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42 Prozessrecht. N0 13. Au reste, tOIJt en pretendant isoler du montant de la demande ce qui representait les interets, le recourant neglige le fait que le surplus de la pretention comprend egalement des frais judiciaires et des depens, qui, s'ils ne formaient pas aussi une partie du dommage, devraient etre traiws a l'egal des inwrets. Quant au changement que la demanderesse a apporte aux conclusions de sa demande le 30 septembre 1938, il n'a modifie ni le montant ni la nature de celle-ci et ne saurait des 10rs avoir une portee juridique quelconque sur la question actuellement en discussion. Le Tribunal feiUral prorwnce : Le recours est irrecevable.
13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1941 i. S. Löw gegen Sarasin und Foreart. Die Fe8tstellung8klage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, ist nicht zulässig bei Störungen, die abgeschlossen in den Yergangenheit liegen, weil dann die Leistungsklage gegeben ist. Streitwertangabe, Art. 59, 63 Zif. 1 OG; schon in der Klage muss angegeben werden, ob der Streitwert mindestens Fr. 4000.- beträgt. Nichtbeachtung dieser Vorschrift macht die Berufung unwirksam. Action en con8tatation de droit. L'aetion tendantea la eonstatatio:r;l d'une atteinte ilIicite que 1e demandeur pretend avoir sul;>ie dans ses interets personne1s (art. 28 CC) n'est pas recevab1e lorsque l'atteinte dont il s'agit est passee. Dans ce cas, en effet, I'action doit tendre a une prestation. Indication de la valeur litigieu8e, art. 59, 63 eh. 1 OJ; il faut indiquer, dans 1a demande deja, si la valeur litigieuse atteint 4000 francs au moins. Lorsque cette eondition n'est pas remplie, le reeours en reforme est irrecevabie. L'azione di accertamento di un diritto volta ad ottenere Ia ripara- zione di un pregiudizio a'seßSi delI'art. 28 CC e irrieevibile, qualora· la molestia sia ces'iata, poiche in tale caso e aperta l'azione di risarcimento deI danno. Indicazione deZ valore litigiOBO, art. 59, 63 cifra 1 OGF : gia nella domanda si deve indicare se il valore Iitigioso raggiunge almeno fr. 4000. Se non si verifiea questo presupposto, il ricorso in appello e irricevibilc. Prozessrecht: N° 13; t3 A. - Der Kläger Löw, der von Beruf Prä:parator ist, war bis 1918 mit der Ausführung von Präparations arbeiten für das Naturhistorische Museum Basel beauftragt wor- den. In den folgenden Jahren erhielt er nur noch verein- zelte Aufträge, dann überhaupt keine mehr. Anfangs 1939 wandte er sich persönlich und durch Vermittlung des bürgerlichen Fürsorgeamtes, dessen Unterstützung er in Anspruch nehmen musste, an die für die Arbeitsver- gebung am Naturhistorischen Museum zuständigen Stellen mit der Bitte um Zuweisung von Arbeit. Dieses Begehren wurde abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei den Anforderungen der Dermoplastik (Hautbildnerei), nach der heute gearbeitet werde, nicht mehr gewachsen. Dieselbe Erklärung gaben die heutigen Beklagten dem Vorsteher des Erziehungsdepartements ab, an den sich der Kläger ebenfalls gewandt hatte. B. - Am 9. April 1940 erhob der Kläger gegen Dr. F. Sarasin als Vorsteher und Dr. L. Forcart als Betreuer des Naturhistorischen Museums Klage mit dem Rechts- begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Beklagten ihm gegenüber durch ihre Äusserungen beim Erziehungsdepartement, er sei den Anforderungen der Dermoplastik nicht mehr gewachsen, der Ehrverletzung und Kreditschädigung schuldig gemacht haben, und die Beklagten seien zu einer angemessenen Strafe und Geld- summe als Genugtuung und Schadenersatz zu verurteilen. O. - Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage ab. D. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom
18. März 1941 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; es sei dem Rechtsbegehren des Klägers Folge zu geben ; das Bundesgericht solle die Schadenersatzforderung des Klägers, welche von den kantonalen Gerichten nicht. untersucht worden sei, auf ein Minimum von Fr. 10,000.- feststellen, was einem Minimal-Verdienstentgang von Fr. 500.- pro Jahr während der Jahre 1919-1939 entspreche.
Prozessl'echt. N0 13. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach dem vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren verlangt der Kläger einerseits die Fest- stellung einer von den Beklagten begangenen Ehrver- Ietzung und Kreditschädigung, also einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 ZGB, und anderseits die Zusprache einer angemessenen Schaden- ersatz- und Genugtuungssumme für diese Verletzung. Da es sich bei den eingeklagten Äusserungen um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung han- delt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitu- tion beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Feststellungsbegehren nicht selbständige Bedeutung zukommen, sondern es stellt lediglich das Motiv für das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren dar (BGE 40 II 164 f., 48 II 16 f.). Es handelt sich somit um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der nach Art. '59 OG die Berufung an das Bundesgericht nur beim Vorliegen eines Streitwertes von mindestens Fr. 4000.- zulässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss nach Art. 63 Ziff. 1 OG bereits in der Klage angegeben werden, sofern der Anspruch nicht schon selbst in Ziffern aus- gedrückt ist. Dieser Vorschrift hat der Kläger nicht genügt. Weder das Rechtsbegehren, noch die zu dessen Begründung gemachten Ausführungen enthalten auch nur eine Andeutung über die Höhe der von ihm geforderten Schadenersatz- und Genugtuungssumme, und dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Appellationserklärung an die obere kantonale Instanz. Die Nichtbeachtung der Vor- schrift des Art. 63 Ziff. 1 OG zieht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeit der Berufung nach sioh (BGE 50 II 431 und dort erwähnte frühere Entscheide, 62 II 305). In seiner Berufungserklärung an das Bundesgericht Prozessrecht. No 14. 4fi hat der Kläger dann allerdings seine Ansprüche auf min- destens Fr. 10,000.- beziffert. Diese Angabe kann aber wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April 1941
i. S. Rüegsegger gegen Meier und Kassationsgericht des Kantons Zürich. Zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht geführt werden: a.) gegen einen Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes, der sich nicht mit der richtigen Anwendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung als solcher, sondern lediglich mit der Frage befasst, ob die untere Instanz nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Erw. 1. b.) wegen Missachtung oder falscher Auslegung einer Schieds- gerichtsvereinbarung. Erw. 2. La voie du recours de droit civil (art. 87 eh. 3 OJ) n'est pas ouverte:
a) s'agissant de l'arret d'un tribunal cantonal de cassation relatif, non pas a l'appIication correcte d'une regle de droit federal sur le for, Illais a une violation du droit d'etre entendu, pretendument cOIllffi1se par le juge de premiere instance. Consid. 1.
b) s'agissant de l'inobservation ou de l'interpretation erronoo d'une clause d'arbitrage. Consid. 2. Il ricorso di diritto civile (an. 87 cifra 3 OGF) non puo essere interposto :
a) contro la sentenza d'un tribunale cantonale di cassazione ehe non concerne l'applicazionecorretta d'una norma deI diritto federale in materia di foro, ma la vioiazione deI diritto di essere udito che avrebbe commessa il giudice di prima istanza. Consid. 1 ;
b) trattandosi deIl'inosservanza 0 dell'interpretazione erronea d'una ciausola arbitrale. Consid. 2. A. - Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage ein auf Aberkennung einer vom Beschwerdegegner gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1900.-. Er bezeichnete den Forde- rungsstreit als eine Streitigkeit aus Urheberrecht, die vom