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HG200241

Persönlichkeitsschutz / UWG

Zh Handelsgericht · 2023-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Örtliche Zuständigkeit Nach Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO ist ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gegeben, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben.

E. 1.2 Sachliche Zuständigkeit

E. 1.2.1 Ausgangslage

E. 1.2.1.1 Mit Beschluss vom 30. August 2021 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten für die Klagen der Kläger 2-4 und 6 rechtskräftig abgewiesen, wäh- rend die Unzuständigkeitseinrede für die Klägerinnen 1 und 5 dem Endentscheid vorbehalten wurde (act. 28). Darüber ist nunmehr zu befinden.

E. 1.2.1.2 Strittig ist, ob das vorliegende Handelsgericht sachlich zuständig ist, ins- besondere ob die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt ist. Zu prüfen ist daher, ob für die Klagen der Klägerinnen 1 und 5 die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. act. 28 E. 3.1 f.). Während der Be- schwerdeweg in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten uneingeschränkt offen- steht, muss der Streitwert in vermögensrechtlichen mindestens CHF 30'000.– be- tragen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Handelsgericht ist zudem zuständig für Streitigkeiten nach UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO).

- 10 -

E. 1.2.2 Vermögens- oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

E. 1.2.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404, E. 12.1). Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGE 135 II 172, E. 3.1). Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld ge- schätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Ver- mögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsver- hältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 142 III 145, E. 6.1; 139 II 404, E. 12.1).

E. 1.2.2.2 Die Klägerinnen 1 und 5 stützen ihre Begehren auf das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB und auf das UWG. Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten wegen Verletzung in der Per- sönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145, E. 6.1; 91 II 401, E. 1; 78 II 289, E. 1; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 3.1.2). Da die Klägerinnen 1 und 5 keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche erheben, ist bezüglich der Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.

E. 1.2.2.3 Hingegen sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätzlich vermögens- rechtlicher Natur (BGE 142 III 145, E. 6.1; 104 II 124, E. 1). Bei einer einfachen Streitgenossenschaft (s. hinten E. 1.3) werden für die Bestimmung der Verfah- rens-

- 11 - art und der sachlichen Zuständigkeit die Streitwerte der einzelnen Klagen nicht zusammengerechnet (vgl. Art. 93 Abs. 2 ZPO; HGer ZH HG200154 vom 09. Sep- tember 2020, ZR 119 [2020] Nr. 45, E. 6 S. 204). Ausgehend vom klägerseits ge- nannten Streitwert von je rund CHF 10'000.– (act. 8 Rz. 5) wäre somit die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts für Ansprüche der Klägerinnen 1 und 5 gestützt auf das UWG grundsätzlich zu verneinen.

E. 1.2.3 Kompetenzattraktion

E. 1.2.3.1 Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz und jene aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander bestehen und die Bestimmun- gen von ZGB und UWG im konkreten Einzelfall unter Umständen kumulativ an- zuwenden sein (BGer 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020, E. 3.1; 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.3). Bei Anspruchskonkurrenz scheidet die Geltend- machung der Ansprüche vor verschiedenen Gerichten aufgrund der Identität des Streitgegenstandes aus (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Falls nicht von vorn- herein dasselbe Gericht für sämtliche Anspruchsgrundlagen zuständig ist, ist eine Kompetenzattraktion geboten.

E. 1.2.3.2 Der Schwerpunkt der vorliegenden Klage liegt klar auf der Persönlich- keitsverletzung und nicht auf dem unlauteren Wettbewerb. So erwähnen die Klä- ger in der Klageschrift lediglich dreimal, dass es sich um "UWG-widrige" Bericht- erstattung/Inhalte handle (act. 1 Rz. 2, Rz. 21 und Rz. 28). Den Klägerinnen 1 und

E. 1.2.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Ansprüche aus Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Persönlichkeitsschutz zudem ungeachtet des Streitwerterfordernisses der Beschwerde in Zivilsachen (BGer 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020, E. 1; 5A_83/2021 vom 12. November 2021, E. 1; 5A_259/2017 vom 29. Januar 2018, E. 1; 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011, E.

- 12 - 2.1). Auch das Bundesgericht geht somit in Konstellationen wie der vorliegenden vom Überwiegen der Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz aus, selbst wenn es sich bei den Verletzten um juristische Personen handelt (so auch zit. BGer 5A_958/2019, 5A_83/2021 und 5A_259/2017, jeweils E. 1).

E. 1.2.4 Fazit Das Handelsgericht ist folglich zur Beurteilung der Ansprüche der Klägerinnen 1 und 5 gestützt auf Art. 28 ZGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unabhängig vom Streitwert sachlich zuständig. Die Unzuständigkeitseinrede für die Klagen der Klägerinnen 1 und 5 ist folglich abzuweisen.

E. 1.3 Einfache Streitgenossenschaft

E. 1.3.1 Sind mehrere Personen an einem Prozess beteiligt, ohne dass es hierfür zwingende gesetzliche Gründe gibt, so liegt eine einfache (aktive oder passive) Streitgenossenschaft vor (Art. 71 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass sich die zu beurteilenden Ansprüche auf gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe stützen (Art. 71 Abs. 1 ZPO) sowie dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliess- lich muss für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit gel- ten (BGE 138 III 471, E. 5.1). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 145 III 460, E. 4.2.1; 142 III 581, E. 2.1; BGer 4A_262/2022 vom 5. September 2022, E. 3.1).

E. 1.3.2 Die Ansprüche der Kläger 1-6 beruhen alle auf demselben Sachverhalt, nämlich auf dem von der Beklagten publizierten Zeitungsartikel. Die Kläger beru- fen sich sodann alle auf eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, welche nicht in Art. 243 Abs. 2 lit. a-f ZPO ge- nannt werden, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 145, E. 4). Wie ausgeführt, ist die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle Kläger gege- ben. Somit sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft erfüllt.

- 13 - Deren Bildung ist zudem zweckmässig, da die Beseitigungsansprüche alle den- selben Zeitungsartikel betreffen.

E. 1.4 Prosequierungsfrist Mit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am hiesigen Handelsgericht am

4. Dezember 2020 wurde die Frist zur Prosequeriung der vorsorglichen Mass- nahmen gemäss Urteils-Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung und Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. Mai 2020 (act. 3/2; Geschäfts-Nr. ET200012-L) gewahrt.

2. Rechtsgrundlagen zur Persönlichkeitsverletzung Da nachfolgend für jede Klägerin bzw. jeden Kläger einzeln geprüft wird, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (s. hinten E. 3-6), sind zunächst die rechtlichen Grundlagen darzulegen, welche für alle von Bedeutung sind. 2.1. Persönlichkeitsverletzung 2.1.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individu- en und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297, E. 6.4.1; 70 II 127, E. 2; 45 II 623, E. 1). Das Persönlichkeitsrecht verschafft sei- nem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätz- lich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 79/1960 S. 167a). Im vorliegenden Fall tritt die- se fremde Einwirkung in Gestalt von Äusserungen der Presse in Erscheinung. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Le- bensbereichen s. BGE 97 II 97, E. 3) und das Recht auf Achtung des gesell- schaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481, E. 2b/aa), in Frage. Neben der Ehre schützt Art. 28 ZGB auch den Kredit einer Per- son, d.h. deren Ruf, zahlungsfähig bzw. zahlungswillig zu sein (HAUSHEER/AEBI-

- 14 - MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, S. 200). 2.1.2. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individual- rechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben. Ausschlag- gebend ist, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen. Jede al- lein von ihrem Gegenstand her auch erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen. Er soll – in gewissen Gren- zen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Le- bens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346, E. 8.2). Von diesem legitimen Diskretionsbedürfnis können nicht nur Medienberichte erfasst sein, die das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigen, sondern Publikationen beliebiger Art, sofern sie einen im Einzelfall zu konkretisie- renden schutzwürdigen Bereich des Privaten nicht respektieren (CRAMER, Persön- lichkeitsschutz und Medienfreiheit, Vorschläge für eine Güterabwägung nach kon- textbezogenen Fallgruppen, BJM 2008 S. 127). Entsprechend dem weit gefassten Persönlichkeitsbegriff schützt Art. 28 ZGB die "informationelle Privatheit" in einem weiten Sinne überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informati- onen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297, E. 6.4.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 215; CRAMER, a.a.O., S. 129). 2.1.3. Eingriffe durch Informationstätigkeiten von Medienschaffenden und Medien können beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Presse die verbreiteten Infor- mationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder sonst wie unerlaubte Weise beschafft, dass sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbrei- tet, oder dass sie jemanden in den Medien blossstellt und lächerlich macht. Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Per- sönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche

- 15 - Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Ein- dringen" vorliegt (SCHWEIZER, Privatsphärenschutz von Personen des öffentlichen Lebens, AJP 1994 S. 1117 f.). Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persön- lichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durch- schnittlichen Leser ankommt. Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzel- nen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammen- hang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185, E. 4.2.3; 126 III 209, E. 3a). 2.1.4. Bei alledem ist zu beachten, dass die Presseäusserung dank technischer Mittel einen ungleich grösseren Personenkreis erreicht als eine private Äusse- rung, und dass sie auch später aufs Neue zur Kenntnis genommen werden kann. Wegen dieses technischen Vorsprungs verschiebt sich die Grenze zwischen Ge- mein- und Privatbereich zugunsten des von einer Presseäusserung Betroffenen (JÄGGI, a.a.O., S. 244a). Dies gilt erst recht im heutigen Zeitalter der Digitalisie- rung, in welchem die Medien personenbezogene Informationen in beliebigem Um- fang speichern, verknüpfen und reproduzieren können, so dass sich auch Infor- mationen, die im Prinzip harmlos und ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zu- zurechnen wären, zu schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten können (BGE 143 III 297, E. 6.4.3; 138 II 346, E. 8.2). 2.2. Rechtfertigung 2.2.1. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen (BGE 136 III 410, E. 2.2.1 und 2.3). Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik be- gründet ist. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt – wie erwähnt – die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Pri- vatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabset-

- 16 - zen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Eine Rechtfertigung dürfte re- gelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammen- hang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641, E. 4.1.1; 126 III 209, E. 3a; 127 III 481, E. 2c/aa). Demgegen- über ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 5A_658/2014 vom

E. 5 geht es hauptsächlich um die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen, welche die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb überwiegen (vgl. auch hinten E. 3.4.8 sowie act. 8 Rz. 4 und act. 25 Rz. 2), zumal sie auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen.

E. 5.1 Ausgangslage Der Kläger 4 ist Angestellter der Klägerin 1 (s. vorne A.a). In der ursprünglichen Version des H._____-Artikels (act. 3/3-4) steht unter dem Zwischentitel "…": "D._____ hat Erfahrung darin, Menschen hinzuhalten, denen er Geld schuldet.

- 32 - Der ehemalige […] ganze 26 Mal gepfändet worden und hatte sogar seine […] Franken angepumpt. […]. Seinem Finanzgebaren scheint D._____ aber treu zu sein. Zwischen 2016 und 2018 sammelte er Betreibungen über 150'000 Franken an."

E. 5.2 Parteivorbringen

E. 5.2.1 Der Kläger 4 bestreitet die Richtigkeit der ihn betreffenden Aussagen. De- ren Wiedergabe diene einzig dazu, eine vermeintliche Verbindung zur angeblich fehlenden Zahlungsmoral der Klägerin 1 herzustellen. Die Behauptungen seien falsch sowie in hohem Mass respekt- und rücksichtslos (act. 1 Rz. 20). Die von der Beklagten unsubstantiierten Medienberichte seien alle rund 15 Jahre her und es bestehe ein Recht auf Vergessen. Der Kläger 4 sei nie als Vertreter der Kläge- rin 1 aufgetreten, sondern sei ihr blosser Angestellter. Es sei nicht ersichtlich, weshalb über einen Angestellten oder dessen Zahlungsmoral in einer Berichter- stattung über dessen Arbeitgeberin namentlich berichtet werden dürfe (act. 38 S. 21 f. Rz. 38).

E. 5.2.2 Die Beklagte entgegnet, die schlechte Zahlungsmoral des Klägers 4 in der Vergangenheit sei durch Medienberichte bewiesen (act. 21 Rz. 30 S. 14; act. 22/7). Sie habe sehr direkt mit der Klägerin 1 zu tun, denn der Kläger 4 sei ge- genüber Dritten als Vertreter der Klägerin 1 in Erscheinung getreten. Er trete in der Öffentlichkeit als "Leiter Baumanagement" der Klägerin 1 auf (act. 21 Rz. 30 S. 14 f.; act. 22/8). Wenn ein Angestellter der Beklagten [recte: Klägerin] 1 eine mindestens so schlechte Zahlungsmoral wie seine Arbeitgeberin habe, dürfe man dies in einem Atemzug nennen, erst recht, wenn die Zahlungsmoral der Klägerin 1 der eigentliche Inhalt des Artikel sei (act. 21 Rz. 30 S. 15). Es sei korrekt, dass der Kläger 4 im Jahr 20.. 26 Mal gepfändet worden sei (act. 21 Rz. 70.1; act. 22/26). Weiter entspreche der Wahrheit, dass er von seiner … [Angestellten] ein Darlehen in Höhe von CHF 17'000.– erhalten habe (act. 21 Rz. 70.2; act. 22/27- 28). Die miese Zahlungsmoral sei durch den Betreibungsregisterauszug des Klä- gers 4 vom 29. November 2021 (act. 41/2) zweifelsfrei bewiesen (act. 50 Rz. 32).

- 33 -

E. 5.3 Rechtliches

E. 5.3.1 Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte um- schreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interes- ses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Per- son und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was et- wa für Politiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorüber- gehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnli- chen Ereignis besteht (BGE 127 III 481, E. 2c/aa). Als Beispiele solch ausserge- wöhnlicher Ereignisse werden im Schrifttum Naturkatastrophen, spektakuläre Un- fälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistun- gen genannt. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis resp. Anlass – demnach punktuell

– berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015 S. 51).

E. 5.3.2 Die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiede- nen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigen- den Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Bericht- erstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges In- formationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481, E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Bericht- erstattung beanspruchen (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.6; 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018, E. 3.5). In jedem Fall gilt der Grundsatz der Ver-

- 34 - hältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 147 III 185, E. 4.3.3; BGE 126 III 305, E. 4b/aa).

E. 5.4 Würdigung

E. 5.4.1 Die Aussage, dass der Kläger 4 Erfahrung darin habe, "Menschen hinzu- halten, denen er Geld schuldet", ist geeignet, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers 4 zu beeinträchtigen. Gemäss Duden bedeutet hinhalten "durch irreführendes Vertrösten [immer weiter] auf etwas warten lassen". Dies führt die Beklagte mit den Tatsachenbehauptungen zu Pfändungen und Betrei- bungen des Klägers 4 (s. vorne E. 5.1) näher aus. Betreibungen und Pfändungen werden vom Publikum als äusseres Zeichen einer missbilligten Lebensführung wahrgenommen. Die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers 4 ist zu bejahen.

E. 5.4.2 Somit bleibt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsver- letzungen im Abschnitt über den Kläger 4 bestehen. Gemäss Beklagter entspre- chen die diesbezüglichen Aussagen im Artikel alle der Wahrheit (s. vorne E. 5.2.2). Durch den eingereichten summarischen Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 31. August 20.. (act. 22/26) wird belegt, dass der Kläger 4 im Jahr 20..

– wie im Artikel behauptet – 26 Mal gepfändet wurde. Zudem ist nachgewiesen, dass der Kläger 4 gegenüber einer gewissen AF._____ eine Schuld in Höhe von CHF 17'000.– hatte (act. 22/28), wobei weder belegt noch anerkannt ist, dass es sich bei dieser wirklich um die … [Angestellte] des Klägers 4 handelte. Die be- haupteten Betreibungen über CHF 150'000.– zwischen 2016 und 2018 sind nur durch die nicht-amtliche Betreibungsauskunft von AG._____ (act. 22/29) belegt. Der amtliche Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. November 2021 (act. 41/2) enthält lediglich Betreibungen für den Zeitraum von 2017 bis 2021. Folglich gelingt es der Beklagten nicht, die Wahrheit zu beweisen, dass Betreibungen ge- gen den Kläger 4 im Umfang von CHF 150'000.– im Zeitraum von 2016 bis 2018 bestanden. Die Aussagen über die finanziellen Verhältnisse des Klägers 4 ent- sprechen somit lediglich teilweise der Wahrheit. Selbst wahre Aussagen dürfen jedoch die Privatsphäre des Klägers 4 nicht verletzen.

- 35 -

E. 5.4.3 Gemäss Beklagter ist die schlechte Zahlungsmoral des Klägers 4 in der Vergangenheit durch zahlreiche Medienberichte (act. 22/7/1-9) belegt. Entspre- chend ist zu prüfen, ob es sich beim Kläger 4 um eine Person der Zeitgeschichte handelt, dessen Bekanntheit seine Namensnennung im Zeitpunkt des streitge- genständlichen Artikels, d.h. im mm.2020, rechtfertigen würde. Der Kläger 4 war früher Politiker in der … [Partei] sowie … Kantonsrat. Anfangs 20.. wurde er aus der … [Partei] ausgeschlossen und trat in Folge als Kantonsrat zurück. Aufgrund dieser Ereignisse war der Kläger 4 anfangs 20.. in den Medien (vgl. act. 22/7/1-9). Damals war er als Politiker wohl zumindest eine relative Person der Zeitgeschich- te, über die berichtet werden durfte. Entsprechend datieren die im Recht liegen- den Zeitungsartikel (act. 22/7/1-9) auch alle von anfangs 20... Über relative Per- sonen der Zeitgeschichte darf nur vorübergehend und im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis berichtet werden. Der vorliegend zu beurteilende Arti- kel handelt nicht von der politischen Vergangenheit des Klägers 4, sondern vom Bau des J._____ in L._____. Gemäss Beklagter ergebe sich der Konnex aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral des Klägers 4, die zu jener der Klägerin 1 passe. Im heutigen Zeitpunkt – mehr als 14 Jahre nach seinem Ausstieg aus der Politik – ist der Kläger 4 der Öffentlichkeit jedoch nicht mehr bekannt. Seine frühere Bekannt- heit stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die persönlichkeitsverletzenden Aussa- gen dar.

E. 5.4.4 Die Beklagte beruft sich weiter auf das angebliche Auftreten des Klägers 4 als Vertreter der Klägerin 1 (s. vorne E. 5.2.2). Der Kläger 4 übt keine Organfunk- tion für die Klägerin 1 aus und ist entsprechend nicht im Handelsregister eingetra- gen (vgl. act. 22/2). Doch selbst ein Eintrag im Handelsregister würde die Bericht- erstattung über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht rechtfertigen. Bei den genannten Pfändungen und Betreibungen des Klägers 4 handelt es ich um private Schulden, die nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin 1 zu tun haben. Somit sind die persönlichkeitsverletzenden Aussagen über den Kläger 4 im betreffenden Abschnitt insgesamt nicht gerechtfertigt.

- 36 -

E. 6 Kläger 5 und 6: E._____ AG und F._____

E. 6.1 Ausgangslage Die Klägerin 5 betreibt das J._____, um welches es im Artikel geht. Der Kläger 6 ist Inhaber und Verwaltungsrat der Klägerin 5 sowie ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer/Verwaltungsrat der Klägerin 1 (s. vorne A.a).

E. 6.2 Parteivorbringen

E. 6.2.1 Die Kläger 5 und 6 machen geltend, die Beklagte stelle die Klägerin 5, ins- besondere deren Inhaber, Kläger 6, als unfähigen Unternehmer dar, der Gesell- schaften in den Konkurs treibe oder hin und her schiebe, was in den Augen der Leserschaft einen dubiosen Eindruck erwecke. Der Kläger 6 und die Klägerin 5 würden im Zusammenhang mit angeblichen Forderungen von Handwerkern ge- genüber der Klägerin 1 als Bauherrin keinerlei Rolle spielen (act. 1 Rz. 21; act. 38 Rz. 45). Die Beklagte versuche, einen weiteren "Jugo" in der Runde zu denunzie- ren und damit indirekt weiter gegen die Kläger 1-3 zu giften. Die AH._____ GmbH und AI._____ GmbH sei die gleiche Rechtseinheit. Der Kläger 6 sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter oder sonst in irgendeiner Funktion in dieser GmbH ge- wesen, was auch für die AJ._____ GmbH gelte. AK._____ sei nicht die Frau des Klägers 6 und dieser habe auch nicht die S._____ GmbH gegründet. Die dem Kläger 6 zugewiesenen Rollen gehörten in Tat und Wahrheit T._____. Auch in der mittlerweile geschwärzten Form würden die entsprechenden Tatsachen mit dem Kläger 6 in Verbindung gebracht (act. 1 Rz. 21).

E. 6.2.2 Der Fehler der Beklagten habe grosse Bedeutung, da er unterstelle, dass der Verwaltungsrat der Betreibergesellschaft eines J._____s bereits diverse Un- ternehmen in den Konkurs geführt habe, und dies in das Gesamtbild passe, wel- ches die Beklagte in Bezug auf die Klägerin 1 zeichne (act. 38 Rz. 42). Es sei nicht ersichtlich, welche Geschäfte der Kläger 6 (F._____) und T._____ genau miteinander machen sollten (act. 38 Rz. 43). Der Kläger 6 werde als "glückloser Geschäftsmann" bezeichnet. Weiter werde behauptet, fünf seiner sieben Firmen wären aufgelöst und er habe sich in Personalberatung "versucht". All dies wecke die Assoziation, dass der Kläger 6 unfähig sei (act. 38 Rz. 44 S. 28).

- 37 -

E. 6.2.3 Die Beklagte entgegnet, der Kläger 6 sei bei der Klägerin 1 in Organfunkti- on tätig gewesen und heute einziges Organ der Klägerin 5, was selbstverständlich erlaube, ihn im Zusammenhang mit diesen beiden juristischen Personen auch zu nennen. Da der Kläger 6 sich als Alleinaktionär der Klägerin 5 bezeichne, sei nicht zu sehen, wieso betreffend Namensnennung ein Unterschied gemacht werden sollte (act. 21 Rz. 31.1 f.; act. 22/1-5). Es handle sich um einen Fehler der Pro- duktion, dass an dieser Stelle aus "T._____" der vornamenslose "F._____T._____" geworden sei. Es sei "T._____" gemeint. Die mögliche Ver- wechslung der Personen spiele aber für das Verständnis des Artikels keine Rolle, weil diese ja gerade miteinander verwandt seien und miteinander Geschäfte machten (act. 21 Rz. 31.3.2; act. 50 Rz. 37).

E. 6.2.4 Es stehe nirgendwo im Artikel, dass der Kläger 6 "unfähig" sei oder Gesell- schaften "in den Konkurs" treibe oder hin und her schiebe. Einige Firmen von T._____ seien in Liquidation begriffen oder schon aufgelöst, was die fehlende Fortune als Unternehmer unterstreiche. Die von der Beklagten dargestellten Ver- bindungen geschäftlicher und persönlicher Art würden nicht bestritten und ergä- ben sich, soweit nötig, aus dem Handelsregister (act. 21 Rz. 31.4; act. 22/1-5, 9). Die Herkunft der Herren B._____C._____ und F._____T._____ bleibe unbestrit- ten und dürfe selbstverständlich auch erwähnt werden, wenn sie jedem Leser grundsätzlich klar erscheine, weil es bei AL._____ und AM._____ noch nicht allzu viele Träger solcher Namen auf der siegreichen Seite gegeben habe. Die Herren F._____T._____ würden sich ihre gleichlautenden Nachnamen gegenüber Dritten durchaus zwecks Verwirrung zu Nutze machen, sodass unklar geblieben sei, für welche Firma sie jeweils aufgetreten seien (act. 21 Rz. 31.5 f.).

E. 6.3 Würdigung

E. 6.3.1 Die Kläger 5 und 6 stören sich insbesondere am Abschnitt: "F._____T._____ scheint ein vielseitiger, aber eher glückloser Geschäftsmann zu sein. … seiner … Firmen sind in Auflösung oder liquidiert. Er versuchte sich ge- mäss Handelsregister in Personalberatung und mit der AH._____ GmbH in …- waren. Auch gründete er die AJ._____ GmbH, die er 2014 an seine Frau über- schrieb, die die Firma letzten November in einen …-dienstleister umwandelte."

- 38 -

E. 6.3.2 Von "F._____T._____" wird das Bild eines erfolgslosen Geschäftsmannes gezeichnet, der sich in verschiedenen Geschäftsbereichen versuchte, aber nicht reüssierte. Dieses Bild ist geeignet, sein berufliches und gesellschaftliches Anse- hen zu beeinträchtigen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist folglich zu bejahen.

E. 6.3.3 Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob mit "F._____T._____" F._____ (Kläger 6) oder T._____ gemeint ist. Im eingereichten Originalmanuskript (act. 22/11) steht "T._____", weshalb es sich tatsächlich um einen Redaktionsfeh- ler handeln könnte. Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist jedoch lediglich das Verständnis des Durchschnittslesers in jener Form relevant, in wel- cher der Artikel tatsächlich veröffentlicht wurde. Zwei Absätze vor dem oben er- wähnten ist vom Kläger 6 und dessen Gesellschaft, der Klägerin 5, die Rede: "F._____ ist heute über seine Firma E._____ Franchisenehmer und Betreiber des L._____er J._____ und damit Mieter der Bauherren B._____C._____." Weiter geht es mit dem Absatz: "Auch auf privater Ebene bestehen Beziehungen. Etwa mit T._____, dem Cousin von F._____. B._____ soll mit einer Verwandten der F._____T._____-Cousins verheiratet sein." Dann folgt der bereits zitierte (E. 6.3.1) Abschnitt über die Geschäftstätigkeit von "F._____T._____". Mit den Klä- gern 5 und 6 ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser denkt, der Ab- schnitt handle von "F._____". Im Artikel geht es um den Bau des J._____, dessen Betreiberin die E._____ AG (Klägerin 5) und deren einziger Verwaltungsrat wiede- rum F._____ ist (vgl. vorne unter A.a). Folglich ist anzunehmen, dass der Durch- schnittsleser erwartet, über andere Gesellschaften des Verwaltungsrats der Be- treibergesellschaft zu lesen und nicht über diejenigen eines angeblichen Cousins desselben. In Bezug auf F._____ (Kläger 6) sind die genannten Informationen falsch, weshalb kein öffentliches Interesse an deren Verbreitung besteht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse an der nicht erfolgreichen Geschäftstätigkeit des Cousins des Verwaltungsrats der Betreibergesellschaft be- stehen sollte. Die persönlichkeitsverletzenden Aussagen sind folglich nicht ge- rechtfertigt.

E. 6.3.4 Da der Kläger 6 Inhaber und einziger Verwaltungsrat der Klägerin 5 ist, wird durch die negative Berichterstattung, welche mit den Kläger 6 assoziiert wird,

- 39 - auch das Ansehen der Klägerin 5 beeinträchtigt. Eine Rechtfertigung für die Per- sönlichkeitsverletzung der Klägerin 5 ist aus den genannten Gründen zu vernei- nen.

E. 6.3.5 Betreffend dem ursprünglich veröffentlichten Foto, auf dem der Kläger 6 ebenfalls abgebildet wurde, kann auf die Ausführungen betreffend Kläger 2 und 3 verwiesen werden (s. vorne E. 4.4.5).

E. 7 Fazit

E. 7.1 Zusammengefasst werden durch den streitgegenständlichen Artikel sämtli- che Kläger in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die Klägerin 1 wird insbesondere durch die falschen Angaben zu den Betreibungen und dem behaupteten Vorschieben der S._____ GmbH als Vertragspartnerin der Unternehmer in ihrem Ansehen her- abgesetzt. Die wiedergegebenen Informationen zu den Klägern 2 und 3 verletzen einerseits deren Privatsphäre und anderseits deren Ehre. Der Abschnitt über die finanziellen Verhältnisse des Klägers 4 verletzt dessen Ansehen und Kredit. Die Ausführungen über die erfolglose Geschäftstätigkeit von T._____ setzen aufgrund der Verwechslung das berufliche Ansehen des Klägers 6 und dessen Gesell- schaft, der Klägerin 5, herab. Nicht nur die einzelnen geprüften Aussagen son- dern auch der negative Eindruck, den der Artikel insgesamt bei den Lesern hinter- lässt, verletzt die Persönlichkeit der Kläger.

E. 7.2 Die Persönlichkeitsverletzungen sind weder durch die Wahrheit der Aus- führungen noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und somit widerrechtlich. Betreffend die Klägerin 1 ist zudem eine unlautere Herabset- zung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bejahen (s. vorne E. 3.4.8).

E. 8 Beseitigungsbegehren

E. 8.1 Parteivorbringen

E. 8.1.1 Die Kläger verlangen im Hauptantrag die Löschung des gesamten Online- Artikels (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Eventualantrag verlangen sie, die Beklagte in Bestätigung sowie Ergänzung des Massnahmeentscheids zu verpflichten, im On-

- 40 - line-Artikel keine Vor-, Nach- und Firmennamen zu nennen sowie Abbildungen der Kläger und den Abschnitt betreffend den Kläger 4 vollumfänglich zu entfernen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Zudem sei der Online-Artikel so abzuändern, dass die Überbauung "I._____", insbesondere die Anschrift "J._____", nicht ersichtlich sei (Rechtsbegehren Ziff. 3). Schliesslich begehren die Kläger, die Beklagte zur Ver- anlassung der Löschung der Verweise auf sie bei Google Schweiz zu verpflichten (Rechtsbegehren Ziff. 4).

E. 8.1.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Beseitigungsbegehren. Insbesondere sei nicht zu sehen, warum der Artikel "insgesamt" zu löschen sei und warum die sechs verbliebenen Kläger darauf einen Anspruch hätten (act. 21 Rz. 2).

E. 8.2 Rechtliches Nach Art. 28a Abs. 1 ZGB hat die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzte Person einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und einen Feststellungsanspruch. Dieselben Ansprüche bestehen nach Art. 9 Abs. 1 UWG. Vorliegend machen die Kläger Beseitigungsansprüche geltend. Solche setzen voraus, dass die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung effektiv eingetreten ist, diese im Urteilszeit- punkt noch andauert und überhaupt behoben werden kann (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 4). Das Gericht hat bei der Anordnung von Beseitigungsmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 III 145, E. 5.2; NOBEL/WEBER, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, S. 345).

E. 8.3 Würdigung Der streitgegenständliche Online-Artikel ist im Internet immer noch abruf- bar (https://www.H._____.ch/wirtschaft/[…], zuletzt besucht am 12. Juni 2023). In der abrufbaren Version sind die Namen sämtlicher natürlicher Personen (Kläger 2, 3, 4 und 6) geschwärzt, die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 nicht. Am Anfang des Artikels steht: "Namen geschwärzt aufgrund einer Superprovisori- schen Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich". Die Namen gelten somit nicht als definitiv gelöscht. Zudem erscheint der Artikel in der Trefferliste, wenn in der

- 41 - Google Suche die Namen der Klägerin 1 oder der Kläger 2, 3 oder 4 eingegeben werden. Die Persönlichkeitsverletzungen der Kläger dauern somit an.

E. 8.3.1 Rechtsbegehren Ziff. 1 Im Hauptantrag verlangen die Kläger die Löschung des gesamten Artikels. Diese Massnahme ist nicht verhältnismässig, weil es mit der Löschung der jeweiligen (Firmen-)Namen eine mildere Massnahme gibt, mit welcher die Persönlichkeits- verletzungen der Kläger genauso beseitigt werden können. Entsprechend ist der Hauptantrag abzuweisen.

E. 8.3.2 Rechtsbegehren Ziff. 2 Folglich ist der Eventualantrag gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, im Online-Artikel des H._____s vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" die Namen und Abbildungen der Kläger 2, 3, 4 und 6 endgültig sowie neu auch die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 zu löschen. Betreffend den Kläger 4 ist in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2020 (act. 3/2) der ganze Ab- satz unter dem Zwischentitel "…" samt ebendiesem definitiv zu löschen, da alle Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (vgl. vorne E. 5.4.4).

E. 8.3.3 Rechtsbegehren Ziff. 3 Das Rechtsbegehren Ziff. 3, mit welchem die Kläger eventualiter zusätzlich die Abänderung des Artikels dahingehend verlangen, dass die Überbauung "I._____", insbesondere die Anschrift "J._____" nicht ersichtlich sei, ist abzuweisen, da die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist (s. vorne E. 4.4.5).

E. 8.3.4 Rechtsbegehren Ziff. 4 Dieses Rechtsbegehren bezweckt zu verhindern, dass die Namen der Kläger nach deren endgültigen Löschung durch die Beklagte bei Google noch mit dem Artikel verlinkt bleiben. Die Verlinkung ist der Hauptgrund dafür, dass die Persön- lichkeit der Kläger auch drei Jahre nach Erscheinen des Artikels noch durch die- sen verletzt wird. Entsprechend ist die Beklagte in Gutheissung des Rechtsbegeh- rens 4 zudem zu verpflichten, bei Google Schweiz (Google Switzerland GmbH) zu

- 42 - veranlassen, dass Verweise auf die Kläger über den Online-Artikel vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden und hierfür die entsprechenden Erklärungen (Löschungsgesuche, etc.) abzugeben. Diese Verpflichtung richtet sich entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 21 Rz. 5) an ebendiese und nicht an Google Schweiz.

E. 9 Vollstreckungsanordnungen (Rechtsbegehren Ziff. 5) Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Par- teien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstre- ckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a-e ZPO kann das Vollstreckungsgericht bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel an- drohen. Dazu gehört u.a. die von den Klägern in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 5 beantragte Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Es erscheint vorliegend ange- messen, die gerichtlichen Anordnungen ‒ wie beantragt ‒ mit einer an die Beklag- ten gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um ihnen Nachdruck zu verleihen.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Gerichtskosten

E. 10.1.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG).

E. 10.1.2 Wie ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine überwiegend nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (s. vorne E. 1.2). Da es um die Ehre und das be-

- 43 - rufliche Ansehen der Kläger geht, ist grundsätzlich von einem beträchtlichen Streitinteresse auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Ge- richts, namentlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 30. August 2021 (act. 28), erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 12'000.– als ange- messen.

E. 10.1.3 Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegen sämtliche Kläger mit ihrer Persönlichkeitsverletzungsklage. Indessen ist ihrem Hauptantrag auf Löschung des ganzen Artikels (Rechtsbegehren Ziff. 1) nicht stattzugeben, sondern nur ihrem Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2), jedoch ohne Ergän- zung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. Zudem obsiegen sie betreffend Entfernung der Verknüpfung mit Google (Rechtsbegehren Ziff. 4). Soweit die Klage materiell zu beurteilen war, obsiegen die Kläger somit weitgehend. Die wesentlichen zu beurteilenden Fragen – das Vorliegen von Persönlichkeitsverletzungen bzw. de- ren Rechtfertigung – wurden zu ihren Gunsten beantwortet. Unter diesem Aspekt ist von einem überwiegenden Obsiegen der Kläger auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu 1/3 (CHF 4'000.–) den Klägern unter solidarischer Haf- tung und zu 2/3 (CHF 8'000.–) der Beklagten aufzuerlegen.

E. 10.1.4 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gerichtskosten des Massnahme- verfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Umfang von CHF 3'200.– von den Klägern 2, 3, 4 und 6 bezogen wurden und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten blieb (Ver- fügung und Urteil vom 11. Mai 2020, Geschäfts-Nr. ET200012, Urteils-Dispositiv- Ziff. 3 [act. 3/2]). Die im Vergleich zum vorliegenden Verfahren umfassenderen Rechtsbegehren der Kläger 2, 3, 4 und 6 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden je ungefähr hälftig gutgeheissen und etwa zur Hälfte abge- wiesen. Die Kosten des Massnahmeverfahrens im Umfang von CHF 3'200.– sind daher definitiv zur Hälfte den Klägern 2, 3, 4 und 6 unter solidarischer Haftung und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen.

- 44 -

E. 10.2 Parteientschädigung

E. 10.2.1 Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwor- tung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 9'000.– festzusetzen. Für die Erstattung der zweiten Rechtsschrift ist ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– ergibt.

E. 10.2.2 Die Parteientschädigung ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu vertei- len (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Folglich schulden die Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung von 1/3 und die Beklagte den Kläger umge- kehrt eine von 2/3. Nach Verrechnung ist die Beklagte zu verpflichten, den Klä- gern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– (1/3) zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5).

E. 10.2.3 Entsprechend den Gerichtskosten sind auch die Entschädigungsfolgen des Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Zürich zu regeln (act. 3/2, Urteils- Dispositiv-Ziff. 5). Aufgrund des je hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 45 - Das Handelsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten für die Klagen der Klägerin 1 und der Klägerin 5 wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Das Handelsgericht erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, im Online-Artikel des H._____s vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" die Namen und Abbildungen der Kläger 2, 3, 4 und 6, die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 sowie den ganzen Absatz betreffend den Kläger 4 unter dem Zwischentitel "…" samt ebendiesem defi- nitiv zu löschen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Google Switzerland GmbH zu veran- lassen, dass Verweise auf die Kläger über den Online-Artikel vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden, und hierfür gegenüber der Google Switzerland GmbH die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
  5. Bei Nichtbeachtung der unter Dispositiv-Ziffer 1 und 2 erwähnten Anordnun- gen wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht.
  6. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.
  8. Die Kosten werden zu 1/3 (CHF 4'000.–) den Klägern unter solidarischer Haftung und zu 2/3 (CHF 8'000.–) der Beklagten auferlegt. Sie werden – soweit ausreichend – aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüs- sen und im Mehrumfang von der Beklagten bezogen. Den Klägern wird im Umfang von CHF 6'500.– das Rückgriffrecht auf die Beklagte eingeräumt. - 46 -
  9. Die im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Verfü- gung und Urteil vom 11. Mai 2020, Geschäfts-Nr. ET200012) im Umfang von CHF 3'200.– von den Klägern 2, 3, 4 und 6 bezogenen Gerichtskosten wer- den definitiv zur Hälfte den Klägern 2, 3, 4 und 6 unter solidarischer Haftung und zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Den Klägern 2, 3, 4 und 6 wird für die Hälfte (CHF 1'600.–) das Rückgriffrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  10. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das vorliegende Verfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– zu bezahlen.
  11. Die von der Klägerin 1 (CHF 3'360.–) und dem Kläger 4 (CHF 3'360.–) ge- leisteten Sicherheiten für die Parteientschädigung werden diesen nach un- benutztem Ablauf der Rechtmittelfrist von der Obergerichtskasse ausbe- zahlt.
  12. Für das Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Rechtskraft an die Kasse des Obergerichts.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Livia Schlegel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG200241-O U2 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Sandra Hanhart und Dr. Seraina Denoth, Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2023 in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____ AG,

6. F._____,

7. ...

8. ...

9. ... Kläger 1, 2, 3, 4, 5 und 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen G._____ AG, Beklagte

- 2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Persönlichkeitsschutz / UWG

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3 f.) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Online-Artikel im H._____ [Zeitschrift] vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" per sofort von ihren sämtlichen elektronischen Medien, namentlich der Online- Zeitschrift H._____, zu löschen.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Online-Artikel im H._____ vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" in Bestätigung wie auch Ergänzung der Verfügung vom 11. Mai 2020 des Bezirksge- richts Zürich so abzuändern, dass keine Vor- und Nachnamen, keine Abbildungen und auch keine Firmennamen sämtlicher Klä- ger genannt werden und die Ausführungen im Online-Artikel im H._____ vom tt.mm.2020 betreffend den Kläger 4 vollumfänglich (ganzer Absatz und Zwischentitel) zu entfernen.

3. Eventualiter und in Ergänzung von Ziff. 2 sei die Beklagte zu ver- pflichten, den Online-Artikel im H._____ vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" so abzuändern, dass die Überbauung "I._____", insbe- sondere mit der Anschrift "J._____" nicht ersichtlich ist.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, bei Google Schweiz zu veran- lassen, das Verweise auf die Kläger über den Online-Artikel im H._____ vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden und hierfür gegen- über Google Schweiz die entsprechenden Erklärungen (Lö- schungsgesuche, etc.) abzugeben.

5. Im Falle des Nichtbeachtens der angeordneten Massnahmen sei- en der Beklagten bzw. deren Organen Ordnungsbussen und Be- strafung nach Art. 292 StGB anzudrohen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

- 4 - Überblick: Sachverhalt und Verfahren: ................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht ................................................................................... 5

a. Parteien ................................................................................................ 5

b. Prozessgegenstand .............................................................................. 5 B. Vorgeschichte und Prozessverlauf ................................................................ 6 Erwägungen: ......................................................................................................... 9

1. Formelles ...................................................................................................... 9 1.1. Örtliche Zuständigkeit ........................................................................... 9 1.2. Sachliche Zuständigkeit ........................................................................ 9 1.3. Einfache Streitgenossenschaft ........................................................... 12 1.4. Prosequierungsfrist ............................................................................. 13

2. Rechtsgrundlagen zur Persönlichkeitsverletzung ....................................... 13 2.1. Persönlichkeitsverletzung ................................................................... 13 2.2. Rechtfertigung .................................................................................... 15

3. Klägerin 1: A._____ AG .............................................................................. 16 3.1. Ausgangslage ..................................................................................... 16 3.2. Parteivorbringen ................................................................................. 16 3.3. Rechtliches ......................................................................................... 19 3.4. Würdigung .......................................................................................... 22

4. Kläger 2 und 3: B._____ und C._____ ........................................................ 25 4.1. Ausgangslage ..................................................................................... 25 4.2. Parteivorbringen ................................................................................. 25 4.3. Rechtliches ......................................................................................... 27 4.4. Würdigung .......................................................................................... 30

5. Kläger 4: D._____ ....................................................................................... 31 5.1. Ausgangslage ..................................................................................... 31 5.2. Parteivorbringen ................................................................................. 32 5.3. Rechtliches ......................................................................................... 33 5.4. Würdigung .......................................................................................... 34

6. Kläger 5 und 6: E._____ AG und F._____ .................................................. 36 6.1. Ausgangslage ..................................................................................... 36 6.2. Parteivorbringen ................................................................................. 36 6.3. Würdigung .......................................................................................... 37

7. Fazit ............................................................................................................ 39

8. Beseitigungsbegehren ................................................................................ 39 8.1. Parteivorbringen ................................................................................. 39 8.2. Rechtliches ......................................................................................... 40 8.3. Würdigung .......................................................................................... 40

9. Vollstreckungsanordnungen (Rechtsbegehren Ziff. 5) ................................ 42

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 42 10.1. Gerichtskosten .................................................................................... 42 10.2. Parteientschädigung ........................................................................... 44

- 5 - Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien Die Klägerin 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K._____, welche Dienstleis- tungen im …-bereich erbringt (act. 22/2). Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft I._____ in L._____, auf welcher sich das … [Gastgewerbe] J._____ befindet (act. 3/2, E. 2.1; act. 1 Rz. 12). Die Kläger 2 und 3 sind Inhaber und Präsident (Kläger 3) bzw. Mitglied (Kläger 2) des Verwaltungsrats der Klägerin 1 (act. 1 Rz. 13; act. 21 Rz. 23; act. 22/2). Der Kläger 4 ist Angestellter der Klägerin 1 (act. 38 Rz. 38; act. 50 Rz. 32). Die Klägerin 5 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M._____, welche … [Gastgewerbe] betreibt, so auch das J._____ in L._____ (act. 1 Rz. 12; act. 21 Rz. 20; act. 3/2, E. 2.1). Der Kläger 6 ist Inhaber und Ver- waltungsrat der Klägerin 5 (act. 1 Rz. 21; act. 21 Rz. 31.1 f.; act. 22/1) sowie ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat der Kläge- rin 1 (act. 21 Rz. 19.3; act. 38 Rz. 26; act. 22/2-5). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie betreibt ein Medi- enunternehmen und ist unter anderem Herausgeberin der Zeitschrift "H._____".

b. Prozessgegenstand Am tt.mm.2020 erschien auf der Internetseite der von der Beklagten herausgege- benen Zeitschrift H._____ der Artikel mit dem Titel "…"; der identische Artikel er- schien in der Printausgabe unter dem Titel "…" (act. 1 Rz. 5; act. 21 Rz. 5; act. 3/3-4). Inhalt des Artikels ist die Erstellung des … J._____ in L._____ sowie die daran beteiligten Unternehmen und Personen. Es wird von der verspäteten Eröffnung des … [Gastgewerbes], von offenen Forderungen und Beziehungen der Kläger untereinander berichtet. Die Kläger beantragen, es sei die Beklagte zur Löschung des Online-Artikels zu verpflichten, eventualiter zu dessen Abänderung und zur Veranlassung der Lö-

- 6 - schung der Verweise auf die Kläger aus den Datenspeichern von Google. Der Ar- tikel verletze die Persönlichkeit der Kläger und verstosse gegen das UWG. Die Beklagte begehrt das Nichteintreten auf die Klage mangels sachlicher Zu- ständigkeit, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung. Als Begründung führt sie hauptsächlich an, dass der streitgegenständliche Artikel die Persönlichkeit der Kläger in keiner Weise verletze. B. Vorgeschichte und Prozessverlauf Mit Eingabe vom tt.mm.2020 stellten die Kläger 1-6 sowie N._____, O._____ und P._____ (ursprünglich Kläger 7-9) beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um An- ordnung (super-)provisorischer Massnahmen (act. 3/5). Mit Verfügung vom tt.mm.2020 wurde der Beklagten mit sofortiger Wirkung befohlen, im H._____- Online-Artikel vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" die Namen und Abbildungen der Kläger 2-4 und 6-9 zu beseitigen und die Ausführungen betreffend den Kläger 4 unter dem Titel "…" (ganzer Absatz) zu beseitigen (act. 3/6). Mit Verfügung und Urteil vom 11. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Zürich in der Folge hinsichtlich der Klägerinnen 1 und 5 auf das Massnahmegesuch nicht ein. Betreffend die Kläger 2-4 und 6 wurden die superprovisorischen Massnahmen gegenüber der Beklag- ten bestätigt. In Bezug auf die Kläger 7-9 wurde das Massnahmebegehren abge- wiesen (act. 3/2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 machten die Kläger 1-9 die Klage mit ein- gangs genannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1, act. 2A-I und act. 3/2-21). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 (act. 4) wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je CHF 5'600.–, zur Be- zifferung des Streitwerts und der Aufteilung auf jeden Kläger sowie zur Ergänzung der Personalien angesetzt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellten die Klä- ger ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Höhe der Kostenvorschüsse (act. 8). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurden das Wiedererwägungsgesuch ab- gewiesen und die Kostenvorschüsse gestützt auf die klägerische Bezifferung des Streitwerts reduziert (act. 10). Der geforderten Ergänzung der Parteibezeichnun- gen kamen die Kläger mit Eingabe vom 28. Januar 2021 nach (act. 12). Bis zum

- 7 - Ablauf der angesetzten Frist leisteten lediglich die Klägerin 5 und der Kläger 6 die jeweils einverlangten Kostenvorschüsse (vgl. act. 13). Entsprechend wurde den übrigen Kläger mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (act. 14) eine kurze Nachfrist angesetzt unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage betreffend den bzw. die säumigen Kläger nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse der Klägerin 1 und der Kläger 2-4 gingen rechtzeitig ein, hingegen leisteten die Kläger 7-9 die- se auch innert der angesetzten Nachfrist nicht (vgl. act. 16). Entsprechend wurde mit Beschluss vom 19. März 2021 (act. 17) auf die Klage betreffend die Kläger 7-9 androhungsgemäss nicht eingetreten. Damit schieden die ursprünglichen Kläger 7-9 aus dem Prozess aus und wurde das Verfahren betreffend die Kläger 1-6 fortgesetzt. Mit Verfügung vom 23. März 2021 (act. 19) wurde der Beklagten Frist zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt, welche am 8. Juni 2021 (act. 21 und act. 22/1-

29) fristgerecht einging. Die Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht einzutre- ten sowie, die Klägerin 1 und der Kläger 4 seien zur Sicherstellung der Parteikos- ten der Beklagten zu verpflichten (act. 21 und act. 22/1-29). Mit Verfügung vom

9. Juni 2021 (act. 23) wurde den Klägern das Doppel der Klageantwort zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um sich zum Nichteintretensantrag der Beklagten (Un- zuständigkeitseinrede) sowie zum prozessualen Antrag (Sicherstellung der Par- teientschädigung) zu äussern. Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 1. Juli 2021 fristgerecht Stellung (act. 25 und act. 26/1-2). Mit Beschluss vom 30. August 2021 (act. 28) wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten für die Klagen der Kläger 2, 3, 4 und 6 abgewiesen. In Bezug auf die Klagen der Klägerinnen 1 und 5 wurde beschlossen, über die Unzuständigkeitseinrede mit dem Endentscheid zu befinden. Ferner wurde das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung bezüglich des Klägers 4 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Klägerin 1 Frist an- gesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 3'360.– zu leis- ten. Die Klägerin 1 hat die Sicherheit fristgerecht geleistet (vgl. act. 30). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde die Prozessleitung an Oberrichte- rin Dr. Helen Kneubühler Dienst als Instruktionsrichterin delegiert (act. 31). Nach- dem die Kläger mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 (act. 33) mitteilten, nicht an

- 8 - Vergleichsgesprächen interessiert zu sein, wurde mit Verfügung vom

1. November 2021 (act. 34) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Klägern Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (act. 36) wurde das Verfahren infolge Pensionierung der bisherigen Instruk- tionsrichterin neu Oberrichterin Judith Haus Stebler als Instruktionsrichterin zuge- teilt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erstatteten die Kläger ihre Replik (act. 38 und act. 39/1-7). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 24. Januar 2022 bean- tragt hatte, der Kläger 4 sei zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu ver- pflichten (act. 40), wurde diesem mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (act. 42) Frist angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 (act. 44) ersuchte der Kläger 4 um Abweisung des Antrags auf Sicherstel- lung der Parteientschädigung; gleichzeitig beantragte die Klägerin 1, ihre Sicher- heitsleistung sei in Abänderung des Beschlusses vom 30. August 2021 aufzuhe- ben. Mit Verfügung vom 3. März 2022 (act. 45) wurde dem Kläger 4 Frist ange- setzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 3'360.– zu leisten und der Antrag der Klägerin 1 auf Aufhebung der von ihr geleisteten Sicherheit abgewiesen. Nach fristgerechtem Eingang der Sicherheit für die Parteientschädi- gung des Klägers 4 (vgl. act. 47), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Ap- ril 2022 (act. 48) Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Diese ging mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (act. 50 und 51/1-3) innert Frist ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. 52) wurde den Klägern die Duplik zugestellt und den Parteien der Ak- tenschluss angezeigt. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2022 (act. 54) äusserte sich die Beklagte unaufgefordert zu den Dupliknoven. Mit Verfügung vom 5. April 2023 (act. 56) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträ- ge) verzichten. Während die Beklagte ihren Verzicht telefonisch erklärte (Prot. S. 24), liessen sich die Kläger nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss eben- falls Verzicht anzunehmen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weswe- gen ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

- 9 - Auf die einzelnen Parteivorbringen und Beweisofferten ist im Folgenden nur so- weit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Örtliche Zuständigkeit Nach Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO ist ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gegeben, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit 1.2.1. Ausgangslage 1.2.1.1. Mit Beschluss vom 30. August 2021 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten für die Klagen der Kläger 2-4 und 6 rechtskräftig abgewiesen, wäh- rend die Unzuständigkeitseinrede für die Klägerinnen 1 und 5 dem Endentscheid vorbehalten wurde (act. 28). Darüber ist nunmehr zu befinden. 1.2.1.2. Strittig ist, ob das vorliegende Handelsgericht sachlich zuständig ist, ins- besondere ob die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt ist. Zu prüfen ist daher, ob für die Klagen der Klägerinnen 1 und 5 die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. act. 28 E. 3.1 f.). Während der Be- schwerdeweg in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten uneingeschränkt offen- steht, muss der Streitwert in vermögensrechtlichen mindestens CHF 30'000.– be- tragen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Handelsgericht ist zudem zuständig für Streitigkeiten nach UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO).

- 10 - 1.2.2. Vermögens- oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit 1.2.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404, E. 12.1). Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGE 135 II 172, E. 3.1). Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld ge- schätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Ver- mögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsver- hältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 142 III 145, E. 6.1; 139 II 404, E. 12.1). 1.2.2.2. Die Klägerinnen 1 und 5 stützen ihre Begehren auf das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht nach Art. 28 ZGB und auf das UWG. Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten wegen Verletzung in der Per- sönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 142 III 145, E. 6.1; 91 II 401, E. 1; 78 II 289, E. 1; BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 3.1.2). Da die Klägerinnen 1 und 5 keine Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche erheben, ist bezüglich der Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. 1.2.2.3. Hingegen sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätzlich vermögens- rechtlicher Natur (BGE 142 III 145, E. 6.1; 104 II 124, E. 1). Bei einer einfachen Streitgenossenschaft (s. hinten E. 1.3) werden für die Bestimmung der Verfah- rens-

- 11 - art und der sachlichen Zuständigkeit die Streitwerte der einzelnen Klagen nicht zusammengerechnet (vgl. Art. 93 Abs. 2 ZPO; HGer ZH HG200154 vom 09. Sep- tember 2020, ZR 119 [2020] Nr. 45, E. 6 S. 204). Ausgehend vom klägerseits ge- nannten Streitwert von je rund CHF 10'000.– (act. 8 Rz. 5) wäre somit die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts für Ansprüche der Klägerinnen 1 und 5 gestützt auf das UWG grundsätzlich zu verneinen. 1.2.3. Kompetenzattraktion 1.2.3.1. Die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz und jene aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander bestehen und die Bestimmun- gen von ZGB und UWG im konkreten Einzelfall unter Umständen kumulativ an- zuwenden sein (BGer 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020, E. 3.1; 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 2.3). Bei Anspruchskonkurrenz scheidet die Geltend- machung der Ansprüche vor verschiedenen Gerichten aufgrund der Identität des Streitgegenstandes aus (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Falls nicht von vorn- herein dasselbe Gericht für sämtliche Anspruchsgrundlagen zuständig ist, ist eine Kompetenzattraktion geboten. 1.2.3.2. Der Schwerpunkt der vorliegenden Klage liegt klar auf der Persönlich- keitsverletzung und nicht auf dem unlauteren Wettbewerb. So erwähnen die Klä- ger in der Klageschrift lediglich dreimal, dass es sich um "UWG-widrige" Bericht- erstattung/Inhalte handle (act. 1 Rz. 2, Rz. 21 und Rz. 28). Den Klägerinnen 1 und 5 geht es hauptsächlich um die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen, welche die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb überwiegen (vgl. auch hinten E. 3.4.8 sowie act. 8 Rz. 4 und act. 25 Rz. 2), zumal sie auch keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen. 1.2.3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Ansprüche aus Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Persönlichkeitsschutz zudem ungeachtet des Streitwerterfordernisses der Beschwerde in Zivilsachen (BGer 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020, E. 1; 5A_83/2021 vom 12. November 2021, E. 1; 5A_259/2017 vom 29. Januar 2018, E. 1; 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011, E.

- 12 - 2.1). Auch das Bundesgericht geht somit in Konstellationen wie der vorliegenden vom Überwiegen der Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz aus, selbst wenn es sich bei den Verletzten um juristische Personen handelt (so auch zit. BGer 5A_958/2019, 5A_83/2021 und 5A_259/2017, jeweils E. 1). 1.2.4. Fazit Das Handelsgericht ist folglich zur Beurteilung der Ansprüche der Klägerinnen 1 und 5 gestützt auf Art. 28 ZGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unabhängig vom Streitwert sachlich zuständig. Die Unzuständigkeitseinrede für die Klagen der Klägerinnen 1 und 5 ist folglich abzuweisen. 1.3. Einfache Streitgenossenschaft 1.3.1. Sind mehrere Personen an einem Prozess beteiligt, ohne dass es hierfür zwingende gesetzliche Gründe gibt, so liegt eine einfache (aktive oder passive) Streitgenossenschaft vor (Art. 71 ZPO). Die einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass sich die zu beurteilenden Ansprüche auf gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe stützen (Art. 71 Abs. 1 ZPO) sowie dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliess- lich muss für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit gel- ten (BGE 138 III 471, E. 5.1). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 145 III 460, E. 4.2.1; 142 III 581, E. 2.1; BGer 4A_262/2022 vom 5. September 2022, E. 3.1). 1.3.2. Die Ansprüche der Kläger 1-6 beruhen alle auf demselben Sachverhalt, nämlich auf dem von der Beklagten publizierten Zeitungsartikel. Die Kläger beru- fen sich sodann alle auf eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, welche nicht in Art. 243 Abs. 2 lit. a-f ZPO ge- nannt werden, sind im ordentlichen Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 145, E. 4). Wie ausgeführt, ist die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle Kläger gege- ben. Somit sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft erfüllt.

- 13 - Deren Bildung ist zudem zweckmässig, da die Beseitigungsansprüche alle den- selben Zeitungsartikel betreffen. 1.4. Prosequierungsfrist Mit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am hiesigen Handelsgericht am

4. Dezember 2020 wurde die Frist zur Prosequeriung der vorsorglichen Mass- nahmen gemäss Urteils-Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung und Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. Mai 2020 (act. 3/2; Geschäfts-Nr. ET200012-L) gewahrt.

2. Rechtsgrundlagen zur Persönlichkeitsverletzung Da nachfolgend für jede Klägerin bzw. jeden Kläger einzeln geprüft wird, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (s. hinten E. 3-6), sind zunächst die rechtlichen Grundlagen darzulegen, welche für alle von Bedeutung sind. 2.1. Persönlichkeitsverletzung 2.1.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individu- en und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 143 III 297, E. 6.4.1; 70 II 127, E. 2; 45 II 623, E. 1). Das Persönlichkeitsrecht verschafft sei- nem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätz- lich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (JÄGGI, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 79/1960 S. 167a). Im vorliegenden Fall tritt die- se fremde Einwirkung in Gestalt von Äusserungen der Presse in Erscheinung. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Le- bensbereichen s. BGE 97 II 97, E. 3) und das Recht auf Achtung des gesell- schaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481, E. 2b/aa), in Frage. Neben der Ehre schützt Art. 28 ZGB auch den Kredit einer Per- son, d.h. deren Ruf, zahlungsfähig bzw. zahlungswillig zu sein (HAUSHEER/AEBI-

- 14 - MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, S. 200). 2.1.2. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individual- rechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben. Ausschlag- gebend ist, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen. Jede al- lein von ihrem Gegenstand her auch erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen. Er soll – in gewissen Gren- zen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Le- bens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346, E. 8.2). Von diesem legitimen Diskretionsbedürfnis können nicht nur Medienberichte erfasst sein, die das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigen, sondern Publikationen beliebiger Art, sofern sie einen im Einzelfall zu konkretisie- renden schutzwürdigen Bereich des Privaten nicht respektieren (CRAMER, Persön- lichkeitsschutz und Medienfreiheit, Vorschläge für eine Güterabwägung nach kon- textbezogenen Fallgruppen, BJM 2008 S. 127). Entsprechend dem weit gefassten Persönlichkeitsbegriff schützt Art. 28 ZGB die "informationelle Privatheit" in einem weiten Sinne überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informati- onen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297, E. 6.4.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 215; CRAMER, a.a.O., S. 129). 2.1.3. Eingriffe durch Informationstätigkeiten von Medienschaffenden und Medien können beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Presse die verbreiteten Infor- mationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder sonst wie unerlaubte Weise beschafft, dass sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbrei- tet, oder dass sie jemanden in den Medien blossstellt und lächerlich macht. Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Per- sönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche

- 15 - Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Ein- dringen" vorliegt (SCHWEIZER, Privatsphärenschutz von Personen des öffentlichen Lebens, AJP 1994 S. 1117 f.). Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persön- lichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durch- schnittlichen Leser ankommt. Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzel- nen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammen- hang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185, E. 4.2.3; 126 III 209, E. 3a). 2.1.4. Bei alledem ist zu beachten, dass die Presseäusserung dank technischer Mittel einen ungleich grösseren Personenkreis erreicht als eine private Äusse- rung, und dass sie auch später aufs Neue zur Kenntnis genommen werden kann. Wegen dieses technischen Vorsprungs verschiebt sich die Grenze zwischen Ge- mein- und Privatbereich zugunsten des von einer Presseäusserung Betroffenen (JÄGGI, a.a.O., S. 244a). Dies gilt erst recht im heutigen Zeitalter der Digitalisie- rung, in welchem die Medien personenbezogene Informationen in beliebigem Um- fang speichern, verknüpfen und reproduzieren können, so dass sich auch Infor- mationen, die im Prinzip harmlos und ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zu- zurechnen wären, zu schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten können (BGE 143 III 297, E. 6.4.3; 138 II 346, E. 8.2). 2.2. Rechtfertigung 2.2.1. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, muss der Urheber der Verletzung dartun und beweisen (BGE 136 III 410, E. 2.2.1 und 2.3). Dies gilt zum Beispiel für den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen oder eine vorgetragene Kritik be- gründet ist. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt – wie erwähnt – die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Pri- vatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabset-

- 16 - zen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Eine Rechtfertigung dürfte re- gelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammen- hang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641, E. 4.1.1; 126 III 209, E. 3a; 127 III 481, E. 2c/aa). Demgegen- über ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 5A_658/2014 vom

6. Mai 2015, E. 8.2 f.). 2.2.2. Der Ebene der Rechtfertigung ist auch die Frage zuzuordnen, ob der Ver- letzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grund- sätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist (BGE 126 III 305, E. 4a). Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen hat das Gericht in Ausübung seines Ermessens vorzunehmen (BGE 129 III 529, E. 3.1).

3. Klägerin 1: A._____ AG 3.1. Ausgangslage Die Klägerin 1 war Bauherrin des J._____ in L._____ (vgl. act 38 Rz. 45; act. 50 Rz. 19), um dessen Bau es im streitgegenständlichen Artikel geht. 3.2. Parteivorbringen 3.2.1. Die Kläger bringen vor, es sei für sie nicht möglich, sich mit den im Artikel zitierten Behauptungen der angeblichen Gläubiger "Q._____" und "R._____" aus- einanderzusetzen, da die Beklagte nicht offenlege, um wen es sich dabei handle. Unwahr sei, dass Verträge kurz vor deren Unterzeichnung mit der Klägerin 1 mit einer anderen Gesellschaft, der S._____ GmbH in Liquidation, hätten abge- schlossen werden sollen. Die Beklagte suggeriere einen Betrug durch die Inhaber der Klägerin 1 und damit eine strafbare Handlung, was nicht der Fall sei. Zudem schreibe die Beklagte von "Geschädigten", ohne darzulegen, welche Geschädig- ten dies seien (act. 1 Rz. 23). Unwahr sei weiter, dass Vertragsverhandlungen ab 2018 vor allem mit den Klägern 4 und 6 geführt worden seien und der Kläger 4 als oberster Bauleiter der Klägerin 1 aufgetreten sei. Es möge sein, dass es an

- 17 - Schnittstellen zu Kontakten gekommen sei, doch keiner der beiden bekleide Or- ganfunktion innerhalb der Klägerin 1 oder der S._____ GmbH in Liquidation. Ent- sprechend hätten mit den Klägern 4 und 6 keine Vertragsverhandlungen geführt werden können, weil diese über keine Vertretungsbefugnis bzw. Zeichnungsbe- rechtigung verfügten (act. 1 Rz. 24). 3.2.2. Über die Umstände innerhalb der S._____ GmbH in Liquidation könnten in- folge Unkenntnis keine Angaben gemacht werden. "Q._____" habe gemäss eige- nen Angaben direkt der S._____ GmbH in Liquidation Rechnungen gestellt, wes- halb er mit dieser und nicht der Klägerin 1 ein Vertragsverhältnis besessen habe (act. 1 Rz. 25 f.). Die Aussage der Beklagten: "Wie viele der Ausstände von A._____ in der Konkursmasse der S._____ versandet sind, ist unklar." führe zu falschen Schlüssen beim Durchschnittsleser und sei auch materiell-rechtlich falsch, denn jede Gesellschaft hafte für ihre eigenen Schulden. Die Klägerin 1 schulde "Q._____" und "vielen Leidensgenossen" nicht "Zehn-, teils Hunderttau- sende von Franken", wie behauptet (act. 1 Rz. 27). Die der S._____ GmbH von der Klägerin 1 ausgerichteten Zahlungen hätten deren Werklohn dargestellt. Die Klägerin 1 habe mit der S._____ GmbH ein Vertragsverhältnis betreffend Elektro- arbeiten gehabt. Die S._____ GmbH habe die Gesamtverantwortung getragen und ihrerseits Subunternehmerverträge mit einzelnen Unternehmen abgeschlos- sen. Die Abrechnungen würden belegen, dass die Gutschriften der Klägerin 1 Akontozahlungen für den geschuldeten Werklohn gewesen seien (act. 38 Rz. 51 und 62 f.). Betreffend T._____ und F._____ sei keine Namensgleichheit ausge- nutzt worden. Da seit Februar 2014 U._____ Geschäftsführer der S._____ GmbH gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb T._____ noch in deren Namen aufge- treten sein solle (act. 38 Rz. 69 S. 46). 3.2.3. Die Behauptung im Artikel, die Klägerin 1 sei für CHF 5.2 Mio. betrieben worden und mehr als die Hälfte (CHF 2.7 Mio.) sei noch offen, sei falsch und irre- führend. Selbst wenn berechtigte Ansprüche offen gewesen sein sollten, unter- schlage die Beklagte, dass über den grössten Teil der Forderungen Einigungen erzielt bzw. diese beglichen worden seien (act. 1 Rz. 28 ). Der aktuellste von der Beklagten eingereichte Bertreibungsregisterauszug (act. 22/24) enthalte nicht an-

- 18 - nähernd Betreibungen von CHF 5.2 Mio.. Es vermittle ein falsches Bild, wenn im Artikel gesagt werde, CHF 2.7 Mio. seien offen, aber dennoch prominent CHF 5.2 Mio. erwähnt würden. Die verwendete Aufstellung (act. 22/21) sei im Zeitpunkt der Publikation nicht aktuell gewesen. Die Klägerin 1 habe nie zeitgleich laufende Be- treibungen von CHF 5.2 Mio. gehabt, wovon der Durchschnittsleser jedoch aus- gehe (act. 38 Rz. 74-76). Die unwahre und denunzierende Berichterstattung habe unmittelbar Einfluss auf die …-buchungen gehabt und dazu geführt, dass Banken wie die V._____ ihre Kreditprüfung zugunsten der Klägerin 1 gestoppt hätten. Der Reputationsschaden sei immens (act. 1 Rz. 29 f.; act. 38 Rz. 86; act. 3/14). 3.2.4. Die Beklagte entgegnet, aufgrund des Quellenschutzes sei niemand ver- pflichtet, sich als Quelle nennen zu lassen (act. 21 Rz. 27). Über das enge Zu- sammenwirken der Klägerin 1 mit der S._____ GmbH gäben die Kontoauszüge des W._____-Firmenkontos der S._____ GmbH genügend Auskunft. Die Klägerin 1 habe durch regelmässige Zuwendungen von Beträgen in fünf- und sechsstelli- ger Höhe die S._____ GmbH alimentiert. Diese sonderbare Form der Zusam- menarbeit habe nur den Zweck haben können, die Lieferanten der Klägerin 1 möglichst leerlaufen zu lassen. Die S._____ GmbH sei eine ansonsten einnah- menlose, zwischengeschaltete Gesellschaft gewesen (act. 21 Rz. 34.1; act. 22/12/1-11). Es sei offensichtlich, dass Lieferanten für die Klägerinnen 1 und 5 lediglich formell an die S._____ GmbH Rechnung gestellt hätten, während der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen der Leistungen bei den zahlenden Klägerinnen 1 und 5 gelegen sei. Die "Unternehmerschlussabrechnung" der S._____ GmbH an die Klägerin 1 (act. 22/13) könne als Beleg für einen Auftrag über CHF 4 Mio. keine wirtschaftliche Realität spiegeln. Kein Betrag der sogenannten "Nachträge" erkläre die Zahlungen der Klägerinnen 1 und 5 gemäss den Kontoauszügen des Kontos der S._____ GmbH (act. 21 Rz. 34.2 f.; act. 22/12). Gegen die Behaup- tung von "Werklohn" spreche, dass die meisten Gutschriften runde Beträge von mehreren tausend Franken seien (act. 50 Rz. 45 f.). T._____ und F._____ (Kläger

6) sowie der Kläger 4 seien gegenüber den Geschädigten aufgetreten, welchen nicht klar geworden sei, welcher T._____F._____ für welche juristische Person gehandelt habe. Es sei darauf hingewirkt worden, dass anstelle der Klägerin 1 die

- 19 - S._____ GmbH als Vertragspartei akzeptiert worden sei (act. 21 Rz. 35; act. 22/16). 3.2.5. Der Betreibungsauszug der Klägerin 1 vom 31. März 2021 (act. 22/10) be- lege in der Zeit von 28. August 2018 bis 29. März 2021 23 Betreibungen gegen die Klägerin 1. Deren Gesamtbetrag sei in der Tat keine CHF 5.2 Mio., aber aus dem Auszug seien die zurückgezogenen Betreibungen und die erbrachten Zah- lungen nicht ersichtlich. Die Beklagte habe von einem der Geschädigten eine von diesem verfasste Aufstellung der gegen die Klägerin 1 laufenden Betreibungen erhalten (act. 22/21). Die Richtigkeit dieser Aufstellung werde damit bewiesen, dass die dort aufgelisteten Beträge irgendwann in einen Betreibungsauszug über die Klägerin 1 aufzufinden gewesen seien (act. 22/22-24). Wenn man von den Be- treibungen von total CHF 5.2 Mio. die bezahlten Beträge abziehe, ergebe dies of- fene Forderungen von CHF 2.7 Mio. (act. 21 Rz. 39). Durch den aufgeführten Ge- samtausstand von CHF 5.2 Mio. und offene Betreibungen von CHF 2.7 Mio. wer- de das einzig richtige Bild der Klägerin 1 vermittelt. Pünktliche Zahler und anstän- dige Bauherren hätten keine Ausstände, schon gar nicht in Millionenhöhe (act. 50 Rz. 69 f.). Schliesslich bestreitet die Beklagte den Einfluss ihres Artikels auf die …-buchungen sowie die Finanzierung des … [Gastgewerbes] (act. 21 Rz. 40 und 42). 3.3. Rechtliches 3.3.1. Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB steht nach konstanter Recht- sprechung nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 121 III 168, E. 3a; 108 II 241, E. 6). Zu den Persön- lichkeitsrechten, auf die sich juristische Personen berufen können, gehören ins- besondere das Ehrgefühl (vgl. BGE 96 IV 148), der Schutz der Privat- oder Ge- heimsphäre (BGE 97 II 97, E. 2), das Recht auf gesellschaftliches Ansehen und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung, das weitgehend durch das UWG gewährleistet wird (BGE 121 III 168, E. 3a; 138 III 337, E. 6.1).

- 20 - 3.3.2. Wie ausgeführt, können die Bestimmungen von ZGB und UWG unter Um- ständen kumulativ zur Anwendung kommen (vorne E. 1.2.3.1). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt, den lauteren und unver- fälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Folgerichtig ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Liegt aber das Schutzgut des UWG in der Bekämpfung privater Wettbewerbsverfälschungen, kann auch unlauter handeln, wer in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den be- troffenen Anbietern oder Abnehmern steht (BGE 120 II 76, E. 3a; 126 III 198, E. 2c/aa). Ein Presseunternehmen kann beispielsweise mit einer ungenauen oder verkürzten Berichterstattung gegen das Wettbewerbsrecht verstossen, wenn dadurch die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutref- fenden Vorstellungen verleitet wird (BGE 123 III 354, E. 2a; BGer 5A_376/2013, E. 6.1). 3.3.3. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer ande- re, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Die Rechtsprechung beurteilt die Erfüllung des Tatbestandes durch Presseäusse- rungen im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten (BGE 123 III 354, E. 2a; 125 III 286, E. 6; BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008, E. 3.3; 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007, E. 6.1 und 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 5). 3.3.4. Ansprüche aus UWG kann geltend machen, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Eine direkte Konkurrenzsituation ist nicht vo- rausgesetzt. Es genügt jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbe- werb durch die beanstandete Wettbewerbshandlung (BGE 121 III 168, E. 3b/aa;

- 21 - 126 III 239, E. 1a; BGer 5A_376/2013, E. 6.1.3). Die Aktivlegitimation kommt Rechtssubjekten zu, welche selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 126 III 239, E. 1a). Organe einer juristischen Person sind nicht klageberechtigt (DIKE Komm. UWG-DOMEJ, Art. 9 N 5; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH/FRICK, Art. 9 N 4).

- 22 - 3.4. Würdigung 3.4.1. Die Klägerin 1 stört sich einerseits an den Aussagen über ihre Betreibun- gen, konkret geht es um den Passus: "Gemäss Betreibungsregisterauszug wurde A._____ seit Mitte 2018 auf über 5,2 Millionen Franken betrieben. Forderungen über 2,7 Millionen Franken sind offen, …", dessen Richtigkeit sie bestreitet. An- gaben über Betreibungen und offene Forderungen in Millionenhöhe sind geeignet, das Ansehen der Klägerin 1 empfindlich herabzusetzen, wird doch durch die Äusserung der Kredit der Klägern 1 tangiert und der Ruf einer Person, zahlungs- fähig bzw. -willig zu sein, durch Art. 28 ZGB geschützt. Folglich ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe für diese Aussagen bestehen. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.2.1), obliegt der Beweis der Wahrheit der Beklagten. 3.4.2. Die Beklagte räumt selbst ein, dass der Gesamtbetrag der Betreibungen keine CHF 5.2 Mio. betrage (s. vorne E. 3.2.5), wie sie im Artikel geschrieben hat. Sie beruft sich für diesen Betrag auf eine selbst verfasste Aufstellung einer Dritt- person (act. 22/21), welche sich ihrerseits auf mehrere Betreibungsregisterauszü- ge der Jahre 2018 bis 2020 stützt (act. 22/22-24). Ein Betreibungsregisterauszug gibt Auskunft über die Betreibungen, die in den letzten 5 Jahren vor Ausstellda- tum beim ausstellenden Betreibungsamt gegen die Schuldnerin eingeleitet wor- den sind. Werden Betreibungen zurückgezogen oder durch Gerichtsentscheid aufgehoben, sind sie im nächsten Betreibungsregisterauszug nicht mehr ersicht- lich (vgl. Art. 8a Abs. 2 SchKG). Entsprechend können in älteren Auszügen er- sichtliche Betreibungen nicht einfach – wie in der Drittaufstellung getan – zu den- jenigen des aktuellen Betreibungsregisterauszugs hinzugezählt werden. Bei Er- scheinen des Artikels vom tt.mm.2020 war der Betreibungsregisterauszug vom tt.mm.2020 (act. 22/24) aktuell, gemäss welchem die Klägerin 1 Betreibungen in Gesamthöhe von CHF 2'034'262.10 hatte, wobei die älteste Betreibung von Au- gust 2018 datierte. Die Aussage im Artikel, dass die Klägerin 1 "gemäss Betrei- bungsregisterauszug" (im Singular) seit Mitte 2018 auf über CHF 5,2 Mio. betrie- ben worden sei, ist demnach falsch; sie wurde zu diesem Zeitpunkt auf rund CHF 2 Mio. betrieben. Der Betrag der noch offenen Forderungen über CHF 2,7 Mio. beruht ebenfalls auf der falschen Drittaufstellung (act. 22/21) und ist durch diese

- 23 - nicht nachgewiesen. Zudem ist der Klägerin 1 zuzustimmen, dass davon auszu- gehen ist, dass dem Durchschnittsleser ohnehin die höhere Zahl von CHF 5,2 Mi-

o. ins Auge springt (vgl. E. 3.2.3). Von einem Medienunternehmen kann erwartet werden, dass es seine Informationen sorgfältig recherchiert und Angaben Dritter über Betreibungen überprüft. Für die persönlichkeitsverletzenden Aussagen über die Betreibungen gegen die Klägerin 1 besteht somit kein Rechtfertigungsgrund. 3.4.3. Anderseits stört sich die Klägerin 1 an der behaupteten Verbindung zwi- schen ihr und der S._____ GmbH in Liquidation. Im Artikel ist die Rede von Un- ternehmern, welche "überredet" worden seien, Aufträge über die S._____ GmbH abzuwickeln bzw. Rechnungen an diese zu stellen. Weiter wird gesagt: "Wie viele der Ausstände von A._____ in der Konkursmasse der S._____ versandet sind, ist unklar." Diese Aussagen sind geeignet, die Klägerin 1 in ihrem geschäftlichen An- sehen herabzusetzen. Sie vermitteln das Bild eines Unternehmens, welches sich seinen Verpflichtungen absichtlich zu entziehen versucht. Zu prüfen bleibt, ob diese Persönlichkeitsverletzungen gerechtfertigt sind. 3.4.4. Um die Wahrheit ihrer Aussagen zu beweisen, versucht die Beklagte auf- zuzeigen, dass es sich bei der S._____ GmbH um eine zwischengeschaltete Ge- sellschaft handle, an welche die Unternehmer lediglich formell Rechnung gestellt hätten (vgl. vorne E. 3.2.4). Laut Klägerin 1 war die S._____ GmbH hingegen als Unternehmerin für sie tätig und beauftragte ihrerseits Subunternehmen (vgl. E. 3.2.2). Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass es bei grossen Bauprojekten üblich ist, dass die Bauherrin einerseits direkt Verträge mit Unternehmen schliesst, und diese anderseits wiederum Verträge mit Subunternehmen einge- hen. Da die Unternehmer vorleistungspflichtig sind, werden für Werklohnforde- rungen häufig Akontozahlungen geleistet. Die von der Beklagten eingereichte Un- ternehmerschlussabrechnung der S._____ GmbH als Unternehmerin an die Klä- gerin 1 als Bauherrin (act. 22/13) zeigt, dass zwischen diesen ein Vertragsver- hältnis bestand. Somit scheint folgerichtig, dass die aus den Kontoauszügen des Firmenkontos der S._____ GmbH (act. 22/12/1-11) ersichtlichen Zahlungen von der Klägerin 1 Entschädigungen darstellen, die zum Teil akonto gezahlt wurden. Jedenfalls vermag die Beklagte mit den Kontoauszügen des Firmenkontos nicht

- 24 - zu beweisen, dass es sich bei der S._____ GmbH lediglich um eine zwischenge- schaltete Gesellschaft handelte. 3.4.5. Zum Vorwurf, die Klägerin 1 habe die Unternehmen "überredet", die Aufträ- ge über die S._____ GmbH abzuwickeln bzw. Rechnungen an diese zu stellen, ist zunächst festzuhalten, dass Rechnungen an diejenige Gesellschaft gestellt wer- den, mit welcher ein Vertrag besteht. Gemäss den von der Beklagten zum Beweis eingereichten Dokumenten gingen sowohl die AA._____ AG als auch die AB._____ AG von Verträgen mit der S._____ GmbH – nicht mit der Klägerin 1 – aus. So ist von der S._____ GmbH als "Schuldner", von durch diese unterzeich- neten (act. 22/16) und über sie ausgeführten Aufträgen (act. 22/15) die Rede. Gemäss Schreiben der AA._____ AG an die Klägerin 1 (act. 22/15) wurden die Aufträge "auf Wunsch" der Klägerin 1 über die S._____ GmbH ausgeführt. An- haltspunkte für ein "Überreden" im Sinn, dass die Gläubiger dazu gedrängt wor- den wären, gehen aus den Schreiben nicht hervor. 3.4.6. Gemäss Handelsregisterauszug war U._____ seit anfangs 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S._____ GmbH (act. 3/18). Dass zwi- schen U._____ und der Klägerin 1 irgendwelche privaten Beziehungen bestanden hätten, wird selbst von der Beklagten nicht behauptet. T._____ ist seit neun Jahren nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der S._____ GmbH und überdies nicht Partei dieses Verfahrens. Ausser der genannten vertraglichen Beziehung ist somit kein Verhältnis zwischen der Klägerin 1 und der S._____ GmbH ersichtlich. Somit ist auch kein Interesse der Klägerin 1 daran auszu- machen, die Subunternehmer ihre Verträge absichtlich mit einer insolventen Ge- sellschaft schliessen zu lassen. Der Konkurs der S._____ GmbH betraf lediglich deren eigene Schulden. 3.4.7. Grundsätzlich besteht zwar ein öffentliches Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin 1, welche an grossen …-projekten beteiligt ist. So beabsich- tigte die Beklagte gemäss eigenen Angaben, über die Zahlungsausstände der Klägerin 1 zu berichten (vgl. act. 21 Rz. 40). Der Abschnitt unter dem Untertitel "…" handelt jedoch von den Gläubigern der S._____ GmbH und nicht von jenen der Klägerin 1. Durch den suggerierten Konnex erscheint die Klägerin 1 in einem

- 25 - schlechten Licht, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Der Artikel schädigt den Ruf der Klägerin 1 auch in seinem Gesamtzusammenhang. So setzten die persönlich- keitsverletzenden Aussagen über die Kläger 2 und 3 als Verwaltungsräte und Ak- tionäre das Ansehen der Klägerin 1 ebenfalls herab (s. hinten E. 0). Der Gesamt- eindruck, der durch die negative Berichterstattung über die verschiedenen Kläger geschaffen wird, beeinträchtigt die Reputation der Klägerin 1 als Unternehmen auf dem …-markt. 3.4.8. Aufgrund der festgestellten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung nach Lauterkeitsrecht, da dieses keine weitergehenden Ansprüche vermittelt (s. hinten E. 8.2). Anzufügen ist indessen, dass die Erfüllung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch Presseäusserungen im We- sentlichen nach den für Persönlichkeitsverletzungen geltenden Gesichtspunkten beurteilt wird (s. vorne E. 3.3.3), weshalb auch die Unlauterkeit der beurteilten Aussagen zu bejahen wäre. So sind die Aussagen betreffend Betreibungen der Klägerin 1 und ihrem Verhältnis zur S._____ GmbH irreführend, wenn nicht sogar unrichtig. Durch die unlautere Herabsetzung wird die Klägerin 1 in ihrem berufli- chen Ansehen und ihrem Kredit verletzt.

4. Kläger 2 und 3: B._____ und C._____ 4.1. Ausgangslage Die Kläger 2 und 3 – Inhaber und Verwaltungsräte der Klägerin 1 (s. vorne un- ter A.a) – werden im ursprünglichen Artikel mit Vor- und Nachname genannt und mittels Foto dargestellt (act. 3/3-4). Es handelt sich um … [Verwandtschaftsgrad] (act. 1 Rz. 13; act. 23 Rz. 13). 4.2. Parteivorbringen 4.2.1. Die Kläger 2 und 3 beanstanden, dass die Beklagte bewusst mit Vorurteilen spiele. Sie würden als gefährliche "Angeber"-… [Verwandtschaftsgrad] aus dem ehemaligen Jugoslawien dargestellt. Die Beklagte füttere die öffentliche Leser- schaft mit irrelevanten Behauptungen, lediglich um Vorurteile zu schüren. Sie schreibe z.B. "Glamour gibt es nur, wenn einer der B._____C._____s mit dem

- 26 - Bentley oder Lamborghini vorfährt". Dies stehe in keinem Zusammenhang zur Überbauung I._____ oder zum J._____. Die Beklagte denunziere die Kläger 2 und 3 weiter mit der Aussage: "Die B._____C._____-…[Verwandtschaftsgrad] , die … [Kampfsportart] zeitweise auf Wettkampfniveau betrieben". Diese tue nichts zur Sache und diene einzig dazu, die Kläger 2 und 3 als gefährlich darzustellen, weil dies aus Sicht der Beklagten scheinbar zu deren … [AC._____] bzw. ex- jugoslawischen Wurzeln passe. Ebenso irrelevant und von keinem öffentlichen In- formationsinteresse gedeckt seien die Aussagen über verwandtschaftliche Bezie- hungen zwischen den Klägern 2 und 3 mit anderen Personen. Sie dienten einzig dazu, das Vorurteil von balkanischen Grossfamilien zu schüren, welche sich ge- genseitig decken und helfen würden (act. 1 Rz. 13). Relevant sei nicht bloss der Wortlaut der Berichterstattung, sondern auch das, was dem Leser zwischen den Zeilen suggeriert werde. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass über Mitbürger aus dem Balkan bestimmte Vorurteile bestünden, wie Gewaltbereit- schaft, teure und schnelle Autos und das Bestehen eines starken Familienzu- sammenhalts (act. 38 Rz. 30). Die Beklagte habe bereits im Vorfeld zur Publikati- on versucht, den Kläger 2 mit höchst anmassenden Fragen auszuforschen (act. 1 Rz. 16; act. 3/9). Schuldnerfirmen hätten eine eigene juristische Persönlichkeit und deren Organe seien nicht Schuldner der entsprechenden Verbindlichkeiten. Es sei deshalb unzulässig, über diese unter namentlicher Nennung zu berichten (act. 38 Rz. 24). 4.2.2. Die Beklagte gebe die falsche Berichterstattung des … Online-Portals [des europäischen Staates AC._____] "AD._____" über Projekte der Kläger 2 und 3 in AC._____ wieder. Die Behauptung, diese hätten beim Projekt in AE._____ [Ort- schaft in AC._____] Geld verloren, sei nicht wahr. Über die Vermögensverhältnis- se von Privatpersonen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt seien, dürfe ohnehin nicht berichtet werden. Die Behauptung, es gehe beim "Projekt in AE._____" um einen …-komplex an der … Küste [in AC._____] für 150 Mio., und das angeblich geplante … [Projekt] sei damals wie heute ein […], impliziere, dass Projekte an- gekündigt, aber nicht realisiert würden (act. 1 Rz. 15; act. 38 Rz. 32). Für das ur- sprünglich abgebildete Foto der Kläger 2, 3 und 4 (recte 6) und jenes des J._____ habe die Beklagte kein Urheberrecht (act. 1 Rz. 12; act. 38 Rz. 27 f.).

- 27 - 4.2.3. Die Beklagte entgegnet, es sei vollkommen zulässig, in einem Bericht über finanzielle Forderungen von Zulieferfirmen nicht nur die Schuldnerfirmen zu nen- nen, sondern auch die für sie handelnden Organe. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um VR-Mitglieder handle (act. 21 Rz. 19.1 f.). Wer einziges Organ einer AG sei, könne sich nicht auf deren Unabhängigkeit berufen, wenn es um das Ver- halten gegenüber Gläubigern gehe. Was im Handelsregister eingetragen sei, un- terliege persönlichkeitsrechtlich keinem Schutz (act. 50 Rz. 20). Die Medienfrei- heit erlaube es, über die Kläger die Wahrheit unter Namensnennung zu berichten, solange es um ihre geschäftlichen Angelegenheiten und nicht ihre Geheim- bzw. Intimsphäre gehe (act. 21 Rz. 34). Selbstverständlich habe es etwas mit dem … [Gastgewerbe] zu tun, wenn deren Erbauer dort mit teuren Autos vorfahren wür- den. Es sei nicht zu sehen, weshalb eine "Denunziation" darin bestehen solle, dass auf die Kampfsport-Vergangenheit der beiden Kläger hingewiesen werde. Mit "Gewaltbereitschaft" habe dies auch nichts zu tun. Die Angaben über die fami- liären Verhältnisse bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen unter den Klägern 2, 3 und 6 seien unbestritten geblieben und setzten keinen der drei Kläger herab. Damit würden kein Vorurteile gegenüber "balkanischen" Grossfamilien gestützt (act. 21 Rz. 23). Alle vier auf dem Foto Abgebildeten würden bezüglich des J._____ eine massgebliche Rolle spielen, weshalb die 3 Kläger und das …-Foto [des Gastgewerbes] gezeigt werden dürften (act. 21 Rz. 20). 4.2.4. Die Beklagte beziehe sich betreffend AC._____ auf die Aussage eines an- deren Medienunternehmens, die offenbar gerade nicht zutreffe und auch so dar- gestellt werde. Sie berufe sich auf … Quellen [aus AC._____], was jede Rechts- widrigkeit ausschliesse, da kein Medienunternehmen verpflichtet sei, publizierte Meldungen aus dem Ausland seinerseits nachzurecherchieren, wenn es nicht um die Geheim- sondern die Gemeinsphäre gehe (act. 21 Rz. 25). Die Kläger 2 und 3 seien nicht einfach "Privatpersonen", über deren "Vermögensverhältnisse" etwas geschrieben worden sei, sondern international tätige …-unternehmer (act. 50 Rz. 25). 4.3. Rechtliches

- 28 - 4.3.1. Problematisch ist die Publikation von Unwahrheiten mit dem Hinweis, diese seien dem Presseorgan zugetragen worden. Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben; denn Schutzansprüche des Verletzten richten sich gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (BGE 123 III 354, E. 2a; 126 III 161, E. 5a). Eine Unwahrheit wird durch das Dazwischenschalten eines Dritten deshalb nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Unwahrheit tatsächlich verbreitet hat (BGE 126 III 305, E. 4b/aa). 4.3.2. Die natürlichen Personen, die im Handelsregister mit ihrem Namen und weiteren Angaben erwähnt sind, werden durch den Eintrag nicht zu absoluten o- der relativen Personen der Zeitgeschichte (s. hinten bei Kläger 4, E. 5.3), so dass an ihnen lediglich dadurch kein legitimes öffentliches Informationsinteresse ent- steht. Das bedeutet, dass nicht automatisch jede Information über diese Personen frei verfügbar wird. Es besteht beispielsweise kein überwiegendes öffentliches In- teresse an den privaten Lebensumständen, den Verwandtschaftsverhältnissen, der Ausbildung, der politischen Überzeugung, etc. dieser Person, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist (BVGer 4A-4086/2007 vom 26. Februar 2008, E. 5.2.6). 4.3.3. Das Recht am eigenen Bild ist als Konkretisierung des in Art. 28 Abs. 1 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechtes in Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts ist zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustim- mung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Abbildung ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 129 III 715, E. 4.1). Erfolgt die Veröf- fentlichung durch die Presse, ist deren Interesse auf Information der Allgemein- heit, wozu auch die Illustrierung der Wortberichterstattung mit Bildmaterial gehört, gegen dasjenige des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgsam ab- zuwägen (BGE 127 III 481, E. 3a/aa). Es gilt derselbe Massstab wie bei der Beur- teilung der Frage, ob sich die (Wort-)Berichterstattung an sich mit einem überwie- genden öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt (BGE 127 III 481 E. 3b; BGer 5A_247/2020 vom 18. Februar 2021, E. 4.3.3).

- 29 -

- 30 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass über im Handelsregister aufge- führte Personen im Zusammenhang mit der von ihnen verwalteten Gesellschaft berichtet werden darf (vgl. vorne E. 4.3.2). Die im Artikel genannten Informationen zum Hobby der Kläger 2 und 3 – "die B._____C._____-… [Verwandtschaftsgrad], die … [Kampfsportart] zeitweise auf Wettkampfniveau betrieben" – und den Ver- wandtschaftsverhältnissen vom Kläger 2 – "B._____ soll mit einer Verwandten der F._____T._____-… [Verwandtschaftsgrad] verheiratet sein" – betreffen jedoch nicht deren geschäftliche Tätigkeit für die Klägerin 1, sondern ihr Privatleben. Die Aussage über die Ehe des Klägers 2 verletzt sodann dessen Privatsphäre. Selbst wenn man das ehemalige Hobby der Kläger 2 und 3 oder die Marken der von ihnen gefahrenen Autos (Bentley und Lamborghini) der Gemeinsphäre zurechnen würde, wäre kein Zusammenhang dieser Informationen mit dem Bau des J._____, um welchen es im Artikel eigentlich geht, ersichtlich. 4.4.2. Weiter wird über geschäftliche Projekte der Kläger 2 und 3 in AC._____ be- richtet. Das Projekt in AE._____ wird durch die Aussage: "Das geplante … [Pro- jekt] ist heute wie damals ein […]." als erfolglos dargestellt. Entgegen den Ausfüh- rungen der Beklagten (s. vorne E. 4.2.4) bezeichnet sie im Artikel nicht alle Aus- sagen des … Medienunternehmens [aus AC._____], sondern nur jene über die J._____ der Kläger 2 und 3 in der Schweiz, als unzutreffend. Es ist anzunehmen, dass der Durchschnittsleser davon ausgeht, dass die im Abschnitt zuvor wieder- gegebenen Informationen über das Projekt in AE._____ stimmen. Diese sind ge- eignet, das berufliche Ansehen der Kläger 2 und 3 herabzusetzen. 4.4.3. Auch weitere Aussagen des Artikels lassen die Kläger 2 und 3 in einem schlechten Licht erscheinen. So impliziert beispielsweise die Aussage: "Wie aber erhalten zwei ehemalige … [Handwerksjob] solch grosse Projekte und Kredite zu- gesprochen?", dass sie Projekte und Kredite zu Unrecht oder gar unrechtmässig erhalten haben. Der Artikel vermittelt insgesamt, sowohl explizit als auch zwi- schen den Zeilen, einen negativen Gesamteindruck der Kläger 2 und 3. Dieser wird durch die negative Darstellung der Klägerin 1 (s. vorne E. 3.4) verstärkt, für deren Handlungen die Kläger 2 und 3 als Verwaltungsräte mitverantwortlich sind.

- 31 - Die Persönlichkeit der Kläger 2 und 3 wird folglich explizit durch einzelne Aussa- gen sowie im Gesamtzusammenhang des Artikels verletzt. 4.4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Persönlichkeitsverletzungen der Kläger 2 und 3 ge- rechtfertigt sind. Die Beklagte hatte sich im Vorfeld des Artikels mit Fragen an die Kläger 2 und 3 gewandt. Diese haben die Fragen nicht beantwortet, weil die Be- klagte den gestellten Anforderungen – keine Namensnennung und keine Fotos – nicht entsprechen wollte (act. 3/9). Eine Einwilligung liegt somit nicht vor. Die Klä- ger 2 und 3 sind der schweizerischen Öffentlichkeit grundsätzlich unbekannt. Trotz ihrer Tätigkeit als …-unternehmer sind sie keine Personen der Zeitgeschich- te (vgl. hinten E. 5.3). Im Zusammenhang mit den Projekten in AC._____ geht die Beklagte selbst davon aus, dass die wiedergegebenen Informationen unzutref- fend seien. An der Verbreitung unwahrer Informationen besteht von vorherein kein öffentliches Interesse. Zudem ist die Beklagte sehr wohl gehalten, Informati- onen anderer Medienunternehmen zu überprüfen (vgl. vorne E. 4.3.1). Privatper- sonen haben grundsätzlich ein Recht auf anonyme Berichterstattung (s. hinten E. 5.3). Zudem ist kein öffentliches Interesse an den genannten privaten Informa- tionen über die Kläger 2 und 3, wie ihrer Herkunft oder verwandtschaftlichen Be- ziehungen, ersichtlich. Folglich ist ihre Namensnennung nicht gerechtfertigt. 4.4.5. Betreffend Foto der Kläger 2, 3 und 6 in der ursprünglichen Version des Ar- tikels kann auf das eben Gesagte verwiesen werden: Die Kläger 2 und 3 haben der Veröffentlichung nicht zugestimmt, und es besteht kein überwiegendes öffent- liches Interesse, die Kläger 2 und 3 im Artikel abzubilden. Hingegen verletzt das Foto des …-gebäudes, welches in der heutigen Version des Artikels zu sehen ist, weder Persönlichkeits- noch Urheberrechte der Kläger 2 und 3.

5. Kläger 4: D._____ 5.1. Ausgangslage Der Kläger 4 ist Angestellter der Klägerin 1 (s. vorne A.a). In der ursprünglichen Version des H._____-Artikels (act. 3/3-4) steht unter dem Zwischentitel "…": "D._____ hat Erfahrung darin, Menschen hinzuhalten, denen er Geld schuldet.

- 32 - Der ehemalige […] ganze 26 Mal gepfändet worden und hatte sogar seine […] Franken angepumpt. […]. Seinem Finanzgebaren scheint D._____ aber treu zu sein. Zwischen 2016 und 2018 sammelte er Betreibungen über 150'000 Franken an." 5.2. Parteivorbringen 5.2.1. Der Kläger 4 bestreitet die Richtigkeit der ihn betreffenden Aussagen. De- ren Wiedergabe diene einzig dazu, eine vermeintliche Verbindung zur angeblich fehlenden Zahlungsmoral der Klägerin 1 herzustellen. Die Behauptungen seien falsch sowie in hohem Mass respekt- und rücksichtslos (act. 1 Rz. 20). Die von der Beklagten unsubstantiierten Medienberichte seien alle rund 15 Jahre her und es bestehe ein Recht auf Vergessen. Der Kläger 4 sei nie als Vertreter der Kläge- rin 1 aufgetreten, sondern sei ihr blosser Angestellter. Es sei nicht ersichtlich, weshalb über einen Angestellten oder dessen Zahlungsmoral in einer Berichter- stattung über dessen Arbeitgeberin namentlich berichtet werden dürfe (act. 38 S. 21 f. Rz. 38). 5.2.2. Die Beklagte entgegnet, die schlechte Zahlungsmoral des Klägers 4 in der Vergangenheit sei durch Medienberichte bewiesen (act. 21 Rz. 30 S. 14; act. 22/7). Sie habe sehr direkt mit der Klägerin 1 zu tun, denn der Kläger 4 sei ge- genüber Dritten als Vertreter der Klägerin 1 in Erscheinung getreten. Er trete in der Öffentlichkeit als "Leiter Baumanagement" der Klägerin 1 auf (act. 21 Rz. 30 S. 14 f.; act. 22/8). Wenn ein Angestellter der Beklagten [recte: Klägerin] 1 eine mindestens so schlechte Zahlungsmoral wie seine Arbeitgeberin habe, dürfe man dies in einem Atemzug nennen, erst recht, wenn die Zahlungsmoral der Klägerin 1 der eigentliche Inhalt des Artikel sei (act. 21 Rz. 30 S. 15). Es sei korrekt, dass der Kläger 4 im Jahr 20.. 26 Mal gepfändet worden sei (act. 21 Rz. 70.1; act. 22/26). Weiter entspreche der Wahrheit, dass er von seiner … [Angestellten] ein Darlehen in Höhe von CHF 17'000.– erhalten habe (act. 21 Rz. 70.2; act. 22/27- 28). Die miese Zahlungsmoral sei durch den Betreibungsregisterauszug des Klä- gers 4 vom 29. November 2021 (act. 41/2) zweifelsfrei bewiesen (act. 50 Rz. 32).

- 33 - 5.3. Rechtliches 5.3.1. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte um- schreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interes- ses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Per- son und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was et- wa für Politiker, Spitzenbeamte, berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorüber- gehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnli- chen Ereignis besteht (BGE 127 III 481, E. 2c/aa). Als Beispiele solch ausserge- wöhnlicher Ereignisse werden im Schrifttum Naturkatastrophen, spektakuläre Un- fälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistun- gen genannt. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis resp. Anlass – demnach punktuell

– berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015 S. 51). 5.3.2. Die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiede- nen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigen- den Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Bericht- erstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges In- formationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481, E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Bericht- erstattung beanspruchen (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.6; 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018, E. 3.5). In jedem Fall gilt der Grundsatz der Ver-

- 34 - hältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 147 III 185, E. 4.3.3; BGE 126 III 305, E. 4b/aa). 5.4. Würdigung 5.4.1. Die Aussage, dass der Kläger 4 Erfahrung darin habe, "Menschen hinzu- halten, denen er Geld schuldet", ist geeignet, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers 4 zu beeinträchtigen. Gemäss Duden bedeutet hinhalten "durch irreführendes Vertrösten [immer weiter] auf etwas warten lassen". Dies führt die Beklagte mit den Tatsachenbehauptungen zu Pfändungen und Betrei- bungen des Klägers 4 (s. vorne E. 5.1) näher aus. Betreibungen und Pfändungen werden vom Publikum als äusseres Zeichen einer missbilligten Lebensführung wahrgenommen. Die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers 4 ist zu bejahen. 5.4.2. Somit bleibt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe für die Persönlichkeitsver- letzungen im Abschnitt über den Kläger 4 bestehen. Gemäss Beklagter entspre- chen die diesbezüglichen Aussagen im Artikel alle der Wahrheit (s. vorne E. 5.2.2). Durch den eingereichten summarischen Auszug aus dem Betreibungsre- gister vom 31. August 20.. (act. 22/26) wird belegt, dass der Kläger 4 im Jahr 20..

– wie im Artikel behauptet – 26 Mal gepfändet wurde. Zudem ist nachgewiesen, dass der Kläger 4 gegenüber einer gewissen AF._____ eine Schuld in Höhe von CHF 17'000.– hatte (act. 22/28), wobei weder belegt noch anerkannt ist, dass es sich bei dieser wirklich um die … [Angestellte] des Klägers 4 handelte. Die be- haupteten Betreibungen über CHF 150'000.– zwischen 2016 und 2018 sind nur durch die nicht-amtliche Betreibungsauskunft von AG._____ (act. 22/29) belegt. Der amtliche Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. November 2021 (act. 41/2) enthält lediglich Betreibungen für den Zeitraum von 2017 bis 2021. Folglich gelingt es der Beklagten nicht, die Wahrheit zu beweisen, dass Betreibungen ge- gen den Kläger 4 im Umfang von CHF 150'000.– im Zeitraum von 2016 bis 2018 bestanden. Die Aussagen über die finanziellen Verhältnisse des Klägers 4 ent- sprechen somit lediglich teilweise der Wahrheit. Selbst wahre Aussagen dürfen jedoch die Privatsphäre des Klägers 4 nicht verletzen.

- 35 - 5.4.3. Gemäss Beklagter ist die schlechte Zahlungsmoral des Klägers 4 in der Vergangenheit durch zahlreiche Medienberichte (act. 22/7/1-9) belegt. Entspre- chend ist zu prüfen, ob es sich beim Kläger 4 um eine Person der Zeitgeschichte handelt, dessen Bekanntheit seine Namensnennung im Zeitpunkt des streitge- genständlichen Artikels, d.h. im mm.2020, rechtfertigen würde. Der Kläger 4 war früher Politiker in der … [Partei] sowie … Kantonsrat. Anfangs 20.. wurde er aus der … [Partei] ausgeschlossen und trat in Folge als Kantonsrat zurück. Aufgrund dieser Ereignisse war der Kläger 4 anfangs 20.. in den Medien (vgl. act. 22/7/1-9). Damals war er als Politiker wohl zumindest eine relative Person der Zeitgeschich- te, über die berichtet werden durfte. Entsprechend datieren die im Recht liegen- den Zeitungsartikel (act. 22/7/1-9) auch alle von anfangs 20... Über relative Per- sonen der Zeitgeschichte darf nur vorübergehend und im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis berichtet werden. Der vorliegend zu beurteilende Arti- kel handelt nicht von der politischen Vergangenheit des Klägers 4, sondern vom Bau des J._____ in L._____. Gemäss Beklagter ergebe sich der Konnex aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral des Klägers 4, die zu jener der Klägerin 1 passe. Im heutigen Zeitpunkt – mehr als 14 Jahre nach seinem Ausstieg aus der Politik – ist der Kläger 4 der Öffentlichkeit jedoch nicht mehr bekannt. Seine frühere Bekannt- heit stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die persönlichkeitsverletzenden Aussa- gen dar. 5.4.4. Die Beklagte beruft sich weiter auf das angebliche Auftreten des Klägers 4 als Vertreter der Klägerin 1 (s. vorne E. 5.2.2). Der Kläger 4 übt keine Organfunk- tion für die Klägerin 1 aus und ist entsprechend nicht im Handelsregister eingetra- gen (vgl. act. 22/2). Doch selbst ein Eintrag im Handelsregister würde die Bericht- erstattung über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht rechtfertigen. Bei den genannten Pfändungen und Betreibungen des Klägers 4 handelt es ich um private Schulden, die nichts mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin 1 zu tun haben. Somit sind die persönlichkeitsverletzenden Aussagen über den Kläger 4 im betreffenden Abschnitt insgesamt nicht gerechtfertigt.

- 36 -

6. Kläger 5 und 6: E._____ AG und F._____ 6.1. Ausgangslage Die Klägerin 5 betreibt das J._____, um welches es im Artikel geht. Der Kläger 6 ist Inhaber und Verwaltungsrat der Klägerin 5 sowie ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer/Verwaltungsrat der Klägerin 1 (s. vorne A.a). 6.2. Parteivorbringen 6.2.1. Die Kläger 5 und 6 machen geltend, die Beklagte stelle die Klägerin 5, ins- besondere deren Inhaber, Kläger 6, als unfähigen Unternehmer dar, der Gesell- schaften in den Konkurs treibe oder hin und her schiebe, was in den Augen der Leserschaft einen dubiosen Eindruck erwecke. Der Kläger 6 und die Klägerin 5 würden im Zusammenhang mit angeblichen Forderungen von Handwerkern ge- genüber der Klägerin 1 als Bauherrin keinerlei Rolle spielen (act. 1 Rz. 21; act. 38 Rz. 45). Die Beklagte versuche, einen weiteren "Jugo" in der Runde zu denunzie- ren und damit indirekt weiter gegen die Kläger 1-3 zu giften. Die AH._____ GmbH und AI._____ GmbH sei die gleiche Rechtseinheit. Der Kläger 6 sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter oder sonst in irgendeiner Funktion in dieser GmbH ge- wesen, was auch für die AJ._____ GmbH gelte. AK._____ sei nicht die Frau des Klägers 6 und dieser habe auch nicht die S._____ GmbH gegründet. Die dem Kläger 6 zugewiesenen Rollen gehörten in Tat und Wahrheit T._____. Auch in der mittlerweile geschwärzten Form würden die entsprechenden Tatsachen mit dem Kläger 6 in Verbindung gebracht (act. 1 Rz. 21). 6.2.2. Der Fehler der Beklagten habe grosse Bedeutung, da er unterstelle, dass der Verwaltungsrat der Betreibergesellschaft eines J._____s bereits diverse Un- ternehmen in den Konkurs geführt habe, und dies in das Gesamtbild passe, wel- ches die Beklagte in Bezug auf die Klägerin 1 zeichne (act. 38 Rz. 42). Es sei nicht ersichtlich, welche Geschäfte der Kläger 6 (F._____) und T._____ genau miteinander machen sollten (act. 38 Rz. 43). Der Kläger 6 werde als "glückloser Geschäftsmann" bezeichnet. Weiter werde behauptet, fünf seiner sieben Firmen wären aufgelöst und er habe sich in Personalberatung "versucht". All dies wecke die Assoziation, dass der Kläger 6 unfähig sei (act. 38 Rz. 44 S. 28).

- 37 - 6.2.3. Die Beklagte entgegnet, der Kläger 6 sei bei der Klägerin 1 in Organfunkti- on tätig gewesen und heute einziges Organ der Klägerin 5, was selbstverständlich erlaube, ihn im Zusammenhang mit diesen beiden juristischen Personen auch zu nennen. Da der Kläger 6 sich als Alleinaktionär der Klägerin 5 bezeichne, sei nicht zu sehen, wieso betreffend Namensnennung ein Unterschied gemacht werden sollte (act. 21 Rz. 31.1 f.; act. 22/1-5). Es handle sich um einen Fehler der Pro- duktion, dass an dieser Stelle aus "T._____" der vornamenslose "F._____T._____" geworden sei. Es sei "T._____" gemeint. Die mögliche Ver- wechslung der Personen spiele aber für das Verständnis des Artikels keine Rolle, weil diese ja gerade miteinander verwandt seien und miteinander Geschäfte machten (act. 21 Rz. 31.3.2; act. 50 Rz. 37). 6.2.4. Es stehe nirgendwo im Artikel, dass der Kläger 6 "unfähig" sei oder Gesell- schaften "in den Konkurs" treibe oder hin und her schiebe. Einige Firmen von T._____ seien in Liquidation begriffen oder schon aufgelöst, was die fehlende Fortune als Unternehmer unterstreiche. Die von der Beklagten dargestellten Ver- bindungen geschäftlicher und persönlicher Art würden nicht bestritten und ergä- ben sich, soweit nötig, aus dem Handelsregister (act. 21 Rz. 31.4; act. 22/1-5, 9). Die Herkunft der Herren B._____C._____ und F._____T._____ bleibe unbestrit- ten und dürfe selbstverständlich auch erwähnt werden, wenn sie jedem Leser grundsätzlich klar erscheine, weil es bei AL._____ und AM._____ noch nicht allzu viele Träger solcher Namen auf der siegreichen Seite gegeben habe. Die Herren F._____T._____ würden sich ihre gleichlautenden Nachnamen gegenüber Dritten durchaus zwecks Verwirrung zu Nutze machen, sodass unklar geblieben sei, für welche Firma sie jeweils aufgetreten seien (act. 21 Rz. 31.5 f.). 6.3. Würdigung 6.3.1. Die Kläger 5 und 6 stören sich insbesondere am Abschnitt: "F._____T._____ scheint ein vielseitiger, aber eher glückloser Geschäftsmann zu sein. … seiner … Firmen sind in Auflösung oder liquidiert. Er versuchte sich ge- mäss Handelsregister in Personalberatung und mit der AH._____ GmbH in …- waren. Auch gründete er die AJ._____ GmbH, die er 2014 an seine Frau über- schrieb, die die Firma letzten November in einen …-dienstleister umwandelte."

- 38 - 6.3.2. Von "F._____T._____" wird das Bild eines erfolgslosen Geschäftsmannes gezeichnet, der sich in verschiedenen Geschäftsbereichen versuchte, aber nicht reüssierte. Dieses Bild ist geeignet, sein berufliches und gesellschaftliches Anse- hen zu beeinträchtigen. Eine Persönlichkeitsverletzung ist folglich zu bejahen. 6.3.3. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob mit "F._____T._____" F._____ (Kläger 6) oder T._____ gemeint ist. Im eingereichten Originalmanuskript (act. 22/11) steht "T._____", weshalb es sich tatsächlich um einen Redaktionsfeh- ler handeln könnte. Für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist jedoch lediglich das Verständnis des Durchschnittslesers in jener Form relevant, in wel- cher der Artikel tatsächlich veröffentlicht wurde. Zwei Absätze vor dem oben er- wähnten ist vom Kläger 6 und dessen Gesellschaft, der Klägerin 5, die Rede: "F._____ ist heute über seine Firma E._____ Franchisenehmer und Betreiber des L._____er J._____ und damit Mieter der Bauherren B._____C._____." Weiter geht es mit dem Absatz: "Auch auf privater Ebene bestehen Beziehungen. Etwa mit T._____, dem Cousin von F._____. B._____ soll mit einer Verwandten der F._____T._____-Cousins verheiratet sein." Dann folgt der bereits zitierte (E. 6.3.1) Abschnitt über die Geschäftstätigkeit von "F._____T._____". Mit den Klä- gern 5 und 6 ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser denkt, der Ab- schnitt handle von "F._____". Im Artikel geht es um den Bau des J._____, dessen Betreiberin die E._____ AG (Klägerin 5) und deren einziger Verwaltungsrat wiede- rum F._____ ist (vgl. vorne unter A.a). Folglich ist anzunehmen, dass der Durch- schnittsleser erwartet, über andere Gesellschaften des Verwaltungsrats der Be- treibergesellschaft zu lesen und nicht über diejenigen eines angeblichen Cousins desselben. In Bezug auf F._____ (Kläger 6) sind die genannten Informationen falsch, weshalb kein öffentliches Interesse an deren Verbreitung besteht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse an der nicht erfolgreichen Geschäftstätigkeit des Cousins des Verwaltungsrats der Betreibergesellschaft be- stehen sollte. Die persönlichkeitsverletzenden Aussagen sind folglich nicht ge- rechtfertigt. 6.3.4. Da der Kläger 6 Inhaber und einziger Verwaltungsrat der Klägerin 5 ist, wird durch die negative Berichterstattung, welche mit den Kläger 6 assoziiert wird,

- 39 - auch das Ansehen der Klägerin 5 beeinträchtigt. Eine Rechtfertigung für die Per- sönlichkeitsverletzung der Klägerin 5 ist aus den genannten Gründen zu vernei- nen. 6.3.5. Betreffend dem ursprünglich veröffentlichten Foto, auf dem der Kläger 6 ebenfalls abgebildet wurde, kann auf die Ausführungen betreffend Kläger 2 und 3 verwiesen werden (s. vorne E. 4.4.5).

7. Fazit 7.1. Zusammengefasst werden durch den streitgegenständlichen Artikel sämtli- che Kläger in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die Klägerin 1 wird insbesondere durch die falschen Angaben zu den Betreibungen und dem behaupteten Vorschieben der S._____ GmbH als Vertragspartnerin der Unternehmer in ihrem Ansehen her- abgesetzt. Die wiedergegebenen Informationen zu den Klägern 2 und 3 verletzen einerseits deren Privatsphäre und anderseits deren Ehre. Der Abschnitt über die finanziellen Verhältnisse des Klägers 4 verletzt dessen Ansehen und Kredit. Die Ausführungen über die erfolglose Geschäftstätigkeit von T._____ setzen aufgrund der Verwechslung das berufliche Ansehen des Klägers 6 und dessen Gesell- schaft, der Klägerin 5, herab. Nicht nur die einzelnen geprüften Aussagen son- dern auch der negative Eindruck, den der Artikel insgesamt bei den Lesern hinter- lässt, verletzt die Persönlichkeit der Kläger. 7.2. Die Persönlichkeitsverletzungen sind weder durch die Wahrheit der Aus- führungen noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und somit widerrechtlich. Betreffend die Klägerin 1 ist zudem eine unlautere Herabset- zung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bejahen (s. vorne E. 3.4.8).

8. Beseitigungsbegehren 8.1. Parteivorbringen 8.1.1. Die Kläger verlangen im Hauptantrag die Löschung des gesamten Online- Artikels (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Eventualantrag verlangen sie, die Beklagte in Bestätigung sowie Ergänzung des Massnahmeentscheids zu verpflichten, im On-

- 40 - line-Artikel keine Vor-, Nach- und Firmennamen zu nennen sowie Abbildungen der Kläger und den Abschnitt betreffend den Kläger 4 vollumfänglich zu entfernen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Zudem sei der Online-Artikel so abzuändern, dass die Überbauung "I._____", insbesondere die Anschrift "J._____", nicht ersichtlich sei (Rechtsbegehren Ziff. 3). Schliesslich begehren die Kläger, die Beklagte zur Ver- anlassung der Löschung der Verweise auf sie bei Google Schweiz zu verpflichten (Rechtsbegehren Ziff. 4). 8.1.2. Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Beseitigungsbegehren. Insbesondere sei nicht zu sehen, warum der Artikel "insgesamt" zu löschen sei und warum die sechs verbliebenen Kläger darauf einen Anspruch hätten (act. 21 Rz. 2). 8.2. Rechtliches Nach Art. 28a Abs. 1 ZGB hat die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzte Person einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und einen Feststellungsanspruch. Dieselben Ansprüche bestehen nach Art. 9 Abs. 1 UWG. Vorliegend machen die Kläger Beseitigungsansprüche geltend. Solche setzen voraus, dass die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung effektiv eingetreten ist, diese im Urteilszeit- punkt noch andauert und überhaupt behoben werden kann (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 4). Das Gericht hat bei der Anordnung von Beseitigungsmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 135 III 145, E. 5.2; NOBEL/WEBER, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, S. 345). 8.3. Würdigung Der streitgegenständliche Online-Artikel ist im Internet immer noch abruf- bar (https://www.H._____.ch/wirtschaft/[…], zuletzt besucht am 12. Juni 2023). In der abrufbaren Version sind die Namen sämtlicher natürlicher Personen (Kläger 2, 3, 4 und 6) geschwärzt, die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 nicht. Am Anfang des Artikels steht: "Namen geschwärzt aufgrund einer Superprovisori- schen Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich". Die Namen gelten somit nicht als definitiv gelöscht. Zudem erscheint der Artikel in der Trefferliste, wenn in der

- 41 - Google Suche die Namen der Klägerin 1 oder der Kläger 2, 3 oder 4 eingegeben werden. Die Persönlichkeitsverletzungen der Kläger dauern somit an. 8.3.1. Rechtsbegehren Ziff. 1 Im Hauptantrag verlangen die Kläger die Löschung des gesamten Artikels. Diese Massnahme ist nicht verhältnismässig, weil es mit der Löschung der jeweiligen (Firmen-)Namen eine mildere Massnahme gibt, mit welcher die Persönlichkeits- verletzungen der Kläger genauso beseitigt werden können. Entsprechend ist der Hauptantrag abzuweisen. 8.3.2. Rechtsbegehren Ziff. 2 Folglich ist der Eventualantrag gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, im Online-Artikel des H._____s vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" die Namen und Abbildungen der Kläger 2, 3, 4 und 6 endgültig sowie neu auch die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 zu löschen. Betreffend den Kläger 4 ist in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2020 (act. 3/2) der ganze Ab- satz unter dem Zwischentitel "…" samt ebendiesem definitiv zu löschen, da alle Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (vgl. vorne E. 5.4.4). 8.3.3. Rechtsbegehren Ziff. 3 Das Rechtsbegehren Ziff. 3, mit welchem die Kläger eventualiter zusätzlich die Abänderung des Artikels dahingehend verlangen, dass die Überbauung "I._____", insbesondere die Anschrift "J._____" nicht ersichtlich sei, ist abzuweisen, da die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist (s. vorne E. 4.4.5). 8.3.4. Rechtsbegehren Ziff. 4 Dieses Rechtsbegehren bezweckt zu verhindern, dass die Namen der Kläger nach deren endgültigen Löschung durch die Beklagte bei Google noch mit dem Artikel verlinkt bleiben. Die Verlinkung ist der Hauptgrund dafür, dass die Persön- lichkeit der Kläger auch drei Jahre nach Erscheinen des Artikels noch durch die- sen verletzt wird. Entsprechend ist die Beklagte in Gutheissung des Rechtsbegeh- rens 4 zudem zu verpflichten, bei Google Schweiz (Google Switzerland GmbH) zu

- 42 - veranlassen, dass Verweise auf die Kläger über den Online-Artikel vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden und hierfür die entsprechenden Erklärungen (Löschungsgesuche, etc.) abzugeben. Diese Verpflichtung richtet sich entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 21 Rz. 5) an ebendiese und nicht an Google Schweiz.

9. Vollstreckungsanordnungen (Rechtsbegehren Ziff. 5) Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Par- teien vollstreckbar, soweit das Bundesgericht nicht im Rahmen einer allfälligen Beschwerde auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstre- ckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a-e ZPO kann das Vollstreckungsgericht bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verschiedene indirekte Zwangsmittel an- drohen. Dazu gehört u.a. die von den Klägern in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 5 beantragte Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Es erscheint vorliegend ange- messen, die gerichtlichen Anordnungen ‒ wie beantragt ‒ mit einer an die Beklag- ten gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden, um ihnen Nachdruck zu verleihen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Gerichtskosten 10.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). 10.1.2. Wie ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine überwiegend nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (s. vorne E. 1.2). Da es um die Ehre und das be-

- 43 - rufliche Ansehen der Kläger geht, ist grundsätzlich von einem beträchtlichen Streitinteresse auszugehen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Ge- richts, namentlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 30. August 2021 (act. 28), erscheint eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 12'000.– als ange- messen. 10.1.3. Die Prozesskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegen sämtliche Kläger mit ihrer Persönlichkeitsverletzungsklage. Indessen ist ihrem Hauptantrag auf Löschung des ganzen Artikels (Rechtsbegehren Ziff. 1) nicht stattzugeben, sondern nur ihrem Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2), jedoch ohne Ergän- zung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3. Zudem obsiegen sie betreffend Entfernung der Verknüpfung mit Google (Rechtsbegehren Ziff. 4). Soweit die Klage materiell zu beurteilen war, obsiegen die Kläger somit weitgehend. Die wesentlichen zu beurteilenden Fragen – das Vorliegen von Persönlichkeitsverletzungen bzw. de- ren Rechtfertigung – wurden zu ihren Gunsten beantwortet. Unter diesem Aspekt ist von einem überwiegenden Obsiegen der Kläger auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu 1/3 (CHF 4'000.–) den Klägern unter solidarischer Haf- tung und zu 2/3 (CHF 8'000.–) der Beklagten aufzuerlegen. 10.1.4. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gerichtskosten des Massnahme- verfahrens vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Umfang von CHF 3'200.– von den Klägern 2, 3, 4 und 6 bezogen wurden und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im Hauptsacheprozess vorbehalten blieb (Ver- fügung und Urteil vom 11. Mai 2020, Geschäfts-Nr. ET200012, Urteils-Dispositiv- Ziff. 3 [act. 3/2]). Die im Vergleich zum vorliegenden Verfahren umfassenderen Rechtsbegehren der Kläger 2, 3, 4 und 6 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden je ungefähr hälftig gutgeheissen und etwa zur Hälfte abge- wiesen. Die Kosten des Massnahmeverfahrens im Umfang von CHF 3'200.– sind daher definitiv zur Hälfte den Klägern 2, 3, 4 und 6 unter solidarischer Haftung und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen.

- 44 - 10.2. Parteientschädigung 10.2.1. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Bei einer nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeit bemisst sich die Parteientschädigung nach der Verantwor- tung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls. Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1AnwGebV) und ist vorliegend auf CHF 9'000.– festzusetzen. Für die Erstattung der zweiten Rechtsschrift ist ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV), was eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– ergibt. 10.2.2. Die Parteientschädigung ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu vertei- len (Art. 106 Abs. 2 ZPO; Art. 95 Abs. 1 ZPO). Folglich schulden die Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung von 1/3 und die Beklagte den Kläger umge- kehrt eine von 2/3. Nach Verrechnung ist die Beklagte zu verpflichten, den Klä- gern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– (1/3) zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5). 10.2.3. Entsprechend den Gerichtskosten sind auch die Entschädigungsfolgen des Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Zürich zu regeln (act. 3/2, Urteils- Dispositiv-Ziff. 5). Aufgrund des je hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 45 - Das Handelsgericht beschliesst:

1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten für die Klagen der Klägerin 1 und der Klägerin 5 wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Online-Artikel des H._____s vom tt.mm.2020 mit dem Titel "…" die Namen und Abbildungen der Kläger 2, 3, 4 und 6, die Firmennamen der Klägerinnen 1 und 5 sowie den ganzen Absatz betreffend den Kläger 4 unter dem Zwischentitel "…" samt ebendiesem defi- nitiv zu löschen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Google Switzerland GmbH zu veran- lassen, dass Verweise auf die Kläger über den Online-Artikel vollständig aus den Datenspeichern von Google gelöscht werden, und hierfür gegenüber der Google Switzerland GmbH die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

3. Bei Nichtbeachtung der unter Dispositiv-Ziffer 1 und 2 erwähnten Anordnun- gen wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht.

4. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden zu 1/3 (CHF 4'000.–) den Klägern unter solidarischer Haftung und zu 2/3 (CHF 8'000.–) der Beklagten auferlegt. Sie werden – soweit ausreichend – aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüs- sen und im Mehrumfang von der Beklagten bezogen. Den Klägern wird im Umfang von CHF 6'500.– das Rückgriffrecht auf die Beklagte eingeräumt.

- 46 -

7. Die im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Verfü- gung und Urteil vom 11. Mai 2020, Geschäfts-Nr. ET200012) im Umfang von CHF 3'200.– von den Klägern 2, 3, 4 und 6 bezogenen Gerichtskosten wer- den definitiv zur Hälfte den Klägern 2, 3, 4 und 6 unter solidarischer Haftung und zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Den Klägern 2, 3, 4 und 6 wird für die Hälfte (CHF 1'600.–) das Rückgriffrecht auf die Beklagte eingeräumt.

8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das vorliegende Verfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.– zu bezahlen.

9. Die von der Klägerin 1 (CHF 3'360.–) und dem Kläger 4 (CHF 3'360.–) ge- leisteten Sicherheiten für die Parteientschädigung werden diesen nach un- benutztem Ablauf der Rechtmittelfrist von der Obergerichtskasse ausbe- zahlt.

10. Für das Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Rechtskraft an die Kasse des Obergerichts.

12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. Juni 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Livia Schlegel