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Prozessrecht. N0 76.
deshalb nach : Art. 41 ff. OR zu beurteilen sei. Diese
Schlussfolge~g ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Der
Prämienansprnch ist durch die Tatsache der Nichterfüllung
nicht in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung umge-
wandelt worden; geschuldet werden immer noch die ver-
fallenen und nicht bezahlten Prämien gemäss Art. 101 ff.
KUVG. Daran hat auch die Strafbarkeit der Prämien-
hinterziehung, bezw. der unrichtigen Führung der Lohn-
listen nach Art. 66 nichts zu ändern vermocht. Der strei-
tige materielle Anspruch ist nicht anderes als eine Prämien-
nachforderung .
4. -
Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Bundes-
gerichtes dadurch begründet, dass es sich um einen Kollo-
kationsstreit handelt, in dem der Bestand der Forderung
nur die Bedeutung einer Vorfrage hat für die im Sinne von
Art. 56 OG an sich als zivilrechtlich geltende Hauptfrage,
ob die Forderung zur Passivmasse gehöre oder nicht. Wenn
zur materiellen Entscheidung über öffentlichrechtliche
Forderungen durch die einschlägigen Vorschriften Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte berufen sind,
so kann es nicht Sache des Konkursrichters (und damit
des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz) sein, diese
Kognition auszuüben, und wäre es auch nur vorfrageweise.
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Ver-
waltungsgerichtes, und diese allein, ist in einem solchen
Falle, wie in BGE 48 III 229 u. 59 II 317 dargelegt wurde,
auch massgebend für die materielle Anerkennung oder
Nichtanerkennung der Forderung im Konkurs. Damit
würde aber die Kollokationsklage zur unnötigen Kompli-
kation. Der Konkursrichter müsste sich darauf beschrän-
ken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungs-
gerichtes auszusetzen, um nachher einfach die Kollokation
oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung anzu-
ordnen. Unter diesen Umständen bleibt für die Kolloka-
tionsklage praktisch überhaupt kein Raum, sondern der
Streit über die Zulassung der Forderung ist endgültig vor
Prozessrecht. N° 77.
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den materiell zuständigen Verwaltungsinstanzen oder Ver-
waltungsgerichten auszutragen, sofern ihre Entscheidung
nicht bereits vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
77. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom a. Dezember 1936
i. S. Banns. Biedwyl und deren Xind gegen ltneubühl.
Art. 59, 63 Z i H. 1 OG (S t r e i t wer t an gab e). Beim
Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Standesfoige-
begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-
rechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im
Sinne des Art. 63 Ziff. lOG, bei dem daher schon in der Klage
vor den k a n ton ale n Ins t a n zen, wenn er nicht
in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte
Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.- erreicht.
Hanna Riedwyl und ihr am 31. Mai 1935 ausserehelich
geborenes Kind Bethli erhoben vor dem Amtsgericht
Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des Kantons
Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Be-
gehren, dieser sei zu verurteilen :
I. der Kindsmutter gegenüber
a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebam-
men-, Arzt- und Spitalkosten,
b) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestim-
menden Unterhaltsgeld für 4 Wochen vor und
4 Wochen nach der Geburt des Kindes;
2. dem Kinde gegenüber zu emem angemessenen, vom
Gericht zu bestimmenden Unterhaltsgeld von der
Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellations-
hofes haben die Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung dieser Klage-
begehren. In der Begründung der Berufung wird der Streit-
wert als zwischen Fr. 4000.- und Fr. 8000.-liegend ange-
geben, nämlich Unterhaltsgeld an die Mutter nach Orts-
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Prozessrecht. No 77.
üb1lJlg Fr. 28Q.-, Entbindungskosten Fr. 153.-, Unter-
haltsbeitrag an das Kind monatlich Fr. 40.-, kapitalisiert
nach den Barw.erttafeln Piccard zu 4 % = über Fr. 5000.-.
Daß Bundesge1'icht zieht in Erwägung :
Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59
OG massgebend die Rechtsbegehren, wie sie vor der
letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Vor den
kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder
für die Unterhaltskosten an die Mutter noch für die
Alimente an das Kind bestimmte Beträge eingesetzt, son-
dern einfach Verurteilu,ng nach richterlichem Ermessen
verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vor-
instanzen finden sich keine ziffernmässigen Ansätze. Man
weiss daher nicht, was für Beträge vor dem Appellationshof
eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die Klä-
gerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen
wollte, dessen Kapitalwert zusammen mit den Ansprüchen
der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.- ergeben würde, kann
nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht
ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur
Fr. 25.- pro Monat als angemessen in Betracht fielen, was
einen Kapitalwert von weniger als Fr. 3500.-ergäbe.Beim
Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Stan4esfolge-
begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-
rechtlichen, dem Schadenersatz {{ ähnlichen Anspruch)1 im
Sinne des Art. 63 Ziff. 1 06, bei dem daher schon in der
Klage vor den
k a n ton ale n Ins t a n zen,
wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist,
ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.-
erreicht (BGE 51 11 536 ff. und dort zit. Entscheide).
Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die
Zulässigkeit der Berufung überhaupt als für die Anwend-
barkeit des schriftlichen oder des mündlichen Berufungs-
verfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der
Berufung ans Bundesgericht erfolgen; denn es kommt auf
den Streitwert nach der Prozess1age vor der letzten kan-
Motorfahrzeugverkehr. No 78.
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tonalen Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O.,
S. 538). Die in casu in der Begründung der Berufungs-
erklärung gegebene Bezifferung kann daher die im kanto-
nalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht
ersetzen. Unter diesen Umständen kann der für die
Barufungsfäbigkeit erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-
nicht als gegeben angenommen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 80. -
Voir aussi n° 80.
IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIROULATION DES VEffiOULES AUTOMOBILES
78. ÄUSzug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung
vom m. Oktober 1935 i. S. Schweizerische National-
Veraicherungsgesellachaft gegen Lauzinger-Bruggmann
und Allgemeine VersicheruDp-A. G. « Nordstern •.
M 0 tor f a h r z e u g g e set z.
1. Haftpflicht. Auf die Befreiungs- und Beschränkungsgründe
des Art. 37 Abs. 2-4 können sich auch die gemäss Art. 38
solidarisch haftenden m ehr e ren HaI t er berufen, doch
ist der eine Halter im Verhältnis zum andern n ich t D r i t •
te r im Sinne von Art. 37. Erw. 1.
2. Versicherung, Art. 48-50. Als versichert hat gegenüber dem
Geschädigten im Rahmen der Versicherungssumme die g e •
set z li ehe Hai t e r h a f t p fl ich t
zu gelten.
Die
Einrede des Versicherers, die Versicherung habe sich nur auf
das Motorrad ohne Soziussitz bezogen, ist aus-
geschlossen. Erw. 2.
A. -
Am 19. August 1933 kam es in St. Gallen-Neudorf
zu· einem Zusammenstoss zwischen dem Personenautomo-