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63_II_326

BGE 63 II 326

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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326

Prozoosrecht. ·N0 64.

prennent non seulement le droit de recouvrer Ia creance.

mais encore le ~ droit de recours contre le cMant pour Ia.

non-existence qe 180 creance .. (art. 171 CO).

Que ce soient les droits directs contre A. S. resultant

du credit consenti a ce dernier par la BES ou le droit de

recours contre Iui resultant de sa cession de creance.

les uns ou les autres ont passe a la demanderesse par suite

du payement efIectue et de la subrogation. TI n'y a aucune

raison pour ne pas autoriser 180 demanderesse a faire valoir

ses droits directement contre le defendeur.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabteilung

Ivom 20. Oktober 1937 i. S. W. gegen Sch.

Zulässigkeit der Berufung; Begriff des Ha.upt-

u r t eil s, Art. 58 OG. Kein solches ist das Adhäsionsurteil

des Solothurnischen Schwurgerichts.

A U8 dem Tatbestand:

Der Beklagte W. wurde vom Schwurgericht Solothurn

adhäsionsweise zur Bezahlung einer Entschädigungs- und

Genugtuungssumme von Fr. 1500.- an den Zivilkläger

Sch. verurteilt, der Fr. 5000.- verlangt hatte.

Auf die Berufung des Beklagten tritt das Bundesgericht

nicht ein, mit den folgenden

Erwägungen:

1. -

Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes-

gericht nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale

Haupturteile. Es ist daher zu prüfen, ob das Urteil des

Prozessrecht. No 64.

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Solothurner Sohwurgeriohts hinsichtlioh des Zivilpunktes

den Anforderungen des Art. 58 OG genügt.

2. -

Die Zulässigkeit und die Behandlung einer Zivil-

klage im Adhäsionsprozess wird in §§ 94/6 der Solothurner

Strafprozessordnung allgemein geregelt.

Die Rechts-

mittel gegen sohwurgerichtliche Urteile sind in den § § 330 ff.

umschrieben. In strafrechtlicher Beziehung sind die Kas-

sation und die Wiederaufnahme der Untersuohung vor-

gesehen. Im Absohnitt über die Kassation erfährt nun

der Weiterzug des Zivilpunktes eine besondere Regelung :

§ 331.

« Der Verletzte und der Angeklagte können bezüglioh

des Zivilpunktes wegen mangelhafter oder unriohtiger

Anwendung des Zivilgesetzes Rekurs an das Obergerioht

ergreifen.

Der Rekurs ist innert acht Tagen, von der Eröffnung

des Urteils an gerechnet, einzureiohen.

Das Obergerioht kann von sich aus die Sache erledigen

oder dieselbe auf den Weg des ordentlichen Zivilpro-

zesses verweisen. »

Eine gleiohe Rekursmöglichkeit bezüglioh de~ Zivil-

punktes besteht gegenüber Strafurteilen der Friedens-

richter, Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgeriohte, lant

§ 422 StrPO.

3. -

Es erhebt sioh die Frage, ob dieser Rekurs ans

Obergericht gemäss § 331 StrPO ein ordentliches Rechts-

mittel, also einen Teil des ordentlichen Instanzenzuges nach

Solothurner Prozessrecht darstellt.

Wenn ja, ist das

Schwurgerichtsurteil bezüglich des Adhäsionsurteils kein

letztinstanzliches kantonales Urteil, die Berufung daher

nach Art. 58 OG unzulässig.

Literatur und Judikatur scheinen freilich auf den ersten

Blick in der Umschreibung des Begriffes eines letztinstanz-

lichen kantonalen Haupturteils im Sinne von Art. 58 OG

nicht einheitlich zu sein.

Nach WEIBS, Berufung S. 31 wäre die Bestimmung des

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Prozessrecht. No 64.

Begriffes der detzten Instanz» « zunächst, und im allge-

meinen, Sache der kantonalen Gerichtsorganisation ».

WEISS scheint: aber immerhin der funktionellen Kompe-

tenz einer obern kantonalen Instanz entscheidendes Ge-

wicht beizumessen. Man könnte indessen auch die Auf-

fassung vertreten, der Begriff des letztinstanzlichen Haupt-

urteils im Sinne V'on Art. 58 OG sei ein Begriff des Bundes-

rechtes. Von dieser Anschauung scheint die Praxis wie

die ältere Literatur zum Organisationsgesetz stillschwei-

gend auszugehen. Sie stellt nämlich darauf ab, ob gegen-

über einem Urteil noch ein ordentliches oder bloas ein aus-

serordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung

stehe.

Freilich bleibt dann zu bestimmen, was als ordentliches

Rechtsmittel anzusprechen sei. Es werden dafür in der

Hauptsache 2 Merkmale verlangt: Suspensivwirkung und

Devolutiveffekt eines Rechtsmittels.

So wird z. B. in BGE 51 m S. 193 Erw. 1 einem kanto-

nalen Rechtsmittel (Rekurs an den Regierungsrat nach

st. gallischem Recht) der Charakter eines ordentlichen

Rechtsmittels deswegen abgesprochen, weil das in Frage

stehende Rechtsmittel die Rechtskraft des angefochtenen

Entscheides in keiner Weise hemme (Suspensiveffekt).

Andererseits wird in BGE 56 11 S. 372 Erw. 2 einem

Urteil des Neuenburger Polizeigerichtes hinsichtlich des

Zivilpunktes der Charakter eines letztinstanzlichen kan-

tonalen Urteils zuerkannt mit der Begründung, dieses

Urteil « ne peut pas faire l'objet, d'apres le droit cantonal,

d'un recours ordinaire, assimilable au recours en reforme,

mais seulement d 'uu recours en cassation. On est donc bien

en presence. d'un jugement au fond rendu en derniere

instance cantonale, art. 58 OJF.» Dieses Urteil weist mit

diesen Ausführungen auf das Moment der materiellen

'Überprüfung durch die höhere Instanz hin.

Noch klarer wird dieses Moment in BGE 39 II S. 153

(Urteilskopf) und S. 156 hervorgehoben. Dort wird als

unzulässig bezeichnet eine Berufung gegen ein Urteil,

Prozes~reeht. N° 64.

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« das durch ein ordentliches, zu einer inhaltlichen Nach-

prüfung führendes kantonales Rechtsmittel anfechtbar

gewesen wäre ». Und es wird ausgeführt, dass das in

Frage stehende Rechtsmittel eines Rekurses an das Ober-

gericht (Zürich) « im Gegensatz zur kantonalen Kassa-

tionsbeschwerde, ein ordentliches Rechtsmittel bildet und

zu einer inhaltlichen Nachprüfung des angefochtenen

Beschlusses, namentlich auch hinsichtlich der richtigen

. Anwendung eidgenössischen Rechtes führt ».

Damit wird auf den Devolutiveffekt eines Rechtsmittels

hingewiesen, d. h. auf den Umstand, dass die Einlegung

des Rechtsmittels Recht und Pflicht zur 'Überprüfung und

Entscheidung des Rechtsstreites (in den Grenzen der An-

fechtung) auf den obern Richter überträgt (GAUPP-STEIN-

JONAS Ziv. Proz. Bd. 2 S. 8; ähnlich im wesentlichen auch

STRÄULI, Kommentar betr. das zürcherische Rechtspflege-

gesetz Bd. 2 S. 224 Ziff. I). Ein Rechtsmittel, das bloss

eine formelle 'Überprüfung gestattet, also eine Aufhebung

oder Abänderung des Urteils aus formellen Gründen be-

wirkt, die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit des

Urteils aber unberührt lässt (wie z. B. meistens die Kassa-

tionsbeschwerde), hat den Charakter eines ausserordent-

lichen Rechtsmittels (vgl. REICHEL, Kommentar zum OG

Art. 77 N. 2); die Eigenschaft des letztinstanzlichen kan-

tonalen Haupturteils kommt einem solchen Urteil nicht

zu.

Eine ähnliche Auffassung vertritt HAFNER, Das

Rechtsmittel der Anrufung des Bundesgerichtes in Zivil-

streitigkeiten, Zeitschr. f. schweiz. Recht, NF 3, 1884,

S. 172 : « Als letzte kantonale Instanz ... ist diejenige anzu-

sehen, über welcher kein oberer kantonaler Richter steht,

bei welchem deren Erkenntnisse mitte1st eines ordentlichen,

mit Suspensiveffekt versehenen Rechtsmittels angefochten

werden können. Diese Gerichte sind durchgehends die

kantonalen Gerichte zweiter Instanz (Obergerichte, Kan-

tonsgerichte, Appellationsgerichte) ».

.

Dass neben dem Suspensiveffekt auch der DeVOlutlv-

effekt eines Rechtsmittels nötig ist, um dem Urteil der

330

Prozessrecht. yo 64.

damit angerQfenen Instanz den Charakter eines ordent-

li~hen, d. h.,letztinstanzlichen Urteils zu verleihen, hat

semen guten ·Grund. Nur dort, wo eine inhaltliche Nach-

prüfung eines Urteils nach kantonalem Prozessrecht

möglich ist, besteht Veranlassung, das Rechtsmittel der

Berufung ans Bundesgericht noch nicht zuzulassen . denn

die Berufung bezweckt ja auch eine inhaltliche Na~hprü­

fung eines Urteils, wenn auch unter Bindung des Gerichtes

an den von der kantonalen Instanz festgestellten Tatbe-

s~and.. Die Be~fung, welche eine revisio in iure ermög-

licht, Jst trotz dieser Beschränkung auch ein ordentliches

~chtsmittel. Dass die inhaltliche Nachprüfung durch

eme kantonale Gerichtsinstanz nach allen Richtungen hin

möglich sein müsse, also sowohl bezüglich Feststellung der

tatsächlichen Urteilsgrundlagen als auch der rechtlichen

Würdigung und Beurteilung (wie REICHEL zu Art. 58 OG

dies z. B. als Kennzeichen der Appellation anzunehmen

scheint), ist nicht erforderlich. (Es gibt ja kantonale

Rechtsmittel schon von der ersten Instanz an das Ober-

gericht, welche nur eine revisio in iure zulassen.) Es muss

z. B., ähnlich wie bei der Berufung ans Bundesgericht,

genügen, wenn eine von formalen Voraussetzungen unab-

hängige Überprüfung wegen mangelhafter oder unrichtiger

Anwendung des materiellen Rechtes eintritt. Denn so-

lange das der Fall ist, wird im wesentlichen dem Rechts-

schutzbedürfnis, der Forderpng auf Durchsetzung des ma-

teriellen Rechtes Genüge getan. Auf keinen Fall besteht

Veranlassung, die Berufung ans Bundesgericht zuzulassen

solange nicht alle derartigen Rechtsmittel des kantonale~

Rechts er schöpft sind.

4. -

Prü ft man nun unter diesem grundsätzlichen

Gesichtspunkte den nach § 331 der Solothurner StrPO

gegen den Zivilpunkt eines Schwurgerichtsurteils zulässigen

~e~s an das Obergericht wegen mangelhafter oder un-

rI.chtlger Anwendung des Zivilgesetzes, so ergibt sich, dass

dieser Rekurs ein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

Zwar ist der Suspensiveffekt dieses Rekurses (der nach

ProzeSSl'eCht. N0 65.

331

§ 422 auch bezüglich des Zivil punktes von Strafurteilen

des Friedensrichters, des Amtsgerichtspräsidenten und der

Amtsgerichte möglich ist) nicht ausdrücklich ausgespro-

chen, wie dies beim strafrechtlichen Kassationsbegehren

geschieht, das im selben Abschnitt, in § 333, geregelt ist.

Auf eine diesbezügliche Anfrage hin hat jedoch das Ober-

gericht des Kantons Solothurn mit Zuschrift vom 14. Ok-

tober 1937 den Bescheid erteilt, dass der Rekurs nach

§ 331 sowohl Suspensiv- wie Devolutivefiekt habe. Diese

Auslegung des kantonalen Prozessrechtes ist für das

Bundesgericht verbindlich.

Auf die Berufung -

und damit auch auf die Anschluss-

berufung -

kann somit nicht eingetreten werden.

65. Arret de la Ire Seotion civUe du 7 decembre 1937

dans la cause Perrin contre Spicher &; Oie.

Jours legalement fBries au sens ck I'art. 41 al. J OJ. Sont feries las

jours que des prescriptions cantonales, 16gislatives, administra-

tives ou da police declarent jours de fete officiels. assimiles

aux dimanches.

L'usage de fermer les bureaux de l'administration cantonrue cer-

tains jours de fete populaires ne suffit pas a conferer a ces jours

le caractere de jours Iegalement feries.

Si le recourant, qui a la faculM. Oll bien de deposer son recours

directement au grefie du tribunal cantonal, ou bien de le

remettre avant l'expiration du delai sun bureau de poste suisse,

se voit pour une raison quelconque fermer I 'une de ~es voies,

il est tenu de recourir a. la seconde.

,..4. -

St.atuant le 16 juin 1937 sur une action en garantie

intentee par Auguste Perrin contre la Sociere en nom

collectif Spicher & Cie, la Cour d'Appel du Canton de

Fribourg a deboute le demandeur. L'arret a etC notifie

au conseil de cedernier le 24 aout 1937, en sorte que le

delai de recours en reforme expirait le 13 septembre.

B. -

Par acte depose le 14 septembre au grefie du

Tribunal cantonal, le demandeur a recouru en reforme.