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43_II_309

BGE 43 II 309

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-27 · Deutsch CH
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308

Obligationenrecht. N° 45.

ehe forse eorrispollde solo di norne a queHo in vista dei

quale la garanzia venne assunta dall'attore.

5° -

Da questa eonsiderazione risulta ehe il convenuto

e tenuto aversare all'attore la somma di 30,000 fr., per

il pagamento della quale cadde in mora eolla lettera di

diffida deI 27 settembre 1915: da questo momento

deeorrono gli interessi moratori deI 5 %. La domanda

seeonda tendente a ehe sia tolta l'opposizione contro il

preeetto esecutivo deI 5 novembre 1915 non puö invece

venir accolta in ordine perehe il Tribunale federale non

e sede di rigetto di opposizione; _ ..

il Tribunale federale

prol1uneia:

L'appellazione Plattner e ammessa e la domanda

accolta quindi nel senso che i1 eonvenuto e eondannato a

pagare aIl' attore la somma di 30,000fr., coll' interesse al

;) % dal 27 settembre 1915.

Obligationenrecht. N° 46.

:lOD

46. UrteU der I. ZivllabteUung vom 16. Juni 1917

i. S. A., Kläger und Berufungskläger, gegen B., Beklagter

und Berufungsbeklagter.

-

Une r lau b t e H a n d I u n g, begangen gegenüber einem

Ehemann durch Anknüpfung und Unterhaltung eines

Liebesverhältnisses mit dessen Ehefrau. Begehren um

Zqsprechung einer Genugtuungssumme und um Ersatz

materiellen Schadens. -

0 e r t I ich a n wen d bar e s

R e c h t, wenn die T eil h a n d 1 u n gen des unerlaubten

Verhaltens teils in der Schweiz, teils im Ausland begangen

wurden. Ver jäh run g sei n red e, Erfordernis der

« K e n n t ni S vom S c h ade n» nach Art. 60 1 OR

in Hinsicht auf die Mehrheit der Teilhandlungen. -

Für die

Zusprechung einer Gen u g t u u n g s s u m m e nötige

Sc h wer e der Verletzung und des Schadens? A b-

s t u fun g des Gel d b e t rag e s nach dem Masse der zu

gewährenden Genugtuung ? -

Ersatzpflicht m a t e r i e I -

1 e n S c h ade n s daraus, dass mit der Untergrabung der

Ehe des Verletzten zugleich seine geschäftlichen Beziehun-

gen mit seinem Schwiegervater und mit einer befreundeten

Firma verunmöglicht wurden. Kau s a 1 z usa m m e n -

hang?

1. - Der Kläger A und der Beklagte B waren als Schul-

kameraden in C (Kt. Bern) aufgewachsen. Der Kläger stand

nach Beendigung seiner Schul- und Lehrzeit einige Jahre

als Reisender im Dienste der Grosshandlung B. & Oe

in C, die damals von den Brüdern des Beklagten

betrieben wurde und in die später auch der Beklagte als

Teilhaber eintrat. In der Folge siedelte der Kläger dann

nach Kopenhagen über und verheiratete sich daseIbst

mit D. E .• aus welcher Ehe zwei Kinder, ein Knabe

und ein Mädchen, erwuchsen. Von seinem Schwieger-

vater erwarb der Kläger ein Lachskleinhandelsgeschäft

und übernahm dazu einige Verkaufsvertretungen. na-

mentlich auch die der Firma B. & Oe für Dänemark. Die

regen Geschäftsbeziehungen des Klägers mit dieser Firma

führten den Beklagten als deren Teilhaber häuflg nach

Kopenhagen. Vom Kläger wurde er dabei jeweilen gast-

A5 43 11 -

t917

!t

310

ObUgationenrecht. N° 46.

freundlich empfangen und in seine Familie und seinen

Freundenkreis eingeführt. Der Beklagte missbrauehte

diese Gastfreundschaft zur heimliehen Ankni,ipfung eines

Verhältnisses mit der Ehefrau des Klägers, welehes

Verhältnis naeh der Behauptung des Klägers im Promsse

ehebrecherischen Charakter annahm. Im Demmber 1911

machte Frau A. mit Erlaubnis ihres Ehemannes eine Er-

holungsreise nach der Schweiz und hielt sieh in Neuen-

, burg, wo sie als Mädehen in Pension gewesen war .. auf.

Sowohl hier, als in Genf und in Bern hatte sie mit dem

Beklagten Zusammenkünfte. Am 31. Demmber 1911

schrieb sie dann von Neuenburg aus ihrem Manne, dass

sie ihn nicht mehr liebe und eigentlieh nie geliebt habe und

dass für sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm unmög-

lich sei. Nach Empfang dieses Briefes wandte sich der

Kläger mit einem Schreiben vom 4. Januar 1912 an den

Beklagten, wobei er ausführte : Er habe alles erfahren

und verstehe nun auch, warum er « eine Periode dureh-

gemacht habe, zu welcher er ausser sich) gewesen sei.

Seine Frau wisse nicht, was sie tue; ob er, der Beklagte

ihr die Heirat versprochen habe, noch bevor eine Schei-

dung vorliege ? Der Beklagte möge nicht zu viel Schuld

auf den Kläger werfen, es seien Fehler auf beiden Seiten. "

Seit seine Frau den Beklagten im Kopfe habe, sei es fatal '

geworden. Der Beklagte wisse nicht richtig', was er tue,

. so etWas bringe nicht Glück. Er solle nicht vergessen, wie

wenig Freundlichkeit der Kläger von seiner Frau, die ihm

teuer und lieb sei, seit langer Zeit empfangen habe. Was

solle nun aus den lieben Kindern werden und auch das

Geschäft gehe drauf. Der Beklagte möge ihm ehrlich wie

einem Freunde über alles schreiben und zugleich seinen

Bruder, einen erfahrenen und gerechten Mann, befragen.

Als dem Kläger ein Freund vor einigen Monaten einen

Wink gegeben habe, habe er es für unmöglich gehalten,

dass der Beklagte als ein so ~hrlicher Freund auf solche

Gedanken kommen könnte. -

Diesem Schreiben liess er

am nächsten Tage ein weiteres folgen, worin er den Be-

,

.\,

,

1

Obligationeurecht. :" u 40.

klagten aufforderte, der Frau A. sofort alle ihre Briert~

wieder zurückzusenden, ihr nie wieder zu schreiben und

zu erklären, dass er sie nie heiraten werde. Ohne seine

Frau könne der Kläger nicht leben und der Beklagte möge

nicht versuchen, vier Menschen, darunter zwei unschul-

dige Kinder, zu opfern; er könne aufrichten, was durch

seine lange Korrespondenz und unglückliche Liebe zer-

stört worden sei. Wenn auch der Kläger so wenig ft'hll'l'-

frei sei, wie andere, so sei er doch ehrlieh uud habe für

seine Familie nun acht .Jahre gearbeitet. I)er Beklagte

solle den Kläger und dessen Ehefrau einander vt'rgclwll

lassen und wie ein ehrlicher Mensch handeln, dann \v,'n1e

der Kläger auch ihm nichts nachtrage}!. Er solle das

Ungeheure seiner Handlungen einsehen und die Familie

des Klägers für alle Zeit ruhig lassen.

Der Beklagte antwortete am 9. Januar 1912, indem er

dem Kläger gestand. dass er dessen Frau lief liehe und

mit ihr seit einem Jahre in regem Briefwechsel slt'hc, Dei

Kläger habe sie ihm durch sein brulales Vorgehen din'k!

in die Arme gejagt, da sie das Bedürfnis gehabt habe, sich

jemanden anzuschliessen und ihr Vater ihr nur einen

schwachen Rückhalt gehoten habe. Aus der Freundschaft

sei dann eine tiefe Liebe geworden. Das Gewissen habe

den Beklagten nie geplagt. denn der Kli:iger habe dies

'verdient und selbst verschuldet. Bis zum letzten Augen-

blicke habe der Beklag'te den Klüaer vor einer Schcidul1tJ

L

~

n

zu bewahren versucht, doch dieser habe ir,Hl~er wieder

umgestossen, was jener aufgebaut habe. \Venn der Kläge!'

die Liebe seiner Frau ganz verloren habe, so habe bligalionenrecht. N° 46.

Beklagten an den Eid und mache ihn verantwortlich für un-

befugtes Eindrängen in seine intimen Familienrechte und

fortgesetztes Buhlen um seine Frau. Nachher verlange er

nichts mehr und « gebe) dem Beklagten « Saldoquittung I).

-Dieser antwortete am 2. August 1912: Er gebe zu, « mif

Frau A. intim verkehrt zu haben)}. Er hoffe, der Kläger

werde sein 'Wort halten und ihm « Schlussquittung geben)}

Am 14. August kam er jedoch auf diesen Brief zurück mit

der Erklärung : Dieser sei, wie er vernehme, vom Kläger

unrichtig verstanden und ausgelegt worden. Unter einem

intimen Verkehr verstehe der Beklagte einen rein freund-

schaftlichen und nicht einen solchen von dem Charakter,

dem ihm der Kläger beilege.

Am 25. März 1913 lud der Kläger den Beklagten zum

Aussöhnungsversuch über die im vorliegenden Zivil-

prozess streitigen Begehren, wonach er wegen ernstlicher

Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vom Beklag-

ten Bezahlung einer vom Gericht festzusetzenden Summe

als Entschädjgung und Genugtuung verlangt und bean-

tragt, es sei das Urteil in einer Anzahl vom Gericht zu

bestimmenden dänischen und bernischen Zeitungen auf

Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Inzwischen

hatte Frau A, vor den dänischen Gerichten auf Scheidung

der Ehe geklagt mit der Begründung, dass der Kläger sie

brutal behandelt habe, oft betrunken gewesen, von der

ehelichen \Vohnung weggeblieben und ihr untreu gewesen

sei. Der Kläger widersetzte sich anfänglich der Scheidung,

schloss dann aber am 15. /16. April 1914 mit seiner Ehe-

frau eine Konvention ab, wonach beide Ehegatten, ._-

die bereits seit dem Februar 1912 getrennt lebten -

die

Scheidung verlangten, sich in die elterliche Gewalt über

die beiden Kinder teiltenulld die yernJögensrechtlichen

Nebenfolgen näher regelten. Die dänischen Gerichte

erklärten sich für die Scheidung unzuständig und die

beiden Ehegatten machten nunmeh;' ihr Begehren vor

Amtsgericht von Canhängig, wobei sie ihre Ueber-

einkunft erneuerten. Diese Gerichtsinstanz sprach am

314

Oblfgationenrecht. N0 46.

28. Mai 1915 die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung der

Ehe und unter Bestätigung jener Konvention aus.

Seinen Genugtuungsanspruch gegen den Beklagten

begründete der Kläger unter Berufung auf Art. 49 OR

damit, dass jener ihn durch die Eindrängung in seine Ehe

~nd durch sein ganzes Verhalten tief in seinen persön-

h~hen Verhältnissen verletzt habe. Zur Begründung

semes Begehrens um Ersatz materiellen Schadens macht

er geltend: Nach dem Vorgefallenen hätten sich B. & Oe

gezwungen gesehen, dem Kläger am 27. Juni 1912 ihr:!

~ertretung für Dänemark zu künden, was für den Kläger

emen Verlust von 5295 Fr. jährlich an Provisionen zur

Folge gehabt habe. Sodann habe sein früherer Schwieger-

vater E seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm ab-

gebrochen und daraus .sei ihm ein Einnahmeausfall von

jährlich 1900 Fr. entstanden. E habe ferner auf Be-

treiben des Beklagten und der Frau A., die den Kläger

~uch ökonomisch hätten ruinieren woBen, einen eigent-

hchen Feldzug gegen seine geschäftliche Stellung durch

Abwendigmachen von Kunden unternommen, ihn so zur

Aufgabe .seines blühenden Lachskleinhandels genötigt

und dadurch um 5000 Fr. jährlich geschädigt. Die Ge-

schäftsaufgabe habe sodann auch den Verlust weiterer

Vertretungen nach sich gezogen .. Ferner sei die ihm in Aus-

sicht gestellte Aufnahme in das Geschäft seines Schwieger-

vaters dahingefallen. Endlich habe der Kläger durch

die leidige Angelegenheit an Gesundheit, Arbeitskraft

und Zeit viel eingebüssL Der GesamtschadeIl dürfe auf

~ohl 50,000 Fr. bemessen werden. Der Beklagte habe

dIesen durch seine verwerfliche Handlungsweise mittelbar

verschuldet und sei daher wenigstens für einen Teil

l'J'satzpflichtig.

Der Beklagte hat auf Abweisung sowohl des Genug-

tuungs-

als

des Schadenersatzbegehrens angetragen.

E!' bestreitet die sachliche Begründetheit beider und

macht ferner geltend : Das auf den Fall anwendbare

dänische Recht kenne

keine Genugtuungsforderung

ObHgationenrecht. N° 46.

J15

wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.

Sodann seien die eingeklagten Ansprüche durch die

CI Saldoquittung)} vom 27. Juli /2. August 1912 vergleichs-

weise erledigt worden. Und endlich seien sie verjährt.

da der Kläger bereits im Januar 1912 von der angeblichell

Verletzung, dem behaupteten Schaden und dem Utheber

Kenntnis gehabt habe.

Die Vorinstanz, der bernische Appellationshof, hat die

Klage durch Urteil vom 2. März 1917 abgewiesen. Dem-

gegenüber erneuert der Kläger seine Begehren vo!' Bun-

desgericht.

2. -

Die Vor ins t a n z hat das ganze Streitver-

häUnis auf Grund des d ä n i s ehe n R e c h t e s beur-

teilt und nur eventuell, für den Fall, dass entgegen ihrer

Auffassung schweizerisches Recht anwendbar wäre, aus-

geführt, dass sie auch dann zur Abweisung der Klagt'

kommen müsste. Hinsichtlich der Frage des anzuwen-

denden Rechtes zieht sie in Erwägung, dass nach vorherr-

schender Ansicht in der Wissenschaft und Rechtsprl:'-

chung, der sich auch das Bundesgericht im Urteile i. S.

Wittmann gegen die Fabriken Landquart (EB 22, S. 486)

angeschlossen habe, die Deliktsobligationen nach dem

, Rechte des Ortes der Handlung, also nach geltender Auf-

\ fassung des Ortes, "'0 die Handlung ihre Wirkung äussere.

zu beurteilen seien. Das sei hier Kopenhagen, denn da-

selbst, an seinem Wohnorte, sei die Ehe des Klägers zer-

stört worden und habe er gelitten bei der Entdeckung,

dass seine Frau ihm abwendig gemacht worden und dem

Beklagten zugetan sei, dort sei er in seiner Gattenehrt'

gekränkt worden, wenn seine Frau im Verkehr mit dem

Beklagten die eheliche Treue gebrochen habe. In Kopen-

hagen sei er also in seinen persönlichen Verhältnissen

verletzt worden. Daselbst sei aber auch der materielle

Schaden eingetreten.

Was nun zunächst den eingeklagten Gen u g-

t u u n g san s p r u chanlangt, so lässt sich dieser

Auffassung jedenfalls soweit nicht beistimmen, als sie

316

Obligationenrecht. N° 46.

ein grosses Gewicht darauf legt, dass der Beklagte den

seelischen Schmerz, der ihm aus dem zugefügten Unrecht

entsprung~n ist. an seinem Wohnsitze Kopenhagen

empfunden habe und dass gerade deshalb Kopenhagen

als Ort der unerlaubten Handlung gelten müsse. Dieser

~sichtspun~t kö~nte unter Umständen von Bedeutung

sem, wenn hIer dIe unerlaubte Handlung in einem Han-

deln unmittelbar gegenüber dem Verletzten bestände,

wenn also etwa der Beklagte von der Schweiz aus den

Kläger durch eine nach Kopenhagen zugesandte brief-

liche Aeusserung rechtswidrig verletzt hätte (vergI. EB

40 I, S. 20). Nun ist aber die unerlaubte Handlung

durch die gemeinsame Verfehlung des Beklagten und der

Ehefrau del) Klägers begangen worden. Sie war vollendet.

bevor der Kläger davon Kenntnis hatte und das für ihre

Begehung bestimmende Motiv war nicht, dem in Kopen-

hagen wohnenden Kläger seelischen Schmerz zuzufügen.

Bei dieser Sachlage kann der Umstand, dass er diesen

Schmerz gerade an seinem Wohnorte Kopenhagen erlitten

hat, kein entscheidendes Moment für die Rechtsanwen-

dung in örtlicher Beziehung bilden. Stellt man vielmehr

hiebei mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid auf

den Begehungsort der unerlaubten Handlung ab, so ist

dieser da zu finden, wo der Beklagte und die Ehefrau deo!>

Klägers sich verfehlt haben. Dies h,t aber nicht aus-

schliesslich in Kopenhagen geschehen, sondern auch in

der Schweiz und zwar scheint hier der Verkehr beider

seine sittlich verwerflichste Form angenommen zu haben.

Denn der Kläger erhebt die Anschuldigung des Ehe-

bruches im besondern in Bezug auf die Zusammenkünfte.

die seine Ehefrau während ihrer Abwesenheit vom ehe-

lichen Wohnsitze Ende 1911 mit dem Beklagten in der

Schweiz gehabt hat; und von der Schweiz, Neuenburg,

aus hat die Ehefrau des Klägers durch Brief vom 31. De-

zember 1911 ihren Wunsch, mit ihm zu brechen, kund-

gegeben, so dass der fernere Vorwurf, der Beklagte habe

ihm seine Ehefrau abspenstig gemacht, sich auf eine

OLilgationenrecht. N° 46.

317

Beeinflussung dieser bezieht,

die in entscheidender

Weise von der Schweiz ausgegangen sein muss. Die

einzelnen Teilhandlungen, aus denen sich das gesamte

Tun des Beklagten als eine Verletzung der persönlichen

Verhältnisse .des Klägers zusammensetzt, lassen sichi~

Hinsicht auf die örtliche Rechtsanwendung auch nicht

etwa im Sinne einer Ausscheidung der auf dänischem

Gebiete begangen~n trennen, sondern die Verletzung

muss rechtlich· als eine einheitliche, dem s c h we i z e -

r i s c 11 e n R e c h t e unterstehende behandelt werden.

Für die Anwendung dieses Rechtes spricht übrigens auch,

-

zum mindesten als Nebengrund -, sein Charakter als

lex lori (vergi. EB 40 H, S. 485). Einmal nämlich verdient

diese Beachtung in Rücksicht darauf, dass man auch

vom Standpunkte der Anwendbarkeit fremden Rechtes

aus einem Grenzfall gegenüberstände, und sodann er-

scheint es als ein Gebot der Billigkeit, dem Kläger für

den streitigen Genugtuungsanspruch in der Schweiz den

Rechtsschutz zu gewähren, den ihm der dänische Richter

nach der privatrechtIichen Gesetzgebung seines Landes

-

die einen Ersatzanspruch wegen Verletzung in den

persönlichen Verhältnissen nicht kennt -

versagen

müsste. Dies rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn man

weiter berücksichtigt, dass der Kläger und der Beklagte

Schweizerbürger sind, das schweizerische Recht also ihr

Personalstatut bildet und dass der Art. 49 OR das Per-

sönlichkeitsrecht, nicht blosse Vermögensrechte schützt.

Aber auch der Anspruch auf m a t er i e I I e n Sc h a-

den e r s atz ist als vom s c h w e i zer i s c h e n

Re c h t e beherrscht anzusehen. Die Vorinstanz stützt

ihre gegenteilige Auffassung lediglich auf die Erwägung,

der b~hauptete Schaden sei in Kopenllagen eingetreten.

An sIch mag das im allgemeinen richtig sein, wobei

immerhin zu bemerken ist, dass soweit der Kläger seine

Schadenersatzforderung auf die Entziehung seiner bis-

herigen Vertretung der Firma B. & Oe in C. gründet,

der behauptete Schaden wohl durch eine in der Schweiz

318

Obligationenrecht. N° 46.

vorgenommene Handlung die&er Firma. deren Auflösung

des Vertretungsverhältnisses. bewirkt wurde. Die Vor-

instanz übersieht nun aber überhaupt, dass in allen den in

Betracht kommenden Beziehungen (oben unter Erw. 1,

drittletzter Absatz), abgesehen lediglich von der angeb-

lich auch durch den Beklagten persönlich begangenen

Geschäftsschädigung, nicht dieser selbst den eingeklagten

Schaden als solchen zugefügt hat. Er hat bloss durch

sein die Ehe des Klägers zerrüttendes Vorgehen dritten

Personen zu den behaupteten Schädigungen dadurch

Anlass gegeben, dass die Zerrüttung der Ehe zugleich auf

andere Beziehungen des Klägers, nämlich auf die zu den

Schwiegereltern und zur Firma B. & Oe störend ein-

wirkte. Jener Eingriff des Beklagten in die

ehelich~

Stellung des Klägers isLaber nach dem Gesagten in der

Hauptsache als in der Schweiz erfolgt anzusehen und in

seiner Gesamtheit nach schweizerischem Rechte zu beur-

teilen und dies muss für alle daraus entspringenden

Rechtsfolgen gelten, für die Ansprüche sowohl auf

Genugtuung, als auf Schadenersatz. Bei den letztern

fragt es sich, allem andern vorgängig. ob das die Ehe des

Klägers unt-=rgrabende Handeln rechtlich Ursache und Er-

satzgrund hinsichtlich des allfälligen materiellen Schadens

sei, der dann unmittelbar aus einem Handeln Dritter er-

wuchs; und erst hernach stellt sich die Frage "nach dem Be-

stand und Umfange dieses Schadens und der Ersatzpflicht

der unmittelbaren Schädigel". Soweit in diesen Punkten an

sich statt schweizerisches dänisches Recht anwendbar

sein sollte, so wäre dies doch hier anders, wo es sich um

das Verhältnis des Klägers nicht zu jenen Drittpersonen.

sondern zu dem Beklagten handelt und der enge Zusam-

menhang dieser Beziehungen mit dem gesamten sonstigen

Streitverhältnis zu berücksichtigen ist. Dieser Zusammen-

hang rechtfertigt die Anwendbarkeit schweizerischen

Hechts auch in Bezug auf jenen besondern Ersatzgrund,

wonach der Beklagte selbst den Kläger nachträglich noch

in Dänemark geschäftlich geschädigt hätte.

\..

Obligationenrecht. N0 46.

319

"3. -

Die Beurteilung des Falles selbst anlangend. ist

zunächst die Einwendung des Beklagten abzuweisen, die

eingeklagte Forderung sei nach den brieflichen Erklä-

rungen der Parteien vom 27. Juli und 2. August 1912 durch

Ve r gl e i c"h untergegangen. Laut diesen Erklärungen

hat der Kläger vom Beklagten einerseits das Anerkennt-

nis gefordert, dass er mit der Ehefrau des Klägers (l in

intimem Verkehr gestanden)) habe, und ihm anderseits

dafür versprochen, « nichts mehr von ihm zu verlangen ~

und ihm (l Saldo quittung zu geben »; und der Beklagte

hat auf dies hin, zugegeben, « mit Frau A. intim ver-

kehrt zu haben ». Es mag nun dahingestellt bleiben, ob

ein solcher Vertrag vor Art. 20 OR standhalte, ein Ver-

trag also, wonach sieh der Ehemann vom Ehebrecher die

Anerkennung des begangenen Ehebruchs - und, wie nicht

bestritten, wollte der Kläger die Tatsache des Ehebruchs,

nicht etwa bloss ~ollstigen unzuläs~igen Verk~hrs, aner-

kannt wissen - durch den Verzicht auf seine Genugtuung&-

und Schadenersatzansprüche erkaufen müsste, (um damit

ein Bewei~mittel im Rechtsstreite um die Zuteilung der

Kinder zu erhalten). Jedenfalls kann sich der Beklagte auf

einen gültigen Verzicht deshalb nicht berufen, weil er

hinterher in Abrede gestellt hat, mit seiner Gegenerklä-

rung einen Ehebruch zugestanden zu haben, und dieseil

Standpunkt auch jetzt im Prozesse noch einnimmt.

Darin liegt eingeschlossen, dass der behauptete Aner-

kennungs- und Verzichtsvertrag in Wirklichkeit wege.n

mangelnder Willensübereinstimmung nicht zustandege-

kommen sei, wie denn auch der Beklagte in seinem Brief

vom 2. August bemerkt, der Kläger habe seine Anerkcll-

nungserklärung nicht recht verstanden.

4. -

Unbegründet ist ferner auch die vom Beklagten

erhobene Ver jäh run g sei n I' e d e.

Die Vorinstanz kommt zu ihrer Gutheissung auf Grund

der Annahme. der Kläger habe seit mehr als Jahresfrist

vor dem Aussöhnungsversuche vom 25. März 1913, der

den vorliegenden Zivilprozess einleitete, von der ihm

320

Obligationenrecht. N° 46.

durch den Beklagten zugefügten Verletzung im Sinne von

Art. 60 Abs. 1 OR ({ Kenntnis)} gehabt, welche Kenntnis

dann vorhanden sei, wenn der Verletzte im Besitze der

Beweismittel sich befinde, die ein gerichtliches Vorgehen

gegen den Täter als erfolgversprechend erscheinen liessen,

(wofür auf EB 22 S. 494 verwiesen wird). Hiebei legt die

Vorinstanz folgendes Tatsachenmaterial zu Grunde:

Den Absagebrief der Ehefrau des Klägers an diesen vom

31. Dezember 1911; das Schreiben des Beklagten an

den Kläger vom 9. Januar 1912, worin jener seine « tiefe

Liebe » zu Frau A. und den schon lange dauernden Brief-

wechsel zwischen beiden eingesteht; eine am 29. Januar

1912 abgegebene eidesstattliche Erklärung der als Magd im

Dienste der Eheleute A gestandenen Elisabeth Mörtensen,

wonach ihr Frau A. verriet, dass sie den Beklagten liebe,

mit ihm heimlich in Kopenhagen zusammenkomme, ver-

suchen wolle, zu scheiden und ihn zu heiraten und sich

wahnsinnig darauf freue, ihn bei ihrem Aufenthalt in der

Schweiz zu sehen; und endlich das Schreiben des Klägers

an den Bruder des Beklagten vom 10. Februar 1912, worin

jener erklärt, er habe Dokumente in der Hand, wonach der

Beklagte lüge und die Ehe des Klägers wie ein Maulwurf

untergraben habe. Im übrigen g~t die Vorinstanz zu,

dass damals der Kläger den Beweis eines ehebreche-

rischen Umganges noch nicht gehabt, wie er ihn dann

später in dem den «(intimen Verkehr)} zugestehenden

Briefe des Beklagten vom 2. -August 1912 zu besitzen

geglaubt habe. Allein das sei nicht nötig gewesen für

eine Genugtuungsklage, die nicht speziell auf ehebreche-

rischen Umgang, sondern auf den ehestörenden Verkehr

überhaupt habe gegründet werden wollell.

Was nun zuerst den Gen u g t u u n g san s pr u c h

anlangt, so trägt diese Beurteilung der Verjährungsfrage

dem besondern Charakter der Fälle vorliegender Art

nicht die gebührende Rücksicht. Die Schadenszufügung·

besteht hier nicht in einer einzelnen, den Tatbestand

ganz verwirklichenden Handlung, sondern in einer

.L.

1

1

Obligationenrecht. N° 46.

321

Ge sam t h e i t von T eil h a n d I u n gen von ver-

schiedener Bedeutung und Schwere. « Kenntnis vom

Schaden » im gesetzlichen Sinne hat aber der Verletzte

erst, wenn er die nötige Einsicht in die wirklichen Vor-

fälle erlangt hat, um sich ein hinreichend klares Bild

von der Grösse des zugefügten Unrechts zu machen.

Solange dem Verletzten der Tatbestand nur fragmen-

tarisch und in unsicherer Weise bekannt ist, kann die

Verjährung noch nicht laufen, auch nicht für die an sich

ausgewiesenen vereinzelten Teilhandlungen von gerin-

gerer Bedeutung, die zu einer beschränkten Gutheissung

des Anspruches zu führen geeignet wären. Diese Teil-

handlungen bilden Elemente des Gesamttatbestandes,

auf dem der einheitliche Ersatzanspruch des Verletzten

fusst und daher beginnt hinsichtlich einzelner davon

nicht etwa vorzeitig eine gesonderte Verjährungsfrist.

Der Verletzte kann sich eben unter Umständen nur un-

gern und erst dann dazu verstehen, von dem Mittel ge-

richtlichen Schutzes seines Persönlichkeitsrechtes Ge-

brauch zu machen, wenn er sich überzeugt hat, dass die

Schwere der Verletzung dies dringend erfordert. Bevor

sich also hier der Kläger über die Begründetheit des auf

dem Beklagten lastenden Verdachtes ehebrecherischen

Verkehrs, der schwersten der in Betracht kommenden

Verfehlungen, nicht hinreichend klar geworden war~ hatte

er noch nicht « Kenntnis vom Schaden i). Zudem ist eine

weitgehende Auslegung dieses Begriffes, die die kon-

kreten Verhältnisse berücksichtigt, hier im besondern

noch deshalb angezeigt. weil der Kläger zu befürchten

hatte, dass seine auf Erlangung von Genugtuung ge-

richteten Schritte anderweitigen berechtigten Interessen,

an deren Wahrung ihm gelegen sein musste, Abbruch tun

könnten. Als nämlich der Kläger Anfang 1912 von den

Verfehlungen seiner Ehefrau und des Beklagten erfuhr,

machte sich bei ihm, wie die Akten, namentlich seine

damaligen Briefe, dartun. vorerst nicht sowohl das

Gefühl erlittenen Unrechts geltend. sondern das Gefühl

322

ObHgationenreclrt. N° 46.

der Bestürzung über die Erschütterung seiner Stellung

als Ehemann und Vater und die noch zu befürchtenden

weitern Folgen und es beherrschte ihn das Bestreben.

durch Besejtigung des unheilsamen Einflusses des Be-

klagten den frühern Zustand wieder herzustellen. Vor

dem Gedanken einer. Scheidung aber schreckte er an-

fänglich zurück und war vor allem darauf bedacht, alle

fernern Beziehungen zwischen seiner Ehefrau und dem

Beklagten auszuschliessen. Diesem Zwecke diente die

?ach dem 10. Februar 1912 stattgefundene Besprechung

m C. und in diesem Sinne hat der Beklagte noch in seinem

Briefe vom 3. Juli ein Versprechen abgegeben. Erst

r:achträglich gewann dann. beim Kläger das Bedürfnis,

SIch Genugtuung zu verschaffen, die Oberhand wohl

infolge der sich bildenden Ueberzeugung von de; Aus-

sichtslosigkeit seiner Bemühungen um die Aufrecht-

erhaltung seiner Ehe. Erst von da an konnte es ihm aber

auch daran gelegen sein, den frühem Beziehuncren seiner

E~efrau ~it dem Beklagten auf den Grund ~u gehen,

wahrend Ihm vorher eingehende Nachforschungen über

das .vorgefallene widerstreben und als unangezeigt er-

schemen mussten. Wenn er also auch um 10. Februar 1912

dem Bruder des Beklagten von Dokumenten schrieb die

er in der Hand habe, (worunter wohl die von der Vor-

insta~z angeführten -

s. oben -'- zu verstehen sind), so

beweIst das nicht, dass er wirklich damals schon über die

ihm angetane Unbill in allen B6ziehungen und nach ihrer

ganzen Schwere derart aufgeklärt gewesen sei, um seine

Rechte voll geltend machen zu können. Abzustellen ist

viel~ehr auf seine Äusserung im Briefe vom 27. Juli,

er WISse nun so gut wie der Beklagte, was zwischen seiner

Frau und diesem «(hier - in Kopenhagen - und in Genf I)

vorgegangen sei und habe alles durch ein Genfer Bureau

untersuchen lassen. Es erhellt hieraus und wird durch die

Akten und die ganze Lage der Verhältnisse bestätigt,

dass er nach dem 10. Februar und innerhalb Jahresfrist

vor dem Aussöhnungsversuch durch vorgenommene

Obligationenrecht. N° 46.

323

Nachforschungen eine Reihe anderweitiger belastender

Tatsachen und Verdachtsgründe in Erfahrung gebracht

hat, namentlich auch solche, die sich auf den verdächtigen

Verkehr der beiden in der Schweiz und besonders auf ihren

Aufenthalt in Genf beziehen. Dabei ist zu bemerken, dass

er sich für die schwerste seiner Anschuldigungen, die des

Ehebruchs, das am meisten erfolgversprechende Beweis-

mittel erst durch das AIierkenntnis des Beklagten VOm

2. August 1912 hat verschaffen können, (dessen Beweis-

kraft im übrigen hier nicht zu erörtern ist). Nach dem al-

lem ist also die vorliegende Zivilklage noch vor Eintritt

der Verjährung eingereicht worden.

Für den Ans p r u c hau f Er s atz m a t"e r i e l-

I e n S c h ade n s gelten diese Erwägungen über die

Verjährungsfrage gleicher Weise insofern, als die Ver-

letzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen

die mittelbare Ursache bildet für den Eintritt der Schä-

digungen, die dann unmittelbar durch das Handeln

Dritter (der Firma B. & Cie, des Schwiegervaters des

Klägers usw.) bewirkt wurden. Dazu kommt hier noch,

dass diese Schädigungen selbst und damit die Möglichkeit

ihrer Kenntnis zeitlich später erfolgt sind, als die Ver-

letzung in den persönlichen Verhältnissen, und alle

zweifellos innerhalb eines Jahres vor der Klageeinreichung.

5. -

S ach I ich ist .das Gen u g t u u n g s b e -

geh ren des Klägers zu schützen. Die Vorinstanz (die

in eventueller Weise auf diese Frage eintritt), spricht

sich tatsächlich und rechtlich zutreffend dahin aus:

Selbst wenn vom schwersten Vorwurf des ehebrecheri-

schen Umganges abgesehen werde, so liege doch eine

«ausserordentliche schwere Verletzung I) des Klägers in

seinen persönlichen Verhältnissen im ganzen Verkehr des

Beklagten mit der Ehefrau des Klägers, darin, dass jener·

in gewissenloser Weise sich in das eheliche Verhältnis

eingedrängt, die Ehefrau von ihren ehelichen Pflichten

abgezogen und die Entzweiung der Ehegatten herbeige-

führt habe. Damit will die Vorinstanz und zwar mit Recht

324

Obligationenrecil.t. N° 4ti.

sagen, dass ({ die besondere Schwere)} sowohl der Ver-

letzung als des Verschuldens gegeben sei, von welchen

Voraussetzungen der Art. 49 OR die Zusprechung einer

Geldsumme als Genugtuung, -

worauf in erster Linie

angetragen wird -, abhängig macht. Daran vermag auch

die Behauptung des Beklagten nichts zu ändern, der

Kläger habe sich ebenfalls gegen seine ehelichen Ver-

pflichtungen verfehlt. Hierauf mochte die Ehefrau im

Scheidungsprozess abstellen, nicht aber kann es der

nunmehr als ihr Mitschuldiger belangte Beklagte, dessen

Tun gegenüber dem Kläger seine Rechtswidrigkeit

dadurch nicht zu verlieren vermag.

Die Schwere der zugefügten Verletzung hängt freilich

auch davon ab, ob es wirklich zum Ehebruch gekommen

sei. Die Vorinstanz bejaht die Frage nicht deutlich und

es Hesse sich bezweifeln,_ ob trotz der dringenden Ver-

dachtsgründe ein rechtsgenüglicher Beweis erbracht sei.

Die Frage kann indessen offen bleib~n und also auch von

der verlangten Aktenvervollständigung hierüber abge-

sehen werden. Denn einmal vermöchte die Bejahung der

Frage auf die Höhe der zuzu&prechenden Genugtuungs-

summe keinen wesentlichen Einfluss auszuüben: Nach

der finanziellen und sozialen Stellung der Parteien spielt

hier bei der Zu&prechung einer Geldsumme als Genug-

tuungsmittel die Höhe der Summe keine entscheidende

Rolle und zudem erheben sich Bedenken, dieses Genug-

tuungsmittel bei Klagen des Ehemanns wegen Eingriffs

in das eheliche Verhältnis im Sinne einer proportionalen

Abstufung der Geldsumme zur Schwere der Verletzung

anzuwenden. Der Kläger hat denn auch heute selbst

hervorgehoben, dass es ihm nicht eigentlich um die Höhe

der Geldsumme zu tun sei, sondern dass er mit der Zu-

sprechung einer solchen die Schwere der Verletzung

dokumentiert wissen wolle. Ziffermässig würde hiezu ein

geringer Betrag genügen. Dieser braucht aber überhaupt

nicht besonders bestimmt zu werden, sondern er lässt

sich unausgeschieden mit dem Ersatzbetrage für den

Obligationenrecht. N° 46.

325

materiellen Schaden (u. Erw. 6) zuerkennen. Sodann hat

der Kläger auch kein hinreichend schutZWÜfdiges Interesse

lediglich an einer prozessualen Feststellung begangenen

Ehebruches. Seinem Genugtuungsbedürfnisse wird genügt

wenn der Richter erklärt, dass die Rechtswidrigkeit der

Handlungsweise des Beklagten im Falle wirklichen Ehe-

bmches nur um so entschiedener reprobiert werden müsste.

Namentlich trifft dies zu, -wenn man noch berück-

sichtigt, dass inzwischen die Ehe im Einverständnis

beider Parteien geschieden worden ist und die fraglichen

Vorfälle nunmehr der Vergangenheit angehören. Von der

beantragten Urteilsveröffentlichung endlich kann, so-

weit es sich um den Genugtuungsanspruch des Klägers

handelt, keine Rede sein.

6. -- Die Forderung auf Ersatz mal e r i e 11 e n

Sr h ade 11 s anlangend, ist der Vorinstanz zunächst

insoweit beizutreten, als sie auf Grund aktenmässiger

lkweiswilrdigung die Behauptung des Klägers für nicht

t'l'stdll hält, dass sich auch der Beklagte bei dem vom

Schwiew'rvater des Klägers gegen dessen geschäftliche

Stdlun!~ unternommenen ({ Feldzug » beteiligt habe. }\fit

llnrt't'ht dagegen v('rneint die Vorinstanz die Ersatz-

l'rIidlt des Bekk<1ten auch in aHen andet'n Beziehungen.

~'Oll .kr Erwiigu;~g allS, dass sogar du nur mittelbarer

1'::'illsalzus~lHm'enhallg zwischen dem Verhalten des Be-

klaglt~n und dem behaupteten Vermögensschaden nichi

t~rslellt sei. Sie st'lbst nimmt, wie schon gesagt, zutreffend

an, (tass der Beklagte die Ehefrau des Klägers von ihren

dwlicheu Pflichten abgezogen und die Entzweiung der

Ehegatten Iwrbeigdührt habe. Damit muss aber seim'

sdmldhafte Handlungsweise als eine l~ nt f t'r nt e Te i l-

urs ach c gelten für Vermögensschädigungen, die mit

der Zerrüttung der Ehe, deren Auflösung und der dadurch

herheigeführten Trübung oder Lockerung anderweitiger

Beziehungen zusammenhängen; und eine Teilursache

solcher Art vermag einen Grund zum teilweisen Schaden-

CI'satz zu bilden (vergl. EB 42 I, S. 661). Hienach ist zu-

AS 43 11 -

1917

326

Obligationenrecht. No 46.

nächst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die

Firma B. & Oe dem Kläger am·27. Juni 1912 ihre Ver-

lretung entzogen hat. Dass die Firma mit dieser Kündi-

• gung - die unter Verdankung der geleisteten langjährigen

Dienste erfolgte -

nur ihr vertragliches Reeht ausgeübt

und dass sie sich aueh sonst gegenüber ihren Angestdlten

in der Angelegenheit durchaus korrekt benomm.en hat,

ist nieht von Belang, sondern darauf kommt es an, ob

durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegenüher

ihrem Vf'rtreter zwischen beiden ein nähen.'1" V{'l'kphl',

au('h ill geschäftlicher Hinsicht, unmöglich geworden und

ob dil' Firma dadurch bestimmt wordell sei. ihre Beziehull-

gt'lI ZUlll Klüger zu lösen; 9.ies darf man aher lUu·h der

Saehlage als sieher erachten. Entspreehendes gilt. hill-

sidülkh dtT

laul den Akten im alIgt'llleinen als ril'hlig

anzusehenden .. - Behauptung, dass der Sdn\'iegt'ryalt'r

(}('s Klägers diesen durel! Unterhredulllg seiner gi.'se!Jiift-

lichen Beziehungen zu ihm geschiidigl habe,,\w'll (lit'se

Schüdigung ist jedenfalls mittelbar durch deli llu('htt'iligell

Einfluss hervorgerufen worden, dt'll das sclmldlmftl'

Vorgehen des Beklagten auf die Ehe dt's Kliigel's aus-

geübt hat, indem damit auch dPSS('ll Verhültnis zu den

Schwiegereltern gt'lockt'rt wurde. Im i'entern muss die

Ersatzpflicht auch in Ansehung des Schadens be,iaht

\wrden, der daraus t'ntstand, dass dit' Störung und Auf-

hebung des hisherigen Familienlebens und die damit

verbundenen Aufregungen die' Arbeitskraft und Arheih-

freudigkeit des Klägers 'Vorübergehend gelähmt halwll.

Ueberall ist indessen anderseits der Charakti:'r dt's die

Verantwortlichkeit d('s Beklagtell begründenden Y('r-

haltens als einer bloss mittelbaren Teilursache im Augt'

zu behalten und darauf Bedacht zu nehmen, dass dit,

('ingetretenen Schädigungen ihren unmittelbaren Grund

im selbständigen Wollen der den Schaden herbeiführend<'ll

Personen haben und dass dazwischen noch das ebenfalls

kausale Handeln der Ehefrau des Klägers liegt. Beziffert

man nun den t'ingetretenen Gesamtschaden naeh freiem

OJtllgationenteeht. N° 47.

richterlichen Ermessen. al1f rund 15,000 Fr. und berück-

sichtigt man ferner, dass dem Kläger ein Geldbetrag auch

wegen immateriellen Schadens gebührt, so entspricht die

Zusprechung einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den ge-

gebenen Verhältnissen. Eine Urteilsveröffentlichung end-

lich vermag sich nach der Sachlage auch nicht als Mittel

zur Abwendung von Vermögensscliaden zu rechtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 2. März 1917 aufgehoben und dem Kläger eine Ent-

schädigung von 5000 Fr. zugesprochen wird.

47. Urten 4er I. Zlvllabtellung vom 18. Juni 1917.

i. S. link, Kläger und Berufungskläger.

gegen Schubert, Beklagten und Berufungsbeklagten.

Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsklausel

betreffend den E rffi II u n g s 0 r t. Bedeutung der verein-

barten Klausel für die Frage, ob das Re eh t der Er-

füllungsortes anwendbar sei.

A. -

Der Kläger Fink, Fabrikant in St. Margrethen,

hat am 27. Februar 1913 vom Beklagten Schubert,

Inhaber eines Textilwerkes in Zittau (Sachsen) 2000 Kg.

Schiffchengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende

1913 gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg.

auf Abruf bis Ende 1914. Die beiden « Verkaufsbestäti-

gungen !) des Beklagten, die der Kläger nicht beanstandete,

enthalten die Klausel: <l Erfüllungsort für Lieferung und

Zahlung ist Zittau .» Auf Rechnung des ersten Vertrages

hat der Kläger in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar

bei Ausbruch des Weltkrieges noch nicht geliefert. Nach

einem hier nicht weiter in Betracht kommenden Brief-