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48_II_13

BGE 48 II 13

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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12 Personenrecht. N° 1 war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung bei sofortiger Entdeckung der Betrügereien in Betracht zu ziehen wäre, genügt an sich diese Tatsache nicht, um ein Verschulden der Beklagten zu begründen. Es ist ohne weiteres glaubwürdig, wenn die Beklagte ausführt, diejenigen Angestellten, die Wegmann die 80,000 Mark verkauft haben, seien weder über seine Stellung als Sekretär des Klägers noch über das von ihm abgeschlos- sene Darlehensgeschäft orientiert gewesen. Ein Vor- wurf kann der Beklagten aber auch nicht hinsichtlich der Unterschriftenkontrolle gemacht werden. Aller- dings besass siE! schon von früher her eine Unterschriften- kontrollkarte. Allein die gefälschte Unterschrift auf der neuen Kontrollkarte stimmt so genau mit der wirk- lichen Unterschrift; des Präsidenten des Klägers über- ein, dass auch bei Vergleichung der Namenszüge dieser ersten Kontrollkarte mit den gefälschten Unterschrif- ten eine Entdeckung der Fälschung nicht eingetreten wäre. Dagegen hätte der Betrug, wie der Kläger mit Recht ausfülITt, allerdings dann zu Tage kommen müs- sen, wenn die Bank eine Beglaubigung der Unterschrif- ten auf der neuen Kontrollkarte verlangt hätte. Hiezu wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn diese Beglaubigung, was nicht zutrifft, einer allgemeinen Uebung entsprochen hätte.

4. - Was das Quantitativ des von der Beklagten ge- forderten Betrages anbelangt, so wird die Rechnung der Bank . an sich nicht angefochten. Die Summe von 36,363 Fr. 50 Cts., die sie mit der Widerklage fordert, ist ihr daher in vollem Umfange zuzusprechen, dies immerhin in der Meinung, dass ihr die für Konto- korrentzinsen eingesetzten Beträge nicht als solche, sondern unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes gutgeschrieben werden. Es darf angenommen werden, die Bank hätte das ihr von Wegmann entzogene Geld anderweitig nutzbringend angelegt und dabei einen den verrechneten Zinsen entsprechenden Gewinn ge- macht. Personenrecht. N0 2. 13 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass zwar die Klage auf Herausgabe der 102,000 Fr. Obligationen . des V. Eidgenössischen Mobilisations- anleihens 1916 zugesprochen bleibt, dass aber auch die Widerklage teilweise gutgeheissen und der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten 36,363 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1921 zu bezahlen.

2. Orteil der II. Zivilabteilung vom 16. Februa.r 1922

i. S. Büegg gegen Grimm. Art. 28 A b s. 1 Z G B: die K lag e auf B e seit i gun g der Störung setzt eine noch bevorstehende oder noch fort- dauernde Störungshandlung voraus. Dies gilt auch für die blosse Feststellungklage, insbes. auch für die Klage auf Fest- stellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. -'- Fes t s tell u n g skI a gen sind nur zulässig soweit sie auf Feststellung eines R e c h t s ver h ä I t n iss e s gehen. - Art. 49 0 R: Die besondere Schwere des Verschuldens und der Verletzung sind auch Voraussetzungen der Klage aus Art. 49 Abs. 2 OR. Mangel der besonderen Schwere des Verschuldens bei Wiedergabe unwahrer Anschuldi- gungen, wenn die besonderen Verhältnisse ldie Anschuldi- gungen als begründet erscheinen lassen. A. - Am 28. November 1920 hielt die sozialdemo- kratische Partei ihren « mittelländischen Kreisverbands- tag » ab, um über die Frage des Beitrittes 'der Partei zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte Grimm referierte gegen den Beitritt. Dabei erörterte er u. a. auch die Nachteile der von Moskau vorgesehenen geheimen Organisationen und wies darauf hin, dass geheime Verhandlungen doch nicht geheim bleiben, wie man z. B. auch über die in Olten stattfindenden Geheimsitzungen der Parteilinken, der sogenannten 54er

14 Personenrecht. N° 2. Konferenz, von einem Teilnehmer gegen B hl von 10 Fr. Mitteilungen erhalten könne. eza ung Am. 11: Dezember 1920 referierte der Beklagte dem schwelzenschen Parteitag in Bern namens d P rt . . t d . es a el- v ors an es WIederum über die Beitritt f Im V 1 f .,.. s rage. er- au e semer Ausfuhrungen fiel aus de V I d r ersamm ung ~r Zuruf « Geschäftssozialisten ». Der Beklagte wies dles~n Vorwurf zurück, indem er zur Linken gewendet erklarte: ({ Ja bei Euch hat es solche z B d R" N h ., . . er uegg.» ac semem Referat von Dr Lifsch't . p' .. h . I Z 1m nvatge- sprac ~u Rede gestellt, wen er mit seiner Bemerkun ~m Kr~lsverbandstage gemeint habe, wies der Beklagt; ~hm IDI~ den :v 0n:~n ~ ({ Weisst,Du nun, wer der Spion 1St? » em SCh~tstuck .. vor, das einen vom 12. September 1 ?20 vom Klager Ruegg unterzeichneten Bericht an dIe Agentur « Res publica)l über die am 11. und 12. Sep- =emb~r 19~0 ~n Olten abgehaltene 54er Konferenz und uberdIes. emieltend die Bemerkung enthielt: « Ich bitte . aber, mIr das Honorar zuzustellen an die Adresse' Paul Rüegg, Zürich 4, Badenerstrasse 310. » Diesen Brief verlas der Beklagte am Schlusse der Verhandlungen nachdem der Kläger Rüegg von ihm verlangt hatte' ~r soll~ den Genossen nennen, von dem er Bericht~ uber die 54er Konferenz erhalten habe . Am 22. Dezember 1920 liess Rüegg hn {(Volksrecht » ~men {(offene~ Brief» an den Beklagten 'erscheinen, In w~lchem er Ihn als Lügner, Verleumder, Fälscher, etc. b~zeIchnete, und erklärte, er, Rüegg, habe das « Mitge- te.ilt» d~r « Res publica» im Auftrage der Konferenz- leItung ~~ermacht, und auch auf Anregung des Kon- ferenzprasldenten Nobs das Honorar eingefordert. Der Beklagte antwortete im {(Volksrecht) vom 24. De- zember 1920 und in der « Tagwacht» vom gleichen ~atum unter dem Titel « Ein paar Feststellungen)) mdem er dem Kläger ein schlechtes Gewissen vorwarf U~d behauptete, Rüegg habe nicht nur das « Mitge- teilt» erlassen, sondern einer Pressagentur auch wieder- Personenrecht. N0 2. 15 holt andere Berichte, und zwar nicht offizielle, gegen Honorar zukommen lassen. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Erklärung der betreffenden Agentur. Würde er (Beklagter) auch Beziehungen zu bürgerlichen Presse- agenturen unterhalten, so würde es ihm wahrscheinlich auch nicht schwer fallen, mitzuteilen, welche Honorare Rüegg für die von ihm der « Schweizerischen Depeschen- agentur », Bureau Zürich, wiederholt übergebenen In- formationen bezahlt erhalten habe. Der Kläger bestritt im « Basler Vorwärts» unterm 27. Dezember 1920, abgesehen von der Uebermittlung des « Mitgeteilt» über die Konferenz vom 11. bis 12. September 1920 je weder telephonisch noch persönlich noch schriftlich mit einer Depeschenagentur verkehrt, noch irgend- welchen Drittpersonen über Sitzungen, an denen er teilgenommen, Mitteilungen gemacht zu haben. Trotz- dem hielt der Beklagte in einem neuen, in der « Tag- wacht» und im « Volksrecht » am 28. Dezember 1920 unter dem Titel, « Bestätigung der paar Feststellungen » publizierten Artikel seine früheren Behauptungen auf- recht; zugleich veröffentlichte er - mit der Bemerkung, er habe keinen Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, - die in den « paar Feststellungen» angerufene Erklärung der Pressagentur, eine Zuschrift der Agentur « Res publica », worin diese ihm bestätigt, dass der Kläger ihr, nachdem' er sich hiezu in einem Briefe vom August 1920 bereit erklärt, wiederholt Aufschlüsse über den linken Flügel der Partei gegeben habe; ausser ihr sei auch die c(Schweiz. Depeschenagentur » durch Rüegg über dies und jenes orientiert worden. Am 20. April 1921 reichte Rüegg gegen den Beklagten Klage ein:

1. auf Feststellung, dass die Behauptung des Be- klagten, er sei ein Spion, auf Unwahrheit beruhe;

2. auf Feststellung, dass der Inhalt der « paar Fest- stellungen» und der « Bestätigung der paar Feststel- lungen » unwahr sei;

16 Personenrecht. NQ 2;

3. auf Feststellung, dass der Beklagte den Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt habe;

4. auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen, mindestens aber 4000 Fr. betragenden Entschädigungs- und Genugtuungssumme. Diese Anträge modifizierte der Vertreter des Klägers in der obergerichtlichen Verhandlung vom 2. Juni 1921 wie folgt: « Immerhin verzichtet der Kläger auf eine Substanziierung des materiellen Schadens; die dahin- gestellten Anbringen werden fallen gelassen; der Kläger beschränkt sich auf den ideellen Schaden. » Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. B. - Mit Urteil vom 14. Juli 1921 hat der Appella- tionshof des Kantons Bern die Klagebegehren 1,2 und 4 abgewiesen und ist auf Begehren 3 nicht eingetreten. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Kläger Zusprechung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Beweisergänzung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - ·Wie vor der kantonalen Instanz stützt der Kläger seine Begehren, soweit es sich um die Feststel- lung der Unwahrheit der vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen handelt, in erster Linie auf Art. 28 Abs. 1 ZGB. Danach kann derjenige, der « in seinen persönlichen Verhältnissen· unbefugterweise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen ». Als Voraussetzung dieser Klage hat das. Bundes- gericht in konstanter Praxis angenommen, dass zur Zeit der Klageerhebung Störungshandlungen noch be- vorstehen oder noch fortdauern müssen (AS 40 11 164; 42 11 599; 45 11 106). Dabei hat es sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass. auch Feststellungs- begehren, die sich auf diese Bestimmung stützen, nur als zulässig betrachtet werden können, wenn jene Re- Personenrecht. No 2. 17 quisite erfüllt seien. Dies trifft im vorliegenden Falle weder für das Klagebegehren 1 noch 'für das Klagebe- gehren 2 zu. Die vom Kläger angestrebten Feststel- lungen beziehen sich auf Störungshandlungen, die der Vergangenheit angehören, und für die auch nicht etwa der Nac~weis der Gefahr einer Wiederholung geleistet wurde. Eine Zusprechung der ersten zwei Klagebegehren des Klägers wäre daher nur .möglich unter Aufgabe der bisherigen Praxis des Gerichtes. Hiezu besteht jedoch keine Veranlassung, die Erwägungen, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, sind im· vor- liegenden Falle nicht,erschüttert worden. Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des Gesetzes an einer gewissen Unklarheit leidet. Unter {(Störung» kann sowohl die Störungs h a n d I u n g als auch die Störungs wir k u n g verstanden werden. Je nachdem aber ist der Inhalt der Klage auf Beseitigung der Störung ein anderer. Eine Klage auf «Beseitigung» von Störungs- h an d I u n gen hat nur Raum, wenn diese noch fort- dauern, oder wenn ihre Wiederholung droht, die « Be- seitigung» von Störungs wir k u n gen dagegen kann auch dann in Betracht fallen, wenn die Störungshandlung längst der Vergangenheit angehört. Bietet somit der Wortlaut des Art. 28 ZGB zu Zweifeln Anlass, so erscheint dagegen nach der rl)tio legis, ",ie sie sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als ·namentlich auch aus der Vergleichung des Art. 28 Abs. 1 ZGB mit Abs. 2 dieser Bestimmung und Art. 49 OR hervorgeht, jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, dass Art. 28 Abs. 1 auf Störungen, die schon abge- schlossen sind, keine Anwendung findet. Während die Klage auf Beseitigung der Störung in allen Stadien der Gesetzesberatung, wie nun im Gesetze, auf . den biossen Nachweis einer Störung gegründet wurde, und während noch de.r Teilentw.urf von 1897 den Anspruch auf Beseitigung,der Störung dem An- AS'.qs II - 1922 2

18 Personenrecht. No 2. spruch auf Schadenersatz ohne Differenzierung in den Voraussetzungen an die Seite stellte und nur für den Ge- nugtuungsanspruch das Vorhandensein besonderer Um- stände verlangte, wurden in der Expertenkümmission, namentlich weil die Zulassung des Ersatzanspruches ohne Verschulden gefährlich und die Umschreibung der Voraussetzungen des Genugtuungsanspruches als zu unbestimmt erschien, die Voraussetzungen für diese eigentlichen Reparationsanspruche verschärft und festgestellt, dass nur bei Verschulden ein An- spruch auf Schadenersatz, und nur wo die Art der Verletzung e~ rechtfertige, eine Genugtuungsforderung begründet sein solle. Noch weiter ging die nationalrät- liche Kommission, sie gestand sowohl die Schadener- satz- als die Genugtuungsklage nur in den im Gesetze ausdrücklich angeführten Fällen zu. Diese nament- lich auf eine Eingabe des Pressverbandes zurückzu- führende Fassung wurde Gesetz. Eine weitere Ver- schärfung der Requisite, wenigstens für die Genug- tuungsklage, blieb endlich der Gesetzgebung auf dem Gebiete des OR vorbehalten. Nach Art. 49 OR wird zwar die Schadenersatzklage bei Verschulden grund- sätzlich gewährt, die Klage auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung wie auch auf Leistung einer anderen Art der Genugtuung (Art. 49 Abs. 2 OR) da- gegen, bleibt auf Fälle besonders schweren Verschul- dens und besonders schwerer Verletzung beschränkt. ~ür Genugtuungsansprüche, die nicht auf Zahlung emer Geldsumme gehen, ist dies in Art. 49 Abs. 2 OR nicht ausdrücklich gesagt, allein da im vorhergehenden ~satz diese Requisite für den Anspruch auf Leistung emer Geldsumme aufgeführt sind, war eine nochmalige Umschreibung für die anderen Arten der Genugtuung nicht mehr erforderlich. Es kann danach kein 'Zweifel darüber bestehen dass der Gesetzgeber die Klagen auf Schadenersat~ oder Leistung einer Genugtuung mit Rücksicht auf ihre Tragweite für den damit ins Recht Gefassten nur Personenrecht. :No 2. 19 unter ganz besonderen Voraussetzungen gewähren wollte. Diese Rechtsbehelfe müssen daher scharf unterschieden werden von der Klage auf Beseitigung der Störung, die lediglich die Unbefugtheit der Störung, im übrigen aber insbesondere nicht einmal einen Verschuldens- nachweis voraussetzt, es müssen mit andern Worten bei der begrifflichen Abgrenzung der Klage auf Beseitigung der Störung alle diejenigen Ansprüche ausser Betracht fallen, die auf das Gebiet des Schadenersatzrechtes oder auf das Gebiet der Reparation von seelischen Beeinträchtigungen durch Zusprechung irgend einer Art der Genugtuung hinübergreifen. Die Beseitigung der Wirkungen schon in der Ver- gangenheit liegender Störungshandlungen aber ist nicht anders möglich als durch Zusprechung von Schaden- ersatz oder einer Genugtuung. Auch der von E(;:GER auf S. 120 seines Kommentars vorgesehene Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes läuft immer auf eine Genugtuungsleistung hinaus. Eine « Naturalreparation » ist effektiv schon der Natur des' Rechtsgutes nach ausgeschlossen. Ist eine Verletzung eingetretfH, so kann sie nicht mehr ungeschehen ge- macht, es können lediglich ihre Wirkungen durch Zu- sprechung ideeller oder materieller Aequivalente aus· geglichen werden. . Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Klage sich in die Form einer Leistungs- oder wie hier in die Form einer biossen Feststellungsklage kleidet. Der Kläger führt' selber aus, dass es sich für ihn darum handle, die seelische Beeinträchtigung, die in ihren Wirkungen fortdaure, zu beheben. Er verlangt daher nichts anderes, als dass ihm nachträglich durch eine Feststellung des Richters ein Aequivalent für die er- littene Verletzung geschaffen, m. a. W. dass ihm eine Art der Genugtuung gegeben werde, wie sie zwar nicht in Art. 49 Abs. 1 OR, wohl aber in' Art. 49 Abs. 20R vorgesehen ist,. Dieses Resultat drängt sich übrigens schon ange-

20 Penonenrecht. N" 2. sichts des Umstandes auf, dass die Feststellung der Unwahrheit einer von einer. Person aufgestellten Be- hauptung, für . diese, Person, sehr oft ebenso schwere Folgen. hat, oder sogar, namentlich wenn die Feststel- lung publiziert wird, noch schwerere Folgen haben kann, als die Verurteilung zu einer eigentlichen Ge- nugtuungsleistung. Es wäre daher eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichheit, wenn das Gesetz die letz- tere an die in Art. 49 OR umschriebenen schweren Voraussetzungen knüpfen, die Reparation seelischer Beein~rächtigung durch eine Feststellungsklage dage- gen auf Grund der biossen Tatsache der Störung ge- währen wollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Begehren 1 und 2 der Klage Sich auf eine Feststellung blosser Tatsachen beschränken, während in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt ist, dass Feststellungsklagen nur z~lässig sind, wenn sie auf Feststellung 'eines Rechts- verhältnisses . zwischen zwei Personen bezw. auf Fest- stellung der von der Rechtsordnung an einen gewissen 'Ji'atbestand geknüpften Folgen für die Beziehungen -'einer Person zu einer andern Person gehen. (WEIS- ~,ANN, Zivilprozessrecht S. 59; WACH. Handbuch I. Bd. S. 13; HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozessrechts I S. 381; STEIN. N. II 2 vor § 253). Hätte das ZGB diese Grundsätze in Art. 28 ZGB durchbrechen wollen, so hätte es dies zweifelsohne ausdrücklich gesagt. Demgegenüber kann auch nicht auf Art. 29 ZGB ver- wiesen werden. Abgesehen davon, dass es sieh bei Art. 29 um eine Ausnahmebestimmung handelt. die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden darf, geht auch er von einem Streit über ein Rechtsverhältniss, d. h. über die Folgen eines Tatbestandes (Bestreitung oder An- massung eines Namensrechtes) für das Verhältnis zweier oder mehrerer Personen aus. Auch. die Klage aus Art. 29 ZGB ist daher nicht eine Klage auf blosse Feststellung einer Tatsache. Personenrecht. N" 2. 21

2. - In zweiter Linie stützt der Kläger seinen Fest- stellungs anspruch auf Art. 43 OR. Auch diese Klage ist jedoch im vorliegenden Falle nicht zulässig. Art. 43 OR hat nur den Ersatz materiellen Schadens im Auge, während der Kläger nach den für das Bundesgericht verbindlichen Angaben im Protokoll der Vorinstanz vor Obergericht ausdrücklich auf die Geltendmachung nicht « ideellen Schadens)) verzichtete.

3. - Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 ist in allen Teilen den Ausführungen der Vorinstanz beizutreten. Die Frage, ob der Kläger in seinen persönlichen Ver- hältnissen schwer verletzt wurde, ist in der Tat ledig- lich ein Motiv für eine Klage aus Art. 49 OR. Jeden- falls aber würderi dieser Feststellung wesentlich die nämlichen Erwägungen entgegenstehen, die die Fest- stellungen gemäss den Klagebegehren 1 und 2 als unzulässig erscheinen liessen.

4. - Gegenüber dem 4. Klagebegehren auf Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung einer angemessenen Genugtuungssumme an den Kläger, kann zunächst nicht bestritten werden, dass der Kläger durch die Anschuldigungen des Beklagten in seinen persön- lichen Verhältnissen sehr schwer verletzt worden ist. Die Vorwürfe des Beklagten waren geeignet, ihn als gesinnungslosen Menschen, der für Geld sich dazu hergebe, Parteigeheimnisse zu veröffentlichen, erschei.;. nen zu lassen und ihn namentlich in den Augen seiner Parteigenossen verächtlich zu machen. Diese Verletzung musste um so weitergehende Wirkungen haben als die Anschuldigungen zum Teil in öffentlicher Ver- sammlung und in der Presse erhoben wurden. Allein nach Art. 49 OR haftet der Beklagte für diese schwere Verletzung nur, wenn ihn ein besonders schwe- res Verschulden trifft. Diese letztere Voraussetzung hat der Appellations- hof als nicht gegeben betrachtet. Er hat festgestellt, der Erlass des Communique, welches der Kläger Rüegg

22 Personenrecht. N° 2. am 12. September 1920 an die Agentur « Res publica » und an die « Schweiz. Depeschenagentur » gesandt habe, sei zwar von der 54er Konferenz beschlossen und der Kläger überdies vom Präsidenten der Kon- ferenz aufgefordert worden, dafür ein Honorar zu ver- langen, es stehe somit fest, dass Rüegg in dieser Hin- sicht keine Indiskretion begangen habe; ferner sei erwiesen, dass der Kläger ausser diesem Communique der « Schweiz. Depeschenagentur » keinerlei Berichte habe zukommen lassen; dagegen könne die Frage ob die tatsächlich der « Res publica» zugekommenen weiteren Meldungen über die 54er Konferenz auch von Rüegg ausgegangen seien, an Hand der vorhandenen Akten nicht abgeklärt werden. Dennoch erübrige sich eine weitere Ausdehnung des Beweisverfahrens, weil schon auf Grund des vorliegenden Prozesstoffes dar- getan sei, dass den Beklagten, als er seine Anschul- digungen erhoben, kein schweres Verschulden getrof- fen habe. Diese Argumentation ficht der Kläger zu Unrecht deswegen an, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte seine Anschuldigungen ledig- lich aus persönlicher Gehässigkeit ihm gegenüber erhoben habe. Die Ausführungen in der Kreisverbands- tagung waren durch das zur Behandlung stehende Tagesgeschäft sachlich veranlasst. Am Parteitag ant- wortete der Beklagte lediglich auf einen von den Par- teifreunden des Klägers gegen ihn erhobenen Angriff. Die Erklärung gegenüber Lifschitz und insbesondere die Zeitungspolemik endlich lassen wiederum nicht auf unsachliche Motive schliessen, da die eine durch die Frage des Zeugen Lifschitz, die andere aber durch Rüeggs Press artikel veranlasst worden war. Aber auch die von Grimm für seine Angriffe gewählte Fonn gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus persönlicher Feindseligkeit den Kläger angegriffen habe. In zweiter Linie machte der Kläger geltend, die Personenrecht. N° 2. 23 Vorinstanz hätte auf seine weiteren Beweisofferten eintreten und ihm damit die Möglichkeit geben sollen, die Unwahrheit der Anschuldigungen des Beklagten in vollem Umfange darzutun. Diese Stellungnahme geht von der unzutreffenden Auffassung aus, die Er- stellung der Unwahrheit einer Anschuldigung sei in jedem Falle für gie Bestimmung des Verschuldens- masses entscheidend. Mit Recht verweist die Vor- instanz darauf, dass auch die Erhebung gänzlich un- begründeter Vorwürfe nur dann ein schweres Ver- schulden bedeute, wenn der Beklagte im Bewusstsein ihrer Unwahrheit oder doch ohne genügende tatsächliche Grundlagen zu haben gehandelt hat. Im vorliegenden Falle aber kann der Beklagte sich in der Tat darauf berufen, es haben, als er seinen Angriff eingeleitet, so viele tatsächliche Momente gegen den Kläger ge- sprochen, dass er, ohne dass ihm grobe Fahrläsdgkeit vorgeworfen werden könne, seine Anschuldigungen als begründet habe betrachten können. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Fest- stellungen des Vorderrichter~ war dem Beklagten, als er den Kläger angriff, bekannt, dass die Bemer Tag- wacht wiederholt Mitteilungen über die 54er Konferenz bringen konnte, von denen sich verschiedene in der Folge bewahrheiteten, obwohl sie durch die Leiter der Konferenz dementiert worden waren. Die Tatsache der Begehung von Indiskretionen seitens eines Teil- nehmers der Geheimsitzungen musste daher für Grimm feststehen. Der Beklagte wusste aber weiter, dass der Redaktor der « Tagwacht» sich beim Direktor Chou- lat, der « Res publica», nach der Person des Infonnators erkundigt und von diesem erfahren hatte, der Kläger Rüegg sei es, der ihm die fraglichen Mitteilungen mache, Auch hiemit begnügte sich Grimm noch nicht, er fragte vielmehr selber noch Choulat an und erhielt von diesem die Bestätigung der ihm von Redaktor Vogel gemachten Angaben. Weiter wies Choulat ihm bei dieser Gelegen-

24 Personenrecht. N° 2. heit die von Rüegg unterzeichnete Mitteilung vom 12. September 1920 vor, von der er nicht wissen konnte, dass sie offiziellen Charakter habe, und endlich erklärte er dem Beklagten auf dessen Verlangen unterm 23. Dezember 1920 auch noch schriftlich, dass Rüegg ihm im August 1920 in einem Brief angetragen habe, ihm gegen Bezahlung Nachrichten über die Pärteilinke zu vermitteln, und dass er in der Folge' ihm wie auch der « Schweiz. Depeschenagentur » tatsächlich auch wieder- holt habe Meldungen zukommen lassen. Unter diesen Umständen kann von einem schweren Verschulden' des Beklagten jedenfalls insofern nicht die Rede sein, als er behauptete, der Kläger bediene die « Res publica» gegen Entgelt mit Nachrichten über die Geheimsitzungen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Chou- lat ein mehrfach, und zwar dreimal wegen Betruges, vorbestrafter Verbrecher ist. Allein auch wenn der Beklagte zur Zeit, als er die erwähnten Auskünfte er- hielt, von dem Vorleben Choulats gewusst haben sollte, sprachen doch verschiedene Umstände so sehr für die Richtigkeit der Angaben dieses letztem, dass er ihm,dennoch glauben durfte. Der von Rüegg unterzeichnete Brief, die Tatsache wiederholter Indiskretionen, der Umstand dass Choulat auch dem Redaktor Vogel gegenüber den Kläger als Quelle der Nachrichten be- zeichnet hatte und namentlich das Fehlen einer dem Beklagten ersichtlichen Veranlassung Choulats, den Kläger zu Unrecht zu denunzieren, durften ihm auch einen sonst nicht als zuverlässig zu betrachtenden Gewährsmann als glaubwürdig erscheinen lassen. Ein gewisses Verschulden des Beklagten liegt da- gegen darin, dass er auf die Angaben Choulats hin in seiner Antwort auf den klägerischen « offenen Brief », behauptete, Rüegg unterhalte auch mit der « Schweiz. Depeschenagentur » Beziehungen. Der Beklagte hätte sich fragen sollen, wieso Choulat in der Lage sei, auch ' Personenrecht. N0 2. 25 über diesen angeblichen Verkehr des Klägers mit einer andern Agentur Aufschluss zu geben. AHein die Unter- lassung weiterer Nachforschungen in dieser Hinsicht kann ihm doch nicht zu einem besonders schweren Verschulden angerechnet werden, einmal war ihm der Natur der Sache nach der Weg direkter Erkundigung bei der « Schweiz. Depeschenagentur » verschlossen, und sodann lag die Annahme auch nicht allzufern, Choulat habe vermöge seiner Beziehungen zu journalistischen Kreisen auch von diesem angeblichen Verkehr Rüeggs Kenntnis erhalten. Als weiteres Verschulden ist dem Beklagten anzu- rechnen, dass er den Kläger dem Zeugen Lifschitz ge- genüber als « Spion » bezeichnete, d. h. als eine Person, die zwar nach aussen sich als zur Parteilinken gehörig geriere, die aber in Wirklichkeit gegen Entgelt sich in den Dienst von mit der Parteilinken in Widerspruch stehenden Kreisen begeben habe. Hiezu gaben ihm die von ihm eingezogenen Erkundigungen keine genügenden Anhaltspunkte, vielmehr bestand auch nach der dem Beklagten bekannten Sachlage die Möglichkeit, dass der Kläger mehr, um Geld zu erwerben, als aus verräte- rischer Gesinnung gehandelt habe. Von einem beson- ders schweren Verschulden kann jedoch auch bier nicht die Rede sein, Die an sich berechtigte Entrüstung über die anscheinende Treulosigkeit des Klägers seinen Ge:" sinnungsgenossen gegenüber in Verbindung mit dem gegen den Beklagten laut gewordenen Vorwurf, er sei ein « Geschäftssozialist), lassen es bis zu einem gewissen Grade entschuldbar erscheinen, wenn er seine Ausdrücke nicht mit der nötigen Sorgfalt wählte. Zudem wurde dieses Wort nur im Gespräch mit Lifschitz gebraucht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Juli 1921 bestätigt.