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326 Prozoosrecht. ·N0 64. prennent non seulement le droit de recouvrer Ia creance. mais encore le ~ droit de recours contre le cMant pour Ia. non-existence qe 180 creance .. (art. 171 CO). Que ce soient les droits directs contre A. S. resultant du credit consenti a ce dernier par la BES ou le droit de recours contre Iui resultant de sa cession de creance. les uns ou les autres ont passe a la demanderesse par suite du payement efIectue et de la subrogation. TI n'y a aucune raison pour ne pas autoriser 180 demanderesse a faire valoir ses droits directement contre le defendeur. III. PROZESSRECHT PROCEDURE
64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabteilung Ivom 20. Oktober 1937 i. S. W. gegen Sch. Zulässigkeit der Berufung; Begriff des Ha.upt- u r t eil s, Art. 58 OG. Kein solches ist das Adhäsionsurteil des Solothurnischen Schwurgerichts. A U8 dem Tatbestand: Der Beklagte W. wurde vom Schwurgericht Solothurn adhäsionsweise zur Bezahlung einer Entschädigungs- und Genugtuungssumme von Fr. 1500.- an den Zivilkläger Sch. verurteilt, der Fr. 5000.- verlangt hatte. Auf die Berufung des Beklagten tritt das Bundesgericht nicht ein, mit den folgenden Erwägungen:
1. - Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes- gericht nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Haupturteile. Es ist daher zu prüfen, ob das Urteil des Prozessrecht. No 64. 327 Solothurner Sohwurgeriohts hinsichtlioh des Zivilpunktes den Anforderungen des Art. 58 OG genügt.
2. - Die Zulässigkeit und die Behandlung einer Zivil- klage im Adhäsionsprozess wird in §§ 94/6 der Solothurner Strafprozessordnung allgemein geregelt. Die Rechts- mittel gegen sohwurgerichtliche Urteile sind in den § § 330 ff. umschrieben. In strafrechtlicher Beziehung sind die Kas- sation und die Wiederaufnahme der Untersuohung vor- gesehen. Im Absohnitt über die Kassation erfährt nun der Weiterzug des Zivilpunktes eine besondere Regelung : § 331. « Der Verletzte und der Angeklagte können bezüglioh des Zivilpunktes wegen mangelhafter oder unriohtiger Anwendung des Zivilgesetzes Rekurs an das Obergerioht ergreifen. Der Rekurs ist innert acht Tagen, von der Eröffnung des Urteils an gerechnet, einzureiohen. Das Obergerioht kann von sich aus die Sache erledigen oder dieselbe auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses verweisen. » Eine gleiohe Rekursmöglichkeit bezüglioh de~ Zivil- punktes besteht gegenüber Strafurteilen der Friedens- richter, Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgeriohte, lant § 422 StrPO.
3. - Es erhebt sioh die Frage, ob dieser Rekurs ans Obergericht gemäss § 331 StrPO ein ordentliches Rechts- mittel, also einen Teil des ordentlichen Instanzenzuges nach Solothurner Prozessrecht darstellt. Wenn ja, ist das Schwurgerichtsurteil bezüglich des Adhäsionsurteils kein letztinstanzliches kantonales Urteil, die Berufung daher nach Art. 58 OG unzulässig. Literatur und Judikatur scheinen freilich auf den ersten Blick in der Umschreibung des Begriffes eines letztinstanz- lichen kantonalen Haupturteils im Sinne von Art. 58 OG nicht einheitlich zu sein. Nach WEIBS, Berufung S. 31 wäre die Bestimmung des 328 Prozessrecht. No 64. Begriffes der detzten Instanz» « zunächst, und im allge- meinen, Sache der kantonalen Gerichtsorganisation ». WEISS scheint: aber immerhin der funktionellen Kompe- tenz einer obern kantonalen Instanz entscheidendes Ge- wicht beizumessen. Man könnte indessen auch die Auf- fassung vertreten, der Begriff des letztinstanzlichen Haupt- urteils im Sinne V'on Art. 58 OG sei ein Begriff des Bundes- rechtes. Von dieser Anschauung scheint die Praxis wie die ältere Literatur zum Organisationsgesetz stillschwei- gend auszugehen. Sie stellt nämlich darauf ab, ob gegen- über einem Urteil noch ein ordentliches oder bloas ein aus- serordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Freilich bleibt dann zu bestimmen, was als ordentliches Rechtsmittel anzusprechen sei. Es werden dafür in der Hauptsache 2 Merkmale verlangt: Suspensivwirkung und Devolutiveffekt eines Rechtsmittels. So wird z. B. in BGE 51 m S. 193 Erw. 1 einem kanto- nalen Rechtsmittel (Rekurs an den Regierungsrat nach st. gallischem Recht) der Charakter eines ordentlichen Rechtsmittels deswegen abgesprochen, weil das in Frage stehende Rechtsmittel die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides in keiner Weise hemme (Suspensiveffekt). Andererseits wird in BGE 56 11 S. 372 Erw. 2 einem Urteil des Neuenburger Polizeigerichtes hinsichtlich des Zivilpunktes der Charakter eines letztinstanzlichen kan- tonalen Urteils zuerkannt mit der Begründung, dieses Urteil « ne peut pas faire l'objet, d'apres le droit cantonal, d'un recours ordinaire, assimilable au recours en reforme, mais seulement d 'uu recours en cassation. On est donc bien en presence. d'un jugement au fond rendu en derniere instance cantonale, art. 58 OJF.» Dieses Urteil weist mit diesen Ausführungen auf das Moment der materiellen 'Überprüfung durch die höhere Instanz hin. Noch klarer wird dieses Moment in BGE 39 II S. 153 (Urteilskopf) und S. 156 hervorgehoben. Dort wird als unzulässig bezeichnet eine Berufung gegen ein Urteil, Prozes~reeht. N° 64. 329 « das durch ein ordentliches, zu einer inhaltlichen Nach- prüfung führendes kantonales Rechtsmittel anfechtbar gewesen wäre ». Und es wird ausgeführt, dass das in Frage stehende Rechtsmittel eines Rekurses an das Ober- gericht (Zürich) « im Gegensatz zur kantonalen Kassa- tionsbeschwerde, ein ordentliches Rechtsmittel bildet und zu einer inhaltlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, namentlich auch hinsichtlich der richtigen . Anwendung eidgenössischen Rechtes führt ». Damit wird auf den Devolutiveffekt eines Rechtsmittels hingewiesen, d. h. auf den Umstand, dass die Einlegung des Rechtsmittels Recht und Pflicht zur 'Überprüfung und Entscheidung des Rechtsstreites (in den Grenzen der An- fechtung) auf den obern Richter überträgt (GAUPP-STEIN- JONAS Ziv. Proz. Bd. 2 S. 8 ; ähnlich im wesentlichen auch STRÄULI, Kommentar betr. das zürcherische Rechtspflege- gesetz Bd. 2 S. 224 Ziff. I). Ein Rechtsmittel, das bloss eine formelle 'Überprüfung gestattet, also eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils aus formellen Gründen be- wirkt, die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Urteils aber unberührt lässt (wie z. B. meistens die Kassa- tionsbeschwerde), hat den Charakter eines ausserordent- lichen Rechtsmittels (vgl. REICHEL, Kommentar zum OG Art. 77 N. 2) ; die Eigenschaft des letztinstanzlichen kan- tonalen Haupturteils kommt einem solchen Urteil nicht zu. Eine ähnliche Auffassung vertritt HAFNER, Das Rechtsmittel der Anrufung des Bundesgerichtes in Zivil- streitigkeiten, Zeitschr. f. schweiz. Recht, NF 3, 1884, S. 172 : « Als letzte kantonale Instanz ... ist diejenige anzu- sehen, über welcher kein oberer kantonaler Richter steht, bei welchem deren Erkenntnisse mitte1st eines ordentlichen, mit Suspensiveffekt versehenen Rechtsmittels angefochten werden können. Diese Gerichte sind durchgehends die kantonalen Gerichte zweiter Instanz (Obergerichte, Kan- tonsgerichte, Appellationsgerichte) ». . Dass neben dem Suspensiveffekt auch der DeVOlutlv- effekt eines Rechtsmittels nötig ist, um dem Urteil der 330 Prozessrecht. yo 64. damit angerQfenen Instanz den Charakter eines ordent- li~hen, d. h. ,letztinstanzlichen Urteils zu verleihen, hat semen guten ·Grund. Nur dort, wo eine inhaltliche Nach- prüfung eines Urteils nach kantonalem Prozessrecht möglich ist, besteht Veranlassung, das Rechtsmittel der Berufung ans Bundesgericht noch nicht zuzulassen . denn die Berufung bezweckt ja auch eine inhaltliche Na~hprü fung eines Urteils, wenn auch unter Bindung des Gerichtes an den von der kantonalen Instanz festgestellten Tatbe- s~and.. Die Be~fung, welche eine revisio in iure ermög- licht, Jst trotz dieser Beschränkung auch ein ordentliches ~chtsmittel. Dass die inhaltliche Nachprüfung durch eme kantonale Gerichtsinstanz nach allen Richtungen hin möglich sein müsse, also sowohl bezüglich Feststellung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen als auch der rechtlichen Würdigung und Beurteilung (wie REICHEL zu Art. 58 OG dies z. B. als Kennzeichen der Appellation anzunehmen scheint), ist nicht erforderlich. (Es gibt ja kantonale Rechtsmittel schon von der ersten Instanz an das Ober- gericht, welche nur eine revisio in iure zulassen.) Es muss
z. B., ähnlich wie bei der Berufung ans Bundesgericht, genügen, wenn eine von formalen Voraussetzungen unab- hängige Überprüfung wegen mangelhafter oder unrichtiger Anwendung des materiellen Rechtes eintritt. Denn so- lange das der Fall ist, wird im wesentlichen dem Rechts- schutzbedürfnis, der Forderpng auf Durchsetzung des ma- teriellen Rechtes Genüge getan. Auf keinen Fall besteht Veranlassung, die Berufung ans Bundesgericht zuzulassen solange nicht alle derartigen Rechtsmittel des kantonale~ Rechts er schöpft sind.
4. - Prü ft man nun unter diesem grundsätzlichen Gesichtspunkte den nach § 331 der Solothurner StrPO gegen den Zivilpunkt eines Schwurgerichtsurteils zulässigen ~e~s an das Obergericht wegen mangelhafter oder un- rI.chtlger Anwendung des Zivilgesetzes, so ergibt sich, dass dieser Rekurs ein ordentliches Rechtsmittel darstellt. Zwar ist der Suspensiveffekt dieses Rekurses (der nach ProzeSSl'eCht. N0 65. 331 § 422 auch bezüglich des Zivil punktes von Strafurteilen des Friedensrichters, des Amtsgerichtspräsidenten und der Amtsgerichte möglich ist) nicht ausdrücklich ausgespro- chen, wie dies beim strafrechtlichen Kassationsbegehren geschieht, das im selben Abschnitt, in § 333, geregelt ist. Auf eine diesbezügliche Anfrage hin hat jedoch das Ober- gericht des Kantons Solothurn mit Zuschrift vom 14. Ok- tober 1937 den Bescheid erteilt, dass der Rekurs nach § 331 sowohl Suspensiv- wie Devolutivefiekt habe. Diese Auslegung des kantonalen Prozessrechtes ist für das Bundesgericht verbindlich. Auf die Berufung - und damit auch auf die Anschluss- berufung - kann somit nicht eingetreten werden.
65. Arret de la Ire Seotion civUe du 7 decembre 1937 dans la cause Perrin contre Spicher &; Oie. Jours legalement fBries au sens ck I'art. 41 al. J OJ. Sont feries las jours que des prescriptions cantonales, 16gislatives, administra- tives ou da police declarent jours de fete officiels. assimiles aux dimanches. L'usage de fermer les bureaux de l'administration cantonrue cer- tains jours de fete populaires ne suffit pas a conferer a ces jours le caractere de jours Iegalement feries. Si le recourant, qui a la faculM. Oll bien de deposer son recours directement au grefie du tribunal cantonal, ou bien de le remettre avant l'expiration du delai sun bureau de poste suisse, se voit pour une raison quelconque fermer I 'une de ~es voies, il est tenu de recourir a. la seconde. ,..4. - St.atuant le 16 juin 1937 sur une action en garantie intentee par Auguste Perrin contre la Sociere en nom collectif Spicher & Cie, la Cour d'Appel du Canton de Fribourg a deboute le demandeur. L'arret a etC notifie au conseil de cedernier le 24 aout 1937, en sorte que le delai de recours en reforme expirait le 13 septembre. B. - Par acte depose le 14 septembre au grefie du Tribunal cantonal, le demandeur a recouru en reforme.