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67_II_45

BGE 67 II 45

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 13. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach dem vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren verlangt der Kläger einerseits die Fest- stellung einer von den Beklagten begangenen Ehrver- Ietzung und Kreditschädigung, also einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 ZGB, und anderseits die Zusprache einer angemessenen Schaden- ersatz- und Genugtuungssumme für diese Verletzung. Da es sich bei den eingeklagten Äusserungen um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Störung han- delt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitu- tion beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Feststellungsbegehren nicht selbständige Bedeutung zukommen, sondern es stellt lediglich das Motiv für das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren dar (BGE 40 II 164 f., 48 II 16 f.). Es handelt sich somit um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der nach Art. '59 OG die Berufung an das Bundesgericht nur beim Vorliegen eines Streitwertes von mindestens Fr. 4000.- zulässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss nach Art. 63 Ziff. 1 OG bereits in der Klage angegeben werden, sofern der Anspruch nicht schon selbst in Ziffern aus- gedrückt ist. Dieser Vorschrift hat der Kläger nicht genügt. Weder das Rechtsbegehren, noch die zu dessen Begründung gemachten Ausführungen enthalten auch nur eine Andeutung über die Höhe der von ihm geforderten Schadenersatz- und Genugtuungssumme, und dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Appellationserklärung an die obere kantonale Instanz. Die Nichtbeachtung der Vor- schrift des Art. 63 Ziff. 1 OG zieht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeit der Berufung nach sich (BGE 50 II 431 und dort erwähnte frühere Entscheide, 62 II 305). In seiner Berufungserklärung an das Bundesgericht Prozessrecht. N0 14. 4fi hat der Kläger dann allerdings seine Ansprüche auf min- destens Fr. 10,000.- beziffert. Diese Angabe kann aber wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

14. Urteil der I. ZivUabteilung vom 29. April 1941

i. S. Rüegsegger gegen Meier und Kassationsgericht des Kantons Zürich. Zivilrechtliehe Beschwerde gemä.'ls Art. 87 Ziff. 3 OG kann nicht geführt werden: a.) gegen einen Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes, der sich nicht mit der richtigen Anwendung der bnndesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung als solcher, sondern lediglich mit der Frage befasst, ob die untere Instanz nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Erw. 1. b.) wegen Missachtung oder falscher Auslegung einer Schieds- gerichtsvereinbarung. Erw. 2. La voie du reeours de droit civil (an. 87 ch. 3 OJ) n'est paS ouverte:

a) s'agissant de l'arret d'un tribunal cantonal de cassation relatü, non pas a l'appIication correcte d'une regle de droit federal sur le for, mais a une violation du droit d'etre entendu, pretendument commise par le juge de premiere instance. Consid. 1.

b) s'agissant de l'inobservation ou de l'interpretation erronee d'nne clause d'arbitrage. Consid. 2. Il ricorso di diritto civile (art. 87 cifra 3 OGF) non pUD essere interposto :

a) contro la sentenza d'un tribunale cantonale di cassazione che non concerne l'appIicazione corretta d'una norma deI diritto federale in materia di foro, ma Ia violazione deI diritto di essere udito che avrebbe commessa il giudice di prima istanza. Consid. 1 ;

b) trattandosi dell'inosservanza 0 dell'interpretazione erronea d'nna clausola arbitrale. Consid. 2. A. - Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage ein auf Aberkennung einer vom Beschwerdegegner gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1900.-. Er bezeichnete den Forde- rungsstreit als eine Streitigkeit aus Urheberrecht, die vom

46 Prozessrecht. N0 14. Obergericht als: einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sei. Das Obergericht beschloss durch Entscheid vom 18. Dezember 1940, wegen Unzuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten. Es ging davon aus, dass es sich in erster Linie um eine nach gemeinem Recht zu prüfende gewöhnliche Zivilstreitigkeit handle. Die Forderung gehe auf eine Vereinbarung der Parteien vom August 1937 zurück. Diese hänge wohl mit einer urheberrechtlichen Streitigkeit zusammen, doch müsse zunächst Inhalt und Tragweite jener Vereinbarung festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Nichtigkeits- beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Beschluss vom 5. März 1941 als un- begründet ab. Gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes richtet sich die vorliegende zivllrechtliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss sei aufzu- heben und das Obergericht sei zur Beurteilung der'Klage zuständig zu erklären. Als Beschwerdegrund wird Ver-. letzung der Gerichtsstandsbestimmung des Art. 45 URG geltend gemacht. B. - Mit einer weitern Eingabe, vom 4. April 1941, legt der Beschwerdeführer einen Beschluss des Oberge- richtes des Kantons Zürich v:om 11. März 1941 vor. Er hatte auch bei einem Schiedsrichter Aberkennungsklage erhoben, der sich ebenfalls als unzuständig erklärte. Hiegegen reichte der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein, die mit dem genannten Entscheid abge- wiesen wurde. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe, dass er damit die Beschwerde gegen den (( zweiten letztinstanz- lichen kantonalen Entscheid·» erneuere. G. - Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, der Beschwerdegegner hat Abweisung der Beschwerde bean- tragt. I'rozesRrecht. N° 14. 47 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach § 345 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozess- ordnung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der unterinstanzliche Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das gilt im Verhältnis sowohl zur Berufung wie zur zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (STRÄULI -HAUSER, Kommentar, N 2 zu § 345, S. 513). Für die Frage, ob auf den vorliegenden Forderungsstreit die Gerichtsstandsbestimmung des· Art. 45 URG anwendbar sei, stand gemäss Art. 87 Ziff. 3 OG die zivllrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Damit war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit ausge- schlossen. Tatsächlich ist der Entscheid des Kassations- gerichtes auch nicht über die Anwendbarkeit des Art. 45 URG ergangen. Zwar untersucht die Kassationsinstanz, ob die streitige Forderung urheberrechtlicher Natur sei, allein sie stellt diese Untersuchung letzten Endes lediglich an unter dem Gesichtspunkte der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, also im Hinblick auf kantonales Prozessrecht. Das ergibt sich deutlich aus der Umschrei- bung des Beschwerdegrundes auf S. 5, Erwägung 2, und aus der Schlussbemerkung auf S. 7 des Urteils, wo es heisst: (( Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass es sich bei der Aberkennungsklage um eine Streitigkeit aus Urheberrecht handle, zum mindesten liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, wenn sich das Obergericht als unzuständig erklärte. » Die einzige kantonale Instanz, welche über die Anwend- barkeit des Art. 45 URG als solche entschieden hat und nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht darüber entscheiden konnte, war somit das Obergericht. Dem- gemäss ist der obergerichtliehe, nicht der kassations- gerichtliche Entscheid im Sinne von Art. 87 OG der letzt- instanzliche, der als Gegenstand für die zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der genannten bundes- rechtlichen Gerichtsstandsbestimmung in Betracht kam. Hatte das Kassationsgericht die obergerichtliche Unzu-

48 Prozessrecht. N° 14. ständigkeitserldärung nicht auf die sachlich richtige Anwendung des Art. 45 URG, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob nicht der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt sei, so konnte sein Entscheid auch nur wegen Verletzung dieses Grundsatzes angefochten werden. Dafür ist aber die zivilrechtliche Beschwerde nicht gege- ben; denn zulässiger Beschwerdegrund ist nach Art. 87 Ziff. 3 OG allein die Verletzung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung. Bei diesem Ergebnis darf dahingestellt bleiben, ob der kassationsgerichtliche Ent- scheid auch schon mangels Suspansiveffekts der Nichtig- keitsbeschwerde nicht als Ietztinstanzlicher anzusehen wäre (vgl. BGE 63 II 326 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde kann nach dem Ge- sagten nicht eingetreten werden. Sie richtet sich nach Antrag und Begründung ausschliesslich gegen das Urteil des Kassationsgerichts. Wollte man sie jedoch trotzdem als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid gelten lassen, so wäre sie verspätet. Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Dezember 1940 zugestellt, und die zwanzigtägige Frist des Art. 90 OG war daher am 25. März 1941, als die Beschwerde eingereicht wurde, längst abgelaufen.

2. - Aus der weitern Eingabe des Beschwerdeführers, vom 4. April 1941, geht nicht klar hervor, ob damit zivilrechtliche Beschwerde gegen den neuen Entscheid des Obergerichtes vom 11. März 1941 erhoben werden will oder ob sie bloss zur Unterstützung der ersten Beschwer- de dienen soll. Ist sie als selbständige Beschwerde gewollt, so kann darauf nicht eingetreten werden, weil der Ent- scheid des Obergerichtes die Unzuständigkeitserklärung des « Schiedsrichters» betrifft, die Missachtung oder falsche Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung aber nicht gegen eigenössische Gerichtsstandsnormen verstösst und deshalb nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (vgl. BGE 66 II 183 u. dort angeführte Urteile). Als Unterstützung der ersten Beschwerde ander- seits ist die Eingabe unbehelflich, da durch den neuen Entscheid des Obergerichtes an den für die Frage der Zu lässigkeit der Besehwerde mas!'igebenden Verhältnissen nichts geändert wird.

3. - Der Beschwerdeführer verlangt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Eingabe, das Bundesgericht solle eventuell eine Anweisung darüber erteilen, von welchem Gerichte die Aberkennungsklage nunmehr an die Hand zu nehmen sei. Da das Bundesgericht auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Gerichtsstandsfrage nicht eintreten kann, ist es aber auch nicht in der Lage, eine solche Weisung zu erteilen, die einem Entscheid zur Beschwerdesache gleichkäme. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

15. Arret de Ia Ire Seetion civile du 14 mai 1941 dans la cause Zahnd contre Rigottl. Responsabilire du cycliste et du motocycliste. Responsabilire du chef de la famille . . Art. 41 CO, 37 LA, 333 CC. Le cycIiste circulant sur une macrune qui rend son equiIibre plus instable et ses manamvres plus difficiles doit observer une prudence particuliere. Consid. 1. Engage sa responsabilite le chef de famille qui ne defend pas a son fils d'utiliser une bicyclette trop grande pour lui ou qui, du moins, ne lui donne pas d'instructions speciales en raison de ce fait. Consid. 2. Commet une faute particulierement grave le motocycliste qui depasse, a grande vitesse et dans un etroit espace, des enfants a bicyclette, saus avoir demande la rout€ libre. Consid. 3. Haftung des ,Radfahrers und des ~~Iotorradfahrer8; Haftung des Familienhauptes ; Art. 41 OR, 37 MFG, 333 ZGB. Zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist ein Radfahrer, dessen Gleichgewicht wegen der Beschaffenheit seines Rades besonders unsicher und der deswegen in seiner Manöverierfähigkeit beeinträchtigt ist (Erw. I). AS 67 Ir - 1941