- rinstanzliche Parteivortrag der BA [TPF pag. 6.721.037 f.]). Unter Bezugnahme auf einen von der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» am 14. Januar 2022 verfassten Bericht (CAR pag. 3.101.005ff.) stellt sich die BA im Berufungsverfah- ren nunmehr auf den Standpunkt, bei der am 7. Juni 2014 erfolgten Aufschaltung habe es sich um einen sogenannten «soft launch» gehandelt, und meint damit «die Einführung eines Produktes im Hintergrund und ohne grosse Bekanntma- chung», die sich beispielsweise bei Produkten anbiete, «deren Stabilität für den grossen Markt noch nicht abschliessend erwiesen» sei (CAR pag. 7.300.013 und 7.200.012; vgl. auch CAR pag. 3.101.014). Gemäss der damit dargestellten Chronologie soll es sich bei der vorbörslichen Mitteilung der B. vom 12. Juni 2014 um den sogenannten «hard launch» gehandelt haben in dem Sinne, dass «ein Produkt der breiten Bevölkerung respektive einer möglichst grossen Zielgruppe, worunter auch potentielle Investoren [fielen], präsentiert» werde (CAR pag. 7.300. 015).
Es stellt sich zunächst die Frage, ob im erstmals im Berufungsverfahren so ge- schilderten Ablauf der Lancierung des verbesserten Messenger-Dienstes nicht eine unzulässige Erweiterung des Anklagesachverhalts erblickt werden müsste. Denn nach dieser Logik verschiebt sich der Akzent des Ausnützungsvorwurfs von den Kenntnissen über eine Pressemitteilung auf das Wissen über die eigent- liche Verfügbarkeit der Anwendung als solcher. Dass der Beschuldigte bereits vorgängig über die eigentliche Lancierung des Messengers in Kenntnis gesetzt worden wäre und dieses Wissen ausgenutzt hätte, lässt sich der Anklageschrift indessen nicht entnehmen. Wie es sich damit genau verhält, kann dahin gestellt bleiben. Wie der Beschuldigte mit Recht einwendet (CAR pag. 3.101.009 ff.;
- 12 - CAR pag. 7.200.005 f.), ist die Sachverhaltsdarstellung der BA unhaltbar. Ebenso unbegründet ist die daran anknüpfende Kritik, die Vorinstanz habe die den Gegenstand der Anklage bildende Insiderinformation verkannt (CAR pag. 7.300.013) und sei diesbezüglich einem «Fehlschluss» unterlegen (CAR pag. 7.300.016). Die verbesserte App war – wie erwähnt – im «Google Play Store» bereits am 7. Juni 2014 verfügbar und stand gleichzeitig auf einer eigenen Webseite des Unternehmens zum Download bereit. Es kann vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass der Google Play Store von einer überaus grossen Anzahl Nutzer in Anspruch genommen wird, nicht zweifelhaft sein, dass die neue Version der App «F.» schon damals für einen unbestimmten Benutzerkreis ohne Einschränkungen zugänglich war. Wie das aktenkundig bereits am 10. Juni 2014 angestiegene Handelsvolumen (vgl. CAR pag. 3.101.042) hinreichend belegt, war die Verfügbarkeit der verbesserten Version selbst einem Teil des Börsen- publikums bereits bekannt. Es kann demnach keine Rede davon sein, die Auf- schaltung des Messenger-Dienstes am 7. Juni 2014 sei erfolgt, um diese bei ei- ner begrenzten Anzahl Nutzer «unter dem Radar» auf ihre Markttauglichkeit hin zu evaluieren. Im Übrigen weisen auch die vom Beschuldigten bei der B. einge- holten Erkundigungen darauf hin, dass die von der BA als «hard launch» be- zeichnete Markteinführung der Applikation tatsächlich am 7. Juni 2014 erfolgte und ein sogenannter «soft launch» einiges vorher durchgeführt wurde (CAR pag. 3.102.023). Dass die Aufschaltung des Dienstes nicht von einer öffentlichen Bekanntgabe begleitet war, ändert daran entgegen der Ansicht der BA (vgl. CAR pag. 7.300.014) nichts. Bezüglich der tatsächlichen Lancierung der verbesserten «F.»-Version bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.1), wonach diese im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits stattgefunden hatte und dem Beschuldigten bereits bekannt war. Es kann darauf verzichtet wer- den, die vom Beschuldigten in diesem Kontext beantragten Zeugenbefragungen (CAR pag. 3.102.012; CAR pag. 7.200.003) zu veranlassen. 1.2.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte hat sich im Laufe des Vorverfahrens und bei den gericht- lichen Befragungen wiederholt dazu geäussert, was ihn zum Kauf von Aktien der B. bewogen und wie sich dieser Entschluss entwickelt hat. Ohne die Ausführun- gen des Beschuldigten an dieser Stelle in allen Einzelheiten zu referieren, hat dieser im Wesentlichen folgende Aussagen gemacht: Die B. habe um die Jahre 2012/2013 einen Messenger-Dienst betrieben, wobei dieser nur von Kunden be- stimmter Mobilfunkbetreiber habe genutzt werden können. Ein weiterer Nachteil habe aus seiner Sicht darin bestanden, dass es der Anwendung an der nötigen Stabilität gefehlt habe und sie ständig abgestürzt sei, dies weil sie über eigene «Hosting-Center» in Südamerika betrieben worden sei. Aufgrund dessen habe die Anwendung von den Nutzern schlechte «Ratings» erhalten. Im Herbst 2013
- 13 - habe die B. erstmals das Konzept eines verbesserten Messenger-Dienstes vor- gestellt, dass seiner Einschätzung nach an diesen beiden Problembereichen an- gesetzt habe. Er sei von diesem Konzept überzeugt gewesen und habe gedacht, dass es funktionieren und den Messenger-Dienst attraktiver machen werde. Es habe die Absicht bestanden, die verbesserte Version bis Ende des Jahres 2013 auf den Markt zu bringen. Die Markteinführung habe sich dann aber immer wie- der verzögert und es habe schliesslich bis zum 7. Juni 2014 gedauert, bis der verbesserte Messenger-Dienst öffentlich lanciert worden sei. Ab diesem Zeit- punkt sei die App auf dem Google Play Store zum Herunterladen bereitgestan- den. Der erste Handelstag nach der Lancierung des verbesserten Messenger- Dienstes sei der 10. Juni 2014, ein Dienstag, gewesen. Die verbesserte Version sei von den Investoren bereits entdeckt worden und das Handelsvolumen der B. sei bereits massiv gestiegen. Auch der Aktienkurs sei bereits ein wenig gestie- gen. Von den Nutzern sei der verbesserte Messenger-Dienst gut aufgenommen worden, was die guten «Ratings» belegt hätten. Bei der E. sei der verbesserte Messenger-Dienst am Morgen des 11. Juni 2014 entdeckt und an ihrem um ca. 08:15 Uhr stattfindenden «Morning-Meeting» besprochen worden. Am anschlies- send um ca. 09:00 Uhr stattfindenden Meeting zwischen den Kundenberatern und den «Researchern» sei entschieden worden, die Veröffentlichung und Ver- fügbarkeit des verbesserten Messenger-Dienstes zu kommunizieren. Anschlies- send hätten sie den Messenger-Dienst getestet und seien im Verlauf des Vormit- tages zum Schluss gekommen, dass der Messenger-Dienst stabil funktioniere. Man habe bereits neun Monate auf die verbesserte Version gewartet und nun sei sie endlich da gewesen. Die beiden Hauptnachteile der Vorgängerversion seien behoben gewesen und die verbesserte Version sei vom Markt gut aufgenommen worden. Dies habe ihn in seiner These bestärkt, dass der Messenger-Dienst mehr Nutzer gewinnen könne. Er habe gehofft, dass die verbesserte Reichweite und Stabilität zu mehr Nutzern führen würden und sich das auch positiv auf den Aktienkurs auswirken würde. Der Entscheid zum Kauf von Aktien der B. sei ein Prozess gewesen, der sich über neun Monate hingezogen habe bis zu dem Mo- ment, als die verbesserte Version des Messenger-Dienstes verfügbar gewesen sei und auf ihre Stabilität habe getestet werden können. Die E-Mail-Nachricht von C. hingegen sei für den Kaufentscheid irrelevant gewesen (BA pag. 13-001- 0108 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.006 ff.; CAR pag. 7.400. 019; vgl. auch TPF pag. 6.522.023 ff.).
b) Mit den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe, um daraus zu folgern, dass die in der E-Mail von C. enthaltenen Informationen kaum geeignet gewesen seien, die Beschluss- fassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1). Die BA wiederum glaubt dem Beschuldigten nicht, dass
- 14 - die E-Mail von C. nicht mindestens teilweise Einfluss auf seinen Kaufentschluss gehabt habe (vgl. CAR pag. 7.200.004). Inhaltlich geht aber auch die BA höchs- tens am Rande und punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten ein und ver- mag weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige Auffälligkeiten aufzudecken, welche das Aussageverhalten des Beschuldigten als unzuverlässig ausweisen müssten. Die Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt denn auch nichts, was begründeten Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Mo- tivation für den Aktienkauf geben müsste. Der Beschuldigte hat konkret und sehr detailliert geschildert, was ihn dazu bewogen hat, am 11. Juni 2014 den Kauf von Aktien der B. zu tätigen. Diese Aussagen sind über mehrere Befragungen hinweg konstant ausgefallen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte den Kauf der Aktien der B. nachvollziehbar als Resultat eines sich über einen länge- ren Zeitraum entwickelnden Entscheidungsprozesses dargestellt hat. Die dabei subjektiv bedeutsamen Kriterien und Faktoren hat der Beschuldigte präzise be- nannt und auch plausibel dargelegt, inwiefern diese seine Entscheidung beein- flusst haben. Dies beginnt bei der Bewertung des Marktpotentials des Nachrich- ten- und Chatdienstes der B. und der Identifizierung von technischen Schwä- chen, in deren Behebung nach Einschätzung des Beschuldigten eine wichtige Weiterentwicklung lag. Für den objektiven Betrachter wirkt stimmig, dass sich der Beschuldigte davon eine Erhöhung der Attraktivität der Applikation und eine Stei- gerung der Nutzerzahlen erhoffte, die sich letztlich auch positiv auf den Aktien- kurs auswirken würden. Im Einklang mit dieser Erwartungshaltung hat der Be- schuldigte ausgesagt, dass er sich verschiedentlich bei Entscheidungsträgern der B. nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lancierung der verbesserten Ver- sion des Messenger-Dienstes erkundigt habe. Anschaulich und schlüssig be- schrieb der Beschuldigte schliesslich die Betriebsamkeit am Vormittag des
11. Juni 2014 bei der E., nachdem ein Mitarbeiter über die Verfügbarkeit der ver- besserten Version im Google Play Store berichtet hatte. Angesichts der vom Be- schuldigten erkannten Unzulänglichkeiten der Vorgängerversion wirkt es wiede- rum kohärent, wenn er im Zusammenwirken mit Arbeitskollegen und im Aus- tausch mit Kunden und Investoren versuchte, sich ein adäquates Bild von der Reichweite und der Stabilität des neuen Messenger-Dienstes sowie über die Nut- zerresonanz zu verschaffen. In der Darstellung des Beschuldigten erscheint es schliesslich nur folgerichtig, dass er sich für die Investition in Aktien der B. ent- schieden hat, als er für sich zur Überzeugung kam, dass die lancierte Anwendung funktionierte und von den Nutzern positiv aufgenommen wurde. Bei gesamthafter Betrachtung lassen die Aussagen des Beschuldigten den Aktienkauf als die logi- sche Konsequenz der von ihm geschilderten Überlegungen, Vorstellungen und Folgeabschätzungen erscheinen. Insofern fügen sich die Aussagen des Beschul- digten zu einem stimmigen Ganzen und sind nicht von Vornherein als unglaub- haft zu würdigen. Dass die BA anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Be- schuldigten erwähnte Stabilitätstestung als nicht seriös bezeichnete (vgl. CAR
- 15 - pag. 7.200.004), ändert daran nichts. Unter welchen inhaltsorientierten Gesichts- punkten die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus als nicht authentisch und bloss vorgeschoben verworfen werden müssten, ist nicht zu erkennen.
c) Die BA erachtet im Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zur Interpre- tation der E-Mail-Nachricht als unglaubhaft und hält dafür, dass ihm die wirkliche Bedeutung des Begriffs «formal announcement» habe bewusst gewesen sein müssen (CAR pag. 7.300.017 ff.). Diesbezüglich gilt es erneut zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Strafverfahren inhaltlich deckungsgleich erklärt hat, wie er die E-Mail-Nachricht von C. verstanden hat. Der Beschuldigte hat durchge- hend ausgesagt, dass er von einer Veranstaltung zur Bewerbung des Messen- ger-Dienstes ausgegangen sei (BA pag. 13-001-0111; TPF pag. 6.522. 027; TPF pag. 6.731.007; CAR pag. 7.400.014). Es wird der BA darin beigepflichtet wer- den können, dass das vom Beschuldigten behauptete Verständnis der Mitteilung angesichts der von C. gewählten Ausdrucksweise sowie der textlichen Gestal- tung der E-Mail-Nachricht zumindest nicht offenkundig ist. Damit ist aber nicht schon erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht unrichtige und damit un- glaubhafte Aussagen deponiert hätte. Jedenfalls lässt auch das, was von der BA im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, eine solche Schlussfolgerung nicht zu. So führt etwa die inhaltliche Analyse der E-Mail-Nachricht von C. letztlich nicht weiter. Der Inhalt erscheint zu wenig eindeutig. Dass darin erst zwei Sätze nach der Erwähnung des «formal announcement» von «next step in Peru» die Rede war, ist entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 7.300.017; vgl. auch TPF pag. 6.721.043) wenig aussagekräftig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der einzig dazwischen gestellte Satz über die Verfügbarkeit einer WAP-Version (vgl. BA pag. 13-001-0058: «We will have a Wap Version available then») für den Be- schuldigten jeden logischen Zusammenhang zwischen «formal announcement» und «next step in Peru» hätte entfallen lassen müssen. Das Vorbingen der BA, dem Beschuldigten hätten angesichts des in der E-Mail angebrachten «Disclai- mers» die «Alarmglocken läuten müssen» (CAR pag. 7.300.020), erscheint an- gesichts des Verwendungszwecks und des standardmässigen Gebrauchs sol- cher Erklärungen gar weit hergeholt und nicht stichhaltig. Für die vom Beschul- digten geltend gemachte Interpretation spricht immerhin, dass sowohl das «for- mal announcement» wie auch die «next step in Peru» von C. für den gleichen Tag angekündigt wurden (BA pag. 13.001.0058: «The formal announcement of the launch is tomorrow.» und «The next step takes place in Peru tomorrow» [Her- vorhebungen durch das Gericht]). Nicht als überzeugendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschuldigten herangezogen werden kann die von der BA mit «Morgen geht es, glaube ich offiziell live» zitierte Aussage des Beschuldigten anlässlich eines am 11. Juni 2014 mit K. geführten Telefonge- sprächs (CAR pag. 7.300.018 mit Verweis auf BA pag. B19-001-001-0102). Da- raus erschliesst sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass der Beschuldigte
- 16 - im Widerspruch zu seinen Aussagen von einer vorbörslichen Pressemitteilung ausgegangen wäre. Die Aussage wurde eher unbestimmt formuliert («glaube ich» [BA pag. B19-001-001-0102]) und erscheint auch unter der Prämisse nicht unsinnig, wenn der Beschuldigte von einem Marketingevent ausgegangen wäre. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass – der Be- schuldigte hat berechtigterweise darauf hingewiesen (TPF pag. 6.721.014; CAR pag. 7.200.006) – beweismässig nicht ermittelt und nicht erstellbar ist, dass C. ihn über eine kurz bevorstehende Presseankündigung habe orientieren wollen. In Anbetracht dessen ist an sich schon aus denklogischen Gründen die von der BA im bejahenden Sinne beantwortete Frage müssig, ob der Beschuldigte diese Informationen «richtig» verstanden hat (CAR pag. 7.300.019). Bei dieser Aus- gangslage steht nicht mit der vorauszusetzenden Beweissicherheit fest, dass der Beschuldigte die E-Mail-Nachricht schlechterdings nicht so verstanden haben kann, wie er angab, sie verstanden gehabt zu haben.
d) Die Aussagen des Beschuldigten können auch nach einem Abgleich mit den Einlassungen von anderen Personen, welche teilweise sachdienliche Anga- ben zu den zu untersuchenden Ereignissen machen konnten, nicht als unglaub- haft qualifiziert werden. Soweit sich daraus überhaupt zuverlässige Erkenntnisse zu inneren Denkvorgängen des Beschuldigten entnehmen lassen, stehen diese jedenfalls nicht in Widerspruch zu seiner Sachdarstellung. Der anlässlich der Be- rufungsverhandlung als Zeuge einvernommene J. arbeitete im relevanten Zeit- raum in einer Händlerfunktion bei der E. (CAR pag. 7.601.003). J. bestätigte, dass der Beschuldigte für die E. die Entwicklung des verbesserten Messenger- Dienstes der B. beobachtet und analysiert habe. Ebenfalls bestätigte J., dass er selber die neue Applikation auf seinem Mobiltelefon heruntergeladen habe und diese anschliessend innerhalb der Bank auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet worden sei (CAR pag. 7.601.004). Sie hätten sich zwei oder drei Mal geschrieben und es habe funktioniert (CAR pag. 7.601.005). An der Berufungsverhandlung wurde zudem K. befragt, der selber im Anlagegeschäft tätig war und beruflich seit vielen Jahren mit dem Beschuldigten zu tun hatte (CAR pag. 7.602.002 f.). Er vermochte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass das Projekt um den verbesser- ten Messenger-Dienst der B. ein wichtiges Thema gewesen sei (CAR pag. 7.602.004), konnte über weitere Einzelheiten jedoch keine Auskunft mehr geben. L. schliesslich, der als «Head Research» und später als CEO der E. tätig war (CAR pag. 7.603.003), konnte sich nicht mehr an einzelne Vorgänge im Zu- sammenhang mit der Lancierung eines verbesserten Messenger-Dienstes der B. erinnern und keine Angaben zu ihm dazu vorgehaltenen Unterlagen machen (CAR pag. 7.603.004 ff.). Aus den Ergebnissen der im Berufungsverfahren ver- anlassten Zeugenbefragungen ergibt sich nichts, was gegen den Wahrheitsge- halt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde. An diesem Befund ändert wiederum nichts, dass es sich bei den befragten Zeugen – worauf die BA im
- 17 - Berufungsverfahren hingewiesen hat (CAR pag. 7.200.004) – nicht um technisch versiertes Fachpersonal handelt. Indiziell scheinen deren Aussagen die Behaup- tungen des Beschuldigten tendenziell sogar zu stützen.
e) Nach den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aufgrund einer Ana- lyse der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erkennt- nisse aus den Befragungen weiterer Personen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht zutreffen könnte. Nach dem bisher erhobenen Beweisergebnis lassen sich seine Schilderungen nicht als Schutzbehauptungen bezeichnen. 1.2.2.3 Weitere Beweiserhebungen und Sachumstände
a) Im Verlauf des Strafverfahrens wurden in grösserer Anzahl Unterlagen ein- gereicht, welche nach Dafürhalten des Beschuldigten seine Sachverhaltshypo- these untermauern sollen. Anhand der vorgelegten Dokumente lässt sich in der Tat etwa nachzeichnen, dass und wie der Beschuldigte die Weiterentwicklung der Messenger-Applikation über längere Zeit beobachtet und sich bei Entschei- dungsträgern der B. wiederholt danach erkundigt hat (vgl. beispielsweise E-Mail- Konversation mit C. und D. vom 8./31. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beige- zogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 071 und Reg. 8 pag. 073; CAR pag. 3.102.025]; E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. vom 1. Juni 2014 [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 073]; Un- terlagen und Handnotizen zu einer Präsentation der B. vom August 2013 [CAR pag. 3.102.027 ff. und CAR pag. 3.102.031]). Dabei lässt sich namentlich illust- rieren, dass die vom Beschuldigten als für ihn zentral bezeichnete Verbesserung der Stabilität der Anwendung und die daran geknüpfte Annahme von ansteigen- den Nutzerzahlen immer wieder thematisiert wurde (vgl. z.B. E-Mail des Beschul- digten an einen Investor vom 30. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 340; CAR pag. 3.102.038]). Anschaulich dokumentiert sind im Weiteren die vom Beschuldigten geschilderten Bemühun- gen zur Prüfung der Stabilität des Messenger-Dienstes am 11. Juni 2014, nach- dem die Verfügbarkeit der App auf dem Google Play Store bemerkt worden war. Insbesondere lässt sich anhand der vom Beschuldigten geführten Konversatio- nen erkennen, dass er – wie er das ausgesagt hat – tatsächlich vom stabilen Funktionieren des lancierten Messenger-Dienstes überzeugt war. Mehreren Per- sonen hat der Beschuldigte per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt, dass die App getestet worden und man zum Schluss gekommen sei, dass sie funktioniere (E- Mail vom Beschuldigten an K. vom 11. Juni 2014/11:19 Uhr [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 084]; Telefonat des Beschuldigten mit ei- nem Vertreter der O. am 11. Juni 2014/09:28 Uhr [vgl. BA pag. 18-202-6005; Be-
- 18 - richt über Prüfmandat bei der E. Aktiengesellschaft, S. 16]). Dass sich der Be- schuldigte über die Nutzerbewertungen der neu verfügbaren Applikation infor- miert hat, ergibt sich schliesslich ebenfalls aus den bei den Akten liegenden E- Mail-Korrespondenzen (vgl. beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077; BA pag. 13-001-0058). Was sich den angeführten Unterlagen betref- fend die am 11. Juni 2014 über die erfolgte Aufschaltung des verbesserten Mess- enger-Dienstes geführten Konversationen entnehmen lässt, stimmt im Wesentli- chen mit den Schilderungen des Beschuldigten überein. Bekräftigt wird dadurch vor allem die Kernaussage des Beschuldigten, wonach er sich nach der Veröf- fentlichung der neuen «F.»-Version in der Überzeugung bestätigt wähnte, die Nutzerzahlen würden steigen und dieser Anstieg würde sich positiv auf den Bör- senkurs auswirken. Die objektiv feststellbaren Umstände sprechen damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten be- züglich der Entschlussfassung zum anklagegegenständlichen Kauf von Aktien der B. durch die objektiven Beweismittel nicht nur nicht widerlegt werden können, sondern in der Tendenz gar eher bestätigt werden. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die vom Beschuldigten beschriebene Motivation zum Aktienkauf nicht mindestens glaubhaft gemacht worden sei und die entsprechen- den Angaben aus der Luft gegriffene Behauptungen darstellen würden. Um rechtsgenügend annehmen zu dürfen, der Beschuldigte habe aus anderen als den angegebenen Beweggründen gehandelt, genügen geringe Zweifel an seiner Sachdarstellung nicht. Allenfalls intuitive Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsge- halts von Beschuldigtenaussagen kann die prozessrechtskonforme Führung des Schuldbeweises nicht ersetzen und ist keine hinreichende Basis, auf der sich das Strafgericht ein abschliessendes Urteil bilden darf. Als einziges den Beschuldig- ten belastendes Indiz bleibt letztlich die zeitliche Nähe zwischen dem Erhalt der E-Mail von C. und dem Aktienkauf, die – wie vom Beschuldigten unumwunden eingeräumt wurde (CAR pag. 7.200.007) – auffällig und erklärungsbedürftig ist. Das stellt jedoch kein genügendes Verdachtsmoment dar, zumal der Beschul- digte sein Vorgehen im Lauf des Verfahrens mehrfach ausführlich und nicht un- plausibel erklärt hat. Die vorliegend vor allem umstrittene Willensbildung des Be- schuldigten ist als innerer menschlicher Vorgang einem naturwissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich, erst recht nicht rückblickend. Was vorliegend von der BA an feststellbaren Sachumständen und sonstigen Plausibilätsüberlegungen vorgetragen wurde, weist weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schuld des Beschuldigten hin. So fasst die BA die Aussagen des Beschuldigten etwa dahingehend zusammen, dass abgesehen von der E-Mail von C. «so ziemlich alles» für seinen Kaufent- scheid mitursächlich gewesen sein soll (CAR pag. 7.200.004). Das mag rheto- risch als Ausdruck von Skepsis bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
- 19 - Beschuldigten verstanden werden. Für die Beweiswürdigung relevante Schlüsse lassen sich daraus allerdings nicht ziehen. Das Gleiche gilt, soweit die BA unter Hinweis auf den ihrer Auffassung nach nur kurz nach dem Erwerb wieder erfolg- ten Verkauf der Aktien anzweifelt, dass der Entschluss des Beschuldigten auf einer längeren Überlegungsphase beruht habe (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.200.012). Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte den Aktienkauf über das Depot seiner Ehefrau veranlasste (CAR pag. 7.200.013; CAR pag. 7.300.026; vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.014), seine Aussagen unglaub- haft erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mag zutreffend sein, dass die umstrittene Investition des Beschuldigten in Aktien der B. volumen- mässig von seinem früheren Anlageverhalten abwich (CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026 f.; vgl. auch TPF pag. 6.721.044 f.). Dies legt wohl nahe, dass der Beschuldigte von einer einträglichen und sich wirtschaftlich lohnenden Vermögensanlage ausging. Dass bei der Entschlussfassung auch die fragliche E-Mail-Nachricht eine Rolle gespielt haben soll, ist indessen nur eine mögliche und keineswegs zwingende Deutung. Der Beschuldigte hat stets angegeben, dass er das Messenger-Projekt der B. als erfolgversprechend eingeschätzt habe (vgl. CAR pag. 7.400.012; TPF pag. 6.522.028). So gesehen erscheint nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der als gelungen beurteilten Lancierung des neuen Messenger-Dienstes von einem massgeblichen Anstieg des Aktien- kurses ausging. Auch damit liesse sich nachvollziehbar erklären, dass der Be- schuldigte zu einem vergleichsweise hohen finanziellen Einsatz bereit war. 1.2.3 Fazit zur Beweislage
Nach Auswertung aller verfügbarer Beweismittel findet der Anklagevorwurf min- destens bezüglich der Sachverhaltselemente des Verständnisses des Inhalts der E-Mail-Nachricht von C. vom 11. Juni 2014 und deren Einfluss auf den unmittel- bar darauf vom Beschuldigten getroffenen Entschluss zum Kauf der Aktien der B. keine objektivierbaren Belastungsmomente und damit keine massgebliche Stütze. Der zeitlichen Nähe zwischen Kenntnisnahme der E-Mail und der Ertei- lung des Kaufauftrages kommt für sich genommen diesbezüglich keine massge- bliche Indizwirkung zu. Die Schilderung des Beschuldigten kann bei der gegebe- nen Beweislage nicht widerlegt und als unglaubhaft gewertet werden. Es verblei- ben erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte – wie von der Anklage behauptet – am 11. Juni 2014 tatsächlich um die am nächsten Tag zu publizierende Pressemitteilung der B. wusste und dieses Wissen in seine Überlegungen über den Kauf der Aktien der B. einbezo- gen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten muss deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er das ihm in der E-Mail von C. vom
11. Juni 2014 angekündigte «formal announcement» nicht als eine an das Bör-
- 20 - senpublikum gerichtete Pressemitteilung aufgefasst hat und dass diese Informa- tion seine Entscheidung zum gleichentags erfolgten Kauf von Aktien der B. nicht beeinflusst hat. Gegenteiliges kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergeben wird, lassen sich bei diesem Beweisergebnis die im vorliegenden Zusammenhang zentralen Rechtsfragen eindeutig beantworten. Weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf es nicht und es braucht insbesondere nicht mehr ermittelt zu werden, welchem Personenkreis die für den 12. Juni 2014 vorgesehene Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die B. im Vorfeld be- kannt war. 1.3 Rechtliche Würdigung des erstellbaren Sachverhaltes 1.3.1 Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen zum Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG 1.3.1.1 Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts mit der Entwicklung und gesetzlichen Verortung der Insiderstrafnorm im schwei- zerischen Recht auseinander. Dabei stellt die Vorinstanz fest, dass im mutmass- lichen Tatzeitpunkt noch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz [aBEHG]; SR. 954.1) in Kraft gestanden habe, welches unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots zur Anwendung gelange, weil die seither erfolgte Rechtsänderung nicht milder sei (Urteil SK.2020.59 E. 3.1). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass das neue Recht für den Beschuldigten keine günstigere Rechts- lage schafft. Gemäss dem auch für ausserhalb des Strafgesetzbuches enthal- tene Strafnormen zu beachtenden Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tat- zeitpunkt geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Strafbarkeit des Beschuldigten beurteilt sich demnach nach Massgabe von Art. 40 aBEHG. 1.3.1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinforma- tion, die ihm von einer Person nach Art. 40 Abs. 1 aBEHG mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sog. Sekun- därinsider bzw. Tippnehmer (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insider- straftatbestand, Diss. 2015, Rz. 207; SETHE/FAHRLÄNDER, Schulthess-Kommen- tar, 2017, Art. 154 FinfraG N. 39 ff. und N. 58 f. [betreffend Finanzanalysten, An- lageberater und Wirtschaftsjournalisten). Nach Art. 2 Bst. f aBEHG (Art. 2 Bst. j
- 21 - FinfraG) ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekannt- werden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer bör- senähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zu- gelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Die Tathandlung besteht beim Delikt nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinfor- mation ausnützt. Ein «Ausnutzen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 71; WOHLERS, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapi- talmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774; THORMANN/PORT- MANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 99 ff., S. 123). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind damit Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insider- information mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (WOH- LERS, a.a.O., § 14 Rz. 51; THORMANN/REMUND, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82). Art. 40 Abs. 3 aBEHG setzt schliesslich Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventual- vorsatz fällt (BGE 145 IV 419 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom
29. April 2019 E. 3.7). In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wis- sens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vor- satz erforderlich (BGE 145 IV 419 E. 3.2; vgl. auch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 68). 1.3.2 Konkrete Prüfung der Tatbestandsmässigkeit 1.3.2.1 Im angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte grund- sätzlich als sogenannter Sekundärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 aBEHG in Betracht komme (Urteil SK.2020.59 E. 4.2). Dass dem Beschuldigten eine vom Tatbestand des Insiderhandels erfasste Täterstellung zugekommen sein könnte, liegt angesichts seiner konkreten Tätigkeit und des dabei unterhaltenen Informa- tionsaustausches auf der Hand und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (vgl. CAR pag. 7.200.013; vgl. auch CAR pag. 7.300.012). Der Beschul- digte führte selber aus, dass er in seiner Funktion auch Kenntnis von vertrauli- chem Wissen erlangte (CAR pag. 7.400.010). In Anbetracht des dargelegten Be- weisresultats hängt die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs indessen oh- nehin nicht von der Frage des möglichen Täterkreises ab, sondern hat sich auf die Behandlung der Kausalitätsproblematik zu konzentrieren. Dazu erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Kontaktaufnahme zu
- 22 - CEO und CFO der B. zumindest nicht direkt die Erlangung einer Insiderinforma- tion bezweckt habe. Vielmehr habe ihm C. auf die Gratulations-E-Mail vom
11. Juni 2014 ohne entsprechende Aufforderung gleichentags mitgeteilt, dass das «formal announcement» am Folgetag erfolgen würde. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fährt die Vorinstanz fort, dass eine solche Information kaum geeignet gewesen sei, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass das «formal announcement» eine vertrauliche Tatsache beinhalten würde, wäre dies allerhöchstens ein weitere marginaler, nicht entscheidrelevanter Beweggrund für den Kauf gewesen. In einer solchen Konstellation würde es auch an der Tatbestandsmässigkeit fehlen, da der natür- lich kausale Beweggrund die unbestrittenermassen ohne Zutun von Insiderwis- sen festgestellte öffentliche Verfügbarkeit der verbesserten «OTT-Version» im Google Play Store gewesen sei. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen im Mai 2014 stattgefundenen Austausch zwischen dem Beschuldigten und D., dem CFO der B. Diesem Austausch habe es an der zeitlichen Nähe gefehlt, weshalb dieser von vornherein nicht kausal für den Kaufentscheid des Beschuldigten am
11. Juni 2014 gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1 – E. 4.4.3). 1.3.2.2 Aufgrund des für die rechtliche Würdigung verbindlichen Sachverhalts ist dem vorinstanzlichen Rechtsschluss, es liege kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen Insiderwissen und Aktienerwerb vor, beizupflichten. Was die BA im Be- rufungsverfahren dagegen einwendet, vermag dieses Ergebnis nicht entschei- dend in Frage zu stellen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die von C. per E-Mail erhaltenen Informationen für das Entscheidungsverhalten des Beschuldigten keinen motivationalen Einflussfaktor darstellten. Als Folge dessen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das inkri- minierte Börsengeschäft unabhängig von der Kenntnis allfälliger Insiderinforma- tionen getätigt hätte. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich damit keine für die Tatbestandserfüllung ausreichende Mitkausalität begründen. Dabei ist einerlei, welcher der im Schrifttum vertretenen Meinungen über die richtige Auslegung des Mitkausalitätskriteriums der Vorzug eingeräumt wird. Auf die von der BA diesbezüglich unter Zitierung mehrerer Literaturstellen geführte Diskussion (vgl. CAR pag. 7.300.023 ff.) muss sich die Berufungskammer nicht einlassen. Selbst bei Bejahung einer tatbestandlichen Insiderinformation könnte dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf gemacht werden, diese «ausgenutzt» zu haben. Wie die BA selber dartut, liegt die Tathandlung des «Ausnutzens» nicht vor, wenn es gänzlich an der Kausalität fehlt (vgl. CAR pag. 7.300.023). Das ist hier gerade der Fall. Die Vorinstanz hat mit Recht auf das Fehlen eines Kausalzusammen- hangs erkannt. Richtig ist zwar der in diesem Kontext von der BA erhobene Ein- wand, dass das normative Kriterium der Kausalität auf der Gleichwertigkeit aller
- 23 - einen bestimmten Erfolg verursachenden Handlungen beruht und keine Katego- risierung nach Einflussgraden der einzelnen Ursache kennt (CAR pag. 7.300.023). Indem die Vorinstanz die dem Beschuldigten von C. mitgeteilten Informationen als «weitere[n] marginale[n] Beweggrund» für den Aktienkauf be- zeichnet, um sie anschliessend als «nicht entscheidrelevant» zu werten (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.2), mag sie sich nicht restlos klar ausgedrückt haben. Mit die- sen Erwägungen kann dennoch nur gemeint gewesen sein, dass die erforderli- che Kausalität zwischen der E-Mail-Nachricht und dem Kaufentschluss im Ergeb- nis eben verneint wurde. 1.3.3 Fazit zur rechtlichen Würdigung
Aus den dargelegten Gründen hätte der Beschuldigte objektiv selbst dann nicht tatbestandsmässig gehandelt, wenn er der E-Mail-Nachricht von C. tatsächlich die Ankündigung einer bevorstehenden Pressemitteilung entnommen und es sich dabei um eine Insiderinformation gehandelt hätte. So oder anders mangelt es vorliegend an einem Tatbestandsmerkmal des angeklagten Straftatbestan- des. Ein Schuldspruch wegen des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG fällt schon deshalb ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen kann unter- bleiben, weshalb auf die weiteren von den Parteien thematisierten Rechtsfragen (Vertraulichkeit der Information / Kursrelevanz / Vertraulichkeit) nicht einzugehen ist. 1.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und auch zweitin- stanzlich vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei- zusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin an sich auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Urteil wurden dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten von Fr. 11'000.00 auferlegt und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet (Urteil SK.2020.59 Dispositiv-Ziffern I./2 und I./3). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind trotz Freispruchs des Beschuldigten die Vo- raussetzungen einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Beschuldigte mit
- 24 - der Vornahme der umstrittenen Börsentransaktion mehrfach gegen bankinterne Weisungen verstossen sowie ihm als Mitarbeiter und Geschäftsleitungsmitglied obliegende Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Darin sei ein zivilrechtli- ches Verschulden zu sehen, das geeignet gewesen sei, gegenüber dem Be- schuldigten den Verdacht von Börsendelikten zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen (Urteil SK.2020.59 E. 5.2). In Be- zug auf die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Erstgericht wird das angefochtene Urteil vom Beschuldigten weder im Er- gebnis noch in der Begründung beanstandet (vgl. CAR pag. 3.102.001; CAR pag. 7.200.005). Unter Verweis auf die zutreffende und zu übernehmende Be- gründung im vorinstanzlichen Urteil muss es denn auch dabei bleiben, dass der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ihm für diese Verfahrensstadien kein Anspruch auf Entschädi- gung zusteht. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keine schriftliche Be- gründung des Urteils verlangt hat, ist die vorinstanzlich auf Fr. 2'000.00 veran- schlagte Gerichtsgebühr um die Hälfte zu kürzen (vgl. Urteil SK.2020.59 Dispo- sitiv-Ziffer I./2). Dem Beschuldigten sind damit für das Vorverfahren und den erst- instanzlichen Prozess Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesan- waltschaft Fr. 9'000.00 + um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. 2.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage obsiegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Weiter ist dem obsiegenden Beschul- digten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzu- sprechen. Der gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewie- sen (CAR pag. 9.102.003 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstatt des fakturierten Aufwandes (4.75 Stunden [CAR pag. 9.102.004]) insgesamt rund 6 Stunden (Dauer der Berufungsverhandlung von 09:45 Uhr [CAR pag. 7.200.002] bis 15:37 Uhr [CAR pag. 7.200.015]) einzusetzen. Zu ver- güten sind demnach ein Arbeitsaufwand von 33.35 Stunden und eine Reisezeit von 5 Stunden. Der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 300.00 pro Stunde
- 25 - (CAR pag. 9.102.003 f.) erscheint jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität der vorliegenden Strafsache nicht angemessen. Es ist stattdessen der gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad übliche Stundenansatz von Fr. 230.00 heranzuziehen. Aus- gehend davon ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 9'196.60 (Honorar Fr. 7'670.50 [33.35 Stunden x Fr. 230.00] + Reisezeit Fr. 1'000.00 [5 Stunden x Fr. 200.00] + Fr. 526.10 [Fahrspesen von Fr. 266.00 + Spesenpauschale von Fr. 260.10 (= 3 % von Fr. 8'670.50 [Honorar und Reisezeit])). Wird zusätzlich der Mehrwertsteuerzusatz (7.7 %) berücksichtigt, ergibt sich eine Gesamtentschädi- gung von Fr. 9'904.75. Dem Beschuldigten ist daher für das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'904.75. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.
- 26 - Die Berufungskammer erkennt: I. Berufungsentscheid
Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Juli 2021 (BA) bzw. 14. Juli 2021 (Beschuldigter) in Empfang genommen (CAR pag. 6.930.016; CAR pag. 6.930.017). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Nach Übermittlung des angefochtenen Urteils inkl. Berufungsanmeldungen und sämtlicher Akten durch die Vorinstanz stellte die BA mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.023): 1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Se- kundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG, begangen am 11. Juni 2014 in Z. bei Y. 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.00, entsprechend Fr. 320'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. 3. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen. 4. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 75'536.25 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen. 5. Die Untersuchungskosten von Fr. 5'000.00, zuzüglich Fr. 5'000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Ge- richtskosten seien vollständig A. aufzuerlegen. 6. Für den Vollzug sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären. B.2 Mit Eingabe vom 13. August 2021 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Erhebung der Anschlussberufung und implizit auch auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung der BA. Zudem beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (CAR pag. 3.102.001 f.). B.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ordnete die Vorsitzende die Durchfüh- rung des mündlichen Verfahrens an, stellte von Amtes wegen die Einvernahme diverser Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Edition diverser Ur- kunden betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten (u.a. Straf- und Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuererklärung/ Steuerveranlagungsverfügung) in Aussicht und gewährte den Parteien die Gele- genheit zur Stellung weiterer Beweisanträge (CAR pag. 6.200.001 ff.). Die Par- teien verzichteten in der Folge auf die Stellung weiterer Beweisanträge. B.4 Am 21. Dezember 2021 erging die Vorladung zur auf den 20. Januar 2022 ange- setzten Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.301.001 ff.). Mit Eingabe vom
- 4 -
E. 14 Januar 2022 reichte die BA einen Bericht der Abteilung «Forensische Finanz- analyse» ein (CAR pag. 3.101.004; CAR pag. 3.101.005 ff.). Mit Eingabe vom
E. 17 Januar 2022 nahm der Beschuldigte zu diesem seiner Verteidigung von der BA per E-Mail zugestellten Bericht Stellung (CAR pag. 3.102.005 ff.). Die Stel- lungnahme der Verteidigung wurde der BA angesichts der kurz bevorstehenden Berufungsverhandlung am 17. Januar 2022 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (CAR pag. 3.200.005). B.5 Am 20. Januar 2022 fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgten die Einvernah- men der Zeugen J. (CAR pag. 7.601.001 ff.), K. (CAR pag. 7.602.001 ff.) und L. (CAR pag. 7.603.001 ff.) sowie von Amtes wegen die Einvernahme des Beschul- digten (CAR pag. 7.400.001 ff.). Dem vorfrageweise gestellten Antrag der Ver- teidigung um Befragung der Zeugen D. und M. war zuvor nicht stattgegeben wor- den (CAR pag. 7.200.003). Im Rahmen der Parteivorträge hielt die BA an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und modifizierte diese einzig da- hingehend, dass die Tagessatzhöhe für die beantragte Geldstrafe auf Fr. 3'000.00 festzusetzen sei (CAR pag. 7.300.030 f.). Der Beschuldigte seiner- seits beantragte dem Berufungsgericht, das vorinstanzliche Urteil sei in Abwei- sung der Berufung der BA unter Kostenfolge zulasten des Bundes zu bestätigen; unter angemessener Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005; CAR pag. 7.300. 046). B.6 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).
- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung/-erklärung der BA erfolgten jeweils unter Fristenwah- rung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG) freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.59 E. 1), fällt das angeklagte Delikt ge- mäss Art. 44 aBEHG in die Bundesgerichtsbarkeit. Die BA ist ohne Einschrän- kung zur Ergreifung der vorliegenden Berufung gegen das freisprechende Er- kenntnis der Vorinstanz legitimiert. Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 1; 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisati- onsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Beru- fung einzutreten, sind erfüllt. 2. Verfahrensgegenstand / Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung der BA gegen den vo- rinstanzlichen Freispruch, wobei die Berufung nicht beschränkt wurde (CAR pag. 1.100.023). Die Bundesanwaltschaft beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (CAR pag. 1.100.023; vgl. auch CAR pag. 7.300.030 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit in allen Teilen angefochten und unterliegt der vollumfänglichen Überprü- fung durch das Berufungsgericht. Weil die BA ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift im Berufungsverfahren das Verschlech- terungsverbot nicht.
- 6 - 3. Vorbemerkung zum Begründungsumfang
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Feb- ruar 2018 E. 4). Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auf die Ausführungen der Parteien und die im Sachzusammenhang zu erörternden Verfahrensanträge in den nach- folgenden Erwägungen nur einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung erfor- derlich sind. II. Materielle Erwägungen 1. Schuldpunkt 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Der zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der BA vom 30. November 2020 (TPF pag. 6.100.001 ff.) und wurde im angefochtenen Urteil umfassend und vollständig wiedergegeben (Urteil SK.2020.59 E. 2.1 – E. 2.12). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Aus- führungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe aufgrund einer am 11. Juni 2014 von C., dem damaligen CEO der B., erhaltenen und ihn über das Datum der Publika- tion einer Pressemitteilung der B. über den erfolgten «launch» einer neuen Chat- Applikation namens «F.» orientierenden E-Mail-Nachricht über Insiderinformati- onen verfügt, die er mit der knapp eine Stunde später erfolgten Erteilung des Auftrages zum Kauf von Aktien der B. ausgenutzt habe (TPF pag. 6.100.003). Die Anklage geht davon aus, dass am 11. Juni 2014 nicht allgemein bekannt gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Öffentlichkeit bzw. das breite Anleger- publikum über die Verfügbarkeit der von der B. neu lancierten Appversion infor- miert werde (TPF pag. 6.100.004). Indem der Beschuldigte aufgrund seines Wis- sens um die offizielle Bekanntgabe der Lancierung der neuen Appversion in Ak-
- 7 - tien der B. investiert habe, habe er wissentlich eine vertrauliche und kursrele- vante Information ausgenützt und damit einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil von Fr. 75'536.25 (abzüglich Kommissionen und Gebühren von Fr. 325.08) erzielt (TPF pag. 6.100.003 f. und TPF pag. 6.100.005). Dadurch habe sich der Beschuldigte des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen im Sinne von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG schuldig gemacht (TPF pag. 6.100.005). Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf im gesamten Strafverfahren als unzu- treffend zurückgewiesen (BA pag. 13-001-0108; TPF pag. 6.522.023 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.). 1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zufolge Nichterfüllung des objektiven Tat- bestandes von der Anklage freigesprochen, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, es sei nicht erwiesen, dass einerseits die vom Beschuldigten angeblich ausgenutzte Information im relevanten Zeitpunkt tatsächlich vertraulich gewesen und andererseits für den Kauf der Aktien der B. ursächlich gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.4 und E. 4.5).
Mit ihrer Berufung wendet sich die anklagevertretende BA gegen den vorinstanz- lich ergangenen Freispruch. Die BA rügt in mehrfacher Hinsicht unrichtige Sach- verhaltsfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie hält im Beru- fungsverfahren daran fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sekundärinsi- derstellung Kenntnis von der vertraulichen Tatsache der vorbörslichen Mitteilung der B. über die Lancierung der Messenger-Anwendung «F.» gehabt habe (CAR pag. 7.300.013 ff.). Diese dem Beschuldigten einen Tag vor den übrigen Markt- teilnehmern bekannt gewordene Information sei kursrelevant gewesen (CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich widerspricht die BA den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen insofern, als dass das vom Beschuldigten erlangte Insiderwissen zumindest mitursächlich gewesen sei für die Art und den Umfang seines Kauf- auftrages (CAR pag. 7.300.023 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits stellt im Berufungsverfahren in Abrede, im Zeitpunkt der Transaktionen über Insiderwissen verfügt zu haben (CAR pag. 7.200.006). Da- bei behauptet er weiterhin, die Nachricht des CEO der B. nicht als Ankündigung einer offiziellen Pressemitteilung verstanden zu haben (CAR pag. 7.400.015; CAR pag. 3.102.007 f.). Überdies bestreitet der Beschuldigte auch vor der Berufungs- instanz, dass sein Handelsverhalten auf dem durch diese Nachricht erlangten Wis- sen beruht habe. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte schliesslich geltend, dass sich alleine aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Erhalt der Infor- mation und den fraglichen Transaktionen keine rechtserhebliche Kausalität ablei- ten lasse (CAR pag. 3.102.006; CAR pag. 7.200.007 f.; CAR pag. 7.400.005; vgl.
- 8 - auch TPF pag. 6.721.015 ff.). Anhand der soeben rekapitulierten Parteistand- punkte lässt sich der sachverhaltliche und rechtliche Rahmen skizzieren, in dem im Folgenden zu entscheiden ist, ob sich der Beschuldigte wegen des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. nach Art. 154 FinfraG schuldig gemacht hat. Die vorliegende Strafsache dreht sich schwergewichtig um Fragen nach dem Informationsgehalt einer dem Beschuldigten vom CEO der B. zugesandten E-Mail und deren Vertraulichkeit sowie auch und vor allem deren Kausalität für den Entschluss des Beschuldigten zum Kauf der Aktien der B. 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Beweisgrundsätze 1.2.1.1 Soweit sich die Berufungskammer der Prüfung des Tatvorwurfs auf tatsächlicher Ebene annähert, gilt es den bestrittenen Anklagesachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nach- weis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Ange- sichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 10 StPO N. 2) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Straf- gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 83). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicher- heit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar fest- stehe (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 83; WOHLERS, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Was der Täter wusste und wollte oder in Kauf nahm, ist ebenfalls Tatfrage und gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweg- gründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind daher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand
- 9 - einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können. 1.2.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthal- ten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Reali- tätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.; DONATSCH, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbe- weis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Be- hauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 21; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 10 StPO N. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 1.2.2 Beweiswürdigung 1.2.2.1 Allgemeine Tatumstände
a) Die B. war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine in W. domizilierte Gesell- schaft, welche unter anderem die Entwicklung, Vermarktung und den Vertrieb sowie die Wartung von Software-Lösungen für die Mobilkommunikation und da- mit zusammenhängenden Anwendungen im Bereich der Informationstechnologie
- 10 - weltweit bezweckte und an der SIX Swiss Exchange AG kotiert war. Die B. be- trieb eine Chat-Applikation namens «F.», welche vor allem im südamerikani- schen Raum verwendet wurde (BA pag. 13-001-0065; TPF pag. 6.100.002). Spätestens im März 2014 kommunizierte die B., dass eine verbesserte Version des «F.» in Planung und Entwicklung stehe (vgl. TPF pag. 6.100.002). Der Be- schuldigte war im fraglichen Zeitraum bei der E. in der Abteilung «Research» beschäftigt und verfolgte die unternehmerische Entwicklung der B. (TPF pag. 6.100.003; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.008 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2014 um 09:49 Uhr von C., dem damaligen CEO der B., eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erhalten hat (BA pag. 13-001- 0058; beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077):
Hi A.
The formal announcement of the launch is tomorrow.
We will have a Wap Version available then. The next step takes place in Peru tomorrow.
IOS will launch in August/September.
I will keep you posted.
We are over for a board meeting on the 30th June, would be a good time to catch up with you and N. that evening?
Best
C.
[Signatur und Disclaimer]
Unbestritten und erstellt ist im Weiteren, dass der Beschuldigte der G. mit Sitz in W. am 11. Juni 2014 um 10:46 Uhr den Auftrag zum Kauf von 75'000 der an der SIX Swiss Exchange in Zürich gehandelten Aktien der B. über das Depot seiner Ehefrau H. erteilte, worauf die G. am 11. Juni 2014 75'000 Aktien der B. zu Fr. 1.46354 in dieses Depot buchte und das Konto im Gegenzug mit Fr. 109'957.67 belastete (BA pag. 13-001-0051). Die erworbenen Aktien veräus- serte der Beschuldigte gestaffelt wieder vollständig zwischen dem 4. und 10. Juli 2014 für insgesamt Fr. 185'493.92 (Gewinn: Fr. 75'536.25 [Fr. 325.08 für Kom- missionen und Gebühren]). Am 12. Juni 2014 um 6:30 Uhr gab die B. vorbörslich
- 11 - bekannt, dass eine neue Version ihres Messenger-Dienstes «F.» lanciert worden sei (vgl. BA pag. 13-001-0055: "B. […] today announced that it has launched a major evolution to its successful F. chat service"). Der Börsenkurs der an der Schweizer Börse kotierten Namenaktie der B. legte am 11. Juni 2014 um über 10 % zu (CAR pag. 3.101.042). Am 12. Juni 2014 eröffnete die Aktie bei Fr. 1.75 (9.37 % über dem Vortagesschlusskurs von Fr. 1.60) und schloss bei Fr. 1.88 (+17.5 % über dem Vortagesschlusskurs), wobei das Tageshöchst bei Fr. 1.96 lag (CAR pag. 3.101.042). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.
b) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass eine neue Version des von der B. entwickelten Chat-Services «F.» am 7. Juni 2014 im Google Play Store sowie auf der Webseite «www.F.com» für den Download aufgeschaltet wurde (BA pag. 18- 202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 341-343). Darauf fusst auch die Anklageschrift, indem sie dem Beschuldigten anlastet, vorgängig über den Zeitpunkt der ebendiese Lancierung der App betreffenden Pressemit- teilung informiert worden zu sein (TPF pag. 6.100.003; so explizit auch der vo- rinstanzliche Parteivortrag der BA [TPF pag. 6.721.037 f.]). Unter Bezugnahme auf einen von der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» am 14. Januar 2022 verfassten Bericht (CAR pag. 3.101.005ff.) stellt sich die BA im Berufungsverfah- ren nunmehr auf den Standpunkt, bei der am 7. Juni 2014 erfolgten Aufschaltung habe es sich um einen sogenannten «soft launch» gehandelt, und meint damit «die Einführung eines Produktes im Hintergrund und ohne grosse Bekanntma- chung», die sich beispielsweise bei Produkten anbiete, «deren Stabilität für den grossen Markt noch nicht abschliessend erwiesen» sei (CAR pag. 7.300.013 und 7.200.012; vgl. auch CAR pag. 3.101.014). Gemäss der damit dargestellten Chronologie soll es sich bei der vorbörslichen Mitteilung der B. vom 12. Juni 2014 um den sogenannten «hard launch» gehandelt haben in dem Sinne, dass «ein Produkt der breiten Bevölkerung respektive einer möglichst grossen Zielgruppe, worunter auch potentielle Investoren [fielen], präsentiert» werde (CAR pag. 7.300. 015).
Es stellt sich zunächst die Frage, ob im erstmals im Berufungsverfahren so ge- schilderten Ablauf der Lancierung des verbesserten Messenger-Dienstes nicht eine unzulässige Erweiterung des Anklagesachverhalts erblickt werden müsste. Denn nach dieser Logik verschiebt sich der Akzent des Ausnützungsvorwurfs von den Kenntnissen über eine Pressemitteilung auf das Wissen über die eigent- liche Verfügbarkeit der Anwendung als solcher. Dass der Beschuldigte bereits vorgängig über die eigentliche Lancierung des Messengers in Kenntnis gesetzt worden wäre und dieses Wissen ausgenutzt hätte, lässt sich der Anklageschrift indessen nicht entnehmen. Wie es sich damit genau verhält, kann dahin gestellt bleiben. Wie der Beschuldigte mit Recht einwendet (CAR pag. 3.101.009 ff.;
- 12 - CAR pag. 7.200.005 f.), ist die Sachverhaltsdarstellung der BA unhaltbar. Ebenso unbegründet ist die daran anknüpfende Kritik, die Vorinstanz habe die den Gegenstand der Anklage bildende Insiderinformation verkannt (CAR pag. 7.300.013) und sei diesbezüglich einem «Fehlschluss» unterlegen (CAR pag. 7.300.016). Die verbesserte App war – wie erwähnt – im «Google Play Store» bereits am 7. Juni 2014 verfügbar und stand gleichzeitig auf einer eigenen Webseite des Unternehmens zum Download bereit. Es kann vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass der Google Play Store von einer überaus grossen Anzahl Nutzer in Anspruch genommen wird, nicht zweifelhaft sein, dass die neue Version der App «F.» schon damals für einen unbestimmten Benutzerkreis ohne Einschränkungen zugänglich war. Wie das aktenkundig bereits am 10. Juni 2014 angestiegene Handelsvolumen (vgl. CAR pag. 3.101.042) hinreichend belegt, war die Verfügbarkeit der verbesserten Version selbst einem Teil des Börsen- publikums bereits bekannt. Es kann demnach keine Rede davon sein, die Auf- schaltung des Messenger-Dienstes am 7. Juni 2014 sei erfolgt, um diese bei ei- ner begrenzten Anzahl Nutzer «unter dem Radar» auf ihre Markttauglichkeit hin zu evaluieren. Im Übrigen weisen auch die vom Beschuldigten bei der B. einge- holten Erkundigungen darauf hin, dass die von der BA als «hard launch» be- zeichnete Markteinführung der Applikation tatsächlich am 7. Juni 2014 erfolgte und ein sogenannter «soft launch» einiges vorher durchgeführt wurde (CAR pag. 3.102.023). Dass die Aufschaltung des Dienstes nicht von einer öffentlichen Bekanntgabe begleitet war, ändert daran entgegen der Ansicht der BA (vgl. CAR pag. 7.300.014) nichts. Bezüglich der tatsächlichen Lancierung der verbesserten «F.»-Version bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.1), wonach diese im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits stattgefunden hatte und dem Beschuldigten bereits bekannt war. Es kann darauf verzichtet wer- den, die vom Beschuldigten in diesem Kontext beantragten Zeugenbefragungen (CAR pag. 3.102.012; CAR pag. 7.200.003) zu veranlassen. 1.2.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte hat sich im Laufe des Vorverfahrens und bei den gericht- lichen Befragungen wiederholt dazu geäussert, was ihn zum Kauf von Aktien der B. bewogen und wie sich dieser Entschluss entwickelt hat. Ohne die Ausführun- gen des Beschuldigten an dieser Stelle in allen Einzelheiten zu referieren, hat dieser im Wesentlichen folgende Aussagen gemacht: Die B. habe um die Jahre 2012/2013 einen Messenger-Dienst betrieben, wobei dieser nur von Kunden be- stimmter Mobilfunkbetreiber habe genutzt werden können. Ein weiterer Nachteil habe aus seiner Sicht darin bestanden, dass es der Anwendung an der nötigen Stabilität gefehlt habe und sie ständig abgestürzt sei, dies weil sie über eigene «Hosting-Center» in Südamerika betrieben worden sei. Aufgrund dessen habe die Anwendung von den Nutzern schlechte «Ratings» erhalten. Im Herbst 2013
- 13 - habe die B. erstmals das Konzept eines verbesserten Messenger-Dienstes vor- gestellt, dass seiner Einschätzung nach an diesen beiden Problembereichen an- gesetzt habe. Er sei von diesem Konzept überzeugt gewesen und habe gedacht, dass es funktionieren und den Messenger-Dienst attraktiver machen werde. Es habe die Absicht bestanden, die verbesserte Version bis Ende des Jahres 2013 auf den Markt zu bringen. Die Markteinführung habe sich dann aber immer wie- der verzögert und es habe schliesslich bis zum 7. Juni 2014 gedauert, bis der verbesserte Messenger-Dienst öffentlich lanciert worden sei. Ab diesem Zeit- punkt sei die App auf dem Google Play Store zum Herunterladen bereitgestan- den. Der erste Handelstag nach der Lancierung des verbesserten Messenger- Dienstes sei der 10. Juni 2014, ein Dienstag, gewesen. Die verbesserte Version sei von den Investoren bereits entdeckt worden und das Handelsvolumen der B. sei bereits massiv gestiegen. Auch der Aktienkurs sei bereits ein wenig gestie- gen. Von den Nutzern sei der verbesserte Messenger-Dienst gut aufgenommen worden, was die guten «Ratings» belegt hätten. Bei der E. sei der verbesserte Messenger-Dienst am Morgen des 11. Juni 2014 entdeckt und an ihrem um ca. 08:15 Uhr stattfindenden «Morning-Meeting» besprochen worden. Am anschlies- send um ca. 09:00 Uhr stattfindenden Meeting zwischen den Kundenberatern und den «Researchern» sei entschieden worden, die Veröffentlichung und Ver- fügbarkeit des verbesserten Messenger-Dienstes zu kommunizieren. Anschlies- send hätten sie den Messenger-Dienst getestet und seien im Verlauf des Vormit- tages zum Schluss gekommen, dass der Messenger-Dienst stabil funktioniere. Man habe bereits neun Monate auf die verbesserte Version gewartet und nun sei sie endlich da gewesen. Die beiden Hauptnachteile der Vorgängerversion seien behoben gewesen und die verbesserte Version sei vom Markt gut aufgenommen worden. Dies habe ihn in seiner These bestärkt, dass der Messenger-Dienst mehr Nutzer gewinnen könne. Er habe gehofft, dass die verbesserte Reichweite und Stabilität zu mehr Nutzern führen würden und sich das auch positiv auf den Aktienkurs auswirken würde. Der Entscheid zum Kauf von Aktien der B. sei ein Prozess gewesen, der sich über neun Monate hingezogen habe bis zu dem Mo- ment, als die verbesserte Version des Messenger-Dienstes verfügbar gewesen sei und auf ihre Stabilität habe getestet werden können. Die E-Mail-Nachricht von C. hingegen sei für den Kaufentscheid irrelevant gewesen (BA pag. 13-001- 0108 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.006 ff.; CAR pag. 7.400. 019; vgl. auch TPF pag. 6.522.023 ff.).
b) Mit den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe, um daraus zu folgern, dass die in der E-Mail von C. enthaltenen Informationen kaum geeignet gewesen seien, die Beschluss- fassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1). Die BA wiederum glaubt dem Beschuldigten nicht, dass
- 14 - die E-Mail von C. nicht mindestens teilweise Einfluss auf seinen Kaufentschluss gehabt habe (vgl. CAR pag. 7.200.004). Inhaltlich geht aber auch die BA höchs- tens am Rande und punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten ein und ver- mag weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige Auffälligkeiten aufzudecken, welche das Aussageverhalten des Beschuldigten als unzuverlässig ausweisen müssten. Die Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt denn auch nichts, was begründeten Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Mo- tivation für den Aktienkauf geben müsste. Der Beschuldigte hat konkret und sehr detailliert geschildert, was ihn dazu bewogen hat, am 11. Juni 2014 den Kauf von Aktien der B. zu tätigen. Diese Aussagen sind über mehrere Befragungen hinweg konstant ausgefallen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte den Kauf der Aktien der B. nachvollziehbar als Resultat eines sich über einen länge- ren Zeitraum entwickelnden Entscheidungsprozesses dargestellt hat. Die dabei subjektiv bedeutsamen Kriterien und Faktoren hat der Beschuldigte präzise be- nannt und auch plausibel dargelegt, inwiefern diese seine Entscheidung beein- flusst haben. Dies beginnt bei der Bewertung des Marktpotentials des Nachrich- ten- und Chatdienstes der B. und der Identifizierung von technischen Schwä- chen, in deren Behebung nach Einschätzung des Beschuldigten eine wichtige Weiterentwicklung lag. Für den objektiven Betrachter wirkt stimmig, dass sich der Beschuldigte davon eine Erhöhung der Attraktivität der Applikation und eine Stei- gerung der Nutzerzahlen erhoffte, die sich letztlich auch positiv auf den Aktien- kurs auswirken würden. Im Einklang mit dieser Erwartungshaltung hat der Be- schuldigte ausgesagt, dass er sich verschiedentlich bei Entscheidungsträgern der B. nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lancierung der verbesserten Ver- sion des Messenger-Dienstes erkundigt habe. Anschaulich und schlüssig be- schrieb der Beschuldigte schliesslich die Betriebsamkeit am Vormittag des
11. Juni 2014 bei der E., nachdem ein Mitarbeiter über die Verfügbarkeit der ver- besserten Version im Google Play Store berichtet hatte. Angesichts der vom Be- schuldigten erkannten Unzulänglichkeiten der Vorgängerversion wirkt es wiede- rum kohärent, wenn er im Zusammenwirken mit Arbeitskollegen und im Aus- tausch mit Kunden und Investoren versuchte, sich ein adäquates Bild von der Reichweite und der Stabilität des neuen Messenger-Dienstes sowie über die Nut- zerresonanz zu verschaffen. In der Darstellung des Beschuldigten erscheint es schliesslich nur folgerichtig, dass er sich für die Investition in Aktien der B. ent- schieden hat, als er für sich zur Überzeugung kam, dass die lancierte Anwendung funktionierte und von den Nutzern positiv aufgenommen wurde. Bei gesamthafter Betrachtung lassen die Aussagen des Beschuldigten den Aktienkauf als die logi- sche Konsequenz der von ihm geschilderten Überlegungen, Vorstellungen und Folgeabschätzungen erscheinen. Insofern fügen sich die Aussagen des Beschul- digten zu einem stimmigen Ganzen und sind nicht von Vornherein als unglaub- haft zu würdigen. Dass die BA anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Be- schuldigten erwähnte Stabilitätstestung als nicht seriös bezeichnete (vgl. CAR
- 15 - pag. 7.200.004), ändert daran nichts. Unter welchen inhaltsorientierten Gesichts- punkten die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus als nicht authentisch und bloss vorgeschoben verworfen werden müssten, ist nicht zu erkennen.
c) Die BA erachtet im Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zur Interpre- tation der E-Mail-Nachricht als unglaubhaft und hält dafür, dass ihm die wirkliche Bedeutung des Begriffs «formal announcement» habe bewusst gewesen sein müssen (CAR pag. 7.300.017 ff.). Diesbezüglich gilt es erneut zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Strafverfahren inhaltlich deckungsgleich erklärt hat, wie er die E-Mail-Nachricht von C. verstanden hat. Der Beschuldigte hat durchge- hend ausgesagt, dass er von einer Veranstaltung zur Bewerbung des Messen- ger-Dienstes ausgegangen sei (BA pag. 13-001-0111; TPF pag. 6.522. 027; TPF pag. 6.731.007; CAR pag. 7.400.014). Es wird der BA darin beigepflichtet wer- den können, dass das vom Beschuldigten behauptete Verständnis der Mitteilung angesichts der von C. gewählten Ausdrucksweise sowie der textlichen Gestal- tung der E-Mail-Nachricht zumindest nicht offenkundig ist. Damit ist aber nicht schon erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht unrichtige und damit un- glaubhafte Aussagen deponiert hätte. Jedenfalls lässt auch das, was von der BA im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, eine solche Schlussfolgerung nicht zu. So führt etwa die inhaltliche Analyse der E-Mail-Nachricht von C. letztlich nicht weiter. Der Inhalt erscheint zu wenig eindeutig. Dass darin erst zwei Sätze nach der Erwähnung des «formal announcement» von «next step in Peru» die Rede war, ist entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 7.300.017; vgl. auch TPF pag. 6.721.043) wenig aussagekräftig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der einzig dazwischen gestellte Satz über die Verfügbarkeit einer WAP-Version (vgl. BA pag. 13-001-0058: «We will have a Wap Version available then») für den Be- schuldigten jeden logischen Zusammenhang zwischen «formal announcement» und «next step in Peru» hätte entfallen lassen müssen. Das Vorbingen der BA, dem Beschuldigten hätten angesichts des in der E-Mail angebrachten «Disclai- mers» die «Alarmglocken läuten müssen» (CAR pag. 7.300.020), erscheint an- gesichts des Verwendungszwecks und des standardmässigen Gebrauchs sol- cher Erklärungen gar weit hergeholt und nicht stichhaltig. Für die vom Beschul- digten geltend gemachte Interpretation spricht immerhin, dass sowohl das «for- mal announcement» wie auch die «next step in Peru» von C. für den gleichen Tag angekündigt wurden (BA pag. 13.001.0058: «The formal announcement of the launch is tomorrow.» und «The next step takes place in Peru tomorrow» [Her- vorhebungen durch das Gericht]). Nicht als überzeugendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschuldigten herangezogen werden kann die von der BA mit «Morgen geht es, glaube ich offiziell live» zitierte Aussage des Beschuldigten anlässlich eines am 11. Juni 2014 mit K. geführten Telefonge- sprächs (CAR pag. 7.300.018 mit Verweis auf BA pag. B19-001-001-0102). Da- raus erschliesst sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass der Beschuldigte
- 16 - im Widerspruch zu seinen Aussagen von einer vorbörslichen Pressemitteilung ausgegangen wäre. Die Aussage wurde eher unbestimmt formuliert («glaube ich» [BA pag. B19-001-001-0102]) und erscheint auch unter der Prämisse nicht unsinnig, wenn der Beschuldigte von einem Marketingevent ausgegangen wäre. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass – der Be- schuldigte hat berechtigterweise darauf hingewiesen (TPF pag. 6.721.014; CAR pag. 7.200.006) – beweismässig nicht ermittelt und nicht erstellbar ist, dass C. ihn über eine kurz bevorstehende Presseankündigung habe orientieren wollen. In Anbetracht dessen ist an sich schon aus denklogischen Gründen die von der BA im bejahenden Sinne beantwortete Frage müssig, ob der Beschuldigte diese Informationen «richtig» verstanden hat (CAR pag. 7.300.019). Bei dieser Aus- gangslage steht nicht mit der vorauszusetzenden Beweissicherheit fest, dass der Beschuldigte die E-Mail-Nachricht schlechterdings nicht so verstanden haben kann, wie er angab, sie verstanden gehabt zu haben.
d) Die Aussagen des Beschuldigten können auch nach einem Abgleich mit den Einlassungen von anderen Personen, welche teilweise sachdienliche Anga- ben zu den zu untersuchenden Ereignissen machen konnten, nicht als unglaub- haft qualifiziert werden. Soweit sich daraus überhaupt zuverlässige Erkenntnisse zu inneren Denkvorgängen des Beschuldigten entnehmen lassen, stehen diese jedenfalls nicht in Widerspruch zu seiner Sachdarstellung. Der anlässlich der Be- rufungsverhandlung als Zeuge einvernommene J. arbeitete im relevanten Zeit- raum in einer Händlerfunktion bei der E. (CAR pag. 7.601.003). J. bestätigte, dass der Beschuldigte für die E. die Entwicklung des verbesserten Messenger- Dienstes der B. beobachtet und analysiert habe. Ebenfalls bestätigte J., dass er selber die neue Applikation auf seinem Mobiltelefon heruntergeladen habe und diese anschliessend innerhalb der Bank auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet worden sei (CAR pag. 7.601.004). Sie hätten sich zwei oder drei Mal geschrieben und es habe funktioniert (CAR pag. 7.601.005). An der Berufungsverhandlung wurde zudem K. befragt, der selber im Anlagegeschäft tätig war und beruflich seit vielen Jahren mit dem Beschuldigten zu tun hatte (CAR pag. 7.602.002 f.). Er vermochte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass das Projekt um den verbesser- ten Messenger-Dienst der B. ein wichtiges Thema gewesen sei (CAR pag. 7.602.004), konnte über weitere Einzelheiten jedoch keine Auskunft mehr geben. L. schliesslich, der als «Head Research» und später als CEO der E. tätig war (CAR pag. 7.603.003), konnte sich nicht mehr an einzelne Vorgänge im Zu- sammenhang mit der Lancierung eines verbesserten Messenger-Dienstes der B. erinnern und keine Angaben zu ihm dazu vorgehaltenen Unterlagen machen (CAR pag. 7.603.004 ff.). Aus den Ergebnissen der im Berufungsverfahren ver- anlassten Zeugenbefragungen ergibt sich nichts, was gegen den Wahrheitsge- halt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde. An diesem Befund ändert wiederum nichts, dass es sich bei den befragten Zeugen – worauf die BA im
- 17 - Berufungsverfahren hingewiesen hat (CAR pag. 7.200.004) – nicht um technisch versiertes Fachpersonal handelt. Indiziell scheinen deren Aussagen die Behaup- tungen des Beschuldigten tendenziell sogar zu stützen.
e) Nach den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aufgrund einer Ana- lyse der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erkennt- nisse aus den Befragungen weiterer Personen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht zutreffen könnte. Nach dem bisher erhobenen Beweisergebnis lassen sich seine Schilderungen nicht als Schutzbehauptungen bezeichnen. 1.2.2.3 Weitere Beweiserhebungen und Sachumstände
a) Im Verlauf des Strafverfahrens wurden in grösserer Anzahl Unterlagen ein- gereicht, welche nach Dafürhalten des Beschuldigten seine Sachverhaltshypo- these untermauern sollen. Anhand der vorgelegten Dokumente lässt sich in der Tat etwa nachzeichnen, dass und wie der Beschuldigte die Weiterentwicklung der Messenger-Applikation über längere Zeit beobachtet und sich bei Entschei- dungsträgern der B. wiederholt danach erkundigt hat (vgl. beispielsweise E-Mail- Konversation mit C. und D. vom 8./31. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beige- zogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 071 und Reg. 8 pag. 073; CAR pag. 3.102.025]; E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. vom 1. Juni 2014 [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 073]; Un- terlagen und Handnotizen zu einer Präsentation der B. vom August 2013 [CAR pag. 3.102.027 ff. und CAR pag. 3.102.031]). Dabei lässt sich namentlich illust- rieren, dass die vom Beschuldigten als für ihn zentral bezeichnete Verbesserung der Stabilität der Anwendung und die daran geknüpfte Annahme von ansteigen- den Nutzerzahlen immer wieder thematisiert wurde (vgl. z.B. E-Mail des Beschul- digten an einen Investor vom 30. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 340; CAR pag. 3.102.038]). Anschaulich dokumentiert sind im Weiteren die vom Beschuldigten geschilderten Bemühun- gen zur Prüfung der Stabilität des Messenger-Dienstes am 11. Juni 2014, nach- dem die Verfügbarkeit der App auf dem Google Play Store bemerkt worden war. Insbesondere lässt sich anhand der vom Beschuldigten geführten Konversatio- nen erkennen, dass er – wie er das ausgesagt hat – tatsächlich vom stabilen Funktionieren des lancierten Messenger-Dienstes überzeugt war. Mehreren Per- sonen hat der Beschuldigte per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt, dass die App getestet worden und man zum Schluss gekommen sei, dass sie funktioniere (E- Mail vom Beschuldigten an K. vom 11. Juni 2014/11:19 Uhr [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 084]; Telefonat des Beschuldigten mit ei- nem Vertreter der O. am 11. Juni 2014/09:28 Uhr [vgl. BA pag. 18-202-6005; Be-
- 18 - richt über Prüfmandat bei der E. Aktiengesellschaft, S. 16]). Dass sich der Be- schuldigte über die Nutzerbewertungen der neu verfügbaren Applikation infor- miert hat, ergibt sich schliesslich ebenfalls aus den bei den Akten liegenden E- Mail-Korrespondenzen (vgl. beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077; BA pag. 13-001-0058). Was sich den angeführten Unterlagen betref- fend die am 11. Juni 2014 über die erfolgte Aufschaltung des verbesserten Mess- enger-Dienstes geführten Konversationen entnehmen lässt, stimmt im Wesentli- chen mit den Schilderungen des Beschuldigten überein. Bekräftigt wird dadurch vor allem die Kernaussage des Beschuldigten, wonach er sich nach der Veröf- fentlichung der neuen «F.»-Version in der Überzeugung bestätigt wähnte, die Nutzerzahlen würden steigen und dieser Anstieg würde sich positiv auf den Bör- senkurs auswirken. Die objektiv feststellbaren Umstände sprechen damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten be- züglich der Entschlussfassung zum anklagegegenständlichen Kauf von Aktien der B. durch die objektiven Beweismittel nicht nur nicht widerlegt werden können, sondern in der Tendenz gar eher bestätigt werden. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die vom Beschuldigten beschriebene Motivation zum Aktienkauf nicht mindestens glaubhaft gemacht worden sei und die entsprechen- den Angaben aus der Luft gegriffene Behauptungen darstellen würden. Um rechtsgenügend annehmen zu dürfen, der Beschuldigte habe aus anderen als den angegebenen Beweggründen gehandelt, genügen geringe Zweifel an seiner Sachdarstellung nicht. Allenfalls intuitive Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsge- halts von Beschuldigtenaussagen kann die prozessrechtskonforme Führung des Schuldbeweises nicht ersetzen und ist keine hinreichende Basis, auf der sich das Strafgericht ein abschliessendes Urteil bilden darf. Als einziges den Beschuldig- ten belastendes Indiz bleibt letztlich die zeitliche Nähe zwischen dem Erhalt der E-Mail von C. und dem Aktienkauf, die – wie vom Beschuldigten unumwunden eingeräumt wurde (CAR pag. 7.200.007) – auffällig und erklärungsbedürftig ist. Das stellt jedoch kein genügendes Verdachtsmoment dar, zumal der Beschul- digte sein Vorgehen im Lauf des Verfahrens mehrfach ausführlich und nicht un- plausibel erklärt hat. Die vorliegend vor allem umstrittene Willensbildung des Be- schuldigten ist als innerer menschlicher Vorgang einem naturwissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich, erst recht nicht rückblickend. Was vorliegend von der BA an feststellbaren Sachumständen und sonstigen Plausibilätsüberlegungen vorgetragen wurde, weist weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schuld des Beschuldigten hin. So fasst die BA die Aussagen des Beschuldigten etwa dahingehend zusammen, dass abgesehen von der E-Mail von C. «so ziemlich alles» für seinen Kaufent- scheid mitursächlich gewesen sein soll (CAR pag. 7.200.004). Das mag rheto- risch als Ausdruck von Skepsis bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
- 19 - Beschuldigten verstanden werden. Für die Beweiswürdigung relevante Schlüsse lassen sich daraus allerdings nicht ziehen. Das Gleiche gilt, soweit die BA unter Hinweis auf den ihrer Auffassung nach nur kurz nach dem Erwerb wieder erfolg- ten Verkauf der Aktien anzweifelt, dass der Entschluss des Beschuldigten auf einer längeren Überlegungsphase beruht habe (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.200.012). Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte den Aktienkauf über das Depot seiner Ehefrau veranlasste (CAR pag. 7.200.013; CAR pag. 7.300.026; vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.014), seine Aussagen unglaub- haft erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mag zutreffend sein, dass die umstrittene Investition des Beschuldigten in Aktien der B. volumen- mässig von seinem früheren Anlageverhalten abwich (CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026 f.; vgl. auch TPF pag. 6.721.044 f.). Dies legt wohl nahe, dass der Beschuldigte von einer einträglichen und sich wirtschaftlich lohnenden Vermögensanlage ausging. Dass bei der Entschlussfassung auch die fragliche E-Mail-Nachricht eine Rolle gespielt haben soll, ist indessen nur eine mögliche und keineswegs zwingende Deutung. Der Beschuldigte hat stets angegeben, dass er das Messenger-Projekt der B. als erfolgversprechend eingeschätzt habe (vgl. CAR pag. 7.400.012; TPF pag. 6.522.028). So gesehen erscheint nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der als gelungen beurteilten Lancierung des neuen Messenger-Dienstes von einem massgeblichen Anstieg des Aktien- kurses ausging. Auch damit liesse sich nachvollziehbar erklären, dass der Be- schuldigte zu einem vergleichsweise hohen finanziellen Einsatz bereit war. 1.2.3 Fazit zur Beweislage
Nach Auswertung aller verfügbarer Beweismittel findet der Anklagevorwurf min- destens bezüglich der Sachverhaltselemente des Verständnisses des Inhalts der E-Mail-Nachricht von C. vom 11. Juni 2014 und deren Einfluss auf den unmittel- bar darauf vom Beschuldigten getroffenen Entschluss zum Kauf der Aktien der B. keine objektivierbaren Belastungsmomente und damit keine massgebliche Stütze. Der zeitlichen Nähe zwischen Kenntnisnahme der E-Mail und der Ertei- lung des Kaufauftrages kommt für sich genommen diesbezüglich keine massge- bliche Indizwirkung zu. Die Schilderung des Beschuldigten kann bei der gegebe- nen Beweislage nicht widerlegt und als unglaubhaft gewertet werden. Es verblei- ben erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte – wie von der Anklage behauptet – am 11. Juni 2014 tatsächlich um die am nächsten Tag zu publizierende Pressemitteilung der B. wusste und dieses Wissen in seine Überlegungen über den Kauf der Aktien der B. einbezo- gen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten muss deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er das ihm in der E-Mail von C. vom
11. Juni 2014 angekündigte «formal announcement» nicht als eine an das Bör-
- 20 - senpublikum gerichtete Pressemitteilung aufgefasst hat und dass diese Informa- tion seine Entscheidung zum gleichentags erfolgten Kauf von Aktien der B. nicht beeinflusst hat. Gegenteiliges kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergeben wird, lassen sich bei diesem Beweisergebnis die im vorliegenden Zusammenhang zentralen Rechtsfragen eindeutig beantworten. Weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf es nicht und es braucht insbesondere nicht mehr ermittelt zu werden, welchem Personenkreis die für den 12. Juni 2014 vorgesehene Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die B. im Vorfeld be- kannt war. 1.3 Rechtliche Würdigung des erstellbaren Sachverhaltes 1.3.1 Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen zum Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG 1.3.1.1 Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts mit der Entwicklung und gesetzlichen Verortung der Insiderstrafnorm im schwei- zerischen Recht auseinander. Dabei stellt die Vorinstanz fest, dass im mutmass- lichen Tatzeitpunkt noch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz [aBEHG]; SR. 954.1) in Kraft gestanden habe, welches unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots zur Anwendung gelange, weil die seither erfolgte Rechtsänderung nicht milder sei (Urteil SK.2020.59 E. 3.1). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass das neue Recht für den Beschuldigten keine günstigere Rechts- lage schafft. Gemäss dem auch für ausserhalb des Strafgesetzbuches enthal- tene Strafnormen zu beachtenden Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tat- zeitpunkt geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Strafbarkeit des Beschuldigten beurteilt sich demnach nach Massgabe von Art. 40 aBEHG. 1.3.1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinforma- tion, die ihm von einer Person nach Art. 40 Abs. 1 aBEHG mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sog. Sekun- därinsider bzw. Tippnehmer (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insider- straftatbestand, Diss. 2015, Rz. 207; SETHE/FAHRLÄNDER, Schulthess-Kommen- tar, 2017, Art. 154 FinfraG N. 39 ff. und N. 58 f. [betreffend Finanzanalysten, An- lageberater und Wirtschaftsjournalisten). Nach Art. 2 Bst. f aBEHG (Art. 2 Bst. j
- 21 - FinfraG) ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekannt- werden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer bör- senähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zu- gelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Die Tathandlung besteht beim Delikt nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinfor- mation ausnützt. Ein «Ausnutzen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 71; WOHLERS, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapi- talmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774; THORMANN/PORT- MANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 99 ff., S. 123). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind damit Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insider- information mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (WOH- LERS, a.a.O., § 14 Rz. 51; THORMANN/REMUND, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82). Art. 40 Abs. 3 aBEHG setzt schliesslich Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventual- vorsatz fällt (BGE 145 IV 419 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom
29. April 2019 E. 3.7). In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wis- sens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vor- satz erforderlich (BGE 145 IV 419 E. 3.2; vgl. auch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 68). 1.3.2 Konkrete Prüfung der Tatbestandsmässigkeit 1.3.2.1 Im angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte grund- sätzlich als sogenannter Sekundärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 aBEHG in Betracht komme (Urteil SK.2020.59 E. 4.2). Dass dem Beschuldigten eine vom Tatbestand des Insiderhandels erfasste Täterstellung zugekommen sein könnte, liegt angesichts seiner konkreten Tätigkeit und des dabei unterhaltenen Informa- tionsaustausches auf der Hand und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (vgl. CAR pag. 7.200.013; vgl. auch CAR pag. 7.300.012). Der Beschul- digte führte selber aus, dass er in seiner Funktion auch Kenntnis von vertrauli- chem Wissen erlangte (CAR pag. 7.400.010). In Anbetracht des dargelegten Be- weisresultats hängt die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs indessen oh- nehin nicht von der Frage des möglichen Täterkreises ab, sondern hat sich auf die Behandlung der Kausalitätsproblematik zu konzentrieren. Dazu erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Kontaktaufnahme zu
- 22 - CEO und CFO der B. zumindest nicht direkt die Erlangung einer Insiderinforma- tion bezweckt habe. Vielmehr habe ihm C. auf die Gratulations-E-Mail vom
11. Juni 2014 ohne entsprechende Aufforderung gleichentags mitgeteilt, dass das «formal announcement» am Folgetag erfolgen würde. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fährt die Vorinstanz fort, dass eine solche Information kaum geeignet gewesen sei, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass das «formal announcement» eine vertrauliche Tatsache beinhalten würde, wäre dies allerhöchstens ein weitere marginaler, nicht entscheidrelevanter Beweggrund für den Kauf gewesen. In einer solchen Konstellation würde es auch an der Tatbestandsmässigkeit fehlen, da der natür- lich kausale Beweggrund die unbestrittenermassen ohne Zutun von Insiderwis- sen festgestellte öffentliche Verfügbarkeit der verbesserten «OTT-Version» im Google Play Store gewesen sei. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen im Mai 2014 stattgefundenen Austausch zwischen dem Beschuldigten und D., dem CFO der B. Diesem Austausch habe es an der zeitlichen Nähe gefehlt, weshalb dieser von vornherein nicht kausal für den Kaufentscheid des Beschuldigten am
11. Juni 2014 gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1 – E. 4.4.3). 1.3.2.2 Aufgrund des für die rechtliche Würdigung verbindlichen Sachverhalts ist dem vorinstanzlichen Rechtsschluss, es liege kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen Insiderwissen und Aktienerwerb vor, beizupflichten. Was die BA im Be- rufungsverfahren dagegen einwendet, vermag dieses Ergebnis nicht entschei- dend in Frage zu stellen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die von C. per E-Mail erhaltenen Informationen für das Entscheidungsverhalten des Beschuldigten keinen motivationalen Einflussfaktor darstellten. Als Folge dessen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das inkri- minierte Börsengeschäft unabhängig von der Kenntnis allfälliger Insiderinforma- tionen getätigt hätte. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich damit keine für die Tatbestandserfüllung ausreichende Mitkausalität begründen. Dabei ist einerlei, welcher der im Schrifttum vertretenen Meinungen über die richtige Auslegung des Mitkausalitätskriteriums der Vorzug eingeräumt wird. Auf die von der BA diesbezüglich unter Zitierung mehrerer Literaturstellen geführte Diskussion (vgl. CAR pag. 7.300.023 ff.) muss sich die Berufungskammer nicht einlassen. Selbst bei Bejahung einer tatbestandlichen Insiderinformation könnte dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf gemacht werden, diese «ausgenutzt» zu haben. Wie die BA selber dartut, liegt die Tathandlung des «Ausnutzens» nicht vor, wenn es gänzlich an der Kausalität fehlt (vgl. CAR pag. 7.300.023). Das ist hier gerade der Fall. Die Vorinstanz hat mit Recht auf das Fehlen eines Kausalzusammen- hangs erkannt. Richtig ist zwar der in diesem Kontext von der BA erhobene Ein- wand, dass das normative Kriterium der Kausalität auf der Gleichwertigkeit aller
- 23 - einen bestimmten Erfolg verursachenden Handlungen beruht und keine Katego- risierung nach Einflussgraden der einzelnen Ursache kennt (CAR pag. 7.300.023). Indem die Vorinstanz die dem Beschuldigten von C. mitgeteilten Informationen als «weitere[n] marginale[n] Beweggrund» für den Aktienkauf be- zeichnet, um sie anschliessend als «nicht entscheidrelevant» zu werten (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.2), mag sie sich nicht restlos klar ausgedrückt haben. Mit die- sen Erwägungen kann dennoch nur gemeint gewesen sein, dass die erforderli- che Kausalität zwischen der E-Mail-Nachricht und dem Kaufentschluss im Ergeb- nis eben verneint wurde. 1.3.3 Fazit zur rechtlichen Würdigung
Aus den dargelegten Gründen hätte der Beschuldigte objektiv selbst dann nicht tatbestandsmässig gehandelt, wenn er der E-Mail-Nachricht von C. tatsächlich die Ankündigung einer bevorstehenden Pressemitteilung entnommen und es sich dabei um eine Insiderinformation gehandelt hätte. So oder anders mangelt es vorliegend an einem Tatbestandsmerkmal des angeklagten Straftatbestan- des. Ein Schuldspruch wegen des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG fällt schon deshalb ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen kann unter- bleiben, weshalb auf die weiteren von den Parteien thematisierten Rechtsfragen (Vertraulichkeit der Information / Kursrelevanz / Vertraulichkeit) nicht einzugehen ist. 1.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und auch zweitin- stanzlich vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei- zusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin an sich auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Urteil wurden dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten von Fr. 11'000.00 auferlegt und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet (Urteil SK.2020.59 Dispositiv-Ziffern I./2 und I./3). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind trotz Freispruchs des Beschuldigten die Vo- raussetzungen einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Beschuldigte mit
- 24 - der Vornahme der umstrittenen Börsentransaktion mehrfach gegen bankinterne Weisungen verstossen sowie ihm als Mitarbeiter und Geschäftsleitungsmitglied obliegende Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Darin sei ein zivilrechtli- ches Verschulden zu sehen, das geeignet gewesen sei, gegenüber dem Be- schuldigten den Verdacht von Börsendelikten zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen (Urteil SK.2020.59 E. 5.2). In Be- zug auf die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Erstgericht wird das angefochtene Urteil vom Beschuldigten weder im Er- gebnis noch in der Begründung beanstandet (vgl. CAR pag. 3.102.001; CAR pag. 7.200.005). Unter Verweis auf die zutreffende und zu übernehmende Be- gründung im vorinstanzlichen Urteil muss es denn auch dabei bleiben, dass der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ihm für diese Verfahrensstadien kein Anspruch auf Entschädi- gung zusteht. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keine schriftliche Be- gründung des Urteils verlangt hat, ist die vorinstanzlich auf Fr. 2'000.00 veran- schlagte Gerichtsgebühr um die Hälfte zu kürzen (vgl. Urteil SK.2020.59 Dispo- sitiv-Ziffer I./2). Dem Beschuldigten sind damit für das Vorverfahren und den erst- instanzlichen Prozess Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesan- waltschaft Fr. 9'000.00 + um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. 2.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage obsiegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Weiter ist dem obsiegenden Beschul- digten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzu- sprechen. Der gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewie- sen (CAR pag. 9.102.003 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstatt des fakturierten Aufwandes (4.75 Stunden [CAR pag. 9.102.004]) insgesamt rund 6 Stunden (Dauer der Berufungsverhandlung von 09:45 Uhr [CAR pag. 7.200.002] bis 15:37 Uhr [CAR pag. 7.200.015]) einzusetzen. Zu ver- güten sind demnach ein Arbeitsaufwand von 33.35 Stunden und eine Reisezeit von 5 Stunden. Der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 300.00 pro Stunde
- 25 - (CAR pag. 9.102.003 f.) erscheint jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität der vorliegenden Strafsache nicht angemessen. Es ist stattdessen der gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad übliche Stundenansatz von Fr. 230.00 heranzuziehen. Aus- gehend davon ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 9'196.60 (Honorar Fr. 7'670.50 [33.35 Stunden x Fr. 230.00] + Reisezeit Fr. 1'000.00 [5 Stunden x Fr. 200.00] + Fr. 526.10 [Fahrspesen von Fr. 266.00 + Spesenpauschale von Fr. 260.10 (= 3 % von Fr. 8'670.50 [Honorar und Reisezeit])). Wird zusätzlich der Mehrwertsteuerzusatz (7.7 %) berücksichtigt, ergibt sich eine Gesamtentschädi- gung von Fr. 9'904.75. Dem Beschuldigten ist daher für das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'904.75. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.
- 26 - Die Berufungskammer erkennt: I. Berufungsentscheid
Dispositiv
- A. wird vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei- gesprochen.
- Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) in der Höhe von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft: 9'000.00; um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00) werden A. aufer- legt.
- Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) werden keine Entschädigungen ausgerichtet. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden vom Staat getragen.
- A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 9'904.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausge- richtet. III. Mitteilung Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 21. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Matthias Portmann
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Berufung (vollumfänglich) gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom
10. Mai 2021
Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.13
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 19. Juli 2017 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Anzeige gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein wegen des Verdachts auf das Mitteilen und/oder Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) im Zusammen- hang mit dem Handel von Titeln der B. und weiterer Emittenten (BA pag. 05- 000-0001 ff.). A.2 Am 12. Oktober 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten und eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 01-000-0001 ff.). Mit Ver- fügung vom 30. November 2020 stellte die BA die Strafuntersuchung abgesehen vom Sachverhaltskomplex betreffend die B. ein (BA pag. 03-001-0033 ff.; TPF pag. 6.100.009 ff.). Bezüglich einer Transaktion in Effekten der B. erhob die BA am 30. November 2020 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG (TPF pag. 6.100.001 ff.). A.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Zeugen abgewiesen (TPF pag. 6.250.001 f.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 6.231.1.001 ff.). A.4 Am 10. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001 ff.). A.5 Mit Urteil des Einzelrichters der Strafkammer SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 (glei- chentags mündlich eröffnet und begründet [TPF pag. 6.720.005]) wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen wurde verzichtet (TPF pag. 6.930.001 ff.). A.6 Gegen dieses Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 2021 fristge- recht Berufung an (TPF pag. 6.940.002). Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 8. Juli 2021 an die Parteien versandt und von diesen am
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9. Juli 2021 (BA) bzw. 14. Juli 2021 (Beschuldigter) in Empfang genommen (CAR pag. 6.930.016; CAR pag. 6.930.017). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Nach Übermittlung des angefochtenen Urteils inkl. Berufungsanmeldungen und sämtlicher Akten durch die Vorinstanz stellte die BA mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.023): 1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Se- kundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG, begangen am 11. Juni 2014 in Z. bei Y. 2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.00, entsprechend Fr. 320'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei ei- ner Probezeit von 4 Jahren. 3. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen. 4. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 75'536.25 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen. 5. Die Untersuchungskosten von Fr. 5'000.00, zuzüglich Fr. 5'000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Ge- richtskosten seien vollständig A. aufzuerlegen. 6. Für den Vollzug sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären. B.2 Mit Eingabe vom 13. August 2021 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Erhebung der Anschlussberufung und implizit auch auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung der BA. Zudem beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (CAR pag. 3.102.001 f.). B.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ordnete die Vorsitzende die Durchfüh- rung des mündlichen Verfahrens an, stellte von Amtes wegen die Einvernahme diverser Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Edition diverser Ur- kunden betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten (u.a. Straf- und Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuererklärung/ Steuerveranlagungsverfügung) in Aussicht und gewährte den Parteien die Gele- genheit zur Stellung weiterer Beweisanträge (CAR pag. 6.200.001 ff.). Die Par- teien verzichteten in der Folge auf die Stellung weiterer Beweisanträge. B.4 Am 21. Dezember 2021 erging die Vorladung zur auf den 20. Januar 2022 ange- setzten Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.301.001 ff.). Mit Eingabe vom
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14. Januar 2022 reichte die BA einen Bericht der Abteilung «Forensische Finanz- analyse» ein (CAR pag. 3.101.004; CAR pag. 3.101.005 ff.). Mit Eingabe vom
17. Januar 2022 nahm der Beschuldigte zu diesem seiner Verteidigung von der BA per E-Mail zugestellten Bericht Stellung (CAR pag. 3.102.005 ff.). Die Stel- lungnahme der Verteidigung wurde der BA angesichts der kurz bevorstehenden Berufungsverhandlung am 17. Januar 2022 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (CAR pag. 3.200.005). B.5 Am 20. Januar 2022 fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgten die Einvernah- men der Zeugen J. (CAR pag. 7.601.001 ff.), K. (CAR pag. 7.602.001 ff.) und L. (CAR pag. 7.603.001 ff.) sowie von Amtes wegen die Einvernahme des Beschul- digten (CAR pag. 7.400.001 ff.). Dem vorfrageweise gestellten Antrag der Ver- teidigung um Befragung der Zeugen D. und M. war zuvor nicht stattgegeben wor- den (CAR pag. 7.200.003). Im Rahmen der Parteivorträge hielt die BA an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und modifizierte diese einzig da- hingehend, dass die Tagessatzhöhe für die beantragte Geldstrafe auf Fr. 3'000.00 festzusetzen sei (CAR pag. 7.300.030 f.). Der Beschuldigte seiner- seits beantragte dem Berufungsgericht, das vorinstanzliche Urteil sei in Abwei- sung der Berufung der BA unter Kostenfolge zulasten des Bundes zu bestätigen; unter angemessener Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005; CAR pag. 7.300. 046). B.6 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).
- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung/-erklärung der BA erfolgten jeweils unter Fristenwah- rung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis ver- traulicher Tatsachen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG) freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.59 E. 1), fällt das angeklagte Delikt ge- mäss Art. 44 aBEHG in die Bundesgerichtsbarkeit. Die BA ist ohne Einschrän- kung zur Ergreifung der vorliegenden Berufung gegen das freisprechende Er- kenntnis der Vorinstanz legitimiert. Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 1; 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisati- onsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Beru- fung einzutreten, sind erfüllt. 2. Verfahrensgegenstand / Kognition (kein Verbot der reformatio in peius) Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung der BA gegen den vo- rinstanzlichen Freispruch, wobei die Berufung nicht beschränkt wurde (CAR pag. 1.100.023). Die Bundesanwaltschaft beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (CAR pag. 1.100.023; vgl. auch CAR pag. 7.300.030 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit in allen Teilen angefochten und unterliegt der vollumfänglichen Überprü- fung durch das Berufungsgericht. Weil die BA ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift im Berufungsverfahren das Verschlech- terungsverbot nicht.
- 6 - 3. Vorbemerkung zum Begründungsumfang
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Feb- ruar 2018 E. 4). Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auf die Ausführungen der Parteien und die im Sachzusammenhang zu erörternden Verfahrensanträge in den nach- folgenden Erwägungen nur einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung erfor- derlich sind. II. Materielle Erwägungen 1. Schuldpunkt 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Der zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der BA vom 30. November 2020 (TPF pag. 6.100.001 ff.) und wurde im angefochtenen Urteil umfassend und vollständig wiedergegeben (Urteil SK.2020.59 E. 2.1 – E. 2.12). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Aus- führungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe aufgrund einer am 11. Juni 2014 von C., dem damaligen CEO der B., erhaltenen und ihn über das Datum der Publika- tion einer Pressemitteilung der B. über den erfolgten «launch» einer neuen Chat- Applikation namens «F.» orientierenden E-Mail-Nachricht über Insiderinformati- onen verfügt, die er mit der knapp eine Stunde später erfolgten Erteilung des Auftrages zum Kauf von Aktien der B. ausgenutzt habe (TPF pag. 6.100.003). Die Anklage geht davon aus, dass am 11. Juni 2014 nicht allgemein bekannt gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Öffentlichkeit bzw. das breite Anleger- publikum über die Verfügbarkeit der von der B. neu lancierten Appversion infor- miert werde (TPF pag. 6.100.004). Indem der Beschuldigte aufgrund seines Wis- sens um die offizielle Bekanntgabe der Lancierung der neuen Appversion in Ak-
- 7 - tien der B. investiert habe, habe er wissentlich eine vertrauliche und kursrele- vante Information ausgenützt und damit einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil von Fr. 75'536.25 (abzüglich Kommissionen und Gebühren von Fr. 325.08) erzielt (TPF pag. 6.100.003 f. und TPF pag. 6.100.005). Dadurch habe sich der Beschuldigte des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen im Sinne von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG schuldig gemacht (TPF pag. 6.100.005). Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf im gesamten Strafverfahren als unzu- treffend zurückgewiesen (BA pag. 13-001-0108; TPF pag. 6.522.023 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.). 1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zufolge Nichterfüllung des objektiven Tat- bestandes von der Anklage freigesprochen, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, es sei nicht erwiesen, dass einerseits die vom Beschuldigten angeblich ausgenutzte Information im relevanten Zeitpunkt tatsächlich vertraulich gewesen und andererseits für den Kauf der Aktien der B. ursächlich gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.4 und E. 4.5).
Mit ihrer Berufung wendet sich die anklagevertretende BA gegen den vorinstanz- lich ergangenen Freispruch. Die BA rügt in mehrfacher Hinsicht unrichtige Sach- verhaltsfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie hält im Beru- fungsverfahren daran fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sekundärinsi- derstellung Kenntnis von der vertraulichen Tatsache der vorbörslichen Mitteilung der B. über die Lancierung der Messenger-Anwendung «F.» gehabt habe (CAR pag. 7.300.013 ff.). Diese dem Beschuldigten einen Tag vor den übrigen Markt- teilnehmern bekannt gewordene Information sei kursrelevant gewesen (CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich widerspricht die BA den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen insofern, als dass das vom Beschuldigten erlangte Insiderwissen zumindest mitursächlich gewesen sei für die Art und den Umfang seines Kauf- auftrages (CAR pag. 7.300.023 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits stellt im Berufungsverfahren in Abrede, im Zeitpunkt der Transaktionen über Insiderwissen verfügt zu haben (CAR pag. 7.200.006). Da- bei behauptet er weiterhin, die Nachricht des CEO der B. nicht als Ankündigung einer offiziellen Pressemitteilung verstanden zu haben (CAR pag. 7.400.015; CAR pag. 3.102.007 f.). Überdies bestreitet der Beschuldigte auch vor der Berufungs- instanz, dass sein Handelsverhalten auf dem durch diese Nachricht erlangten Wis- sen beruht habe. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte schliesslich geltend, dass sich alleine aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Erhalt der Infor- mation und den fraglichen Transaktionen keine rechtserhebliche Kausalität ablei- ten lasse (CAR pag. 3.102.006; CAR pag. 7.200.007 f.; CAR pag. 7.400.005; vgl.
- 8 - auch TPF pag. 6.721.015 ff.). Anhand der soeben rekapitulierten Parteistand- punkte lässt sich der sachverhaltliche und rechtliche Rahmen skizzieren, in dem im Folgenden zu entscheiden ist, ob sich der Beschuldigte wegen des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. nach Art. 154 FinfraG schuldig gemacht hat. Die vorliegende Strafsache dreht sich schwergewichtig um Fragen nach dem Informationsgehalt einer dem Beschuldigten vom CEO der B. zugesandten E-Mail und deren Vertraulichkeit sowie auch und vor allem deren Kausalität für den Entschluss des Beschuldigten zum Kauf der Aktien der B. 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Beweisgrundsätze 1.2.1.1 Soweit sich die Berufungskammer der Prüfung des Tatvorwurfs auf tatsächlicher Ebene annähert, gilt es den bestrittenen Anklagesachverhalt aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nach- weis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Ange- sichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 10 StPO N. 2) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Straf- gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; TOPHINKE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 83). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicher- heit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar fest- stehe (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 83; WOHLERS, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Was der Täter wusste und wollte oder in Kauf nahm, ist ebenfalls Tatfrage und gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweg- gründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind daher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand
- 9 - einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können. 1.2.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthal- ten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Reali- tätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.; DONATSCH, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für de- ren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als un- widerlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbe- weis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Be- hauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 21; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 10 StPO N. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 1.2.2 Beweiswürdigung 1.2.2.1 Allgemeine Tatumstände
a) Die B. war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine in W. domizilierte Gesell- schaft, welche unter anderem die Entwicklung, Vermarktung und den Vertrieb sowie die Wartung von Software-Lösungen für die Mobilkommunikation und da- mit zusammenhängenden Anwendungen im Bereich der Informationstechnologie
- 10 - weltweit bezweckte und an der SIX Swiss Exchange AG kotiert war. Die B. be- trieb eine Chat-Applikation namens «F.», welche vor allem im südamerikani- schen Raum verwendet wurde (BA pag. 13-001-0065; TPF pag. 6.100.002). Spätestens im März 2014 kommunizierte die B., dass eine verbesserte Version des «F.» in Planung und Entwicklung stehe (vgl. TPF pag. 6.100.002). Der Be- schuldigte war im fraglichen Zeitraum bei der E. in der Abteilung «Research» beschäftigt und verfolgte die unternehmerische Entwicklung der B. (TPF pag. 6.100.003; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.008 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2014 um 09:49 Uhr von C., dem damaligen CEO der B., eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erhalten hat (BA pag. 13-001- 0058; beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077):
Hi A.
The formal announcement of the launch is tomorrow.
We will have a Wap Version available then. The next step takes place in Peru tomorrow.
IOS will launch in August/September.
I will keep you posted.
We are over for a board meeting on the 30th June, would be a good time to catch up with you and N. that evening?
Best
C.
[Signatur und Disclaimer]
Unbestritten und erstellt ist im Weiteren, dass der Beschuldigte der G. mit Sitz in W. am 11. Juni 2014 um 10:46 Uhr den Auftrag zum Kauf von 75'000 der an der SIX Swiss Exchange in Zürich gehandelten Aktien der B. über das Depot seiner Ehefrau H. erteilte, worauf die G. am 11. Juni 2014 75'000 Aktien der B. zu Fr. 1.46354 in dieses Depot buchte und das Konto im Gegenzug mit Fr. 109'957.67 belastete (BA pag. 13-001-0051). Die erworbenen Aktien veräus- serte der Beschuldigte gestaffelt wieder vollständig zwischen dem 4. und 10. Juli 2014 für insgesamt Fr. 185'493.92 (Gewinn: Fr. 75'536.25 [Fr. 325.08 für Kom- missionen und Gebühren]). Am 12. Juni 2014 um 6:30 Uhr gab die B. vorbörslich
- 11 - bekannt, dass eine neue Version ihres Messenger-Dienstes «F.» lanciert worden sei (vgl. BA pag. 13-001-0055: "B. […] today announced that it has launched a major evolution to its successful F. chat service"). Der Börsenkurs der an der Schweizer Börse kotierten Namenaktie der B. legte am 11. Juni 2014 um über 10 % zu (CAR pag. 3.101.042). Am 12. Juni 2014 eröffnete die Aktie bei Fr. 1.75 (9.37 % über dem Vortagesschlusskurs von Fr. 1.60) und schloss bei Fr. 1.88 (+17.5 % über dem Vortagesschlusskurs), wobei das Tageshöchst bei Fr. 1.96 lag (CAR pag. 3.101.042). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.
b) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass eine neue Version des von der B. entwickelten Chat-Services «F.» am 7. Juni 2014 im Google Play Store sowie auf der Webseite «www.F.com» für den Download aufgeschaltet wurde (BA pag. 18- 202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 341-343). Darauf fusst auch die Anklageschrift, indem sie dem Beschuldigten anlastet, vorgängig über den Zeitpunkt der ebendiese Lancierung der App betreffenden Pressemit- teilung informiert worden zu sein (TPF pag. 6.100.003; so explizit auch der vo- rinstanzliche Parteivortrag der BA [TPF pag. 6.721.037 f.]). Unter Bezugnahme auf einen von der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» am 14. Januar 2022 verfassten Bericht (CAR pag. 3.101.005ff.) stellt sich die BA im Berufungsverfah- ren nunmehr auf den Standpunkt, bei der am 7. Juni 2014 erfolgten Aufschaltung habe es sich um einen sogenannten «soft launch» gehandelt, und meint damit «die Einführung eines Produktes im Hintergrund und ohne grosse Bekanntma- chung», die sich beispielsweise bei Produkten anbiete, «deren Stabilität für den grossen Markt noch nicht abschliessend erwiesen» sei (CAR pag. 7.300.013 und 7.200.012; vgl. auch CAR pag. 3.101.014). Gemäss der damit dargestellten Chronologie soll es sich bei der vorbörslichen Mitteilung der B. vom 12. Juni 2014 um den sogenannten «hard launch» gehandelt haben in dem Sinne, dass «ein Produkt der breiten Bevölkerung respektive einer möglichst grossen Zielgruppe, worunter auch potentielle Investoren [fielen], präsentiert» werde (CAR pag. 7.300. 015).
Es stellt sich zunächst die Frage, ob im erstmals im Berufungsverfahren so ge- schilderten Ablauf der Lancierung des verbesserten Messenger-Dienstes nicht eine unzulässige Erweiterung des Anklagesachverhalts erblickt werden müsste. Denn nach dieser Logik verschiebt sich der Akzent des Ausnützungsvorwurfs von den Kenntnissen über eine Pressemitteilung auf das Wissen über die eigent- liche Verfügbarkeit der Anwendung als solcher. Dass der Beschuldigte bereits vorgängig über die eigentliche Lancierung des Messengers in Kenntnis gesetzt worden wäre und dieses Wissen ausgenutzt hätte, lässt sich der Anklageschrift indessen nicht entnehmen. Wie es sich damit genau verhält, kann dahin gestellt bleiben. Wie der Beschuldigte mit Recht einwendet (CAR pag. 3.101.009 ff.;
- 12 - CAR pag. 7.200.005 f.), ist die Sachverhaltsdarstellung der BA unhaltbar. Ebenso unbegründet ist die daran anknüpfende Kritik, die Vorinstanz habe die den Gegenstand der Anklage bildende Insiderinformation verkannt (CAR pag. 7.300.013) und sei diesbezüglich einem «Fehlschluss» unterlegen (CAR pag. 7.300.016). Die verbesserte App war – wie erwähnt – im «Google Play Store» bereits am 7. Juni 2014 verfügbar und stand gleichzeitig auf einer eigenen Webseite des Unternehmens zum Download bereit. Es kann vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass der Google Play Store von einer überaus grossen Anzahl Nutzer in Anspruch genommen wird, nicht zweifelhaft sein, dass die neue Version der App «F.» schon damals für einen unbestimmten Benutzerkreis ohne Einschränkungen zugänglich war. Wie das aktenkundig bereits am 10. Juni 2014 angestiegene Handelsvolumen (vgl. CAR pag. 3.101.042) hinreichend belegt, war die Verfügbarkeit der verbesserten Version selbst einem Teil des Börsen- publikums bereits bekannt. Es kann demnach keine Rede davon sein, die Auf- schaltung des Messenger-Dienstes am 7. Juni 2014 sei erfolgt, um diese bei ei- ner begrenzten Anzahl Nutzer «unter dem Radar» auf ihre Markttauglichkeit hin zu evaluieren. Im Übrigen weisen auch die vom Beschuldigten bei der B. einge- holten Erkundigungen darauf hin, dass die von der BA als «hard launch» be- zeichnete Markteinführung der Applikation tatsächlich am 7. Juni 2014 erfolgte und ein sogenannter «soft launch» einiges vorher durchgeführt wurde (CAR pag. 3.102.023). Dass die Aufschaltung des Dienstes nicht von einer öffentlichen Bekanntgabe begleitet war, ändert daran entgegen der Ansicht der BA (vgl. CAR pag. 7.300.014) nichts. Bezüglich der tatsächlichen Lancierung der verbesserten «F.»-Version bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.1), wonach diese im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits stattgefunden hatte und dem Beschuldigten bereits bekannt war. Es kann darauf verzichtet wer- den, die vom Beschuldigten in diesem Kontext beantragten Zeugenbefragungen (CAR pag. 3.102.012; CAR pag. 7.200.003) zu veranlassen. 1.2.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte hat sich im Laufe des Vorverfahrens und bei den gericht- lichen Befragungen wiederholt dazu geäussert, was ihn zum Kauf von Aktien der B. bewogen und wie sich dieser Entschluss entwickelt hat. Ohne die Ausführun- gen des Beschuldigten an dieser Stelle in allen Einzelheiten zu referieren, hat dieser im Wesentlichen folgende Aussagen gemacht: Die B. habe um die Jahre 2012/2013 einen Messenger-Dienst betrieben, wobei dieser nur von Kunden be- stimmter Mobilfunkbetreiber habe genutzt werden können. Ein weiterer Nachteil habe aus seiner Sicht darin bestanden, dass es der Anwendung an der nötigen Stabilität gefehlt habe und sie ständig abgestürzt sei, dies weil sie über eigene «Hosting-Center» in Südamerika betrieben worden sei. Aufgrund dessen habe die Anwendung von den Nutzern schlechte «Ratings» erhalten. Im Herbst 2013
- 13 - habe die B. erstmals das Konzept eines verbesserten Messenger-Dienstes vor- gestellt, dass seiner Einschätzung nach an diesen beiden Problembereichen an- gesetzt habe. Er sei von diesem Konzept überzeugt gewesen und habe gedacht, dass es funktionieren und den Messenger-Dienst attraktiver machen werde. Es habe die Absicht bestanden, die verbesserte Version bis Ende des Jahres 2013 auf den Markt zu bringen. Die Markteinführung habe sich dann aber immer wie- der verzögert und es habe schliesslich bis zum 7. Juni 2014 gedauert, bis der verbesserte Messenger-Dienst öffentlich lanciert worden sei. Ab diesem Zeit- punkt sei die App auf dem Google Play Store zum Herunterladen bereitgestan- den. Der erste Handelstag nach der Lancierung des verbesserten Messenger- Dienstes sei der 10. Juni 2014, ein Dienstag, gewesen. Die verbesserte Version sei von den Investoren bereits entdeckt worden und das Handelsvolumen der B. sei bereits massiv gestiegen. Auch der Aktienkurs sei bereits ein wenig gestie- gen. Von den Nutzern sei der verbesserte Messenger-Dienst gut aufgenommen worden, was die guten «Ratings» belegt hätten. Bei der E. sei der verbesserte Messenger-Dienst am Morgen des 11. Juni 2014 entdeckt und an ihrem um ca. 08:15 Uhr stattfindenden «Morning-Meeting» besprochen worden. Am anschlies- send um ca. 09:00 Uhr stattfindenden Meeting zwischen den Kundenberatern und den «Researchern» sei entschieden worden, die Veröffentlichung und Ver- fügbarkeit des verbesserten Messenger-Dienstes zu kommunizieren. Anschlies- send hätten sie den Messenger-Dienst getestet und seien im Verlauf des Vormit- tages zum Schluss gekommen, dass der Messenger-Dienst stabil funktioniere. Man habe bereits neun Monate auf die verbesserte Version gewartet und nun sei sie endlich da gewesen. Die beiden Hauptnachteile der Vorgängerversion seien behoben gewesen und die verbesserte Version sei vom Markt gut aufgenommen worden. Dies habe ihn in seiner These bestärkt, dass der Messenger-Dienst mehr Nutzer gewinnen könne. Er habe gehofft, dass die verbesserte Reichweite und Stabilität zu mehr Nutzern führen würden und sich das auch positiv auf den Aktienkurs auswirken würde. Der Entscheid zum Kauf von Aktien der B. sei ein Prozess gewesen, der sich über neun Monate hingezogen habe bis zu dem Mo- ment, als die verbesserte Version des Messenger-Dienstes verfügbar gewesen sei und auf ihre Stabilität habe getestet werden können. Die E-Mail-Nachricht von C. hingegen sei für den Kaufentscheid irrelevant gewesen (BA pag. 13-001- 0108 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.006 ff.; CAR pag. 7.400. 019; vgl. auch TPF pag. 6.522.023 ff.).
b) Mit den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe, um daraus zu folgern, dass die in der E-Mail von C. enthaltenen Informationen kaum geeignet gewesen seien, die Beschluss- fassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1). Die BA wiederum glaubt dem Beschuldigten nicht, dass
- 14 - die E-Mail von C. nicht mindestens teilweise Einfluss auf seinen Kaufentschluss gehabt habe (vgl. CAR pag. 7.200.004). Inhaltlich geht aber auch die BA höchs- tens am Rande und punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten ein und ver- mag weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige Auffälligkeiten aufzudecken, welche das Aussageverhalten des Beschuldigten als unzuverlässig ausweisen müssten. Die Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt denn auch nichts, was begründeten Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Mo- tivation für den Aktienkauf geben müsste. Der Beschuldigte hat konkret und sehr detailliert geschildert, was ihn dazu bewogen hat, am 11. Juni 2014 den Kauf von Aktien der B. zu tätigen. Diese Aussagen sind über mehrere Befragungen hinweg konstant ausgefallen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte den Kauf der Aktien der B. nachvollziehbar als Resultat eines sich über einen länge- ren Zeitraum entwickelnden Entscheidungsprozesses dargestellt hat. Die dabei subjektiv bedeutsamen Kriterien und Faktoren hat der Beschuldigte präzise be- nannt und auch plausibel dargelegt, inwiefern diese seine Entscheidung beein- flusst haben. Dies beginnt bei der Bewertung des Marktpotentials des Nachrich- ten- und Chatdienstes der B. und der Identifizierung von technischen Schwä- chen, in deren Behebung nach Einschätzung des Beschuldigten eine wichtige Weiterentwicklung lag. Für den objektiven Betrachter wirkt stimmig, dass sich der Beschuldigte davon eine Erhöhung der Attraktivität der Applikation und eine Stei- gerung der Nutzerzahlen erhoffte, die sich letztlich auch positiv auf den Aktien- kurs auswirken würden. Im Einklang mit dieser Erwartungshaltung hat der Be- schuldigte ausgesagt, dass er sich verschiedentlich bei Entscheidungsträgern der B. nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lancierung der verbesserten Ver- sion des Messenger-Dienstes erkundigt habe. Anschaulich und schlüssig be- schrieb der Beschuldigte schliesslich die Betriebsamkeit am Vormittag des
11. Juni 2014 bei der E., nachdem ein Mitarbeiter über die Verfügbarkeit der ver- besserten Version im Google Play Store berichtet hatte. Angesichts der vom Be- schuldigten erkannten Unzulänglichkeiten der Vorgängerversion wirkt es wiede- rum kohärent, wenn er im Zusammenwirken mit Arbeitskollegen und im Aus- tausch mit Kunden und Investoren versuchte, sich ein adäquates Bild von der Reichweite und der Stabilität des neuen Messenger-Dienstes sowie über die Nut- zerresonanz zu verschaffen. In der Darstellung des Beschuldigten erscheint es schliesslich nur folgerichtig, dass er sich für die Investition in Aktien der B. ent- schieden hat, als er für sich zur Überzeugung kam, dass die lancierte Anwendung funktionierte und von den Nutzern positiv aufgenommen wurde. Bei gesamthafter Betrachtung lassen die Aussagen des Beschuldigten den Aktienkauf als die logi- sche Konsequenz der von ihm geschilderten Überlegungen, Vorstellungen und Folgeabschätzungen erscheinen. Insofern fügen sich die Aussagen des Beschul- digten zu einem stimmigen Ganzen und sind nicht von Vornherein als unglaub- haft zu würdigen. Dass die BA anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Be- schuldigten erwähnte Stabilitätstestung als nicht seriös bezeichnete (vgl. CAR
- 15 - pag. 7.200.004), ändert daran nichts. Unter welchen inhaltsorientierten Gesichts- punkten die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus als nicht authentisch und bloss vorgeschoben verworfen werden müssten, ist nicht zu erkennen.
c) Die BA erachtet im Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zur Interpre- tation der E-Mail-Nachricht als unglaubhaft und hält dafür, dass ihm die wirkliche Bedeutung des Begriffs «formal announcement» habe bewusst gewesen sein müssen (CAR pag. 7.300.017 ff.). Diesbezüglich gilt es erneut zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Strafverfahren inhaltlich deckungsgleich erklärt hat, wie er die E-Mail-Nachricht von C. verstanden hat. Der Beschuldigte hat durchge- hend ausgesagt, dass er von einer Veranstaltung zur Bewerbung des Messen- ger-Dienstes ausgegangen sei (BA pag. 13-001-0111; TPF pag. 6.522. 027; TPF pag. 6.731.007; CAR pag. 7.400.014). Es wird der BA darin beigepflichtet wer- den können, dass das vom Beschuldigten behauptete Verständnis der Mitteilung angesichts der von C. gewählten Ausdrucksweise sowie der textlichen Gestal- tung der E-Mail-Nachricht zumindest nicht offenkundig ist. Damit ist aber nicht schon erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht unrichtige und damit un- glaubhafte Aussagen deponiert hätte. Jedenfalls lässt auch das, was von der BA im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, eine solche Schlussfolgerung nicht zu. So führt etwa die inhaltliche Analyse der E-Mail-Nachricht von C. letztlich nicht weiter. Der Inhalt erscheint zu wenig eindeutig. Dass darin erst zwei Sätze nach der Erwähnung des «formal announcement» von «next step in Peru» die Rede war, ist entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 7.300.017; vgl. auch TPF pag. 6.721.043) wenig aussagekräftig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der einzig dazwischen gestellte Satz über die Verfügbarkeit einer WAP-Version (vgl. BA pag. 13-001-0058: «We will have a Wap Version available then») für den Be- schuldigten jeden logischen Zusammenhang zwischen «formal announcement» und «next step in Peru» hätte entfallen lassen müssen. Das Vorbingen der BA, dem Beschuldigten hätten angesichts des in der E-Mail angebrachten «Disclai- mers» die «Alarmglocken läuten müssen» (CAR pag. 7.300.020), erscheint an- gesichts des Verwendungszwecks und des standardmässigen Gebrauchs sol- cher Erklärungen gar weit hergeholt und nicht stichhaltig. Für die vom Beschul- digten geltend gemachte Interpretation spricht immerhin, dass sowohl das «for- mal announcement» wie auch die «next step in Peru» von C. für den gleichen Tag angekündigt wurden (BA pag. 13.001.0058: «The formal announcement of the launch is tomorrow.» und «The next step takes place in Peru tomorrow» [Her- vorhebungen durch das Gericht]). Nicht als überzeugendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschuldigten herangezogen werden kann die von der BA mit «Morgen geht es, glaube ich offiziell live» zitierte Aussage des Beschuldigten anlässlich eines am 11. Juni 2014 mit K. geführten Telefonge- sprächs (CAR pag. 7.300.018 mit Verweis auf BA pag. B19-001-001-0102). Da- raus erschliesst sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass der Beschuldigte
- 16 - im Widerspruch zu seinen Aussagen von einer vorbörslichen Pressemitteilung ausgegangen wäre. Die Aussage wurde eher unbestimmt formuliert («glaube ich» [BA pag. B19-001-001-0102]) und erscheint auch unter der Prämisse nicht unsinnig, wenn der Beschuldigte von einem Marketingevent ausgegangen wäre. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass – der Be- schuldigte hat berechtigterweise darauf hingewiesen (TPF pag. 6.721.014; CAR pag. 7.200.006) – beweismässig nicht ermittelt und nicht erstellbar ist, dass C. ihn über eine kurz bevorstehende Presseankündigung habe orientieren wollen. In Anbetracht dessen ist an sich schon aus denklogischen Gründen die von der BA im bejahenden Sinne beantwortete Frage müssig, ob der Beschuldigte diese Informationen «richtig» verstanden hat (CAR pag. 7.300.019). Bei dieser Aus- gangslage steht nicht mit der vorauszusetzenden Beweissicherheit fest, dass der Beschuldigte die E-Mail-Nachricht schlechterdings nicht so verstanden haben kann, wie er angab, sie verstanden gehabt zu haben.
d) Die Aussagen des Beschuldigten können auch nach einem Abgleich mit den Einlassungen von anderen Personen, welche teilweise sachdienliche Anga- ben zu den zu untersuchenden Ereignissen machen konnten, nicht als unglaub- haft qualifiziert werden. Soweit sich daraus überhaupt zuverlässige Erkenntnisse zu inneren Denkvorgängen des Beschuldigten entnehmen lassen, stehen diese jedenfalls nicht in Widerspruch zu seiner Sachdarstellung. Der anlässlich der Be- rufungsverhandlung als Zeuge einvernommene J. arbeitete im relevanten Zeit- raum in einer Händlerfunktion bei der E. (CAR pag. 7.601.003). J. bestätigte, dass der Beschuldigte für die E. die Entwicklung des verbesserten Messenger- Dienstes der B. beobachtet und analysiert habe. Ebenfalls bestätigte J., dass er selber die neue Applikation auf seinem Mobiltelefon heruntergeladen habe und diese anschliessend innerhalb der Bank auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet worden sei (CAR pag. 7.601.004). Sie hätten sich zwei oder drei Mal geschrieben und es habe funktioniert (CAR pag. 7.601.005). An der Berufungsverhandlung wurde zudem K. befragt, der selber im Anlagegeschäft tätig war und beruflich seit vielen Jahren mit dem Beschuldigten zu tun hatte (CAR pag. 7.602.002 f.). Er vermochte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass das Projekt um den verbesser- ten Messenger-Dienst der B. ein wichtiges Thema gewesen sei (CAR pag. 7.602.004), konnte über weitere Einzelheiten jedoch keine Auskunft mehr geben. L. schliesslich, der als «Head Research» und später als CEO der E. tätig war (CAR pag. 7.603.003), konnte sich nicht mehr an einzelne Vorgänge im Zu- sammenhang mit der Lancierung eines verbesserten Messenger-Dienstes der B. erinnern und keine Angaben zu ihm dazu vorgehaltenen Unterlagen machen (CAR pag. 7.603.004 ff.). Aus den Ergebnissen der im Berufungsverfahren ver- anlassten Zeugenbefragungen ergibt sich nichts, was gegen den Wahrheitsge- halt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde. An diesem Befund ändert wiederum nichts, dass es sich bei den befragten Zeugen – worauf die BA im
- 17 - Berufungsverfahren hingewiesen hat (CAR pag. 7.200.004) – nicht um technisch versiertes Fachpersonal handelt. Indiziell scheinen deren Aussagen die Behaup- tungen des Beschuldigten tendenziell sogar zu stützen.
e) Nach den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aufgrund einer Ana- lyse der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erkennt- nisse aus den Befragungen weiterer Personen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht zutreffen könnte. Nach dem bisher erhobenen Beweisergebnis lassen sich seine Schilderungen nicht als Schutzbehauptungen bezeichnen. 1.2.2.3 Weitere Beweiserhebungen und Sachumstände
a) Im Verlauf des Strafverfahrens wurden in grösserer Anzahl Unterlagen ein- gereicht, welche nach Dafürhalten des Beschuldigten seine Sachverhaltshypo- these untermauern sollen. Anhand der vorgelegten Dokumente lässt sich in der Tat etwa nachzeichnen, dass und wie der Beschuldigte die Weiterentwicklung der Messenger-Applikation über längere Zeit beobachtet und sich bei Entschei- dungsträgern der B. wiederholt danach erkundigt hat (vgl. beispielsweise E-Mail- Konversation mit C. und D. vom 8./31. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beige- zogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 071 und Reg. 8 pag. 073; CAR pag. 3.102.025]; E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. vom 1. Juni 2014 [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 073]; Un- terlagen und Handnotizen zu einer Präsentation der B. vom August 2013 [CAR pag. 3.102.027 ff. und CAR pag. 3.102.031]). Dabei lässt sich namentlich illust- rieren, dass die vom Beschuldigten als für ihn zentral bezeichnete Verbesserung der Stabilität der Anwendung und die daran geknüpfte Annahme von ansteigen- den Nutzerzahlen immer wieder thematisiert wurde (vgl. z.B. E-Mail des Beschul- digten an einen Investor vom 30. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 340; CAR pag. 3.102.038]). Anschaulich dokumentiert sind im Weiteren die vom Beschuldigten geschilderten Bemühun- gen zur Prüfung der Stabilität des Messenger-Dienstes am 11. Juni 2014, nach- dem die Verfügbarkeit der App auf dem Google Play Store bemerkt worden war. Insbesondere lässt sich anhand der vom Beschuldigten geführten Konversatio- nen erkennen, dass er – wie er das ausgesagt hat – tatsächlich vom stabilen Funktionieren des lancierten Messenger-Dienstes überzeugt war. Mehreren Per- sonen hat der Beschuldigte per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt, dass die App getestet worden und man zum Schluss gekommen sei, dass sie funktioniere (E- Mail vom Beschuldigten an K. vom 11. Juni 2014/11:19 Uhr [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 084]; Telefonat des Beschuldigten mit ei- nem Vertreter der O. am 11. Juni 2014/09:28 Uhr [vgl. BA pag. 18-202-6005; Be-
- 18 - richt über Prüfmandat bei der E. Aktiengesellschaft, S. 16]). Dass sich der Be- schuldigte über die Nutzerbewertungen der neu verfügbaren Applikation infor- miert hat, ergibt sich schliesslich ebenfalls aus den bei den Akten liegenden E- Mail-Korrespondenzen (vgl. beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077; BA pag. 13-001-0058). Was sich den angeführten Unterlagen betref- fend die am 11. Juni 2014 über die erfolgte Aufschaltung des verbesserten Mess- enger-Dienstes geführten Konversationen entnehmen lässt, stimmt im Wesentli- chen mit den Schilderungen des Beschuldigten überein. Bekräftigt wird dadurch vor allem die Kernaussage des Beschuldigten, wonach er sich nach der Veröf- fentlichung der neuen «F.»-Version in der Überzeugung bestätigt wähnte, die Nutzerzahlen würden steigen und dieser Anstieg würde sich positiv auf den Bör- senkurs auswirken. Die objektiv feststellbaren Umstände sprechen damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten be- züglich der Entschlussfassung zum anklagegegenständlichen Kauf von Aktien der B. durch die objektiven Beweismittel nicht nur nicht widerlegt werden können, sondern in der Tendenz gar eher bestätigt werden. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die vom Beschuldigten beschriebene Motivation zum Aktienkauf nicht mindestens glaubhaft gemacht worden sei und die entsprechen- den Angaben aus der Luft gegriffene Behauptungen darstellen würden. Um rechtsgenügend annehmen zu dürfen, der Beschuldigte habe aus anderen als den angegebenen Beweggründen gehandelt, genügen geringe Zweifel an seiner Sachdarstellung nicht. Allenfalls intuitive Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsge- halts von Beschuldigtenaussagen kann die prozessrechtskonforme Führung des Schuldbeweises nicht ersetzen und ist keine hinreichende Basis, auf der sich das Strafgericht ein abschliessendes Urteil bilden darf. Als einziges den Beschuldig- ten belastendes Indiz bleibt letztlich die zeitliche Nähe zwischen dem Erhalt der E-Mail von C. und dem Aktienkauf, die – wie vom Beschuldigten unumwunden eingeräumt wurde (CAR pag. 7.200.007) – auffällig und erklärungsbedürftig ist. Das stellt jedoch kein genügendes Verdachtsmoment dar, zumal der Beschul- digte sein Vorgehen im Lauf des Verfahrens mehrfach ausführlich und nicht un- plausibel erklärt hat. Die vorliegend vor allem umstrittene Willensbildung des Be- schuldigten ist als innerer menschlicher Vorgang einem naturwissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich, erst recht nicht rückblickend. Was vorliegend von der BA an feststellbaren Sachumständen und sonstigen Plausibilätsüberlegungen vorgetragen wurde, weist weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schuld des Beschuldigten hin. So fasst die BA die Aussagen des Beschuldigten etwa dahingehend zusammen, dass abgesehen von der E-Mail von C. «so ziemlich alles» für seinen Kaufent- scheid mitursächlich gewesen sein soll (CAR pag. 7.200.004). Das mag rheto- risch als Ausdruck von Skepsis bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
- 19 - Beschuldigten verstanden werden. Für die Beweiswürdigung relevante Schlüsse lassen sich daraus allerdings nicht ziehen. Das Gleiche gilt, soweit die BA unter Hinweis auf den ihrer Auffassung nach nur kurz nach dem Erwerb wieder erfolg- ten Verkauf der Aktien anzweifelt, dass der Entschluss des Beschuldigten auf einer längeren Überlegungsphase beruht habe (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.200.012). Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte den Aktienkauf über das Depot seiner Ehefrau veranlasste (CAR pag. 7.200.013; CAR pag. 7.300.026; vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.014), seine Aussagen unglaub- haft erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mag zutreffend sein, dass die umstrittene Investition des Beschuldigten in Aktien der B. volumen- mässig von seinem früheren Anlageverhalten abwich (CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026 f.; vgl. auch TPF pag. 6.721.044 f.). Dies legt wohl nahe, dass der Beschuldigte von einer einträglichen und sich wirtschaftlich lohnenden Vermögensanlage ausging. Dass bei der Entschlussfassung auch die fragliche E-Mail-Nachricht eine Rolle gespielt haben soll, ist indessen nur eine mögliche und keineswegs zwingende Deutung. Der Beschuldigte hat stets angegeben, dass er das Messenger-Projekt der B. als erfolgversprechend eingeschätzt habe (vgl. CAR pag. 7.400.012; TPF pag. 6.522.028). So gesehen erscheint nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der als gelungen beurteilten Lancierung des neuen Messenger-Dienstes von einem massgeblichen Anstieg des Aktien- kurses ausging. Auch damit liesse sich nachvollziehbar erklären, dass der Be- schuldigte zu einem vergleichsweise hohen finanziellen Einsatz bereit war. 1.2.3 Fazit zur Beweislage
Nach Auswertung aller verfügbarer Beweismittel findet der Anklagevorwurf min- destens bezüglich der Sachverhaltselemente des Verständnisses des Inhalts der E-Mail-Nachricht von C. vom 11. Juni 2014 und deren Einfluss auf den unmittel- bar darauf vom Beschuldigten getroffenen Entschluss zum Kauf der Aktien der B. keine objektivierbaren Belastungsmomente und damit keine massgebliche Stütze. Der zeitlichen Nähe zwischen Kenntnisnahme der E-Mail und der Ertei- lung des Kaufauftrages kommt für sich genommen diesbezüglich keine massge- bliche Indizwirkung zu. Die Schilderung des Beschuldigten kann bei der gegebe- nen Beweislage nicht widerlegt und als unglaubhaft gewertet werden. Es verblei- ben erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte – wie von der Anklage behauptet – am 11. Juni 2014 tatsächlich um die am nächsten Tag zu publizierende Pressemitteilung der B. wusste und dieses Wissen in seine Überlegungen über den Kauf der Aktien der B. einbezo- gen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten muss deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er das ihm in der E-Mail von C. vom
11. Juni 2014 angekündigte «formal announcement» nicht als eine an das Bör-
- 20 - senpublikum gerichtete Pressemitteilung aufgefasst hat und dass diese Informa- tion seine Entscheidung zum gleichentags erfolgten Kauf von Aktien der B. nicht beeinflusst hat. Gegenteiliges kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Wie sich aus den nachfolgen- den Erwägungen ergeben wird, lassen sich bei diesem Beweisergebnis die im vorliegenden Zusammenhang zentralen Rechtsfragen eindeutig beantworten. Weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf es nicht und es braucht insbesondere nicht mehr ermittelt zu werden, welchem Personenkreis die für den 12. Juni 2014 vorgesehene Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die B. im Vorfeld be- kannt war. 1.3 Rechtliche Würdigung des erstellbaren Sachverhaltes 1.3.1 Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen zum Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG 1.3.1.1 Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts mit der Entwicklung und gesetzlichen Verortung der Insiderstrafnorm im schwei- zerischen Recht auseinander. Dabei stellt die Vorinstanz fest, dass im mutmass- lichen Tatzeitpunkt noch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz [aBEHG]; SR. 954.1) in Kraft gestanden habe, welches unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots zur Anwendung gelange, weil die seither erfolgte Rechtsänderung nicht milder sei (Urteil SK.2020.59 E. 3.1). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist der Vorinstanz darin zu- zustimmen, dass das neue Recht für den Beschuldigten keine günstigere Rechts- lage schafft. Gemäss dem auch für ausserhalb des Strafgesetzbuches enthal- tene Strafnormen zu beachtenden Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tat- zeitpunkt geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Strafbarkeit des Beschuldigten beurteilt sich demnach nach Massgabe von Art. 40 aBEHG. 1.3.1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinforma- tion, die ihm von einer Person nach Art. 40 Abs. 1 aBEHG mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sog. Sekun- därinsider bzw. Tippnehmer (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insider- straftatbestand, Diss. 2015, Rz. 207; SETHE/FAHRLÄNDER, Schulthess-Kommen- tar, 2017, Art. 154 FinfraG N. 39 ff. und N. 58 f. [betreffend Finanzanalysten, An- lageberater und Wirtschaftsjournalisten). Nach Art. 2 Bst. f aBEHG (Art. 2 Bst. j
- 21 - FinfraG) ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekannt- werden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer bör- senähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zu- gelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Die Tathandlung besteht beim Delikt nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinfor- mation ausnützt. Ein «Ausnutzen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 71; WOHLERS, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz,
2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapi- talmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774; THORMANN/PORT- MANN, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 99 ff., S. 123). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind damit Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (LENGAUER/EGGEN/STRAUB, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insider- information mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (WOH- LERS, a.a.O., § 14 Rz. 51; THORMANN/REMUND, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82). Art. 40 Abs. 3 aBEHG setzt schliesslich Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventual- vorsatz fällt (BGE 145 IV 419 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom
29. April 2019 E. 3.7). In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wis- sens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vor- satz erforderlich (BGE 145 IV 419 E. 3.2; vgl. auch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 68). 1.3.2 Konkrete Prüfung der Tatbestandsmässigkeit 1.3.2.1 Im angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte grund- sätzlich als sogenannter Sekundärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 aBEHG in Betracht komme (Urteil SK.2020.59 E. 4.2). Dass dem Beschuldigten eine vom Tatbestand des Insiderhandels erfasste Täterstellung zugekommen sein könnte, liegt angesichts seiner konkreten Tätigkeit und des dabei unterhaltenen Informa- tionsaustausches auf der Hand und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (vgl. CAR pag. 7.200.013; vgl. auch CAR pag. 7.300.012). Der Beschul- digte führte selber aus, dass er in seiner Funktion auch Kenntnis von vertrauli- chem Wissen erlangte (CAR pag. 7.400.010). In Anbetracht des dargelegten Be- weisresultats hängt die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs indessen oh- nehin nicht von der Frage des möglichen Täterkreises ab, sondern hat sich auf die Behandlung der Kausalitätsproblematik zu konzentrieren. Dazu erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Kontaktaufnahme zu
- 22 - CEO und CFO der B. zumindest nicht direkt die Erlangung einer Insiderinforma- tion bezweckt habe. Vielmehr habe ihm C. auf die Gratulations-E-Mail vom
11. Juni 2014 ohne entsprechende Aufforderung gleichentags mitgeteilt, dass das «formal announcement» am Folgetag erfolgen würde. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fährt die Vorinstanz fort, dass eine solche Information kaum geeignet gewesen sei, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass das «formal announcement» eine vertrauliche Tatsache beinhalten würde, wäre dies allerhöchstens ein weitere marginaler, nicht entscheidrelevanter Beweggrund für den Kauf gewesen. In einer solchen Konstellation würde es auch an der Tatbestandsmässigkeit fehlen, da der natür- lich kausale Beweggrund die unbestrittenermassen ohne Zutun von Insiderwis- sen festgestellte öffentliche Verfügbarkeit der verbesserten «OTT-Version» im Google Play Store gewesen sei. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen im Mai 2014 stattgefundenen Austausch zwischen dem Beschuldigten und D., dem CFO der B. Diesem Austausch habe es an der zeitlichen Nähe gefehlt, weshalb dieser von vornherein nicht kausal für den Kaufentscheid des Beschuldigten am
11. Juni 2014 gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1 – E. 4.4.3). 1.3.2.2 Aufgrund des für die rechtliche Würdigung verbindlichen Sachverhalts ist dem vorinstanzlichen Rechtsschluss, es liege kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen Insiderwissen und Aktienerwerb vor, beizupflichten. Was die BA im Be- rufungsverfahren dagegen einwendet, vermag dieses Ergebnis nicht entschei- dend in Frage zu stellen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die von C. per E-Mail erhaltenen Informationen für das Entscheidungsverhalten des Beschuldigten keinen motivationalen Einflussfaktor darstellten. Als Folge dessen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das inkri- minierte Börsengeschäft unabhängig von der Kenntnis allfälliger Insiderinforma- tionen getätigt hätte. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich damit keine für die Tatbestandserfüllung ausreichende Mitkausalität begründen. Dabei ist einerlei, welcher der im Schrifttum vertretenen Meinungen über die richtige Auslegung des Mitkausalitätskriteriums der Vorzug eingeräumt wird. Auf die von der BA diesbezüglich unter Zitierung mehrerer Literaturstellen geführte Diskussion (vgl. CAR pag. 7.300.023 ff.) muss sich die Berufungskammer nicht einlassen. Selbst bei Bejahung einer tatbestandlichen Insiderinformation könnte dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf gemacht werden, diese «ausgenutzt» zu haben. Wie die BA selber dartut, liegt die Tathandlung des «Ausnutzens» nicht vor, wenn es gänzlich an der Kausalität fehlt (vgl. CAR pag. 7.300.023). Das ist hier gerade der Fall. Die Vorinstanz hat mit Recht auf das Fehlen eines Kausalzusammen- hangs erkannt. Richtig ist zwar der in diesem Kontext von der BA erhobene Ein- wand, dass das normative Kriterium der Kausalität auf der Gleichwertigkeit aller
- 23 - einen bestimmten Erfolg verursachenden Handlungen beruht und keine Katego- risierung nach Einflussgraden der einzelnen Ursache kennt (CAR pag. 7.300.023). Indem die Vorinstanz die dem Beschuldigten von C. mitgeteilten Informationen als «weitere[n] marginale[n] Beweggrund» für den Aktienkauf be- zeichnet, um sie anschliessend als «nicht entscheidrelevant» zu werten (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.2), mag sie sich nicht restlos klar ausgedrückt haben. Mit die- sen Erwägungen kann dennoch nur gemeint gewesen sein, dass die erforderli- che Kausalität zwischen der E-Mail-Nachricht und dem Kaufentschluss im Ergeb- nis eben verneint wurde. 1.3.3 Fazit zur rechtlichen Würdigung
Aus den dargelegten Gründen hätte der Beschuldigte objektiv selbst dann nicht tatbestandsmässig gehandelt, wenn er der E-Mail-Nachricht von C. tatsächlich die Ankündigung einer bevorstehenden Pressemitteilung entnommen und es sich dabei um eine Insiderinformation gehandelt hätte. So oder anders mangelt es vorliegend an einem Tatbestandsmerkmal des angeklagten Straftatbestan- des. Ein Schuldspruch wegen des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG fällt schon deshalb ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen kann unter- bleiben, weshalb auf die weiteren von den Parteien thematisierten Rechtsfragen (Vertraulichkeit der Information / Kursrelevanz / Vertraulichkeit) nicht einzugehen ist. 1.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und auch zweitin- stanzlich vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei- zusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin an sich auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Urteil wurden dem Beschuldig- ten Verfahrenskosten von Fr. 11'000.00 auferlegt und keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet (Urteil SK.2020.59 Dispositiv-Ziffern I./2 und I./3). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind trotz Freispruchs des Beschuldigten die Vo- raussetzungen einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Beschuldigte mit
- 24 - der Vornahme der umstrittenen Börsentransaktion mehrfach gegen bankinterne Weisungen verstossen sowie ihm als Mitarbeiter und Geschäftsleitungsmitglied obliegende Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Darin sei ein zivilrechtli- ches Verschulden zu sehen, das geeignet gewesen sei, gegenüber dem Be- schuldigten den Verdacht von Börsendelikten zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen (Urteil SK.2020.59 E. 5.2). In Be- zug auf die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Erstgericht wird das angefochtene Urteil vom Beschuldigten weder im Er- gebnis noch in der Begründung beanstandet (vgl. CAR pag. 3.102.001; CAR pag. 7.200.005). Unter Verweis auf die zutreffende und zu übernehmende Be- gründung im vorinstanzlichen Urteil muss es denn auch dabei bleiben, dass der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ihm für diese Verfahrensstadien kein Anspruch auf Entschädi- gung zusteht. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keine schriftliche Be- gründung des Urteils verlangt hat, ist die vorinstanzlich auf Fr. 2'000.00 veran- schlagte Gerichtsgebühr um die Hälfte zu kürzen (vgl. Urteil SK.2020.59 Dispo- sitiv-Ziffer I./2). Dem Beschuldigten sind damit für das Vorverfahren und den erst- instanzlichen Prozess Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesan- waltschaft Fr. 9'000.00 + um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. 2.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage obsiegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Weiter ist dem obsiegenden Beschul- digten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzu- sprechen. Der gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewie- sen (CAR pag. 9.102.003 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstatt des fakturierten Aufwandes (4.75 Stunden [CAR pag. 9.102.004]) insgesamt rund 6 Stunden (Dauer der Berufungsverhandlung von 09:45 Uhr [CAR pag. 7.200.002] bis 15:37 Uhr [CAR pag. 7.200.015]) einzusetzen. Zu ver- güten sind demnach ein Arbeitsaufwand von 33.35 Stunden und eine Reisezeit von 5 Stunden. Der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 300.00 pro Stunde
- 25 - (CAR pag. 9.102.003 f.) erscheint jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität der vorliegenden Strafsache nicht angemessen. Es ist stattdessen der gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad übliche Stundenansatz von Fr. 230.00 heranzuziehen. Aus- gehend davon ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 9'196.60 (Honorar Fr. 7'670.50 [33.35 Stunden x Fr. 230.00] + Reisezeit Fr. 1'000.00 [5 Stunden x Fr. 200.00] + Fr. 526.10 [Fahrspesen von Fr. 266.00 + Spesenpauschale von Fr. 260.10 (= 3 % von Fr. 8'670.50 [Honorar und Reisezeit])). Wird zusätzlich der Mehrwertsteuerzusatz (7.7 %) berücksichtigt, ergibt sich eine Gesamtentschädi- gung von Fr. 9'904.75. Dem Beschuldigten ist daher für das vorliegende Beru- fungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'904.75. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.
- 26 - Die Berufungskammer erkennt: I. Berufungsentscheid 1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei- gesprochen. 2. Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) in der Höhe von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft: 9'000.00; um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00) werden A. aufer- legt. 3. Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) werden keine Entschädigungen ausgerichtet. II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden vom Staat getragen. 2. A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidi- gung von Fr. 9'904.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausge- richtet. III. Mitteilung
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
- 27 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Matthias Portmann, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Bernhard lsenring (im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten A.)
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Dezember 2022