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78_II_289

BGE 78 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-02 · Deutsch CH
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288

Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht.

Vgl. auch Nr. 46. -

Voir aussi n° 46.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 17. -

Voir IIIe partie n° 17.

lMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I

1

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1952

i. S. K. gegen W.

289

Berufung bei Verbindung eines die Berufungssumme (Art. 46 OG)

nicht erreichenden vermögensrechtlichen mit einem nicht ver-

mögensrechtlichen Anspruch.

Verletzung der persönlichen Verhältnisse eines Ehegatten durch

eine Drittperson, mit welcher der andere Gatte ehewidrige

Beziehungen unterhält (Art. 28 ZGB). Unzulässigkeit der Unter-

lassungsklage. Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs

(Art. 49 OR).

Recours en re/orme lorsque le litige porte a Ia fois sur un droit

de nature pecuniaire mais dont la valeur est insuffisante pour

autoriser un tel recours et sur un droit de nature non pecu-

niaire.

Atteinte partie aux interets personnels d'un epoux par un tiers qui

entretient avec le conjoint dudit epoux des relations incompa-

tibles avec les obligations qui decoulent du mariage (art. 28 CC).

InadmissibiliM de l'action en cessation du trouble. Conditions

de l'action tendant a l'allocation d'une indemniM a titre de

reparation morale (art. 49 CO).

Ricorso per riforma, quando Ia contestazione verte tanto su un

diritto di natura pecuniaria, ma il cui valore non raggiunge il

minimo legale, quanta su un diritto di natura non pecuniaria.

Pregiudizio delle relazioni personali d'un coniuge da parte d'un

terzo col quale l'altro coniuge mantiene dei rapporti incompa-

tibili cogli obblighi deI matrimonio (art. 28 CC). Inammisibilita

dell'azione volta a far cessare la turbazione. Presupposti del-

l'azione tendente ad ottenere una riparazione morale (art. 49 CO).

K., geh. 1889, der Ehemann der um vier Jahre jüngern

Klägerin, lernte im Jahre 1944 die damals 20-jährige

Beklagte kennen und unterhielt mit ihr in der Folge ein

Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Nachdem die

Klägerin wiederholt den Eheschutzrichter angerufen und

K. zweimal auf Scheidung geklagt, beidemal aber die

Klage nach· der Hauptverhandlung wegen geringer Er-

folgsaussichten zurückgezogen hatte, leitete die Klägerin

im Jahre 1950 gegen die Beklagte Klage ein mit den

Begehren, (1) es sei festzustellen, dass die Beklagte durch

19

AS 78 II -

1952

290

Personenrecht. N° 50.

ihre ehebrecherischen, eventuell ehewidrigen Beziehungen

zum Ehemann der Klägerin deren Ehefrieden störe, und

es sei ihr deshalb unter Androhung von Ordnungsbusse

und Bestrafung wegen Ungehorsams zu verbieten, diese

Beziehungen in irgendwelcher Form aufrecht zu erhalten,

und (2) sie sei zu verpflichten, an die Klägerin eine Ge-

nugtuungssumme von Fr. 2000.- zu bezahlen.

Das Bezirksgericht Zürich erkannte am 7. September

1951 in Anwendung von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR :

1. Der Beklagten wird untersagt, mit dem Ehemann der Klä-

gerin irgendwelche ehestörenden Beziehungen zu unterhalten, ihn

zu besuchen und bei sich zu Besuch zu empfangen, mit ihm auszu-

gehen, die Ferien zu verbringen oder Reisen zu unternehmen, und

überhaupt schriftlich oder mündlich mit ihm persönlichen Kontakt

zu pflegen. Dieses Verbot erfolgt unter der Androhung, dass die

Beklagte im Zuwiderhandlungsfalle wegen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Haft oder

Busse bestraft würde.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genug-

tuungssumme von Fr. 600.- zu bezahlen. Die in diesem Punkt.

weitergehende Klage wird abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Zürich, an das nur die

Beklagte appellierte, hat am 14. Februar 1952 die Klage

abgewiesen mit der Begründung, es sei grundsätzlich unzu-

lässig, dass ein Ehegatte gegen den Dritten, der mit dem

andern Gatten die Ehe störende Beziehungen unterhalte,

auf Grund der erwähnten Bestimmungen Klage erhebe.

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die

Klägerin Aufhebung des obergerichtlichen und Bestätigung

des bezirksgerichtlichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht -in Erwägung:

1. -

Soweit die Klage auf das Verbot der Weiterfüh-

rung der die Ehe störenden Beziehungen mit dem Ehe-

mann der Klägerin gerichtet ist, hat man es mit einer

nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit zu tun.

In diesem Punkte ist also die Berufung gemäss Art. 440G

zulässig.

Der Anspruch auf Genugtuung ist vermögensrechtlicher

Natur (BmCHMEIER, N. 3 a zu Art. 44 OG, S. 127, und dort

T

1

Personenrooht. No 50.

291

zitierte Entscheide). Hätte die Klägerin nur auf Genug-

tuung geklagt, so wäre deshalb die Berufung nur zulässig,

wenn der Streitwert nach Massgabe der vor der letzten

kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren we-

nigstens Fr. 4000.- betragen würde (Art. 46 OG), was

nicht der Fall ist. Der Genugtuungsanspruch wurde jedoch

im kantonalen Verfahren nicht für sich allein, sondern in

Verbindung mit dem nicht vermögensrechtlichen Anspruch

~

auf Unterlassung weiterer Ehestörung geltend gemacht

und steht mit diesem hinsichtlich der tatsächlichen und

rechtlichen Grundlagen in engem Zusammenhang. In

solchen -

vom OG nicht geregelten -

Fällen muss in

analoger Anwendung von Art. 271 Abs. 2 BStP (entgegen

BIRCHMEIER, N. 1 zu Art. 47 OG) die Berufung im ver-

mögensrechtlichen Punkt jedenfalls dann zugelassen wer-

den, wenn dieses Rechtsmittel auch mit Bezug auf den

nicht vermögensrechtlichen Punkt ergriffen wird, da sonst

einander widersprechende Urteile über zusammenhängende

Ansprüche zu befürchten wären. (Noch weiter geht BGE

71 11 205 bezüglich der Berufung gegen den im Schei-

dungsurteil enthaltenen Entscheid über die Unterhalts-

pflicht für Kinder). Die vorliegende Berufung ist daher

auch insoweit zulässig, als sie sich auf den Genugtuungs-

anspruch bezieht.

2. -

Die Klagen aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR

setzen eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Ver-

hältnissen voraus. Die Beklagte macht geltend, die Stö-

rung einer Ehe könne nicht als Verletzung persönlicher

Verhältnisse im Sinne des Gesetzes gelten, weil die Per-

sönlichkeit in der Ehe aufgegeben werde. Diese Ansicht

ist abwegig. Die Persönlichkeit der Ehegatten geht in der

Ehe nicht unter, sondern ist eine notwendige Grundlage

der ehelichen Gemeinschaft. Anderseits ist die Ehe für die

Ehegatten in persönlicher Hinsicht von so grosser Bedeu-

tung, dass sich nicht im Ernste bezweifeln lässt, dass ein

Dritter, der mit einem Ehegatten ehewidrige Beziehungen

unterhält und so die Ehe stört, damit zugleich den andern

292

Personenrecht.. N° 50.

Gatten in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der

Annahme, dass der Dritte, der sich in solche Beziehungen

einlässt, eine solche Verletzung begeht, steht der von der

Vorinstanz hervorgehobene Umstand nicht im Wege, dass

die Störung der Ehe in einem derartigen Falle nicht allein

auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, sondern

erst durch das Verhalten des untreuen Gatten perfekt

wird; denn das Verhalten des Dritten ist unter allen Um-

ständen (auch wenn nicht er, sondern der untreue Gatte

der aktive Teil ist) eine Mitursache der Verletzung. Unbe-

fugterweise handelt nicht nur der Gatte, der sich gegen die

Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) vergeht, sondern auch

der an ehewidrigen Beziehungen teilnehmende Dritte, da

er in Rechte eingreift, die von jedermann zu achten sind.

3. -

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtes setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB eine

zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende oder

doch noch fortdauernde Störung voraus, wogegen für eine

ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der per-

sönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Bestimmungen

gelten, auf die Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR

(BGE 48 II 16 und dort zitierte Entscheide, 52 II 354,

56 II 36, 68 II 132). Die Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 1

ZGB zum Schutz gegen eine erst noch bevorstehende Stö-

rung angerufen werden kann, schliesst die Annahme in

sich, dass die dort vorgesehene Klage auf Beseitigung der

Störung die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen

mitumfasst; denn drohender Störung kann in der Regel

mit keiner andern Klage als mit einer Unterlassungsklage

wirksam begegnet werden. In BGE 52 II 351 ff., 56 II 24 ff.

und 68 II 129 ff. wurden denn auch Unterlassungsbegehren

als nach Art. 28 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zulässig behan-

delt.

Ein Urteil, das den Beklagten zu einer Unterlassung

verpflichtet, ist indessen sinnlos und darf daher nicht

erlassen werden, weI).n es nicht möglich ist, den Beklagten

im Falle der Missachtung der Unterlassungspflicht ohne

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1

Personenrecht. N° 50.

293

neuen Zivilprozess mit einer Sanktion zu belegen. Diese

Möglichkeit besteht nur, wenn sich das zu unterlassende

Verhalten im Urteil so bestimmt umschreiben lässt, dass

in der Folge ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt wer-

den kann, ob die Handlungen des Beklagten unter das

Verbot fallen oder nicht. Nur unter dieser Voraussetzung

darf die Verhängung der Sanktion dem Vollstreckungs-

richter bzw. (da die Einhaltung einer Unterlassungspflicht

in der Regel nicht durch direkten Zwang, sondern nur

mittels Bestrafung wegen Ungehorsams durchgesetzt wer-

den kann) dem Strafrichter überlassen werden. Würde man

Unterlassungsklagen auch in Fällen zulassen, wo das nach

Zivilrecht Unerlaubte vom Erlaubten nicht zum voraus

in derart bestimmter Weise abgegrenzt werden kann, so

würde man dem Vol1streckungs- bzw. Strafrichter eine

Aufgabe übertragen, deren Lösung dem Zivilrichter vor-

behalten bleiben muss. Ausserdem könnte es zu einer

umfassenden polizeilichen Kontrolle des Privatlebens kom-

men, die mit freiheitlichen Anschauungen unverträglich

wäre.

Ob ein Verhalten ehewidrig sei oder nicht, lässt sich

schon dann, wenn es sich um die Beurteilung eines in der

Vergangenheit liegenden Verhaltens handelt, vom Falle des

Ehebruchs abgesehen oft nur schwer entscheiden. Es

besteht dafür kein einfach zu handhabendes Kriterium

sondern es sind jeweilen die gesamten objektiven und sub~

jektiven Umstände zu würdigen. Zum voraus genau zu

sagen, welche Handlungen ausser dem Ehebruch die Ehe

stören, ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Eine klare

Umschreibung des Verbotenen liesse sich in einem solchen

Falle höchstens dadurch erreichen, dass man dem Beklag-

ten schlechthin jeden persönlichen Kontakt mit dem Ehe-

gatten des Klägers verbieten würde, wie das Bezirksgericht

es getan hat. Damit würde aber auch Zulässiges verboten;

denn es kann keine Rede davon sein, dass jeder weitere

mündliche oder schriftliche Verkehr zwischen einem Gatten

und einem Dritten, die miteinander ehewidrige Beziehun-

294

Personenrecht. N° 50.

gen unterhielten, unter allen Umständen wiederum ehe-

widrig und somit geeignet sei, den andern Gatten in seinen

persönlichen Verhältnissen zu verletzen. Das Verbot wei-

, terer Störung der Ehe so zu fassen, dass es leicht anzu-

wenden ist und doch nicht zu weit geht, ist also nicht

möglich. Schon deswegen kann die Unterlassungsklage

im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht dazu dienen, einen

Gatten gegen die Verletzung seiner persönlichen Verhält-

nisse durch ehewidrige Beziehungen des andern mit einem

Dritten zu schützen.

4. -

Eine Klage auf Unterlassung des Ehebruchs lässt

sich anders als eine Klage auf Unterlassung sonstiger Stö-

rung der Ehe nicht wegen Unmöglichkeit einer genügend

bestimmten Fassung des Verbots als unzulässig erklären.

Würde in einem Urteil der ehebrecherische Verkehr unter-

sagt, so wäre leicht zu entscheiden, welche Handlungen

unter das Verbot fallen und welche nicht.

Bedenken gegen die Zulassung einer solchen Klage

ergeben sich dagegen aus der Art, wie das Strafrecht den

Ehebruch behandelt.

a) Es kann sich von vornherein fragen, ob ein richter-

liches Verbot des Ehebruchs, dessen Sanktion offenbar nur

in der Bestrafung wegen Ungehorsams bestehen könnte,

deswegen unzulässig sei, weil das Strafgesetzbuch den

Ehebruch ohnehin mit Strafe bedroht (Art. 214 StGB). In

der Schweiz hat namentlich das zürcherische Obergericht

seit 1908 in zahlreichen Entscheidungen angenommen, wo

eine Handlung als gesetzlich verboten bereits mit öffent-

licher Strafe bedroht sei, sei für eine richterliche Straf an-

drohung kein Bedürfnis und kein Raum vorhanden (Hin-

weise bei HAFTER, Schweiz. Strafrecht Besond. Teil II

S. 727 und in ZR 39 Nr. 67 S. 134, wo es sich gerade um

das Verbot des Ehebruchs handelte). Diese Auffassung ist

jedoch nicht unangefochten geblieben (vgl. z.B. den Ent-

scheid des zfuch. Kassationsgerichts in ZR 17 Nr. 152;

ferner EGGER N. 83 zu Art. 28 ZGB). Das deutsche Reichs-

gericht, das sie früher vertreten hatte, hat sie später auf-

I

J

l

Personenrecht. No 50.

295

gegeben (vgl. STAUDINGER, 9. Auf!., Schuldverhältnisse

3. Teil S. 1762/63; W ARNEYER, BGB, 11. Auf!. 1950, I

S. 541 und dort zit. Entscheidungen). Das Bundesgericht

hat bis heute lediglich festgestellt, dass die Straffolgen von

Art. 292 StGB nicht angedroht werden dürfen, wenn die

Nichtbefolgung der in Frage stehenden Verfügung von der

einschlägigen Gesetzgebung mit einer besondern Ungehor-

samsstrafe bedroht wird (BGE 69 IV 210, wo Prot. 11. Exp.

komm. 5 177 statt 2 177 zitiert sein sollte, und 73 IV 129;

vgl. 75 III llO). Ob Handlungen, die nicht unter einen

besondern Ungehorsamstatbestand, sondern unter eine

andere Strafbestimmung fallen, vom Richter unter Andro-

hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten wer-

den dürfen, ist damit noch nicht ohne weiteres entschieden.

Zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen, ist im vorliegen-

den Falle nicht notwendig, weil die Behandlung des Ehe-

bruchs im geltenden Strafrecht den Erlass eines mit einer

Straf drohung verbundenen richterlichen Verbots ehebre-

cherischer Beziehungen selbst dann als unzulässig erschei-

nen liesse, wenn man annähme, es sei dem Zivilrichter

grmidsätzlich gestattet, durch das Strafrecht allgemein

verbotene Handlungen bestimmten Personen unter An-

drohung der Ungehorsamsstrafe zu verbieten.

b) Der Ehegatte, der einen Ehebruch begeht, und sein

Mitschuldiger können nach Art. 214 Abs. 1 StGB nur dann

mit der hier vorgesehenen Strafe belegt werden, wenn die

Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden oder getrennt

wurde. Diese Vorschrift beruht unzweifelhaft auf der

Absicht, das Einschreiten der Polizei- und Strafbehörden

gegen solche Verfehlungen auszuschliessen, solange die

Gatten in ungetrennter Ehe leben. Diesem Bestreben liefe

eine Strafverfolgung wegen Ungehorsams, begangen durch

übertretung eines richterlichen Ehebruchsverbots, ebenso

zuwider wie ein Strafverfahren wegen Ehebruchs im Sinne

von Art. 214 StGB, und zwar auch dann, wenn sie sich

wie das beantragte Verbot nicht gegen den fehlbaren

Gatten, sondern nur gegen den Dritten richten würde. Im

296

Personenrecht. N° 50.

übrigen könnte es leicht geschehen, dass der fehlbare Gatte

als Anstifter in das durch den Ungehorsam des Dritten

veranlasste Strafverfahren einbezogen würde. Aus dem

< Grundgedanken der in Art. 214 StGB aufgestellten Straf-

barkeitsbedingung ergibt sich also, dass der mit einer

Unterlassungsklage befasste Zivilrichter nicht befugt sein

kann, den Ehebruch unter Androhung der Straffolgen von

Art. 292 StGB zu verbieten. Ohne derartige Sanktion ist

ein solches Verbot aber sinnlos.

5. -

Unabhängig von den bisherigen Erwägungen

zwingt auch die gesetzliche Regelung des Eheschutzes

(Art. 169 fi. ZGB) zur Annahme, dass ein Ehegatte bei

Untreue des andern weder gegen diesen noch gegen den

mitschuldigen Dritten auf Unterlassung weitem ehe-

widrigen oder ehebrecherischen Verkehrs klagen kann.

Während noch der bundesrätliche Entwurf in Art. 177

Abs. 2 bestimmt hatte, der Richter trefie nach fruchtloser

Mahnung « die zum Schutze der Gemeinschaft erforder-

lichen Massregeln», erhielt Art. 169 Abs. 2 des geltenden

Gesetzes auf Antrag der nationalrätlichen Kommission

(vgl. das Protokoll der Sitzung vom 30. Januar 1905, S. 2,

und Sten.Bull. 1905 S. 652) die Fassung, der Richter trefie

in diesem Falle « die zum Schutze der Gemeinschaft erfor-

derlichen, vOm Gesetz vorgesehenen Massregeln ». Dieser

Zusatz wurde unzweifelhaft in der Absicht angebracht,

den Eheschutzrichter im Interesse der persönlichen Frei-

heit in der Wahl der Mittel zur Durchführung seiner Auf-

gabe zu beschränken (vgl. LEUENBERGER, Der Schutz der

ehelichen Gemeinschaft, S. 77/78). Dieser Tendenz wider-

spräche es, wenn bei pflichtwidrigem Verhalten eines

Gatten auf dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses

eigens zum Schutz der Ehe bestimmte Massnahmen erwirkt

werden könnten, die der Eheschutzrichter nach Art. 169 fi.

ZGB nicht trefien darf. Daher muss angenommen werden,

dass Art. 169 ZGB diese Möglichkeit ausschliessen will,

und zwar gilt dies nicht nur für Massnahmen, die die Ehe-

gatten selber betrefien, sondern auch für Massnahmen

L

Personenrecht. N° 50.

297

gegenüber Dritten. Da Art. 171 ZGB Anweisungen an die

Schuldner des Ehemanns zulässt, kann nicht etwa gesagt

werden, das Gesetz sehe von vornherein nur Massnahmen

gegenüber den Ehegatten, nicht auch solche gegenüber

Dritten vor, sodass aus den Vorschriften über den Ehe-

schutz keine Beschränkung des Rechts zur Zivilklage gegen

Dritte abgeleitet werden könne.

Dem fehlbaren Gatten oder gar dem mitschuldigen

Dritten weitem ehewidrigen oder ehebrecherischen Ver-

kehr formell zu verbieten, zumal unter Androhung von

Strafe, erlaubt das Gesetz dem Eheschutzrichter nicht. Er

kann nach dieser Richtung gemäss Art. 169 Abs. 2 ZGB

nichts anderes tun als den pflichtvergessenen Gatten an

seine Pflicht mahnen. Daraus muss nach dem Gesagten

geschlossen werden, dass auch das ordentliche Zivilgericht

kein solches Verbot aussprechen kann. Wenn der Gesetz-

geber solche Verbote hätte zulassen wollen, hätte es nahe

gelegen, diese Möglichkeit im Rahmen der Bestimmungen

über den Eheschutz vorzusehen, was aber eben nicht

geschehen ist.

Obwohl in der Teilnahme an ehewidrigen oder ehebre-

cherischen Beziehungen eine Verletzung der persönlichen

Verhältnisse des andern Gatten liegt, kann dieser also

nicht auf Unterlassung der Weiterführung solcher Bezie-

hungen klagen. (Im Ergebnis gleich die Rechtsprechung

des deutschen Reichsgerichts, RGZ 71 Nr. 25 S. 85 und 151

Nr. 25 S. 159 = SJZ 33 S. 283. Gegenteilig ein Urteil des

österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12. September

1935, SJZ 32 S. 237, dessen Massgeblichkeit jedoch durch

ein Urteil des gleichen Gerichtshofs vom 4. März 1936,

Entscheidungen in Zivil- und Justizverwaltungssachen 18

Nr. 44 S. 115 = SJZ 33 S. 76, in Frage gestellt wird.)

6. -

Die Gründe, welche in Fällen wie dem vorliegenden

die Unterlassungsklage ausschliessen, stehen einer Klage

gegen den Dritten auf Genugtuung im Sinne von Art. 49

OR nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus den Vor-

schriften über das Eheschutzverfahren, auf welche die

298

Personenrooht. N° 50.

Vorinstanz vor allem abstellt, nichts gegen die Zulassung

einer solchen Klage herleiten, und zwar nicht einmal für

den hier gegebenen Fall, dass während bestehender Ehe

. geklagt wird. Die Genugtuungsklage geht darauf aus, dem

Kläger durch Zusprechung einer Geldsumme einen Aus-

gleich für eine bereits erfolgte, ihm unrechtmässig zuge-

fügte Kränkung zu verschaffen. Sie verfolgt also einen

ganz andern Zweck als das Eheschutzverfahren, das aus-

schliesslich der Sorge für das künftige Wohl der Ehe dient

und demgemäss zu Mahnungen und Anordnungen mit

Bezug auf das Verhalten in der Zukunft führt, sodass die

Erhebung einer solchen Klage anders als die Einleitung

einer Unterlassungsklage nicht den Versuch bedeutet, auf

dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses gesetzlich nicht

vorgesehene Massnahmen zum Schutz der Ehe gegen Stö-

rungen durch einen Dritten durchzusetzen. Für die An-

nahme der Vorinstanz, dass das ordentliche Zivilgericht

nicht nur gehindert sei, weitere eheliche Verfehlungen zu

verbieten, sondern dass eheliche Verfehlungen ausser im

Scheidungsprozess überhaupt nicht in einem Zivilprozess

erörtert werden dürfen und deshalb auch nicht zur Be-

gründung einer Genugtuungsklage gegen den mitschuldigen

Dritten angerufen werden können, bieten die Art. 169 ff.

ZGB keinen genügenden Anhaltspunkt.

Man kann sich dagegen fragen, ob Art. 151 Abs. 2 ZGB

dem beleidigten Ehegatten verbiete, vor der Scheidung

vom Dritten eine Genugtuung zu verlangen. Diese Bestim-

mung sieht vor, dass der Scheidungsrichter dem schuldlosen

Gatten eine Genugtuung zusprechen kann, wenn in den

Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für ihn eine

schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse liegt.

Daraus folgt wohl, dass der beleidigte Gatte den andern

nur im Zusammenhang mit einer Scheidungsklage auf Ge-

nugtuung belangen kann. Man könnte versucht sein,

hiera~s den weitern Schluss zu ziehen, dass vor der Schei-

dung eine Genugtuungsklage auch gegen den mitschuldigen

Dritten nicht zulässig sei. Dieser Schluss wä~ jedoch

I •

I

1

I

, l

Personenrecht. N° 50.

299

abwegig. Das Zivilrecht enthält keinen Grundsatz, wonach

derjenige, der durch eine von zwei Personen zu verantwor-

tende unerlaubte Handlung verletzt worden ist, nicht allein

gegen eine davon oder doch nicht bloss gegen die weniger

schuldige vorgehen dürfte. Eine Sondervorschrift, die das

Vorgehen gegen den einen der beiden Schuldigen aus-

:schliesst, wirkt also nicht etwa von selbst auch zugunsten

des andern. Die Gründe, die dafür sprechen, dass der eine

Gatte den andern nur bei der Scheidung auf Genugtuung

belangen kann, lassen sich nicht ohne weiteres auch der

Zulassung einer solchen Klage gegen den mitschuldigen

Dritten entgegenhalten. Eine Genugtuungsklage gegen den

Dritten (die unter Umständen sogar nach der Aussöhnung

der Gatten noch einem Bedürfnis entspricht, vgl. das Urteil

der I. Zivilabteilung vom 28. März 1927 i. S. Sch. gegen G.)

ist mit dem Fortbestand der Ehe nicht unverträglich. Es

besteht daher kein zureichender Grund zur Abkehr von der

Rechtsprechung der I. Zivilabteilung, nach welcher solche

Klagen ohne Rücksicht darauf zulässig sind, ob sie erst

nach der Scheidung oder aber während bestehender Ehe

eingeleitet werden (vgl. BGE 43 II 309 fi.; Urteile vom

28. März 1927 i. S. Sch. gegen G., vom 14. Januar 1936

i. S. B. gegen Sch. und vom 27. März 1945 i. S. J. gegen

St.).

Im vorliegenden Falle kann jedoch die Genugtuungs-

klage keinen Erfolg haben, auch wenn man sie im Gegen-

satz zur Vorinstanz als grundsätz1ich zulässig betrachtet.

Es ist festgestellt, dass das Verhältnis zwischen den Ehe-

leuten K. schon seit mehreren Jahren gestört war, als K.

die Beklagte kennen lernte. Die Initiative zur Annäherung

zwischen K. und der um 35 Jahre jüngern Beklagten ging

sodann ohne Zweifel nicht von dieser, sondern von K. aus.

Es kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe sich (wie

die Beklagten in den Fällen BGE 43 II 309 und Sch.

gegen G.) in das eheliche Verhältnis eingedrängt, sondern

sie liess sich einfach von K. verführen. Dass die Art, wie

sie sich als Geliebte K.s betrug, für die Klägerin besonders

300

Familienrecht. N° 51.

verletzend gewesen sei, ist nicht dargetan (vgl. dagegen

z.B. den Fall B. gegen Sch., wo die Beklagte wiederholt in

der Wohnung der Klägerin mit deren Ehemann Ehebruch

< begangen hatte). Unter diesen Umständen kann von be-

sonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens im

Sinne von Art. 49 OR nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1952 be-

stätigt.

Vgl. auch Nr. 67. -

Voir aussi n° 67.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

51. Urteil der 11. Zh'iJabteilung vom 15. Dezember 1952

i. S. Ehelente V.

Ehescheidung, tiefe Zerrüttung (Art. 142 ZGB). Ehekrise infolg~

freundschaftlicher Beziehungen des Mannes mit einer andern

Frau. Pflicht zur Aufgabe dieses Verhältnisses. Verschulden

des Mannes.

Divorce. Profonde atteinte au lien coniugal (art. 142 CC). Trouble

cause par les relations amicales que le mari entretient avec une

autre famme. Obligation de rompre ces relations. Faute du mari.

Divorzio. 'f!T0fonda turbazwne delle relazioni coniugali (art. 142 CO).

TurbazlOne causata dalle amichevoli relazioni che il marito

mantiene con un'altra donna. Obbligo di rompere queste reIa·

zioni. Coipa deI marito.

Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober

1952 die Scheidungsklage des Klägers in Anwendung von

Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen, weil die Ehe der Parteien

zwar tief zerrüttet, die Zerrüttung aber vorwiegend der

I •

Familienrecht. No 51.

301

Schuld des Klägers zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht

weist die Berufung des Klägers ab.

Begründung :

Der Umstand, dass die Beklagte keine Kinder bekom-

men konnte, die zwischen den Ehegatten bestehenden

Unterschiede im Charakter und in den Neigungen sowie

die Thtsache, dass bei beiden Gatten die Beziehungen zu

den Angehörigen des andern zu wünschen übrig Hessen,

bedeuteten für die Ehe zweifellos eine starke Belastung.

Das Zusammenleben wurde aber deswegen nicht unerträg-

lich, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger die im

Jahre 1935 geäusserte Scheidungsabsicht rasch wieder

aufgab und die Ehe dann während ungefähr 15 Jahren

wie bisher weiterführte. Wie aus den Feststellungen der

kantonalen Gerichte ohne weiteres hervorgeht, ist es dann

vor allem deswegen zu einer schweren Krise gekommen,

weil die Beklagte einen Brief von Frau X. an den Kläger

fand, der auf nähere Beziehungen zwischen diesen beiden

hinwies. Dass die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen

der durch diese Entdeckung hervorgerufenen Spannungen

für ihn unzumutbar geworden sei, kann der Kläger nicht

mit Fug geltend machen. Vielmehr muss von ihm verlangt

werden, dass er die Beziehungen mit Frau X. im Interesse

ßeiner Ehe preisgibt, die nun mehr als 20 Jahre gedauert

hat und wenn auch nicht besonders glücklich, so bis zum

Dazwischentreten von Frau X. für die Gatten doch er-

träglich war. Entgegen der Auffassung der kantonalen

Instanzen kann daher nicht angenommen werden, dass

die Voraussetzungen von Art. 142 Abs. 1 ZGB erfüllt

seien.

Wäre aber in diesem Punkte den kantonalen Gerichten

beizupflichten, so müsste die Klage in Übereinstimmung

mit dem angefochtenen Urteil gemäss Art. 142 Abs. 2

ZGB abgewiesen werden. Wie schon festgestellt, war die

Ehe der Parteien auf jeden Fall vor Beginn der Beziehungen

des Klägers mit Frau X. nicht so tief zerrüttet, dass der