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62_II_305

BGE 62 II 305

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 76.

deshalb nach : Art. 41 ff. OR zu beurteilen sei. Diese

Schlussfolge~g ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Der

Prämienansprnch ist durch die Tatsache der Nichterfüllung

nicht in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung umge-

wandelt worden; geschuldet werden immer noch die ver-

fallenen und nicht bezahlten Prämien gemäss Art. 101 ff.

KUVG. Daran hat auch die Strafbarkeit der Prämien-

hinterziehung, bezw. der unrichtigen Führung der Lohn-

listen nach Art. 66 nichts zu ändern vermocht. Der strei-

tige materielle Anspruch ist nicht anderes als eine Prämien-

nachforderung .

4. -

Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Bundes-

gerichtes dadurch begründet, dass es sich um einen Kollo-

kationsstreit handelt, in dem der Bestand der Forderung

nur die Bedeutung einer Vorfrage hat für die im Sinne von

Art. 56 OG an sich als zivilrechtlich geltende Hauptfrage,

ob die Forderung zur Passivmasse gehöre oder nicht. Wenn

zur materiellen Entscheidung über öffentlichrechtliche

Forderungen durch die einschlägigen Vorschriften Ver-

waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte berufen sind,

so kann es nicht Sache des Konkursrichters (und damit

des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz) sein, diese

Kognition auszuüben, und wäre es auch nur vorfrageweise.

Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Ver-

waltungsgerichtes, und diese allein, ist in einem solchen

Falle, wie in BGE 48 III 229 u. 59 II 317 dargelegt wurde,

auch massgebend für die materielle Anerkennung oder

Nichtanerkennung der Forderung im Konkurs. Damit

würde aber die Kollokationsklage zur unnötigen Kompli-

kation. Der Konkursrichter müsste sich darauf beschrän-

ken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Ent-

scheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungs-

gerichtes auszusetzen, um nachher einfach die Kollokation

oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung anzu-

ordnen. Unter diesen Umständen bleibt für die Kolloka-

tionsklage praktisch überhaupt kein Raum, sondern der

Streit über die Zulassung der Forderung ist endgültig vor

Prozessrecht. N° 77.

305

den materiell zuständigen Verwaltungsinstanzen oder Ver-

waltungsgerichten auszutragen, sofern ihre Entscheidung

nicht bereits vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

77. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom a. Dezember 1936

i. S. Banns. Biedwyl und deren Xind gegen ltneubühl.

Art. 59, 63 Z i H. 1 OG (S t r e i t wer t an gab e). Beim

Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Standesfoige-

begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-

rechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im

Sinne des Art. 63 Ziff. lOG, bei dem daher schon in der Klage

vor den k a n ton ale n Ins t a n zen, wenn er nicht

in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte

Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.- erreicht.

Hanna Riedwyl und ihr am 31. Mai 1935 ausserehelich

geborenes Kind Bethli erhoben vor dem Amtsgericht

Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des Kantons

Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Be-

gehren, dieser sei zu verurteilen :

I. der Kindsmutter gegenüber

a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebam-

men-, Arzt- und Spitalkosten,

b) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestim-

menden Unterhaltsgeld für 4 Wochen vor und

4 Wochen nach der Geburt des Kindes;

2. dem Kinde gegenüber zu emem angemessenen, vom

Gericht zu bestimmenden Unterhaltsgeld von der

Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre.

Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellations-

hofes haben die Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung dieser Klage-

begehren. In der Begründung der Berufung wird der Streit-

wert als zwischen Fr. 4000.- und Fr. 8000.-liegend ange-

geben, nämlich Unterhaltsgeld an die Mutter nach Orts-

306

Prozessrecht. No 77.

üb1lJlg Fr. 28Q.-, Entbindungskosten Fr. 153.-, Unter-

haltsbeitrag an das Kind monatlich Fr. 40.-, kapitalisiert

nach den Barw.erttafeln Piccard zu 4 % = über Fr. 5000.-.

Daß Bundesge1'icht zieht in Erwägung :

Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59

OG massgebend die Rechtsbegehren, wie sie vor der

letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Vor den

kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder

für die Unterhaltskosten an die Mutter noch für die

Alimente an das Kind bestimmte Beträge eingesetzt, son-

dern einfach Verurteilu,ng nach richterlichem Ermessen

verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vor-

instanzen finden sich keine ziffernmässigen Ansätze. Man

weiss daher nicht, was für Beträge vor dem Appellationshof

eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die Klä-

gerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen

wollte, dessen Kapitalwert zusammen mit den Ansprüchen

der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.- ergeben würde, kann

nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht

ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur

Fr. 25.- pro Monat als angemessen in Betracht fielen, was

einen Kapitalwert von weniger als Fr. 3500.-ergäbe.Beim

Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Stan4esfolge-

begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-

rechtlichen, dem Schadenersatz {{ ähnlichen Anspruch)1 im

Sinne des Art. 63 Ziff. 1 06, bei dem daher schon in der

Klage vor den

k a n ton ale n Ins t a n zen,

wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist,

ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.-

erreicht (BGE 51 11 536 ff. und dort zit. Entscheide).

Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die

Zulässigkeit der Berufung überhaupt als für die Anwend-

barkeit des schriftlichen oder des mündlichen Berufungs-

verfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der

Berufung ans Bundesgericht erfolgen; denn es kommt auf

den Streitwert nach der Prozess1age vor der letzten kan-

Motorfahrzeugverkehr. No 78.

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tonalen Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O.,

S. 538). Die in casu in der Begründung der Berufungs-

erklärung gegebene Bezifferung kann daher die im kanto-

nalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht

ersetzen. Unter diesen Umständen kann der für die

Barufungsfäbigkeit erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-

nicht als gegeben angenommen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 80. -

Voir aussi n° 80.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIROULATION DES VEffiOULES AUTOMOBILES

78. ÄUSzug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung

vom m. Oktober 1935 i. S. Schweizerische National-

Veraicherungsgesellachaft gegen Lauzinger-Bruggmann

und Allgemeine VersicheruDp-A. G. « Nordstern •.

M 0 tor f a h r z e u g g e set z.

1. Haftpflicht. Auf die Befreiungs- und Beschränkungsgründe

des Art. 37 Abs. 2-4 können sich auch die gemäss Art. 38

solidarisch haftenden m ehr e ren HaI t er berufen, doch

ist der eine Halter im Verhältnis zum andern n ich t D r i t •

te r im Sinne von Art. 37. Erw. 1.

2. Versicherung, Art. 48-50. Als versichert hat gegenüber dem

Geschädigten im Rahmen der Versicherungssumme die g e •

set z li ehe Hai t e r h a f t p fl ich t

zu gelten.

Die

Einrede des Versicherers, die Versicherung habe sich nur auf

das Motorrad ohne Soziussitz bezogen, ist aus-

geschlossen. Erw. 2.

A. -

Am 19. August 1933 kam es in St. Gallen-Neudorf

zu· einem Zusammenstoss zwischen dem Personenautomo-