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Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht.
Vgl. auch Nr. 46. -
Voir aussi n° 46.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 17. -
Voir IIIe partie n° 17.
lMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1952
i. S. K. gegen W.
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Berufung bei Verbindung eines die Berufungssumme (Art. 46 OG)
nicht erreichenden vermögensrechtlichen mit einem nicht ver-
mögensrechtlichen Anspruch.
Verletzung der persönlichen Verhältnisse eines Ehegatten durch
eine Drittperson, mit welcher der andere Gatte ehewidrige
Beziehungen unterhält (Art. 28 ZGB). Unzulässigkeit der Unter-
lassungsklage. Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs
(Art. 49 OR).
Recours en re/orme lorsque le litige porte a Ia fois sur un droit
de nature pecuniaire mais dont la valeur est insuffisante pour
autoriser un tel recours et sur un droit de nature non pecu-
niaire.
Atteinte partie aux interets personnels d'un epoux par un tiers qui
entretient avec le conjoint dudit epoux des relations incompa-
tibles avec les obligations qui decoulent du mariage (art. 28 CC).
InadmissibiliM de l'action en cessation du trouble. Conditions
de l'action tendant a l'allocation d'une indemniM a titre de
reparation morale (art. 49 CO).
Ricorso per riforma, quando Ia contestazione verte tanto su un
diritto di natura pecuniaria, ma il cui valore non raggiunge il
minimo legale, quanta su un diritto di natura non pecuniaria.
Pregiudizio delle relazioni personali d'un coniuge da parte d'un
terzo col quale l'altro coniuge mantiene dei rapporti incompa-
tibili cogli obblighi deI matrimonio (art. 28 CC). Inammisibilita
dell'azione volta a far cessare la turbazione. Presupposti del-
l'azione tendente ad ottenere una riparazione morale (art. 49 CO).
K., geh. 1889, der Ehemann der um vier Jahre jüngern
Klägerin, lernte im Jahre 1944 die damals 20-jährige
Beklagte kennen und unterhielt mit ihr in der Folge ein
Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Nachdem die
Klägerin wiederholt den Eheschutzrichter angerufen und
K. zweimal auf Scheidung geklagt, beidemal aber die
Klage nach· der Hauptverhandlung wegen geringer Er-
folgsaussichten zurückgezogen hatte, leitete die Klägerin
im Jahre 1950 gegen die Beklagte Klage ein mit den
Begehren, (1) es sei festzustellen, dass die Beklagte durch
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AS 78 II -
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Personenrecht. N° 50.
ihre ehebrecherischen, eventuell ehewidrigen Beziehungen
zum Ehemann der Klägerin deren Ehefrieden störe, und
es sei ihr deshalb unter Androhung von Ordnungsbusse
und Bestrafung wegen Ungehorsams zu verbieten, diese
Beziehungen in irgendwelcher Form aufrecht zu erhalten,
und (2) sie sei zu verpflichten, an die Klägerin eine Ge-
nugtuungssumme von Fr. 2000.- zu bezahlen.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte am 7. September
1951 in Anwendung von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR :
1. Der Beklagten wird untersagt, mit dem Ehemann der Klä-
gerin irgendwelche ehestörenden Beziehungen zu unterhalten, ihn
zu besuchen und bei sich zu Besuch zu empfangen, mit ihm auszu-
gehen, die Ferien zu verbringen oder Reisen zu unternehmen, und
überhaupt schriftlich oder mündlich mit ihm persönlichen Kontakt
zu pflegen. Dieses Verbot erfolgt unter der Androhung, dass die
Beklagte im Zuwiderhandlungsfalle wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Haft oder
Busse bestraft würde.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genug-
tuungssumme von Fr. 600.- zu bezahlen. Die in diesem Punkt.
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an das nur die
Beklagte appellierte, hat am 14. Februar 1952 die Klage
abgewiesen mit der Begründung, es sei grundsätzlich unzu-
lässig, dass ein Ehegatte gegen den Dritten, der mit dem
andern Gatten die Ehe störende Beziehungen unterhalte,
auf Grund der erwähnten Bestimmungen Klage erhebe.
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die
Klägerin Aufhebung des obergerichtlichen und Bestätigung
des bezirksgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht -in Erwägung:
1. -
Soweit die Klage auf das Verbot der Weiterfüh-
rung der die Ehe störenden Beziehungen mit dem Ehe-
mann der Klägerin gerichtet ist, hat man es mit einer
nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit zu tun.
In diesem Punkte ist also die Berufung gemäss Art. 440G
zulässig.
Der Anspruch auf Genugtuung ist vermögensrechtlicher
Natur (BmCHMEIER, N. 3 a zu Art. 44 OG, S. 127, und dort
T
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Personenrooht. No 50.
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zitierte Entscheide). Hätte die Klägerin nur auf Genug-
tuung geklagt, so wäre deshalb die Berufung nur zulässig,
wenn der Streitwert nach Massgabe der vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitigen Rechtsbegehren we-
nigstens Fr. 4000.- betragen würde (Art. 46 OG), was
nicht der Fall ist. Der Genugtuungsanspruch wurde jedoch
im kantonalen Verfahren nicht für sich allein, sondern in
Verbindung mit dem nicht vermögensrechtlichen Anspruch
~
auf Unterlassung weiterer Ehestörung geltend gemacht
und steht mit diesem hinsichtlich der tatsächlichen und
rechtlichen Grundlagen in engem Zusammenhang. In
solchen -
vom OG nicht geregelten -
Fällen muss in
analoger Anwendung von Art. 271 Abs. 2 BStP (entgegen
BIRCHMEIER, N. 1 zu Art. 47 OG) die Berufung im ver-
mögensrechtlichen Punkt jedenfalls dann zugelassen wer-
den, wenn dieses Rechtsmittel auch mit Bezug auf den
nicht vermögensrechtlichen Punkt ergriffen wird, da sonst
einander widersprechende Urteile über zusammenhängende
Ansprüche zu befürchten wären. (Noch weiter geht BGE
71 11 205 bezüglich der Berufung gegen den im Schei-
dungsurteil enthaltenen Entscheid über die Unterhalts-
pflicht für Kinder). Die vorliegende Berufung ist daher
auch insoweit zulässig, als sie sich auf den Genugtuungs-
anspruch bezieht.
2. -
Die Klagen aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR
setzen eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Ver-
hältnissen voraus. Die Beklagte macht geltend, die Stö-
rung einer Ehe könne nicht als Verletzung persönlicher
Verhältnisse im Sinne des Gesetzes gelten, weil die Per-
sönlichkeit in der Ehe aufgegeben werde. Diese Ansicht
ist abwegig. Die Persönlichkeit der Ehegatten geht in der
Ehe nicht unter, sondern ist eine notwendige Grundlage
der ehelichen Gemeinschaft. Anderseits ist die Ehe für die
Ehegatten in persönlicher Hinsicht von so grosser Bedeu-
tung, dass sich nicht im Ernste bezweifeln lässt, dass ein
Dritter, der mit einem Ehegatten ehewidrige Beziehungen
unterhält und so die Ehe stört, damit zugleich den andern
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Personenrecht.. N° 50.
Gatten in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Der
Annahme, dass der Dritte, der sich in solche Beziehungen
einlässt, eine solche Verletzung begeht, steht der von der
Vorinstanz hervorgehobene Umstand nicht im Wege, dass
die Störung der Ehe in einem derartigen Falle nicht allein
auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen ist, sondern
erst durch das Verhalten des untreuen Gatten perfekt
wird; denn das Verhalten des Dritten ist unter allen Um-
ständen (auch wenn nicht er, sondern der untreue Gatte
der aktive Teil ist) eine Mitursache der Verletzung. Unbe-
fugterweise handelt nicht nur der Gatte, der sich gegen die
Treuepflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) vergeht, sondern auch
der an ehewidrigen Beziehungen teilnehmende Dritte, da
er in Rechte eingreift, die von jedermann zu achten sind.
3. -
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtes setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB eine
zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende oder
doch noch fortdauernde Störung voraus, wogegen für eine
ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der per-
sönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Bestimmungen
gelten, auf die Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR
(BGE 48 II 16 und dort zitierte Entscheide, 52 II 354,
56 II 36, 68 II 132). Die Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 1
ZGB zum Schutz gegen eine erst noch bevorstehende Stö-
rung angerufen werden kann, schliesst die Annahme in
sich, dass die dort vorgesehene Klage auf Beseitigung der
Störung die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen
mitumfasst; denn drohender Störung kann in der Regel
mit keiner andern Klage als mit einer Unterlassungsklage
wirksam begegnet werden. In BGE 52 II 351 ff., 56 II 24 ff.
und 68 II 129 ff. wurden denn auch Unterlassungsbegehren
als nach Art. 28 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zulässig behan-
delt.
Ein Urteil, das den Beklagten zu einer Unterlassung
verpflichtet, ist indessen sinnlos und darf daher nicht
erlassen werden, weI).n es nicht möglich ist, den Beklagten
im Falle der Missachtung der Unterlassungspflicht ohne
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Personenrecht. N° 50.
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neuen Zivilprozess mit einer Sanktion zu belegen. Diese
Möglichkeit besteht nur, wenn sich das zu unterlassende
Verhalten im Urteil so bestimmt umschreiben lässt, dass
in der Folge ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt wer-
den kann, ob die Handlungen des Beklagten unter das
Verbot fallen oder nicht. Nur unter dieser Voraussetzung
darf die Verhängung der Sanktion dem Vollstreckungs-
richter bzw. (da die Einhaltung einer Unterlassungspflicht
in der Regel nicht durch direkten Zwang, sondern nur
mittels Bestrafung wegen Ungehorsams durchgesetzt wer-
den kann) dem Strafrichter überlassen werden. Würde man
Unterlassungsklagen auch in Fällen zulassen, wo das nach
Zivilrecht Unerlaubte vom Erlaubten nicht zum voraus
in derart bestimmter Weise abgegrenzt werden kann, so
würde man dem Vol1streckungs- bzw. Strafrichter eine
Aufgabe übertragen, deren Lösung dem Zivilrichter vor-
behalten bleiben muss. Ausserdem könnte es zu einer
umfassenden polizeilichen Kontrolle des Privatlebens kom-
men, die mit freiheitlichen Anschauungen unverträglich
wäre.
Ob ein Verhalten ehewidrig sei oder nicht, lässt sich
schon dann, wenn es sich um die Beurteilung eines in der
Vergangenheit liegenden Verhaltens handelt, vom Falle des
Ehebruchs abgesehen oft nur schwer entscheiden. Es
besteht dafür kein einfach zu handhabendes Kriterium
sondern es sind jeweilen die gesamten objektiven und sub~
jektiven Umstände zu würdigen. Zum voraus genau zu
sagen, welche Handlungen ausser dem Ehebruch die Ehe
stören, ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Eine klare
Umschreibung des Verbotenen liesse sich in einem solchen
Falle höchstens dadurch erreichen, dass man dem Beklag-
ten schlechthin jeden persönlichen Kontakt mit dem Ehe-
gatten des Klägers verbieten würde, wie das Bezirksgericht
es getan hat. Damit würde aber auch Zulässiges verboten;
denn es kann keine Rede davon sein, dass jeder weitere
mündliche oder schriftliche Verkehr zwischen einem Gatten
und einem Dritten, die miteinander ehewidrige Beziehun-
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Personenrecht. N° 50.
gen unterhielten, unter allen Umständen wiederum ehe-
widrig und somit geeignet sei, den andern Gatten in seinen
persönlichen Verhältnissen zu verletzen. Das Verbot wei-
, terer Störung der Ehe so zu fassen, dass es leicht anzu-
wenden ist und doch nicht zu weit geht, ist also nicht
möglich. Schon deswegen kann die Unterlassungsklage
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht dazu dienen, einen
Gatten gegen die Verletzung seiner persönlichen Verhält-
nisse durch ehewidrige Beziehungen des andern mit einem
Dritten zu schützen.
4. -
Eine Klage auf Unterlassung des Ehebruchs lässt
sich anders als eine Klage auf Unterlassung sonstiger Stö-
rung der Ehe nicht wegen Unmöglichkeit einer genügend
bestimmten Fassung des Verbots als unzulässig erklären.
Würde in einem Urteil der ehebrecherische Verkehr unter-
sagt, so wäre leicht zu entscheiden, welche Handlungen
unter das Verbot fallen und welche nicht.
Bedenken gegen die Zulassung einer solchen Klage
ergeben sich dagegen aus der Art, wie das Strafrecht den
Ehebruch behandelt.
a) Es kann sich von vornherein fragen, ob ein richter-
liches Verbot des Ehebruchs, dessen Sanktion offenbar nur
in der Bestrafung wegen Ungehorsams bestehen könnte,
deswegen unzulässig sei, weil das Strafgesetzbuch den
Ehebruch ohnehin mit Strafe bedroht (Art. 214 StGB). In
der Schweiz hat namentlich das zürcherische Obergericht
seit 1908 in zahlreichen Entscheidungen angenommen, wo
eine Handlung als gesetzlich verboten bereits mit öffent-
licher Strafe bedroht sei, sei für eine richterliche Straf an-
drohung kein Bedürfnis und kein Raum vorhanden (Hin-
weise bei HAFTER, Schweiz. Strafrecht Besond. Teil II
S. 727 und in ZR 39 Nr. 67 S. 134, wo es sich gerade um
das Verbot des Ehebruchs handelte). Diese Auffassung ist
jedoch nicht unangefochten geblieben (vgl. z.B. den Ent-
scheid des zfuch. Kassationsgerichts in ZR 17 Nr. 152;
ferner EGGER N. 83 zu Art. 28 ZGB). Das deutsche Reichs-
gericht, das sie früher vertreten hatte, hat sie später auf-
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Personenrecht. No 50.
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gegeben (vgl. STAUDINGER, 9. Auf!., Schuldverhältnisse
3. Teil S. 1762/63; W ARNEYER, BGB, 11. Auf!. 1950, I
S. 541 und dort zit. Entscheidungen). Das Bundesgericht
hat bis heute lediglich festgestellt, dass die Straffolgen von
Art. 292 StGB nicht angedroht werden dürfen, wenn die
Nichtbefolgung der in Frage stehenden Verfügung von der
einschlägigen Gesetzgebung mit einer besondern Ungehor-
samsstrafe bedroht wird (BGE 69 IV 210, wo Prot. 11. Exp.
komm. 5 177 statt 2 177 zitiert sein sollte, und 73 IV 129;
vgl. 75 III llO). Ob Handlungen, die nicht unter einen
besondern Ungehorsamstatbestand, sondern unter eine
andere Strafbestimmung fallen, vom Richter unter Andro-
hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verboten wer-
den dürfen, ist damit noch nicht ohne weiteres entschieden.
Zu dieser Streitfrage Stellung zu nehmen, ist im vorliegen-
den Falle nicht notwendig, weil die Behandlung des Ehe-
bruchs im geltenden Strafrecht den Erlass eines mit einer
Straf drohung verbundenen richterlichen Verbots ehebre-
cherischer Beziehungen selbst dann als unzulässig erschei-
nen liesse, wenn man annähme, es sei dem Zivilrichter
grmidsätzlich gestattet, durch das Strafrecht allgemein
verbotene Handlungen bestimmten Personen unter An-
drohung der Ungehorsamsstrafe zu verbieten.
b) Der Ehegatte, der einen Ehebruch begeht, und sein
Mitschuldiger können nach Art. 214 Abs. 1 StGB nur dann
mit der hier vorgesehenen Strafe belegt werden, wenn die
Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden oder getrennt
wurde. Diese Vorschrift beruht unzweifelhaft auf der
Absicht, das Einschreiten der Polizei- und Strafbehörden
gegen solche Verfehlungen auszuschliessen, solange die
Gatten in ungetrennter Ehe leben. Diesem Bestreben liefe
eine Strafverfolgung wegen Ungehorsams, begangen durch
übertretung eines richterlichen Ehebruchsverbots, ebenso
zuwider wie ein Strafverfahren wegen Ehebruchs im Sinne
von Art. 214 StGB, und zwar auch dann, wenn sie sich
wie das beantragte Verbot nicht gegen den fehlbaren
Gatten, sondern nur gegen den Dritten richten würde. Im
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Personenrecht. N° 50.
übrigen könnte es leicht geschehen, dass der fehlbare Gatte
als Anstifter in das durch den Ungehorsam des Dritten
veranlasste Strafverfahren einbezogen würde. Aus dem
< Grundgedanken der in Art. 214 StGB aufgestellten Straf-
barkeitsbedingung ergibt sich also, dass der mit einer
Unterlassungsklage befasste Zivilrichter nicht befugt sein
kann, den Ehebruch unter Androhung der Straffolgen von
Art. 292 StGB zu verbieten. Ohne derartige Sanktion ist
ein solches Verbot aber sinnlos.
5. -
Unabhängig von den bisherigen Erwägungen
zwingt auch die gesetzliche Regelung des Eheschutzes
(Art. 169 fi. ZGB) zur Annahme, dass ein Ehegatte bei
Untreue des andern weder gegen diesen noch gegen den
mitschuldigen Dritten auf Unterlassung weitem ehe-
widrigen oder ehebrecherischen Verkehrs klagen kann.
Während noch der bundesrätliche Entwurf in Art. 177
Abs. 2 bestimmt hatte, der Richter trefie nach fruchtloser
Mahnung « die zum Schutze der Gemeinschaft erforder-
lichen Massregeln», erhielt Art. 169 Abs. 2 des geltenden
Gesetzes auf Antrag der nationalrätlichen Kommission
(vgl. das Protokoll der Sitzung vom 30. Januar 1905, S. 2,
und Sten.Bull. 1905 S. 652) die Fassung, der Richter trefie
in diesem Falle « die zum Schutze der Gemeinschaft erfor-
derlichen, vOm Gesetz vorgesehenen Massregeln ». Dieser
Zusatz wurde unzweifelhaft in der Absicht angebracht,
den Eheschutzrichter im Interesse der persönlichen Frei-
heit in der Wahl der Mittel zur Durchführung seiner Auf-
gabe zu beschränken (vgl. LEUENBERGER, Der Schutz der
ehelichen Gemeinschaft, S. 77/78). Dieser Tendenz wider-
spräche es, wenn bei pflichtwidrigem Verhalten eines
Gatten auf dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses
eigens zum Schutz der Ehe bestimmte Massnahmen erwirkt
werden könnten, die der Eheschutzrichter nach Art. 169 fi.
ZGB nicht trefien darf. Daher muss angenommen werden,
dass Art. 169 ZGB diese Möglichkeit ausschliessen will,
und zwar gilt dies nicht nur für Massnahmen, die die Ehe-
gatten selber betrefien, sondern auch für Massnahmen
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Personenrecht. N° 50.
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gegenüber Dritten. Da Art. 171 ZGB Anweisungen an die
Schuldner des Ehemanns zulässt, kann nicht etwa gesagt
werden, das Gesetz sehe von vornherein nur Massnahmen
gegenüber den Ehegatten, nicht auch solche gegenüber
Dritten vor, sodass aus den Vorschriften über den Ehe-
schutz keine Beschränkung des Rechts zur Zivilklage gegen
Dritte abgeleitet werden könne.
Dem fehlbaren Gatten oder gar dem mitschuldigen
Dritten weitem ehewidrigen oder ehebrecherischen Ver-
kehr formell zu verbieten, zumal unter Androhung von
Strafe, erlaubt das Gesetz dem Eheschutzrichter nicht. Er
kann nach dieser Richtung gemäss Art. 169 Abs. 2 ZGB
nichts anderes tun als den pflichtvergessenen Gatten an
seine Pflicht mahnen. Daraus muss nach dem Gesagten
geschlossen werden, dass auch das ordentliche Zivilgericht
kein solches Verbot aussprechen kann. Wenn der Gesetz-
geber solche Verbote hätte zulassen wollen, hätte es nahe
gelegen, diese Möglichkeit im Rahmen der Bestimmungen
über den Eheschutz vorzusehen, was aber eben nicht
geschehen ist.
Obwohl in der Teilnahme an ehewidrigen oder ehebre-
cherischen Beziehungen eine Verletzung der persönlichen
Verhältnisse des andern Gatten liegt, kann dieser also
nicht auf Unterlassung der Weiterführung solcher Bezie-
hungen klagen. (Im Ergebnis gleich die Rechtsprechung
des deutschen Reichsgerichts, RGZ 71 Nr. 25 S. 85 und 151
Nr. 25 S. 159 = SJZ 33 S. 283. Gegenteilig ein Urteil des
österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12. September
1935, SJZ 32 S. 237, dessen Massgeblichkeit jedoch durch
ein Urteil des gleichen Gerichtshofs vom 4. März 1936,
Entscheidungen in Zivil- und Justizverwaltungssachen 18
Nr. 44 S. 115 = SJZ 33 S. 76, in Frage gestellt wird.)
6. -
Die Gründe, welche in Fällen wie dem vorliegenden
die Unterlassungsklage ausschliessen, stehen einer Klage
gegen den Dritten auf Genugtuung im Sinne von Art. 49
OR nicht entgegen. Insbesondere lässt sich aus den Vor-
schriften über das Eheschutzverfahren, auf welche die
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Personenrooht. N° 50.
Vorinstanz vor allem abstellt, nichts gegen die Zulassung
einer solchen Klage herleiten, und zwar nicht einmal für
den hier gegebenen Fall, dass während bestehender Ehe
. geklagt wird. Die Genugtuungsklage geht darauf aus, dem
Kläger durch Zusprechung einer Geldsumme einen Aus-
gleich für eine bereits erfolgte, ihm unrechtmässig zuge-
fügte Kränkung zu verschaffen. Sie verfolgt also einen
ganz andern Zweck als das Eheschutzverfahren, das aus-
schliesslich der Sorge für das künftige Wohl der Ehe dient
und demgemäss zu Mahnungen und Anordnungen mit
Bezug auf das Verhalten in der Zukunft führt, sodass die
Erhebung einer solchen Klage anders als die Einleitung
einer Unterlassungsklage nicht den Versuch bedeutet, auf
dem Wege des gewöhnlichen Zivilprozesses gesetzlich nicht
vorgesehene Massnahmen zum Schutz der Ehe gegen Stö-
rungen durch einen Dritten durchzusetzen. Für die An-
nahme der Vorinstanz, dass das ordentliche Zivilgericht
nicht nur gehindert sei, weitere eheliche Verfehlungen zu
verbieten, sondern dass eheliche Verfehlungen ausser im
Scheidungsprozess überhaupt nicht in einem Zivilprozess
erörtert werden dürfen und deshalb auch nicht zur Be-
gründung einer Genugtuungsklage gegen den mitschuldigen
Dritten angerufen werden können, bieten die Art. 169 ff.
ZGB keinen genügenden Anhaltspunkt.
Man kann sich dagegen fragen, ob Art. 151 Abs. 2 ZGB
dem beleidigten Ehegatten verbiete, vor der Scheidung
vom Dritten eine Genugtuung zu verlangen. Diese Bestim-
mung sieht vor, dass der Scheidungsrichter dem schuldlosen
Gatten eine Genugtuung zusprechen kann, wenn in den
Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für ihn eine
schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse liegt.
Daraus folgt wohl, dass der beleidigte Gatte den andern
nur im Zusammenhang mit einer Scheidungsklage auf Ge-
nugtuung belangen kann. Man könnte versucht sein,
hiera~s den weitern Schluss zu ziehen, dass vor der Schei-
dung eine Genugtuungsklage auch gegen den mitschuldigen
Dritten nicht zulässig sei. Dieser Schluss wä~ jedoch
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Personenrecht. N° 50.
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abwegig. Das Zivilrecht enthält keinen Grundsatz, wonach
derjenige, der durch eine von zwei Personen zu verantwor-
tende unerlaubte Handlung verletzt worden ist, nicht allein
gegen eine davon oder doch nicht bloss gegen die weniger
schuldige vorgehen dürfte. Eine Sondervorschrift, die das
Vorgehen gegen den einen der beiden Schuldigen aus-
:schliesst, wirkt also nicht etwa von selbst auch zugunsten
des andern. Die Gründe, die dafür sprechen, dass der eine
Gatte den andern nur bei der Scheidung auf Genugtuung
belangen kann, lassen sich nicht ohne weiteres auch der
Zulassung einer solchen Klage gegen den mitschuldigen
Dritten entgegenhalten. Eine Genugtuungsklage gegen den
Dritten (die unter Umständen sogar nach der Aussöhnung
der Gatten noch einem Bedürfnis entspricht, vgl. das Urteil
der I. Zivilabteilung vom 28. März 1927 i. S. Sch. gegen G.)
ist mit dem Fortbestand der Ehe nicht unverträglich. Es
besteht daher kein zureichender Grund zur Abkehr von der
Rechtsprechung der I. Zivilabteilung, nach welcher solche
Klagen ohne Rücksicht darauf zulässig sind, ob sie erst
nach der Scheidung oder aber während bestehender Ehe
eingeleitet werden (vgl. BGE 43 II 309 fi.; Urteile vom
28. März 1927 i. S. Sch. gegen G., vom 14. Januar 1936
i. S. B. gegen Sch. und vom 27. März 1945 i. S. J. gegen
St.).
Im vorliegenden Falle kann jedoch die Genugtuungs-
klage keinen Erfolg haben, auch wenn man sie im Gegen-
satz zur Vorinstanz als grundsätz1ich zulässig betrachtet.
Es ist festgestellt, dass das Verhältnis zwischen den Ehe-
leuten K. schon seit mehreren Jahren gestört war, als K.
die Beklagte kennen lernte. Die Initiative zur Annäherung
zwischen K. und der um 35 Jahre jüngern Beklagten ging
sodann ohne Zweifel nicht von dieser, sondern von K. aus.
Es kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe sich (wie
die Beklagten in den Fällen BGE 43 II 309 und Sch.
gegen G.) in das eheliche Verhältnis eingedrängt, sondern
sie liess sich einfach von K. verführen. Dass die Art, wie
sie sich als Geliebte K.s betrug, für die Klägerin besonders
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Familienrecht. N° 51.
verletzend gewesen sei, ist nicht dargetan (vgl. dagegen
z.B. den Fall B. gegen Sch., wo die Beklagte wiederholt in
der Wohnung der Klägerin mit deren Ehemann Ehebruch
< begangen hatte). Unter diesen Umständen kann von be-
sonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens im
Sinne von Art. 49 OR nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1952 be-
stätigt.
Vgl. auch Nr. 67. -
Voir aussi n° 67.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
51. Urteil der 11. Zh'iJabteilung vom 15. Dezember 1952
i. S. Ehelente V.
Ehescheidung, tiefe Zerrüttung (Art. 142 ZGB). Ehekrise infolg~
freundschaftlicher Beziehungen des Mannes mit einer andern
Frau. Pflicht zur Aufgabe dieses Verhältnisses. Verschulden
des Mannes.
Divorce. Profonde atteinte au lien coniugal (art. 142 CC). Trouble
cause par les relations amicales que le mari entretient avec une
autre famme. Obligation de rompre ces relations. Faute du mari.
Divorzio. 'f!T0fonda turbazwne delle relazioni coniugali (art. 142 CO).
TurbazlOne causata dalle amichevoli relazioni che il marito
mantiene con un'altra donna. Obbligo di rompere queste reIa·
zioni. Coipa deI marito.
Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober
1952 die Scheidungsklage des Klägers in Anwendung von
Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen, weil die Ehe der Parteien
zwar tief zerrüttet, die Zerrüttung aber vorwiegend der
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Familienrecht. No 51.
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Schuld des Klägers zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht
weist die Berufung des Klägers ab.
Begründung :
Der Umstand, dass die Beklagte keine Kinder bekom-
men konnte, die zwischen den Ehegatten bestehenden
Unterschiede im Charakter und in den Neigungen sowie
die Thtsache, dass bei beiden Gatten die Beziehungen zu
den Angehörigen des andern zu wünschen übrig Hessen,
bedeuteten für die Ehe zweifellos eine starke Belastung.
Das Zusammenleben wurde aber deswegen nicht unerträg-
lich, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger die im
Jahre 1935 geäusserte Scheidungsabsicht rasch wieder
aufgab und die Ehe dann während ungefähr 15 Jahren
wie bisher weiterführte. Wie aus den Feststellungen der
kantonalen Gerichte ohne weiteres hervorgeht, ist es dann
vor allem deswegen zu einer schweren Krise gekommen,
weil die Beklagte einen Brief von Frau X. an den Kläger
fand, der auf nähere Beziehungen zwischen diesen beiden
hinwies. Dass die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen
der durch diese Entdeckung hervorgerufenen Spannungen
für ihn unzumutbar geworden sei, kann der Kläger nicht
mit Fug geltend machen. Vielmehr muss von ihm verlangt
werden, dass er die Beziehungen mit Frau X. im Interesse
ßeiner Ehe preisgibt, die nun mehr als 20 Jahre gedauert
hat und wenn auch nicht besonders glücklich, so bis zum
Dazwischentreten von Frau X. für die Gatten doch er-
träglich war. Entgegen der Auffassung der kantonalen
Instanzen kann daher nicht angenommen werden, dass
die Voraussetzungen von Art. 142 Abs. 1 ZGB erfüllt
seien.
Wäre aber in diesem Punkte den kantonalen Gerichten
beizupflichten, so müsste die Klage in Übereinstimmung
mit dem angefochtenen Urteil gemäss Art. 142 Abs. 2
ZGB abgewiesen werden. Wie schon festgestellt, war die
Ehe der Parteien auf jeden Fall vor Beginn der Beziehungen
des Klägers mit Frau X. nicht so tief zerrüttet, dass der