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NP210011

Persönlichkeitsverletzung und Forderung

Zürich OG · 2021-06-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Klagebewilligung vom 22. Juli 2020 des Friedensrichteramts C._____ gelangte die Klägerin am 16. November 2020 (Datum des Poststempels) an das Bezirksgericht Zürich und machte eine unbegründete Klage mit folgenden Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 2): "1. Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzungen der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese:

- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt

- üble Nachrede über die Klägerin verbreitet

E. 2 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Bäume und Pflanzen die sie im Garten der Stockwerkeigentümergemeinschaft gepflanzt hat, zu ent- fernen.

E. 2.1 Die Klägerin macht zunächst geltend, das Friedensrichteramt hätte sie als Laiin nach gesundem Menschenverstand darauf aufmerksam machen müssen, dass sie die Klage nicht richtig eingereicht habe, und ferner, dass es sinnvoll wä- re, das Friedensrichteramt aufzufordern, die Schlichtungsverhandlung zu wieder- holen, damit solche Fehler nicht mehr passierten (Urk. 9 S. 2 Rz. 1-4). Diese Aus- führungen gehen insofern an der Sache vorbei, als die Klägerin damit nicht konk- ret den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet und auch nicht darlegt, inwiefern die Berücksichtigung dieser Vorbringen sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hätte. Auf diese Vorbringen ist demnach nicht näher einzugehen (vgl. vorstehend E. II.1).

E. 2.2 Soweit die Klägerin die Schlichtungsverhandlung als nichtig erklärt haben will und deren Aufhebung und neuerliche Vorladung verlangt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass das Friedensrichteramt C._____ die Klage- bewilligung vom 22. Juli 2020 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ausstellte ("Klagebewilligung an das Bezirksgericht Zürich, (Einzelgericht), Post- fach, 8036 Zürich", Urk. 1 S. 1) und sich diese Angabe (jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage) als falsch erwiesen hat (vgl. hinten E. III.2.3.2). Indes gehört die Nennung des Gerichts, bei welchem die Klage einzureichen ist, nicht zum notwendigen Inhalt der Klagebewilligung (vgl. Art. 209 ZPO) und es ist letztlich Sache der klagenden Partei, die Klage bei dem als zuständig erachteten Gericht einzureichen. Diese überobligatorische Angabe führt demnach nicht zur Ungültigkeit (Klägerin: Nichtigkeit) der Klagebewilligung. Nachdem die Klägerin auch keine anderweitigen Mängel bei der Durchführung der Schlichtungsverhand- lung geltend macht, besteht ebenso wenig Anlass, das Friedensrichteramt C._____ anzuweisen, von Amtes wegen zu einer Schlichtungsverhandlung vorzu- laden. Das Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt

- 7 - (vgl. Urk. 1 S. 2) und mit Ausstellung der Klagebewilligung ordentlich abgeschlos- sen. 2.3.1. Am vorinstanzlichen Entscheid konkret rügt die Klägerin einzig, aus ihren Rechtsbegehren gehe hervor, dass sie den Beklagten auf einen Betrag von Fr. 1'000.– betrieben habe (Betreibungs-Nr. …), was offensichtlich einen Scha- denersatz- bzw. Genugtuungsanspruch darstelle. Sofern dies der Vorinstanz nicht klar gewesen sei, hätte sie eine gerichtliche Fragepflicht getroffen. Wenn die Vor- instanz sie aufgefordert hätte, den Forderungsgrund für den in Betreibung gesetz- ten Betrag zu nennen, hätte sie mit dem Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200010) eindeutig aufzeigen können, dass sie Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche geltend mache (Urk. 9 S. 2 Rz. 5 und 6). 2.3.2. Vorliegend beantragte die Klägerin mit Rechtsbegehren Nr. 8, der Beklag- te sei zur Leistung eines Betrags von Fr. 1'000.– (betreffend Betreibung Nr. …) zu verpflichten. Der Klägerin ist insofern Recht zu geben, als sich die Vorinstanz nicht damit hätte begnügen dürfen, in diesem Rechtsbegehren "soweit ersichtlich" keine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu erkennen, sondern der Klägerin (als Laiin) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist zur Klarstellung hätte ansetzen müssen. Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Zirkulationsbeschluss vom

20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200010 [Urk. 11/3]) weist jedenfalls darauf hin, dass es sich dabei tatsächlich – wie von der Klägerin vorgebracht – um ein Scha- denersatz- bzw. Genugtuungsbegehren handeln könnte. Dies ändert indes im Er- gebnis nichts, zumal selbst bei Vorliegen eines Schadenersatz- oder Genugtu- ungsbegehrens dem Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1) der selb- ständige Charakter nicht abgesprochen werden kann: Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persön- lichkeitsverletzung, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Entspre- chend kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Feststellungs- begehren dann keine selbständige Bedeutung zu, wenn es sich bei der eingeklag- ten Verletzung um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung handelt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitution beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung

- 8 - (BGE 40 II 163, E. 1; BGE 67 II 42, S. 44). Vorliegend verlangt die Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Feststellung der Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung ihrer Persönlichkeit. Aus dem Rechtsbegehren geht insofern klar und unmissverständlich hervor, dass nicht (nur) eine abgeschlosse- ne Störung eingeklagt wird. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach das Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeitsverletzung trotz eines allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Leistungsbegehrens als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass das Einzelgericht zur Beurteilung der Persönlichkeitsverletzungsklage sach- lich nicht zuständig ist (Art. 243 ZPO e contrario in Verbindung mit § 19 sowie § 24 GOG). Weitergehende Beanstandungen am angefochtenen Entscheid lassen sich der Berufungsschrift keine entnehmen.

E. 2.4 Soweit die Klägerin überdies pauschal und ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen die Weiterleitung bzw. Überweisung der Klage an das Kollegialgericht beantragt (Urk. 9 S. 1 und S. 2 Rz. 7), genügt sie der Begrün- dungspflicht nicht (vgl. vorstehend E. II.1), weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.

E. 2.5 Zusammenfassend dringt die Klägerin mit ihren Rügen nicht durch, womit es beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt. Entsprechend ist die Dis- positivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2020 zu bestäti- gen und die Berufung insoweit abzuweisen.

3. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als juristische Laiin auf die – jeden- falls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage – unzutreffende und insbe- sondere auch unnötige (vgl. Art. 209 ZPO) Angabe des Friedensrichteramtes ver- traute, erscheint es indes gerechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 107 Abs. 2 ZPO).

- 9 - IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

2. Da die Klägerin lediglich in einem Nebenpunkt (erstinstanzliche Gerichtskos- ten) obsiegt, in der Hauptsache (Nichteintreten) jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten im Umfang von 3/4 aufzuerlegen und 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Berufungsverfahren sind beiden Parteien mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Stockwerkeigentümerge- meinschaft für alle verursachten Schäden auf Grund von der unerlaub- ten Pflanzung des Gartens zu entschädigen.

E. 4 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Treppen vom Garten zur Loggia im 1. OG zu entfernen.

E. 5 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, das Schloss auf der Hinterein- gangstür vom Kellerabteil in den Garten zu entfernen.

E. 6 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, ihr Motorrad aus der Tiefgarage zu entfernen.

E. 7 Das Sonderrecht der beklagten Partei auf den Garten sei aufzuheben.

E. 8 Die beklagte Partei sei zu verpflichten der Klägerin in Bezug auf die Betreibung Nr. … CHF 1'000.00 mit 5% Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen.

E. 9 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … sei zu beseitigen.

E. 10 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, den Besucherparkplatz für ei- gene Zwecke nicht mehr zu missbrauchen.

E. 11 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten."

2. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behandlung zugewie- sen (Urk. 3/1-2). Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Vorinstanz (das Ein-

- 3 - zelgericht) am 4. Dezember 2020 unter Kostenfolge zulasten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10).

3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 31. Januar 2021, tags darauf zur Post gegeben, rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Berufung mit den folgenden (teilweise sinngemässen) Anträgen (Urk. 9 S. 1):

1. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2. Die Verfügung vom 4. Dezember 2020 in Bezug auf FV200191 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, auf die Per- sönlichkeitsverletzungsklage einzutreten.

4. Das Einzelgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, die Klage be- treffend die vermögensrechtlichen Streitigkeiten dem Kollegialge- richt zu überweisen.

5. Die Gerichtsgebühren von CHF 600.– sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventuell:

6. Die Akten des Friedensrichteramts C._____ sind beizuziehen.

7. Die Schlichtungsverhandlung ist für nichtig zu erklären und aufzu- heben.

8. Das Friedensrichteramt C._____ ist aufzufordern, erneut für die Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

4. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Rechtsschutzinteresses mit Verfügung vom 10. Februar 2021 nicht eingetreten (Urk. 12). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf das Einholen einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-

- 4 - schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Dies setzt eine sachbezo- gene, mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauerte inhaltliche Ausei- nandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid oder das Verfahren in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Berufung nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Letztere ist trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Zürich vom 4. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen."
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom
  3. Dezember 2020 bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 3/4 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Zu 1/4 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
  6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 10 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und Kopien von Urk. 11/2-3 und Urk. 13 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss vom 2. Juni 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Persönlichkeitsverletzung und Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Dezember 2020 (FV200191-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Klagebewilligung vom 22. Juli 2020 des Friedensrichteramts C._____ gelangte die Klägerin am 16. November 2020 (Datum des Poststempels) an das Bezirksgericht Zürich und machte eine unbegründete Klage mit folgenden Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 2): "1. Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzungen der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese:

- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt

- üble Nachrede über die Klägerin verbreitet

2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Bäume und Pflanzen die sie im Garten der Stockwerkeigentümergemeinschaft gepflanzt hat, zu ent- fernen.

3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Stockwerkeigentümerge- meinschaft für alle verursachten Schäden auf Grund von der unerlaub- ten Pflanzung des Gartens zu entschädigen.

4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Treppen vom Garten zur Loggia im 1. OG zu entfernen.

5. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, das Schloss auf der Hinterein- gangstür vom Kellerabteil in den Garten zu entfernen.

6. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, ihr Motorrad aus der Tiefgarage zu entfernen.

7. Das Sonderrecht der beklagten Partei auf den Garten sei aufzuheben.

8. Die beklagte Partei sei zu verpflichten der Klägerin in Bezug auf die Betreibung Nr. … CHF 1'000.00 mit 5% Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen.

9. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … sei zu beseitigen.

10. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, den Besucherparkplatz für ei- gene Zwecke nicht mehr zu missbrauchen.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten."

2. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behandlung zugewie- sen (Urk. 3/1-2). Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Vorinstanz (das Ein-

- 3 - zelgericht) am 4. Dezember 2020 unter Kostenfolge zulasten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10).

3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 31. Januar 2021, tags darauf zur Post gegeben, rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Berufung mit den folgenden (teilweise sinngemässen) Anträgen (Urk. 9 S. 1):

1. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2. Die Verfügung vom 4. Dezember 2020 in Bezug auf FV200191 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, auf die Per- sönlichkeitsverletzungsklage einzutreten.

4. Das Einzelgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, die Klage be- treffend die vermögensrechtlichen Streitigkeiten dem Kollegialge- richt zu überweisen.

5. Die Gerichtsgebühren von CHF 600.– sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventuell:

6. Die Akten des Friedensrichteramts C._____ sind beizuziehen.

7. Die Schlichtungsverhandlung ist für nichtig zu erklären und aufzu- heben.

8. Das Friedensrichteramt C._____ ist aufzufordern, erneut für die Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

4. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Rechtsschutzinteresses mit Verfügung vom 10. Februar 2021 nicht eingetreten (Urk. 12). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf das Einholen einer Berufungsantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-

- 4 - schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Dies setzt eine sachbezo- gene, mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauerte inhaltliche Ausei- nandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid oder das Verfahren in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Berufung nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Letztere ist trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 2.2. Mit Eingabe vom 1. März 2021 machte die Klägerin neue tatsächliche Aus- führungen und reichte überdies ein leeres Formular "Schlichtungsgesuch Persön- lichkeitsverletzung" ein (Urk. 13). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sie diese

- 5 - Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht hat bzw. weshalb sie diese nicht bereits in bzw. mit der Berufungsschrift vom 31. Januar 2021 in das Verfah- ren einbringen konnte. Die Eingabe vom 1. März 2021 samt Beilage ist damit pro- zessual verspätet erfolgt und nicht zu berücksichtigen. III.

1. Die Vorinstanz erachtete sich als sachlich unzuständig. Sie führte aus, die klagende Partei könne gemäss Art. 90 ZPO mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen (sog. objektive Klagenhäufung), sofern das gleiche Gericht für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfah- rensart (lit. b) anwendbar sei. Die Klägerin verlange in Rechtsbegehren Ziffer 1 die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten. Solche Klagen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschen- den Lehre als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, es sei denn, mit der Klage würden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bilde und keine selbständige Bedeutung habe (mit Verweis auf BGE 67 II 42; BGE 91 II 401 E. 1; BGE 127 III 481 E. 1a; BGer 5A_459/2014 vom

29. Juli 2014, E. 4.1; ZK ZPO-Hauck, Art. 243 N 9 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 308 N 47; BK ZPO-Sterchi, Art. 91 N 22 ff.). Dies sei vorliegend nicht der Fall, mache die Klägerin doch gestützt auf die behauptete Persönlichkeitsverletzung – soweit ersichtlich – keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen würden, seien im ordentlichen Verfahren zu behan- deln, wofür gemäss § 19 in Verbindung mit § 24 GOG nicht das Einzelgericht, sondern das Kollegialgericht zuständig sei. Die Zivilprozessordnung kenne das Institut der Prozessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. In der Lehre werde teilweise die Auffassung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet wer- den müsse. Dasselbe gelte, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren einge- reicht worden sei, sofern die Formvorschriften für das richtige Verfahren erfüllt

- 6 - seien. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Klage keine Begrün- dung enthalte (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO), was zur Folge hätte, dass auf die Klage

– wäre sie im ordentlichen Verfahren eingereicht worden – ohne Nachfristanset- zung nicht eingetreten worden wäre. Mit dem Nichteintretensentscheid habe es damit sein Bewenden (Urk. 10 E. 3.3 ff.). 2.1. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Friedensrichteramt hätte sie als Laiin nach gesundem Menschenverstand darauf aufmerksam machen müssen, dass sie die Klage nicht richtig eingereicht habe, und ferner, dass es sinnvoll wä- re, das Friedensrichteramt aufzufordern, die Schlichtungsverhandlung zu wieder- holen, damit solche Fehler nicht mehr passierten (Urk. 9 S. 2 Rz. 1-4). Diese Aus- führungen gehen insofern an der Sache vorbei, als die Klägerin damit nicht konk- ret den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet und auch nicht darlegt, inwiefern die Berücksichtigung dieser Vorbringen sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hätte. Auf diese Vorbringen ist demnach nicht näher einzugehen (vgl. vorstehend E. II.1). 2.2. Soweit die Klägerin die Schlichtungsverhandlung als nichtig erklärt haben will und deren Aufhebung und neuerliche Vorladung verlangt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass das Friedensrichteramt C._____ die Klage- bewilligung vom 22. Juli 2020 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ausstellte ("Klagebewilligung an das Bezirksgericht Zürich, (Einzelgericht), Post- fach, 8036 Zürich", Urk. 1 S. 1) und sich diese Angabe (jedenfalls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage) als falsch erwiesen hat (vgl. hinten E. III.2.3.2). Indes gehört die Nennung des Gerichts, bei welchem die Klage einzureichen ist, nicht zum notwendigen Inhalt der Klagebewilligung (vgl. Art. 209 ZPO) und es ist letztlich Sache der klagenden Partei, die Klage bei dem als zuständig erachteten Gericht einzureichen. Diese überobligatorische Angabe führt demnach nicht zur Ungültigkeit (Klägerin: Nichtigkeit) der Klagebewilligung. Nachdem die Klägerin auch keine anderweitigen Mängel bei der Durchführung der Schlichtungsverhand- lung geltend macht, besteht ebenso wenig Anlass, das Friedensrichteramt C._____ anzuweisen, von Amtes wegen zu einer Schlichtungsverhandlung vorzu- laden. Das Schlichtungsverfahren wurde ordnungsgemäss durchgeführt

- 7 - (vgl. Urk. 1 S. 2) und mit Ausstellung der Klagebewilligung ordentlich abgeschlos- sen. 2.3.1. Am vorinstanzlichen Entscheid konkret rügt die Klägerin einzig, aus ihren Rechtsbegehren gehe hervor, dass sie den Beklagten auf einen Betrag von Fr. 1'000.– betrieben habe (Betreibungs-Nr. …), was offensichtlich einen Scha- denersatz- bzw. Genugtuungsanspruch darstelle. Sofern dies der Vorinstanz nicht klar gewesen sei, hätte sie eine gerichtliche Fragepflicht getroffen. Wenn die Vor- instanz sie aufgefordert hätte, den Forderungsgrund für den in Betreibung gesetz- ten Betrag zu nennen, hätte sie mit dem Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200010) eindeutig aufzeigen können, dass sie Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche geltend mache (Urk. 9 S. 2 Rz. 5 und 6). 2.3.2. Vorliegend beantragte die Klägerin mit Rechtsbegehren Nr. 8, der Beklag- te sei zur Leistung eines Betrags von Fr. 1'000.– (betreffend Betreibung Nr. …) zu verpflichten. Der Klägerin ist insofern Recht zu geben, als sich die Vorinstanz nicht damit hätte begnügen dürfen, in diesem Rechtsbegehren "soweit ersichtlich" keine Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu erkennen, sondern der Klägerin (als Laiin) gestützt auf Art. 56 ZPO Frist zur Klarstellung hätte ansetzen müssen. Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Zirkulationsbeschluss vom

20. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB200010 [Urk. 11/3]) weist jedenfalls darauf hin, dass es sich dabei tatsächlich – wie von der Klägerin vorgebracht – um ein Scha- denersatz- bzw. Genugtuungsbegehren handeln könnte. Dies ändert indes im Er- gebnis nichts, zumal selbst bei Vorliegen eines Schadenersatz- oder Genugtu- ungsbegehrens dem Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1) der selb- ständige Charakter nicht abgesprochen werden kann: Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persön- lichkeitsverletzung, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Entspre- chend kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Feststellungs- begehren dann keine selbständige Bedeutung zu, wenn es sich bei der eingeklag- ten Verletzung um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung handelt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitution beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung

- 8 - (BGE 40 II 163, E. 1; BGE 67 II 42, S. 44). Vorliegend verlangt die Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Feststellung der Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung ihrer Persönlichkeit. Aus dem Rechtsbegehren geht insofern klar und unmissverständlich hervor, dass nicht (nur) eine abgeschlosse- ne Störung eingeklagt wird. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach das Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeitsverletzung trotz eines allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Leistungsbegehrens als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass das Einzelgericht zur Beurteilung der Persönlichkeitsverletzungsklage sach- lich nicht zuständig ist (Art. 243 ZPO e contrario in Verbindung mit § 19 sowie § 24 GOG). Weitergehende Beanstandungen am angefochtenen Entscheid lassen sich der Berufungsschrift keine entnehmen. 2.4. Soweit die Klägerin überdies pauschal und ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen die Weiterleitung bzw. Überweisung der Klage an das Kollegialgericht beantragt (Urk. 9 S. 1 und S. 2 Rz. 7), genügt sie der Begrün- dungspflicht nicht (vgl. vorstehend E. II.1), weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist. 2.5. Zusammenfassend dringt die Klägerin mit ihren Rügen nicht durch, womit es beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt. Entsprechend ist die Dis- positivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2020 zu bestäti- gen und die Berufung insoweit abzuweisen.

3. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als juristische Laiin auf die – jeden- falls mit Blick auf die Persönlichkeitsverletzungsklage – unzutreffende und insbe- sondere auch unnötige (vgl. Art. 209 ZPO) Angabe des Friedensrichteramtes ver- traute, erscheint es indes gerechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 107 Abs. 2 ZPO).

- 9 - IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

2. Da die Klägerin lediglich in einem Nebenpunkt (erstinstanzliche Gerichtskos- ten) obsiegt, in der Hauptsache (Nichteintreten) jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten im Umfang von 3/4 aufzuerlegen und 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Berufungsverfahren sind beiden Parteien mangels relevanter Um- triebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Zürich vom 4. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom

4. Dezember 2020 bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin zu 3/4 auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Zu 1/4 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 10 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und Kopien von Urk. 11/2-3 und Urk. 13 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm